^^ l2. Donnerstag ven 2^. Jänner i«36. Oubernial - h7erl^ntbaruttg3tt. Z. 98. (2) sic. 87l. Nachricht her k. k. böhmischen S> t a a t s g ü t e re Veräußerungs.Prov'Njlal -Eom, ^,ss,on. ^ D,e l scnn3, t^l>Glanzdölfir Vollmau, Hcuhof und Sterne Hof «m 27. Hurnung i336, in der zehnten Norm'ttagsstunde m dem GuberntaltSlyun^st saale öffentlich fellgeboten werden. — 1) Die her böhnnschm Krone gehörigen sogenannten Eomnaldörfer Vollmau, Heuhcf und Gtern-bcf llegen im Klattauer Kre»se, unmittelbar gn der Gränze des Könlgre'chcs Böhmen nächst dcr konlgl. basischen Gtadt FlN-ih, ,n einer Wl'tllmäßig wa,men und fruchtbaren Gegend, wilche gegen Süden mtt Waldungen umgeben lst. — Daß Dorf Vollmau sammt den dazu gehörigen Feldern, Wiesen, Waldern und Gestrüpoen, wclcheß nach dcr lcpten Eon« scnption IZ HauslNummevn m>t /,56 Eeclen zählt, gränzt qegm Westen und Norden an die Herrschaft Taus, gegen Osten an die Herr. jchaft KZurh, und gegen Süden an das Kö-N'gr'-'ch Ba,crn. Das Dorf Heuhof, welches ,2 Haus »Nultimtrn mit io8 Geelen , und das Dorf Ste'lchof, welches fünf Haus>Num-n-.ern mit 47 Seelm zahlt, si^ i,on dem Dorse Vollmau getrennt, und von dem leyttrn über zwe» Stunden südöstlich entfernt^ Beide Dörfer werden gegen Osser, von dem König« relche Biliern und im übrigen von der Herr. lchoft Klluth bekränzt. Die Gränzen sind übri. tztns unstnttig und mit Granzsseinen bleich, t^fl. — 2) Dle bti diesen Dörfern desindli, chcn ßclder, Wlescn, Wälder und Gestrüppe sind ein ausschll'ßendeß EigcNlhum dcr Dolf^ «Massen. Teiche bestehen keme. -^- Z) Die DotfNnsassen sind nach dem Granzvcrtraa plUlie z,nd robotfte», und haben bloß auf das Extraordmalium und die Nebenqaben eimn Beitrag, der nach dem Durchscvmll von Jahr« 1825 b's lb3ä , jährl'ch 53 st. 5? '/, kc< 3onv. Münze betrug, dann elnen bestimmten Wald« und Gründen« uon jahrlichen ,/, fl« 7 kr. Convi Münze in d«e Renlen zu enlrichle»i. — /.) In allen drei Ollschaflen besiebt ltiri« obrigkeüliche Gerechtsame oder ein W;rlhs» haus, u^d d,e Nlilerlhüsien gemeßen t>e gtt sttzllchc Wohlthat drs frclcn Bicrbezugs. -^-In dem Dorf« Vollmau befinden sich zwei, u^,d ,m Dorfe Heuhof gleichfalls zwcl Mühlen, von welchen ein jahrllchcr Z«rs «on ^6 st^ Eonv< Münze in die obrigfntlichen Renten lnlticbtet wnd. -^- Von den Vollmauer Mühi lrn wird das landesübliche Laudemlum in Be, sltzurränderunszsfallcn entrlchlel, ucn den Heu» hofcr Vlühlcn utib den Höfen aller drei Dörfer aber die Tare bleß nach Art jen«r Do« mi,,c«lisien behandelt, lvtlche »n «hrcn son« tr^cten die Verbinbllchkett der Laudemial.sn»-richtur.q nichl cinbezoa.cn haben. — 6) Die Jagdbarkeit ron der Wlldbohn, welche nach dem Es!astral ^ ZergllcderunMnmmavlum be Joch 12/46 s^Klafler, be, H«u< Hof und Et'iilchot 2^6 Io,v i365 lUlKlüfte, betragt, und bei welcher bloß Hasen und Rebe Hühner als Etandw,lb angesehen werden kön» nen, ist a^f dle Dauer eines Jahres, und zwar bei Vollmau nnt 6 st. i6kr. Eoni'j Mün^c, und bei Heuhcf und Sternhof mtt H fl. 3o kr« Conv. Münze verpachtet. — 7) Von dcn Baus «llchaultlN Äitier dr.i Oltlckaflen rvird an Kil-biri und G:undzms /^1 ft, ä9 '/^ kr. ß< M.