«Hb Veroi biiungsblatt für daS ö II e r r e i dj i f dj-i f f i r i f rij e >K ü II e 111 a n i), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz lind GrnbtScn, der Markgrafschaft Istrien und der reichSuninitteldare» Stadt Triest mit ihrem Gebiete. 3nbrf|) durch Ernennung zu Gagisten in der Reserve. 2. Die Bedingungen für den Uebertritt activer Gagisten in die Reserve und für die Ernennung zu Gagisten in der Reserve sind in den betreffenden Vor- schriften enthalten. 3. Gagisten in der Reserve behalten auch während einer Activirung ihre Reserve-Eigenschaft und haben sonach auch in diesem Falle ihrer Charge die Bezeichnung: „in der Reserve" beiznsügen. § 2. Legitim ations-Documente. Generale und Oberste, dann in gleicher Diätenclasse stehende sonstige Gagisten erhalten bei dem Uebertritte in die Reserve vom Reichs-Kriegsministerinrn besondere Decrete. Für die übrigen Gagisten dient als Legitimations-Document das letzte ErneunnngSdecret. Bei dem Uebertritte activer Gagisten in die Reserve wird auf diesem Decrete von dem Commandanten des TruppenkörperS (Vorstände der Behörde, Heeresanstalt) die Uebersetzung in die Reserve bestätigt. Im Falle des Verlustes vorerwähnter Decrete werden keine Dnplicate, sondern nur Bestätigungen über die Ernennung und RangSzuerkennung vom StandcSkörper — für die nicht in den Stand einer Truppe oder Heeresanstalt Eingetheilten vom Reichs-Kriegsmini-flemirn — erfolgt. § 3. Evidenthaltung. Die Evidenthaltnng der Gagisten in der Reserve zerfällt: a) in jene nach der Standesznständigkeit, b) in jene nach dem Aufenthalte und c) in jene der Kriegs-Dienstesbestimmung. Die Evidenthaltung der Standesznständigkeit erfolgt nach der Instruction zur Führung des Grundbuches. § 4. Evidenz.Zn ständigkeit. Die Gagisten iit der Reserve find bei jenem Ergänzungs-Bezirkscommando evidenz- zuständig, in dessen Bereiche ihr bleibender Aufenthaltsort liegt. Bei Stndireuden hat, wegen ihres gewöhnlich mehrere Jahre andauernden Aufenthaltes im Studienorte, dieser als Aufenthaltsort zu gelten. Gagisten in der Reserve, welche sich im Auslände bleibend aufhalten, sind bei jenem Ergänzungs-Bezirkscommando evidenzznständig, in dessen Bereiche die Heimats-Gemeinde, eventuell der Geburtsort deS Betreffenden liegt. Im Auslände heimatSzuständige und dort ihren bleibenden Aufenthalt nehmende Gagisten in der Reserve sind bei dem Ergänzungs-Bezirkscommando des Infanterie-Regimentes Hoch« und Deutschmeister Nr. 4 zu Wien evidenzznständig. II. Abschnitt. Aufenthalts-Evidenz. § 5. Führung der Aufenthalts-Evidenz. 1. Die Führung der Aufenthalts-Evidenz obliegt: a) den Ergänzungs-Bczirkscommanden über alle im eigenen Ergänznngsbezirke evidenzzuständigen, b) den Trappen- und Heeresanstalten über die im eigenen Grnndbnchsstande befindlichen, c) den General- (Militär-) Commanden über die im unterstehenden (engeren) Bereiche cvidenzznständigen nicht in den Stand der Truppen- und Heeresanstalten eingethciltcn, cl) dem Hafen-Admiralate zn Pola über die im Grnndbnchsstande der Kriegsmarine befindlichen Gagisten in der Reserve. Die unter c) bezeichnet»» Gagisten werden hinsichtlich ihres Aufenthaltes überdies bei dem Reichs-KriegSministerium, die unter ei) bezeichneten bei der Marine-Sektion evident geführt 2. Bei der Führung der Aufenthalts-Evidenz haben die k. und k. Bcrtrctnngsbehörden im Auslände bezüglich der in ihrem Bereiche sich aufhaltenden Gagisten in der Reserve mitzuwirken. 3. Die Militär-StationS- (Platz-) Commanden führen über die in ihrem Dienstbereiche sich aufhaltenden Gagisten in der Reserve ein Meldebuch, welchem — wenn nöthig — ein alphabetisches Namensverzeichniß beizufügen ist. § 6. Organe und Behelfe für die Aufenthalts-Evidenz. 1. Die Aufenthalts-Evidenz der Gagisten in der Reserve wird in Protokollen geführt, welchen ein alphabetisches Namensverzeichniß beizufügen ist. 2. Bei den k. und k. Vertretungsbehörden im Au Stande werden die in ihrem Bereiche sich aufhaltenden Gagisten in der Reserve — vereint mit der Mannschaft — in dem für letztere vorgeschriebenen Meldebuche evident geführt. § 7. Zuwachs in die AnfenthaltS-Evidenz. Bei Ernennungen ans dem Mannschaftsstande zu Gagisten in der Reserve ist die bewirkte Löschung im Evidenz-Protokolle der Mannschaft von dem betreffenden ErgänzungS-Bezirkscommando zu dem gleichen Zwecke der politischen Evidenzbehörde mitzutheilen. § 8. Veränderungen im Aufenthalte. 5. Veränderungen im Aufenthalte der im Auslände sich aufhaltenden Gagisten in der Reserve werden von den k. und k. Vertretungsbehörden monatlich mittelst Beränderungsans-roeisen dem ReichS-KriegSministerium und durch dieses den Ergänzungs-Bezirkscommanden bekannt gegeben. 6. Gagisten in der Reserve, deren Aufenthalt nicht zu ermitteln ist, sind erst über Weisung des Reichs-KriegSministeriumS, welchem die Erhebungsacten vorzulegen sind, als „uneruirbar" zu bezeichnen und in die Evidenz jenes Ergänzungs-BezirkscommandoS zu übertragen, in dessen Bereiche die Heimatsgemeinde, eventuell der Geburtsort liegt. § 10. Verfahren bei Ueberfetzungen von Gagisten in der Reserve in den MannschaftS st and. 1. Der in den Mannschaftsstand übersetzte Gagist in der Reserve (Vorschrift für die Behandlung besonderer Personalangelegenheiten der Officiere) erhält einen Militär paß, welcher vom eigenen — in Transferirungsfällen von dem neuen — Standeskörper auSzu-fertigm und unter Bekanntgabe der vorgekommenen Standesveränderung und der bisherigen videnzzuständigkeit, an das evidenzzuständige ErgänznngS-Bezirkscommando zu übersenden ist. § H. Verfahreil 6 et Uebersetzungen in die nichtactive Landwehr. 1. Die Uebersetzung der Gagisten in der Reserve in die nichtactive Landwehr ist durch die Instruction zur Ausführung der Wehrgesetze und durch die Vorschrift für die Behandlung besonderer Personalangelegenheiten der Officiere geregelt. § 13. Verfahren bei den sonstigen Arten des Abganges aus der Aufenthalts-Evidenz. 1. Stirbt ein Reservegagist, so hat der Matrikelführer den gebührenfrei anszustellenden Todtcnschein dem Gemeindevorsteher zn übergeben, welcher denselben unverzüglich der politischen Bezirksbehörde behufs Zustellung an das Ergänzungs-Bezirksconunando des Bereiches übermittelt. Letzteres bewirkt die Löschung im Evidenzprotokolle und übersendet den Todtcnschein an den Ergänzungscadre (das Hafen-Admiralat), beziehungsweise im Wege des General- (Militär-) CommandoS an das Reichs-Kriegsministerinm. tz 14. Verfahren bei Rückv ers e tzun g e n activirter Gagi st en in der Reserve in das nichtactive Verhältniß. 1. Die Rückversetzung activirter Gagisten in der Reserve in das nichtactive Verhältniß wird grundsätzlich nicht im VerordnnngSblatte, sondern mittelst besonderer Weisungen angeordnet. 2. Dem Gagisten in der Reserve ist bei seinem Wiederaustritte ans der activen Dienstleistung die in derselben zugebrachte Zeit auf dem letzten ErnennungSdecrete von dem Truppenkörper (Commando, Heeresanstalt) zu bestätigen, bei welchem derselbe aus der Activität scheidet, und ist gleichzeitig der Tag der Rückversetzung in das nichtactive Verhältniß zum Ausdrucke zu bringen. Den Gagisten in der Reserve, welche während ihrer Activirnng bei verschiedenen Trnppenkörpern (Commanden, Heeresanstalten) in Dienstleistung gestanden sind, ist von jedem einzelnen Truppenkörper (Commando, Heeresanstalt) die bei demselben zugebrachte Dienstzeit auf dem ErnennungSdecrete zu bestätigen. III. Uöschnitt. Evidenthaltnng der KriegS-Dieustesbestimmung. tz 15. Führung der Evidenz der Kriegs-Dienstes-Bestimmung. 1. Die Evidenz der Kriegs-Dienstesbestimmung der Gagisten in der Reserve wird geführt: a) bei den ErgänzungS-Bezirkscommanden über alle im eigenen ErgänzungS- bezirke Evidenzzuständigen in den Evidenzprotokollen: l>) bei den Truppen und Heeresanstalten über die tut eigenen Grundbnchsstande befindlichen und die zur Dienstleistuiig im Kriegsfälle zugewieseuen Gagisten in der Reserve in den Eintheillingslisten (Rangs- und Eintheilttngs-Listen); c) bei den General- (Mil itär-) Commanden über die im unterstehenden (engeren) Bereiche evidenzzuständigen nicht in den Stand der Truppen- und Heeresanstalten gehörigen Gagisten in der Reserve in den Evidenzprotokollen; Z) bei dein H as e n - A d m i r a l a t e zu Pola über die im Grandbuchsstaiide der Kriegsmarine befindlichen im Evidenzprotokolle. 2. Die Evidenthaltmig der Kriegs-Dienstes-Bestimmung erfolgt bei den General-(Militär-) Commanden und dem Hafen-Admiralate auf Grund der Weisungen des Reichs-Kriegsministeriums, — bei den Ergänzniigs-PezirkScommanden auf Grund der Verständigung der General- (Militär-) Commanden, Truppen lind Heeresanstalten, dann des Hafen-Admiralates. 3. In den Evidenzprotokollen, dann in den Eintheilniigslisten (Rangs- mib Eintheilnngs-Listen) ist weiters vorzumerken: a) die ans Grnnd des § 26 der Wehrgesetze auf Jahresfrist, das ist bis Ende März des nächsten JahreS, dann die bis zum 15., beziehungsweise 26. Mobilisirungstage zner-kannte Belassmig in der Anstellung; l>) der SuperarbitrirnngSbefnild auf „derzeit dienstnntanglich". In beiden Fällen erfolgt die Verständigung der Standcskörper, General- (Militär-) Commanden und des Hafen-AdmiralateS vom Reichs-Kriegsministerinm. Die General- (Militär-) Commanden haben diese Daten in dem monatlichen Verän-derungsansweise für das ReichS-Kriegsministerium aufznnehmen. § 16. Verständigung der Gagisten in der 8keserve von ihrer Kriegs- D i c n st e s b e st i nt tu tt tt g. 1. Die Verständigung der im Jnlande sich aufhaltenden Gagisten in der Reserve von ihrer Kriegs-Dicnstesbestimmung erfolgt seitens der Ergänznngs-Bezirkseommanden auf Grund der Verständigung der General- (Militär-) Commanden, Truppen lind Heeresanstalten, dann Must-r des Haskn-AdniiralateS mittelst Widmungskarten nach Muster 3. 2. Im An6lande bleibend sich anfhaltende Gagisten in der Reserve erhalten Must» Widmungskarten nach Muster 4 vom ReichS-Kriegsministerinm. Zu diesem Behufe sind von den evidenzzuständigen Ergänznngs-Bezirkscominanden Verzeichnisse unter gewöhnlichen Verhältnissen bis 20. jedes Monates direct dem Reichs-KricgSministerium einzusenden. 3. Bei Veränderungen in der Kriegs-Dienstesbestimmnng oder im Einrückungsorle ist die WidmungSkarte stets zu erneuern, dagen die bisherige einznzichen und zu vernichten. Die Standeskörper haben hienach auch im Falle eines Garnisonswechsels das evidenz-zuständige Ergänzungs-Bezirkscommando von dem geänderten Einrücknngsorte zit verständigen. Gagisten in der Reserve, welche votn Auslände in das Inland rückkehren und daselbst bleibenden Aufenthalt nehmen, erhalten vom evidenzzuständigen Ergänzungs-Bezirkseommando eine Widmungskarte nach Muster 3 ; — die vom Reichs-Kriegsministerinm erfolgte Widmnngskarte ist an das evidenzzuständige Ergänznngs-Bezirkscommando abzugeben und von diesem zu vernichten. 4. Die nach § 26 der Wehrgesetze vom Einrücken im Mobilisirnngsfallc enthobenen und die derzeit dienstuntauglichen Gagisten in der Reserve erhalten keine Widmimgskarte. Dieselben werden von der diesfälligen Verfügung durch den Standeskörper, beziehungsweise das General- (Militär-) Commando oder das Hafen-Aomiralat im Wege des evideuzzustän-digen Ergänzungs-Bezirkscommandos mittelst Befehlschreibens in Kenntniß gesetzt. Bei jenen Gagisten in der Reserve, welche bis zum 15, beziehungsweise 26. Mobili-sirungstage in ihren Anstellungen verbleiben können, ist dies in der Rubrik „Anmerkung" der Widmungskarte anzugeben. § 17. Einberufung im Mobilisirnngsfallc. 1. Bei einer allgemeinen Mobilisirung e>folgt die Einrückung auf Grund der legalen Verlautbarung der Anordnung einer allgemeinen Mobilisirung. Die legale Form dieser Verlautbarung ist die Kundmachung der politischen Behörden über die von Seiner k. und k. Apostolischen Majestät augeorduete allgemeine Mobilisirung der bewaffneten Macht. Rur jene Gagisten in der Reserve, welche ihrer Widmungskarte gemäß die Einberufung im Aufenthaltsorte abzuwarten haben, werden mittelst besonderer Einberufungskarten (Punct 2), eventuell telegraphisch einberufen. 2. Bei blos th eil weis er Mobilisirung erfolgt die Einberufung durchwegs, u. zw. ohne Unterschied des Aufenthaltes im In- oder Auslände, mittelst Ein berufungs« karten (Muster 6). Diese Einberufungskarten sind von den cvidenzzuständigen Ergänzungs-Bezirkscommanden auf Grund der Einberusnugscousignatiouen auszufertigen, welche dieselben von den Standcs-körpern, dem Hafen-Admiralate, beziehungsweise vom betreffenden General- (Militär-) Commando erhalten. Die Zustellung der Einberufungskarten erfolgt direct an die Gagisten in der Reserve, eventuell an die Mittelspersonen (§ 29). Für die im AuSlaude bleibend sich aufhaltenden Gagisten in der Reserve sind die Einberufungskarten von den cvidenzzuständigen Ergänzungs-Bezirkscommanden dem Reichs-Kriegsministerium behufs Zustellung im Wege der k. und k. Vertretungsbehördeu direct einzuseuden. Letztere haben die »»verweilte Einrückung der Einberufenen zu überwachen, die Säumigen unter Hinweisung auf die Folgen der Unterlassung zur unverzüglichen Abreise in die Monarchie anzuweisen und, wo hiezu ein internationaler Vertrag besteht, auch auzuhalten. Die geschehenen Verständigungen sind mittelst eines Zusatzes zum Veränderungs-Ausweise ersichtlich zu machen. 3. Dienstuntauglich einrückende Gagisten in der Reserve sind nicht zu activiren, sondern vorerst je nach dem Befunde ärztlich zu behandeln oder aber zu superarbitriren. IV. Abschnitt. Don den Hauptrapporten. § 16. Zweck der Hauptrapporte, Zeit und Ort der Abhaltung. 1. Die gesetzliche Controlsversammlung für die Gagisten in der Reserve ist der jährlich abzuhaltende Hauptrapport. 2. Der Hanptrapport wird am 4. Rovember jedes Jahres ab geh alten und beginnt um 9 Uhr Vormittags. Ist dieser Tag ein Sonntag, so findet der Hauptrapport am 5. November statt. 3. Der Hanptrapport ist grundsätzlich in den Ergänzungs-Bezirksstationen, in hinlänglich geräumigen und dem Charakter der Officiersversammlung entsprechende» Localen abzuhalten. In jenen Ergänznngs-BezirkSstationen, in welchen der Hauptrapport nicht im Locale des Ergänznngs-Bezirkscommandos, oder wo derselbe in mehreren räumlich von einander weit entfernten Localitäten abgehalten wird, hat das Ergänznngs-Bezirkscommando die Gagisten in der Reserve über daS Rapportslocal zu verständigen. § 19. Verpflichtung zum Erscheinen bei dem H a u p t r a p p o r t e. 1. Jeder Gagist in der Reserve, welcher im nämlichen Jahre weder im Präsenzdienste stand, noch die Waffen- (Dienst-) Hebung mitgemacht hat, ist verpflichtet, ohne einen Ein b er ns nn gsbefehl ab zu warten, bei dem Hauptrapporte zu erscheinen. 2. Von dieser Verpflichtung sind ausgenommen: rr) die mit competcnter Scereisebewillignng (Matrikel) für lange Fahrt Eingcschiffte»; b) die nach Charge und Rang höher Stehenden, als der den Hanptrapport abhaltende Ergänzungs-Bezirks- (Truppen-) Commandant; c) die im Superarbitrirungswegc als „derzeit dienftnntanglich" befundenen, dann die in ehrenräthlicher oder strafgerichtlicher Untersuchung Stehenden. 