^r, 140. Freitag den 2,. Juni 1850. Z. l^8. (1) Nr. lw8! Concurs. Bei der k. k. mähr. Landeshauptcasse ist der Posten oes Camcral- und Kriegszahlmeisters, mit welchem unter der Verbindlichkeit des Erlags einer Caution von 3WU si. C. M., ein jährli' cher Gehalt von Eintausend fünfhundert Gulden 6. M. verbunden »st, in Erledigung gekommen. Die Bewerber um diesen Posten, haken ihre gehörig »nstruirten Gesuche entweder unmittelbar, oder im Wege ihrer vorgesetzten Bc^ Horde, bei dem k, r. Statthalter von Mähren dinnen sech^' Wochen nach der gegenwärtigen Verlautbarung einzubringen. Brunn den 25. Mai 1850. Z^IiU?. (»> Nr.5.i:t9. K u n d m a ch u n g. Von der k. k. Finanz-Landeö-Direction für Gtciermark, Kärntcn und Krain wird in Folge hohen Flnanz-Mimsterial-ErlasseS vom lll. Ma> I85U, Z. 13861,, zur allgemeinen Kenntniß gebracht, das sämmtliche, in den Kroolandcru Steiermark, Kram und Karnte» bcftehenden, und in dem Verzeichnisse dieser Kundmachung genannten Wegr, Brücken-, Ueberfuhr-u.Llnlenmäu-the für di. Jahre 185l, 1852, l85:t und zwar entweder für alle diese drei Verwaltungsjahre, oder für die Jahre 185! und 185,2, oder für daß Jahr 1851 allein, vom 1. November 185U im Wege veröffentlichen Versteigerung unter nachfolgenden BestunlMl'lgen >n Pacht gegeben werden. Unter gleiche» Bestimmungen wild zugleich die Pflastermauth der Btadtgemeinde Matz, ver-eilU nnt den Gratzer^inienmälithen, mit dem in de" Verzeichnisse dieser Kundmachung bestimmten AuSrufspreise, aus die für dle Linienmäuthe bestimmte Zeitdauer zur Verpachtung mit dem Beisätze ausgeschrieben, daß sowohl die städtische, als auch die ärarische Mauthgebühr mit I. November 185U, zusammen nur Einmal, und zwar bei dem Eingänge eingehoben werden. I. Die Versteigerung wird dci derselbe,, Tagsatzung für die einjährige, oa„„ für die zwc, und dreijährige Zeitdauer abgehalten, und lm Nallc eines günstigen Erfolges, sür d.e längere ^..- kürzere Pachtzeit mit demjenigen der vertrag a aesch ssc« ""'den, dessen Anbot über den Nufspmö sich als der vortheilhafteste dar- stellen wird. ^ ---,->. >.i 2 Aus dem anliegenden Ausweise sind dle Namen der Hauptstationen und der ihnen zuge-theilten Filial - Eingebungen (Wehrmauthcn), die Anzahl der Meilen und Brückenclasscn, sammt dem Ausrufspreise zu entnehmen. In d.esem Ausweise ist auch der Ort und Tag augegeben, an welchem die Versteigerung ei»er jede,. Station vorgenommen werden wird. 3 Zu diesen Versteigerungen werden alle Jene zugelassen, welche nach den Gesetzen zu solchen Geschäfte" geeignet, die bedungene Sicherheit zu leisten im Stande, und von Mauthpachtungcn nickt ausdrücklich ausgeschlossen sind. 4 Ncr im Namen eineö Andern einen Aü-bot macht, muß sich mit der gehörig legal.sirten Vollmacht seines Machtgebers be: der Comnnfsion vor der Licitation ausweisen und dlc,e >he übergeben.^ ^^^^^^,„ ist gestattet, mündliche Anbote für die Pachtung einer Station, oder mehrerer Stationen zuscunmcn in einem Compler, in so fern sie bei derselben Tcigsahmig ausgeboten werden, was aus dem, in dem tz. 2 angeführten Ausweise ersichtlich ist, gegen dem zu machen, daß sie auf die im §. 8 bezeichnete Art die vorläufige Caution für alle jene Mauthen, für welche der G>.'sammtanbot gestellt ist, erlegen. «. Eben so ist gestattet, schriftliche Anbote sür die Pachtungen von Mauthen einzureichen, und zwar auf die Pachtung bloß einer, "der mehrerer Stationen in einem Complcxe, in so fern dieselben bei derselben Tagsatzung versteigert werden, wobei der Osserent auch die Bedingung stellen kann, daß sein Anerbieten nur sür den Fall gelte, wenn ihm der ganze komplex, für den er den Anboth stellte ohne Ausscheidung irgend einer Station übellassen werde. Die Staatsverwaltung behalt sich vor, je nach dem Ausschlagt dieser Pachtverhandlungen die Resultate rer Versteigerung, für die einzelnen Mauthe, oder jene der Licitalion sür größere Complexe zu bestätigen. ?. Bei den schriftlichen, mit gehörige» Stäm-peln versehenen Anboten, ist Folgendes zu be? obachten: :>) Dieselben müssen mit dem, zufolge des H. 8 dies r Kundmachung, als vorläufige (Kaution sicherzustellenden Betrage in Barem, ooer in Staatspapieren nach oem lctztbckannten börsemäßl-gen Course belegt, oder mit dem Beweise, daß dieser Betrag bel einer Aerarial (Hasse, ooer einem Gefällsamte in Barem oder Staalspapieren nach dem Courswerthe erlegt, oder hypothekarisch-pu« pillarmäßlg sicher gestellt worden sey; oaher, so weit es sich um eine hypothekarische Sicherstellung handelt, mit der lanctafllchen oder grulldbüchlich einverleibten Verschrelbung der Grundbuchs- oder Landtasel^Extracte, und der gerichtlicheil Schäl-jungsurkunoe der Hypothek versehen seyn. d) Dieselben müssen bls zu dem in dem Ausweise dieser Kundmachung bestimmten Tage bei der betreffenden Cameral-Bezirksoerwaltung für die darin genannt.u Pachtobjecte versiegelt eingereicht werde». c) Die >christlichen Anbote muffen den Betrag, oer sür j<0e Station angeboten wird, in Zahlen und Buchstaben deutlich ausdrücken, und sind von dem Anbotsteller mit dem Vor- und Zunamen, dann Charakter uno Wohnort des Ausstellers zu unterzeichnen. Partelen, welche nicht schreiben tonne», haben daö Ossclt ,ii,l iyrcm Handzeichen zu unter-fcrtig^u, und dasselbe ncl'jl dem voil dem Namens-s) Die schriftlichen Offerte sind von dem Zeit« puncle der Einreichung für die Offerenten, für die Finanz- Bandes-Direction aber erst vom Tage, an welchem die Annahme desselben dem Anbietenden gemacht worden ist, verbindlich. Die schriftlichen Offerte werden nach beendeter mündlicher Versteigerung in Gegenwart der Pachtlustigen von den: Licitationttcommissär, welchem sie von der Camera! Bezirks - Verwaltung, die sie in Empfang nahm, verzeichnet übermittelt werden, eröffnet und kundgemacht. Als Ersteher der Pachtung wild dann, ohne eine weitere Steigerung zuzulassen, derjenige angesehen, der entweder bc'i der mündlichen Versteigerung, oder nach dem ordnilugsmäßigen schriftlichen Anbote als der Bestbieter erscheint, sofern dieses Bestbot den Ausrxfvpreis erreicht oder überschreitet, und an und für sich zur Annahme und zum Abschlüsse des Pachtvertrages geeignet erkannt wild. Hielbci wird, wenn der mündliche und schriftliche Anbot vollkommen gleich seyn sollte, dem mündlichen, unter zwei oder mehreren schriftlichen gleichen Anboten aber jenem der Vorzug gegeben werden, für welchen eine vom Licitationö-Eommissä'r vorzunehmende Verlosung entscheidet. 8. Der Pächter hat zur Sicherstellung seines Pachtschillings eine Eaution zu leisten, welche nach seiner Wahl in dem sechsten oder in dem vierte» Theil des einjährigen Betrages desselben zu bestehen hat. Im ersten Falle muß der Pachtscbilling monatlich vorauS, im zweiten Falle mir nach Ende eines jeden Monats entrichtet werden. Diese Caution kann im Baren oder in k. k. Staatspapieren nach dem lchten Curse, oder mittelst Hypothckar-Sicherstcllung geleistet werden. Die Einverleibung der letzteren in den Grundbüchern oder Landtafeln geschieht auf Kosten des Pächters. Icder Versteigerungslustige mus; den sechsten Theil des für ein Jahr entfallenden Ausrufs-prcises, bevor er zur Versteigerung zugelassen wird, der Commission als vorläufige Caulion (Aadium) erleget,; dieser Erlag kann eben so wie die oben erwähnte Caulion selbst, im Baren oder in k. k. Staatspapieren nach dem lctzlbe-nannten Curse geschehen. Auch kann dafür eine einverleibte Pragmatical - Sicherstellungs - Urkunde mit Beibringung des Grundbuchs - oder Landtafel - Extracted und des Schätzungsactes eingelegt werden, welche jedoch mit der Bestätigung ihrer Annehmbarkeit von Seite der betreffenden Kammerprocuratur zu Gratz, Laibach oder Klagensurt versehen seyn muß. Zur Erleichterung jener bisherigen Mckuth-pächtcr, die mit zu licitiren gesonnen sind, ist, wenn sie sich in keinem Pachtrückstandc befinden, und ihre Caution durch baren Erlaq, oder in Staatspapiercn geleistet haben, oder wenn auf diese Caution bis zum Zeitpuncte der Versteige' rung kein Pfandrecht, oder Verbot von Jemanden erwirkt worden ist, eine Erklärung genügend, daß sie ihre bereits für die gegenwärtige Pachtung bestellte Caution vorläufig als Fortselmng für ihre künftiM Verpflichtung^ auädchimi ». Gleich nach Beendigung der Versteigerung wird die als Vadium beigebracht Sici>rstelll,ng denen zurückgestellt, welche die Mautl/ nicht er-standen haben, dem Bestoictcr aber wird dieselbe nur nach gepflogener Richtigstellung der Caution ausgehändigt werden. Die Nichtigstellung muß vor der Uebergabe des Pachtobjectes geschehen. IN. Nachdem die vicitation einer Maulhsta-tion geschlosseil wurde, wild bis zu dem Augen-gcnblicke, wo die Nichtannchme deä Anbotes von Seite der coilipelenten Behörde abgesprochen worden ist, kein nachträglicher Anbot angenommen. I l. Die Uebergabc des Gegenstandes der Pachtung gesch eht nach crfolgter Bestätigung deö Li-citationsacteö oder Offertes mit November 1850. l,2. Der Pächter tritt lücksichtlich der gepachteten Station, und der damit verbundenen l>>w bühren - Einnahme in die Rechte dcä Aerars. /430 13. Dort, wo Aerarial-Mauthgebaude be^ stehen, wird, wenn der Pächter es wünscht, wegen miethweiser Ueberlassnng derselben an ihn, ein besonderes Uebereinkommen gepsiogen werden. 14. Dic allgemeine!, Pachtbedingungen sind aus der Anlage zu entnehmen, die besondern für die einzelnen Stationen eigends bestehenden Be-dingungen können aber vor der Versteigerung bei der betreffenden Bezirks - Verwaltung in den ge wohnlichen Amtsstunden eingesehen werden. 15. Die Licitationen beginnen immer pünct-lich um die zehnte Stunde Vormittags. Formular eineö schriftlichen Offertes. (Von Innen.) Ich Endcsgefertigter biete für die Pachtung der Mauth (folgt der Name der Station) für die Zeit vom l. November 185U bis Ende October l851, oder vom 1. November 1850 bis Ende October 1852, oder vom 1. November l85U bis Ende 1853 den Iahreäschilling von (Gelobe trag in Ziffern) das ist (Geldbetrag in Buchst^ ben) wobei ich die Versicherung beifüge, daß ich die in der Ankündigung und in den Contracts' bcdingnissen enthaltenen Bestimmungen genau befolgen werde. — Als vorläufige Caution lege ich im Anschlüsse den Vetrag.......Gulden .... Kreuzer bei, — oder lege ich die nachfolgenden Urkunden bei, welche die Hypothekar- Si cherhcit im Betrage von......Gulden . . Kreuzern nachweisen. (Sind die bezeichneten Documentc anzugeben), oder lege ich die Cassaquitlung über das erlegte Vadium bei. .... am .... 1K5«). , (Unterschrift nach Maslgabc §. 7). (Von Außen.) Nebst der Adresse der Behörde, an welche das Offert eingesendet wird, und Bezeichnung des Betrages im beiliegenden Gelde, oder der Obl> gation, oder des Betrages der zur BichersteUuug gewidmeten Urkunden. „Offert für die Pachtung der Mauch" (hier folgt der Name der Station). Allgemeine Pachlbcd ingungen. Die Bedingungen, unter welchen die Verpachtung Statt findet, sind folgende: 1. Dem Pächter wird das Recht eingeräumt, die für die gepachtete Station oder Stationen gesetzlich bestimmten MauthMihren nach den bestehenden Tariffen und Vorschriften einzuheben. Der Tariff und eine Zusammenstellung ver wichtigsten Mauthvorschriften werden demselben bei der Uebergabe der Station verzeichnet gegen Empfangsbestätigung eingehändiget werden, 2. Bei den sogenannten Wehrmauthcn oder Filial - Stationen treten die nämlichen Wegmauth-Gebü'hren, wie bei den Hauptstationcn ein. Es unterliegen aber diesen Gebühren bei den Wcgmauthstalionen nur jene Parteien, welche die Hauptstation umfahren, oder mit Vieh um-treiben, d. i. solche Parteien, welche vor dem Hauptschrankcn von der mauthpflichtigcn Straße ablenken, und dicftlbe hinter diesem Schranken wieder benutzen. Die Brückcnmauchgebührcn aber sind bei den Wchrmauthstationen nur in so weit einzuhebcn, als die mauthpflichtigen Brücken wirklich benutzt werden. 3. Dem Pächter werden die bei den Stationen befindlichen Schrankenbäumc und Zugehör, in so weit sie ein Eigenthum des Aerarwms sind, und unter der Bedingung unentgeltlich überlassen, daß er die etwa nothwendigen Reparaturen an denselben aus Eigenem bestreite, und sie in demselben Zustand, als sie ihm übergeben worden sind, bei Beendigung seiner Pachtzeit dem Acrarium zurückstelle. Wo keine Schranken bestehen, oder die alten ganz unbrauchbar geworden sind, hat der Pächter für die Herstellung eines neuen Schrankens zu sorgen, der in diesem Falle dergestalt seyn Eigenthum verbleibt, dasi er nach Ende der Pachtzeir sich mit seinem allfälligen Nachfolger abfinden, oder denTchranken wegnehmen lassen kann. ' 4. Der Pächter ist weder berechtiget, dic ihm verpachtete Station in eine andere Ortschaft zu verlegen, noch dieselbe von der Etraste, an der sie dermal steht, zu entfern«'»,, noch überhaupt den Schranken eigenmächtig zu versetzen. Es steht jedoch demselben frei, eine andere Aufstellung des Schrankens bci der Gefällsbe-Horde anzusuchen, welche sich das Recht vorbe-hält, dazu ihre Einwilligung lm Einverständnisse mit der politischen Behörde zu ertheilen, wenn keine Anstünde dagegen obwalten. 