AlntsbM Mr Lalbachcl ZeituU. Ni\ 27. Montaa den 3. Februar 1851 3, 5<, «. <>) ^^. 4«», Kundmachung über die Besetzung der Aojunctenstclle bei d.r k. k. Umuech'täts« Bibliothek zu Gratz. B,'i der k. k. UniunsitätZ - B'bliorhet zu Gratz ist dir Stelle eines Adjuncts« mit dem Jay-reSgehalte von 7W si. CM. zu besetzen. Bewerber um diese Stelle haben ihre Gcsu-che, belegt mit den Zeugnissen über chr Alter, über die zurückgelegten höheren Facultätsstudlen, über chr> literarischen und Eprachkenntnisse, über ihre allfällige Elfahrunq in Bibliocheksgeschäften, über ihr sittliches Betragen und ihre bisherige Verwendung bei der stclcrmärkischen Statthalterei bis 15. März d. I. zu überreichen. Von der k. k. Statthalterci des Kronlandes Ctcnrmark zu Gt-atz am 2,. Jänner,851. ^ Z.^<^"(2)^ /7^ ^"""' Nachricht von der kais. königl. Statt Halter ei im Kronlande Böhmen. Zur Besetzung der an der k. k. Universität zu Prag erledigten Lehrkanzel der Moraltheologlc wird der Conclns ausgeschrieben. Durch das -ibleden d<5 Professors l)i Wenzel Beutel von Lattenberg ist an der k. k.Uni-ucrsitar in Prag die Lehrkanzel der Moraltheo-logic in Erledigung gelangt. In Folge h. Unterricdtö-MinistcrialErlaiics vom 28. December 185,0, Z. I0I87, w»rd Behufs der Wiedcrbesetzung dieser Lehrkanzel, mlt Welcher der jährlicke Gehalt von IUW st., mit dem Vorrückungsrechte in die höheren Gehalts stufen von 1IUU st. und )2UU st. verbunden lss, eine Concursprüfung am IN. und II April 1851 au dcn Universitäten zu Wien, Prag und Gratz abgehalten werden. — ^ Es weroen demnach diejenigen Candidciten, welche sich an den bezeichneten Tagen dieser Con-cursplüfung zu unterziehen gedenken, hiemit aufgefordert, sich wegen Bestimmung der Zeit und deS Ortes der abzuhaltenden Prüfung bei dem Decanate des Prager theologischen Lehrkörpers längstens 3 Tage vor Abhaltung derselben zu melden und bei dieser Gelegenheit ihre gehörig documentitten Gesuche um dlese Stelle zu überreichen. Prag am 16. Jänner 1851. Z. 46. (3) Nr. 84^?^e8iä. Concur s-Ku ndmachung. In dem Bereiche des Kronlandes Steier-mcnk sind, und zwar im Umkreise der Bezirks' Hauptmannschaft Brück bei den k. t. Steuer-amtern in Mürzzuschlag, Maria Zell und Asienz, — in jenem der Bezirks-Hauptmann-schaft Leoben bei den k. k. Steuerämtem in Mautern und Eisenerz, — in jenem der Be-zirkshauptmannschaft Iudenburg bei den k. k. Steuerämtcrn in Obeizeiring und Obdach, — in jenem der Bezirks-Hauptmannschaft M u r-a u bei den k. k Steuerämtern in Neumarkt und Öbcrwölz, — in jenem der Bezirkshauptmannschaft Liezen bei den k. k. Steuerämtern in Liezen, Rottenmann und St. Gallen,— m jenem der Bezirkshauptmannschaft Irdning hei den k. k. Stcueramtern in Gröbming, Schladming und Aussee, — in jenem der Be-zirkshauptmannschaft Waitz bei dem k. k. Steueramte in Bnkfcld, — in jenem der Be-zirkühauptmannschaft Hartberg bei den k. k. steuerämtern m Forau und Fried berg, - ,n jenem dcr Bezilköhauptmann,chaft Marburg bei dem k. k. Steueramte in St. grenzen, -in jenem der Wln- disch gratz bei den k. k. Stcueramtern m Windischgratz und Mahrenberg, - m lencm der Bezirkshauptmannschaft Cl'lll bel dem k. k. Steueramte in Oberbu:g, — bei jedem der genannten k. k. Steucrämter