3. Dem Hanptrapporte haben die Gagisten in der Reserve grundsätzlich bei ihrem evidenzzuständigen Ergänznngs-Bezirkscommando beizuwohncn. Den im Jnlande reisenden und überhaupt ans ihrem Aufenthaltsorte zeitweilig abwesenden Gagisten in der Reserve ist es jedoch gestattet, an dem Hauptrapporte bei dem ihrem zeitweiligen Aufenthaltsorte zunächst gelegenen Ergänznngs-Bezirkscommando theilznnehmen. Diese Gagisten haben jedoch dem evidenzznständigen Ergänznngs-Bezirkscommando rechtzeitig anzuzeigen, bei welchem Ergänznngs-Bezirkscommando sie zum Hanptrapporte erscheinen werden. 4. Jenen Gagisten in der Reserve, welche wegen bedeutender Entfernung von der Station des evidenzzuständigen Ergänznngs-Bezirkscommandos zu größeren Reiseanslagen gezwungen würden, kann von letzterem die ausnahmsweise Begünstigung des Erscheinens zum Hanptrapporte bei einem etwa näher gelegene» Ergänznngs-Bezirkscommando oder bei einem die MnnnschaftS-Cvntrolsvcrsammlung abhaltendeu Officicr zugestandeil werden. Ansuchen um diese Begünstigung sind bei dein evidenzzusttindigen Ergänzungs-Bezirkscounnando spätestens bis 15. October einzubringen. 5. Gagisten in der Reserve haben die Kostet« der Reise zum Hauptrapporte selbst zu bestreiten, ohne von Seite deS Militärärars eine Bergütung hiefür in Anspruch nehmen zu können. § 20. Enthebungen. 1. Durch das evidenzzuständige Ergänzmigs-Bezirkseommando können vom Erscheineu bei dem Hauptrapporte enthoben werden: a) die im Auslande bleibend sich Anfhnllenden, wenn deren Gesuche von der f. und f. Vertretungsbehörde vidirt sind; l>) Kranke, auf Grund eines, thunlichst von einem graduirten Militärärzte ansgefertigten oder bestätigten, ärztlicheil Zeugnisses; «.) Militärgeistliche in der Reserve, welche an öffentlichen und mit dem Rechte der Oefsent-lichkeit nusgestatteteii Unterrichtsanstaltcn, ivozn auch die Volksschulen zählen, als Religionslehrer verwendet werden, dann der einzige Priester eines Seelsorgeamtes, wenn ihre Vorgesetzten Behörden darum aiisuchen; d) die einzigen Aerzte und Apotheker in den Gemeinden, welche von den Ergünzungs-Bezirksstatioueii und den Orten der Mannschasts Conirolsversaminlnngen entlegen sind, über Ansuchen der politischen Bczirksbehörde. Sonst dürfen Enthebungen vom Hanptrapporte nur bewilligt werden: e) wegen schwerer Erkrankungen oder Todesfälle im hänslichen Kreise (Familie im engeren Sinne), 1) wegen Geschäftsreisen nach den. Auslände, welche wegen Gefahr am Verzüge keinen Aufschub gestatten, und g) in anderen dringenden Fällen, wenn die Enthebungsursachen nachgewiesen sind. Grundsätzlich haben die Euthebnngsgesnche spätestens bis 1. October bei dem evidenz-zuständigen Ergänznngs-Bezirkscommando einznlangen. 2. Die Fälle b), e), t) und g) haben keine gänzliche Befreiung von dieser Verpflicht tung, sondern bloS einen Aufschub entweder bis zum Rachrapporte (§ 23) oder für einen unbedingt nöthigen längeren Zeitraum zur Folge, daher in den Enthebungsgesnchen die vor anssichtliche Dauer der Verhinderung nnzuführcn ist. Mit dem Bescheide auf das Gesuch ist der Auftrag zu verbinden, daß der Enthobene das Aufhörcn der Berhinderungsursache dem cvidenzzuständigeu Ergänznngs-Bezirkscommando zu melde» oder den Fortbestand des Hindernisses längstens innerhalb dreier Monate in gleicher Weise wie im Enthebungsgesnche, nachznweisen hat. ß. Bet Vorhandensein rücksichtswürdiger Umstände kann vom Ergänzungs-Bezirkscom-maudo ein abermaliger dreimonatlicher Aufschub zugcstandcn und, wenn selbst nach Ablauf dieses zweiten Termines die Verhindernngsursache noch fortbesteht, mich die definitive Enthebung für das vorige Jahr ausgesprochen werden. 4. Dem Gesuche um gänzliche Enthebung vom Hauptrapporte ist vom betreffenden Gagisten in der Reserve der vollständig ausgefüllte „P c r s o n a l n a ch w e i S" (§ 21) beizuschließen. § 21. Adjustirung; Beibringung dcS Personalnachweises und sonstiger Evidenzbehelfe. 1. Zum Hanptrapporte haben die Gagisten in der Reserve zu erscheinen, und zwar: a) Ossi eiere, Auditore, Militärärzte, Truppenrechnungsführer und Militärbeamte in der vorgeschriebenen Winter-Paradcadjustirnng, mit geöffnetem Mantel; Marincangehörige ohne Unterschied der Standesgruppe in großer DienstcSmiiform mit umgehängtem, beziehungsweise geöffnetem Mantel. Äerzte haben die nach Borschrift ndjnstirte Ledertasche und die Armbinde mit-zubringen; 1») Militär-geistliche in der Clericalkleidnng, wie solche ihnen durch die Diöcesan-, Ordensoder sonstige Vorschriften vorgezeichnet ist. 2. Zur Revision sind mitznbringen: a) der ausgefüllte „P ersonalnachwei s" (Muster 8); *) b) das letzte Ernenniiiigödccret; c) die Widmnngsknrte zur Dienstleistung im Kriegsfälle. § 22. B o r g a ng bei Abhaltung des Haupt rapp orte«. 1. Der Hauptrapport mit allen seinen Amtshandlungen und persönlichen Meldungen darf die Anwesenheit der Betheiligten nicht länger als einen Tag in Anspruch nehmen. Der Hauptrapport wird grundsätzlich durch den Ergäuzungs-Bezirkseommandanten unter Beiziehung des bei dem Ergänzungs-Vataillonseadre eingetheilten Hanptmannes und des Ergänznngs-Bezirksoffieiers abgehaltcn. 2. In den Amts orten der General- (Militär-) Comnianden können, wenn es zur zeitgerechten Abwicklung des Hanptrapportcs nothwendig erscheint, über Antrag des Ergänznngs-Bezirkscommandos, auch selbstständige Truppenconimandanten zur Abhaltung voil Hauptrapportcn bestimmt werden. 4, Für den Hanptrapport sind von den Ergänzungs-BezirkScommanden Bcrl es listen vorzubereiten. 5. Der Hanptrapport ist mit einer kurzen Ansprache des denselben abhaltenden Com-mandanten zu eröffnen. Hierauf ist — nebst den vom Reichs-Kriegsministerium jeweilig ««befohlenen besonderen Verlautbarungen — Nachstehendes bekannt zu geben, beziehungsweise in Erinnerung zu bringen: a) die seit dem letzten Hanptrapporte vorgekommenen wesentlichsten Veränderungen im Heerwesen überhaupt und insbesondere in den einzelnen Reglements, Dienstvorschriften und Instructionen; *) Für den Personal-Nachweis sind gedruckte Blankette zu benützen, welche ans der k. k. Hos» und StaatSdruckerei oder im Verschleiße bei Buchhandlungen bezogen werden können. t>) die hauptsächlichsten Bestimmungen der persönlichen Pflichten der Gagisten in der Reserve bei besonderer Hervorhebung des § 1, alinea 3 der Vorschrift für die Behandlung besonderer Personalangelegcnheiten der Officicre; c) die häufigst vorkommenden Anstände in dem Dienstesverkehre mit den Gagisten in der Reserve; d) die Aufforderung an die Officicre in der Reserve zur Meldung für die Dienstleistung als Ordonnanzofficiere im Mobilisirnngsfalle; e) die Bezeichnung jener Gagisten in der Reserve, welche mit 31. December deS laufenden Jahres in die Landwehr übersetzt werden; f) die Einladung an die Gagisten in der Reserve zum Beitritte als Mitglieder des in ihrem Aufenthaltsorte etwa befindlichen militär-wissenschaftlichen Vereines. 6. Sodann beginnt das einzelne Vorrufen in der Reihenfolge der Verleöliste. Die nicht bei dem eigenen Ergänzungs-Bezirkscommando evidenzzuständigen Gagisten in der Reserve, welche bei dem Hauptrapporte erscheinen, werden erst im Rapportslocale in eine besondere Verlesliste eingetragen. Jeder Vorgerufene hat das Ernennungsdecret und die Widmungskarte vorznweiseu und den anSgefüllten Personalnachweis zu übergeben. Bitten oder Beschwerden, welche mit dem militärischen Dieustesverhältuisse im Zusammenhänge stehen, werden entgegengenommen und nach Thunlichkeit sofort ansgetragen. Soferne Gagisten in der Reserve sich kriegsdienstnntauglich melden, sind sie betreff des zum Zwecke ihrer Superarbitrirung zu beobachtenden Vorganges im Sinne des § 36 dieser Vorschrift zu belehren. Jenen Militärärzten und militär-thierärztlichen Beamten, welche den Diensteid noch nicht geleistet haben, ist derselbe obzunehmen, Anstände und sonstige Wahrnehmungen, insbesondere auch bezüglich der reglementsmäßigen militärischen Adjustirnng sind, wenn sie nicht sofort behoben werden können, in der Verlesliste vorznmerken. Bei bedeutender Anzahl der Anwesenden ist zu gestatten, daß die Vorgernfenen sich unmittelbar nach der Einzelnrevision entferneil. 7. Verspätet Erschienene sind am Schlüsse der Amtshandlung vorzunifen, und soferne die Verspätung nicht grundhältig gerechtfertigt werden kann, gleich den zum Hauptrapporte Nichterschienenen, zum Nachrapporte (§ 23) zu bestimmen. 8. Die Militär-Stationscommanden haben die Stunde zu bestimmen, zu welcher die Gagisten in der Reserve nach dem Hauptrapporte ihre persönlichen Meldungen jenen Eom-mandanten (Vorständen) in Loco zu erstatten haben, welchen die Entgegennahme dieser Meldungen zukommt. Diese Stunde ist bei dem Hauptrapporte bekannt zu geben. § 23. Nachrapporte. 1. Für jene Gagisten in der Reserve, welche an dem Hauptrapporte aus irgend einem Grunde nicht theilnehmen konnten, wird ei» Nacht apport am 14. November jedes Jahres um 9 Uhr Vormittags lind zwar nur bei den Er ganz ungS-Bezirks com-m an den abgehalten. 2. Zn diesem Nachrapporte haben zu erscheinen: n) jene Gagisten in der Reserve, welche laut § 20 vom Hauptrapporte nicht gänzlich enthoben mib für den Nachrapport bestimmt wurden; 1>) jene Gagisten in der Reserve, welche aus unvorhergesehenen gerechtfertigten Ursachen bei dem Hanptrapporte zu erscheinen verhindert waren; c) jene Gagisten in der Reserve, welche nicht zur festgesetzten Stunde bei dem Hanptrapporte erschienen sind und dieserwegen zum Nachrapporte bestimmt wurden (§ 22). •!. Diejenigen, welche auch bei diesem Nachrapporte nicht erschienen sind, werden mittelst Einberufungskarte zu einem besonderen, bei dem evidenzznständigen ErgünzungS-BezirkScommando innerhalb drei Wochen abznhaltendeu Nachrapporte ein« berufe n. 4. Die allgemeinen Bestimmungen der §§ 2 I und 22 find auch für die Nachrapportc maßgebend. Gegen jene Gagisten in der Reserve, welche bei dem Haupt- (Nach-) Rapporte ohne gerechtfertigter Entschuldigung nicht erschienen sind, ist nach dem § 43 dieser Vorschrift vorzugehen. 1. Die Gagisten in der Reserve, mit Ausnahme der Militärgeistlichen, sind während ihrer Neservedienstpflicht zu drei Waffen- (Dienst-) Hebungen in der jedesmaligen Dauer von längstens vier Wochen verpachtet. Jede Einberufung zur activen Dienstleistung zählt für eine Waffen- (Dienst-) Uebnng. Ebenso kann auch eine mit Bewilligung des RcichS-KriegSministeriumS freiwillig zurückgelegte activc Dienstleistung, wenn sich deren Dauer auf mindestens vier Wochen erstreckt, alß eine Waffen- (Dienst-) Uebnng ungerechnet werden. 2. In jedem Jahre sind die Gagisten deS zweiten, vierten und s e eh st e n Jahrganges der Reserve zur Waffen- (Dienst.) Uebnng beizuziehen. Gagisten in der Reserve, welchen durch eine» längeren Aufschub deS einjährigen Präsenzdienstes eine geringere, als siebenjährige Reservedienstpflicht obliegt, haben die drei Hebungen, soweit als zulässig, mit ihren Reservejahrgängen, jene Hebungen aber, welche auf diese Art durch die verkürzte Neservedienstpflicht entfallen, während der übrigen Jahrgänge der Reserve-Dienstpflicht mitzumachen. In welchem Jahre sonach diese Reserveoffieiere (ausschließlich jener der Traiutruppe) die Waffenübungen nachzutrageu haben, bestimmt der Standeskörper, welcher auch bezüglich der abgeleisteten Waffenübungen eine besondere Vormerkung zu führen hat. Rücksichtlich der Bon den periodischen Waffen- nnd Dienstnbnngen. § 25. Verpflichtung zur Ableistung. Officiere der Traintruppe und der übrigen zu einer Dienstübung verpflichteten Gagisteu in der Reserve erfolgt die oberwähnte Bestimmung vom Reichs-KriegSministerium. 3. Die periodischen drei Hebungen sind abzuleisten: a) von Reserveofficieren deS Soldatenstandes, mit Ausnahme jener der Artillerie und der Traintrnppe, die erste und zweite Waffenübung grundsätzlich zur Zeit der Compagnie (EScadrons-) Hebungen, — die dritte Waffenübung über Antrag des Commandanten-deS Standeskörpers eventuell in einer späteren Hebuugsperiode. Die Wafsenübungen sind thunlichst bei solchen Truppeukörpern abznleistcn, bei welchen nicht gleichzeitig auch die Waffenübnng mit den Reservemännern vorgenommen wird; b) von den Rescrveoffieieren der Feld- und Festnngsartillerie in jener Periode, in welcher die scharfen Schießübungen stattfinden; c) von Rescrveoffieieren der Traintrnppe im Herbste zur Zeit der Trainübungen; d) von den übrigen Gagisten in der Reserve zu dem vom Reichs-Kriegsministcriuin bestimmten Zeitpnnetc. § 26. Enthebungen. 1. Bon der periodischen Waffen- (Dienst-) Hebung können enthoben werden: a) Kranke auf Grund eines thunlichst von einem gradnirten Militärärzte ansgefertigtcn oder bestätigten ärztlichen Zeugnisses; i») solche Gagisten in der Reserve, bei welchen besonders rücksichtswürdige, von der politischen Bezirksbehörde bestätigte Familienverhältnisse die Abwesenheit des Betreffenden vom Hause auch für die kurze Zeit der Waffen- (Dienst-) Hebung unmöglich machen; c) die im AuSlande bleibend sich Aufhaltenden, wenn deren Reise bis zu dem zunächst gelegenen Truppenkörper ihrer Waffe (HeereSaustalt) mir mit großem Aufwande an Zeit und Kosten bewerkstelligt werden könnte, und daS Enthebungsgesuch von der k. und k. Bertretungsbehörde bestätigt ist; d) die an öffentlichen Heilanstalten angestellten Aerzte, wenn deren Hnentbehrlichkeit auch für die kurze Zeit der Dienstübung von dem Director (Leiter) der Anstalt bestätigt ist, dann die einzigen Aerzte und Apotheker in den Gemeinden aus Ansuchen der politischen Bezirksbehörde; e) Professoren, Docenten, Supplenten, Assistenten und Präfecten, dann andere in ähnlicher Eigenschaft im Lehramte an öffentlichen oder mit dem Rechte der Oeffentlichkeit auöge-statteten Lehranstalten Angestellte, wenn sie durch eine Bestätigung des StudienvorstaudeS (RectorS, DirectorS, Decans) Nachweisen, daß sie während des Studienjahres an ihrer Stelle unentbehrlich sind. Dieser Bestätigung ist auch beizufügen, in welchen Zeitabschnitt die Schulferien fallen; t) Studircnde a» den vorgenannten Lehranstalten, wenn sie gleichfalls durch eine Bestätigung des Studienvorstandeö (Rectors, DirectorS, Decans) sowohl ihre Eigenschaft als Stndirende, als auch den Umstand, daß sie ihre Studien im laufenden Jahre nicht vollenden, sowie die bestimmte Ferienzeit Nachweisen; und g) Studircnde an eben solchen Lehranstalten, wenn sie im letzten Jahre ihrer Studien stehen, auf Grund der dieSfälligen Nachweisuug. Sonst kann eine Enthebung von der periodischen Hebung nur in außerordentlichen Fällen, wie z. B. bei dringenden und längeren Geschäftsreisen nach dem Auslände oder bei Seereisen, ertheilt werden, es muß jedoch die Nothwendigkeit von der politischen Bezirksbehörde bestätigt sein. 2. Alle derlei Enthebnngsgesuche sind grundsätzlich wenigstens vierzehn Tage vor dem Beginne der Uebnng bei dem evidenzznständigen Ergänznngs-Bezirkscommando unter Anschluß der Einbernfnngskarte und der etwa erhaltenen Marschroute (§ 27) einzubringen. lieber die Enthebnngsgesuche entscheidet das General- (Militär-) Commando, beziehungsweise das Hafen-Admiralat in Pola. Bei der Entscheidung ist sowohl ans die noch übrige Dauer der Neservedienstpflicht, als auch auf die Zahl der noch abznleistenden Hebungen Bedacht zu nehmen. 