1341 Nmtsllaü zur Lailiaclier Zeitung Rr.M. Montag dm 19. Juli 1886. (2881-2) Nr. 123. Ooncursausschreibunss. Im Hcrzogthunic Krain ist cine Straszew ''"sstelle mil de.n O.holtc jährlicher 35>0 ss.. '" t ^5proc, Activitätsznlagc nebst einen, an d ''«)""'.Straßeubcgchnngspanschale und mit °e>l ^orriickuugsrechte in die höhere Gehalts-'"'«one von 4N0 sl, und 45U st. zu besehen. !!,.<« ^ Bewerber um diesen, dcu ausaedieute» , l ne,eien vorbehaltenen, in die Kategorie b<^.""" aehörissrn uud uiit der Pensions. il>. V"'^ "«bundenen Diustposteu haben 872 Ä"^ ^'^>" '"' ^'^'^ w». 1!>, April ver°^.? ' ^' ^' ^ «0. ""d der Ansfnhrungs^ "rordnuuq vom 12. I»li 1872, R. (^. Nl. "l. -1». vorgcschricbeuen Belegen, insbesondere mit dem von der Militärbehörde ausgestellten Nesähiguugs'Ccrtisicatc und mit dem Nachweise der sserligteit im Lesen, Schreiben uud Rechnen, dann der Keunluis des Z>'ichnens, soweit dirs zu einem Nauhandwerle uölhig ist, uud der Kenntnis der beideu Landessprachen, deutsch uud slovenisch, sowie des gelernten Maurer, Zimuler-manns- ober Sleilimel.chaudwcrles und Docu« lnentcu über ihr Alter, ihre körperliche Rüstig» leit und ihr bisheriges Wohlverhalten binnen sechs Wochen vom 18. Juli 188« an, unter genauer Angabe ihrer Adresse bei der l. l. Landesregierung iu Laibach einzubringen. Laibach am IU. Juli 188«. Von dcr l. l. Landcsrcnilruüll siir ziraill. ^ Kundmachung. nr. ?W2. ers.'l.^.?"!!,'s? ^?"'°"^^erichtc filr Steiermarf, Kärnten und Kraiu in Graz werden über G und^ M Anmeldung dcr Belastuugörrchte aus die iu dem ueuen wclck 3^^ .' '^chl'^echneleu Catastralgcmeiudcu enlhallcnen Liegcnschaslen alle diejenigen, derl?.t'Ä ^'!^ dm Nrstand odcr die bilchcrliche Rangordnung eiuer Eiutraguuq iu ihren Rechten dcm s!...^^ '^'" Widerspruch längstens bis Ende Jänner 1887 bei widrig l'^'" l- Gerichte, wo anch das neue Gruudbuch eiugrseheu werdlu lann, zu erheben, "r'aulsalls d,e Eintragungen die Wirluug grundbücherlicher Eintragungen erlangen. ei,.° », ^ Wiedereinsetzung gegen das Versäumen dcr Edictalfrist findet nicht statt: auch ist ">e -Verlängerung der letzteren für einzelne Parteien unzulässig. >>G Catastralgcmeinde Bezirksgericht Rathsbeschluss vom l Virkendorf Krainburg 2. Juni 188«, Z. 651.8. ^ Altsag Rudolfswert 2. . 1886, Z. «71«. 3 Villichberg Littai 1«. » 1886, Z. 70«8. 4 Streindors Laibach 23. . 1686, I. 7453. 5 Niederdorf itteifniz 23. » 1886, g. 7457. 6 Dane . 23. , 1886, Z. 7458. Oraz am 7. Juli 1886. ^" ^ Kund m a ch u n g. "r. 8965. ^, . Nei der commissionellen Eröffnung der Relourbriefe vom zweiten Semester 1885 wurden " 'n dem nachstehenden Verzeichnisse angesilhrten Briefe wegen ihres Wertinhaltes von der Ver- "l"l>lg ausgeschieden. ei» ^'^ bezilglichlu Aufgeber, welche diese Briefe zurilclzuerhalten wilnschen, werden hiemit 'sseladrn, binnen drei M onatcn, vom Tage dieser Kundmachung au gerechnet, ihr Eigen 1'üusrecht, cnOoeder inl Wege des bezilglichen Aufgabspostamtes oder »»niiüelbar bei der geser- l,/l. ^-^ ^ost' M'd Telegrapheudirretion unter Verichlignug des aNsällig aus den Vrirfeu aus Msleuden Portos geltend zu machen. ^ «n'»°d«°r. ^°^d« ^d« «.,'s.imm,,,,»«. ^,.^.„ ^Mr.^ ssrancisca Laibach Marie Krovat Noval Vidrm 1 Slaatsnole 1 — Johann ' ? Iersch»! (Nraz delto 5 — 3 Laibach Vhs. . Johann ? Wien delto 1 — Margarethe Mottling » Kölhel Vollschec 2Staatsnoteu 2 — Trieft am 7, Juli >88ll. V«u der l. l. Post- und Ttlcnraphendirttliou. <2«85-» S,M„jschc n„i> dciltschc Etcnogillphtn werden filr die nächste Session des lrainischen Landtages unter günstiger Bedingung in Aer-wcnduug genommen. Diessälligc Anträge sind an die Vorstehung der Hilfslanzlei des LandeSausschusles bis Ende August 188« zu richteu. (2847 a-1) KuNdMachUNg. ^6 g. 5649 ex 1886. Vo« der l. l. Finanzdircction für Krain wird infolge hohen Finanz-Ministcrial-Erlllsses vom 29. Mai o I,, I. 1 ««!>(), luudgrgeben, dass die in dem mitfolgenden Ausweise aufgeführten Weg», Vrüeten» und Wassermauien i« Krain für die Periode vom 1. Jänner I»»7 biö letzten Dezember 1»ttV im Wege der öffentlichen Versteigerung unter nachstehenden Bestimmungen verpachtet werden: 1.) Die Versteigerung erfolgt für alle in dem nachfolgenden Ausweise bezeichneten Mauten bei derselbe« Tagsatzung, und wird der Vertrag mit demjenigen abgeschlossen werben, dessen Anbot über den Ausrufspreis fich als dcr vortheilhafleste darstellt. 