TrJ Statut (G- enossenscliafts -"\7" eitiag-) des Marine-Consum - Magazins registrierte Kenossenschaft mit beschrankter Haftung umi dem Sit/e in F* o 1 a. Genehmigt mit Erlass der k. k. Statthalterei in Triest, Z. 27.381/!, vom 22. December 1897, registriert vom k. k. Kreisgerichte in Rovigno mit Z. 3567 vom 30. December 1897. *f(fi f' "' f h / '/o&j J X. Pola 1898. Im Selbstverlage des Marine-Consum-Magazins. Buchdruckerel Kleinmayr & Bamberg, Laibach. * « *« *«.«*«*<*««.**.*.« «« «>««►.«*» «.»»«.««« « Statut (Genossensc3iafts-V eitrag) des Mariiie-Consum-Magazins registr. Senossenschaft mit beschr. Maftung und dem Sitze in P o 1 a. Genehmigt mit Erlass der k. k. Statthalterei in Triest, Z. 27.381/I, vom 22. December 1897, registriert vom k. k. Kreisgerichte in Rovigno mit Z. 3567 vom 30. December 1897. Pola 1898. * # Im Selbstverlage des Marine-Consum-Magazins. Buohdruckerei Kleinmayr & Bamberg, Laibach. o^oosas.S3> § i. Firma der Genossenschaft. Unter der Firma: «Marine-Consum-Magazin, Punkt registrierte Genossenschaft mit beschrankter Haf- tung» besteht fur die k. u. k. Marine-Angehorigen, inclusive des Marine-Arbeiter-Personals, eine VVirt- schafts-Genossenschaft mit dem Sitze in Pola nach den allgemeinen gesetzlichen und den besonderen Bestimmungen dieses Vertrages. Die Genossenschaft, deren Dauer eine un- bestimmte ist, wird dritten Personen gegentiber gerichtlich und auCergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Zur rechtlichen Giltigkeit der vom Vorstande hinausgegebenen Acten und Urkunden ist deren Zeichnung durch den Prases und ein weiteres Mitglied des Vorstandes erforderlich, welche in der VVeise erfolgt, dass die Genannten ihre Unter- schrift unter die gedruckte, gestempelte oder handschriftliche Firma setzen. § 2. Zweck der Genossenschaft. Zweck des Unternehmens ist, durch ein- Punkt heitlich geleitete Beschaffung guter, unverfalschter und billiger Lebensmittel, sowie sonstiger fur den hauslichen Bedarf benothigter Consum-Artikel im GroCen, und Abgabe derselben im Detail den Mitgliedern und Theilnehmern der Genossenschaft 1 * 4 die Fiihrung eines geordneten Haushaltes mit dem denselben vom Staate gevvahrten Einkommen zu erleichtern. § 3. Ausschluss eines Gevvinnes. Punkt 3. Plin positiver Gewinn an Baargeld zu Gunsten der Mitglieder und Theilnehmer der Genossen¬ schaft durch Dividenden oder Zinsenbezug ist nicht beabsichtigt. § 4. Beitritt zur Genossenschaft. Punkt 4 . Der Beitritt zu dieser, dem allgemeinen Besten der Angehorigen dienenden Institution ist ein frehvilliger. Punkt 5. Derselbe kann nach vorhergehender An- meldung entweder als Mitglied oder als Theil¬ nehmer erfolgen. Punkt 6. Als Mitglieder konnen der Genossenschaft beitreten: a) alle in Rangsclassen eingetheilte active und pensionierte Gagisten der k. u. k. Kriegs- Marine; b) Unterabtheilungen des k. u. k. Matrosen- Corps (des k. u. k. Heeres, der k. k. Land- wehr und Gendarmerie), als solche vertreten durch deren Commandanten; c) Officiers-, Seecadetten-, Beamten- und Plleven- Messen der k. u. k. Kriegs-Marine, vertreten durch den betreffenden Messe-Vorstand. Als Theilnehmer konnen in die Genossen- Punkt 7 . schatt aufgenommen werden: a) die in zeitlicher Anstellung bei der k. u. k. Kriegs-Marine dienenden Assistenten, Lehrer, Bautechniker, Constructionszeichner und Diurnisten; b) die in keine Rangsclasse eingetheilten activen und pensionierten Gagisten der k. u. k. Kriegs- Marine ; c) die nach erster und zweiter Art verehelich- ten Unterofficiere der k. u. k. Kriegs-Marine; d) die Unterofficiers-Messen, bezvv. die Arbeiter- Menagen der k. u. k. Kriegs-Marine, vertreten durch den Ubervvachungsofficier oder Be- amten der Messe; e) das effectiv angestellte Civil-Arbeiter-Perspnal des Seearsenals und des Land- und VVasser- Bauamtes, sowie die effectiven Civil-VVerft- matrosen sammtlicher Lohnclassen, und zwar sammtliche verheiratheten Standes oder Witwer mit Familie. Die Generalversammlung kann die Erweite- rung des Kreises der Mitglieder und Theilnehmer