1615 Amtsblatt zur Laibacher Zeitung Nr. 2»8. Samstag den 9. September 1876. (30962—1) Kundmachung. Das Neichslricgsministcrium Hal die Sichcrstellnug der Verfrachtung voll militär-ärarischcn und Laildwchr-gütern für den ganzen Umfang der Monarchie sowie nach dm vorkommenden ausländischen Stationen für die Zeit vom 1. Jänner 1877 bis Ende Dezember 1877 mittelst einer Offertucrhandlung angeordnet. Die Routen, auf welchen im Bereiche dieser Militärintcndanz innerhalb der Grenzen eines oder mehrerer Kronländer die Verfrachtung vonseite der Unternehmer stattfinden, wie die Strecken und Orte, für welche die Bcistcllung von Voco., dann Kaleschfnhren oder Beiwagen für die etwaige Militärescortc nöthig sein dürfte, sind ans dem unten folgenden Verzeichnisse zu entnehmen. Bedingungen bei Uebernahme der Verfrachtungen von Mllitar-Aerarial- und Landwehrgütcrn innerhalb der Grenzen der österreichisch-ungarischen Monarchie. Allgemeine Bedingungen. 1. Gegenstand der Offcrtucrhandlung ist die Vcr> frachtung von Militärgütcrn aller Art in dem Zeit-räume vom 1. Jänner bis Ende Dezember 1877 von nnd zu den nachbcuanntcn Stationen, als: u) von und zu der Montursvcrwaltungs.Anstalt in Graz; b) von und zu dem FnhrwcscnSmatcrial.Dcpot zu Marcin und dem Filialdrpot in Graz; e) von und zu dem Zcugsartillcric-Depot in Graz, resp. zn dessen Filiale ttaibach und St. Veit, von und zur Pulverfabrik in Stein; 6) von der Garuisonsspitals-Apothele in Graz und iiaibach in die kleineren Garnisons-Apothctcu; l>) von den Armee-Anstalten zu den Trnftpcn, ohne Unterschied der Waffengattung mit Inbegriff der 1. t. Gendarmerie; desgleichen s) zu den Bildungsanstaltcn. 2. Auf die Transporticrnng von Verftflegsgütern erstreckt sich die gegenwärtige Vcrfrachtungö-Sichcrstcllung nur dann, wenn Verscuduugcn aus einem Verpfleg«, bezirke in den andern, oder aus einem Kronland in das andere stattfinden; hicbci steht es jedoch den VcrvsteaS-Magazinen oder den General Commandanten, resp. Militärintendanzen frei, die Vcrftflcgsartitcl auch durch andere Vecturantcn transportieren lassen zu können, falls deren Frachtlohnc billiger als die stipulierten Contracls-Fahrprcise sind. Natnraltransportc aus den Magazinen znr Mühle und zurück, aus einem Deposilorium in das andere, aus der Magazinsstation in die entfernter gelegenen Stabs- und Diölocationsortc gehören in den Manipn-latiunsbetneb der Verpflcgsmagazine und sind von di> sen wie bisher zu besorgen. 3. Die Ueberführnng der Baumaterialien zum Bau-Platze und Bedarfsortc ist mit der Sicherstcllnng der Baumaterialien selbst gleichzeitig zu contrahienn und liegt daher außerhalb der allgemeinen Verfrachtung. 4. Die Gütcrvcrscndungen mittelst der Eisenbahn oder Dampfschiffahrt besorgt die Militärverwaltung selbst, daher deren Sicherstellung in der vorliegenden Offert» Verhandlung nicht Inbegriffen ist. 5i. Die im Absätze 1 bezeichnete Verfrachtung umfaßt sohin unter obigen Ausnahmen alle Sendnngen von und zu den Armee-Anstalten, bezüglich der Zu- und Abfahrten von und zu den Eisenbahnstationen oder Ab-fahrts- und Landungsplätzen der Dampfschiffe, ferner alle Gütervcrscnduugcn per Achse zu Land mittelst Zugvieh, dann zu Wasser mittelst Segel- oder Nuderschiffcn. 6. Diese Verfrachtuug wird im Offcrtwegc an den Mindcslfordernden überlassen, und eö steht jeden» österreichischen Staatsbürger, welcher sich über seine Eignung und Befähigung zur Besorgung des Vcrfrachtuugs-lleschäftes gehörig auszuweisen und dem Militärärar die nöthige Sicherheit zn bieten imstande ist, frei, sich an dieser Verhandlung durch Ueberreichung eines mit den nachbczeichncten Erfordernissen versehenen Offertes zn bttheiligen. 7. Die Offerte haben Anbote über sämmtliche derlei ?rlo,nlnende Verfrachtuugcu innerhalb der Grenzen eines ^' '"ehrerer Krouländcr mit Benützung der vorhandc-dev c^ss^slraßen ^,^ Landwege zu enthalten und ob schiff '6vM zu Wasser mittelst Segel- oder Nudcr-Wi'^" °b" zu Lande per Achse mittelst Zugvieh bewirkt Militä""^ ^"l° rücksichtlich der Zu- und Abfuhr der balmstn?^" "°" ben ärarischen Anstalten zu den Eisen-falrt^,'?"" und Dampfschisfahrls^anduugs- und Ab-Kiloma. "' ^" Preis eines Meterzentners — 100 runa laX ^' ^ aanze Wcgesstrecke in öslerr. Wäh-Pavier^ "^ N°ten ^dcr sonst gesetzlich anerkannte,» Verli. n- ^" enthalten, wobei beinerlt wird, daß bei "^nmgcn bis zu 500 Kilogramm Bruchlheilc unter 0" Mlogramm für '/, metrischen Zentner, über 50 Kilo- gramm für 1 metrischen Zentner berechnet, dagegen bei Versendungen über 500 Kilogramm oder bei Verführungen von Holz- und Steinkohlen Bruchthcile unter 50 Mogramm nicht in Betracht gezogen und über 50 Kilogramm für '/» metrischen Zentner berechnet werden. 8. Bei gleichgestellten Preise», wird unbedingt jenen Offerten der Vorzug gegeben, welche für die größten käudcrcomplexe laute,». 9. Bei Sendung gefährlicher Güter, denen eine Militärcscorte beigcgebcn wird, müssen für die Escorte auch die uöthigcn Beiwagen beigestellt werden, daher auch für letztere die Preisanbotc zn stellen sind. 10. Dort, wo es nothwendig ist und Locofuhren angefordert werden, sind auch solche vom Contrahcnten beizustellen, und muß der Preis ä) einer Locofuhr für Personen und Kalcschfuhrcn oder bei b) für Waren- und Material-Transporte, letztere mit ttadungsgcwichte eines zwei- oder vierspännigen Wagens für den ganzen oder halben Tag angc. geben werden. 11. Ist der Offerent verpflichtet, seinem Offerte das von der betreffenden HandcS. und Ocwerbelammer, oder dort, wo eine solche nicht besteht, das von der hiezu berufenen Behörde ausgestellte Zeugnis über semc Elgnnng zur Ausübung des Verfrachtungsgcschäf-tes, dann e»n von der politischen Ortsobriglcit bc-ltaugtcs Zeugnis über die Solidität und das zureichende Vermögen zur Sicherheitsleistung für das Acrar beizulegen. ^ > » ' Diese dem Offercntcn nur versiegelt zu übergebende.» und versiegelt zu belassenden Certificate, in welchen das etwa enlgctrctcnc Ausgleichsverfahren angedeutet werden muß, sind stcmpclfrri Ein in» Ausgleichsverfahren befindlicher Concurrent wird, so lange dieses herfahren nicht beendigt ist, zur Einbringuug von Offerten nicht geeignet erkannt. ^' Gerden» ist jedes Offert, je nachdem das. selbe fur den Umfang eines oder niehrcrcr Kronländcr gestellt wird, mit einem Vadium zu belegen, welches vorlauflg auf folgende Pauschalsumme festgesetzt wird, und zwar: für Sleiermart 400 fl.. iiärnten und Kram 700 st. ö. W. 13. Die Vadicn können entweder in bare»»» Gelde oocr m Rcalhyputheken oder m österreichischen Staate ^"' "^ "'dl'ch in Actien oder MGUMP wges, msoferne sie jedmh . i" "''' ^^ des ^rlagS' bunden sind, keinesfalls übe den 3"' ^'^""0 ""' nannte,» Actien nnd ^ dem Börsencoursc dcS ErlagstagVs mi/""'" °^/' ^ Abschlage angenommen. " "" """" ^p'"' Pfandbestellnngs- nnd Bürgschaf^^....^.. lönnen nur dann als Badmm oder Eaut.o» angcno.nn»en werden wenn dieselben durch (>.nverleib»lng a»»s ein unbewegliches Gut gelctzllch sichergestellt und mit Bcstüti. guug der betreffenden Finauzprocuratur bezüglich ihrer An»»eh,ubarteit versehen sind. Wechsel werden weder als Vudium noch als Caution angenommen. 