Imts- zur Laibacher Zeitung. ^HZ 87. Donnerstag ven 2R. Juli 48H2. «Kudernial-V^erlautbarunIen. Z, 1101' (3) Nr. 16971. Concurs - Verlautbarung. Bei der k. k. Landesbaudirection ist die Stille eines Baupractikanten mit dem Adjutum jährlicher 300 st, erledigt. — Diejenigen, welche diele Stelle zu erlangen wünschen, werden aufgefordert, bis ?. August l. I. ihre Gesuche bei dieser Landesstelle einzureichen, darin ihr Waterland und ihren Geburtsort, ihre Religion, ihr Alter und den Grad ihrer allfslli-gen Verwandtschaft vder Schwägerschaft mit «inem Beamten d« Landesbaudirectio» dieser Provinz nachzuweisen, wie auch das Gesuch mit gesetzllchen Zeugnissen über den Besitz jener Eigenschaften, welche für die Aufnahme der Baupractikanten überhaupt mit dem hohen Hofkanzleidecretevom 14. April 1635, Z. 6055 vorgeschrieben worden sind, über ihr untadel-haftes sittliches Benehmen, und über die Kennt-ntß der italienischen und deutschen Sprache wie auch einer slavischen Mundart zu belegen. — Won dem k. k. kü'stenland. Gubernium. Tttcst am 2. Juli 1842. Johann Paul von Radieucig, k. k. Gubernial-Secretär. Z. 11W. (2) Nr. 2812/17160. K u n d m a ch u n g. In der Provinz Oesterreich ob der Enns ist die Stelle eines Wegmeisters mit dem jahrlichen Bezüge von 300 fl. C. M. Gehalt, 30 st. vder W st. Reise - und 6 fl. Schreib pauschale, dann mit dem Worrückungsrcchte in die höhere Gehaltsstufe pr. 350 fl. C. M., in Erledigung gekommen. — Die Compete n ten um die st Stelle haben ihre durch die legale Nachwelsung ihres Alters, ihrer technischen Ausbildung, ihrer bisherigen Dienstleistung, ihrer Befähigung im SttHmbaufache und ihres sittlichen Verhaltens zu belegenden Gesuche im Wege ihrer vorgesetzten Behörde bis 30. Juli l. I. bei der unterfertigten Vaudirection einzubringen, und sich hierin auch auszuweisen, daß sie die vorgeschriebene Dienstes-Caution pr. 300 fl. in gesetzlicher Weise zu leisten im Stande seyn werden. — Von der k. k< Landes-Baudirection. Linz am 25. Juni 1842. Z. z,3,. (,) Nr. Z72S5. Nachricht. Bei der galizischen k. k. Kammerprocura, Wr ist eine Fiscaladjunctenstelle, mit dem Gehale te »ahrllcher zooo fl., und dem NorrückungS-«echte in oie höhern Gehaltsstufen pr. ,2oofi. und i5t>0 fl. erledigt. — Die Bewltber um dlese Slelle haben ihre wohlmstrulrten Gesuche, im Falle si« bereits angestellt sind, mittelst ihrer vorgesetzten Behörden be, dem galizlschen kan, desgubkrmuln bis i5. August 16^2 emzubrm« gen. — Die Gesuche müssen mit den Zeug-Nlffen über dit erreichte Großjahrigseit, das erworbene Doctoral der Rechte, die von der Zeit des erworbenen Doctorats durch drei Jahre entweder bei einem Fiscalamte oder bei einer landesfürstlichen Gerichtsstelle, oder bei einem Advocaten zugebrachte entsprechende Praxis, die Kenntniß wenigstens einer slavischen Sprache, über unbescholtene Moralität, endlich über d,e zur Erlangung einer Flscaladjunctenstelle vorgeschriebene gut bestandene Prüfung uer, sehen seyn. — Auch haben die Eompetcnten anzugeben, ob und in welchem Grade sie mit einem der, bei der galizischen Kammerprocura tur angestellten Beamten verwandt oder ver» schwägert silib. — Uebrigens muß der zu ernennende F'scaladjunct sich gefallen lassen, wenn es der Dienst fordert, einem der subssituirtm Flscalamter zur Dienstleistung zugewiesen 51, werten, oHne hiefür auf UebersieUmigs, ode« 520 Reisekosten Anspruch