Leopolds des ZUM Römischen Kaisers Geseke uS VerfassMM im Jaßizfache. Mit Röm. Raiserl. Römgl. und LhmfLrstl. Sächsischen Spe)ialpripilegisr Wird verkauft auf Druckpapier ungebunden für kr. Für Böhmen, Mähren / Schlesien, Galizien, Oesterreich- ob nnd unter der Enns, Steyermark, Kärnten, Krain, Görz, Gradiška, Trieß, Tyrol und die Vorlande, IN dem ersten Jahre seiner Regierung. Prag, in der von Schönfeldschen kaiserl. königl, Hofbuchdruckerey -791- Mld 1790. .Hsshekrct vom ! gt-n Mgkj 1790. an das inner- und o. ö. SlppellazionS- Marz gericht über den von selbem unterm It-N März einbegleiteten AnfragSbrrichr des den izten Magistrats zu Knittelseltu ^^ie aus Gelegenheit der Verwaltung der Justiz nach dem Gestze vorfallenden Geldstrafen haben in den T rfond jeden Gerichts rinM fliessen. 2. Hofdekret vom r^n März 1790. an alle Appellazionsgerichtc nbcrBe- dm löten richt des böhmischen Appellazionsgerichts vom Februar und Vortrag der obersten JüstiMle von, 5--» März 1790. Resolution vom 19^" Mai 1785. ist allerdings auch auf Me Ge> z»N.4zr. mahlinen der Militaren anwendbar , die für ihre Person begüterte Land- Ä^stOini' stände sind; -und stehen daher dieselben unter der Gerichtsbarkeit der MnNm,s° Landrechts Hofdekrtt vom r§t-n März 1792. an das galizische Appellazionsgericht den löten über dessen Bericht vom 18"» Jänner 1790 und Vortrag der obersten Justiz¬ stelle vom 19"» Fehr, 1790^ galizischen Appellazionsgerichke wird üngehindert der Verordnung z» N. 86. vom Zorm September 1782. künftig das Befugniß eingeraumct, nicht nur ^os. 3. S. allem, wenn Leide Theile einig sind, die Delegirungen zu bewilligen, son- r^eseze u. Vers ' A Lern Geseze und Verfassungen 1790* dem überhaupt iu den Delegazionsfällen von selbst vorzugehen, und, wenn März die von einer Partei angesuchte Dclcgazion von der anderen bestritten würde, darüber ü-lvo recm-lu zu entscheiden» 4- den I8tm Hofdekret vom I8"" März 1790- an sämmtliche Appellazionsgerichte über das nach Einvernehmung aller Länderffellen getroffene Einvernehmen zwi¬ schen den vereinten politischen Hofffellen und der oberffen Iuffizffellc, und den von letzterer erstatteten Vortrag vom 4"» März 1790. zu N. 74. in Niederösterreich wegen des Roßhandels bestehende Gesez vom Jos. J. S. ^ten August 1782 soll auch in den übrigen böhmischösterreichischen deut¬ schen Erblandern, mit Ausnahme Vorderösterreich/ beobachtet werden. den 2yten den zoten ^)o oft es UM die Besezung einer Appellazions- oder Landrechtsprä- sidentcnSstelle in irgend einem Erblande zu thun ist, soll jederzeit die ge¬ lammte oberste Iustizstelle mit vorzüglicher Rücksicht auf die persönliche Eigenschaften, auf den sittlichen Karakter, Fähigkeiten und Verdienste du- Kandidaten den Vorschlag erstatten. Wenn ein Nazionalist mit den dazu erforderlichen Eigenschaften unter den Konkurrenten vorhanden ist, wird auf denselben dre vorzügliche Rücksicht zu nehmen seyn; jedoch rst die Landmannfchaft zur Erhaltung einer AppcllazionspräsidenLensstclle nicht nothwendig; wohl aber muß jener, der zu einer Landrechtsprasidentens- stelle in einer Provinz gelangen will, oas Indigenat an sich zu bringen verbunden seyn. Hofresoüftwll 6e recezno 2-k-n Närz :79s. über Vortrag der oberffen Iuffizffclle vom 25--" März. Hofdekret vom ZOttn Maxz 1790. an das böhmische AppellazionsgerichL über dessen Anfragsbericht vom 16"" März. H Äuch diejenigen Taxen, die bei einem Magistrate aus Gelegenheit einer an selben delegirten Gerichtsbarkeit eingehcn, können sich von kn Beamten keinerdings zugeergnet werden, sondern müssen allerdings in den allgemeinen Taxfond einflieffen. b) Die vom Jahre 1790. 3 K) Die Gerichtsbeamken dürfen auch diejenigen Taxen nicht beziehen, ' die in den Taxordnungen für jeden Tag ausgemessen sind, wo der Richter, oder dessen Abgeordnete bei verschiedenen Vorfallenheiken in Streitsachen, oder in Geschäften des adclichen Richteramtes einzuschreiten haben» /. Hosöekrct vom 7"°'Aplü 1790. an sämmtliche Appellazionögerichte über eine von den vereinten politischen Hvfstellen unttrm 22«» März an die cbcrllc Iustrzstelle erlassene Note. Äie GcrichtSstellen sollen sich weder in einen über den eigentlichen Be¬ trag der Gcrichtötaxen vorkommenden Anstand, noch in die Vormerkung, Nachsicht oder Abschreibung der Taxe einmengen, sondern in allen solchen Fällen die Parteien, wenn sie in Wien sind, an die vereinten politischen Hofstcllcn, rn den Landern aber an die LandessttUe verweisen. den Tterr 8- Hvsöekrtt »sw 7»» UpM 1790. an das galizische Appellazwnsgtticht dm 7«, in Folge höchster Refoluzion über den einvernehmlich nut den vereinten politi, sehen Hofstcllcn erstatteten Vortrag der obersten Instizstelle vom aPc» März. Galizien. E^seichwie nach dcrmaliger Konkursordnung ohnehin nicht thunlrch ist / daß der Konkurs nur über ein oder anderes Gut des Verschuldeten eröffnet werde, sondern das ganze in Galizien gelegene Vermögen des Ver¬ schuldeten bei dessen Pcrsonalrichter in die Konkursverhandlung einzuziehcn ist; als soll das Landrecht, unter dessen Gerichtsbarkeit die Person des Schuldners stehet, sobald der Konkurs eröffnet worden, sogleich hievon den beiden anderen Landrechtcn Nachricht ertheilen, damit wider den Ver¬ schuldeten nichts weiter angenommen und verhandelt werde. b) Die Konkursinstanzen Galiziens werden neuerlich angewiesen, bei Eröffnung des Konkurses die schon unterm 18"-- Dezember 1786 befohlene Untersuchung über die Beschaffenheit des Konkurses unnachsichklich aufzu- nchmen, und bei selber standhaft zu erörtern, ob der Schuldner von sei¬ nem Vermögen nichts beseitiget, keine erdichtete Schuld vorgeleget/ mit keinem seiner Gläubiger in Geheim zum Schaden der übrigen sich einver¬ standen, oder sonst Arglist und Gefährde gespickt habe; massen ber Be¬ fund derlei Unterschleifs die Bestrafung sowohl des Schuldners selbst, alö aller derjenigen, die daran Anthcil nehmen, unnachsichtllch verhänget wer¬ den soll. A 2 c) Ein 4 Geseze und Verfassungen c) Ein Gläubiger soll Nicht anders zum Kreditorenausschuß benennet Aprrl nadelt können, als wenn er sich verpflichtet, wahrend des Konkurses sich im Orte der Konkursverhandlung aufzuhalten. 6) Soweit die Benennung der Verwalter der Konkursmasse von dem Richter abhängt, soll zu diesem Amte kein Fremder berufen werden. So¬ weit dagegen die Wahl von den Gläubigern abhängt, soll zwar dem freien Willen derselben nicht vorgegriffen werden, doch muß der Kvnkursrichter Sorge kragen, daß der benannte Vermögensverwalter, so lange ferne Ver¬ waltung dauert, sich im Lande aufhalte» ->. 9^ dm 8tm Hofdekret vom April 1790. an das böhmische Appellazionsgericht über dessen Anfragöberichr vom 26"» März. c^lem Fiskalamte darf in den seiner Vertretung zugewiesenen Geschäf¬ ten auf sein Ansuchen von dem Landrechte die Einschreitrmg auch dann nicht versaget werden, wenn sein Gesuch in eene zu einem anderen Ge¬ richtsstände gehörige Verlassenschastsabhandlung oder sonstige Geschäfte des adelrchen Richteramtes einschlägt. W- dm Hsfhekrkt vsm tztm April r7<-c. an das böhmische AppelMzionsgmcht über dessen Amtsbericht vom 18"" März. Äas Landrecht bat zu den Sperren und Inventuren, sö viel mög¬ lich, seine eigene Beamten abzuordnen, und sich des Rechts der Delegi- rung nur bei wichtigen und gegründeten Ursachen zu gebrauchen, wenn nämlich den Erben, oder Parteien dadurch zu große Unkosten Unnütz ver¬ ursachet würden, oder der Dienst bei den Landrechten durch Abwesenheit dec Abgeordneten lewen sollte. b) Wenn sich dagegen der Fall der Delegirung ergiebt, und bei ge^ ringschätzigen unbeträchtlichen Vermögenschasten hiezu nicht etwa der un Lwtsbezirke bestehende Gerichtsverwalter verwendet werden sollte, sondmt ein Magistrat delegiret werden müßte, soll hiezu erstens nur ein solcher Magistrat abgeordnet werden, bei welchem das Personale nicht auf einen einzigen geprüften Rathsmann beschränket ist. Zweitens ist bei dieser Delegirung unter einem die Anstalt zu treffen, daß dem Abgeordneten Mhr Und Kost für die Zeit der Entfernung von seinem Standorte abgereichet, und selber nicht in die Notwendigkeit eines Vorschusses aus eigenem Ver¬ mögen WM» vom Jahre 1790. 5 mögen versetzet werde. Drittens hat in solchem Falle die für die Amts- Handlung vorgeschriebene Taxe nicht in das landrechtliche Laxamt, son- dern in den Taxfond desjenigen Magistrats einzufliessen, welcher die der Taxe unterliegende Amtshandlung verrichtet hat. II» Hoföekrtt vom c-ten April 1790- an alle Appellazionsgerichte in Folge den yten höchster Entschliessung über den nach Einvernehmung der obersten Iustizstrlle von den vereinten politischen Hosstellen erstatteten Vortrag vom 15km März. Äuf ein dem Postwagen aufgegebcncs Gut kann bis zu der erfolgten Abgebung ein gerichtliches Verbot nicht bewilliget, und daher eine Post- wagensexpedizron zur Annahme eines solchen Verbots nicht angehalten werden. -12» Hpfdelkkt vom 9«» Appil 1790. an das ü. ünd v. y» Appellazwnsgexicht dm 9km über dessen Anfragsbrricht vom rgten März. Konkursfallen kann es keine andere Aufforderung der Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen geben, als die von dem Richter durch das Edikt bei Eröffnung des Konfurfes von Amtöwegen geschieht. Daher würde ein unordentliches Benehmen des Vertreters der Konkursmasse seyn, wenn er aus dem Umstande, daß ihm ein oder anderer Gläubiger bekannt seh, die Gelegenheit nehmen wollte, wider denselben eine beson¬ dere Aufforderungsklage zu überreichen. /wfdekret vom 9"« Apnl 1790. an das inner- und 0. ö. ApvellazionsgerichL den ytw über die von selbem nnterm l 5"" März cmbegleitete Aussage des karntnerischcn und krainerischen Landrechts. Die unterm gteü Februar ,790 erlassene Verordnung wegen Aufstellung eines Vertreters bei den Verlasscnschaftsabhandlunchn, ber welche , der Fiskus mit verstockten ist, hat allerdings die Anwendung aut die Vcr- lassenschaften der geistlichen D-Marien, sobald die »ckml^e VeranlassunÄ» nämlich ein Anspruch des Fiökalamts auf die Verlassenschüft ern»chrett^. Gefeze u. Vers. V -4- 7 April re» I5ttlk Hoföekret vom iZteu April 1790. an sämmtliche Appellazionsgerichte in Folge einer von der Kompilazionehofkommission am tzten Horining an die ober¬ ste Jussizstelle übergebenen Anfrage. Äa über den §. 378- der allgemeinen Gerichtsordnung die neuliche An¬ frage geschehen, welche Schriften dann eigentlich unter diejenigen zu zählen seyn, deren Fristen durch dre Gerichtsordnung bestimmet sind, und welche dagegen zu denjenigen gehören, deren Fristen der Richter zu bestimmen habe, wwd zur Vermeidung alles Misverstandes über die Einrechnung der Ferien, und der hieraus vielfältig erwachsenen Nestituziorrsprozcsse erkläret: Unter den Schriften, deren Fristen durch die Gerichtsordnung bestimmt sind, würdin alle diejenigen verstanden, dre zu überreichen sind, ohne daß sie durch einen vorausgehenden richterlichen Bescheid abgefor- dert worden, wie da die Appellazions- oder Revisionsanmeldungen und Beschwerden, die Beweisschriften, die Schriften zur Antretung eines vor- behaltenen Beweises, zur Ablegung eines aufgetragenen Eides u.d. gl. sind; wo dagegen zu den Schriften, deren Insten der Richter zu bestimmen har, alle diejenigen gehören, die durch richterlichen Bescheid abgefordert wer¬ den , wenn auch der Richter bei Bestimmung der Frist zu ihrer Erstat¬ tung sich nach der Bestimmung des Gesezes achten muß, folglich m dieft zweite Gattung der Schriften die Ferien nicht einzmechuen ftym 6 Geseze und Verfassungen -5. Len 19km HlssöeEret vom Idtcn April -792. an das inner und o.v. Appellazidnö- 2-2, , geeicht in Folge Höchster Entschliessung über den nach Einvernehmen der ober- M pro» sten Justizstelle von den vereinten politischen Hofstellen erstatteten Vortrag vom asm, März. W <^»^egen der Urkunden der nicht siegelmästigen Unterthemen in Lyrol, und den wälschen Konfinen hat es beider Verordnung vom 8""Iäuner 178? dermassen sein Verbleiben, daß, bis in Lyrol die Landtafel und Grund, bücher eingeführct, oder in dem bürgerlichen Gesezbuche in Absicht auf die Rcalkontrakte und Pfandschaften das Behörige bestimmet seyn wird, die Unterthemen rhre auf das Eigenth'um des Grund und Bodens, oder die darauf zu gründende Pfandrechte sich beziehenden Kontrakte, wenn sie da¬ von die volle Rechtskraft geniessen wollen, nach bisheriger Gewohnheit in das Genchtsprotokoll eintragen zu lassen haben; wovon jedoch dw Ade- lichcn, wie bisher, ausgenommen bleiben. Dahingegen sollen alle übrigen Kontrakte, die auf das Eigenthum des Grund und Bodens und dir Pfand. vom Jahre 1790. 7 Pfandrechte, oder sonstige dingliche Rechte (ML reaUa) keinen Bezug ha¬ ben, von der Eintragung in das Gerichtsprotokoll befreiet / und alles hierunter bloß der Willknhr der Kontrahenten, so weit sie in der eigenen Verwaltung ihres Vermögens nicht beschranket sind, überlassen seyn. 16. Hofdekret vom 22tmZspEt79O. an das inner und o.ö. Appellazions' geeicht über das zwischen dem Kommissarius von Ronner, und dem Richter der vier Vikariaten trientnerischen Bezirkes Doktor Romani den 7cm Mai »789 getroffene Einverständniß, und das darüber zwischen der obersten Iüstizstelle mW den vereinten Hofstetten gepflogene Einvernehmen. Taxnorme für die zwischen dem diesseitigen Gerichte reneäe und dem trtentnerijchen Gerichte der vier Vikariaten sich ergebenden Fälle ei¬ ner Auslieferung der Kriminaloerbrecher wird nicht nur m Ansehung die. ftr Gerichte bestätiget, sondern auch überhaupt auf alle diesseitige und rrientnerische Gerichte erweitert. Diese Tazmorrne ist: Dem Richter. Für ein Dekret zur gefänglichen Anhaltung . . . . : l : ; zv kr» Für die Eintragung eines Ersuchschreibens. '10 — Für die Abhörung, für jede Stunde . ... 13 —> Für das Dekret zur Entlassung oder Uiberlieferung an die Gränzen zo — Für jedes Remiß- Embegleitungs- oder Antwortschreiben . . rg — Dem Aktuar. Für das Dekret zur gefänglichen Anhaltung . . . . . . . i r -- Für die Eintragung eines Ersuchschreibens ........ 8 — Für die Abhörung, für jede Stunde . ....... . iS —- Für das Dekret zur Entlassung, oder Uiberlieferung andieGränzen 12 — Für jedes Remiß - Embegleitungs - oder Atttwortöschrerben . . ir —; Denen zwei Beisitzern oder Zeugen, die bei der Abhörung anwe¬ send seyn müssen, jedem für die Stunde ....... 8 7-k Den Wächtern. Für die gefängliche Anhaltung im Orte des Gerichts für jeden . 30 Wenn sie aber äusser dem Gerichtsorte geschieht ...... 4Z — Nebst dem Reiscgelde, für welches jeder für die Meile sowohl des Hinzuges als des Rückweges zu empfangen hat. . . . 15 B » Für 1790- Aprch den 2otcn Für Tyrol. d Gesize und Verfassungen 17^0. April Für die Bewachung und Verköstung eines jeden Gefangenen täglich n kr. Für die Bewachung während der Abhörung jedem für jede Stunde . 5 — Doch soll nicht mehr, als für 2 Wächter die Aufrechnung geschehen. Für die Uibcrtieferung des Gefangenen an die Gränzen für jeden . zo — Doch soll auch hier Sorge getragen werden, sich keiner größe¬ ren Anzahl zu bedienen, als unmittelbar nöthig ist. Für den Vertrauten, der etwa bei der Utberlieferung abgcordnet würde , ist nichts aufzurechnen, wenn nicht in dem Ersuchschrei¬ ben ausdrücklich dessen Bciziehung verlangt, und der Betrag seiner Belohnung ausgedrücket wird. Wenn in dem Ersuchschreiben ein bestimmtes Ort des Gerichtsbe- zirkcs angezeiget würde, in welchem sich der Anzuhaltcnde fän¬ de, und dlts äusser dem Orte wäre, wo der Richter seinen Sitz hat, sonach die Wächter an das angezeigte Ort abgcord¬ net würden, um die gefängliche Anhaltung vorzunchmen, dies aber nicht erfolgen könnte, weil sich der Angezcigtc daselbst nicht befände, soll in solchem Falle den Wächtern die nämliche Laxe, die hier oben für die gefängliche Anhaltung ausgemessen ist, entrichtet werden, das ist für jede Meile — L7. den 2Äen Hofdekret vom -st«., April 1790. an das n. und v. ö. Appellazions- gericht über den von selbem unterm ztt" Hornung einbegleiteten tt-nuz elgbors- torum des Wiener Smdtmagistrars. 28enn die Legung der ausständigen Rechnungen durch ein ganzes Jahr vergebens betrieben wird, soll es bei den blossen Betreibungsdekreten nicht belassen/ sondern zur wirklichen Abnahme der Vermögensverwaltung ge¬ schritten, und auf Kosten des säumigen Rechnungslegers der Masse ein ver¬ trauter eifriger Vertreter zugegeben werden, der den säumigen Rechnuims- führer -r-l xi-sü-mcMm fgöimn der Rechnungslegung im ordentlichen Wege der Exekuzion betreibe. i8. den 29ten Hofdekret vom 2yten April 1790. an das n. und v. ö. Appcllazionsge- . richt über dessen Bericht vom rzrcn Ap^ V^xfallsubertreter können zu einer Leibcsstrafe nicht veruktheilet werden, wenn wider sie kein anderer Beweis, als aus der Aussage der Mitschul¬ digen einschreittt. -9- vom Jahre 1790. 9 1790. Apnl vom 29t«! U^js 1790. au das inner und 0. ö. Appellazions- den 29tcn gericht in Folge höchster Entschliessung über Vortrag der obersten Iustizstelle FürEörz, vom 22"» April. . Gradiška, Triest und d)Z die wälsche ^uf die Vollziehung des Hofdekrets vom 26k" März 1787. wegen Ein- Konfinien.- ftihrung der deutschen Sprache bei den Gerichtshöfen der wälfchen Kon¬ finien/ dann von Götz, Gradiška und Triest soll fernerS nicht gedrungen, r»N. 6zz, und lediglich bei Anstellung der Richter und Iustizbeamten, dann ber Auf, 2- 2. nähme der Advokaten jenen der Vorzug gegeben werden, die neben den anderen Fähigkeiten und Verdiensten sich auch über das vollständige Kennt- niß der deutschen Sprache guszuwersen vermögen. 