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Bon der Bestimmung und Organi- sirung der Cameral-Bezirks-Ber- waltungen. ^^ie Cameral-Bezirks-Verwaltungen sind Ver¬ waltungs-Behörden, denen in dem Bezirke, für welchen sie aufgestellt sind, die Verwaltung des Zollgefälls und der damit verbundenen Zweige, dann der Weg-, Brücken- und Wasscrmäuthe, der allgemeinen Verzehrungssteuer, des Labak- und Stämpelgefälls, der Cameral-, Fonds- und Stiftungsgüter mit Einschluß des Forstwesens, in so fern cs damit in Verbindung steht (für Gali¬ zien, des Sudsalz- und Forstwesens, in so fern solches der vereinten Cameral-Gcsällen-Verwal- tung zugewiesen ist) die Leitung der Gränzwache und innern Gefälls-Aufsicht; ferner die Aufsicht über die Vollziehung der auf das Lotto- und Salz- gefall Bezug nehmenden Vorschriften, so wie die Untersuchung der Vergehen gegen Gefälls-Vor¬ schriften und die Schöpfung des Erkenntnisses darüber, in soweit ihnen solches zusteht; endlich die Mitwirkung in Bezug auf das Taxwesen und auf die übrigen der vereinten Cameral-Gefällen- Verwaltung zugewiesenen Geschäftszweige obliegt. 2. Aus der Bestimmung und dem Zwecke der Einsetzung der Cameral-Bezirks-Verwaltungen er¬ geben sich für dieselben folgende Verpflichtungen: sie haben a) auf die Erreichung des Hauptzweckes jeder guten finanziellen Verwaltung, nähmlich auf die Vermehrung des Einkommens von jedem einzelnen Einnahmszwcige, und auf Verminderung der Einhebungskoften ihr be- solideres Augenmerk zu richten, und sich die Einhaltung eines pünktlichen und beschleu¬ nigten Geschäftsganges angelegen seyn zu lassen; . b) sowohl die bestehenden als nachfolgenden Gesetze und Vorschriften genau zu vollzie¬ hen, über deren Vollziehung von Seite der ihnen untergeordneten Remter und Indivi¬ duen zu wachen, und sich nach den von den vorgesetzten Behörden'aufgestellten Grund¬ sätzen und Verwaltungs-Maximen unabweich¬ lich zu benehmen; «) zu wachen, daß die einzelnen Gefälle und Einnahmen genau nach den vorgeschriebe¬ nen Tariffen eingehoben, verrechnet und ab¬ geführt, die Bevortheilungen möglichst ver¬ hindert , Vie eingetrctenen Verkürzungen schnell entdeckt, und der gesetzlichen Ahn¬ dung zugcführt werden; ck) in Fällen, wo sich der Anlaß hierzu dar- biethet, umständlich und gehörig begründete Vorschläge in Bezug auf Vermehrung des Gefällsertrages und auf Beseitigung entdeck¬ ter Gebrechen oder Mißbräuche, in so fern deren Abstellung nicht schon in der Amts¬ macht der Cameral-Bezirks-Verwaltung liegt, an die vereinte Camera!-Gefällen-Verwal¬ tung zu erstatten, dann alle Anträge, wel¬ che sich aus was immer für einem Grunde für die bessere Verwaltung, der den Bezirks- Verwaltungen anvertrauten Geschäftszweige als nützlich und nothwendig darstellen, oder von der Cameral-Gefällen-Verwaltung abge¬ fordert werden, mit sorgfältiger Würdigung aller Umstände und gewissenhafter Unbefan¬ genheit vorzulegen. Den Bezirks-Verwaltungen kommt ferners «) die Disciplinar-Aufsicht über alle unterge¬ ordnete Beamten und Kienstes-Individuen mit Einschluß des Gränzwach- und inneren Aufsichts-Personals, unter Beobachtung der deßhalb bestehenden Vorschriften, so wie die Ueberwachung, Belehrung und im erforder¬ lichen Falle die Zurechtweisung der unterge¬ ordneten Aemtcr und Dienstes-Individuen zu. Sie haben f) von Zeit zu Zeit unversehens die vorgcschrie- benen Untersuchungen Key den ihnen unter- 6 5 BS A §42^ stehenden Aemtern, Caffen und Material- Niederlagen vorzunehmen, und sich der re¬ gelmäßigen Amts- und Geschäftsführung derselben zu versichern; endlich g) die ungeordneten Ausweise und periodischen Eingaben mit den erforderlichen Bemerkung gen zur vorgeschri,ebenen Zeit der Came- ral-Gefällen-Verwaltung vorzulegen. 3» Die Camera!