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Den Grundertrags-Schatzungen haben einige Vor- vrbeiten voranzugehen, welche unter der Leitung der Steuer- Bezirksobrigkeit von den Gemeinden vorzunehmen sind. Die Steuer-Bczirksobrigkeit hat zu dem Ende in je¬ der Gemeinde ihres Steuer-Bezirkes die Fürsorge zu tref¬ fen, daß r. diese Vorarbeiten in dem Geiste der vorliegenden Belehrung vorgenommen und geleitet werden- 2. daß in jeder Gemeinde für die Grundertrags-Scha¬ tzungen ein Gemeinde-Ausschuß in der jm §- 6. vorgezeichneten Art aufgestellt werde. §. 3. Die Grundertrags-Schatzungen schließen sich an die Operationen der Vermessung an; es müssen daher diesel¬ ben für jede Gemeinde, für welche bey der Eatastral- Vermessung eine eigene Mappe und abgesonderte Proto¬ kolle ausgenommen wurden, wovon die Steuer-Bezirks- vbrigkeit ein, ihren Bezirk betreffendes Verzeichniß er¬ halt, besonders und für sich vorgenommen werden. §- 4. Es ist jedoch bey der Vermessung hier und da der Fall ringetreten, daß mehrere Gemeinden in Eine Mappe ver¬ einiget wurden, und dadurch die neu gebildete Gemeinde eine, die Ausführung der vorzunehmenden Vorarbeiten erschwerende Ausdehnung erhalten könnte. Wenn dieser Fall eingetreten ist/ und die Gemeinde Granzen, nach dem dermaligcn Bestehen derselben, ans der Mappe ersichtlich sind, hat die Steuerbezirks-Obrig- kcit für jede einzelne dieser Gemeinden die Vorarbeiten abgesondert einzuleiten, .den jede derselben betreffenden Theil des Aufnahms-Protokolls auszuscheiden, und dir Anzeige an das betreffende Schatzungs-Inspectorat zu machen, damit sich dasselbe an die Landesstelle verwen¬ den, und von dieser die Fürsorge wegen der Mappe für die ausgcschredenen Gemeinden getroffen werden könne. §. 5. Die Steuerbezirks-Obrigkeit hat für die Leitung dieser Vorarbeiten in jeder Gemeinde Sorge zu tragen. Sie vertrauet diese Leitung entweder ihren eigenen Be¬ amten, oder wenn die Zahl derselben für die Vornahme dieses Geschäftes in allen Gemeinden des Steuerbezirkes nicht ausreicht, sind die Grundhcrrschafren, welche sich in ihrem Bezirke befinden, verpflichtet, diese Leitung an ihrer Stelle zu übernehmen. Im Falle auch,die Zahl die¬ ser Beamten nicht hinreichen sollte, steht es der Steuer- bczirks-Obrigkcit frey, auch andere Individuen, welche die erforderlichen Local-Kenntnisse und Fähigkeiten be¬ sitzen, zu dieser Geschäftsführung zu bestimmen. Das Verzeichniß der nach den Anordnungen dieses Paragraphes in den verschiedenen Gemeinden des Steuer- Bezirkes zur Leitung der Vorarbeiten bestimmten Indi¬ viduen ist ehemöglichst dem betreffenden Schätzungs-Jn- spectorate zur Verständigung der demselben unterstehen« den Schätzungs-Commissariate einzuscnden, welches er¬ stere hievon auch der Landesstelle eine Abschrift mit seinen allfälligen Bemerkungen vorzulegen hat. §. 6. Zugleich wird in jeder Gemeinde ein Gemeinde-Aus¬ schuß , bestehend aus dem Gemeinde-Vorsteher und sechs Ausschußmännern, ausgestellt. Bey der Benennung der¬ selben ist vorzugsweise darauf zu sehen, daß rechtliche Männer, welche das Vertrauen der Gemeinde-Glieder besitzen, mit den Local-Verhältnissen und der gememde- üblichen Bewirthschaftungsart, und mit den Grundbesi- tzungen der Einzelnen genau bekannt sind, gewählt werden. Dieser Ausschuß ist fortwährend vollzählig zu erhal¬ ten, und seine Dienstleistung ist unentgeldlich. §- 7- Der Gemeinde-Vorsteher und drey Ausschußmanner haben bey allen Arbeiten, von welchen im Verfolge die¬ ser Belehrung die Rede seyn wird, persönlich gegenwär¬ tig zu seyn. Daher haben drey sogleich, die drey ander» aber nur nach Maßgabe der Verhinderung des einen oder anderen der ersten, in Wirksamkeit zu treten. §. 8. Derjenige, welcher nach dem §. 5 die Vorarbeiten in jeder Gemeinde leitet, nimmt dieselben nur mit Bcyzie- hung und Mitwirkung des Gemeinde-Ausschusses vor. welcher berechtiget ist, in allen Fallen, in welchen er das Interesse der Gemeinde oder der einzelnen Gemeinde-Glie¬ der verletzt glaubt, seine Vorstellung dagegen in der ge¬ ziemenden Form vorzubringen. §. 9. Zur Vornahme der in der Frage stehenden Arbeiten crchalt die Steuer-Vezirksobrigteit die Vermessungs- Operate für alle Gemeinden ihres Bezirkes, bestehend aus den Skizzen der Mappen und den Dupplicaten derAuf- nahms-Protokolle der Grund- und Bau-Parzellen, nebst der erforderlichen Anzahl von Belehrungen. Die Steucr- Bczirksvbrigkcit hat insbesondere die ersteren Behelfe wohl in Acht zu nehmen, und bep ihrer Hinausgabe an die Gemeinden die Bemerkung beyzufügen , daß der Er¬ satz der, durch Unachtsamkeit entstehenden, Beschädigun¬ gen von dem Schuldtragenden hercingebracht werden würde. §. io. Im Falle im Laufe des Geschäftes, wahrend der Ab¬ wesenheit des Schatzungs-Eommissars in anderen Steuer- Bezirkcn, Zweifel und Bedenken vorkommen sollten, wel¬ che inner den von der Belehrung vorgczeichncten Granzen nicht behoben werden konnten, dann hat die Steuer-Be¬ zirksobrigkeit unverwcilt mit dem Schatzungs-Commissare schriftlich Rücksprache zu pflegen, und ihm den Fall des eingetrctcnen Hindernisses deutlich und bestimmt ausein¬ ander zu setzen. n. Abschnitt. Zweck und Umfang der einzuleirenden Vorarbeiten. §. ii. Um die Grundcrtrags-Schatzungen für den stabilen Eataster in jeder Gemeinde abgesondert vornehmen zu können, wurden die Vorarbeiten, welche den Gegenstand dieser Belehrung bilden, angcordnet, welche darin zu bestehen haben, daß festgesetzt wird: a) welche verschiedenen Benützungsarten des Bodens, das ist: Eultur-Gattungen, in jeder Gemeinde bestehen, I>) welche Verschiedenheiten und Abstufungen in der Güte und Ercragssahigkeit des Bodens in jeder Cul- lur-Gattung vorkommen, und sich in der Verschie¬ denheit der Güte und Menge der Producte ausspre¬ chen. Diese Abstufungen heißen Elassen, und die Operation der Bestimmung der Elassen heißt Elas- fifi c a ti 0 n; c) welche einzelnen Grundstücke derselben Eultur-Gat- tung in gleichen Verhältnissen stehen, daher unter dieselben Elassen gereihet werden können. Diese Ein¬ reihung in die Elassen führt die Benennung Clas¬ si r u n g- * §- 12. Den Gemeinden und den einzelnen Gliedern derselben sind alle Verhältnisse und Eigenschaft!