Nl-. so. 4 848. MMM zur LaAOcr Zeitung. ' Dinstag den 25. April. Gubermal - Verlautbarungen. Z. U5,8. (I) Nr, 3U85, nä!)^30. Von dem k. k karntn. Stadt- und Land, rechte wird hiemit bekannt gemacht: Es sey del demselben die Stelle eines KanzclUstcn, mlt dem jährlichen Gehalte pr. "w st. (5, M. und dcm Vorrückuuasreckte in die höheren Gehaltsstufen von 5M» und tM» si E. M , in Erledigung ge^ kommen — Die Bewerber um diejen D.enstposten haben dayer ihre eigenhändig geschriebenen und gehörig belegten Gesuche, worin pe sich "'" l ' Geschäftskenntnisse, Studien und ^ gutes "^ l'sches Betragen auszuweisen; ferncrS, ^ '" m»t einem Individuum dieses k. k Stadt- und Land- rechtes verwandt oder versch.vagert su^d, anzu- geben haben, und zwar d.e beretts angestellten Bewerber durch ihre vorgesetzte BeHorde b.nnen vier Wochen vom Tage rer ersten Emichattung dieses Edictes in die Rlagenfurter Zeltungsblatter an gerechnet, bei diesem k. k Stadt- und Landrechte zu überreichen. - Klagenfurt den 8. April 184«. I ^47. (2) ^ NrT^». Verlautbarung. Die hohe k. k. Studien-Hofcommijsion hat mit Decrete vom 31. März l. I., Z. 2!W2, dir Creirung eines neuen, und zwar des achten Kaiser Zcerdinand'schen Stiftungsplatzes im k. k. Con- victe zu Gratz zu bewilligen befunden, welcher sonach mit Beginne des künftigen Studleniahres 1848 4!) zu besetzen ist. - Zur Erlangung dlesev Stiftungsplatzes sind vermöge §. <, deo aU r- höchsten Stiftbriefes vom 3l. Mm ,6,3, unter mehreren, übrigens gleich würdigen Cowpetenten vorzugsweise gebürtige Kärntner berufen. — kom- petenten um denselben haben sonach das m,t ^dem Taufscheine, dem Gesundheiiä-, dann dem ^m- Pfungs- oder Pockenzeugnisse, und endllch mlt den Schul- oder Studienzeugnissen von dem zweiten Semester des Schuljahres 184? und dem ersten Semester des Schuljahres l^8 belegte, an dlescs Gubernium styllsirte Gesuch bel dem betreffenden Schul- oder Studien-Directorate längstens bis Ende Mai l. I. einzubringen. - Laibach am 13. April 1-^8. _____________ KreioämUiche Verlautbarungen. Z. «29. (3) Nr. UW7. Verlautbarung des k. k. Kreisamtes zu Laibach. — Die Ueberreichung der, Hausbeschre, - schreibungen undHauszinsbckenntnisse für die Zcitperiode von Georgi 184« bis dahin 1849 betreffend. Zur Be- messung der Hauszinssteuer für das Militariahr 1848 sind die vorgeschriebenen Hausbe,chrelbungen und Hauözinsfassiouen ,ür die Zinözeit von Georg, 1848 bis Georgi 1840 bei dem hicrortlgen k, r Kreisamte in den unten festgesetzten Ternunen ,» den gewöhnlichen Amtsstundcn einzureichen.^ - Es werden demnach sämmtliche Hauselgenthume» und Hauöadministratoren der Provlnzial - Haupt stadt Laibach und ihrer Vorstädte aufgefordert, sich bei Abfassung dieser Hausbeschmbungen und Zwsbekenntmsse auf das Genaueste nach der den selben bekannt gemachten Belehrung vom 2«. Iunl I82U zu benehmen, sowie dieselben vor ihrer Fer- tigung und Ueberreichung der sorgfältigsten Prü^ fung zu unterziehen, und zwar: :«) od die Be^ standtheile des Hauses mlt den demselben Haus- Eigenthümer gehörigen, im Stadtbezirke liegenden Wlrthschasts- oder Gewerbsgebäudcn genau und vollstäüdl'g aufgenommen sind; !.») ob die jähr- lichen Mielhzinse mit Einschluß jener von den Kram- läden und Ständchen in den Vorhäusern genau und gewissenhaft aufgeführt erscheinen; <') ob die ein- ^'steltten Zinsposten von sämmtlichen Wohnpar- leien in Ansehung der 3c>chtlgke>t des Zinsertrages gehörig gesertiget scycn, und ><) ob alle auf die Verfassung der Zinsfassionen erlassenen Vorschrif. ten pünctlich beachtet sind. - Zugleich wird be- merkt, daß in Folge hohen Hoftanzlei» Decretes vom 7. Juli 1840, Z. 20,. auch d,e Feuerlöschrequisiten - Depositorien und dle Fleijch- bänke in die Hauszinostcuer