5. Der Pächter ist verbunden, die Parteien anständig zu behandeln, und bei Tag und Nacht ohne Aufenthalt zu expediren. Es liegt ihm ob, den Reisenden, Fuhrleuten und Vichtreibeln, die seinen Schranken betreten, die Gebühren außer oem Amte aus der Straße abzunehmen, und die auf den entrlchcenocn Becrag lauccnde Bollcte auf Verlangen elnzuhandlgcn, wie nicht minder zur Nachtzeit den Platz am Schranken ergiebig zu beleuchten. Er ist verbunden, eine von der Gefallsbehö'rde bestätigte und leserliche Gebühren -- .Tabelle an dem sichtbarsten und zugänglichsten Platze außerhalb des Einhcbungslocals anzuheften, und wählend der ganzen Pachlzcit angeheftet zu lassen. Im Falle der Nichtbefolgung dieser Vorschrif. ten verfällt der Pächter in eine Strafe von l bis w st,, welche die Bezirks-Verwaltung von Fall zu Fall nach Umstanden bemessen wird. 884 u. 11,l8!l, erfolgten Kundmachung rücksichtlich der Ucbcrladung zu wachen und die Anzeige hiervon an die nächste politische Obrigkeit oder an das nächste Zoll-Verzehrungssteuer- oder Controllsamt zu machen, je nachdem ein oder das andere Amt auf dem Wege in dessen Richtung das Fuhrwerk zieht, der Mauthstation näher liegt. Wird die Anzeige richtig befuuden, so gebührt ihm das Drittel des eingehobenen Strafbetrages. Der Pächter hat ferner auch darüber zu wachen, dasi die Circular-verordnung des k. k. steierm. Guberniums vom 5. Juni und jene des k. k. illyr. Guberniumü vom »2. Juni 1«M, Z. !>2w imd l40W, betreffend die Festsetzung der Breite und des Gewichtes der Ladungen der ^astwägen, die Bespannung derselben, dle Breite der Reife der Räder und daö Einlegen der Reißketten befolgt werde und jede Außerachtlassung dieser Verordnung ist von dem Pächter gleichfalls entweder der nächsten politischen Obrigkeit, oder dem nächsten Gefällsamte anzuzeigen. 12. Dem Pächter steht daö Recht, die Parteien zur Vorzeigung der Mauthbollete von der zurückgelegten letzten Station zu verhalten nicht zu. 13. Der Pächter verbindet sich zur Leistung einer Caution, welche, wenn der Pächter den Pachtschilling monatlich vorhinein zu zahlen übernimmt, im sechsten Theile des einjährigen Betrages desselben zu bestehen hat, wenn der Pächter es aber vorzieht, denselben erst nach Ablauf eines jeden Monats zu berichtigen, in dem vierten Theile des jährlichen Pachtschillings zu erlegen kommt und die spätestens bis 2<> October 1« . . bei der betreffenden Cameral-Bezirkö-verwaltung geleistet werden must. Diese Caution kann in Barem oder mittelst Hypolhekar-Sicher-stcllung oder auch in k. k. Staatscrcditüpapieren, welche nach den dießfalls bestehenden Vorschriften berechnet und angenommen werden, bestehen und erlegt werden: Zur Erleichterung jener Versteigerungslusti-gcn, welche bereits Pächter einer Aerarialmauth sind, wird gestattet, daß in Betreff derjenigen Personen, welche m dem Gebiete derselben leitenden Bezirtsbehöroe, in deren Gebiet dieMauth-versteigerung , an welcher sie Theil nehmen wollen, Statt findet, eine Mauth oder mehrere Mäuthe bereits gepachtet und ihre diestfällige Caution durch Erlag baren Geldeö oder in Staatspapieren geleistet haben, statt einer neuen vorläufigen Caution lediglich eine Erklärung genügend ist, daß sie ihre für die gegenwärtige Pachtung bestellte Caution vorläufig als Fortsez-zung für ihre künftige Verpflichtung ausdehnen. Es muß jedoch in diesen, Falle der betreffende Pächter und beziehungsweise Pachtlustige durch eine an dem Tage der Pachtverst?igerung ausgefertigte Bestätigung der compctenten Bezirksverwaltung nachweisen, daß cr mit keinem Pachtzinsrückstande von der von ihm bereits gepachteten Mauth aushafte und daß auf die von ihm als Caution dieser Mauthstationen gewidmeten, amtlich aufbewahrten Geldbeträge und öffentlichen Obligationen von keiner andern Person ein Verbot oder Pfandrecht erwirkt sey und überdies; muß del selbe sogleich die von dem Eigenthümer der Caution ausgestellte Urkunde über die Widmung des baren Geldes oder der öffentlichen Obligationen, mit welchen die Caution für seine gegenwärtige Mauthpachtung geleistet wurde, für die Pachtung der Mauth, welche er eingehen will und welche bestimmt zu bezeichnen ist, der Versteigerungscommission überreichen und dieser Commission auch die ihr ausgefolgten, für die gegenwärtige Pachtung vinculirten öffentlichen /43! Obligationen sammt dem bezüglichen Erlagscheine oder der Quittung über die hiefür erlegte bare Caution und die Empfangsbestätigung der Staatsschulden - Tilgungsfonds - Hauptcasse, wenn die die bare Caution bei dem Tilgungsfonde fruchtbringend angelegt wurde, übergeben. l i. Der Pächter hat selbst für seine Unterkunft zu sorgen, dort aber, wo Aerarialgebäude vorhanden sind, in welchen derselbe untergebracht werden kann, wird, wenn kein Hindernis, obwal^ tet, wegen seiner Unterbringung in denselben mit ihm eine besondere Verhandlung gepflogen werden. «5, Den Pachtschilling hat der Pächter auf seine Gefahr und dosten an die betreffende Ca nicral-Bezirks- oder Filialcasse zu ....... abzuführen und zwar in monatlichen gleichen Raten, welche bis spätestens am 10 eines jeden Monats zu bezahlen sind. Wenn der Pachter aber mit einer Zahlungö-rate im Rückstände bleibt, so laufen von dem Verfallstage an, bis zur Tilgung der rückständigen Pachtrate vierpercentige Verzugszinsen, welche hiemit ausdrücklich bedungen werden. lil Wenn einem Pächter die Benützung des ganzen gepachteten Objectes, oder bei Concre-tal Verpachtungen die Benützung auch nur emes einzelnen, zu den Comretalpachtobjeclen gehörigen, jedoch selbstständigen Maulhobjecles durch ein Elementarercigniß oder durch ein anderes von ihm unahängiges zufälliges Ereigmß nach von ihm rechtsbcständig zu liefernden Beweisen durch einen Zeitraum von wenigstens 14 Tagen ununterbrochen gänzlich entzogen wird; so ist derselbe berechtiget,' eine angemessene Vergütung des erlittenen Schadens anzusprechen, welche Vergütung aber die für die Zeit der entgangenen Benützung des ihm entzogenen Mauthobjecteö entfallende Pachtschillingsquotc nicht übersteigen darf. Als selbstständigeö Mauthobject wird bet Con-cretaloachtungen jede Mauthstation angesehen und behandelt, welche in der Verstelgeru.lgs-kundmachung als eine selbsiständige Station und mit einem selbstständigcn Auöruföpreisc aufgeführt wird. Behufs der Ausmittlung der auf das entzogene selbstständige Mauthobjcct von dem Concretalpachtschillinge entfallenden Pachtschillingsquote wird gleich bei Ausfertigung des Vertrages der für das gepachtete Concretalobject gebotene Pachtschilling nach dem Verhältnisse der einzelnen Auörufspreise zu dem Gesammtauörufo-preise vertheilt. hinsichtlich der Ucbechchren wlrd au^druck-licl, Ha setzt, daß das Zufrieren der Flüsse nicht al ^cin Entschädigungsanspruch des Pächter Gründendes Elcmentarereigniß angesehen wnd und as ^her auch der Pachter aus Anlast dieses Ereignisses keine Entschädigung anzusprechen Alle'von dem Willen des Pachters abhängenden, daher durch s"" f^.ld". hervorgerufenen, die Benützung des Pachtob^ettes behe-' .,d n oder beschränkenden Umstände, sowie alle m^un des PMobjectes nn gropes o er "".. Make einwirken, durch welche aber z!e Benützu^cwes selbststandigen Mauthobjec-les nicht gänzlich unmöglich gemacht w.rd, treffen aleich'falls den PäclM-, der folglich den her ^efübrteu Abfall am Ertrage des gepachteten Obj" ohne e.nen Anspruch auf Entschädigung ö" VHhaoigMlgsgesuche wegen entgange-^ -^ ">..- Vacbto'o ecte müssen wahrend ner Benutzung der Mylo i ^ „ctten, vom der peremtorischen ,^yi v^n ^» / Tage der Belebung des H'nd"nss station gelegen ist, überreicht werden, w d .ges auf solche Gesuche keine Rücksicht genommen wer, ^I^Für den Fall, wenn der Pächter die vertragsmäßigen Bedingungen nicht genau "sm. len sollte, steht es den mit der Sorge sur die Erfüllung des Vertrages beauftragten Behörden frei, alle jene Maßregeln zu ergreifen, d,e zul unaufgchaltenen Erfüllung des Vertrages fuhren, wogegen aber auch dem Pächter der Rechtsweg für alle Ansprüche, die er aus dem Vertrage machen zu können glaubt, offen stehen soll. Hiernach wird jedesmal und insbesondere in dem Falle,wenn derPächter die bedungene Kaution nicht zur gehörigen Zeit vollständig leistet, oder den Pachtschilling in der gehörigen Zeit nicht oder nicht vollständig abführt, es der Gefällsbehörde zustehen, sogleich im administrativen Wege, ohne seine Vernehmung Sequester auf die gepachtete Station, welche die Station auf seine Rechnung und Gefahr zu verwalten haben, einzusetzen, oder das gepachtete Object auf seine Gefahr und Kosten neuerdings feilzubieten und die eine oder die andere Maßregel oder beide zugleich zu ergreifen, oder endlich auch den Pächter zugleich im andern Wege zur Erfüllung des Vertrages zu verhalten. In jedem dieser Fälle bleibt der Pächter in der Haftung für den Betrag, der an dem bedungenen Pachtschillinge nicht eingebracht werden würde und der Gefällsbehörde steht es zu, den abgehenden nebst dem schuldig gebliebenen Betrag aus seiner Kaution, nöthigensalls auch von seinem übrigen Vermögen einzubringen. Wenn bei der in einem solchen Falle vorgenommenen Wiederversteigerung ein höherer Pachtschilling erlangt werden sollte, oder wenn bei der auf Gefahr und Kosten des Pächters vorgenommenen Sequestration des Mauthgefälls ein den Pachtschilling übersteigendes reines Mauth-erträgniß sich ergäbe, so soll das Gefälls-Aerar berechtiget seyn, diese Vortheile für sich zu behalten. »8. Dem Pächter, wie der Finanz-Landes-Dircction steht, sofern während des Laufes der Pachtzeit eine Aenderung in den Bestimmungen des Gesetzes, die auf den Ertrag einen Einfluß ausübt, Statt finden sollte, eine vorläufige dreimonatliche Aufkündigung vor dem Ablaufe des Verwaltungsjahres frei. I!). Das unterfertigte Licitationsprotokoll vertritt die Stelle der förmlichen Contractsurkunde und verbindet den Bestbietcr sogleich vom Zeitpuncte der Untcrfertigung, während für die Staatsverwaltung die volle Willigkeit des Vertrages von der Annahme des Anbotes von Seite der zur Bestätigung solcher Pachtverträge berech-tiaten Behörden abhängt und daher erst mit der an den Bestbicter el folgten Belanntgeblmg der höheren Natificatwil eintritt. Kann das Liclta-tions-Protokoll wegen Abwesenheit des mittelst eines schriftlichen Offertes als Bestbieter verbliebenen Licitanten von demselben nicht gefertigt werden und erfolgt zu demselben die oberwähnte vorbehaltenc Ratification, so wird auf der Grundlage des Offertes und der kundgemachten Pachtbedingungen ein förmlicher Contract in zwei gleichlautenden Paricn errichtet werden. Sollte der Offerent sich weigern, den förmlichen Contract zu unterfertigen, so haben die mit K. 17 festgesetzten Rechte desGefallö-Aerars einzutreten. Die Entscheidung, ob der mündliche oder schriftliche Anbot von der competentcn ! Behörde ratisicirt werde, wird längstens bis zum Anfangslage der Pachtzeit stattfinden und dem Pächter bekannt gegeben werden, bis wohin der Bestbieter von seinem Offerte nicht zurücktreten kann. Wenn mehrere Personen zusammen Nestbieter sino, so haften sie zur ungctheilten Hand für die Erfüllung der übernommenen Contractsver-bindlichkciten. Das Rechtsmittel wegen Verletzung über die Hälfte kann nicht geltend gemacht werden. 20. Der Pächter ist verpsiichtet,^die für ein Pachtcontractsexemplar entfallende Stämpelge-bühr sogleich bei der Bekanntgebung der erfolgten Bestätigung zu entrichten. 21. Der Pächter hat nebst den allgemein kundgemachten Vorschriften und Tariffen auch die ihm bei der ^icitalion vorgehaltenen und unter die Pachtungsbedingungen aufgenommenen Bestimmungen genau zu beachten und sich daher mit Rückblick auf den ihm eingehändigten Amtsunterricht gegenwärtig zu halten, daß auch das in die Schwemme und zur Tränke getriebene Vieh am Localschranken, das zur Weide auf die Alpen gehende Vieh aber bei allen Maulhstatio-nen die Befreiung von der Entrichtung der Gebühr genießt, daß die Fuhren mit Feuerspritzen oder andern Feuerlöschrequisiten, wenn sie bei einer Feuersbrunst verwendet werden, mauthftei zu behandeln und die Fuhren zu Uferschuh- und Regulirungsbaulichkeiten den Fuhren zu Stra-ßenbauten gleichzustellen sind. Auch sind die ausländischen, leer zurückfahrenden Postpferde mauthfrci zu behandeln. Eben so sind die k. k. Obercommissäre und Commissäre der Finanzwache, dann die berittene Mannschaft der Finanzwache mauthfrei und es kommt die den Holzfuhren zugestandene Begünstigung den zum Gewerbsbetriebe nothwendigen Fuhren mit Holzkohlen zu Stalten. Hinsichtlich der Begünstigung der Bewohner jener Oite, in welchen alle an Chausseen gelegenen Einuä'nge mit Mauthschranken umschlossen sind, wird sich auf das in dem Unterrichte citirte h. Hofkammerdekret vom 5». Juli 18t1, Z. l8l71 bezogen; übrigens wird bemerkt, daß die mit allerhöchster Entschließung vom 12. October 1825 ausgesprochene Befreiung der Equipagen der Herren Erzherzoge Brüder nunmehr die Equipagen der Herren Erzherzoge Oheime Sr. t.k. Majestät kaiserliche Hoheiten betrifft. Der mauthfreien Behandlung sind ferner zu unterziehen: n) Die unentgeltlichen unterthänigen Fuhren mit Schulbrennholz gegen Vorzeigung bezirksherrschaftlicher Certificate. ji) Fuhren, welche nach vollzogener Amtsverrichtung des Seelsorgers leer zurückkehren, welche Begünstigung aber jenen Fuhren, die angeblich Seelsorger zu ihren geistlichen Functionen abholen, nicht zukommt. o) Die zum Bau und Erhaltung der Acra-rialstraßen bestimmten Flchnn, gegen Vorzeigung der Certificate dcr betreffenden Strasiencommissäre. ll) Materialfuhren zum Van und Herstellung der Staats-Eisenbahnen, so wie anch Schotterfuhren nach den hierüber bestehenden Bestimmungen. <>) Alle regelmäßigen, von Aerarial - Brief-sammlungen zur Verbindung mit Poststationen ausgehenden und rückkehrcndcn Postbotenfahrten, s) Materialfuhren zur Wiederaufbauung eines durch irgend em Elcmentarereigniß zerstörten Gebäudes. 