3. Die versäumte Hebung ist in den Enthebnngsfällen nach Pnuct 1 e) und t) in der Ferienzeit, in allen übrigen Fällen aber nach den im § 25, Pnuct 3 aufgestellten Grundsätzen nachzntragen. Eine Enthebung von der nachzutragenden Waffen- (Dienst-) Hebung kann von den General- (Militär-) Commanden, beziehungsweise von dem Hafen-Admiralate nur dann ertheilt werden, wenn dieselbe aus einem der im Pimctc I unter a), t>), c) oder 3) bezeich-neten Titel angesprochen wird. Die nach Pnuct 1 c) Enthobenen haben die Waffen- (Dienst-) Hebungen im nächsten Jahre nachzutragen; eventuell um die erneuerte Enthebung zu bitten. § 27. Einb cr it f u n g. Die Ergänznngs-Bezirkscomnianden haben die Einberufung der Officierc in der Reserve, ohne Rücksicht auf die Hebnngsperiode, sofort nach Erhalt der Weisungen des General (Militär-) Coinmandoö mittelst EinbernfnngSkarten (Muster 6) direct zu bewirken. 3. Wenn Eiuznbcrnsende außerhalb ihres evidenzzuständigen Ergänzungsbezirkcs ihren zeitlichen Aufenthalt genommen haben, obliegt es dem General- (Militär-) Commando, in dessen Bereiche die Betreffenden evidenzzuständig sind, wegen deren Zutheilnng bei einem dem zeitlichen Aufenthaltsorte näher gelegenen Truppenkvrper, nach Umständen im Einvernehmen mit einem anderen General- (Militär-) Commando die Verfügung zu treffen, beziehungsweise Uber ein diesfälliges Gesuch zu entscheiden. 4. Wird der Einberufene imperativ verhalten, sieh zur Waffenübung außer den Bereich jenes Ergänzungsbezirkes zu begeben, in welchem er sich bleibend anfhält, oder wenn der im Auslande sieh aufhaltendc Officier in der Reserve angewiesen wird, die Waffenübnng in einem anderen, als dem seinem Aufenthaltsorte zunächst gelegenen Ergünznngsbezirke mit« znmachen, so ist ihm vom Ergänznngs-Bezirkscommando mit der Einbernfnngskarte auch eine Marschroute zu übermitteln. Die im § 30, Pnuct 5 enthaltenen Bestimmungen, betreffend die Anzeige über den Tag des Abganges ans dem Aufenthaltsorte und die diesfällige Bestätigung auf der Marschroute, haben auch für die zur Waffen- (Dienst-) Hebung einrückenden Gagisten in der Reserve Geltung. 5. Heber die Anziehung der dem Soldatenstaude nicht angehörenden Gagisten in der Reserve zu den periodischen Dienstübnngen werden vom Reichs-Kriegsministerium besondere Weisungen erlassen. Hinsichtlich der Durchführung ihrer Einberufung ist in gleicher Weise vorzugehen, wie dies bezüglich der Neservcofsiciere des Soldatenstandes bestimmt ist. 6. Für die Einberufung von Rescrvegagisten der Kriegsmarine zu den Waffendienst-) Hebungen sind die den Ergänzmigs-Bezirkscommanden zukommenden Anordnungen des Hafen-Admiralateö maßgebend. 7. Auf die vollzählige und pünctliche Einrückung der Einberufenen ist mit allem Nachdrucke hinzuwirken. Gegen jene Gagisten in der Reserve, welche ohne Rechtfertigung verspätet einrücken, oder welche die rechtzeitige Zustellung der Einbernfungskarten vereiteln, ist nach den im § 43 angegebenen Bestimmungen vorzngehen. Bei jeder verspäteten Einrückung zur periodischen Ucbnng ist die Zeit der Verspätung nachzutragen. Ist die Uebungszeit schon vorgeschritten oder bereits vorüber, so ist der Betreffende zur Nachtragung entweder sogleich oder in der nächsten Ucbungsperiode gehalten. 8. Ueber Gesuche um ausnahmsweise TerminSverschiebnng zur Ableistung der Waffen-(Dienst-) Hebung entscheidet jenes General- (Militär-) Commaudo, von welchem die Ein-thcilung der Einznberufenden nach Zeitperioden getroffen wurde. Die im § 25, Pnnct 3 und § 26, Puuct 2 anfgcstellteu Grundsätze bleiben auch hiefür maßgebend. § 28. Sonstige Bestimmungen. 1. Gelcgenheitlich eines mährend der Dauer der periodischen Hebung abznhaltenden Happtrapportes sind mit den eingerückten Gagisten in der Reserve auch die im § 22 bezeich-neten Agenden vorzunehmen. Ebenso sind deren militärische Pflichten im nichtactiven Verhältnisse während der Hebungsdauer zum Gegenstände eines Vortrages zu machen und, falls die Betreffendeil für eine besondere Kriegsdienstleistnng bestimmt oder vorgemerkt wären, sind sie hierin zu unterweisen, eventuell ist für deren Information das Thunlichste anzustreben; endlich ist wahrznnehmen, ob sie mit den laut § 32 vorgeschriebenen Dienstbüchern und Vorschriften versehen, und diese evident geführt sind. 3. Die vollzogene periodische Waffen- (Dienst-) Hebung ist den Gagisten in der Reserve ans ihrem letzten EruennungSdecrete durch die Commandantcn der Truppenkörper (Vorstände der Behörden und Hceresanstalten), bei welchen sie solche mitgemacht haben, zu bestätigen. In den Evidenzprotokollen und GrundbuchSblättern ist die Waffen- (Dienst-) Hebung einzutragen. Muster 11. VI. Ubschnitt. Militärdienstes- und persönliche Berhältnissc der Gagisten in der Reserve. § 29. Unterord n u n g. 1. Die Gagisten in der Reserve sind rüäsichtlich aller in den Wehrgesetzen begründeten und für die Evidciithaltniig erforderlichen Beschränkungen dein evidenzzuständigen Ergünzungs-Bezirkseommando unmittelbar, im »veiteren Zuge den General- (Militär.) Cominanden, beziehungsweise dem Hafcn-Admiralate und dem RcichSKriegsministerium untergeordnet. 2. Gesuche, Eingaben nnd Beschwerden in militärischen DienstcSangelegcnheiten der Gagisten in der Reserve sind an jene Militärbehörde (Commnndo, Heeresaustalt) zu stylisiren, welcher die Entscheidung zusteht. Alle Gesuche, Einschreiten it. s. w. sind jedoch nur bei dem evidenzzuständigen E r g än z u n g s - B e zir k s c o m m a u d o e i n z u b r i n g e n. (Siche Muster 11.) Das Ergänzlings-Bezirkscommando wird über die eingelangten Gesllche u. s. w. je nach dem eigenen Wirkungskreise selbstständig Vorgehen, oder dieselben als Dnrchlaufer, eventuell mittelst Indorsat, an die betreffenden Behörden (Comnianden, HeereSanstaltcn) leiten. Unvollständig oder nicht vorschriftsgemäß verfaßte derlei Eingaben sind schon vom Ergänzungs-Bezirkscommaudo mit der informirenden Weisung zurückzustellen. Hinsichtlich der Majestätsgesuche wird auf den Punct 80 des Dienstreglemcnts für bas f. k. Heer, 1. Th eil, beziehungsweise den Pnnct 86 des Dienstrcglements für die f. k. Kriegsmarine, 1. Theil, hingewiesen. Die Erledigung militärischer Befehle hat in kürzester Frist zu erfolgen; wäre dies jedoch nnthunlich, so ist die BerhindernngSursache zu melden. Ein allenfallsiger Verlust der Widmnngskarte ist sofort dem evidenzzuständigen Ergänznngs-Bezirkscommando anzuzeigen und von demselben eine neue Widmungskarte zu erbitten. 3. Bescheide und Befehle der Truppenkörper (Heeresanstalten) sind stets an den betreffenden Gagisten in der Reserve zu richten, und durch daS evidenzznständige ErgänzungS-BezirkScommando an denselben zu leiten. Die Ertheilnng und Zustellung von Bescheiden und Befehlen an die Gagisten in der Reserve erfolgt von den Ergänznngs-Bezirkscommanden direct, eventuell int Wege der Mittelspersonen (§ 30). Bei Verhandlungen mit oder Uber Gagisten in der Reserve, bei welchen daS Einvernehmen mit den Civilbehörden nothwendig erscheint, muß das Ansehen des MilitärstandeS gewahrt werden. Militärdienstliche Aufträge wichtigeren Inhaltes, insbesondere Einberufungsbefehle, wenn selbe nicht etwa mittelst Expeditionsbuches unmittelbar zugestellt werden können, sind als r e c o m m a n d i r t e Dienstbriefe zu versenden, und ist zugleich die Bestätigung des Empfanges aufzutragen. Alle Zustellungen an die tut Anstande sich anfhaltenden Gagisten in der Reserve geschehen durch das Rcichs-Kricgsmiiiisierinm im Wege der k. und k. Vertretungsbehörden. Derlei an die G a g i st e n iit der Reserve gerichtete Ausfertigungen sind, mit der genauen Angabe der Wohnung versehen; unter Schleife dem Reichs-Kriegsministerium — miter gewöhnlichen Verhältnissen bis 20. jedes Monates behufs der Expedition direct eiiizusenden. $ 30. Meldevorschrifte n. 1. Gagisten in der Reserve haben sich längstens binnen a ch t Tagen nach dem Ein treffen in ihrem bleibenden Ansenthaltöcnle bei dem evidenzzuständigen Ergänznngs Bezirksconimaiido *) s eh r i f t l i ch zu melden, wobei auch die B e r n f s st elln ng und E r w e r b s b e s ch ä ft i g n n g, von Officiemt außerdem da? Jahreseinkommen, endlich von allen Gagisten in größeren Städten überdies die Wohn n n g anzngcben ist. Diese Meldung ist auch persönlich zu erstatten, wenn sich das Ergänznngs-Bczirkscomrnando im Aufenthaltsorte des Betreffenden befindet. Kann der Betreffende wegen Krankheit oder ans einer anderen triftige» Ursache innerhalb des vorgeschricbenen Ternnnes nicht erscheinen, so hat er dein Ergänzungs-Bczirksconimando in der schriftlichen Meldung die Ber-hiudmmgsnrsache anzngebe», und die persönliche Dteldung bei dem Anfhören der Vcrhinde rnngsiirsache nachzutragen. Gagisten in der Reserve, welche zu dem erwähnten Connnando im Verhältnisse des Höheren stehen, haben ihre Ankunft und Abreise blos schriftlich bekannt zu geben. In größeren Städten ist jeder WohnnngSwechsel dem ErgänznngS-Bezirkscommando mittelst Meldzettel anznzeigen. Bei einer Veränderung d e s bleibenden Aufenthaltsortes hat der Gagist in der Reserve, sofern der neue Aufenthaltsort sich im Bereiche eines anderen Ergänznngs-Bezirkscomiiiandos befindet, sein Abgehen schriftlich auch jenem Ergänznngs-BezirkSconnnando zu melden, ans dessen Evidenz er anstritt. 2. Wenn der Gagist in der Reserve sich auf mehr als vier Wochen ans seinem Aufenthaltsorte entfernt, so hat er sein Abgehen, die Dauer seiner Abwesenheit und das Ziel der Reise dem evidenzzuständigen ErgänznngS-BezirkScommando schriftlich zu melden und anzugeben, ans welche Art etwaige militärdienstliche Aufträge , während seiner Abwesenheit an ihn geleitet werden können. Auch ist derselbe verpflichtet, in alten Fällen seiner Abwesenheit von kürzerer Dauer z n sorgen, daß ihm derlei Aufträge jederzeit z n g c st c l l t werben könne n. 3. Im A n S l a n d e sich bleibend a n f h a l t c n d e Gagisten in der Reserve sind verpflichtet, die im Pnncte 1 und 2 vorgeschriebenen Meldungen der k. und k. Vertrc tungöbehörde zu erstatten, eine Veränderung im bleibenden Aufenthalte aber auch direct dem evidenzzuständigen ErgänznngS-Bezirkscommando anznzeigen. Von bcii in üBien und desscu SBovoileu sich aufhaltenden Gagisten in der Reserve sind die innerhalb der 10 Stadtbezirke sich aufhaltcnden bei dem B. K. Nr. 4 z» Wie», jene in de» Vororten bei dem E. B. K. Nr. 49 zu tot. Pölten evideuzznflltndig, Denigcmafi sind bei der Dntinmg eventuell die Bororte anzuführe». 4. Bei der Ernennung zum Gagisten in der Reserve, dann bei Beförderungen und Tran s fe rirungen sind die analogen Meldungen zn erstatten, wie sie für das Eintreffen im Aufenthaltsorte vorgeschrieben sind. 5. Die Einrückung zur activen Dienstleistung (§ 12, 17 und 41) hat der Gagist in der Reserve unter Angabe des Abgangstages u. s. w. dem evidenzzuständigen Ergänzungs-Bezirkscommando schriftlich zn melden (Muster 11). Im Mobilisirungsfalle ist der Abgangstag auf der Widmungskarte, gleichzeitig Marschroute, durch das im Aufenthaltsorte etwa befindliche Militärstations- (Platz-) Commando, sonst aber durch die politische Bezirksbehöide (den Bezirksoberbeamten) oder, wenn mich eine solche Behörde sich im Aufenthaltsorte nicht befindet, durch den Gemeindevorsteher bestätigen zu lassen. — Die gleiche Meldung haben im Auslände befindliche Gagisten in der Reserve der k. und k. Vertretungs-bchörde zu erstatten. Die nicht in den Stand einer Truppe (Hcercsanstalt) eingctheilteu Gagisten in der Reserve, dann solche, welche im Mobilisirungsfalle zn einer Dienstesverwendnng außerhalb des Standeskörpers eingerückt sind, haben auch das Eintreffen auf ihrem Dienstposten dem evidenzzuständigen ErgänzungS-BezirkScoinmando schriftlich zu melden. 6. Die sonstigen militärischen Meldungen, zu welchen der Gagist in der Reserve noch verpflichtet ist, sind im § 34 des Dienstreglements für das k. k. Heer, 1. Theil, beziehungsweise § 13 des Dienstreglements für die k. k. Kriegsmarine, 2. Theil, vorgezeichnet. Endlich obliegt es den Gagisten in der Reserve, in deren bleibenden Aufenthaltsorte sich der Trnppenkörper (Heeresanstalt) oder Abtheilungen des Truppenkörpers befinden, zu welchem sie laut Widmungskarte zur Dienstleistung im Mobilisirungsfalle bestimmt sind, sich bei dem Commandanten dieses Truppenkörpers (Heeresanstalt), beziehungsweise der Abthei-lungen desselben zu melden. § 31. Reisen. 1. Bei Reisen der Gagisten in der Reserve gelten die für Civilpersonen bestehenden Vorschriften, und sind daher zur Ertheilung von Reisebewilligungen an dieselben nur die betreffenden Civilbehörden competent. In den Reiseurknnden ist die Militüreigenschaft der Gagisten in der Reserve, in jenen für das Ausland überdies der Zusatz aufzunchmen, daß sich zum Tragen der Militänrnifonn im Auslande mit der besonderen Bewilligung des Reichs-KriegsministeriumS auszuweisen ist (§ 39, Piinct 2). 2. Reisen im Jnlande unterliegen hinsichtlich der Dauer und des Zieles aus Ursache der Wehrpflicht der Betreffenden keinen, jene in das Ausland und zur See den nachfolgenden Beschränkungen, und zwar: a) Berufsseelenten können Seereisebewilligungen (Matrikel) für lange Fahrt bis zu dem Zeitpuncte der nächsten periodischen Waffen- (Dienst-) Uebung, an welcher sie theilzn- nehmen haben, daher auf die Dauer von längstens zwei Jahren, — allen anderen Gagisten in der Reserve jedoch Reisepässe in das Ausland nur bis zum nächsten Hauptrapporte oder bis zur periodischen Waffen- (Dienst-) Uebnng, sohin längstens auf die Dauer Eines Jahres, darüber hinaus aber nur dann ertheilt werden, wenn die Enthebung deS Betreffenden von der Theilnahme an dem Hauptrapporte oder von der periodischen Waffen- (Dienst-) Hebung durch die competente Militärbehörde bewilligt worden ist; b) der in das Ausland reisende Gagist in der Reserve darf nicht in dem Reisepässe eines Anderen als Begleiter aufgeführt erscheinen, sondern muß mit einer eigenen, auf seine Person lautenden Reiseurkunde versehen sein; c) ist eine Mobilisirung des Heeres (der Kriegsmarine) oder eines Theiles desselben verfügt, so dürfen Reisepässe in das Ausland und Seereisebewillignngen (Matrikel) an Gagisten in der Reserve nicht ertheilt werden, und ist ein solcher mit einer derlei Reiseurkunde etwa bereits versehene Gagist in der Reserve an der Reichsgrenze zurückzubeordern, beziehungsweise dessen Einschiffung nicht zu gestatten. Tritt die Nothwendigkcit für eine derlei Beschränkung zu einem früheren Zeitpuncte ein, so wird die diesfällige Weisung von der Ministerialinstanz erfolgen; d) die Zustellung von Reisepässen an die im Auslande sich aufhaltenden Gagisten in der Reserve hat nur im Wege der betreffenden k. und k. Vertretungsbehörden zu erfolgen; e) die mit Reisepässen in das Ausland oder mit Seereisebewilligungen (Matrikel) Betheilten bleiben auch während der Dauer der Reise zur ungesäumten Folgeleistung einer an sie ergehenden Einberufung zur activen Dienstleistung verpflichtet. § 32. Reverse und Erklärungen. 