Anlettung z u r Airfirshine, ttrrterfirchurrs «nd GutfcheiVuns d e r in Folge der Bestimmung des allerhöchsten Patentes vom 23. Deerm-rr 1617, §. 16. und der Circular-Verordnung vom 1. Mnner 1835 zugeftandenen Einsprüche und Beschwerden gegen die Ansätze des Flächenmaßes und der Grundertrags-Ausmittlung zum Bebufe des allgemeinen Catasters. Laibach, 1835. Gedruckt bei Rosalia Eger Anleitung Zur Aufnahme, Untersuchung und Entscheidung der Einsprüche und Beschwerden gegen die An¬ sätze des Flächenmaßes und der Grundertrags- Ausmittlung, zum Behufe des allgemeinen Catasters. -^ie Absicht bey den Bestimmungen des §. 16. des allerhöchsten Patentes vom 2Z. December 1817, und 'der Circular-Verordnung vom 1. Jänner l8Z5, Nr./,, ist dahin gerichtet , den Ergebnissen der Ausmittlung des steuerbaren Objectes, wie sie nach den Erhebungen der Agenten des Eatasters durch die Vermessung und durch die Ertrags-Schatzung der productiven Oberflächen hervor gegangen sind, die vorläufige Bekanntmachung, und durch diese das Urtheil der Interessenten an die Seite zu stellen, um im Wege derselben zur Kennt- niß jener Unrichtigkeiten und Irrungen zu gelangen, die bey einem Unternehmen dieser Art in den ersten Erhebungen unvermeidlich sind, und deren Berichtigung sich als nothwendig darstellt, um die Grundlage deS künftigen allgemeinen Catasters in Krain und Kärnthen als definitiv zu erklären, und für die Zwecke, für welche sie gelegt wird, in Anwendung zu bringen. Zu diesem Behufe werden die Ergebnisse der er¬ sten Erhebung denjenigen mitgetheilt, deren Interessen bey der Anwendung derselben berührt sind; es wird ihnen gestattet, dagegen die Einsprüche und Beschwer¬ den in den Fällen vorzubringen, und die Berichtigun¬ gen und Abhülfe in den Wegen nachzusuchen, welche das Gesetz bezeichnet; zugleich werben die Behörden, welche berufen sind, diese Einsprüche aufzunehmen, zu untersuchen, und zur endlichen Entscheidung zu brin¬ gen, insbesondere verpflichtet, dabey nach der gegen¬ wärtigen besonderen Anleitung vorzugehen, und daraus auch den Beschwerdeführern dasjenige mitzutheilen, was ihnen zur ordnungsmäßigen Einbringung und Einrich¬ tung ihrer Beschwerden zu wissen nothwendig ist. Erster Abschnitt. Von der Mittheilung der Ergebnisse der Vermes¬ sung und der Ertrags-Bestimmung an die zu Ein¬ sprüchen dagegen gesetzlich berufenen Interessenten. § i. Sobald die Steuerbezirks-Obrigkeit die Ergebnisse der Vermessung und Ertragsschätzung durch den Aus¬ zug aus dem Anschläge für jede Gemeinde des Steuer- bczirkcs in der Form erhalten hat, beruft sie den nach der Belehrung vom n. März i83c>, §§. 2. und 6. für die Vorarbeiten des allgemeinen Catasters be¬ stimmten Gemeinde-Ausschuß, und händiget demselben ein Exemplar dieses Auszuges für die betreffende Ge¬ meinde ein. §. 2. Gleichzeitig mit dieser Einhändigung belehrt der steuerbezirksobrigkeitliche Oberbeamte den Gemeinde- Ausschuß über den Zweck dieser Mittheilung, über die Befugnisse, die demselben dadurch gesetzlich zugestan¬ den werden, über die Nothwendigkeit, davon Gebrauch zu machen, und die mitgetheilten Ergebnisse, so weit demselben die Beurtheilung zugestanden ist, genau zu prüfen, und über die Folgen, wenn derselbe ohne wei¬ tere Untersuchung diese Mittheilung auf, sich beru¬ hen ließe. §. 3. Daß diese Mittheilung dem Gemeinde-Ausschüsse mit der eben bemerkten Belehrung gemacht worden ist, darüber muß für jede Gemeinde ein eigenes Protokoll ,'n der Form L. ausgenommen, darin der Tag, an dem die Mittheilung erfolgte, und der Tag, an welchem sohin der Reclamations-Termin nach §. 3. der Circu¬ lar-Verordnung ablauft, ausgedrückt, und es muß die¬ ses Protokoll von denn Vorsteher und sammtlichen Mit¬ gliedern des Gemeinde-Ausschusses, so wie von den steuerbezirksobrigkeitlichen Beamten eigenhändig geferti- get, oder von den Individuen, die des Schreibens un¬ kundig sind, durch Handzeichen signirt werden. §- 4- Von dem Tage, an welchem die Mittheilung an einen Gemeinde-Ausschuß im Steuerbezirke erfolgte, ist die Circular-Verordnung vom i. Jänner i835, in der Amtskanzley der Steuerbezirks-Obrigkeit anzuheften, und bis zum Ablaufe des ganzen Reclamations-Termi- nes angeheftet zu halten; es ist zugleich die Einleitung zu treffen, daß diese Circular-Verordnung in den er¬ sten 14 Tagen des Reclamations - Termines an einem Sonn- und Feyertage, mit Ausnahme der Städte, in jeder Pfarre von der Kanzel bekannt gegeben werde. Außerdem ist auch die Steuerbezirks-Obrigkeit ver¬ bunden, durch die ganze Zeit des offenen Reclamations- Termines, die Catastral-Mappen mit den dazu gehöri¬ gen Scripturen an jedem Vormittage, mit Ausnahme der Sonn- und Feyertage, zur Einsicht der Gemeinde- Ausschüsse und jedes Grundbesitzers in der Gemeinde, im Amtsorte bereit zu halten,, und diesen nicht nur die Einsicht in dieselben mit gehöriger Vorsicht gegen Be¬ schädigungen zuzugestehen, sondern ihnen selbst zur Ver¬ ständlichkeit derselben an die Hand zu gehen. §. 5. Bemerkte die Steuerbezirks-Obrigkeit, daß von dem Befugnisse zu dieser Einsicht kein, oder nur wenig Gebrauch gemacht würde, so wird sie in der ersten Hälfte des für die Gemeinde-Reclamationen gesetzten sechswochentlichen Termines die Gemeinde-Ausschüsse verhalten, diese Einsicht wirklich zu nehmen, und sich insbesondere von der Richtigkeit der definitiven Granz- beschreibung der Gemeinde, und der richtigen und deut¬ lichen Darstellung derselben in der Mappe zu überzeugen. §. 6. Mit der Mittheilung der Dupplicate der Auszüge an den Ausschuß der Gemeinden im Innern des Steuer¬ bezirkes (§-i.) verbindet die Steuerbezirks-Obrigkeit auch 8 auch die Mitteilung det' Abschriften dieser Auszüge für jene Gemeinden ihres Bezirkes, welche mit Ge¬ meinden eines anderen Bezirkes granzen, an die Steuer¬ bezirks-Obrigkeit, welcher diese angrenzenden Gemein¬ den zustehen, damit diese Auszüge den Letzteren zuge¬ stellt werden. Diese Abschriften müssen dem Original-Auszuge gleich, auf den dazu vorbereiteten Druckbogen verfaßt, von dem Oberbeamten der sie mittheilenden Steuerbe. zirks-Obrigkeit rücksichtlich der vollen Übereinstimmung mit dem Originale bestätiget seyn, und die Steuerbe« zirks-Obrigkeit, welche sie erhalt, muß der mitlheilen- den darüber den Empfangsschein in der Form 6 geben. 7- Die Mittheilung der Ergebnisse der Vermessung und der Ertragsbestimmung an die einzelnen Grund¬ besitzer in jeder Gemeinde, über das ihnen im Umfange der Gemeinde zusichcnde Grundbesitzthum, hat erst^ dann einzurreten, wenn die Reclamationen, zu deren Vorbringung die Steuerbezirks - Obrigkeit und der Gemeinde-Ausschuß nach den gesetzlichen Besiim- mungen berufen ist, eingebracht, untersucht und defini¬ tiv entschieden find. Der Grund davon liegt darin, weil erst durch die definitive Entscheidung jener Reklamationen, die endliche Bestimmung der Elasten für jede Eultur-Gat- tung und der, endliche Tarifs des Reinertrages für jede Elasse in jeder Culrur-Gattung hervorgehet, und diese Daten eben dem einzelnen Besitzer in Beziehung auf sein Besitzrhum im Umfange der Gemeinde bekannt ge¬ geben werden müssen. 6. Ist dieser Zeitpunkt eingetreten, so fertiget die Steuerbezirks-Obrigkeit den Auszug für jeden Besitzer jn der Gemeinde, mit Rücksicht auf die im Wege der Gemeinde-Reklamationen eingetreienen Aenderungen, in der Form O aus. 9- Oa diese Form die nahmliche ist, in welcher die Auszüge für die einzelnen Besitzer, im Grunde der be¬ reits getroffenen Verfügung bey der Steuerbezirks-Obrig¬ keit vorbereitet erliegen, so wird es sich nur darum handeln, in diese Bögen die Ergänzungen aufzunehmen/ und darin die Berichtigungen zu veranlassen, welche durch die vorausgegangcne definitive Entscheidung der gemeindeweisen Reclamationen erforderlich werden. ES wird sohin der endliche Tarifs' des Reinertrages eines Nieder-Ocsterreichischen Joches von 1600 ssJKlafter, wie er definitiv festgestellt ist, in den dafür eröffneten Rubriken bey jeder Eulrur-Gattung, und bey jeder Elasse derselben anzusetzen, und es werden in dem Falle, wo die Elasten erweitert oder eingeengt worden waren, die Parzellen, die der neuen Elasse einzurei¬ hen, oder mit einer anderen zu verschmelzen sind, mit der für die Gemeinde bestimmten Elasse zu bezeichnen seyn; z. B. aus der endlichen Entscheidung der Ge¬ meinde-Reklamationen geht hervor, daß in der Gemein¬ de a der Reinertrag der Aeckec in der ersten Elasse mit »2 st., in der zweyten mit io fl., in der dritten mit 7 fl., in der vierten mit 5 fl. pr. Joch in definitiven s Ansatz kommt, und es hatte früher noch eine fünfte blasse im Ansätze von 4 st. bestanden, die aber als nicht gerechtfertiget, im Wege der definitiven Entschei¬ dung aufgehoben und mir der vierten blasse verschmol¬ zen wurde, so wird zuerst in den Auszugsbogen der einzelnen Grundbesitzer dieser Gemeinde, der definitive Tarifs eingesetzt, dann aber bey jenen Parzellen, welche vorläufig der fünften Classe eingereihet waren, die vierte in Ansatz gebracht, §. io. Sind in dieser Art die vorbereiteten Auszugsbo¬ gen der einzelnen Besitzer für eine Steuergemeinde be¬ richtiget und ergänzt, so wird auf den dazu bestimm¬ ten Druckbogen ein Pare dieses Bogens ausgefertiget, und dieses dem Besitzer, gegen eine in der Form L vorzubereitende, von ihm zu fertigende Empfangsbestäti¬ gung ausgehändiget. Diese Empfangsbestätigung ist mit und bey dem Pare des Auszugsbogens, welchen die Steuerbezirks-Obrigkeit zurück behält, wohl zu ver¬ wahren- §- n- Mit der Aushändigung dieser Auszüge an die ein¬ zelnen Besitzer, wird der steuerbczirksämtliche Oberbe¬ amte bey jenen, wo es erforderlich ist, gleichfalls die nähere Belehrung über die Absicht dieser Mittheilung verbinden, und sie insbesondere aufmerksam machen, daß, wenn sie inner dem gesetzlichen Termine die Un¬ richtigkeiten nicht angeben, die sie darin wahrnehmen, und deren Berichtigung sie nach den Bestimmungen des Gesetzes nachsuchen können, diese Auszüge für sie als definitiv erkannt, und über die Ansätze im Flächen¬ maße, in der Cultur-Gattung und in der blasse kein weiterer Einspruch angenommen und berücksichtiget, son¬ dern für sie die Steuer auf der Grundlage derselben bemessen würde (§. 