1873 Amtsblatt zur Laibacher Zeitung Nr. 2«3. Samstag den 22. November 1873. (515—I) Nt. 1616. ClMurs-Klmdmachuilg lur Vesetzunss der ökonomischen TckayungS' ^eserentensteUe bet der NezirkSschatzungs, Commission Villi >. ! Gemäß Erlasses des hohen k. k. Finanzmim- ^ steriums vom 29. Oktober 1873, g. 21500, kommt die Stelle eines ökonomischen Scha'hungs^ Referenten bei der zur Regelung der Grundsteuer bestimmten BezirksschätzungScommission Eilli I zu besehen. . Mit dieser Stelle ist ein Taggeld von 3 fl.,! ^ fl. oder 5 fl. verbunden. Die activen und pensionierten Staatsbeam ^en erhalten eine angemessene Zulage zu ihren bermaligen activen Bezügen oder Nuhegcnüssen. Die eigenhändig geschriebenen Gesuche um diese Stelle sind binnen sechs Wochen ^n heute an, und zwar von den activen Beamten ^l vorgeschriebenen Dienstwege, von den andern Bewerbern aber unmittelbar bei dem k. k. Bezirke hauptmanne deS Wohnortes des Bewerbers ein« zubringen. Hiebei sind durch legale Zeugnisse nachzu wciseu: Die Staats- und Landcsangchijrigkeit, das Alter, der Stand, die zurückgelegten Studien und praktischen Prüfungen, die ökonomische Ausbildung, die vollkommene Kenntnis der slavischen Sprache, die körperliche Rüstigkeit und die biSerige Dienstleistung oder Verwendung. Graz, am ll. November 1873. O. k. Vrund^cuer-fandlocommisüon. Für den k. k. Statthalter: Neupauer m. p. (512 "3) Nr. 21,2. Concurs-Ausschreibung. Zur Besetzung der bei der k. k. Obcrstaats-anwaltschast in Graz erledigten Stellvcrtrcterstelle "der VN I. Rangsklasse und mit einer Dienst-Mage von 300 st. ö. W. wird der Concurs bis 3 0. November l. I. "lsgeschrieben. Bewerber um diese Stelle haben ihre belegten "esuche im Dienstwege hicher zu leiten. Graz, am 14. November 1873. A. k. Vberstaalsanwalljchast. (514—3) "' Nr. 9436. Erkenntnis. , Im Namen Seiner Majestät des Kaisers M das k. k. Landesgcricht als Preßgcricht zu Lai-!?lh auf Antrag der k. l. Staatsanwaltschaft zu "echt erkannt: Der Inhalt deS in der Nummer 12 vom .2-November 1873 der in Laibach in slovcni-'cher Sprache erscheinenden politischen Zeitschrift ^l)VlMy<>« aus der ersten und zweiten Scite abgc Olsten, mit „60I5KN ponlkvo in n»Ü8 okiAM ^«I>My« übcrschriebencn, mit ^ä^n nKÜin äopi»- ^" beginnenden und „kkwril, n^ili im mc»^- ndenden Leitartikels begründet den Thatbestand dcS Erbrechens der Störung der öffentlichen Ruhe nach ^' § «5 lit. d St. G., und es wird daher V bem tz 8 des Gesetzes vom 17. Dezember ^ ^"- ^ N- ^- V" die von dc:n k.k.Landes-"Ndlum als Sicherheitsbehorde, im Einverständ ^ >'e mu der k. k. Staatsanwaltschaft verfügte Bc ^gnahmc der Nummer 12 vom 13. November detzlü. ^sagten Zeitschrift auf Grund des Art. V, b^^etzesvom 15.Oktob. 1868 R. G.B. Nr. 142, I7 der ^§ 36 und 37 des Preßgesches vom l,^ Dezember 1862, R. G. B. Nr. 6, bestätigt, d^ ^lclch die Weiterverbreitung dieser Nummer gedachten Zeitschrift verboten, sowie auch die Zerstörung des versiegelten Satzes des beanständeten , Artikels und die Vernichtung der mit Beschlag bei legten Exemplare der obigen Zeitschrift angeordnet. , Lalbach, am 18. November 1873. ^ K. k. jandrs- als Preßgericht. (516—2s Nr. 457. Mndmachung. Im Nachhange zur hierortigen Concursaus schreibung vom 28. d. M. wird bekannt gegeben, daß mit den Hieramts zu besehenden Forstelevenstellen der Genuß des gesetzlichen Adjutums von jährlichen 500 ft. oder 600 ft. verbunden ist. Görz, den 1!). November 1873. Präsidium der k. k. Forst- und Domänen- Direction. (517^-1)" "Nr^12728. Kundmachung. Der Gemeinderath hat unterm 4. November l. I. befchlossen, daß zur Bestreitung der Schul-erfordcrnisse im Grunde des Landesgesctzes vom 29. Apnl 1873, Stück V1I1, vom