33f^6f Geschafts- Ordnung fiir den allgemeinen Bergarbeiter-Verein der osterr. Alpenlander. (Beschluss der am 8. April 1901 stattgefundenen Generalversammhmg.) Die Mitglieder der Vereinsleitung sowie der Ortsgruppenvorstande haben gleiche Pflichten und Redite, infolgedessen in allen mit der Leitung verbundenen Arbeiten die Statuten sowie die Geschaftsordnung zur Richtschnur zu nehmen. Sie haben die Pfiidit, nacli Bedarf Sitzungen offentlich abzuhalten, alle An- gelegenheiten griindlich zu erledigen sowie fur den richt.igen Gang der Vereins- gescliafte nach Kraiten Surge zu tragon. Der Vereinsobmann, bei (len Ortsgruppen der Ortsgruppen - Obmann, in dessen Verhinderung der Stellvertreter hat alle Versammlungen und Sitzungen einzuberufen und zu leiten. Zur grttndenden Versammlung der Ortsgruppen kann sicli die Vereinsleitung jedoch, wenn sie es fiir zweckmassig erachtet, zu diesem Behufe eines Bevollmachtigten bedienen. (§13, Alinea 1, (les Statutes.) Bei den Versammlungen und Sitzungen wird nach den parlamentarischen Regeln verfahren. Die Redner erhalten in der Reihenfolge, wic sie sich 'gemeldet haben, das Wort. Zu ein und demselben Gegenstande wird mit Ausnahme des Antragstellers sowie des Referenten, welchem das Schlusswort vorbehalten bleibt, nur ziveimal das Wort ertlieilt. Die Vertagung eines Gegenstandes, Gbergang zur Tagesordnung oder Schluss der Rednerliste kann jederzeit beschlossen werden. Antrage auf Schluss der Debatte oder der Rednerliste lcommen sofort zur Abstimmung. Der betreffende Redner hat nach Annahme eines Antrages auf ‘ Scliluss der Debatte auszusprechen und es wird nicht weiter debattiert. Bei Schluss der Rednerliste kommen nur die bereits Vorgemerkten zu Wort, respective erhalt der Antragsteller oder Referent sein Scblusswort. Bei solchen Abstimmungen gilt bei Stimmengleichheit der Antrag als ab- gelefint. Bei Abschweifungen von dem Verhandlungsgegenstande wird vom Vorsitzen- den „zur Sacbe“, bei ungebtirlichen Ausserungen „zur Ordnung" gerufen. Wird dies vom betreffenden Redner nicht beachtet, so kann ilim vom Vorsitzenden das Wort entzogen werden. 2 Ein dreimaliges, aufeinanderfolgendes unentscliuldigtes Nichterscheinen eines Vorstandsmitgliedes bei desscn Sitzung hat den Ausschluss vom Vorstande zur Folge und rilckt der au! der Candidatenliste zunachst verzeichnete Ersatz- ausscliuss nach. Der Ortsgruppen-Leiter, in dessen Verhinderung sein Stelivertreter, ist fiir alle Vorkommnisse in der Ortsgruppe sowie auch fiir die richtige Cassegebarung der Vereinsleitung gegeniiber verantwortlich. Er hat alle Gesuche in Unter- stutzungs-, Rechts- und sonstigen Angelegenheiten von den Mitgliedern entgegen- zunehmen und nothigenfalls an die Vereinsleitung zur weiteren Behandlung cin- zusenden. Bei solchen Anlassen ist dem Anspruchsbewerber s tet s sein Mitgliedsbucli abzuverlangen und darauf zn sehen, ob er nicht 10 Wochen an Beitragen schon riickstandig ist; die ihm gevvahrte Unterstutzung ist ihm in sein Mitgliedsbucli in die hiezu bestimmte Rubrik einzutragen. Bei Rechtsfallen ist der Thatbestand und die genaue Adresse des Gesuchstellers anzufuhren; in jedem Falle aber die Vereinsleitung hieruber zn verstandigen. Bei Gesucben um Unterstutzung wie um den Rechtsschutz ist im ersteren Falle nacli § 7, Alinea a, Punkt 1 des Statutes, in letzterem Falle nach § 7, Alinea h. Punkt 4 und 5 des Statutes, und den Bestimmungen der Geschaftsordnung