< dann von den Soldlielhausirn, Hausiern unv Insassen von Vollmau 126.59 V2 k^ E' M.j — 6) an standhaften Scharwcrlgcldern Z4 ss« Zc> kr. C< M. ; — s^) an Schuhgeldern von den Inleutcn zu 3c» kr. s. M. ; -^ lo) an allen undl^.euen ^agn'trken l6 st. l5 kr. E. M.) ^- ll) an cmrhlteutlschcn Zins lon VoNmau 2 fl. H V, kr. si M<; — 32) on Ecbwal,ysld Kon Heubcf und Gtcrnhof 15 fi. 20 kr. C. M. jährlich in dle ebr,gkeltllH«n ^«nttN «M» 5? sichtet. — i3) In d«m Dorfe VoNmau be« findet sich «ine Lokalie sammt ei»llr Fllialschule, lvorüber dem Rellglonsfond nach der Guber« na! Verordnung vom 9. Mai i3l8/ Z. ^729, has ^atronatsrecht zusteht. — 1^) Endl'ch V< stehen m dlesen dre; Dorfi'chaften keine obrlg-keulichen Gebäude. — Wer an der Versteige? z-2«ig als Kaustustlger Theli nehmen w>l!, hat dcn zehnten Theil des Ausruf^prelses, wel« «der nach dem eingangscrwahnten hohen Hof« fa-ninerdecrete auf Zgyo st. Eonv. Münz« be» fllmmt wurde, als Eautlon bei der Versteige« rungs-commission baarzu erlegen^, oder hler-Über eme von dlr k. k. Katymervrocuratur ypr-laufig geprüfte und bewahrt gefundene Sicher« tisllungsacte beizubringen. — Die auf diese Art erlegte und sichergestellte Caution hat der Melflbicthende, sofern er vom Kaufe zurück? treten sollte, ohne weiters zu verlieren. Außer« d?m w»rd aber die von dem Meistbietenden daar erlegte taution auf Abschlag der emgi-gangknen Zahlungsoerbindllchkelt zurückbehal< ten, den übrigen Licitanten aber gleich bei Ads^luß der l,c!tatl0lie:VnhHndlung zurück» gcsteltt werden. — O»e Hälfte des Kaufschll, llngs muß nach erfolgler Lestäligung des ^'er-faufsactes und noch vor der wjrkl'chen Ueber» g:be per genannten Dörfer daar erlegt werden; dagegen werden zum Erläge dec andtrn Hälfte fünf Iahre^fritien unter der Bcdmgung zuac« tjllnd^, d°ß solche auf der erkauften ReaUl/t im ersten Katze versichert und ant fünf vom Hundert oerzinset werben. ^> Vei glelchem Kauf-schllllngsanboihe wird demjenigen der Vorzug gegeben werben, der sich zur Entrichtung des Kaufschillings in kürzern Fristen Herbellaffen wird» — Der zur 3rw?rbung landtässlcher GH? ter «n der Regel nicht geebnete A^ufex, welcher diese Dörfer unmtttelbar vum Cameras fonde erstehet, erhält bl« Dispens von d^r kandtafelfahigkeit für sich und seine Leldeser, ben ln gerader absseigtnder Lmie. — Die übri, gen Velkaufshedlnssnlsse werden bei der Ver-^e'.g?rungstagsahrt bekannt gemacht werden, ^lnd ble Kauflustigen können solch?, vom 5. Jänner l8H6 anzufangen/ m dem <3xoed>^ des t. k. böhmischen Landespräsidiums vorläufig einsehen. Stavt< unv lanvrechtliche Verlautbarungen. Z. 66. (3) Nr. 10966. Von dem k, k. Bladt- und ^iandrechle in sscain wird bekannt gemacht: Es sey über Ansuchen der s. k° Kammerprocuraiur, m Vertretung des projectirten ZwangSardcits- Hauses, uyd bedingnißweise der Hsusarmen der Gtadtpfarr st. 5t>klas und Zt. Jacob, a^ls erklärten Erben, zur Erforschung hee Schuldenlast nach dcm am Zj. October y. I. verssorbenen Domherrn L.l)rc,n :'. Gchl»der« bach, die Tagsatzung auf den 29. Februar d. I., Vormittags um 9 Uhr vor dies.m f, k, Kladt« und Landrechte kefllmiuet worden, bei wel« cher aize Jene, welche an diesen Verjaß auS was immer für einem Rechtsgruni'e Anspruch zu stellen vermemen, solchen so gewiß anmelden und rechisgcltend darlhun lollen, w'drl« gens sie die Folgen des §. 615 b. G. B. sich selbst zuzuschreiben haben werdcn, Von dem k. ?. OtaZ>t< uno sandrechte in Kram. iaibach den 9. Jänner i956 Nemtliche ^erlautharungen. 3- c)5. (2) slr. ^/,.. 