beschlieCen. Die Aufnahme der Mitglieder und Theil- p un kt 8. nehmer erfolgt durch den Vorstand der Genossen- schaft auf Grund einer schriftlichen Erklarung der Aufnahmsbewerber, worin sich selbe ver- pflichten, die Bestimmungen" des vorliegenden Statuts, bezvv. die vertragsmaCigen Verpflichtungen der Genossenschaft, voli anzunehmen und nach Einzahlung, bezvv. Erlag der nachfolgend fest- 6 gesetzten « Antheils-Einlagen* im Betrage von zehn Kronen 6. W., respective der « Beitrage* von einer Krone 6. W., und zwar: 1 . ) fur die sub § 4, Punkt 6 a und c, genannten Gagisten durch Erlag einer Antheils- Einlage; 2. ) fur die sub § 4, Punkt 6 b, genannten Corporationen durch Erlag von mindestens drei Antheils-Ei nlagen; 3. ) fur die sub § 4, Punkt 7, genannten Personen und Corporationen durch Erlag des Beitrages. Freivvillig oder im VVege der AusschlieCung aus der Genossenschaft ausgeschiedene Mitglieder oder Theilnehmer werden bei ihrem Wiedereintritte wie Neueintretende behandelt. § 5. Betriebscapital der Genossenschaft. Punkt 9. Das Betriebscapital der Genossenschaft wird durch Einzahlung der Antheils-Einlagen seitens der Mitglieder und Einzahlung der Beitrage seitens der Theilnehmer gebildet. Das Betriebscapital dient zum Betriebe des Unternehmens. Die Antheils-Einlagen lauten auf den Namen des betreffenden Mitgliedes, sind un- verauderlich und ebenso die Beitrage unverzinslich. § 6. Mittel der Genossenschaft. Punkt 10. Die Mittel des Unternehmens bestehen in: 1.) dem gezeichneten und volleingezahlten Antheils-Einlagen der Mitglieder; — 7 2. ) den Beitragen der Theilnehmer; 3. ) den Immobilien; 4. ) den Warenvorrathen; 5. ) den etwaigen Regie-Uberschtissen; 6. ) dem Reservefonds. § 7. Reservefond. Aus den bilanzmaBigen Uberschiissen der Genossenschaft wird ein Reservefond gebildet, welcher fiir Verluste, die durch den laufenden Regie-Uberschuss nicht gedeckt werden konnen, heranzuziehen ist. Die Hohe des Reservefonds wird liber Antrag des Vorstandes von der Generalversamm- lung festgesetzt, doch soli derselbe mindestens die Hohe von 50% des Betriebscapitals erreichen. § 8. Leitung der Genossenschaft. Die Leitung der Genossenschaft obliegt dem Vorstand im Vereine mit dem Revisions- und Uberivachungs-Ausschusse. Die Publicationen der Genossenschaft erfolgen theils durch Druck, theils durch Anschlag an der schvvarzen Tafel im Vereinslocale Sammtliche Stellen der Leitung sind Ehren- amter § 9. Vorstand. Der Vorstand, bestehend aus einem Prases, einem Verwalter und einem den Vervvalter unter- sttitzenden Cassier, ist mit der Leitung der Ge schafte der Genossenschaft betraut. Punkt Punkt Punkt Punkt 8 Punkt 15. Die Vorstandsmitglieder werden liber Vor- schlag des Revisions- und Uberwachungs- Aus- schusses aus der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder bei der ordentlichen Generalversamm- lung der Genossenschaft auf die Dauer von drei Jahren gevvahlt. Punkt 16. Im Falle der Ausscheidung eines Vorstands- mitgliedes ivahrend der Wahlperiode kann sich der Vorstand bis zur nachsten Generalversamm- lung durch Cooptieren erganzen. § 10. Revisions- und Ubervvachungs- Ausschuss. Punkt 17. Der Revisions- und Ubenvachungs-Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatz- mannern, welc.he nicht gleichzeitig dem Vorstand angehoren diirfen. Punkt 18. Der Revisions- und Ubenvachungs-Ausschuss wird aus der Zahl der stimmberechtigten Mit¬ glieder bei der ordentlichen Generalversammlung der Genossenschaft in einem einzigen Wahlgang auf die Dauer von drei Jahren gevvahlt. Der derart gewahlte Ausschuss wahlt sodann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Im Falle der Ausscheidung eines Revisions- Ausschussmitgliedes ivahrend der Wahlperiode kann sich der Revisions-Ausschuss bis zur nach¬ sten Generalversammlung durch Cooptieren er¬ ganzen. 