2.) Aus dem aulicgenden Auswcisc sind dir Namen der hauptstatiouen und der ihnen zu-getheilten Filial-Erhebungeu (Wrhrmauten), die Anzahl der Kilometer, die Vrückenclasfen uud die Ausrusspreisc für Ein Jahr zu entnehmen. In diesem Ausweise ist auch der Ort und der Tag angegeben, an welchem die Versteigerung vorgenommen werden wird. 3.) Zur Pachtung wird jeder Staatsbürger zugelassen, welchem lein gesetzliches Hindernis im Wege steht und der von den Mautpachlungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. 4.) Wer nicht für fich, sondern im Namen eines anderen licitiert, muss sich mit der gericht» lich oder notariell legalisierten speciellen Vollmacht bei der Licitations^Tommisstun aus» weisen und ihr dieselbe übergeben. 5.) Den Pachtlustigeu ist nicht gestaltet, Anbote für die Pachtung mehrerer Stationen zusam> men i« Eiuem Cumplexc zu machen, sondern es ist der Pachtschilling für jede einzelne Mautstation abgesondert in dem schriftlichen Offerte anzuführen ober bei der münd« lichen Licilation anzubieten. «.) Es ist gestaltet, mündliche odcr schriftliche Anbote für die Pachtungen von Mauten ein« zureichen, und zwar für die Pachtuug einzelner oder mehrerer Stationen, wobei der Offcrent auch die Bedinguug stelle» lann, dass sein Anbot nur für den Fall gelte, wenn ihm sämmlliche im Offerte angeführten Stationen ohne Ausscheidung irgend einer Mautstation überlassen werden. Es müssen aber auch in diesem Falle die angebotenen Pacht« schilling»,' für jede einzelne Mautstatiou im Offerte abgesoudcrt angegeben werden. Die Finanzbirection behält sich vor, je nach dem Ausschlage dieser Pachtvrrhanblunaen die Resultate der Versteigerungen sür einzelne ober mehrere Mautslalionen zu bestätigen. Anbote, welche die im Ausweise enthaltenen Ausruföpreise nicht erreichen, werben nicht angenommen und als gar nicht eingebracht angesehen. 7.) Bezüglich der schriftlichen, mit dem Stempel von 50 lr. versehenen Anbote ist Folgendes zu beachten: a) Dieselben muffen mit dem zufolge Absah 8 dieser Kundmachung als vorlä,iftge Caution sicherzustellenden Bettage in Baren, oder in inländischen Staatsobllgatwnen oder m anderen Wrrteffrclen. welche lraft besonderer Gcsche und Anordnungen von der Finanz, verwaltuug als Geschästscaution angenommen werde» dürfen, versehen sem. Dieses Vadium lann auch durch Bestellung einer pup.llars.cheren Hypothe, geleistet werden, uud ist hierüber dic mi< dcr Vestätiaung der erfolgten Einverleibung versehene Pfaudbestellungs Urkunde, der ueueste Orundbuchsauszug und eine vidimicrte Abschrift des Proiololles über eine höchstens drei Jahre vor dem Licitationstage vorgenommene acrichiliche Schichnng der HypollMr Realität beizulegen. Der Wert der Obligationen oder Wcrteffcttrn wird nach dem zur Zeit des Erläge« belaunten letzten Mrsrnconrsc, jedoch leincswegs über dem Nominalwerte berechnet. Die einer Verlosung unterliegenden Papiere müssen mit einer glaubwürdigen Ve< stätiguug verschru fein, dass dieselbe» noch nicht gezogen worden sind. l») Dieselben müssen bis zu dein in dem Ausweise dieser Kundmachung bestimmten Tage uni w Uhr vormittags bei der Finanzdircction in Laibach für die darin genannten Pachtobjccte versiegelt eingebracht werben. <,) Die schriftlichen Anbote müssen den Pachtschillings-Betrag, der für jede Station an« geboten wird, in Ziffern uud Buchstabe,, bestimmt uud beutlich ausdrücken, und es darf dariu leiuc Clause! vorlommen, die mit den Bestimmungen der gegenwärtigen Kuudmachung und mit dcu übrigen Pachtbedingungen nicht im Einllange wäre. Diese schriftlichen Offerte sind nach dem nachfolgenden Formulare zu verfassen. Wird ei» fchrislliches Offert von mehreren Personen gemeinschaftlich gemacht, i,cy. s) Sobald die mündliche Licitation geschlossen ist, werden die schriftlichen Offerte eronnei und belanntgemacht. , . ,« .. l.» Sobald die Eröffnung der Offerle, wobei die Offerenten zugegen sein lonnen. ve- ginnt, werden leine nachträglichen schriftlichen oder mündlichen ?l»l>ote mehr angenommen. Laibacher Zeitung Nr. IM 1342 1!). Juli IMj. Schriftliche Offerte werden schon mit Beginn der Stunde der mündlichen Versteigerung nicht mehr zugelassen. Als Ersteher der Pachtung wird dann, ohne weitere Steigerung zuzulassen, derjenige angesehen, der entweder bei der mündlichen Versteigerung oder bei dein ordnungs-mähigen schriftlichen Anbote als Bestbieter erscheint, soferne dieser Nestbot den Aus-rufspreis erreicht oder übersteigt und an und für sich zur Annahme und zum Abschlüsse des Pachtvertrages geeignet erkannt wird. Hierbei wird, wenn der mündliche und schriftliche Anbot vollkommen gleich sein sollten, dem mündlichen, unter zwei oder mehreren gleichen schriftlichen Anboten aber jenem der Vorzug gegeben werden, für welchen eine von der Licitations-Commission vorzunehmende Verlosung entscheidet. 