« der Grundstücke ihrer Gemeinde am besten bekannt. Sie misten , welche Grundstücke fortwährend oder abwechselnd in dieser oder jener Eultur-Gattung stehen; sie wissen, ob alle Grund¬ stücke derselben Eultur-Gattung in der Gemeinde gleich viele, und gleich gute Erzeugnisse geben, oder ob darin Verschiedenheiten bestehen, und worauf diese beruhen; sie wissen z. B. daß einige Ackergründe 10 bis 12, an¬ dere nur 4 bis 5 Körner geben; daß einige Weingärten vielen und besonders guten, andere, ihrer minder gün¬ stigen Lage wegen, wenigen und nur mittelmäßigen Wein ertragen; sie wissen endlich von jedem einzelnen Grund¬ stücke zu bestimmen, in welche Abstufung, Elaste, es ge¬ hört , ob daher ein Acker mit den mehr oder minder er- tragsfähigen , ein Weingarten mit den, besseren oder min- dereitj Wein ertragenden, gleich gestellt werden kann. Z. iZ. Aus diesem Grunde wird die Vornahme der oben be¬ zeichneten Vorarbeiten, welche vorzugsweise dieser Local- Kenntnisse bedürfen, den Gemeinden unter der Leitung der Steuer-Bezirksobrigkeit oder der Grundobrigkeir übertragen, die von ihnen in Antrag gebrachte Bestim¬ mung der Cultur-Gattung , Elassisication und Ciasstrung ober vor dem Beginnen der Catastral-Grunderrrags- Schatzungen noch der Prüfung und Berichtigung des Schätzungs-Eommissars unterzogen. §. 14- Insbesondere ist sich bey den einzelnen Aussprüchen über Elassisication und Elassirung gegenwärtig zu halten, daß dabey keine Rücksicht auf das Verhältnis der Nach¬ bar-Gemeinden zu nehmen ist, da diese Operationen ein ganz unabhängiges, für jede Gemeinde selbstständiges Ganzes zu bilden haben. §. i5. Bevor die Vorarbeiten beginnen, werden die Gemein¬ de-Ausschüsse und die zu ihrer Leitung bestimmten Steuer- Bezirksobrigkeiten oder Grundherrschaften noch einen er¬ sten Besuch von dem für den Bezirk bestimmten Scha- tzungs-Eommiffär, entweder in der Gemeinde selbst oder in der Nachbar-Gemeinde, wozu sie berufen werden , er¬ halten , dessen Zweck es ist, diejenigen, welche diese Vor¬ arbeiten vornehmen sollen, über den Zweck derselben um¬ ständlicher zu belehren , ihre bey Durchlesung der Beleh¬ rung gefundenen Bedenken zu lösen, und ihnen durch einige praktische Beyspiele die Art der Ausführung der einzelnen Abteilungen anschaulich zu machen. III. Abschnitt. Bestimmung der Cultur-Gcrttungen. §. 16. Die Früchte, welche ein Grundstück abwirfc, vereint mit der gememdeüblichen Bewirthschaftunas.rrt, besinn- men seine Eultur-Gattung / und in diesem Sinne Ma» chen das Ackerland, - Wiesland, - Gartenland/ - Weinland/ die gemischten Eulturen/ - Waldungen / u. s. cv. verschiedene Eultur-Gaitungen aus. §. 17. Grundstücke, auf welchen Früchte / die zwey verschie¬ denen Eultur-Gattungen angehörcn/ gleichzeitig gebauct werden / stehen in gemischten Eultur-Gattungen / z. B. Wiesen / die ganz mit Obstbaumen / Huthweiden , die mit Baumen zur Gewinnung des Kopfholzes bepflanzt sind. Grundstücke hingegen / auf welchen die zwey verschie¬ denen Cultur-GattungeN angehörigen Früchte/ in regel¬ mäßigen / gemcindeüblich bestimmten Folgen abwechselnd gebauet werden / stehen in abwechselnden Kultur-Gat¬ tungen / z. B. Grundstücke/ die durch eint bestimmte Reihe von Jahren als Accker, dann durch eine weitere Reihe als Weingarten / und endlich wieder als Aecker re¬ gelmäßig benutzt werden. Bep den gleichzeitig gebauten oder gepfleglensFrüch- ten muß aber jede derselben von Erheblichkeit seyn, und auf den Ertrag meiklich einwirken/ sonst ist darauf keine Rücksicht zu nehmen; so waren Wiesen / auf welchen nur einige wenige Obflbaume zerstreut stünden / nicht zu den gemischten Eultur-Gattungen zu rechnen / da diese eini¬ gen Obstbaume auf das Ertragruß der Wiesen keinen merk¬ lichen Einfluß haben / daher dasselbe weder erhöhen noch vermindern können» 18. Aus dem angebogcnen Verzeichnisse (Bcylage.4.) sind die Eultur-Gattungen zu ersehen / welche von den Geo¬ metern bey der Vermessung und bcp den Probeschatzungen in der Provinz vorgcfundcn wurden / und in dem Mirge- theilten AufnahmS-Protokolle erscheint die Angabe/ wel¬ che Eultur-Gattungen in jeder Gemeinde bey der Ver¬ messung angesetzt wurden. Bey der Bestimmung der in jeder Gemeinde vorkom- wendcn Eultur-Gattungen sind jedoch die Steuerbezirkss Obrigkeiten und der Gemeinde-Ausschuß an diese Ans satze nicht gebunden; sondern / wenn sie bey genauer Be¬ sichtigung der Grundstücke der Gemeinde den von betn Geometer gemachten Ansatz der Eultur-Gattungen un¬ richtig/ oder / außer den eingesetzten / noch andere beste¬ hend fanden/ sind sie verpflichtet/denselben zu berichtigen. §. ig- Wenn sie die Ucberzeugung erlangt haben / baß sie tzüe Eultur-Gattungen richtig aufgefaßt / und keine der bestehenden übergangen haben / dann wird der Ausspruch , welche Eultur-Gattungen in der Gemeinde vorgcfundctt imd betrieben werben/ in ein Protokoll nach bem beylics 2 A genden Muster (Beylage D) ausgenommen , und von allen Anwesenden gefertiget. IV. Abschnitt. Eintheilung der Cultur-Gattungen in Classen (Clussification). §. 