1.04665 Statut jjs ti/*/$$. der Bruderlade der krainischen Industrie-Gesellsehaft, I. Allgemeine Bestimmungen. Umfang, Name und Sitz der Bruderlade. § !• Fur die nach den Bestimmungen des X. Hauptstiickes des allgemeinen Berggesetzes vom 23. Mai 1854 (R. G. BI. Nr. 146) errichtete Bruderlade der krainischen Industrie- Gesellschaft in Laibach wird in GemaCheit der Bestim¬ mungen des Gesetzes vom 28. Juli 1889 (R. G. BI. Nr. 127), betreffend die Regelung der Verhaltnisse der nach dem allgemeinen Berggesetze errichteten oder noch zu errich- tenden Bruderladen, ein neues Statut aufgestellt, welches an die Stelle des von der k. k. Berghauptmannschaft Klagenfurt unterm 14. August 1873, Nr. 1477, genehmigten Statutes tritt. Die auf Grund dieses neuen Statutes eingerichtete Bruderlade fuhrt fortan den Namen «Bruderlade der kraini¬ schen Industrie - Gesellschaft», umfasst die im Besitze der krainischen Industrie-Gesellschaft befindlichen Berg-, Htitten-, Eisenraffineriewerke und Forste und hat ihren Sitz inAssling. Zweck der Bruderlade. § 2 . Die Bruderlade hat den Zweck, ihren hilfsbediirftigen Mitgliedern, beziehungsweise deren hinterbliebenen An- gehorigen, nach Mafigabe der Bestimmungen dieses Statutes: 1.) Krankenunterstiitzungen, beziehungsweise Begrabnis- gelder, l 2 2.) Provisionen flir Invaliden, beziehungsweise Witwen und Waisen, zu gewahren. Verwaltungsabtheilungen der Bruderlade. § 3 . Fiir die im § 2 angefiihrten Unterstiitzungs-, beziehungs- weise Versicherungszwecke der Bruderlade bestehen bei derselben zwei Venvaltungsabtheilungen, welche eine ge- trennte Vermogensgebarung und Verrechnung haben, jedoch unter einheitlicher Verwaltung stehen, und zwar: 1. ) die Krankencasse, 2. ) die Provisionscasse. Verpflichtung zum Eintritte in die Bruderlade. § 4 - Alle bei den im § 1 genannten Berg-, Hiitten-, Eisen- raffineriewerken und Forsten bediensteten Arbeiter, Aufseher und Betriebsbeamten, einschliefllich der Lehrlinge, Volontare, Praktikanten und anderen Personen, welche wegen noch nicht beendeter Ausbildung keinen oder einen niedrigeren als den normalen Arbeitsverdienst beziehen, sind in dem im folgenden Paragraphe angegebenen Umfange zum Ein¬ tritte in die Bruderlade verpflichtet. Eintheilung der Mitglieder nach dem Umfange ihrer Versicherungspflicht. § 5 . Nach dem Umfange der Versicherungspflicht scheiden sich die Bruderlademitglieder in folgende Kategorien: 1.) Vollberechtigte Mitglieder, das sind solche, welche zur Versicherung in beiden Cassenabtheilungen und sammt- lichen Versicherungszweigen derselben verpflichtet sind. Zu denselben gehoren gemafi § 10, Absatz 1, des Gesetzes vom 28. Juli 1889, R. G. BI. Nr. 127, sammtliche Bergarbeiter, welche beim Bergbaubetriebe beschaftigt werden, ferner alle standigen Arbeiter bei den Hiittenwerken und Forsten. 3 2.) Minderberechtigte Mitglieder, das sind solche, welche a) bei der Krankencasse der Bruderlade, bei der Pro- visionscasse aber nur fiir den Fali einer aus einem Betriebs- unfalle herriihrenden Ervverbsunfahigkeit, beziehungsweise fiir den Fali einer todlichen Verunglilckung im Dienste, b) nur bei der Krankencasse der Bruderlade versichert zu sein haben. Zu den ersteren (lit. a) gehoren gemaI3 § 10, Absatz 2, des vorerwahnten Gesetzes alle Aufseher und Arbeiter, welche nur zu einer bestimmten, voriibergehenden, der Zeit- dauer nach im vorhinein bemessbaren, mit dem Werks- betriebe nur in mittelbarer Verbindung stehenden Arbeit verivendet werden (nichtstandige Arbeiter), und jene Betriebs- beamten, deren Jahresverdienst (an Gehalt und anderen standigen Beziigen) den Betrag von 1200 fl. nicht ubersteigt. Zu den letzteren (lit. b) gehoren alle nicht in die Kate- gorie a gehorigen Betriebsbeamten und alle iibrigen Werks- beamten. Zu den Betriebsbeamten sub lit. a und b sind alle beim technischen Berg- und Flochofenbetriebe manipulierenden Beamten zu rechnen. Lehrlinge, Volontare, Praktikanten u. dergl. § 6. Lehrlinge, Volontare, Praktikanten und andere Personen, welche wegen nocli nicht beendeter Ausbildung keinen oder einen niedrigeren Arbeitsverdienst beziehen, sind in Bezug auf den Umfang der Versicherungspflicht in die im § 5 ge- nannten Mitgliederkategorien nach MaOgabe ihrer Dienstes- stellung einzureihen. Eintritt nichtversicherungspflichtiger Personen. § 7 . Den Bediensteten der mit den im § 1 genannten Berg- bauen verbundenen, jedoch der Aufsicht der Bergbehorde nicht unterstehenden gewerblichen oder land- und forstvvirt- schaftlichen Anlagen und Betriebe, welche der Bruderlade noch nicht angehoren, sowie den kunftig mit diesen Bergbauen l* 4 in Verbindung tretenden derlei Unternehmungen, dami den Bediensteten fremder Bergbaue, fiir welche eine Bruderlade nicht bes telit, ist mit Zustimmung der Generalversammlung (§ 75) oder tiber Verfiigung der Berghauptmannschaft der Beitritt zur Bruderlade unter entsprechender Anderung der Statuten dann gestattet, wenn derselbe corporativ erfolgt. In diesem Falle liaben auf dieselben die in diesem Statute enthaltenen Bestimmungen volle Amvendung zu finden, und sind dann die bei diesen Anlagen, Betrieben und Bergbauen neu eintretenden Arbeiter, Aufseher, Betriebs- beamten etc. zum Eintritte in die Bruderlade nach MaCgabe der Bestimmungen der §§ 5 und 6 unter allen Umstanden verpflichtet. Beginn und Dauer der Mitgliedschaft. § 8 - Die Mitgliedschaft beginnt fiir die zum Eintritte in die Bruderlade verpflichteten Personen mit dem Tage des Dienst- antrittes und endet mit dem Tage der Auflosung des Dienst- verlialtnisses bei den zur Bruderlade gehorigen Betrieben. Provisionisten haben vom Tage ihrer Provisionierung nicht mehr die Eigenschaft als versicherungspflichtige Mit- gdieder der Bruderlade. o Pflicht zur An- und Abmeldung. § 9 - Die zum Eintritte in die Bruderlade verpflichteten Arbeiter, Aufseher und Beamten (§ 4) miissen vom VVerke spatestens am dritten Tage nach dem Dienstantritte bei der Bruderlade angemeldet und ebenso muss jede aus der Beschaftigung tretende Person spatestens am dritten Tage nach Beendigung des Dienstverhaltnisses daselbst wieder abgemeldet werden. Die An- und Abmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Die erstere hat zu enthalten: 1. ) den Vor- und Zunamen des Anzumeldenden; 2. ) die Geburtsdaten desselben; 3. ) den Tag des Dienstantrittes; — 5 4. ) die Diensteseigenschaft; 5. ) den Schichten-, beziehungsweise Monatslohn oder Gehalt; 6. ) den Stand (ledig, verheiratet, verwitwet), ferner eventuell 7. ) das Datum der Verheiratung; 8. ) den Vornamen und die Geburtsdaten der lebenden Ehefrau sowie der lebenden ehelichen Kinder, welche das 14. Lebensjahr nicht iiberschritten haben; 9. ) die Angabe, ob und in welchem Umfange der An- zumeldende bereits Mitglied einer Bruderlade oder eines anderen Versicherungsinstitutes war, unter genauer Bezeichnung dieses Institutes. Die Abmeldung hat zu enthalten: 1. ) den Vor- und Zunamen des Abzumeldenden; 2. ) den Zeitpunkt des Austrittes aus der Beschaftigung. Dieselbe Pflicht zur Ab- und Anmeldung besteht auch hinsichtlich des Abganges und der Riickkehr der zumMilitar- dienste einberufenen und der beurlaubten Mitglieder; die Anmeldung hat jedoch in diesen Fallen aufier den sub 1, 3 und 4 angefiihrten Daten nur noch die eventuell vvahrend der Dienstesunterbrechung eingetretenen Veranderungen im Familienstande zu enthalten. Der Bruderlade-Rechnungsfuhrer ist in Gemal3heit des § 61 des Gesetzes vom 30. Marž 1888 (R. G. BI. Nr. 33), betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, verpflichtet, jeden Austritt eines Mitgliedes binnen 14 Tagen bei der Bezirkshauptmannschaft zur Anzeige zu bringen. Mitgliedsbiicher. § io. Die Bruderlademitglieder erhalten spatestens am ersten Eohnungstage nach ihrem Eintritte in die Beschaftigung ein auf den Namen des Mitgliedes lautendes Mitgliedsbuch aus- gefolgt, welches die Matrikelnummer und die wichtigsten Daten der Anmeldung, ferner im Anhange einen Auszug dieser Statuten liber die Rechte und Pflichten der Mitglieder zu enthalten hat. 6 In dieses Mitgliedsbuch, welches von dem Vorsitzenden des Bruderladevorstandes oder dessen Stellvertreter und der vom Bruderladevorstande mit der Fiihrung der Rechnung der Bruderlade betrauten Person (§ 62) zu unterfertigen ist, sind von der letzteren am 30. Juni und am 31. December eines jeden Jahres, beziehungsweise beim Austritte aus der Bruderlade, die im verflossenen Halbjahre gezahlten Mitglieds- beitrage, getrennt nach den einzelnen Versicherungszweigen der Bruderlade, einzutragen. Im Falle des Dienstaustrittes eines Mitgliedes ist dessen Mitgliedsbuch von der Werksleitung gleichzeitig mit der Abmeldung an die Bruderlade abzufiihren. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied stirbt und bezugsberechtigte Witwen oder Waisen nicht vorhanden sind. Sind bezugsberechtigte An- gehorige von verstorbenen Mitgliedern zuriickgelassen worden, so wird das Mitgliedsbuch denselben zu dem im § 34 an- gegebenen Zwecke belassen. Der Verlust eines Mitgliedsbuches ist sofort bei der Bruderlade anzuzeigen, welche hieriiber die erforderlichen Erhebungen pflegen und nach Mafigabe des Ergebnisses derselben die Ausfertigung eines Duplicates veranlassen wird. Fiir die Ausfertigung des Duplicates ist ein Betrag von 50 Kreuzern zu entrichten. Matrikelfiihrung. § 11 - Nach erfolgter Anmeldung eines Mitgliedes bei der Bruderlade erfolgt dessen Eintragung in die Bruderlade- matrikel. Die Fiihrung derselben und die Verantwortung hiefiir obliegt dem Bruderladevorstande (§ 69). Die Matrikelfiihrung findet getrennt fiir die vollberech- tigten und minderberechtigten Bruderlademitglieder statt. Riicksichtlich der Fiihrung und Anlage der Matrikel fiir vollberechtige Mitglieder ist die im Jahre 1886 vom k. k. Ackerbauministerium im Wege der Berghauptmann- schaften hinausgegebene «Instruction zum Zwecke der Neu- anlage und Fiihrung der Bruderladematrikeb maflgebend. 7 Die Matrikel fur die minderberechtigten Mitglieder der Bruderlade hat zu enthalten: 1. ) Vor- und Zunamen des Minderberechtigten, Vornamen seiner Ehefrau und seiner ehelichen Kinder; 2. ) die Geburtsdaten der Vorgenannten und die Zeit der Verehelichung; 3. ) die Heimatszustandigkeit des Minderberechtigten; 4. ) die Beschaftigung des Minderberechtigten vor dem Eintritte in die Bruderlade, sowie die Zeit der Aufnahme desselben und seine Dienstesbestimmung beim Werke; 5. ) den Zeitpunkt des Austrittes aus der Bruderlade, beziehungsweise der Provisionierung, des erfolgten Ablebens des Minderberechtigten; 6. ) den Zeitpunkt des erfolgten Ablebens der Ehefrau (Witwe), beziehungsweise der Provisionierung oder Abfertigung derselben. Jedes Mitglied der Bruderlade ist berechtigt, zu jeder Zeit in die Bruderladematrikel Einsicht zu nehmen, aber auch verpflichtet, behufs richtiger Fiihrung und Evidenz- haltung derselben alle erforderlichen Daten vollstandig und wahrheitsgetreu anzugeben und die wahrend der Mitglied- schaft in dieser Hinsicht eintretenden Veranderungen, als Verheiratungen, Geburten, Todesfalle, Ehescheidungen etc., bei der Bruderlade zur Anzeige zu bringen, widrigens das betreffende Mitglied, beziehungsweise dessen Angehorige, die durch diese Unterlassung aus dem Versicherungsver- haltnisse sich ergebenden Nachtheile zu gewartigen haben. Wer falsche Angaben macht, verfallt liberdies in eine Geldstrafe von 1 fl. II. Krankencasse. Art und Umfang der Unterstiitzungen aus der Krankencasse. § 12 . Als Krankenunterstiitzung wird gewahrt flir die Dauer der Krankheit, auch wenn sie die Folge eines Betriebsunfalles ist, jedoch nicht langer als durch 20 Wochen: 8 1. ) Vom Beginne der Krankheit an freie arztliche Be- handlung, mit Inbegriff des geburtshilflichen Beistandes, sowie die nothwendigen Heilmittel und sonstigen therapeutischen Behelfe; 2. ) im Falle die Krankheit mehr als drei Tage dauert und der Kranke ervverbsunfahig ist, vom Tage der Erkran- kung an fiir jeden Tag ein Krankengeld, welcb.es fiir im Schichtlohne stehende Versicherte 60 Procent des zuletzt bezogenen Normal-Schichtenlohnes und fiir im Monatslohne stehende Versicherte 60 Procent von dem auf Grund des zuletzt bezogenen fixen Monatslohnes (Gehaltes) ermittelten taglichen Arbeitsverdienste betragt; 3. ) beim Ableben eines Mitgliedes die Beerdigungs- kosten in der Hohe des zwanzigfachen Betrages jenes Lohnes (Gehaltes), welcher als Grundlage zur Bemessung des Kranken- geldes dient. Zur Ermittelung des taglichen Arbeitsverdienstes von Versicherten, welche im Monatslohne (Jahresgehalte) stehen, wird der Monat mit 26 Arbeitstagen in Anschlag gebracht. Ist der Normal-Schichtenlohn, beziehungsweise der aus dem fixen Monatslohne (Gehalte) ermittelte tagliche Arbeits- verdienst, niedriger als der in GemaOheit der Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Marž 1888, R. G. BI. Nr. 33, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, von der politischen Behorde erster Instanz fiir gewohnliche, der Kranken- versicherungspflicht unterliegende Arbeiter festgesetzte, im Gerichtsbezirke iibliche Tagdohn, so hat der letztere als Grundlage fiir die Bemessung der sub Punkt 2 und 3 ge- gannten Unterstiitzungen zu dienen. Fiir Beamte wird im bezeichneten Falle der hochste bezirksbehordlich festgesetzte, im Gerichtsbezirke «iibliche Taglohn», fiir Versicherte, welche wegen noch nicht be- endeter Ausbildung einen niedrigeren oder keinen Arbeits- verdienst beziehen, ferner fiir solche, welche einen Arbeits- verdienst in Geld iiberhaupt nicht beziehen, wird jener «iibliche Taglohn» in Ansatz gebracht, welcher ihrer Dienstes- verrichtung entspricht. VVochnerinnen ist bei normalem Verlaufe des Wochen- bettes die Krankenunterstiitzung auf die Dauer von vier Wochen nach ihrer Niederkunft zu gevvahren. Hat das 9 — Wochenbett eine langere Krankheitsdauer zur Folge, so erhalt die Wochnerin die Krankenunterstiitzung auch weiter- hin bis zur oben festgesetzten Maximaldauer. Beginn des Anspruches auf die Leistungen der Krankencasse. § 13. Der Anspruch auf die Leistungen aus der Krankencasse beginnt sogleich mit dem Eintritte in die Beschaftigung und endet mit der Losung des Dienstverhaltnisses. Art und Weise der Leistung der Unterstiitzungen aus der Krankencasse. § 14 . Die arztliche Behandlung der erkrankten Mitglieder der Bruderlade erfolgt, von