8.) Der Pachter hat zur Sicherstellung seines Pachtschillings eine Caution zu leisten, welche nach seiner Wahl in dem sechsten oder vierten Theile des einjährigen Betrages desselben zu bestehen hat. Im ersteren Falle muss der Pachtschilling monatlich vorhinein, im letzteren Falle aber am Letzten eines jeden Monates entrichtet werden. Diese Caution taun anf die 5u!> Absah ? bezeichnete Art geleistet werden, wobei bemerkt wird, dass die Einverleibung einer etwaigen Hypothelar-Pfandbestellnngsurkunde in den Grundbücher» auf Koste» des Pächters zu geschehen hat. Jeder Pachtlustige muss den sechsten Theil des Ausrufspreises, bevor er zur Versteigerung zugelassen wird, der Licitations-Commission als Vadium erlegen; dieser Erlag tann ebenfalls auf die im Absah 7 bezeichnete Art geschehen. Zur Erleichterung jener bisherigen Mautpächter, welche nlitznlicitieren gesonnen sind, ist, wenn sie sich in keinem Pachtrückstcmdc befinden und ihrc Cantio» in Varem oder in Staatspapieren geleistet haben, unter der Bedingung, dass aus diese (5 Der Pächter ist daher verbunden, den Gesäll^behörden über alle Mantangelegenheilen, je nach' oei» sie es forder», schriftlich Rede »»d Antwort z» gebe». Diese Behörde» sind berechtiget, ih» hlerz» im Falle der Weigerimg oder Unterlassung durch Strasbolen oder auf andere gesetzliche Art z» verhalte». Gegc» die Entscheidung der Finanzdirection kann binne» vie.- Woche» del Recurs an das k. k. Finanzministerium ergriffen werden. Vilftens. Der Pächter ist verpflichtet, anf die Befolgung der mit Verurd»»»g des l. l. illunsche» Gubcrninms vom 2L./28. Juni 15N7, Z. 14Mi, erfolgte,, Knndmach»»g rncksichllich der Uebcrlndnng zn wachen und die Anzeige hicvo» an die nächste politische Obrigkeit oder an das nächste Zoll-, Verzrhriingsstener- oder Contrulsamt zu machen, je nachdem das eine odcl das andcre Amt auf dem Wege, i» dessen Richtung das Fuhrwerk zieht, der Mautstatio» näher nrgt, Wird die Anzeige richtig befunde». so gcbürt ihm das Drittel des ei»gchobe»en Straft bctragcs. Der Pächter hat ferner mich darüber z» wachen, dass die Eircnlar-Vcrol'dmmg des s. l. illyrischcn Gnberniums vom 12. Iu»i l84U, Nr. l4M), betreffend die Festsetzung der Breite und des Gewichtes der Ladungen der Lastwagen, die Bespannung derselben, die Breite der Reife der Räder nnd das Einlege» der Reißlctte» befolgt werde, und jede Außerachtlassung dieser Vcl' -^"U It von dem Pächter gleichfalls entweder der nächsten politifchcn Obrigkeit oder dc'« nächsten Gefällsamte anzuzeigen. > ^ , > u Iwölftens. Dem Pächter steht das Recht, die Parteien zur Vorzeigung der Mautbollcte von der zurückgelegte» Station zu verhalten, nicht zu. Dreizehutenö. Der Pächter verbindet sich zur Leistmig einer Canlim,, welche, wenn der Pächter den Pachtschilling monatlich vorhinein zn zahlen übernimmt, im sechste» Theile des zwülfmunallichc» Pachtschillings zu bestehen hat; wenn der Pächter es aber vorzieht, denselben erst an, Ende eines jeden Monates zu berichtigen, in dem vierten Theile des zwölfmonatlichc» PachlschiNinges zu erlegen kommt, und welche spätestens bis zum 15. Dezember 1886 bei del Finanzdircction in Laibach geleistet werden muss. Diese Caution lau» in Baren, oder mittelst Hypothekar. Sicherstelln»«, oder auch iu l. l. Staats«Crcditspapicrcn oder in Grundcnllastnngs-Obligationrn, welche nach den diesfalls bestehenden Vorschriften berechnet u»d angenomme» werden, erlegt werden. Zur Erleichterung jener Versteiacr>ma.slnstigc», welche bereits Pächter ci»er Aerarial-Maut fi»d, wird gestattet, dafs nlbetreff derjenige» Personen, welche i» dem Bereiche jener leitenden Finanzbchörde, in dcrc» Gebiete die Ma»luersteiaer»»g, an welcher sie thcilnch»'"' wolle» stattfindet, eme Maut oder mehrere Mante» bereits gepachtet u»d ihre diesfällige Cantion durch Erlag baren Geldes oder m Staatspapicren geleistet haben, statt einer ncnen vorläufige" Cant.o» led.gllch eme Erklärung genugend ,st, dass sie ihre für die gegenwärtiac Pachtung bc^ stellte Cautmn vorläufig als Fortsetzung fur ,hrc künftige Verpflichtung ausdehnen. Es muss icdoch ,n d,c cm Falle der betresfe»dc Pächter »nd beziehungsweise Pachtlustiac durch cme an dem Tage der Pachtversteigerung ausgefertigte Bestätigung der compcte»te» Finanz' behordc nachweinn, dass er m,t kcmem Pachtzinsrückstandc vo» der vo» ihm bereits aepachtrte" Maut aushaft.