20» Hvfdekret vom Mai 1790. an das böhmische Appellazionsgericht Mai über dessen AmtSberrcht vom ib"» April. dm sOer Universalerbe kann nicht verhalten werden, in der Vermögensaus- weisnng, die er zur Ausmessung dts Mortuariums verfasset, jede Post/ sie betreffe den Aktiv - oder Passivstaud, mit Urkunden zu belegen. ri. » Hofdekret vom 7"" Mai 179°. an sämmtliche Appellazionsgerichte in dm 7tm Folge höchster Entschliessung übet Vortrag der Hofkommission in Gesezsqchen vom 24km April 1790. «) ^ie in den Kriminal- und politischen Skrafgestzen ungeordnete öffent¬ liche Züchtigung mit Schlägen soll von nun an abgestellct scyn, uttd da¬ her weder in künftigen Urtheilen mehr darauf erkannt, noch in den be¬ reits auf solche Art abgeurtheiltcn Fällen der weitere Vollzug öffentlich gestattet werden; doch werde dadurch der Kraft der ergangenen Urtheilo in der Strafe selbst nichts benommen, indem die Züchtigung ihren Fort¬ gang, doch nur in dem Straforte, zu nehmen habe; und so sey auch für das Künftige den Richtern nicht benommen, die Strafurtheile nach Um¬ ständen mit solchem inner des Strafhaufes zu vollziehenden Zusatze zu ver¬ schärfen. b) Von nun an soll auch die Brandmarkung der Verbrecher für alle mögliche Fälle aufhvren, und vollkommen abgestellet seyn. Geseze u. Verf. C c) Die io Geftze und Verfassungen c) Die Anschmiedung der Misserhätcr auch in schwersten Verbre¬ chen soll von nun an abgeschaft, die Gefängnisse luftig, licht und gesund ftyn. Zwar könnten die schwersten Verbrecher, oder diejenigen, die sich wahrend ihrer Gefangenschaft unbändig betragen, oder durch die Flucht Zu entkommen suchen, mit Eisen und Banden beleget, allenfalls auch an¬ gehangen werden; doch Hat dieses immer auf eine solche Art zu geschehen, daß sie sich frei bewegen, und im Kerker herumgehen können- ä) Alle Gefangenen, auch jene wegen der schwersten Verbrechen sind Zur Beschäftigung und Arbeit anzuhalten, und die Woche dreimal mit warmer Speise zu erquicken, auch nicht mit mehr Stockstreichen zu bele¬ gen, als das erffossene Urtheil vorschreibt, oder die böse Aufführung wah¬ rend der Strafzeit fordert. 22. dm I8ten Hofhekret vom iZk-" Mai 5790- an das galizische Appevazionsgericht in Folge höchster Entschließung über den einvernehmlich mit den vereinten Hsft Für Gali- stellen erstatteten Vortrag der obersten Iustizstelle vom 24"», Mär;. zien. von pohlnischen Gläubigern mit oder ohne Hypothek in Galizien angelegten Kapitalien sollen, wenn sie wieder zurückgezahlet werden, und äusser Landes gehen, von dem durch das Patent vom zo--» September -781. bestimmten Abfahrtgelde frei ftyn. ' 2Z. de« l Hyfhekket vom rgt" Mar 1790. an das galizische AppellazionsgcrichL über die im Namen der galizischen Stände überreichte Vorstellung, den von der Hur ali- ehemaligen Kompilazionshofkommission erstatteten Vortrag vom 27"" März HrkUtz 1790, und das sonach zwischen der obersten Justizstelle und Hofkommiffion in Gesezsachen gepstogene Einvernehmen. 2) <"^er Kläger ist schuldig, in der Rubrike seiner Klage den Aufent¬ haltsort des Beklagten anzuzeigen, oder anzumcrken, daß er ihn, unge¬ hindert alles Nachforschens ausfindig zu machen nicht vermocht habe, und ihm also dasselbe nicht bekannt sey; wenn dieses unterlassen wird, ist die Klage zur Verbesserung hinauszugeben. b) Menn der Kläger behauptet, den Aufenthaltsort des Beklag¬ ten nicht zu wissen, soll er ein Zeugniß der Landtafel beilegen, entweder daß Beklagter im Königreiche nicht begütert sey, oder was er für Güter im Lande, und in welchem Kreise besitze. Wenn diese Beilage unterlas¬ sen wird, ist die Klage ebenfalls zur Nachtragung hinauszugcben. e) Kömh vom Jahre 1790. 1790. Mai. c) Könnte Klager, der angegeben hat, den Aufenthaltsort des Be¬ klagten nicht zu wissen, in dem Zuge des Verfahrens überwusen werden, daß dieses Augcben von ihm fälschlich geschehen, so ist derselbe, wenn er Lwch in der Hauptsache Recht erhielte, nicht nur die Kosten, ch die Ex- pedirung des Edikts, und die Aufstellung des Kurators veranlasset hat, zu bezahlen schuldig, sondern auch zu einer verhältnißmäßigen Geldstrafe, die in den Laxfond einzustiessen hat, zu Verfällen. ei) Der Richter hat über das Angeben des Klägers, daß ihm des Beklagten Aufenthaltsort nicht bekannt scy, oder seiber sich allster Lan¬ des aufhalte, nur dann nach den §§. 391. und Z92. vor-Mgehen, wenn Das Landtafelzcugniß ausweiset, daß Beklagter im Lande nicht begütert, und auch ihm Richter selbst unbekannt ist, daß der Beklagte im Lande seinen Aufenthalt habe; ohne daß jedoch deswegen der Richter in eine Un¬ tersuchung oder Nachforschung von Amtswegen einzugehen hat. -) Jeder, der sich von der ihm unangenehmen Ediktalzitazion be¬ freien will, soll, im Falle er auf seinem besitzenden Gute oder sonst ge¬ wöhnlichen Wohnsitze seinen Aufenthaltsort mehr behalten sollte, entweder dem Landrechte, unter dem er stehet, seinen geänderten Aufenthaltsort an¬ zeigen, oder einen Bevollmächtigten, dem in seiner Abwesenheit tue Zustel¬ lungen der wider ihn etwan verkommenden Klagen gescheht» mögen, be¬ nennen, oder auf seinem Gute, oder sonstiger Wohnung jemanden mit or¬ dentlicher schriftlichen Gewalt und Vollmacht bestellen, an weichen die wäh¬ rend seiner Abwesenheit vorkommenden gerichtlichen Zustellungen, und zwar mit der Wirkung, als ob sie zu seinen eigenen Händen geschehen wären, zu leisten kommen. k) Wenn in Folge §. §. Z91. und ^2. der Gerichtsordnung wider ei¬ nen Beklagten eine Ediktalermnerung zu ergehen hat, und das Edikt ge¬ nau und verläßlich nach Vorschrift des tz. 85- der Jnstrukzion der Ge¬ richtsstellen abgefasset worden, soll die Art der Kundmachung dann beste¬ hen? Erstens: daß das Edikt im Gerichtshöfe, und in dem Geriimmte an den bisher gewöhnlichen Anschlagungsorten ausgehänget ; zweitens: an jedes Landr cht, den Magistrat der Hauptstadt, und an jedes Krcrs- amt ein Exemplar, welches sogleich an dem gewöhnlichen Anschlagsorte auszuhangen ist, mikgetherlet; annebst drittens auch an der etwa bekann¬ ten Wohnung des Vorqeladenen, und zwar wenn selber den Wohnsitz än¬ derte, in jenem Orte, wo er sich vorzüglich, und meisten Theils aufzuhal- ten pflegte, angehestet werde; endlich viertens ist selbes überdies zu drei Verschiedenenmalen den Zeitungsblättern einzurückcn. §) Künftig sollen die Konkurse derjenigen AdMen, welche in ver¬ gebenen, den übrigen Landrechten zugewiesenen Kreisen begütert sind, le- dial ch bei dem Lemberger als dem Hauptlandrechte m Galten abgeha r,U - d-hmg-M b-i dm Tarnower und Stamdlawower Landrechte n-bst 2 oeu»u, !79o. Mai. 12 Gejeze und Verfassungen ..—-..... . M« - — denen, die vor itzt daselbst bereits anhängig sind, nur jene Konkurse ftx, rrcrShin erlediget werden, bei welchen die Landgüter des Kridatarii entwe¬ der in keinem fremden, sondern gänzlrch m den jeden: dieser Landrechte zugewieseucn Kreisen liegen/ oder wo die Krida gegen einen inche begütert Lea Adelichen auöbricht, welcher nach derDerfonalgerichtsbarkcit einem von beiden dieser Landrcchte unterstehet. d) Der Schuldner ist anzuhalten, baß er alle, seinen Aktivstand und Forderungen rechtfertigende, oder ablehnende Urkunden nm zur Stelle bringe; oder doch, wo etwan die abgängigen anzrrtreffen sind, treulich an- zcige, wie auch den Aufenthalt seiner Schuldner, oder Gläubiger, in soweit er ihm wissend ist, zuverlässig angebe. Im Falle des stattsindenden Kon¬ kurses sind diese Urkunden und Auskünfte dem bestellten eurator aä liwL mitzutheilen, und dieser zugleich in Absicht auf standhafte Widerlegung der anmeldcnben Kreditposten, oder der Einwendungen von Sette der eigenen Schuldner des Kridatarii zur näheren Untcrrichtseinholung au den Krida- tariuö zu weifen, der zu diesem Ende seinen sicheren Aufenthalt unter ei¬ nem anzudeuten hat; wobei sich von selbst verstehet, daß, so wie die Ur¬ kunden in ein richtiges Verzeichniß zu bringen sind, also auch die übri¬ gen Auskünfte m dem Gerichtsprotokolle erscheinen müssen. H Wenn ein oder mehrere Gläubiger wider einen begüterten Ade¬ lichen die Eröffnung des Konkurses begehren, soll die Landtafel bei der Untersuchung dieser Vorfrage den einzigen Ausschlag geben; weifet sich bei solcher, daß der Aktivstand den Passivstand übersteiget, so ist dem Ge¬ suche nicht Statt zu geben; wo im Gegentheile, wie auch dann, wenn etwa die bekannten richtigen, obwohl unversicherten Schulden dem land- tafelmäßigen Aktivstande gleichkommen, oder ihn gar überwiegen, der Kon¬ kurs sogleich zu eröffnen kömmt. K) Die Verkündigung der eröffneten Konkurse ist allerdings, so wie obbcsagtermassen jene der übrigen Ediktalzitazionen einzuleiten, und somit zugleich ein Exemplar von Konkursediktalien auch auf dem Haupt¬ gute des Kridatarii in der daselbst befindlichen herrschaftlichen Wohnung anzuschlagen. i) Die Abschätzungen der Landgüter sollen bei Beschreibung des ' Vermögens sogleich unter einem Vorgenommen werden. m) Bei Bestellung der Verwalter des Konkursvermögens sind die Gläubiger in den Begriff zu setzen, daß eS ganz von dem einstimmi¬ gen oder überwiegenden Befund der Gläubiger abhange, die Punkte, die in,die Vermögensverwaltung nach Beschaffenheit der Umstände einschlagen, zu bestimmen, somit dem Sequester eine angemessene Instrukzion vorzu¬ schreiben, und fest zu setzen, ob er in Eid zu nehme»; ob und was von ' s. '' dem« ' vom Jahre 1790. IZ demselben für eine Sicherheit zu bestellen; ob die Gelder oder die Güter der Massa in seinen Händen zu lassen, oder zur gerichtlichen. Verwahrung Zu bringen, wie überhaupt die Verwaltung selbst zu führen; zu wel> chen Zeiten Rechnung zu legen, und wie sich mit Aufnahme der Rech¬ nung zu benehmen; ungleichen was ihm etwan für eure Belohnung aus- Zuwerfcn, oder ob solche allenfalls auf ein gewisses Prozent von dem ein- bringenden reinen Einkommen einzurichten nicht rathsamer scy u. d. gl. Auch ist ihnen unbenommen, über des Sequesters Gebahrungöart Auf¬ sicht zu tragen, und bei findender Nothwendigkeit mit demselben Abän¬ derung zu treffen, wovon jedoch dem Gerichte die Anzeige zu machen ist. Eben so bleibt es der Gläubigern Befund qnheimgestcllct, ob sie in An¬ sehung der liegenden Güter den Weg der Verpachtung, auf wie lang und mit welchen Modalitäten einschlagen, wie auch aus wie viol Gliedern sie den wählenden Ausschuß bestehen lassen, was für eine Gewalt sie dem¬ selben cinraumen, oder was für Schranken setzen, und was etwan für ei¬ ne Belohnung sie bestimmen wollen. «) Zur Gewinnung der Zeit ist gleich in dem Edikte zur Eröff¬ nung des Konkurses auch unter einem der Lag st allenfalls der dritte nach Verlauf der Anmeldungsfrift festzusctzen, um in Gemäßheit des §. 35. und z6. der Konkursordnung einen Vcrmögensverwalter und Kreditorenauö- schuß zu wählen; wobei auch zugleich auszumachen ist, ob, wie bald, und auf was Art entweder zum Verkaufe der Landgüter zu schreite», oder wre es nut Verwaltung derselben Zu halten fty. 0) Dem ernannten Vertreter der Konkursmasse ist allemal zugleich noch ein Substitut von Seite des Gerichts beizugeben, damtt im Falle des Todes, der Erkrankung, oder sonstigen Behinderung desselben Vie Kvn- kursverhandlung nicht in Stillstand gerathe. ?) Der Unfug, mittels dessen über die Schätzungen Prozesse zu- gelassen worden, wird abgestellet. Der MassaverLreter soll von zwei zu zwei Monaten sich vor dem Konkursrichter ausweisen, was über jede angemeldete Forderung ei¬ nes Gläubigers geschehen fey; wo die Sache hafte, und daß seinerseits urchts verabsäumet worden. r) Den Gläubigern ist an Händen zu lassen, daß sie nie weniger, als drer Gläubiger zum Ausschüsse benennen sollen. Der Ausschuß kann die Rechnungen über die Konkursmasse mit Einvernehmung des Vermögensverwalters auch aussergerichtlich, ohne Zeit¬ verlust, durchgehen, und mögen nur jene Mängel und Anstände zur ge¬ richtlichen Entscheidung gebracht werden, die nicht standhaft aufgekläret, oder im Wege gütlichen Einverständnisses behoben werden können. Grfeze u. Verf. D r) Ie- I7yo. Mai. 14 Geseze und Verfassungen ^^0^ t) Jedem Gläubiger stehet es frei, bei Aufnahme der Rechuun- gen zu erfchei.nen, und solche nach Belieben auch sonst emzusehen. u) Die Beendigung des Konkurses ist wegen einer noch nicht ein¬ gebrachten Aktivforderung nicht aufzuhalten. 24* ren 25t«; Hostekret vom 25ten 1792. an das mährisch - schlesische Appella- Zionsgericht in Folge höchster Entschliessung über Vortrag der vereinten Hof- stellen V0Nl L^lcn ApxU. §)ie ollmützer fürsterzbischöstichen königlichböhmifchcn AfLerlehen werden ju N.895. Fürstbischöfe von Ollmütz wieder zurückgestellet, folglich auch das von Z.I.S». mährischschiesischen Landrechte vermöge Hofdekrcts vom sten Septemb. 1788- übernommene kremsierer Lehenrecht sammt allen dazu gehörigen Bü¬ chern und Registratursakten demselben wieder übergeben» 25. »kN ZUe» Hoföekret vom zitu'Mai 179V. an sämmtliche Appellazionsgerichte irr Folge Höchster Refoluzion über Vortrag dec kön. Huugar. siebenbürgischen Hof¬ kanzlei vom silm März. <^cgen Behandlung der Descrteursverhehler in Hungarn ist sich ledig¬ lich nach den Resoluzionen von den Jahren 1749. 1751* und 1765. zu ach, ten; und hat es von den späteren Zirkularverordnungen abzukommen» 26» den Ziten Hvjöekvet vom ZI"" Nstj 1790. an sämmtliche Landerstellen über Not« des HofkriegsralHs vom itm Mz, ^re Nachsicht der Vermögenskonsiskazionsstrafe soll für alle jene Dcser- teurs eintrcten, die während eines Generalpardons sich freiwillig, und in noch diensttauglichem Stande zu ihren Regimentern stellen. 27. Hi)fdl«kret vom 7ttn Junms 1790. an sämmtliche Appellazionsgerichte in Folge Höchster Entschliessung über Vortrag der vereinten politischen Hofstellen vom 271«, April. N. 482. a durch Hofdekret vom 14"« Oktober ,785. die Kuxen oder Bergtheile I. 3. S. und das Bcrgvermögen von der Erbsteuer befreiet worden, und es nun auf die M »I»! ... .. —WWUWWM«» ' E vom Jahre 1790. rz die weitere Erklärung ankömmt, was eigentlich zum Bergvcrmögen gehö¬ re , wird die Bestimmung darüber dahin gegeben: daß zum Bergvermö¬ gen nicht nur der Bergbau selbst, sondern alles dasjenige, was zum Be¬ trieb, und zur Benützung des Bergbaues unentbehrlich sey, mithin alle Hütten, Poch und Hammerwerke, Mampulazionsstätte, Werkzeuge und Materialien, wodurch die Erzte und Bergwerksprodukte aus der Grube oder Erde erobert, und in brauchbares oder Kaufmannsgut ausgearbeitet werden, und ohne welchen die Kuxe oder Bergtheile gar keinen Gewinn bringen könnten, zu rechnen seyn. Desgleichen sind auch die Cisenhammerwerke unter der Erbfteuer- befreiung, jedoch nur so weit begriffe», als sie gemäß Verordnungen vom roten November »78Z. und 14"» Oktober 1784. als auf den Bergbau Be¬ ziehung nehmende Entitäten anzusehen sind. 28» Patent vom 2Qtm Junius -79°. für Galizien. n ^m das unter dem Schutze der Geseze stehende Privateigentum auf alle Art sicher zu stellen, wird nothwendig, in Rücksicht auf den in den Kö¬ nigreichen Galizien und Lodomerien erhobenen Zweifel über die Rechts¬ wirkung der landtäflicben Eintragung gewisser mit Zahlungsbedingungen geschlossener Kaufbriefe zur Richtschnur zu erklären. §- I- ' Wenn die blosse Einverleibung eines Kaufbriefes in die Landtafel¬ bücher verlangt, und bewilliget wird; so wirkt diese Einverleibung auch bloß auf die Besitzänderung; daher dann die Landtafel, nachdem der Kauf¬ kontrakt in das Urkundenbuch eingetragen ist, in dem Hauptbuche nur den Käufer als nunmehrigen Besitzer anzuführen hat. Wäre demnach in dem Kaufkontrakte bedungen worden, daß der Käufer anstatt der baaren Entrichtung des Kaufschillings, die Befriedi¬ gung eines oder mehrerer Gläubiger des Verkäufers übernehme; so ha- ben diese durch die Einschaltung des Kaufbriefes in die Landtaftlbücher noch kein Pfandrecht auf das verkaufte Gut erhalten. §. 2. Soll ihnen ein Pfandrecht zustatten kommen, st» muß solches in dem Kaufbriefe ausdrücklich bedungen seyn; und wenn die Einschaltung dieses Kaufbriefes in die Landtaftlbücher angesucht und bewilliget wird, muß die Einverleibung der von dem Käufer übernommenen Verbindlichkeit, des Ver¬ käufers Gläubiger zu befriedigen, ausdrücklich begehrt, und bewilliget D » werden. 1790. Zumus. zu N. 209. und zzi. Ä» J. S. den Lote» r6 Geftze und Verfassungen werden. Die Landtafel wird dann diese Verbindlichkeit als eine wahre, auf dem erkauften Gl^te haftende Last, in dem Haupt- oder Schuldenbuche vormerken, und hiedurch haben die Gläubiger ein Pfandrecht, und zwar alle mir gleichem Vorrechte unter sich, wofern einige derselben nicht schon vorher auf dem nämlichen Gute der Landtafel einverlerbet gewesen, und dadurch ein früheres Pfandrecht bereits erhalten hätten. 5. z- Doch sollen durch gegenwärtige Erklärung in Rücksicht auf vor¬ hergegangene Fälle die Rechte derjenigen nicht beeinträchtiget seyn, welche ihre Forderungen nach den ehemaligen Gesezen aus der blossen Eintragung des Kaufbriefes/ durch den ihre Befriedigung bedungen worden ist, be¬ haupten zu können vermeinen. 29. Lskt-tt Hyfhekret vom 2V"N Iunmö 1790. an sämmtliche Länderstellen m Folge höchster Entschliessung über Vortrag des obersten Kanzlers vom 19«»» März und der Domainenhofkommission vom ü"n Mai. (§cine k. k. Majestät haben die durch Verordnung vom E» April 1789 kundgemachten Veräusserungsarten der Staatsgüter auf den längeren seir- pacht allein zu beschränken, und die für dieselben vorgeschriebcn gewesenen Bedingungen .durch folgende Zusätze theils abändern, theils berichtigen zu lassen, geruhet. - i) Wird die Pachtzeit auf 18 bis 21 Jahre bestimmt. 2) Der bei der Versteigerung als der höchste Anbot ausgefallene Pachtschilling ist von dem Pachter im baaren Gelde und zwar immer vier¬ teljährig vorhinein abzuführen. Würde sechs Wochen nach Verlauf jedes Vierteljahrs die neue Pachtschtllingsantizipazion nicht entrichtet; so ist des Pachtvertrag als erloschen anzusehen, und die Obrigkeit befugt, die ver¬ pachtete Realität ohne alle gerichtliche Verhandlung sogleich zurüchuneh- men, auch mit derselben nach ihrem Wohlgefallen eine andere Verfügung zu treffen, überdies aber noch an den Pachter die Vergütung des dem höch¬ sten Aerarium, oder einem Fond wegen des aufgehobenen Pachtkontrakts erwachsenden Schadens und Nachtheils zu fordern, und von der Kau- zivn abzuziehen. 3) Erhält der Pachter bei dem Antritte der Pachtung den Fun- dum instruktum nach vorhergegangener senauen Beschreibung und Abschä¬ tzung >. Mm«,, >»., vom Jahre 1790. 