machen zu dürfen. —Vom k. k. galiz. kandesgudernium. — Lemberg am 8. Iun« ,6^2. . . Areisämtliche ^enautbaruttHeu Z. iiiÜ. (2) Nr. iiZZg. Kundmachung. Wegen Ausführung eimger Bauhcrssel« lungen an oer hiesigen Vorstadlpfarrk.rche St. Petes, deren Kosten oon der k. k.Pcov. Scaats« buchhaltung auf ,223 fi. i3'/^ kr. <5< M. (Zwei tauscnd zweihundert drel und zwanj'g Gulden zö'/4 E. M.) atjustirt worden sind, roitd die Mlnuendo-Licitatlon in Folge hohen Gubernial'Decretes vom i. b. M., Z. I56äo/ am 23. d. M. in den gewöhnlichen Amtsstun« den bei drescm Kreisamte abgehalten werden. — Wozu die Unternehnnmgslussigen humi» emzeladen werden. —K.K. Krcisamt Laibach am l5. Juli 1642. Nemtliche ^erläntbarNNIen. Z. il26. (i) nä N«. ^iZ2. Am 27. d. M., um l i Uhr, w:rb in be« hiesigen Amtskanzlei die Wergeigerungs,Verhandlung zur Ausfüllung dc, Pfützen und Pla« nirung des durch die Abzugsgraben gebildeten Flächenraums ander Tymauer Gemein, in der kange von 36/ Klaftern, vorgenommen wer« dei:, wozu die Unternehmer mit der Erinnerung emgkladen werden, daß die dl-ßfäuigm Bedtngnlsse bei dem EZpcdne eu-gesehen wer-hen können. — Stadmagistrat Laibach am lI. Juli i6ä2. Z N26. (1) Nr. 4964/Vl. K u n b m a 6) u n g. Von der k. k. Cameral-Bezirks «Verwal« ^mlg zu Laibach wird bekannt gemacht, daß in Folge hohen Hofkammer-DecrettZ vom 20. Juni l. I., Z. 25449, der Bezug der allgemeinen Werzehrungssteuer und dcr Gemeinde« zuschlage in der Prov. Hauptstadt Laibach, mit Ausnahme der landesf.Verzehrugnssteuer, ^) von der Biererzeugung m d^r ProvinzialHauptstadt Laidach; k) von der Erzeugung des Branntweins und anderer gebrannter geistiger Flüssig-km?n N-. der Prov. Hauptstadt Laibach, und L) von den unter k) bemerkten stemrpfiichtic gtli?lrtikeln bci der Einfuhr in der Prov. Hauptstadt Laidach, auf das Verwaltungsjahr 1843, j«0och unter Vorbehalt der wechselseitigen Ver-rragöaufkändung drei Monate vor Ablauf des Pachtjahretz, auch auf die Dauer eines weiteren Jahres unter der gleichen Bedingung mit dem Bedeuten, daß durch die Unterlassung dieser Aufkündung der Vertrag wieder auf ein weiteres Jahr erneuert werde, mit Ende des Wenvültungsjahres 184Z, jedoch ohne vorhergegangener Aufkündung, zu erlöschen hab^, dann auf die drei Verwaltungsjahre 1643,1344 und 1845, ohne Bedingung dieser Aufkündung, im Wege der öffentlichen mündlichen Versteigerung und durch die Annahme schriftlicher Offerte werde in Pacht ausgeboten werden. — Die Versteigerung wird am 13. August 1gH2 früh um 10 Uhr im Commissionszimmer de« k k. Cameral-Bezukv-Verwaltung Hauö-Nr. 29? am Schulplatze zu Laidach, und Zwar zuerst W die dreijährige und dann für die 1jährige Pachtdauer unter nachfolgenden Bestim« mungeu abgehalten, und im Falle eines gün» stigen Erfolges für die längere oder kürzern Pachtzeit mit demjenigen der Vertrag abgeschlossen werden, dessen Anbot sich als der vor< theilyafteste darstellen wird. — 1. Die schriftlichen Submissionen müssen bis 12 Uhr Mittags am 13. August 1342 versiegelt und mir der Bezeichnung des Pachtobjectcs von außen versehen, im Bureau des k. k. Camcral-Bczirks-Borstehers zu Laibach, oder auch während der mündlichen Versteigerung der Licitations« Commission übergeben werden. Offerte, welche nach diesem auf die 12. Mittagsstunde de5 13. August l842 festgefetzten Schlußtermins einlangen, so wie Offerte, welche wo anders als an dem oben