14. Die Vadicn derjenigen Offerenten, welchen eine Leistung bewilliget wird, sind auf den doppelm, Betrag der i»n § 12 „der Bedingungen" betreffend «„aesltzten Pallschalsummc zu erhöhen und bleiben in dem Fall, als diese Vadien in barem Gelde oder Realhypolyele» oder in öslerrcichischen Staalsjchulbverschreibmlaen, oder in PfcmdbcstcUunüS' U"d ivürgschafts. Urkunden erlegt wurden, bis zur ErsülllMg deS von dem Offelcntm abzuschließenden ContraclcS als lHrfüllungscaut'on liegen; können jedoch auch gcge« andere voischrlslSmähig geprüfte und besta.igle Cautlonsinstrumeutc ausgetauscht werden. Wurde von einem mit einer Lieferung betheilten Offcrcnten das Vadium i,< Actic», oder PriorilätS Ob. ligationen der einc Staalsga» antic uenießcnden OescU schaften erlegt, so hat derselbe bei dem Eonlraclabschwssc anstatt dieser ÄcUen oder Prwrlläts-Obligalioneu entweder bares Geld oder Realhypolhelen oder öslerrei. chische Slualsschlildoerschrcidungen, oder Pfanobesttl-lungs' und Bülgschaflsu»lunde»i zu erlegen, und es hat die fofort erlegte Caulion bis zur Erfüllung des Eon-lracles erliegen zu bleiben. Das erlegte Vadium derjenigen Offcrenlen, deren Anbote nicht genehmigt wurden, wird sogleich zurück, gestellt. 15. In dem Offerle, welches mit dem geschlichen Stempel versehen und von dem Offerenten unter An «abc seines EharatlerS und Wohnoiles eigenhändig ge-fertigt sein muß, hat sich derselbe ausdrücklich den von ihm eingesehenen, in dem Blatte der „N. N. iieituna" ^tr. bdt. 1s abgedruckten Veolngun. gen für die Uebernahme der Verfrachtung mililiirlscher Güter vollinhaltlich zu unterwerfen. Auch ist in dem Offerte die als Vadium erlegte Summe stelS mit dem entfallenden Velrage in öfter-reichischer Währung auszudrücken. 16. Das Offert ist für den Offerenten, welcher sich des Rücktrilts.Oefugnifses und der im 8 8«2 des a. b. G. B. normierten Fristen zur Annahme seines Versprechens ausdrücklich begibt, vom Momente der Uelberreichung, — für das l. l. Militär.Äerar aber erst dann rechlsocrbinoltch, wenn der Ersteh« von der erfolgten Genehmigung seines Offertes seitens des l. l. Relchslriegsminifteriums verständiget worden ist. 17. Der Offerent bleibt übrigens an sein Offert auch dann gebunden, wenn von den darin cumulalio enlhalleim, Anboten für den Transport mittelst «chse oder zu Wasser für Anstellung von Loco- und Kalesch« fuhren lc. nur ein oder der andere angenommen würde. 18. Die diesen Bestimmungen gemiiß ausgefertigten Offerte sind versiegelt bis längstens 1. Oktober 1876, 12 Uhr mittags, entweder unmittelbar beim l. l. Neichs« ztriegsministerium oder bei der Militär-Intendanz in Graz zu überreichen. Offerte, welche nicht mit allen in diesen Bedingungen oorge>chriebenen Erfordernissen versehen sind, oder welche erst nach Ablauf des festgesetzten Termines, sei es beim Neichslriegsministerium oder bei einer Ml-litiir«Intend«nz überreicht worden, bleiben unberücksich-tiget. Im telegraphischen Wege gestellte Offerte werden ebenfalls nicht berücksichtiget. Specielle Bedingungen. 19. Die Verfrachtung hat auf den kürzesten und die Sicherheit und Eonjeroalion des zur Versendung gelangenden Gutes nicht gefährdenden Routen oirecte vom Erzeugungs- oder Anschaffung«- zum Verbrauchsoder Bedarfsorle zu geschehen, und muß oaS Frachtgut dort, wo es g:schehen kann, zugunsten des l. t. Militar-Aerars assecuriert werden. 20. Dem Unternehmer bleibt es übrigens hiebet freigestellt, insoweit eine andere, entferntere Route selbst zu wählen, jedoch wird ihm vonseilt des Aernrs nur jener Preis vergütet, welcher nach dem Vertrage bei der Verfrachtung als Frachlpreis für die kürzeste Route entfällt, und es kann auch hicourch leine Aenderung in der für die vertragsmäßig ausgesprochene Route festgesetzten Verfrachtungszeit angefordert werden. 21. Die Zahlung des FrachlpreiseS geschieht am UebernahmSorte von der übernehmenden Anstalt oder Truppe — wenn das Militiir.lterarlalgut unbeschädigt abgegeben worden ist, an de», Verfrachlungsunternehmer persönlich oder an seinen zum Geloempfange und zur Quittierung hierüber berechtigten Bevollmächtigten. 22. Der Eontrahcnt hat alle mit der Verfrachtung verbundenen Mauth» und sonstigen Auslagen aus eigenem zu tragen. 23. Der Vtrflachlungs-Unlernehmer haftet für den Schaden, welcher durch Verlust oder Beschädigung des ijrachtgliles seit der Empfananahme bis zur Ablieferung entstanden ist, soferne er nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung ohne sein — oder der von ihm zur Ausführung des TranbpotteS verwendeten Personen Verschulden — durch höhere Gewalt oder durch die na» lürliche Beschaffenheit des Gutes, oder durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung entstanden ist. — Im Fnlle eines solchen Verlustes oder einer solchen Beschädigung des Frachtgutes wird der Zustand dieses letzteren, sowie die Höhe des zum Frachtführer nach Artikel 396 des allgemeinen Handelsgesetzbuche« obtte« gmde» Ersatzes durch Sachverständige festgestellt, welche über Vorschlag der betreffenden Militärbehörde durch das zunächst gelegene Gericht ernannt werden. 24 Mr Beschädigungen, welche dem Militlir-Aera-rlalgute durch n»chl abzuwendende Elementar.(öinftüsse zugegangm sind, hat der Verfrachlungs-Unlernehmer im allgememen nicht zu haften. Jedoch muß in einem sol-chu, Falle der VerfrachtungS.Untcrnehmer durch ortS-obrlgleltliche Zeugnisse die angeblichen Elemenlar.Ereig-msse darthun und durch gerichtliche Zeugenaussagen oder itlmstbcfunde den Beweis liesern, daß trotz aller anzuwendenden möglichen und wirklich angewendeten Vorsichts-maßlegeln und Schutzmittel!, dem beschädigenden 6»"' flusse dieser Vorfälle nicht vorgebeugt weroen tonn"/ wird dieser Beweis nicht hergestellt, oder h"/" ^-ternehmcr die ihm obgelegene «sstcurierunu "s " ^ gutes unterlassen, obwol dieselbe "°ch " ^ «^ " ^ mit Wirkung für den eingetretenen ZAu zufälligen gewesen wäre, so hat er auch eine" ,"i Sitz! der Militär'«jerwallungSbchürde VchMe zu «. 1616 nennen, welche über erhaltenes Aviso das zu verfrachtende Gut vom Orte der Absendung zu übernehmen und an den Ort der Bestimmung, insoferne derselbe innerhalb des Rayons, auf welchem er die Verfrachtung übernommen hat, liegt, directe oder an den für das nächstgelegene Kronland vom Aerar aufgestellten Ver-frachtungs.Unternehmer, sofern das Gut in den dem letzteren zustehenden Verfrachtungsrayon abzusenden und weiter zu spedieren ist, zu leiten; daher sämmtliche, für die Verfrachtung der Militär-Aerarialgüter auf. genommene Spediteure, deren Name und Ubicationsort entsprechend verlautbart wird, unter sich in gegenseitige Geschäftsverbindung und Einverständnis zu treten haben werden. 