Nr. 3253. "Vili. 1871. kirchliches Veràungs-Glatt für die Lavanter Discese. Inhalt: I. Weisungen bezüglich der Aufgebots Dispensgesuche. — II. Mittheilung des Statthalterei-Erlasses betreff der Meßucr-Collccturen. — III. Mittheilung der Einladung zum Beitritt zu dem Grazer Borschuß-Consortium des ersten allgemeinen Beamten-Vereins der österreichischen Monarchie. — IV. Diöcesan-Nachrichten. 1. Der Herr k. k. Statthalter zu Graz hat unterm 5. d. M. Nr. 11588 Nachfolgendes anher eröffnet: „Nachdem die Zahl der fortwährend einlangenden Aufgebot-Nachsichtsgesuche die wenigen Fälle, in denen wahrhaft Berücksichtigungswürdige ohne Verschulden der Parteien rmd Seelsorger entstandene wichtige Ursachen im Sinne des §. 85 a. b. G. B. die Nachsichtsertheilung rechtfertigen, weit über- steigt, die Mehrzahl derselben von den Seelsorgern selbst verfaßt zu werden pflegt und die Parteien sehr oft persönlich angeben, daß sie zu deren Ueberreichung von den Seelsorgern veranlaßt wurden, so stelle ich das Ersuchen, das hochw. fürstbischöfliche Ordinariat wolle den CuratcleruS unter Hinweisung auf die §§. 70, 83, 85 a. b. G. B. und ans die H. o. Kundmachung vom 13. October 1870 Nr. 59 V. G. B. darüber belehren, daß ohne die daselbst angeführten Erfordernisse keine Aufgebotsnachsicht hierorts ertheilt, namentlich aber zwei Aufgebote nur in den dringendsten Fällen, worüber ich mir beim Vorhandensein aller formellen Erfordernisse die Bcurtheilung selbst Vorbehalten muß, nachgesehen werden können, weil durch die dem einmaligen Aufgebote in der Regel unmittelbar nachfolgende Trauung der Zweck derselben vollständig vereitelt wird. Da die Verkündigungen im Sinne des §. 73 u. b. G. B. für sechs Monate wirksam sind und auf die Eheschließung selbst keinen zwingende» Einfluß üben, so ist zu deren rechtzeitiger Vornahme in der Regel ausreichende Frist vorhanden und es kann ihre absichtliche Versäumung keinen Dispensgrund bilden. Berücksichtigungswürdige Gesuche werden aber hierorts stets der schleunigsten Erledigung zugeführt, daher auch kein Grund vorliegt, die Parteien, wie dies oft vorkommt, zum persönlichen, mit nn-nöthigem Zeit- und Geldverluste verbundenen Erscheinen bei der Statthalterei anzuweisen." Dieses wird mit dem Beisatze bekannt gegeben, daß sich die Herren Seelsorger bezüglich der Verfassung von Dispensgesuchen für die Ehewerber genau nach den in der f. b. Weisung an die Geistlichkeit in Ehesachen vom 5. August 1808, Punkt II., litt, c und f enthaltenen Vorschriften zu benehmen haben. Sollte sich der Fall ergeben, daß kirchlicherseils die Dispens von einem oder zwei Aufgeboten ertheilt wurde, die politische Behörde aber dieselbe verweigert, so ist von der kirchlichen Dispens kein Gebrauch zu machen und es darf die Trauung vor dem vollzogenen dreimaligem Aufgebote nicht statlfinden. Die mit f. b. Erlasse vom 4. März 1803 Nr. 546 den Herren Dechanten, respectivc Deca natS-Administratoren ertheilte Vollmacht von einem oder zwei Aufgeboten zu dispensiren, findet sich das f. b. Ordinariat veranlaßt in der Art zu beschränken, daß künftighin die Herren Dechante und De- canats-Admiuistratoren nur von Einem Aufgebote, unter Beobachtung der im obcitirten Erlasse enthaltenen Borschriften, dispensircn dürfen, die Gesuche von zwei Aufgeboten hingegen sind in der Zukunft an das f. b. Ordinariat zu leiten. II. Es wird hiemit zur Bcnchmungswissenschaft mitgethcilt, daß die hochlöbliche k. k. Statthalterei für Steiermark in Folge H. ü. Einschreitens vom 21. Juni l. I. Nachstehendes in Betreff der Meßner-(Sollecitimi an die k. k. Bezirkshauptmannschaften unterm 14. d. M. 7717 erlassen habe: „Es ist die Besorgnis; rege geworden, daß aus dem Umstande, als die Bezirksschulräthe zur Durchführung der t?§. 