Kurzgefaßte Darstellung des tratgesetzes über Gefällsübertretungen. Laibach. 2» Commission bei Georg Lerch er. Unngefaßte Darstellung dcs über Getällsnbertretnngen in Verbindung mit seinem Amtsnnterrichte, seinen Erlänternngen und Nachträgen. Von Karl Kaiser von Tranenstern, Doktor sämmtlicher Rechte, k: k. illyrischem Kammerprokuraturs-Adjunkten. Laibach, L8L». Druck von Josef Blasnik. Msrrede. Das Gcfällsstrafgesetz vsm II. Juli 1S55, welches seit 1. April 1836 in allen österreichischen Staaten, mit Ausnahme von Ungarn, Siebenbürgen und Dal¬ matien, in Wirksamkeit trat, stellt sowohl in seinem Kundmachungs-Patente, als auch in dem §. 800, über¬ einstimmend mit dem §- 424 des allgemeinen Straf¬ gesetzes i. Theils, den Grundsatz auf, daß kein Schuld¬ loser leiden, und selbst der Straffällige nicht strenger, als das Gesetz verhängt, behandelt, zugleich aber auch der Staatsschatz, der redliche Steuerpflichtige und die Erwerbsthätigkeit der treuen Unterthanen gegen die Bevortheilung durch die Gefällsübertretungen kräftig geschützt werden soll, daß daher die den erkennenden Behörden obliegende Pflicht eben so sehr durch das einseitige Streben, die Gcfällszwecke auf andere als die gesetzmäßige Art zu fördern, und durch übermäßige Strenge, als durch übelverstandene Nachsicht und Milde verletzt werde. VI Zur Ausführung dieses Grundsatzes ist eine ge¬ naue Gesetzeskenntniß für den Staatsbürger noth- wendig, für den Beamten aber heilige Psticht. Ich habe mir daher zur Aufgabe gemacht, das Gefällsstrafgefetz, wie auch den Amtsunterricht zu demselben mit den darauf Bezug nehmenden Erläu¬ terungen und Nachträgen in ein Ganzes zusammen zu fassen, welches in Kürze Jedermann mit dem Geiste und Inhalte der neuen Kameral-Gesetzgebung bekannt machen soll. Zur leichteren Auffassung des Ganzen soll dieses Werk in zwei Abschnitte, dann der erste Abschnitt in einen allgemeinen und einen besonderen Theil geschie¬ den , und im allgemeinen Theile von den Gefälls¬ übertretungen überhaupt, im besonderen Theile von den einzelnen Gattungen der Gefällsübertretungen ins¬ besondere, und im zweiten Abschnitte von dem Ver¬ fahren bei Gefällsübertretungen gehandelt werden. Die in diesem Werke vorkommenden Paragraphs¬ zitate ohne Beisatz bezeichnen die Paragraphe des Strafgesetzes über Gefällsübertretungen, in welchen die betreffende Stelle enthalten ist, dann bei den in Bruchform angesetzten Paragraphszahlen der Zähler den Paragraph selbst, und der Nenner den betreffen¬ den Absatz desselben, die Buchstaben hinter den Pa- vil ragraphszahlen oder Nennern ihrer Bruchtheile die bezügliche Untcrabtheilung des Paragraphes, und end¬ lich der Ausdruck „Vergehen" nach dem §. 5 der Vorerinnerungen zu dem Gefällsstrafgesetze die schwe¬ ren Polizeiübertretungen. Die gebrauchten Abkürzungen werden dahin er¬ läutert: Allg. b. G. B. bedeutet Allg. St. G. 1. u. II. Th. Ats. Uitt. Dek. « Hofd. « Hoskm. Präs. Vrg. > Verdg. ' Veord. i Verord. / Hofkmd. « Hofkanzld. s Hofkzld. , J. G. S. Illi). Kam. Gef. Perw. -- Monop. O. .< allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom i. Juni 1811. eines Strafgesetz des ersten und zweiten Thciles, d. i. über Verbrechen und schwere Polizei- Ucbcrtrctnugen vom 3. Septem¬ ber i8o>. Llmtsunterricht vom Jahre i835 z u m G efä lls str a fg c s etz e. Dekret. Hofdekret. Hofkammer - Präsidial - Verord¬ nung. Hofkammerdekret. Hofkauzlcidekret. J n st i z - G csetzsa m m l n n g. illyrische Kameral-Gefällen - Ver¬ waltung. Staats - Monopolsordnnng v»m ii. Juli i855. Vlil Stämp. G. bedeutet Stcimpelgesetz vom 27. Jänner i8j0. Z- « Zahl. Zoll-O. « Zollordnung vom 1,1. Juli i8Z5. Indem ich dieses Werk der Qeffentlichkeit über¬ gebe, füge ich den bescheidenen Wunsch bei, daß dieser Versuch in dem Gebiethe der Kameralistik wenigstens als Beweis regen Eifers für die Kenntnis der vater¬ ländischen Gesetzgebung ausgenommen werden möge. Laibach, im November 1844. Der verkäster. Inhalt. I. Abschnitt. Seite Allgemeiner Theil. hon Gefällsübertre¬ tmrgen überhaupt. i Erstes Hauptstück. Begriff und Eintheilung der Gefällsubertretungen 3 mit Angabe der Gefälle . 3 Zweites Hauptstück. Wer ist nach dem Gcfallsstrafgesetze strafbar . . 4 und zwar in Abgang von Entschuldigungsgründen . 4 als Urheber s X Seite als Thäter .. Z als Mitschuldiger .. . . . . 6 als Theilnehmer . . . . . . . . .. 6 Drittes Hauptstück. Wofür kann man nach dem Gefällsstrafgesetze be¬ straft werden. 7 und zwar bei der Vollbringung . 7 bei dem Versuche einer Gefällsübertretung ....... z als Urheber . 8 alsThäter. . . . . . . . . . . 8 als Mitschuldiger. 9 als THeilnehmer. " . 8 Viertes Hauptstück. Mit welchen Strafen können Gefällsübertreter be¬ straft werden. 9 Mit Hauptstrasen . 9 als: Vermögens- (Geld- oder Verfalls-) Strafen, welche nach dem bestimmten Maststabe zu bemessen, . . io und in bestimmten Fällen ganz oder zum Theile in Arrest umzuändern sind..11 dann Arreststrafen, welche bezüglich auf Grad .... 11 und Dauer nach den gesetzlichen Bestimmungen auszumeffen, und in bestimmten Fällen bis zum allgemeinen Minimum abzukürzen,..12 oder ganz oder zum Theile in eine Geldstrafe umzuändern sind.. 13 Mit Nebenstrafen . . . .. 13 als 1) Verlust von Rechten und Befugnissen..13 2) Abschaffung.13 3) Arrestverschärfung . ...11 Fünftes Hauptstück. Wie ist die Strafe auszumesseir ..n Mit Rücksicht auf Erschwerungsumstände..15 „ „ „ MilderungSumstände .17 xl Leite Sechstes Hauptstück. Von der Strafhaftung. . . i8 Begriff und Eintheilung derselben.18 Der sächlichen Strafhaftung Objekt.18 » ° , Zeitpunkt der Geltendmachung . 18 . „ , Art der Geltendmachung . . . 19 . » » Erequirung .21 » » Erlöschung . ..23 Der persönlichen Strafhaftung Subjekt.23 » „ „ Geltendmachung.2 5 , „ „ Erequirung..26 „ , „ Erlöschung.2 6 Siebentes Hauptstück. Von der Straftrlöschung ., . . 27 durch den Tod des Uebertreters.27 8) die Vollziehung der Strafe . . . ..2 7 0) die Nachsicht der Strafe .......... 27 D) die Verjährung.29 Achtes Hauptstück. Was zieht eine Gefällöübertretung außer der Straft nach sich. 31 XII Seile Seüm-erer Theil. ^)on -en einzelnen Gattungen -er Gefällsübertretungen insbeüm-ere - - -. 33 Neuntes Hauptstück. Von dem Schleichhandel. 35 Hauptarten desselben . 35 Des Schleichhandels an sich Unterarten ....... .35 als: i) Vollbrachte Waareneinschwärzung ....... 35 2) Versuchte Waareneinschwärzung.35 3) Gesetzwidrige Waarendurchfuhr.36 4) Vollbrachte Waarenausschwärzung ..36 5) Versuchte Waarenausschwärzung ....... 36 Des Schleichhandels an sich Hauptstrafen mit Angabe besonderer Erschwerungsumstände.. . 37 und zweier besonderen Straffälle.38 Des Schleichhandels an sich Ncbenstrafen.38 Des frevelhaften Schleichhandels Hauptstrafen nach seinen Unterarten. 39 als: I. Wiederkehrender Schleichhandel.39 II. Versicherter Schleichhandel ..39 III. Schleichhandel mit gewaffneter Hand.40 IV. Schleichhandel mit Gewaltthätigkeit ...... 40 V. Schleichhandel mit Bestechung. 44 VI. Schleichhandel mit falschen, verfälschten oder unterscho¬ benen Urkunden.41 VII. Schleichhandel mit Verletzung des ämtlichen Verschlusses 42 VIII. Schleichhandel mit fremdem Eigenthume.42 IX. Schleichhandel mit Zusammenrottung ...... 43 X. Schleichhandelgesellschaft.43 Des frevelhaften Schleichhandels Nebenstrafen ...... 45 Zehntes Hauptskück. Von den schweren Gefällsubertretungen .... 45 Hauptstrafen derselben Nebenstrafen derselben 4 6 46 XIII Seite Eilftes Hauptstück. Von den Unrichtigkeiten in den Waarenerklärungen. 4? Strafbare Unrichtigkeiten überhaupt ......... 47 und insbesondere: n) In einer Waarenerklärung zum Zwecke des Anweis- oder Durchfuhr-Verfahrens . . 47 1)) In einer Waarenerklärung zum Zwecke des Ein- oder Ausfuhr-Verfahrens .... 47 o) In einer Waarenerklärung zum Zwecke der zollfreien Einfuhr 48 - st) In einer Waarenerklärung zum Zwecke der zollfreien Ausfuhr. . 48 k) In einer Waarenerklärung zum Zwecke der Versendung kontrollpflichtiger Waaren . . 4 9 0 und In der Angabe der Zahl der Packe oder Behältnisse.49 Mafistab der Strafbestimmung.49 Besondere Erschwerungsunistände. so Zwölftes Hauptstück. Von den Übertretungen mit Anweisgütern und bedingt ausgefolgten Waaren so Bestrafung der Erstern ) an Waarenführcrn mit Rücksicht auf die besonderen Erschwerungsumstände so U) an dem Aussteller einer Waarcner- klärung. si Bestrafung der Letztem .i) an Gewerbetreibenden si I)) an Handeltreibenden 52 o) an Anderen . 52 Dreizehntes Hauptstück. Von den Übertretungen gegen die Maßregeln zur Überwachung des Verkehrs und Gewerbsbe¬ triebes 53 Als solche sind zu bestrafen: I. Die vorschriftwidrige Absendung, Transportirung, Einbringung oder Aufbewahrung von Gegenständen überhaupt, und von bestimmten Waaren insbesondere . 53 XIV Seite II. Die unterlassene oder ordnungswidrige Waarenbezeichnung, dann die Abtretung, Versendung, Ansichbringung oder Auf¬ bewahrung von Maaren ohne ordnungsmäßige Amtsbezeichnung 54 IH. Die Unterlassung der vorschriftmäßig geforderten Ausweisung des Bezuges, Ursprunges oder der Verzollung einer Maare 55 IV. Die vorschriftwidrige Gewerbs-Errichtung oder "Ausübung, dann der ordnungswidrige Waaren-Ein- oder Verkauf . . S5 V. Die unterlassene Buch-Führung oder Aufbewahrung, die ord¬ nungswidrige Verbuchung, dann die unterlassene oder ord¬ nungswidrige Urkundeneintragung in die Gewerbsbiicher . 5« Vierzehntes Hauptstück. Von den Übertretungen gegen Staatsmonopole . 57 Als solche werden bestraft: a) Die verspätete oder unterlassene Anzeige über entdeckte Salz¬ quellen oder Salzlager..57 d) Die verbothwidrige Erzeugung von Monopolsgegenständen . 57 r ) Die verbothwidrige Bereicung oder Verwendung von Mo¬ nopolsgegenständen .5 7 ck) Die Veräußerung von Monopolsgegenständen durch Unbe¬ fugte, oder deren Ansichbringung von letzteren.5 7 e) Die Veräußerung von Monopolsgegenständen durch zum wohl¬ feileren Bezüge Berechtigte, oder die Versendung von Mo¬ nopolsgegenständen aus einem in einen solchen GebiethStheil, wo höhere Monopolspreise bestehen, oder deren Ansichbrin¬ gung von solchen Veräußerern oder Versendern, dann die Uebertragung von Monopolsgegenständen in Gebiethstheile, wo gleiche oder niedrigere Monopolspreise bestehen ... 58 Fünfzehntes Hauptstück. Von den Übertretungen gegen die Verzehrungs¬ steuer und das steuerbare Gewerbsverfahren überhaupt. 58 Als solche sind zu bestrafen: I. Die Vornahme des steuerbaren Gewerbsvcrfahrcns vor der An¬ meldung und Amtshandlung . ..5 8 II. Die Abweichung von dem angemeldeten Verfahren überhaupt . 5S XV Seite und insbesondere ») hinsichtlich der Gewerbsvorrichtungen oder Gegenstände. 59 ü) bezüglich der erzeugten Quantitäten . . 59 cf) rücksichtlich der erzeugten Qualitäten . . 59 st) hinsichtlich des Ortes ........ 59 lö bezüglich der Zeit. 59 III. Die verbothwidrige Hinwegbringung steuerbarer Gegenstände aus den Gewerbsräumen ..60 IV. Die verbothwidrige Umstalcung, Vermehrung oder Aufbewah¬ rung steuerbarer Gegenstände überhaupt, und unter bestimm¬ ten Umständen insbesondere ..60 V. Die verbothwidrige Produkzion oder Veräußerung steuerbarer Gegenstände durch zur steuerfreien Produkzion Berechtigte, dann die Mitschuld oder Lheilnahme Anderer daran ... 60 VI. Unregelmäßigkeiten im steuerbaren Verfahren überhaupt, und in bestimmten Förmlichkeiten insbesondere.61 Besondere Erschwerungsumstände ........... 61 Sechzehntes Hauptstück. Vou dm Übertretungen gegen dm Verbrauchs- stämpel. 62 Diese sind zu bestrafen: I. Als Schleichhandel.62 II. Als einfache Gefälls Übertretungen gegen die Verbrauchs- stämplung zur Bezeichnung: 1. des Ursprunges einer Waare, 2. des Feingehaltes edler Metalle, 3. der Verbrauchsgegen¬ stände, alS Spielkarten, Zeitungen, Kalender, Ankündigungen 62 und zwar an bestimmten Personen ..63 , - Siebenzehntes Hauptstück. Von den Übertretungen gegen den Papierstänrpel. 64 Als solche werden bestraft: 1) Die stämpelwidrige Ausfertigung und Annahme von Privat¬ urkunden . .- . 64 2) Die ämtliche Anbringung stämpelwidriger Gesuche oder Beilagen, die stämpelwidrige Amtsausfertigung von Urkunden, oder Vornahme amtlicher Akte.6 4 XVI Seite und die Nichtanzeige entdeckter Stämpelverkürzungen . . 65 3) Die stämpelwidrige Vidimirung einer Abschrift ..... 65 4) Der von dem Empfänger nicht erfüllte, oder von dem Beamten an die Gefällsbehörde nicht angezeigte Auftrag zur Nach- stämplung einer Amtsausfertigung .. . 65 5) Die Verkaufsübernahme, Abtretung, Versendung, Verwendung, Annahme, Nichtanzeige eines bekannt unechten, oder durch Unsichclichmachung einer frühern Schrift zu einer neuen Ausfertigung geeignet gemachten echten Stämpels .... 65 6) Der verbothwidrige Verkauf des Srämpelpapieres .... 66 Achtzehntes Hauptstück. Von den Übertretungen gegen das Post- und Mauthgefäll. 6 6 Als Uebertretungen gegen daSPostgefäll sind zu bestrafen: I. Der vorschriftwidrige Transport von Postgegenständen ... 66 nft ohne die Post . >. 6 6 b) mittels der Post ..67 Hi Die vorschriftwidrige Errichtung oder Betreibung einer Trans¬ portanstalt ..67 4- ohne Gefällsbewilligung ........... 67 2) mit unrichtiger Angabe der zur Bemessung der Betriebsge- bühr dienenden Umstände.6 8 3) nut Abweichungen van der Gefällsbewilligung .... 68 III. Die vorschriftwidrige Weiterbeförderung von Reisenden . . 68 Als Uebertretungen gegen das Mauthgefäll werden bestraft: a) Die Beseitigung der Mauthstelle oder Mauthgebühr ... 68 ft) Die verbothwidrige Wasserüberfuhr.6 8 Neunzehntes Hauptstück. Von den Uebertretungen gegen das Lottogefall. . 6s Als solche werden bestraft: I. Das Lottospiel ins Ausland ........... 69 4) durch erfolgte oder versuchte Einsätze in ausländische Zah¬ lenlotterien . 69 XVII Skite S) durch erfolgte oder versuchte Veräußerung oder Ansich- bringung verbothener ausländischer Lottolose.6S II. Das Lottospiel im Jnlande ........... 70 a) ohne Gefällsbewilligung. 70 1)^) mit Abweichungen von der Gefällsbewilligung .... 70 o) durch unbefugte Annahme von Einsätzen von Seite der Lotto-Kollektanten.. . . , 71 Zwanzigstes Hauptstück. Von den Übertretungen gegen Gefällseinrichtungen. 71 Als solche sind zu bestrafen: I. Die Verletzung des amtlichen Verschlußes ..... 71 II. Die Unterlassung oder Verletzung der Amtsbezeichnung an Vorrichtungen oder Gefäßen zum steuerbarenGewerbsverfahren 72 III. Die ungegründete Verweigerung des Amtsbegehrens . . 72 IV. Die Hinwegbringung, Vertilgung oder Umstaltung steuerbarer Gegenstände während der Amtshandlung ...... 72 V. Die Verweigerung der Auskünfte im Waarentransporte . 73 VI. Der Abgang oder die verweigerte Vorlegung des Schiffs¬ manifestes .. 73 VII. Die Benützung, Verbreitung falscher, verfälschter oder unter¬ schobener Urkunden, oder die Ablegung eines falschen Zeug¬ nisses in Gefällssachen..73 VIII. Die Bestechung eines Gefällsbeamten oder Dieners . . 74 IX. Die Vermeidung der Gefällsämter, oder Ueberschreitung der Gefällslinie ............... 74 X. Die Verletzung der Gefällszeichen oder Gefällslinien . . 74 XI. Die eigenmächtige Oeffnung eines Gcfällsschrankens . . 74 * * xvm II. Abschnitt. Seite Vom Vrrfohren bei GeMisübertretmigen. ,5 Ein und zwanzigstes Hauptstück. Begriff und Eintheilung des Verfahrens über Ge- fällsübertretungen. 77 mit Angabe der minderen Straffälligkeiten..77 Zwei und zwanzigstes Hauptstück. Einleitung des Verfahrens und Thatbefchreibung. 78 Anzeige über eine Gefällsübertretung ..78 Anhaltung und Versicherung der Person oder Sache .... 78 Thatbefchreibung . .. 79 Muster einer Thatbefchreibung .80 Ucbergabe der Thatbefchreibung an das betreffende Gefällsamt . 83 Drei und zwanzigstes Hauptstück. Ablassung vom Verfahren. .84 Ansuchen um Ablassung vor dem ordentlichen Verhöre .... 84 Dessen Erledigung durch die kompetente Behörde.84 Dessen Abweisung . . 83 Rekurs gegen die Abweisung ............ 83 Ansuchen um Abtastung nach dem Beginne des ordentlichen Verhöres 85 XIX Seite Vier und zwanzigstes Hauptstück. Fortsetzung des Verfahrens und Thatbestands- erhebung 86 Sicherstellung des mittleren StrafbetrageS 8k Kompetentes Organ zur Thatbestandscrhcbung 8k Protokoll über den Thatbestand einer Gefällsübertretung überhaupt 87 Protokoll über den Thatbestand der ungehörigen Ausweisung ins¬ besondere 87 Art der Erhebung und Sicherstellung des Thatbestandes ... 87 Uebergabe der Thatbestandserhebung an die betreffende Untersu- chungsbehörde . . . . . ... 88 Fünf und zwanzigstes Hauptstück. Erwägung und Vorkehrung nach der Thatbcstands- erhebung 88 Auflassung des Verfahrens durch Verordnung der kompetenten Behörde . 88 Sistirung des Verfahrens durch Rathschlusi 89 Schluss deS Verfahrens durch Urtheil der kompetenten Behörde . 89 Fortsetzung des Verfahrens durch Erkenntnis; auf Einleitung des Verhörs bei vorhandenen Jnzichten 90 Allgemeine Jnzichten ... 90 Besondere Jnzichten .V) einer Gefällsübertretung überhaupt . 90 t!) der Einschwärzung insbesondere . . 92 Entkräftung und Verstärkung der Jnzichten durch Umstände . 9 2 Vorladung eines bekannt wo befindlichen Beinzichtigten ... 93 auf bedingte Art 93 auf unbedingte Art .......... 9t Vorladung eines unbekannt wo befindlichen Beinzichtigten durch Verlautbarung der angehaltenen Sache 9t Urtheil im Fall der Nichterschemuug des Vetztern . . - - - »5 Sechs und zwanzigstes Hauptstück. Von dem Verhöre Verhör des Beinzichtigten durch die kompetente Untersuchungsbehörde 9K XX Skit« Verständigung eines im Inlands bekannt wo befindlichen Hastenden von der Untersuchung des Beschuldigten ........ 96 Vorladung eines im Inlands, dann eines im Auslands oder unbe¬ kannt wo befindlichen Haftenden. . 97 Abhörung des Haftenden ..97 Verhörsprotokoll mit dem Beschuldigten ......... 97 Zeugenprotokoll .. . . 113 Befundsprotokoll. 116 Einreichungsprotokoll, Ausweise-über die Untersuchungen . . . 121 Tagebuch ... Sieben und zwanzigstes Hauptstück. Von den gesetzlichen Beweisen . 123 Subjekt, Objekt und Art der Beweisführung.123 Gesetzliche BeweiSarten: . 123 I. Ausdrückliches oder stillschweigendes förmliches (gualificirtes), und einfaches Geständnis ..123 II. Oeffentliche und Privaturkunden ......... 124 III. Die Aussage eineS oder mehrerer unbedenklichen, oder selbst bedenklichen, jedoch nicht verwerflichen Zeugen . . . . .125 IV. Der Befund der Sachverständigen überhaupt, dann insbeson¬ dere über Monopolsgegenstände oder die Echtheit des Ver¬ brauchs- oder Papierstämpels, oder über den ausländischen Ursprung eines Gegenstandes.127 jedoch nicht die Werkprobe .......... .128 V. Der Erfüllungseid des Beschuldigten vor dem Gefälls-Be¬ zirksgerichte . .. 128 VI. Das Zusammentreffen der Jnzichten zur Ueberweisung eines läugnenden Beschuldigten oder Haftenden.129 Acht und zwanzigstes Hauptstück. Von dem Schlüsse des Verfahrens. 130 durch Urtheil ...130 Inhalt des Urtheils im Allgemeinen . .. . 130 dann insbesondere: bei einer Strafnachsicht.. hinsichtlich der Untersuchungskosten . . . 132 XXI Seite bei mehreren Gefällsübertretungen, dann bei mehreren Schuldigen, Teilnehmern und Haftenden derselben Uebertretung . 133 Unheil erster Instanz . .. . 133 Individuelle Verständigung von dem Unheile erster Instanz . .137 Unheil zweiter Instanz '.139 Individuelle Verständigung von dem Unheile zweiter Instanz . 111 Referat zum Unheile .. 112 Rathssttzung mit Rücksicht auf ihre Zusammensetzung . . . .142 Rathssitzung mit Rücksicht auf die Form der Berachung . . . 142 Rathsprotokoll.142 Untersertigung deS Rathsbeschlusses.143 Zustellung der UNheilsausfcrtigung überhaupt, und insbesondere an pflegebefohlene oder verhaftete, dann an unbekannt wo oder im Auslande befindliche Verurtheilte.143 Neun und zwanzigstes Hauptstück. Von den Schutzmitteln und Restitutionen .... m Schutzmittel in gefällsämtlicher oder gerichtlicher Linie . . . .144 I. Berufungen und Gnadengesuche.144 II. Rekurse ...14« III. Beschwerden ..14« Schriftliche oder mündliche Anbringung dieser Schutzmittel . . .14« durch den hiezu Berechtigten .. ...14« Unstatthaftigkeit dieser Schutzmittel.147 Amtsverfahren über diese Schutzmittel überhaupt.147 dann insbesondere i) über Beschwerden.147 2) über Rekurse, Berufungen und Gnaden¬ gesuche ........... 148 Restitution gegen eine Fallfrist über Ansuchen . . . . . .149 Restitution gegen ein Urtheil von Amtswegen. .150 „ » ° über Ansuchen..iso Dreißigstes Hauptstück. Von der Vollstreckung der Entscheidungen . . . isi Vollstreckung der Lossprechungurtheile.. „ der Enrlassungurtheile ..151 „ der Arresturtheile gegen verhaftete, kranke und schwangere Personen ..isi XXIl Seite Vollstreckung anderer Urtheile......151 „ uneinbringlicher Geldstrafen durch Umänderung in Arrest ............. 152 „ uneinbringlicher Untersuchung-Kosten . . . . .152 „ der Bekanntmachung des Namens eines Verurtheilten 153 Ein und dreißigstes Hauptstück. Von der Belohnung der Anzeiger und Ergreifer 155 Fond, Subjekt und Objekt der Belohnung. . .155 Betrag der Belohnung für den Anzeiger. 155 Betrag der Belohnung für den Ergreifer ........ 1S6 Betrag der Belohnung für mehrere Anzeiger ....... 156 Betrag der Belohnung für mehrere Ergreifer . . . . . . .156 Zwei und dreißigstes Hauptstück. Von der Registrirung der Strnfverhandlnngsakten 157 Registrirende Behörde.157 Registratursausweise .157 Deren Vorlage an die Kameral-Bezirksbehörde ...... 158 L HMUVNNLVU'. Von WctMsnbertretnngen. Des ersten Abschnittes allgemeiner Th von Gefällsübertretungen überhaupt. Erstes Hauptstück. Begriff und Eintheilung der (defällsubertre- tungen. E^efällsübertretungen sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gesetze und Vorschriften zur Handhabung der indirekten Abgaben (Gefalle §. i), oder die Ein-, Durch- oder Ausfuhrverbothe übertreten werden. (§. 2). Die indirekten Abgaben (Gefälle) sind: U) Ein-, Durch - und Ausfuhrzölle; b) Verbrauchsabgaben, als Monopolsabgaben (Lizenzgebühren, Monop. O. vom 11. Juli 1835 §. 4 13), Verzehrungssteuer, Gemeindezu¬ schläge , Verbrauchsstämpel; o) Papierstämpel; ü) Post- und Mauthgefäll, und e) Lottogefäll. (§. k, Hofkammer-Präsidial-Verordnung vom 3. März 1836, ,Z. 8886, §. 1 und 2). Die Gefällsübertretungen theilen sich in Gefällsverkürzungen und Uebertretungen von Gefällsvorschrifcen, je nachdem sie unmittelbar ein Gefäll, ein Ein-, Durch- oder Ausfuhrverbots) oder nur eine Gcfälls- vorschrifc gefährden, und diese wieder in Schleichhandel oder andere schwere (üolose) und einfache (eulpos?) Gefällsübercretungen, je nach¬ dem sie das Gesetz ausdrücklich für Uebertretungen einer der genannten zwei schweren Gattungen erklärt oder nicht. (§, 7 — t2, 3SS). 4 4 Zweites Hauptstück. Wer ist nach dem GefällsstrafgeseHe strafbar. Nach dem (Befalls st rache setze ist strafbar jeder Zn- oder Aus¬ länder (§. 31 bis 32), wclcherkeinen gesetzlichen Entschuldigungs¬ grund für sich hat (§. 16), und Urheber, Thä ter, Mitschul¬ diger (kurz Schuldiger §. 91,110, '^/>) oder Theilnehmer einer Gefällsübertretung (§. 3 — 6) in einem Lande ist, für welches das Gefällsstrafgesetz Gültigkeit hat (§. 30, 35 Hofkm. Präs. Vrg. vom 3. März 1836, Z. 6996, §. 3, 5 — 8, dann 1. Mai 1836, Z. 2493 und Hofkmd. vom 15. November 1841, Z. 41063); wie auch jeder Bewohner der diesem Gesetze unterworfenen Länder, der in Ungarn, Siebenbürgen oder Dalmatien eine Gefällsübertretung begangen hach in so fern er sich zur Zeit der Entscheidung des Straffalles in den Ländern befindet, für welche das Gefällsstrafgesetz Gültigkeit hat, in so fern zugleich die zu dem Strafverfahren über die (Übertretung in dem Lande, in dem solche Statt fand, berufenen Behörden das Straf¬ verfahren noch nichr gepflogen haben, es sich ferner nichc um eine (Über¬ tretung handelt, für die in dem Gefällsstrafgesetze keine Vorsehung enthalten ist, und überdies; die für den Ort, in welchem die (Übertre¬ tung verübt wurde, geltenden Strafbestimmungen nicht milder als jene des GefällsstrafgesetzeS sind (§. 33, 34). Da Unkenntnis; des Gesetzes gar nichc (§. 13), der Mangel an bösen Vorsatze aber nur in den vom Gesetze ausdrücklich bestimmten Fällen entschuldigt (§. 14), so sind die von dem (Übertreter zu erwei¬ senden (§. 17,771) gesetzlichen Entschuldigungsgründe folgende (§. 15); 1. Gänzlicher Vernunftmangel, s. ganz unverschuldete volle Berau¬ schung oder andere Sinnenverwirrung, 3. unwiderstehlicher Zwang, 4. ein Alter bis io Jahre, welches nur die Anzeige des (Übertreters an das Vormundschaftsg.ericht zum Zwecke der häuslichen Züchtigung erforderlich macht (§. si) , 5. unverschuldete Unkenntnis; der Uebertre- tung oder des gesetzwidrigen Zusammenhanges seiner Handlung oder Unterlassung mit derselben (§. 21, 26). Doch ist wohl zu merken, das; die angeführten Entschuldigungsgründe blos; die Strafe desjenigen, wel¬ cher den einen oder andern Entschuldigungsgrund für sich hat, keines- Z Wegs aber auch die auf einer Sache ruhende oder andere Personen treffende Haftung und Schuld aufheben. (§. 16). Urheber ist im Allgemeinen (§. 20) jener, der durch Auftrag, Drohung, Gewalt, Bestellung oder Zusicherung eines bestimmten Vor- theilS Jemanden zur Uebertretung bestimmte, insbesondere aber noch: a.) Bei Schleichhandel und andern schweren Gefällsübertretungen (§. 173) jener, welcher einen Andern durch Rath, Ueberrcdung, Unterricht, absichtliche Erregung oder Benützung eines Jrrthums, oder auf andere Weise zur Uebertretung bestimmte, oder das Gelingen derselben versicherte (ussooui'i'l-te). d) Bei einer Schleichhandelgesellschaft (d. h. bei einer Vereinigung zweier oder mehrerer Personen in der Absicht die Versicherung, Verübung, Beförderung oder Verbergung von Schleichhandel oder- andern schweren Gefällsübertretungen gegen die dem Schleich¬ handel ausgesetzten Staatsgsfälle nämlich: Zolle, Staatsmonopole und Verzehrungssteuer als ein wiederkehrendes Geschäft zu betrei¬ ben §.251) jener, der sie errichtet, die Hauptleitung ihrer Geschäfte führt, oder mit der Kenntnis, das; es für eins solche Gesellschaft geschehe, daS Gelingen nicht blosi einzelner, sondern aller von ihr bezielcen Ucbertretungen überhaupt für die Dauer der Gesellschaft oder für einen umbestimmten Zeitraum nssoourirt. (§. 252). C) Bei einer Schwärzerbande (d. i. bei einer Verbindung dreier oder mehrerer Personen in der Absicht einen Schleichhandel oder eine andere bestimmte zur Verübung, Beförderung oder Verbergung des Schleichhandels dienende schwere Gefällsübertretüng gemein¬ schaftlich zu verüben §. 178) jener, der sie stiftete (Anstifter), in ihren Unternehmungen anführte (Rädelsführer §.179, 182), oder das Gelingen ihrer Uebertretungen versicherte. (§. 180). Thäter ist im Allgemeinen (§. is) jener, der die Gefällsüber¬ tretung durch seine Handlung oder Unterlassung unmittelbar beging, insbesondere aber: u) Bei einer Schleichhandelgesellschaft, (da diese schon an sich auch ohne anderweitige faktische Unternehmung die Gefällsübertretung vollendet), jedes vom Uhrheber verschiedene Mitglied, wie auch jener, der mit der Kenntnis;, daß es für eins solche Gesellschaft geschehe, das Gelingen ihrer Uebertretungen zwar überhaupt, jedoch nur für einen bestimmten Zeitraum SEourirte. (§. 253), 6 b) Bei Unrichtigkeiten in einer Waarenerklärung (§. St>l) der Aus¬ steller d. h. jener, der die Erklärung unmittelbar selbst oder mit¬ tels eines Bevollmächtigten unterschrieb oder mündlich vorbrachte. Mitschuldiger ist im Allgemeinen (§. 24) jener, der auf eine nicht die Zurechnung als Urheber gegen ihn begründende Art die Ueber- tretung veranlaßte (herbeiführte), oder beförderte (unterstützte, erleichterte), oder vor oder bei der (Übertretung sich mir einem Schuldigen über die nach vollbrachter That zu leistende Hülfe oder einen Antheil an dem Vortheile einverstanden hat, insbesondere aber noch: a) Bei Schleichhandel und anderen schweren Gefällsübertretungen (§. 4 74) jener, der zur Ausführung der Uebertretung durch Mit¬ wirkung, Rath, Anleitung oder Unterricht, durch Hcrbeischaffung der Hülfsmittel oder Hintanhalcung der Hindernisse beförderlich war. b) Bei einer Schleichhandelgesellschafc (§. LZ4) jener, der ohne Ur¬ heber oder Mitglied der Gesellschaft zu sein, Mitglieder wirbt, oder sonst zur Zustandebringung der Gesellschaft thätig ist, den Kassier, Hehler, oder Geschäftsträger wissentlich für Gesellschafts¬ zwecke macht, der Gesellschaft zur Verübung, Beförderung oder Verbergung ihrer Uebertretungen Unterkünfte herleiht, vermiethet, oder sonst Dienste leistet, sich wissentlich der Schleichhandelgesell¬ schaft bedient, um durch sie zur Verkürzung des Gefälls Gegenstän¬ de zu beziehen oder in Verkehr zu setzen, oder wissentlich einer Schleichhandelgesellschaft einzelne Gefällsübertretungen »886- eurirt. e) Bei einer Schwärzerbande (§. 4 83) jedes vom Urheber verschiede¬ ne Mitglied, das zur Gesammtübertretung vor, bei oder nach der Ausführung auf irgend eine Weise mitgewirkt, oder zu deren Verübung, Beförderung oder Verbergung durch seine Gegenwart beigetragen hat. Theilnehmer ist im Allgemeinen (§. 25) jener, der ohne vor¬ läufiges Einverständnis; mir einem Schuldigen erst nach der Ueber¬ tretung aus derselben Vorrheil zog, oder auf die Verwirklichung, Siche¬ rung oder Erhöhung dieses Vortheils eimvirkte, oder dadurch Vorschub leistete (§. 476), daß er einen Schuldigen oder Theilnehmer oder den Gegenstand der Uebertretung der nachforschenden Obrigkeit zu entziehen versucht, oder zu diesem Ende eine Urkunde oder Ursprungs- 7 bezeichnung nachgemacht, verfälscht, für eine andere Bestimmung, als für welche sie ausgestellt wurde, verwendet, z. B. auf eine einge- schwärzte Waare übertragen, oder eine eingeschlichene Waare der amt¬ lichen Bezeichnung unterschoben hat; insbesondere aber noch: a) Bei Schleichhandel und anderen schweren Gefällrübertretungen t§. 17») jener, der ohne vorläufiges Einverständnis; mit einem Schuldigen Gegenstände, die über eine Zoll- oder Steuerlinie eingeschlichen oder durch eine schwere Gefällsübertretung z. B. gegen daS Tabakmonopol oder das Verzehrungssteuergesetz erzeugt oder bereitet worden sind, an sich bringt, aufbewahrt, oder weiter verbreitet, oder die Uebertretung, deren Anzeige ihm nach seinem Amte, Dienste oder Beschäftigung obliegt, anzu¬ zeigen unterläßt, oder zur absichtlichen Begünstigung derselben der nachforschendcn Obrigkeit die zu Folge Amts-, Dienstes- oder Be¬ schäftigungspflicht obliegende Hülfleistung gar nicht oder zu spät leistet. ft) Bei einer Schleichhandelgesellschaft (§- 235) jener, der eine ihm bekannte Schleichhandelgesellschaft, deren Anzeige ihm nach seinem Amte, Dienste oder Beschäftigung obliegt, anzuzeigen unterläßt, oder zur absichtlichen Begünstigung derselben der nachforschenden Obrigkeit die zu Folge Amts-, Dienstes- oder Beschäftigungspflicht obliegende Hülfleistung gar nicht oder zu spät leistet, oder der den Gliedern oder Uebertretungen einer ihm bekannten Schleich- handclgesellschaft auf die zu vor (§. 17K) bezeichnete Art Vor¬ schub leistet. Drittes Hauptftück. Wofür Van« man nach dem Gefällsftrafgefetze bestraft werden. Man kann nach dem Gefällsstrafgesetze bestraft werden in der Regel nur für den Gegenstand seiner Uebertretung, daher bei einer von 8 Mehreren begangenen Uebertretung außer dem Falle eines Einverständnis¬ ses lediglich für seinen Theil (§. 99), und falls sich sein Anrheil an der Uebertretung nicht bestimmen läßt, für einen gleichen Theil von der Summe aller unbestimmten Antheile (§. 100), im Falle eines Einverständnisses aber nicht nur für seinen sondern auch jenen Theil der Uebertretung, zu welchem man Urheber, Mitschuldiger oder Theilnchmer war (§. 101), ausnahmsweise jedoch bei allen als Schleichhandel zu betrachtenden Gefällsübertretungcn (§. '"/>), bei unrichtiger Waarenerklärung über bedingt ausgefolgte Waaren (§. 362), bei vorfchriftwidrigem Gcwerbs- betriebe (Z. 88 4), bei allen schweren Gefällsübertretungen gegen Staats¬ monopole, Verzehrungssteuer und das steuerbare Gewerbsverfahren überhaupt (§. '°Vr), bei bestimmten Uebertrecungen gegen den Verbrauchsstämpel (§.396, 389), gegen das Post- (§. 423, 434), Lotto- Gefäll (§. 439 —441)und die Gefällseinrichtungen (§. 457, 461, 464) auch für den Versuch der Uebertretung d. h. für die den Anfang oder die erforderliche Vorbereitung zur Ausführung einer Gefällsüber¬ tretung bildenden Handlungen oder Unterlassungen in so fern, als die Vollbringung der Uebertretung lediglich durch die Aufmerksamkeit der Gefällsorgane, oder das auf die Verhinderung der Uebertretung gerichtete Wirken anderer Personen unterblieben ist. (§. 18). Der Urheber kann bestraft werden im Allgemeinen (§. 23) für jene Handlungen oder Unterlassungen, wozu er einen Andern bestimmte, oder welche zur Uebertretung ein nothwendiges jedoch von ihm nicht ausdrücklich ausgenommenes Mittel oder eine unvermeidliche Folge der Uebertretung waren, insbesondere aber bei einer Schwärzerbande (§. 179, 180, 1 82) für alle von der Bande verübten Gefällsübertretungen jener Gattung und Art, deren Verübung verabredet oder versichert (nsseenrirt) wurde, es wäre denn die Verabredung, Anführung oder Versicherung ausdrücklich nur auf einzelne Uebertretungen beschränkt, worden. Der Thäter kann nur für feine Handlung oder Unterlassung f§. 124), daher auch der Aussteller einer Waarenerklärung für Unrich¬ tigkeiten nicht bestraft werden, welche nicht von ihm, sondern ohne sein Verschulden erweislich vom Zufalle oder einem Dritten herrühren (§. 302); doch den Schiffsführer trifft die Strafe wegen Unrichtigkeiten im Schiffsmanifeste oder in der Anzeige über die anderswo auszuladenden Waaren. (§. gos). 9 Mitschuldige bei einer Schwärzerbande können für alle von der Bande in Felge ihrer Verabredung verübten Gefallsübertretungen bestraft werden, zu welchen sie vor, bei oder nach der Ausführung auf irgend eine Weise mitgewirkt, oder zu deren Verübung, Beförde¬ rung oder Verbergung sie durch ihre Gegenwart beigetragen haben. (§. 183). Ein Mitschuldiger oder THeilnehmer kann bestraft werden im Allgemeinen für alle GefällSübercretungen, welche ihm f§. 29) oder einem Dritten (§. 28) als Th citer wegen eines zur Zeit der Thatver- übung vorhandenen gesetzlichen Entschuldigungsgrundes nicht zugerechnet werden können, insbesondere aber (§. 27) : a) bei Schleichhandel, Schleichhandelsgesellschaften, Schwärzerbanden und schweren Gefällsübertretungen (§. i7i, 175, 183, 254, 255); b) bei Uebertretungen gegen den Verbrauchsstämpel (§. 399, 407); e) gegen den Papierstämpel (§. 409, 410); (I) gegen daS Postgefäll (§. 424); e) bei Verletzung deS amtlichen Verschlusses. (§. 452). Bei Gefällsübertretungen, bei welchen der Theilnehmer nicht bc, straft wird, macht die Vorschubleistung (§. die eigene Uebertre- tung des §. 481 des GefällsstrafgesetzeS auS. Viertes Hauptstück. Mit welchen Strafen können Gefällsübertreter bestraft werde». Gefällsübertreter über io Jahre alt können mit Haupt- und Nebenstrafen bestraft werden. (§. 15, 81, 82). Hauptstrafen heißen jene, welche selbstständig, Nebenstrafen hingegen die;enigen, welche nur in Verbindung mit erstern verhängt, und daher auch Strafverschärfungen genannt werden. Von de» Hauptstrafen. Die Hauptstrafen sind entweder Vermögens- oder Arreststrafen 10 (Z. 36, 87), und die von ersteren eingehenden Beträge werden über Abzug der Verfahrungskosten, der Anzeiger - und Ergreifer- Gebühren einer wohl- thätigen öffentlichen Anstalt in so fern gewidmet, als deren Bezug nicht durch Gesetz oder Vertrag anderen Personen zugewendet wurde (§.55). Die Vermögensstrafe ist eine Geld- oder Verfallsstrafe (§. 37) und nach folgendem Masistabe zu bemessen: 1) bei Gefällsverkürzungen nach der zur Zeit der Uebertretung, oder falls diese unbekannt wäre, zur Zeit der Entdeckung der Uebertre¬ tung bestandenen und durch die Uebertretung gefährdeten Abgabe, in welche jedoch die blosi für Vornahme einer Amtshandlung zu leistenden Neben - als Weg-, Schreib-, Siegel-, Lager-,Zettelgebüh¬ ren u. dgl. nie einzubeziehen sind (§. 44 — 48 Hofkm. Präs. Verdg. vom 8. März 483«, Z. 6996 §. 4, 9, dann Hofkmd. vom 7. Juni 483«, Z. 23573, 30. November 4736, Z. 48047, 23. Juli 4839, Z. 25442, 27. Juli 4842, Z. 23609, 42. Oktober 4842, Z. 44809) ; 2) bei (Übertretungen der unbedingten Ein-, Durch- und Ausfuhr- Verbothe nach jenem im Zeitpunkte der Uebertretung, oder wenn dieser unbekannt wäre, zur Zeit deren Entdeckung bestan¬ denen Werthe (§. 49), der einer dem Einfuhrverbothe unter¬ worfenen Sache durch die in den §§. 90 und 94 der Zollordnung vom 4 4. Juli 4 835 vorgeschriebene Schätzung (§. 50), hingegen einer dem Durch- oder Ausfuhrverbothe unterliegenden Sache nach dem im Orte der Uebertretung gangbaren Preise im Großhandel zukömmt (§. 4 9, 5 4), und im einfachen Betrage durch den Ver¬ fall der Sache, durch welchen das Eigenthum der letzter» für den bisherigen Eigenthümer schon von dem Zeitpunkte ihrer Anhaltung verloren geht (§. 54), hingegen im mehrfachen Betrage bis höch¬ stens 40.000 ff. aber im Gelde in sS fern einzubringen ist, als die Sache angehalten und ihr Werth in dem Zeiträume zwischen der Uebertretung und Anhaltung durch einen von dem allgemeinen Preiswechsel unabhängigen Akt, z. B. durch Appretirung nicht be¬ deutend verändert wurde (§. 39, 52), weil sonst sowohl für den einfachen als mehrfachen Werth des nach Möglichkeit auszumitteln- den Gegenstandes zusammen nur eine Geldstrafe von 2 bis höch¬ stens 40.000 fl. ausgesprochen werden darf (§. 