strikte vorzugehen, in Nothfall-Unter- stutzungsfallen ist die Entscheidung der Vereinsleitung abzmvarten, ebenso ist jede Rechtsangelegenheit vor deren Anhangigmachung derselben zur Uberpriifung vorzulegen und deren Gutacliten abzuvvarten. Die Vereinsleitung ist tiber alle wichtigen Vorkommnisse auf dem Gebiete der Vereinsthatigkeit, bei Bedarf der Iteduer in Agitationsangelegenheiten, bei Arbeits-, Lohn- und darauf bezugliabonden Differenzcn in jedem Falle unver- ziiglich zu unterrichten, damit sie bei solchen Angelegenheiten in die Lage komrnt, wenn nothig, zu intervenieren. Bei Bedarf von Rednerfi zu den Versammlungen, wo deren Beistellung von der Vereinsleitung besorgt werden soli, ist hievon mindestens 14 Tage vorher der Vereinsleitung Mittheilung zu machen. Hievon kanu nur in sehr dringenden Fallen Abstand genommen iverden. Die Ortsgruppen und Zahlstellen haben die Pflicht, ausser dem im Punktc 10, Absatz 2, der genannten Geschaftsordnung zu erstattenden monatlichen Berichte uber die Mitgliederzahl, deren Zu- und Abnahme, auch liber die Zahl der ab- gelialtenen Versammlungen und sonstige wiclitige Vorkommnisse in der Organi- sation Bericht zu erstatten. Arbeitslosenunterstiitzung. Anspruch auf dieselbe haben nur Mitgliedcr, die ununterbrochen mindestens 12 Monate als Mitglieder dem Vereine angehoren und nicht (iber 10 Wochen mit ihren Beitragen im Rtickstande sind. Die Unterstutzung betragt gemass der Generalversammlungs-Beschlusse vom 26. Janner 1896 und 19. April 1897 seclis Kronen per. Woche fiir mannliche und drei Kronen pro Woche fiir die weiblichen Mitglieder in der Dauer von vier Wochen im Jahre. Wenn sicli solche Mitglieder im Sinne des §7, Alinea a des Statutes, Punkt 1, 2 und 3, arbeitslos melden, so ist diesc Meldung in das Mitgliedsbucli in die hiefiir bestimmte Rubrik einzutragen. Anspruch auf Arbeitslosenunter- 3 stiitzung bat ein Mitglied »ur, wenn es nachweisen kanu, dass es bereits 14 Tage nach der Meldung arbeitslos ist und nicht muthwillig dio Arbeit verlassen bat. Die Untersttitzung darf nur fur je eine Woehc, also im Betrage von sechs, respective drei Kronen aiisbezalilt werden. Nothfall-Unterstiitzimg. Anspruch auf dieselbe liaben nur Mit- glieder, die ununterbrochen mindestens 12 Monate als Mitglieder dem Vereine angehoren und mit ihren Beitragen nicht iiber 10 Wochen im Ruckstande sind. Beansprucht ein solches Mitglied in der Nothlage eine ausserordentliche Unter- stiitzung, so bat es die Griinde hiefiir anzugeben; dem scbriftlicben Ansuchen bat der Ortsgruppenvorstand ('in Gutachton beizultigen und beides an die Vereins- leitung zur Begutachtung und Genebmigung einzusenden. Audi solcbe Unter- stutzungen miissen ins Mitgliedsbuch eingetragen werden. Reiseunterstiitzung. Anspruch auf dieselbe liaben im Sinne des § 7 des Statutes, Alinea e. Punkt 8, und des Generalversammlungs-Beschlusses vom 26. Janner 1896 j (me Mitglieder, die ununterbrochen durch sechs Monate dem Vereine angehoren und nicht iiber 10 Wochen mit ihren Beitragen im Ruck¬ stande sind. Diese betragt. zwei Kronen und darf nur zvveimal bei ein und der- selben Ortsgruppe an ein und dasselbe Mitglied ausgezahlt werden. Ein Beitragsriickstand von iiber 10 Wochen zieht den Verlust der Reise- unterstiitzung nach sich. Das gleiche tritt ein, wenn sicli das Mitglied bei der Abreise bei seiner Ortsgruppe nicht ordnungsmassig abmeldet. Kectifssciiufz. Jedes Mitglied kat Anspruch