26. In Rücksicht solcher VerfrachtungS-Uebergänge ift jeder Frachtunternehmer, welcher ein Aerarialgut nicht unmittelbar von einer Militäranstalt oder Behörde, son« dern von einem Verfrachter übernimmt, verpflichtet, bei der Uebernahme die Anzahl und Beschaffenheit der Col-llen, Ballen und Kisten lc. mit Beziehung auf den Ladschein genau zu untersuchen, im Falle von Abgängen oder Verletzungen entweder unter Vermittlung der nächsten Militärbehörde oder im Wege eineS gerichtlichen, oder wenn auch dies unmöglich wäre, eiueS unter Lei» tung der Ortsbehörde dmch unparteiliche Schätzleute vorzunehmenden Augenscheines Art und Umfang des Schadens zu conftatieren, widrigen« angenommen würde, daß er die Ladung vollzählig und im unbeschädigten Zustande übernommen habe und für alle bei der end. lichen Abgabe des Gutes an eine Militäranstalt oder Behörde hervorkommenden Abgänge oder Beschädigun» gen auch dann dem Aerar Ersatz zu leisten verpflichtet wäre, wenn auch erwiesen würde, daß dieselben aus der Zeit vor seiner Uebernahme des Gutes herrühren. Der Frachtunternehmer, welcher in obiger Bezie« hung das Aerarialgut zur weiteren Verfrachtung der Verfrachter deS nächsten Kroulandeö übergibt, hat sich sohin über die vollständige und unbeschädigte Uebergabe der Ladung durch eine ausdrückliche Bestätigung deS übernehmenden Spediteurs auszuweisen, widrigens er für alle bei der endlichen Ablieferung des Gutes an eine Militärbehörde oder Anstalt herkommenden Abgänge oder Beschädigungen iu goliäum mit allen n ch ihm bei dem Transporte dieses GuteS betheiligten Unternehmern dem Aerar zu haften hätte. Die Vergütung deS Frachllohnes an jene Vecturan-ten, welche die Fracht nicht unmittelbar an die betreffende Bedarfsanstalt, sondern an einen anderen Verfrachter zur WeitertrauspoUierung übergeben, hat zwar ebenfalls laut § 21 der vorliegenden Bedingungen vonseite der obbenannten übernehmenden Anstalt oder Truppe zu geschehen, die Zuhlung selbst wird aber, wenn sich im Orte des Verfrachtung>UebcriMa.es ein Militär-, Platz-oder Stations.Commando befindet, welches in solchen Fällen, dann überhaupt bei der Ucbergabe und Uebernahme der Fracht von einem an den anderen Verfrachter zu intervenieren hätte, durch Vermittlung desselben, sonst aber durch directe Zusendung an den Verflächtcr oder dessen gesetzlichen Bevollmächtigten zu bewirten sein, vor-auegesetzt jedoch, daß sich dcr Verflachter, wie es in diesem § 2U ausgesprochen ist, über die vollständige unbeschädigte Frachtübergabe respective Uebernahme gehörig ausgewiesen hat und gegen den Anspruch der Fracht-lohuSzahlung leine weiteren Bedeuten blstehen. 27. Sämmtliche Contrahenlen sind verpflichtet, sobald ihnen das Aviso zur Uebernahme der Verfrachtung zukommt, daS zu verfrachtende Gut ») im Gewichte von V, bis 100 Meterzentner binnen 24 Stunden und jede höhere GewichlSlast aber binnen 3 Tagen zu übernehmen m>d per Achse wenigstens 3 Meilen deS Tages zurückzulegen. Bei Berechnung der zur Verfrachtung per Achse bemessenen Zeit wird der Tag des Auf- und AbladenS nicht gezählt. b) Beim Traneporte mittelst Eisenbahn so wie jenem mit der Dampfschiffahrt, welcher von der Militär-Verwaltung stlbst besorgt wird, lommt blos hier zu bewerten, daß der Eonlrahent, dem die weitere Verfrachtung oblieg.», sich bei Uebernahme der Fracht nach den im Punlte 26 der vorliegenden Vedingun-gen ench»lllncn Bestimmungen zu benehmen und zur Behebung der Fracht die nach dem GewichtSvernält-msse vermöge Punlt 27 der Bedingungen angesetzten Termine zu beachten hat. Uebrigens ist der Verfrachter gehalten, sich hiebei sowol über daS zugekommene Aviso wegen der zu übernehmenden Verfrachtung, sowie über den Zeit-punlt, mit welchem ihm vonseite des Eisenbahn- oder Dampischiffahrls.EMdils die Güter zur DiSposilon gestellt wurden, legitimieren zu können. e) Beim Transporte, zu Wasser mittelst Ruder, oder Segelschiff lann namentlich bei längeren Fahrten im allgemeinen lein Termin feslglstelU werden, doch bleibt eS der obspedierendtn Behörde überlassen, im Ein-oelNaudlnsse wit dew Conttahenttn von Fall zu Fall den Termin sestzustellen, binnen welchem daS Militär, «erarialgut an dem Olle feiner Bestimmung anlangen "" Es »ird dohlr blos flstglstM, daß die Velladung P«r Echlst bis 2b Melttzentner 2 Tage 50 „ „ "4 „ von bo Vlcmzlnlnlln ausuüllS 8 Tage nach erhaltenem Aviso stattfinden muß, und daß nach geschehener Verladung das Schiff am nächstfolgenden Tag, Elcmentar-crcignissc ausgenommen, vom LandungS- bezüglich Aufladeplatze directe an den Bestimmungsort abzugehen hat. 28. Trifft die auf eine oder die andere Art verfrachtete Ladung verspätet ein, wird sonach die unter gewöhnlichen Verhältnissen und Umständen entweder curSmäßig festgesetzte oder für die betreffende Route speciell bestimmte, unerläßlich nothwendige Mitteldurch-schnittszeit auffallend überschrillen, — taun weiterS eine derlei Verspätung nicht zureich.no durch Nachweisung unüberwindlicher zufälliger Hindernisse gerechtfertigt werden, so wird dem Contrcchent^n für die fönst unbeanstandet übergebcne Ladung nur jener mindere Frachtlohnsbetrag zu bezahlen fein, welcher sich ergibt, wenn der nach Gewicht oder Ladung sonst entfallende Fracht, lohn durch die Zahl der sür die Verführung cursmäßig oder sonst als Mitteldurchschnittszeit festgesetzten Tage dividiert und ein 10"/« Betrag dieses Quotienten für jeden Tag der Verspätung von dem bedungenen Gesammlfrachtlohns-verdienste in Abzug gebracht wird. 29. Der Erst>.her wird beim Eintritt« von Kriegs ereignissen, insoferne jedes einzelne Kronlauo oder jener Ländercomplexe, innerhalb dessen ihm die Verfrachtung übertragen worden ist, in den Kriegsschm'platz fällt oder nahe an denfelben grenzt, auf die Dauer deS Krieges enthoben. Die diesfülligen Preisaliforderungen haben sich daher nur auf friedliche Verhältnisse und den ungestörten Vertehr mittelst der gewöhnlichen Verfrachtungsarten und Mittel zu gründen. Bei eintretenden KricaSereignisscn werden besondere Anbote eingeholl oder die Verfrachtung von der Militär-behörde selost besorgt. 30. Dcr Contrahent ist verpflichtet, auf dem Ladungsschcine die richtige Uebernahme des Militär-Aerarialgutts nach Anzahl dcr Colli, Ballen, Kisten lc. und dem angegebenen Sftorcogcwichte zu bestätigen. ZI. Bei Verfrachtungen pcr Achse ist dcr Contra, heut verpflichtcl, vollkommen geeignete Wagen beizustellen, dieselben zum Schutze deS Aerarialgutcs ue M dlc Witte« rungS- und Elcmenlarerngnisse mit zureichenden guten Fkchten, Plachen oder Nohrmulten zu versehen, Pack-stricke, Stroh und fon,llge zum Puckn nöthige Erforder» nisse beizugcdcn. Wenn unzerlegbare Fuhrwerke oder Geschütze und Munitionswagn, transportiert würden, welche bcim Transporte durchaus nicht zusammenstöppelt werden dürsen, sind jür dieselben die nöthigen Zug-chiere beizustellen, für welche nach dtm constatierten Gewichte dcr ttansporliert werdenden Fuhrwcrlc und Geschütze, emschlußlich der auf den Fuyrwellen etwa ver-ladcnc Lasten, die festgesetzte Verhütung per Meterzentner und Kilometer geleistet wird. 32. Die übernommene Fracht ist unaufgchnlten auf derselben Achse mit Zurucklegung von wenigstens 22 5 Kilometer per Tag an oen VestimmullgSort zu überführen. 9iur staltgcfulidene Ekmentareltignisse und infolge dcrstltnn eingetretene gänzliche Sperrung der Communication, fowie Überschwemmungen, Erd- und Fclsen-slürzc, zerstörte Blückeu lc. bilden hieoon eine Ausnahme. 33. Uebel derlei Ereignisse und die hieomch be» dingte Verspätung des Eiutltffungstermines am Beslim. munhsorle »st sich zur Wahnmg vor dem sonst fest-gefetztcn Pönalabzuge mit den ortsobrlgleillichm, dort, wo eS thuullch, mit den von der competenten Gerichts« behörde lichäiiglen Zeugnissen zu legitimieren. 