Einc, somit im Ganzen zwei und zwanzig conttoUnende Amts-Offlzialen - Stellen mit dem Gehalte jährlicher 45N st, d. i> Vierhundert fünfzig Gulden CM., mit der Verbindlichkeit zur Leistung einer Cau> tion im Gehaltsbetrage, und mit dcr Einreihung in die XI. Diätenclassc provisorisch zu besetze::. Zur Besetzung dieser Dienstesstellen wird der Concurs bis l 5, Februar eröffnet. Als Bedingungen cer Berücksichtigung werden gefordert: Die Nachweisung der Kenntniß der Steuer-Verfassung und der in dem ^ Bezirke, für welchen Bittsteller in die Bewer-! bung tritt, herrschenden Landessprachen, dcr j Kenntnisse im Cassa - und Rechnungswesen,! dann der sonst erworbenen intellcctuellen Ausbildung, die Nachweisung der bisher Statt gefundenen ämtlichen Verwendung und geleisteten Dienste, des Lebensalters und der physischen Dienstfähigkeit , ferner die Angabe des verehelichten oder ledlgen Standes, der aUfalligcn Verwandt- oder Schwägerschafts-Verhaltnisse, und des Grades derselben mit Beamten dcr betreffenden Steuerämter im Kronlande Steiermal k. Die Erklärung, daß der Bewerber die mit dem Dienstesposten verbundene Caution von Vierhundert fünfzig Gulden nach den bestehen» den Vorschriften bar oder sideijussorlsch augen^ blicklich zu erlegen oder zu leisten bereit, und auch im Stande ist. Diejenigen, welche eine dieser Dienstesstellen zu erlangen wünschen, haben ihre vollständig^ documentitten Gesuche innerhalb der Concurs-ftist, und zwar insofern sie bereits in landes-fürstlichen oder öffentlichen Diensten stehen oder verwendet werden, im Wege ihrer vorgesetzten Behörden, andere Bewerber aber im Wcgederk. k. Bezirköhauptmann-schaft, in deren Umkreise sie ihren Wohnsitz haben, bei der k. k. st ei ri s ch - il ly r i-schen Finanz - Landes - Direction einzubringen. In den Gesuchen haben die Bittsteller übrigens diejenigen dcr odgenannten Stcuerämter bestimmt und namentlich zu bezeichnen, für welche sie in die Bewerbung treten und vorzugsweise berücksichtigt zu werden wünschen, indem man nicht abgeneigt ist, nach Zulaß der Umstände thunlicheu Bedacht zu nehmen. ^ ^on der k. k. steirisch-illyrischen Finanz» Landes ^Direction Gratz am 20. Jänner 1851. H. 52. a. (1) Nr. 1U7U Concurs-Kundmachung. Im Bereiche der k. k. Finanz - Landes- Direction für Steycrmark, Karnten und Kram ist die Dienstesstcllc eines Oberamts-Officialcn, mit welcher ein Iahresgehalt von Neunhundert Gulden, so wie die Verpflichtung zur Leistung cmer Caution im Betrage des Iahresgchaltcs verbunden ist , in Erledigung gekommen, zu deren Besetzung der Concurs dlö 2?. Februar 185 l eröffnet wird. Die Bewerber um diese Dienstcöstelle, oder wenn eine Obcramts - Offlcialen - Stelle mit 80U si. erledigt werden sollte, auch um diese Letztere, ha< ben ihre mit der erforderlichen Nachweisung über ihre bisherige Dienstleistung, tadellose Morall' tät, Ausbildung im Gefallö - Manipulations-, dann Cassa - und Rechnungsgeschafte, so wie über die Warenkunde versehenen Gesuche mnerhalb der Bewcrbungsfrist im vorgeschriebenen D'enst-wege an die k. k. Cameral-Bezirks- Verwaltung in Laibach zu leiten, und darin zugleich anzugeben, ob und in welchem Grade sie mit einem Beamten in diesem Finanzgebiete verwandt oder verschwägert