Nr. 123. PIäII'.! m!! ? atlonöpIcl»: 9m . still d<« Zuftcllung ln« Hau« hall'l./wrr. Mit dcrPost «a„^.fl.I5>, halbj. ft. ?.5>U. Freitag, 29. Mai i)userll ous^bllhr bit 10 »ma! «>> ti., »m.8s,lr., 3m.! st.;sl,uift pr.Zcile1m. «lf.,im.«fr., l«m. l^. 18«8. Mit 1. Juni beginnt ein neues Abonncn, cnt auf dic „Laibacher Zeitung." Der Prann merations-Preis betrübt für dlc Zeit vom I. bis Knde Juni I^tt^: >^m Comptoir offen.......— fl. "2 fr. ^Ut Comptoir nntcr Couvert . . . . 1 ., — .. M>r Laibach ins Haus zugestellt . . . l „ -- „ Kit Post nntcr Schleifen.....l ,. 2:> „ Alntlicher Theil. Vcsch lwm 35. M 18N8, '"odurcl, gruudsätzlichc Bcstimmuugcu über das Verhältniß der Schule zur Kirche erlassen werden; lliltiq file dic l!!! NnclMathc vtttrclclicu .Wniglrichc Uüd Lcindcr. Mit Hnslimmnng der beiden Häuser des Reichs-'athes finde Ich folgendes Gesetz zn erlassen: if I. Die oberslc Leitung und Anfsicht über daö ^snm'mte Unterrichts- uud Erzichungswcscn steht dem Staate zn und wird durch dic hiczu gesetzlich berufenen Organe ausgeübt. § 2 Unbeschadet dieses Aufsichtsrcchtes blcibt die Besorgung, Leitung und unmittelbare Vcaufsichtignng ^« RcligionSnutcrrichtes uud der NcligionSübnngcn für ^>c verschiedenen GlanbcuSgeuossen iu den Volts- und '^illclschulcu der bctrcffcudcu Kir^c oder Religions-Mlschaft nbcrlasscu. Der Unterricht in dcn übrigen ^Gegenständen in diesen Schnlcu ist unabhängig von "" Einflüsse jeder Kirche odcr RcligionSgeslllschaft. 8 A. Die voil! Staate, vo» cincm Lande odcr ^0!1 Gemeinden s,a»z odcr ihcilwcisc f,cs,vündctcn odcr ^'haltencu Schulen und Erziehuiin^anslaltcn sind allei, Staatsbüracru ohne Uuterschied des GlaubcnSbckennt-»isscs zugänglich. ^ 4. ES steht jeder Kirche oder Neligionsgcsell-schaft'frci, aus ihrcn Mitteln Scliulcu für dcn Unterricht dcr Jugend von bestimmten Glaubensbekenntnissen zn errichten und zu erhalten. Dieselben sind jedoch den Gesetzen für oas Unter-^chlswcfcn unterworfen und könnnen die Zucrkcuuung ^ Rechte einer öffentlichen Lehranstalt nur dann iu ^'Iprnch nehmen, wenn allen geschlichen Vcdingnngen l''r dic Erwcrbnng dieser Rechte entsprochen wird. tz 5>. Die Benützung von Schulen uud Erzichungs-^slaltcn für bestimmte GlanbenSgenosscn ist Mitgliedern l'"N' anderen Ncligionsgcnossenschaft durch das Gesetz '"Hl untersagt. 8 l!. Die Lehrämter an den im i, Z bezeichneten fluten nnd Erziehungsanstalten sind für alle Staats-^l>n- gleichmäßig zugänglich, welche ihre Befähigung ^zü in gesetzlicher Weise nachgewiesen habcn. s, . Als ' Ncligionslchrcr dürfen nur diejenigen äuge-?u werden, welche die betreffende confcssionclle Obcrbe^ ^'dc als hiczn befähigt ertlärt hat. ;. Vci anderen Schulen und Erziehungsanstalten vor-^'^ sind. <5, ^ ^. Das Einkomme,, des Normalschnlfonds, des ^ldicnfonds nnd sonstiger Stiftungen für Unterrichts- ,.^ ist ohne Rücksicht alif das Glanbcnödckenntniß zn ^>^"'dcn. insoweit es nicht nachweisbar für gewisse ^ubcnsgcuossrn gewidmet ist. A.,tt'^ ^ Der Staat übt dic oberste Leltnng nnd . 1"'s'cht u'^r das gcsammte Uulcrrichts- nnd Erziehnngs. ' ^" durch das Uuterrichtsmiuistcrlnm aus. ziel,,.^ ^' Zur Leitnng uud Aufsicht über das Er^ ^"ngswescn, dann über die Volksschulen nub Lehrer- bildungsanstalten werden in jedem Königreiche nnd Lande :>) ein Landesschulrath als oberste Landesschnlbc-hördc; l>) ein Bezirlsschulmth für jeden Schulbczirl; ll) ein Ortsschulrath für jede Schulgcmcinde bestellt. Die Eintheilung des Landes in Schulbczirke erfolgt durch die Landcsgcsctzgcbung. ij N. Dcr bisherige Wirtuugskrcis dcr geistliche», und weltlichen Schnldchürden, nnd zwar: ü) der Landcsstellc, der kirchlichen Oberbchörden und Schulobcraufsehcr; I>) dcr politischen Vczirksochördc und dcr Schul-districtsaufsehcr; <') dcr Ortssecksorgcr und Ortsschnlaufschcr hat, unbeschadet dcr Bestimmung des ß 2, an die im l? 10 bezeichneten Organe überzugehen. § 12. Iu dcn Landcsschnlrath sind uutcr dem Vorsitze des Statthalters (Landcschefs) odcr scincs Stcll-vcrtrctcrs Mitglieder der politischen Landcöstcllc, Abge^ ordnctc dcs Landcsausschnsscs, Geistliche ans dcn im Lande bcstchcndcn Confessioncn nnd Fachmänner im Lehr-wcscn zu bcrufcu. Die Zusan,mcnsctznng der im § 10 <<<. l» und ^ bezeichneten Bezirks- nnd Ortsschnlräthc wird durch die Laudcsgcsctzgcduug festgestellt. § lii Durch die Landcsgcsetzgcbnng sind die näheren Bestimmuugcu in Betreff dcr Zusammensetzung uud Einrichtung des Landes-, Bezirks- nnd Ortsschnl« ratheS, dann die gegenseitige Abgrenzung dcs Wirkungskreises derselben, ferner die näheren Bestimmungen rücksichtlich dcs Ucbcrgaugcs dcs Wirkungskreises der bisherigen geistlichen und weltlichen Schnlbchördeu an den LandcS-, Bezirks- nnd Ortsschulrath fcslznstellcn. Ebenso ist durch daö Landesgcsctz zu bestimmen, ob und wiefern ausnahmsweise anch Mgcorduclc von be-dciilcndcn Gemeinden in dcn ttandesschulrath einzutreten halicu. 