bezeichneten Orte überreicht werden, bleiben außer Berücksichtigung. — 2. Zur Pachtung wird Jedermann zugelassen, welcher nach den Gesetzen und der Landesverfassung hievon nicht ausgeschlossen ist. Für jeden Fall sind alle Jene sowohl von dcr Uebernahme als der Fortsetzung einer solchen Pachtung ausgeschlossen, welche wegen -eines Verbrechens mit einer Strafe belegt, oder welche in eiwe. criminalgcrichtliche Untersuchung verfallen sind, die bloß aus Abgang rechtlicher Beweise aufgehoben wurde. Uebrigens sind auch diejenigen Individuen, welche zu Folge des neuen Strafgesetzes über Gefallsübcttretungen wegen Schleich« Handel oder einer schweren Gefallsübertrctung in Untersuchung gezogen und abgestraft, oder wegen solcher Vergehen in Untersuchung gezogen, und wegen des Abganges rechtlicher Beweise von dem Strafverfahren losgezählt wurden , durch sechs auf den Zeitpunct dcr Ueber-tretung, oder wenn derselbe nicht bekannt ist, der Entdeckung derselben folgende Jahre von der Verpachtungs- Licitation als Pachtungswer- 521 der aufgeschlossen. — 3. Wer im Namen eines Andorn einen Anbot macht, muß sich mit der gehö» rig legalisirten Vollmacht seines Machtgebers beider Commission vor der Licitation ausweisen lmv diese ihr übergeben. — 4. Um sich zu versichern, daß nur verläßliche Unternehmer in die Concurrcnz treten, muß jeoer Verstetgerungö-wstige den zehnten Theil dcs für ein Iahrent« fallenden Ausrufspreiseö für den Bezug der Verzehrungssteuer und der Zuschläge in der Stadt äaidach, bevor er zur Versteigerung zu< gelassen wird, der Commission alö Vadium er« legen, ooer sich bei derselben ausweisen, daß e^diescn Betrag beieinerder hohen Cameral-G^ fällen-Verwaltung unterstehenden Gefällscasse dcponirt hat. Dieser Erlag muß im Baren, oder in k. k. Staarspapieren nach oem leht bc^ kannten bölscmaßigcn Cursc geschehen. ^ 5. Aus gleiche Art und Weise sind auch die schriftlichen Offerte zu belegen. Auf Offerts ohne beigeschlossene Vaoien ooef Eklagöschl,' ne des bei einer der hohen Cameral-Gefällcn-Verwaltung unterstehenden Gefällscasse depo-nieten Kiadiumsbetrageö wird keine Rücksicht genommen. — 6. Nach beendeter Versteigerung wird der vom Meistbieter erlegte Betrag zurück gehalten, den übrigen Offerenten werden chre Wadien zurückgesteltt werden, insofern es die Camera!°Bezirks^Verwaltung nach den obwaltenden Umstanden nicht angemessen finden sollte, auch noch das Badium ces ewen oder Ves andern Anbieters bis zur Entscheidung der hohen k. k. allgemeinen Hofkammer zurück zu behalten. — 7. Die schriftlichen Offerte dürfen keine Klausel, welche mit dcn Lkitationsdeding« mssen nicht im Einklangs steht, enthalten, son-Vern müssen vielmehr mit der Versicherung ver-fchcn scya, daß der Offerent die in der Ankündigung und in den Micationsbedmglnsscti enl-härenen und die bei der mündlichen Luilacion vorgelesenen, in dasLicitationspwkocoll aufgc« nommenen Bestimmungen befolgen wetde. — 8- Dieselben werden nach Beendigung der inHnd-llchen Versteigerung, nach dem all,.' anwescuven Acitauten erklart haben, keuien wettern Andot machen zu wollen, in Gegenwart dcr Pachllu-stigen eröffnet, und mit den mündlich gemachen Anbolcn verglichen werden. — 9. Als Ersteh.