Provinzial- Gesetzsammlung für das Herzogthum Steyermark. auf allerhöchsten Befehl, unter der Aufficht des ff. sti yermärfif che n Guberniums. 1 Sechzehnter L h eil, welcher die Verordnungen vom l. Jänner bis letzten December 1834 enthält. Dieser Theil kostet ungebunden - fl. 3i kr. CM. G r ä ir, gedruckt und verlegt bey den Andreas Leykam'schen Erben. z » } »i f'7 'v Tf "T-:~-'TT -T;- ■ 'vr.~3?*wm<- fiitflls m» f " j " .’• '• |«i?j f.:ru1iU»l^1SrlrG-!-jL'tt:«A<: fötfMffeftMMk J« #tai *f1 1 »OHM».—. /‘i' ■ ‘‘ 1 i? t* (%? 'i £ ^ ^ ,- - w»f ct* -»wW‘ r*^- —.»i-"»-”“*'»-'-'“ ■s4i- »"v..... c ; : V . O uni-y.^-e. r"'> ',ir - j mite, - ’W-fc a §Lr ' M ■ i> ■•» G. ' J . -E' M S?* V,' .$H •8? !? 8ka- /n<* n.^^vv, ■:' ^.,1 f -M ,8W *6d ."■' - ’Ui-pi i>-ri '■'* •>/. P M i ' • " k fc/J- ■ »•ti ■• t-- ^UskpM - Behandlung der am 2. Jänner 1834 in der Serie Nr. 436 verloosten böhmisch-ständischen Aerarial - Obligationen 2 5 12. » Verboth der Zeitschriften >'der Beobachter in Hessen bey Rhein, und das neue hef- fijcbe Volksblatt» mit temporärer Ansschliessung der Redactoren: Leske, Hoff- - mann und Lange von jeder Redaction iri den deutschen Bundesstaaten 3 4 13. » Enthebung der Fuhrleute, welche Güter' auf bayerische Messen, nicht aber auch der Lohnkutscher, welche Passagiere nach Bayern fahren, von dem Besitze eigener Pässe 4 5 15. » Erforderniß der LehrfähigkcitSzeugnisse für ! Lehrer, welche den Sangerknaben in j; Stiften und Klöstern Unterricht in den-e Gymnasial-Studien ertheilen 4 6 18. » Behandlung der ungestampelten, zur Mili-! tär - Conscription und Landwehr-Revi- sion erforderliche» Tauf- und Todren-Scheine 5 «X <3 Cf? Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. te. Zauner r. Februar Gleichstellung der Landeölhierärzte Hinsicht lich der Aufrechnungen bey ihren ämtli chen Reisen mit dem Kreiösanitätspersonale Bemessung des PostrittgeldeS, des Postillions Trink- und Schmiergeldes für den ersten Semester des Jahres 1834 Verboth der Abhaltung von Bällen durch Schstler öffentlicher Unterrichtöanstalten für Professoren und Honoratioren Erinnerungen an das Sanitätspersonale wegen Behandlung der von wüthenden Thieren verletzten Personen Erforderniß der vollkommenen Kenntniß der besonder» Volks- und Landessprachen für anjiistellende Beamte »nd Practicanten Bestimmungen über die Stämpclpstichtig-keit der den Handelsleuten anSgefertig-ten Bewilligungen zum Gifthandel Ersatzleistung der durch widerrechtliche Militärstellung dem Aerar verursachten Mon-turö- und Stellungökosten von Seite der schuldtragenden Bezirksobrigkeiten, nebst Stellung eines Ersatzmannes aus ihrem Conscripti'onsbezirke auf eigene Kosten Stämpel- und überhaupt kostenfreye Er-theilung der Consense zur Auswanderung nach Preußen Vertrag zwischen dem österreichischen Kaiserstaate, dem russischen und preußischen Hose wegen Behandlung und gegenseitiger Auslieferung der Staatsverbrecher Bestimmung der Zeit der Sammlungen in chen Kirche» mit dem Klingelbeutel, durch bit Ordinariate VB' <3 «5 Datum der Gubernias Verordnung Gegenstand. -L 4. Februar & 8. 17. Localerhebungen, welche bei) Berufungen a» höhere Behörden über die in Folge einer Reclamation in dem ersten Catastral- Ansätze geschehenen Abänderungen vorzimehwen sind Bestimmung, welchem Gerichte die Bestellung eines Vormundes für Findel- und Waisenkinder, welchen kein privilegirter Gerichtsstand eigen ist, in Steyermark obliegt Gestattung der Concuröausschreibungen für Lehrkanzeln an der Universität zu Krakau in den österreichischen Blättern, und deren Annahme von Seite der österreichischen Untekthanen gegen 93« zichtleistung auf die österreichische Staatsbürgerschaft Erforderniß der Doctoröwürde für Professoren an öffentlichen theologischen Lehranstalten Erneuerung der Vorschrift, daß RechnungS-Piecen von den Rechnungslegern nicht unmittelbar an die Provinzial-Staats» buchhaltüng eingesendet werden sollen Anstellung nur solcher Apotheker - Snbjecte, Gehülfen, Laborateurs und bergt., welche die Apothekerkuttst in den österreichischen Staaten erlernt haben Zrtheilung der Alkers - Nachsicht zur Cr» langnng eines Staatsdienstes für Cöm-pckenten, welche das vierzigste Lebensjahr schon überschritten haben Ehrendoctorö - Diplome fremder Universitäten dürfen von österreichischen Unter thanen nicht angenommen werden U3- <$ «J Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. <9 25 l 31 32 21. Februar 21. 22. 28. 4. Marj 5. Befriedigung ciujelner Bezirksinsaßen für ihre im Jahre 1809 au feindliche Truppe» abgegebene Pferde mittelst Ausgleichung zwischen den Gemeinden und Bezirken Verpflichtung der Concept»-Practicantc» und AuSeultanten zur Verzichtleistung auf ihre Adjuten, wenn sie zu einem eigenen, dieselben übersteigenden Einkommen gelangen Ungarische Unterthane» dürfen nur gegen volle Vergütung der Verpflegökosten in die Kranken - und Irrenanstalten der deutschen österreichischen Provinze» ausgenommen werden Ausübung der Jurisdiction über die Privatdienerschaft der in Wien residirenden auswärtigen Gesandten Verfahren bey 7lnwendung der Sequestration hinsichtlich der von Bezirksobrigkeiten eingehobenen, und nicht abgeführten Steuern Hindanhaltung aller Eingriffe in das Privateigenthum gegen den Millen deö Eigen thümerö, wenn nicht erwiesene öffentliche Rücksichten es nothwendig machen Bestimmungen hinsichtlich der Ausübung der Dampf-Schifffahrt Verbindlichkeit der Grundobrigkeiten zu Material- und Zinsbeytragen für jene Trivialschulen, zu welchen ihre Uni«, thanen eingeschult sind Behandlung der am 1. März ? 834 in der Serie Nr. 69 verlooöten Banco - Obligationen Zahl vn Datum der Gubernial-verordnung 12. Marz 40 24. 4 1 24. 42 26. 43 26. 14. 15. 22. Festsetzung eineö Termineö, binnen welchem die aus der Theresianischer, Ritteracade-mie tretenden Zöglinge sich der Concepts-PrariS zu widmen, und als Concepts-Candidate» der strengen Prüfung zu unterziehen haben Abstellung aller ferneren Vorschußleistungen aus den gerichtlichen Depositenämtern an die Versatzämter Betheilung der bey öffentlichen Lehrämtern angestellten Piaristen, und Mendicanten-Priester mit Remunerationen zu Händen ihrer Klostervorsteher Bestimmungen hinsichtlich der Vorsichten, welche bey Aufnahme der aus dem Theresianum - oder einem Convicte wegen Un-sittlichkcit, oder schlechten Fortganges entlassenen Zöglinge in eine andere Lehranstalt zu beobachten sind Aufforderung an die Gebäudebesitzer zum Beytritte zu den BraudversicherungS-A listalten Festsetzung eines Terinines von sechs Mo-nathen zur Gültigkeit der Bolleten für Zucker^ Zuckermehl, Zuckerfyrup und Kaffee, für alle andern in der allgemeinen Zollordnung genannten Maaren aber auf ein Jahr Art der Stellung der Gränzwach - Jndivi-dnen vor Gericht Stämpelbefreyuug des Waisenfondeö in Grätz Einstellung aller Fuhrkosten-Aufrechnungen der BezirkScommiffäre bey Jmpfungö-reifen im eigenen Bezirke Bestimmung der Normalentfernung aller an den Bezirköstraßen zu führenden Bauten 35 34 35 36 38 38 vm VCN O <*? Datum der Gubernial-Verordnung Gegenstand. 19 44 45 26. März 47 48 49 28. 1. 1. 51 52 April Maßregeln gegen die Verstellung der Straßen und Fußwege durch Aufstellung der Wägen vor den Wirthshäusern Aufhebung des Hausier-Handelö in Bayern, und Erforderlich des Besitzes eigens aus-gefertigter Pässe für alle nach Bayern sich begebenden Parteyen Belehrung über die Verfassung der Fremden - Tabellen bey der Conscription Verfahren gegen Uebertreter des Pestcordons Postportobesreyung gerichtlicher Zustellungen an Parteyen in Geschäften außer Streitsachen, nahmentlich in Vormnnd-schafts - und Cnratelö > Angelegenheiten Verhalten der Gränzwach - Individuen, wen» sie vor Civilbehörde» zu Verhören, oder als Zeugen berufe» erscheinen Mittheilung der bemängelten Recepte für Findelkinder an die betreffende» Chirur-gen zu ihrem künftigen Benehmen Verboth der Einfuhr der Strnve'schen künstlichen Mineral-Wässer Verboth aller eigenmächtigen Geldumlegungen im Kreise, von Seite der KreiS-ämter für was immer für einen Zweck ohne höherer Genehmigung Einrückung der mit ausserordentlichen Adjuten betheilten Zöglinge des Theresianums , und deS Wiener - ConvicteS in fystemisirte Adjuten nach ihrem Dienstalter unter den Concepts - Practicanten Belehrung, in wie ferne die zu Bauführungen erforderliche» Preis-Certificate von Seite der Orlsobrigkeiten, oder von Seite der Baubehörden selbst auSzufer-tigen sind 45 44 44 48 <3 OQ Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. .5 Z io. April 15. <>5 r>. T Berboth deS Uebertrittes katholischer Kin-i der zur akatholischen Religion vor ihrem ^ achtzehnten Lebensjahre auch in dem Falle, ^ wenn ihre Aeltern bereits zu einer ander» Religion bereits übergetreten sind j Enthebung der Bezirksobrigkeiten eott93tr»j fassung der Kostenberechnungen für die! von Grundbesitzern, und Gemeinden an-! gesuchten Copien von Catastral-Operaten! Formular zur Verfassung der jährlichen! Uebersichteu des Personalstandes der! männliche» und weiblichen Klöster Legalisirung der Quittungen der Chirurgen über die ihnen für behandelte Findel Kinder gebührenden Medicamenten - 95er gütungen durch die Bezirksobrigkeiten Mittheilung der Verzeichnisse über die ka Lholifche Schulen besuchenden akatholischen Kinder an die akatholischen Schulbehörden Behandlung der nach Griechenland bestimmten königl. bayerischen Truppen in Desertions - und Sterbfällen Verpflichtung der Fabrikanten, Meisterschaften und Zünfte, ihre der Commerzial-Waarenstämplung unterliegenden Waaren mit ihrem FabrikS- oder Meisterzeichen zu bezeichnen Vorlegung der Urkunden über den Bezug und die Vorräthe der Baumwollgarne von Seite der Großhändler, und Kauf-teilte an die Zollbehörden Maßregeln zur Ueberwachung der Verfer-tigung, und des Umsatzes der Baumwoll-Erzeugnisse Wachsamkeit auf Abstellung von Geldsamm-lungen ohne obrigkeitlicher Bewilligung Datum der Gubernial-cq Verordnung 9 65 66 68 6y 25. April 26. » 26. » 3. May z. » s. » y. » 10. » 11. » Erläuterung einiger Paragraphs des AuS-wanderungS-PatenteS vom 24. März 1832 Zur Drucklegung der von Militärärzten verfaßten medicinisch.chirnrgifchen Werke ist die Bewilligung der k. k. Josephs-Akademie in Wien erforderlich Bestimmungen über die Verwendung und Vcrtheilung der Besoldungen der bey öffentliche» Lehr- und Erziehungsanstalten verwendete» Regular-Priester Ertheilung der österreichischen Staatsbürgerschaft an türkische Unterthanen (Rajasj Bestimmungen wegen Gestattung des Auf-steigen» chirurgischer Schüler in einen höher» Jahrgang, und ihrer Zulassung zu den strengen Prüfungen, und zur Wiederholung derselben nach einen länger» Zeitraum Erforderniß der Vorlage des AbfolutoriumS oder fämmtlicher Studienzeugniffe über alle früher zurückgelegten Studien für Schüler, welche in das philosophische Studium eintreten wollen Behandlung der am 1. May 1834 in der Serie Nr. 260 verloo-ten Capitalien der altern Staatsschuld Annahme der Recrutirungsflüchtlingc für daö Militär mit dem Maße von 5 Schuh und 1 Zoll Genaue Prüfung der Anzahl der ärztlichen Gänge, und der Specificationen von Seite der Physiker bey Revision der Recepte, und Kurkösten-Conten für ärztlich behandelte Findelkinder Erstattung der Anzeigen der Todfälle der aus den k. k. Zollgefällen pensionirten oder betheilten Individuen an die f. k. Cameralbezirksverwaltungen 87 88 09 90 92! 93 j 94 Zahl Datum der Gubernial- G e g e n st a n d. Verordnung n. May 14. » 15. » 16. » 8o 21. » 21. » 21. » Enthebung der mit mehr als 300 fl. jähr-lichen Einkoinmeus gestifteten Pfarrer von dem Unterhalte eines demselben bey-zugebenden Cooperators Bestimmung deö GeschäftSzugeS, welcher bey der Vorlage und Revision der Fin delkinder • Medicamenten - Conten von Seite der Apotheker, Chirurgen, und der dieselben revidirendenAerzte zu be obachten ist Verpflichtung der ConceptSpracticanten der Cameralgefällen-Verwaltung, auf ihre Adjuten zu verzichten, wenn sie zu einem ihre Subsistenz deckenden Einkommen gelangen Befreyung jener Schreibe» vom Postporto , womit Dienst-Nerleihungsgesuche angestellter Beamten von ihren Vorgesetzten an jene Behörde geleitet werden, welche den erledigten Dienstplatz zu verleihen har Mittheilung der Ausweise über die aka-tholischen Kinder, welche katholische Schulen besuchen, von Seite der Ordinariate an die Kreisämter Erhebung der Interessen von jenen Obligationen , die auf Nahmen der Unter thanen eines Gute» lauten, gegen vom Kreisamte certifizirte Quittungen Befugniß der Landeöstelle, für Städte und Fonde den Ankauf der denselben noth-wendigen Realitäten bis zu dem Betrage von i5oo fl. zu bewilligen Vorschrift über die Gestattung der Errichtung von Privat Lehr- und Erziehungs-Anstalten überhaupt, und besonder», wenn damit auch die Ertheilung de» Gymnasial-Unterrichtes verbunden ist. 98 100 100 101 lor XU 'g' Cf) Datum der Gubernia! Verordnung Gegenstand. © 86 88 89 2-i. May 28. 7. Juny 6. I l. ' 11. II. Verzeichniß jener einfachen und zusammen gesetzten Medikamente, welch« in der im Jahre 1822 bekannt gegebenen Me-dicamenten Lar- "»d Arzneyordnung nicht enthalten sind Instruction für den Localdirector der f. Versorgungsaustalteu in Grätz Privilegien» Ertheilung auf Bereitung und Raffinirung des Zuckers Verpflichtung der Gemeinde < Vorsteher und Hausväter zur Ueberwachung der Sittlichkeit der Bezicksliisaßen, ihrer Angehörigen, und ihrer Dienstbothen Verfahren bey der Wahl «katholischer Pre diger, oder Pastoren Verfahren bey Bewilligung der Vormerkungen von Äerichtsgcbühren Verwendung befugter Bau- und Zim-mrrmeister zu den wesentlichen Brunnen-Arbeiten Behandlung der am 2. Juny 1854 in der Serie Nr. 410 verlooöten Capitalien der Stände von Kärnten und Krain Behandlung der dalmatinischen Weine in dem Zollsätze bey deren Einfuhr in die innerhalb der Zoll-Linien liegenden österreichischen Provinzen Bestimmung der Zeit des Anfanges der vorgejchriebenen Ueberwachung der Verfertigung und des Umsatzes der Baum-woll - Erzeugnisse Belehrung für das Catastkal-Schätzungs-Pcrsonale über die von demselben vor-zunehmendc Gebäude-Revision Bestrafung deö bey Stellung eines Militär-Supplenten eintretenden Betruges durch den Verlust der Wohlthat einen andern Supplenten zu stellen 105 138 148 150 154 >L-> O rt? Datum der Gubernial-verordnung G e g e n st a » d. I 95 96 98 100 101 102 25. JUNY 25. » 26. i> 26. » 27. » 27. » 2 5, 28. » Nachstellung der in den Affentlisten als nicht erschienen bezeichnete» militärpflichtigen Individuen Verboth, Standeserhöhungen, und Ehrentitel ohne allerhöchste Bewilligung bey fremden Regierungen anzusuchrn, anzu-nehiiien, und sich derselben in den k. k. Staaten zu bedienen Bestimmung der Zeit, binnen welcher den im ersten und zweyteu Semester in die zweyte Elaste verfallenen Schülern die Wiederholungs«Prüfungen zu gestatten, und selbe vorzunehmen sind Ausschlieffung der nur auf eine bestimmte Dauer von Jahren mit Pensionen oder Gnadengaben betheilteu Beamtens- oder Dienerö - Waisen von dem Vortheile der Abfertigung oder Reservation Einverleibung der Geiverbsleute, welche daö Meisterrecht auf ein zünftiges Poli-zey- oder Commerzial-Gewerbe erlangen, bey der itn Orte ihres GewerböbctriebeS besindlichen Zunft Verboth jeder Art von öffentlichen Produc-tionen, Schauausstellungen, musikalischen Akademien, Oratorien, Concerten und dergl. an kirchlichen Normatagen Stämpelbefreyuug der den Studierenden bezüglich auf ihre dießfälligen Obliegenheiten , und Acte erforderlichen ärztlichen Zeugniffe Bestimmung der Ladungsbreite für die in das Königreich Sachsen gelangenden Fuhr-werke, und der auf deren Uebertretung festgesetzten Strafe 160 164 l64 >Q> <3 CO Datum der Gubernia! Verordnung Gegenstand. I (9 105 104 105 to6 107 108 30. Juny 2. Juli) "4. Abnahme der Militärpflichtigkeits Redi-mirungötaie von den nach Bayern auö-ivandernde» k k. österreichischen Unter« thaiien, welche daö rzste Lebensjahr noch nicht überschritten haben Belag der magistratlichen Rechnungen und jener der Spitalsverwaltungen mit den Original - Urkunden und kreisämtlichen AnweifungS - und Bewilligungs-Verordnungen Erklärung der StraßenEinräumer alö nicht provisionsfähig Einrichtung der Urkunden zur Ausweisung des Bezuges der Baumwoll - Waaren Einschaltungen öffentlicher Kundmachungen von Seite der Behörden in die Wie-nerzeitung haben durch das k. k. Hof. taramt zu geschehen Festsetzung der Findlings Ausnahmötare auf 24- fl. für- die in die unterste Classe des Gebärhauses eintretenden Schwängern Befugniß der Bezirksobrigkeiten, ihren Be-ji-ksinsaßen die Bewilligung zum Gereutbrennen zu ertheilen Vorlage der Ausweise über die an Epidemien, und über die von wüthenden Thieren Gebissenen und hieran Verstorbenen, dann über das an Seuche» gefallene Vieh, nach dem Solarjahre Instruction für das bey dem politischen, und Criminal-Jnquisitionöhanse, dann im Strafhause zu Grätz angestellte Sa-nitätöpersonale Documente, welche bey Ablieferung der Deserteure von den politischen an die Militärbehörden erforderlich sind 166 i66 3s <$ or? Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. © 113 16. July Zuwartung mit Aufstellung neuer Ort« schaftStafeln bis zur neuen Bezirks- und Gemeinde. Regulirung, Errichtung der Wegweiser, »vo sich die Straßen rheilen, dann Maßregeln zur Hindanhaltung der Verschweigung übersiedelterBezirkSinsaße» bet) der Conscription 189 114 17. » Gestattung der Steindruckereyen nur in jenen Städten, in welchen sich landeö-fürstliche Polizeybehörden befinden 190 115 17. » Aufhebung der Vorschrift vom Jahre 1819 wegen Entrichtung der Verzugszinsen von rückständigen Aerarial-Forderungen und Ersatzleistungen 191 ll6 18. » Vermeidung jeder Mehrauslage an syste-misirten Gehalten bey den ohne oder wegen eigenen Verschuldens auf einen geringer» Dienstplatz übersetzten Beamten 192 117 20. » Bedingungen, unter welchen die Abhaltung der Nachstunden an den Normal -- und Hauptschulen Statt finden dürfen 192 118 22. » Schifffahrt-Convention zwischen dem österreichischen Kaiserstaate, und dem Königreiche Dänemark 193 119 24. » Mittheilung der wegen Hindanhaltung ungebührlicher Bezüge an Pensionen, Provisionen, Erziehungsbeylrägen und Gnadengabeu bestehenden Vorschriften 199 120 25. » MonalhlicheAbfuhr derUnterrichtögelder und jährliche Rechnungslegung über dieselben 206 121 30. » Benehmen in dem Falle, wenn Jemand ausser dem GerichtSbezirke, wo er seinen Wohnsitz hat, in der Angelegenheit einer schweren Polizey - Uebertretung zur Zeugenschaft berufen wird 206 122 30. » Verfügungen über die Vollziehung der Vorschrift wegen Ueberwachung deS Verkehrs mit Baumwoll - Erzeugnissen ?07 «? Datum der Gubernial-Verordnung Gegenstand. 123 124 125 30. 3. 7. July August 128 iry is. 130 14. 14. 132 l6. Verpflichtung der Handelsleute zur Angabe ihrer vorräthigen Banmwoll-Waaren Stämpelpflichtigkeit der in Pupillar-Ange-legenheiten erforderlichen Taufscheine Behandlung der am i. August 1834 in der Serie Nr. 44 verlooöten fünfpercentigen Banco - Obligationen Verboth sämnitlicher VerlagSartikel der Haideloff und Campe'schen Buchhandlung in Paris, in den deutschen Bundesstaaten Aufhebung des Institutes der Hofkriegs-Agenten, und Einführung berechtigter Militäragenten in den General-Comman-do - Bezirken Verpflichtung der Ortsobrigkeiten und Magistrate, auch jene unter Militärjuris-diction stehende», mit Pensionen und Gnadengaben betheilten Individuen an» zuzeigen, die ohne Hinterlassung eines Vermögens gestorben sind Bestimmung der Pauschalien für Schul-säuberungskoste» in den Schulkosten-Rechnungen Ausstellung von Taufzeugniffe» stakt der ordentlichen Taufscheine, für unehelich geborne, durch nachgefolgte Ehe aber legitimirte Kinder Erstattung der Anzeigen über die Versorgung oder den Sterbfall einer mit einem Aerarialbezuge betheilten minderjährigen Waise von Seite der Vormundschafts, und Abhandlungsbehörden Gewissenhafte Ausstellung der Zeugnisse von Seite der Aerzte, über den Gesundheitszustand der Individuen, welche Pensionen und Gnadengaben anfuchen 218 220 220 221 222 ' Datum der s ^ Gubernial- Gegenstand. 'S c or Verordnung tz) 15x 17. August Erneuerung der im Jahre 1805, und 1809 für die Lehranstalten erflossenen Vorschriften, wegen Wiederholung mißlungener Prüfungen 225 134 17. » Anordnung wegen Vormerkung der Candi-datinuen für die Hradschiner Damen-stiftS. Probenden zu Prag 225 135 20. » Bestimmung der Zahl der jährlichen Prämien für Jmpfarzie 227 136 20. » Die Cameralbezirköverwaltungen haben die Aufnahme militärpflichtiger Individuen in die Gränzwache, und deren Entlassung auS derselben an die Bezirksobrigkeiten bekannt zu geben 228 137 21. » Ueberwachnng der Kräutersammler, und Händler, rücksichtlich der Giftpflanzen und Warnung des Landvolkes gegen den Gebrauch derselben bey Krankheiten 228 138 26. » Verfassung der Verzeichnisse über die in Ertheilung deS Wiederholungs-Unterrichtes sich besonders auszeichnenden Lehrer 230 159 28. » Vorschrift über die eidliche Bekräftigung der Zeugenaussagen bey dem Verfahren “ in Gefällsnbertretungen 230 140 29. » Enthebung der Provinzial- Staatsbuchhaltungen von der Beyziehnug eines ihrer Beamten zu den gewöhnlichen, bey den Ländcrstellen abgehalten werdenden Material - Lizitationen 232 141 3.Septemb. Befreyung der obervormundfchaftlichenCor-roborirungeii der Quittungen über Pu-pillar- Interessen von der Taxentrichtung 233 142 n. » Ausdehnung des Verbothcs, Privatbriefe mit amtlichen Packeten zu- befördern, auch für Postbeamte, Postmeister und andere bey dem Postwesen Angestellte #• 234 s o CQ Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. z (S 143 ll.Septemb. Vertrag zwischen dein österreichischen Kaiserstaate, und der Regierung des Groß-herzogthumö Toscana über die gcgensei tige Auslieferung der Verbrecher 235 144 10. Termins - Bestimmung für BaudirectionS-Praciicanten zur Ablegung der Prüfung 243 145 10. Bestimmung des Zeitpunktes, von welchem an die Vorschrift über die Einrichtung der Urkunden zur Ausweisung deS Bezuges der Baumwollgarne in Wirksamkeit tritt 243 146 12. r> Genaue Vollziehung der Einberufungen der Militär - Urlauber an den für deren Einrückung bestimmte» Tagen 244 14? 12. » Zurückweisung jener Individuen von der Conceptöpraris, welche den Forderungen deS Dienstes nicht in jeder Beziehung entsprechen 245 148 13. Bemessung des Postrittgeldes für Niederösterreich , Kärnten und Galizien vom 1. August 1834 angefangen 246 149 16. ' Befugniß der Länderstellen zur Anweisung systemisirtcr Gehalt« der bey den Justizbehörden angestellten Beamten 246 150 23. Verboth aller mit Auslagen verbundenen Herstellungen von Militär -■ Reitschulen durch die Bezirksobrigkeiten ohne kreis-ämtlicher Bewilligung, und vorhergehender commissionelen Verhandlung 247 151 27. » Die Militärdienstuntauglichkeit der im militärpflichtigen Alter stehenden Uebersied-lungöwerber nach den conscribirten Pro vinzen muß auch von einem Militärärzte bestätiget seyn 248 152. 29. > Bestimmung über die Einleitung von Abzügen an Gehalten, oder Pensionen der StaatSdiener und Militärpersonen zur Hereinbringung oder Sicherstellung der aus dem Dienstverhältnisse entspringenden Aerarigl-Forderungen r?,8 Sn C$ CQ Datum der Gubernial-Verordnung Gegenstand. •'S © 1.13 50. Sept. Zuweisung sämmtlicher, sowohl bestimmter als- zufälliger Einflüsse des Straßen- und Wafferbaufondes an die Prvvinzial-Ein-nahmscasse 249 154 1. October VolkSarzneycn für Kaufleute und Krämer zu verfertigen, sogenannte Gebräuchszet-tel zu vertheileu, und Theriak in venezianischen Büchsen zu verkaufen, wird den Apotheker» verbothen 251 155 1. V Befreyung jener Gegenstände von der Verzehrungssteuer, deren Gebühr mit Inbegriff des Gemeindezuschlages keinen ganzen Kreuzer erreicht 252 156 2. » Ausschreibung der Erb- und Erwerbsteuer für das Jahr 1835 252 157 2. Bestimmungen über die Cautionsleistung der provisorisch angestellten Camera!-Casse - Beamten 253 158 6. $> Nachweisungen, welche bei) der jährlichen Vorlage der Armen - Instituts - Ausweise zu liefern sind 254 159 7. V Abnahme der Grundbuchstaxen bey unter-thänigen Städten und Markten nach dem Taxpatente vom Jahre 1768 255 160 7. » Transportirung der betrügerischer Weise gestellten Supplenten durch daS Militär in ihre Heimath 256 161 8, v Bestimmung des Maximums des Sandab-sälleö, welcher bey Vermahlung des Militär-Aerarial-Getreides in dem Mehle unbeanstandet zu belasten ist 257 162 8. » Bedingtes Befugniß der Baudirection zur Bewilligung des Urlaubes für die der-! selben unterstehenden Beamten 258 163 9. Deserteurs - Auslieferungs- Cartel zwischen dem österreichischen Kaiserstaate und 6er, Regierung des Großherzogthums Toscana^ 258 1? oj Datum der Gubernial-Verordnung Gegenstand. Z lös|12 i66! 167 i6v. 170 171 172 ii, October Verboth der Verlagöartikel der Buch Hand» hingen G. L. Schuler, und Witwe Sil-bermann zu Straßburg und der Hefte ! der zu Paris erscheinenden Zeitschrift »der I Geächtete« in den deutschen Bundesstaaten 266 Bestimmung der Stämpelclaffe für Publications -Edicte, und die dießfälligen vi-dimirten Abschriften 266 Instructionen für das Hebammen-Perso nale im Gebärhause zu Gratz 267 Geistliche Referenten dürfen in Angelegenheiten des Domkapitels, wovon sie zugleich Mitglieder sind, das Referat nicht führen Erneuerung der Vorschrift wegen Beybrin-gung derArmuthözeugniffe vonsSeile jener Schwängern, welche die unentgeld-liche Aufnahme in daS Gebärhaus ansuchen 277 Ermächtigung der Fiscalämter durch bie k. k. oberste Hofpostverwaltung zur Führung der gegen das Postgefäll anhängigen Procesfe, und Vertretung desselben durch die k.k. Cameral-Gefällenverwaltnng 277 Nachweisnnge», welche die Steuerbezirksobrigkeiten über die dem Curat-Cleruö bereits bewilligte, und an der currenten Schuldigkeit gebührende Ausfertigung von Steuerzahlungsanweisungen jährlich vorzulegen haben 278 21. » Aufhebung der bisher bey dem Verkauf» des Roheisens bestandenen Beschränkungen Verfahren bey Einbringung solcher ©teuer* rückstäude, welche unmittelbar hinter den Steuerpflichtigen haften, aber wegen ihres Alters von mehr als drey Jahren das privilegirte Hypothekarrecht verloren haben; ferner solcher Rückstände, in welche die BezirkSdoiniuien wegen eingehobener, jedoch der Steuercasse vorenthal-trner Stenergelder verfallen sind 280 »O' <3 05 Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. 173 25, October Bestimmungen über die Anwendung und j gesetzliche Dauer der Sequestration zur | Einbringung der privilegirten ©teuer* I rückstände im Falle einer Collision mit ! den Hypothekargläubigern Vorschrift über die Behandlung der exve-»etianischen und exitalienischen Militär* Witwen und Waisen in Wiederverehe-lichungsfällen Enthebung der die Chirurgie studierenden barmherzigen Brüder vom practischen Curse im Kranken - und Gebärhause l. Novemb. Fortdauer der Stipendien, während der für nicht gelernte Chirurgen vorgeschriebenen dreymonathlicheu SpitalöprariS Versteigerungen der Medicameotenlieferun-gen für öffentliche Anstalten haben künftig ohne Festsetzung irgend eines Maximums deö Percenten* Nachlasses Statt zu finden Verboth der Ertheilung von Reisepässen a» österreichische Handwerker zur Wanderung in den Canton Bern, in der Schweiz Abfuhr der veränderlichen Zuflüsse der Straßen -- und Wasserbau -- Anstalten an di: k. k. Baudirection, und von dieser an die Provinzial-Einnahmscasse Verfahren bey Beurtheilung der Frage — ob ein Beamter, .welcher einer schweren Polizeyübertretung schuldig erkannt, oder von derselben, oder von einem ihm äuge* schuldeten Verbrechen ab instantia loö-gesprochen wurde, deö Dienstes zu entlassen fey? — Betheilung jener Landwehr - Individuen mit den für Capitulanten bestimmten militärischen Distiüctionözeichen, welche bey der Linie schon eine volle CapitulationS-zeit ausgedient haben 178 4, 179 5, 180 10. 2S 2 Y7 299 299 300 30i 302 302 Datum der vO> Gubernial- Gegenstand. Cf) Verordnung 182 10. Nov. Behandlung der am 3. November 1334 in der Serie 113 verloostcn fünfpercentigen Banco - Obligationen 304 183 12. » Genaue Handhabung des §. 73 der Feuer- loschordnung für daö flache Land vom 13. July 1826 304 184 12. Ausstellung und Verwendung der Baum- Wollgarn. Deckungen für den Verkehr im Kleinen 305 185 IS. 9 Skromauffeher sind so wie die Straßen- Einräumer von Provisionen ausgeschlossen 507 186 15. 9 Bestimmung des Postritk-, Wagen-Schmier- und Postillions - Trinkgeldes für das ganze Königreich Ungarn vom 1. 1111615. November 1834 angefangen 308 137 17. 9 Errichtung einer besonder» und selbststän- digen Hofkammer im Münz- und Bergwesen 308 188 19. 9 Verboth der Verfertigung und deS Ver- 18!) kaufes der sogenannten Stockflinten 309 24. » Verpflichtung der Bezirksobrigkeiten und V?l 190 ihrer Steuereinnehmer in Befolgung der über die Steuerverwaltung bestehenden Vorschriften, und Strafbestimmung gegen die dießfällige Ausserachtlassung 309 25. 9 Vorlage der Stiftbriefe oder wenigstens einer authentischen Abschrift hiervon bey jedem Vorschläge zur Besetzung eineö Stiftungsplatzes 327 191 30. » Nichtausdehnung der wegen Behandlung der Cautionen landeöfürstlicher Beamten bey Concursen am 8 December isos er-floffenen Vorschrift auf ständische, städtische und märktische Beamte 327 192 30. 9 Vorzug der an der Wiener protestantisch-theologischen Lehranstalt absolvirten Can-didaten bey Besetzung der geistlichen 328 Vorsteher-Aemter Datum der Sn « Cp Gubernial- verordnung G e g e n st a n d. ■w § ig:> 6. Decemb. Bestimmung deS Postritt -, des Postillions-Trink- und Schmiergeldes in den ver- 328 schiedenen österreichischen Provinzen vom 16. December i«54 angefangen 19/1 a. V Behandlung der am 1. December u!34 in der Serie Nr. 36» verlooSten mährisch-ständischen Aerarial • Obligationen 329 195 9- » Einführung einer weißem und leichtern Gattung Brotes bey der k. k. Armee 330 196 10. y> Maßregeln zur Hindanhaltnng der Feuers- gefahren und der Feuersbrünste 331 197 10. » Unterricht über die Behandlung der Thier- seuchen und über das zweckmäßige diätetische Verfahren mit dem Viehe von Seile des LandmanneS 333 198 10, Postportobefreyung der Correfpondenz der Bezirksobrigkeiten und Dominien in Ge-fälls - UebertretungS »Angelegenheiten 468 199 15. » Mittheilung der, wegen Einführung einer weißem und leichtern Gattung Brotes bey der k. k. Armee erfloffenen Normalvorschrift 46g 200 1/|. » Bestimmung deö Postritt-, Postillions Trink- und Schmiergeldes im Großsürstenthum Siebenbürgen vom 16. December 1834 angefangen 483 201 15. » • Terminöbestimmung zur Vorlage derjährli- chen Ausweise über die durch Subarren-dirung sicher gestellten Militär - Verpflege - Erfordernisse 483 202 17. » Vollziehung der für legal Abwesende ange-geordneten provisorischen Militärstellun-gen; thunlichste Snspendirung der Wan-derungS - und Reifebewilligungen zur Zeit der Recrutirungen, und Untersuchung der Militär-Diensttauglichkeit der Paßwerber 484. vorErtheilungderWandernitgSbewilliguflg '/ . Datum der 03s Gubernial- Gegenstand. •2 Of? Verordnung Wt, 178. 4 Vom 13, und iS. Jänner. Diese Verfügung wird in Folge hoher Hofkanzleyverord-nung vom 3. d. M., Zahl 32206, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernialcurrende vom 12, Jänner 1834 , Zahl 4i3. 4. Enthebung der Fuhrleute, welche Güter auf bayerische Messen, nicht aber auch der Lohnkutschcr, welche Passagiere nach Bayern fahren, von dein Besitze eigener Pässe. Nach einer Eröffnung der f. k. Polizey- und Censurshof-stelle vom 30. December 1833, hat die königlich bayerische Re-gierung die mit dem 1. Februar l. I. in Wirksamkeit tretende Verordnung erlassen, daß von dem gedachten Tage an, nur jene fremden Fuhrleute, welche aus dem Auslande kommen, um Meßgüter auf bayerische Messen zu führe», von dem Besitze eigener Pässe für ihre Person enthoben seyn, dagegen alle Uebri-gen, nahmentlich aber die Lohnkutscher, abgesehen von den Pässen der Passagiere, auch ihrer SeitS mit vorschriftmäßigen Pässen ihrer Behörde versehen seyn müssen. Dieß wird den k. k. Kreiöämtern zur weiteren Bekanntmachung eröffnet, damit die bey Unterlassung dieser Vorsicht an der bayerischen Gränze zu gewärtigenden Anstände vermieden werden. Gubernialverordnung vom 15. Jänner 1834, Zahl 427; an die Kreisämter und Polizeydirection. 5. Erforderlich der Lchrfahigkeits - Zeugnisse für Lehrer, welche den Sängerknabcn in Stiften und Klöstern Unterricht (n den Gymnasial - Studien ertheilen. Se. k. f. Majestät haben in Folge hoher Studienhofcom-missionsverordnung vom 19. December 1833 , Zahl 7334, mit Vom 18. Jänner. S allerhöchster Entschlieffung vom 28. November d., n.J. zu befehlen geruht, daß Individuen, welche in den Stiften und Klöstern den Sängerknaben den Unterricht in den Gymnasialstudien er-theilen, mit LehrfähigkeitSzeugnissen versehen seyn müssen. Gubernialverordnung vom 15. Jänner 1834, Zahl 487; an die Ordinariate und Landes - Gymnasial - Studiendirection. 6. Behandlung der ungestempelten, zur Militär.Conscription und Landwehr-Revision erforderlichen Taufund Todtenscheine. Es ereignet sich häufig, das ungestämpelte Tauf- und Todtenscheine bey Parteyen vorgefunden werden, welche sie, ihrer Angabe nach, zur Beybringung bey der Militär-Conscription und Rekrntirung oder der Landwehr - Revision erhalten haben. Da nun diese Urkunden, wenn sie in den Händen der Parteyen belassen werden, zum Nachtheile bed Stämpelgefälls auch bey anderen Gelegenheiten benützt werden können, so wird in Folge hoher Hofkammerverordnung vom 4. Jänner d. I., Zahl 52075, den k. k. Kreisämtern aufgetragen, die Verfügung zu treffen, daß die ungestämpelten Tauf - und Todtenscheine, welche zu dem obenbezeichneten Zwecke ausgestellt werden, sogleich bey ihrer Ausfertigung mit der Aufschrift: »zum Amtsgebrauche bey der Conscription, Rekrutirung oder der Landwehr-Revision bestimmt« versehen, und von den Behörden oder Commissionen, denen sie vorznweisen sind, nach genommener Einsicht zurückbehalten werden. Gubernialverordnung vom is. Jänner iS34, Zahl 846; an die Kreisämter und Ordinariate. 6 ' Vom j 8. und 20. Jänner. 7. Gleichstellung der Landesthierärzte hinsichtlich der Aufrechnungen bep ihren amtlichen Reisen mit dem Kreissanitäts - Personale. Die hohe Hofkanzley hat laut Verordnung vom 24. December 1855, Zahl 50358, im Einvernehmen mit der k.k. allgemeinen Hofkammer beschlossen, daö Hofkanzley-Decret vom is. December 1820, Zahl 55569, bekannt gegeben mit Gubcrnialverord-nung vom 5. Jänner 1821, Zahl 27529, *) rncksichtlich der Be. Handlung der LandeSthierärzte bcy ihren Bereifungen, dabin ab-zuandern, daß auch rücksichtlich der Aufrechnungen der Landeö-thierärzte bey ihre» amtlichen Reifen das gleiche Verfahren, welches für das Kreissanitätspersonal bey Epidemien und sonstigen amtlichen Reisen besteht, als Regel zu gelten habe. Das Gubernium hat zugleich die Ermächtigung erhalten, dem Landesthierarzte in den Fällen, wenn dessen schleunige Ab-sendung nothwendig erscheinen sollte, ausnahmsweise hierzu die Post zu bewilligen. Wovon die k. k. Kreisäwter zur weiter» Verfügung verstän-diget werden. Gubernialverordnung vom iS. Jänner 1834, Zahl 655; an die Kreisämter und Provinzial-Staatöbuchhaltung. 1 , .... vf. 8. Bemessung deS Postrittgeldes, des Postillons Trink-und Schmiergeldes für den ersten Semester des Jahres r8Z4> Die hohe allgemeine Hofkammer hat laut Verordnung vom 11. Jänner 1834, Zahl 257, die Postritt - Taxe, dann das Postillons - Trink- und Schmiergeld, so wie die Gebühr für *) Siehe P. G. S. Band 3, Seite 4, Nr. t, Dom 21, und 22. Jänner. 7 den Gebrauch einer halbgedeckten, und offenen Postkallesche für den ersten Semester des Jahres i834 bey dem dermahligen Ausmaße belassen. Gubernialverordnung vom 20. Jänner 1354, Zahl 1016; an die Oberpostamtö-Verwaltung und Provinzial-Staats-Buchhaltung. 9. Verbot!) der Abhaltung von Bällen durch Schüler öffentlicher Unterrichtsanstalten für Professoren und Honoratioren. Laut hoher Hofkanzley-Präsidial - Eröffnung vom 12. Jänner 1834, Zahl 4o, haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchstem Cabinetsschreiben vom 3. d. M. zu befehlen geruht, daß die Abhaltung von Bällen durch Schüler öffentlicher Unterrichtsanstalten, für Professoren und Honoratioren, allgemein verbothen werde. Wovon die k. k. Kreisämter zur Richtschnur in vorkommenden Fällen verständiget werden. Gubernialverordnung vom 21. Jänner 1034, Zahl 372; an die Kreiöämter und Studien-Directorate. 10. Erinnerungen an das Sanitäts- Personale, wegen Behandlung der von wüthenden Thieren verletzten Personen. Mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 14. December 1333, Zahl 27696, wurde dem Gubernium die Bewilligung ertheilt, l>en, vom hierortigen Herrn Landesprotomedicuö Edlen v. Best verfaßten Entwurf einer Erinnerung au das Sanitätspersonale, in Betreff der Behandlung der von wüthenden Thieren Verletz- Vom 32. Jänner. ten, nicht als amtlichen Auftrag, sondern nur als Rath Hinauszug eben. Die k. k. Kpeisäinter erhalten daher die nöthigen Exemplare dieser Erinnerung mit der Weisung, mit selben das unterstehende Sanitätöpersonale deö Kreises zu betheile». Gubernialverordnung vom 22. Jänner 1854 , Zahl 417; an die Kreiöämter. E r i » n e rung an das Sanitätspersonale in Betreff der Behandlung von wüthenden Hunden verletzter Menschen, und über die zur Aufsuchung eines Mittels gegen die Wasserscheue anzustellenden Versuche. (Dem Sanitätspersonals vvu Steyermark, als Rath, ohne die Ueber-zeugung und die Einsicht eines Arztes beirren, oder ihr einen Zwang anthun zu wollen, mitgetheilt.) Die unter den Thieren des Hunde - und Katzengeschlechtes in unfern Ländern oft zu allen Jahreszeiten aus unbekannten Ursachen salso scheinbar von selbst) ausbrechende unter dem Nahmen Hunds wuth, Windigkeit, Wasserscheue bekannte Krankheit hat von jeher die Aufmerksamkeit und die Sorgfalt der Staatsverwaltung in Anspruch genommen; denn sie beschränkt sich nicht auf die davon befallenen Thiere, sondern, weil eö zu ihren Eigenschaften gehört, denn Speichel der Ergriffenen nicht nur reichlicher zu erzeugen, und giftig und ansteckend zu machen, wird sie durch Beschmutzung mit solchem Speichel, vorzüglich aber durch Bisse nur zu oft aus andere Hauöthiere und Menschen übertragen. So gewiß und zuverlässig das Reinigen der von dem Wuth-geifer besudelten gesunden Hautflächen mit reichlichem Wasser und mit scharfer Aschenlauge, und ein schnell nach einer Verwundung vorgenommenes Auswaschen und Eiureiben der Wunden mit Salz, oder vorzüglich mit Asche, und die in der Wunde durch 6 bis 7 Wochen fortwährend unterhaltene Eiterung den Verletzten vor dem Erkranken zu schützen vermag, eben so gewiß ist die Gefahr, wenn dieses nicht — oder zu spät — erst nach 24 Stunden oder noch später geschieht. Wenn aber sich die Zeichen der beginnenden Krankheit einstellen, ist nur höchst selten Rettung möglich gewesen. Vom 22. Jänner. ■'< v In Gemäßheit höheren Auftrages erließ das k. k. Guber-uium schon unter dem 11. Jnny m3 rtiie Currende , in welcher, um das Entstehen und die Verbreitung der HundSwuth möglichst zu verhindern, die Tödtnng herrenloser oder vernachlässigter Hunde anbefohlen wurde. Dieser Auftrag wurde unter dem 7. July 1799 erneuert, und es wurden die Zeichen angegeben, an welchen man den nahen Ausbruch der Krankheit bei; diesen und andern Thieren erkennen, und nach welcher man die höchst nöthigen Vorsichtsmaßregeln ergreifen kann. Ehemahls scheint diese Krankheit unter den Menschen viel häufiger vorgekommen zu seyn, als jetzt. Man kannte nicht so allgemein die zuverlässig sichernde Wirkung einer schnell vorge-nommenen örtlichen Behandlung der Bißwunden mit scharfen, Entzündung und Eiterung hervorbringenden Mitteln, und man war auf die Hunde und ihre Krankheiten weniger aufmerksam. Jetzt haben die Verfügungen der Staatsverwaltung, die weiter verbreiteten Einsichten, die Lehren der Verständigern und Weisem, und vor Allem die Lehren der Erfahrung diese Krankheit unter den Menschen viel seltener gemacht; allein es bleibt noch Manches zu thun übrig; noch erlieget hie und da ein Unglücklicher diesem entsetzlichen Uebel. Nachsichtslose Tödtnng aller herrenlos oder sonst unbewacht herumlaufender Hunde ist immer eine höchst wichtige Polizey-Maßregel, aber sie wird unerläßlich, wenn sich irgendwo ein der Wuth verdächtiger Hund hat wahrnehmen lassen. Jede von einem auf eine ungewöhnliche Weise und ohne vorhergegangene Reizung deö TbiereS erhaltene Bißwunde muß, wenn sich dieses nicht sogleich durch genaue Beobachtung vollkommen gesund zeigt, als ein der Wuthvergiftung höchst verdächtiger Biß angesehen und behandelt werden. Beynahe alle an daS Gubernium gelangten Berichte von solchen Ereignissen lauten dahin, daß ein unbekannter verlaufener Hund Menschen, meistens Kinder, und auch Thiere, die ihm auf seinem Wege aufstiessen, ohne alle Veranlassung gebissen babe. Fast immer sind eS nur Hunde, welche die furchtbare Wasserscheue verbreiten, daher sehr selten Katzen; noch viel seltener sind die Beyspiel«, daß es Füchse oder Wölfe (die der Krankheit gleichfalls unterworfen sind) waren. Wenn sich also eine solche Verletzung auf die angegebene durch einen Hund, der sich verdächtig benahm, und den man nicht weiter beobachtete, ereignet hat, muß auch die Wunde als der Wuthvergiftung höchst verdächtig behandelt werden. 10 Vom 22. Jänner. Das Hebel, das aus einer solchen Behandlung hervorgeht, ist höchst unbedeutend im Vergleiche mit der Gefahr, ja mit der Gewißheit eines schaudervollen Todeö, besonders wenn der behandelnde Arzt die Vorsorge nicht zu weit treibt, und sich auf daS beschränkt, waö wirklich allein nothwendig ist. Wenn die Bißwunden möglichst bald nach geschehener Verletzung gut ausgewaschen, und mit Salz oder (waö ohne Vergleich besser ist) mit guter Holzasche so eingerieben wird, daß diese Salze in die Mundhöhle» selbst eindringen, so ist vorerst daö Nöthigste und das Wichtigste geschehen, und der Verwundete kann ruhig die Ankunft deö unverweilt herbey zu rufenden Arzteö erwarten. Man hat oft beobachtet, daß Aerzte — freylich in guter Meynung — Aetzmittel auf Aetzniittel häufen, und sie in so kurzen Zwischenräumen, und so großer Menge anwenden, daß eö gar nicht zur Eiterung kommen kann, und daß durch den heftigen Entzündungszustand der Wunde, der mehrere Wochen unterhalten wird, Fieber, und dieses in Verbindung mit dem Gemüthözustande, der unter solchen llmständen wohl mivernieid-lici) ist, eine Geneigtheit erzeuge» muß, eine Krankheit auszu-bilden, wenn der Same derselben in dem Körper vorhanden seyn sollte. Alles kömmt darauf an, daß nach dem Ausbluten und dem Auswaschen der Wunde schnell etwas Scharfes in dieselbe eingebracht werde; wenn nichts anders zur Hand wäre, Urin mit Straßenstaub, Erde, Tabak und bergt.; das Beste aber ist gewiß Holzasche, die vor Allem schnell flüssige thierische Substanzen «mändert. Wenn dann der Wundarzt, im Falle der giftige Zahn tief eingedrunge» wäre, die Bißwunden mit der Lanzette etwas -erweitert, und (waö in jedem Falle, und auch bey seichteren Wunden das Räthlichste ist) eine geringe Menge lapis causticus chirurg: in den tiefsten Grund der Wunde gebracht, und dort so lange gelassen hat, bis heftiges Brennen erfolgt, worauf der Aetzstein entfernt, und die Wunde ausgewaschen werden kann, so darf man mit großer Zuverlässigkeit auf die Zerstörung des noch in der Wunde oberflächlich gelegenen Wuthgistes rechnen. Freylich wäre die Anwendung des glühenden Eisenö bey Weitem das vorzüglichste Sicherungsmittel; aber Wenige werden die Kraft des Entschlusses haben, dazu sich zu verstehen. DaS Einschieben eines kleinen Zapfens von Cantharidenpflaster in die Höhle der Bißwunde ist bey Weitem weniger wirksam; denn die Canthariden können wohl die Wundfläche entzünden, und sind im Verlauft der Operationszeit gewiß ein kräftiges Vom 33. Jänner. ii Mittel; allein sie besitzen nicht, wie der Aetzstein, eine unmittelbare und chronisch zerstörende Kraft, welche es allein ist, was in der ersten Zeit nach der Vergiftung als daS Wünfchenö-wertheste erscheint. Auch der Höllenstein in Substanz und bald nach der Verwundung augewendet, durfte dieser Anzeige genügen. Die auf solche Weise behandelte Bißwunde wird sich gewiß bald entzünden, und dem Chirurgen stehen dann so viele Mittel zu Geboth, die sich bald einstrllende Eiterung durch 6 biß 8 Wochen zu unterhalten ; aber, auch hier muß man sich vor Uebertreibungen von zu gewaltsamen Reize» und vor zu häufiger Anwendung causti-scher Salben hüthen. Die Menschen vergessen zu leicht, daß der Zweck dcö ganzen scbcinbar grausamen Verfahrens bloß der sei), daß Alles ohne alle Folgen vorübergehe, und glauben also gar zu leicht, daß zu viel geschehe. ES muß aber auch nicht mehr geschehen, als nöthig ist, die gleich nach der Verletzung gut cauterisirte Wunde in Eiterung zu erhalten. Die Furcht vor der chirurgischen Behandlung hat vielleicht bey manchen Müttern eben so vielen Antheil an der Verheimlichung eines solchen Ereignisses als bey andern der Leichtsinn oder das Nichtkennen der Gefahr. Wenn in der ersten oder wenigstens in den ersten Stunden nach der Verletzung das Angegebene und fast allenthalben Vorhandene angewendet, und nicht etwa ein kleiner Ritz oder eine bedenkliche Beschmutzung durch Geifer des Hundes übersehen worden ist, darf man des guten Erfolges gewiß feyn, je spater die Wunde gereiniget und geätzt wird, desto schneller vermindert sich die Hoffnung, und die Gefahr nimmt in diesem Verhältnisse zu. ES wäre unverantwortlich, einen solchen Verwundeten, der di« Hülfe in den ersten Tagen versäumt hat, seinem Schicksale zu überlassen; man muß die auch schon geheilte Bißwunde, vorzüglich durch Auflegen eines Stückchens Aetzstein eröffnen, aber die Prognosis darnach stellen. So lange sich keine Anzeigen der herrannahenden Wasserscheue wahrnehmen lassen, ist, selbst in diesem Falle (von vernachlässigter örtlicher Behandlung) daö Ansätzen aller Wundennarben noch vorzunehmen, und hier sind tiefer eingreifende Aetz-mittel vorzüglich anzuwenden; z. B. verhältnismäßig große Stückchen von lapis caust. chirurg: (das geschmolzene reine Kali). Da der Zeitraum, durch welchen daö Wuth- Contagium im thierischen Organismus sich ruhig verhält, nicht so bestimmt ist, wie bey ander,, Krankheiten eontagiöftr Natur, und die 12 Dom 22, Jänner. Beobachtungen bald sehr kurze, bald sehr lange angebcn, hat man »och immer Grund zu hoffen, daß mit der Zerstörung der verletzt gewesenen Theile auch daö aufgenommene Gift vertilgt werden könne. Wenn auch nimmer die Hoffnung, den Auöbruch der Wuthkrankheit zu verhüthen, größtentheilS in einer zweckmäßigen und nachdrücklichen örtlichen Behandlung der gebissenen Stelle gegründet ist, so wäre dann doch, zumahl in jenen Fällen , wo selbe nicht gleich nach erfolgtem Biße in Anwendung gebracht wurde, der gleichzeitige Gebrauch solcher prophilakti-scher Mittel, denen die Erfahrungen glaubwürdiger Aerzte das Wort sprechen, wie z. B. Canthariden, die Belladona, der Schwefel, daö Chlor, die Mercurial-Einreibungen u. s. w. nicht zu vernachlässigen; die Wahl des Mittels aber, und die Art der Anwendung dem klugen Ermessen des Arztes zu überlassen. Hingegen wird ihr Gebrauch unverläßlich, wen» sich schon Vorbothen des Wuthübelö wahrnehmen lassen. Eine gewissenhafte genaue Aufzeichnung dcö Verlaufes und der Wirkungen, welche die angewendeten Mittel allenfalls her-vorbringeu, ist am Finalberichte ohnehin vorzulegen; aber von doppelter Wichtigkeit und Interesse wird eine solche Mittheilung seyn, wenn die Behandlung mit einem glücklichen Erfolge belohnt worden seyn sollte, waö sich in Fällen schon ergeben hat, wenn der Arzt gleich beym ersten Entstehen der Krankheit gerufen wurde, und diese nicht zu acut sich entwickelte; denn auch hierin zeigt sich bey der Wasserscheue eine große Verschiedenheit. Wenn uns sichere Erfahrungen gelehrt haben, daß eine schnell nach der vergiftenden Verletzung eingeleitete und gehörig lang unterhaltene Eiterung der Bißwunden vor der Infection bewahre, so fehlt eö der Arzneywissenschaft doch an hinlänglich vielen zuverlässigen Beobachtungen darüber, wie lange die örtliche Behandlung ungestraft vernachlässiget werden könne, und welche Mittel bey wirklich annahender oder eingetretener Wasserscheue und unter welchen Umständen und Verhältnissen sie wirksam gewesen. ES bedarf wohl keiner Erinnerung, daß im ersten und zwey-ten Falle die Beobachtungen nur dann erst wissenschaftlichen Werth erhalten, wenn sie sich durch andere Ereignisse, z. B. durch daö Erkranken gleichzeitig gebissener Thiere, als gewiß darge-stellt haben. ES wird mit Grund erwartet, daß kein Arzt, der die unglückliche Gelegenheit hat, Beobachtungen dieser Art zu machen, Vom 22. Jänner. i3 unterlassen wird, Alles das zu thun, waS seine Pflicht gegen die Kranken erfordert, und waS die Wissenschaft bereichern könnte, der er sich geweiht hat. Nachdem jeder Vorfall dieser Art, wenn Hanöthiere oder gar Menschen von einem verdächtigen Hunde angefatten, und verletzt worden sind, bey der Bezirksobrigkeit angezeigr, und darüber - eine Erhebung vorgekehrt werden muß, so wird sich daraus bald ergeben, ob und wie ferne eine Gefahr vorhanden, und die ärztliche Behandlung nothwendig ist. Es ist also, wenn^die Sache zweifellos ist, nicht nöthig, und in keiner Vorschrift gegründet, mehrere Wundärzte oder gar den Physiker beyzuzichcn, und nur, wo entweder wegen der wirklichen Existenz einer Gefahr, oder wo wegen der Art der einzu-leitenden Behandlung gegründete Zweifel erhoben werden, oder wenn bey einem Menschen sich die^ymptome der Wasserscheue zeigen, ist die Veyziehung deö Physikers zulässig. Die Partikularien, welche entweder zum Nachtheile der schuldtragenden Parley oder deö hohen AerarS, wie so oft schon der Fall gewesen, unnöthiger Weise durch solches Concurriren mehrere Aerzte sich auf unbillig hohe Beträge steigern würden, dürfen ohne genügende Rechtfertigung einer solchen Concurrcnz nicht vorgelegt werden. UebrigenS sind sie nach der alle Kurkosten betreffenden hohe» Weisung von 1827# Gub. Zahl 1242, binnen 14 Tagen einzurcichen, und die Bestimmung von 1816, Zahl 2223, welche einen Termin von 16 Monathen zuließ, ist somit aufgehoben worden. Indem also dem ärztlichen Personale ben Wunden, welche eine Wulhvergiftung fürchten lassen, ein schnelles zweckmäßiges Behandeln zur Pflicht gemacht wird, muß man es aber auch auffordern, sich nach den hier ausgesprochenen Grundsätzen zu benehmen, weder die ätzende Methode zu übertreiben, noch ohne Noth heftige innerliche Mittel zu reichen, und die Geschichte der Krankheit und der Behandlung vorzulegen. Es ist zu beklagen, daß so viele Versuche ohne allen Gewinn für die Wissenschaft und die Menschheit angestellt worden sind, und daß so viele Mittheilungen als ganz unfruchtbar und nutzlos verworfen werden müssen, weil anö ihnen kein klares Resultat hervorgehet; darum werden Diejenigen, denen der Zufall gestattet, von der Natur über eine wichtige Frage eine bestimmte Antwort zu hoffen, aufgefordert, diese Gelegenheit sich nicht entgehen zu lassen, sondern sich daö Verdienst zu erwerben, einen Dunkeln und wichtigen Gegenstand näher beleuchtet zu habe». Trotz, am 22. August 1833. Vest, Prolomedicuö. i4 Vom 24. Jänner. 