^>. 72. Mittwoch den 28 März »8«». Z «09. a , Privilegiums«Verlängerung Das Ministerium des Innern hat das dem Peter Eduard ^raisflnel auf die Erfindung von Ei sen stächen zur ^traszei'pllasteiulig, zu Fusiböden :c , unterm 20. 'April 185^ ertheilte ausschlepende Prioilegiuu, auf die Dauer des zweite» IahieS vellangert. Das Minist.riuni des Innern Hai das dein Auto» Ludivig AOolpl) Faviei ant ^erbeste> lingen in de> Schnell gärberei uxterm l9. Mälz 1859 ertheilte ausschließende Privilegium auf die D^uer des zweiten Jahres vellänge't. DaS Ministe.ium des Inner» hat das dein Anten Ludwig Atclph Farie, , auf die Eifiodma, eineö Ver fahreiis, schlecht ge^äible Häute zu rerbesteru, umcrlN 9. ?!pri! l8.)9 e> theilte au^schlief^nde Pl>r,legium auf die Dauer des ziveilen IahieS veilaügert. Das Ministoium des Inner» hat daö dem I. ^'. Hoffman» .nlf die Eifiodung: ))',öhre!, u:>d Placcen aus i flüssigen Melalleu iu> ^eschinol^en«, Zustande dichte, ! als auf tieckenen, Wege zu piesfrn, uineim >6 He» ^ bruar »847 ertheilte, seither an hoses' Benedikt Egger übeitragene Privilegium auf die Daufindil»g ci»er Maschlne, mittelst welcher die Elpa^fioliafl emeo Gemisches von Wasterdampf, ?uft und 5cm b.i der Verbrennung er-zeugten Gase als beivegende Kraft benutzt »ve>de, unterm 24, März l«55 erlheilce ausschließende Priele-gium auf die Dauer des fechten Jahres verlängert. Das Mimii.'lium deo Inin-rn Hal c>as dem Claude Bernaid Adiien Ehenl.'t auf ei,,»» Elsnidong u,d Ve>-befseruna, rcs geschoiolzeucn, geschuieisuen und yegoffe.-„en Stahles und Eisens lliite,», !8. März 1858 er-theilte ausschließende P> ivile^iun, aus die Dauer deö sechstel» Jahres oerlangert Das Ministeriuin des Inner,, hat das dem Franz de Paula Schürer, auf eine Verbesserung dei R,b-schecrenmesser unterm ^6 Jänner l85 5 e> theilte auS-schlicßende Privilegium aus die Dauer des sechsten Iah-tes verlängert. Das Ministerium des Innern hat das d,m Gustav Pfannkuchc auf eine Erfindung in der Konstruktion von Selbiischmierer» unterm 2. Februar l854 e, theilte ausschliesiende Privilegium auf die Dauer des siebenten Jahres verlängert. Das Ministerium des Innern hat das dem Hypolit Monier auf Verbesserungen an den Oa5brenuer„ uu-lein 26. Februar l859 ertyeüle ausschließende Pri vllegiuni uuf die Dauer des zweite» Jahres oerläogert. Das Ministerium des Innern hat das d.m Friedlich ^uhim^il, auf die Erfindung von eigenen Veifahrungs "Nen zlli Erzeugung von Chlorbarium unter», l5 Mai ^58 ertheilte ausschließende Privilegium auf dle Dauer ^ls drillen Jahres verlängert. Das Ministerium des Inner,, hat das dem Franz ^- Naffelsperger auf eine Verbesserung der typome-Zischen Linien und Sätzc bei Drucksache» unterm 9, ^ä>z l 858 ertheilte ausschließende Privilegium auf die Dauer des dritten Jahres vellängert. Das Ministerium des Innen, hat das dem Wenzel Worechow5ty auf die E'.fmduua, einer Dezimalwage unterm 27. März l857 ertheilte ausschließende Privi^ legium auf die Dauer des vierten Jahres verlängert. Das Ministerium des Innern hat das d^m Kai! Josef Rospini auf die Eisiiiduog di^l,tischer Slereo-'^pei,, untern, l0. Februar l 857 ertheilte ausschlic.->ie»de Privilegiuu, auf die Dauer o.s oierteu Jahres ""'langert. Z »W. 2 (2) Nr. 3W5. Kundmachung. . Seine k. k. 'Apostolische Majestät hauen "Nt d,.r ?llll'rhöchstcn Eittschlicsiung vom 9, Vedniar l. I. in Absicht der mchcillichcn Fort- 'ldling und der gedeihlichen Entwicklung deö ^Ut der Allcrlwchstm Entschließl.nq uo,n 27. Manner l«'»7 eingesetzten Institutes der Pferde-°,)l-Prämien Allergnäoigst zu gestalten ge.