899 Amtsblatt Mr Laibacher Ieituna Nr. 136. Samstnq den 15. Juni 1867. (173—2) Nr. 4816. Aufnahme von Zöglingen in die k. k. medicinisch - chirurgische Iosefs-Academie fur das Schuljahr R8tl7/ttA. Der niedere Lehrcurs an der k. k. Josefs-Academic ist aufgehoben, es findet sonach eine weitere Aufnahme auf denselben nicht mehr statt. Auf den höheren Lchrcurs werden für das Studienjahr 18 ^/«z interne und externe Zöglinge aufgenommen. Die Internen wohnen in der Academie, erhalten darin ihre ganze Verpflegung und tragen die academische Uniform, die Externen nicht; die Internen sind ferner entweder Zahlende oder Nicht-zahlende (Aerarial-Schüler). Der höhere Lehrcurs dauert fünf Jahre, ein fechstes ist zur Ablegung der Nigorosen-Prüfungcn bestimmt. Die Aufuahme findet in den ersten Jahrgang statt, jedoch können Studircnde der Medicin von k. k. Universitäten auch iu dem zweiten, dritten und vierten Jahrgange zur Ergänznng der in den einzelnen Jahrgängen sich eventuell ergebenden Abgänge unter den unten angeführten Bedingungen aufgenommen werden. ^ Die Vedingnugcn und Erfordernisse znr'Anfualime alSTtudirende in dieIoscfs-Academie sind folgende: 1. Müssen die Bewerber österreichifchc Staatsangehörige fein. 2. Dürfen die in den ersten Jahrgang auf-znnehmenden Aspiranten das 24. uud folgcweisc die in den zweiten, dritten und vierten Jahrgang Eintretenden das 25. und resp. 26. und 27. Lebensjahr nicht überschritten haben. 3. Eine gesunde, kräftige Leibesbcschaffcnhcit und vollkmnnicnc physische Tauglichkeit zur Erfül lung aller Pflichten und zu den Verrichtungen des künftigen feldärztlichen Berufes. 4. Die nöthige Borbildung, uud zwar wird vou den kompetenten überhaupt gefordert, daß sie dieselbe wissenschaftliche Eiguuug haben, welche zur Immatricnlatiou für das höhere mediciuisch-chirur-gische Studium an den Universitäten der österreichischen Monarchie als Bcdinguug festgesetzt ist. Compcteuten hingegen, 'welche um die Aufnahme in den zweiten, dritten oder vierten Jahrgang ansuchen, müssen noch überdies jene Gegenstände, welche an der Josefs-Academie innerhalb der vorangehenden Jahre gelehrt werden, an einer inländifchen Hochschule bereits als ordeutliche Hörer frequentirt haben und hierüber den legalen Ausweis beibriugen; ferner müssen sie sich einer von den Fachprofessoren der Academic vorzuuchmeudeu Prüfung ans den betreffenden Gegenständen mit durchaus gutem Erfolge unterzogen haben. 5. Die Nachweisuug über uutadelhaftes Vorleben nnd gutes sittliches Betragen der Aspiranten. 6. Für interne Schüler der Erlag des Equi-Pimngsgcldcs im Betrage von 15t) st. beim Eiu-tritte in die Academic. ?. Müsseu sie sich verpflichten, nach erlangtem Doctorgradc eine gewisse Zeit in der k. k. Armee als Fcldä'rztc zn dienen, und zwar die Iuterueu ourch zehn, die Externen durch sechs Jahre. 