3 der Circular-Verordnung). §- 12. Auch wahrend des Termines zur Einbringung der Reklamationen der einzelnen Grundbesitzer ist jedem derselben im Amts-Locale die Einsicht in die Catastral- Mappe und die dazu gehörigen Protokolle, nach den Bestimmungen des obigen §- 4 zu gestatten. Lweyter A-fchrritt. Von der Würdigung der mitgetheilten Ergeb¬ nisse zur Begründung der Einsprüche und Be¬ schwerden gegen dieselben. §. iZ. Diejenigen, welchen die Ergebnisse des Anschlages für den allgemeinen Cataster mirgetheilt wurden, find berufen, dieselben so weit zu würdigen, als ihnen daS Gesetz Einsprüche dagegen zugesteht. 8- 14. Diese Würdigung liegt vor Allem der Steuerbe¬ zirks-Obrigkeit, und zwar in Beziehung auf das Vers hältniß im Ertragsanschlage der einzelnen Cultur-Gat- tungen und Classen derselben, zwischen den Gemeinden ihres Bezirkes und den angränzenden Gemeinden ande¬ rer Bezirke, von Amtswegen ob- 15. Bey dieser Würdigung kommt es insbesondere auf die Beurtheilung an, ob die Eulrurgattungen und die Elassen derselben in der einen Gemeinde mit jenen der anderen Gemeinde im verhaitnißmaßigen Anschläge d.s Reinertrages stehen, und ob daher der gleiche Ansatz durch die gleiche Beschaffenheit, und die Gleichheit der Local-Verhaltnisse, der verschiedene Ansatz dage¬ gen durch die Verschiedenheit derselben begründet er¬ scheint. 16. Wenn gleich zu dieser Beurtheilung nur die Steuer« bezirks-Obrigkeit, sohin deren Obcrbeamte berufen ist, so ist dabey doch auch die Meinung der Gemeinde-Aus¬ schüsse im Innern des Bezirkes zu vernehmen; so ferne es sich aber um die Beurtheilung des Verhältnisses mit den Granzgcmeinden anderer Bezirke handelt, muß dießfalls auch mit den Steuerbezirks-Obrigkeiten die¬ ser Gemeinden Rücksprache gepflogen werden, welche die Meinungen der betreffenden Gemeinde-Ausschüsse gleichfalls einzuholen haben. ' r7- Der Gemeinde-Ausschuß ist berufen, die ihm für den Umfang der Gemeinde mitgetheilten Ergebnisse so weit zu würdigen, als es sich dabey um das Urtheil über nachstehende Angaben handelt. o) Ob die Details-Aufnahme der ganzen Gemeinde mit der ihr zum Grunde liegenden, definitiven Granzbeschreibung in voller Uebereinstimmung stehl, und die letztere an und für sich für richtig zu er¬ kennen ist. Dem Gemeinde-Ausschüsse muß in dieser Be¬ ziehung die definitive Granzbeschreibung bekannt gegeben, ihr Einklang mit der Eatastral - Mappe erklärt, es muß bey Zweifeln oder Bedenken eine Begehung der Granze vorgenommen, und sich die Ueberzeugung verschaffet werden, daß alle Grund¬ stücke, welche nach der angenommenen Granze in die Slcuergemeinde fallen, auch wirklich in der Mapve derselben erscheinen, und daß die Granz- Lcschreibung selbst richtig ist. Kommt man bey die¬ ser Würdigung auf Grundstücke, welche nach der in der Beschreibung angenommenen Granze nicht dieser Gemeinde in der Mappe zugewiesen seyn sollten, oder auf andere, die sie enthalten müßte, die aber darin nicht dargestellt waren, oder zeigen sich in der Beschreibung selbst Mangel und Ge¬ brechen, so müssen solche Differenzen einstweilen vorgemerkt werden, um im Wege des Einspruches die Berichtigung zu veranlassen. I>) Beurthcilt der Gemeinde-Ausschuß, ob die Eul- tur - Gattungen, welche in dem ihm mitgetheil¬ ten Auszuge aus dem Schatzungsanschlage enthal¬ ten sind, in der Gemeinde wirklich, und außer diesen keine anderen vorkommen. Z. B. der Schat¬ zungsauszug weiset für die Gemeinde Aecker, Garten größerer, Garten kleinerer Gattung, Wie¬ sen , Weingarten, Hochwaldungen u. dgl. nach, eS zeigt sich aber, daß darin keine Weingarten, oder keine Gartrn größerer Gattung, das ist solr 2 8 che, die mehr als />oo O Klafter Flachenraum halten, existiren, daß dagegen Weiden Vorkommen, die nicht ausgeschieden erscheinen; so wird diese Differenz ein Gegenstand der Vormerkung zum Einsprüche seyn. e) Beurtheilt der Gemeinde-Ausschuß, ob die im Auszuge enthaltene Zahl der Classen für jedeCul- turgattung, der verschiedenen Beschaffenheit der Grundstücke in derselben angemessen ist, oder nicht. Er beurtheilt nahmlich, ob, wenn z. B. das Ackerland der Gemeinde in vier Elassen unter« schieden erscheint, sich dieser Unterschied wirklich in der verschiedenen Beschaffenheit der Aecker, nach vier Gradationen rechtfertige; ob es nicht noth- wendig erscheine, fünf Classen zu statuiren, da¬ mit der Unterschied in der Beschaffenheit der Grundstücke dieser Culturgattung gehörig beach» tet werden könne, oder ob es genüge, nur drey Classen anzusetzen, und bey diesem Ansätze die Beruhigung vorhanden sey, daß die verschiedene Beschaffenheit aller Grundstücke dieser Eultur- Gattung vollkommen berücksichtiget werden könne. Bey der Würdigung dieses Punctes steht es dem Gemeinde-Ausschüsse insbesondere zu, Einsicht in das bey der Steuer-Bezirksobrigkeit befindliche Vermessungs-Protokoll zu nehmen, in welchem die Elasse bezeichnet ist, welcher jede Parzelle ein gereihet wurde, um aus diesem Vergleiche, so wie aus jenem, der bey jeder Culturgattung und Elasse angegebenen Muster - Gründe seine Meinung zn begründen oder zu berichtigen. ck) Beurtheilt der Gemeinde-Ausschuß, ob sich der Reinertrag, wie er in jeder Culturgattung und bey jeder Elasse derselben für das Nieder-Oester- reichische Joch pr. 1600 Klafter im Anschläge erscheint, nicht absolut zu hoch darstelle. Dieses Urtheil muß derselbe aus den ihm beywohnenden Kenntnissen über den gewöhnlichen Natural - Er¬ trag der Grundstücke, über den mittleren Geld¬ werth der Producte, über den beylaufigcn Auf¬ wand, den deren Erzielung fordert, über die Pachtschillinge, welche für die im Urtheile stehen¬ den Grundstücke gegeben werden, ableiten und da¬ hin fassen: ob der angesetzte Reinertrag von der Art ist, daß er nach der gemeindeüblichen Bestes lungs - und Benützungsweise nicht angenommen werben könne, ohne einen Anschlag zu machen, der sich gegenüber der Wirklichkeit für alle Besit¬ zer solcher Grundstücke an und für sich als über¬ spannt darstellte. Da zu Folge der Instructionen, nach welchen die Ertragsscha'tzungen vorgenommen wurden, so¬ wohl im Ansätze des Natural-Rohertrages, als auch der Preise der Producte im Allgemeinen mit besonderer Mäßigung vorgegangen wurde, so kön¬ nen die Falle, wo sich bey einer Culturgattung im Ganzen, oder bey einer einzelnen Elasse der¬ selben ein absolut überspannter Ansatz darstellet, nur selten vorkommen, und werden daher, wo sie behaus« s behauptet würden, einer umständlichen Btt gründung bedürfen, um ihnen Folge geben zu können. §. i8. Nur rücksichtlich der hier naher erläuterten vier Daten des Auszuges ist der Gemeinde-Ausschuß nach dem Gesetze zum Urtheile und zum Einsprüche berufen. Außer diesen vier Fallen steht ihm keine Würdigung der Ergebnisse und kein Reclamations - Befugniß zu. In keinem Falle ist er daher berufen , in die Be- urtheilung der Angaben des Flächenmaßes bey den ein¬ zelnen Parzellen der Eultur - Gattung und der Classe, der sie angereiht sind, einzugehen, da mit diesen nicht das Interesse der ganzen Gemeinde, sondern nur die Interessen der einzelnen Besitzer berührt sind, welchen das Gesetz den Einspruch in dieser Beziehung besonders vorbehält. §. 19. Der steuerbezirksobrigkeitliche Beamte wird daher die Mitglieder des Gemeinde-Ausschusses über die Ge¬ genstände, deren Würdigung ihnen nach dem Gesetze zusteht, gehörig belehren, ihnen dabey an die Hand gehen, Urtheile und Einwendungen gegen Daten der Anschläge des allgemeinen Catasters, zu deren Würdi¬ gung der Gemeinde-Ausschuß nicht berufen ist, hint¬ anhalten , und die Aufnahme derselben verweigern. Sind sie über nach dem Gesetze an und für sich zu¬ lässig, wiewohl nach der Meinung der Steuerbezirks- Obrigkeit nicht begründet, so wird dieselbe bemüht scyn, den Gemeinde-Ausschuß von der Unhaltbarkeit zu überzeugen, ohne ihm jedoch die Aufnahme zu ver¬ weigern, wenn ihr Bemühen ohne Erfolg wäre. § 20 Dem einzelnen Grundbesitzer in der Gemeinde steht die Würdigung der Ansätze des allgemeinen Ea- tasters, sobald sie ihm nach der Bestimmung des §. 