-s^'^asi zu diesem Z.vecke für dle Dauer von Bt. l--^"" ""Ehrlich der Betrag von 2750 al.i'l ^"katen verwendet werden dürfe, und ^V"ig huldvollst genehmigt, dasi auö den ^'sp"r.nss,n der Iahrc l8^7, »^ und l^l» an Pfcrdezucht-Pramien, Medaillen angeschafft werden, welche auf der Vorderseite das erhabene Brustbild Seiner k. k. Apostolischen Majestät des Kaisers, auf der Kehrseite die Divise: »Für gute Zucht und Pflege der Pferde« zu tragen haben, und mit welchen sowohl die Eigenthümer der prämirten, als auch die Züchter der wegen Unzulänglichkeit der Prämie«, nur belobten Pferde zu betheilen sind. Mit der Verordnung des k. k. Ministeriums des Innern und des k. t. Armee-Ober-Kommando vom l« Februar d. I, , Reichs-Gesetz «Blatt lX. Stück, Nr 47, mit welcher die obige Allerhöchste Entschließung kundgemacht wurde, ist erklärt, daß die mit der Verordnung des k k. Ministeriums des Innern und des k k. !Armee'O'"'r-Kommando vom 27. April lt<,7, l Reichs-Gesetz-Blatt XlX. Stück, Nr. X>, ! bekannt gemachten dießfalligen Aewerbungs-bcstimmuiigen aufrecht verbleiben. Hiernach sind für das Herzogthum Krain jährlich 7 Prämien, zusammen mit 50 Stück Dukaten, und zwar: Ein Pramium mit fünfzehn Ctück Dukaten für die prciswürdigste Mutterstute mit einem gelungenen Saugfohlen; drei Prämien zu je fünf Stück Dukaten für die zunächst preiswürdigen Multerstuten mit Saugfohlen; ein Prämium mit z e h n Stück Dukaten für jene dreijährige Stute, welche die vorzüglichste Zuchtfähigkeit verspricht, und zwei Prämien zu je fünf Stück Dukaten für die zunächst würdigen dreijährigen Stuten in der Art bestimmt, daß diese Prämien abwechselnd ein Jahr m der Ko»kllrsstalion Kra in-bürg und das andere Jahr in der Konkurs-station Nassenfu§ oder Adelsberg zur Vertheilung zu gelangen haben. Konkursfähig sind: Mutterstuten von ihrem 4. bis zum 7. Lebensjahre, mit einem gelungenen Saugfohlen, welche gut gepflegt, gesund und kraftig sind, und die Eigenschaften einer guten Zuchtstute besitzen, und dreijährige Stuten, welche vorzügliche Zucht«-fähigkeit versprechen und noch nicht zum Zuge verwendet worden sind. Die Eigenthümer der um Zuchtprämien konkurrirenden Stuten müssen durch ein Zeugniß des Ortsgemeindevorstandcs nachweisen, daß entweder die sammt dem Saugfohlen vorgeführte Mutterstute schon vor der Geburt des Fohlens ihr Eigenthum war, oder daß die vorgeführte dreijährige Stute von einer zur Zeit der Geburt ihnen gehörig gewesenen Mutter geboren und von ihnen auferzogen worden ist. Eine mit einem Zuchtpramium bereits be-theilte Mutterstute kann bis zum 7. Lebensjahre noch um ein zweites Zuchtpramium kon-kurriren, wenn sie iu einem der ersten Prami« rung nachfolgenden Jahre wieder mit einem gelungenen Saugfohlen vorgeführt wird. Mutterstuten , welche bereits zwei Zuchtprämien erhalten haben. sind von der :ve,tern Konkurrenz ausgeschlossen. Ebenso können dreijährige Stuten, welche in dieser Eigenschaft ein Zuchlprämium erhalten haben, als Mutlerstuten noch zweimal prämirt werden. Die Prelöwürdigkeit der Stuten wird mit Rücksicht auf den höheren oder niedereren Stand, in welchem sich die Landespferdezucht in der Umgebung der Konkursstation wirklich befindet, beurtheilt Stuten, welche offenbare Spuren verwahrloster Pflcge zeigen, werden nicht prämirt. Die Beurtheilung der Preiswürdigkeit, so wie die Zuerkennung der Zuchtpramien erfolgt in der Konkursstation durch eine hiezu abgeordnete