Allerhöchst neue Stempelpatente vom 5' und 15. Oktober 1802 in Absicht auf Papier, Handlungsbücher, Wechsel, 'Spielkarten, Ka¬ len', er, .Zeitungen, Haarpuder, Stärk, und rorhe Sckmünke vom i. Dezemb. iZoL und r Inner i Hoz« wirkend für alle deutschen bölnnischcn und galizischen Erblonde, benanntlich in Oesterreich ob und unter der C«s, in Böhmen, Mahre» und Schlesien, in Sleyermark, Karmen, Krain, Görz und Gradiška , endlich in Ost- und West-Galizien, mir Eingegriff der Kvmerzial« stadr Brodp, und des Bukowiner, KreiseS, samt einem darüber verfaßten alphabetischen Stemxelrcgiffer oder Auszug von Joseph Mammert v. Kopeinekh Raitoffizur der k. k. Rammeral, und p^rsvinziat Staarg-Buchhaltuny in Rrain. Mit Erlaubniß dck k. k. Zensur nach vorau-gegangener Revision von Seite der k. k. Tabak, und SiegelgcfäUen Administration «Ubier. Laibach bep Hvdreas Gassler i 8 D 3. Papierstempcl - Patent. Wir Franz der Zweyte rc. Um einez Sekts dir bey dem Siegel - oder Stempelgt» falle obwaltenden Gebrechen, und mehrfälkigen Beeinkräch- tignnqen zu beseitigen, und anderer Seils das Gefäll auf einen ergiebigeren, zu Unterstützung der Staatsbedürfniffe norhwendigen Ertrag zu bringen, haben Wir sowohl i« Hinsicht auf die bisher bestandenen Klaffen der Stempel» betrage, und der diesem Gefalle unterliegenden Gegen¬ stände , als auch auf die Verwaltung dieses Gefälls, und der dabey noihwrndigen Kontrolle. mehrere Abänderungen zu treffen für norhwendsq befunden, welche vom r. Za» »uar iFOZ» in allen Unseru deutschen, böhmischen und galizischen Erbianden, benannilich iu Oesterreich unter und ob der Ens, in Böhmen, Mähren, und Schlesien, in SteyerMark, Kärnten, Krain, Gvrz, und Gradiška , endlich in Ost-und West-Galizien, mit Einbegkiff der Kowerzialstadr Brody, und des Bukowiner-Kreises, g«, setzmaßig anzufangen haben. Wir erklären demnach gegenwärtige Vorschrift, dSM erstqemelderen Darum angefangen, für die einzige Richt» schnür in Srewpel-vder Siegelgefällssachen, wogegen alle vorigen auf dieses Gefall Bezug habende Patente und Dor» schrifr-n mit letzten Dezember l. Z. als erloschen, mithin wirkungslos anzusehen sind. Die Gegenstand« , welche dem Stempel - oder Ske- > gelgefalle unterzogen werden, sind: Papier, inländisch« Wechseldrief«, HandlmigSbücker, Spielkarten, Kalender, A 2 »i» 4 wie auch in - nnd ausländische gedruckte Zcilnngs - oder In¬ telligenz - Blätter. Papier - Stemprl. §. i. Jede Urkunde, welche bestimmt ist, eine eingegange¬ ne, oder erfüllte Verbindlichkeit zu bestätigen. Jemanden ein Reckt zuzueignen, oder eine Pflicht aufzutragen, j» Behauptung einer Gerechtsame, oder in Vcnheidigung gegen einen Anspruch znm Beweise zu dienen, muß auf einem gestempelten Papier geschrieben werde» , wenn gleich diese Urkunde nur aussergerichtlich ausgestellt oder geferki« ger würde, und nie vor Gericht gelangen sollte. Jede Urkunde muß daher entweder gleich Anfangs auf Stempelpapier geschrieben, oder binnen vier Wochen, nach dem Tage der Ausstellung, zur klassenmäßigen Stemplung gebracht werden. In dem letzten Falle ist für die Aufvrückung des Er, fnllungsstewpelS der zwepfachr Betrag der Scempelgebühr zu entrichten, ausgenommen, es wird einer bereits ge¬ stempelten Urkunde eine neue mit dem vorhergehenden Ge¬ genstände in keiuem Zusammenhänge stehende Verabredung beyqefügt, oder ein« Key ihrer Errichtung stempelfreye Urkunde müßte in der Folge, weil sie etwa einem Ge¬ richte , oder einer Obrigkeit vorgclegt wird, gestempelt weiden. In diesen beydcn Fallen ist nur der einfache Betrag des auf eine solche Urkunde ausgemeffenen Stempels zu entrichte». §. 2. Jede Sckiift, Titte, Anzeige oder waS sonst immer für eine Vorstellung, die i» dem Geschäfte einer Parrhey ' Z» 5 zu Unseren eigenen Händen, oder bey einer politischen oder Gerichtsbehörde, bey einem Magistrate, Grundbuche, Anne, oder einer wie sonst immer genannten Obrigkeit eingereicht wird, must so wie eine jede Beylage, sogleich bey der Uiberreichung mit dem vorschriftmästigen Stempel versehen seyn, in sofern hierbey keine von dem unter 9- io. 12. und iz. ausdrücklich bestimmten Ausnahmen rinkrilt. §. 3- Dafern bey einer Gerichtsstelle tine dem Stempel un« rerliegende Schrift, oder eine Beilage eingebrackt wird, welche gar nicht, oder nicht nach der vorschnftmaßiqe-, 'Klaffe gestempelt ist, soll dieses Versehen dadurch behoben werden, daß von dem Einreichungs-Protokoll, oder von ' .dem Referenten dieser Sache, oder von d-msenigen Anne oder JnSividuo, wo sonst die Sache ror'omnn , dieses Gebrechen sogleich auf der Schrift auqemei kt, und diesel, be dem Taramre, oder in so ftrn die Besorgung des Tar- und Stempelgefäils dem Expedite, oder einem anderen Beamten auvertrauer wäre, drmselven zu dem Ende übergeben werde, damit ein Stewpelbogeu der aurpmeffe? ven Klaffe, mit der Anmerkung, wozu solcher gehört, und mit einem sichtbaren nicht leicht zu vertilgende» Zei¬ chen , wodurch der leere Bogen zu einem künftigen an¬ derweitigen Gebrauche untauglich gemacht wird, der man- gelhäfren Urkunde ober Beylage b-yqs'legr, der Geldbetrag aber einsweilen, bis zur Ausfertigung der Note, welche wegen der Taxen der Partey gewöhnlicherwaffen hinauSge- geben wird, vorgemerker werde; wo sonach mittels der¬ selben , nicht nur der Betrag dcS beygelegien Sienpelbo, gens, sondern auch der Betrag der durch die Nichtbe» vbachtnng des Gesetzes verwirkten Geldstrafe , zugleich mit der Targebühr eingebracht , und der Scempelstrafbetrag zu ' Hauben der Siegelgrfälls - Verwaltung, abgeführel wer¬ den soll. Bey 6 Bey politischen-Militär-oder Finanzstellen, wie atzch bey andern Aemtern und Obrigkeiten, darf in keinem Fal¬ le, ein ungestempeltes Gesuch einer Paney angenommen werden, sondern dasselbe soll entweder gleich d oqugen, welche eine milde Stiftung, eine landschaftliche, Kammer«!-oder KriegSkaffe, oder den KontribuzionS-Dar« lek- I o lcihnngs - Erbsteuer « oder Tsx - Fond, und dergleichen, betreffen. - i) Beilagen eines Gesuchs, mittels dessen in Erb- steuersachen oder andern Postulate«, eine Zahlungsfrist oder die Annehmung einiger Obligationen an Zahlungsstatt, angssucht wird. Das Gesuch selbst aber, unterliegt dem klassenmässigen Stempel. k) Berichte, Gutachten, Relazionen in Amtssachen, das ist: wenn sie entweder ganz allein den landesfürstli¬ chen Dienst betreffen, oder wenn zwar ein Anbringen ei¬ ner Panhey dazu Anlaß giebt, jedoch die Berichte nicht wesentlich über die Sache der Partey selbst und allein , sondern nur über die besonderen Umstände, die dabey in die Betrachtung kommen, und woran nicht unmittelbar der Partey, sondern dem landeöfürstlichen Dienste gelegen ist, erstattet werden. Es unterliegen folglich dem Stempel nur solche Berichte, wo über die Frage: ob das Gesuch zu bewilligen sev? gehandelt wird. In diesem Falle for¬ dern jedoch auch die Beylagen der Slmrsberichte, welche eine untere Behörde der höheren ihr vorgesttzren, aus ei¬ genen Amtsakten bcyschliesser, keinen Stempel. l) Berichte der Stifcungsyorsteher in SciftungSsachen, Darunter sind auch solche Berichte verstanden, welche we¬ gen Ersetzung einer Stiftung, Vergebung eines Stipen¬ diums, über das Ansuchen eines Bittstellers, oder über den Vorschlag desjenigen, welchem Has Präsentazionsrecht zustehr, von einer unter» Behörde an die Sandesstelle, oder von dieser nach Hof erstattet werden. m) Bescheinigungen oder Rekognizionei» über ein auf eine Zeit ausgestelltes Dokument, mit der Verbindlichkeit des Rückerlags. v) Beweggründe und besondere Meinungey, welche der untere Richter dem hbhern vorlegt. o) Bittschriften, welche die Unterthanen bey ihren Obrigkeiten, oder Bürger bey den Magistraten, bloß wegen Il wegen Beschwerden in Ansehung der bürgerlichen oder ge¬ meinen Auflagen überreichen. x) Brandoexsteuersamwinngs-Patente. cz) Erndegleitungsberichte der vorhandene» Akten, an höhere Rechter. r) Erbschaftssteuer Ausweisungen. 8) Granz - Beschreibungen über Realitäten , die einem Nnd demselben Grundherrn gesvren. r) Kontrakte, welche landesfürstliche Aeurer oder Be¬ amte über Kaufe, Verkäufe, Pachtungen, Lieferungen rc. vom Amts wegen schliessen, in Ansehung desjenigen Eremplars, welches sie ausstelle» , nicht aber in Rück, sicht derjenigen Eremplare, die sie von den Privatkonrra- hrnren empfangen, als welche nach Vorschrift des Gese¬ tzes gestempelt seyn muffen. u) Bll« kreisämtlichen Verhandlung n und Berickre in Streitigkeiten zwischen de» Unrrrtbanen und Herrschaften; die weitere Beschwerdfübrungen darüber an die Landesstel¬ le ; auch überhaupt alle in Unterthanösachen ergehenden Crpediziouen. >v) Obrigkeitliche Protokolle, Grundbücher, Vormerk¬ bücher , in Welche Jnventarien , Kaufe, und überhaupt al¬ le zwischen Unrenbanen verfallende Verträge und Hand¬ lungen eingetragen werden. x) Alle Kriminal Akten. zr) Legscheine über die zu Gerichts-Händen abgeze-' denen Depositen. 2) Mauth > Zoll - Aufschlags - Scheine (oder sogenannte Polet«») und Paffwzelkel. so) Meldzettel, sowohl solche, welche das Werbbe- Zirkssystem, als auch daS Patent wegen der Aufhebung der Leibeigenschaft, oder die Polizey < Einrichtung fordert. l'b) Vozioven der Gefalls-Administrationen über ver¬ wirkte Kvniraband, oder andere Strafen , sammr den über die richtige Bestellung auszuferligrnden Scheinen, Ze- 12 Jedoch müssen die Nc>;ione,i wie Urtheile der ersten Instanz gestempelt seyn, mann sie dem Rekurse darüber, im Gerichts-oder Gnadenwege, brygeleget werden. cc) Quadkierzettel der Soldaten. äst) Alle Quiriungen. Gegenscheine, sogenannte Po¬ leten,, oder was sonst für Urkunden, welche die landcö- fürstlichen oder ständischen Kaffen, Aemler oder Gefalls, beamten, für geleistete Zahlungen, entrichtede Gebühren oder sonst von Amrs wegen ausstellen, wie auch die Quit¬ tungen , welche die Postämter für empfangen- Aufgaben ausfe-rigeu , oder die ihnen für die Abgabe ausgestellt wer¬ den müssen. ee) Quittungen, welche über die eingehobenrn Schul¬ gelder ausgestellt werden. stk) Quittungen, welche von Personen, die in Skaais- geschäften reisen, für die vsn ihnen bestrittenen Auslagen ausgestellt werden. Scheine und Zertifikate, welche Mauihümter über die wirkliche Ausfuhr inländischer Erzeugn,sse und Maaren ertheilen. stlr) Schein« und Urkunden, welche den Kassen oder Aemtern, nicht für eine wirklich empfangene Zahlung, sondern nnr wegen der Ordnung ihrer eigenen Manipula- zion gegeben werden müssen. ü) Schriften, die bey einem Magistrate bloß in den Gemeind » WirthschafiSsachen verhandelt werden. kk) Tar - Zecrel, welche die Gerichte den Parteyen auSfertigen. Il) Urkunden, welche diejenigen, denen die Verwal¬ tung der eingezogenen geistlichen StifrungS - oder Studien- fondSgüker anverrrauel ist , in einem diese Verwaltung be¬ treffenden Geschäfte auSsteüen. mm) Urkunden, die bey In - oder Ertabulativne» ei¬ ner Stiftung Vorfällen. vn) Urkunden, welche die Bögt« und Pfarrer ausstel- leu, t -j ien, «m eine Sliftung zu Erhaltung der landcsfürstlichrn Bestartigungsbriefe, zu berichtigen, oo) Alle U> künden, wenn der Gegenstand, worüber sie ausgestellt r erden, nur einen Gulden, odrr weniger berrägl. xx) Wachzcttrl. M) Wahlprorokolle, Relazionen und Berichte. rr ) Zehrur - Quittungen. ü8) Zeugnisse der Milirarparteycn, über eingebrach- te Deliquenteu. rr) Zengnifie der Ortsobrigkeiten für die unter ihnen ansepige Fabrikanten und Manufakiurifien, über ihre er» zeugte, und zur Versendung geeignete Wsare, rrn) Studien - Jeugniße , in sofern sie lediglich in Ah» sicht auf die Vorrückung zur höheren Klaffe des Studiums, oder zur Erwirkung eines Stipendiums, oder eines Pla» tzes in einem Seminarrs oder einer Akademie, ercheilk werden. In solchen Fällen sind auch die Zcugniße der Leib-und Wundärzte, über die körperliche Eigenschaft der Jüngline ge, vd?r der Mädchen, fiempelfrey Zeuantsse, welche den Wehemütcern, die auf Kosten des Aerarii den Unterricht erhalten-, über,die wir ihnen vorgevommenen Prüfungen, ausgestrllc werden. In solche» Fällen sind auch ihre Diplomen und Dekrete vem Stempel frcy. H.x) Z-ugniße der?eib-und Wundärzte über die Dien¬ stes - Uutauglichkeit der Beamten, in sofern dergleichen ZiUhniße auf unmittelbares Verlangen der Vorgesetzten des Beamten ausgestellt werden. Kerner auch solche Aeugniße, welche Pensionisten oder Provisionisten über ihren Aufenthaltsort, vnd daß fie sich noch am Leben befinden, wegen Erfolglassung des ihnen ausgewesieiwn Gehalts, beybringen müssen. Zeugniß«, die den Zuhörern der Normal-Lehrmki thvde, und den Katecheten ausgestellt werden. »2) Zeug, '4 2/) Aeugniste der Obrigkeiten, Seelsorger oder ande¬ rer , welche die Armukh eines Dritten bestätligrn. §, io. Äusser den vorspezifizirken Urkunden sind, unter den beigefügten Bedingungen, auch noch folgende von dem Gebrauche des Stempels befreyt: s) Hausbüchel, welche zwischen Hausballungen und Handelslemen, Künstlern, Fabrikanten und Handwerkern, üvcr die von einer Zeit Zur andern wechselweise einander gelieferte Waaren, Arbeiten ober Materialien geführet werden; jedoch wir der Rücksicht auf die Vorschrift §. 21. bey <>. b) Urkunden, welche in einem Fremden oder in ei¬ nem Erblande, wo daS SiegrlpapiergeM nicht eingeführt ist, errichtet sind. c) Urkunden, welche vor Einführung des Srempelpa- pier-Gefäüs ausgefertiger worden. li) Conri, Gengen < Conti, Bilanzen, und sonst Be¬ rechnungen oder Ausweisungen, welche Bankier«, Han¬ delsleute oder Fabrikanten unter sich wechseln. o) Wirlhschafts - Vormundschafrs - Knratels r oder an¬ dere Rechnungen, sanmk den damit zusammen Hangenden aussergerichtlich gestellten Mängeln, Erläuterungen und Auszügen aus denselben; wie auch Rechnungsbeylazen, so zwischen dcm Rechnungsleger, und demjenigen, dem die Rechnung gelegt wird, gewechselt werden, wie auch die über die Wirtbschafts - Rechnungen erthrilten aussergericht¬ lichen Absolurorien. ^Diese fünf Gattungen von Urkunden sind von dem Stem¬ pel so lange befreyt, als hierüber kein Rechtsstreit entsteht. Sobald sie aber im Wege des rechtlichen Verfahrens oder der Erekuzion, dem Richter übergeben, oder bey einer Hof - oder andern Stelle, oder bey einem Anne, als Beylage eines Geschäfts vorgrlegt werden, unterliegen die¬ lt se Urkunden, oder derselben Abschriften, nicht allein der¬ jenigen Klasse des Stempels, welcher jede Urkunde nach der gegenwärtigen Vorschrift zugewiesen ist, sondern wenn davon eine vidiwirte Abschrift eingeleg« werden soll, must der für die Vidimirungen bestimmte Stempel der dritten Klasse beygedruckct werden. Wenn jedoch Rechnungen nur zur Einsicht des Ge, richcs, um den in der Frage stehenden Gegenstand leich¬ ter zu verstehen, und nicht, als der wirkliche Gegenstand deS Streites selbst, in Origingli beygelegt werden, sind dieselben dem Stempel nicht unterworfen. k) Briefe und Privalkorrespvndenzen, ingleichen Auf¬ sätze der Urkunden, wenn sie einem Gerichte, oder auch einer politischen Behörde in Originali vvrgclegr werde», dürfen nur, wie blosse Abschriften , gestewpclk seyn. x) Eine mündlich oder schriftlich errichtete Utzlwillige Anordnung, es sey et» Testament, ein Kodizill, oder waS dieselbe für eine» Name» haben mag, unterliegt dem Stempel nur nach dem Tode des Verfassers, in derjeni¬ gen Abschrift, die «ach derselben Publizirung, von der Abhandlungsbehörde dem Erden verabfolget wird, und zwar nach der Klasse, zu welcher der Erblasser, nach seiner persönlichen Eigenschaft, gehört. k) Die von den Feldkaplanen ausgestellten TrauungS» Tauf.und Tvdtenscheine der gemeinen Soldaten sind von dem Stempel befreyt , so lang sie nur für den Gebrauch des Regiments bestimmt sind. n. Wenn in Ansehung einer Urkunde, die ihrer Eigen, schäft nach, von dem Stempel nicht befreyr ist, Jemand für seine Person eine Befreyung anspricht, muß er die¬ selbe erweisen; denn die Verbindlichkeit des Stempels betrifft nicht nur alle Untrrkhanen, sondern auch die Aus¬ länder , wenn sie in den am Eingänge dieses Patent« ge- nann. r v nannten Länden, entweder in Streitsachen, oder sonst m gerichtlichen oder aussergerichtlichen Geschäften verflochten sind, und eine dem Stempel inSg'wein unterliegende Urkunde auSferligen oder vorlegen. Es muß daher eine jede in einer dem Srempelgefäile unterworfenen Provinz, von einem inläubnären Unrerthan auSgesertigke Urkunde, auch in dem Halle, daß dieselbe für das Ausland, oder für eine in» ländische Provinz, in welcher das Skemvelgefall nicht eins geführt ist, bestimmt wäre , mit dem klassenmäßigen Stempel versehen seyn. ' Ebeu so stud auch die Lehens - Vassalen der böhmi¬ schen Krone verbunden, sich dem Gebrauch des Stempel, papiers in denjenigen Geschäften zu umerziehe,, , die ein äusser dem Bezirke des Königreichs Böhmen liegendes dahin gehöriges Lehen betreffen. 12. Ferner sind von dem Gebrauche des PapierstemprlS folgende Partcyen befteyt: a) Das Reichshvfrakhs - und Rriskanzley - Perss» nale, in sofern cS nicht in den Südländern Reälitären besitzt, und nicht wegen dieser Realitäten Urkunde» ans, ferkiget. d) Die laudeSfürstlichen Kammerprokuratvren oder FiS- kalanuer, wenn es auf die Behauptung der Gerechtsame eines Kawrneral , oder Baukal - Gefälls, oder auf die Ver¬ tretung eines landesfürstlichen Regals oder Majestärsrechis, der Teritorialhohcik, der eigene» Privakrechre des Landes» fürsten, der landesfürstlicheu Lehens, Angelegenheiten, der Stiftungen, oder der umer der Staatsverwaltung stehen¬ den Güter ankommt: nicht aber wenu bas Fiskalamt Puch» ter oder sonst Parteyen, in Ausborgungen, Rückständen, Ncbeukontrakten, »der anderen einseitigen Handlungen zu vertreten hak, als in welche» Fallen die Stempelgebühr von der durch das K. Aiökalarm r^rkretenen Pariey zu trage« ist. c) Klö« »7 c) Klöster und Gemeinden der Religiösen find fiem- pelfrey, IN Ansehung der Docazion, die sie ans dem Re» ligionösvnv erhallen; dock sind uurer dieser Stempelbe- fre>-ui!g die einzelnen in der Seelsorge angestellten Klo- sterge,Micken , in Ansehung ihrer Quittungen für dir Prve firnen, oder eigener Handlungen, nickt mitbegriffev. ei) Spiraler und Armenhäuser, welche nickt gestislel sind, sondern Nur von Allmosen unterhalten werden, wie auch die Zuckt « Arbrits.uud Krankenhäuser, so weil sie Urkunden, die sonst dem Stempel nmerliegen, aussieüen, nickr aber, i» so weil sie solche Urkunden empfangen, als in welchem Falle der Aussteller dem gesetzmäßigen Stempel fick zu Unterziehen hat. Wann aber Jemand eine von eiUer für sich selbst von dem Stempel befreyten Person ungestempelt ausgefer» tigte Urkunde , oder eins von einem landesfürstlichen Am¬ te oder Beamten von Amts wegen ungestempelt ausgefer» tigren Kontrakt oder eine Quittung , in einem Rechrshandel, oder bey einer politischen Behörde beybringt, alsdann muß eine folcke Urkunde mit dem klassenmäßigen Stempel ver¬ sehe» sepn. e) Die Armen, welche nach bewiesener Arcknth, ün- enkgeldlich vertreten werden, ft weit sie von den Ge- richtskäreu losgesprochrn sind, werden auch in RcchkshaN- dein von dem Gebrauche des Stempels enthoben. Bey andern Stellen und Aemtrr« ober sind Nur dis Anbringen derjenigen ohne Stempel anzunehmen > und die darüber ergehende Berichte und Erpediziooen ungestempelt zu lassen, deren Bitte selbst, eben wegen ihrer Armutb, Nus nichts anders, als auf ein AUmoscn abzwecket; doch haben sie die Skrttipelgebühr alsdann , wenn sie «twaö erhalten, nachMkagtn. k) Umerlhanen sind in allen Koritribuzlsns - Angelegen¬ heiten , und in allen aus dem Uuiertbansv-rbaltnifis (iw- , xu subäitelL) entstehenden Srreikigkriten, deren Verhand¬ lung dell Wirthschafrsämtsrn und Kreisämtrrn als ein sw» K liri. r 8 . irischer Gegenstand zugewieseu ist, vor» dem Gebrauche des Stempels bcfrept, doch unterliegen sie dom Stcmpel, wenn es um Gegenstände zu thuu ist, die nicht aus dem Unterthansverhätttnße, srnder» aus einem Verk-,uf- vder MiethungSkontlükt , oder aus einer Waisen - Kurakel- vder Testamenreangelegenheit, oder auö soliden Slreili^« ketten, entweder zwischen Unterthanen und Obrigkeit, oder zwilchen Ukiterlhanen eiilsiehen, die nicht zur politischen Entscheidung, sondern zu dem Rechtswege gehören. IZ. Die Vrftepung des Militärstandes von dem Gebrauche beS Stempels erstreckt sich nicht weiter, als: n) Auf dasjenige, so innerhalb des Regiments zwi¬ schen demselben, und dessen Offizieren und Gemeinen, wei¬ ter zwischen diesen und der Regimentskaffe, und den Mi¬ litär-Berpflegeämtern , vorgeht; folglich sind die Urkun¬ den vom Stempel nicht bcfreyt, welche Soldaten oder Of¬ fiziere in solche« Handlungen ausstelle« oder empfangen, die mir ihrem Dienste keine Gemeinschaft haben. b) Auf alle Quittungen und Empfangsscheine, die über dasjenige ausgesteller werden, »aS ein Regiment, oder sonst ein Milirärkvrps, was die Invaliden, die Der- pflegsbäcker, der Fuhrwesens- und PvntvnSstand rc. aus der Knezskaste. oder von andern hierzu ausgestellten De¬ partements, an Gage, Löhnung, Rekrutirung, Mvnlirung, oder wie es sonst Namen haben «tag, empfangt. c) Auf alle in den Militärdienst eiuschiagenden Anus¬ geschäfte , und auf die daher in AmtSsachen des Mili¬ tärs zu erstattenden Berichte, Tabellen, Anzeigen, auf die den Geweinen auSzuferrigenden Paße, auf die kvm» missariarijcken Entwürfe, adjusiirien Berechnungen, über die Verpflegsgelder der Kriegsgefangenen, und der dabey Kcwmandirlett, welche kollektive bezahlet werden, wie auch der Staats, Arrestanten. ck) Auf 19 6) Auf die Quittungen für die Naturalen, so in die Magazine der Verpflegvämter geliefert, oder welche dem Militär aus denieiben , oder auch von Sene des Landes, verabfolgt werden; doch find hierunter die Quittungen nicht begriffen, welche die Militär - Lieferanten oder Konrrar benieu, über die zu erhallenden Zahlungen, auSzusielle» Haden, 14. Wenn derjenige, welcher?!rmulbs wegen Von dem Sreme pcl dcfrevct ist, von dem Rickier in den Eisag der Un> kdsten verurrbeilt wird, muß er, ungeaä) er seiner Ber freyung, dem Gegenrheile den Lcrraz der von diejem auS» gelegten Tlewprlgebkchren vergüion. rz« Der Papier , Stempel besieht aus folgenden vldrzeh« Klassen t Der B 2 2L ' Der erste Bogen einer jelen Urkunde- muß mit dem Stempel aus einer dieser verschiedenen Klaffen versehen sepn. Für den Fall, daß eine Urkunde aus mehreren Bo, gen bestebr, wird gestaltet , daß für die übrigen Einlag- bogen in Gemäßheit des §. 7. ein Stempel der minderen Klasse, und zwar in nachfolgender Abstufung gebraucht werden kann: In allen Fällen, wo der erste Bogen den Stempel der sechsten Klasse von i. Gulden nicht übersteig!, bedür¬ fen die anderen Bogen nur den Stempel von z Kreuzern. Au dem Stempel der siebenten Klasse, von 2 Gulden, den Stempel von . . 6 — Zu dem Stempel der achten Klasse, von Gulden, den Stempel von . . is -— Au dem Stempel der nennten Klasse, von 7 Gulden, den Stempel von . zcz — Au dem Stempel der zehnten Klasse, von 10 Gulden, den Stempel von , l Gulden Au dem Stempel der eilfren Klasse, von 20 Gulden, den Stempel vön . . 2 Au dem Stempel der zwölften Klasse, von 40 Gulden, den Stempel von . 4 — Au dem Stempel der dreyzehnten Klaffe, von 80 Gulden, den Stempel von . 