1. Der für die Erlangung einer Officicrscharge, und zwar sowohl für die Personen des Soldatenstandes, als auch für jene des Auditoriates, des militärärztlichen Officierscorpö und der Truppenrechnungssührer, gemäß Puuct 44 des Dienstreglements für das k. k. Heer, 1. Theil, beziehungsweise Punct 45 des Dienstreglements für die k. k. Kriegsmarine, 1. Theil, erforderliche Revers ist von den Aspiranten schon bei deren Bewerbung um eine Officierscharge auszufertigen. 2. Die Ernennung zum Gagisten in der Reserve, gleichwie der Uebertritt von Gagisten des Activstandes in die Reserve sind fernere von nachstehenden, vom betreffenden Aspiranten zu erfüllenden Bedingungen abhängig, und zwar: a) hinsichtlich der Officiere des Soldateustandes, der Anditore, Militärärzte und Truppen- rechnungsführer: von der Nachweisung einer der Charge entsprechenden Lebensstellung und angemessener Subsistenzmittel; b) hinsichtlich aller Gagisten (ausschließlich der Militärgeistlichen): von der Verpflichtung, sich stets der Charge gemäß nach Vorschrift adsustirt und ausgerüstet zu erhalten, und sich jene Dienstbücher (Vorschriften) anzuschaffcn und dieselben evident zu halten, welche vom ReichS-Kriegöministerium für die Gruppe des Betreffenden als unbedingt erforderlich vorgeschrieben sind (Beilage 12). In welcher Art die Erfüllung der vorerwähnten Bedingungen nachzuweisen ist, darüber sind die Bestimmungen in der Beilage 13 enthalten. Beilage 12. Beilage 13. In den Fällen der Vorlage eines Snsientationsreoerses seitens solcher Einjährig-Freiwilliger, welche den Präsenzdienst mittcllosigkeitshalber auf Kosten des gemeinsamen Kriegs* bndgcts ableisteten, obliegt es dem Standeskörper, die geänderten Verhältnisse durch Erhebungen zweifellos sicherznstellen und dem Reichs-Kriegsmiuisterium hierüber zu berichten. 8 33. Meldu n g z n m Ordonnanzofficiersdienste im Kriege. 1. Zum Dienste als Ordonnanzofficiere im Kriege können sich jene Officicre in der Reserve melden, welche die körperlichen Anstrengungen dieses Dienstes zn ertragen vermögen, ein gutes Auge besitzen und sich mit Benützung der Karten leicht und sicher zn orientirat verstehen. Den Gesuchen ist der Revers beiznschließen, mittelst welchem der Bewerber sich verpflichtet, im Falle der Mobilisirmig sich ans Eigenem vorschriftsmäßig beritten zu machen.*) Dieser legalisirte Revers ist bezüglich der Leistungsfähigkeit behördlich zn bestätigen. Werden die erforderlichen Mittel von einer anderen Person zngesichert, so sindcn die in der Beilage 13 enthaltenen Bestimmungen analoge Anwendung. Der Grad der Geschicklichkeit im Reiten ist, eventuell durch Vornahme einer Prüfung, zu eoustatiren und in dem betreffenden Verzeichnisse anzugeben. 2. Die Bitten um Theilnahme am Reitnnterrichte in einer Jnfanteriecguitation sind gleichzeitig mit der Anmeldung zum Ordonnanzoffieicrsdienstc cinznbringen und werden von den General* (Militär-) Commanden thunlichst berücksichtigt. 3. Verliert ein Officier in der Reserve die Eignung zu dieser Dienstleistung, oder wenn er sich nicht beritten machen kann, so hat er dies dem evidenzznständigen Ergänznngs-Bezirkseommando zu melden. 4. Die als Ordvnnauzoffieiere für den MobilisirnngSfall Bestimmten könne» behnfS Erprobung während der vorgeschriebenen periodischen Waffenübnngen zeitweise zum Adjn-tantendienste verwendet werden §34. Ucbersetznng zum Berufs officier. 1. Die Uebcrsetznng der Ofsiciere in der Reserve zn Bernföossicieren kann nur ausnahmsweise in besonders rücksichtswürdigen Fällen über Allerhöchste Genehmigung Sr. k. und k. Apostolischen Majestät erfolgen. Die ans Einjährig-Freiwilligen hervorgegangenen Offieierc in der Reserve haben eine Ergänzungsprüfung abzulegen. Eine probeweise Dienstleistung wird in der Regel nicht gefordert, dieselbe ist jedoch auf eigene Kosten zulässig. 2. Diese Ergänzungsprüfungen finden zweimal im Jahre, und zwar vom 1. bis 10. April und vom 1. bis 10. Delober statt, und sind stets an der Cadetenschnlc *) Die Ordonnanzofficiere erhalten für 3 eigene Pferde Fourage. Den Ordonnanzofficicrcn, welche nicht dem Stande der Cnvalleric entnommen werden, gebührt zur Anschaffung von 3 Pferden der besondere Feld-AusrüstungS-Beitrag im Betrage von 360 Gulden (für jede? Pferd 120 fl.). Die der Kavallerie »»gehörenden Ordonnanzofficiere erhalten diesen Beitrag nach dem Ausmaße für ihre Waffe (§ 144 der Gebührenvorfchrifi, l. Thcil). jener Waffe abzulegen, welcher der Aspirant angehört, oder für welche derselbe die dauernd cictiöc Dienstleistung anstrebt. Austi ahmen bezüglich der Train- und Sanitätstrnppe werden fallweise entschieden. Die Wiederholung der Ergänzungsprüfung ist — über Antrag der Prüfnngscom-niission — nur einmal zu den vorstehenden Terminen gestattet, und hat alle Prüfnngs-gegtnständc zu umfassen. Eine Wiederholung der Mappirungsübung ist nicht gestattet. Der Umfang der Ergänzungsprüfungen für die verschiedenen Truppenkörper ist durch die Instruction für die Truppenschnlen vorgezeichnet. 3. Gesuche uni Zulassung zur Ergknzungsprüfung sind — weint sie an das ReichS-Kriegsministerilmr stylisirt wurden — im Wege des evidenzznständigen Ergünzungs-Bezirks-commandos bei dem Standeökörper einzubringen, und werden von diesem — bezüglich der socialen Stellung und Haltung des Bewerbers auf Grund der von dem erwähnten Ergiin-znugs-Bezirkscommando gleichzeitig mitzntheilenden Erhebungen begutachtet — zur Borlage gebracht. (§ 7 der Vorschrift für die Behandlung besonderer Personalangelegeuheiteu der Officiere.) Wegen Zulassung zur Uebungsmappirnng an einer Cadeteuschule, welche Mappirnng der Ergänzungsprüfung vorausgchcn oder Nachfolgen kann, haben sich die Bewerber direct beim Commaudo der nächsten Cadeteuschule bis 15. Juni des betreffenden Jahres ans Grund der erhaltenen Bewilligung zur Ablegung der Ergänzungsprüfung anznmelden. 8 35. llebcrsetznng sonstiger Gagisten in der Reserve in den Activstand und Ueber-tritt ans einer Staudcsgrnppe in eine andere. Die Bestimmungen rücksichtlich der Ucversetznng solcher Gagisten in der Reserve, welche nicht dem Soldatenstaude angehören, in den Activstand ihrer Standcögruppe, dann bezüglich des Ucbertritteö der Gagisten in der Reserve aus ihrer Staudcsgrnppe in eine andere, sind theils in den organischen Bestimmungen für die betreffende StandeSgrnppe, theils in der Vorschrift für die Behandlung besonderer Personalangelegenheiten der Officiere enthalten. § 36. Snperarbitrirnng. 1. Gagisten in der Reserve, welche sich wegen geschwächter Gesundheit zu Kriegsdiensten nicht geeignet fühlen, oder ans eine gesetzliche Militärversorgnng Anspruch machen, werden auf ihre Bitte der Snperarbitrirnng unterzogen. Im Gesuche muß die ausdrückliche Erklärung enthalten sein, daß der Betreffende die Snperarbitrirnng ans keiner anderen Ursache als wegen körperlicher Gebrechen rc. ansnchc. (§ 12 der Vorschrift für die Behandlung besonderer Personalangelegenhcitcn der Officiere. — Muster 11.) 2. Die „derzeit dienstuntauglich" Anerkannten verbleiben im Frieden ans die vom Neichs-Kriegsministerium sistgestellte Dauer in diesem Verhältnisse, und sind daher von allen Einberufungen, Waffen- (Dienst-) Hebungen und dem Hauptrapporte befreit. Der Standeskörper (das Hafen-Admiralat) erhält den SuperarbitrirungSact und hat im Frieden vor Ablauf der erwähnten Frist rechtzeitig die Erneuerung der Superarbitrirung einzuleitcn. 3. „Zum Truppendienste untauglich, zu Localdiensten geeignet" anerkannte Gagisten in der Reserve, welche keinen gesetzlichen Anspruch auf Militärversorgung haben, werden in das Verhältnis? außer Dienst übersetzt, und gleichzeitig für eine Dienstleistung während der Mobilität und des Krieges bestimmt. Solchen Gagisten kann nach vollendeter Dienstpflicht die Officiers- (Militärbeamten-) Charge nur dann belassen werden, wenn sich dieselben verpflichten, auch ferners während der Mobilität und des Krieges Dienste zu leisten. Diese Verpflichtung dauert insolange fort, als die Betreffenden nicht: a) alö „invalid" befunden werden (§ 38 a der Vorschrift zur Superarbitrirung); b) das 60. Lebenssahr zurückgelegt; oder c) einschließlich einer erhöht anzurechnenden Dienstzeit 40 Dienstjahre vollstreckt haben. Die gänzliche Enthebung von der Pflicht während der Mobilität und des Krieges Dienst zu leisten, ist in diesen Fällen unter Angabe der Enthebungsgründe von dem evidenzzuständigen Ergänzungsbezirks- oder Platzcommando auf dem Decretc zu bestätigen. 4. Als „invalid" anerkannte Gagisten in der Reserve, welche keinen Anspruch auf Militärversorgnng haben, können auf ihre Bitte gleichfalls in das Verhältniß außer Dienst übersetzt werden. In der Superarbitrirungsliste ist die vorgebrachte Bitte sowie die etwaige Selbstmeldung des Superarbitrirten für eine zu bezeichnende Kriegsdienstleistung zum Ausdruck zu bringen. 5. Im Falle einer allgemeinen Mobilisirung sind die „derzeit Dienstuntauglichen" sofort der erneuerten Superarbitrirung zu unterziehen und je nach dem Befunde, gemäß § 38 a der Vorschrift zur Superarbitrirung zu behandeln. Die Anträge für deren erneuerte Superarbitrirung, instruirt mit dem letzten Supcrar-bitrirungSacte, müssen demnach schon im Frieden bei dem Standeskörper u. s. w. vorbereitet erliegen. § 37. Ablegung der Officiers- (Militärbeamten-) Charge; Austritt und Entlassung, dann Wiedererlangung der Charge. 1. Für die Ablegung der Officiers- (Militärbeamten-) Charge sind die bezüglichen Bestimmungen des V. Abschnittes, für den Austritt und die Entlassung jene des VI. Abschnittes der Vorschrift für die Behandlung besonderer Personalangelegeuheiten der Officiere maßgebend. 2. Die eventuelle Wiederinstandnahme der zum Zwecke der Auswanderung Entlassenen erfolgt mir in der mindesten Soldclasse. Die Wiederinstandnahme eines ans Familienrücksichten entlassenen Gagisten in der Reserve erfolgt — nach Aufhören der Eutlassuugsgrüude — in der früher inuegehabten Charge nur dann, wenn der Betreffende dieser Begünstigung mittlerweile nicht verlustig wurde. Zu diesem Behnfe hat daS evideiizznstäudige ErgänzungS-Bezirkscommando die für die Ernennung zu Gagisteu in der Reserve vorgeschriebcnen Nachweise (§ 32) vom Betreffenden abzufordern, über dessen Wohlverhalten seit Entlassung aus dem Heeresverbandc die Erhebungen zu pflegen, und alle diese Documente — nebst dem eigenen Gutachten — dem Reichs-Kriegsministerium vorzulegen. 3. Officiere (Auditore, Militärärzte und Truppenrechnungsführer) in der Reserve, welche ihre standesmäßigen Subsistenzmittel eingebüßt haben, sind vom evidcnzzustän-digen Ergünzungs-Bezirkscommando aufznfordern, entweder binnen drei Monaten die Wieder-Erwerbung dauernder standesmäßiger Subsistenzmittel nachznwcisen, oder die Ossieierscharge freiwillig abzulegen. Im letzteren Falle werden die Betreffenden vom Reichs-Kriegsministcrinm in einer Unterofficicrscharge, eventuell vom Cadet-Officiersstellvertretcr abwärts (Abschnitt V der Vorschrift für die Behandlung besonderer Personalangelegenhciten der Officiere) zu einem anderen Truppenkörper (Heeresanstalt) übersetzt. tz 38. Bernfsstellung; Erwerbsbeschüftigung. Bezüglich der Annahme eines Civilstaats- oder diesem gleich gehaltenen Dienstes, dann für den lieber tritt activer Officiere (Auditore, Militärärzte, Truppenrechnungsführer) unter Beibehalt ihrer Charge in der Reserve in derlei Dienste, sind die Bestimmungen im Abschnitte IV, für die Betreibung von Privatgeschäften durch Officiere in der Reserve die Bestimmungen im Abschnitte VII der Vorschrift für die Behandlung besonderer Personal-angelegcnheiten der Officiere enthalten. Auf die übrigen Gagisten in der Reserve finden diese Bestimmungen mit Bcdachtnahrne auf die Eigenart der betreffenden Standesgruppe analoge Anwendung. §39. Tragen der Militäruniform. 1. Bei militär-dienstlichen Anlässen sind Gagisten in der Reserve verpflichtet, bei sonstigen passenden Gelegenheiten aber berechtigt, in Militärnniform — in beiden Fällen jedoch nur nach Vorschrift adjnstirt — zu erscheinen, und stehen ihnen dann alle Ehrenrechte und Pflichten eines activen Officiers (Militärbeamten) zu. Militärgeistliche in der Reserve haben bei militär-dienstlichen Anlässen, wie es im § 21 für den Hauptrapport vorgezeichnet ist, zu erscheinen. Mit dem Begriffe der militärischen Disciplin ist es unvereinbar, daß sich Militärper-soncn in Uniform an öffentlichen Versammlungen oder Demonstrationen politischer Tendenz betheiligen. Eine solche Betheilignng ist daher nicht nur den im Puncte 43 des Dienstreglements für das k. k. Heer, 1. Theil, und den im Puncte 44 des Dienstreglements für die k. k. Kriegsmarine, 1. Theil, Gezeichneten, activen Militärpersonen, sondern auch allen in militärischer Uniform erscheinenden Officiere» und Militärbeamtcn verboten, mögen selbe dem Reservestande angehören oder unter Beibehaltung ihres Militärcharakters mit oder ohne Ruhegehalt ans dem Verbände des stehenden Heeres ausgetreten sein. (Pnnct 46 des Dienst-reglements für das k. k. Heer, 1. Th eil, und Pnnct 47 des Dienstreglenients für die k. k. Kriegsmarine, 1. Theil.) 2. Im Aiiölande reisenden oder sich anfhaltenden Gagisten ist das Tragen der Uniform nicht gestattet. Wollen sie sich derselben bedienen, so haben sie hiezu unter Anführung der Gründe, sowie der Gelegenheiten, bei welchen sic in Uniform zu erscheinen beabsichtigen, die specielle Bewilligung deö Reichs-KriegSministerinms zu erbitten. Im Allgemeinen wird die Bewilligung nur in Fällen einer ossiciellen, im diplomatischen Wege nngemeldetcn Mission ertheilt und ausnahmsweise auch dann, wenn der Betreffende in der Lage wäre, sich im Auslände hohen oder höchsten Persönlichkeiten vorzustellen. (§ 31, Pnnct 1.) Ausgenommen von dieser Bestimmung sind jene Gagisten, welche sich in dienstlicher Mission im Anslande befinden. 3. Den zu einem anderen Trnppcnkörper imperativ transferirten Ofsicieren in der Reserve ist das Tragen der bisherigen Uniform noch während der Dauer eines Jahres gestattet. § 40. Verehelichung. Außer der Zeit der activen Dienstleistung gelten für die Gagisten in der Reserve rücksichtlich der Verehelichung die allgemeinen Gesetze und Vorschriften, jedoch unter Aufrecht-Erhaltung der Dienstpflicht im Heere oder in der Kriegsmarine. Gagisten in der Reserve haben ihre erfolgte Verehelichung sogleich, unter Anschluß des Trauscheines*), dem evidcnzznständigcn Ergänznngs-Bezirkscommando anznzeigen, welches den Trauschein zur Ergänzung des Grnndbuchsblattes dann der sonstigen Personaldocnmentc, sowie der Rangs- und Eintheilungsliste fallweise dem Standeskörper, beziehungsweise dem General- (Militär-) Commando oder dem Hafen-Ädmiralate übermittelt. § 41. Verpflichtung der Gagisten in der Reserve bei einer Mobilisirung; Anrechnung der Dienstzeit. 1. Jeder nichtactive, im Kriegsfälle zur Dienstleistung bestimmte, im Jnlande sich auf-haltende Gagist in der Reserve hat spätestens 48 Stunden nach legal erfolgter Verlautbarung der Anordnung einer allgemeinen Mobilisirung (§ 17), wovon er, gleich den Urlaubern und Reserven!