-: der Pachcung wird dann, ohne eine weitere Stci gcrung zuzulassen, derjenige angesehen, der entweder bci der mündlichen Bcrstcigerung oder nach dem ordnungsmäßigen schriftlichen Anbote als der Bestbieter erscheint, so fern dieser Bcst> bor oen Ausruföprcis erreicht, sbcrschrcucl, cdn an und für sich zur Abnahme und zum Abschlüsse des Pachtvertrages von der hohen k. k. Hoskammer geeignet anerkannt wird, deren Genehmigung sich ausdrücklich hiermit vorbehalten wird. Der Dfferent bleibt für den gemachten Anbot mil Verzichtleistung auf den §. 862 des allgemeinen bürgl. G. B. bis zu der ihm bc-kannt gegebenen Entscheidung der hohcn k. t, allg. Hofkam'ner verbindlich. — 40. Sollten 2 oder mehrere schriftliche Submissionen einen gleichen u. z. gegcn den Ausschlag der mündlichen Licitation den für ^as Gefall am vortheil-haftcsten sich darstellenden Anbot enthalten, fo wird die Wahl zwischen den 2 oder mehreren schriftlichen Anboten der hohen k. k, allg. Hof-kammer vorbehalten. Wenn sich der Fall ereignen sollte, daß em Anbot in den schriftlichen Offerten mit einem gleichen Anbote bei de: mündlichen Licitation zusammen trifft, so wird den Licilantcn bei der mündlichen Versteif gcrung der Vorzug vor dem Offerenten im schriftlichen Wege eingeräumt werden. «-11. Die schriftlichen Offerte sind von dem Zeitpunkte der Einreichung für die Ossercnten, dereu Badien Zurückbehalten werden, für die Gefallsde-Horde aber erst vom Tage, an welchem die Annahme desselben dem Anbietenden bekannt gemacht worden 1st, verbindlich. — 12. Würde die Zustellung der Erledigung wegen Abwesenheit des Erstchcrs und wegen Abgang eines Bevollmächtigten nicht geschchen können, oder sonst die Gefällcnhchörde dis persönliche Zustellung nicht angemessen finden, so soll die Ueberreichung der Erledigung bei dem hierortigen politischen Magistrate zur weitern Verständigung der Partei dis Wirkung der persönlichen Zustellung vertreten, -- 13. Für den Fall, als rnchrcre Individuen eine Pachtung in Gesellschaft erstehen sollten, sind dieselben gehalten, nebst bee Erklärung ihrer solidarischen Haftung ein einzelnes Individuum dahin zn bevollmächtigen, daß es berechtiget seyn soll, sie in allen auf die Pachtung Bezug habenden, wie immer genannten Beziehungen gegen oic Bchörben zu vertreten, sonach amtliche Zustellungen in ihren Namen anzunehmen, rechtsgiltig aufzukünden, und die altfällige Aufkündigung anzunehmen, und überhaupt Alles rcchtsbindcnd für Alle zu tyun und zu lassen, wa6 m Folge dcs Pachtungb-Berhälinisscs gcgcn die Ge-fällsbehörden von seiner Seite gethan odcr gelassen, odcr von Seite der Bchördm von ihm vcrlangt, oder ihm untersagt werden sollte, — Wenn mc!^ icre Personen gemeinschaftlich ein schriftliches O> fcrt ausstellen, so haben sie in dem Offerte dicle Erklärung beizusetzen. — T)>e lidrigcn As- 522 dingnisse sind folgende: 1. Für den Bezug der Verz. Steuer und des Gemeindezuschlages in der k. k. Prov. Hauptstadt Laibach wird der Betrag jährlicher 1U85W fl., sage einmal hundert achttausendfünfhundert Gulden M. M., von welchem 48U00 fl. M. M. auf den Gemeinde-Zuschlag entfallen, als Ausrufspreis festgesetzt. — 2. Dem Pächter wird von der Staatsverwaltung das Recht eingeräumt und rücksichtttch die Pflicht auferlegt, wahrend der Pachtdauer im Bereiche des Pomeriums der Prov. Hauptstadt Laibach von den gepachteten Objecten die allgemeine Verzehrungssteuer nebst allen zur Bedeckung der Gemeindebednrfnisse dieser Stadt bewilligten Zuschlägen nach dem mit dem illyrischen Gubernial-Circulare cl. lj. 27. October 