7 . Au dem Stempel der vierzehnten Klasse, von Ivo Gulden, den Stempel von . io — §. 16. Tie Bestimmung, welche Klaffe des Papicrstempels in jedem Falle zu gebrauchen ,'ev, fließt entweder aus der Eigenschaft desjenigen, welcher t e Urkunde ausfertigek, oder aus der Eigenschaft desjenigen, in dessen Geschäft dieselbe auSgestellek wird, oder aus der Gattung der Ur¬ kunde selbst. 3n Lr In Ansehung der Urkunden, welche nach der Eigen» schäft des Ausstellers, oder nach der Eigenschaft desjeni» gen, in d'sten Geschäfte sie ausgestellt! wird, klaffisizirt werden müssen, wird zur Grundregel vorgeschrieben, daß eine sede Urkunde, welche ter Aussteller in seinem eige¬ nen Geschäfte ausfertigk, die Klaffe des SiempelpapierS nach der persönlichen Eigenschaft des Ausstellers, im ent» gegengesetzicn Halle aber, nnd wenn die Urkunde im Ge¬ schäfte eines andern, ausgefcrrigek wird, das Stempelpapirr nach der Klasse der persönlichen Eigenschaft desjenigen, für welchen dieselbe auSgeferriget wird, ««gewendet wer¬ den muß. §- Die Weiber werden nach der Eigenschaft ihrer Gatten beurlheilt. §. i8. Wenn der Aussteller einer Urkunde, oder derjenige. in dessen Geschäft dieselbe ausgestellet wird, mekrere Eigen¬ schaften hak, so ist der Stempel nach der höchsten dieser Eigenschaft zu nehmen. ly. Falls die Urkunde von mehreren ausgestellet würde, die umer sich von verschiedener Eigenschaft sind so muß die Klaffe des Papierstempels nach drmjenigrn bestimmt werden, dessen Eigenschaft die vorzüglichere ist. §. 20. Die Urkunden, wozu die <^tempelklasse nach der genschaft des Ausstellers gewählek werden muß, find soft gende; u) Die s) Die schriftlich errichteten letztwilligcn Anordnungen, Lestamenre, Kodizille, oder wie sie sonst genannt werden' mögen, mit dir in §. ic>. bey Z, angeführten Röck» sitzt. k>) Gewalt und Vollmacht. и) Kren-beschreibungen, wenn sie zwischen verschiede- ner!' Gurobesttzern ausgenommen werden. Wvbey zu wer¬ ken ist , daß die gewvhnlichermasscn von einer Aeil zur andern vvrgsnvmmenen gemeinschaftlichen Erenzbegekungeu (Reambulaiionen ), in sofern hieröder keine Slleiligkeitkn erfolgen, keiner St-mxelgebühr unterliegen. st) Kontrakte über einen Gegenstand, dessen Werth nicht bestimme ist. e) Reverse zum Land. f) Reverse über eine unbestimmte Summe, ' x) Armmsiaziencn und Crssisnen, welche über keine» bestimmte Lumme, sondern über eine in ihrem Werche rindest mmre Realität, Dienstbarkeit oder Gerechtsame, nuöaesteiler werden. k>) Verzichte der Weiber undTokücr, wenn die über« nommcnc Verbindlichkeit eine bestimmte Summe nicht enrr hält. i) Ber.ichce sdelicker Töchter. к) Aussergerichtliche Vergleichs-Urkunden, in welchen keine Summe b-ssümmr ist. I) Vergleich - Urkunden zu Erwählung einKs Echird- richrers. w) Majorats - oder Fideikommiß - Errichtung, oder Veränderungen, in sofern sie nicht auf eine bestimmt« Somme (wornach die Stempclzebühr klasiifizirr werdet? kann) lauten. Die Urkunden, für welche die Bestimmung der Klasse des Papierstempeis aus der Eigenschaft desjenigen fließt, in dessen Geschäft sie auSgrferriget werden, sinder s) Münd- s) Mündlich errichte!? letztwillige Anordnungen milder Rücksicht auf §. io. bey Z. b) Erbserklnrunzen. c) T' brenscheine. Bey diese« Z Gattungen kommt es auf die Person deS E,rd>asiers an. ci) Dorwundschafts oder Anratelsdekrete, wie auch Urkunde», rvelcve die Vormünder im Namen ihrer Mün, del, oder wegen ihrer Großjährigkeit, aussteLen. Bey dieser (Jarrung von Uikundea kommt es auf die Eigenschaft des Mündels, oder des Kuraten an e) Aufgebvths , ( VerküudigungS-) Schein«, und t') Ede » Dispensen. Beyve Gattungen Urkunden, nach der Eigenschaft des Bräutigams. 8) Geburt-oder Taufscheine, nach der Eigenschaft des Balers. l>) Veim-'hlungsscheine nach der Eigenschaft deS Wunnes. r) Zeugnisse, Dieusiabschiede und dergleichen. 2i. Die Urkunden, für welche die Klaffe des Stempels nach dem Wcrrh d-S Gegenstandes, worüber sie auSge» stellet werden, bestimmt werden muß , sind folgende : n) Abso!uiorien, di« gerichtlich ertheilet werden. b) Äuszügel, Conti, urft> Rechnungen der HaudelS- l leure, Künstler und Profefsionisten, über gelieferte Maaren oder Arbeile'u. c) Behandlung der Gläubiger (xsÄum xrsfnäi^ ciule.) 'i) Bestand - oder Destallungsbriefe , wobey auf den Betrag derjenigen Summe zu sehen ist, die in dem De- » stand - oder Bestallunqsbriefe bedungen wird. Dafern aber auf mehrere Jahre eine jlhrliche Sum» s - » me ms bedungen WM e, so muß der gunze Betrag aller Be¬ stand - oder BestailungSjahi e zusammen genommen, und hiernach die Klaffe des Stempels bestimmt Werden. e) Bürgsäiafls - Urkunden. st) Sessionen über eine bestimmte Summe, oder eine» bestimmten Werrh. - z) Kauzions, Instrumente. d) Kollazionen geistlicher Pfründen. i) Empfangsscheine des ErckuzionöführerS an den Ge- richisdiener, über das ihm eingehändigte Gur des Schuld, ners. st) SrbS« Abibcilunqen. l) Erledigung der Rechnungen, welche gerichtlich er» theilt wird. m) Erpens - Verzeichniße der Zldvv'aren und Sach¬ walter. n) HauszinnS Quittungen. o) Hausdüchel, welche zwischen einer Haushaltung nnd einem Handelsmann, Fabrikanten oder Profeffiot isien, über die ahgelieferren Waaren oder Arbeiten, gesünrci wer¬ den : Jedoch nur, wann dieselben als Siuszügel oder Conri, dem Zahler anstatt ci>er Quittung, uiii-rsch,jeden ousge- händiget werden; in welchem Falle die deygeletzie Beschei¬ nigung den Erfüllungs Stempel nach der dem ganzen Be¬ trag angemessenen Klasse, federt. p>) Heiralhsbriefe, bey welchen der Betrag der wech¬ selseitig bedungenen Heirathsprüche zusammen gerechnet, und der Stempel nach der ausfallenden Lokalsumme ge- wahlet werden muß. Jnveniarien; doch nicht der erste Aufsatz, welcher von dem Gerichte, oder einer andern Behörde vrm Amts wegen verfasset wich, und welcher daher kemcm Stem» pel unterliegt, sondern die erste legale Abschrift, welche dem Erben, oder/demjenigen, für welchen das Jnvcma- rium ausgenommen wurde, zugestellt werden muß. Die Klaffe des Stempels muß nach der Summe des schulde«, freyen 25 freyen Vermögen-', das ist, nach Abzug aller Passiven, be« stimmt werden. Die weiteren Abschriften eines solchen Inventars un» terliegen bloß derjenigen Stcmpelgebühr, welche für alle gerichtliche vidimirte Abschriften vvrzeschrieben ist. r) Kauf »und Derkaufsbriefe. 8) Kontrakte aller Arten, welche in verschiedenen Vorfällen errichtet werden. Darunter gehören auch dieje¬ nigen Kontrakt«, welche von Seite eines Regiments, «i» nes Korps, oder einer andern Militär » Bcrörde, mit Handelsleuten, Fabrikanten, Handwerkern oder anderen Entrepreneurs, abgeschlossen werden. Im Allgemeinen ist zu bemerken , dass bey allen Kon¬ trakten , welche auf mehrere Jahre errichtet werden, der Betrag für die ganze Dauerzeit des Kontrakts zusammen» gerechnet, und nach der dadurch ausfallenden Summe die Klasse des Stempels bestimmt werden muü. r) NoranaiS > Urkunden, die über Geld oder Gelds» «erth ausgeferiiget we-den. u) Pfand - Verschreibung",. xv) Quittungen aller Arien ; auch diejenigen welch« für erhaltene Taglia für eingrlieferie Deierieurs oder Räu» der, für die von den Unrerihanen bey dem Verkaufe ih¬ rer uucerthänigen Gründe ausbedungenen Wohnungen, für die emem ELekuzionSführer überantwortete Gelder des Schuldners, oder für die ohne der Verbindlichkeit des Rückerlags erhobenen Depositen ausgestellet werde». x) Gerichtlich ausgefertiqre Rairbriefe. zr) Majorats« oder Fideikomwist-Errichtungen, inso¬ fern sie einen bestimmten Kapitalsbetrag enthalten. 2) Reverse und Rcnunziaziouen, daferu sie bestimmt« Summen enthalten. au) Schrnkungs - Urkunden unter Lebenden, oder mit Beziehung auf den Fall des AvsterbenS. bh>) Schätzungen oder Schätznotteln; mit Ausnahme derjenigen, welche bey den unter der öffentlichen Leitung stehen- 26 siebenden Pfande oder Leihhäusern (Versatzämtern) gx- wöhnlkch sind. cc) SÄuldbriefe. äci) Stiftbriefe. - es) Tauschbtiefe. 6 ) VergleichSu» künden, welche «uffergerichklich aeschloft sen werben, sobald der Gegenstand einen bestimmten Werth enkbält. K-Z) VerlaffenschaftL - AdhaMungs Vertrage, und Erbschafts - Ueberantwortuugen. sisi) Verzicht der Weiber, in sofern sie eine bestimme ke Summe betreffen. jj) Urkunden, welche von öffentlichen Beamten oder Obrigkeiten, über einen Gegenstand vom bestimmten Wer- the onsgestellet werden. sik) Alle Expedizivnen der Hof-und Landerstslle», oder anderer öffentlicher Behörden , wodurch eine Besoldung, eine Zulage »der Beybülfe, eine Pension, Provision oder Nemunerazivn, ein Tag - ober Uebersicrlungsgeid rc. be, williget oder angewiesen, oder auch im Wege dcr Gr ave, eine Kontraband - oder andere Geldstrafe , «der eine sonst gesetzmäßige Gebühr, in einem bestimmten Betrage, näch¬ st eschen , oder womit eine solche Verleidung oder Nachsicht »on einer Stelle der andern eröffnet wild. §. 22. Für alle zur rechtlichen Verfahrung vothwendige Schrift ten und Urkunden » i» sofern solche nicht nach der Ei¬ genschaft der Aussteller, oder derjenigen , in deren Ge¬ schäfte sie ausgestellt werden, oder aber nach dem Werrhe des Gegenstandes, anderen Stewpeiklassen unterliegen, ble br es ganz bey den bisherigen Ettmpelklaffen , daß al¬ so in Ansehung des sogenannten Gerichtsstempels keine Abänderung geschieht. Zur 7 Jur Behebung'aller Zweifel und Anstände, welche hierüber einlreien können, werden die Gattungen der Schrif¬ ten , für welche per bisherige Stempel beybehairen ist , fvl» gent.r Massen spezifizirl: Zur ersten Klaffe, ncmlich zu dem Stempel vor, z Kr.nzen, , geböreu r и) Alle Auoriuge» uud Satzschrifren, zur ordentlich rechtlichen Prozedur. d) Abschriften der Urkunden , die nicht vidlniirt sind. c) Auszüge aus den Protokollen, über die mündlich aufgeuMnncnen Klagen. rl) Aösckrifteu des Just.'llungs > ScheinS. e) Appellazions, Bi>weld»ngen. к) Äppellazions - Beschwerden. 8) AppellüziouS - Einreden, lr) Beaurworrnng des Anfgefordcrten, über die ihm an- geschuldete Berubmuoq. i ) Befinden ( Gutachten) der Kunstverständigen, wen« es der Psney in Abschrift ausgefolger wird. lr) Berichte der "GerichrSdirner, über die vorgenommr- ne Pfändung, wenn sie den Parteyen in Abschrift auS- gefolgt werden. l) Beweggründe eines. Unheils, wenn sie der Partey verabfolgt werden. m) Beweisschriften. л) Baurisse und Plane, die bey Aufforderung zum »orhabenden Bau eingelegt werden. o) Erpedizivnen und alle Schriften, welche bey einer Konkurs-Vcrhandluvg laufen, sie mögen den Verwalter des Vermögens, den Vertreter der Konkursmasse, oder die Gläubiger betreffen, sie wögen Urlheile, «der sonst richterliche Anordnungen und Verfügungen enthalten, folg» lich auch die im Konkursfalle verkommenden Schätzungen, Inventuren, Zeilbicthnngen rr, a l') Erpedizivnen und Dekrete, womit von einer Ge¬ richts- LZ richksstelle das auf eine rechtliche Angelrsenbeit Bezug ha¬ bende Gesuch einer partry abgeschlagen wirb. y) Klage», aus was immer für einem Klagrechte sie besirben. r) Mangel - Erläuterungen , fernere Bemänglungen , und darüber erfolgende Erläuterungen, wenn sie in einer Rechtssache die Stelle der Satzschriflen vertreten. s) Nullirats - Beschwerden r) Protokolle über aufgenomwene mündliche Klagen, mündlich verhandelte Nothdürfren, niedrrgcschriebene Zern» gen - Aussagen , wenn sie den Parreyrn in Abschrift aus» gefvlget werden. u) Narhschläqe. xv) Rechlfercigungsschkiften über da- Ausbleiben bey Gerichte. x) Revisions - Anmeldungen. Revisions-Beschwerben. 2) Revisions - Einreden. auRechnungen, sammr ihren Bey'agen, und den da» mit verflochtenen Mangeln und Erläu'erungen rc. jedoch nur erst dann, wenn sie in einem Rechtsstreite bey Grichke ein¬ gelegt werden. bb) Schlugschrifcen. co) Testaments» Ausweis«. äcl) Vermögens» Ausweise, zu Bestimmung des Mor» tuariums. es) Verzeichnisse der vorhandenen Schriften (rorulus uädorum.) pk) Verzeichnisse des Vermögens, bey Abtretung der Güter. gr-) Weis - oder Zeugen - Artikel. Ich) Zeugnisse der Gerichtsviener über die gepfändeten Gmer. Dem Stempel der dritten Klaffe, das ist, zu 15 Kreuzern, unterliegen: s) .Abschriften, welche vidimirl werden. d) Arn t>) Anstellungsdekrete eines Sequesters. , c) Schreiben und Antwortschreiben, ober Kowpaßschrei- ben, welche in dem Geschäfte einer Partey von drin Richter, ober von der Obrigkeit , an andere Richter, Obrig¬ keiten ober Stellen ergehen. c!) Aufkündigungen. e) Aufsandungen der Gülten und Leben, Kraft wel¬ chen der Käufer einer umerthänigen Realität, oder ei¬ ner ständischen Gülte, oder eines Lebens, an die Ge¬ währ oder an die Gült, geschrieben werden kann, i'> Aussprücke der Schiedsrichter. Z) Defeble, wodurch einem äusser Landes wohnenden öder unbekannten Beklagten, ein Vertreter benannt wird. h) Berichte aller Dehknden, ohne Unterschied, in Par« teysachen. r) Beschreibungen der gepfändeten Güier, welche der Partey i» Abschrift verabfolget werden. h) Edikte, die zur Feilbiethung eines Guts, Einbe» rufnug eines unbekannten Geklagten, Amortisirung, Ver¬ rufung -der Gläubiger zur zeitlichen Behandlung, oder sonst, in einer Parceysache, erlasse« werden. 1) Erklärungen, die von einer Partey, im Auge deS rechtlichen Verfahrens überreicht werten. in) Alle Rescripte der EerichrSstellen in Parreysa, chen. n) Relazionen über die Einantwortung eines Guts. o) Uriheile der ersten Behörde. x) Urrheil« des Appellazivns - Gerichts, und die von der unteren Behörde ergehenden Jmimazicuen derselben, an die Parteyen. q) Urkunden über gerichtlich geschlossene Vergleiche. r) Anordnungen zur Führung eines Beweises durch Kunstverständige, wenn sie mittels einer besonder« El per dizion ergehen, und nickt bloß auf ein ohnehin gestempelt . les Ludringen geschrieben werde». L) Ver- s) Verordnungen , dis bey verwilligten Verboihe auf führende Güter an denjenigen ergehen, der den Verbvlh ia Händen hqt. r) Jurimazion der Reiffuo"Srrkhe!le> an die untew Richter, und van diesen an die Parrev. Das Rev sionsurtheil ist der sechsten Klasse zu l Gul« den zugewiesen. 2Z. Für alle, die vorspezisizirten rechtlichen Verhandlungen nicht betreffende Fälle, wird die Anwendung der oben Z. iz. festgesetzten 14. Klassen folgender Masten borge» schrieben: Die erste Klasse von z Kreuzern: Zur die Esldurkunden aller §irt, wovon die Summe nickt 25. Gulden übersteigt. Für die ans mehreren Bo-> » gen bestehenden Urkunden , wo der Stempel des ersten Bogens nicht über l. Gulden beträgt. Die zweyte Klasse von 6 Kreuzern t Für alle Geldurkunden über 25. bis 100 Gulden. Buch für die aus mehreren Bogen bestehenden Urkune den, wo der Stempel des ersten Bogen« nicht über 2 Gul» den beträgt. In Ansehung der persönlichen Eigenschaft gehören zu dieser Klasse folgende Parieren: 1) Aufsichrepersonale, oder andere, in rvaS immer für einem öffentlichen oder Privatdienstr angestellte Per» > soueu^ der minderen Kathegvrie. 2) Amksborhen. z) Bräuer« oder Müllerknechte. 4) Dienst« 4) Dienilgefinde bey den Landwirrhschafteu. Genättsdnnec und Eefangenwärter. Gesten bey Handwerkeru, Küufllern, Fabrikaute« und Manufakturen. 7) Haukklieü're und Heitzer. ) ) Jäger gemeine. 0) ?edriuugen. io) Livree- Bediente. i 1) Layenbrüder. t ) Meßner und Kirchendiener, auf den Dörfern, und in den Schutzstädken und Märkten. i g) Soldaten gemeine, und Unter, Offiziere. 14) Schaffer. iz) Schaffer, Und dergleichen «indere Dienerschaft. 16) SchuUkyrsr bey den Trivialschulcn auf den Dör¬ fern. 17) Tagmerker. 18) Uiberhaupk alle Parteyen, Unterthanen oder Aon- triduencen, welche einer andern Stempelklaffe nicht aus¬ drücklich zugewiesen sind. ' ferner wird die obige Stempelklaffe auch für «ach, spezifi.irre Urkunden bemessen: 19) Kundschaften für die Handwerks - Gesellen. ro) Wanderpäffe für dieselben. 21) Aobringm und Bittschriften aller Art, und an alle B«hb den ohne Ausnahme, die nicht in Hinsicht auf die rechtliche Entscheidung über eine Streitsache eingcreichr werben. 22) Die Abschriften aller Urkunden und Beilagen, welche nicht vldimlrt werden. 2z) Auszüge und Abschriften von Protokollen, über verschiedene im politische» Wege aufgenommene Klagen, oder sonst erhobene Gegenstände. 24) ErpeUzivnrn u»d Dekrete, die von KreisErtern, Adminlstrazrsnen oder andern untern Behörden, auf dem politi- sS--vS-r ^2 politischen Wege, in Parteysacben erlassen werden, in so weit sie einer andern Siempelklasse nicht zugewtesen sind. 2z) Alle andern Urkunden und Schriften, die nicht sonst einer Klasse zugewiesen, jedoch «irvk ausdrücklich von dem Gebrauche des Srempelpapiers ausgenommen sind. Die dritte Klafft, zu 15 Kreuzern. In Ansehung der Urkunden, wozu die Stempelklas¬ se nach dem Werth gewählt werden must: Für den Geldbetrag über >oO Gulden bis 2ZO Gul¬ den z ferner für die aus mehreren Dogen bestehenden Ur¬ kunden,, welche zum ersten Bogen einen Stempel von 4 Gulden fordern. In Rücksicht auf persönliche Eigenschaft, sind dieser Klaffe nachdenanme Parteyen zugewi sen: 1) Mindere Beamten, in öffentlichen und Privatdien- sten , die in einer gur höheren Klasse nicht ausdrücklich ge¬ nannten Dienststufe stehen. 2) Bürger in Schutz, und untcrlhänigen Städten tmd Märkten. z) Besitzer der Dominika! - Realitäten , dafern sie Un- tertkanen sind, 4) Geistliche Kooperatoren und Kaplane, wie auch al¬ le Priester, welchen keine besondere Amrsverwaltung, und kein besonderer Charakter verlieben ist. z'Z Magistrate und ibre Vorsteher, nervlich: Bürger¬ meister, Stadkrichrer, Bizebürgeimeister, Rarbsmänner, Beysitzer rc. von Schutz - und unterthänigen Städten und Markte» 6) Schullehrer in Schutz . und unterthänigen , wie auch laud^fürsilichrn Städten und Märkten, äusser der Haupt¬ stadt einer Provinz. 7) Meßner und Kirchendiener, in landeSfürstlichett Pro- ZZ Prov'nzka! - Stählen N«L Märkten - äusser der Hauplsiadt kl« ner Provinz. Z) Wirthe gemeine, auf dem platten Lande. Ferners für nachbenannre Urkunden: 9) Bürgerbriefe, oder Urkunden über erthriües Bür¬ gerrecht , in Schutz - und nnterrhänigeu Städten rmd Markten. 10) Wahlbriefe in Liesen Städten und Markten- 11) Alle Abschriften , welche vidimirt werden. !2) Ersuch - Kompaß - cber andere Schreiben, die in Len, Geschäfte einer Parkky, vrrr einer Obrigkeit oder öffentlichen Behörde än die andere, zu was immer für einem Ende, erlassen werden. iz) Aufkündigungen im aussergerichtlichen Wege. 14) Berichte aller Behörden, ohne Unterschied, in Partrpsacheu. . ig) Konsense- welche die Stelle aus eigener Macht- ohne Einschreittmg landesfürsilichcr Bewilligung- «rtheilt, ift) Durchfuhren Irnnsito) Pässe. 17) Alle Eppedijionen, welche über die von den Hof» ssellen erthrilikn Gnaden oder anderen Bewilligungen, von den Länder - Stellen an die Parteien erlassen werden; wie bmch alle Expeditionen , die im politischen Wege, von den Länder , Stellen an die unteren Nenner und Behörden - in Parreysachen ergebeu. 18) Grundverschreibungen- Gewahr-Schutz - Leben- öriefe, «der wie immer nach den verschiedenen Verkaffan- ssen der Erblanöen, diejenigen Urkunden benennt werden- weiche den dem Antritte des Besitzes eines unrerrhanigen oder dienstbaren ErundeS , den Umerthanen oder Grundhof den ertön irr werden. Grundbuchs, Eftrakie- Lo') Landrafel -Extrakte. 2i) Steckbriefe - wenn sie auf Ansuchen eirer Partey, vapierstempel> nicht aber auch die von Seire oec Krewämrer an «rile Obrigkeiten umlaufende Kreisschreiben oder sogenannte Kurrenden. 22) Spannzektel. 2Z) Verggerichrliche Schürf , und Lrhnbriefe. 24) Zeugnisse der Direktoren, über die Prüf» rgen aus allen Normaischul Gegenständen. 25) Zeugnisse der Prafekre, über die Prüfungen aus allen Humamcäls - Klaffen. Die vierte Klasse, zu zo Kreuzern, Betrifr die Urkunden, welche nack» dem Geldeswerrbe klassifizirt werden , in Betrag über 250 bis zc>I Gul¬ den. Auch für die aus mehreren Bogen bestehenden Urkun¬ den, welche zum ersten Bogen den L tempe! von 7 Gul¬ den fordern. In Hinsicht auf die persönliche Eigenschaft, gehören folgende Paneyen zu dieser Klasse: 1) Konzipisten. ) 2) Railrarhe. ) Bey den lardesfürstlichen Lan- Zs Raitoffizieks. ) drrstellen, und in andern öffentli- Kaffevffizier^) chen oder Privardiensten. 5) Adzunkte». ) 6) Protokollisten ) 7) Rsgistrancen und Kanzelisten , bey den Hof, und Länderstellen, wie auch bey den landesfürstlichen GefaUS, oder andern öffentlichen und Privar » Administrazionen, Ober - Direkzivneri, Jnspekzioueu rc. b) Handlungscommtö. y) HauSvffiziere. io) Magistraccheamte mindere, welche nicht unter ih¬ rer eigenen Deneunnng schon einer Klasse zugewiesen sind. »L-si; z 5 in land-Sfürstlichen Städten, und in der Hauptstadt einer Provinz. i r) Pfarrer und Seelsorger in Landstädten und auf dein Lande, ohne Unterschied der Religion. 12) Schullehrer in der Hauptstadt einer jeden Pro¬ vinz. ' iz) Meßner und Kirchendiener, in der Hauptstadt einer Provinz. 14) Winde kn den Städten und Märzen überhaupt, wenn sie nicht das Brnaerrechl besitzen , mithin nicht nach den für die Bürger befummle Klaßen behandelt werden können. Ferner unterliegen dieser Klasse nachgenannte Ur¬ kunden : 15) Entlassungsscheine für herrschafiliche Beamte und Hausoff-pere. 16) Reisepässe in daS Ausland, ohne Unterschied der¬ jenigen Personen, welche nicht in Hinsicht auf ihre per¬ sönliche Eigenschaft, einer höheren SiempeMasse zuge- wteftn su d. 17) Erpedkzi'onen über die unmittelbar und aus eige, »er Macht erfolgenden Eutschliessungen der Lanverstellen, in Hnadensacheo. >8) Entschliessungen der Kreisämter und Gefalls-AV- ministraziviien, in G-chdensachen. > 19) Meksierrechröbrieft in Schutz-und UUtiklhänigert Städten «nd Märkte». Die fünfte Klasse, zu Kreuzer». Detrifc die Urkunden, welche nach dem Geldeswerthe klassifijitt werden, im Betrage über zoo bis 7ZQ Gul¬ den. In Hinsicht auf die persönliche Eigenschaft, sind noch folgende Paricpen dieser Klasse zugewieseu r C 2 1) Se« ir) Adjunkten. ) iz) Kreiekomirissäre. 14) Bürger iu lsndesfürstlichen Städten, außer der Hauptstadt einer Provinz IZ) Magistrale und tbre Präsidenten oder Vorsteher und Rathsmitglieder, in den landet fürstlichen Städten, äusser der Hauptstadt einer Provinz. 16) K. K- Offiziere. 17) Pfarrer, Dechanle und Seelsorger, in den Haupt» städreii jeder Provinz, ohne Unterschied .der Religion. 18) Mirrhschaftebeamte, herrschaftliche, welche nach ihrer Eigenschaft nicht schon einer, andern Stempclklaffe zugewiksen sind. Auch nachbenannte Urkunden unterliegen dieser Stern- pelklasse: >9) Bürgerbriefe oder Urkunden über das ertbeilre Bürgerrecht in landesfürstlichen Stadien, äusser der Haupt¬ stadt einer Provinz. 2o) Wahlbrirse für diese Städte. 