ännern, Kenntnis? erlangt haben muß, ohne einen besonderen Einberu- fungsbesehl abznwarten, ans den laut der Widmungökarte zugewiesenen Dicnstposten einzurücken. Jene, welche ihrer Widmnngskarte gemäß die Einberufung im Aufenthaltsorte abznwarten haben, müssen gleichfalls 48 Stunden nach erfolgter Verlautbarung der allgemeinen “) Die beizulcgeiidcn Trauscheine unterliegen der Stempelpslicht und Abfertigungsgebühr nicht, es ist jedoch bei bereit Ausstellung von Seite des Matrikensührers der Zweck der Urkunde an jener Stelle, an welcher sonst das Steinpet- zeichen angebracht zu sein pflegt, mit den Worten: „Ausgefertigt für die militärische Evidenthaltung" ersichtlich zu machen. Werden Abschriften allgemein gütiger Trauscheine beigebracht, so kommt denselben die Steinpelsreihcit nicht z». Solche Abschriften müssen auch legalisirt sein. Mobilisirung einrücken, wenn die Zustellllilg der Einbernfungskarte (Muster U) innerhalb dieser 48 Stunden erfolgt ist, sonst ober ohne weiteren Verzug noch Erholt der Einberufungskarte. 2. Im Auslände sich onfhaltende Gogiste» in der Reserve hoben die Verpflichtung, sobald sie im Wege der Oefsentlichkeit Kenntniß erlangt haben müssen, daß die Monarchie von einem Kriege bedroht und die allgemeine Mobilmachung ungeordnet ist, nnverweilt, und ohne einen besonderen Eiiibernfnngsbeschl obzuwartcn, ans der kürzesten Noiitc in die Monorchie zurückznkchren, und entweder ans den ihnen zugewiesenen Dienstposten, oder falls dieser in der WidmnngSkorte nicht definitiv fcstgestellt lvöre, zu dem nächsten General-Militär-) Commando cinznrücken, sich bei demselben persönlich, bei dem Reichs-Kriegsmini-sterinm schriftlich zu melden, und bei elfterem ihre weitere Dienstesbestimmnng zu erwarten. 3. Bei einer blos theilweisen Mobilisirung haben die Betreffenden spätestens 48 Stunden nach Erhalt der Einbernsnngskarte an ihren Bestimmungsort abzngehen. 4. Bei jeder Activirung (Einrückung) zur Dienstleistung hat der Gagist in der Reserve das letzte Ernennnngsdecret, die Widmnngskorte, weiters die in der Beilage 12 angeführten Dienstbücher und Vorschriften mitznbringen, und zwar im Frieden alle, im Kriege nur die mit einem * Bezeichneten. Welche Adjustirnngs-, Ausrüstungs- und sonstige Gegenstände als bei der Einrückung im Mobilisirnngsfalle besonders nothwendig bezeichnet werden können, enthält der Anhang «ang. dieser Vorschrift. 5. Welche Zeit als Dienstzeit bei einer Pensionöbemessnng in Anrechnung zu kommen hat, enthält das Militärversorgungsgesetz. Bei einer Mobilisirung beginnt die aetive Dienstzeit mit dem Tage des Beginnes der Activitätsgebühren (§ 1 der Vorschrift für die Behandlung besonderer Personnl-angelegeriheiten der Offieiere). Die aetive Dienstzeit endet gleichzeitig mit dem Bezüge der Activitätsgage, d. i. mit dem letzten Tage deS Monates, in welchem der Bezug der Activitätsgage anfhört. VII. Wschnitt. Bestimmungen über Gerichtsbarkeit. Diciplinarstrafgcwalt und bei Hintansetzung der obliegenden militärischen Pflichten. § 42. Gerichtsbarkeit, Diseiplinarstrafgewalt, ehrenräthliches Verfahren. 1. Die nicht in der activen Dienstleistung befindlichen Gagisten in der Reserve unterstehen in allen ihren bürgerlichen Verhältnissen, sowie auch in Straf- und polizeilichen Angelegenheiten den Civilgerichten und Behörden, und sind nur jenen Beschränkungen unterworfen, welche in den Wehrgesetzen begründet und für die Evidenthaltung erforderlich sind. Die in octiücv Dienstleistung steheildeil Ga giften in der Reserve unterliegen den militärischen Straf- und Diöcipliuargesctzcn, hinsichtlich ihrer bürgerlichen Verhältnisse, welche sich nicht ans den militärischen Dienst beziehen, unterstehen sic jedoch den bürgerlichen Gesetzen und Behörden. Die Unterordnung unter die militärische Strafgerichtsbarkeit und unter die militärische Diseipliuarstrafgewalt beginnt mit dem Tage der Zustellung des Einberufungsbefehles oder der legalen Veröffentlichung desselben (§ 17), bei der Einberufung zur Waffen- (Dienst-) Ucbung jedoch mit dem Tage, ntt welchem die Einrückung zu erfolgen hat, und dauert bis zum Tage der Niickversetznng in das nichtactive Verhältnis?. 2. Die Offieiere in der Reserve unterstehen auch außer der activeu Dienstleistung in Ansehung der Militärverbrechen und Militärvergehen, falls sie bei der Verübung einer derartigen strafbaren Handlung eine militärische Uniform getragen haben, der Militärgerichtsbarkeit. Ebenso sind sie zur Zeit, wo sic die militärische Uniform tragen, den militärischen Disciplinarvorschriften unterworfen. 3. Sämmtliche Gagisten in der Reserve sind der militärischen DiScipliuarstrafgewalt unterworfen: A) in Fällen ungerechtfertigter Uebcrtretnug ihrer Pflicht bei dem Haupt- (Rach*) Rapporte zu erscheinen, daun während der Dauer dieses Controlsactes überhaupt; II) wenn sie die vorgeschriebenen sonstigen militärischen Meldungen (§ 30, Pnnet 6) unterlassen; C) wenn sic in einer militärischen Uniform Ausschreitungen gegen das militärische Verhältnis; der lieber oder Unterordnung begehen, insbesondere, wenn sie a) auf Befragen eines Vorgesetzten oder Höheren in dienstlichen Angelegenheiten wissentlich eine Unwahrheit sagen; l>) gegenüber einem Vorgesetzten oder Höheren sich achtungswidrig oder gar beleidigend benehmen; . c) einen Untergebenen oder Riedcrcit vorschriftswidrig behandeln 1)) wenn sie sich eine Außerachtlassung der Adjnstirnngsvorschrift zu Schulden kommen lassen. 4. Die Reserveofficiere (Auditor?, Militärärzte, TruppcnrechnungSführer) sind endlich sowohl im activeu als im uichtactiven Verhältnisse dem ehrenräthlichen Verfahren unterworfen. (Vorschrift für das ehrenräthlichc Verfahren.) § 43. Besondere Bestimmungen. I. Der Bcibehalt des Officiers- (Militärbeamtcn-) Charakters im uichtactiven Verhältnisse ist au die Bedingung geknüpft, daß solche Offieiere (Beamte) den in militärdienstlichen Angelegenheiten von den competenten Militärbehörden an sie ergehenden Weisungen Nachkommen. Wenn daher Gagisten in der Reserve den ihnen obliegenden militärischen Pflichten entgegenhandeln, werden sie zur Verantwortung zu ziehen, und nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu bestrafen sein, und können auch bei wiederholter absichtlicher Hintansetzung ihrer Verpflichtungen im Sinne des § 1 der Vorschrift für die Behandlung besonderer Personalaugelegenheiten der Offieiere je nach dem Resultate der Erhebungen, insofern das strafgerichtliche Verfahren nicht Platz greift, zur imperativen Abnahme der OfficierS- (Militärbeamten-) Charge und Versetzung in die mindeste Soldclasse bei dem NcichS-KricgSmini-sterium beantragt werden. 2. Die Unterlassung der für die Evidenthaltnug v orgeschriebeucn Meldungen (§ 30) von Seite der Gagisten in der Reserve wird über, in jedem einzelnen Falle zu erfolgende Requisition des Ergänznngs-Bezirkscommandoö von der politischen Bezirksbchörde, in deren Amtsbereiche der Aufenthaltsort, beziehungsweise der Ort, an welchem die strafbare Handlung begangen wurde, liegt, in den im Reichsrathc vertretenen Königreichen und Ländern als Übertretung der Mcldevorschriften unter Anwendung der Ministerialverordnung vom 2. April 1858 (Reichs-Gesetzblatt Nr. 51), in den Ländern der ungarischen Krone aber im Sinne der dort bestehenden Gesetze bestraft. Zur Strafamtshandlung über die im Auslände sich aufhaltenden oder reisenden Gagisten in der Reserve ist die politische Heimatsbehörde competent. Die Bezirksbehörde hat auf Grund der Requisition des evidenzzuständigcn Ergänznngs-Bezirkscommandos und der gleichzeitig zn übermittelnden Aenßerung des Beschuldigten das Erkenntniß zu fällen. Eine Verjährung der Übertretungen der Mcldevorschriften kann nicht beginnen, so lange die Verpflichtung zur Meldung besteht. Sie tritt erst in dem Falle ein, wenn seit der auf die Übertretung folgenden nächsten Meldung drei Monate verstrichen sind, ohne daß der Betreffende wegeil der voransgegangenen Nichlmeldung zur Verantwortung gezogen worden ist. Ueber frühere Nichtbeobachtung der Meldevorschriften ist daher sofort nach dem Ein-1 eiligen der vorbezeichneteu Meldung vom evidenzzuständigen Ergänzungö Bezirkscommando bei der politischen Bezirksbchördc die Strafamtshandlung anzuregen. 3. Wenn Gagisten in der Reserve die Zustellung des Einberufungsbefehles zu dem besonderen Nachrapporte (§ 23), zur Waffen (Dienst-) Übung (§ 27) oder zn einer sonstigen activeu Dienstleistung dadurch vereiteln, daß sie sich bei Veränderung ihres Aufenthaltsortes nicht vorschriftsmäßig melden oder keine Sorge tragen, daß ihnen während ihrer zeitweiligen Abwesenheit der Einberufungsbefehl zngestellt werden kann, so ist durch Vermittlung der politischen Bezirksbehörde die Einberufungskarte (Muster 15) in der Heimatsgemeindc oder im Geburtsorte, dann im letztangemeldeten bleibenden Aufenthaltsorte ümtlich zu nstichiten und die Nachforschung einznleitcn. Die behördlichen Verständigungen über den Tag der erfolgten Veröffentlichung der Einberufungskarten sind bei dem Ergänzungs-Bezirkseommando aufzubewahren und dem Standeskörper u. f. w. zur Keuntniß zu bringen. Uneruirbarc Gagisten in der Reserve sind nach § 8, Pimet 6 dieser Vorschrift zu behandeln. Nur dann, wenn die Einberufung znr activeu Dienstleistung oder zur periodischen Waffen- (Dienst-) Hebung thatsüchlich erfolgte, elftere jedoch resultatlos geblieben ist, hat daö evidenzzuständige ErgänzunzungS-BczirkscomMando wegen Einleitung des gefetz licheu Verfahrens dem Vorgesetzten General« (Militär-) Commando Bericht zn erstatten. 4. Gagisten in der Reserve, welche bei dem Haupt- oder Nachrapporte ohne gerechtfertigter Entschuldigung nicht erschienen sind, und zwar ohne Unterschied, ob ihnen eine Verständigung oder eine besondere Eiubernfnugskartc zugckommcn ist oder nicht, machen sich Muster 15. einer Disciplinarübertretung schuldig, 31t deren Bestrafung daö evidenzzuständige Ergänznngs-Bezirkscommaudo competcnt ist. Solche Gagisten sind daher bei dem Nachrapporte — Uueruirbare jedoch bei dem nach ihrer Eruirnng vorzunehmendeu besonderen lllachrapporte — zur Verantwortung zu ziehen, und je nach dem Resultate der Erhebungen, wegen Uebertretung ihrer Pflicht bei dem Haupt-(Jiach-) Rapporte zu erscheinen, nach Pnnct 651 b und 653 des Dienstreglements für das k. k. Heer, 1. Theil, dann Pnnct 477 und 478 des Dienstreglements für die k. k. Kriegsmarine, 2. Theil, sofort zu bestrafen und haben diese eine etwaige Freiheitsstrafe nur in einem Militärgebäude abzubüßen. 5. Jede ungerechtfertigte Verspätung bei der Einrückung zur periodischen Waffen-(Dienft-) Uebung ist zu bestrafen, und zwar im DiSciplinar- oder nach Beschaffenheit der Umstände im gerichtlichen Wege. 6. Gagisten in der Reserve, welche dem Einberufungsbefehle zur activen Dienstleistung absichtlich nicht Folge leisten oder die rechtzeitige Zustellung des Einberufungsbefehles vereiteln, sind der strafgerichtlichcn Behandlung zu überantworten. 7. Die Unterlassung der für die Gagisten in der Reserve vorgeschriebenen sonstigen militärischen Bieldungen (§ 30, Pnnct 6) ist im DiScipliuarwcge von den militärischen Vorgesetzten zu ahnden. Die über Gagisten in der Reserve während ihres nichtactiven Verhältnisses durch ihre militärischen Vorgesetzten verhängten DiSciplinarstrafeu sind durch daö evidenzznständige Er-gänznngs-Bezirkscommando dem Standeskörper 11. s. w. mitzutheilen, 8. Wenn gegen einen Gagisten in der nichtactiven Reserve eine gerichtliche Voruntersuchung eingeleitet, derselbe ohne Voruntersuchung rechtskräftig in den Anklagestand versetzt, oder die Untersuchungshaft über ihn verhängt wird, hat das Strafgericht das evidenzznständige Ergänzungs-Bezirkscommando im Wege der heimatsznständigen oder jener politischen Bezirksbehörde, in deren Bezirke sich das Strafgericht befindet, hievon in Kenntniß zu setzen. Ebenso ist dasselbe auch von der Beendigung des Strafverfahrens unter Mittheilung des Inhaltes deö rechtskräftigen Erkenntnisses, falls ein solches ergangen ist, und wenn eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, auch von dem Antritte derselben sowie von dem Straforte zu verständigen. Wenn die Strafe nachträglich eine Abkürzung erhält, so ist dies am Ende der Strafzeit gleichfalls bekannt zu geben. Ans Verlange» sind nach Beendigung der Untersuchung die Strafacten der betreffenden Militärbehörde zur Einsicht mitzutheilen. Das evidenzznständige Ergänzungs-Bezirkscommando hat diese Mitteilungen au den Standcskörpcr u. s. w. zu leiten. Ebenso sind alle von den politischen und Polizeibehörden verhängten Bestrafungen der Gagisten in der Reserve dem cvidenzznständigen ErgänznngS-BezirkScommando zum gleichen Zwecke bekannt zu geben. Jnsoferne durch derartige Amtshandlungen und Bestrafungen die Verfügbarkeit des Ga-giften in der Reserve ans eine vier Wochen überschreitende Dauer beeinträchtigt würde, ist auch die entsprechende Vormerkung im Evidcnzprotokolle zu bewirken. y. Es ist Pflicht aller Militärbehörden (Commanden, HcereSaiistalten), wenn sie bei Officieren (Auditoren, Militärärzten, TruppenrechnungSstihrern) und Militärbeamten in der Reserve eine nicht standesgemäße Lebensweise gewahren oder hievon Kenntniß erlangen, sogleich dem cvidenzzuständigen Ergänzungs-Bezirkscommando dcS Betreffenden hievon Mittheilung zu machen, welches behufs der weiteren Amtshandlung das Erforderliche einzuleiten hat. 10. Officicre (Auditore, Militärärzte und Truppenrechnungsführer), dann Militärbeamte in der Reserve, welche ihrer Verpflichtung sich sogleich nach ihrer Ernennung vorschriftsmäßig militärisch zu adjustiren und auSzurüsten (§ 32), spätestens innerhalb drei Monaten nicht entsprochen haben, oder aber selbst früher zur activen Dienstleistung (Waffen- (Dienst-) Hebung) ohne militärische Uniform einrücken, beziehungsweise bei dem Haupt- (Rach-) Rapporte erscheinen, sind vom evidenzzuständigen ErgänzungS-Bczirkscommando (Truppenkörper, HccreSanstalt) zur schriftlichen Rechtfertigung aufznfordern, welche mit dem Ergebnisse etwaiger Erhebungen und dem gutächtlichen Antrage dem ReichS-KriegSministerium vorznlegen ist. Da? nämliche Verfahren ist auch bei solche» Officieren (Auditoren, Militärärzten, Trnppeurechnungsführern) und Militärbeamten in der Reserve anzuwenden, welchen die Verpflichtung obliegt, sich die vom ReichS-KriegSministcrinm vorgcschriebenen Dienstbücher und Vorschriften anzuschafsen und evident zu führen (§ 32), wenn sie solche nicht besitzen und innerhalb drei Monaten der diesfälligen Aufforderung des cvidenzzuständigen ErgänzungS-BezirkscommandoS keine Folge leisten, oder aber selbst früher zur activen Dienstleistung (Waffen- (Dienst-) Uebung) ohne die betreffenden Dienstbücher und Vorschriften einrücken und deren sofortige Anschaffung verweigern. 11. Officierc (Auditore, Militärärzte, Truppenrechnungsführer) und Militärbeamte in der Reserve, welche vom NeichS-KriegSministeriiim der Officiers- (Militärbeamten-) Charge imperativ für verlustig erklärt werden und noch wehrpflichtig sind, werden als Soldaten der mindesten Soldclaffe zu einem anderen Truppenkörper (Hecresanstalt) übersetzt. Bei jenen aber, welche ihre Wehrpflicht erfüllt haben, erfolgt die Entlassung. bd sij nmul ^mtinffimd'msqt xii3dimmiiioI) mdiö(bdißii)h(l niln bbils^ iji f/ü .