K'^ 5l>. Donnerstag oen 26. Axril 1^38. SsUberntal- V7erlautdarunOett. Z. „b/,5. (2) Nr. ^'/772 C u r r e n d e des k. k. illyrischen Guberniums zu Vaibach. — In Betreff des mit jenen Fräch-inn, welche wegen Ucbcrtretung des Verbothes der Ucbcdung schmalfclg'ger Frachtwagen gestraft worden sind, zu beobachtenden wettern Verfahrens. —' Ueber eine Anfrage, ob Frachtern, welche wegen Übertretung des mtt dem hohcn Hofkanzlel - Decretc vom 27. Mai v- I., Z. lolio, erneuerten Verbothes der Ileberladung schmalfelg'ger Frachtwagen gestraft worden si^d, zu gcstutlcn scy, nach Erlegung des vorgeschriebenen Strafbctrages und ohne Ablegung des zu mcl geladenen Frachltholes weiter zu verfahren, oder eb die Abladung des Mehrgewichtes vor der Gtsiatttmg der Fortsetzung der Rclse zu veranlassen sey, hat die hohe Hofkanzln der Landesstelle Nachstehendes zu erinnern befunden: Da die auf eine vov-schriftwidrige Belastung des Fuhrwerkes nut schmalen, scchbZoll nicht erreichenden Radfelgen gesetzte Straft nicht als eine Taxe anzusehen ist, gegen deren Entrichtung es dem Fuhrmanne frel steht, die Straßen m,t schmalfclglgen Wägen und ungebührlichem Gewichte zu befahlen, und so das Verboth unwirksam zu machen, so 'st die Fortsetzung der Fahrt mit der normalwidi-i-gcn Wagenlast vielmehr als eine Wiederholung der Ucdcrtrctung zu behandeln, wofür der Fuhrmann so lang, bls er das Mehrgewicht abgeladen hat, jedesmal neuerdings zur Strafe gezogen werden müßte, wie dieß der §. , der tmgangserwähnten Hofkanzlei , Verordnung außer Zwelfcl setzt. — Dle angeordnete Ab-ladung'eines Theils der FsHÜter ganz oder ein 2heil derselben einstweilen in dem Orte de« Anhaltung zu verbleiben, so müssen dieselben, wenn sich eine Zollniederlage im Orte befindet, bei diesem, außerdem aber unter obrigkeitlicher Aufsicht bis zum Weitertransport in amtliche Verwahrung genommen werden. — Diese hohe Vorschrift wird in Folge des Hofkanzlel-Decre-tes vom 24. Februar ,856, Zahl 36i6, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. — ?aibach am 25. März ,8Z8. Joseph Camillo Freiherr v. Schmidburg, Landes-Gouverneur. Carl Graf zu Welsperg, Raitenau Und Primör, k. k. Hofrath. Ludwlg Frecherr v. ^I,^>^c;von, k. k. Gubermolrütt). Z. 557- (2) Nr. 7229. Circular«: desk. k. illyrischen Gnberniums zu L a i b a ch. — Betrefft:,d daß Smdlum der Staalsrechnungswissensckaft — Zufolge aller-^ höchstem Entkoließung vom 6. Jänner d. I., bat es im Allgememen dermal hei dem für dle Zulassung zmn Studium der Staatsrechnungi'-rvlssemcbaft bestehenden Normen zu verbleiben, jedoch wollen Seme Majtssät ycüattcn, daß die in der allerhöchsten Entschließung vom 22. Februar :L)3 I.it,. (^ ausgedrückte Bcgünstl, gung auch solchen ständischen, siadt,schen, und auf privat - Dominien angestellten Beamten zu Thcll werde, welche durch fünf Jahre nach 2ä6 dem Zeugnisse ihrer Vorgesetzten beim Cassa-oder Buchhaltungsgeschäfte sich gut verwendet haben, und sich Mlt ver Bewilligung ihrer Vor: gesetzten zum Emtntte ln das Studium der Staatsrechnungswissenschaft melden. — Diese mit hohem Btudienhofcommlssicns ' Erlasse vom l2. Jänner d. I., ^ahl 262, herabgelangte allerhöchste Entschließung wlrd im Nachhange zu dem dießorttgen Elrculare vom 2a. April TS5H, Zayl 7754, hiemtt allgemein kund ge» macht. — Laibach am 3i. Mä»z l6Z9.' Joseph Camillo Freiherr r. Schmidburg, Gouverneur. Carl Graf zu We lip erg, Rallen au und Prlmör, k. k. Hofralh. Anton Stelzich, k. k. Gubcrmalrath. Z755S. (2) »ä Nr. 35^6. Nr. lo/»lo. Kundmachung. Concurs« A usjchreldung zur Beset, zungder k. k. Strafhaus -Vermal» tersstelle »n if'nz. Die Stelle des Verwalters m dem k. k. Provinzial-Glrafhause zu Lmz lft durch Beförderung in Erledigung gekummtn. D,ejerungß - Gecretar. Z. 556. (2) 2a Nr. 35a3. Nr. z2i33. 