2') WahEähigkLns - Dekrete zu Magistrarsratbs - Bür¬ germeisters - oder Pizebürqermeisterkstelten, äusser der Re» stkenz , und der Hauptstadt einer Provinz. Die Die sechste Klaffe, zu i. Gulden, Z7 Ist bestimmt für die Urkunden, «eiche nach dem Gel- drSwerche klassfizirt werden müssen , für den Betrag über 75? biö iO02 Gulden ; ingleichen für die aus mehreren Dogen bestehenden Urkunden, wozu der erste Bogen den Stempel von rc) Mulden fordert. In Hinsicht auf die persönliche Eigenschaft ist diese Klaffe für nachfolgende Paneuen bemessen: i) Alle Vorsteher eines Amtes, welche den Tike! Oberbeamle, Direkteren, Impekioren, oder Administra¬ toren führen, sie mögen in landesfürsiüchen, öffentlichen oder-Privaidiensten stehen, und worunter auch die eine Wirch, schüft , eine Fabrik, oder ein anderes Geschäft dirigiren- de-i Oberbeamren , unrer dem Namen Verwalter, Kommis¬ säre >e. micbegriffen sind. 2) Srkretäre. ) z) Srpediivren. ) 4) Registratoren. ) Bey den Hofstellen. z) Tararvren. ) i>) Zahlmeister. ) 7) Hauptkassiere. ) 8) Buchhaltereyvorsteber. ) y) Magistrale und ihre Präsidenten oder Borsteher und Rachemilglieder, in der Hauptstadt einer jeden Pro¬ vinz. io) Bürger in de» Hauptstädten einer jeden Provinz. t 1) Postmeister. 12) Geschworn«, ordentliche Börse - und Waaren- Srnsalen. iz) Meisterrechrsbriefe, in landesfürstlichen Städten, süsser der Hauptstadt einer Provinz. r 4) Revisions - Urtheile. 15) Uuiveisitätsgutachten in Rechtssachen. Endlich werd,» folgende Urkunden diesen Klaffen zuge, wiesen r k6) Mik» z8 16) Min^eriä'irlqkeitsnnchsichien für alle Personen, welche »ach ihrer penönlichcn Eigenschaft, nicht einer- hö¬ her« Stempel klaff: zugewiescn sind. > 7) WahlfädiKkenkdek. er« zu Magistratsroths » Bür- germeisiers oder VizebürgermeisierKstellen, in der Hauptstadt einer Provinz, und in der Residenzstadt. Die sieben'e Klasse, zu 2 Gulden. Für die Urkunden, welche nach dem Geldeswertbe zu k'c-ssfiznen sind, im Betrage über 1000 bis 2000 Gu!« de». Auch für die aus mehreren Vogen bestehenden Urkun- den / wezu der erste Bogen Mil dem Stempel von 2<2 Gilden versehen seyn muß In Hinsicht auf die persönliche Eigenschaft, ist diese Klasse für nachbenanr-te Parteyen.^ bestimmt: 1) ASeliche, welchen ein in > oder ausländischer Adel eigen ist. 2) Ookroren, welche die Dokrorswürde wirklich er¬ langt h.ibeu. z) Fabrik^ Inhaber. 4) Gftaüv r oder Güter - Pächter. z) Großhändler, Wechsler (ÜLUtzuiorL) und Nieder¬ lage Vecwindre. 6) Hof.ig-inen, und öffentliche Notare. 7) K. Ä. wirkliche Rätke, bey den politischen - und Jnstizsicllen, >1, den Provinzen. 8) D'iular Hof, und andere Rälhe , in öffentliche» und P>ivatdiensten. 9) S abs - Lff'ziere. Auch si«d folgend« Urkunden dieser Klasse zuge- wiesen; ' io) Zrpedizionen, welche von den Hofstellen über die landesfü-stlichsn Gnaden - Verleihungen, an die unterstehen¬ de 'oder an andere Hvfbehörden erlassen werden. n)De, ^52«^ za ir) Dekrete, wodurch eine Hofsteste einer Partei), ei¬ ne solche landesfürstliche Gnadenverleihung unmittelbar be- kanut macht. l2) Bürgerbriefe oder Urkunde«, über das ertheilte Bürgerrecht in der Haupistadt einer Provinz. iz) Konsense zur Vere'rüchung der Juden überhaupt. 12) üivlome über die verljebene Dokrorswü de. 15) Universüäts - Zeugnisse über daS erlangte Dok¬ torat- r6) Meisterrechtrbriefe in der Hauptstadt einer Pro¬ vinz. 17) Berschleisi Lizenzen, für die Trafikanten landes- fürstl.cher Gefälle ( Kleiuverschl-isser oder Miautirer.) 18) Mahlbrrefe, in der Hauptstadt einer Provinz. Die achte Klasse, zu 4 Gulden, Ist bestimmt in Ansehung der Urkunden, die nachdem GeldrswrrUie klaff fijirt werden müssen, für die Summe über soso bis 4000 Gulden. Ferner für die ans mehreren Bogen bestehenden Ur¬ kunden , wozn der erste Bogen mit dem Stempel von 4s Gulden versehen seyn muß. In Hinsicht der persönlichen Eingenschaft, gehört die¬ se Klaffe für nachbenannte Parteyen. i) Diejenigen, die ein ständisches Gut eigenthümlich besitze». 2) Erzprirster. z) Die Geistlichkeit , welche die Vorzüge der Landstäu d« genießen. 4) K. K Generale. 5) Wirkliche K. K. Hsftathe. 6) Pröbste. 7) Den Ritterstaud überhaupt. 8) Superintendenien der nicht katholischen Religion. - 9) Superintendenten der Stiftungen. End- HO » Endlich für die folgender, Urkunde»: ro) Diplome, wegen Erhebung in den Adelsisnd. n) Ernennung der Kapirularen, Erzpitester und der Enst'.lchkeir, welche dir Vorzüge der Laudstande ge¬ nießen. ' . 12) Erpediziouen, welche i» Airsübung der Majestät-» rechte, unter eigener landeSfürstlichrr Fertigung, oder un¬ ter dem lanoessurstlichen großen Iusie-el , für «iae der vb» benannten Parkeyrn erlassen werden. i z) Emschlirflungen der HofsteUe, unmittelbar iu Gua- deniachen,.i» sofern der Werth oder Betrag, welcher da¬ durch der Parrsy zu Goten kswmr, und wornach der St»»» pel zu klaDfiziren wäre, nicht d-sttmmt werden kamr. 14) Fabriks - rdrr Handlungsdefugniffe. »5) Ha.idkungs, Legilimazione» für die Handelsleute^ in Schutz» und uurerlhänigerr Städten und Märkten. 16) ZnkolLts, oder Indigenats » Verleihungen, im Adel- stände. 17) Lehenbriefe und Lehenrndnlte, für den Adelsisnd. 18) Wahlbrtefe für dir Parkryen, welche dcr achtes Klasse zugewiesen find. Die neunte Klasse, zn 7 Gulden, Gehöl-t für die Urkunden, die nach .dem GeldeSwerths klaffifizirt werden, im Betrage über 4000 bis 70OQ Gulden. Ferner für die aus mehreren Vogen bestehenden Ur¬ kunden , wozu d^r erste Bogen den Stempel von 8.2 Gul¬ den fordert. In Hinsicht auf die persönliche Eigenschaft, wird Lie¬ se Klaffe für nachgenanme Parrepe» vvrgeschrieden: 1) Lebte infuline. 2) Prälaten. Auch dann, wen» diese zu de» Stän¬ den einer erbländischen Provinz nicht gehöre». 2) Geheime Raths. 4) K» 4L 4) K. K. Staats » s»d Konfeeerrz -- R^-Lr. Ferner für folZrude Ukkundra: 5) Diplome - rvrgrv Erhrduug m den Rttrerffasd. ft) Erpedlzivneo, rvelchr »nrer dre eigenen !s»des» fürstlichen Fertigung, evre unter dem lanSesfArftlrchnr groge« Jnfiegek, von ve» Hofstelle, für ems ver sdbe- nannrrn Personen erlaßen werT-ro. 7) Handels - Legilimszionrs für Hande'slest,.' , dedfürstlichcrr Städten außer der Hauxrfiadr einer Pro¬ vinz. Z) Jnkolars - oder Ivdigeps s»Berleihnnzeu, für den Nitterst-md. 9) Leheubriefe und Lehen - J'udnlre, für erst gemrld» ftn Stand. ro) Berschleiß - Lizevzen , für die Sub, rdrr Uvtk?,wlo such rrporrirkeu Verleger laudeSfürsiirchrr Gefälle. r z) Privilegien , dir von dem Lasdrsfürße» auf br, stimmte Jahre rrtbeilrt werd?». 12) Wahiöriefe für die der »surrten Klaffe zugkwieftne» ' Parrrye« tZ) Waare» - AuSfvhrspöff«, ohne Rücksicht, -K solche von der H-fstells, oder riaer andere« Laubesdehörde suS-> gefertiger weidr^ Pis zrh«te Klasse, zu 12 Gulden, Ist bestimmt für die Urkunde», welche »a« dem Gel- deswertbe klasi'fitiri werden, für die Summr über 7,00^ dis Guldtn» Äuch> für die aus Mehrere» Bogen bestehenden Urr kmrden / wozu der rrße Bogen de« Stempel von icc> Gulden fordert» I» Hinsicht auf dir Persönlich« 'Eigenschaft, »ft- tiefe Klaff, für nachfolgende Pretepen vvrgrfchriebru: 1) Bischöfe» 2) Attlfm Md Frrphrrkk»: Alich -L8i!, «r«n rieft zu 42 zu den Ständen einer erbiaudischeu Provinz nicht ge¬ hören. Jngleichen für folgende Urkunden: z) Pewilliguug eines jüdischen BelthauseS ( Syna¬ goge ) 4) Diplome über die Erhebung in den Freyherrn, stand. 5) Erpedlzionen übrrbaupr, welche unter der ,i,enen landesfürstuche» Fertigung, oder unter dem landeösürstli- chen großrn Jnsiegel, von Srire der Hof,ieUe, für eine der obgenannten Personen erlassen werden. 6) Handlungö Legitimarionsscheine, für Kauf« und Handelsleute in den Havvtfiädtcn einer P vvinz. 7) JnkolatS - und In-lseiialö-Lei leihungru, im Zrey> herrnstanor. 8) Privilegien, zeitliche, ausschließendc. (privilexia xrivurivu.) y) Erblichkeit- - Privilegien auf Pesten. ro) Verschleiß-Lizenzen, für die Haupt - und Di- strikisverleger laudeofürstlicher Gefälle. n) Waaren - E^nfnhrspäsi? , ohne Rücksicht, ob sie von der Hofstelle, oder einer Landesbehöioe auSgefertigec werden. Die eilfte Klaffe, zu ro Gulden, Trifft die Urkunden, welche nach dem GeldeSwerkke klaff fizirt weiden, im Betrag über io,c,Oo bis 20,226 Gulden. Ju Hinsicht auf die persönliche Eigenschaft, werde» dieser Kloße folgende Personen zugewiesen: r) Erzbischöfe. 2) Fü llen: Auch dann, wenn sie zu den Standen einer erbländischen Provinz nicht gehöre». Ferner nachfolgende Urkunden: z) Bewilligungen zur Haltung einer Privat - Kapelle, oder 42 oder eines Privat Betthausss, ohne Unterschied der Re» ligion. 4) Diplome über die Erhebung in den Grafenstand. z) Jnfolars und Jndigeaals - Verleihungen, im Gra» fenstanbe, 6) Konfirmazionen der Bischössr, in tomporalibu!,-. 7) Lebenbriefe und Lehen - Jndulce, für den Freyhercn- Graf^n und Fürsienstavd. 8) Privilegien auf Großhandlungen oder ans Fabriken. y) Privilegien auf beständige Zeucu. Die Zwölfte Klasse^. z» 4a Gulden , Wird füe die Urkunden, die nach dem Geldeswerrhe klassfi;rrr werden müssen, vorgeschriebcn, für de» Betrag üver 20,222 bis 42,002 Gulden. Auch für nachfolgende Urkunden: 1) Diplome über die Erhebung in den Fürsten« staod. 2> Jnkolatö - oder Jndigenars , Verleihungen im Für« stenstanke. z) Konfirmazionen der Erzbischöfe, in temxorglibns. Die dreyzehnte Klasse, von §o Gulden, Ist allein für die Urkunden, welche nach dem Gel« deswerrbe klassifizier weiten, bestimmt, und zwar für den Betrag über 40,000 bis 80,002 Gulden. So wie endlich auch 'Die vierzehnte Klasse, von 102 Gulden, Nur für die ersterwähnten Grldurkunden, im B etrage über 80,022 Guldrn festgesetzt wird. 24. 44 24, Für den richtigen Gebrauch des Stempels , nach der vvrgescbrtebenen Klaße, haben nicht nur dir 'Aussteller der Urkunde zu haften, sondern auch g) Dietenigen, welche diese Urkunde« zu ihrer eige» nen Versickerung, oder zur Bezahlung, oder anstatt Quit¬ tung angenommen baden. b) Diejenigen, iu deren Namen, das ist, unter de¬ ren Unterschrift «ine Urkunde überreicht wird: c) Die dadey eiiischskicenden Sachwalter und Rechts- fiennSe, wenn sie für tbre Parieyeo ungestempelte, oder nicht gefttzmäss-t gestempelte Schriften einreichen: 6) Die Buchhalter, Juspekoren, Direktoren «nd Kal« knlanren, in Rücksicht derj-niqe > Urkunden, welche einer Zensur und Revision unterworfene» Rechnungen angeschlssr seu siud , wenn sie die Rechnung, ungeachtet des mangeln¬ den oder nicht klassenmässigen Stempels, berichtiget, folg¬ lich den Mangel nicht vvrschriftmaßig geahndet und an- gezeigt haben. 5. 25. Auf die Uibertrerung der gegenwärtigen Vorschrift wird zur Strafe festgesetzt : Für den . oder die Aussteller der Urkunde , in sofern solche mir keinem Stempel verseken ist, der zwauzigfach« Betrag, und wcnn eine mindere Klaffe, als vorgeschrie¬ ben ist, ^gebraucht worden wäre, ter zehnfache Betrag der klassenmäßigen Skempelgebühr. > N-benbey muß in beyden Fällen , der vorschriftmaßi- ge Stempelbogen nachgeiragen werden. Für die im vvrgehenden 24. H. bey u. h. und c. an¬ geführten Parceyen, welche dadey eiugeschrikken, sind hin¬ gegen , und zwar für eine jede derselbe», wegen der un¬ terlassenen Aufmerksamkeit der zehnfache Betrag der obi¬ gen Strafgebühr. Die 45 Die unter ö. benannten Privatbeamtrn sollen für jedes Uibersebni, in sofern dir Gefttzübenreturg in drm ganz unkerloPncn Gebrauche des Si mpels besieht, mit dem vierfachen , und wenn d e U bertretunz in dem untsrlaft senen Gebrauche des klassenwässgen Sienchels besteht, mit dem zweyfachen betrage der vorgcschr,'ebenen Sttmpelgt- bühr bestraft werden. Die Luvamrer b'ben diele Srrofbettägr „ach der Vor¬ schrift der §§. Z. und 4. ein,ndringm. Daffelbc haben auch ardeie Obrigkeiten, und lande-» fürstlichen Äewier, ohne Ausnahme zu bewirken, der Par¬ tei) lhie Srraffalligkeit durch eine Note bekannt zu ma¬ chen, zugleich aber diesen Fall der in der Haupistabt der Provinz anfgestelllen Eefäüö - Administrazivn anzuzeigen , sonach die eingebrachren Srrafbeiräge der Parkey zu qnir» tiren , und dieselben ohne lange Verzögerung , zu Händen der Befalls - Administrazion abzuführen. Wenn die Darlehen die Strafen nicht erlegen wollten, muß von den Tar» und andern landesfü'stlichen Aemtern oder Obrigkeuen, die Anzeige an die vorgedachte Admi« nistrazion erstattet werden, damit dem Straffälligen «ine förmliche Straf - Nozion zugeftrtiget, und dafern auch die, ser nicht Folge geleistet würde, der Betrag durch die Kammer» Prvkuracur auf dem ordentlichen Wege, rings» drachr werden könne. § 26. Boni allen solchen Strafbeträgen, welche Obrigkeiten ober andere laudesfürstliche Aemter, de» Gefallen -- Administr'a- zionen einliefern, »der weiche auf ihre Anzügen durch oben- gedachte Nozionen eingeirieben werden, sollen die Obiiq, ketten oder Beamte zehn v»n Hundert, als eine Delvh» nung erhalkkn. §. 2/. 4» S- 27. Andere Anzeigen einer mrgestempelken oder nicht mit trm klassenmässigen Stempel ausgefertigtcn Urkunde. wel» che nicht schon der- einem Gerichte, oder bep einer Stelle vijrqekommen, sondern noch unbekannt ist, oder welche auch von einer Stelle, von einem Amte, oder von waS sonst für cmer Behörde oder Obrigkeir wirklich behandelt, und wobcy die Rücksicht auf den unächrcn, oder ganz man» gelndcn Stempel umerlassin wordeu wäre, wird der drit¬ te Ldesl, und der gleiche Autheil auch dem Apprehendemen, in sofern aber der Denunziant und Appreheudent eine und dlkseld« Person seyn sollte, zwey Lritiheile der durch die Anzeige und Mitwirkung eingegangenen Slrafserräge, nach Abzug der Gerichts und andern Unkosten, wie auch des Fiskal - Slnthcils ( rzuota sirmi) zugesicherr. Der Name des Anzeigers ist, dafern er es verlangt, geheim* zn holten, und der ihm gebührende Anlheil von derjenigen Del hi de, au welche die Anzeige gemacht wor¬ den , gegen Quittung zu verabfolgen ; wobey sich von selbst verstehr, daß von schriftlichen Anzeigen ohne Namens Un¬ terschrift , oder unter einem angenommenen unrichtigen Ha¬ men , wodurch die Anzeige an und für sich verdächtig ist, k-in Gebrauch gemacht werden könne, §- 28- Die Anzeigen in Ansehung der Stempelübertretnngen können den in jedem Lande augestellren Taback - und zn- gleich StcwprlgefällsÄkministrazionen, oder den , zur Aufsicht in allen Kreisen bestellten Kommissaren uud Re¬ visoren , gemacht werden, welche, wenn ihnen die man¬ gelhafte Urkunde nicht gleich selbst vorgewiesen, sondern uur angezeigl wird, befugt sind, von dem Inhaber die, scr Urkunde die Vorzeigung derselben zu verlangen, wenn ' er sich aber weigert, die Orrsobrigkeit um Beysiaud an« zuru» fen , und wir diesem Bcystande die Urkunde zu erhal- len In sofern sich jedoch der Inhaber auch dann nicht fü¬ gen sollte, soli er dazu durch gerichtliche Wege verhalten lverdrn. §. 29. Solche Urkunden müssen von den Kommissaren oder Revisoren den Administrazionen eiugeschickk werden, welche über den Vorfall eine schriftliche Nozion zu schöpfen, und solche sowohl den Annehmern, als den Ausstellern der man¬ gelhaften Urkunden zuzuschickcn haben. Die Vcrurcheilre» haben die ilmen auferlegten Stra¬ fen binnen -g- Wochen , Key der Adminittkazion, welche die Nvzivn geschöpfter har, zu erlegen, oder sileufgüs, wegen bewrch,->er Umstände, binnen eben dieser 4 Wochen, um Nachsicht der Strafe im Wege der Gnade zu bitten, mit¬ hin ein au die Gefälls - Direkzion gestelltes Anbringen bky derjenigen Administrazion, welche d e Nozivn geschöpft haf, zur weiteren akteumaßigcu Einbegleitung einzureichen, oder dafern sie unschuldig zu seyn vermeinet, den K. Kam- mer.Prokurator, im Wege Rechtens, aufzufordern. Nach Verlauf der 4 Wochen dürfen sie nicht weiter an« gehört, sondern die Sirafbetrage müssen durch die Kam¬ mer Prokurarur gerichtlich «ingltrieben werden. §. Z2. Wer einem Beamten oder Aufseher, wegen einer Amrs- verrichlnng in SiempelgefällS - Sachen, ein Geschenk an» dierher, bar den zehnfachen Werth oder Betrag dieses Geschenks, als Strafe zu erlegen. Der Beamte oder Aufseher hingegen, welcher bieftr Geschenk' aug?nvwwen, ohne auf der Stelle davon der vv'geft.tzren Behörde , oder in Ermanglung dieser, der Orrs, 48 Orkssbrigkeit die Bnzrig« z« «ache«, vv'o sich dieser An» zeige wegen , mir klarer nvd deutlicher Bestimmung deS LageS und der Stunde, wen« solche gemacht wurde, ei» legales Zeugniß geben zu lassen, ist svglzich des Dienstes zu «nrlssie«. Wogegen im eotgrgeriße setzte« F«lle, demselben daS auf der Stelle angezeigte Geschenk, nebst einem Drmheste der verwirkten Strafe, iu sofern dieselbe eingedmchr wird, zur Belohnung verabfolgt werden soll. §. Z!> Wenn die Urbertremng deS Gesetzes dui'ch z Jahre geheim und mibkkavrt geblieben, oder auch sonst die pa« tcmmäßige Srrsfqekühr nicht emgefvrde-t worden, ist die Strafe für verehrt z« halten, «r>d kann der Utberkre» ter dieftrwegen nicht mehr angegangen werden , sondern e» ist lediglich der Betrag des Stempels , der nach dem Ge¬ setze harre gebraucht werbe» sollen, und nicht verjähren kann, uachträgirch einzubriugrn. b. ZÄ. An sofern die verwirkt« Geldstrafe vori einer oder dsr ander« Dartcy, wegen Lnvermöglichkeit, nicht ringebrach werden kann, ist die Uebenrrtung des Gesetzes mit Arrests n«d öffentlicher Arbeit, und zwar nach dem Maßstabe, daß für jeden Tag Arbeit Ein Gulden gerechnet werde, zu bestrafen. Den Taback- und EiegrkgefällS, Administrazivnen ist im Sorangeführke« Falle, das Befvgnist einzeraumt, wenn sich der Snafberraq nicht über 8 Gulden belauft, nach dieser gesetzmäßigen Vorschrift für sich zu verfahren; i» svftru jedoch die Strafarbeit über 8 Tage ausfallt, müssen die Akten an das K. kaudrecht abgegeben werdest, welches hier- 49 hierüber, nach Maßgabe des gegenwärtigen Patents, ohne alle Verzögerung, zu erkennea haben wird. ZZ- Aum Verschleiß des Stempelpaviers werden alle la-, desfürstliche Gefällen Kissen, uns die Kasse.' einiger re» gulirten Magistrale, wie auch die Tabackgrfällen - Di, strikis - uns Subvsrleger, nebst der erforderliche» Zahl von Lrafikaoien, deovllmach.igtt wcrd.m. Die Verfüg ing-n , welche h'e über in einer jeden Pro» vinz, nach »Lerschle:enhttr der UMstäude, ssür dorhwrkidig befunden wetten, sind lftffercr Hsfkammer und Hinang« stelle überlassen. Eben dieft Hofsteüe hat dis Verschleiß-Provision zu bestimm-u, welche die verschiedenen Behörden, denen der Verkauf des S.'ewpttpapwrs an veri rau et wird, für ihrs Bemühung, Voraustags und Haftung zu genieße» haben. Z4- Äusser , den vsrbesagkrrmassen ordentlich, tmd durch schriftliche Erlaubnißbrie^e der G-fälls - Administrazioit de, fugte» Verschleißern, soll keiver eines öffentlichen Ver« kaufs des Stempelpapiers oder eines Handels damit, un¬ ter der Strafe der Kovfiskazion, sich anwaßen. Eben so Wenig darf das Strmpelpapier um einen höheren Betrag, als die Klasse auöweiset, dey Strafe von 50 Gulden, verkauft werden. . Wird von einer Parte« schöneres, und grösseres Fott mgt von Papftr oder Pergament grforderr, so steht es derselben frey, was immer für eine Gattung davon der Erempelgefallen - Administraziou vorzuiegen, und die Auf- K drückung 5» drück»»? des erforderlichen Stempels, gegen Entrichtung der Gebühr, zn ve,laugen. §. Z3» Ein jeder von ungefähr verdorbener Bogen Stempel» ^gpier wird , auf Verlangen der Partey, von dem K K. Stempclamte in der Hauptstadt der Provinz , unentgelt» lich auSgrwechselt werden, wenn die darauf geschriebene Urkunde nicht vollständig ausgeferrigt ist, mithin der Fall euer Gefttzüberlretung, »der der Erlag einer zweyfachen Sttmpelgrdühr, nicht eitilriit, und in sofern der Bogen gau» ist. Ist der Partey daran gelegen, daß der Inhalt einer solchen Urkunde, die bey dem Amte zurückbehalten wird, »tchl bekannt werde, so haben die Srempelamter für die» sea Fall den'Auftrag, die e Urkunde »nit einer dicken, schwar¬ zen Farve zu überpinseln und unleftrlich zu machen. z6. Den K. Stempelämtern wird ausdrücklich vorgeschrie¬ ben, sich in keinem Falle, wo die Aukdrückung des Er» füllungsst-mpels (§. l.) auf eine^bereiks ausgeferrigke Ur¬ kunde anverlangt wird, in die Beurtheilung der Eigenschaft und der derselben angemessenen Stempelklasie einzulaffen, svn» dem den von der Partey anverlangten Stempel um so ge¬ wisser, geg-n Entrichtung der v»rschriftmaAigen Gebühr, unweigerlich aufvrücken zu lassen, als für die Klassen¬ mäßigkeil deS Stempels die Partey eben so nur allein verantwortlich bleibt, als wenn sie die Urkunde auf einem auswärtig erkauften Srempelbogen ausgeferliget hätte, und damit bey dem Am» nicht erschienen wäre. LS--SS-H L- §. Z/. Zur mehreren Sicherheit und guten Ordnung für das Gefall, werden nicht nur ganz neue, von den bisherigen Stempeln verschiedene EignetS, sondern auch eigene, glei¬ che Papiergattungen für alle Provinzen eingeführt, welche vom I. Januar I8oz. angefangen, allein zum Gebräu- che vorzeschrleben nechen. Daher müssen alle Urkunden , welche vom rrstberneld- tri» Tage angefangen, auf einem «Iren Skewpelboaen aus- geferrigl zum Vorschein ksmrnrn, eben so, als wenn sie mir kcchera Stempel versehen wären, beurrdeilrr, und den gese^maßigen Sirafen unterzogen werden. Die alten mit dem bisherigen Srewpelzeicken versehe¬ nen, unverd Suchten Papiere, werden zogen die neu ge> stempelten derselben Klasse eingelöst; und eS wird zu die- sem Ende verordnet, daß ein Jeder, welcher mit alrenr Stempelpapier versehen ist, dasselbe vsm 16 Dezembep t. I. angefangen, längstens bks Ende Januars iZoz-z« der Gefällen - Adminlstrazion in der Hanpstadt einer jeden Provinz, um so gewisser zur Einlösung dringe, als dafür vom iken Februar I8«Z- angefanzen, auf keine Arr wei¬ ter eine Vergütung geleistet werden dgrf, mithin sich eilt Jeder den dabey erleidenden Verlust nur selbst znzufchres- den haben würde. UibrigenS, da die Einlösung und Umtauschung de- al¬ ten Papiere, gegen neue, vorbesagiermaffru schon nüt ,6. Dezember l. I. ihren Anfang nimm«, so ergicbt fick von' seihst, daß die neusn Srempelpapiere, ohne Lnsiand frü¬ her, als nm i, Januar zum Gebrauch gelarigm können, § 38. Der znm allgemeinen Gebrauche, mithin zum erdenk- D L liche» 5s lichen Verschleiß bestimme Paplerstempel aller Klaffen, ist zirkrlfbrmlg , hingegen der S rmpel in den Provinzen, welcher zur nachträglichen Bezeichnung der auf einem un¬ gestempelten Papier ausgefertigten U>kunke, oder der «i» »er'oder der andern P.rtey anständigen eigenen Papiergat, tung bestimmt ist, und weicher vbn dem ersteren durch die Benennung ErfüllungS. S.empel unterschieden wird, vier« echigl geformt. Auch ist (wie schon §. Z7> gesagt worden) zu der er¬ sten Gattung ein eigenes Papier gewählt worden, welche« sich nicht nur durch Oualikär, und durch gleich« Größe und Zorm , sondern auch durch innerliche dreyfacke Zeichen von allen andern, im gewöhnlichen Handel vorkommenden Pa¬ piers , Gattungen, auch sichtbar unterscheidet. Alle Kreisäwrer und Grenzzvll «Slazionen, werden mit den Mustern dieser Slempelxapier»Gattungen zu dem Ende versehen seyu, damit solche alle» inländischen Pa¬ pier-Fabrikanten , und so auch den Handelsleuten, wel¬ che Ausländer r Papiere ein - oder durchführen, auf ihr Verlangen, vorgczcigt werde« können. Den inländischen Fabrikanten und Papierfabriks-In¬ habern wird der Gebrauch dieser Stempekpapierzeichen verbvlhen, unrer der Strafe des Verlustes der Papiere zum ersten Mahl, und in sofern diese Vorschrift wieder, höhlt übertreten wird, unler dem Verlust deS FabrttS, BefugNißes. Vom Ausland darf Papier mit diesen Zeichen nicht über die Grenze gelassen, und muß folglich von Seile der Zollbehörden, wie jede andere ein , oder turchzufüh, ren verbelhene Ausländer - 2Laaae behandelt werden. §. zy. 8----^ 5S S- Einen achten Stempel von einem Bogen auszuschnei, den , und auf einen andein Bogen Papier zu übertragen, ist unter der Srrüfe des fürfzigsachen Betrags des auSge- schmrrenen Stempels, und zwar dermassen veibothen, daß, in sofern mehrere Personen auf was immer für eine Ar>» wissentlich., dabei witgewirker oder daran Theil genommen baten , eine jede für sich mir dem ganzen Betrage dieser Straf« beleget werden svü. §> 40. Diejenigen, welche einen unächte» Stempel zu ver¬ fertigen, oder hicrbey mirzuwirkeu, oder mit einem sol¬ chen falschen Stempel eine Stemplung zu unter ncywen, wissentlich vnöch es Srempelpopier zu gebrauchen, oder an einen andern zu überlassen sich erfrechen sollten, werden den Münzverfälschern und ihren Mithelfern gleich gehal¬ ten, und müssen folglich sogleich gn Sg» nächste Kriminal ^Ge¬ richt, zur ordentlichen Aburthcikunz und Bestrafung, nach den peinlichen Gesetzen, übergeben' werden. Inländische Wechielbriefe, Wechsel - Proteste und , Handlungsbücher. §- 4i. Alle Wechsel, Affegni, und andere dergleichen dem Wechselrechle unterstehende Geldverschreibnngen, die von Handelsleuten, Banquiers, Großhändlern, Fabrikanten, überhaupt ven allen zur Au stellung solcher Schuldbriefe berechtigten Häusern, in den Eingangs angezeigken Provin¬ zen, ausgef-rriger werden, uurerliegen ohne Ausnahme, ob sie für die K K Erbprovinzeu, oder für fremde Staa¬ ten bestimmt sind, yom iken Januar i8oz. angefangen, der Stempelcare. 