20. Nach Beendigung der Bestimmung der Eultur-Gat- tungen muß sogleich zur Einthcilung in Elasten sür jede derselben geschritten werden. §. 21. Wo in einer Eultur-Gattung "merkliche Verschieden¬ heiten in der Menge, oder in der Güte des Productes, oder in beyden bestehen, oder wo außer den gemeindeüb¬ lichen Bewirthschaftungskvsten bcy einigen Grundstücken noch besondere Auslagen gemacht werden muffen, sind die Grundstücke dieser Eultur-Gattung nach diesen Verschie¬ denheiten in Elasten abzutheilen, und die Ursachen , wel¬ che diese Verschiedenheiten hcrvorbringen, anzugeben. §. 22. Diese Ursachen liegen entweder in der Beschaffenheit des Bo.dens und seiner Ertragsfähigkeit, in dem Mischungs- Verhältnisse der Bestandtheile, in der Lage und Richtung gegen die Weltgegenden, in den öfter Statt findenden Beschädigungen durch Natur-Ereignisse, Ueberschwcm- mungen, Reife u. d. gl., oder bey gleichen, den Grund¬ stücken bleibend angehörigen Eigenschaften in dem Um¬ stande, daß zur Benützung einiger derselben fortwährend Auslagen gemacht werben müssen, ohne welche dieselben gar nicht benützbar wären. So z B. werden die Weingär¬ ten in einer Gemeinde in drey Elaffen getheilt werden müssen, von denen einige in der günstigen Lage gegen die Mittags-Sonne, und bey einem, der Erzeugung dieses Productes günstigen Mischungsverhältnisse des Bodens, an einem sanften Abhange liegen; andere in derselben Lage und Bodenbeschaffenheit nur durch Stützmauern er¬ halten werben können, wiewohl bcyde gleich vielen und gleich guten Wein ertragen; andere endlich wegen ihrer Lage gegen Abend gleichfalls vielen, jedoch minder guten Wein geben. §. 23. Wenn dagegen die Grundstücke einer Eultur-Gattung alle gleich fruchtbar sind, daher alle nach Verhältniß ih¬ res Umfanges gleich viele und gleich gute Products ab¬ werfen , und auch keine besonderen Auslagen zur Erhal¬ tung von einigen derselben erforderlich sind; so bilden sie sämmtlich nur Eine Elaste, welche mit der Benennung „einzige Classe" bezeichnet wird. §- 24- Die Verschiedenheit der Güte und Menge der Pro¬ ducts , welche vorzüglich ausgezeichnete Lanbwirthe zu¬ weilen mit bedeutenden Vorauslagen erzeugen, können eben so wenig, als die durch Nachlässigkeit einiger Land- wirthe herbeygesührte geringere Menge und Hüte der Früchte, auf die klaffen-Zahl cinwirken, sondern die Grundstücke einer kultur-Gattung sind so zu classisicircn, als ob sic alle auf die gemeindeübliche, d-r. auf die von der Mehrzahl der Gemeindcglieder, welche Grundstücke in dieser kultur-Gattung besitzen, befolgte Art bcwirth- fchaftet würden. §. 25. Die Zahl der klaffen soll nicht ohne Hinlänglichen Grund vervielfältiget werden, und es ist sich dabcy ge¬ genwärtig zu halten, daß jede derselben von der vorher¬ gehenden merklich verschieden scyn muffe. Daher kleine Verschiedenheiten in der Fruchtbarkeit der Grundstücke nicht zu betrachten sind. §. 26. Die Zahlung der klassen fängt von der besten mit EinS an; so, daß die besten Grundstücke jeder kultur- Gattung in jeder Gemeinde die Benennung erste, die darauf folgende zweyte klasse u. s. w. erhalten. §. 27. Bey dieser Zählung ist keine Rücksicht auf die Ver¬ hältnisse der Nachbar-Gemeinden zu nehmen, denn, wenn auch z B. die Grundstücke der ersten Acker-klasse in der Gemeinde minder fruchtbar, als die Grundstücke der zweyten Acker-klasse in der Nachbar-Gemeinde waren, so kann dieses doch der Gemeinde nicht zum Nachtheil ge¬ reichen. Denn da die Ertrags-Schatzungen von Ge¬ meinde zu Gemeinde für jede Cultur-Gattung und klaffe abgesondert vorgenommen werden , und nur das in jeder derselben wirklich vorkommende Ertragniß ausge¬ mittelt und veranschlagt wird, so ist die Benennung der klasse von keiner weiteren Folge. §. 28. Wenn die Local-Kenntnisse und Erfahrungen der Mitglieder des Gemeinde-Ausschusses und anderer be¬ währten Landwirthe der Gemeinde über die verschiedenen Grade der Fruchtbarkeit der Grundstücke in jeder kultur- Gattung zu Rathe gezogen, und alle sich in denselben zeigenden Verschiedenheiten nach den Bestimmungen der §§. 2». und 24. gehörig erwogen worden sind, dann wird der Ausspruch der Classen-Eintheilung für jede einzelne Cultur-Gattung abgesondert, und in der Ordnung vvr- genommen, wie dieselben in das Protokoll über die Bestimmung der kultur-Gattungen §. 19. eingetragen wurden. §. 29. Bey dem Ackerlande kann die Verschiedenheit der Güte derselben Körnergattung in derselben Gemeinde nicht so bedeutend seyn, daß sie auf den Preis dieser Frucht merk¬ lichen Einfluß halte. Es ist daher, außer in besonderen Fallen, bey der klassisication allein auf die Gattung untz Menge der Früchte Rücksicht zu nehmen- 2 Bey den Wiesen und den übrigen Cultur-Gattungen wirkt aber die Verschiedenheit der Güte des Produktes in derselben Gemeinde auch auf den Preis desselben ein, es muß daher darauf Rücksicht genommen, und z. B. zwischen Wiesen, die süßes, und jenen, die saures Heu erzeugen, wenn eine Preisvcrschiedmheit zwischen beyden besteht (wenn gleich die Menge des erzeugten Heues bey beyden dieselbe ist) eine Abstufung, und daher zwey oder mehrere Classen gemacht werden. §. 