7. mitgetheilt worden sind, in Ansehung seines, ihm im Umfange der Gemeinde angehörcnden Besitzthums in nachstehenden Beziehungen zu. a) Ob die Parzellen im Umfange der Gemeinde, die ihm zugeschrieben sind, auch wirklich in seinem Besitzthume stehen. Ware ihm eine oder die andere Grund-Par¬ zelle, oder Bau-Area im Umfange der Gemeinde zugeschrieben, die er nicht besitzet, so kann von ihm die Abschreibung derselben in seinem Aus¬ zugsbogen, und die Zuschreibung bey jenem, dem sie aNgehört, begehret werden. 1>) Ob der Ansatz des Flächenmaßes jedes unter einer eigenen Parzellen-Nummer erscheinenden Grundstückes, oder der Dau - Area dem wirklichen Flächenmaße, das es enthält, entspreche; z. B. die Angabe des Flächenmaßes einer gegebenen Parzelle erschiene in dem ihm mitgetheilcen Aus¬ züge mit 2 Joch 800 ^Klafter er überzeugte sich aber / daß sie nur 2 Joch enthalte, so würde die Abschreibung der mehr angesetzten 800 HjKlaf- ter im Wege der Reklamation anzusuchen seyn. 3 Dabey kann jedoch die Angabe gar kleiner Dif¬ ferenzen, insbesondere solcher, die sich nicht über ein Percenl des angesetzten Flächenmaßes erheben, nicht beachtet werden, weil es kaum möglich ist, solche Differenzen mit voller Bestimmtheit nachzu¬ weisen. e) Ob bey jeder Parzelle die Eultur-Gattung, in welcher sie zur Zeit der Elassirung gestanden hat, im Auszuge richtig angegeben worden ftp; z. B. eine Parzelle erschiene darin als Wiese, war aber zur Zeit der Elassirung, und ist auch dermahl, dem Thatbestande nach, nur Weideland, so würde gegen diesen Ansatz Einspruch zu machen seyn. Z) Ob die Parzelle nach ihrer Beschaffenheit der an¬ gemessenen Elaste angereiht sep; z. B. eine Par¬ zelle des Ackerlandes wäre nach dem Schätzungs- Auszuge der ersten Elasse zugewiesen, der Besitzer derselben fände sie jedoch nach ihrer Lage und Be¬ schaffenheit von den Parzellen des Ackerlandes anderer Besitzer in der nähmlichen Gemeinde ver¬ schieden, und vielmehr denjenigen gleich, welche in der Gemeinde der zweyten Elasse des Ackerlan¬ des angercihet wurden, so kann diese Aenderung in Zuweisung der Elasse von dem Besitzer angebro¬ chen werden; endlich e) Ob sein Wohngebäude nach der Zahl der Wohn- bestandtheile (Zimmer und Kammern) der gehö¬ rigen Elasse eingereihet worden ist. tz. 21. Wenn es gleich die Sache der einzelnen Besitzer ist, die Würdigung der Daten in den ihnen mitgethcil- ten Auszügen über den Anschlag ihres Besitzthumes im Umfange der Gemeinde selbst vorzunehmen, so wird ihnen doch die Steuerbezirks-Obrigkeit dabey jene Auf¬ klärungen, Erläuterungen und Belehrungen geben, de¬ ren sie bedürfen, um von dem ihnen durch das Ge¬ setz zugestandenen Reclamations - Befugnisse Gebrauch zu machen, ober von Beschwerden abgehalten zu werden, welche gar nicht im Falle des Gesetzes sind, oder wenn sie an und für sich darin wären, doch im specielen Falle des Beschwerdeführers nicht gegründet erscheinen. 22. Dabey ist sich insbesondere gegenwärtig zu halten, daß dem einzelnen Grundbesitzer keine Würdigung des für die Eultur-Gattung und die Elasse im Anschläge stehenden Reinertrages zusteht. Der Grund davon liegt darin, weil der Rein¬ ertrag für jede Eultur - Gattung und für jede Elasse derselben in der Gemeinde, nach Anhörung der von dem Gemeindevorstande dagegen gemachten Einsprüche und deren Untersuchung, bereits festgesetzt seyn muß, bevor das Reclamations-Befugniß für die einzelnen Besitzer in der Gemeinde eröffnet wird. Erkennt nun der Besitzer, daß sein Grundstück der gehörigen Elasse angereiht ist, oder über seinen Einspruch angereiht wurde, so kann es ihm nicht mehr it zustehen , für dieses sein Grundstück speciel einen an¬ deren Ansatz des Reinertrages zu begehren, als den, welcher für die Grundstücke aller Besitzer in der Ge¬ meinde , die der nähmlichen Elaste zugewiesen sind, in Anwendung kommt. Dritter Abschnitt. Von der Aufnahme der Einsprüche und Be¬ schwerde». Reklamationen gegen die mitg et heilten und gewür¬ digten Ergebnisse. 2Z. sobald der Termin zur Einbringung dieser Ein¬ sprüche und Beschwerden- so weit die Steuerbezirks- Obrigkeit und der Ausschuß der Gemeinden dazu be¬ rufen sind, umlauft- hat die Steuerbezirks-Obrigkeit unter persönlicher Verantwortung des Oberbcamten die Verpflichtung, den Ausschuß jeder Gemeinde vorzu- fordern, und die Resultate seiner Würdigung mit jener, zu welcher die Steuerbezirks-Obrigkeit selbst für sich und im Einvernehmen der benachbarten Steu- erbezirks - Obrigkeit (Z. lzs.) verbunden ist, für jede Steuergemeinde in ein förmliches Protokoll aufzu¬ nehmen. 24. Findet die Steuerbezirks-Obrigkeit für sich und im Einvernehmen der benachbarten Steuerbezirke, und findet auch der Gemeinde-Ausschuß gegen die mitgr- theilten Ergebnisse in Ansehung der Angaben, über welche sie zur Würdigung gesetzlich berufen sind, nichts zu erinnern, so enthalt das Protokoll bloß diese Er¬ klärung- wird in der Form k'. für jede Gemeinde des Steuerbezirkes besonders abgefaßt, und diesem Protocolle sowohl der dem Gemeinde-Ausschüsse mit- getheilte Auszug, als auch das nach §. Z. aufgenom¬ mene Protokoll über die erfolgte Mittheilung, so wie die Empfangsbestätigung beb granzenden Steuerbc- zirks - Obrigkeit (§. 6) angeschlosscn. tz. 25. Kommen aber Einsprüche oder Beschwerden vor¬ deren Vorbringung im Gesetze gegründet ist, so wer¬ den diese in dem Protocolle der betreffenden Gemeinde mit ihrer Begründung bestimmt und deutlich angegeben. Wobey die Ordnung zu beachten ist, daß erst jene aufgcführt werden, zu welchen sich die Stcuerbezirks- Obrigkeit für sich, oder iM Einverständnisse mit den Gränz-Steuerbezirks-Obrigkeiten, wegen des gestör¬ ten Verhältnisses zwischen Gemeinden veranlaßt findet, dann jene, welche der Gemeinde-Ausschuß über das Innere vorbringt. §. 26. In solchen Fällen ist das Protokoll in der Form 6. zu verfassen, deren beyspielweise Anführung der Fälle, welche vorkommen können, nur die Art ver¬ deutlichet, in welcher die Angaben und Beschwerde» aufzunehmen sind. 3 * >2 §. 27- Jedes dieser Protokolle muß von den Mitgliedern des Ausschusses der Steuergemeinde, von dem Ober' beamten des Steucrbezirkes, dem sie angehören, und wo es sich um eine Gränzgemeinde mir einem anderen Bezirke handelt, auch von dem Obcrbeamrcn des Steuer¬ bezirkes, in dem die Granzgemeinde liegt, unterfer¬ tiget werden, und es sind, wie es sich von selbst ver- < sieht, auch diesen Protocollen die §. 2/i. bezeichneten Piecen anzuschließen. §. 28. Sind die Protocolle über die Erklärungen oder Einsprüche und Beschwerden der sämmtlichen Gemeinden des Steuerbezirkes ordnungsmäßig ausgenommen und gefertigt, so wird der Inhalt derselben in einer Ueber- sicht nach der Form II. dargestellt, und diese mit den einzelnen Protokollen und ihren Beylagen im Origi¬ nal belegt. §. 29. Die Steuerbezirks - Obrigkeit überreicht diese ge¬ hörig instruirte Uebersicht binnen drey Monathen von dem Tage, an welchem ihr die Auszüge aus den Schatzungsanschlagen für die Steuergemeinden ihres ' Bezirkes zugekommen sind, dem vorgesetzten Kreis¬ amte, und bemerket in dem dicßfalligen Einbegleitungs¬ berichte den Tag ausdrücklich, an welchem sie jene Auszüge erhielt. §. Zo. Die Steuerbezirks. Obrigkeit erwartet ferner dar¬ über die Untersuchung und endliche Entscheidung, nach deren Herablangung sie auf der Grundlage der von dem k. k. Gubernium für jede Gemeinde des Steuer¬ bezirkes definitiv bestimmten Ansätze, und der Be¬ stimmungen der §§. 7. 8. und g. dieser Instruction, die Auszugsbogen für jeden Besitzer über das ihm im Umfange einer Steuergemeinde zustehende Besitzthum ergänzt und berichtigt, hiernach in Gemäßheit der Be¬ stimmungen des ersten Abschnittes die Reclamation für die einzelnen Besitzer eröffnet, und nach jenen des zweyten Abschnittes die Würdigung der ihnen mit- getheilten Auszüge veranlaßt. §. Zi. Die Einsprüche, welche von den einzelnen Grund¬ besitzern während deS dazu aus sechs Wochen gesetzlich bestimmten Reclamations - Termines, schriftlich vorge¬ bracht werden, versieht die Steuerbezirks-Obrigkeit mit der Nummer des individuellen Auszugsbogens; über jene, welche mündlich vorgebracht werden, nimmt dieselbe ein eigenes Protokoll mit Zuziehung zweyer Mitglieder deS Gemeinde-Ausschusses auf, und versieht auch dieses Protokoll mit der Nummer des betreffenden individuel¬ len Bogens. Jedem Beschwerdeführenden muß auf sein Verlangen eine schriftliche Bestätigung gegeben werden, daß er die Beschwerde vorgebracht hat, worin zugleich der Tag auszudrücken ist, an dem er sie vorbrachte. §. Z2. Einsprüche und Beschwerden,'welche von dem ein¬ zelnen Grundbesitzer nach Ablauf des gesetzlichen Lcr- mines vorgebrachc würden, dürfen gar nicht ausgenom¬ men men werden / dem Beschwerdeführer ist aber, weiin er cs verlangt, darüber der abweisliche Bescheid von der Steuerbezirks - Obrigkeit schriftlich in folgender Te/ti- rung hinaus zu geben. „Nachdem der Auszugsbogen über das Besitzthum „des .... in der Stcuergemeinde .... demselben „laut Empfangsbestätigung (§. io) am . . des Mo- „naths . . . . 