42. 54 §. 42, Für dm Betrag bis Z0Q Gulden, wirb die zweyte Klasse mir 6 Kreuzern, und für alle diese Summe über» steigende Beträge, dir dritte Klaffe mit 15 Kreuzern, vor» .geschrieben« Die Wechsel! Proteste ebne Ausnahme, sie mögen waS immer für eine Geldverschreibung oder Provinz betreffen, müssen von vorbemeldeiem Jeirpunkte angefangen, auf ei» nrm Stempel dec sechsten Klaffe, von r Gulden ause geftrtiget werden» 8- 43- Die Bücher der Handelsstande» und der Fabrikanten, wie auch der GewerbSleuie und der Profeffionisten, ohne Ausnahme, welche in Hinsicht ihres Handels, Geweihs, oder Fabriken» Betriebs, gehalten werden, unterliegt» eben so der Srempeltare. . ... V Darunter wird jedoch nur dasjenige Buch, ohne Rück¬ sicht auf dessen willkürlich verschiedene Benennung von Haupt¬ buch, Concoduch, Platzbuch, Schnldenbuch u. d. al. verstanden, welches von jedem ordentlichen HandelSmanne. Fabrikanten, Gewerbsmanne oder Profeffionisten, überfeinen Aktiv-und Passiv-Stand, das ist, über die Betrage, welche erden andern zu bezahlen, oder die er von andern einzubringen hak, geführt wird, wohin von den größeren Handeslen« ten und Fabrikanten di« gewachten Geschäfte aus den er¬ sten Ausschreibungen oder Hilfübüchern übertragen wer¬ den, und welches in streitigen Falle», vor Gericht zur Beweisführung dienen kann. Daher sind die sogenannten Hilfsbücher aller Art, i» KtM erst gemeldeten Falle, von der Errmplung befreyer, so 55 so wie dagegen die minderen Handelsleute., oder die so- genannten Kramer oder Kleinhändler, und so auch di« Gewerboleute und Profesiionisien, welche Maaren oder Ar, heilen auf Kredit liefern, oder den dazu uöchigen Gross auf Kredit empfangen , und bey welchen eine öftere Ue« drrtragung eines und desselben Geschäfts oder Benage», vcn einem Buche in ein anderes, nicht gewöhnlich ist, ver» Hunden, das eine Aufschreib - oder Cvntobuch , welches ft« führen, vorschriftmaßig stempeln zu laffrn. 5. 44. Diese Skempelrare wird für jeden Dogen, »der für zwey Blätter, welche das Buch enthaltet, und zwar mit folgender dreyfachen Abstufung vorgeschriebep: 2) Für die Bücher der Großhändler, Niederlager, Banqpicrö und Landesfabriken, die drille Klaffe von ,5 Kreuzer» für jeden Bogen. d) Für die Bücher der andern Handelsleute , In der Residenz, und allen Haupt - oder andern K. Städten einer jeden Provinz , wie auch für alle GewerbSleure uvd Pro- fefficnisten ohne Ausnahme, in der Residenzstadt Wien, und in den Hauptstädten einer Provinz, die zweyte Klaffe, Zu 6 Krenzera, für den Boge» : und 0) Für GewerbSleute und Prcfesslonlstrn äusser den Hauptstädten, und auf dem offenen Lande, so wie auch für alle Handelsleute oder Krämer äusser de» Städten, auf dem platten Lande, die erste Klasse, z» z Kreuzern, fä» den Dogen» 45« . Sowohl i» Hinsicht auf die Geldverschreibungen, al» dir 56 8^-^ d-e Handlungsbücker, wird jeder Parte» freygestellt, stck entweder des allgemeine» Scempelpap'erS zu bedienen, oder ihr eigenes Papier, oder vje fertigen, jedoch noch ganz leeren Bücher, zur Stemplung dem K. K. Siegel' Amte vorzulegen. s §, 46» Für die Nicklbesbacktnng dieser Vorschrift wird "n^cht nur die oben §. 25. bestimmte baare Geldstrafe des zwan» z!g und zebnfacke» Betrages, nebst dem Nachtrage deS klassenmäßigen Stempels, festgesetzt, sondern auch neben' bey, in Hinsicht auf die Bücher, noch aucd ücklich vor- Krsch icben: daß ein Buch, welches nickt vorschristmänig aesttrnpell ist, in verkommenden Streitfällen, von keinem Gerichte zur Beweisführung angenommen werden darf. Uibriqens must sich in allen andern die Dernachläffi« gnng dieser Vorsckrift betreffenden Kallen, nach den öden §. 26, und in den nachfolgende» Abschnitten gegebenen Borschrilten, genau benommen zvordeii. Spielkarten. 4/. Die Kartenstempel , Tore wirb in dren Klaffen 'ge- tbeilr, nrmlich zu 4 Kreuzern, zu 10 Kreuzern, und zu 14 Kreuzer». In die erste Klasse, zu 4 Kreuzern, gehören alle in¬ ländisch- unpiauirle, oder sogenannte Bauernkanen von je¬ der Gattung. In die zwevte Klaffe, zu io Kreuzern, .gehören alle pianine, iulandische Piquet - Lrappelier « oder deut» schr. sche, was immer für einen Namen habende Karten, mir Ausnahme der Tarok-Karren. ' In die dritte Klasse, zu 14 Kreuzern, gehören Vie Tarok -und alle Härtungen ausländisch erzeugte Karlen. §. 48. Die in Triest erzeugteli, und gegen Legitimazion in die Erdlanden emz< führen eilaudtei Karren, werden in ^-ussätt aus die Siempeigedühr, den inländischen gleich gehauen. §. 49. Spielkarten ohne diese« Stempel, dürfen vom iten Januar 1 0; an cr.uwon. we er erkauf , noch verkauft, auch ittchr mir seldiaen gespielt, oder ln einem Privar-Hau» se, äusser der Wohnang des Fabrikanien, ausdehalien Werden. Auf den Ü^erkrerungsfall wird die Strafe des zwan- zigfachen Lcrruqs te jcnigeu Sirmpels festgesetzt, mit wel¬ chem die Karren, pach idrer Klasse, bätlen gestempelt seyn sehen, und Haden diese Geldstrafe sowohl die Kar- teuMLhler, als andere, welche die Karten verkauft, wie auch d.ejemgen , welche sie gekauft, oder die damit gehan¬ delt bähen, und zwar ein Jeder derselben insbesondere, zu bezahlen. Eben dieser Strafe unterliegt Jeder, bey dem mir ungestempelten Karlen geipiclr wird , ohne alle Rücksicht, ob er dies»!-en selbst, pder durch andere erkauft bar. Jngleichen unterliegen dieser Strafe die Aartenmahlee, Kaufleute u->d Krämer in dem Falle, wenn in öffentlichen Verkaufsladen ungeuempelre, oder nicht klassenmäßig gr« stempelte Spielkarten imgelrossen werden. In , 58 Zn jedem solchen Fälle jedoch , müssen die entweder gar nicht, oder nicht klassenmäßig gestempelten Karlen koufiszirt werden. 50. Alle Karten, welche unter d!e alten Vorräth« ge» hören, di« noch vor dem iren Januar iZoz. gegen die, Kraft des vorgeyenden SrempelpacentS vom Jahre 1788. festzesetzren minderen Gebühren ordentlich gestempelt tvor« den, sie mögen wo immer betroffen werden, sind von al« lem Ansprüche srey. §. N- Die inländischen Karten e Fabrikanten sind verbunden auf einem Blatte in jedem Spiele, ersten- ihren Namen, zweytens ihren Wohnort, und dritten- die Jahrözahl, wann die Karren fabrizirk worden, anzuzei^en. Dieses Blatt muß voh dem Siegelamte mit dem klas¬ senmäßigen Stempel bezeichnet werden. Die Jahrözahl des Stempels muß mit der Jabr-zahk der Fabrikation übereinstimmen; daher dürfen Karren vom verflossenen Jahre, wenn sie zum Siegelamte gebracht wer« be« , nickt gestempelt werden, sondern sie müssen zur Der« lendung in'das Ausland zurückgewiesen werden. §- 5-- Der Norrath eines Karten-Fabcikanten, so lange sol¬ cher nicht in öffentlichen Verkaufegewolbern, sondern nur im Hause des Fabrikanten aufbehalcen wird, mnyin auf keine Art etwas davon zum Verkauf oder zum Gebrauche kommt, braucht nicht gestempelt zu seyn; so wie auch der Fabrikant Karten in fremde Lander, oder in eine k. k. Pro- tz--r«ü-r .59 Provinz, wo das Stempelgefall nicht ringeführt ist, un- gestewpelt versenden kann. z Im letzt«« Falle müssen di« Kane» jedoch nicht nur wvhlgepackt zn dem Zollamt«, welches die Ausfuhr dieser Waare zu erpediren hat, gebracht, «sid von diesem amr» lich versiegelt werde«; sondern der Fabrikant muß sich der richtigen Ausfuhre wegen, wofür derselbe allein verant¬ wortlich bleibt, durch ein« grenzzvllawtliche Austriks-Po- Ie>e um so mehr versichern, als in dem Falle, daß diese Karten im Lande, an welchem Orte es immer sryn möge, ungcsterrp-lt bettele» werden, keine Entschuldigung, daß diese zur Ausfuhre verkauften Karten von dem unbekannten Käufer im Lande verheimlicht worden sind, für gültig an¬ genommen werden darf. §» 53- Aon einer Provinz in di« andere, wo das Stempel- gefall eingeführt ist, dürfen ungestempelte Karten nur zu einer solchen Zeit verführet werden, daß sie in jener Pro¬ vinz , wohin sie gelangen , noch in demselben Jahre ge, stempelt »erden können. Auch wird für diesen Fall »orgeschrieben , baß die Ki¬ ste oder der Pack dieser Karten, von Seite des Siegel- amrs derselben Provinz, woraus sie versendet werden sol¬ len, gehörig versiegelt, und mit einem Paß begleitet wer¬ de , welches unentgeltlich zu geschehen hat. 54« In sofern die Vorschriften §. s2- und §. Zz. nicht beobachtet, und die Karten unter Weges betteten werden, soll zur Straf« bi« Waare verfallen sepn. Wenn Wenn aber Karten anZekrrffen werden , wo die Jah¬ reszahl des Stempels mit jener ker Fabrikazivn nicht nder» . einsiimmr, so sollen nicht nur die Karren verfallen seyn, sondern es muß such ivwchl wider den Fabrikanten, als wider die Partey, bev welcher diese Karten angetroffen werden, wegen des Verdachts, daß das Srempelzetche« unächt seyn dürfte, die Untersuchung vvrgenommen wer« de». §> 55. Den Karten - Fabrikanten »welche nickt in der Haupt- ßadt einer Provinz, wo sich daS Srewpelamc hesi>det, wohnen, und die daher bemüffiget sind, wegen der -Frr 6l ver des Apprehendenten verschieden wäre , eine jede dieser bepden Personen em Drirsi'kil aller eingehenden Srrafde- träge, nach Abzug der klassenmäßigen Srempelgebühr, der Uurersuchungskosten uttd des Fiskal - AntheilS (^no¬ ra ÜLLI.) §.58' Die Taback-und SiegelgefällS - so wie die Aollbe» arnte und Aufseher, sind befugt, aller Orien, wo Karre« zur» Verkauf ausgelegc sivo , und so auch in de» offen» lichen Gast - Kaffee - oder andern Spielhausern ebne Wei¬ teres , in rinern, Privarhausr aber nur nach einer vvrausge» gangenca Anzeige, auf die für Haus' Vnnazwnen über¬ haupt vvrgeschriebcne Ark, die Untersuchung vvrzurrehmen, uns die allenfalls angetrvffenen »»gestempelten , oder nicht klassenmäßig gestempelten Karren in Verwahrung zu nehmen. 59' In Hinsicht auf die Verhandlungsart in Straffälls«, auf die Verjahrungszeit, auf die Versuche, die Beamte durch, Geschenk« von ihrer Pflicht abwendig zu machen, auf die Geheimhaltung des R rmens des Anzeigers, auf die Berichligunqsart der Strafbeträge und der »nachten Stempel, ist sich in jedem Falle, nach den obigen Vor¬ schriften § 27. 28. 29. 30. Zl. z». Z9. und 40. ge¬ nau zu benehmen. Aalender. 6o> Alle sowohl in den Erblanden, «0 daS Etempelgefäil cingeführt ist, gedruckte, als aus andern Ländern einge- führ. Ü2 führte Kalender unterliegen der klassenmäßigen Skempel- gebühr; folglich müssen die ersteren zu einem der beste« heuden Siegslämrer gebracht, di« anderen aber von den Eräuzzolläiwern, so wie die fremden Karren, erst nach entrichteter Zollgebühr, an das Siegelamr zur Stemplung übergeben werden. §. 6l.' Der Stempel für die Kalender har auS folgenden fünf Klaffen zu bestehen: Die erste , zu einem Kreuzer; die zweytezu dren z die dritte, zn sechs; die vierte zu zwölf, und die fünf» ie zu vier und zwauzig Kreuzern. In die erste Klasse gehNre« die sogenannten Bauern» Kslendef, für welche, dafern sie in einem ganzen Riß zur Stemplung kommen, überhaupt acht Gulden vom Niß zu bezahlen sind. In die zweyte Klasse gehöre» nur die gemeinster, erb» ländischen Kalender, ingleichen die kleinen Wand e und Fin¬ ger » Kalender, dir nichts anders, als den blossen Zeit- Kalender enihalreu. Zur dritte» Klaffe gehören alle erbländische Kalen¬ der , ohne Unterschied des Formats und des Ginbands, worin» Postderichte, Jahrmärkte, Münz-Jnlerkffen-Ge¬ winn - und Verlust - Liedlvhn t Maß - Gewicht - und Meilen¬ tafel» - HauS » Wttthschafks » Sitten» Gesundheits-und Spielregeln»AndachtS < Gottesdienstes » und andere Ord¬ nungen enthalten, und di« mit Titeln » und andern Ku¬ pfern , Moden , Landkarten, Masken, Dölkertrachten und dergleichen illuminirten Kupferstichen, Wappen, Sinnbildern, Vignette» und Verzierungen versehen sind. Der öz Der vierten Klass« werden zugewiesen: olle erbländisch« Hof, und Ehrenkalender, Schematisnien, geist« und wett« lich«> Direktorien, wie auch alle Kalender und Almanache, ohne Unterschied des Formars und des Einbands , welche genealogische, statistische, diplomatische, historische, geo¬ graphische Nachrichten, kleine Romane, Geschichten, Er« Zahlungen, 'Anekdoten, Nathsel, Gedichte, Lieder und Mufikalien enthalten. Zur fünften blasse gehören alle ausländische Kalen, der, Taschenbücher, Almanache und alle Schriften, ohne Unterschied, weichen em Kalender beygefügt ist. § 62. Ohne diesem klassenmäßigen Stempel darf, vom iten Januar ihoz. angefang n, kein Kalender, er möge auS was immer für einer Gattung oder Form bestehen, »er¬ kauft oder erkauft, auch eben so wenig in Privat - Hän¬ den - oder eine» öffentlichen Verschlrißvrte, angerrvffen werden. ?. 6 z. Auf jeden Uebertretungsfall wird, nebst der Konfis- ksztvn der Kalender , der zwanzigfach« Betrag der klas¬ senmäßigen Stempelgevühr, als Strafe festgesetzt. Diese Geldstrafe hat, nebst dem Verkäufer, auch der Käufer, und so auch der Verleger der iniändtschen unk der Kommissionär der Ausländer - Kalender , welcher sol¬ che ungestempelt einem Zwischenhändler zur Veräußerung übergeben hak, un» zwar ein jeder für sich besonders, zu bezahlen. ft 64. v 4 §. 64. Die für fremde, oder solche Provinzen, wo das Stemr pelgefa!! nickt eiugeführt ist, zum Ab:utze bestimmten mr ländischen Kalender, sind zwar von der Stemplung befteyt, sie müssen jedoch gehörig gepackt, zu dem Aostamke sse- brachl, daselbst, nach «geschehener crde-tlicher M snpula» zion, versiegelt, und unter der Haftung des Verse ivns, welcher sich über den richtigen AuetUlt, mit Lnn Zer- lisiksre des Grenzzollamts zu leginmireu haben wird, an ihren Bestimmungsort spedirt werden. Die Versendung dieser ungestempelten Kalender, von einer Provinz in die ansere, wo das Siegelgrfäll einge« führet ist , wird nur -unter der Bedingung gestattet, daß sie zu dem Siegelamte gebracht, daselbst versiegelt, und begleitet mit einem Paffe (wofür keine Kezablung zu lei, sten ist) an das Siegelamt derjenigen Provinz, wohin die Waars bestimmt ist, spedirec werden. Der Versender bleibt in bsyden Fallen, für den Betrag der Stewpelgebühr und des zwanzigfachen Scrafbeirages verantwortlich, uud muß sich, wegen der richtigen An¬ kunft der Waare, mit dem Jeugnlße des Siegelantts der Provinz legitimireu. Die Ausländer» Kalender, welche für eine dem Atem - pelgefalle nicht unterliegende Provinz bestimmt sind, müs¬ sen dem Zollamt« sogleich hey ihrer Ankunft, als eine Transits - Waare angezeigt werden, bey welchem Amte sie bis zur weiteren Spedizion äusser Landes, aufdervahrl zu verbleiben Haden. Ausländer-Kalender, welche zum inländischen Der. schleiß gehören, werden von Seiten des Zollamts, nach vollbrachter ordentlichen Behandlung, an das Siegelamt abge- 65 abgegeben, wv si« gehörig gestempelt, und sonach erst de» Eigenlhumer au-gefolgek »erden dürfen, 8. 6,-. De» Buchdruckern oder Verlegern, welch.; nicht i« dem Ort« eines Haupt Siegclam>eS wolme-i, uns wel« che daher, um ihre Kalender stempel« zu vem Lande dahin reise« wüsten, sollen, wie den Karie« .^atrir kamen, von jedem Gulhen'Siegelgebühr, 2 Krenz-r, als «r»e Reisekosten Entschädigung, zu Guten gerechnet wer« den. Ferner , damit dieselben durch de« bereits gestempelt ten, «der unverkauften Vorrath von Kalrnrern keinem Schade« unterliegen, soll ihnen erlaubt seyu, ihre von dem laufenden JadrSam'ge unverüusterl gebliebenen , gestempel¬ ten Aalender, ze«oM zur Vermeidung des llnlerschleift, immer vor Sem rten November, an das Siegelamt zu überbringen, wo ihnen, wenn sie die gestrmpeltelte« Ti« telblätter der alren A-lenser ansceiffrn, und Key dem Am¬ te zmüoklaffen, die gleiche Zahl anderer Aalender, >ür den nächstfolgenden HahrSgsr.g, unentgeltlich gestempelt »erden soll. . 6. Wegen der Anzeigen einer Uebertretung dieser Vorschrift, wie auch in Hinsicht auf daS Befugniß der V-süazionen, von Seile »er Gesällsbeamken, ans die Versuchsfalle die Beamten durch Geschenk« von ihrer Pflicht abznlockm, auf d>e VerdandlungSart der Strafsäüe, auf die Verjähr nwgözeit, auf die Geiwimbalkunq des NamenS eines A«r -ergrr», auf die Berichtigunasort der Srrafbeträge und der unachlcn Stempeln, ist sich in jedem solchen Falle, nach den obige« Vorschriften §. r?. 28- 2Y. zcr. z l. zr. 40, §7. und ; 8-genau zu benehwen. E Jei» (6 ZriiuugS - Stempel. §. 67. Sv, Ieituvgsblatter, si, mögen unter was Immer für einem Nam«« erscheine«, und im Avelar de oder in de« j. k. Erbsiaaren aufgelegt werden, umerliege» bey ihrer Einfuhr oder vor ihrer Verse, düng, und zwar iw letzre» ren stalle auch alsdann, wenn sie für das.Aisland, oder für eine erbläudische Provinz, wo da» Srewprlgrfäll nicht emg-fi'chki ist, bkstimwl sind, vom ite» Januar rLQZ. angesangrn, der Erewpellüre. Die Beylaarn gller Gattungen, welch, gewöhnlicher» Müssen wir den ordentlichen Jeitnugs < und Jurelligenz^ lat« keni auSge^ den wer'en, in s.sirn sie nicht, solchen Inhalts find, d-ß sie an und für sich selbst, als ein stasistisch- polilischeS JeiruirgSdla-i gclien könne- , werden v»« die« ser nur für das Hanp.olatt allein besiimmrcn Stempel» rare frey erkläret. §. 68- Die Srempelgebühr für diese Zektungei?*rheilet sich i« brey Klaffen, nemlich: Die erste zu i/2 Kreuzer oder 2 Pfenningen; di« zweyte zu t Kreuzer, und die dritte zu 2 Kreuzern für das Sibck. Der ersten K ässe unterlieg,» alle inländisch gedruck, re Znkelligenzbiärter, oder anoerr Zeuungen, welche nicht aus einem ganzen Vogen Papier bestehen. Der zwryten Klasse werden alle inländische Blatter jngrmieskn , welche einen ganze» Bvge« , oder darüber au§- nia- wachen. Auch gehören unter diese Klasse die Ausländer« Blätter, wen» sie nicht einen ganzen Bogen enthalten,. Der dritten Klasse unterliegen alle ausländische Zek« tungoblairer , welche einen ganze» Bogen, uu» darüdSk ausiuachtn. „ L LI. Ä8e ausländischen Zeitungen, so wie drejenigeü, wel« che in eine« Erblande gedruckt werden, wo da Sir«« Pelgefall nicht eingeführr ist , sie wögen von S-it.' rer Postämter , durch Buchhändler , H an ve: S! unser, od?r von Püvakrn bestellt, und weiter befördert werden, müssen unmittelbar in die chauplstadr der Provinz, wo sich daS k. k, Eiegelamr befindet, kommen/ zu dem Sirgelamt^ gebracht, daselbst, nach Srnnchrrwg der Gebühr, s ückwri* se wir dem Srrmxcl bezeichnet, und ssdamr erst an die Paneyen abgegeben oder bcsöidert werbe». Zn Ansehung der inländischen Zeitungen , wird der k. k. Hofkawmer, und Finanz« Hvfsielle obliegen, die einer jeden Provinz , »ach .ibn» verschiedenen Lokalitärs, Um« ftäkihen und Verhältnissn angemessenen Einrichtungen za krrffen, damit die Stempel - Vanipulazio«, so viel wög, lich , ohne Beirrung der Aeitnngs'--Erpr^izivn, jedoch mit der noihwentzigrn Sicherheit für das Skewpelgefäll, ge« schrheu möge, Z. ?o< Eben diese Hvfstelle hat sowohl jetzt als in Zukunft, in jedem Falle, wo ein Zweifel entstehet: Ob ein perio¬ disches Blatt nach dem Sinne der gegenfva kigen Vorschrift/ zur Stemplung geeignet sey, oder nicht? darüber zu em« scheiben. Deßhald müssen dieser Hosstelle aste neu ewste« E 2 h«ude, 68 s^ü^-r- hkndr, bisher noch nicht bekannte Blatter, oder ihre vor« läufigen Ankündigungen jedecmahl vorgelegr, mithin bevor ein folger Blatt auSgegeben wird, derselben Entscheidung darüder eingehedlt werden. 7l- Die in den Erblanden, wo das Stempelgefäll ringe, führet ist, zum Gebrauch« der Hof» und känderstellen, wie auch ewiger andere« Behörden, kontrakt-oder vor, schriftmaßig uneucgeltlich abzugebeuden Zeitungsblätter müs¬ sen, zur Beseitigung alles Uruerschleifs, ebenfalls ordern, Ii'ch gestempelt »erden; jedoch muß davon der Betrag der Slempelgebühr dem Verleger dieser ZeitunL, j« den »en Seile der Hof-und Ländersteüen zu bestimmenden Fri¬ sten, aus der SiegrlgesällS-Häuptkaffe vergütet, find bey letzterer, in ihren Gefäüö, Rechnungen, sichtbar in Ausgabe gebracht werden. §. 72. Für jede ungestempelte Zeitung wird der dreyßigfacke Betrag der klassenmäßigen Srempelgebühr zur Strafe fesi- geftyk , welche sowohl der Herausgeber, als der Empfän, ger einer solchen ungestempelten Zeitung, jeder vollständig zu ermtchleu har. 7Z. Bey den inländischen Zeitungen wird der Verleger, und in Hinsicht auf die ausländischen, werden die k k. Postämter, die Buchhändler, die Handlungshäuser, unter deren Avdressen solche einlangen, oder welche die weitere Bestellung besorgen, für die Ausgeber angesehen. Diejenige Partey, welche sich ihre Zeitungen selbst ver> 69 verschreibt , und solche nicht auf der Steke , wie sie mit derVriefpost a^ikonimr, zor Stemplung bringt, har die zweyfacke Strafe, newlich des Ausgebers und des Em¬ pfängers , zu entrichten. Derjenige, welcher eine ungestempelte in - »der aus¬ ländische Zeitung entweder von den Verlegern, »der von rinem k. k. Postamte, von einem Buchhändler »der Hand» l'inqshäuse empfängt, und davon bey der Siegel - »der T ab achgk fällen - Behörde die Anzeige sogleich macht , soll nickt nur von der für den Empfänger festgesetzten Strafe brfreyec seyu, sondern er soll nebenbey die Half» deS Strasberrags erhalte», welcher von den, Ausgeber, das ist . von dem Verleger, von dem Pvstamtc, von dem Buck» Händler, oder von dem HandlungShause, in diesem Falle zweysach, mithin mit einem sechzigfachen Betrage her klassenmäßigen Stempelgebühr, erlegt werden muß. §. 74. Dafern ein anderer Anzeiger zugleich Apprehendenk ist, so soll demselben von den eingehenden Strafgeldern die Hälfte, wenn aber einer die Anzeige wacht, und der zwei¬ te die ungestempelten Zeitungen axprchendiri, so soll ein jeder derselben ein Dritrheil, jedoch ohne allem Abzug, erhalten. 75- In Hinsicht auf di» Verfahrungssrt bev Straferkennt- nisten, auf die Verjäbrunq-zeit , auf die falschen oder uv- äckren Siegeln, so wie auch auf die Geheimhaltung des Namens des Anzeigers (in sofern eine solche Verschwie- senheik bey der Untersuchung mit den dabey verflochtenen ^arteyen thunlich ist ) endlich wegen der Visitaziouen in ösientljchen und Privat» Hausern, und «egen »es Ver¬ suchs 7c> such» zur Bestechung der EefällüLeawteu, ist sich «ach obigen Vorschriften: §tz. 27. r8- 2). 