sind, und aus welche Art sie die vor-, geschriebene Caution zu leisten vermögen. Von der k. k. Finanz - Landes-Direction für Stlyermcuk, Karnten und Krain, — Gratz am 23. Jänner 1851. Z. 55 3. (I) Nr 323. Kundmachung. Von del k k Cameral «Bezirks- Verwaltung iin Neustadtl wi.d bekannt gegeben, daß in der ! VI , VII. und Xl. Fman;wach-Section 'Aufseher für den Mannschafcsstand aufgenommen werden. Die Bedingungen der Aufnahme sind: c») die österreichische Staatsbürgerschaft; j)) ein rüstiger, vollkommen gesunder Kölperbau; die Candidaten müssen: c) unverehelicht, und so weit es sich um Witwer handelt, kinderlos seyn; <^) im Lebensalter nicht unter neunzehn und nicht über dreißig stehen. Diejenigen, welche aus dem activen Dienste der k. k Atmee unmittelbar, oder noch vor Verlauf eines Jahres nach Erlangung des Militär« Abschiedes zur k. k. Finanzwache übertreten, genießen die Begünstigung, daß sie bis zum vollendeten Alter von 35 Jahren aufgenommen werden. e>) Der Aufzunehmende muß des Lesens, Schreibens, der Anfangsgründe der Rechenkunst und der Landes- oder einer verwandten Sprache mächtig seyn; f) der Aufzunehmende muß sich über den frühern Lebenswandel befriedigend ausweisen. Die Aufnahme in den Mannschaftsstand geschieht ln der Regel als Aufseher und auf die Dauer von 4 Jahren, mit dem der Cameral-Bezirksbehörde vorbehaltcnen Rechte, den Aufgenommenen im Laufe deö ersten Jahres deö ^ Dienstes entheben zu können. ' Nach Verlauf der vier Jahre erlischt das eingegangene Dienstoerhältniß, und es steht sowohl dem Manne frei, aus dem Wachkörper auszutreten, als auch der Bchölde, ihn des DiensleS zu entheben. War man jedoch mit seiner Verwendung zufrieden, so kann ihm die dauernde Aufnahme wcrdcn, und es kommen ihm dann die allgemeinen Begünstigungen zu, auf welche ein bleibend angestellter Staatsdiener Anspruch hat. Den Individuen der Mannschaft, welche ihrer gesetzlichen Militärpflicht noch nicht Genüge geleistet haben, steht für die Dauer ihrer Dlenstleistung in der Finanzwache die zeitliche Befreiung vom Militärdienste zu. Die Genüsse der Mannschaft bestehen: 1) In einer täglichen Löhnung für den Auf» sehcr mit Fünfzehn, für den Oberaufseher mit Zwanzig, und für den Respicienten mit Fünf und Dreißig Kreuzern; 2) in einem Provinzial«Zuschüsse zur Löhnung, und zwar: gegenwärtig mit täglichen Zehn Kreuzern für den Aufseher, Dreizehn Kreuzern für den Oberaufscher und Sieben Kreuzern für dcn Neipizienten; 3) in einem Bekleidungsbeitrage von jährlichen l5fl.; 4) in dcr Unterbringung auf Kosten deö Staatsschatzes, oder in angemessenen Quartier-zinöbeiträgen; 5) in täglichen Verdienstzulagcn bei besonders guter Dienstleistung; 6) im Falle der Untauglichkeit tritt für die dauernd Aufgenommenen die Versorgung durch Erthktlung von Provisionen ein, deren geringste ,n täglichen 8 (Acht) Kreuzern besteht; 7) dle Witwen und Kinder der zum Mann-schaftöstande Angestellten werden nach dm allgemeinen Provisions-Votschriften behandelt. Diejenigen Individuen, welche M " W k. k Finanzwache einreihen lassen wollen und die erwähnten Eigenschaften besitzen, haben stch Hieramts, mit ihren Zeugnissen versehen, zu ^ melden. Neustadt! am 24. Jänner 1851. f)'J Z. öl. a. (1) JNr. 28, Kundmachung wegen Papierlieferung. Nachdem die unterm 28. October i85o, 2. 