22. Wird als Bedingung noch beigefügt, daß die mit der illyrischen Gubernial - Surrende vom 19. Juni 1820, Z. 14852 allgemein, von Seite des k. k. steierm. Guberniums aber mit Verordnung vom 10. Juni 1840, Z. W3 stimmnng an die Stelle des H. 4, lit. i-, der Vor-l schrift vom 17,Mai 182», rücksichtlich der mauthfreien Behandlung der rohen Material- und Brennstossfuhren zum Behuf der Bearbeitung für montanistisch-concessionirte Werke im Orte, wo der Mauthschranken sich befindet, gegen ausdrückliche Bezeichnung jener Werke, die bei den verpachteten Schranken die Mauthfreihcit zu genießen haben, in Wirksamkeit bleibt, dagegen wird den Fuhren mit Erzeugnissen der k. k. Acrarial-Berg-werken nach den Mauthdirccliven vom Jahre 1821 zustehende Mauchfrciheit zu Folge hohen Finanz-nnnisterialerlasses vom 13. April 1850, mit 1. November 1850 aufgehoben, wornach diese Fuhren ganz gleich mit den Fuhren solcher Erzeugnisse aus Privat-Bergwerken behandelt werden. At. An wie viel Mauthschranken die betreffende Mauth eingehoben werden kann , an welchen Orten der dießfällige Mauthschranken aufgestellt ist und endlich welche Wehrschranken allenfalls zu der verpachteten Mauth gehören, und an welchen Orten sich dieselben aufgestellt befinden , wird in den Bersteigerungsprotokollen nnd den Mauth - Pachtverträgen genau angegeben werden. 432 k ^nnu^ K^gorie ^ Anzahl ^. '^^^ Ausrustprls^^^^^,, ö d°r . der ^^' '" V ^ ^m «u«g, H Z V^i ^ einzureichen sind. Tage. 3 Mauth - Stationen. Z '3 -Z Versteigerung. ___________ ^ _^_^l__^I_^^^I^^_____________?- !>^______!_________ S t e i e r m a r k. G r a tz e r L i n i e n - W e g m a u t h e. Papiermühle Linien-Wegm. z — — ^471 /7 Bteinfeld dto. ^ ^- — H ^^ .^ Eggenberg dto. 1 — / Steinbruch dto. I — — Camera!« 1652 36 Graher Gcidorf dto. 1 — ^ IN. Juli Vor- 1214 - St. Leonhard dto. ^ _- — Bezirks-Ver- 1702 9 )Cam.-Bezirks- 7. Juli. Bchörgelgasse dto. ^ — — mittags. 1790 38 l Münzgraben dto. ^ ^> -_ waltung. 1421 I» Verwaltung. ^ Karlau dto. 1 - — 2483 22 Lazarett) , dto. 1 - — 1477 10 Städtische Pssaftermauth ^ - - 12328 23 Wiener Straße. . Frohnleiten iWcg-u.Br.Mth > 2 III. I^Gratzer Bez.- 12. Juli ! 3023 30 »GraherCameral->)«,.« Worth l Wegmauth s 2 >- — ><^ Verwaltung. Vormittags, s 630 — sBczirks-Verwal. s^ ., > U n g a r i s ch c S t r a ß e. Fmstenfeld Wcg^u.Br.Mth. 2 II. i Fü'rstenfcldcr 15. Juli 1U00 — -. ji,, <5,.li Ilz Wegmauth 2 — sComz. Zollamt. Vormittags. 672 — / Graher ^"^«"' Gl^'iödorf Weg-u.Br.Mth. 3 U. GratzerBcz.Vw. 10. Juli dto. 2718 — Kamera!-Bez- 7. Juli. MstritzbciGroß- Fm'stcnf. Com- ,. ^ ,. . /Verwaltung, wilferödorf. Brückcnmautl) — I. merzial-Zollamt. "' ->ul, oio. ^25 — 1 13. Juli. T r i e st e r Straße. Wildon Weg-u.Br.Mth 3 s N. Graher Camera!» 10. Juli «000 — Graher Camera!- 7-Juli. Bcz.Verwaltung Vormittags. Bez -Verwalt. °^ Lantschabrücke dto. 3 111. X 4l80 — v Lpielscld Brückenmauth — M. 1414 — " AlnnlMch dto. - i. Marburger 2"' - Marburgs ^ ^^ ^ ^ ^ ^ ^ „. I„ ^,n. ^^ ^ , ,ameral- 8. Juli. " , Kärntnctthor dto. 2 - - Verwaltung. 446 - ^ . „ „ Drauthor dto. I — — 1374 __ l ^ezlrrs« » „ Draubrücke Brückenmauth — U1. 3^66 — Sannbrucke dto. 3 I. M. Cllll. 6lM. ^ " Franz dto. 3 I. II. 2660 — ) Marbma Wajscrmauth - - ^ Cam.Bez.Verw. 13. Juli Vorm. 2589 - 8. Juli. ^ Marburg. Kärntnerische Straße. S St Oswald l Wegmauth 2 ^- — « Cameral-Bez. 500 — Cameral-Bez. > ^ ?/«n^ dto 2 - — l Verwaltung 13. Juli Nachm. 830 — Verwaltung 8. Juli. l ^ Mahrenberg l dto^ 3----------j Marburg. 1070 - Marburg. > Wiener Straße. Spital am «^ .< , t Im Rathhause ^ Scmmerina Wegmauth ^ — — ,^ Mür^ »7 ^«li Nn,m ^" ) Brück Wr.Thor Wegmauth 3 -« ^- Cameral-Bez. 600 - Brück. Graberthor Wea-u.Br.Mth. 3 ltl. Verwaltung l9. Juli Nachm. 1800 - 15. Juli. dto. 2 II. Brück. 3698 - Italienische Straße. ^ Leoben im Mü'hl- schlag Weg-u.Br.Mth. 2 II. " 2000 - Cameral- ^ » am Waasto dto. ? . "' „ ^ü«" Bez.Verwalt. ^ Mit Vor^ Kt Grenzen dto. 3 III. II. II 549k — " j ^lt Zuo^ Iudenb a^ dw 3 I. U. Im Rathhause 2676 - Brück. behalt der U maM Wegmauth 3 - - z« 22. Juli. ,6.2 - ". ^.l.. ^tcha. Ncnuarkt dto. 2 — - Iudenburg. 1320 - Aufkünd». " Dürnstcin dto. 2---------- "28 - gung. O b d a ch e r S t r a ß e. Obdach mit l l > Im Rathhause l l^"^^" ! .^ c. .- ! Eppensteinl Wegmauth s 3 — — > zu Iudenburg. 22. Juli. > 1135 — j Brück. > ^0. Iull. > S a l z b u r g c r Straße. Aussee Weg-u.Br.Mth. 2 I. II. X 1 1880 - MttWor- M ttcrndorf Wegmauth 3 - - / ^24. Iull Vorm. 1692 54 behalt d" Wörschach Weg-u.Br.Mth. 3 I. sIm Rathhause 2196 - Cameral-Bez. v'"^- Rotten^ dto. 2 II. I.I. ^ zu" 37,2 30 Verwaltung 2!.Iul. Aufkund.- Gaishorn ^^'""2 ? - - l Rottenmann. 24.IuliNachm. .'s'" I ^' 9"ng- Kallwang Weg-u.Br.Mth. 3 I. K ^ / ^ — Dimerödorf Wegmauth 2 — - I I857 — 433 Z Benennung Kategorie Anzahl ^^ ^ ^ Ausrufsvreis ^ ____________________________^ _____________._______________________Husrusspms Behörde, Bis zu ^ ^ "^" ' ^"" ^^ " für cin bei welcher die ,. ... « ^ ' ^ff^ welchem Anmerkung. «Z der ^ der ^,,. ^ll"« « ^ «3 ^ einzureichen slnd. Tage. « Maut h-Stationen. Z Z-Z Versteigerung. ------------------- 3 ^W Nkr l E n n s t h a l e r S t r a ß e. ! Mit Vor- «Mandling Weg-u.Br.Mth. 3 I. Bezirkshaupt- 282 — Camera!- behalt der Gröbming dto. 8 ll. 1l. lll. Mannschaft 2«. Juli. 732 — Bezirks-Verwal. 24. Juli. Vierteljahr. zu Liehen. Brück. Aufkündi- "U gung. Thauern Straße. Trieben und ) ! St. Johann Wegmauth 4 — — !4«9 — / " sMöderbruck dro. i __ ^, Im Rathhause 28N — s Camelal- St. Georgen und zu 22. Juli. ? Bez.Nerwalt. 2U. Juli. Pölöhals Weg-u.Br.Mth. i II. Iudenburg. «8U — ^ Vruck. ^ Furth und Thal- > heim dto. t l. I4U — / Straße über den P ü h r n. Spital am ! l l Bezirkshaupt- > «Cam.Bez.Verw.l « Pührn s Wegmauth ^ 3 — — ^mannsch. Liehen. 26. Juli. j 1»32 - > Brück. > 24. Iull. s '"l K r a i n. I W i e n e r S t r a ß e. Tiojana Wegmauth 2 - - . «mnmils! 782 lZ l Z-..,^ -' ' "^ U3P.'.«^ >« » ...... ,.«, " ' petsch Weg-u.Br.Mth. 2 III. 1 zu Podpetsch. »,76 49 Bezirkö-Verwal- 1 c> ,. Tfchernutsch Vrückenmauth - III. Bez Verwaltung 19. Juli dto. 446» » 17. Juli. Oberlaibach Wegmauth 3 - — »Cam.Bez.Vwl.! 19. Juli Vor- 1NNI5 - tung i^alba > ,^^. ^ Oberlaibach Wassermauth __ — — / Laibach. j nntlag. 174 - ^ > Communications -Straße. l » Cameral'Bez. ! l Camera!- ! Aalloch Wegmauth > i — — Verwaltung 19. Juli Vorm. 9V9 36 lBezirkö-Verwal- 17. Juli. ! <3 ^ l Laidach. ^ tung Laibach. > Wurzner oder Villacher Straße. Würzen Weg-u.Br.Mth. 3 III. .BeiderOrts-u. , 770 — ) Sava bei Aßling Wegmauth 3 -- — l Bez.Bchörde < 22. Juli. 5tt? - )I9. Iull. ^ Wald Brückenmauth — 1, III. 1 zu Kronau. 1 578 — Cam.Bez. Verw. ) Safnitz Wegmauth 2 — — zOrtsbch. Nad- 335 — Laibach. ) Feistritz bei Pir- l mannsdorf. 23. Juli. )2U. Juli. kendorf Brückenmauth — II. )Ortsb.Kraindg. 778 — ) KapplerStraßc. ßKrain.undkarnt.l « Ortsbehörde ! > Cameral-Bez. l l Oberkanker l Weg- und l 3 I. I. II. I.l zu 23. Juli Nachm.! 25W — Verwaltung l 2N. Juli. I Brückcnmauth ^ > Krainburg. l Laibach. s ^ 62U 36 > laibach. s j "^ AgramerStraße. ^ Neustadt! Bruckmmauch - ". 'aa",«^V«. ,,, I»»8 - ^ " Ießenib dlo. 1 - - , Ottsbch°.°e '" "'l. «^ V« V,,«, / " Mi7e'e!b°rf Neg-u,B.,Mch ' »"- '« '5,I«'i. >.«w 5«^. ^""" ^>°^,2. Iu.i, « eandstras, W.gmaulh ^ " " ^«ü,^.. » c, , ,«« "^ N°«stabl!, '„ „ ., ^ St, Marein dto, « — — ) Wci^lbmg, I«U - LarlstädterStraße. Ll Mottling , Brückenmauth !- »>- l Eommerci»!- ^ ,, l 343 k^ l «""".^" l«5 I"'i ! dto. Wegmaut,) » - - I°«°n>t "" ^ -«'" 15 Verwaltung l l l s Nöltling, > I Neustadt!, j > ( g. »mt« - »l«tt der «mb. Zeitg. Nr, 14» ». 2l. Juni 1850.) « HFÄ A Benennung Kategorie ^">"^ 2 r t Tag ^ » c» -. Z > ^____________! Ausruftpre.« Rekorde. Bi« zu K der ^ der «al,r Vssette " ^ Z "3 l^ ^ einzureichen sind. Tage. Z Mauth - Stationen. I '3^ Versteigerung. _____^____ Z__________________________________^ j ^______s________________________________j si > kr > j___________ K a r n t e n. Kappler oder Seelander Straße. Kappel > Weg-und » 1 I. I. IN. !) Magistrat ) ,« «uli ! ^5 — >Cam.Bz..Verw.l j Vellach > Brückenmauth j I l. I. I. >) Kappel. ) " ^ s 595 — ^ Brück s 5. Juli s Unterdrauburger Straße. Klausen Brückenmauth — LI- i Bei der 48U 10 Untcrdrauburg Wegmauth 2 —- ) Ortsobrigkeit 13. Juli 557 20 10. Juli Lavamünd und Weg- und 3 ^Untcrdrauburg. 911 — Wunderstclten Brückenmauth I. I. dto. ^ Völkermarkt Wegmauth 3 — ) Magistrat zu 15. Juli 1000 — 12. Juli Griffen Weg-u.Br.Mth. 2 I. I. ) Völkermarkt. 550 — Leobler Straße. Leobel > Wegmauth > 2 — l) Cam.Bez.Vtg. <^ .. l 904 — l j l " Kirschentheuer j dto. > 2 — ^) Klagenfurt. ^ ^' ^"" ^ ^^4 ^__ ^ ^o. > 15. Juli s St. V e i t e r Straße. Fricsach >Weg-u.Br.Mth > 3 I. l) Magistrat « 1653 — s j s -, Mölbling j Brückenmauth l — II- l> zu 20. Juli 1366 — « dto. l 18. Juli St. Veith >Weg->l.Br.Mth.s 3 I. I. I. s> St. Veit. > 5469 — s > > K l a g e n fu r t e r L i n i e n - W e g nt ä u t h e. St.VeitherThor Linien^, Weg- u. 1 l.. v 3352 — ^_ Brückenmauth ^ Cameral- Villacher „ Linien-Wegm. 1—5 Cameral^ 1654 — Viktringer und Linien- u. Brük- VBezirkö - Ver- ,^ «uli Bezirks- . « .. Glanferbrücke kenmauth 1 I. / waltung '^ 2338 - R0.«5Ml. Völkermarktcr Wegmauth 1 — ^ Klagenfurt. / Verwaltung Welzenegger 1 ?2W0 — «,, . ^ Glanbrücke j Brückenmauth - I. / ) Klagenfurt. T y r o l e r Straße. ^ Oberdrauburg Wegmauth «3 — ) Ortsobrigkeit . ,^ ct„li ^^ ^ ^14. Juli. Greifcnburg dto. 2 — )m Grcift.churg. ^ ^' ^ 301 — ) " Sachsendurg Weg-u.Br.Mth. 2 ll. II. 1l. ^ Orttzbchörde ) 1766 53 detto ^ Guital Wegmauth 2 — > zu » 2U. Iull 7U5 17 ?I5. Juli. Paternion Weg-u.Br.Mth. 3 Hl. I. ^ Spital. j ,898 3« 5 Kraineg ! Wegmauth ^2^ ^^3^1 "'^ ! ^!"I ^ ! ^ ^'! « «lagenfurterStraße, Veldm , Negmauch , 3 - l^ll. Haupt-, 2«, Juli l ,805 -l be«° l «,,Iuli ! W i < l a ch e r L i n i e n ° N c g m ä u t h e. Nillacher Obc>. G«Mm- 2UU3 4» ^k' HI" h - IU. H«Pt"mt 2« Juli 2888 - be«° 21. Juli ^ IiU^ Unter- M"K, 2 ", ^i«'ach. 4««, 24 Straße nach Görz und Italien. Ponwfe. Mg..Br.Rch, ' l, U,/, 1 2ttsbchörde . 4A .^ l<5e"°. l^^u.i, k."'", «>"°'.. ^ - l Tarvis, i »8!N 2l walwng ! Von der k. k. Finanz - Landes - Direction für Steiermark, Kärnten und Krain. Gratz am 31. Mai 185«. Z. 1183. (2) Nr. "°°/2.?u Kundmachung wegen Herstellung des Unterbaues für den St at ions platz zu Trieft. Nachdem die mit dem hierortigcn Erlasse vom «. Mai 1850, 3. 3?52>2568, ausgeschriebene Concurrenz wegen Herstellung des Unterbaues für den Stationsplatz zu Trieft nicht den gewünschten Erfolg hatte, so wird dieselbe zu Folge h. Ministerial - Erlasses vom 6. Juni 1850, H. 4«U8j3170, hiermit erneuert. Denjenigen, welche diese Bauführung zu übernehmen beabsichtigen, wird Folgendes zur Richtschnur bekannt gegeben. 1) Es sind die Erdanschüttung des zwischen dem Mollo Klutsch und dem neuen Lazarett) m die See gelegten Bahnhofraumes bis zur Hohe von 4 Schuh ober Null nach dem Voranschlag berechnet mtt > - 210.126 si. 36 kr. 2) Die Bahnhof - Quai-Mauer mit der innern Hafen-Quai-Mauer des Hafen Mollo, dann die Aufführung des Vordammes sammt Steinwurf für die äußerste Begränzung des Bahnhofes gegen die See, mit 428.784 ft. 57 kr. 3") Die verlängerte Einwölbung des Torrente Klutsch, mit . . - 73.846 fi. 17 kr. 4> Die Ueberwölbung des Torrente Mar-tcsin durch den Bahnhof mit 135.245 fl. 29 kr. im Gesammtbetrage von . 848.003 st. 19 kr. zur Ausführung beantragt. 5) Die auf einen 15 kr Stämvel ausgefertigten Offerte müssen längstens bis 28. Iunl 1850 Mittags um 12 Uhr versiegelt mit der Aufschrift: „Anbot zur Herstellung dcö Unter' baues für den Triester Stationsplatz" versehen, ^ bei der k. k. General «Bau-Direction für die Staatseisenbahnen in Wien, Wollzeil Nr, 867, eingebracht werden. ^ H35 «) Jedes Offert muß den Vor - und Zunamen des Offerenten und die Angabe seines Wohnortes enthalten. .. Der Nachlaß an den Einheitspre.,en .st ln Per-centcn,und zwar sowohl mit Kiffern a ö Buchstaben anzugeben. Offerte, ^che diesen B-dinaungen nicht entsprechen, oder andere Bedingungen enthalten, werden mcht beachtet werden 7^ Der Offercnt, welcher seine pcrjonllche Fähigkeit zur Ausführung von derlei Bauten bel den Staatseisenbahncn nicht bcrcltv dargcthan hat, muß diese Fähigkeit auf eine glaubwürdige Art nachweisen. ferner hat derselbe ausdrücklich zu erklären, daß cr die auf den Gegenstand dieser Kundma-chuna Bezug nehmenden Pläne, Vorausmaße, Kostenüberschläge, Preiötabellen, allgcmemen und besondern Baubedingnisse und die Vaubejchre.bung cinaeschen, selbe wohl ver,tandm habe und sch genau dar ach benchmen wolle, zu welchem Be-hue er die erwähnten Documente noch vor der Uebeneichung des Offertes unterschrieben habe. Die acdachten Behelfe werden bel der Gene-ral-Bau-Direction für die Staatseisenbahnen zu Wen in den vormittägigen Amtöstunden von 8 bis 2 Uhr M Einsicht für d.e Offerenten be- "" ^Dem' Offerte ist auch der Erlagsschein über" as^ " d^ k! k! Universa^ameral-Zahl-amte in Wien< oder bei einem Prov.nz,al-Cam. von der annäherungsweise ausgemttlelten Bausumme bcizuschlicßen. .