40, 42,' 43, 53); 3) bei andern GefällsübertretuNgen nach den gesetzlich in Convenzions- Münze (§. « der Vorerinnerungen zum Gefällsstrafgesetze) bestimmten It Geldbeträgen ; jedoch in allen Fällen stets dergestalt, daß die Geldstrafe unter 2 st. nur in Ablassungsfällen und selbst da bei unbefugtem Transporte von Postgegenständen und beim Lottospieleins Ausland nie unter i st. (Z. gs, 430, 442), aber auch nie über 10.000 st. über den Erlös der angehaltenen Sache (§. IS), und falls die Sache, mit dec die Uebectretung Statt fand, für die Vollzie¬ hung der Strafe nicht in 'Anspruch genommen werden konnte, nie über 10.000 st. (Z. 40) in einem Urtheile gegen eine Person aus¬ gesprochen, sondern mit Rücksicht auf Stand, Erwerb, persönliche Beschaffenheit des Ueberrreters, dann die Folgen der Strafe für dessen Familie (§. »7, 118) in einfachen und unter den Bedin¬ gungen zur Abkürzung in strengen oder verschärften Arrest (§. 121) für jenen Betrag umgeändert werde, (§. iiö— 117): ) welcher das höchste Ausmaß für Geldstrafen übersteigt (§. 41); v) welcher aus der haftenden Sache, dem Vermögen und Einkommen des zur Strafe oder Haftung für die Strafe Verurtheilten ent¬ weder gar nicht, oder nur während eines selbst das Eivil- Erecu- zionsverfahrcn bedeutend überschreitenden Zeitraumes, oder nur mit bedeutender Erschwerung deS fcrnern Unterhaltes deS Verurtheilten oder seiner Familie eingebracht werden könnte (§. 8SZ Hofkmd. vom 27. April 1842, Z. 13570); 6) welchen die erkennende Behörde dem Haftenden wegen Boßheit des Uebertreters oder Zahlungsfähigkeit eines durch das Vormund¬ schaftsgericht von dieser Zahlung losgezählten minderjährigen Uebertreters nicht aufzulegen findet. (§, 142). Die Arreststrafe, mir welcher bei Unmündigen (§. 85) nebst einer angemessenen Arbeit auch der Religionsunterricht verbunden werden soll, ist entweder ein einfacher oder strenger Arrest (§. 56); wovon der erstere nach §. 11 deS allg. St. G. II. Theils, jedoch bei gefährdetem Erwerbe des Uebertreters oder seiner Familie in Abtheilungen von- 12 höchstens it Tagen, der letztere aber nach §.12 des allg. St. G. II. Theils, jedoch stets ununterbrochen zu vollziehen ist. (§. S7 — ss, Hofkmd. vom 26. September 1840, Z. 36214). Die nach dem Kalender zu berechnende Arrestzeit hat bei auf freiem Fuße untersuchten Sträflingen von der Verhaftung, bei ver¬ hafteten Uebertretern aber von der Kundmachung des rechtskräftigen Urtheils an, wenigstens 24 Stunden und längstens im Ganzen 4 Jahre (§. 60 — 6 2), jedoch für den Betrag der nicht zur Vollziehung ge¬ langenden Geldstrafe längstens 3 Jahre, dann bei Minderjährigen, welche das Alter von 20 Jahren zur Zeit der Schöpfung des Urtheiles erster Instanz noch nicht zurücklegten, längstens 1 Jahr, und bei Un¬ mündigen längstens 6 Monate zu dauern. (§. 84, 11s). Die Arrestdauer kann das Gefällsgericht bis zu dem so eben angegebenen allgemeinen Maximum entweder nach seinem Ermessen, oder nach dem gesetzlichen Maßstabe ausmeffen, aber auch unter dem ausgemessenen bis zum allgemeinen Minimum von 24 Stunden (§. 123) abkürzen, oder ganz oder zum Theile in eine Geldstrafe umändern. Die Arrestdaucr kann das Gefällsgericht nach seinem Ermessen in Ermanglung eines gesetzlichen Maßstabes somit für die durch Arrest zu reluirenden Geldstrafen der Minderjährigen und für den durch Arrest zu reluirenden Strafbetrag über 10.000 Gulden, sonst aber bloß nach dem gesetzlichen Maßstabe ausmeffen, daher auch bei den anderweitigen durch Arrest zu reluirenden Geldstrafen nur verhängen. (§. 11»). Die Arrestdauer kann gegen Umstaltung deS einfachen in strengen oder Verschärfung des Arrestes überhaupt abgekürzt werden, wenn durch die lange Dauer eines Arrestes, der entweder selbstständig oder für eine Geldstrafe verhängt wird, der gewöhnliche rechtliche Erwerb des Uebertreters oder seiner Familie in Verfall gerathcn würde. (§. 122). Aber selbst ohne diese Umstaltung kann die Arrestdauer bei einem ver- 13 hafteten Beschuldigten durch die Einrechnung der Verhaft- in die Arrest- Zeit aus erheblichen Gründen abgekürzt werden. (§. 814). Die Arrestdauer kann ganz oder zum Theile in eine Geldstrafe nach dem zur Rcluirung der letzter» durch Arrest zuvor angegebenen Maßstabe umgeändert werden: Wenn der Uebertreter nachher durch eigene oder fremde Mittel in die Lage gelangt, die in Arrest umgeänderte Geldstrafe in dem durch Arrest noch nicht abgebüßten Betrage zu bezahlen. (§. 120). k) Wenn jemand, der wegen frevelhaften Schleichhandels noch nie gestraft wurde, einen anderartig wiederkehrenden oder versicherten, oder einen Schleichhandel mit unterschobenen Urkunden oder fremdem Eigenthumc nur mit einem Gegenstände von geringem Belange nicht aus Armuth, sondern unter einen« oder mehreren andern aus der Beschaffenheit der Person hervorgehenden Milde¬ rungsumständen beging, und durch den Arrest der gewöhnliche rechtliche Erwerb des Uebertreters oder seiner Familie einen.er¬ heblichen Abbruch leiden würde. (§. 241). Von den Nebenstrafen. Die Nebenstrafen (Strafverschärfungen) finden nur in den vom Gejetze ausdrücklich bestimmten Fällen Statt (§. «J, 68, 257), und sind (§. «4. 65): l) Der Verlust von Rechten und Befugnissen, und namentlich der durch dreimalige Einschaltung des Strafurtheils in die Provinzialzeitung (§- 77, 78, 88S Hofkmd. vom 12. Februar 1841, Z. 4424) be¬ kannt zu machende Verlust von Gewerbsbefugnissen, welcher ent¬ weder auf bestimmte Zeit oder auf immer und im letzten Falle dadurch verhängt wird, daß man dem Uebertreter bei einem freien oder konzessiv» irren Gewerbe die fernere Ausübung unterlagt, bei einem verkäuflichen die Veräußerung binnen einer festzrssetzenden angemessene«! Frist und bei einem radizirten Gewerbe die Verpach¬ tung, oder wenn es erlaubt ist, den Betrieb durch einen Provisor aufträgt. (8. 68 — 72, 212 — 215 , 242 — 246 , 250, 264, 274 — 276, 403, 447). 2) Die durch 3 malige Einschaltung des Strafurtheils in die Pro¬ vinzialzeitung (tz. 77, 78, 8SS Hofkind, vom 12. Februar 1841, Z. 4424) bekannt zu gebende Abschaffung eines Fremden aus sämmt- 14 lichen Ländern, für welche dieses Gesetz gilt, oder eines Übertre¬ ters überhaupt aus einem Orte, Bezirke oder Lande auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, oder falls die Abschaffung aus Polizei- rückstchten (z. B. wegen Armuth und Arbeitsunfähigkeit eines hiedurch an jedem andern Orte der Gemeide zur Last fallenden Uebertreters) nicht Statt fände, die Stellung unter Polizeiaufsicht auf bestimmte oder unbestimmte Zeit. Die Rückkehr eines solchen Abgeschafften ist nach §. 8 > und 82 des allg. St. G. II. Theils und der Handelnde gegen die Polizeiaufsicht nach den Polizeivorschriften zu bestrafen (Z. 73 — 7«, 78). Bei dienenden Militärpersonen findet jedoch die Abschaffung nicht Statt. (Hofkmd. vom 2«. September 1840, Z. 36214). 3) Bei Arrest (§. 66, allg. St. G. II. Theils §. i 9, Hofkmd. vom 26. September 1840, Z. 3624 t) die körperliche Züchtigung nach §. 15 und 16 des allg. St. G. II. Theils (Hofkmd. vom 20 Februar 1837, Z. 6503), welche jedoch im lombardisch - venetianischen Kö¬ nigreiche abgeschafft ist (Hofkanzld. vom 21. März 1816, Z. 24995), dann Fasten nach §. 20 des allg. St. G.' II. Theils, ferner schwerere oder öffentliche Arbeit (Hofkmd. vom 2. November 1842, Z. 39667), jedoch nicht auch öffentliche Ausstellung, weil eine Verschärfung der Strafe durch öffentliche Ausstellung wegen Gefällsübertretungen nie Start finden darf. (§. 67). Fünftes Hauptstück. Wie ist die Strafe anszumefsen. Die Strafe ist bei Concurrenz solcher Gefällsübertretungen, deren jede nach dem Gesetze mit Arrest belegt ist, hinsichtlich der Dauer nach jener Uebertretung, auf welche die längere, hinsichtlich des Grades und der Schärfe des Arrestes aber nach jener, auf welche die strengere Strafe gefetzt ist, und bei Concurrenz solcher Uebertretungen, welche mir demselben Gegenstände begangen wurden, auch auf Grundlage einer und derselben Abgabe oder desselben Werthes dieses Gegenstandes zu 15 bestrafen sind, nach jener Übertretung, für welche das Gesetz ein grö¬ ßeres Strafausmaß festjetzt (§. 107), außerdem hingegen für jede ein¬ zelne Uebertretung insbesondere (§. 105) nach dem für selbe bestimmten ordentlichen, und nur bei Wiederholung solcher schweren Gefälls¬ übertretungen oder gegen dasselbe Staatsgefäll gerichteten Gefällsver- kürzungen, rücksichtlich welcher ein gleichartiger Strafmaßstab eintritt, und entweder die bisher nicht erfolgte Bestrafung noch nicht verjährt, oder seit der Bekanntmachung des rechtskräftigen Urtheils über die bereits erfolgte Bestrafung die sfache Verjährungsfrist noch nicht ab¬ gelaufen ist, nach dem dafür besonders festgesetzten außerordentlichen Maßstabe (§. 112, 222, 271, 275, 27«), oder in Ermanglung einer solchen besonder» Festsetzung nach dem Produkte, welches aus der Multi- plizirung des der ersten Bestrafung ohne Rücksicht auf eine Statt gefundene Gnade zu Grunde gelegenen Strafquantums mit der Zahl aller dieser Straffälle sich ergibt (§. 113, 114), jedoch stets innerhalb dem gesetzlichen Minimum und Maximum (§. 86, 87), und zwar für den Urheber und Thäter schärfer, als für die Mitschuldigen und für diese schärfer als für die Theilnehmer (§. 98 , 102), dann unter mehreren Urhebern, Thätern, Mitschuldigen oder THeilnehmern (§. 94) für denjenigen schärfer, dessen Mitwirkung entweder nach dem Gegenstände, auf den dieselbe gerichtet war, oder nach den angewendeten Mitteln, oder nach dem wirklichen oder möglichen Erfolge wichtiger war, mit beständiger Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Uebertreters (§. 97) und die Erschwerung!?- und Milderungsumstände (§. 88, 811) dergestalt auszumeffen, daß bei dem Gleichgewichte bei¬ der die Mitte, hingegen bei Ueberwicgen der Erschwerungsumstände die strengere und bei Ueberwiegen der Milderungsumstände die gelindere Hälfte des gesetzlichen Zwischenraumes f§. 95, 96) angcwendet, durch die Summe aller mit einen, Urtheile gegen eine Person ausgesprochenen Geldstrafen nie das für Geldstrafen festgesetzte höchste Ausmaß überschrit¬ ten, sondern der Mehrbetrag durch Arrest suplirt werde. (§. 106). E rschw e ru n g s umstä n d e s i n d: Im allgemeinen (§.89) alle jenen Umstände, durch welche die Beschaffenheit des Uebertreters als gefährlicher dargestellt, Nachtheil oder Gefahr der Uebertretung gesteigert, das Gelingen derselben erleich¬ tert oder gesichert, oder deren Entdeckung oder Verhinderung erschwert wird. 16 Insbesondere aber' Aus der Beschaffenheil der Person des Uebertreters (§. 80): 1) wenn der Uebertreter im Staatsdienste steht oder vom Staate einen Ruhegehalt bezieht, 3) nach seinem Amte, Dienste oder seiner Beschäftigung verpflichtet ist, Übertretungen von der Art, die er beging, zu hindern, zu ent¬ decken oder anzuzeigen, 3) wenn er eine Beschäftigung treibt, die ihrer Natur nach Gefälls¬ übertretungen erleichtert, oder dazu Gelegenheit gibt, 4) wenn er aus der Verübung oder Beförderung von Gefällsübertre-- tungen ein Gewerbe oder eine wiederkehrende Beschäftigung macht, 5) wenn er eine Gefällsübcrcretung, zu deren Wesen nicht an und für sich eine böse Absicht (stolu«) erforderlich ist, absichtlich und nicht blosi aus Nachlässigkeit (custpu) beging, 6) wenn er Andere zur Gcfällsübertretung verleitete oder bestellte, 7) wenn er zugleich eine oder mehrere verwandte Gefällsübertretungen beging, (§. 107), 8) wenn er dieselbe oder verwandte Gefällsübertrecungen überhaupt, oder wohl gar bei einer bereits erlittenen Bestrafung entweder als Schuldiger oder Theilnehmer unter Umständen nsiederholte, welche die Anwendung der gesetzlichen Wiederholungsstrafc aus¬ schließen. (§. 107, 110 — 112). Verwandte Gefällsübertretun¬ gen aber sind jene, welche sämmtlich ,n Schleichhandel, oder sämmt- lich in andern schweren Gefällsübertrerungen bestehen, oder welche gegen dasselbe Staatsgefäll gerichtet sind, oder zwischen denen in Rücksicht auf die That und deren Mittel Ähnlichkeit oder ein solcher Zusammenhang besteht, daß hiedurch die Gesinnung, Handlungs¬ weise oder Beschäftigung des Uebertreters, dessen Hang zu Ge- fällSübertretungen oder die Mittel, deren er sich zur Verübung, Beförderung oder Verbergung der Uebertretungen bediente, als gefährlicher erscheinen. (§. 108, 109). U) Aus der Beschaffenheit der Thal ((§. 83, 81): 9) wenn eine Gefällsübertretung, bei welcher ein nachfolgender Um¬ stand durch das Gefälls- oder allgemeine Strafgesetz nicht beson¬ ders bestraft wird (Z. ss), unter Versicherung t^8860uiiiunA) ihres Gelingens, oder 17 10) mit Gewalt, Drohung oder List gegen Gefällsorgane oder andere hindernden Personen, oder it) durch Aufforderung oder Verleitung öffentlicher Beamten oder Diener zur Pflichtverletzung, oder iS) durch Nachmachung, Verfälschung, Uebertragung einer Urkunde oder Bezeichnung, Verletzung eines Verschlusses oder durch andere betrüglichen Handlungen, oder 13) mit einer fremden Sache ohne Wissen und Willen des Eigenthü- mers, oder 14) in Vereinigung zweier oder mehrerer im Einverständnisse wirkender Personen vorgekehrt, 15) wenn durch die GefällSübertretung mehrere Gefällsvorschriften zu¬ gleich übertreten, oder 16) zugleich andere Gesetze oder Sicherheitsanstalten verletzt, 1?) wenn mit der GefällSübertretung auch eine Uebertretung gegen die allgemeinen Strafgesetze verübt worden, welche der allgemeine Strafrichter nicht zu strafen findet, oder ungeachtet dessen Bestra¬ fung jede Gefällsaufsicht fruchtlos macht; wie z. B. die Verfäl¬ schung einer Einfuhrbollete. (§. 103, 104). Milderung» u m stände si n d: ^) Aus der Beschaffenheit der Person des Uebertreters l§. 83, 92): 1) wenn der Uebertreter das 14. Jahr nicht vollstreckte, oder nicht bedeutend überschritt, 2) wenn er sehr schwach am Verstände ist, s) wenn er die Uebertretung nur aus Nachlässigkeit (l'ulps) und nicht absichtlich (stolo««) beging, 4) wenn er die Uebertretung aus Folgeleistung gegen den Auftrag oder die Aufforderung einer Person, welcher er Gehorsam, Ehr¬ furcht oder Dankbarkeit schuldig ist, beging, ohne das; unwider¬ stehlicher Zwang eingetreten wäre, 5) wenn er aus drückender Armuth sich zur Uebertretung bestimmte, «) wenn er, obschon die Umstände die Fortsetzung der Uebertretung erleichterten, freiwillig von selber abliefi, 7) wenn er sich thätig bestrebte, die üblen Folgen der Uebertretung zu verhindern, 8) wenn er, ungeachtet die Gelegenheit offen stand, größeren Scha- 18 den zuzufügen, sich dessen freiwillig enthielt, oder Andere davon abzuhalten suchte, s) wenn er, ehe die beschwerenden Anzeigungen oder die gegen ihn vorhandenen Beweise ihm vorgehaltcn wurden, freiwillig und ohne Zögerung die Uebertretung bekannte, und die Erhebung erleichterte, 10) wenn er Schuldige oder Theilnehmer der Uebertretung, oder Mittel zur Aufdeckung der Wahrheit freiwillig angab. ü) Au? der Beschaffenheit der That (§. 83): 11) wenn es bei einem strafbaren Verbuche geblieben ist, nach Maß, als derselbe von der Vollbringung der Uebertretung entfernt, oder die Handlung oder das angewendete Mittel an sich oder unter den besondern Umständen der Uebertretung weniger gefährlich, taug¬ lich oder wirksam war, 12) wenn mit der Gefällsübertretung auch eine ttebertretung gegen die allgemeinen Strafgesetze verübt worden, welche bereits der allge¬ meine Strafrichter bestraft hat, und weiters die Gefällsaufsicht nicht bedroht. (§. 103, 104). Sechstes Hauptftück. Bon der Strafhaftung. Die Strafhaftung als die Haftung für alle aus dem Strafur- theile fließenden baren Leistungen für Geldstrafen und Untersuchungsko¬ sten (§. 138, 152) ist eine sächliche (dingliche) und persönliche Haf¬ tung, je nachdem sie auf einer Sache oder auf einer Person ruht. Sächliche Strafhaftung. Die Sachen, auf welchen die sächliche Strafhaftung ruht, sind (§. 151) alle jenen Gegenstände (d. h. der übertretenen Vorschrift oder gefährdeten Abgabe unterworfenen Sachen §. 115) und alle jenen Hülfsmittel (d. h. zur Verübung, Beförderung oder Verbergung der Uebertretung angewendeten Werkzeuge, Geräthschaften, Vorrichtungen, Zuthaten, Meng- oder Mischtheile §. 11«) einer Gefällsübertretung, 19 welche entweder einer strafbaren (§. 308) oder persönlich haftenden Person eigenthümlich angehoren, oder ohne Rücksicht auf den Eigenthü- mer überhaupt durch Vertrag odcr Gesetz ausdrücklich als haftend erklärt sind, wie: s) Bei den Uebertretungen gegen die Maßregeln zur Ueberwachung deS Verkehres und-Geiverbsbotriebes der Gegenstand (§. 391), ivelcher jedoch bei unterlassener Bezugs-, Ursprungs- oder Verzollungs- Ausweisung dann außer Haftung tritt, wenn dessen jetziger Eigen- thüiner jene Ausweisung leistet, welche die früheren Besitzer gar nicht oder unvollständig leisteten. (Zoll-O. vom 11. Juli 1835 32«). f>) Bei allen Gefällsverkürzungen mit Ausnahme jener durch den Papierstämpel (§. 121) der Gegenstand, dann aus den Hülfs- mitteln die mit dem Gegenstände vermengten oder von selbem ohne Beschädigung untrennbaren Sachen und dessen äuße¬ rer Umschlag. (§. it? — 119). c) Bei versuchter Einschwärzung, oder in geheimen Transports-Be¬ hältnissen Vorgefundenen Schleichwaarcn (§. Sil), bei unbefugter Weiterbeförderung von Reisenden (§.431), und bei allen GcfällS- übertretungen, für welche Waarenführer strafbar oder persönlich haftend find (§. ISO, Zoll- O. vom ii. Juli 1835 §. -71, 130, 131, 269, 310) die Transportmittel. Die sächliche Strafhaftung kann gegen den haftenden Gegenstand einer Gefällsübertretung, die mit demselben vermengten oder von selbem ohne Beschädigung untrennbaren Sachen, dessen äußern Umschlag, so lange er sich noch bei dem Gegenstände befindet, sowohl bei alS nach der Entdeckung der Ucbertretung (§. 15«, 157); gegen andere Hülfs mitt el einer Gefällsübertretung aber nur im Falle der Ergreifung während der Uebertretung und außerdem nur in so fern geltend gemacht werden, alS ihre besondere Bestimmung zu Gefällsüber¬ tretungen auS ihrer ungewöhnlichen für Verübung, Beförderung oder Verbergung von Gefällsübertretungen geeigneten Gestalt und Einrich¬ tung leicht erkannt werden kann. (§. 158, 159, "7-). Die Geltendmachung der sächlichen Strafhaftung geschieht da¬ durch (Z. 152, i«o, 197 n.n), daß die haftende Sache durch die Ge- fällsorgane von dem jeweiligen Besitzer abgefordert, und mit Freilassung der Beschwerdcführung an daS Gefällsbezirksgericht (§. , 839) in 20 der Regel in die gefällsämtliche und nur ausnahmsweise über 'Anforderung des Besitzers (§. i6i) in die zivilgerichtliche Verwahrung oder Bewachung dann übergeben wird, wenn n) der Besitzer weder eine strafbare noch eine persönliche haftende Per¬ son, noch ff) Inhaber der Sache im Namen einer strafbaren oder persönlich haf tenden Person, noch u) ein solcher Gewerbetreibender ist, gegen welchen die Sache wegen einer durch Jemanden aus seinen Hülfspersonen (§. '^/-) in dem anvertrauten Gewerbsgeschäfte begangenen Gefällsverkürzung an¬ gesprochen wird, st) wenn er die Sache nicht zur Zeit, wo sie unter amtlichen Ver¬ schlüsse war, an sich gebracht, o) auch bei Erwerbung und lkebernahme derselben alle Gefällsvor- schriften beodachtet hat, und f) wenn die Sache nicht unmittelbar in der Vollziehung oder dem Versuche der Uebertretung ergriffen wurde. Wird die ungehaltene Sache in die gefällsämtliche Verwahrung oder Bewachung übergeben, so kann (§. 166) ein unbefangener d. h. ein solcher Eigenthümer oder Pfandgläubiger, welcher alle obigen Um¬ stände von N bis s für sich hat, auf die haftende Sache, in so weit selbe ganz oder zum Theile in ämtlicher Verwahrung oder Bewachung befindlich (Z. 16 7), oder der für selbe gelöste Preis zur Belohnung der Anzeiger oder Ergreifer noch nicht verwendet ist (§. 168), sein noch unverjährtes Recht dadurch geltend machen, daß er sich zuvor bei dem Gefällsbezirksgerichtc beschwert (§. 810), oder sogleich bei dem Zivilgerichte seine Klage gegen den ttebertretcr, dann die Person, bei welcher die Sache gefunden wurde, wie auch gegen die öffentliche Verwaltung auf Anerkennung seines dinglichen Rechtes einbringt, darin nebst dem Umstande, wie man die Sache ohne seine Kenntnis aus seinem Besitze entzogen, zur Uebertretung verwendet und dann wieder ohne seine Kenntnis in seine Gewahrsame zurückgebracht habe (§. "V««), auch gegen den Staat (welcher in dem Gesetze den Titel und in der Anhaltung der Sache die Erwerbungsart zum Pfandrechte für sich hat) sein stärkeres Recht darchuc, daher außer dem Titel zur Sache noch nachweiset, daß er das dingliche Recht auf die Sache vor deren Anhal¬ tung durch Uebergabe.nach den §§. 426 — 429 oder 4S1, 452 des 21 allg. b. G. B. erworben, jedoch weder selbst noch im Falle einer Ueber- gabe durch Zeichen, Erklärung oder Ueberjendung sein Vormann die Ueberrretung gewusit, gewollt, sondern vielmehr untersagt, durch gehörige Vorsicht, Verwahrung des PfandstückeS, Beobachtung der GefällSvor- schriften bei Versendung und Uebergabe der Sache verhindert habe. (§. iss). Wird die haftende Sache in die gerichtliche Verwahrung oder Be¬ wachung übergeben, so hat (Z. 16 6) der Fiskus als Kläger gegen den bisherigen Besitzer mit der Klage auf Anerkennung des Pfand¬ rechtes des Aerars auf die haftende Sache aufzutreten und zu begeh¬ ren (§. 153 — 155), daß die haftende Sache ein befangener Be¬ sitzer ganz, ein unbefangener Eigenthinner in dem Betrage, als er sie einer strafbaren oder persönlich haftenden Person zu übergeben schuldig ist, und ein unbefangener Pfandinhaber in dem seine Pfandforderung übersteigenden Werthe herausgebe. Zur Begründung dieses Begehrens wird der Fiskus nebst dem Strafurtheile und Be¬ weise der Anhaltung der haftenden Sache zu allegiren haben, daß der Besitzer ein dingliches Recht auf die haftende Sache vor deren An¬ haltung durch keine in den §§. 426 — 429 oder 451 , 458 des allg. b. G. B. gegründete Uebergabe erworben, keinen der im §. 155 des Gefällsstrafgesetzes vorgesehenen Beweise seiner oder seines Vormannes Schuldlosigkeit an der Uebertretung für sich, wohl aber seine Sorglosig¬ keit, den Verdacht der Kenntnis; von der Uebertretung, einen oder andern der oben von n bis st angeführten Umstände (§. 153, 454) ge¬ gen sich habe. Ist die eine oder andere Klagssache beendigt, und hat der Eigenthümer oder Pfandgläubiger gesiegt, so muß ihm zwar die Sache oder deren noch vorhandene Preis (§. 168) zurückgestellt, jedoch aber auch von ihm dem Staatsschätze als redlichen Besitzer der zur Erhaltung der Sache, Vermehrung der Nutzungen und Erzielung deS erlangten Kauf¬ preises gemachte nothwendige und nützliche Aufwand vergütet werden. (§. 169). Hat hingegen der Staatsschatz gesiegt, oder ohne Prozeß die sächliche Haftung geltend gemacht, so wird dieselbe bei nicht erfolgtem Erläge der Geldstrafe dadurch epequirt (§. 152 , 162 — 165, Hofkmd. vom 23. Februar 1838, Z. 52207, io. Oktober 1838, Z. 37199, 29. Oktober 1839, Z. 10624, 27. April 1841, Z. 11475), daß Gegen¬ stände von Staatsmonopolen unter den Bedingungen der §§. 457 — 460 23 der Monopolsordnung vom li. Juli 1835 entweder von dem Staatsschätze eingelöset, oder in das "Ausland zur Veräußerung gesendet, oder wenn sie die Frachtkosten nicht lohnren, so wie jene Hülfsmittel einer Gefälls- übertretuiig, ivclche eine ungewöhnliche nur dem Schleichhandel dienende Einrichtung haben, unbrauchbar gemacht und nötigenfalls zerstört; hingegen alle andern haftenden Sachen veräußert (§. 893), und ihre Erlöse, nach Berichtigung der durch die Erhaltung der Sache und deren Verkauf verursachten Kosten (§. 933), dann der gebührenden Abgabe 162), zuerst für die aus dem Srrafurcheiie fließenden Geldleistun¬ gen des Eigenrhümers der haftenden Sache, und wenn noch Niemand aus den wegen einer und derselben Gefällsübertretung Verurtheilten durch deren übereinstimmende Angabe oder durch zivilgerichtlichen Spruch oder Vergleich als Eigenrhümer der haftenden Sache erwiesen ist, zuerst für die aus dem Strafurtheile fließenden Geldleistungen desjenigen, bei dem die haftende Sache gefunden wurde, dann endlich, wie auch sogleich in jedem andern und insbesondere in dem Falle, wenn zwar Niemand unter den wegen einer und derselben Gefällsübertretung Verurtheilten als Eigenrhümer der haftenden Sache, wohl aber erwiesen ist, daß derjenige, bei dem die haftende Sache gefunden wurde, nicht Eigenrhümer derselben sei, für die aus dem Strafurtheile fließenden Geldleistungen sämmtlicher Verurtheilten nach Verhältnis; der sie treffen¬ den Geldbeträge verwendet werden. (§. 170 — 172). Die sächliche Strafhaftung erlischt (§. 19 7): 1) Wenn rücksichtlich aller verurtheilten Personen die Vermögenssrrafe, wofür die Sache haftet, durch Vollstreckung oder Nachsicht erlo¬ schen, oder unter folgenden Bedingungen verjährt ist, nähmlich, daß ri) die sächliche Haftung in der für die Verjährung der Strafe bestimmten Zeit nach den K§. 160 und 161 des Gefällsstrafgesetzes nicht geltend gemacht worden, I;) die haftende Sache unter Et¬ lichem Verschlüsse nicht befindlich (allg. b. G. B. §. 1483), aber auch l!) die persönliche Haftung desjenigen erloschen ist, gegen den die jächliche Haftung geltend gemacht wird; denn wenn gleich die persönliche Haftung in der Regel mit der Strafbarkeit desje¬ nigen erlischt, für den man haftet, so kann sie doch durch Vertrag aus eine längere Dauer ausgedehnt worden sein. L) Wenn der Eigenthümer der haftenden Sache Theilnehmer an der Gefällsübertretung ist, aber wegen thätiger Reue und gemachter 23 Anzeige nach §. 478 des Gefällsstrafgesetzes die vollständige Straf- nachsicht erhalten hat. g) Wenn der Eigenthümer der haftenden Sache zugleich persönlich haftet, sich aber von seiner persönlichen Haftung durch freiwillige Erfüllung der verletzten Verbindlichkeit nach §. 4» 5 des Gefälls- strafgesctzes befreit hat. In allen anderen Fällen der Straferlöschung wie auch durch den Tod des Uebertreters oder persönlich Haftenden erlischt die sächliche Haftung nicht, sondern sie bleibt aufrecht für den durch sie gedeckten Betrag der Vermögsnsstrafen und Untersuchungskosten ungeachtet der Erlöschung der Strafe. (§. 4S8, Hofkmd. vom 16. Jänner 1839, Z. 52781). Persönliche Strafhaftnng. In persönlicher Strafhaftung mit dem Thärer (§. 124) sind fol¬ gende Personen: 1) Der Urheber für jene Übertretungen, zu denen er einen Andern bestimmte. (§. 1S4, 12« -<). 2) Mitschuldige und THeilnehmer nach Maß ihrer Mitschuld oder Theilnehmung für diejenigen Ueberrretungen, für welche sie nicht zur Strafe gezogen werden können. (§. 13 7). 3) Derjenige, dec durch ein Uebereinkommen die Haftung übernahm. c§. 125 , 126 c). 4) Das Familienhaupt für jene Gefällsverkürzungen, welche die mit ihm lebende Gattinn, oder die bei ihm in Wohnung, Erziehung und unter väterlicher Gewalt befindlichen Familienglleder in Ge¬ schäften verübten, die ihnen das Familienhaupt auftrug, oder zu denen sie für seine Rechnung verwendet zu werden pflegen. (§.135). 5) Aeltern, Vormünder unk überhaupt diejenigen, denen die Objorge oder Ueberwachung eines Unmündigen obliegt, für dessen Gefälls¬ verkürzungen, an denen sie durch vernachlässigte Vorsicht schuld tragen. (§. 136). 6) Der Gewaltgeber für die vom Gewalthaber in dem anvertrauten Geschäfte begangenen Gefällsubertrecungen überhaupt, wenn er den hieraus gewonnenen Gegenstand oder Vortheil ohne nachträgliche Entschädigung des Gefälles behielt, obgleich er von dem Umstande, daß derselbe von einer Gefällsübertretung herrühre, Kenntnis; hatte 84 (§.127), oder als em das Gewerbe selbst leitender Gewerbsinhaber entweder die Vermuthung dieser Kenntnis bei allen Gegenständen, die sich in den Gewerbsbüchern oder GewerbSräumcn, und bei allen Gewerbsartikeln, die sich in den Wohnungsräumen desselben vor¬ finden (§.128), bis zum Beweise des Gegentheils (§. 128) gegen sich hat, oder bei gehöriger Aufmerksamkeit aus dem Preise oder der Beschaffenheit der Waare oder überhaupt aus den obwaltenden Verhältnissen diese Kennrniß hätte haben sollen. (§. 130). 7) Der Gewaltgeber für die von dem Gewalthaber in dem anvertrau¬ ten Geschäfte begangenen schweren Gefällsübertretungen insbeson, dere, wenn er entweder zu diesem Geschäfte eine Person, von welcher er wußte, daß sie hierin schon eine schwere Gefällsüber¬ tretung verübte, vor Ablauf der gfachen für diese Uebertretung bestimmten Verjährungsfrist bevollmächtigte (§. 132), oder da er nachträglich diese Kenntnis? über seinen Bevollmächtigten erhielt, die ertheilte Vollmacht, obschon es möglich war, nicht widerrief. (§. 181). 8) Ein das Gewerbe selbst leicendcr Gewerbsinhaber oder Gewerbsge- hülfe nicht nur für alle in 6 und 7 bezeichneten Fälle, sondern auch für alle jenen Gcfällsverkürzungen (§. 133, 134), und für alle jenen seinen Gewerbsbetrieb betreffenden Uebertretungen gegen die Maßregel zur Ueberwachung des Verkehres und Gewerbsbetriebes (§. 3SS), welche die unter seiner Aufsicht stehenden Gewerbsge- hülfen, Geschäftsträger, Bestellte, Dienstbothcn und Arbeiter in den von ihm übertragenen Gewcrbsgeschäften verübten, wenn der Leiter des Gewerbes nicht beweisen kann, bei jenen Geschäften seines Gewerbsbetriebes, welche Gelegenheit zu Gcfällsverkürzungen oder Uebertretungen der Maßregeln zur Ueberwachung des Ver¬ kehres und .Gewerbsbetriebes geben, in der Auswahl der damit beauf¬ tragten Personen oder in der Ueberwachung ihres Gewerbsbetriebes die gehörige Aufmerksamkeit angewendet zu haben. 9) Der Aussteller einer Waarenerklärung für jene darin vorkommenden Unrichtigkeiten, für welche er nach dem Gesetze nicht strafbar (§. 302), aber auch seine Haftung weder auf den Empfänger der Waare übergegangen, noch durch den Beweis erloschen ist, daß die Waarenerklärung ursprünglich richtig ausgestellt, und nur der Zustand der Waare ohne sein Verschulden durch Zufall oder die von einem Dritten verübte Entwendung geändert wurde. f§. 303, 307, 356, Zoll-O. vom II. Juli 1835, §. 73). Die dem Aus¬ steller der Erklärung für dieselbe obliegende Haftung geht bei Einfuhrgütern auf den in der Erklärung genannten Empfänger der Waare über, sobald der letztere selbst oder durch einen Bevollmäch¬ tigten die erklärte Sache übernimmt, oder dem Amte anzeigc, den erklärten Gegenstand beziehen zu wollen. (§. 30 t, Zoll-O. vom 11. Juli 1835, §. 77). 10) Der Warenempfänger t§. 305) und Waarenführer (§. 306, Zoll- O. vom 11. Juli 1835, §. 71, 130 — 132) für jene Unrichtig¬ keiten einer Waarenerklärung, für welche ste zwar nicht strafbar, aber auch den Beweis zu liefern unvermögend sind, daß selbe ohne ihr Verschulden durch .Zufall oder einen Dritten herbeigeführt worden seien. (§. 307). 11) Derjenige, dem ein besonderes für die Uebertretung, um die es sich handelt, geltendes Gesetz eine besondere Haftung auferlegt. (§. 124, 126 k, Stämp. G. vom 27. Jänner 1810, §. 125 — 127). Die persönliche Strafhaftung ist gegen jeden nach dem Gesetze per¬ sönlich Haftenden für jenen Theil der aus dem Strafurtheile fließenden Geldleistungen, welcher auf den Gegenstand seiner Personalhaftung entfällt, und weder durch die sächliche Haftung noch aus dem Vermögen des Uebertreters eingebracht werden kann, pro rett», und wenn die gleiche Personalhaftung mehrerer auf demselben Gegenstände der Ueber¬ tretung ruht, in solistum geltend zu machen (§. 139 — 141, in), es wäre denn, daß L) der Uebertreter (Iolo86 gehandelt, der persönlich Haftende aber kein oder nur ein sehr unbedeutendes Verschulden und zwar keinen Vortheil bei der Uebertretung hätte, oder b) der Uebertreter ein vermöglicher Minderjähriger wäre, dessen Vor¬ mundschaftsgericht die Zahlung der Geldstrafe verweigert, in wel¬ chen beiden Fällen der erkennenden Behörde zusteht, von dem ent¬ fallenden Theile einen Betrag dem persönlich Haftenden nachzusehen, und den nachgesehencn Betrag gegen den Uebertreter selbst in Arrest zu verwandeln, sobald letzterer anwesend ist. (§. 142). Die per¬ sönliche Strafhaftung ist sonach in der Regel subsidiarisch, von welcher nur der Bürge im Anweisverfahren eine Ausnahme bildet, welcher mit dem Aussteller der Waarenerklärung solidarisch L6 für des letzter» Übertretungen gegen das Anweisverfahren haftet. (Zoll-O. vom 11. Juli 18SS, §. 128 e, 141). Die persönliche Strafhaftung ist gegen den Haftenden durch die Epek uz io ns-Mittel der Zivil-Gerichtsordnung, jedoch durch den Zivil-Arrest nur dann zu e.requiren, wenn der Arrest, in welchen die uneinbringliche Geldstrafe umzuandern ist, an dem Uebertreter selbst (z. B. wegen dessen Abwesenheit) nicht vollzogen werden kann. (§.143). Die persönliche Strafhaftung, für welche weder Gesetz noch Ver¬ trag eine andere Dauer festsetzt, erlischt in der Regel (§. 492, 494) mit dem Zeitpunkte, in welchem die Strafe deS zurechnungsfähigen Uebertreters, für den man haftet, erlischt, oder die Strafe deS unzu¬ rechnungsfähigen Uebertreters, falls sie Statt fände, nach den Grund¬ sätzen der Verjährung (§. 487, 488, 491) erlöschen würde; und nur die Haftung eines Mitschuldigen oder Theilnehmers, der nach dem Ge- fällsgesctze (§. 27) nicht strafbar, sondern nur (§. 137) persönlich haftend ist, erlischt (§. 493) schon in dem Zeiträume, als seine Strafe, falls er strafbar wäre, erlöschen würde, daher in der halben »für die Uebertre- tung festgesetzten Verjährungszeit. (§. 483). Jeder persönlich Haftende, der weder ein Schuldiger noch ein Theilnehmer der Gefällsübertretung ist, für welche er haftet, befreit sich von seiner Haftung, wenn er bin¬ nen 30 Tagen von dem Zeitpunkte, als ihm die Uebertretung oder sein Vortheil aus derselben bekannt wurde, noch ehe die Gefällsorgane hievon bestimmte Kenntnis erhielten, nach dem Umfange seiner Haftung der verletzten Gefällsverbindlichkeit vollständig und freiwillig Genüge leistet, z. B. den Gegenstand versteuert oder verzollt. (§. 49 5). Wer durch Vertrag persönlich haftet, hinterläßt diese Verbindlich¬ keit seinen Erben, die gesetzliche Personalhaftung dagegen geht nur dann auf die Erben über, wenn sie dem Erblasser vor seinem Tode durch ein kundgemachtes, rechtskräftiges Urtheil zuerkannt war. (§. 496). L7 Siebentes Hauptstück. Von der Straferlöschung. Eine Straferlöschung im Allgemeinen (§. i«6) bewirkt: Der Tod des Ueb e rtre t er-S, in so fern die Vermögensstrafe nicht durch die sächliche Haftung gedeckt (§. 170, is8), oder durch die vor dem Tode des Uebcrtreters erfolgte Kundmachung des rechtskräftigen Strafurtheiles auf dessen Erben übergangen ist. c§. 171, 49«, dann allg. b. G. B. §. 518, Hofd. vom 18. Juli 1820, Z. 187« der J. G. S.). It) Die Vollziehung der Strafe, in so fern nicht der Fall der Wiederaufnahme der Untersuchung eintritt. (§. 4 72). 6) Die Nachsicht der Strafe (§. 473), in so fern sie die kom¬ petente Behörde wegen besonderer Milderungsgründe oder Ver¬ hältnisse nach Maßgabe der §§. 173 und 178 des Amtsunterichtes zum Gefällsstrafgesetze auszusprechen findet (§. 174), oder das Gesetz in folgenden Fällen zusichert (§. 475): «) Wenn dor Urheber einer Gefällsübertretung noch vor deren Ausführung thätig, obgleich fruchtlos bemüht war, denjenigen, den er hiezu bestimmte, von der Verübung der Uebertretung abzu- halren, so soll er nicht als Urheber, sondern als Mitschuldiger, und falls Mitschuld bei dieser Uebertretung nicht strafbar wäre, gar nicht bestraft werden. (§. 22, 27). b) Wenn ein Urh e ber (Anstifter, Rädelsführer, Versicherer) bei einer Schwärzerbande zu rechter Zeit thätig bemüht war, deren (Über¬ tretungen oder ihren Nachtheil zu verhindern, so soll er für die nachher von der Bande verübten Uebertretungen nicht als Urheber, sondern als Mitschuldiger, und falls die Mitschuld nach den folgen¬ den Fällen zur Strafnachsicht sich eignet, gar nicht bestraft wer¬ den. (§. 181). 6) Wenn ein Urheber oder Mitschuldiger (Thäter sind hier durch die Beschaffenheit des Falles ausgeschlossen) vor der That »und bevor die Gefällsbehörde davon Kenntniß erhielt, nicht nur deren Verübung oder Nachtheil zu hindern thätig bemüht war, sondern auch der Gefällsbehörde eine solche Anzeige davon gemacht 28 hat, daß dadurch die Vollführung verhindert, oder Thäter und Gegenstand der Übertretung oder wenigstens letzterer allein ergrif¬ fen worden ist, oder bei gehöriger Thätigkeit der Gefällsorgane hätte ergriffen werden sollen, so tritt volle Strafnachstcht ein, sobald er weder bei der Verübung zugegen war, noch mitwirkte, noch andere Bedenken gegen die Redlichkeit seines Benehmens hervorgehen. (§. 476). cl) Wenn ein Thäter oder Mitschuldiger binnen 4 4 Tagen nach der That, jedoch bevor die Gefällsbehörde davon Kenntnis erhielt, nicht nur die in seiner Gewahrsame befindliche haftende Sache der Gefällsbehörde überliefert, sondern auch die Umstände der Uebertretung oder ihrer Thcilnahme nach Möglichkeit vollständig und der Wahrheit gemäß angibt, so erhält er Nachsicht von der Vermögensstrafe, sobald er nur durch Gewalt, Drohung oder arg¬ listigen Jrrthum von einem Andern zu einer solchen Uebertretung, auf welche kein Arrest verhängt ist, bestimmt und wegen einer verwandten Gefällsübertretung noch nicht gestraft worden war. (§. 477). e) Wenn ein Th eil nehm er binnen 14 Tagen nach der Theilnehmung, jedoch bevor die Gefällsbehörde davon Kenntnis! erhielt, nicht nur nach dem Umfange seiner Theilnehmung (§. ss — 104) der Ge¬ fällsverbindlichkeit nachträglich, sei es durch Ueberlieferung des Gegenstandes oder auf eine andere Art z. B. durch Verzollung oder Versteuerung desselben Genüge leistet, sondern auch die Um¬ stände der Uebertretung und seiner Theilnehmung der Gefällsbe¬ hörde nach Möglichkeit vollständig und der Wahrheit gemäß angibt, so wird ihm jedoch nur die Vermögensstrafe nachgesehen, sobald er wegen einer verwandten Gefällsübertretung noch nicht gestraft worden ist. f§. 478). f) Wenn ein T heil neh mer den Gegenstand einer Gefällsübertretung von einem Schuldigen zu einer Zeit übernommen hat, wo die Strafe des letztem dafür bereits erloschen war, so ist auch dem Teilnehmer jede Strafe in so fern erlassen (§. 