dem Falle der Behandlung in einem auswartigen Krankenhause abgesehen, durch den Bruderlade- arzt und findet, wenn der Erkrankte nicht in das Werks- spital uberfiihrt wird (§ 15), in der Regel in deren Wohnung statt. Kosten, welche durch die liber Veranlassung des Er¬ krankten erfolgte Behandlung durch andere Arzte erwachsen, werden von der Bruderlade (Krankencasse derselben) nur ersetzt, wenn diese Behandlung auf Anordnung oder mit Genehmigung des Vorstandes der Bruderlade oder bei Ge- fahr im Verzuge geschehen ist. Die Arzneien, sowie die sonstigen Heilmittel und therapeutischen Behelfe, werden dem Versicherten auf An¬ ordnung des behandelnden Bruderladearztes und gegen dessen Anweisung in der von ihm bezeichneten Apotheke ausgefolgt, beziehungsweise anderweitig geliefert. Die Auszahlung des Krankengeldes findet an jedem Samstag flir die abgelaufene Woche gegen Beibringung eines Krankenscheines statt, welcher vom Bruderladearzte ausgestellt wird. Ein solcher Krankenschein hat aufier dem Namen des Erkrankten auch die Art der Beschaftigung und die Be- O O 10 — zeichnung der Krankheit, ferner die Zahl der Tage zu ent- halten, wahrend welcher der Erkrankte ervverbsunfahig war. Im ersten Krankenscheine ist der Tag des Beginnes der Krankheit, im letzten der Tag des Wiedereintrittes der Erwerbsfahigkeit ersichtlich zu machen. Bei Anrechnung der Krankentage werden die Sonntage mitgezahlt. Flir Erkrankte, welche in einem Ivrankenhause unter- gebracht sind, geschieht die Ausstellung des Krankenscheines durch das Krankenhaus. Hat der im Werksspitale oder in einem Krankenhause Untergebrachte (§ 15) Angehorige, deren Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist diesen fur die Zeit der Unterbringung daselbst von der Bruder- lade (Krankencasse derselben) die Halfte des Krankengeldes zu leisten; ist dies nicht der Fali, so ist nur der nach Abzug der Verpflegskosten verbleibende Rest an Kranken- geld auszufolgen. Die Beerdigungskosten werden beim Ableben eines Versicherten gegen Beibringung des Todtenscheines gezahlt; dieselben werden entweder den hinterbliebenen Ehegatten oder denjenigen Hinterbliebenen ausgefolgt, welche das Begrabnis zu veranlassen haben. In allen anderen Fallen bestreitet die Bruderlade (Krankencasse derselben) die Kosten der Beerdigung bis zur Hohe des im § 12 normierten Betrages. Freie Cur und Verpflegung im Werksspitale oder in einem anderen Krankenhause. § 15. An Stelle der im § 12, Punkt 1 und 2, angefiihrten Unterstiitzungen tritt auf Verfugung des Bruderladearztes freie Cur und Verpflegung im Werksspitale oder in einem anderen Krankenhause und die freie Beforderung dahin. Versicherte, ivelche mit ihrem Ehegatten oder mit anderen Gliedern ihrer Familie in gemeinsamem Haushalte leben oder anderweitige hausliche Pflege genieflen, konnen nur mit ihrer Zustimmung dahin iiberfuhrt werden, es sei denn, dass die Uberfiihrung nach Ausspruch des Bruderlade¬ arztes wegen Art der Krankheit erfolgen muss. 11 Wenn die Verpflegung in einer mit dem Offentlich- keitsrechte ausgestatteten Krankenanstalt erfolgt, werden von der Bruderlade (Krankencasse derselben) die fur Cur und Verpflegung nach der letzten Classe entfallenden Kosten bis zur Dauer von vier Wochen der Krankenanstalt ersetzt. Von dieser Zeit an werden nur die statutarischen Unterstiitzungen gewahrleistet. Beziielich anderer Krankenanstalten ist nach dem be- treffenden Vertragsverhaltnisse vorzugehen. Erfolgt die Unterbringung in einer Krankenanstalt, mit welcher ein Vertragsverhaltnis nicht besteht, so hat der darin Untergebrachte die Kosten aus eigenen Mitteln zu zahlen und erhalt nur das Krankengeld, mit Ausnahme des Falles, dass diese Unterbringung vom Bruderladevorstande aus besonderen Griinden bewilligt worden ist. Besondere Vorschriften, betreffend die Leistung der Unterstiitzungen aus der Krankencasse. § 16 . Versicherte, welche sich die Krankheit vorsatzlich oder durch schuldhafte Betheiligung bei Schlagereien und Rauf- handeln oder durch Trunksucht zugezogen haben, konnen nur freie arztliche Behandlung sowie die nothwendigen Heil- mittel und sonstigen therapeutischen Behelfe beanspruchen. Mitgliedern, welchen die angesprochene Unterstiitzung aus der Krankencasse aus irgend einem Grunde verweigert wird, steht gegen die Entscheidung des Bruderladevorstandes die Beschwerde an das zustandige Schiedsgericht (§ 83) zu. Mitglieder, vvelche die Krankencasse durch Simulation ge- schadigt haben, haben die doppelten Ivrankencassebeitrage so lange zu zahlen, bis durch diese Mehrleistung der ver- ursachte Schaden gedeckt ist. Besclnverden gegen den Aus- spruch des Bruderladevorstandes inbetreff einer solchen Beitragsleistung sind innerhalb 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides beim Schiedsgerichte einzubringen. In allen Fallen, wo der Bruderladearzt Grund zur. An- nahme einer der im ersten Absatze bezeichneten Krank- heitsursachen findet, hat er dies auf dem Krankenscheine anzumerken. 12 Aufierordentliche Leistungen der Krankencasse. § 17 . Aus der Krankencasse sind noch insbesondere zu be- streiten: 1. ) die Kosten der kirchlichen Feierlichkeiten am Tage des heil. Florian und der heil. Barbara; 2. ) die Kosten fiir Unterrichtszwecke; 3. ) die Kosten fiir Bauten, Anlagen oder sonstige Einrichtungen, welche fiir die Festigung des Gesund- heitszustandes der Arbeiterschaft dienen konnten, und 4. ) aufierordentliche Unterstiitzungen von Mitgliedern, Provisionisten, deren Angehorige und Hinterbliebene bis zu einem Jahresbetrage von 20 fl. Einkiinfte der Krankencasse. § 18 . Dieselben bestehen in: 1. ) den laufenden Beitragen der zum Eintritte in die Bruderlade (Krankencasse derselben) verpflichteten Mitglieder; 2. ) den laufenden Beitragen der Werksinhabung zur Krankencasse; 3. ) den Beitragen der Mitglieder, beziehungsweise Pro¬ visionisten, gemafi § 20 der Statuten; 4. ) Strafgelclern; 5. ) Geschenken, Vermachtnissen etc.; 6. ) allfalligen sonstigen Einnahmen der Krankencasse; 7. ) Zinsen der fruchtbringend angelegten Cassebestande der Krankencasse. Hohe der Krankencassebeitrage. § 19 . Die Bemessung der Krankencassebeitrage erfolgt nach jenem Lohne (Gehalte), welcher der Bemessung des Kranken- geldes und der Beerdigungskosten (§ 12) zugrunde gelegt wird, und zwar zahlen die in den §§ 5 und 6 zum Eintritte 13 in die Bruderlade (Krankencasse derselben) verpflichteten Mitglieder von jedem Gulden des bezeichneten Lohnes 1V 2 kr. o. W. Die Werksinhabung hat einen Krankencassebeitrag in der Hohe der vorbezeichneten Mitgliederbeitrage zu ent- richten, wobei jedoch die strafweisen Erhohungen der Mit¬ gliederbeitrage aufier Betracht bleiben. Fiir Beamte, deren Jahresverdienst 1200 fl. iibersteigt, hat die Werksinhabung keine Krankencassebeitrage zu leisten. Die Genannten zahlen aus eigenen Mitteln die vollen Krankencassebeitrage, das ist 3 Procent des der Bemessung des Krankengeldes und der Beerdigungskosten gemafi § 12 zugrunde gelegten Jahresverdienstes. Fiir jene Mitglieder, welche einen Arbeitsverdienst in Geld nicht beziehen, hat die Werksinhabung auOer dem im ersten Absatze festgesetzten Krankencassebeitrage derselben auch den dort normierten Mitgliedsbeitrag zu leisten. Besondere Begiinstigungen. § 20 . Die Angehorigen der Bruderlademitglieder, sowie die Provisionisten und deren Angehorige, sind berechtigt, der Krankencasse der Bruderlade zum Zwecke der Versicherung von arztlicher Hilfe und des Medicamentenbezuges bei- zutreten. Zu diesem Behufe haben die Mitglieder aul3er dem im §19 normierten Krankencassebeitrage und beziehungsweise die Provisionisten fiir jede versicherte Person 4 kr. wochent- lich an die Bruderlade (Krankencasse derselben) abzufiihren. Fiir derart versicherte Personen beginnt das Recht auf die bezuglichen Unterstutzungen erst nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen nach ihrer Anmeldung durch das Bruderlademitglied, beziehungsweise den Provisionisten, bei der Krankencasse. Fiir eine bereits zur Zeit dieser Anmeldung eingetre- tene Erkrankung steht jedoch diesen Versicherten auch nach Ablauf der vorgenannten sechs Wochen keinerlei Unter- stlitzungsanspruch zu. 14 Controle der Krankenfalle. § 21 . Zur Controle der Krankenfalle hat der Bruderlade- vorstand abwechselnd auf die Dauer von drei Monaten eines seiner Mitglieder zu nominieren, welches wahrend dieser Zeit die im Bezuge von Krankenunterstiitzungen stehenden Mitglieder zu inspicieren, ftir die genaue Ein- haltung der statutarischen Bestimmungen seitens derselben Sorge zu tragen und insbesondere dariiber zu wacheri hat, dass die Krankencasse nicht durch Simulation geschadigt wird. Allfallige Wahrnehmungen in dieser Hinsicht sind von demselben sogleich dem Bruderladevorstande anzuzeigen, welcher unter Zuziehung des Bezirksarztes oder eines an- deren offentlichen Organes die Erhebung zu pflegen und im Falle eines Verschuldens nach Vorschrift des § 16 vor- zugehen hat. III. Provisionscasse. Art der Leistungen derselben. § 22 . Die Provisionscasse ist verpflichtet, Renten (Provisionen) zu gewahren, und zwar: 1. ) den vollberechtigten Mitgliedern (§ 5, Alinea 1), welche infolge Krankheit oder Alters oder eines Betriebs- unfalles dauernd erwerbsunfahig gevvorden sind, und den in § 5, Alinea 2 a, bezeichneten minderberechtigten Mitgliedern, vvelche infolge eines Betriebsunfalles dauernd erwerbsunfahig geworden sind, vom Tage der Constatierung der dauernden Erwerbsunfahigkeit auf Lebenszeit oder bis zur eventuellen Wiedererlangung der vollkommenen Erwerbsfahigkeit; 2. ) den Witwen der vollberechtigten Mitglieder, der durch einen Betriebsunfall ums Leben gekommenen, im § 5, Alinea 2 a, bezeichneten minderberechtigten Mitglieder und der Provisionisten vom Todestage des verstorbenen Gatten auf Lebenszeit, beziehungsweise bis zur etwaigen Wieder- verheiratung, und 15 3.) den hinterlassenen ehelichen Kindern der unter 2.) angefiihrten Mitglieder und Provisionisten vom Todestage des versicherten Vaters, beziehungsweise der versicherten Mutter, bis zum zuriickgelegten 14. Lebensjahre. ProvisionsausmaD fiir Mitglieder. § 23. Die bei der Provisionscasse versicherungspflichtigen mannlichen Bruderlademitglieder haben mindestens eine jahrliche Provision von 100 fl. zu versichern. Die der Provisionscasse angehorigen weiblichen Arbeiter konnen nur die Halfte jenes Provisionsausmafies versichern, welches vorstehend fiir mannliche Mitglieder normiert wurde. ProvisionsausmaD fiir Witwen und Waisen und von Mitgliedern (Provisionisten). § 24. Die Hohe jener Provision, welche jedes verheiratete, beziehungsweise in den Ehestand tretende, bei der Provi¬ sionscasse versicherte Bruderlademitglied seiner Ehegattin als Witwenprovision sicherzustellen hat, betragt ein Drittel der dem betreffenden Ehegatten nach § 23 zukommenden Provision. Die ehelichen Kinder, und zwar die von mannlichen Bruderlademitgliedern hinterlassenen ehelichen (vaterlosen) sowie die von weiblichen Mitgliedern hinterlassenen ehe¬ lichen (mutterlosen) Kinder, erhalten bis zum zuriickgelegten 14. Lebensjahre je ein Sechstel, eheliche vater- und mutter- lose Kinder je ein Drittel der dem verstorbenen Vater, beziehungsweise der verstorbenen Mutter, gemafi § 23 ge- biirenden Provision. Die Summe der Witwenprovision und der Waisen- provisionen, beziehungsweise die Summe der Waisenprovi- sionen, darf drei Viertel der dem Verstorbenen, resp. der Ver¬ storbenen, nach § 23 zukommenden Provision nicht iiber- steigen; ergibt sich ein hoherer Betrag, so ist jede einzelne Rente gleichmaCig zu kiirzen. 16 Freiwillige Erhohung der Provisionsanspriiche. § 25. Uber Ansuchen eines vollberechtigten Bruderlade- mitgliedes kann nach erfolgter Entscheidung des Bruderlade- vorstandes die Versicherung dieses Mitgliedes mit mehr als 100 fl., in Abschnitten von je 20 fl. jahrlich, jedoch im ganzen mit nicht mehr als 200 fl. Invalidenprovision erfolgen. Verheiratete vollberechtigte active Mitglieder haben aber bei jeder Erhohung der Invalidenprovision gleichzeitig auch die Versicherung der Witwen- und VVaisenprovision in gleichem Verhaltnisse, namlich je um ein Funftel der obligatorischen Versicherung, d. i. um je 6 2 / 3 fl., zu erhohen. Solche Mitglieder entrichten fur jedes dieser Funftel die gemafi § 36 und beziehungsweise § 37 zur Invaliden-, be- ziehungsweise Witwen- und Waisenversicherung erforder- lichen Beitrage in der Hohe von zwei Funftel der in den Tabellen I und III angegebenen Beitragssatze aus eigenen Mitteln, vvogegen ein Werksbeitrag fur diese Mehrver- sicherung nicht zu leisten ist. Den vollberechtigten activen, auf eine hohere Invaliden¬ provision versicherten Mitgliedern ist es anheimgestellt, ob sie im Falle ihrer Wiederverheiratung aufier der obliga¬ torischen Witwen- und Waisenprovision von 33 V 3 fl. die diesbeziigliche Mehrversicherung im Verhaltnisse ihrer bereits erhohten Invalidenversicherung eingehen wollen oder nicht, jedenfalls haben sie aber bei spateren weiteren Erhohungen der letzteren auch die Witwen- und Waisenprovision uin je ein Funftel zu erhohen und die Beitrage hieflir, wie im vorstehenden Absatze bemerkt, in der Hohe von je zwei Funftel der Satze zu entrichten. Beginn des Anspruches der Mitglieder auf Provision fur sich. § 26. Vollberechtigte Bruderlademitglieder (§ 5) haben An- spruch auf den Bezug der Provision fur sich vom Tage des Eintrittes der constatierten dauernden Enverbsunfahigkeit, 17 vorausgesetzt, dass sie, wenn die Erwerbsunfahigkeit nicht durch einen Betriebsunfall verursacht wurde, bereits min- destens drei Jahre im Stande der vollberechtigten Mitglieder zuriickgelegt haben. Riihrt die dauernde Enverbsunfahigkeit aus einem Be- triebsunfalle her, so beginnt so\vohl der Provisionsanspruch der vollberechtigten als auch derjenige der lediglich gegen die Folgen eines Betriebsunfalles Versicherten (minder- berechtigten) Mitglieder mit dem Zeitpunkte der consta- tierten dauernden Erwerbsunfahigkeit, d. h. auch bei voll¬ berechtigten Mitgliedern ohne Riicksicht auf die Anzahl der zuriickgelegten Mitgliedsjahre. Der Provisionsanspruch von Mitgliedern, welche aus einer anderen, nach dem Bruderladegesetze eingerichteten Berg>;werksbruderlade uber^etreten sind und in dieser Bruder- lade mindestens durch drei Jahre im Stande der voll¬ berechtigten Mitglieder gefuhrt wurden, beginnt mit dem Zeitpunkte des Ubertrittes in die Bruderlade. Vollberech¬ tigten Mitgliedern, welche die dreijahrige Carenzzeit beim Ubertritte noch nicht zuriickgelegt hatten, wird die bei der frtiheren Bergwerksbruderlade zugebrachte Mitgliedszeit hinsichtlich des Beginnes des Provisionsanspruches an- gerechnet. Beginn des Anspruches auf Provisionierung der Witwen und Waisen nach Bruderlademitgliedern und Provisionisten. § 27. Nach erfolgtem Ableben eines in Gemafiheit der Be- stimmungen des § 26, Absatz 1, provisionsfahigen, voll¬ berechtigten Mitgliedes oder eines Provisionisten, sowie im Falle der todlichen Verungliickung im Dienste eines lediglich gegen die Folgen eines Betriebsunfalles versicherten Mit¬ gliedes, treten die hinterlassenen Witwen und ehelichen Waisen sofort in den Genuss der versicherten Provisionen. Auch wenn der Verstorbene seinen Tod vorsatzlich herbeigefiihrt hat, diirfen den Hinterbliebenen die statuta- rischen Unterstiitzungen nicht vorenthalten werden. 