17 tzung desselben, weichen er der dem Austritte nach dem bei Ausgang der Pachtzelt befundenen Werthe zurückzustellen hat. Dre Beschreib- Und Schätzung geschieht aber nach folgendes Direk- tivrcgcln: 2) Werd dem Pachter nebst allen Wirtschaftsgebäuden, als BeamtenswoP nungen/ Scheuern, Schüttkasten, Brau- und Schankhäuser rc. auch Vas vorfindrge Ackergeräthe- das gejammte Zug- Horn- Schaf, Bor § sten- und Ftügelvieh, dann b) an Sommer - und Wintergetreide so viel - als zum Anbau, und auf die Deputate des gejammten Wirthschaftspersonals erforderlich ist, eben so das nöthige Heu, Grämet, und Stroh für Vas vorhandene und mikübergebene Vieh bis zur Neuen Fechsung als Funsus mstruktus beigelassen. Und s) weil es dem Pachtet zu hakt fallen würde/ gleich bei seinem Antritte ansehnliche Summen für die Anschaffung des Malzes und Hopfens bei den Bräuhcknsern- dann auf SchankweiN bei den Schankhäusern auszulegcn; so wird denselben- obschon alle dergleichen Vorräthe in der Rücksicht- daß dieEtträgniß von beiden diesen Rubriken nur nach Abzüge aller Auslagen in Anschlag gebracht wird, kemerbings zu dem Fundus mstruktus gehören- dennoch an Malz und Hopfen, wenn er vorräthig ist, der nökhige Bedarf von Zeit der Uebergabe bis Ende Oktober, von den selbst erfechsenden, oder Zehendwernen aber die Schankerforderniß bis Ende Dezember rn dem Erzielungs - oder An- kaufswetthe übergeben, und mit der Bezahlung Jahr Und Tag lang, allenfalls auch, wenn die Summe beträchtlicher wäte, zwei Und drei Iah. re ttachgewartet werden; wo aber der Fond als Eigentümer die Wei- Ne selbst ankauftn muß, hat solche der Pachter eben so baar zu be¬ zahlen, wie er auf dem Fälle, wenn ihm die Fechsung verbleibet, nicht Nur keinen weitern Beilaß zu fordern, sondern auch noch den Saar Men Und die Kulturskösttn zu ersetzen hat. Bei der Fischtubrike wird die von jedem Leiche nach Abzug aller Bcsatzungs- und Äbfischungs- ätrslagen angeschlagene reine Erträgniß nach dem Verhältnisse, als solcher vön der Besätzzeit bis zur Abtretung bestanden ist, oder noch zu stehen hat, zwischen dem Pachter und Eigenthümet vertheilt, wo aber die Brut selbst erzielt, und weder in Anschlag gebracht, noch verrechnet wokden - wird solche dem Pachter auch Unentgeltlich bei- gelassen werden- Llebrigens wirb dem Pächter freigestellt, das unter dem übergebe¬ nen Fundus instruktus etwa befindliche unbrauchbare Vieh, oder die gänz¬ lich verdorbenen Getreiv- und Weingattungen rc. auch gar nicht zu über¬ nehmen - und ganz nach den eigenen Grundsätzen ist gleichfalls Vie Zurück¬ gabe mit Ende der Pachtzeit wieder zu bedingen- Gcsi-ze u- Vetf.- E 4) Wird 179°. JuniuS. Geftze und Verfassungen T8 ' 4) Wird man mit dem Pachter wegen Ablösung der Zu dem Wirth- Junius. sthaftsbetriebe nicht gehörigen Vsrrathe rn dein lokal- oder marktgängigen Preise das Ueberernkommen treffen, und wenn sich derselbe hiezu nicht ein- versiehen sollte, solche versteigerungsweise veräußern lassen. z) Wird der Pachter in dem Wirthschaftsbetriebe und in der unbe. schrankten Benutzung seiner Felder, Wiesen, Teiche w., dann in deren Um. sialtung, oder Verwandlung nach eigenem Gutbcfinden, in sofern hieraus der Obrrgkeit, oder einem dritten kein Nachtheil erwächst, auf keine Wei» se gehemmet, auch nicht ungehalten werden, mit Ausgange der Pachzeit diese Gründe in eben der Gestalt, in welcher sic von rhm übernommen wör. den sind, wieder Zurückzugeben. Von jeder solcher Umstaltung der Grün¬ de, oder anderen Hauptveränderung hat aber der Pachter vorläufig die An¬ zeige zu machen, und hiezu die Einwilligung anzusuchen, welche ihm jedoch, wenn die Grtragmß dadurch keine Verminderung leidet, niemal versagt werden wird. Die Erhaltung der Wehren , Fluder und Gräben re. re. liegt dem Pachter nur in so weit ob, als solche zu dem Wirthschaftsbetriebe nothwendig sind, welches aber darum für keine Last angesehen werden kann, weil hierauf schon in dem Anfhlage Rücksicht genommen wird. Außer dem ist er jedoch auch verbunden, die eigentlichen Wirthschastsgebaude fortwäh¬ rend im guten Stande und baulichen Wesen zu erhalten. b) Dem Pachter eines Gutes werden zwar die Waldungen über¬ lassen werden, um aber auch den an Seite des Pachters zu besorgen ha¬ benden Waldbeschädigungen durch übertriebene, oder unordentliche Abhol¬ zung vorzubeugen; wird demselben nicht eine bloßmögliche Holzbenutzmrg angerechnet, sondern der nach ordentlicher Ab- und Eintheilung sämmtli- cher Wälder wirklich ausfallende mit behönger Rücksicht auf die Verschie¬ denheit der Holzgattungen, mid ihre Schlagbarkeit nach Klaftern in den Lokalpreisen über Abzug des Schlagerlohns, dann dtr Zufuhr zu Geld berechn nete Waldantheil für die ganze Zeit seiner Pachtjahre übergeben, und auch hienach der Pachtans.hlag verfaßt werden. Ws aber noch keine Einthei- lung der Walder in ordentliche Schläge bestehet, wird solche unverweilt vorgenommen, und dem Pachter einstweil die sonst gewöhnlichen jährlichen Abholzungöbetrage zu seiner Erforderniß ausgewiesen werden. Jedoch wird der Pachter auf jeden Fall unter seiner Dafürhaftung verbünden feyir, an¬ der zur Aufsicht in jedem Bezirke bestellte Waldbeamte nach seiner Jrw strukzion vorzüglich darüber zu wachen haben, daß das Holz zur gehöri¬ gen Zeit aus dem Walde geraumet, mithin der Wiederwachs nicht gehin¬ dert , noch durch Mooß / oder Laubrechen, Klaubholz sammeln, oder wohl gar durch den Viehtrieb der junge Maiß beschädiget werde. Bei jenen Herrschaften, deren Hölzer für die Hauptstädte, oder Eisenhämmer, und Bergwerke Vorbehalten werden, findet die erstgedachte Modalität nur mit der Beschränkung statt, daß dem Pachter nicht der ganze Waldankheil überlassen, sondern von der jährlichen Holzabgabe nur sein Bedürfniß ans- gewiesen, vom Jahre 1790. gewiesen, das übrige Holz aber dem Fond als Eigenthümcx zu obge- dachter Verwendung vorbeyaiten werden soll. Junius. 7) Darf keine dem Ganzen nachtheilige Zerstückung, oder Veräu- ßerung einzelner Theile vorgenommen, auch keine neue Ansiedlung errich¬ tet werden, oyne hierüber allemal die obrigkeitliche Bewilligung anzusuchen. li) Die Kontribuzion, dann alle durch die Zeit der Pachtjahre ent¬ stehenden neuen Steuern, die Besoldungen der Iustiziarren nebst allen übrigen Iurisdikzions - und Patronatöauslagen, wenn der Pachter erste¬ re gegen Beziehung der Targebühren, letzteres aber mit Nutzen und Last nicht et oa selbst übernehmen will, hat dre Obrgkeit allein ohne Zuthat des Pachters zu tragen; jedoch wird über die Abfuhr der Kontribuzion mit dem Pachter die nöthige Cinverstandniß dahin getroffen werden, daß er zwar diese Abfuhr der Kontribuzion zu leisten, die dafür crhairene Quit¬ tung aber an seinem Pachtschilling statt bauten Geldes in Aufrechnung zu bringen habe. Dagegen ist der Pachter schuldig, die ausgeschr ebene Lieferung der Na¬ turalien gegen die Vergütung, welche vom Lande dafür geleistet wird, zu übernehmen/ aber auch berechtigt/ für alle Naturalien , die er an den Feind geliefert hak, die Vergütung von der Obrigkeit in jenem Preise zu federn, welchen der Landesherr für die geleisteten Lieferungen bezahlt. 9) Der Schaden, der durch das von einem Wetterschlage entstan¬ dene Feuer, oder durch eine sonst ohne Verschulden des Pachters, oder seiner Leute, allenfalls auch in der Nachbarschaft ausgcbrochene Feuers¬ brunst in einem oder dem anderen Herrschaftsgeöäude verursachet worden ist, wird dem Pachter nicht zur Last gerechnet, sondern von der Obrig¬ keit getragen , und nebst Herstellung der beschädigten Gebäuden auf Kosten des Fonds dem Pachter auch der ganze durch das Feuer ohne seine Schuld verlohrne Fundus instruktus, wenn solcher aber nur einen Theil des Gu¬ tes betroffen hat, pro k-na, sowohl au dem Stammvieh, als dem Saac men und Deputatkörncr, dann der Fütterung für das Vieh wieder vergü¬ tet, nicht minder demselben ein billiger Nachlaß an seinem PachtWllmg nach vorgängiger unpartheyischen Abschätzung in jenem Falle cingestanden, wenn durch eine große Ueberschwtmmung Grund und Boden solchergestalt hlnweggerissen worben, daß stach den bestehenden Vorschriften hievon auch keine Steuer mehr zu bezahlen ist. ic>h Verbesserungen, welche nicht Unmittelbar aus dem Grunde entspringen, oder demselben änkleben, Und daher mit Ausgang der Pacht¬ zeit der Obrigkeit Nicht zufallett, käiin der Pachter bei seinem Austritt, wenn Man ihm dieselben nicht ablösen Mill, für sich behalten, und mitnehmen/ oder nach Belieben weiter veräußern. Es m) Kur I79V. Junius. I I . W»-»! I NI I > .. > >NW,,. 20 Gesize und perfasiungen 11) Zur Kauzion hat der Pachter einen ganzjährigen Pachtschilling zu erlegen, wovon ihm, wenn dieselbe lM Gelde bestehet, dre Interessen zu guten kommen, jedoch wird ihm die Erlegung der Kauzion im baa- re» Gelde keinerdingS zur Pflicht gemacht, sondern freigestellt, dieselbe auf jede andere gewöhnliche und annehmbare Art zu leisten. rs) Der Kontrakt hat auch auf die Erben des Pachters zu lauten, und wird demselben nicht nur dre Erlaubntß zur Annahme eines, oder mehrerer Unterpächter bewilliget, sondern auch die Versicherung ertheilt, daß, wenn er gut gewirthschaftet, und richtig bezahlt hat, bei Ausgang der Pachtzeit gegen den Anbot annehmbarer Bedingungen der Kontrakt mit ihm auch ohne Versteigerung erneuert, oder auf den Fall, wenn man sich über die Bedingungen nicht vereinigen könnte, und also das überlas¬ sene Gut in der Folge zur neuen Verpachtung öffentlich feilgeboten wer¬ den sollte, ihm Pachter mit einem gleichen höchsten Anbote vor allen übri¬ gen Lizitanten allemal der Vorzug gegeben, und das Gut weiter in Pach¬ tung überlassen werden würden iz) Angefochtene Gerechtsamk hat der Fiskus zu vertreten, und alle in der Folgezeit durch höchste Verordnung geminderte Urbarialprästa- zionen, oder andere, trockene Gefälle werden demselben an dem Pacht- schilling nachgelassen. 14) Was Ziergärten und andere sogenannte Voluptuarien bctrift, stehet' es der Obrigkeit frei, dieselben, wenn der Pachter sie nicht über- nehmen wollte, zu veräußern/ oder hierüber auf.eine andere beliebige Art zu verfügen. rz) Werden dergleichen längere Zeitpachtungen sowohl ganz, als theilweise an fremde, oder eigene Unterthanen, auch an ganze Gemeinden überlassen werden. Uebrigens wird als ein Anhang in Ansehung der WirthschaftSge- -äude noch festgesetzt, daß solche dem Pachter immer iM guten Stande übergeben, aber solche auch von demselben gegen die gewöhnliche PassirUng von io pc. Cento während der Pachtzeit forthin aufrecht erhalten, und bei deren Ausgang in einem gleich guten Stande wieder abgetreten werden sollen. Wäre aber an gedachten Gebäuden eine Hauptreparazion vorzuneh- meU, wovon der Pachter gleich bei dem Antritte seiner Pachtung Vie Anzeige so gewisser zu machen hat, als man ihn nach Verlauf eines Jahres nicht mehr anhören würde: so wird die Staaksgüteradministrazion die Nothwendig- keit der Herstellung unverschieblich untersuchen, und die durch Bauverstän¬ dige verfaßten Ueberschläge zue Genehmigung vorlegen, der Pachter aber nach der Hand den bewilligten Bau unter seiner Aufsicht zu besorgen, die auf dem Gut befindlichen Materialien, soweit, als solche entbehrlich sind, in dem Crzeugungspreise, wozu derselbe überhaupt für jeden Fall einer auf hßk Herrschaft sich ergebenden Bauführung verbunden seytt soll, zu erfol¬ gen, vom Jahre 1790 21 gen, und die ausgelegten Baukosten nach gänzlich zu Stande gebrachten auch ohne Ausstellung befundenen Gebäude an dem schuppigen Ains abzu- " rechnen haben. Damit auch für die Sicherstellung des Kirchen - und Waisenverms- Ms gesorgt werde; so wird dieStaatögüteradminisirazion darüber wachen, daß die ohnehin vorgeschriebene doppelte Sperre der Kirchcnkasse, und die Verrechnung der Kirchengeldec genau beobachtet werde. Bei den Waisen- geldern hingegen wird die allgemeine Verfügung getroffen, daß g) das Waisenvcrmögen gleich bei der Uebergabe des gepachteten Gutes ordentlich abgeschlossen, liquidirt und vollkommen untersuchet, b) Zur Aufbewahrung der vorfindigen Schuldscheine, oder anderer den Waft sm zugehörigen Originalurkunden eine eigene Waisenkasse unter der Sperre des Pachters, des Ortsrichters und des Seelsorgers, wenn einer im Orte wohnt, errichtet. c) Alles, was an Kapitalien eingehek, sogleich wieder fruchtbringend an¬ gelegt, und dem Pachter zur Bestreitung der laufenden Ausgaben nur die das Jahr hindurch eingehenden Interessen in Händen belassen; Endlich aber Z) von ihm auch mit Ausgange jeden Jahrs über das gesammte Waisen, vermögen zu Händen der Skaatsgüteradminiflrazion eine ordentliche Rechnung gelegt werde. Unter diesen Bedingungen wird nunmehr durch die Hierlandes be¬ stellte Vcräußerungskommission mit der zeither eingestellt gewesenen Feilbie¬ tung der Staatsgüter auf den gewöhnlichen Weg der Versteigerung wieder fortgefahren werden, und da Seine Majestät vermöge Hofdekrets vom 2'0. ImttuS dieses Jahrs einzelne zerstreute, oder vermischte kleinere Realitä¬ ten, jedoch ebenfalls nur im Wege der Versteigerung mit dem Vorbehalte der landesfürstlichen Ratifikazion noch weiter zu veräussern erlaubet; so werden alle diejenigen, welche von den feilgebotenen Gütern und Realitä¬ ten etwas käuflich, oder pachtungsweise an sich zu bringen dächten, sich bei gesagter Kommission gehörig zu melden, die Kauf- oder Pachtanschläge aber sowohl, als die Güterbeschreibungen bei der Staatsgüteradministra- zion einzusehen haben. 3< Geseze u. Verf. F 22 Gesize und Verfassungen Junius . * dm 24tm Hofhekret vom 24km Junius 1790. an sämmtliche Appellazionögerichte in Folge höchster Nessluston über Vortrag der obersten Iustizstelle vom 17cm Junius. ju N. 1047. dmch Verordnung vom 7ten September 1789. in Konkurs Prozessen I.I.S. dem Vertreter der Konkursmasse eingeraumte Taxbefteiung hat sich auch auf den Verwalter der Konkursmasse zu erstrecken. gl. dm NW Patent »°m lV Zillms -7S°. §lus den bisher ergangenen Vorschriften nber die Einsetzung in den I>o< rigen Stand, und die unaufgehaltene Schöpfung des Urtherls in fallen, wo ein Rekurs über eine Förmlichkeit des Verfahrens anhängig ist, sind verschiedene Beschwerden entstanden. Diesen abzuhelfen wird verordnet : Erstens: Soll es da, wo es bloß um Einsetzung in den vorigen Stand gegen eine verstrichene Fallfrrst zu thun ist, von dem 375"» §. der allgemeinen Gerichtsordnung und den darauf sich beziehenden Erläuterun¬ gen so weit abkommen, daß darüber nicht mehr ein ordentliches Verfahren abgeführet werde. Wenn daher die Partei in der gesetzmäßigen Zeit von 14 Tagen, vom Tage an, als ihr oder ihrem Bevollmächtigten die Vcr- strcichung der Fallfnst bekannt geworden, die Einsetzung in den vorigen Stand ansuchet; soll der Richter lediglich eine Tagsatzung auf eine kurze Zeit anordnen, und, nachdem bei solcher beide Theile vernommen worden, das Begehren durch Bescheid auf das Anbringm erledigen. Fällt dieser Bescheid auf die Bewilligung der Einsetzung aus, so hat der Richter in eben dem Bescheide zugleich eine neue Fallfrist zur Erfüllung dessen, wo¬ zu die Partei in den vorigen Stand gesetzet ist, zu bestimmen: und in diesem Falle kann ein weiterer Zug nicht Platz greifen. Der Rekurs steht also nur dann offen, wann der Richter die begehrte Einsetzung abzuschla- gcn befunden hätte. In jedem Falle, die Einsetzung mag nun bewilliget, oder abgeschla¬ gen werden, ist die Partei , welche sie angesuchet hat, dem Gegcntheile zu dem Ersätze der ihm dadurch verursachten Kosten zu verhalten, welche deswegen sogleich in dem Bescheide zu bestimmen sind. Zeigte sich aber, daß die Fristversäumung aus Verschulden der Parter oder des Advokaten entstanden, so ist diese Saumseligkeit noch Lesvi-ders zu strafen. Uebrigens kann vor Erledigung ernes solchen Einsetzungsgesucheö i» ' b' -er Hauptsache nicht werter verfahre» werden. Dagegen .. ' .-.—— vom Jahre 1790. ." ' " H . "" ' - ' - ' Dagegen hat es in Ansehung der Einsetzung in den vorigen Stand, 'Wo¬ gegen einen ergangenen Spruch, durchaus bei dem zu verbleiben, was hier- Julius über in der allgemeinen Gerichtsordnung und den nachfolgenden Erläute¬ rungen enthalten ist. Zweitens: Wird die unterm 6«-, Oktober 1785 in Absicht auf die zuN, 477. Beurtheilung: ob ein durch das Benehmen ihres Rechtsfreundes verkürzte I.I.S. Partei in den vorigen Stand einzusetzen scy? ergangene Verordnung, und die darinn gegen den Rechtsfreund vorgeschrrebene Ausschliessung von dem Befugnisse zur RechtSvertretung hiemit dergestalt aufgehoben, daß der Richter den Grund oder Ungeund der begehrten Einsetzung zu beurthcilen, freie Macht habe, und verpflichtet sey, den schulvtragenden Rechtsfreund zu dem Ersätze der beiderseitige!, Gerichtökosten zu verhalten, und nach Beschaffenheit der erhobenen Umstande auch noch besonders Zu bestrafen. Drittens: Wird die Verordnung vom 7^, April ,-735, welche dem an den oberen Richter genommenen Rekurse durchaus keine Aufhaltung des r»N.4ogs rechtlichen Zuges zustehet, dahin gemässrget: daß während eines Rekurses über eine Förmlichkeit des bei dem ersten Richter noch im Zuge befindlichen Verfahrens, brs zu desselben Erledigung mit Schöpfung des Urtheils nicht vorgegangen werden könne. Z2» Hofdekret vom Z--n Julius 1790- an sammtliche Appellazionsgerichte dm Zten in Folge höchster Resoluzioi, über Vortrag der vereinten Hofstellm vom 4«^ InniuS. ^n Fallen, wo über allgemeine landesfürstliche Verordnungen Zweifel, oder Anstande entstehen, und die politischen, dann Iustizstellen sich nicht vereinbaren können, ist sich in keine einseitige Auslegung ernzulassen, son¬ dern über derlei Anstände jedesmal die höchst« Entschliessung einzuholen. ZZ- Hofdekret vom §--» Julius 1792. an sämmtliche Appellazionsgcrichte 6ttn in Folge höchster Entschliessung über Vortrag der Hofkomnnssion in Gesezsa-- chen vom 26'«" Junius ,792. E ^s soll von der durch Verordnung vom z,i-n Dezember 1787. befohle¬ nen Kundmachung der den Advokaten zugegangenen Ausstellungen abkom- ^9- men. Dagegen soll der Advokat, durch dessen Versehen der Parte- ein Nachtheil zugegangen, zur Entschädigung unnachsichtlrch verhalten, auch über dies nach Gestalt der erhobenen Umstände bestrafet werden. F - Z4- 24 Gesize und Verfassungen a« _—___-ck ___ 24' Julius . Z dm 6tcn Hoföekret vom 6te« AuliUs 1790. an das böhmische Appellazionsge- richt in Folge höchster Entschlieffnug über Vortrag der Hofkommission in Ge- sezfachen vom 26"n Junius. Die landtäflichen Extrakte sollen nicht mittels Anbringen bei dem §and- rechte, sondern mittels mündlicher Anmeldung der der Landtafclregistratur - anverlanget werden. AZ- den l2tcn ^dfdekrrt vom I2ken Julius 1790. an sammtliche Appellazionsgerichke in Folge höchster Entschliessung über den einvernehmlich mit der obersten Justiz- stelle von den vereinten politischen Hofstellen erstatteten Vorrrag vom 19"" Junius. Bon nun an soll es von der Schuldigkeit, zu den erledigten Rathsstel¬ len , oder anderen Bedienstungen der Magistrate Militarpersonen wählen Zu müssen, abkommen; jedoch sollen verdienstliche Militarindividuen, wenn sie dre gehörigen Fähigkeiten besitzen, und sich, wo Prüfungszeugnisse er- forderlich sind, mir selben answeisen können, von den Bedienstungen nicht ausgeschlossen, sondern auf sie bei vorkommenden Erledigungen billige Rück¬ sicht genommen werden. z6. rcn iZtcn Hofdekret vom IZ.