-Bezirks-Verwaltungen unter¬ stehen der vereinten Cameral-Gefällen-Verwaltung als ihrer zunächst vorgesetzten Behörde, deren Anordnungen sie mit aller Aufmerksamkeit und Ge¬ nauigkeit auszuführen haben. Denselben sind alle Aemter, Beamten und Dienstes-Individuen, welche für die ihnen zugc- wiesenen Verwaltungszweige ihres Bezirkes auf¬ gestellt sind, auf dieselbe Art, wie der- Gefällen- Verwaltung, untergeordnet. L- Die Leitung der Geschäfte und der, der Be¬ zirks-Verwaltung untergeordneten Aemter, ist aus¬ schließend der Person des Bezirks-Vorstehers an¬ vertraut, welchem zur Unterstützung in der Voll¬ ziehung seiner Obliegenheiten, das übrige Bezirks- Werwaltungs-Personale beygegeben ist; er trägt daher die unmittelbare Verantwortlichkeit für Al¬ les , was den Gang der Geschäfte und das Gedei¬ het! der ihm anvertrauten Verwaltungszweige be¬ trifft. Hieraus folgt, daß den ihm beygegebencn Beamten bloß eine relative Verantwortlichkeit ob¬ liegt, welche sich auf jenen Lheil der Dienstlei¬ stungen, so ihnen übertragen ist, und auf die Richtigkeit und Genauigkeit der Acten-Auszüge und der ihren Meinungen und Anträgen zum Grun¬ de gelegten Darstellungen und Thatsachen be¬ schränkt. Für die Caffe-Gebahrung, wo solche aus¬ nahmsweise mit der Bezirks-Verwaltung verbun¬ den ist, bleibt der damit beauftragte Beamte und derjenige, welchem die Gegenspcrre übertragen ist, verantwortlich. Der Bezirks-Vorsteher, oder in seiner Abwesenheit und Verhinderung sein Stell¬ vertreter hat in solchem Falle, wie auch dann, wenn das Casse-Geschäft von einer andern Gefälls- Casse besorgt wird, die Mitsperre bcy der Haupt- Casse, und eigentlich den dritten Schlüssel zu führen. Der Bezirks-Vorsteher ist ermächtiget, den ihm beygegebenen Beamten nach Gutdünken die Besorgung der in den Amtskreis der Bezirks- Verwaltung gehörigen Geschäfte zu übertragen, und dem zu Folge die Geschäftsvertheilung unter dieselben in jener Art vorzunchmen, welche ihm zum Behuse einer zweckmäßigen und beschleunig¬ ten Behandlung und Erledigung derselben als die angemessenste erscheint. Dem Bezirks-Vorsteher allein kommt es jedoch zu, über die von jenen Beamten gemachten An¬ träge zu entscheiden, und den Geschäften jene Richtung und Erledigung zu geben , welche er für ordnungsmäßig erkennt. §- 6. In Fällen, wo der Bezirks-Vorsteher wegen Erkrankung oder einer andern legalen Ursache ver¬ treten werden muß, hat der Cameral-Bezirks- Commissär, und wo mehr als Ein Commissär an- gestellt ist, der erste Bezirks-Commissär die Ver¬ tretung zu übernehmen, und wofern die Abwesen¬ heit des Bezirks-Vorstehers, ohne daß die verein¬ te Cameral-Gefällen-Verwaltung bereits davon in Kenntnis; steht, über acht Lage dauert, ist hier¬ über unter Anführung der Ursache der Verhinde¬ rung des Bezirks-Vorstehers und der bestimmten oder wahrscheinlichen Dauer derselben, die Anzei¬ ge zu erstatten. Sollte der Bezirks-Vorsteher in den Eigen¬ schaften des zu seiner allfälligen Vertretung beru¬ fenen Commissärs, Anstände gegen eine solche Be¬ stimmung desselben finden; so ist schon früher, ehe dieser Fall cintritt, der Cameral-Gefällcn-Vcrwal- tung die motivirtc Anzeige zu erstatten, damit solche das Erforderliche vorsehnngsweise veranlasse. Wer immer den Bezirks-Vorsteher vertritt, übernimmt für die Dauer der Vertretung, die dem¬ selben übertragenen Verpflichtungen und cingcrüum- ten Befugnisse, so wie dessen Verantwortlichkeit. 7- Die Cameral-Bezirks-Vcrwaltungen erstatten ihre Aeußcrungen an die vereinte Cameral-Gefäl¬ len-Verwaltung in der Form von Berichten, in welchen, wenn solche nicht bloß einfache Anzeigen enthalten, nebst einer getreuen und klaren Ausein¬ andersetzung der vorgetragenen Lhatsachenund An¬ träge, unter Anschluß der Behelfe, und der von 5 den untergeordneten Remtern erstatteten Berichte, im Original jederzeit auch das Gutachten des Be¬ zirks-Vorstehers enthalten seyn muß. An die von ihnen abhängigen Aemter und Beamte, so wie an Privat-Personen, wo nicht besondere Verhältnisse des Ranges eine andere Correspondenz-Form