2 18 Beschrankungen hinsichtlich der Witwen- und Waisenversicherung der vollberechtigten Mitglieder und Provisionisten. § 28. Die vollberechtigten Mitglieder haben sich im Falle der Verheiratung, beziehungsweise Wiederverheiratung, im Laufe ihrer Mitgliedschaft vor derselben einer arztlichen Untersuchung zu unterziehen. Werden dieselben bei dieser Unterstiitzung nicht frei von solchen Krankheiten befunden, welche ein vorzeitiges Ableben mit Bestimmtheit vorhersehen lassen, so sind die¬ selben hinsichtlich der Versorgung ihrer Angehorigen ledig- lich zur Versicherung von Witwen- und Waisenprovisionen fiir den Fali einer todlichen Verungliickung des beziig- lichen Mitgliedes im Dienste zuzulassen. Die aus einer friiheren Ehe stammenden Kinder, fiir welche die Monatsbeitrage nach den fiir Vollberechtigte geltenden Bestimmungen (§ 37) geleistet wurden, behalten den Anspruch auf VVaisenprovision bis zum zuriickgelegten 14. Lebensjahre. Hat der Verstorbene die Ehe erst nach seiner Pro- visionierung geschlossen, so steht derWitwe und den Waisen kein Provisionsanspruch zu. Bedingungen, unter denen die Provisionierung eines Mitgliedes erfolgt. § 29. Die Provisionierung eines Mitgliedes erfolgt, wenn nach Ausspruch des Bruderladearztes, unter Anerkennung des Bruderladevorstandes die infolge eines Betriebsunfalles, beziehungsweise durch Alter oder Krankheit entstandene dauernde Erwerbsunfahigkeit eingetreten ist, namlich die Wiedererlangung der Enverbsfahigkeit nicht innerhalb der Zeit zu ervvarten steht, als das beziigliche Mitglied noch Anspruch auf Krankenunterstiitzung (§12) hat. Dem seine Invaliclitat behauptenden Mitgliede steht im Falle der gegentheiligen Entscheidung der vorgenannten 19 Bruderladeorgane die Beschwerde an das zustandige Schieds- gericht (§83) zu. Verlust des Provisionsanspruches der Mitglieder. § 30. Mitgliedern, welche sich die dauernde Erwerbsunfahig- keit durch eine vorsatzliche Handlung zugezogen haben, steht kein Unterstiitzungsanspruch an die Provisionscasse zu. Einstellung der Provision der Mitglieder. §31. Mitgliedern, welche die Provisionierung durch Ver- stellung bewirkt haben, wird nach Untersuchung der Sach- lage durch den Bruderladevorstand der Provisionsbezug eingestellt; dieselben haben den der Provisionscasse zu- gefugten Schaden zu ersetzen. Verbleiben dieselben Mitglieder der Bruderlade, so haben sie so lange die doppelten Beitrage zu zahlen, bis die wahrend der Zeit der unrechtmafiigen Provisionierung ausgefallenen Mitglieder- und Werksbeitrage und die erhal- tenen Provisionsbetrage sammt Zinseszinsen gedeckt sind. Die Frist, innerhalb welcher Beschwerden gegen den Ausspruch des Bruderladevorstandes inbetreff einer solchen Beitragsleistung beim Schiedsgerichte (§ 83) einzubringen sind, betragt 14 Tage nach Zustellung des betreffenden Bescheides. Die Einstellung der bereits liquiden Provisionen erfolgt auch dann, wenn das in Provisionsbezug stehende ehemalige Mitglied wieder vollkommen erwerbsfahig geworden ist. Wird ein solcher Provisionist beim Werke reactiviert, so hat derselbe vom Tage der Einstellung des Provisions- bezuges die seinerzeit unterbrochene Zahlung der Monats- beitrage an die Provisionscasse fortzusetzen. Hat der Provisionist dagegen eine Beschaftigung ander- weitig erlangt, oder tritt derselbe nicht sofort in einen Erwerb, so ist er im ersten Falle wie ein aus der Bruderlade aus- scheidendes, im zweiten Falle nach seiner Wahl wie ein 2 * 20 ausscheidendes oder wie ein beurlaubtes Mitglied zu be- handeln. Fiir den Fali der erforderlichen Berechnung des Reserve- antheiles erfolgt dieselbe fiir den Zeitpunkt der Einstellung der Mitgliedsbeitrage (der Provisionierung), und ist von dem ermittelten Reserveantheile der Betrag der erhaltenen Provi- sionen abzuziehen. Verlust des Anspruches auf Witwen- und Waisenprovision. §32. Witwen oder Waisen, welche laut strafgerichtlicher Aburtheilung den Tod ihres Gatten, beziehungsweise Vaters, durch eine vorsatzliche Handlung verschuldet oder mitver- schuldet haben, ferner Witwen, welche aus eigenem Ver- schulden gerichtlich geschieden waren, sind von der Provi- sionierung ausgeschlossen. Ist die Witwe eines Mitgliedes oder Provisionisten wegen der obgenannten Verbrechen des Provisionsbezuges verlustig erklart worden, ohne dass die Waisen mitschuldig sind, so sind letztere, wenn sie eheliche Kinder sind, als vater- und mutterlos zu betrachten und zu behandeln. Das- selbe gilt hinsichtlich der Kinder, welche aus einer Ehe hervorgegangen sind, die infolge Verschuldens der Ehefrau gerichtlich geschieden wurde. Wiederverheiratung von im Provisionsgenusse stehenden Witwen. § 33. Im Falle der Wiederverheiratung einer im Provisions¬ genusse stehenden Witwe wird der Provisionsbezug gegen Auszahlung einer Abfertigung im Betrage der dreifachen jahrlichen Witwenprovision eingestellt. Die aus der friiheren Ehe der Witwe mit einem Bruderlademitgliede (Provisionisten) hinterbliebenen ehelichen Waisen erhalten die Provisionen bis zum zuruckgelegten 14. Lebensjahre. 21 Auszahlung der Provisionen. § 34. Die Auszahlung der zuerkannten Provisionen der Mit- glieder fiir sich, fiir ihre Witwen und ehelichen Waisen erfolgt monatlich vorhinein; der Empfang der Provision ist vom Bruderlade-Rechnungsfuhrer in das Mitgliedsbuch ein- zutragen. Einkiinfte der Provisionscasse. § 35. Dieselben bestehen in: 1. ) den laufenden Beitragen der vollberechtigten Mit- glieder in GemaDheit der §§ 36, 37 und 79; 2. ) den laufenden Beitragen der minderberechtigten Mit- glieder in GemaCheit des § 38; 3) den laufenden Beitragen der Werksinhabung gemafi §§ 40 und 79 des Statutes; 4 ) Heiratstaxen u. dgl.; 5. ) den Unterstiitzungen aus dem Centralreservefonds gemafi 8 37 des Gesetzes vom 28. Juli 1889, R.G.B1. Nr. 127; 6. ) den iibenviesenen Reserveantheilen solcher Mit- glieder, welche aus nach Mafigabe der Bestimmungen des vorerwahnten Gesetzes eingerichteten Bergvverks- bruderladen iibergetreten sind; 7. ) Strafgeldern (§ 31); 8. ) Geschenken, Vermachtnissen etc., welche speciell der Provisionscasse gewidmet wurden; 9. ) Zinsen der fruchtbringend angelegten Bestande der Provisioncasse. Monatsbeitrage der vollberechtigten Mitglieder zur Erlangung des Anspruches auf Provision fiir sich. § 36. Die Bemessung der Monatsbeitrage der vollberechtigten Mitglieder zur Erlangung des Provisionsanspruches fiir sich erfolgt auf Grund des Alters derselben beim Eintritte in 22 — die Bruderlade und je nach ihrer Beschaftigung beim Berg- bau- oder dem Hlittenbetriebe. Forstleute werden den Huttenarbeitern gleich gestellt. Die beim Bergbaue Beschaftigten haben hienach, ihrem Eintrittsalter entsprechend, vom Eintritte in die Bruderlade bis zur Zeit der constatierten dauernden Erwerbsunfahig- keit, behufs des Anspruches auf die jahrliche Provision von 100 fl., monatlich nachhinein einen Betrag zu leisten, welcher fur jedes einzelne vollberechtigte Mitglied auf Grund der Tabelle I, Spalte 4: «Bergbau auf Steinkohle, Eisenstein und andere Mineralien», zu bestimmen ist. In gleicher Weise haben die beim Hlittenbetriebe und Forstbetriebe Beschaf¬ tigten den Monatsbeitrag auf Grund derselben Tabelle I, jedoch nach Spalte 5: «Gesammter Hiittenbetrieb», zu ent- richten. Zum Zwecke der Festsetzung der Monatsbeitrage der vollberechtigten Mitglieder, welche mit mehr als 100 fl., und zwar entweder schon beim Eintritte in die Bruderlade oder wahrend der spateren Mitgliedschaft, versichert werden (§ 25), dient die Tabelle II, Spalte 5, beziehungsweise 6, der Monatsbeitrage der vollberechtigten Mitglieder zur Er- langung des Anspruches auf die jahrliche Provision von je weiteren 20 fl. Wenn demnach ein vollberechtigtes Mitglied mehr als 100 fl. versichert, so hat dasselbe, dem Alter zur Zeit der Mehrversicherung entsprechend, und zwar vom Zeitpunkte dieser Mehrversicherung angefangen bis zur Zeit der con¬ statierten dauernden Ervverbsunfahigkeit, behufs Plrlangung des Anspruches auf die jahrliche Provision von mehr als 100 fl., und zwar von je weiteren 20 fl., beziehungsweise eines Vielfachen von 20 fl., aufler dem nach Tabelle I berechneten Monatsbeitrage nocli den sich auf Grund der Tabelle II er- gebenden ein-, beziehungsweise vielfachen Monatsbeitrag zu leisten. Weibliche vollberechtigte Mitglieder haben die Halfte der fiir mannliche Vollberechtigte in Tabelle I und II fest- gesetzten Monatsbeitrage zu zahlen. Bei der Bestimmung des Alters eines vollberechtigten Mitgliedes zur Zeit des Eintrittes in die Bruderlade, bezie- hungsweise zur Zeit der Versicherungs-Erhohung, werden 23 Bruchtheile von zurlickgelegten Lebensjahren unter einem halben Jahre vernachlassigt, Bruchtheile von einem halben und iiber einem halben Jahre aber als ein ganzes Jahr an- gerechnet. Monatsbeitrage der vollberechtigten Mitglieder zur Erlangung des Anspruches auf Provision fiir ihre Witwen und Waisen. § 37. Die Bemessung der Monatsbeitrage der verheirateten vollberechtigten Mitglieder zur Erlangung des Provisions- anspruches fiir ihre Ehefrau und ihre ehelichen Kinder er- folgt auf Grundlage der Versicherung, der Beschaftigung sowie des Alters des beztiglichen Mitgliedes und seiner Ehefrau, und zwar jenes Alters, in welchem das Ehepaar zur Zeit des Eintrittes in die Bruderlade oder beziehungs- weise zur Zeit der Verehelichung und beziehungsweise zur Zeit der Versicherungs-Erhohung des Mannes steht. Die genannten Mitglieder haben namlich, ihrem und dem Lebensalter ihrer Ehefrau entsprechend, vom Zeitpunkte des Eintrittes in die Bruderlade, beziehungsweise vom Zeit¬ punkte der Verehelichung etc., bis zur Zeit der constatierten dauernden Erwerbsunfahigkeit, insolange die Frau innerhalb dieser Zeit am Leben ist, behufs Erwerbung des Anspruches auf die jahrliche Witwenprovision von 33V 3 fl. o. W. und auf die beztiglichen Waisenprovisionen (§ 24) monatlich nach- hinein einen Betrag an die Provisionscasse zu leisten, wel- cher fiir jedes einzelne Ehepaar, je nach der Beschaftigung des Mannes, auf Grund der nachstehenden Tabellen III A oder III B zu bestimmen ist. Die Festsetzung der Monatsbeitrage von verheirateten vollberechtigten Mitgliedern, welche hohere Witwen-, bezie- hungsvveise Waisenprovisionen als die vorbezeichneten ver- sichern (§ 25), erfolgt nach den Tabellen IIIA oder IIIB, und zwar fiir je 6 2 / 3 fl. mit zwei Fiinftel der Beitragssatze in diesen Tabellen. Wenn demnach ein vollberechtigtes verheiratetes Mit- glied mehr als 100 fl. Provision versichert hat, so hat das- 24 selbe vom Zeitpunkte der Mehrversicherung, beziehungsvveise vom Zeitpunkte der Verehelichung an auf die Dauer der Activitat, solange seine Ehefrau innerhalb dieser Zeit am Leben ist, nicht nur den nach Tabelle IIIA oder III B bemessenen Monatsbeitrag zur Ervverbung des Anspruches auf Witwenprovision von jahrlich 33 1 / 3 fl. und die beziig- lichen Waisenprovisionen, sondern auch behufs Erlangung des Anspruches auf je weitere 6 a / s fl. jahrlicher Witwen- provision und des entsprechend hoheren Waisenprovisions- anspruches einen weiteren Monatsbeitrag zu entrichten, welcher sich nach dem Lebensalter des betreffenden Ehe- paares zur Zeit der Versicherungs-Erhohung, respective zur Zeit der erfolgten Verehelichung, aus den Tabellen IIIA oder III B, und zwar mit zwei Funftel der Beitragssatze dieser Tabellen ergibt. Die Monatsbeitrage jener vollberechtigten Mitglieder, welche in Gemaflheit des § 28 fiir den Fali der Wieder- verheiratung zur neuerlichen Witwen- und Waisenversicherung in der fiir vollberechtigte Mitglieder vorgeschriebenen Weise zugelassen werden, sind in gleicher Weise nach den Tabellen IIIA oder III B zu bemessen, wie diejenigen fiir vollberech¬ tigte Mitglieder, welche sich im Laufe der Mitgliedschaft das erstemal verehelichen. Dieser Bemessung ist die Provision von 33 1 / s fl. und das Alter der beiden Ehegatten am Tage der Wiederverheiratung des Mitgliedes zugrunde zu legen. Fur den Fali der gerichtlichen Scheidung einer Ehe aus dem Verschulden der Ehefrau werden die in den Ta¬ bellen IIIA oder III B normierten Monatsbeitrage eingestellt. Beztiglich der Bestimmungen des Lebensalters der beiden Ehegatten nach ganzen Altersjahren gilt die im § 36, letzter Absatz, aufgestellte Regel. Verheiratete weibliche vollberechtigte Mitglieder haben, insolange der Ehegatte am Leben ist, behufs Versorgung ihrer ehelichen Kinder (§ 24) um 10 Procent hohere Monats- pramien als die sich aus Tabelle I und II ergebenden Bei- trage zu entrichten. Von diesem Zuschlage sind solche weibliche Mitglieder befreit, deren Ehegatten gleichfalls der Bruderlade als voll¬ berechtigte Mitglieder angehoren. 