34. Während eines solchen, durch Elementanreig. nisse bedingten Aufenthaltes des Transportes haftet der Eonlrahent sür das zur Verfrachtung übernommene Mllilär-Aeralialgut, wie während des Transportes selbst, und ist verpflichtet, eine solche durch Elemenlarereigmsje herbeigeführte Unterbrechung oder Stockung des Trans. porleS durch die nächstuelcgenc Militärbehörde der ab' spedierenden brmeeanstalt oder Truppe m dem Falle allsoglelch zur Kenntnis zu bringen, wenn das den WeiterlransMt hemmende Hindernis voraussichll.ch binnen der nächsten 3 Tage nlcyt behoben werden lünule. 35. Wenn das Volumen und die Gewlchtslast des zu vctfiachtenden Uerarialgutes eine Zuladung von Pri-oataut gmaltet und dieselbe demerit w.rd, bleibt der Eomrahmt sür alle und jede Beschädigung welche das AerarialM infolge der bewirkten Zuladung von Prwat-gut erleiden lom.te, strenge verantwortlich und ersatzpflichtig. 36. Bei Pulver- und Munitionstransvoiten und seuergefahrlichen Gütern überhaupt jmd solche separiert zu verladen und auf den betreffenden Wagen fchwarze Fah-nen auszuflicken — Die Fuhrleute sind von der Ge« fichrlichleit des aufgeladenen Gutes zu verständigen, das Tabalrauchen ihnen zu unterlagen, sie dürfen in der Nähe der mit femrgefährllchcn Gütern bcladenen Wagen lein Feuer oder Licht unlerhnMri, dctlei Wagen müssen in enljprcchendcr Enlstlnung von einander fahren und dürfen l.ur außerhalb der Ortschaften auf entsprechenden Plätzen halten und übernachten. Die Zuladung von Privalgut be» diesen Trans« Porten ist strenge verboten. 37. Bei allen größeren Transporten per Achse, unbedingt aber bei allln Transporten von Gewehren, Pulver, Munition und feuergefährlichen Materialien übclhaupt, müsjen vom Eonlrcchenlen Conducteure ober Schaffner zur Veaulsichlihung von derlei Transporten beigegeben werden, welche den Anordnungen der etwa bcigegebenen Milltärcscorte sich zu fügen haben. 38. Für die Kalesch- oder Locofuhren wird der halbe Tag von 6 Uhr früh bis 12 Uhr und von 1 Uhr nachmittags bis 7 Uhr, der ganze Tag von 6 Uhr früh b!S 7 Uhr abends mit Rücksicht auf die Fütterungszeit angenommen. In jenen Füllen, wo eine Kalesch» oder Locofuhr entweder schon vor 6 Uhr früh bestellt oder bei einem halben Tage über die 12., rücksichtlich 7. Stunde hinaus, jedoch nicht durch einen ganzen Tag, oder cine ganztägige Fuhr über 7 Uhr abends hinaus fortbenützl, oder endlich eine folche Fahrgelegenheit zu einer längeren, mehrere Tage umfassenden Fahrt benützt wurde und sich der Contrahcnt für derlei einzeln vorkommende terminüberschrcitende Fnhrenbcnützungen nicht durch andere, während der ContractSdaucr mit minderer Benützung beigestellte Fuhren, wofür jedoch contractsmäßig die volle Zahlung für den halben oder ganzen Tag geleistet wurde, ausgeglichen finden sollte, ist nach Umständen von dem für die halbe, beziehungsweise ganztägige Fuhrenbenützung contraclmäßig festgesetzten Ver-aiitungSbetrage der für eine Stunde entfallende Betrag zu berechnen und diefer zur Basis der nach Billigteits-grundsähcn festzusetzenden Vergütung für ol'igc TcrminS-übel schreitung anzunehmen. 39. Bei Verfrachtung mit der Eisenbahn oder mittelst der Dampfschiffe wird das Aerarialgut von der fpcdicrenden Armeeanstalt oder von der zunächst an dcr Eisenbahnstation oder dem Dampfschiffs-Abfahrlsorlc stationierten Militarbchoi.de sllbst zur unuuterbrochcncn Uebcrfichruna bis an den Ausgangspunkt der Bahn oder bis an den Landungsplatz des Dampfschiffes aufgegeben, vom Ausgangspunkte der Eisenbahn oder am Landungsplatze des Dampfschiffes aber unter Beobachtung der für den Uebergang einer Verfrachtung von einem auf dcn anderen Verfrachter festgesetzten Directive« (Punkt 20 u«d 27) von Eontrahentcn für dic Landflucht der zur Verfrachtung mittelst Ruder» oder Segelschiff übernommen, sohin entweder directe bis an den Vcrbrauchs-oder Bcdarföort weiter transportiert oder au den im nächstgele^enen Kronlaudsbezillc aufgestellten Contrahcn-ten für die Lund- und Wasseifuhrt behufs der Weiler-spedierut'g an den Bedarfs» oder Verbrauchsorl übergeben. 40. Für Verfrachlungnl mit Rnder. und Segelschiffen wird bemerkt, daß wenn wegen Unfahrbartcit der einen oder anderen Stromstreckt daS verladene Mi-lilmürarlalgut durch mindestens drei Tage nicht weitcr-befürvert weiden könnte und sohln biS M Bchcbung dieses Anstandes voraussichtlich längere Zeit liegen bleiben müßte, der Ve»pachlungsunternet)lmr verpflichtet lit, sogleich für eine andere Weiterbeförderunusart des Frachtgutes zu sorgen, unter Einem aber auch die nachst-gelegene Militärbehörde oder die abspedieltudc Anstalt hieoon in ttentnis zu sehen. Der Conlrahcnt hat daher durch seine Bestellten Sorge zu tragen, duß ein derlei Fall ihm suwic durch ihn dcr Milltärdchöldc mitgetheilt, übligcns zur Verfrachtung überhaupt nur dann die Wasserstraße gewählt werde, wenn derlei Vorfälle vorauesichtlich nicht eintreten. 41. Gel dcr Verfrachtung zu Wasser haben sür dcn Eontrahenten im allgemeinen dieselben HaftmigSarund-sätze zu gelten, welche bei der Velfrachlung zu Lande ausgesprochen wurden, und ist sich mit Rücksicht a»f die allgemein festgestellte Bedingung wegen Ussecurierimg dcs zu verfrachtenden Gutes vczügl>ch der Beschädigungen desselben durch Elemcntarereignisse oder Zusälle während des Transportes nach den diesfalls bestehend!« Bestimmungen zu achten. 42. Die zur mililäl in arischen Verfrachtung benutzten Ruder- und Segelschiffe müssen hinsichtlich ihrer «c< fchüffenhelt und Tragfähigkeit zureichend erprobt sein, worüber sich dort, wo lein l. t. Hafenamt besttht, sowie iilier den Tonnen-Laderaum des Schiffes mit dcm Hafen-amtc — sonst mittelst des von der betreffenden politischen Behörde ausgestellten Certificates — auszuweisen lommt. 43. Das militürürarischc Gut darf nicht auf dem Verdecke geladen und muß durch Unterlagen, dann Rohr-matten und alle möglichen Schutzmittel vor dem Eindringen der Nüsse und fohln vor Vcfchüdigungcn wol verwahrt werden. 44. Bel Munitions- und GcwehrtranSpoltcn z" Wasser ist die beigegebene Cscortemannschaft unentgeltlich mitzuführen, hinsichtlich des Feuers und LichlcS l«de mögliche Vorsicht zu beobachten und auf dem Sch'ffc 'ine fchwarze Fahne auszustrecken. Weim der Schiffsraum eire Zuladung von Privatgut gestaltet, bleibt der Contrahent für alle und jede Beschädigung, welche daS Aerarialgut infolge der be-wlrtlen Zuladung von Privatgut erleiden könnte, verantwortlich. 