politisch-militärische Kommission und es werden die zuerkannten Zuchtprämien sogleich gegen, Quittungen ausbezahlt, Diese Kommission vertheilt auch sofort die Medaillen »für gute Zucht und Pflege der Pferde« sowohl an die Eigenthümer der prä-mirten Stuten, als auch an jene Pferdezüchter, deren Stuten zwar ebenfalls preiswürdig be« funden, jedoch wegen Unzulänglichkeit der Prämien mit solchen nicht detheilt worden sind. - Die Landesregierung bestimmt im Einser? ständtnsse mit dem k. k. Beschäl u. Nemontirungs-Kommando in Glaz für das Jahr »«<»<» Nassen fuß als Konkursstation und den »4. August als Konkurstag, woselbst um tt Uhr Vormittags die kommissionelle Besichtigung der vorgeführten Pferde beginnen wird. Von der k k. Landesregierung für Dain. Laibach den l7. März lttttu Z ll:j. ll (l) Nr. 4439, i.<1 4K»,. Konkurs - Ausschreibung. Am steierm. staüdischei» Ioanm'um zu Graz ist die Lehrkanzel der darstellenden (Geometrie und des vorbereitenden Zeichnungsunterrlchtes, womit ein aus dem steierm. stand. Domessikal-fonde fließender Gehalt von Zwölfhundeil und sechzi, Gulden öst. W. und das Recht der Dezennal-Vorrückuna in »470 und lilkl» st. öst. W. verbunden ist, zu besetzen. Zu diesem Behufe wird mit Bewilligung des hohen k. k. Unterrichts ^Ministeriums vom 7. März 18. Z. »05 n (») Nr. 657. Knndmachung. Von der k. k. Grundeittlastungsfondä-Direk-tion für Krain wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß mit Rücksicht auf die beginnenden Vorarbeiten für die am 30. April l^lil» stattfindende neunte Verlosung der Grund» entlastungs - Obligationen die Vornahme von Zusa m mensch reib u n g e n oder Zertheil lungen der bis Ende Oktober !»<»!> zur Rückzahlung angemeldeten Grundcntlastungs-Obligationen , so wie ferner auch dic Vornahme von so l ch e n U m sch r e i b u n g e n jener Obliga-lionei, , bei welchen die neuen Obligationen andere Nummern erhalten müssen, während der Zeit vom 25. März l. I, an, bis zu.n Tage o.'r Kundmachung der am :l«». April gezogenen Schuldverschreibungen nicht Statt finden könne. Laibach am lij. März ltttt<». 172 Z. III. « (!) Nr. 2l«8. Verzehrungsstcucr - P achlverjtrigcrung. Von der k, k. Finanz-Bezilks-Dlrektion in Neustadt! wird hiennt zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die EinHebung der Verzeh-rungssteuer vom Verbrauche des Weines, Mostes und Fleisches in den, in dem beifolgenden Verzeichnisse aufgeführten Irtsgcmeinden auf Grund der kaiserl. Verordnung vom l2. Mai 185!) und des Tarifes für die Orte der dritten Tarifsklasse, auf die Dauer eineS und eineö halben IahrcS, nämlich vom l. Mai lttttil bis Ende Oktober l^Ul, im Wege der öffentlichen Versteigerung verpachtet wird. Den Pachtuntcrnehmcrn wird zu ihrer Richtschnur vorläufig Folgendes bekannt gegeben: 1. Die Versteigerung wird am l3, Aplil I8M> bei der k. k. Finanz-Bezirks-Direktion zu Neustadtl vorgenommen, und wenn die Verhandlung an diesem Tage nicht beendet werden sollte, in der weiters zu bestlmmenden und bei der Versteigerung bekannt zu machenden Zeit fortgesetzt werden. 2. Der Auörufspreis ist bezüglich der Ver-zchrungösteuer und des dermaligcn außerordentlichen Zuschlages zu derselben, vom Verbrauche des Weines und Mostes in dem unten folgenden Verzeichnisse zu ersehen. 