46»), als dieser Schuldige nicht ein Thäter war, der wegen Unzurechnungs¬ fähigkeit nicht gestraft werden konnte. (§. iz, 28). A) Wenn ein Schuldiger oder T h e il n e h m e r einer eingegangenen Schleichhandelgesellschaft noch bevor eine durch dieselbe beabsichtigte L9 Übertretung verwirklichet, und die Schleichhandelgesellschaft von der GefällSbehörde entdeckt worden ist, nicht nur von derselben zurücktritt, sondern auch seinen Rücktritt der Gesellschaft ausdrück¬ lich oder dadurch bekannt gibt, daß er entweder die eingegangene strafbare Verbindung wirkungslos zu machen thätig bemüht war, oder durch ein Jahr vor der gefällsämtlichen Entdeckung der Schleichhandelgesellschaft sich freiwillig jeder Mitwirkung bei den gesetzwidrigen Geschäften der Gesellschaft enthalten hat, so ist ihm jede Strafe nachgesehcn. (§. 256). I>) Wenn der Empfänger einer stämpclpflichtigen, jedoch nicht gestäm- pelten^ oder als ungestämpelt zu behandelnden, oder mir einem ge¬ ringer» als dem gesetzmäßigen Stämpel versehenen Urkunde oder Schrift binnen 30 Tagen von dem erweislichen Empfange derselben die Uebertretung der Gefällsbehörde anzeigt, so ist er für diese Anzeige zwar eine Belohnung anzusprechen nicht berechtiget, wohl aber von jeder Strafe befreit. (Stämp. G. vom 27. Zäner 1840, §. 123, 131). i) Wenn ein Ehegatte oder Verwandter in gerader Linie oder eine in der Seitenlinie bis einschließig zum 3. Grade verwandte oder bis eben dahin verschwägerte Person den Schuldigen oder THeilnehmer oder den Gegenstand der Uebertretung der nach¬ forschenden Obrigkeit zu entziehen sucht, so wird dem Vorschub¬ leister jede Strafe nachgesehen, sobald ihm keine andere Art Theilnahme oder gar Mitschuld zur Last fällt. (§. 177). k) Wenn Jemand, dem die Verbindlichkeit zur Ausweisung des Bezu¬ ges, Ursprunges oder der Verzollung eines Gegenstandes obliegt, freiwillig noch ehe von ihm die Ausweisung gefordert wird, den Gegenstand der Eingangsverzollung unterzogen hat, jo wird ihm die Strafe fZ. 379 — 382) für den Mangel der Auswcijung nachgesehen. (§. 47S). L) Die Verjährung hebt Untersuchung und Strafe einer Gefälls¬ übertretung auf (§. 4 80, 48t), in so fern ein Schuldiger von dem Zeitpunkte der durch den Thäter begangenen Uebertretung, oder ein Theilnehmer von dem Zeitpunkte der seine Theilnehmung be¬ gründenden Handlung oder Unterlassung (§. 484), oder ein wegen Aufbewahrung einer Sache Strafbarer überhaupt von deni Beginne der Aufbewahrung (§. 485) durch die gesetzliche Frist zur gefällS- 30 amtlichen oder gerichtlichen Untersuchung nicht einberufen ("V,--), oder das rechtskräftige Strafurtheil von dem Zeitpunkte seiner Schöpfung (§. 4»0) in der gesetzlichen Frist gegen den Verurtheil- ten oder einen Haftenden nicht erequirt, (§. "°si), und von dem Uebertrcter in der Zwischenzeit eine neuerliche Gefällsüber¬ tretung nicht begangen worden ist, (§. "V- "'/-); weil sonst die Verjährung außer dem Falle (§. "V>), daß die eingeleitete Untersuchung für nichtig, oder der Beschuldigte für schuldlos erklärt wird, als unterbrochen anzusehen (§. 487, 491), und von dem Zeitpunkte der letzten Untersuchung s- (§. Exeku zions- (§. 490) oder kleb crtre tung s - Han dlung (§. 489) neuerlich anzufangen, und in der Regel durch die ganze gesetzliche Zeit fortzusetzen ist, es wäre denn, daß die unterbrechende Gefälls- übertretung eine der früher» nicht verwandte, minder strafbare und einfache wäre, und schon in die zweite Hälfte der Verjährungs¬ zeit fiele, wo so hin nicht der ganze Verjährungszeitraum der früher» Uebertretung wiederholt, sondern nur der noch nicht ab- gelausene doppelt zurückgelegt werden soll. (§. -). Die gesetzliche Verjährungszeit zur Untersuchung ist von 3 Monaten bis auf fünf Jahre und zwar (§. 482): u) 5 Jahre bei Uebertretungen durch stämpclwidrige Ausfertigung, Führung oder Annahme von Urkunden, Schriften oder Büchern, die gleich ursprünglich bei der Ausstellung oder Errichtung wie z. B. Verträge, Urtheile, Gewerbsbücher stämpelpflichtig sind (§. '"b/r-r), und nicht erst wie z. B. Gesuche durch die amtliche Anbringung stämpelpflichtig werden; I,) Z Jahre bei Schleichhandel und schweren Gefällsübertrecungen ge¬ gen Staatsmonopole (§. 309 — 322); o) 2 Jahre bei Uebertretungen durch Mißbrauch einer zugestandenen Abgabenbegünstigung (§. 364, 362), durch ordnungswidrige Waa- renbezeichnung (§. 374 — 378), Führung der Gewerbsbücher (§. 387 — 389), durch Unrichtigkeiten in Urkunden oder Zeugen¬ aussagen über Gefällssachen (§. 464); ck) v Monate bei Uebertretungen des Waarenführers mit Anweisgütern (§. 350 — 353), dann in der Transporrirung und Aufbewahrung von Waaren (§. 372), bei Uebertretungen gegen die Verzeh¬ rungssteuer und daS steuerbare Gewerbsverfahren überhaupt 31 (§. 323 — 349), gegen das Post- c§. 427, 428, 438, 434), Mauch-c§. 438 , 437) und Lotto-Gefall c§. 438 — 454), durch Verweigerung der Auskünfte im Waarentränsporte (§.4 5 9), Vermeidung der Gefällsämter (§. 463), Verletzung der Ge¬ fällszeichen (§. 4 64), und eigenmächtige Öffnung eines Amts- schrankens (§. 4 65); e) 4 Jahr bei allen andern Gefällsübertretungen; f) für die Theilnehmung die Hälfte des für die Uebertretung, an der die Theilnahme Statt fand, bisher angeführten Zeitausmaßes 483); A) für die verbothwidrige Aufbewahrung einer Sache im unverarbei¬ teten Zustande eine um die Hälfte längere als sonst für die Ueber- rretung oder Theilnehmung bestimmte Zeit (§. 486), weil während der Aufbewahrung auch die Uebertretung fortwährt, daher die Verjährung, welche hier mit dem Beginne der Aufbewahrung zu laufen anfängt, eigentlich erst mit deren Beendigung beginnen sollte. Die gesetzliche Verjährungsfrist zur Urtheils-Epequirung ist (§. 490): a) 10 Jahre bei Urtheilen auf oder über 5.000 st. Geldstrafe, b) 5 Jahre bei allen andern Urtheilen. Achtes Hauptstück. Was zieht eine Gefällsribertretung außer der Strafe nach sich. Eine Gefällsübertretung zieht außer der Strafe nach sich: 1) Die Verbindlichkeit zur Nachtragung der schuldigen Abgabe oder Gefällsleistung, als zur Ausweisung des Bezuges, Ursprunges oder der Verzollung. (§. so, 467, 468, Hofkmd. vom 16. Jänner 1839, Z. S27S1 , 11. September 1839 , Z. 86103 , dann allg. 38 b. G. B. §. 11ZS, Stämp. G. vom 27. Jänner 1840, §. no — 114). J) Die Verpflichtung zur Entschädigung des beschädigten Staatsschatzes oder Dritten. (§. 80, 4 6 7). 8) Die Stellung eines abgestraften Unmündigen unter die besondere Aufsicht der Aeltern, Vormünder und in deren Ermanglung unter die besondere Aufsicht der Behörden. (§. 85). 4) Die Stellung eines Abgestraften überhaupt unter Polizeiaufsicht in den vom Gesetze ausdrücklich bestimmten Fällen. (§. 78, 248, LZO, 264). Des ersten Abschnittes besondererT h eil von den einzelnen Gattungen der Gefa'llsribertretrmgen insbesondere. 3 Neuntes Hauptstück. Von -em Schleichhandel. tÜ^er Schleichhandel ist (§. 200, 202) entweder Schleichhandel an sich oder frevelhafter Schleichhandel, je nachdem er nur mit den zum Begriffe des Schleichhandels überhaupt erforderlichen, oder nebstbei mit besonders erschwerenden Umständen begleitet ist. Schleichhandel an sich. Schleichhandel an sich findet Statt: 1) Durch vollbrachte W a ar e n ei nschw ärzung (§. 185, 186, 189, 8S9), wenn Maaren oder Gegenstände, deren Einfuhr oder Eingang in einen Ort verbothen, oder nur gegen eine vorläufige Zoll- oder Verbrauchs-Abgabe oder Amtshandlung erlaubt ist, ohne Beobachtung dieser Vorschrift in einen solchen Ort eingebracht, die eingebrachten Gegenstände vor Vollziehung des vorgeschriebenen Verfahrens abgelegt, von dem Amtsplatze, aus der amtlichen Nie¬ derlage oder aus dem amtlichen Verschlüsse hinweggebracht, oder zu dem angewiesenen Amte (Anweisgüter) nicht überbracht, und vor dem Austritte aus dem Zollgebiets von den Gefällsorganen angehalten werden. (§. 188, Zoll-O. §. i — 3). 2) Durch versuchte W a ar e n e in sch w ärz u ng (§- 18, iso — 193, 195 — 197 359), wenn Maaren oder Gegenstände, deren Einfuhr oder Eingang in einen Ort verbothen, oder nur gegen eine vorläufige Zoll- oder Verbrauchs-Abgabe oder Amtshandlung s * 36 erlaubt ist, auf verbothenen Wegen, zur verbothenen Zeit (Nachtzeit §. SOI), oder auf Gränzgewässern entweder durch Fifcherfahrzeuge (welche nicht nur den Führer sondern auch den Besteller strafbar machen), oder durch für sie nicht geöffnete Seehäfen oder über die festgesetzte Entfernung vom Ufer oder ausier den bezeichneten Lan- dungs- oder Ankerungsstellen, oder zwar Vorschrift gemäß zu einem solchen Orte gebracht, jedoch entweder von den Fahrzeugen zur verbothenen Zeit, oder ohne Bewilligung u n d Beisein des Zollam¬ tes ausgcladen, oder auf dieselben eingeladen, oder vom Ufer oder La¬ gerungsorte vor gepflogener Amtshandlung erhoben, oder wenn zu Wasser eingebrachte Monopolsgegenstände binnen der vorgeschriebenen Frist (Zoll-O. §. ti) nicht angegeben und in amtliche Verwahrung übergeben, eingebrachte ausländische Anweisgüter auf eine von der Bollete divergirende Richtung gebracht oder vorschriftwidrig ausier der ämtlichen Niederlage abgelegt, Angebrachte Einfuhrwaaren zwischen der Zoll-Linie und dem Einfuhramte oder Durchfuhr- waaren nach beendetem Ausfuhrvcrfahren zwischen dem Ausfuhr- amte und der Zoll-Linie vorschriftwidrig abgelegt, oder von der Zollstrasie (Zoll-O. §. 20) hinweggebracht, oder einer Verbrauchs¬ abgabe unterliegende Gegenstände durch einen solchen Ort ohne Beob¬ achtung der vorgeschriebenen Bedingungen durchgeführt werden. 3) Durch gesetzwidrige Waarcndurchfuhr (§. 188), wenn Maaren oder Gegenstände, deren Durchfuhr durch das Zollgebiets) verkochen, oder nur gegen Durchfuhrzoll oder amtliche Bewilligung erlaubt ist, ohne Beobachtung dieser Vorschrift und ohne Ablegung in dem Zollgebiets)«: durch dasselbe unaufgehalten durchgeführc wurden. 4) Durch vollbrachte Waa r ena u s sch w ärzung, wenn Maa¬ ren oder Gegenstände, deren Ausfuhr aus dem In- in das Aus¬ land verbothen, oder nur gegen Ausfuhrzoll oder vorläufige Amts¬ handlung erlaubt ist, ohne Beobachtung dieser Vorschrift aus dem In- in daS Ausland ausgeführt (§. 187), oder von dem Ufer eines Gränzgewässers auf ein Fahrzeug gebracht werden. (Z. 193). 5) Durch versuchte Waarcnausschwärzung (§. 18, iso, ist, tS7, 3ss), wenn Waaren oder Gegenstände, welche einem Ausfuhr-Verbothe oder Zolle unterliegen, einer ämtlich verschlosse¬ nen Durch- oder Ausfuhrwaare bcigepackt, oder statt derselben 37 unterschoben, oder bei dem Ufer eines Gränzgewäffers an verbo- thcnen Einladungsplätzen oder zur verbothenen Zeit oder ohne Be¬ willigung und Beisein deS Zollamtes auf ein Fahrzeug gebracht werden. Der Schleichhandel an sich wird mit Haupt- und Nebenstrafen bestraft. Die Hauptstrafen des Schleichhandels an sich sind, nebst dem Verfalle der bei einem Schuldigen (§. 209, 210) Vorgefundenen Waffen, Vertheidigungswerkzeuge und jener Hülfsmittel, welche eine ungewöhnliche zur Verübung, Beförderung oder Verbergung des Schleich¬ handels geeignete Einrichtung haben, nachstehende vorzugsweise auf den Transportmitteln (§. 214) haftende, und außer dem Falle der Ab¬ tastung nicht unter 5 fl. (§. 20 7), dann bei Schleichhandelstheilnahme durch gar nicht oder zu spät geleistete Hülfe an die nachforschcnde Obrig¬ keit nicht unter 23 fl. (§. 21s) auszumessende Vermögensstrafen als: и) für Uebcrtretungen eines unbedingten d. h. den Bezug selbst gegen Bewilligung und Zollentrichcungausschießenden Verbothes der Ein¬ fuhr mit dem 1 bis 4 fachen, der Durch- oder Ausfuhr mit dem 7- bis 2 fachen Werthe des Gegenstandes (§. 203); к) für eigentliche Gefällsperkürzungen bei überwiegenden Milderungs¬ umständen mit dem 2 sonst s bis 4 0 fachen und bei Fruchtlosigkeit einer bereics erlittenen Schleichhandelstrafe bis IS fachen Betrage der gefährdeten Abgabe (§. 204 — 20«), welche für salz - oder salniterhältige im Abgabentariffe nicht enthaltene Stoffe nach der Menge des daraus gewonnenen Salzes oder Salniters, und bei dessen noch nicht erfolgter Ausscheidung aus dem Stoffe nach ei¬ nem annäherenden Gegenstände zu bestimmen ist. (§. 208). Bei Ausmessung dieser Vermögensstrafen sind nebst den allgemeinen noch folgende als Erschwerungsumstände zu betrachten (§. 201): 4) wenn der Uebertreter durch Entstellung seines Aeußern oder Ver¬ kleidung sich unkenntlich zu machen bemüht, 2) mit Waffen oder Werkzeugen, die zur Gewalt geeignet, oder wohl gar dem Leben gefährlich oder durch die allgemeinen Polizeivor- schrifken verbothen sind, oder 3) mit Hülfs- oder Transportmitteln versehen war, welche eine zur Verübung, Beförderung oder Verbergung des Schleichhandels geeignete ungewöhnliche Einrichtung haben, 38 4) wenn der Schleichhandel mir ausländischen unverzollten Anweisgü- tern, oder 5) mit amtlich verschlossenen Gegenständen, oder 6) bei schlechter Witterung oder zur Nachtzeit verübt wurde, und letz¬ tere nicht zum Dasein eines Schleichhandelversuches erforderlich ist. Wenn ein Schleichhandelversuch erhobcnermaffen weder die Ueber- tretung eines Ein-, Durch- oder Aussuhrverbothes noch eine Gcfälls- verkürzung beabsichtigte, so soll er s§. i»8, iss) nur als eine einfache Gefällsübertretung behandelt, und unter den Umständen des Schleich¬ handels an sich mit 2 bis so st., hingegen unter den Umständen des frevelhaften Schleichhandels mit Gewaltthätigkeit (§. 22s, 227, 230) nebst dieser Geldstrafe mit einfachem oder strengem Arreste von 3 Tagen bis 3 Monaten bestraft werden, wenn nicht die Bestrafung nach den allgemeinen Strafgesetzen Statt findet. Wer ohne sonst Mitschuldiger oder Theilnehmer am Schleichhandel zu sein, ihm bekannten oder aus den Umständen bekannt sein sollenden Schleichhändlern Wege zur Beseitigung des Gefällsamtes oder der Gefälls- (Finanz-) Wache weiset, oder den Aufenthalt der zur Abhaltung des Schleichhandels bestimmten Personen auskundschaftet, oder der Letzter» Gegenwart, Abwesenheit, Annäherung oder Entfernung wie immer verräth, ist mit S bis 200 st. jedoch nie strenger zu bestrafen, als wie er sonst al-s Mit¬ schuldiger oder Theilnehmer bestraft worden wäre (§. 217); hingegen diese Hülfeleistung einem anderweitigen Mitschuldigen oder Theilnehmer am Schleichhandel nur als erschwerender Umstand anzurechnen. (§.218). Die Nebenstrafen des Schleichhandels an sich sind: a) Verlust des Produkzions- oder Verkaufsbefugniffes von Mono¬ polsgegenständen für jene damit Betheiligten, welche einen Schleich¬ handel mit solchen Gegenständen begehen. (§. , Zu). h) Verlust des Hausirbefugnisses für Hausirer, die sich eines Schleich¬ handels überhaupt schuldig machen. (§. 213). e) Verlust des Gewerbsbefugnisses für Gewerbetreibende, welche eine ihnen zum Gewerbsbetriebe eingeräumte Begünstigung bei dem Bezüge von Gegenständen, die einem Einfuhrverbothe oder einer Einfuhrab¬ gabe unterliegen, zum Schleichhandel oder zur Unterstützung des¬ selben mißbrauchen. (§. ^V>). ü) Verlust deS Handlungsbefugniffes mir jenen jedoch nur zu diesem Befugnisse gehörigen Waaren, mir welchen der Schleichhandel das 39 1. und 2. Mal Statt fand, für Handeltreibende, welche wegen Schleichhandel schon einmal gestraft wurden. (§. 2is). «) Abschaffung aus dem Gränzbezirke für jene, welche wegen Schleich¬ handel ein Mal bereits bestraft worden und außer Stande sind, einen bestimmten rechtmäßigen Nahrungserwerb nachzuweisen. (§. 216). Frevelhafter Schleichhandel. Der frevelhafte Schleichhandel hat folgende X Unterarten f§. 220, 221), welche (§. 210) neben den Vermögensstrafen des Schleichhandels an sich noch mit besondern Haupt- und Neben stra¬ fen zu belegen sind, aus denen jedoch der Arrest (§. 250) dann nicht zu verhängen ist, wenn die den frevelhaften Schleichhandel darstellende Handlung nach den allgemeinen Strafgesetzen bestraft wird. (§§. 22Z, 227, 232, 237 — 239). I. W i e d c r k e h r e n d e r Schleichhandel findet Statt, wenn Jemand, der wegen Schleichhandels 2 Mal, oder wegen frevel¬ haften Schleichhandels 1 Mal, oder wegen Schleichhandels 1 und außer dem wegen schwerer Gefällsübertretungen 2 Mal ge¬ straft wurde, nochmals sich des Schleichhandels schuldig machc (§. 112); oder wenn Jemand, dem wenigstens 3 obgleich noch ungestrafte Schleichhandelsfälle erwiesen sind, die Verübung, Beför¬ derung oder Verbergung des Schleichhandels als ein Geschäft treibt, aus welchem er den Erwerb für sich oder seine Angehörigen ganz oder zum Theile zieht. (§. 222). Die Haup tstrafe ist einfacher oder strenger Arrest von 8 Tagen bis 3 und bei häufiger Wiederho¬ lung oder andern besonders erschwerenden Umständen bis 6 Mo¬ naten. (§. 223). II. Versicherter Schleichhandel fällt demjenigen zur Last, der Schleichhandel versichert oder versichern läßt, oder mit der Kenntnis; des Umstandes, daß das Gelingen versichert sei, vollbringt oder versucht. (§. 233). Die Hauptstrafe ist für den Versiche¬ rer strenger Arrest von 1 bis 3 Monaten, bei Versicherung dreier oder mehrerer Schleichhändel oder bereits erlittener Strafe wegen frevel¬ haften Schleichhandels von 3 bis K Monaten, und bei besonders er¬ schwerenden Umständen bis 1 Jahr (§. 234); für die übrigen Schul¬ digen undTheilnehmer einfacher oder strenger Arrest von 1 bis 40 5 Monaten und bei bereits erlittener Strafe wegen frevelhaften Schleichhandels strenger Arrest von 3 bis K Monaten. (§. 23s). IH. Schleichhandel mit gewaffneter Hand findet Statt, wenn Jemand, der weder zur Reisestcherheit noch aus Landessttte mit einer Schieß-, Schneid- oder Stichwaffe versehen ist, allein oder unter Mitwirkung einer zweiten bewaffneten oder unbewaffne- Person Schleichhandel vollbringt oder versucht. (§. 224). Die Hauptstrafe ist Arrest von 3 Tagen bis 1 Monat, und bei Ge¬ brauch der Waffen oder Drohung mit denselben oder sonstiger Gewaltthätigkeit gegen die Ergreifer strenger Arrest von 1 bis 3 Monaten. (§. 225). Diese Übertretung kann mit der Polizeiüber- trecung des Tragens verbotener Waffen zusammentreffen (Hofd. vom 2. September 1825, Z. 2128 der J. G. S.), aber auch bei ausgeübter Gewaltthätigkeit sich nach Maßgabe des folgenden Ab¬ satzes IV zu einem Verbrechen oder Vergehen gestalten. IV. Schleichhandel mit Gewaltthätigkeit wird began¬ gen, wenn Jemand, der mit keiner Schieß- Schneid- oder Stich¬ waffe versehen ist, durch Drohungen oder Gewalt gegen die zur Entdeckung oder Ergreifung des Uebertreters oder des Gegenstan¬ des der Uebertretung thätigen Personen, oder über Anrufen stille zu halten, mit Hülfe der Schnelligkeit von Zug- oder Lastthieren oder des gewaltsamen Anfalles der Schlagbäume oder sonstigen Vor¬ richtungen Schleichhandel vollbringt oder versucht. (§. 230). Die Hauptstrafe ist einfacher oder strenger Arrest von 8 Tagen bis 6 Monaten. (§. 232). Ist die Gewaltthätigkeit nicht gegen ledig- liche Gefällsdiener (Hofd. vom 21. Mai 1830, Z. 24K4 der I. G. S.), sondern gegen wirkliche Beamte (Hofd. vom 12. Juni 1807, Z. 813 der J. G. S.) oder die Finanzwache (Hofkmd. vom 21. April 1843, Z. 14831 §.138) gerichtet, so kann sie bei beab¬ sichtigter Vereitlung des obrigkeitlichen Befehles (Hofd. vom 5. Ok¬ tober 1804, Z. K9i der J. G. S.) in das Verbrechen der öffent¬ lichen Gewaltthätigkeit (allg. St. G. I. Lheils §. 70), und im Abgänge dieser Absicht in das Vergehen der Wachbeleidigung (allg. St. G. II. Theils §. 72) übergehen. Das Verbrechen der öffent¬ lichen Gewaltthätigkeit begeht aber auch derjenige, der auf was immer für eine Art mit Mord, schwerer Verwundung oder Ver¬ letzung, Gefangennehmung, Raub, Brandlegung, Zerstörung von 41 Wasserwerken, oder mit anderen bedeutenden Beschädigungen des beweglichen oder unbeweglichen Eigenthumes gegen Jemanden zur Erzwingung einer Leistung oder Unterlassung desselben droht, sobald die Drohung geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und die persönliche Beschaffenheit desselben gegründete Besorgnisse einzuflößen. (Hoskzld. vom 8 Juli 1835, Z. 17516). V. Schleichhandel m i t B e st e ch u n g fällt demjenigen zur Last, der durch Anbiethcn, Versprechen oder Verabreichen eines Geschen¬ kes an einen Beamten oder Angestellten, welcher zur Entdeckung oder Verhinderung der Gefällsübertretungen berufen ist, Schleichhan¬ del vollbringt oder versucht. (§. 231, Hofkmd. vom i. März 1838, Z. 3811). Die Hauptstrafe ist einfacher oder strenger Arrest von 8 Tagen bis 6 Monaten. (§. 232). Ist die Bestechung nicht gegen einen lediglichen Gefällsdiener oder mit Creditiv Ange¬ stellten (Hofd. vom 21. Mai 1830, Z. 2161 der J. G. S.), sondern gegen einen wirklichen Beamten (Hofd. vom 9. November 1816, Z. 1293 der J. G.. S.) gerichtet, so geht stein daSVer^ brechen der Verführung zum Mißbrauche der Amtsgewalt über. (Allg. St. G. I. Theils §. 89). VI. Schleichhandel mit falschen, verfälschten oder un¬ terschobenen Urkunden wird verübt, wenn zur Verübung Beförderung oder Verbergung eines Schleichhandels ein Gewerbe¬ treibender sein Gewerbbuch oder neben demselben ein anderes Buch unrichtig führt, oder verfälscht; oder wenn zu diesem Zwecke wer immer von einer bekannt unrichtigen Ursprungs-, Bezugs-,Verzol- lungs- oder Versteuerungs-Bollete, oder von einer wissentlich fal¬ schen (nachgemachten) oder verfälschten Urkunde Gebrauch macht, oder zu machen versucht, oder eine an sich richtige und echte Urkunde für eine andere Sache oder Bestimmung, als für welche sie aus- gefertiget wurde, bei einem Amte oder Angestellten beibringt, oder eine Amts- oder Privatbezeichnung selbst oder durch andere nach¬ macht, verfälscht, von einer Waare auf die andere überträgt, oder eine Waare, die mit einer falschen, verfälschten oder übertra¬ genen (unterschobenen) Bezeichnung versehen ist, mit der Kennt¬ nis, des Umstandes, daß die Bezeichnung unecht oder übertragen ist, für den gedachten Zweck aufbewahrt oder aufbewahren läßt. (§. 236). Die Hauptstrafe ist einfacher oder strenger Arrest von 42 8 Tagen bis 3 Monaten und bei sehr erschwerenden Umständen bis 6 Monaten. (Z. 237). Der Gebrauch solcher Falsifikate geht, falls der Gebrauchmachende selbst die gebrauchte Amtsbezeich¬ nung mit Stämpel oder Probe, oder die gebrauchte Amts- oder Privaturkunde nachgemacht oder verfälscht, in das Verbrechen oder Vergehen des Betruges (allg. St. G. I. Theils §. 178 st, 179, 180 rr, 184, dann II. Theils §. 211, Hofkzld. vom 17. Mai 1819, Z. is«2 der Z. G. S. und vom 8. Juli 1835 , Z. 17731), falls er aber als Beamte eine gebrauchte Amtsurkunde (Amtsbollete) in Amtssachen unrichtig ausgestellt hat, in das Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt über. (allg. St. G. I. Theils. (§. 8« b). VH. S ch l e i ch h a n d e l mit Verletzung deS amtlichen Ver¬ schlusses fällt jenem zur Last, der zur Verübung, Beförderung oder Verbergung des Schleichhandels den ämtlichen Verschluß an einer Waare oder Gewerbsvorrichtung, an einem Transportmittel oder Behältnisse verletzt, eröffnet, abnimmt oder überträgt. Die Haupt strafe ist einfacher oder strenger Arrest von 8 Tagen bis 3 Monaten, und bei sehr erschwerenden Umständen bis s Monaten. (§. 238). Ist der ämtliche Verschluß ein gerichtliches d. h. ein durch die zur Ausübung der Justiz- oder politischen Gerichtsbarkeit bestellte Behörde angelegtes Siegel, so geht die Verletzung dessel¬ ben, wenn sie auS bloßem Muthwillen oder auS leichtfertiger Neu¬ gierde erfolgte, in ein nach dem §. 76 deS allgemeinen Strafge¬ setzes II. Theils zu bestrafendes Vergehen, und falls sie aus böser Absicht verübt wurde, in daS Verbrechen der öffentlichen Gewalt- thätigkeit über. (Hofkzld. vom 29. August 1822, Z. 1889 der J. G. S.). VIII- S ch l e i ch h a n d e l mit fremdem Eigenthumc findet Statt, wenn Jemand mit einer fremden Sache ohne Wissen und Willen des EigenthümerS und deS PfandgläubigecS, falls sie ver¬ pfändet ist, einen Schleichhandel vollbringt oder versucht, und die deshalb angehaltene Sache von dem Eigenthümer oder Pfandgläu¬ biger zurückgeforderc wird. Die Haupt strafe ist einfacher oder- strenger Arrest von 8 Tagen bis 3 Monaten. (§. 239). Begeht nicht ein Dritter, sondern der Pfandgläubiger mit der verpfändeten Sache einen Schleichhandel, so ist dieß kein frevelhafter Schleich¬ handel, weil der Eigenthümer die von ihm verpfändete Sache vor 4» geleisteter Zahlung nicht zurückfordern kann. Hat -die Anmassung einer fremden Sache nicht nur einen Schleichhandel, sondern auch deren boshafte Beschädigung oder Entziehung beabsichtigt, so geht sie in das Verbrechen der boshaften Beschädigung fremden Eigenthums (§. 74 deS allg. St. G. I. Theils), oder in Diebstahl, Veruntreuung, Raub oder Betrug über. (allg. St. G. I. Theils §. 154, 464 , 463, 168,468, 176, 4 84, dann II. Theils §. 240, 244 , Hofd. vom 24. Mai 4848 , Z. 4565 der I. G. S. und Hofkzld. vom 8. Juli 4835 , Z. 47734). IX. Schleichhandel mit Zusammenrottung ist vorhan- den, wenn Schleichhandel von dreien oder mehreren zur Ausfüh¬ rung in Uebereinstimmung vorgehenden Personen mit derselben oder von jedem mit einer andern Sache vollbracht oder versucht wird, gleichviel ob zwischen diesen Personen eine Verbindung besteht, die nach dem Gesetze als eine Schwärzerbande zu betrachten ist, oder jeder sich den Anderen bloß zur leichteren oder sicheren Verübung seines Schleichhandels beigescllt hat. (§. 226). Die Hauptstrafe ist für den Urheber einfacher oder strenger Arrest von 4 bis 3 Mo¬ naten, bei einer Rotte aus 3 zu Pferd oder 6 zu Fuß, oder bei Bewaffnung strenger Arrest von 3 bis 6 Monaten und bei Ge- walthätigkeit bis 4 Jahr; hingegen für andere Rottirer einfacher Arrest von 3 Tagen bis 4 Monat, bei einer Rotte aus 8 zu Pferd oder 6 zu Fuß von 4 bis 3 Monaten, bei Bewaffnung oder Gewaltthätigkcit strenger Arrest von 3 bis 6 Monaten, auch bis ein Jahr bei besonders erschwerenden Umständen. (§. 227 — 228). Die Zusammenrottung geht für den Fall, daß sie sich über die von einem Schleichhändler an Andere geschehene Aufforderung zur Mithülfe oder Widersetzung gegen den amtshandelnden Ge¬ fällsbeamten, Diener oder die Finanzwache (Hofd. von 42. Juni 4807, Z. 843 der J. G. S., Hofkmd. vom 24. April 4843, Z. 44834 §. 138, 438) bildete, oder daß sie sich diesen obrigkeitlichen Personen widersetzte, in das Vergehen des Auflaufes (allg. St. G. II. Theils §. 51, 52), und für den Fall, daß sie einen ge¬ waltsamen Widerstand gegen diese obrigkeitlichen Personen be¬ absichtigte, in das Verbrechen des Aufstandes oder Aufruhres über. (Allg. St. G. I. Theils §. 64, 66). X. Schleichhandelgesellschaft ist die Vereinigung zweier 44 oder mehrerer Personen in der Absicht, die Versicherung, Verübung, Beförderung oder Verbergung von Schleichhandel oder andern schwe¬ ren Gefällsübertretungen gegen die dem Schleichhandel ausgesetzten Staatsgefälle, das ist: Zolle, Staatsmonopole und Verzehrungs¬ steuer als ein wiederkehrendes Geschäft zu betreiben. (§. 251). Die Schleichhandelgesellschaft wird durch die blosie Vereinigung zu wiederkehrenden schleichhändlerischen Geschäften zur vollendeten Uebertretung, daher durch die Unternehmung einzelner von der Gesellschaft beabsichtigten Gefällsübertretungen nur eine Con cur- renz von Uebertretungen herbeigeführt, deren Bestrafung nach Grundsätzen der Con currenz die Beantwortung der Frage voraus¬ setzt, ob der einzelne Gesellschaftsintereffent Urheber, Thäter, Mit¬ schuldiger oder Thcilnehmer der Schleichhandelgesellschaft allein, oder auch der einzelnen Uebertretungen derselben, und daher nicht nur nach den Strafbestimmungen der Schleichhandelgesellschaften, sondern auch der einzelnen Uebertretungen derselben zu bestrafen sei. (§. 261 / 262). Die Strafbestimmungen der Schleichhandelge- sellschaften sind: a) Für den Urheber strenger nach Umständen auch verschärfter Arrest von 6 Monaten bis i Jahr. (§. 2 5 7). b) Für die Thäter, dann jene Mitschuldigen, welche Mitglieder werben, die Thäter und Gehülfen zu den gesellschaftlichen Uebertetungen bestellen, einzelne Uebertretungen der Gesellschaft nssoeunren, den Absatz oder die Verbreitung der durch die gesellschaftlichen Uebertretungen gewonnenen Gegenstände befördern, strenger Arrest von 3 bis 6 Monaten und bei besonders erschwerenden Umständen bis i-Jahr. (§. 258). e) Für andere Mitschuldigen und die Thcilnehmer einfacher oder stren¬ ger Arrest von i bis 3 Monaten und bei sehr erschwerenden Um¬ ständen strenger Arrest von 3 biS 6 Monaten. (§. 25»). Ist jedoch von der Schleichhandelgesellschafr noch keine der beabsich¬ tigten Uebertretungen verwirklichet, so kann bei Abgang erschwerender und Vorhandensein mildernder Umstände die Strafe gegen die Schul¬ digen unter n und I) auf einfachen oder strengen Arrest von 1 bis 3 Monaten, und gegen andere Mitschuldigen oder Thcilnehmer auf einfa¬ chen oder strengen Arrest von 8 Tagen bis i Monat gemäsiiget werden (§. 260); wogegen für den Fall, daß nur eine der durch die Gesell- 45 schäft bezweckten Gefällsübertretungen unternommen ist, nebst der Strafe für diese Übertretung und der Arreststrafe unter n und d noch eine Geldstrafe, und zwar gegen jeden Urheber der Schleichhandelgesellschaft von 200 bis 2.000 fl-, gegen jeden Thäter aber von 100 bis i.ooo fl. ausgesprochen werden soll. (§. 2K3). Die Nebenstrafen des frevelhaften Schleichhandels sind (§. 250, sei): 1) Verlust des Gewerbsbefugniffes für Gewerbetreibende, die mit Sa¬ chen ihres Gewerbsbctriebes frevelhaften Schleichhandel begehen. (§. 243). 2) Verlust des Handlungsbefugnisses für Handeltreibende. (§. 242). 8) Die durch 3 malige Einschaltung des Strafurtheiles in die Pro- vinzialzcitung (§. 78, 8»s Hofkmd. vom 12. Februar 1841, Z. 4424) bekannt zu machende auf bestimmte oder unbestimmte Zeit (§. 246) auszusprechende Unfähigkeitserklärung der Gewerbsgehülfen, die mir Sachen ihres Gewerbes frevelhaften Schleichhandel begehen, zur selbstständigen Ausübung dc-s Gewerbes, beiden: sie sich verwenden, dann der Fuhrgewerbsgehülfen oder Handlungsdiener zur Erlan¬ gung eines Fuhrgewerbs-, Hausir-, Krämerei- oder Handlungs- Befugnisses. (§. 244, 245). 4) Abschaffung aus dem Gränzbezirke und Stellung unter Polizeiauf¬ sicht auf bestimmte oder unbestimmte Zeit für Schuldige des wiederkehrendcn Schleichhandels, für Schleichhandelversicherer, Ur¬ heber einer Schwärzerbande oder Rotte und alle anderen über i Monat zur Arreststrafe verurtheilten frevelhaften Schleichhändler. (§. 247, 248). 5) Abschaffung eines Fremden aus sämmtlichen Ländern, für welche dieses Gesetz gilt. (§. 24 S). Zehntes Hauptstück. Von den schweren Gefällsnbertretnngen. Die schweren Gefällsübertretungen werden, wenn das Gesetz nicht 46 eine andere Bestimmung enthält (§. 265), mit nachstehenden Haupt- und Nebenstrafen bestraft. Die Hauptstrafen sind: 1) Eine außer dem Falle der Abtastung nicht unter 5 st. (§. S6S) auszumessende Vermögensstrafe für die Uebertretungen eines unbe¬ dingten Einfuhrverbothes mit dem 7- bis 2 fachen Werthe des Gegenstandes (§. 267), dann für eigentliche Gefällsver¬ kürzungen bei überwiegenden Milderungsumständen mit dem 2 sonst 4 bis 8 fachen, und bei Fruchtlosigkeit einer bereits wegen Schleichhandel oder schwerer Gefällsübertretung erlittenen Strafe bis 42 fachen Betrage der gefährdeten Abgabe (§. 265 , 266), welche für salz - oder salniterhältige im Abgabentariffe nicht enthal¬ tene Stoffe nach der Menge des daraus gewonnenen Salzes oder Salniters, und bei dessen noch nicht erfolgter Ausscheidung aus dem Stoffe nach einem annäherenden Gegenstände zu bestimmen ist. (§. 268). 2) Der Arrest, welcher für jene besonders erschwerenden Umstände, die den Schleichhandel zum frevelhaften, jedoch nicht zur Bestrafung nach den allgemeinen Strafgesetzen eignen, nach jenem Maßstabe zu verhängen ist, der für die ähnliche Art des frevelhaften Schleich¬ handels besteht, und von dem wiederkehrenden Schleichhandel hier noch auf denjenigen auszudehnen ist, der wegen schwerer Gefälls¬ übertretungen 3 Mahl gestraft, oder überwiesen wurde, 4 Mahl schwere Gefällsübertretungen, wenn gleich ohne erlittene Bestra¬ fung, geschäftmäßig verübt zu haben. f§. 270 — 273). Die Neben strafen sind: n) Verlust des Produkzions- oder Verkaufsbefugniffes von Mono¬ polsgegenständen für jene damit Betheiligten, welche eine schwere Gefällsübertretung mit einem solchen Gegenstände begehen. (§.^"/>-2). d) Verlust des Hausirbefugnißes für Hausirer, die sich einer schweren Gefällsübenretung mit ausländischen Waaren oder Monopolsge¬ genständen schuldig machen. (§. ^/2). e) Die durch 3 malige Einschaltung des Strafurtheiles in die Pro¬ vinzialzeitung (§. 78, 8S9 Hofkmd. vom 12. Februar 1841, ,Z. 4424) bekannt zu machende Unfähigkeitserklärung zur Erlangung einer Gewerbsbefugniß, mit deren Gegenständen schwere Gefällsübertre¬ tungen begangen wurden, für solche Handlungsdiener oder Gewerbs- 47 gehülfen und der Verlust des Gewerbsbefugniffes für solche Ge¬ werbetreibenden, die in Sachen ihres Gewerbsbetriebes wegen Schleich¬ handel 2 Mal, oder wegen frevelhaften Schleichhandel i und wegen schwerer Gefällsübertretung i Mal, oder wegen schwerer Gefälls¬ übertretungen 3 Mal, oder wegen schwerer Gefällsübertretungen unter Umständen, die den Schleichhandel zum frevelhaften eignen, I Mal gestraft wurden, und sich darauf neuerdings einerschweren Gefällsübertretung in Sachen ihres Gewerbsbetriebes schuldig ma¬ chen. (§. 275, 286). Eilftes Hauptstück. Von den Unrichtigkeiten in den Waarenerklä- rungen. Zn den Waarenerklärungen sind Unrichtigkeiten über den Gegen¬ stand, dessen l)u:Uo, Ounntum, Zahl dec Packe oder Behältnisse c§. 277) selbst, wenn über die eingebrachte Erklärung amtlich nicht verfahren werden konnte (§. 28 7), auf folgende Art zu bestrafen: s) In einer Waarenerklärung zum Zwecke des Anweis- oder Durchfuhr- Verfahrens das Verschweigen eines vorhandenen Gegenstandes oder die Angabe einer unrichtigen Qualität oder geringem Quantität als Einschwärzung der verschwie¬ genen Sache oder Menge, hingegen die Angabe einer nicht vorhan¬ denen Sache oder größeren Menge mit dem 2 bis 4 fachen, und nur wenn diese Angabe erhobenermassen eine Gefällsübertretung nicht beabsichtigte, dann die mangelnde das 7s der vorhandenen Menge nicht übersteigt, mit dem 7- bis 2 fachen Betrage der Einfuhrabgabe von der mangelnden Sache oder Menge. (§. 279, 280, 290, 3K0, Hofkmd. vom 14. Juli 4837, Z. 2179«, 8. De¬ zember 4839, Z. 2K889). d) In einer Waarenerklärung (§. 283 — 286, 290, Hofkmd. vom 44. Juli 1837, Z. 24796, 6. Dezember 4839 Z. 26869) oder 48 in einem Schiffsmanifeste (§. 28») zum Zwecke des Ein- oder Ausfuhr- Verfahrens die gänzliche Verschweigung eines vorhan¬ denen Gegenstandes, oder die unrichtige Angabe einer das Ein¬ oder Ausfuhr- Verboth oder Gefall umschiffenden oder verkürzen¬ den Qualität, oder einer sowohl über das straffreie AuSmast (§. 278, Hofkm. Präs. Veord. vom 3. März 1836 , Z. 6SS6 §. 10 —16, Hofkmd. vom 6. Februar 1839, Z. Hiss) als auch über '/5 der Wirklichkeit geringer» Quantität als Ein- oder Aus¬ schwärzung nach dem Strafmaßstabc des Werthes einer wegen des unbedingten Verbothes verschwiegenen Waare und sonst des Betrages, um welchen die Gabenbemeffung nach der Erklärung von jener der Wirklichkeit sich unterscheidet, hingegen die Angabe einer zwar über das straffreie Ausmaß jedoch nicht über 7- der Wirklichkeit geringcrn Quantität mit dem 1 fachen, dann die Angabe einer nicht vorhandenen Sache, oder einer die Abgabe nur erhöhenden Qualität, oder einer nicht vorhandenen größeren Quantität mit dem und bei beabsichtigter Erschleichung einer Bedeckung für gesetzwidrig bezogene Gegenstände niit dem 2 bis 1 fachen Ausmaße desjenigen Betrages, um den die Gebührenbe- meffung nach der Erklärung von jener nach dem wirklichen Befunde sich unterscheidet. t') In einer Waarenerklärung zum Zwecke der zollfreien Einfuhr eines aus dem Zollgebiethe zuvor ausgeführten oder nach dariniger Nichtveräufierung, Zubereitung, Arbeit oder Weide wieder auszu¬ führenden Gegenstandes oder Viehes die unrichtige Angabe der Qualität einer Waare als Einschwärzung de-s wirklichen und Ausschwärzung des angeblichen Gegenstandes, dann die Angabe einer größeren als Aus- und einer geringcrn Quantität als Einschwärzung der von der Wirklichkeit differirenden Menge. (§. 282). ei) In einer Waarenerklärung zum Zwecke der zollfreien Au sfuhr eines in einen andern Theil oder nach auswärtiger Nichtveräußerung, Zubereitung, Arbeit oder Weide in denselben Theil des Zollgebie- thes wieder einzuführendcn Gegenstandes oder Viehes die unrichtige Angabe der Qualität einer Waare als Ausschwärzung des wirklichen und versuchte Einschwärzung des angeblichen Gegenstandes, dann die Angabe einer größeren als versuchte 49 Einschwärzung und einer geringer» Quantität alS Aus- schwärzung der von der Wirklichkeit differironden Menge. (§. 281). e) In einer Waarenerklärung zum Zwecke der Versendung kon¬ tra llpsl ich tiger Waaren im Gränz- oder inneren Zollge- biethe oder aus einem in das andere Gebieth (Zoll-O. §. i — s), die Angabe einer kontrollpflichtigen an Stelle einer nicht kontrollpflichtigen Waare, oder einer unrichtigen Menge der kontrollpflichtigen Waare als schwere Gefällsübertretung wider den Einfuhrzoll der kontrollpflichtigen Waare oder non der Wirklichkeit d i ffe r i r en d e n Menge. (§. 287, 288). f) In einer Waarenerklärung, in welcher die Menge und Gattung der Waare für jeden Pack getrennt angegeben werden musi, die Unrichtigkeit in der Zahl der Packe oder Behältnisse nach der für jeden abgängigen Pack angegebenen, oder in jedem mehr vorge¬ fundenen Behältnisse wirklich vorhandenen Menge, und im Falle die unrichtige Angabe der Menge nicht strafbar macht, für jeden weniger oder mehr angegebenen Pack mit 1 fl. (§. 