Gesetz- niti) Berordnungs-Blatt für das Herzogthum Krain. Jahrgang 1865. il. Stück. A u § g e g e b c » u 11 d v c r s c n - c t am 6. Februar 1 8 6 5, ----------------------- Zakonik in ukazni list za vojvodstvo Itranjslio. —..OOO^OOo- II. del. Izdan in razposlan 6. februarja i 8 6 5. Laibach. Gedruckt bei Rosalia Egcr. — 7 IdDISlt&Qt. Natisnila Rozalia Kgcr. 3. Razpis c. k, deželne gosposke za Kranjsko od 14. januarja 1865, št. 13421, s Merim se rnzglalis pojasnilo c. It. vojaškega ministe» stva zastran odločb 8- •»• ' ukazu za vojaške posteljne inngacine, ki za». ,>, k. k. Siatthalter. B e i l a g e. Zülegsministerinf-Erfaß vom 21. Dtoucmöcr 1864, 3. 4799, 3. 13. Nach dem zitirten §. der Vorschrift ist auf Grundlage der Bestimmungen des §. 75 des Gebühreu-Reglements und des §. 48 des 1. Anhanges zu diesem Reglement, je nach der Art der Einquartierung, der Quotient von Neukrenzern und beziehungsweise Neukreuzeru, in dem Falle von der der Gemeinde zu leistenden Unterkunfts-Vergütung in Abzug zu bringen, wenn das vollständige vorschriftsmäßige Bett nicht von der Gemeinde, sondern von der Militär-Verwaltung beigestellt wird. Da zu dem vorschriftsmäßigen ärarischen Bett auch die Bettstelle gehört, so wird sich daher, wenn zwar das complete Bettzeug von der Militär-Verwaltung, die Bettstelle aber von der Gemeinde beigegeben wird, der obige alternative Abzug lim den für die Bettstelle bemeffenen Theilquotienten von und beziehungsweise vmi Neukreuzern vermindern, und entfällt daher in einem solchen Falle bei der gemeinschaftlichen Einquartierung mitNeukreuzern und bei der Einquartierung in Gemeinde-Kasernen oder Schemal-Zimmern mit ^ Neukrenzern. Die oben gedachten Abzüge von ~ und respective ~ Neukrenzern bei Beistellung des vollständigen Bettes seitens des Aerars, und von und respective Neukreuzern, bei derartiger Beistellung des completen Bettzeuges, jedoch ohne Bettstätte, haben ohne Rücksicht auf den Umstand, ob es Winter oder Sommer ist, ob daher Winterkotzen mit in den Belag gegeben werden müssen oder nicht, glcichzubleiben, was sich unzweifelhaft daraus ergibt, als weder in dem §. 5 der Bettenvorschrift, noch in den vorzitirten beiden W. des Gebühren-Reglements, in Hinsicht des Winter- oder Sommerbelages ein Unterschied gemacht wird. Handelt es sich nicht um die Verleihung von completen Bettfornitnren mit oder ohne Bettstellen, sondern bloß um die Verleihung einzelner Gattungen der Bettsorten, so haben die im §. 5 der Betten-Vorschrift firirten Theilquotienten in volle Anwendung zu treten. 2*