5l. Die Geuiisse und Vortheile dcr Academiker bestehen in Folgenden«: 1. Interne Acadcmiker erhalten die Unter kunft uud volle Verpflegung in der Art, wie die Zöglinge der übrigen k. k. Militär-Academicn. Externe haben für ihre Unterkunft nnd Vcr-Pflcguug selbst Sorge zu trageu, jedoch können sie bei einem sich in ihrem Jahrgange etwa ergebenden Abgänge zur Ergänzung desselben in die Zahl der Militär - (Aerarial-) Zöglinge nach Maßgabe ihrer Qualification bcigezogcn werden. Sie übernehmen sodann die Verpflichtung einer achtjährigen Dienstzeit in dcr feldärztlichcn Branche und haben gleich den übrigen internen Zöglinge das Equipirungsgcld pr. 150 st. zu erlegcu. 2. Juterne Academikcr erhalten ein monatliches Pauschale von 10 fl. 50 kr. für Kleider, Wäsche, Bücher, Schreibmaterialien; 2 fl. davon sind als Taschengeld bestimmt. 3. Sowohl die internen als auch die externen Academiker erhalten den vollständigen Unterricht in der Medicin, Chirurgie und im Militär-Sanitätsdienste unentgeltlich. 4. Sie sind von der Entrichtung der an den Eivil - Lehranstalten vorgcfchriebencn Rigorosen -, Promotions- uud Diplomsta^cn befreit. 5. Die Josefs'Academikcr werden nach Absol virung des Lehrcurses uud eutsprecheuder Ablegung der strengen Prüfungen zu Doctoren der gesammtcn Hcilknude graduirt und ihnen hierüber die Diplome ausgefertiget, durch welche sie in alle diejenigen Rechte und Freiheiten eingesetzt werden, die den an den k. k. Universitäten creirten Aerzten zukommen. 6. Hiernach werden dieselben als Oberärzte mit dem Vorrückuugsrechte in die höhern Chargen der fcldärztlichcn Branche in der k. k. Armee an-gestellt. 7. Deu an dcr Josefs - Academie gebildeten Fcldärzten (Doctoren) gilt, wenn sie sich um eine ärztliche Anstelluug im Civil-Staatsdienstc bewerben, ihre vollendete tadellose Dienstzeit als besondere Anempfehlung. Dagegen wird jenen Academikern, welche wegen strafbarer Handlungen von dcr Anstalt entlassen werden, kein ihre Studienverwendung an der Academie bezeugendes Document ausgefolgt. Acadcmikcr, welche weqcn schlechter Studien-Verwendung zur Entlassung gelangen, können ein solches Document erhalten, jedoch müssen Aerarial-Academikcr das Veköstigungspauschale, welches für zahlende Iuterue vorgeschrieben ist, für die ganze Zeit ihrer Anwefenheit an dcr Academie erlegen. Die Kosten für die Ausbilduug uud Erhaltuug dcr Intern - Academiker, welchen ein Aerarialplatz verliehen wird, trägt das Militär Aerar. Die (internen) Zahlacadcmikcr müsscu hiefür eine Vergütnng leisten, welche bcilänfig der Hälfte dcr vom Staate auf sie vcrwcudcteu dosten eutspricht. Gegenwärtig ist dieses Vcköstignngspanschalc für Zahlzöglinge auf 315 fl. jährlich festgefetzt, dasselbe ist jedoch mit Rücksicht auf die schwankcn-deu Preise der Lebensbedürfnisse kein durchaus uu veränderliches. Dieser Betrag ist in halbjährigen Raten im Vorhinein am 1. October und 1. April bei einer Kricgscasse zu erlegen und der Abfuhrscheiu von Seite dcr Partei an die Josefs - Academie einzusenden. Internen zahlenden Iosefs-Academikern, welche in zwei auf einander folgenden Jahren aus der Mehrzahl der gchörteu Gegenstände vorzügliche Fort-gaugslasseu crhalteu haben, und deren Auffüh-rung ohne Tadel ist, kann vom Kriegsmiuisterium ein Aerarial-Platz unter der Bedingung fortgesetzter guter Verwcudung uud Aufführung verliehen werden. Die Gesuche um die Aufuahme als Zögliugc iu die Iofefs-Academie sind von den Eltern oder Vormündern des Bewerbers längstens bis 