-N Julius -79°.an das galizische Appellazionsgericht Für Gali- in Folge höchster Entschliessung über Vortrag der obersten Zustizstelle vom zien. 6"" Julius. bereits angenommenen Advokaten Galiziens soll wegen Abgang der deutschen Sprache die erhaltene Advokatur weder abgenommen, noch be¬ schränket werden. 37. vom Jahre 1790. 25 1790. Z?« Julius Hoföekret vom IZ"» Julius 1790. an sämmtliche Landerstellen, den iztcn überlebenden Ehegatten mögen die Waisengelder auch bei lan- desfürstlichen und anderen Städten, die selbst Obrigkeiten sind, so wie es auf dem stachen Lande immer gestattet war, gegen Ausweisung der hinlänglichen Sicherheit in Händen gelassen werden. Hofdekret vom IZ"" Julius 1790- an sämmtliche Appellaz-onsgerichte d" rstm in Folgt höchster Entschliessung über Vortrag der Hofkommission in Gesezsg- chen vom 26"» Junius. ^n dem Falle, wo ein Universitätsmitglied oder ein Student wegen einem Kriminalverbrechen in Arrest genommen worden, soll von dem betreffen¬ den Kriminalgerichte dem jeweiligen Rektor der Universität die Anzeige hievon, wie bet Arrestirung der Zivilbeamtcn an ihren Vorsteher geschieht, gemacht werden. 99. Hofdekret vom I s"" Julius 179o.au sämmtliche Appellazionsgerichte den Igterr über Einvernehmen zwischen der obersten Justizstelle, den vereinten politischen Hosstellen und der Hofkammer in Münz- und Bergwesen. Äuch die bei den Bergwerken vorsindigen baaren Gelder und Aktivfor- i» 21.17. derungen sollen von der Erbsteuer befreiet seyn. 40. Hofdekret vom 19"" Julius 1790. an das inner und 0. s. Appells- dm lyten zionsgcricht über dessen Amrebericht vom 9"» Julius. u, lsravtSka. '^en Urbarsherren von Görz und Gradiška kann nicht zugemnthet wer^ den, zur Eintreibung ihrer ausständigen Zinse, Laudemien, und sonsti¬ gen Urbarialgiebigkeiten gegen ihre Urbarsholden ordentliche Klagen zu überreichen, sich in Prozesse einzulassen, oder die in gemeinen Schuldkla-- Geftze u. Verf. G gen 26 Gejeze und Verfemungen ^90« gewöhnliche ExekuZionswege Zu ergreifen; sondern gleichwie für den Ittlms Fall, daß Zwischen den Urbarsherren und Urbarsholden die geforderte Giebigkeit streitig seyn sollte, die Sache an das KreisamL zu verwerfen ist; also ist dagegen zur Eintreibung der liquiden Ausstände auch von den dermaligen Iunsdikzionen die Assistenz nach voriger Uebung, und der den Ständen eingeraumte. E^ckuziorrsart unweigerlich zu ertheilen. 4 s. den rote« Hj)fhckret vom Julius l/c-o. an das galizische Appellazionöge- FürBrody. richt über die Untersuchung des Magistrats rind'WechfelgenchtS in Voody, und das sonach zwischen den vereinten politischen Hofstellen und der oberste» I-istizstelle gezogene Einvernehmen. --) 28cnn ein Konkurs über das Vermögen eines Kaufmanns eröffnet wird, soll das Edikt zur Einberufung der Gläubiger nicht nur in Brody angeheftet, und in den Zeitungen eingeschaltet, sondern auch allen Kreis¬ ämtern zu derselben Kundmachung zugcsendet werden. K) Bei Bewilligung der Arreste soll sich an die Vorschrift der Ge¬ richtsordnung genau gehalten, das Bewilligungsgesuch nicht anders, als in versammelten Rath erlediget werden. Nur wo Gefahr am Verzüge ist, bleibt dem Bürgermeister unbenommen, den Arrest einstweilen, bis zu der in nächster Rathssißung zu erfolgen habenden Erkanntmß zu bc» willigen. c) Gegen Fremde und Kaufleute, die sich nur einige Zeit in Bro- dy aufhalten, soll ein Arrest in Schuldsachen nur dann bewilliget wer¬ den, wann sie über die Schuld, um die es sich handelt, in BrodyNede und Antwort zu geben, oder allda die Zahlung Zu leisten wirklich schul¬ dig sind. a) Die Vormünder sind anzuweisen, von jenen ehren Mündeln an¬ gehörigen Kapitalien, die auf den Realitäten der Schuldner gar nicht versichert sind, oder wo die verschriebene Hypothek zur Ausführung nicht gelangen konnte, weil die Realität der Schuldner sich in keinem Grund- Huche eingetragen findet, sogleich die Rückzahlung sothaner Summen, oder die Verschaffung der Spezialhypothck durch zweckmässige Mittel zu bewirken. «) Kein Pupillargeld soll gegen Hypothek auf ein Haus hcrgc- geben werden, wenn sich nicht der Entlehner als wahrer Ergenthümcr des verpfändeten Hauses hat eintragcn und vormerken lassen. k) Der vom Jahre 1790. 27 f) Der Zwang der Protokollirung der Handlungsfirmen hat we¬ gen des dem Handel dadurch Zugehenden Nachtheils zu unterbleiben. 1790. Julius 42. Hofbekret vom 22"-» Julius 179«-. an sämmtliche Appellazionsgerichtt dm 22tkk, in Folge höchster Entschliessung über den einvernehmlich mit den vereinte» Hofstellen erstatteten Vortrag der obersten Iustijstelle vom ir"» Julius. '^^ei jenen Gemeinden/ welche ihre Wahl vorhin der Obrigkeit zur Vestättigung vorzulegen verpflichtet gewesen, soll die Wahl nicht vor ei- nem kreisämtlichen Kommissär, sondern vor der Obrigkeit, oder ihren Abgeordneten der Ordnung nach solchergestalt ausgenommen werden, daß dadurch die Wahlfreiheit einzig und allein soweit unterbrochen werden könne, als die Obrigkeit dem Gewählten die Lxcluiivma zu geben fän¬ de. Wo übrigens die Obrigkeit, oder derselben Abgeordneter von dem Gewählten auch den Diensteid aufzunehmen, und über den Wahlakt dem Kreisamte Bericht zu erstatten hat, um die erfolgte Wahl zur No¬ tiz zu nehmen, und darüber die weitere Anzeige an die vorgesetzten Be¬ hörden zu erstatten. 4Z> Hofdekret vom 22«n Julius -790. an das inner- und 0. ö. Appella- tzen 22tm zionsgcricyt über den unterm rlcn Julius eiubegleiteten Aufragsberrcht heS Gerichts GlüraS. U <^n jenen Verhältnissen, unter welchen die Erben eines durch viele Jahre Abwesenden, dessen Aufenthalt unbekannt ist, ein wissentliches Vermögen desselben als Erbschaft ansprechen können, ist durch die neue Gesezgebung nichts geändert; wo aber nach der ehemaligen Verfassung der Fall eintritt, daß das Vermögen des Abwesenden an dessen Erben unmittelbar, oder unter gewissen Bedingnisscn erfolget werden kann, da können nur diejenigen Erben auftreten, die mich der neuen Erbfolgsord- nung zur Erbschaft berufen sind. G r 44. 1 , m. .>.' «> 28 Geftze und Verfassungen 175>o- Julins den Men Hoföekret vom 26t«n Julius 1790. an fämmtliche Appellazionsgerich- te in Folge der von dem HofkriegSralhe geschehenen Miuherlung der für die Militarkriminalgerichte beschlossenen Norme vom z"» Julins. die abgeurtheiiten Verbrecher aus der obligaten Mannschaft kann keine Unfähigkeitserklärung zu ferneren Militärdiensten verhänget, weder das Politikum mit Militarkondemnirten beschweret werden. 45- den Löten Hvföekret vom 26t-n Julius 1790. an sämmtliche Appellazionsgerich- te in Folge höchster Entschliessung über Dortrag der obersten ZristSzstelle vom 19"" Julius. dem Grundsätze, daß die Stellen der Bürgermeister und Vize- bürgermeister nur vier Jahre dauern, sodann zur neuen Wahl geschrit¬ ten werden soll, werde es dergestalt bewenden gelassen, daß jedoch, wenn sich einer oder anderer in dem Laufe feines Amtes besonders ausgezeichnet hat, derselbe ohne neue Wahl die Bestätigung in seinem Amte er¬ halten könne; bet der sich nach Vorschrift vom 23"» Mm 1788. zu be- nehmen ist. 46. den 29t,n Hofbekret vom 29t-" Julius l79o. an das n. und v. ö. Appella- zionsgericht in Folge höchster Entschliessung über Vortrag Der Hofkommission in Gesezsachen vom 7"" Julius. ehemaligen Inhaber der Landgerichte im Traunviertel, Landes Oesterreich ob der Enns, sollen die Kriminalgerichtsbarkeit, so wie sie solche vorhin gehabt, wieder übernehmen, oder wenn einige derselben lieber wollen, sich mit der Stadt Steyer, oder einem anderen ihnen nahe gelegenen Landgerichte diesfalls abfinden; massen das in Steyer bestandene Kriminalkreisgericht aufgehoben erkläret wird. 47. vom Jahre 1790.. 29 —.. .- - - .- - —--—.- ' 1790. 47' August Hoförkret vom zten AllHljst 790. an sammtliche Appellazionsgerichte, den ütrn über Bericht ves böhmischen Appellazionsgerichrs vsm lten Julius, und da-.' sonach von den vereinten Hofstellen und der obersten Justizstelle ge¬ pflogene Einvernehmen. Ä^enn ein mit einem Wahlausschußmanne verwandter, oder verschwä¬ gerter Kandidat zur Rathmannssteile durch Mehrheit der Stimmen ge¬ langen sollte, sind die Stimn. an sammtliche Appellazionsgerichte, den 6tm in Folge höchster Entschliessung über Vortrag der obersten Justizstelle vom LLten Julius. Äuch über die Besetzung der erledigten Rathsstellea soll §remmliter be- rathschlaget, und das Gutachten von der gesummten Stelle, nicht bloß von den Präsidenten erstattet werden. Geseze und Vers. H 5v. . W V-W M.M > ——— zv Geseze und Verfassungen I/ZO. Avgust d«n Lten Hofdekrct vom 6k-n August I7YO. an das inner und O. Oe. Appel- lazionsgencht / über die von selbem ckllterm 26ten Julius einbegleitete Anfrage des Gerichts zu Teutschmetz. Än der in dem dritten Buche der tyrolischen Landesordnung im §. Z. wegen der letztwilligen Geschäften einkommenden Bestimmung ist nichts ge¬ ändert worden; und ist sich überhaupt wegen der letztwilligen Anordnung noch immer nach dm in jedem Lande bestehenden Gesetzen zu achten. den izten Hoföekret vom iztm August 1790. au sämmtlichs Appellazionsgerich- te, in Folge höchsten HandbilletS an den obersten Justizpräsidenten vom uren August. hat künftig von der Abgebung der jährlichen Konduitlisten gänzlich abzukommen- 52. ben iZten Hosöekret vom i;t-n August 1790. an das n. und v. Oe. Appella, Für Linz. zionsgencht, in Folge des von demselben unterm r yten Julius einbeglei- leten Berichts des Magistrats zu Linz/ und das darüber zwischen der ober¬ sten Justizstelle und den vereinten Hofstellen gepflogenen Einvernehmens. obderensischen Ständen gebührt in dem Umfange der Stadt Linz einige Gerichtsbarkeit im Civil-unv Kriminaljustizfache keinerdings; da¬ her auch die Inhaber der dasigen Freyhäuser sich künftig nicht anmasserr sollen, die Verhandlung des zwischen den Landrechten und dem Magistrate allein getheilten Richtcramts in ihren Freyhäusern auf was immer Art zu unterbrechen. 5Z. den I7tcn Hofbekret vom 17k--, August 1790. an das galizische Appellazionsge- Für die richt, in Folge höchster Entschliessung über den einvernehmlich mit der Bukowina. obersten Justizstelle erstatteten Vortrag der vereinten politischen Hofstellei, vom iten Julius 1790. Bukowina soll von nun an von Galizien dermassen getrennt wer¬ den , daß dieses Land nicht mehr einen Theil von Galizien ausmachen, und der bukowiner Adel nicht als Stande Galliziens betrachtet werden soll; vom Jahre soll; ohne daß jedoch dermalen für die Geschäftsverwaltung dieses kleinen Strich Landes eine besondere Administrazion auszustellen sey. In dessen August Folge das Stanislawower Landrecht als zugleich aninlt ^roviloriL bestell--- tes bukowiner Landrecht rnzwifhen , und bis zur erfolgenden weiteren höch¬ sten Entschliessung sämmtüche , sohin auch jene Justizgeschäfte zu beyaa- dein hat, die dermalen dem lemberger Lanbrechte zugewiesen waren. In dessen Gemäßheit die Fiskälangelegenheiten durch dkn ohnehin in SkaniS- lawow bestehenden Fiskaladjiurkren besorget werden. 54- Hosdeiret vom zoren Augujr 1790. an das inner?und O. Oe. Appel- btn Zstm jazivlwgertcht über dcis zivlscheli oer obersten ZustkgstkUe und den verein- ren HofstsUen gepßvgene Einvernehmen. Soweit durch die Gültumschreibung eine Veränderung bei der Realität vorgeht/ als da: wenn von einer Herrschaft eine dazu gehörig gewesene Gült abgezogen, und entweder für sich allein bestehen, oder mit erner an¬ dern Herrschaft verbunden weroen soll, oder wenn an der Domrnikab oder Rustikaleigenshaft einer Gült eine Aenderung geschähe; in solchen Fällen ist die Behandlung ein Gegenstand der Buchhallerei und des Katasters; dorthin müssen in diesem Falle die Teilnehmer angewiesen, dort muß sich ausgewiescn, und alle Berichtigung gepflogen werden. Nur muß von der Buchhaltern die Landtafel gehöret werden, ob nicht auf dem Gute, von welchem ein Theil losgerissen werden wollte, landtäfliche Vormerkungen bestehen, denen durch Absonderung eines TheilS von ihrer Hypothek ihre Sicherheit verringert und also Schaden zugezogen würde, damit in die¬ sem Falle vorläufig mit den Gläubigern Richtigkeit gepflogen werde; und dann muß auch die Vuchhaltcrei nach der in dem Kataster geschehenen Berichtigung der Gültumschreibung, soweit dadurch an der Rubrike eine Veränderung geschieht, der Landtafel die Erinnerung zugehen lassen, da¬ mit auch bei derselben die Rubrike geändert werde, zumalen die Landta- fcl und bas Gültbuch in den Rubriken der ständischen Gülten genau über¬ einstimmen müssen. d) Soweit aber die Gültumschreibung die Veränderung be- trisst, die sich bei dem Besitze ergabt, wo statt des vorigen Besitzers ein neuer eintritt, oder der Besitzer einen Mitbesitzer erhält, da ist die Behandlung ein Geschäft , das zur Landtafel und reheNive zu dem Landrechte gehört, dem die Lanbtaftl untersteht; da ist es allerdings ge- H 2 nug, Z2 Eejeze und Oerfaß'ungen ^790. nug, wenn die Landtafel der Buchhallerei den geänderten Besitzer inti- ^eprcm . Eann der neue Besitzer, der d:e gcrichtlrche Urkunde über den erlarrgten Besitz für sich hat, zu einer Legitimation nicht vergalten werden. ZZ- denzten Hofhrkret vomzken September 1792. an sammtliche ApvellazwnS- gerichte in Folge Einvernehmens zwischen der obersten Justijstttie und der ^ungarisch - siebeuburgischen Hoskanzley. ^)ie dcutscherblandischen Gerichtsbehörden sollen in Zukunft ihre Ksm- paßschreibcn, wodurch von einer hungarischen Behörde die Vollziehung der wider einen Hungarn der Ordnung nach erwirkten Exekution ersuchet wird, unmittelbar der hungarüch-siebenbüraischen Hofkanzlei zusenden, massen diese sonach das Weitere gehörigen Ortö einzuleiten nicht entstehen wird. 56. «,n7ü» Hoftekret vom 7"» September ,792. an das böhm. Apvellaiisns- gericht über dessen Anfragsbericht vom aycen Julius, und das zwischen der obersten Jnstizstelle und der Hofkommiffion in Gssezsachen gepßogene Einvernehmen. ^benn auf die nämliche Besoldung mehrere Verbote auch bei verschie¬ denen Stellen geführet sind , gebühret nur jenem das Vorzugsrecht, der aus einem Urtheile, oder gerichtlichen Vertrage in dem ordentlichen E e- kmionszuge das Pfandrecht früher erwirket hat. 57- den9tm Hofdekret vom 9ten September r7yo. an iamrntliche Appellazions- geeichte in Folge der von den vereinten Hofstetten der obersten Iustijstelle geschehenen Mittheilung. §)a der Endzweck der Führung des doppelten Journals nun erreicht ist; so hat es von dem Duplikate, welches in Händen des Postbeamten ge¬ blieben ist, mit rten November dieß Jahrs wieder avznkomme». In das einfache Journal, von welchem die nöthigen Formula- rien hier unten folgen, und wozu auch das vorige mit einiger Korrektur «Gewendet werden kann, hat der ex oKcio korresporivirende Beamte unter vom Jahre 1790. ZZ unter der Rubrique Aufgabe die von ihm auf die Post abgegebenen ^9"» Stücke, wie bisher, die einlangenden aber der Postbeamte unter decRu- Septemb,' brike Abgabe, vorschriftmaßig noch ferner einzutragen; von jedem sind die von ihm eingetragenen Porlobetrage sowohl täglich als monatlich zu sum- miren, und ihre wechselseitigen Unterschriften beiznrücken; treffen die mo- nattichen Summen mit der besonder« Vormerkung des Postbeamten nicht zusammen; so ist diese Vormerkung mit dem Journal nach den posttagli- chen Beträgen zu kollationiren. Uiber jeden dreimonatlichen Betrag des Briefporto ist der von dem Postbeamten dem Korrespondirenden vorzulegende Gegenschein nach dem unten anschlüssigen Formular auszufertigen. Behandlung der ex Mcio Korrespondenz bei sämtlichen Postämtern und Staztonen in den k. k. Erdlanden. Erstens» «^lle Briefe in OlssiLiosis, sie mögen Lamineralia, politica, oderjuäi- eralia betreffen , von Hof - und Landerstellen, oder untergeordneten Aemtem, und einzelnen Beamten Herkommen, zur unentgeltlichen Auf- Md Abgabe, oder zur alsogleich baarcn Bezahlung bei den Posten ange¬ wiesen seyn, müssen in Folge allerhöchster Entschliessung ohne Ausnahme in das neue ex oNcio Briefporto-Journal von nun an dergestalt eingetra¬ gen, posttäglich mit eigenhändig abwechselnder Unterschrift der Patthei, und des Postbeamten verwahrt, vierteljährig abgeschlossen, und an ihre eigene Stelle, und Buchhalterei zur weitern Beurtheilung abgegeben wer¬ den, wie aus dem vorgelegten Journals-Formular, und seinem Dupli¬ kat deutlich zu ersehen ist. GesezeundDerf. I Zwei- 1790. Septemb» Z4 Gesize und Verfassungen Zweitens. Diejenigen voN diesen journalführendenAemkern und Partheien, welche dermal ihren ex (Meio Briefporto aus eigenen Kas¬ sen/ oder mittels Verlagsgelder jedesmal bei der Auf-und Abgabe baar bezahlen, und wovon die Postbeamte einen Anthcii beziehen, sind noch ferner auf diese Weise zu zahlen schuldig, und zugleich verbunden, dem Postbeamten, oder der Poststazion, wo sie ihre Briefe aufgegeben, und abgenommen haben, in Folge ihres abgeschlossenen ex OKcio Brief- zournals einen besonderen Quartalsschein mir dem Ausdruck anszuftrtigcU, daß sie nicht mehr, noch weniger, als si. kr. am baarcn Gelbe der Poststation vergütet haben, welche Scheine die Postbeamte ihrem gewöhn¬ lichen Briefportojsurnal im Zten Monate eines jeden Militarquartals beilegen müssen. Einen gleichen Gegenschein über den nämlichen Betrag haben sie Postbeamte diesen Partheixn auszustellen, und zu ihren Rech- uungsbelag auszuhandigen. Drittens. Muß erstbesagte / denen Posten jedesmal baar be- zahlte Korrespondenz mit ihren Taxbetragen von den Postbeamten noch ferner, wie bisher kartirt, folglich diese Briefe in der Rubrike der übri¬ gen frei-und amtlichen niemal eingestellet, und ebensowenig mit den Wor¬ ten ex OKcio bezeichnet, sondern in der Kartirung denen übrigen zahl¬ baren Briefen durchaus, gewöhnlich gleich gehalten werden. Viertens. Von der Schuldigkeit, das ex Ockeio Briefpor¬ tojournal zu führen, werden diejenigen Beamte losgezahlet, welche Ge- legeuheit an Händen haben, ihre ex (Meio Briefe in ein Journal ihrer eigenen AmtSftelle einschreibttt zulassen. Hierunter gehören die Kommissariats- Offiziers, die Buchhaltereyrepräsentancen/ und andere dergleichen in Kom¬ mission abgeschickt werdende Beamte. Fünftens. Ein Brief, welcher von einem Befreiten an einew Unbefteiten, oder von Lezterem an Ersteren abgehet, ist nur halbftankv zu taxiren, folglich mit der Taxe zur Hälfte, entweder bei der Aufgabe, oder bei der Abgabe in das Journal der postbefreiten Parthei einzuschrer- ben, und mit der andern Taxhalfte in der zu expedirenden Briefkarte gleich andern zahlbaren Briefen ordentlich zu verrechnen, mithin von dem unbe¬ freiten Korrespondenten auch nur diese Halste der Taxe baar abzunehmen» Sechstens. Um jedoch mit Sicherheit entscheiden zu können, ob in diesem Fall der Unbefreite etwann einem Postbefreiten gleich zu schatzm seye, vom Jahre 1790^ Z5 , -- 7 ..n.. ---—---—-MW, - .7.