latt zur Laibacher Zeitung. ^HK 3^. Hamstag don 19. Mär? 18H3. ' «Kubernial - klerlautbarungeli." Z. 371. (y Nr. 4772. Cur r e n d e des k. k. illyr.Guberniums in Laibach. — Bestimmung der Tage, an welchen diePfer-depramien - Vcrtheilung in Illyrien für das Jahr 187.2 vorgenommen werden wird/ ^-'Mö wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die Werthcilung der Prämien für die in Illyrien erzielten schönsten Pferde, mit Hinblick auf die dicßfallä allerhöchst ausgesprochenen, mit Guberniab Surrende vom 27. März 1629, Z. 6796, kund gemachten Modalitäten, im Jahre 1842 an folgenden Tagen, an nachbenannten Stationen werde vorgenommen werden. H Anzahldermit H^ K A Ducaten Concurs- " l- Prämien bethcilt .'2. ^ 3. .'2< « Kreis ?>D werdenden "5 "^ "Z ----------- Z- -Z Hengst-! Stuten H ^O ^^) ^.^ ^ ,^ / ...... ^—- ^^^ ^Ml len G^__U_^__lZ^ ^^ ^ "^'"' St.Vell ^- 1 ! 6 1 l»l i" »l 5 5 25 ) Klagenfurt ^02 Klagenfurt 23. Mai 1 ! 6 1 18 1 8 5 5 25 ) Willach 4. Mai 1^1 ^ 1 l^! 1 I 9I 5 l 5 25 / . Mllach lz^ Sachsen- « ««. . l bürg 2. Mm i ß 1 16 1 9 5 5 25 l Lmbach Kvainburg 23. Mai i ^ 1 20 1 14 5 6 30 64 Neusiadtl Nassenfuß 26. Mai i ß 1 20 1 12 S 6 30 62 — ----^.........^.......^ >-------—— . Ndelsberg Adelsberg 4. Mai 1 ^ 2 20 1 1'l 6 6 30 6'z! 4L4 — Die um die hier angeführten Preise zur Con« currenz gebrachten Pferde muffen vollkommen dreijährig, sonach im Jahre 1639 geboren und von steuerpflichtigen Unterthanen bis zum drit« ten Jahre erzogen worden seyn, welches auf dem Coucursplatze der Pra'mien-Vertheilungö-tzommission mit gültigen bezirksämtlichen Zeug« nissen nachzuweisen seyn wird. — Pferde von Edelleuten und Honoratioren sind zur Betheilung mit Prämien nicht geeignet. — Sowohl die von k. k. Beschälern als auch die von li-cenMen Privathengsten erzeugten Füllen ha« bcn auf die vorgedachten Prämien Anspruch; doch wird jenen der Vorzug gegeben, welche von ärarifchen Hengsten abstammen. — Auf die höchsten Prämien haben nicht ausschließend oder vorzugsweise die Hengste, sondern ohne Unterschied des Geschlechtes die von der Commission als preiswürdigst anerkannten Pferde Anspruch. — Die Eigenthümer concuisfähigcr Pferde werden demnach aufgefordert, an oen vordenannten Tagen und Orten sich mit ihren Pferden cinzufinden. —Laibach am 4.März16 l2. Joseph Freiherr v. Weingarten, Landes - Gouverneur. Carl Graf zu W^lsperg, Raitenau und Pr»mör, Vlce-Präsident. Dom» nik Brandstetter, t.k. Gubermall,ach. Z 372 <3) .Nr. ""/,55. C l r c u l a r e «es k. k. illyvischen Guberniums.— Erhöhung der Licelizgebühr für ungarische, sebenbürgische und andere inländische, rohe Tabakblatter auf 2 st. C. M. vom Wiener Pfunde. — Die hohe k. k. allgemeine Hof< kammec hat sich bewogen gefunden/dle Li» tenzgebühr für ungansche, siebenbürgische und «ndere inländische, roh? Tabakblätter bc» d5^ ren Einfuhr in jene Lander, m denen d»e Zoll- .und .StaalsmonopDls - Ordnung vom Li. Juli ,635 in Wirksamkeit fleht, von «inem Gulden C. M. auf zwci Gulden vom Wiener Pfunde ^zu .erhöhen. -" T^ie Wirksamkeit dieser >ncuen Bestimmung ^t Von dem Tage der öffentUchen Kundmachling zu bcgmnlli. — Laibach am 3. Ma>z ,8/^2. Joseph Freiherr v. A3eingarten, Bandes »Gouverneur. Karl Graf zu Wels;pera< NaitenaU und Prlmör, Vlce-Pläsident. , Johann.Freiherr v. Schloißnigg, F. F. Gubermalrati). Z. 35i. (3) Nr. 427!. C u r r e n d e des k. k. ll lyrischen ^ andes-Guber« niums. — Vorschrift über e«e Anwendung des tz. iZZZ des allgemeinen bürgerlichen Ve» setzbucheS auf verzögerte Leiflungen von Ge« genflanden, die cincn erweislichen Geldwerth