32.-ZI, 32. 40. Z/, und 28^ genau zu benehmen. Gegeben in Unserer Haupt « und Residenzstadt Wien, den 5. Oktober, im achrzehnuulchen u d zwrylen. Unsrer Sietcke der römische» und der elbläudischr«, tm eilfre» Jahre. Franz (l^ 8.) Aloy* Graf v. Urarte, kdnigl. Bb./M scher oberster und Erzherzog!. Lesrerr. erster Kanzler. Joseph Frcyherr v. der Mark. Franz Graf v, Woyna. .... Nach Sr. A. K- Maji stak Höchst eigenem Befehle: Leopold Kx-yherr v. Haan. Haar- 7r Stempel patent über Haarpuder, Starke, oder Kraftmehl, und roll) e Schminke. Wir Franz der Zweyte rc. ir haben für nothaeendlg befunden , der, zn Folge s-rherer Verordnungen, auf daS Stark oder Krafrivehl, »der die sogenannte Starke und den Haarpuder m Unserer - -t auvr und Kesidenzfiad: Wien m Ansekebung der rokbe« Echmiuke aber, in allen Unseren deutschen, bö.lwischen »nd galizischrn Königreiche«! und Landen hestei enden Srem» peliare , e ne einfache und ver Sicherheit des Grfälls mehr Zusagende Em ichrung zu geben; daher Wir hiermit alle hierüber bestehenden Dorschrifrcn, mit Ende November lau» senden Jahrs aufbeben , und vom rcen Dezember ange« fangen, in Unseren gesummten deutschen, böhmischen und g»lrzisch zu iorer Au,Weisung in AisirazivnS-Fällen, aufzubewahren ^at. Im zweyten Falle geschieht die Abwägung auf glei. che Weise; weil aber davon, aufler in Säckeln ober Kol» len, nicht» verkauft werden darf, die letzteren aber oh» nebln zum Stempeln gebracht, und bey dieser Gelegenheit die Tarnr entrechtet werden müssen, so soll deö bey der Abwägung ausgefallene Gewicht auf die eingereichle Er¬ klärung geschrieben, dasselbe nebstdem Namen des Sin« füh-enoen und seines Aufenthalts, in ein eigenes Buch dergcmeiket, dann aber die Waare ter Partey verabfo!« gek, und derselben zugleich die Erklärung zu dem Ende mit gegeben werden , dawir sie diese , bey Gelegenheit, da die Pspiersäckeln oder Rollen, zur Stemplung gebracht werden, dem Siegelamte in der Absicht vorlege, daß in dem äwtlichen Vormerkbuch« das Gewicht der gestempelten Säckeln von der Summe der eingefübrten Maaren abge- schrieben werde, und das Amt auf diese Ärt in der stäken Übersicht bleiben könne, welche Stärk, oder Puderhand- ler, und wie v'el Stärke und Puder, in Rücksicht auf Ttempiung, ausständig sind. Ist der Händler «ine bekannte, zuverlässige Partey, so 74 so ist k^ine Sicherstellung des Gefälls N't-wen^ig, da eät solcher ohnehin zur WuScheichun« der Scempelzr ühr, r-^n einem Monarh zum andern, ärmlich verhallen werde« muß. Im entgegengesetzten Falle »her, must der volle Be> ttag ger Siegelgebirbr, vor der Erfolglassung der Waare, bey dem Amte erlegt, der Erlag auf der vo qrme deren Erklärung amtlich bescheiniget, und wenn de Säckeln und Rollen jur Stemplung kommen, hiernach dir Abrechnung gepflogen we:dni. / Im dritten Falle, wird die Waare amtlich versiegelt, und mit einer Pokere zur Ausfukre, an das Grenz -Ban« kalanu angewiesen. Für diese Polete müsieu an die Sw» gelgesallS - Kusse Lrey Kreuzer als Zettelgeld, bezahlt werden. ' ' - § 5- Wird der Haarpnder »der die Stacke bey der Ein« fuhr in die Stadt nicht gemeldet, oder nach der g? nd eine ver« he mlichte Einfuhr entdecket, so ist die Waare verfallen, »der es muß, wo sie nicht mehr vorh .nden ist, der Werth nach dem allgemeinen Absatzpreise, 'zach Abzug der Srem» pelrare, baar erlegt werden. 6. Für die Stärke, oder dm Haarpuder, welche in be* reit- gestempelten Säckeln oder Rollen ans der Stadl ge» bracht «erden, wird die berichtigte Stegelgedühr in keinem Falle zurück bezahlt. «.7. ^'2^ 75 §- 7- Weun Stärke oder Haarpnder entweder ohne Säckeln und Rogen, oder mit nngestempeilen Säckeln uns Rollen, auf was immer'fär «ine Arr vergusten wird, oder in so fern so!« cke Sockeln und Ä -ilen mir Stärke Und Hagrpuder ge» füllt, ungestcmp lt in Äe/fchleivHewd bern oder auch in Drivarhäusern, angrtroffen werSen, verfällt der Verkäufer sowohl f als der Kau irr, «n» eben so der Zwischenhänd¬ ler, oder die Pnva:pa«ev , hey welcher die Säckeln an« getroffni werden, und zwar jeoer derselben insbesondere, in d e Straf« SeS zwanzigfacken DerrageS der Stempel, -ebüdr; nebstdem svll die Vorgefundene Waare kousisjirrt werden, Ware aber der Verkäufer ein ordentlicher Haarpnder» oder Stärke« Fabrikant, odereine zum Verkauf dieser Warne befugte Person , so ist zum ersten Mahl die Strafe doppelt, basist : ker Pekrah! der vier -gfachni Dremptlgebühr im Gel r, zu versangm, b'y der zwey-en Betretung ober, ist eer Urserrreter, nebst dem Betrage Ser einfachen Geld¬ strafe, mit dem Verluste SeS G-werbeS oder deö Vesug- »t,seö, zu bestrafen. §. 8- Der Anzeiger > dafem er bewusst , dafi Jemand die, fer Vorschrift zuwider, Haarpuder oder Stärke verkauft, oder gekauft har, oder daß on einem One wirklich diese Waare in unqestrmp-ften Säckeln oder Rollen zum Ab, satz ( Verschleiß ) gehalten wnd, erhält die Hälfte der Geldstrafe und des Wendt der konfi zinen Waare, nach Abzug der Uniersuchungskoftrn und dcS Fiskal > AnthetlS * (csnütu Lsci) , und wäre der Käufer selbst der Anzeiger, wird /6 wir- demselben auch noch die verwirkte eigene Strafe nach: gesehen. In beyhen Faken soll der Name des Anzeigers, auf Verlangen desselben, geheim gehalten «erden. §. y. Die Taback - und SkeqelgefällS - Beamten und Re¬ visoren , oder Aufseher, sind befugt , die W mrenlaqer der Stark-und Haarpuder - Fabrikanten, so wie die Kramlä¬ den und Ddpoirconen derjenigen, welche diese Waare zum Verschleiß halten, für sich, ohne vorausgebend« Anzeige, die Wohnungen anderer Psrteye» aber , nur nach gesche¬ hener Anzeige, zu vifinren, und was sie davon in nn, gestempelten Säckeln oder Rollen finden, abzunehmeu, zu¬ gleich aber sind sie verbunden, die abgenommrne Waare, mit der ortenrlichru Lharbeschreibung , an die Gefälle»- Adminisirazion abzugeben. §. io. Dieses Administrgzlon ist das Recht eingeräumt, die Parteyen vvrzufordern, die Unkennchung zu pflegen, und darüber in erster Instanz ordentlich zu erkenne». Binnen 6. Wochen, vom Tage des der Partey, ge¬ gen Empfangsschein, zugestellien Erkenntnisses, muß von den straffällig erkannten Parkeyen, entweder die Strafe erlegt, oder im Wege der Begnadigung oder des Rechts, ,i -geschritten werden. Nach Verlauf tiefer sechswochenrli» ch»> Frist, darf sie Partey weiter nicht gehöret, sondern dcr Sirafbelrag muß von Seite der Kammer - Prokuratur, auf dem ordentlichen Wege eingetrieben «erden. Wird der Weg der Begnadigung gerrählet, so muß das 77 das an dir Toback < und Sttgelgefällen «Direkrion gesieil, kr Einbringen, der Administrazion eingerei'-r werden, wel¬ che solches ohne Tcrzng, mit ihrem gutachtlichen Berich¬ te, weiter zu befö'dern hat. Wird hingegen die rechtliche Prozedur gewävlt, so ist der k. Kammer Prokurator, welchem eie Lcrtrerung der allgemeinen Gefäsi; obliegt, aufzu» fvtdetn. An Beziehung auf rorhc Schminke, §. ii. Alle rvth« Schminke, ebne Aufnahme, worunter auch daS sogenannte zirkaffisüle Schminkpapier verstanden ift, dieselbe wöge in den Siädcea oder aus Sem planen Lan¬ de , in d,« Provinzen, wo das Srempelgefall eingcführtist, verbraucht werden, unterliegt dec Siempeirare, und zwar die gowödnliche Schmiuke, in de« weisglassrren »der Por¬ zellan. Tiegel«, oder i« Gläsern, für ledes Loth, zu iz Kreuzern, ias zirkassische Papier, W°Ich«S in Blättern ver¬ kauft wtiv, für jedes Blatt, zu 4 Kreuzern. .Die^e Waare, sie möge ein auslandischrS oder in¬ ländisches lsadrrkat segn , must in j^dem Falle indieHaupr- siadt einer j-oea Provinz gebracht, und nach vorgegange- ner zoöamrlrrt,-« Belranviung, an das Siegelamt zur Stemp¬ lung gebracht werben. § IZ. Den Fabrikanten dieser Waare allein wird gestattet, ihre Vorrärbe in ihren Wobnunghn, ungestempelt oufzu- behalten, denselben ist jedoch verdorben etwas davon, auf was immer für eine Art, »hne Stempel, aus Hande« zu lassen; eben so ist auch verborheu, diese Waare ohne bas ,Etempe!zeichen, zu kaufen, zu verkaufen, oder in den Verkaufsgewöibern oder andern Prtvalhäuser« aufzubewahren, §> 14. /8 '4 Der Käufer und Verkäufer, und eben so die Ham drlsleuke oder ««dere Personen, welche dergleiLen Schmin¬ ke zum Verkauf bringen, oder dry welchen sie unqestem« peil angegossen wird, hab«!,, nebst dec Konst kazion d«k Waare, jeder für sich den zwanzigfachen Betrag der Stcm^ pelkare, al» Str ft zu erlegen In sofern aber der Vers kaufte die Schminke selbst fabchziri hätte, soll derselbe zum ersten Mahle wir der doppel e» Erruft, das ist mir dem vierzigfachen Betrage der Stcmpelrare, und im Wie« berhohlungsfalle, nebst eben dieser Straft auch mir deni Verluste des Befugnißrs, diese Waare zu fabrizieren, bc« strafet werden. Im Uebrizen ist sich nach dem 8. 9^ und ro, Z. Lek gegenwärligen Vorschrift zu benehmen. ?. 15. Die Einführung der weissen Schminke aus fremder» Staaten sswobl, als Sie eigene Hsbrizirung derselben, bleibr »eck ferner gänzlich verborhe», und da dieses Verbotst eine politische Änfialk ist, so haben Vie k. k. Siegelämrer und Gefallen - Administraziouen künftig in die Bestrafung die« se» Verboths-Uebertretung keinen weitern Einfluss zu nehmen, sondern es wird dem Gefällen-Anisichrs Personale anbefoh- len, io so fern bey Gelegenheit der Bisttazionen, ei»e sol¬ che »erbothswidrige Fabrikazicm entdecket wird , die Waare zwar anzuhalten, jedoch- darüber mittelst der vorgesetzten Admioistrazion, der politischen Landesstelle die Anzeige zu machen, welcher die weitere Verfügung darüber zusiehr. ib. Uebrigens verordnen Wir, dass In Ansehung der Straft »erjährungözrit, der Assistenz Leistung, der Eintreibung der Straft ^z-S-4 79 Skraföeträge , der unächteu Simpel und in verkommende» andern , die Taren deS Haarpudcrs, der Slarke und der Schmu ke berreffen , hier nicht angezeigten Fälle», genau die Vmschnfien Unseres Simpel Paiems vom Z. OU»e der laufenden Jahrs, befolget werden sollen. Gegeben in Unserer Haupt und Residenzstadt Wien, am iz. Lku ber, im achtzehnhuudert und zweyten, Unserer Kn»e der Römischen und der erbiandischen im tilfren Ja-re. Franz AlnyS Graf v. Ugark?, königl. Böhmischer oberster , und Erzherzog!, Oesterreichischer erster Kanzler Joseph Frepherr v»n der Mark. Franz Graf v. Wvpna. Nach Sr. K- K. Majestät Höchst eigenem Befehle: Leopold Frephrrr v, Hapn. Alphabetischek St cmpelregister. K 7r 84 A Abschriften nicht vldlmkrte zum rechtlichen Verfahren be» stimmt — — nicht z« rechtlichen Verfahren, sondern zu«»! deren Stellen, cdrr Lem- rern gelangende . . »— v>d!Mitte, zu.rechtlichen Verfahren .... — -zu anderen Stel¬ len, und Aemtern . . — des Befunds, Gndch» ten dtr Knnstcerstär.dizen zur Stusfolgung an Par» . leien — von Berichten der Ge- richrsdiener über PfändUn» gen zur Ausfoigung an Parleyen .... — des InllellungSscheines — letztwiUiger Anordnungen nach derer Publizirung für den Erben, nach der Ei genschafr de« Erblassers die rre eines Inventars nach der Summe des freyen Vermögens . . . — w,h>ere, nur ^drn ge- -Z !lO 22 22 22 l 22 2. l IO 2l 6 15 »5 lZ z'( 3 ?5 A rich llch vidimirtenZlbschrif- trn gleich . . - . Abschriften von Protokollen in politischen Gegenständen Ndsokurorien über milde Srif- tungs, oder öffentliche Fondsrechnangen . . 7— auffergerichtliche, welche, und in wie weil sie be- fieyt seyen . '. . — — in einem Rechrsstreik eingelegr ^ . . . — — als Beilagen zu Hof, und anderen Grellen, und Aemtrrn . ' « . — gerichtlich errheilke, nach dem Werrhe des Gegen¬ standes .... Abt infulirrer, oder Aebce ir^ fulirle .... Achte Stempel Klaff- (die) fordert . . . . i wenn die Urkunde aber ans mehrere« Bögen be¬ stehet . . . - . für jeden mehreren Bozen nur . .... Ad-Iiche in « oder au-lita, ' dische . . ; . . 86 nur Srempelpatrni A Ad'Istand wegen Erhebung ir. dense ben diplom« . . — (für d,n) Lehendrtefe, uno Levenr»dulle . . . -JndigeuatS, oder Inko larsverleibnngen . . Adjunklen dri laudesfürstl rä-drrstrü-» , öffentlichen oder Pnvaroienfien — Krt Hofstelli«-. und Hof- amee-n . . . . Admimstrarionrv des T» V«ck - und S'.rgc griäus. Wir ste si V üdr> L> zeige« «c- H emxelDrckff.iUlgketreu zu drnekwrir yare» . derselben Befnguüß selbst zu verfahren ... Ildministraroren, siehe Amrs ! yo-steher ! . . . « . i Bkvokaren siede Dokrore» j — und Lscj^vrl'er Erpen,! sen Bei «richnüfs« , tiaD dem Werkhe ihres De^ lrag-s . . . Akren (alle) Kriminal si- d be. freyr .... »— Pt« vichk sonst schon ei/ «er Alasic zngervtefen, oder -5 2Z 2Z s !2Z 2y 2Z 6ie 7rc 2' m ! ! 9 X Srem- pelderr. fl. tr. !» 4 zo 4s I 2 87 88 A Aemtrr ?andesf. und «vdere Öligkeiten, wie sie sich bei Befund x-ner Tce.upelsiraf fälligken zu deuetzmen Ha¬ be« ..... — welche B lchnung ihnen von Htrafoelrägen zu, komme .... Anbringen Gesuche, Beilagen, und andere Schriften, «rrm sie ungestempelt, oder! doch nichl vorschriftmassig^ Aestempelr bei Gerichts» stellen, politischen, Mili,, tar, Emanzstellen. oder an- 'deren Urmlern, u. Obrigkei¬ ten eingelegt werden, wie sie zu behandeln seyrn . ! --7. alle zum rechtlichen Für« ganz .... andere, an alle Behör¬ den ohne Ausnahme . Anordnungen, ledtwillig münv,^ lick, »der schriftlich err. richtete, Testament, Kod»< zill, oder wie immer ge^ «annte , in der Urschrift v- zu Führung eines Beweist t- hucch KunsiverfiandM 89 S- '4l A Aff--g--i von Handels Hanlern »n Previn -en, rvo der V em pe! einaefüdrk ist , «/ur dir k k tz-rolMde- oder dsk A uv .rus. estellt, unter liegen dem Stempel > — Und zwar b>S ZO0 fl einschU'ssig —- — nder zoo fl. wei ker« . . Siffflaren bei landrsknrstl. Länder, und and" en psienl- licken, n. Pr!v«!di,nsien Auf>i«bv Hs Lerkundnngsschei ne, i,«ck der Eigenschaft kes Brantigams . . LufkündunAtn . . - — — anff-rgerichili cke . . . . Liifiantungen der Gülren, und Leden ..... Auftake, weiche vom Stempel fey sind . . . - — vo-, Urkunden, wenn sie einem Gerichte, oder auch einer polnischen Behörde vergeleqt werden müssen, siede Patent. Aufseher Befugniß zu Unter- suchungen, und HauSdi- 92 A fttastonen wegen Aarten- stempel .... Aufseher «egen Amtsverrich- lun c» in Skempelgefäilesa chen u beschenken ist lei Strafe des zehnfachen Le tragS verbolhen . . Aussichrspersonale, oder andere in öffer-liichen, oder pri»at- diensten angeftellle Personen minderer K thegorie . Ausfnhrpäffr (Maaren) von Hof oder Länverstellen, u. Betzdrden .... Ausländer, wie fie dem Stem¬ pel uukerzvhen sind — Kalender alle . . .— Karten alle Garrun- ge» — Zeitungen unter i gan zen Boge« .... — — von i ganzen Bo¬ gen Ausnahmen (die) vom Slem« xel ausdrücklich, Und be¬ stimmt suche §. 9. io 12. 'Z . . ' Ausschneiduug, und Ueber. trazung eines Stempels 98 A auf einen anderen Boger ist inner der Straffe des stmfziqfachen Betrags ver. borken . . . . Aussprüche der Schiedsrich; ter Aussteller der Urkunden habe» für den vorschriflmassig' u Srmpel mit zwa»,ig, und zehnfachem Betrag zu lief« ren . - . . . Auswechslung (die) Stemp¬ lung eines verdorbene, SiempelboaenS ni d bei ' dem k. k. Stewp. lawkr in der Hauptstadt jeder vinz nur fü' den Fall gestai ler, wenn der Bogen Iirct, ggnj/und die Urkunde, vdc, Schrift nicht vollfiändi ausgefertiget ist . . Ausweise (Testaments) Ausweisungen der Erbsteuer sind befreyt . . . — — welche Bankrere, rc. unter sich wechseln « Auszüge au» Protokollen über mündlich aufgenvmmeoe Klag,» ..... — von Protokol- 54 A len in polirijchen Gegen» ständen . . » . Auözügel (Konti) der Han^ delsleuke, Künstler, und Professionisten über grlie- ferre Waarcn, oder Arbei¬ ten nach der Summe . und siebe §. 2;. bei Slb-i Handlungen die dleöfälli-l gr Klaffiftkatto». j S^em ,)e!dekr. fl. 6 95 Laut Stempelpateni Blasien ü j As Z-Hl^tdei- ! fl. ! lungÜ kr. ,llk 22 3 L zte 2Z rZ io 4te LZ 32 l8 4s i rZ 5te 26 ZL> 7-e tote 2 IO 2Z 2Z Stem^ pcldetr. 5 2 Banquiere siehe Wechsler Barynen siehe Freiherren Banriffe, und P ane bey Bufr fvrderung zum vvrhaden-, den Bau . . . . !^ Dramre (Mindere) in öffentli-' chtn, und Privatdievsten,' die in einer zur böherrn Klasse nicht ausdrücklich ge» nannten Diensistufe stehen > »— ( Magistrat» ) mindere, welche unter eigener Cha rakreurS Benennung keiner! besonderen Klaffe zugewte-^ sen sind, in der Hauptstadt! einer Provinz , und in lanr desfürstl. Städte» »- ( WirkhschaftS ) Herr¬ schaftliche, welche nach ihrer Eigenschaft keiner anderen Srempelklaste z»gewirse» sind auf deren Anzeigen Stem¬ pel - Strafbeirage eingetrie¬ ben werden, erhalten »o proz. Belohnung . . deS biegelgefäll«, wegen Amröverrichtungen zu be¬ schenken tstyerdothrn . ^e». Av- thk! l-wg HÄ M- luug Zk« L IZ II j rte , 2 3 3 b ite sre ro ! 9 10 s,rr s, d 12 S-f SZ g'ä 22 r' ! Av- 1^. thei-! Zahl che» fl. kr. Beantwortung deS Aufgefor« — derrcn über angeschnldkte^ Bernhirung . . » ! 22 Bedien!« (Livreen) « » ! 2Z Befehle, modn-ch cn.°m aus-^ ser Land rrohne» dcu, rder^ und kannren Beklagten ein Nertrelier benennt wird 1 22 Dtfreynng vom Stempel per«! j sbhuljche, muß erwiese« wer«!^ den .... . Befrcyunge» vomSrewpel be>! dingt, v. unbedingte in Zivil Geistlich», und Militär»! fache«, suche K. y. 10. i2. rz. und zwar: ! ganz befreyte Zivil, und ! geistliche Gegenstände . bedingt' .... Personal und Gemeind Be, freyungen .... Militär Gegenstände . Befund (Gutachten) der Kunst« verständigen in Abschrift an Parteien a»Sgifolgt . Behandlung der Parteyen in! Stempelsiraffalligkritt« — d»h Gläubiger (xzätum Lank Slempelparent Siem, Hisset p-lbrrr. 97 B pr^suclicinle ) nach dettr betrage » - i ! Beilagen (auch) unterliegen dem Stempel « i s — von (Abschriften) welche, nicht vldimirt sind äusser dem Rechtswege « . Rechnuugsbcilagen, inet^l nem Rechte sirere bei Ge> richt eingelegt . '— welche, und wann sie vom Stempel befteprsiud < Bemänglungen, wenn sie j» einer Rechtssache die Siel¬ te der Satzschriften ver-, treuen Berechnungen zwischen Ban-^ kicrn Handelsleuten und Fabrikanten sind bedingt Stempelfrey . . r (adjustirle Militär) über Wcrpflegsgelder der Kriegs-^ gefangenen,», dabei'Kem- wandirien, welche Äollek tive bezahlt werden, danti der Staatsarresiauren Berggerichiliche Schu-f, oder , Lehenbriefe 4 . Br /ichlt aller Stellen, Ucm- ter, und Lemeinvorfieher 98 99 D Berichte über dl« Frag« L ob das Gesuch einer Partey zu bewilligen scye? sind den. Stempel unlerzvhen 4 Berichte aller Behörden ohne Unterschied in Parteysachen der KkNchtsejener in Ab¬ schrift an dir Pa-teysn Bescheide (alle) auf ein oh» «ehin gestempeltes, oder vom Stempel befceytes Gesuch , oder Anbiinger sind frey . . . . Bescheinigungen über ein nur auf eine Zeit ausgefolgtes Dokument mit der Ver¬ bindlichkeit der Rncksiel lang, sind vom Eiern pel befreyt . . . Beschreibungen der gepfände ten Güter, welche der Par- tey in Abschrift verabfolgt werhen . . « . > Beschwerden (Nuüitäts) . — — — (Revisions) . Deschwerdefübrunzen in Un lerrdanssachen gegen Herr schafien an die Landes- ^letlen, sind frey . « G 2 102 B Besitzer der Dominika! R«> alitacen, wenn sie Un« terthanen sind , , . BesoldungSanrveislmgrn aller Hof » und Länderstellen, oder anderer öffntlichen Aemter, nach dem Bettage Bestand, und Bestallungs¬ briese, nach der. darin be¬ dungenen Summe, und ist dieser Bestand auf nied¬ rere Jahre bestimmet; so ist der Stempel nach dem Bestand dlnunro für alle Jahre vorgcschrieben . Bestäitigungen von Gerichten, Obrigkeiten, öffentlichen, oder Privatpersonen auf be¬ reits gestempelte Urkunde» sind für sich frey . ; Bestellung eines Vertretters, sieh Befehle . . . Bestimmung (die) der Pa pierstempelklaste, woraus sie en-rspringe . . — der Gegenstand? , wel¬ che die Siempelklaffifikar zivn nach der personal Ei genfchafr des Ausstellers ei' mr Urkunde, ober in des- ivl Bestimmung der Gezenftände nach dem Wetthe des Ge¬ genstands, das ist nach de>' Su nm?/ welche beur¬ kunde! wird . . . <— der Klaffeu für jede Suw me . . . . . und stehe solche bei Ab handlungsverrrägen >— der Siempelklassen, nach der Gattung der Urkunde sen Geschäft sie ausge stellt wird, erfordern, sie tze .. IV2 ' r Kestii^innq der Geri-btSstew- pclkiassifikazwnen, u. zwar . 2 . 4 , 7 . io . 20 ' 40 fl- fl- fl- fl. fl. fl. der Skempelklassistkazio- "tn für den ?,qU.ale eint U> künde mehrere Bögen erfordert, nachdem fürd,e mehreren Döaen außer dem Hauptdogen mindere Stempel vewitligl sind , al- in allen Fallen, wo der erste Boa«n den Skew» per der sechsten Klasse pr. i fl. nicht übersteigt br- darftn die anderen Bögen nur den Stempel der er¬ sten Klasse Zur ?ren pr. - 8len , - )ken < -- loten . »» Ilten . ' l Ltr« , 404 B Handelsleute , Fabrikan¬ ten unter sich wechseln, sind In so lange befrevr als kein Rechtsstreit dar¬ über entstehet . , . Bischöfe .... derselben Konsiltpajkonen, ist temstorsübu; . , —- von denselben ausgestellt tc Urkunden in Glauben-, dekänntnissachen , bloß geistlicher Religionkauge- legenheiten, und Geschäf¬ ten der Seelsorge, oder Kircheirzucht sino defreys ' Diltschriften alle in Partes Geschäfte» bey jeder Krelf le, oder jedem Amre sind 'semi -Beilagen dem Klgs- senmssiigkn Stempel un-^ terzoben, wenn anderst' ,d.r Gegensta- d nicht aus-' drüchlich berreyr ist , — zu rechtlichen Derfah'en an GeuchrestcUen . . s ---- an alle anderen Stellen, urd Aemier ohne Aus vakwe .... ----- der llnterthancn an ihre' ioz B Obrigkeiten , oder der Bür; ger, ab ihre Magistrate wegen Beschwerden in bür« gerl. oder im Bemejyd Auflagen sink dcrrem . Dirrschriuen der Binien pn, Almosen, UI wie weit ste befrey, stiiv . . . Bollcien freue Polleten (Maulb) . , . Börse, und Waaren Seusa- len Gescliworne « . Braudste-ieriawmluugs Pa renie . . , . . B äuerknechre . . .' . Braungam noch' dessen^per, tonal Eigenschaft lind Auf qeborvs ( 'LeisündungS ) sche'uc, und Ededispeir, sen dem Stempel unter! zoben . . , . , Briese, bei einem Gericht, .Amt, oder einer Stelle in OriZmali vorgelegt wer» dende, dürfen nur wie bloße Abschriften gestempelt ievn Buchhalter (die) haben für di, Richtigkeit der Klas , rc6 Laur Stempelparent Klaffen Zen kr. ä j aä. ä j 45 i / 4Z i. 2Z 2Z 7 8 Srem- pelbcrr. 5" 6te ÄV- 74. chei- lang j Äb >Iadl rdei- j lung senmassigrn- Stempel jene»^ Urkunden , welche den ih^ ber Zensur, und Revision «nterworfeneu Rechnungen «»geschloffen sind, mikzu-i haften, und unterliege»,' wenn sie dir Rechnung deS, Snmpelsgebrechen ohnge- achlet berichtigen - den Stempel folglich nicht ge¬ ahndet, und «»gezeigt ha¬ ben, der Strafe des 2 fachen Betrags . . 24 der voraeschriebeoen Siem; pel gebühr . . . . 2z ^L.Vetinöq eigeuerHofkamer Verordnung yten Nov. i^O2 gber Haden Staats« u öffenrltche Beamre für je¬ de- von Z kr. biS incl. 1 fl. übersehene Stem- xelstuck 2 fl. bei den hö¬ heren aber 4 fl. für jedes Stück zu entrichten . j Buchhalter«! Vorsteher bei Landeefürstl. Landerilellen, und anderen öffentlichen, und Privat Stetten . — bei Hofstetten . . Bücher deS HandelsstandS welche dem Stempel uru terliezen .... k 07 B Bücher der Großhändler , Niederläger, Banqaiere, u. Lands,avrike« jeker Boqcn das ist jedes Zle Blair ! —- der Haid-lsleute tu der Residenz, Haupi uno^ .anderen K. Städte« jeder! Provinz .... der Gewerbsleute, unk Profess,onisten äusser den Hanprstadien, und auf dem offenen Linde, sowie der Handelöleure, und Krämer äusser den S äd ten auf dem platten Lan de . .... — des Handels, und Ge wrrbsstands, därfe» ver keinem Gerichte zur Be-^ weileführung angenvmmeri werden , wenn sie mir dem Vorsch.