25 Monatsbeitrage der bei der Provisionscasse lediglich gegen die Folgen eines Betriebsunfalles versicherten (minderberechtigten) Bruderlademitglieder und der gemaB § 28, Absatz 2, lediglich fur den Fali der todlichen Verungluckung im Dienste versicherten vollberechtigten Bruderlademitglieder. § 38. Zur Erlangung des Anspruches auf das im § 23 fest- gesetzte ProvisionsausmaC der Bruderlademitglieder fiir sich, sowie auf das im § 24 normierte ProvisionsausmaC fiir die von Mitgliedern hinterlassenen Witwen und Waisen, haben die bei der Provisionscasse lediglich gegen die Folgen eines Betriebsunfalles versicherten (minderberechtigten) ledigen sowie verheirateten Bruderlademitglieder ohne Unterschied fiir die Dauer ihrer Activitat an die Provisionscasse monatlich nachhinein einen Beitrag zu leisten, vvelcher mit 3 / 4 Procent des verdienten Normalschichten- (Monats-) Lohnes bemessen wird. Die lediglich gegen die Folgen eines Betriebsunfalles bei der Provisionscasse versicherungspflichtigen Bruderlade¬ mitglieder haben bei ihrem Eintritte in die Bruderlade ohne Ausnahme eine jahrliche Provision von 100 fl. zu versichern. Die im § 28 bezeichneten, hinsichtlich der Versorgung ihrer Angehorigen zur Versicherung von Witwen- und Waisen- pensionen lediglich fiir den Fali einer todlichen Ver¬ ungluckung im Dienste zugelassenen vollberechtigten Mit- glieder haben fiir die Dauer der Activitat, insolange die Frau innerhalb dieser Zeit am Leben ist, auCer der nach § 36 bemessenen Monatspramie noch 1 / 2 Procent vom ver¬ dienten Normalschichten-(Monats-) Lohne an die Provisions¬ casse zu entrichten. Heiratstaxe. § 39. Jedes sich verehelichende mannliche Mitglied der Bruder¬ lade, welches bei der Provisionscasse gemaC § 10, erster bis dritter Absatz, des Gesetzes vom 28. Juli 1889, R. G. BI. Nr. 127 (§5 dieses Statutes), versichert ist, hat langstens binnen vier Wochen nach seiner Verehelichung eine Heirats- taxe von 1 fl. zu erlegen, welche der Provisionscasse zufallt. 26 VVerksbeitrag. §40. Die VVerksinhabung ist verpflichtet, an die Provisions- casse einen Beitrag zu leisten, welcher der Summe der in GemaCheit der §§ 36, 37 und 38, dann 79, von den bei der Provisionscasse versicherten Beschaftigten zu zahlenden Beitrage entspricht. f'iir freiwillig erhohte Provisionsversicherung (§ 25), ferner flir den Fali der strafweisen Erhohung der Monats- beitrage (§ 31, zweiter Absatz), hat die VVerksinhabung keinerlei Beitrage an die Provisionscasse zu entrichten. Flir jene bei der Provisionscasse versicherten Mitglieder, welche einen Arbeitsverdienst in Geld nicht beziehen, hat die VVerksinhabung aufier den im Sinne dieses Paragraphes zu zahlenden Monatsbeitragen noch die in Gemafiheit der §§ 36 und 37 sowie des § 38 sich ergebenden Monats- beitrage zu leisten. Die Bemessung der beziiglichen Beitrage nach § 38 erfolgt auf Grundlage jenes Normalschichten- (Monats-) Lohnes, welcher der Dienstverrichtung der betref- fenden Mitglieder entspricht. Controle der Provisions-Bezugsberechtigung. § 41. Der Bruderladevorstand hat dariiber zu wachen, dass mit dem Bezuge der Provisionen keinerlei Missbrauch ge- schieht. Die erforderliche Controle iiber die an Ort und Stelle oder in der nachsten Umgebung wohnhaften Bezugs- berechtigten hat er selbst oder durch Vertrauensorgane auszuiiben. An auswartige Bezugsberechtigte, welche ihre Provisionen nicht personlich bei der Provisionscasse beheben, diirfen die Provisionen nur gegen Beibringung einer vom Gemeindeamte ihres Wohnortes ausgestellten Bestatigung, dass sie sich am Leben, beziehungsweise im VVitvvenstande, befinden, und bei provisionierten Mitgliedern aufierdem, dass sie fortdauernd erwerbsunfahig sind, ausgezahlt werden. 27 IV. Finanzgebarung der Bruderlade. Vermogen der Bruderlade. § 42. Das Vermogen der Bruderlade enthalt: 1. ) den Reservefonds der Krankencasse, 2. ) den Reservefonds der Provisionscasse. Reservefonds der Krankencasse. § 43 . Derselbe ergibt sich aus dem Mehrbetrage der Ein- nahmen iiber die Ausgaben der Krankencasse. Der Reservefonds der Krankencasse dient zur dauern- den Sicherstellung der in Gemafiheit der §§ 12, bezw. 20, von der Bruderlade zu gewahrenden Krankenuntersttitzungen sowie der Beerdigungskosten, ferner der gesammten Ver- waltungsauslagen der Bruderlade. Derselbe ist im Mindestbetrage der zweifachen durch- schnittlichen Jahresausga.be der Krankencasse anzusammeln und erforderlichenfalls bis zu dieser Plohe zu erganzen. Die jahrliche Zunahme des Reservefonds der Kranken¬ casse soli sich auf 20 Procent der jahrlichen Einkiinfte der Krankencasse an regelmahigen Mitglieder- und Werks- beitragen (§ 19), mehr der Jahreseinnahme an Strafgeldern (§ 16), belaufen. Ergibt sich, so lange der Reservefonds seine Minimal- hohe nicht erreicht hat, dass die Jahreszunahme des Reserve¬ fonds der Krankencasse den im obigen Absatze vorge- schriebenen Betrag nicht erreicht, oder hat durch Uber- schreitung der Ausgaben liber die Einnahmen der Kranken¬ casse eine Herabminderung des beziiglichen Reservefonds unter die vorgeschriebene Minimalhohe stattgefunden, so ist, soferne nicht durch Anderung in der Verwaltung und in der Krankheitscontrole eine Besserune der Verhaltnisse der Krankencasse in sicherer Aussicht steht, von der General- versammlung eine Erhohung der Krankencassebeitrage zu beschlieCen. 28 Ergibt der Jahresabschluss der Krankencasse, dass der Uberschuss der Einnahmen iiber die Ausgaben der Kranken¬ casse die oben festgesetzte Jahreszunahme des Reservefonds derselben iibersteigt, und ist ein Reservefonds mindestens in der Hbhe der zweijahrigen Jahresausgabe vorhanden, so miissen die Krankencassebeitrage nach Generalversamm- lungsbeschluss entsprechend herabgesetzt oder die Kranken- casseleistungen erhoht werden. Reichen die Bestande der Krankencasse nicht aus, um die laufenclen Ausgaben derselben zu decken, so sind die erforderhchen Vorschusse von der Werksinhabung gegen sofortige Ruckerstattung nach Flussigmachung der erforder- lichen Barmittel unverzinslich zu leisten. Reservefonds der Provisionscasse. §44. Derselbe wird aus den Einkiinften der Provisionscasse (§35) gebildet und ergibt sich aus dem Mehrbetrage der Einnahmen iiber die Ausgaben der Provisionscasse. Der Reservefonds der Provisionscasse dient zur dauernden Sicherstellung der in GemaOheit der §§ 23, 24 und 25, sowie der Ubergangsbestimmungen, von der Bruderlade zu gewahrenden Provisionen (Renten). Derselbe hat die Pramien- reserve, das ist den Wert der liquiden und zukiinftigen Verpflichtungen der Provisionscasse, abzijglich des Wertes der Beitrage der Mitglieder und der Werksinhabung zur Provisionscasse, zu decken. Die Bruderlade ist verpflichtet, fur die versicherungs- technische Deckung der Verpflichtungen der Provisionscasse Sorge zu tragen und diesbeziiglich von fiinf zu fiinf Jahren eine Sachverstandigenprufung, das heifit die Aufstellung einer mathematischen Bilanz, zu veranlassen. Diese mathematische Bilanz hat aufzuweisen: In den Activen: 1.) Den Reservefonds der Provisionscasse (im Cours- werte) mit Schluss des Jahres der Bilanzberechnung; 29 2. ) den Wert der Einzahlungen der vollberechtigten Mitglieder in GemaCheit der §§ 36 und 37, even- tuell 25, sowie der Ubergangsbestimmungen; 3. ) den Wert der Beitragsleistung der Werksinhabung fur die vollberechtigten Mitglieder gemaC § 40 sowie der Ubergangsbestimmungen. In den Passiven: 1. ) Den Wert der liquiden Provisionen der Provisio- nisten (Unfalls- und sonstige Invaliden), der ge- sammten Witwen und Waisen der Bruderlade; 2. ) den Wert der Provisionsanspriiche der vollbe¬ rechtigten Activen fur sich, flir ihre Witwen sowie fiir ihre Waisen in GemaCheit der §§ 23, 24 und eventuell 25, sowie der Ubergangsbestimmungen; 3. ) den Wert der Provisionsanspriiche der Provisionisten (Unfalls- und sonstige Invaliden) fiir ihre Witwen und fiir ihre Waisen in GemaCheit der §§ 23, 24 und eventuell 25, sowie der Ubergangsbestimmungen. Die Berechnung der ersten mathematischen Bilanz ist mit Ablauf des fiinften Rechnungsjahres nach erfolgter berg- behordlicher Genehmigung dieser Statuten zu veranlassen. Das Ergebnis dieser sowie jeder folgenden mathe¬ matischen Bilanz ist der Bergbehorde jedenfalls noch in dem auf die Bilanzberechnung folgenden Rechnungsjahre mitzutheilen sovvie der Kenntnisnahme aller der Provisions- casse angehorigen Bruderlademitglieder zuganglich zu machen. Diese Bilanz wird durch das offentliche versicherungs- technische Organ (§ 7 der Verordnung des Ackerbau- ministeriums vom 11. September 1889, R. G. BI. Nr. 178) gepriift. Im Falle sich bei drei aufeinander folgenden Sach- verstandigenpriifungen ergibt, dass der Reservefonds der Provisionscasse in jeder der drei Zeitperioden um mehr als 10 Procent des erforderlichen Bestandes zugenommen habe, so ist durch den Sachverstandigen eine Revision der Pramien- tarife (§§ 36, 37 und 38) behufs Herabsetzung der Beitrage zur Provisionscasse, beziehungsweise Erhohung der Lei- stungen derselben, nach sachverstandigem Befunde vor- zunehmen. 30 Ergibt sich dagegen nach erfolgter Uberprufung der berechneten mathematischen Bilanz durch das offendiche versicherungstechnische Organ, dass die Passiven derselben die Activen iibersteigen, so muss entvveder die ErmaGigung der Unterstutzungen (Provisionen, Renten) aus der Provisions- casse, insoweit dies nach dem Bruderladegesetze zulassig ist, oder eine Erhohung der Beitrage zur Provisionscasse eintreten, derart, dass nach dem Gutachten des offentlichen versicherungstechnischen Organes das Gleichgewicht zwischen den Activen und Passiven der mathematischen Bilanz her- gestellt erscheint. Beurlaubungen. §45. Im Falle der Einberufung zum Militardienste oder der Beurlaubung von Bruderlademitgliedern seitens der Werks- inhabung werden die gemaG § 19 an die Krankencasse zu zahlenden Beitrage, nach erfolgter Abmeldung des Be- urlaubten durch die Werksinhabung, eingestellt, und werden wahrend der Zeit der Beurlaubung Unterstutzungen aus der Krankencasse nicht geleistet. Dasselbe gilt hinsichtlich der im § 38 festgesetzten Beitrage sowie riicksichtlich der Provisionierung der bei der Provisionscasse lediglich gegen die Folgen eines Be- triebsunfalles versicherten (minderberechtigten) Bruderlade- mitglieder. Vollberechtigten Bruderlademitgliedern, welche zum Militardienste einberufen oder welche von der Werksinhabung- o beurlaubt werden, bleiben die bei der Provisionscasse er- vvorbenen Rechte vorbehalten, soferne sie nach Ablauf der Militardienstzeit oder des erhaltenen Urlaubes in die Arbeit sofort, das heifit ohne verschuldete Verzogerung, wieder eintreten; es steht ihnen in diesem Falle frei, entweder die ftir ihre Provisionsversicherung erforderlich gewesenen Bei¬ trage (Mitglieds- und Werksbeitrag zusammengenommen) mit Hinzurechnung der Zinseszinsen ftir die Zeit der Unter- brechung nachzuzahlen oder zu verlangen, dass ihnen der fiir sie zuriickgelegte Antheil am Reservefonds der Pro¬ visionscasse gleicherweise wie jenen Mitgliedern, welche aus 31 einer anderen, nach dem Bruderladengesetze eingerichteten Bergwerksbruderlade iibertreten, bei der Bemessung der fernerhin an die Provisionscasse zu zahlenden Beitrage und der zu gewahrenden Provisionen angerechnet werde (§ 47). Bei dieser Anrechnung des Reserveantheiles werden dem- entsprechend vollberechtigte Mitglieder, welche bisher den Ubergangsbestimmungen unterworfen waren, wie neu ein- tretende Mitglieder behandelt. Wird ein vollberechtigtes Mitglied wahrend der Militar- dienstzeit oder Beurlaubung invalid (dauernd erwerbsunfahig), so kann es nur die Auszahlung des Antheiles am Reserve- fonds der Provisionscasse, nicht aber die Auszahlung der Provisionen verlangen; stirbt es wahrend der gedachten Zeit, so konnen die Hinterbliebenen auch nur die Auszahlung des Antheiles am Reservefonds der Provisionscasse ver¬ langen. Tritt ein Bruderlademitglied der in Betracht kommen- clen Art nach Ablauf der Militardienstzeit oder des erhal- tenen Urlaubes in die Arbeit nicht sofort wieder ein, so ist dasselbe wie ein ausgetretenes Bruderlademitglied zu be- handeln (§ 46). Austritt, Ubertritt. §46. Den austretenden Bruderlademitgliedern steht keinerlei Anspruch auf den Reservefonds der Krankencasse zu. Minderberechtigte Bruderlademitglieder konnen auch keinen Anspruch auf den Reservefonds der Provisionscasse erheben. Hort jedoch ein vollberechtigtes Bruderlademitglied auf, der Bruderlade anzugehoren, so bleibt demselben der An¬ spruch auf seinen Antheil am Reservefonds der Provisions¬ casse wahrend der Dauer eines Jahres vom Tage des Austrittes in der Weise vorbehalten, dass, wenn das bezeich- nete Mitglied innerhalb dieses Zeitraumes in die Bruderlade wieder eintritt, der genannte Reserveantheil bei Bemessung der zukiinftigen Beitrage angerechnet wird. Wenn ein solches Mitglied innerhalb des bezeichneten Zeitraumes in eine andere Bruderlade ubertritt, so wird 32 sein nach den Bestimmungen des § 47, beziehungsvveise der Ubergangsbestimmungen, festzustellender Antheil am Reserve- fonds der Provisionscasse, beziehungsweise bei unzureichen- der Deckung der jeweilige Vermogensantheil an der Pro¬ visionscasse, der anderen Bruderlade iiberwiesen. Nach Ablauf des Vorbehaltjahres wird einem solchen ausgetretenen Mitgliede, wenn der Antheil am Reservefonds der Provisionscasse nicht mehr als 50 fl. betragt, dieser Antheil liber Verlangen des beziiglichen Mitgliedes ausgefolgt; Reserveantheile uber 50 fl. werden von der Bruderladever- waltung in der Postsparcasse fruchtbringend angelegt und nebst dem Zinsenzmvachse jener Bruderlade ausgefolgt, in welche dieses Mitglied spater eintritt. Findet dieser Eintritt nicht statt, so verbleibt der bezeichnete Reserveantheil so lange in der Postsparcasse, bis das Mitglied entweder einer unter staatlicher Aufsicht stehenden Versorgungsanstalt bei- tritt oder bis durch die zustandige politische Behorde die dauernde Erwerbsunfahigkeit des beziiglichen Mitgliedes bestatigt, beziehungsweise der Nachweis geliefert wird, dass dieses Mitglied gestorben ist. In diesen Fallen wird der bezeichnete Reserveantheil von der Bruderladevenvaltung aus der Postsparcasse ent- weder zu Gunsten dieses Mitgliedes an die bezligliche Ver¬ sorgungsanstalt oder dem betreffenden ehemaligen Mitgliede, respective seinen Hinterbliebenen, ausgefolgt. Hohe des zu iibervveisenden Antheiles vollberechtigter Mitglieder am Reservefonds der Provisionscasse. §47. Die in Gemaflheit der §§45 und 46 flir Rechnung ausscheidender vollberechtigter Mitglieder zu iibenveisenden, beziehungsweise auszuzahlenden Antheile derselben am Reservefonds der Provisionscasse (Pramienreserven) werden in jedem einzelnen Falle berechnet. Zu diesem Behufe ist von ausscheidenden Mitgliedern, welche im Grunde der Bestimmungen der §§ 36 und 37 ihre Beitrage an die Provisioncasse entrichten, zunachst flir den Zeitpunkt des Austrittes aus der Bruderlade das Alter des