8 14. Dic 8^ 1' 2, 3, 4, 5, l!, « und i) treten mit dem Tage dcr Kundmachnng dieses Gcsctzcö in Wirksamkeit nnd wcrdcn allc mit dicscn Paragraphen im Widersprüche flehenden, bisher gültigen Gcsctzc nnd Anordnungen außer Kraft gefetzt. Das mit allerhöchster Entschließung vom 25. Juni 1^0? genehmigte Regula» tiv betreffend die Einsetzung cincs Landcoschnlralhcs für die Königreiche Gallien, Lodomcricn nnd das Großhcr-zoglhnm Krakau bleibt unberührt i> 15. Mein Minister dcs Unterrichtes ist mit dcn, Vollzüge dieses Gesetzes beauftragt. Wicu am 25. Mai 1KW. Fran., Joseph in. p. Aucrt'perg >». P. Hafner >». ,.. Vlsch mm 25. Mai 1868, wodurch die iutcreoufcssioncllen Verhältnisse dcr Staatsbürger in dcn darin angegebenen Beziehungen geregelt wcrdcn; ai'lia für dtt im Nttchsvathc vci'N'ctciu'u ^miigvrichc und Mit Zustimmung der beiden Häuser des Ncichs-ralhcö fiudc Ich das uachflügcndc Gesetz, wodurch die iulcreoufcssioucllcu Berhältuissc dcr Staatsbürger in dcn darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, zn erlassen. l. In Beziehnng auf das Nelig ion sbekennt-niß dcr Kinder. Art. l. Eheliche odcr dcn ehelichen gleichgehaltcne Kinder solgcu, sofcrnc beide Eltern demselben Bekenntnisse angehören, dcr Religion ihrcr Eltern. Bei gemischten Ehcn folgen die Söhne der Rcli^ gion des Vaters, die Töchter dcr Religion der Mutter. Doch können dic Ehegatten vor und nach Abschluß dcr Ehe dnrch Vertrag festsetze", dnß daö umgekehrte Vcr-hälluis; stattfinden solle odcr daß allc Kinder dcr Religion des Vaters odcr allc dcr der Mutter folgen sollen. Uneheliche Kinder folgen der Religion der Mutter. Im Falle keine der obigen Bcslimmungcn platzgreift, hat derjenige, welchem das Recht dcr Erziehung bezüglich cincs Kindes zusteht, das Religionsbekenntnis; für solches zn bestimmen. Reverse an Vorsteher oder Diener einer Kirche oder ReligionSgcnossenschaft oder au andere Personen über das Rcligionsbclcnntniß, '" welchem Kinder erzogen nnd unterrichtet werden sollen, sind wirknngslos. Art, 2. Das nack dem vorhergehenden Artikel für ein Kind bestimmte Religionsbekenntniß darf in der Re gel so lange nicht verändert werden, bis dasselbe aus eigener, freier Wahl eine solche Vcrändernug vornimmt. Es können jedoch Eltern, welche nach Art. I oaS Reli-giousbckcnntniß dcr Kinder vertragsmäßig zn bestimmen berechtigt sind, dasselbe bezüglich jener Kinder ändern, welche noch nicht da? siebente Lebensjahr znrnckgelegt haben. In, Fall: ciucs Rcligiouswechscls ciues oder lici-dcr C!tcrnth:ilc, be,',ichun^weisc dcr unehelichen Mutter, sind jedoch die vorhandenen Kinder, welche t>as siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Betreff dcs Religionsbekenntnisses ohne Rücksicht auf einen vor dcni ReligionSwcchsel abgeschlossenen Vertrag so zn behandeln, als, wären sie erst nach dem ReligionSwcchsel dcr Eltern, beziehungsweise dcr nnchclichcn Mutter, geboren worden. Wird ein Kind vor zurückgelegtem siebenten Jahre lcgitimirl, so ist es in Betreff dcs Neligionsbckennl nisscs nach Ar«. 1 zn behandeln. Art. "». Dic Eltern nnd Vormünder so wic die Rcligionsdicncr sind für die genaue Befolgung der vor flehenden Vorschriften verantwortlich. Für den Fall der Verletzung derselben steht dcn nächsten Verwandten cbcuso wic dcn Oberen dcr Kirchen und Religwusgenosscnschastcn das Recht zu, dic Hilft der Behörden anzurufen, welche dic Sache zu untcrsu cheu und das Gesetzliche zn verfügen haben. !!. In Beziehung auf den Uebcrt ritt von ciucr Ki < che odcr Rcligiousgenossc nschaft zur anderen. Art. 4. Nach vollendetem 14. Lebensjahre hat jeder -mann ohne Uuterschicd dcS MscWchtes dic freic Wahl dcs Religionsbekenntnisses nach seiner eigenen Ucbcrzcu guug und ist in dieser freien Wahl nöthignifalls von der Behörde zu schützen. Derftllic darf sich jedoch zur Zeit dcr Wahl nicht in cimm Geistes- odcr einem ^einülhS;ustande befinde», welcher dic eigene freie Ueberzeugung ausschließt. Art. 5. Dnrch die Rcligiousvcräuderung gehen allc gcnosscnschastllchcn Rechte dcr vcrlasscncn Kirche odcr Religionsgcnosscnschaft an den Ausgetretenen, ebenso wic die Ansprüche dicscS an jcnc ucrlor'cn. Art. <). Damit jedoch dcr Austritt aus einer Kirche odcr Neligionsgcuosscnschaft fcinc gesetzliche Wirkung habe, muß der Anstrctcndc denselben dcr politischen Bo Horde melden, welche dein Vorsteher odcr Seelsorger dcr vcrlasscncn Kirche odcr NcligionSgenosseuschaft die An« zeige übermittelt. Den Eintritt in die neu gewählte Kirche odcr Rc ligionsgcnofscnschast muß dcr Eintretende dcm betreffenden Vorsteher oder Seelsorger persönlich erklären. Art. 7. Die Beslimmuug dcS § 7C>tz !ü. -> a. b. G. B., vermöge wclchcr der Abfall vom Ehristenthnmc als Grnud dcr Entcr.bnng erklärt wird, dann die Vcr^ fügungcn dcs tz 122 ü>. <'. nnd . In Beziehnng auf Begräbnisse. Art. 12. Keine Religionsgemeinde kann der Leiche eines ihr nicht Angehörigen die anständige Beerdigung auf ihrem Fricdhofe verweigern: 1. wenn es sich um die Bestattung in einem Fa-miliengrabe handelt, oder wenn 2. da, wo der Todesfall eintrat oder die Leiche gefunden ward, im Umkreis der Ortogcmeinde cin für Genossen der Kirche oder Rcligiousgcuosscuschaft des Verstorbenen bestimmter Friedhof sich nicht befindet. Vl. In ^lnse.hu ng der Feier- und Festtage. Art. Ul. Niemand kann genöthigt werden, sich au den Feier- und Festlagen einer ihm fremden Kirche oder Religionsgcscllschaft der Arbeit zu enthalten. An Sonntagen ist jedoch wahrend des Gottesdienstes jede nicht dringend nothwendige öffentliche Arbeit einzustellen. Ferner muß an den Festtagen was immer für einer Kirche oder Rcligionsgcnossenschaft während des Hauptgottcsdicnstes in der Nähe des Gotteshauses alles unterlassen werden, was eine Störung oder Beeinträchtigung der Feier znr Folge habln könnte. Dasselbe ist bei den herkömmlichen