cinzuvcziehen, nut» hin auch in die Hauszinöbekemttnisse aufzunehmen jeyen, da für dieselben, wenn sie auch keinen wirklichen Zinsertrag abwerfen, doch im Wege der Parisication ein angemessenes Zinserträgmß ausgenuttelt werden soll. — Die Unterfertlgung sowohl der Wohnparteien als der Hauöeigen- thümer hat, wenn sie schreibcnsknndig sind, in der Regcl eigenhändig zu geschehen, widrigens hasten sclbe sür die Angaben ihrer vorgeblichen Gcwaltträger. Die Namenöfertlger der des Schrei- bens unkundigen Parteien, welche diesen Letztern stets den vom Hauseigenthmner oder dessen Ge walttrager in dem Finsbekenntnlsse angesetzten Zins im Betrage anzugeben haben, bleiben für das beizusetzende Krcuzzeichen verantwortlich, wo- bei noch bemerkt wird, daß diese Namensfeitiger nie aus der Familie oder Dienerschaft des Haus- cigcnthümers seyn dürfen. — Bei den schrcibens- unkundigcn Hauseigenthümern aber muft das von ihnen eigenhändig beigesetzte Kreuzzeichen, außer dem Namensfertiger noch von einem zweiten schrei- benskundigen Zeugen bestätiget werden. — Ucbri- gens wird erwartet, daß die Hauseigenthümer die selbst benutzten, und die an ihre Anverwandten, Hausadministratoren und Hausmeister überlassenen Wohnungen mit den Zinsen der übrigen Wohnungen in ein billiges Ebenmaß setzen werden, um den lästigen amtlichen Ausmittluna/n und Localrevisio- nen zu begegnen, wobei bemerkt wird, dast jene Bestandtheile, welche der Hauseigenthümer selbst benützt, der bestehenden Vorschrift gemäß in dem nämlichen Betrage, in welchem er sie wahrschein- licher Weise vermiethcn würde, wenn er sie nicht selbst benutzte, in Anschlag zu dringen sind. — Zur Ueberreichung dieser Eingaben werden folgende peremtorische Termine festgesetzt: Für die innere Stadt: der 1. Mai d. I. für die Hauser von Eonscliptionä-Nr. I bis incl. 4« „ 2. ,i " " ,, " « " » 41 — „ 82 3. „ ,/ " " „ " " " 83 — >, 417 „ 4 „ " " " " „ " n 1l8 — „ 1ti7 „ 5», „ „ „ " ^ " " ^ ^llj^ " " 2N5 „ «. „ " . ,. " ., " " '^". . . ., " „ . . " '"5 - . llld. O. Für die Vorstadt St. Peter: der 1U. Mai d I. für die Hauser von Conscriptions-Nr. l bis incl. 4tt " 'l. « ., . . " " " " " " " ,?? , 13. . » ', " " . " " "^ "^ " ^"' ^ Für die Capuziner-Vorstadt: der 15. Mai d. I. für die Häuser von Conscriptions-Nr. 1 bis incl. ^^ ^ Für die Gradischa-Vorstadt: der 17. Mai d. I, für die Häuser von Conscriptions-Nr. 1 bis incl. ^,^ 4N " 18. „ >. « ', " " " " Für die Polana-Vorstadt: /- - <- ,r 5 4 , cn 1 bis incl. 45 der 1!>. Mai d. I. für dle Hauser von Conscr,pNons-Nr. ^ ^ ^ ,.^^ ^ Für die Carlstädter-Vorstadt und Hühnerdors: der 22. Mai d. I für die Häuser von Conscriptions-Nr. ' '"^ ' "' ' der erstem, und der lctztern Vorstadt ^ " Für die Vorstadt T Y l « a u: der 23 Mai d. I. für die Häuser von Conscriptions- Nr. ! biö incl. 40 /. 24. /< >< ,< ^< " " " Für den Carol, nen- <Ä rund: der 25. Mai d, I. für die Häuser von Conscriptions - Nr. I bis incl. »5 Für die Vorstadt K r a k a u: der 2«. Mai d. I. für die Häuser von Conscriptions-Nr. z biö incl. iiu 6. tt'itt Einfachc (5lklärul,gcl,, daß sich der Stand sit vcriqcm I^ihrc nicht geändert hat, wcrdcn nicht angi'lwmmcn. — Wcr diese Termin»! nicht auf das Pünctllchste zuhält, ver- fällt in die im H. 29 der Belehrung für die Hauseigeiithümer vorgeschrie- bene Behandlung, von der d^s Kreisamt, weil es das Totale in der vorgeschriebencn Zeit hohen Otts vorlegen muß, nicht abweichen wird, wobei noch die Circular ^ Verordnung vom 20 Jänner 1829, Z. I3i:ll, in Erinnerung gebracht wird, vern«)ge welcher auch jene Hauöeigl'lithümer, welche wegen neuer Bauführungen steuerfreie Jahre genießen, die Hausbeschreibung und Zinsbekennt- niffe einzureichen haben. — Zur nahern Aufklä- rung des im Eingänge dieser Verlautbarung