293, 294). ^) In einer Waarenerklärung, in welcher die Menge und Gattung der Waare für jeden Pack getrennt nichtanzugeben ist, die Unrich¬ tigkeit in der Zahl der Packe oder Behältnisse für jeden weniger oder mehr angegebenen Pack mit 1 fl. und nebstbei, im Falle die unrichtige Angabe der Menge strafbar macht, nach der von der Wirklichkeit differirenden Menge jeder gesondert erklärten Art derselben oder verschiedener Waarengattungen. (§. 295, 296). Bei Ausmessung der Strafe, welcher jedoch der durch besondere Kundmachungen (§. 278, Hofkm. Präs. Veord. vom 3. März 1836, Z. 6998 §. 10 — 16, Hofkmd. vom 6 Februar 1839 , Z. 41429) zuläsiige Unterschied zwischen der angegebenen und der wirklich vorhandenen Menge nicht unterliegt, soll für eine Qualität (§. 298), welche indem Abgabentariffe selbst nicht, sondern nur in 2 oder mehreren Arten vor¬ kommt, diejenige Art, welche in dem gedachten Tariffe mit der höchsten Abgabe belegt erscheint, und bei einer Menge (§. 291 , 292), welche nach 2 oder mehreren Maßstäben, z. B. nach dem Sporko- und Net¬ togewichte, zugleich angegeben werden muß, die Unrichtigkeit in dem einen als Unrichtigkeit in dem der Strafbemessung zu Grunde liegenden Masistabe angenommen, und nebst den allgemeinen und den bej anders 4 50 für den Schleichhandel bestimmten noch auf folgende ErschwerungSum- stände Rücksicht genommen werden, als (§. 299): §) wenn in derselben Erklärung 2 oder mehrere Unrichtigkeiten zugleich Statt finden; 2) wenn die angegebene Gesannntmenge mit dem wirklichen Befunde übereinstimmt, jedoch die Theilmenge der verschiedenen Gegenstände differirt, und diese Differenz ohne die innere Untersuchung der einzelnen Packe oder Behältnisse nicht hätte entdeckt werden können; 3) wenn die unrichtig erklärten Gegenstände mit einer Verpackung versehen sind, welche die Entdeckung der Unrichtigkeit aus eine ungewöhnliche Art erschwert; 4) wenn eine höher unter eine minder besteuerte, eine verbothene un ter eine erlaubte Waare vermengt oder verpackt wurde. Zwölftes Hauptstück. Von den Uebertretttngen mit Nnweisgiitern nnd bedingt ansgefolgten Wanren. U e b e rtr e tu n g e n mit Anw e i s g ü tern (§. 353 Zoll - O. 122, 124) werden bestraft: ^) A n s o l ch e n W a a r e n fü h r e r n, welche wegen nachfolgender Unre¬ gelmässigkeiten nicht schon die Strafe des vollbrachten oder versuchten Schleichhandels trifft, und zwar: n) mit 2 bis an st. (§.350), welche Strafe auch dem Urheber auf zuerlegen ist, wenn ein Anweisgut von der vorgezeichneten Strafe weggebracht, oder vorschriftwidrig (Zoll- O. §. 159) über- oder abgeladen, oder zu einem zur Besichtigung bezeichneten (Zoll -O. §. 153 — 1 58) oder zu dem zur Amtshandlung angewiesenen Amte (Zoll-O. §. 123) nicht überbracht wird, wobei besonders erschwerend erscheint (§. 351), wenn daS Anwcisgut eine unverzollte aus¬ ländische Waare ist, oder die Stpaßenabwcichung, Um- oder Abladung bei Nacht oder im Gränzbezirke geschah, wenn die Stel¬ lung einer Durchfuhrwaare bei dem Ein - oder Ausfuhramte oder Sl einer Waare überhaupt bei mehr als einem Amte unterblieb, oder wenn diese Ucbertretung zur Verübung, Beförderung oder Verber¬ gung eines Schleichhandels diente, jedoch dem Waarenführer als Mitschuld oder Theilnehmung am Schleichhandel nicht zugerechnet werden kann. k) mit 2 bis lost. (§. 352), wenn ein Anweisgut bei einem zur Besichtigung bezeichneten oder bei dem zur Amtshandlung angewie¬ senen Amte später einlangt, als dieses hätte geschehen sollen, und diese Verspätung der Waarenführer vorschriftmäßig (Zoll- O. §. l«o) zu rechtfertigen nicht vermag. U) A n j c n e m A u s st e ller einer Waarcnerklärung, dessen Haftung durch den Ablauf des gesetzmäßigen Zeitraumes (§.482, Zoll-O. §. 180) noch nicht erloschen ist, als schwere Gefällsübertretungen jedoch mit der den Schleichhändler treffen sollenden Vermögensstrafe (§. 203 — 206), wenn letzterer nicht entdeckt, und von ersterem oder demjenigen, der sonst für die Waarencrklärung haftet, weder bewiesen, noch von Amtswegen erhoben werden kann: l) daß ein Anweisgut, welches nur bei dem angewiesenen Amte (Zoll- O. §. 172) versteuert werden darf, zu diesem Amte gestellt, alldort versteuert, oder als erklärte Durchfuhrwaare aus dem Durchfuhr- gebiethe vorschriftmäßig ausgeführt, oder in amtliche Verwahrung gegeben worden sei (§. 351 — 358); oder 2) wie die in der Anweisbollete (Zoll - O. §. 151) und Waarenerklärung angegebene Quantität oder Qualicät einer angewiesenen Sen¬ dung auf dem Wege von dem anweisenden nach dem ange¬ wiesenen Amte ohne Verschulden des Ausstellers der Waaren¬ erklärung zur Verkürzung des Gefälles verringert werden konnte. (§. 358, 360, Hofkmd. vom 30. August 183 7 , Z. 34839 , 23. Mai 1838, Z. 17952, 6. Juni 1 838, Z. 16668). Uebertretungen mit bedingt ausgcfolgten Maaren werden bestraft: kt) An Gewerbetreibenden, denen zum Zwecke ihres Gewcrbsbetriebes der Bezug, die Produkzion oder Verwendung von Gegenstän¬ den, die einen! Einfuhrverbothe, Zolle oder einer Verbrauchsab¬ gabe unterliegen, gebührenfrei oder gegen geringere Gebühr be¬ willigt wurde, wenn sie diese Gegenstände zu anderen Zwecken .verwenden, oder unverarbeitet an Andere überlassen, alö 4* 52 schwere Gefällsübertretungen (§. 361), und wenn sie eine unrichtige Waarenerklärung, die jedoch nicht alS Schleichhandel zu bestrafen ist, zur Erschleichung der amtlichen Bestätigung über die zweckgemäße Verwendung dieser Gegenstände cinbringcn, als Ver¬ such einer schweren Gefällsübertretung (§. 362) nach dem Strafma߬ stabe deS Werthes einer unbedingt verbothenen Sache oder der aus Begünstigung ganz oder zum Theile noch unbezahlten Abgabe (§. 363) nebst dem Verluste der ihnen bewilligten Begünstigung. (§. 36a, Hofkm. Präs. Dck. vom i. April 1836 , Z. 2281 §. 16, 27, Dekret des obersten Gefällsgerichtes von 5. April 1842, Z. 493). k) An Handeltreibenden mit dem 7- bis 2 fachen Betrage der Ein¬ fuhrzollgebühr, wenn sie eine vorschriftmäßig verzollte außer Handel gesetzte Waare (Zoll- und Monop. O. §. 259 — 261, 42 8) ohne die auf sie lautende Bezugsbollete außer den Räumen ihres Gewerbsbetriebes aufbewahren, dann mit den 2 bis i fachen Betrage dieser Gebühr, wenn sie diese Uebercretung wiederholen (§. 3°°/.,), oder eine solche Waare in den Räumen ihres Gewerbs- betricbes aufbewahren oder an sich bringen. (§. °°7>,). l>) An denjenigen, welche eine vorschriftmäßig verzollte außer Handel gesetzte Waare (Zoll- und Monop. O. §. 259 — 26i, 428), die sie als solche hätten erkennen sollen, für einen Handeltreibenden aufbewahren, oder in einen. Zustande, in welchem diese Waare mit der auf den Besitzer lautenden Bollete versehen sein soll, vorschriftwidrig an einen Anderen überlassen , oder in der Wohnung eines Anderen, auf den die Bezugsbollete nicht lautet, aufbewahren lassen, mir dem 7>> bis 2 fachen Betrage der E i n fu h r z o ll g ebühr, und falls sie diese Uebertretung wiederholen f§. ""7,—^), oder der gedachte Andere ein Handeltreibender ist, mit dem 2 bis 4 fachen Betrage dieser Gebühr. s§. '"7, ). 53 Dreizehntes Hauptstück. Von den ttebertretmrgen gegen die Maßregeln znr tteberwachnng des Verkehres nnd Gewesbs- betriebes. Uebertretungcn gegen die Maßregeln zur Überwachung deS Verkehres und Gewerbsbetriebes werden auf folgende Art bestraft: I. Die vorschriftwidrige Absendung, Transportirung, Einbringung oder Aufbewahrung von Waaren oder anderen Gegenständen, die keine andere Uebertretung begründet, im Allgemeinen (§. 3 72) mit 2 bis SO st. und zwar am Waarenführer, wenn cs sich um eine Unregelmäßigkeit im Waarentransporte handelt, insbesondere aber: A) Die im Gränzbezirke (Zoll-O. §. i — 4) betretene TranSportirung (§. 2) von Waaren, die zum nächtlichen Transporte nicht zugelassen (Zoll-O. §. 33S, 336) oder wohl gar kontrollpflichtige Waaren sind (§. 3«s -r), zur Nachtzeit d. h. nach Unter- und vor Aufgang der Sonne ohne dazu erhal¬ tene Amtsbewilligung, oder von kontrollpflichtigen Waaren (Zoll-O. §. 337, 338) ohne die vorgeschriebene Amcsbestätigung oder auf einem anderen als deni in der Amtsbestätigung vorgezeichneten oder wohl gar Neben-Wege (§. 36S k), dann die im inneren Zbll- gebiethe (Zoll-O. §. 5) betretene Transportirung von Waaren, die zu den kontrollpflichtigen im Gränzbezirke oder zu den unter geschärfte Kontrolle gestellten Waaren im inneren Zollgebiets)« gehören (Zoll-O. §. 3 6 6), ohne die vorge¬ schriebene ämtliche Bestätigung (§. ) , die Aufbewahrung solcher im Transporte cingelangten Waaren, die zu den kon¬ trollpflichtigen im Gränzbezirke oder zu den unrer geschärfte Kontrolle gestellten Waaren im inneren Zollgebiethc gehören, ohne die vorgeschriebene Amtsbestätigung oder vorläufige Stellung zum Gcfällsamte (§. "V-, '77-) als schwere Gefällsüber¬ tretung jedoch bei Gegenständen, die einem höheren AuS- als Einfuhrzölle unterliegen, nach dem Ausfuhrzölle und bei zur Ausfuhr verbothenen Sachen nach dem 7- bis 2 fachen Werthe der¬ selben. (§. 370). 54 k) Die Einbringung von Spezereiwaarcn aus einem verbothenen Be¬ zugs- in den Ort eines Hauptzollamtes oder einer Zoll - Legstätte (Zoll-O. §. 7, 263, 26t), dann die Einbringung einer zur An¬ meldung geeigneten Menge von Webe-, Wirk-, Galanterie- oder Krämerei-Waaren über die Steuerlinie ohne Anmeldung oder ohne Stellung an das vom Anmcldungsamte angewiesene Amt (Zoll-O. §. 262) mit dem 2 bis i fachen Betrage der Einfuhr¬ zollgebühr. (§. 3 6 7). o) Die unter u und 1> angeführten Unregelmäsiigkeiten als einfache Gefällsübertretungen mit 5 bis 30 st., wenn sie nach den erhobenen Umständen die Verübung, Beförderung oder Verbergung einer Gefällsübertretung nicht beabsichtigten, und der inländische Ursprung oder die Verzollung der Waare, mit welcher die Ueber- tretung Staatt fand, erwiesen, oder der Fall zur Forderung der Ausweisung des Ursprunges oder der Verzollung gar nicht vorhan¬ den ist. (§. 373). II. Die Unterlassung des Erzeugers die erzeugte Waare zur vorgeschrie¬ benen Zeit mit der durch Gefälls- nicht Polizei-Vorschriften (§. 401 Hofkmd. vom 25. April 1837 , Z. 1805 t) angeordneten Privatbezeichnung zu versehen, dann die mangelhafte Anbringung dieser Bezeichnung, oder das Versehen der erzeugten Waare mit einer an sich mangelhaften oder nachgemachten, verfälschten oder unterschobenen Privatbezeichnung mit 2 bis 50 st. (§. 376, 378), hingegen die Unterlassung des Erzeugers die erzeugte Waare zur rorgeschriebenen Zeit mit der vorgeschriebenen ämtlichen Bezeichnung zu versehen, dann das Versehen der erzeugten Waare mit einer nachgemachten, verfälschten oder unterschobenen Amtsbezeichnung, oder die Abtretung, Versendung, Ansichbringung oder Aufbewah¬ rung von Waaren, welche die vorgeschriebene amtliche Bezeichnung vermissen, oder mit einer wissentlich nachgemachten, verfälschten oder unterschobenen Amtsbezeichnung versehen sind, mit dem 2 bis 4 fachen (§.371, 378, 401), bei erwiesenem inländischen oder gar nicht nothwendig zu erweisenden Ursprünge der Waare mit dem "/r bis 2 fachen Betrage der Einfuhrzollgcbühr und bei erhobener¬ massen nicht bezielter Gefällsübertretung mit 2 bis 50 fl. (§. 37z, 401). Die Nachmachung, Verfälschung oder Unterschiebung einer Privat- oder Amtsbezeichnung selbst ist als Betrug nach dem SS allgemeinen Strafgesetze §Z. 47S li, 179, iso n, 484 I. TheilS und §. 24 4 II Theils zu bestrafen. (§. 377, 400). III. Die Unterlassung der Vorschrift,nästig geforderten Ausweisung des Bezuges, Ursprunges oder der Verzollung einer Waare, wegen welcher die Schleichhandelstrafe nicht Platz greift (§. 383 Zoll- UNd Monop. O. §. 307 — 334, 338, 344 — 349, 362, 366, 369 , 370, 440, Hofkm. Präs. Dck. vom 4. April 4836, Z. 2284, §. 48, Hofkmd. vom 24. April 4837, Z. 5834, 47. November 4 837, Z. 43360, 40. Juli 4839, Z. 28426, 28. April 4844, Z. 43982, 3. Mai 4843 Z. 9465), bei erheblichen Milderungs¬ umständen mit dem 7-, sollst 7- bis 2 fachen (§. 384), jedoch wenn die Waare zur Gewerbsausübung desjenigen, dem die Ver¬ bindlichkeit zur Ausweisung obliegt, gehörig oder im Gränzbezirke vorfindig, oder im inneren Zollgebiethe unter einfache Controlle gestellt ist, bei erheblichen Milderungsumständen mit dem 7- sonst 2 bis 4 fachen Betrage der Einfuhrzollgebühr (§. 380), endlich wenn der zur Ausweisung Verpflichtete durch die in den §Z. 324 und 325 der Zoll-Ordnung vom 44. Juli 4835 bezeichneten Umständen verdächtiget, wegen Schleichhandel oder einer dem Schleichhandel verwandten schweren Gefällsübertretung 4 Mal, oder wegen Ab¬ gang der vorgeschriebcnen Ausweisung 2 Mal gestraft worden, lind die Waare zu den kontrollpflichtigen im Gränzbezirke oder zu den unter geschärfte Kontrolle gestellten Waaren im inneren Zollgebieche gehörig ist, als schwere Gefälls Übertre¬ tung (Z. 379); wobei erschwerend ist, wenn der zur Ursprungs- auSweisung Verpflichtete angab, die Waare sei im Zollgebiethe erzeugt oder bereitet worden, jedoch daS Gegentheil erwiesen wird. (§. 3 82). IV. Die GewcrbS-Errichtung oder Ausübung im Gränzbezirke ohne die erforderliche (Zoll-O. §. 352 — 354) besondere Bewilligung der Gefällsbehörde oder an einem Orte, welcher in der erhaltenen Be¬ willigung nicht begriffen ist, mit 5 bis 50 fl. nebst der Einstellung der unbefugten GewerbSausübung (§. 386); hingegen anHausi- rern die unbefugte Ausübung des HausirhandelS (§.385 Zoll-O. §. 357 , 358, 364), an H a n d e l s l e u t e n , Krämern oder an¬ deren Gewerbetreibenden die Anstchbringung der erforderlichen Gewerbsartikel von dazu nicht bestimmten Gewerbetreibenden, S6 Standorten, oder Hausirern (Zoll-O. §. 3SZ, 3Z9, 363 , 867), dann der Verkauf ihrer Gewerbsartikel außer den öffentlichen Ver¬ schleißstätten und Kaufläden, oder durch Ueberbringen in das Haus der Verbraucher oder durch Umherziehen von Haus zuHauS(Zoll- O. §. 26 7), endlich der Verkauf ron ko n trollpflichrigen Waaren in einem vorschriftwidrigen Zustande oder Beschaffenheit oder statt an die Verbraucher (Zoll-O. §. 336, 363) an andere Gewerbe¬ treibende wissentlich zum weiteren Handel oder zur Vornahme eines Gewerbsverfahrens bei erheblichen Milderungsumständen mit dem V- sonst 2 bis 4 fachen Betrage der Einfuhrzollgebühr von den Waaren, die in der Vollbringung oder dem Versuche dieser Uebertretungen gefunden werden. (§. 384, Hofkmd. vom 30. No¬ vember 1836, Z. 48047). V. Die unterlassene Buch-Führung oder Aufbewahrung durch die vorgeschriebene Zeit von 3 Jahren (§. 737) mit 2 bis roo fl. (§. 390), die unrichtige Buchführung zur unrichtigen Darstellung des UmfangcS, Ganges oder der Beschaffenheit eines unter Aufsicht gestellten Gewerbsbetriebes oder zur Beförderung oder Verbergung einer Gefällsübertretung mit s bis LOO fl. (§. 389), die unre¬ gelmäßige Führung der Gewerbsbücher oder Vormerkungen (§. 391), daher auch die aus Unachtsamkeit oder Irrung unter¬ lassene oder nicht übereinstimmende Eintragung der von einem Gewerbetreibenden über den Ein- oder Verkauf einer Waare ausgestellten Urkunde (§. 388) mit 2 bis so fl., und nur wenn diese unterlassene oder unrichtige Urkundeneintragung zur Beförde¬ rung oder Verbergung einer Gefällsübertretung geeignet wäre, alS schwere Gefälls üb er tre tu n g nach dem Strafmasistabe der ganzen in der nicht eingetragenen Urkunde ausgedrückten Menge oder des Betrages, um welchen die Einfuhrzollgebühr nach der im Buche eingetragenen Quantität und Qualität sich von jener nach dem Inhalte der Urkunde unterscheidet. (§. 387). Bei diesen Uebertretungen ist erschwerend, wenn der Geiverbsbetrieb, rück- sichtlich dessen die (Übertretung Statt findet, sich mir einem steuerbaren Verfahren beschäftigt, oder unter Aufsicht (Kontrolle) gestellt ist. (§. 392, Hofkm. Präs. Dek. vom i. April 1836, Z. 2284 §. 19). S7 Vierzehntes Hauptstück. Von den Uebertretnngen gegen Stnntsrnonopole. Die Ucbertretungen gegen Staatsmonopole (Monop. O. §. 381 — 3 83) find auf folgende Art zu bestrafen: n) Die verspätete Anzeige eines Grundbesitzers über die Entdeckung einer Salzquelle oder cineS Salzlagers zwar vor erfolgter Beschä¬ digung des Staatsgefälls und Benachrichtigung der Gefällsbehörde, jedoch erst nach Verlauf von so Tagen (Monop. O. §. 408) mit 3 bis 25 st. (§. 310), und die gänzliche Unterlassung dieser Anzeige mit SS bis 200 fl. (§. 30S). b) Die verbothwidrige Erzeugung von Monopolsgegenständen (Monop. O. §. 415 — 418, 422) als schwere G e fä l l s ü b er tret» n g (§. 311, 313), und nur wenn sie vom Tabak eher entdeckt wird, als die Tabakblätter, die zum Genüsse oder zur Bearbeitung geeig¬ nete Größe erreichten, nebst der AuSreißung und Vertilgung der Tabakpflanzcn mit dem V- bis s fachen Betrage der Verbrauchs¬ abgabe, welche für eine den Gewichte dieser sammt den Wurzeln abzuwägenden Tabakpflanzen gleiche Menge roher Tabakblätter entfällt. (§. 312, Dekret des obersten GefällSgerichtes vom 28. Juli 1842, Z. 278). 0) Die verbothwidrige Bereitung oder Verwendung von Monopolsge¬ genständen (Monop. O. §. 419 — 422), wenn diese vorschriftge¬ mäß aus den Erzeugungsstätten oder Verkaufs-Niederlagen deS Staatsgefälles, oder gegen Entrichtung der gesetzmäßigen Gebühren auS dem Auslande bezogen wurden, mit dem 7? bis 2 fachen Betrage der Verbrauchsabgabe, die jedoch für die verbothwidrige Bereitung nach den durch diese Bereitung hervorgehcnden Gegen¬ ständen zu bemessen, falls die Abgabe von den der Bereitung unterzogenen Stoffen nicht größer ist (§. 315), und bei vorschrift¬ widrigem Bezüge dieser Gegenstände als schwere G efä lls ü b er- cretung. (§. 314). st) Die Veräußerung von Manopolsgegenständen durch unbefugte oder deren Ansichbringung von letzteren, wenn diese Gegenstände im Gefällsverschleißtariffe enthalten und versteuert worden sind, mit dem 7- bis 2 fachen Betragener Verbra uchsabgabe (§. 317), sonst S8 als schwere Gefällsübertretung. (§. 316 Hofkmd. vom «. Oktober 1838, Z. 3S616). e) Die Veräußerung von Monopolsgegenständen durch zum wohlfeile¬ ren Bezüge Berechtigte (Z. 318), oder die Uebertragung von Mo¬ nopolsgegenständen auS einem in einen solchen GebiethStheil, wo höhere Monopolspreise bestehen (§. 3 iS), oder deren Ansichbrin- gung von solchen Verkäufern oder Versendern (§. 322) als schwere Gefällsübertretung nach dem Strafmaßstabe des Unterschie¬ des zwischen dem gesetzlichen Einkaufs- und dem am Orte der Uebertretung bestehenden allgemeinen Verkaufspreise, jedoch nicht unter der Hälfte der Verbrauchsabgabe des Einkaufsortes (§.320), und nur bei Uebertragung von Monopolsgegenständen in Gebieths- theile, wo gleiche oder niedrigere Monopolspreise bestehen, mit dem oder 2 fachen Betrage der Verbrauchsabgabe für diesen Gebieths- theil. (§. 321). Fünfzehntes Hauptstück. Von den Uebertretnttgen gegen die Verzehrung s- stener und das steuerbare Gewerbsverfahreu überhaupt. Die (Übertretungen gegen die Verzehrungssteuer (Hofkam. Präs. Dek. vom i. April 1836 , Z. 2284) und das steuerbare Gewerbs¬ verfahren überhaupt sind auf nachstehende Art zu bestrafen: I. Die Vornahme des steuerbaren Gewerbsvcrfahrens (§. 323) d. h. derjenigen Handlung, welche zum Zwecke der Bemessung oder Si¬ cherstellung der Verbrauchsabgaben bei einem Gefällsorgane ange¬ meldet werden muß, ohne vorläufige Anmeldung und gesetzmäßige Amtshandlung, oder vielmehr ohne den Besitz einer Amtsbestätigung (Bollete) sowohl über die geschehene Anmeldung als auch über die bereits erfolgte Gabeneinhebung oder sonstige Amtshandlung als schwere Gefällsübertretung. (§. 324). 59 II. Die Abweichungen von dem angemeldeten Verfahren im Allgemei¬ nen mit s bis 100 fl. (§. 329, 331 , 337, 348), insbesondere aber (§. 328): n) Das Verfahren mit solchen von der Anmeldung abweichenden Ge¬ werbsvorrichtungen (Gefässen §. 330), Gegenständen (Stoffen §. 326 a) oder Quantitäten (§. 326 b), wie auch die Hervor¬ bringung von solchen anderen Quantitäten (§. 327) oder Qualitäten (§. 328), welche nicht nur zum Masistabe der Ab¬ gabenbemessung dienen, sondern auch die Abgabe über den Betrag der Anmeldung wirklich erhöhen, als schwere Gefälls Über¬ tretung nach dem Strafmasistabe des Betrages, um den die Ga- bcnbemessung nach der Anmeldung sich von jener der Wirklichkeit unterscheidet. b) Die Erzeugung solcher von der Anmeldung divergirenden grö¬ ßeren Quantitäten, welche zwar nicht den Maßstab der Abga¬ benbemessung, wohl aber eine durch die Gesetze ausdrücklich ver- bothene Abweichung ausmachcn, als schwere Gefällsübertre¬ tung nach dem Strafmaßstabe des sovielten Theiles von der nach der Anmeldung bemessenen Abgabe, um welchen die erzeugte Menge größer als die angemeldete ist. (§. 327). e) Die Erzeugung solcher von der Anmeldung abweichenden Quali¬ täten, welche zwar nicht als Maßstab der Abgabenbemessung, jedoch ausdrücklich als Gefällsverkürzung erklärt sind, als schwere GefällsÜbertretung nach dem Strafmaßstabe der von dem vorgenommencn Verfahren gebührenden Abgabe. (§. 329). st) Die Vornahme des Verfahrens an einem anderen als dem angemel- detcn Orte als schwere GefällsÜbertretung. (§. 332). e) Das Beginnen des angsmeldcten Verfahrens vor dem vorschriftmä¬ ßigen Zeitpunkte (§. 333), oder dessen Fortsetzung über die vor¬ schriftmäßige Dauer mit neuen d. h. solchen Stoffen, mit denen das Verfahren nicht vor dem Schluffe dieser Zeitdauer begonnen wurde (§. 335), als schwere Gefällsübcrtretung nachdem Strafmaßstabe der Abgabe für alle außer der vorjchriftmäßigen Zeit verwendeten Gewerbsvorrichiungen (Gefäße), Gegenstände (Stoffe) oder erzeugten Quantitäten, und bei einem vor Be¬ ginn der vorschrifcmäßigen Zeit noch nicht vollendeten jedoch auf die gänzliche Umstaltung der,Stoffe abzielendcn Verfahren (§. 334), 60 oder bei dessen Fortsetzung über die vorschrifcmäßige Dauer mit Stoffen, mit welchen das Verfahren noch vor dem Schluffe dieser Zeitdauer gegen das Verboth zur Erzeugung einer größeren als angemeldetcn Menge begonnen wurde (§.338), nach dem sovielten Theile der obigen Abgabe, uni welchen gegen die vorschriftmäßige Dauer das Verfahren früher begonnen oder weiter fortgesetzt worden ist: z. B. wenn das Verfahren i Stunde früher angefan¬ gen und vorschriftmäßig durch 2 Stunden zu dauern hat, nach 7r der obigen Abgabe. IH. Die verbothwidrige Hinwegbringung steuerbarer Gegenstände aus den Gewerbsräumen vor beendetem Verfahren oder der sonst vorge¬ schriebenen Zeit als schwere Gefäls Übertretung nach dem Strafmaßstabc der Abgabe, welche von der vorschriftwidrig hinweg¬ gebrachten Menge entfällt. (§. '"/2). IV. Die vorschriftwidrige Umstaltung oder Aufbewahrung der durch das steuerbare Verfahren erzeugten Gegenstände im Allgemeinen (§. 310, 348) mit 2 bis 100 st., insbesondere aber: a) Die verbothwidrige Umstaltung des Erzeugnisses durch den Zusatz eine-Z fremden Stoffes zu einer die Abgabe erhöhenden Qualität alS schwere Gefälls Übertretung nach dem Strafmaßstabe des Betrages, um welchen die Gabenbemeffung nach dem ursprüng¬ lichen von jener nach dem geänderten Zustande sich unterscheidet. (Z. "7. »>, "7. n). k) Die verbothwidrige Vermehrung des Erzeugnisses durch den Zusatz eines fremden Stoffes als schwere Gefällsübertretung nach dem Strafmaßstabe der Abgabe von der zugewachsenen Menge. (§. "7, n, "7. k). e) Die verbothwidrige Aufbewahrung steuerbarer Gegenstände in den Gewerbsräumen ohne oder mit solchen Amtsbolletcn, welche die in den Gewerbsbüchern enthaltene Quantität oder Qualität der steuerbaren Gegenstände nicht decken, als schw e r e G efällsübe r- tretung nach dem Strafmaßstabe der Abgabe, die von den nicht gehörig ausgcwiesenen Gegenständen entfällt. (§. "'/>-<, ^7-). V. Die Produkzion steuerbarer Gegenstände für Rechnung eines Andern oder deren Veräußerung an einen Anderen ohne Anmeldung und Steuereinrichtung durch zur steuerfreien Produkzion Be¬ rechtigte mit 2 bis so st. hinsichtlich der unbefugten Ausübung 61 eines steuerpflichtigen Gewerbes und zugleich als schwere Ge¬ sa llS Übertretung hinsichtlich der vorschriftwidrig preduzie¬ ren oder veräußerten Menge (§. 341, 314), wobei der Umstand, daß dieser erstgenannte Andere ein gleichartiger Gewerbetreiben¬ der ist, besonders erschwert (§. 342), und dieser Andere als Mitschuldiger oder Theilnehmer dieser schweren Gefällsübertretung behandelt wird, wenn er mit Gegenständen der Übertretung ein steuerpflichtiges Gewerbe treibt, oder die Uebertretung wußte, oder aus den Umständen hätte wissen sollen. (§. 343). VI. Unregelmäßigkeiten im steuerbaren Verfahren im Allgemeinen mit ü bis 100 fl. f§. 348), insbesondere aber: n) Die Nichteinholung des vorgeschriebenen Erlaubnisscheines zur Antretung oder örtlichen Uebertragung eines Gewerbes, oder die Nichteinbringung der vorgeschriebenen Beschreibung über die Ge¬ werbsstätte und Gewerbsvorrichtungen, oder die Fortsetzung eines steuerpflichtigen Gewerbes ungeachtet der angezeigten Betriebsein- flellung mit 2 bis so fl. (§. 344). h) Die Nichtbezeichnung der Gewerbsstätte, die Nichtanzeige des ein¬ gestellten Gewerbsbetriebes oder der geänderten Gewerbsgehülfen mit 2 bis io fl. (§. 3is). <') Jede wesentliche d. h. zur Beförderung oder Verbergung der Ge- fäll-sverkürzungen dienende Unrichtigkeit oder Hinweglaffung in der Beschreibung wie auch die Nichtanzeige erheblicher Aenderungen in der Einrichtung der Geiverbsvorrichtungen oder Gewerbsstätte, d. i. der Räume, in denen das steuerbare Gewerbsverfahren betrieben, oder die Gegenstände des Gewerbsbetriebes aufbewahrt werden, Mit 5 bis 200 fl. f§. 34«, 347). Bei Ausmessung der bisher angeführten Strafen sind nebst den allgemeinen noch folgende als Erschwerungsumstände zu betrachten s§. 349): 1) wenn die Uebertretung zur Zeit, wo den Gefällsorganen der Ein¬ tritt in die Gewerbsräume ohne obrigkeitliche As, iste nz nicht ge¬ stattet ist, oder 2) in Fällen, in denen die Anmeldung nicht auf die Vornahme des Verfahrens bei Nacht lautet, bei Nacht, oder 3) unter besonderen Vorrichtungen Statt fand, oder 4) wenn der Aufbewahrungsort für den Gegenstand der Uebertretung 62 mit ungewöhnlichen für die Verbergung der Übertretung geeigneten Behältnissen versehen ist. Sechszehntes Hauptstück. Von den Übertretungen gegen den Verbranchs- stämpel. Die Uebertretungen gegen den Verbrauchsstampel d. h. gegen eine amtliche Bezeichnung zum Zwecke der Einhebung einer Verbrauchsabgabe sind nicht nur gegen eine Amtsbezeichnung, sondern auch gegen eine bei Gelegenheit derselben einzuhebende und vom Gesetze ausdrücklich als Verbrauchsabgabe erklärte Gebühr gerichtet, daher Gefällsverkürzungen (§. 39«), und nebstdem, daß gegen einen Gewerbetreibenden, der eine solche Uebertretung in Sachen seines Gewerbsbetriebes ungeachtet vorhergegangener 2 maliger Abstrafung wiederholt, der Gewerbsverlust verhängt werden kann (§. 403), auf folgende Art zu bestrafen: I. Als Schleichhandel nach dem Maßstabe des gefährdeten Betra- - ges der Verbrauchsabgabe (§. 402, 40«), wenn Gegenstände, die bei dem Eingänge in einen Orc dem Verbrauchsstämpel unter¬ liegen, ohne Verbrauchsstämplung in denselben auf eine für Schleich¬ handel erklärte Art eingebracht, oder einzubringen versucht, insbe¬ sondere bei dem Eingangsamte nicht erklärt oder angesagt (§. 397 u), oder von dem Eingangsamte ohne Verbrauchsstämplung gegen ämt- lichen Verschluß eingelassene Gegenstände dieser Art aus dem amt¬ lichen Verschlüsse mit gänzlicher oder theilweiser Umgehung der vor¬ geschriebenen Verbrauchsabgabe hinweggebracht werden. (§. 398 a). II. Als einfache G efäll s ü b e rtr e tu n g e n gegen die Verbrauchs- stämpkung: 4. zur Unterscheidung des inländischen Ursprunges einer Waare mit der Strafe für den Abgang der ärmlichen Bezeichnung (§. 374, 375) und dem 4 bis 8 fachen Ausmaße des verkürzten Betrages der Vcrbrauchsabgabe (§. 40 l); 2. zur Unterscheidung des Feingehaltes edler Metalle mit den durch besondere Vorschrif¬ ten bestimmten Strafen (§. 403, Hofkm. Präs. Dek. vom 3. März 483«, Z. «996 i); 3. zur Bezeichnung der Verbrauchs- 63 gegenstände als Spielkarten, Zeitungen, Kalender, Ankündigungen bei überwiegenden Milderungsumständen mit dem 5 sonst 40 bis 20 fachen, und bei diesfalls bereits erlittener Abstrafung bis zum 30 fachen Ausmasse des verkürzten Betrages der Verbrauchsabgabe (§. 406): rr) an demjenigen, der dem Verbrauchsstämpel unterliegende Gegen¬ stände über die Gefällslinie zwar mit Beobachtung aller für den zoll- oder steuerpflichtigen Verkehr bestehenden Vorschriften einbringt, jedoch zur Verbrauchsstämplung an das hiezu bestellte Amt nicht überbringt (§. 3S7. ft); k) an demjenigen, der dem Verbrauchsstämpel unterliegende, jedoch wegen erklärter Ausfuhr ohne denselben unter amtlichen Verschluss gelegte Gegenstände mit gänzlicher oder theilweiser Umgehung der gebührenden Abgabe vorschriftwidrig aus dem ämtlichen Verschlüsse nimmt (§. "V-, 398 I)); o) an jenen, zur Stämplungsveranlaffung Verpflichteten, der Gegen¬ stände, für welche bereits der Zeitpunkt der Verbrauchsstämplung eintrat, der Verbrauchsstämplung zu unterziehen unterlässt, oder ohne Verbrauchsstämpel aufbewahrt, an einen Anderen überläßt, oder an einen anderen Ort, in welchen sie ohne diese Stämplung nicht einlangen dürfen, versendet, oder zwar zur Verbrauchsstämp¬ lung bringt, jedoch die Anbringung des Stämpels durch falsche Angaben oder auf eine andere gesetzwidrige Weise mit gänzlicher oder theilweiser Umgehung der Verbrauchsabgabe erwirkt oder zu erwirken versucht (§. "°/,); ft) an dem Mitschuldigen oder Theilnehmer, bei dem ungestämpelte Spielkarten, Zeitungen oder Kalender gefunden werden, oder der dem Verbrauchs - und nicht dem Papierstämpel unterliegende Ankün¬ digungen anheftet, vertheilt, oder in Umlauf setzt (§. 407), oder der dem Verbrauchsstämpel unterliegende Sachen seines Gewerbs¬ betriebes ohne oder mit einem vorschriftwidrigen Verbrauchsstämpel an sich bringt, aufbewahrt, veräußert, verbreitet, zu veräußern oder zu verbreiten versucht. (§. 39 9). 64 Siebenzehntes Hauptstück. Von den Nebertretnngen gegen den Papier- stämpel. Die (Übertretungen gegen den Papierstämpel werden als Gefälls¬ verkürzungen (§. 408) an dem Urheber, Thäter, Mitschuldigen und Theilnehmer, daher auch an öffentlichen Sachwaltern hinsichtlich der Urkunden oder Schriften, die unter ihrem Einflüsse oder ihrer Mitfer¬ tigung errichtet oder ausgefertigt worden find (§. ios), auf nachstehende Art bestraft: 1) Die Ausfertigung einer stämpelpflichtigen Privaturkunde oder die Führung eines stämpelpflichtigen BucheS auf un- oder zu gering gestämpeltem Papiere (Stoffe) oder auf eine solche vorschrifkwidrige Art, zu Folge welcher die Urkunde nach dem Gesetze als nicht ge- stämpelt anzusehen ist (§. '°V>- ,, Stämp. G. vom 27. Jänner 4 84», §. iis), die Mitschuld oder Theilnahme durch Annahme einer ffämpelpflichcigsn Privaturkunde auf einem un- oder zu gering gestämpelten Papiere (Stoffe §. "7, ) bei überwiegenden Milde¬ rungsumständen mit dem 2 sonst 5 bis 15 und bei einer diesifalls bereits erlittenen Abstrafung bis 2» fachen Ausmaße des gefährde¬ ten Stämpelbetrages (§. 41«); hingegen die Urkundenausfertigung in einer stämpelwidrigen jedoch den Stämpel selbst nicht behebenden Form mit 2 bis 10 st. (§. "V. ). 2) Die amtliche Anbringung (§. "V,, "V,— Stämp. G. vom 27. Jänner 184», §.117,118) von G csuchen, abschriftl ich en oder nicht unbedingt stämpelfreien Original- Beilagen in ge¬ richtlichen oder solchen Angelegenheiten, welche wegen Verlangen der Partei, Gefahr am Verzüge oder öffentlichen Rücksichten der Amtshandlung unterzogen werden müssen, die amtliche Ausferti¬ gung stämpelpflichtiger Urkunden (§. , Stämp. G. vom 2 7. Jän¬ ner 1840, §. 21, 81 — 38, 43 — 48, S1 , 53 — 59, «2, 64 — 67, 70, 73 — 78, 121), oder Vornahme stämpelpflichtiger Amtsakte über Eingaben (Stämp. G. von 27. Jänner 1840, §. 120, 122), die Mitschuld oder Theilnahme eines öffentlichen Sachwalters (§. "'7-, 415) durch ämtliche Anbringung einer stämpelpflichtigen 65 Schrift oder Urkunde, deren Aussteller er nicht ist, auf un- oder zu gering gestammelte m Papier e oder auf eine v orschri ft- widrige Art, zu Folge welcher die Schrift oder Urkunde nach dem Gesetze als ungestämpelt zu betrachten ist (§. "V, , Stämp. G. oom 27. Jänner 18 in, §. Illi), ferner die Mitschuld oder Theilnahme durch Nichtanzeige (§. '"ft, HZ) einer entdeckten Stämpelvcrkürzung von dein dazu Verpflichteten (Stämp. G. vom 27. Jänner 1810, §. 128, 12») nur dem 2 bis 5 fachen Aus¬ maße des gefährdeten Stämpelbetrages, welche Strafe in den angeführten 2 Fällen der Mitschuld oder Theilnahme bei überwie¬ genden Milderungsumfländen bis zur Hälfte des gefährdeten Stäm¬ pelbetrages jedoch im letzten Falle nicht unter dem Minimum jener Strafe gemildert werden kann, welche den Verpflichteten bei einer aus Fahrlässigkeit unterlassenen Anzeige einer ungestämpelten mit 5 bis 50 fl., einer zu gering gestämpelten Urkunde oder Schrift mit 2 bis 20 fl. trifft. (§. 418). 3) Die Vidimirung einer Abschrift ohne Angabe, ob das Original ungestämpelt oder mit welchem Stämpel versehen sei, mit 2 bis -0 fl. (§. "°ft). 4) Der vom Empfänger rechtzeitig nicht erfüllte (§. '°"ft) oder vom mitschuldigen oder theilnchmenden Beamten an Pie Gefällsbehörde' nicht angezeigte (§. ""ft) Auftrag zur Nachstämplung einer unter dieser Bedingung ungestämpelt erfolgten Amtsausfertigung mit dem ft- bis 2 fachen Ausmaße des verkürzten Stämpelbetrages. (§. 414, Stämp. G. vom 27. Jänner 1840, §. "°ft). 5) Die Papier-Abtretung oder Versendung (§. "V--«) von Seite desjenigen, der den darauf befindlichen Stämpel nachgemacht, in einen höheren verfälscht, von einem anderen Blatte übertra¬ gen, oder durch Unsichtlichmachung einer früheren Schrift zu einer neuen Ausfertigung geeignet gemacht har (denn'die Papier- stämpel-Nachmachung oder Verfälschung ist kein Verbrechen), dann dm Buchführung, Urkunden - oder Schriften-Ausfertigung oder Vorsehung (§. 413, 41«) nut einem wissentlich (§. m, 412) ft zubereiteten Stämpel, die Mitschuld oder Theilnahme durch Verkaufsübernahme. oder Abtretung (§. "°ft) oder die von dem Verpflichteten unterlassene Anzeige (§. 415) des wissentlich (§. m, 4 12) von einem Anderen so, zubereiteten Stämpelpapieres, endlich 5 66 die Mirschuld oder Lheilnahme durch Annahme (§. 416) oder durch unrtelst eines öffentlichen Sachwalters geschehene amtliche Eindrin¬ gung <§. l i a i von Urkunden oder Schriften auf einem wissentlich v id rige Art, insbesondere durch Mißbrauch seines Amts- oder Dienstverhältnisses, pflichtwidriges Einverständnis; mit Postbeamten oder Dienern, oder auch eine portopflichtige Sache durch Beipackung zu einem ganz oder theilweise portofreien Gegenstände oder unter einer von; Porto ganz oder zum Theile befreienden falschen Adresse (denn eine richtige Adresse begründet keine Uebertretung §. 425), ferner mehrere Briefe unter einem Couvert, oder mehrere Briefe oder Schriften in einem Pa- ckete unter falscher Deklarazion (Hoskmd. vom 27. März 1843, Z. 7129 §. - -) transpotirt oder zu transportiren versucht, bei überwiegenden Milderungsumständen mit dem 5 sonst 10 bis 20 und bei einer diesfalls bereits erlittenen Ab¬ strafung bis 30 fachen Betrage der gefährdeten Postgebühr (§. 429), aber selbst in Ablassungsfällen nicht unter 1 fl. (§. 430), endlich bei einer falschen Deklarazion nebst der erst gedach¬ ten Gefällsstrafe noch nut dem 4 fachen Porto. (Hofkmd. vom 27. März 1 843, Z. 7 429 §. ° '/, .2). II. Die vorschriftwidrige Errichtung oder Betreibung ei¬ ner Tr a n s p o r c a n st a lr in der Postrichtung, welche die Samm¬ lung, Austhcilung oder Transportirung von Briefen oder anderen Postgegenständen oder den Personen oder Sachen-Transport mit Pferdewechscl oder periodischen Fahrten beabsichtigt (§. 42 6), und bei vollbrachter oder versuchter Transportirung ausschließlicher Postgegenstände nebst der nachstehenden noch die Strafe des unbe¬ fugten Transportes von Postgegenständen unter I nach stch zieht (§. 432) ; an demjenigen, der ohne oder nach bereits erloschener Bewilligung der Gefällsbehörde, in so weit solche vorgejchrieben ist, eine solche > Anstalt errichtet oder betreibt, mir 23 bis 200 fl-, und falls von dem Betriebe einer solchen Anstalt eine Gebühr an das Postgefäll zu entrichten ist, nebstbei npch mit dem 4 bis 8 fachen Betrage 68 der Betriebsgebühr, welche auf die Dauer des unbefugten Betrie¬ bes entfällt (§. "7,- 2 n. !>.)-, 2) an demjenigen, der um die Gefällsbewilligung zuni Betriebe ei¬ ner solchen Anstalt zwar angesucht, jedoch zur Verringerung der zu entrichtenden Betriebsgebühr die zu deren Bemessung dienenden Umstände unrichtig angeführt hat, mit dem 4 bis 8 fachen Ausmaße des an der Betriebsgebühr gefährdeten Betrages (§. "7- u); 3) an demjenigen, der eine solche Anstalt zwar mit Gesallsbewilligung ,edoch mit vorschriftwidrigen Abweichungen betreibt, falls die Ab¬ weichung den Inhalt der Gefällsbewilligung überschreitet, mit dem 4 bis 8 fachen Betrage der Betriebsgebühr, die auf diese Ueber schreirung während ihrer Dauer entfällt, oder wenn auf diele Ueberschreitung keine Betriebsgebühr entfällt, mit 5 bis 100 st. (§. "7- k. falls jedoch diese Abweichung nur die vorgeschrie¬ bene Benützung der Postpferde oder eine an das Postgefäll oder die Postmeister zu entrichtende Leistung beseitiget, mit dem 2 bis 4 fachen Betrage der beseitigten Leistung, falls endlich die Abwei¬ chung nur gegen andere Postvorschriften verstoßt, mit 2 bis 50 st. (§. 433). Hl. Die v o r s ch rift w i d ri g e W eite r b e f c r d e r u n g v o n R e i se n- den an deiujenigen, der Reisende in den Fällen, in denen die Postvorschrifcen ihre Weiterbeförderung untersagen, weiter befördert oder weiter zu befördern versucht, mit 20 bis 50 fl., für welche Strafe die Zug- oder Lastthiere oder andere Transportmittel haften. (§. 