^ . ^ . ^ . ., Das Vadium kann übrigens m Barem, oder in hierzu gesetzlich geeigneten ö'ster. Staatöpap'eren nach dem Börsewerthe des am Erlagötage vor-^ ausgehenden Tages (mit Ausnahme der nur lm Nennwerthe annehmbaren Obligationen der ^cr-losungö-Anlehen von den Jahren 1834 "ld I8:l9) erleat werde". Auch kö„»e>> zu diesem Behufe gehörig nach dem §. 1374 deö a. b. G. B. ver^ sicherte hypothekarische Verschreibungcn, welche edoch vorher in Beziehung auf ihre Annehmbarkeit von der k. k. Hof- und NiederMerrelchijchcn oder von einer Provmzial-Kammerprocuratur geprüft und anstandloö befunden worden seyn müssen, beigebracht werden. 9) Die Entscheidung über das Ergebniß der Concurenz-Verhandlung wird von dem hohen Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten, nach Maßgabe der Unnehmbarke.t der Offerte und der Vertrau,igswu'rdlgt'e,t des Vsse- Entscheidung bleibt jeder Offe-..,«<-nom Taae des überreichten Anbotes für dasselbe ft wie auch dazu rechtlich verbunden im ^al'V alü stin Anbot angenommen wird, den Ver. ttaa hiernach abzuschließen- N) Das Vadium des angenommenen Anbo- ^^'V V !!.? der nicht angenommenen Anbote werden sofleich demOfferenten zurückgestellt werden. Von der k. k. General - Baudirectlon. Wien am 1»> Juni 1850. G h e g a m. p. Concurs-Ausschreibung. m.i dem k k. Bergamte Idria ist die Cassa-/r 5" °5 Stelle Mit dem Gehalte von 5U0 fl. .^a' ftolMld, dann freier Wohnung, und 48 st. ^^ ^^ ^^ Verpflichtung Garten und ^ .« ^ ^ ^^. zum Erlag clncr Lautlon "" der Beeidigung ""bund , H>g, ^^ ^ ^ ' Die wesentlichen Erf^ l"^e^Veihreeigenhä^ benen Gesuche, worin sie auch «^^ ^ ob Ne mit keinem Beamten m Idria verwand c/vechwagett fünf W cken vom Tage dieser Kundmachung be, dem k.k.Oberbergamte zuKlagensurt e.nzm ch -Vom k. k. illyr.Oberbergamtc- und Belggc-richtezu Klagenfurt am 10. Juni 1850. Z ,174 (2) M-. ""/^, Licitations - Kundmachung. Hur Herstellung der Baugebrechen an den Gebäuden dieses k. k Hauptzoll- und GeMen-Oberamtts wird am 4 k. M. Vormittag Hieramts die MinuendD - Versteigerung abgehalten werden, wozu diejenigen, welche diese Baulichkcit zu übernehmen geneigt waren, mit dem Beiner-ken eingeladen werden, daß die Kosten der Maurerarbeit auf .... 41 fi. 50 kr. » Steinmeharbeit auf ... <» » 20 » » Zimmermannöarbeit auf . . 13 „ 2 „ „ Tischlerarbeit auf .... 5 „ 22 „ „ Schlosserarbeic auf . . . ,1 ,, 20 „ » Schmidarbeit auf .... H „ - » ., Hafnerarbeit auf.... 50 „ -- ,, ,. Spcnglerarbeit auf ... 3 „ — >> „ Glaserarbcit auf . . . . — „ 12 „ zusammen also auf . . 1-4 st. U kr. veranschlagt sind, und daß die Baudevise und die ^ LicitationÖbcdingnisse in den 'Amtsstunden hier^ amts eingesehen werden können. Laibach am 15. Juni 1850. Z. 1182. (1) Nr. 13U3. Dicnst - Concurs - Au 6 schreibung. Bei dem k. k. Quecksilber- Bergwerke zu Idria ist die Stelle des Hütttn- und Fabnks-Adjuncten in Erledigung gekommen. Mlt dieser Stelle ist die Xl. Diäten-Classe, dann eine Besoldung jährlicher 500 si. (5. M,, ein Holz- und Lichtgcld von 3tt st. 6. M., nebst freier Wohnung und der Genuß eines Krautgartens, so wie die Verpflichtung einer Cauttions-lcistung von 500 fi. (§. M. velbunden. Bewerber um diese Stelle haben sich über ihre wissenschaftliche Bildung, besonders aber über die mit gutem Erfolge absoloirtcn Collegien an einer Vergacademie, üder praktische Kenntnis! der Hüttenkunde und Docimasie, üdcr ihre Ein» sicht im Maschinen-und Bauwesen, über Routi° ne im Lonzept- und montanistischen Nechnungs-fache, dann über ihre bisherige Dienstleistung und allfälligen Verdienste, so wie üder ihr Lebensalter auszuweisen und anzugeben, ob und in welchem Grade sie mit den Beamten deö k. k. Berg-amtes Idria oder des k. k. Oberbergamtes - und Berggcrichtes zu Klagcnfmt verwandr oder verschwägert sind. Nachgewiesene Kenntniß der krainischcn oder einer mit derselben verwandten slavischen Spra« che wird als empfehlend berücksichtiget werden. Die gehörig belegten Gesuche sind bis 27. Juli 1850 im Wege der vorgesetzten Behörden hierher einzureichen. Vom k. k. illyrischen Oderbergamte - und Bcrggerichte zu Klugensurt am II. Juni 1850. sZ. 1lW (») Anzeige Laibach. Einem Artikel der .. <,'u/^ll:t (li Vl'l'mlil" zufolge, wird der rühmlichst bekannte Physiker Herr Ludwig Belgheer aus Hannover (gegenwärtig in Trieft), auch unS mit einigen seiner höchst interessanten Darstellungen ans ocm Gcbietc der höhcrn Magie ohne allen Apparat, Pxperimental- Physik und Claivoy-ancc erfreuen. Gedachter Artikel spricht sich über die zweite Vorstellung dieses Künstlers folgendermaßen aus: Verona den 7. Juni 1H50. Herr Ludw. Berg Heer, Physiker aus Hannover, gab gestern Abend vor cincm zahlreichen Publikum seme künstlerischen Vorstellungen im ^Vlrli'o lluovo zur allseitigen vollsten Befriedigung. Unter den einzelnen, an das Zauber-hafte und Unbegreifliche glänzenden Kunstleistun-gcn haben wir zwar hie und da einige gefunden, die wir wohl auch schon früher (wenn auch nicht eben hier) gesehen zu haben glauben; allein die Schnelligkeit und Präcision, womit er dieselben ausführte, die gefälligen Formen, in welche sie der Künstler einkleidete und, der äußere Anstand, den Hr. B. in vollstem Maaße besitzt, haben überrascht und allgemeinen Beifall gecrntct. Auf Samstag Abend ist eine dritte (und wie wir hören) letzte Vorstellung angekündigt, auf welche wir Kunstfreunde ,mt der Versicherung aufmerksam machen, daß sie eines seltenen Genusses sicher seyn dürften. Den ausgezeichneten Ruf, der dem Hrn. B. aus anderen Städten vorangegangen, haben wir vollkommen bestätigt gefnnden, und wir dürfen den Künstler auch überall empfehlen, wo er von hier hinreisen mag. 3. 1!U4."(Y Nachricht. Zur Adstockung eines 143 Joch messenden Buchenwaldes wird ein Gesellschafter mit eincr Einlage von <» bis 800 fl. (5. M. gegen dem gesucht, daß dieses Geschäft bis Ende November d. I. ein.n sichern Nutzen von 2500 fi. bis 3000 fi. (5. M. abwirft. Das Nähere ertheilt der öffenll. Agent Io seph Ba b n i gg in der Theatergasse Nr. 1V. Z7i I?5."(2s Eine Wiese von 3 Joch 3l5m Klafter, .'/, Stunde von Laibach an der Unterkrainer- Straße gelegen, wird aus freier Hand gegen billige Bedingnisse verkaust. Auskunft ertheilt das Zeitungs-Comptoir. Pränumeratisns -Anznge. Der österreichische Volksbote. Herausgegeben von Ioseph Schrittwießer in Wien. Zweiter Iahrssaug. Zweiteö Temester «85tt. Acr »österreichische Volkbote" ist bereits in der qmizci, Monarchie verbreiiel; vorzü^ich >>it lr m der Sleiermark, in Kärulen, Kr.in ,»,d Illyric» außerocdcnlllchrn und er dankt in diesen schönen Kronländcm namentlich den Hl.terde, l hern, der Gels! llchlctt, dem Militär, dem A eamlcnstande, den Kansleutcn und Geweiken cmrn Autschwung und eine Nerbreicung, auf welchen er in seinen kühnsten (wvcnttmgcn mcht vordclcuct war. Mehrere icncr ver-ehrlichen lilbonnenle.l mögen noch jetzt eiNschuldic,cn, dafz ihnen d,c blattn deö Jänner l850 erst im Februar zugcscndtt wcrdrn konnten; die Auflage wurde gleich anlangllch vcrqrchm und dcr qanze Moirat Jänner mußle nachgedruckt werden. Dieß war auch ocr Fall ^ci der erste,, H.Usle der im April (im arostcn Quartale) erschienenen Nummern; auch von diesen wurde trotz einer licdcutcnd crhöhlcn Auflage der Vorralh schu^lclschöplt und alicrmals mnsucn im April l3 Rummln neuerdings nachgedruckt werden. Allem Anscheine nach wird dasselbe (Ällick den "österreichischen Volköl,otcn,< auch im Iuli'Quallalc bcaleiten, denn dlc bereits vordereiielc» Artilcl dürsten das Imercssc dcr t.'e>er iu hohem Grade berühre!,. So wcrdcn dic laqlicl) i>u 3>oltt'l,'0ierhal>niuc aller ^laatödürgcr berührenden Alllsatzc jede», einzelnen licser soridauernd ansprechen, kein östeircichischeö Journal hat üder die Taaebillleresle» solche vollständige, erschöpfende und allgemei» faßliche Lcilarlikcl gebracht. Der populäre Aufsatz: Ueber die Einkommensteuer von Dr. <5nzian ist, ungeachtet ihn obcrösterrcichl' und 3,)>l'le> ^läller in ihre Spallcn aufgenommen, in l-l,00l) ^remplaren adglscl^l wo.den; cr enll)alt die trchlichste ^lkla.una des winder, Gesetzes, die l'ündigsten Bc>,p,cle und Muster zu Fasfw'l" l.'-'d wird »och im.mr gc,ncht u:,d gekauft. (5ln zweiler ?lufs.l^ von dem^ben Ve.sasscr^ Ueber das Gcme.u-dewesen, l'at daefcldc Ansehen gemacht; man sieht hierauf da^ der NolM'vte daS Gcmc>.,nu^gc und Zeitgemäße von sachkundigen, renomirlrn Federn besprechen und darstellen läs;c, u,.d dast cr sonach nur ^!c/d!: ^":PouS'Nu«dscha«,<< dring, cr da. Neueste der auswärtig l..er.ur Nicht jeder Lele. ist in der Lage, d.e tostspicl.gen Memo.ren l>e.uhm,er odcr aucl. n.n b"'^t r pc soncn aus der .N'uestcn Zeit anzuschaffen u..b doch wun,cl,t er W kcmn^u crm'N. ^s ,^^^^ lehrreich oder pikant, die Aeußerungen zu vernehmen, welch» d,e Femde de^ ^leglerunaen H3« drucken lasse« , der Volksbote sühtt ihnen den reichen Inhalt derselden mit den ^,l>'miqei, Entgegnungen vor. Die Vlummern dieses Blattes (einige dreißig an der Zahl) in welchen Füster'ö Memoiren enthalten sind, wurden mil wahrer Begierde gelesen, sie mußten viermal n e l< aufgelegt wc» den und noch immer werdei diese Mittheilungen vom Comptoir des Volksbotcn bcgchit. Dieselbe Theilnahme werden auch die Memoiren Klapkn's, die Memoiren der Frnu v. Pulöky, das ncuc Wert. Vem in Siebenbürgen, Kossuth i« der Verbannung, Görgc», und sein Verrath, Vlom «nd der Papst, die überaus anziehenden Schilderungen ans Ungarn und Gali zien, die Bilder aus Italien u. s. w. finden, welche der Neide nach erscheinen werden. Der Leser kommt hierdurch in die Kenntniß der neuesten Literatur Deutschlands, der Schweiz, Frankreichs uud Englands, die, wollte cr sich die kostspieligen Werke, welche häufig nicht einmal fur viel Geld Jeder, mann zugänglich sind, anschaffen, würde er jährlich gewiß mehrere hundert Gulden verwenden müssen. Und welche Masse von andern wichtigen Artikeln bringt der »Volksbotc« außer diesen! Wie schnell ist er mit seinen Berichten über die neuesten Ereignisse und Ansichten. Er wird nur einige der wichtigsten Originalbeiträge hier anführen: »Ueber das l'lac^lmn l-l^imn," Worte zur Zeit von Dr. Fiala. »Woher die furchtbare Häufung der Verbrechen m unseren Tagen?« Vum Professor Schmitt. __ »Ueber das Beamtcnwe sen in den österreichischen Staaten." „Geißelhiebe nach Links und Nechtö" (die Nummer, in welcher dieser Aufsatz erschien, wurde in Wien am ersten T.,qc seines Erscheinens in wenigen Stunden vergriffen). o2ie gewöhnliche Lebensweise der ungarischen Magnaten" von K*"". — .Was will Oesterreich, was will Preußen in Bezug auf Deutschland?« — Ueber den Einstuß der Democrat»« auf die Literatur der Gegenwart.« — Gine wichtige Prophezeiung (erlebte drei Auflagen). „Worte zur Beruhigung der K i rch e na ng clegen l) ei l.« — ,,Waö uns droht und uns obliegt, zu thun." »Die zehn Gebote der Socialisten." Was wollen die Deutschkalho» liken? (Drei Auslagen.) Staatsschulden, Geldleute, Anleihe,», Vörsemänner (Drei Auflagen.) »Ueber die klägliche Lage der Hauptstädte Italiens." — Geschichte eines polnischen Flüchtlings. ^ „Demokratische Selbstbekenntnisse." (Bon diesem Artikel schrieb das constitulioncllc Blatt in Böhmen, daß er in Ungarn consiscirt worden.) »Die Verschwörung der Magnaten in Ungarn,« von Dr. Weidmann. »Ueber d',c Armuth der untern Aolkötlassen," "on Pf. Winter. — «Eisenbahnen mit bedeutender Steigung auch mit Locomotiuen zu befahren.« — „Ueber Franz Palacky und fe»n politisches Wlrkcn." _ Welche Folgen wird das Attentat auf den König von Preuszen haben? u. s. w. Außer diesen und ähnlichen Leitartikeln bringt der österreichische Volksbote aus der ganzen Monarchie alle Tages v o rfä lle. 6s besitzt gcwlß kein Journal eine solche Anzahl von tüchtigen Korrespondenten, namentlich aus Steiermark, Äärnten, Krain, Illyrien lc. , auch wird der Volksbote häusig von seinen Abonnenten mit Neuigkeiten «ersehen, weil diese nur zu gut wissen, welche Verbreitung dlese Zeitung besitzt und wie dankbar es ist, eines der allergelesenstcn Blätter mit Beiträgen zu versehen. Die Neuigkeiten aus Wien, welche der Volksbotc täglich liefert, erscheinen nirgends in so großer Reichhaltigkeit; Wien, nach wcl'' chcm sich aUe Blicke wenden; Wien, die Residenz deS Kaisers, der Sitz der Minister, der (Zentralpunct, wohin alle telegraphischen Depeschen strömen; der Vereinignngsplatz aUer Notabilitäten; das größte Feld jür den Handel und die Industrie, der politische Barometer aller Bewohner des Kaiserstaales, das Herz für das sociale Leben und für geistige Bestrebungen, für Kunst, Wissenschaft, Literatur, Thealn, Musik, Luxus, Mode, Zerstreuung und Hclterkcit; Wien besitzt kein umfassenderes Organ, alS diese Zci« tung und wer immer für diese eigenthümliche Stadt Sympathien hegt, wer jc erfahren wlll, was tä'g/ lich dieses reiche, interessante Wien belebt und erregt, kann keine geeignetere Zeitung dafür finden. Aus dem so eben Bemerkten geht hervor, daß der VolkSbote nicht ein trockenes, pedantisches oder langweiliges, sondern ein frisches, lebensvolles, durch bunte Bilder an Abwechslung reiches Blatt ist, daher ihn auch die lunge Welt mit so großer Vorliebe liest und besonders die Damen in ihren Lese« krels ziehen, finden sie doch hinlänglichen Stoss zur Konversation und Erheiterung, werden ihnen doch über Geselligkeit, Familienleben, höhere geistige Erholung, die mannigfachsten Mitthei-lungen gemacht. Eben so erhallen sic spannende Erzählungen und ylouellen, Reiscbilder, Schildernd gen aus dem Hos« und Wcltlebcn, uon iüädcrn und Gesundbrunnen und nützliche Winke aus dem züerelche der Erzlehungökunde, aus dem Gebiete der Häuslichkeit, GesundhcUspsteg« u. s. w. Auch noch andere Fächer dieses reich dolirten Blatlns werden die Leser ansprechen. 