4b. Bei einem Unglückbfalle, wenn zur Rettung der ganzen Ladung etwas über Bord geworfen werde» müßte, bleibt der Eonlruhelil verbundcn, das etwa iiber Bord geworfene ärarische Gut dem Aerare in dem Falle vollständig zu ersetzen, wenn das am Bord befindliche Privalgut vom Seewürfe ganz oder zumthell verschont geblieben wäre. Der Col,trc,he«t ist überhaupt velpfllchlcl, da^ traclsutlunde zu unterfertigen, oder zu deren Unterferli-gung tlotz dcr an ihm crgangcncn Einladung nicht erscheinen, so vertritt das genehmigte Offert in Verbindung mit den gegenwärtigen Bedingungen die Stelle eines Vertrages, und daö l. l. Militälälar soll sowol ill einem solchen Falle, als auch wenn dcr Etstehcr zwar das förmliche Vertragsinstrumext fertige, aber entweder die Vertraascaulion innerhalb dcr oben festgesetzten Frist nicht erlegte oder in einem andern Pm.ltc diese Ve-dlngnissc nicht genau erfüllte, das Recht und d!e Wahl haben, ihn entweder zu deren uenaucr Erfüllung zu verhalten, oder den Contract für a.if^elöst zu erllänn , die darin bcoungenen ijcistuugm auf dessen Gefahr und Unkosten neuerdings wo immer feilzubieten oder anch außer dem Licilationswegc von wem immer und um waS immer für Prcife sich zu verschaffen uud die Diffe» renz zwischen den neuen und oe» drm contractsbrüchigen Erslcher zu zahlen gewesenen Preiscn aus desfcn Ver-mögen zu erholn,, in welchcm Falle die Eaution aus Abschlag dieser Differenz zurücköchaltcn oder wenn sich leine solche zu ersetzende D ffcienz ergäbe, oder dcr Cau-tionSbctrag dieselbe ülielsliege, i» dcr Eigenschaft uls Angeld als verfallen eingezogen wird. Uebrigens soll es auch dem t. l. Militär-Äerar freistehen, alle jene Maßrcgelu zu tlgreifen, welche zur unaufgchaltcnen (örfüllung dcs Vertrages führen, woher jedoch auch anderseits dem Elstcher der Rechtsweg für alle jcuc Ansprüche, welche er aus dem Vertrage stellen zu können vermeint, offen bleil't. Die Auslagen sür Stcmprlung dcs EontracliS ober dcr EontraclSstelle verlretcndcn Bedingungen trugt der Erstelzer, wobei bemettt wird, daß sich lücksichllich der Bemessung und Einhtbung dcr betreffenden Stempel-gcbühren nach dcr uom KriegSministerium erlassenen Clrcularverordnung vom 7. Juni 1861, Adlh. 12, Nr. 2505, welche bei sämmtlichen Mllilärar.staltcn und Be. Hürden eingesehen wcrom kann, zu benehmen ist. Wenn ein Offert von mehreren Unttruchmern ge-lminschafllich überreicht wird, so haben sie in demselben ausdrücklich zu erklären, daß sie sich dem t. l. Militärärar für die genaue Erfüllung uud VerpachlungSbcdm-gung in 80iiäum, das ist: Einer für alle und alle für einen, verbinden, zugleich haben sie aber einen aus ihnen oder einen dritten namhaft zu machen, an wclchcn alle Aufträge und Bestellungen vonseitc dcr Militär-beHürde ergehen, mit welchem alle auf das Verfrach-tungSutschäft bezüglichen Verhandlungen zu pflegen sein werden, dcr die erforderlichen Rechnungen zu legen und der i-m Betrage bedungenen Zahlungen im Namen allcr vereinigten Offerenten zu bchcbcu und hierüber zu quittieren hat, kurz der in allen auf das VcrfrachtuugS-»cschäst bezugnehmenden Angelegenheiten als dcr Bevollmächtigte der die Verfrachtung in Gesellschaft untcr-Nlhmcnden Mitglieder insolange anzusehm ist, bia nichl dieselben eiustimmig einen anderen Bevollmächtigten mit gleichen Befugnissen ernannt uud denselben mittelst einer von allen GeschästSmilgliedern glfettigten Erklärung dcr mit dcr Ueberwachung der Eonlraclsclfüllung beauftragten Behörde namhaft gemacht haben. Alle auS dicfcm VelfrachtungSverlagc für ocn 'ersteher hervorgehenden Rechte und Berbindlichleitcn »ehen im Falle seines Todes auf seine Erben, im Falle n üblr zur Verwaltung seines Vermögens unfähig würde, .,"l seine gesetzlichen Vertreter über, wenn es das Mi-^llrarar nicht vorzieht, den Vertrag für aufgelöst zu sein s n ""ö" es in beiden Füllen ei„seitig berechtigt c^. Formulare zum Offerte, "llikm ^"besgefcrligter nklürc (Wir Endesgcfertiglen alle lg. ^" ungcthcilten Hand, d. i. einer für alle und Nesehcntn"""^ ^ Gemäßheit der von mir (uns) ein-ddlo. l«/ 'u dem Blatte der N. N. Zeitung Nr. . . allgemeine.« " und Datum anzugeben) abgedruckten " "nd spccitllen Bedingungen für die Vcr- frachtung der Militärärarialgüter, denen ich mich (wir uns) vollinhaltlich unterwerfe (unterwerfen), die während dcs Zeitraumes vom 1. Jänner bls Ende Dezcmber 1877 innerhalb des Kronlandes .... vorkommenden Verfrachtungen sämmtlicher Militärgüter zu Wasser mit Ruder, oder Segelfchiffen, zu Lande per Achfe, ferncr die Beistcllung der Loco- und Kalcschfuhren und Bei-wagen für die Milita'rpScorte um nachfolgende Preise iU'ernehmeu zu wollen: I. Verfrachtung per Achse für Frachtgüter ohne Unterschied der Gattung (vb nicht gefähtlich, ob gefährlich oder voluminüfe) zu .... (mlt Buchstaben der Preis anzufctzeu) per Meterzentner - 100 Kilogramm und die ganze Wcgesstrecte. II. Für die Gülerzu» und Abfuhr von und zu den Elscnbahnstalionen oder AbfahrtS« und Landungsplätze» der Dampfschiffe vcr Meterzentner für die ganze Weges-strecke (mit dem Anbote wie nud I). III. Bei Verfrachtung zu Wasser, und zwar: vou . . bis . . u, . . 0. W,, dann von ... bls ... ü ö. W. . . u. s. w., (gleichfalls nach dem Anbote wie sub I). IV. Einen ein- und zweispänuigcn Beiwagen ü. . . ö. W. per Kilometer. V. eine Kaleschfuhr für den halben Tag ü . . ü. W., eine Kuleschfuhr für den ganzen Tag ü, . . 0. W. VI. eine zweispiinnige Locofuhr mit dem LadungS-gewlchte von .. . Meterzentner für den halben Tag k .. ö W. und solche für den ganzen Tag u . . ö. W.; VII. eine vierspännige Locofuhr mit dem Ladungs-geivichtc von ... metrischen Zentnern für den halben Tag ü . . 0. W., eine solche für den ganzen Tag ä . . 0. W. beizustellen. Beigeboaen wird das Zeugnis der Han-del«- und Gewerbetllmmcr zu N. N, über die Eignung des (de>) G.fertigten zur Ausübung deS Speditionsgefchäf. lcS und das gerichtlich bestätigte Zeugnis über dessen (deren) Solidität, Vermöge,,Sverhäl>nisse und die hie-durch gebotene Gewährleistung für das hohe Militär-ürar. DaS vorgeschriebene Vabium per . . wird in SlaMschuldoerschrcibuna.cn oder im Varcu unter gesie-grltem Convert besonders elnaeschlossen. (Sign ) am . . ten.....1«76. Aufschrift auf bus Offert von außen: Offelt des N. N. wegen Uebcrnahu.c der Verfrachtung und Vristcllung von sonst «forderlichen Fuhren im Jahre 1877 inneihalli des Kronlandes N. N. Aufschrift auf das unter besonderem Cou- vert einzureichende Vadium: Vadiuni des N. N. zum Offerte wegen Velsrach- lung der MililürMcr pro 187? innerhalb deS Krön- laudeS N. N. bcslcliend in ... fl. ,„ StaatSpapilren oder . . . Stuck Balllnolen 0. W. u 1(X) fl. (u 10 fl. Das sohin au^eferligle und gesiegelte, mit dem Vadium btteu.c Offert ist miltclst E.b?, .«"««!«'ei-bcu cntwcder au das bettende «zo7 . ^ ... spective Militäri.ttenda. ^'e/ Rcichtriegsmimstcrium !m.erhalb'd'e7 v m«g/allge^ stwseU^rm^"^^ Verzeichnis der lau» vorstehsnorr Kmldmuchl,,,^ si He, lust ell enden 4. Frachtrouteu und Ueiwäaen.*) Zu Laud mit Ausschluß der Eisenbahn von ilbcr bis und «mgrlchrt ^, (Gußwcrk) ,K"pfcnl,erg »*) Maria-Zcll ^ (Elscllliahuslatioli)_____200 fl. Stciu ^ "St-, Brit i>. m Kram__________.________^arutt»_________ -------------- _. ^Nlldolsöwrrll) Laibach — *Stein _________ Nudolsswcrth ^ *Karlst°dt_________^.^ ^ «n« ^ ^«.„i« »Mlllborghelto VMach Talv'^ .^t Prrdil 1. c . Ferlach Klllgcllfnrt ^ " ^ Vci »richer Station in dcr Eolonne ,.bie« das Zeichen * vc>rlomm l,.