3l. Die größeren Gemüse- und Obstgarten müssen gleich¬ falls abgesondert classistcirt werden. Kleine Gärtchen hingegen , welche nicht über ^oc> Hs Klafter Flächenmaß hallen , und jene Fleckchen Grundes, in welchen die Landwirthe zunächst an ihren Hausern ei¬ nige Gartenfrüchte zu ihrem eigenen Gebrauche erzeugen, werden nicht abgesondert clasfisiclrt, sondern sie werden den Grundstücken anderer Cultur-Gattungen gleichgehal¬ ten, wovon bey der Classirung die Rede seyn wird. Dasselbe gilt von den bloß zum Vergnügen erhalte¬ nen Lustgarten und geschlossenen Parks, für welche gleich¬ falls keine abgesonderte Classification -Statt findet. Die Grundstücke der verschiedenen Eulrur-Gattungen, welche sie enthalten, werden als solche behandelt, wovon gleich¬ falls bey der Classirung Erwähnung geschehen wird. §. 32. Bey der Classification der Weingarten ist die verschie¬ dene Güte des Productes, nebst der Verschiedenheit der Auslagen zur Gewinnung der gleichen Menge und des gleich guten Produktes, bey der Unterthcilung in Elas- sen zu berücksichtigen. §. ZZ. Bey den gemischten Cultur-Gattungen tritt zuweilen der Fall ein, daß die Früchte der einen Cultur-Gattung besser sind, jedoch hinsichtlich der Menge mehrere Abstu¬ fungen haben; die der anderen gleichzeitig betriebenen Cultur-Gattung hingegen bey allen Grundstücken von gleicher Menge sind, dagegen aber in der Güte von ein¬ ander abweichen. Treffen diese Abstufungen in denselben Grundstücken zusammen, so wird dadurch die Elasscn- Eintheilung nicht erschwert. Treffen sie jedoch nicht zu¬ sammen, dann muß zur Ausgleichung dieser Unterschiede, vorausgesetzt, daß sie erheblich sind , zur Vervielfältigung der Classen geschritten werden; z- B. auf den Grundstü¬ cken einer Gemeinde, auf welchen Ackerbau und Weinbau gleichzeitig oder abwechselnd betrieben wird, waren drey Ab¬ stufungen in der Menge der erzeugten Kornfrüchte, und zwey Abstufungen in der Güte des erzeugten Weines wahr¬ zunehmen ; so kommen diese Grundstücke, im Falle die - Grundstücke, welche viele oder mittelmäßig viele Korn¬ früchte tragen, guten Wein abw/rfen, diejenigen aber, wel¬ che wenige Kornfrüchte tragen, auch schlechteren Wein ab¬ werfen, zusammen treffen, in drey Classen abzutheilen; wenn dagegen diejenigen Grundstücke, welche viele, und nur ein Jheil derselben, welche mi'telmaßig viele Korn¬ früchte abwerfcn, guten Wein geben, der andere 2 heil hingegen, und jene, die wenige Kornfrüchte geben, schlech¬ teren Wein ertragen, so kommen diese Grundstücke ln vier Elasten unterzutheilen, und zwar: 1. Elaste ertragt viele Kornfrucht und guten Wein ; 2. Elaste ertragt mittelmäßig viele Kornfrucht und guten Wein; 3. Elaste ertragt mittelmäßig viele Kornfrüchte und schlechteren Wein; ' st. Elaste ertragt wenigeKornfrucht und schlechterenMcin. §. 3st. Da bey den Eultur-GaeMngen, die einen minder er¬ giebigen Ertrag abwerfen, auch die Verschiedenheit in demselben nicht von großer Bedeutung scyn kann, so ist bey der Elassisicnung derselben auch darauf Rücksicht zü nehmen, daß die Clasten-Zahl nicht fohnc erhebliche Ur- stlchen vervielfältiget werde. §. 35. Die Classification der Walder wird unter der Leitung eines, besonders für die Ertragserhebung dieser Eultur- Gattung bestimmten Schätzung^Eommissärs Statt ha¬ ben; jedoch kann dieselbe, da die Grundsätze hierbey die Nämlichen, wie bey den übrigen Eultur-Gattungen sind, mit Beziehung eines, mit den Lvcal-Verhaltnissen be¬ kannten Forsiverstanduu'n vorgenommen werden, wenn gleich der Waldschatzungs-Cemmissar durch anderweitige Geschäfte verhindert, noch nicht in tue Gemeinde kommen konnte. Nur die Lösung der vorkommenden Anstande ist von ihm nachzusuchen, und von ihm wird die Classification und Elassirung der Walder geprüft. Der mehrere oder mindere Absatz des Holzes, so wie der Umstand , ob das Holz als Bau - oder Zeugholz, oder Nur als Schciterholz, oder auf dem Stamme verkauft wird, hat auf die Classification der Wälder keinen Ein¬ fluß, sondern dieselbe ist so, wie bey den übrigen Eultur- Gattungen allein nach Verschiedenheit der Gattung und Menge des gewonnenen Producrcs zu bestimmen, welche von der Güte des Waldbodens, von seiner Lage und dem Holzbestande abhängen. In dem Falle jedoch , wo bey ausgedehnten Gemein¬ den , wegen Verschiedenheit der Lage des Waldlandes, für die nämliche Holzgattung im Umfange der Gemeinde selbst ein merklich abweichender Holzwerth bestünde, ist auf den dadurch entstehenden Unterschied in dem Ertrage der- Elasten vorzudenken, und der differirende Holzwerth bey den Elasten durch deren Untertheilung mit Buchstabest Ersichtlich zu machen. §. 36. Mit der Mappe und dem Äufnahms-Protokolle werden alle Grundstücke der einzelnen Eultur Gattungen in der vvrgezcichnetcn Ordnung begangen , die Ursachen der Verschiedenheitendes Ertrages untersucht, und hiernach bestimmt, in wie viele Elasten die Grundstücke jeder eust 3 zelncn Cultur-Gattung nach den Vorgefundenen, ui'.d Nach den Bestimmungen der vorhergehenden Paragraphe zu berücksichtigenden Verschiedenheiten unterzutheilcn sind. Zugleich werden an Ort und Stelle die Kennzeichen dieser Classen-Unterschiede ausgcmittelt, und für jede Classe ein Grundstück gewählt, in welchem sich diese Kenn¬ zeichen und Unterschcidungsmerkmahle deutlich und kenn¬ bar aussprechcn. Dieses Grundstück wird in der Mappe und in dem Aufnahms-Protokclle ausgesucht, und in Vormerkung genommen. §. 3/- Wenn die Classification für alle Cultur-Gattungen, welche in der Gemeinde vorkommen, vorlausig entworfen ist, dann wird sie noch einmal im Zusammenhänge ge¬ prüft, und endlich das Classifications-Protokoll nach 0 dem besiegenden Muster (Bcylage li!.) ausgenommen. §. 