ausgetretenen vollberechtigten Mitgliedes, resp. 33 — auch dasjenige seiner versicherten Ehefrau zu bestimmen, und sind sodann auf Grund der Tabellen I bis III jene Monatspramien zu bestimmen, welche ein eintretendes und beim Eintritte in die Provisionscasse des Ausscheidenden eingereihtes vollberechtigtes Mitglied mit den Provisions- anspriichen des Austretenden und vom selben Alter, und beziehungsvveise mit seiner Ehefrau in jenem Alter, in welchem die Frau des Ausscheidenden steht, verbunden: 1. ) fur seine eigene Person, 2. ) fur seine Angehorigen fortlaufend zu zahlen hatte. Die Pramien fiir die freiwillige Provisionsversicherung (§25) sind anlasslich der Reserveantheils-Ermittelung nicht doppelt zu nehmen, sondern es ist fiir jedes Fiinftel der Mehrversicherung von den aus den Tabellen I und III ab- gelesenen Pramien nur je ein Fiinftel derselben in Ansatz zu bringen. Von der fiir den Fali 1 ermittelten Monatspramie ist hierauf jene tarifmafiige Monatspramie abzuziehen, welche der Ausscheidende zuletzt zum Zwecke der Provisionsver¬ sicherung fiir seine eigene Person an die Provisionscasse gezahlt hat, und ist die so erhaltene Differenz der bezeich- neten Monatspramien mit jenem Werte zu multiplicieren, •vvelcher sich auf Grund des ermittelten Alters des Aus¬ scheidenden zur Zeit seines Austrittes aus der Bruderlade aus der Tabelle IV, Spalte 4, beziehungsweise Spalte 5, ergibt. Das hienach ermittelte Product bildet die gemafl § 46 festzustellende Pramienreserve (Reserveantheil) fiir die bei der Provisionscasse der Bruderlade im Grunde der Bestim- mungen der §§ 23 und 25, respective 36, bestandene Ver- sicherung des Ausscheidenden fiir den Fali dauernder Erwerbsunfahigkeit. Von der fiir den Fali 2 berechneten Monatspramie wird jene tarifmaOige Monatspramie subtrahiert, welche der Ausscheidende zuletzt zum Zvvecke der Provisionsversicherung seiner Angehorigen (Ehefrau und eheliche Kinder) an die Provisionscasse entrichtet hat. Die so ermittelte diesbeziig- liche Pramiendifferenz ist mit jenem "VVerte zu multiplicieren, 3 34 welcher sich aus der Tabelle V A oder V B auf Grund des fiir den Zeitpunkt des Austrittes aus der Bruderlade fest- gestellten Alters des vollberechtigten Mitgliedes und seiner Ehefrau ergibt. Das somit erhaltene Product bildet die im Grunde des § 46 zu bestimmende Pramienreserve (Reserveantheil) fiir die bei der Provisionscasse im Grunde der Bestimmuneen der §§ 24, beziehungsweise 25, respective 37, bestandenen Witwen- und Waisenversicherung des Ausscheidenden. Hinsichtlich der Bemessung der Hohe des zu iiber- weisenden Antheiles am Reservefonds der Provisionscasse fiir vollberechtigte Bruderlademitglieder, welche schon vor Errichtuncr- dieses Statutes der Bruderlade angfehorten und auf welche die Ubergangsbestimmungen Anwendung haben, gelten die beziiglichen Grundsatze dieser Ubergangsbestim¬ mungen. Die Uberweisung der Antheile Ausscheidender am Reservefonds der Provisionscasse hat fiir den Fali des Uber- trittes in eine andere, nach dem Bruderladengesetze ein- gerichtete Bergwerksbruderlade binnen sechs Wochen von j enem Zeitpunkte an gerechnet zu erfolgen, als der Bruder- ladevorstand von dem Vorstande jener Bruderlade, in welche das vollberechtigte Mitglied neu eintritt, von diesem Eintritte in Kenntnis gesetzt wurde. Dem zu iiberweisenden Geldbetrage ist ein Begleit- schein anzuschliefien, welcher zu enthalten hat: 1. ) Die Zeit des Ein- und Austrittes des Vollberechtigten in, respective aus der Bruderlade; 2. ) das Alter des Ausscheidenden und beziehungsweise seiner Ehefrau zur Zeit des Austrittes aus der Bruderlade (der friiheren Beschaftigung); 3. ) die Hohe der versicherten Provisionen, und zwar: a) fiir sich, b) fiir seine Witwe und seine Waisen; 4. ) die Hohe der letzten vom Vollberechtigten an die Provisioncasse gezahlten Monatspramie: a) fiir sich, b) fiir seine Angehorigen (Ehefrau, eheliche Kinder), c) respective zusammen; 35 5. ) die Hohe der statutenmaCig zu iibervveisenden Pramienreserven: a) fur die bestandene Versicherung des Vollberech- tigten fur den Fali der Knverbsunlahigkeit. b) fiir die bestandene Witwen- und Waisenver- sicherung, c) respective nach den Obergangsbestimmungen; 6. ) die Angabe, ob eine bergbehordlich genehmigte Statutenanderung iiber Herabsetzung der Provi- sionen, beziehungsweise der zu uberweisenden An- theile am Reservefonds der Provisioncasse, besteht. Im Falle freiwilliger Versicherung hoherer Provisions- anspriiche (§25) sind im Begleitscheine die betreffenden Daten ad 3, 4 und 5 abgesondert anzufiihren. Anrechnung iiberwiesener, beziehungsweise zuriick- gelegter Reserveantheile vollberechtigter Mitglieder bei der kiinftigen Provisionsversicherung. § 48 . Vollberechtigte Mitglieder, welche aus einer anderen nach dem Bruderladengesetze eingerichteten Bergwerks- bruderlade iibergetreten sind, haben auf Grund des von dieser Bruderlade anlasslich der Uberweisung des Antheiles am Reservefonds der Provisionscasse zu liefernden Begleit- scheines eine jahrliche Provision von 100 fl. fiir sich (§ 23), beziehungsweise 33 1 / g fl. als Witwen- und Waisenprovision nach § 24, zu versichern. Hiebei sind zunachst auf Grund der Tabellen IV, Spalte 4, beziehungsweise 5, und V A oder V B des § 47, beziehungsweise im Sinne der Bestimmungen des vorletzten Absatzes dieses Paragraphes, fiir den Zeitpunkt des Ein- trittes des Vollberechtigten in die Bruderlade jene Betrage zu berechnen, um welche die Monatspramien des Neu- eingetretenen herabgesetzt werden miissen. Zu diesem Behufe wird das Alter des Eingetretenen und dasjenige seiner Frau fiir den Zeitpunkt der Aufnahme in die Bruderlade bestimmt, und werden zunachst aus den Tabellen IV, Spalte 4, beziehungsweise 5, und V A oder V B 3 * 36 — jene Werte abgelesen, welche dieser Altersbestimmung ent- sprechen. Fiir den Fali, als auf Grund oberwahnten Begleit- scheines die Hohe des iiberwiesenen Reserveantheiles so- wohl fiir die bestandene Versicherung des Vollberechtigten gegen dauernde Erwerbsunfahigkeit, als auch fiir die be¬ standene Witwen- und VVaisenversicherung getrennt er- sichtlich ist, was in Gemafiheit der Bestimmungen des § 47, Punkt 5, fiir alle nicht den Ubergangsbestimmungen unter- worfenen Mitglieder der Fali sein muss, wird ermittelt, wie oft der aus Tabelle IV, Spalte 4, beziehungsvveise 5 (§ 47), abgelesene Wert in dem Reserveantheile fiir die bestandene Enverbsunfahigkeits-Versicherung und wie oft der aus Tabelle V A oder VB abgelesene Wert in dem Reserve¬ antheile fiir die bestandene Witwen- und Waisenversicherung enthalten ist. Der durch die erste Division ermittelte Betrag ist von der Monatspramie abzuziehen, welche das Mitglied beim Eintritte in die Bruderlade im Grunde der Bestimmungen des § 36, und zvvar in Gemafiheit der Tabelle I, zu zahlen hatte. Der durch die zweite Division erhaltene Betrag ist von der Monatspramie in Abzug zu bringen, welche das Mitglied im Grunde der Bestimmungen des § 37, und zwar in Gemafiheit der Tabellen IIIA oder HIB, zu entrichten hatte. Die durch die vorbezeichneten beiden Subtractionen ermittelten Pramien stellen jene Monatspramien dar, welche das libergetretene vollberechtigte Mitglied fortlaufend zu zahlen hat. In jenen Fallen, in welchen die Reserveantheile Voll- berechtigter nicht getrennt fiir die Invalidenversicherung und fiir die bestandene Witwen-, inclusive Waisenversicherung iibervviesen wurden (das ist im P'alle des Ubertrittes eines, den Ubergangsbestimmungen der Bruderlade, welcher er bisher angehorte, unterworfenen Mitgliedes), ist die Halfte des iiberwiesenen Reserveantheiles zur Anrechnung bei Bemessung der fernerhin von den Vollberechtigten fiir ihre eigenePerson zu zahlenden Monatsbeitrage (§ 36), die andere Halfte des uberwiesenen Reserveantheiles zur Anrechnung 37 bei Bemessung cler fernerhin von den Vollberechtigten fiir ihre Angehorigen (Ehefrau, eheliche Kinder) zu leistende Monatsbeitrage (§ 37) zu verwenden. In analoger Weise wie im Falle des Ubertrittes erfolgt die Anrechnung der Antheile am Reservefonds der Pro- visionscasse bei vollberechtigten Mitgliedern, welche be- urlaubt wurden und von der Nachzahlung der Monatsbeitrage fiir die Zeit der Unterbrechung (§ 45) Abstand genommen haben, oder bei vollberechtigten Mitgliedern, welche aus- getreten sind, jedoch spater in die Bruderlade wieder auf- genommen werden, ausgenommen den Fali der Reacti- vierung eines Provisionisten. Die bezliglichen Altersbestim- mungen erfolgen in diesen Fallen fiir den Zeitpunkt der Fortsetzung der betreffenden Provisionsversicherungen. Art und Weise der Einhebung der Monatsbeitrage, Einzahlung der Strafgelder. § 49. Alle auf Grund der §§ 19, 36, 37 und 38, und be- ziehungsweise der Ubergangsbestimmungen, von Bruderlade- mitgliedern an die Bruderlade (Krankencasse oder Provisions- casse derselben) zu zahlenden fortlaufenden Monatsbeitrage werden mittels Lohn- (Gehalts-) Abzug durch die Werks- inhabung eingehoben und mit Hinzufiigung des beziiglichen Beitrages der Werksinhabung (§§ 19, 40 und 79 der Uber¬ gangsbestimmungen) monatlich nachhinein an die Bruderlade abgefiihrt, von welcher die Buchung dieser Beitrage fiir Rechnung der Kranken-, beziehungsweise Provisionscasse besorgt wird. Die Einzahlung der Versicherungsbeitrage sowie die Anrechnung und Zuriickbehaltung der auf die Versicherten entfallenden Monatsbeitrage erfolgt auf Grund einer von der Werksleitung zu verfassenden, von der Bruderladeverwaltung gepriiften und den versicherten Personen bekanntzugebenden Berechnung. Anderweitige Zahlungen der Mitglieder und der Werks- inhabung, insbesondere der Strafbetrage, erfolgen unmittelbar bei der Bruderlade. 38 — Riickstandige Bruderladebeitrage. § 50. Der Bruderladevorstand ist berechtigt, an die Ber^- hauptmannschaft das Ansuchen zu richten, die Einbringung riickstandiger Bruderladebeitrage im Wege der politischen Execution zu veranlassen. Verwaltungsauslagen der Bruderlade. § 51. Die gesammten Verivaltungsauslagen der Bruderlade, inclusive der im § 17 angeftihrten Kosten, sind, insolange nicht anderweitige Vorsorge fiir die Deckung der letzt- bezeichneten Auslagen getroffen wird (§ 52), von der Krankencasse der Bruderlade zu bestreiten. Die Provisionscasse ist daher lediglich zur Auszahlung der fliissig werdenden Provisionen (Renten), dann der Re- serveantheile vollberechtigter Mitglieder und der statuten- mafiig festgesetzten Abfertigungen in Anspruch zu nehmen. Geschenke, Vermachtnisse, Strafgelder, allfallige sonstige Einnahmen der Bruderlade. § 52. Die sammtlichen der Bruderlade zufliefienden Geschenke, Vermachtnisse und allfalligen sonstigen Einnahmen, insoferne sie nicht speciell der Krankencasse oder der Provisionscasse gewidmet wurden, beziehungsweise nicht an eine dieser Cassen abzufiihren sind, ferner die Strafgelder, insoferne dieselben nicht auf Gruncl gesetzlicher, beziehungsweise statutarischer Bestimmungen an die Krankencasse oder die Provisionscasse entrichtet werden miissen, werden auf einem besonderen Conto der Krankencasse gebucht. Uber Beschluss des Bruderladevorstandes werden die beziiglichen Capitalien entweder zur Bildung eines Fondes fiir die aufierhalb der Versicherungszwecke der Bruderlade zustehende Wirksamkeit verwendet, oder dem Reservefonds der Krankencasse der Bruderlade einverleibt, oder endlich 39 — im Verhaltnis der Einnahmen an Mitgliederbeitragen an die beiden Verwaltungsabtheilungen der Bruderlade vertheilt. V ermogensanlage. § 53. Fiir die Anlage sammtlicher verfiigbarer Vermogens- bestandtheile der Bruderlade sind die Bestimmungen liber die Anlage von Pupillengeldern maCgebend. V. Buchfuhrung, Rechnungsabschluss und Statistik der Bruderlade. Buchfuhrung. § 54. Die Buchfuhrung der Bruderlade erfolgt nach den Grund- satzen der einfachen Buchhaltung, jedoch getrennt fiir die Kranken- und Provisioncasse derselben. Das Geschafts-, beziehungsweise Rechnungsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahre. Mit 31. December eines jeden Jahres sind die Biicher und Rechnungen der Bruder¬ lade abzuschliefien, und bis 1. Februar des folgenden Jahres sind die Rechnungsabschliisse der beiden Verwaltungs- abtheilungen der Bruderlade zusammenzustellen. Diese Rechnungsabschliisse zerfallen in die Betriebs- rechnung und in den Ausweis iiber die Anlage des Ver- mogens der beziiglichen Fonde der Verwaltungsabtheilungen. Betriebsrechnung der Krankencasse. § 55. Dieselbe hat zu enthalten: In den Einnahmen: 1. ) die laufenden Beitrage der zum Eintritte in die Krankencasse der Bruderlade verpflichteten Mit- glieder gemafi § 19; 2. ) die laufenden Krankencassebeitrage der Werks- inhabung; 40 3. ) die Beitrage der Mitglieder, beziehungsvveise Pro- visionisten, gemafi § 20 des Statutes; 4. ) die Strafgelder; 5. ) die Zinsen der fruchtbringend angelegten Gelder der Krankencasse; 6. ) Geschenke, Vermachtnisse; 7. ) allfallige sonstige Einnahmen der Krankencasse; 8. ) den eventuellen Coursgewinn an Effecten; 9. ) den Reservefonds der Krankencasse am Schlusse des Vorjahres. In den Ausgaben: 1. ) die gezahlten Krankengelder; 2. ) die Kosten der Arzte und der Krankencontrole; 3. ) die Ausgaben fur Medicamente, sonstige Heilmittel und therapeutische Behelfe; 4. ) die Spitalsverpflegskosten nebst den bezuglichen Transportkosten; 5. ) die Beerdigungskosten; 6. ) die gesammten Verwaltungsauslagen der Bruderlade; 7. ) sonstige Ausgaben der Krankencasse (Abschreibungen am Inventar etc.); 8. ) den eventuellen Coursverlust an Effecten; 9. ) den gegenvvartigen Reservefonds der Krankencasse. Die Ausgaben- und Einnahmenrechnung fur den im Grunde des § 52 gebildeten und von der Krankencasse der Bruderlade verwalteten Fonds fur die aufierhalb der Ver- sicherungszwecke der Bruderlade zustehende Wirksamkeit ist der Betriebsrechnung der Krankencasse als Anhang beizulegen. Betriebsrechnung der Provisionscasse. § 56. Dieselbe hat auszuweisen : In den Einnahmen: 1. ) die laufenden Beitrage der vollberechtigten Mit¬ glieder an die Provisionscasse gemafi § 36, be¬ ziehungsvveise 25; 2. ) die laufenden Beitrage clerselben gemafi § 37, be- ziehungsweise 25; 41 3. ) clie laufenden Beitrage der minderberechtigten Mit¬ glieder gemal3 § 38; 4. ) die laufenden Beitrage der vollberechtigten Mit- glieder an die Provisionscasse inGemafiheit