3 0 ncurs «Aus schreib u ng. Zur Besetzung emer ln Gallien erledigten KrtlS'In^enleursl'lelle der ersten Classe, m,t dem Gehalte von jährlichen ioc>o st., und wenn ein Ingenieur der zweiten Classe ln dle höheren GehaltSftufcn vorrücken sollte, einer Kreis-. Ingenieursfjelle der zwetten slasse, mil dem Gehalte von jährlichen yoo st. und dem Vor» rückungsrechte in den Gehalt von laoo fl,,wlrd hlemlt der Concurs bis Ende Ma» lÜZ8 ausge» schrieben. — Jene Individuen, welche diese EteUe zu erhalten wünschen/ haben ,hre, nut den Bewe,sen über ihre, in allen brei BcNlfF« chern erworbenen theoretischen unh practischen Kenntnijse, ferner über dle Kenntniß der pohls nlschen ooer einer andern slamschen Sprache, üoer lhre bisherige Dienstleistung, dann über ldr früheres Betragen wahrend »hres ganzen ^eben^laufes, und überhaupt über ihre Mora< liläl mit glaubwürdigen Zeugnissen, und einer Q.uallfic2llonstade»e belegten Gesuche, wenn si? bereits angestellt find, minM ihrer uorge« setzten Nchöcoe, im entgeqengsseyten Falle aber mittelst diS voraeseylen Kre^samtes, mnerhalb des bestimmten Termines an dle k. Proomzial« Baudlr«cl»on »n ^imderg tin.ur?lchen. —Vom k. k. galizl'chen ?andes> Gubernlum. ?cmberg am i3. März,936. Aemtliche Verlautbarungen. Z. 56i. (,) Nr. i535. Verlautbarung. Am 7. des nächsten Atonales werden in der Amtskanzlei de6 Stadtmagistrates verschiedene, in der Geschäfts^ Abtheilung über schwere Polizei l Uebcrtrelullgen in Deposits erliegende Effecten, nämlich emige Kleidungsstücke, Hands werksgeräthe, ein silberner Eßlöffel, zwei Stücke grober Leinwand und sonstige verschiedene unbedeutende Gerälhe,im Vcrsteigelungswege von 9 bis ,2 Uhr Mittags verkauft werden. «— StaHtmaglssrat Laibach am 20. April i833. Z. 53i. (^) Nl. "'Vl55^l'^' Concurs zu r W ied e r besel) ung der erledigten Kanzleidienersstelle bei dem k. k. Laibacher l a n d es t ar a m tc. — Bci dem k. k. Ls d,e nach «rfolgter Ratification des ^citationsprotocolls mit einem ic>/^Betrage der tz'rflchungssumme binnen 14 Togen zu leistende Caution berichtiget sepn wird, in welche das Vadlum eingerechnet wer, den kann. — Art. 3. Die schriftlichen Offerte, welche die Qucmtltät und Länge des Holzes, so wie den mindesten, bestimmt und ,n Buchstaben auszudrückenden Preis, nach geschehener Zuschlagung des Transports, und Aufschlich-tungslohncs, um welchen selbes geliefert wer» dcn'wü!, nebst dem Wohnorte und der legalen Fenigung des Offerenten enthalten muß, find versiegelt und mit dcr Aufschrift: „Offert zur "icferung dcs Brcnnholzbcdarfcs der k. k. illyri-sckcn Eamrval-Gefallen-Verwaltung für den Winter i3.)^" b.s l^. Mai l. I. und zwar bls lo Uhr Vcrmttlags, bei dem Vorstände dcr k. k. Cameral. GefäUeli-V:rwäilu:>g zu überreichen, und das Vadium, oder der ?cg, jchcin über dessen bei dem k. k. Haupttaxamte Laibach erfolgte Dcponirung beizulegen. Auf Offerte, welche den Liefcrungsprcls mcht klar und bestimmt für dle Klafter, sondern im Allgemeinen, ober in cm«r antern Art, als z. B. „Ossercnt erbleter sich, den Brcnnholzbedarf um 2 kr. wohlfeiler zu liefern, als worauf dcr geringste Ant>i.t lautet," ausdrückm, oder die übrigen Erfordernisse nicht genau enthalten, werden nicht berücksichtiget weiden. Aucb ha« ben d,e eingelegten scbrlfillchcn Offerte die Cr-klärung des dctlsffendcn Offcrenten zu enthalten, daß dersell'e alle durch das Zeltungsbialt kundgemachten Bedingungen gcnau zuzüh^llen sich verbinde, zu welchem Ende sich auf dasselbe M!t Tag, Jahr und Zahl-der Kundmachung ausdrücklich zu beziehen ist. — Art. /,. Ist d?v in einem schriftlichen Offerle angseyte ^l«< ferungspreis geringer, als der bei der mündlichen kicitation erzielte Bestboih, so wird dcc Offcrmt sogleich als Vtstbicthcr in das ?,ci'a? tionsftrotocoll cingeiragen und hiernach bc» handelt werden. Sollte ein schriftliches Oss?,t denselben Betrag ausdrücken, wclcher bei d?r mündlichen Versteigerung als Befiboch crznlr wurde, so wird dcm mündlichen Bessdclhe der Vorzug eingnäumt werden< Wofern ,cdoch mehrere schriftliche Offerte auf den qwchln Be» trag lauten, wird sogleich von der Lmtaiions: Commission durch das Los entschieden werdm, welcher Offerent als Bcstbieiher zu dctrachien sey. »»» Art. 5. Derjenige, welcher für eimn Dritten Anbote machen will, hat kine rechts« förmliche, für diesen Act ausgestellte und gehörig lcgallsirte Vollmacht seines EommNtcntcn so ge-wiß belzubringen, als er widrigens im Falle der Erstehung allein für den gemachten Anbot und die Zuhaltung der übrigen ^cltatzonsb?