33. In demselben ist jede Cultur-Gattung und jede Clas¬ si abgesondert vorzunehmcn, bcy jeder Classe die Grade der Verschiedenheit von der vorstehenden, und die Ursa¬ chen, welche derselben zum Grunde liegen, anzugcben, endlich der für dieselbe gewählte Mustergrund mit Auf¬ führung des Parzellen-Numers und des Besitzers an¬ zusetzen. Wenn die Classification aller Cultur-Gattungen in das Protokoll ausgenommen ist, wird dasselbe geschlossen, und von demjenigen, welcher diese Arbeit leitete, den sämmtlichen Mitgliedern des Gemeinde-Ausschusses, und, wenn Waldungen in der Gemeinde vorkommen, von dem bepgezogenen Forstversiändigcn unterfertiget. V. Abschnitt. Einreihung der Grundstücke in die Elasten. (Classirung) §. 59. Unmittelbar nach vollendeter Classification ist zur Classirung der Grundstücke zu schreiten. §. äo. Die Aufgabe der Classirung besteht in dem Ausspru¬ che, zu welcher Classe der betreffenden Cultur-Gattung jedes einzelne Grundstück zu zahlen ist. §. Zu diesem Ende muß jedes einzelne Grundstück in Augenschein genommen , und auf demselben der Ausspruch gemacht werden, in welche Classe es nach seiner inneren Beschaffenheit und Lage, dann nach den übrigen zu be¬ rücksichtigenden Verhältnissen zu sitzen ist. Auch hier gilt die im §. 24. gemachte Bemerkung, daß die von der gcmeindeüblichen abweichende Pstege, welche einige Land- wirthe ihren Grundstücken angedeihcn lassen, so wie die Nachlässigkeit Anderer nicht zu berücksichtigen sind, son- Mn der Ausspruch der Elaste auf die Voraussetzung zU gründen ist, daß das Grundstück so gepflegt und bearbei¬ tet wird, wie cs die meisten Landwirthe der Gemeinde mit den Grundstücken von gleicher Beschaffenheit des Bo¬ dens zu halten pflegen. §- 42. Die Elassirung ist in ein nachdem beiliegenden Mu- D. ster (Beylage D.) vorbereiteres Elassirungs-Protokoll, wozu die Sleuer-Bezirksobrigkeit die erforderlichen Druck¬ papiere, nach Bedarf auf ihr Ansuchen im Wege des k- k. Kreisamtes erhalten wird, einzutragen. §. HZ. Die ersten Rubriken dieses Protokolls, nämlich der Srctions-Numer der Mappe und der Parzellen-Nu- mer des Grundstückes, dann die Eultur-Gattung, mit welcher dasselbe in der Mappe erscheint, sind vor dem Beginnen der Elassirung aus dem Gruud-Parzellen- Protokolle in arithmetischer Ordnung einzutragen. §. 44- In derselben Ordnung wird ein Grundstück nach dem anderen besichtiget, und auf jedem derselben die entspre¬ chende Elaste der Culrur-Gattung / in welcher es ange» troffen wird, ausgemittelt. §- H0. Das Zusammentreffen aller oder der vorzüglichsten Mcrkmahle, welche für die Elassen-Eintheilung entschie¬ den haben, in einem Grundstücke, entscheiden auch für des¬ sen Zuweisung in diese Elaste, und so wie dort kleine Verschiedenheiten keine Classen-Untertheilung rechtferti¬ gen , so können auch bep der Elasstrung die kleinen Ver¬ schiedenheiten nicht berücksichtiget werden. §- 46. Erscheint das Grundstück bep der Local-Besichtigung in derselben Cultur-Gattung, in welcher es nach dem Aufnahms-Prvtokolle in die dritte Rubrik des Elassi- rungs-Protokolles eingetragen wurde, so ist in die vierte Rubrik nur das Wort „u n v e r a n d e r t", in die fünfte Rubrik aber die ausgemiltelke Elaste mit deutlichen Buch¬ staben anzusetzen. §- 4/. Wird jedoch das Grundstück ganz oder theilweise in einer anderen Eultur-Eattung angetroffen, als es in dem Elassirungs-Protokolle in der dritten Rubrik ange¬ setzt wurde, so rührt dieser Umstand entweder daher, daß der Geometer die Eultur-Eattung unrichtig ange¬ setzt hat, oder daß seit der Vermessung eine Veränderung mit demselben vorgegangen ist. §. 48. Diese Veränderung kann in der Art Ctatt gehabt haben, daß ein Grundstück ») ganz, oder 3 § Ii) zum Theile in eine andere Eultur-Gattung blc^ bend übergegangen, oder e) ganz, oder 6) theilweise der Eultur entzogen worden ist. §- 49- In dem Falle des ursprünglichen unrichtigen Ansatzes der Eultur-Gattung, oder wenn ein Grundstück ganz oder theilweise in eine andere Eultur-Gattung bleibend überging, ist in der vierten Rubrik die bey der Classi- rung vorgefundene Eultur-Gattung anzusetzen, und dar¬ nach zu classiren. Siehe Beyspiel im Muster v. Nr. i, 3, 4, 5. §. 5o. Wenn ein Grundstück theilweise in eine andere Eul- lurgattung überging, so sind diese Theile durch Unter- Ihetlungö-Buchstaben ». l>. e. u. s. w., und zwar mit beylaufiger Bestimmung des Flachenraumes nach Bruch- theiien ersichtlich zu machen, für jenen Theil, welcher in der früheren Eultur-Gattung blieb, die betreffende Elaste auszumitteln und anzusetzen, für den in der Eul- kür-Gattung geänderten Theil aber die Eultur-Gattung , in welche er überging, und die betreffende Elaste in dec vierten und fünften Rubrik aufzuführcn, nach dem Bei¬ spiele Nr. 6. §. 5i. Ist ein Grundstück ganz außer Eultur gekommen, weil es z. B. durch Elementar-Ereignisse zerstört, oder zu einem Kirchhofe verwendet wurde, so ist dieser Um¬ stand in der vierten Rubrik durch die Worte „außer Eultur" ersichtlich zu machen, die fünfte Rubrik zu durchstreichen, und endlich in der Rubrik ,,A n m c r k un g" die Veranlassung dieser Acnderung anzusetzen. Siehe Beyspiel Nr 8. §. Ü2. Ist ein Grundstück zum Theile in Eultur geblieben, zum Theile außer Eultur gekommen, so findet gleichfalls, wie §. 5o. die Unterrheilung nach Buchstaben und die Behandlung des außer Eultur gekommenen Theileö nach tz. 5i. Statt. Siehe Beyspiel Nr. 2. §. 