15. August 180 7 bei der Direction der k. t. mediciuifch-chirurgifchen Iofefs-Academie iu Wieu einznbringen. Die Gesuche müssen die genaue Adresse enthalten, an welche dcr Bescheid zn richten ist. Wcuu selber an Orte gelangen soll, in welchen sich kein Postamt befindet, so ist die letzte Poststation stets anzngcbcn. In den bezüglichen Gesuchen muß gehörig ausgedrückt sein, ob der Vittestellcr eitern oder iw tern zu studircn beabsichtige, ob er im letzteren Falle einen Zahl- oder Aerarial-Platz aspirire, ferner in welchen Jahrgang er anfgcnommcn werden will, und cs müssen demselben folgende Dommente zuliegen: 1. Der Nachweis des Alters des Bewerbers; 2. das vor einem graduirten Fetdarzte ausgestellte Zcngniß über dessen physische Qualification; 3. das Sittenzeugniß; 4. die gesammtcn Studienzeugnisse von allen Jahrgängen der zurückgelegten Gymnasial-Classen, nnd zwar sowohl vom ersten als auch vom zweiten Semester jeden Jahrganges, das Maturitäts-Zcugniß eines inländischen Obergymnasiums. Studircnde von Lehranstalten, an welchen die Matnritäts-Prüfungen erst in dcr zweiten Hälfte des Monats September abgehalten werden und welche demuach nicht in dcr Lage sind, das vorgeschriebene Maturitäts-Zcuguiß ihrem Aufuahmsgesuchc beizulegen, können demungcachtet ein mit allen sonstigen vorgeschriebenen Beilagen instruirtes Gesuch einreichen, nnd es kann denselben bei einer aus-gcwicseucu vorzügliche» Verwendung in den Gymnasial Studien, welche voraussichtlich einen ähnlichen Calcül bei der abzulegenden Maturitäts-Prü-fung erwarten läßt, die Anfnahme provisorisch zu-erkauut werden. Studirende der Medicin, welche von einer Universität an der Josefs-Acadcmic in einen höhern als den 1. Jahrgang überzutreten wünschen, haben außerdem die Documentc über den Besuch der betreffenden Vorlesungen (Matrikelschein und Index Lectionmu) beizubringen und vor dein Einfchreiten sich der Prüfnng aus jeuen Gegenständen, welche an der Ioscfs-Academic in den bezüglichen Iahr-gäugeu gelehrt werdeu, bei den Fachprofessoren dieser Anstalt zu unterziehen, und zwar haben Competenten um die Aufuahme in den II. Jahr» gang die Prüfung aus der deskriptiven Anathomie, der allgemeinen und mcdicinischcn Chemie und aus der Mineralogie zn machen; die Competcnten um die Aufuahme in den III. Jahrgang haben die Prüfung aus den socbcn genannten Gegenständen abzulegen und sich anch jener alls dcr Physiologie, dcr topographischen Anathomie, der Zoologie und Botanik zu unterziehen. Aspiranten endlich für den IV. Jahrgang haben nebst den vorgenannten die Prüfungen aus dcr allgemeiucn Pathologie uud Therapie, dcr Arzcncimittel - Lehre nnd pharmaceutischen Waarcnknndc, der theoretischen Chirurgie, dcr Instrumenten- uud Bandagenlehre abzulegen und sich mit dem Zeugnisse über die gut bestandene Prüfung ails dcr Scnchenlchrc dcr nntzbarcn Haus-thierc und dcr Veterinär Polizei auszuweisen. Die Prüfungen an dcr Academic finden im Vcrlaufe des Monats Juni statt. 5. Stndirende von Gymnasien, an welchen die Vortrage in einer andern als der deutschen Sprache statthaben, müssen die Kenntniß der letztgenannten Sprache nachweisen. 