'l. Kundmachung. Zur Dickunq des Gefälls < Verschleißes in der Provinz Karnthen, wird für d,l Verfrachtung des »n dem Zeitraume vom l. Mai ,836 bis Ende April 18)7 erforderlichen Ta« bakmater»als und dcr sonstigen Gefallsartlkll, aus dem Tabak-Verschleißmaganne in Fürgenfeld nach Klagenfurt und Vlüach, und von dort zurück nuch Fl'nstenfeld. >n einer helläusi, gen Gcwicht^q^antilätvon ^Zoo Hporco-Zent, n^rn nach Kla^enfurt, und von beiläufig 2700 «Vpo^co , Henrnlrn nach Vlllach (nach Ume ständen auch mehr oder weniger), dann nach Sebalf auch Tabakmaterlale / Geschirr, leere säcke und andere Utensilltn von Klagenfurc und Villach zurück nach Fürstenfcld, e,ne Eoncurrenz mittelst schriftlicher versiegelter l^f« ferte, welche, wenn von chnen ein amtlicher Gebrauch gemacht werden soll, genau nach dem unten stchenden Formulare verfaßt seyn müssen, abgehalten, und mir dem Mindeste fotdeenbin der Contract, mit Vorbehalt der Ratlficationen der hohen k. k. allgememenHof« kammer abgeschlossen werden. — Es werden demnach alle Jene, welche diese Materialver, frachwng übernehmen wollen, und dazu geei» ßtlischaftet sind, eingeladen, biS 20. Februar lil5s), Mittags um l2 Uhr, «hre uersiegrltln Oifertt/ worin der Frachtpreis für den Gvorco-Zenlner von Fürssenfeld nach Klagenfurl, und von Fürstenfeld nach Vlllach, dann von dort zurück nach Fürstenfeld, deutlich und be» stimmt in Buchstaben ausgedrückt, und Ya3 aus dem offcxirtcn Frachllohnsanbothl enl^ fallende zehnvercentige Vadium clitwcder baz,, cder m öffcsilllchen Stsillspapleren, nach 63 dem zur Zeit der Erreichung bekannten letzten bülsemaßlgen Course, txlgelegt seyn M«ß, Mlt der »ufschrlfl: ^Offe^rt zur Verfrachtung dtg TabakmalerlülS ron Fürstenfeld nach Kla-"gtnfurt und VlllsH'', nn Vortta^ds^Vureau der k. k. lllyr. küstenland,schen sameral-Ge< fallen . Verevaltung ju ^albach, am Playe Nr. 262 «m 2ten Stockwerke , nebli der Adresse der Behörde, an welche daS Offert em? gesendet wird, und VöjelHnung des be»j,l? yent?en Geldes oder der Obllgalisnen einzu« relHen ^ an welchem Tage d,e «mgelanglen Ossete eröffliet, und nach vorheriger Bench, tigung der saut'vn und erfolgter Ratlsicaüon der Contract« mit dem Besidiether adgeschlo'stn werben wnd. — So geartete uersiegelte Off kemc Rücksicht genommen werden. — Uebn? gens wird noch bemerkt, daß, spenn das aus dem ojferlrten Frachtlöhnsand.othe entfallende zehnpercentlge Vadlum »m baaren Gelde ge? leistet werden wollte, der dießfällige G^ldhe? trag entweder del der k, k. ^Hbakgefällscaffe in kalbach, oder b^l jener in Gray oder Für-ftenfcld trz, z?ul,clo schuldigen 96 si. 4a l>. c. §. c., zur öffentlichen Beräuhcrung der, dem Letztern gehörigen, mit gerichtlichem Pfandrechte belegtem, uno sammt Fahrnissen auf i^3 fl. 3? tr. adgeschätz. ten V3 Httbrcalität, «ul^ Rect. Nr. »4, 6onsc. Nr. 1 in Saderz, unter Herrschaft Pölland, die neuerlichen Tagsatzungen auf den 19. Februar, 2». März und iU. April l I-, jederzeit Vormit» tags iu Uhr in I^ucu (Haderz mil dem im Edicte vom 22. August »Ü35. ^5. Z. 620, enthaltenen Anhange bestimmt worden, wozu Kauflustige ein» geladen werden. Bei. Gericht Pölland am ^6. Jänner »35S, z. 3 H5. (2) I?f. 1080 «t^ ^nNs ,UHA, Straßen - k i cit « t i » ns « V e r < a u ^ b a r A n g. In Folge Verordnung der löblichen k. 5. ?andesban«Direcrion vom ,5. December v. I., Z. 3y9/^, ivird, bei dem Umstände, «ls die wegen Lieferung des ^traßendeckmaterials pro i636, 183/ 6c i853 bei der lödl. Bezirks-Oh^gkeüSenosetsch am 20. Jänner d< I, abgehaltene Lic'ttatlon kein hlnlangllch günstiges Resultat gewahrte, unter Anschluß der Uebersicht und mit