feierlichen Pro-cessionen auf den Plätzen und in den Straßen zu beobachten, durch welche sich der Zug bewegt. Art. 14. steine Rcligionsgcmciudc kann genöthigt werden, sich des Glockengeläutes an Tagen zu enthalten , an welchen dasselbe nach den Satzungen einer andcrcn Kirche oder Rcligionsgesellschaft zu unterbleiben hat. Art. II). In Schnlcn, welche von Angehörige» verschiedener Kirchen oder Ncligionögescllschaftcu besucht werden, soll, soweit es ausführbar ist, dem Unterricht eine solche Einthcilung gegeben werden, bci welcher auch der Minderheit die Erfüllung ihrer religiösen Pflichten ermöglicht wird. ^ VII. Schlußbestim m nn g. Art. IC. Alle diesen Vorschriften widerstreitenden Bestimmungen der bisherigen Gesetze und Verordnungen, auf welcher Grundlage sie beruhen uud in welcher Form sie erlassen stin mögen, ebenso wie allfälligc entgegenstehende Gepflogenheiten sind, anch insofernc fie hier nicht ausdrücklich aufgehoben wurden, fernerhin nicht mehr zur Anwendung zn bringen. Dies gilt insbesondere auch von den Vorschriften über die religiöse Erziehung der iu öffcutliche Pflege genommenen Kinder. Art. 17. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. Art. 18 Mit dem Vollzüge des gegenwärtigen Gesetzes sind der Munster dcs Cnltus und Unterrichtes so w'e dlc uwgcn Mimstcr, in deren Wirkungskreis die Vorschriften desselben zur Anwendung kommen, beauftragt, uud haben stc die zu solchem Vollniae erforderlichen Verordnungen zu erlassen. Wien, am 25. Mai 1868. /ra,Y Joseph m. p. Auerspera ",. ,i. Taaffe m. >'. Hasner >». ,,. Giskra m. i». Herbst ">. ,» Se. k. k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschlicßuug vom ^. Mai d. I. die Titular» ministerialsccrctärc Friedrich Maltz v. Maltenau und Franz We inmc ister zu wirklichen Ministerial-secretären im Ministerium für Laudeövcrthcidiguug nud öffentliche Sicherheit allcrgnädigst zu crncnueu geruht. Taaffc. Der Miuisterpräsidentcnstcllvcrtretcr hat den Official Joseph Lacher des- Ministeriums des Iuuern znm Hilfsllmterdirectionsadjnnttcu im Ministerium fürLandeö-ucrtheidiguug und öffentliche Sicherheit ernannt. Der Iustizminister hat den Kreisgerichtsrath Karl Eisel v. Eifelsberg in Wieucr'Äieustadt zum Laudcö-gcrichtsrathc in Linz, deu Knisgerichtsrath Rudolf R o m -baldi Nitter v. Hohcnfelö iu Krems zum Landcs-gerichtsrathc in Salzburg; fcrucr den Stnatsanwalt in Stcyr Karl Scharrcr und den Instizministcrialcon-cipistcn Joseph Dürschncr zn Laudcsgerichtsräthcu bei dem Landcsgcrichtc in Wien ernannt. Der Iustizminister hat dem Kreisgerichtsrathe in Nied Johann Moser ans sein Ansuchcu die Ucbcr-sctzung in gleicher Dicusteigcnschaft zu dem KrciSgerichtc iu Wels bewilligt. Der Iustizmiuister hat den mit dem Range uud Charakter eines Krcisgcrichtsrathes bei dem landcsgcrichtc in Graz als Rathosecretär in Vcrwcnduug stehenden Iohauu Garzarolli v.Thurnlat uud den Staats anwaltssnbstituten in Graz Dr. Ludwig Sprung zn Krcisgcrichlsräthcn, ersteren für Cilli und letzteren für Leoben ernannt. Der Iustizministcr hat dcu Hilfsänltcrdircctions-adjnncten bci dein Landcsgcrichtc in Graz Anton W n r m -bock zum HilfsümtcrdirectionSadjuucteu bci dem Obcr^ landesgerichtc daselbst ernannt. Nichtamtlicher Theil. Ein Wendepunkt. Wien, 2 Würde pflegen. Dcr geringste Makel eines Unrechts, eines Strcbens nach Vortheil auf Kosten der Rechte des andern, befleckt die Hülle, die hell strahlend sie umschließen soll. Wehe, wcuu ciuer vou Beiden, sei es Staat oder Kirche, sich ein: Herrschaft anmaßen will über den andern, lüstern nach vcrmchrtcm Besitz herausdrängt ans dem Kreise, den die gesellschaftliche Ordnung und das Gemeinwohl vor> gezeichnet haben. Und so erblicken wir denn die Weihe ccö heutigeu Tages gerade dariu, daß die eine Zeitlang verrückten Grenzen der beiden Gebiete wieder aufgerichtet wurden, allen sichtbar und streng im Sinne des Rechtes. Unsere Freude gilt dcr Hoffnung, daß nnnmchr, wo eine dauernde Grundlage geschaffen ist für die selbsteigenc Entwicklung des Staates wie der Kirche, Mäßigung nnd Besonnenheit, Friede und Eintracht ihre Einkehr naltcn werden. Lange genug hat die Aufregung der Gemüther gewaltet, nur zn lauge haben — wir können dies heute offen aussprcchcn — Leidenschaftlichkeit und Gereiztheit auf bcidcn Seiten ihren Einsinß geübt und die harmonische Entfalluug des Verfcissungslcbcus gestört. Nun darf des langen Haders cin Ende sein. Was die Staalsgruudgesetzc, das goldene Buch bürgerlicher Freiheit, allen Staatsbürgern gewährleisten, es ist nuumchr auch anf dem Gebiete der Ehe, der Schule uud der intcrconfcssioncllcn Vczichuugcu durch' geführt. Und dabei ist nichts in das Gesetz aufgenommen, was den erhabenen Wirkungskreis dcr Kirche und ihrer Diener schmälern, ihren edlen Beruf dcr religiös' sittlichen Erziehung dcö Volkes beeinträchtigen, ihre Oe-fuguisse wider Gebühr ciucngcu köuute. Es ist ein Wert des Fortschrittes, das da geschaffen wnrdc, aber anch ein Werk dcr Versöhnung, auf dem schon deshalb, weil cS vom Geiste der Gesittung und der Friedensliebe inspi' cirt ist, die Hand deS Herrn segnend rnhcn muß. Dieser Segcu, er wird sich kuudgcbcn, wenn fortan die Stimmen dcr Partcilcidcnschaftcn verstummen, wenn Achtnng vor dein Gcsctzc sich mit dcr Erkenntniß paart, daß cS jedes Staatsbürgers Pflicht ist, dein Gesetze anal dicfe Achtung zu verschaffen. Freiheit