bedingen, erlassen die Camc- ral-Bezirks-Verwaltungcn Dccrete und Zndorsate. Mit den übrigen Behörden des eigenen Amtsbezir¬ kes, wie auch mit allen andern Behörden außer¬ halb dieses Bezirkes, mit Ausnahme des Landes- Guberniums, des ständischen Collegiums, des Appellations-Gerichtes und des Generäl- oder Mi- litär-Ober-Commando, mit welchen die Cameral- Bezirks-Verwaltungen nur mittelst der Cameral- Gefällen-Vcrwaltung in Beziehung treten dürfen, correspondiren sic mittelst Noten, jedoch nur in so fern, als sie sich um Auskünfte in Bezug auf die ihnen anvertrautcn Geschäftszweige an jene Ber Hörden wenden, oder deren Bcystand zum Behufe ihrer Amtshandlung in Anspruch zu nehmen, oder endlich die von solchen Behörden an sie gestellten Anfragen zu beantworten haben. Bey wichtigeren Gegenständen, und auch in Fällen, wo eine Behörde das Anstichen um Mit¬ theilung von Auszügen aus den Registern oder den Erträgniß-Ausweisen stellen sollte, ist es den Ca- meral-Bezirks-Verwaltungen untersagt, ohne Be¬ willigung der vereinten Cameral-Gefällcn-Verwal- tung dem Ansuchen zu entsprechen, oder Acten mitzutheilen. 6. Die Berichte, wie die gesammte Amts-Cor- respondenz, werden von dem Bezirks-Vorsteher unterfertigt. Die Berichte, in so fern sie nicht von den Bezirks-Vorstehern selbst verfaßt sind, sind auch von den Concipienten zu unterzeichnen. Die Concepte sind von demjenigen, der sie bearbeitet hat, zu unterzeichnen, und wenn dieser einem andern Beamten, unter dessen Aufsicht er arbeitet, beygegeben wäre, auch von diesem zu vidiren, und dürfen ohne das beygesetzte Lxxe- «liatui' des Bezirks-Dorstehers oder seines Stell¬ vertreters nicht ausgefertiget werden. 2 6 II. Bestimmungen in Bezug auf den Wirkungskreis der Camera!-Be¬ zirks-Verwaltungen. A 9- Die den Cameral-Bezirks-Verwaltungen zu¬ gewiesenen Geschäfte theilen sich: a) in solche, worüber die Cameral-Bezirks-Ver- waltung unmittelbar zu verfügen befugt ist; l») in solche, worüber sie die höhere Genehmi¬ gung oder Entscheidung einzuhohlcn har; und <:) in solche, welche die Aufsicht und Wachsam¬ keit über die untergeordneten Aemter und Be¬ amten betreffen. So wie der Einfluß und die Wirksamkeit der Bezirks-Verwaltungen in Bezug auf die Letzteren aus den, in der ersten Abtheilung bezeichneten allge¬ meinen Obliegenheiten der Bezirks-Verwaltungen fließt, eben so ergibt sich die Richtschnur ihres Be¬ nehmens in Ansehung der ack b) bemerkten Ge¬ schäfte, aus den in der gegenwärtigen Abtheilung enthaltenen Bestimmungen, welche die Gränzcn be¬ zeichnen, innerhalb welchen die Bezirks-Verwaltun¬ gen aus eigenem Ansehen zu verfügen befugt sind. DicBezirks-Verwaltungen sind jedoch ermäch¬ tiget, auch rücksichtlich der, außer den Gränzen ihres Wirkungskreises liegenden Gegenstände, in besonders dringenden Fällen, wo cs sich um die Er¬ reichung eines offenbaren Vortheiles, oder um Be¬ seitigung eines drohenden Schadens handelt, die nöthigen Verfügungen zu treffen; haben aber in einem solchen Falle immer gleichzeitig der vereinten Cameral-Gcfällen-Verwaltung hiervon die Anzeige zu erstatten. §. io. Zu den Gegenständen, worüber die Cameral- Bezirks-Verwaltungen unmittelbar zu verfügen er¬ mächtiget sind, gehören zunächst alle Angelegenhei¬ ten, wobey cs auf die Vollstreckung einet gesetzli¬ chen Bestimmung, oder auf die Vollziehung einer allgemeinen Vorschrift ankommt. Die Bezirks-Verwaltungen sind befugt, die in Naturalien einfließenden Domaincn-Nutzungen, so wie die auf der Grundlage genehmigter Forst- wirthschaftspläne erzielten Forst-Producte zur ge- 7 hörigen Zeit nach den vorgeschriebenenModalitäten zu veräußern, sie sind ferner ermächtigt, Weg- und Brückenmauth-Berpachtungen zu genehmigen, wenn derFiscal-Preis den jährlichen Pachtschilling von Dreytausend Gulden nicht überschreitet, und bey der öffentlichen Versteigerung erreicht odcrüber- bothcn wird. Eben so sind