« wd ui mimoidiiiijliyCR dmi (11 ii’iirs 4 g i w tt(b s 3iis <( q in"£ xinif,TßifiiilnU: jmalidul1/) imibifjQ Viogimln IbllnmÄ nocbi^ ndo jmjlocnsg 3]bm8ii3d3'ž 3§fim3g&odifni]. i(bin 3irb stttsfsflj •ib(ß jioaoi^l mdmftsibäü M odimmmo38bi£3f$-Sgmi&rfßg3y rngidiihfju^mdic/o und (bblgaj .laß mlblutiib 3(bi)mdio]jž) 8nd guuldnußSlmlk rmiihtrt isd öfu(bd &3$bl3«( iij gsujirßt slimdtßliliSXE nnyd x(m(]üf&gwm(b33ti3C(c|U7$ dm» slztßtßtiliM x33(iiidnbi) 3iaivif|0 ,01 *81pj(b|iou gnuniiJinž) 33j(b (bntt Kirlgos (bis gmii(bi)|tf33>JŽ 333 ßi 3(bhvt x3KgnuznkgtÄ «30}ü dmi r3(biidlsii3i(§ ii3dii3ss33>?d iid ni(lo (gnudsJi [>i)ri‘ji®] inssuW) grmi)b)i]ri3$® . mbibitb intfi:iib( NI 'jiltmsdtßliiiK«' dim 333(bis8uu!!'ttb3ill3U'i:i3i5 v’: rvifililiiC1?-: .rfuiidi:,f‘' ' ' ’.................. (•H3imß3d3ßiilif®‘ dubifj 2 n3 ri? •jffcl.rdtoS''inbiduirn . ::nS .griillli.'biiv Ji'i 'ii": xh:i ’ ■ i ':m !i° b . l- , : u'i i v . ■ .... iv': St. Ä. Ergänzu»gr-Bezirk«-Lomma»do des Infanterie-Regimentes Nr. Nr. Widmungs-Karte zur Dienstleistung im Kriegsfälle für den Herrn k. _.......................................... Die Zuweisung der DienfleS-Bestimmung erfolgt aus Grund DiensteS-Bestimmnng Behörde, Lommando, Truppe oder Anstalt, zu welcher der Obgenannte bei der Mobilisirnng einzn-rllcken, oder ob er die .Einberufung im Aufenthaltsorte abzuwarten hat Anmerkung Der Empfang dieser WidmungS-Karte ist binnen 48 Stunden schriftlich zu bestätigen. .......................... - , am . 18 Marsch-Route. Die Reise nach dem Bestimmungsorte hat aus der kürzesten Route, und zwar wo Eisenbahnen oder Dampfschiffe vorhanden sind, mit diesen, sonst mittelst de« Postwagen«, wo aber auch dieser nicht verkehrt, mit Vorspann zu erfolgeu. Dem genannten Herrn k. k...............—- —______________________ ist gestattet die Mitnahme von: -------------Dienern, ..............Pferden, -------------- Kilogramm Bagage. Derselbe hat gegen Vorweisung dieser Karte aus die Beförderung mittelst der gebührlichen Verkehrsmittel, sowie auf die Transenal-Unterkunft Anspruch. ________________________ , am____________________________18..... Muster 3 zum § 16. Widmung«-Karte (Inland). fl IdfstlÜi.' .91 a mu{ .jf; Witawißiißäimiiinsii/, tfWJi ^(inttiuuiw Jouru. Art...........—------Dem vorgenannten Herrn wurde auf Grund der Anweisung der k. k. Militiir- Jntendanz ju_ vom —--'—11.. 18 Nr Vorschuß erfolgt. ft n n 5 f 3 m it 3v Von i ; ' der - ~ - Gulden österr. Währ, als Rei j ..d-:". dinnG sin, Jgloju -uiuiiiist,«- i , am 18 jttti Jllti 1D)tL * isd )no " 1 * ibnn 1 Kzd . )]n:| : ' lim ’jfH Gesehen zum Abgehen am ------------------------------—,--------18 Iahte:1 nathihzlüi» ttd dlailim gaimdibtsS rd )n» aha?, sfaid gimsiaot Anmerkung. Die Marsch-Route, in welche die nach der DiensteS-Bestimmung des Betreffenden laut Gebtthren-Vorschrist niitzunehmen gestattete Anzahl von Dienern und Pferden, dann das Bagage-Gewicht einzutragen ist, wird von der Verwaltungs-Lommission des eigenen Neserve-Commandos ansgefertigt, unterzeichnet und mit deren Stampiglie versehen. Belehrung. 1. Jeder nichtaelive, im Kriegsfälle zur Dienstleistung bestimmte Gagist hat sich schon im Friede» mit seinen künftigen DienstcSobliegenheiten thunlichst vertraut zu machen und spätestens 48 Stunden nach legat erfolgter Verlautbarung der Anordnung einer allgemeinen Mobilisirung — wovon er gleich den Urlaubern und Reservemännern Semitnist erlangt haben muß ohne einen s p e c i e l l e n E i n r ü cl n n g s b c s c h l abzuwarten, an seine Bestimmung nbzugehen. Nur jene nichtartiven Gagisleu, welche ihrer Widmnngskarte gemäß die Einberufung im Aufenthaltsorte abznwarten haben, werden mittelst besonderer „Einberusungskartc" einbernfe». Diese Gagisten haben gleichfalls 48 Stunden nach erfolgter Verlautbarung der allgemeinen Mobilisirung an ihre Bestimmung abzugehen, lvenn die Zustellung der Einberusnugskarte innerhalb dieser 48 Stunden erfolgt ist. Wenn aber die Zustellung der Eiuberufungskarte erst nach Ablauf dieser Frist erfolgt, so haben die betreffenden Gagisten ohne weiteren Verzug an ihre Bestimmung abzugehen. Sind derlei Ofsiciere für Etapencommanden bestimmt, so erfolgt ihre Einberufung von der Militärterritorialbehörde mittelst Telegramm. Findet nicht eine allgemeine Mobilisirung statt, sondern werden nur Theile der bewaffneten Macht mobilisirt, so erfolgt die Einberufung der für eine solche thetlweisc Mobilisirung erforderlichen n i ch t a e t i v e n G a g i st e n durchwegs m i t t e l st Eiuberufungskarte, und haben die Betreffenden spätestens 48 Stunden nach Erhalt der Eiuberufungskarte an ihren Bestimmungsort abzugehen. '1. Für die Reife nach dem Bestimmungsorte sind bei Benützung der Eisenbahn oder de» DampfschisseS die Beförderungskosten nicht baar zu bezahlen, sondern zu quittiren. Bei Benützung anderer Fahrmittel hingegen ist die gebührsmäßige Vergütung hiefür von dem Betreffenden, vorschußweise zu bestreiten. Die gesannnten Reiseauslagen werden jedem nichtactiven Gagisten »ach dem Eindicken am Bestimmungsorte aus Grund der gelegten Reiserechnung sogleich rückersetzt. Bei voraussichtlich beträchtlicheren Reiseauslagen kann wegen Erwirkung der Anweisung eines Reise-vorschusses bei der Evidenzbebörde eingeschrittcn werden. Ist da« Ansuchen begründet, so wird die zuständige Militärintendanz dem Betreffenden im Wege der Evidenzbehörde schon im Frieden eine der Widmungskarte beizuschließende „Auto ei s u n g" zukommen lassen. Die geschehene Ausfolgung des angelviefeilen Geldbetrages im Mobilisirungssalle hat sid) der Betreffende bei der bezüglichen Lasse a» der hiefür bestimmten Stelle der Widmungskarle bestätigen zu lassen. Befindet sich in oder nad)st dem Aufenthaltsorte des mit einem Reisevorschusse zu Betheilenden keine Lasse, so entfällt die Ausfolgung einer Anweisung, dagegen wird dem Betreffenden der nölhige Geldbetrag im Mobilisirungssalle von dem Ergänzungs-Bezirkscommando, in dessen Bernd, er sich dauernd anfhält, in geeigneter Weise zukommen. 3. Wenn eine Veränderung im Aufenthaltsorte, in der Dicnstcsbestimmung, Einrlicknngsstation öder eine sonstige Veranlassung die Ausfertigung einer neuen. Widmungskarle nothwendig macht, wird die zuständige Evidenzbehörde den Austausd) veranlassen, und hat der betreffende nichtactive Gagist sofort nad, Erhalt der neuen Widmungskarte die alte der Evidenzbchürde rückzustellen. War dem Betreffenden ein Reisevorschuß bewilligt, so ist mit der Widmnngskarte and, die Anweisung rückznstellen, und wenn ein Reisevorschuß and, unter den veränderte» Verhältnissen benöthigt wird, erneuert darum anzusucheu. Wenn in Folge einer Veränderung, weld,e einen Wechsel der Widmungskarte nicht bedingt, ein angewiesener Reisevorsd,uß entbehrlich wird, ist die Anweisung sofort der Evidenzbehörde rückznstellen, was auch in dem Falle zu gesd,ehen hat, lvenn entweder die Fassung des Vorschusses bei einer anderen Lasse nothwendig werden sollte oder eine Erhöhung desselben erbeten wird. 4. Wenn bei Gagisten des Ruhestandes und außer Dienst, welche im Kriegsfälle zur Dienstleistung bestimmt sind, eine bedeutende und voraussichtlich länger anhaltende Gesundheitsstörung ein treten sollte, welche die Möglidsteit zum Antritte der designirten Dienstleistung ausschließt, so sind die Betreffenden verpflichtet, hievon ihrer Evidenzbehörde, unter Beibringung eines stempelsreien ärztlichen Zeugnisses, sofort die Anzeige zu erstatten. ü. Die Einrückung der gemäß Pnnct 1 hiezu Verpflichteten muß unter allen Umständen erfolgen, es wäre denn, daß durch ein ärztliches Zengniß unter genauer Angabe des Krankheitszustandes die TranSportnnsähigkeit des Betreffenden nack,gewiesen wird. i;. Der Tag des Abganges aus dem Aufenthaltsorte ist der Evidcnzbehörde schriftlich anznzeigen, beziehungsweise bekannt zu geben (§ 31 des DicnftreglementS, 1. Theil), und durch das etwa daselbst befindliche MilitiirstationS-(Platz-) Lommando, sonst aber durch die polilisck,c Bezirksbehörde (den Bczirksoberbeamten), oder wenn auck, eine solche Behörde im Aufenthaltsorte sid, nicht befindet, durch den Gemeindevorsteher ans der Widmnngskarte bestätigen zu lassen. Ofsiciere und Lhicrärzle (Kurschmiede), welche zu Pferdcassentcommissioneu bestimmt sind, dann jene zu Gtapencommandcu bestimmten Ofsiciere, welche durch ihre Widmnngskarte angewiesen sind, sthon auf Grund des MobilistrungsbefehleS an ihren Dienftpostcn abzugehen, haben das Abgehen an den Bestimmungsort telegraphisch (eventuell von der nächsten an der Reiseroute befindlichen Telegraphenstation) jener Mililär-Territorialbehördc zu melden, in deren Bereich der Bestimmungsort liegt. Widmungs-Kurtt fiir dm Herr» Ad Vlbch -dir. Muster 4 znm § m. Mdmungs Karte ;nr Diknstleistnng im Kriegsfälle für den Herr» k. k. ifiii Die Zuweisung der DiensteS-Bestimmung erfolgt auf Grund Dienstes-Bestinltnnng Behörde, Eouunando, Truppe oder Anstalt, zu welcher der Obgenannte bei der Mobilistrnng einzurückeii hat A n m e r k it ii g Der Empfang dieser WidmungS-Karte ist jener k. und k. Vertretungs-Behörde, von welcher die Zustellung erfolgte, binnen 48 Stunden schriftlich zu bestätigen. Wien, am >8 jtom f. f. Neichs-Krieqs-Miittsterium. Der Vorstand der ...................... Widmungs-Karte (Ausland). * Gesetz- und Verordnungsblatt für das österreichisch-illirische Küstenland. ,tv. .•.i'iiiu •v:ihl#i*(b*i(fciw>P> ih? :''>>>'^gnnnöioi-! dwi ;at sich schon im Frieden mit seinen künftigen DienstcSoblicgcnhciten thnnlichst vertrant zn machen. Nichtactive Gagistcn, welche sich im Auslande befinden und zur Verwendung im Kriegsfälle bestimmt sind, haben die Verpflichtung, sobald sie im Wege der Öffentlichkeit Kenntnis; erlangt haben müssen, das; die Monarchie von einem Kriege bedroht und die allgemeine Mobilmachung angeordnet ist, »»verweilt und ohne eine besondere Einberufung abz »warten, ans der kürzesten Route in die Monarchie znrückznkehreu und entweder aus den ihnen zugewiesencn Dicnstposten, oder falls dieser in der WidmnngSkarte nicht definitiv festgeftellt wäre, zn der nächsten Militär-Territorialbehörde (General oder Militärcommando) einzurücken, sich bei derselben persönlich, bei dein Reichs-Kriegsministerium schriftlich zu melden und bei ersterer ihre weitere Dienstesbestimmung abznwarten. Findet nicht eine allgenieine Mobilisirung statt, sondern werden nur Theile der beivaffneten Macht mvbilisirt, so erfolgt die Einberufung der für eine solche theilweise Mobilisirung erforderlichen nichlactiven Gagisten niittelst „E i n b e r n fu n g S k a r t e", welche den im Auslände befindlichen derlei Gagisten im Wege der k. und k. BertretnngS-behörde zugestellt wird. Die Einberufenen haben spätestens 48 Stunden nach Empsang der EinbcrufungSkarte an ihre Bestimmung abzngehe». 2. Für die Reise nach dem Bestimmungsorte find innerhalb der Moimrchir bei Benützung der Eisenbahn oder des Dampfschiffes die Beförderungskosten nicht baar zn bezahle», sondern zn gnittiren. Bei Benützung anderer Fahr mittel hingegen ist die gebührsmästige Vergütung hiefür von dem Betreffenden vorschußweise zn bestreiten Die aus der Reise innerhalb der Monarchie erlvachsenden Auslagen werden jedem nichtaeliven Gagisten nach dein Einrücken am Bestimmungsorte auf Grund der gelegten Reisercchnnng sogleich i ückerseht. ll. Wenn eine Veränderung in der Dienstesbestimmimg, Einrückungsstation oder eine sonstige Veranlassung die Ausfertigung einer neuen Widmungskarte nothwendig »nicht, wird das Reichs KriegSministerinm den Austausch veranlassen, und hat der betreffende im AnSlandc sich aufhaltende nichtactive Gagist sofort nach Erhalt der neuen Widmungs- karte die alte Karte im Wege der f. und f. Vertrctungsbchörde rückzustellen. Bei dauernder Rückkehr in die Monarchie erhält der betreffende Gagist von der Evidenzbehörde eine neue WidmnngSkarte, worauf die alte Karte derselben Evidenzbehörde rückzustellen ist. 4. Wenn bei Gagisten des Ruhestandes und außer Dienst, welche im Kriegsfälle zur Dienstleistung bestimmt sind, eine bedeutende und voraussichtlich länger anhaltende Gesundheitsstörung eintreten sollte, welche die Möglichkeit zum Antritte der designirten Dienstleistung ausschließt, so sind die Betreffenden verpflichtet, hievon dem Reichs-Kriegs-ministerinm im Wege der f. und k. Vertretiingsbehärde, unter Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses, sofort die Anzeige zn erstatten. 5. Die Einrückung der gemäß Punct 1 hiezu Verpflichteten muß unter allen Umständen erfolgen, es wäre denn, daß durch ein ärztliches Zengniß unter genauer Angabe des KrankheitSznstnndeS die Transportsnnfähigkeit des Betreffenden nachgcwiesen wird. 6. Der Tag de« Abganges ans dem Aufenthaltsorte ist der k. und k. Vertretungsbchörde schriftlich anzuzeigen, beziehungsweise bekannt zn geben; welcher Behörde übrigens auch im Frieden jeder Wechsel de« Aufenthaltsorte« sofort zur Kenntniß zn bringen ist. Wj-mnngs-Karte für de» Herrn k. l....... Muster « z»m 8 17. Ginderufungs Ärirte für den Herrn f. f in der Reserve welcher hiemit *) Vom f. k. ErstänzmigS-Bezirks-Commando des Infanterie-Regimentes..................Nr.-............... am .............................18........................... Unterschrift. *l a) für den (Tag. Monat, Jahr, Stunde) zum Nach-Napporte zu diesem Ergiinzungs-Bezirks-Commando einbernfen wird. l>) zu der am (Tag, l'ioimt, Jahr) beginnenden periodischen Waffen- (Dienst-) Uebnng für die Dauer von z» nach .................... einbernfen wird. e) zur aetive» Dienstleistung einbernfen und mit Hinweisung ans die seiner „Widmungs-Karte" bcigefllgte Marfch-Rontc »nd Belehrung beauftragt wird, ans feinem gegenwärtigen Aufenthaltsorte auf der kürzesten Route zu nach ...........................................einzurücken. Format. A. NIM"" Auf Halbbogen. » ,»q«M ,Tl ' m»$ Uhüi;> ^Urrchli'cki !) Vlftitä rA fti i* linnifl rjtbbcfi 1 .) irnsct nx$ •m; fidniimmoB i*? n^®«*s«!!:itägri) .! ,t wM: .E . Wr ...81 i - '.'Mir1-.!'; " ; vf. II.:/', 5 :.r..':jjd ;i•: -.■f';. '::i 'S: mm [ ;diiii: - (,f:” ■ 1 !! J: • >vs -im 1 -)id dbuiIiO (-simi ' 'i »H»A niiMidohiif nidmimiflid .tnnci- ,flii"5) hi r. r>4 m i d’iiy» mjimUi: •) - ifimt s'cjoJi.i- .■ 1.1... rioi , -ntml tid Kid nmiji ■ fi ui iiMoie msi,r ml pi im viio:-'..iilir.'iiiR M8I1,«ÄMS'.K mi»iq »*» A'iivi T-ifhiov) PU' ■ Mit? dm: stuo 1 '1 .biiiiifiii) ... nif)af)il?D» iilf; • .' IIS .A .Iw-!?/ Muster 8 zum § 21. Personal-Nachweis zum Zwecke der militärischen Evidenz-Führung. 