vor- kommenden Wottlautes, von lAcorgi 1848 bis dahin 18^9, wird den Hauscigenthümern bemerkt, daß für jene Wohnungen, wofür sie für die ver- strichene Georqizeit noch keine bestimmten Parteien haben, die Zinsen der gegenwärtigen Parteien anzugeben, die Wohnungen aber in dem Zins' erttagsvckenntnisse alö leer zu bezeichnen sind, wo- bei es sich von selbst versteht, daß in dergleichen Eingaben nur jene Parteien aufzunehmen kommen, dle bis zum künftigen Michaeli wirklich im Hause wohnen werden, mcht aber jene, die gegenwärtig in demselben wohnen, und in wenig Tagen aus ziehen, well sie schon in der Fassion ihres künf, tia/n Hauseigenthümers vorkommen müssen. - Ferner wird sämmtlichen Hauseigenthümern noch erinnert, daß, obschon diese Eingaben bloß von ihnen selbst Hieramts überreicht werden sollten, man jedoch davon in der Voraussetzung abgeht, daß sie hiezu nicht Kinder oder unerfahrene Dienst- boten absenden, welche bei hieramtlicher Revision der Bekenntnisse, über die all falligen Anstande nicht belchrt werden können, daher für einen solchen Fall cs immer nothwendig ist, daß wegen Behe- bung der Anstande die Ucberrcichung durch ein sachkundiges Individuum geschehe. — Endlich werden die Halläeigenthümer noch aufmerksam gemacht, alle Aenderungen, welche während de5 uezeichncten Vcrwaltungsjahres durch das Leer- stchen von Wohnungen, durch deren Wiederver miethen, durch Gebäudedemollrungen oder deren Wiederaufbauen eintreten, nach der hohen Gubcr- nial'Verordnung vom l>. Lucas Burger, die öffentliche Versteigerung der zu diesem Verlasse gehörigen Fährnisse, als: mehrere Praciosen, Ha.s - und Zimmereinrichtung, Lelbeskleidung und Wasche, verschiedene Bücher, dann eines PirutscheS, gewiUigct, und zur Vor- nahme dieser Licitationen im Eanonicats-Hause Nr. 305, am Hauptplahe hi.r, dcr l. Mai l. I. und die darauf folgenden Tage, Vormittags von i)—12 und Nachmittags von 3—U Uhr bestimmt worden, wozu die Kauflustigen hicmit eingeladen werden. — Laibach am ll. April 1848. Aemtlichc Verlautbarungen Z. «5,4. (l) Nr. 3458M3. Concurs-Kundmachung. Bei der k. k. steiermarkisch - illyrischen (5a- meral-Gefallen-Verwaltung ist die Diensteöstelle cines Einreichungsprotocollö-Expedits -, und Regi- straturs-Direct. Adjuncten, mit de« Iahresgehalte von Siebenhundert Gulden (5. M., in Erledigung gekommen, zu deren Wiedcrliesetzung der Concurs bis 20. Mail. I. eröffnet wird. —Jene, welche sich hierum bewerben wollen, haben ihre documcn- tirten Gesuche innerhalb der Concursfrist im Dienst- wege bei dieser vereinten Camcralgefällm-Ver- waltung einzubringen, und sich darin über die bis- herige Dienstleistung und Dienstzeit, Alter, Stand und Bprachkennmisse über die erworbenen Kennt- nisse im Gefällswesen, und insbesondere in den verschiedenen Zweigen des Kanzleifaches endlich über eine tadellose Moralität auszuweisen, und auch anzugeben, ob und in welchem Grade sie mit einem Beamten dieser vemnten Camcralgefällen- Verwaltlmg verwandt oder verschwägert sind. — Gratz am 10. April 1848. Z. «40. (3) Nr. 2433 Kundmachung des M a g l stratcs der k. k. Pro - vlnztal - Ha uptst adt Laldach. Das hohe k, k. Landes-Präsldlulu hat unterm >/,. d, M., ^z. küi, an den Magi. strat Fol^endeo erlassen: — Mit dem Hohen Erlasse vom u. d. M , 3-äbl^M. I, hat seine Excellenz, dcr Herr Minister des In- nern, Folgendes anher eröffnet.