11. Erfordern^ her voflEomm.eneit Kenntniß brr fiefoitbern Volks- und Landessprachen für anzustcllende Beamte und Practicanten. Nach einer vom Herrn Obersten Kanzler eingelangten hohen Eröffnung vom 15. Jänner 1834, Zahl t, haben Se. k. k. Maje-stät ans Anlaß eines besondern Falles mit allerhöchster Entschließung vom 9. Jänner neuerdings zu befehlen geruht, daß bey der Anstellung der Beamten, also schon bey Annahme der Practicanten in den verschiHenen Provinzen der Monarchie auf dasjenige, was in Ansehung der vollkommenen Kenntniß der besonderen Volks - und Landessprache von Sr. Majestät angeordnet ist, genauer, als es bisher geschehen seyn dürfte, zu halten sey. Gnbernialverordnung von: 24. Jänner 1834, Zahl 1135. 12. Bestimmungen über die Stcimpelpflichligkeit der den Handelsleuten ausgefertigtenBewilligungen zum Gifthandel. Zu Folge einer Eröffnung der hiesigen k. k. vereinten Camera! Tefällen-Verwaltung vom 17. Jänner d. I., Zahl 463, hat die hohe allgemeine Hofkammer über eine vorgekommene Anfrage unterm 23. December >833, Zahl 3497z, zu entscheiden befunden, daß die den Handelsleuten anözufertigenden Bewilligungen zum Gifthandel in Bezug auf die Stämpelpflicht nicht als Handelslegitimationsscheine zu behandeln seyen, und daher eine solche Bewilligung nach den Bestimmungen deö Stämpel-patenteö vom Jahre 1802, wenn sie auf das ohnehin gestäm-pelte Gesuch selbst ertheilt wird, der Stämpelpflicht nicht unterliege, wenn sie aber ad copiam rubri deö Gesuches ausge-fertiget wird, mit einem Stämpel von sechs Kreuzer, oder wenn Vom 27, Jänner. iS sie endlich mittels eines eigenen Dekretes gegeben wird, mit einem Stämpel von 15 kr. zu belegen sey. Welches den k. k. Kreisämtern zur sogleichen Bekanntgebung an die unterstehenden Bezirks-Obrigkeiten erinnert wird. Gubernialverordnung vom 24. Jänner 1834, Zahl 1188; an die Kreiöämter, und an das FiScalamt. 13. Ersatzleistung der durch widerrechtliche Militarstellung dem Aerar verursachten Monturs - und Stellungskosten von Seite der schuldtragenden Bezirksobrigkeiten, nebst Stellung eines Ersatzmannes aus ihrem Conscriptions-Bezirke auf eigene Kosten. Die hohe k. k. Hofkanzley hat im Einverständnisse mit dem k. k. Hoskriegsrathe auö Anlaß eines specielen Falles mit Verordnung vom 16. Jänner d. I., Zahl io84 , anher eröffnet, daß dem gegen eine Bezirksobrigkeit zur Ahndung von Unregelmäßigkeiten bey der Militär-Stellung erfolgten Erkenntnisse, einen Ersatzmann auf eigene Kosten zu stellen, jedeömahl auch die Folge zu geben sey, daß 1. die dem Militär-Aerar verursachten Monturs- und Stellungs-Auslagen von der strafbar erkannten Obrigkeit zu ersetzen, und 2. der Ersatzmann ans dem Conscriptions-Bezirke der verur. theilten Obrigkeit zu stellen ist. Uebrigenö findet außer dem erwähnten Kostenersatze eine Geldstrafe keine Anwendung. Dieses schließt jedoch nicht auS, daß in den Fällen, wo eine Bezirks-Obrigkeit sich bey Stellung der Rekruten einer Unregelmäßigkeit oder eines ungesetzlichen Benehmens schuldig machen sollte, gegen dieselbe nach den bestehenden Vorschriften daö Amt zu handeln sey. Wovon die k. k. Kreiöämter zur Wissenschaft und künftigen Benehmung in die Kenntniß gesetzt werden. Gubernialverordnung vom 27. Jänner 1334, Zahl 1273; an die Kreisämter, Vom 28. Jänner und 2. Februar. 14. 16 Stämpkl- und überhaupt kostenfrcye Ertheilung der Consensc zur Auswanderung nach Preußen. Gemäß hoher Hofkanzley-Verordnung vom 11. Jänner d. I. Zahl 28051, ist vermöge Eröffnung der k. k. allgemeinen Hofkammer vom 29. October und vom 18. November v. I., Zahl 47483 und 50000, mit Rücksicht auf die von Seite Preußens eingeführte Reciprocität die Einleitung getroffen, daß fämmtliche in Gemäßheit des 18. Artikels des Bundes-Cartels in der österreichischen Monarchie zu ertheilenden Consense zur Auswanderung nach Preußen, stämpel- und überhaupt kostenfrey er-theilt werden.. Diese hohe Verfügung haben die Kreisämter den BezirkS-obrigkeiten zur BenehmungSwiffenfchaft zu eröffnen. Gubernialverordnung vom 23. Jänner 1854, Zahl 1457; an die Kreiöämter, und an das Fiöcalamt. 15. Vertrag zwischen, dem österreichischen Kaiserstaate, dem russischen und preußischen Hofe wegen Behandlung und gegenseitiger Auslieferung der Staatsverbrecher. Zu Folge einer vom Herr» Obersten Kanzler unterm 25. Jänner 1834 , Zahl 146, eröffneten allerhöchsten Entschließung vom 4 des nähmlichen MonathS haben Se. k. k. Majestät die Kundmachung einer von Allerhöchstdenfelben mit dem russischen und preußischen Hofe getroffenen Vereinbarung mittels Patent anznbefehlen befunden, wornach den gegenseitigen Unterthanen, die sich der Verbrechen deö HochverrathS, der Empörung n. f. w. schuldig mache», in Hinkunst keinen Schutz, und keine Zuflucht in den Staaten der andern zwey Mächte gewährt, sondern dieselben vielmehr nach erfolgter Reclamirung von Seite ihrer Regierungen ausgefolgt werden sollen. Gubrrnialerledi'gung vom 2. Februar 1834/ Zahl 1649; an fämmtliche Behörden. Vom s. Februar. J? Wik Franz der Erste, rc. rr. rc. Zu mehrerer Befestigung der zwischen UnS und J. J. M. M. dem Kaiser von Rußland, König von Pohlen und dem Könige von Preußen und unseren Staaten bestehenden innigen freundschaftlichen und nachbarlichen Verhältnisse, und bey dem gleichen Interesse der drey Mächte an der Aufrechthaltung der Ruhe und gesetzlichen Ordnung in den.Ihrer Herrschaft unterworfenen pohl-nischen Provinzen, sind Wir mit gedacht Ihren Majestäten über nachstehende Bestimmungen übereingekommen: Wer in den österreichischen, russischen und preußischen Staaten sich der Verbrechen des Hochverrates, der beleidigten Majestät oder der bewaffneten Empörung schuldig gemacht, oder sich in eine gegen die Sicherheit deö LhroneS und der Regierung gerichtete Verbindung eingelassen hat, soll in dem andern der drey Staaten weder Schutz noch Zuflucht finden. Die drey Höfe verbinden sich vielmehr die unmittelbare Auslieferung jedes der erwähnten Verbrechen beinzichtigten Individuums anzuordnen , wenn dasselbe von der Regierung, welcher eS angehört, reclamirt wird. Dabey ist aber verstanden, daß diese Bestimmungen keine rückwirkende Kraft haben sollen. Nachdem Wir mit Seiner Majestät dem Kaiser von Rußland, König von Pohlen, und Seiner Majestät dem Könige von Preußen nbereingekommen sind, daß vorstehende Verabredungen gleichzeitig in den drey Staaten zur öffentlichen Kenntniß ge-bracht werden sollen, so machen Wir selbe mit gegenwärtigem Edicte Unfern Untertanen zu ihrer Wissenschaft und Richtschnur bekannt, und befehlen zugleich allen Unseren Civil- und Militärbeamten und anderen Obrigkeiten, darauf zu halten, daß selbe vom i. März 1834 angefangen, ihrem ganzen Umfange und Inhalte nach vollzogen werden. Gegeben in unserer kaiserlichen Haupt- und Residenzstadt Wien am vierten MonathStag Jänner im Jahre nach Christi Geburt, ein tausend acht hundert vier und dreyßig, Unserer Reiche im zwey und vierzigsten. Franz. (Folgen die Unterschriften») GStWflttthtlttng. XVI. Then. i8 Vom 3. und 4. Februar. 16. Bestimmung der Zeit der Sammlungen in den Kirchen mit dem Klingelbeutel, durch die Ordinariate. Die hohe Hofkanzley hat mit Beeret vom 27. Jänner 1334, Zahl 2314, Folgendes anher erlassen: Zufolge allerhöchster Entschliessung vom 19. Jänner finde» Se. k. k. Majestät die Anordnung vom 15. Juny 1785, daß Sammlungen mittelst des Klingelbeutels in den Kirchen nur vor der Predigt, und insbesondere weder während des Hochamtes, noch während einer stillen Messe vorgenommen werden dürfen, aufzuheben, und überlassen die Bestimmung der Zeit, wenn in den Kirchen mit dem Klingelbeutel gesammelt werden darf, den Ordinariaten gegen dem, daß sie von ihren dießfälligen Anordnungen vorhinein die betreffende Landeöstelle in die Kenntniß zu setzen haben. Gubernialverordnung vom 3. Februar i«34, Zahl 1791; an die Ordinariate. 17. Localerhebungen, welche bey Berufungen an höhere Behörden über die in Folge einer Reclamation in dem ersten Catastral-Ansatze geschehenen Abänderun, gen vorzunehmen sind.,. Mit Beziehung auf die zur Untersuchung, und Erledigung der Reclamationen gegen die Ansätze im allgemeinen Cataster bekannt gegebenen Bestimmungen wird in Folge deö hohen Hof-kanzleydeeretes vom i4. Jänner 1834, Zahl 38/ erinnert, daß in allen Fälle»/ in welchen eine Abänderung des ersten Ansatzes in Folge der Reclamationen Statt gefunden hat, und von den Betheiligten gegen diese Abänderung die Berufung an die höhere Behörde ergriffen wird, eine neuerliche Lokalerhebung durch den Woni S. Februar.' i9 Inspector, oder durch einen, bey der ersten Entscheidung nicht betheiligten Commissar vorzuuehmen, und sein begründetes Gut. achten der Einbegleitung der Berufungs-Verhandlung beyzu-schliessen sey. Wovon die k. k. Kreisämter zur eigenen Benehmung, und zur Verständigung der Inspektoren in die Kenntniß gesetzt werden. Gubernialverordnung vom 4. Februar 1854, Zahl 499; an die Kreisämter, und das Guberuial-Rechnungö-Departemeut. 18. Bestimmung, welchem Gerichte die Bestellung eines Vormundes für Findel- und Waisenkinder, welchen kein privilegirter Gerichtsstand eigen ist, in Steper-mark obliegt. Die beyliegende Circnlar-Verordnung deö k. k. inneröster-reichischen-küstenländischen Appellations-Gerichtes, betreffend die Bestellung eines Vormundes für Findlinge oder Waisenkinder, welchen kein privilegirter Gerichtsstand eigen ist, wird den k. k. Kreisämtern mit dem Aufträge mitgetheilt, solche im Carnier. wege sämmtlichen im Kreise befindlichen Gerichtsbehörden bekannt zu geben. Gubernialverordnung vom 5. Februar 1834, Zahl 11L9; an die Kreisämter, und an das FiScalamt. Cireular-Verordnung deS k. k. innerösterreichisch-knstenländische» Appellations-GerichteS. Mit höchstem Hofdecrete der k k. oberste» Justizstclle vom r?. December 1833, praes. 5. Jänner 1834 , Hofzahl 5217, würbe diesem k. k. AppellationSgerichte in Erledigung der, mit ^5ertd)t vom 51. July 1833, Zahl 10672, zur allerhöchsten (Ent» icheidung vorgelegten Anfrage: welche Behörde in SteyeriUark, und welche Behörde im Klagenfurter Kreise in dem Falle, als einem Findlinge oder Waisenkinde, welches noch keinen Vormund hätte, und dem auch kein privilegirter Gerichtsstand eigen fey, q * 20 Vom 5. Februar. ein Vormund bestellt werde» sollte, alö Obervormundschaft einju* schreiten habe, bedeutet, daß bey Aufstellung eines Vormundes für ein Findel- oder Waisenkind , welches bisher noch keinen Vormund hatte, und dem kein privilegirter Gerichtsstand eigen ist, in dem Klagenfurter Kreise, wo zu Folge der kärntnerischenJurisdictionS-Norm §. 25 nur der Besitzer deS unter eine Grundobrigkeit gehörenden Hauses unter der Gerichtsbarkeit der Grundobrigkeit, der bloße Inwohner aber unter der Gerichtsbarkeit des Landgerichtes oder BurgftiedenS-Herrn steht, in dem Falle, wenn daö Findel- oder Waisenkind ein unterthänigeS Haus besitzt, die Grundobrigkeit dieses HauseS, außer diesem Falle aber die Landgerichts- oder BurgfriedeuS-Obrigkeit, in deren Bezirke sich dasselbe zur Zeit der Vormunds-Bestellung aufhält, als Obervormundschaft einzuschreiten habe; daß hingegen in Steyermark, wo die Grundherrschaften die Gerichtsbarkeit nicht bloß über die Besitzer, sondern auch über die Inwohner der ihnen unterstehenden Häuser, in so ferne demselben kein privilegirter Gerichtsstand eigen ist, auöüben, die Grundobrigkeit des HauseS, worin sich das Findel- oder Waisenkind zur Zeit der Vormund-schaftö-Bestellung aufhält, als Obervormundschast einzuschreiten habe. Welche höchste Anordnung zur künftigen genauen Darnach-achtung hiermit bekannt gegeben wird. Klagenfurt am rr. Jänner 1854. 19. Gestattung der Concursausschreibungen für Lehrkanzeln an der Universität zu Krakau in den österreichischen Blattern und deren Annahme von Seite der österreichischen Unterthanen gegen Verzichtleistung auf die österreichische Staatsbürgerschaft. Vermög hohen Hofkanzley-Präsidial Erlasses vom 26. Jänner 1834, Zahl 16s, haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Ent-fchliessung vom 16. Jänner zu bewilligen geruht, daß die Concursausschreibungen für Lehrkanzeln an der Universität zu Kraka» in die österreichischen öffentlichen Blätter ausgenommen werden, wie auch daß Unterthanen Allerhöchstihrer Staaten nach ringe- Dom 7. Februar. ai Holter Bewillung der betreffenden Behörde sich um Lehrkanzeln an dieser Universität in Competenz setzen, und solche annehmen können, jedoch mit Verzichtleistung auf die österreichische Staatsbürgerschaft. Gubernialerledigung vom 5. Februar 1854, Zahl 17,24. 20. Erfordcnriß der Doctors-Würde für Professoren an öffentlichen theologischen Lehranstalten. Nach dem Inhalte der hohen Studien-Hofcommissions-Ver-ordnung vom 26. Jänner 1834, Zahl 7695, haben Seine k. k. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 9. December 1833, bezüglich auf die für die Professoren an öffentlichen theologischen Lehranstalten nothwendige Eigenschaft eines Doctors der Theologie allergnädigst zu befehlen geruht: 1. Bey Erstattung der Besetzungsvorschläge für erledigte Lehrkanzeln der Theologie an öffentlichen Lehranstalten ist auf daö schon erlangte Doctorat der Theologie ein vorzügliches Gewicht zu legen, und ceteris paribus dem Doctor der Theologie der Vorzug zu geben, r. Sollte ein Lehramtö-Candidat, der noch nicht Doctor ist, zum Professor der Theologie an einer öffentlichen Lehranstalt von Sr. Majestät ernannt werden, so ist ihm aufzutragen, daß er in der Zeit des dreyjährigen Provisoriums sich auf ordentlichem Wege das Doctorat der Theologie beylege, so zwar, daß, wenn dieses in der benannten Provisoriumözeit nicht geschehen wäre, auf seine definitive Bestätigung nicht anzutragen ist. Sollten jedoch außerordentliche Umstände denselben während dieser Provisoriumözeit gehindert haben, sich das Doctorat beyzulegeu, so sind diese Umstände genau nachzu-weisen, von der Landesstelle darüber Bericht zu erstatten, und über die drey Jahre deö Proviforiums ein neuer Termin zur Erlangung deö Doctorates »achzusuch^n, jedoch hat auch während dieser Zeit für den Professor dqH S3 Vom 8, Februar. Provisorium fortzudauern, und eS kan» in keinem Falle vor dem wirklich erlangten Doctorate auf die definitive Bestätigung angetragen werden. 3. Seine k. k. Majestät wollen zwar nicht, daß diese allerhöchste Verfügung auf schon angestellte Professoren, sie mögen schon definitiv bestätigt seyn oder nicht, zurückwirken soll, haben aber doch allergnädigst aufzutragen geruht, daß den Jünger» unter denselben, besonders denen, welche an Universitäten oder an solchen Lehranstalten lehren, welche das Recht, Doctoren zu graduiren besitzen, der Wunsch auszusprechen sey, daß sie für Erlangung deö Doctorates auf ordentlichem Wege sorgen. Für die altern schon gegenwärtig angestellte» Professoren, wenn sie schon viele Jahre mit Auszeichnung ihr Lehramt verwaltet haben, und solche, welche durch besondere schriftstellerische Verdienste nahmentlich in Abfassung von Vorleftbüchern, welche die Approbation erhalten Habens sich auszeichnen, haben Se. Majestät allergnädigst gestattet, daß um ein Ehrendiplom deö Doctorateö, jedoch in einem Fall für Fall zu erstattenden allerunterthänigsten Vortrage, bittlich eingeschritten werden dürfe. 4. Endlich haben Se. Majestät solche, welche schon als Pro-fessoren, gleichviel ob schon definitiv oder noch im Proviso-rio angestrllt sind, wenn sie an jener Lehranstalt, wo sie als Professoren lehren, erst zum Doctorare promovirt werden, von der feyerlichen Disputation allergnädigst zu di-spensiren geruht. Gubernialverordnung vom 7. Februar 1834 , Zahl 1981; an die Ordinariate, und an daS theologische Direktorat. 21. Erneuerung der Vorschrift, daß Rechnungs-Piecen von den Rechnungslegern nicht unmittelbar an die Pro« vinzial-Ktaatsbuchhaltung eingesendet werden sollen. Nachdem eS sich zu Folge einer Anzeige der AmtSvorste-hung der k. k. Provinzial-Staätöbuchhaltung seit einiger Zeit Vom ii. Februar. -S wieder vielfältig ergibt, daß rechnungslegende Aemter und Personen die Rechnungen, Erläuterungen und Supererläuterungen, und die auf die gelegten Rechnungen was immer für einen Bezug nehmenden Auskünfte unmittelbar an die k. k. Provinzial-StaatS-bnchhaltung abgeben; so wird die Gubernialverordnung vom 3. December 1827, Zahl 26429, vermöge welcher die erwähnten Einlagen nur immer durch die vorgefetzten Administrationen an die k. k. Provinzial-Staatöbuchhaltung geschehen sollen, mit dem Bedeuten in Erinnerung gebracht, daß jene unmittelbare Einsendung mit Ausnahme von jenen Rechnungslegern, welche inzwischen durch fpeciele Verordnungen zu solchen berechtigt wurden, fernershin zu unterbleiben habe. Gubernialverordnung vom fi. Februar 1834, Zahl 1253; an die Kreisämter, Gubernial-Erpedits-Direct,on, die Ver-sorgungö-Anstalten-Verwaltung, Baudirection, an daö Cameral-Zahlamt, und an daö Fiöcalamt. 22. Anstellung nur solcher Apotheker-Supjecte, Gehülfeu, Laborateurs u. d. g., welche die Apothekerkunst in den österreichischen Staaten erlernt haben. Die hohe Studien - Hofeommiffion hat unterm 15. Jänner 1834, Zahl 125, erinnert, daß es in Folge einer allerhöchsten Entschlieffung vom 2. des nähmlichen MonathS verbothen fey, Individuen, welche die Apothekerkunst nicht in den k. k. österreichischen Staaten vorschriftmäßig erlernt haben, als Subjecte Gehulfen, Laborateurs u. d. g. in eine Apotheke der k. k. Staaten zu verwenden oder anzustellen. Mornach die weitere Bekanntmachung, und insbesondere die Verständigung der Apotheker zu geschehen hat.! Gubernialverordnung vom 12. Februar 1854, Zahl 1332; an die Kreiöämter. U Vom ,7. und 18. Februar. 23. Erthrilung der Alters - Nachsicht zur Erlangung eines Staatsdienstes für Competentcn, welche das vierzig« ste Lebensjahr schon überschritten haben. Nach Inhalt der hohen Hofkanzleyverordnung vom 30. Jänner 1834/ Zahl 769, haben Se. k. k. Majestät mit aller, höchster Entschlieffung vom 29. December 1833 , in Bezug aus die von Sr. Majestät zu erwirkenden Alterö - Nachsichtöerthei-lungen nach überschrittenem vierzigsten Lebensjahre zur Erlangung eines Staatsdienstes Folgendes allgemein anzuordnen geruht: 1. Eine Alterönachsichtöertheilung kann für rin Individuum nie-mahlS im Allgemeinen und unbedingt Statt finden; sondern ist von demselben immer nur für einen bestimmten Dienst/ welchen ti zu erlangen wünscht/ nachznsuchen. 2. Dem Gesuche zur Erlangung einer Altersnachsicht ist immer der Taufschein beyzulegen. - Gubernial. Erledigung vom 17. Februar i834/ Zahl 2393. 24. Ehrendoctors • Diplome fremder Universitäten dürfen von österreichischen Unterlhanen nicht angenommen werden. Laut hoher Hofkanzleyverordnung vom i6. Jänner i834, Zahl U33/ haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschlieffung vom 17. April 1852 aus Anlaß eines besonderen Falles zu be-fehlen geruht, daß Ehrendoktors-Diplome von fremden Universitäten überhaupt von k. k. österreichischen Unterthanen nicht angenommen werden dürfen. Wovon die k. k. Kreisämter zur weiteren Bekanntgebung in «enntniß gesetzt werden^ Gubernialverordnung vom 18. Februar 1834/ Zahl 2484 ; an dis KreiSämter, und au da- Rectorat der Unwrrsität, Nom sj. Februar. 25. *5 Befriedigung einzelner Bezirksinfaßen für ihre im Jahre 1809 an feindliche Truppen abgegebene Pferde mittelst Ausgleichung zwischen den Gemeinden und Bezirken. Die hohe k. k. Hofkanzley hat mit Verordnung vom 4. Februar 1334, Zahl 2685/ die dahin «»gezeigte theilweise/ in einigen Bezirken und Gemeinden Statt gefundene Befriedigung der Jnsaßen für ihre im Jahre 1809 an die feindliche Armee abgegebenen Pferde mit der Bemerkung zur Nachricht genommen, daß Forderungen dieser Art, in so lange dafür kein eigener Fond ausgemittelt ist, noch ferner der freywilligen innern Ausgleichung der einzelnen Gemeinden und Bezirke, an welche von ihren Insaßen noch solche Ansprüche gemacht werden, überlassen bleiben müssen. Gubernialverorhrmug vom 21. Februar iS34 , Zahl 2741; an die Kreisämter. 26. Verpflichtung der Concepts »Practicauten und AuScul-tanten zur Verzichtleistung auf ihre Adjuten, wenn sie zu einem eigenen, dieselben übersteigenden Einkommen gelangen. Vermag hoher Hofkanzleyverordnung vom 6. Februar t8S4, Zahl 3437, haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Ent-schliessung vom 28. Jänner über die Anfrage, obConceptS-Prac-ticanten, welche Adjuten beziehen, verpflichtet sind, auf dieselben zu verzichte», wenn sie eigenes Vermögen, oder anderweitige Unterstützung erhalten, wodurch ihre Subsistenz gedeckt ist, NahstehendeS zu bestimmen geruht. »Es fry für die Zukunft, also ohne Rückwirkung, den Con-ceptSpratticanten oder Auskultanten , Welche mit einem Adjutum 26 Dom as. Februar. betheilt werden, zur Pflicht zu machen, in dem Falle, als sie zu einem ihr Adjutum übersteigendes bis zur Erlangung einer mit Besoldung verbundenen Anstellung gesichertes Einkommen durch eigenes Vermögen, oder aus andern Quellen gelangen, davon die Anzeige zu machen, und auf den Fortbezug des Adjutum» zu verzichten, waS übrigen- auch von AmtSwege» zu veranlassen ftp. Gubernial-Erledigung eom zi. Februar m4, Zahl 2026. 27. Ungarische Unterthanen dürfen nur gegen volle Vergütung der Verpflcgskosien in die Kranken - und Irrenanstalten der deutschen österreichischen Provinzen ausgenommen werden. AuS Anlaß eines vorgekommenen specielen Falle» haben Se. Majestät laut hoher Hofkanzleyverordnung vom 6. Februar 1834 < Zahl 2316, mit allerhöchster Entschliessung vom 19. Jänner d. I. zu bestimmen geruht, daß sich bey allen Kranken- und Irren-Anstalten der deutschen Provinzen in Beziehung auf die Aufnahme ungarischer Unterthanen an jene allerhöchste Vorschrift zu halten ftp, welche in dieser Beziehung bereits für die Wiener Kranken - und Irrenanstalt besteht, und vermög welcher dieser Anstalt der volle Ersatz für jede- aufgenommene Jndivi-dnnm geleistet werden muß, auch dieselbe nicht verbunden werden kann, einen Wahnsinnigen auS Ungarn aufzunehmen, wenn nicht bey der Unterbringung desselben die Abtragung der Ver-pflegökosten gehörig sicher gestellt ist; «S jedoch der ungarischen Hofkanzley überlassen bleibt, zu bestimmen, wer oder welcher Fond die Ersatzkosten zu übernehmen habe, oder wie dieselben hereinzubringen seyen. Gubernial-Verordnung vom 22. Februar 1854, Zahl 2743; an die KreiSämter, Versorgungsanstalten - Verwaltung, Pro-vinzial-Staat-buchhaltung, die Polizeydi'reetion, und an da» Fiöealamt. Vom 27. itttb 28. Februar. »7 28. Ausübung der Jurisdiction über die Privat - Dienerschaft der in Wien rcfldirendcn auswärtigen Ge« sandten. Laut hoher Hostanzley- Verordnung vom 17. Februar d. I., Zahl 4015, haben Se. k. k. Majestät in Betreff der Jurisdiction über die Privatdienerschaft der in Wien residirenden auswärtigen Gesandten mit allerhöchster Entschliessung vom 1. Hör-tiling d. I. Folgendes zu bestimmen geruht: »Diejenigen Hausleute und Dienstbothen eine- Gesandten, welche unmittelbare Unterthanen deS Staates sind, zu dem er gehört, sind der ordentlichen Civilgerichtöbarkeit nicht unterworfen ; Unterthanen Meiner Staaten und dritter Mächte dagegen. unterstehen der Civilgerichtsbarkeit der ordentlichen Justizbehörden, in so ferne nicht rücksichtlich einzelner Gesandtschaften ein abweichendes Uebereinkommen zu Stande gebracht wird « Welche allerhöchste Entschliessung zur allgemeinen Kennt« niß gebracht wird. Guberuialcurrende vom 27. Februar i834, Zahl 3046. 29. Verfahren bey Anwendung der Sequestration hinsichtlich der von Bezirksobrigkeiten eingehobcnen und nicht abgcführten Steuern. Bey einem vorgekommenen Falle hat ein Kreisamt die An-sicht geäuffert, daß hinsichtlich der eingehobenen und nicht abgeführten Steuern die Sequestration einer Bezirksobrigkeit nicht Statt finden könne. Um ähnlichen Irrungen zu begegnen, wird den k. k. KreiS-ämtern zur künftigen Richtschnur und Darnachachtung bekannt gegeben: Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 5. August !828, Zahl 2785 , erklärt, daß sowohl die Steuerrückstände Vom a8. Februar. ,8 selbst, als auch die vorenthaltenen Steuerbeträge im Wege der politischen Sequestration eingebracht werden können und müssen. Nur wenn diese Execution mit den Rechten, von Dritten in Collision geräth, und die Frage entsteht, welchen, und in welchem Maße den Einem, oder dem Andern der Vorzug gebührt, treten die dießfällige» gesetzlichen, in der Hofkanzleyver-ordnung vom is. Jänner 1825, Zahl 80, Gub. Nr. 4471 , *) besonders erläuterten Bestimmungen ein. In diesen Fällen ist eS aber die Sache dieser Dritten, ihre Ansprüche geltend zu machen, und die politische Sequestration weicht ihnen nur erst dann, wenn diese Ansprüche gehörig ausgetragen sind. Gnbernialverordnung vom 28 Februar iö54, Zahl stz; an die Kreiöämter und Stände. 30. Hindanhalrung aller Eingriffe in das Privatcigenthum gegen den Willen des Eigenthümers, wenn nicht erwiesene öffentliche Rücksichten cs nothwendig machen. Vermög hoher Hofkanzleyverordnung vom io. Februar i834, Zahl 3613, haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Encschliessung vom L. Februar zu befehlen geruht, darauf zu halten, daß in daS Privateigenthum gegen den Willen des Ei-genthümerS nicht eingegriffen werde, wenn nicht erwiesene öffent-liche Rücksichten eS nothwendig machen. Wovon die k. L. Kreiöämter zur Wissenschaft und genauen Daruachachtung verständiget werden. Gnbernialverordnung vom 28. Februar 1834 , Zahl 29/18; an die Kreiöämter. ') Siehe P. G. S. Band 7, Seite 45, Nr. 3o. Vom 4. März. 29 31. Bestimmungen hinsichtlich der Ausübung der Dampf-Schiff- Fahrt. Se k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 28. v. M., in Bezug auf die Ausübung der Dampfschiff-fahrt, folgende Bestimmungen zu erlassen geruht: Die für die Dampfschiff-Fahrt bestehenden besonderen Directive» vom Jahre 1817 sind in Beziehung auf die Dampfschiff-Fahrt zur See aufgehoben, und ist die Dampfschiff-Fahrt zur See, wie jede andere Schiff-Fahrt zu behandeln. Doch sind hierbey die mit Hofkanzley - Secret vom 30. März 1831, Zahl 7627, Gubernial - Jntimat vom 16. April 1831, Zahl 6299, *) vorgeschriebenen Sicherheitsmaßregeln genau zu beobachten. Auch ist die im §. 7 der Directive» vom Jahre 1817 enthaltene Begünstigung den Unternehmern der Dampfschiff-Fahrt noch ferner gestattet; dagegen bleiben in Bezug auf die Landseen, dann Ströme und Flüsse die Directive» vom Jahre 1317 noch ferner in ihrer Wirksamkeit. Was den Bau der zur Meerfahrt bestimmten Dampfschiffe betrifft, so ist in Fällen, wo ausschliessende Privilegien hierauf angesucht werden, nach den Bestimmungen deö Privilegien-Pa-tentes vom 3t. März 1852**) vorzugehen, und bewilligen Se. Majestät, daß die Dampfmaschinen und andere dazu gehörige Erfordernisse für den Zweck der Dampfschiff-Fahrt aus dem Auslande, so lange es erforderlich seyn wird, zollfrey bezogen werden dürfen. . '\f Uebrigenö versteht es sich von selbst, daß die noch gültig bestehenden Privilegien auf die Dampfschiff-Fahrt am Meere für die Dauer derselben aufrecht erhalten werden. Gubernialcurrende vom 4. März i«34, Zahl 3303; an die KreiSämter. *) Siehe P. G. S. Band i3, Seite 1.6, Nr. 77. **) Siehe P. ©, Band ,4, Seite 3Sk, Nr. »49- 3o Vom 5. und 8. Marz. 32. Verbindlichkeit der Grundobrigkeilen zu Material- und Zinsbeyträgen für jene Trivialschulen, zu welchen ihre Unterthanen eingeschult sind. AuS Anlaß einer Anfrage haben Se. k. k. Majestät nach Inhalt der hohen Studienhofcommissionöverordnung vom 12. Februar 1834/ Zahl 586/ zur nähern Erklärung der Paragraphs 24 und 29 der politischen Schulverfassung von der Auflage deS Jahres 1825/ hinsichtlich der Verpflichtung der Grundobrigkeiten zu den Schulbaulichkeiten bey Trivialschulen, und die zwifchen-weilige Miethzinöentrichtung für die Zeit der Reparatur oder Erbauung/ mit allerhöchster Entschliessiing vom 21. Jänner 1034 Sich dahin auszusprechen geruht/ daß jede Grundobrigkeit nur zu jener directivmäßig errichteten Schule verhältnißmäßig ihre Material- und Zinöbeyträge zu leisten habe/ zu welcher ihre Unterthanen eingeschult sinh. Gubernialverordnung vom 5. März 1834/ Zahl 31395 an die Kreiöämter. 33. Behandlung der am 1. März 1834 in der Serie Nr. 69 verloosten Banco - Obligationen. Zu Folge hohen Hofkammer - Präsidial - Erlasses vom 3. d. M. wird mit Beziehung auf die Gnbernialcurrende vom 8. November 1829/ Zahl 3088/ *) bekannt gemacht/ daß die am 1. März d. I. in der Serie 69 verlooöten Banco-Obligationen zu 5 Percent/ von Nummer 61241 bis einschliessig Nummer 62148/ nach den Bestimmungen des allerhöchsten Patentes vom 21. März 1818/ gegen neue, mit Fünf vom Hundert in Conventions - Münze verzinslichen Staatöschuldverschreibungen Umgewechselt werden. Gubrruialeurrende vom 8. März 1834/ Zahl 36535 an die Kreisämter. *) Siehe P. G. S. Band 11, Seite 543, Nr. 178. 3i aScw 12. Märj. 34. Festsetzung eines Termines, binnen welchem die aus der Theresianischen Ritteracademie tretenden Zöglinge sich der Conceptspraxis zu widmen, und als Concepts-Candidaten der strengen Prüfung zu unterziehen haben. Da die ausgetretenen Zöglinge der Theresianischen Ritter-Academie, welche von Sr. Majestät zur Conceptspraxis bey den Länderstellen zugewiesen werden, dieser allerhöchsten Bestimmung nicht immer pünctlich genug Nachkommen, so fand sich daS hohe Hofkanzley-Präsidium zu Folge Eröffnung vom 31. Jänner 1854, Zahl 464, veranlaßt, in dieser Beziehung Nachstehendes feit* zuseh en: 1. Künftig werden, so wie die allerhöchste Entschlieffung über die Zuweisung der Zöglinge der Theresianischen Ritteracademie zur politischen Praris herabgelangt, die Herren Länder-chefS, in deren Gouvernements sie sich aushalten, aufgefordert werden, diesen Zöglingen ihre Bestimmung mit Festsetzung eines Termines, binnen welchem sie ihre Dienstleistung anzutreten haben, bekannt zu machen, und hiervon gleichzeitig die Herren Chefs jener Länderstellen, denen diese Zog* linge zur Dienstleistung zugewiesen worden sind, in die Kenntniß zu setzen. 2. Ist einer dieser Zöglinge nicht im Stande, sich an den Ort, der ihm allerhöchst zugewiesenen Bestimmung innerhalb der ihm von dem Herrn Landeörhef feines Domicils festgesetzten Frist zu begeben: so hat er ordnungsmäßig um einen Urlaub zu bitten, und sich darüber auch bey dem Herrn Chef der Provinz, wo er sich aufhält, auszuweisen. 3. Eö ist bestimmt, daß die ConceptS-Candidaten sich der strengen Prüfung binnen einem Jahre unterziehen müssen, und die Zöglinge der Theresianischen Ritteracademie werden laut HofkanzleydecreteS vom s.November 1828, Zahl 26106, des Adjutums, in so ferne sie einet beziehen, verlustig, wenn sie sich binnen dieser Zeit der Prüfung nicht unterziehen. 32 Vom i3. und 14. März. 4. Diese- Jahr ist bey den Zöglingen der Theresianischeu 9iit» teracademie von dem Tage des Austrittes aus der Akademie zu zählen. Gubernialerledigung vom 12. März 1334 , Zahl 3191. 35. Abstellung aller ferneren Dorschußleistungen aus den gerichtlichen Depositenämtertt an die Versatzämter. Nach Inhalt des hohen Hofkanzleydecreteö vom 21. Februar 1834# haben Se. Majestät mit allerhöchster Entfchliessung vom 1. Februar 1834 zu befehlen geruht # daß den Versatzäm-tern nicht nur keine Vorschüsse aus den gerichtlichen Depositen-ämtern zu erfolgen sind# sondern es fty auch darauf zu halten# daß die unberichtigten, so wie eS die Kräfte dieser Anstalten zulassen, an die Gerichtsstellen, oder an daS Aerar — wenn Las Letztere vermöge der ihm obliegenden Haftung für die unverzügliche Rückstellung solcher Vorschüsse auf jedeSmahligeS Ver-langen der Gerichtsstelle den Vorschuß bereits zurückgestellt hat — zurückgezahlt werden. Die k. k. oberste Justizstelle wird alle seine Gerichtsstellen # denen die Leistung von Vorschüssen auö den Depositengeldern an die Versatzämter gestattet worden ist, von dem Widerrufe dieser Gestattung in die Kenntniß setzen. Gubernialverordnung vom 13. März t834, Zahl 3855; an die Versatzamts -- Direction. 36. Betheilung der bey öffentlichen. Lehrämtern angkstellten Piaristen und Mendicanten» Priester mit Remunerationen zu Händen ihrer Klostervorsteher. Zur Beseitigung einer unrichtigen Anwendung der unterm 1. 3um; 1803# Zahl 8066, eröffnet«» allerhöchsten Entfchliessung, durch welche die mit Gehalten Hey öffentlichen Lehrämtern ange« 33 Vom si. März. stellten Piaristen und Mendicanten - Priester von allem Ansprüche auf Pensionen nicht ausgeschlossen worden sind, geruheten Se. k. k. Majestät mit dem durch die hohe Hofkanzley - Verordnung vom 26. Februar 1834, Zahl 4750, eröffnet?» allerhöchsten Cabinetschreiben vom 17. d. n. M. Allerhöchst Ihren Willen dahin zu erklären, daß für dieselben im vorkommenden Falle um eine angemessene jährlicheRemuneration eingeschritten werden dürfe, welche zu Händen des Kloster-Vorstehers mit der demselben obliegenden Verpflichtung anzuweisen seyn wird, dem emeritirten Lehrer davon den seinen Bedürfnissen und den Statuten deö Ordens angemessenen Theil zukommen zu machen. / Gubernialverordnung vom 14. März 1834, Zahl 35?o; an die Ordinariate, theologische und philosophische Studien-Direc-torat, und an die Gymnasial-Direktionen. 37. Besiimmungcn hinsichtlich der Vorsichten, welche bey Aufnahme der aus dem Theresianum oder einem Convicte wegen Unsittlichkeit oder schlechten Fortganges entlassenen Zöglinge in eine andere Lehranstalt zu beobachten sind. Hinsichtlich der aufgeworfenen Frage, wie es mit jenen Studierenden , welche aus der Theresianischen Ritteracademie oder einem andern Convicte wegen Unsittlichkeit oder schlechten Fortganges in den Studien entlassen werde», oder selbst austreten, weil sie wissen, daß sie entlassen werden müßten, in dem Falle zu halten sey, wenn sie sich zu dem Eintritte in andere Untcrrichts-anstalten melden, haben Se. k. k. Majestät vermög hoher Studien-Hofcommissions - Verordnung vom 22. Februar iti34, Zahl 1*79, mit der allerhöchsten Entschliessung vom 1. d. M. anzube-fehlen geruht, daß die Aufnahme oder Zurückweisung nach ganz gleich«,, Grundsätzen Statt haben soll, welche für die Entlas-smigs-und AuStrittSfälle auö den Unterrichts anstalt en vorgeschrieben sind. Gelltzsammlunz. XVI. Theil. 3 34 Vom 21. Marz. ES ist sich demnach bezüglich der Schüler, welche noch nicht den Gymnasial-Studien obliegen, nach der politischen Verfassung der deutschen Schulen, hinsichtlich der Gymnasialschüler nach der im Jahre 1829 gedruckten Sammlung der Verordnungen und Vorschriften über die Verfassung und Einrichtung der Gymnasien, und in Ansehung der höheren Studienabthei-lungen nach der besonder» Vorschrift vom 15. July 1826 zu benehmen. Wenn nun aber in Folge der vorgeschriebenen Ausweisung über die Verwendung, den Fortgang und die Sitten deS letztab-gelanfenen Semesters ein Jüngling während dieses Semesters als der Zögling einer öffentlichen Erziehungsanstalt erscheint, so hat er noch überdieß von der Direction dieser Anstalt über seine in der Erziehungsanstalt seit der letzten Semestralprüfung kund gegebene Verwendung und Sitten, und über die Ursache seines Austrittes oder seiner Entlassung ein Zeugniß vorzuweisen, damit man be' urtheilen könue, ob er nach seinem Ansuchen zu der Unterrichtö-anstalt, bey welcher er eintreten will, zugelaffen werden, und ob er in «inen höher» Jahrgang aufsteigen kann, oder repetiren, oder auch etwa ganz zurückgewiesen werden muß. Gubernialverordnung vom 15. März 1834, Zahl 4078 j an sämmtliche Studien-Directorate, jene der Normalhanplschule, Gymnasial-Direction, dann jene deö Convicts. 38. Aufforderung an die Gebäude-Besitzer zum Beytritte zu den Brandversicherungs - Anstalten. Die vielen und zum Theil sehr verheerenden Feuersbrünste, welche in letzterer Zeit in dieser Provinz Statt gefunden haben, so wie die schnelle beynahe augenblickliche Entschädigung, deren sich derjenige Theil der Verunglückten zu erfreuen hatte, welcher sein Eigenthum bey einer der bestehenden Brandschaden - Versicherungs-Anstalten versichern ließ, dürften ohnedieß^ehr^viels Gebäudebe- Vom 33. März. 35 siher von dem äußerst wohlthätigen Wirken dieser gemeinnützigen Institute neuerdings überzeugt haben. Damit jedoch diese Beyspiele nach Möglichkeit für das @«i< porblühen dieser Anstalten benützt werden, und da gerade in der letzteren Zeit so manche traurige Erfahrung gezeigt hat, daß noch immer eine große Zahl von Gebäuden nicht assecurirt sey, findet sich die Landeöstelle veranlaßt, sämmtliche Gebäudebesitzer der Provinz hierauf aufmerksam zu machen, und sie zugleich an die ernste Pflicht zu erinnern, welche sich jedem redlichen Hausvater aufdringt, sich und die ©einigen durch eine jährliche kleine, und bey der Ausbreitung der Anstalten immer geringer werdende Auslage, vor der Gefahr gänzlicher Verarmung zu schützen. Man erwartet zugleich von dem Eifer und der wohlmeinenden Gesinnung der Bezirksobrigkeiten, der Geistlichkeit und des aufgeklärten TheileS der Gebäudebesitzer, daß sie durch Belehrung und Beyfpiel nach Möglichkeit zur Beförderung der bestehende» Brandschaden-Versicherungs-Anstalten hinwirken, die hie und da bey dem Landvolke über den Zweck dieser Institute noch bestehenden irrigen Ansichten berichtigen, und den Beytrittslustigen durch zweckmäßige Anleitung und thätige Hülfeleistuug die thunlichste Unterstützung gewähren werden. Sie werden sich hierfür durch den Dank so mancher von dem Ruine geretteten Familie, und durch daö lohnende Bewnßtseyn reichlich entschädigt finden, zum Besten ihrer Mitmenschen redlich bepgetragen zu haben. Gubernialeurrende vom 21. März 1834, Zahl 4523. 39. Festsetzung eines Termines von sechs Monathen zur Gültigkeit der Bolleten für Zucker, Zuckermehl, Zuckersyrup und Kaffee, für alle ändern in der allgemeinen Zollordnung genannten Maaren aber auf ein Jahr. Da die mittels der allgemeinen Zollordnung vom 2. Jänner 1788, §. 82 festgesetzten Fristen, noch deren Ablauf die Bolle.terr 5 * 36 Dom *4- März. über die in der Zollordnung §. 49 genannten Maaren nicht al» geltend anzunehmen sind, den gegenwärtigen HaydelSverhältniffe» nod der Dauer, für welche an diesen Waarenvorräthe beyge-schafft zu werden Pflegen, dann den die Ablegung der Waaren in Zollniederlagen erleichternden Vorschriften nicht mehr angemessen sind: so fand die hohe Hoskammer laut Verordnung vom 25. Februar 1834, Zahl 6810, diese Frist für Zuckermehl, Zucker, Zuckersyrup und Kaffeh auf sechs Mo na the, für allo anderen genannten Waaren aber auf ei» Jahr zu bestimmen. Diese Bestimmung hat für die Bollete», welche nach dem 10. April d. I. ausgestellt werden, in Wirksamreit zu treten. Um zugleich den handeltreibenden Parteyen den Bezug dieser Waaren zu erleichtern, wird die Niederlagsgebühr für die Letzteren von dem bemerkten Tage an auf die Hälfte deS allgemeinen Ausmaßes herabgesetzt. Welches hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Gubernialcurrende vom 22. Marz 1834, Zahl 4507; an die Kreiöämter, und Intimst an die Cameral-Gefällen-Ver« waltnng. 40. Art der Stellung der Granzwach-Judividuen vor Gericht. Ueber die Frage, auf welche Art Individuen der Gränzwache vor Gericht zu stellen sind, hat die k. k. steyermärkische Cameral-Gesällen-Verwaltung die beygedruckte Weisung an die unterste, henden Bezirköverwaltungen erlassen, welche die k. f. Kreisämter den an der Gränze befindlichen Bezirksobrigkeiten bekannt zu machen haben. Gubernialkundmachung vom 24. März 1834 , Zahl 4121; an die Kreiöämter Grätz, Marburg und Cilli. Abschrift der C a m era l - V e rwa l t un g s - V er 0 rd» n ung ddo. 7. März 1 8 3 4, Zahl 1875/369. Der §. 8i der Verfassung der Gränzwache bestimmt, daß die Glieder der Gränzwache in Civil«' und strafgerichtlichen An« Dom 24. Marz. 3? gelegenheiten der Gerichtsbarkeit desjenigen Gerichtsstandes, der chrer persönlichen Eigenschaften angemessen ist, unterstehen. Als der Wohnort der Individuen, die keinen dauernden Standort haben, wird in dieser Beziehung der für das Compagnie-Commando bestimmte Standort angesehen. Durch diese Bestimmungen wird daher kein Gränzwach-Individuum dem gewöhnlichen Gerichtsstände entzogen, in wie fern der Ort der Betretung, die Eigenschaft der Person, oder die Eigenschaft des Verbrechens oder der schweren Polizey-Ueber-tretung in strafgerichtlichen Angelegenheiten nach dem ersten und zweyten Theil des Strafgesetzbuches von der Gerichtsbarkeit in Absicht auf Verbrechen und schwere Polizey - Übertretungen, als entscheidend bezeichnet werden. Wenn insbesondere die Gattungen von Verbrechen, und schweren Polizey.Uebertretnngen sich gegenwärtig gehalten werden, welche abgesehen von persönlichen Eigenschaften, einem besonder» Gerichtsstände zugewiesen sind» so verschwindet jeder Zweifel, ob die Gränzwach - Individuen in strafgerichtlichen Angelegenheiten dem durch die Bestimmungen des Strafgesetzes bezeichneten Gerichtsstände unterliegen, und der zweyte Absatz des §. 8t der Haupt-Vorschrift der Gränzwache sich bloß auf die civilgerichtli-chen Angelegenheiten beziehe, wo die Falle ausgenommen, in denen über den Gerichtsstand, die Eigenschaft der Person, oder desObjectes als entscheidend angesehen werdender ordentlicheWohn-sitz über die Gerichtsbarkeit entscheidet, und bey jenen Individuen, welche keinen ordentlichen Wohnsitz haben, ihr zeitlicher Aufenthaltsort dafür angesehen wird. In dem letztern Falle befinden sich die meisten Gränzwach- Individuen, rücksichtlich welcher nicht ihr jeweiliger Aufenthaltsort, sondern der Standort des Compagnie-Commando als ordentlicher Wohnsitz zu gelten hat. Was die Bestimmungen der Dienstvorschrift §. 