-dmgmsse verbindlich bleibt. — Art. ti. Nach derobbestimmten Licitationszeit werden allfallige Anbote nicht mehr angenommen. — Art. 7. Der Contract ist für den Bcssbieth:,-, wclchcr sich des Nücktrittsbcfugnisses und der im §.662 des a. b. G. B. gesetzten Termine bcgidt, »m Falle des mündlichen Anbotes gleich vom Zeit« Puncte des von ihm gefertigten Licltatlonspro-tocolls, im Falle eines schriftlichen Offertes aber gleich nach clfolgter Ueberreichung des Offertes, für das Nerar aber vom Tage der er, folgten Ratification verbindlich. In Falle als der Bestblcchcr den förmliche:: Contract zu fer< tigen sich weigerte, vertritt das l^tisi^irte L>ci« tations« Protocol! oder Oft'crt die Stell? dcs schriftlichen Ecntractts, l>nd das Acrar hu d:e 253 Wahl, den Bestbiether, entweder zur Erfüllung der ratifizirten Licitatlonsbedingniste zu verhalle», oder den Contract auf dessen Gefahr und Unkosten neuerdings fcilzubiethen, und den eggten Vadiums,, respective Calltionsbetrag entweder un ersten Fasse auf Abschlag der zu ^setzenden Differenz zurückzubehalten, im Falle aber, als der neueste Bestlioth keine» Eisatzcs bedürfte, als verfallen cin^ilzlehen. — 'Alt, 6. Das cdcn bezeichnete Wahlrecht mit der vorge-dachten Wirkung bezügl-cl) ^es Vadlums- oder Eautlonsbctrages bleibt dein Aerarouch aufdcn Fall vorbehalten, wenn der Erstehe nach be« relts gefertigtem Eontracte die Contractsbe» dlngungcn nicht genau zuhält. — A't. y. Wenn es sich im Laufe des Winters zeigen sollte, daß em grower als der ausgebothene und erstandene Ho zbedarf erforderlich ist, so ist der Erstehcr, Falls er die ganze Lieferung Übernommen hat, verpflichtet, den bcnölhigten Nachnag an Brennholz um den ErstchungS« preis zu liefern. Sollte dle Lieferung »ncht von Einem Individuum, sondern parthicnwcise von mehreren erstanden worden seyn, so haben diese in solchem Falle gleichfalls die von ihnen über das erstandene Quantum nachträglich ge« forderte Menge an Brennholz, die ju ab» ve'langte Quantität Brennholzes nicht ln ge« höriger Zeit an den gehörigen Ort in guter Qualität und von der bezeichneten Länge av, liefert, so ist die Camera!« Gefallen - Verwaltung berechtiget, im letzteren Falle die Litfe»ung zurückzustoßen, und'das benöthigte Quantum auf Kosten des schuldtrogenden Lieferanten um jeden Preis beistellen zu lassen. Derselbe paf« ttt für diese Kosten mcht nur mit der emgclsg, len Caution, sondern wenn diese nicht zureicht, mit scmem ge'ammten Vermögen. — Art. ,ss. Die erlegte Kaution wird dem Kontrahenten erst dann ausgefolgt werden, wenn dte fvagz liche Holzlieferung vollständig und entsprechend bewerkstelliget seyn wird. — Art. 17. Nach beendeter L»citatlon wird «uf der Grundlage der vorstehenden Be^ingrisse mit dem betreffenden Ersteher der förmliche Contract in zwei gleichlautenden Ausfertigungen abgeschlossen werden, wozu der Contrahenc für d^s cine Pare die clastenmaßig« Stsmptlgcbühr aus Eigenem zu bestrelten hat. — Art. ,g. Im Falle jedoch mehrere Offerts", für Theil-Lieferungen Bestdlcther und Ersteher uerhlelbm, und das ?lefcrungsquantum des Einen ion Klafter Nicht erreicht, vertritt daS ratlfizirle ?ici:ations-Protocol! die Stelle des 3onn»cl?s, wofür dieselben vcrhalllnßmaßlg die Siämpel-gebühr zu tragen haben. Von diesem Proto, eolle werden den betreffenden Contrahenten auf besonderes Verlangen vldünirte Abschriften ertheilt werden. — Von der k. f. »üyrlscden Cameral- Gefallen «Verwaltung Laibach am lo. Apnl igäÜ.