Bezug auf die in diesen Sn-tungsblätlern mitgcschalcet gewesene Kundmachung vom i^. N^uember v. I>, Nr. 65y, zür Kmncniß allen ^rcttatlonslustigen gebracht, daß vie wicdcryobltt Minmndo-Verstcigerung am lc>. Februar d. I. bel der löbl. Bczirks-Obrigknr zu Senosctsch :n den gewöhnlichen Amis? stunden von l) bis 42 Uhr Vormittags abgehaltn werden wird, und daß sowohl die als auch die Erfoi.derniß-Au^, weise bet der genannten löbl. Bezlrks-Obngkeit, dann hlcramis uno de» dezn k. k. substauiuen StraM,ba^-AFlsteten ^u Senosttsch «MHe« sehen werocn können. K. K. Straßenbau«Eommiffariat Tdelsberg «m 23. Jänner i9Z6. Uebersicht derjenigen Bestimmungen,, welche b........,. Die dießfallige kicitatwn ! ^ " d'cser d^e n m M wird abgehalten ! l !? Nam.n der Schottergru- ^ ----------------foü erhalten n^T^G^ HZ ^ die ganze aus ________________ Z !^ be, des Steinbruches 2.^^^ ßenssrecke ß ^F3 "en ^m Erzcu- z l3' oder lonssigen Materials, ^ «nd ver. ,^ l bis ----------- ZZ- H^^ gungs'Platze , ß Erzeugungs-Platzes ^ führt wer.^^-----------1-----------> in der Z-Z fm ^.^"^ ^oMts. Luitatton^ !Z ^ "" zudemPfiocke kängeron^ "^"" ^ 0. j ^ Haufen' ^ Nr. l Nr^ U.'ftern^ ^^KM. si.j fr. ^ st. j fr. ^ Z" Untern Wagner . . 2 5oo "/« 'V? Zoo Ioo 1 10 533 20 ^ 5» ?O8ar^av3 0^0362 . ^ 750 '7, '7. 7Z0 ^00 1 l5 937 Io / N<.^«>. l^s n-, > Hinter Senosetsch, . 5 L5o '7, "/, 5«o ä5o 120 733 71 ^ 8^leu.i ... 6 7ZO "/4 "/« '000 25o 1- 7H" - ( bruar äLZ6 ! ö'No-ObrlMt H ^kaunack ... 7 äoa '7° '7° 5oo 25o 1- Hoo - 1 zu Venös«sch i -^ Rechts M der Straße 8 775 "/, "/7 «5,3 100 120 ,o23 20 ^ ^ 65 Stavt. unv lanvvechtliche Verlautbarungen. ^. io3. (l) ^'' ^26. Von dcm k. k. Stadt - und Land'echte ll^ Krain wird bekannt gemacht: Es sey ubcrAn^ suchender Maria Fürst, als erklärten Erbmn, zur Erforschung der Schuldenlast nach der am 25. October 1ÜZ5 verstorbenen Maria Fürst, Tochter der Er>)lnn, die ^agsayung auf dcn 7. März l. I, Vormittags um 9 Uhr vor diesem k. k. Stadt- und Landrcchte bestimmet worden, bei welcher alle Jene, welche an diesen Verlaß aus was immer für einem Rcchlsgrunde A>^-spruch zu stellen vermcmen, solchcli so gewiß an-melden und rechts^eltend darthnn sollen, wldri-yens sie d.e Folgen des §. 6>4 b. G. B. sich selbst zuzuschreiben haben werden. ^albach am it). Jänner 18Z6. Uemtliche vlerlantbarunZen. Kund m a ch u n g. Von dcr k. k. Eameral'GcfällcN'Vcrwal-tuna in Böhmen wird zur Beistellung dcr Bctt-erfordermsse für die k. k. Gefallen-Wachem Böhmen eine Eoncurrenz mittelst einzubrii^ci,-den schriftlichen Offerten eröffnet. — Die Bestimmungen, welche dem jür dlcsc Unter^ch-mung zu errichtenden Vertrage zum Gnmde gclcat werden, Ul^d wcrnach überhaupt die Oft ferte eingerichlel werden müssen, sind folget^de: Erstens. Ms eme Richtschnur, wie ungefähr d,e Anböthe zur Vclstcllung, Erhaltung, Ncl-mgung und für den Wcchftl der Betterforder-lüsse für die k. k. Gefallen ^ Wache in Böhmen dcm Preise nach cmzu>ichkcn wären, wnd d?