auf Rechtsschutz, \vcnn es dem Vereine ununterbrochen durch sechs Monate angehort. Die Ertheilung von Rechtsschutz bezieht sicli nur auf fachliche und aus dem Vereinsverhaltnis entspringende Streitfalle, und zwar auf Lohnstreitigkeiten, auf Antritt, Fortsetzung und Auflosung des Arbeitsverhaltnisses, auf Entschadigungsanspruche, Lobu- und Gedingsabziige, Ausfolgung und Inhalt des Arbeitsbuches, Abkehrscheines und Zeugnisses, auf Bruderladenangelegenheiten, endlich auf Ehr- und Korper- verletzungen, welche dem Arbeiter durch Unternelimer zugefiigt wurden. Bei Streitigkeiten, in die das Mitglied vor Ein tritt in den Verein venvickelt \var, ferner bei Streitigkeiten privater Natur, wie Ehrenbeleidigungen, Schuld- einforderungsldagen, endlich in Fallen, in welchen das Mitglied nicht wegen des Arbeitsverhaltnisses belangt wird oder auch andere belangt, und bei Klagen, die von vornherein aussichtslos erscheinen, wird der Rechtsschutz nicht gewahrt. Bezug des obligatorischen Fachblattes.. Anspruch auf den unentgeltlicheh Bezug des Fachblattes liaben nur mannliche Mitglieder, die nicht iiber vier Wochen mit ihren Beitragen riickstandig -sind. Mitgliedern, die iiber vier VVochen mit ihren Beitragen riickstandig sind, ist der Bezug des Fach¬ blattes solange- einzustellen, bis sie ihrer Einzahlungspflieht nachkommen. Cassegebarung , Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben. Die Verrechnung mit dem Vereine bat nachstehend zu geschehen. Von der Vereinsleitung wird jeder Ortsgruppe und Zahlstelle eine der Mitgliederzahl entsprechende An- zalil Qv" 'tungsmarken vorausgegeben und diese monatlich nach dem Mitglieder- 4 stande erganzt, daher ist audi die Mitgliederzahl — wobei die liber 10 Wochen mit den Beitragen im Rlickstande befindlichen Mitglieder nicht mitzuzahlen sind - allmonatlich genau anzugeben. Jene Mitglieder, die liber vier Wochen rlickstandig sind und das Redit aul den Fadiblattbezug verloren haben, liat der Cassier bei Abstempelung der Beitrage in das Mitgliederverzeicbnis aul eine Liste herauszuschreiben, um dem Functionar, der mit der Vertheilung des Fachblattes an die Mitglieder betraut ist, die Controle liber jene Mitglieder, die liber vier Wochen mit ibren Beitragen rlickstandig sind, zu ermoglichen. Der Cassier, ebenso die Cassiere, die auf den Arbeitsstatten Vereinsbeitrage einheben, haben die eingenommenen Wochen- und Delegationsbeitrage, Einschreib- und Buchgebliren und sonstige Einnahmen sofort am Schlusse des Einzahlungstages in das dazu bestimmte Handbuch einzutragen, desgleichen sind die Ausgaben eben- falls einzutragen, und zwar noch am Tage, an deni die Ausgabe der Gelder erfolgt. F tir jede Geldausgabe muss sicli der Cassier einen Beleg, der mit Tinte geschrieben werden muss, ausstellen lassen. Ausgaben ohne Belege \verden niclit anerkannt und liaftet der Cassier fiir solche Entgange. Der Cassaabscbluss bat am letzten Sonntag im Monat zu erfolgen. Nach Ablau! eines j eden Monates ist das v on der Vereinsleitung vorgelegte Rechnungsformular genau auszufiillen, von den Revisoren zu iiberprlifen und an den Hauptverein bis langstens 7. kommenden Monates sammt dem Cberschusse und Belegen einzusenden. Iferrechnung mit dem Hau|itvereine. Der Ortsgruppe ver- bleiben mit Ausnahme der Beitrage von weiblichen Mitgliedern und der zelin Heller betragenden Delegationsbeitrage, neun Heller von jedem Wochenbeitrage, ebenso gehoren ibr die