des Gewissens und des Glaubens siud vou heute an die beiden Blätter, dic dein Kranze, der sich nm die Schläfen der Austria windet, eingefügt wurden, nnd in ihnen erblicken wir eine neue Bürgschaft für die glückliche Zukunft. Feststehend auf dcm Boden, wie er nnn geschaffen, werden auch jene, die sich hcntc vielleicht noch nntcr dem nachwirket den Einflnßc dcr bisherigen Erregung halb von einander abwcndcu, sich bald die Hände reichen, um unerschütterlich auszuharren anf dem fruchtbaren Grnndc, dcr ihrer gedeihlichen Entwicklung geboten ist, jeden Angriff auf denselben ernst zurückweisend, aber auch jede Vcrgrößc-rnngssucht, jedes Ucberschrcitcn dcr gezogenen Marke» niederkämpfend. Wieder ist cs ein erhabenes Wort. dessen Vcrwirtlichuug wir da sich vollziehen sehen, cin Wort, das uns heute providcuticll klingt, wie es vor nunmehr einer Jahresfrist von den St.ifeu des Thro-ncs herab gesprochen wnrdc: „Schöpfen wir in nngcbro-chenem Muthe die Kraft und den Willen, dcm Reiche Ruhe und Wohlfahrt nach Junen, Ansehen und Macht nach Außen wieder zu geben.....Nicht dcr geheime Gedanke der Wicdervcrgcltung sei es, der unsere Schritte leitet; eine edlere Genugthuung sei uns bcschicdeu, wcin' es uns mchr nnd mrhr a^Ungt, durch das, was wir leisten und was wir schaffen, Ungunst uud Feindschasl iu Achtunss uud Zuucis>lmg zu vcrwaudclu. Dann werden die Völker Oesterreichs, welchem Stamme sic al^ gehören uud welche Sprache sie rcdcu möncn, sich M das kaiserliche Banner schaarcn und freudigen Herzens dcm Worte meines Ahnen vertrauen, daß Oesterreich unter des Allmächtigen Schutz dauern und blühen werde bis in die späteste Zeit." Die Reform der Weltorganisation in Oesterreich. IV. Wien, 20. Mai. Die Franzosen, die eigentlichen Begründer der Ei»' führung dcr allgemeinen Wehrpflicht uud der Identification vou Volk uud Heer, haben sich mit dcr Zeit von> eigentlichen Wesen des Volt'shcercö am wcitcstcn entfernt, und selbst die ncncstc Modification des Wehra/-sctzcs hebt die Widersprüche zwischen Princip nud Au^ führung nicht anf, obgleich gegenwärtig jcdcr waffe»' fähige Franzose den Dienst in dcr Linicnarmcc, dcl eigentlichen Opciationsarmee, oder in dc'' mobilen Na' lionalgarde, dcr nnr innerhalb dcr Grenzen Frankreichs folglich nnr zn einem Dcvcnsivkriegc verpflichteten Truppe leisten muß. AllerdiugS hat das Officicrcorps iu dcr französi' fchen Armee uicmulö eine priuilcgirtc Kastc gebildet; ^ wird zum größte:, Theile (nur das Führcrcorfts dcl wissenschaftlichen Waffen ist ausgenommen) aus dc>" Untcrofflciercorps nach dcm Maße dcr Brauchbarkeit gebildet. Militärcrzichuugshüuscr für Officierc hat Fwi'k' rcich seit dcr Rcvolulion nicht mchr gehabt. Um so grcl' lcr ausgebildet siud zwei andere dem Wesen des Volts' Heeres wicdersprcchcudc Institutionen: Die Garde M^ das Einstchcrwcscu. Die französische Garde ist allerdings rationell^' formirt, als die preußische. Das heißt, die cz-ccptioittl^ Stclluug dcr Garde hat ciue größere Bcrcchtiauug, w>^ jeder auf seine Charge verzichtende Unterofficicr liN" jeder mit Orden oder Tapfcrkcitsmcdaille ausgezeich»^ Mann cin Recht auf Eintritt in die Garde hat, dow ist, nm ans solchen Candidate!, ausschließlich zusannucn' gesetzt werden zn löuuen, das französische GardccorP viel zu groß. Der gesammtc Nest wird aber blos na^ Größe und Aenßeres ausgchobcn. Die Garde hat nicht blo äußere Privilegien durch Uniform, Garuifoncu, Ali^ märzuug von Verurtheiltm, sondern auch fiuauzicll^ uämlich einen sicheren Sold. Wie in Preußen stören d zum Theile ganz unberechtigten Privilegien dcr Gaibet" Einheit des Heeres nnd den allgemeinen militärische ^ Rechtszustaud. M 907 Noch viel feindlicher dem Wesen deS Polksheeres ist das für die Linie, die eigentliche Operationsaruuc, bestehende unbegrenzte Rccht dcS Frcikanfcs oder des Ablaufes der Wehrpflicht. Jeder Franzose hat das Recht, sich mittelst einer von der Rcgicrnng bestimmten und an diese gezahlten Summe dcr Leistung der Wehrpflicht im OlX",alionohccre zu entziehen; ans diesen Geldern hat die Regierung eine sogenannte MilitärdotationScassc nebildct, deren Ertrag dient. Wehrpflichtige zu bewegen, statt der gesetzmäßigen 7 Jahre Dienstpflicht in der ^inicnarmcc, bis zn 21 Jahren in derselben zu bleiben. — Da die Wehrpflicht mit dem 21. Jahre beginnt, ist cin solcher Einsteher bei:» Ausscheiden ans dcr Arm« dann 42 Jahre alt nnd wird Staatspcnsionär. Solche Einstehcr finden sich viel zn zahlreich, als daß es möglich ware, sic etwa zur Bildung des Unter-officicrs^orps gan; oder doch größtenthcilö zu verwcn-dcn. Die große Masse derselben bleibt auf der untcr-stcn Stufe und bildet so eine große Kaste uon einfachen Berufssoldaten, ein wahrhaftes Prätoriancrcorps, welches vollständig vom Volke getrennt ist und niemals in das-selbe wieder zurücktritt. — Solcher Berufssoldaten des untersten Grades dürfte es gegenwärtig in dcr französischen Armee gegen 100.000 geben, und sie sind es. welche dem französischen ^inicnhccrc einen so weit vom Volköheerc abweichenden Charakter verleihen. Es wäre irrig, wollte man alle Völker und Heere Mit gleichem Maße messen und verkennen, daß die gleichen Institutionen bei den verschiedenen Völkern eine äußerst verschiedene Bedeutung haben können. und daß deshalb die französische Linicnarmcc trotz Garde und wie nirgend ausgebildetem Einslchcrwescn, weit mchr cinVolköhecr ist, als dies '^"i^>!8 i»!