-merkl, daß für jcdcn T"g und jekes klüfache Nettder Betrag von ^ kr., sage: fünfScchsiel Kreuzer E. M./ uno vei den doppelten Betten für jeden Tag die um zwei Fünftel höhere Gebühr als bei den cmfachen BcUcn, nämlich: Vcn Bcrrag vo,^ i ^ kr., sage: Einem ganzen und einem Sechstel Kreuzer in Eonv Mze. genügen dürfte. Es bleibt jcdoch, wie sich von ftlbfl «ersteht, jedem Offer-nttn vorbehalten, dci' Contractsprels seldst z.,, bcüimmen, und je dilli-gcr die Forderung gcstcllt svird, dcsto sicherer is auf tne Genehmigung d.s Anbots zu rechnen, >^- Z w eiten sc Dcr Unternehme,- verbindet sich^ -hie sämmtlichen Ncttcrfordermsse für die in dc» Provinz Böhmen besit^dlichc k. k. Grfallcnwach, Mannschaft, welche in unqcfähr i3oo Köpfer bestehen wird, »n jene Standorte der emzelnel' Abtheilungen, welche demselben weiden bekannt gegeben werden, in der für jede derselben erforderlichen Anzahl beizustellen. — Welche An-zahl überhaupt und insbesondere mit Rücksicht auf die Kranken- und A>restz>mmer, dann auf dcn Stand der verheiralhctcn Individuen erfors derllch seyn wird, wird dcm Unternehmer nach dcm Abschlüsse des Vertrages bekannt gemacht werden. Die Zahl dcr Abtheilungen, lhre Standorte und d»e Stärke der Mannschaft für jede derselben, so wie die Anzahl dcr Kranken-und Llrrestzimmer und deren Standorte können Aenderungen unterliegen. — Drittens. Verpflichtet stch der Unternehmer, die erforderlichen Beltgeräthe m nachstehender Faltung und Qualität bcizuschassen, als: ^. Vctt-stanen von weichem Holze, und zwar: a) em-fache, jede für Eine Person; d) doppelte, jcde für Zwci Personen. — Die einfachen Bettstätten müffcn sechs Scduh lang, drei Schuh breit, zwei Schuh vlcr Zoll hoch und mit Kopf, Fuß- und Scitcnwänden versehen seyn. — Dle doppcltcn Vetistätten haben sich von den einfachen nur dadurch zu unte»scheiden, raß sie vier Schuh breit seyn müssen. Auch ist der Unternehmer vclbunden, einfache Bettstätten, wenn 'es gefordert werden sollte, gegen doppelte, und umgekchrtmll dcn da zu gehörende» El fovdc'Nissen ouszUt^usch^r. — K. Stlodsäcke von Rupfen, lemwand, wovon jedes Stück für einfache Bett, stallen zwei drei viertel Wicini,- Ellen lang, und ein ein halb Wiener Ellen breit seyn muß. — t^. Kopfpölster von festem ungebleichtem Zwillich, wovcn jedes Stück für einfache Bettstätten ein cm halb Wlcncr Ellen lang, und eine Halde Wlcner Elle breit zu seyn hat. — D»e StrolMcke und Kopfvölstcr müsse» mit frischc^ reinem Stroh gefüllt seyn, wozu für jeden Snohsack sammt Kopfpolster eine Strohmrnge von drcipig Pfund zu ve>wenden ist. Nach ^ Vcrlauf eines jeden viertcl Jahres hat der Un« , ternchinc^ das abgelegene Stll.h auszuleeren, - und mit frischem in de> selben Menge zu c> setzen, l — I). Leintücher von starker gc'?scichtcr ?cin« l w>.ind, wovon j^dcs Stück für einfache Bett- - flauen drei Wlcncr Ellen lang, Ein ein halb l Wiener Ellen breit seyn muß. Für^ jcde Bctt-. stäcie müssen fortwährend zwei Stück m Ver« . Sendung stehen, und zum Wechsel zwei andere ' Stücke voriaihig gehalten werden. Dic kcin- ° tücker dürfen b^oß der i'änge nach, u. z. nih > mit mehr als Elncr Naht verschcn seyn. — l 15. Sommcrdcckcn von Schafwolle für jedes Ben (Z. Amts-Blatt Nr. 12, d. 26. Jänner i8.?6.) 66 Ein Btück. Bei einfachen Betten muß jedes Stück Zw^i drel vlerccl Wiener Ellcn lang, Ein ein hvilb Wlcner Eilen breit und wenigstens Vier eln halb Pfund schwer sepn. D,ei benül)l. Die, sclben Vestandch^lle, von derselben Qualität müssen auch für die doppelten Bettslatten abgestellt werden; nur müssen solche, nnt Ausnah, mc der Kopfpölstcr, nach Maßgabe der doppelten Bettstätten breiter, die Kopfpölster aber nach eben diise,^ Maßstabe lange,', als bei den einfachen Bcnstatten seyn. Zur Füllung dcr i5t> oh, säckc und Kopfpölster für doppelte Bettstätten muß eine S^l ohnenge von vierzig bis fünf und vierzig Pfund für jede Bcttstälte verwendet werden. — Alle von dem Unternehmer gelieferten Bmcrfordernisse müssen bei dcr ersten Abstellung ganz neu und ungebraucht seyn. —. Viertens. Hat der Unternehmer die Bett-erfordernde in cincr, den angenommenen Mustern einstechenden 'Bcschaff.'nheit beizustellen. Die Ernti-crill^g Usid Auäbcsseriniq der Betten , oder cinzels'.er Stücke ist von demselben, so oft das Ve?