6. JencAspirautcn, welche ihre Studien unterbrochen habcu, miisscn sich über ihre Bcschäftiguug oder sonstige Verwcuduug während dcr Daucr dcr unterbrochenen Studieuzeit legal ausweisen. 7. Aspiranten auf Intcrnplätzc haben die Erklärung abzugeben, daß sie das Equipirungsgeld von 150 fl. ö. W. beim Eintritte in die Academic eutrichten, Bewerber nm Zahlplätzc aber haben außerdem noch die weitere Erklärnng beizulegen, daß sich ihre Eltern oder Vormünder verpflichten, das Beköstignngspaufchale von jährlichen 315 fl. ö. W. in halbjährigen Raten wahrend der Daucr der ganzen Studien- nnd Rigorosenzcit der Aspiranten an der Academie in Vorhinein zu erlegen. Letzteres Document muß die amtliche Bestätigung enthalten, daß die Angehörigen dcr Bewerber sich in solchen Vcrmögeusverhältuisscu befinden, welche ihnen die anstandslosc Entrichtung des festgesetzten während der obbczeichuetcn Zeit gestatten. Ertcrnc haben ein ämtlich bestätigtes Susten-tations-Zeugniß ebenfalls in Bezug auf die ganze Studien- und Nigorofcnzcit beizubringen. 900 8. Der von dcm Aspiranten ausgestellte, Von dessen Bater oder Vormund bestätigte und von zwei Zeugen mituntcrfertigte Revers über die einzugehende zehn und beziehungsweise sechsjährige Dieustcsverpflichtnug. 9. Wenn ein besonderer Anspruch für die Aufnahme in die Iosefs-Academie auf Grund des Charakters oder besonderer Berdienstlichkeit des Va ters des Aspiranten erhoben werden will, so muß dieser Umstand, falls die Militärbehörden nicht an sich hicvon in Kenntniß sind, gehörig documeutirt sein. Nicht ausgewiesene derartige Angaben können nicht berücksichtigt werden. Gesuche, welche nach dem anberaumten Termine einlaufen oder welche nicht gehörig, namentlich nicht mit allen Studienzeugnissen von beiden Semestern aller Jahrgange, resp. dem Matrikcl-schein und Index Lectionum belegt sind, oder welche nicht ersehen lassen, ob der Gesuchsteller auf einen Eitern- oder Intern-, auf einen Zahl- oder Aera-rialplatz competire, können nicht berücksichtigt werden. Die Berleihuug der Zöglingsplätze erfolgt von Seite des Kricgsmmisteriums. Die neu aukommeuden Akademiker werden hinsichtlich ihrer physischen Eignung hier nochmals von einem Stabsärzte uutcrsucht und mir die auch hiebei tauglich Befuudencn werden anfgenommen. . (176—2) Nr7i7007 Kundmachung Bei der au: 1. Juni d. I. stattgehabten 460ten Verlosung der alten Staatsschuld wurde die Serie Nr. 116 gezogen. Diese Serie euthält Banco-Obligationen im ursprünglichen Zinscnfuße von 5 Perc., und zwar: 108.1151 bis einschlüssig Nr. 109.874, im Ge-sammtcapitalsbctrage von 1,007.275 fl. 10 kr. Diese zur ursprünglichen Verzinsuug verlosten Obligationen werdeu nach dem mit der Kundmachung des Finanzministeriums vom 26. October 1858, Z. 5286 (N. G. B. sir. 190), veröffentlichten Um-stellungs-Maßstabe in 5perc. auf österr. Währung lautcude Staatsschuldvcrschreibungm umgewechselt. Laibach, am 8. Juni 1867. K. k. LanÄes-Präftdium. (181—1) Nr. 34209. Concurs-Kundmachung. Zur Besetzung einer an der Lemberger Oberrealschule erledigten Lehrerstclle für die deutsche Sprache als Hauptfach in den oberen Classen wird hiemit der Concurs bis 15. Juli l. I. ausgeschrieben. Mit