53. Sind mehrere Parzellen von gleicher Eultur-Gat- tung in eine Parzelle zusammen gezogen, die Eultur- Gattung jedoch nicht geändert worden, so wird darauf keine Rücksicht genommen, sondern für jede früher bestan¬ dene Parzelle die betreffende Elaste festgesetzt. h. 54- Wenn ein ausgedehntes Grundstück in seinen einzel¬ nen Theilen so bedeutende Verschiedenheiten darbiethet, daß die Einreihung des Grundstückes in eine Elasse nicht ohne Ungerechtigkeit gegen den Besitzer, oder ohne Nach¬ theil für den Steuer-Fond Statt finden könnte, so kann gleichfalls eine Unterrheilung Statt finden; dann sind aber die Untertheilungs-Buchstaben gleichfalls mit bey¬ laufiger Bestimmung des Flachenraumes nach Bruchthei: len in der Rubrik 5 anzusetzen, und bey jedem die be¬ treffende Elaste beyzufügen- Stehe Beyspiel Nr. 7. §. 55» Die §. bemerkten , zunächst der Häuser gelegenen kleinen Gemüse- und Obstgärten sind in die erste Elaste der Aecker der Gemeinde zu reihen. Die in den größeren Parks vorkommenden Parzellen werden den Grundstücken der Cultur-Gattung, welchen sie entsprechen, gleichges Halten und mit ihnen classirt. Bey der Einclassirung der einzelnen Waldparzellcn in die betreffende Classe, ist in der eigends dazu bestimmten Rubrike anzumerken, ob die Waldparzellcn dem Stock- rechte, oder Raumrechte angehören, oder mit Servituten der Thcilnützung belastet sind. §. 56. Die wenn gleich benützbaren? doch wegen einer ander¬ weitigen Verwendung nicht in der Ur-Production benütz¬ ten Grundstücke, sind mit den daran stoßenden Parzellen, zu welchen sie gehörten, oder mit welchen sie Ähnlich¬ keit haben, zu classiren. So ist z. B. ein Ziegelofen und seine Werkstätten, welcher früher einen Theil eines darneben gelegenen Ackers bildete, so wie dieser Acker zu classiren, und mit ihm in dieselbe Elaste cinzureihen. In die Rubrike „Anmerkung" ist der Numcr der Par¬ zelle anzusetzen , mit welchem er gleich gehalten wurde. Beyspiel Nr. 12. ß. 57. Die Parzellen-Numern der Mappe, welche sich auf uncultivirte Grund-Parzellen, z. B. Wege, Flüsse, Bäche u. s. w. beziehen? bedürfen zwar keiner eigenen Classirung, sie müssen aber dennoch in der Classirungs- Tabelle zur Eonlrolle aufgeführt werden, und die fünf¬ te Rubrike wird bey denselben durchstrichen. §. 58. Wenn bey der Classirung Grundstücke vorkommen, die ungeachtet des in den §tz. Zj.i- und 45. angeordneten Vorganges, in keine der festgcstellten Elasten der betref¬ fenden Eultur-Gattung eingereihct werden können, weil sie besondere, in keiner derselben berücksichtigte Eigenschaf¬ ten haben, so ist dieses ein Beweis, daß bey der Clas¬ sification ein Versehen unterlaufen sey. Es muß daher sogleich mit der Classirung inne gehalten, und die Clas¬ sification der Culrur-Gattung, in welcher sich dieser An¬ stand zeigte, nochmals näher geprüft werden, und wenn sonach eine Abänderung nothwendig erkannt wer¬ den sollte, dieselbe als Nachtrag in das Classifications- Protokoll ausgenommen, der bereits vollendete Zheil der Classirung der Grundstücke dieser Eultur-Gattung hiernach durchgesehen und berichtiget, und dann das un¬ terbrochene Classirungs-Geschäft wieder fortgesetzt werden. §. 5g. Nach Beendigung der Classirung aller Grundstücke wird das Classirungs-Protokoll von allen Mitgliedern des Gemeinde-Ausschusses und dem steuerbezirksobrigkeit¬ lichen Beamten gefertigt, und der Schatzungs-Com- miffar Les Bezirkes, durch die Steuer-Bezirksobrigken- davon in die Kenntniß gesetzt. 4 VI. Abschnitt. Prüfung und Richtigstellung dieser Vorarbeiten. § 60. Der Schatzungs-Commissar, welcher sich bereits durch wiederholte Besuche im Laufe der Arbeiten von dem Gange derselben überzeugt hat, ist angewiesen, die¬ selben inner der Gränzcn der vorliegenden Belehrung zu erhalten, dort, wo er Abweichungen von den dicßfalli- gen Vorschriften finden sollte, darauf aufmerksam zu machen, den Gang der Arbeiten möglichst zu beschleuni¬ gen, und bey wiederholt fruchtlos bleibenden Ermahnun¬ gen die Anzeige, mit einer erschöpfenden Darstellung des Thatbestandes, an den vorgesetzten Schätzungs-Inspektor zu erstatten. Findet der Inspektor diese Anzeige gehörig begründet, so begleitet er dieselbe mit seinen allfälligen besonderen Be¬ merkungen an das betreffende Krcisamt ein, damit von diesem die rückständig verbliebenen Arbeiten auf Kosten der Schuldtragenden sogleich eingeleitet und vorgenom- men werden. Die vom Kreisamte in dieser Beziehung zu treffende Einleitung erfolgt im Wege eines förmlichen Erkenntnis¬ ses, gegen welches jedoch der betreffenden Parrey der Recurs an die Landesstelle Vorbehalten bleibt. tz. 6i. Sobald derselbe die Anzeige über die gänzliche Been¬ digung der Classirung in der Gemeinde erhalt, und es seine anderweitigen Geschäfte gestatten, verfugt er sich in die Gemeinde, und unterzieht das zu Stande gebrach¬ te Elaborat einer genauen Prüfung. tz. 62. Findet er bey derselben, und bey Vergleichung des Ausspruches der Cultur-Gattungen, oder der Classification, daß derselbe dem faktischen Stande nicht entspricht, oder daß bey der Classirung, welche er ebenfalls näher prüft, Un¬ richtigkeiten unterlaufen sind, so theilt er seine Bedenken denjenigen, welchen diese Arbeiten oblagen, mit, setzt ih¬ nen die Gründe, wegen welcher er eine Abänderung für nö- thig halt, und die aus deren Unterlassung entspringenden Folgen auseinander, und nimmt, wenn es ihm gelungen ist, sie zu überzeugen, einen Nachtrag zu dem betreffenden Protokolle auf, der von allen Anwesenden zu fertigen ist. tz. 63. Beharren sie dagegen auf ihrer Meinung, so nimmt er gleichfalls über die gemachten Bedenken, und die Gründe, welche ihm entgegen gesetzt wurden, ein Protokoll auf, und legt es dem Protokolle derjenigen Geschaftsabtheilung , in welcher eine Aenderung