>>'!'l>u,< in Deutsch" land oder England dcr Fall sein würde, allein jene Institutionen tragen unter allen Umständen auch in Frankreich zur Trennung von Voll und Heer bei, ohne irgend «inen militärischen Vortheil zu bieten. Es ist ersah' nmgsmäßig nachthcilig für den militärischen Werth einer Armcc. wenn sie privilcgirtc Truppenthclle uud zahlreiche Berufssoldaten dcr niedrigsten Kategorie hat, und cine Armee, in welcher alle Privilegien fehlen und nur Osficiere Berufssoldaten sind, wird sich nicht blos M Uebereinstimmung mit dem Rcchtöbcwußtscin dcr Zeit finden, sondern sie wird auch in Bezug auf chre militärische Leistungsfähigkeit am rationellsten organi- Alle militärischen Erfahrungen des letzten Jahrhunderts haben bewiesen, daß die Nachtheile sogenannter „Elitetruppcn," welche in dcr That niemals etwas andres sind als „privilcgirte Truppen," weit größer sind, ^ die etwaigen Vortheile, welche mit dieser Institution Verbunden werden können. Ueber alle Berufssoldaten, Welche nichts anderes zu verwerthen haben, als ihre Körperkraft nnd ctwc, ihre Erfahrnna, fällte General Trockn öffentlich cin jcnc obenerwähnte franzü,lsehc Institution äcradczn vernichtendes Urtheil, welchem kein französischer General zn widersprechen gewagt hat. Wenn wir nach dieser Abschweifnng zu den Formen dcr allgemeinen Wehrpflicht in Preußen und Frankreich wieder zur Reorganisation dcr österreichischen Wehrkraft zurückkehren, so glauben wir als die Gründnor-mcn dieser Organisation gcmäß dem Ncchtsbcwnßtscin und gemäß dcr politischen und militärischen Forderungen dcr Zeit folgende Punkte aufstellen zu können: IcdeV Staatsbürger, welcher waffenfähig ist, muß die Wehrpflicht in Person leisten. Eine Exemption darf principiell nur stattfinden für körperlich Unbrauchbare. Die Befreiung von dcr Leistung dcr Wehrpflicht in der Linie in Folge der Unmöglichkeit, alle Wehrfähigen gleich, odcr überhaupt auszubilden, mnß dnrch das Los,'doch so erfolgen, daß Icder die gleiche Ehancc hat. Bcrnfssoldatcn dürfen nur die Officierc sein. Dabei bleibt die Frage, ob cin Theil dcr politischen Rechte jedes Staatsbürgers an die persönliche Leistung der Wehrpflicht geknüpft werden soll, noch immer offen. ______(Klgf. Ztg.) 117. Sitzung >lö MeordnetenlMscs vom 27. Mai. _ Auf dcr Ministcrbank: Ihre Excellenzen die Herren Minister v. Plcncr, Dr. Vcrgc r. Präsident von Kaiscrfcld eröffnet d,c Sltznng ""' 11 Uhr 5)0 Min. .. , , „ , Nach Vcrlcsnng uud Genehmigung ^Protokolles der letzten Sitzung wird folgende, vom Abg. ^ s)"' olcr und Genossen an den Polizciministcr Grafen Taaffe gerichtete Interpellation verlesen: ^, In dcr „Sonn. und Montags-Zcüung vom 17. d. U". war cin Aussatz erschienen, llche Mittheilungen über das Wirken des FML. Frh. ^ Philippovics im Feldzngc vom Jahre 1866 enthielt, °'e dcr betreffende Artikclschrcibcr gerichtlich zu crwciscn Nch bcrcit erklärte Tags daranf erschienen in dcr Woh-"""8 des Herrn Alexander Scharf. Eigcnthümcrs jc-Ü7 Zeitung, die bcidcn Gencralc Baron Appel und ?- NingclSlieim um von demselben den Namen ^ Verfassers zu erfahren und persönliche Gcuugthuuug 6U fordern. Nachdem dic bcidcn genannten Herren Generale l>ci dem zweiten Gesuche erfuhren, daß dcr frag. l'hc Verfasser ein ehemaliger k. l. Ovcrlientenant und nicht ein höherer Offizier fei, erklärten sie, daß von einem Duelle mit dem Artikclschrcibcr, das sic wohl beabsichtigt hatten, nun keine Rede mchr scin könne, sondern daß Herr Alex. Scharf selbst Satisfaction geben müsse, übrigens die veränderte Sachlage sie veranlasse, bei FML. Philippovics neuerliche Instructions cinznholcn. Diese scheinen darin bestunden zu haben, daß in dcr „Wiener Abcndpost" cinc gegnerische einseitige Widerlegung eingerückt wurde. waS Herrn Scharf Veranlassung gab, in seincm Io-mmle die Sache richtig zu stellen. Merkwürdig ist aber, daß beide Generale sich beleidigt fanden, und zwei subalterne Officiere in die Wohnung des Herrn Scharf absandten, um von ihm Genugthuung zu fordern. Es war bereits 9 Uhr Morgens und Herr Scharf war eben in das kaum 100 Schritte von seiner Wohnung entfernte Redactionslocale gegangen, als die bei« den bevollmächtigten Officicrc ihn zu sprechen wünschten. Scharf stellte das Ersuchen an beide Officiere, sie möchten ihn in der Redaction besuchen, wo sie Gelegenheit hätten, ihn ungestört ohne die Anwesenheit uon Frau und Kindern zu sprechen. Allein weder diese«, noch das später durch einen Vertreter des Herrn Scharf wiederholt gestellte Ersuchen, scin Haus zu verlassen und ihu in dcr Redaction zu besuchen, hatte Erfolg, im Gc» genthcilc beabsichtigten sic, so lange vor seiner Thür verweilen zu wollen, bis Scharf nach Hanfe gekommen wäre und mit ihnen gesprochen haben würde. In Folge dessen hat sich Herr Scharf genöthigt gefunden, die Intervention des PolizeiministcrS, Grafen Taaffe anzurufen, welcher crklärtc, er habc zwar keine Jurisdiction über die fricdcnsstörcndcn Herren Officierc, werde aber durch den Polizei-Dircctor dcn Auftrag an das Platz-commando zur Räumung dcr Wohnung von den beiden Officiercn ergehen lassen. Wirklich wurde auch cin l. k. Platzofficicr abgesandt, um die zwei Officiere wegzuweisen. In Folge dessen haben diese wohl die Belagerung dcr Wohnung aufgcgcbcu, aber nunmehr auf öffentlicher Straße Posto gefaßt, und wie aus