9 § ii. Obliegenheiten des Vorstandes. Dem Vorstand obliegt im allgemeinen: 1. ) Die Ubervvachung der genauen Ein- haltung des Genossenscbaftsvertrages seitens der Mitglieder und Theilnehmer, sowie die ordnungs- mafiige Durchfuhrung der von der Generalver- sammlung sowie dem Revisions- und Uberwachungs- Ausschusse gefassten recht.sgiltigen Beschliisse; 2. ) die rationelle Gebarung mit den Mitteln der Genossenschaft; 3. ) die gerichtliche und aufiergerichtliche Vertretung der Genossenschaft; 4. ) die selbstandige und durch den Ge- nossenschaftvertrag und die Beschliisse des Re¬ visions- und Ubervvachungs-Ausschusses beschrankte ordnungsmafiige Fiihrung der Geschafte der Ge¬ nossenschaft, sowie die fallweise Regelung der Verkaufspreise des Consum -Magazins im ent- sprechenden Verhaltnisse zu den Einkaufspreisen und Regiezuschlagen, dami die Veroffentlichung der beziiglichen Preislisten; 5. ) die ordnungsmafiige Fiihrung der durch die bestehenden Gesetze bedingten Biicher und Register; 6. ) die Aufstellung der Bilanzen und Vor- lage der jahrlichen Bilanzen aiv die Generalver- sammlung; 7. ) die gesicherte Verwahrung der Cassen, Lagerbestande des Consum-Magazins und der vorhandenen Documente; Punkt 10 8. ) die Aufnahme und Entlassung der Be- diensteten des Consum-Magazins; 9. ) in erster Linie die Schlichtung aller Differenzen, VViinsche und Beschwerden, welche aus der verschiedenartigen Auslegung des Ge- nossenschaftsvertrages und der Geschaftsordnung seitens der Mitglieder entstehen. Solite eine Einigung nicht erzielt werden, so fungiert der k u. k. Militar-Hafen-Commandant als Schiedsrichter; 10. ) die Entscheidung liber den an die Mitglieder und Theilnehmer seitens des Consum- Magazins liber die statutenmaBig festgesetzte Grenze zu gevvahrenden Personal-Credit; 11. ) die Vorlage von Antragen beztiglich des Regie-Procentsatzes, des Reservefonds und der sonstigen Geschaftsgebarung anlasslich der Rechen- schaftsablegung an die Generalversammlung; 12. ) die Antragstellung hinsichtlich der Riick- erstattung des nach Dotierung des Reservefonds eventuell sich ergebenden Regie-Uberschusses an die Mitglieder und Theilnehmer; 13. ) die Verfiigung betreffs nutzbringender Anlage der Cassabestande; 14. ) die Vorlage der seitens der Generalver¬ sammlung genehmigten Rechnungsabschliisse und Bilanz an das k. u k. Reichs-Kriegsministerium (Marine-Section) und an die Statthalterei in Triest. 11 § 12. Obliegenheiten des Revisions- und Ubervvachungs-Ausschusses. Dem Revisions- und Ubervvachungs-Ausschuss obliegt: 1. ) Der Vorschlag zur \Vahl des Vorstandes an die Generalversammlung; 2. ) die Revision und Ubenvachung der Geschaftsfiihrung im Allgemeinen; 3. )-die Vornahme mindestens zweimalja.hr- licher Revision der Warenvorrathe des Consum- Magazins; 4. ) die Revision und Priifung der einviertel- jahrigen Rechnungs- und Cassa-Abschliisse sovvie der Jahres-Bilanz; 5. ) die Vornahme von einvierteljahrigen In¬ venturen in Gemeinschaft mit dem Vorstande; 6. ) die Genehmigung zur Anschaffung groCerer VVarenvorrathe, als der muthmaCliche zvveimonat- liche Bedarf des Consum-Magazins dies erheischt; 7. ) die Bestimmung der vora Consum-Magazine zu fuhrenden Waren-Artikel, sovvie des Hochst- betrages, vvelcher in einer einzelnen Warengattung angelegt vverden darf, im Vereine mit dem Vorstande; 8. ) die Ubenvachung des 1 ’ersonal-Credits der Mitglieder und Theilnehmer; 9. ) dieBeschlussfassung liber die AusschlieCung von Mitgliedern und Theilnehmern im Vereine mit dem Vorstande; 10.) die Erstattung eines Berichtes an die Ge¬ neralversammlung tiber die Prtifung der Geschafts- gebarung des Vorstandes; Punkt 20. 12 i 1 ) die Mitglieder des Revisions- und Uber- wachungs-Ausschusses haften fiir den Schaden, \velchen sie durch die Nichterfullung ihrer Ob- liegenheiten verursachen. § 13. Vorstands-, Revisions- und Uber- wachungs-Ausschussitzungen. Punkt ai. Der Vorstand und der Revisions- und Uber- wachungs-Ausschuss vverden falhveise, mindestens jedoch monatlich einmal vom betreftenden E-hases zu Sitzungen liber die Ressorts-Angelegenheiten einberufen. Die Beschliisse in diesen Sitzungen werden mit Stimmenmehrheit gefasst, und ist bei denselben die Amvesenheit von vvenigstens fiinf Mitgliedern erforderlich. § 14. Rechte der Mitglieder und Theilnehmer. Punkt 22. Sammtliche Mitglieder und Theilnehmer der Genossenschaft gcnieCen das Recht, die zu ihrem eigenen Familienhaushalte, bezw. ihrer Messe oder gemeinschaftlichen Verpflegung benothigten 1 ,ebens- mittel und Consum-Artikel zu den vom Vorstand ausgevvorfenen Tarifpreisen und Tagesstunden aus dem Consum-Magazine zu beziehen. Punkt 23. Der Bezug der Waren kann nur auf Grund eines vom Vorstand ausgestellten Abfassbuches auf Uredit (§ 26) und nur ausnahmsvveise gegen Baarzahlung erfolgen. 