derUber- gangsbestimmungen; 5. ) die laufenden statutarischen Beitrage der Werks- inhabung an die Provisionscasse; 6. ) die aus dem Centralreservefonds der Bruderladen in Gemafiheit der Bestimmungen des § 37 des Ge- setzes vom 28. Juli 1889, R. G. BI. Nr. 127, erhaltenen UnterstiAtzungen; 7. ) die iiberwiesenen Reserveantheile eingetretener voll- berechtigter Mitglieder; 8. ) etwaige Strafgelder, welche der Provisionscasse zu- zufliefien haben; 9. ) die Zinsen der fruchtbringend angelegten Gelder der Provisionscasse; 10. ) Geschenke, Vermachtnisse; 11. ) allfallige sonstige Einnahmen, welche der Provisions¬ casse zuzufliefien haben; 12. ) eventuellen Coursgevvinn an Effecten; 13. ) den Reservefonds der Provisioncasse am Schlusse des Vorjahres. In den Ausgaben: 1. ) Die gemal3 § 23, respective 24 und 25, gezahlten Provisionen: a) an dauernd erwerbsunfahige vollberechtigte Mit¬ glieder, b) an Witwen nach vollberechtigten Mitgliedern, c) an Waisen von nicht erreichtem Normalalter, welche von vollberechtigten Mitgliedern hinter- lassen wurden; 2. ) die gemaB § 23, respective 24, gezahlten Provisionen: a) an dauernd ervverbsunfahige minderberechtigte Mitglieder, b) an Witwen nach Minderberechtigten, c) an Waisen von nicht erreichtem Normalalter, welche von Minderberechtigrten hinterlassen wurden; 42 3. ) clie in GemaOheit der Ubergangsbestimmungen ge- zahlten Provisionen: a) an Provisionisten, b) an Witwen, c) an Waisen; 4. ) die iibenviesenen, beziehungsweise ausgezahlten Reserveantheile ausgetretener vollberechtigter Mit- glieder; 5. ) Abfertigungen; 6. ) den eventuellen Coursverlust; 7. ) den gegenwartigen Reservefonds der Provisions- casse. V ermogensausweise. § 57. Aufier den in den §§ 55 und 56 bezeichneten Be- triebsrechnungen (Ausgabe- und Einnahmerechnungen) der Bruderlade ist der Bestand und die Anlage eines jeden Fonds derselben, das heiOt Bestand und Anlage des Reservefonds der Krankencasse, sowie des Fonds fi-ir die auCerhalb der Versicherungfszwecke der Bruderlade zu- stehende Wirksamkeit, und weiters Bestand und Anlage des Reservefonds der Provisionscasse getrennt und moglichst detailliert auszuvveisen, wobei Wertpapiere nach dem Cours- werte vom 31. December des Rechnungsjahres in Ansatz zu bringen sind. Priifung und Vorlage der Rechnungsabschliisse der Bruderlade, Jahresbericht. § 58. Die Rechnunofsabschlusse miissen binnen sechs Wochen nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres vom Ubervvachungs- ausschusse (§76) gepriift und der Generalversammlung der Bruderlade (§§ 70 und 75) vorgelegt werden. Nach erfolgter Entlastung und spatestens bis Ende Marž sind die Rechnungsabschliisse (Betriebsrechnungen — 43 sammt dem Vermbgensausweise) der Bergbehorde vorzu- legen und der Kenntnisnahme der Werksinhabung sowie der sammtlichen Bruderlademitglieder zuganglich zu machen; bis zu diesem Termine ist der Bergbehorde auch liber die Thatigkeit des Bruderladevorstandes im abgelaufenen Jahre und liber die wesentlichsten Vorkommnisse bei der Bruder- lade zu berichten (Jahresbericht). Statistik der Bruderlade. § 59. Die Bruderlade ist verpflichtet, bei der Vorlage der Rechnungsabschliisse des Vermogensausweises und des Jahresberichtes (§§ 55 bis 58) der Bergbehorde auch Uber- sichten liber die activen und invaliden Mitglieder und deren Angeh orige (Ehefrauen, eheliche Kinder), einschliefilich der vorhandenen Witwen und Waisen, iiberhaupt einen Auszug aus der Bruderladematrikel, insbesondere aber Daten liber die beobachteten Kranken-, Invaliditats- und Sterbefalle der bei der Bruderlade versicherten Personen zu liefern. Die von der Bruderlade auszuiibende Statistik ist somit eine zweifache: 1. ) die Statistik der Krankencasse, 2. ) die Statistik der Provisionscasse. Statistik der Krankencasse. § 60. Die von der Krankencasse der Bruderlade zu liefernden statistischen Nachweise umfassen einerseits die im Grunde der §§ 5 und 6, anderseits die auf Grund des § 20 bei der Krankencasse versicherten Personen. Hinsichtlich der erstbezeichneten Personen sind Nach- weise zu liefern, welche zu enthalten haben: 1.) Den Stand der mannlichen und weiblichen Bruder¬ lademitglieder zu Anfang und zu Ende des Rech- nungsjahres nach Altersclassen und nach der Art der Beschaftigung derselben; — 44 2. ) die Anzahl der im Laufe des Rechnungsjahres vor- gekommenen Erkrankungen und die Anzahl der wirklich ausgezahlten Krankentage: a) nach Altersclassen der Erkrankten, b) nach den verschiedenen Krankheitsformen und nach der Art der Beschaftigung der erkrankten Mitglieder; 3. ) die Anzahl der im Laufe des Rechnungsjahres vor- gekommenen Sterbefalle: a) nach Altersclassen der Verstorbenen, b) nach der Todesursache und nach Art der Be¬ schaftigung der gestorbenen Mitglieder. Inbetreff derjenigen Personen, welche nur arztliche Hilfe und den Medicamentenbezug erhalten (§ 20), ist ohne Rucksicht auf die Altersclasse auszuweisen: 1. ) Der Stand derselben (mannlich und weiblich) zu Anfang und Ende des Rechnungsjahres; 2. ) die Anzahl der im Laufe des Rechnungsjahres vor- gekommenen Erkrankungen und die Anzahl der Krankentage nach den verschiedenen Krankheits¬ formen; 3. ) die Anzahl der im Laufe des Rechnungsjahres vor- gekommenen Sterbefalle nach der Todesursache. Statistik der Provisionscasse. § 61. Die von der Provisionscasse der Bruderlade zu liefern- den statistischen Ubersichten umfassen einerseits die invaliden und die activen vollberechtigten Mitglieder, ihre Ehefrauen und ehelichen Kinder, einschlieClich der vorhandenen VVitvven und Waisen der Bruderlade, anderseits die lediglich gegen die Folgen eines Betriebsunfalles bei der Provisionscasse versicherten invaliden und activen minderberechtigten Mit¬ glieder mit ihren Angehorigen (Ehefrauen, ehelichen Kindern). Hinsichtlich der ersteenannten bei der Provisionscasse versicherten Personen sind Nachweise zu liefern, welche in GemaCheit der im Jahre 1886 vom k. k. Ackerbaumini- sterium im Wege der Berghauptmannschaften hinausgegebenen 45 «Instruction zum Zwecke der statistischen Erhebungfen der Bruderladen: 1. ) iiber die Mortalitat und Invaliditat der Berg- und Hiittenarbeiter und 2. ) iiber Mortalitat der Frauen und Kinder derselben» zu verfassen sind. Fiir die lediglich gegen die Folgen eines Betriebsunfalles bei der Provisionscasse versicherten (minderberechtigten) Mitglieder sind Ubersichten zu liefern, welche fiir jedes Viertel des Rechnungsjahres, und zwar nach den Alters- classen dieser Versicherten und nach denjenigen Betriebs- zweigen der Montanindustrie (siehe die obcitierte Instruction), mit welchen ihre Beschaftigung in mittelbarer Verbindung steht, getrennt auszuweisen haben: 1. ) Den Bestand der lediglich gegen die Folgen eines Betriebsunfalles versicherten (minderberechtigten) Bruderlademitglieder zu Anfang und zu Ende eines jeden Vierteljahres; 2. ) den Zugang und Abgang solcher Bruderlademitglieder im Laufe eines Vierteljahres; 3. ) die Anzahl der im Laufe eines Vierteljahres infolge eines Betriebsunfalles dauernd enverbsunfahig ge- wordenen, beziehungsweise gestorbenen minder¬ berechtigten Bruderlademitglieder; 4. ) den Bestand der aus den lediglich gegen die Folgen eines Betriebsunfalles versicherten (minderberechtig¬ ten) Mitgliedern hervorgegangenen Unfallsinvaliden zu Anfang und zu Ende eines jeden Vierteljahres, einschliefilich der infolge des § 3, Absatz 2, der obcitierten «Instruction» von den statistischen Be- obachtungen der Provisionscasse bisher ausgeschlosse- nen, aus ehemals sogenannten «zahlenden Theil- nehmern » der Bruderlade hervorgegangenen Unfalls¬ invaliden (Provisionisten); 5. ) den Abgang an solchen Unfallsinvaliden, zum Beispiel durch Reactivierung oder Ubertritt in eine Beschaf¬ tigung, wodurch die Einstellung der Provision erfolgt, und zwar im Laufe eines Vierteljahres; 6. ) die Anzahl der im Laufe eines Vierteljahres ver- storbenen Unfallsinvaliden der bezeichneten Art. 46 Die Ehefrauen und ehelichen Kinder der lediglich gegen die Folgen eines Betriebsunfalles versicherten (rninder- berechtigten) Mitglieder treten hinsichtlich ihrer Mortalitat in Beobachtung, insoferne sie als Witvven oder Waisen solcher Bruderlademitglieder von der Provisionscasse die ihnen zukommenden Provisionen (Renten) beziehen. Fur dieselben, inclusive der infolge § 3, zweiter Absatz, der «Instruction flir die Mortalitats- und Invaliditats-Statistik der Bruderladen» von den statistischen Beobachtungen der Provisionscasse ausgeschlossenen, nach ehemals sogenannten «zahlenden Theilnehmern» der Bruderlade entstandenen Witwen und Waisen, welche in den Provisionsbezug treten, ist eine Ubersicht zu liefern, welche zu enthalten hat nach Altersclassen : 1. ) Die Anzahl solcher Witwen und Waisen zu Anfang und Ende eines Rechnungsjahres; 2. ) den Zugang und Abgang solcher Witwen und Waisen im Laufe des Rechnungsjahres, endlich 3. ) die Anzahl der im Laufe des Rechnungsjahres gestorbenen Witwen und 'VVaisen der vorbenannten Art. VI. Verwaltung der Bruderlade. V erwaltungsorgane. § 62. Die Verwaltung der Bruderlade und des Bruderlade- vermogens erfolgt durch den Bruderladevorstand und durch die Generalversammlung. Aufierdem fungiert als Controls- organ der Uberwachungsausschuss in den ihm nach diesem Statute zugewiesenen Angelegenheiten. Die Besorgung der Schreib-, Rechnungs- und Casse- geschafte, sowie der Statistik der Bruderlade, nach den hieflir bestehenden Vorschriften obliegt der vom Bruderlade- vorstande mit der Ftihrung der Rechnung betrauten Person unter der Aufsicht und Verantvvortung des Vorstandes. 47 Zusammensetzung und Bildung des Bruderladevorstandes. § 63 . Der Vorstand der Bruderlade besteht: a) aus vier von der Generalversammlung der Bruder¬ lade aus ihrer Mitte s;ewahlten Mitgdiedern und b) aug einem vom Vervvaltungsrathe der Gesellschaft dazu ernannten Mitgliede. Die Wahl der Vorstandsmitglieder seitens der General¬ versammlung erfolgt mittels Stimmzettel in der Weise, dass jeder Wahlberechtigte so viele Namen auf den Stimmzettel schreibt, als Mitglieder zu wahlen sind. Zu diesem Zwecke sind die wahlberechtigten Bruder- lademitglieder eine Woche vor der Wahl mit Stimmzetteln zu betheilen, die mit dem Stempel der Bruderlade zu ver- sehen sind. Fiir die Wahl zum Vorstandsmitgliede ist die absolute Stimmenmehrheit erforderlich; erlangt bei einer Wahl nicht die erforderliche Anzahl der zu Wahlenden diese Majoritat, so findet unter jenen, welche die relativ meisten Stimmen erhalten haben, die engere Wahl statt, in welche doppelt so viele der letzteren einbezogen werden, als noch Mit¬ glieder zu wahlen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, vvelches von dem Vorsitzenden gezogen wird. Functionsdauer des Vorstandes. § 64 . Die Functionsdauer des Bruderladevorstandes betragt fiinf Jahre. Scheidet wahrend dieser Zeit ein Mitglied des- selben infolge Ablebens oder aus anderen Griinden aus, so ist, je nachdem der Ausgeschiedene durch Ernennung oder durch Wahl dem Vorstande angehort hat, an Stelle des- » selben fiir den Rest der Functionsdauer ein neues Mitglied entvveder von dem Verwaltungsrathe cler Gesellschaft zu ernennen oder von den Bruderlademitgliedern in der nachsten Generalversammlune' zu vvahlen. o 48 VVahlbarkeit. § 65. Als Mitglied des Vorstandes kann jedes ivahlberech- tigte mannliche Bruderlademitglied gewahlt werden, welches 1. ) das 30. Lebensjahr vollendet hat, 2. ) gerichtlich unbescholten, 3. ) des Lesens und Schreibens kundig ist und 4. ) wenn es nicht dem Beamtenkorper angehort, auCer- dem eine dreijahrige Dienstzeit zuriickgelegt hat. Verpflichtung zur Annahme der Wahl. § 66 . Jedes wahlfahige Mitglied, welches das 60. Lebensjahr noch nicht liberschritten hat, ist verpflichtet, die Wahl zum Vorstandsmitgliede anzunehmen. Eine Ablehnung ist nur dann gestattet, wenn der Gewahlte in der unmittelbar vorher- gegangenen Functionsperiode wahrend der ganzen Dauer derselben als Vorstandsmitglied fungiert hat. Geschaftsordnung des Vorstandes. § 67. Den Vorsitz im Vorstande fiihrt das vom Verwaltungs- rathe der Gesellschaft dazu ernannte Mitglied oder dessen dazu bestimmter Ersatzmann. Der Vorstand halt in der Regel monatlich eine ordent- liche Sitzung ab; der Vorsitzende ist jedoch berechtigt, auCer- dem nach Bedarf aufierordentliche Sitzungen anzuberaumen. Dies hat auch dann zu erfolgen, wenn von der Majoritat der Vorstandsmitglieder eine solche unter Angabe der Berathungsgegenstande begehrt wird. Jede Sitzung ist dem k. k. Revierbergamte in Laibach unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig anzuzeigen. Die Festsetzung der Tagesordnung obliegt dem Vor- sitzenden oder dessen Stellvertreter. Der Vorstand ist beschlussfahig, wenn sammtliche Vorstandsmitglieder von der Abhaltung der Sitzung ver- 49 — standigt worden und aufier dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens die Halfte derselben erschienen sind. Die Beschliisse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Ergibt sich bei zvvei verschiedenen Meinungen fiir jede derselben die gleiche Stimmenzahl, dann ist jene Meinung als zum Beschlusse erhoben anzusehen, welcher der Vor- sitzende beitritt. Die gefassten Beschlusse sind unter Angabe des Tages der Sitzung und der in derselben Amvesenden in ein Protokollbuch einzutragen und von diesen zu unterfertigen. Fiir die Giltigkeit der im Namen der Bruderlade auf- gestellten Rechtsurkunden ist die Unterschrift des Vorsitzenden, beziehungsweise seines Stellvertreters, unter Mitfertigung eines Vorstandsmitgliedes erforderlich. SammtlicheMitglieder des Vorstandes iiben ihreFunction unentgeltlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf den Ersatz der Barauslagn, \velche ihnen aus ihrer Function erwachsen. Theilnehmer an den Vorstandssitzungen mit berathender Stimme. § 68 . Uber Beschluss des Vorstandes konnen den Sitzungen desselben der Rechnungsfuhrer der Bruderlade zugezogen und jene VVerksvorstande, welche dem Vorstande nicht angehoren, zur Theilnahme an diesen Sitzungen mit be¬ rathender Stimme eingeladen werden. Wirkungskreis des Vorstandes. § 69 . Dem Vorstande steht die gesammte Geschaftsfiihrung und Vertretung der Bruderlade mit Ausnahme jener An- gelegenheiten zu, welche ausdriicklich der Generalversamm- lungf vorbehalten sind. Durch ihn erfoDt der rechtsverbind- liche