-.-^ r seye; so ist die Regel festgesezt worden, daß nicht auf den Inhalt/ oder Gegenstand der Briefe, sondern auf die Eigenschaft der Person gesehen SkMliM werden solle, und wenn befunden würde, daß der Unbefreite zu dieser Kor¬ respondenz vorher durch einen amtlichen besonder» Auftrag bestimmt und geeignet worden seye, zum Beyspiel: Tin Pfarrer ist schuldig in Religwns- fachen an die betreffende Behörde zu schreiben; dieser Auftrag berechtiget ihm bas Schreiben mit der Frankacuttotaxe ohnencgMich auf die Post zu geben^ dann erst ist das Schreiben des ex OKeio Korrespondenten an diesen sonst Unbefreitm mit der Frankotuttotaxe zu belegen, und so auch daS Schreiben, welches dieser Unbefreite an jenen erlaßt, jedoch bei diesem lezttren mit dem Ausdruck Portoabgabe, welche Worte neben der Fran- kdtuttotaxe auf den Brief gestellt werden müssen, ohnentgeltlich an- zunehmen, zu expediren, und solchergestalt bei der Aufgabe oder Abgabe jeoesmal die Einschreibung der ganzen Taxe der journalführenden Patthei zu überlassem Siebentens. Die Korrespondenten, welchen die PostfteiheiL uä perfünLin verliehen ist, haben statt diesem Journal nur eigene Ein- schreibbücheln, worin jeder Brief samt feinem Taxbetrag mit einer post- täglichen Summe der Aufgabe, und der Abgabe mit der Unterschrift des Postbeamten zu erscheinen hat, zu unterhalten, und denen Postbeamten vierteljährig abgeschlossen zur Einsendung an die Hofpostbuchhalterei ab¬ zugeben. Achtens. Alle Briefschaften in (Mciofis mit Ausnahme der¬ jenigen, welche ihren Auf-und Abgabsporto den Postämtern und Sta¬ tionen baar bezahlen, müssen mit einem Stempel, worin der Name odet Karakter des Korrespondenten zu lesen ist, mit rother Farbe von ihnest gestempelt zur Post gebracht werden: Dieser Stempel wird bei den Brie¬ fen der Korrespondenten, welche ass ^srloliam die Postfreiheit geniessen, nicht erfordert; dagegen sind diese leztere zu verhalten, in ihren Einschreib- bücheln ihr eigenes gewöhnlich gebrauchendes Siegel bei - und vorzudrücken, und dieses zu wiederhollen, so oft sie ein neues Einschreibbüchel zu gebrau¬ chen anfangen. Neuntens. Bei einem jeden Postamte oder Poststazion muß von dem Postbeamten über die vorgekommene ex OÄcio Journale und Ein¬ schreibbüchel noch ein besonderes summarisches Verzeichniß gehalten, nach hem Beispiele des hiezu vorgelegten Formulars die pösttaglichen Auf-und ^6 Geftze und Verfassungen ^790» Abgabsjummen gedachter Partheien in dasselbe eingeschrieben, monatlich Septemb. abgeschlossen, und nebst den ex Otsscio Journalen und Vücheln znnr Gebrauch der Hofpostbuchhalterer in Wien eingesendet werden. Wien den iten Hornung 1789. cE^ieses Briefjournal hat die möglichste Sicherheit zum Zweck, welche bei allen k* k. Beamten in Ansehung der Korrespondenz in Oüicioüs und ihrer vollständigen Übersicht crfodert wird; in dieser Betrachtung muß dasselbe von der Parthei, und dem Postbeamten zugleich geführet werden- Vor andern ist der Namen und Karakteur der korrespondirenden Parthei oben einzusthreiben, und das Postamt ober die Poststazion, bei welcher der Korrespondent seine Briefe aufgiebt und abnimmt, dann das Milttarquartal, mit welchem das Journal erfüllt, und abgeschlossen wird, beizusetzen. Der Aufgeber , das ist: der wirklich dienende Be¬ amte hat selbst zu Haus die zu erpedirenbe Briefe nach den Aumern nebst ihrem Gewichte stückweise an wen, und wohin sie lauten, mit Voraussetzung des Monatötags in das Journal einzuzeichnen, und m dem Nebenraum mit seiner eigenhändigen Unterschrift diese Briefausga¬ be, wie die überstehende Formul lautet, zu bestättigen; Hingegen die Einschreibung der Briefraxe, und ihre Zusammrechnung aufeine Stim¬ me in die Nebenkolumne dem Postbeamten, welchem die Briefe nach dem Journal zur Eppedizion übergeben werden, zu überlassen. Der Post¬ beamte schreibt sodann auf der Stelle diese ganze Uibergabe der Briefe nach allen Rubriken in einen andern Journalbogen, setzet die Brieftape sowohl rn den ersten, als :n den zweiten Bogen bei, ziehet sie auf eine Sum¬ me , und bestättiget in dem Nebenraum die richtige Uibernahme eigenhän¬ dig mit seiner Namensunterschrift, wie aus der nebenstehenden Duplikat- forme! zu ersehen ist. Dieser leztere Journalbogen, mit der Unterschrift Des Postbeamten, wird dem Aufgeber zurückgestellet, und bei dem Post¬ amte verbleibt indessen der erste Bogen mit der Unterschrift des Aufgebers« ' Zur Briefabgabe hat der Postbeamte die für diese Parthei an¬ gekommenen Briefe in dem zurückgehaltenen Journalbogen nach den Nu- mcrn, dann dem Orte woher? nebst dem Gewichte und der Brieftaxe stückweise einzutragen, in der Nebenkolumne in eine Summe zu bringen, dre Stelle aber von wem ste kommen, nach Ausschreibung des Posttagö lee? 0 vom Jahre 1796. Z7 leer zu lassen, somit diese Briefabgabe, wie die Formul weiset, mit seiner *79v. eigenhändigen Unterschrift zu verwahren, diese ganze Übergabe sodann Scptemb» in das Journal, welches der Korrespondent in Händen har, und die Briefe abzuholen auf die Post sendet, abzuschreiben, den Platz zur Ein- schrerbung von wem die Briefe sind, auch den Raum zur Unterschrift frei, beides dem Abnehmer- das ist: dem die Korrespondenz führenden wirkli¬ chen Beamten nach dem gegebenen Beispiel zur Ausfüllung zu überlassen, sovann bei nächster Auswechslung der Journale, die Stelle, von wem die Briefe gekommen sind, aus dem einen Bogen in den andern abzu- schrechen. Auf diese Weise wird mit der Auf-Und Abgabe der Briefe in einem und dem nämlichen Journalbogen fortgefahren, somit durch die je¬ desmalige Abschreibung und Auswechslung m;t der Untersch ist zwischen dem Postbeamten, und dem Korrespondenten dieses Journal doppelt ge¬ führt, das Eine von der Party«, nachoeme sie posträgkchen Brieftax- betrage vpn ihr auf eine ganze Quartalssumme gebracht worden sind, vier¬ teljährig an die eigene Geschäftsstelle und Buchhalter« zur ferneren Liqui- dirung abgegeben, und das andere von dem Postbeamten gleichfalls sum- Mirt, die Summe mit den ersteren kollatioairt , seinen des Postbeamten gewöhnlich einzuseadenden Briefportojouraal im dritten Monate eines je¬ den Quartals der Hofpostbuchhalterei -um Amtsgebrauch beigelegett Geseze und °Perf. 4o Geseze und Verfassungen l79°- Septemb. b.n iyten Hofdekret vom 17"" September 1790- an das inner und 0. ö. Ap- <-. pellazioirsgericht, über die in den vorarlsbergischen Eerichlsbejirken ei- gends abgeordnete Unterftichungskommission, in Folge höchster Entschlies¬ sung über den einvernehmlich mit den vereinten politischen Hosstellen er- statteten Vorrrag der obersten Justizstelle vom i6ten Julius 1790. -)ür die vorarlsbergischen Städte Bludenz, Feldkirchen, Bregenz; danrt für die dasigen Gerichte Montafon, Sonnenberg, Jagdberg, Rankweil und Sulz; Damls, Ninberg, Dornbirn, St. Johann, Höchst und Fuß.ich, Tannberg, Mittelberg, Hohenegg, Grünnenbach, Sommerberg, Albers schwende, Lingenau, Hofsteig, Hofrieden, Altenburg, Kehlhof: a) Uiber jene Schuldsachen, wo der von dem Gläubiger ange¬ gangene Schuldner geständig ist, und es auf Pfändung und Exekmirung eines beweglichen Vermögens des Schuldners ankömmt, soll die vormals üblich gewesene aussergerichtliche ExekuzionSart dahin bewilliget seyn, daß der Klager den Schuldner vor den OrtSgeschwornen vorsordere, Liefer bei eingestandcner Schuld die Pfändung durch den Pfander (Waibl) be¬ willige , anbei den Tag der bewilligten und vorgenommenen Pfändung, sammt der Beschreibung des gepfändeten Guts jedesmal genau in das Pfandbuch eintrage, sodann, wenn in 14 Tagen die Zahlung nicht er¬ folgte, das Gut ordentlich durch zwei geschworne Schätzmanner geschä- tzet, feilgebothen, und dem Gläubiger daraus seine Bezahlung verschafft werde. Wo übrigens sich versehen wird, daß bas Pfandbuch mit aller Treue, Ordnung und Verläßlichkeit werde geführet werden- b) Uiber eine bei Gerichte vorgekommene mündliche Klage soll lediglich der Gegenstand der Klage und die Veranlaflung derselben (cau- ia äedenäi) in ein Dekret an den Beklagten deutlich zusammen gefaßt, und ihm Beklagten aufgetragen werben, der Bitte des Klägers Statt zu thun , oder zur Tagsatzung zu erscheinen; wo dann erst bei sothaner Tag¬ satzung die ordentliche NothdurftShandlung aufzunehmen, und darob zu halten ist, daß über die NothdurftShandlung das Urrheil sogleich noch am nämlichen Tage gesprochen, und den am Gerichtsorte noch anwesen¬ den Parteien zugestellet werde. c) Die Anlegung der Sperr und Aufnahme der Anve^tarim solle nicht mhr ohne Einfluß des Gerichts geschehen, sondern durch die OrtSgcschwrrnen zwar, doch nur als Delegirten des Gerichts vorgelehrt, dar- -M vom Jahre 1790. 41 darüber aber allzeit die Anzeige an das Gericht erstattet/ und dieOrigi- nalinventarien dahin eingesendet werden. Seplemb. 6) Die Waisenrechnungen sollen zwar noch ferners durch die Waisenvögte jeden Orts in das Waisenbuch ausgenommen/ dagegen aber zugleich an das Gericht cingeseudet werden, damit selbes darüber die uö- thigen Erledigungen und Verfügungen schöpfe. e) Die Gastwirthe und jene/ welche einen öffentlichen Schank auöüben / sollen von der Wahl znm Amann oder Gerichtsbersitzer ausge¬ schlossen seyn; und hat sich drese Wahlunfahigkeik zu sothanen Aemlern auch auf ihre nahen Anverwandten, na'mlich auf jene/ welche Schänken und Gastwirthen in auf - und absteigender Linie als Brüder / oder eben soweit m Seikenvenvandschaft anverwandt sind / zu erstrecken. 0 Das Befugniß von einem Orte zum andern / oder auch in die benachbarten Rerchsherrschaftcn sich umzusiedeln/ ist bloß bei den Kreis- amtern anzusuchen / und kann von selben bewilliget werden. §) Wo zur Aufnahme der Gemeinrcchnungen Deputirte der Ge¬ meinde einzuschreuen haben, sollen diese nrcht von dem Gerichte, sondern von der Gemeinde gewahlet werden. ' ll) Wo die Gerichte mit Beisitzern aus der Gemeinde besetzet sind, sollen, damit drese nicht zu oft rhrcn Beschäftigungen entzogen wer¬ den, die Gerichtssitzungen, bei welchen mündliche Klagen anzubringen, und die Tagsatzuttgen aufzunehmen sind, nur alle vierzehen Tage adgehalten werden- 1) Es soll weder bei dem Appellazionsgerichte, noch bei der Hofstelle ein Rekurs angenommen werden, in welchem der Verfasser des¬ selben nicht unterschrieben, und dieser nicht entweder ein Advokat, oder ein in dasigen Landen angenommener Gerichte schreibet ist. Auch sollen dem Kreisamte diejenigen angezeiget werden, welche im Justizfache das Vertrauen der zu ihnen ihre Zuflucht nehmenden Parteien mißbrauchen/ das Volk zu Streiten anlocken, oder die Geschäfte mit Eigennutz in Ver¬ zögerung und Weitläufigkeiten führen. k) Das Gericht Montafon wird dahin regnliret: daß a) in Schrums ein beständiges Gericht gehalten werde, dem die Gerichtsbarkeit in Streitsachen, und in Geschäften des adelichen Richteramts ganz eigen sey. d) Dieses Gericht soll aus dem Vogteiverwalter der Lchcnoherrschaft Bludenz als Vorsitzer und Richter, dann dem Amann und zwei Beisitzern aus der Gemeinde solchergestalt zujammengesetzet seyn, daß der Vogtti- Geseze und Pexf. L ver- 42 Eeseze und Verfassungen vermalter zu allen Sitzungen, so oft er es gut finden , oder nicht verhin- Septemd. würde, erscheinen, und daselbst sein Richteramt handeln , auch sonst alle ihm in dieser Eigenschaft zustehende Einsicht in die Gerichtsge- schäfte nehmen möge; wo dagegen c) wegen Abwesenheit oder unterlaße¬ ner Erscheinung des Vogteiverwalters das Gericht in seinen Amtshandlun¬ gen keineswegs gehemmtt werden, sondern in diesem Falle unter dem Vor¬ sitze und der Leitung des Amans ungehindert fürgehen soll, ä) Vor die¬ sem so besetztem Gerichte sollen auch die politischen Geschäfte des Thals behandelt werden, e) Zu Beisitzern sollen nicht die bisher bestandenen Vorgesetzten, sondern andere aus der Gemeinde gewählten Männer ge¬ nommen , jenen aber in Zukunft nur die Einnahme und Besorgung der Steuern überlassen werden. 5) Der Gerichtöschreiber soll ein geprüfter, mit Wahlfähigkeitsdekrete versehener Mann sepn. §) Die sämmtlichcu Besoldungen haben die Gemeinden zu bestreiten, dafür aber sollen auch alle Gerichts-und andere Taxen in die Gemeinkassen einsiieffen, und in Zukunft die bisher gewöhnlichen Diäten ganz abgestcllet seyn. b) Auch die übrigen Kosten, als die Erhaltung einer Kanzlei, eines Archivs, dis Bestreitung der Kanzleinothdursten / u. d. gl. sollen der Gemeinde allein, ohne Entgelt der Herrschaft, obliegen, i) Belangend die Besetzung des Amann und der zwei Beisitzer soll die Lehensherrschast zu jeder dieser Stel¬ len der Gemeinde drei Subjekte aus dem Thale Montafon, nämlich drei redliche, verständige und der Ortsverfassung kündige Männer (wiorigenS bei bießfälliger Kränkung der Rekurs an vaS Kreisamt freistehe) vorge¬ schlagen, und durch Ausschuß einer derselben gewählet, der Gewählte aber von der Lehensherrschaft verpflichtet werden. 1) Bei der Stadt Bludenz wird es bei der den 6ten August 1786. eingeführten städtischen Abministrazion dermals noch gegen dem be¬ lassen, baß der Gemeinde mittels zwei zu benennender Gemeindbeputirten in die Geschäfte und in die Art der Geschäftsverwaltung nach einer zu verfassenden Instruktion Einstuß zu nehmen bevorstche. M) Bei dem Gerichte Sonncnburg hat es bei der im Jahre 1786. festgesetzten Verfassung zu verbleiben. Nur daß künftig statt zwei Beisitzern vier Beisitzer aus den zu diesem Gerichte gehörigen Gemeinden beigezogen werden sollen ; dermassen daß, da dieses Gericht aus zehen Ge¬ meinden besteht, zwischen selben in der Wahl der Beisitzer alternirt wer¬ den soll. Anbei wird den Gemeinden überlassen, sich mit den gewählten Beisitzern über das Emolument, das jeder zu beziehen habe, gütlich ein¬ zuverstehen ; dermassen jedoch, daß selbes für ein Individuum nie über fünfzig Gulden ausgemessen werden darf. vom Jahre 1790. 43 n) Das Gericht Jagdberg wird nach eigenem Ansinnen derGe- ^^o^ richtsgemeinden aufgehoben, und dre Justizverwaltung über den Jagdber- ger Gcrichtsbezirk an bas Vogteiamt Feldkirchen gegen blosse Beziehung der gesetzmässigen Taxen, und zwar nach der letzten Klasse der Taxord- nungen vom itcn November l'/8r. und izten September 1786. übertra¬ gen. Uibrigens der Gemeinde anhenugestellet blerbr, ob sie an den ei- gends zu bestimmenden Gerichtstagen zu den Sitzungen zwei Gemeinds- rnänner abordnen, und wie sie sich mit selben über die von der Gemeinde Zu bestreitenden Emolumenten oder Diäten einverstehen wolle. o) Bei dem Gerichte Rankweil und Sulz werden an dermali- ger Verfassung nur folgende Änderungen getroffen: daß a) dem Gerichte vrer Beisitzer, das ist, aus icder Gemeinde zwei bcigegeben werden; daß b) bet gleicher Zahl der Stimmen soll in allen Fallen, so die Gemeinden auf was immer Art betreffen können, die Stimme des Gerichtsschreibers Zum Voto äeLiüvo gefordert und gezahlet werden, c) Daß znm Amann wechselweise bald ein Mann ans der Gemeinde Sulz, bald em Mann aus der Gemeinde Rankweil gewählet werde: 6) Daß in dem Orte jeder Gemeinde ein Geschworner zugleich als Säckelmeister bestehen könne; doch sind demselben im Justrzfache äusser dem, was hieroben von den Pfändun¬ gen verkömmt, keine bestimmten Dienste und Verrichtungen zuzuweisen, sondern dcrsilbe lediglich in Politiko zu gebrauchen; 6) daß die Kostender Wahlen dadurch zu mässigen seyen, daß den von dem Vogteiamte dabei erscheinenden Kommissarien zwar die Fuhr und Kost , keinerdings aber be¬ sondere Diäten abzureichen seyn. s ) Daß den vier Waibeln die Besol¬ dung auf 40 Gulden nebst Überlassung der gerichtlichen AustellungstaM bewilliget werde, wo sie dagegen die Bestellung der politischen Verordnun¬ gen unentgeltlich auf sich zu nehmen hatten, In allen übrigen Punkten hat es bei dermaler Verfassung des Gerichts sein Verbleiben, und kann in den Antrag, dem Gerichtspersonale statt Besoldungen, Diäten auszuwerfen, da diese zu verschiedenen Mißbräuchen, Verzögerungen und Vervielfältigung der Geschäfte aus Eigennutz Anlaß geben, und der Ge¬ meindkasse zulezt eben so hoch, oft höher als fixe Besoldungen zu stehen kommen könnten, nicht Statt gegeben werden. x) Das Gericht Danils wird bei seiner itzigen Verfassung be¬ lassen. Nur soll die Wahl des Amanns künftig nicht Zu Feldkirch, son¬ dern zu Danils vor sich gehen, und den Gemeinden Vorbehalten bleiben, wenn chnen die dermaligen, für das Gerichtspersonale bestimmten Emolu¬ menten zu lästig scyn sollten, sich darüber mit den Gemeinleuten.und Bei- ßlMt des Näheren einzuverstehen. 44 Gcseze und Verfassungen *7^' Bei Gerichte Nimburg hat die Gerichtsbarkeit in ih- <^eptemb. ganzen Umfange, folglich auch in Rücksicht der Geschäfte des adcli- chen Richteranits dem Pfandgerichtöherrn eingeräumet zu verbleiben, ohne daß sich von Seite des Amann eingemcnget werden könne. Dennoch soll monatlich einmal der Gerichtöverwalter sich in einem der Gemeinde vor- lausig kundzumachenden Tage inNrmburg einfinden, und daselbst die Be¬ handlung der Verlassenschafts - und Watsensirchen auf sich nehmen, ohne daß wegen dieser obrigkeitlichen Etnschrertung den Gemeinderr Diäten, Fähr¬ lohn oder Kosten ausgerechnet werden dürfen. r) Bei dem Gerichte Dornbirn wird lediglich das Emolument des Amann auf roo Gulden, der sechs Gemeinbeisitzer für jeden auf 45 Gulden, dann der Gehalt des Gerichtsschreiberö auf Zoo Gulden nebst fteyer Wohnung herabgesetzt. Und soll das Gerichtspersonale äusser dem keine Diäten beziehen, sondern ihnen nur in ausserordentlichen Fallen, welche auf die Justizverwaltung keinen Bezug haben, wenn sie äusser des Gerichtsbezirkes reisen müssen, Kost und Fuhr verschaffet werden; woeS im Urbrigen bei der einzeführten Gerichtsverfassung sein Verbleiben hat.. L) Dem Gerichte Tannberg wird die Justizverwaltung in ih¬ rem ganzen Umfange, ohne auf eine wettere Regulirung dieses Gerichts Zu dringen, mit der alleinigen Vorsicht bewilliget, daß das Oberamt Bre¬ genz dissesGericht einmal im Jahre, ober längstens alle Zwei Jahre be¬ reisen lasse, um in die Justizvstege sowohl, als alle übrigen Gegenstän¬ de Einsicht zu nehmen, und den Vorgefundenen Gebrechen abzuhelfen. Im Uibrig'en kann die Beibehaltung der ehemaligen Verfassung in Rücksicht der Zeit - und Gastgerichte, dann der Diäten nicht Statt finden, son¬ dern es steht der Gemeinde lediglich bevor, sich mit den Gememdsman- nern, die um mindere Emolumenten, auch allenfalls tymttgeltlich Dienste leisten wollten, darüber gleichwohlen einzuverstehen. r) Bei dem Gerichte Mittelberg soll cs von der bisherigen Vertheiluttg der Gerichtsbarkeit zwischen dem Gerichte und dem Oberamte abkommen, und dem Gerichte Mtttelberg die Justizverwaltung in ihrem aanwn Umfange eingeraumet werden, mit der alleinigen Vorsicht, daß daS Oberamt dieses Gericht einmal im Jahre, oder alle zwei Jahre bereisen lasse, um in der Justizpflege sowohl, als alle ülmgcn Gegenstände Cm- sicht zu nehmen, und den vorgefundenen Gebrechen abzuhclscn. Und d» übrigens weder von Abhaltung der Zeit-oder Gastgerichte, noch auch von Wiedereinführung der Diäten für das Gerichtspersonale eine Frage seyn vom Jahre 1^90. 