3. Zur Pachtung wird Jedermann zugelassen, der nach den Gesetzen und der Landesverfassung zu derlei Geschäften geeignet ist. Für jeden Fall sind hicvon Diejenigen ausgenommen, welche wegen eines Verbrechens zu einer Strafe verurthcilt wurden, oder welche in eine kriminal-gerichtlichc Untersuchung verfallen sind, die bloß aus Abgang rechtlicher Veweise aufgehoben wurde. Minderjährige Personen, dann kon-traktbrüchige GefaUspachtcr werden zu der Lizi-talion nicht zugelassen, eben so auch Diejenigen, welche wegen Schleichhandel oder einer schwe» ren Gcfällsübertretung in Untersuchung gezogen und entweder gestraft, oder aus Mangel der Beweise von dem Strafverfahren losgezahlt wurden, und zwar die Letzleren durch sechs, auf den Zeitpunkt der Uebertrctung, oder, wenn dieser nicht bekannt ist, der Entdeckung derselben folgenden Jahre. 4. Wer an der Versteigerung Theil nehmen will, hat einen, dem 10. Theile des Ausrufprei-ses gleichkommenden Betrag im Baren oder in k. k. Staatspapieren, welche nach den bestehenden Vorschriften berechnet und angenommen werden, oder mittelst Ncal-Hypothek als Vadium der Lizitations-Kommission vor dem Beginne der Feilbictung, zu übergeben. Nach beendigter Lizitaticn wird bloß der vom Bestbietcr erlegte Betrag zurückbehalten, den übrigen Lizi^ tanten aber werden ihre Vadien zurückgestellt. 5,. Es werden auch schriftliche Anbote von den Pachtlustigen angenommen. Derlei Anbote (welche dermal dem Stempel pr. 36 Neukreu-zer für den Vogen unterliegen), müssen jedoch mit dem Vadium belegt sein, dcn bestimmten Preiöbetrag, sowohl in Ziffern, als auch mit Buchstaben ausgedrückt enthalten und es darf darin keine Klausel vorkommen, dle mit dcn Bestimmungen der gegenwärtigen Ankündigung und mit den übrigen Pachtbcdingnissen nicht im Einklänge wäre. Diese schriftlichen Offerte müssen, zur Ver, mcidung willkürlicher Abweichung von den Pachtbedingnissen, verfaßt sein wie folgt: »Ich Unterzeichneter biete für den Bezug der Verzehrungssteuer und des dermaligen außerordentlichen Zuschlages zu derselben von (hier ist das Pachtobjekt genau nach dieser 5,'izitations-Ankü'ndigung zu bezeichnen) auf die Zeit von ... bis ... l^.. den Pachtschilling von . . . fl, . . kr. öst. Währ., sage - si — kr. öst. Währ., mit der Erklärung an, daß mir die Lizitations- und Pachtbediugmsse, denen ich mich unbedingt unterziehe, genau bekannt sind, und ich für den vorstehenden Anbot mit dem beiliegenden zehnperzentigcn Vadimn von . . si. . . kr. öst. Währ. hafte. Datum....... Unterschrift, Charakter und Wohnung des Offerenten. Diese schriftlichen Offerte sind vor der Lizi tation bei dem Vorsteher der k. k. Finanz-Be-zirks-Direktion in Neustadtl bis zum l 2. April ltttilj versiegelt zu überreichen, und werden, wenn Niemand mehr mündlich llzitiren will, eröffnet und bekannt gemacht, worauf dann die Abschliesiung mit dein Bestbieter erfolgt. Sobald die Eröffnung der schriftlichen Offerte, wobei die OffereiUrn zugegen sein können, beginnt, werden keine nachtraglichen schriftlichen oder mündlichen Anbote mehr angenommen. Schriftliche Offerte werden schon mit Beginn der Stunde der mündlichen Versteigerung nicht mehr zugelassen. Lautet der mündliche und der schriftliche Anbot auf den gleichen Betrag, so wird dem Ersteren der Vorzug gegeben; bei gleichen schriftlichen Anboten entscheidet die Verlesung, welche so« gleich an Olt und Stelle nach der Wahl der Lizi-tations-Kommission vorgenommen weiden wird. 6. Wer nicht für sich, sondern im Namen eines Andern lizitirt, muß sich mit einer gerichtlich legalisirten speziellen Vollmacht bei der Lizitations-Kommifflon ausweisen und ihr dieselbe übergeben. 