182, Lit. c, anbelangt, so ergibt sich die richtige Auslegung derselben bereits aus dem Gesagten über die Gerichtsbarkeit deb Gränzwache zum Theile, in wie ferne es keinem Zweifel unterliegt, daß die Bestimmungen deS Strafgesetzes in Absicht auf daö Verfahren bey Verbrechen und schweren Polizey-Uebertretungen mit Rücksicht auf die in Absicht auf Angestellte in Staatsdiensten bestehenden Weisungen im Wesentlichen keine Abänderung erleiden, und daß nur in den Fällen, wo die Stellung von Individuen der Gränzwache vor Gericht mittels Requisitionsschreibens Statt zu finden hat, darüber selbst der Schriftenwechsel mit dem Gränzwach-Obercommiffär eintreten soll, dem eS obliegt, besonders wenn die Stellung auf weitere Entfernungen erheischt wird, die nöthkgey Vitnstporke^r«st,geu zu treffen. 38 Dom 26. Marz. 4L Stämpelbefreyung des Waisenfondes in Grah. Den k. k. Kreisämtern, wird eine Abschrift der von der hiesigen k. k. Cameral-Gefällen-Verwaltnng mitNote vom 14. d. M. anher mitgetheilten Verordnung der k. k. Tabak- und Stämpel-Gefällen-Direction vom 6. d. M., Zahl 318 / betreffend die Stämpelfreyheit des Waisenfondeö in Gratz, zur Darnachtung in vorkommenden Fälle» und Verständigung der Unterbehöcden zu-gefertiget. Gubernialverordnung vom 24. März 1754/ Zahl 4492; an die KreiSämter, Provinzial- Staats -Buchhaltung/ Verfor-gungöanstalten-Vcrwaltung/ an das Fiscalamt, und Jntimat an das Landrecht. Abschrift der Verordnung der k. k. Tabak- und Stampelgefällen direction vom 6. März 1 8 3 4 / an die k. k. Cameral - Gefällen - Verwaltung für Steyermark. Ueb. 4° Vom 26, März. ragen nicht mehr aus dem Staatsschätze (JmpfungSfonde) sondern nach der Tendenz des ersten Absatzes auS der Bezirkscaffe zu vergüten kommen. Uebrigens hatte die hohe Hofkanzley- Verordnung vom 6. August 1855/ Zahl 177/10, welche mit Gubernialverordnung vom 4. September 1033/ Zahl 13513/ bekannt gemacht wurde, keinen andern Zweck als die Einstellung der Anweisung der Fuhr-kosten aus dem JmpfungSfonde für die bcy der Impfung inter-venirenden Bezirksbeamten durch die Berichtigung deö tz. 20 bet Bezirks-Instruction. Auch ist die Aufrechnung der Diäten der BezirkSbeamte» bey JmpfungS-Reifen im eigenen Bezirke mit hoher Hofkanzley-Verordnung vom rs. July 1829/ Zahl 2134/ Gubernial - Intimst vom 2. September isry/ Zahl 14186/ *) ganz eingestellt worden / und eS hat ein Zwangsverfahren bey der Impfung nach der mit Gubernial-Verordnung vom 27. März 1835/ Zahl 4611 / bekannt gegebenen hohen Hofkanzley-Verordnung vom 7. März >853/ Zahl 4909/ nicht Statt zu finden. Es wird demnach der Grund zur Abordnung der Bezirksbeamten zur Impfling wegen angeblicher Renitenz der Bezirks,'»« faßen in Zukunft ganz wegfallen, wodurch auch die Einschreitungen der Fuhrkosten-Vergütung auS der so vielfältig in Anspruch genommenen BezirkScaffe unterbleiben werden. Gubernialverordnung vom 26. März 1834/ Zahl 2690; an die KreiSämter. 43. Bestimmung der Normalentfernung aller an den Bezirksstraßen zu führenden Bauten. Die allzngroße Nähe der Gebäude an den BezirkSstraßen ist der ungehinderten Benützung und der Erhaltung dieser letzter» gleich hinderlich. *) Siehe P. S. Band n , Seite 436, Nr, m3. 4* Vom,6. Marj. DaS ©ubernium findet sich daher bestimmt, »ach dem bey den Aerarialstraßen bestehenden Maßstabe auch für die Bezirksstraßen festzusetzen: daß bey künftigen Bauten zu bryden Seiten der Straßengraben ein Raum von zwey Klaftern frey zu lassen sey. An diese Vorschrift ist sich in vorkommenden Fällen genau zu halten. Gubernialeurrende vom 26. März 1834; Zahl 446a; an die Kreisämter und Provinzialbaudirection. 44. • > Maßregeln gegen die Verstellung der Straßen und Fußwege durch Aufstellung der Wagen vor den Wirthshäusern. Die Verstellung der öffentlichen Straßen durch Wägen vor den Wirthshäusern ist ein häufig vorkommender Unfug. DaS Strafgesetzbuch II. Theilö §§, 174 — 177 enthält zwar gegen die Aufstellung von Wägen auf öffentlichen Straßen und Plätzen bereit» in so ferne Bestimmungen, als dieß zur Nachtözeit geschieht und Vorübergehende dadurch beschädiget werden können. Allein die Aufstellung von Wägen besonders vor Wirthshäusern, auf den Straßen selbst, nähmlich zwischen den beyderseitigen Straßengräben erscheint auch aus einer andern Rücksicht, nähm-lich wegen Hemmung oder Erschwerung der Passage sowohl zur Tags- als zur Nachtözeit als ein ahndungswürdiges Polizey-vergehen, gegen welches man von nun an eine demArmeninsti-tute des Ortes zufallende Geldstrafe von ein bis vier Gulden Conv. Münze zu verhängen findet. Ueberdieß haben die Localbehörden die Vorkehrung zn treffen, daß auch außerhalb der Fahrstraße durch die vor den Wirthshäusern stehen bleibenden Wägen die für die Fußgänger erforderliche Passage nicht beirret werde. In Beziehung auf die Fürsorge einer Einräumung anderer außer der Straße gelegenen Plätze für die bey Wirthshäusern sich Wsstesseuden Wägen spfth verorhyett 4s Dom 26. März. 1. Bey einsam und abseitig von Ortschaften gelegenen WirthS-Hausern ist in dem Falle ihrer Errichtung oder Umbauung auf eine angemessene größere Entfernung derselben von der Straße nach Verhältniß der Localität zu dringen, und alö Bedingung der Geiverbs- oder Baubewilligung festzusetzen, daß vor den Wirthshänsern ein zureichender Raum außerhalb der Straße zur Aufstellung von Wägen Vorbehalten bleibe. 2. Bey Wirthshänsern, welche neben andern Häusern an einer Reihe liegen, kann eine größere Entfernung derselben von der Straße, als jene der andern mit ihnen in gleicher Flucht stehende» Häuser nicht wohl gefordert werden. e 3. Da die im Allgemeinen für alle Gebäude überhaupt festgesetzte Normaleurfernung von den Straßengräben bey den Wirthöhäusern noch keinen zureichenden Raum für die Aufstellung der Wägen vor denselben darbiethen dürfte, so ist bey der Errichtung neuer, so wie bey der Uebersetzung oder Umbauung bestehender Wirthöhäuser die Vorbehaltung eines zureichenden Raumes für die Aufstellung von Wägen hinter oder neben dem WwthShauSgebäude als Bedingung der Ge-werbs- oder Baubewilligung zu setzen. Diese Bestimmungen werden in Folge hoher Hofkanzley-Ver-ordnung vom 7. v. M., Zahl 4555, hiermit zur allgemeinen Kenutniß gebracht. Gubernialcurrende vom 26. März *834^ Zahl 4462; an die Kreiöämter und Provinzial-Baudireetion. 45. Aufhebung des Hausier - Handels in Bayern, und Erforderniß des Besitzes eigens ausgefertigtcr Pässe für alle nach Bayern sich begebenden Partcyen. Die k. k. geheime Hof- und Staatökanzley hat der k. k. vereinigten Hofkanzley unterm 26. Februar 1834 ein Promemo-ria der königlich bayerischen Gesandtschaft mitgetheilt, vermög welchem die königlich bayerische Regierung in Anbetracht der von 43 Dom *7. März. den auswärtigen Landesstellen häufig in fremden Sprachen aus-gefertigten Pässe/ und anderer Reife - Urkunden, denen oft jedes Erforderniß der gehörigen Sicherheit mangle, sich bewogen gefunden hat, den Hausirhandel ganz aufzuheben, und künftighin bey Reifenden nur jene Pässe zu refpectiren, die von bekannten Behörden des Auslandes klar und deutlich ausgestellt sind. Die k. k. Kreisämter werden demnach im Aufträge der 1.1. Hofkanzley vom 4. März 1854, Zahl 54dl, von dieser von der königlich bayerischen Regierung getroffenen Verfügung, und Ver-schärfungSmaßregel zur Verständigung und Belehrung der Parteyen, die sich vorzugsweise mit dem Detailhandel ihrer eigenen Erzeugnisse oder Landesproducte gegen die bayerschen Staaten und in denselben zu beschäftigen gewohnt sind, mit dem Beysatze in die Kenntniß gesetzt, daß die nach Bayern sich begebenden Parteyen nun mit eigends auögefertigten Pässen versehen werden müssen. Gubernialverordnung vom 26. März 1834 , Zahl 4660; an die Kreiöämter und Polizeydireetion. 46. Belehrung über die Verfassung der Fremden - Tabellen bey der Conscription. Vermög hoher Hofkanzley-Verordnung vom io. März 1834, Zahl 6172, hat der k. k. HofkriegSrath dem hiesigen k. k. Gene-ralcommando unterm 26. Februar d. I., Zahlsis, litt. K. in Absicht auf die entstandene Differenz bey Verfassung der Fremden-Tabelle erinnert, daß in dir letztere nicht nur die älternlosen Fremden, sondern auch jene Fremde, welche noch Aeltern haben, anfzunehmen seyen. Hiervon werden die k. k. KreiSämter zur genauen Beneh-mung und Verständigung der Unterbehörden in die Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom n. Marz i834, Zahl 4(552 ; an dir KreiSämter. 44 Dom 28. März und 1. April. 47. Verfahren gegen Uebertreter des Pestcordons. Vermög hoher Hofkauzley-Verordnung vom 14. d. M., Zahl 5371 , habe» Se. k. k. Majestät mit allerhöchster, a„ den k. k. Hofkriegörath erlassenen Entschließung vom 25. Jänner d. I. folgende Anträge des k. k. dalmalinischen General-Commando's, in Bezug auf daS Verfahren gegen Uebertreter de» Pestcordons, zu genehmigen geruht: a) Sobald der Pestcordon gezogen ist, soll die Wache den Auftrag haben, gegen Jeden, der den Cordon überschreitet, und auf Zurufen derselben nicht zurückweicht, oder wohl gar Gewalt brauckt, wenn kein anderes Mittel erübrigt, auf der Stelle Feuer zu geben, ohne Unterschied, ob der Pestcordon auf den ersten, zweyteu oder dritten Grad gezogen ist. b) Der Liste Kriegsartikel ist in der Textirung dahin abzuan-dern, und in der Armee kund zu machen: »der Contumaz-Uebertreter soll nach den bestehenden Gesetzen scharf bestraft, und, wenn schon der Pestcordon gezogen ist, Derjenige, der auf Anrufen nicht zurückkehrt, von der Wache, wenn kein anderes Mittel erübriget, niedergeschossen; Derjenige aber, der, wenn schon der engste Pestcordon gezogen ist, mit Gewalt-thätigkeit gegen die Wache durch den Kordon bricht, oder auch sich heimlich ei »schleichet, standrechtmäßig behandelt, und mit Pulver und Bley hingerichtet werden.« Diese allerhöchste Anordnung wird hiermit zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht. Gubernialcurrende vom 28- März 1834 , Zahl 4659; an die Kreiöämter. 48. Postportobefreyung gerichtlicher Zustellungen an Parteyen in Geschäften außer Streitsachen, nahment-lich in Vormundfchafts - und Curatcls - Angelegenheiten. Die hohe k. f. allgemeine Hofkammer hat mit Verordnung ppsN 1$, p. M., Zähl flrrSs in Verfolg ihres Erlasses VW IS, Dom i. April. 45 April 1829 , Zahl ii584 — mit welchem bekannt gemacht wurde, daß alle an Parteyen ergehende gerichtliche Verordnungen, welche mittels der Post bestellt werden müssen, nach' dem das Postporto durch das Taram t bemessen, und zur Einbringung vorgeschrieben seyn wird, in Gemäßheit des h. l des Justiz-HofdecreteS vom 12. Juny 1818, den Parteyen por-t ofrey übersendet werden sollen— zur Erzielung der nöthigen Gleichförmigkeit in Behandlung der gerichtlichen Erlässe, welche in Geschäften außer Streit-, nahmentlich in VorwundschaftS- und Curatelö - Angelegenheiten von A m t K w e g e n erfolgen, für die Zukunft festzusetzen befunden, daß diese gerichtlichen Zustellungen, so wie sie tap * und stämpelfrey behandelt werden, für die Zu-knnft nach der bisherigen Uebung in Steyermark auch ohne Abnahme eine- Porto zu befördern, und mit der Aufschrift: ,,Ex offo franco tutto” zu bezeichnen seye». Welche hohe Bestimmung hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Gubernialeurrende vom 1. April 1834, Zahl 4912; an die Kreisämter, Oberpostverwaltung, und Jntimat an die Cameralgefällenverwaltung, dann an das Landrecht. 49. Verhalten der Granzwach - Individuen, wenn sie vor Civilbehorden zu Verhören oder als Zeugen berufen erscheinen. Die hohe Hofkammer ist zu Folge DecreteS vom 20. März 1854, Zahl 8852, zur Kenntniß gelangt, daß einige Civilbehorden von Gränzwachindividuen, welche nicht als Untekfuch-t e zu Verhören berufen werden, die Ablegung des Seitengewehres und die Abnahme des Czako'ö, als eine dem Ansehen der Stelle gebührende Ehrenbezeugung, fordern. Um ähnlichen Anforderungen vorzubeugeu, wurde aufgetra-gen, sämmtlichen Gränz - Kreisämter», Magistraten und Dami« nie» den §, 89 der Granzwachverfassung in Erinnerung zu brin- 46 Vom 2. April. gen, und dieselben aufmerksam zu machen, daß nach dieser von Sr. k. k. Majestät allerhöchst sanctionirten Bestimmung kein Individuum der Gränzwache vom Führer abwärts sowohl im Dienste als außer demselben, ohne ausdrückliche Bewilligung feines Vorgesetzten, anders, als in der vorgcschriebenen Uniform und bewaffnet erscheinen dürfe, und daß sonach kein Gränzwachindivi-duum der angeführten Art, wenn es auch zu einem Verhöre berufen wird, von der Civilbehörde zur Ablegung der Waffen, oder der vorschriftinäßigen Kopfbedeckung verhalten werden könne. Müsse ei» Gränzwachindividuum als Jnquisit vor der Civilbehörde erscheinen, so werde es ohnedieß die Sache der Gränzwachvorgesetzten seyn , dasselbe unbewaffnet zu stelle». ES verstehe sich übrigens von selbst, daß wenn ein Glied der Gränz-wachmannschaft als Zeuge bey einem Verhöre sitzend einver-nommen werde, demselben die Höflichkeit vorschreibe, daS Haupt zu entblößen. Die k. k. Kreisämter werden demnach sowohl zur eigenen BenehmungSwisseuschaft als auch zu dem Ende hiervon in die Keuntniß gesetzt, selbes auch den unterstehenden BezirkSobrigkei-ten, Magistraten und Dominien zur genauen Darnachachtung bekannt zu geben. Gubernialverordnung vom i. April 1854, Zahl soyy; an die Kreisämter. 50. Mittheilung der bemängelten Recepte für Findelkinder an die betreffenden Chirurgen zu ihrem künftigen Benehmen. Man hält «» für zweckmäßig, daß den Chirurgen, welche bey Behandlung kranker Findlinge normwidrig oder fehlerhaft ordinirten, die dießfallS in den ihren Kurconten beyliegenden Recepte» geschehenen Bemänglungen zur ferner» Benehmung bekannt gegeben werden, und weiset daher die k. k. VersorgungS-Anstaltenverwaltung an, nach erfolgter Anweisung der Conto- Vom 3. April. 47 Beträge jedesmahl die bemängelten Reeepte aus den Semestra!« Rechnungen der Chirurgen künftig sogleich auszuscheiden, und selbe mit Consignationen für jeden der drey Kreise abgesondert hieher vorzulegen, in denen der betreffende Chirurg, die BezirkS-Obrigkeit und die Anzahl der Recepte ersichtlich gemacht fepn müssen, damit die Verfügung getroffen werden kann, daß die Wundärzte, welche die Bemänglungen treffen, die bemängelten Recepte zu ihrer künftigen Richtschnur bey der Bezirköobrigkcit rinsehen, welche sie sodann als zur Rechnung gehörig, durch daö Kreis amt wieder rückzusenden haben wird. Gubernialverordnung vom 2. April 1834; Zahl 3108; an die VersorgungSanstaltcnverwaltung, und Kreiöamt Gräh, Bruck und Marburg. 51. Verbotst der Einfuhr der Struvc'schen künstlichen Mineral - Wasser. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 27. Februar d. I. die Einfuhr der Struve'schen künstlichen Mineralwässer allgemein zu verbiethen geruht. Diese allerhöchste Entschliessung wird in Gemäßheit der hohen Hofkanzleyverordnung vom 9. März 1834, Zahl 5843 , M genauen Darnachachtung bekannt gemacht. Gubernialcurrende vom 2. April 1834, Zahl 4508. 52. verbotst aller eigenmächtigen Geldumlegungen im Kreise von Seite der Kreisämter für was immer für einen Zweck ohne höherer Genehmigung. Auö Anlaß eines specielen Falle- findet mau in Folge hohen Hofkanzley,Decrete- vom 21. März 1834, Zahl 6306, fäwmt-Kreisämtern wiederholt zur Pflicht zu machen, ohne höhere 48 Vom 7. und y. April. Bewilligung keine Geldumlegung im Kreise zu waö immer für einen Zweck vorzunehmen, oder dazu die Bezirköcaffen außer ihrer gesetzlichen Bestimmung in Anspruch zu nehmen. Gubernialverordnung vom 3. April 1834/ Zahl 5034; an die Kreiöamter. 53. Einrückung der mit außerordentlichen Adjuten betheil-ten Zöglinge des Theresianums und des Wiener Con« vieles in systemisirte Adjuten nach ihrem Diensialter unter den Concepts-Practicanten. Nach dem Inhalte der hohen Hofkanzleyverordnung vom 2t. März 1834/ Zahl 6792, geruhten Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 8. März die frühere allerhöchste Entschlieffung vom iö. April 1832, wegen Einrückung der mit außerordentlichen Adjuten betheilten Conceptöpracticanten in er. ledigte systemisirte Adjuten dahin zu erläutern: daß diejenige» Concepts«Practicanten, welche als ehemahlige Zöglinge der Theresianischen Ritteracademie, oder des Wiener-Stadtconvietes mit einem Adjutum betheilt sind, nur dann in ein erledigtes sy-stemisirteS Adjutum gegen Einziehung veö außerordentlichen, einzurücken haben, wenn sie nach ihrem Dienstalter unter den zur Betheilung mit einem systemisirte» Adjutum berufenen Con-ceptSpracticanlen den nächsten Anspruch hierauf haben. Gubernial-Erledigung vom 7. April 1834/ Zahl 5279. 54. Belehrung, in wie ferne die zu Ballführungen erforderlichen Preis - Certisicatc von Seite der Ortsvbrig-keiten oder von Seite der Baubehörden selbst, auszufertigen sind. Bey Gelegenheit eines specielen Falle» ist in Betreff der zu Ballführungen auszustellenden obrigkritlichen Prtiörertificate von Dom y. April. 49 dem k. k. Hofbaurathe bemerkt worden, daß diese Certificate nur solche Arbeitslöhne enthalten dürfen, welche für die Taglohne eines gewöhnlichen Handlangers, eines Maurers, ZimmermannS, Schiffers, Poliers, Pflasterers re. Statt finden, welche an allen Orten und Gegenden gewöhnlich verwendet werden, daher einen meist bestimmten, oder nicht viel differirende» Lohn beziehen, und daß daö nähmliche auch von Fuhren, und von den Materialien zu verstehen sey, welche in den verschiedenen Gegenden erzeugt, erkauft, und um gewisse Preise erlangt werden können. Wenn aber bey der Anwendung dieser Arbeits- und Materialpreise zu irgend einem Bauzwecke, und besonders zu Wasserbauten eine Combination der einen mit den andern Statt finden muß, wodurch eine Art eines technischen Produktes entsteht: so seyen die Magistrate und Ortsobrigkeiten nicht mehr competent, dafür die Preise zu bemessen, indem dazu nur die technischen Behörden mit Benützung ihrer Kenntnisse und Erfahrungen, und mit genauer Vergleichung der obwaltenden Localitäts- und sonstigen Verhältnisse berufen seyen. So könne wohl der Lohn eines Taglöhners, Zimmermanns, Maurers, Poliers re., so wie die Preise eines gewissen Maßes Steine, Sandes, Kalkes, einer Zahl von Ziegeln und Bauholzstämmen verschiedener Art in dem Preiscertificate angegeben werden, allein niemahls die Preise einer verarbeiteten kubischen Klafter Mauerwerks, dieser oder jener Art einer Quadratklafter Mauerverputzes, der Abbindung eines Werksatzes, der Anfertigung eines pilotirten oder blinden Rosteö und bergt. Zur Bestätigung solcher Preise seyen die Ortsobrig-keiten und Magistrate nicht berufe», und selbe müssen nur von der Baudirection, oder den Baubeamten mittelst der eigentlichen Ueberschlagspreise nach Auflösung jedes Artikels in seine Elemente bestimmt werden. Diese technische Belehrung rücksichtlich der Ausstellung der Preiscertificate haben die k. k. Kreisämter allen Magistraten und Bezirksobrigkeiten zur gehörigen Darnachachtung bekannt zu machen, und denselben bey dieser Gelegenheit neuerdings die genaue Befolgung der Gubernialverordnung vom 19. May 1824, Zahl ffltROlAmimmiäXVI. Then. 4 So Vom »o. und 14. April. U?44/ *) rinzuprägen, da man noch häufig eine große Ober» siächlichkeit in Ausstellung dieser PreiScertificate bemerkt. Guberniälverordnung vom 9. April 1834/ Zahl 5352; an die KreiSämter und Provinzialbaudirection. Verboth des Ucbertrittes katholischer Kinder zur akatho-lischen Religion vor ihrem achtzehnten Lebensjahre auch in dein Falle, wenn ihre Aelrern bereits zu einer andern Religion übergetreten find. Se. k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschlieffung vom 9. März d. I. zu verordnen geruht, daß die allerhöchste Entschlieffung vom 6. September iSiö, **) nach welcher Niemand vor dem vollendeten achtzehnten Lebensjahre zu einem akatholischen Glaubensbekenntnisse übertreten darf, auch für jene Kinder zu gelten habe, die vermöge ihrer Geburt und Taufe der katholischen Religion angehören, wenn auch ihre Aeltern in der Folge zu einer andern Religion übergetreten sind. Hiervon werden die f. f. KreiSämter in Folge hohen Hofkanz-I«y-DecretrS vom 22. März 1834, Zahl 6789, mit Beziehung auf die Guberniälverordnung vom r. October 1816, Zahl22522, zur Belehrung der betreffenden politischen Behörden in die Kennt-niß gesetzt. Guberniälverordnung vom 10. April 1834 , Zahl 5519; an die Ordinariate und KreiSämter. 56. Enthebung der Bezirksobrrgkeiren von Verfassung der Kostenberechnungen für die von Grundbesitzern und Gemeinden angesuchtenCopien von Catastral-Operaten. Die Bezirksobrigkeiten pflegen den Gesuchen von Grundbesitzern oder Gemeinden um Erfolgung von Copien der Catastral' *) Siehe P. G. S. Band 6, Seite 177, Zahl 8*. **) Siehe Hofgesehsammlung vom Jahre i8>6, Seite ,84, Nr. m. Vom i5. April. 6» Operate gewöhnlich Kostenberechnungen in Betreff dieser Letzter» beyzuschliessen; da diese Berechnungen aber immer unrichtig sind, hierorts zu gar keinem Gebrauche dienen können, und daher lediglich den Bezirksobrigkeiten einen nutzlosen Zeitaufwand verur» fachen, so findet man die Verfassung dieser Ausweise förmlich abzustellen. Wovon die k. k. KreiSämter die unterstehenden BezirkSobrig-keiten zu verständigen, dieselben aber auch zugleich auf die genaue Beobachtung der in der Gubernialverordnung vom i. May 1830, Zahl 2283 , *) dießfallö enthaltenen Bestimmungen aufmerksam zu machen haben. Gubernialverordnung vom 14. April 1834, Zahl 1463/©t.; an die Kreisämter. 57. Formular zur Verfassung der jährlichen Ueberfichten des Personalstandes der männlichen und weiblichen Kloster. Mit hoher Hofkanzleyverordnung vom ly. März 1834, Zahl 70io, wurde hieher erinnert: Um die jährlich vorzulegenden Uebersichten deS Personal-standeS der männlichen und weiblichen Klöster zu vereinfachen, sey sich in Hinkunft des angeschlossenen Formulars zu bedienen, und die Abwesenheit von Individuen außer dem Kloster in der Anmerkungscolonne ersichtlich zu machen. Die Fnrstbischöflichen Ordinariate haben hiernach die Stifte und Klöster anzuweisen, und die Personalllandötabellen derselben wie bisher dreyfach bis Ende November jeden ZahreS anher vorzu-legen, und die Provinzial Staatsbuchhaltnng wird hiervon mit der Weisung verständiget, die Hauptausweise nach dem beyge-druckten Formulare zu verfassen, und längstens bis 15. Decent-' jeden Jahres hieher vorzulegen. Gubernialverordnung vom 15. April 1834. Zahl 5396; flw die Ordinariate und Provinzial-StaaiSbuchhaltung. Siehe P. ©, Band 12, Seite 196, Sic. 90. 4 • to v> vq N eo o Stift (oder N. N. Kloster) zu N. N Nahmen im Stifte oder in »*-• !L Land und Geburts-Ort. Charge oder Amt. Effectiver Stand. f £ Ss Z | £5 = : 1 St Anmerkung. I 10 11 Hanke Eduard Otto 54 43 40 N. N. Provinzial. Prior. Professor. Pfarrer im Kloster. Wirth, Administrator. Pfarrer. Cooperator im Kloster. Theolog im 4. Jahr. — l. — Pförtner. . Summe. . in dem Orte N.N. auf dem Gute N.N zu N- N. (Ort) Befinden sich im Kloster zu (oder NN.) Orte in den Studien. r 1 s> Post - Nr. Stift (oder N. N. Kloster) zn N. N. Nahm im Stifte oder Kloster. 1 Gottlieb Anna 2 — — t N in der Welt Land und GeburtS Ort. Charge oder Amt. Effect.Stand. 5 > -- z <$ ! s Ji. I m y S ! . | s =11 Č 5 .5 ,« cS OQ Anmerkung Ursula N. N. Oberinn. Sacristaninn. Schulvorsteherinn. Lehrerinn. Küchenmeisterinn. Pförtnerin». Summe. . 1 7 Üt W UlOffi S4 Dom 16. und io. April. 58. Legalrstrung der Quittungen der Chirurgen über die ihnen für behandelte Findelkinder gebührenden Me« dicamenten » Vergütungen durch die Bezirksobrig-keiten. Zur Hindanhaltung einer möglichen Bevortheilung, findet man die f. k. KreiSämter anzuweisen, den Chirurgen durch die BezirkSobrigkeiten bedeuten zu lassen, daß die von denselben ausgestellten Quittungen über die ihnen gebührenden Medicamenten-Forderungen für behandelte Findelkinder jederzeit von der betreffenden Bezirksobrigkeit rücksichtlich der Richtigkeit der Nah. menS-Unterschrift legalisirt seyn müssen. Gubernialoerorduung vom 16. April 1834/ Zahl 5727; an die KreiSämter. 59. Mrttheilung der Verzeichnisse über die katholische Schulen besuchenden akatholischen Kinder, an die akatholischen Schulbehörden. In Folge hoher Studien.Hofcommission».Weisung vom 24. Februar 1834 , Zahl io67/ wird die unterm 22. März 1820, Zahl 6152/ *) intimirte Vorschrift/ daß diejenigen «katholischen Kinder, welche katholische Schulen besuchen / in eigene Rubriken in die UebersichtStabellen aufzunehmen/ und die hierüber verfaßten Verzeichnisse in gehöriger Zeit den akatholischen Tchulbebörden zur Einsicht, und zum Gebrauche mitzutheilen sind/ den k. k. KreiS-Smtern neuerdings in Erinnerung gebracht. Gnbernialoerordnung vom 20. April 1834/ Zahl 6107; an die KreiSämter. ') Siehe P. ©. Band *, Seite -3,, Nr. S3. Dom 20. April., SS 60. Behandlung der nach Griechenland bestimmten königlich bayerischen Truppen in Desertions- und Sterbfällen. lieber die Behandlung der nach Griechenland bestimmten kö-niglich bayerischen Truppen in Desertions- und Sterbfällen hat das k. k. illyrifch-innerösterreichische General-Commando mit Note vom »6. April 1834/ Zahl irzr/tz, die nachfolgende Instruction anher mitgetheilt/ welche dem Commandauten dieser Truppen von seiner Regierung ertheilt worden, und vom Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten im Wege des k. k. HofkriegSrathes unterm 19. December i8-r, Zahl 4246 , dem k. f. General-Com« mando zur Darnachachtung zugekommen ist. Da die in dieser Instruction enthaltenen Bestimmungen in der zwischen den deutschen Bundesstaaten bestehenden CartelS-Convention gegründet sind, so versteht es sich auch, daß rücksichtlich der Taglia und VerpflegSkosten bey Deserteuren königlich bayerisch. griechischer Truppen sich nach dem bestehenden Cartel zu benehmen ist. Dieses wird den k. k. Kreisämtern zur Darnachachtung bekannt gegeben. Gubernialverordnung vom 20. April i»34, Zahl 6281; an die Kreisämter. Auf rc. Befehl ic. Auf die berichtlichen Zlnfragen vom 23. v. M. wird zur Dar-nackacktung erwiedert: 1. Die Anwendbarkeit des allgemeinen Cartel» des deutschen Bunde» vom to. Februar 1831 aufDesertionS-Fälle, die sich bey den nach Hellas beorderten bayerischen Truppen etwa ergeben, kann im Hinblicke auf die Artikel 1 und 2 der erwähnten Convention keinem Zweifel unterliegen. Bey den vorliegenden besondern Verhältnissen, und um einer allenfälligen Neigung zur Desertion in daS Inland entgegen zu wirken, erscheint eS als zweckmäßig, daß die Ausreißer, welche das Truppencorps verlassen , und in den 66 Vom io. April. k. k. österreichischen Staaten betreten werden, oder sich dort freywillig stellen, nicht an die im obigen Cartel und in den einschlägigen Vollzugs - Vorschriften bestimmten bayerischen Gränzorten, sondern mit dem Aerar - Eigenthume an die nächste auf dem Marsche nach Triest begriffene, oder an die einschlägige dort versammelte Corpöabiheilung, wenn die Einschiffung bereits erfolgt ist, gleichfalls nach Triest zur Ueber-bringung an die in Griechenland befindlichen bayerischen Militär-Behörden ausgeliefert werden. Die VerpflegS- und sonstigen cartelmäßigen Kosten find in diesen Fallen entweder von dem betreffenden Abthei-lungS - Commandanten, oder nach der Einschiffung durch den bayerischen Agenten oder Commissar zu Triest zu berichtigen, und welche sich daö bayerische Truppen- Corps -Commando in Griechenland zurechnen zu lassen hat. Zur Realisirung dieser Auslieferung bat sich daS Brigade - Commando mit den k. k. österreichischen Behörden vorsorgend zu benehmen, wobey die hier bezeichnete Maßregel nicht unbedingt gefordert- sondern nur als zweckmäßig, und wünschenSwerth zur gefälligen Mitwirkung vorgeschlagen werden soll. ES wird auf diplomatischem Wege, und durch Verstand!-'gung deS diesseitigen Geschäftsführers zu Triest die AuS» führunq der obigen Maßregeln erleichtert, und hierüber dem Brigade-Commando nähere Mittheilung gemacht werden. Sollte sich, was jedoch nicht erwartet wird, die Neigung zur Desertion auf irgend eine Weise offenbaren, oder mit Grund zu besorgen seyn, so ist den Truppen auf geeignete Art bekannt zu geben, daß die Deserteurs, es mag ihre Aufgreifung, oder die freywillige Stellung in den k. k. österreichischen Staaten, oder in Bayern erfolgen, keines-wegS die Wiedereinreihung bey einem im Lande befindlichen Regimente oder Bataillon, sondern die Ablieferung an danach Griechenland beorderte CorpS zu gewärtigen haben. 2. Daö Aerar- und Privateigenthum, welches die auf dem Marsche erkrankten, und deßhalb von ihren Abtheilungcn ausgetretenen Militärpersonen im Besitze hatten, ist nach ihrem allenfallsigen Tode bey den einschlägigen k. k. österreichischen Behörden in Verwahrung zu behalten, bis auf ihre Anzeige, und nach Umständen entweder die Ueberlie-ferunq nach Bayern oder nach Triest, oder die Veräußerung der Effecten auf dem geeigneten Mege angeordnet wird. Vom 3i. April. 57 Treten vor der Einschiffung und auf den Marschstatio-nett zwischen Tyrol und Triest Todesfälle ein, so kann die Aushändigung deS Nachlasses und der Aerar - Effecten an die nächste noch auf dem Marsche begriffenen, oder an die einschlägige zu Triest versammelte Corps-Abtheilung geschehen, und deßhalb von Seite des Brigade-Commando bey den betreffenden k. k. österreichischen Behörden das Nöthige eingeleitet werden. München den 1. December 1832. 61. Verpflichtung der Fabrikanten , Meisterschaften und Zünfte ihre der Commerzial - Maaren « Stämplung unterliegenden Maaren mit ihrem Fabriks- oder Meisterzeichen zu bezeichnen. Das Commerzial - Stämpelpatent vom 8. November 1792 , §. 3, verordnete, daß alle Fabriken und einzelne Fabrikanten, Meisterschaften und Zünfte, welche Maaren von jenen Gattungen, die der Commerzial-Waarenstämplung unterliegen, verfertigen, verpflichtet seyen, ihre Fabriken- oder Meisterz eichen auf alle erzeugten Maaren zu setzen. Mit dem, zu Folge allerhöchster Anordnung allgemein kund gemachten Hofdecrete vom 25. August 1796, §§. 8 und 9 (Pol. Ees. Sammlung, B. 9, S. 37) wurde noch insbesondere festgesetzt, daß jede Fabrik und jeder befugte Drucker ihr Fabriksoder Meisterzeichen nebst dem Orte ihrer Werkstätte festfarbig auf beyde Kanten ihrer Druckwaaren anfzudrncken haben, und daß, wenn eine Fabrik oder ein befugter Drucker auf fremde Maaren ihr Zeichen aufdruckten, dieselben als Verfälscher nach den über die Verfälschung des Stämpels bestimmten Strafen zu behandeln fegen. *• Diese Bestimmungen werden in Gemäßheit deS Dekretes der hohen Hofkammer vom 25. Hornung 1834, Zahl 51897, mit dem Beyfatze in Erinnerung gebracht, daß die angeordnete Bezeichnung eine Bedingung ausmacht, ohne welcher m den 58 Dom ai. April. Fällen, in denen die Parteyen zur Ausweisung de» Bezuges oder Ursprunges der Maaren verpflichtet sind, diese Nachweisung nicht al- erfüllt zu betrachten ist. Gubernialcurrende vom 2l. April 1834 ; an die KreiSämter, an das FiSealamt, und Jntimat an die Camera! - Gefällenverwaltung. 62. Vorlegung der Urkunden über den Bezug und die Vor-räthe der Baumwollgarne von Seite der Großhändler und Kaufleute an die Zollbehörden. In Erwägung der Mißbräuche, welche mit unrichtigen oder veralteten Urkunden über den Bezug und Ursprung der Baumwollgarne verübt werden, hat die k. k. allgemeine Hofkammer Folgendes verordnet: i. Binnen einer Frist von zehn Tage», von dem Zeitpunkte der Verlautbarung der gegenwärtige» Kundmachung in jedem Orte an gerechnet, hat jeder Kaufmann oder Großhändler, der mit Baumwollgarnen oder Baom-wollwaaren handelt, und jeder Gewerbetreibende, der sich mit der Verfertigung, Zurichtung oder Umstaltung von Maaren aus Baumwollgarnen mit oder ohne Bey-mischung anderer Stoffe beschäftiget, die Zollbolle ten und die BejugS- oder Verkaufönoten inländischer Baumwollgarn-Spinnereyen über diejenigen Baumwollgarne, welche er selbst, oder bey den für seine Rechnung beschäftigten Gewerböleuten im unverarbeiteten Zustande zugerichtet, gefärbt, oder in Baumwoll-waaren verarbeitet, besitzt, bey dem nächsten Zollamte, oder, in so ferne sich ein solches Amt nicht in der Nähe befindet, bey einem derjenigen Aemter oder Behörden, welche hierzu werden besonders bezeichnet werden, oder unmittelbar bey der Cameral - Bezirk-Verwaltung mit einem, in zweyfacher Ausfertigung anzuschlieffendrn Verzeichnisse vorzulegen. Sollte Vom si. April. S9 bey einer Partey vor Ablauf der vorbeschriebenen Frist eine Revision der GewerbSunternehmnng oder der Verschleißniederlage vorgenommen werden/ so können die Bolleten und Bezugsnoten auch den Beamten/ welche die Revision vollziehe»/ vorgelegt werden. r. Das Verzeichniß ist in der beygedruckten Gestalt zu verfassen. Dasselbe hat zu enthalten: den Nahmen de» Aus-stellers der Bezugsnote oder deS AmteS/ das die Bollete ausstellte, den Tag der Ausfertigung, die Numer/ mit welcher die Bollete oder BezugSnote bezeichnet ist, die Gattung und Menge der Garne, auf welche die Urkunde lautet, dann die Angabe, welche Menge hiervon unverarbeitet oder in Maaren verarbeitet, und zwar in welchen Gegenständen bey der Partey vorräthig sey. Diese Verzeichnisse und die Eingaben, mit denen dieselben überreicht werden, unterliegen nicht dem Papierstämpel. 3. Hat die Partey einer von ihr abgesendeten Menge Baumwollgarne oder anderer Maaren, die sich zur Zeit der Vorlegung deS Verzeichnisses auf dem Wege nach dem Orte der Bestimmung befinden, Bolleten oder BezugSnoten über Baumwollgarne beygelegt: so ist dieses in der Anmerkung des Verzeichnisses ersichtlich zu machen, und die Menge und Gattung der abgesendeten Maaren, der Tag, an dem die Absendung geschah, der Nähme Desjenigen, an den diesel-ben gerichtet sind, und de» OrteS, wohin die Sendung be-stimmt ist, anzugeben. 4. Ueberbringt die Partey selbst die Bolleten und BezugSnoten zu einem Amte, und ist dieselbe de- Schreibens unkundig, so hat das Amt, dem die Urkunden überbracht werden, das Verzeichniß nach dem Inhalte derselben, und nach der Angabe der Partey zu verfassen, dasselbe der Letzteren deutlich vorzulesen, und von ihr in Gegenwart zweyer Zeugen , welche das Verzeichniß als solche zu unterschreiben haben, mit dem Handzeichen bekräftigen zu lassen. 5. Ein Exemplar des Verzeichnisse- wird mit der Bestätigung über die erfolgte Vorlegung der Partey sogleich zurückge- 6o Vom si. April. stellt, und dient ihr zum Beweise, daß die verzeichneten Urkunden vorgelegt worden seyen. 6. Die Baum Wollgarn-Spinnereyen haben auf dieselbe Art, und binnen derselben Frist die Zollbolleten und Bezugsnoten über die bey ihnen roh oder versponnen vorhandene Baumwolle zu überreichen. 7. Besitzt eine Partey an zweyen oder mehreren Orten verschiedene GewerbSunternehmungen oder Verschleißniederlagen, so sind die in jeder derselben vorhandenen Bolleten und Be-zugsnoten getrennt zu verzeichnen und vorzulegen. S. Die Zollbolleten und Bezugönoteu, welche zu Folge der gegenwärtigen Anordnung hätten vorgelegt werden sollen, und die bis zum Abläufe der festgesetzten Frist nicht vorgelegt wurden, sollen, nachdem die Letztere verstrich, zur BezugS-auSweisung von B a n m w o llg a r nen oder anderen B a u in w o l l w a a r e n, bey Baumwollgarn - Spinnereyen aber zur Deckung der vorräthigen rohen Baumwolle oder der verfertigten Baumwollgarne nicht beachtet werden. g. Eine Ausnahme hat bloß für die Bolleten und BezugS-noten, welche eine während der festgesetzten zehntägigen Frist im Transporte begriffene Sendung an den Ort der Bestimmung begleiteten, Statt zu finden, wenn die obige Anordnung (§. 3) von dem Versender gehörig beobachtet wurde, und wenn der Empfänger längstens binnen drey Tagen nach dem Empfange die eingelangten Urkunden auf die vorgeschriebene Art vorlegt. io. Die Zollbolleten und Bezugönoteu, welche in Gemäßheit der gegenwärtigen Verfügung gehörig vorgelegt wurden, erhalten durch die Vorlegung und durch die nach gepflogener Einsicht von Seite der Gefällsbehörden erfolgende Zurückstellung an die Partey, keine andere oder größere Beweiskraft, als denselben nach den bestehenden Vorschriften ohnehin zukömmt. Gubernialciirrende vom 2t. April 1834 , Zahl 6371. V e r z der Garndeckungen, welche von dem N. N. ch n i ß , . zu ..... . überreicht werden. Fort» Nähme Tag Nnm- Gattung lau- des der mer. der sende Anöstel- Aus- Garne. Zahl. lers. stellung Garn - Menge auf welche dieUrkunde oder Bol-lete lautet. im unverarbeiteten Zustande die wirklich vorhanden ist weiß gefärbt P f und. verarbeitet Gattung der Waare. Zahl der Stücke. Menge d.Garne. Pfund. 1 £ F Anmeri 6a Vom ai, April. 63. Maßregeln zur Ueberwachung der Verfertigung und des Umsatzes der Baumwoll-Erzeugnisse. Zur Vervollständigung der Maßregel», welche die Handhabung der Zollgesetze rücksichtlich der auS Baumwolle verfertigten Erzeugnisse erfordert, hat die k. k. allgemeine Hofkammer nachträglich zu den am 16. December mg, Zahl 23017 , kundgemachten Bestimmungen vom 22. November 1829, Zahl 28255 , *) die nachfolgende Vorschrift festgesetzt. Dieselbe wird mit dem Beysatze zur allgemeinen Nachachtung kund gemacht, daß die Anordnungen über die Behandlung der Maschinenspinnereyen, über die Buchführung der B a u m w 0 ll waa r en-F ab r iken, so weit dieselben zur Buchführung nicht bereits nach der Vorschrift vom ri. November 1829 verpflichtet sind, über die Contro-lirung deS innern Fabriksverkehres, über das bey der Veräußerung von Baumwollwaaren, und bey deren Versendungen zu beobachtende Verfahren mit 1. July d. 3., die übrigen Bestimmungen dieser Vorschrift aber mit dem Zejtpuncte der Bekanntmachung in Wirksamkeit treten. Die Baumwollspinn-Fabriken haben mit der Vorlegung der Verkaufsbücher und der angeordneten Nachweisungen biö 6. July d. I. für die Monathe May und 3»ny d. I. zu beginnen, und sodann regelmäßig fortzufahren. Gubernialcurrende vom 21. April iö54, Zahl 637t. Vorschrift über die Maßregeln zur Ueberwachung der Derfern-gung und deS Umsatzes der Baumwoll-Erzeugnisse. I. Ueber die Verfertigung der Baumwoll-Erzeugniffe. 1. Baumwoll- 1, Die zum Betriebe der Baumwoll-Spin« ?«!)"»' ®v'nnt' nereyen erforderliche rohe Baumwolle kann Bezug der entweder unmittelbar auf den Nahmen der Spinne-Baumwolle fürverzollt oder von einem K aufmann bezogen Gvinnercyem werden. In dem zweyten Falle ist die Baumwolle zu Siehe^ipT®, S. Band 11, Seite 565, Nr. 20z. Vom m. April. 63 einer Zoll-Legstatte oder einem Hauptzollamte zu stellen, und die VerzollungSbolletr vorzulegen. Das Amt stellt im Grunde der Letzteren eine auf den Nahmen der Spinnerei) lautende Bollete auö. In beyden Fällen wird, wenn die Spinnerei) sich nicht in demselben Orte, in welchem daS Amt aufgestellt ist, befindet, die Baumwolle nach vorläufiger Abwage und Beschau unter Zollsiegel gelegt, und zur Abnahme der Letztem an daS im Standorte der Spinnerei) bestehende Zollamt, oder falls sich daselbst kein Zollamt befände, an andere nahe Gefällsorgane angewiesen. — Die Bestätigung über die erfolgte Stellung der Baumwolle, und über die Abnahme der Siegel wird auf den Rücken der Bollete angesetzt. 2. Den Spinnereien ist der Verkauf der B«rkaut ntv Abfall wolle, welche von dem Spinnverfahren Scüe^krSpm". in einer demselben angemessenen Menge erübrigt, nerryen. und zur Verfertigung der Garne, auf welche die Gewerbunternehniuiig eingerichtet ist, nicht mehr verwendet werden kann, gestattet. Sollte dagegen die für eine Spinnerei) bezogene Baumwolle ganz oder zum Theile zur Verwendung ungeeignet erkannt, und die Veräußerung von Baumwolle, die der Beschaffenheit oder der Menge nach nicht als ein angemessener Abfall von dem Spinnverfahren betrachtet teer» den kann, beabsichtigt werden: so ist jede solche Ver. äußerung dem im Orte befindlichen Zollamte, oder falls daselbst kein Zollamt bestände, der Behörde, welcher die Beaufsichtigung der Spimierep übertragen ist, vorläufig zur Untersuchung der die Veräußerung veranlassenden Umstände, und zur Beysetzung der Vidirung auf der über die Baumwolle auözustel-lenden Bezugsnote anzuzeigen. 3. Siese vorläufige Anzeige hat auch zu geschebeu, Versend»», wenn die Baumwolle, die nicht ein Abfall des Spinn-Verfahrens ist, auö einer Spinnerei) in eine andere Spinner-y in Garnfabrik versendet werden soll, beyde Gewerbs 6ie Än6ere' Unternehmungen mögen demselben Eigeuthümer oder verschiedenen Personen gehören. Diese Baumwoll sendung wird unter ämtlicheS Siegel gelegt, und zur Abnahme der Siegel nach der obigen Bestimmung (§ i.) angewiesen. ,.s 4. Wird bey der Verzollung der Versendung wiich?d.Baum-over rin Orte der Bestimmung bey dem (Eintreffen roottbotteten ber für eine Spinnerei) bestimmten rohen Baum 5'f“"9 wolle gesunden, dafi die Menge derselben geringer „«n. 64 Vom 2i. April. sey, als in der Erklärung zum Behuf« der Verzollung angegeben wurde, oder als in der Bolleke ausgedrückt erscheint: so hat die Letztere nur über die wirklich Vorgefundene Menge zur Deckung der Spin-nerey zu dienen, wenn gleich der Zoll für eine größere Menge entrichtet worden wäre. In diesem Falle darf daher in den Gewerbsbüchern der Spinnfabrik nur die wirklich in dieselbe gelangte Menge Baumwolle in Empfang gestellt werden. Führung der 5. Die Gewerböbücher der Spinnfabriken find Gewerbsbucher gCnau nflc^ jjet erwähnten Vorschrift vom 21. November 1829 zu führen. Dieselben solle» mit dem Ende eines jeden Monathes abgeschlossen werden. Vorlegung des 6. Das Verschleißbuch jeder Spin». Derfchl-is-bu. fabrik ist von zwey zu zwey Monathen läng-Nach Weckungen stens bis zun, sechsten Tage deö dritten Monat Hs, daher stets bis 6. März für die Mo-nathe Jänner und Hornung, bis 6. May für die Monathe März und April, u. s. f. gehörig abgeschlossen an die Cameral-Bezirköbehörve zu überreichen. Zugleich sollen die Bolleten über die im Lause des zweymonathlichen Zeitraumes bezogene Baumwolle mit einem in zweyfacher Ausfertigung A nach dem Muster A zu verfassenden Verzeichnisse beygelegt werden. Endlich ist auch ein Ausweis über die während der abgelaufenen zwey Monathe in der B Spinnfabrik beschäftigte» Arbeiter »ach der FormK anzuschliessen. Die Behörden sind angewiesen, die nach den Ortsoerhältnissen zulässigen Vorkehrungen zu treffen, um den Spinnfabriken die Vorlegung des Verkaufsbuches, und der bemerkten Nachweisungen nach Thunlichkeit zn erleichtern. Insbesondere werden dieselben, wo sich in der Nähe ein GefällS-amt, dem die Uebernahme zum Behufe der Einsendung an die Cameral-BezirkSverwaltung aufgetragen werden kann, befindet, ein solches Amt hierzu bestimmen. Verfahren bey 7. DaS Verzeichniß der Bolleten über die be-derUebernahme zogene rohe Baumwolle wird bey der Uebernahme mit den Bolleten verglichen, und ein Eremplar desselben mit der ämtlichcn Bestätigung über die geschehene Vorlegung deö VerkaufSbuches, der Bolleten über die Baumwolle, und des Ausweises der Arbeiter versehen, der Fabrik sogleich zurückgestellt. DaS auf diese Art amtlich bestätigte Verzeichniß Dom 21. April. 65 dient der Fabrik zur Ausweisung über die in den Bolleten aufgeführte Baumwolle, und über die Erfüllung der in dem vorhergehenden Absätze festgesetzten Verbindlichkeit. 8. Die Verkaufsbücher der Spinnfabriken wer- Zurückstellung den, sobald solche zum amtlichen Gebrauche nicht v' mehr erforderlich sind, den Fabriken zurückgestellt. 9- Die Baumwollgarn-Fabrikation schließt nicht Hander mit die Berechtigung zum Bezüge ausländischer Z^mw-llga". Baumwollgarne, und zum Handel mit yen, unsw» solchen Garnen in sich. Baumwollgarne aus-bewahrung der« ländischen Ursprunges dürfen unter keinem Vorwände lumjen. in den zur Gewerbsstätte einer S d u nt» wollgarnspinnerey gehörenden Unterkünften und Räumen aufbewahrt werden. Unter dieser Bestimmung sind auch die in den Fabriksgebäuden befindlichen, zum Absätze der erzeugten Garne bestimmten Kaufläden und Verschleiß-Niederlagen begriffen. Dagegen wird hierdurch den Inhabern oder Miteigenthnmern von Baumwollgarn-spinnereyen, in fo ferne sie unabhängig von dieser Fabrikation zum Handel mit Baumwollgarnen, oder zu einem die Verarbeitung oder Zubereitung verfertigter Garne bezweckenden Gewerbe nach den bestehenden Gewerbövorschriften berechtigt sind, der Bezug und die Verwendung ausländischer Baumwollgarne für diesen Handels- oder Gewerbsbetrieb nicht untersagt. Derselbe muß aber getrennt von der Fabrikation der Baumwollgarne, und außer den Unterkünften der Spinnfabrik ausgeübt werden. Ueber densel-ben ist, geschieden von den Gewerbsbüchern der Fabrik, regelmäßig Buch zu führen. io. Sollte eine mit der Verarbeitung oder Zubereitung von Baumwollgarnen beschäftigte GewerbS-Unternehmung in un m i t t el bar er Ve r bi n d un g mit der Baumwollgarnspinnerey, und in dem nähm-lichen Gebäude mit der Letzteren getrieben werden, und der Inhaber der Unternehmung wünschen, für dieselbe nebst inländischen auch vom Auslande ^bezogene Baumwollgarne zu verwenden: so ist darüber die Aasige an die Camera! Bezirksverwaltung zu erstatten, welche ohne Störung des Gewerbsbeiriebes die angemessenen Vorkehrungen zu dessen Uelmipocbung irisst. 3n einem solchen Falle unterliegt diese Gewerbs-unternehmung denselben Maßregeln der Beaufsich-Gefetzsammlung XVI. Theil. 5 Dom 21. April. tigung, welche für die Spinnereyen angeordnet sind, mit Ausschluß der regelmäßigen Vorlegung der Ver-fchleißbücher über den Absatz der aus Baumwollgarnen verfertigten Waaren. Behandlung 11. Die Bestimmungen über die Baumwollgarn-eriwut’en.n'' spwnereyen, finden aus Garnspinner, welche Bau,». Wollgarne mit Maschi n en erzeugen, Anwendung. Dieselben werden jedoch, wenn sie mit einer FabrikS-befugniß nicht versehen sind, auf ihr Ansuchen von der Buchführung losgezählt. In diesem Falle werden sie, gegen Nachweisung der von ihnen bezogenen Menge roher Baumwolle, mit amtlich vorbereiteten VerkausSnoten für eine dieser Nachweisung entsprechende Menge Garne in angemessenen Zeiträumen betheilt werden. Sie dürfen sich in diesem Falle bey dem Absätze der von ihnen erzeugten Garne keiner andern, als der ihnen erfolgten Verkaussnoten bedienen, in welchen sie den Nahmen deö Erwerbers, de» Tag der Ausstellung, den Feinnummer der Garne, und den Ort, an den dieselben gesendet werden, auS-füllen, wie auch ihre Nahioeiissertignng bet)fügen. Auch kann den Garnspinnern, welche ihr Gewerbe nicht fabriksmäßig treiben, und denen der Bezug der rohen Baumwolle unmittelbar aus dein Auölande oder über eine Legstätte, mit Rücksicht auf den Umfang ihres Bedarfes lästig fallen würde, eine den Gewerbsverhältnissen angemessene Abweichung von der allgemeinen Anordnung zugestanden werden. Sandspinner. 12. Ha n dfp inner sind von der Anwendung der gegenwärtigen Vorschrift ausgenommen. Es liegt ihnen jedoch ob, sich auf Verlangen der Gesällsbe-hörden über den Bezug der bey ihnen befindlichen, oder in de» vorhandenen Garnen verarbeiteten Baumwolle auszuweisen. -.Buchführung 13. Nicht bloß über den GewerbSbetrieb der Baumwollspinn » und Baumwollwaaren - Drucksabri-waaren ^ sondern überhaupt aller Fabriken, die sich mit der Z u b e r e i t u n g oder Verarbeitung von Baumwollgarnen, oder mit der Verfertigung oder Zurichtung anderer Baum-wollerzeugnisse beschäftigen, sind geordnete GewerbSbücher mit genauer Beobachtung der Vorschrift vom 21. November 1829 zu führen. Besonder« SB«, i4. Ueber die Baumwolle, Baumwollgarne oder cher über den Waaren , welche aus einer Fabrik zur Verarbei-De"rkehr?