33« Amtsblätter LaibacherIeitungNr 52. Montan den 4. März <867. («1—3) N>. 1584. Kundmachung der k. k. Landeobel)örde für Krain vom 22. Februar 1807, Nr. 15)94, betreffend die weiteren Vesiimmnnsten bei der nach der kais. Verordnung vom H^j. Decem, bcr «N, angcordllct gcwcscncu Vorkchrullgeu bei der nach der kais. Vcrorduuug voni 28. December 1866 durchzuführenden.^cercs-ergäuzling für das Jahr 1.^67 dckauut gemacht worden sind, werden auf Grund des im Eiuvcr-nehmcn niit dem k. f. Kricgsiuinisterium crgallgc-neu Etaatsmiuisterial Erlasses vom IN. Februar 1867, Nr. 2294, folgende weitere Bestimmungen vcrlantbart. Bor die Stcllungscoulluissiou sind nicht nur die in: Stclluugsbezirke zustäudigcn Stcllungspflich-tigen und jene Fremden vorzuführen, welche wegen Außerachtlassung der Vcstimmnngcn des H 7 des Hecrcscrgänzungsgcsctzcs oder iibcr Ersuchen ihrer heimatlichen Stcllungsbchördcn vor selbe zu gelangen haben, sondern es sollen nunmehr auch die sämmtlichcu zur Zeit der Stclluug im Bezirke aw wesendcn Fremden aus den drei militärpflichtigen Altcrsclasscn vor dieselbe Stellungscommission vorgeführt werden, sobald sie sich nicht über eine erhaltene Militärbcfrciung auszuweisen vermögen. Durch diese Borführung und allfälligc Ein-rcihung in das Heer wird aber ihren in: heimatlichen Stcllnngsbczirkc für sie gezogenen Losen ebenso wenig, wie einer für dieselbe Hccrescrgänzung in dcr Heimat erlangten Militä'rbefrciung die Wirksamkeit entzogen, foudern die Vorführung und all' fällige Einreihung hat nur den Zweck, theils fiir die vollständige Einrcihuug der in den drei Altersclassen stehenden Militärpflichtigen zu sorgcu, theils den in einem fremden Stelluugsbczirkc befindlichen Militärpflichtigen die Neisc zu der heimatlichen Stcllungscommission zu ersparen. Hiernach werden die in der Heimat von der Pflicht znm Eiutrittc in das Herr Befreiten, in der Fremde aber Eingereihten sofort wieder ans dem Heere entlassen, und vou den Nichtbcfrcitcn jene, welche durch das in der Heimat gezogene Los zur dauernden Beurlaubung bestimmt wurden, so« gleich auf diesen Urlaub gesetzt. Zur Durchführung des Punktes 9 der kaiserl. Verordnuug vom 28. December 1866 wird Folgen-des bestimmt. Diejenigen, welchen der Anspruch auf die Begünstigung der dauernden Beurlaubung unter uorma-len Verhältnissen zusteht uud welche von dieser Begünstigung Gebrauch machen Wolleu, haben nach ihrer Einrcihung folgende Nachweise zu liefern: n) Die Beamten des Staates mit Einschluß der beeideten Eouccptsprakticauteu, der Auscultautcu uud der beeideten Eleven der Staatsbehörden — das An-stcllungsdecret, dann die letzten drei Kategorien auch die vou der betreffenden Staatsbehörde ausgestellte Bestätigung des abgelegten Diensteides; d) Die Beamten der kais. Privat-, Familien und Aviticalfondsgütcr, dieVcamtcn der öffentlichen Foude, der Landes-uud Bezirksvertretuugeu, der Municipicn und der mit der politischen Bcrwaltuug betrauten Gemeinden — das Anstellungsdccrct und die Bcstäti- torandcn nnd den Lchramtscandidaten für Gymnasien und Realschulen noch bei der Einrcihung in den nächsten zwei Kalenderjahren wirksam, wenn Erstere jährlich wenigstens Eine strenge Prüfimg ablegen uud Letztere im zweitcu Kalenderjahre das Lchrfähigkeitszcugniß beibringen. Auf