13 Auf dem Titelblatte des Abfassbuches ist der Name, die Charge (Charakter, bezvv. Unterabtheilung oder Messe), die Kopfzahl der Familienmitglieder (der Mitglieder oder Theilnehmer) sowie der ge- wahrte und nicht zu uberschreitende Personal- Credit ersichtlich zu machen. Die Abfassbiicher werden zum Selbstkostenpreise und gestempelt vom Consum-Magazine den Mitgliedern und Theil- nehmern verabfolgt. Die Richtigkeit der Angaben des Titelblattes sind vom vorgesetzten Commando des Inhabers des Abfassbuches zu bestatigen. Die Abrechnung und Bezahlung der auf Punkt 24 Credit bezogenen Waren hat zu erfolgen: a) seitens der sub § 4, Punkt 6 a und c, ge- nannten Mitglieder und Punkt 7 a und b ge- nannten Theilnehmer monatlich; b) seitens der sub § 4, Punkt 6 b, genannten Mitglieder und Punkt 7 c und d genannten Theilnehmer decadenvveise; c) seitens der sub § 4, Punkt 7 e, genannten Theilnehmer vvochentlich. Den eingeschifften Mitgliedern und Theil- Punkt 25. nehmern sovvie deren Familien ist der Bezug der Waren nach Punkt 24 gestattet. Als Maximalgrenze des Personal-Credits flir Punkt 26. den Warenbezug aus dem Consum Magazine wird angesehen: 1.) Ftir die sub ,§ 4, Punkt 6 a, genannten Mitglieder und Punkt 7 a und b genannten Theil¬ nehmer die Halfte der Monatsgage, respective Pension ; 14 2. ) fiir die sub § 4, Punkt 6 b und c, ge- nannten Mitglieder und Punkt 7 d genannten Theilnehmer die Summe der Menage (Verpflegs- gelder einer Decade); 3. ) fiir die sub § 4, Punkt 7 c, genannten Theilnehmer drei Viertel der Gesammtgebiiren einer Decade; 4. ) fiir die sub § 4, Punkt 7 e, genannten Theilnehmer drei Viertel des VVochenlohnes. Punkt 27. Sammtliche mit Antheils-Einlagen gutgebuchte Mitglieder genieBen das active und passive, ent- weder personlich oder durch Vertretung mit schriftlicher Vollmacht auszuiibende VVahlrecht in der Genossenschaft. Jede Antheils-Einlage zahlt als eine Stimme. Punkt 28. Jedem Mitglied und Theilnehmer steht das freie Beschwerde- und Reelamationsrecht im auf- gelegten Beschwerdebuche zu; auch ist jedem der- selben auf Verlangen Einsicht in das Personal- Contobuch zu gewahren. § 15. Pflichten der Mitglieder und Theilnehmer. Punkt 29. Die Mitglieder und Theilnehmer verpflichten sich schriftlich zu den im § 4, Punkt 8, festgesetzten Aufnahmsbedingungen. sowie gleichzeitig durch schriftliche Erklarung, ihre Einwilligung zur Herein- bringung der Forderungen des Consum-Magazin- fur auf Credit genommene Waren eventuell durch Gehalts- oder Lohnungsabzug zu geben. 15 Die Mitglieder und Theilnehmer verpflichten Punkt 3 o sich zu solidarischer Haftung gegeniiber den Ge- nossenschafts-Glaubigern mit allen ihren gebuchten Antheils-Einlagen und Beitragen, sowie einem weiteren Betrage in der Hohe der Antheils-Ein- lage, bezw. des Beitrages. Die Mitglieder und Theilnehmer diirfen ihre Punkt 3 i Rechte an die Genossenschaft unter keiner Be- dingung an dritte Personen iibertragen oder be- zogene VVaren an solche weiter verkaufen. Dawiderhandelnde werden aller ihrer Rechte an die Genossenschaft verlustig und aus der- selben ausgeschlossen. § 16. Ordentliche und auflerordentliche Generalversammlung. Rechtsgiltige, ftir die ganze Genossenschaft p un kt 32 bindende Beschliisse werden von der General¬ versammlung im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme Punkt 33 des Vorstands-Prases. Beschliisse der Generalversammlung konnen Punkt 34 erst nach Genehmigung durch die politische Be- horde und das k. u. k. Militar- Hafcn-Commando ftir alle Mitglieder und Theilnehmer bindend in Kraft treten. VVenn zwischen diesen beiden Behorden eine Meinungsverschiedenheit besteht, so ist die Ent- scheidung des k.u. k. Hafen-Admiralats einzuholen. 