-iflmässiaen Slem- pel uichr versehen sind Bürger in Schutz, nnd un< lerchänigen Städten, und' Märkten .... Bürger in Landesfürftlichem Städten äusser der Haupt- -stadt einer Provinz . io8 und sieh, Abhandlungs Verträge. -_ :«akt Sr«mpelva!^ k C Cessio» (eine) ?lbfchreib»na oder r^uirrui-g ka, n anf der Urkunde , welche di» Berbindlichkcit eiverSchuid entNä)!r ohne Beilegung des diesfalls besonders er-^ forderlichen Stempels nichts Platz greifen, /weil nuier einem Stempel auch uur eine Gattung Urkunde ge¬ stattet ist ... . Zessionen über öffentliche FondSebligajioneii si n ir Stewpelfrey . . . <— andere über eine bestimm¬ te Summe, «der einen bestimmten Werth nach den Betrage .... Sessionen welche über keine bestimmte Summe, son¬ dern über eine in ihrem Werlhe unbestimmte Rea¬ lität, Dienstbarkeit, oder Gerechtsame ausgestellct werden, nach der Eigene schafc des Ausstellers Conti, und Gegenkonti zwi¬ schen Bankieren, Handels« beulen, und Fabrikanten ro) 'L'tem, pelbeer. r ro §en. Sld- 5 kr lung! >o ä ! Ssem- pelbetr. sind , so lang kein Rechts« sireit darüber entstehet, vom Stempel befreyt, so« beid sie aber im Wege rechtlichen Verfahrens , oder der Erekulivn dem Richter übergeben, »der bei einer Hof-ober an¬ deren Stelle , oder bei »i- nepr Amre als Beilagen eines Geschäfts vorgelegt werden, unterliegen sie, oder ihre Abschriften dem im Patente zugewiesenen Stempel für sich nicht allein, sondern, wenn da vbn eine vidimirte Ab¬ schrift eingelegt werden soll, muß auch der Vidi- mirungsstempel der Zten Klaffe pr. 15 kr. noch beigedruckc werden . — der Handelsleute, Künst¬ ler , und Profeffionisten über gelieferte Maaren, «der Arbeiten unterliegen iV rhei-'Zahl rhei- iung Laur Stempelparrnt Klaffen m der Stempelklasse nach der Sumtue ...» bonri Kücher der Handels¬ leute und Pr-ffeffwnjsten über ihren /»Lkiv, und kuNivstand, welche in strei¬ tigen Fällen zur Beweis¬ führung vor Gericht die¬ nen sollen , unteröegen dem Stempel . . . und zwar die --der Großhändler, Nie¬ derläger, Ban^uiere, und Landesfabriken, der zren Klaffe für jeden Bogen pr. 2 Blätter . . . --der andern H a n» d e l s l e n te, Profef- sionisten, und Gewerbs¬ leute ohne Unterschied in der Residenz, oder Haupt, und anderen K. Städten jeder Provinz . . It 2 C ContiBncher derGewerbsleNte u. Profeffionisten äusser den Hauptstädten und auf dem offenen Lande , so wie Üie Handelsleute, oder Krä- Mer äusser den Städten auf dem platten Lande riz D Dechante in Hauptstädten jeder Provinz ohne Uli« terschied der Religion Dekrete der Hof, uNd ande¬ ren Stellen, fi-he bei Er- Mediti onen . . , . und Diplome der auf Ko¬ sten des ^srrrii uttkeirichs teten Rehemnttet sind vom Stempel defteyt . . -- womit ein Parteyg-such in rechtlicher Angelegen¬ heit von einer GerichtS- stelle abgewieses tviid, von Kreisämrekn, oder anderen untereu Behörden tm politischen Wege in Parteisachen erlassen, wenn sie ihrer sonstigen Eigen¬ schaft wegen keiner änder¬ ten Stempelklaffe zugrwie- sen sind .... wodurch ein« Hofstelle ei¬ ner Partey eine landesr fürstliche Gnaden Vtrlei. hz>»S minsttteibar bekannt wacht , « « . , zur Anstellung eines Se- «sNesterS « « . . H "5 Lam Siempelparenr H?n. Klassen fl. kr. 27 57 74 9 ri 9 2O 2 S lem pelbetr. Ld- JahI rhei- ! lung Denunzianten einer Papier- stewpelfäUigkeit des eingegangen Slraf- derrags, und werden auf Verlangen geheim gehal» ten .... — einer Kartenstewpelfallige keit ebenfalls di« Hälfte, wenn sie zugleich die Ap-^ prchendenren sind, sonst aber jeder H Theil . ! eben so die — einer ZeikungSsiempelfal» ligkeir Depositenscheine über zu Ge- r-chiShanden abgegebene Depositen . . . Dienst (den höchsten) bekrefr sende Anzeigen, Berichte und Expeditionen, sind frey .> — Abschiede nach der Ei¬ genschaft des Verabschle, deren . . . . . DienstbarkeitS Zessionen, oder , Renunziarionen über keine! bestimmte Summe, sondern eine in ihrem Werlbe un» bestimmte Realität, dienst» At- rhen , lung j *15 D barkeit, oder Gerechtsame nach der Eigenschaft des Ausstellers .... Dienst Gesinde bei Landwirth, schäften .... Diplome der auf «eurioi. Kosten unterrichteten We» hemütker sind befreyk . — über verliehene Doktors, würde .... wegen Erhebung in den Adelstanv .... — Ritkkrsiand Freiherrn, stand .... — Grafenstaud "7* — — — Fürstenstand Direktoren, als AmtSvorste« her .... -- haben für Vie Richtigkeit des Stempels in Rücksicht verjenigen Urkunden Wit zuhaften, die den ihrer Zensur, und Revision un» lerworfenen Rechnungen an, geschloffen sind . . nnd zwar unter Strafe des isHchen Betrags der Laut Siempelparent ! Stem, ^pelberr. fl. ' kr. 24 st! 4 7 ro 22 40 »lil D Klsffennkässigen Stempel- gehühr .... Kispensen (Ehe) nach der Ci-euschafl deS Bräuii, gams - . - . Doktoren, welche die Dok- rorswürde wirklich erlangt baden . . . . . Dominika! Abgaben (über)Anr Weisungen, und Quittungen sin- Stempelfrey . . Realirar en Desi, tzer, wenn sie Untercha- nen find .... «— oder ständische Gutsbe¬ sitzer .... Dreizehnte Srempel Klasie, (die) ist bestimmt mir zu allen Geldurkunden für den Betrag über 40,200 bis 80,000 fl. . . wenn zu einer derley Ur¬ kunde aber mehrere Bögen erforderlich find, für jeden äusser dem Hauplbvgen nur den Stempel der 9ren Klasse Dritte Stempel Klaffe (die) ist bestimmt mit » . D zu den Geldurkunden, d!« über los bis 252 fl. be¬ klagen . . . . wenn die Urkunde aber mehrere Bögen erfordert, für jeden außer dem Haupt« bogen nur . . . . Durchfuhrs Passe . . Laut Skempelpatent Zen. Klaffen Ab- Ad- khete Zahl lhei- lung lung Stem» pelbekr. fl. kr. 2Z l5 2Z 3te ite Ztr 16 '5 Z -5 t^8 E Edikte, die zur Feilbletbung eines Guts, Einberufung eines unbekannten Beklag ten, Amvttisirung, Dor, ruffung der Gläubiger zur zeitlichen Behandlung, oder sonst in einer Partetsache erlassen werden - . Ehedispensen, siehe Dispen, ftn Ehelickungs Konsense für Ju¬ den überhaupt » . Eigenschaft (die persona!) deS KuestellerS einer Urkunde, oder desjenigen, in Vesten Geschäft sie ausgestellt rrud, b-stimwr die pa tknralfiewpeikiüffe . . jener U künden. die sonst s nicht üver ei en bestiwn -i len Geldbetrag ausge-! stellt sind .... und d wklchrn in dem Patente seihst nach ihrer rssment lich-n G tttling keine aus dicklich bestimmie Klasse eigeuds zugewicsen ist — (nach der höchsten) must der stempel genommo» «r-'r-ür«? ii- E werden, wenn der Aus¬ steller einer Urkunde, oder jener, in dessen Geschäft sie ausgestellt wird, mesi, rere Eigenschaften besitzt Eigenschaft ( nach der ) des vorzüglichsten wird der Stempel gleichfalls in re- nem Falle erfordert, wenn eine Urkunde von mehreren a.sgestellr , oder unter, schrieben, oder auch für mehrere auSgcfrrtiget ist, -die unter sich verschiedene personal Eigenschaften be¬ sitze» . . . . . E fte Klaffe (die) ist bestimmt mir für alle Geldurkunden über wehr als 10000 fl. bis einschlüssig 2ocoo fl. und siehe .... Eftantworrung ( über die ) eines GutS Relationen EinbegleitungS« Berichte der vorhandenen Akten an hö, Here Richter . ; . Einfuhrspäffe ( Maaren ) von Hof, oder Landerstellen, ohne Unterschied . , E Einlösung des alten Stem- pespapiers gegen neues ist bis Ente Jänex izoz. ge¬ stattet .... Einreden (Reoisions) . E;ufe>chnvgsProlokoUe, der Eerichis, pndander«n Sccl lep, wje bei selöen sich;u benehmen s-y, wenn gar nicht, eder doch nicht Bpr schriftmaffig gestempelte. Schriften, und Beilagen eirlangew .... Empfangsscheine, stehe Quit¬ tungen, —- — des Erekutipnsfüb- rers an Pen Gerichrsdieuer sider da- ibm eingebändigr te Gut des Schuldners, nach dem Wende des Ger geustanSes .... — — Militärische tu Dicnstgegenständen sind stempelfrey . . . Entlqstscheine für Oi'enstbothen nach ihrer persönlichen Ei¬ genschaft .... — für herrschaftliche Beam¬ te, uyd HauSoffiziere ILil sLaut Stempelpatent^> Skrm« j §e»7' Kl-ffen p^berr. V E Entschlüssungen der Hefstellen unmittelbar in Guavensa¬ chen , wenn der hindurch den Pasteye-, zu guten kommende Betrag nicht be¬ stimmt werden kann . - der K r e i s a m ter, niih Gefallsadwitti-! strarioueu in ^navensachkNj ----- der ?a:idersteilen in Gna > dkirlacken avs uumjitelbar ei euer Macht . , . Entwürfe Krieqskomwissoria» tische sind vom Stempel de! freyt Erbsabtheilungen nach Pew Wertbe der Erbssumme i Erbserklärungen nach v-r Ei»^ genschast der sich «-klaren» den Erben , , . . ! Erblichkeitsprivilegien aufPo» sie» ..... Erbschaftssteuerau-weise sind befreyt .... Erbschaftöüberantwortungen nach dem Betrage , ErfüllungS , Stempel heißt jener, welcher von den Sie- *22 I2Z E Ernennung der Äapitularen, Erzpritster, und anderer Geistlichkeit, welche dir Vorzüge der Landstände ge- nüffen . . . . . Erste Klaffe (die) ist die ge¬ ringste .... Sie ist bestimmt zu Eelo- Urkuriden, deren Betrag i fl. übersteigt §. öis inclu8. Ls fl. > . - bann für jeden mehreren Bogen, einer Urkunde, des» sen Hanprbogen keiner hö¬ heren als einer der Iten 6 Stempelkiaffen das ist bis einschlüff-g I fl. une terzvheü ist ... dann zn einigen Urkunden im rechtlichen Verfahren siche Ersuchfchreiben in Partei-fa¬ chen von einer Obrigkeit, oder öffentlichen Behörde an eine andere zu was im¬ mer für einem Ende . Erzbischöfe .... -deren Konfirmationen in l'ewxoralibns. . l24 E Erzpriester .... — dere» Ernennung . . Crpeditsämter, wenn ihnen Vie Besorgung des Tar, und Scrmpelgefälls anver- traut ist, wie sie sich zu benehmen haben, wenn ei¬ ne gar nickt, oder nicht Klassenmässig gestempelte Einlage, Schrift, oder Beilage, zum Borschein kömmt .... — derselben Anzeigen mit Anführung der Grün¬ de zur StempelstraKällig- keit einer Parrey gilt dem Richter als vollständiger Berveiß, sobald der Ge, genstand zur rechtlicheuVer- handlung gelaugt, und die mangelhafte Original Ur. künde wegen anderweilen GeschäftSzug nicht vorge- legr werden kann . . Expeditionen alle über An¬ zeigen den höchsten Dienst, »der baS allgemein« Beste betreftad sind Stempel' srep .... E Expeditionen von AmtSwegen, ober in Awtszeschaften, die nicht einen Privalvvr. theil / oder eine Privat¬ sache betteffen, sind eben¬ falls ftey .... — — über Armengesuche um Almosen, sind tn so lange befreyr, bis das Al¬ mosen erfolgt, dann aber tsi die Srempelgebühr nachr zurragen .... —> — der Hof, und Lan, derstcllen , dann anderer öffentlichen Behörden wo¬ durch Geldanweisungen be willigt, und angewiesen, die Nachricht davon einer Stelle eröffnet, oder auch eine Geldgebühr in einem bestimmten Betrage nach- gesehen wird, unterliegen dem Stempel nach der Summe .... — bei einer Kenkurs- Verhandlung . . . siehe Konkursmasse. -- — zu Abweisung eines Parceigesucht bei Gerichts» sielten . , , . . 126 E Expeditionen (eigene) zu An¬ ordnung einer Beweißfüh. rung durch Kunstverstän¬ dige, wenn sie nemüch nicht dlos auf ein ohnehin schon gestempeltes Anbringen ge schrieben werden . . — von Kreleämteru, Admi- nistrarionen, und anderen unteren Behörden in Par teisachen, wenn sie kei ner anderen Stempelklasse jugewiesen sind . . — »eiche über die von den Hossteilen rrtheilren Gna den, und Bewilligungen von den Xänverstrllen an die Parteien erlassen wer¬ den . . , . r . — welche im politischen We¬ ge von den Länderstellen an die »nteresi Aewter, und Tebbrden in Parteysachen ergehen .... — über die unmittelbar auS eigener Macht der 8ä«, verstellen in Gnadensachrn erfolgenden Emschlüssuu, gm -2? E Expeditionen welche von Hof. stellen über Landesfürstl. Enadenverleibuugen an un« terstehende, oder andere Hofstellen erlassen werden — in Ausüdung der Ma-^ jestatSrechtt unter eigener^ landesfl. Fertigung oder unter dem landesf. gros¬ sen Insiegel an eine für sich der Zien Stempelklas. se zugewiesen» Partey —unter eigener landesfürstl. Fertigung, »der unter dem grossen landesfürstl. Infi», gel von der Hofstelle für di« der zten Stempelklas- se zuqewirsenen Parteien — ähnliche der Hofstelle au Parteien, die der loten isiiaffs zugewiesen find — in UnrerthanS Angelezen- Heiken, und Streitigkeiten, deren Verhandlung den Wirrhschaflö, und Kreise ärmer« als ein politischer Gegenstand zugewiesen ist,^ sind vom Stempel hefreper L,28 E Expedition, n in UnterthanS Gegenständen aber , die nicht au- dem UnterthanS Derbälmüsse ( nexn suk-- ciiteiL) sondein ans einem Werkauftsder Mielhungs--! kontrakt«, aus einer Wai:j sen, Kuratel, »der Te/ stamentsangelegenheit, oder auch auS anderen nicht zur politijchen Entscheidung,! sondern zum Rechtswege gehörigenStreirigkeitkn eu<» . stehen, unterliege» dem Stempel .... Expeditoren bei landekfürstl. Landerstellen, und anderen öffentlichen, und Privat¬ diensten . . . . i — bei Hvfstellen . , Expentberzeichnüffe der Ad» vokalen, und Sachwalter, nach ihrem Betrage < EMulation- Urkunden, die Stem- pelbeir. 4Z I29 E bei einer Stiftung borfckl« len sind frey . . . Erirnkte (summarische)über Rechnungen eine milde Snfkung, oder «inen öf¬ fentlichen Fond benefcnd sind frey . . . — ( Grundbuchs ) « § — (üandkafeinmiv) Laut StSmpelpakeni fl. kr. m m 9 zte Zte ty 20 S'em. pelbetr. 17>! ls. ! Ab- I Ab thei- Zähliihei lang j lun< 9 rz Klassen i AL IZ* F Jabrikauren, das ist Fabriks- Inhaber .... Fabrikanten Auszüge! , und Conri, wenn sie dem Iah, ler an Qnilkungs siaic un¬ terschrieben ausgehändigk werden, sind dem Stem- pel nach ihrem Geldbe¬ trag unterworfen . . — ( der ) Beilagen, Couli, Gegenkonrr, Hausdüsei ic. welche sie bei ihrer Haushaltung führen, oder zwischen andere n Hanbelii- leuren, Künstlern, oder Handwerkern über gelle» ferre Maaren, Arbeiten, > und Materialien wechseln, sind nach vberwähnker Ausnahme in so lange vom Stempel befreyr, als darüber kein Rechts¬ streit! entsteht , oder sie bei einer Hof, oder an¬ deren Stelle, oder bei ei¬ nem Amte als GeschäftS- bcilagen vorgelegt werden, in jedem dieser Fälle aber Laut Siewpklpakenr Siem- izr Kassen si- !vna 43 I-. J ^8 l4! 2Z Ute 'i 4 20 SeN', pelbrtr. imkerliegen si? Sem Stem¬ pel nach ErforLeniß de> Urkunde. Sie!» §. Is. lt-b siitz: diese fünf:c. Fabi ikanrenCsnli Bücher über ihren 'Aktiv, u. Passtvstand, welche ihnen in streitige» Fällen vor Gericht.zur De« tve-Zsützrüng dienen solle», umerliege» der Stempel- rare . . . >- und zwar der zien Klasse für jeden anS 2 Biätkrir bestellenden Bogen. folg¬ lich für jedes Zte Blatt (Papier den inländische.-- ist der Gebrauch der Stem» pelpapierzeichen unter der Strafe des Papier Derln stes zum erstenmal, bei wiederholter UebercreMing aber bei Verlust deS Fa- brikbefugnisteS verbothen Fabriken Befuqnüsse . . — (auf) Privilegien Feirkaplänc, die von ihnen ausgestellten TraunngS - Tauf, und Todcenscheine für gemeine Soldaten sind Ld< Zahl chei- ^en . j !z ^ rhei- I lang IZ2 rZZ -Laut Stewpelpatsnt §e». st Klassen fl. kr. L ! 7" 4 2 66 I üte Zlc 23 5 4 2Z 8-e 3 4 Trem- pelverr. !! 9 2Z Eebnrts oder TaufschrUie ,_ nach der Eigenschaft des Vaters . . ... !/2O Äefalrs, oder Gürer PZch» !er ..... s2 Gcgenkonri, sie!, Conti . st Gegenscheine von Landesförsir l lichen, oder ständischen" L a ssen , Ä em lern, und Ge- l fäUkbeamieu für gtleistere ' Zahlungen und Gebühren ausgr'sirä'. < Geheime Raihe k. k. . Geistliche, weichen keine be¬ sondere Anusverwaltung, und kein besonderer Cha- , rakcenr verliehen ist, als! Kvoperalorfn, Kaplane , Hilfspriesier und iedigljche Mestleftr ..... -7- welche dlx Verzüge der Landstände genössen . . und in Ansehung ihrer na- rnerulichtn Personal Eie i gen schäft keiner ansdrück« l,ch höheren Srempelklaft ft unrerzohen sind . ss -— G meinden der Religioserr l sin.- -n Änse,-urig der Lo-! Ad- ! Ab- 14. thej- jIalrl lhei- lungfi Ad- l"vg j IZ5 G kation, die sie aus dem R. F. beziehen , v o m Stempel befreyt . . Geistliche Pfründen Kollatio¬ nen näch dem Ertrage der Pfründen . . , U-künden welche , und in wie weit vom Stempel be- freyr sind . . , . — welche dem Stempel oh¬ ne anderst unkerzohen sind (Keldurknnden alle unterliegen nach der Pacenrmäffigen Abtheiümg der verschiede¬ nen Summen einer der Srempelklaffrn, die schon bei AbhandlungSvertragen sichtbar gemacht worden sind, und in dem -Alpha¬ bet Inder weiter örriich zu finden sind. Generale k. k. ... Gerichrsdiener, und Gefan- gemvarter .... — Berichke über vorgenom- wene Pfändungen der Par- teven in Abschrift auSge- folgt IZ G Gerichted euer Zeugnüssesiber gexfandele Güter . Stellen ( der ) Reskripte alle in Partepsachen , Ecrichl^stellen wie sie bei Einlangunq qar nicht, oder doch mangelhaft gestem pelrer Schriften, und Bei lagen sich zu benehmen bab-ii . , . , . ,— Stewpelbestimwungen Gemeindvvrsteher (der) Auf sstze, Bericht« - und Ex¬ peditionen in Amtssachen oder AttNSgeschafien, isi von Amt-wegen, wenn vknllkch kein Parreivorihen sondern die Amtsobliegen heit, und der Landesf Dienst die Urkunde ?,fot dort, sind bef-ept . . Gesellen des Hondcherkern, Knusilern, Fabrikanten, und Ma-nfakturen . Geschäftsakten alle müssende! ihrer U-Veneichung mit dem vorschrifimässigen Scewpe- versehen ftyn, wen» sie desselben vermög Parem: lZ7 Laut Slempelparruk Ken. Lb- fl. kr, S zo 6te 2Z ir 20 b 3 le ,8 2Z 's 21 c Erem- pelbecr. Paragraphen 9. 10 12, und iz nichr ausdrücklich befreyr sind . . . Geschenke in Stempelgefälls- sachetr, und Umrsverrich- tungen den Beamten, und Aufsehern anzubierhen, oder zu gebe» ist unter Si'nfe des l'fachen Er- lags de» Geschenks und —- anzunedwen ohne sogleich die nwständltth vorgeschrie« -ene N.ijctge davon zu ma- chen - ist bei Verlurst deS Dienst verdorben . . Geschworue , rrdenrliche Bör¬ se , und Waaren Sensa¬ len .... Gesuche, sieh 'Anbringen Gewalt, und Vollmacht nach der Eigenschaft deS Aus¬ stellers .... Gewährbrie'e, siede Grund¬ verschreidungen . . Gewerbsleure siede Bürger, und Profeffionisten Gläubiger Behandlung, nach dem Werthe des Gegen¬ standes .... their Iah! lhei lung , slung! Klasien G GuadensrchLn, Bewilligung, uns Verleihungen, sich, Dekrete, Emschlüstungcn, und Erpediiiouen . . Zrafen — Ekauds - Diplome . — Jukolars, oder Indige« natSverleümngeii . . — für den (Lehenbrirf, und Indulte ... . . ^ Cranzbeschrribuugen über Reu sliräresi, die einem, und demselben Grundherr» ge¬ hören sind defreyr . — zwischen verschiedenen Gursbesitzern, nach ihrer Eigen schüfe . . . i Gränzzollstazionen werden mir den Mustern der Srem- pelpapiergartungen verse¬ hen , um solche den in* ländischen Papierfabnkan. ken , und den Handelsleu¬ ten mir Papier zeigen zm können. .... . j Gresihändler .... — Handlungen (auf) Privi¬ legien Grnndbnchserlrakre . . ZZ9 Grundbücher, Obrigkeitliche' sind befreyt . . . -— BesiDreibiingen, und Ger wänbriefe bei Anirerkunz des Lefitzes eines unker» lhäniqen. oder dicnstba-! ren Grn> des den Unr-otoar^ n n. oder Trunvholeen erryeilr . ^ . . . l Gurken in Amlböicken. oder auch aus Anlaß emeS Parlevanselngens wenn sie hanprn.Dlicv über besende- re 'n i erraBrnnq znzie hende wenr den la-de^r, Dienst, als die Paney be, rrett-.de Umstände erstatt« weiden, sind bef.-eyr . —- üb-r d>c Frage aber: ob d^S Gesuch ;n bewilligen s -e ? unrerliegen dem Lrrmpel, doch sind selbst bei solchen die allfälligen Beilagen, welche eine un» tere Behörde der höheren ihr Borges tzren ans eige¬ nen Amiöokten beizuschlüsi sen har. ebenfalls vom Srewpel befrepr . . ' - G Gutachten der Knustverstandi gen in Abschrift sn die Parteien ausgefolgt — Nuiversnätv tu Rcchtssa. ch«n . . . Guts ( eigeS ständischen ) «igenrhümücher Besitzer — Emainworlung über die Relationen .... Gülten» Aufsandungen . Laut Srempelparent' Srem . Zen. Klaffen l4l Handelsleute sieh Bürger 2Z Handlungsbefugiiüffe . . — Bücher, welche in strei- tigen Fällen vor Ge icht zur Beweisführung dienen sollen , nnrerüegen dem Stempel . . . . 4z —- -4- ver Großhändler, Nle- derläger, Banquiers, und Landesfabriken für jeden Bogen . . . . > 44 -— — -er anderen Handels- , le ise in der Residenz, all^u Hauptstädten, und ande¬ ren k Städten einer jeden Pronin; . , « . 44 — — ungestempelte dürfen vor , Gericht als Beweißführung nicht angeoommen werden i — Kommis , . . . ! — Legitimationen für Han¬ delsleute in Schutz u. unter- lhäuigen Städten , . --für HandelSleui« in 46 23 !2Z t g L H Landesfürstlichen Städten auffer der Hauptstadt ei¬ tler Provinz . . . Haudinngs Legitimationen für HündelSleure und Kaufleu te in den Hauptstädten je¬ der Provinz . . . Handwerkern, sied Bürger, und Prokeffionisten Handwerks-Gesellen . . -— Kundschaften . . Hauptkaffiere bei Hofstellen — Verleger (für) Berfchleisi- lizcnzeu auf landessü sil. Gefalix . . . . . Hausdüchel bei HauShalrnu gen, Handelsleute« Kunst lern, Fasrikanren, und Handwerkern, sieh Fabri kanten .... Hausknecht, und Heizer . Hausoffiziere . . . Hausierpafle ohne Unterschied ob sie von der Laudessielle, öder v. dem Kreisamre aus gefertigt werden, vermög Nachtrags Hofkammerver- vrdnung v. 2Z. Dez- ,802. Hauszinsquirtungcn nach den Betragen .... r4Z H Herrschaftliche Anweisungen , Quittungen , über zu zah- lende, oder bezahlte lanr dcssüistl. und Dominika!' gaben sind befreyt . H'uratbsbriefe nach der Tb« talsumme des beiderseitig bedungenen Zudringeus zu« sammengenomwen . . — Konsense für Juden über¬ haupt .... Hofagenlen « . . . — Räche wirkliche?, k. . — (Tiiular) in öffentlichen und Privatdiensten , 145 3 satze, von Amtswege« , oder »om Gerichte errich- ter sind befreyt . . Jnvemarien Abschriften siehe Abschriften . . . , in Konkursfallen. . Jniimarioneu über Appella- kions Geri^hksurkbeile von der unteren Behörde an die Parteyen .4 . über RevisionSurtheile an die unreren Richter, u. von diesen an Vie Partey Fustizstelien (bei) wirklichen Räche k. k. , !4Ü K Kaiserliche Beamte, Offiziere, Äarhe, Vorsteher der Aem» ter suche unter der Beneu- nunz ihrer Lharakreure Kalender Stempel siehe im Parente .... Kamme prvkuraluren ( siehe) FiSka.amler . . . -! Ksnzellisten hei Hof, und Xäiidersteüen , kaudec-fursi'.- und anderrn öffentlichen/ und Privat LLmmtsirauei uen, Oberdinklioneu, In» spskrlvaen rc. Kapitularen (der) Ernennur-a rresche die Vorzüge der kandsiände geoüffen . Äaplän.e, oder Kooperatoren Karten - Stempel siey Spiel¬ karren .... Kassen ( der öffenkl. Staats , und Slifiungö) Rechnungs- absolutorien, und Errrakie sind befrepr . . . Kasseoffizirre .... Kassiere bei Landesfürsil. Län, dcrstellcn, und anderen öf¬ fentlichen/und Privatdien- sien .... Laur Strnchelpateu! ^pelberr^ cr.! L 2l f 9 ile 3 22 12 c IO L K 2 - Kassiere (Hanp ) bei Hofstel- ien . . . . . Kaufkantrakre sieb Kontrakte Kaufleute, in Ansehung der Scempeierfordsruig nach ihrem Gewerdskarakteur sieh Bürger . . . Kauffvnsiustrumenre »ach dem Betrage der Kanziou Kirchen - Angelegenheiten i n wie weit sie befreyr seyen siehe K rcheudiener sieh Meßner Klag,» im Rechtswege, aus was immer für einem Älag^ rechre .... Klassen (die Stempel) siehe bet Stempel ... Klöster Gemeinden der Reli gisse» sind in Ansehung der Dorastem, die sie aus dem 8i. F. genüssen, stempel- frey . . . . Vach sind hierunter die — Geistlichen nicht mitbe griffen, welche ju der Seel svrge angesleUek sind. Kovijilie j« der Urschrift sind defrept .... h m Klaffen 148 i K Ist, nach der Eigenschaft dk' Aussteller- Konrrak e aller Arix-i, w?l cre lu aken B'> rall-n übrr G ge, sta'de von bestimm« re Geldwe-tbe errisvie: w d?n . UI irr'egen d.m Eiempel nach dem Be l ge . . . —- (auch tie) der Militär-, bk^örden mit Handeleieu-! ten, Fabrikneu, Hand werken, vrd anderen En°^ kreprenneurs siuddemSikme Pt, uinei o en . . . ^ . sol a d ste , uf mehrere Fah-t re errichtet werden uiner : liegen sie dem «rempel nach k er auf die festgesetzte Dau« kizeir des .Kontrakt-aus- faUenden Dumme deö jähr-^ Ich bedungene» Betrage- Ko- uibuilonS Angdlearnhesten der lch-renbanen sind vom ^>-«mxel berreyt . . Jl-tUmgeauweisengen Ee.