6s ist dasselbe e i n c Z c i t u n a f u r a l l e S t ä n d e. Die Geistlichen nnd Ingendlehrer allcr Vvnfes-iwneu finden nicht leicht ein Journal, das ihnen mehr Au„ch!üssc, ausMrllchere Beuchte aus ocr Sphäre ihres Wirkens brächte; daher smdct man es auch bel allen hohen Bi,chösen und Prälaten, m aUen Klöstern und Stiften, in den Städten, auf dem Lande, bei den Dechanten und Psarrherre!, m der ganzen Monarchie. Der Veamte «ehält hier jeden Erlast, jede Verordnung, jede Verfügung der Mlni.-fter und Behörden, jedes neue Gesetz i die Gemeinden ,cde Verlautbarung, jede erledigte Dienstnach» richt, jede Nachwcisung über zu besetzende Posten und Stellen u. f. w.; der Kriegerstand empfängt durch den VolkSbotcn «ine förmliche militärische Zeitung. Was durch das Kriegsmimsterium ver-öffentlich! wird, kommt hier zur Sprache, alle Kundmachungen für die Armee, alle Veränderungen im Stande der Truppen, neue Ernennungen, Auszeichnungen, Beförderungen, Pensionirungcn , Todtenfälle, alle Nachlichten von fremden Heeren; ferner Schilderungen mllltärischer Großthaten, rühmlich geführter «ämvfe Berichte über Feiettichkeiten, Feste, Manövers, Revuen u. f. w. werden hier mitgetheilt. Dcr Kaufmann und Fabrikant liest hier alle Cours- und Börseberichte, die vollständigsten Messen- und Marttnot ate, alle Warcnprelle, Referate über große mcrt^nullsche Operationen, über den Stand der Banken und des öffentlichen Kreditwesens, Schilderungen glücklicher und unMFllclicr Gv^U' lationen (Ztidafalle, Handclsstockunqcn u. s. w. Der Qekonom uno Landwirth, oer Bräner, Mül« ler Väcker, Fleischer, Seifensieder u. s. w. dic S.^un^» und M. r p>,,,e, die ^omum w.»si>!0el-lcr/ die ihr Geschäft erhebenden oder bedrohenden Conjuncluren, die sie zunächst verührenoln Vervldnun-aen den Stand der Saaten, den Zulrieb und Bedarf an Schlachtvieh u. s. w. ' Es würde den Naum dieser Anzeige weit überschreiten, sollten alle die vielen Gegenstände, welche der Volksbole mittheilt, hier detaillirt werden. Wie gesagt, derselbe ist ein unentbehrliches Journal für alle Stände und da cr so viele Interessen berührt, den Anforderungen der Zeit so sehr zu genügen trach. tet, so ist der Antheil, den er findet, auch so grosi und allgemein. Der Volksbole erscheint mit Ausnahme der Montage täglich. Er nmd mit großen, neuen, scharfen Lettern auf dem weißesten Papiere in Folio abgedruckt und ist sonach weit schöner, eleganter, anch liefert er gerade doppelt so viel Text als alle bekannten Volksblätter. Dessen ungeachtet kostet er, wenn er ganzjährig pränumerirt wird, nur 8 fi (5 M., dafür wird er auch noch in die entferntesten Orte, an die äußersten Glänzen der Monarchie täglich ganz kosten, frei unter gedruckten, wohlverschlosscnen Couverts versendet. Vierteljährig ist der Preis zedoch 3 ft. und halbjährig 5 ft. G. M. GanzMligen und halbjährigen Pranumeranten, welche die beiden populären Abhandlungen über die Einkommensteuer und über das G e mei nd e we sen noch nicht bcsitzm, werden die betreffenden Exemplare in acht Nummern abgedruckt, gratis beigelegt, nur wollen sie diesen Wunsch schrift- lich bezeichnen. ^ ^ . ^,- Abonnenten, welche Fnsters Memoiren zu haben wünschen, haben I fl. C. M. mehr lmzuschlle. ßen und empfangen sie sodann complctt und portofrei. 55^-—5, Pränumerationsbricse mit Geldern, wenn auf den Converts bemerkt wird: »Ze i tungs ab 0 n« nement," haben kein Porto zu bezahlen, auch das Nufgabsrccepisse ist frei. Die geschätzten Zeitungssreunde werden ersucht, Geld r e c episse von den Postämtern ausdrücklich abzuverlangen, denn ohne diese kann kein Geldbrief als sicher anlangend angenommen werden und die Redaction auf Äestcl- lungen ohne Geld keine Rücksicht nehmen. Man ersucht die Adressen der Herren Pränumeranttl, genau und leserlich zu schicibcn und die Post, stationen sicher zu bezeichnen, auch das Kronland und den Kreis verläßlich anzugeben, weil nur dann pünktliche Beförderung verbürgt werden kann. Wer vom l. Juni in die Pränumeration eintritt und sogleich die Bestellung macht, hat bei ganz» jähriger Bestellung den Vorzug, daß ihm der Monat Juni d. I. gratis zukommt und das Abonne< ment erst vom l. Juli gerechnet wird. . ^. Somptoir des österr. Volköboten ,n Wien, Obere Bräunerstraße Nr- t!37 im landgrafi. Fülstrnberg'schen Hause. 3 1162. (3) Nr. 45M. K u n d m a ch u n g. Für die Beistellung des zur Beheizung der Amtslocalitätc» der k.k. Camera! - Bezirksverwaltung, des k.k. Tabak« und Stämpelverschleiß-Ma-gazins, des k.k. Stämpelamtcs, endlich des k. k. Gefallen-Oberamtes in Laibach im Winter 1850 in 1851 erforderlichen Brennholzes wird am 1. Juli I85U, um 11 Uhr Vormittags, bei dieser Cameral-Bczirköverwaltung am Schulplatze, Nr. 297, cine Minucndo-Licitation und eine Verhandlung mit allfälligcn schriftlichen Offerten unter nachstehenden Bedingungen vorgenommen werden: 1. Der Bedarf besteht in 1U7^ bis 127V, Wlener Klafter Buchenholz der hierorts gewöhnlichen Scheiterlängc von 22 bis 24 Zoll, welches vollkommen trocken und durchaus von guter Qua--lität seyn muß. 2. Von diesem Holze sind bis Ende September l.I. 47/2 Klafter in das hierortige Gefällen-Oberamtsgebäude am Raan, ^M^ ^!^ ^^ ^ I. Abschnitt. Von dem Gebiete der Gemeinde und den Bewohnern desselben. Umfang der Gemeinde- §. 1. Die Gemeinde der Stadc Laibach umfaßt die innere Stadt, die Polaua-, St. Pete,.-, Kapuziner- und Gl'adischa - Vorstadt, die Earlstädter-Vorstadt „lit deu» Hühne.dorfe, die TyrnHu-Vorstadt mit den, Carolineugrunde und die Krakauer-Vorstadr. Eintheilung in Bezirke. §, 2. Die Stadtgemeinde wird Behufs der Verwaltung der Gemeinde.-Angelegenheiten in zwölf Beziike eingeheilt, ,vovo» d>e liniere vier, die Polana. Voistadt eine», die St. Peters - Vorstadt zwei, die KapnzinerVorstadt einen, die Gradischa-Vorstadt einen, die Carlstadter-Vorstadt mir dem Hühnerdorfe einen, die Tyrnauer. Vorstadt >mt dem Earolinengrundc einen, und die Vor.-stadt Krakau einen Bezirk umfaßt. Stellung per Gemeinde zur Staatsverwaltung. §. 3. Die Stadt i?aibach ist unmittelbar dem Stalthalter unteigeordnet. Sie steht mit den übrigen Gemeinden des Bezirkes i» keinem Verbände. Gemeindcglieoer und Fremde. V §. 4. Ill der Gemeinde untersch.'idec man: 1. Gemeindeglieder, 2. Fremde. Die Gemeindeglieder sind: u) Gelneinde-Ang^höiige, l>) Genleindebllr^er. Nur österreichische Reichsbürger könne» Getlleiudeglieder seyn. Gemeinde- Angehörige. :>) Dc'rmalcii. §. 5. Als Gemeinde-^lngehorige sind dermalen alle Personen zn betrachten, welche nach den bisher bestandenen Heimalhsgesiitzen die Eigenschaft eines Angehöligen von Laibach ei wölben habe». 1») In dor Folge. In der Folge wud die Gemeinde Angehörigkeit erworben: a) Durch Geburt; l)) durch Aufnahme; c) durch besondere persönliche Veihältnifse. u) Durch Geburt. §. 6. Eheliche, oder nach den bürgerliche,, Gesehen den eh.lichen gleichgehal-te>,e Kinder sind Angehörige der Gemeinde, wenn ihr Vater zur Zeit der Geburt, oder Falls er früher verstorben wäre, zur Z^it seines Ablebens, oder bei legitimirten Kindern zur Zeit der stattfindenden Legitimation dem Gemeilide- verbande angehörte. Durch Annahnie an Kindesstatt ll'ild die Gemeinde.?li,gehö>!gkeit »icht begilindet. Uneheliche Kindei- treten in den Gcmeindeverband, ivenn ihre Mlitter zur Zeit der Entbiudung Gemeinde.^lngehoiige war. Findlinge, welche im Umfange des Gemeindebezirkes gesundet» werden, sind Gemeinde-Angehörige, so lange sich m'cht ermitteln laßt, daß sie ei».r anderen Gemnnde angehören. Die Angchörigkeit der Findlinge im Findelhause >vird durch ein besonderes Gesetz bestimmt werden. d) Durch Aufnahme. §. 7. Die Aufnahme in den Gemeindeverband geschieht: 1. ausdrücklich durch eiuen Gemeindebeschluß, 2. stillschweigend, und zwar: 2) bei Frauenspersonen durch eine giltig abgeschlossene Ehe mit einem Gemeinde-Angehörigen, und k) durch Duldung eines ohne Heimathöschein oder mit einein erloschenen Heimathsscheine sich durch vier Jahre von der Zeit seiner Eintragung in die Eonscripcionslisten der Stadc L^ibach an aerechnet, ununterbrochen in der Gemeinde aufhaltenden, die österreichische Reichobürgerschaft besitzenden Fiemden. Diese stillschweigende Aufnahme in den Gemeindeverband durch Duldung erfolgt jedoch »ur dann, weun der Fremde auch bei der in den obigen Zeilraum fallenden zweiten Aufuahme der Coiiscripcioüsliste» >u dieselben ei».-aelraaen war, und keine Verwahrung der Gemeinde gegen dessen Aufliahme durch Anhaltung zur Erlangung eines neue» Heimathöscheines oder durch Ausweisung in seineu Heimachsort Statt gefunden hat. tz. g. Mit dem Aufgenommenen treten zugleich seine Gattin uud die zur Zeit der Aufnahme unter seiner väterlichen Gewalt stehenden Kinder in den Gcmeindeverbaud. . ^ -»c. . <- ^ . Ebenso folgen uneheliche Kinder, so lange sie noch minder,ahr>g sind, der Eigenschaft der Mutter. c) Durch besondere pelsönliche Verhältnisse. § 9 Reichs- Lande?- und Gemeindebeamte, Offiziere, die mit Offizieis. rang Auq'estellten, Geistliche und össmtliche hehrer werden n»t ihren Gattinnen und m.t>e>, unter ihrer väterlichen Gewalt stehenden Kindern, Angehörige der Gemeinde l?aibach, wenn ihre Stellung ihuen de„ standigen Aufenthalt da selbst anweist. _, ,..,.. Veränderung in der Mgchongkel . §. 10. Bei Veränderungen in der Gemeinde.Angehorlgke.tsolge» m,nder,ahr.ge, im Familienverbande lebende Kinder der Eigenschaft der Eltern, uneheliche, minderjährige K.nder jener der Mutter, die Fran der Eigenschaft des Gatten. Der Tod eines oder beider Elteriitheile, so wie die Auflosung des eheliche,, Verbandes oder der eheliche» Gememschafc ändert »ichts an der Zuständigkeit der Kinder und Gattin. Verlust oer Angehörigkeit. § II. Die Oenieinde-Au^ehörigk^it wird verloren: u) duich Veilust der österieichischen Neichsbürgerschaft; l>) durch Erwerbung der Angehöligkeic in einer andern Gemeinde. Gemeindebürgcr. §. 12. Gemeindeblna/r sind jene, welche dermale» das Bürgerrecht der Stadt öaibach besiyen. In der Fol^e wird das Bürge,recht inn' durch ausd>ückliche Verleihung vo>, Seite der Gemeinde erworben Es d^rf jedoch nnr solchen österreichische» Neichsbürgeru das Bürgerrecht verliehen werde», »reiche sich sammt ihrei- Familie eines imbescholtenen Rufes erfreuen, den Besitz eines den Unterhalt einer Familie sichernde» Vermögens oder Nah>u»gsjweiges nachweisen, nud welchem keiner der im §. 29 enthaltenen Ausnahnio- oder Aiisschließungsgründe entgegensteht. Verhältniß oer Frauenspersonen. §. 13. Franenspersoiieo kö,>nen selbststandig das Bürgeriecht nicht erwer.-ben; sie übernehmen jedoch durch Verehe ichung mit eine»» Gemeindebürger oder durch die Einbürgerung ihres Ehegatten alle mit den, Bürgerrechte vel> bundene» Voi'theil? u„d basten, i„ so ferne die Gemeindeorduung keine ander« lveitigen Best!!i!»!il,!^e» enthält. Dieses Verhältnis! d^n^rr auch ivährend des Witwenstandes fort, erlischt dagegen im Falle der Ungilriqerklärung oder der Auflösung der Ehe, wenn die letztere nicht durch den Tod des Ehemannes erfolgt. Entrichtung der Bürger-Aufnahmstaxe. §. 14. Jeder neu anfznnehmende Bürger hat zur Gemeiudecasse die voll der Gemeinde jv.-psiichtuiige» denselben aufzulegen. Führung der Gemeinde-Matrikel. ' ' §. l7. Ueber alle Gemeindeglieder wird eine Matrikel geführt, deren Einsicht jedem derselben freisteht. Fremde. §. 18. Fremde in der Gemeinde sind Jene, welche, ohne Gemeindeglieder z» seyn, sich ill der Gemeinde aufhalten. §. !9. Personen, deren Zuständigkeit »icht erweislich ist, fallen, weun sie crwerbsnnfähig werden, der Gemeinde zur Last, wem, sie sich iu derselben zuletzt aufgeholte» haben ^ Waise» solcher Personen sind mir da»u Angehörige der Genieinde, wenn sie sich beim Ablebe» ihrer Eltern daselbst befinden. Recht der Gememdeglieder und Fremden überhaupt. « 20. Jedermann hat in der Gemeinde Ansprncy: 1. auf polizeilichen Schutz der Person und seines in der Gemarkung der Gemeinde befindlichen Eigenthums, 2. auf die Benutzung der Gemeindeaustaltei, „ach Maß der bestehen- den Einrichtungen. Rechte der Gemeinde-Angehörigen insdelondere. §. 21. Die Oemeinde.-Angehöiigkeit begründet überdies; das Recht: 3) auf Benützung des Gemeinoegutes nach den bestehende» Einrichtungen; l)) im Falle eingetretener Verarmung aus Unterstützung auS den Gemeinde- „litteln »ach Maßgabe der für die Armenversorgung bestehenden Einrich» tnngen; <:) auf Theilnahme am actiren und passiven Wahlrechte, innerhalb der in de» §§. 