^ t un g, Um st« lt tt n g oder Zur i ch t UNZ, j. B. waaren fen, 3m Allgemeinen. Vom si. April. 67 zum Spinnen, Weben, Färben, Drucken, Bleichen, u. s. f. an einen andern Ort mit der Bestimmung, nach Vollziehung dieses Gewerbsverfahrenö w i t* der in die Fabrik zurück; u gelangen, versendet werden, sind, in genauer Uebereinstimmung mit dem Fabrikationsbuche, besondere Bücher, welche nach dem Zweige des Gewerbsverfohrens, für den dieselben bestimmt sind, benannt werken, als Weber-, Bleiche - , Walke-, und Falbe Buch, u. d. g. nach dem Muster C zu fuhren. C 15. In diesen Büchern Uber den inner« Einrichtung Fabriksverkehr, muß aufgelührr werden: die dieser Bücher. Gattung des Gegenstandes, der versenket wird, und dessen Menge, bey Garnen nebüdem die Fe in nummer derselben, der Nähme des Ge-we r b e tre i b e nd en , an den die Senkung ge, schieht, daö G e w e r b s v e r fa h r e n, d.m der Gegenstand unterzogen werden soll, der Zeitpunkt der A b s e n d u n g, der Z e i t r a u m, binnen welchem derselbe oder das daraus verferkrgie Erzeugniß in die Fabrik zurnckzukebren hat, der Weg, auf dem die Sendung geschieht, und in die Fabrik zurückgelangen soll, endlich der Tag, an welchem der Gegenstand wieder in die Fabrik gelaugte. 16. Für jede Gewerbsunternehmung, mit welcher die Fabrik für einen der bemerkten Zwecke in gegenseitiger Verbindung steht, nah»enilict> für jeden Weber, Wirker und dergl. dem Garne, oder Waaren zum Behufe eines, für Rechnung der Fabrik zu vollziehenden GewerbSverfahrenS erfolgt werden, ist ein eigenes Buch zu verleg,n, in welches alle zwischen diesem Gewerbetreibenden und der Fabrik Statt findenden Sendungen, Betheilnngen nn. Zu-rückerstatluiigen eingetragen werden sollen Die Er-folglassung oder Absendung von Stoffen oder W raren aus der Fabrik, dann die Zurückqelangung des verfertigten Gegenstandes in dieselbe ist von dem Werkführer der Fabrik oder dun hierzu bestellten Individuum mit der Nahmensunterschrifr zu bestätigen , und jedes Mahl sowohl bey der Ausfolaung alö auch bey dem Empfange deutlich in kaö Fabri katronöbuch einzutragen Die Zahlen muffen in den Büchern über den inner« Fabriksverkehr mit Worten geschrieben werden. B * 68 Vom 2i. April. Anwendung t7. Diese Bücher muffen die von der Fabrik abgesendeten Gegenstände sowohl auf dem Wege an den Ort deö zu vollziehenden GewerböverfahrenS, als auch auf dem Rückwege in die Fabrik begleiten. Dieselben dienen auch dem Gewerbetreibenden, dem der Gegenstand zugesendet oder übergeben wurde, bis zur Beendigung der vorzunehmeuden Verrichtung m dem Standorte seiner Gewerbsausübung zur Ausweisung auf die Fabrik. Außer diesem Orte und dem zur Hin - und Zurücksendung in dem Buche bezeichneten Wege sind diese Bücher nicht als Deckung anzunehmen, gleichwie dieselben auch von keinem andern Gewerbetreibenden, als demjenigen, auf dessen Nahmen solche lauten, zur Ausweisung der, in dessen Händen befindlichen Stoffe oder Waaren, verwendet werden können. Besondere Be- ig. Von den Fabriken, welche nicht weiter als tiTBfc/in r>vey österreichische Meilen in gerader Rich-der Nähe der rung von der ausländischen Gränze oder Grnnze. derZoll-Linie gegen die Zollausschlüsse entfernt sind, sollen die Bücher über den innern Fabriksverkehr, nachdem dieselben für jeden einzelnen Gewerbetreibenden, mit dem die Fabrik in Verbindung steht, vorgerichtet wurden, dem im Orte befindlichen Zollamte, oder falls daselbst ein solches Amt nicht aufgestellt wäre, demjenigen Amte, dem die Fabrik von der Camera! - Bezirks - Verwaltung zum Behufe dieser Amtshandlung zugewiesen wird, che fie von denselben einen Gebrauch macht, vorgelegt werden. Daö Amt prüft die äußere Einrichtung des BucheS, und hat insbesondere darauf zu sehen, daß für die gegenseitigen Sendungen der gerade Weg, der gewöhnlich zur Verbindung zwischen dem Standorte der Fabrik und jenem des zu vollziehenden GewerböverfahrenS dient, bezeichnet, wie auch, daß der zur Zurücklegung dieses WegeS zu verwendende Zeitraum im Ebenmaße mit dem wirklichen Erfordernisse bestimmt werde. Tritt in keiner Beziehung ein Anstand ei», so wird die ämtliche Bestätigung auf dem ersten Blatte des BucheS angesetzt. Ohne diese Bestätigung soll dasselbe nicht als Deckung angenommen werden. l!!r 19- Versendet oder überträgt ein Gewerbetrei-Buchsüh'rung bender, der mit einer Fabriksbefugniß nicht betheilt nicht verpflichte- Baumwolle, Baumwollgarne oder andere Baum- "" wollerzeugnisse zur Verarbeitung, Umstaltung oder Vom 21. April. 6, Zurichtung mit der Bestimmung an einen andern Ort, um im umgestalteten oder verarbeiteten Zustande von ihm wieder zurückbezogen zu werden: so sind diese gegenseitigen Transporte nach den allgemeinen Bestimmungen über die Versendungen von Baumwollerzeugnissen (§§. 29 — 43) zu behandeln. Wünscht derselbe jedoch, statt der Anwendung dieser Bestimmungen, sich der für den iiinern Fabrikö-verkehr vorgezeichneten Bücher zu bedienen: so ist ihm solches unter der Bedingung gestattet, daß er nicht bloß die für den innern Fabriksverkehr vorgeschriebenen besondern Bücher, sondern überhaupt die GewerbSbücher in der für die Fabriken vorgezeichneten Art regelmäßig, vollständig und ununterbrochen führe. II. Ueber den Handel und Verkehr mit Baumwoll - Erzeugnissen. 20. Die handeltreibenden Persone n, ^WU'ei-welche zu Folge der bestehenden Gewerbsvorschrif- b-nde» Pers° ten zur Führung angeordueter Handelsbücher ver- pflichtet sind, haben, wenn sie mit Baumwolle, Baumwollgarne oder andern Baumwollerzeugnissen handeln, die sich hierauf beziehenden Geschäfte in den Handelsbüchern deutlich, vollständig und wahrhaft darzustellen. 21. Die Baumwollgarne, welche sich ä62;|^“S bey Gewerbetreibenden befinden, müssen zur AuS- Garnes Weisung des Bezuges und Ursprunges mit Bo Heien eines Zollamtes oder mit VerkaufS- noten inländischer Baumwollgarn-Spinnereyen versehen seyn. Andere Verkaufsnoten über Baumwollgarne, sind für Gewerbetreibende nicht als Deckung anzunehmen. Alö Gewerbetreibende werden an diesen und allen andern Stellen der gegenwärtigen Vorschrift nicht bloß die Personen, welche sich mit der Erzeugung, Umstal-tung oder Zurichtung von Baumwollgarnen oder anderer Baumwollerzeugnisse beschäftigen, sondern auch Diejenigen, welche Handel treiben, oder das Gewerbe der Güterbeförderung ausüben, verstanden. 22. Die Zollbolleten und Verkaufsnoten über Baumwollgarne müssen, um Gewerbetreibenden zur Deckung dienen zu können, entweder auf den Nahmen dieser Personen lauten, oder 7° Dom at. April. an sie, mit Beobachtung der Vorschrift vom at. November 1829, §§. 3 und 4, abgetreten worden seyn. 23 Bolleten oder Verkaufsnoten, welche von Krämern, Hausirern oder von Personen, die der Classe der Gewerbetreibenden nicht angehören, abgetreten wurden, haben Fabriken und handeltreibenden Personen nicht zur Deckung für den Gewerbsbetrieb derselben zu dienen. Auch für mindere Gewerböunternehmun-g e n, die sich mit der Zurichtung oder Verfertigung von Baumwollenerzeugnissen beschästigsn, solle» Bolleten und VerkaufSnoten, die von Hausirern, oder kein Baumwollen-Gewerbe treibenden Personen abgetreten wurden, von der Annahme als Deckung ausgeschlossen seyn. 3. Verfahren 24. Wird gefärbtes Garn von demFär-äüfferung von b er, oder überhaupt eine, aus B aninw ollga rn, Baumwollwaa- mit oder ohne Beymischung anderer Stoffe verfertigte Waare von dem Er-W-lche Urkun- *e u 9 e r' 6a6 »I* : oon Demjenigen, der die Waare den »bjutretcn verfertigte oder zurichtete, oder für seine Rechnung 1m». verfertigen oder zurichten ließ, an einen Ge- werbetreibenden abgetreten: so soll nebst der Ausstellung der Bezugs note über den veräußerten Gegenstand auch die Bolle-te oder Bezugsnote über die in demselben enthaltenen Baumwollgarne an den Erwerber abgetreten werden. Die Bezugönote über den veräußerten Gegenstand, kann auf dem Rücken der Bollete oder Bezugsnote über daS Garn angesetzt werden. In so fern aber die Garndeckung entweder nicht den erforderlichen Raum darbiethet, oder aus mehreren getrennten Urkunden besteht, oder überhaupt die Parley eS vorzieht, die Bezugsnote über den veräußerten Gegenstand auf einem befon-dern Blatte auszustellen, müssen in der Letzter,! nicht nur die Bolleten oder Bezugsnoten über die in der Waare enthaltenen Garne deutlich berufen, sondern eS muß auch auf den Rücken der abgetretenen Garodeckungen die BezugSnote, die zugleich ausgestellt wird, mit kurzer Angabe der Waaren-gattung, zu welcher dieselbe gehört, bezogen werden. 3 B Laut BezugSnote vom heutigen Nr. — zur Deckung roher Cattune an N. N. abgetreten. Vom si. April. 7> 25. DaS gleiche Verfahren ist auch bey den weitern Veräußerungen der Waare dis zu dem Zeit» puncte, wo die Nachweisung über die in dem Gegenstände enthaltenen Garne vorschriftmäßig von einem Gefällsamte ei »gezogen wird, (§$. 26 und 54) zu beobachten. Die Bezugsnoten über die aus Baumwollgarnen verfertigte» Gegenstände, oder über gefärbte Baumwollgarne können daher nur in so fern zur Deckung angenommen werden, als vereint mit denselben auch die Bolleten oder BezugS-noten über die verarbeiteten oder umstalteten Garne (Garndeckungen) vorliegen, oder nachgewiesen wird, daß dieselben von einem Gefällsamte eingezogen worden seyen. 26. Gewerbetreibende, welche zur Führung von Erleichterung Gewerbsbüchern nicht verpflichtet sind, können sich ;2t6tretl,Ms bey der Veräußerung oder Versendung ihrer eigenen 9 Erzeugnisse von der Ausstellung schriftlicher Bezugs- ->) durch die noten und der schriftlichen Abtretung auf den Rücken ^^"ung elder Bolleten oder Bezugsnoten über Baumwollgarne Anbringen« be» dadurch befreyen, daß sie diese Urkunden einem im einem GeWs-Orte, oder in dessen Nähe bestehenden, zur Vor-"""' nähme der Amtshandlungen über die Versendungen der Baumwollerzeugniffe ermächtigten Gefällsamte vorlegen, und mündlich das Geschäft, um daS eö sich handelt, anzeigen. Das Amt stellt gegen Einziehung der Garnausweise, die erforderliche Bezugö-oder Versendungskarte aus. 27. Zur e r le i chte r ten Vereinzelung K) durch di« der Nachweisungen über die Baumwollgarne, sind die Zollämter angewiesen, die Bolleten über verzollte Bezugsnoten Baumwollgarne auf Verlangen der Parteyen, entweder vereint für die gesammte auf ein Mahl bezogene Sendung, oder in kleinere Abtheilungen, biö zur Menge von fünf und zwanzig Pfund Wiener Gewicht herab, gesondert auSzustellen. Auch wird die Vorkehrung getroffen, daß bey den Hauptzollämtern, Zoll - Legstätten und andern Ge-fällsämtern, bey denen eine solche Verfügung nach den Verhältnissen des Verkehres erforderlich ist, gegen Einlegung von Zollbolleten über Baumwollgarne vereinzelte Bolleten (Ersahbolle ten) über geringere Mengen erhoben werden können. Endlich wird in den Fällen, in denen die bey der Veräußerung oder Versendung 7* Vom ai. April. , von Baumwollerzeugnissen beygebrachten Bezugs, noten inländischer Garnspinnereyen eine größere Menge Garne umfassen, als in de» veräußerten oder versendeten Waaren enthalten ist, über den Ueberschuß von dem Amte, bey welchem diese Urkunden beygebracht wurden, eine Bezugs karte ausgestellt werden. Ausmaß des 28. Das Zettelgeld von den Zollquittungen Zettelgeldes. im^ ZolUolleten über verzollte Baumwollgarne wird, ohne Rücksicht auf die Zahl der ausgestellten Balleten , nur nach demjenigen Ausmaße eingehoben, welches dem Gesammlbetrage des von der ganzen Sendung gebührenden Zolles entspricht. Von den Ersatzbolleten und Bezugs - oder Versendungökarten, ist ein Zettelgeld nicht zu entrichten. 4. SetfenDun. 29. Schriftliche Bezugsurkunden w"ll«°j»ugn?>'f°Hen nicht nur bey der Veräußerung an einen Gelen: werbetreibenden, sondern auch überhaupt itt dem »Meefendungs- Falle ausgestellt werden, wenn Baumwollerzeugnisse Urkunden, aus dem Orte versendet werden, und deren ?n welchen Menge ein Pfund Spitzengrund (Bobinett) Kalten dieselben a ch t Pfund Baumwollgarne, oder fü n f-«rforderlichsindjjgPf,,ndWienergewicht andererBaum--woll-Erzeugnisse erreicht. Deren InHatt. 30. Die BezugSnoten über Gegenstände, welche auS dem Orte versendet werden, haben, nebst de» allgemeinen, durch die Vorschrift vom 21. November 1829, j.i, festgesetzten Erfordernissen au6» zudrücken: a) Die Zahl und Zeichen der Aisten und Packe, wenn die Maare verpackt gesendet wird b) den Z eitpunet der Ab send ung, c) die Straß e, welche die Sendung einschlage» wird, UNd d) den Zeitraum, inner welchem dieselbe an dem Orte der Bestimmung eintreffen soll, «) den Nahmen. Zunahmen und Mohn-ort Desjenigen, durch den die Sendung geschieht. Die Zahlen, welche die Menge der versen. deten Gegenstände, den Tag der Absendung und den zum Eintreffen im Orte der Bestim-mang vorgezeichneten Zeitraum auSdrücken, sind mit Worten zu schreiben. Vom 21. April. 73 Enthält der Versend» ngS- oder Frachtbrief alle für die Bezugsnoten vorgezeichneten Erfordernisse, so ist die Ausstellung einer besonder» Bezugsnote nicht erforderlich, und der Frachtbrief kann statt derselben verwendet werden. 31. Die BezugSnote oder der Frachtbrief muß Gebrauch bu. d ie Sendung begleiten, und kann nur auf el der in dieser Urkunde zum Transporte a u sgedr ü ckten Straße, dann, nach dem Eintreffen im Orte d er Bestimmu n g in die-fern als Deckung angenommen werden, in so ferne die Aüordnungen über das, bey der Absendung auf dem Transporte und nach dem Einlangen im Orte der Bestimmung einzuhalrende Verfahren beobachtet wurden. 52. Ueberträgt ein Gewerbetreibender, der zur Buchführung nicht verpflichtet ist, selbst, fut oder sendet er durch eine, zu seiner Familie, oder^rung ni*t seinem Dienstgesinde gehörende Person, sein eige-verpflichteten neö Erzeugniß, oder die zum Gewerbebetriebe für feine eigene Rechnung bestimmten Baumwollgarne an einen andern Ort, fo liegt ihm zwar die Ausstellung einer Bezugsurkunde nicht ob. Der Transport muß aber mit der Ausweisung über die Garne, die im ungeänderten Zustande übertragen werden, oder in dem Baumwollerzeug-nisse enthalten sind, versehen seyn. 35. Geschieht die Versendung von Baumwoll-d) Stellung der Erzeugnissen in der oben (§. 29) bemerkten Menge aus einem Orte, in welchem ein Zollamt oder ein ^efätoewtetrt. anderes zur Vollziehung der Amtshandlungen bey 3m ötte t,ee Versendungen von Baumwollerzeugnissen ermächtig- Abfendung. teS GefällSamt aufgestellt ist, so soll der zur Absendung bestimmte Gegenstand zu diesem Amte gebracht, daselbst angesagt, und die v 0 r-schriftmäßige Ausweisung über den Bezug desselben, dann der v erarb eit e» ten Garne (§5. 2t — 25) vorgelegt werden. Besteht der zur Absendung bestimmte Gegenstand aus Spitzengrund oder Nankin ausländischen Ursprunges, so ist der gesetzmäßige Bezug auSzuweisen. Die Ansage kann in den Fällen, in welchen den Parteyen die Ausstellung schriftlicher Bezugs- 74 Vom 2i. April. noten oder Frachtbriefe erlassen ist, (§§. 26 und 32) mündlich geschehen. I» den übrigen Fällen vertritt die Bezugönote oder der Frachtbrief die Stelle einer schriftlichen Erklärung, so ferne derselbe mit den vorschriftmäßigen Erfordernissen versehen ist. ^"kabreii des 54. Daö Amt untersucht die Gattung und daö Gewicht der Maaren, prüft die bey-gebra,chten Nach weif ungen, und ertheilt über die gepflogene Amtshandlung die Bestätigung. Ist der Gegenstand an einen Ort bestimmt, in welchem sich ein Zollamt oder ein anderes zur Vornahme der Amtshandlungen bey Waarenversen-dungen ermächtigtes Amt "befindet, so wird der zollämtliche Verschluß an den Gegenstand angelegt, und derselbe an dieses Amt angewiesen. Anweisung der 35. Die Leistung der vorgeschriebenen Oberes13^mt N a ch w e i s u n g e n enthält zwar eine Bedingung, znrPriifung der ohne deren Erfüllung den Baumwoll- Erzeugnissen , vorgeschriebe- die zu einem Gefällsamte gestellt wurden, der fungen. čl' Transport an einen andern Ort in der Regel nicht gestattet werden kann. Falls jedoch die Sendung an einen Ort, in welchem ein Hauptzollamt oder eine Z o l l - L eg stä t te besteht, bestimmt ist: so kann sichern und bekannten, oder S t« ch erh eit leistenden P a r teyen auf ihr Ver-langen gestattet werden, die vorgeschriebenen Nach-Messungen bey dem Amte des Ortes, an welchen die Sendung bestimmt ist, in Ordnung zu bringen. In diesem Falle hat die Parley mittels einer schriftlichen Erklärung die Verbindlichkeit zu übernehmen, die Maare zu dem Amte, an das dieselbe gewiesen werden wird, zu stellen, und wenn dieses binnen der vorgezeichneten Frist unterlassen würde, den wegen unterlassener Ausweisung des Bezuges der versendeten Maare entfallenden Strafbetrag zu erlegen. Zugleich sind die, zur Nachweisung dienenden Urkunden dem Amte zu übergeben, welches dieselben versiegelt, und der Partey sammt der Versendungskarte zur Ueberbringung an das Amt, an welches die Sendung angewiesen wird, erfolgt. Stillung ,u 36. Ist in dem Orte, aus welchem Baumwoll-eintm Amte im Erzeugnisse in der erwähnten Menge (§. 29) abge-Transport«. werden, ein zur Vornahme der AmtShand- I Vom 4i. April. 78 lunge» bey Waarensendungen ermächtigtes Amt nicht aufgestellt, nimmt jedoch die Sendung eine Richtung , in welcher ein solches Amt besteht: so muß dieselbe zu diesem Amte, und falls mehrere solche Aemler an der einzuschlagenden Straße bestünden, zu dem nächsten dieser Aemter gestellt werden. Bey diesem Amte wird auf die, in den vorhergehenden Absätzen (§§. 33 — 35) bestimmte Art verfahren. Diese Anordnung erstreckt sich aber nicht auf Gegenstände, welche durch die Fahrpoft aus einem Orte, in welchem sich kein zu den Amtshandlungen bey Versendungen ermächtigtes Amt befindet, versendet werden. 37. Erhielt endlich eine Sendung Baumwoll- 3m Orte der Erzeugnisse der bemerkten Art (§. 29) die Bestim- mung, an einen Ort gebracht zu werden, in welchem sich ein zu den Amtshandlungen bey Waarensendungen ermächtigtes Amt befindet: so soll dieselbe nach dem Eintreffen in diesem Orte und v or d e r A b l eg un g zu dem Amte gestellt, und hier ans die für die Absendungen vorgeschrie-bene Weise ($§. 33 — 55) verfahren werden. Ward die Waare an das Amt unter Zollsiegel angewiesen, so nimmt dasselbe die Letzteren ab, und ertheilt hierüber die Bestätigung. 38. In der Regel sind die Baumwollerzeugniffe, Besonder« Bc- welche bey der Absendung oder im Transporte zu "?«>>,Jn- einem GefällSamte gestellt, und daselbst der vorge- nern des Landes schriebenen Amtshandlung unterzogen wurden, wenn ?e9en,^®^s dieselben nicht die Bestimmung haben, an den Stand- Sendungen, ort eines zu den Amtshandlungen bey Versendungen bestellten Amtes gebracht zu werden, von d e r Stellung zu einem zweytenAmte ent ho- den. Den Aemtern, welche die gedachten Amtshandlungen bey der Absendung pflegen, wird jedoch Vorbehalten, Baumwollerzeugniffe, welche die Richtung aus den» Innern des Landes gegen die ausländische Gräilze zu nehmen, unter Siegel zu legen, und an ein dem Orte der Bestimmung nahes Gefällöamt zur Abnahme der ''Siegel anzuweisen. Der Partey darf aber aus diesem Anlasse ein erheblicher Umweg nicht zugemuthet werden. 76 Vom 21. April. Behandlung 59, Die Baumwollerzeugniffe, welche nach Utt« Erzeugnisse''in garn oder Siebenbürgen bestimmt sind, werden UN. dem Verkehre ter Zollsiegel an das Zollamt der Zwischenlinie, Siebenbürgen? über welches der Austritt in die ungarischen Provinzen geschehen soll, angewiesen. Gelangen Baumwollerzeugniffe auS den ungarischen, oder den übrigen Provinzen deS Kaiserstaateö zu einem Zollamte der Zwischenlinie, ohne früher der für die Maaren» sendungen vorgeschriebenen Amtshandlung unterzogen worden zu fiyn, so verfährt dieses Zollamt nach den für die Absendung der Baumwollwaare» geltenden Bestimmungen (§§. 33 — 55.) während^Les 4o. Die unter Zollsiegel an ein anderes ztanivoüti bey Amt angewiesenen Sendungen Baumwollerzeug-^senstanden, „jjj-g, unterliegen auf dem Transporte den ssegel versendet für die Durchfuhrgüter bestehenden Anordnun-werden. gen. (Vorschrift vom S. April >829 $§. 27 bis 53.) Bey Sendun. 4i. Wird einer Waarenfinduog, deren 93er» ume'r 3°llss-ÄlEhrung nicht UN ter Zollsiegel geschie ht, geschehen, im auf dem Transporte eine andere Richtung ertheilt, Falle einer rr-n. als der Frachtbrief oder die Versendungskarte aus-eüng^""^'^' drückt, und befindet sich entweder an der Stelle, wo von der früheren Richtung abgegangen wird, oder auf der neu gewählten Richtung ein zur Vollziehung der Amtshandlungen bey Waarenverfindun-gen ermächtigte- GefällSamt: so soll die Sendung zu diesem Amte gestellt, und die gewählte Richtung demselben angezeigt werden. Dieses Amt vollzieht, wenn die Waare weder bey der Abfindung, noch auf dem Transporte bey einem andern Amte der vorschriftmäßigen Amtshandlung unterworfen wurde, die Letztem ($§ 33 —35). Im entgegengesetzten Falle hingegen bemerkt dasselbe, nach Besichtigung der Ladung, auf der Versendungskarte, mit welcher dieselbe einlangte, die neue Richtung und den Zeitraum. binnen welchem die Waare am Orte der Bestimmung einzutreffen hat. oder der Der« /,2. Setzt die Partey auf dem Wege an den rhette^der r«! l)rt der Bestimmung einen Theil der Ladung ab, dung. und befindet sich die Letztere nicht unter Zollsiegel, so hat der Verkäufer sich von dem Empfänger der obgefitzten Waare eine schriftliche Empfangsbestätigung erthrilen zu lassen, in welcher die Gattung und Menge deö abgefitzten Gegenstandes, dann der Tag und Ort der Veräußerung auszudrücken ist. Vom 21. April. 77 Diese Bestätigung kann auf dem Rücken deö Frachtbriefes oder der Versendungskarte angesetzt werden. 43. Geschah der Absatz eines Theiles der La- Auf sowten, dung imKleinverschleisseaufeinemMark- te, und befindet sich im Ort kein zur Vornahme der Amtshandlungen bey Versendungen ermächtigtes Gefällsamt: so hat die Parley die abgesehte Menge auf dem Frachtbriefe oder der Versendungskarte deutlich zu bemerken, jedoch muß der Frachtbrief oder die Versendungskarte ausdrücklich auf den Transport zum Markte lauten. Ward diese Urkunde nicht bloß für die Sendung auf den Markt, sondern auch für die Rückkehr ausgestellt, so dient solche auch für die Letztere in Absicht auf die unab-gesetzt gebliebene Menge zur Ausweisung. Besteht im Marktorte ein für die gedachten Amtshandlungen ermächtigtes Amt, so wird bey dem Eintreffen im Orte nach der allgemeinen Vorschrift (§. 37) verfahren. Zu diesem Amte wird auch die unabge-setzte Menge, ehe dieselbe den Marktort verläßt, gebracht. Das Amt setzt in diesem Falle auf dem Frachtbriefe, oder der VersendnngSkarte die Richtung , welche die Waare nehmen wird, und den Zeitraum, binnen welchem dieselbe am Orte der Bestimmung einzutreffen hat, an. 44. Zur Vollziehung dcr Amtshandlungen bey Bestimmung den Warensendungen, sind die G r ä n z z o l lä m- h,ndm>>g-n»ey ter, dann die Ha u p t zoll ä m t er und Zoll-Versendungen Legstätten ermächtigt. In so ferne andere$%£$!***” Gcfällöämter zu diesen Amtshandlungen bestellt werden sollten, so wird dieses mittels besonderer Kundmachungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden. Diese Bestimmung erstreckt sich aber nicht auf diejenigen Organe, welche bloß zur Abnah-me der Zollsiegel und nicht zur Vollziehung der übrigen, durch die gegenwärtige Vorschrift (§$. 33 — 39) festgesetzten Amtshandlungen ermächtigt werden , welche daher auch nicht als Aemter anzusehen sind, zu denen die Waaren bey der Absen dung oder auf dem Transporte gestellt werden müssen. (§§. 33 und 36.) 45. Die Amtshandlungen über die Sendungen Geriii>r«nfrev« der Baumwoll - Erzeugnisse sind durchgehendö u n- §Ehgndlun" e *? * 9 e 1111 d) zu vollziehen. Aus Anlaß derselben g«„. wirb daher keine wie immer geartete Ge-v u h r eingehoben werden. 7Ö Vom 2i. April. »«“©uttHHq*2 .^6. Die Bewegungen b eö inner« Fa- G-fällsämtern briköverkehreS (§. >4) bleiben von den Anord-den Innern „ungen über die Stellung der Sendungen a r, »er ehr. ^ einem Gefallsamte bei) dem Abgänge auf dem Transporte, oder im Eintreffen am Orte der 331* stimmung, in so lange ausgenommen, als die Ge-werböbücher überhaupt sowohl, alö auch die für den Fabriköverkehr vorgeschriebenen besonder« Bücher regelmäßig und genau geführt werden, und als die Gewerbsunternehmungen, zwischen denen der gegen-seitige Fabriköverkehr Statt findet, zum Schleichhandel, oder zur Hülfeleistung bey demselben nicht gemißvraucht werden. v Gestatte««Cr« 47. Auch sind die Camera!-Landeöbe-der^lmvendung Horden ermächtigt, wo eö zur Belebung des Verdi« Vorschrift, kehreö und zur Unterstützung der Gewerböthätigkeit erforderlich ist, in der Anwendung der vorgezeichne-ten Bestimmungen über die Versendungen von Baumwollerzeugniffen, Erleichterungen, die sich mit dem Zwecke der Maßregel vereinigen lasien, zu bewilligen. *• Dauer, 48. Die Zollbolleten der Hauptzoll- »!«"'a m t e r und Z oll-Legstätten dann die Bekund«» j»rAus«jugönoten der inländischen Baumwoll-w'.nvbar sind"' garn-Spinnereyen über Baumwollgarne, können nicht länger alö ein Jahr, die Zoll-Ucber »aum-b o lle t en der C om me rz i a l . Z oll äm te r Wollgarn«. üVer Bau >n Wollgarne hingegen nicht länger als sechs Mona the, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, den Gewerbetreibenden für die bey ihnen vorhandenen Vorräthe an weißen oder gefärbten Baumwollgarnen, oder den Erzeugern von B a u m w o l lw a ar e n für die von ihnen verarbeiteten Baumwollgarne, und für die durch sie aus den Letzteren verfertigten Maaren zur Deckung dienen. Hat der Verfertiger einer Maare bey deren Veräußerung Bezugsurkunden über Baumwollgarne vor dem Ende dieser Fri st en zur Auöwei-sung der in dem veräußerten Gegenstände verarbeiteten Baumwollgarne an den Erwerber seines Erzeugnisses abgetreten, so sind diese Urkunden für den Letztem In Verbindung mit der, über die Maare selbst ausgestellten Bezugsnote, so lange diese zur Vom si. April. 79 Ausweisung des Bezuges annehmbar ist, Mit der Beachtung nicht ausgeschlossen. 49. Die Bezugsurkunden über die auS ueter »«»t« Baumwollgarnen verfertig ten Maaren, können als Deckung nicht über die Dauer von zwey Jahren von dem Zeitpuncte der Ausstellung an gerechnet, verwendet werben. Sv. Für die Urkunden, welche vor der Kund- güc ältere machung der gegenwärtigen Vorschrift ausgestellt urkunden, wurden, haben die festgesetzten Fristen von diesem Zeitpuncte an zu laufen. 51. Falls eine Partey sich bey dem hrrannahen- Gestattung eiben Ablaufe der vorgezeichneten Fristen noch tn dem Mcr ^erlange-Besitze der Gegenstände, auf welche eine Bezugs-" snst. Urkunde lautet, oder eines Theiles derselben befindet : so kann sie bey der Cameral - Bezirksbehörde um die Verlängerung ber Frist einfdireiten: Dieses Ansuchen muß aber längstens binnen vierzehn Tagen vor Ausgang der Frist angebracht werden. Hierbey ist sowohl der Umstand, daß der vorhandene Gegenstand derselbe sey, über den die in der Rede stehende Urkunde ausgestellt wurde, als auch, welche Verhältnisse das Zurückbleiben des VorratheS herbeyführten, nachzuweisen. 52. Bey den Rev isionen, welche die Finanz- «.Einziehung behörden und ihre Abgeordneten bey einem @e» lineen!"95'11” werbetreibenden vornehmen, find denselben alle zur Ausweisung der Verzollung , des Bezuges ») Bey Revisi-oder Ursprunges von Maaren dienenden Urkunden, w"erb?.unttr" in deren Besitze sich der Gewerbetreibende befindet, nehmüngen. vorzulegen. Wurden Gegenstände mit der Bestimmung , wieder an den Gewerbetreibenden zurückzu- DerbinLkiibkeit gelangen, z. B. auf Märkte, zur Zurichtung, NEgung"unv Bleiche und dergl. abgesendet: so sind auch die sol- Anzeige aller chen Sendungen zur Bedeckung beygelegten Urkun- urkunden!'" den bey der Revision anzuzeigen. Urkunden, welche dieser Anordnung zuwider, bey einer Revision verschwiegen wurden, find bey einer später» Revision nicht zu beachten. 53. Die Urkunden, welche durch den A b la u sASnahmefEin-der festgesetzten Frist die Anwendbarkeit i»rVeralteten «der Bezugsausweisung verloren, oder deren Gegen- erschöpften ur-standnichtmehrvorhanden ist, werden bey künden. der Revision dem Besitzer abgenommen. Wünscht die Partey, daß ihr dieselben zurückgestellr werden, so 8o Vom si. April. sind sie über das bey der Abnahme von ihr zu äussernde Ansuchen, nach geschehenem Amtögebrauche zu erfolgen. L) äst» de 54. Die Nachweisungen, welche den zur Voll-Ziehung der Amtshandlungen bey Versendungen er-senvungcn. mächrigten Gefällsämtern über die in Baumwollwaaren verarbeiteten Baumwollgarne überreicht werden, sind von diesen Aemtern, so weit die beygebrachlen Urkunden in Absicht auf die Menge, Gattung und Feinnummer der in denselben ausgedrückten Garne mit der Menge und Beschaffenheit der Maare übereinstimmen, zurückzubehalten, worüber der Partey die Bestätigung ertheilt wird, lieber die Menge, um welche der Inhalt der beygebrachten Urkunden das Erforderniß der zu leistenden Nachweisung überschreitet, wird der Partey auf ihr Verlangen, eine besondere Bestätigung ertheilt. c) Verfahren 55. Ergibt sich bey den Revisionen oder bey aehenderStreit- der Amtshandlung versendeter Maaren über die fragen. Menge, Gattung oder Feinnummer der Garne, über welche die Nachweisung zu leisten ist, zwischen der Partey und dem Gefällsamte oder den Abgeordneten der Gefällsbehörden eine Verschiedenheit der Ansichten: so ist der Befund unbefangener Sachverständiger einzuholen, und der Amtshandlung zum Grunde zu legen. Befinden sich keine geeigneten Sachverständigen im Orte, so soll ein Mnsterstück, oder wenn die Beschaffenheit der Maare die Abnahme eines Musterstückes nicht zu-lieffe, wie auch, wenn die Partey es vorzöge, die Maare selbst an einen Ort, wo jenes Hinderniß nicht besteht, zur Aufnahme des Befundes-geleitet werden. III. Allgemeine Bestimmungen. Begriff der 56. Unter B a u m >v oll w a ar e n oder B a u m. BaumwoU- Er, 0 l l erzeugn ifsen werden in dieser Vorschrift zeugniffe. bloß die, rein auö Baumwolle verfertigten Gegenstände, sondern auch diejenigen, denen andere Stoffe als: Seide, Schafwolle, Lein und bergt, beygemengt sind, begriffen. Dagegen findet dieselbe auf gebrauchte Kleidungsstücke keine Anwendung. Eintragung dtk 57. Die Gewerbetreibenden, welche zur Führung G.w?rma chkr von Handels, oder Gewerbsbüchrru verpflichtet Nom 2j. April. 81 sind, (§5- 5, 13 tmb 20) haben stets jeden Verkauf, über den zu Folge der obigen Bestimmungen eine schriftliche Bezugsnote auszustellen ist, (§§. 24, 25 und 2y) vor der Ausfertigung der Letzteren deutlich und genau in das Verkaufsbuch einzutragen. Diese Eintragung hat zu geschehen, wenn gleich der Erwerber eine schriftliche BezugS-note nicht fordern sollte. 58. Der im Kleinverschleisse Statt fiu- Des Kl-inv-r, dende Absatz soll wenigstens summarisch am S ch l u ß e l l!'1 ,<>r’" jeder Woche in die Bücher eingetragen werden. 5y. Die un richtige Ausstellung einer Verkaufs- oder Bezugsnote über Gegen- zugsurkun ren.' stände, welche von dem Aussteller an Denjenigen, für den die Urkunde ausgefertigt worden ist, entweder gar nicht, oder nicht in der angeführten Menge, oder nicht in der angegebenen Beschaffenheit veräußert und übergeben wurden, ist als Hilfeleistung zum Schleichhandel zu betrachten, und unterliegt den für die Letztere bestimnireu gesetzlichen Strafen, der Gegenstand mag vorhanden , und eine Einschwärzung erwiesen seyn, oder nicht. (Zollordnung §§. 86, 103 und 109.) Gegen Gewerbetreibende, welche zur Buchführung verpflichtet sind, wird, im Falle der Inhalt einer Verkaufsoder Bezugsnote in den Handels- oder Gewerbö-büchern des Ausstellers entweder gar nicht, oder mit einer geringem Menge, oder einer andern Gattung, als die Bezugsnote'ausdrückt, eingetragen wurde, dieser Umstand als der Beweis angesehen werden, daß die Veräußerung gar nicht, oder nicht in derjenigen Menge, oder Gattung, welche di« Bezugsnote enthält, geschah. 60. Unter der vorhergehenden Bestimmung ist unrichtige Ab. auch der Fall begriffen, wo eine Zoll- oder Ersatz-urkunsen^^ bollete, oder eine echte Bezugsnote an eine Parrey abgetreten wird, ohne daß zugleich die Veräußerung und Uebergabe deS Gegenstandes, zu dessen Aus-Weisung die abgetretene Urkunde ursprünglich ausgestellt wurde, geschah. 61. Die u n b efu g te V erä uß eru n g r 0 h er unbefugteVe» Baumwolle von Seite einer Baumwollgarn-"Baumwolle!* «2P>nnerey, dann die Uebertretung der Vor- Aufbewahrung bischer lbet di - Aufbewahrung auölän- otidjet Baumwol lgarne in er,1 er Spin- mre-ien. Gesetzsammlung. XVI. The». 6 Vom 21. April. 82 n ere d und über den Handel mit denselben (§§. 2/3/9 und 10) sind unter der allgemeinen Bestimmung der Zollordnung §. 86 begriffen. Folge der UN- 62. Die Erfüllung der Verbindlich-Stell.mgvon keit zur Stellung der Baumw 0 ll - Er-Bauniwoller- zeug nisse zu Ge fällsä mtern/ und die Beob-GEÄertt.achtung der für den Transport verge» zeichneten Bestimmungen (§§. 33 — 34) enthält eine Bedingung / ohne welche die/ zur Ausweisung der Verzollung deö Bezuges oder Ursprunges beygebrachten Urkunden nicht beachtet werden sollen. Die Verletzung der Zollsiegel unterliegt beti gesetzliche» Strafen. Folge» «°» 63. In Absicht auf di e E i n ki ch t u n g d i e- ^Utfunbe»66'1 fer Urkunden werden die/ mit der Vorschrift 1 "" ' ' vom 2i. November 1829 ausgesprochenen Grundsätze ihrem ganzen Umfange nach aufrecht erhalten. Urkunde»/ denen eines der festgesetzten Erfordernisse mangelt / oder welche mit dem Zustande der Waa-rensendung nicht übereinstimmen, sind als nicht vorhanden zu betrachten. Zur Ausweisung w ä h-rend des Transportes von einem Orte zum andern können insbesondere Urkunden nicht dienen/ nachdem der Zeitraum/ binnen welchem der Weg zu Folge derselben zun'ickgelegt werden sollte, verstrichen ist, und die Verspätung nicht vollständig gerechtfertigt wird. wäTgeifmfcv ö4* Hieraus ist. aber nicht zu folgern, daß jede Urkunden, dann Urkunde, die mit den vorgeschriebenen Erfordernissen versehen ist, als Beweis des llcsprunges oder Bezuges angenommen werden müsse. Insbesondere wird durch die Bestimmung einer Frist, nach deren Ablauf die Urkunden bey den zu leistenden Nachweisungen nicht mehr beachtet werden können, denselben bis zum Ende dieser Frist keine andere oder ausgedehntere Beweiskraft beygelegt, als solchen nach deren inneren Beschaffenheit ohnehin zukömmt. der Versen, 65. Die Versend ungö- und BezugS--ugA^rtcn und k a r t e n , welche die hierzu bestimmten Aemter auS-iiberhaupt ämt-stellen, und überhaupt die ämtlichen Bestäti-«imgc»a5co, Seite 338, Nr. i45. - h6 Nom n. und 14. May. 75. Enthebung der mit mehr als 300 fl. jährlichen Einkommens gestifteten Pfarrer von dem Unterhalte der beyzugebenden Cooperatoren. In Folge hoher Hofkanzleyverorduung vom 2. May i834 , Zahl 91SS, wird mit Beziehung auf die hierortige Verordnung vom 11. July i82ü> , Zahl 17369, * **)) erinnert, daß Se. Majestät mit allerhöchster Entschlieffung vom 5. April 1834 Folgendes zu bestimmen geruht haben: »Wenn irgendwo für die Person des Pfarrers ein dem Ziffer nach höheres jährliches reines Einkommen als zvofl.C. M. bestimmt gestiftet wäre, so hat, um der durch die geänderten Localverhältnisse herbeygeführte» Nothwendigkeit Willen die Zahl der Cooperatoren zu vermehren, oder wenn eS bisher keine gab, einen beyzugebrn, der Pfarrer an diesen seinem Einkommen keinen Abzug zu erleiden. Zlußer diesem Falle ist sich wegen Do-tirung nothwendig werdender, bisher nicht bestehender SeelsorgS-Gehülfen nach den bisher geltenden Vorschriften zu benehmen.» Gubernialverordnung vom 11. May 1834, Zahl 7582 ; an die Provinzial - Staatsbuchhaltung und an die Fürstbischöfli-chrn Ordinariate der Seckauer und Leobner Diöcese. 76. Bestimmung des Geschäftszuges, welcher bey der Vorlage und Revision der Findelkinder-Medicamenten-Conten von Seite der Apotheker, Chirurgen und der dieselben revidirenden Aerzte zu beobachten ist. A»S Anlaß einiger vorgekommener Zweifel über den Inhalt der hierortigen Verordnung vom 18. December 1833, Zahl 20008, **) die Vorlage der Findelkinder-Medicamenten-Conten betreffend, *) Siehe P. G. S. Band 7, Seite >5y, Nr. 98. **) Siehe P. G. S. Band i5, Seite 291, Nr. *09, Vom 14. May. 97 findet man den k. k. Kreisämtern zu erinnern, daß es höchst nöthig sey, daß die ausgerechneten Beträge mit den Colon-nen der bereits vorschriftmäßig angewendeten Specificationen in Consequenz stehen, daher die während der Musterung kranken Findlinge eben so wie die früher erkrankten, bis zn demZeitpnnc-te, für welchen die Specification selbst lautet, verrechnet, und daß die ferneren Kurkosten in der nächsten Eingabe (Rechnung) mit der neuerlichen Anweisung des Pfarrers versehen, aufgerechnet werden sollen. Diese Eingaben haben folgenden Weg jit gehen: a) Die Specificationen der Chirurgen und Apotheker haben stelö für ein halbes Jahr zu lauten, und sind sammt den Recepten, denen die bisher übliche pfarrliche Anweisung für jedeö Kind nie fehlen darf, der Bezirksobrigkeit, und zwar binnen 14 Tagen nach abgelaufener halbjähriger Periode bey Verlust ihrer Forderungen zur Bestätigung zu überreichen , die selbe sodann dem Districtöphysiker binnen längstens 8 Tagen, wie bisher zur Revision zuführt. b) Der DistrictSphysiker hat dieselben nach den dießfallö bestehenden Grundsätzen zu beurtheilen, zu rectifiziren, und dem betreffenden Kreisamke binnen 14 Tagen zu übergeben. c) DaS Kreisamt mittet! diese Tonten dem Kreisphysiker zur Superrevisiou in linea medica zu. d) Der Kreiöphysiker übergibt dieselben binnen 14 Tagen wieder an daö Vorgesetzte KreiSawt, welches diese Conteu der Versorgungsanstalten«Verwaltung znführet. e) Von dort gehen diese Conteu bis zur Finalisirung den bisher üblichen Weg, und werden endlich nach geschehener Liquidirung den Chirurgen zur Belehrung und künftigen Darnachtung zugewendet. Hiervon werden die k k. Kreisämter zur Verständigung fämmtlicher Chirurgen und Apotheker nnt dem Bedeuten in die Kenntniß gesetzt, daß es von den mit Gnbermalverordnung vom 14. September 1830, Zahl 15662, *) eir,geführten Vormerk- *) Siehe P. ©. ©. Band 12, Seite 33g, Nr. ,74. Gesehsammliing XVI. Their. 98 Vom 15. May. bögen, welche den gehofften Vortheil nicht geliefert haben, als nicht nothwendig von nun an abzukommen habe. Gubsrnialverordnung vom 14. May 1834 , Zahl 7124; an die Kreisämter und Versorgungs-Anstalten.Verwaltung. 77. Verpflichtung der Concepts - Practicanten der Cameral-gefällcn - Verwaltung, auf ihre Adjuten zu verzichten, wenn sie zu einein ihre Subsistenz deckenden Einkommen gelangen. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 8. April 1834, Zahl 8346, mit Beziehung auf das Hofdecret vom 6. Februar ,834, Zahl 3437, *) eine Abschrift dessen mitgetheilt, was die k. k. allgemeine Hofkammer über die Frage — in wie ferne Conceptöpracticanten, welche Adjuten beziehen,' verpflichtet sind, auf dieselben zu verzichten, wenn sie eigenes Vermögen, oder anderweitige Unterstützung erhalten, wodurch ihre Subsistenz gedeckt ist — an die Camera!- und Gefällöbehörden, bey welchen sich Conceptöpracticanten mit Adjuten befinden, erlassen hat. Gubernial - Erledigung vom 15. May 1854 , Zahl 6753. Abschrift. Se. k.k. Majestät haben mittels allerhöchster Entschliessungvom 26. Jänner ,834, in Absicht auf die Frage, ob Conceptö-Prac-ticanten, welche Adjuten beziehen, verpflichtet sind, auf dieselben zu verzichten, wenn sie eigenes Vermögen, oder anderweitige Unterstützung erhalten, wodurch ihre Subsistenz gedeckt ist, anzuordnen geruht: »Es sey für die Zukunft, also ohne Rückwirkung, den Con-ceptS-Practicanten oder Auscultanten, die mit Adjuten betheilt werden, zur Pflicht zu machen, in dem Falle, als sie zu einem ihr Adjutum übersteigendes Einkommen durch eigenes Vermögen, oder aus andern Quellen gelangen, davon die Anzeige zu machen, *) Siehe in diesem Bande Seite iS, Nr. 16, Bom 16. May. 99 und auf die Fortsetzung des Adjutums zu verzichten, was auch von Amtswegen zu veranlassen sey. Von dieser allerhöchsten Entfchliessung wird die — zur Darnachachtung mit dein Bemerken in die Kenntniß gesetzt, daß diese allerhöchste Bestimmung mit Rücksicht auf den Beysatz: ohne Rückwirkung auf die bereits vor dem 2g. I ä n n e r 18 3 4 mi t Adjuten beth eilten Concepts - Prac ti-c a n t e n keinen Bezug zu nehmen habe, und daß rücksichtlich jener, die in Zukunft mit Adjuten betheilt werden, die pflichtgemäße Verständigung von dieser allerhöchsten Anordnung mittels eines in den Decreken aufzunehmenden Beysatzeö zu veranlassen sey. 78- Befreyung jener Schreiben vom PsstporLo, womit Dienstverleihungs - Gesuche angesteliter Beamten von ihren Vorgesetzten an jene Behörde geleitet werden, welche den erledigten Dienstplan zu verleihen hat. Mit hoher Hofkammer-Verordnung vom 18 May 1830, Zahl 17057, *) ist bestimmt worden, daß die Postgebühren für die Sendungen der Vorschläge z» Dienstbcsetzungen von einer Behörde an die andere, so wie für die im gleichen Wege zurück-folgenden Erledigungen, den Bittwerbern, oder einem derselbe» nicht aufgerechnet werden sollen. Da diese Befreyung laut hoher Hofkammer-Verordnung vom z6. April 1834, Zahl 14927, auch auf diejenigen Schreiben ihre Anwendung findet, mit welchen das Gesuch eines bey einem öffentlichen Amte «»gestellten BittwerberS von seiner Vorgesetzten Behörde an jene, von welcher die Besetzung oder der Vorschlag abhängt, geleitet, oder von dieser nach erfolgter Erledigung an die erste zurückgesendet wird: so werden die k. k. Kreisämter von dieser hohen Bestimmung zur Wissenschaft in die Kenntniß gesetzt. Gubernial - Verordnung vom 16. May '834 , Zahl 7668 ; a» die Kreiöämter, an daS Fis alamt u.,6 die Prooinzial-SkaatSduchhaltung. *) Siehe P. S. Band 12, Seite *38, Nr. i*3. 7 * Vom si. May. 79. Mittheilung der Ausweise über die akatholischen Kinder, welche katholische Schulen besuchen, von Seite der Ordinariate an die Kreiscimtcr. Im Nachhange der Gubernialverordnung vom 20. April 1834/ Zahl 5107,*) womit angeordnet wurde, die akatholischen Kinder, welche katholische Schulen besuchen, in eigene Rubriken in die Uebersichtstabellen aufzunehmeu, wird den k. k. KreiSäm-tern erinnert, daß die Fürstbischöflichen Ordinariate gleichzeitig angewiesen worden sind, die dießfälligen Ausweise dem Gnber-nial-Erlasse vom 14. Februar 1823, Zahl 4149, gemäß zu verfassen, und dieselben dem k. k. KreiSamte mitzutheilen, wo solche sodann den akatholischen Schulbehörden zur Einsicht und zum Gebrauche zuzufertigen sind. Gubernial-Verordnung vom 21. May 1834 , Zahl 8019; an die Kreiöämter und an die fürstbischöslichen Ordinariate. 80. Erhebung der Interessen von jenen .Obligationen, die auf Nahmen der Unterthanen eines Gutes lauten, gegen vom Kreisamke certificirte Quittungen. Es ist die Frage vorgekommen, wie sich bey Erhebung der Interessen von Obligationen, die auf Nahmen der Unterthanen eines Gutes lauten, zu benehmen fey. Hierüber hat die hohe Hofkanzley laut Verordnung vom 7. May 1834, Zahl 11586, einverständlich mit der k. k. allgemeinen Hofkammer in der Absicht, um sowohl Sicherheit, über die Richtigkeit der Unterschrift des Dominiums oder des Dominical-Repräsentanten zu erhalten, als das k. k. Kreiöamt zu verpflichten, über die richtige Vertheilung der Jnteressenbeträge an die Unterthanen zu wachen, die Weisung erlassen, daß die *) Siehe in diesem Bande Seite 54, Nr. 5g. Vom si. May. 101 Interessen von den auf die Unterthanen lautenden Staatsobliga-tionen von den Dominien oder deren Dominical »Repräsentanten gegen von dem f. k. Kreisamte certificirte Quittung, zu beheben seyen. Die k. k. Kreisämter haben hiervon die Bezirköobrigkeiten und Dominien in die Kenntniß zu sehen, und den Vollzug dieser Verordnung zu überwachen. Gubernial-Verordnung vom 21. May 1834, Zahl öirv; an die Kreisämter. 81. Befugniß der Landesstelle für Städte und Fonde den Ankauf der denfelben nothwendigen Realitäten bis zu dem Betrage von >500 fl. zu bewilligen. Vermög hohen HofkanzleydecreteS vom 10. May i834 , Zahl 12096, geruhten Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Ent. fchliessung vom 6. May die Länderstellen allergnädigst zu ermächtigen, daß sie den Ankauf von Realitäten für Städte und Fonde, worüber sie die Verwaltung führen, in den Fällen, wo sich derselbe zur Erreichung der Zwecke, für welche diese Fonde be. stimmt sind, als wirklich nothwendig darstellet, inner dem Betrage von Eintausend fünfhundert Gulden C. M. aus eigener Wirksamkeit bewilligen, wobey es in Ansehung der Gebäude bey den Bestimmungen des gegenwärtigen Wirkungskreises fein Verbleiben hat. Sollte jedoch der Ankauf von Realitäten für Städte, oder die bezeichneten Fonde beabsichtiget werden, um dadurch ein Vermögen derselben nuhbringend zu machen, so ist dazu die besondere allerhöchste Bewilligung Sr. Majestät einzuholen. Gubernial-Erledigung vom 21. May 1834, Zahl 8129, jea Vom n. May. 82. Vorschrift über die Gestattung der Errichtung von Privat-, Lehr- und Erziehungsanstalten überhaupt, und besonders, wenn damit auch die Ertheiluug des Gymnasial - Unterrichtes verbunden ist. Nach Inhalt der hohen StudienhofcommissionSverordnung vom 26. April 1834 , Zahl 1793, haben Se. k. k. Majestät in Beziehung auf Privat-, Lehr- und Erziehungsanstalten, und insbesondere hinsichtlich der Ertheilung dcö Gymnasial-Unterrichts in denselben, unterm iS. April d. n. I., folgende Direc-tiven festzusetzen geruht: 1. Die Bewilligung zur Errichtung der Privat-Erziehungsanstalten überhaupt zu ertheilen, bleibt zwar fortan den Länderstellen überlassen, allein Gesuche um die Erlaubniß, in denselben auch Gymnasial-Unterricht zu ertheilen, sind der hierortigen Entscheidung Vorbehalten. Derley Institute sind übrigens nur in der Hauptstadt und nicht auf dem Laude zu gestatten. 2. Die Unternehmer solcher Institute haben sich auSzuweisen, daß sie die philosophischen Studien zurückgelegt, und mit den Gymnasial-Studien, ihren Vorschriften und ihrer Behandlungsart wohl bekannt such. 5. Jeder derley Unternehmer hat den Plan seines Institutes mit der Tagesordnung vorzulege», die Pfarre und die Kirche anzuzeigen, wo und zu welcher Stunde seine Zöglinge dem Gottesdienste beywohnen, und sich darüber sowohl, als daß dieselben die heiligen Sacramente zu der bestimmten Zeit empfangen haben, bey jeder Semestral - Prüfung bey dem Präfecte deS Gymnasiums auSweisen. 