16 . . mitgeiheilt worden ist, die Ein- „sprüche darüber aber erst am . . des Monaths . . . . „18 . . vorgebracht wurden, so kann denselben nach „der Bestimmung des §. 3. der Circular-Verordnung „vom i. Jänner l835. keine Folge gegeben werden." 33. Ist der Reclamativns - Termin für alle Grundbe- sicher in der Stcuergemeinde abgelaufen, so verfaßt die Steucrbezirks - Obrigkeit ein Verzeichniß über die im gesetzlichen Termine vorgckommenen Beschwerden nach der Form I-, Und zwar abgesondert für sede Stcucr- gemcinde, unter Beilegung der schriftlichen ober zu Protokoll gegebenen Beschwerden der einzelnen Be¬ sitzer. §. 34- Sind diese Beschwerden für alle Gemeinden des Steuerbczirkes gesammelt und geordnet, so wird wegen Untersuchung und Entscheidung derselben nach den Bestimmungen verfahren, welche in dem folgenden Abschnitte vorgezcichnet sind. vierter Umschnitt. Von der Untersuchung und Entscheidung der Vorgekommenen Beschwerden uud Einsprüche. §. 35. Die von der Steuerbezirks - Obrigkeit nach §. 2g. dem vorgesetzten Kreisamte vorzulegende Aufnahme der Gemeinde - Reklamationen des Steuerbczirkes, wird von demselben dem Eatastcal-Schatzungs - Inspektor, welcher für das Reclamations - Geschäft im Umfange des ganzen Kreises bestimmt ist, mitgctheilt. tz. 36. Derselbe sammelt solche, halt darüber eine eigene Vormerkung, und veranlaßt nach Ablauf des Tcr- mines, in welchem die Steuerbezirks-Obrigkeiten diese Eingaben vorzubringen haben, die Betreibung derje¬ nigen , welche damit im Rückstände haften, durch das Kreisamt, welches dieselbe durch Absendung von Straf- bothen, durch Statuirung angemessener Pönfalle, und nöthigen Falls durch Abordnung eigener Individuen auf Kosten der steuetbezirksobrigkeitlichen Oberbeamten in allen Fallen vvrnimmt, wo nicht die Größe des Bezirkes und die Mehrzahl der Gemeinden, die ihm angehören, cine billige Verlängerung des Tcrmincs zur Einbringung rechtfertiget, die jedoch von der Steuerbezirke - Obrigkeit angesucht, vom Krcisamte be¬ stimmt werben muß, und nie über drcy Monate des gesetzlichen, zugestanden werden darf. §. 37. Der Inspektor würdiget mit Hülse der ihm bei¬ gegebenen Catastral- Schatzungs - Eommissare diese Ein¬ gaben , wie sie einlangcn. »4 Sr scheidet jene Steuerbezirke mit ihren Gemein¬ den aus, bey welchen gar keine Sinsprüche vorgekom¬ men sind. Ferner jene, bcy welchen die vorgekvmmenen Ein¬ sprüche aus den Schatzungs - Elaboraten ohne weiterer kocal-Erhebung befriedigend beurtheilt werden können. Endlich jene, die zur befriedigenden Beurtheilung noch einer besonderen Local-Untersuchung bedürfen. In Ansehung dieser letzteren wendet er sich an den Vorsteher des Kreisomles, wegen Bestimmung des Schatzungs - Eommissärs, welcher die Untersuchung vvr- zunehmen hat, und welchem, in so ferne Beschwerden vorkommen, die auf Berichtigungen der Vermessung gerichtet sind, und gleichfalls eine Local - Erhebung er¬ fordern, auch ein bey der Eatastral - Vermessung be¬ reits verwendeter, oder noch in Verwendung stehender, mit der dießfalligen Instruction genau bekannter Geo¬ meter beyzugeben ist. §. 58. Weder der zur Untersuchung der Beschwerden be¬ stimmte Schätzungs - Eomnussar, noch der ihm ber-ge- gebene Geometer dürfen in der Person desjenigen ge¬ wählt werden, der in dem Distrikte der Untersuchung die ursprüngliche Schatzung oder die Vermessung vor¬ genommen hat. 8- 29. Uebev die Steuerbezirke und deren Gemeinden, von welchen gar kein Einspruch vorgekommen ist, muß eine Eonsignation , nachdem die Eingaben von allen Steuerbezirks - Obrigkeiten eingebrachl sind, verfaßt, und diese dem k. k. Gubernium vorgelegc werden. tz. 40. Jene Eingaben, die sich aus den Schatzungs-Ela¬ boraten ohne Untersuchung in lono würdigen lassen, sind von den Schatzungs - Eommiffarcn oder dem In¬ spektor, welcher sie zunächst untersuchte, in einer Com¬ mission in Berathung zu nehmen, die unter dem Vor¬ sitze des Kreisvorstehcrs, oder des von ihm delegieren KreiS-Eommissars abgehalten wird, und worüber der¬ selbe die besondere Weisung hat. Die Resultate dieser Berathung sind mit den be¬ stimmten Anträgen zur Deybehaltung oder Aenderung des Anschlages für die Gemeinden, der Landesstelle zur Entscheidung vorzulegen. §. 41- Jene Eingaben, die der vorläufigen Local-Un¬ tersuchung bedürfen, sind dem dazu bestimmten Schat¬ zungs - Eommissar, und mit denselben sind ihm alle Daten der ursprünglichen Schätzung, wie er sie bcy dem Beginne und dem Verlaufe der Untersuchung in den ihm zugcwiesenen Distrikten bedarf, mitzutheilen. §. 42- Er wird sich über die Reihenfolge, in welcher er die Untersuchung in den betreffenden Sleuerbezirken vernimmt, einen zweckmäßigen Plan vorsetzen, der da¬ hin gerichtet ist, dabey mit der möglichsten Ersparung an Zeit, mit Vermeidung wiederholter Rückkunft an den nahmlichen Ort, somit im Zusammenhänge der Granzen der Steuerbczirke vorzugehcn. Bey der Untersuchung selbst, dis für jede Gemein, de, von welcher Beschwerden vorgekommen sind, mit Zuziehung des Gemeinde - Ausschusses und deö steuer- bezirkSobrigkeiilichen Oberbeamten vorgenommen werden muß, wird sich der Schatzungs - Commissar folgende Bestimmungen gegenwärtig halten, an welche sich in Beziehung auf die Gesichtspuncte, von welchen bei¬ der Beurtheilung der Einsprüche, und bey der Stellung der Anträge auSzugehen ist, auch da gehalten werden muß, wo die Einsprüche ohne besonderer Local-Erhe¬ bung von der krciSamrlichen Berathungs - Commission unmittelbar gcwürdiget werden. g) Vorerst müssen die vorgebrachten Beschwerden über ihre gesetzmäßige Zulässigkeit gewürdiget werdenr Waren dieselben auf Gegenstände gerichtet, wor¬ über kein Einspruch gesetzlich zugestanden ist, und die sohin schon von Seite der Steuerbezirks - Obrig¬ keit nicht hatten ausgenommen werden sollen, so wird das KreisaMt solche Einsprüche, wo es keiner Local-Erhebung bedarf, an und für sich zurück weisen; bey Local-Erhebungen aber der SchatzungS - ConMissar darüber den Gemeinde- Ausschuß, und den steuerbezirksobrigkeitlichen Be¬ amten mit Hinweisung auf die gesetzlichen Be¬ stimmungen belehren; Gegenstände dieser Art aber in keinem Falle der Untersuchung einbeziehen, sondern nur im Untersuchungs-Prolocolle bemer¬ ken, baß sie als gesetzlich unzulässig keiner Ver¬ handlung unterzogen worden sind. K) Ist der Einspruch auf die Unrichtigkeit in der Vermessung, wegen Nichtübereinstimmung der Gemeinde-Mappe mit der definitiven Gränzbeschrei- bung gerichtet, so beurtheilet erst das KreiSamt, mit Hülfe der ihm beygegebenen Geometer, ob er sich nicht aus den Original-Aufnahmen ohne Lo¬ cal - Untersuchung beheben lasse, und wendet sich dießfalls an die Landesstelle; bey anerkannt noth- wendigen Local-Untersuchungen aher theilt der Schatzungs-Commistar denselben dem Geometer zur Untersuchung mit, über dessen Befund ein eigenes Protokoll aufzunehmen, diesem der Plan, nach welchem die Granze in Uebereinstimmuiig mit der definitiven Beschreibung zu berichtigen kommt, bey- zulegen, und solches mit dem Plane durch das Kreisamt an daß k. k. Gubernium zur Würdigung und Veranlassung der Berichtigung in den Ori¬ ginal - Blättern zu senden ist. <-.) Die Einsprüche und Bemerkungen der Steuerbe- zirke-Obrigkeit, und der angranzenden Sleudrbc- zirks-Obrigkeiten, in den verhältnismäßigen An¬ schlag für die Gemeinden im Innern des Bezirkes itnter sich, und den der Gränzgememden mit jenen der Gemeinden im angränzenden Bezirke, nimmt der Commissar zuerst an die Reihe der Untersuchung. Er wird sich dabey vor Allem die Ueberzeugung Verschaffen, ob der Einspruch wirklich gegründet ist, und wenn er ihn als solchen nicht erkennen kann, den betreffenden sieuerbezirksämtlicAn Ober- i6 beamten die Grunde klar stellen, um sie zur glei¬ chen Ueberzeugung zu bringen und zur Abstehung von Einsprüchen zu bestimmen. Findet der Eommiffär die Einsprüche gegründet, so wird derselbe die Anträge würdigen, welche auf ihre Abhülfe gerichtet sind, und dabey den Zweck dieser Untersuchung, nähmlich die möglichste Gleichheit in den Anschlägen zwischen den Gemeinden im Auge halten. Das Ergebniß dieser Untersuchung muß sich über jeden Punct der Beschwerden, von dem nicht aus¬ drücklich abgegangen wurde, in einem bestimmten Anträge der vorzunehmenden Nachbesserung aus¬ sprechen, Dieser Antrag darf aber nie auf einen ganz neuen Anschlag des Reinertrages, der noch bey keiner Gemeinde in der Eulturgattung und Elaste vorkommt, gerichtet seyn, sondern es kann nur der Ansatz in der Eulturgattung und Elaste der einen Gemeinde auf die andere Anwendung finden. Z. B- das Ackerland der ersten Elaste in der Gemeinde wäre im Anschläge mit »2 st. Reinertrag, in der Gemeinde L mit io st., und darin fände die Steuerbezirks-Obrigkeit das Miß- verhältniß, weil sie die Aecker beyder Gemeinden in dieser Elaste gleichhält; so wird der Commissär zuerst diese angebliche gleiche Beschaffenheit beur- theilen, und wenn er sie gerechtfertiget findet, sich für die Anwendbarkeit des einen oder des anderen Satzes entscheiden, und dann den Antrag stellen, die Aecker der ersten Elaste in beyden Gemeinden entweder mit 12 st. oder mit 10 st. Reinertrag pr. Joch in Anschlag zu bringen, je nachdem er¬ den einen oder den anderen Satz nach den Daten, die der Schätzung zum Grunde liegen, und die den Bestimmungen der Instruction gemäß erachtet werden, für den anwendbaren hält. Es ist zu wünschen, daß der Schätzungs-Eom- miffär die intervenirenden stcuerbezirksobrigkeitli- chen Oberbeamten von der Zweckmäßigkeit dieser Anträge zur Erwirkung des richtigen Verhältnis¬ ses zwischen den Gemeinden überzeuge, und daß er¬ ste sohin als übereinstimmende Meinung darsielle. In jedem Falle muß aber der Antrag so gestellet werden, wie er nach der Meinung des Schätzungs- Eommistärs entfällt, nur bleibt es den steuerbe¬ zirksämtlichen Oberbeamten unbenommen, ihre be¬ sondere Meinung zu Protokoll zu geben. 