16 Punkt 35. Die Rinberufung der ordentlichen General- versamralung erfolgt alljahrlich vierzehn Tage nach Abschluss der Jahres-Bilanz und des Berichtes des Revisions- und Ubenvachungs-Ausschusses und vierzehn Tage vor dem Zusammentritte derselben durch den Vorstands-Prases mittelst Avisos im k. u. k. Hafen-Admiralats-Tagsbefehl zu Pola. Punkt 36. AuBerordentliche General - Versammlungen konnen iiber Einvernehmen des Vorstandes mit dem Revisions- und Ubenvachungs-Ausschusse sowie auf Anordnung der k. u. k. Marine-Centralstelle jederzeit einberufen werden. Die Einberufung und der Zusammentritt sotvie die Beschlussfassungen erfolgen wie bei ordentlichen Generalversammlungen. Punkt 37. Zur Beschlussfahigkeit der Generalversamm- lung ist die Vertretung von mindestens dem vierten Theile aller Antheils-Einlagen der Genossenschaft erforderlich. Punkt 38. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder der Genossenschaft; jede Antheils-Einlage reprasentiert eine Stimme. Das Stimmrecht kann entweder per- sonlich oder durch Vertretung mit schriftlicher Vollmacht ausgeiibt vverden. Punkt 39. Der Beschlussfassung der Generalversamm- lung unterliegen: a) die Ertheilung des Absolutoriums fiir die Geschaftsgebarung des abgelaufenen Jahres; b) die Vornahme der VVahlen in den Vorsta.nd und Revisions- und Uberwachungs-Ausschuss; c) die Vertheilung, bezw. Venvendung, des allenfalls nach Deckung des Reservefonds eriibrigenden Regie-Uberschusses, unter Wah- rung des Grundsatzes, dass derselbe im Verhaltnisse zum Werthe der im letzten Ver- waltungsjahr aus dem Consum-Magazine be- zogenen VVaren an die am Schlusse des Vervvaltungsjahres der Genossenschaft an- gehorenden Mitglieder und Theilnehmer zu vertheilen ist; d) die Beschlussfassung tiber geschaftsordnungs- maCig gestellte Antrage der Geschaftsleitung und der Mitglieder; e) der An- und Verkauf von Immobilien. Statutenanderungen konnen nur beschlossen Punkt 4 o 'verden, wenn mindestens zwei Drittel der An- theils-Einlagen in der Generalversammlung ver- treten sind und die Zustimmung mit Dreiviertcl- Majoritat der vertretenen Antheils-Einlagen er- folgt. Die Auflosung der Genossenschaft, Ver¬ theilung der Mittel oder von Bestandtheilen derselben oder darauf abzielende Statutenande¬ rungen konnen nur mit Zustimmung von neun Zehntel der Antheilseinlagen-Inhaber beschlossen werden. Die Geschaftsordnung der Generalversamm- Punkt 4 i. lung umfasst die Tagesordnung, die Ftihrung eines Sitzungs-Brotokolls und der Wahllisten. Die Geschaftsordnung wird vom Vorstands- Brases gehandhabt. 2 18 § 17. Austritt aus der Genossenschaft. Punkt 42. Der Austritt der Mitglieder aus der Genossen¬ schaft kann principiell nur mit Abschluss des Geschaftsjahres (der Bilanz) erfolgen. Den Theil- nehmern steht der Austritt jederzeit frei. Punkt 43. Der Austritt sovvohl der Mitglieder als der Theilnehmer kann nur nach vorangegangener Kiindigung erfolgen, wobei als Kiindigungsfristen die im § 14, Punkt 24, angesetzten Zahlungs- termine zu gelten baben. Punkt 44 Der Austritt aus der Genossenschaft ist be- ziiglich der Mitglieder-, bezw. Theilnehmer-Pflichten erst dann als vollzogen anzusehen, wenn das be- treffende Mitglied oder ein Theilnehmer allen seinen Verbindlichkeiten gegeniiber der Genossenschaft nachgekommen ist, bezw. bis der im § 15, Punkt 30, vorgesehene Gehalts- oder Lohnungsabzug durch- gefiihrt ist. Punkt 45. Das Recht zum Bezuge weiterer VVaren aus dem Cosum - Magazin erlischt mit Ablauf der Kiindigungsfrist. Punkt 46. Jedes austretende Mitglied oder jeder Theil¬ nehmer, resp. deren Erben, haftet den Glaubigern noch durch ein weiteres Jahr nach Anmeldung des Austrittes mit seinen Antheils-Einlagen, bezvv. Beitragen, sowie einem weiteren gleichhohen Be- trag fiir allfallige Verluste. Punkt 47. Der Austritt aus