1838 Z. 25892 bekannt gegebenen Tariffe einzuheben. — Won dieser Verpachtung wird jedoch ausgcnom-men der Bezug der landesfürstlichen Berzehrungs-steuer und zwar 3. von der Bier-Erzeugung in der Provmzial-Hauptstadt Laibach; d. von der Erzeugung des Branntweins und anderer gebrannter geistiger Flüssigkeiten in der Provinzial - Hauptstadt Laibach, und c:. von den unter k. bemerkten steuerpflichtigen Artikeln bei der Einfuhr in dieStadtLai-hach. — 3) in Gemäßheit des Verzehrungsstme:« Gesetzes sind Durchzugsladungen von dem Erläge der Verzehrungssteuer frei, wenn sie von einem Bestellten des Linienamtes bis zum Austritte begleitet werden, und eben so werden Transitoladungen ohne Entrichtung der Berzehmngssteuerzugelassen, wenn sie unter der Sperre der Gefällsverwaltung und rücksichtlich der Pachtgesellschaft bleiben. — 4) Wird in Folge Anordnung der hohen k. k. allgemeinen Hofkammer vom 19. August 1835 Z. 363U8 in Betreff der EinHebung der Vsrzehrungssteuer von Brotfrüchten festgesetzt, daß die Gebühren, wie es die mit dem illyrischen Gubernial - Circulars vom 19. November 1831 Zahl 2554U kund gemachte gesetzliche Bestimmung enthalt, bei den Mühleu abzufordern scyn werden. — 5. Wird der Pächter verpflichtet, die im obigen Tariffe vom 27. October 1838 Zahl 25892 vorgezeichnete Zuschlagsgebühr für das in der Provinzial-Hauptstadt Laibach erzeugte, und auf das Land ausgeführte Bier den Parteien zu vergüten. — 6. Wor dem Antritte der Pachtung, und zwar längstens binnen acht Tagen, vom Tage der dem Pächter ämtlich eröffneten Annahme stiues Anbotes gerechnet, hat der Pächter den 4. Theil des contrahirten Pachtschillings als Caution in Barem oder in österreichischen Staatsobligationen nach dem zur Zeit des Erlages bestehenden börsenmäßigcn Curswerthe zu erlegen, oder auf Realitäten gesetzlich sicherzu stellen, folglich die auf die verpfändeten Realitäten intabulirte Gicherheits- Urkunde, mit Nachweisung der geleisteten gesetzlichen Sicherheit einzulegen, daher, wenn die Caution in Barem geleistet wird, osr als Badium bereits erlegte Betrag eingerechnet, oder tm Falle der Versicherung der ganzen Caution mittelst einer Real-hypochek zurückgestellt werden wird. Sollte dieses nicht erfolgen, so steht es der Cameral-Bezirks-Berwaltung frei, das erhaltene Badium, alS dem Staatsschätze verfallen, einzuziehen, und auf Gefahr und Kostm deS Contrahenten eine neuerliche Serpachtung oder die tariffmäßige EinHebung einzuleiten, und den hiernach auf dem einen oder dem anderen Wege in Entgegenhaltung zu dem gemachten Offerte sich ergebenden Minderbetrag wider ihn zur vollen Genugthuung des Aerars, und zwar ohne Einrechnung des besonders verfallenen Wadimns, geltend zumachen, wogegen ein etwa sich ergebendes günstigeres Resultat derPacht-versteigerung oder der tariffmäßigen EinHebung nur dem Gefalle zum Vortheile gereichen soll., Mit dem Beginne der Pachtungsperiode wird der Pächter in das Pachtgeschäft eingesetzt, und es werden chm die hierauf Bezug nehmenden Vorschriften übergeben werden. — 7. So wie der Pächter in alle Rechte und Verpflichtungen der hohen Cameral- Gefallen - Verwaltung und der Stadtgemeinde Laibach, mit Ausnahme der im § 22 des illynschen Gubernial - Circulates vom 26. Juni 1823 Z. 1371, angedeuteten Zwei Punkte und mit Rücksicht auf den im Anhange des Circulars zu jenem Patente bemerkten Vorbehalt eintritt, so