für da« fl fl er re > chi Ich-illiri Ich e K fl fl e n 111' nil, . bestehend an« den gefürsteten Grafschaften Gör; und Gradi«ca, der Nsarkgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang >882. XVII. S f ri rf. AüSgegrden und vez sendet am 21. August 1 882. 19 Kundmachung der k. k. Mnanz-Directio» in Triest vom 31, Juli 1882, betreffend die nach § 4 de« Gesetzes vom 26. Mai 1882 (R.-G.-Bl. Nr. 55) von dem am 1. September 1882 im allgemeinen Zollgebiete vorhandenen Borrathe an steuerbarem Mineralöl zu entrichtende Brrbranchsstener. Mit Bezugnahme auf das im Reichsgesetzblatte unter Nr. 55 verlautbarte Gesetz vom 26- Mai 1882 Und im Grunde der im Reichsgesetzblatte unter Nr. 78 verlautbartcN.Boll-zngSvorschrist hiezu des hohen f. 1. Finanz-Ministeriums vom 23. Juni 1882 wird Folgendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht: Jeder der bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes, d. i. am 1. September 1882, einen Borrath an steuerbarem Mineralöl innerhalb des allgemeinen Zollgebietes besitzt, welcher 100 Kilogr. überschreitet, hat daö ' Nettogewicht, sowie den Ort und die Räume der Aufbewahrung desselben binnen 3 Tagen, d. i. bis incl. 3. September i 882, anznrnelden, . und die Berbrauchsstener dafür zu entrichten. Die Acmtrr, bei welchen die Anmeldungen zu machen sind und bei denen die Einzahlung der Verbrauchssteuer 511 erfolgen hat, sind in der Regel die k. F. Steuerämter der Bezirke, in welchen der Aufbewahrungsort der Votväthc liegt; nur rücksichtlich der Vorrathe, welche in dem innerhalb der Zvlllinie befindlichen Gebiete der Stadt Trieft nnfbemahrt werden, da« F. F. Hauptzvllamt Triest, dann- hinsichtlich der Vorrathe, die ru Grado, Muggia, Jfola, Umago, Fasana, Cittanuova, Porto-Rabaz,, MalinSca und BeSeanuova liegen, die dortigen Zollämter, . Der Vorraths-Anmeldung unterliegt sowohl das im Zollgebiete mittelst Rafsinirung oder Reinigung dargestellte Mineralöl, dessen Dichte bei der Temperatur von 12 Grad Reaumur nicht größer als 870 Grad (Tausendstel der Dichte des reinen Wassers) ist,, als auch das a»S dem ÄnSlaiide stammende, welches nach dem Zolltarife vom Jahre 1878 mit 8 Gulden per 100 Kilogr. verzollt wurde, endlich DaS unter T. P. 120 und 121 b) des allgemeinen Zolltarifs vom 25. Mai 1882 fallende Mineralöl, für welches jedoch im Zollsätze von 10 Gulden in Gold per 100 Kilogramm netto die Verbrauchssteuer iiibc« griffen ist. , .. v Vßv . Die VorrathSanmeldungen sind nach dem der Vollzugsvorschrift vom 23. Juni 1882 (R.-G. Bl. R. 78) beigegebenen Muster 1, welches von den Parteien bei den F. F. ©teuer» Smtern, beziehungsweise beim F. F. Hauptzollamte in Triest bezogen werden kann, in doppelter Ausfertigung einznbriugen. Tie Verbrauchssteuer beträgt 6 Gulden 50 Kreuzer in BanFooInta für je 100 Kilogr., Nettogewicht. Dieselbe ist für das nicht bereits nach dem allgemeinen Zolltarife vom 25. Mai 1882 mit 10 Gulden in Gold per 100 Kilogr. netto verzollte steuerbare Mineralöl, sogleich bei der Anmeldung zu entrichten. Gegen entsprechende Sicherstellung wird die Verbrauchssteuer auch auf die Dauir von (> Monaten zugefristet, und sind die bezüglichen Gesuche bis spätestens 14. August 1882 bei dem Finanz-Juspcctor des betreffenden Amtsbezirkes einznbringeii. Während der Frist von 60 Tagen vom Beginne der Wirksamkeit des Gesetzes vom 26. Mai 1882 (R.-G.»Bl. Nr. 55) an gerechnet, d. i. vom I. September bis einschließlich 30. Cctobci' 1882, sind diejenigen, welche Handel mit Mineralöl betreiben, unter besondere gefällsämtliche Controle gestellt. Insbesondere sind dieselben während obigen Zeitraumes zur Ausweisung der Versteuerung, des Bezuges, Ursprunges oder der Verzollung der 100 Kilogr. übersteigenden Vorräthe an steuerbarem Mineralöl verpflichtet, und kann diese Ausweisung nur auf folgende Weise geschehen: a) durch gelöste SteuerzahlungS» oder KorgnugSbeftatigungen; h) durch Verschlcißbolleten: c) durch Rechnungen; d) durch zollamtliche ZahlnngS- oder Borgungsbestütigungen. Mittelst SteuerzahlungS, oder BorgnngSbeftätignngeu werden die bei einem Mineralöl-Händler bei Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes vorhandenen und von ihm zur Versteuerung angemeldeten Mineralölmengen anSgewiesen. Tnrch Berschleißbolleten müssen jene Mincralölmmgen gedeckt fein, welche während der vorerwähnten Frist von GO Tagen ans inländischen Raffinerien bezogen worden sind. Tic anderswoher im Jnlandc während dieser Frist bezogenen Mengen an steuerbarem Mineralöl müssen durch Rechnungen, kanfmännische Correspondeuzcn n. s. w. gedeckt werden, welche den Rainen des BerkänserS und KänferS, sowie dnS Gewicht deS steuerbaren Mineralöls genau zu enthalten haben. Bezieht ein Mincralölhändler während dieser Frist steuerbares Mineralöl a s dem Auslande, so muß der ans diesem Wege cingebrachtc Borrath mit der zollamtlichen AahlnngS-vder BorgungSbestätignng, welche ans den Namen des Händlers lauten muß, gedeckt sein. Außerdem sind die Mincralölhändler während deS fraglichen Zeitraumes den allgemeinen Bestimmungen der Zoll- und StaatSmonopolS-Ordnmig über die Waarencontrole Und den besonderen Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Mai 1882 (R.-G.-Bl. Nr. 55) und BollzugSvorschrift vom 2.3. Juni 1882 (R.-G.-Bl. Rr, 78) über besondere Eonlrole 'für die Mincralötvorräthe unterworfen. Aus die Ucbertretungen der Borschristcn über die Verbrauchssteuer von Mineralöl finden die Bestimmungen deS Strafgesetzes über Gefällsübertretnngen, insbesondere die tzts 523 bi» einschließlich 849 desselben mit den nachträglichen Anordnungen Einwendung. • • " ■ . .... . ' '-1 ■ ' ; ' ' ': .' m . r ' 'I . - ; • - - ■ ' ■ ‘ A . w' :• ‘ - "! 1 ' • > ' -■ : ! V V . !' ' ;; ’0: ; T:'< .V • : 1 1 ■ ■ ■ • . ..... ■. . V?; , ■ ; ■: •;! in’ - 1 . . . - ' ' ' ’ . ' :. • " - ; ; ' .... . . ' '