-. und dass anf die von ihm als CauUon dieser Mmitstalion gewidmeten, amtlich anfbewahrte» Geldbeträge »ttd öffentlichen Obligationen vo» keiner andern Person ei» Verbot oder Pfandrecht erwirkt sei; überdies muss derselbe sogleich die von dem Eigenthümer der Oc">-twn ausgestellte Urkunde über oie Widmung des baren Geldes oder der öffentlichen Obligationen. ^ W^'"'.. ^ "'"' ^ s""e gegenwärtige Mautpachtung geleistet wurde, für die Pachtung der Maut, welche er eingehen will »nd welche zu bezeichne» ist, der Vcrstcigcrnnas^Comm ssio" vin?ulÄ^. !Ä' ^" Eomm.'sion a»ch die ihr ausgefolgten, für die geg?nwär1ige Pachtung vlnculiertcn Obligationen sammt den, bezüglichen Erlagscheine oder der Quittung über die früher er egte bare Caution »nd die Empfangsbestätigung der Staatsschuldc»-Tilgu»gssonds.Hauptcasse. wen» die bare Caution bei den, T,lg»»gsfo»de fruchtbringend angelegt wurde, übergeben, m . Nierzehntens. Der Pächter hat selbst für seine Unterkunft zu sm^n, dort aber, w" Äcranalgcbandc vorhanden sind, i» welchen derselbe untergebracht werde» kann wird wenn kein Vmdcrnis obwaltet, wegen seiner Unterbringung in denselben mit ihm eine be ondere Vernandlung gepflogen werden. ^z , Aünfzehntenö. Dc» Pachl schilling hat der Pächter auf sci»e Kosten uud Gefahr «n oas l. l. Landcszahlamt zu Laibach i» mo»atliche» gleiche» Raten abzuführen. Bei jenen Pächtern, welche ihren Pachischilling in monatlichen Drcnrsiuraten zn zahlen yalicn, wird der Letzte emes jeden Monates, bei jenen Pachter». de»cn die Pachtschillinaszaliluna in monatlichen Raten vorhinein obliegt, aber der Erste eines jeden Monates nnd für oei, Fall. ms anf emen dieser beiden Tage ein Sonn« oder Feiertag fällt, der nächst daranffolaende Wochentag als spätester Zahlungstermin mit dem Anhange bestimmt, dass für jeden weiteren Taa die vorgeschriebenen sechsprocentigcn Verzugszinsen für die verspätet eingezahlten Pachlschilli»asraten vercclMt »nd rmgchobe» werden. ^ "", u . TechzehntenS. Wenn einem Pächter die Benützung eines oder mehrerer der aevackteten "biectc durch ein Elcmentarercignis ober durch ein anderes, von ihm unabhanmaes .»fälliaes Ereignis nach von ihm rechtbeständig zn liefernden Bewcifen durch einen Zeitraum von weniaiw's V'crzrhn Tagen ununterbrochen gänzlich entzogen wird. so ist derselbe berechtiget, eine axaemesse»«' "ergiitunl, des erlittene» Schade»s miznsvrechen. welche Vergütung aber die für die wit del elttgangcne» Benützimg des ihm entzogenen Mautobjectes entfallende Pachtschillina^note nicht übersteigen darf. Als selbständiges Mautobject wird eme jede ei»zel.,e Mmttstat^ und behandelt, welche i» der Versteigeru»gs-Kn»d»lach»na als eine selbständige Station und mit mm» selbständige» Ausrllfspreise cmMfuhrt wird. » ^ «.. Hmsichtlich der Ueberflihre« wird ausdrücklich festgesetzt, dass das Zufrieren der Flüsse mch des Pächters begründendes El?mentarereig»is a"- Spreche7bereFgt ist^ ^ ^ "" ""' ""^ dieses Ereignisses leine Enlschäd.gm.g an< u.„- s ^ «?"t ^ vlerar für die durch Elementarereignifse oder durch andere Veranlassu»!, unterbrochcile Bcmltzimg des Rechtes der Wa, rrm-int Einhebun., drin Aäckler leine Veraü!»Nss. ^n?^"',! ^"' u> "'"m ssall? >md a^s"^ «7ä ?-"V?c " "ne Entschädignng den Anspruch erheben. Auch wird weiters festsetzt, dass. ^/'^^"^'"° ^ ^urtfeld griene z» O erlaibach oder diese beiden Wassermaul.'" während der oben angedeuteten Pachtpcr,odc aufgchobeu werden sollten, dadurch das Pachtucr-yaltms ,» Attsehung der Landmauten m Kram mcht m Frage gestellt werden lann w^ ^e. ^'dl.cti die Savebrücke zu Littai während der erwähnten Pachtperiode ermmeriert werden, so crl, cht die Pachtn»« bezual.ch der Station Littai mit dem Monlcnte der Ercai». > ier»,"1 di» t^ °^'" ""'' b"' Pachtverhältnis bezüglich der übrigen Alle von dem Willen des Pächters abhängenden, daher durch fei» Verschulden l,ervor-M» enen. die Benützung des Pachtobjectes behebenden oder Z"Mc imd Ereigmise. die bloß an, eme Verminderung des Pachtubiectes !» / » Die Entschädig»naMes»che wegen c»tga»ge»cr Bcmitzuug der Pachtobirctc mW?