diesem Lehrerposten ist ein Gehalt jährlicher 735 st., mit dem Ansprüche auf Vorrückung in die höhere Gehaltskathcgoric jährlicher 840 st., so wie auf den Bezug von Dicnstes-Deccnnalznla-gcn von je 200 st. nach zurückgelegter zehn- und beziehungsweise zwanzigjähriger Dienstleistung verknüpft. Bewerber um diesen Dicnstposten haben ihre an das hohe Ministerium für Cultus und Untcr-richt stilisirten Gesuche mit der Nachwcisuug der vor ciuer k. k. Prüfungs - Commission zur Vesor-gung des diesfälligcn Unterrichtes erworbenen Be-fahiguug, fo wie den Nachweisuugcu über ihre Studien, erworbene Sprachkeuutuissc, bisherige Verwendung und entsprechende Haltung innerhalb der Concursfrist bei der k. k. galizischeu Statthalter« unmittelbar, oder, iusoferu sie bereits augestellt sind, im Wege der vorgesetzten Behörde einzubringen. Lemberg, am 2. Juni 1867. Von der k. k. gallischen Statthaltern. (180—2) Nr. 402. Concurs. Gemäß dcm Erlasse des hohen k. k. Oberlan-dcsgerichts-Präsidiums in Graz vom 10. Juni d. I., Präs.-Nr. 1894, wird bekanut gemacht: Es sei bei dem in Kram neuorgauisirten k. k. Bezirksgerichte Adclsberg eine sistemisirte Actuars-stelle mit dem Gehalte von 400 st. ö. W. und dem Vorrückungsrechte in die höhere Gehaltsstufe von 500 fl. ö. W. zu besetzen. Die Bewerber um diese Stelle haben ihre gehörig belegten Gesnche, worin sie insbesondere die erlangte Befähigung zur Ausübung des Rich i teramtcs und die volle Kenntniß der slovenischen Sprache nachzuweisen haben, binnen 14 Tagen nach der dritten Einschaltung dieses Edictes in die Laudeszcitung im vorgeschriebene» Wege bei dem gefertigten Landesgcrichts-Präsidium einzubringen. Laibach, am 13. Juni 1867. K. k. Landesgcrichts-Prälldium. (172—3) Nr. 4954. Edictal-Vorladung. Otto Wagner, Buchhändler in Laibach, jetzt nnbekannten Aufenthaltes, wird mit Vczng auf den hohen Steucrdirections - Erlaß vom 20. Juli 1856, Z.5156, aufgefordert, binnen 14 Tagen von der letzten Einschaltung dieser Kundmachung an um so gewisser Hieramts sich zu melden und den Erwcrbsteuer-Nückstand pro 1867: auf den Artikel 3144 als Blia>, Kmist« und Musila« licllhäi'dlcr mit .... 28 fl. 35 kr. Handelolammerlicilrag pr. . . 1 „ 57^ „ m-f dci, Aititcl 3207 als Bibliothek. Iiihadrr mit.....7 „ 56 „ Haildclslammcvbeitrag pr. . . — „42 „ auf dcn Allilcl 3301 als Vlichbiuder 2 „ 83^ s, zu berichtigen, als man im widrigen Falle die Löfchung diefcr Gewerbe von Amtswegen veraulassen wiirde. Stadtmagistrat Laibach, am 4. Juni 1867. Es wird kund gemacht, daß an: l 9. Juni l. I., Vormittags 10 Uhr, die Licitation über die Brücken- und Durchlaßbauten an der neuen Branitza-Straße in Wippach abgehalten werden wird, wozn Unternehmungslustige eingeladen werden. Es werden nämlich vcrlicitirt: 1. Cine czrwülblc Brücke iibcr dm Mocwiiik. Auornfspreis 1231st. 2. zwei ,, „ in Seililjat und Mehcmka . . 526 „ 3. rinc ,, ,, übn' den Erzrl-Graben ... 271 „ 4. ri»e „ ,, ,. ,, Brnni^a- „ ... 450 „ !>-cinc ,, ,, ,, ,, Mancl) - Bach . . . 230 „ 0. zehn Durchlässe.............355 „ Die Licitationsbedingnisse können beim Be-zirksamte Adelsberg eingesehen lverden. K.k. Bezirksamt Adclsderg, am 29.Mai 1867.