434, Hofkmd. V0M 7. April 1811, Z. 13347). Die Ueberrrecungen gegen das landesfürstliche (Hofkiii. Präs. Dek. vom I. März 4 836, Z. 6336 §. 7,) Mauthgefäll find als Gefällsverkürzungen auf nachstehende Art zu bestrafen: s) Das vorschriftwidrige Ausweichen oder Ueberschreiten einer Mauth- stelle mit mauthpstichtigen Gegenständen, oder die mauthpflichtige Benützung einer iuauthpflichtigen Brücke oder Ueberfahrt ohne Lei¬ stung der gebührenden Zahlung mit dem 5 bis 10 fachen Betrage der letzteren. s§. 436, Hofkm. Präs. Verord. vom 12. März 1836, ,Z. 1373). l>) Die Uebertretung des Verbothes inner einer bestimmten Strecke 6S ober- oder unterhalb einer Brücke oder Ueberfahrt Personen oder Sachen von einem Ufer an das andere zu überführen, nur dem s bis 10 fachen Betrage der Gebühr, welche für die verboth- widrig überführten Personen oder Sachen bei der Benützung der Brücke oder Ueberfahrt, rücksichtlich deren dieses Verboth besteht, hätte entrichtet werden müssen. (§. 437). Neunzehntes Hauptstück. Von -en Uebertretnngen gegen das Lottogefäll. Die Uebertretungen gegen das Lottogefäll werden als Gefällsver¬ kürzungen auf folgende Art bestraft: l. Das L o tt o sp iel ins Ausland *) (§. Dek. der vormali¬ gen k. k. Jllyr. Kam. Gef. Verw. vom 3. Mai 1837, Z. Z3S7): 1) an demjenigen, der in ausländische Zahlenlotterien oder bei aus¬ ländischen Lotto - Kollektanten auf Zahlenlotterien d. h. auf Lotterien, bei denen sich die Gewinnste nach dem mehrfachen der vom Belieben der Spielenden abhängigen Einsätze richten, Einsätze macht oder zu machen versucht, mit dem 10 bis 15 fachen Betrage des erfolgten oder versuchten Einsatzes, jedoch selbst in Ablaffungsfällen nicht unter i st. (§. 442); 2) an jenem, der ein Los eines verbotenen ausländischen Lottospieles oder eines ausländischen Lotto-Kollektanten veräußert, oder an sich bringt, oder dieses dadurch versucht, daß er ein solches Los in das Inland zum Absätze sendet, aus dem Auslande verschreibt, ein solch' zugesendetes Los Anderen zur Erwerbung anbiethct, oder aufbewahrt, und nicht der Vorschrift gemäß vertilgt, oder der Behörde überliefert (§. 439 , Hofkmd. vom 18. Oktober 1842, Z- 39057), nebst dem Verfalle des Loses und darauf entfallenden Gewinnstes (§. 444, Hofkmd. vom 13. Dezember 1836, Z. Z28Z9) bei überwiegenden Milderungsumständen mit dem 2 sonst 5 bis 10 und bei einer dießfalls bereits erlittenen Abstrafung bis 45 fachen ') Ausland ist jedes außerhalb des Staatsgebiettes gelegene Gebieth. (tz. Z. der Varerin¬ nerungen zum GefÄlsstrafgcseyc). 70 Betrage des erfolgten oder versuchten Einsatzes, uncer welch' letzterem jener Betrag verstanden wird, den das Los ausdrücklich oder stillschweigend als den zu leistenden Einsatz erkennen lägt. k§. 113). II. Das l o ttowidri g e Spiel i m Z n l a n d e '*) (§. "V, — . , Dek- der vormaligen k. k. Illy. Kam. Ges. Verw. vom 3. Mac 1837, Z. 3327): ») an demjenigen, der ein lottowidriges «spiel entweder durch An¬ nahme eines oder mehrerer Einsätze vollbringt (§. m), oder sonst versucht (§. 116), bei einem unbedingt verbothenen Spiele im Oeffentlichen mit 23 bis 360 st., im Geheimen mit 10 bis 200 fl. (§. 116), dann bei einem nur gegen Gefällsbewilligung und Gebührenentrichtung erlaubten Spiele unter überwiegenden Mil- derungsumständcn mit dem 2 sonst 3 bis 13 fachen Betrage der gefährdeten Gebühr f§. 115), es wäre denn vor der Ziehungs¬ frist und Entdeckung der Uebertretung die vollständige Zurückstel¬ lung aller Einsätze erfolgt, und das Spiel durch Uebcreinkommen mit den Spielenden ganz rückgängig gemacht und dadurch jede Strafe beseitiget worden (§. m); b) an demjenigen, welcher cm Lottospiel im Inlande zwar mit Gefälls- bewilligung jedoch mit Abweichungen von derselben unternimmt, falls diese Abweichung die bewilligte Zahl oder Preise der Lose überschreitet, bei überwiegenden Milderungsumständen mit dem 2 sonst s bis 15 fachen Betrage der Gebühr, welche auf diese Ueberschreitung, insbesondere auf die über die bewilligte Anzahl ausgegebenen Lose oder den Mehrbetrag des Verkaufspreises der um höhere als die bewilligten Preise verkauften Lose entfällt t§. 418), oder wenn auf diese Ueberschreitung keine Gebühr entfällt, oder die Lose um einen geringeren als den bewilligten Preis (§.151) oder durch Hausiren (Hofkmd. vom 8. Mai 18 10, Z. 51708) verkauft wurden, mit 2 bis ioo fl.; falls jedoch die Abweichung die bewilligte Zahl oder Hohe der Geivinn st e über¬ schreitet, mir 25 bis 500 fl. (§. up), falls endlich diese Abwei¬ chung rückstchtlich des Gegenstandes, Ortes, der Zeit oder Beschaf- Das Inland oder Staatsgcbictl) bilden alle Lander des österreichische«! Kaiscrstaatcs ohne Unterschied, ob dieselben diesem Strafgesetze unterworfen sind oder nicht. (§. 2 der Vor, crinncrnngen zum Gefällsstrafgesetze). - 71 fenheit das Spiel in ein von dem bewilligten wesentlich verschiede¬ nes Unternehmen umstaltet, mit der unter rr) angegebenen Strafe (§- -1Z0); e) an einem befugten Lotto-Äollekcanten (§. i l 7) nebst dem Verluste des Lotto-Kollekturbefugnisses und der allfälligen Kriminalstrafe (allg. St. G. I. Theils §. 85) mit den unter 1 angeführcen Strafen, wenn er unter den Umstanden in I. auf eine ausländische Lotto¬ ziehung, und mit dem 2 bis i fachen Betrage aller vorschriftwidrig angenommenen Einsätze, wenn er auf eine inländische Lottoziehung Einsätze unbefugt für seine eigene oder für Rechnung eines vom Sraatsgefälle verschiedenen Dritten annimmt (§. 441) oder an¬ zunehmen versucht. (§. 410). Zwanzigstes Hauptstück. Don den ttebertretnngen gegen Gefällseinrich- tnrrgen. Die Uebertretungen gegen Gefällseinrichtungen sind auf nachstehende Art zu bestrafen: I. Die Verletzung oder Eröffnung des amtlichen Verschlusses (Zoll- O. §. »8, 97) ausier den durch daS Gefälls- (§. 'V.-, 238, ^"/s) und allgemeine Strafgesetz (Hofkzld. vom 29. August 1822, Z. 488!» der J- G. S.) besonders verpönten Fällen nach der Zahl und Beschaffenheit der mit Verschluß belegten und unter demselben befindlichen Gegenstände, dann der Größe der Gefällsgefährdung mit g> bis 200 fl. an jedem Schuldigen oder Theilnehmer f§. 152), und falls weder ein Schuldiger noch Theilnehmer aus¬ gemittelt oder zur Strafe gezogen werden kann, mit 2 bis 100 fl. an demjenigen, der den unter Verschluß gelegten Gegenstand in Transport oder Verwahrung übernahm, oder über die unter Ver¬ schluß gestellten Räume oder Transportmittel die Aufsicht führt, sobald ihm die Anbringung des Verschlusses, ehe dieser eröffnet 78 oder verletzt wurde, bekannt war, und er nicht erweisen kann, daß dessen Verletzung oder Eröffnung ohne sein Verschulden durch ein zufälliges oder ein anderes von ihm unabhängiges Ereignis; geschehen sei. (§. 453). . II. Die Verwendung von Gewcrbsvorrichtungen oder Gefäßen, die mit der ämtlichen Bezeichnung versehen sein sollen, ohne die letz, tere zum steuerbaren Gewerbsverfahren, oder die Verletzung der Amtsbezeichnung an denselben vor Einstellung des steuerpflichtigen Gewerbes und darüber erstatteter Anzeige, falls letztere vorgeschrie¬ ben ist, mit 2 bis 50 fl-, wenn nicht die Bestrafung nach dem §§. 346 und 347 des Gefällsstrafgesetzes Anwendung findet. (§. 454). III. Die einem Beamten oder Angestellten ohne gesetzlichen Grund (Zoll-und Monop. O. §. 270 — 290, 296, 298, 306, 398,441) entgegnete Verweigerung des ämtlichen Eintrittes in die Gewerbs-, Schiffs - oder Wohnungsräume, der DurchsuchungSvornahme, der geforderten Eröffnung der Päcke, Behältnisse oder Räume, oder der begehrten Vorweisung der vorhandenen Maaren, Gewerbs- - bücher oder Urkunden mir io bis 100 fl. (H. 455), und falls diese Verweigerung zur Verübung, Beförderung oder Verbergung eines Schleichhandels oder einer sonstigen schweren Gefällsübertre¬ tung Statt fand, und nur mir Gewalt beseitiget werden konnte, mit einfachem oder strengem Arreste von 8 Tagen bis 6 Monaten, wenn nicht die Bestrafung nach den allgemeinen Strafgesetzen deshalb Platz greift (§. 456), weil die gedachte Verweigerung gewaltthätig, jedoch die Gewaltthätigkeit nicht gegen ledigliche Gefällsdiener (Hofd. vom 2t. Mai 1830, Z. 216 l der J. G. S.), sondern gegen wirkliche Beamte (Hofd. vom t 2. Juni 1807, Z. 813 der J. G. S.), oder die Finanzwache (Hofkmd. vom 21. April 1843, Z. 11331 Z. 138) gerichtet, daher in das Verbrechen der öffentlichen Gewaltthätigkeir (allg. Sc. G. 1. THeils §. 70), oder in das Vergehen der Wachbeleidigung (allg. St. G. II. Theils §.72) übergegangen, oder aber sonst mir solchen Drohungen beglei¬ tet war, welche nach dem Hofkanzleidekrete vom 8. Juli 1835, ,Z. 47516 das Verbrechen der öffentlichen Gewaltthätigkeit bilden. IV. Die vollbrachte wie auch versuchte Hinwegbringung, Vertilgung oder Umstaltung steuerpflichtiger Gegenstände während der Verwei- 73 gerung des amtlichen Eintrittes, oder während der Statt findenden Amtshandlung ohne Wissen und Willen deS amthandclnden Be¬ amten oder Angestellten an jedem Schuldigen oder Theilnehmer, dem nicht die Strafe der Vorschubleistung nach §. 177 des Gc- fällsstrafgcsetzes aus persönlichen Verhältnissen erlassen ist, als schwere Gefällsübertretung (§. 457) nach dem Strafma߬ stabe der gefährdeten Abgabe, oder falls keine Abgabe dadurch gefährdet wurde, der Einfuhrzollgebühr des betreffenden Gegenstan¬ des, und falls sich diese mit Bestimmtheit nicht ausmitteln läßt, mir 5 bis 200 fl. c§. 458). V. Die von dem Waarenführer vorschriftwidrig (Zoll- O. §. 26!>, 306) verweigerte Ertheilung der Auskünfte im Waarentransporte, oder verweigerte Vorweisung der zur Ausweisung dienenden Papiere mit 2 bis 50 fl. (§. 4 5S). VI. Der Abgang oder die von dem Schiffsführer vorschriftwidrig ver¬ weigerte Vorlegung deS Schiffsmanifestes, oder die verweigerte Abschriftsertheilung von demselben an den Schiffsführer mit io bis 200 fl. (§. 4KO). VII. Der vollbrachte oder versuchte Gebrauch insbesondere durch Ab¬ tretung, amtliche Beibringung, dann die Verbreitung wissentlich unrichtiger, nachgcmachter oder verfälschter Urkunden über den Ursprung, Bezug, die Verzollung oder Versteuerung eines Ge¬ genstandes, oder über zur Verübung, Beförderung oder Verber¬ gung einer GefällSübertretung, zur Entziehung des UebertreterS oder Gegenstandes der Uebertretung vor der nachforschenden Obrigkeit dienende Umstände, ferner die Abtretung oder amtliche Beibrin¬ gung von Urkunden zur Ausweisung oder Deckung von Gegenstän¬ den, für welche dieselben nicht ausgestellt wurden, endlich die Ab¬ legung cineS falschen Zeugnisses über zur Entziehung des Ucber- trecers oder Gegenstandes der Uebertretung vor der nachforschendcn Obrigkeit dienende Umstände, ohne daß die Unrichtigkeit der Aus¬ sage durch einen unwillkührlichen Jrrthum gerechtfertigt werden kann, mit 5 bis 200 fl-, sobald nicht eine andere Strafe nach dem Gefälls- (§. 236, '""ft, '"ft) oder allgemeinen Straf¬ gesetze (allg. St. G. I. Theils §. 478 rr. «I, 17», 480 a, i8i, dann II. Theils §. 211, und Hofkzld. vom 17. Mai 48is, Z. iZ62 der J. G. S., 8. Juli 1835 , Z. 1 7734) eintritt (§. 461); welch' 74 letzteres insbesondere bei den falschen Zeugenaussagen im Laufe der Untersuchung wegen Gefällsübertretungen dann der Fall ist, wenn dieselben beschworen und vor einem Amte, welches nach §. 656 des Gefällsstrafgcsctzes besetzt war, abgelegt worden, daher nach dem allgemeinen Strafgesetze des I. Thciles §. 178 Utt.it als Verbre¬ chen zu behandeln sind. (Hofkzld. vom 11. Februar 1840, Z. 1320). VIII. Das Anbiethen, Versprechen oder Verabreichen eines Geschenkes an Gefällsbeamte oder Diener in Amts- oder Dienstverrichtungeu außer den durch das Gefälls- (§. 231, '"V») und allgemeine Strafgesetz (allg. St. G. I. Theils Z. 8!l) besonders verpönten Fällen nut dem io bis 20 fachen des angebothenen, versprochenen oder verabreichten Geschenkes. (§. 162, Hofkmd. vom 1. März 1838, Z. 3811). IX. Das Ausweichen eines am Eingänge der Gefällslinie aufgestellten GefällSamtes, dann das Vorüberfahren an und Abfahren von demselben vor gepflogener Amtshandlung oder erhaltener Zustim¬ mung mit io bis Zo st-, und das vorschriftwidrige Überschreiten der die Gefällslinie bildenden Mauern, Gräben oder Wälle außer den gestatteten Zugängen eines Ortes mit 2 bis 10 fl., jedoch nur dann, wenn eine dieser Handlungen nicht als Schleichhandel, Mitschuld oder Theilnahme an selbem strafbar ist. (§. 463). X. Die Verletzung der öffentlichen Bezeichnungen der Gefällslinie, der erlaubten oder vcrbothenen Gefällswegc, des Amtsplatzes bei Gc- fällsämtern, insbesondere die Verwischung des Beisatzes in den Auf¬ schriften, daß der Ort im Gränzbezirke liege (Zoll-O. §. 6), dann die Beschädigung, die vollbrachte oder versuchte Ausfüllung der die Gefällslinie bildenden Mauern, Gräben oder Wälle aus Unachtsam¬ keit mit 2 bis lO fl., aus Muthwillen oder Absicht mit 10 bis 50 st. jedoch nur dann, wenn nicht die Bestrafung nach dem allgemeinen Strafgesetze deshalb Platz greift (§. 16 1), weil die zur Bezeichnung der Gefällsgränze gesetzten Markungen absichtlich weggeräumt oder verrückt worden sind. (allg. St. G. §. 178 o). XI. Die eigenmächtige Oeffnung eines Amtsschrankens (Schlag- oder Sperrbaumes) mit 5 bis so fl. (§. 465). Vom Verfahren b c i GeMsnbertl elnngen. Ein und zwanzigstes Hauptstück. Begriff mr- Cintheilmrg des Verfahrens über Gefällsübertretungen. Gefällsstrafverfahren im weiteren Sinne ist der Inbegriff jener gesetzlichen Handlungen, durch welche der Staat seine Rechte aus dem Strafgesetze über Gefällsübertretungen entweder reu Amtswegen oder auf Verlangen verfolgt, im engeren Sinne aber die gesetzliche Bestim mung der Arc und Weise, wie eine Untersuchung über Gefällsübertre¬ tungen eingeleirer, fortgesetzt und beendet werden soll. s§. 49», 506). Das Gefällsstrafverfahren (§. 500) ist ein ordentliches oder abge¬ kürztes, je nachdem es als Regel oder nur ausnahmsweise für mindere Straffälligkeiten vorgeschrieben ist. Zu den minderen Straffälligkeiten gehören (§. 50t — 505): t) Uebertretungcn, für welche die Strafe nichr mit Arrest, sondern nach einer Abgabe von höchstens is fl., nach einem Sachenwerthe von höchstens 50 fl. oder nach einem bestimmten Geldbeträge von höchstens 100 fl. auszumessen ist. (Hofkmd. vom 7. Dezember 1840, Z. 42474 , Absatz 2). 2) Uebertretungcn gegen Staatsmonopole, deren Gegenstand bei Ta¬ bak 15, bei Pulver und Salniter 25 Pfund, bei Kochsalz 4 Zentner nicht übersteigt. 3) Unrichtigkeiten in Waarenerklärungen, deren höchste Strafe das 2 fache der gefährdeten Gebühr ist. (§. 280 , 285 , 286, 2»o, 29 1 , 296). 4) Das Lottospiel ins Ausland, wenn der Einsatz 5 fl. nicht über¬ steigt. (§. 442, 44g). 78 Zwei und zwanzigstes Hauptstück. Einleitung des Verfahrens und Thatbefchrei- bnttg. Wird eine Gefällsnbertretung einem Beamten oder Angestellten mündlich angezeigt (§. 507 — 509), so hat er diese Anzeige zupro- rokolliren (Ats. Unt. §. 1, Zoll-O. §. 297 — 299), und das aufgenommene Protokoll gleich einer schriftlichen Anzeige (Unterricht zum Stämpelgesetze vom 27. Jänner 1810, §. 5) auf dem Pi li¬ cken zu prüfen tiren (Ats. Unt. §. 2, 1), in das Einreichungs- rcgister (Ats. Unt. §. 8, 5, 7, 8, 10, 1 7, 205) cinzutragen, dann unter Rückbehalr einer erforderlichen Abschrift (Ars. Unt. §. 12) versiegelt (§.855,Ars. Untl§. ii, 11, Zoll-O. §. 301) binnen 21 Stunden (Ats. Unt. Z. in, 16) unmircelbar oder mittelst des nächsten Gefällsamtes an den Vorstand (Ars. Unr. §. 171 der Kameral-Bezirksverwaltung, und falls diese selbst angezeigt >väre, an den Vorstand der Kameral - Landesbchörde gegen Empfangsbestätigung zu leiten (Ars. Unt. §. 15), und dem Anzeiger unter der Erhibiren Zahl der Anzeige die Bescheinigung (Ats. Unt. §. 6, l6) zu erfolgen, das: er zu der betreffenden Stunde Jemanden wegen einer Gefällsübertretung angezeigt, und die im Grunde dieser Anzeige allenfalls sich ergebende Belohnung nur gegen Beibringung die¬ ser Bescheinigung anzusprechen habe. (Ars. Unt. §. 9, Zoll-O. Z. 303, Hofkin. Präs. Veord. vom 3. März (836, Z. 6996 §. .23, Stämp. G. vom 27. Jänner 1810, §. 130, 132). Wird in Folge einer solchen Anzeige oder abgesehen davon durch einen Beamten oder Angestellten eine Person oder Sache wegen einer Gefällsübertreruug angehalten, fo har derselbe die angehaltene Person oder Sache in Sicherheit (§. 538, 5 16, Ars. Unc. §. 2t), oder ivo möglich (§- 335, Zoll O. §. 15) zu dem nächsten Gcfälls- oder politischen Amre zu stellen, alldort die angehaltene Person, wenn sie als Glied einer Schwärzerbande oder einer mir Arrest verpönten Gcfällsübertretung rechtlich beinzichtigec, oder ni der Fluchc oder Widersetzlichkeit ergriffen worden ist, oder bei nicht be¬ kannter Ansäßigkeit im Jnlande keine angemessene Sicherstellung leistet, 79 bei gegründeter Besorgnis; ihrer sonstigen Flucht verhaften zu lassen (§. 558 — 56k, Ats. Uttt. §. 8 t, Hofkmd. vom 27. Avril t 83«, Z. LOt 45); hingegen die angehaltene Sache (§. 5 53) genau zu beschreiben, beiZu läßigkeit »üt seinem und des obrigkeitlichen Beistandes "Amts-, dann des Angehaltenen oder in dessen Abwesenheit oder Unbekanntheit zweier bei- zuziehcnden Zeugen P r i v at-J n si e g e l oder wenigstens mit einer kennbaren unschädlichen Bezeichnung zu versehen, in amtliche (Hofkmd. vom SS. April 18 12,Z. 16248, 4.Juli 1812, Z. 27388) oder nach Um¬ ständen gerichtliche Verwahrung oder Bewachung gegen Bestätigung zu übergeben (§. 552), darüber dein Angehaltenen die Beschlagsbollete (§. 554, Acs. Unt. §. 23) einzuhändigen, falls aber ihre Verwahrung Verderben oder beträchtliche Kosten nach sich ziehen würde, entweder eine erlaubte Sache den; Eigenrhümer gegen baren Erlag oder vollständige Si¬ cherstellung ihres Werthes wieder zu erfolgen (§. "7, , Hofkmd. vom 1. März 1837 , Z. 33670, 29. Oktober 1839 , Z. 40621), oder gleich einer verborhcnen Sache zu veräußern und den Erlös zu depoji tiren t§. , 933, Hofkmd. vom 1. März 1812, Z. 8876), zugleich aber ui Gegenwart einer obrigkeitlichen Person oder eines Gliedes vom Ge¬ meindevorstande oder wenigstens zweier unbefangenen Zeugen eine genaue Thatbeschreibung aufzunehmen. t§. 535 , Hofkm. Präs. Erlaß vom 26. März 1836, Z. 1 79 9 für das Postgefäll;. Mir wenn Sei Unrichtigkeiten ui Waarencrklärungen, bei llebertrctungen mit Anweisgütern oder bei nach §. 372 des Gefällsstrafgesehes zu strafenden minderen Unregelmä ßigkeiten im Waaren-Transporte das ohne Rücksicht auf besondere Mil- derungsunistände entfallende Strafminimum in st. nicht übersteigt, und gegen dessen Entrichtung, um die Ablassung vom Gefällsstrafverfab ren angcsucht wird, kann von der Aufnahme einer Thacbeschreibung >vie auch eines Protokolle- über das klblassungsansuchen abgegangen, und sich darauf beschränkt werden, die Erzählung des Tatbestandes und das Ablaffungsansuchen in den Amtsbüchern aufzuführen, und von dem Angehaltenen und zweien unbefangenen Zeugen unterfertigen zu lassen. (§. 5 42). In allen anderen Fällen ist eine Thatbeschreibung in nachste¬ hender Form aufzunehmcn. (§. 53«, 53 7, Ats. Unt. §- >8 — 22, 2», 89 , 205). 80 Land: Niederösterreich. Kreis: V. U. M. Thatbeschmbung. Aufgenommen. zu K. am zwanzigsten Februar 48.. um achl Uhr Morgens in der obrigkeitlichen Kanzlei Haus Nr. 2. Gegenwärtige: Der gefertigte Oberaufseher Karl U., dann die Aufseher Georg S., Ignaz T. und Paul R. Verrichtung, welche diese Individuen dabei vollzogen. . Da zu erwarten war, das; das Fuhrwerk mir den geschwärzten Waaren durch den Wald kommen werde, so blieb der Oberaufseher Karl U. dann Georg S. und Paul R. am neunzehnten Februar 48 . . 81 Morgens am Eingänge des Waldes auf der Straße 11. im Gebüsche verborgen, der Aufseher Ignaz T. wurde hingegen auf die Straße 6. aufgestellr. Vollständige Erzählung der Umstände, welche die An¬ haltung oder Amtshandlung begleiteten. Am neunzehnten Februar t«.. um neun Uhr Abends kam von B. ein mit vier Pferden bespannrer Lastwagen, auf welchem sich der Krä¬ mer Johann M., dann der dem Oberaufseher Karl U. genau von Per¬ son bekannte Weinwirth Federl, endlich ein unbekannter Fuhrmann be¬ fand. Als der Wagen am Saume des Waldes al., anlangre, wurden die auf demselben befindlichen Parteien von dem Oberaufseher Kar! U. auf¬ gefordert, anzuhalten. Start Vieser Aufforderung zu entsprechen, trieb der Fuhrmann die Pferde an, und suchte schleunig den Seitenweg nach D. zu erreichen. Auf den Auftrag des genannten Oberauftehers ftwangen die Aufseher Georg S. und Pau! R. aus dem Gebüsche hervor, und sielen den Pferden in die Zügel, worauf die Person, welche der Ober- äufseher Karl kl. als den Weinwirth Federl erkannt zu haben glaubt, dann der unbekannte Fuhrmann entsprangen. Der Krämer Johann M., welcher ebenfalls die Flucht ergreifen wollte, und bereit? fünfzig Schritte vom Wagen waldeinwärts zurück¬ gelegt hatte, wurde von dem gefertigten Oberaufseher und dem Auf¬ seher Paul R. festgenommen, und zu dem Wagen zurückgeführt. Jo¬ hann M. erklärte auf die an ihn gerichteten Fragen, daß er in Gesell¬ schaft des Weinwirrhes Federl die Reise von L. nach V. unternahm, und daß außer seinen wenigen Reise-Effekten keiner der auf dem Wagen befindlichen Gegenstände ihm eigenthümlich gehöre, daß er auch die La¬ dung gar nicht näher kenne, und daher keine Auskunft zu geben im Stande sei, ob die geladenen Waaren verzollt wurden oder nicht. Hier¬ nach wurde der Wagen sammt der ganzen Ladung und dem genannten Krämer zur Obrigkeit in K. abgeführt, und hier in Gegenwart des gefertigten Gerichtsbeistandes der Inhalt der Ladung näher untersucht. Ob bei der Ergreifung selbst ein obrigkeitlicher oder Ge- meindebeistand, und wer als solcher zugegen war. Bei der Ergreifung selbst, die auf offener Straße geschah, war kein v 88 obrigkeitlicher Befand zugegen. Der gefertigte obrigkeitliche Beistand wohnre bloss der Aufnahme der Thatschrifc und der Verzeichnung der ungehaltenen Gegenstände bei. Gegenstände, die ergriffen wurden. Dieselben sind in dem deigehefceten Verzeichnisse V- zergliedert dar- gestellt, und wurden in Gegenwarr der Partei, dann des gefertigten Beistandes beschäm, gewogen und verzeichnet. Orr der Aufbewahrung dieser Gegenstände. Bis zur Eiiilangung der nachgesuchten Weisung der Kamerai-Be- zirksverwulcung wurden die ungehaltenen Gegenstände summt dem Wagen und den Pferden der Obrigkeit zu K. zur Aufbewahrung über¬ geben. Die Uebernahme bestätigt der unterzeichnete Verwalter durch die auf dem Verzeichnisse boigesetzte Unterschrift. Massregeln, die rü et sichtlich der ungehaltenen Personen getroffen wurden. Nebst der bemerkten Uebergabe der angebalrenen Gegenstände an die Obrigkeit zu K. wurde der Krämer Johann M., du er auf der Flucht ergriffen ward, und kein ansässiger Inländer ist, derselben einst¬ weilen zur Verwahrung überliefert. Bestimmte Erklärung der Partei, ob der Lhatbestand richtig aufgcfübrt wurde, oder welche Einwendungen dieselbe Vorbringen zu können glaubt. Der gefertigte Krämer Iobann M. stellt in Abrede, dass er die Flucht ergreifen wollte. Er behauptet, bloss vom Wagen abgestiegen zu sein, weil er durch das lange Ditzen ermüdet war, und eine Strecke zu Fusse gehen wollte. Im klebrigen erkennt er, dass die Thatschrifc richtig ausgenommen worden sei. Weitere Bemerkungen der Ergreifer und der ungehalte¬ nen Person. Die obige Einwendung kann nicht als richtig angenommen werden, da Johann M. erst in dem Augenblick« mir Hast vom Wagen herab- 83 sprang, als er zur Anhaltung des Fuhrwerkes aufgefordcrt wurde, und die Aufsichts-Individuen auS dein Gebüsche hcrvorkommen sah. Der angehaltene Johann M. bittet um Abtastung vom Verfahren mit Verzichtleistung auf Vertheidigung und Rücktritt vor 60 Lagen gegen Erlag oder eine in Monatfrist rcalisirbare Sicherstellung des Strafminimums. (§. Zit, 5-i2, 5i7). Nachdem diese Thatbeschreibung wörtlich vorgelesen und der Partei erinnert wurde, das; es ihr freistche, eine Abschrift der Thatbeschreibung zu fordern, folgen die Unterschriften. Die aufgenommene Thatbeschreibung ist sohin dem das Gefall, gegen welches die Uebertretung gerichtet war, enthebenden Amte, wenn sich aber dieses nicht in der Nähe befindet, dem nächsten anderweitigen Gefällsamte (§. Z-lO, Z43) zur Vorkehrung der weiteren Amtshandlung zu übergeben, welche in der Abtastung oder Fortsetzung des gtstetzwäsiigen Verfahrens besteht. 84 Drei und zwanzigstes Hauptstück. Ablaffnnq vom Verfahren. -Wat der Angehaltene gleich bei der Lhatbeschreibung oder Stellung vor du» Gefällsunit, sonach oor dein ordentlichen Verhöre schriftlich oder mündlich in einem von zweien unbefangenen Zeugen »ntgefercigten Pro¬ tokolle s§. 542, ?ltS. llnt. §. 29, 114, 205) UM die Ablaffung vom Ge- fällsstrafverfahren (§. 541) mic Verzichtleistung auf Vertheidigung (§. 5 19) und Rücktritt vor 60 Tagen s§. 547) gegen baren Erlag oder vollständige in Monatfrist realinrbare Sicherstellung des nach dem Gesetze ohne Rücksicht auf besondere Milderungsumstände entfallenden Srrafminimums lHofkm. Präs. Verord. vom 26. März 1 836, Z. 1 799, Hofkmd. vom 6. Juli 1836, Z. 29 155 , vom 29. November 1837, Z. 4 9 938) angesuchl, so sind lediglich die zur Verbcscheidung dieses An suchens erforderlichen Erhebungen zu pflegen (§. 5 46, Ats. llnt. §. 2 7, 28), nach welchen sohin daS Gesuch zu erledigen hat (§. 5 13, 5 14, Ars. llnt. §. 26, 30, 31, 35, 205, Hofkmd. vom 13. September 1837, Z. 38351 , 5. September 1 838, Z. 32388, 11. September 1 839, Z. 36013): ft) das zur Enthebung des Gefälles, gegen welches die llebertretung gerichtet war, bestellte Gefäilsamt, wenn obiges Srrafminimum für eine durch die §§. 285 und 286 des Gefällsstrafgesekes bezeichnete Unrichtigkeit in einer Ein oder Ausfuhrerklärung entrichtet wird, oder in andern Fällen bei einem Nebenamte 2 fl., bei einem K o- merzial-Zollamte 5 fl., bei einem Hanptzollamte, einer Zoll-Leg- statte oder Oberpostverwaltung 10 fl. mchr übersteigt l'AtS. llnt. §. 102, 4 05, 205, Zoll-O. K. 7, Hofkmd. vom 1. März 183 7, Z. 55670, 12. Mai 1837, Z. 5 174 0, 28. Juni 1 837, Z. 26739, 43. September 1837 , Z. 27229, 28. Februar 1838, Z. 5418, 9. April 1838, Z. 9500, 26. März 18 40, Z. 7380, 1 5. Juni 1842, Z. 19269); hingegen aber b) bei einem höheren Strafminimo bis einschliesilich 25 fl. der epponirte llnrersuchungsbeamte, namentlich der Kamera!-Bezirks-Kommissär, der Inspektor und llnterinspckror der Finanzwache sHofkmd. vom 85 SS. August 1888, Z. 811S8, 18. Oktober 183», Z. 10200), ferner bis einschließlich 100 fl. die Kamera! - Bezirksverwalrung und darüber die Kameral-Üandesbebörde, welchen zwei Behörden auch das Recht zustehr,Aem Srrafmininmm, das rür die Bezirksverwaltung l oo st. für die Landesbehörde sooo ff. nicht übersteigt, bis auf '/, zu mäßigen. )i t) die Handlung oder Unterlassung, welche eure Übertretung bilden soll, die Umstände, welche in derselben eine Gcfällsübertretung be¬ gründen oder entkräften; sg den Gegenstand, Ort und die Zeit, dann die HülfSmictel der Ueber- trecung; 3) die bei der Uebercrstung mitwirkenden oder sonst zugegen gewesenen, insbesondere die nach dem Gesetze strafbaren oder haftenden Per¬ sonen (§. 575). Jedoch kann die Erforschung der von dem Thäter verschiedenen Schuldigen oder Theilnehmer bei minderen Straffälligkeiten und auch bei anderen bloß nur Vermögensstrafen belegten Gefällsübertretungen von minderem Belange dann unterbleiben, wenn die Vermögensstrafe gegen den ungehaltenen Thäter vollziehbar, und nicht nur auS den Um¬ ständen auf eine Wiederholung oder noch unentdeckte Sache der Ueber- tretung oder auf eine Konkurrenz von Uebertretern oder Uebertretungen nicht zu schließen, sondern auch die Erforschung anderer Uebertreter we¬ der zur Erörterung der vom Thürer selbst zu seiner Vcrtheidigung an¬ geführten Umstände nothwcndig, noch sonst ohne zum Gegenstands der Verhandlung unverhältnismäßig- Erschwerung und Verwicklung d-S Verfahrens möglich ist. (§. 57«). DaS Protokoll über den Thatbestand der ungehörigen Ausweisung hat alle Umstände zu umfassen, welche die Verbindlichkeit zur Ausweisung begründen, aufheben, oder in ihrem Umfange bestimmen, und deren Aus¬ weisung das Gesetz dem Verpflichteten auferlegt. (§. Z70, 574). Der Thatbestand ist übrigens durch Zeugen (§. 5 80), welche bei beträchtlicher Entfernung durch ihre Ortsobrigkeit über die initgetheilten Fragestücke einzuvernehmen (§. 582, 583), jedoch im Falle eines Ver¬ dachtes der Schuld oder Theilnahme an der Uebertretung nicht zu be¬ eidigen sind (Z. 58t), dann durch Kunstverständige (§. S7S, «68), Lokal¬ augenschein (Z. 577), ferner in den durch die Zollordnung und beson¬ dere Vorschriften bestimmten Fällen mittelst Durchsuchungen (§. 584, Zvll-O. §. L71—LSO), und falls der Beschuldigte angehalten wurde, 88 oder sich in der Nähe befindet, durch dessen summarische Abhörung, wozu die Vorladung von einem zum ordentlichen Verhöre nicht ermächtigten Amte nur unbedingt zu geschehen hat (§. 53S u, 585 — 58 7), zu erheben; endlich durch die amtliche Verwahrung der Gegenstände, welche Spuren einer Gefällsübertrctuug an sich tragen, dann der Werkzeuge, Schriften, Gewerbsbücher, welche auf eine Kefällsübertretung mit Grund schlie¬ ßen lassen, sicherzustellen. (§.552, 555,55«, 578, Aoll-O. §. 291—295). Die Thatbestandserhebung ist von dem erhebenden 'Anite, falls dieses zum ordentlichen Verhöre deS Beschuldigten nicht berufen wäre (§.593), an jene Untersuchungsbehörde zu leiten, m deren Bezirke sich der Thäter befindet (§. 522), indem dieser Behörde das Verfahren sowohl gegen den Thäter, als auch gegen die übrigen Schuldigen und Theilnehmer der Ucberrretung, ledoch mit der Beschränkung zustehc, daß sie einen außer ihrem Bezirke befindlichen Uebertrecer ohne Bewilligung des ihr vorgesetzten Gefälls-ObergerichteS nur dann einberufcn kann, wenn sie durch ihre Angestellten an der Gränze zwischen ihrem und dem Bezirke einer anderen Untersuchungsbehörde den Thärer betreten, und sonach daS Verfahren in seinem ganzen Umfange zu pflegen hat. (§.523, 524, Hofkmd. vom 21. August 1841, Z. S2S77). Fünf und zwanzigstes Hauptstück. Crwäguug und Vorkehrung nach der That- bestandserhebnng. Nach der Thatbestandserhebung hat die zur Untersuchung des Be¬ schuldigten berufene Behörde zu erwägen, ob das Verfahren aufzulasse», zu sistiren, zu schließen oder fortzusetzen sei (§. 594, 595, 789, 805); und falls sie zu einer Urtheilsschöpfung nicht ermächtigt ist, zur die߬ fälligen Entscheidung die Akten der zur Urtheilsschöpfung berechtigten Behörde vorzulegen (Ats. Unt. §. ioo, ioi, Hofkmd. von« 30. August 1837, Z. 34839, 13. September 1837, Z. 38351). Das Verfahren ist aufzulaffen, wenn keine gesetzlichen Inzichten 89 einer Gefällsübertretung vorhanden, oder die vorhandenen wieder ent¬ kräftet sind, oder wenn die in Frage stehende Handlung oder Unter¬ lassung alS eine Gefällsübertretung sich nicht darstellt, oder zur Bestra¬ fung aus gesetzlichen Rücksichten, z. B. wegen Verjährung sich nicht eigner. (8- ^>). Die Auflassung geschieht durch eine Verordnung (§. 825), zu deren Erlassung die KameratzBezirksbebörde bei Straffälligkeiten bis einschließlich ioo fl. zu schienen, m anderen Fällen aber die Akten der Kamcral-LandcSbehörde gutachtlich vorzulegen i "'«/,, 7S1), sohiii die auflaffende Behörde eine angehalrene Sache, deren Eigen- rhümer der Person oder dein Aufenthalte nach, unbekannt ist, als Fund nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche zu behandeln (Z. «25), und für den Fall (§. 783), daß erst nach dem Schlüsse des Verhöres gegen einen Beschuldigten, der über einen Monat verhaftet war, vom Verfahren abgelaffen wird, die Verhandlung dem Bezirks¬ gerichte zur Einsicht mitzutheilen hat, welchem zusteht, über den Gang des Verfahrens und die angewcndeten Maßregeln der Sicherstellung die angemessenen Bemerkungen zu erlassen. Glaubt jedoch die Landes- behörde, daß die Verhandlung zur Urrheilsschöpfung sich eigne, und steht diese dem Obergerichte zu, so übergibt sie die Akren diesem Gerichte, sonst aber sendet sic diese der Bezirksbchörde mit der angemessenen Weisung zurück. (Z. 782). Das Verfahren ist zu sistiren, wenn die Gefällsübertretung zugleich eine Übertretung der allgemeinen Strafgesetze und der Erfolg der letzteren für die Entscheidung der ersteren vom Einfluß ist. (§. 805). Die Sisti- rung geschieht durch Rathschluß mit dem Ersuchen an das allgemeine Strafgericht, daß es den Beschluß über die Einleitung des Strafver¬ fahrens, und seiner Zeit dessen Erfolg unter Mittheilung der Ver¬ handlungsakten bekannt mache. (Ats. Unt. §. 180, 181). Das Verfahren ist zu schließen, wenn es durch ein förmliches Ge¬ ständnis; erschöpft ist. (§. ^/-). Der Schluß des Verfahrens geschieht durch Urtheil (§. 825), zu dessen Schöpfung die Gefälls-Bczirksbehörde (§. 780») bei minderen Straffälligkeiten bis einschließlich 100 fl. mit Freilassung der Berufung (Appellation) an die Gefälls-Landesbe¬ hörde zu schreiten, bei anderen Straffälligkeiten (§. 7sob) aber die Akten mittels Referatsbogen (Ats. Unt. §. 10 t», 183) an das Ge¬ fällsbezirksgericht zu leiten hat, welches (§. 517) bei minderen Straf¬ fälligkeiten über 100 fl., bei minder gefährlichen Zusammenrottungen 90 nach §. SL9 des Gefällsstrafgesetzes, dann bei allen jenen Uebertretungen, welche mit einer Abgaben- oder Werthstrafe bis einschließlich 3000 st-, mir bestimmten Geldbeträgen über 100 st-, nut Arrest, mit Unfähigkeirs- erklärung zur Erlangung einer Hausirbefugniß, mit Verlust der Ver- schleißbcfugniß von Monopolsgegcnständen oder der Hausirbefugniß, oder mir Abschaffung au» dem Gränzbe;n-ke verpöne, jedoch weder frevelhafte Schleichhandel oder schwere Gefällsübertrerungen mit Versicherung, Ge waltthätigkeit, Bestechung, oder Zusammenrotrung im Sinne der §§.227 und 228 des Gefällsstrafgesetzes, noch Schleichhandelgesellschafren sind (Hofkmd. vom 7. Dezember 1843, Z. 42471), selbst das Urtheil unter Freilassung der Berufung (Appellacion) an das Gefällsobergericht fällt, in anderen Straffätten aber die Akten zur Urcheilsschöpfung an das Gefällsobergericht mit Bericht vorlegt (§. 518, Ats. Unt. §. 104 b, 179), von welchem der Revisionszug an das oberste Gefällsgericht geht. (§. 51», 320). Findet ein Gefällsgericht, welchem die Akten zur Ur- theilsschöpfung vorgelegt worden sind, daß der vorgelegte Straffall der vorlegenden Behörde zur Entscheidung zugewiesen ist, so sott es in Ab¬ gang anderer wesentlichen Mängel doch selbst das Urtheil schöpfen, und die angemessene Erinnerung wegen Beobachtung der Bestimmungen über den Wirkungskreis der Behörden erlassen. (§. 52», 801). Das Verfahren ist fortzusetzen, wenn eS weder ausgelassen, sistirt, noch geschlossen werden kann. (§. 594). Die Fortsetzung geschieht durch das Erkenntnis; auf Einleitung des Verhörs (§. 596, 635, AtS. Unt. §. 60 — 62, 85, 205), welches gegen denjenigen zu schöpfen ist, der eine nach den Gefällsvorschrifcen ihm obliegende Ausweisung beizubringen unterläßt, oder einer strafbaren Schuld oder Theilnahme an einer Ge- fällsübertrecung rechtlich beinzichtiget ist. (§. 585, 597). Rechtlich beinzichtiget ist im Allgemeinen derjenige, zwischen welchem und einer bestimmten Uebertretung die erhobenen Umstände einen solchen Zusammenhang wahrnehmen lassen, daß es nach unbefangener Bcurtheilung wahrscheinlich wird, daß diesem eine strafbare Schuld oder Theilnahme an der Uebertretung zur Last falle (§. 598, 599, 601); insbesondere aber: Einer Gefällsübertretung überhaupt derjenige, s) welcher einen Andern zu einer Uebertretung zu verleiten gesucht hat (Z. °"V» s); b) der vor der Uebertretung die Absicht sie zu verüben mündlich 91 oder schriftlich erklärt, einen Andern um die Versicherung ihres Erfolges angegangen, über die Mittel zu ihrer Verübung Erkun¬ digung eingeholt, die zur Uebertretung allein dienlichen bcsondern Werkzeuge verfertigt, aufgcsucht, besiellc oder angeschafft hat (Z. °"7? ff, 8», »ff, 6); e) der um die Zeit der Uebertretung am Orte derselben ver¬ mummt, versteckt, lauernd oder ohne andere scheinbare Ursache sonst gegenwärtig oder in Handlungen, die sich nur durch eine Ueber- tretung erklären lassen, begriffen s§. °°7tou, 6, st), oder in der Verübung oder dem Versuche der Uebertretung ergriffen worden war (§."7,); st) der nach der Uebertretung ihre Spuren zu verbergen gesucht, ohne andere scheinbare Ursache am Orte der Uebertretung eine schon zuvor besessene Sache zurückgelassen, mit Zeichen, Werkzeugen oder Gegenständen, welche auf eine Uebertretung schließen lassen, ver¬ sehen, oder entwichen war, sich verborgen gehalten, nach Gestalt, Kleidung oder andern bcsondern Kennzeichen sich genau so, wie er von einem Zeugen beschrieben wurde, gezeigt, die Uebertretung ver¬ übt zu haben erzählt, oder in einer eigenhändig geschriebenen oder unterschriebenen Urkunde eingestanden, einen Andern um die Ver¬ sicherung ihres Erfolges angegangen (§.°°7s — 7», 8 ff, 9 6, io ff, ii, 12), sich bei einem Amte selbst, ohne Merkmale einer Geistes¬ schwäche zu zeigen, als Uebertreter angegeben hat, oder als solcher entweder von einer unbescholtenen Person ans ihr bekannten Um¬ ständen oder von einem Schuldigen oder Thcilnehmer von selbst unter Umständen, die sich bei der Untersuchung bewähren, angezeigt worden ist (§. "7,— e) der bei einer ämtlichen Durchsuchung oder Dienstverrichtung (§. soi, Zoll-O. §. 