4140, ausgeschrieben gewesene Offerten-Concurrenz - Verhandlung zur Lieferung der erforderlichen Papiergattungen nicht von dem gewünschlen Erfolge begleitet war, so findet sich die k. k. croaUsch,-slavon. Finanz - Landes - Direction veranlasst, um den Bedarf an PapiergaUungen für sich, die k. k. croat. slavon. Sleuerdirection und die k. k. Finanz-Bezirks-Directionen zuFiume, Agram und Essek im Wege einer Afcmin-derungs - Verhandlung sicher zu stellen, eine neuerliche Concurrenz mittelst Einreichung schriftlicher Offerle hiermit zu eröffnen. Die Lieferungs - Bedingungen sind folgende : 1. Der Bedarf besteht in Maschinen-Papiergattungen, als : Schreib-und Kanzlei-Materiale; das Maschinenpapier muss jedoch von der Art se)n , dass es in den Falten nicht bricht. Die Grösse des Bedarfes kann dermalen nicht genau angegeben werden• auch der beiläufige Bedarf eines Jahres lässt sich nicht wohl bestimmen. Man kann ;i!so in keinem Falle für die Abnahme einer bestimmten Papiermenge bürgen, dagegen sichert man dem Lieferanten zu, dass man die Bestellungen rechtzeitig in der Art werde machen lassen, dass dem Ersteher Zeit bleibt, nach dem gewöhnlichen Stande der Fabrication die Lieferung rechtzeitig zu vollziehen. Dem Eisteher wird obliegen, die Bestellungen ohne Rücksicht, ob sie grösser oder geringer ausfallen, auf Grundlage der sonstigen Lieferungs-Bedingungen zu erfüllen, und er ist nicht berechtiget, einen Entschädigungs - Anspruch aus dem Titel des grössern oder geringern Umfanges per Bestellung zu erheben. 2. Die Bestellungen geschehen nach Mass des Bedarfes und ohne hiebei an gewisse Zeiten gebunden zu seyn. Die bestellende Behörde wird mit Rücksicht auf obige Zusicherung die Frist bestimmen, innerhalb welcher die Bestellung ausgeführt und die Ablieferung vollzogen weiden muss. Dieses gilt insbesondere von Bestellungen im grösseren Umfange, oder bei erhöhter Dringlichkeil. 3. Die Ablieferung der Bestellungen hat entweder an das k. k. Finanz-Landes-Di-rections - Oecouomat ^iume oder Essek auf Gefahr und Unkosten des Unternehmers zu geschehen. Bei jeder Bestellung wird dem Ersieher einer der genannten Orte von der bestellenden Behörde bezeichnet werden ; dem Ersteher kömmt durchaus keine Einwendung gegen die Bestimmung des jedesmaligen Ablieferungs-Ortes, wie auch durchaus kein Anspruch auf wie immer geartete Ablieferungs-Auslagen zu. 4. Die Beurtheilung, ob die Papiere der Bestellung und den Muslern entsprechen, bleibt der bestellenden Behörde allein anheimgestellt. Hält der Ersteher die zur Ablieferung tier Bestellung festgesetzte Frist nicht zu, oder wird das Papier nicht mustermässig gefunden , so bleibt der bestellenden Behörde unbenommen , die Annahme der Lieferung ganz oder theiln eise zu verweigern, zugleich aber auf Gefahr und Kosten des Erstehers die Bestellung anderswo nach ihrer freien Wahl aecord-mässig ausführen zu lassen. 5. Zur Erstehung der Lieferung kann Jedermann schriftliche Offerte einreichen, der nach den Landesgesetzen zu einem Unternehmen dieser Art geeignet, und dessen Fähigkeit zur Einhaltung der einzugehenden Verpflichtung aus seiner Stellung und Beschäftigung ausser Zweifel ist. ¦— Ob diese Bedingungen eintreten , darüber entscheidet die k. k. Finanz-Landes - Direction allein und ohne Gestaltung eines weitern Recurses. 