sie befugt, andere in Verpach¬ tung gestandene Objecte, als da sind: Gebäude, Grundstücke, Cameral-Renten und ähnliche Ein¬ flüsse, im Wege der öffentlichen Versteigerung wie¬ der in Pacht zu geben, und die Verträge darüber ohne Vorbehalt der höheren Bestätigung abzu¬ schließen : n) wenn der angebothenc jährliche Pachtzins den vorschriftmäßig ausgemittelten Fiscal - Preis erreicht oder übersteigt, und dieser bey jedem einzelnen Contracte nicht mehr als Tausend Gulden beträgt; b) wenn die Dauer der Pachtzeit drey Jahre, und bey Grundstücken neun Jahre nicht über¬ steigt. Bey den Abfindungen und Pachtungen in Bezug auf die allgemeine Verzehrungssteuer, wird sich nach den Bestimmungen zu richten seyn, wel¬ che von der vereinten Cameral-Gefällen-Verwal- tung in dieser Beziehung von Fall zu Fall wer¬ den festgesetzt werden. §. 12. Die Cameral-Bezirks-Verwaltungen sind be¬ fugt, bestehende Miethzins-Contracte für ämtliche Unterkünfte oder für Natural-Wohnungen von Individuen, welchen solche gebühren, nach Ab¬ lauf der Contracts-Dauer zu erneuern, wenn kei¬ ne lästigeren Bedingungen eingegangen werden, und die Dauer des erneuerten Eontractes drey Jahre nicht überschreitet. Neue, bisher nicht bestandene Miethverträge sind der vereinten Cameral-Gefällen-Verwaltung zur Bestätigung vorzulegen, wenn der bedungene jährliche Miethzins 100 Gulden übersteigt. Verträge mit Rauchfangkehrern, sowie über Bothenlöhnungen, dürfen von den Cameral-Be- zirks-Vorstehern erneuert, die bedungene Zahlung bey nachgewiesener Nothwendigkeit, und nach ge¬ hörig angestelltcn Versuchen, die Anbothe zu mä¬ ßigen, auch erhöht und zur Verrechnung angewie¬ sen werden. Eben so ist die Bezirks-Verwaltung 2 * p- befugt, die Anweisung der^Gebühr für Eivil- und Militär-Assistenz, wo solche unausweichlich erfor¬ derlich ist, zu veranlassen, dann Auslagen für Postporto, für landesfürstliche Steuern, und für ändere systemisirte Auflagen anzuweisen. 8- 13» Die Bezirks-Verwaltungen sind befugt, dort, wo besondere Umstände dafür sprechen, zur Be¬ richtigung von Ausständen an Grundzinsen, Mieth- zinsen und anderen auf Contracten, Ucbereinkom- men oder derleyRechtstitcln beruhenden Gebühren, angemessene Fristerstreckungen bis auf drey Mo- nathe bey erwiesener vollständiger Sicherheit zu ertheilen. §. -4- Dieselben sind ermächtigt, die Erfolgung der Cautionen von Pächtern über Pachtverträge, de¬ ren Genehmigung nach §. 11 der Bezirks-Verwal¬ tung zusteht, zu bewilligen, und die zur Löschung erforderliche Erklärung auszustellcn, wenn nach abgelaufencr Pachtzeit dargethan ist, daß der Päch¬ ter alle Verbindlichkeiten seines Vertrages erfüllet, und der Staatsschatz keine, wie immer geartete Forderung an denselben mehr zu stellen hat. §. 15. Den Eameral-Bezirks-Verwaltungen ist das Bcfugniß eingeräumt, die Kanzleyerfordcrnisse, mit Ausnahme derjenigen, deren Beyschaffung die vereinte Cameral-Gefällen-Verwaltung sich vorbc- hält, und derjenigen, für welche ein Pauschal-Be- trag bestimmt ist, anzuschaffen, die Beyschaffung der nöthigen Amtserfordernisse und Geräthschaf- tcn für sich und die untergeordneten Aemter, so wie den Transport derselben mittelst öffentlicher Licitation zu veranlassen, und die Verträge dar¬ über abzuschließen, wenn der Gesammtpreis der Lieferung oder des Contractes loo Gulden nicht übersteigt, und im Verlauf eines halben Jahres außer dieser Anschaffung nicht mehr als loo Gul¬ den für solche Anschaffungen verwendet worden sind. Sie sind ferners befugt, neue Amts-Mobi¬ lien zum Ersätze für die durch langen Gebrauch, oder aus einem andern Grunde unbrauchbar ge¬ wordenen Fahrnisse anzuschaffen, und eben so auch die Ausbesserung abgenützter und unbrauchbarer Amtseinrichtungsstücke zu veranlassen, wenn die Z Auslage im Verlauf eines Jahres /so Gulden nicht übersteigt. Deßgleichcnsind die Cameral-Bezirks-Verwal- tungcn ermächtiget, vorräthige Gefällsgegcnstände