^ dorthin bez.,chm'°M'c.sc von dort m,S sind anch di^ Vciwägm f'»r du Escorte nöthig „nd dahcr zu ") Rn" Maria-Zcll n°ch K°pl'"bera ist sttr Verführung vou Grschi!tzrl>hrcn b'S ^ 40 und 50 Meterzentner zu offeriere«. ^ ^ . e^^ il. Loco- und Kaleschfnhren. Station N" der Leistung ! Va^ Militär - GiitelVerfiihnmg ^it Ausnahme dcr Vcrvstegsgegrn- ^"' stöllde unl> Gcttcnsoiten) vom Kach- lrnmagazinc der Eisenbahnen in "Nb Graz: 400 fl. ,1 ^ ^ in die Stadt oder Vorstädte, oder UN-. ""'^.m« "^'^h,.. per Meterzentner °h«e N«s. ^ Abluden a«< d,c ganze Strecke: Station Art der Leistuna V"' _____ dien für schwere Gegenstände, « leichte « lMontur, Rü- fiungsgegensiänbe, leere Packgefäße; b) bis auf da« i!azarethfeld oder umgekehrt per Meterzentner und ganze Strecke ohne Auf- und Abladen: für schwere Gegenstände, „ leichte „ (wie oben); c) bis auf den «rtillerie-Uebnngsplatz in Forst nächst Graz, oder umgekehrt, per Meterzentner ohne Nuf. und Abladen auf die ganze Strecke: bei Verführung unter 15 Meterzentner „ » von 15 „ und darüber; cl) bis zum KalSdorser Puloer-Magazine, oder umgekehrt, per Meterzentner aus die ganze Streckt hin oder zurück: nebst «uf- und Abladen, ohne ,. „ 0) bis auf den ilrtillerie-Ucbung«pl»tz in Forst bei Graz oder umgekehrt für Ge< fchllhe oder Fuhrwerke bis 5 Meterzentner auf die ganze Strecke; s) bis auf den Genie-Uebungsplah bei Gü- sting oder umgekehrt per Meterzentner ohne Auf- und Abladen auf dir ganze Strecke: bei Verführung unter 15 Meterzentner, „ „ von 1b „ «.darüber; 8) vi« in das FuhrwesenSmaterial.Fililll« depot in Schonau oder umgekehrt per Meterzentner ohne Auf, und Abladen auf die ganze Strecke: v. Groz-Naaber Bhs. für schwere Gegenstände, „ Bahuhf.derSüdb.,, .. ,, Graz-Raaber V. „ leichte „ « «ahnhf, der Slldb. „ .. „ MilitälgNirr - Verführung vom Pulvermagazine in Kalsdors bis ans das Lmarelhseld, oder «m-gekehrt aus dte ganze Strecke ohne Aus- und Ablade» per Melerzent-ner ohne Unterschied der tadung. Aebersührung leerer oder mit nicht mehr als 5 Meterzentner be> tadener ärarischer Fuhrwerke: ll.) vom Frachtenmagazine der Eisenbahnen in Graz bis auf das Lazarelhseld, oder umgekehrt, per Fuhrwerk; li) von demselben Frachtenmagazine bis in die Stadt ober Vorstädte, oder in das Zeugs-Altillerir^Llablissement, und umgekehrt, per Fuhrwerk; c) vom Frachtenmagazine der Graz-Maaber Vahn bis in da« Fuhrwesensmalerial- ^ Filialdrpot in der Schön»», oder um« Graz geehrt per Fuhrwerk. Ueberflihrung voller, mit mehr ""b als 5 Meterzentner beladener iira- 400 ft lischer Fuhrwerke: Umgebung h) vom Frachlenmagazine der Eisenbahnen in Graz bis «ms da« i?az»re)......Ins.-Schiehpl......... Ä " " ^." Gen Urbgspl....... „ cl) „ «ach Llebenau 0) „ in dir verschiedenen Kasernen der Stadt, und umgekehrt, per Fuhr. Heistellung angeschirrter Pferde: ») Vier Pferde aus den ganzen Tag b) „ „ „ „ halben „ 0) zwei „ „ „ „ „ (aus dic Distanz von, i.'az»«thsclbc bi« in b»»Ze»«»-«rtillcllegebäudc in b« l!aza«»hgas<«) cl) zwei Pferde auf den halben Tag u, ,-' vom razarelhfelde bis zum Fr»ch 2 Veiftellung eines zweispcinnigenFracht-»n «ram wagens mit dem Ladungsgewicht von 1250 40 « und Kilogramm: ») für den ganzen tag Umgebung l>) fUr den halben Tag. ' 3. Vtistellung eilie« Paare« angeschirrter Pferde mil zwei Leiterwagen zur Vrenn-und Kohlenholzvltsllhrung, e) fllr den ganzen Tag ^" Inhalt des in der Nummer 201 der schrift^? erscheinenden slovenisch-politischen Zett-"us de. "U8ki NlU'oä« vom 2. September 187b dritten ^ten Seite in der ersten, zweiten und schuft ^ abgedruckten Artikels unt der UeW-' ""^Äurskik l^momli", beginnend mit: „öo ölovs^l to" und endend mit: „bomb's pri-pravl^i") begründe den Thatbestand des Vergehens gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung nach § 300 St. G. Es werde demnach zufolge Hß 488 und 493 St. P. O. die von der t. k. Staatsanwaltschaft in Laibach verfügte Befchlagnahme der Nummer 201 der Zeitfchrift „81ov6U8ki Aaroä" vom 2. September 1876 bestätiget und gemäß §§ 36 und 37 des Preßgefetzes vom 17. Dezember 1862, R. G. Bl. Nr. 6 vom Jahre 1863, die Weiterverbreitung der gedachten Nummer verboten, die Vernichtung der mit Beschlag belegten Exemplare derselben und die Zerstörung des Satzes des beanständeten Artikels veranlaßt. Laibach am 5. September 1876. (3087—1) Nr. 562. An der neuerrichteten zweiklassigen Mädchenschule in Gottschee ist a) eine Lehrerwstelle mit 500 fl. Iahresgehalt, d) eine Lehrerinstelle mit 400 st. Iahresgehalt zu besetzen. Bewerberinnen um diese Posten haben ihre gehörig documentierten Gesuche, und zwar jene, welche schon angestellt sind, im Wege der vorgesetzten Schulbehörde, bis 8. Oktober 1876 bei dem Ortsschulrathe in Gottschee zu überreichen. K. k. Bezirksschulrath Gottschee am 30sten August 1876. ___________ (3116—1) Nr. 3500. Kundmachung. Vom k. k. Bezirksgerichte Nadmannsdorf wird bekannt gemacht, daß der Beginn der Erhebungen Mr Anlegung nener Grundbücher bezüglich der Steuergemeinde Asp auf den 18. September 1876 hiemit festgesetzt worden, und werden alle jene Personen, welche an der Ermittlung der Besitzverhältnisse ein rechtliches Interesse haben, eingeladen, sich vom obigen Tage ab im Orte Asp einzufinden und alles zur Aufklärung sowie zur Wahrung ihrer Rechte geeignete vorzubringen. K. k. Bezirksgericht Radmannsdorf am 3ten September 1876.__________ ' (3110-1) Nr. 4013.^ Kundmachung. Vom k. k. Bezirksgerichte Egg wird hiemit bekannt gegeben, daß der Beginn der Erhebungen M Anlegung eines neuen Grundbuches bezüglich der Katastralgemeinde Nrezovic auf den 18. September l. I., hiemit festgesetzt wird und werden alle jene Personen, welche an der Ermittlung der Besitzverhältnisse ein rechtliches Interesse haben, eingeladen, vom obigen Taqe ab sich beim Gemeindeamte in Brezovic ein-zusindcn, sowie alles zur Wahrung ihrer Rechte geeignete vorzubringen. ^ ^ . < ,„«„ K.k. (3004—1) ^ Nr. 1538. Kundmachung. Vom k. k. städt.-deleg. Bezirksgerichte in Ru> dolsswerth werden zum Behufe der Anlegung eines uenen Grundbuches Karastralgememde «akomuz die Lokalerhebungen auf den 19. September 1876, und wenn nothwendig, die folgenden Tage, jedesmal um 8 Uhr vormittags im Orte Lakouniz, mit dem Beisügen angeordnet, daß bei denselben alle Personen, welche an der Ermittlung der Besitzverhältnisse ein rechtliches Interesse haben, erschein nen und alles zur Aufklärung, sowie zur Wahrung ihrer Rechte geeignete vorbringen können. Rudolfswerth am 23. August 1876. (3106—1) Nr. 7544. Die Postefpedienten-Stelle in Untergörjach bei Veldes, womit die Iahresbestallung per 150 ft., das Amtspauschale jährlicher 40 st. und das Iahres-pauschale per 132 ft. für die Unterhaltung des täglich einmaligen Botenganges zwischen Untergörjach und Veldes verbunden ist, ist gegen Leistung der Caution per 200 ft. und Abschluß des Dienstvertrages zu besetzen. Die Bewerber um diese Stelle haben ihre eigenhändig geschriebenen Gesuche unter Nachweifung des Alters, Standes, der Schulbildung, des sittlichen und moralischen Wohlverhaltens und der Vermögensverhältnisse binnen drei Wochen bei der k. k. Postdirection in Trieft einzubringen und darin anzugeben, ob sich dieselben bereit erklären, ein zum Postbetriebe geeignetes Lokale beizzustellen, und im Falle der Combinierung des k. k. Postamtes mit den für die Besorgung des Telegraphendienstes entfallenden systemmäßigen Bezügen sich zufriedenstellen. Trieft am 4. September 1876. K. k. Postdireclion. (3109—1) Schulanfang. An den städtischen Volksschulen beginnt das Schuljahr 1876/7 am 16. September. Die städtische Schuljugend wird am 14. und 15. September eingeschrieben, und zwar für die 1. städtische Schule im Lycealgebäude; für die 2. städtifche Schule im neuen Schulgebäude am Zoisgraben; sür die städtische Mädchenschule im Redoutengebäude und im Ursulinenkloster, und wird nach den im Vorjahre