4. Hat derselbe zu den monathlichen und Semestral-Prüfungen die schriftlichen Aussätze, welche seine Zöglinge während des Monaths ve-fertigt haben, mitzubringen, und dem Prä-ferte einzuhändigen, um daraus zu ersehen, ob dieselben, wie oft, und ob zwechmäßig mit schriftlichen Aufsätzen beschäftiget worden seyen, Vom «4- May. io3 $. Bey dem Wechsel eines Lehrers ist der neu aufzunehmende dem Präfecte vorläufig anzuzeigen, und dessen Lehrfähig-keitSzeugniß vorzulegen, damit et ersehe, ob der neue Lehrer blos für die Grammatical- oder auch für die Humanitäts-classen approbirt, und ob dessen Lehrfähigkeitö - Certifikat noch gültig sey. 6. Die in einem Privat-Institute neu aufzunehmenden Lehrer sind der Bestätigung deö Consistoriumö oder Gymnasialdi-rectorS zu unterziehen, welche diese nur dann zu ertheilen haben, wenn jene auch in Hinsicht ihrer Religiosität und Moralität dazu geeignet sind. 7. Die Zulassung von Knaben zu dem Unterrichte in einem Privat-Institute, in welchem sie nicht wohnen, ist oüge» mein und unbedingt zu vrrbiethen. Gnbernialverordnung vom 22. May 1834, Zahl 8024 ; an die Kreiöämter und fürstbifchöflichen Ordinariate. 83. Verzeichniß jener einfachen und zusammengesetzten Medikamente, welche in der im Jahre 1822 bekannt gegebenen Medicamenten- Tax- und Arzneyordnung nicht enthalten sind. Von den beyden nachfolgenden Verzeichnissen sub A. et B., wovon erstereö die einfachen, letzteres aber die zusammengesetzten Medicamente, welche in der mit Gub. Currende von 26. Zuny 1822, Z. 15544, *) bekannt gegebenen neuen Tax- und Arz-neyvrdnung nicht enthalten sind, in sich faßt, erhalten die k. k. Kreisämter die nöthigen Exemplare zum AmtSgebrauche, und zur Betheilung der Physiker, der Apotheker, und der chirurgischen Gremien im Kreise. Gubernialverordnung vom 24. May 1834, Z. 8098; an die Kreisämter. *) Siehe P. G. S. Band 4, Seite 269, Nr. 80. Index Medicamentorum compositorum, in taxa ultima anno 1822 non contentorum. Nomina. Dispensa- toria. Pondus. Taxa in moneta conv. fl. | kr. iAcetas morphii. EssigsaureS Morphin. Acetum lavendulae. Lavendl - Essig. —rosarum. Rosen. Essig . —rubi idaei. Himbeer- Essig Acidum benzoicum. Benzoe-Saure . . t—hydrocyanicum. Bla» - Säure . —pyrolignos. rect. Rettivicirte Holzsäure . tAntimon. diaphor. ablut. Ausgewaschener schweißtreibender SpieSglanz — — non ablut. Nicht avsgewascheuer detto. tAqua amygdalar amar. Bittermandel»Wasser — apoplectica rue. RotheS Schlag - Wasser . t— antimiasmat comp. -» — simpl. D B 1826 Granum unum. 6 D V 1794 Unci»; semis 1 D V 1794 — — 1 D B 1828 — — 1 D V 1794 — I 24 D B 1828 Drachma una — 10 T) B 1828 Unci a semis — 2 D V 1794 — — .6 D V 1794 — — 12 D B 1828 — — 2 DW1798 D B ,828 — 24 — .— 24 D B 1828 —• 24 Vom 26. Juny. io5 Nomina. Dispen- satoria. Pon- dus. Taxa in moneta coAv. fl. 1 kr. Aqua anodina pragensis. Kaiser Carl Wasser D V1704 Uncia semis 8 —aromatic, spirituosa. Kinderbalsam D V l?q4 — — 2 —assa foedit. c. castoreo seu aqua antibysterica foetida. Stinkende- Mutter«Wasser. . D V1774 6 carminativa regia. Königliche- Windwasser DVi594 — 5 —castorei. Schwalben- oder Bibergailwaffer D V1794 — — 8 —cerefolii. Kerbelkraut-Wasser. . . D V1704 — ' 1 ■—chochleariae. Löffelkraut - Wasser. D V 1794 I —cinamomi vinos. Geistiges Zimmet - Wasser. D V 1794 4 —cologniensis. Kölnisch - Wasser ♦ _ — 5 —gonlardi. Golardisches Wasser. D B 1828 — % —majoranae. Majoran - Wasser . D V1794 — — 2 —mephitica. Mit Kohlensäure geschw. Wasser DEdi8i3 — 2 t—opii. Opium-Wasser D B 1828 — 12 —petroselini. Petersilien - Wasser D V1794 — 1 —rubi idai. Himbeer- Wasser . DY I794 — — 1 —tiliae flor. Lindenblüh - Wasser D V1794 — — 1 theriacalis Theriak-Wasser . DY 1794 — — 2 io6 Vom 26. Juny. Nomina, Dispen- satoria. Pon- dus. Taxa in moneta conv. fl. j kr. tAurum muriaticum. Salzsaureö Gold . ... DB 1828 Grannm unum 12 t—oxidatum. Goldoxid .... DB 1828 —— i5 Balsam, apoplecticum. Schlag - Balsam . DY 1780 Uncia semis. — 26 —arcaei s. ung. elemi. Elemisalbe oder Arzae. Balsam DY 1780 — 5 —cariophilorum. Gewürznelken-Balsam . DY 1780 - ■ - — 24 —commendatoris. Englischer Balsam. DY 1780 r -/ 6 —Locatelli Lokateliö - Balsam . DW1798 — 6 —saxonicum. s. Zellense. Zellischer - oder Magen. Balsam. D V1794 24 —schauerianum. Schauer-Balsam. DY 1780 — 6 —sulphuris Ruland. Schwefel - Balsam. DV1794 — — 2 —sulfur therebint . Schwefel mitTerpenthinöhl-Balsam D V1794 — 3 —vitae Hofmani. HofmannS Lebens »Balsam . DB 1828 24 Bicarhonas sodae. Saures kohlensaures Natron. D B 1828 — 8 fBrucina. Brucin DB 1828 Granum unum. 10 Cadmium sulfuric. Schwefellaureö Kadmium 4 Candelae fuinates. RaucNkerzchen. DY 1780 Uneia 5 Carbo animalis. Thieri^che Kohle . . . D B 1828 Granum unum — 1 Chinconinum purum. Reines Cinchonin. DB 1828 — 8 / Vom »6. Ju ny. 107 N omina. Dispen- satoria. Pon- dus. Taxa in moneta conv. fl. j kr. Chinconinum sulfuric. Granum Schwefelsaures Cinchonin Chininum purum. DB 1828 unum — 6 Reines Chinin —sulfuric. D B 1828 — 8 SchwefelsaureS Chinin . Chloras calcis. Chlorkalk. Chocolata lichenis island. D B 1828 DB 1828 Unei a semis — 4 1 Lichen - Chocolate . Conchae praeparat. — —- 12 Geflossene Austernschalen . — ustae. DB 1828 — 2 Gebrannte Austernschalen Conditum athelminthicum se-minis cinac. DB 1828 2 Verzuckerter Wurmsamen —calami. — — — 5 Verzuckerter Kalmus . Conservae quae in taxa 1822 non contentae sunt. Conserve», welche in der Taxe 5 von 1822 nicht enthalten sind . D V1780 — — 6 Creosot. Daturina. -— Drachma una 1 Daturin . . . Eieos. acori. D B 1828 Granum unum — 10 KalmuSöhl. Zucker —cajaputi. — Drachma una — 2 Cajaputöhl - Zucker —chamomilae. — — 3 Kamillenöhl- Zucker. Elect, anodinum seu teriaca an-dromachae. DB 1828 8 Theriak —contr. vermes. D V 179,4 Uncia 6 Wurm - Lattwerge. DY 1780 — — 6 Dom 16. Iuny. Nomina. Dispon- satoria. Pon- dus. Taxa in moneta conv. fl. |kr. Elect, dentifritium. Zahn -Lattwerge . —diatesseron. Virhteriak- Lattwerge. —infantum seu requies nicolai, Kinder-Theriak . Elixir astmathicum. Brust-Elixir. Emetina. Emetin. .... Empl. alb. coctum. Blryweifl -■ Pflaster. —amoniac gumires. Amoniak-Pflaster. —aromat s. stomachic. Magen - Pflaster. ■—defensivum rub. Rothes Defensiv-Pflaster —diabotanon. Kräutersaft-Pflaster —de seau. SeauischeS Pflaster —de galbano crocato. Galban - Pflaster . —de hyosciamo. Bilsenkraut-Pflaster —meliloti. Meloten - Pflaster. —de minio. Menig Pflaster . —miraculosum. Mirakel > Pflaster . —de mucilaginihus Schleim - Pflaster . —noricum. Nürnberger - Pflaster , D V 1780 D V1794 DY 1780 D Y1780 D B 1828 D V1794 D B 1828 D V1794 D V1794 DY 1794 DY 1794 DY 1794 DY 1794 D V ,794 DB 1828 D V1794 DB 1828 TJncia semis Granum unum Uncia semis. 12 5 8 6 10 3 5 8 4 6 5 14 4 4 3 5 4 5 Vom 21. Juny. 109 N 0 mina. Dispon- satoria. Fun- dus. Taxa in moneta conv. fl. |kr. Empl. Pachleri. PachlerischeS Pflaster . _ Uncia semis. 6 —opiatum. Opiat-Pflaster DisBi828 — — 12 —oxicroceum. Safran - Pflaster . DisVi794 12 —ad rupturas- Dürbad- oder Bruch-Pflaster DY 1780 — — 6 —saponatum. Seifenpflaster D V 1794 — — 4 —spermaceti. Spermacet - Pflaster DY 1794 - 7 Extr. amaricans. Bitteres Extract . DY 1780 Drachma una 3 c. Bheo. Bitteres Extrabt mit Rhabarbar. — — — 4 —aurantiorum cort. Pomeranzenschalen - Extract . DB 1828 — 8 —calendula©. D B 1828 Ringelblumen - Extract . —- — 4 —campechi ligni. D B 1828 Kampechenholz - Extract — — 4 —cardui benedicti. Kardubenedikt-Extract . D V 1794 mm- — 2 —cascarillae. Caskaril - Extract . . . D B 1828 — 10 t—catliolici seu purgans. Purgirender Extract . - DY 1780 — 12 f—chelidonii maj. Schellkraut - Extract DY 1780 — — 2 -rchinae rub. Rother China - Extract . — — — 56 —colombae. Colomba - Extract . D B 1828 5 t—croci. Safran - Extract . DY 1780 Granum unum — 3 110 Dom 26. Juny. Nomina. Dispen- Pon-sa toria.' dus. Taxa in moneta conv. flTjlFT tExtr. digit, fol. purp. . Fingerhutblätter - Extract D B 1828 —flamulae jovis. Brennkraut - Extract. . DY 1780 f—nucum vomicae alc. Krähenaugen - Extract . D B 1828 —pampin. vitis vinif. Weinrebenblätter - Extract DB 1828 —ratanhiae. Rathanie - Extract. DB 1828 —rhei chinens. Chinesische Rhabarbara - Extract DY I794 —senegae. Senegawurzel - Extract . DB 1828 t—stramonei. Tolläpfel - Extract . D B 1828 Farina placent, lini. Leinsamenkuchen - Mehl . _ tFerrum hydr ijodinicum. JodwasserstvffsaureS Eisen. DB 1828 —phosphoricum. PhoöphorsaureS Eisen . DB 1828 Felicina. Felikin .... DB 1828 Gelatina lichenis island. Lichen isländische Gallerte D B 1828 Gentiania. Gencianin DB 1828 Globulae ad Erisipelas. Elisavethiner-Kugeln DV,78o tJodina. Jod ... . . DB 1828 tKali hydrojodinicum. Jodwasserstoffsaures Kali D B 1828 tLactucarium. Laktukarium. D B 1828 Drachma unu Granum unum Dra china una Libra una. Granum unum semis. Granum unum Uncia semis. Drachma una Granum unum 8 4 1 6 12 18 18 4 18 6 3 5 12 1 2 Vom 26. Juny. \ N omina. Dlspcn- satoria. Pon- dus. Liquor, accet. ferri, aether kla- prothii. Drachma Klaproth's eisenhaltiger Essig. una. (Aethergeisk.) — Uncia f—antimiasmat. comp. D B 1828 semis. t simpI. DB 1828 — f—belosti. — t—mercurial s. aq. Pliagadenica PhagadenischeS Wasser . D V V7q4 — —salis volat oleos. Drachma Mel pectorale. Uncia semis Brusthonig .... DV1794 fMerc. nig. moscati. MoSkatiS schwarzes Quecksilber- Drachma Oxidul ..... DV1814 una fMorphium. Gr a num Morphin .... DB 1828 uuUiu Moschus artificialis. Künstlicher Bisam . D V1794 — Murias calcis. Uncia Salzsaurer Kalk . DB 1828 —chininae. Gran urn Salzsauceö Chinin D B 1828 unum tNitrum antimoniatum. Uncia Spiesglanz - Salpeter . DV1774 semi* —tabulatum. Saliter-Zeltel O V1774 Oleum abietis seu oi. pini. Tannen «Oehl D B 1828 —absinthii aeth. Drachma una Aetherisches Wermuth-Oehl . D V1774 — — coct. Gekochtes Wermuth - Oehl. D V1774 semis anthclminth. chaberti. Chabert's Wurm - Oehl . —’Calami aeth. DB 1828 — Kalmusöhl .... D B1828 Drachma una Taxa in moncta conv. fl. | kr. l5 24 12 4 ■I S 8 8 i 4 6 6 6 5 24 4 24 H Vom s6. Iuny. H2 Nomina. Dispon- satoria Pon- dus. Taxa in x moneta conv. n. kr. Oleum canabis press. Hans-Oehl .... DV1814 Uncia semis 6 —cerae. Wachs - Oehl. D V 1774 — — 2o —corn, c rvi. Hjrschhornöhl. DY 1780 — — 4 —cumini. Römisch Kümmel - Oehl . D V 1774 Drachma una i5 —lxabacuccini seu ol.colocintbidis Habakuk-Oehl. D V 1-780 Uncia semis 3 f—hiosciami coct. Gekochtes Bilsenkraut - Oehl . D V 1774 Drachma una — 1 t press. Gepreßtes Bilsensamen - Oehl. I) YI774 — — 4 —hypericonis. Johanniskraut-Oehl D V 1774 — — —hysopi aeth. Hysopöhl, ätherisches Oehl . DW1798 — 40 —iiliorum. Lilien Oehl .... DY 1774 .— — 1 —lumbricorum. Regenwürme» Oehl DB 1828 — 2 —macis. Muökatblüthen - Oehl DY 1780 — — 54 —majoranae. Majoran - Oehl DB 1828 — 2o —mastichis. Mastix - Oehl Dw 1798 r — 2 —momordicae. Momordik- Oehl . DY 1774 — 1 — myrhae per deliquium. Zerflossenes Myrhen - Oehl . D V1774 — — 3 —nucum avelanarum. Haselnußöhl.... DMadr i8o3 — — 2 — — moschat press. Gepreßtes Muskatnuß. Oehl. DY 1774 — — 12 Vom *4. May. «i3 Nomina, Dispen- satoria Pon- dus. Taxa in moneta conv. fl. |kr. Oleum nucum moschat aether AetherischeS Muskatnuß • Oehl — — viridium jugland. D V1774 Drachma una 54 Wallnuß. Oehl ... . . —- ovorum. D V 1774 üncia semis — 3 Eyer * Oehl — papaveris alb. press. DV1780 Drachma una 1 — 6 Weißes Mohn. Oehl . . . — saniculi. D V 1774 —* — 2 Sanikl.Oehl . . . . . — sassafrafs. • . — — 31 Saffafraß. Oehl ..... ^ scorpionum. D V 1774 : iirr . — 8 Scorpion - Oehl ..... — spicae. 1) v 1-774 J — 2 a Spick. Oehl ...... — succini. alb. rect. DL i85i — — 3 Bernstein Oehl . . , . . — tamarisci. D B 1828 — — 4 Tamarisken. Oehl .... — viride. . . — — 4 Grün - Oehl ...... t Pillulae anethinae s, pure. DV1780 — — I t Purgir - Pillen ..... — cynoglossae. D "V 1774 — — 12 t Hundszungen - Pillen . . . — ruffi. D V 1774 — — 24 t Russische Pillen ..... — de styracae. d y 1774 — — 12 Storax - Pillen ..... Piperina. D V 1794 — — 12 Piperin . . ^lsquitae laxantea. i B 182; Granum unum — 6 "arier - Pis koken ad vermes. • ‘ Nr. 1 — 4 Wurm Piskoten .... Pulpa cassiae. ° * Nr. 1 — 4 Rohrkasiienmark TesehsammliinsXVI. Lheik. D V 1780 Jnc «ein. 8 — .5 Vom 2-j. May. n4 Taxa Nomina. Dispen- satoria. Pon- dus. in moneta conv. fl. Jkr, Pulpa tamarindorum. DY 1780 Uncia semis 8 Tamarindenmark .... — Pulv. contr. abortum . . . DW1798 — IO — absorbens . . . . . — aerophorus. D V 1780 D B 1828 5 Brause-Pulver — 12 t — agaricus alb. Lerchenschwamm - Pulver . . D V178o —' — 5 f — alhandal s. colocynth. Coloquinten - Pulver . . . DY 1774 — 10 f — alterans plumeri. D B 1828 Plumerischeö Pulver . . . — — 24 — aluminis plumos. . Federalaun-Pulver.... — anodinus. D V 1774 1 Schmerzlinderndes Pulver —. antiepileptic, march. D V1774 DY 1774 12 8 Markgrafen - Pulver . . . — — niger. DY 1774 6 Schwarzes Frais-Pulver. . - 7— — — Rindscheidleric.astor. Drachma RindscheidlerischeS Pulver D V1774 una 16 —• autihectic. scrophulos. Scrophel - Pulver .... — antispasmod. dulci s. hanov. DY 1774 DY.774 Uncia semis — 20 Süßes Schwitz - Pulver . . — — stahli. IO AnlispaswodischeS Pulver . . — artemisiae herbae. DY 1774 6 Beyfußkraut- Pulver . . . — — radicis * * 5 Beyfußwurzel - Pulver . . . — boli albi. • '* 6 Weißes Bolus - Pulver . . — — rubri. * • I RotheS Bolus - Pulver . • ... . ■ t Vom 24. May. n5 Nomina. Dispen- satoria. Pon- dus. Taxa in moneta conv. fl. |kr. Pulv. ad calculum. Sand - und Stein-Pulver . — canellae alb. D V1780 Uncia semis — 6 Weißes Zimmt-Pulver . . — cariophilorum. • • — — 8 Gewürznelken - Pulver . . . — cascarillae. • ♦ — i2 Schakarillrinden- Pulver . . — catechu. • • — — 8 Katechu Pulver .... — caephalicus rub. * • — 8 Rothes Haupt-Pulver . . — chinae rub. D VI780 — 16 Rothes Chinarinden - Pulver . — concharum. • • — — Ao Austernschalen - Pulver . . . — coraliorum alb. • > ■ — — 3 Weißes Corallen - Pulver . . — — rb. • « — — 10 Rothe- Corallen-Pulver . . — corn. cerv. ust. • • — — 10 Gebranntes Hirschhorn - Pulver — cortic. granat radie. • - — 1 Granatwurzelrinden - Pulver . — cristallae montan. ♦ ♦ — — 10 Lergcrystall - Pulver . . , •— cubebarum . . — —E. 6 Kubeben ■ Pulver .... — dentifric. alb. . • — — 14 Weißes Zahn Pulver . . . — — hufelandi. D V 1794 — —- 6 Hufelandisches Zahnpulver . — praetiosus. D B 1828 — —- 12 Feinstes Zahnpulver . . . — — rub * .* — 12 Rothes Zahnpulver .... 8 * 6 Vom May. S16 Taxa Nomina. Dispen- satoria. Pon- dus. in moneta conv. il. 1 kr. Pulv. dentifric. D. Tainer. II LainerischeS Pulver . . — dietami alb. • • 12 Weißes Diptam«Pulver . — digestivus. DY 1780 5 Digestiv-Pulver . . . — draconis sanguinis. 5 Drachenblut - Harz • Pulver . — — 24 — episcopalis. Bischof- Pulver .... — — 6 — equorum. Pferde - oder Drüsenpulver — fumalis Do. Engl. • • 2 8 Do. Engl Rauchpulver — — arthritic. • • ” £ Gicht» oder Gliederrauchpulver DV1780 —- — — — matrical. Mutterrauch-Pulver . . — — ordin. * • — — 12 Flußrauch-Pulver . . . — haematit. lapid. DY 1774 ~ 10 Blutstein-Pulver . . . — hyppocastani. 4 ' 4 Kastanien. Pulver . . . ■— magnes. nitri. • 4 6 Salpetermagnesie - Pulver — mastichis. • * " 4 Mastix ■ Pulver .... — mumiae verae. • • iti Mumien - Pulver . . . — myrobalanorum citr. • • 10 Myrobalanen - Pulver . . — nihili albi. * 4 12 Weißes Nichts - Pulver . — nucis moschat - • ~ 5 Muskatnuß-Pulver . . * • **• lti Vom May. 117 Taxa Nomina, Dispen^ satoria. Pon- dus. in moneta conv. fl. kr. Pulr. olikani el. Weihrauch»Pulver .... — oryzae. • • Uncia aemis. — 8 Reis - Pulver — oss. saepiae. • * — 5 Weißfischbein-Pulver . . . — panis ust. • * — 4 Gebrannte» Brot -- Pulver — pectoral. 4 • 4 Brust - Pulver D B 1828 '— — 10 — pediculorum. Läuse * Pulver ..... — polygal. senegae. D V1774 — — 5 Senegawurzel - Pulver . . . > . — — 10 f — purgans« Purgier-Pulver ..... DY 1780 — 9 — rathaniae. Rathaniawurzel - Pulver . . — rhei moscov. tosti. — — 16 Gebranntes Rhabarbara-Pulver — sabadillae. — — 48 Sabadillsamen-Pulver . . — 14 — sachar. laetis. Milchzucker. Pulver . . . — sapon. venet. — — 6 Venet. Seifen - Pulver . . • — scammonii resin. — — 6 Scammonimn - Pulver . . — sternutatorius. — — 24 Kräutertabak • Pulver . . . — stomach. Birkmani. — — 4 Birkman» Magen - Pulver . —i — 12 — succini. Bernstein - Pulver .... — temperans. — — 12 Niederschlagendeö Pulver. . • * — — 4 Vom 24. May. i)8 N 0 m i n a. Dispen- satoria. Pon- dus. Taxa in moneta conv. fl. jkr. Pulv. contr. tussim. Husten - Pulver D V 1794 Uncia _ i3 — — vermes. Wurm-Pulver . . . . . DY 1780 — — 10 — vitae caesaris, Lebens - Pulver DY 1774 — 10 — zcdoariae. Zittwerwurzel. Pulver . . . — 4 — zingiberis. Ingwer - Pulver . — 4 Picrotoxin. Pikrotoxin Granum — 10 Sal anglic. nasalis. Englisches Riechsalz . . . Uncia semis — i5 — corn. cerv. volat. Flüchtiges Hirschhornsalz . . D V1774 — i5 — sodae phosphor. PhoSphorsaure Soda . . . - ■ — 10 Salicina. Salizin ....... Granum 2 Spec, althae. Fernelli. Fernelli's Eibisch - Specie» . DY 1780 unum Uncia — 2 — amaricantes. Bitterthee DY 1794 4 — antifebriles. Fieberthee D V1780 2 — aperitiv, c. rheo Eröffnender Thee mit Rhabarbara. DY 1780 — 12 — — sin. rheo. Eröffnender Thee ohneRhabarbara D V1780 p— 8 — lignorum. Holztrank. Species «... DY 1794 E— 3 — pectorales c. fructib. Brustthee DY 1794 5 Spirit, angelic, comp. Zusammengesetzter Angelikageist D B1828 — — 6 Vom -4- May. i>9 Taxa N omina. Dispen- satoria. Pon- dus. in moncta conv. fl. 1 kr. Spirit, formicarum. Ameisengeist ...... D V 1774 Uncia — 3 — luinbricorum. Regenwurmgeist ..... — mastichis comp, s.matricalis D V1774 — 3 Muttergeist — meliss. comp. s. carmelitar. D V 1774 —— 6 Karmeliter Melissengeist . . — salis amoniac. anisat. D V 1774 — 4 Salmiakgeist mit Anis . . . — — — lavandul. D V 1774 — — 8 Salmiakgeist mit Lavendl — — dulcis. D V I774 — 8 Versüßter Salzgeist . . . D V1774 .— — 6 Stomachus vitelin. exsic. Ausgetrockneter Kälbermagen Strychnin. DB 1828 — — 12 Strychnin...... Suppositoria cacao. DB 1828 Granlim 12 unum Kakau. Stuhlzäpfchen . . . Uncia 3o Syrupus althaeae. semis Eibisch-Syrup — amygdalinus. D V1774 — “ 5 Mandl-Syrup ..... — berberum. D B 1828 — — 5 Weinschädling - Syrup . . . — capilor. veneris. D V1774 — — 4 Frauenhaar-Syrup . . . — chamomil. D V1774 — —j 5 Kamillen - Syrup .... — foeniculi. D V1774 — 1 3 Fenchel. Syrnp ..... **" kermesini. DV1774 — ! ~l 3 AlkermeS-Syrup .... wannatus. D V1774 — ! i 8 Manna. Syrup .... d y 1774 — i 4 130 Vom 34. May. Nomina, Dispen- satoria. Pon~ dus, Taxa in moneta conv. fl. |kr. Syrupus menthae. Münzen. Syrup .... D V 1774 Uncia 5 .— moror. Maulbeer - Syrup .... DY 1774 — 3 >— nticum jugl. viridum. Grüner Nußschalen - Syrup . 3 — ononidis. Hauhechl-Syrup , . . . D V 1794 3 — scillae. . Meerzwiebel-Syrup . . . DV I794 — 3 — de spina cervin s. domestic. Kreuzbeer - Syrup .... D V1794 — 3 Tabulae de althaea. Eibischzeltela D V1794 — 5 — liquiritiae. Süßholzzelteln ..... D B 1828 _ 5 Tartar, arnmoniatus. Amoniak - Weinstein .... DB 1828 -. , — 8 — boraxatus. Borar -- Weinstein .... DB 1828 — 6 Terebinth, cocta. Gekochter Terpentin . . . D V1774 _ — 4 Tinct. absinthii comp. Zusammengesetzte Wermuthtinctur D V1794 «— — 4 t — aconiti napelli. Eisenhütlein - Tinctur . . . DB 1828 — 4 j- — agaric, muscari. Fliegenschwamm - Tinctur . . — — 4 + — aloes composita. Zusammengesetzte Aloe -- Tinctur D V1774 _ — 10 — amar martial s. lig. vise. __ ambrae. D V1774 6 Ambra - Tinctur D B 1828 — 1 — — anodyna comp. s. laud, lig. 8yd. Sydenhamö schmerzstillend. Tinct. D V1794 — — 48 Dom z4' May. m Nomina. Dispen- satoria. Pon- dus. Taxa in moneta conv. fl. j kr. + Tinct. antimonii tartaris. Geschärfte SpieSglanz»Tinktur DB 1828 Uncia 24 aromatic, acida. Myusichts Elixir - - DV1794 — — IO —- copsici annui. Türkische Pfeffer-Tinctur • DB 1828 — 4 — catechu. Katechu- Tinctur .... D V 1794 — — 5 — chinae fuscae. Braune Chinarinden«Tinctur D V1794 — — 10 f — digitalis purp. Finqerhut - Tinctur • • • DB 1828 — — 4 —• fuliginis. Ruß. Tinctur — — 6 f — ipecacuanhae. Brechwurzel-Tinctur • • D.Amst. — — 12 •j- — Jodinae. Job - Tinctur 1792* D B 1828 — 24 — kino gummi. Gummi-Kino - Tinctur • • DV1794 6 — laccae alumin. Gummi * Lack»Tinctur • • • * — 4 — — spirit. Geistige Lack-Tinctur • • D V 1774 — — 5 — laxans. Laxir. Tinctur .... DV1774 ■ — 8 —♦ lignorum Hölzerspecies * Tinctur • • D V 1794 — — 4 — macis. MuScathblüthe», Tinctur — 18 — mastichis comp. Mastix - Tinctur • * . . D V1774 w — 5 t — nucum vomicar, Brechnuß * Tinctur • . . D B 1828 — — IO — pectoral. Brust, Elixir D V1774 — — 5 122 Vom 24. May. Nomina. Dispen- satoria. Pon- dus. Taxa in moneta conv. fl. |kr. Tinct. guajaci volatilis. Flüchtige Quajak - Tinctur - DB 1828 Uncia 6 — quassiae ligni. Qnaßienholz- Tinctur • . semis 12 — rhei Dareli. Darrliö Rhabarbara - Tinctur D B1828 12 — robor. Wbyttii. Whytt'ö stärkende Tinctur • D Bav. 1821 10 f — stramonii sem. Tolläpfelsaamen - Tinctur • « D B 1828 8 — Schaeffcri. Schäfferö Tropfen • • • 6 — valerian, volat. Flüchtige Baldrian «Tinctur • DB 1828 6 — vitae augsburg. LebenSeffenz oder schwedische Tropfen 10 Trochisci bechici citr. Gelbe Brustzeltel • • . . DV1780 5 — — nigr. Schwarze Brustzeltel > > DV1780 5 — castorei. Bibergeil - Zelte! .... D V1794 1 13 — crem. tart. Weinsteinzeltel .... DW1798 6 —. ad vermeS. Wurmzeltrl DV1774 8 Unguent, alb. Bleyweiß. Salbe .... D V1774 _ 3 — — camph. Bleyweiß-Salbe mit Kampher D V1794 _ 4 —> althaeae. Eibisch - Salbe .... D V1774 — 3 — — camph. Eibisch • Salbe mit Kampfer. D V 1794 — . — 4 Nom a4. May. 3 83 Nomina. Dispen- satoria. Pon- dus. Taxa in moneta conv. ü. 1 kr. Unguent arthanit. D V 1794 Uncia Wurm - Salbe .... — 6 — hasiliconis. Basilicon - Salbe .... D V1794 — 6 — calendulae. Ringelblumen »Salbe • • D V 1774 — — 4 — digestiv. Digestiv, Salbe .... D V 1774 — — 3 — digitalis foliar. Fingerhutblätter - Salbe • • — — 6 i — enulae. Maut - Salbe .... DW1777 — — 6 j- — jodinic. Jod, Salbe D B 1828 — — i5 — juniperi. Wachholder * Salbe • • • — — 6 — linariae. Leinkraut - Salbe .... D V 1774 . — 4 —• majoranae. Majoran • Salbe .... D V 1774 4 — mendicorum. Bettler - Salbe .... D V 1774 4 ■j- — mercurial dupl. Doppelte Mercurial-Salbe « DB 1828 — 11 f — — rub. Rothe Mercurial - Salbe > • D V 1774 5 — pediculor. Läuse - Salbe D V1780 _ 4 — populeum. Pappelsprossen - Salbe • • I) V 1780 — 4 — potab. rubr. Rothe Brust • Salbe * « • D V 1774 — — 4 — rosatum. Rosen - Salbe ..... D V 1794 — 4 — de styrace. Styrax-Salbe .... D V 1794 — — 8 Dom *4. May. j 24 Taxa in N 0 m i n a. Dispen- Pon- moneta satoria. dus. conv. ti. kr. Unguent de tutia. Tutia-Salbe D V 1780 Uncia — 6 f Veratrina. semis. Veratrin VB,8,8 Granum — i5 Vinum antimon Huxham. junum Hu^ham'S Beechwein » • D B I828 Uncia — l6 — colchic. bulbi. semis. Zeitlosenjiviebehvein ♦ • • — — »črnin. DB 1828 — — 8 Zeitlosensamrnmm • • > DB 1828 —— 8 Abbreviation e s. D, B. significat: D. Bav. „ D. Ed. „ D. L. „ D, Mad. v. W. Pharmacopoca Borrussica. Pharmacopoea Bavarica. Pharmacopoca Edimburgensis. t Pharmacopoca Londinensis. Pharmacopoea hyspanica madriti Pharmacopoea Wirtcmbergica. Vom 24. May. i«5 Index Medicamentorum simplicium, in ultima taxa de anno 1822 non contentorum. Nomina pharmaceutica. Pondus. 3n C. M. Gewicht. fl. I kr. f Agaricus albus. Weißer Lerchschwamm • • Uncia Ein — 4 -f- Aloe hepatica. semis Loth Leber - Aloe —- — 5 Alumen plumosum. Federweiß oder Feder-Alaun — 1 Ambra grisea. Traue Ambra .... Aroow - root. Granum unum Ein Gran —— 7 Amerikanisches Stärkmehl • t Arsenicum citrinum. Uncia semis Ein Loth — 5 Gelber Arsenik .... — — — 3 f Arsenicum rubrum. Rother Arsenik od. rother Schwefel — ■ — — 3 Aspaltum. Asphalt oder Judenpech • • — — — 5 Aurum foliatum. Blattgold (feinstes Apothekergold) Axungia aschiae. Folium unum Ein Blättch —- 5 Aschen - Oehl > . . . . Axungia leporis. Uncia semis Ein Loth 4 Hasenfett — — 5 Baccae alkekengi. Judenkirschen — — 2 Balsam carpaticum. Krummholzöhl .... — — — 3 ~ peruvianum alb. Weißer peruanischer Balsam • • — — 45 — styracis liquidae. Flüssiger Storax .... — — — 3 ia6 Vom 24. May. Pondus. 0 ln Nomina pharmaceutica. C.M. «sewlcht. fl I kr. Balsam de Tolu. Tolutanischer Balsam . Uncia Li» — 3o Boli albi. semis Loch Weißer Bolus - • • — armeniaci rubri. — 1 Armenischer BoluS • • ♦ — —- —- 1 — vulgaris. Gemeiner Bolus • - • — — — 2 f Bulbi colchici recentis. Frische Zeitlosen Zwiebel Capsicum annuum. 1 Türkischer Pfeffer • • • Carobe di Juda. 1 Judenschotten .... Castorei anglicani. Orach- Ein 6 45 Englisch > Bibergail • • Catechu. ma una Quintl Katechu ..... Uncia Ein — 6 Cera viridis. semis Loth Grünes Wachs • • • Clavellae cinamoni. 4 Zimmetblüthen * - • — — — 6 Coccronella grisca. Äokcioellen .... Colophonium. ob Kolophonium .... f Colocynthidum. 1 Colloquinten .... Conchae. 7 Austerschalen .... — » — 2 Corallia alba. Weiße Corallen - • « — rubr. “ 12 Rothe Corallen • • « — — — [ 4 Comu cervi usti. Gebranntes Hirschhorn • ' r»• » Vom «4. May. 127 Nomina Pharmaceutics. Pondus. Gewicht. In C. M. fl-I kr. Cornu cervi sine igne prep. Ohne Feuer gebrannte« Hirschhorn Cortex adstringens brasil. Uncia semis Ein Loth 2 Brasilianische Rinde • * -— alcornoque. 12 Alkornock - Rinde .... — canellae albae. 18 Weiße Zimmet. Rinde • • — cassiae caryophillatae. —— —— 8 Nelken-Kassie-Rinde • • — chinae rubrae. 4 Rothe China - Rinde • • • — granatorum fructuum. 24 Granatapfelrinde .... — granatorum radie. 1 t Granatwurjel-Rinde - • • •9- nucum jugi. matur. Harte Nußschalen - Rinde —■ pruni padi. — — — 8 1 Ahlkirsch - Rinde . -. . . — sassafras. 3 t Sassafras - Rinde • • • • Fabae s. Ignatii. — —- 3 Ignatius»Bohnen • • > — Tonca. Granum unum Ein Gran 2 Tonka • Bohnen .... Farina fabarum. — 2 Bohnenmehl — secalinae. Uncia semis Ein Loth 2 Noggenmehl * . . • • —- amygdalarum. 1 Mandelkleyen Fell vitri. 1 GlaSgalle Flores accaciarum. ■** 1 Schlechrnblüth» .... 2 Vom 24. May. Nomina Pharmaceutica. Pondus. Gewicht. 3« C. M. TW Flores anthos. Roömarinblüthe • — aurantiorum. Pomeranjenblüthe — calendulae. Ringelbluthe • • — carthami. Saflorblüth« - . cheiru Gelbe Feiglblüthe lamii. Nesselblüthe • • — liliorum convall Mayblumenblüthe — macis. MoSkatbluthe • • — meliloti. Steinkleeblüthe — tanaceti. Reinfarrenbluthe • — violarum. Märzenveilchenblnthe Folia plantaginis min Kleinwegerichblätter — rododendri crysanth Sibirische Schneerosenblat — — ferruginei. AlpenröSleinblätter j- — rhois toxicodendr. Gistsumachblatter • • — taxi. Eiben oder Taxusblätter Folicula sennae. Mutterfenne-blätter • Fructus caricarnm. Feigen • • • • • Uncia semis Sin Loth 8 12 6 5 20 5 3 12 3 3 12 1 6 4 16 2 6 2 Vom 24. May. 129 Pondus. l Zn omina rnarmaueuuua. Vi. «ft. esewicyr. ft. 1 fr. Fructus cubebarum. Kubeben Uncia Ein i2 — dactylorum. Datteln semis Loth 3 — jujubearum. Brustbeeren „ 3 — passularum maj. Rosinen, große .... 2 — — minor. Rosinen, kleine .... 2 — piperi albi. Weißer Pfeffer .... 6 — — longi. Langer Pfeffer .... — 3 — — nigri. Schwarzer Pfeffer • • • 3 — siliquarum. Borhörndl .>•••• „ 1 Fung. melitensis. Maltheser- Schwamm - • 24 — sambuci. Holler - Schwamm - • • 2 Furfur tritici. Weizen - Kleyen .... 2 Gummi elasticum. Elastischen Gummi • • • 8 — kinc. Kino - Gummi .... 10 Herba absynthi pont. Römisches Wermuth - Kraut • __ 2 — agrimoniae. Odermenig» Kraut • • • _ 1 •— ballotae lanatae. Wolsstrapp - Kraut « • • 8 — capillorum veneris. Fraunhaar - Kraut . . . — — — 1 Gchhsammlunz. XVI, Shell. 9 i3o Vom 94. May. Nomina pharmaceutica. Pondus. Gewicht. In C.M. fl. I fr. Herba cardui benedicti. Kardobenediot-Kraut - - — chamaedryos. Gamander!-Kraut • • — chelidonii major. Schal-Kraut .... cherefolii. Kerbel - Kraut • • • • — equisetti maj. (hiem) Großes Schafheu - Kraut — — min (arven) Kleines Schafheu-Kraut — galeopsis grandiflor. Liberifche Kräuter • • — hederae terrest siccat. Gundelreben- Kraut • • f — lactucae virosae. Wilder Lattich • • • — — sativae. Gemeiner Lattich • • • — majoranae. Majoran-Kraut > • • — matricariae. Mutter-Kraut • • • — pyrolae umbellatae. Doltentragendes Wintergrün Kraut .... — pulmonariae macul. Geflecktes Lungen - Kraut — ruthae murariae. Maurrrauten-Kraut • • — sideritis. Fifpel-Kraut .... — thymi. Thimian-Kraut • • • Hirudines. Blut * Egel . • Uncia semis Ein Loth Nro, 1 1 Stuck! 2 1 1 1 2 2 2 1 2 1 2 8 Dom 24. May. i3i Nomina pharmaceutica. Pondus. 2n C.M. tsewicyt. ft. I kr. Lacca florentina. Florentiner - Lack .... Unciä Ein >4 — in globulis. Lack in Kugeln .... semis Loth 4 Lapis alabastrin. Alabaster _ » — baptista e. Tauf-Stein i — calaminaris. Galmey * Stein .... I — crystalli mont. * Bergcrystall«Stein • > • 2 — haematis Blut-Stein _ 2 — pumicis. Bimsen - Stein .... 1 — spongiae. Schwamm »Stein .... 1 Lignum aloes. Aloen»Holz _ 36 — campechian. Kampechen-Holz .... __ X fernambucini. Fernambock-Holz .... 2 — rhodii. Rosen - Holz - > . . _ 5 — santali citrini. Gelbes Sande! - Holz > • 9 — santali rubri. Rothes Sande!» Holz > . 1 — sassafras. Sassafras-Holz .... 2 Liquam. hep. mustellae fluv. Aalruthenleber - Oehl • • • Drach- Ein _ 3o Maltum herdei, Gersten. Malt .... ma una Uncia Quint! Ein _ 2 semis Loth 0 * Vom 24. May. i3z Nomina pharmaccutica. Pondus. c Gewicht. e. vjc. fl- 1 kr. Manna canellata. Uncia semis l Ein Loth Stängel-Mann» Mater perlarum. .7 Perlmutter 1 Mica panis. • Semmelschmolle - — 1 Mumia vera. Echte Mumia — — — 6 Mirobalani citrin. Gelbe Myrobalanen • - • — — 2 Muscus helmintochortou. Wurm - Moo» - — — — 2 Nihilum album. Weiße» Nicht» - — — — l tNuces vomicae. Krähenaugen 2 Oleum cajaputi aether. Drachma una Ei» Quiutl Kajaput - Oehl .... — rosarum. 20 Rosen - Sehl ..... — croton thyglii. Gtt. una Ein Tropf. 3 Croton • Oehl — 2 Ossia sepiae. Uncia semis Ein Loth Weißfischbein ..... Pix alba. 2 Weiße» Pech — navališ. 1 Schiff Pech — — — 1 Pillae marina«. Meerballen — — 2 Placenta Amygdalarum. Mandelkäse — 1 Radix alcannae. Anchusa oder Alkanna-Worzel — — — 1 —> arenariae caricis. Deutsche SaffapariUa • Wurzel X Vom z4- May. i33 • Pondus- 3 n Momma pharmacentica. Gewicht. vi. yjr. silkr. Radix artemisiae vulg, Beyfuß - Wurzel .... Uncia Ein 3 f — hryoniae. Zaunrüben - Wurzel • • • semis Sotlj I — caincae. Cainca- Wurzel .... 4 — chinae nodosae. Knollige China - Wurzel . . 5 — cynoglossae. Hundszungen - Wurzel • « L — dietami albi. Weiße Diptam - Wurzel . . 2 — doronici pardali. Gams - Wurzel .... 8 — foeniculi. Fenchel-Wurzel .... 1 — galangae. Galgant * Wurzel • • • « 3 f — hellebori albi. Weiße Nies-Wurzel • • • X — hirundinariae s. vincct, Schwalben-Wurzel > • • L — mandragorae. Allraun - Wurzel .... 4 — mci. Barn»Wurzel .... i — plantaginis. Wegerich - Wurzel • • . l — paeoniae. Päonien * Wurzel .... _ 2 — ratanhiae. Rathania. Wurzel « • • •MM 8 — rhei austriaci. Oestr. Rhabarbara - Wurzel • 5 — saniculi. Sanikel > Wurzel .... -tt» l i34 Dom s4. May. Nomina pharmaceutica. Pondus. In <£. M. v^/civiu;u si. 1 kr. t Radix turpethy. Turbith-Wurzel .... Uncia Ein 3 — victorialis. AllermannSharnisch - Wurzel • semis Loth — 2 —- zedoariae. Zittwer-Wurzel .... — 3 Resina animae. Anima - Harz — — 6 — carannae. Carane - Harz — - 6 — copall. Copall- Harz — 8 — hederae. Epheu - Harz — — 15 — elemi. Elemi - Harz ..... , —. — ■ 10 — labdani. Caban«Harz — — 5 — laccae. Schellack-Harz .... — — 5 — mastichis. Mastir - Harz —- — 10 — olibani ellecti. Weihrauch-Harz .... —• ■ — — 6 — sanguinis draconis. Drachenblut-Harz • • • — 20 sandracis. Sanbrack - Harz .... — 6 — succini. Bernstein - Harz .... —— — . 6 tacamahacae. Takamahacka-Harz • * • — — 7 Sachar candis albi. Weißer Kanbel - Zucker • • — — — 4 „ — rubri. Rother Kanbel-Zucker • ♦ — — — 3 Dom »4. May. i35 Nomina pharmaceutica. Pondus. 3' €.9 fl. 1 t 71. fr. Gewicht Sachar hordci. Gersten. Zucker - - - — lactis. Milch. Zucker .... Uncia Ein 3 semis 1 2 'O' 5 — spermaceti. Spermaceti-Zucker * - — — 3 Sal termar carol. CarlSbader Salz • - * — — —- iG Sapo debrecinensis. Debreziner Seife - * - — —. — 3 t Secale cornutum. Mutter - oder Afterkern • — — — 6 Semen amonii.* Situ - Gewürz - Samen * 4 — anethi. Dill - Samen .... — 5 — anacardi orient. Elephantenläuse«Samen 6 — avenae excortic. Ausgeschälter Hafer - Samen — — --- I — caccao. Kakao-Kerne - Samen —- — 3 — cardamomi min. Kleine Kardamönlein - Samen 6 — cieeris. Küchen - Erbsen - Samen > — 2 — citrulli. Wassermelonenkern - Samen — - 2 t — coculi di levante. Kokelökörner - Samen —* 3 f — colchici autnm. Herbstzeitlosen«Samen • —> — 3 — cucumeris. Gurken ■ Samen . • • — —. 6 — cucurbitae. Kürbis-Samen • • • — — — 2 136 Dom 24. May. Nomina pharmaceutics. Pondus. Gewicht. 2» , 61 a)?* i fl i ft. Semen cumini. Römischer Kümmel - Samen — cynosbatos. Hetschepetsch -- Samen — hordei mund. per. Reine Gersten gerollte — lupinorum. Feigbohnen. Samen • — millesolis Meerhirsche. Samen • — papaveris nigr. Schwarzer Mohn. Samen — paeoniae. Päonien - Kern . . — petroselini. Petersilie - Same» — pimpinellae. Biberoell»Same» — psylii. Floh - Samen • . • t — ricini. RizinuS-Samen • . ■f — sabadillae. Sabadill - Samen f — staphisagriae. Stephanskörner » . f — stramonii. Lolläpfel - Samen — tanaceti. Reinfarn - Samen t — tiglii sen. gr ana. Purgier. Körner . — tritici. Weizen - Samen . . t Spatum ponderosum. Schwerspath • . . Uncia semis Ein Loth _ 2 _l 3 _h _ \ 3 — 2 — 2 j 3 4 — 6 2 1 — 5 2 2 j — i — 6 1 2 1 i Vom *4- May. ic$7 Nomina Pharmaceutica, Pondus. I» fc cm fl. I kr. Spodium ustum. Gebranntes Elfenbein - - Uncia Ein _ 1 Spongia strumalis. Aropffchwamm .... semis Loth _ 2 Talcum venet. Talkstein • • - ... — — — 1 Tartar! crudi. Roher Weinstein .... — — . 2 Thea hollandica. Holländer Thee .... — — — 16 Terra sigilata alb. Weiße Siegel * Erde • • • — — — I Terra sigilata rubr. Rothe Siegel«Erde • • • — — 1 Turiones pini. Fichteufproffen .... — t Tutia alexandrin. Tutia 2 Vaniglia. Vanille Granum Sin 3 Zibethum. Zibeth unum ©ran — 18 ,38 Dom 28. May. 84. Instruction für den Localdirector der f. k. Nersor-gungsansialten in Gray. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 0. May 1834 , 2905t, die nachfolgende Instruction für den Loealdirec- tor der k. k. Versorgungö • Anstalten in Gräh ju genehmigen befunden. Gubernial-Verordnung vom 20. May 1854/ Z. 8316; an das t. k. Protomedicat, an die Professoren und Ordi-narien der allg. Versorgungö- Anstalten - Verwaltung. Instruction. Für den Localdirector der k. k. Versorgungsanstalten in Grätz. 1. der Localdirector der Versorgungs-Anstalten ist dem Lan-deögubernium unmittelbar untergeordnet und ihm in Dienst-fachen Gehorsam zu leisten schuldig. Insbesondere hat er dem Herrn Gubernial - Rathe und ProtomedicuS, dem in« structionSmäßig die Aufsicht und Oberleitung der öffentlichen VerforgungSanstalt, so wie daö Direktorat des medi-cinisch - chirurgischen Studiums zusteht, alle Achtung zu be-zeigen. 2. Er hat alle Anordnungen/ welche das Gubernium in Ansehung dieser Anstalten ihm zu geben für gut hält / alsogleich und auf da» Pünctlichste in Vollziehung zu bringe»/ und in Fälle»/ in welche» in der Auslegung einer Verordnung entweder Zweifel entstünden, oder in der Ausübung gegründete Anstände zu befürchten waren, hat er früher seine Zweifel und Bedenken der Landesstelle mit Bescheidenheit vorzutragrn. 3. Alle Verordnungen und Aufträge de» GuberniumS, so wie auch alle von ihm erstatteten Berichte hat er in einem eigenen Protokolle aufzuführen, und am Jahresschlüsse darauf zu sehen, daß kein unerledigtes Erhibitum zurückgeblieben ist. Zu seiner Erleichterung in mündlichen und schriftlichen Ge-schäften wird ihm ein Zimmer im Krankenhause alö Sirec« toratökanzley unter seiner Sperre eingeräumt und eingerichtet werden. 4. Die Erhaltung und Beförderung deö Wohles der Kranken, der Ordnung und der Ehre deö ihm anvertrauten Institutes Vom 28. May. >3y machen seine größte und im Allgemeinen seine einzige Pflicht auS, und da er hierdurch für die zweckmäßige Besorgung dieser Anstalt verantwortlich wird, so hat er nicht- zu versäumen , was zur Erreichung dieses für die Menschheit und für den Staat so erheblichen Zweckes führen kann. 5. Beobachtete kleinere Gebrechen, oder solche, deren Beseitigung keinen Verzug gestattet, hat er selbst und augenblicklich abzustellen, größere aber der Vorgesetzten Landeöstelle zur Abhülfe ungesäumt anzuzeigen. 6. Eben so hat er nöthig befundene Neuerungen und Verbesserungen, wenn sie über den ihm vorgezeichneten Wirkung»-kreiS hinauSgehen, dem Gubernium gutachtlich vorzulegen. 7. Er muß jedes Individuum deS Hauses in Beförderung de-Guten und Abstellung de- Schlechten auf das Thätigste unterstützen, und daher jede», das mit ihm reden will, zu jeder Stunde anhören und die nöthigeu Belehrungen erthei-len, jede Erinnerung desselben willig aufnehmen und darüber die nöthigen Veranstaltungen treffen. 8. Im Eckrankungsfalle übergibt er dem von ihm für jede» solchen Fall vorgeschlagenen und vom Gubernium ein für allemahl gutgeheißenen Primararzt, ad interim die Local-direction der ihm zugewiesenen Anstalten, d. i. deö Kranken-, Gebähr-, Findel-, Irren-, SiechenhauseS und der Abtheilung für die Augenkranken und Schwangeren. 9. Die fpecielen Pflichten deö Versorg. Anstalten-Director» umfassen zuerst DiSciplinar - Gegenstände, dann medicinische ökonomische und wissenschaftliche Gegenstände. DiSciplinar - Gegenstände. 10. Der Director der Versorgungs-Anstalten hat dafür zu for. gen, daß die Aerzte und Wundärzte, dann alle übrige Beam-te und Diener deS Spitals, die ihnen in ihren Jnstructio-neu und Verhaltungs - Vorschriften vorgeschricbenen Pflichten und Verrichtungen auf das Genaueste befolgen und auSüben; n. Um diese Subalternen in Erfüllung ihrer Pflicht desto eifriger zu machen, ist es vorzüglich nothwendig, daß er selbst mit der pünktlichsten Pflichterfüllung und mit rastlo-ser Thätigkeit im Dienste, denselben zum Beyspiele diene. 12. Strenge mit Billigkeit sind überdieß die nötigsten Eigenschaften eines jeden Vorgesetzten. Der Versorg. Anstalten Director hat daher von seinen Subalternen mit allem Rechte pünktlichen Gehorsam zu fordern, auf Zucht und Subordination genau zu sehen, in Prüfung und Wahl des zur Vom 28. May. i4o Krankenpflege erforderlichen Personales streng zu Werke zu gehen, Sträfliche nach seinem Wirkungskreise entweder selbst zu bestrafen, oder der Landesstelle sie als solch« vorzustrllen ; dagegen aber auch für Untadelhafte gerecht und billig zu seyn, und bey Vorschlägen, Anstellungen und Beförderungen iinparteyisch zu handeln. Wenn ein Arzt oder Beamte sich eines Fehlers oder JrrthumS schuldig gemacht hat, so hat der Director ihn unter vier Augen zurechtzuweisen und keineswegs in seiner Abwesenheit oder im Beyseyn de- untergeordneten Personales ihm eine Ausstellung über seine Geschäftsführung zu machen, da hierdurch alle Ordnung und Subordination untergrabe» wird. 13. Er hat sich auch sowohl von dem wissenschaftlichen als moralischen Charakter seiner Subalternen die nöthigen Kenntnisse beyzulegen. 14. Die Handhabung einer guten SpitalSpolizey ist eine der vorzüglichsten Pflichten des Directors. Diese Polizey hat die Sittlichkeit und Humanität der WpitalSbeamten, dann die Sicherheit und Reinlichkeit im Institute zum Gegenstände. 15. Die reinste Sittlichkeit soll sowohl von den Spitalsbeamten und Dienern, als auch von den Kranken selbst beobachtet werden. Der Director soll zur Aufrechthaltung derselben alle Mittel, die ihm zu Gebothe stehen, anwenden, und im Falle selbe nicht hinreichrn, die Hülfe der Vorgesetzten Behörde an-suchen. 16. Vorzüglich soll er darauf sein Augenmerk richten, daß sowohl von Kranken als Beamten die Gesetze der Religion, zu welcher sie sich bekennen, zu ihrer eigenen Seelenruhe und zur Auserbauung für andere, auf das Genaueste befolgt werden. 17. Um sich von dem moralischen Charakter aller Subalternen die uöthige Kenntniß beyzubringen, hat er von den Pri-«arien der einzelnen Krankenabtheilungen und von dem Oberbeamtrn der Versorg. Anst. Verwaltung alle halbe Jahr eine Conduit-Liste über das Benehmen de» ihnen untergeordneten Personale- abzufordern, die Conduire der Prima-rien, Secundarien und Kanzleybeamten aber der Landesstelle «inmahl im Jahre vorzulegen. 18. Da die Versorg. Anst. Verwaltung eine zum Wohle der leidenden Menschheit errichtete Anstalt ist, in welcher durch-au» die größte Humanität herrschen soll, so hat der Director darauf zu sehen, daß die Kranken von Jedermann menschenfreundlich behandelt »erden, und nebst der ärztlichen Hülfe auch Trost und Theilnahme in ihren Leiden fin- Vom 28. May. 4i den. Jede Unmeuschlichkeit, Grobheit und Gefühllosigkeit soll bestraft oder geahndet werden. In dieser Hinsicht hat er auch keinen Lärm und keine beunruhigenden Schwelgereyen, am wenigsten rauschende Musiken und Balle in diesem Hause zu dulden. 19. Um Sichercheit deö EigenthumS und der Person nach Mög> lichkeit zu beschützen, soll der Director in dem anvertrauten Institute zur Abwendung aller Feuersgefahr, Diebereyen, Raushändel u. s. w. die nöthigen Maßregeln entweder selbst ergreifen, oder bey den Vorgesetzten Stellen ansuchen. Er soll daher keineswegs dulden, daß fremde Menschen, wel-che gar nicht in das Krankenhaus gehören, in demselben wohnen, oder sich da aufhalten. ao. Die größte Reinlichkeit soll nicht nur in den Krankeu-sälen, sondern in dem ganzen Hause herrschen. Die Höfe, die Gänge, die Treppen, selbst die Leichenkamniern u. s. w. sollen durchaus sauber gehalten seyn, und das hierzu bestimmte Personale zur unnachlässlichen Reinigung auf das Strengste verhalten werden. Aerztliche Gegenstände. 2t. Der Director soll das ärztliche und wundärztliche Personale nach seiner Einsicht und ihren bisherigen Anstellungen zum Besten und Nutzen der Anstalten auf die verschiedenen einzelnen Kranken - Abtheilungen verwenden, zu wesentlichen Verwechslungen aber die Bewilligung der Landesstelle ansuchen, oder, wenn sie dringend sind, dem Herrn Gu-bernialrathe und ProtomedicuS zugleich brevi manu anzeigen. 22. Er hat darauf zu sehen, daß die Primarien ihre Kranken -Visiten und Ordinationen pünctlich und zu den vorgeschriebenen Stunden halten, und daß sie jede andere ärztliche und wundärztliche Pflicht genau erfüllen. 23. Eben so hat er darauf zu sehen, daß die von den Secun-darien, Assistenten und Practicanten zu leistende Pflicht nicht im Geringsten vernachlässiget, sondern nach den ihnen gegebenen Instructionen auf das Pünctlichst« beobachtet werde. 24. Die Nachlässigen und alle, die sich was immer für eine Art übler Aufführung zu Schulden kommen lassen, z. B. Betrunkene, Widerspenstige u. s. w. hat der Director zu ermahnen und nach fruchtloser Ermahnung und zwar, in so ferne sie mit Decket und Etd angestellt sind, dem Gubernium anzuzeigen, oder die Uebrigen «ach an Vom 48. May. «4a den Herrn ProtomedicuS b. m. geschehener Anzeige ja entlassen. 25. Hak der Director wechselsiveise einige Krankenfälle durchzu-gehen, tun sich von der ärztlichen und chirurgischen Behandlung der Kranken zu überzeugen, und auch zu untersuchen, ob die Kranken ihre Arzeneyen haben, ob solche zur rechten Zeit auS der Apotheke verabfolgt, ob die Arzneyen ordentlich und gut zubereitet, die Krankenprotokolle ordentlich geführt, die Krankenwärter stets gegenwärtig und überhaupt die Kranken ordentlich verpflegt werden. Ein Gleiche- ist in Hinsicht der Verfpeisung in allen Abthei-lungen nach den im §. 46 und 48 näher enthaltenen Andeutungen zu beobachten. 26. Unvermuthete solche Besuche hat der Director auch manch-mahl bey der Nacht vorzunehmen, um zu sehen, wie sowohl die ärztlichen, als andere Pflichten erfüllet werden und aufgefundene Gebrechen, wenn es thunlich ist, an der Stelle zu verbessern. 27. Das größte Verbrechen ist, wenn ein Kranker vernachlässiget, oder gar mißhandelt worden ist; der Krankenwärter , welcher dessen überführt worden, muß sogleich entlassen und zur Strafe an die Pelizeydireetion abgegeben werden, der Secundararzt, Assistent, oder Practicank, muß jedoch dem Gubernium und zwar nach Maßgabe des Vergehens auch zu einer noch größeren Strafe angezeigt werden. Sollte sich wider Vermuthen ein Primararzt eines solchen Vergehens schuldig machen, so hat der Director eö sogleich dem Gubernium zu melden. 28. Wenn der Director in zweifelhaften und schweren Krankheitsfällen von den Primarien zu Rathe gezogen ivird, soll er unausbleiblich erscheinen und seinen Rath ertheilen. Bey wichtigen chirurgischen Krankheiten, und wo eS sich um eine Operation handelt, muß nebst dem Director und dem betreffenden Primär - Chirurgen wenigstens noch ein Pri-mararzt oder Wundarzt zugezogen, und die Operation durch Stimmenmehrheit bestimmt «verden. 29. Bey einreißenden Epidemien hat derselbe mit den Primarien besondere Berathschlagungen zu pflegen, und bey jenen Kranken, welche lange im Spitale liegen, und deren Krankheit hartnäckig ist, hat er mit den betreffende» Primarien über die Behandlung derselben sich zu besprechen. Auch hat er von dem Ausbruche jeder in einer der ihm untergeordneten Anstalten entstandenen epidemischen Krankheit dem LandeSprotomedicuö sogleich eine schriftliche Anzeige zu machen. Vom 18. May. >43 30. Zm Erkrankung- - oder Verhinderungsfall« eines Primararztes muß er dafür sorgen, daß seine Stellt von einem geschickten Secundararzte versehen werde, auch wohl selbst die Ordination halten, oder derselben manchmahl bey-wohnen. 31. Täglich hat er sich von den Primarärzte« und Wundärzten die Rapporte über die Aufnahme und Abnahme ihrer Kranken, wie auch der Verstorbenen übergeben zu lassen, und bey der Meldung eines oder des anderen Gebrechens zu deren Abstellung sogleich die nöthige Veranstaltung zu treffen; wöchentlich zweymahl, und zwar alle Mittwoch und Sonntag, bey großem Krankenstände, oder herrschenden Epidemien aber täglich, ist erwähnter Rapport mittels des ProtomedieuS dem LandeSpräsidium zu unterlegen. 32. Eben so hat er am Schlüße eines jeden Vierteljahres von den Primarien die Monathsrapporte abzufordern, und in hieraus verfaßten Total - Rapporten der Landeöstelle über den Stand der Kranken des verflossenen Vierteljahres einen umständlichen Bericht zu erstatten, und die Zahl der Zurückgebliebenen vom vorigen Quartale, der neu aufgenommenen, entlassenen, verstorbenen und der mit Ende des Vierteljahres zurückbleibenden Kranken nach ihren Krank-heiten und unter Beyschliessung der Krankentabellen an-zugeben. Nebst dem Berichte über den Stand der Kranken alle drei) Monathe hat der Director noch folgende Arbeiten zu liefern. a. Alle drey Monathe eine Schilderung des herrschenden Krank-heitS-Carakterö, eine raifonirende Erklärung der größeren oder minderen Sterblichkeiten, Beschreibungen der von verschiedenen Primarärzten in gleichen Krankheiten angewendeten mehr oder weniger verschiedenen Methoden, ihre Vergleichung hinsichtlich der Unkosten, Sterblichkeit u. d. gl. b. Von s zu 3 Monathen hat der Director tabellarisch anzu-geben, wie viele Kranke jeder Primararzt in gedachtem Zeiträume behandelt, wie viele er geheilt oder ungeheilt, oder unheilbar entlasse», und wie viele er durch den Tod verloren hat, und zwar: an welcher Todesart;1 endlich, wie hoch sich der Kostenaufwand an Medicamenten binnen drey Monathen belaufe. , Diese Tabelle» müssen mit der Unterschrift der Primarien versehen dem Gubernium übergeben werden. 