und Materialien, dann entbehrlich oder unbrauch¬ bar gewordene Einrichtungsstücke und Geräthschas- ten, wofern der vorläufig erhobene Werth der¬ selben 100 Gulden nicht übersteigt, und im Ver¬ lauf eines halben Jahres keine Veräußerung sol¬ cher Art Statt gefunden hat, mittelst öffentlicher Versteigerung zu veräußern. An Absicht auf die ökonomische Verwaltung der Gränzwache ist sich nach den darüber beste¬ henden Vorschriften zu benehmen, und har dabey die Regel zu gelten, daß das Oekonomische einer Compagnie immer derjenigen Bezirks-Verwaltung untersteht, in deren Bezirk der Obcr-Commiffär seiden Sitz hat. Z. 16. Die Cameral-Bezirks-Verwaltungen können die Reinigung, so wie die gewöhnlicheren Aus¬ besserungen der zum öffentlichen Gebrauche dienen¬ den ärarischen oder gemietheten Gebäude, und, so fern in Ansehung der Letzteren der Mieth-Con- tract nicht andere Bestimmungen enthält, dann, wenn die Auslage für eine solche Reparation im Ganzen 200 Gulden Nicht übersteigt, und wenn in dem, von der vorgesetzten Behörde genehmig¬ ten Jahresvoranschlage die nöthige Bedeckung da¬ für enthalten ist, mit Beobachtung der bestehen¬ den Vorschrift, daß die hierüber verfaßten Ko¬ stenanschläge von dem Kreis-Ingenieur vorläufig geprüft und richtig gestellt werden, im Wege der öffentlichen Licitation veranlassen. Die gleiche Befugniß steht denselben in Ab¬ sicht auf die zum Bereiche der Cameral- und Fonds- Güter- (fürGalizien, dann der Salinen-) Ver¬ waltung gehörigen Bau-Objecte zu. In Fällen erwiesener Dringlichkeit, und in so fern die gesummten Kosten nicht 100 Gulden übersteigen, sind dieselben ermächtigt, Ausbesse¬ rungen auch außer dem Wege der öffentlichen Aus- biethung vornehmen zu lassen. 8- r7- Wenn einzuführen erlaubte Maaren bey Zoll¬ ämtern mit mangelhaften Erklärungen vorkommen, so kann die Bezirks-Verwaltung in Fällen, wo bloß ein zufälliger Verstoß obwaltet, kein Grund 3 zum Verdacht einer Gefällsverkürzung vorhanden ist, und bey Handelsleuten der Zrrthum durch Beybringung der Original-Factur oder des Aviso- Schreibens nachgewiesen wird, die nachträgliche Erklärung vor dem Beschaubefunde annehmen, und darüber entscheiden, wenn der Werth der Waaren 3oo Gulden nicht übersteigt. Uebcr Behältnisse, welche ohne Erklärung Unter der Aufschrift an Privat-Pcrsonen vom ho¬ hen Range anlangcn, kann die Bezirks-Verwaltung eine Nachtragserklärung annehmen, oder die Ver¬ zollung des Inhalts, wofern solcher in Waaren besteht, deren Einfuhr erlaubt ist, nach dem Be¬ schaubefunde bey den dazu berechtigten Zollämtern gestatten. §. iS- Die Cameral-Bezirks-Vcrwaltungen sind er¬ mächtigt, Privat-Personcn den Bezug außer Han¬ del gesetzter Waaren, und die Verzollung dersel¬ ben bey den in ihrem Bezirke befindlichen, hierzu vorschriftsmäßig berechtigten Acmtern gegen Be¬ zahlung der Gebühr zum eigenen Gebrauche zu gestatten, wenn der Werth jener Waaren 25 Gul¬ den nicht übersteigt, dieselben nicht zur Classe je¬ ner Waaren gehören, zu deren Einfuhr eine be¬ sondere Bewilligung aus Sanitäts- oder Polizey- Rücksichten erforderlich ist, und wenn nicht die Uebertrctung einer Zollvorschrift dabey Statt ge¬ funden hat. 19. Wenn ausländische Commerzial-Gewerbsun- ternehmer und Fabrikanten die erwirkte Bewilli¬ gung zur Ansiedlung Nachweisen, so ist die Be¬ zirks-Verwaltung befugt, denselben die zollfreye Be¬ handlung der ihren Verhältnissen angemessenen Kleidungsstücke und Hausgcräthe, so wie der zum Betriebe ihrer Unternehmung gehörigen Werk¬ stühle und Werkzeuge zu bewilligen. §. 20. Die Cameral-Bezirks-Verwaltung kann die von Parteyen angesuchte Verlängerung der Fristen über Losungs- und Appreturs-Waaren bey hin-' länglich nachgewicscnen rücksichtswürdigen Umstän¬ den und bey gehöriger Sicherstellung gegen Ge¬ fällsverkürzungen, bis auf zwey Jahre vom Tage der Ausstellung der ersten Bollete bewilligen. II §. 