die gleiche Begünstigung rücksichtlich der Beurlaubung haben anch Jene Allspruch, welche an iuländischen öffentlichen oder mit dem Rechte der Öffentlichkeit ausgestatteteu Unterrichtsanstalten als Privatstudirende eingeschrieben sind nnd daselbst die Prüfungen ablegen; dann Jene, welche an solchen ausläudischeu Uuterrichtsaustalteu studiren, die für Oesterreich staatsgiltigc Zeugnisse ausstellen, wcuu beide vorbenannte Kategorien über ihr dis-ciplinäres Verhalten nnd ihren Stndienfortgang jene Nachweise liefern, die bei den Ersteren von öffentlich Studircnden und bei den Letzteren von den im Inlandc öffentlich Studirenden dieser Kategorien gefordert werden. Bloße Krequentanten, welche nicht zu den ordentlich Stndircndcn gehören, haben auf die in Rede stehenden Begünstigungen keinen Anspruch, s) Die Besitzer größerer Gcwerbs- nnd Han-delsuuternehmuugcn haben die Bestätigung der com^ pctcnten Gcwerbsbchördc, daß diese Unkrnchmun gen nach der anzngebmdcn höhe ihrer Erwerbstencr ill diese Kategorie gchörcu, und daß ihre Anwesenheit zum Fortbctriebc des Geschäftes nothwendig ist, beizubringen. j^) Die Eigenthümer von ererbten Land-wirthschaften müssen den Nachweis liefern: „)daß die wirthschaft znr selbständigen Erhal-tling einer Familie von fünf Personen zureicht und das Vierfache eines solchen Ertrages nicht übersteigt; i») daß der UrlaubsbcwcrberEigenthümer dersclbeu ist; c) daß sie an denselben im Erbschaftswcgc (von Eltern, Großeltern, Scitcnverwandten oder Fremden) gelangte; dann l/) daß er auf selber seinen ordentlichen Wohnsitz hat nnd ihre Bewirthschaftnng selbst besorgt. Ueber die Bedingungen a und ist durch den Gruudbuchs' auszug, uud wo Grnndbüchcr nicht bestehen, sammt jcuem zu c durch die Eiuantwortungsurkunde, und wo anch diese früher nicht erfolgt worden ist, durch das Steuerbuch uud die Bestätigung des Gemeinde-Vorstandes herzustellen. Die Entscheidung über das Vcgchreu auf die in dem Punkte 9 der kaif. Verordnung gewährte dauernde Beurlaubung wird, wenn die Einrcihung des Stellungspflichtigcn ill das Heer erfolgt, sogleich von der Steiluugscommission nach der Bestimmnng im Hceresergäuzuugsgcsetzc über die Entschciduugen dcr Befrciuugscommission gefällt. Wenn aber die Eutscheidung nicht sogleich getroffen werden kann, so verfügt dcr Ergäuzuugs-bczirkscommandant vorläufig die Beurlaubung des Eingereihten, und es wird die Eutscheiduug nach im schriftlichen Wege mit dem Ergänzuugsbezirks-commando gepflogenem Austausch der Ansichten, falls eine Uebereinstimmung zn Staude kommt, vou dcr Etcllungsbchörde erlassen; im entgegengesetzten Falle abcr wird dic Verhandluug au die beiderseitigen Laudcsstellcn zm cndgiltigcn Eutfcheiduug geleitet. Gegen eine Eutschciduug der StelluugZ-EoM-mission steht dem Betreffenden die Bcrufuug an die Landcsstcllc binnen 14 Tagen offen; gegcn die Entfchcidung beider Landcsstellcn findet keine Bc-rufuug statt. __ 333 Die zu ^, d, 5, ä, 0, l und ^ (Punkt 9 der kaiserlichen Verordnung) Genannten sind, wenn sie auf die Begünstigung der Bcurlaubuug unter Beibringung der bezeichneten Documente Anspruch machen, und wenn ihnen diese Begünstigung zu Theil wird, in der Rcgcl zu den Fußtruppen (Infanterie und Jäger) einzutheilen und vom Assent-Platze aus zn beurlauben. Unter