hat er sich auch genau nach den in jener Circular-Verordnung enthaltenen Vorschriften zu benehmen, und allen sowohl seither ergangenen, als den während der Dauer des Pachtvertrages in Ge-fällssachen ergehenden Anordnungen Folge zu leisten. —> 8. Wenn der Pächter bei der Cmhebung der Gebühr einen hohem Betrag, als die Tariffe aussprechen, oder überhaupt einen Betrag ungee bührlich einhebt, hat derselbe nicht nur jenen Betrag, welchen er über den Tariffsatz, sondern auch jenen Betrag, welchen er überhaupt von den Parteien ungebührlich eingehoben hat, denselben rnck-zuvergüten, überdieß auch den 2ftfachen Betrag dessen, was er widerrechtlich eingchoben hat, dem Gefalle als Strafe zu erlegen. Er haftet in diesem Falle, sowie überhaupt für das Benehmen der zur Handhabung seiner Pachtungsrechte bestellten Personen. — 9. Dem Pachter ist unbenommen, seine Pachtung ganz oder theilweise an Unterpächter zu überlassen; allein diese werden von den Gefällsbehörden bloß als Agenten des Hauptpächters augesehen, welcher demungeach-tet für alle Punkte des Pachtvertrages in der 323 Hastung und dem Gefalle verantwortlich bleibt.— 10. Für den Ausrufspreis wird von Seite der k. k. Camera!-Gefallen-Verwaltung keine wie immer geartete Haftung, also auch nicht im Falle einer behaupteten Verletzung über die Hälfte übernommen. Ein während der Dauer der Pachtung eintretender zufalliger Umstand, welcher eine Vermehrung oder Verminderung der Verzehrung zur Folge hat, soll an den Bestimmungen des Pachtvertrages nicht die mindeste Veränderung hervorbringen können. Nur in dem Falle, wenn während der Dauer des Pachtvertrages in den Tariffsätzen oder in den sonstigen wesentlichen Bestimmungen der Ver-zehrungssteuer eine wesentliche Aenderung hervorgeht, bleibt es jedem Theile, in so fern ein wechselseitiges Uebereinkommen mit dem Pachter wegen Aufrechthaltung des Vertrages, gegen Zugestehung cmer billigen Entschädigung nicht zu Stande kommen sollte, welches sich ausdrücklich vorbehalten wird, frei gestellt, we« mgstenö drei Monate vor Eintritt der gesetzlichen Aenderung den Pachtcontract aufzukündigen. — Diese Bertragsaufkundigung lst von Seite des Pachters, wenn sie beachtet werden soll, bei der Laibacher Bezirks-Verwaltung in der festgesetzten Frist einzubringen. — 11. Der Pächter ist verpflichtet, den bedungenen Pacht-schilling in gleichen monatlichen Raten am letzten Tage eines jeden Monats, und wenn jener Tag ein Sonn- oder Feiertag wäre, am vorausgehenden Werktage an die k. k. Cameral-Be, zirkscasse in Laidach abzuführen. — 12. Wenn der Pächter mit einer Pachtschillingsrate im Rückstände bleibt, so laufen von dem Verfalls« tage an bis zur Tilgung der rückständigen Pachtrate die 4M Verzugszinsen, welche sich aus< drücklich bedungen werden. Der k. k. Cameral-Bozirks - Verwaltung soll übrigens das Recht Zustehen, den Ausstand ohne weiteres von dem säumenden Pächter entweder im gerichtlichen Erecutionswege oder auch im politischen Wege einzubringen, oder aber die weitere EinHebung des Gefalls durch einen im administrativen Wege zu bestellenden Sequester einzuleiten, oder auf Gefahr und Kosten des säumenden Pächters das Pachtobject neuerdings feilzubieten ; falls aber die Pachtuersteigerung fruchtlos bliebe, die Tariffmäßige Einhebung der Gebühr einzuleiten, und sich rücksichtlich der Kosten, so wie der allfälligen Differenz, an der