21. Den Verlust einer Essito-Zoll- oder Transito- Bollete kann die Bezirks-Verwaltung, wenn die Waare ausgetreten ist, und sonst kein Bedenken obwaltet, nach Einvernehmung des Gränzamtes, das es betrifft, und wenn solches darauf antragt, wie auch den Verlust einer Consumo - Zahlungs¬ oder rothen Frey-Bollete, wenn nach vorausge¬ gangener Erhebung kein Anstand obwaltet, durch Bewilligung eines Dupplicates gegen Entrichtung der vorgcschriebencn Gebühr ersetzen lassen. 8. 22. ? Den Cameral-Bezirks-Verwaltungen wird das Recht cingeräumt: Straferkenntnisse gegen Uebertreter der Gefälls-Vorschriften, unter ge¬ nauer Beobachtung der bestehenden Gesetze und Anordnungen, und mit dem Vorbehalte des ge¬ setzlich zugestandenen Rechts- und Gnadenweges für die Parteyen zu schöpfen, wenn der Gcsammt- betrag der Strafgebühren mit Einschluß des Wcr- thes der in Werfall zu sprechenden Waare i5o st. nicht übersteigt; die geschöpften Erkenntnisse, so¬ bald sie in Rechtskraft übergegangcn sind, in Voll¬ zug zu setzen; die Straffälle und rücksichtlich die darauf gegründeten Strafbcträge der vorschrift- mäßigen Verrechnung und Vertheilung zuzufüh¬ ren , oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit, die gesetzliche Leibesstrafe in Anwendung bringen zu lassen, in so fern solches ohne Mitwirkung der Gerichtsbehörde Statt finden darf, und die Lci- bcsstrafe die Dauer einer sechswochentlichen Haft nicht übersteigt. Zm entgegen gesetzten Falle ist die Verhandlung der vereinten Cameral-Gefällen-Ver- waltung zur weiteren Verfügung vorzulegcn. 23. Ueber Erkenntnisse, welche von ihnen ausge¬ gangen sind, können die Bezirks-Verwaltungen von der ausgesprochenen Strafe, wenn solche 5o Gulden nicht übersteigt, den vierten Theil, und wo sic mehr beträgt, die Hälfte nachsehen. Wenn in solchen Fällen die Bezirks-Verwal¬ tungen über einen Recurs des Bethciligten keine Nachsicht eintreten zu lassen finden, haben diesel¬ ben den Recurs mit ihrem Gutachten der vereinten Cameral- Gefällen - Verwaltung zur Entscheidung vorzulegen. In Fällen, wo die gesetzliche Strafe io Gulden nicht übersteigt, und wo besonders rücksichtswür- 3 * dige Gründe vorhanden sind, können die Bezirks- Verwaltungen auch ohne Schöpfung eines Straf¬ erkenntnisses eine Strafmilderung eintreten lassen, hierbei) ist aber darauf Bedacht zu nehmen, daß die Anzeiger und Apprchendenten nicht unberück- sichtigct bleiben. Z. 2L- ' Die Cameral-Bezirks-Verwaltungen sind be¬ fugt, den ihnen unterstehenden verrechnenden Be¬ amten zur Erläuterung der Rechnungs-Bemäng¬ lungen der Buchhaltung, bey nachgcwicsenen er¬ heblichen Ursachen, und unter gleichzeitiger An¬ zeige des Verfügten an die vereinte Cameral-Ge- fällen-Verwaltung zur Verständigung der Rech- nungsbchördc, eine angemessene Fristverlängerung zu bewilligen. 25. Die Bezirks-Verwaltungen sind ermächtiget, unter Beobachtung der bestehenden Vorschriften, die systemisirten Plätze der Dienerschaft, vom Amtsdiener abwärts, bey denselben und bey den ihnen untergeordneten Aemtern, dann der Gefälls- Oberaufseher und Aufseher, wie auch der auf Staatsgütern angestellten Heger und Aufseher, dann gemeinen Berg- und Hüttenarbeiter zu bese¬ tzen, und deren systemmäßigcn Bezüge anzuweisen. Die einen, so wie die anderen müssen jedoch stets aus dem Stande der Quiesccnten oder Pen¬ sionisten, oder unter den für den beschwerlichen Dienst der Gränzwache minder tauglichen Indivi¬ duen derselben, in so lange, als solche hierzu ge¬ eignete Individuen vorhanden sind, gewählt wer¬ den, wenn anders zu Hegern nicht auf der Herr¬ schaft angesiedclte Unterthancn mit größerem Vor- theil für die Renten verwendet werden können. Wenn in dem eigenen Bezirke der Bezirks- Verwaltung keine Individuen ans dem Stande der Quiesccnten, Pensionisten und Gefällenaufsicht vorhanden sind, so hat sich dieselbe an die übrigen Bezirks-Verwaltungen zu wenden, und zugleich zu diesem Ende einen Concurs auszuschrciben. Die Bezirks-Verwaltungen sind befugt, Be¬ stellte und andere zum Gefällsdienste bestimmte Individuen, welche nicht zur Classe der Beamten und der obgedachten Dienerschaft gehören, unter Beobachtung der vorgeschriebenen Vorsichten zu ernennen. 