haben. Ueber dle vorgekommene Frage: ob d»e Anwendung des §. Z333 des allg. bürgerl. Gesetzbuches nicht auch auf verzogene Leistungen von OegcnständtN, die einm erweislichen Gcldwetlh haben, auszudehnen ftp, haben Etlne k. k. Majestät über alleruntcrlhamgsten Vertrag der obersten Iustizstelle vom 16. Oc« lvder l6/»l mtt alltlhöchstec Entschließung vom 1». December ,U/»i die nachstehende Er-läutetung zu genehmigen geruhet: — Dle Vorschrift des §. i325 des allg. bürgert. Ge« seybuches findet auf alle Forderungen im Oclde, sie mögen aus einem Darlehen oder aus emem anderen Rchlslllel herrühren, nicht abcr auf solche Folvcruligen eine Anwendung, welche keine Summe Geldes, sondern eine andere Sache oder Vusiung, selbst wenn der 2llel em Darlehen »st, zum Gegenstände haben. — D,ese mlt dem hohen Hofkimzlei'De» crctt vom 26. Jänner l. I., Z. 27,6/», anher bekannt gegebene allerhöchste Verordnung n>"0 hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. — Xaibach am 25- Februar l6ä2- Joseph Freiherr v. Weingarten, Landes-Gouverneur. Carl Graf zu Wclsperg, Raitenau und Primör, Vice «Präsident. Friedrich Ritter v. Kreizberg, k. k. Gübernialratt). Z. 355. (3) ^ Nr. ,3312. Currende des k. k. illyrischen Guberniums. — Die hohe k. k allgemeine Hofkammer hat sich bestimmt gefunden, das Postrittgeld für ein Pferd und eine einfache Poststation sowohl bei Aerarial- als Privatritten vom 1. April 1O42 angefangen, in Böhmen, Mähren und Schlesien aus 56 Kreuzer C. M. herabzusetzen. Die Gebühr für den Gebrauch,eincs gedeckten Wagens wird auf die Hälfte, und für den Gebrauch eines ungedeckten Wagens auf ein Viertel des Postrittgeldeö für ein Pferd festgesetzt. In den übrigen Ländern worden die Postrittgelder in ihrem Ausmaße unverändert beibehalten. — Das Mgenschmicrgeld und Postillons- 185 trinkgeld wird in atlen Ländern m dem bisherigen Ausmaße belassen. — Welches in Folge hohen Hofkammer-Decretes vom 15. Februar 1642, Zahl 6733, zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. — Laibach am 4. März l842. Joseph Freiherr v. Weingarten/ .'^'"- ^ Landes - Gouverneur. öats Waf zu Welsperg, Raitenau . ,, und Primör, Vice-Präsident. "t ' Joseph Wagner, "? ' ..,.. k.k. Gubernialrath. Z.378. (2) Nr. 6374. " Kundmachung. --^ Durch die allerhöchst genehmigte Vcrsez-Wng des bei dem Filial-Fiscalamte in Salzburg in Verwendung stehenden Fiscaladjunc-len, Anton v. Frohn, in den Ruhestand, ist die .erste Adjunctenstelle bei der k. k. ob der ennsischcn Kammerprocuratur, mit einem in Folge allerhöchster Entschließung vom 28. December I84l festgesetzten Gehalte von jährlichen Nch'tzehzchundert Gulden C. M., bei ömsr vor sich gehenden Gradualvorrückung aber eine zweite Adjunctenstelle mit dem jährlichen Gehalte von fü n fzehnh un dc rt Gul -den C. M., oder einer dritten Adjuncten-stelle mit dem jährlichen Gehalte von zwölf-,h>un.d,e.r,t Gulden C. M., oder endlich einer vierten Adjunctcnstelle mit dem jährlichen Gehalts von Eintausend Gulden CM. zu besetzen. — Diejenigen, welche sich in die Kompetenz sehen wollen, werden daher aufgefordert, ihre Gesuche bis zum letzten April 5. A bei dieser Landesregierung zu überreichen, und wird denselben insbesondere bemerkt daß die Gesuche mit den in dem hohen Hof-kammerdecrete vom 13. Juni 1828 Z. 233^0 vorgeschriebenen Erfordernissen belegt stmi müs-sen, wozu Zeugnisse über die erreichte Großjährigkeit, über das erworbene Doctorat der Rechte, über die von der Zeit des erhaltenen Doctorates an gerechnet durch drei Jahre entweder bei einem Advocaten, bei einem Fis-calamte, oder bei einer l. f. Justizbehörde zugebrachte Praris, über unbescholtene Moralität, über die bereits früher vor dem Erlasse jcncs hohen Hofkammerdecrttcs gut bestandene Concursprüfung für eine Fiscaladjunctenstclle gehören, und daß sich jeder Adjunct, welcher zur Führung der Geschäfte bei dem Filial-Fiscalamte in Salzburg berufen wird hiezu gebrauchen lassen müsse, ohne hiefür einen An- spruch auf Diäten machen zu können.