979 Amtsblatt Mr Laibacher Ieitung Nr. t36 ' Samstag den 18. Juni 1870. (1W—3) Nr. 4523. Kulldmachling. Laut der Ero'ffung des Herrn Ackerbauministers vom 6. d. M., Z^ 2859, wird in den kom-inenden .Herbstferien, und zwar vom 16. August bis 24. September l. I., zur Begründung des land-wirthschaftlichen Fortbildungsunterrichtes ein land-wirthschaftlichcr Eurs in Graz für die Lehrer von Steiermark, tarnten und Krain, Küstenland und Dalniaticn abgehalten werden. Zur Theilnahme an diesem Lehrcurse sind nur Landschullehrcr berufen ; Lehrer an Stadtschulen, Realschulen, Lehrerbildungsanstalten u. dergl.! können, insoferne es überhaupt thunlich ist, allen falls als Hospitanten auf ihre eigenen Kosten, und selbst in diesen« Falle nur in beschränkter Zahl, zugelassen werden. Jeder Theilnehmer erhält zur Hin- und Zurückreise die Vergütung der Eisenbahn-Fahrgebühren dritter Classe oder sonstiger localer Fahrgelegenheiten ; ferner für die der Reise uud dem Curse selbst gewidmete Zeit ein Taggcld von 2 st. ö. W. — Bei dem Antritte der Reise werden die Kosten der Hinreise nebst einen: Drittel der sechswvchentlichen Sustentationsbeiträ'ge von der k. k. Landesbeho'rdc als Vorschuß ausbezahlt, wogegen der Rest der Gebühren in zwei Raten in Graz zu beheben sein wird. Die Zahl der aus Krain für den Grazer Lehrercurs aufznnehmcnden Landschullchrer ist auf acht festgesetzt. Dies wird mit dem Beifügen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß diejenigen Landschullehrer, welche in den fraglichen Lchrercnrs aufgenommen zu werden wünschen, sich mittelst eineS spcziel« len Vewerbungsgesuches im Wege der k. k. Be zirksbehörde bis zum 24. Juni d. I. an mich zu wenden haben. Vor allem werden solche Lehrer berücksichtiget, von welchen nachgewiesen wird, daß in ihren Gemeinden die Errichtung landwirtschaftlicher Fortbildungsschulen schon im Zuge oder demnächst zu erwarten ist. Ferner haben solche Bewerber den Vorzug, welche noch nicht an einem der in Wien abgehaltenen Lehrcurse Theil genommen haben, doch können diese letzteren unter besonderen Umständen in beschränkter Anzahl hiebei berücksichtiget werden. Andere Berufungen oder Gnadengesuche in dieser Angelegenheit werden nicht in Betracht gezagen. Laibach, am 10. Juni 1870. Der k. k. Landesprnsident in Krain. (201) " ' Nr. 5146^ Kundmachung wessen Wiederbesetzunss deS k. k. Tabak-Unter« Verlages zu Weitz in Tteiermark. Von der k. k. Finanz - Landes - Direction für steiermark wird bekannt gemacht, daß der Tabak-Unterverlag, zugleich Stempelmarken-Klcinvcrschlciß 3U Weih im Finanz - Bezirke Graz in Stciermark, sür welchen das Vcrschleißergcbniß im Jahre 1869 "üt 64.042 st. 34 kr. ö. W. nachgewiesen erscheint, im Wege der öffentlichen Cuncurrcnz mittelst Ucberreichu'ng schriftlicher Offerte, welche nach °eni unten beigefügten Formulare zu verfassen sind, bem geeignet erkannten Bewerber, welcher die ge-^ngste Verschleiß - Provision fordert, oder auf jede Provision verzichtet, oder ohne Anfpruch auf die Provision an das Aerar einen jährlichen Pachtschil-^ng bezahlt, verliehen werden wird. Die Offerte sind längstens bis 25. Juni 1870, ^ Uhr Mittags, bei der k. k. Finanz - Bezirks-Dnection in Graz einzubringen. Die ausführliche Kundmachung kann bei dem h. o. Oekonomate, sowie bei der Finanz-Bezirks-Direction in Graz, bei welcher anch der Erträgniß-ausweis, sowie der Ausweis über die Verschleißkosten aufliegen, in den gewöhnlichen Amtsstunden eingesehen werden. Graz, am 31. Mai 1870. K. k. Finanz-Landes-Mrection. Formulare des Offertes. Ich Endesgefertigter erkläre mich bereit, den Tabak -Unterverlag in Weitz unter genauer Beobachtung der diesfalls bestehenden Vorschriften, insbesondere jener über die Material - Bevorrä'thigung: n.) gegen eine Provision von.....