Abschluss der Geschafte fiir die Bruderlade. Zur Legitimation des Vorstandes bei allen diesen Geschaften dient die Bescheinigung des k. k. Revier- 4 50 bergamtes in Laibach, class die betreffenden Personen zur Zeit den Vorstand bilden. Diese Bescheinigung ist von dem Bruderladevorstande binnen 14 Tagen nacli seinem Zusammentritte unter Vorlage der nothigen Belege liber seine statutenmafiige Bildung bei dem Revierbergamte einzuholen. Jede Veranderung in der Zusammensetzung des Vor- standes ist gleichfalls binnen 14 Tagen nach ihrem Eintritte behufs deren Bescheinigung dem Revierbergamte anzuzeigen, widrieens diese Anderungf dritten Personen nur dann ent- gegengesetzt werden kann, wenn bewiesen wird, dass sie letzteren bekannt war. Dem Vorstande obliegt inbesondere: 1 . ) Die Ubervvachung der gehorigen An- und Abmeldung der versicherungspflichtigen Personen; 2. ) die Flihrung der Bruderladematrikel, sowie die Aus- stellung der Mitgliedsbucher; 3. ) die Priifung der Berechnung der Beitrage ftir die Kranken- und Provisionscasse und die Ubervvachung der ordnungsmafiigen Entrichtung dieser Beitrage sowie der anderen statutenmafiigen Einzahlungen; 4. ) die Zuerkennung und Aberkennung der statuten- mafiigen Unterstlitzungsanspruche, sowie die Obsorge fur die richtige Leistung der Unterstlitzungen; 5. ) die Obsorge flir die statutenmafiige Dotierung und Ansammlung des Reservefonds der Krankencasse, sovvie die Veranlassung der Sachverstandigenpriifung inbetreff der versicherungs - technischen Deckung der Verpflichtungen der Provisionscasse; 6. ) die fruchtbringende Anlegung der beiden Bruder- ladefonds und die Aufnahme von Darlehen; 7. ) die Durchfuhrung der Krankencontrole und der Beaufsichtigung der Provisionisten hinsichtlich ihrer Invaliditat im Sinne der Bestimmungen dieses Sta- tutes (§§ 24 und 41); 8. ) die Verhangung der im Statute vorgesehenen Geld- strafen und die Hereinbringung- derselben; 9. ) die Ernennung des Bruderlade-Rechnungsfiihrers, sowie allfalliger Hilfsbeamten, und die Festsetzung der Bezilge derselben; 51 — 10. ) clie Anstellung der Bruderlade - Arzte, die Fest- stellung der Bezlige derselben und die Ertheilung von Instructionen fiir dieselben; 11. ) die Anstellung des Spitalpersonales, die Beschaffung der Medicamente und sonstigen therapeutischen Behelfe; 12. ) die Entscheidung liber die Beiziehung fremder Arzte und die Abgabe von Kranken in offentliche Spitaler (§§ 14 und 15); 13. ) die Beschlussfassung liber die Hohe der fiir aul3er- ordentliche Zwecke der Bruderlade (§ 17) zu ver- wendenden Betrage; 14. ) die Verfassung des Jahresberichtes und Rechnungs- abschlusses und die Veranlassung der Vorlage der¬ selben; 15. ) die Sammlung der statistischen Daten und die Erstattung der gesetzlich vorgeschriebenen Berichte und Ausweise; 16. ) die Einberufung der Generalversammlung; 17. ) die Entscheidung liber die von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter provisorisch getroffenen Verfiigungen sowie in allen in den Statuten nicht vorhergesehenen Pallen; 18. ) die Delegierung der Commission fiir die Wahl der Wahlmanner (§ 72); 19. ) die Ausiibung des Wahlrechtes fiir das Schieds- gericht. Wirkungskreis des Vorsitzenden. § 70 . Der Vorsitzende, oder in dessen Verhinderung der Stellvertreter desselben, hat die Beschliisse des Vorstandes und der Generalversammlung in Vollzug zu setzen, fiir die Verwahrung der Wertpapiere und Documente der Bruder¬ lade Sorge zu tragen und die gesammte Geschaftsfiihrung zu iiberivachen; er ist berechtigt, Beschliisse des Vorstandes, welche dem Gesetze oder dem Statute zmviderlaufen oder der Bruderlade zum Nachtheile gereichen, zu sistieren und die Entscheidung der Bergbehorde einzuholen, ferner in 4 * 52 Fallen, fur welche die Statuten unzweifelhafte Bestimmungen enthalten, ohne Einberufung des Vorstandes Entscheidungen zu treffen, hat jedocli dieselben in der nachsten Sitzung dem Vorstande zur Kenntnis zu bringen und dessen Zu- stimmung nachtraglich einzuholen. Fur die laufenden Empfange und Ausgaben fiihrt der Vorsitzende, beziehungsvveise dessen Stellvertreter, unter eigener Verantwortlichkeit eine Flandcasse, deren Bestand den Betrag von 1000 fl. nicht ubersteigen darf. Behordliche Zustellungen an die Bruderlade sind vom Vorsitzenden des Bruderladevorstandes, beziehungsweise- von seinem Stellvertreter, zu ubernehmen und zu bestatigen. Generalversammlung. § 71. Die Generalversammlnng besteht aus den eigen- berechtigten Mitgliedern der Bruderlade, oder wenn dieselben mehr als 300 solcher Mitglieder zahlt, aus den von den letzteren gewahlten Wahlmannern, und aus dem vom Ver- vvaltungsrathe delegierten Vertreter. Die Zalil der Stimmen, welche der Gesellschaft, be- ziehungsweise dem von derselben delegierten Vertreter, zukommt, betragt die Halfte der bei Eroffnung der General¬ versammlung constatierten Stimmenzahl der eigenberech- tigten Bruderlademitgflieder, beziehuncfsiveise der Wahlmanner. Wahl der VVahlmanner. § 72. Die Einleitung und Durchfiihrung der Wahlmannerwahl obliegt dem Bruderladevorstande, beziehungs\veise der von demselben aus seiner Mitte delegierten Wahlcommission. Die Wahlmanner werden nach Betriebsabtheilungen gewahlt, und zwar sind von den Bruderlademitgliedern einer jeden Abtheilung so viele Wahlmanner zu wahlen, dass auf je zehn der ersten ein Wahlmann entfallt, bei \velcher Berechnung die Einheiten nicht in Betracht zu ziehen sind. Die Wahl erfolgt mittels Stimmzetteln, welche den VVahlberechtigten mindestens eine Woche vor der Wahl — 53 auszufolgen und mit dem Stempel der Bruderlade zu ver- sehen sind. Jeder Wahlberechtigte hat auf den Stimmzettel so viele Namen zu schreiben, als auf die betreffende Abtheilung Wahlmanner entfallen. Gewahlt erscheinen diejenigen, auf welche die meisten Stimmen gefallen sind. Unter denjenigen, welche gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das von dem Leiter der Wahl gezogene Los. Die Gewahlten erhalten vom Bruderladevorstande Legiti- mationen, welche sie bei ihrem Erscheinen in der General- versammlung vorzuweisen haben. Die Functionsdauer der VVahlmanner betragt ftinf jahre. Ersatzwahlen finden nur dann statt, wenn schon nacli Ablauf des ersten Jahres mehr als ein Drittel der Gewahlten aus- geschieden ist. Einberufung der Generalversammlung. § 73 - Die ordentliche Generalversammlung wird von dem Bruderladevorstande alljahrlich im ersten Semester jedes Jahres, die aufierordentliche nach Bedarf einberufen. Jede Einberufung hat mindestens acht Tage vorher durch offentliche Kundmachung (§ 82), welche auch die Tagesordnung der Generalversammlung zu enthalten hat, zu erfolgen und ist dem Revierbergamte in Laibach recht- zeitig anzuzeigen. Geschaftsordnung der Generalversammlung. § 74. Die Generalversammlung wird von dem Vorsitzenden des Bruderladevorstandes, beziehungsweise dessen Stell- vertreter, eroffnet und geleitet, welcher auch den Schrift- fiihrer zu bestimmen hat. Fiir die Dauer der Berathung und Beschlussfassung liber die im § 75, Punkt 3 und 4, angeflihrten Verhandlungs- gegenstande oder liber Angelegenheiten, welche die Person des Vorsitzenden betreffen, hat derselbe jedoch den Vorsitz 54 ati einen von der Generalversammlnng gewahlten Stell- vertreter zu iibergeben, welcher nichtMitglied des Vorstandes sein darf. Die Generalversammlung ist beschlussfahig, wenn min- destens dieHalfte der stimmberechtioten Bruderlademitgdieder oder Wahlmanner anvvesend ist. Ist dies nicht der Fali, so ist die Versammlung auf- zuheben und binnen vier Wochen eine ziveite General¬ versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, ivelche dann ohne Riicksicht auf die Zalil der Anvvesenden beschlussfahig ist. Die Beschlusse werden mit Ausnahme jener liber die im § 75 sub Punkt 5, 6, 7 und 8 angefiihrten Verhandlungs- gegenstande, fiir welche eine Majoritat von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist, mit einfacher Stimmenmehrheit eefasst. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung, fiir ivelche der Vorsitzende gestimmt hat. Die Verhandlungsgegenstande sind, wenn nicht eine andere R.eihenfolge ausdrucklich beschlossen wird, in der in der Kundmachung angegebenen Reihenfolge zur Berathung und Abstimmung zu bringen. Uber jede Generalversammlung ist ein Protokoli auf- zunehmen, vvelches im wesentlichen die Tagesordnung, die Gesammtzahl der Stimmen, den Inhalt der gefassten Be¬ schlusse sowie deren Stimmenverhaltnis zu enthalten hat und von dem Vorsitzenden und Schriftfuhrer der Versamm- luncr zu unterfertisfen ist. o O Wirkungskreis der Generalversammlung. § ^ 5 - Der Generalversammlung ist vorbehalten: 1. j' Die Wahl der nach § 63 zu vvahlenden Mitglieder des Bruderladevorstandes; 2. ) die Wahl der Mitglieder des Uberwachungs- ausschusses (§ 76); 3. ) die Genehmigung des Jahresberichtes und der jahr- lichen Rechnungfsabschliisse der Kranken- und Pro- visionscasse; 55 4. ) die Verfolgung von Ansprlichen, welche der Bruder- lade gegen Mitglieder des Vorstandes oder des Uberwachungsausschusses aus deren Amtsfuhrung ervvachsen sind, und die Wahl der zur Verfolgung dieser Anspruche Beauftragten; 5. ) die Gestattung des corporativen Beitrittes der Be- diensteten der im § 7 genannten Anlagen und Betriebe und der Bediensteten fremder Bergbaue zur Bruderlade; 6. ) die Beschlussfassung iiber die frehvillige Vereinigung der Bruderlade mit anderen Bruderladen und liber die Organisation der in diesem Falle gemafi § 22, Absatz 6, des Gesetzes vom 28. Juli 1889, R. G. BI. Nr. 127, bei den einzelnen Werken zu bestellenden Localoreane fiir die Controle der Kranken und Invaliden und die Bewilligung und Auszahlung von Krankengeldern; 7. ) die Beschlussfassung liber den Beitritt der Bruder¬ lade zu einem Krankencassen-Verbande und liber die Vervvaltung desselben (§ 23 des oben ervvahnten Gesetzes); 8. ) Anderung der Bruderladestatuten, vorbehaltlich der bergbehordlichen Genehmigung. Uberwachungsausschuss. § 76. Zur Controle der statutenmal3igen Vervvaltung der Bruderlade wird alljahrlich ein Uberwachungsausschuss ge- bildet, welcher aus drei Mitgliedern zu bestehen hat und von der ordentlichen Generalversammlung aus ihrer Mitte gewahlt wird. VVahlbar sind nur solche Bruderlademitgliecier, welche den flir die Wahl in den Vorstand (§ 65) aufgestellten Bedingungen entsprechen und die mit keinem Mitgliede des Vorstandes vervvandt oder verschwagert sind. Die Gewahlten sind flir das auf das Functionsjahr unmittelbar folgende Jahr nicht wieder wahlbar. Der Uberwachungsausschuss wahlt aus seiner Mitte einen Obmann. 56 Der Ubervvachungsausschuss ist befugt, an den Sitzungen des Bruderladevorstandes mit berathender Stimme theil- zunehmen, die Buchfiihrung periodisch zu priifen, die Kranken- und die Provisionscasse zu scontrieren, die ordent- liche Fiihrung der Bruderladematrikel und die statuten- mafiige Verwaltung der Bruderlade tiberhaupt zu iiberwachen; auch hat derselbe die jahrlichen Recbnungsabschllisse der Kranken- und Provisionscasse zu priifen und liber den Befund an die Generalversammlung zu berichten. Im Falle der Wahrnehmung einer statutenwidrigen Gebarung hat der Ubenvachungsausschuss die Abstellung derselben zu veranlassen und ist befugt, zu diesem Zwecke, wenn nothwendig, auf Grund einstimmigen Beschlusses eine Generalversammlung einzuberufen oder um die Intervention der Bergbehorde anzusuchen. VIL Ubergangsbestimmungen inbetreff der sehon vor Erriehtung dieses Statutes bei der Bruderlade versieherten, beziehungstveise der naeh MaBgabe des § 10 des Bruderladegesetzes versieherungspfliehtigen, jedoeh naeh den alten Bruderladestatuten nieht versieherten Personen. Anvvendung der vorstehenden Statutenbestimmungen. § 77 . Mit dem Tage der Genehmigung dieser Statuten finden die vorstehenden Bestimmungen derselben liber die Kranken- versicherung von Bruderlademitgliedern auf alle im Grunde des § 10 des Gesetzes vom 28. Juli 1889, R.G. BI. Nr. 127, versicherungspflichtigen gegenwartigen und neu eintretenden Mitglieder Anwendunof. Die vorstehenden Bestimmungen dieser Statuten, in- soweit sie von der Provisionsversicherung der Bruderlade- mitglieder und ihrer Angehorigen (Ehefrauen, ehelichen Kinder) handeln, finden entsprechende Anvvendung auf alle seit dem 1. Janner 1893 in die Werksarbeit getretenen, im Grunde des § 10 des angefiihrten Gesetzes, beziehungsvveise im Sinne der §§ 5 und 6 dieser Statuten, bei der Bruder- lade zu versichernden Personen. Der Beginn der Mitgliedschaft dieser Personen wird vom Tage des Eintrittes in die Bruderlade, und insoferne diese Personen der Bruderlade noch nicht angehoren, vom Zeitpunkte der Genehmigung dieser Statuten an gerechnet, und sind die bezliglichen Monatsbeitrage in Gemafiheit der Bestimmungen der §§ 36 und 37, beziehungsweise 38, von letzterem Zeitpunkte an zu bemessen. Weiters finden die Bestimmungen der vorangehenden Statutenparagraphe liber die Provisionsversicherung audi Anwendung auf jene vor dem 1. Janner 1893 in die Werks- arbeit getretenen, im Grunde des § 10 des erwahnten Gesetzes versicherungspflichtigen Personen, welche nach den alten Statuten iiberhaupt nicht oder doch nur ftir den Fali der Verungliickung im Dienste bei der Bruderlade provisions- versichert waren (in der Regel «zahlende Theilnehmer», Minderberechtigte, haufig auch nichtstandige, nichtstabile Arbeiter genannt). Insoferne diese Personen im Sinne der Bestimmungen des § 10, Absatz 1, des Gesetzes vom 28. Juli 1889, R. G. BI. Nr. 127, das heifit wie vollberechtigte Mitglieder im Sinne der §§ 5 und 6 dieser Statuten zu bebandeln sind, wird als Beginn der Mitgliedschaft der Zeitpunkt der Genehmigung dieser Statuten angesehen, und werden fiir diesen Zeitpunkt die zur Provisionsversicherung erforderlichen Monatsbeitrage in Amvendung der Bestimmungen der §§ 36 und 37 zu be¬ messen sein. Insoweit die Personen der vorbeschriebenen Art unter die Bestimmungen des zweiten Absatzes des § 10 des ervvahnten Gesetzes fallen, das heifit wie minderberech¬ tigte Bruderlademitglieder im Sinne der §§ 5 und 6 dieser Statuten zu behandeln sind, werden die zur Provisions¬ versicherung flir den Fali der Verungliickung im Dienste erforderlichen Monatsbeitrage vom Tage der Genehmigung der Statuten an in Gemafiheit des § 38 dieser Statuten zu entrichten sein. Auf jene vor dem 1. Janner 1893 in die Werksarbeit getretenen Personen, vvelche nach den alten Statuten nicht allein gegen die Folgen eines Betriebsunfalles, sondern auch 58 flir den Fali einer aus anderen Ursachen eintretenden dauern- den Erwerbsunfahigkeit und beziehungsweise fiir den Todes- fall bei der Bruderlade provisionsversichert waren, finden die Bestimmungen der vorangehenden Paragraphe dieser Statuten, inscnveit dieselben vom ProvisionsausmaC (§§ 23 und 24), von den an die Provisionscasse zu zahlenden Monatsbeitragen (§§ 36 und 37), ferner von der Hohe des zu ubervveisenden Antheiles am Reservefonds der Provisions¬ casse (§ 47) handeln, keine Anwendung. Fiir diese Bruder- lademitglieder gelten inbetreff der Provisionsversicherung die in den folgenden Paragraphen angefiihrten Bestimmungen. Uber das Provisionsausmafi der im § 77, letzter Absatz, bezeichneten Mitglieder, ihrer Witwen und Waisen. § 78. Die Provisionsanspriiche aller vor dem 1. janner 1893 eingetretenen mannlichen Mitglieder, wenn dieselben nach den alten Statuten 100 fl. jahrlich fiir den Fali ihrer dauernden Erwerbsunfahigkeit und 50 fl. jahrlich fiir den Fali ihres Ab- lebens an ihre Witwen noch nicht erreicht hattten, werden mit dem Zeitpunkte der Genehmigung der Statuten auf 100 fl., beziehungsweise 50 fl., erhoht und aufierdem die im § 24 dieser Statuten angefiihrten Waisenprovisionen gewa.hr- leistet. Weiblichen Mitgliedern wird der Provisionsanspruch fiir den Fali ihrer dauernden Erwerbsunfahigkeit auf 50 fl. erhoht. Jenen Mitgliedern der im § 77, letzter Absatz, bezeich¬ neten Art, deren Provisionsanspriiche mit dem 1. Janner 1893 100 fl., beziehungsweise 50 fl., bereits erreicht oder iiber- schritten hatten, bleiben dieselben in der mit diesem Zeit¬ punkte erreichten Hohe gewahrt, und werden denselben iiberdies die im § 24 der Statuten angefiihrten Waisen- provisionen gewahrleistet. Die sammtlichen im § 77, letzter Absatz, bezeichneten Mitglieder verzichten jedoch auf jede aus dem Titel der Lohnerhohung oder Dienstzeit etwa zu folgernde weitere Provisionserhohung nach den alten Statuten. 