« wiilirei'd der peremptorischen Frist von drei Monate», von, Tage der Beheb.mg der Fmnnzdirection in Laibach überreicht werden, widrigcns anf solche Gesuche sei <> Rücksicht genommen werden wird. ' " ' Siebenzehntens. Für den Fall, wenn der Pächter die vertragsmäßigen Bedinannge" mcht gcna» ersülle» sollte, steht e5 tu» ».it der Sorge für die Erfüllmm ^ auftragen Behörde» frei. alle jene Maßregeln zn ergreifen, die znr m ^ dcs Vertrages führen, wogegen aber m,ch dem Pächter der Rechtsweg c" aus den. Vertrage machen zu können glaubt, offe» stehen foll. "»wu,che, Laibachcr Zeitung Nr. 161 1343 1!1. Juli 188«. Hiernach wird jedesmal, und insbesondere in den, Falle, wenn der Pächter die bedungene Kaution nicht znr gehörigen Zeit vollständig leistet, oder den Pachtschilling in der gehörigen Zeit mcht oder nicht vollständig abfuhrt, es'dcr Gefällsbehördr zustehen, sogleich iin administra llvcu Wege,, ohne seine Vernehmung, Sequester auf die gepachtete Station, welche die Station ">:> ftme Rechnung und Gefahr zn verwalten haben, einzusetzen, oder das gepachtete Object auf eine, Gefahr und Kosten neuerdings feilzubieten nnd dir eine oder die andere Maßregel oder m'ldc zugleich zu ergreifen, oder endlich auch den Pächter zugleich im andern Wege zur Erfüllung del« Vertrages zu «erhallen. In jedem dieser Fälle bleibt der Pächter in der Haftung für den Betrag, der an den, vcdungeneu Pachlfchillinge nicht eingebracht werden würde, und der Grfällsbehörde steht es zn. ?>'n abgehenden nebst dem schuldig gebliebenen Betrag aus seiucr Caution, nölhigeusalls auch von imicm übrigen Vermögen einznbringen. m ^ Wl'nn bei der in einem solchen Falle vorgenommenen Wicderversteigerung ein höherer 4iachtsch,lling erlangt werden sollte, oder wenn bei der auf Gefahr und Kosten des Pächters vor-lMommcnen Sequestration des Maiügi'fälles ein deu Pachtfchilling übersteigendes reines Maut. "'lrägms sich ergäbe, so soN das Gcfälls.Aerar berechtiget sein, diese Vortheile für sich zu be. halten. . Achlzehntens. Wenn der Tarif oder wesentliche Bestimmungen der Vorschriften über ^lc Weg-, Brücken uud Ueberfnhrtsmautrn geändert werden, diese Aenderung jedoch uichl vou solcher Äeschaffenhei! ist, dass dadnrch U'egrn gänzlicher Aufhebnng des Gegenstandes der Pachtung b^„-l^'trag nach dem bürgerlichen Rechte sich von selbst auflöset, so hat eine Verminderung oder ^M)uug des bedungene« Pachtzinses im Verhältnisse dieser Aeuderuug einzutreten, es steht Moch in einem solchen Falle jedem der conlrahicreudcn Theile frei, den Vertrag binnen dreißig ^agen nach der erfolgten Kandmachuug der eintretenden Ar»drrli»ge» aufzulüudigeu. . Der hiernach anfgelündigte Vertrag bleibt noch zwei Monate vom Tage der Anflündignng m Krast, und es wird, wenn die Aenderung vor Ablauf dieses Termim's iu Wirlsamlcit trete» «, ' ^l'r vou diesen: Zritpuulle an zn entrichtende ncnr Pachtzins ans die oben angcdciltele ^'^ blstimnit. Wenn aber binnen dreißig Tagen nach rrfolgter Ku»d,»ach»»g über die eintretende Aenderung der Vertrag von teiner Seile ausgelüudet wird, so bleibt er durch seine ganze Dauer m Kraft, Nrunzehntens. Das unterfertigte Licitations° Protokoll vertritt die Stelle der form» lichen Coutractsnrkuude nnd verbindet den Vestbieter sogleich vom Zeitpunkte der Untersertignng, fahrend für die Staatsverwaltung die volle Giltigleit des Vertrages von der Annahme des Anbotes von Seite der zur Bestätigung solcher Pachtverträge berechtigten Behörden abhängt nud daher erst mit der an den Bestbietrr erfolgten Belanntgebnng der höhere» Ratification eintritt, «ann das Licitations-Prolololl luegen Abwefenheit des mittelst eines schriftlichen Offertes als -«cstbicler verbliebenen Licilanlen von demselben nicht gefertigt werde» und erfolg! zn demselben t"e oberwähnte vorbehaltene Ratification, fo >oird anf der Grundlage des Offertes uud der luud-^machten Pachlbedingungen ein förmlicher Contract in zwei gleichlautenden Parien errichtet werden. Sollte der Osferent sich weigern, den