(in Buchstaben und ohne Eorrectur oder Nadirung ausgedrückt) Percent für den Tabak-Verschleiß und von........Percent für den Stempelmarken-Verschleiß ; oder b) gegen Verzichtleistung auf jede Provision, oder 0) gegen Zahlung eines jährlichen Betrages (Gewinnrücklasscs oder Pachtschillinges) von .....(in Ziffern und Buchstaben ausgedrückt und ohne Eorrectur oder Radirung geschrieben) an das Gefall, in Betrieb zu übernehmen. Ich erkläre ferner, daß ich den in der Kundmachung vom.....bezifferten Material-Credit von ... st. in Anspruch nehme (oder daß ich das Materiale von Fall für Fall bar bezahlen werde). Die in der Kundmachung geforderten Beilagen sind angeschlossen. (Unterschrift, Stand und Wohnort.) (Von Außen.) „Offert zur Erlangung des Tabak-Unterverlages in Wcitz." (198—2) Nr. 5614. Kundmachung. Mit dem Gesetze vom l). März d. I., N. G. B. Nr. 23, wurde die Einhebung von Verzugszinsen für die im vorgeschriebenen Termine nicht eingezahlten directen Steuern angeordnet. Dieses Gesetz tritt vom 1. Juli d. I. angefangen in Wirksamkeit und hat auf jene Steuer-contribuenten Anwendung, deren ordentliche Steuergebühr sammt Staatszuschlägen den Betrag pr. 50 st. übersteigt. Die Verzugszinsen werden für je hundert und für jeden Tag mit iz Kreuzer von dem auf den festgesetzten Einhcbungstcrminen nächstfolgenden Tage an, bis zur Abstattung der fälligen Schulz digkeit, wenn diese nämlich nicht spätestens 14 Tage nach Ablauf des Einzahlungstermines erfolgt, berechnet und eingchobcn; es werden sonach die in Krain bestehenden Einzahlungstermine in Erinnerung gebracht, und zwar: 1. Die Grund- und Hausclaffensteuer ist allmonatlich bis zum letzten des Monates; 2. Die Hauszinsstcuer ü) in der Stadt Laibach vierteljährig, und zwar 1. Februar, 1. Mai, 1. Juli nnd 1. October jeden Jahres, d) auf dem stachen Lande vierteljährig, und zwar am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. October jeden Jahres; 3. Die Erwerbsteuer im ersten Monate jeden Semesters, d. i. bis Ende Jänner und Ende Juli jeden Jahres. 4. Die Einkommensteuer mit Ende jeden Quartals, und zwar bis Ende März, Ende Juni, Ende September und Ende December j^cn Jahres bei dem betreffenden Stcueramte zu berichtigen. Hievon werden die j,. t. Stcuercontribuenten in Kenntniß gefetzt, damit sie ihre Zahlungen so einrichten, um sich vor Nachtheilen zu bewahren. Stadtmagistrat Laibach, am 8. Juni 1870. Dr. Josef Suppan, Bürgermeister. (195—2) Nr. 477. Kundmachung dcr k. t. Ttmer-Localcommission Laibach, betreffend die Ueberreichunss der Hausbeschreibungen und Hauszins Vekenntnisse des Jahres «57O. Zum Zwecke der Umlcgung der Hauszinssteuer für das nächstfolgende Verwaltungsjahr 1871 sind die vorgeschriebenen Hausbcschrcibungen und Zins-crtrags-Bckenntnisse für die Zeit von Michaeli 1869 bis Michaeli 1870 auf die bis nnn üblich gewesene Art bei der gefertigten