32-l), deren Vollzug zur Entdeckung einer Gesetzwidrig¬ keit führte, einem Beamten oder Angestellten ein Geschenk angeborhen, versprochen, verabreicht, Gewalt, Drohung oder sonstige Hinder¬ nisse entgegengestellt, oder zu entfliehen, oder verdächtige Gegen¬ stände zu umstalten, zu vertilgen, zu entfernen, von sich zu werfen (§. sos), in ungewöhnliche, geheime Behältnisse zu verbergen ge¬ sucht hat, ohne dasi er im letzten Falle über die unechte und un¬ richtige Beschaffenheit der von ihm beigebrachten Deckungsurkunde eine genügende Aufklärung erthcilt, noch aus den Umständen klar SL fiervorgeht, daß er von der gedachten Beschaffenheit der Urkunde keine Kenntnis; hatte (§. 607); 0 der einen amtlichen Verschluß, unter welchem sich verdächtige Ge¬ genstände befinden, verletze oder zu verletzen versucht, oder sein Unverschulden an der Verletzung eines solchen seiner Verwahrung anvertrauten amtlichen Verschlusses nicht rechtferrigr. (§. 606). ü. Der Einschwärzung insbesondere derjenige (§. 608, 812, Zvll-O. §. 324g, 1) der eine Waare, deren Ursprung, Bezug oder Verzollung auszu- weisen ist, mit einer nachgemachten, verfälschten oder unterschobenen Amts- oder Privatbezeichnung, oder durch einen falschen Vormann zu decken sucht, oder ohne Amtsbezeichnung oder unter einer un¬ echten, unterschobenen oder ausländischen Bezeichnung, oder im Gränzbezirke ohne oder gegen die ämtliche Bewilligung trans- portirt, oder im Transporte bei dem betreffenden Amte zu stellen unterläßt; 2) ein Gewerbetreibender, der bei einer Waare, deren Bezug oder Ur¬ sprung auszuweisen ist, fälschlich einen unbekannten oder unbekannt wo befindlichen Vormann vergibt, sich fälschlich für den Erzeuger oder Veräußerer eines Gegenstandes ausgibt, eine Urkunde über den Absatz eines Gegenstandes rechtzeitig entweder gar nicht oder nicht übereinstimmend in sein Gewerbsbuch einträgt, oder eine kontrollswidrige Quantität oder Qualität von Waaren führt, deren Bezug, Ursprung oder Verzollung er auszuweisen nicht vermag. Die bisher angeführten Jnzichten können durch entgegenstehende Umstände entkräftet (§. 600), aber-auch durch eine falsch befundene Verthcidigung des Beschuldigten 611), dann durch Umstände ver¬ stärkt werden, welche auf die Geneigtheit oder einen besonderen Beweg¬ grund des Beschuldigten zur Verübung, Beförderung oder Verbergung der betreffenden Uebertretung schließen lassen. (Z. 608). Solche Um¬ stände sind zum Beispiele folgende (§. 610); 1) Wenn der Beschuldigte schon zuvor wegen einer verwandten Ge- fällSübertretung nicht für schuldlos erkannt wurde (Zoll-O. §. 325), oder mir ihm bekannten Gefällsüberrretern derselben Arc vertrauten und verdächtigen Umgang hatte, oder mit wissentlich berüchtigten Schleichhändlern (§. 222, 252, 253), oder sonstigen berüchtigten schweren Gefällsübertretern (§. 271) einen Briefwechsel über den 93 Bezug oder Absatz von Waaren der Uebcrtretung unterhielt, oder bei Schleichhandelsverdachr seinen ehrbaren Nahrungsstand auszu- iveisen vermag. S) Wenn ein Gewerbetreibender sein Gewerbsbuch den berufenen Beamten nicht einsehen läßt, zur Verbergung schwerer Getälls- Übertretungen unrichtig führt, verfälscht, oder statt demselben ein fingirtes Buch verweiset, oder weit über den Absatz Gegenstände bezieht oder erzeugt, ohne sich darüber genügend zu rechtfertigen, oder den zur Ueberwachung seines Gewerbsbetriebes bestellten Per¬ sonen zeitweise Geschenke angebothen, versprochen oder verabreicht hat. Ist der rechtlich Beinzichtigte (§c 7 r 7) der Person und dem Auf¬ enthaltsorte nach bekannt, so soll er un Wege seiner Ortsobrigkeit (Z. «13, Ats. Unt. §. 7 t, 78, Hofsmd. vom 2. "August t837, Z. 32» II) bedingt oder unbedingt vorgeladen (§. Kl«, ?lts. Unt. §. «s, «7, 7S), die Vorladung ihm zu eigenen Händen gegen Empfangschem zuge¬ stellt (§. «17, 83t>i, uiid von der Vorladung eines Pflegebefohlenen auch dessen im Znlande befindlicher gesetzlicher Vertreter (§. Kll), und zwar, falls er von dem Orte der Untersuchung abwesend ist, mit dem Bedeuten verständiget werden, daß für den Pflegebefohlenen unter Einem ein amtlicher Vertreter durch Verordnung (Ats. Unt. §. 7 7) bestellt werde, welchem alle an den gesetzlichen Vertreter zu ergehenden Erlässe bis zu des letzteren Erscheinung oder Bestellung eines andern Vertreters am Orte der Untersuchung werden eingehändigt werden. (§. Kl.',, «s i, «58, 832, AtS. Unt. §. l.'i ti. Die bedingte Vorladung (Ats. Unr. K. 205) hat durch die Untersuchungsbehörde nur ausnahmsweise sArs. Unt. §. «3) im abgekürzten Verfahren, dann bei emem im Auslande befindlichen Be¬ schuldigten sHofkmd. vom iS. November 1841, Z. 11063, Absatz i und 2), ferner bei solchen Uebertretungen, die weder mit Arrest noch einer gesetzlichen Nebenstrafe verpönt sind (§. 618, «3«, 637), und zwar lchristlich unter Bekanntgabe der zu beantwortenden Umstande nut dem Anhänge zu geschehen, daß im Falle der Vorgeladenc bei der angeord¬ neten Tagsatzung (Ats. Unt. §. 72), welche ihm wenigstens 3 Tage zuvor zuzustellen ist, nicht erscheinen (Ats. Unt. §. «s, noch bis zur selben die ihm allenfalls gestattete schriftliche Aeußerung einbringen (Ats. Unt. §. 68, 67, 71, 76), oder die Bestimmung einer neuen Frist aus gültigen Gründen ansuchen sollte, diese Unterlassung als ein 94 stillschweigendes Geständnis werde betrachtet und auf Grundlage des letzteren zur Entscheidung geschritten werden. s§. 616, «17, 68S.1, «83). Wurde eine schriftliche Aeusterung in der bedingten Vorladung ausdrück¬ lich nicht gestattet, jedoch aber eingebracht, so ist diese zur Entkräftung des stillschweigenden Geständnisses nicht zu berücksichtigen. (§. 684). Die unbedingte Vorladung (Ats. Unt. §. 'V., 85, Los) ist hin¬ gegen Regel (§. 587, «19, Ats. Unt. §. 63, 6t), von welcher bei mit Arrest oder einer gesetzlichen Nebenstrafe verpönten Uebertretungen nicht abgewichen werden darf. (§. 616, «18). Wer auf die unbedingte Vor¬ ladung nicht erscheint, oder der Flucht verdächtig ist, soll durch den Bei¬ stand der Ortsobrigkeit oder des Gemeindevorstandes zum Verhöre ge¬ stellt werden. (§. 531 — 534, 587, «20, «53). Ist der Beinzichtigte (§. 7 7 7) der Person oder dem Aufenthalte nach unbekannt, oder zwar dessen Aufenthaltsort im Auslande bekannt, jedoch die ausländische Behörde zur Zustellung der bedingten Vorladung an denselben nicht zu vermögen (Hofkd. vom 15. November 1841, Z 4io«3, Absatz 3), so soll er (Ats. Unc. §. 73) durch die Verlautbarung der angehaltenen Sache vorgeladen werden. Diese Verlautbarung ge¬ schieht dadurch: ») Das bei Sachen, welche unmittelbar im Vollzüge oder Versuche des Schleichhandels ergriffen wurden, eine Beschreibung derselben (Hofkmd. vom 2. Jänner 1 837, Z. 489K5) bei der Kameral-Bezirksbehörde durch i t Tage angeschlagen wird. Meldet sich der Eigenthümer binnen 90 Tagen vom Tage der Anhaltung (§. 54) nicht, so ist die Sache ohne Slraferkenntnis! verfallen, jedoch dem Eigenthümer durch 3 Jahre vom Zeitpunkte der Anhaltung somit vor Ablauf der Verjährungszeir freigestellt, sein Recht nach §. ik« «nb I) des Gefällsstrafgesetzes geltend zu machen. (Z. 624, AtS. Unt. §. 74, -205, Hofkmd. vom 9. August 183 7, Z. 33481). js) Das bei anderen Sachen Jedermann, der einen Anspruch auf die¬ selben stellen zu können vermemt, durch Edikt aufgefordert wird, binnen 30, und be, einem nach Vorschrift der §§. 49 bis 51 des Gefällsstrafgesetzes auSzunnrtelnden Sachenwerthe über lOO fl. binnen 90 Tagen vor der Untersuchungsbehörde sogewiß zu erscheinen, widrigens mit den angehaltenen Sachen den Gesetzen gemäß ver¬ fahren werden würde. Dieses Edikt (Ats. Unt. §. D-) ist für Sachen im Werthe bis einschließlich iS si. bei der dem Orte der 95 Anhaltung nahe liegenden Gefälls-Bezirksbehörde oder einem näher gelegenen ausübenden Gefällsamte öffentlich anzuschlagcn, und durch 36 Tage angeschlagen zu lassen (Hofkmd. vom 7. Dezember isin, Z. -I2i7t); hingegen für Sachen im Werths über 12 bis eni- schliesslich 166 ss. durch die Obrigkeir des Ortes, an dem die An¬ haltung der Sachen geschah, auf die daselbss übliche Art, und für Sachen im Werthe über 166 st. nebstbei durch dreimalige Ein¬ schaltung in die Provinzialzeitung kundzumachen. (§. 621, 622, Ars. klnt. §. ^/g). Erscheint in der Ediktalsrist der Norgeladene nicht, so fällt die Untersuchungsbehörde das Straferkenntniss (§. 623) in nachstehender Foriii. (Ars. Unt. §. 164). u r t h e i l. Von dem k. k. Gefälls-Bezirksgerichte in N. wird über die drei unbekannten Schuldigen laut Thatbeschrcibung vom — unter den An¬ zeigungen der schweren Gefällsübertretung des gesetzwidrigen Transportes auf Nebenwegen im Gränzbezirke nach §. 368, Z. 2 des Gefälls- Strafgesetzes a b g e n o m in e n e n 8 Z e n t n e r weisses Zuckermehl erkannt, dass, nachdem die mit dem K. 622 des Gefäüs-'Srrafgesetzes angeordnete offenrliche Bekanntmachung am t. Mai d. Z. erlassen und der Provin¬ zialzeitung am in., i5. und 26. Mai I. I. eingeschaltet worden ist, je¬ doch binnen der vorgezcichneten Hrist von neunzig Tagen ikiiemand An¬ sprüche aut die erwäbnte ungehaltene Sache geltend gemachr har, und nachdem die für diesen Straffall nach dem mittleren Verhälrnisse des gesetzmässigen Strafausmasses zu Holge der K§. 26s und 368 des Ge¬ fälls-Strafgesetzes sich ergebende Geldstrafe von 8 t6 ff. den mittelst deS Verkaufes dieser Sache gelosten Preis von 356 fl. überschreicet, der für die angehaltenen 8 Zentner weisses Zuckermehl erlangte Betrag von 856 fl., buchstäblich: Drei hundert und fünfzig Gulden, als Strafe und zur Deckung der mit 2 fl. 15 kr. erwachsenen Kosten des Verfahrens '''"gezogen wird. In Absichr auf die den Werth des Gegenstandes überschreitenden Vermögensstrafen und alle von denselben unabhängigen Strafen und 9« Strafverschärfungen bleiben die Rechte sowohl der Schuldigen, Theil- nebmer und Haftenden, als auch der öffentlichen Verwaltung unberührt. So beschlossen von dem k. k. Bezirksgerichte N. am — Uebrigens ist es gestattet, daß, wenn mehrere ähnliche Gegenstände, die einzeln oder zusammen genommen den Werth von tL st. nicht über¬ steigen, in kurzer Zeit nacheinander verfallen, über alle diese Fälle nur ein solches Urthei! geschöpft werde. (Hofkmd. vom 7. Dezember 1848, Z. 42474, Absatz 8, dann vom 4 5. Jänner 4844, Z. 4 764). Sechs und zwanzigstes Hauptstück. Von dem Verhöre. Sobald der einer Schuld oder Theilnahme an der Uebertretung Beinzichtigke (8- 77 7) in Verbaft genommen (§. 558 — 565), oder auf die an ihn geschehene Vorladung erschienen, oder gestellt worden ist, soll er sogleich s§. 585, Z86, 626 , Hofkmd. vom 27. Avril 4836, Z. 20445) von jener Untersuchungsbehörde (§. 540 — 545, 522 — 527, Ats. k!nt. §. ö l — 5!i, Hofklti. Präs. Verord. vom I. Mai 4 836, Z. 2493, Hofkmd. vom 24. August 4 844, Z. 32977), in deren Bezirke sich der Thäter bei dem Beginne der Untersuchung befindet, verhört, und wenn dieses Verhör (§. 788 (I, Ats. Unt. §. 82) auf einen Haf tenden hinfübrt, dem eine Schuld oder Theilnahme an der Uebertretung nicht zur Last fällt, auch letzterer, falls er sich an einem bestimmten Orte im Inlande befindet, von der gegen den Uebertreter anhängigen Untersuchung verständigt f§. 78t, '*'/>), sohin zur eigenen Vernehmung 97 gleich einem Beschuldigten bedingt oder Unbedingt vorgeladen (§. 782), und falls er unbekannt wo oder im Auslande befindlich wäre, eine Tag¬ satzung auf 30 Tage, und bei einer Haftung über 300 fl. auf so Tage hinaus ungeordnet, die Tagsatzung einem aufzustellenden Vertreter zu¬ gestellt, und dessen der Haftende durch ein von seiner letzten bekannten Ortsobrigkeit auf die daselbst übliche Art, und bei einer Haftung über 300 fl. nebstbei durch dreimalige Einrückung in die Provinzialzeitung kund zu machendes Edikt nut dem Anhänge erinnert werden, daß er entweder selbst zu dieser Tagsatzung zu erscheinen, oder einen im Orte der Untersuchung anwesenden Bevollmächtigten der Behörde anzuzeigen habe, widrigens mit dem bestellten Vertreter das Verfahren gepflogen werden wird. (§. 783, Ats. Unt. §. ^/>). Erscheint nun der Haftende selbst oder durch oder mit einem Vertreter (§. 782), so ist er (§. 784), ungeachtet seiner Protestation (§. 788 n), wie ein B cschuldigter mit dem einzigen Unterschiede abzuhören, daß die Untersuchuugsbehörde den Haftenden wegen verweigerter Antwort weder arrestiren noch kon- tumaziren kann. (§. 785). Das Verhör wird mit dem einer Schuld oder Theilnahme an der Uebertretung Beinzichtigten selbst, wenn ihm nebstbei eine Haftung zur Last fällt (§. 777), auf nachfolgende Art aufgenommen. Verhörs-Protokoll (§. 659, 664, Ats. Ulit. §. , 205) vom 1 Jänner 18— ungefangen um 9 Ilhr früh (Hofkmd.vom 6. September 18 IS, Z. 26518) zn sr. (§. 651) in Folge Thatbeschreibnng (Beschlusses) — mit nachstehendem auf freiem Friste (im Verhafte) bestndlichen Jngnistten (§. 6 60) wegen Einschwärznng* 7 98 Gegenwärtige c§. Als Beistand. 1) Eni unbedenklicher gerichtlicher oder politischer Richter oder Beamte, oder ein unbedenkliches Glied vom Gemeinde¬ vorstande, oder in Ermanglung einer solchen Person zwei lesenskündige unbedenkliche Zeugen. 2) Ein bereits für Übersetzungen aus der betreffenden Sprache beeidigter und an seinen Eid zu erinnernder oder uff Iiune uetuw zu beeidigender Dol¬ metscher damals, wenn der Znquisit eine dem Untersuchungs-Kommissär und Akcuar nicht eigenthümliche Sprache spricht (§. 6 6 k), oder als Stummer des Schreibens, als Tauber des Lesens, oder als Taubstummer des lesens oder Schreibens unkundig (§. «65), und nicht eine besondere Verfügung bei dem Gefälls-Obergerichte sich zu er bitten ist. (§, 6»7g. Als Untersuchender- Ein unbedenklicher Ka¬ in e r a l - K o m m i s sä r oder leirender Beamte (§. 515), ivelcher sich jedoch aller Be leidigungen und verbotenen Hülfsmittcl bei deni Ver¬ höre zu enthalten hat. (§. 63t, 632). Protokollsführer (Ats. um. §. 87), der nöthigenfalls nach §. 86 des Amts-Unterrichtes zu beeidigen und im abgekürzten Verfahren nicht erforderlich ist, wo der leitende Beamte selbst zu protokolliren hat. s§.-iZ»), Der Beschuldigte kann bca nicht odwaltendem Bedenken auch mit einem Vertreter oder Beistände erscheinen. (§. 653, 654, Ats. Unt. h. 67- 70, 85). Nach vorläufiger Ermahnung zur Wahrheit gemäsi §. 628 des Gefällsstrafgesetzes (d. h. durch die Eröffnung, daß Jnquisir verpflichtet sei, jede Frage nach Wahrheit und Wissen zu beantworten, und sich jeder Unwahrheit, Widerspänstigkeir und Ausflucht zu enthalten). g» (Summarisches Verhör.) Allgemeine Fragen. (8 587, 539, 629, 631, 661, 662). Wie heißt Inguisir mir Vor- und Ge- schlechtsnamen, wie a!t ist er, wo geboren, oon welchen Aeltern, ivelcher Religion? Ist Jnguffit verehelicht, >vie heißt der Ehegenosse, ivo befindet sich letzterer? Hat Jnguisit ivelche, und wie viele Kinder? Wodurch ernährt sich Jnquisit, besitzt Jnquisit ein Vermögen (§. 652)? Wo hat sich Jnquisit zuletzt aufgehalten? War Jnguisic schon einmal in Unter¬ suchung und warum ? Weiß Jnguisit die Ursache seines gegen¬ wärtigen Verhöres (§. 588)? Antwort. cZ. 663, 668). —0—0- Besondere Fragen. c§. 627, Ats. Unt. §. 79). 1. c§. 6 62). Da Znguisit angibt, die klrsache seiner Einvernehmung nicht zu wissen, so wird 'hm fZ. 588, 589) bekannt gegeben, daß er der Einschwärzung von 80 Pfund Kaffee beschuldiget sei. Jnquisit erzähle nun umständlich die Begebenheit nach ihrer Veranlassung und Vollbringung (§. 59«, 593 .1)? Antwort. (§. 6 6 2). 1. -0 0- 7* 100 2. Da die vom Znguisicen eingestandenen Umstände zeigen, daß mehrere Personen vor oder bei der Übertretung mitgewirkt, auf deren Verübung einen Einstuß ausgeübt, oder an derselben Theil genommen haben dürften, so wird Inquifit zur Angabe dieser Personen aufgefordert. (§. ->9i, 5»3 »). Die Frage nach anderen Schuldigen oder Thci lnehmcrn kann bei dem summarischen Verhöre unter den im 2-istcn Hauptstncke an- ge/ührten Bedingungen unterbleiben- (§. 576, 59l). 2. 0-0 - I. m. p., Jnguisit. (§. 670). Anmerkung. t§- uni). Da Jnguisit auf letztere Frage cheils keine Antwort geben, theils seine?lntworten auf ganz andere, zur Sache nicht gehörige Gegenstände lenken wollre, und die Uebertretung nun-- mehr in Abrede stellte, so wurde ihm nach §. 592 des Gefälls¬ strafgesetzes ernstlich bedeutet, daß dieses Betragen ihm nur zum Nachrheile gereichen könne; und da derselbe dieser Ermahnung ungeachtet in seiner Halsstörigkeit beharrte (§. K72), so wurde dieses Verhör am obigen Tage Vormittags um — Uhr abgebrochen (§c 5S3k», 630, Hofkmd. vom 6. September 1813, Z. 2K518), dem Jnquisicen vorgelesen (§. ««3), mit seiner Unterschrift (seinem Handzeichen) bestätigt (§. »70), sohin aber Jnguisit gegen An¬ gelobung sich bis zum Ausgange der Untersuchung weder entfernen, noch verborgen halten zu wollen, entlassen. (§. »33). Nun folgen die Unterschriften der Gegenwärtigen. (§. 671, 672). 101 «Ordentliches Verhör.) Fortsetzung (§. 635) am -re» Jänner L8— Vor¬ mittags nm — Uhr (§. 672, Hvfkmd. vom 6. September i8tj3, Z. 26518). In Gegenwart der Unterzeichnete». Anmerkung. Znquisit wurde abermals vorgerufen, und gibt über die an ihn nochmals gemachte Ermahnung, daß er zur anständigen Be¬ antwortung aller Fragen verpflichtet sei, auf die in Mr. 3. ge¬ stellte Frage folgende Antwort: 2. -0-0- I. Es kommt vor, daß Inquisit rc. (§. «6!>, «76). Er besinne sich daher wohl und gebe an, wie dieses zuging (§. 63S)? Anmerkung. DaZnquisit auf diese Frage zu antworten sich weigerte (§. 672), so wurde er, ungeachtet im abgekürzten Verfahren und bei Uebcrtretungen, die weder mit Arrest noch einer gesetzlichen Nebenstrafe verpönt sind, nach §. 636 und 637 des Gefällsstraf¬ gesetzes sogleich zur Kontumazirung geschritten werden kann, dennoch vorläufig wegen Wichtigkeit des Straffalles über Anord¬ nung der k. k. Kameral-Bezirksverwaltung st.cl. — (§. 637) auf so lange arrestirt, bis er selbst um Verhör ansucht, und gehörig Antwort zu geben verspricht; wonach dieses Verhör am obigen Tage früh um — Uhr abgebrochen und allseitig gefertigt wurde. (§. 672). Nun folgen die Unterschriften der Gegenwärtige». (§. 671, 672). 103 Fortsetzung am -e n Jänner 18— Nachmittags Ni» — Uhr. Gegenwärtige: Die Unterfertigten. Anmerkung. Da die gefängliche Anhaltung ohne Bewilligung der Kamcral-LandcSbehörde über einen Monat nicht fortgesetzt werden darf (§.«3«), und diese Frist ihrem Ende naht, ohne das; Jnquisit um die Fortsetzung des Verhörs gebeten hat, so wird derselbe von Amtswegen zum Verhöre gestellt, und mit nachdrücklicher Ermah¬ nung zur Beantwortung der Frage Nr. 3 aufgefordert, worauf er antwortet: 4. Da Jnquisit die ihm zur Last gelegte Beschuldigung läugnet, so wird er befragt, was er zur Entkräftung der ihm vorge- haltencn Umstände anzuführen habe; vor¬ züglich aber, wie er vielleicht aus den Um¬ ständen des Ortes und der Zeit der be¬ gangenen That die Unmöglichkeit darthun könne, solche begangen zu haben (§.«38)? o. Allein man kann diese.Verantwortung des Jnquisiten nicht gelten lassen, denn hat eidlich ausgesagt, das; Jnquisit w. ?§.«;;, 6KS, «7«, 78Z, 788 b). Es ist also nicht zu verkennen, daß sich Jnquisit bloß durch ein Gewebe von Lügen 3. -0-0- 4. -0-0- 103 von dem wider ihn bestehenden Verdachte loszuwindcn sucht. Z. 0-0 6. Diese Antwort widerspricht jener in Nr. i, welche dem Jnquistten mir der Aufforderung vorgeiesen wird, diesen Widerspruch zu recht¬ fertigen. c§. «40). 6. -0-0- 7. 0. hat ausgesagt und beschworen, daß Znquisit rc. (§. 641, 669, 676, 785). Man ermahnt Jnquistten auf das Ernst- lichste, doch endlich von seinem Läugnen abzustehen, und es nicht darauf ankommen zu lassen, daß ihm und 8. entgegen¬ gestellt werden, welche ihm die Wahrheit ins Angesicht zu sagen fähig sind. 7. -0-0- 8. Hat Jnquisic gegen die Person oder Aus¬ sage der namhaft gemachten Zeugen etwas einzuwenden (§. 713)? 8. -0-0- Anmerkung. Da die dem Jnquistten vorgehaltenen Aussagen der ihm namhaft gemachten Zeugen weder für sich allein noch in Ver¬ bindung mir andern vorhandenen Beweismitteln einen rechtskräftigen Beweis ausmachen, jedoch wesentliche gegen den Beschuldigten sprechende Umstände enthalten, welche letzterer läugnet, ohne gegen die Zeugen oder deren Aussagen etwas Gründliches anzubringrn 104 (§. 711, oder: Da Znquisit bei dem vorliegenden vollen Beweise die Konfrontation ausdrücklich verlangt §. 715, 788 6 ....), so wurde zur Entgegenstellung der Zeugen geschritten. Der Zeuge ^., welcher eine unbekannte Sprache spricht, wurde, nachdem man ihn durch den ucl Inino notum beeideten Dolmetscher seines abgelegten Eides, erinnert hatte, dem Jnquisiten persönlich entgegengestellt. Zeuge ^4. Frage s. Zeuge sagte am — d. M. hier eidlich aus, gegenwärtiger Jnquisit hätte rc. Kann nun Zeuge diesen Umstand dem Znquisiten in das Angesicht bestätigen? Antwort 9. Ich bestätige demselben ins Angesicht, daß er rc. Anmerkung. Zeuge betrug sich gelassen und anständig, und besprach sich mir dem Dolmetscher in einer Leichtigkeit, welche nicht bezweifeln läßt, daß die Fragen und Antworten rührig über¬ setzt, mirgctheilt und gegenseitig ge¬ hörig verstanden worden seien. (§- 666, 703). Frage ii. Zeuge sagte ferner aus, daß rc. Kann er auch diesen Umstand dem Jn- «Msiten ins Angesicht bestätigen? Jnquisit. Frage io. Was hat Znquisit dage gen zu erinnern? Antwort io. Das ist ein lügenhaftes Vorgeben. Anmerkung. Jnquisit be¬ trug sich sehr ungestüm. 105 Antwort ii. Ja, auch dieses ist wahr. Anmerkung. Zeuge betrug sich ww vorher. m. p., Zeuge. 0. m. p., Dolmetscher. Frage is. Was hat Jnquisit darauf zu erwidern? Antwort iS. Es ist alles schändlich er¬ logen. A n m e r k u n g. Jnquisit be¬ trug sich wie vorher. I. m. p., Jnquisit. Zeuge, Dolmetscher und Jnquisir haben die Richtigkeit der ihnen vorgelesencn Aussagen mit ihren Unterschriften bestätigt. Hierauf wurde 8. über vorläufige Erinnerung an seinen abgelegten Eid (oder: Hierauf wurde der wegen Mitschuld oder Theilnahme an dieser Uebertretung strafbare ü., dessen unbeeidetc Aussage ohne Kon¬ frontation nicht berücksichtigt werden kann, §. 708, '°Vz) dem Jn- quisiten persönlich entgegengestellt. Zeuge II. Jnquisit. Frage iS. Zeuge hat unterm — d. M. ausgesagt, daß rc. Kann Zeuge diesen Umstand dem In¬ zuchten ins Angesicht vorhalten? Antwort 13. Dem Jnquisiten muß ich ins Angesicht sagen, daß er rc. Frage n. Was erwidert Jnquisit hierauf? 106 Antwort ii. Das ist nicht wahr. Frage 13. Zeuge Hai ferner ausgesagt, daß rc. Kann Zeuge diese Aussage dem Be¬ schuldigten in das Angesicht wiederholen? Antwort 15. Ich wiederhole ihm ins Angesicht, daß rc. Anmerkung. Zeuge benahm sich fortan anständig. L. ui. p., Zeuge. Frage i«. Was hat Jnquisit dieser Aussage entgegenzusetzen? Antwort 16. Dies, daß sie unwahr ist. Anmerkung. Jnquisit be¬ nahm sich fortan sehr ungestüm, und sagte dem Zeugen viel Be¬ leidigendes , welches aber auf diese Ange¬ legenheit keinen Bezug hatte. I. m. p., Jnquisit. Zeuge und Jnquisit haben die ihnen vorgelesenen Aussagen eigen¬ händig unterschrieben. 17. Ls kommt vor, daß Jnquisit über die ihm zur Last gelegte Uebertrctung an N. eine Mittheilung gemacht habe, er besinne sich daher wohl und gebe an, worin diese Mittheilung bestanden habe? 17. -0-0- Nachdcm Jnquisit, ungeachcer der geschehenen nachdrücklichen Er- 107 Mahnung, auf die letzte Frage durchaus keine Antwort geben wollte, so wurde nach §. «96 des Gefällsstrafgesetzes zur Kontumazirungs- Einleitung geschritten, daher jeder Thatumstand, auf den es ankömmt, dem Znguisiten punktweise, wie folgr, vorgchaltcn. 18. Es ist erhoben; n) Das; Inguisir :c. k^) Das; rc. <:) Daß re. Diese Umstände werden dem Znquisiten » vunktweise mit der ernsten Ermahnung vor- gehalten, daß, im Falle Zngussit in seinem Benehmen fortfährt, dieses als ein still- schweigendes Eingeständnis; der nun vor- gchaltenen Thatumstände werde angesehen, das Verhör geschlossen und darnach ent¬ schieden werden. (§. 6S6). 18. -0-0- c§. «M- i«. Da Znguisit die ihm vorgehaltenen Um¬ stände nunmehr ausdrücklich eingestehr (§. 642), doch diese zeigen, daß außer ihm Mehrere vor oder bei der Uebertrecung mitgewirkt, auf deren Verübung einen Ein- stus; ausgeübt, oder an derselben Theil ge¬ nommen haben dürften, so gebe Jnquißt aufrichtig diese Personen an. 4». -0-0- 20. Nachdem Jnguisit einer anderen Ueber tt-etung erwähnt, so gebe er auch diese aufrichtig und umständlich an (§. «tö)? —.--- — ——. 20. Zeigen sich Znzichtcn zur Einleitung des . . -verfahrens nach den allgemeinen Strafgesetzen, —" — O — 108 so ist sogleich bei der allgemeinen Strafbchörde anzufragen, ob der Untersuchte dahin abzuliesern sei. (§. 649, Ats. Unt. tz. 180, 181). Diese Ablieferung muß über Anforderung eines K ri¬ ni i na lgerichtes sogleich, an eine andere Straf¬ behörde aber nach dem Abschlüsse der Unter¬ suchung über die Gcfällsübcrtretung geschehen. (§. 650). Nachdem man dem Inqui siten einen Brief zur Ein¬ sicht mitgetheilt hat. (§. °^/>)- 21. Ist dieser Brief der nämliche, den Jn- quisit an N. geschrieben hat, und vermag Znquisit den Inhalt desselben zu berich¬ tigen oder zu widerlegen (§. °'V2-2-°^2--)'s Mir welchen mildernden oder zur Recht¬ fertigung des Jnquisiten dienenden Um¬ ständen war die Übertretung begleitet (§. 643), und was vermag Znquisit überhaupt zu seinem Schutze (§. 644), dann für den Fall, daß er verurtheilt werden sollte, für eine Milderung der Strafe im Wege der Gnade anzubringen; wozu er nunmehr mit der Belehrung aufgefordert wird, daß die Anführung der für eine Strafmilderung sprechenden Gründen ihm rücksichtlich der Entscheidung nach dem strengen Rechte nicht nachtheilig sein könne. (§. 646, 813). Vor Stellung der nachfolgenden Frage ist ein Ausweis über die Grundlage und den Be¬ trag der nach des Untersuchenden Meinung ent¬ fallenden Vermögensstrafe zu verfassen- (Hofkmd. vom 27. Juli 1842, Z. 23609). 21. -0-0- 22. -0-0- 109 23. AuS der ganzen Verhandlung gehen wider den Znguisiten felgende wesentlichen Thatumstände hervor, alS: n) rc. k) rc. o) rc. Darüber liegen folgende Beweise vor, als: ncku) rc. nch I)) rc. rule) rc. Inquislt ist demnach der Einschwärzung von 80 Pfund Kaffee überwiesen, worauf das Gesetz (§. 204) das 5—tofache der Einfuhrzollgebühr als Strafe verhängt. Jnguisit wird daher nochmals befragt, ob und was er nebst demjenigen, was bereits in dem Verhöre enthalten ist, zu seiner Vertheidigung anführen könne (§. 783), und zugleich erinnert, das? ihm frei stehe zur Beantwortung dieser Frage und zur An¬ bringung seiner Schlusivertheidigung eine Bedenkzeit von höchstens 14 Tagen und eine Abschrift dieser 23sten Frage zu ver¬ langen, wie auch seine Vertheidigung durch einen Vertreter (§. 5646, 653—855) ver¬ fassen zu lassen, und sohin mündlich oder schriftlich einzubringen. s§. 647, 648, 787, Ats. Unt. §. 80, 8 t). 24. Da die Einschwärzungsstrafe bei über¬ wiegenden Milderungsuniständen bis zum 2fachen der verkürzten Abgabe herabge Mildert, jedoch ohne Rücksicht auf über- 23. -0-0- 110 wiegende Erschwerungsumstände nicht über das lofache derselben gesteigert werden kann (§. 20t), so hat Jnguisit von der Summe des 2 und lofachen die Halste, nämlich das Sechsfache der verkürzten Einfuhrzoll¬ gebühr, welche für 80 Pfund Kaffee — fl. beträgt, somit zusammen den Mittlern Straf¬ betrag pr. — fl. sicherzustellen und sich zu erklären, wie er diese Sicherstellung leisten «volle (§. 566 , 5 «8, Ats. Unt. §. 37, 42 — so, 83, allg. b. G. B. §. 230, 4374)? 24. -0-0- Jnquisit gebe den Eigenthümer der an¬ gehaltenen 80 Pfund Kaffee an. (§. 170 — 172). 25. -0-0- Hierauf wurde das Protokoll dem Jnqmsiten nochmals vorgelesen und derselbe befragt: 26. Sind des Jnguisiten Antworten richtig und vollständig aufgenommen, oder findet er etwas zu ändern oder beizufügen? 26. -0-0- I- n>. j,., Jnguisic. Nachdem das Protokoll auf jedem Bogen von dem Verhörten mir seiner Unterschrift deinem Handzeichen) bestätigt (§.670), und letzterem eine 8tägige Bedenkzeit verliehen worden war (§. 6 18), wurde das Protokoll allseitig gefertigt nm obigen rage um - Uhr Abends f§. 672), und Jnquisit in Freiheit gesetzt, da die Umstände, welche seine Anhai rung für den Zweck des Strafverfahrens nothwendig machten, nicht-mehr 111 bestehen f§. SkO), auch sonst kein gesetzlicher Grund (§.§60 zur Fort¬ setzung des Verhaftet vorhanden ist. Nach dem Schlüsse der Untersuchung bis zur Entscheidung ist ein Beschul¬ digter, gegen den die gegründete Besorgniß cintritt, daß er sich der Vollziehung der Strafe durch Flucht entziehen dürfte, im Verhafte zu halten, wenn er ent¬ weder einer mit Arrest verpönten Gefällsübertretung schuldig erscheint, oder in anderen Fällen bei nicht bekannter Ansässigkeit im Jnlande die entfallende Ver¬ mögensstrafe nicht vollständig sicherstellt. (§. 56l). Nun folgen die Unterfertigungcn der Gegenwärtigen. Fortsetzung vom —ten Jänner 18— früh nm - Uhr. Gegenwärtig: Die Unterzeichneten. 27. Nachdem die den: Jngnisiten eingeräumte Bedenkzeit vorüber ist, so bringe er seine Vertheidigung an. S7. -0-0- 28. Da ein Eid des Beschuldigten. über die gesetzlichen Entschuldigungsgründe derkleber- tretung nicht Statt hat (§. 77S), ,cdoch deren Erweisung den: Znguistcen obliegt (§.17, 771, 772), so wird er aufgefordert (§. 77N, 773), durch anderweitige Beweis¬ mittel darzuthun, daß er das Gesetz in Folge eines unwiderstehlichen Zwanges über¬ trat. (§. 64 8, 786). 2«. -0-0- .. I. m. p., Jnquistt. 118 Sonach wurde dieses dem Inquisiten vorgelesene Protokoll von demselben mit seiner Unterschrift (seinem Handzeichen) bestätigt (§. 6 70), am obigen Tage früh um — Uhr geschloffen (§. 655, 672, Hofkmd. vom 6. September 18 13, Z. 26518), allseitig unterschrieben, unter Anschluß der eingelegten Vercheidigungsschrift (§. 6 l8) zusammengeheftec, auf den beiden Enden de? Heftfadens mit dem Jnsiegel des leitenden Beamren, dann des beigezogenen Beistandes versehen, und auf den Rücken der Protokollsbeilagen die Namensunterschrift des Protokolls- sührers angesetzt. (§. 6 71). Nun folgen die Unterschriften der Gegenwärtigen. Nachtrag am — en Februar 18— Nachmittags um — Uhr. In Gegenwart der Unterfertigten. Da die unbeeidete Aussage des Inquisiten gegen den wegen dieser (Übertretung gleichfalls untersuchten N. als Jnzicht zur Ueberweisung durch Zusammentreffen der Jnzichten (§. '°V«), oder zum Beweise selbst dienen soll, so wurde Jnquistt zu Folge §. des Gefällsstrafgesetzes nach erfolgter Kundmachung der ihn treffenden Strafe vorgerufen und befragt: 29. Bleibt Jnquistt noch bei seiner Aussage, daß N. rc. War Jnquistt nach kundgemachter Strafe zur Bckrstftung dessen nicht aufgefordert wor¬ den, was er gegen den untersuchten N. in sei¬ nem Verhöre ausgesagt, so kann seine Aussage gegen den N. nicht als Beweis (§-^/,), wohl aber als Jnzicht zur Ueberweisung durch Zu¬ sammentreffen der Jnzichten (h. ^'/z) dienen. 29. -0 0- I. m. p., Jnquistt. Nachdem Jnquistt die Richtigkeit der ihm vorgelesenen Aussage 11 -t Mit feiner Unterschrift bestätigt hat, wurde das Protokoll am obigen Lage Nachmittags um — Uhr geschloffen und allseitig gefertigt. Nun folgen die Unterfertigungen der Gegenwärtigen. Zum Behufs des Verhöres sind auch Zeugen- und Befunds- Protokolle aufzunehmen, daher auch ihre gesetzliche Form nunmehr dargestellt werden soll. Zeugen-Protokoll (§. «SS, «61, Ats. Um. §. °7>, 205) vom —ten Jänner 18—, angefangen um — Uhr Vormittags (Hoskmd. vom 6. September 1L43, Z. 2k>5iü) zu 9t. (§. 6ÜO). Gegenwärtige: (§. 656 — 658, wie beim Verhörsprotokolle) Als Beistand. Als Untersuchender. (§. 664-667) (§. 631, 632) Protokollsführer. c§. 65g, Ats. Um. §. 86, 87). Nach vorläufiger Aufforderung zur Wahrheit (§. 711) und Erinnerung an den abzulegenden Eid (§. 712, welch' letztere jedoch an nicht zu beeidigende Zeugen, als an Schuldige oder ^heilnehmer an derselben Ucbertretung, und an nach dem 27. Haupt¬ stücke verwerfliche Zeugen auch nicht zu geschehen hat. §. 581, 701). Allgemeine Fragen c§ «2», 662). Wie heißt Zeuge mit Vor- und Ge- lchlechtsnamen, wie alt ist er (§. 69S-), wo 8 114 / geboren, von welchen Aeltcrn, welcher Re¬ ligion, welches Standes (§. 697>))? Ist Zeuge verehelicht, wie heißt der Ehe¬ genosse, wo befindet sich letzterer? Hat Zeuge welche und wie viele Kinder? Besitzt Zeuge ein Vermögen? Wo hat sich Zeuge zuletzt aufgehalten? War Zeuge schon einmal in Untersuchung rind warum (§. 699)? Weiß Zeuge die Ursache der heutigen Vernehmung? Antwort. (§. 663, 668). Besondere Fragen (§- 711, z» deren Stellung der von der anhängigen Untersuchung zu verständigende Haftende Fragstückc einlegen kann. §. 781, "7,). 1. Kennt Zeuge den Beschuldigten Z. c§-'°'/-)? 1. -0 0- 8. Wie sah der Bcinzichtigte aus? > Zeuge beschreibe genau die Person und Kleidung desselben. (§. "'/,). 2. -0-0- 3. Würde Zeuge den Beschuldigten erkennen, wenn er ihn zu Gesicht bekäme (§. '°7>)? Nach der Vorstellung des Beschuldigten. 3. -0-0- 115 4. Ist die ihm vorgestellte Person die näm¬ liche, von welcher die Rede ist? »- st-, Zeuge. Gefällsstrafgesetze zu geschehen- Zeuge hat diese Aussage mit seiner Unterschrift (sei¬ nem Handzeichen §. 670) und über vorläufige Meineids¬ erinnerung (Hofkzld. vom 11. Februar 1840, Z. 1320) mit seinem Eide (§.712, oder als MemnoM mit seinem Hand sch läge, Hofd. vom io. Jänner 1816, Z. 1201 der J. G. S. im Anhänge zum Ats. Unt.) bestätigt, und bei der Vernehmung sich mit dem bei¬ gezogenen Dolmetscher in einer Leichtigkeit besprochen, welche nicht bezweifeln läßt, daß die Fragen und Ant¬ worten richtig übersetzt, mitgetheilt und gegenseitig ver¬ standen worden seien. (§. «66, 703). Geschloffen am obigen Tage um 12 Uhr Mittags (Hofkmd. vom 6. September 1843, Z. 26518). Nun folgen die Unterschriften der Gegenwärtigen. (§. 671). Stimmen die Aussagen zweier oder mehrerer Zeugen über wichtige Um¬ stände nicht überein, so kann in Absicht auf diese jeder Zeuge dem andern ein¬ zeln cntgegengestcllt, und diese Entgegenstellung nach der im Verhörsproto¬ kolle angegebenen Form auch im Zeugenprotokolle aufgeführt werden- (§- 716). Befunds-Protokoll (§. «61, AtS. Unt. §. 205) vom —ten Jänner 18— angefangen nm — Uhr früh zn St. (§. ««o, 721, Hofkmd. vom 6. September 1843, Z. 26518). 117 Gegenwärtige: (§. «56—658, ivie beim Verhorsprotokolle) Als Beistand- Als Untersuchender. (§. 664—667). (§. «31, 6S2). Protokollsführer. (§. 65!), Ats. Unt. 86, 87). Der Beschuldigte und Haftende (§. 7L3, ^7-, 788 6, AcS. Unt. §. 75) durch ihren Vertreter V. (§. 564, 653, 782, Ats. Unt. §. 68). Da der Beschuldigte und Haftende eigentlich ihr der unter¬ suchenden Behörde angezeigter Vertreter am Orte des Befundes sich befindet, so wurde letztem, (§. 722) die heutige Tagsatzung mit den 2 Sachverständigen (§. 724) vorläufig bekannt gegeben, und freigestcllt, bei gegen die Kunstverständigen obwaltenden gesetzlichen Bedenken unter Nachweisung derselben um die Ernennung Anderer anzusuchen. (§. 718). Nachdem kein solches Ansuchen von dem erschienenen Vertreter gestellt worden, erfolgten an die Sachverständigen zur Prüfung ihrer Glaub¬ würdigkeit nachstehende Allgemeine Fragen. c§. «9S-«»8, 718). Geben sie den Vor- und Familiennamen, das Alter, den Stand, Wohnort und die Beschäftigung, endlich den Umstand an, ob sie mit dem Beschuldigten oder Haf¬ tenden in irgend einem Feindschafcs-, Ver¬ wandtschafts- oder Schwägerschafts-Ver hältnisse stehen, von dem Erfolge deS Be¬ fundes einen Vor- oder Nachtheil zu er¬ warten haben, endlich ob sie schon einmal m einer Untersuchung waren und warum, dann ob sie bereits beeidigt sind, wann und wo? 118 Antwort. (§. «62, «S3, 6«8). -0-0- Hierauf wurde der bereits überhaupt beeidete Sachkundige S. sei¬ nes aufhabenden EideS erinnert, von dem Kunstverständigen K. aber nach vorhergegangener Meineidserinnerung und erklärter Eidesformel abgenommen nachfolgender (§. 720, AtS. Unt. §. 86)! »Ich K. schwöre zu Gott dem Allmächtigen, daß ich die in der „Frage stehende Sache genau in Augenschein nehmen, und dasjenige, „dessen Kenntniß zur Erhebung erforderlich ist, wahrhaft und deutlich „angeben wolle, So wahr mir Gott helfe." K. w. p. Sofort eröffnete man den Sachverständigen folgende Besondere Fragstücke. 1. Sic haben zu erklären, ob die vorgewie¬ sene Sache in- oder ausländischen Ursprungs sei, und im letzten Falle bestimmt die Merk¬ male und Eigenschaften anzugeben, aus de¬ nen Sie die Schlnsifolge ableiten, daß der Gegenstand aus dem Auslande oder einem Zollausschusse herrühre (§. 741)? 2. -0-0-? Zu dieser Eröffnung erinnerte der ob- gedachce Vertreter V., die Kunstverständigen hätten genau zu erwägen, daß rc. (§- 723). Nachdem die 2 Sachverständigen den in Rede stehenden Gegenstand genau in Augenschein genommen hatten, äußerten sie (§. «68) unter Ein¬ legung des von ihnen unterschriebenen Aufsatzes nachstehenden Befund -0-0- S. m. p., f Sachverstän- K. m. p., dige(§.6«8). 119 Miren die Aussagen der 2 Sachverständigen nicht übereinstimmend, so ist ein Dritter beizn>iehen, und die Meinung, welcher dieser Dritte vcipflichtct, für¬ wahr zu halten. (§. 724). Tritt er keiner Meinung bei, so soll bei Schatzun¬ gen aus deu tivergircndcn Werthsangaben der Durchschnittsbetrag ange¬ nommen (§- 725), sonst aber der Befund anderer Sachverständigen cingeh'olt werden. (§- 724). Da der erschienene Vertreter zur Widerlegung des vorstehenden Befundes um dieWerkprobe mit Beiziehung anderer Sachverständigen angesucht hat (§. 719—751, Ats. ttnt. §. °^), so wurde die heutige Tagsatzung unter Ernennung der 2 unbefangenen Kunstverständigen C. und D. auf den — k. M. um — Uhr- früh überlegt, und den heutigen Sachverständigen bedeutet, daß ihnen freistehe, jedoch ohne Anspruch auf eine Vergütung, selbst oder durch einen Vertreter bei der Aufnahme der Werkprobe zu erscheinen, und ihre Bemerkungen vorzubringen. (§. 