29 bis <»<,-I»«iv<: 31 a»gegebenen Gränzen. Rechte der Gemeindebürger insbesondere. § 22. Das Gemeindebürgerrecht umfaßt: n) das active und passive Wahlrecht; li) de» )l!,sp,'uch auf Versorgung aus jenen Stiftungen, welche insbesondere fm- Bürger, so wie für derei, Witwen u»d Kinder bestimmt sind; e) die im §. 21 nnter » und li a»gegebe»el, Befugnisse der Gemeinde.- Angehörigen. (Beilage zur Laibache» Zeitung Nr. 4» vom 21, Juni.) Pflichten der Gemeindeglieder überhaupt. § 23. Die allgemeinen Verpflichtungen der Gemcindeglieder sind: N) die Befolgung der von der Gemeinde innerhalb des ihr gesetzlich jliste- henden Wirkungskreises getroffenen Anordnungen; l)) die verhaltnißmäßige Theilnahme an den Geiueindelasten, Diese Verpflichtungen beginnen mit den, Tagv des Ei»trlttes in den Gemeindeveiband, nnd dauern so lange fort, als das Verhältniß zur Gemeinde «vährt. §. 24. Personen, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz nicht haben, tragen m,r die nach den landesfürstlichcn Steuern oder „ach dem Nealbesitze umgelegten Gcmeindrlasten. Verhältniß der Fremden, §. 25. Frenlde, welche sich innerhalb des Gemeindebezirkes au'halte», ha-ben an den allgemeinen Verpflichtungen der Geiuemdeglieder Theil zu nehmen, ohne deren besondere Rechte zu genieren. Fremden kann, wenn sie sich über ihl'e Zuständigkeit dnrch einen nicht elloschenen Heimatschein answeisen, so lange sie sich entsprechend verhallen und die Mittel zu ihrer Erhaltung besitze», der zeitliche Aufenthalt in der Gemeinde von derselben nicht verweigert weiden. Fühlt sich cin Fremder <» dieser Beziehung durch eineu Gemei,idebesch!us; beschwert, so lanu er sich um Abhilfe an den Statthalter wenden. II. Abschnitt. Von der Gemeinde-Verfassung. §, 26. Die Gemeinde wird in der Ausübung ihrer Rechte und Pflichten durch den Gemeindcrath vertreten. Die Verwaltung der Gemeinde-Angelegenheiten ist dem Gemcinderathe, dem Bürgermeister mit dem Magistrate und den Bezirksvorstehern anvertraut. Erste Abtheilung. Von dem Gemeillderathe. Wahl der Mitglieder des Gemeinderathes. §. 27. Die Mitglieder des Gemeinderalhes werden von der Gemeinde aus ihrer Mitte gewählt. Die Zahl derselben ist auf dreißig festgesetzt. Wahlberechtigung (actives Wahl^chl.) §. 28. Wahlbcrechtiget sind, in so weit denselben mcht ein im §. 29 aufgeführtes Hindernis; entgegensteht: 1) alle Gemeindebürger männlichen Geschlechtes; 2) unter den Gemeindeangehörigen alle österreichischen Neichsbürger männli- chen Geschlechtes, welche in eine der folgende,, Eatea,orien gehören: n) Diejenigen, welche von emem im Gemeiüdebezirke gelegenen Hanle oder Grnndstiick'e, oder von einen, >m Gemeiiidebezirke betriebenen Gewerbe oder Erwerbe eine directe Steuer von wenigstens fünf Gulden Eo»v.< Mün^e, oder von einem anderweitigen Exikomnü'N eine Ei»komme»steller von wenigstens acht Gulden Eonv.'Mün^e einrichten; es muß jedoch dieser Stenerbetrag i>t, verflossenen Ial^rc vollständig eiuiichtet worden seyn, und darf der Steuerpflichtige im laufenden Jahre mit keinem Rückstände a us haften; l») wirkliche pensicnirte oder cjuiescirte Reichs-, Landes- unO» Eommunal-Be.-antte, lnsoferne sie Besoldungen, Pensionen oder O.uiscentengehalte ge-Niesien, welche einer Einkommelisteuer uoterliege» ; r) Officiere, welche zur IVlilili^ »lttlnli,^ gehören; s) die angestellten ordentlichen Lehrer, Professoren und Vorsteher an de» öffentlichen, von» Reiche, vom Lande oder von der Gemeinde uliterhalteoen Lehranstalten in Laibach. §, 29. Ausgenommen von der Ausübung des activen Wahliechtes sind alle Personen, welche unter väterlicher Gewalt, unter Vormundschaft oder Curatel stehen, ebenso diejenigen, die eine Armeiiversorguog genießen, in einem Gesindeverbande stehen, oder von Tag- oder Wochenloh» leben. Ausgeschlossen aber sind: u) Diejenigen, welche zu einer Strafe verurtheilt worden sind, womit die Strafgesetze den Verlust der Ausübung der politischen Rechce verknüpfen; bis znm Erscheine» solcher Gesetze aber diejenigen, welche wegen eines Verbrechens oder eines aus Gewinnsucht heivorgegangenen, oder die öf-fentliche Sittlichkeit verletzenden Vergehens, oder einer solchen Uebertre-tung schuldig erklärt, oder wegen einer anderen Gesetzesübertretung zu einer mindestens halbjährigen Freiheitsstrafe verui theilt worden sind; li) diejenigen, welche wegen eines Verbrechens oder^wegen eines aus Ge-winnsucht herrorgegangenen oder die öffentlichc Sittlichkeit verletzenden Verg,hens, oder einer solchen Uebertrctung in Untersuchung verfallen sind, wahrend der Dauer derselbeu; <:) diejenigen, über deren Vermögen der Concurs aufgebrochen ist, in solange die Cridaoerhaodlnng dauert, und nach Beendigung derselben, wenn die Schuldlosigkeit des Erioatars nicht vollständig nachgewiesen wurde, UNd <^) diejenigen, welche den Steuerbetiag, von dessen Entrichtung ihr Wahlrecht bedingt ist, oder die hieiauf umgel.'gteu Zuschläge iu dem der Wahl vorangegangenen Sieuerjahre nicht vollständig bezahlt haben. Wählbarkeit (passives Wahlrecht.) §. 30. Wahlbar ist jedes wahlberechtigte Gemeindeglied männlichen Geschlechtes, welches das dreißigste Jahr zurückgelegt hat. §. 31< Ausgenommen von der Wählbarkeit sind: u) alle Personen, welche nach §. ^9 von der Ausübuug des activen Wahlrechtes ausgenommen sind; l>) Militärpersonen i» der activen Dienstleistung; e) die Gemeindebeamte» und Gemeinded>ener. Ausgeschlossen sind: ») alle Personen, die nach §. 29 von der Auöübuug des activen Wahlrechtes ausgeschlossen sind, l») saumige Schuldner der Gemeinde und <>) jene Personen, welche über die aufgehabte Veimögensverwaltung der Gemeinde oder einer Gemeindeanstalt, oder über cm, ihnen vou der Gemeinde besonders anvertrautes Geschäft mit der zu legenden Rechnung „och im Rückstände sind. §. 32. Behufs der Wahl der Mitglieder des Gemeinderathes werden sämmtliche wahlberechtigte Gemeindegiicder in drei Wahlkörper abgetheilt, deren jeder zehn Mitglieder zu wählen hat. Den ersten Wahlkörper bilden die Wahlberechtigten, die an den, ihnen it, der Gemeinde vorgeschriebenen directen Steuern achtzig Gulden Collv.-Münze und darüber entrichten. ! Der zweite Wahlkörper enthält die Wahlberechtigten, die an den, ihnen in der Gemeinde vorgeschriebene» directen Steuei» zwanzig bis ausschließlich achtzig Gulden Conv.-Münze entrichten, dann die im 8 28, Z, 2 —«,,!> l) -—- l) einschließlich angeführten Gemeindemigehörigen. Zu den, dritten Wahlkörper gehören die übrigen nach § 28, Z. 2 8»li n wahlberechtigten Personen. Gemeindebuigcr, welche weder nach der St/l!er,^hlung, noch nach ihren persönlichen Eigenschaften in den eine» oder den andern Wahlkörper gehöre», üben ihr Wahlrecht im diiuen W.chlkörper aus. Wer nach seinen persönlichen Eigenschaften w^hlberechliget ist, und zugleich zur Classe der Höchstbesteuerten gehört, wählt iiu ersten Wahlkörper, so»st kann er sein Wahlrecht nur im zweiten Wahlkörper cnisübeu. Behufs der Einreihung in die W^hlkorper, nichc aber zur Begrülidung des activen Wahlrechtes, werden dem Vater die von seinen mmderjährigen Kindei», dein Gatten die voi> seiner Gattin in der Gemei»de vorgeschriebenen directen Steuelbeträte zugerechnet, so lange d^s dem Vater u»d Gatte,, gesetzlich zugehende Befugnis, der Vermögenö-Verwaltuiig nicht aufgehört hat. §. 33. Jeder Wahlkörper bildet für sich eine eigene W-chwersammlung. Die Wahlberechtigten können jeden Wahlfähigen in der Gemeinde wäh, le», sie sind hicibei a» den Wahlkörper, zu dem sie gehören, nicht gebunden. Anfertigung und Feststellung der Wählerlisten. §. 3 4. lieber alle wahlberechtigten Gemeindeglieder sind nach Wahl' kö,per» abgesonderte Wäl)lerli,ien zu verfasse» »,,d a» einem geeigneten Orte, mindestens durch vier Wochen vor der Wahl, zu Jedermanns Einsicht auffliegen. Die Auflegnng dieser Listen ist d»>ch eine, dreimal der ämtlichen Zeitnng einzuschaltende, und den Hanseigenthümer» z»r V.rstant'iguug der Paiteien zuziülellende Kundmachung, unier Festsetzung einer vom Tage d.r ersten Hu»d-machnng in de>- äiuilicheu Zeitung laufenden achttägigen Piäclusivfiist zur An-blii'gUl'g vo» Eiinvendungen dagegen, z» veloffciitlichen. Der Gcmeinderath einscheidct über die rechtzeitig e,hobenen EiinveodlM-gen binnen längstens 6 Tagen, lind nimmt die für zulässig erkannte» Berichtigungen sogleich vor. Acht Tage vor der Wahl darf i» den Wählerlisten für die im Zuge befindliche Wahl keine Verändeiung mchr vorgenommen werden. Ausschreibung der Wahl. 5 .15. Zur Vo>„ah»ie der Wahl smd acht Tage vorher sämmilich/ wahlberechtigte Mitglieder der Gemeinde >n der Art einzuladen daß das W^hl-auoichliibe», in welchen, Zeit u»d Ott der Wahl, so wie d.> ?^)' ^"' j" wählenden Mitglieder des Gemeinderathes a."ial, .„.z»^^,, si'd, auf die, i>n § 3^ ange^elitete ?lrt bekannt gemacht wird. Leitung der Wahl. §, 8ll. D>'e Wahs der Mitglieder des Gemeinderaches ivild durch eigene Wahlcommissionen geleitet. Für jede» Wahlkörper wird vo» deni Gemeinderathe eine Wahlcommissioll niedergesetzt, bestehend aus ei»em Mitglieds des Gemeinderathes, welches dabei den Vorsitz führt, und vier stimmberechtiliten Gemeinde^Iiedern. Die Wahlcomnnssione» sind für den gewissenhaften Vollzug der Wahl verantwortlich. Die Mitglieder derselben haben sich jedes Euiflnßes aus die 3timmgebung der einzelnen Wahlberechtigten zu einhalten. Jeder Wahlcommission wird ein vom Statthalter bestimmter landesfüist-licher Eommissar beigegeben, dessen ?lusgabe es ist, die Auflechthaltnng der Ruhc n»d Ordnung, u"d die Befolgung des gesetzlich bestimmte» Wahlmodus wahrzunehmen. Vornahme der Wahlhandlung. § 37. Die Wahlkörper habe» an abgesonderten Tag?n, und zwar der dritte Wahlkörper zuerst, dann der zweite und endlich der erste zu wählen. Wer von einem Wahlkölper bereits gewählt ist, kaun von deni später wählenden Wahlkörper nichc mehr gewähst werden, und es sind die auf ihn gefalleneu Stimmen ungiltia,. §. 33. Jeder Wahlberechtigte, welcher seiu Wahlrecht ausüben »rill, „ms; zur bestimmten Zeit, und an dcm bestimmten Orte vor der Wahlconmnssiou persönlich erscheinen. Die Namen der Erscheinenden werden in das vou einen» Mitgliede der Wahlcommission zu führende Wahlpr^rokoll eingetragen. Die Scimmgebnng geschieht durch Stimmzettel, auf welche» die, in den» Wahlausschrciben angegebene Zahl von wählbare» Gemeindeglicdern verzeichnet wird. Bei lleberschreitiing dieser Zahl sind die, auf dem Stimmzettel zuletzt angesetzten Namen unberücksichtigt zn lassen. Icder, der seinen Stimmzettel abgegeben hat, ist aufzufordern, zu eiuer spätere» Zeit sich wieder am Versammlungsorte einzufmden u», »öthigenfalls die Stimmgebulig e:neuer» zu können. Nach Ablauf der zur Abhebung der Stimmzettel festgesetzten Frist wird am Wahlorte selbst von der Wahlcommissio» die Eröffnung der Stimmzettel und die Stimmenzähluug vorgenommen. Die bei der Wahlversammlung nicht Erschieneneu si»d ^g dem Ergebnisse der Wahl beistimmend zu belrachte». Als gewählt sind diejenige» anzusehen, welche die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Kennte dieses Ergebniß durch die erste Abstimmung nicht erzielt werden, so ist zur engeren Wahl zu schreiten. Hierbei Halm, die Wühler sich auf je»e Personen' zu beschränken, die bei der erstell Wahl mich denjenige», «reiche die absolute Mehrheit erlangte», die »elaciv meiste» Stimme» für sich hatte». Bei Stimniengleichheic ivird durch das ^'oos entschieden, »ver bei der enger» Wahl beiücksichtiget «rerden darf. Die Zahl der, i,i die engere W^hl zu bringenden Personen ist immer die doppelte von der Zahl der »och z» wählende,, Mitglieder. Jede Stimme, »velche auf eine »icht i» die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist alo u» giltig zu betrachten. Ergibt sich bei der engere» Wahl Stimmgleichheit, so entscheidet d.,s Loos. Prüfung uni) Bekanntmachung der Wahl. §. 