bestimmten Schulsprengeln vertheilt. An den nemlichen Tagen (14. und 15ten September) werden auch die in der Stadt wohnen den fremden Schüler aufgenommen; dieselben wer^ den jedoch der ersten oder zweiten städtischen Volksschule je nach den vorhandenen Raunwerhältnissen (ohne Rücksicht auf die Schulsprengel) zugetheilt. Am 21. September hingegen werden die Kinder der nächsten Umgebung der Stadt Laibach (Waitsch, Gleiniz, Schischka) eingeschrieben und nur insoferne, als noch der Raum in den städtischen Schulen ausreicht, aufgenommen. Ortsschulrath der Stadt Laibach am 6ten September 1876._________________^________ (3123—1) Kundmachung. Donnerstag den 14. September 1876, vormittags 11 Uhr, findet bei der gefertigten k. l. Strafhausverwaltung die mündliche Licitations-und schriftliche Offertverhandlung betreffs Sicherstellung der Wasserzufuhr für das Jahr 1877 — und zwar nach dem für die Strafanstalt am Schloßbergc täglich nothwendigen Bedarfe von 0, 8 bis 10 Fässern — von dem Gruber'schen Kanal/, sowie wegen BeisteÜung der erforderlichen Fuhren zum Verführen der Lasten vom Bahnhose aus den Schloßberg und retour — statt. Vor Beginn der Licitation hat jeder Mit licitant ein Vadium von 100 ft. zu erlegen. Die Ueberreichung der mit einer 50 kr. Stempelmarke versehenen, wohl versiegelten und mit dem gleichen Vadium belegten Offerte hat vor Beginn der mündlichen Licitation zu geschehen. Im Offerte selbst ist der Name des Osse-renten und der Anbot deutlich, sowie das in Barem oder in k. k. Staatspapieren beigeschlossene Vadium nach dem letzten Börsencourse anzuführen- Bereits überreichte Offerte oder gema^ mündliche Anträge können nicht mehr rückgängig gemaä^ werden ^^ ^ dichr Die bezüglichen Bedingi",,«- > Verwaltung eingesehen werden. Laibach am 6. September 1876. K. l. SttaflMsvemMng. !620 A n z e i g e b l a t t. (2736—2) Nr. 3182. Reassumierung dritter ezec. Feilbietung. Vom k. l. Bezirksgerichte Senosetsch »lrd bekanntgegeben: Die mit Bescheide vom 21. Dezember 1875, Z. 5823, angeordnet gewesene und sohin sistierte drille exec. Feilbietung der der Gemeinde Famle gehörigen, im Grundbuche der Herrschaft Senoselsch 8ud Urb.-Nr. 557 vorkommenden, gerichtlich auf 2350 fl. geschätzten Realität wird reas-sumiert und zu deren Vornahme die Fell« blelungStagsatzung auf den 23. September l. I., vormittags von 11 bis 12 Uhr, hier«, gerichtS mit dem Anhange des vorigen Gescheides angeordnet. H. t. Bezirksgericht Senosetsch am 22. Juli 1875_________ (3042—2) Nr. 10410. Executive Realitäten.Verfteigerung. Vom l. k. städt.-deleg. Bezirksgerichte Lalbach wird bekannt gemacht: ES sei über Ansuchen des Franz Lipach von Dobrujne die exec. Versteigerung der der Marlanna Fis von Podmolnil gehörigen, gerichtlich auf 292 fl. 40 kr. ge-schätzten, 8ud Curr.'Nr. 33 aä Podmolnil vorkommenden Realität pow. 120 ft., f. U. bewilliget und hiezu drei Feilbie-tungs-Tagsatzungen, und zwar die erste auf den 20. September, die zweite auf den 21. Oktober und die dritte auf den 22. November 1876, jedesmal vormittags von 10 bis 12 Uhr, in der GerichtSlanzlel mit dem UnHange angeordnet worden, daß die Pfandrealität bei der ersten und zweiten Feilbietung nur um oder über den Schätzungswerth, bei der dritten aber auch unter demselben hintangegeben werden wird. Die Licitationsbedingnifse, wornach insbesondere jeder Licitant vor gemachtem »nbote ein 10°/, Vadium zuhanden der LlcitationScommission zu erlegen hat, so« »ie das SchähungSprotololl und der Grundbuchsextract können in der dies« gerichtlichen Registratur eingesehen werden. K. l. stadt.'deleg. Bezirksgericht Laibach am 13. Juni 1876. (2845—3) Nr. 4784. Neuerliche Tagsatzungen. Vom k. l. Bezirksgerichte Aoclsberg wird bekannt gemacht, daß zur Pornahme der in der ExecutionSsache des l. k. Steueramte« Ndelsberg, uom. des hohen Aerars und GrunoentlastungSfondeS, gegen nachstehende Ezcecuten bewilligten und sohin Metten dritten exec. Feilbietungen noch« angeführter Realitäten, alS: 1. jener des Franz Stradjat von Ne-verle Nr. 17, Urb.-Nr. 1 aä Iablaniz, im Schätzwerthe von 1550 ft; 2. jener der Katharina Domicel von unt«rloscht eiln! Vor Fülschnng wird ausdrücklich gewarnt! Dnrch 26 Jahre erprobt! von »r. H. 6l I^opl», l. l. Hof-Zahnarzt in Wien, Vognergassc Nr. 2. Hum Ausfüllen lms^^i' ^/ismi> gibt es lein wirksameres nnd bss ^)U,N ^llvsUU».»l «/Oylci. ^)Ul)llc streu Mittel als dir 5«,».- »'><»»»»»», welche sich jede Person selbst ganz leicht und schmerzlos in den hohlen Zahn bnngcn kann, die sich dann fest mit den Zahnrcsten nnd Zahnfleisch verbindet, den Zahn von weiterer Zerstörung schlitzt und den Schmerz stillt. PrelS per <5't«l 2 ft. 10 lr. ÄNlifswi'M-Hi/iM^i^iss^V l" Flacons zu 1 fl. 40 lr. ist das vorzilg- lr. Nl»t1<>taWii>l^H HlismNili^r ^^ "'"'Nt ^>e MM derart, daß durch O^NUMUlMV HM/ll^Uwcl. dessen täglichen Gebrauch uicht «ur der gewöhnlich su lästige Zahnstein entfernt wird, sondern anch die Glasur der Zähne an Weiße nnd Zartheit immer znnimmt. Prcib per Schachtel <»3 l. ö. 2^. Zahnbürsten filr Erwachsene per Stück «N lr,, silr Kinder per Stück 50 lr. ! Depot« in Laibach in sämmtlichen Apotheken, st wie bei Vriider M'lspcr, Iosl f ^arinner H «asch, V. ^'etrtcic, V. Pirler, V. Mahr. st. M. Echmllt, ssra»; Tercel und in sämmtlichcu Apotheken, Parfumerie- und Galanteriewaren' Handlun» »rn Krams. Warnung. I ^ Da sehr oft gefälschte Präparate meiner Erzeugnisse mit meinem Namen, derselben l "UZslattilug zum Verlaufe billiger oder zu gleichem Preise ansgcboten werden, aber no- ! l.?»'!^ ^^ nachtheilillsten ssolgen nach sich aezogcn habe« öder ganz wi, lnngölos « "llel'en, so bittc ich das n, t,, Publilum gleignetcn ssalles mir VaS gefulschte M'- ! u,Ü""^ per Post auf melne Noste» z» überseude«, mit Angabe dcü Verläufers, > '" negen den stälschcr gerichtlich cinichreilc» zu liwuc». > Au^n ^kinc sämmtlichen Anathrrin-Präparate sind in der gegebenen ssorm unv > be,,1> «'"^ wie die Flasche, Kapsel als Verschluß, des äußereu Umschlages der velssego > ^"ss'üre, der Schachleln zur Zahnplombc nud Zahnpulver, der Glasdose zur > Vvänn ^"' l'wie mit ciucr prulolollicrleu Schutzmnrle versehen, sowie anch sämmllichc > l„ r)?k '" ^'^"- Art nnd Weise gegen Fälschnng dnrch Mufter- und MnrlcnschuK » ''"«ich°Uugarn, Deuischland, Ilalien, Nußlaild, Nuniänien, Holland gesichrrt sind. > Von .,,z "'«Mllichc Anatl,cri«.Präparate werden nuo benannten l^rUnden anch > "^' Per Poslunchnolnllc versandt. > de«, ,» ° belvesiendeu Fälscher werden von itcit zu «leit in allen Zeitungen > ' '- Publilum belannt gegcbc«. (7) 24-ib l. l. Hof-Zahnarzt, Wien, Nognergasse Nr. 2. Kundmachung. Die Oeneralrepräsentanz für Tteiermarl, ilärnteu «nd Krai« der allgcm. wechselseitigen Kapilalicn- und Ncnten-Vcrslcherungs-Anstalt ^«»»»»«G" in Wien bringt hiemil zur allgemeinen Kenntnis, daß die Repräsentanz fiir «rain Herrn Alexander Gruber in Kulmö», (alter Markt Nr. 15, k. k. Tabak-Hauptvcrlag), verliehen wurde. Vraz am 25. August 1876. Bezugnehmend auf Vorstehendes empfiehlt sich der Gefertigte dem z>. t. Publikum zur Entgegennahme von Versichernugsautiägen in der Lebensbranche und ist zu Auskünften liber die verschiedenen Abtheilungen jederzeit bereit. . i.» ai bach am 2tt. August 