k. k. Steuer-Localcommifsiion innerhalb der unten festgesetzten Termine während den vor- und nachmittägigen Amtsstunden einzureichen. Die Herren Hauseigenthümer, Nutznießer, Administratoren und Sequester von Gebäuden, so wie deren Bevollmächtigte hier in der Stadt und den Vorstädten Laibachs werden sonnt zur rechtzeitigen und genauen Vollziehung der in dieser Angelegenheit bestehenden Gesetze und Vorschriften angewiesen und aufgefordert, sich bei Abfassung der Hausbeschreibungen, dann der Hauszms - Bekenntnisse genau nach der in voller Wirksamkeit bestehenden Belehrung vom 26. Juni 1820 zu benehmen, wobei zugleich bemerkt wird, daß auch alle Hütten, Buden, Kramläden, deren Benützung oder Ver-miethung dem Eigenthümer nicht blos zeitweise zusteht, und bezüglich welcher diesem auch das Eigenthum der Grundstäche, auf der sie errichtet sind, zukömmt, so wie alle zu einem Hause geho-rigen vcrmiethcten Hosräumc, Portale :c., Objecte der Hauszinssteuer bilden. Die einzubringenden Hauszinsertrags-Bekennt-nisse, gleichwie dic denselben beizuschlicßcnden Haus-beschrcibungcn sind vor ihrer Ucberreichung nock einer sorgfältigen Prüfung vorzüglich in folgenden Richtungen zu unterziehen: 1. Ob in denselben alle Hausbestandtheile rich-tig aufgenommen wurden; die Hausbestandtheile sind nämlich mit ihrer Lage nach, von zu unterst angefangen, fortlaufenden Zahlen, wie dies die Belehrung vom 26. Juni 1820 anordnet, in den Bekenntnissen, — genau übereinstimmend mit den Beschreibungen — aufzuführen. Die bei einem oder dem andern Hause gegen das verflossene Jahr eingetretenen Aenderungen müssen jedesmal in dcr Hausbeschreibung, und zwar in der Rubrik „AnlNe» fuuft" nachgewiesen werden, und es dürfen bei jenen Häusern, welche sich ganz oder zum Theile im Genusse von Baufreijahren befinden, die steuerfreien Bestandtheile durchaus keine andere Zahlenbezeichnung erhalten, als jene, welche sie durch die Baufreijahres-Bewilli-gung erhielten. Das Dccrct, mittelst welchem eine noch giltige zeitliche Zinsstcuerbefreiung bewilliget wurde, ist jedesmal in der Eolonne „Anmerkung" aufzuführen. 2. Ob genau diejenigen Zinsbeträge, welche mit Berücksichtigung der etwa eingetretenen Zinssteigerungen oder Zinsermäßigungen, für jedes der vier Quartale des Jahres 1870 bedungen wurden, und welche den Maßstab zur Bemessung der Hauszinssteuer für das Steuer-Verwaltungsjahr 1871 zu bilden haben, sowohl nach ihren vierteljährigen Theilbeträgcn als in ihren ganzjährigen Summen aufgenommen wurden. Hierbei wird mit Beziehung auf die §§. 15 und 16 der erwähnten Belchruna erinnert, daß nebst den verabredeten baren Miethzinsbeträgen anch alle aus Anlaß der Miethe sonst noch bedungenen Leistungen im Gelde, an Arbeit und Naturalien, an Steuern und Reparatursbei trägen u. dlg. in Anschlag zu bringen und ein-zubekennen sind; daß die von den Hauseigenthümern 980 selbst benutzten oder an Anverwandte, Hausverwalter, Hausmeister, sonstige Angehörige oder Dienstleute überlassenen Wohnungen, — um sonst einzutretenden amtlichen Zinswerthserhebungen, wie solche in den Jahren 1864 bis 1869 gegen mehrere Hausbesitzer bereits durchgeführt wurden, zu begegnen, — mit den Micthzinsen der übrigen Wohnungen desselben oder der nachbarlichen Häuser in billiges Ebenmaß zu setzen, also mit jenen Zinsbeträgen einzubekennen sind, welche für dieselben von fremden Parteien, abgesehen von allen Nebenrücksichten, erzielt werden könnten, beziehungsweife früher wirklich erzielt wurden; endlich, daß von Seite der Hausbesitzer oder deren Bevollmächtigten nach der Bestimmung des §. 