— VolM der k- k. ob der ennsischen LandesrcgierunZW Linz am 24. Februar 1942. M Anton Kette, w/p W ... k. k. Regierungs - Secretär. Z. 352. (3) 2äNr.5597.Nr.35.St.G.V.C. Kundmachung der Versteigerung, die zur Hintangabe der Feldjagd im Bezirke Monfalcone abgehalten werden wird.— In Folge hohen Hofkammer-Präsidial-Erlasscs vom 7. September 1840, Zahl 5076 p. ?., wird am 18. April d. I bei dem Rentamte Monfalcone, Gö'rzcr Kreises, während den gewöhnlichen Amtsstunden, im Wege der öffentlichen Versteigerung zum Verkaufe der, dem Cameralfonde gehörigen Feldjagd im Bezirke Monfalcone, um den Ausrufspreis von 4989 si. 58 2/. kr. geschritten werden. — Dieses Recht, welches mit 1. Juli d. I. beginnt, wird so, wie es der pbbenannte Fond besitzt und genießt, oder zu besitzen und zu genießen berechtiget wäre, gegen den oben festgesetzten Fiscalpreis ausgeboten, und dem Meistbietenden unter Vo.rbchalt der Genehmigung des hohen k. k. Hofkammer-Präsidiums überlassen werden?,' >?'Niemand wird zur Versteigerung zugelassen, der zur Ausübung der Jagd nicht gesetzlich berechtiget ist, und der vorlaufig nicht den zehnten Theil des Fiscalprcises entweder in barerConvcntions-Münze, oder in öffentlichen verzinslichen Etaatspapiercn, nach ihrem zur Zeit des Erlages bekannten courömäßigen oder, sonst gesetzlich bestimmten Werthe bei der Ver-steigerungs-Commission erlegt haben wird, oder eine auf diesen Betrag lautende, von der erwähnten Commission geprüfte und a.lZ gesetzlich zureichend befundene Sicherstewungs-Urkunde beibringt. — Die erlegte Caution wird jedem Licitanten, mit Ausnahme des Meistbieters, nach beendigter Versteigerung zurückgestellt, jene des Meistbietcrs dagegen.wird als verfallen angesehen werden, falls ^r sich zur Erxichtung des dießfälligen Contractes mcht herbeilassen wollte, ohne daß er Deßhalb jedoch von dcn Verbindlichkeiten des Licitationsactcö befreit würde, oder wenn er die zu bezahlende erste Rate des gemachten Anbotes in der festgesetzten Zeit nicht berichtiget. Bei pfiichtmäßiger Erfüllung dieser Obliegenheiten a'der wird -ihm der erlegte Betrag an der ersten Kaufschillingöhälste abgerechnet, oder die sonst.geleistete Caution wieder erfolgt werden. — Wer für.einen Dritten einen Anbot machen will, ist verbunden, die '"N"' von diesem hierzu erhaltene Vollmacht der 6 Versteigeruugs ^ Commission zu überreichen. — d Der Mcistbictcr hat die Hälfte des Kauf- ^ schillings inncrhalb vier Wachen nach erfolg- ^' tcr und ihm bekannt gemachter Bestätigung deS h Verkaufsactcs, und noch vor der Uebergabe »' des erstandenen Iagdrechtes zu berichtigen; s die andere Hälfte kann er gegen dem, daß er H sie auf einer, normalmäßige Sicherheit gewäh- ^ rendcn Realität in erster Priorität grundbücher- ^ lich versichert, mit fünf vom Hundert in C. M. z verzinset, und die Zinstn in halbjahrigen 35er- < fallsraren abführet, in fünf gleichen Iahrcsra- l ten abtragen. — Bei gleichen Anboten wird ' demjenigen der Vorzug gegeben werden, der sich zur soglcichen oder frühern Berichtigung des , Kaufschillingcs herbeiläßt. — Für den Fall, daß der Erstehcr des Iagdrechtcs contractvbrüchig, und das Kaufsobjcct