1876. Hochachtungsvoll Alexander Grnber, (2992) 3-3 viepräsentant des „Janus" fill Krain, An der ? Sllndclslehl- öi Elziehungsanfilllt I zu Laibach ? beginnen die Vorlesungen mit 1. Dltober. R (2825) 4.4 Feeäinanä Mll^ 2 Tirector. ^' Die Hauptniederlage in Krain der Cementslllilik in Markt Tüsser befindet sich zu Lalbach am alten Maitt Nr. 15 (l. l. Tabal Hauptverlag.) pr 100 Kilo ab obiger Niederlage 2 ft. — lr. v, W. . „ „ Bahn Laibach 1 „ 90 „ „ Nlle Vesiellungen für dirccten Vezug von Tllffer werden daselbst entgegengenommen, Muster auf Verlangen zugestellt und Nustunft bereit-willigst ertheilt. (917) 25 (3W3—2) Nr. i!0«9. Widerrusunil. Das hierqerich.liche Feilbietunyscdict vom 26. Juli d. I., Z. 1«32, betreffend die auf den II. September I876 an. «cordnete drille excc. Feilbietong dcr dem leduard Stubel gehttrigen Hausrealität 2olisc..Nr. 14 in Ratschach wird hicmit widerrufen. ,. "- l. Gezirlsßericht Ratschach am August 1876. (2950^2) ^ Nr. 4477. Executive Nealitätenversteigerung. Vom l. l. Bezirksgerichte Krainbulg wird liclanm qemacht: Es sei über Ansuchen dcr l. l. Finanz procuratur j» Laibach die exec. Vcrstei« gerung der dem Matlhüns Nunar von j Ze^ounza «ehöl isstn, gerichllich auf 1200 fl ! geschätzten, im Grundbuche OallenfclS uuli Nectf..Nr. 57 und 72, Einl..Nr. 1277 und 1278, vorlommtnden Realität bewilliget und hiezu drei Fcilbictunsss-Tagsahun-gen, und gnar >ie crstc l'.uf den 19. September, die zweite auj den 19. Oktober und die dritte auf den 20. November 1876, ! jedesmal vormittügh von 10 bis 12 Uhr, ^in der Gnichtslanzlel mit dem An-^an«c angeordnet worden, daß dic Pfand- ^rcalltät bci der ersten und zweiten Feilbic. .tung nur um oder übrr den SchätzungS ! werth, bei der dritten aber auch mim dem. gelben hintnnljcljcbcn wcrden wird. j Die Uicitutlouövcdlngnisse, wornach insbesondere jeder Licitant vor gemachtem ! Anbote cin 10pcrz. Vadium zuhanden der ^Llcitatlouscommission zu ellegen hat. so. zw,e das Schätzunasprotololl und der Grundbuchscflract lvnnen in der dies« «, genchMchen Registratur eingesehen werde,'. I^ ^? ^ ^ezlllsgcricht Krainburg om >.16. Juli 1H76. Ein Lchrjullsse wird in einer hiesigen Tpezereiwarenhandlung vom 1. Oltober an aufgenommen. Näheres Ulten Vlarlt «r. 4«. Aalender für das Jahr 1877. Berg- und Hüttenlalellder, österr..»nssar. Her. v. Neb. o. „Vriqma,!,!" Leder, eleg geb fl. 8, i. Iahrgallss Bote, der, Wiener N:^"»»., Karl Glmar, :^6 lr. Damen-Almanach, «eV^"" AM'si-NillpN^r ^erreichischr, von ^l)^st ^lUlrll^t, Petraschel, 5 Jahr- gang, geb. fi, I 60. Landlvirthschafts - Kalender, österreichischer, von Dr. M. Wilclens, ^j. Jahrgang, geb. fl. 1 60. Medicinalkalcnder, ^'^'Q„, 32. Jahrgang, geb. ft. I 60. ssf)oni's»»' bslerreich. ° ungar. Kalender filr «l/i-^llll/l., Stndierende an «llrger. „nd Mittelschulen, Handelsalademien lc. lc. liter Jahrgang, Earlon, 50 lr. sss/oni'Ni' sUl Schülerinnen, 3. Jahrgang, ^/l^lll^l. cartoniert, 5>0 tr. l>?liti2fal<>N^i>7' ^^ "k" österreichischen ^llillzlttlcllvel Lehrer, ft. Jahrg., elea. geb. ft, 1. Portemonnaie-Kalender, V in Metalldecke 36 lr. ' Taschenkalender, Dr. Holzers äri^l!l1>l>r "''^ ^agetznotizbuch. 4. Jahr- Taschenbuch für Civilär^te von Dr. Vittelshoefer, Ift. Iahrgan«. «eb. ft. 1'<»0. Noals 3>r ^ N Vollslalenoer, Red. v. Silberftein. Mit vielen Holzschnitten, «5 lr, Nl)lfsssal<>N^r österreichischer, Nster OUllvlUl^lU'c^, Iablg Herausgegeben von Sommer, Kt) lr. Brieftaschen, Einleg^somp WW, Notiw und Mnl^ kaiender ln,2^'^.'i^ Wieber°er5««f°r «h»«en Rabatt. Zu beziehen durch Buchhandlung in Laibach. 1622 Huchlumdigc Geist-lichkeit! Ein junger Mann in der Ferne wünscht mit hochwilrdigen Herren seines Vaterlandes in brieflichen Verkehr zu treten. (3098) 3-2 Gefällige Vriefe befördern »ud 2. «. 4U21 Eine Wohnung auf der Wienerliuie Nr. 7. III. Stock, be. stehend aus zwei Zimmern, Kilche und Speise» lammer, ist zu Michaeli zu vergeben. — Näheres beim hauSeigenthilmer daselbst. Gin Monatzimmer, (Vaugesellschaftsgebäude), mit oder ohne Cinrich» tung, ist zu vergeben. Näheres Glefantengasse, «ewslbe «r. 2._____________(3N8) 3-1) Wohnungen. In den neugebauten Häusern nächst der gigarrenfabril sind drei luftige, schöne Wohnun« gen, bestehend aus je zwei Zimmern, Sparherd' Nlche, Speise und Holzlege zu Michaeli d. I. zu vermlethen. Nähreres beim Hausmeister dort» selbst. (3029) 3 Grosser m Zwanzlg-Franlenstülken in Gold, > mit der Verpflichtung, Kapital und! Interessen in denselben Valuten zu- ^ rückzuzahlcn. ^> Dieselbe cscomptiert auch Wechsel und gibt Vorschüsse auf öffentliche ^ ^ Werthpapiere und Waren in den ob-genannten Valuten. (3874) 41 Sämmtliche Operationen finden zu , den in den triester Localblättern zeit- ^ weise angezeigten Bedingungen statt. Natürliche Mineralwässer aller Art von ganz frischer Füllung sind stets zu haben bei (2794) 4 Peter Lassiiik. Zur Nachricht Guter schwarzer Szegzarder Wein, über die Gasse das Liter mit 28 kr., zu haben bei ('341) 20 _______Franz Ehrfeld. Künstliche Zähne nnd Luftdruckgebisse werden schmerzlos eingesetzt, alle Zahnoperationen und Plombierungen vorgenommen vom an der Hradezlybriicke im MaUl) scheu Hause. erften Ttock. (2831)« Meine Mundwasseressenz, Flacon 1 si.. ist außer im Ordmatiouslocale noch be, Herru Apotheker HIoiur und Herrn Qlli kurinxor zu haben,______________________ DM»»»»»»»»»»»»»»»» 3 Tpecialarzt, » W<«,, Sladt, ftl<,»,s!„.M«n« 22. W heiltgrilndlich oh!!rVeruf»ftsr»"!g «lll^ nesoliv/äonte «ann«kr«7t N (Iluz><»t»n2i soluit all« » c»rHln»,tlon «iissKch von ll—4 Nh». » Vls' «»chwivb aurch Eorrespon» ^ » den, beh,i»dclt »»b »ei>eii bl< - ^, V Ärznele» b?Il>lsst, ^ » 8«^ «ben da selbst !fi ,» hob«, dn« » » W«l (.V Nustnzr:) Z » lllv ze8Lnvv8onte Mnne»kl-aN ^. D »eren llrsach«» u»b .f>,llun« ^ 8 o°» Vr. »l«o22. Pre<« «. fi. », w, -ö Epilepsie (Fallsucht) heilt brieflich derSpe-cialarzt Dr. Killisch, Neustadt, Dresden (Sachsen). Hcreits slbor 8000 mit Erfolg behandelt. 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August,1876 abgehaltene ordentliche Oencralucrsammluug dcr Nc-tionäre der ersten allgemeinen Veriichernngsanstalt..Elovenija" Hai dic Auflösung .ler Gesellscnaft ! beschlossen, und ist dieser Veschluß gemäß Bescheid dcö l, l. Landes, als HandclsgcrichleS > ^aibach vom 26. August l. I., Z. 6805, in das Handelsregister eingetragen worden. Die ftlr die Durchführung der Liquidation berufene'Commission fordert nun- ' mehr im Sinne dcö Art. 243 G. V. und des Art. 1 der kaiserlichen Verordnung , vom 2l, Juni 1873, I, 114 N. V. V., die Gläubiner der genannten Gesellschaft auf, sich mit ihren Forderungen > binnen drei Monaten ' vom Tage der dritten Einschaltung gegenwärtiger Kundmachung in der „Wiener Zei' ' tung" im Liquidations.Bureau in'i!aibach, Thcalcrgassc 3,r. H^ im I. Stocke, , zu melden. Laibach am 6. September 1876. (3121) 3—1 ' ^ Äie erste allgemeine Versicherungsbank „Slovenija" ' , in Mqnidation. ! Ankündigung. ! In der vom hohen t. l. Ministerium des Unterrichtes mit dem OeffentlichlcitZ. reckte autorisierteu ! Vrwttt-Oelie- unä Eezie^unss8^Ällstult , für Mädchelt ^ der ! Victorins klslin in Wzcl, beginnt daS I. Semester deß Schuljahres l876/77 mit K H. September. Im «4i««>«>>