30 der Belehrung der gestattete 15perzentige Abschlag weder von den Zinsungen der in eigener Benützung stehenden, noch von jenen der vermietheten Wohnungen stillschweigend veranlaßt werden darf, weil dies Sache der Zinserhebungsbehörde zu bleiben hat. 3. Ob die eingestellten Zinsbeträge, wie solches die Htz 21, 22, 23 der Belehrung vorzeichncn, je nach Bestand und Dauer der Miethe bezüglich ihrer Richtigkeit von sämmtlicheil Wohnparteien eigenhändig bestätiget, oder bei des Schreibens unkundigen Miethparteien durch einen Namensschreiber als Zeugen unterfertigt seien, wobei die Miethparteien zugleich aufmerksam gemacht werden, daß im Falle der Bestätigung einer unrichtigen Zinsangabe auch sie einer verhältnißmäßigen Bestrafung unterliegen. Zu diesem Punkte werden die Herren Hauseigenthümer mit Hinweisung auf das kaiserl. Pa tent vom 19. September 1857, womit die österreichische Währung als der alleinige gesetzliche Münz-und Rechnungsfuß angeordnet wurde, aufmerksam gemacht, daß in den Zinsertrags-Bekenntnissen die Miethzinfe in österreichischer Währung einzustellen kommen. 4. Ob auch richtig alle unbewohnten und unbenutzt stehenden Hausbestandthcile nach Borschrift der §§ 25) und 26 der Belehrung mit den ange< messenen Zinswerthsbcträgen angesetzt seien, weil für den Fall des Unbcnütztseins derselben über eingebrachte besondere Anzeigen der Anspruch auf verhältnißmäßige Abschreibung der vorgeschriebenen, beziehungsweise Rückersatz der bereits eingezahlten Zinssteuergebühr erwächst. Hierbei wird bemerkt, daß Wohnungslcerstch-ungs - Anzeigen stets innerhalb 14 Tagen, vom Tage der Wohnungsräumung an gerechnet, und ebenso im Falle der Wiedervenniethung leer gestandener Ubicationen die dicsfälligen Anzeigen anher zu überreichen sind, und daß bei fortdauerndem Leer- stehen die Anzeigen hierüber zur Georgi- und Michaeli-Uebersiedlungszeit wiederholt werden müssen. DaS unterbliebene Eindekenntniß eines aus der Bermiethung von Hausbestandtheilen bezogenen Zinses ist auch dann eine als Zinsverheimlichung strafbare Unrichtigkeit, wenn diese uermietheten Hausbestandtheile für sich allein oder mit anderen vereint, als in der eigenen Benützung des Hauseigen-thümers angegeben, und als solche ohne Ansatz seines Zinswerthcs gelassen werden. Auch müssen zufolge des hohen Gubernial-Intimates vom 24. Juli 1840, Z. 18.051, in die Hauszins-Bekenntnisse die Feuerlösch - Requisiten-Depositorien und die Fleischbänke einbczogen werden, weil für die genannten Ubicationen, wenn sie gleich keinen reellen Zinsertrag abwerfen, doch im Wege der Parifkatiou ein angemessenes Zins-erträgniß ermittelt werden kann. Am Schlüsse jedes Zinsertrags-Bekenntnisses ist die Klausel, wie solche der H 2 der Belehrung vom 26. Juni 1820 vorzeichnet, beizusetzen, und das Bekenntniß eigenhändig von dem Hauseigen-thümcr oder dessen bevollmächtigten Stellvertreter, bei Curauden durch den Curator zu unterfertigen. Sind mehrere Personen Eigenthümer eines Hauses, so ist das Bekenntniß von allen eigenhändig zu unterfertigen und darf demselben kein Collectivname