der gleichen Begünstigung der Beurlaubung können Obcrrcalschü-ler und Techniker kä 0, wenn sie sich darum bewerben, auch zur Artillerie und Genietruppe, junge Männer, welche des Reitens methodisch kundig siud, zur Cavalcric eingetheilt werden. Die Einberufung der Beurlaubten dieser Kategorien zur militärischen Ausbildung und bezüglich zu den Waffenübungen wird durch besondere Vorschriften geregelt und Vorsorge getroffen werden, daß die erwähnten militärischen Uebungen für dieselben bci einem in ihrem Studien- oder bleibenden Aufenthaltsorte oder zunächst desselben statio-nirtcn Tcuppenkörpcr geschehen können; ferner daß weder die militärische Ausbildung noch der Civildienst oder der Studieufortgang und bezüglich die Berufs- und Erwcrbsvcrhältnissc des dauernd zu Beurlaubenden einen Nachtheil erfahren. Jenen bisher nach §§ 18 zu 13 und 14 des Hccrcscrgänzugsgcsctzes von der Pflicht zum Ein-trittc in das Heer befreit gewesenen, in Folge der kaiserlichen Verordnung und bezüglich nach Maßgabe des Staatsministcrialerlasscs vom 9. Jänner 1867, Nr. 429, aus dem Grunde weder befreiten noch dauernd zu beurlaubenden Beamten, weil für deren Dicnstesstcllc der Nachweis der vollendeten rechts- und staatswisscnschaftlichcn Studien nicht erfordert wird, nud weil ihnen die Befreiung wc-gen früher eingegangener Ehe auch nicht zusteht, wird ausnahmsweise die in dem Punkte 9 der kaiserlichen Verordnung bestimmte dauernde Beurlaubung zugestanden, wcuu ihre Anstellung noch vor dem im Punkte 2 des obenbczogencn Staatsmini-sterialcrlasses vom 9. Jänner'1867, Nr. 429, bemerkten Tage erfolgt ist. Zu den tztz 77 uud 78 des Amtsunterrich-tcs zum Heeresergänzuugsgcsetzc wird bemerkt, daß bei dem Umstände, als die tauglichen Stellungs-Pflichtigcu aller drei Altcrclasscn unbedingt in das Heer einzureihen sind, für die Stellungen im Ne-quisitionswcge nicht erst das Resultat der Losung abzuwarten ist, sondern daß derlei Stellungen gleich mit Beginn der allgemeinen Stellungsperiodc zu Veranlassen sind. Ebenso sind die im Auslande befindlichen Stellungspflichtigen dieser drei Altersclassen auch vor Einlangen der Nachricht über den Ausschlag des Loses der nächsten Stellungs-Commission vorzuführen und, wenn tauglich, in das Heer einzureihen. Wenn ein im stellungspflichtigcn Alter stehender Mann: ly den bleibenden Wohnort oder die Gcmeindezu- ständigkeit wechselt; d) ein Reisedocument für das Iu- oder Ausland, ein Wanderbuch, Dienstbotcnbuch u. dgl. begehrt; 0) eine Gcwerbscommission oder einen Gewcrbs- schein anspricht; (1) eine Anstellung im Staats- oder besoldeten Com- munal-Dicnstc anstrebt; 0) sich zu verehelichen beabsichtigt; s) um die Auswanderuugsbewilligilng einschreitet hat die Behörde dort, wo ihr diesfalls das Ent-fchcidungs- oder Vcrlcihungsrecht zusteht, in den Stelluugslistcn aus allen Jahren der Stcllungs-pflicht des Betreffenden nachzusehen, bezüglich bei der zuständigen Stellunasbchörde zu erheben, ob' und auf welche Art der Gesuchstcller iu den zurück gelegten Altcrsclassen seiner Pflicht zum Eintritte in das Heer entsprochen hat. Der amtliche Nachweis über diesen Umstand ist durch die politische Stcllnngsbchördc auf Grund der vorhandenen Ne-krutirungsacten und unter Mitfertigung des Ergän zungsbczirks-Eommando's, welches