öffentlichen Blättern hervorgeht, wnrdc Scharf auf öffentlicher Straße, und kaum 10 Schritte von dem Obersten des Platzcomman-do'S entfernt, von den beiden Officicrcn auf widcrrccht» lichc Weife zu einer Unterredung genöthigt, und vor allen anwesenden Personen insnltirt. Es konnten die vom Polizeiminister getroffenen VorfichtSmaßrcgeln diese provocirte Straßcnaffairc nicht verhindern, ebenso wenig wußte die Platzinspection Herrn Scharf vor jenen Insulten zu bewahren. Da nun das Prcßgesctz von, 17. December 1862 eine derartige Nöthigung des ZeilungScigenthümers, dcn Verfasser cincs Artikels zu nennen, nicht kennt; da eine solche Provocation und ein solches Benehmen, wie cs die bcidcn Qfficicrc im Hanse dcö Hcrrn Scharf bc-licl'lcn, dcn vci'fassunaSniäßia acwährleislclcu Schntz der persönlichen Freiheit nnd das Hausrccht schnöde verletzt hat; da ferner von jcncn Militär-Autoritäten, dcncn die gcnanntcn Officierc nntcrstchcn, cin ausreichender odcr wenigstens rechtzeitiger Schntz nicht zu erreichen war, crlanben sich die Gefertigten an Seine Excellenz dcn Herrn Polizeiministcr die Anftragc, ob derselbe von diesen, cbcn so allgemeines als gerechtes Aufsehen erregenden Vorfällen Kenntniß hat ünd was derselbe zum Schlitze dcr unbcwaffnctcn Bürger gegenüber derartigen Ausschrcitungcu von Scitc bewaffneter Osficierc vorzukehren gedenke? Präsident: Ich werde diese Interpellation dem nicht anwesenden Polizeiministcr übermitteln. Es ivird zur Tagesordnung übergegangen. Erster Gegenstand dcrsclbcn ist Fortsetzung dcr Specialdcbattc über das Tarifgcsctz. Berichterstatter ist Abg. Skcne. Artikel Vl. und >'ll. werden ohne Debatte ange» nommen. Hu Artikel Vlü. (Entscheidung des Entschädignngs-, slreilcs durch cin Schiedsgericht) nimmt Abg. Schindler das Wort. Er sci gegen diesen Artikel- er kenne nur cin freiwilliges, vertragsmäßiges, aber nicht cin erzwungenes Schiedsgericht, und cs feien deshalb Streitigkeiten dem ordentlichen Rechtswege zuzuweisen - er beantrage daher, cs solle im Art. Vlll. statt» so hat darüber ciu Schiedsgericht ... zu ent-! scheiden/ heißen: „so ist darüber im Rechtswege zu entscheiden." Es sci abcr dabei »och das Eigenthümliche, daß die Staatsverwaltung drei Männer, die Eiscnbahn>Un-tcrnchmnng zwei Männer in das Schiedsgericht soll senden können. Dadurch wird der Regierung schon im Vorans die Majorität gesichert. Abg Dr v. Pergcr vertheidigt gegen den Antrag des Abg Schindler den Ausschußantrag. Die Ent< schädignngsfragc würde niemals vor dcn ordentlichen Richter kommen Im Grunde hättc das Reichsgericht competent erklärt werden sollen. Redner ist jedoch gcgcn cinc andere Bestimmung, nämlich die, daß die Klage schon überreicht sein müsse, bcvor die Schiedsrichter ernannt sind. Er amendirt den Paragraf in diesem Sinne. Bei dcr Unterstützungsfrage werden beide Amen-dements unterstützt. Abg. Schindler befürchtet mcht. daß die Gc^ richte sich incompetent erklären werden. Wäre das gegen> wartige Gesetz schon vorhanden gewesen, so hätten sie sich auch in dem Processe der Nordbahn nicht incompetent erklärt. Abg. Giovanelli erklärt sich mit dem Antrage des Abg. Pcrger einverstanden. Minister Plcner bekämpft den Antrag des Abg. Schindler. Streitigkeiten, wie sie Art. > lll berührt, gehören keineswegs, wie angeführt würd , vor das Reichs' gcricht. Letzteres sei cbcn nur competent, wcnn die Sache nicht vor dcn ordentlichen Richter gehöre. Diesem sei die Entscheidung aus Opportunitiitsgründen nicht ein^ geräumt worden. Die Regierung sei bei dem Antrage auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes von der Ansicht ausgegangen, das Verfahren vor demselben sei schneller und billiger und die Schiedsrichter besäßen mehr Fachlenntnisse, als gewöhnliche Richter über das S^treitobject. Der Minister fügt noch bei, daß die Statuten verschiedener Eiscnbahngescllfchaftcn ausdrücklich für Strei tigkeitcn mit dem Staate Schiedsgerichte cinfetzen. Hierauf wird Art. Vill nach Ablehnung des Nmen-dements Schindler in dcr vom Abg. Pergcr bean tragten Fassung angenommen. Art. er Mehrheit >es /inanMllschujses des Abgeordnetenhauses liegt heute fertig vor, und seine Conclusioncn, im einzelnen bereits bekannt, fassen siä, im folgenden zusammen. Dcr Ausschuß ist „vor allem" der Ansicht, daß „es nicht räthlich sei, dem Steuerbc-willigungsrccht für drei Jahre zu entsagen, und daß eS geboten erscheine, nur für die Bedürfnisse des laufenden Jahrs Sorge zu tragen." Er kann ferner der von der Regierung vorgeschlagenen Eonvertirung dcr Staats schuld nicht zustimmen, „weil die zu erwartenden Er gcbnissc nicht genügen, um die bei so schwer wiegenden Maßregeln unerläßliche Gewähr der gewonnenen Stabi lität zu bieten." Er ist freilich mit der Regierung ein» verstanden daß zur Ordnung des StaathaushaltS nicht bloß die Staatsgläubiger, foudcrn auch die Steuerträger heranzuziehen sind, er kann aber die beantragte Vermiß gensstencr ..nicht für den geeigneten Weg erkennen." Er schließt endlich mit dem Antrage: daS Haus wolle, falls es dcn Inhalt des Ausschußbcrichts im übrigen sich aneigne (einschließlich natürlich dcr 25proc. Zinsen > reduction, welche also die allcgirte „unerläßliche Gewähr der gewonnenen Stabilität zn bieten genügend" erscheint j. die Regierung auffordern, zur Deckung deS im Jahr 18' 10 Meilen vr. Stunde dem Meere zu, deiwüsleten