beigesetzt werden. Jene Individuen, welche zur Verfassung, Unterfertigung und Ueberreichung der Zinsertrags > Bekenntnisse von Seite der dazu verpflichteten beauftragt oder ermächtigt werden, haben eine auf diesen Act lautende Spccial-Aullmacht dem Bekenntnisse beizulegen, doch wird ausdrücklich bemerkt, daß im Falle einer, in demselben entdeckten Unrichtigkeit oder eines Gebrechens nur die Bollmachtsgeber, d. i. die Hausbesitzer selbst, oder die nach den tz§ 27 und 28 der Belehrung vom 26. Juni 1820 zur Fassionscinbringung verpflichteten dem Steuerfunde verantwortlich und haftend bleiben. Die Namensfertiger der des Schreibens unkundigen Parteien, denen die in der Fassion ausgesetzten Zinsbeträge genau angegeben werden müssen, bleiben für das beizusetzende Htreuzzeichen verantwortlich, und es wird hier blos noch beigefügt, daß zur Namensfertigung Niemand aus der Familie oder aus der Dienerschaft des Hauseigenthü-mcrs verwendet werden kann. Bei schrcibcnsunkundigcn Hauseigcnthümern muß das beigesetzte eigenhändige Kreuzzeichen außer dem Namensfertiger auch noch ein zweiter schreibenskundiger Zeuge bestätigen. Für jedes, mit einer besonderen Conscrip-tionszahl oder zugleich mit mehreren derlei Zahlen bezeichnete Haus, so wie für jedes andere für sich bestehende Hauszinssteuer-Object ist ein abgesondertes Zinsbekenntniß zu überreichen, und es sind nicht die Zinsertrags-Bekenntnissc von mehreren, einem Eigenthümer gehörigen Häusern mit einan der zu verbinden. Zur Ueberreichung der eben besprochenen Haus-bcschreibungcn und Hauszinsertrags-Fassioncn sind nachstehende Termine festgesetzt worden, und zwar: n) Der inneren Stadt der 27. Juni l^70 für die Häuscr C Nr. 1 l)iö iM. 100, .. 28....... 10! ,. 200, .. W. ., „ „ iiM .. lit. l^i. ß») Dor St. Peter Vorstadt der 1. Juli 1870 für dic Häuscr C. Nr. 1 lns in^l.lit. I). «) Der Kapuziner Vorstadt der 2. Juli 1870 fiir die Häuser 6,'Ni. l bis iucl. lit. I). «>) Der Gradischa-Vorstadt dcr 4. Juli 1870 für die Häuscr C,-Nr. l bis iixl.iit. 0. <) Der Polana-Vorstadt der 5>. Juli >870sür dic Häuser 6.-Nr. 1 bis inoi. lit.. V. «) Der Karlstadter Vorstadt der 6. Juli 1870 für dic Häuser C.-Nr. 1 bis inoi. lit. 0. 8) Der Vorstadt Hnhnerdorf der 7. Juli 1870 fm die Häuscr C.-Nr. 1 biö mcl. lit. (^. >») Der Vorstadt Krakau der 8. Juli 1870 für die Hauscr C-Nr. 1 inel. lil. (.'. l) Der Vorstadt Tirnau der 9. Juli 1870 für die Häuser C,-Nr. 1 bis iuol. lit. I). k) Für den Karolinengrnnd dcr l l.Juli 1X70 für die Hiwscr C.-Nr. 1 l)is im!l.08. Einfache Erklärungen, daß sich der Stand der Miethzinse seit dem vorigen Jahre nicht geändert habe, werden nicht angenommen. Wer die angegebenen Fristen zur Uebcrreichung der Hansbcschrcibungcn und der Zinsertrags Bekenntnisse nicht zuhält, verfällt in die mit tz 20 der Belehrung für die Hauseigenthümer vorge^ schriebencn Behandlung. Die besprochenen Zinsertrags - Bekenntnisse sollten in der Negel von den Hauseigcnthümern personlich überreicht werden, jedoch will man davon gegen dem abgehen, daß die respective« Herren Hausbesitzer zur Uebcrrcichung derselben nur solche Individuen abordnen werden, welche zur Behebung allfälliger Anstände eine entsprechende Aufklärung zu geben oder eine Belehrung aufzufassen im Stande sind. Laibach, am 3. Juni 1870. A. k. Stcuer-Local-Commisjion.