45 kann; so wird lediglich den Gemeinden überlassen, mit den Gemeind- männern, die um mindere Emolumenten, auch allenfalls unentgeltlich die ^Pkemv. Dienste leisten wollten, sich darüber gleichwohl einzuverstehen» u ) Bei dem Gerichte Hochenegg hak die dermalige Verfassung zu verbleiben, nur daß statt vier aus der Gemeinde/ und von derselben zu wählenden und unentgeltlich dienenden Beisitzern nur zwei derlei Ge- meinbcisitzer beigczogen werden sollen; und können diese zwei Beisitzer alle sechs Jahre unbedenklich abgewechstlt werden. Annebst wird gestattet, daß künftig statt zwölf Geschworen nur sechs benennet, diese aber nicht von dem Gerichte gesetzct, sondern von der Gemeinde selbst, deren Deputirte sie sind, gewählet werden sollen. Das Gericht St. Johann, Höchst und Fußach wird bei der eingeführten Verfassung ohne weiters belassen. 59- Hofdktret vom Loten Skptembev t7yO. an das tt. und v. ö. Appel- den roten lazionsgericht in Folge höchster Entschliessung über Vortrag der vereinten Für die Hofstellen vom ttzten August. Vorlands«. g)§!uch unstudirte Bürget/ wenn sie rechtschaffene Manner sind, und das gemeine Zutrauen haben/ sollen zu Rathen des Magistrats im poli- reschen Fache gewahlet werden können. d) Die Zunftmeister, ober sogenannten äusseren Rathsglieder sollen zu den politischen Ratssitzungen wieder zugezogen werden. c) Bei Rathswahlen dürfen die inneren Rathsglieder zur Mitt stimmüng wie vorhin zugelasicn werden. ä) Die dermals bestehenden Bürgermeister haben bis zur voll* ständigen Berichtigung der städtischen Einrichtung zu verbleiben; diejeni¬ gen aus ihnen aber, die schon vor der Orgamsirung als perpttuirtich gtt wählet worden, werden ohne weiters und für beständig beftattiget. > 60. Hvfdekret vom Liken September ,790. an das gallizische Appells- zionsaericht, über das zwischen der obersten Justt'jstelle, und der Hott Für Mody' kvwmission in Gesezsachen gepflogene Einvernehmen, und den von der ober¬ sten Husiizstelle erstatteten Vortrag vom i/ten August. 2.^on Herstellung der Rabinalgcnchke in Brody soll keine Frage seyn; doch wird bewilliget.' Geftze und 'Perf. M 2 - 46 Geftze und Verfassungen *790. g) Daß in allen Merkantilgeschasten auch in Brod§ dir Taxen Septenrb. »ach der vierten Klasse abgenommrn; d) Dem broder Magistrat in der Eigenschaft dcS Wechselgenchts auch zwei von der dasigen Judenschaft zu wählende Beisitzer jüdischer Religion aus der Klasse der Handelsleute für diejenigen Geschäfte, wo beedcrseits Parteien jüdischer Religion untreren, mit Sitz und Stimme Veigezogerr. c) Die Entfernung der Advokaten in den Merkantilgeschaften alles Ernstes sich angelegen gehalten, um so minder aber den Parteien wider ihren Willen die Beziehung der Advokaten aufgedrungen; 6) Endlich den Juden alles dasjenige ohne Anstand und Krän¬ kung zugelassen werden soll, was die Gerichtsordnung in Betreff der Schiedsrichter ordnet. 61. Hoföekn't vom Iten Oktober 1790. an fammkliche Appellazionsge- richte, aus unmittelbarer Bestimmung des obersten Iustijpräsidenten. ^ene Rathe der landesfürfllichen Stellen und Magistraten der Haupt¬ städte, die eine Absentirungblizcnz ansuchen, sollen sich wegen der Ver- willigung zu erst an ihren Chef verwenden, welcher derlei Gesuche mit sei¬ ner Wohlmeinung an den obersten Justizprasidenten einzubegleiten hat. 62. den Stea HofKekret vom 8ten Oktober 1790. an das n. und v. öst. Appella- zionsgericht über dessen Anfrage vom t7ken September. §)as Appellazionsgericht kann auch in solchen Fasten, wo eS bereits in der Aburtheilung die von dem ersten Kriminalrichter angetragene Strafe gemildert hat, bei vorkommenden neuen, und besonders erheblichen Be- gnavigungsgründen annoch auf weitere Linderung oder Nachsicht-er Stra¬ fe einschreiten. Oktober, ven iten E. N. 66. 6Z. vom Jahre 1790. 62. l-90. ? Oktober. Hofdckret vomr2ten Oktober 1790. an das böhmische Appellazions- dm rrtm gericht über dessen Bericht vom iten Oktober. ^)urch die von einem Gläubiger bewirkte Sequestrazion der Einkünfte einer Realität, sie möge im Exekutionswege, oder als ein Sicherstellungs-^ mittel erwirket worden seyn, könne der schuldigen Abführung der Inter¬ essen von den auf die sequestrirte Realität bereits früher vörgemerkten Ka¬ pitalien nicht der mindeste Abbruch geschehen, sondern sothane Interessen seyn auch von dem Sequester, soweit die Einkünfte des sequestrieren Guts zureichen, nach Ordnung der Priorität der Kapitalien abzuführen; und konne der Sequestrazionswerber seine Rechte nur soweit geltend machen, als von den Einkünften des sequestrirten Guts, nach Abzug der Interes¬ sen der auf selbem vorgemerkten Kapitalien, etwas erübriget. 64» Hoföekret vom I2ten Oktober 1790. an das böhmische Appella- dm!Lkm zionsgericht, über dessen Bericht vom röten September, und das zwl« scheu den vereinten politischen Hofstellen und der obersten Iustizstelle ge¬ pflogene Einvernehmen. Es unterliegt keinem Anstande / bei dem böhmischen Merkantil und Wech- ftlgerichte den bestimmten zwei Beisitzern des Handelstandes vier Indivi¬ duen zu substituircn, dergestalt jedoch, daß zu gleicher Zett niemals mehr als zwei Handlungsverständige der Sitzung des Wechselgerichts mit Sitz und Etrmme bkizuwohuen haben. 65. Hofdekret vom rsten Oktober 1790. an das böhmische AppellaZwlis- dm rrrn gericht / über dessen Bericht vom 7ten September, und das zwischen de- obersten Iustizstelle und der Hoskommission in Gssezsachen gepflogens^Ekn- vernehmen. L)Äuch über jene Exekuzionsklagen, so sich auf einen von dem Schuld¬ ner und zwei Zeugen unterfertigten Schuldbrief gründen, kann auf eine kurze Frist eine Tagsatzung angeordnet werden. d) Auch jene Urtheile, die über eine sich auf einen vorgemerktea Schuldbrief gründende Exekuzionsklage ergehen, sollen der Landtafel ein- M 2 ver- .I M M ü MW I I! .... 48 Gefeze und Verfassungen verler bet werden, jedoch nicht, als ob der Schuld das Pfandrecht erst Lur ch die Vormerkung des Uttheils elngeraumet werde, sondern in der Absicht, damit nach Maaß des bereits durch die erste Vormerkung erwirkten Pfand¬ rechts die Ezekuzion über das Urtheil der Ordnung nach fortgesührct wer¬ den könne. 66. HvsAekret vom lyten und 22ten Okkvbev 1790. an das böhmische, dann das inner und 0. ö. Appellazionsgcricht über deren Bericht vom Zten Oktober. untcrm iten Oktober 1790. wegen der Absentirmrgslizenzen erlas¬ sene Verordnung betrifft nur diejenigen Lizenzen, deren Verleihung vom Hofe abhangt; dadurch ist alfo an jenen Absentirungslizenzen, deren Be¬ willigung an die Chefs gewiesen ist, nichts geändert worden. 67. hrn ssten Hsfhekret vom 2;tm Oktober I79ü.'an sämmtliche Appellazions- gerichte, in Folge höchster Resoluzion über Vortrag der obersten Justiz- steile vom goren September. «^ie bei den Magistraten als Räthe bereits angestcllken Militareu sol¬ len zwar den bisher behaupteten Rang an Sitz und Stimmen beinhalten, die künftig eintretenden dagegen, so wie Lei der Besoldung schon itzt ge¬ schah, also auch bei Sitz und Stimme nur den leztcn Rang einnchmen, und dann nach dem Senium vorrückeu. 68. dßu rrktn Hofdkkret vom 25ten Oktober 1790. an sämmtliche Apptllazionsge- richte, in Folge höchster Resolujion über Vortrag der obersten Justizstelle vom 27ten September. S.N.ror. Juden können überhaupt zwar nicht DoLbvres juri8 canonici, wohl aber, wenn sie alle prsesiaraZa prästirett, DoLIores juris civili8, und zugleich Advokaten werden, und in dieser leztern Eigenschaft Juden und Christen vertreten. Oktober ZuN.sl, den rytrn uns L2ttN. 69- vom Jahre 1790. 49 Hofdekret vom E" Oktober -790. an die n. ö. Landesregierung. Geseze u. Verf. « Hoföekret vom 25"N Oktober r79o. an stimmliche Appellazionsges richte in Folge höchst«: Resolujion über Vomag der obersten Iustizstelle vom 27«» September. ^»ach der bisher in Wien bestandenen Ordnung sollen von nun auch auf dem flachen Lande alle dem Arrncninst-tute zugedachten Vermächtnisse, wenn solche nrcht etwa nach der Anordnung des Erblassers gleich zu ver> therlen sind, m öffentlichen Fonds Msbringend angclcget, und nur die abfallenden Interessen für dre Armuth verwendet werden. Auf gleiche Art sind auch fckmnttlrchc AbhandlungSinstanzcn anzuwersen, daß selbe künf¬ tig, und zwar m.t Ende April -791 anzufangen, über die bei den Ab¬ handlungen vorkommenden Vermächtnisse zum Armeninstitute, oder auf andere weltliche Stiftungen von halb zu halb Jahr, und zwar jedesmal mit Ende April und Ende Oktober verläßliche Verzeichnisse durch dreKreis- ämter an die Landesstelle nebst Beilegung der Lestamentsauszüge unfehl¬ bar emzusenden, im Falle aber ein etwas beträchtlicheres Legat, oder weltliche Stiftung vorkömmt, hievon die besondere Anzeige sogleich, und ohne obenbestimmten halbjährigen Termin abzuwarten, zu machen haben, Ws übrigens die Obrigkeiten auf dem flachen Lande sich überhaupt die Aufrechthaltung der eingeleiteten Armeninstitutsanstalt bestens angelegen seyn lassen , in Allem, was zur besseren Versorgung ihrer wahrhaft Be¬ dürftigen dienen kann, die Hand bieten, besonders aber nach den ohnehin bestehenden Generalverordnungen für die Abschaffung der muthwilligen Bettler mehr, als bisher sorgen sollen. ») -"^a§ bei den Tabaksverlegern sich vorsindende unverkaufte Tabaks- matermle ist allerdings ein Eigenthum des Kameraltabakgefälls, und all¬ em wahres Aerarialgut. b) Die für das verschliessens Tabakmateriale eingegangenen Gelder, bis sie zur Gefällskasse abgeführet sind, können als ein Aerarialgur kei- nerdings angesehen und behandelt werden. 1790. Oktober, den 2SteN dm »zr«- 5o Gesize und Verfassungen -79V. Oktober. ' ren 29ten Hosöekvet vom 29"» Oktober 179°» an sammtliche Appellazionsge- richte über Einvernehmen der geistlichen Hofkommission, der vereinten Hof- siellen und der obersten Iustijstelle, sodann von letzterer erstatteten Vortrag vom i8'"> Oktober. Künftig soll nicht nur der Kuratklerus, sondern überhaupt der Geistli¬ che nicht dem Gerichte des Orts, wo er sich aufhält, sondern so weit er nicht nach der Jurisdikzionsnorme der Gerichtsbarkeit der Landrechte zu- gewiesen ist, dem nächstgelegenen ordentlich organisirten, und mit geprüf¬ ten Rathsmännern besetzten Magistrate sowohl in Streitsachen , als auch in Erbschaftsabhandlungen zugewiesen seyn. 72. »en 2§km Patent vom L9-.N Oktober r790' vielfältige und dringende Beschwerden, welche gegen die seit dem Z"" April des Jahrs 1787 bestehende Vorschrift über die Erbfolge in die Bauerngüter sind vorgetragen worden, haben veranlaßt, sowohl das über Diesen Gegenstand unter dem z"" April des Jahrs 1787 erlassene Patent, als die darauf sich beziehenden Anordnungen vom 5"" November 1787, i6«en Mai, 2L"n September, und zoc-n Oktober-788, vom 25"" Junius !-789, und -8"» Februar -790 hiemit aufzuheben, und die vormalige Ver¬ fassung zurückzuführen. Demnach wird verordnet: §. r« Daß in Ansehung des geglichen Erbrechts, auch bei dem Bauern¬ stände die allgemeine unter dem n"" Mai des Jahrs 1786. festgesetzte Crbfolgordnung einzutreten habe. Imgleichen hat es in Ansehung der Vormundschaften über min¬ derjährige Bauernkinder, bei dem, was in dem allgemeinen bürgerlichen Gesezbuche (im fünften Hauptstücke des ersten Theils) vorgeschrieben ist, dermassen zu verbleiben, daß nur die dort angeführten Hindernisse, und kein anderes, von der Vormundschaft auöschliessen, und auf die Ver¬ waltung oder Veräusserung des Pupillarguts wirken können. Koch kann niemand zugleich Zwei gestiftete Bauerngüter besitzen. 4; r vom Jahre 1790. §r .. ' n» '. n - ' .'- l>n. -- ..... . . L 4 ^9°- Oktober. Eben so wenig können die zu einem Bauernguke gehörigen Stift- vder sogenannten Hausgründe, jemals jerstücket werden. §. s» Zn dem Falle der gesezWen Erbfolge, und wenn nicht schon der Vater das Bauerngut einem Kinde namentlich zugedacht hatte, soll bei der Lheilung zwilchen mehreren Kindern/ das Bauerngut allzeit dem äl¬ testen Sohne, wenn die Grundobrigkeit gegen denselben keine gegründete Einwendung hat / sonst aber dem nächsten an ihm, und im Abgänge ei« ne- Sohnes, der älteren Tochter zugetherlet werden. 6. Wenn aber der überlebende Ehegatte Mann oder Weib, schon in dem Mtelgenthume des Bauernguts stehet, ist einem wie dem anderen gestattet, auch den erledigten Theil, also das ganze Bauerngut an sich zu lösen. §. 7. Wer das Bauerngut auf die in beiden vorstehenden Absätzen bemerkte Art an sich bringet, ist schuldig/ die Erben oder Miterben, nach dem wahren Werthe des Guts/ wie er entweder durch gütliches Einver¬ ständnis oder ordentliche Schätzung bestimmet wird, zu befriedigen. §. 8. Ist der Besitzer eines Bauernguts ohne Kinder verstorben, so bleibet der Willkuhr der Erben, jedoch mit Bestimmung der Grund¬ obrigkeit, überlassen, wem aus ihnen sie das Gut zutheilen, oder ob sie es verävssern wollen. * November Hdföekret vom r«» November 179a. an fämmtliche Appellazionsge- dm 2ten richte, aus unmittelbarer Bestimmung der obersten Iustijstelle. wirklich dienender Rath der Justizstelle, es sey in erster oder hö¬ herer Behörde, soll sich in Rechtsangelegenheiten zu einem Schiedsrich¬ ter nicht gebrauchen lassen, und die diesfälligen Anträge nicht annchmen. 54. 52 Geftze und Verfassungen 179°. November /4-* den 2ten Hvfhe?L'et vom 2"N November r79<>. an das böhmische Appellazions- gcrrcht über Einvernehmen zwischen den vereinten Hvfstellen und der obersten Iustizstelle und den von letzterer erstatteten Vortrag vom i Oktober. M ^)em böhmischen Landrecht gebühre allerdings der Bezug des Zählgck- des in Mer Art, wie er in der Taxordnung vom i z"» September 1787. auSgemessen ist, auch bei Erfolglassung der Pupillarvermögenschaften. Nur sollen von dem Zählgelde folgende Fälle befreiet gehalten werden: a) Die von den hinterlegten Obligationen behobenen Interessen. b) Was einem Pupillen wahrend seiner Minderjährigkeit zu dessen Erhaltung, Erziehung, Unterweisung, oder zu dessen Ausstattung bei ei¬ ner Heurath erftlgct wird. c) Was aus eurer Verlassenschaft mit dem Vermögen der Pu¬ pillen vermischt erfolget worden, und bis zur Auseinandersetzung der Masse in Deposita verblieben, sonach majorennen Erben erfolget worden ist. 6) Die Militarheurathskautionen. e) Die landesfürstlichen Dienstkautionen der Kasse- und anderen Beamten, welche verrechnete Dienste haben. k) Die Weiberverzichten. x) Was pro serLrio erfolget wird; als die Regimentsforderungen/ die Erbsteuer, die erblosen Verlassenschaften, und was sonst dem Fiskus zufällt. b) Was pro cLusis püs der Armenkasse, den Spitälern, Messen, Stiftungen erfolget wird. O Das Vermögen der Invaliden. le) Die cLusse miler^biles. l) Der Liedlohn der Dienstboten. m) Was mit der Verbindlichkeit der abermaligen Depouirung nur auf eine Zeit erfolget wird. n) Was zu einer anderen Instanz als dahin gehörig übergeben wird. o) Was iuäeditc deponiret worden. x) Die dem Gerhaben hinausgebührenden Rechnungsreste. g) Die ungiltigen und verlornen Schuldscheine, und alle Papiere und Schriften, die keinen Werth haben. r) Die ?2r3pbern2lm, Meibersprüche, und zugebrachtes Vermögen. Die Funeralkosten. 75- »sm Jahre 1790. 53 79s. Novcmhee Hvföekret vom zken Novemöer 1790. an das n. und v. ö. Appellazions- den 5ten gericht über die linrerm l->ren Oktober einbegleitete Amtsanfrage des Wiener, siadlmagisirats , und das gepstogcne Einvernehmen zwischen der obersten Justiz- stelle, und der Hofkommission in Gefezfachen, e^^ider einen anwesenden Handelsmann, oder anderen Privatmann kann aus dem blossen Rufe, oder anderer Vermuthung seiner Unvermögenheit kein Anlaß zur gerichtlichen Konkurseröffnung hergeholet werden; sondern ist sich diesfalls bloß an dem zu halten, was die allgemeine Konkurs- ordnung Z. 2, z und 4* verschreibt; wenn aber dem Gerichte bekannt wird, daß ein solcher sich verborgen halte, oder entwichen sey, und keine andere Ursache dazu, als die Schulden auffiele; so kann die Eröffnung des Konkurses keinen Anstand haben. 76. Hvfbekrct «°m s»» November >7s°- «n das». und». s. Appciia- »<. 5«« zionsgericht über dessen Bericht vom 2Zken Oktober. -^a der 190. der' Kriminalgerichtsordnung nur die Bestimmung giebt, an welchem Orte der Verurthcilte die Strafe zu vollziehen habtcn Oktober. Äuch den wegen schweren Verbrechen zu einer strengen Strafe verur- theilten Sträflingen soll täglich eine warme Suppe, und nebst dieser auch dreimal die Woche eine warnte Speise von Hilsenfrüchten abgereicht wer¬ den ; jedoch so, daß zwischen diesen und den minderen Sträflingen, dann jenen des Zuchthauses auch ber dieser Aetzung noch immer ein verhältniß- mäßiger Unterscheid beobachtet werde. Uebrigcns stehet dem Richter auch frei, nach Beschaffenheit der Umstände eine Verschärfung der Strafe mit wöchentlich z.r bestlmmtenmalen zu haltender Fasten bloß bei Suppen, Brod und Wasser im Urrherle zu bestimmen. 79- Hoföekret vom 9tm November I7<-S- an alle Appellazionsgerichte am eigener Bestimmung der obersten Iustizstelle. Bittsteller, welche um solche Stellen sich in Kompetenz setzen, wors übsr der Ordnung nach von den Behörden die Berichte abgefordert wer¬ den, sollen ihre Gesuche unmtttelbar bei der betreffenden Behörde selbst überreichen. 