-> genkcheine, Hniilungen re sind ebenfalls frey . Ktn^pisirn bei landrSfsirstl. -5* Klaffen S.'d^ fi. kr. 2Z 4"' i ZO 5ke 45 9 e 9 Z 12 n 9 6 -Z 2te -4 30' ^8 i Stem» pelbrtr. Länderstcllen, und in an¬ deren vff -ttlichen,«. P>i, Verdiensten . . . Konzipisten bei Hofstellen, und Hofämrcrn . . Korrborirungrn schon gestem- polier Urkunden bedürfen keinen besonderen Siem, pel. Krankenhäuser, wenn sie Ur¬ kunden au stellen, sind deS Stempels bcfreyr . . dicht aber in Ser Annah¬ me der Urkunden von Par¬ teien Kre-sämter (der) Derbandlun- gen n. Lerickie in Streitig, kriten zwischen Unterthar neu, und Herrschaften sind befreyk. .... —- (der) Dekrete, und Expeditionen, siebe De, krete und Expeditionen der Kreieäwker in Parteysa- chen ..... ( der) Kurrenden über Steckbriefe find befreyr —. (der) Enrschlüffungen in Enadensachen . . . i Äbr iV.'rhei- Zahl cbei- j lu„g lung Laut Srempelpateut «ön, rz2 K Kreisamter Werden mik Mu» siern ker Stempelpaprer^ gaumigen verscden , um sie den inländischen Papierfa- br'kanteu , und Handels, lenken mit Ausländer Pa¬ pier auf Verlangen vor zeigen zu können . . Krieqskasse, sieh Miljtärge- gensta d- . « . Kriminal Akren (alle) sind befreyt .... »«- Gericht, welche Ueder» tikker i n Skempelsachen demselben übergeben wer^ den .... Kundschaften für Handwerks«, gesellen .... Künstler sieb Bürger . . KurarelS Wngelegenkeiten der Unrerrklonen unterliegen dem Stempel , . . ! >— Dekrere , nach der Eigen-i schafi des Mündels, oder! des Kurators, je nachdem selbe den einen oder den andern berrefen . . Kuratelsrechunngen sind be srepr, solang kein RcchtS- K strei' darker entsteht, »dec ste nicht a!S Leikagrn ei ries Geschäfts zu irqend einer Stelle, oder einem Amte vorgelegr werden In jedem Ser beiden Fälle aber »«terlieqen sie sodann dem Kinstenmästiiren Sieme pel, und ibre 'Abschriften wenn sie vidimirt sein sol len, auch noch dem Bidi- mirungbstempel. d L L Länder , die dem Stempel un¬ terworfen sind, sieb am Eingänge des Patents LandeSfürstliche Gnadenver» leihungen, siede Ekpedi- klonen von Hofstellen, und Enrschlüffungen . . Landesfiändische Vorzüge ge, uüsisude Geistlichkeit . —- Geistlichkeit derer Ernen¬ nung Lundrufe-exrrakle ... Lavenb-'üder .... Legitimationen, siehe Hand« lungsleginmakionen Legscheine über die zu Gerichts Hande« adgegebenenDepo- siken sind siempelfrey . Lehen Aufsandungen . . kehenbriefe, und Lehenindul re für den Adelsianv . — — — str pen Ritter stand .... — — —für den Freyherrn, Grafen, und Fürstenstand — Aasalcn der böhmischen > Krone sind verbunden sich dem Gebrauche deS Srem- pelpapierS in denjenigen- 1155 L Geschäften zu unierzl-ben, die ein anffer dem Bezirke d-s Königreichs Eövmen liegendes , dahin gehöriges ?ehen dcrrefen . . L hrjungen .... LcUtu-llli e Anvrdm n.,en in d^r Urlch >ft find fiempel frey ... — — —. j„ Abschrift siebe bei Abschrift . . Liefe,nmg?kvm rafte sieb trakie .... L:vrcr idier-te .... Lichi zen s V lilischen, oder anderen Stel le, oder bei einem Amte a'.S GeschäfcSbeilsgrndor gelegt werden, in solchen Fällen unterliegen sie der Scempclrare, und zwar als Original Einlagen bei GerichtSstellen in Abschris ken ohne Vidimirung . -(vi'dimirten) muß -«H der Vldimirungostem p.l beizedruckt werden — Erläuterungen wenn sie in einer Rechtssache dw Grelle drr Satzschrifren ver treten Magazinsquittungen der Mi- likär VerpflegSamcer fü> dabin gelieferte Naruralien sind befteyt . . . Magistrates«» die)g«richmen --------- M Bittschriften v. Bürgern , »der ihren sonstigen Untere ! tbanen als Beschwerden in Siuftkung der bürgerl oder Gemein Siriflagen sind bee freyr .... Magistrate (der) Vorsteher, und Beisitzer in Schutz oder unlertkämge» Städten, u Ma-kicn .... — ( — ) — — in lanr dksfnrstlichcn Städten auss ser der Hauptstadt einer jeden Provinz . . . —- ( — ) — —- in der Hauptstadt einer jeden Pro¬ vinz . . . . . — (der) mindere Beamte in landesfürstlichen Städ¬ ten , uub der Hauptstadt einer jeden Provinz, die nicht unter eigener Benen nung schon einer eigenen Klasse zugewiesen sind . Majorats Errichtungen, oder Veränderungen, wenn sie auf kein? bestimmte Sww- n:e iauren nach der Eigen- schäft de» Ausstellers . -Z7 M Majorats Errichtungen wenn sie einen bestimmten Kapi- kalsbekrag enthalten nach dessen Betrag . . . Maurh » Aemklicke Scheine, und Zertifikate über die wirkliche Ausfuhr inlän bischer Erzeuguüsse, und Waarrn .... Mautkpoleren, oberMaurh- wtlel Meinungen besondere, welche der untere Richter dem Öderen vorleg: / . Meisterrechtsbriefe in Schutz, und nnrettbänigen Städten, und Märkten . . . — — in landesfürstlichen Städten äusser der Haupt¬ stadt einer Provinz . — >— in der Hauptstadt einer jeden Provinz . Meldzettrl, welche das Werb« Bezirks System, oder kaS Patent wegen Aufhebung^ der Leibeigenschaft, oder d i e Pvlizey Einrichtung fordert Meßner auf den Dörfern, M tn Schutzstadttn,u. Mars, ten .... j Mefiner in landesfürstlichen Provinzial » Städten , und Märkten äusser der Haupt« stadr .... in der Hauptstadt einer jeden Provinz ... Wilttärgcgenstande, welche, und in wie weit sie be» frevt sehen . . . j — Partepen (von) Zeugnüs¬ se über ringebrachle De-^ liqnenten, sind stempel, f-ey ! *- Quartiergelder ( irber ) Quittung n sind befteyt/ wenn die Offiziere ihre. Quartier, nicht selbst wie, lhen, und bczablktr . —- Vorspannvergütungsquil^ tungen sind ebeufaLS frry ! Mindere Beamte in öffentli¬ chen, und Privatdieusten, die in einer zur böberen Klasse nicht auedrücklich gee nannten Otensistuffe stehen, und mir Ausschluß der i6o M minderen Magistratrbe- awren. . Mindere MagistratsrBeamke siehe Magistrate . . MnderjähriakeirS Nachsicbken für alle Personen, die nach ihrer persönlichen Eigen¬ schaft keiner höheren Srem pelklaffe zugewiesen sind Morkuarium (zur Bestim¬ mung desselbkN ) Vermb gens Aul-weise . . ^!aur Srempelparenk^ s-em- N Ab Ld-. k s. lang j ryci.- Dahi rhei; l st, ! lung > lang j !N. rhe' ! Nachsicht (um) der Srem, l ,, '""S ' iLam Srewpelpaient Kiem pelstrafe im Wege der^ GnaSe zu büken, wo,^! imS mle die Pariev-n ein. ! zuschreneu haben, siehe im^ Paicnie . . . . ! 29^ Reume(die) Sie-peck!asse >21 9 fordert für alle Gcidurkun« den üoer mehr als ruors - fl. bis einscvlnff g 2OSO fl. 2Z . für jeden mehre,e», vdero Beidvgen eener Urkunde! derer Hanprdogen d e m^ Stempel der 1 «ten Klisi > sen pr. 20 si. uu:crmsifkll ist ..... j lZ Niederlagsverwanbre . . > sz Nl'derleger( dcs)§onkieBücher! welche vvr Gerichl zur Be fl. iurg luna Mex die Urteile des -lpel« luliolsjerichle . . . > ^.nrvy(au ric) Intimasioney v. dcn unrrrn Stichlern üdex RevistonSuisheile , . Erklärungen M Juge reLluchen Verfahrens üder» sticht , , , « , Larrey Geschäften (in) uy? trxjiegrn alle Schriften, sowohl die von den Par»! teye» Key irgend einer Srel^ le, »der bei einem Amte eivHereichk werden » « M auch hie »o« den Stel, len und Remtern darübex Suszufertigenden , . -em Stempel, wenn an» ders bei den »inen , oder! den anderen keine in de« P-kentsparagraphe» y ,o 12 »nd iz ausdrücklich gegründete Ausnahme etn- rrire. pder dieArMbescheii de nicht schon auf«i>.e vh, vchin gefiempelre, oder st-Mpelfrey» Einlage ge¬ schrieben wird Kleffen Äv, ! ! Laut Srempelpateut Srem» § Partey Geschäfte alle unter, liegen dem Stempel, wel¬ che irgend einen Voriheil, oder unmittelbare Angele- leir einer Parrey betreft ftn siehe Berichte. -- Jede insbesondere hat den Klassenmässigen Stempel für sich zu berichtigen, wel- cher für ihre Person ei¬ ner Erpedikion der Hof, und tzändei stellen auch be¬ sonders aufgedruckt wer¬ den muß, wenn sie meh¬ rere Paneyen brtrift . ->— ( in ) Sachen alle Re-! skrrpie der ^erichrssieUen — (der) Sack "alter Haven für die Stempelt ichrigkeit der von ihnen eingereich- tcn Schriften unter Stra. fe des io fachen Betrags zu haften . . . . ! — (an die) Expeditionen, siehe bei Erpedi'ionen --- fiempeistraffälligeund von den Ldmintsiraticnen verurthriltr Hatzen die auf- j 6^ P erlegten Strafen binnen^ Sachen bei der Aemini strarwn zu erlegen, oder wahren- eben d.eser Zeit wegen allenfalls besonderen Umständen um Nachsicht der Srrafe im Wege der Emade zu bulen, und siehe lsarieyeu vom Stempel der frcple »-welche nicht ausdrück¬ lich einer anderen Strm- pelklaffe zugewiesen sind Pässe, die den gemeinen Sol¬ daten ansgeferugt werden si.id Scewpelfrry . . (zur Waaren Ausfuhr) Durchfuhr ^rup- 8ttO .... --— Einfuhr . . Hausier, sie mögen vom Kreisamt, oder von der LsndeSstelle ausgefertigt werben, vermög Nachtrags Verordnung vom 2Zt»n Dezrmb, r?lO2, ' — ( Reise ) in das Ausland ohne Unterschied jener Perr s ) r>6y P sonen welche nicht kn Hin- siLt auf ihr« persönliche Eigenschaft einer höheren Stempelklaffe jugewtesen sind . . .... — Reisepässe inden Erblan den, welche vorhin dem Stempel pr. rskr. zugewie- tcn waren, unterliegen ver¬ mög eigener Nachtrag«»", ordnung der hohen Hof- kammervon f.Jäner iZoz der Stempelklassr nach der Eigenschaft de? Person für welche der Paß auSgefer, ti gt wird -- (Wander) für Hand werkSgesellen . . . Dass erjerrel, und Volleren Pensionen, und Provisionen derreffendeErpeditionen der H,f, und Landerstellen, oder andern öffentlichen Dedöiden, nach dem Be trage . - Pensionisten und Provisioni- sten (für) Jeuznüsse über ihren Aufenthaltsort, und daß sie sich noch am Le- 'fr P um rLieiu^clpaiknr 5en. khei- lung Klassen L d, Jaht ihei I lunq pelberr. fl. k,. Privatbeamte werden für je des Uebep sehen bei gan- unler!affe>em Siempelge brauch mix dem fachen bei nur nicht Klasscnmai stgen aber mit dem rfa chen Betrage der porg« schriebenen Hiewpelgedühi bestraft .... Privat (Kapelle einer) oder ein Privat BethhauS zu Hal ten Bewilligung hiezu ob nx Unterschied drp Meli' gi°n , , . . . sieh» annoch Cyvagoge — Korrespondenzen wenn sie einem Gerichte, oder einer polnischen Behörde in Ori gingst Vorgelege werden, dürfen npr wie bloss» Ab schrifrey gestempelt seyn folglich nn Rechteweg« politischen Geschäften Privilegien auf bestimmte Iahe, pon dem Londesfür sten »e'tcilt« . . , — auf beständige (ewige) Zeilen .... 4 IO 22 23 2? 2Z "" Z -o I?2 Pkivileglen auf Großheud, lungen, oder Fabriken — (ErblichkeitS) auf Posten — zeitlich aueschiüssende pri- vile^ia xrirMtiva . . Pröbfte .... Prvfessionistkn in Ansehung des Stempels nach ihrer Personaleigenschaft siche Bürger .... — derselbe» Bücher, die Ih¬ nen zur Beweißfübrung ,pvr Gericht dienen sollen, in der Residenz, und allen Haupr, oder anderen K. Städten einer jeden Pro vinz ohne Ausnahme . — --äusser den Haupt¬ städten, und auf dem of¬ fenen Lande . . . Proteste (alle Wechsel) ohne Unterschied des Betrags Protokolle Obrigkeit!, über Urkunden im Unrerthans- focbe .... Protokolls Abschriften oder Iukzüge über mündlich auf, genommene Klagen, münd¬ lich verhandelte Nolhdürf« P ten, und nledergefchricbe ne Zeugen Aussagen . Protokolls dlbschr'fteo, oder Auszüge üder verschiedene im politischen Wege auf genommene Klagen, oder sonnige Erhebungen . Prorokellisten bei landesfürst- licken Ländersteilen, und in anderen öffentlichen, oder Privatdiensten . » . — (SiakbS) bei vorerwähn¬ ten Stelle« . . . Prüfung» Ituguüffe sieh Jeu-- »üffe j Sleim Zahl fl. kr. Laut Stempelparen pk!b°^ Ab ! tkei; lUNg ! §en. , 2!b. iV. thei, jlung r I ! ! j i2Z . 2te 2Z 2Z 2Z' 4'e 6 5t- 5 zo 45^ r?4 ^»ick'istrzettel der Soldaten stud^ fr^v . , . . ^uilinngett überbezahlte Do K'.ir 'kal. und lande für st lici-e Abgaben, Supe er, togaie Änlirär, und an dere Vorspanns Vergüro^ gen, Milnärquariicrgel der, wenn die Offizien tbre L artitre nick: selbst rnielhki,, und bezahlen, wie a::ch die 2strtungei der Untrrldane» , und Ge- MeiNven für erhaltene FeN, er, und Wetterschadens- vrrgntungen sind befreyk 4— für Interessen aus dem Wiener Sladibauko, Tan¬ ko. Lotto, und niederdsien reichlich ständischen Lo«tc sinv befreyt . . . alle der landcsfürsslichen oder ständischen Kassen, «nd Aemrer für geleistete Zahlungen, und Gebühren Wie auch der Postämter für empfangene Aufgaben, »nd jene, di« jhnen für 7^^-r -/s Q ibre Abgabe 'an^gesell werden mr sten sind ix frcyr . » . . . L^irnngen über eingehobeue SLrilgelder . . , über besirikreneAuSgabeu v. Personen, die in Staats, geschäfen reisen, auege- stellt (Sehend) sind ebenfalls frey .... der Küster Gemeinden von Relig r'sen in Anse- hung der Ovlarion, m-lche sie ans dem Religirntson de beziehen . alle, die ein Regiment, «in MilitärkorpS, die In validen, Lerpflegebäcker, der Fuhrwesens - oder Psnr tonsstand rc. der Kriegs käst« , oder anderen hiezu ausgestellten LeparremeorS au Gag», Zbdmmg, Re- krutirung, Mvntirung, oder «te sonst Namens ausstel len, sind befrent . . der Berpflegsämter, und Magazine fnr di» dahin gelieferten Naturalien/ wie auch die Quittungen für die dem Militär auS dein selben, »der auch von Seite des Landes verabfolgten Naturalien sind edcnsalle. Srewpeifir» . . . —> von einer für sich selbst von dem Stempel befreyten Person, oder von einem landesfürstlichen Amre vier Beamten von Amtswegen ungestempelt ausgcferkigt« wenn sie in einem Rechis- hanvel, oder bei einer pv» tirischen Behörde beige- bracht werden, wüsten hie- 1» mit dem Klassenmäffi- sigen Stempel versehen seyu .... — alle sonstigen unterliegen dem Stempel nach ihrem Betrage ... . und zwar auch diejenigen über di« erhaltene ^aglia für eingelieferte Deserteurs oder lstauber. Für die »on Unterthanen auSbedungrnerr Wohnun .Laut Siempeip-uent Heu. Klastrn Ab-j! Ab- thei- Zahl khei lung lung IZ ü »2 21 !. i rl XV Sicm- pelberr. fl. rr. VÜ 9 Ivo fl. 25s fl. >v n Ll 2l rte L!» zre ? -6 2Z 2Z 2Z' §sn. ' Kaffen 5aur Krempelpareni^ S.em- ' > - pelberr. gen bek dem Verkanse iht rer unkertuäoigen Gründe für die einem Enkulious führer überankworteteuEel- der des Schuldners, für die ohne der Verbind, lichkeir de« Rückerlags er¬ hobenen Depositen Quittungen über Hauszinse ( ü,ber) Srudjensiipendien find VemSrempel nach ihren Berraz unrerzohe« vermög Hofkamer Nachtrags Ver, vidming 6ä. T'teu Zäner I8OZ. der Spiral-, und dlrmen« hauspfrüridler sind hefreyt vom Srewpel'vernidg Hosi, kammer Verordnung ää. 7ten Iäner >8oz. 8ür diese, und alle Geld- Urkunden ist fo.l gen der Maaßstab vorgeschrieben Don . . , ' , . j fl Mehr uIS 1 fl. biS eiüschlüst flg . 7 " - 2Z fl. E - - eso fl. Äb- i Lb khei- Zalsti khei. iung. ff. ft. fi¬ st, fl. st. fl Don Mehr »k- «50 -. bis «ia- 50a fl. 75o st. rooo 2000 4022 7o«a 10002 LO2O0 40000 8202» Anmerkung': die Bestimmung: ob, und »elche Guldens bräche über die benannten Gulden Summen schon die Hö¬ here Sttmpelklaff« erforderen? hängt «rech von höherer Er« hrternng ab, nachdem das Patent-hierüber nichts «nl- Kälk «ISO, >- - soo fi< 750 --- 1022 2220 » - - 4002 M - ^oS0 fl- fi. fi. fl. fi. - - » »2202 fl« - --20022 fl. <- - - 42220 fl. 80000 fi. Meiter» . Laur S empelparenr Klaffen st. kr. «rrd 4 S 7" L -Z 7re i x 21 4'tt L -Ä 2Z L 2Z stt »Z 4Z 45. r L Srem, pelbertr L Z 2Z 2Z S'? 9-< L te §eru «o. l>'. «e, lung M- Zahl chr»! lUljg Röih/ k. k. Staät» e Konferenz . . » — geheime — — wirkliche Hof — — —i. Tirular Hof, «nd andere in öffentliche» und PrivaivienstkN stehem de Siäthe . » . . — — wirkliche bei po« lirischen, «nd Justizstellen in den Provinzen » ^airbriefe geeichtlich «üSger fertigte «ach dmt Betrag» siehe Liuirtnngttt . < offiziere' bei de« LaudeS« fürstl. Läaderstelie«/ unb^ in auveren öffenrltcheü, «.! Privaiviensten . « . —Räth» bei obigen Stel» len, «ob Diensten . I — bei Hofstelle» , und" Hofämrern ...» ^arhsmänaer, und Mitglie» der bei Magistrate« i« Scdut; ober in urnerrhänl» gen Sräoren >i. Märkle« Hz. — in Landesfütstli- chen Srädren äusser Set Hauptstadt ziver Provinz 2Z zt» i > I skathsmänner und Mitglieder 'in der Haulstadt jeder Pro» vinz . . , . . Protokollisten bei den land- frrrfilichrn. Länderstellen, rmd in anderen öffentlichen und Privardiensien Rarbschlage der Gerichtsbe- hbrderr . . . . . — der übrigen Stellen, und Aemter sieh Bescheide Rechnungen (alle) sobald sic In einem Rechtsstreite bei Erricht eingelegt werden, unterliegen samt ihren Bei lagen, Mängeln, Orläu- rerungen re. dem Stempel, wenn sie aber nur zur Ein sicht des Gerichts nicht als wirklicher Gegenstand des Streites selbst, sondern nur den in der Frage, stehen den Gegenstand leichter zu verstehen in Originali bet- gelegt werden, sind dem Stempel nicht unterworfen -— wenn sie als Beilagen «ine^ Parleygeschäfrs der irgend einer anderen Stele ü-s-^ Laut Stempekparem Klassen fi. kr. s lo 9 I 21 22 ne Z XV § Eleni- pelbetr. Ab- Zahl th'ei» lung Ken. ^Lbl lV.' thei- I lung le, oder einem Amre vor« gelegt werden, unterliegen sse, oder derselben Ab¬ schriften ebenfalls dem Klassenmässigen Semmel, welcher jeder Urkunde nach dem Patente zugcwicsen ist, und wenn die Ab¬ schriften davon bei einer Gericht», oder anderen Stelle, oder einem Amte vtdimirt eingelegt wmden, muß auch der BidimirungS Stempel der zren Klaffe! noch beigcdruckc werde» Rechnung» Absolutorien, und Extrakte, eine milde Stif¬ tung , oder einen vffentli, chen Fond betreffend, sind befreyt . . . . - Rechnungserledigungen ge- i »ichklich ertdeilre nach dem ! Betrage des Gegenstands l R chrferligungsschr^ften über da» Ausbleiben bei Ge¬ richt Rtgistranlen bei den Hof, uuo Landrrstellen, bei lan> desfürstlichen Gefäüs, oder Laut Srempeiparenr N anderen öffentlichen, und Privstadmioiffralionen, O» derdireklionrn, und Im spekiionen rd. , , , Megistratvren hei la»deSfürstl Ländrrstellen , und in «ft- deren öffentlichen, »ob Pli- vatdiensten . , . , 4-» bei den Hofstellen , KeichshofrqrhS (das) und Z^ichekaozlfp Personal« ist vom «Drempel befrenr, N»enn es nicht in den Erb- läneern Realjläten besttzt, und nickt rv-gen dixsep Ar -'»len Urkunden auss.nigt Meis«-Pässe in das Ausland für Personen, wefcke nach ihrer personal Eigenschaft feiner höheren Stempel Klaffe zuzen-ieftn find in Yen Srdlanden un¬ terliegen vermög nachträg¬ licher Hofkamme^perord« pung ssr quSgestellles, Do» knmenk svil ves Verbind», lichkeik des Rückerlagt sind befteyt . . » « Relaijinen in Vmröfgchen, das ist, wenn sie mehr den Vorrbeil des Dienstes, al^ einer P-rtey, oder derer Angelege, he l besieler, lind befreyi, und siebe Be» richie in Amksachen . —« über die Einanrwyrtung eines EukS . . . Religionöangelegenbeitey sisd Slempelftey . . » Aemuneraiion» Anweisungen und dietfälllge Erhsnun- gen an eine andere Stelle fordernden Stempel n-rch dem Grldwenhe . . ikiennntialione« über keine be> stimmt« Summe, sondern über eine in ihrem Werrhe unbestimmte Realstä t,' Dienstbarfeit, oyer Ästecht-' same ; nqch d« Eigenschaft des Ausstellers . . § °— -- ans bestimmte Sunu Klaffe», M- Aahl rhei> lWsi §rn. H tbei; , isi?»! . ! Sleme ^pelberr. fl. kr. .H-rut Sirmpelparern nach deren L 22 .zre w IZ f l4 rs zt« ls 28 aste de- Gerichts >n Parceysachen Anmelb. nzen Beschw rdrn Einreden , Urcheile . Ite tt« ne ble t>le x L — (der) Intima an die unteren Rich- 21 22 22 ^22 22 2Z Be, . Kl tione« ler. und von diesen ««; die Por,ey . . . Revisoren ( die ) und jfom- wisiar^n oe- Ll'!ak, und^ Sr-mp lzefästs ^no b» ! fuae dir Po zeignng der! straffistig-n Urkunden vrn^ den Inhabern derselben zu Verlangen, im Weigerunq». falle den Beistand der Orrs odrigkeir anzurufen um die Urkunde zu erhallen , men, 'träne Keikripl« stellen Revers« zum -and, und über eine uvbestimnne Summe; nach der Eigenschaft des, Aussteller « . , . ' zo üser bestimmte Summen »ach dem Berraqe SkevistonK > Revisyren ( die) und Krm M)suie„ Haven Serie« Ur künden de» '»dninisrraliv» nen ein,usenden . . Rinerstand (ser) überhaupt -— ( deffeiden ) O vlvme — ( ) J-'kvie» s , und Jndiae^ar» VerleiNunge« — ( keffeibel, ) -ehendnefe und Ledrn'ntulke . . kmuius »Äorum . . . S Laur Strrupelpatent kr. fl lunglj >24 25 bb 21 Z ite 22 s 9 r rte 2ke 2te >22 2Z 2Z Z '4 15 I Siem- pelberr. Sachwalter fdMder Pa,rt i»» S Scheine Lire dis richtige Be¬ stellung der verwirkte« Komraband, und ander« Strafen . . » . von Maulhäwter« über di- wirkliche Ausfuhr in, ländischer Srzeugnüffe, und Maaren sind vefrepr , — welche den Haffen, und hlemrern nicht für empfan¬ gene Zählungen, sondern nur wegen ihrer Manipu- larientordnnng au-qestelltt werden müssen, sind ftey Schenkungsurkunden «mer Le¬ bende» , oder mir Bezie¬ hung auf den Hall de- Ah, sterben», erforderen dm Stempel nach dem Wrr- the d«S Gegenstandes. Tchiedrichrer ( der ) An-» spräche . . , . , Schlußschriften , . . Schreiben von einem Richter, oder von der Obrigkeit in dem Geschäfte einer Par, te- an andere Richter, O, brigkeiren, vder SteSrn -Sp-r*! S Smrift (jede) die in dem Ge. schäfte einer Par-ey bet was immer für einer Stelle oder einem Amte, oder einer Obrigkeit eingereicbt wird, muS samt allen Beilagen bet der Uebrrejchung schon mit dem Pvrsch isimäfflgen Stempel versehen seyn / wenn anderst kein« in den §§. 9, 10. >2. und iz. ausdrücklich bestimmte Aus¬ nahme dabei «inrritt . — eine dem Stempel un rerworfeoe, wenn sie gar nicht, oder doch nicht Vor¬ schrift , und Klassenmässig gestempelt bet einer Ge¬ richts, oder bei einer po¬ litischen Stelle, oder sonst irgendwo e'.ngebracht wird, wie sie in jedem Falle verschieden zu behandeln ist? siehe im Patente — (jede) waS immer für einer Stelle Obrigkeit oder eines Amtes, welche in Parleigeschäfren ausgefer tigt wird und unter den <89 kr st S c L! cc zo 4" rä 2Z '5 6 gre L 2Z 1^ Ate »5 zie 2Z r8 »Z zre r 6re VltM- prtderr. ilaur Siempelpa.euk! - cher Fonds find für sich, und ihre Z.ffion«tt vom Stempel befreyk « » Schuldbriefe sonstige alle er¬ fordern den Stempel nach der Summ«, die sie eilt» haaren « * Die Klaff-n hiezu sie-e bei -iZäitkungen. Schullehrer der Hauptstadt je< der Prohlnz . « . -v- in Schutz, und uttterthäni^ geh wie auch landesf.Sräv»! ken «. Äärkreu äusser der , Hauptstadt einer Prodi»; Schullehrer bei Lrivialschru len auf bett Dörfern . Schul'Zeugnüsse, siehSrudien»; zengnüsse, und Jeugnüsse i Echurfbriefe (Berggerichrlich) 2Z Schutzbriefe, sieh Grundver, ! schreibllttgen . . . SZ Sechste (die) Stempelklaffe - erfordert « . . . lZ für alle Geldurkunden, welche über mehr al» /zo ! bis inclus. tvoo fl. aus- ! -«stellt sind . . . ILZ aus mehrere« Böge» beste« S henden Urkunden , welche mit ihrem ersten Bogen dem Stempel der loten Klas se pr. io fl. unlerzohen sind .... , Seelsorge (die) oder die Kirchen - Inchr betreffend' Schriften sind wir Aus. nahm« der unter §. 