- — D,e National Garde, eine der festesten stutzen der constltutlonellen Einrichtungen, kann nur durch em von oen versammelten Abge- ordneten aus allen Provinzen zu berathen- des Gesetz ihre ocfinMv bleibende Organi- sation erhalten. — Bis zu diesem Zeit- puncte werden, als vorbereitende Maß- regeln, und um der Wirksamkeit dieses Institutes die durch die Umstände gebotene Ausdehnung gcben zu können, folgende Anordnungen getroffen: — § i. Dle Be- stimmung der National-Garde des österr. Kalserstaates ist: Schutz des constitutio- nellen ^andesfürsten; Sckirm der Verfas- sung und der Gesetze; Erhaltung der Ruhe und Ordnung im Innern; Wahrung der Unabhängigkeit und Integrität des Oe- sammt Staates, sohin Abwehr jedes feind- lichen Angriffes von Außen. — §, ^. Zum activen Dlenste in der National-Garde sind alleStaatsbürger an ihrem bleibenden Wohnorte, in dem Alter von vollendetem ll). dlü zum vollstreckten 5o. Jahre, ver- pflichtet, welche nicht in die Classe der Handwerksgesellen, Dienstboten oder jen^r gehören, dle sich vom Tage- oder Wochen- lohne erhalten. Personen, welche das Alter von 5c> Jahren üoerschritten, jedoch jenes von 6c) Jahren noch nicht vollstreckt haven und zum activen Dienste geeignet sind, ist oer freiwillige Eintritt in die National- Garde gestattet. — Die akademischen Le« gionen und die bewaffneten Bürgen Corps olloen integrirende Theile dcr National- Garde unter demselben Odercominando; erstere folgen aber in Beziehung auf lhre Verwaltung und Orgamsirung besondern Bestimmungen. — § H. Von dcr Verpftich- lung zur activen Dienstleistung in der National «Garde sind enthoben: ;>) die Geistlichen aller Confessionen;^) das Linien- Militär und die zum activen Dienste ein- berufene Landwehr; <^) alle besoldeten Fi- nanz- und Slcherheitswachen, ohne Unter- icwed, ob sie im Dienste des Staates oder emer Gemeinde stehen; ci) Personen, welche wegen idrer körperlichen Beschaffenheit oder ihres Gesunohettszustandee zum Garde- dlenste nicht tauglich sind - §. ä. Aus« geschlossen von dem Dlenste in der Natio- nal-Garde sind jene, welche wegen einer entehrenden Handlung bestraft worden.— §. 5. D»e National- Garde untersteht der Civil-Automat, und zwar in der obersten Zeitung dem Minister des Innern. — § 6 DleNational Garde beruht aufder Grund, läge der Gemeinde-Verfassung, und ist daher nach Gemeinden organisirt. — §. 7. Vorlausig kann die National-Garde nur in Ortschaften, und zwar in Städten, Markten uno Dörfern, mit einer Bevöl- kerung von mehr als laoo Einwohnern, er- richtet werden. — § 9. In jeder Gemeinde, in welcher nach §- 7 die National-Garde ln's ^eden tritt, besteht fur alle Angelegen« heilen der National-Ga^roe, welche nicht eigentliche Kommando «Sachen sind, ein )tatlonal - Garde - Verwaltungsrath, zu dessen Obliegenheiten sohin insbesondere die Blloung der^ National - Garde auf Grundlage der Stamm-Register über die sür den activen Dienst einzureihende Mann« schafr, die Uniformirung, Rüstung uno Bewaffnung gehört. Vorsitzender dieses Rathes ist dsr Natlonal-Garde-Comman- oant des Ortes ;eln Administrations^ Organ und mindestens fünf, höchstens ellf Ncuio« nal' Garden, aus den verschiedenen Dienst- graden von ihnen selbst gewählt, sind dle Beisitzer. — §. ^. Der National - Garde- Vcrwaliungsratl) hat sich in allen Ange- legenheiten, welche seinen Wirkungskreis überschreiten, unmittelbar an den Landes- üw, jcner in Wien an den Minister des Innern zu verwenden. — §. 10. Die für dle Zwecke der National-O-arde nothwen- digen Auslagen, insoweit als solche von oen einzelnen Mitgliedern der Garde nicht aus Eigenem bestrittcn werden können, hat eben so, wie alle aus öffentlichen Rück- sichten erforderlichen Gemeinde-Ausgaben 0le Gemeinde zu bestrelten. — Diejenigen nun, welche nach dem §2 obiger Bestim- mungen zum Elntritte in die National- Garde berufen, aber derselben bisher noch nicht einverleibt sind, werden sonach ein« gnaden, sich bei diesem Magistrate zur Natlonal-Garoe einzuschreiben, und sofort sich emcm Vereine einzuverleiben, dessen Beruf so ehrenvoll als hochwichtig in seinem Endzwecke erscheint. — Lmbach am 19. April 1846.