die gleiche Erhebung nach seinen Acten zn pflegen hat, zu liefern. Wenn hiebci gefunden wird, daß der Gesuchstcller der Erfüllung der Stellungspflicht iu einer oder mehreren Altcrsclassen nicht Genüge geleistet hat, so ist genau zu erhcbeu, ob ihm oder wem sonst ein Verschulden dabei zur Last fällt, und nach Maßgabe der Umstände dann unvcrweilt das ge-fctzliche Verfahren bezüglich der Nachlofuug uud Nachstellung des Betreffenden einzuleiten. Zn diefem Behufe ist iu jenen Fällen dieses Punktes, wo die Amtshandlung einer Gemeinde eintritt, von dem betreffenden Gemeindevorstande die Anzeige dieser Amtshandlung seiner vorgesetzten politischen Behörde zu erstatten. Wer seine Dienstpflicht im Heere bereits erfüllt hat und als Stellvertreter für seinen zur Stellung berufenen Bruder eintreten will, hat die Bewilligung hiezu bei seiner politischen Stellungsbehörde noch vor der Stelluug im Bezirke einzuholen. Der Stcllungsbehö'rdc obliegt es, die Identität der Person zu constatircn und die Vorführung des Stellvcrtretets vor die Stellungscommission zu veranlassen. Znm Beweise der vollstreckten Dienstpflicht (Linien- und Neservepflicht) ist der Abschied der Stcllungscommission vorzulegen. Sind die sonstigen gesetzlichen Bedingungen erfüllt, so hat im Tauglichkcitsfallc die Assentirnng unter der Loosnummcr des vertretenen Bruders zu erfolgen, und cS ist in der Stellungsliste bei dem Letzteren der Act der vollzogenen Stellvertretung gehörig einzutragen. Die Bewilligung zur Stellvertretung eines im Heere dienenden Bruders, so wie zur Entlassung desselben aus dem Militärverbande ertheilt dasjenige General-Commando, in dessen Bereich derselbe heimatszuständig ist. Ein Stellvcrtretungsbcwerber, welcher sich während seiner Dienstzeit nicht gut betragen hat, darf zur Stellvertretung nicht zugelassen werden. In dem Falle, als ein Soldat seine Dienst Pflicht im Heere zwar vollstreckt, aber noch nicht erhalten hat, oder noch vor vollendeter Ncscrvepflicht stillschweigend fortdient, ist über das bei dem General-Commando einlangende Einschreiten desselben um Gestaltung der Stellvertretung für seinen Bru der in analoger Weise vorzugehen. (Ldllnrd Freiherr v. Vach m. p., l. l, Statthalter. ____ _ Nr.. 897." Kundmachung. Mit Rücksicht auf die beginnenden Vorarbeiten für die a m 3 0. April d. I. stattfindende drciundzwanzigste Verlosung der kram. Grundentlastungs-Obligationcn wird die Vornahme der Zusammeuschreibungcn oder Zertheiluugen der bis Ende October 1866 znr Verlosung angemeldeten kram. Grundcntlastungs-Obligationen so wie auch die Vornahme voll solchen Umschreibungen jener Obligationen, bei denen eine Aenderung der Nnmmern einzutreten hätte, für die Zeit vom 16. März l. I. bis zum Tage der Kundmachung der am 30. April l. I. verlosten Obligationen sistirt. Laibach, am 2. März 1867. Vom kram. Sandcs-Auoschu^e. (65—3) Nr. 142. Kundmachung. Zufolge hohen Finanzmiuistcrial-Erlasses vom 13. Februar l.I., Z. 3036 F. M., wurde wegen der crhöhcten Anschaffungskosten der Cigarren-Sorte „Damns b5 tHalaneö" d^ P^is dieser Sorte mit V ft. 5« kr. für « Stück und RO kr. für R Stück festgesetzt. Dieser crhöhete Preis hat mit 1. März d. I. in Wirksamkeit zu treten. Laibach, am 28. Februar 1867. K. k. Filmnz-Dircction.