Bibliotheks-Strafgelder, unterstiitzende Beitrage, Festertragnisse, Geschenke und sonstige Einnahmen. Von diesen Einnahmen sind zu bestreiten: die Ausgaben ftir das Fachblatt und sonstige Zeitungsabonnements, Inserate, Beleuchtung, Beheizung, eventuell Localmiete, kleinere Inventargegenstande, Scbreibutensilien, Agitations- und Versammlungskosten — so\veit solche nicht vom Hauptvereine gedeckt werden — Porto und Postwertzeichen sowie Delegationskosten (mit Ausnahme der ftir die Generalversammlung erforderlichen), ftir deren Beschickung jedes Mitglied einen Delegationsbeitrag von 40 Heller im Jahre, und zwar im Marž, Juni, September und December gegen eine Quittungsmarke von je zelin Heller, die in das Mit- gliedsbuch einzukleben ist, zu bezahlen bat, endlich die Verglitung der Cassiere, wclche drei Procent der Monatseinnahme der Wochenbeitrage betragt. Sind Ausgaben gemacht worden, die dem Hauptvereine zukommen, so sind die Betrage von den dem Hauptvereine gehorenden Geldern in Abzug zu bringen und die hierauf entfallenden Belege nebst dem nocli 'restlichen Geldbetrag ein¬ zusenden. Auf Rechnung des Hauptvereines entfallen die Ausgaben ftir Unterstlitzungen Arbeitsloser, ftir ausserordentliche und Reiseunterstfltzungen, der Bedarf der Referentenkosten bis zu drei Kronen pro Monat, die Mitgliederbeitrage an die Gewerkscbaftscommission und den Centralverband der Bergarbeiter Osterreichs. 5 Alle anderen Ausgaben diirfen nur nacli vorheriger Bewilligung der Vereins- leitung gemaclit werden. Der Bibliothekar hat dafiir zu sorgen, dass die Bucher und Zeitungen stets in gutem Zustande erhalten \verden, er hat die Mitglieder darauf aulmerksam zu machen, dass dieselben mit den im Vereinslocale aufliegenden Biichern und Zeitungen behutsam umgehen und selbe an den gehorigen Ort bringen, er hat die zu entriclitenden Ordnungsstrafen ftir Nichteinhaltung der Bibliotheks- Ordnung und Beschadigung der Bucher einzuheben. Die Controls-Section hat das Redit, allen Sitzungen des Ausschusses und der aus diesen hervorgegangenen Comites beizuwohnen. Sie hat alle Wahrnehmungen von Unregelmassigkeiten dem Ortsgruppenleiter und dem Ausschusse, eventuell der Versammlung oder audi der Vereinsleitung zu berichten. Der Controls-Section steht audi das Redit zu. die Einberufung einer ausser- ordentlichen Ausschussitzung oder Versammlung unter Angabe der Grunde zu ver- langen. Diesem Verlangen hat der Ortsgruppenleiter thunlichst rascli nachzu- kommen. Fiir die Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung im Vereinslocale sowie bei den Versammlungen haben nebst dem Ortsgruppenleiter die hiezu ernannten Ordner Sorge zu tragen. Jeder einzelne Functionar, moge er der Vereinsleitung oder dem Orts- gruppen-Vorstande angehoren, ist verpflichtet, das Statut so\vie die Geschafts- ordnung bei Vermeidung der Enthebung von seinem Posten nacli jeder Richtung genau zu erfullen. Die Ortsgruppen-Vorstande sirni insbesondere bei Unterstiitzungs- und Recllts- fallen verpflichtet, nur im Einvernehmen und mit, Genehmigung der Vereinsleitung zu handeln, \vidrigenfalls sie ftir eventuell angerichteten Schaden von der Vereins¬ leitung verantwortlich gemaclit werden konnen. Die Vereinsleitung ist hingegen verpflichtet, sammtlichen Ortsgruppen ihre Selbstandigkeit, sowcit sie nacli dem Statute zulassig ist, zu \vahren. Leoben am 8. April 1901. Fiir den allgemeinen Bergarbeiter-Verein der osterreichischen Alpenlander: Anton Grablovic Secretar. Johann Zwanzger Obmann. 