1 Vor- und Zuname (Prädicat, Adelsgrad) Alexander Taruawsky ‘J Charge Lieutenant in der Reserve 3 Standeskörper (Regiment, Bataillon re. oder Heeres-Anstalt) Infanterie-Regiment Erzherzog Josef Nr. 37 4 Asseut-Jahr 1875 5 Geburts-Tag, Monat, Jahr. Ort, Bezirk (Eomitat), Land 1 Mai 1856, Safthau, Ungarn 6 Stand verheiratet 7 Anzahl der Kinder 1 Knaben, 1 Mädchen 8 Berufs-Stellung, Erwerbs-Beschöstignng Ingenieur der Ersten Siebenbürger Eisenbahn 9 Vermögens-Verhältnisse, beziehungsweise jährliches Einkommen Gesammt-Einkommen jährlich 2.000 fl. 10 Spricht oder schreibt Sprachen vollkommen oder zum Dienstgebräuche genügend spricht und schreibt: deutsch und ungarisch vollkommen 11 Bleibender Aufenthaltsort, Bezik (Comitat), Land und eventueller dermaliger zeitlicher Aufenthaltsort; in größeren Städten auch Wohnung bleibend: Arad, Ungarn, Gasse, Haus-Nr 12 13 In diesem Jahre bereits mitgemachte active Dienstleistung oder 2Baffen-(Dienst-) Hebung, dann seit der letzten Einrückung erworbene Kenntnisse und Geschicklichkeiten Wafsen-Uebnnq vom bis Länder-Kenntnissc: England durch Reisen. Geschicklichkeiten: Geschulter- Reiter. Dienstes-Bcstimniung im Mobilisirungs-Falle, eventuell Enthebung von der Einrückung, laut Widmungs-Karte: des Ergänzungs-Bezirks-Commandos Nr. 33, dcko. Arad, 15. December 1879; „Bei dem Reservc-Jnfanterie-Regimentc Nr. 37; hat zu demselben nach Großwardein einznrücken. — Samt als Eisenbahn-Beamter bis zum 26. Mobilisirungs-Tage laut R. S. M. Erlaß Abt , Nr. , ddo in der Anstellung verbleiben." 14 Besitzt militärische Dienstbücher und Vorschriften Sämmtlichc in der Beilege 12 zur Evidenz-Vorschrift, II. Theil sür Officiere des Soldatenstandes der Infanterie vorgeschriebenen. 15 Persönliche Bitten und Beschwerden bei dem Haupt-Rapporte Datum Alexander Tarnawsky, Lieutenant in der Reserve. Anmerkung. 1. Außer den vorstehenden können auch noch andere besonders gestellte Fragepuncte beantwortet werden. 2. Nothwendige Personal-Daten sollen überhaupt von Behörden, Comrnanden u. s. w. thunlichst mittelst eines Ähnlichen Personal-Nachweises durch bestimmte Fragen abgefordert werden. Format: A. 34/42™- Perslinnl-Ruchweis des Lieutenants in der Reserve Alexander TaVNNWskt) vom Jnfanterie-Regimente Erzherzog Josef Nr. 37 Muster 11 zum § 29. K. k. Infanterie-Regiment Hoch- und Deutschmeister Nr. 4. Lieutenant in der Reserve Carl Müller. An das k. k. Erqänzunlis'Bkjirkö-Commando deö Jnfanterik-RegimenteS Freiherr u. Heß Nr. 49 Hernals bei Wien, am 16. Mai 1881. zu St. Pölten. Ich melde, daß ich in Fvlgc der heute tuudgeuiachten allgemeine« Mobilisirung morgen zititt eigenen Linien-Jnfanterie-Regimente nach in abgehen werde. An da« r. f. SSS'S!» Snfimterie < SHeflimcntt« H-ch. an» D-utsch. meister Nr. 4 Hernals bei Wien, am 16. Mai 1881. zu Auf Grund des beiliegenden militärärztlichcn Zeugnisses bitte ich um die Einleitung meiner Superarbitrirung. Gleichzeitig erkläre ich, daß ich die Superarbitrirung aus keiner anderen Ursache, als wegen körperlicher Gebrechen ansuchc. Carl Müller, Lieutenant in der Reserve. (Rubrum auf der folgenden Seite; Format: Klein-Kanzlei 34“"" Höhe, 42°»" Bogenbreite). Belehr »eng. Nach der Geschäftsordnung für das k. k. Heer, I. Abschnitt, haben sowohl im Titel als im Contexte alle überflüssigen Beisätze wegznbleiben, namentlich jene, welche die reglementmäßige Unterordnung ausdrücken sollen; z. B. löbliches, hohe, gehorsamst rc. — Die sonstige militärische Ausdrncksweise innerhalb der Grenzen des subordinirten Berhältniss s wird hiedurch nicht alterirt. In allen Aufschriften, Ueberschristen und Adressen sind die Truppen, Heeres-Anstalten, Commanden und Militär-Behörden mit der organisationsgemäßen Bezeichnung anzusühren. Alle Berichte und Meldungen sind nach der gangen Blattseite zu schreiben und links ein schmaler Streifen frei zu lassen. Die Unterschriften müssen deutlich und vollkommen lesbar sein. Wird eine Beilage angeschlossen oder auch die zweite Bogenseite benützt, so ist ein ganzer — sonst blos ein halber Bogen zu verwenden. , Mcldzettel, Dienstzettel, Eingaben, Empfangs-Bestätigungen sind anstatt de« Titels der Behörde rc. mit: „Dienst-zettet" ic. zu überschreiben; bereit sonstige Form ist den Berichten und Meldungen gleich. Erfolgt die Erledigung über schriftlichen Befehl, so ist sich im Eingänge auf denselben unter Anführung von Nummer und Dalum zu berufen. Alle Post-Sendungen sind mit haltbarem Papiere zu couvertireu, in- und auswärts zu siegeln und nach Vorschrift zu adresstren. Besonders wichtige Sendungen sind recommandirt anfzugeben. K. k. Infanterie-Regiment Hoch- und Deutschmeister Rr. 4. Lieutenant in der Reserve Carl Müller Hernals bei Wien, am 16. Mai 1881. meldet seine Einrückung. bittet um Einleitung seiner Superarbitrirnng. 1 Beilage. Eingaben, welche Gagisten in der Reserve instructionsgemäß zu Evidenz-Zwecken über Ankunft im Aufenthaltsorte, über Aufenthalts-Veränderungen oder Reisen, über Wechsel der Berufs-Stellung oder Erwerbs-Beschäftigung ic. zu machen haben, sind gebührenfrei. — Andere nach dieser Vorschrift zu überreichende, im eigenen Interesse der Betreffenden liegende Eingaben, z. B. Gesuche um Enthebung vom Haupt-Rapporte oder von der periodischen Waffcu-(Dienst-)Uebung, sind als stempelpflichtig mit einer Stempelmarke zu 50 kr. zu versehen. Eingaben zu Evidenz-Zwecken und nicht im eigene» Interesse de« betreffenden Gagisten in der Reserve sind portofrei. — Diese Portofreiheit beschränkt sich nur auf Eorrespondenzen, welche innerhalb der österreichisch-ungarischen Monarchie zur Aus- und Abgabe gelangen, und findet im Localverkehre keine Anwendung. — Eingaben: — den die Portofreiheit zugestanden ist, müssen, um portofrei behandelt zu werden, auf der Adresse die Bezeichnung „lieber Amtliche Asforderung" erhalte». Im Auslande sind etwaige Geld-Taxen für die Zustellung von militär-dienstlichen Befehlen ». f. w. vom Empfänger zu bestreiten. Beilage 112 zum § 32. Verzeichnis der Dienstbücher und Vorschriften, welche von den Gagisten in der Reserve uns Eigenem anzuschaffen und evident zu führen sind. A. Won den Neservegagisten -es H. K. Heeres. 1. Bon allen Gagisten in der Reserve. Dienstreglement für das f. k. Heer, I Theil. Organische Bestimmungen für die eigene Truppe, Heeresanstalt u f. tu. und eventuell mich für die eigene Standesgrnppe. Borschrift für die Behandlung besonderer Personalangelegenheiten der Offieiere des Soldatenstandes des k. f. Heeres (findet auf alle Übrigen Gagisten in der Reserve analoge Anwendung). Evidenzvorschrift, II. Theil. Nachträge, Ergänzungen und Berichtigungen zu allen für die eigene Gruppe vorgezeichneten Dienstbüchern und Vorschriften. 2. Von allen iOff i eieren (Auditoren, Militärärzten und Truppenrechnnttgsführer n). Vorschrift über das ehrenräthliche Verfahren. 3. Von allen Offieieren des Sol baten st an de S. * Dienstreglement für das k. k. Heer, II. Theil. Dienstreglement für das k. f. Heer, III. Theil für die eigene Truppe. Epercirreglement für die eigene Truppe. 4. Von Offieieren des Soldaten st andes der Infanterie nndJägertruppc. Schießinstrnction für die Infanterie und die Jägertruppe. 5. Bon Offieieren des Soldaten st andes der Cavallerie. Schießinstrnction für die Cavallerie und für die technischen Truppen. 6. Bon Offieieren des Soldaten stand es der Artillerie. * Artilleriennterricht, und zwar: von Ofsicieren der Feldartillerie: für die Feld- und Gebirgöbatterien; von Offieieren der Fcstnngsartillcrie: für die Festungscoinpagnien und Gebirgöbatterien. Schießtafeln für die Hinterladkanonen M. 1861; und Wnrftafeln für 17°" und 21°" gezogene Hinterladmörser (nur von Offieieren der Festnngs-artillerie). 7. Von O f f i c i e r e n des (Soldaten ft nn des der G e nietruppe. Technischer Unterricht für die k. k Gcnietruppe. * Bandienstvorschriften, 1, II. und III. Th eil (nur von den zu Genie- und Militär-Bau- directionen Bestimmten). 3- B o n O f f i c i e r i n bes S o l d a t e n st a n d e s der P i o n n i e r t r n p p e. Technischer Unterricht für die k. k. Pionniertrnppe. 9. Bon Offieieren des Soldaten st an des der Sanitätstruppe. * Reglement für den Sanitätsdienst des k. k. Heeres, I., II., IV. Theil, dann Anhang „ Freiwillige SanitätSpflege". * Traiuvorschrift für die Armee im Felde. 10. Von Offieieren des S o l d a t e n st a n d e s der T r a i n t r il p p e. Normen für die Trainausrüstung der k. k. Armee, und zwar: a) Truppentrain; b) Armeetrain; c) Gebirgstraiu. * Instruction für die Verwaltung und Verrechnung des Traiuausrüstungsmateriales bei den k. k. Traiuregimentern. 11. Von Offieieren des S o l d a t e n st a n d c s der M o n t n r s v e r w a l t n n g s - a n st a l t e n. * Instruction für den Dieustbetrieb, die Verwaltung und Verrechnung bei den MonturS- verwaltungsanstalten, I. Theil. 12. Von Auditoren. Dieustrcglement für das k. k. Heer, III. Theil für die Infanterie und Jägertruppe. Militärstrafgesetz. Allgemeines bürgerliche? Gesetzbuch. Iurisdictionsvorschrift, und zwar: a) Gesetz vom 20. Mai 1869, betreffend den Wirkungskreis der Militärgerichte (für die im Ncichsrathe vertretenen Königreiche und Länder) (V.-Bl. 49. Stück, Nr. 158, v. I. 1869); b) Circnlarverordnung des Reichs-Kriegsministeriums vom 19. September 1867, Abteilung 4, Nr. 1590 (V -Bl. 44. Stück, Nr. 182) — mit Rücksicht auf die im Königreiche Ungarn noch geltenden Pnncte 1, 2, 3, 4 und 5 d r „Provisorischen Bestimimingen über die Unterordnung der dauernd beurlaubten, sowie der Reservemannschaft unter die Civilstrafgerichtsbarkeit"; c) Circnlarverordnung des Reichs-Kriegsministeriums vom 10. August 1871, Abth. 4, Nr. 1449 (B.-Bl. 39. Stück, Nr. 169), betreffend die provisorische Regelung der Militärsnrisdiction in Ungarn. Circularverordnnng dcs Reichs-Kriegsministeriums vom 20. September 1873, Piaes. Nr. 3459 (B.-Bl. 45. Stück, Nr. 184), betreffend die Ausübung der Militärstrafgerichtsbarkeit (wird nach dem Erscheinen der Militär-Strafproceßordnnng entfallen). Circularverordnnng des ReichS-KriegSministerinms vom 31. December 1873, Praes. Nr. 4946 (B.-Bl. 67. Stück, Nr. 243), betreffend die Vorschrift über den Umfang und die Ausübung der Militärstrafgerichtsbarkcit, dann über die Erweiterung des Discipli- narftrafrechtcs der Commandanten der k. k. Armee im Felde Militär-Strafproceßordnnng. 13. Von Militärärzten. * Dienstreglement für das k. k. Heer, II. Theil. Dicnstrcglcmeiit für das k. k. Heer, III. Theil für die eigene Truppe, eventuell für die Infanterie und Jägertrnppc, dann III. Theil für die Sanitätstrnppc. * Reglement für den Sanitätsdienst des k. k. Heere? I., II. und IV. Theil, dann Anhang „Freiwillige Sanitätspflege". 14. Von Trnppenrechnnngsführern. Dienstreglement für das k. k. Heer, III. Theil für die eigene Truppe, eventuell für die Infanterie und Jägertruppe. Dienstvorschrift für den Trnppcnrechnungsführer und Rechnnngshilfsarbeiter. Gebührenvorschrift für das k. k. Heer, I. Theil. * Instruction für den ökonomisch-administrativen Dienstbetrieb der Unterabthcilnngcn deö HeereS, im Frieden und im Kriege. * Instruction für die Berwaltmigsconimiffionen der Truppen im Frieden, dann für die ökonomische Verwaltung und Verrechnung der Trnppenkörper in der Mobilität und im Kriege. * Instruction zur Führung der Truppencassen. * Instruction zur Führung deö Unterabtheilungs- und dcs Hauptgrundbncheö. Instruction für den militärischen und administrativen Dienstbctrieb, dann für die Verwaltung und Verrechnung der Mililärtransportbäuser, nebst Vorschrift für die Transportführer (nur von den zu Transporthänsern Bestimmten). Montms-, Wirthschafls- und VerrechnungSinstrnction. Reglement für den Sanitätsdienst des k. k. HeereS, IV. Theil (mir von den zn Sanitüts-anstaltcn Bestimmten). * Instruction für den Dienstbctrieb, die Verwaltung und Verrechnung bei den Montursver- waltungsanstalte», I. Theil (mir von den zn diesen Anstalten Bestimmten). 15. Von Militärverpflegsbeamten. * Dienstvorschrift für die Beamten der Militärverpflegs- und Bettcnmagazine. Dienstreglement für das k. k. Heer, III. Theil für die Militärverpflegömannschast. Vorschrift für die Verpflegung des k. k. Heeres, I., II. Theil und Anhang. * Instruction für die mit eisernen Feldbacköfen (M. 1878, System Peyer) ausgerüsteten Feldbäckereien. * Instruction für die Anlage von Reservebäckereien. 16. Von M i l i t ä r m e d i c a in e n t e n b e a m t e it. Organische Bestimmungen für die Militärsanitätsanstalten. * Reglement für den Sanitätsdienst des k. k. Heeres, Jll. und IV. Theil. 17. Bon M ilitär - B a n r echn n n g s b e a m t e it. * Dienstvorschrift für die Militär-Banrechnnngsbeamten. * Dienstvorschrift für die Militär-Bauwerkmeister. * Bandienstvorschriflen, I., II. und III. Theil. * Instruction für den ökonomisch-administrativen Dienstbctrieb der Untcrabthcilungcn des Heeres im Frieden und im Kriege. * Instruction für die Veiwaltiingscommissioneii der Truppen im Frieden, dann für die ökonomische Verwaltung und Verrechnung der Trnppcnkörper in der Mobilität und im Kriege. * Instruction zur Führung der Trnppencassen. Instruction für die Heeresanstalten zur Durchführung des neuen Verwaltnngssystems. 18. Von militär-thier ärztlichen Beamten. * Dienstvorschrift für die Militärthierärzte und Kurschmiede. Vorschriften über das Pferdcwesen des k. k. Heeres, I. Theil. B. Von den Neservegagisten der k. k. Kriegsmarine. 19. Bon allen Gagistcn in der Reserve. * Dieiistregleuunt für die k. k. Kriegsmarine, I, II. und III. Theil. Vorschrift für die Behandlung besonderer Personalangelegenheiteu der Ofsicierc des Soldatcn-standcs der k. k Kriegsmarine. Evidenzvorschrift, II. Theil Nachträge, Ergänzungen und Berichtigungen zu allen für die eigene Gruppe vorgezeichneten Dienstbüchern und Vorschriften. 20. Von allen Officieren (Marincärzten). Vorschrift über das chrcnräthliche Verfahren. 21. Von Marineärzteu. Instruction zur ärztlichen Untersuchung der Bewerber um Ausnahme in die k. k. Kriegsmarine. Statut für die Marinesanität. '21 u merk u r» g. l. Bon diesen Dienstbüchern und Vorschriften, welche zumeist nie Taschenausgabe zn beziehen sind, habe» die Gagisten in der Reserve die letzt erschienene Auflage zu besitzen. Die erste Anschaffung hat zu erfolgen: von den auf eine Gagistencharge in der Reserve aspirirenden Einjahrig-Freiwilligen noch während der Präsenzdienstperiode, von den übrigen unmittelbar nach der Ernennung, beziehungsweise dem Uebertritte in die Reserve. 2. Nachträge, Ergänzungen und Berichtigungen werden grundsätzlich periodisch mittelst der Normal-Verordnungsblattes verlautbart und den Gagisten in der Reserve bei dem Hauptrapporte und den Waffen- (Dienst-) Hebungen bekannt gegeben. In Ausnahmsfällen erfolgt diese Verständigung über besondere Weisung des Reichs-Kriegöministeriums durch die Standeskörper, an die nicht in den Stand einer Truppe (Heeresanstalt) Gehörigen durch die cvidenzzuständigen Ergänzungs-Bezirkscommanden. Die Nachträge u. f. w. verschleißt die k k. Hoff und Staatsdruckerei. 3. Für Militärgeistliche in der Reserve besteht keine besondere Verpflichtung zur Anschaffung von Dienstbüchern und Vorschriften; diese Gagisten benöthigeu jedoch: „Organische Bestimmungen für die Militärseelsorge; Dienstvorschrift für die Militärgeistlichkeit; Dienstreglement für da« k. k. Heer, I. Theil; Evidenzvorschrift, II. Theil." 4. Die mit * bezcichneten Dienstbücher und Vorschriften sind auch bei der Einrückung im Mobilisirungsfalle mitzubringen. 