57 Amtsblatt zur »aibacher Zeitung 3tr.». Montag dcn 13. Jänner 1873. (083-2) Nr. 8718. Kundmachung des k. t. Landespräsidenten in Kram Vvm »«. Dezember « ßz7«. H »7 > «tz. mit »elcher belanut gemacht wird. daß nach d«m zwischen Oeflerreich-Ungarn und Deutschland mit Einschluß von Luxemburg abgeschlossenen Postoerlrassl vom l. Männer l^73 an nur dll Correspondenz der Mitglieder der Re^enten-familien in den Gebieten der vertragschließenden Theile unter einander, serner bic »<ß Metzen Weizen, 2«>«><> „ Korn und 6<>4> „ Kukuruv mittelst Offerte unter nachfolgenden Vcdinquna.cn angekauft: 1. Das Getreide mu^ durchaus rem, trocken und unverdorben sein, und der Metzen Weizen muß wenigstens 84 Pfund und das Korn 75, Pfund wiegen. 2. Das Getreide wird von dem l. k. Wirth schaftSamte zu Idria im Magazine in den cimen tierten Gefäßen abgemessen und übernommen und jenes, welched den Qualitäts Anforderungen nicht entspricht, zurückgewiesen. Der Lieferant ist verbunden, für jede zurück gestoßene Partie andercS, gehörig qualificiertes Getreide der gleichnamigen Gattung um den contract-mäßigen Preis längstens im nächsten Monate zu liefern. Es steht dem Lieferanten frei, entweder selbst oder durch einen Bevollmächtigten bei der Ueber» nähme zu intervenieren. In Ermanglung der Gegenwart deS Lieferanten oder Bevollmächtigten muß jedoch der Befund des l. k. Wirthschaftsamtes als richtig und unwider sprechlich anerkannt werden, ohne daß der Lieferant dagegen Einwendung machen könnte. 3. Hat der Lieferant daS zu liefernde Getreide loeo Idria zu stellen, und es wird auf Beilangen desselben der Werksfrächter von Seite des Amtes verhalten, di: Verfrachtung von Loitsch nach Idria um den festgesetzten Preis von 24 Neu-kreuzer pr. Sack oder 2 Metzen zu leisten. 4. Die Bezahlung geschieht nach Uebernahme des Getreides entweder bei der k. k. Bcrgdirections. kasse zu Idria oder bei der k. k. Landcshauptkasse zu Laibach gegen klassenmäßig gestempelte Quittung, wenn der Ersteher kein Gewerbsmann oder Haw delstreibender ist, im letzteren Aalle aber gegen eine mit einer 5 kr. Stempelmarke versehene saldierte Rechnung. 5. Die mit einem 50 - Neukreuzer - Stempel versehenen Offerte haben längstens bis 3R. Jänner RS5» bei der k. k. Bergdirection zu Idria einzutreffen. 6. In dem Offerte ist zu bemerken, welche Gattung und Quantität Getreide der Lieferant zu liefern WillenS ist, und der Preis locx) Idria zu stellen. Sollte ein Offert auf mehrere Körner-gattungen lauten, so steht es der Bergdirection frei, den Anbot für mehrere oder auch nur für eine Gattung anzunehmen oder nicht. 7. Zur Sicherstellung für die genaue Zuhal. tung der sämmtlichen Vertrags Verbindlichkeiten ist dem Offerte ein 10perc. Vadium entweder bar oder in annehmbaren Staatspapieren zu dem Tages-course oder die Quittung über dessen Deponierung bei irgend einer montanistischen Kasse oder der k. k. Landeehauptlasse zu Laibach anzuschließen, widri gcns auf das Offert keine Rücksicht genommen wer den könnte. Sollte Kontrahent die VertragSverbindlichkev ten nicht zuhalten, so ist dem Acrar das Necht eingeräumt, sich für einen dadurch zugehenden Schaden sowohl an dem Vadium als an dessen gesammtem Vermögen zu regressieren. tz. Denjenigen Osferenten, welche keine Ge trcide Lieferung erstehen, wird das erlegte Vadium allsobald zurückgestellt, der Ersteher aber von b« Annahme feines Offertes verständiget werden, wo-dann er die eine Hälfte des Getreides bis <5nde Februar >^7!t, die zweite Hälfte bis Mitte März ßw?5 zu liefern hat. 9. Auf Verlangen werden die für die Lieferung erforderlichen Getreide Säcke von der k. k. Berg direction gegen jedesmalige ordnungsmäßige Rück stellung unentgeltlich, jedoch ohne Vergütung der Frachtspcscn, zugesendet. Der Lieferant bleibt für einen allsälligen Ver lust an Säcken während der Lieferung haftend. 10. Wird sich vorbehalten, gegen den Herrn Lieferanten alic jene Maßregeln zu ergreifen, durch l welche die pünktliche Erfüllung der EontractSbe dingnisse erwirkt werden kann, wogegen aber auch demselben der Ncchtsweg für alle Ansprüche offen bleibt, die derselbe aus dcn Contracts ^^....." gen machen zu können glaubt. Jedoch n drücklich bcdunqen, daß die aus dem Vertrage etwa entspringenden ^' ' 'nqlcitcn, das Aerar möge als Kläger odci ^..,,^l eintreten, sv wic auch die hierauf Bezug habenden Sicherstellungs und ErccutionSschrittc bei demjenigen im Siyc dc« calamtcS befindlichen Gerichte durchzuführen jml. welchem der Discus als Geklagter untersteht. Non der t. t Bergdirectio« Idria, am 1. Jänner 1873.