Gesetz- „»>, Verordnungsblatt für das österreichisch - ilfi|i"ilrlir Mlteiifauö, bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1909. XXI. Stück. AuSg cgeben und versendet am 19. August 1909. 24. Kundmachung der k. E. küstenländischcn Stattbalterei vom 13. August 1909, Zl. Gew. III-926-1, mit welcher die mit dem Erlasse des k. k. Handelsministeriums vom 15. Juli 1909, Zl. 19029 genehmigten Abänderungen d er §§ 3 und 5 der Wahlordnung für die Handels- und Gewerbekammer in Triest (kund-gemacht im L.-G.- und N.-Bl. Nr. 41 ex 1901) verlautbart werden. I. § 3, Absatz 4, hat in Hinkunft zu lauten: „Jede Kategorie wählt für sich die ihr zugcwiesene Zahl wirklicher Mitglieder." II. § 5, Absatz 4, erhält folgenden Wortlaut: „Wählbar zu wirklichen Mitgliedern der Kammer sind alle jene, welche das 30. Lebensjahr vollendet haben, und welche wenigstens seit 3 Jahren die Erfordernisse für das aktive Wahlrecht, ohne Unterschied der Sektion und Kategorie besitzen, vorausgesetzt, daß sie ihr regelmäßiges Domizil innerhalb des Kammerbezirkes haben." Der t. k. Statthollcr: Hohenlohe m. p.