5. In diese« Verzeichnist wurden auch die noch in der Bearbeitung stehenden Dienstbücher und Vorschriften aus- genommen, welche daher erst nach ihrem Erscheinen angefchafft werden könne». ■ ■ ' ; •' • ■■ : ' ' ■ ; ■ ; ' ' ' - • -' 'i • ; ' Brttag« 13 ;nm $ 32. Bestimmungen, in welcher Art die Bedingungen für die Ernennung zum Gugistcu in der Reserve, sowie jene für de» Nebertritt von Gagisten des ActivstandeS in die Reserve nachzuweisen sind. 1. Die Lebensstellung wird durch iimlliche OrigiualauSstellungSdecrete, oder durch Bestätigungen der politischen Behörden über die BernfSstellung und ErwerbSbeschäftignng nachgewiesen. 2. Die Nachweisung über die Subsistenzmittel kann geliefert werden: a) durch den Besitz eines beweglichen oder unbeweglichen eigenen Vermögens: b) durch das Einkommen, welches mit einem CivilstaatS-, oder diesem gleichgehaltenen Dienste, oder aber mit einer mit dem OsficierScharakter vereinbarlichen Privatbefchäfti-gnng verbunden ist: oder c) durch einen von Seite leistungsfähiger Personen rechtskräftig ausgestellte» Revers, mit welchem dem Betreffenden die erforderlichen Subsistenzmittel, und zwar einschließlich jener zur dauernden Erhaltung der vorgeschriebenen Adjnstirung und Ausrüstung, daun zur Anschaffung der Dienstbücher und Vorschriften gesichert werden. 3. Die Verpflichtung, sich stets der Charge gemäß nach Vorschrift adjnstirt und ausgerüstet zu erhalten, die vorgezeichnete» D i e n st b ü ch e r (Vorschriften) anznschaffeu und evident zu halten, ist von jedem Bewerber um eine OssicierS- (Militärbeamten-) Charge in der Reserve mittelst einer schriftliche» Erklärung zu doeumentiren. 4. Die gestempelten und legalisirten Reverse, sowie die im Puncte 3 erwähnten Erklärungen Jener, welchen die Nachweisung der Subsistenzmittel nicht obliegt, haben die behördliche Bestätigung zu erhalten, daß die Aussteller nach ihren BermögenSverhältniffeu tatsächlich in der Lage sind, den eingegangenen Verpflichtungen unbedingt nachzukommen, mit welcher Bestätigung auch jene der Lebensstellung (Pnnct 1) verbunden werden kann. b. Mangelhafte Reverse und Erklärungen sind schon von den PrüfungScommissionen (Behörden, Commanden oder HeereSanstalten) zur Vervollständigung znrückznweisen. Muster. Revers, Stempel »l it welche m der Unterzeichnete Franz X . . . Kaufmann zn Brünn in Mähren, sich verpflichtet, feinem Sohne (Neffen, Mündel it. f. w.) Carl H . . . derzeit Einjährig- Freiwilligen des (Standeskörper)........................... im Falle derselbe zum Ncserve-Ofsicier ernannt würde, die erforderlichen Subsistenz-Mittel zn bieten »nd ihn in den Stand zu setze», sich der Officiers-Chargc und deren zeitweise» DienstcS-Obliegenheiten im Frieden entsprechend z» adjustiren, anSznrüstcn und die vorgezeichneten Dienstbücher und Borschriften anzuschaffen. Auch verpflichtet sich derselbe, ihm während des Verhältnisses in der Reserve die erforderliche» Mittel zur dauernden Erhaltung der vorgeschriebenen Adjnstirnng und Ausrüstung zu bieten. Brünn, am September 18...„.............. Fran) £ ... . (Segaliftvinig.) (Behördliche Bestätigung.) Muster 15 zum § 43. (Zur iimtliche» BerSfsentlichung.) Einbernfungs Karte. Der Herr k. !...................... in der Reserve HeimatS-zustündig (Geboren) in Gemeinde Bezirk Comitat Letztangemeldeter Anfenthalt: Ort Bezirk Lomitat Berufs-Stellung ErwcrbS-Beschiiftignng: wird hiemit *)--------- .. Vom k. k. ErgänzungS-Bozirks-Com «ando de- Infanterie-Regimentes Nr. .am 18. Unterschrift. *) a) für den (Tag, Monat, Jahr, Stunde) zum Nach-Rapporte zu diesem Ergänzungs-Bezirks-Lommando einberufen. b) zu der am (Tag, Monat, Jahr) beginnenden periodischen Waffen- (Dienst-) Hebung für die Dauer von z».................nach einberufen. c) zur activen Dienstleistung cinberufcn und beauftragt, sogleich aus feinem gegenwärtigen SlnfenthalSorte auf der kürzesten Route zn ................ nach einzurücken. Formal: A. 34/42*'" . Auf Halbbogen. Unhang. Ycrz eichniß jener Adjustirungs-. Ausrüstungs und sonstigen Gegenstände, welche für den Reserve-Officier der Fnßtruppen bei besten Einrückung im MobilisirungS-Falle als besonders norhwendig bezeichnet werden können. Die 21 bjuftiru 11 g und AnSrüstung des OfficierS im Felde ist durch die Adju-stiruugs- und Aiisrüstuiigsvorschrift fiir das f. k. Heer vorgeschrieben. Im Nachstehenden lvird blos allgemein angedentet, waS bei der Einrückung im MobilisirungSfalle mitzunehmen zweckmäßig erscheint. 1. Gegenstände, welche der Ofsicier bei sich hat. Revolver sammt Munition in der an der Säbelknppel anzuhängenden Revolvertasche. Legitimationsblatt in der Kapsel verwahrt. Feldstecher mit Tragriemen. Kartentasche zum Anhängen an der Säbelknppel, enthaltend: Dienstreglement II. Theil. Landkarten (Specialkarten) mit Futteral ans feinstem durchsichtigen weißen Wachstaffet, Zirkelmaßstab (von L. Sailer, k. baier. Premier-Lieutenant, München), 1 Lineal (20™) mit Maßeintheilung. Blei- und Farbstift, Couverts, Schreibpapier (auch für Diente), Petschaft, Bisitkarten zum Beschreiben (mit Namen, Charge und Truppenkörper), Notizbuch mit Taschenkalender, Wachsstöckchen, Feuerzeug. Taschenuhr mit angehängtem größeren Compaß. Signalpfeife, Feldflasche einen halben Liter fassend, Taschenbecher auS Leder, Taschenmesser mit Korkzieher und Feuerstahl. Mantelriemen. 2. Handbagage d e S OfficierS, welche dessen DfsicierSdiener trägt. Die Packtasche, anS starkem Leder in Form einer großen spcrrbaren Handtasche erzeugt, ist etwas größer als ein Tornister, mit Tragriemen und den nöthigen Haken ver-, sehen, und kann sowohl in der Hand als mich am Rücken getragen werden. An der äußeren Seite ist eine halbhohe mit einer Lederklappe gedeckte Tasche angebracht. Namen und Truppenkörper sollen an einem Messingplättchen ersichtlich sein. Gewicht sammt Packung 8k*. In derselben werden verpackt: DaS Handgepäck des DfficicrS, eventuell auch die Habseligkeiten des DfsicierSdienerS insbesondere: Mundvorrath (mich in Conserven, Chocolade, The,, Zucker), Waschzeug, Revolvermunition, 1 Pantalon, 1 Paar Schnürschuhe oder Sticfletten, einige Wäsche, Hausschuhe, Kappe für das Nachtlager, Handlaterne mit Wachs- oder Stearinkerze, metallene Eßschale und Eßbesteck, Trinkbecher, Salzbüchse, Serviette, kupferne Kanne zur Kaffee- oder Thee-bereitung, Cylinderkaffeemühle, Theekngel, Rauchrequisiten, Jnsectenpulver, Fnßbekleidnngö-schmiere, Federweiß, Hirsch- oder RindStalg. Der OfficierSdiener kann überdies in einer großem Feldflasche den Getränkevorrath deS OfficierS tragen. Für den HochgebirgSkrieg sind weiter- erforderlich: 1 Paar Fußeisen mit 4 Zacken, Schnhabsatzstollen, Schnee- oder Schattenbrille. 3. Feldbagage eines OberofficierS, welche sich bei dem Bagagetrain befindet. Dimensionen des am Deckclwagen befindliche» BagagekofferS: Länge 55 3°", Breite 32'9°", mittlere Höhe 31/6cm, Seitenhöhe 30 3°". Gewicht sammt Packung 14kg. In demselben werden verpackt : 1 Blouse, 1 Pantalon, 1 Feldkappe, DistinctionSsterne, 1 Paar Halbstiefel und Reservesohlen, 4 Hemden, 4 Unterhosen, 6 Paar Fnßsockcn, 6 Sack-, 4 Handtücher, 1 Weste, 2 Halsbinden, fi Paar Handschuhe, l Säbelkuppel, 1 Porte-epde, l Feldbinde; — Bücher, Schriften, Landkarten, Schreibmappe mit dem inliegenden Ernennungödecrete, Schreib reqnisiten, Spagat. Auf dem Deckel deS BagagekofferS kann noch eine znsammengelegte wollene Lagerdecke, in welcher sich weiter« eine größere UnterlagSkautschukdecke befindet, aufgeschnallt werden. Mitzunehmen sind ferner: Leibbinde, eventuell mit Brustlatz; auch Leibchen; dann je nach der Jahreszeit und dem Kriegsschauplätze: leinenes Nackentuch zum Schutze gegen die Sonne, weiß oder hellgrau, — Pulswärmer. Hinsichtlich de« Mitzunehmenden wird bemerkt: Es empfiehlt sich Leibeswäsche im Sommer von Baumwollenstoff; ebenso Fußlappen oder aber Fußsocken auS Boumwollengarn. Fußbekleidung im Sommer von Rindsleder, im Winter von russischen Juchten, mit breiten Sohlen und niederen Absätzen (1 Paar Halbstiefel wurden als im Gebrauche befindlich angenommen). Der Säbel ist nicht zu schleifen, sondern zu feilen. Die Kappe für das Nachtlager ist nach dem Schnitte der MannschaftSfeldkappe, jedoch mit Schirm von Tuch anzuschaffen. Berittene Officiere müssen mit dun durch die AdjustirungS- und Ausrüstung«-Vorschrift für daS k. k. Heer vorgezeichneten Reitzeuge versehen sein. Anmerkung. Der Bedarf für d,e übrigen Gagiste» wird au« den vorstehenden^Anhalt-pnncten abgeleitet werden können. Inhalt. Seite Borwort.............................................................................................................2 1. Abschnitt. * Im Allgemeinen. 8 1. Ergänzung..................................................................................................... 2 § 2. LegitimationS-Documcnte.........................' . 2 8 3. Evidenthaltung............................................................................................ 3 § >t. Evidenzznständigleit.................................................................................... 3 ji. Abschnitt. ?! n se n t h a l t S - E v i d ettj. 8 5. Führung der Aufenthalts Evidenz............................................................................:i 8 C. Organe ltiib Behelfe für die AuscnthaltS-Evidenz............................................................4 § 7. Zuwachs in die Aufenthalts-Evidenz........................................................................ 4 8 8. Berältdermigcn im Aufenthalte...............................................................................4 8 10. Verfahre» bei Ueberfetzungen von Gagiften in der Reserve in den MannschastSstand...........................4 § 11. Verfahren bei Ueberfetzungen in die nichtactive k. f. (beurlaubte f. ungarische) Landwehr..................5 § 13. Verfahren bei den sonstigen Arten dcS Abganges aus der AnfenthaltS-Evidcnz.................................5 8 14. Verfahren bei Rttetverfehnngen activirter Gagiften in der Reserve in das nichtactive Verhältnist .... 8 III. Abschnitt. Evident Haltung der K r i e g s d i c n st e S b e st i m m n n g. 8 ld. Führung der Evidenz der KriegSdienstesbestimmung........................................................ 5 8 16. Verständigung der Gagiften in der Reserve von ihrer KriegSdienstesbestimmung................................6 § 17. Einberufung im Mobilisirungsfallc...........................................................................7 IV. Abschnitt Bon d en H a n p t r a p p o r t e »■ § 18. Zweck der Hauptrapporte, Zeit und Ort der Abhaltung.........................................................8 § 19. Verpflichtung zum Erscheinen bei dem Hauptrapporte........................................................ 8 8 20. Enthebungen.................................................................................................9 § 21. Adjustirnng; Beibringung des PersonalnachweifeS und sonstiger Evidenzbehelse...............................io § 22. Vorgang bei Abhaltung des Hauptrapportes................................................................. 10 8 23. Nachrapporte.............................................................................................. 11 V. Abschnitt. Von den periodischen Waffen- und D i e n st itb un g e n. 8 26. Verpflichtung zur Ableistung ........................................................................... 12 8 26. Enthebungen ............................................................................ 13 8 27. Einberufung............................................................................................... 14 8 28 Sonstige Bestimmungen......................................................................................15 VI. Abschnitt. Militärdienstes- und p e r s '6 it l i ch e Verhältnisse der G a g i st en in der Reserve. 8 29. Unterordnung...............................................................................................16 8 30. Mcldevorschriften......................................................................................... 17 § 31. Reisen ............................................................................................. 18 Seite § 32. Reverse und Erklärungen.............................................................................................19 § 33. Meldung zum Ordonnauzofsiciersdienste im Kriege.....................................................................20 § 34. Uebcrsetzung zum BernsSoffieier...................................,....................................................20 8 35. Uebersetzung sonstiger Gagiflen in der Reserve in den Activstand und liebertritt aus einer Standesgruppe in eine andere........................................................................................................21 § 36. Superarbitrirung....................................................................................................21 8 37. Ablegung der Officicrs- (Militärbeamten-) Charge; Austritt und Entlassung, dann Wiedererlangung der Charge 22 § 38. Berufsstellung; Erwerbsbeschäftigung................................................................................23 § 39. Tragen der Militäruuiform...........................................................................................23 § 40. Verehelichung.......................................................................................................24 § 41. Verpflichtungen der Gagiflen in der Reserve bei einer Mobilisiruug; Anrechnung der Dienstzeit .... 24 VII. Abschnitt. Bestimmungen über Gerichtsbarkeit, Disciplina rstrasgew alt und bei Hintansetzung der obliegenden militärischen Pflichte». 8 42. Gerichtsbarkeit, DiSciplinarstrafgewalt, ehrenräthliches Verfahren..................................................25 § 43. Besondere Bestimmungen..............................................................................................36 Beilagen. Muster 3 zum 8 16. Widmungskarte, Inland............................................................................31 Muster 4 zum § 16. Widmnngskarte, Ausland............................................................................ 35 Muster 6 zum § 17. Einberufungskarte................................................................................39 Muster 8 zum § 21. Personalnachweis....................................................................................41 Muster 11 zum § 29. Muster für Meldungen, Gesuche u s. w. . . 43 Beilage 12 zum 8 32. Verzeichnis? der Dienstbücher und Vorschriften, welche von bat Gagiflen in der Reserve ans Eigenem «tv,«schaffen und evident zu führen sind...................................................45 Beilage 13 zum § 32. Bestimmungen, in welcher Art die Bedingungen für die Ernennung zum Gagiflen in der Reserve, sowie jette für den Uebertritt von Gagisten des Activstandes in die Reserve nach znweisen sind......................................................................................51 Muster 15 zum § 43. EinbernfungSkarte zur amtlichen Veröffentlichung..............................53 Anhang. Verzeichnis; jener Adjustirnugs-, AnStüstungS- und sonstigen Gegenstände, welche für den Reserveosfioicr der Fuß. truppen bei dessen Einrückung im Mobilistruugsfalle als besonders nothwendig bezeichnet werden können . 54