alles, wa? ihnen in ihllM Laufe begegnet,', und bildeten eine neue Infcl im Meere. Aus einem neugebüdelcn, 2 Meilen im Durchmesser haltenden Krater flogen jeucige F'l^slüctr 1000 Fub hoch in die L»st, so dak dessen Fe^icrscheinu"-gen 50 Meilen in der Nunvc sichtbar waien Dei siärlslc Stoh wurde am 2. Apül verspürt. Der Jammer und das Elend ist furchtbar. (Zu bemerken ist, das; di»se Schauder-berichte aus San Frcuuivco telegraphisch vom ?. diese? gemeldet werden.) ^ o c a l e s. — (Der HerrlDberstaatsanwallGabriel) isl qestern aus Graz in einer dienstlichen Mission hier an-gelommeu. — (Museal verein.) In der gestiin st>>ttg,lun. denen Generalversammlung wurden Herr Slaatsanwalt Dr, Erler v. Lehm an >i zum Odmannc deö Ausschusses und Herr Berghauplmann Ti inter zum Auöschußmilgliedc'. dann die Hliren Hofrath Nolitanslv und Hosiall-Tomasini in Tiiest zu Ebrenmitgliedcru glwählt. H>rr Musealcustos T e s ch m c> n n hielt einen Vuittag über die Biographie eines um Kcain hbchsi verdienten Mannes, des Naturforschers und Analomen Hacquel. Näheres morgen. — (Mi I it ä r v e r ä nd e r u n ge n.) Major Anton Krally vom Marine-Infanterieregimente wurde zum Li» nien-Infanterieregiment Freiherr v. Kühn Nr. 17 übelsetzt. — (Militär-Scheibenschießen.) Am 27ten d. M. wurde am festlich decoiiltcn Militär-Schiebstande das Oisiciers-Scheibenschiehen eröffnet. Zu Folge der freundlichen Einladung des löbl. l, k. Osfieierscorps der Garnison nahmen auch Mitglieder dei Laikacher-Rohrschützengtsellschaft an dem Schießen theil. Es wurde mit Hinteiladern der Mannschaft (System Wänzl) geschossen, und c« erwiesen sich die Gewehre in jeder Richtung vorzüglich. Den Schluß bildete das Schnellfeuer und wurden von den betr«ffenden Herren Officiercn Hauptmann Wiesei uud Oberlieutenant Vor-rosch in Einer Minute (10) gezielte Schüsse mit 8 und 9 Treffern abgefeuert. — (Verloren) wurde gestern Abends in der Lat-termannsallee eine goldene Busennadel, in ?lnicrfolm und mit Perle» befetzt. Der ehrliche Finder wolle dieselbe gegen Belohnung in ver Expedition der „Laib. Ztg." abgeben. — (Beiträge für ein Schiller-Denkmal in Wien.) Das foeben ausgegebene erste Verzeichniß, an dessen Spitze Se. Majestät der Kaiser mit a. H. Anerkennung des „ccyebcndeu Zwrckctz" mit 1000 fl. sich gestellt hat, weist schon linen Gesammtbetrag von 3128 fl. 70 lr. auf. Wir sin. den darunter weiter: Hr. Adolf Frh. v. Pcatobevera 50 ft., Hr. Anton Graf Aueisperg 50 ft., ein kleiner Kreis von Schulmännern durch Hrn. Professor A. Egger 22 ft., Wiener Männergcsangsverrin (Ertrag einer Liedertafel) 200 ft., Fr. Johanna Nlschof u. Altenstcrn in Trieft 100 fl., nieder« österr. Escomptc Gesellschaft 100 ft., Hr. Friedrich Ritter v. Schey 500 sl., Hr. Gustav Ritter v. Epstein 400 ft., Fr. Emma Worms 100 fl., Hr. Stefan u. Schcy 100 fl., durch die Buchhandlung ees Hrn. Vraumüller: von Fürst F. Clary 100 ft. :c. Wir sind überzeugt, daß auch bei uns in allen Schichten der Gesellschaft, die gleiche Verehrung für Schiller lrbt, und daher der Appell an unsere Mitbürger auch ihr Scherslein zur Abtragung dieser Ehrenschuld beizusteuern, nicht vergeblich sein wird. Beiträge übernimmt das Comptoir der „Laib. Ztg." und veröffentlicht dieselben, sowie die Namen der Geber. Neueste Post. Wien, 27. Mai. Die Commissionen dcs Herrenhauses stellen den Antrag daö (besetz nber die Con-trole der Staatöschllld uud hinsichtlich dcr Vcrwaltmif, des SalzmonopolS nnuerändert anznnchmcn, dagegen im Gcsetz nbcr die Branntweinsteuer dic nrsftrünqlichc Negiernngsliorlage herzustellen, und überdies folgende Resolution zu genehmigen.' „Das hohe HanS wolle beschließen, an die hohe Regierung dic Aufforderung zu richten, durch Verbcssernng dcr Controlapparate und Reform dcr Finanzorgnnc dahin zu wirken, daß die Besteuerung de« Branntmcinö »ach dcr wirklich erzeugten Alkoholmcngc im gesetzlichen Wcgc wirdcr inö Lcbcn gerufen werden könne." Pest, 27. Mai. (Litznng dcr Dcputir-tentafcl.) Iustizminislcr Horuath beantwortet die Interpellation GalS nbcr die Prcßzusläudc in Licbcnbiir-gcn; der Minister crtlärt, daß Anstalten getroffen wur-dcn, sofort nach Reorganisation der Gerichte das ungarische Prcßgesctz in Siebenbürgen einzuführen. Stolls Interpellation über angeblich vorgekommene Knpferdcfran' dationcn beantwortet Horvath uorerst prinatim dem Interpellanten, erklärt sich aber zn einer öffentlichen Ant< wort bereit, wenn die private Antwort denselben nicht befriedigt. Gumd innen, 27. Mai. Scheinbar auS Rcgic-rnngskreiscn stammcudc Warschauer Berichte melden, daß sich an dcr galizisch-polmschcn Grenze politische In-snrrectionsbanden zu liildcü anfangen, deren Organisator angeblich Vangiewiez sei. (?!?) Gnmliinneu, 27. Mai. ^>iachrichtcn von der Grenze znsolge zeigte dcr Gouverneur vou Vublin dem Statthalter Grafen Berg in Warschan au, daß sich mehrere ftulnifche Iusurrectionsbandcn in den Districtcn an der galizischen Grenze bilden. Die Banden recru-tiren sich angeblich auS der polnischen Emigration in Frankreich nnd scheinen bislang nicht von großer Be-deutnng zu sein. Es scheint, daß es auf klciuc Beunruhigungen au dcr rnssisch-östcrrcichischen Grenze abgesehen sei. Verbürgte Nachrichten fehlen noch. Es sollen Excesse gegen polnische Familien vorgekommen sein, . welche an der letzten Insurrection unbetheiligt geblieben sind. Man ist angeblich