vorzunehmcn ist, bey. Gleichzeitig nimmt er diese Aenderung selbst von Amtswegen vor, und übergibt sonach das ganze geprüfte und richtig befundene, oder berichtigte Elaborat der Steuer-Bezirksobrigkcit zur Verwahrung bis zu dem Zeitpunkte, wo tue Grundcrtrags- Schätzung in der betreffenden Gemeinde vorgenommen wird. Laibach den n. Marz 18Z0. Beylage zu §. r8. V e r bei der Ladastral - Vermessung in den P r o v i n z en Kärnthen und Krain vor gekommenen Cultur - Gattungen. Aecker. Wiesen trockene. Wiesen nasse. Obst- . Gemüse- Garten. Zier- Weingarten Accker mit Weinreben Aecker mit Obstbaumcn Gemüsegarten mit Obstbaumen Weingärten mit Obstbaumcn Wiesen trockene mit Obstbaumen Wiesen trockene mit Laub- oder Nadelbau Wiesen trockene mit Gestrippe Miesen nasse mit Gestrippe, Laub - oder ' Huthwciden trockene mit Obstbaumen Huthweiden detto mit Laub- oder Nade Huthweiden detto mit Gestrippe Huthweiden nasse, mit Gestrüppe, Laub- oder Nadclbaumcn Rott- oder Trischackcr Wechselacker > abwechselnde §ultur-Eattungen- Erlenbrande / Alpen. Huthwciden trockene. Huthweiden nasse. Sümpfe oder Teiche mit Rohrwuchs. Nieder-Waldungen Laubholz, Hoch-Waldungen ) Nadelholz, Gestrippe 1 gemischt. gemischte Culttlr-GattUnM. bäumen 2 Beylage L. zu §. ig» F o r m ul a r e eines Protokolles über die Bestimmung der Cultur-Gattungen. Kreis St- B- O- Gemeinde Protokoll, welches am heutigen Tage über die Bestimmung, welche Cultur-Gattungen in der Gemeinde vorkommen, nach den Anordnungen des§. 19. der Belehrung zur Vornahme der Vorar¬ beiten für die Grundertrags-Schäßungen, ausgenommen wurde. Gegenwärtige. N- N., Oberbeamter der Eteuerbezirks-Obrigkeit. N. N., Forstmeister der Herrschaft. N. N., Ortsrichter der Gemeinde. N. N-, Ausschußmann. N. N., Ausschußmann. N. N., Ausschußmann. Nach genauer Besichtigung der Grundstücke der Gemeinde , nach Vergleichung der dabey vorgefundenen Cultur-Gattungen mit den Ansätzen im Vermessungs-Protokolle, und mit dem Ausweise der Cultur-Gattungen, welcher der oben bemerkten Belehrung, Beylage angebogen ist, sind die Anwesen¬ den dahin Übereinkommen, daß in der Gemeinde folgende Cultur-Gattungen als bestehend anzusehen, und in der GrundertragsFSchätzung für den stabilen Cataster zu berücksichtigen sind r 1. Aecker, 2. Wiesen, Z. Obstgarten, /». Weingarten, 5. Wiesen mit Obstbaumen, 6. Weiden mit Kopfholz, 7. Huthweiden, 8. Nieder-Waldungcn, 9. Nadelholz mit hochstämmigem Laubholze gemischt Da die Anwesenden unter diesen neun Cultur-Gattungen alle Grundstücke der Gemeinde, mit Aus¬ nahme der öden und unbenutzbaren, begriffen glauben, und ihnen keine außer diesen in der Gemeinde vor- komme.nde Cultur-Gattung bekannt ist, so wurde gegenwärtiges Protokoll geschlossen und gefertiget. Dorf am N. N-, Oberbeamter der St. B. O. N. N-, Ortsrichter N. N-, Ausschußmann. N- N-, Ausschußmann. N. N-, Ausschußmann. N- N., Forstmeister der Herrschaft. Beylage 6. zu §- Z?. Formulare eines Protokolls über die Classification der Grundstücke. Kreis Gemeinde Protokoll, welches am heutigen Tage über die Classification der Grundstücke in der Gemeinde nach den Anordnungen des§. 3? der Belehrung zur Vornahme der Vorarbeiten für die Grundertrags- Schätzungen-, ausgenommen wurde. Gegenwärtige. N. N., Oberbeamter der Steuerbezirks-Obrigkeit. N. N., Forstmeister der Herrschaft. N. N., Ortsrichter der Gemeinde. N. N-, Ausschußmann. N. N., Ausschußmann. N. N., Ausschußmann. Nachdem die Anwesenden durch wiederholte reife Ueberlegung der Bestimmungen der oben bemerkten Belehrung durch die bey den Amksbefuchen des Ächatzungs-Eommrssars N. N. am und dieses IahreS erhaltenen Aufklä ungen und durch Benützung ihrer eigenen Local-Kennt¬ nisse, und jener der erfahrensten Landwirthe ihrer Gemeinde, endlich durch wiederholte Befichlrgung der Grund¬ stücke jeder einzelnen Eultur-Gattung sich zu dem wohl erwogenen Ausspruche über die Anzahl der Elasten, in welche die Grundstücke jeder einzelnen Eultur-Gairung zerfallen, vorbereitet harten, wurde zur Aufnahme des vorliegenden Protokolles in der Ordnung der Culrur-Gatlungen, wie sie in dem Protokolle über die Bestimmung der Eultur-Gattungen vom erscheinen, geschritten. k. A e ck e r. Die Aecker der Gcmeinde welche in sammtlichew Rieden, welche die Gemeinde umgeben, gelegen find, theilen sich in drey Elasten. Erste Classe. Auf denselben werden alle vier Körnergattungen gebauet, und in fruchtbaren Jahren sehr ergiebige Ern¬ ten gewonnen. Die Bodcnbeschaffenhcit ist ein milder, lockerer, tiefgründiger Thonboden. Diese Aecker finden sich in dem Riede und lheilwcise in dem Riede als Mustergrund wurde der Acker, Parzellen-Nr. dem Haus-Nr. gehörig, gewählt. 6 Z w e y t e L l a s s e» Auf den Grundstücken dieser Elaste werden dieselben Früchte, wie auf der ersten Acker-Ekasse ge- bauet; jedoch sind die Ernten der theilweise Statt habenden Ueberschwemmungcn und Reife wegen im Durch¬ schnitte nicht so ergiebig. Der Boden besieht aus einem tiefgründigen, mit Wellsand gemengten Thonboden. Diese Aecker liegen längs des Flußes, in dem Riede und zum Mustcr- grunde wurde die Parzellen-Nr. Besitzer Haus-Nr. gewählt. Dritte Classe. Die Aecker dieser Elaste werden nur mit Korn und Hafer gebauet, geben mittelmäßige Ernten, und bestehen aus einem lockeren, mageren Lehmboden, welcher bey einer Tiefe von i Fuß auf Schoner und Felsen ruhet. Auch sind die Grundstücke dieser Acker-Elaste in dem Riede den herrschen¬ den Nordwest-Winden ausgesetzt. Musiergrund Parzellen-Nr. Besitzer Haus-Sir. II. Wiesen. Die Wiesen theilen sich in zwey