59 Uber die Hohe der Monatsbeitrage der im § 77, letzter Absatz, bezeichneten Mitglieder und der Werks- inhabung zur Provisionscasse. § 79. Die vorgenannten Mitglieder entrichten jene Monats¬ beitrage an die Provisionscasse, zu denen sie ge m a 13 § 2 des Gesetzes vom 30. December 1891 (R.G. BI. Nr.3 v. 1892) nach ihrem Stande und ihrem Lohne am 31. December 1892 verpflichtet waren, ohne Riicksicht auf eine spatere Lohn- erhohung fort. Die derzeit unverheirateten vollberechtigten activen Mitglieder haben vom Zeitpunkte ihrer Verehelichung an- gefangen aufier ihrem bisherigen Beitrage auch die nach § 37 dieser Statuten ftir die Witwenprovision von jahrlich 33 1 / 3 fl. und die beziigliche Waisenprovision zu bestimmenden tarifmafiigen Beitrage nach Tabelle III A, beziehungsweise IIIB, zu leisten. Die Werksinhabung leistet an die Provisionscasse monat- lich einen Beitrag, welcher der Summe der von den vor¬ genannten Mitgliedern zu zahlenden monatlichen Beitrage gleichkommt. Behufs allmahlicher Tilgung des laut der Bilanz vom 31. December 1892 rund mit 32.800 H. bezifferten Abganges und der 4procentigen Zinsen flir den jeweiligen Rest sind der Provisionscasse alljahrlich durch 30Jahre hindurch als aufier- ordentliche Einnahme 1897 H. zuzufuhren, und zwar hat die Halfte dieses Betrages die Werksinhabung zu bestreiten, wahrend die andere Halfte auf die jeweiligen sammtlichen Mit¬ glieder der Bruderlade nach Kopfen gleichmafiig umzulegen ist. Uber die Hohe des zu iibervveisenden, bezw. anrechenbaren Antheiles austretender, bezw. beurlaubter Mitglieder der im § 77, letzter Absatz, bezeichneten Art am Reservefonds der Provisionscasse. § 80. Die pro Ende 1892 aufgestellte mathematische Bilanz hat eine nur unzureichende Deckung der Provisionsverpflich- tungen der Bruderlade ergeben, insbesondere aber, dass 60 der Wert der liquiden Provisionen allein schon grofier ist, als das zu dieser Zeit vorhandene Bruderlade-Vermogen; es sind somit fiir die im § 77, letzter Absatz, bezeichneten activen Mitglieder keine Reserven vorhanden, und es konnen sohin bis zur Aufstellung der nachsten mathematischen Bilanz (§44) auf Rechnung der im § 77, letzter Absatz, bezeich¬ neten Mitglieder Reserveantheile von der Provisionscasse weder bei Beurlaubung noch bei erfolgtem Austritte iiber- wiesen, beziehungsweise den betreffenden Mitgliedern aus- bezahlt werden. Die gemafi § 79, zweiter Absatz, behandelten Mitglieder der im § 77, letzter Absatz, bezeichneten Art haben bei ihrem Austritte aufier dem etwa entfallenden Reserveantheil fiir Ledige noch den gemafi § 47 fiir die nach den §§ 24 und 37 bestandene Witwen- und Waisenversicherung er- mittelten Reserveantheil zu erhalten. Uber die Hohe der Provisionen der mit 31. December 1892 bereits im Provisionsbezuge gestan- denen Provisionisten, Witwen und Waisen, sowie iiber die Hohe der Provisionsanspruche der vorbezeichneten Provisionisten fiir ihre Witwen und Waisen. §81. Den am 31. December 1892 bereits im Provisions¬ bezuge gestandenen Provisionisten, Witwen und Waisen bleiben die erworbenen Provisionen, beziehuno;sweise Pro- visionsanspriiche, in der bisherigen Plohe gevvahrt. VIII. Sehlussbestimmungen. Kundmachungen. § 82 . Alle die Bruderlade betreffenden Kundmachungen sind durch Anschlag in sammtlichen Anstaltsstuben (Zechenhausern) und Betriebsstatten, und wenn hievon auch die Provisionisten verstandigt \verden sollen, durch die ortsiibliche Publication in den betreffenden Gemeinden, eventuell auch durch die Publication im Amtsblatte der Lancleszeitung zu verlautbaren. 61 Competenz der Schiedsgerichte. § 83 . In allen aus dem Versicherungsverhaltnisse entstehenden Streitigkeiten zivischen den Mitgliedern und Provisionisten dieser Bruderlade und der eGenen oder einer fremden O Bruderlade, sowie zwischen dieser Bruderlade und einer anderen Bruderlade, sind ausschliefilich die hiefiir gemafi Art. I, § 19 des Gesetzes vom 17. Janner 1890 (R. G. BI. Nr. 14) und Art. I, § 20 des Gesetzes vom 17. Sept. 1892 (R. G. BI. Nr. 178) aufgestellten Schiedsgerichte zustandig. Rechtsmittel und Klagen gegen das schiedsgerichtliche Erkenntnis sind nicht zulassig. Competenz der politischen Behorden. § 84. Streitigkeiten, welche aus dem Versicherungsverhalt¬ nisse zwischen der Gesellschaft einerseits und der Bruder¬ lade oder deren Mitgliedern anderseits entstehen, werden von der k. k. Bezirkshauptmannschaft Radmannsdorf im Ein- vernehmen mit dem k. k. Revierbergamte in Laibach ent- schieden. Statutenanderungen. § 85. Zur Anderung dieser Statuten ist der diesbeziigliche Beschluss der Generalversammlung (§75) und die Genehmi- gung der Berghauptmannschaft erforderlich. Jede Anderung der in den Statuten festgesetzten Hohe der Leistungen der Bruderlade sowie der hiefiir normierten Versicherungsbeitrage ist als eine Statutenanclerung an- zusehen und zu behandeln, welche der bergbehordlichen Genehmigung unterliegt. Statutenanderungen, wonach die Leistungen der Bruder¬ lade erhoht oder enveitert, beziehungsweise wieder auf das gesetzliche MindestausmaC herabgesetzt werden, finden auf solche Versicherte, welchen zur Zeit der bergbehordlichen Genehmigung cler Statutenanderungen ein Unterstutzungs- anspruch wegen vorher eingetretener Krankheit, beziehungs- 62 weise dauernden Ervverbsunfahigkeit, oder wegen erfolgten Ablebens des Versorgers zusteht, fiir die Dauer dieser Krankheit, beziehungsweise der dauernden Erwerbsunfahig- keit, und flir den bezeichneten Ablebensfall keine Anwendung. Auflosung der Bruderlade. § 86 . Die Bruderlade wird aufo^elost: O 1. ) wenn ihre Vereinigung mit einer anderen Bruder¬ lade statutengema.fi beschlossen (§ 75) und berg- behordlich genehmigt worden ist; 2. ) wenn die Bergbaue, fiir welche dieselbe errichtet wurde, aufgelassen, beziehungsweise bergbehordlich geloscht sind. Im ersten Falle ist nach den Bestimmungen des fiir die vereinigte Bruderlade errichteten und bergbehordlich genehmigten Statutes vorzugehen, im zvveiten Falle hat der Bruderladevorstand die Liquidation einzuleiten. Liquidation. § 87. Fiir den Fali der Erloschung der im § 1 angefuhrten Werke der krainischen Industrie-Gesellschaft ist die Liqui- dation der Krankencasse und Provisionscasse der Bruderlade zu veranlassen. Das vorhandene Vermogen der Krankencasse ist zu- nachst zur Berichtigung etwa vorhandener Schulden der- selben sowie zur Deckung der vor der Auflosung der Bruderlade bereits entstandenen Unterstiitzungsanspriiche der Krankencassemitglieder zu verwenden. Der Rest des Krankencassevermogens fallt dem gemafi § 37 des Gesetzes vom 28. Juli 1889, R. G. BI. Nr. 127, gegriindeten Central -Reservefonds der Bruderladen zu. Das vorhandene Vermogen der Provisionscasse der aufgelosten Bruderlade ist zunachst zur Berichtigung der mittlervveile fliissig gevvordenen Provisionsraten, sodann aber zur Deckung der Capitalswerte der bereits fliissigen Pro- visionen (Renten) der vorhandenen Provisionisten, Witwen 63 und Waisen der Bruderlade und zur Deckung der Werte der Provisionsanspriiche der Provisionisten fur ihre Witwen und Waisen zu verwenden. Die so berechneten Capitalswerte sind an jene nach dem Gesetze vom 28. Juli 1889, R. G. BI. Nr. 127, ein- gerichtete Bergvverksbruderlade, beziehungsweise an jene unter staatlicher Aufsicht stehende Rentenanstalt, abzufiihren, welcher die beztiglichen Provisionisten, Witwen und Waisen beitreten und welche sich verpflichtet, die betreffenden Provisionen (Renten) in der von der Bruderlade (Provisions- casse) gevvahrten Hohe fortzuzahlen. Treten die Provisionisten, Witwen und Waisen einem der vorbezeichneten Versor- gungsinstitute nicht bei, oder iibernimmt weder eine Berg- werksbruderlade noch eine Rentenversicherungsanstalt die Verpflichtungen der aufgelosten Provisionscasse, so sind die ermittelten Pramienreserven den Provisionisten, Witwen und Waisen gegen die in rechtsverbindlicher Form zu erklarende Verzichtleistung auf alle Ansprilche an die Provisionscasse der Bruderlade auszufolgen. Der nach Deckung des Capitalswertes der liquiden Verpflichtungen und der Provisionsanspriiche der Provi¬ sionisten fur ihre Witwen und Waisen, dann nach Deckung der fiir die bestehenden Invaliden-, Witwen- und Waisen- versicherungen der noch ervverbsfahigen, vollberechtigten Mitglieder gemaO der §§ 46 und 47 berechneten und ver- wendeten Pramienreserven etwa verbleibende Rest des Provisionscassevermogens fallt dem gemafi § 37 des Ge- setzes vom 28. Juli 1889, R. G. BI. Nr. 127, gegriindeten Central-Reservefonds der Bruderladen zu. Wahrend der Dauer der Liquidation finden die Be- stimmungen liber die Verwaltung der Bruderlade (§§ 62 bis 76) sinngemaCe Anwendung. Anzeige von Betriebsunfallen, Ersatzanspriiche gegen schuldtragende dritte Personen. § 88. Jeder Betriebsunfall, durch welchen Bruderlademitglieder verletzt oder getodtet wurden, ist von der Werksleitung unverweilt dem Bruderladevorstande anzuzeigen. 64 Im Falle des bei einem solchen Betriebsunfalle con- statierten groben Verschuldens oder der bosen Absicht fremder Personen hat der Bruderladevorstand a-egen diese die Rechtsanspruche im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen; die Leistung der nach Mafigabe dieses Statutes den von dem Betriebsunfalle betroffenen Mitgliedern, beziehungs- weise deren Hinterbliebenen, zukommenden Unterstlitzungen erleidet hiedurch jedoch keinen Aufschub. Bei Verungllickungen von mehr als fiinf Mitgliedern ist, sofern hiedurch deren Tod oder Invaliditat herbei- gefiihrt wurde, der Beitragsanspruch an den Central-Reserve- fonds zu stellen. Staatliche Aufsicht. § 89. Die Bruderlade unterliegt der staatlichen Beaufsichtigung durch die Bergbehorde nach MaOgabe der Bestimmungen des allgemeinen Berggesetzes vom 23. Mai 1854, R. G. BI. Nr. 146, sowie des Gesetzes vom 28. Juli 1889, R. G. BI. Nr. 127. Z. 506 de 1894. Vorstehendes Statut fur die Bruderlade der krainischen Industrie- Gesellschaft wird sammt Anhang bergbehordlich genehmigt. K. k. Berghauptmannsehaft Klagenfurt am 11. Marž 1894. Der k. k. Berghauptmann: Gleich. Anhang zum Statut der Bruderlade der krainischen Industrie - Gesellschaft. 66 Tabelle I. Monatspramien dep vollberechtigten Mitgdieder zur Erwerbung > des Anspruehes auf die Invaliditatsrente von jahrlieh lOOfl. o.W. 67 Tabelle II. Monatspramien der vollbereehtigten Mitglieder zur Erwerbung des Anspruehes auf die Invaliditatsrente von jahrlieh 20 fl. d. W. Bergbau auf Steinkohle, Eisenstein und andere Mineralien (exelusive Braunkohle und Steinsalz). Monatspramien der vollbereehtigten aetiven Mitglieder (vide § 37 des Statutes) zur Erwerbung des Anspruehes auf die Witwenpension von jahrlieh 33 1 / s fl. und auf die bezuglichen Provisionen fiir ihre 68 69 NB. Bei freivvilligen Mehrversicherungen sind fur je 6 2 / 3 fl. Witwenpension zwei Fiinftel der vorstehenden Tarifsatze als Monatsbeitrag zu berechnen. Tabelle IIIA (Fortsetzung). 70 71 NB. Bei freivvilligen Mehrversicherungen sind fiir je 6 2 / 3 fl. Witwenpension zwei Funftel der vorstehenden Tapifsatze als Monatsbeitrag zu berechnen. Tabelle IIIB. Gesammter Hiittenbetrieb. Monatspramien der vollbereehtigten aetiven Mitglieder (vide § 37 des Statutes) zur Erwerbung des Anspruehes auf die Witwenpension von jahrlieh 33 V« fl. und auf die beziiglichen Pensionen fiir ihre Waisen (zahlbar auf die Dauer der Aetivitat des Mannes, insolange die Frau innerhalb dieser Zeit 72 £ 05 ,0 05 73 5 * NB. Bei frehvilligen Mehrversieherungen sind fur je 6 2 / 3 fl. Witwenpension zwei Funftel der vorstehenden Tarifsatze als Monatsbeitrag zu berechnen. Tabelle III B (Fortsetzung). 74 75 NB. Bei freivvilligen Mehrversicherungen sind fiir je 6 2 / 3 fl. Witwenpension zwei Fiinftel der vorstehenden Tarifsatze als Monatsbeitrag zu berechnen. Tabelle IV. 76 77 Bergbau auf Steinkohle, Eisenstein und andere Mineralien. Fiir einen Kreuzer 6. W. PramiendifFerenz (§ 47) auszahlbar eine Pramienreserve in Kreuzern 78 79 Tabelle V A (Fortsetzung). 80 81 6 Gesammter Htittenbetrieb. Fur einen Kreuzer 6. W. Pramiendifferenz (§ 47) auszahlbar eine Pramienreserve in Kreuzern Tabelle V B (Fortsetzung). 84 8-5 ■ l vt '•' *S* , \ Buchdruckerei von Ig. v. Kleinmayr čl Fed. Bamberg in Laibach.