39. Sogleich »ach beendigter Wahl ist das »on der Wahlcom mission und vom landesfürstlichi» Commissar zu unterfertigende Wahlprotocoll u,ic den demselben beizuschließenden Belege» dem Gemeinderathe versiegelt zll überluiccelü. Einwendungen gegen die Giltigreit der Wahlen sind beim Gemeinderathe längstens binnen acht Tagen nach beendigte», Wahlacte a»zubri»ge». Weiden jedoch binnen der obige» Frist keine Ei»wend»»gen vorgebracht, oder die vorgebrachte» als unstatthaft beseitiget, und ergeben sich auch sonst keine Anstände, so wird die Wahl vom Gemeinderathe bestätigt, das Nesultat derselben öffentlich bekannt gemacht, u,,d >eder Gewählte von der anf ihn ge-falienen und bestätigte» Wahl in Kenntniß gesetzt. Im entgegengesetzten Falle ist eine uene Wahl zu veranlassen. Dies; gilt anch, wenn die Wahl auf Jemand gefalle» ist, der eine» gesetzliche» Entschuldigungsgrund geltend macht, oder der von der Wählbarkeit gesetzlich ausgenommen oder ausgeschlossen ist. Pflicht zur Annahme der Wahl. § 40. I» der Regel ist jedes Gemeindeglied verpsiichtet, die ans dasselbe gefallene Wahl anzunehmen. Ei» Recht, die Wahl abzulehnen, haben: 9) Militärpersolie», die nicht i» der am'r>e» Dienstleistung stehe»; l>) Seelsorger, Reichs und ^andesbeamte; ne Geldbuße, welche der Gemeindeiath bis Einhundert Gulden E, M. bemessen kann, und verliert überdiest das active und passive Wahlrecht für die in der laufenden Wahlperiode Statt findenden Ergänzuugswahlen u»d für die nächste Wahlperiode. Tritt keiner der obigen Ablehnungsgründe ein, so kann der Gemeinde-rath nur aus besouderS rücksichtswürdigen Gründen von der Annahme der Wahl befreien. ^ Dauer der Amtsführung. §, 4l. Die Mitglieder des Gemeinderatheö werden auf drei Jahre gewählt. Alljährlich scheidet im Monate März der dritte Theil oder die dem dritten Theile zunächst kommende Zahl der Mitglieder von ihren Stellen, und wird durch Ncugewählte aus den Wahlkörpern, von welchen die ausscheidenden Mitglieder gewählt worden waren, erseht. Der Austritt geschieht das erste und zweite Mal nach der Entscheidung des Loses; in der Folge treten immer diejenigen aus, welche drei Jahre vorher gewählt worden waren. Bis die Neuwahlen Statt gefunden habe», bleiben die zum Austritte bestimmte» Mitglieder im Amte. Dieselbe» sind wieder wählbar. Die W^dei besetznng der durch Tod oder Austritt vor der Z.ic erledigte,, (NemeinoeratlMellc,, wird m der Regel zm gleich mit den jährliche» Erganzunasmahle» vorgenommen. Sollte jedoch die Zahl der fehlende» Mitglieder fünf übersteigen, so ist 'UM EisaYe derselben auch vor d,m Eintrilte dieser Periode eine besondere Wahl ans Grundlage der letzte» Wählerlisten einzuleiten. l^ede solche Ergänzungswahl gilt übrigens nur bis zum regelmäßige» Erneuerungstermine. Der Gewählte tritt zu der Zeit wieder ans, zu welch, r derjenige, an dessen Stelle er gewählt worden, hätte austreten müssen. Wahl des Bürgermeisters. 6 42 s^ach erfol.Uer Constituirung wählt der Gemeinderath nuter Vorsitz k s » bahren ältesten Mitgliedes aus seiner Mitte den Vo, stand (Bürger--^''st'-^ Dieser Wahlhandlung haben sämmtliche Gemeinderathsglieder bei-"'s '» Sie sil'd hiezu m>t dem Beisatze einzuladen, das) jene Gemeinde-^'tl'^ilieder die entweder gar nicht erscheinen, oder vor Beendigung der W.'hl-liaudlui'g sich entfernen, ohne ihr Ausbleiben oder ihre Entfernung durch hi,,.-leichende Gründe zn entschuldigen, als ihres Amtes veilustlg anzusehen jeye», ', der laufende» Wahlperiode nicht wieder gewählt werden können und überdies« >'» l'ine Geldbuße verfallen, welche der Gemeinderath bis Einhundert Guide» Eonv.-Muuze bestimmen kan». Die Wahl des Bürgermeisters ka»» vorgenommen werden, wenn wenig-ssens jwei Drittheile der sämmtlichen Geiileinderathsglieder anwesend sind, und st derjemge als zum Bürgermeister gewählt zu betrachten, welcher die absolute Mehrheit der gesammteu Gemeiuderathsglieder für sich hat. Kann dieses E bnis' i„ zwei aufeinanderfolgenden Abstimmungen nicht erzielt weiden, so ist i»r enaell, W''HI zu schreiten, welche sich auf jene zwei Mitglieder zu beschränke» bat die >>' der letzten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten Bei Stimmengleichheit wiid durch das Loos entschiede», wer bei der engern Wahl berücksichtiget werden da,f. c>ede Stimme, welche auf eine »!cht m die engere Wahl gebrachte Person f^llt, ist alS ungiltig zu betrachten. Als gewählt ist derjenige anzusehen, der die absolute Mehrheit der abgegebene» Stimme» erhalten hat. Bei Stimmengleichheil entscheidet das Loos. Sollte der zu», Bürgermeister Gewählte die Wahl »icht anuehme», so ist binnen längstens acht Tagen eine uene Wahl nach de» in d.esen. Para-graphe angegebenen Bestimmungen vorzunehmen. Der Gcmeinderath wählt'weiter dnrch absolute Stimmenmehrheit anf die Dauer eines Jahres einen Vorstands. Stellvertreter, welcher den Bürgermeister in Fällen zeitwciscr Verhinderung zu vertreten hat. Dauer der Ämtsführung des Bürgermeisters. §. 43. Die W.,hl des Bürgermeisters, es mag dieselbe nach Ablanf der regelma,!lge» dreijährigen Amtsdauer, oder in Fo'ge eines während derselben eingetretenen Erledigungsfalles geschehen sey», gilr stets auf drei Jahre, und er verbln'bt in seiner Stellung, selbst wem, ihn während dieser Zeit nach §. 4l die Neihe zum Austritte ans dem Gemeinderache Neffen würde. Der Auftretende ist wieder wählbar. Wird die Stelle des Bürgermeisters während der angegebenen Zeit erledigt, so ist binnen acht Tagen vom Zeilpuncte der Erledigung eine neue Wahl nach den Vorschriften des §." 42 vorzimehme». Bestätigung der Wahl. §.44, Dic Wahl des Bürgermeisters unterliegt der Bestätigung des Kaisers. Nach erfolgter Bestätigung hat der Bürg,rmei!ier im versammelten Ge. memderache den vorgeschriebenen DieMeid in die Hände des Statthalters abzulegen, und ist die hierüber aufgenomniene, von dem Bürgermeister eigenhändig gefertigte Eidesurkundc dem Statthalter vorzulegen. Gehalt und Gebühren der Gemeinderathc und des Bürgermeisters. § 45. Die Miiglieder deo Gemeinderathes verwalten ihr Amt unentgeltlich. Bei Besorgung von Gemeiude.-Angelegeuheiten außerhalb des Gemein-debezirkes haben die dazu abgeordneten Mitglieder des Gemeinderathes auf eine angemessene Entschädigung aus der Gemeinde-Casse Anspruch. Der Bürgeruieistei' erhält die von den: Gemeinderathe für die Dauer seiner Amtsführung zu bestimmenden Fmictions,Gebühren und sonstigen Bezüge. Verlust ocs Amtes eines Gcmeindcrathsglicdes. §. 4ll. Ell! Mitglied des Gemeinderathes wird seines Amtes verlustig, wenn in Ansehuug demselben ein Grnnd eintritt, der es von der Wählbarkeit ausgenominen oder ausgeschlossen hätte (H. 3l.). Sollte ein Mitglied des Gemeinderathes wegen eines Verbrechen) oder wegen eines aus Gewinnsucht heroorgegangenen oder die öffentliche Sittlichkeit verletzenden Vergehens oder einer solchen Uebertretung in Untersuchung verfallen, so kann es während der Dauer dei-selben sei» Amt nicht ausüben. Diese Bestimmungen gelten auch hinsichtlich des Bürgermeisters, Äusiösung des Gemeinderathes. §. 47. Wenn die Regierung aus wichtige» Gründen den Gemeinderath aufzulösen findet, so hat der statthatte,- binnen vier Wochen eine neue Wahl anzuschreiben und hiebei >n Ermanglnng eines Gemeinderathes die Befugnisse zu üben, die nach den §§. 34, 35 »nd 3tt dem Gemeinderathe zustehen. Iwcitc Abtheilung. Vou dem Mastistrate. Zusammensetzung des Magistrates. §. 48. Der Magistrat besteht, mit dem Bürgermeister an der Spitze, aus fünf Mitglieder» des Gemeinderalhes, welche dieser auf Ei» Jahr aus seiner Mitte wählt, dann aus einem odel- nach Bedarf aus mehreren rechtskundigen Räthen und dem erforderliche» Hilfspersonale. 3lrt der Anstellung. §. 4!>. Die rechloknüdige» Mitglieder des Magistrates müsse» zur dieß. fälil'grn Gesch.is'tofnhlung !» der für de» Eintritt in den Staatsdienst vorae-schriebenen Weise befähigt seyn; sie dürfe» sich nebenbei »veder in einem anderen dienstlichen Verhältnisse befinden, noch die juristische Praris ausüben. §. 50. Wenn die Stelle eines rechtskundigen Mitgliedes des Magistrates zu besetzen kömmt, so ist dies; durch EinrücklMg in die öffentlichen Zeitungs.- >. blätter mit dem Beisatze zu verlantbaren, das; diejenigen, welche sich zn diesem Anne für befähigt halten, binnen einer nach Umständen zu bestimmenden Zeitfrist ihre schriftliches und mit den gehörigen Ausweisen belegten Gesuche btt dem Magistrate zu überreichen haben. Letzterer erstattet hierüber dem Gemeinderathe einen begründeten, die Eigenschaften aller Bewerber würdigenden Besetznngsoorschlag, bei welchem er jedoch an die aufgetretenen Bewerber »icht gebunden ist. Dienstes-Entlassung und Enthebung vom Dienste. §. 51. Die rechtskundigen Mitglieder des Magistrates werden aufLebens-zeit angestellt. Die Entlassung, so wie die einstweilige Enthebung derselben vom Dienste kann nur nach denselben Grundsätzen, wie bei Staatsbeamten der Verwaltungs. bchörden erfolgen. Gehalte und Pensionen. §. 52. Die rechtskundigen, auf Lebenszeit angestellte» Mitglieder des Magistrates erhalte» Besoldungen und siud, wie ihre Witwen und Waisen, nach den für Staatsbeamte der Verwaltungsbehörden bestehenden Vorschriften peusionsfähig. §. 53. Die !» de» §tz. 5l und 52 enthaltenen Vorschriften gelten auch lüeksichtlich der übrigen Beamten und Diener, welche bleibend angestellt werde». Dritte Hl'thcilung. Von den Bezirks-Vorstehern. §. 54. Behufs der Verwaltung der Genieindeangelegenheiten befindet sich in jedem Bezirke ein Bezirksvorsteher, der über Vorschlag des Magistrates vom Gemeinderathe alls de» Bewohnern des Bezirkes ernannt wird, dem er rorzustehen hat. §. 55. Die Ernennuna gilt für drei Jahre, kaun jedoch nach Ablauf dieser Zeit wieder erneuert werden. §. 56. Durch Beschluß des Gemeinderalhcs können die Bezirksoorsteher abberufe» werden. In diesem Falle hat der Gemeinderath sogleich zu einer neuen Ernennung zu schreiten. § 57. Die Bezirksoorsteher beziehen keinen Gehalt, haben jedoch Anspruch auf eiue vom Gemeinderathe jährlich in irgend einer Art zu bestimmende Entschädigung. III. Abschnitt. Won dem Wirkungskreise. — Allgemeine Bestimmungen. §. 58, Der Wirkungskreis der Gemeinde ist l») der natürliche, li) eil» übertragener. Der natürliche umfaßt Alles, was die Interessen der Gemeinde zunächst berührt, und innerhalb ihrer Glänzen vollständig durchführbar ist. Er erhält nur mit Rücksicht auf das Gesammtwohl durch das Gesetz die nothwendigen Beschränkungen. Der übertragene umfasit die Besorgung bestimmter öffentlicher Geschäfte, welche der Gemeinde vom Staate im Delegationswege zngewiesen werden. In Bezug auf den natürlichen Wirkungskreis ist der Gemeindelach das beschließende, und der Bürgelmeister niit dem Mag strate das vollziehende Organ. Der übertragene Wirkungskreis wird durch den Bürgermeister mit dem Magistrate alisgeübt. Die Ncg'erung kann denselben ganz oder theilweise auch durch von ihr bestellte Beamte versehen lasse». Erste Abtheilung. Von dem Wirkungskreise des Gcmeinderathes ^) Umfang des Wirkungskreises. :>) Im Allgemeinen. §, 59. Der Gemeinderats) ist innerhalb der geschlichen Gränzen berufn, dle Gemeiude in der Ausübung ihrer Rechte ui'd Pstichten zn vertreten, bi», dende Beschlüsse für die Gemeinde zu fassen, und deren Vollziehung zu über-n'achen. Er hat die Interessen der Gemeinde ivahrjnnehmen, nnd für die Befördernng der Wohlfahrt derselben durch gesetzliche Mittel zu sorgen. K) Insbesondere. System^sirung der Gemeindeämter und Ernennung der Gemeindcbeamten und Diener. §. 6(1. Der Gemeindera.h bestimmt die Zahl lind die Bezüge der zum Behufe der Gemeindeverwaltung nöthigen Geu>ei»debea>l!ten nnd Dinner. Er ernennt dieselben, sowie die Verivaltungsorgaue sämmtsichei Oemeinde-Anstalten, in so ferne nicht vermöge Stiftung oder Veitrag das Recht der Ernennung e'inem Dritten eingcrälimt ist; endlich alle im Solde der Gemeinde stehenden Personen, nnd bestimmt ihre Genüsse, so wie die dein Bürgermeister und den im Dienste der Gemeinde verwendeten Personen zu gewährenden Reisekosten und soiistigen Entschädigungen, §. til. Bleibend angestellte Oemeindebeanue und Diener haben für sich, ihre Gattinnen lind Kinder dieselben Ansprüche an die Gemeinde, welche den Staatsbeamten und Dienern derVerwaltlingsbehörden zustehen; die Bemessung der Pensionen, Provisionen und anderweitigen Bezüge steht den« Gemeinderathe auf Grundlage i>>ne! Vorschriften zu, welche für Staatsbeamte und Diener der Verwaltungsbehörde» erlassen sind. D,r Gemeiuderath einscheidet über die Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Nnhestand, über die Enthebung vom Amte oder Entlassung der Gemeindebeamten und Diener. Bezüglich der bleibend Angestellten hat er sich hierbei a» die für Staatsbeamte und Diener der Verwaltungsbehörden bestehenden Vorschriften zu halten. Ordnung des städtischen Haushaltes, Gemeindevermögen und Out. §. 62. Der Gemeinderath ist verpflichtet, das gesammte, sowohl bewegliche als unbewegllchc Eigenthum der Gemeinde und sämmtliche Gerechtsame mittelst eines genauen Inventars in Uebersicht zu halten, und dasselbe jährlich zu veröffentlichen. Er hat dafür zu sorgen, daß das gesammte erträgmßfähige Vermögen der Gemeinde derart verwaltet werde, um die thuulichst größte, nachhaltige Nente daraus zu erzielen. z. 63. Der Gemeinderath hat zu wachen, daß lene Jahresabschlüsse, welche die gewöhnlichen Eassebedürfnisse übersteigen, so ferne sie nicht für bestimmte Gemeindezwecke gewidmet sind, zum Stammvermöge» geschlagen werden. Erwerbung und Veräußerung des Gememdeoermögens und Gutes. §. a4. Der Gemeinderath hat das Necht zur Vermögenserwerbung und Veräußerung des Gemeindeverm'ögens und Gemeingutes. Zu einer gilcigen Beschlußfassung über eine Veräußerung ist erforderlich, daß zwei Drittheile des l^meinderaches anwesend, und hiervon überdies) die absolute Mehrheit sämmtlicher Gemeinderalhs.Mitglied.'!' zustimme. Die Veräußerung von Gegenstände» des Gemeindevermögens oder Ge-meindcgutes im Werthe von 10,000 fi. CM. und darüber, kann jedoch nnr Kraft eines Landeöges.hes Statt finden. Um aber den Antrag zu einer solchen Veräußerung vor den Landtag zu bringe», muß derselbe in einer Sitzung von wenigstens zwei Drittheilen des Gemeinderathes berathen nnd mit absolnter Mehrheit sämmtlicher Gemeinderathsglieder angenommen worden seyn. Feststellung der Gemeinde Voranschläge. §. 