förmlichen Contract zn unterfertigen, so haben die "l> § 1? fcha/setzten Rechte des Gefällsärars einzutreten. Die Entscheidnng, ob der mündliche uoer schriftliche Anbot von der compctenteu Behörde ratificiert werde, wird längstens bis znm ^"sangstage der Pachtzeit stattfinden und dein Pächter bekanntgegeben »vrrdcn, bis wohin der "^bieter oon seinem Offerte nicht zurücktreten kann. Wenn mehrere Personen znsnmmen Nestbieter sind, so hasten fie zur nngrthciltrn Hand I«r d,e Erfüllnng der übernommenen Contracts Verbindlichseitcn. Das Rechtsmittel wegen Verletzung über die Hälfte kann nicht gellend gemacht werden, s ss . Avauziastcus. D(>r Pächter ist verpflichtet, die sür ei» Pachtcontracts Exemplar ent lauende Stempelgebür sogleich bei der Bekanntmachung der erfolgten Bestätignng zn entrichten, s. . Munndzwanziasteuö. Der Pächter hat nebst den allgemeinen tnndgemachlen Vor >N)rlsten und Tarifen auch die ihm bei der Licitation vorgehaltenen »nd nnter die Pachtbcdin Mugen aufgenommenen Bcstimmnngen genau zn beachten uud sich daher mit Rückblick auf den ?,'" "'Mhä'udigteu Amtsnnlcrricht gegeinoärtig zn hallen, dass auch das iu die Schwemme »ud ?., s""l,e, getriebene Vieh an, Localschranken^ das znr Weide anf die Alpen gehcude Vieh aber mk^ 7","ls<"lio!!en die Befreiung vou der Entrichtung der Gfbür genießt, dass die ssnhre» »,.',>> "^^^'^" '"^ ""^"cu Feuerlöschrequisite», wenn sie bei einer Feuersbrimsl verwcudi't d.>.,?'. '"""^"' ,'>n behandeln n»d di.> ssnl,r.» zu Uferschutz und N.g»lier»ngS Banlichleile» > ,s/.,l ^"' ^" Slraßenvauten gleichzustrllru siud. Auch sind die ausländisch.',, leer zurückfahrende« ^ostpseidr „!n„i ^,i l'shlindel», Ma»„c^ r. ^ ^'"^ bi> l. l. Obcrcommissäre und Commissäre der Fi»a»z»>ache, dann die l,erit»e»e ttivache mautsrei, nnd es lommt dir den Holzfuhren zugestandene Begün Illgniig.'N'ch oen ,z„!il Geioerbsbetriebe nothu'endigeu Fuhrel, mit Holzkohlen zustatten. ^,s^ '""'.^''„'"' ^^r Begünstigung der Bewohner jeuer Orte, in welchen alle au Chausseen ?. Ä?'^' , ^'.'^ "" ^iantschr.uilen umschlossen sind. wird sich auf das in dem Unterrichte ""'" " I«l' l"'!l, ^ 18474, bezogen, übrigens wird bemerkt, dass >c m,t Allerhöchster Entichließnng vom 12. Oktober !825 ausgesprochene Befreiung der Equipage» , f §"^'> ^Herzoge Brüder nuumehr die Equipage» der Herreu Erzherzoge Oheime Seiuer »m /"lcstat, kaiserliche Hoheiten, betrifft, und dass zufolge der später» Allerhöchsten Entschließung "v'u meinde-Certisicate; l>) ssuhren, welche nach vollzogener Amtsucrrichtnng des Seelsorgers leer znrilcksehren, u,clche Begünstigung aber jenen Fuhren, die angeblich Seelsorger zu ihren geistlichen Fnnctionen abholen, nicht zukommt; c) die zum Baue und Erhaltung der Aerarialstraszcn bestimmten Fuhren gegen Vorzeigung der Certificate der betreffende» Straßen-Commissärc: u) Matcrialf»hreu zum Baue und znr Herstellung der Ttaatseiscnbahuen sowie auch Schotter» fuhren nach den hierüber bestehenden Bestimmungen; b) alle regelmäßigen, vo» Aerarial Briefsanlniluuge» zur Verbindung mit Poststationcn ausgehenden nnd rückkehrenden Postboteusahrteu, wobei bemerkt wird, dass infolge hohen Finauznnuisterial-Erlasscs von, 21. Mai 1«5l, Z, 15!)02, künftighin, nnd zwar vom Vcr. waltungsjahre 1tt54 angefangen, die einspännigen Postbotensahrlcn bei Beobachtnug der vou der bestandenen allgemeinen Hoflammer unterm 4. März l«lll, Z. l>U;/!>7, angeord» ueten Vorsichtsnlaßregeln anch dann von der Entrichtung der Wegmautgebürn, befreit scin folle», lue»» mittelst einer besonderen Postbotcnsahrt ein Reisender befördert wird; ') Niaterialfuhrc» zur Wicderaufbauuug eiues durch irgend ein Elemcutarercignis zerstörten Gebändes; 6) die l. l. Gendarmerie, welche gemäß hohen Fina»znli»isterial-Decrrtes von» 10. Juli 1«50, Nr. 10 5)84, rücksichllich der Weg«, Brückcu uud Ueberfuhrmaut mit dei» l. l. Militär voll-koulmcn gleich zu behandeln ist; '') freulde Sonveräue, welche gemäß hoheu ssiuauzmiuistcrial>Decrctcs vom 14. Juni 1854, Nr. 241!>!>, wenn sie als solche die österreichischen Staaten bereisen, sür sich uud ihr Ge> folge jederzeit von der Entrichtung aller Weg- und Brückeu-Maulgebüreu befreit siud, wogegen bei incci^liün reisenden fremden Souveränen die Befreiung vo» dr» fraglichen Mcmtgebürc» »nr über specielle Weisung drS h. l, k. Finanzministeriums stattzufinden hat. (l!»s ^9^eiu„dz»va«ziastent>. Wird als Vedingnng noch hinzugefügt, dass die mit der illUr. ^u/^lirrendc vo», 19. I»»i l«^t», Z. 14852, i»solge hohe» Hostammer.DecreteS von, 8. Mai 17 !