der Genossenschaft kann erfolgen: a) freiwillig; b) wenn die Eintrittsbedingungen nicht mehr zutreffen; 19 c) durch den Tod; d) durch AusschlieCung, wenn das Mitglied oder der r rheilnehmer dem Genossenschaftsvertrage nicht nachkommt. Den unter Punkt 47 a, b und c aus der p un kt 4 s Genossenschaft austretenden Mitgliedern und Theil- nehmern, bezw. deren rechtlichen Erben, werden die eingezahlten Antheils-Einlagen, bezw. Beitrage, em Jahr nach dem Abschlusse des laufenden Geschaftsjahres voli und unverzinst zuriick- gezahlt, und haben dieselben weder an den Reservefond, noch an das sonst vorhandene Vermogen der Genossenschaft irgend welchen Anspruch. § 18. Auflosung der Genossenschaft. Kine Auflosung der Genossenschaft kann, p un kt 49 aufier durch Eroffnung des Concurses oder durch eine Verfiigung der Verwaltungsbehorden, unter den im § 16, Punkt 40, gestellten Bedingungen beschlossen vverden. Die Durchfiilirung unterliegt der Genehmigung der politischen Behorde sowie des Hafen- Admiralats zu Pola. VVird die Auflosung rechtmaCig beschlossen p„ n kt 5 o Oder angeordnet, so hat die Generalversammlung e ine Liquidierungs-Commission, bestehend aus dem i J rases des Vorstandes, zwei Gliedern des Revisions- Uncl Uberwachungs -Ausschusses und drei Ver- hauensmannern zu wahlen, welche den Liquidie- tungsabschluss durchzufuhren hat. 2 * 20 Punkt si. Nach durchgeflihrter Liquidation wird das erubrigende Genossenschaftsverrnogen auf die zur Zeit der Liquidations -Ankiindigung gutgebuchten Antheils-Einlagen und Beitrage in percentualen Satzen aufgetheilt und den Bezugsberechtigten rlickbezahlt. Geschaftsordnung fur das Marine-Consum-Magazin (legistrierte Senossensohaft mit beschranktei Haftung). i. Allgemeine Bestimmungen. Das Marine-Consum-Magazin bezweckt die Anschaffung aller fiir die Zubereitung einer guten und nahrhaften Mannschaftskost, sowie fiir den hauslichen Bedarf der Familien nothigen Consum- Artikel im Grofien und deren Abgabe im Detail. Es ergibt sich daher, dass, wenn auch im kleinen AusmaBe, alle jene Artikel zu halten sind, deren die Familie zur Deckung ihres gesammten Be- darfes benothigt, ohne gezvvungen zu sein, ander- Warts, als eben nur im Marine-Consum-Magazin, einzukaufen. 2. Verwaltung. Die Verwaltung des Marine-Consum-Magazins obliegt dem Vorstand im Vereine mit dem Re- visions- und Ubernahms-Ausschusse (§§ 9 und 10 der Statuten). Der Vorstand, im engeren Sinne der Vervralter, unterstiitzt vom Cassier, sorgt fiir die rechtzeitige Beschaffung der Victualien, deren Sicherstellung, fachgemaCe Aufbewahrung und Conservierung, sowie der bestimmungsgemaCen Venvendung derselben, und hat jene MaBnahmen zu treffen, \velche geeignet sind, iibermaBige Schwendung und Abgang des Materials hintan- zuhalten. Er fiihrt die Ubervvachung des gesamm- ten Dienstpersonals. Der Verwalter hat den rvirthschaftlichen Gang der Gebarung mit den Lebensmitteln zu iiber- wachen und zu regeln und darauf Bedacht zu nehmen, dass die ordnungsmaCige Versorgung der Unterabtheilungen und Truppenkorper keine Sto- rung oder Hemmung erleide. Endlich obliegt ihm die Verfassung aller auf die Venvaltung des Marine- Cosum- Magazins bezughabenden Schriftstiicke, Correspondenzen etc., sowie die Fiihrung des Re- gisters liber die Genossenschaftsmitglieder. Als ausiibendes Organ des Vorstandes muss er die Geschafte in ihrem ganzen Umfang tiberblicken und alle jene MaCnahmen treffen und anregen — insovveit selbe in die Competenz des Gesammt- Vorstandes fallen, - - \velche geeignet sind, durch griindliche Ausniitzung der Marktverhaltnisse das pecuniare Interesse der Genossenschaft moglichst zu fordern. Was die Zeichnung der Correspondenzen anbelangt, so ist der Verwalter befugt, alle auf Anfragen, Offertstellungen und Auskunftserthei- lungen bezughabenden Schreiben der Genossen¬ schaft allein zu unterfertigen, wahrend alle son- stigen Schriftstiicke laut § i der Statuten aucb vom Prases zu zeichnen sind. 23 Eventuelle Dienstreisen des Vervvalters ordnet nach Genehmigung des k. u. k. Militar-Hafen- Commandos der Vorstand an, und sind die Reise- auslagen mittelst Reiserechnung zu begriinden und vom Prases nach Richtigbefund zu liquidieren. 