33. Jedes Vierteljahr einmahl wird eine allgemeine Zufam-mentretung des Directors und aller Primarärzte Statt haven, wo alles DaS zur Sprache kömmt, und verhandelt Vom «8. May. i44 wird , waS auf bessere Behandlung nnd Besorgung der Kranken, auf Abstellung beobachteter Fehler und Gebrechen und überhaupt zum Vortheile der Kranken und zur Emporbringung des Spitals dienen kann. Diese medicinischen Commissionen sind immer am letzten Freytage des Monathö, wenn kein Hinderniß dazwischen kommt, abzuhalten, und das Commissions - Protokoll ist dem Gubernium zur Einsicht vorzulegen. 34. Hebet dir Echtheit und Güte der Medieamente hat er stet» zu wachen, und von Zeit zu Zeit in der Apotheke nachzusehen, nicht nur die Vorräthe, sondern auch die Gefäße, wo die vorräthig verfertigten Medikamente aufbewahret werden, sorgfältig zu untersuchen, und bey dieser Gelegenheit die Ordination» • Ertracte der Primarien sowohl in Rücksicht der erhaltenen ärztlichen Anordnungen, als de» Medikamenten-Aufwandes zu durchsehrn und zu beurtheilen. 35. Eben so hat er sein Augenmerk auf den Vorrath von den nöthige» chirurgischen Instrumenten, Bandagen, Compres-sen, Charpien sorgfältig zu wenden. 36. Oefterö hat er zu ungewissen Stunden auch das Journal-zimmer bey der Aufnahme der Kranken zu besuchen und auf die herrschen sollende Ordnung, so wie auf die Ver-theilung der Kranken, auf die abgängigen oder überflüssigen Krankenplätze u. s. w. Rücksicht zu nehmen. 37. Den Professoren der praktischen Schulen, so wie ihren Assistenten ist die Einsicht in die Aufnahmsbücher frey zu gestatten, und alle Kranke, welche sie auö selben für die praktischen Schulen wählen, müssen ihnen alsogleich verabfolgt werden. Auch steht «S ihnen frey, sich selbst auf die Krankensäle de» Hause» zu begeben und sich Kranke, welche ihnen anständig sind, auözusuchen. Im VerweigerungSsalle von Seite der Kranken darf jedoch kein Zwang Statt haben, weil in der Regel jeder Kranke sich die Abtheilung, wo er behandelt seyn will, selbst wählen kann. 38. Da die Pflege der Kranken und die Anwendung der ärztlichen Verordnungen größtentheil» von den Wärteröleuten abhängt, so hat der Director, welchem die Aufnahme und die Entlassung derselben einzig überlassen ist, bey ihrer Aufnahme die möglichst beste Wahl zu treffen, sie vor der Aufnahme in Rücksicht ihrer physischen Kräfte, Fähigkeit und ihrer Sittlichkeit zu prüfen und nach strenger Prü-fung zu assentiren, bey vorkommenden wesentlichen Fehlern, aber sie nach Umständen z»i strafen, zu übersetzen, oder zu Dom 28, May. i45 entlassen, aber dann auch niemahls sie wieder anzustellen, und deßwegen ein eigenes Conduiten Protokoll derselben in der Spiralskanzley führen zu lassen. 39. Es ist die Pflicht des Directors, auf gerichtliche und polizeyliche Krankheitsfälle, so wie auch auf jähe oder gar gewaltthätige Todesfälle im Krankenhause äußerst aufmerksam zu seyn, dieselben den betreffenden Behörden alsogleich anznzeigen, und daö Begräbniß bis zum erfolgten' Bescheide einzustelle». 4(). In diesen und in mehreren andern Hinsichten ist es noth-wendig, daß er selbst die Leichenkammer und die zu den Leichensectionen bestimmten Zimmer manchmahl in Augenschein nehme, und die dort zu beobachtende Ordnung und Reinlichkeit berücksichtige. Oeconomische Gegenstände. 41. Der Director der Versorgungs - Anstalten - Verwaltung ist verbunden, den Fond des Institutes, welchem er dient, vor aller Beeinträchtigung nach Kräften zu schützen, die Einkünfte desselben, in so weit es in seiner Macht steht, zu vermehren, und jede unnütze Auslage zu ersparen, daher er sich auch mit den Grundsätzen der - Aufnahme und Verpflegung der Aufgenommenen und der Entschädigung des betreffenden FondeS um so mehr bekannt zu machen hat, als die Aufnahme, in so weit sie der Protomedicus bey dem geführten Directorate bisher auf sich hatte, und selbe nicht dem Gnbernium oder den Ordinarien besonders Vorbehalten ist, für künftig ihm übertragen werden. 42. Ec muß also auf die Oecouowie dieser ohnehin mit so vielen Unkosten verbundenen weitweudigen Anstalt den gehörigen Bedacht nehmen, ohne jedoch das Wohl der Kranken dabey zu bekürzen. Die Hindanhaltnng und Mäßigung ungewohnter und überspannter Forderungen an daö Krankenhaus und die sorgfälrigüe Erhaltung aller zum Gebrauche des Krankenhauses bestimmten Erfordernisse sind hierbey eine der vorzüglichsten Pflichten. 43. Um dieses Alles zu bewerkstelligen, muß er auf das Rechnungswesen im Ganzen und im Einzelnen öfters sein Augenmerk richten, und unter seinen einzelnen Branchen die genaueste Controlle zu unterhalten trachten, damit auch den Spitalsbeamten jede Gelegenheit zu der kleinsten Abwei-chung von ihren Pflichten benommen werde; er hat daher auch die Geld- und Material-Journale genau durchzusehen und mit seinen Bemerkungen zu vidiren, und einige Mahle Gesetzsammlung XVI. Theil. 10 146 Vom i8. May. im Jahre mit den Oberbeamten eine unvermutete ©centri« rung verschiedener Material« Artikel vornehmen. Gleichfalls hat er jede der einzelnen Classen monathlich einmahl vorzunehmen, und der periodischen Gubernial-Scon-trirung beyzuwohnen. 44. Dabey muß er besorgt seyn, daß eS nebst de» Arzneyen an keinem diätischen Hülfsmittel gebreche und mangle, welches auf die Pflege der Kranken außer der ärztlichen Behandlung einen wesentlichen Bezug hat. 4t. Cr hat darauf zu sehen, daß die Krankensäle gehörig gelüftet und gereinigt, geheizt, beleuchtet und die Kranken mit den erforderlichen Bettfournituren , Wäsche, Kleidungen und übrigen Erfordernissen versehen werden. Ueberdieß ist besonders hinsichtlich der Krätzigen und Venerischen der vorzüglichste Bedacht zu nehmen, daß die Wäsche jeder Spitalöabtheilung eigends bezeichnet sey. 46. Auf die Kost und Wartung der Kranken ist alle Sorgfalt zu verwende»; der Director hat demnach öfters in de» Kuchen und auf den Krankensälcn zur Zeit der 'Allsspeisung nachzusehen; die Speisen, das Brot und den Wein selbst zu kosten und zu beurtheilen, und selbst auf die Reinlichkeit der Eßgeschirre, auf die Verzinnung der kupfernen Gefäße u. s. ro. seinen Blick zu richten. Täglich muß er die von den Abtheilungen einlaufenden Speise - Rapporte fleißig durchlesen, und den aufgefnndenen Mängeln alsogleich abhelfen. 47. Es ist auch hauptsächlich darauf zu sehen, daß die Aerzte und Wundärzte bey Verschreibung der Arzneyen sich a» die Medicamenten-Formale pünctlich halten, ohne wichtige Ursachen theure und in der Spitals - Norm nicht enthaltene Arzneyen nicht verschreiben, überhaupt auch die erforderliche Quantität der Arzneyen nnnützerweise nicht überschreiten, und zu Vergeudungen oder gar Verschleppungen der Medikamente außer das Haus keinen Anlaß geben. Ein Gleiches hat auch in Hinsicht der Verschreibung deS Weines und der Ertrafpeisen zu geschehen. 48. Bey seinen Besuchen der Krankensäle hat er auf alle diese ökonomischen Gegenstände sein Augenmerk genau zu richten, er muß dabey Nachsehen, ob die Zimmer gehörig gelüftet, gereiniget, beleuchtet, im Winter nicht zu viel oder zu wenig geheizt» die Bettfournituren und die Wäsche rein sind, ob die Oberkrankenpfleger und der Kleiderverwahrer in Aufbewahrung der Kleidungsstücke von Kranken ihre Schuldigkeit verrichten, die Krankenwärter gegenwärtig, wach und nüchtern sind, und den Kranken die gehörige Bedienung Dom 28. May. i47 mid Reinigung leisten, auch von der Beschaffenheit der Kost sich selbst überzeugen, und die etwaigen Klagen der Kranken vernebmen, um den Mißbräuchen und Fehler», die etwa vergehen, auf die Spur zu kommen. 49. In den vierteljährigen Berichten des Directors an daS Gu-bernium wird derselbe eigens bemerken, wie er die verschiedenen Spitals - Abiheilungen bey diesen Untersuchungen befunden hat. 50. Damit diese entdeckten Fehler desto gründlicher verbessert, öconomische Gebrechen überhaupt gehoben und nützliche Vorschläge desto besser erwogen und in Ausübung gebracht werden können, sind vierteljährig einmahl Zusammentretungen mit den Primarärzten zu halten. Diesen hat der Director unausbleiblich beyzuwohnen, und allda auch seine Vorschläge zum Nutzen des Fonds vorzubringen, den Beysitzern zur Ueberlegung mitzutheilen, und über die von denselben vorgetragenen Gegenstände seine Meinung zu erklären. Wissenschaftliche Gegenstands 51. Da in dem allgemeinen Krankenhause mehrere Hunderte von Kranken daS Jahr hindurch behandelt werden, worunter nicht nur seltene und merkwürdige Krankheitsfälle Vorkommen, sondern auch die verläßlichsten Beobachtungen über den Gang und die Beschaffenheit der epidemischen Krankheiten angestellt werden können: so ist es die Pflicht des Directors, dieselben zur Belehrung für andere Aerzte und zur Bereicherung der Kunst zu benützen. 5i. Er hat also die Primarien aufzumunteru und zu verhalten, daß sie getreue und belehrende Beschreibungen, sowohl einzelner merkwürdiger Krankheiten, als auch ganzer «pidemi-scherKrankheits-Constitutionen fleißig und ununterbrochen liefern, neue Heilmethoden mit Klugheit prüfen, und selbst die Wirkungen bekannter Heilmittel bey einem so weit auö-gebreiteten Felde zu Erfahrungen mehr und mehr berichtigen. 53. Solche Materialien hat er vorzüglich bey den vierteljährig abzuhaltenden medicinischen Commissionen zu sammeln, und dann zur thunlichen Einrückung in die von den Direc-toren und Professoren der Wiener medicinischen Jahrbücher Oesterreichs, oder der acta medicorum Austriae zu übergeben. 54, Er hat also auch ein vorzügliches Augenmerk darauf zu richten, daß belehrende Leicheneröffnungen nirmahls unter- »48 Vom 28. May. lasten werden, und daß durch interessante in den Le chen aufgefundene organische Krankheiten, daö in dem Spitale bereit- vorhandene pathologische Museum mit wichtigen Präparaten, welche aber immer mit der Krankengeschichte zu belegen sind, bereichert werde. Von den Präparaten muß ein verläßlicher und gewissenhafter Catalog verfaßt, und solche gelegenheitlich verkauft oder verkauschr werden, wodurch mit der Zeit sowohl in »issenschaftlicher als pecuniärer Hinsicht dem Museum ein bedeutender Gewinn verschafft werden kann. 56. Letztlich hat der Director der Versorgungs-Anstalten auch genaue Sorge zu tragen, daß die schon vorhandene zum Unterrichte der jungen Aerzte bestimmte Bibliothek in der gedörjqen Ordnung erhalren, darüber ein genauer Catalog geführt und zur dießfälligen Aufsicht ein ärztliches Individuum bestellt werde, an welches diese Bibliothek ordentlich üb rg.hen, und welches nicht nur für den Abgang verantwortlich, sondern auch zur Nachtragung der zuwachsenden Werke in den Catalog verbindlich gemacht wird Diese Aufsicht ist vor der Hand dem Professor und Primararzie der chirurgischen Abtheilung, durch dessen tbätige Verw ndung sie bestehet, zu übertragen. 56. In io ferne der Localdire tor der odgenannten Versorgungs-Anstalten Ordinarius einer einzelnen Abtheilung ist, vereinen sich zwar die oberwahnlen Pflichten und Geschäfte i» seiner Person, doch hat er diese Abtheilung in die vierteljährigen Berakhungen einzubeziehen, und von seinen Verfügungen stets den Herrn Gubernialrath und Proto-medi.us in nähere Kenntniß zu setzen. Grätz am 2». May i834. 85. Privilegien -Ertheilung auf Bereitung und Raffinirung deS ZuckerF. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessnng vom 9. May 1834 anzuordnen geruht, daß der §. 2 des Pri-vilegiumspatentes vom 31. März 1832,*) welcher die Ertheilung von Privilegien auf die Bereitung von Nahrungsmitteln, Ge- *) Siehe P. ®. S. Band «4, Seite 355, Nr. »49- Vom 3o May. >49 tränke» und Arzneyen nicht gestattet, auf die Bereitung und Raffinirung des Zuckers nicht anzuwenden sey, die neuen Erfindungen aber, so ferne dabey Sanitätsrücksichten eintreten, bevor daraus ein Privilegium erkheilet wird, von der medicinischen Facultät untersuchen zu lasten seyen. Diese allerhöchste Anordnung wird in Gemäßheit der hohen Hofkanimerverordiuing vom >7. May 1834, Zahl 21351, mit dem Bemerken zur Kenntniß gebracht, daß hiernach jeder Bewerber um ein Privilegium auf die Bereitung und Raffinirung des Zuckers die medicinische Untersuchungstaxe pr. 25 fl. CM. bevor zu erlegen habe, ehe dessen Gesuch zur weiteren Entscheidung vorgelegr wird. Gubernial-Currende vom 30. May 1854, Zahl 8575; an die Kreiöämter. 86. Verpflichtung der Gemeinde-Vorsteher und Hausväter zur ttebcrwachung der Sittlichkeit der Bezirks-Insassen, ihrer Angehörigen und ihrer Dienstbothen. Ueber die allerhöchsten Orts vorgelegte» Erhebungen, hinsichtlich der Zunahme der unehelichen Geburten, wurden in Gemäßheit der mit hoher Hoskanzleyverordnnng vom 14. May 1834 , Zahl 9876, herabgelangten allerhöchsten Entschliessung vom n. April 1854 , folgende Erinnerungen gemacht. 1. Den Gemeindevorstehungen ist neuerlich zur Pflicht zu machen, genau darauf zu sehen, daß die bestehenden Vorschriften wegen Hindanhaltung nächtlicher Schwärmereyen, wegen versperrter Absonderung der Liegerstätte der männnlichen und weiblichen Hausgenossen, dann wegen Verhaltung der Kinder und Dienstbothen zum Religions- und Schulunterrichte gehörig beobachtet werden; im entgegengesetzten Falle aber, und wenn gütliche Ermahnungen fruchtlos blieben, der Obrigkeit hiervon die Anzeige zu erstatten. Voi» 7. Juny. i So 2. Die HanSväter und Gemeindevorsteher sind bey allen schicklichen Gelegenheiten aufmerksam zu machen, wie sehr eS in Ansehung der erster«» die Ehre und daö Wohl ihrer Familien erfordere, ans die Zucht und Sittlichkeit ihrer Angehörigen eine sorgsame Aufsicht zu pflegen, und wie viel ihnen zur Behauptung eine» guten Rufes, und zum Fortgänge des WirthfchaftöbetriebeS an dem sittlichen Betragen ihrer Hausgenoffen und Dienstbothen gelegen seyn müsse; dann wie sehr eö das Interesse der Gemeinden erheische, in ihrem Innern auf Zucht und Ordnung, und insbesondere auf die Hindanhaltung unerlaubter Vermischung der Geschlechter zu sehen, weil die Folgen, die daraus heroorgehen, zumahl die Versorgung unehelicher Kinder, zunächst auf sie selbst zurückfallen. 3. DaS Betragen der Schullehrer und die Erfüllung ihrer Pflichten ist sorgsamer zu überwachen. 4. Gegen die Außerachtlassung der polizeylichen Vorschriften, und gegen Aergerniß veranlassende Unsittlichkeiten ist mit gesetzlicher Strenge zu verfahren. Uebrigens sind aber auch 6. Die Gesetze in Ansehung der Versorgung unehelicher Kinder auf daS Genaueste erfüllen zu mache». Hiervon werden die k. k. Krcisämter zur ferneren Amtshandlung und sorgfältigen Ueberwachung bey allen sich darbiethenden Gelegenheiten, ob und in wie ferne die BezirkSobrigkeiten und Gemeindevorstände ihrer Pflicht dießfalls Nachkommen, mit dem Beyfügen in Kenntniß gesetzt, daß man dießfallS auch an die Geistlichkeit zur entsprechenden Mitwirkung und gehörigen An-Weisung der Lehrer daS Erforderliche erlasse. Gubernial-Verordnung vom 30. May 1834, Zahl 0579; an di« Kreiöämter und Ordinariate. 87. Verfahren bey der Wahl akatholischer Prediger oder Priester. Se. k. k. Majestät haben zu Folge hoher Hofkanzley - Eröffnung vom 18. May 1834 , Zahl 12727, in Absicht auf das Dom 8. Juny. »S> künftige Verfahren bey der Wahl akatholischer Prediger mit allerhöchster Entschliessung vom l i.May d n. I anzuordnen ge» ruht/ daß in solchen Fällen die Vorstehek der betreffenden Ge» meinden dem Consistorium jederzeit drey Individuen zur Wahl ihre» künftigen Seelsorgers durch den Superintendenten oder den Senior vorzuschlagen haben / woraus sohin von dem Consistorium nach genauer Prüfung der Eigenschaften und Fähigkeiten der drey Candidate», die Genehmigung zu ertheilen seyn wird, daß aus denselben Einer von der Gemeinde zum Pastor gewählt» und dem Consistorium zur Anstellung mit Vorbehalt der landrS-fürstlichen Bestätigung präsentirt werde. Se. k. k. Majestät machen aber zugleich sowohl die Const-storien bey der Prüfung der für wahlfähig zu erklärenden Pastorats -Candidaten, als auch die Behörden strenge dafür ver» antwortlich, daß so lange es geeignete Inländer gibt, kein Ausländer und in keinem Falle untaugliche, oder in ihren Grundsätzen nicht vollständig sichere Individuen zu Pastoraten berufen werden. Die k. k. Kreisämter haben über die genaue Handhabung dieser allerhöchsten Anordnung in vorkommenden Fällen zu wachen. Gubernial-Verordnung vom 7. Juny t834, Zahl 9118; an die Kreisämter. 88. . Verfahren bey Bewilligung der Vormerkungen von Gerichtsgcbühren. Die f. k. Kreisämter erhalten beygedruckt eine Abschrift der von dem k. k. inuerösterreichisch - küstenlandischen Appellationsgerichte zu Klagenfurt erlassenen Verordnung über die von der hohen Hofkammcr getroffene Verfügung in Betreff deö künftig bey Bewilligung der Vormerkung der Gerichtsgebühren zu beobachtenden Verfahrens mit der Weisung, sogleich die fernere Kundmachung an sämmtliche Gerichtsbehörden des Kreises zu erlassen. Gubernial-Verordnung vom 8. Juny 1834/ Zahl 9005 ; an die Kreisämter. Verordnung des k. k. in neröster reichisch - k ü st en-ländischen AppellationSgerichteS. Aus ?lnlaß eines unterm 13. Februar igzz au den obersten Gerichtshof, in Betteff des Verfahrens bei) Bewilligung der Vormerkung der Gerichtögebühren erstatteten Berichts, wurde diesem k. k. Appellationsgerichte mit höchstem Hofdecrete der k. k. obersten Justizstelle vom 6. September 1833, Hofzahl 5623, «öffnet, daß die k. k. allgemeine Hofkammer, »m nach dem von dem obersten Gerichtshöfe geäußerten Wunsche die Nachtheile zu beseitigen, welche aus dem gegenwärtigen Verfahren bey Bewilligung der Vormerkung der GerichtSgebühreu für die Beförderung der Rechtspflege entstehen, mittelst Verordnung vom 13. August 1833, Zahl 35660, sämmtlichen Cameras - Gefällen Verwaltungen und dem dalmatinischen Gubernium bedeutet habe: daß in Zukunft, wenn einer Partey zur Führung eines Rechtsstreites bey einem landesfürstlichen Gerichte erster Instanz, oder wenn der Rechtsstreit in erster Instanz bey einem nicht landesfürstlichen Gerichte geführt werde, zur Ergreifung der Appellation die Vormerkung der Gerichtsgebühren bewilliget wird, diese Bewilligung im ersten Falle nicht nur für die erste, sondern auch für die zweyte und dritte Instanz, und im zweyten Falle außer der Appellations-«uch für die Revisionöverhandlung zu gelten habe. Mit weiterem höchsten Hofdecrete der k. k. obersten Justiz-stelle vom 2. May 1834, Hofzahl 2750, aber wurde diesem Ap-pellationsgerichte auf seinem Bericht vom 21. October 1833 über die von der k. k. illyrischen Camera! - Gesällenverwaltung in Bezug auf obige Anordnung an die Tarämter und Bezirksgerichte erlassene Circularverordnung bekannt gegeben, daß in Folge deS Einschreitens deS obersten Gerichtshofes die k. k. allgemeine Hofkammer unterm 6. April 1834, Zahl 10071, demselben eröffnet habe, die illyrische Camera!-Gefällenverwaltung angewiesen zu haben, daß in die Bewilligung der Vormerkung der Gerichtsgebühren die Bedingung, daß dieselben für höhere Instanzen nur dann giltig seyen, wenn die Parteyen oder ihre Sachwalter jeder höheren Instanz ein neuerliches legales Armuthözengniß vorlegen, in Zukunft nicht mehr aufzunehmen sey. Sämmtliche Orts- und Bezirksgerichte werden von dieser durch die k. k. allgemeine Hofkammer getroffenen Verfügung mit dem Auftragein die Kenntniß gesetzt, darauf zu sehen, daß in den Acten sowohl erster Instanz, welche den Tarämter» zur Tarirung übergeben werden, als auch in den Acten, die im Appellations- oder Revistonözuge eingesendet werden, wenn die eine oder andere Partey die Vormerkung der Taren und Stämpel genießt, die Bewilligung hierzu gehörig guSgewiesen werde. Dom I,. Juny. iB3 89. Verwendung befugter Bau - und Zimmermeister zu den wesentlichen Brunnen - Arbeiten. Wenn gleich in der Hauptstadt Grätz und auf dem flachen Lande derzeit keine eigenen Brunnenmeister bestehen, so folgt hieraus keineswegs, daß sammtliche Brunnarbeiten als eine fteye, Jedermann zustehende Beschäftigung angesehen werden können. Nur ganz unbedeutende Ausbesserungen , Legung von Brunnröhren , und derley keine ProfeffionS-Kenntniffe erfordernden Arbeiten können auch fernerhin als frey gegeben behandelt wer» den; wo eS sich hingegen um Erdabgrabung, Ausmauerung und solche Herstellungen handelt, bey denen zur Verhnthung von UngluckSfätten und Beschädigungen besondere Vorsicht und Geschicklichkeit nothwendig sind, dürfen nur befugte Baumeister und Zimmermeister verwendet werden. Im Unterlassungsfälle ist nach den Bestimmungen des Strafgesetzes II. TheilS vorzugehen. Gubernial - Verordnung vom n. Juny 1834, Zahl 5763; an die Kreisämter. 90. Behandlung der am 2. Juny 1834 in der Serie Nr. 410 vrrloosten Kapitalien der Stände von Kärnten und Krain. In Folge des hohen Hofkammer-Präsidial»Schreibens vom 4. Juny 1834, Zahl 3210, wird mit Beziehung auf die Gubernial » Currende vom 8. November 1829, Zahl 3088, *) bekannt gemacht, daß die am 2. Juny d. I. in t>ec teerie Nr. 410 verloosten kärntnerisch - ständischen Aerarial, Obligationen für Kriegödarlehen zu fünf Percent von Nummer 2969 bis einschliessig Nummer 11744, und die in dieser Serie *) Siehe P. G. S. Band ,,, Seite 543, Nr. 178. i54 Dom ii. Juny. enthaltenen krainerisch-ständischen 7terarial - Obligationen zu drey und ein halb Percent, von Nummer 4 bis einschlieffig 3407 , nach den Bestimmungen deS allerhöchsten Patentes vom 21. März 1818 gegen neue mit fünf, dann drey und ein halb Per-cent in C. M. verzinsliche StaatSschuldverschreibnngen umwechselt werden. Gubernialcurrende vom 11. Juny ,gz4, Zahl 9314 ; an die KreiSämter. 91. Behandlung der dalmatinischen Weine in dem Zollsätze bey deren Einfuhr in die innerhalb der Zoll-Linien liegenden österreichischen Provinzen. Zufolge DecreteS der allgemeine» hohen Hofkammer vom 20. May 1834, Zahl 20S19, haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 9. May l. Z. anzuordnen geruht, daß die dalmatinischen Weine in dem Zollsätze bey deren Einfuhr in die innerhalb der Zoll-Linie liegenden Provinzen gleich den Jstrianer und küstenländischen Weinen zu behandeln seyen. Dem zu Folge werden alle Weine, welche in den dem k. k. dalmatinischen Gubernium abhängigen Ge'oiethStheilen und auf den quarnerischen Inseln erzeugt werden, bey ihrer Einfuhr über die allgemeine Zoll-Linie, anstatt deS bisherigen Zolles von zwey Gulden für den Centner Sporco, dem begünstigten Zollsätze von Einem Gulden für den Centner Sporco unterliegen. Diele Begünstigung wird den dalmatinischen Weinen unter ganz gleichen Vorsichtsmaßregeln gegen allfällige Unterschleife zu Statten zu kommen haben, wie sie für die den Dalmatiner. Oehlen bewilligte Zollbegünstigung in Wirksamkeit sind, und welche in Folgendem bestehen: 1. Die Dalmatiner - Weine, welche bey der Einfuhr über die allgemeine Zoll - Linie die erwähnte Begünstigung genießen sollen, müssen von einem Ursprungs'Zeugnisse der politi- Vom n. Juny. i55 schon Behörden in Dalmatien begleitet seyn, in welchem die Erklärung enthalten ist, daß diese Weine ein Erzeugniß Dalmatiens, d. i. der Kreise: Zara, Spalatro, Ragusa, Cattaro, oder der quarnerischen Inseln seyen, und jwar mit genauer Angabe der Localität der Erzeugung. 2. Das dalmatinische Zollamt, bey welchem die Weine aus Dalmatien ausbrechen, muß die Gefäße mit dem Amtssiegel belegen, und eine AuSfuhrsbollete darüber anSstellen, in welcher sich auf das oberwähnte Ursprungöeertifi at bezogen, und die Gattung und Zeichen der Gefäße, so wie die Zahl der daran gelegten Siegel angegeben werden muß. 3. Mit diesen Urkunden begleitet, und mit unverletztem Siegel müssen die Weine zum Zollamte der allgemeinen Zoll»Linie gelangen, welches, wenn nach gehöriger Beschau Alles in Ordnung gefunden wird, die Urkunden dem eigenen Zoll-Register beylegt, und dafür, je nach der Erklärung der Partey, entweder eine Confummo-Zahlung oder eine Con-fummo-Ausweis - Bollete ausstellt, worin jedeö Mahl ausdrücklich die Bemerkung enthalten feyn muß, daß die betreffenden Weine als dalmatinisches Erzeugniß legitimirt worden sind, und die Zollbegünstigung genießen. 4. In einem Freyhafen dürfen Gefäße, in welchen sich Weine befinden, die der Zollbegünstigung theilhaftig werden sollen, nur unter zollämtlicher Aufsicht auSgeladen, und nur in einem zollämtlichrn oder wenigstens unter zollämtlicher Mit-fperre befindlichen Magazine eingelagert werden. 5. Die Ausstellung der Ursprungszeugnisse und AuSfuhröbolle-ten, dann die Sigilirung der Gefäße, deren oben erwähnt wurde, hat gebührenfrei) zu geschehen. Welches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Gubernialcurrende vom it. Juny i#34, Zahl g404; an die Kreiöämter und Jnlimat an die Cameralgefällen - Verwaltung. Vom >7. Ju ny. »2. Bestimmung der Zeit des Anfanges der vorgeschriebc-ncn Ueberwachnng der Verfertigung und des Umsatzes der Baumwoll-Erzeugnisse. 2» Erwägung deö Zeitraumes, welchen die Ausfertigung und die Kundmachung der mit Gubernialcurrende vom 2» April 1854, Zahl 6571 , *) bekannt gegebenen Vorschrift vom 25. Hornung d. I. über die Maßregeln zur Ueberwachnng der Verfertigung und deS Umsatzes der Baumwoll-Erzeugnisse erheischte, und in der Absicht, um den Parteyen die Vorbereitung zur vollständigen Ausführung der gedachten Vorschrift zu erleichtern, fand sich die k. k. allgemeine Hofkammer bewogen, den Zeitpunkt, mit welchem die Bestimmungen dieser Vorschrift über die Behandlung der Maschinen-Spinnereyen, über die Control ir un g deö >'n n e r n F a br i kö v e rk eh r es, über das bey der Verä ußerun g von B a umw 0 llwa aren und bey deren Versendungen zu beobachtende Verfahren zur Vollstreckung zu gelangen haben, auf den 15. August d. I. zu erstrecken. Dagegen treten die Anordnungen der erwähnten Vorschrift für die Versendung von Baumwollgarnen, und für die Stellung derselben zu Gefällöä intern vom t. July d. I. an in Wirksamkeit. Auch bleiben alle anderen hier nicht ausdrücklich geänderten -Bestimmungen der Gubernial - Currende vom 21. April >854 , Zahl 6571, in Kraft. Gubernialcurrende vom 17. Juny >834 , Zahl 9761 ; an die Kreiöämtcr »nd Jntimat an die Cameralgcfällen - Verwaltung. *) Siehe in diesem Bande Seite 5y, Nr. 6z. Vom 3i, Juny. 167 93. Belehrung für das Catastral -- Schätzungspersonale über die von demsrlben vorzunehmende Gebäude-Revision. Um bey der durch das k. L Catastral - Schätzung« - Personale vorgenommen werdenden Gebäude-Revision die vermahl bestehenden Directiven genau aufrecht zu erhalten, und bey diesem Geschäfte die Gleichförmigkeit in der ganzen Provinz zu beobachten, haben die k. k. Kreisämter dem Schätzungspersonale folgende Belehrungen zu ertheilen: 1. In die neuen Gebäude-Verzeichnisse, zu deren Ausfüllung die Bezirksobrigkeiten mit den Druckpapieren bereits versehen sind f müssen die Wohngebäude in der durch das Bauparzellen-Protokoll bezeichneten Ordnung ausgenommen werden. 2. In der Rubrik »alter Conscriptions-Numerus« ist der in dem bisherigen Gebäudesteuer - Verzeichnisse ersichtliche, in der Rubrik »neuer Co nscription s - Num eru ö« aber derjenige Haus-Numerus einzutragen, welcher auf der Behausung gegenwärtig steht. 3. Nachdem in den neuen Gebäude-Verzeichnissen alle nach der in dem Bauparzellen - Protokolle beobachteten Ordnung vorkommenden Wohngebäude übertragen erscheinen müssen, daruptcr aber mehrere sich befinden werden, welche auf kürzere oder längere Dauer die Steuerfreyheit genießen; so sind zwar diese Gebäude ordnungsmäßig zu classificiren, ihre Steuerfreyheit aber in der Rubrik »Anmerkung« mit Anführung der Dauer und der dafür sprechenden Befreyungsurkunde ersichtlich zu machen, und darüber für jede Gemeinde ein eigenes Verzeichniß dem Acte beyzulegen, damit die periodenweise eintretende Steuerfreyheit von der Vorschreibungssumme gehörig in Abzug gebracht werden könne. 4 Die in dem Bauparzellen - Protokolle nicht vorkommenden Wohngebäude, welche entweder bey der Vermessung übersehen wurden, oder seit dieser Zeit entstanden sind, müssen am Schlüsse der Verzeichnisse mit Anführung der Grundparzellen, worauf dieselben stehen, eingetragen werden. ■ 58 Vom 24. und a5. Juny. 5. Die Gebäude, deren WohnungSbestandtheile durch höl-zerne Zwischenwände abgesondert erscheinen, sind nach dem fae-tischen Stande ihrer Benützungsweise zu beurtheile» und zu claffificiren. Gubernial-Verordnung vom 21. Juny 1834 , Zahl 2405/@t,; a» die Kreiöämter und Stände. 94. Bestrafung des bey Stellung eines Militär-Supplenten eintretenden Betruges durch den Verlust der Wohlthat, einen andern Supplenten zu stellen. Se k. k. Majestät haben über die allerunterthänigst vorge-legte Frage, wie in dem Falle vorzugehen sey, wenn ein Supplent einverständlich mit dem Militärpflichtigen, für den er eingetreten ist, einen Betrug verübt hat, in der Absicht um als Supplent angenommen zu werden, mit allerhöchster Entschliessung vom 30. May i834 zu befehlen geruht, daß jene Individuen, die durch Betrug auf gesetzwidrige Weise Supplenten gestellt haben, der Wohlthat noch einen andern Supplenten zu stelle», verlustig erklärt werden sollen, und somit selbst ihrer Militär-Widmung zu folgen haben. Diese allerhöchste Entschliessung wird de» k. k. Kreisämtern in Folge hoher Hofkanzley - Verordnung vom 12. Juny 1834 , Zahl 14471, zur genauen Darnachachtung in künftigen Fällen mit dem Aufträge »iitgetheilt, dieselbe den Unterbehörden bekannt zu machen, und über deren genaue Befolgung zu wachen. Gubernial-Verordnung vom 24. Juny 1834 , Zahl 10164; an die Kreiöämter. 05. Nachstellung der in den Assentlisten als nicht erschienen bezeichneten militärpflichtigen Individuen. Daö hiesige k. k. General - Commando hat rücksichtlich der heurigen Rrkrutirung mit Note vom 11. Juny 1334, Zahl Vom «z. Juny. ,Sy 1837/&., im Allgemeinen bemerkt, daß die Stellung-obrigkeiten die bestehenden Vorschriften bey Individuen, die sie begünstigen wollen, dadurch zu umgeben wissen, daß sie den UebergabSlisten bey diesen Individuen die Bemerkung beyfügen: »ist nicht erschienen.« Um dieses für die Folge zu beseitigen, hat das k. k. Generaleommando das Werbbezirköcommando ermächtiget, diese angeblich nicht erschienenen Burschen, selbst wenn der Bezirk schon auö der nähmlichen Altersklasse abgestellt hatte, zur Nachstellung zu berufen. Dieses rorf6 den k. k. Kreisämtern mit der Erinnerung eröffnet, daß es wohl von selbst auffallen muß, daß der Beysatz: »ist nicht erschienen« als sehr mangelhaft, und durchaus nicht im »lindesten genügend, und befriedigend erscheine, indem eS die Pflicht der Stcllungsobrigkeiten ist, Couscribirte, die auf die geschehene Vorförderung nicht erscheinen, holen zu lassen, und sich überhaupt von der Ursache ihres Nichterscheinens, ob sie auf Krankheit, oder illegaler Abwesenheit beruhet, noch vor der Abführung der Rekruten zur Assentirung zu überzeugen , um so-wohl sogleich mit den Edictalcitationen gegen die illegal Abwesenden vergehen, als auch über die nur provisorisch zu ersehenden Kranken, und über die illegal Abwesenden, den Asscntirungö-Commissionen zum Behufs des Vorschreitens auf eine höhere Altersklasse, und des sichern Vorganges mit den definitiven, oder nur provisorischen Stellungen die nöthigen verläßlichen Daten gleich mitbringen zu können. Mängel tueser Art, die sich bey den Assentirungscommissio-nen gleich offenbaren müssen, sind gegen die schuldtragenden Bezirksobrigkeiten strenge zu ahnden, und selbe sogleich zur unverzüglichen Ergänzung zu verhalten. Den k. k. Kreisämtern wird daher erinnert, daß dort, wo bey der lehten Rekrutirung der oberwähnte mangelhafte Beysah Statt fand, nachträglich die vorschriftmäßige Behandlung der betreffenden Conscribirten im Einvernehmen mit dem Conscriptions -Revisoriate eingeleitet, für künftige Rekrutirungen aber die Bezirksobrigkeiten für die vollständigsten Nachweisungen strenge verantwortlich gemacht, aber auch auf die sichere Nachstellung i6o Dom «S. und 26. Juny Derjenigen, für welche vorschriftmäßig andere nur provisorisch zu stellen sind, von den Kreisämtern auf der Grundlage ^ der hierüber bey den AssenrirungScommissionen sich vorzumerkenden Daten, und da ohnedieß in den Affentlisten bey provisorischen Stellungen angemerkt werden soll, für wen die provisorische Stellung geschah, sorgsamst gewacht werden soll. Gubernial - Verordnung vom 25. Juny 1834 , Zahl 9725 ; an die Kreiöämter. 06. >. • < Verboih, Skaudrserhvhungen und Ehrentitel ohne allerhöchste Bewilligung bey fremden Regierungen anzusuchen , und sich derselben in den f. k. Staaten zu bedienen. Zu Folge hohen HofkanzleydecreteS vom 6. d. M., Zahl 15830, wird die allerhöchste Enrschliefsimg vom 12. July 1802 in Erinnerung gebracht, daß Seine k. k. Majestät wie bereits schon mit Hofdeeret vom 12. July 1802 bekannt gemacht wur-de, nicht gestatten, daß k. k. Unterthanen Standeserhöhungen und Ehrentitel bey fremden Regenten ansuchen, und sich derselben in den k. k. Staaten bedienen. Gubernialcurrende vom 25. Juny 1834, Zahl 9955 ; an die Kreisämter und Jntimat an das k. k. Appellationögericht zu Klagenfurt, und an das steyermärkifche Landrecht. 97. Bestimmung der Zeit, binnen welcher den im ersten und zwcyken Semester in die zweyte Elaste verfallenen Schülern die Wiederholungs - Prüfungen zu gestatten sind. Die hohe Studienhofcommission hat mit Verordnung vom 6. Juny 1834, Zahl 2447, über eine bey selber vorgekommene Vom 26. Juny. 161 Anfrage, hinsichtlich der Zeit zur Vornahme der Wiederholungö-Prüfungen erinnert: In der allgemeinen Amtsinstruction für die Studien-Diree-toren heißt es §. IV. 7 ausdrücklich: »Wird die Wiederholung einer Prüfung erlaubt, so ist der Schüler, falls es um Verbesserung einer bey der ersten Sent estralprüfung erhaltenen zweyten Classe zu thun wäre, erst nach einem, seinen Fähigkeiten angemessenen Zeiträume, fall- er aber die zweyte Classe bey der zweyten Sem estral-Prüfung erhalten hätte, erst gegen, aber doch vor Anfang des nächste» Schuljahres der neuen Prüfung zu unterziehen.« DiefesGefetzist durch keine nachgefolgte allerhöchste Entschliessung aufgehoben worden. In so ferne also die Studienhofcommissionöverordnungen vom rs. Juny 1815, Zahl izii, und 15. December 1827, Zahl 6598, dießfalls eine Abänderung zu bezwecken scheinen, hat es von denselben bezüglich der für die Wiederholung der mißlungenen Prüfungen des ersten S e m est e r s zu bestimmenden Frist in so ferne abzukominen, daß die oben erwähnte allgemeine Amts-Instruction genau zu beobachten, und daher eine solche Wiederholung erst nach einem den Fähigkeiten deö Studierenden angemessenen Zeiträume vorzunehmen ist, übrigens aber jede solche Wiederholung doch längstens in den ersten vierzehn Tagen des nächstfolgende» Schuljahres vorgcnommen werden muß. Gubernial-Verordnung vom 26. Juny 1834 , Zahl 10166; an die Studiendirectorate, und an die Gymnasialdirectionen. 9$. • Ausschlicssung der nur auf eine bestimmte Dauer von Jahren mit Pensionen oder Gnadengaben betheilten Beamtcns- oder Dieners-Waisen von dem Northeile der Abfertigung oder Reservation. Zufolge hohen Hofkammer-DecreteS vom 28. May 1834, Zahl 22311, haben Se. f. k. Majestät mit allerhöchster Ent-Gesthsammlunz XVI. Th-il. 11 schliessung vom 9. July ,833 zu bestimme» geruht, daß bey allen weiblichen, über das Normalalter geschrittenen Civilbeam tenS - oder Dieners-Waisen, welche in eine», jährlichen Aera-rial »Bezug« unter der Benennung Pension, Gnadengehalt, Gnadengabe, Krankheüs- oder Unterhaltsbeytrag, Unterstützung re. stehe», und denen dieser Bezug entweder mit der Bezeichnung auf lebenslänglich, oder biö zur Herstellung ihrer Gesundheit oder allfälligen Versorgung (Verehelichung) bewilliget worden , oder wo die Verleihung vielleicht ganz ohne Beysetzung einer Dauerzeit geschehen ist, bey ihrer Verehelichung die Be-günstiguug der fteygestellten Wahl zwischen der Reservation ihres Bezuges auf dem Fall ihres Witwenstandeö oder der Abfertigung mit dem zweyjährigen Betrage desselben ohne Unterschied ihre Anwendung zu finden, und daß nur in dem Falle, wenn einer solchen Waise ein Aerarialbezug auf die bestimmte Dauer von ei-nem, zwey oder mehreren Jahren bewilliget worden, und sie sich während dieses Zeitraumes verehelichen sollte, diese Begünstigung nicht anzuwenden sey, sondern bloß die Einstellung ihres Bezuges mit dem Tage ihrer Verehelichung für immer zu erfolgen habe. Welches hiermit zum Benehmen bekannt gegeben wird. Gnbernial-Verordnung vom 26. Juny ,834 , Zahl ,0347; an die KreiSämter, Provinzial - Staatsbuchhaltung, an daö Fiöcalamt, Camera! - Zahlamt, a» die Versorgungöanstalten Verwaltung, die Stände, an das Versatzamt; Jntimat an das stepermärkische Landrecht. 99. Einverleibu q der Gewerbsleute, welche das Meister-recht auf ein zünftiges Polizey - oder Commerzial-Gewerbe erlangen, bey der im Orte ihres Gewerbs-Betriebes befindlichen Zunft. Die hohe kJ. allgemeine Hofkammer hat mit Decket vom 13. Juny ,834 , Zahl 25537, über die Frage, ob Individuen, welche mit einem zünftigen Gewerbörechte betheilt werden, verpflich- Dom 17. Juny. i63 tet ft»)» sollen, sich der Zunft einverleiben zu lassen, im Einverständnisse mit der k. k. vereinten Hoskanzley Nachstehende- hieher eröffnet: Schon das Zunft - Generale vom Jahre 1731 erklärt alle ohne landesfürstliche Erlaubniß errichtete^, oder künftig allenfall-zu errichtenden Zünfte als null und nichtig, ungültig und unkrästig. Der 7. Paragraph der an sämmtliche Länderstellen unterm 30 März 1776 erlassenen Normalverordnung gestattet den Läu-derstellen, geschickten Gesellen, welche zum Meisterrechte nicht qualifizirt sind, die Schutzfreyheit auf ihre Person, und allenfalls auch mit Gehülftn zu ertheilen. Der 4. Paragraph der an das böhmische Guberniuiu erlassenen Hofverordnung vom 3. May 1784 erneuert diese Ermächtigung. Der Paragraph c der im Einverständnisse mit der k. k vereinigten Hoskanzley erlassenen Normalverordnung vom 2. May 1809 enthält endlich die ausdrückliche Bestimmung, daß selbst jene Eriverbsziveige, die zivar in dein Verzeichnisse der Polizey-Gewerbe enthalten, aber nur in den größer» Städten, oder nur in der Haupt» und Residenzstadt eigenen Befugnissen unterzogen , außer dein aber freygelaffen sind, dort Ivo sie bisher keiner eigenen Befugnißertheilung unterworfen waren, auch in Zukunft frei) zu bleiben haben. Bey diesen gesetzlichen Bestimmungen hat es fortan, so wie vor der Hand auch noch dabey künftig zu verbleiben, daß Ge-werböleute, welche das Meisterrechl auf ein zünftiges Polizey-oder Commerzialgewerbe erlangen, auch verpflichtet ftyn sollen, sich bey ihrer, in dem Orte ihres Gewerböbetriebes befindlichen Zunft einverleiben zu kaffen. Es wird jedoch den k. k. Kreisämtern zugleich zur Pflicht gemacht, streng darüber zu wachen, daß nirgends illegal bestehende Zünfte geduldet, und an Orten wo keine legal anerkannten Zünfte bestehen, auch die betreffenden Gewerbsleute nicht gezwungen werden, sich in entfernten Orten in Zünften incorpo-riren zu lassen. Gubernialverordnuug vom 27. Juny 1834, Zahl 10178; an die Kreisämter. 164 Vom 27. Juny. ...... , • 100. Verboth jeder Art Don öffentlichen Productionen, Schauausstellungen, musikalischen Akademien, Oratorien, Concerten unb bergt, an kirchlichen Norma- Tagen. Der Herr Präsident der k. k. Polizey » Hofstelle hak mit hohem Erlasse vom 8. Zuny 1034 erinnert, daß nach dem Sinne der allerhöchsten Entschließung vom 19. August 1826/ kund gemacht durch Gubernial - Currende vom 20. September 1826 , Zahl 20105 , *) nicht bloß die Aufführung theatralischer Vorstellungen, sondern jeder 2irt von öffentlichen Productionen mo Schauausstellungen, unter welche auch musikalische Akademien, Oratorien, Concert« und dergl. gehöre», an kirchlichen Normatagen unbedingt untersagt fei), und daß dieses Verboth sich selbst auf jenen Fall erstrecke, wenn eine Vereins-Gesellsrdast nachzuweisen vermöchte, daß sie vor Erscheinung der allerhöchsten Entschlieffung vom 19. August 1826, die Begünstigung zur Abhaltung einer Akademie a» solchen Normatagen genossen hatte. Gubernial-Erledigung vom 27. Juny 1834 , Zahl 10194 ; a» die Ordinariate. 101. Stämpclbefreyung der den Studierenden bezüglich auf ihre dießfälltgcn Obliegenheiten und Acte erforderlichen ärztlichen Zeugnisse. Laut hoher Studienhofcommiffionö - Verordnung vom 6. Juny 1834 , Zahl 2738, hat die f. f. allgemeine Hofkannner unterm 22. April d. I., Zahl 16572, über einen Antrag der k. k. Tabak- und Stampelgefallen - Direction beschlossen, die ärztlichen Zeugnisse, welche den Studenten zum Beweise eines *) Siehe P. G. S. Band 8, Seite 196, Nr. 184. Vom 28. Juny. >65 Hinderniffes im Schul- oder Kirchenbesuche, in rechtzeitiger Ab» legimg der Prüfungen, oder Vornahme eine- andern, auf da-Studienwesen bezüglichen rlcteö ausgestellt werden, vom Stämpel zu befreyen. Dieser Beschluß wird mit dem Beyfügen zur Kenntniß gebracht, daß nach Anordnung der hohen Hofkammer solche ungr-stämpelte Zeugnisse, damit sie nicht zum Nachtheil des Stäm-pelgefälleö zu einem andern Zwecke verwendet werden können, nach gemachtem Gebrauche zurückzubehalten feyen. Gubernialverordnung vom 27. Juny 1854, Zahl 10270; an die Studien - Directorate, an die Gymnasial-Directionen und die fürstbischöflichen Ordinariate. 102. Bestimmung der Ladungsbreite für die in das Königreich Sachsen gelangenden Fuhrwerke, und der auf deren Uebertretung festgesetzten Strafe. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 12. Juny $854 , Zahl $4989/ bekannt gegeben, es bestehe im Königreiche Sachsen seit 1. Jauner d. I. die Einrichtung, daß Fuhrwerke aller ?(rt nicht breiter, als höchstens s Dresdner Ellen beladen werden dürfe», und daß die dawider handelnden Fuhrleute mit einer Geldstrafe von einem bis fünf Thalern belegt werben. Die k. k. Kreisämter haben zu verfügen, daß diese im Königreich Sachsen bestehende Einrichtung durch die Obrigkeiten zur Kenntniß aller jener Fuhrleute gelange, welche nach Sachsen Fuhrwerk treiben, und also ben der Ueberschreitung dieser Ladungsbreite der gedachten Strafe unterliegen würden. Gubernialverordnung vom 23. Juny 1854, Zahl 10549; an die Kreisämter. >66 Vom 3o. Juny und 2. July. 103. Abnahme der Militärpflichtigkeits - Redimirungs « Taxe von bett nach Bayern auswandernden f. f. österreichischen Unterthanen, welche das dreyundzwan-zigste Lebensjahr nach nicht überschritten haben. Se. k. k. Majestät haben mit allerhöchster- Entschließung vom 30. May 1834/ jit befehlen geruht/ daß die Militärpflich. tigkeitS - RedimirungS -Tare von den k. k. österreichischen nach Bayer» auöwandernden militärpflichtigen Unterthanen, nur dann abzunehmen sey, wenn sie daö 2>ste Lebensjahr noch nicht überschritten haben, und es sey sich in vorkomnienden Fällen zu versichern, daß auch die königlich bayerische Negierung in Ansehung ihrer nach den k. f. österreichische» Staaten auswandernden Unterthanen die gleiche Behandlung Eintreten lasse. Hiervon werden die k. k. Kreisämter in Folge hoher Hof-kanzleyverordnung vom 19. Juny 1834, Zahl 14491, zur Wissenschaft in die Kenntniß gesetzt. Gubernial - Verordnung vom 30. Juny 1834, Zahl 10536; an die Kreisämter und an das Provinzial - Taxamt. 104. Belag der magistratlichen Rechnungen und jener der Spitalsverwaltungen mit de» Original - Urkunden und kreisamtlichen Anweisungs- und Bewilligungs-Verordnungen. Die k. k. Kreisämter haben die unterstehenden Magistrate und Spitalvermögensverwaltungen, welche ihre Rechnungen der Censur der k. k. Provinzial - Staatöbuchhaltung zu unterziehen habe», auzuweisen, jede Rechnung immer mit den darauf Bezug nehmenden Original-Urkunden zu belegen, in jenen Fällen aber, wo in den kreisämtlichen Aufträgen, AnweisungS- und Bewilligungs-Verordnungen, noch anders Gegenstands wichti- Bom 4* und 6, July. >67 gern Inhalts behandelt werden, unter Anführung dieses Umstandes bloß kreiöämtlich vidimirte Abschriften dieser Verordnungen den Rechnungen beyzuschliessen. Guhernial-Verordnung vom 2. July 1834, Zahl 10297; an die Kreiöämter. 105. Erklärung der Straßen - Einräumcr als nicht provi-stonsfähig. Laut hoher Hofkanzley - Verordnung vom 19. Juny 1854, Zahl i504i, haben Se. k. k. Majestät in Betreff der festzusetzenden Maßregeln zur Enthebung der Straßenfonde von der Last der Provision für die Einräunier folgende allerhöchste Ent-schlieffung herabgelangen zu lassen geruht: »Ich mache der vereinigten Hofkanzley zur Pflicht, die Straßen - Einräumer, welche als bloße Taglöbner gar nicht provisionsfähig sind, nur in besondern Fällen, wo im Dienste zugezogene schwere LeibeSgebrechen, und erwiesene Arbeitsunfähig, feit eine Ausnahme begründen, meiner Gnade gegenwärtig zu halten, auch ist bey den hiernach gestellt werdenden Anträgen nur daS strengste Bedürfniß der zu Betheilenden zu berücksichtigen. UebrigenS ist anzuordnen, daß Niemand in den Straßen - Ein-räumerdienst ausgenommen werde, welcher bereits das vierzigste Lebensjahr überschritten hat, und auch vor diesem Alter nicht die angemessenen körperlichen Kräfte besitzt. Gubernia! -Verordnung vom 4. July 1834, Zahl 10644; an die Provinzial - Baudirectt'on. 106. Einrichtung der Urkunden zur Ausweisung des Bezu« ges der Baumwollwaaren. Um die Ausweisung des Bezuges der Baumwollgarne zu erleichtern, und die den Baumwollgarn - Spinnereye» obliegende j 68 Dom 6. July. Buchführung gleichförmig einzurichten, hat die k. k. allgem. Hofkam-nrer nachträglich zu der Vorschrift vom 25. Februar 1854 über die Maßregeln zur Ueberwachung der Verfertigung und deS Umsatzes der Baumwoll-Erzeugnisse mit der Verordnung vom i7.sJuny 1834/ Zahl 25891 / folgende Bestimmungen festgesetzt. 