753). Sonach wurde das vorgelesene Protokoll unter allseitiger Fertigung abgebrochen am obigen Tage um — Uhr Vormittags. f§. 6 70, 6 72). Nun folgen die Unterschriften der Gegenwärtigen. (§. 6 71). Fortgesetzt am — Februar 18— um — Uhr früh zu N. (§. 752). In Gegenwart der Unterzeichneten. Nachdem die vorigen Kunstverständigen zur festgesetzten Stunde nicht erschienen waren, wurde in Gegenwart der neuen Sachverständigen C. und D. zur Werkprobe geschritten, und vor Allem die Verfertigung eines Surrogatkaffees (§. 752) n) begonnen um — Uhr früh, l>) mittels folgender Werkzeuge, Gerüche oder Vor¬ richtungen, als: rc. <) durch nachstehende 1 Arbeiter, als Anton E., wohnhaft zu F. w. ILO <0 mit nachbenannrer Menge, Gattung und Beschaffen¬ heit der Stoffe, als: rc. c) geschlossen um — Uhr früh, 0 mit einer Erzeugung von — Pfund Surrogatkaffec. Während des Erpcrimentes erinnerten der leitende Beamte und die anwesenden Sachverständigen, daß re. — - , worüber der Gewerbetreibende, respektive dessen Vertreter, folgende Auskünfte und Aufklärungen ertheilte (§. "V?): —0-0— Die Commission machte bei diesem Experimente folgende Wahrnehmungen (§. "Vs): -0-0- Auf Grundlage des Vorhergegangenen wurden die Sachverständigen aufgefordert, sich über den Erfolg der Werkprobc und die Frage auszusprechen, ob und in welcher Beziehung derselbe sich eigne, bei der Wür¬ digung der Beweise beachtet zu werden. (§< "V,). Hierauf äußerten die Sachverständigen folgendes Gutachten: -0-0- Sonach wurde 'das vorgclcsenc Protokoll am obigen Tage um — Uhr Nachmittags geschloffen, allseitig gefertigt, unter Anschluß deS eingelegten am Rücken mit der NamenSunterschrift des Aktuars versehe¬ nen schriftlichen Befundes zusammengehestet, auf den beiden Enden deS Heftfadens mit dem Jnsiegcl deS leitenden Beamten dann des beigezoge¬ nen Beistandes gesiegelt (§. «7g—«72, Hofkmd. vom 6. September 1843, Z. 26518); das mittels der Werkprobe bereitete Erzeugnis; theils nut den Siegeln des leitenden Beamten, WerkführerS und der anwesenden Sachverständigen, theils mit anderen kennbaren Zeichen versehen (§. 7Z2), und das Ergebnis; der Werkprobe den davon ausgebliebenen früheren Kunstverständigen zur Anbringung ihrer allfälligen Erinnerungen mit gethcilt. f§. 7üt). Nun folgen die Unter!christen der Gegenwärtigen. 121 Zn jeder Untersuchung soll über all' dasjenige, was Tag für Tag in derselben vorgekommen, cingelausen oder verfügt worden ist, nebst dem Einreichungsprotokolle (Ats. Unt. §. 29,110,111,122—133, 1 9 4, 19 5, 205) ein eigenes Tagebuch (§. «73, 674), dann über alle anhängigen Untersuchungen eine Uebersicht (Ats. Unt. §. 112, 114, 205) geführt; und ein Ausweis über den verbliebenen Stand der Untersuchungen (Hofkmd. vom «. Dezember 1842, Z. 45523) von jeder Untersuchungsbehorde monatlich bis zum 10. der Kamcral- Bezirksbehörde (Ats. Unt. §. 113—115), von dieser vierteljährig bis 25. April, 25. Zuli, 25. Oktober und 25. Jänner eines jeden Jahres der Gefällslandesstclle (Ats. Unt. §. 11«), und von letzterer halbjährig bis 4 0. August und io. Februar eines jeden Zahres der Hofstelle (Ats. Unt. §. 117), ferner eine periodische Uebersicht der ent¬ schiedenen Straffälle binnen 4 Wochen nach jedem Quartale von den Gefällsbezirksgerichten den Obcrgerichten, und von diesen dem obersten Gefällsgerichte vorgelegt werden. (Ats. Unt. §. 184, 205). Das Tagebuch ist in nachbezeichneter Form zu führen (§. 673, 874, Ats. Unt. §. 108—109, 205): 122 Tagebuch über die Verhandlung gegen Johann I. wegen Einschwärzung von 80 Pfund Kaffee. 123 Dcm Tagebuch« ist auch der Ausweis über die Grundlage und den Betrag der nach des Untersuchenden Meinung entfallenden Vcrmögcnsstrafe anzuschlicßen, (Hofkmd. vom 27. Juli 1842, Z. 23609). Sieben und zwanzigstes Hauptstück. Von den gesetzlichen Beweisen. Da nur dasjenige, was den angebornen natürlichen Rechten an¬ gemessen ist, vermuthet wird (allg. b. G. B. §. 17), so muß jeder, der sonst einen adfirmativcn Umstand anführt oder behauptet, er sei Richter (§. 645, 773), Beschuldigter (§. 770—772), oder Haftender, denselben, wenn er für wahr gehalten werden soll, beweisen, einen ihm cntgegenstehendcn Beweis durch einen haltbaren Gegenbeweis entkräften (§. 7-18), und stets einen Beweis liefern, der gesetzlich und weder an sich noch durch die sonst vorgekommenen Umstände bedenklich ist. (§. 677, °°7---, °°7-, "7-,"°7o-°, 731, 738, "7., ^7-,). Nur die zur Zurechnung einer Gefällsübertretung allfällig erforderliche Absicht, oder Fahrläßigkeit, oder Kenntnisi von der die Uebertretung begründen¬ den Beschaffenheit der Handlung oder Unterlassung ist gegen den läug- nendcn Beschuldigten nicht strenge zu erweisen, sondern lediglich durch die erhobenen Umstände zu begründen. (§. 774). Ueber alle Umstände (§. 727, 728), welche nicht auf eine bestimmte Beweisart, wie z. B. die Verzollung (Zoll-O. §. 9», 100, 106) oder der gesetzmäßige Bezug einer außer Handel gesetzten Waare (Zoll-O. Z. 260) auf die Bollcte beschränkt sind (§. 675), können zum gesetz¬ lichen Beweise dienen (§. 756, 757, 777, 778, 780, 808): I. Das Geständnis;, wenn es unter deutlicher Angabe der betreffen¬ den Umstände (§. 7 58) mit Wissen und Willen an ein Amt entweder ausdrücklich in einem gehörig gefertigten Protokolle (§. 680, 681, 686), oder stillschweigend durch die Nichcbcancwortung einer schrift¬ lich ergangenen bedingten Vorladung oder der nut dem Beisatze 124 der sonstigen K o n tu m aziru n g gestellten Verhörsfragen (§. 682 — 684) abgelegt wird; woraus aber auch folgt, das der Erlag oder An- both des Strafbetrages durch den Beschuldigten zum Zwecke der Ab¬ tastung vom Verfahren kein stillschweigendes Geständnis; sei.(§. 549, 759). Das Geständnis; kann an ein gehörig bestelltes Untersu¬ chung^ oder ein sonstiges Gefällsamt abgelegt werden, im ersten Falle ist es ein förmliches, im zweiten ein einfaches Geständnis;. (§. 678, 685). Das förmliche Geständnis; kann nicht wider¬ rufen oder entkräftet werden, es gebe denn der Untersuchte eine genügende Ursache seines falschen Geständnisses, oder solche Um¬ stände an, welche, nachdem sie wahr gefunden worden, das abge¬ legte Geständnis nothwendig zweifelhaft machen. (§. 679 , 687). Obgleich übrigens das Geständnis die eingestandenen Umstände in der Regel nur gegen den Eingestehenden erweiset, so erweiset doch ausnahmsweise das Geständnis des Beschuldigten die durch das¬ selbe anerkannte Übertretung auch gegen denjenigen, der für diese Uebertretung aus einem andern Rechtsgrunde als jenem der Schuld oder Theilnahme daran Hafter, und der Haftende kann dieses Ge¬ ständnis des Beschuldigten nur in so fern anfechten, als eS mit den gesetzlichen Erfordernissen nicht versehen oder für den Beschul¬ digten widerruflich wäre. (§. 779). Das Geständnis der Abtre¬ tung einer Sache verbindet den Bekennenden zu jener Nachweisung, zu welcher er nach der Zollordnung verpflichtet war, als sich die Sache in seinem Besitze befand. (§. 729, Zoll-O. §. 308—322). II. Die unter den gesetzlichen Förmlichkeiten (§. 688,Zoll- UNd MoNVP. O. §. 101 — 103, 151, 327—334, 346—349, 362, 369, 377—379, 438, 439) ausgestellten öffentlichen oder Pri- vaturkunden, wovon die ersteren gegen Jedermann (§. 689, 690), letztere jedoch nur gegen denjenigen erweisen, der sie als Aussteller eigen¬ händig geschrieben oder auch nur unterschrieben (§. °"/-, 692, 760), oder den Aussteller zu dem Geschäfte, in welchem die Urkunde ausgestellt worden ist) ausdrücklich oder stillschweigend ermächtigt, und bei der Rekognoszirung die Unterschrift des Ausstellers anerkannt hat (§. 693, 738), oder der letzteren durch Vergleichung nut anerkannten oder er¬ wiesenen Handschriften oder auf andere Art überwiesen worden ist. (§.694). Eine Ausnahme von der Regel, das Privaturkunden nur gegen und nicht für den Aussteller crweijen (§. 691), bilden: 125 die nach Vorschrift der §§. 732—737 des Gefällsstrafgesetzes, dann des Hofkammcrdekretes vom 29. Jänner 1842, ,Z. 4391, geführten Gewerbsbücher, welche unter den Förmlichkeiten der bürgerlichen Gesetze über den Bezug oder Ursprung einer bestimmten Sache einen halben Beweis nicht nur gegen denjenigen, von welchem diese Sache auf einen Gewerbetreibenden überging (§. 740), sondern auch zum Vortheile desjenigen Gewerbetreibenden machen, der eine mit seinen Büchern genau übereinstimmende Ur¬ kunde über diese Sache auSgefertigt hat, und innerhalb 6 Jahren, von dem Zeitpunkte des mittelst der Gewerbsbücher zu erweisenden Lhatumstandes zurückgerechnet, weder des vollbrachten oder ver¬ suchten Schleichhandels, der Mitschuld oder Theilnahme an selbem schuldig erkannt, noch in einer diesfälligen Untersuchung aus Ab¬ gang rechtlicher Beweise entlassen worden ist (§. 739); I)) die von dem Beschuldigten über die angeschuldigte Uebertretung ausgestellten Urkunden, welche die darin ausgcvrückte Uebertretung auch gegen denjenigen erweisen, der für diese Uebertretung aus einem andern Rechtsgrunde als jenem der Schuld oder Theil¬ nahme daran haftet. (§. 7 78). III. Die bei einer Untersuchungsbehörde (§. 700) unter deutlicher Angabe der betreffenden Umstände aus ei¬ genem Wissen und Willen unter einem Eide (§. 702) abgelegte Aussage eines oder mehrerer unbedenk¬ lichen oder selbst bedenklichen Zeugen. Man unterscheidet verwerfliche, unbedenkliche und bedenkliche Zeugen. Zum Eide nicht Mäßige (§. 70t) verwerfliche Zeugen sind jene, (§. «9«), welche zur Zeit des Ergebnisses, worüber sie aussagen, das vierzehnte Jahr noch nicht zurückgelegt, wegen ihrer Geistes- oder Gemüthsbeschaffenheit die Wahrheit »»bezweifelt nicht können erfahren haben, oder solche nicht können ungezweifelt an den Tag legen, oder welche des Betruges oder eines anderen Ver¬ brechens oder Vergehens aus Gewinnsucht schuldig erkannt wor¬ den sind. Unbedenkliche Zeugen sind jene (§. 695), welche zur Zeit der Ergebnis;, über welche sie aussagen, das achtzehnte Jahr erreicht, von ihrer Aussage weder einen mittel- noch unmittelbaren Vor- oder 126 Nachtheil zu erwarten, gegen den Beschuldigten keine Feindschaft haben, und wegen eines Verbrechens weder schuldig erkannt noch aus Mangel der Beweise entlassen worden sind. Die bedenklichen Zeugen sind absolut oder relativ be¬ denklich. Absolut bedenkliche Zeugen sind jene, die weder verwerf¬ lich noch unbedenklich sind. (§. 698). Relativ bedenkliche Zeugen für den Beschuldigten sind: s. sein Ehegatte, ein Ver¬ wandter in gerader Linie, eine in der Seitenlinie bis einschlie߬ lich zum dritten Grade verwandte oder bis ebendahin verschwägerte Person; k. eine in seinem Dienste noch stehende; dann e. eine Person, welche des frevelhaften Schleichhandels verurtheilt, oder auch nur überwiesen ist, und nun zum Vortheile eines Beschuldigten aussagen soll, welcher der Schuld oder Theilnahme am Schleich¬ handel beinzichtiget erscheint. (§. 69 7). L) Gegen den Beschuldigten hingegen sind jene, welche zu einer Person, die von der Bestrafung des Beschuldigten einen Vortheil zu erwarten hat, in einem unter s. angezeigten ehelichen, Verwandt¬ oder Schwägerschafts-Verhältnisse stehen. (§. 698). Einen vollständigen Beweis macht: 1) Die Aussage eines unbedenklichen Beamten oder sonst beeideten Angestellten über Thatsachen seiner Amtssphäre mit Berufung auf den Amtseid. (§. 704, Hofkmd. vom 12. März 1844, Z. 6488 Absatz 4). 2) Die Aussage eines unbedenklichen Zeugen über den Bezug oder Ursprung eines unter die minderen Straffälligkeiten gehörigen Gegenstandes. (§. 731). 3) Die Aussage eines hierländigen Gewerbetreibenden über die Abtretung einer Sache seines Gcwerbsbetriebcs. (§. 730). 4) Die Ausjage eines unbedenklichen oder zweier bedenklicher Zeugen 765), oder eines unbeeideten sonst unbedenklichen solchen Schuldigen oder Theilnehmers an derselben Ueber- tretung, welcher seine Aussage sowohl bei der Konfrontation mit dem Beschuldigten als nach der Kundmachung der ihn treffenden Strafe nochmals bestätigt hat, in voller Uebereinstimmung n) mit einen: unbedenklichen Zeugen (§. 705, 709 »), oder k) mit zweien oder mehreren bedenklichen Zeugen (§. 706, 709 k), oder 127 t) mir einem »»beeideten obgedachte» Schuldigen oder Theil- nehmer (§. 708, 709), oder st) mit einer schon vorhandenen halben Probe (§. ), oder ei¬ nem beim Gefällsamte mündlich ohne Protokollirung abge¬ legten einfachen Geständnisse (§. 710), oder e) mit zweien anderweitig erwiesenen, auf dieselbe Person oder Sache der Uebertretung, um die es sich handelt, sich beziehen¬ den, im Gefällsstrafgesetze vom §. 603 bis §. 608 unter besonde¬ ren Zahlen aufgeführten Jnzichten, oder auch nur mit einer solchen Znzicht, welche auf gesetzliche Art verstärkt wird (§. 762, 764, 765); wobei zu merken ist, daß zwei oder mehrere in den §§. 603 bis 608 des Gefällsstrafgesetzes unter derselben Zahl aufgeführte Umstände nur eine Jnzicht aus¬ machen, und ein einzelner Thatumstand nur einmal in An¬ schlag gebracht werden könne. (§. 763). 5) Die einstimmige Aussage dreier bedenklicher Zeugen, wenn solche die erkennende Behörde nach genauer Ueberlegung aller Umstände zur Herstellung eines vollständigen Beweises für genügend er¬ achtet (§. 706); denn der bedenklichen Zeugen Beweiskraft über¬ haupt soll von der erkennenden Behörde nur nach reifer und zusammenhängender Erwägung aller Umstände bestimmt werden. (§. 707, 709,''72 6). IV. Die übereinstimmende Aussage zweier (§. 724) mit den Eigenschaften unbedenklicher Zeugen (§. 718) verse¬ henen beeideten (§. 720) Sachverständigen über Um¬ stände ihrer Kunst, Wissenschaft oder Beschäftigung (§. 717), insbesondere zweier Beamten des betreffen¬ den Gefälls, wenn eS sich um die Beurtheilung von Monopols¬ gegenständen oder um die Echtheit des Verbrauchs- oder Papierstäm- pels handelt. (§. 719). Doch den Beweis über den ausländischen Ursprung eines Gegenstandes (§. 741) kann der Befund der Sach¬ verständigen für sich allein nur dann Herstellen, wenn die Sach¬ verständigen erklären: der Gegenstand sei ein Erzeugnis, welches die Natur nur unter fremden Himmelstrichen oder in be¬ stimmten außer dem Zollgebiethe gelegenen Gegenden hervorbringt, oder die Kunst nur unter besonder» klimatischen oder örtlichen Ver¬ hältnissen, welche in dem Umfange des Zollgebiethes nicht vorhanden 128 sind, erzeugen kann, oder ein Erzeugniß, welches als Staats¬ monopol weder in den Erzeugungsstätten des Staatsgefälls erzeugt, noch in den Niederlagen des letzteren verkauft wird. (§. 742). Erklären hingegen (§. 743) die Sachverständigen: 4) daß der Gegenstand mit dem angegebenen Verfahren, Vorrich¬ tungen oder an dem angeblichen Orte entweder überhaupt nicht, oder nicht in der vorliegenden Qualität oder Quantität er¬ zeugt worden sein konnte (§. '"/<); L) daß der Gegenstand mit einer nachgemachten, verfälschten oder unterschobenen Ursprungsbezeichnung versehen sei (.§.'"/5); 8) daß der Gegenstand die Eigenschaften ausländischer Erzeugnisse an sich trage, oder die Eigenschaften inländischer Erzeugnisse ver¬ misse (§. 744); so wird zum Beweise des ausländischen Ursprunges erfordert, daß zwei hier unter getrennten Ziffern angeführte Umstände, oder mit einem derselben ein oder mehrere in den §§. 324 und 325 der Zollordnung vom 11. Zuli 4835 angeführte besondere Verdachts¬ gründe (§. 74«) oder andere von den Sachverständigen angeführte erhebliche Umstände zusammentreffen. (§. 747). Der hergestellte Beweis des ausländischen Ursprunges kann von dem zur Ursprungsausweisung Verpflichteten lediglich durch den Gegenbeweis des inländischen Ursprunges entkräftet, letzterer bei Monopolsgegenständen durch die Darthuung, daß solche in einer Verschleißstätte deS StaatsgefälleS oder bei einem vom Staats¬ gefälle bestellten Verkäufer angekauft worden seien, geliefert (§. 748), nie aber durch die Werkprobe geführt werden. (§. 74»). Die Werkprobe (§. 749) d. h. der Versuch unter amtlicher Aufsicht, ob ein Gewerbetreibender eine für sein Erzeugniß aus¬ gegebene Waare nach seinen Fähigkeiten, Werkzeugen, Vorrichtungen oder Verfahren erzeugen konnte, kann nur zur Widerlegung des von den Sachverständigen abgegebenen Gutachtens von dem zur Ursprungsausweisung Verpflichteten angesucht (§. 750), und von der Untersuchungsbehörde mir Beiziehung zweier andern Sachver¬ ständigen angeordnet werden, wenn nicht der Ansuchende selbst auf die Beiziehung anderer Sachverständigen verzichtet. (§. 751). V. Der Erfüllungseid des Unterfuchten zur Ergänzung einer von ihm bereits gelieferten halben Probe über einen erheblichen Umstand 129 ist von dem Gefälls-Bezirksgerichte durch Verordnung zuzulassen (§. 72K), doch aber einem Eide des Beschuldigten über das Vor¬ handensein eines gesetzlichen Entschuldigungsgrundes für dessen Uebertretung nicht Statt zu geben. (§. 775). Der Erfüllungseid ist bei dem Gefälls-Bezirksgerichte in der Rarhsversammlung oder bei einem von diesem delegirten Civilgerichte abzulegen (Ats. Unt. §. 98); daher eine Untersuchung, in welcher es auf einen Erfüllungs¬ eid ankommt, von jeder Gefällsbehörde an das Gefälls-Bezirksgericht zu leiten ist, welches, wenn die Untersuchung erschöpfend gepflogen erscheint, das Urtheil über den Straffall schöpft, sonst aber bloß über die Frage entscheidet, ob der Erfüllungseid Statt finde. (Ats. Unt. §. 97). VI. Das Zusammentreffen der Anzeigungen (Jnzichten) zur Ueberweisung eines die Uebertretung läugnenden Beschuldigten (§. 7k«, 7K8, 7KS) oder Haftenden (§.777, 778) erfordert: 4) den vollständigen Beweis der die Gefällsübertretung bildenden Umstände; 2) eine aus den erhobenen Umständen hervorgehende solche Verbin¬ dung zwischen der die Uebertretung begründenden Handlung oder Unterlassung und der Person des Beschuldigten, das; nach dem natürlichen und gewöhnlichen Gange der Ereignisse nicht ange¬ nommen werden kann, es habe ein Anderer als der Beschuldigte die gedachte Handlung oder Unterlassung begangen; 3) daS Eintreffen dreier rechtlich erwiesenen, auf die Uebertretung, um die es sich handelt, anwendbaren, im Gcfällsstrafgesetze vom §. «03 bis §. «08 und im §. 7«7 unter besonderen Zahlen (§. 7K3) aufgeführten Jnzichten, oder auch nur zweier solcher Jnzichten, welche auf gesetzliche Art verstärkt sind. Nebst den bereits aus dem fünf und zwanzigsten Hauptstücke bekannten Jnzichten können hier als solche dienen (§. 7«7); wenn ein zur Zeit der (Über¬ tretung vierzehn, jedoch nicht achtzehn Jahre alter, sonst unbe¬ denklicher Zeuge, oder wenn zwei zur Zeit der Uebertretung über 10 Jahre alte, jedoch wegen Unmündigkeit, Betrug, anderer Ver¬ brechen, oder wegen Vergehen aus Gewinnsucht unbeeidete sonst unbedenkliche Zeugen, Schuldige oder Theilnehmer an derselben Uebertretung, wovon letztere mit dem Beschuldigten konfron- 9 130 tirt wurden, bestätigen, den Beschuldigten in der Verübung der Uebertretung gesehen zu haben. (§. 76 7).' Acht und zwanzigstes Hauptstück. Von dem Schluffe des Verfahrens. Sobald gegen Jemanden wegen einer Gefällsübertretung das Ver¬ hör förmlich abgeführt ist (Ars. Unt. §.5», 100,101,139, Hoftmd. vom 27. April 1836, ,Z. 20115), soll über vorläufige Behebung allfälliger wesentlicher Gebrechen (§. 527, 655, 806, 807, Ats. Unt. §. 103) das Verfahren gegen ihn, wenn gleich über die Haftung noch nicht verhau delt wäre (§. 818), durch Urtheil geschloffen werden (§. 825), m welchem von der nach Maßgabe des fünf und zwanzigsten Hauptstückes kompetenten Behörde über vorläufige Würdigung aller Umstände (§.789, 802) und Beweise (§. 808) zu erkennen ist (§.826, Ats. Unt. §. 161 — 161): 1) Der Beschuldigte sei der ihm zur Last gelegten Uebertretung nicht schuldig, wenn gegen ihn kein rechtlicher Verdacht mehr vorhanden ist. (§.E/i a). 2) Der Beschuldigte sei wegen der ihm zur Last gelegten Uebertretung nicht straffällig, wenn die Errate bereits erloschen ist. (§. 3) Der Beschuldigte sei wegen der ihm zur Last gelegten Uebertretung zwar nicht straffällig, jedoch hafte die angehaltene Sache für den durch sie gedeckten Betrag oer Geldstrafe und Untersuchungskosten, wenn zwar die Strafe, keineswegs aber die sächliche Haftung er¬ loschen ob. (§- >98, Hofkmd. vom ,6. Jänner 1839, Z. 52781). 1) Die Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen Schuld oder Theilnahme an der Uebertretung werde aus Abgang rechtlicher Be¬ weise aufgehoben, und der Ersatz der Untersuchungskosten dem Beschuldigten erlassen (Hofkmd. vom 9. Dezember 18-11, Z. 47844), oder wegen erheblicher Verdachtsgründe auferlegt, wenn der Be¬ schuldigte der Uebertretung nicht überwiesen, doch immer noch recht- 131 lich beinzichtiget ist. (§. sio, 81«, 817, Hofkmd. vom 13. März 1839, Z. 9 902). 5) Der Beschuldigte sei der (Übertretung als Urheber, Thäter, Mit¬ schuldiger oder Theilnehnier schuldig, daher werde derselbe zur ge¬ setzlichen Arreststrafe, und nach deren Vollzug zur Stellung unter Polizeiaufsicht auf unbestimmte Zeit, dann zur gesetzlichen Geld¬ strafe (§. 811), wovon mit Rücksicht auf die im Verhafte zuge¬ brachte Zeit (§. 814) und die erhobenen Milderungsumstände ein Teilbetrag im Wege der Gnade nachgefehen wird (§. 815), ferner zur Vergütung der bereits liquiden oder erst durch besondere Verordnung zu liquidirenden Untersuchungskosten (§. 8 1«, 817, verurtheilt, für die Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens die angehaltene Sache, ferner der persönlich Haftende, jedoch letzterer in jenem Betrage haftend erklärt, welcher weder durch die Geltendmachung der auf der Sache ruhenden Haftung noch aus dem Vermögen und Einkommen deS Beschuldigten auf gesetz¬ mäßige Art eingebracht werden kann (§. 818—820), endlich habe der persönlich Haftende an den Kosten des gegen ihn gepflogenen Verfahrens den entfallenden Betrag binnen i i Tagen nach Rechts¬ kräftigkeit des Urthcils (§.890) an die Kameral-Bezirkskasse zu ent¬ richten. (§. 820, 928). Sollte die entfallende Geldstrafe, worunter jedoch die Untersuchungskosten nicht begriffen sind (§. 902), auf die bezeichnete Weise, entweder nach den gepflogenen Erhebungen wahr¬ scheinlich (§.812), oder aus Gründen der gesetzlichen Scrafumän- derung nothwendig (§. 813), ganz oder zum Theile nicht eingebracht werden können, so ist zugleich auszusprechen, welcher Arrest an dem Beschuldigten ganz oder zum Theile nach Maaß des Strafbetrages, der nicht eingebracht wird, zu vollziehen sei. (§. 896, 897). Endlich ist zu bemerken, daß gegen das Urthcil die Berufung und Gnaden¬ werbung binnen 30 Tagen von Zustellung bei der ersten Instanz eingebracht werden könne. Wegen erheblicher Mild erungsum stände können im Wege der Gnade nachsehen (Ats. Unt. §. 173): ft) Die GefällS-Bezirksgerichte von einem einfachen oder strengen Arreste biS zu 3 Monaten 7- des gesetzlichen Minimums. I») Die Gefälls-Obergerichte einen einfachen oder strengen Arrest bis zu « Monaten, wie auch eine gesetzliche Nebenstrafe ganz, dann eine '° 9 13Ä Vermögensstrafe bis 1000 st. bis auf 7« des gesetzlichen Mini¬ mums, und im Einverständnisse mit der Gefälls-Landesstelle eine Vermögensstrafe bis 2000 st. ganz. e) Das oberste Gefällsgericht eine Arrest- oder gesetzliche Nebenstrafe ganz, dann eine Vermögcnsstrafe bis 2000 st. bis auf 7, des gesetz¬ lichen Minimums, und im Einverständnisse mit der GefällS-Hof- stclle jede Vermögensstrafe. 'I) Die Gefälls-Bezirksbehörden eine Vermögensstrafe bis t» st. ganz, von 10 biS 100 fl. bis auf 7> des gesetzlichen Minimums. 0) Die Gefalls-Landesbehörden VermögcnSstrafen wegen minderer Straffälligkeiten überhaupt. Diese Nachsicht hat jede das Urtheil fällende Instanz, je nachdem selbe zu dem gerichtlichen oder gefällsämtlichen Wirkungskreise dieser Instanz gehört, entweder selbst oder im Einverständnisse mit der be¬ treffenden Behörde dieser Instanz auszusprechen. (AtS. Unt. §. 171, 183). Die den Straffälligen (§. 828) und Haftenden (§. 828) treffenden (§.901) ttn ter suchungSko sten sind (§^ 900, Verordnung der vor¬ maligen k. k. Jllyrischcn Kameral-Gefällenverwaltung vom 1. Mai 1838, Z. 1800): 1) die Kosten für Unterhalt, Kleidung und Krankenpflege (§. 322) des Untersuchten während des Vcrhaftes bis zum Anfänge der Strafe (§. 913, 911); 2) die Kosten für den nicht von Amtswegcn, sondern auf ausdrückliches Ansuchen deS Untersuchten veranlaßten Transport desselben (§. 908, 909), oder der angehaltenen Sache (§. 910, Hofkmd. vom 1«. März 1811, Z. 8413); 3) die Kosten für die Erhaltung (§. 913, 814), oder die außer den amtlichen Niederlagen (§. 81«) Statt gefundene Verwahrung, oder den Verkauf der angehaltenen Sache, die nicht in Verfall gesprochen wird (§. 933); 4) die Gebühren für den Untcrsuchungsbeistand (§. 925, Hofkm. Präs. Verord. vom 3. März 183«, Z. «99«, §. 17, und Hofkmd. vom «. Juni 1838, Z. 15230), für den Dolmetscher und die mit Aus¬ nahme der Aerzte, Wundärzte und Hebammen (§. 91 8, 9 22, Hofkmd. vom 2. Jänner 1839 , Zahl 36354) zu bezahlenden Sachverstän¬ digen (§. 919); 5) die Vergütung an die über 7« österreichische Meile entfernten Zeu- 133 gen (§. si7), Sachverständigen (§. 922) für Zehrung (§. 920), für den Weg vom äußersten Wohngebäude ihres Wohnortes bis zum ersten Gebäude des Nernehmungsortes (§. 921), dann für Zeitverlust (§. 917); «) alle Kosten, welche durch die auf Ansuchen deS Beschuldigten vor¬ genommene Werkprobe verursacht worden sind. Von diesen Untersuchungskosten treffen nur die unter 1, s und 3 bezeichneten einen aus Abgang rechtlicher Beweise entlassenen Be¬ schuldigten. (§. 927). So wie gegen einen Beschuldigten wegen mehrerer Gefällsüber¬ tretungen (§. 803), eben so soll auch, wenn es ohne Verzögerung der Strafentscheidung geschehen kann, gegen mehrere Schuldige, Theilnchmer und Haftende derselben Uebertretung nur ein Urtheil gefällt, jedem das ihn Betreffende bekannt gegeben (§. 818, 827, 828, 899 , Ats. Unt. §. i«l, °°Vz), und allen Verurtheilten die solidarische Vergütung lener Uncersuchungskosten auferlegt werden, welche nicht Jemand ins¬ besondere durch seine Verpflegung, Bekleidung, Krankenpflege, Trans- portirung, durch eine Werkprobe oder Versendung der durch dieselbe be¬ reiteren Gegenstände verursacht hat. (§. 908). Zur Versinnlichung der Urtheilssormen dienen nachfolgende Muster. (Ats. Unt. §. i«S). Urtheil erster Instanz. Von dem k. k. Naschen Gefälls-Bezirksgerichte wird über das gegen Anton A., Handlungsdiener in A., laut Thatbeschreibung vom 11. Jänner 18—, Bernhard B., Grundbesitzer eben daselbst, laut derselben Thatbe- schrcibung, Conrad C., Tischlerlehrjungcn zu C. laut derselben Thatbeschreibung, Daniel D-, Taglöhncr zu D., am 1. Februar 18—, Eduard E., Fuhrmann zu E., am s. Februar 18—, als Beschuldigte, und gegen 134 Fran; F., Handelsmann in F., am io. Februar 18— als Haftenden begonnene, und mit Anton A., Bernhard B-, dann Conrad C. am 1. März 48—, mit Daniel D. am 5. März 18—, mit Eduard E> und Franz F. am io. März 18— geschlossene Verfahren erkannt: I. Gegen Anton A. 1. Derselbe ist des am 4. Jänner t8— verübten Schleichhandels durch verbothwidrige Einfuhr von ioo Pfund Kaffee als Urheber schuldig, und 2. Wird zu Folge der §§. 204 und 20« des Gefälls-Strafgesetzes zu einer Geldstrafe mit dem Sechsfachen der Einfuhr-Zollgebühr von dem gesetzwidrig eingebrachten Kaffee, das ist: zu einem Be¬ trage vom 504 fl., buchstäblich: Fünfhundert vier Gulden, dann 3. Zu dem Ersätze der Untersuchungskosten mit 5 fl. 3 kr., buchstäblich: Fünf Gulden drei Kreuzer verurtheilt. 4. Die bei ihm vorgefundenen und am ri. Jänner 18— angehaltenen acht Säcke mit ti s Pfund 8poroo und 400 ^elto Kaffee haften für diese Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens. Z. Auch wird der Handelsmann Franz F. zur Haftung für diese Geld¬ strafe und für die Kosten des Verfahrens mit dem Beisatze ver¬ urtheilt, daß er schuldig ist, denjenigen Betrag zu entrichten, welcher weder durch die Geltendmachung der auf dem angehaltenen Kaffee ruhenden Haftung, noch aus dem Vermögen und Einkommen des Anton A. auf gesetzmäßige Art eingebracht werden kann. II. Gegen Bernhard B. 4. Derselbe ist des am i. Jänner is—- vollbrachten Schleichhandels durch die gesetzwidrige Einfuhr von 400 Pfund Kaffee unter dem Frevel der Wiederkehr und Bewaffnung als Thäter schuldig. 2. Er wird nach den §§. 204 und 20« des Gefälls-Strafgesetzes zu einer Geldstrafe mit dem Fünffachen der Eingangs-Zollgebühr von dem gesetzwidrig eingebrachten Kaffee, das ist: zu einem Strafbetrage von 420 fl., buchstäblich: Vier hundert zwanzig Gulden, ferner 3. Zu Folge der §§. 223 und 225 wegen des doppelten Frevels zum einfachen Arrest von vierzehn Tagen, und 135 1. Nach §. 73 und §. 217 zur Abschaffung aus dem Gränzbezirke auf unbestimmte Zeit verurtheilt. 5. Derselbe ist dec schweren Gefällsübertretung der verbochwidrigen Erzeugung von so Pfund Labakpflanzen, die im grünen Zustande nusgerissen wurden, als Thäter schuldig, und «. Er wird wegen dieser schweren Gefällsübertretung nach §. 312 des Gefälls-Strafgesetzes zu einer Geldstrafe von 25 fl., buchstäblich: Zwanzig fünf Gulden verurtheilt, jedoch werden mit Rücksicht auf die erhobenen Milderungsgründc von diesem Strafbetrage Fünfzehn .Gulden im Wege der Gnade mit Einverständnis; der Gefälls-Be¬ zirksbehörde nachgesehen. 7. Derselbe ist des ihm zur Last gelegten frevelhaften Schleichhandels mit falschen Urkunden bei der Ausfuhr von io Zentnern Pottasche nicht schuldig. 8. Derselbe ist wegen der ihm zur Last gelegten Uebertretung des verbothenen Spieles in die bairische Zahlen-Lotterie nicht straffällig. 9. Er ist zur Zahlung der Untersuchungskosten, und zwar: u) Bon s fl. 3 kr., buchstäblich: Fünf Gulden drei Kreuzer zur ungetheilten Hand mir Anton A., und nebstdem I>) Von s fl. i kr., buchstäblich: Zwei Gulden vier Kreuzer verbunden. io. Sollten die mit dem gegenwärtigen Urtheile ausgesprochenen Straf¬ beträge zusammen nur 130 fl. aus dem Vermögen und Einkommen des Bernhard B. auf gesetzmäßige Weise ganz oder zum Theile nicht eingebrachd werden können, so ist an ihm nach dem §. ii6 Z. 1 und §. 118 des GefällS-Strafgesetzes einfacher Arrest von 15 Tagen, ganz oder zum Theile, nach Maaß des Betrages, der nicht eingebracht wird, zu vollziehen. Ht. Gegen Conrad C. 1. Derselbe ist nach §. 217 des Gefälls-Strafgesetzes der Hülfeleistung zu dem von Bernhard B. am 1. Jänner 18 — verübten Schleich¬ handel schuldig, und wird 2. In Gemäßheit des erwähnten §. 217 des Gefälls-Strafgesetzes zu einer Strafe von 10 fl., buchstäblich: Zehn Gulden verurtheilt. 3. Nachdem aber der Magistrat M. als vormundschaftliches Gericht die Einbringung dieses Betrages aus dem Vermögen und Einkom- 136 men dieses minderjährigen UebcrtreterS nicht Mäßig findet, so ist statt der Einbringung der bemerkten Geldstrafe nach §. 82 des Gefälls-Strafgesetzes an Conrad C. einfacher Arrest von zwei Tagen zu vollziehen. 4. Die Vergütung der Untersuchungskostcn wird ihm erlassen. IV. Gegen Daniel D. 1. Derselbe ist der Mitschuld an der am 4. Jänner 4 8—vollbrachten Einschwärzung von 400 Pfund Kaffee schuldig, und wird 2. Zu einer Geldstrafe mit dem Zweifachen der Einfuhr-Zollgebühr von den eingeschwärzten 400 Pfund Kaffe mit 4 68 ff-, buchstäblich: Hundert sechzig acht Gulden verurtheilt. 5. Derselbe ist ferner Thäter a) Der im §. 367 des Gefälls-Strafgesetzes vorgesehenen Über¬ tretung durch die unterlassene Anmeldung von 4 20 Pfund Tuch bei der Einbringung derselben nach D., und b) Der unterlassenen Ausweisung des Ursprunges dieser Waare, und 4. Wird nach den §§. 407 Buchst. I>, 367 Z. 2 und 380 Z. 4 des Gefälls-Strafgesetzes zu einer Geldstrafe mit dem Zwei und Ein¬ halbfachen der Einfuhr-Zollgebühr von dieser Waare, das ist: zu einem Betrage von 75 st., buchstäblich: Sicbenzig fünf Gulden verurtheilt. 2. Der angehaltene Pack von 4 20 Pfund Tuch haftet für diesen Strafbetrag von 73 st. und für die Kosten des Verfahrens. 6. Daniel D. ist zum Ersätze der Untersuchungskosten verbunden, deren Betrag mit einer besonderen Verordnung bestimmt werden wird. V. Gegen Eduard E. 4. Die Untersuchung gegen denselben wegen Theilnehmung an dem durch Bernhard B. vollbrachren Schleichhandel wird aus Abgang rechtlicher Beweise aufgehoben. 2. Ein Ersatz der Untersuchungskosten liegt ihm nicht ob. VI. Gegen Franz F. . 4. Derselbe hat für den von seinem Handlungsdiener Anton A. als Urheber veranlaßten und von Bernhard B. vollbrachten Schleich- 137 handel durch die gesetzwidrige Einfuhr von 400 Pfund Kaffee nach den §§. 1L7 und 130 des Gefälls-Strafgesetzes zu haften. 3. Franz F. ist demnach schuldig, an der gegen Anton A. ausgespro¬ chenen Geldstrafe von 50 t st. und der demselben Beschuldigten auf- crlegten Vergütung der Untersuchungskosten von 5 fl. 3 kr., zusammen 509 fl. 3 kr., buchstäblich: Fünfhundert neun Gulden drei Kreuzer, denjenigen Betrag an die Kameral-Bezirkskaffe zu N. zu entrichten, welcher weder durch die Geltendmachung der auf dem eingeschwärz- ren Kaffee ruhenden Haftung, noch aus dem Vermögen und Ein¬ kommen des Anton A. auf gesetzmäßige Art eingebracht werden kann. 3. Demselben liegt nebstdem ob, an den Kosten des gegen ihn ge¬ pflogenen Verfahrens einen Betrag von 3 fl. 18 kr., buchstäblich: Drei Gulden achtzehn Kreuzer binnen 14 Tagen, nachdem dieses Ur- theil in Rechtskraft erwachsen oder ihm die dasselbe bestätigende Ent¬ scheidung des Gefälls-Obergerichtes bekannt gemacht worden sein wird, an die Kameral-Bezirkskaffe in N. zu entrichten. Gegen dieses Urtheil kann die Berufung und daS Gnadengesuch binnen 30 Tagen, vom Tage der Zustellung an gerechnet, bei diesem Gefälls-Bezirksgerichte angebracht werden. Die Urtheilc der Bczirksbehörden über mindere Straffälligkeiten können nach dem Hofkammerdekrctc vom tl- September 1839, Z. 36013, noch folgenden Schlnßbeifatz enthalten: »Zugleich wird erkannt, daß N. N. die Gebühr pr. — »im Grunde des - Tarifes Post Z. — an die Kameral-BczirkSkaffe zn N. bin- »ncn 14 Tagen zu entrichten verpflichtet ist (sind). Gegen dieses Erkenntniß »kann die Berufung an die k- k- N. Kameral-Gefällenverwaltung zugleich mit »der Berufung oder dem Gnadengesuche gegen das Strafurtheil, oder abgesondert »gleichfalls binnen 30 Tagen vom ZustcllungStage cingebracht werden.« So beschlossen von dem k. k. N.ischen Gefälls-Bezirksgerichte am — Individuelle Verständigung von dem Ur- theile erster Instanz. Von dem k. k. N.ischen Gefälls-Bezirksgerichte wird über das gegen Anton A-, Handlungsdiener in A., laut Thatbeschreibung vom ii.Zän- 138 ner 18 —, als Beschuldigten begonnene, und mit ihm am i.März 18— geschloffene Verfahren erkannt: 1. Anton A. ist deS am i. Jänner 18— verübten Schleichhandels durch verbothwidrige Einfuhr von 100 Pfund Kaffee als Urheber schuldig, und s. Wird zu Folge der §§. 204 und 20« des Gefälls-Strafgesetzes zu einer Geldstrafe mit dem Sechsfachen der Einfuhr-Zollgebühr von dem gesetzwidrig eingebrachten Kaffee, das ist: zu einem Betrage von 504 st., buchstäblich: Fünf hundert vier Gulden, dann 3. Zu dem Ersätze der Untersuchungskosten mit 5 fl. 3 kr., buchstäblich: Fünf Gulden drei Kreuzer verurtheilt. 4. Die bei ihm vorgefundenen und am 11. Jänner 18 — angehaltenen acht Säcke mit 415 Pfund Hporeo und 400 Xetto Kaffee haften für diese Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens. 5. Auch wird der Handelsmann Franz F. zur Haftung für diese Geld¬ strafe und für die Kosten des Verfahrens mir dem Beisatze ver¬ urtheilt, das, er schuldig ist, denjenigen Betrag zu entrichten, welcher weder durch die Geltendmachung der auf dem angehaltenen Kaffee ruhenden Haftung, noch aus dem Vermögen und Einkommen des Anton A. auf gesetzmäßige Art eingebracht werden kann. Von diesem Urtheile wird Anton A. mit dem Beisatze verständigt, daß die Berufung und das Gnadengesuch gegen dasselbe binnen 30 Tagen, vom Tage der Zustellung an gerechnet, bei diesem Gefälls-Be¬ zirksgerichte eingebracht werden kann. K. k. N.ischcs Gefälls-Bezirksgericht am — Anmerkung. Nach den vorstehenden Mustern hat auch ein in erster Instanz erkennendes Gefälls-Obergericht das Urtheil und die Ver¬ ständigung hiervon auszufertigen, und sammt den Verhandlungs- akten an das Gefälls-Bezirksgericht zu senden, welches das Urtheil mit den Verhandlungsakten aufzubehalten, und die Verständigung an die Partei zustellen zu lassen hat. (Ats. Unt. §. 165, Hofkmd. vom 12. März 1844, Z. «488, Absatz 5). 13S Urtheil zweiter Instanz. Von dem k. k. N.ischen Gefälls-Obergerichte wird über das gegen Anton A., Handlungsdiener in A., laut Thatbeschreibung vom 11. Jänner 18—, Bernhard B., Grundbesitzer eben daselbst, laut derselben Thatbe¬ schreibung, als Beschuldigte, und gegen Franz F., Handelsmann in F., am 10. Februar 18 — , als Haftenden begonnene, und mir Anton A. und Bernhard B. am i. März 18 — , dann mit Franz F. am 10. März 18 — geschloffene, von dem k. k. N.ischen Gefälls-Bezirksgerichte mit Urtheil vom — entschiedene Ver¬ fahren aus Anlasi der von Anton A., Bernhard B. und Franz F. ein¬ gebrachten Berufung und Gnadenwerbung erkannt: I. Gegen Anton A. 1. Der erste Punkt deS erstrichterlichen Urtheiles, durch den der Be¬ schuldigte des am 1. Jänner 18 — verübten Schleichhandels durch verbothwidrige Einfuhr von 400 Pfund Kaffee als Urheber schul¬ dig erkannt worden ist, wird bestätigt. 2. Dagegen wird die mit dem zweiten Punkte des erwähnten Urtheiles auf der Grundlage des Sechsfachen der Einfuhr-Zollgebühr aus¬ gesprochene Geldstrafe in Rücksicht der obwaltenden Milderungs¬ gründe auf das- Dreifache der Einfuhr-Zollgebühr, das ist: auf LZ2 fl., buchstäblich: Zwei hundert fünfzig zwei Gulden gemässigt. 3. Der dritte und vierte Punkt, gegen welche die Berufung nicht ge¬ richtet ist, bleiben unberührt. 