ü:fniß entweder durch nalü llcke Ab« nükung oder aus cinem andern Grunde eintritt, und die Vornahme derselben gefordert wird, zu besorgen. Geschieht wahrend der Vertra^szeit eine Aenderung in den Postnun-aen, oder in der für dlc>clben angenommenen Zahl an Mannschaft, so »st der Unternehmer, verbunden, die Bcistellung oder U.'bettl-agung der Bettgerathe, wie sie die neue Eintheilung fordert, auf seine Kosten bewerkstelligen ;u las-sz.„. __ Fünftens, Wird der syst'imsirte Stand der Gefal'.cn-Wache vermehrt, so hat der Contrahent, nachdem ihm die Vermehrung, wcnn sie bei Einer section zwanzig Mann nicht überschreitet, Einen Monath, u,id wenn sie stärker ist, Zwei Monate uochinein bekannt gegeben wurde, die Betterf.rdcrnlsse für den Zu, wachs in der nämlichen Beschaffenheit gegen den bedungenen Zins sogleich nach Verlauf die-ser cm- und rücksichtlich zweimonatlichen Frist ber'ustellen. — Sechs cens. Wenn wegen vorübergehender Ereignisse ein Theil der Bet« ten unbenutzt bleibt, so wird dem Unternehmer vcn derjenigen Zabl Betten, welche zum Gebrauche beigestellt wurden, bis zu dem Zeit--puncte, mit welchem cm The,l derselben als vorübergehend unbenutzt, an chn selbst oder sei, nen Bestellten zurückgestellt wird, der volle Miethzms emnchlet. — Nach der Zurückstellung wlrd als Entschädigung der Zinsen vom Capital und der Kosten der Aufbcwahrung de« von >hm bereit zu haltenden Stücke m dem er» sten Monate d>c Hälfte, wahrend der folgenden Monathe aber ein Zehntel des bedungenen gan« zen Mlcthzms s für die entbehrlich gewordenen zurückgestellten Stücke gezahlt. Die Verwahrung der auße-' Gebrauch gesetzten Gegenstände, und insbesondere der WlMerdecken, wahrend der von de en Verwendung ausgeschlossenen Monathe, liegt dem Unternehmer ob; es hat jcdoch hierbei die M>tspe>>e durch einen von der betreffenden Came»al-Bezirks-Behörde zu bezeichnenden Gcfallöbcamten einzutreten. Als Zeitpunct der Zu'ückstcllung hat derjenige Tag zu gelten, an welchem dem Unternehmer odee seinem Bestellten die Entbehrlichkeit eines Theiles der Beirgeräihe von der bet essenden Bo zirks « Behölde bekannt gegeben wurde. «— Uedr'gens !oll die Zahl der ketten, welche we, gcn vorübergehenden NiHtqebrauches zurück» gesscllc weiden, den achten 3h>e»l der für dcn systcllnsuten Gland der M rnschaft abqeliefer, te Marinschafl dlesc Erfordernisse in der Nacht entbshrf. — Mit drm Bcginliin eines )>den M^natS hak d »srlke dle Villen Mit gew'chsclten, ge-ho »>) ss?re>N!g! dle Dsckcn ^lie Jahre einmal wasden zu lassen. Isi e«ne Decke in dec Art verunreinigt, daß dte Noibwe^rigk^t des WalkenS erkannt p. erden sollt?, so hat derselbe entlv.der das Walken zu dcsorge,», oder elne neue Dccke beizu-sicüen, ohne daß jedoch di? Mannschaft wahrend der Reiniguna d,e elfcrderllche Bcdecknnq m der Natt entb?hrfn da>f. In den Kra^kcr-zimmcrn hat dn U^,ternebmcr dle Re»>igu»ig der ^«ltgeiälh? so oft liorjunehmcli, alS dieß o^fordcrt w rd. Sollte der Unternehmer wünsch^', , daß dle Rlimgunq der Betlgeräthe und die ssüllung dcr St'ohsack^ und