Elasten, und zwar: Erste Classe. Diese Wiesen, wesche durchgängig süßes Heu erzeugen, liegen am westlichen Abhange des Berges bald mehr, bald weniger abgedacht, der Boden ist ein, viele Kraft enthaltender lehmiger Sand¬ boden von ungleicher Tiefe, bald auf Felsen , bald auf Schotter ruhend. Mustergrund Parzellen-Nr. Besitzer Haus Nr. Z w e y t e Classe. Das auf diesen Wiesen erzeugte Heu ist wegen der mehrfältigen sumfigen Flecke mit saueren Grasern gemischt, und steht im Preise unter jenem der Wiesen der ersten Classe; sie liegen an dem jenseitigen Ufer des Flusses und bestehen aus einem zähen, bündigen , an manchen Stellen versauerten Thonboden, auf einem in der Tiefe von i 4 bis 2 Fuß undurchlässigen Tegellager. Mustergrund Parzellen-Nr. Besitzer Haus-Nr. III. Obstgärten. Die Obstgärten dieser Gemeinde bilden eine einzigeClasse. Sie liegen an dem aus dem Flusse abgeleiteten Mühlbache, aus welchem sie den Som¬ mer über regelmäßig, und nach einem bestehenden Uebereinkommen bewässert werden. Die Bvdcnbeschaffenheit ist ein kräftiger, dem Wüchse der Obstbäume zusagender Thonboden auf einem durchlässigen mit Steingerolle unter¬ mengten Thonlager. Mustergrund Parzellen-Nr. Besitzer HauS-Nr. IV. Weingärten. Die Weingarten kommen in drey Elasten zu theilen. Erste Classe. Ertragt den Wein, welcher von dem Nahmen der Gemeinde seine Benennung erhält, und als einer der vorzüglichsten Gebirgs-Weine der Provinz bekannt ist. Diese Weingärten haben bey einer südlichen und südöstlichen mäßigen Abdachung einen sandigen, kräftigen, lockeren Lehmboden, mit einer kalkhältigen Lehmschichte zur Unter¬ lage. Sie liegen m den Rieden und Mustergrund Parzellen-Nr. Besitzer Haus-Nr. Z w e y t e C l a s s e. Von derselben Lage und Bvdcnbeschaffenheit, nur an den steileren Abhangen gelegen , daher diese Wein¬ garten mit Stützmauern gehalten werden müssen. Mustergrund Parzellen-Nr. Besitzer Haus-Nr. - Drjtte Cla s s e. Die Bodenbeschaffenheit der Weingärten dieser Elaste ist zwar von jener der vorhergehenden Elasten Nicht merklich verschieden, da sie jedoch mehr südwestlich und westlich gelegen, und den Einflüssen der Winde aus¬ gesetzt sind, so gelangt das Product derselben selten zu der vollständigen Reife. Mustergrund Parzellen-Nr. Besitzer Haus-Nr. V. Wiesen mit Ob st bäumen einzige C l a s s e. Die Bodcnbeschciffenheit, Lage und Tiefgründigkeit dieser ringsum mit Obstbaumen bepflanzten Wiesen ist ganz dieselbe, wie jene der Obstgarten , jedoch findet keine regelmäßige Bewässerung derselben Statt. Muster- gründ Parzellen-Nr. Besitzer Haus-Nr. VI. Huthweiden mit Kopfholz einzige Classe. Diese Huthweiden liegen in der Ebene, am Flusse zahlreiche Quellen versauern den Boden, der aus einem liefen saueren Moorboden besteht, auf welchem das Vieh nur in trockenen Jahren eine gesunde Nahrung findet Mustergrund Parzellen-Nr. Besitzer Haus-Nr. VII. Huthweiden. Die Huthweiden zerfallen in zwey Elasten. Erste C l azs s e. Die Huthweiden dieser Elaste besitzen Key einer ebenen Lage einen ziemlich kräftigen Thonboden, je¬ doch von keiner bedeutenden Tiefe, mir einem sandigen stark mit Schotter gemengten Untergründe. Mustergrund Parzellen-Nr. Besitzer Haus-Nr. Zweyte Classe. Besteht aus mehreren steilen Hügelabhängen und mageren Gestätten; sie haben bey einer erhöhten nord¬ östlich steil abdachenden Lage dieselbe Bodenbeschaffenheit, wie die vorstehende Elaste, nur in den höheren Thei- len einen minder tiefen Thonboden. Mustergrund Parzellen-Nr. Besitzer Haus-Nr. VIII. Niederwaldungen. Die Niederwaldungen sind gleichfalls in zwey Elasten zu theilen. Erste Classe. Die in diese Elaste gehörigen Niederwaldungen, deren kalkhältiger Lehmboden in einer Tiefe von ein bis anderthalb Schuh durchaus erdig, und an der Oberfläche mit einer Dammerdcn-Decke von zwey bis drcy Zoll überzogen ist, liegen auf dem unteren Theile des aus Kalkfelsen bestehenden N. Berges. Mustergrund Parzel- len-Nr. Besitzer Haus-Nr. Zweyte Classe. Die Waldungen dieser Elaste liegen ober denen der vorhergehenden Elaste; die Dammerde ist seichter, der Lehmboden mu Kalksteinen gemengt, und die einzeln hervoriagenden Kalkfelsen entziehen viele, jedoch nicht beträchliche Strecken der Vegetation. Musiergrund Parzellen-Nr. Besitzer Haus-Nr. IX. Hochwaldungen. Diese mit Tannen rind wenigen Buchen bestockten Waldungen nehmen die nördliche Seite und den Gipfel des Berges ein, und bilden sämmtlich nur eine einzige Classe, deren dünne kalkhaltige Lehmschichte in den Vertiefungen und sanfteren Abhangen mit einer fruchtbaren Decke von Dammerde überzogen, an den steileren Puncten hingegen durch hervorragende Kalkfelsen unterbrochen ist. Mustergrund Parzellen-Nr. Besitzer Haus-Nr. Nachdem auf diese Weise nach den Ansichten der Unterzeichneten alle in den, in der Gemeinde bestehenden Culturgattungen vorkommenden bedeutenden Verschiedenheiten des Ertrages und der Ertragsfahigkeit des Bodens, mit der strengsten Gewissenhaftigkeit gewürdiget, und hiernach die vorstehende Classification entworfen worden ist, auch keiner der Anwesenden weiter etwas zu erinnern findet, wurde das Protokoll geschlossen und gefertiget. Dorf am N- N-, Oberbeamter der St. B. O. N. N-, Forstmeister der Herrschaft. N. N-, Ortsrichter N- N-, Ausschußmann. N- N., Ausschußmann. N- N-, Ausschußmann. Kreis Steuerbezirks-Obrigkeit Formulare v zu §. z,2> Gemeinde Klassirungs-Protokoll, oder Einreihung aller in der Gemeinde gelegenen Grundstücke, in die bei der Local-Besichtigung Vorgefundene Culturgattung, ' und in die entsprechende Classe.