1. Die Baumwollgarn - Spinnereyen werden mit gedruckten und amtlich vorbereiteten Verschleiß Tage-b üch ern/ auö denen die Bezugs - oder Verkaufsnoten über die Baumwollgarne, und über die Abfallwolle auszufertigeu sind, gegen Vergükung der Kosten der Beyschaffung bctheilt werden. Bezugs- oder VerkaufSnsten, welche nach dem Zeitpunkte, mit welchem diese Vorschrift in Wirksamkeit tritt, nicht auf dem vorgedruckten, amtlich erfolgten Papiere von Baumwollgarnspinnereye» über die Baumwoll garne oder Abfallwolle ausgestellt werden, sind zur Ausweisung deS Bezuges der genannten Gegenstände nicht anzu-nehmen. In so fern die GewerbSbücher, die in der Fabrik über den GewerbSbetrieb, und den Verschleiß der Erzeugnisse geführt werden, mit dem gesetzmäßigen Stämpel versehe» sind, unterliege» die ämtlich erfolgten gedruckten Verschleiß-Tagebücher nicht dem Papierstämpel. Für die Maschinen - Spinnereyen, und die Garnspinner bleiben die Bestimmungen der Vorschrift vom 25. Februar »834 §§. 11 und 12 in Wirksamkeit. 2. In den Bezugs- oder V erkaufsn ot en der Baumwollgarn-Spinnereyen braucht der Preis, um welche» die Garne veräußert wurden, nicht auögedrückt z» werde». 5. Die Angabe des Preises, um den die Veräußerung geschah, und des Nähmenö der Partey, an welch e die Garne veräußert wurden, darf in dem Verschleiß-Tagebuche, auö welchem die Bezugönote anSgefertigt wird (in der Jurte), in so fern unterlassen werden, als in der Spinnerey nebst dem Verschleiß - Tagebuche auf ämtlich erfolgtem gedruckten.Papiere, ein besonderes Verkaufs« buch regelmäßig geführt, in dem Letztem sowohl der Vom 6. July. i by Preis, um den die Veräußerung erfolgte, als auch der Nähme des Erwerbers richtig angesetzt wird, überhaupt aber zwischen jenem Verschleiß. Tagebuche (Journale) und dem Verkaufsbuche (der Verkaufs-Strazze) die vollständige Uebereinstimmung besteht. Sollte in den Angaben beyder Bücher eine Verschiedenheit entdeckt werden, so findet die Vorschrift vom 25. Februar 1834 §. 5g Anwendung. In dem Verschleiß-Journale muß stets der Ort, an den die veräußerten Garne bestimmt sind, angegeben, wie auch die Blattseite, auf welcher die Veräußerung in dem besonder,. Verkaufsbuche eingetragen erscheint, berufen werden. Hierdurch wird jedoch die Vorschrift über die Angabe des Nah-mens und Wohnortes der Partey, an welche die Veräußerung geschah, für die Bezugs- oder Verkaufsnoten nicht geändert. /,. Werden Garne »»geweift, oder auf eine andere, als die gewöhnlich angenommene Art, geweift veräußert, oder versendet, so, ist dieses in dem Verschleiß Tagebuche, und der Verkaufs - oder BezngSnote deutlich auszudrücken. s. Di«, auf vorgedrucktem Papiere zu führenden Verschleiß-Tagebücher sind in den mit der Vorschrift vom 25. Februar 1834 §. 6 festgesetzten Fristen an die Cameral-Bezirksbe-hörden zu überreichen. Diese Anordnung erstreckt sich nicht auf die besondern Verkaufsbücher, welche nebst diesen Tagebüchern in der Spinnerey geführt werden. 6. Zur leichtern Vereinzelnung der Deckungsurkunden über Baumwollgarne, werden für den Verkehr int Klei-ii en Betteten ausgegeben werden, an denen sich Abschnitte jeder über vier Pfund, oder über ein Pfund Wie-n e r g e w i ch t ö - B a u m w o l l g a r n befinden. r. Auch die Baumwollgarn «Spinnereyen werden mit besonder» ' Vcrschleißtagcbüchern gegen Vergütung der Kosten ämtlich betheilk werden, aus denen Bezugs noten mit Abschnitten zu vier Pfund und einem Pfund Wiener Gewichts auSzufertigen sind. A ' ' 70 Vom 6. July. 8. Die Gestalt der Bolleten und der BezugSnote» für den Verkehr im Kleinen ist auö den beyliegenden Mustern zu entnehmen. Zwar umfaßt die Zahl der Abschnitte an jeder Bollete und BezugSnote vierzig Pfund. Sollte jedoch die Urkunde über eine kleinere Menge auSzustellen feyn, so wird diejenige Zahl Abschnitte, welche daö zu der ganzen Menge von vierzig Pfund fehlende Gewicht umfaßt, von dem Register oder dem Verschleiß-Tagebuche mit der Bollete oder Bezugsnote nicht abgeschnitten, sondern ungetrennt an demselben (an der Jurte) belassen, y. Bey der Ausfertigung der Bezugsnote» für den Verkehr im Kleinen ist sich nach den für die Ausstellung der Bezugs - oder VcrkaufSnoten über Baumwollgarne überhaupt bestehenden Bestimmungen zn benehmen. In jedem der einzelnen Abschnitte, die mit der Bezugsnote erfolgt werden, ist von Seite der Spinnerey, welche die Bezugönote ausstellt, bloß der Tag der Ausfertigung, dann der Nähme und Wohnort desjenigen, an den die Garne verkauft werden, anzusetzen. 10. Die Bollete und Bezugsnote für den Verkehr im Kleinen kann für keine größere Menge Garne, als in den, von der Bollete oder Bezugsnote nicht getrennten Abschnitten auö-gedrückt ist, 'zur Ausweisung angenommen werden. 11. Die von den Bolleten oder Bezugsnoten für den Verkehr im Kleinen ab'ge lösten Abschnitte, sind nicht geeignet, Handeltreibenden, daS ist: Großhändlern, Kauflenten, Krämern, Hausierern für die bey ihnen vorhandenen unverarbeiteten oder gefärbten Baumwollgarne zur Ausweisung zu dienen. >2. Auch bey ander» Parteyen können die von den Bolleten, oder Bezugsnoten für de» Verkehr im Kleinen getrennten Abschnitte unverarbeitetes oder gefärjb-tcS Garn in der Regel nur in so fern decken, als sich dasselbe in dem Standorte des Amteö, daö die Bollete ausstellte, bey Bezugönoten aber in dem Wohnorte der Par- Vom 6. July. 17- tty , welcher die BejugSnote ertheilt wurde/ oder in der Umgegend dieser Orte befindet. Als Umgegend der Letzter» werden diejenigen Orte nicht betrachtet/ die von denselben so weit entfernt find/ daß zwischen diesen und jenen in der zur gewöhnlichen Handelöverbindung zwischen beiv selben dienenden Richtung eine Zoll-Legstätte oder ein anderes zu den Amtshandlungen bey der Versendung von Baumwoll-Erzeugnissen ermächtigtes'Amt vorhanden ist. 15. Die Dauer/ bis zu welcher die Abschnitte »oft den Bolle-ten und Bezugsnote» für den Verkehr im Kleinen als Deckung für unverarbeitete oder gefärbte Garne angenommen werden können/ schließt mit demselben Tage/ bis zu welchem die B o l l e t e oder B e z u g S n o t e s e l b st / von der dieselben getrennt wurde»/ zur Ausweisung dienen kann. 14. Dje Bosteten oder Bezugönoten für den Verkehr im Kleinen können mit Beobachtung der für die Abtretungen der Garndeckungen überhaupt bestehenden Bestimmungen an den Erwerber der Garne/ über welche die gedachten Bolleten oder Bezug Snoten ausgestellt wurden, abgetreten werden. 15. Sind bey der Versendung der mit einer solchen Bollete oder Bezugsnote gedeckten Garne die Bedingungen, unter denen dieselben zu einem Gefällsam te gefielt t werben müssen , vorhanden, so soll sich nach den dießfälli-gen Anordnungen benommen werden. 16. Befindet sich in dem Orte, an den die mit einer Bollete oder Bezugsnote für den Verkehr im Kleinen gedeckten Garne bestimmt sind, oder in dessen Nähe ein zur Vornahme der Amtshandlungen bey den Versendungen der Baumwoll-Erzeugnisse ermächtigtes Amt, und werden die Garne auf dem Transporte vor der Ablegung zu diesem Amte gestellt: so hat das Letztere, nebst der für die Stellung von Banm-woll- Erzeugnissen vorgeschriebenen Amtshandlung, auf jedem der an der Bollete oder Bezugönote ungetrennt vorhandenen Abschnitte da» Amtösiegel in schwarzer Farbe deutlich aufzudrücken. Die auf diese Art bezeichueten Ab- J 72 Vom 6. July. schnitte können in dem Standorte des Amtes oder in dessen Umgegend getrennt von der Bollete oder Bezugönote zur Ausweisung unverarbeiteter oder gefärbter Baumwollgarne verwendet werden. 17. Derjenige, welchem eine für den Verkehr im Kleinen ausgestellte Bollete oder Bezugsnote ertheilt, oder an den dieselbe im vorschriftmäßigen Wege von einer andern Partey abgetreten wurde, hat bey der Veräußerung von Garnen in kleinern Mengen, als diejenige ist, auf welche die Bollete oder Bezugsnote selbst lautet, die der veräußerten Menge Garne angemessene Zahl Abschnitte von der Bollete oder Bezugsnote abzuschneiden, ans jedem derselben den Nahmen und Wohnort des Käufers, den Tag und Ort der Abtretung und seine Unterschrift anzusetzen, und die von der Bollete oder Bezugsnote getrennten Abschnitte dem Erwerber des GarnS zu erfolgen. 18. Den Gewerbetreibenden, welche einen oder mehrere von einer Bollete oder Bezugsnote getrennte, gehörig an sie abgetretene Abschnitte über die von ihnen verarbeiteten Garne zur Deckung der daraus verfertigten Maaren an den Erwerber der Letzteren abtreten, wird erlassen, die erfolgte Abtretung auf dem Rücken der Abschnitte schriftlich anzu-setzen. Diese Gestattung erstreckt sich auch auf die weitern Abtretungen, die von Seite der Erwerber der auS Baumwollgarnen verfertigten Maaren zur Deckung der in den Letzter» enthaltenen Garne geschehen. Ertheilt aber der Gewerbetreibende auS einer auf seinen Nahmen lautenden-, oder an ihn im vorschriftmäßigen Wege abgetretenen Bollete oder Bezugsnote, Abschnitte zur Deckung der von ihm verarbeiteten Garne bei) der Veräußerung der daraus verfertigten Maare, so hat er hierbey »ach der in dem vorhergehenden Absätze enthaltenen Bestimmung zu verfahren. Für die mev tern Veräußerungen der Maare gilt hingegen die obige Bewilligung. 19. Werden unverarbeitete oder gefärbte Garne mit gehörig an den Erwerber abgetretenen, von der Bollete oder Bezugsnote .<*-/•/-<• Ztf? ZfJ /" .. - -M -#z/L-ziK*--r . Zft? '■Utr^tljlct -$ tt tl) zzz ^e/e^ B aumv\ollg»aTii - Fahri ke n. B aiimwol! oarii Register cŽzS?ez?z£^ \ ?" ZM . .. -**>***^' — ^ ^r**^ - ^S3 ?n/t fi t(*jr o\^c. k ^ *?%?. S. &T<&. -SXO**t^. ■ - - -Z/J z JB e z n o 8 - No le fixr den Verkehr im K lem en . SSSt* y$i* tSS&- /.«z z'/' ---- v^# zz Z/Z zq/ t*//yr** ir*e y t *-r* <■ i'W". *•' — tiptncSC^ ■ - < . S/’.rcArss // tA/r? < S~' r ' /z Z St /, ' , y# **z/ s^sS, ~slSr~ sS7 \ \ \ *$ x) <55 *i 1 JSSriS cSasSyzy&?i-S.tsS. lA^/jZSS. AA***S, - ^S^sttyfery <«t *** s***-r*y Z^f' " čS**^S/2 Z&3X? ■o. \ t/YyM&rZ J^<<^ ^ <$6. £$dCCe£e für -err ^erlieijr tttt Äfettteit Z--^je^ i?3 o (T efett - $6 fcjjttiff 6/-^? \^ z^r £^^, ^ ^tß{P. -/(fSt^yj e/£.rsi^ '** s ^5 offefeit v*IS fcljitifi <^sJ\0P? // ^ *A^ * Sz % x> [S^te/~/9pßeZc-K: SfocA/tzž& %■ tSSS/tv&SfrisS&fčArS/Č A «5 s ^ t- /£76 Vom io. und >S. July. 110. Vorlage der Ausweise über die an Epidemien Verstorbenen, und über die von wülhenden Thieren Gebissenen, und hieran Verstorbenen, dann über das an Seuchen gefallene Vieh nach dem Solarjahre. Nach der von der k. F. Prov. Staatsbuchhaltung erstatteten Anzeige liefern einige Kreisämter die Ausweise a über die an epidemischen Krankheiten verstorbenen, b über die von wü-thenden Hunden gebissenen und verstorbenett Personen, und c über daS an Seuchen gefallene Vieh solarjahr-, andere mili» tärjahrweise. r Nachdem eö zweckmäßiger ist, daß Totaleinlagen, welche zum Hauptsanitätsbericht gehören, nach dem Solar, und nicht nach dem Militärjahre abgefaßt und eingesendet werden, weil auch letzterer nach dem Solarjahre erstattet wird; so erhalten die Kreiöämter den Auftrag, diese Ausweise künftighin jedes-mahl 4 Wochen nach Verlauf des SolarjahreS zu liefern. Gubernialverordnung vom io. July 1834, Zahl y4?o; an die Kreisämter, und Prov Staats-Buchhaltung. 111. Instruction für das bey dem politischen und Criminal-Jnquisitionshause, dann im Strafhause zu Gray angestellte Sanitätspersonale. Die hohe Hofkanzley hat zufolge Verordnung vom io. Juny 1834, Z. 13748, im Einverständnisse mit der k. k. obersten Justizstelle den mitfolgenden JnstructionSentwurf für das Sa» nitätSperfonale deö politischen, und Criminal-Inquisitions- und Strafhauses zu Grätz genehmiget. Vom i S. July. 177 Hievon wird daS f. k. Kreisamt Grätz mit dem Bedeuten in die Kenntniß gesetzt, daß der Magistrat Grätz diese Jnstruc-tionen dem betreffenden Sanitätspersonale zur genauen Beobachtung hinauözugeben habe. Tubernialverordnung vom 15. July 1834, Zahl 9763; an das Kreisamt Grätz. Instruction für da- Sanitätöpersonale des politischen und Criminal-JnquisitionS - und Strafhauses deö Magistrates Grätz in Steyermark. §. 1. Der Criminal * GerichtSarzt und der Wundarzt sind alö Sanitätsbeamte der politischen und Criminal-Abtheilung deö Grät-zergerichtShanseS dem Magistrate, unt> daher auch dem Crimi-minalgerichte Gehorsam und Folgeleistuiig schuldig, und haben alle Befehle und Aufträge dieser Behörden in Bezug auf ärztliche Untersuchungen und Hülfeleistungeu »»verweilt und genau zu vollziehen. Der Wundarzt, und die beym Gerichtshause verwendete» Hebammen sind übrigens in Amtösachen auch noch zur Folgeleistung an den Arzt deS Criminal-Gerichts anzuweisen, welcher darauf zu sehen hat, daß dieselben ihre Pflichten genau erfüllen, widrigenö hat er dieselben nach vorausgegangener fruchtloser Zurechtweisung der Behörde anzuzeigen. §. 2. Die Pflichten der Sanitäts-Beamten theilen sich in folgende drey Abschnitte: I. In die Sorge für die Erhaltung des GesundheitszustandeK der in dem Gerichtshause untergebrachten politischen und Criminal - Jnquisiten, und Sträflinge, II. in der Pflege der in diesem Hause Erkrankte», und III. in die Würdigung und Befolgung der für die Zwecke der Rechtspflege erhaltenen Aufträge. Tefetzfammluns XVI. Thett, 12 178 Vom -Z. July. I. Abschnitt. Die Gorge für die Erhaltung des Gesundheitszustandes. §. 3. Die Sorge für die Erhaltung bed Gesundheitszustandes im Gerichtshause liegt zunächst dem Criminal-Gerichts-Arzte insbesondere ob; in dieser Hinsicht hat er auf Alles zu sehe», was auf die Gesundheit der Gefangenen Einfluß hat. $. 4. Zn diesem Behufs muß er auf die Kost alle Sorgfalt verwenden , die Speisevorräthe selbst öfters untersuchen, öfters in der Küche zur Zeit der Ausspeisung Nachsehen, die Speisen, das Brot, und das Getränke selbst verkosten, und aus die Reinlichkeit der Eßgeschirre, auf die Verzinnung der allenfalls vorhandenen kupfernen Gefäffe u. d. gl. seinen Blick richten. §. 5. Auf die Beschaffenheit der Gefängnisse hat er ein wachsames Auge zu haben, in dieser Beziehung wenigstens von 14 zu 14 Tagen, und wenn die Nolhwendigkeit es erheischen sollte, auch öfter in Begleitung eines Abgeordneten bed Criminal-Ge-richtö die sämmtlichen Arreste zu besuchen, dabey aber zu erwägen , ob die Gefängnisse hinlänglich Luft und Licht haben, ob sie trocken, reinlich, überhaupt so beschaffen sind, daß die Gesundheit der Verhafteten keiner Gefahr ausgeseht werde, und ob die Arreste der bestehenden Vorschrift gemäß, durch Oeffnungen der Thürausschnitte alle Tage, und zwar im Sommer durch eine ganze, in den Winternionathen dagegen durch eine halbe Stunde gehörig gelüftet werden. tz. 6. Findet er etwas der Gesundheit Nachtheiliges, so muß er das entdeckte Gebrechen dem Magistrate hinsichtlich der politi-scheu, und dem Criminal-Gerichte hinsichtlich der Criminal-Ge-fangenen zur Abhülfe alsogleich schriftlich anzeigen, und hiebey zugleich die geeigneten Abhülfsmittel in Antrag bringen. Stellet sich auö was immer für einem Grunde eine längere Lüftung der einzelnen Arreste als nothwendig dar, so hat er diesen Umstand gleichfalls der Behörde anzuzeigen, und die nothwendige Dauer der Lüftung nahmhaft zu machen, den Grund dieser Maß * teget aber gehörig uachzuweisen. Vom iS. July. -74 §. 7. Wenn unter den Gefangenen ansteckende Krankheitsfälle oder häufigere Erkrankungen Vorkommen, so hat der Crimiualgerichtö-Arzl hievon sogleich, je nachdem dergleichen Krankheiten in der politischen oder Criminal-Abtheiluug beobachtet werden, entweder dem Magistrate, oder dem Criminal - Gerichte schriftlich die Anzeige zu machen, damit ungesäumt eine Zusammenrretung der Haus - und Kerker-Inspection mit dein Criminal - Gerichtsarzte veranlaßt, und hiebey fein Gutachten über die Ursachen Verwahr» genommenen Krankheitsfälle, so wie über die zur schleunigen Behebung derselben, und zur Verhüthung weiterer Ausbreitung nö-khigen Maßregeln eingeholt werden können. II. Abschnitt. Die Pflege der Kranken. V 8. Die Pflege der Kranken liegt sowohl dem Criminalgerichts-Arzte als dem Wundarzte mit ob. Der Erster« hat alle innerlichen Krankheitsfälle zu behandeln, der Letztere dagegen alle bloß äußerlich Kranken zu besorgen, und alle jene äußerliche Hülfe-leistungen in innerlichen Krankheiten in Vollzug zu setzen, welche der Criminalgerichtöarzt als nothwendig erachtet. In allen Fällen, wo bey einer äußerlichen Krankheit eine gleichzeitige wichtige innere Behandlung zur Herstellung des Kranken erforderlich ist, hat sich der Criminalgerichts - Wundarzt jederzeit mit dem Arzte zu berathschlagen, und in Bezug auf die innerlich einzuschlagende Heilmethode sich seinem Ansspruch zu überlassen. Dagegen ist ihm die Behandlung rein chirurgischer Krankheitsfälle unter eigener Verantwortung allein anvertraut. S- Wird der Criminalgerichts-Arzt, oder Wundarzt zu einem erkrankten Gefangenen berufen, so muß er sich ungesäumt zu jeder Stunde bey Tag und Nacht zu demselben begeben, und für seine Herstellung thätigst Sorge tragen. §. io. Die bloß unpäßlichen Gefangenen werden sowohl dem Cri-minalgrrichts - Arzte, als dem Wundärzte in das bestehende Ordinations > Zimmer vorgeführt, wo dieselben zu untersuchen, und ihnen die nöthigen Arzneyen, die erforderliche Diät, und das i8o Vom i S. July. zu beobachtende Verhalten mit beständiger Hinsicht auf die so nöthige Oeconomie zu verordnen sind. Die wirklich Erkrankten müssen dagegen im Arreste selbst, und zwar, wenn eö Criminal-Inquisiten sind, in Gegenwart eines Gericht-Abgeordneten untersucht werden. §. n. Die krank befundenen, und einer besonder» Pflege und Wartung bedürfenden, so wie die mit einer ansteckenden, mit der Lustseuche oder Krätze behafteten politischen, oder Criminal-Zn-quisiien und Sträflinge sind in dem großen JnquisitionShause nächst dem Sackthore zur Herstellung unterzubringen, und zu ihrer Pflege und Wartung eigene Wärter beyzusteUen, weil eö nicht zulässig ist, daß zum Behufe der Krankenwartung gesunde Jnquisiten im nähmlichen Kranken - Arrestzimmer belassen werden. In beyden Beziehungen haben di« GerichtSarzte dem Magistrate oder Criminal - Gerichte die schriftliche Anzeige zu machen. i 12. Damit jedoch bey einem größer» Andrange von Kranken die in dem erwähnten Gerichtshause bestehende Krankenabtheilung nickt über den regelmäßigen Stand belegt, und auf diese Weise nicht zu einer gesundheitsschädlichen Ueberfüllung derselbe» Anlaß gegeben werde, hat der Criminalgerichtö - Arzt jederzeit bey einer sich ereignenden Ueberfüllung unverzüglich hievon das Criminal-Gericht in Kenntniß zu setzen, und zugleich die geeigneten Abhülfömitteln in Antrag zu bringen. 5. 13. Der Criminalgerichts - Arzt hat bey der Aufnahme der Kranken in daS Criminal-Spital, und bey der Vertheilung derselben in die einzelnen Krankenzimmer darauf bedacht zu seyn, daß nicht in ein und dasselbe Krankenzimmer zwey oder mehrere Com-pl-zen untergebracht werden, und daher in dieser Beziehung stetS mit dem Vorsteher des Criminal - Gerichts Rücksprache zu nehmen. §. iä. Die kranken sowohl als unpäßlichen Gefangenen hat der Criminal - GerichtSarzt und Wundarzt mit jenem Humanen Ernste zu behandeln, welcher dieser Classe von Menschen gebührt; dabey dürfen sich dieselben aber in nichts mengen, waS die Gesundheit der Gefangenen nicht betrifft, noch viel weniger aber Vom iS. July. r 181 sich mit ihnen in Privatsachen einlassen, oder sonst auf irgend eine Art den Zutritt zu denselben mißbrauchen. §. 15. Ist der Luftgennß im Freyen.zur Gesundheitserhaltung oder deren Wiederherstellung für einen Gefangenen unerläßlich noth-wendig, so ist es dem Criminal - Gerichtsarzt unbenommen, den Luftgenuß im Freyen für denselben, unter Anführung deS Bestimmungsgrundrs in Antrag zu bringen. Nur muß dieß-fallS immer eine bestimmte Zeitfrist festgesetzt, und für den Fall, wenn die Nothwendigkeit dieses Lnftgennßes vor Ablauf der angetragenen Frist entfallen sollte, dieser Umstand sogleich zur Kenntniß des CrimlnalgerichtS gebracht werden. §. 16. Zur Vermeidung jedes Mißbrauches hiebey hat sich übrigens der Criminalgerichts-Arzt jene Bestimmung deS Strafgesetzes zu Temüthe zu führen, welche als Richtschnur zur gerechten Stimmeführnng zu gelte» hat, daß nähmlich der Sträfling nicht strenger, als daö Gesetz es- verhängt, behandelt werden soll, die Gerechtigkeit aber eben so durch übelverstandene Menschenliebe als durch übertriebene Strenge verletzt werde, indem eS die allgemeine Sicherheit, und die Beförderung des auf dieselbe gegründeten Wohlstandes der bürgerl. Gesellschaft wesentlicherfordert, das Verbrechen zu strafen. i 17. Eine besondere Aufmerksamkeit muß der Criminal-GerichtS-Arzt auf die Pflege, Wartung, und Kost der Kranken richten, und die Letztern nöthigen Falls zeitlich, ehe sie noch die Geistesgegenwart verlieren, zur Erfüllung der Pflichten jener Religion, zu der sie sich bekennen, verhalten. § 18. Bey Verordnung der Arzneyen hat sich sowohl der Criminal . Gcrichtsarzt als Wundarzt, so viel eS nur immer mög. lieh ist, an die für öffentliche Krankenanstalten vorgezeichnete Ordinationsnorm, und überhaupt an einfache, einheimische, und wohlfeile, und andere gleichwirksame Arzneyen zu halten, die Arzneyen nicht in unnützer großer Menge zu verschreiben, die Quantität deS Maßes und Gewichtes derselben mit vollkommen ausgeschriebenen Worten in den Recepte» auszudrücken, und bey Wiederholung einer Arzney stets ein neueö Recept zu schreiben. Vom i5. July. j 82 §- 'S- Ueber die Echtheit und Güte der Medikamente hat der EriminalgerichtS - Arzt zu wachen, und deßhalb dieselben ihrer Qualität nach oft und mit Vorsicht zu prüfen, so wie darauf zu sehen, daß Verwechslungen der Arzneyen Hindangehalten, und für diesen Zweck auf jedem Arzneymitrel wenigsten- der Nähme d,S Kranken, für den dasselbe bestimmt ist, genau auf. gezeichnet werde. i 20. Ueber die behandelten Gefangenen hat sowohl der Arzt, alder Wundarzt ein Protokoll zu führen, ersterer auö diesem Pro-tokolle am Jahresschluße den detaillirten Ausweis der im Laufe deS Jahres Behandelten, Geheilten, und Verstorbenen nach dem vorgeschriebenrn Formulare zu verfassen, und der LandeS-stelle vorzulegen. III. Abschnitt. Würdigung und Befolgung der'gerichtlichen Aufträge. §. 21. Die Aufträge zu Untersuchungen, welche von dem Magi, strate, oder dem Criminalgerichte gegeben werden, hat der Cri-minalgerichtSarzt sowohl, als^ der Wundarzt mit größter Genauigkeit und Gewissenhaftigkeit zu vollziehen, und darüber daö kunstgemäße Gutachten abzugeben. $. 22. Zu diesem Behufe ist der CriminalgerichtSarzt und Wundarzt verpflichtet, alle Wochen zwey Mahl, am Montage und Freytage zu einer bestimmten Stunde, nöthigen Falls aber auch täglich im Grrichtshause zu erscheinen. $. 23. Die neu angekommenen Jnquisiten hat der CriwinalgerichtS-Arzt »ach ihrer Einlieferung unter Zuziehung deS Wundarztes, und bey Weibspersonen mit Bcyzichung einer Hebamme genau, bey wenigstens theilweise entblößtem Körper, in Beziehung auf äußere Körpersgebrechen, Spuren von Verletzungen und dergl. zu untersuchen, hierbey die Lebensgeschichte des Jnquisiten in Beziehung auf alle jene Umstände, welche eine KrankheitSanlage, oder eine Krankheit selbst zu bedingen, oder einen krankhaften Zustand anzuzeigen im Stande sind, gründlich zu erfotschen. i83 Vom iS. July. §. 2/i. Das Ergtbniß dieser Untersuchung ist jederzeit dem Crimi-nalgerichte kurz und bündig schriftlich anzuzeigen/ und hierbey zugleich zu bestimmen, ob die Untersuchten gesund, und zur Arbeit und Züchtigung mit Stock- und Ruthenstreichen geeignet seyen. Weil jedoch nicht in allen Fällen ein gehörig begründete-Resnltat sich^gleinch 1>ey der ersten gepflogenen Untersuchung aufstellen läßt, so hat der Criminalgerichtsarzt mit dem Wundärzte oder der Hebamme diesen Bericht gleich nach der ersten Untersuchung nur dann, wenn daS Ergebniß gar nicht zweifelhaft ist, im entgegengesetzten Falle aber, sobald es daS Criminalgericht bedarf, demselben zu erstatten. §. 25. Nicht minder ist es Pflicht des CriminalgerichtSarzteS, unter Zuziehung des Wundarztes, oder einer Hebamme, übtt die Zulässigkeit der den Jnquisiten während ihrer Untersuchung zuerkannten Strafen, so wie über die Zulässigkeit der Vollstreckung und Kundmachung des Urtheils in Bezug auf ihren Gesundheitszustand das gewissenhafte Gutachten abzugeben. i 26. Gemeinschaftlich mit dem Wundarzte hat der Criminalge-richtsarzt auch die Befunde über daS Alter der Gefangenen auS-zufertigen, wenn eS nicht möglich ist, sich daS für diesen Zweck nöthige GeburtSzeugniß zu verschaffen, und überhaupt ist der Letztere verpflichtet, mit dem erstem in allen gerichtlichen Fällen die aufgetragenen Untersuchungen, zu pflegen, und die Befunde gemeinschaftlich zu fertige» , wo das Criminalgericht ihr beyder-seitiges Gutachten für nothwendig erachten wird. §. 27. In jenen Fallen, wo das Gesetz zur sicher» Begründung deS Urtheils das Gutachten zweyer beeidigter Aerzte erfordert, hat der Criminalgerichtsarzt noch einen beeidigten Stadtarzt beyzu-ziehcn, so wie auch bicZuziehnng eines zweyte» beeidigte» Stadt-wundarztes dann zu veranlassen, wenn das Gesetz das Gutachten zweyer Wundärzte fordert. §. 28. Den gerichtlichen Leichenbescbaue», welche, sie mögen aus waS immer für einem Anlässe angestellt werden, im allgemeinen Krankenhaus« vorzunehmen sind, hat sowohl der CriminalgerichtL- i84 Vom - S. July. Wundarzt als der Arzt bevzuwohnen, und hierzu in der Regel den Professor der gerichtlichen Medicin fammt seinen Schülern heyzuziehen. Der Arzt hat üdrigenö genau darüber zu wachen, daß sich Hey diesen Leichenbeschanen strenge nach der Instruction für die öffentlich angestellten Aerzte, und Wundärzte in den k. k. Staaten, wie sie sich bey gerichtlichen Leichenbeschaucn zu benehmen habe» (Wien 1814, Nr. 1125, der Jnstizgesehsaininlung vom ly. Jän-«er 1815) gehalten werde; der Wundarzt hat aber nöthigen Falls Hey der Leichenöffnung und der inner» Leichenschau selbst Hand anzulegen. h. 29. Schlnßlich wird sowohl der CriminalgerichtSarzt als der Wundarzt angewiesen, über alle Amtsverrichtungen gemäß ihres Eides als Arzt und Wundarzt, so wie jenes als öffentliche Beam, ten die strengste Verschwiegenheit zu beobachten. Instruction für die Gerichtshebamme. (Paragraph« aus der allgemeinen Instruction für dar magistratlich« SanitätS - Personale.) $• >. Der CriminalgerichtSarzt und Wundarzt sind als SanitätS» beamte der politischen und Criminalabtheilung deS Grätzer Ge-richtShauses, dem Magistrate, und daher auch dem Criminal-gerichte Gehorsam und Folgeleistnng schuldig, und haben alle Befehle und Aufträge dieser Behörden in Bezug auf ärztliche Untersuchung und Hülfeleistungen unverweilt und genau zu vollziehen. Der Wundarzt, und die bey dem Gerichtshause verwende-ten Hebammen sind übrigens in Amtösachen auch noch zur Folgeleistung an den Arzt des CriminalgerichteS anznweisen, welcher darauf zu sehen hat, daß dieselben ihre Pflichten genau erfüllen. Widrigenfalls hat er dieselben nach vorausgegangener fruchtloser Zurechtweisung der Behörde anzuzeigen. $. 23. Die neu angekommenen Jnquisiten hat der CriminalgerichtS-arzt gleich nach ihrer Einlieferung unter Zuziehung des Wundarztes, und bey Weibspersonen mit Leyziehuug einer Hebamme Dom iS. July. i85 genau, bey wenigstens theilweise entblößtem Körper, in Beziehung auf äußere Körpergebrechen, Spuren von Verletzungen und bergt, zu untersuchen. §. 24. Das Ergebniß dieser Untersuchung ist jederzeit dem Srtmi-nalgerichte kurz und bündig schriftlich anzuzeigen, und hierbcy zugleich zu bestimmen, ob di« Untersuchten gesund, und zur Arbeit und Züchtigung mit Stock- und Ruthenstrrichen geeignet seyen. §. 29. Schließlich wird sowohl die Hebamme über alleÄmtöver-richtungen schon gemäß ihreö Eides als Hebamme zur Beobachtung der strengsten Verschwiegenheit angewiesen. Besondere Instruction. 1. Wenn sie von der magistratlichen Verwaltung über die Nähe der Entbindung einer Jnquisitinn in Kenntniß gesetzt wird, hat sie unverweilt sich zu der Gebärenden zu verfügen, und die nöthigen Anordnungen wegen der Entbindung zu treffen. 2. Ihre Pflicht ist, der Gebärenden nach ihrem besten Wissen und Gewissen bey Lag und Nacht beyzustehen, und alle erforderliche Hülfe zu leisten. Sie hat nach der Geburt die Mutter gehörig zu besorgen, und so lange bey ihr zu verbleiben , bis sie sich überzeugt hat, daß keine üblen Folgen ein« treten werden; von der Geburt die Anzeige der Gerichtöverwal-tung zu machen, damit wegen der Taufe und der Unterbringung des Kindes in die Findelanstalt oder wie immer die nöthige Vorkehrung getroffen werden könne. Für den Fall, daß sich einige Zufälle zeigen, die der Kindbetterinn gefährlich werden könnten, hat sie eS dem Primarärzte zu melden, und feine Hülfe anzusprechen. Eben so genau und gewissenhaft hat sie das neugeborne Kind, ehe es an die Findelanstalt abgegeben wird, zu besorgen, und wenn dasselbe einiger ärztlicher oder wundärzt-licher Hülfe bedürfen sollte, selbe sogleich anzusuchen. Sie hat die Kindbetterinn in den ersten acht Tagen nach der Entbindung tätlich wenigstens ein Mahl zu besuchen, und ihrem Zustande nacbznsehen, übrigens hat sie sich an die Instruction A als Hebamme zu binden. 3. Sie hat genau zu sehen, daß die Krankenwärterinn ihre Schuldigkeit erfülle, daß die Kindbetterinn keinen Grobheiten i86 Dom - S. July. auSgesetzt sty, und hätte eö im Falle der Gerichtsverwaltung zur Abhülfe anzuzeigen. 4. Sie muß für die Ruhe, Ordnung und Reinlichkeit zum Besten der Kindbetterinnen sorgen, so wie für die Lüftung der Zimmer, und ist dafür verantwortlich, wenn hierbey etwas vernachlässigt würde. 5. lieber die nöthige Beheitzung, Reinigung und Beleuchtung des Zimmers, die nöthige» reinen Bettfournituren, reine Wäsche und Kleidung, daß sie beygeschaffk werde, hat sie zu sorgen und jti wachen; eben so, daß die Kindbetterinn die ihrem Zustande nothwendige Nahrung erhalte. 6. Ihr Benehmen sey still, uneigennützig, ernst, verträglich, und sie betrachte die Kindbetterinn nicht als Verbrechekinn, sondern als kranken Menschen, und handle ihr Amt mit Würde und Gelassenheit, nach besten Wissen und Gewissen, wie es. die Menschheit und das Gesetz fordert. Sie darf sich jedoch mit der Kindbetterinn eben so wenig als mit andern Verhafteten in ein Gespräch über ihre Ilntersuchung/ den Gegenstand oder die Veranlassung derselben einlassen, noch weniger sich dazu gebrauchen lassen, Nachrichten von den Verhaftetet, andern Personen, oder von diesen an sie m überbringen. 7. Die Hebamme hat die ihr abgefordcrten Befunde und Gutachten in der gesetzlich bestimmten Zeit, wäre aber keine dazu bestimmt, mit möglichster Beschleunigung , der Wahrheit gemäß mit aller Deutlichkeit zu erstatten. 112. Docuirienle, welche bey Ablieferung der Deserteure von den politischen an die Militärbehörden erforderlich sind. Das Gubernium findet im Einvernehmen mit dem h k. illy-risch - innerösterreichischen Generalcommando den k. k. KreiSäm-tern rücksichtlich der von den politischen Behörden beyzubringenden Documente bey Uebergabe der von ihnen untersuchten Deserteurs 88 und deßhalb unterlassene Erbrechung eines an einem anderen Militärkörper lautenden PacketeS die Uebernahme eines solchen nicht auSgewiesenen Deserteur- zur Verzögerung seiner Untersuchung und Erleichterung des Entwischenö durch daS Hin- und HertranSportiren verweigert werde. Diese unmittelbare Adres-strung der Ucbergabö - Dokumente an daS übernehmende Militär-Commando unterliegt um so minder einem Anstande, als dieses »ach den bestehenden Vorschriften verpflichtet ist, selbe dem nächsten zur Untersuchung kompetenten Militärgerichte zur weitern Amtshandlung znkommen zu »lachen. Hiernach haben die k. k. ÄreiSämter sämmtliche Unterbehörden zur genauen Darnachachtung anzuweisen. Gubernial-Verordnung vom 15. July «834, Zahl 11319; an die KrriSämter. Gubernial - Verordnung vom 7. Oktober 1 8 r6, Zahl 21325 ; a n di e Kreisämter. Nach der bisherigen Beobachtung werden die bey den poli-tischen Behörden für Deserteurs sich ausgebenden Individuen nur nach der, von den betreffenden Regimentern ringeholten Bestätigung der Wahrheit ihrer Angabe, oder wenn den politischen Behörden an ihrer früheren Uebergabe besonders gelegen ist, nur dann vom Militär übernommen, wenn die betreffenden politischen Behörden bey der Uebernahme stch mit einem Reverse ausdrücklich verpflichten, dem Militär - Aerar für den Fall, wenn die betreffenden Individuen nicht als wirkliche Deserteurs anerkannt würde», alle auf diese Individuen verwendete Unkosten zu erstatten. Es gibt aber auch mehrere Fälle, daß bey Civilgerichten Individuen proccffirt werden, die sich späterhin als Militäriste» aiisweisen, und daher dem Forum des Militärs übergebe» werde» müssen, woraus ebenso die Pflicht des Militärs sich ergibt, die Civilgerichtöbehörden für die dießfallS verwendeten Unkosten zu entschädigen. In beyden Fällen entstehen viele mühsame Schreibereyen, die dadurch vermieden werden, wenn Civil- und Militärbehörden wechselseitig die in der llutersuchung als Deserteurs, oder Civilpersonen erkannten Individuen, ohne Anfordernng einer Verpflegövergütung übergeben. Vom 16. July. ' 189 Die hohe Hofkanzley ist daher laut Verordnung vom t7. September 1826 , Zahl 26367, mit der k. k. allgemeinen Hof-kammer, der t. f. obersten Justizflelle, und dem k. k. Hoskriegs-rathe übereingekommen, dieses Verfahren zwischen den Militärbehörden, und den landesfürstlich politischen und CivilgerichtSbe-hörden eintreten zu lassen; hat aber zugleich bemerkt, daß dieses Verfahren nur bey landesfürstlichen Gerichtsbehörden Statt zu finden habe, es aber rücksichtlich der Patrimonialgerichte. dann der Magistrate der lände-fürstlichen und freyen Städte und Märkte, bis auf weitere Bestimmung bey der bisher üblichen Vergütung der Kosten zu verbleiben habe. Gubernialverordnung vom 20. October 18 2 tt; Zahl 19217; an die Kreiöämter und die Provinzial« Staatebuchhaltung. Mit hoher Hofkanzley - Verordnung vom 6. October 1828, Zahl 23402, wurde im Verfolge des den Kreisämtern mit hier» orligem Erlasse vom 7. October 1826, Zahl 21323, intimirten HofkanzleydecreteS vom t7s September 1826, Zabl 26367, hierher bedeutet, daß daö Uebereinkommen zur wechselseitigen unentgeltlichen Auslieferung der in der Untersuchung als Deserteurs oder als Civil - Individuen erkannten Jnquisiten auf die Magistrate der Städte und Märkte, bann auf die Patrimo-nialgerichte nicht auözudehnen sey. Woven die k. k. Krei'sämter zur Wissenschaft in die Kennt-niß gesetzt werden. 113. Zuwartung mit Aufstellung neuer Ortschaftstafeln bis zur neuen Bezirks- und Gemeinde - Regulirung , Errichtung der Wegweiser, wo sich die Straßen theilen, dann Maßregeln zur Hindanhaltung der Verschweigung übersiedelter Bezirksinsaßen bey der Conscription. Bey dem Umstande, daß in der Provinz Steyermark ein« neue Bezirks- und Gemeinde-Eintheilung im Werke ist, wodurch sich jn manchen Bezirken bedeutende Abänderungen der dermahligen Bezirks- und Gemeinde-Eintheilung ergeben wer» igo Vom 17. July. den, ist mit der Errichtung neuer Ortschaftötafeln, wegen deren Bezeichnung sich übrigens die mit hierortiger Verordnung vom 5. August v. I-, Zahl 12260 , *) intimirte allerhöchste Enr. fchlieffung Sr. Majestät gegenwärtig zu halten ist, einstweilen bis zur Einführung dieser Bezirks« und Gemeinde - Regulirung zuzüwarten. UebrigenS findet man die k. k. Kreitämter bey diesem A»> lasse auch aufmerksam zu machen, genau darauf zu sehen, daß überall, wo sich die Straßen kheilen, ordentliche Wegweiser aufgestellt werde». Zur Vorbeugung von Verschweigungen bey der Conscription die sich hauptsächlich bey Uebersiedlungen in einen andern Bezirk ergeben, findet man für zweckmäßig, die Anordnung zu treffen, daß bey allen Uebersiedlungen von einem Bezirke in einen andern diejenige Obrigkeit, welche die UebersiedlungSbewilligung ertheilt, jener Obrigkeit, unter welche dem Uebersiedelten die Licenz gegeben wird, diese Bewilligung zu notificiren, und derselben den Aufnahmöbogen mitzutheilen habe. Die k. k. Kreisämtrr haben diese Verfügung allen BezirkS-und Grnndobrigkeiken bekannt zu machen, und über den genauen Vollzug derselben strenge zu wachen. Gubernialverordnung vom 16. July 1854 , Zahl 11330; an dieÄreiSämter. 114. Gestattung der Steiiidruckereyen nur in jenen Städten, in welchen sich landesfürstliche Polizeybehvrden befinden. Zufolge der in den Jahren uu? und 1818 gepflogenen Verhandlung über die Modalitäten und Beschränkungen, unter welchen der Betrieb der Steindruckerey zu gestatten wäre, wurde auch der Grundsatz festgestellt, daß solche Befugnisse nur in Haupt- und in jenen Provinzialstädten, wo sich eine eigene landesfürstliche Polizeybehörde befindet, errichtet werden sollen. *) Siehe P. G. S. Band i5, Seite ig5, Nr. i4o. Vom 17. July. 191 Die seit jener Zeit gemachten Erfahrungen konnten die Nothwendigkeit der Aufrechthaltung dieses Grundsatzes nur in vollem Maße bestätigen. In Folge der von der hohen Polizei) - und Censnrshofstelle hierüber «ingelanzten Weisung vom 4. July 1834 , sind daher die vorkommenden Gesuche, um Verleihung von Stein-druckereybefugniffen für Kreis - oder andere Provinzialstädte, in welche» keine eigene la n des für st l i ch e Polizeybehörde sich befindet, nach diesem Grundsätze zu bchandel». Gubernial-Erledigung vom 17. July 1854, Zahl 11566. 115. Aufhebung der Vorschrift vom Jahre 1819 wegen Entrichtung der Verzugszinsen von rückständigen Aerarial - Forderungen und Ersatzleistungen. Zufolge hohen Hofkainmerdecreteö vom 27. Juny >8.34 , Zahl 24868, haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Ent-schlieffung vom r. Juny 1834 , die Aufhebung der in Folge allerhöchster Entschlicssuug vom 9. Juny 1819 erlassenen, mit Gubernial - Jntimat vom 22. August 1819, Zahl 17637, bekannt gegebenen Vorschrift vom 25. Juny 1819, Zahl 26991, über die Abnahme der Verzugszinsen allergnädigst zu genehmigen, und zu gestatten geruht, daß eö von der daselbst vorge-schricbenen Erhebungö- und Verrechnungöart der Verzugszinsen abkomme. Welches den k. k. Kreisämtern zur eigenen Richtschnur mit dem Beysatze bekannt gemacht wird, daß für die Einbringung der auf Aerarial-Steuern und Gefälle Bezug habenden Auö-stände nach den dießfatts bestehenden besondern Vorschriften, so wie für die Einbringung der den Beamten auS ihrer Verrechnung obliegenden Aerarial-Ersätze im administrativen Wege zu sorgen seyn werde, dann aber, wenn der Ersatz auf einen Caffedefect oder einer dolosen Handlung beruht, und überhaupt, wenn der Ersatz im gerichtlichen Wege eingetrieben werden muß, von dem Vom j 8. July. 19a der Staatsverwaltung, nach den §§. 994, 99s, 1333 und >334 de- allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zustehenden Rechte auf die Verzugszinsen der gehörige Gebrauch zu mache» seyn werde. Gubernial. Verordnung vom 17. July ,834 , Zahl 11655; an die Kreisämter, Provinzial - Staattbnchhaltung, an daö FiScalamt und Canieral-Zahlamt. 116. Vermeidung jeder Mehrauslage an fystemistrlen Ge« Hallen bey den auf einen geringem Dienstplan über« festen Beamten. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchstem CabinetS-schreiben vom >5. Juny 1834 zu befehlen geruht, daß in Fallen, wo ein Beamter auf einen geringeren Platz übersetzt wird, immer auch dafür gesorgt werde, daß dein Uebersetzten, in so weit er es durch ein Verschulden verdient, auch nur der mit selben verbundene geringere Gehalt angewiesen, oder im entgegengesetzten Falle d,r von demselben früher bezogene höhere Gehalt einstweilen a» Niemand andern verliehen, und die Sache so eingerichtet werde, daß kein Fond durch ein entgegengesetztes Benehmen zu einem höhern als der systemisirten Auslage verhalten werde. Hiervon werden die f. k. Kreisämter zu Folge hoher Hof-kanzleyoerordnung vom 24. Juny 1834, Zahl 16145, zur Wissenschaft verständiget Gubernial-Verordnung vom 18. July 1834, Zahl ni83 ; an die Kreisämter. 117. Bedingungen, unter welchen die Abhaltung der Nach stunden an den Normal, und Hauptschulen Statt stndrn darf. Mit allerhöchster Entschlieffung vom 29. Juny 1834, haben Sr. k. t, Majestät allergnädigst zu bewilligen geruht, daß die Bom 20. und 22. July. 190 Abhaltung von Nachstunden an den Normal- und Hauptschulen unter folgenden Modalitäten wieder Statt finden dürfe: a) Seyen die Lehrer zu verpflichten, alle armen Schüler unentgeltlich in die Nachstunden aufzunehmen, weil gerade diese am meisten Nachhülfe brauchen, und von den Lehrern dadurch der Verdacht des Eigennutzes und der Parteylich-keit entfernt wird. b) Müssen die Nachstunden gleich unmittelbar nach den Schulstunden gegeben werden, um dadurch zu verhindern, daß die Kinder in der Zeit zwischen dem Schulunterrichte und der Nachstunde sich nicht zerstreuen, und das bereits Erlernte vergessen. c) Seyen die Nachstunden täglich mit Ausnahme derFeyertage zu halten. Diese allerhöchste Entschliessung wird dem fürstbischöflichen Ordinariate in Gemäßheit der hohen Studien»HofcommiffionS-Verordnung vom 4. July 1834 , Zahl 4055, zur weitern Verständigung mit dem Beyfügen eröffnet, daß hierdurch die unterm 29. Juny tö32, Zahl yöoi, *) mitgetheilten Bestimmungen des hohen HofdecreteS vom 3. May 1832, Zahl 1917, mit Ausnahme jener außer Wirksamkeit gesetzt worden sind, welche die Art und Weise vorschreiben, wie mit dem Honorar für die Ertheilung von Nachstunden durch OrdenSgeistliche vor-gegange» und gebahret werden soll. Gubernial-Verordnung vom 20. July 1834, Zahl 11760; an die fürstbischöflichen Ordinariate. 118. Schiss- Fahrts - Convention zwischen dem österreichischen Kaiserflaatc und dem Königreiche Dänemark. Zufolge deö hohenHofkammer-PräsidialdecreteS vom 26.July 1834, wird die zwischen Sr. k. k. Majestät, und Sr. Majestät dem Könige von Dänemark unterm 12. Februar 1834, abge- *) Sieh« P. G. S. Band 14, Seite a83, Nr. 100. Gesetzsammlung. XVI. The». 13 Vom 22. July. )*4 schlossen- Handels - und Schiff-Fahrts - Convention jur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernial-Verordnung vom 22. July i834 , Zahl nszo. CONVENTION de commerce et de navigation entre 8. M, L'empereur d’Autriche, Roi de Hongrie et de Boheme etc. etc. et 8. M. le Roi de Danemarc. Signee ä Copenhague le 12. Fevrier 1834, et dont les instrnmens de ratification y ont etc echanges le i. Juin de la meine annee. Nos Francise us primus, divina favente dementia Austriae Imperator; Hierosolymae , Hungariae, Bohemiae, Lombardiae et Venetiarum, Dalmatiae, Croa-tiae, Slavoniae, Galiciae , Lodomeriae et Illyriae Rex; Archidux Austriae; dux Lotharingiae, Salisburgi, Styriae, Carinthiae, Carnioliae, Superioris et Inferioris Silesiae ; Magnus Princeps Transilvaniae; Marchio Moraviae Comes Habsburgi et Tirolis etc. etc. Notum testatumque omnibus et singulis, quorum interest, tenore praesentium facimus : i osteaquam a Nostro et a Serenissimi' ac Potentis-simi Daniae Regis Plenipotentiariis die 12. Februarii 1834 specialis Conventio fine stabiliendarum inter utrius-que Nostrum lmperia et subditos Commercii navigatio-nisque relationum, Hafniae inita et signata fuit, tenoris sequentis: Au Nom de la ires-sainte et indivisible Trinite! Sa Majeste l’Emperenr d’Autriche, Roi de Hongrie et de Boheme, et Sa Majeste le Roi de Danemarc, ega-lement animes du desir d’etendre et d’accroitre les relations commerciales entre Leurs Etats respectifs, et con-vaincus que Ce biit salutaire ne saurait 6tre mieux rempli Vom 21. July. lyZ que par l’adoption d’un systeme de parfaite reciprocity, base sur des principes equitables, ont nomme des ple-nipotenliaires pour conclure une Convention ä cet effet, savoir: Sa Majeste l’Empereur d’Antriebe , Roi de Hongrie et de Boheme, le Sieur Edouard George Guillaume de Langenau, Chevalier de l'Ordre Militaire de St. Henri et de la vertu .Militaire de Hesse Cassel, Chambellan actuel de Sa Majeste Imperiale et Royale Apostolique, Lieutenant - Colonel de Ses armees, son Charge d’Affaires ä la Cour de Danemarc; Et Sa Majeste le Roi de Danemarc, le Sieur Hans de Krabbe Carisius, Son Ministre Intime d’Etat et Chef de Son Departement des Affaires etrangeres, Grand’-Croix de Son Ordre du Dannebrog avec la Croix d’argem et Chevalier de l’Ordre de St. Anne de Russie de la 2. Classe en Diamans; Lesquels, apres s’6tre communique reciproquement leurs pleinpouvoirs respectifs, trouves en bonne et due forme, ont arrete et conclu les Articles suivans: Art. 1. Les vaisseaux Autrichiens qui arrivent sur leur lest oil charges dans les ports des Etats Hanois, ä l’excep-tion des Colonies Danoises, y compris la Groenlande, l’Islande et les isles de Ferroe, jouiront des memes prerogatives, dont jouissent les bätimens nationaux, et le m6me avantage sera accorde aux vaisseaux Hanois qui arrivent sur leur lest ou charges dans les ports Autrichiens. Bien entendu toutefois que tous les avantages de Commerce et de Navigation qui pourraient 6tre accordes ä l’avenir a une autre nation quelconque dans les Colonies Danoises ou dans les isles de Ferroe , seront de meme accordes aux sujets Autrichiens. Les payemens de droit de port, de droits d'entree et de sortie, de douane, de tonnage, de fanaux, de pilots * ig6 Vom 22. July. tage et de sauvetage , ainsi que de tout autre droit ou charge , de quelle espece ou denomination que ce soit, revenant ä la Couronne , aux villeš, ou ä des etablisse-mens particuliers quelconques, seront les mSmes dans les Etats de Sa Majeste le Roi de Danemarc pour les bätirnens Autrichiens, que pour les bätimens nationaux. Tous ces avantages seront accordes de mäme aus vaisse-aux Danois dans les ports de l’Autriche. Art, II. Toutes les marchandises et tons les objets de commerce , soil productions du sol ou de l’industrie des Etats Autrichiens, soit de tout autre pays, dont l’importation dans les ports du Royaume de Danemarc est, on sera legalement permise dans des bätimens Danois , pourront egalement y 6tre Importes sur des bätimens Autrichiens, saus 6tre assujettis ä des droits plus forts ou autres, de quelle denomination que ce soit, que si les mämes Marchandises ou productions avaient ete importees dans des bätimens Danois; et reciproquement les Merchandises et tous les objets de commerce, soit productions du sol ou de l'industrie du Royaume de Danemarc, soit de tout autre pays, dont l’importation dans les ports des Etats Autrichiens est, ou sera legalement permise dans des bätimens Autrichiens, pourront egalement y etre Importes sur des bätimens Danois, sans älre assujettis ä des droits plus forts ou autres , de quelle denomination que ce soit, que si les meines marchandises ou productions avaient äte importees dans des bätimens Autrichiens. Art. 3. Toutes les Marchandises et tous les objets de commerce, soit productions du sol ou de l’industrie des Etats Autrichiens, soit de tout autre pays, dont Exportation des ports Autrichiens dans ses propres bätimens est, ou sera legalement permise, pourront de märne ätre expertes des dits ports sur des bätimens Danois sans etre assu- Vom 22. July. -97 jettis ä des droits plus forts ou autres, de quelle denomination que ce soit, que si l’exportation avail ete faite en des bätimens Autrichiens. La plus exacte reciprocite sera observee dans les ports du Royaume de Danemarc, de sorte que toutes les Marchandises et tons les objets de Commerce , soit productions du sol ou de l’industrie des Etats de Sa Majeste le Roi de Danemarc, soit de tout autre pays, dont l’ex-portation des ports des dits Etats dans leurs propres bätimens est, ou sera legalemcnt permise, pourront de mčme etre exportes des dits ports sur des bätimens Autrichiens, sans 6tre assujettis ä des droits plus forts ou autres, de quelle denomination que ce soit, que si 1'exportation avail ete faite en des bätimens Hanois. Art. IV. II ne sera donne, ni directement, ni indirectement preference quelconque ä l’achat d’aucune Marchandise, en consideration de la nationalite du navire qui serait ent re avec sa cargaison, legalement permise dans un port des Etats Autrichiens, ou du Royaume de Danemarc; l’in-'tcntion des Dantes Parties contractantes etant qu’aucune difference quelconque n’ait lieu ä cet egard. Art. V. Les Vaisscaux Autrichiens, de quetque port qu'ils viennent ou dans quelquc port qu’ils se rendent, et quelle que soit leur cargaison, qu’ils aient ä bord des productions et Marchandises de leur propre pays, ou d’uu pays (Stranger, ne payeront point au passage du Sund ou des Belts des droits ou impositions plus forts ou autres que ceux, qui sont on qui seront payes par les nations le plus favorisees, > Art. VI. Les sujets de Sa Majeste Imperiale et Royale Apo-stolique dans les Etats Danois, et les Sujets de Sa Ma- iy8 Dom 32. July. jeste le Roi de Danemare en Antriebe, seront constam-ment regardes et traites comme les individus des Nations les plus favorisees, conformement aux traites de commerce subsistans entre les Hautes Parties contractantes ct d’autres Puissances. Les Hautes Parties contractantes s'engagent en outre a accorder ä Leurs sujets respectifs toutes les facilites et assistances et tous les avantages de commerce, qui peuvent naturellement emaner d’utie teile preference; bien entendu cepcndant, que les Sujets Autrichiens ou Hanois se soumettront dans leur Commerce ou trafic aux ordonnances et aux lois du pays. Les avantages d’une nature particuliere accordes dans les Etats Autrichiens aux sujets Ottomans par des traites antirieurs, conclus entre l’Autriche et la Porte Ottomanne, ne sont toutefois point compris dans les stipulations du present Article. Art. VII. La presente Convention sera en vigueur pendant dix annees ä compter de ce jour, et mšme au dela de ce terme, ä moins qu’ensuite l’une ou l’autre des Hautes Parties contractantes ne declare explicitement l'intention d en faire cesser l’effet. En ce cas eile restera encore obligatoire jusqu* ä l’expiration des douze mois, qui suivront l’annonce officielle faite par l’une des deux Puissances ä l’autre pour qu’elle soil annullee. Art. VIII. La presente Convention sera ratifiee, et les ratifications en seront echangees ä Copenhague dans l’espace de huit semaines, ou plutöt si faire se peut. En foi de quoi les Plenipotentiaires respectifs l’ont signee et y ont appose le cachet de leurs armes. Fait ä Copenhague le douze Fevrier Mil huit cent trente quatre. Z"T C# A C. G. G. de Langenau. ^SJejOeJ Krabbe Carisius. Vom 24. July. m Nos visis et perpensis omnibus et singulis Conven-tionis hujus articulis , illos omnes ratos gratosque habere hisce profitemur ac declaramus, verbo Nostro Caesareo-Regio spondentes, Nos ea omnia, quae in illis conti-nenlur, fideliter executioni mandaturos, nec ut illis ulla ration« a Nostris contraveniatur, permissuros esse. In quorum fidem praesentes conventionis tabulas manu Nostra signavimus, sigilloque Nostro appenso muniri jus-simus. Dabantur in Imperiali Urbe Nostra Vienna Austriae die decima octava Aprilis, anno millesimo octingentesi-mo trigesimo quarto, regnorumNostrorum quadragesimo tertio. FRANC1SCUS. Princeps a Metternich. / Ad Mandatum Sacr. Caes. ac Reg. Apostolicae Majestatis proprium: Ignatius Eques a Brenner - Felsach, 119. Mittheilung der wegen Hindanhallung ungebührlicher Bezüge an Pensionen, Provisionen, Erziehungsbey-lragen und Gnadengaben bestehenden Vorschriften. Zur Vermeidung ungebührlicher Bezüge an Pensionen, Provisionen, Erziehungöbeyträgen, und Gnadengaben hat die hohe k. k. Hofkammer im Einvernehmen mit den betreffenden hohen Hofstellen, die auf diesen Gegenstand Bezug nehmenden Vorschriften gesammelt, und mit Decret vom 17. April 1834, Zahl 15457, zur genauen Darnachachtung hieher mitgetheilt. Den k. k. Kreiöämtern wird eine Anzahl Abdrücke dieser Vorschriften mit der Bemerkung zugefertiget, daß die Pfarrvor-sieh" und Seelsorger von der Vorschrift C unter Einem im Wege ihrer Consistorien verständigt werden, die Vorsteher der 200 Vom 24. July. Umgreife befindlichen «katholischen Gemeinden haben aber die f. k. KreiSämter mit der nöthigen Weisung hiernach in Kenntniß ju setzen. Gubernia!