Caution, und im Nothfälle an dem übrigen Vermögen des contractsbrüchigen Pächters schadlos zu halten. Ein allenfalls sich ergebendes günsti- geres Resultat der Feilbietung oder tariffmsßl-gen Cinhebung soll aber nur dem Gefalle zum Wortheile gereichen. Dieselben Rechte sollen dem Gefalle auch dann, zustehen, wenn der Ersteher den Antritt der Pachtung verweigern, oder vor, oder während der Pachtung es sich offenbaren würde, daß dem Pächter ein in dieser Kundmachung bezeichnetes Hinderniß; zur. Uebernahme oder Fortsetzung der Pachtung entgegenstehe. — 13. Für den Fall,, als der Pächter die vertragsmäßigen Bedingungen, nicht genau erfüllen sollte, steht es den mit der Sorge für die Erfüllung des Vertrages beauftragten Behörden frei, alle jene Maßregeln zu ergfeiscn,, die zur unaufgehaltenen Erfüllung des Vertrages führen, wogegen aber auch dem Pächter, der Rechtsweg für alle Ansprüche, die er auH dem Vertrage machen zu können glaubt, offen stehen soll. — 14. In Absicht auf die Vorräthe, welche mit dem Schlüsse der Gefällspach^ tung an Wein-, Weinmost- und Maische, im Bereiche des PomeriumS der Stadt Laibach vorhanden seyn werden, wird bestimmt, daß der Pächter die Vergütung der entfallenden Gebühren, und zwar nach den oben bezeichneten Ta-riffen zu leisten habe. Zu diesem Behufe werden sowohl mit dem Antritte der mit dem 1. November l843 zu beginnen habenden Pachtung, als auch am Schlüsse derselben gefälls-ämtlicye Revisionen, mit Beiziehung des Pächters odereines von demselben mit legaler Vollmacht versehenen Abgeordneten und einer obrig« keitlichen Person, vorgenommen, und hierbei sämmtliche im Bereiche des Pomeriums der Stadt Laibach vorhandenen Vorräthe an den gedachten Gegenständen mittelst eines eigenen Protocolls erhoben werden, wonach in Betreff der an diesen Gegenständen vorgefundenen Vorräthe, und bezüglich der davon abfallenden Gebühren, insofern zwischen denselben eine Differenz sich zeigen wird, dieVergütung derselben, und zwar wie bemerkt, nach den oben bezeichneten Tariffen, entweder von dem austretenden Pachter an das Gesäll, odcr von dem Aerar an den Pächter einzutreten haben wird. — 15. Der Pächter ist verpflichtet, auf jedesmaliges Verlangen der Gefällsbehörden unweigerlich die Einsicht in seine Register, Rechnungen und Vormerkungen zu gestatten, und auch über Aufforderung richtige Auszüge aus denselben vorzulegen. — 16. Dem Pächter liegt ob, die Stämpelfreiheit für das in den Händen der hohen k. k. Cameral-Gefallen-Verwaltung bleibende, mit dem classenmäßigen Stämvel zu versehende Exemplar des Pacht- 624 contracteö zu bestrebn. - K. K. Camer al-Be-zirks-Verwaltung. Laidach am 14. Juli 1642< Z."i144. ft) «. ,. Meiergründe-Verpachtung. Bon dem k. k. Berwaltungsamte der Camera! - Herrschaft Adelsberg wird hiemit bekannt gemacht: daß, vermög Anordnung dcr lobltchen k.k.Cameral-Bezirks-Berwaltung zu Laibach ääo. 15. Juli 1842, Z. 4942, am 28. Juli 1842 Vormittags von 9 bis 12 Uhr und erforderlichen Falls auch Nachmittags von 3 tns 6 Uhr, w nachbenannten, zur Staatsherrschaft Adelsberg gchon-aenDominicalgrundstücke, und zwar: LanAek-kern- Die Suppansäcker in Dorn, Hrasche, Ko-schana, Landoll, Urem,Feistriz und das Gereuth iMIllriava o^raäa in Adelsberg. — 2. An Gärten: der kleine und große Garten zu Adels-berg — 3. An Wiesen: die Wiese 8nup«li-xc, in dcr Verboner Alpe, nebst snlodsx v' di-t«l^i 6ori, 8drel1^n23 bei Strane, I^ronlk, Klilcp, .Icunil^, 8kl,pen^zu Dmn, 8liupL^ xain Urem, 5kupenx:< in Koschana, 8nnp«n.