6. Jedenfalls hat jeder Lieferungsluslige seinein einzureichenden Offerte ein Reugeld von Einhundert Gulden GMz. im Baren beizulegen, oder sich durch die gleichfalls in dem Offerte beizubringende Quittung einer k. k. Casse über den geschehenen Erlag desselben auszuweisen. Das Reugeld des Erstehers wird auf Abschlag der Caution zurückbehalten. Die Flüssigmachung jener der übrigen üfferen-Len dagegen, wird im gewöhnlichen Geschäftswege gleichzeitig mit dem von der k. k. Finanz - Landes - Direction über den Erfolg der Lieferungs- Verhandlung zufassenden Beschlusse erfolgen. 7. Zur Sicherstellung der eingegangenen Verbindlichkeit hal der Unternehmer innerhalb acht Tagen, vom Tage der ihm bekannt gegebenen Ratification des Anbotes gerechnet, eine Caution mit 10% des Erstehungsbeirages entweder im baren Gelde mit dem Befugnisse, die Anlegung des Betrages bei dem Staatsschulden-Tilgungsfonde gegen die bei diesem jedesmal üblichen Zinsen anzusuchen , — oder in öffentlichen, auf Metallmünze und den Ueberbringer lautenden Staalspapieren, deren Werth nach dem börsenmässigtm Curse zur Zeit des Erlages berechnet wird, oder aber mittelst einer von dein k. k. r 1»-cus annehmbar gefundenen Realhypothek zu leisten. 8. Jedes Offert muss schntilich, bestimmt und deutlich, ohne Berufung auf andere Anbote, abgefasst; seyn. Es hat die angebotenen Lieferungspreise in Ziffern und Buchstaben zu enthalten; es muss darin ausgedrückt seyn, dass der Offerent sich ohne Ausnahme der Abminderungs - Verhandlung und den Vertragsbedingungen ,wie sie eben hier von der contrahirenden Behörde aufgestellt worden, unterziehe, und darf diessfalls keine abändernde Bedingung enthalten. Derlei Offerte müssen wrohiversiegelt seyn, und haben ans dem Umschlage die Aufschrift zu enthalten : »Offert zur Lieferung des Bedarfes an Papiergattungen als: Schreib-und Kanzlei-Materiale, für die k. k. kroat. slavon. Finanz - Landes - Direction.*4 g. Die Frist zur Ueberreichung der schriftlichen Offerte wird bis einschliessig letzten Februar i85i j Mittags Schlag r} Uhr festgesetzt, dieselbe 1» sind in dem Präsidial-Bureau der k, k. kroat. slav. Finanz- Landes - Direction gegen Empfangschein abzugeben. 10. Jedes schriftliche Offert muss von dem Offerenten eigenhändig geschrieben und mil dessen Vor - und Zunamen, Charakter und Aufenthaltsorte gefeiliget seyn. Hat der Offerent nicht seinen slabilen Wohnsitz in diesem Kronlande, so ist es erforderlich, dass dio Unterschrift nach Vorschrift legalisirt sey. 11. Offerte, welche nicht in jeder Beziehung diesen Bedingungen zusagen, oder welche nach dem letzten Februar i85i, Mittags 12 Uhr eingereicht werden , oder über ihren Jnhalt und dessen Auslegung irgend einem Zweifel Raum lassen, werden als nicht bestehend angesehen und daher nicht beachtet. 