13 Zn Bezug auf die Ernennungen und Beför¬ derungen bey der Gränzwache, ist nach den des¬ halb bestehenden Vorschriften vorzugehen. Ueber die Besetzung der Kleinverschleißplätze beym Tabak- und Stämpel-Gefälle steht den Be¬ zirks-Verwaltungen die Verfügung zu, wobey sich unabweichlich an das dafür vorgezeichnete Verfah¬ ren zu halten ist. 26. ' Denselben ist es anheim gestellt, Aufsichts- postirungen im Innern des Landes, wofern es für den Dienst erforderlich oder nützlich erachtet wird, nach gepflogener Rücksprache mit dem Bezirkslei¬ ter der Aufsicht, von einem Standpuncte des Amtsbezirkes auf einen andern zu übertragen. §. 27. Der Cameral-Bezirks-Vorstehcr ist befugt, den ihm unterstehenden Beamten und Dienstes- Individuen seines Bezirkes Urlaub zu bewilligen, jedoch nicht über Tage, nicht zu einer Reise in das Ausland, dann nur in so fern, als es ohne Nachtheil für den Dienst geschehen kann, und keine mit Auslagen für das Aerar verbundene Substitution erforderlich ist. §. 28. Die Cameral-Bezirks-Verwaltungen können von jenen Individuen, welche sie anzustellen be¬ rechtiget sind, die Hcimsagung ihrer Dienstplätze annchmen, auch können sie dieselben im eigenen Amtsbezirke auf einen gleichen Dienstposten über¬ setzen, wenn die Versetzung angesucht wird, und ohne Nachtheil des Dienstes, oder Beeinträchti¬ gung eines Dritten geschehen kann, oder wenn solche aus erheblichen Dicnstesrücksichten nothwen- dig oder angemessen erscheint. s- 29- Es steht dem Cameral-Bczirks-Vorsteher zu, die demselben untergeordneten Beamten und Dien- stes-Jndividuen ») mittelst angemessener Erinnerungen und Ver¬ weise, zur Erfüllung ihrer Amtspflichten an- zuhaltcn; d) die Individuen, welche die Bezirks-Verwal¬ tungen zu ernennen befugt sind, bey schweren Verschulden in eine geringere Dienstesstufe zu versetzen (degradiren); dieselben, e) wenn sie durch sträfliche Handlungen das erforderliche Dienstvertraucn verwirkt haben, 4 und nach Maßgabe ihrer Anstellungsurkunde nicht pensionsfähig sind, wie auch, wenn sie von der ordentlichen Behörde eines Verbre¬ chens oder einer schweren Polizey-Uebertretung schuldig erkannt, oder bloß wegen Mangels der Beweise losgesprochcn wurden, des Dienstes zu entlassen, eben so die Kleinverschleißer in den, von den bestehenden Vorschriften vorge¬ sehenen Fällen, vom Verschleiße zu entfernen; c!) gemeine Gränzjäger oder Oberjägcr der Gränzwache, cinvcrftandlich mit dem Com- pagnie-Commando, des Dienstes zu entlas¬ sen, nach Umständen zu degradiren, oder zur innern Gefällenaufsicht zu versetzen; cch die Suspendirung vom Gehalte gegen die un¬ tergebenen Beamten und Dicnstes-Indivi- duen als Strafe, jedoch nicht über die Dauer von zehn Tagen zu verhängen, worunter aber diejenige Suspendirung vom Dienste und Ge¬ halte nicht zu verstehen ist, die nach den dar¬ über bestehenden besondern Vorschriften we¬ gen einer anhängigen Untersuchung, oder aus andern wichtigen Rücksichten zur Sicherstellung des Dienstes von den Bezirks-Verwaltungen verfügt, und so lange aufrecht erhalten wer¬ den muß, als der Grund dieser Suspendirung besteht, oder von der vorgesetzten Behörde nichts Anderes ungeordnet wird; k) bey Ausübung der ihm cingcräumten Straf- befugniß ist der Bezirks-Vorsteher verpflichtet, sich genau nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften zu benehmen, widrigens der ganze Act als null und nichtig erklärt wird. Da ihm ferner bloß die strenge Vollziehung der Gesetze und Vorschriften, nicht aber ein Recht der Begnadigung oder Strafmilderung gegen Indi¬ viduen, zu deren Ernennung die Bezirks-Verwal¬ tungen befugt sind, zugestanden, und denjenigen, die cs betrifft, ohnehin der Recurs an die höhere Behörde Vorbehalten ist, so darf der Bezirks-Vor¬ steher unter keinem Vorwande geringere Strafen verhängen, als vorschriftsmäßig festgesetzt ist. §. 