Begmnc des Jahres 1874 angefangen eine 10perz. städtische Umlage vom Ordinarium der sämmtlichen directen Steuern eingchoben werde. Was den Steuercontribuenten zur Wissenschaft und Darnachrichtung bekannt grgeben wird. S'tad tmagist ral Laib ach, am 18. November 1873. (518—1) Nr. 12740. Kundmachung. In Bezug auf die bevorstehende regelmäßige Stellung des Jahres 1874, zu welcher die in den Jahren 185,4, 1853 und 1852 gedorncn Jung linge ausgerufen werden, wird lund gemacht: 1. Jeder Stcllllngöpflichtige der zum Erschei-ncn bei dcr bevorstehenden regelmäßigen Stellung verpflichteten Altersklassen hat sich bei Bermeioung der Folgen dcS § 42 W. G. ' im Monate Dezember l. I. im magistratlichen Efpedite in den gewöhnlichen Amtsstunden mündlich oder schriftlich zur Verzeichnung zu melden. 2. Die nicht Hieher zuständigen Stellungs-pftichtigen aus den obbezeichneten Altersklassen haben zur Verzeichnung ihre Legitimations- oder Reise-urlunden beizubringen. 3. Sind Stellungspflichtige aus ihrem Hei-mats- oder Aufenthaltsorte zeitlich abwefend und hiedurch oder durch Krankheit nicht in der Lage, sich mündlich oder schriftlich zu melden, so kann dies durch ihre Eltern, Bormünder oder sonst einen Bevollmächtigten geschehen. 4. Unterstützungsbedürftige, Angehörige oder deren Bevollmächtige, welche die zeitliche Befreiung StellungSpfliäitiger oder letztere, wenn sie die Begünstigung ihrer Enthebung von der Präsenzdienst. Pflicht anstreben, sind verpflichtet, die zur Begrün-dung derartiger Begünstigungen bestehenden Verhältnisse zur Zeit der Verzeichnung nachzuweisen. 5. Die Pflicht zur Anmeldung, so wie über Haupt die aus dem Wehrgcsctze cntfpringendcn Pftich-, ten werden durch den Mangel der Kenntnis dieser Aufforderung oder durch Unkenntnis der aus dem Wehrgcschc hervorgehenden Obliegenheiten nicht beirrt. , Der vorbezogcne H 42 W. G. lautet: Jeder Stellungspflichtige, der zum Erscheinen bei der nächstbevorstchcndcn regelmäßigen Stellung verpflichteten Altersklassen hat sich im Monate De zcmbcr des vorangehenden Jahres bei dem Ge-memdcvorstande seines Heimats oder Auscnthal-leö zur Verzeichnung schriftlich oder mündlich zu melden, unterläßt er dieses, ohne hievon durch ein süv ihn unüberwindliches Hindernis abgehalten worden zu sein, so wird er dafür, ohne Rücksicht auf die weitere gefchliche Behandlung mit einer Geldstrafe bis zu 100 Gulden, oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit, mit Haft bis zur Dauer von zwanzig Tagen bestraft. Die Strafgelder fallen dem Gemeindearmen-fonde des Aufenthaltsortes zu. Ttadtmagiftrat Laibach, am 13. November 1873. (Hutman. (511—3) Nr. 12525. Kundmachung. Mit Bezug auf den § 6 deS Gesetzes vom 23. Mai 1873, Z. 121, wirb bekannt gemacht, daß die angefertigte Urliste der Geschwornen bis 26. November d. I. in der magistratlichen Amts-kanzlci (Expedit) zu jedermanns Einsicht aufliegt und jedem Vctheiligten es frei steht, während dieser Frist wegen Uebergehung gesetzlich zulässiger oder wegen Eintragung gesetzlich unfähiger oder unzulässiger Personen in oie Liste schriftlich oder zu Protokoll Einspruch zu erheben, oder in gleicher Frist seine Befreiungsgründe gellend zu ma chen, wobei insbesondere bemerkt wird, daß nach H 4 dieses Gesetzes von dem Amte eines Geschwornen befreit sind: 1. Diejenigen, welche das 60. Lebensjahr bereits überschritten haben, für immer; 2. die Mitglieder der Landtage, des NeichsratheS und der Delegationen für die Dauer der Si tzungsperiode; 3. die nicht im activen Dienste st < - l. wehrpflichtigen Personen wähl' . ^.: ihrer Einberufung zur militärischen Dienste leistung; 4. die im kaiserlichen H^"'"'" stehenden Personen, die öffentlichen ^