Kcpfpölster m,t Etroh, d^rch die BeNcllie der Cameral-Gefal« leN'VlVvallunss auf seine Kolben besorgt wer« de, so wird man dem Wunsche desselben zu intspreiden bedacht scon. Die Kosten der Besorgung dieses Geschäftes werden von der mo< nalllchen Bezahlung ln Abzug gebracht. — 67 Achtens. Dem Unternehmer wird die Versicherung ertheilt/ daß man die Mannschaft zur möglichsten Schonung der Bettgeräche mtt allem N ^drucke anweisen, keinen Unfug m der Benützung derselben dulden, und die möglichste Sorgfalt auf den ordnungsmäßigen Ge> brauch verwenden lassen werde. Dcr Unternehmer hat jedoch dle, durch gewöhnliche Be« nützung der Bettgeräthe entstandene Verschllm, mer-ungen zutragen; dagegen aber lss d,e von drr MannsDafl'durch Muthwlllen, oder durch ungewöhnlichen ^brauch an den Bettgerälhen verursachte Beschädigung demselben r?on dem Schuldtragenden angemessen zu vergüten. Für jedes zum Gebrauche ülxrnommene, durch die Schuld der Mannschaft abgängig oder ganz unbrauchbar gewordene Dtück, wlrd dem son-trahenten e«ne angemessene Vergütung gllel-flet werden. — Neuntens." Dle Beurtheilung der vertragsmäßigen Bischaffcnheit der Lliferungsodj,cte geschieht von dem betreffen« den Gecllons?3ommandanten, oder d;m hiezu beauftragten Bezirkßlelter. — Die angenom» ,mene Lieferung hat sich der Unternehmer he» tätigen zu lassen. — Gegen die Zurückmel, sung von ^iifcrungs-Gegenständen stcht »hm dle Berufung an d>e Bezntsbehörde offen. Bei der von derselben zu pstegenden Verhandlung wird, so w.,t das Outachten von Sachkundigen nach Bcschaffenheit der St-tilfragf erforderlich lst, der Befund zweler unb'fangenen beeideten Sachverständigen, deren Einen das Sections - Commando , den andern der Unternehmer vorzuschlagen hat, eingeholt/ und im Falle dusllden verschiedener Ansicht wälen, bc-mmmt die Bezirkebehörde von Amlswegcn einen drills Sachkundigen. Die Ansicht, welcher derselbe belltitt, hat der zu lrlass.nden Entscheidung zur Grundlage zu dienend E«n gleiches Verfahren hat überb^pl bei dcr C^, schcldung der Streitfragen, welche sich Über dlt Vlrt der Erfüllung des Vertrages, oder über d>e vom Slaalsschaye zu leistenden Zusätze ergeben , up,d zu dercn Veuriheil>.,,'^ G^H^nnt-»ilsse erforderlich sind, zu gclnn, j^dcch mit dem llnttrschl-de, daß day G.falle^wach - Gec« lions Eemmando >n den Fälltn, »n denen es sich um andere Fragen/ als um die ^urück-lveisung abgestellter Bcttgeräth.' handel'l, ke,n ^rkennln'ß zu schöpfen hat, sondern daß die Verhandlung von der Camerat - Ve;nks - Behörde zu vsteg.'p, und ;u sntschkidcli ,st. — M?-cim den Ausw!'l,cd der Lcyrer.'n köm:nt dsm Unternehmer dic Bclufung an die ^'limeral' ^'efallkN''-^erwallul'.g zu, gcgcn ?lc Ezusch-n dung dieser findet aber eine weitere Berufung nicht Statt. — Zehntens. Der in Frage stehende Vertrag hat vom ersten Mal Ein Tausend acht Hundert scchs und dreißig m Ausfüh« rung zu kommen. Von diesem Zeitpuncte an hat der Unternehmer für die Lieferung, Er-halmng, Reinigung und den Wechsel der Bctt-crfordcrmsse zu sorgen. — Eilftens. Ist der Unternehmer verpfiichtet, in den Orten der Bc» zirksbehördcn, welche die öconomlschen Geschäfte dcr Gefallen-Wache letten. Bevollmächtige te zu bestellen, mtt welchen diese Behörden in seiner Abwesenheit in Neziehling auf die Lie-ferungsangelegenheitcn dle erforderliche Verbindung erhalln können. — Zwölftens. Zur Sichcrstcllung für die Erfüllung der Ver-tragsoerblndlichleltcn räumt