21—23 des LandesgesetzeS vom 4. Februar 1870 zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes angewiesen die Meinung verbreiten, daß die ult,gestifteten Meßners-Collecturen oder Naturaliensammlungeii, welche bisher diö Schullehrer eben in ihrer Eigenschaft als Meßner und Organisten bezogen hatten, durch die neue Regnlirnng der Lehrersgehalte aufgehoben seien, da bei der Einhebnng der Meßners-Eollectur leicht Streitigkeiten und Renitenzen entstehen können. Wenn nun allerdings der §. 22 des obigen Gesetzes die ferneren Eollecturen einstellt, so kann es doch keinem Zweifel unterliegen, daß darunter nur jene Sainmlnngcii verstanden sind, welche bisher an den Lehrerstand in dieser Eigenschaft allein geleistet wurden, daß hingegen in jenem Gesetze keinerlei Verfügung vorkommt, welche ans die altgestifteten Meßnerö-Colleeturen und Natnralieiisammlnngen ausgedehnt werden könnte, daher aus der Einstellung der Lehrer-Eollecturen nicht auch auf die Einstellung der altgestifteten Mcßnerssammlungen geschlossen werden kann. Die Verpflichtung der Bevölkerung zur Leistung der Letzteren besteht daher unverändert fort, und ist nöthigenfalls und über Ansuchen der Kirchenvorstehung in Weigerungsfällen im Sinne der k. Verordnung vom 20. April 1854 Nr. 96 zur Erfüllung zu bringen. Vor Allem aber fordere ich die politischen Behörden auf, die Bevölkerung, wo es wegen des etwa eingeschlichenen Jrrthumö nothwendig geworden ist, in dieser Angelegenheit belehrend aufzu klären und dahin zu wirken, daß die altgestifteten Meßners-Eolleetnren bis zu ihrer bevorstehenden Ab lösung anstandslos prästirt werden." III. lieber Ersuchen des Herrn Obntamtes des Lokal-Ansschnsses des ersten allg. Beamten-VercineS der österr.-ungar. Monarchie ciclo. Graz 10. October 1871 wird der wohlerw. Diöcesan - Geistlichkeit nachfolgende Einladung mitgethcilt: Einladung. Der Lokal-Ausschuß des ersten allgem. Beamten-Vereines der österr.-ungar. Monarchie in Graz hat in seiner öffentlichen Versammlnng am 27. Juli d. I. die Bildung eines Vorschnß-Eonsor-tiilins für Steiermark beschlossen. Der Zweck desselben ist: den Theilhavern a) Geldvorschüsse unter den möglichst billigen Bedingungen zu geben und !>) die Gelegenheit zu bieten, ihre Ersparnisse vortheilhaft anzulegen. Eine Antheilseiulage beträgt für den Theilhaber 50 fl. und kann auf einmal oder in monatlichen Raten von mindestenö 1 fl. geleistet werden. Die Theilhaberschaft wird 'schon mit der ersten Einzahlung und damit das Recht erworben, unter den statutenmäßigen Bedingungen Vorschüsse zu beanspruchen und Dividenden zu beheben. In so lange eine Antheilseiulage nicht voll eingezahlt ist, kann mit der Bildung einer weiteren nicht begonnen werden. Jeder Theilhaber ist in der Regel berechtiget den zweifachen Betrag der geleisteten Einzahlung auf seinen Vereinsantheil als Vorschuß anzusprecheu, welcher nebst einer achtpereenten Verzinsung in längstens 20uionatlichen Raten zurückzuzahlen ist. Es fintiteli aber gegen genügende Sicherheit auch außerordentliche Borschnsse in höheren Betragen bewilligt werden. Die Ertheilung eines Borschnsses kann jedoch erst bei einer Einzahlung von mindestens 10 fl. stattfiuden. Die ans die Antheilseinlage eines Theilhabers entfallende Dividende wird, in so lange diese Einlage nicht voll eingezahlt ist, nicht ansbezahlt, sondern dein Theilhaber zngeschrieben. Sebent Theilhaber steht eö frei seine mit keinem Borschnsse belasteten Antheilseinlagen an einen anderen Theilhaber desselben Consortinmö mit allen darauf haftenden Rechten und Pflichten mit Zustimmung des Lokal-AuöschusseS zu cedimi. Er kann aber auch seine Theilhaberschaft nach Completirung seiner Antheilseinlage kündigen und in diesem Falle die Rückzahlung dieser Einlage verlangen. Aus diesen allgemeinen Bestimmungen ergibt sich, daß der Beitritt zum Borschuß-Consortium nicht bloü für denjenigen Beamten