< Nr. I0Il)1, bela»»taemachle Bestim»i»ng an der Stelle des tz 4, lit,, r, der Vorfchrift vom zun «,"' 1821 rücksichllich der mmitsrrien Behandlung der rohen Material. m,d Bren»stoff-ssnhre» ?s,, ' ^ehuse der Bearlieilu»g für >»o»ta»istisch concessioniertc Werke im Or!e, wo der Maut- 'w»l>„ ^^ befindet, g.gen ausdrückliche Bezeichnung jeuer Werke, die bei den verpachtete» graute» die Maulfreiheit zu genieße» haben, in Wirksamkeit bleibt; dagegcu wurde die den 1831 '"'l Erzcugnisfen aus den k. l. Aerarial'Bcrgwrrlrn nach den Mautdirrctiven vom I.ihvr , " zustehende Maulsreiheit zufolge hoheu Finanzuiiuislerial Erlasses vom 1.'i. April 1850 mit ^"^!"ber 1850 aufgehoben, woriiach diefe Fuhren ganz gleich mit Fuhren solcher Erzeugnisse -prwatbrrgwerken behandelt weiden. nu« i> ^reiundzwanzigstenh. Zufolge der Allerh. Entschließung Sr. l. k. apostolischen Majestät ri>, "Mburg ^,^,,, ^. Iu„i ,858 hat der Rayon, innerhalb dcssen sämintliche von Abtheilungen sti„""d desselben Truppenlörpers belegte Stationen des nämlichen Kronlandes liegen, als Re< angenommen zu U'rrdeu, und es haben die iu Iluisorm reiscudru >>,u '"s auch iu den nicht von ihrer Truppe belegten, jedoch innerhalb dieses Rayons liegende» >chs„s,s,,wm,„ vo» der Mautcutrichliing befreit z» sein. dlii» .^^rundzwanziftstens. Znfolge der Allerh. Enlschließ»»g S>'. l, k. apostolische» Majestät l!!!d m)> ^lPtember l«i)8 s,„d die am Allerhöchste» Hose arcredilierte» Botschafter, Geschaststräger "lit «,'"'s<" Residente» ansN'ärtigcr Mächte nicht »ur da»». >vr»» sie mit eigenen Pferden oder ^s .^"stpserden > orlommen, sondern anch dann maulfrci zn behaudclu, U'cun sie im» gemieteten drr l !' ^l)rrn. jedoch dabei der Kutscher beim Vorkomme,, an, Mautfchranle« mit der Livlve ""reffende» diplomatifchen Person bekleidet ist. Fünfundzluanziasieus. Zufolge Erlasses des hohen Finanzministeriums von, 22. März 185!>, Z. ij820/!5l^, lo»„»l be» Grenz-Insprctoren als Finanzwache-Obern gleich den Finanz-Wachr-Commisfärln nnd Oberconlmissären bei allen Dienstreisen, die sie innerhalb des ihnen zugewiesenen Bezirkes vollziehen, wenn sie in Uniform erscheinen, die Befreiung von der Entrichtung der Aerarial Weg^ uud Brücklumau« zu. Diese Bestimmung der Mautbefreiung der Glenz'i aus dein Gemeindewalde oder endlich <1) aus eiuem fremden Walde infolge eines ihn, z»stel)s»de» dingliche» Rechtes bezogenes Holz geführt. Es ist jedoch im Falle c) dir Mautsreil)cil an die Bedingung geknüpft, dass der das Holz beziehende Bewohner des Maut» ortes Miteigenlhümrr oder Miti!»!.m!lgs»ieß2, Z 4l,81<)-800.) Nierunddreik'astcnd. Das hohe Fiuanzmlmsiermm hat nnt dem Erlasse vom 21. Sep' teniber 18«2 )t 49718 840, u»d »lit Beziehung auf die Veftmimung des 8 4, 1>t. k. deS Mau.!,orma1es vom 17. Mai 1821. da»» des 8 10. Z. 7. der Vorschrift vom 10. Februar 1853 lR G Bl Nr 133), betreffend die Maulfrciheit von Arrarial-Gütern, rrllärt, dass die zum Telearaobeubau bestimmte» Materialien, wen» fie von der Direction der Ttantstelegraphen oder von lircn Bevollmächtigten übernomme» werden, die Eigenschaft des Aerarilllssutes erhalten und als solches die Maulsreiheit genießen, sobald durch Certificate der Direction der StaatStrlegraphcn oder des Beamten, welcher hierzu von der genannten Direction ermächtiget wurde, ihre lkigen-schalt als Aciarialgnt bestätiget wird. Münsunddl'cikinstens. Nach dem Wortlaute des hohen Finanzmimslerlal-Erlasses vom 27 Iulil«58, Z. 3!) 874/845, sind l ie Leichenfuhren uud die sie begleitenden Wagen, welche mit oder^ohnc priesterliche Begleitung zur Begräl,»isstätlr ziehen, mautfrei. HierauS folgt jedoch mcht, dass du- Fuhren und Wage», mit A»s»al>me des Leicheuwagens, welche, von der Vegriibuisstätte ^urücklchreud, den Mnntschianlen passieren, gleichfalls mautfrei zu behandeln kommen. Dieselben sind bei der Paffierung des Schranken« in der Rücklehr mautpflichtig, sFinauz-miuistsrialErlasS vom 18. Inli 18.', ^ l20!»l>-25<^, habe» die Bewohner des Mautortcs Krainburg die Begünstigung, dafs s»e d,e Weamante» an dc» dortige» Mau»fchra»lc» »ur einmal, ,'no zwar bei,» Eintritte entrichte» dürfen. Sicbl'nn„ddreihien» s'r von " Stadt Kraiuburg die Aernrialstraße weiter befahren wolle», bei der Acrühruug des zwl.