6 Bibliotheks-Ordnung. 1. ) Das Recht, Bucher zu entleihen, steht laut Statuten jedem Mitgliede zu. Ausgeliehen \vird je cin Budi bei Vorweisung des Mitgliedsbuches, woselbst audi die Eintragung in die Rubrik „Bibliotheks-Benutzung it erfolgt. Nur im Falle, als zur Beniitzurig eines Buclies ein zweites unbedingt nothig ist, kOnnen zwei Bucher auf einmal ausgeliehen werden. In der oben bezeichneten Rubrik ist die fortlaufende und die Buchnummer nebst dem Datum der, Entleihung ver- zeichnet und werden die Mitglieder darauf anfmerksam gemacht, bei der Riickgabe des Buclies sidi die Empfangsbestatigung eintragen zu lassen, widrigen- falls das Budi als nicht zuriickgestellt betraclitet wird und das Mitglied hieftir die Haftung iibernehmen muss. 2. ) Ausgeliehen werden die Bucher auf dreiWochen; nach Ablauf dieser Frist ist um eine Verlangerung von weiteren drei Wochen beim Bibliothekar nachzusuchen. Geschieht dies nicht, so verfallt das Mitglied einer Ordnungs- strafe von 4 h per Woche. Wer die Zahlung dieser Strafe verweigert, wird des Rechtes auf fernere Bentitzung der Bibliothek verlustig. Wird das Buch nach sechš Wochen, vom Tage r Entleihung an gerechnet, nicht zuruckgebracht, so wird das Buch von einem Functionar abgeholt. Ausserdem werdcn die Namen solcher Mitglieder durch Verlesung in den Versammlungen wie auch durcli Anschlag im Vereinslocale bekannt gemacht. Werden einem Mitgliede dreimal Bucher abgefordert, so verliert dieses Mitglied das Recht, ferner die Bibliothek zu beniitzen. 3. ) Die Bucher \verden an den hiezu bestimmten Tagen und Orten aus- gefolgt. 4. ) Fiir ein beschadigtes oder verlorenes Buch ist ein angemessener Ersatz zu leisten. Riicksichtlich der Beschadigung hat jeder Entleiher sein Interesse beim Empfange selbst zu wahren und zu sorgen, dass eine etwa schon vorhandene Beschadigung im Bibliotheksbuche angeinerkt \verde. 5. ) Obertragungen von ausgeliehenen Biichern an andere Vereinsmitglieder oder Personen konnen durchaus nicht stattfinden, sondern ist jedes Buch in die Bibliothek zuruckzustellen. 6. ) Bucher, welche zuriickgelangen, konnen am sclben Tage nicht mehr entliehen werden, da dieselben vorher controliert werden mussen. narodna in univerzitetna KNJIŽNICA 00000528581 Kleinmayr & Bamberg, Laibach. 1421 01 Aligemeiner Bergarbeiter-Verein der Osterreichischen Alpenlander. Ortsgruppe : Koflach. ---- Einnahmen Rechnung tur Monat Mai 1901. Ausgaben Marketi vorhanden ara 30. April a 20 h » » »» »» 10 » » erhalten » l.Mai »20» » » » » 10 » Delegationsmarken vorhanden » 10 » erhalten > 10 » KrankenunterstUtzungsmarken vor¬ handen . KrankenunterstUtzungsmarken erhalten Summe . Mitgliederbiichel vorhanden ara 1. Mai » erhalten »2. » Summe K 300 150 600 50 200 170 1470 30 60 90 Marken ausgegeben h 20 h . . . » _ » » 10 » » vorhanden » 20 » 31. Mai » » » 10 » » » Delegationsmarken ausgegeben . . . » vorhanden . KrankenunterstUtzungsmarken ausge¬ geben . KrankenunterstUtzungsmarken vor¬ handen . Summe MitgliederbUchel ausgegeben . . . » vorhanden 31. Mai . Summe K 650 70 250 80 88 162 170 1470 41 49 90 B e w e g u n g, Eingetreten: mit Beitrittsgebur 40, ohne BeitrittsgebUr 1. Koflach am 31. Mai 1901. Fur die Controle: Michael Srebernak, Anton Miiller, Revisoren. Mitgliederstand Ende Mai 167. FUr die Leitung: Karl Breznik, Obmann. ■ ■ ■ ■■ ... ... ■ ' ■ .. ■■ i- ■ • ' , ■ ■ • ' ■ ... ”