bemüht, Mitglieder dcr Bande als Knechte und Arbeiter in den Grenzortcn nutcr« zubringen. Paris, 27. Mai. Die „Patrie" und die „France" erklären anläßlich dcs Artikels der „Kreuz-Zeitung", daß sie für dcrlci Fanfaronadcn Regierung und Volk von Preußen nicht vcrautwortlich machcu; die genannten Blätter fügen hinzu: Nichts werde Frankreich ans seiner maßvollen und rcservirtcn Haltung hcranstrctcn machen, welche aus dem Gefühle seiner Macht und dein Bewußt-sein dcS Rechts hervorgehe. — Die „France" dcmcntirt das Gerücht von einem Aufstande in Bukarest. Bukarest, 27. Mai. Die stammer hat das vom Senate bereits votirtc Gesetz betreffs dcr zollfreien Ein-fuhr ausländischer Cerealien in die rumänischen Donau-Häfen angenommen. Constantinopel, 27. Mai. Der Pieekönig von Aegyvtcn ist noch nicht eingetroffen. „Levant-Herald" meldet, er werde sich ans Gesundheitsrücksichten' direct nach Vrussa begeben. Telegraphisch? N5ecl,sclcvurse. >,c,m 2«, Mai. kperc. Mrtülliimee 5perc. Metalliquci« mil Mm- und lNouember-Zinsin 57 20.—5perc. Natwlial'Aiileheli <>1 W. 1«s.0cr Zlulllöanl^de!' «0,w. — «nnlactieu 70l'.. - Creditactien 18ii.70. — Lanbon 110.65. — Silber 114.65.— K. ? Ducaten 5.55'/, Das Postdampfschiff ..Nllemannia", Capitän Bar-dua, am 12. Mai von Ncwyork abgegangen, ist am 2)l. Mai in Cowcö angekommen, uud hat alsbald die Reise nach Hambnrg fortgesetzt. Kandel' und MlkswirtWaWches. Staatseiseubahngosellschaft. Soeben sind die Rech- !N!Nss«adschli!sse der Staat^eiseilbahugeslllschast fi!r da« Jahr 1^i!7 evschisncü. Der Reinertrag der Eisenliahiieii dcr Gesellschaft l^-lief sich ans 1«,.';iii.41^ fl.' jeiicr dcr Äerg- nnd Hüllfiiwcrlc n»l 7!'8.030 fl. Die grsammte Eiimahme mit Einschlns; deö Ilebcr traa.e6 auS srühcreil Be!rieböjllhrni beläust sich nuf 22,31'1 82? fl. und cö crülirigt nach Ad;>ig d,r AutN fl,, liber d^ss^i Vertl>cil,»ig die (^rücralunsamnilnnsi zn culjcheid^n ha!. Die dietjahrisie H>,PN' diuidciidc ist üliristeus, wir allnrmciii verlautet, auf 17,^ flaues fcstsscsetit und d>e (ÄsjaiiNütdividrndc brläufl sich sonnt cinf i:^ Franet«. (5s wird ofseüliar ein »ainhastcr Nebrrschns; niif daH ünifende Jahr ,,der!ralieil werde». Angekommene Fremde. Am 2» Wien. — Illiitert, Kaiisül, von l^ia; — Äiarotti, vun Casüia. — ^lildnS. — u. llllrpilsck', Äntzciiltant, von Eilli. — Stichi, Kanfü!,, uon Fiiiine. Glcfallt. Dic Herren.- l^allizilr, ans Sleieimars. — Echuller, uon Keopp. - Poiioro — Torrc, uon W,ppach. — Kaiioc>tc, voi, Trieft. Kaiser vo» 0estcrreiel,. Radice, uoii Mailand. Mc»liren. Die Hrn^i.- Kolb, Haüdliöm.. uoii Sll'iüach, -Devcal, von Vaxoslras!. -- Frl. Marycda, Imwuinidchcn, von Trieft. 3ltotoorolossischii H)elch''.chlNl!liiv>.4 wludftill gmiz liew. ! ^^" Hrißcr Tnss, Windstill. Nachmitla^ Gewiü^N'olle» ans NW. Fernes (Ycwiücr in N. M'endö Wellerlruchleii, czeqcn t» Uhr Orwitler in T, »»d 2W. uorilbirzieliriid, einiac Rene>>-tropfen. Da« TageSmiltel der Wärme uin i„t> filr die meisten Acüenciallnngeu an, wnhr.üd Dcuiscn und Valulcil IniiM K»»'l^l»Ul,NU)l. verändert fchlosscn. Geld abondaut. Geschäft mäsiig. VessentUche Tchuld. k. de« Slaate« (für 100 fl.) ., x »n ^ «- Geld Waare Iu 2 - - Silber-Aiilchcu von 1U«i4 . . <;?.50 - ?«.- ,lat-Aul.milIau.-Coup.zn5«/, 0I.i>n ^- Apr.-EouP. ., 5 „ lii.?0 »ii.80 Metalliques .... .5,, 55.80 5«:.. detto mit M°i-C°up. „5 57.W .7..5 Ntt Verlos. v.'I.'i839'.".. ^.^^.75 I " ü:l860zu500st. 60.50 8<>60 .. „ ,., 1860 „ 100 .. s^.2S d9^0 HomoMentcusch, zu 42 I.. l»u»l. 2050 21.- Domainen bperc iu Silber 105.5(1 106.— L. der Kronländrr (für 100 fl.) Gr.-Eutl.'Obl'g. Gcld Waare iliebcMcrreich . zu 5°/.. 85.50 86 25 Nberästerrcich . „ 5 „ 87.25 87. ?5 Salzburg .... «5 „ 87. -- 88.--Bähmci! .... « b „ :>3.-- l>4.— Mähren .... « b ,. 88,75 8^.75 Schlcstcli ... „ 5 ,, 88.50 8050 Steicrmail ... „ 5 „ 87.50 88.5«» Ungarn.....,, 5 „ 76.75 77.25 Temcscr-Banal . . „ 5 „ /Z,5l> 74.— Ernatien uud Slavonien „ 5 „ 74.— 75.— Galizieu .... „ 5 „ «4.25 64.7-, Siedenliürgcu ... ,. 5 ,. 70.25 70.75 Vntouinll .... „ 5 „ K5.— s)5.50 Ung. m. d. V.-C, 1807 „ 5 „ 72 50 73 — Tem.B.m.d.Hj.-C. 186?.. ü „ 72 25 72.75 Actien (pr. Stllck), NalionalbanI......706— 707 — K.Ferd.-Nordl>.zu1(X)0si. ö. W. 1790'_ 17^'^ Kredit-Anstalt zu 200 fl.o.W, itz'^m i>i3^ N. ü, Eöcom.-Ges. zu500fl. ö.W. 603 _. <;n5 ^ S.-E.-G.zu200fl,EMo.500Fr. 255 -> 25.525 Kais. Elis. Bahn zu 200 ft. CM. 148.- l48 50 Süd,-nordt>.Ver.-B.200 „ „ 142.75 143 - Geld Waare Si!d.St.-,l.-vcn.u.z.-i.E.200fl. 1?^.<^0 174,- Gl,l. Karl-i,'nd,-V. ^. 20" ft. CM. 195.75 IN«.- Vühm. Wesldahil zn 200 fl. . 146.50 14U.75 Oes!.Don.-Dnmpssch,-Ges. 3« 503.— 504.— Oesterreich. Lloyd in Tries) Z «^ 23!.— 2.^2.— Wicn.DamftflU.-Aetcl. . . . 355.— 8 verlosbar zu 5"/„ <»7,2l» <>7.40 (5. M. ^ Mtio!ialb.ansü.W.verlosl,.5„ !)2.M 02,80 Nng. Boo.-Ercd.-Aust. zu 5'/, „ ^.50 !)2.?5 Allg. öst, Bodcn-Eredit:? 97.40 ssranIsnrla.MK«) ft. dctto 97.30 97,tll» Hambnrg. für 100 Mart Bcmlo 8^,,— 8^,25 London filr lO Pf. Sterling . H<;K5 1j6 8" Paris für 100 Franks . .' . 46,30 4^.35 (sourO der Geldsorten Geld Waare K. Münz-Ducaten 5 fl. 55z lr. 5 ft. 5« lr. Napoleonsb'or . . 9 ,. 3l .. 9 .. 31j ,' Rnss. Imperials . 9 „ 02 .. 9 „, 63 ,. « Vercinsthaler . . l „ 71j„ 1 ,. 71ü., 1 Silber . . 114 .. 50 „ l l4 „ 75 „ Krainische <3i,undenllaNuugt! - Obligatloncu, Pri» vlltnotlrmlll.: 8tlz Geld, 87j Waare