12. Die Lieferung wird demjenigen überlassen werden, deren Anbot sich für das h.'Aerar am vortheilhafiesten darstellt. Dieses mit Rücksicht auf Preisanbote und Papierqualilät zu bestimmen , bleibt ausschliesslich der contrahirenden Behörde 1 vorbehalten, und findet auch darüber keine | wie immer geartete Berufung, noch weniger ein Rechtsweg Statt. l3. Die Qualität und Grösse der Papier-gattuugen, wie sie geliefert werden sollen, ist aus den Musterbögen, die bei dem k. k# Finanz - Landes - Directions -jOeconomate erliegen, zu ersehen. Hier wird bemerkt, dass : Mittelconcept weiss i5" hoch 20" breit Vortragpapier . . »4^" ~ ^% — Kleinconcept blau . l5!/o"— 17" __ Mittelconcept blau . ]5" — jg" __ Kleinkanzlei . . ]3lf"__ 17" __ Grossconcept weiss \ßft __ 2o" __ Medianconcept weiss 17" _ 2 k '/ _ Klcinmedian Kanzlei ]5|/*2" —. ig'/^ __ Grossmedian Kanzlei 17" — 21 Jl__ Kleinregalconcept . 18" — 24'/^ — Kleinregalconcept . ,8^" — 23'/j — Grossregal . . . 10%"— 25'/; — Imperial .... 20%" — 29'' — Couvertpapier . . iß1^"—_ 23" __ Gross (doppel-)Couvert 2*%"— 32'/ __ Löschpapier(weisslich) l5^"— 20" — seyn müsse. Erachtet ein Lieferant Papier-gattungen besserer Qualität, als die aufliegenden Muslerbögen zu liefern, so hat er seinem schriftlichen Offerte die eigenen Musterbögen beizulegen • an der Grösse darf nichts geändert werden. 14. Für jede Gattung muss abgesondert pr. Riess und in CMz., der geforderte Preis in Ziffern und Buchstaben angesetzt werden. Der Offerent wird mit dem Zeilpuncte der Einreichung seines Offertes für den Anbot verbindlich; die Verhindlichkeit dev contrahirenden Behörde beginnt erst ¦mit dem Zeitpuncte, in welchem dem Bestbieter die ämtliche Ratification des Erfolges der Lieferungsverhandlung bekannt gemacht wild. i5 Die conirahirende Behörde beabsichtiget den Vertrag entweder auf ein oder auf drei nacheinander folgende Verwaltungsjahre i85l, l852und i853 abzuschlies-s«n , und behält sich ausdrücklich das Recht vor, die eine oder die andere Contracts-dauer vorzuziehen, je nachdem sich dort oder da grössere Vortheile fur das h. Aerar nach ihrem Ermessen herausstellen. 16. Die Lieferung der erforderlichen Papiergaltungen wird nur an Einen Unternehmer überlassen, und dieser wird zum Erläge des classenmässigen Stämpels für den anzustossendeu Lieferungs vertrag verpflichtet seyn- — 17. Die Auszahlung der Lieferungspreise wirdin vierteljährigenVerfalls-Raten an den Ersteher auf sein Einschreiten erfolgen, welches mit den Recognitionen der geschehenen Ablieferungen zu belegen ist. 18. Der Ersteher steht in Bezug auf seine Lieferung- nur mit dem Finanz-Lan-des-Directions-OeconomateunddenBezirks-Oeconoraaten im Geschäflsverkehre.— Jede andere Ablieferungsrecognition ist ungiltig. jq. Uebrigens räumt der Ersteher der k. k Finaru-Landes-Directi on für Groatien und Slavonien das Recht ein, alle jene Schritte vorzukehren, die zur unaufgehal-tenen Erfüllung des Vertrages führen; im Falle eines Contraclbruches sich nebst dem unbedingten Verfalle der Caution an sein sonstiges Vermögen zu halten , wie auch dem Ersteher vorbehalten bleibt, alle jene Ansprüche geltend zu machen , die or aus dem Curitracte machen zu können erachtet, 2O. So wie die Musterbögen können diese Lieferungsbedingungen bei demk. k. Finanz- Landes- Directions- Oeconomate eingesehen werden. Agram am iß. Jänner 1851. Der k. k. Ministerialrath und Chef der k. k. Finaiu-Landes-ßehörden für Groatien und Slavonien. v. Kap pel m. p.