7. Wenn mehrere in Gesellschaft lizitiren, so haften sie zur ungetheilten Hand, d. h Alle für Einen und Einer für Alle, für die Erfüllung der übernommenen Kontrakts-Verbindlichkeiten. tt. Die Versteigerung geschieht unter Vorbehalt der höheren Genehmigung und es ist der Lizitationöakt für den Bestbleter durch seinen Anbot, für die k. k. Finanz-Verwaltung aber von der Zustellung der Genehmigung verbindlich. 9. Der Ersteher wird mit Beginn der Pachtperiode durch die Finanz-Behörde in das Pachtgeschäft eingesetzt. Derselbe hat zur Sicherstellung seines Pachtschillings längstens binnen acht Tagen nach der geschehenen Zustellung der Genehmigung der Pachtversteigerung den vierten Theil des für ein Jahr bedungenen Pachtschillings als Kaution im Baren oder in öffentlichen Obligation nen, welche in der Regel nach dem zur Zeit des Erlages bekannten börsenmasiigen Kurs-werthe, oder in Staatsanlehenslosen von den Jahren «83!) und »854, die ebenfalls nach dem Kursiverthe, jedoch nicht über ihren Nennwerth angenommen werden, oder in einer von der k. k. Finanz-Bezirks-Direktion annehmbar befundenen Pragmatikal,.Hypothek zu erlegen, beziehungsweise das Vadium bis auf diesen Betrag zu ergänzen. N). Den Pachtschilling hat der Pächter in gleichen monatlichen Raten nachhinein, am letz« ten Tage eines jeden Monats, und wenn dieser ein Sonn- oder Feiertag ist, am vorausgehenden Werktage an die ihm bezeichnete Kasse abzuführen. l l. Die Ortsgemeinden werden zuerst einzeln, dann aber zusammen als Komplex aus-gebotcn. Die übrigen Pachtbedingnisse können bei der k. k. Finanz.Bezirsö'Direktion in Neustadtl in den gewöhnlichen Amtsstunden vor der Versteigerung eingesehen werden, und solche werden auch bei der Lizitation den Pachtlustigen vorgelesen werden. Verzeichnis) der Ortsgemeinden, in denen die Vcrzehrungssteuer vom Wein und Fleisch verpachtet wird. . Aubrnfspr^, nut EmMch deö 20z ^ ^ der Eimer ^ ^ ^. Zu chlagcö m öst. Währ. m. > ^ <, ^ .'^-^ 3» - , », ^^ _________^. ________ Weme, welche alö l»c- ^ polltlscherVeM ^rtsgcmeinde ^^ ^ln j Fleisch l Summa ^ O <^ — — .... . .__ .^ ^anschlagt wcvdln 1 Ratschach St7Ur^cls 27^5 22W — 17U— 237^— 48tt Eimer" 2 detto Dwor 202« »75— 75>— Nl5<> — 320 :l detto Savenstcil, 2071 3075— 525— 36> 4 Gurkfcld Arch 3,74 2,30— 27U— 2-lttO— 528 » 5 detto Zirkle l> « Sittich St. Weit 20l8 2W2 — 450!— 34»2— — >> 7 Neustadtl Hönigstein 2 8 Landstraß Landstraß 22l Seisenberg Scisenbcrg 293l 3263— «00— 38U3 — 300 » II detto Hinach 2384 ilM— l20 — l22l — 288 » !'> Tschernembl Weinitz 5,8> ,3 Reifniz Üaserbach 2212 1,59 50 l<55 — ,224 50 — >> ,4 detto Niederdorf 2ltt4 239,— »9« 50 258750 — » ,5 detto Reifniz 23N5 44,2- 1038— 5450— — >> l, ,9 detto St. Margarethen >23l 23Ul^— 200^— 2500— ,280 » 20 detto Nassenfusi 2359 4300— 400^— 4700— 6W » 21 detto St. Ruprecht ^015 ,900— 300— '/200— 800 >. Summa l 49282 50j 7,32 5»0z 5,tiN5i—l K. k. Finanz:Bezirks°Direktion Neustadtl am 29. Februar I8U0. 3. 527. (!) sscl)öritl)eilc von dem ihm ^i^eliö'li^e", l»ei 16 Nlft, !.n,qen Stalle mit unacs'äyr .l)l1l) Flach, und 10.000 Hol,!;ie^cl!,. Vmiy^'lzc. Fcxstcl' und Tyl'irslö'ck.n :c.. im össcnllichcn ^i^i^tionölvr^ l'cwilli^et. und zur Vm'milimc dicscr Lizilatioü ^^ Tagsahiüiq alls' dcn ll). April d. I, Vormittags Uhr im Orte der Nealiiälen zu Seiwselsch ailgeordlttt. Hisvoii lucroen Kauflustige nlkt drm Aül'lNlgt z„r Vctheiliamlss eiü^cladlu. daß die Vc'dlügüisst "" der Limitation dlkannt geaidcn uno täglich beim Hl^' Ei^ciNhümer eiiiglsehcn werden kölinc». ss. k. Bezirksamt Sciwsclsch. alS Gericht, atN 22. Varz l860.