«2 in Landoll, 8Iiup«nx5 in Hrasche, ^«unik erste und zweite Abtheilung, «Idnik, Klein-Lokmi und endlich die Wieset^P v' l.oCi, auf sechs nacheinander folgende Jahre, nämlich vom 1. November 1842 bis dahin 1848, w der Amtökanzlei der Staatsherschaft Adelsbcrg werden verpachtet werden — Pachtliebhaber werden in der dießamtlichen Kanzlei mit dem zu erscheinen eingeladen, daß die Bedingnisse in den gewöhnlichen Amtsstunden täalich in der dießhecrschaftlichen Kanzlei eingesehen werden können. — K. K. Verwaltungsamt Adelöberg am 15. Juli 1842.^..... . verwischte '^^ Z. »,33. (») ^"' 2»54- E d i c l. Vom gefeUiglen Bczilllgnichte, als Perso-nol. Instanz, wird dem, vom Posten Wruhnitz entwichenen Gränzjäger hiewn erinnert, 0ah ^ t. k. Kamme,procuratur zu La,dach, «"M. ecS h. Ae«ars, hieramtg wider ihn das Gesuch um Om-veinehmung eines ihm aufzustellenden tZuratorK otc>. Aneikennung oder Beanständigung de? über scin Haben und SaNen curck die r. k. Samerül. Bezirks.Verwaltung in Neu-ladtl unter 2^. ^larz d. I.. von Amtgwegen gepflogenen Abrechnung eingebracht, und daß man in Erledigung de^en auf seiye Gefcchr den Herrn Johann Pftfferer kleroltö zum Surator bestellt, unt? Lie Elnvernch-mungs-Tagsatzulig auf den V5. October d. I. 9 Uhr ftüb hieramts bestimmt babe- Dieß wlro 'hm hilmit zu dem Gnde erinnert, daß er entun-lc« persönlich oder durch, cincn Sachwaller am obigen Tage hieramtK sagewiß erscheine, ode? tem bestcNten Kurator bishin die nöthigen Resitsbe« helfe so gewiß an die Hand gebe, als sonst alle entstehen sonnenden üblen Folgen er nur sich selbst »«zuschreiben haben wird. Bezirksgericht Ruperthof zu Neustadt! am 6. Juli »642. Z. "34. (>> Nr. hgk Edic«, Vom Bezirksgerichte Pölland wird hiemit dek5n«t gemach:: EK sey über Einschreiten des Joseph Kraker von Altfriesach mit Bescheide vom 5. IuU 1. I., Nr. 59U, in die Reassumilung der mit Belcheid vom 26. October ,64», Nr. V 4. sisti». ten «recutiven Ieilbiet«»g des dem Geo«g Loste von Mayerle gehörigen, zu Mayerle «ub G. B. 1'om. 23, Fol. 5o liegenden Weingarten sammt Kaische, der Herrschaft Pöllano unttrthäuig, pW. schuldige« »Host. «. » a. gewilligt, und zur Vo»» nähme die t Tagfahrt auf den 9. August, die 2. auf den 7. September, die 5. auf den ?. l^o« toder l> I., jcdcvmal um die >o. Frühstunde w loco Mayerle mit dem Beisatze angeordnet na»» den, dah tiesc Rcalilät weder vei der i- uoch 2,,-wohl aber bei dcr 3. Tagfahrl auch unter t«m Schätzungsrrerthe pr. 200ft. werde hintangegeben werden. Der Grundbuchsextract, das Schätzungspra« t^coN und die Feilbietungsbedinguisse k^men hier« gcrichts eingesehen werden. Bezirksgericht Polland am 5. Juli »L42. Z 1^2. (i) ^ V V i 8 0. Gefeltigte hat sich, von mngen. hiesigen sehr ue??hrtcn Famillen aufgefordert, enlschlos-scn, Mädchen in den wndlicben Handarbeilrn, als", im Nahen dcr weißen Wasche, im Etrik-ken, dann ln Woll? , Setdc und Gol^lckerei unv i« der itaiicnlschen Surache zu unicilich? ten, so wie «ucb junqe Mädchen für dic Klo' sllivfrauen» Schule volzuberelttn. Sl? macht sich verbindlich, bet dem Uliterrichre äuf An« stand, BUdung und ein gules sittliches Benagen besondere Rücksicht zu nehmen. Dieselbe be^chc füc obigen Zwcck zn Mi-ckack in der deutschen Gaffc, Haus N'. »87, bei klne