1784 Amtsblatt Mv Laibacher Ieitnng Nr, 269. Freitag den 23. November 1866. (403—2) Kundmachung. Die Besitzer oder Verwahrer von Banknoten, welche auf Convcntions^Münze lauten, werden um so dringender ersucht, sich wegen deren Umwcchslung mit Beschleunigung an die Direction der Nationalbank in Wien zu wenden, als die Bauk, mit Rücksicht auf die bereits erfolgten gesetzlichen Bekanntmachungen, vom I. Jänner I5 wird bei dieser Finanz.Direction für den Bezirk Krainburg a m 26. November 1866, Mottling a ln 2 l>, November l 8 tttt, Neumarktl am 3 l>. November l 8 tetzen «Weizen, 5OO „ Korn, HO» „ Kukurutz mittelst Offerte unter nachfolgenden Bedingungen angekauft: 1. Das Getreide muß durchaus rein, trocken und unverdorben sein, und der Mehen Weizen muß wenigstens 84 Pfund, das Korn 75 Pfund und der Kukurutz 62 Pfund wiegen. 2. Das Getreide wird von dem k, k. Wirthschaftsamte zu Idria im Magazine in den cimen-tirten Gefäßen abgemessen und übernommen und jenes, welches den Qualitats-Anforderungen nicht entspricht, zurückgewiesen. Dcr Lieferant ist verbunden, für jede zurückgestoßene Partie anderes, gehörig qualificirtes Getreide der gleichnamigen Gattung um den con-tractmäßigen Preis längstens im nächsten Monate zu liefern. Es steht dem Lieferanten frei, entweder selbst oder durch einen Bevollmächtigten bei der Uebernahme zu intcrveniren. In Ermanglung der Gegenwart des Lieferanten oder Bevollmächtigten muß jedoch der Befund des k. k, Wirthschaftsamtes als richtig und unwioer-sprechlich anerkannt werden, ohne daß der Li> ferant dagegen Einwendung machen könnte. 3. Hat der Lieferant das zu liefernde Getreide lo^o Idria zu stellen, und es wird auf Verlangen desselben der Nerksfrächter von Seite des Amtes verhalten, die Verfrachtung von Loitsch nach Idria um den festgesetzten Preis von 24 Neu-krcuzer pr. Sack oder 2 Metzen zu leisten 4. Die Bezahlung geschieht nach Uebernahme des Getreides, entweder bei der k. k. Bergamts-casse zu Idria, oder beider k. k. Landeöhauptcassc zu Laibach gegen classenmäßig gestempelte Quittung. 5. Die mit einem 5>0-Neukreuzer-Stempel ver> sehenen Offerte haben längstens bis Ende November iNiitt bei dem k. k. Bergamte zu Idria einzutreffen. 6. In dem Offerte ist zu bemerken, welche Gattung und Quantität Getreide der Lieferant zu liefern Willens ist, und der Preis loou Idria zu stellen. Sollte ein Offert auf mehrere Körner« gattungen lauten, so steht es dem Bergamte frei, den Anbot für mehrere, oder auch nur für eine Gattung anzunehmen oder nicht. 7. Zur Sicherstellung für die genaue Zuhaltung der sämmtlichen Vertrags-Nerbintzlichkeiten ist dem Offerte ein lOperc. Vadium entweder bar oder in annehmbaren Staatspapieren zu dem Tages-curse, oder die Quittung über dessen Deponirui'g bei irgend einer montanistischen Casse oder der k. k. Landeshauptcasse zu Laibach anzuschließen, widri-gens auf das Offert keine Rücksicht genommen werden könnte. Sollte Kontrahent die Vertragsverbindlichkei- " ten nicht zuhalten, so ist dem Aerar das Recht eingeräumt, sich für einen dadurch zugehenden Schaden sowohl an dem Vadium, als an deffen gesammtem Vermögen zu regressiren. 8. Denjenigen Offerenten, welche keine Getreide-Lieferung erstehen, wird das erlegte Vadium allsobald zurückgestellt, der Ersteher aber von der Annahme seines Offertes verständiget werden, wo-dann er die eine Hälfte des Getreides bis Ende December l8Ull, die zweite Hälfte bis Mitte Jänner l Hti 7 zu liefern hat. l>. AufVerlangen werden die für die Lieferung erforderlichen Getreide-Säcke vom k k. Bergamte gegen jedesmalige ordnungsmäßige Rückstellung unentgeltlich, jedoch ohne Vergütung der Frachtspesen, zugesendet. Der Lieferant bleibt für einen allfälligen Verlust an Säcken während der Lieferung haftend. N>. Wird sich vorbehalten, gegen den Herrn Lieferanten alle jene Maßregeln zu ergreifen, durch welche die pünktliche Erfüllung der Contractsbe-dingniffe erwirkt werden kann, wogegen aber auch demselben der Rechtsweg für alle Ansprüche offen bleibt, die derselbe aus den (§ontracts-Bedingun« gen machen zu können glaubt. Jedoch wird ausdrücklich bedungen, daß die aus dem Vertrage etwa entspringenden Rechtsstreitigkeiten, das Aerar möge als Kläger oder Geklagter eintreten, so wie auch die hierauf Bezug habenden Sicherstellungsund Executionsschritte bei demjenigen im Sitze des Fiscalamtes befindlichen Gerichte durchzuführen sind, welchem der Fiscus als Geklagter untersteht. Vom k. k. Vergamte Idria, am 15. Novem< der l««l5.