3. Personale. Dem Verwalter sind als Manipulations- und Aufsichtspersonal im MindestausmaCe zugewiesen: a) Fiir den Verkaufsdienst: ein hoherer Unterofficier zur Gesammttibervvachung, eine Ordonnanz zur Reinigung und Instandhaltung der Locale, mindest neun Mann vom Stande des Matrosen-Corps, und zwar vier Mann der Proviantspecialitat und ftinf Mann vom Deck- stande, weiters flinf Mann als Fleischhauer. b) Fiir den Buchhaltungsdienst: zwei Buchhalter und vier im Rechnen ganz beson- ders bewandte Unterofficiere oder Matrosen diverser Specialitaten. Die Mannschaftsper- sonen erhalten eine monatliche Zulage nach folgendem Schema: 1 >er hohere Unterofficier zur Gesammtiiber- wachung und der erste Buchhalter je 10 fl. der zvveite Buchhalter. 8 » die Schreiber je. 6 > die im Verkaufslocale und in der Fleisch- bank Beschaftigten je. 4 » die als Professionisten und Ordonnanzen Zugetheilten je. 3 » der Fassungs-Unterofficier.4 » 24 4. Bestellung und Einlieferung der Lebensmittel. Die benothigten Lebensmittel sind im GroBen bei Ausschluss aller Zrvischenhandler einzukaufen, und sind hiebei giinstige Preisconjuncturen zur Einlagerung groBerer Vorrathe nach Thunlichkeit auszuniitzen. 5. Untersuchung und Deponierung der Lebensmittel. Die zur Einlieferung gelangenden Artikel werden vom Venvalter auf ihre Gtite untersucht und in den Magazins - Raumlichkeiten deponiert. Ndthigenfalls ist die chemische Untersuchung im Laboratorium des Seearsenals anzusprechen. 6. Bezahlung der gelieferten Artikel. Die Bezahlung der Lieferanten erfolgt gegen saldierte Rechnung, und zwar der in loco befind- lichen baar oder auch mittelst Post-Checks, die der ausvvarts befindlichen jedoch nur mittelst Post-Checks. Baargelder sind in der VVertheim- schen Cassa zu ver\vahren, wahrend groBere Be- trage in der Postsparcasse zu deponieren sind. 1 7. Tagliche Ausgabe der Lebensmittel. Die Ausgabe der Proviant-Artikel erfolgt an c die Mannschafts-Abtheilungen taglich, und zwar das Fleisch, bei dessen Vertheilung auch der t Venvalter oder der Cassier zugegen zu sein hat, von 6 bis 6 1 / 2 i ' a. m., die librigen Artikel von 2 bis 3 h p. m. Die Modalitaten, unter welchen die Ver- abfolgung der Lebensmittel an die Mannschaft geschieht, regeln die diesbeziiglichen Directiven fiir den Dienst beim Matrosen-Corps flir den Bezug von Lebensmitteln; seitens der tibrigen Mitglieder und Theilnehmer der Genossenschaft sind ausschlieClich die Stunden von 6 1 / 2 bis 11 h a. m. und von 2 1 j 2 bis 5 1 J t h p.' m. bestimmt, doch wird im Bedarfsfalle (an Sonn- und Feier- tags-Vortagen) langer offen gehalten. An Sonn- und Feiertagen erfolgt die Vertheilung der Vic- tualien an die Mannschaft von 11 bis 1 2 h a. m., nachdem an diesen Tagen Nachmittags das Ma¬ gazin geschlossen bleibt. Die Bezugsberechtigten haben es sich so einzurichten, dass sie die keinem Verderben unter- liegenden Victualien moglichst im GroCen, wie folgt, ausfassen: jene, welche monatlich zahlen, einmal im Monat, alle tibrigen hochstens z\veimal ■nonatlich, \vahrend beim taglichen Einkaufe nur Pleisch und Artikel, welche der Deteriorierung u nterliegen, anzusprechen sind. Grund zu dieser Verfiigung sind die beschrankten Raumlichkeiten Und das geringe Arbeitspersonale,- mit vvelchen undernfalls den Anforderungen nicht Geniige ge- leistet werden kann. Uberhaupt findet die Ausgabe der Haupt-Consumartikel nach dem untenstehenden ^chema, welches die Mindestquantitaten darstellt, unter welchen nichts verabfolgt wird, statt. 