^» Weqniautschranlrus a»ch die Wegmnulgebür entrichte,,. «emänbeit ber Uchtunddrrihiastrutz. Ferner wird iu Erinnerung gebracht, dass " ^N'°Nye, orr mit der illi,r. Gnbernial'Cnrrendc vo.» ,5. Juni 1821, Z, 7212. k.m^mm«^ Verordn»»a, vom 25. Mai 182',, Z. 147W, alle z» Kirche» Psarr. und Kch"ll"" Wasscrmautcu in itraiu. j 1 2 3 4 5 > 6 7 8 9 10 Ausrufs DasOffert Benennung Kategorie Anzahl Ort Tag <">-<« sür ist !><„ ' die Zelt zubringt» « der ß^H? Z !^ der <-" ^"2 ^ X ^ Z VerHand- Z5ZZ Z bis 3 ^ Mautstationen Z ü ""«" " -ß l z Z lung ^^ ^ I. Dberlrai«. Trojllllll Meqmanl 15 — 190 Krnjcll detto !5 140 Feistriz l,ei Podpclsch Weg--und Vnickenmaul 15 III. 900 Tschcrnntsch Bnlckenmaut — III. 59lX) Littai detto — NI. 1750 ! Ncumarttl We.,ma»t 83 — 3traiub»rsscr Kanter« ^ ^ ^ " l'iiicke Brückeumaut — II. " D 450 ^ ß s Kärntnerische Weg- ^i ^. ^ "l) 3 ^lierlalilss ^ "nd Nrückcnmaut 15 I. I. I. ^ ! , ,sv, >-. « ^umauler ! KrainischeWeg-und ll 3 s e ^ l Brückenmaut 23 I.I.I, .^ ^ ^ .^ ^, II. - «5. ^ Nnterlrain. ^ D ^ ^ Tt. Marcin Weqmaut 15 — .^ " l180 .^ Z Wcifelburss dcito 15 — ^ K 1180 ^ ^ -^ Treffen Weq< und Brückeuinant 23 l. ^ Z> 750 ^ G !»udolf<? ^urlftld Wassermaut - - " Z, l>00 " F «> I«, » 2 « ^ Innerlvaiu. tt ^ tt "^ sscistriz bei Dorneqa. Weg- und Nrückcnmant 15 I. - ^' ßoo -Ecuosctsch " Wegmaut 8 — ^, «f>o ^ Prawald detto l5 — 1960 .^a»cc bei Kirchdorf detto 15 — 630 Adelslicrss Weg< und Vrückcnmant 15 I. 1480 Olicrlnibach Wegmaut 23 — 2230 Qlicrlaillach Wasfermant — — 30 Zoll bei Hmdenschast: ») zwischen Luitsch und Haidenschaft Wegmaut 15 — ,.^ I)) zwischen s l>50 Schwnizenberg und Haidenschaft detto 8 — < Wippach detto 15 ^ ?n<^ nncll einzelne Nmmvr UNÄ KHN20 Vobnunßon dlill^llt IN V«r3«d«n. (2855) 3—2 tte^lauration ßul und dilliß. — ä»lr.i«<;n: 2^äovsr^»1tun3 ?«»t 1,12.1c (älalion 3il^c»r). _______^___^—— rrvita.^ äsn 23. ^uil voi-mitt^« 11 Ullr werden (28«8) 3-2 »III! lilM!j!lL,'88Min ^od«t 100 üimor»lealiuss, Ii<üando ver-Kaist- I»l>.ulcovoo dsi 8t. Iv^n-2e1in». (2886—1) Nr. 5204. Eoncurs-Eröffnung dcs Aildreas Tollincr, Mchlhinidlcr uud Hausbesitzer iu Laibach. Vom k. k. Landcsgcrichte in Laibach ist über das gcsammte, wo immcr befindliche bewegliche, dann über das in den Ländern, in welchen die Con-cnrsordnung vom25.Dezember 1868 gilt, gelegelle unbewegliche Vermögen des Andreas Dolliner, Mchlhändlcr und Hausbesitzer in Laibach, der Concurs eröffnet, zum Concnrs-commissä'r der k. k. Landesgerichtsrath Karl Plesko mit dem' Amtssitze ill Laibach und zum einstweiligen Masseverwaltcr Dr. Franz Papez, Advoeat in Laibach, bestimmt worden. Die Gläubiger werden aufgefordert, bei der zu dicfem Ende anf den 26. Juli 1886, früh 9 Uhr, im Amtssitze des Con-curscommissärs angeordneten Tagfahrt, nmcr Beibringung der znr Bescheinigung ihrer Ansprüche dienlichen Belege, über die Bestätigung des einstweilen bestellten oder über die Ernennung eines anderen Masse-Verwalters uud eines Stellvertreters desselben ihre Vorschläge zu erstatten und die Wahl eines Glänbiger-Ausschusses vorzunehmen. Zugleich werden alle diejeuigeu, welche gegen die gemeinschaftliche Coneursmasfc eiuen Anspruch als Concnrsglänbiger erheben wollen, aufgefordert, ihre Forderungen, selbst wenn ein Rechtsstreit darüber anhängig sein sollte, bis zum 1. September 1886 bei diesem Gerichte nach Vorschrift der Concursorduung zur Vermei- dung der iu derselben angedrohten Nechtsnachtheile zur Anmelduug und in der auf den 2l). September 1886, früh 9 Uhr, Hiergerichts angeordneten Liquidiernngstagfahrt zur LiqM-dieruug uud Ncmgbestimmnng zu bringen. Deu bei der allgemeinen Liani-diernngstagfahrt erscheinenden angemeldeten Glänbigern steht das Recht zn, durch freie Wahl au die Stelle des Masseverwaltcrs, seiues Stellvertreters uud der Mitglieder des Gläubigcrausschusses, welche bis da-hm im Amte waren, andere Personen ihres Vertrauens endgiltig zu berufe». Die weitereu VeröfsentlichllnqcN im Lanfe des Eoncursverfahreus a'tt-deu durch das Amtsblatt der „Laibacher Zeitung" erfolgen. Laibach am 16. Juli 1886. l.2Nl!e ^iii'll zulgenllmmen. Ol7erle unter <^il1>e X. ». 24 a» llio ^ämini8lraUc>n äie^er ^eilune. l2883) 3'l Druck und Verlag von Jg. uon Kleinmayr H Feb. Vamberg.