6) So? wie es dem Urtheile des Schätzungs-Eoin- miffärs in dem obigen Beyspiele anheimgestellt ist, auch erforderlichen Falls den Antrag auf Erhö¬ hung der mit io fl. Ertrag veranschlagten Acker; Elaste auf 12 st. zu stellen, so ist er überhaupt ermächtiget, in den Fällen, in welchen er einen oder den anderen Ansatz einer Elaste oder einer Eulturgattung in einer oder mehreren Gemeinden des Districtes, der ihm zur Untersuchung der Re« clamationen zugewiesen ist, zu gering, und dadurch das richtige Verhältniß der einzelnen Ansätze ver¬ rückt findet, eine angemessene Erhöhung der zu geringen Ansätze vorzuschlagen und zu begründen, cs mag r? cs mag dießfalls eine Beschwerde von zur Recla- mation Berechtigten, vorliegen oder nicht. Bet) Ausmittlung des Zisfers dieser Erhöhung wird sich der Schätzungs-kommissär mit Beachrung der allfällig aufzufindenden Behelfe nach den weitern Bestimmungen dieses tz. benehmen, und die in der Erhöhung beteiligten Steuerbezirks-Obrig¬ keiten und Gemeindevorstande davon in Kenntniß setzen, und ihre Bemerkungen zu Protokoll neh¬ men. Das Jnspectorat und das Gubernium wer¬ den dafür Sorge tragen, daß solche Anträge zu Erhöhungen, welche an den Gränzen von Di- stricten und Kreisen Stakt finden, in den be- benachbarten Distrikten und Kreisen von den be¬ treffenden Schätzungs - Eommiffären berücksichtiget werden. > - «) Wenn die Untersuchung der Einsprüche und An¬ träge in Beziehung auf den verhältnißmäßigen Anschlag der Gemeinde, gegenüber aller anderett Gemeinden des Steuerbezirkes und bey den der gränzenden, auch gegenüber der angränzenden in anderen Stcuerbezirken beendet, und der Antrag darüber gestellt ist, wird auf jene der Einsprüche übergegangcn, welche der Gemeinde- Ausschuß über den Anschlag im Innern der Gemeinde selbst vor- gcbracht hat. Der Schätzungs - Eommissar wird auch hier erst die Grundhälligkeit dieser Einsprüche würdigen, und wenn er sie nicht gegründet findet, mit den stcucrbc- zirksobrigkeitlichen Beamten dahin wirken, den Aus¬ schuß von ihrer Unhaltbarkeit zu überführen, und ihn zu bewegen, davon abzustehen. Er wird ferner beurtheilen, in wie ferne diese Einsprüche zum Theile schon durch die vorausgcgange- < ne Untersuchung des Verhältnisses der Gemeinde zu den anderen, behoben sind; z. B. es wäre BeschwerbL geführt, daß das Ackerland der ersten klasse mit dein Reinerträge von 12 st. pr. Joch in einem zu hohen Anschläge stehe, und es sey in Folge der Würdigung ° des Verhältnisses zu den übrigen Gemeinden bereits im Anträge, daß es nur mit 10 st. zu veranschlagen kom¬ me, so wird er sich in dieser Hinsicht nur auf jenen Antrag zu beziehen haben. Ist die Beschwerde gegen eine unrichtige Unterscheidung der Eultur- Gattungen gerichtet, so muß sich der Schätzungs - Commissar durch den Local-Augenschein überzeugen, daß die angeblich vorhandenen kultur- Gattungen, die im Anschläge nicht ausgezeichnet sind, wirklich bcst.hen, er muß sich ferner die Ueberzeugung verschaffen, daß sie zur Zeit der vorgenommenen klassirung der Grundstücke wirklich bestanden haben; denn nur in diesem Falle ist die Be¬ schwerde zu berücksichtigen. Wird eine kultur- Gattung als nicht vorhanden behauptet, die im Anschläge er¬ scheint, so müssen die Parzellen, die ihr zugewiesen wurden, in loeo besichtiget werben. In beydcn Fallen sind die Zahlen der einzelnen Parzellen anzugeben, die der vorgefundenen kultur - Gattung in dem einen Falle cinzurejhen sind, und die in dem anderen aus denselben ausgeschieden, und einer anderen kultur- Gattung zugewicsen werden müssen^ Ter Schätzungs - kommissar muß ferner da, wo eine im Anschläge nicht stehende, oder vorhandene, und nach obiger Bestimmung in Anschlag zu bringende kul¬ tur« Gattung aufgefunden wird, die Untertheilung der¬ selben in klaffen, und die Bestimmung des Natural- Rohertrages, seines Geldanschlages, den Abzug auf kultur -Kosten und die Darstellung des Reinertra¬ ges vornehmen. Um bey dieser Ausmittlung das Verhältniß zwi¬ schen den Gemeinden nicht zu verrücken, wird er vor Allem die Ueberzeugung nehmen, ob nicht der bereits richtig gestellte Anschlag der nähmlichen kultur -Gat¬ tung in einer der nächst gelegenen Gemeinden, auch auf die zu classificirende und im Ertrage zu bestimmen¬ de, seine Anwendung unbedingt oder wenigstens für einzelne klassen finden könne. Hat er diese Ueberzeugung, so dürfen für alle oder für einzelne klaffen keine anderen Satze, als die, welche in jener Gemeinde bereits für haltbar erkannt wurden, angenommen werden. Fände aber der Schät- zungs - kommiffär diesen Vergleich nicht zulässig, oder dafür keinen Anhaltspunkt, so ist bey der Ausmittlung des Anschlages nach den Bestimmungender Instruction, gleichwie bey der ersten Erhebung und Ausmittlung vorzugehen, das Ergebniß aber dem Gemeinde - Aus¬ schüsse mitzutheilen, und dessen Einverständniß oder abweichende Bemerkung indem Protocolle ersichtlich zu machen. Bey Beschwerden, welche gegen die im Anschla, ge stehende Zahl der klaffen gerichtet sind, ist zu un¬ terscheiden, ob der Einspruch gegen die Annahme zu vieler oder zu weniger Elasten in einer Cultur- Gattung vorkommt. Wird behauptet, daß der klassen zu viele ange¬ nommen sind, so ist zu untersuchen, welche der ange¬ nommenen klassen vereiniget werden sollen; z. B., es würden die angenommenen vier klaffen des Ackerlan¬ des nicht für gerechtferliget, und brey als zureichend erkannt, so müßte untersucht werden, ob die zweyte mit der ersten, oder die dritte mit der zweyten, oder die vierte mit der dritten zu vereinigen ist. Der An¬ satz für die vereinte klasse muß jedoch immer mit dem Ertrage gemacht werden, welcher bey der ursprünglichen Trennung in der höheren bestand, weil dieser Theil der Beschwerden nicht auf den Ertragsansatz gerichtet ist. Alle Parzellen der aufgegebencn klaffe sind sohin der, nach der eben gemachten Bestimmung aufrecht zu erhal¬ tenden einzureihen. Würde erkannt, daß im Anschläge zu wenige klassen angenommen sind, so müssen derselben so viele neue sta- tuirt werden, als nach den Bestimmungen und dem Geiste der Catastral - Schätzungs-Instruction an und für sich zulässig sind, und überdieß nothwendig er¬ scheinen , um die verschiedene Beschaffenheit der Grund¬ stücke, und das auf diese gegründete verschiedene Er- tragniß bey der Culturgattung gehörig zu berücksichtigen. Der Anschlag des ErträgniffeS für die neu sta- tuirten klaffen muß wieder im Wege des Vergleiches mit andern Gemeinden, wie in dem Falle angesetzt werden, wenn eS sich um die Ausmittlung einer nicht »9 im Anschläge gestandenen Eulturgattung handelt, und die instructionsmaßige neue Ertragsbcstimmung darf auch hier nur da einlrelen, wo es an solchen An- haltspuncten ganz fehlt, und der Schwungs - Kom¬ missar sich von der Unhaltbarkeit des Vergleiches über¬ zeugt. In Fallen dieser Art ist cs aber nicht immer die Folge, daß die neu statuirten Elasten, gegenüber der aufrecht erhaltenen, in dem geringsten Ertragsan¬ schlage erscheinen. Es kann auch das entgegengesetzte Ergcbniß ein¬ treten; z. B. die angenommenen drey Elasten im Ackerlande werden für zu wenig erkannt, weil ein Theil der Grundstücke, welcher der ersten eingereihet ist, sich von einem anderen Thcile, der ihr ebenfalls zugewiesen wurde, wesentlich unterscheidet, und zwar in der Art, daß der eine Theil ungleich besser, als der andere, dieser aber noch immer von der Art ist, daß er nicht mit der folgenden zwcyten Elaste vereint werden kann. In diesem Falle wird allerdings eine vierte Elaste statuirt werden müssen, welche aber dann die Srclle der ersten einnimmt, und folglich im höchsten Ertrags¬ anschlage stehet. Ist endlich der Einspruch des Gemcindeausschus- ses gegen einen absolut zu hohen Anschlag einer Eultur- gattung oder Elaste gerichtet, so muß der Schatzungs- Commissar die Resultate der vorausgegangenen Unter¬ suchung über das Verhaltniß der Gemeinden unter sich im besonderen Augenmerke halten. Wo schon aus dieser Untersuchung die Überzeu¬ gung hervorgegangcn, daß die Gemeinde in Beziehung auf die Eulturgattung und Elasten derselben im ver- haltnißmaßigen Anschläge mit den anderen Gemeinden