8o. Patent vom lotm November '790. ^n Erwägung der Beschwerlichkeit, welche für die vorderösterreichischm Stände aus der Entfernung der den vorderösterreichischen Gerichten in Zi¬ vil- und Kriminaljustizgeschäften vorgesetzten Appellazionsbehörde erwach¬ sen, wird beschlossen: Daß es mit letztem April 1791 von der bisherigen Vereinigung des vorderösterreichischen Appellazionsgerichts mit dem nicderösterreichischen gänzlich abzukommen habe, und von dem i"»Mai 179' an, das vorder¬ österreichische Appellazionsgericht vercmigt mit der Regierung und Kammer zu Freiburg, in dem Masse, und mit derjenigen Wirksamkeit bestehen soll, wel¬ che dem vorderösterreichischen Appellazionsgerichte, als dem zugleich für die Vorlande bestehenden Kriminalobergerichte in der Iurisdikzionsnorme vom iz«» Februar 1784 zugetheilet ist. Diesem- vom Jahre 1792. 55 Diesemnach werden alle Gerichtsbehörden, Parteien und Rechtsver¬ treter in den Vorlanden hiemit angewiesen, ihre Berichte, Amtserinncrun- gen, Prozeßakten, Kriminalverhandlungen, Beschwerdschriften und Bitten, die in Rechtsangelegenheitcn vom r"" April 1791 an, vorkommen, nicht an das bisher vereinigte nieder- und vordcrösterreichische Appellazionsge- richt nach Wien, sondern an das vorderösterreichische AppellazionsgcrichL nach Freiburg abzuftndcn, dabei jedoch genau die gesezmässlgen Fristen zu beobachten, obschon übrigens die Frist, binnen welcher diese Geschäfte in Freiburg Zurückbleiben müssen, den Parteien, die ihrerseits die gesezmässi- ge Frist beobachtet haben, nicht nachtheilig werden kann. 1790. November 8r. Patent vom ib-» Nodembee 1790* Mm Für Nieder- (7^ vsterreich un- ^-^ie durch Patente vom 2z'--> Februar des Jahrs 1788 und zo«en Jänner ter der Enns. 1789 in dem Erzherzogthnm Oesterreich unter der Enns eingeführte verei¬ nigte Gold - und Silberpunzir - und Schätzungsanstalt hat die davon ge¬ li oste gute Wirkung nicht hervorgebrachk; daher diese Anstalt vom i"» des eintretenden Monats Dezember wieder aufgehoben, und dafür folgende Richtschnur vorgeschrieben wird. §. 1. In Ansehung der Punzirung von Gold - und Silberwaaren wird auch künftig alles dasjenige genau zu beobachten seyn, was in dem Pa¬ tente vom 2z"u Februar 1788. darüber festgesetzt ist. §. 2. Nur hat die Punzirung, vom wn Dezember gegenwärtigen Jahrs anqefangen, bei dem Hauptmünzamte in Wien zu geschehen, und dafür bei Silberwaaren die gemässigte Tape von einem Viertelkreuzer vom Loth, oder von vier Kreuzern von der Mark, zu entrichten. , 3- Bei gerichtlichen sowohl, als aussergerichtlichen Schätzungen des Gold- und Silbergeschmeides, der Juvelen - und Kunstarberten von edlen Metal¬ len, hat durchaus die vor dem am zO"-> Jänner 1789. erflossenen Paten¬ te bestandene Verfassung wieder einzutreten, und folglich auch das gegen¬ wärtig mit dem Punzirungsamte vereinigte eigene Schätzungsamt ganz aufzuhörcn. §. 4. Jedoch stvird es' die Pflicht der Gerichtsstellen und Abhandlungs* behördem seyn, strenge zu wachen, daß bei Schätzungen die Parteien auf Q 2 keine l7S November 1790- an das inner und 0. ö. Appclla- zionsgericht über die von dem Oberamte Bregenz erstatteten Berichte, in Fol¬ ge höchster Entschliessung über erstatteten Vortrag der obersten Justrzstelle vom Z-en November. Erstens: ^n den zur Grafschaft Bregenz gehörigen Gerichten Sulzberg, Grünnenbach, Sommerbcrg, Alberfchwende, Lingenau, Hofstcig, Hofrie- dcn, Altenburg, Kehlhof soll das Obcramt Bregenz als die allgemeine er¬ ste Instanz für alle neun Bezirke sowohl in Streitsachen, als in den Ge¬ schäften des adelichen Richteramts, jedoch mit den in den folgenden Punk¬ ten enthaltenen Mässigungen von nun an bestimme; seyn. Zweitens: Zu mehrerer Erleichterung jedoch soll wenigstens alle drei Monate ein Oberamtsrach mit einem Aktuariuö in jedem Gerichtöbezirke (jedoch Kehlhof und Altenburg für einen gerechnet) gegen der aus der herr¬ schaftlichen Rentkasse zu erfolgen habenden Vergütung der Fuhr - und Zch- rungskosten abgeordnct werden, um allda sowohl die anbringenden Streit¬ sachen, als die Geschäfte vcs adelichen R-chteramtes zu entscheiden. Und soll zu diesen Msnatsgerichten der Amann, dann ein und anderer Geschwor- uer, jedoch ohne voco äecHivo, beigezogen werden. Drittens: Äusser diestn Monatsgerichten sollen von jedermann die Klagen, oder welch immer andere rechtlichen Gegenstände beim Oberamte das ganze Jahr hindurch angebracht, und von diesem das Amt ordnungs¬ mässig verhandelt werden. Dennoch soll in jeder Woche ein ordentlicher Verhörtag bestimmet, und abgchalten werden, damit, wenn an diesem Klä¬ ger und Beklagter zum rechtlichen Austrage ihrer Sache erscheinen, die Ver¬ handlung auf der Stelle aufgenommen, und darüber auch sogleich die Er¬ ledigung geschöpfet, und den Parteien kundgemacht, und ausgefolget wer¬ de , ohne daß jedoch durch Viesen Verhörstag der Lauf der Justiz und die Verwaltung der Gerechtigkeit unterbrochen werde. Viertens: Dennoch wird geordnet, daß, bevor der Kläger eine Klage vor dem Oberamte anbringe, oder mit der angebrachten Klage ge¬ höret werde, er schuldig sey, sich vor dem Amann und Landesgeschwornen anzumelden, die dann gegen Erlag von ü kr., und für die Zustellung von «kr. - vom Jahre 1790« 57 --——- -— > > >— --—-—————- 4 kr. beede Theile vor sich fordern, und die Klagsache in gütlichen Weegen auszugleichen sich bestreben, damal aber, wenn em Vergleich nicht zu Stan, be käme, oder Beklagter nicht erschiene, den Kläger seine Rechte gleich¬ wohl vor dem Oberamte der Ordnung nach anzubringen anweisen, und daftir i2 kr. zu beziehen berechtiget ftyn sollen. Fünftens: Bei den Konkursen soll von dem Oberamte die Eröffnung mit Pnblizrrung der Edikte eingeleitet, zur Sperre, Inventur, Schätzung und Feilbietung des Vermögens Amann und Geschworne, die jedoch darr über ihre ordentlichen Anzeigen zu erstatten haben, delegiret, die Liquidi- rwlg durch euren gegen Vergütung der Fuhr- und Zehrungskosten aus der herrschaftlichen Rentkaffe abzuordnenden Kommissär mit Bedrohung des Amanns und ein oder anderen Geschwornen auf summarische Art nach Vor» schrrft des §. 7. der Konkursordnung vorgenommcn werden» Sechstens: Sollen dem AmanN und Geschitzprnen auch in den Exe- kuz'vns - oder Verlassenschaftsfällen, und allen sonstigen Iustrzvorfallen- hertcn vorkommende Inventuren, Schätzungen, Feilbietungen überlassen; in gleicher Art Siebentens: die Veklassenschüfts- Und Wäisensachen / wenn nicht ausnehmend wichtige Gegenstände und ganz besondere Veranlassungen des Dberamts Einschrettung erforderten, dem Amann und Geschwornen einge- raumet, auch selben die Benennung der Gerhaben überlassen werden, ge¬ gen dem, daß sie auf die getreue Verwaltung und genaue Verrechnung des Massenguts , dann gute Erziehung der Marsen sorgsamen Bedacht nehmen; und bleibet in diesen dem Amann und Geschwornen übertragenen Geschäf¬ ten der vorhin bestandene Rekurs an das Oberamt offen. Achtens: Ist die Führung der Schaaf- und Kopeibücher dem Amann und Geschwornen emgestandem Neuntens: Die Akten mit Ausnahme der Schaaf- und Kopeibü¬ cher sollen bei dem Oberamte aufbewahret werden, von wannen jeder die nöthige Abschrift erhalten könne. Zehntens: W-rd den Gemeinden die Veräusserung ihrer dermali- gen Gerrchtshäustr gegen dem zugestanden, daß jedoch zur Aufbewahrung der Schaaf- und Kope, buchet, dann zur Abhaltung der oberämtlrchen Kom¬ missionen und zur Besorgung der Geschäfte, die den Amanmn und Ge- schworncn überlassen sind, bss jeder Genwinde ein oder anderes wohl ver¬ wahrtes Zimmer bereit gehalten werde, worüber vorläufig die Gemeinden ihre Bestimmung zur Bestätigung vorzulegen haben. Oeseze u. Verf. P Zz. November Geseze und Verfassungen r7LO. November oZ. den -Sten Hdföekret vom 25t«» November 1790. an das n. und v. ö. Appella- Für Oester- Zionsgericht in Folge höchster Entschliessung über den von den vereinten Hof¬ reich ob der stellen nach Einvernehmen der obersten Justizstelle erstatteten Vortrag vom Enns. Oktober 1790. <*^^ie Taxen, die von den Grundobrigkeiten selbst für die gründ-« obrigkeitlichen Amtshandlungen bezogen worden, sollen bis zur allge¬ meinen Regulikung der Grundbücher nach dcrmaliger Uebung bezogen werden. b) Unter die grundobrigkeitlichen Amtshandlungen können keine solche Handlungen gezogen werden, dre das adellche Richteramt betreffen, und ilt dieser KathegHne schon ihre bestimmte Taxordnung haben. c) Die sogenannten, wie immer Namen habenden Beamtenstaxen ruN.'8v5« bleiben unter der schon im Geseze vom 8"» Julius 1788. bestimmten Stra- Joss J, S. fe des Ersatzes des vierfachen Betrages ein für allemal abgestellt. 84- »en 25m, Hoföekrstt vom 25ten November 1790. an das inner und 0. ö. Appel« lazionögericht aus Gelegenheit einer bei der obersten Justizstelle erledigten Nevisivnesache. Obschon das bürgerliche Gesezbuch weder der Einkindschaft, noch der An¬ nahme an Kindessiatt die gejezüchc Wirkung der Erbfolge bcttex.t, sondern vielmehr benimmt; so hebt es doch jenes nicht auf, was darüber zwilchen den Parteien durch ausdrückliche Verträge bedungen worden. 85. dm 25tm Hofdekret vom 2gt-n November 1790. an das inner und o. ö. Appells zionsgericht/ dann an das Triester Merkantilappellazionsgericht m Folge höchster Entschliessung über das bei den vereinten politischen Hofstellen aufgenom« mene Konzertazionsprotokoll vom 14«» August. ->) ^em Vertrage, welchen die unter der Benennung Odmera öi alllcu- Eione in'Triest bestehende Handlungskompagnie errichtet hat, wird die landevfürstllche Bcsiätkigung, jedoch mir der ausdrücklichen Klausel erthei- let, vom Jahre 1790. 59 1790. let, daß dieses nur salvo Ms tertu, und mit dem Vorbehalte geschehe, daß November diese Bestätigung sich nicht weiters auszudehnen habe, als in so weit die¬ ser Kontrakt auf die Aktionairs Beziehung hat, und Rechte oder Pstich. ten zwischen den Kontrahenten bestimmet, ohne das; er auf diejenigen ei« ne Wirkung nehmen könne, welche diefen Kontrakt weder ursprünglich ein¬ gegangen sind, noch ihn in der Folge angenommen haben. l>) Es wird dieser Gesellschaft im Falle der vor sich gehenden Ver¬ äusserung einer Aktie ihres Asslkuranzfonds nur alsdann das Einstand- recht/ das ist der Vorzug zur diesfalligen Einlösung eingeraumet, wenn diesen Aktiebriefen selbst ausdrücklich und wörtlich eingeschaltet ist, daß sie nur nut dem Vorbehalt des den Aktionairs zustehenden Emstandrechts veräußerlich seyn, und also auch nur mit dem Vorbehalte des der Kom¬ pagnie zustehenden Vorzugsrechts verpfändet werden könnten. c) Der unterm 6"» Mai 179c, gefaßte Gefcllschaftsschluß, wienach nämlich kem Aktronair in irgend eine andere, etwa in Trieft erst neu zu errichtende Asskkuranzgesellschaft sich einlassen könne, wird nur unter dem ausdrücklichen Bedingmsse bestätiget, daß dieser Umstand zuvor allgemein öffentlich, und durch den Weeg der Zettungsblätter, besonders aber in Triest kundgemacht werden müsse. 86. Hofdekret »°m November -7S°. an alle App-llazwnsgerichke 25N» m Folge höchsten Handbilletö vom 24"" November» rÄie Stellen sollen auf den Nachlaß der Taxen nicht so leicht, sondern nur dann anrathen, wann wirklich besondere rücksichtswürdige Ursachen obwalten. 87. Hvsbekret »om -->>-» November l7?»> an alle Appevazjonsgmchtt über die von der k. k. geheimen Hof - und Staatskanzlei geschehene Mitthei¬ lung der zwischen Sr. des Kaisers Majestät durch seinen dritten churböhmi- scheu Wahlbothschaster Joseph Freihcrrn von Bartenstein, und dem Reichs- erzkanzler durch seinen geheimen Konferenzrath zu Frankfurt Len 29«» September 1790. geschlossenen Konvenzion. volljährige Kinder von Eltern, welche forum privilesMum haben, sol¬ len, so lange sie in der Eltern Brod sind, nach deren Hinscheiden aber und so nach erlangter Majorennita't noch zehen Jahre, wenn sie nicht vorher P 2 den 6o Geseze und Verfassungen 1790. November den Stand änderten, unter dieser privjlegirtm Gerichtsbarkeit verbleiben, kuriob und llrocliZi sollen allzeit als minderjährig bei dem koro ihrer El¬ tern belassen werden. 88. vm ästen Hofdekret vom 29ten November 1790» an das inner-und o.ö. Appelle zionsgcricht über den von selbem einbegleitetcn Anfragsbericht des Richters von Ulten und die geschehene Einvernehmung der Hofkommission in Gescz- sachem zrrN.Zi. Gleichwie das Patent vom Ucn Julius r^o verordnet, daß während ei¬ nes Rekurses über eine Förmlichkeit des bei dem ersten Richter noch un Zuge befindlichen Verfahrens bis zu dessen Erledigung mit Schöpfung des Urtheils nicht vorgegangen werden könne; also verstehe sich von selbst, daß in einem solchen Falle der Richter mit dem Urtheile so lange inhalten muffe, bis die in dem §. 267. der Gerichtsordnung dem Rekurse offen gelassene Frist von 14 Tagen verstrichen ist. Nur dann, wann inner diesen 14 Ta^ gen von dem Obergerichte eine den anhängigen Rekurs bezeugende Ver¬ ordnung an den unteren Richter einlanget; oder wann bei zu weiter Ent¬ legenheit des ersten Richters von dem Appellazwnsgenchte die den Rekurs vorschützende Partei inner gedachten 14 Tagen um eine angemessene Fr-.st- erweiterung zur Erwirkung einer solchen Verordnung anlanget, fey mit dem Urtheile auch nach den 14 Tagen und so lange inzuhalten, bis in dem ersten Falle die Entscheidung des Appellazionsgerichts über den Rekurs erfolget/ oder in dem zweiten die erweiterte Frist verstrichen ist. —— 89' Dezember vom 6"» Hinüber 1790. an das inner-und 0. ö-Appella- 6tm zionsgcricht, dann Botzner Merkantilappellazionsgcricht in Holge höch-- ZÜr Botzen, Resoluzion über Vortrag- der Hofkommission in Gefezfachen vom 27«» November. Äon NUN an soll es von jenem Appellazions - und Rekurszuge j so ge¬ mäß der Botzner Marktsstatuten vom lzt-»Immer 1787 an die adeliche Im stjzadmimstrazion zu Botzen gegangen ist, gänzlich abkommen; dafür soll neben dem Marktgerichte erster Instanz auch ein Marktgericht zweiter In¬ stanz auf jenem Fusse, wie dasselbe gemäß der Statuten vom Jahre 1744 bestanden hat, mit dem jedoch zurückgeführet werden, daß es bei dem Er- blctkn Der Kormattarion zu dem Marktgmchte zweiter Instanz einen an¬ deren vom Jahre 1790. 61 deren RechtSgelehrten als Beisitzer Zu bestellen, sein Verbleiben habe, itn Uebrigen solle zwar, sobald zwei gleichlautende Ürtheile der MMtgerich- Dezembek te vorhanden sind, der Exekuzion der Lauf gelassen werden, dagegen auch darüber, wie in allen Fallen die Revision , oder der Rekurs an die ober¬ ste Justizstelle Vorbehalten seyn° Und hat diese Verfassung noch bei ge¬ genwärtigen: Markte rhren Anfang zu nehmen/ die Kotttrattazion so> gleich zur Besetzung und Wahl dieses Merkantilgerichts zweiter Instanz nut jenen Rücksichten, die in den Statuten vom Jahre 1744. enthaltet sind, vorzuschretten, und solche der höchsten Bestätigung vorzulegen. Den¬ noch sollen die dermalen schon be: dem Botzner Merkantilappellazionsgerich- Le wirklich anhangenden caul-L,- damit ihre Erledigung nicht verzögert weft de, noch fortan bearbeitet - und sobald möglich erlediget werden» HS. Patent vom 7tt» Dezember 179°- LkN yterr Für Gall Zien. '»-m das Beste der Waisen zu schützen, welchem dek ehedem in Dalizien den überlebenden Ehegatten Unbeschränkt überlassene Gütergenuß, oder die S. N. rof- sogenannten Advitalitäten sehr oft Zli nahe traten - zugleich aber auch den Beschwerden abzuhclfen, welche von den Ständen des Königreichs insbe¬ sondere gegen das von dem Gubernium unter dem 2i"ü April des Jahrs 1789. erlassene Dekret vom 15"" März desselben Jahrs sind vorgetragen worden, wird sowohl oberwähnteö Dekret , als das schon unter dem Dezember des Jahrs 1785- wegen dec Advitalttätsrechte erlassene Patent hremrt aufgehoben, und diese Rechte auf folgende Art bestimmt r Die zwischen Eheleuteü, durch rechtmässig eingegangene Eheöetträ- ge, vordem r--" Dezember des Jahrs 1785- verschriebenen Advitalitäten sollen wie vormals Rechtens wat, auch wenn der überlebende Ehegatte zu einer weiteren Ehe schreitet- giltig und aufrecht verbleiben- Wo je¬ doch seither den über die Advitalitätsrcchte erlassenen Gesezen zu Folge, das Vermögen des vorgestorbenen Ehegatten, mit Ausschliessung der Ad- Vitalitätsbesitzer, schon auf die Erben übergegangen ist, soll darüber kein Streit zugelassen werden, sondern sind die Erben bei dem erwotbenm Be¬ sitze unwiderruflich zu schützen- Bei Ehen, welche seit dem p" Dezember des Jahrs ,785. einge¬ gangen worden sind, und noch in der Folge gesch lojüM werden, kann sich das Advitalitätsrccht nicht weiter, als auf den FrirMenuß des vierten Gescze u. Verf. Lheils 62, Geftze und Verfassungen Theilö von dem ZRermögen des verstorbenen Ehegatten erstrecken. Ver- -Oezember träge, Dlche auf einen grösseren Thcrl eingegangen, oder künftig abge¬ schlossen würden, auch letztwillige Anordnungen gegen diese Bestimmung werden, wofern eheliche Kinder vorhanden sind, für unwirksam und nich¬ tig geachtet. Wenn der Versterbende Ehegatte keine ehelichen Kinder hin¬ terlaßt, bleibt ihm unverwehrt, zu Gunst des überlebenden TlMes dre erste Verschreibung nach Belieben zu erweitern. Z' Bei Ehen, welche seit dem 1787 als dem Zeitpunkte, an welchem das allgemeine bürgerliche Gesezbuch rn Wirksamkeit trat, geschlos¬ sen worden sind, und ferner noch eingegangen werden, findet das ADvira- lrtatsrecht auch a»uf den Vierten Theil von dem Vermögen des vorgeftor- denen Ehegatten nicht Statt, wenn darüber kein ausdrücklicher Vertrag, oder eine letztwillige Anordnung vorhanden ist. Doch hat es, was die ge- sezliche Erbfolge betrift, bei dem Patente vom 24t" August des Jahres -78§. und dem Inhalte der Absätze §. 2Z. und 8. 24. desselben sein Ver¬ bleiben. Selbst aber, wenn ein Vertrag, oder eine letztwillige Anordnung zur Begründung des Advitalitätörecht vorhanden ist, erlischt dieser Frucht« genuß, sobald der überlebende Ehegatte zu einer weiteren Ehe schreitet, wo¬ fern nicht für diesen Fall in der Verschreibung, oder dem letzten Willen das Wrderspiel ausdrücklich bedungen worden. §- 4- Die durch das allgemeine bürgerliche Gesezbuch (im dritten Haupt¬ stücke 117. und §. 124.) vorgeschriebene Ausmessung des wittibltchen Un¬ terhalts ist demnach für Galizien nicht anders, als nach den in gegenwär¬ tigem Patente (tz. 2. und §. 