2o. dem Stempel «usdiücklich zugewiesenen Urkunden Srempelfrep . . . Seelsorger siehe Dechandtr Pfarrer Kooperatoren, ,i. Kapläne . . . . -M- in den ^Hauptstädten jeder Provinz ohne Unterschied' der Religion ... —> —in Landstädten, und auf dem Lande ohne Unterschied der Religion —- (der) Jeugnüffe über Armmh eines dritten , Sekretäre bet Hefstellen . — bei LandeSfürsiltchev Länderstelien, und in av' deren öffentlichen, und Prl> vatdiensten .... S Liebende ( die ) Siempelklas se erfordert . . . für alle Geldurkunben, wel chrübermedr als looobtr einschlägig 2 erste-Bogen den Stew pel brr Uten Klaffe pr. 2S fl. erfordert. Eoldaren Gemeine, und lln» tervffiziere . ... -- Offiziere k. k. äusser dem Stabe .... - — — Stabs . — Generale k. k. -- Quartierzettel sind frey Spanzettel .... Gpirlkarttnstempel ( der) be steht in drey Klassen, nem llch zu 4, 10 und- 14 kr. -— mit ungestempelten darf nicht-gespielt werden . und siehe die weiteren Dor schriften im Patente bis «inschlüffig . . . . Spitaler nicht gestiftete so», dern vom Almosen unter- S halten werdende sind vom Stempel befreyr, wen« sie selbst Urkunden auSstel- len, nicht aber, wenn sie welche zn empfangen ha¬ ben , weil der Aussteller demselben nmerzohen ist Spitals, und Armenhaus; pfründler sind in Buitri- rung ihrer ausgemestenen Unlerhalrsbeilräge vom Stempel befreyr vermög Hofkammer Verordnung v. 7. Janer I80Z. Staats . Räthe k. k. > . Stabsoffiziere . » » . Stadl - oder Magistraksräthe siehe Magistrale . . Stadtrichrer von unlertkani gen Städten und Mark ren . » » » , . Ständischen Guts (eines) wirklichen Besitzer . . Steckbriefe, welche auf An suchen einer Partei vor einem Gerichte , oder von einer Landssstclle erlasse, werden» jedoch unterliegen alsdann nur die an die > l ryz N <. c - S Stempel - Bestittirtmnq ( der) sind alle Schrift ett, »nd Urkunden in Parl-isache,. nmerHvben, sobald si auf Behauptung einiger Rech, te, oder auf Erfüllung et, ner Verbindlichkeit, auf Führung eines Beweise» abjwecken, ödet der irae immer für einer Sielle, oder bei einem Amte als GejchäftSgegenstände eich zeirgk werden . . . — (Papier) Befrryunzen un¬ bedingte in Ansehung der Schriften si e h e im Pa¬ tent« . « « . . Bedingnüß weise siehe » . . . — in Ansehunq verschiedener Parreykli, u. der Geistlichkeit siebe . ftzr dcnMir lirarstand siehe . . *—' ( der Papier ) bestehet itt >4 Klaffen . « -sieh diese bet Üuitllingen ( dieser ) Klaffen Anwen¬ dung siehe bei Bestimmung S Stempel unter einem, rind dem vemlichen können mehrere Urkunden, oder Geschäfte nicht ausgestellt werden siehe Bögen — (den vollen Klassenmäs¬ sigen) fordert nur der er¬ ste Bogen jeder Urkunde, welche aus mehreren Bö gen bestehet, für die weh» reren sogenannten Eiulag. bögen sind mindere Srem pelklaffen bewilligt siehe ebenfalls Bestimmung -— Strafen in Ansehung des Papierstempelk wegen ganz unterlassenen, oder nur minder gebrauch» len Klassenstempel, siehe wegen Beschenkung der Sie- gelgefäüsbeam.en, oder Aufseher .... wegen uubefugtrn Stempel- papier Verschleiß, u. Han, del .... wegen Busschneidung/ und Uiberrragung eines ächten Stempels .... wegen Verfertigung eines «nachten Stempels . ^97 S Stempel-Verschleiß in Krain siehe Verschleiß — Vorschriften in Ansehung der Spielkarten, siehe im Parenl , — — —der Kalender — — — der Zeitungen -— — -— des Haarpu ders, der Schminke, ttnk der Stärke siehe das Pa tent im Anbange vom ' Z Oktvb. !8o2. Scrafveträge einzurreiben haben alle Behörden, wel chen die Mitwirkung Zur Einbringung ausständiger Taxen obliegt, eben die Assistenz, wie dein Targe fälle zu leisten . . . — Ueberkretlungs Anzeigen w-nn sie zu machen sind — Strafe» wann, und ^lrm, !peltktr) . . , . . (eilt ) l» treffende In odex Er abuialionrurkunden si, d er e s-USf,«» . . « ^llfrung, fachen (in) sind kj« L'er.chie chrer Dorsreker Pw Ersetzung einer Stif¬ tung, um Verlegung el« lieft Stipetzdii-Mft über d - ipnma-en ttnesDntsieUers pder „her den Dorsch'.aq des presematvrS ssmr dem von einer »iw,een Bet brfte Dn die kapdesstelle. p d Pon vj„er »ach Pvf ere sialtexeu vom Stempel be- » Gneirliqkeiten (in) zwischen tiukmbsneri ,, «pp Herr fchafren sind die Kreisämt- lichen Verhandlungen, Be, richte und alle Expeditio¬ nen der LanSessttll« darü der vom Stempel befreyt Skudienstipendien Quittungen r. nach dem Betrage vermög ' Nachtrags Verordnung dd. 7. Iäner i^oz. Etuvienzeuguüsse, wenn sie nur wegen Vorrückung zur höheren Klasse des S:ur dmms, zur Erwirkung ei» ries Stipendium?, eine-. Platzes in einem Seminar rio, oder einer Akademie errheilet werden, sind be< freyt Supererrvgat« (über) An¬ weisungen , Gegenscheine, und Quittungen sind frey !. Superintendenten der nicht Katholischen Religionen — der Stiftungen . . Synagoge ( einer ) oder ei« nes jüdischen BethhauseS Bewilligung . . . M9 2O0 201 !?aur Stempelpatenc' Ao si. kr 'lun g L ite Z cc 4 2-- Srem- pelderr. >O ! 22 srv- thei- Jahl lhei ' lung folgt wird, nnd zwar «ach der Eigenschaft des Erd« lafferS .... Testaments - Ausweise Titular Hof, und anders Rache, siehe Rache Tobak und Siegelgefääs Ad- miliistialMueu (die) haben über T arämkliche Anzeigen ausgemeffener Strafgebüh¬ ren , uriS der Beweggrün¬ de hiezu daS ordentliche Erkennrnüß zu fallen, und den Srrafberrag auf dem ordentlichen Wege einbrin- gen zu lassen ... --haben über die ihnen von Landesfürsilichen Aemrern oder anderen O- brigkeiren zukommenden Anzeigen von Stempel straffalligkeiten schriftliche Nolionen zu schöpfen, und solche sowohl den Ausstel¬ lern, als den Annehmern der mangelhaften Urkunden 25 zuzuschicken ... -- — — (der) Befug- vüst.die Sirmpelgeldstrase, Ken. > Klass.« M wen« selche sich nicht über j 8 fl. chebäüft, im Falle ddr Nuverwöglichkeit eme, Larrey zum baaren Erlag, irr öffentliche Arbeit mn Arrest nach dem Maaß- stabe zu verwandeln, daß^ für jeden Lag Arbeit fl.i gerechnet werde . . Teback und Siegrlgefällebe amten ( die) sind so wie die Zollbeamten, u. Auf, seber befugt in Ans hnng «ngesiemp'lter Spielkaiten Hausvisitativnr» vorzuneh, men . . . . . Todtenscheine, nach der per-? fonak Eigenschaft de» Der« storsenen .... — der gemein«» Soldaten sieh Taufscheine . . i Trafikanten (für ) oder Mir nutierer landeSfürstl. Ti» fälle Nerschleißlizenzen, siehe Lizenzen. Transit» Pässe, sieh Pässe Trauuugsschein» der Gemeie nen Soldaten, wie di« Tauf, und Todtenscheine Laur Srempetpulenr Zen. iV- Av- thei- iuug Klassen ! Äd Zahllchei j lang Z2 S8 20 IO LZ IO K iS zt« k fl. jkr. Ätem, peldetk. 15 Laut Stempelpatent -lassen §en fl 21 Traaungschekne sonfliae all, v ich ver Eigenschaft de» M »nne» .... j Triest ( in ) erzengte. und gegen Legitim ,lian in di« Eidla- de ein;ufi,tiren e„§ laubken -irren «e>d,n in HmftDr der Lr'mpe!ge»! büvr den inländischen gleich^ ze-atlrn 2VZ Ad ther tung -— -ib- Zahl rhei lung Slem- pelbetr. Lo¬ rr M. 31 6'e 23 »5 I 7te 23 IZ 2 zre ls 3 23 6 2tr 18 2Z Ab thei- lung Uibertrettung (auf) der Stem' pel Vorschriften festgesetzten Srraff-n siehe Simpel- straffen . . . » - — derselben verjährt, wenn sie durch 5 Jabre unbe-! bekannt geblieben ist, und sodann ist nur der geietz licke Stempel nachzutra,, gen ..... — über Anzeigen , an wen sie zu machen seyen . Ungestempelte Schriften, wie sie zu behandeln seyen sieh im Patent . . §! Uuiversitätsgnrachten in den! Rechtssachen . . . - — Zeugnnsse über erlangtes! Doktorat . . . . ! Unlrrkhanen, welche Domini-- § kal Realität-n besitzen — welche nickt ausdrücklich einer anderen Klasse zu< gewiesen sind . , . Unlerlbansstreittigkeiten mit Herrschaften bekrrffendeBe- richle, und Verhandlungen der Kreisämler, u. Lander¬ stellen , samt allen in Un- ^Laur Siempelpatenk Stem- > i §ein 2OZ terthanssachen ergehenden Erpedirioncn sind vom Stempel befreyt . . Unterrhansstreittigkeiten sind in allen Kontributivnsan- gelegenheiten, und IN allen aus dem Umerrhansver- hältuüffe (nexu SubilikelL) entstehenden Streircigkeilen deren Verhandlung den Winhschaflö, und Kreis¬ ämtern als ein polnischer Gegenstand, zugcwiesen ist, vom Stempel befreyt . Unierrhancn sind Hingtgen dem Stempel auch unterworfen wenn ihre Geschäfte nicht äus dem U n te rt h a n s Derhältniffe, sondern aus Kauf, Miethyngs - Kon¬ trakten , Waisen , Kura¬ tel , und Testamentsange legenheiien, oder anö sol¬ chen Srreiligkeit'en zwischen Umenhan. und Obrigkeit, oder zwischen Umerlhauen entstehen, die nicht de> politischen Entscheidung, sondern dem Rechtswege jugrwiesen sind . . .ress «s»----» -U chkunde^jrd«) welche zur BestälttglMg «t«el «inge- kgangenen, »der erfüllen Terbiudlickkeir, zu>- Zu- eignung eiutö K?cbis zur Auftragung einer Pfl'cvl, zur Behauptung einer G" rechtsame, oder zur De .«eißführung in Dertbeidi, gunq Kegen Ansprüche die «en soll, muß auf Siew pelpapiek geschrieben seyn, ijwenn sie auch nur äusser genchrüch ausgestellt, od' r gefftligel märe, und nie vor Gericht gelange» sollte. Welche Zeit und Gebühr zu dieser Stemplung ein beraumt s««e? siehe im Patente . . . . > - (aus mehreren Bögen be¬ stehende jkdr) wenn sie ei¬ ner höheren, als der er, sie» Stempeiklafle pr. Z kr. unterliegt, fordert nar für de« ersten Bogen den vollständig Klassenmässig.« Htewpt', für die melde¬ ten Bögen sind niedere Laut Sttwpelparer Siem 2oF u nur der Ordnung ihrer Manipulation wegen aus gesteUer werden, sind be- freyk Urkunden vott VerwalmNgs- beamten eingezohener geist. lichcn Sliftungö oder Stu- . dienfonosgüier über die ft Verwaliung detresfendeGe - schäfte .... welche bei In - lind Er .ft tadulacipn cmer Stiftung Vorfällen .... -— welche die Wdgle, und Pfarrer aussieUen um ei - ne Stiftung zur Erhaltung der landesfürstl. Bestall» > gungS ( Will- ) briefe zu berichtigen . . . - >— über einen Geldbetrag pr. 1 fl. oder noch we¬ niger .... - im Ausland«, oder auch in einem dem Stempel nicht unterworfenen Erb- lande errichtere . . sind so, wie die . —- welche vor Einführung des PapierpempelgefällS ausgeferkigt worden . rs--^ 209 u Ipd von demSkempdl nur in sv lange befreyt , als daiü- der tun Rechtsstreit ent-! sieht; Sobald sie aber ini Wege rechrl'chen Berfahr fahrenö oder der Epekution demRichter übergeben, oder bei einer Hof > ober ander ren Srell« oder bei einem Amre alS Beilagen eines Geschäfts borgelegk wer¬ den , unterliegen sie, oder ihre Abschriften nicht al¬ lein derjenigen Klaffe des Stempels, welcher jede Urkunde in dem Patente zugewiesen ist; sondern wenn davon eine vidimir- te Abschrift eingelegt wer¬ de» soll , Muß der für die Bidimirungen bestimmte , Stempel der dritten Klasse deigedruckl werden ----- (der) Aufsätze wenn sie einem Gerichte, oder auch einer politischen Behörde itt Originali vorgelegt wer¬ den, dürfen nur wie blosses Abschriften gestempelt scyss folglich im Rechtswege 210 Laut Skempelpareur Srem u ker andern Stelle»-, und Aemtem„oLer Obrigkeiten Urkunden von einer für sich vvm Stempel befrreyteu Partey, oder von einem landesfürstl. Amte, oder Beamten von Amtswrgen »»gestempelt auSgefertiqre müßen mir dem Klassen¬ mässigen Stempel versehen seyu, wenn sie in einem Siechtshandel, oder bei ei¬ ner politischen Behörde bei- gebrachi werden . . --> welchedem Stempel nach der Eigenschaft ihres Aus¬ stellers zugewiesen sind siebe —- dem Stempel nach der Eigenschaft desjenigen um terzohen, in dessen Ge schäft sie auSgestellet wer¬ den , siehe auch . , —von einer Partey, oder für eine Partey auSgestek- ler, welche mehrere Eigen»! schäften hat, unterliegen dem Stempel nach der höchsten jener Eigenschaft ten . . . ' . . »— von mehreren Parkepen, §en. Klassen pe'-derr. Il2 Laut SlSmpelpatem §e». fl. z kr, u-!ik L 6 2O ^3 Sirm peldecr, j j - 3 ne L" 6le 6re ljei lung §ke iA oder für mehrere anSge- siellet, die unter sich von verschiedenen Eigenschaften siud, werden ebenfalls nach der vorznglrchjien dem StciNpsl tlnterzohen Üikundsn welche der S^tupel- kluffifikarjon nach dem Wer-^ ine des Gegenstands zm gewiesen sind siehe «- welche dr>Ä GerichtsstM- pel zugewiese» biieven zum rechtlichen Berfahrerr .- 3»h!r s - t r4 15 !22 >ÄL' j2Z -—- Klaffen w'etche die Vonnänder im Namen Ihrer Mündel, eöer ihrer Großjährigkeit aus- sicllen .... nach der Eigenschaft deS Mündelsoder des Ku¬ rilen .... i röelche zum Eefitzantritt eines unkerthanigeri oder dienstbaren Grundes den ^nkerkhanen, oder Gruud- holden errheilk werde» > 2Z über Vergleiche, sieh Ver/ ! sieichsurkundeik i! L s 2!« kaur Liempelpaiem §e„. Klgffen u kr si 21 l rte 25 6 Lrem- pelbetr. Lv. i^. khe!: lung Ab- Zahl ihei- lung Urkunden ( Notariats ) über Geld , oder Geldwert!), nach dem Betrage — über ertheiltes Bürgers reckt siehe Bürgerbriefe. ! —— welche nickt sonst einer Klosse Angewiesen, jedocss von dem Gebrauche des Erempelpapiers nickr aus¬ drücklich ausgenommen sind 2Z — straffällige sollen den Ta< back, und Stempelgefälls- kommiffarien, und Revi¬ soren auf ihr Verlangen I vvrgewiesen werden, im Verweigerungsfalle ist die Drtsvbrigkeir um Beistand aujurufen um die Urkun¬ de zu erhallen . . , xF — derley straffällige sollen, sodann den Siegelgefalls l Adwinlstrationeu ei n q e- schicke werden um über den Vorfall die schriftliche Motion zu schöpfen, und solche de» Annehmern so- — wohl, als den Aussteller» der mangelhaften Urkun, den zuzuschicken. -lZ pelserr. ! §N> u kr. 2L 3" o 15 i Z zre bre Ile ? 14 o Urchejle der ersten Behörde .— deö ÄppeliarionSgertÄls, und die Jnnmanoncn der¬ selben von der murren Be¬ hörde an die Patteyen — (Revisionö) . . » in Koukurßfailen . , 22 LZ 22 L^ur -vrlmpe.pai-uki, reichs Lphmen liegendes^ habin gehöriges Leben be¬ treffen. . . . . - Verdorbener Papier Stempel-, bsg-^u (jeder) wird aufDer- langen der Parkey in dein f. k. Srempelamre in der^ Hauptstadt der Provinz zrneurgelriich ansgewech j selr, weyn die darauf enrbalrene Schrift nicht poüständig «usgefertigt, «znv der Bogen noch ganz ist. .... . kfterebüchungskonsense der In¬ den. ° . . . . Derferriger eines unachren Drempels, wie er zu be- bgndesn seve? . . , Wergleichsurkunden anff'r ge¬ richtliche , iy welchen kein» Dumme bestimmt >st, nach der Eigenschaft deS Aus WM - ? > r - iLaür Sr-mpeiparesr tzen. Klaffen Äd- thei- Zahl lungjj 2Z 4O 2O 7» Aö- thei- lung ! Srem- ^peib-eir. fl- kr. - i i > LIZ Lau: Srempelpareur Hen, Klassen Ab- rll' fl. kr. >ung^ 6' I u 9 e 20 2 «8 k 20 r 6ä rte Z kl, lic Z Sieni, pekbelr. r< their! Zahl rhei. ! lung Wcrglcichsurkunden über ber ,_ si mnueu Werth, nach j dem Lcrrage . . » j'21 -- — zu Erwählung rineš Schied; ichicrö, nach der Eigenschaft der Aue stelle r Werbandlungen Krci-ämtliche in Unrerrhannssachcn, siehe Unrerrli iiiuen , und De^ richte befreyt« ... I — — in Konknrssallen siche Konknreverhandiungen j Derkansbriefe, siehe Aaufsi briefe .... Werkündigungs Scheine, nach der Eigenschaft des Brau- kigamS .... Verlasienschaftsabhandlungs - Verträge nach dem Dctra-. 8- . - - . . Vermänlunesscheinc, nach, der Eigenschaft des Man»^ nrs ..... j Vermögensausweise zu De,s suw.mung des Mortuari-, ums ......' — — Verzeichnisse bei Ab krertnug der Güter . l Werv.dnuugen (die) welche! bei verwiUigrem Verbuche I M6 d stuf fahrende Güter an den <,- jenlgen ergehen, der d- !> Pcrborh in Händen har l Perorduungen zu .^ührun., eines B e weises durch Kunstverständige, wenn sie sicht auf ein ohnehin ge- 1 frempelreö Anbringen ge schieben, sondern milerlo eigenen Erpedilionrn aue- tzeferugs weiden . . e-- sonstige, stehe El pedi so nen, und Dekrete Verschleiß der des Stempel Papiers ohne schriftlicher Erlaubnißbriefen der Ge falls Administrationen, is unrer der Strafe der Kon stskarion verkochen ' (zum) der höheren Srem- pelp apiergatlungen von 7 fi. aufwäns angefangen, , sind mittelst kracherischer Landeshanprmannsch. Kur rende dd. l). Dezemb I8D2. i. Die Toback und Sie- gelgefällen Kaffe, und Fak^ rerry zu Laidach. V 2. Pie Landeshauptmann - schasU. Lar, «ud Erper dicetirrktlon. z. Sas Kreisamk zu Neu- st.rdil. 4. Das Verwaltungsamt Sraarherrichafr Landstraß.! 5. Das Kreisawt Ldels--! berg. H. Das Dergorberamt F- dria bis weiters ausschlüs. slg geeignet worden. Verschleiß (der) der niederen Papier, Slempelgaunngen von z kr, bisincluz. ^.fl. aber wurde dxn bisher be¬ standenen Ljstrikks, und! hlmerverlegern, und Tra-^ sikainen wie gewöhnlich überlassen .... Lizenzen für die .Trasi. kanien ( Minucirer, oder KIrinverschleisscr) Landes- fürstl. Gefälle . , — für Luk, oder Un ter-uns expdnirte Ver- leger landesf. Gefälle -füs hie Haupt, oder '2D/ ListriktS Perleger landes- fürst!, G-täile . . Veisschrribungs» ,( Pfänder ) rracd dem Betrage , VerurlüMe in Srempelstraf- falligkeiten, wie sie sich zu benehmen haben . Verwalter, und Vertreter einer Konkursmasse sind in Folge des nachträglich hohen Hefkammeide krers von 2Z. Dez. i?O2 Kis weirers erfolgende Ent¬ schliessung vom Gebräu- che des Stempelpapiers, und von der Entrichtung der Taxen befreit nach den' speziellen Verordnungen von den Jahren 789, und 790 , , . » krain. Lande'sh. . Zirku«. lare clcl. Jänner i8oz Verzrichnisie (Erpens) der Ad¬ vokaten, und Sachwalter, nach der Summe . >— der vorhandenen Sckri/'en im Rechtsstrei¬ te ( rvtnlns actorum) V — ( Vermögens ) si-be Ver, mözens Verzeichnisse Verzichte der Weiber, und Achter, wen» der Gegen« stanv keine bestimmte Sum¬ me betrift, nach der Ei¬ genschaft deS Ausstellers -— adelicher Töchter, ebenfalls nach der Personal jEiqenschaft ° . v -— der Weiber, wenn sie eine bestimmte Summe be¬ treffen, nach dem Betra¬ ge e ? Mdimirungen . . . . zum rechtlichen Verfahren in sonstigen Geschäften Vierte Papierstempel, Klasse ( die) erfordert , . zu allen Geldurkunten über fliehx als 250 fl. bis »insch. zoo st. , ' zu jeden mehreren Bo- gkn einer der q. Klasse »r. 7. fl. zugewiesenen Ur¬ kunde .... Vierzehnte, und höchste (die) Stempel - Klasse erfordert nur aU»iu zu Geldurkun- - L H»-». den über! mehr als §0002 '! zh jeden mehreren Bogen , einer derlry Urkunde wnd ! die rote Klaffe erfordert ! Vollmacht, und Gewalt nach ! d-r Sig-nschsfc des Aus¬ stellers Vormerkbücher (obrigkeilicke) über Znventarien Käufe, uäd überhaupt alle zwi¬ schen Umerrhanen vorfai, - lende Verträge, und Hand, lungen, siud bcfreyr . Vormundschaft oder Kuratels, dekrete, nach derCigenfchaft des Msnndels, oder Kuraken V ormundschofis, oder Ku- ratelsrechuungen in wie weit sie befreyr find, sie h« Rechnungen. . Vorrufungs (Gläubiger) Edik¬ te ..... T rschreibungen (alle söge, riannten einer bei der Land rafcl, oder bei einem Grpndbuche erfolgten Vor- merkung, welche,auf die L V vvrgemerkten Urkunden ge¬ setzt werden, sind frey Vorsteher (Amrs ) welch namentliche der SkenStem- pelklaffe nnirrzehen sind, siehe .... der Magistrate, siehe Magistrate . . . 22-k cte I I 222 Z . , -L? Weiber Verzichte, siche Ver- zichre ^ . . . . Meist - oIer Aeugenarrikel Wirthe gemeine auf dem plai-- len Lande . . . . in Stadien, und Märk¬ ten überhaupt, wenn sie nicht d aS Bürgerrecht be¬ sitzen , mithin nickt nach -den für v«e Bürger be- sttmmten Klaffen behan¬ delt werden können WikthschaftS - Beamte Herr¬ schaftliche , welche nach ih¬ rer Eigenschaft nicht schon einer anderen Klaffe zuge¬ wiesen sind .... dirigirende Oberbeanuc <— Rechnungen, siehe Rech uungen . ... . Wundärztliche Zeugnüffe über die körperliche Eigenschaft der Jüglinge und Mäd¬ chen, wenn sie nur in Ab¬ sicht auf Vorrückung zu höheren Studienklaffen, ,, Erwjpkung eines Stipen diumS, oder eines Platzes - -7-—7V .. Laut Stcmpelpateüt Ken." !V. -rh."!- ! lang s Klaffen ' j Äh- !Zah! lljei- ! lung 22 2A lke L- Zre d 2Z 2Z 2Z »s 4te 5" Lte 14 i8 t ! Srem^ pelbetr. - fl. kr. Z 5 s l 45 225 Laut Stempelparenr §en. Klaffen fl. kr. Lb- tbri. lung Wundärtzliche Zeugnüsie über die DienikeSunranqliLkeir der Beamte», wenn sie ans unmittelbares Berlan De« der Borgeftlrrsn dee Beamten «uSgrstelirt wer- -r«, sind ftrp kn einem Semknario, vder einer Akaoemie er> theilk werden, sind be- freyt ! Srem-- ! pelbeir. :>ib Zabl chei- luag ' M Laur Errmpekparenr Ken. Klaffen S st» kr. 6ke 6 2Z r 6r» 2Z I - I 2l Ll KL S rr r§ lytr 2Z «ate «S 6te r «b- their Slem- s pelbetr. L2 l k z! v ! IMmrlsier. bei Hvfstrllen - — tet lanteSfürstl. Länder, stellen » und in anderen öf» f- fenllicben ur-d Prlvardien, ste« , fiel» Amtsvorsteher Zahlungsanweisungen ( alle) und Bewilligungen, nach dem Bet age . . . ! «—» Gebühren Nachsichtsber willigung, und Eröffoun-, l gen darüber ebenfalls nach dem Betrag» ... Aebeud - Quittungen sind be- frryt Zehente ( die) Paplrrstempel- klaffe e-ft. dert vermög zu allen Geld Urkunden über mehr, als 7O20 bis ! incl. io,O0Q fl. « zu den mehrerenBögen einer jbiesek Klaffe unterzrhenen Urkunde wird nur derElem- ^pel der 6« §laffe erfor der» . Zrikungkstempel (der) be¬ stehet in drey Klaffen: zu 1/2, r. n« 2 kr. für jede» Stück, und zwar. I Ab- Iahl khei. thet- Zahlithei, lung , lung S die ersten zwry Klaffe» find für dl« inländisch« Aeirunge» nach der Vor genstälke von i/^r, oder z; ganzen Bogen , die zweite «,— der Miürärparkdtien über eingebrachte Deli-lueuten sind defrevt . - — der OriSobrigkelten für die unter ihnen ansässige Fabrikanten, und Manu- fakturisten, über ihre er- V 2 z 1<»zte und zur Versen du"g gerigyere Waaie, siv bkpeyr , . , uv,r die Lrmutd ihrer Umerthaunen, oder In- leure . , , . . «— d.r Pfarrer und Seel¬ sorger über die Armut u ihrer Pfarrk,»der, fiuddr f"vr .... -e- oer P-eftkre NUS alltn Huwajiirälekiasset, . Mir der Mäh^ung he Stadien < Jeugn ssin. —--.der Normale,! ektoren tzbe die Prütungkn aus der Rvrmalg-^enriäadeu , Si-.he jetzych Slud >n^eug viße den Pensionisten , und P vv-sionisten, über ihre, Slu s-rtbalrsorl, und dar sie »och am Leben seyeo zur Auofolquiig il/rss G- Hal:- ausgl'sikllet, si- d frer. (Studun) wenn sie n- r in der --ldsiMt auf Vo> rüKung in böbcr? Äless?-> oder jur iL.wttcuuL cjue.' ) 22) L: K--r>i', lhei Za-» ,hki> l, fl- kr --7-- > iü«g ? j^ag ua 9 7te 2Z st! 6 2ir -Z tke 2l» Liem- Pk.relr- Stipendiums , »der »i»«S Platze» im Seminari», odet einer Äkatemw rrrhrilr werden sind frey . . j- Aeugniiff» (einer) Uaivexsi- täi über erlangtes HoktvZ .! — ( der ) W-Heml'irier we.l/ che auf srur. Kdsten un» terrichlkk werden, sind be- freyt ..... — (der) Zubörer der Nor/ mallehrmerhove und der Katecheten sind befreyl j Ains -> rrnictungen, nach dem' Betrag« . . . . j AoU < uns Mauchschetne (so/ genannte Poleren) sind be> freyr Zulagen Bewilligungen (An- weisuugln, und P:rstän» digungen varüber, nach dem Betrage .... Zusiellungschkins Abschriften Zweite Klasse ( die) dcS Pa¬ pierstempels wird erfor dert za allen Geldurkun- den über mehr als 25 hi» «inschiüssig Iwo fl. Laur Siemvelpatenr ! Ken. Sx>^> LZ». 3 zu jede» mebrerenBogen ei ner Urkunde der 7keu Klafl se pr. 2 fl. zu jedem mrd- reren Bogen einer Urkun¬ de der Lten Etewpelklas se aber ist nur die erste Klaste erforderlich Zwölfte ( die ) Papiersteniprl Klaffemird «rfoderr zu al len Geldurkundrq über mehr al» -0,000 -iS ein. schl. 40,020 fl , « und erfydert zu jeden meh¬ rere« Bogen einer dieser Klaffe zugewlesenea Urkun¬ de den Stempel der 8- glaste « « » » Laut Stempelpatenk —-—. Srem- pelberr. fl. kr. '5 23 r5 ,te rr» rrre 8'« 4s 40 4 2