steht, oder wo dieser Anschlag, um das gehörige Ver- hältniß herzustellen, bereits bey jener Untersuchung berichtiget wurde, da kann dem Einsprüche keine wei¬ tere Folge gegeben werden, weil sonst das ganze Ver¬ haltniß zwischen den Gemeinden neuerdings verrückt würde. Wo aber die Eulturgattung und die Elas- sen derselben, gegen deren absolut zu hohen Anschlag von dem Gemeindeausschusse Beschwerde geführt wur- tze, der Gemeinde in der Art eigcnthümlich sind, daß dir gleiche Eulturgattung in der anderen gar nicht vorkommt, oder sich in ihrem Stande, oder in der Beschaffenheit ihrer Elasten so wesentlich unterschei¬ det, daß sie mit jener keinen Vergleich leidet, da ist der Einspruch ein Gegenstand der genauen Unter¬ suchung. Bey dieser muß aber der Scha'tzungs - Eommis- sär in alle Elemente des ursprünglichen Anschlages eingehen, ihre Grundhaltigkeit nach den Bestimmun¬ gen der Schatzungs-Instruction prüfen, die Daten, gegen welche Bedenken obwalten, und durch die der zu hohe Anschlag veranlaßt wurde, bezeichnen, und den begründeten Antrag zur Mäßigung, mit Bestimmt¬ heit in der Ziffer für die Eulturgattung und jede Elaste derselben, stellen. äL. Wenn der Schatzungs-Eommissar nach dieser An¬ leitung die Untersuchung der steuerbezirksobrigkeitli- b * 26 chen, und der von dem Gemeinde-Ausschüsse vorge¬ brachten Reclamationcn im Umfange eines ganzen Steuerbezirkes für alle Gemeinden untersucht hat, sen¬ det er die Untersuchungs-Protokolle an das Kreisamt, welches darüber die Berathung vornimmt (§.40), und die Entscheidung des k. k. Guberniums einholt. §. 45. Die Entscheidung der k. k. Landesstelle erfolgt durch eine von derselben in der Form L. ausgefertigte Darstellung der stabilen Einlage für das allgemeine Cataster, für jede Gemeinde des Steuerbezirkes/ und für den ganzen Umfang desselben. 46. Diese Darstellung wird als das End-Resultat der Verhandlung über die Gemeinde - Reclamationen in je¬ dem Falle hinausgegeben, es mag kein Einspruch gegen den ersten Anschlag vorgekommen, oder der vorgekom¬ mene ohne, oder über vorgenommene Local-Untersu¬ chung entschieden worden seyn. §- 47- Die Steuerbezirks-Obrigkeit erhalt die Darstel¬ lung der stabilen Einlage für die Gemeinden ihres Be¬ zirkes, von welcher ein Pare bey den Schatzungs-Ela¬ boraten jeder Gemeinde hinterlegt wird, durch das vorgesetzte Kreisamt, und verfaßt und berichtiget dar¬ nach, in Folge der Bestimmungen deS ersten Abschnit¬ tes, die Auszüge für die einzelnen Grundbesitzer in jeder Gemeinde, veranlaßt die Würdigung derselben nach dem zweyten Abschnitte, und nimmt die Einsprü¬ che nach dem dritten Abschnitte auf. §. 48- Sind die Einsprüche einzelner Grundbesitzer von der Art, daß sie wegen angeblichen Unrichtigkeiten in der Vermessung, die Mitwirkung eines Geometers, oder wegen angeblichen Unrichtigkeiten der Schatzung, die Mitwirkung eines Catastral - Schätzungs. Eommis- sars bedürfen, so sucht die Steuerbezirkö - Obrigkeit die Absendung eines oder beyder dieser Sachverständi¬ gen an, begründet die Notwendigkeit dieser Absen¬ dung durch eine summarische Bezeichnung der vorge¬ kommenen Falle, welche die Jntervenirung der Sach¬ verständigen erheischen. §- 4g- Das Kreisamt beurtheilt diese Notwendigkeit und veranlaßt jene Berichtigungen, welche ohne be¬ sondere Absendung von Sachverständigen vorgenommen werden können, oder ordnet diese zu der erforderlichen Mitwirkung ab. Hiebey hat dem Äreisamte zur Richtschnur zu dienen, daß in Folge hohen Hofkanzley-Decretes vom 14. Jänner i824, Z- 38, in allen Fallen, in wel¬ chen eine Abänderung des ersten Ansatzes in Folge der Reclamationen Statt gefunden hat, und von den Be¬ iheiligten gegen diese Abänderung die Berufung an die höhere Behörde ergriffen wird, eine neuerliche Lo¬ calerhebung durch den Inspektor, oder durch einen, bey der 2t bey der ersten Entscheidung nicht beteiligten §ommis« sar vorzunehmen, und sein begründetes Gutachten der Einbegleitung der Berufungs-Verhandlung beyzu- schließen ist. tz. 5o. Die Untersuchung selbst muß von dem steuerbe¬ zirksobrigkeitlichen Oberbeamten mit Beyziehung des Beschwerdeführers, des Gemeinde-Ausschusses und für dir Fälle, in denen es erforderlich ist, unter Milwirkung der Sachverständigen vvrgenommen werden. Sre darf sich nur auf jene Punkte beschränken, für welche dem einzelnen Grundbesitzer ein Einspruch gesetzlich zugestan¬ den ist, und das Bemühen der Steuerbezirks - Obrig¬ keit muß auch in dielen Fällen neuerdings dahin ge¬ richtet seyn, den Beschwerdeführer von der Verfolgung offenbar ungegründeter Einsprüche abzuhaltcn, uns zur Rücknahme derselben zu bestimmen. §. 5l. Ist dieses Bemühen ohne Erfolg, oder wird der Einspruch gegründet gefunden, so stehet die Entschei¬ dung darüber der Steuerbezirks- Obrigkeit mit dem H 52. vorkommenden Vorbehalte zu, wenn der Ge¬ meinde-Ausschuß und die intervenirenden Sachverstän¬ digen einstimmig sind, außerdem muß sie von dem vorgesetzten Krcisamte eingeholt werden. Zur kreiSämt- lichen Entscheidung ist das Resultat der Untersuchung in jedem Falle dann vorzulegen, wenn die Steuerbe- zirks-Obrigkeit selbst in Ansehung ihres Besitzthumes im Reclamations - Falle wäre. §. 52. Bey den Untersuchungen und Entscheidungen der Beschwerden einzelner Grundbesitzer ist sich gegenwär¬ tig zu halten, daß sich, s) in Folge derselben das Flächenmaß, wenn nicht bloße Schreibfehler oder offenbare Irrungen in der Berechnung der Factoren entdeckt und nach¬ gewiesen werben, in der Wirklichkeit und für den ganzen Umfang der Gemeinde nicht ändern kann, und daß sohin, wenn bey einer Parzelle eine Un¬ richtigkeit erkannt wird, welche den verminderten Ansatz zur Folge hat, gleichzeitig nachgesucht wer» den muß, in welcher oder welchen Parzellen die geringere Ausmaß vorkommt; was daher einem Besitzer an Flächenmaß abgeschrieben wird, und das sein Grundstück nicht hält, muß demjenigen zugeschrieben werden, dessen Grundstück an Flä¬ chenmaß mehr hält. Acnderungen aber, die ihren Grund nur in Schreibfehlern, unrichtigen Berechnungen, oder unrichtiger Abnahme der Factoren haben, müssen ohnehin erst aus dem Vergleiche der Daten der Original-Aufnahme hervorgehen, weßwegen sich in Ansehung solcher Fälle immer an das k. k. Landes - Gubernium zu wenden, und erst von die¬ sem die Bestimmung zu erwarten ist, ob die Noth- wendigkeit einer Local-Ausnahme eintritt. 6 SS L) Wenn bep der vorausgegangenen Würdigung, Untersuchung und Entscheidung der Gememde- Reclamatjonen mit der erforderlichen Gründlich¬ keit und Genauigkeit vorgegangen wird, so kön¬ nen auch die Falle, wo die Grundstücke eines Besitzers einer kultur - Gattung zugewiesen sind, der sie nicht angehören, oder wo sie einer höheren Elaste eingereiht wurden, als jener, der sie ein- gereihet werden sollten, nur selten als wirklich gerechtfertiget erscheinen. Dieses muß um so mehr beachtet, und daher bep der Untersuchung mit aller Strenge und Unbefangenheit vorgegangen werden, als jede nicht zu rechtfertigende Vermin¬ derung des Anschlages bep einem einzelnen Grund¬ besitzer, eine w i d e r r e ch tl i ch e Begünstigung Desselben gegenüber aller anderen, im gleichen Ver¬ hältnisse stehenden würde. Eben wegen der Beachtung dieses Verhältnisses/ wird sich auch aus Anlaß individueller Neclama- tioncn der Fall ergeben können, baß Grund-Par¬ zellen, über deren Elasswung kein Einspruch vor¬ gekommen ist, von Amtswegen einer höheren Elaste zugewiesen werden müssen; z. B ein Besitzer for¬ dert die Uebersetzung seines Grundstückes von der zweyten in die dritte klasse, weil mehrere Par¬ zellen, die demselben gleich zu halten sind, in der dritten klasse stehen. Es wird diese Gleichheit im Wege der Untersuchung erkannt, zugleich aber, daß die in Reclamation gestandene Parzelle nach ihrer Beschaffenheit in der zweyten klaffe zu ver¬ bleiben habe, so müssen alle, ihr als gleich be« urtheiltcn aus der dritten in die zweyte gesetzt werden, was jedoch immer den Eigenlhümern unter Einem, zur Vorbringung ihrer etwaigen Ein¬ wendungen, bekannt zn geben ist. e) Kommen aber in einer Gemeinde wirklich solche Falle vor, welche nach der übereinstimmenden Meinung aller bep der Untersuchung Intervent« renden beachtet werden müssen, so hat diese Be¬ achtung durch den Ansatz der gehörigen Cultur- Gattung und klasse zu geschehen. 6) So ferne sich jedoch dadurch die definitive Ein¬ lage der Gemeinde (§- §5.) ändert, wird die Steuerbezirks-Obrigkeit das Resultat der Unter¬ suchung der individuellen Reclamation aller Steuer¬ gemeinden des Bezirkes, wo dieser Fall einträte, dem Kreisamte zur vorläufigen Einsicht, und dieses dasselbe mit seinen Bemerkungen der k. k. Landesstelle zur näheren Revision verlegen, um hiernach entweder die Ergänzung der für man¬ gelhaft erkannten Untersuchung zu veranlassen, oder wenn sie die Anträge gegründet findet, hiernach die Abänderung in der definitiven Ein¬ lage der betreffenden Gemeinden vorzunehmen. §. 