einem Wiederverkaufe, dessen Vornahme auf Gefahr und Unkosten des Erstehcrs sich ausdrücklich vorbehalten wird, ausgesetzt werden sollte, wird eS von dem Ermessen der k. k. Staatsgüter-Veraußerungs-Com-mission abhängen, nicht nur die Summe zu be-stimmen, welche bei der neuen Fcilbietung für den Ausrufsprcis gelten sollte, sondern auch den Relicilationsact entweder unmittelbar zu genehmigen, oder aber denselben dem hohen Hofkammer-Präsidium vorzulegen. — Weder aus der Bestimmung des Ausrufsvreiseä, noch aus der Beschaffenheit der Genehmigung des Licitationsacles kann der contractsbn'ichig gewordene Käufer irgend eine Einwendung gegen die Gültigkeit und rechtlichen Folgen der Reli-citation herleiten. — Nach ordentlich vor sich gegangener Versteigerung, und rücksichtlich nach bereits geschlossener Licitation werden weitere Anbote nicht mchr angenommen, 'ondern zurückgewiesen werden, worauf die Licitationslu-stigen insbesondere aufmerksam grmacht werden. — Die übrigen Verkaufsbedingnisse, dcr Werthanschlag und die nähere Beschreibung dcs zu veräußernden Iagdrechtes können von den Kauflustigen bci dem k. k. Nentamte Mcmfalcone eingesehen werden. — Von dcr k k. Staatsgüter-Vcraußcrungs - Provinzial - Commission. Trieft am 17. Fcbruar 1842. Ernst Freiherr v< L 0 cc l l a, k. k. Gubernial- und Präsidial - Secretär. tz^erMlschte ^erlaulbarungcn. Z. 37a. (3) Nr. U62. Edict. Vcn tem k t BczillZgnichtl' ;li Villacl) l^^. kA H),»M< clnf Ansuchen. t.er. testamen^lisch^n Erben nach dem am 24. AebruarbTI. versiov denen Herrn Ignaz Valentin (Zrusiz. vr. der Rechte und Hof. und GelichlSadvocaten für Kärnten in ViNach, die Tagsahungen zur Liquidirung des Activ, und Passivstanreö auf den l6. big 20. ?lp,il V.J., jeden Tag Volmiltags um 6 Uhr, angeordnet. Es haben demnach aNe jene, welche bei die. sem Verlasse aus rvas immer für einem Rechts« gründe Ansprüche zu machen vermeinen, diese Ansprüche an den obigen Tagen so gewiß anzu« melden und zu liquitircn, als selbe die Folgen des tz. Nl4 a. b. G. treffen lvürdcn. Zugleich haben auch jene, die in diesen Verlaß etwas schulden, oder in der Vertretung deö genannten Erblassers standen, bei diesen Tagsahungen sc> gew'h zu erscheinen, ihre SHuldcn zu liquidiren, u„d die ihre Rechtsstreite betreffenden Acten gegen gehörige Empfangübe» stätigungen zurück zu übernehmen, als tridrigenK von Seite der Erben wider die säumigen Schuld» «er im Klagswege eingeschritten rverden, und die biäher in ihre, Verwahrung befindlichen Acten und Urkunden entweder zu Gcrichtshanden hinter« lcgt, oder auf Unordnung des Gerichteü einem voy deinsclben auf Gefahr und Unkosten dcr säumige« Olicnlen aufzustellenden Ourator übergeben rveroen würden, irornach die Erben für alle Folgen, die etira aus irgend einer Versäumnih in deren Rechts-ongelegenheiten, oder aug dem allfälllgen Verluste deren Urkunden und Schriften entstehen könnten, nicht mehr haftend und verantwortlich seyn würden. K. K Bczilksgcricht ViNach am «a. März LÜ42. Z. 26g7"(3)" Nr. »067. G d i c t. l Das Bczirlsgcricht HaaSberg macht kund l Ss sey Über Einschreiten ocS Hrn. Mathias Korrcn vo» ^ Planina i>, die executive Fcilbirtung der, dem Bar-tholomä Krainz vo» Topoll gehörigen, dem Gute Thurnlack «ub Urb. Nr. 425 zinsbaren, gerichtlich > auf 696 ft. geschätzten '/2 Hübe, wegen schuldigen > u2 fl. 2 sr. c. 5. c. geiviNiget worden, und es : seyen hiezu die Tagsatzuugen auf den 25. April, auf - den 23. Mai und auf den 27. Juni l. I., jedes« - mal flüh um 9 Uhr in loco TopoN mit dem An» hange bestimmt, daß diese Dritlelhube bei d