dcr Unternehmer dem Staatsschatze das Pfandrecht auf die beigestellten Bettgeräthe ein, worunter auch die-jcmgen begriffen bleiben, welche nach dcr im sechsten Absätze dieser Kundmachung enthaltenen Bestimmung als vorübergehende unbenutzt m die Verwahrung des Unternehmers über» gehen, und unter der Mitsperre eines Gee fällöbeamten zu halten sind. — Ueblrdieß hat der Unternehmer cme Cannon von drei 3au» send Gulden in Conv. Münze, entweder im Baarcn oder mit verzinslichen Staatsschuld-vcrschreibungcn, oder durcd Hypothekar- Ver< schrcibung unter Ausweisung der gesetzlichen Sicherheit zu leisten. - D re i ze hn t e ns. Die Bezahlung der Contractprcise wird nach der Anzahl der geforderten und wirklich bcigestell-ten Bettgcrälhe tagweise auf die Dauer de? Benützung berechnet. D»e Auszahlung geschieht nach Verlangen des Untei-nehmers, entweder bei den betreffenden k, k. Bczilkrassen odrr bei der Hauptcasse der k. f. Camcrci'»>?cfallcn Ver« waltung zu Prag, nach Tblauf c»nes jeden Monates. — Solllc dcr Unternehmer die Zah-lung bei einer a^.dcrn als emer der genannten Easseli zu erhalln wünschen, so wild die k. k. Camera! - Gefallen - Verwaltung, so weit es ohne Bcirnmg der eingeführten Eass«ord? nung und ohne cine Geschaftsvcrwicklung thun-llch lst, dlcscm Nui'sche zu cnisprcchcn bedacht seyn. Ueber d,e cont! acri^äß'g dc:g ge un der Anspruch anf dcii Bezug dcü dafür entfallclndcn EclNract^vl^scs fin' denselben erwächst. Vicrzehnte ns. Solllc dcr Untsr-r.chmcr nnt der ^ieferüng, wennauch nur zum Theil?, im Rückende bleiben, ci^cr li'.ch: vcr- 68 tragsmaßige Gegenstande liefern, oder die Rei« nigung, Erneuerung, Verführung der Betts erfordermffe, dle Füllung mil Ztroh, oder überhaupt eine der von lhm überkommenen Ver-blndllchketten gar nicht, oder nicht zur gehörigen Zelt oder nicht in der bedungenen Art vollziehen, so ist die k. k. Eamer^l-^efällen-Verwaltung berechtiget, n,ich eigener Wahl auf dessen Gefahr und Unkosten, entweder die noch mcht gelieferten oder nicht vertragsmäßig beigestellten Betterforderinsse nn beliebigen Wege oeizuschaffen, und die oon ihm nicht erfüllte Leistung vollziehen zu lajscn, oder oen Vertrag für qänzlich aufgelöst zu, erklären, und sich für die durch diese oder jene Maßregel ent-siandcnen Auslagen und Nachtheile sowohl an den zum Pfanoe dienenden Gegenstanden, als auch an der Caution und an del« übrigen Vermögen des Unternehmers zu erhohlen. — F ü n fz e h n tens. Die mtt der Vollziehung des Eontractes beauftragten Behörden sino be» rechtiget, alle Maßregeln ;u ergreifen, welche zur unaufgehaltenen Erfüllung des dießfälligen Vertrages führen. Dagegen steht dem Contra-hencen der Rechtsweg für age jene Ansorüche off'^, welche er aus dem Vertrage machen zu können glaubt. — S ech s ; e h n l en s. Dle Beltqerälhe, welche zum Gebrauche der Gefall'nwacht beigestellt werden, müssen mit e»-nem kennbaren Facbe» oder Brandzeichen deS Unternehmers versehen scyn. — einem k. k. Gefails-amre, oder emer k. k. Gefall^casse erlegt wor< bis, s r. Dicses Angeld wn!) demjenigen, welchem dle Unterlchmung überlassen wird, seiner Zeit m dle g st e n s. Vs wild endlich billnrkc, d>iß die fraglichen Of-felte z.i oem »m neunzehnten Absätze bestlmm» ten Zellpu^cie schon be» dies'r Cameral-Gefal-len - Verwaltung sich bifi?id^n müssen, daher auf solche, d«e nach dieser Zeit einlangen, kein Bedacht genommen werden w>rd, wenn gleich nachgewiesen würde, d