5Z. Die Untersuchung der individuellen Neclamationen muß für alle Gemeinden des Steuerbezwkee brcy Mo¬ nate nach dem Lage vollendet scpn, an welchem der 23 Steuerbezirks« Obrigkeit die stabile Einlage für jede Gemeinde mitgetheilr worden ist, es scy denn, daß Verhältnisse eintreten, unter welchen die Steuerbezirks- Obrigkeit auf ihr Ansuchen die Erweiterung des Ter- mineö erhalten hat. - §. 54- Nach Ablauf dieses Termines ist von der Steuer- bezirks - Obrigkeit die bestimmte Anzeige zu erstatten, daß im Umfange ihres Bezirkes und der ihm angehö¬ renden Steuergemeinden, entweder keine individuellen Reclamationen vorgekommen sind, oder daß die vorge¬ kommenen als unstatthaft erkannt wurden, oder ohne Einstuß auf die definitiven Einlagen der einzelnen Ge¬ meinden abgethaN wurden, oder es müssen die Unter- suchungs - Operate mit den Anträgen zur Berichtigung für jene Gemeinden vorgelegt werden, bey welchen ei¬ ne Acnderung der definitiven Einlage der Gemeinde, wegen der nothwendigen Berücksichtigung individueller Reclamationen von Grundbesitzern, erforderlich wird, §. 55. Wenn nach diesem Verfahren auch die Einlagen für die einzelnen Besitzer als definitiv richtig gestellt erkannt sind, so werden hiernach die bey den Steuer¬ bezirks-Obrigkeiten nach§. ro. zurück behaltenen Pa¬ rjen der Besitzbogen für jeden Besitzer im Umfange der Gemeinde, über das ihm darin angehörende Desitzthum in der Art, berichtiget, daß die abgeänderten Ansätze bloß durchstrichen, über dieselben der berichtigte Ansatz gestellt, und sich am Schlüsse des Bogens auf das Datum und die Zahl der Entscheidung bezogen wird, auf welcher diese Berichtigung beruhet. Diese individuellen Bogen werden Mit der stabilen Einlage der Gemeinde bey der Steuerbeznks-Obrig¬ keit in guter und sicherer Verwahrung gehalten, bis dieselbe die weitere Weisung erhält, nach welcher bey der Nepartition der Steuer auf dieser Grundlage, und wegen deren Evidenzhaltung vorzugehen ist. Laibach am r. Jänner i8ZS. 6* Formulare zu §. 1. X II 8 L II K LUS tl e m KchLtMNgs Anschlsge für ÄSK sKgememe Cstsster, derreskeuä die 8t6U6rA6lli6in(1tz: im 8t6U6rI)62irI;6.' Lin k-reise: Lum LeLuls äor äuroli Zgs sUorköelE ?«rem vom 23. voeomlior 1817. §. l6. -uzosr-iuäonon, unä iu äer (Circular-VororäuuoZ vom r. 3:inuer i835, 4, uälier kesüimmon GirrfKrüche «nd Brfchwerden - 8«86» äl686H ^.N86lllħ e 8. Formulare ;n §. 5. Land Sleuerbezirk Kreis Stcuergemeinde Ur 0 t 0 L 0 ll, welches über die von der Steuerbezirks-Obrigkeit ..................... der Stcuergemeinde gemachte Mittheilung der Bestimmungen/ nach welchen gegen die Ergebnisse der Catastral-Vermessung- und Schatzung, Einsprüche und Beschwerden vorgebracht werden können, ausgenommen wurde. Gegenwärtige. N. N. Oberbeamter des Steuerbezirkes. N. N. Rentmeister der Herrschaft. N. N. Ortsrichter der Gemeinde. N. N. Ausschuß. u. s. w. Nachdem dem versammelten Gemeinde-Ausschüsse die . bis . der Anleitung zur Aufnahme, Untersuchung und Entscheidung der in Folge der Bestimmungen des allerhöchsten Patentes vom 2Z. December 1817, tz- 16, und ver hohen Gubernial-Eircular - Verordnung vom 1. Jänner i8Z5, Nr. 4, zuge¬ standenen Einsprüche und Beschwerden gegen die Ansätze des Flächenmaßes und der Grundcrtrags - Ausmittlung zum Behufe des allgemeinen CatasterS, vorgelesen, und durch angemessene Beispiele erläutert worden sind, erklärt der Gemeinde-Ausschuß, sich in der vollen Kenntniß des Zweckes dieser Mittheilung, und der ihm durch dieselbe zugestandenen Befugnisse, so wie von der Nothwendigkeit, davon Gebrauch zu machen, zu befinden. Nach hierauf erfolgter Aushändigung des für die Gemeinde bestimmten Auszuges aus dem Eatastral-Anschlage, bestätiget der Gemeinde-Ausschuß den Empfang des¬ selben mit der Versicherung , solchen, so weit ihm das Befugniß zugestanden ist, pstichtmäßig genau zu prüfen, und seine Einsprüche und Beschwerden inner dem gesetz¬ lich zugestandenen Termine von sechs Wochen, welcher mit dem heutigen Tage als dem ..... 18 .. be¬ ginnt, und mit dem. ..... 18 . . abläuft, bey der Steucrbezirks-Obrigkeit vorzubringen oder seine Erklä, rung abzugeben, daß er gegen den ihm mitgetheilten Anschlag keinen in dem Gesetze gegründeten Einspruch zu machen habe. Amtökanzley der Steuerbezirkö-Obrigkeit ..... . den ....... 18 . . N: N. Rentmeister der Herrschaft- N. N. Ortsrichter. N. N. Ausschuß. N. N. Ausschuß. u. s. w. Die vorstehende Protokolls-Angabe und die beygesetzten Unterschriften (utid Handzeichen) bestätigt N. N. Oberbeamter des Steuerbezirkes- Formulare zu §. 6. - 8 6NLIX. Helrer ..8tüelt, von 6er 8teuer-Ler!ir^8o1>riL^6it.... 6er 8teuer-Lerir^okriAkeit.üliersenäele Hiseliri^ell 6er ^usrü^e sus 6ein VerrnessunAS - unä 8cliätrullA83N8eliIgAs 5ür 6ss sIlAsmetns (kataster, von jenen nntenbengnnten Oemeinöen 6es 8teuerl»62irlte8 ..welche mit 6en be^Ae86trten Oemeinäea 6«8 8teuerl)e2ir^68 .. ^räriren. Die ^urrüze wurden midZetlieilt von 6er ZleuerAemeinäe Dieselbe gränLt mit 6er äteuerAemeinäe Von äer 8tsuor-LeLirlL8oI>riA^eit ^>l. äen . .. 8 . . A. 1^. Olier^eainter. LUS U 6 UL A VVMefsANKS- NAU - UUfstxK für 6ss dsrrettenll das Orundl)68Ü2iIiurQ des ° , in oliven armier LteuerAerneinde; woImliaU in ......... . Idan8 . , , . Zum Behufe der durch das allerhöchste Patent vom 25. December 1817, §.16. zugestandencn, und in der Circular- Verordnung vom 1. Jänner 1854, Nr. 4, näher bestimmten Einsprüche und Beschwerden gegen diesen Ansatz. LH ätz u «Zs - Tarifs Vieser Lteuer§emeinvr. Formulare zu 8. « 8 L M K SUS ä 6 IN ^eemrsfnngs - und Kchntzungs-Anfatzr für äss detrsksönl! 6^8 Orun61)68irZ!t1iuirt d68 ... in oddenannler öleneiAEnieincie; vvosinlisstt in Hau« . . . . al8 HerrZeliasr . .. . . . ^inlÄA8-^rc>. . . . irn 8tänäi8e^6n Oültdnoke LinIaA8-^r.in der I^näwkel. Zum Behufe der durch das allerhöchste Patent vom 23. December 1817, §.16. zugestandenen, und in der Circular- Verordnung vom 1. Jänner 1834, Nr. 4, näher bestimmten Einsprüche und Beschwerden gegen diesen Ansatz. LchLtfungs - Tarifs dieser Lteuergrmrinde. Haltungen. Fo rmulare zu §. io. I^ro. Empfangs-Schein. Gefertigte bestätiget hiermit, daß ihm unter heutigem Tage von der Steuerbezirks-Obrig¬ keit .......i ........ der Auszug aus dem Vermessungs- und Schätzungs-Ansatze für das allgemeine Cataster, über sein Grundbesitzthum in der Steuergemeinde ......... ..... zum Behufs der durch das allerhöchste Patent vom 23. December 1817. §. 16. zugestan¬ denen, nnd in der Gubernial-Circular-Verordnung vom 1. Jänner 1835 Nr. 4 näher bestimmten Einsprüche und Beschwerden gegen diesen Ansatz eingehändiget wurden Amtskanzlep der Stenerbezirks-Obrigkeit . ........ den 18 . . N. N. wohnhaft in der Gemeinde ......... Haus-Nr. .... n Formulare zu §. 24. Land Steuerbezirk Kreis Steuergemeinde Protokoll, ääo. . welches nach Ablauf des zur Einbringung der Beschwerden und Einsprüche gegen den Anschlag im allgemeinen Ka¬ taster für die Steuergemeinde . . festgesetzten Termins, ausgenommen wurde. Gegenwärtige. N. N. Oberbeamter des Steuerbezirkes. N. N. Oberbeamter des angränzenden Steuerbezirkes. . . N. N. Ortsrichter. N. N. Ausschuß. N. N. Ausschuß. u. s. w. Nachdem der unterm für die Steuergemeinde . . eröffnete sechswochentlichr Termin zur Anmeldung der Einsprüche und Beschwerden gegen den, dem Gememde- Ausschusse sowohl, als der angranzenden Steuerbezirks-Obrigkeit mitgetheil- ten Auszug aus dem Vermeffungs- und Schatzungsanschlage für das allgemeine Cataster am bereits abgelaufen ist, und nachdem die Sleuerbezirks. Obrigkeit die dießfalligen Ansätze nut den Ansätzen der Nachbar-Gemeinden im Innern des Steuerbezirkes, und mit der Nachbar-Gemeinde . . des Steuerbezirkes . .jm Einvernehmen mit dieser Steuerbezirks-Obrigkeit verglichen hat, endlich auch dem Gemeinde-Ausschüße unter wiederholter Erinnerung der in dem §. 2 der Anleitung zur Aufnahme und Untersuchung dieser Beschwerden angedeutcten Folgen , welche d.e unterlassene Anmeldung der Beschwerden nach sich ziehen würde, noch ein Mahl die einzelnen Posten dieses Aus¬ zuges vorgelesen worden sind, erklären sammtliche Anwesende, daß ihnen die mitge- theilten Ergebnisse der Vermessung in Beziehung auf den Umfang der Gemeinde nach der, der Details-Auf¬ nahme zum Grunde liegenden definitiven Gränzbeschrei- bung, und die Ansätze in dem Auszuge des Schatzungs¬ anschlages für alle Culturgattungen und Elasten, so¬ wohl an und für sich, als im Vergleich mit den Nach¬ bar-Gemeinden anstandlos erscheinen, sie daher keine in dem Gesetze gegründeten Einsprüche und Beschwerden dagegen zu erheben haben. Amtökanzley der Steuerbezirks-Obrigkeit ..... .den » »8 . . N. N. Oberbeamter des Steuerbrzirkes. N. N. Ortsrichter. N. N. Ausschuß. N. N. Oberbeamter de- angränzenden Steuerbezirkes N. N. Ausschuß. N. N. Ausschuß. . -' ' ÄW chiWW^D iDWM»... -'. _ .. .....ob ' --i' - »ttU .17 77' ,> 77'k s..-j^,---/./j;?) ru^ >,-1 ^U»)ö?7 ch/.u 7 ., . . . - . . - . . ..r»n-uk?-/uiE ^6 i..- .)n'pr .v <. j .' '7 ' ' N J 7. " ...?-.^..':-urE k"! -j-. i,ü-.änöS .5-5 .5 . - "ui^^urrL- .': .. ^--li.-kL-;r, s-S ru.-r.-l;ö„<-O .!(: ',8 . - .^7<3 'L ' -c» .'s .u - . . n.'r5,üü , -'nu ',(- n "7.... ^.l:u4iri.'k.'!!': -tj ,'Mln.^ ........ U' - . , . ' k- ,"-r - '^.'-tznv^^K '.'«!>- ' ätznuf- .7-' 7 7L,z . .., -!? 7^r -b.-i^a «röK5N ^«u ,ssj n^ukk^c.'!« tzr»:»4 . . . . . . > >!.s 17'1! s 77N rtt-ni--. ^>>'! l"77v-^r ns?;',!. . 7 'nc . ,' ,ü II'. 7 il -sr-k»7 O rvuz rmßrm ni riü 6nr/ »' .ii/^ rka ',kH irttz»»^.-'tnki i'.kl- "??> Ä.-I.7 ilü I^ov, . .... . m-l-irmLD r rvä vttMk!. '^77 «7!6!I7!)u'^ . . . .7! -- ' '. . -.it-.. ... n;s . , . ..-.. ... . I... - . ^ ..- .. . -.76 .<^: . .,-rLi^ttÄ ..-L .55 Formulare zu §. 26. Land Steuerbezirk Kreis Steuergemeinde Vrsto A oll, cksto. welches nach Ablauf der zur Einbringung der Beschwerden und Einsprüche gegen den Anschlag im allgemeinen Ca- taster für die Steuergemeinde festgesetzten Frist, ausgenommen wurde. Gegenwärtige. N. N. Oberbeamter des Steuerbezirkes. N. N. Obcrbeamter des angranzenden Steuerbezirkes . . N. N. Ortsrichter. N. N. Ausschuß. N. N. Ausschuß. u. s. w. Nach genauer und wiederholter Würdigung Les mirgctheilten, und der Steuergemcinde unterm ..hinausgegebenen Auszuges aus dem Schatzungsunschlage für das allge¬ meine Cataster, wurden durch die Steuerbezirks-Obrigkeit ..im Einvernehmen mit der angranzenden Steucrbezirks-Obrigkeit . . . . , und durch den Gemeinde-Ausschuß, folgende Bedenken und Beschwerden gegen die vorläufig fesigestellten Ergebnisse der Vermessung und Schatzung in Beziehung auf diese Steuergemeinde vorgebracht. Erstens. Bemerkt die Steuerbezirks-Obrigkeit, daß nach der defi¬ nitiven Gränzbeschreibung der Gemeinde die Granze mit der Gemeinde von der March Aspe und dem dort befindlichen mir den Buch¬ staben Ull. und bezeichneten Gränzsteine, bis zum Einstuß des Aubaches in den Dorfbach längs des Wild¬ baches hinläuft, während sie von dem Geometer längs des Mühlbaches ausgenommen wurde, wodurch die zwi¬ schen beyden liegende, dem Müller N. N. gehörige Wiese im beylaufigen Flächenmaße von ^/4 Joch bey der Detail- Aufnahme hinweggeblieben, und auch in der Granz- gemeinde nicht ausgenommen wor¬ den ist. Zwehtens. Erinnert der Gemeinde-Ausschuß, daß bey der Berich¬ tigung der Bestimmung der Eulturgattungen, von dem Schatzungs - Commifsäre die Culturgattung: Wein¬ gärten mit Obst bau men aufgestellt, und in der Schätzung durchgeführr wurde, während dieselbe nach seiner Ansicht als nicht bestehend zu betrachten wäre, da der zwar ihcilweise bestehende, jedoch nicht erhebli¬ che Obsterrrag, dem Weinertrage schadet. Der Gemein¬ de-Ausschuß glaubt daher, und die Sreuerbezwks-Obrig- keit ist der gleichen Meinung, daß diese Culturgattung ganz aufzuheben, und die derselben eingereihten Grund¬ stücke den Weingärten Zrer Classe, mit welcher sie in der Lodenbeschaffcnheit gleich stehen, zuzuweisen waren Drittens. Dagegen wurde von dem Schatzungs - Eommissare die von dem Gemeinde-Ausschüsse, unter der Leitung der Steuerbezirks - Obrigkeit aufgestellte Eulturgattung; Huthweide mit Kopfholz aufgehoben, und die dießfalligen Grundstücke im Einverständnisse mit dem Waldschatzungss-Eommissare den reinen Huthweidcn zweyler Elaste zugewiesen. Da der Holznutzen auf den Parzellen Nr. 102, roZ, io5, 107, welche als reine Huthweiden 2ter Elasse angesetzt wurden, wirklich besteht, und der Ertrag der- selben gegenüber der wirklich vorhandenen reinen Hurh- weiden bedeutend verschieden ist, so erachtet die Steuer, bezirks-Obrigkeit mit dem Gemeinde-Ausschüsse, daß diese Cullurgattung wieder herzustellen, und die frü¬ her bezeichneten Parzellen derselben einzureihen waren. Vre rt ens. Die Wie sen dieser Gemeinde sind m drey Elasten eingetheilt, wahrend sie in der, in ganz gleichen Ver¬ hältnissen befindlichen Gemeinde . . . des Slcuerbezirkes . in vier Elasten getheilt wurden. Nach, dem die Wiesen der zweyten Elaste merklich unter sich verschieden sind, da ein Theil längs des Aubachcs öf¬ teren Überschwemmungen und Versandungen ausgesetzt ist, dabey auch viele nasse Stellen enthält, waö bcy der Prüfung der Vorarbeiten in der Gemeinde .... genauer gewürdiget worben zu seyn scheint, so sind sammtliche Anwesende der Meinung, daß hier eine vierte Wiesen-Elasse durch Aheilung der zwe tz- len Elaste aufzustellen, und dieser beziehungsweise dritten Elaste die Parzellen von Nr bis Nr und Nr emzureihen wären. Fünftens. Dne größeren Gärten sind in zwey Elasten abge- theilt worden, und erscheinen auch in dem Auszuge mit dem verschiedenen Ertragsansatze von 18 st. 2o kr. für das Joch der ersten, und 14 st. für das Joch der zwetzten Classe- Da aber die Grundbeschaffenheit aller Gärten in dieser Gemeinde wenig verschieden ist, so glaubt der Ge¬ meinde - Ausschuß, daß diese beyden blassen in eine mit dem Mittelertrage aus beyden, zusammen zu zie¬ hen wären. Sechstens. Die A e cker erster Elasse sind in der Gemeinde mit einem Ertrage von i5 st. 20 kr. im Ansätze, während sie in der Nachbar-Gemeinde .. des Steuerbczirkes . nur mit i3 st. 40 kr. im Anschläge stehen. Die beyden emtretenden Steuerbezirks-Obrigkeiten finden durch diesen Ansatz das Verhältniß dieser beyden an einander glänzenden Acker-Elasten, und der Ge¬ meinde-Ausschuß noch überdieß das Verhältniß zur zweyten Acker-Elaste, die mit einem Ansätze von 10 st. 40 kr. erscheint, verrückt. Denn wiewohl die Aecker erster Elasse in der in Frage stehenden Gemeinde einen höheren Ertrag abwerfen mögen, als jene der gleichen Elassx in der Nachbar-Gemeinde weil gemeindeüblich ein 2heil der Brache durch den Bau von Erdäpfeln benützt wird; so scheint doch der Unter¬ schied im Ertrage dieser beyden ersten, und gegenüber der zweyten Acker-Elaste, weder durch die Beschqff'E heil des Bodens, noch durch die bessere Benützung itt diesem Verhältnisse, gerechtfertigt; wie denn auch dec Kaufswerth der beydcrseirigen Grundstücke keineswegs so verschieden ist, und die Accker erster Elaste in der Ge¬ meinde .bcy mehreren, seit io Jahren vorgekommencn Verkaufen wenig über die Lecker erster Elaste in der Gemeinde zu stehen kommen. Die beydcn Steuerbezirks- Obrigkeiten vereinigen sich daher in dem Anträge, die erste Acker-Elaste dieser Gemeinde statt i5 st 20 kr. mit 14 st. 20 kr. in Antrag zu bringen, wodurch dann auch der Gemeinde-Ausschuß das richtigere Verhaltniß zur zwcyten Acker-Elaste hergestellt finden würde. Siebentens. Der Ertragsansatz mit 3 st. 20 kr. für das Joch der einzigen Elaste: Auen, erscheint an und für sich zu hoch, da für diese Eulturgattung Key einem 4ojahri- gen Turnus kaum mehr als 3o Klafter Zozöllige Scheiter angenommen werden könuen, wornach als einjähri¬ ges Erträgniß Klafter entfallen, waS bey dem Preise von 3 st. i5 kr. per Klafter, wie er seit mehr als sechs Jahren besteht, nicht Z st. 20 kr., sondern nur 2 st. 26 kr. per Joch und Jahr betragen würde, welchen Ansatz daher die Steucrbezirks - Obrigkeit, welcher als Herrschaft . die Auen dieser Gemeine ausschliessend gehören, in Antrag bringt. Nachdem die eintretenden Steuerbezirks-Obrigkeiten, und der Gemeinde-Ausschuß alle Ansätze in den übrigen Eulturgattnngm und Elasten anstandlos befunden, und gegen dieselben keine Beschwerden zu führen ha¬ ben , anch der zur Einbringung der Beschwerden erthcilte sechswochentliche Termin am abgelaufen ist, wurde gegenwärtiges Protokoll geschloffen und gefertiget. AmtSkanzley der Bezirks -Obrigkeit den ' » 18 . . N. N. Oberbeamter des Steuerbezirkes. N. N. Oberbeamter des Gränz - Steuerbezirkes. N. N. Ortsrichter. N. N. Ausschuß. N. N. Ausschuß. N. N. Ausschuß. u. s. w. Formulare zu §.28. der, in dem 8t6uerb62irbe .. ^ . über die Verrne88unA8- ^68u1tare, in 80 ^erne 8ie die Heberein8tinnnunA der Detail-^.rdnabine init der ibr 2uin Orunde liegenden deüniüven OrÄn2be8ebreibun§ be- treiken, und über die unwrin erbabenen ^u8^(i§e au8 dein 8ebLt2unA8LN8ebl3Z6 5ür dä8 allAfnieine Oata88er, einAeboininenen Gr klrir Unsen und GLnfUritche. Von der 8wuerb62irk8-Obrigkeit 18.. X v 6is Lintlieilung in Slassen, obst- dlultur- Lops- 6. Herabsetzung 6es Ertrages 6er ersten ^clier-OIssse von i5 6. 20 Ive^ Oarten - Llassen in eine einrige. 6ie Leslimmung Der Cultnrgattnng, 6ie Vermessung des Geincinveuinfangs nacb 6er 6e6nitiven OranrbesclireibunA, di. OI)orI)6Llnt6r. 2. ^.usliebunF 6er Lultur-Oat- tunz: Weingärten rnit b ä u in e n. Z. Herstellung 6er Oattung: IIutli>vei6en mit li v lr. 6en ^nsstr 6es NktNr;kr-lges vom 3oclieü je6er sllasse, Diesel I> sn loräern in LerielinnA anl Formulare zu §. 55. der in der Lteuergemeinde . von den einzelnen Besitzern vorgehraeluen Beschwerden nnd Binsprüehe gegen die ihnen mitgetheilten ^.nsät^e der Vermessung und Ertrags - 8ehät^ung für das allgemeine (Kataster. L. 3. Formulare zu §.45. I^anä 8l>suer- Lerirk Mleuer-Oemeinäs . . kreis . . inIRK 6 ä e s ^LLKLMLIWLVI o^r^SVL»» Lür ä i s Ateurrgemeinde.../.....»^ 6 6 m 6 iIId 6 esam mt- ?o- 5ten- Lkultur- Haltung. Kro. ler Zsnren 6ultur-6sltung lock s-iLIlt. tl. kr. welcke sk^etkeilt ist in 6 ls s s 6 n N. k. Ir. ItecknunAsrstk^ n. k. k. liccknungs - Otlticisl. ^liMenmah^Neinkrtrag Von dem. Ir. Ir. ill^riselieu luLnd68AiiI)ernium I^aibaeli, 6eu ..18 . . kür ä a 8 L^r^SVL» SLMMVllLMIL SMWMVkM <1 6 8 Kteurr-rzirkes..... 4 4^ 4 «