vortheilhaft ist, welcher in den Fall kommt, einen Geldvorschuß zu beanspruchen, sondern daß dabei auch jene Theilhaber ihre Rechnung finden, welche für ihre Ersparnisse oder sonstigen disponiblen Barschaften eine sichere und gute Capitalsanlage suchen. Erstem erhält den gewünschten Borschuß über ein einfaches ungestempeltes Einschreiten in der kürzesten Zeit und unter vortheilhafteren Bedingungen als es auf andere Weise geschehen kann, indem die dafür zu entrichtenden Zinsen dadurch namhaft ermäßigt werden, daß er zugleich die Dividende von seiner Antheilseinlage genießt, während derjenige wieder, welcher von seinem Rechte, einen Borschuß zu verlangen keinen Gebrauch macht, in der auf seine Antheilseinlage entfallenden Dividende sich eine Rente verschafft, wie sie ihm nicht leicht eine andere Capitalsanlage bietet. Daß diese Bortheile bereits eine allgemeine Anerkennung gefunden haben, geht daraus hervor, daß in der österr.-ungar. Monarchie mit Ende des Jahres 1870 schon 37 Vorschnß-Consortien mit nahezu 0000 Theilhaber» bestanden, daß die Antheilseinlage» 418,143 fl. 57 kr. betrugen und daß in diesem Geschäftsjahre an Borschüssen 647.592 fl. 87 kr. ertheilt worden sind, ein Beweis zugleich, wie im Wege der Association und Selbsthilfe mittelst kleiner und beharrlich gesammelter Mittel wahrhaft Großes geleistet werden kann. Unter diesen Umständen hält der gefertigte Vokal-Ausschuß die besondere Anempfehlung dieses für den Bcamtenstand so wohlthätigen Unternehmens für überflüssig und glaubt, es werde die bloße Hinweisung ans den Umstand, daß das in Graz gebildete Borschuß-Eousortinm seine Wirksamkeit mit dem 1. August d. S. begonnen hat und daß er bereits über einen Fond von mehr als Tausend Gulden verfügen kann, genügen, um zu einem recht zahlreichen Beitritte anzuregen. Roch wird bemerkt, daß die Beitritts-Erklärungen direct oder durch die Herren Amtsvorstände an den Grazer Vokal-Ausschuß deö ersten allgemeinen Beamten-BereineS der österr.-ungar. Monarchie zu senden sind und daß dem Borschuß-Consortinm nicht nur Staats-, sondern auch Privatbeamte I'ei treten können, daß aber jeder Beitretende Mitglied deö genannten Beamten-Bereines sein muß, welche Mit gliedschaft durch die einmalige Entrichtung der Eintrittsgebühr von 2 sl. erworben wird. Beitritts-Erklärung. Ich Endesunterzeichneter erkläre hiemit, dem Grazer Borschnß-Eonsortium deö ersten allgem. Beamten-Bereines der österreichischen Monarchie, als Theilhaber mit Antheilseinlage ;i fl. 50, sage fünfzig Gulden, beitreten zu wollen, welche ich in.................Raten » fl............zu zahlen mich verpflichte. Ersuche um meine Aufnahme, indem ich mich unter Einem nicht nur an die Statuten deö ersten allgemeinen Beamten-Bereines der österreichischen Monarchie und die sowohl bereits erlassenen, als künftig noch zu erlassenden Special-Instructionen, sondern auch an die von der General- oder Eon sortial-Versammlnng oder von dem Vokal-Ausschusse gefaßten Beschlüsse unbedingt gebunden bekenne. l* DiöcesaN'Nachrichten. A. Bestellungen. Herr Johann Schribar als Provisor nach Pamestch; „ Joses Turkusch als Katechet an der Commuual Knabenschule in Marburg. B. Uebersehunge» der Kaplane. Herr Raimund Repototschnik als I. nach St. Georgen bei Reicheneck; „ Johann Lenart als I. zu St. Marein bei Erlachstei». „ Adolph Srabotnik, nengeweihter Priester, erhielt die Anstellung als II. zu St. Marein bei Erlachstein. C, Ausschreibungen. Die Pfarre St. Jakob in Pametsch und die Curalie St. Peter in Savodne bis zum Ül. November; die Curaste St. Anton in Stoperzen bis zum 8. November l. I. 1). Todsall. Herr Johann Salesina, Des. Priester zu St. Florian in Dolitsch ist am '13. l. M. gestorben. Fürstbischöflicheö Lavanter Ordinariat zu Marburg am 18. Oktober 1871. Fürstbischof. Vereins-Buchdruckerei in Graz.