3.) vorausgesetzten Bestimmungen anwendbar. §« 5- Wo ein überlebender Gatte, der vor dem 1---> Dezember des Jahres 1785 cingegangenen Ehe, und dabei bedungenen Advitalität zu Folge, ent¬ weder bereits derselben Besitz angetreten hat, oder noch künftig dazu ge¬ langet, wird befohlen, in dem Falle, daß Waisen oder volljährige Kin¬ der vorhanden sind, erstens, daß eine genaue Beschreibung des dem Ad- vitalitätsrechte unterliegenden Vermögens verfaßt, zweitens, auf besten Aufrechthaltung die durch das allgemeine bürgerliche Gesezbuch (in dem Hauptstücke von den Rechtem der Maisenh ungeordnete vormundschaftliche Sorgfalt gewendet, drittens, den Kindern, sie mögen unmündig oder großjährig seyn, von dem überlebenden, des Advitalitätsrechts theilhaf- tcn Ehegenosten , wofern derselbe Nutzniesser des ganzen Vermögens ist, dem Stande und Vermögen angemessene Untcrhaltsgelder von nun an, entweder durch cMiches Einverständniß, oder durch gerichtliche Bestim¬ mung, ausgemeW werde. vom Jahre 1790. Hz 9l. Hofdekret vom rztm Dezember 1792- an das n. und v. ö. Appella- zionsgericht in Folge höchster Entschliessung auf den über die Desiderien der ' vorderösterreichischen Stände erstatteten Vortrag vom L2tten P^ent vom 2S"» Dezember 1790. Für Nieder« Österreich ob und unter e^hgwjch hjjxch Hw Verordnung vom 7"" September des Jahrs 1789. er Enn, der Heimfall eines von Unterthemen besessenen Gutes an die Obrigkeit, einzig vom Jahre 1790. 65 einzig auf dessen erweislich lehenbare Eigenschaft eingeschränket, und da¬ her in jedem Falle, wo die Privaterbfolge m das nicht lehenbare Gut aufhöret, der unmittelbare Erbemtrikt des landesherrlichen Fiskus zur Regel gemacht worden ist; so ist doch keineswegs die Gesinnung/ das im Erzherzogthrrme Oesterreich unter und ob der Enns der Grundherrlichkeit zukömmende Recht auf den ihr dienstbaren Grund zu beeinträchtigen. Daher wird die gedachte Verordnung vom 7"» September 1789 so¬ wohl, als dis weitere den 24t--- Junius dieses Jahres' nachgefolgte Erläu¬ terung, vermöge welcher nur den vor dem 7^ September 1789 über Heim- falligkeitsrechte errichteten Verträgen die Giltigkeit zugestanden worden, hiemit in Erzherzogthume Oesterreich ob und unter der Luns aufgehoben, und verordnet: Erstens: Die unterthänigen Grundgüter einer' Vsrlastenschaft, wo¬ zu weder ans einer letztwMgen Anordnung, noch aus dem Geseze ein Er¬ be vorhanden ist, fallen ihrem Grundherrn Zu. Doch ist derselbe schul¬ dig, wieder einen unterthänigen Besitzer, der allgemeinen Landesverfassung gemäß, darauf Zu stiften. Zweitens: Das übrige zu einer solchen erblosen Vkrlasienschaft eix ms Unterthans gehörige Vermögen unterliegt insgemein der Emziehung Des landesfürstlichen Fiskus, und kann sich darauf das Heimfälligkeits- recht der Obrigkeit nur in dem einzigen Falle erstrecken, wenn diese sich mit einer besonderen Verleihung, oder dem rechtskräftigen Besitze gegen Pen FiskuS auszuweisen vermögend ist. 98. Patent vom r7tm Dezember 1790» ^^it letzten April des Jahrs 179a. hat es von der bisherigen Vereini¬ gung des oberösterreichischen Appellazionsgerichts mit dem innerösterreichi¬ schen gänzlich abzukommen, und soll dafür vom 1"» Mai desselben Jahrs angefangen/ das oberösterreichische Appellazionsgericht für sich, zu Inns¬ bruck, auf eben die Art und mit derjenigen Wirksamkeit bestehen , die dem vorhin vereinigten Appellazionsgerichte, in der für Tirol bestimmten Ju- risdikzlvnsnorme vom 27t«»Mai des Jahrs.1784, dem Kriminalobergerich- te aber durch die allgemein bestehenden Anordnungen zugewftsen ist. Dieftmnach werden alle Gerichtsbehörden, Parteien und Rechtsver¬ treter in Tirol und den vorarlbergtschen Herrschaften hiemit angewiesen, in Rechtsangelegenheiten, die vor das Appellazicms- und Kriminalobergericht gehören, vom i'-n UM des Jahrs 1791. angefangen, nicht Mehr an daS Geseze u, Vcrf. R bisher 66 Geseze und Verfassungen ' bisher vereinigte inner- und oberösterreichrfche Appellazionsgericht rn Kla- Dezemver sondern an das oberösterrerchstche Appell az-onsgericht in Inns¬ bruck sich zu wenden, dabei jedoch genau die gesezmassgen Fristen zu be¬ obachten, in welchem Falle dann dre Frist, binnen welcher anfangs die Geschäfte in Innsbruck verbleiben müssen, den Parteien zu kemem Nach- thcile gereichen wird. 99' dm -7tm Porent vom 27--" Dezember 179°. ^ur genauen Bestimmung, welche Gerichtsbarkeit bei Verboten auf be¬ wegliche Güter, nach dem Smne der allgemeinen Gerichtsordnung und der weiterhin erfolgten Erläuterungen, einzutreten hat, wird nachstehende Richtschnur festgesetzt § r, Wenn derjenige, wider welchen em Verbot angesuchet wird, in eben dem Orte sich befindet, wo das Gut tst, soll das Verbot bei dessen Per¬ sonalrichter angesuchet, und bei eben demselben die nach dem §. 290. der Gerichtsordnung einzureichende förmliche Klage angebracht werden. §. L. Befände sich der Beklagte an einem anderen Otte, als wo das Gut ist, auf welches ein Verbot angesuchet werden soll; so steht es in der ; Wahl des Verbotswerbers, ob er in dem Otte, wo sich der Beklagte auf¬ halt, bei desselben Personalinstanz, oder da, wo das Gut sich befindet, bei demjenigen Richter, bei welchem der Beklagte zu belangen wäre, wenn er selbst sich da befände, das Verbot ansuchen will. §- 3* Ja dem Falle, daß nicht in dem Otte, wo das Gut sich befindet, das Verbot angesuchet worden ist, muß der Verbotöwerber auch bei eben dieser Instanz, nach Vorschrift des §. 29s. der Gerichtsordnung die förm¬ liche Klage anbringen, und ausführen. §. 4 Ist hingegen in dem Orte, wo das Gut sich befindet, das Verbot angesuchet worden, so steht dem Verbotswerber frer, ob er hier oder bei dem Personalrichter des Beklagten, in dem Otte dessen Aufenthalts, dke förmliche Klage, nach obengedachter Vorschrift der Gerichtsordnung an- bringen will. §» 5. vom Jahre 1791. 67 Dezember Doch muß der VerboLSwerber in letzterem Falle bei dem Richter, ivo das Verbot bewirket worden ist, binnen der durch den §. 290. der Gerichtsordnung vorgeschriebenen Frlst sich ausweisen, daß er die förm¬ liche Klage bei dem Pcrsonalrichtcr angebracht habe. Unterläßt er die¬ ses, so ist dem Gegentheile unbenommen, die Aufhebung des Verbots, nach Anordnung des 291. der Gerichtsordnung, zu erwirken- !OO. Hoföekket vom rgttn Dezember 1790. an das böhmische Appellazions, den LZteir gericht über dessen Bericht vom 7-en Dezember. bei den Magistraten angestcllten Beamten, sie seyen Bürgermei¬ ster, Räthe, oder Subalterne, kann das Recht nicht zustehen, die Advo¬ katur auszuüben, oder neben ihrem Amte einen anderen Privatdienst anzunehmen. i?9d» lOl* Zänner Hofhekret vom Uten Jänner ^79 r. an das böhmische Appellazions- den Uten , gericht über dessen Anfrage vom szte» Dezember 179c,. Äie wesentlichen Verbindlichkeiten und Amtsobliegenheiten, die ein Ad¬ vokat zu beschwören hat, müssen aus dem für die christkatholischen Re- N- 6«. ligionsverwandten vorgeschriebenen Advokateneide herausgenommen, und auch für die Advokaten jüdischer Religion beibehalten, dagegen die Förm¬ lichkeit des Eides bei denselben nach der diesen Glaubensgenossen vorge¬ schriebenen Art ausgenommen werden. IO2. , Hofdekret vom lztm Jänner 179-. an das inner- und 0. ö. Appella- dm iztm zionsgericht über die mit Vortrag vorgelegten Desiderien der Stände in FürGörz Görz und Gradiöka. Gra- diska. -^ie Kirchen - milder Stiftung- und Pupillarkapitalicn in den Graf. Haften Görz und Gradiška sollen gegen eine doppelte Hypothek auf land¬ tafelmässigen Gütern, auch bei Privatparteicn angeleget werden dürfen z R 2 di«. ' 68 Gessze und Verfassungen ——— - -— ——-—- - - Icknner die Kapitalien aber, so von reluirten Fideiksmmißgütcrn entstehen, sollen in Görz und Gradiška, so wie irr allen übrigen Ländern nirgends anders, als in össentlichen Fonds angeleget werden. IVZ. den rrten Hyfh^et vom 2!^ JaMer ^791. . ......-— ' ... .. ... .— l79i> Jänner, ^udtaftl m Kraft eines Pfandrechts einverleibet sey, hat auf die Gif¬ tigkeit des Rechts, und die hieraus entspringenden gesezlichen Wirkungen keinen Einfluß, macht daher im Geseze keinen Unterscheid, weil die Ern- ;u.. 90. jretMg gerichtlicher Authorität und landtäflicher Vormerkung weiter nicht, als es das Geftz zuläßt, wirken kann. ic>8. Hvföekret vom 27"» JalMt/791. an das galizische Appellazionsge- Bukowina. richt über dessen Amtsgericht vom 7"n September 179s. Vukowinaer Landtafel soll bei dem Distriktsgerichte zu Czernovicz über alle ständischen Güter und Gülten der Bukowina geführet werden. Februar *09' ren Ztt» Hofdekret vom Z<-n Februar 1791. an sämmtliche Appellazionsgerichte iu Flöge höchster Eutfchliessuug über Vortrag der obersten Iustijstelle vom roken Jänner 1791. "^infuhro soll sich bei Sperranlegung und Abhandlung der Verlassenschafs Len der verstorbenen deutschen Ordensglieder nach der unter dem 5"» Ju¬ lius 1765. bekannt gemachten höchsten Entschliessung benommen werden. no. dm l8ten Hofhekret vom ,8«" Februar 1791. an alle Appellazionsgerichte IN Folge der Von den vereinten Hofstellen mitgetheilten höchsten Entschliessung. ^)n gesummten deutschen Erblanden, ohne Ausnahme der Stadt Wien, soll die Ausübung der Advokatie allen jenen gestattet werden, welche auf einer der deutstherbländischen Universitäten den graäum äoÄormus nach der vorgeschriebenen strengen Prüfung erhalten haben; der äusser diesen Pro- vinzen künftig erhaltende grallus aber soll nicht zureichend seyn, zur Ad¬ vokatur zu gelangen. m. 7^ 179'. HI» Februar Hsfdekret vom ^8"" Februar »791. an das n. und v. ö. Appclla- zionsgericht über den unterm lLtc« Februar einbeglcittten Amtsbericht des Ma¬ gistrats zu Freiburg. vom Jahre 1791. E^leichwie den Obrigkeiten durch Resolnzion vom n"» September 1789. nur dre Nachsicht der Taxen erster Instanz eingeraumet ist, als kann die von der Obrigkeit erhaltene Taxnachsicht sich nie auf die Appellazions- und Revisionstaxen beziehen, sondern muß die Partei, die sich diesfalls des Armenrechts theilhaftig M seyn erachtet, die Nachsicht bei der Lan¬ desstelle dec Ordnung nach ansuchen. H2. ' ° ' Hoföekret vom E» Februar '791. an bas n. und v. ö. Appella- den isem zionsgericht über dessen Amtsberjcht vom iztcn Jänner, und das zwischen der obersten Justizstelle und den vereinten Hofstellen gepflogene Einver¬ nehmen. ' - in Verlassenschaftsfällen der Bergleute von dem beweglichen Ver¬ mögen niemals eine Taxe gbgenowmcn worden; so karin auch die Herr- * schäft Sreyer sich emer.Be^ehung eines Fallfreigeldes von den beweglichen Vermögenschaften und Fahrnissen , dre zur Verlasscnschafsmasse eines Bergs manns gehören, sich nicht anmassen. S 2 72 Geftze und Verfassungen vom Jahre 179 s. Iir voriger Sammlung sind zu den nachfolgenden Nnnrcrn die zur Seite stehenden Berufungen beizufetzen. ribek Vie hievon sind die vök denen polnischen Gläubigern in Galizien angelegte Kapitalien bei derselben Rückzahlung befreiet. haben über die dem Armeniustitute - oder auf andere weltliche Stiftungen zugedachte Vermächtnisse die Verzeichnisse an die Landesstelle durch die Kbeisamtcr ein- zuschicken - - 4 - .4 . e Abschätzungen der Landgüter sotten in Galizien mit dec Be¬ schreibung des Vermögens unter einem geschehen AbjeUtkrNN.gAlHeNzeN/ die hierwegrn von denen Rathen bei ihren Chefs angebrachte Gesuche sollen an den obersten Juftizprä- sidcntcii gutachtlich cinbegleiret werden . . . ->—— sind nur jene darunter verstanden- deren Verleihung von Hof abhaiigt 4. - r g - r Ahvitalttätsrechte in Galizien bekommen eine neue Be¬ stimmung Al)1)ii.alisat§!)e^)chreibn!i(z/ obgleich sieberkandtLfel einverleibt "ist, hat auf die Giltigkeit des Nechts und hieraus entsprin¬ genden gestzlichcit Wirkungen keinen Einfluß 4 4 Ab!)i)^arrkl bereits angenommenen soll wegen Abgang der deutschen Sprache die Advokatur weder benommen- weder beschränket werden 444.4 hiezu können auch Juden strsssiuz praMnäir ausgenom¬ men werden 4 . 44 4 4 , ---- (jüdischer) Eidesformel 4 . 4 - 4 Aöl)i)sab'!lb^ derselben Ausübung in gesammten deutschen Erblauden soll allen jenen gestattet werden, welche auf einer der deutschcrb- landischcir Universitäten den Sraclum äoclonuu? erlMlten haben, hievon sind alle Magistratualbeaniten überhaupt ausge¬ schlossen - . ..4.4 bei deme, chas diesfalls wegen der Erbiolge zwischen Len Parteien durch ausdrückliche Verträge bedungen worden, hat es sein Verbleiben , - Alköl-bNUsH hiebei ist sich Nach den in jedem Kailde bestehen'srn Gesezcn zu achten . 4 . . Ansch!nicd!i!ig her Mssctbater, .„ch mschw,r-st-»B.,. brechen abgeschaffet -4.44 Gesezc und Verf. E 74 Alphabetisches Register Aus- über die Gcsezs und Verfassungen 75 Alphabetisches Register Erb- §)kstrt0Urs/ die sich während eines Generalpardons freiwillig, und in diensttauglichen Stand stellen, sind von der Vermögcns- konfiskazionsstrafc befreiet .... Deserttursverhehler in Hungarn M ledigl-H nach d-n Re- soluzioncn von den Jahren 1749,1751 und 176z zu behandeln , §)rutichr bei derselben Vcrlasscnschaftsabhand.- lungen soll sich nach der höchsten Vorschrift vom z. Julius 1766 benommen werden . ... §^ltttk (in das) welches den jeweiligen Fideikommißbesißctn zu vrtrri- ren erlaubt ist, was cinzukechnen ko>nme , Edikt zur Eröffnung des Konkurses hat auch einen be¬ stimmte» Tag zur Wahl des Vermögcnsvcrwalkcrs, und des KrcditorenauSschußes zu enthalten EdiktÄZit^gioN/ in welchen Kallen solche nach den §§. Z91 und Z92 in Galizien Statt finde . .... - die Art sich hievon zu befreie» . . , --- wie solche kund zu machen . Ehtgattru uborlobrndrn, können die Waisengeldcr gegen hin¬ längliche Sicherheit in Hande» gelassen werde» . < Eid jüdischer Advokaten/ wie Mer beschaffen seyu, und üb. genommen werden soll . Einkindlchast/ bei deine, was hiebei wegen der Erbfolge durch aus¬ drückliche Verträge bedungen worden, hat es sei» Verbleiben . Einsetzung (bei) in den vorigen Stand gegen eine ver¬ strichene Aastsrist wird diesfalls eine eigene Versuch rungsart cingeführct . ch . , Eintragung der Kaufbtiefe mit Zahlungsbedingun¬ gen in die ^andtasel/ was solche in denen Königrci- chcn Galizien und Lodomcrien für eine Rechtswlrkun ; hübe , Eintragung mehrerer Eigentbümer eines Hauses i>« das Grundbuch, auf was Art in Galizien zu geschehen habe. Eisenhammermerke, in wie weit selbe unter der Zrbstcucrbefreiung begriffen sind . < t . Erde (der Universal) ist nicht schuldig in dem, in Rücksicht des Mor. iuariums verfassenden Vermögensausweis jede Post mit Ur¬ kunden zu belegen « . . . . Erbfolge in die Bauerngüter über die Geseze und Verfassungen. 77 78 Alphabetisches Register Host Gkldsttaf^u haben in den Kaxfond jede« Gerichts einzufließen - Gemal)liuuku bsr Äliiitar0U, die für ihre Person begüterte Landstandc sind, stehen unter der Gerichtsbarkeit der Land- rechte , 4 . . . Gk^lchtsbel)0tdkU deutscherbländischen sollen ihre Kompaßschreiben unmittelbar der hungarisch»siebenbürgischen Hosianzlri zu» senden « « . « Gktlchtsstkll^u sollen sich weder in einen über den eigentlichen Be. trag der Gerichtstaxrn vorkommenden Anstand, noch in dir Vormerkung, Nachsicht oder Abschreibung der Taxe einmengen. Gest) (Vas) wegen Roßhandcl vom zr. August 1782 soll auch in übrigen Erblanden, mit Ausnahme Borderösterrcich beobachtet werden. Gesuche um erledigte Stellen, (siehe BittMere) Gluudiüer (ein) soll nicht anders zum Kreditorenausschuß benennet wcr- den, als wenn er sich verpflichtet, sich im Orte der Kon, knrsverhandlung aufzuhalten .... __ (jedem) stehet es frei die Rechnungen einzusehen . Gold- und Silberpunzir und Schatzungsanstalt/ welche durch Patente vom rz. Februar 1788 und zo. Jänner 1789 in Oesterreich unter der Enns eingeführet worden, wird vom l. Dezemb. 1790 aufgehoben, und statt derselben ande* re Richtschnur vakgeschriebcn > . . . Oi'LctuS (Iot^Os'clM8 auf einer Universität äusser der deutscherb- iändischcn Provinzen erhaltener, ist zur Advokatur nicht zureichend ... - . . GÜltUMsshrkldUNg, in wie weit die Behandlung derselben einen Gegenstand der Buchhalterei, und des Katasters, oder der Landtafcl und respektive des Landrechts ausmache Gut dem Postwagen aufgegebenes kam, bis zu dessen m- gebung mit keinem gerichtlichen Verbot beleget werden . Gutachten (das) über die Besetzung der erledigten Rathsstellen soll nicht bloS von den Präsidenten, sondern der gesummten Stel¬ le erstattet werden . « - < Handlungsstemen, hat der Zwang zur Prvtokoüirung derselben in BrodH zu unterbleiben « . Hcimfall der imtertbämgen Gnindgüter, »°,»,-!» Erb vorhanden, hat an die Obrigkeit in Oesterreich ob, und unter der Enns annoch ferner zu bestehen, daher die dies¬ falls unterm 7. Sept. 1789 und 24. Juli 179s ergangenen höchsten Verordnungen aufgehoben worden e über die Gestze und Verfassungen. ^9 HoskäMMtt (vormalige) wird Wicdes eingefährt < Inhaber der Landgerichte im Trannviertel des LM- heb -^DeÜerreich öb der Ennö sollen die Krimi. Nal^erichtsbarkeit wieder übernehmen , oder sich mit der Stadt Steyer, oder einem andern Landgerichte diesfalls abfinden . In^rudsson zur Behandlung dec ex oKcio Korrespondenz bei samlut- lichen Postamtes» und Stazionen in den k. k- Erblattden . ^ntrrrssrn von denen auf ei!we Realität früher borgemerktm Kapita¬ lien, müssen ohngeacht der von einem später vorgcmerktcn Gläubiger bewirkten Sequestrazion dennoch von dem Se¬ quester, so weit die Einkünfte reichen , bezahlet werden . Iudril koiinen Advokaten und VoKores ffueis Ln'ilii, aber nicht isuris Lsnonioi werden < « . Kadll^itat^rrcht (siche Helmfall der ünterthänigeu Grundgüter.) KapltaÜrH/ Kirchen, milden Stiftungen- und Pupillen gehörige köm ncN in den Grafschaften Görz und Gradiška auch bei Pri- vatparteien aNgelcgct werden : : .- welche von rcluirten Fideikommißgätern entstehen, nur in öffentlichen Fundis 4 » - . .. - von denen poblnischen sir-tuvlgern in Galizien angelegte wer¬ den bei derselben Rückzahlung von dem Abfahrtgeld befreiet . AaUsbtlk^ mit Zahlungsbedingungen geschlossene, was für eine Rechts- Wirkung selbe in Galizien durch die Eintragung in die Land¬ tafel überkommen < t : von Eltern, welche Ichi-um privilrZismni haben/ wie lange sie solches geniesse« - . ir? ist schuldig in der Rubrique den Äüfenthalts- vrt des Beklagten anzuzeigen, oder daß er ihn ausfindig zu machen nicht vermocht habe, auzumerken . ° - - - - """ in letzterem Kall ein Heugniß der Landtafel, daß Beklagter entweder in Galizien nicht begütert sch , oder was für Gü¬ ter er besitze / beizulegen . . - — wie selber zu bestrafen, falls er überführet würbe/ von dem Aufenthaltsorte des Beklagten gewußt zu haben der deutscherbländischen Gerichtsbehörde sind un¬ mittelbar der hungarisch - siebenbürgischen Hofkanzlei zuzu- ftnden « » ti H Kon- 8o Alphabetisches Register Kurat- über dre Geseze und Verfassungen. 8i Geseze und Vers Zb 82 Alphabetisches Aegister Schrif-, über die Geseze und Verfajsiriigm 8Z X - Straft §4 Alphadetrsthes Register Tax- über dre Geftze rind Verfassungen. 85 Ver- Geseze und Verf. V 86 Alphabetisches Register Vor- über die Ecjczc und Verfassungen. 87