3o. Von jeder in Folge der vorausgegangencn §§. 25, 26 und 28 Statt gefundenen Ernennung, Annahme einer Dienstcsentsagung oder Versetzung, so wie von jeder nach §.29 vorgenommcnen Straf¬ behandlung, sind in dem darüber aufzunehmendcn 15 Geschäfts- und Expeditions-Bogen, alle Umstände und Beweggründe genau darzustellen, um die ver¬ einte Camcral-Gefällen-Verwaltung bey Einsicht der Geschäfts-Protokolle in den Stand zu setzen, von dieser Amtshandlung gehörig Kenntniß zu nehmen, und die nöthige Vormerkung darüber einzuleiten. Ueber jede Suspendirung von Amt und Ge¬ halt, welche aus Rücksicht auf die Sicherheit des Dienstes, oder aus andern erheblichen Gründen von dem Bezirks-Borsteher verfügt wird, muß gleichzeitig, oder längstens binnen der darauf fol¬ genden 24 Stunden, die Anzeige an die vereinte Cameral-Gefällen-Bcrwaltung erstattet werden. 3i. Bey ämtlichenReisen oder Uebersetzungen, für welche normalmäßig eine Entschädigung gebührt, wie auch in Substitutions-Fällen, bey welchen ein normalmäßiger Anspruch auf Belohnung Statt fin¬ det , kann die Cameral-Bezirks-Verwaltung einen verhältnismäßigen Vorschuß anweisen. Eben so ist sie befugt, Gehalts-Vorschüsse für Beamte, deren Gehalt 3oo Gulden nicht übersteigt, dann Löhnungs- Vorschüsse, beyde bis zum Belauf eines Quartals- Betrages, bey besonders rücksichtswürdigen Umstän¬ den und gegen Rückerstattung in längstens zwanzig monathlichen Raten zu bewilligen und anzuweisen. Auch kann sie für Beamte, Diener und Auf¬ sichts-Individuen, in Fällen, wo cs gehörig nach- gcwiesen ist, daß derjenige, den es betrifft, durch langwierige Krankheit oder andere Unglücksfälle in unverschuldeten Nothstand versetzt wurde, einer augenblicklichen Unterstützung dringend bedarf, und sich derselben durch Dienstflciß und tadelloses Be¬ nehmen würdig gemacht hat, Aushülfen bis zum Betrage von 2o fl., jedoch an dasselbe Individuum nur cinmahl im Jahre, und inner der Gränze des der Bezirks-Verwaltung hierzu von der Cameral- Gefällen-Vcrwaltung bemessenen, und mit dem Vor¬ anschläge genehmigten Zahresbctrages anweisen. Ferner ist die Cameral-Bezirks-Verwaltung ermächtigt, Heilungskosten für das Aufsichts-Per- sonale, wenn ein Individuum derselben erwiesen in der Ausübung der Dienstpflicht beschädigt wur¬ de, und der Beschädigte nicht in einer öffentlichen Anstalt gepflegt wird, nach gehörig veranlaßter genauer Prüfung durch den Kreisarzt, bis zu dem Betrage von 5o Gulden aus den Gefällsgeldern anzuweisen. 4 * 1 Alle diese Geldanweisungen sind auf die, im tzorausgegangenen Paragraphe bemerkte Art, im Geschäfts-Protokolle ersichtlich zu machen, und in diesem Wege zur Kenntniß der vereinten Cameral- Gefällcn-Verwaltung zu bringen. §. 32. Den Cameral-Bezirks-Derwaltungen wird, in sofern und in dem Maße, als es für nothwendig befunden werden wird, von der vereinten Cameral- Gefällcn-Verwaltung jährlich ein Betrag auf ge¬ heime Auslagen zur Ermunterung und Belohnung von Anzeigen von Gcfällsverkürzungen und anderen dem Interesse des Staatsschatzes und des Dienstes nachtheiligen Unfügen und Vorgängen zur Verfü¬ gung gestellt werden, worüber am Schlüsse des Jahres dem Vorsteher der vereinten Camcral-Ge- fällen-Verwaltung die Verrechnung vorzulegen seyn wird. §. 33. Die Cameral-Bezirks-Verwaltungen haben von einer Hälfte des Monaths zur anderen, ihre Geschäfts-Protokolls-Hefte der vereinten Came« ral-Gefällen-Verwaltung vorzulegen. In Absicht auf die vorzulegenden periodischen Nachweisungen und Anzeigen, so wie in Bezug auf die Geschäfts- und Rechnungs-Manipulation ist nach den bisher bestehenden Anordnungen vorzu¬ gehen, bis in dieser Beziehung die näheren Be¬ stimmungen vorgezeichnet seyn werden.