26 S c h e m a. Kaffee. Erbsen . Erdapfel. Essig. Maismehl. Fisolen. Fett. Speck . Mehi. Mehlspeise .... Gerste. GrieC. Keis. Linsen . Cichorie. Zucker. Kaše . . . . . Powidel. Paradeis. Salz. V* Vs I 3 v* l U kg > 1 kg > » V » » 1 ' 2 V 2 > 01 ■/* V4 » » Beschvverden liber die Quantitat sin d grund- satzlich mir bei der Ubernahme der Victualien gestattet, und wird jedvvede auCerhalb dieses Momentes vorgebrachte Klage nicht berlicksichtigt. Die einkaufenden Parteien legitimieren sich als solche durch das dem notierenden Schreiber vorzuweisende Abfassbuch. Sie dictieren dem Schreiber ihren Bedarf in das fiir jede Partei vorhandene 1 )urchschreibebuch Sodann wird die Gesammtsumme des Einkaufes unter Beisetzung des Datums im Abfassbuche der Partei von Seite des Aufschreibenden eingetragen. Die Parteien haben sich vor der Eintragung in das Durch- schreibebuch iiber das Gewicht und Vorhanden- sein jener Artikel, welche nur in ganzen Stticken (Originalpackung) abgegeben werden, in den be- treffenden Localen zu vergewissern, resp. sich diese Artikel reservieren zu lassen, so dass ein ofteres Anfordern und Eintragen von Lebens- mitteln an ein und demselben Tage oder eine Cor- rectur des Abfassbuches moglichst ausgeschlossen erscheint. Im Falle des Verlustes eines Abfassbuches sind lediglich die Buchungen des Magazins als Forderungen, resp Schuld, maBgebend. Am Schlusse jeder Zahlungsperiode, das ist bei den monatlich Zahlenden am Letzten jedes Monats, seitens der decadenweise Zahlung Lei- stenden am Schlusse jeder Decade, das ist am io., 20. und Letzten jedes Monats, und seitens der wochentlich Zahlenden jeden Donnerstag, haben die Parteien die Abfassbiicher riickzulassen, damit der Abschluss bewirkt und folgenden Tages bei Rucktibernahme des Abfassbuches daraus er- sehen werden kann, welche Summe seitens der Mit- glieder und Theilnehmer per Post-Check beim nachsten Postarate zu erlegen ist, resp. vvelcher Betrag von den Directionen bei der samstagigen Auszahlung in Abzug gebracht werden wird. Erkrankte Arbeiter, denen von Seite der Direc¬ tionen nichts abgezogen werden kann, zahlen mit 28 hierorts zu behebenden Postsparcasse-Erlagscheinen. Die Einzahlungen an die Postsparcasse mussen langstens zwei Tage nach Rechnungs- Abschluss erfolgen, und ist jede Zahlungsversaumnis unstatt- haft, so zvvar, dass jedem Saumigen das Abfass- buch sofort abgenommen und in einer Vorstands- sitzung dariiber Beschluss gefasst wird, ob dem- selben der \veitere Credit zu gestatten ist oder die AusschlieBung aus der Genossenschaft er¬ folgen soli. 8. Bezahlung der Lebensmittel. Die Bezahlung der Lebensmittel erfolgt z u den im § 14 der Statuten und im Punkte 7 dieser Geschaftsordnung angegebenen Terminen lediglich durch Einzahlung in die Postsparcasse, und erhalten deshalb die Unterabtheilungs-Com- mandanten sowie die Parteien Erlagscheine des Postsparcassen-Amtes, und zwar das Hett a 10 Stiick zum Preise von 30 kr. Nur dem Arbeiter-Personale wird der Betrag tiber die verabfolgten Lebensmittel direct vom Lohne ab- gezogen. Die Magazinsvervvaltung iibersendet zu diesem Behufe mit jedem Schlusstage der VVochen- abrechnung der betreffenden Direction (Amt) eine Nominalliste der Forderungen. Der appim- tierende Beamte ubertragt selbe in die Appum tierungsliste und leistet mit den diesfalls von der Magazinsvervvaltung beizustellenden Post¬ sparcasse-Erlagscheinen jeden Samstag die B e ' zahlung an die Postsparcasse. 29 g. Verabfolgung gegen sofortige Baarzahlung. Sollten irgend \velche Mitglieder aus beson- deren Griinden Lebensmittel gegen Baarerlag zu erhalten vviinschen, so ist dies nur in Amvesen- lieit des Cassiers gestattet. Die zu verabfolgenden Lebensmittel und Preise werden in ein Durch- schreibebuch eingetragen, und empfangt die Partei die Lebensmittel auf Grund des in Handen haben- den Zettels. Die riickbleibenden Seiten des Durch- schreibebuches dienen als Cassabelege. io. Verrechnung. Die Verrechnung der Victualien und Gelder erfolgt nach den Regeln der doppelten Buchfuhrung und gelten als Norm hiefiir die im Odenthal- schen Lehrbuche der kaufmannischen doppelten Buchhaltung ausgesprochenen Grundsatze. AuCer den vorgeschriebenen Grundbiichern sind jene Hilfsbiicher zu fuhren, welche der Natur des Geschaftes nach notlrvvendig erscheinen, ohne dass hiedurch jedoch die Ubersicht der geschaftlichen Gebarung beeintrachtigt und deren Verstandnis gestort wird.