4. Der fünfte Punkt wird dahin geändert, daß dem Handelsmanne Franz F. eine Haftung für den von Anton A. als Urheber ver¬ anlaßten, am 1. Jänner 18 — verübten Schleichhandel nicht obliegt. I1. Gegen Bernhard B. 1. Der erste Punkt des Urtheiles, durch welchen Anton A. des am i. Jänner 18 — - verübten Schleichhandels durch gesetzwidrige Ein- 140 fuhr von 400 Pfund Kaffee unter dem Frevel der Wiederkehr und Bewaffnung als Thäter schuldig erkannt worden ist, wird bestätigt. 2. Dagegen wird die durch den zweiten Punkt mit dem Fünffachen der Eingangs-Zollgebühr ausgesprochene Strafe mit Berücksichtigung der obwaltenden Milderungsgründe auf das Zweifache der gedachten Gebühr, das ist' auf 168 fl-, buchstäblich: Ein hundert sechzig acht Gulden gemässigt, und an diesem Strafbetcage im Wege der Gnade ein Betrag von 68 fl>, buchstäblich: Sechzig acht Gulden nachge¬ sehen. 3. Die Punkte 3, 4, 5, 6, 7, 8 und s des gegen denselben Beschul¬ digten geschöpften UrtheileS, gegen welche die Berufung nicht ge¬ richtet ist, bleiben unberührt. t. Sollte der auf 4 00 fl. gemilderte Strafbetrag und die mit dem sechsten Punkte des Urtheiles vom — ausgesprochene Strafe von 10 fl., zusammen 110 fl., buchstäblich: Ein hundert zehn Gulden, aus dem Vermögen und Einkommen des Bernhard B. auf gesetz mässige Weise nicht eingebracht werden können, so ist an ihm nach den §§. 116 Z. 1, und ns des Gefälls-Strafgesetzes einfacher Arrest von 15 Tagen, ganz oder zum Theile, nach Maas; des Be¬ trages, der nicht eingebracht wird, zu vollziehen. III. Gegen Franz F. DaS geschöpfte Urtheil wird dahin geändert, daß dem Franz F. eine Haftung für den von Anton A. veranlaßten und von Bernhard B. vollbrachten Schleichhandel durch die gesetzwidrige Einfuhr von 400 Pfund Kaffee nicht obliegt, und daß er weder zur Entrichtung der dem Anton A. auferlegten Geldstrafe und Vergütung der Un- tersuchungskosten, noch zum Ersätze der Untersuchungskosten aus Anlaß des gegen ihn gepflogenen Verfahrens verbunden ist. So beschlossen von dem k. k. N.ischcn Gefälls-Obergerichte N. am — Anmerkung. Dieses Urtheil, welchem am Schluffe in einem beson¬ deren Absätze auch die erforderliches ämtlichen Erinnerungen bei¬ zufügen sind, hat das Gefälls-Ober- an das Gefälls-Bezirksgericht zu leiten, welches die Verständigung davon an die Partei selbst zu 141 verfassen und zustellen zu lassen hat. (Ats. Unt. §. iss, Hoffmd. vom 12. März 1844 Z. «488, Absatz 5). Individuelle Verständigung von dem Ur- theile zweiter Instanz. sAts. Unt. §. i«k). Von dem k. k. Naschen Gefälls-Obergerichte ist über das gegen Anton A., Handlungsdiener in A., am 11. Jänner begonnene, am 1. März 18 — geschlossene und durch dieses k. k. Gefälls-Bezirksgericht am — 18 — entschiedene Verfahren aus Anlaß der von Anton A. und Franz F. eingebrachten Berufung und Gnadenwcrbung mittelst Unheiles vom — Z. — erkannt worden: 1. Der erste Punkt des erstrichterlichen Unheiles, durch den der Be¬ schuldigte des am 1. Jänner 18— verübten Schleichhandels durch vcrbothmidrige Einfuhr von 400 Pfund Kaffee als Urheber schul¬ dig erkannt worden ist, wird bestätigt. 2. Dagegen wird die mit dem zweiten Punkte des erwähnten Unheiles auf der Grundlage des Sechsfachen der Einfuhr-Zollgebühr aus¬ gesprochene Geldstrafe in Rücksicht der obwaltenden Milderungs¬ gründe auf das -Dreifache der Einfuhr-Zollgebühr, das ist: auf 2S2 st., buchstäblich: Zwei hundert fünfzig zwei Gulden gemäßigt. 3. Der dritte und vierte Punkt, gegen welche die Berufung nicht ge¬ richtet ist, bleiben unberührt. 4. Der fünfte Punkt wird dahin geändert, daß dem Handelsmanne Franz F. eine Haftung für den von Anton A. als Urheber ver¬ anlaßten, am 1. Jänner 18 — verübten Schleichhandel nicht ob¬ liegt. Von dieser hohen Entscheidung wird Anton A. verständigt. K. k. Gefälls-Bezirksgericht N. am — 142 .Zu jedem Urtheile ist ein schriftliches Referat abzufassen (§. 800, 82t, Ats. Unt. §.134—143, 169), und in demselben Alles darzuthun, woraus das Urtheil resultirt. Insbesondere ist darzuthun: ^4) Zur Ueberweisung des Beschuldigten, daß derselbe nicht nur eine Handlung oder Unterlassung, zu Folge welcher er alS ein Schuldiger oder Theilnehmer der Gefällsübertretung zu betrachten ist, begangen hat, sondern auch, daß die gesetzlichen Bedingungen, um ihm die Schuld oder Theilnehmung an der Gefällsübertretung zuzurechnen, vorhanden sind. (§. 755). I!) Zur Ueberweisung eines Haftenden, daß nicht nur die gesetzwidrige Handlung oder Unterlassung, rücksichtlich deren die Haftung .geltend gemacht wird, von demjenigen, für den die Haftung Platz zu greifen hat, begangen worden ist, sondern auch, daß die Bedingungen, welche die Haftung begründen, vorhanden sind. (§. 7 76). Das Referat hat der Referent bei einer Kameral-Bezirksbehörde dem Vorsteher zur Veranlassung der betreffenden Ausfertigung zu über¬ geben (§. 799, 829, Ats. Unt. §.85, 100), sonst aber zur Rathsitzung (Ats. Unt. §. 14 4) zu bringen, welche nebst einem Vorsitzenden und Protokollsführer (Hofkm. Präs. Verord. vom 29. Jänner 1836, Z. 508 und 10. Juni 1836, Z. 3687) bei dem Gefälls-Bezirksgerichte aus 2 Konzeptsbeamten der Kameral-Bezirksbehörde und 2 Straf- oder Civilrichtern oder Kreisamtsbeamten (§. 794 — 796, Ats. Unt. §. 118 — 121), bei dem Gefälls-Obergerichte aus 4, bei dem obersten Gefälls geeichte aus 6 Stimmführern zu gleicher Zahl aus Justiz- und Kameralräthen (§. 79 7, 798) zu bestehen hat, und nie aus Individuen gebildet werden soll, welche für oder gegen den Be¬ schuldigten oder Haftenden bedenkliche Zeugen wären, daher soll bei der obern Behörde auch derjenige an der Berathung nicht Theil nehmen, der die Untersuchung geführt, oder bei einer untern Behörde an der Schöpfung des Erkenntnisses Theil genommen hat. (§. 80i). Bei der Rathsitzung hat der Referent das Referat abzulesen, und der Vorsitzende die Umfrage in der Art zu halten, daß stets, nachdem ein bei einer Kefättsbehörde angestelltcr Stimmführer seine Meinung äußerte, ein nicht im Gefällsdienste stehender Beisitzer seine Stimme abgebe, und umgekehrt. (§. 821, 823, Ats. Unt. §. 144 — 150). Jede abgegebene Stimme ist von dem Protokollsführer zu protokolliren, und 143 das Rathsprotokoll von ihm so wie von dem Vorsitzenden zu unter¬ schreiben, und auf jedem Referate von dem Protokollsführer nach Auf¬ führung der Gegenwätigen der Rathsbeschluß mit seiner Unterschrift anzusetzen. (§. 824, Ats. Unt. §. 454—160, 166, 205, Hofkmd. vom 12. März 1844, Z. 6438, Absatz 3). Der Beschluß wird nach Mehr¬ heit der Stimmen gefaßt. Der Vorsitzende hat nur, wenn sich keine Mehrheit der Stimmen ergab, eine, und zwar die letzte Stimme, mit welcher er, wenn die übrigen Stimmen sich gleich theilen, den Ausschlag gibt. Hat bei gleichen Stimmen der Vorsitzende eine dritte Meinung, so ist der Beschluß nach der Meinung zu fassen, welcher die Stimme des Vorsitzenden am nächsten kömmt. Ist sie von beiden Meinungen gänzlich verschieden, so ist die Umfrage zu wiederholen, und wenn auch dann eine Mehrheit der Stimmen nicht den Ausschlag gibt, der Be¬ schluß nach derjenigen der gleich getheilten Meinungen zu fassen, welche die gelindere ist. (§. 822, Ats. Unt. §. 151). Hält der Vorsitzende den Beschluß für eine Nullität, so kann er ihn sistiren, und die höhere Entscheidung einholen. (Ats. Unt. §. 152, 153). DaS nach dem Beschlüsse entworfene Urtheil wird in der Ur¬ schrift von allen Nathsgliedern, hingegen die Ausfertigung desselben (Ats. Unt. Z. l»i, 196), und jede Verordnung von dein Vorsitzenden und Protokollsführer bei sämmtlichen Gefällsgerichten, dann jeder Bescheid bei dem Gefälls-Bezirksgerichte von dem Vorsteher, und bei den oberen Gerichten von einem Sekretär oder Protokollsführer unterschrie¬ ben. (§. 829, Ats. Unt. §. 169). Die Urtheilsausfertigung ist dem Vcrurtheilten, und falls dieser ein Pflegebefohlener wäre, auch seinem gesetzlichen oder ämtlichen Ver¬ treter, und bei Abwesenheit dieses Vertreters einem »<1 sinnt! notum zu ernennenden Vertreter durch die politische oder gerichtliche Orts¬ obrigkeit zu eigenen Händen gegen Empfangsschein, oder bei verwei¬ gerter Unterferingung des Empfangsscheines gegen ämtliche Bestätigung, und an einen Verhafteten gegen Protokollsaufnahme zuzustellen. (§. 830 —832, Ats. Unt. §. 194). Wäre jedoch der Verurtheilte unbekannt wo oder im Auslande befindlich, so ist ein Urtheil, daS keine Vermögens- strafe verhängt, dem Vcrurtheilten, sobald sein Aufenthalt im Jnlande bekannt wird, zuzustellen; hingegen ein Urtheil, das eine Vermögens¬ strafe verhängt, nicht nur am Gebäude des Bezirksgerichtes und der Obrigkeit oder des Gemeindevorstandes vom Orte, in welchem der Ver- 144 urtheilte semen letzten bekannten Aufenthalt hatte, öffentlich anzuschlagen, sondern auch der zurückgelassenen Familie und einem ast Iiune aetum auf¬ zustellenden Vertreter, letzterem mit der Weisung zuzustellen, den Verur- theilten von dem Urtheile nach Möglichkeit in Kenntnis; zu setzen. Diesem Vertreter steht jedoch ohne eine besondere Vollmacht des Verurteilten nicht zu, die Berufung oder ein anderes Rechtsmittel zu ergreifen, oder das Gnadengesuch einzubringen. Der Tag, an welchem das Urtheil dem bestellten Vertreter eingehändiget wird, ist als Zustellungstag zu betrach ten. (§. 838). Neun und zwanzigstes Hauptstück. Von den Schutzmitteln nnd Restitutionen. Im KefällSstrafverfahren wird über eine abgeführte Untersuchung durch Urtheil (Ats. Unt. §. i«2), über Gesuche durch Bescheid (Ats. Unt. §. 168), und sonst durch Verordnung (Ats. Unt. §. 167) entschie¬ den. (§.82Z, Ats. Unt. §. 17S). Diese Entscheidungen wie auch die Amts Verfügungen sind entweder gefällsämtlichen oder gerichtlichen Ursprun ges; daher gegen dieselben entweder in ge fä ll S ä m tl i ch er Linie, für welche als erste Instanz die Gefälls-Bezirksbehörde, als zweite die Gefälls-Landesbehörde, als dritte die Gefälls-Hofstclle besteht (§. 847), oder in gerichtlicher Linie, für welche ausier den der gefällsobergerichtlichen Entscheidung vorbehaltcnen Straffällen (§. 518, Hofkmd. vom 7. Dezember 1843, Z. 42474) als erste Instanz daS Gefälls-Bezirksgericht, als zweite das Gefälls-Obergericht und alS dritte das oberste Gefällsgericht besteht (§. 846), der geeignete Schutz zu suchen ist. Diese Schutzmittel sind (§. 834): I. Gegen Urtheile der Gefälls-Behörden oder Gerichte, sowohl Berufungen als Gnadengesuche (§. 835) an die un mittelbar vorgesetzten Gefälls-Behörden oder Gerichte, welche 145 von dem Verurtheilten selbst oder durch einen Vertreter (§. 854), entweder in einer Einlage oder getrennt (§. 8Z2), jedoch stets bei der ersten Instanz (§. 846, 847) binnen 30 Tagen von Kundmachung (§. 848) oder bei Pflegebefohlenen von Zustellung des Urtheils an den Vertreter (§. 8Z0) einzubringen, und nach Ablauf dieser Frist ohne erwirkte Fristerweiterung (§. 848) nicht mehr anzunehmen sind. Nur ein hierländiges Vormund¬ schaftsgericht, ohne dessen Vernehmung gegen einen Minderjäh¬ rigen eine Vermögensstrafe verhängt wurde, kann selbst nach Verlauf dieser Frist bei der ersten Instanz die Umänderung der Vermögensstrafe in Arrest durch Zuschrift begehren. (§. 8Z4). Dieses Begehren ist bei eingebrachter Berufung oder Gnaden¬ werbung mit diesbr zugleich von der betreffenden höheren Jnstanz (§. 86t, ^Vs, 866), bei nicht überreichter oder bereits entschie¬ dener Berufung oder Gnadenwerbung aber von derjenigen Be¬ hörde zu erledigen, welcher nach dem dreißigsten Hauptstücke das Recht zur Strafumänderung bei Vollstreckung eines Ur¬ theils zusteht. (§. 89 6, 8S7). Zur Verfassung gedachter Schutz¬ mittel kann der Verurtheilte die sogleiche und unentgeldliche Erfolgung der Entscheidungsgründe, dann bei der Untersuchungs¬ behörde die Einsicht und Abschrift der Akten, über welche das Urtheil erflosi, verlangen, wie auch aus letzteren Auszüge ver¬ fertigen. (§. 8 5 5). Eine rechtzeitig eingebrachte Berufung oder Gnadenwerbung hemmt die Vollziehung des Urtheils, jedoch nicht die Freilassung eineS Verhafteten aus Abgang rechtlicher Beweise. (§. 867, 874, 88S). Von diesen ordentlichen Gna¬ dengesuchen unterscheiden sich die außerordentlichen Gna¬ dengesuche, welche nicht in dem Gefällsstrafgesetze gegründet sind, keine hemmende Wirkung haben, auch später jedoch nur bei den Gefällsbchörden zweiter oder dritter Instanz eingebracht werden können (AtS. Unt. §. 475—477), und in deren Folge die Gefälls-Landesbehörde eine Vermögensstrafe bis 2000 fl., eine Arreststrafe bis zu 6 Monaten und jede gejetzliche Neben¬ strafe, die Gefälls-Hofstelle aber jede Haupt- und Nebenstrafe nachsehen kann. (Ats. Unt. §. 4 78). 40 146 II. Gegen Verordnungen, Bescheide und Amtsverfü¬ gungen binnen 14 Tagen von Bekanntmachung (§. 849), Rekurse an die vorgesetzten Gesalls-Behörden oder Gerichte, welche ein nicht verhafteter Verurtheilte auch durch einen Ver¬ treter anbringen kann (§. 85 t), jedoch stets bei der ersten In¬ stanz (§. 84k, 847) zu überreichen, und einer Fristerweiterung unfähig sind. (§. 849). Ein rechtzeitig überreichter Rekurs hemmt die Vollziehung einer Entscheidung nur in so fern, als deren Aufschub keinen wesentlichen Nachtheil, wohl aber die Vollstreckung die Wirkungslosigkeit des Rekurses besorgen laßt. (§. 869, 871). III. Gegen Amtsverfü gungen der das Verfahren pflegenden Gefällsorgane zur Vollführung oder Sicherstellung desselben können jedoch auch bis zur Urtheilsschöpfung (§. 841), dann gegen F ri st r e st ituti o n s abw e isu n g e n einer Untersu¬ chungsbehörde binnen 14 Tagen von Bekanntmachung (§. 874), Beschwerden (§. Skis) bei dem Gefälls-Bezirksgerichte geführt und überreicht werden. Eine Beschwerde hemmt die Vollziehung einer Amtsvcrfügung nicht, wenn auch gegen die Zurückweisung der Beschwerde rekurrirt worden wäre. (§. 870). Obgleich sämmtliche Schutzmittel bei der betreffenden ersten Instanz schriftlich auf ungestämpeltem Papiere (§. 905, Stämp. G. vom 27. Jänner 1840, §. ^ft) einzubringen sind, so können sic doch auch bei einem GefällSamte, einer Untersuchungsbehörde oder Ortsobrigkeit mündlich zu Protokoll gegeben werden, welches sohin an die betref¬ fende erste Instanz unverzüglich einzusenden, und das Datum des Protokolls als der Tag der Ueberreichung anzusehcn ist. (§. 842, 853). Eine beleidigende Schreibart ist schriftlich zurechtzuweisen, und bei Er¬ folglosigkeit wiederholter Zurechtweisungen, oder besonderer Bosheit, Ge¬ fährlichkeit oder Kühnheit des Schuldigen durch schriftliche Vorladung desselben zur selbsteignen Ausstreichung der beleidigenden Stellen zu ahnden. (Hofkmd. vom 7. Dezember 1843, Z. 42474, Absatz 8). Diese Schutzmittel kann Jedermann (§. 839, 840) anbringen, der sich durch eine Entscheidung oder Verfügung gekränkt findet; fühlt 147 sich jedoch nur der Beschuldigte gekränkt, so kann für ihn (§. ^/r) ein Verwandter in auf- oder absteigender Linie, der Ehegenosse, Vor¬ mund, und gegen ein auf eine Vermögensstrafe lautendes Urtheil der Haftende einschreiten, wenn gleich diese Haftung durch das Urtheil noch nicht ausgesprochen ist. (§. ->). Berufungen, Gnadengesuche und Rekurse finden weder gegen Entscheidungen, durch welche die zweite Instanz jene der ersten bestätigt oder mildert, noch gegen Entscheidungen der dritten Instanz Statt. c§- 813, 811). Rekurse und Beschwerden finden gegen Verfügungen nicht Statt, welche bloß eine Ergänzung der Erhebungen oder der Unter¬ suchung, oder die Erfüllung der gesetzlichen Förmlichkeiten bezwecken, je¬ doch bei einem im Verhafte befindlichen Beschuldigten keine ungegründete Verlängerung des Verhaftes besorgen lassen. (§. 837, 84S). Beschwerden finden nicht Statt gegen Verfügungen zur Be¬ messung oder Einhebung der Abgaben, zur Entdeckung der Uebertreter, Sicherstellung der Geldstrafen, Verwahrung, Erhaltung oder Veräuße¬ rung der angehaltenen Sache, dann gegen die Wiedereinleitung eines bereits abgelassenen Verfahrens. (§. 838). Wird ein Schutzmittel in einem unzulässigen Falle, oder wenn auch nur durch den Postenlauf (Hofkmd. vom 3. August 1 843, Z. 3«057) nach verstrichener Frist eingebracht, so hat gleich die erste Instanz dasselbe zurückzuweisen (§- 781, °°7>, ^7-, 8kk, 871, Ars. Unt. §. 173, 177); sonst aber auf nachstehende Art zu verfahren (Ats. Unt. §. 470, 171): 4) Beschwerden gegen Verfügungen untergeordneter Gesällsorgane sind denselben zur Aeußerung binnen einer angemessenen Frist zu¬ zustellen, hingegen Beschwerden über Verfügungen der Kameral- behörden unmittelbar bei den Berathungcn des Gefälls-Bezirks¬ gerichtes durch die daran Theil nehmenden Glieder der Kameral- Bezirksbehörde unter Vorlage der betreffenden Akten aufzuklären. (§. 85k). Das Gefälls-Bezirksgericht kann demnach die Verfü¬ gung bestätigen, keineswegs aber ohne Zustimmung des Vorstandes der Kameral-Bezirksbehörde aufheben oder mildern, jondern nur die Verhandlung mit dem Gutachten dem Gefälls-Obergerichte 10 * 148 zur Entscheidung vorlegen (§. 857), welche von dem betreffenden Gefällsgerichte durch Verordnung nut Freilassung des Rekurses zu geschehen hat. (§. 858, °°V,). 2) Rekurse, Berufungen und Gnadengesuche sind von der ersten Instanz der zweiten, und im weitern Zuge durch letztere der dritten Instanz mit den Verhandlungsaktcn (§. 859, 8«2, 86k), dem Tagcbuche (§. «74), und hem die Abstimmung enthaltenden Original-Referate (Hofkmd. vom 12. März 1844, Z. 6488, Absatz 3) gutachtlich durch Bericht (Ats. Unt. §.179) zur Ent¬ scheidung vorzulegcn, welche seiner Zeit von der zweiten Instanz unmittelbar, von der dritten aber mittels der zweiten durch Ver¬ ordnung (Ats. Unt. §. °°V-) der ersten Instanz bekannt gemacht wird, welche die weitere Verständigung einleitct. (§. 865, 866, Ats. Unt. §. 165, 166, Hofkmd. vom 12 März 1 844, Z. «488, Absatz 5). Nur bei einem cingebrachten Gnadengesuche ist vor .Einbeförderung der Verhandlung an die höhere von der unter¬ geordneten Instanz zu erwägen, ob das Gnadengesuch gegründet, und zu dem gerichtlichen oder gefällsamtlichen Wirkungskreise dieser Instanz gehörig sei. Ist dies; der Fall, so hat diese Instanz, je nachdem daS Gnadengesuch m den gerichtlichen oder gefälls- ämtlichen Wirkungskreis einschlägt, nach Maßgabe deS acht und zwanzigsten Hauptstückes entweder selbst oder un Einvcrständnisie mit der betreffenden Behörde dieser Instanz daS Gesuch zu er¬ ledigen. (AtS. Unt. §.171,183). Diese Erledigung ist von einer ersten Instanz einem Verhafteten mündlich, und einem andern Verurtheilten schriftlich mit dem Beisatze bekannt zu geben, das; ersterer sogleich oder nach Ablauf der erbetenen Bedenkzeit, letz¬ terer aber binnen 8 Tagen von Bekanntmachung des Beschlusses sich zu erklären habe, ob er dem ungeachtet bei der Berufung oder Enadenwcrbung beharre. Erklärt er dieses, oder verweigert ein Verhafteter die Beantwortung der an chn gestellten Frage, oder sucht er die Sache durch das Verlangen einer weitern Bedenk¬ zeit in die Länge zu ziehen, so ist die Verhandlung der zweiten Instanz vorzulegen. (§. ""ft). Die höhere Instanz soll das Urthcil nicht verschärfen (§.863, 868), wohl aber (§.8« i, 86«) bei offenbarer Nullität des Verfahrens, wenn gleich der 14S Verurteilte die Rechtniäßigkeit des Unheils ausdrücklich aner¬ kennt, die Entscheidung aufheben und die Verbesserung des Ver¬ fahrens einleiten, Ersätze, Verweise und Strafen aussprechen (§. 530, AtS. Unt. §. 182); daher auch das Verfahren zuerst zu prüfen, und nur in den gültigen Beziehungen desselben zur Würdigung des Gnadengesuches überzugehen, hingegen jenes Verfahren aufzuheben ist, das von einer dazu nicht qualifizirten Person (§. 515, 527—Z2!>, «56—658, 791, 7S8, 7SS, 801), oder über ein dem Gefättsstnrfgcsetze nicht unterworfenes Sub¬ jekt oder Objekt, oder ohne die wesentlichen Förmlichkeiten, z. B. ohne vorschriftmäßige Beeidigung der Zeugen (§. '""/-), Kunst¬ verständigen (§.720), Beisitzer (§.796), oder tu oontumnoi'niu ohne Zustellung der bedingten Vorladung gepflogen wurde. (Hofkmd. vom 12. März 4844, Z. «188, Absatz 2 und 4). Die Restitution ist zweifach, eine Restitution gegen eine Fallfrist, und eine Restitution gegen ein Urtheil. Die Restitution gegen eine Fallfrist (auch Wiederein¬ setzung in den vorigen Stand genannt) kann derjenige, der an ihrer Einhaltung ohne sein Verschulden gehindert war (§. 872), und dieses Hindernis; glaubwürdig Tarthun kann (§. 873), binnen 14 Tagen nach verstrichener Frist und gehobenem Hindernisse, und zwar wider eine Frist der bedingten oder öffentlichen Vorladung bei der Unter¬ suchungsbehörde bis zur Schöpfung des Urtheils, und wider eine Frist zur Ergreifung eines Schutzmittels bei der betreffenden ersten Instanz, ;edoch für einen vor der Urtheilsschöpfung zu ergreifenden Re¬ kurs bis zur Fällung des Urtheils, sonst aber bis zur Vollstreckung der beschwersamen Entscheidung ansuchen. (§. 874, 875, Ats. Unt. §. 75). Ein Ansuchen, das später angebracht wird, ist zurückzuweijen. War jedoch in einem Falle, wofür die Restitution vor dem Urtheile anzusuchcn ist, letzteres geschöpft worden, „ehe die Restitutionsfrist verstrichen ist, so 150 können in der Berufung gegen daS Urtheil die für die Restitution spre¬ chenden Gründe geltend gemacht werden. (§. 875). Ein rechtzeitig ein¬ gebrachtes Restitutionsgesuch hemmt vor dem Urtheile die Schöpfung, nach dem Urtheile die Vollstreckung desselben; hingegen die Vollziehung einer andern rechtzeitig nicht rekurrirten Entscheidung nur insofern, als diese der Rekurs, wenn er eingebracht worden wäre, gehemmt hätte. (§. 87K). Wird die Restitution bewilliget, so erhält der Restituirte nach Maßgabe der Restitution entweder eine neue Vorladung oder die volle Frist, in welche er restituirt wurde, von Bekanntmachung der Restitu¬ tions-Bewilligung. (§. 877). Die Restitution gegen ein Urtheil (auch Wiederaufnahme der Untersuchung genannt) kann von Amtswegen verfügt, oder auch angesucht werden. Von Amtswegen kann das Obergericht (§. 885) diese Restitution veranlassen: s.) Wider einen Beschuldigten bis zur Verjährung der Strafe wegen solcher neu aufgefundencn Beweismittel, welche entweder für sich allein oder mit den Beweisen der früheren Untersuchung die Uebcr- weisung eines Losgesprochenen (§. sos) oder aus Abgang rechtli¬ cher Beweise Entlassenen (§. 810), oder die Bestrafung eines zur Vermögensstrafe Verurtheilten mit Arrest oder einer gleichzeitigen Nebenstrafe hervorzubringen geeignet sind. (§. 878—880). k>) Wider einen Haftenden, der nicht aus dem Titel der Schuld oder Theilnahme haftend, somit nicht selbst Beschuldigter ist, nicht nur bei jeder Restitution gegen den Beschuldigten, sondern auch ausier dem bis zur Erlöschung der Haftung wegen solcher neu aufgefun¬ denen Beweise, welche allein oder in Verbindung mit den früheren Beweisen die Geltendmachung der Haftung überhaupt oder für einen größeren Betrag zu begründen geeignet sind. (§. 881). Die Restitution gegen ein Urtheil kann von dem Verurtheilten bei dem Obergerichte (§. 885) jederzeit wegen solcher neu aufgefundenen Beweise angesucht werden, welche die Gründe, aus denen eine Strafe oder Haftung ausgesprochen, oder die Untersuchung aus Abgang recht¬ licher Beweise aufgehoben wurde, zu beheben geeignet sind. (§. 882). 151 Dieses Restitutionsgesuch hemmt die Vollziehung des Urtheils hinsichtlich einer Vermögensstrafe nur gegen vollständige Sicherstellung derselben und rücksichtlich der Arreststrafe nur gegen solche Verurthcilte, die noch nicht verhaftet, oder länger im Verhafte nach dem Gesetze nicht zu halten sind. (§. 883). Wird in Folge einer solchen Restitution der Verur¬ teilte von der Vermögensstrafe oder Haftung freigesprochen, so kann er die angehaltene. Sache oder deren Preis nach Maßgabe der §§. 166 bis 16S des Gefällsstrafgesetzcs, von denen im sechsten Hauptstücke gehandelt wurde, die sonst gegen ihn eingebrachten Geldbeträge aber nur in dem Masie, als sie zur Belohnung der Anzeiger oder Ergreifet noch nicht ver¬ wendet worden sind, zurückfordern, und den Ersatz für allen durch Ver¬ schulden eines Beamten oder einer andern Person widerrechtlich erlittenen Schaden im gesetzmässigen Wege ansprechen. (§. ik8, 884). Dreißigstes Hauptftück. Von der Vollstreckung der Entscheidungen. L o s sp rech u n g s- (§. 808) und Entlassungs- (§. 810) Ur- theile sind sogleich bei der Bekanntmachung durch die Entlassung eines Verhafteten (§. 888), Arresturtheile gegen eine bereits verhaftete Person sogleich nach Rechtskräftigkeit (§. 888), doch wenn diese sinnes- verwirrt, schwer krank oder schwanger, und der Vollzug eines strengen oder verschärften Arrestes für ihre Gesundheit nachtheilig wäre, während der Dauer dieses Zustandes durch die Umänderung des strengen oder verschärften in einfachen verlängerten Arrest, ferner Arresturtheile gegen eine nicht verhaftete derart kranke oder schwangere Person erst nach ihrer Genesung oder Entbindung (§. 891); alle andern Ur- theile aber 14 Tage nach ihrer Rechtskraft (§.890) dadurch zu voll- 15Ä ziehen, daß in einen Arrest, welcher über die vom Verurtheilten einge¬ brachte Berufung oder Gnadenwerbung durch die höhere Behörde ge¬ mildert worden ist, die Verhaftzeit von Kundmachung des Urtheils erster Instanz bis zur Kundmachung des Berufs- oder G nad enentschje¬ des eingerechnet (§. 8S2), wegen Vollzug von Arrest- (§. 930, 934, Hofkmd. vom 3. Jänner 4 844, Z. 47268) und Ne benstrafen (§. 932), dann wegen Stellung des Verurtheilten unter Polizeiaufsicht die poli¬ tische Obrigkeit (§. 886, 898) oder bei Militärpcrsonen die Militär¬ behörde (Hofkmd. vom 26. September 4840, Z. 36244) ersucht (Ats. Unt. §. 4 80), daß nebst den Untersuchungskosten (§. 902) eine Ver¬ mögensstrafe (§.894) bis einschließig 400 fl. durch die politische Obrig¬ keit im politischen Wege (Hofd. vom 40. Februar 4 832, Z. 25 48 der J. G. S.), hingegen über 4 00 fl. durch die Kammerprokuratur im ge¬ richtlichen Wege (§. 887, Hofkmd. vom 4 6. August 4837, Z. 34439, vom 4 7. Oktober 4843 Z. 33687), unbeschadet dem Unterhalte des Verurtheilten und seiner Familie (§. 44 6 1), Hofkmd. vom 27.April 4 842, Z. 43570), exequirt (§. 933), und die durch die Exekution nicht eingebrachte Geldstrafe in Arrest umgeändert werde. (§. 89 5). Diese Strafumänderung ist dem Ausmaße nach im Urthcilc bestimmt oder nicht. Ist sie bestimmt, so wird sie von der betreffenden ersten Instanz vorgekehrt (§. 897), ist sie aber nicht bestimmt, so wird diese Umänderung bei einer gefällsämtlichen Strafe von der Gcfälls-Bezirks- behörde, hingegen aber bei einer gerichtlichen Strafe, deren uneinbring¬ licher Betrag 3000 fl. nicht übersteigt, von dem Gefälls-Bezirksgerichte, und sonst von dem Gefälls-Obergerichte mittels Verordnung unter Frei¬ lassung dcS Rekurses verfügt. (§. 8 9 6, Ats. Unt. §. 467, Hofkmd. vom 7. Dezember 4843, Z. 42474, Absatz 4, litt. o). Da übrigens nur die uneinbringliche Geldstrafe in Arrest umgeän¬ dert, hingegen für den uneinbringlichen Betrag der Untersuchungskosten ein Arrest nie verhängt werden kann (§. 902), so sind jene Untersu¬ chungskosten (§. 907), welche weder von dem Verurtheilten oder jenem, der sie durch sein Verschulden (Hofkmd. vom 6. Juli 4 836, Z. 29455) veranlaßt hat, noch aus den eingeflossenen Strafgeldern (Hofkmd. vom s. November 4842, Z. 39667), noch von demjenigen, welcher zu deren Ersätze durch Vertrag verbunden ist, eingebracht werden können, bei 1S3 einem Verfahren zum Schutze eines Gcmeindezuschlages von der be¬ treffenden Gemeinde, sonst von der amtshandelnden Obrigkeit (§. 901, 906) zu tragen, welche vom Staatsschätze eine Vergütung nach den bestehenden PreiSverhältniffen (§. sii) oder einen Vorschuß (§. 9i 5) nur für jene gehörig auszuweisendcn Kosten fordern kann (§.911—813), welche für Amtshandlungen außer dem obrigkeitlichen Bezirke (§. °"/r), für die Aufnahme anderer als der gewöhnlichen Amtsgehülfen (§. 923), Transportmittel (§. 929) oder Lokalitäten (§. 930, 931), für die Er¬ haltung der angehaltenen Person oder Sache, für die Beerdigung eines im Verhafte Verstorbenen, dann für Einschaltungen in die Zeitungs¬ blätter entfallen. (§. 921, 93i). Die Einschaltung eines Unheils zur Bekanntmachung des Namens eines Verurtheilten hat alS Maßregel zur Urtheilsvollstreekung (Hofkmd. vom 12. Februar 1841, Z. 4421) nicht früher als nach 14 Tagen nach rechtskräftigem Unheils, d. h. nachdem die Frist zur Berufung ver¬ fallen, oder die keinem weitern Zuge unterliegende Entscheidung dem Verurtheilten zugestellt worden ist (§. 890), in das Amtsblatt der Zeitung jenes Landes, in dem das Unheil erster Instanz geschöpft wurde (§. 78), durch die Kameral-Bezirksbehörde in der Art zu geschehen, daß daraus die Vollstreckung eines rechtskräftigen Unheils ersichtlich, daher im Falle, wo das vom GefällS-Obergerichte in erster Instanz geschöpfte Unheil wegen ausdrücklicher oder stillschweigender Verzichtung auf die Berufung, oder wegen Zurückweisung des Gnadengesuches in Rechtskraft erwachsen ist, dieses Unheil, in so weit es den zu dieser Nebenstrafe Verurtheilten betrifft (§. 889), sammt den Unterschriften des Präsidenten und des Rathsprotokollisten des Gefälls-Obergerichtes in dem Amtsblatte abge¬ drückt, zugleich aber von der Kameral-Bezirksbehörde mit folgendem vom Vorsteher dieser Behörde zu unterschreibenden und gleichfalls cinzuschal- tenden Beisatze begleitet werde i „Nachdem dieses Unheil des k. k. Gefälls-Obergerichtes dem Ver- „urthciltcn am — bekannt gemacht worden, und dadurch in Rechtskraft „erwachsen ist, daß der Verurtheilte auf die Berufung und den Gnaden¬ weg Verzicht geleistet (oder bisher weder die Berufung noch das „Gnadengesuch eingebracht, oder das k. k. oberste Gefällsgericht dem „Angebrachten Gnadengesuche keine Folge gegeben) hat, so wird die „dreimalige Einschaltung dieses Unheils in das Amtsblatt der N. Zeitung 1S4 „in Gemäßheit der §§. 77, 78, 886, 890 und 899 des Strafgesetzes »über Gefällsüdertretungen verfügt. „N. am — „Von der k. k. Kameral-Bezirksverwaltung.^ Ist hingegen das Urtheil von dem obersten Gefällsgerichte in dem die Bekanntmachung des Namens des Verurtheilten begründenden Theile bestätigt worden, so sind, nachdem die Uetheile beider Instanzen vereint das zur Vollstreckung geeignete Straferkenntniß ausmachen, auch beide Urtheile den öffentlichen Blättern einzuschalten, wobei der Wortlaut der Verständigung des Gefälls-Obergerichtes abzudrücken ist. Der Beisatz der Kameral-Bezirksbehörde hat in diesem Falle also zu lauten: „Nachdem das Urtheil deS k. k. obersten GefällsgerichteS dem Ver- „urtheilten am — bekannt gemacht worden ist, so wird die dreimalige „Einschaltung dieser Urtheile erster und zweiter Instanz in daS Amts¬ blatt der N. Zeitung in Gemäßheit der §§.77, 78, 886, 890 und 899 „des Strafgesetzes über Gefällsübertretungen verfügt. „N. am — „Von der k. k. Kameral-Bezirksverwaltung." Uebrigens haben die Kameral-Bezirksbehörden stets den Verur- thcilten von der eingeleitercn Einschaltung deS Straferkenntniffes in die Zeitungsblättcr zugleich mit der Einleitung dieses Schrittes der Straf¬ vollstreckung zu verständigen. 155 Ein und dreißigstes Hauptstück. Von der Belohnung der Anzeiger und Ergreifer. Aus den Strafgeldern für Gefällsübertretungen (Hofkm. Präs. Verord. vom 3. März 1 836, Z. 6996, §. is—35, dann Hofknid. vom 3. Juli 1888, Z. 27602, vom 1. Juli 1810, Z. 18916, vom 21. August 1812, Z. 30993) werden die Anzeiger und Ergreifer für jenen und nach jenem Strafbetrage belohnt, zu dessen Verhängung ihre Anzeige oder Ergreifung führte; jedoch gebührt eine Belohnung nur jenem An¬ zeiger, der zur Anzeige nicht verpflichtet (Stamp. G. vom 27. Jänner 1840, §§. 123, 131, Hofkmd. vom 28. Dezember 1841, Z. 50919, vom 10. Mai 1812, Z. 16887), und nur demjenigen Ergreifer, der weder ein zum Erhebung»-, Untersuchungs- oder Konzeptsfache gehöriger, noch ein solcher Gefälls-Beamte oder Diener ist, dem eine Schuld oder Theilnahme an der Gefällsübertretung zur Last fällt. (Stämp. G. vom 27. Jänner 1840, §. 130). Als Ergreifer ist aber nicht nur jener, der das Sub- oder Objekt einer Gefällsübertretung angehalten, oder bei dieser Anhaltung mitgewirkt, sondern auch derjenige zu betrachten, welcher entweder eine Gefällsübertretung mit dem Erfolge, daß ein Strafbetrag einflosi, entdeckt, oder die Entziehung eines angehaltenen Uebertreters oder Gegenstandes der Uebertretung ohne besondere Ver¬ pflichtung hiezu verhindert hat. Die Belohnung für den Anzeiger beträgt im Falle, wo wegen der angezeigtcn Gefällsübertretung bloß eine Sache angehaltcn wurde (§. 621— 624), nicht aber auch der Uebertretcr zur Strafe gezogen werden konnte, Ein Drittel des über Abzug der Erhaltungs- und Ver¬ äußerungskosten aus dem Erlöse der angehaltenen Sache eingeflossenen Strafbetrages (Hofkmd. vom 9. August 1837, Z. 33481), sonst Ein Drittel der nach dem Gesetze ausgemessenen, oder bei deren Milderung unter dem Minimo, Nachsicht, oder Umänderung in Arrest Ein Drittel der mindesten gesetzlichen Vermögensstrafe, jedoch nur in so weit, als 156 dieses Drittel durch deu cingeflossenen Strafbetrag oder Erlös der an- gehaltenen Sache gedeckt ist. (Zoll-O. §. 300, 301). Wenn von einem jedoch nicht wegen Unregelmäßigkeiten oder ver¬ weigerten Auskünften im Waarentransporte cingefloffenen Strafbetrage über Abzug des AnzeigerantheileS ein Rest erübriget, so erhält von diesem Reste der Ergreifer im Falle, wo wegen der Gefällsübcrtretung bloß eine Sache ungehalten wurde, nicht aber auch der Uebertreter zur Strafe gezogen werden konnte, Vier Sechstel, welche jedoch in Con- currenz mit einem Anzeigerantheile das Dreifache, und bei dessen Nicht¬ eristenz das Fünffache der gefährdeten Abgabe nicht überschreiten dür¬ fen (Hofkmd. vom 12. September 1838, Z. 3K138), in allen andern Fällen aber Fünf Sechstel. Jedoch bleibt den Gefällsbchördcn auch das Recht vorbehalten, den Ergreifern, so wie den Anzeigern bei be¬ sonderer Verdienstlichkeit angemessene Belohnungen aus den Ueberschüssen der Strafgelder, welchen die nicht zur Zahlung gelangenden Antheile der Anzeiger und Ergreifer zuwachsen, dann zu bewilligen, wenn auf die Uebertretnng Arrest verhängt, oder die Geldstrafe uneinbringlich, oder die eingebrachte Geldstrafe zur Errheilung von Belohnungen un¬ zureichend ist. (Zoll-O. §. 302, Hofkmd. vom 27. März 183», Z. S178, vom 1. Juli 1810, Z. 18S-1K). Sind über einen Straffall zwei oder mehrere Anzeigen cingebracht worden, so soll zum Zwecke der Zuweisung des ermittelten Anzeigeran- theiles vor Allem erwogen werden, ob die eingebrachten Anzeigen gleich¬ lautend sind oder nicht. Sind die Anzeigen gleichlautend, so wird bei vorhandenen unglcichzeitigen Anzeigern nur demjenigen, der die Anzeige zuerst machte, die ganze, und bei vorhandenen gleichzeitigen Anzeigern jedem ein gleicher Theil der ganzen Belohnung zuerkannt. Sind hin¬ gegen die eingcbrachten Anzeigen nicht gleichlautend, sondern in den An¬ gaben verschieden, so hat die Kameral-Bezirksbehörde, bei welcher der Straffall verhandelt wird, mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der einzel¬ nen Angaben, ünd den Gebrauch, der von denselben gemacht wurde, unter Freilassung des binnen 11 Tagen, vom Tage der Bekanntmachung an, einzubringenden Rekurses zu bestimmen, in welchem Verhältniße die Anzeiger an der Belohnung Theil zu nehmen haben. . Vollführten zwei oder mehrere Ergreifer vereint die Entdeckung einer Gefällsübertretung, die Anhaltung eines Uebertreters oder die Er- 157 greifung einer Sache, so empfängt der Anführer, der dis Entdeckung, Anhaltung oder Ergreifung leitete, in dem Falle, wo die Entdeckung durch eine Durchsuchung (Revision) erfolgte, Ein Viertel, in andern Fällen aber Ein Zehntel des Ganzen den Ergreifern, die unter seiner Leitung handelten, für diese Leistung gebührenden Betrages der Beloh¬ nung alS Vorgebühr. Der Rest wwd nach Köpfen, mit Einschluß des Anführers, auf alle Ergreifer, die vereint wirkten, vertheilt. Ward die Entdeckung, Anhaltung oder Ergreifung von getrennten Abheilun¬ gen, deren Anführer sich nicht unter gemeinschaftlicher Leitung befanden, vollzogen, so wird die Vorgebühr unter die Anführer zu gleichen Lheilen umgelegt. Zwei und dreißigstes Hauptstück. Von der Registrirnng der Strafverharrdlnngs- akterr. Die Strafverhandlungsakten sind bei den Gefällsbehörden (Ats. Unt. -19-1, los), abgesondert von den übrigen Gefällsakccn zu re¬ gistriren. (AtS. Unt. §. 19 7). Die Registratur jeder Gefälls-Bezirks¬ behörde, oder wo es angemessener gefunden wird, die bei dieser Behörde bestehende RechnungSabtheilung hat ein alphabetisches Verzeichnis; aller Gefällsübcrtreter, gegen welche von den GefällSgerichten oder Gefälls¬ behörden eine Strafe verhängt, oder die Untersuchung aus Abgang rechtlicher Beweise aufgehoben wurde (Ats. Unt. §. 198—200, 205), dann zur Verfassung dieses Verzeichnisses eine Vormerkung über jene im Kameralbezirke gefällten oder den Parteien fundgemachten Urtheile zu führen, durch die eine Strafe verhängt, oder eine verhängte Strafe bestätigt, oder die Untersuchung aus Abgang rechtlicher Beweise aufge- 158 hoben wurde. (Ats. Unt. §. 201, 202, 205). Mit dem Schluffe eines jeden Monats ist ein Auszug aus dieser Vormerkung über alle im Laufe desselben in Rechtskraft erwachsenen, oder in zweiter Instanz bestä¬ tigten Urtheile der Bezirksbehörde vorzulegcn, welche die erfoderlichen Maßregeln zur Vollstreckung der noch nicht vollzogenen Urtheile ergreift, und Abschriften der gedachten Auszüge sowohl den übrigen derselben Landesbehörde untergeordneten Bezirksbehörden, alS auch den Bezirks¬ behörden der angränzenden Länder zur Ausfüllung des Verzeichnisses über die Gefällsübertretcr mittheilt. (AtS. Unt. §. 203, 204).