65. Der Gemeinderath hat alljährlich auf Grundlage der Inventarien und Rechnungen die Voranschläge der Einnahme» nnd Ausgaben der Gemeindecassa, so wie sämmtlicher, unter abgesonderter städtischer Verwaltung stehenden Fonde und Anstalten in allen Einn^hms- und Ausgabsposten zu prüfen und für das nächstfolgende Verwaltung>'jahr festzustellen. Diese Voranschläge müssen jährlich di-ei Monate vor Anfang des Rechnungsjahres der Gemeinde, das mit jenem des Staates zusammenfällt, von dem Magistrate vorgelegt werden. Vierzehn Tage vor der Prüfling und Feststellung durch den Gemeinderath sind fie zur öffentlichen Einsicht aufzulege». Die Erinnerungen der Gemeindeglieder darüber werden zu Protokoll ge-nommen und bei der Prüfuüg in Erwägung gezogen. Prüfung und Erledigung der Rechnungen. §. 66. Dem Gemeinderathe steht ferner die Entgegennahme, Prüfung und definitive Erledigung der Iahresrechuung zu. Vierzehn Tage vor der Prüfung der Rechnung durch den Gemeinderath wird dieselbe zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Die Erinnerungen der Gemeinde-glieder darüber werden zn Protokoll genommen und bel der Prüfung in Er-wägu»g gezogen. „ Bei nicht genügender Rechtfertigung, der in Ansehung der Rechnung gestellten Mängel wird vom Gemeinderathe das administrative Erkenntniß gegen den Zahlungspfiichcigell vorbehaltlich des weiteren gesetzlichen Verfahrens geschöpft. Deckung des Abganges. §. 67. Sind die nöthigen Ansgaben durch die Einnahmen nicht gedeckt so hat der Gemeinderath entweder durch Eröffnung neuer Ertragsquelle» oder durch Umlegung auf die Gemeinde für die Deckung des Abganges zu sorgen. §. 68. Wenn der Gemeinderath neue Abgabeu oder neue Zuschläge zu deu landesfürstlichen Steuern einführen, oder die bisher bestehenden Zuschläge zu den laudcsfürstlichen Steuern erhöheu wollte, so ist hierzu die Erwirkung eines Landesgcsetzes erforderlich. Um aber einen solchen Antrag vor den Land» tag zn bringen, ist erforderlich, daß mindestens zwei Dritttheile der Mitglieder des Oemeinderaches anwesend seyen, nnd die absolute Mehrheit sämmtlicher Mitglieder deo Gemeiuderathes zustimme. §. 69. Die Aufnahme von Darlehen, die Verpfändung des Gemeinde-Vermögens und die Leistung von Bürgschaften im Interesse der Gemeinde, steht ebenfalls dem Gemeinderathe zn. Hierbei gelten alle Bestimmungen, welche im z. 64 zur Beschlußfassung über bie Veräußerung eines Gegenstandes des Gemeindevermögens oder Gutes vorgeschrieben sind. Sollte jedoch das Darlehen oder die verbürgte Summe ein Viertheil des jährliche» Einkommens der Gemeinde übersteigen, oder wollte der Gemeinderath eine Creditsoperation vornehmen, so kann die Bewilligung dazu nur durch ein ^audesges,tz ertheilt werden. Der Antrag zur Erwirkung eines Landesgesetzes muß iu einer Sitzung von wenigstens zwei Drittheilen des Gemeinderathes berathen und mit absoluter Mehrheit sämmilicher Gememdeiachsglieder angenommen worden seyn. Verträge: Nachsicht von Forderungen. §. 70. Dem Genie,nderatbe steht die Bewilligung zur Eingehung oder Anflösung von Verträgen jeder Art, znr Abschreibung von zweifelhaften oder uneinbringlich gewordenen Forderungen, zur Nachsicht von Ersähen uud zur Bewilligung von allen nicht präliminirten Auslagen zu. Rechtsstreite. Vergleiche. §. 71. Der Gemeinde,ach har über die Einleitung und Aufhebung von Rechtostreiten lind die Abschließung von Vergleichen im Namen der Gemeinde zu entscheiden. Für den Fall der Bestellung eines Rechtsvertreters, steht dem Gemeiuderaihe die Wahl desselben zu. Stiftungen, Schul, und Kirchen-Angelegenheiten. §. 72. Die der Gemeinde zukommende» Rechte auf die Verwaltung u„d Verleihung vou Stiftungen werden vom Gemeinderathe nach Vorschrift der Gesetze uud der Stiftuugsanorduungen ausgeübt. In Schul- und M'chenangelegenh.'icen übt derselbe jene Befugnisse, welche in diesen Angelegenheiten der Gemeinde gegenwärtig zustehen, oder ihr durch spätere Gesetze eingeräumt werde». Armenpflege. §. 73. Der Gemeinderath hat für die der Gemeinde obliegende Armenpflege d!< nöthige» Geldmitt,! zu schaffen, insoferne nicht die Mittel der Wo^' thatigkeitsvereinc nnd der bestehenden Anstalten ausreichen. Lokal-Sanitatswesen §. 74. Dem Gemcinderache steht die Einrichtung m.d ^!N"'ss des ?okal-Sanilätswesens nach den bestehende Gesetze» zu D>.-'^^.ehungen der Eomune zu dem Kiankenhause werden durch eine l'esonoere Verhandlung mit der Staatsverwaltung geregelt. Lokal-Polizei. §. 75 Die Gemeinde hat die Reinlichkeitspolizei; sie sorgt für Pflasterung nnd Unterhaltung der Straßen, Gassen und Wege, mit Ausnahme >ener, deren Erhaltung dem Reichsschatze obliegt, nnd für Beleuchtnng, für Erhal-haltnng lind Reinigung der Hauptabzugskanäle, für Erhallung der städtischen Brücken, Bruunen, Wasserleitungen und sonstigen Anlagen, dann die öffentlichen Bade Anstalten. Sie handhabt die Gesundheits-, Feuer-, Markt-, Bau- und Straßen-Polizei; sie hat die Aufsicht über die Gemarkungen, über Maß und Gewicht; ihr obliegt die Fürsorge für Approvifionirung, sie trifft die polizeilichen Vor.-kehruüge» zur Abwendung der die Sicherheit der Person und des Eigenthums durch Uebel schwemmung oder durch sonstige Elementarereiguisse drohenden Gefahren. Der Gemeinderath hat für die zur Erfüllung dieser Obliegenheiten erforderlichen Anstalten lind Einrichtungen die nöthigen Geldmittel aufzubringen, und ist für jede ihn, in dieser Beziehung znr Last fallende Unterlassnng verantwortlich. §. 76. Der Gemeinderath hat ferner die Mittel zur Bestreitung der AuS-lage» für jene Polizeianstalten zu beschaffen, welche von der Regierung in, Interesse der Gemeinde geleitet werden. Das Maß des von der Gemeinde für diese Lokalpolizeianstalten zu lei« stenden Beitrages wird durch ein besonderes Uebereinlommeu der Regierung mit dem Gemeinderathe geregell. z. 77. So wie die vom Staate bestellte Sicherheitsbehörde angewiesen ist, der Gemeinde bei Handhabung der Lokalpolizei die erforderliche Hilfe zu leisten; ebenso ist die Gcm.'inde verpflichtet, sowett sie dieß mit ihren Organen ve-mag, die vou, Staate bestellte Sicherheitsbehörde zu unterstützen. Aufnahme in den Gcmcindcvcrband. Verleihung des Bürgerrechtes. §. 78. Die Allfuahme in den Gemeindeverband, so wie die Verleihung des Bürgerrechts und des Ehrenbürgcrrechls steht deu, Gemeind^ralhe zu. Petitionsrecht. §. 79. Die Ausübung des Peiitionsrechtes der Gemeinde ,'n Gemein-deangelegenheiten ist anöschließend dem Gemeiüderache vorbehalten. Ueoerwachung der Gemeindeverwaltung. §. 80. Der Gemeinderall) ist verpflichtet, sich in der steten Uebersicht der Geschäftsführung der Gemeinde-Verwalluugsorgaue zu eihalten. Er kann zu diesem Ende die Vorlegung aller einschlägigen Acten, Urkunden, Rechnungen, Schliften nnd Berichte verlangen. §. 8l. Dem Gemeinde,athe steht das Recht zn, znr meritorischen uud ziffermäßigeu Prüfung der Voranschläge sowohl als der Rechnungen Censoren zu ernennen, »reiche über das Prüfungsergebniß demselben zu berichten haben. §. 82. Der Gememderath ist verpflichtet, für die Verwahrung der Cas. sen zu sorge», ,,i,d dieselbe» öfters im Lciufe des Iah,es durch von ihm zu ernennende Coinnnssäre scootrire» zu lasse». El- hat im erforderliche» Falle die Liquidirmig der Cass.-n zn> veranlasse». §. 8!i. Der Geiileinderath hat ferner das Recht, Gemeinde - Unternch. ln»»ge» durch eigene Commissionen überwache» z» lassen. §. 84. Er kaun zur Erstattung vo» Gutachten und Anträgen eigene Commissionen ernennen. §. 85. Die Wahl der Mitglieder der Special - Commissionen ist d.»», Geme,nderathe in der Art anheimgestellt, das; er auch Vertrauensmäimer anßer seinem Mittel zu berufen berechtiget ist. Berufung. §. «6. Dem Gemeinderathe ist über alle Berufungen gegen die Amts.-Handlungen des Magistrates in Gegenständen des natürlichen Wirkungskreises der Gemeinde die Entscheidung vorbehalten. ü. Form der Verhandlung. Beschlußfähigkeit. Beschlußfassung. § 87. Znr Giltigkeit eines Beschlusses ist, soweit diese Genieindeordnung nicht eine andere Nestimmung enthält, die Anwesenheit von ivenigstens sech-zehn Ä'itgliedexl des Gemeinderathei> imd die absolute Stimmennllhiheit der Anwesenden erforc-eilich. Bei gleich gerheücen Stimmen entscheidet die Sciuime des Vorsitzenden. §. 88. Wenn die Gebarung des Bürgermeisteis »der eines Gemeinderathsmitgliedes den Gegenstand der Berathung und Schlußflissnn^ bildet, haben sich die Betheiligte» der ?lbstimt»u»g zu enthalten, müssen jedoch der Sitzung, wen» es gefordert wird, znr Ercheilung der gewünschten Auskünfte beiwohnen. §. 89. Wenn ei» besonderes Prwatiuteresse eines Mitgliedes oder seiner nächsten Verwandten eine» Gegenstand der Verhandlung bildet, hat dasselbe abzutreten. Sitzungen. §. 90. Der Bürgermeister, oder im Verhinderungsfälle sein Stellvertreter führt, in de» Sitzungen den Vorsitz, und j^de Sitzung, bei welcher dies, llicht beobachtet wurde, ist ungilrig. §. 9l. Der Statthalter oder d,r von ihm bestellte Commissar kann de» Sitzungen beiwohnen und in denselben das Wort nehmen, ohne jedoch an der Abstimmung Theil zu nehmen. §. 92. Die Sitzungen des Gcmemderathes sind öffentlich, doch koiinen ,"iber de» vom Bürgermeister oder von wenigstens sechs Gemeinderachsmitglie-dern gestellten Antrag auch nicht öffentliche Sitzungen gehalle» werden. Die Zuhörer habe» sich jeder Aeußerung zu enthalte». Wen» sich dieselbe» herausnehmen, die Berathung des Gemeinderathes i» irgend eim'r Weise zu stören oder gar die Freiheit desselben zu bei,reu, ist der Vorsitzende berechtiget und verpflichtet, nach vorausgegangener fruchtloser Ermahnung zur Ord»umi, den Sitzunqsiaal von de» Zlihöiern räume» zu lasse». §. 93. Durch Beschluß des Gemeinderathes ist die Zahl und Zeit der ordentlichen Sitzungen zu bestimmen, und darüber die Anzeige dem Starthalter zu erstatten. Außerdem kan» sich dcr Gemeinderath »ur auf Anordnung des Bürgermeisters, oder im Verhinderungsfälle auf Anordnung seines Stellvertreters versammeln. Jede Sitzung, der eine solche Anordnung nicht zu Grunde liegt, ist unqeschlich, und eö sind die gefaßte» Beschlüsse nngiltig. Der Bürgermeister ist jedoch verpflichtet, über schriftliches Einschreiten vo» wenigstens einem Dritchcile des Gemeinderalhes »der im Auftrage des Statthatte!S ei»e Veisammluiig cinzuberuse». Der Statthalter ist vo» der Anordnung jeder außerordentlichen Sitzung in Kemitinf! zu setzen. §. 94. Deputationen dürfe» zu de» Srde» soll, steht dem Gemeinderache zu. Iweitc Abtheilung. Von dem Wirkungskreise des Bürgermeisters uttd des Magistrates. Natürlicher Wirkungskreis. tz. 9ss. Der Bü,ger»ieister mit dem Magistrate ist das Erecutivorgan der Gemeinde, »nter der Controlle des Genieinderathes. Der Bürqermeister ist der unmittelbare Vorstand des Magistrates, und wird im Verhinderungsfälle durch den ersten rechtskundige» Nath vertrete». §. !17. Der Bürgermeister repräsentirt die Gemei»de als »loralijchePerson nach Außen, sowohl i» Civilrechts- als i» Ve,waltungsa»ge!ege»heite». tz. 93. Urkunden, durch welche Verdindlichkeite» der Gemeinde gege» d,itte Personen begründet »'erde» solle», müsse» von: Bü,germeister und vo» zwei Gemeil'derathsmitglieder» »nterferriget werde». §. 99. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die Beschlüsse des Gememde-rathes'i» der von denlselbe» angegebene» Art i„ Vollzug zu setze». . tz 100. Glaubt der Bürgermeister, daß ei» Beschluß des Gemeiuderathes dieser Gemeindeordmmg oder de» bestehende» Gesetzen überhaupt zuwider läuft, oder der Gemeinde ei»e» wesentlichen Schade» znfügt, so ist er verpflichtet, mit der VolllugsetzlMg innezuhalten m,d unverzüglich den Gegenstand a» de» Statthalter zu leite»', dem auch scmerse.ts in de» beide» erste» Falle» das Sistiruugsrecht zusteht. ^ , ., ,. n >.. ^> Der Statthalter übergibt die Verhandlung dem Landtage, wen» d,e Sistinmg wege» des gefährdeten I'tteresse der Gemeinde erfolge. Ist der Landtag nicht versammelt n»d erle.del d.e Sache ke.»e» Aufschub, so trifft die Regierung die provisorische Verfügung. Geschah die Sistirunq wegen Verletzung der Geme.ndeordnung oder der Gesetze, so hat der Statthalter zu entscheiden, gegen dessen Ausspruch der Recurs an das Ministerin!» ergriffen werde» kann. §. 101. Der Bürgermeister ist für die Geschafisgebarung des Magistrates verantwortlich. Ih»> steht die Geschäftszuthe.lung u»ter d.e M.tgl.eder des Magistrates (§.96) und dle Discipliuargewalc über die Beamten mid Diener zu. §. 102. Die Geschäflsordnnng wird die Geschäfte bestimme», welche der Magistrat collegialisch zu berathe»'hat, so dieß verfügt. §. 103. Bei den colleqialischen Sitzungen des Magistrates hat der Bürgermeister den Vorsitz zu führen, die Berathung z» leite» »ud die Beschlüsse »ach der Mehrheit der Stimmen zu fassen. Bei Stimmenglelchheit entscheidet seine St,mme. Der Magistrat darf ohne seine» Vorsitz kei»e Beschlüsse fasse». Ist der Bürgermeister verhindert, so kann er de» Voisitz an seinen Stellvertreter (§. 96) übertrage». §. 104. Der Bürg,rmeister ist uuter seiner Verantwortung berechtiget, Beschlüsse des Magistrates zu sistiren, und de» Gegenstand, je nachdem er den natürlichen oder den übertragene» Wirkungskreis bemffi, an den Gemeinderath oder a» den Statthalter z» leite». §. 105. Bei der Vermoge»sgebarnng hat sich der Magistrat genau an die Ansätze des Voranschlages zu halte». §. 106. Kommen im Laufe des Verwaltnngs-Iahres dringende Auslagen vor, welche in der einschlägigen Rubrik des Voranschlages ihre Bedeckung gar nicht oder nicht vollständig fi»de», so Juni l85»U. Nach m/p.