- Verordnung vom 24. July iöZ4, Zahl 11505; an die KreiSämter, Ordinariate und an sämmtliche öffentliche Behörden und (Sofien. A. Vorschrift über die bey Zahlungsanweisung und Einstellungen der Pensionen, Provisionen, ErziehungSbeyträge, Gnadengaben rc. von den Behörden zu beobachtenden Modalitäten. Erstens. Ist in den an die Caffen ergehenden Einweisungs-Verordnungen der Geldbetrag mit Buchstaben auözudrücken, und nicht nur der Anfangötag des Bezuges jedes Mahl zu bemerken, sondern auch in den Anweisungen für Witwen der Bey-satz: »a u s d i e D a u e r des W i tw eII st a » d e s«, bey Waisen: »b i ö zur Erreichung des N o r m al a l t e r S«, dessen Eintreten bey jeder Waise genau anzusetzen ist, »oder früher» Erlangung einer Versorgung«, endlich in jeder Anweisungsverordnung beyzufügcn: »unter der Bedingung des Bezuges in den österreichischen Staaten>« Eben so ist Zweytenö in den Verordnungen, womit für Witwen und Waisen allerhöchst bewilligte Gnadengaben angewiesen werden , die Dauerzeit des Bezuges nebst allen sonstigen Bedingungen , unter denen selbe bewilligt worden sind, genau und bestimmt auSzudrücken. Dritten». Bey vorkommenden Anzeigen über das Absterben einer mit einem solchen Aerarial-Bezüge betheilten Partey, oder dem Aufhören der Bedingung, unter der solcher verliehen worden ist, ist der fernere Bezug bey der betreffenden Lasse sogleich mit dem Beysatze einzustellen, daß der allfällige Uebergenuß an-zuzeigen fei), dessen Hereinbringung sodann zu veranlassen ist. Viertens. Ist sowohl jede Anweisungs-Verordnung einer Pension, Provision, Gnadengabe rc., als auch jede Einstellung» 201 Vom 24. July. Verordnung eines solchen Bezugs vor der Ausfertigung jede» Mahl der betreffenden Buchhaltung (Rechuungsbehörde) zur Ein-sicht und Vormerkung auf ihren Büchern b m mitzutheilen. Den 17. April 1834. B. Vorschrift für die von den k. k. Lassen bey Auszahlung der Pensionen, Provisionen, ErziehungSbeyträge und Gnadengaben zu beobachtenden Vorsichten. Erstens. Die Lasse hat beym Empfang einer Anweisungs-Verordnung den Nahmen der Parley, nebst dem Zahlungs-Termine a quo ad quem, und den sonstigen in der Verordnung enthaltenen Bedingungen in ihren Casse-Büchern aufzutrage». Z w ey tenS. Jede mit einem der obbenannten Aerarial-Be-zügen betheilte Parley ist mit einem Zahlnngsbogen, welchem daS Original oder eine beglaubte Abschrift der Anweisungs -- Verordnung beyzuheften ist, zu versehen, und die Zahlung nur gegen Beybringung deS BogenS, worauf die geleistete Zahlung jedes Mahl anzufehen ist, gegen Quittung zu leisten. Drittens. Jede Quittung ist genau zu prüfen, ob dieselbe gehörig verfaßt ist, und die vorgeschriebenen Bestätigungen enthält ; somit darauf zu sehen, daß in jeder Quittung a) der Termin, für welchen die Zahlung behoben wird, der Geldbetrag und das Datum der Ausstellung enthalte» , die eigenhändige Unterschrift des Empfängers, oder bey deS Schreibens unkundigen Parteyen das Kreuzzeichen samnit der Bestätigung eines obrigkeitlichen Beamten, daß die Kreuzzeichen von der Parley beygesetzt worden seyen, bey-gefügt, daß b) die eigenhändige Bestätigung des Hanöeigenthümers oder Administrators, oder der Ortsobrigkeit oder Polizeybehörde, daß die Parley am Leben sey, und zugleich die mit dem Pfarrsiegel versehene Bestätigung des Pfarr -- Vorstehers, sowohl über ihr Leben, als auch bey Witwen, daß sie noch 202 Vom 24. July. unverehelicht/ und bey Waise»/ daß sie noch unversorgt sind / vorhanden; daß c) nebstdem bey Militär - Witwen und Waisen die eigenhändige Vidirung dcö Platz Commando/ oder in dessen Ermanglung eines in dem Wohnorte der Partey stationirten Kriegs-Commissariats -- oder Verpflegs - Beamten, und d) bey den mit Gnadengaben betheilten Cadeten und Zöglingen der Cadeten - Compagnien die Bestätigung deS Regiments- oder Cadeten-Compagnie-Commando/ über die fortwährende gute Verwendung und Aufführung des Individuums beygefügt ftp. Daß ferner e) bey den mit Gnadengaben betheilten Waisen/ und zwar jenen / denen selbe bis zur Vollendung der Studien bewilliget worden/ die nach Ausgang eines jeden Lehr-Curseö beyzubringenden Studien-Zeugnisse von dem betreffenden Studien-Director oder Vice-Director vidirt; von den bis zu ihrer Herstellung im Bezüge von Gnadengaben stehenden männlichen oder weiblichen Waisen mit Ende jeden Jahres ein auf der Quittung beyzufetzendeö ärztliches Zeugniß über die Fortdauer ihres KrankheitSzustandes, oder erfolgte Herstellung beygebracht werde/ wo im letzteren Falle mit der ferneren Auszahlung sogleich einzuhalten/ und darüber die Anzeige an die Vorgesetzte Behörde tu it Beylegung der dieß-fälligen Quittung zu erstatte» ist. f) Hat die Casse jede nicht gehörig verfaßte mit den vorgeschriebenen Bestätigungen nicht versehene Quittung zurück zu weisen, die Zahlung zu verweigern, zugleich aber die Partey über daS Mangelhafte der Quittung und ihre ge-hörige Abfassung zu belehren. Uebrigenö hat die Caste in Fällen, wo sie von dem Ableben einer in einem Aerarial- Bezüge stehende» Partey, oder dem Eintreten einer der Bedingungen, unter denen ein normal-mäßiger oder Gnadengenuß aufzuhören hat, verlässige Kenntniß erhält, die fernere Auszahlung, ohne die Einstellungs-Verordnung abzuwarten, sogleich zu sistiren. Den 17. April 1834. 2o3 Vom 24. July. C. Vorschrift für die Pfarrvorsteher über die bey Bestätigung der Zahlungs-Quittungen über Pensionen, Provisionen, Gnadengaben, QuieS-centengehalte, Erziehungsbeyträge, Capi-soldi und Patrizier-Sustentationen zu beobachtenden Vorsichten. §. Die Pfarrvorsteher sind verpflichtet, den in ihrem Pfarr-sprenge! sich aufhaltenden, mit einem der obgedachten Bezüge betheilten Parteyen auf ihren nionathlichen oder vierteljährigen Pensionöquittungen die Bestätigung, daß sie am Leben sind, und zugleich bey Witwen, daß sie sich noch im Witwenstande, bey Waisen aber, daß sie noch unversorgt sind, mit Beysetzung deö Pfarrsiegelö und des Datums unter ihrer Dafürhaftung, in so fern ihnen «in Mangel an der gehörigen Vorsicht zur Last fallt, zu ertheilen. 1 2. Damit die Pfarrvorsteher die Leben« - und sonstigen Bestätigungen mit Grundhältigkeit ertheilen könne», haben die Par-teyen mit den Quittungen persönlich bey ihnen zu erscheinet,, in dem Falle jedoch, wenn eine Parley durch Krankheit oder andere Umstände an der persönlichen Erscheinung verhindert ist, hat der Pfarrvorsteher die Bestätigung de» Lebens nur dann beyzusehen, wenn die schriftliche Bestätigung deö Hauöeigen-thümers oder Administrators, wo die Parley wohnt, oder der Obrigkeit oder Polizeybehörde ihres Wohnortes, über daö Leben derselben bereit- auf der Quittung sich befindet. §. 3. DaS Normalalter für Waisen pensionöfähiger Aeltern ist, und zwar bey Knaben auf das zwanzigste, bey Mädchen auf das achtzehnte, für Waisen provisionsfähiger Aeltern aber, das ist für solche, die nicht mit einem jährlich, sondern nur mit einem täglich bemessenen Genüsse von 2, 3, ä kr. betheilt sind, bey Knaben auf daS vierzehnte, bey Mädchen auf daö zwölfte, für Vom 24. July. 204 Hofstaats - Dieners - Waisen beyderley Geschlechtes aber auf daß achtzehnte Lebensjahr festgesetzt: die Bezüge der Waisen haben daher in der Regel auszuhören, wenn sie in das obbemerkte Normalalter treten. Wenn Kindern, die zugleich von Vater und Mutter verwaiset sind, eine Pension, Provision zusammen (in concreto) verliehen worden, so dauert der Bezug derselben in so lange fort, als noch einer der Waisen unversorgt unter dem Normalalter stehet. §. 4. Da der Genuß der Erziehungsbeyträge nicht allein mit erreichtem Normalalter, sondern auch bey einer vor den, Normal-Alter eintretenden Versorgung der Waise aufzuhören hat, so haben die Pfarrvorsteher auf ein und den andere» schon von dem Vormunde auf der Quittung zu bemerkende» Umstand aufmerksam zu seyn, und solchen, wenn er bey einem Waisen «intritt, jeden Falls in der Quittung zu bemerken. §. 5. Unter der Versorgung einer Waise wird verstanden, wenn dieselben ein Vermögen oder Einkünste erlangen, welche zu ihrem Unterhalte hinreichen, insbesondere aber: bey Knaben a) der Eintritt in daS Militär mit Bezug einer Gage oder Löhnung; h) die Aufnahme in ein geistliches Seminarium, Stift oder Kloster, oder in eine unter der Oberleitung des Staates stehende öffentliche Erziehung- oder Versorgungsanstalt, in welche alle Bedürfnisse der Zöglinge aus den betreffenden Fonds oder Anstalten bestritten werden; c) die Erlangung eines öffentlichen oder Privatdienstes mit Gehalt oder Lohn; endlich cl) die Unterbringung in die Lehre bey einem Handelsmanne, Profeffionisten, Künstler tc., wo der Waise von dem Lehrherrn oder Meister die unentgeldliche Wohnung, Kost, Kleidung und Wäsche erhält; Vom 24. July. io5 bey Mädchen a) der Eintritt in den Ehestand; b) in ein Nonnenkloster, welches sich nicht mit der Erziehung beschäftigt; c) in eine Stiftung oder Stistsplatz; d) in einen mit Gehalt oder Lohn verbundenen öffentlichen oder Privatdienst. §. 6. Auch bey jenen männlichen und weiblichen Waisen, welche nach erreichtem Normalalter mit Gnadengaben, die mit einer von der Waise erlangten Versorgung aufzuhören haben, betheilt sind, haben die Pfarrvocsieher, so fern die eine oder die andere der obbemerklen Vcrsorgungsarten bey einer Waise eintritt, solche in der Quittung anzumerken. §.7- Die Pfarrvorsteher haben die Lebensbestätigung jenen Parteyen, welche den Aerarialgenuß monathweise beziehen, nicht vor dem 2silen des nähmlichen Monaths, auf welchen die Quittung lautet, bey vierteljähriger Behebung aber nicht vor dem 25sten des dritten MonatheS, und jeden Falls den in Rede stehenden Parteyen nur dann zu erthcilen, wenn dieselben zur Zeit der auszufertigenden Bestätigung wirklich in dem Pfarr« sprengel deS, das Zeugniß ausstellenden Pfarrers wohnen. In jenen Fällen, wo eine Parley ihr gewöhnliches Domicil zwar nicht für immer, jedoch für eine bestimmte längere Zeit verläßt, z. B. wegen einer Reise, Bade - oder Brunnen-Kur rc. hat die Lebensbestätigung derjenige Seelsorger zu erteilen , in dessen Pfarrsprengel sich die Parley zur Zeit der Behebung ihres Genusses aufhält. §. - Endlich wird den Pfarrvorsteher» zur Pflicht gemacht, nicht nur jeden in ihrem Pfarrsprengel sich ergebenden Todesfall einer mit einer Pension, Provision oder sonstigen Aerarialbezug be-theilteu Parley, sondern auch jede »ach den gesetzlichen Vorschriften vollzogene Trauung einer Witwe oder weiblichen Waise io6 Vom 25. und 3o. July. von Civil - und Militärbeamten oder Offizieren unverzüglich der Vorgesetzte» politischen Behörde anziizeigen. • ; 9. Für die genaue Beobachtung dieser Vorschriften sind die Pfarrvorsteher verantwortlich, und für jeden durch Außerachtlassung derselben dem Aerar zugehende» Nachtheil ersatzpflichtig. Den 17. April 1854. 120. Monathliche Abfuhr der Unterrichtsgelder und jährliche Rechnungslegung über dieselben. Im Einverständnisse mit dem f. k. General - Rechnungsdi-reetorium fand die hohe Studien - Hofcommission mit Verordnung vom 9. July 1834 , Zahl 3263, anzuordnen, daß die Abfuhr der eingehobeneu Unterrichtögelder zwar fortan, wie es mit dem unterm 26. April 1833, Zahl 6513, *) intimirten hohen Dekrete vom 6. April 1833, Zahl 1462, vorgeschriebe» wurde, wonathlich, die Rechnungslegung über diese Gelder aber halbjährig, nähmlich nach dem Ablaufe jeden Studien-Semesterö zu geschehen habe. Gubernialverordnung vom 25. July 1834 , Zahl 12094; an die Kreiöämter Marburg, Cilli und Judenburg, und an die Provinzial - Staatsbuchhaltung. 121. Benehmen in dem Falle, wenn Jemand außer dem Ge« richtsbezirke, wo er feinen Wohnfch hat, in der Angelegenheit einer schweren Polizey - Uebertretung zur Zeiigenschaft berufen wird. Die hohe Hofkanzley hat unterm ti. July 1834, Zahl 17371 , verordnet: Wenn Jemand außer dem GerichtSbezirke, *) Siehe P. G. S. Band i5, Seite 126, Nr. 81. Vom 3o. July. 207 wo er seinen Wohnsitz hat, zur Zeugenschaft in der Angelegenheit einer schweren Polizey-Uebertretung berufen wird, welches jedoch nur dann der Fall feyn kann, wenn es um eine Gegen-stellung sich handelt, oder wenn der Zeuge, oder der Untersuchte selbst BezirkScommissar ist, weil außer dem die Einvernehmung de» Zeugen durch feine ordentliche Bezirksobrigkeit zu geschehen hat; jo ist sich nach der Analogie deö §. .446 deS II. TheilS deö St. G. B. zu benehmen. Guberuialverordnung vom 30. July >834 , Zahl 11973 ; an die Kreiöämter. 122. Verfügungen über die Vollziehung der Vorschrift wegen Ueberwachung des Verkehres mit Baumwoll - Erzeugnissen. ES sind angemessene Weijungen erlassen worden, damit durch die Vollstreckung der Vorschrift vom 25. Hornung d.J.,*) über die Maßregeln zur Ueberwachung deö Verkehres mit Baumwoll * Erzeugnissen eine nachtheilige Störung in dem Umsätze und bey den Versendungen der von altern Vorratheu herrührenden Baumwoll-Maaren nicht herbeygeführt werde. Um für diesen Zweck bey den rücksichtlich der Versendungen zu pflegenden Amtshandlungen eine bestimmte Grundlage zu erhalten, zugleich aber den Parteyen ein Mittel zur Vereinfachung und Erleichterung der bey den Versendungen zu leistenden Ausweisungen zu gewahren , hat die k. k. allgemeine Hoskammer mit dem Erlasse vom ü. July 1834 , Zahl 28856, Folgendes angeordnet: 1. Jeder Handelsmann, und überhaupt jeder Gewerbetreibende, welcher am is. August d. I. auS Baumwollgarnen verfertigte Waaren besitzt, und dieselben ganz oder theilweise nach diesem Zeitpunkte an andere Gewerbetreibende abtreten, oder auS dem Orte in Abtheilungen, welche ein Pfund Spitzengrund, oder fünfzig Pfund anderer aus Baumwoll- *) Siehe in diesem Bande Seite 62, Nr. 63. io8 Vom 3o. July. garnen verfertigter Maaren erreichen, versenden zu können wünscht, hat längstens bis 15. September d. I. ein vollständiges Verzeichuiß aller aus Baumwollgarnen verfertigter Maaren, in deren Besitz er sich am 15. August d. I. befand, und die er bis zu dem Tage der Verfassung des Verzeichnisses nicht veräußert hatte, fammt den Urkunden, die sich bey ihm zur Ausweisung dieses VorratheS befinden, auf demselben Wege, der zu Folge der Gubernial-Currende vom 21. April 1834 , Zahl 6371, zur Vorlegung der Zoll-bolleten und Bezugsnoten über Baumwollgarne vorgezeichnet ward, zu überreichen. Sollte er vor dem Ablaufe der hier eingeräumte» Frist, ehe er das Verzeichniß vorlegte, Baumwollwaaren in den bemerkten Mengen versenden, und sind die Verhältnisse so beschaffen, daß zu Folge der gedachten Vorschrift h. 33 — 36 die Maare entweder im Orte der Absendung, im Transporte, oder bey dem Eintreffen im Orte der Bestimmung zu einem Amte gestellt werde» muß, so ist zugleich mit der Stellung der Maare dem Amte, zu dem dieselbe gestellt wird, daö angeordnete Ver-zeichniß vorzulegen. 2. Von der Verbindlichkeit zur Vorlegung eines Verzeichnisses über die Vorräthe au Baumwollwaaren sind diejenigen Gewerbetreibenden ausgenommen: a) welche sich bloß auf den Absatz dieser Maaren an die Ver- braucher beschränken, und weder die Absicht haben, die gedachten Maaren an andere Gewerbetreibende abzutreten, noch aus dem Orte in einer Menge zu versenden, welche bey der Versendung oder im Transporte zu einem Gefällö-amte gestellt werden muß; b) in deren Gewcrbsunternehmung und Maaren-Niederlage nach der Kundmachung der Vorschrift vom 25. Hornung d. I. eine Revision vorgenommen wurde. 3. Auch bezieht sich die gegenwärtige Anordnung nicht auf unverarbeitete weiße oder gefärbte Baumwollgarne. Die Zoll-bolleten oder Verkaufsnoten über Baumwollgarne, welche zu Folge der Gnbernial-Cnrrende vom 21. April 1834, Zahlü37>, Vom 3o. July. aeg bereits vorgelegt und den Parteyen nach geschehenem Amts« gebrauche zurückgestellt wurden, brauchen nicht wieder vorgelegt zu werden. 4. Das Verzeichnis ist nach der beygedruckten Gestalt in zwey-facher Ausfertigung zu verfassen. In demselben sind die Gattung, Farbe, die Längen- und Breitenmaße der Maaren, dann die vorhandene Menge derselben nach denjenigen Maßstäben , nach denen die in der Rede stehenden Maaren gewöhnlich im Verkehre Vorkommen, ferner die zur Deckung dienenden Urkunden, und zwar der Nähme des Ausstellers, der Tag und Ort der Ausfertigung, endlich der Gegenstand, auf welchen jede Urkunde lautet, auszuführen. Besitzt die Partey Maaren, über welche sie mit einer schriftlichen Ausweisung nicht versehen ist, so soll sie dieses in der Anmerkung angeben. Hat dieselbe einer von ihr abgesendeten Maaren» menge, die sich zur Zeit der Vorlegung des Verzeichnisses auf dem Wege nach dem Orte der Bestimmung befindet, Urkunden beygelegt, so ist dieses in der Anmerkung ersichtlich zu machen. Sowohl die Verzeichnisse, als auch die Eingaben, mit denen dieselben überreicht wurden, unterliegen nicht dem Papierstämpel. 5. Die Bestimmungen der erwähnten Gurrende vom 21. April 1834 , Zahl 6371, §§. 4,5,7 und 10, über die Art der Aufnahme der Verzeichnisse, deren weitere Behandlung das Verfahren, im Falle eine Partey an zweyen oder mehreren Orten Gewerbsnnternehmungen besitzt, und die Beweiskraft der vorgelegten Urkunden finden auch auf die mit dem gegenwärtigen Erlasse angeordneten Verzeichnisse, und die in Folge desselben vorzulegenden Urkunden Anwendung. 6. Die Vorlegung der angeordneten Verzeichnisse enthält rück-sichtlich der Gewerbetreibenden, bey denen nicht nach der Kundmachung der Vorschrift vom 25. Hornung d. I. eine Revision gepflogen wurde, eine Bedingung, ohne welche die nicht angezeigten Baumwollwaaren bey den nach dem 15. September d. I. Statt findenden Abtretungen an andere Gewerbetreibende, oder in der Versendung auö dem Orte ®er*ts(a»,liming XVI. »heil. 14 ato Vom 3o. July. der Aufbewahrung bey der Stellung zu einem GefällSamte nicht als von Vorräthen, die am 15. August d. I. bestanden, herrührend betrachtet, und die Urkunden, deren Vorlegung oder Angabe in dem Verzeichnisse unterblieb, als Ausweisung für die gedachten Abtretungen, oder für die Stellung der Waare zu einem Gefällsamte nach dem 15. September d. I. nicht angenomipen werden können. 7. Hat ein Gewerbetreibender daö angeordnete Verzeichniß vorgelegt, so könne» die Urkunden, die er mit diesem Verzeichnisse vorzulegen oder anzugeben unterließ, bey einer späteren Revision nicht als Deckung zugelassen, die Waaren, die in dein Verzeichnisse nicht aufgrsührt wurden, hingegen nicht alö von einem Vorrathe, den er am is. August d. I. besaß, herrührend angesehen werden. Gubernialcurrende vom 50. July 1834, Zahl 12424; an die Kreisämter und Jntimat an die Cameralgefallenverwaltung. Verzeichn iß der von dem mit iS. August 1854 bestandenen Vorrathe herrührenden, wirklich vorhandenen, aus Baumwollgarnen verfertigten Maaren. Fort- lau- fende Zahl Waarenvorrath lift eo .Z- cq Urkunden, welche zur Deckung dienen: Anmerkung. Farbe, Gattung, Längen- und Breirenmaß der Maaren. Menge. Nähme deö Ausstellers. Tag u. Ort der Ausfertigung Gegenstand. > - : - i im Vom 3o. July. 123. Verpflichtung der Handelsleute zur Angabe ihrer vor-räthigen Baumwoll - Maaren. In Absicht auf die Vollziehung der am 21. April 1834 , Zahl 6371,*) kundgemachten Vorschrift vom 25. Hornung d. I. über die Maßregeln zur Ueberwachung des Verkehres mit Baum-woll - Erzeugnissen, werden in Gemäßheit der Verordnung der t. f. allgemeinen Hofkammer vom 8. July >834, Zahl 28856 , folgende Bestimmungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht: 1. Zwar wird der Grundsatz ausrecht erhalten, daß, wenn Baumwollerzeugnisse bey der Absendung im Transporte, oder bey dem Eintreffen im Orte der Bestimmung zu einem Gefällsamte gestellt werden, die vorgeschriebenen Nachweisungen geleistet werden muffen, ehe die Ucbertragung an einen anderen Ort, oder die Ablegung im Orte der Bestimmung gestattet werden kann. (Vorschrift vom 25. Hornung d. I., §§, 35 — 37.) Um jedoch in Gegenden, in denen ein lebhafter Verkehr mit Baumwoll - Erzeugnissen Statt findet, und in denen die Verhältnisse so beschaffen sind, daß eine Abweichung von der Strenge der Vorschrift in Absicht auf den Zeitpuuct. in dem die Ausweisung zu leisten ist, unbedenklich Platz greifen kann, die Erfüllung dieser Verbindlichkeit nach Möglichkeit zu erleichtern, ist den k. k. Cameralgefällen - Verwaltungen einstweilen mit Vorbehalt der weiteren Verfügung bewilliget worden, einzelne Zollämter, bey denen die gesuchten Bedingungen vorhanden sind, zu ermächtigen, daß sie für sichere und bekannte, oder Sicherstellung leistende Gewerbetreibende, außer dem in der Vorschrift § 35 bemerkten Falle, Versendungskarten mit dem Vorbehalte der nachträglich zu leistenden Ausweisung ausüellen dürfen. Unter dieser Gestattung sind weiße oder gefärbte unverarbeitete Baumwollgarne und Zwirn nicht be-g'iffen. Durch den Anschlag an den Thoren der AmtSunter- *> Liebe in diesem Bande Seite §7, Nr. 6-/ Vom 3o. July. ii3 Fünfte derjenigen Zollämter, welche die Ermächtigung zur Amtshandlung mit Vorbehalt der nachträglichen Ausweisung erhielten, wird Jedermann von dieser Ermächtigung in die Kenntniß gesetzt werden. Um diese abweichende Behandlung erlangen zu können, muß die Erklärung schriftlich in doppelter Ausfertigung eingebracht werden. In dieser Erklärung sind die mit der Vorschrift vom 25. Hornung d. I., 20, ange- ordneten Angaben auszuführen, zugleich ist darin ausdrücklich das Ansuchen um die Amtshandlung mit dem Vorbehalte der nachträglichen Ausweisung zu stellen. Ein Erem-plar bleibt bey dem Amte zurück, daS andere wird der Partey mit der Bestätigung über den Tag und die Zahl, unter denen die VersendungSkarte ausgesertigt wurde, zn-ruckgestellt. In diesem Falle kann der Frachtbrief oder die BezugS-note die Stelle der Erklärung nicht vertreten. Durch die Ausstellung der Erklärung, mit welcher um die Amtshandlung mit dem Vorbehalte der nachträglichen Ausweisung angesucht wird, übernimmt, ohne daß eS darin ausdrücklich-bemerkt zu seyn braucht, die Partey die Verbindlichkeit längstens im Lause eines Monathes die vorgeschriebene Nachweisung bey dem Amte, daS die Versendungskarte ausstellte, oder, wenn früher bey der Partey eine Revision gepflogen wird, bey der letztem nachträglich beyzubringen, und falls die Nachweisung nicht gelüstet wurde, den aus deren Abgang vorschriftmäßig entfallenden Strasbetraa zu entrichten. Das Amt beurtheilt, ob die Bedingungen zur Gestattung der angesuchten Behandlung vorhanden seyen, oder nicht. Dasselbe ist befugt, zum Behuse der künftigen Ausweisung Musterstückchcn, die mit dem Siegel der Partey, und mit jenem des Amteö zu versehen sind, von den Waaren, wo es erforderlich erkannt wird, zuruckzubehalten. Ein Reckt, die angesuchte Ausnahme von der allgemeinen Vorschrift zu fordern, wenn daSAmt deren Bewilligung unzulässig findet, Vom 3o July^ steht Niemanden zu; Derjenige, welcher sich durch die »er-weigerte Gestattung beschwert halt, kann sich jedoch an die Vorgesetzte Behörde wenden. Diese Bestimmungen gelten auch von dem Falle, von welchem die Vorschrift vom 25. Horuung d. I., §. 35 , handelt. 5. Die mit der eben erwähnten Vorschrift §. 35 ertheilte Gestattung , die Nachweisungen bey dem Amte, an daS die Maare angewiesen wird, nachträglich in Ordnung bringen zu dürfen, erstreckt sich nicht auf die Sendungen von Baum-woll - Erzeugnissen, welche nach Ungarn oder Siebenbürgen bestimmt sind, und vor dem Uebertritte der Zwischen-Zoll-Linie nicht zu einem Haupt - Zollamte oder zu einer Zoll-Legstätte gestellt werden. 6. Liegt die Verbindlichkeit zur Führung der Gewerböbücher nach den allgemeinen Vorschriften Demjenigen, welcher Baumwoll - Erzeugnisse mit Gewerbbüchern für den inneren Fabriköverkehr versendet, und von den mit der Anwendung dieser besondern Gewerböbücher verbundenen Begünstigungen Gebrauch macht, nicht ob: so übernimmt er eben hierdurch, ohne daß eö einer ausdrücklichen Erklärung von seiner Seit« bedarf, die Verpflichtung, die Vorschriften über die Führung geordneter Gewerböbücher, insbesondere der Bestimmungen der Hofkammer-Verordnung vom 21. No vember 1829» §§. 9 — is, und der Vorschrift vom 25. Hornung d. I., §§. 13 — 18, 57, 58 und 59, genau zu beobachten. 7. Die Bestimmung der Vorschrift vom 25. Hornung b. I, h. 46, daß die Bewegungen des inneren FabriköverkehreS von der Verbindlichkeit der Stellung zu den Gefällöämtern ausgenommen feyen, findet auch auf die an den Zugängen mit Gefällöämtern versehenen Orte in so fern Anwendung, daß die im inneren Fabriksverkehre sich ergebenden Waaren-sendungen nicht zu dem im Orte bestehenden Hauptzoll- oder Legstättamte gestellt zu werden brauchen. Dieselben sind jedoch im Eingänge, als auch bey dem Austritte dem am Thore oder an der Steuerlinie de» Orte» aufgestellten Ge- Vom 3o, 3ultj\ r>S fällSamte anznsagen. Zugleich sollen die GewerbSbücher, welche die Sendungen begleiten, diesem Amte zur Beyfügung der Bestätigung über die gepflogene Amtshandlung vorgelegt werden. Ohne diese Bestätigung dienen die Bücher auf dem Transporte außer dem geschloffenen Orte, oder nach dem Eintritte in denselben, nicht zur Deckung der in den Büchern aufgeführten Gegenstände. 8. Die erwähnte Bewilligung, daß die im inner» FabrikSverkehre sich ergebenden gegenseitigen Versendungen von Baumwolle oder Baumwoll-Erzeugniffen, wenn dieselben mit den für diesen Verkehr vorgeschnebenen Gewerbsbüchern versehen sind, der Verbindlichkeit zur Stellung bey.Gefällsämtern nicht unterliegen, erstreckt sich nicht auf die Versendungen an Orte, zwischen denen und dem Orte derAbsendung sich auf der dem gewöhnlichen Handelsverkehre zur Verbindung dienenden Straße ein zur Vornahme der Amtshandlungen für die Versendungen von Baumwoll-Erzeugnissen ermächtigtes GefällSamt befind-t. 9. Zn diesen Fällen müssen die in Absicht auf die Stellung zu Gefällsämtern bestehenden Anordnungen (Vorschrift vom 25, Hornung d. Z., §§. 33 — 37), sowohl bey der Absendnng als auch bey der Rückkehr beobachtet, daher nicht nur die zur Verarbeitung oder Zurichtung bestimmten Stoffe son. dern auch die verarbeiteten oder zngerichteten Gegenstände zu dem im Orte der Absendung bestehenden Amte, oder wenn in demselben ein zu den Amtshandlungen bey Verfendun-gen von Baumwoll - Erzeugniffen ermächtigtes Gefälleamt nicht bestünde, zu dem in der Richtung des Transportes anfgestellten Gefällsamte gestellt werden. Dieselben sind für den Transport unter Zollsiegel zu legen. In so fern doS Ge werbsbuch die oorgeschriebene» Angaben enthält (Vorschrift 15 und 30), und mit der von den Gefällsämtern. zu welchen die versendeten Gegenstände gestellt wurden, ertbeil-ten Bestätigung über die gepflogene Amtshandlung versehen ist, dient solches demselben während deö gegenseitigen Transportes, und während der Vollziehung des GewerbS- Verfahrens, mit Beobachtung der allgemeinen Grundsätze (Vorschrift §§. 17, 62 und 63) zur Bedeckung. 10. Als die unrichtige Ausstellung einer Bezugsurkunde ist auch zu betrachten, wenn in einem Gewerböbliche für den innern «vabrikSverkehr die Gattung oder die Menge der zur Vera» beitung oder Umstaltung bestimmten, oder der aus vemfel-ben verfertigten Gegenstände unrichtig eingetragen, wenn Gegenstände als ein Erzeugniß eines Gewerbetreibenden, der dieselben nicht verfertigte, fälschlich angegeben werden, oder endlich, wenn ein GewerbSverfahrcn, das nicht Statt fand, in einem solchen Gewerböbuche fälschlich als vollzogen auf-geführt wird. Diese Unrichtigkeiten, dann der Fall, in welchem zwischen den besondern Gewerbsbüchern für den innern Fabriksverkehr und dem Fabrikationsbnche nicht die genaue Uebereinstimmung besteht, unterliegen den iu der Vorschrift vom 25. Hornung d. I., §. 59, enthaltenen Anordnungen/ 11. Alle Bestimmungen der eben bemerkten Vorschrift und der nachgefolgten Anordnungen, welche von unverarbeiteten Baumwollgarnen handeln, umfassen auch gezwirnte Baumwollgarne. Gubernialcurrende vom zo. July i834 , Zahl 12424; an die Kreiöämter und Jntimat an die Cameralgefällen-Verwaltung. 124. Stämpelpssichtigkeit der in Pupillar- Angelegenheiten erforderlichen Taufscheine. Die k. k. vereinte Cameralgefällen - Verwaltung hat mit Note vom 26. July 1834, Zahl 6380, über eine Anfrage, wie sich die Geistlichkeit rücksichtlich der Ausstellung ungestämpelter Taufzettel oder einfacher Verzeichnisse, welche von mehreren Pupillar - Herrschaften auf dem Lande statt ordentlicher Taufscheine zur Richtigstellung des PupillarwesenS verlangt werden' |Bom 7. August. 317 zn benehmen habe, erwiedert, daß, da laut hohen Hofkammer-Decretes vom 2. August 1804, Zahl 22222, die Tauf - und Geburtsscheine, die in Verlaßabhandlungsfällen zur Constalirung des filters der Erböinteressenten den Abhandlungs ■ Protokollen ' beygrlegt werden, vom vorgeschriebenen Stämpel nicht befreyt seyen, die von Seite der PupillarbehörLen zur Richtigstellung der Geburtözeit und deö Alters der Pupillen in den Pupillartabellen von den geistlichen Behörden einzuholenden Verzeichnisse oder Taufzettel dem Stämpel unterliegen, und daß die hohe Hofkammer-Verordnung vom 4. Jänner >854, Zahl 52075, *) welche ausdrücklich nur bestimmet, daß die zum Amtsgebrauche bey der Conscriptions-, Rekrutirungö« oder Landwehr - Revisions-Commission auözufertigenden Tauf« und Todtenscheine stämpelfrey seyen, nicht weiter ausgedehnt werden könne. Wovon die k. k. Kreisämter zur Verständigung der Dominien und Magistrate mit dem Beysatze in die Kenntniß gesetzt werden, daß den Ordinariaten unter Einem zur Belehrung der Geistlichkeit die erforderliche Mittheilung gemacht wurde. Gubernialverordnung vom 5. August i334, Zahl 12520; an die Kreisämter und fürstbischöflichen Ordinariate. 125. Behandlung der am 1. August 1834 in der Serie Nr. 44 verlos ten fünfpercentigen Banco - Obligationen. Zu Folge hohen Hofkammer-Präsidial-Erlasse- vom 2. August 1834 , wird mit Beziehung auf die Gubernial-Currende vom 8. November 1829, Zahl 3088, **) bekannt gemacht, daß die am 1. August d. I in der Serie 44 verloosten Banco - Oliga->ionen zu fünf Procent, von Nummer 32493 bis einfchlirssig Nummer 33149, nach den Bestimmungen des allerhöchsten Pa- *) Siehe in diesem Bande Seite 5, Nr 6. **) Siehe P. ©. ©, B«nd Seite 543, Nr. 178. 2i8 Dom g. und 12. August. tentes vom 2i. März ioio, gegen neue mit fünf Procent in Conv. Münze verzinsliche Staatöschuldverfchreibungen umgewechselt werden. Gubernialcurrende vom 7. August 1834 / Zahl 12858 ; an die Areiöämter. 126. Verboth sänimtlicher Verlagsartikel der Haideloff- und Campe'schen Buchhandlung in Paris, in den deutschen Bundesstaaten. In Folge eine» von der deutschen Bundesversammlung in der Sitzung vom io. July 1834, gefaßten Beschlußes ist der Debit fammtlicher Verlagsartikel der Heideloff- und Campe'schen Buchhandlung zu Paris in den zum deutschen Bunde gehörigen Provinzen Sr. k. k. Majestät verbothen. Wovon die k. k. Kreiöämter nach dem Inhalte der hohe» Hofkanzleyverordnung vom 29. Inly 1834, Zahl 10024, zur weitern Verständigung der Bezirksobrigkeilen, und eigenen Wis senschaft in die Kenntoiß gesetzt werden. Gubernialverordnung vom y. August igZä^Zahl 12911; an die KreiSämter, daS Bücherrevisionöamt, und Polizeydirection. 127. Aufhebung des Institutes der Hofkriegsagenten und Einführung berechtigter Militäragenten in den ©r neraleommando - Bezirk,n. Laut hoher Hofkanzley - Verordnung vom 19. Inly 1834, Zahl 17685, haben Se. k. k. apostolische Majestät in Folge Er öffnung de» k. k. HofkriegöratheL mit allerhöchster Entfchliessung vom 30. May d. I., wegen Aufhebung des Institutes der HofkriegSagenten und Einführung berech- Vom >2. August. 219 tigt er Militäragenten in den Generaleommando. B ezirken folgende Bestimmungen allergnädigst erlassen: 1. DaS Institut der Hofkriegsagenten hat «inzuaehen. 2. Solche Steven sind daher nicht weiter mehr zu verleihen, die bestehenden Hofkriegsagenten aber im Genüsse ihrer erworbenen Rechte zu schützen. 5. Die General-Commanden, außer Ungarn, Siebenbürgen und der Militärgränze, sind dagegen ermächtiget, denjenigen der bereits vorschrtftmäßig berechtigten öffentlichen Agenten , welche darum ansuchen, nach einer vorläufigen gut bestandenen Prüfung für den General - Commando -- Bezirk die Befugniß zu ertheilen, die an sie sich wendenden Parteyen bey den Militärbehörden zu vertreten, in so weit nicht ausdrückliche Gesetze derlei) Vertretungen anderen dazu berechtigten Personen Vorbehalten. ‘\. Die Prüfung aus den für die Militärverwaltung vorgeschriebenen Gesetzen und Normen, in so weit solche Agenten deren Kenntniß benöthigen, hat der Justiz- und politische Referent des Generaleommando vorzunehmen r. Jede Concession ist an die Bedingung zu knüpfen, daß der Agent die von der Militärbehörde ihm übertragenen Vor-mundschaften und Curatellen dürftiger Parteyen unentgeld-lich zu übernehmen sich verpflichte. 6. Gegen die von einem Generaleommando verweigerte Befug' nißertheilung kann der RecurS an den HofkriegSrath ergriffen werden. 7. Den zur Vertretung der Parteyen bey den Militärbehöcdrn berechtigten Agenten ist gestattet, sich zu allen dießfälligen, nicht anderen Personen gesetzlich vorbehaltenen Geschäften anzubiethen, und sie zu führen, dann die Gebühren von den Parteyen anzunehmen, über welche sie mit diesen überein kommen. 8. In Ansehung der Militäkgränz - Agentenstelle hat es bey den bestehenden Anordnungen zu verbleiben. • Welche allerhöchste Entfchlieffung im Nachhange zur hier-ortigen Currende vom 10. May 1333, Zahl 7126, *) wegen *) Siehe P. G. S. Band iS, Seite i3y, Nr. 91. Aufhebung des Institutes der Hofagenten und Einführung der berechtigten öffentlichen Agenten in den Provinzen, zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Gubernialcurrende vom 12. August 1834 , Zahl 13150; an die Kreiöämter und Jntimat an das k. k. Generalkommando. 128. Verpflichtung der L>rtsobrrgkeiten und Magistrate, jene unter Militär - Jurisdiction stehenden, mit Pensionen und Gnadengaben bethcilten Individuen anzu-zeigen, die ohne Hinterlassung eines Vermögens gestorben sind. Da sich der Fall ergeben hat, daß dem Gubernium erst nach einigen Jahren daS Ableben einer mit einer Pension betheilten Militär-Witwe zur Einstellung deö PensionSgenuffeS eröffnet wurde, weil daö betreffende Dominium aus Mangel eines von der verstorbenen Parley hinterlaffencn Vermögen» die Anzeige von den, Todesfälle zu erstatten unterließ: so haben die k. f. Kreisämter alle im Kreise befindlichen Dominien, OrtS-obrigkeiten und Magistrate anzuweisen, daß sie, um sich vor allfälligen Ersätzen, die durch eine derley unterlassene Anzeige entstehen könnten, sicher zu stellen, auch selbst von de» Sterb-fällen jener der Militär-Jurisdiktion unterstehenden Individuen die Anzeige zu machen haben, welche ohne Vermögen gestor. den sind. Gubernialverordnung vom 13. August igza, Zahl 13107; an die Kreisämter und Zntimat an das k. k. Judicium del. mil. mixt. 129. Bestimmung der Pauschalien für Schulsanberungskosten iti den Schulkosten-Rechnungen. Die hohe Studienhofcommission hat über einen speeielen Fall, wo die Schulsäuberung-kosten für ein Schulz'mmer, in tßotti 14. August. 111 welchem über 50 Kinder unterrichtet werden, nach §. 170 der politischen Verfassung der deutschen Schulen (7. Auflage) zwar mit 12 fl., jedoch in Wiener-Währung, und reducirt zum Curse von 250 Procent mit 4 fl. 48 kr. CM. veranschlagt wurden, -mit Verordnung vom 24. July 1834 , Zahl 4190 , zu bemerken befunden, daß die Schulsäuberungskosten mit zwölf oder zehn Gulden Conventions-Münze, je nachdem dieSchülerzahl größer oder kleiner sey, zu veranschlagen kommen. In Folge dessen wird die k. f. Provinzial - Staatsbuchhaltung angewiesen, vom gegenwärtige» Jahre an, die genannten Kosten in den Schulkosten-Rechnungen nach Maßgabe des §. 170 der Verfassung der deutschen Schulen mit zwölf oder zehn Gulden Conv. Münze zu passiren. Gubernialverordnung vom 13. August 1834 , Zahl 13221 ; an die Kreisämter und Provinzial-Staatsbuchhaltung. 130. Ausstellung von Taufzeugnissen statt der ordentlichen Taufscheine für unehelich gebvrne, durch nachgefolg-ke Ehe aber legitimirke Kinder lieber einen vorgekommenen specielen Fall, wo für ein unehelich erzeugtes, durch die nachgefolgte Verehelichung der Aeltern legitimirteöKind von einem Pfarrer der Taufschein auögefertiget, und in demselben der Beysah ausgenommen wurde, daß das Kind unehelich erzeugt, und durch die nachgefolgte Ehe legiti» mirt worden sey, wurde die .'infrage gestellt, ob ein solches le-gitimirleS Kind im Taufschein als ehelich aufgeführl werden dürfe? Hierüber hat die k. k. vereinigte Hofkanzley laut hoher Ver-ordnung vom 13. July 1854, Zahl 17820, zu entscheiden befunden , daß der Taufschein als eine öffentliche Urkunde genau mit dem Taufbuche übereinstimmen müsse, daß aber aller Unzu-k ömmlichkeit dadurch begegnet werden könne, wenn statt eineS Taufscheines (wörtlichen ExtracteS auS dem Taufbuche) in solchen 222 Vom 14. August. Fällen ein Taufzeugniß ausgestellt, und in denselben die Zeit der Geburt des ehelichen Kindes ohne die Bemerkung, ob es ehelich oder unehelich geboren worden ist, ausgesprochen werde. Von dieser auch für die Provinz Steyermark geltende» hohen Anordnung werden die f. k. Kreisämter hiermit in die Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnung vom 14. August 1834, Zahl 13073; an die Kreiöämter und Ordinariate. 131. Erstattung der Anzeigen über die Versorgung oder den Sterbfallen einer mit einem Aerarialbezuge bc-theilten minderjährigen Waise, von Seite der Vor-inundschafts- und Abhandlungsbehörden. Den k. k. Kreiöämtern werden die erforderlichen Abdrücke der Circularverordnung deS k. k. innerösterreichisch - küstenländischen Appellationögerichteö zu Klagensurt vom 30. July 1834, Zahl 10427, wegen Erstattung der Anzeige an die betreffende Landes-behörde von dem einem Pupillen zu Theil gewordenen Aerarialbezuge, Erziehungöbeytrage, Pension, Provision oder Gnadengehalte zur sogleichen Verlautbarung an die VormundschaftS» und Abhandlungsbehörden deS Kreises zugefertiget. Gubernialverordnung vom 14. August 1334, Zahl 13336; an die Kreisämter. Circular- Verordnung des k. k. innerösterreichifch. küstenländischen AppellationSgerichtes. Die k. k. oberste Jusiizstelle hat über Einschreiten der k. k. allgemeinen Hofkammer vom 17. April 1834 mit höchstem Hof-decrete vom 13 July i834, Hofzahl 4368, zu verordnen befunden : Die VormundschaftS » und Abhandlungsbehörden erster Instanz haben in Fällen, wo eine mit einem Aerarialbezuge, Erziehungöbeytrage, einer Pension, Provision oder Gnadengabe detheilte minderjährige Waise mit Tod abgeht, oder eine der in dem §.5 der Verordnung für die Pfarr-Vorsteher vom 17. April Vom 16. August. *23 1834 bezeichneten Versorgungsarten erhält, davon jedes Mahl der betreffenden Landesbehörde die Eröffnung zu machen. Diese in der oben angeführten Verordnung bezeichneten Versorgungsarten sind: bey Knaben a) der Eintritt in daS Militär mit Bezug einer Gage oder Löhnung ; b) die Aufnahme in ein geistliches Seminarium, Stift oder Kloster, oder in eine unter der Oberleitung des Staates stehende öffentliche Erziehung- - oder Versorgungsanstalt, in welche alle Bedürfnisse der Zöglinge aus den betreffenden Fonds oder Anstalten bestritten werden; c) die Erlangung eines öffentlichen oder Privatdienstes mit Gehalt oder Lohn; endlich d) die Unterbringung in die Lehre Key einem Handelömanne, Profeffionisten, Künstler :c., wo der Waise von dem Lehrherrn oder Meister die nnentgeldliche Wohnung, Kost, Kleidung und Wäsche erhält; bet) Mädchen a) der Eintritt in den Ehestand; b) in ein Nonnenkloster, welches sich nicht mit der Erziehung beschäftigt; c) in eine Stiftung oder einen Stiftöplatz; d) in einen mit Gehalt oder Lohn verbundenen öffentlichen oder Privatdienst. Hiervon werden sämmtliche diesem k. k. AppellationSgerichte unterstehende VormundschaftS- und Abhandlungsbehörden zur Wissenschaft und genauen Nachachtung in die Kenntniß gesetzt. Klagenfurt am 30. July 1854. 132. Gewissenhafte Ausstellung der Zeugnisse von Seite der Aerzte über den Gesundheitszustand der Individuen, welche Pensionen und Gnadcngaben ansuchen. Zu Folge hohen Hofkanzleydeereteö vom 24. July 1834, 3a1)T 18426 , haben laut einer vom Y k. HofkriegSrathe dahin gelangten Eröffnung vom 23. Juny d. V 3 , Se. k. k. Majestät -' . »I . ■' .v - v, m.' Vom »6. August. aa4 mit allerhöchstem CabinetSschreibeii vom 14. May d. n. I. auS Anlaß mehrerer vorgekommenen HeirathSgesuche von Militärwai-scn, welche nach erreichtem Normalalter mit Gnadengaben biö zur Herstellung ihrer Gesundheit oder Erlangung einer Versorgung (Verehelichung) betheilt wurden, dem HofkriegSrathe zu eröffnen geruht, daß, da dieAbsicht von dergleichen Waisen sich zu vereheliche» nicht wohl eine solche Gebrechlichkeit deü Körpers vor-auöfetzeu laffe, die sie z» allein Erwerbe untauglich machte, und wie meistens von ihnen nachgewiesen ward, alS es sich um die Bewilligung deS Gnadengehaltes handelte, es den Anschein habe, daß bey den Anträgen auf Gnadengabe» nicht mit der ge, hörigen Umsicht und Gründlichkeit vorgegangen werde. Se. k. k. Majestät haben daher allerhöchst Ihre Willens-meynung dahin ausgesprochen, daß bey der ärztlichen Superar-bitrirung keinem unzeitigen Mitleide oder andern Rücksichten Raum gegeben, sondern mit strenger Gewissenhaftigkeit die Zeugnisse über, den Gesundheitszustand der mit einem Gnadengehalte, oder einer Pension zu betheilenden Individuen ausgestellt werden sollen, um die ohnehin so sehr in Anspruch genommenen Staatsfinanzen nicht mit Auslagen zu belasten, die zu vermeiden sind. In Folge dieses allerhöchsten Befehles Sr. k. k. Majestät hat der HofkriegSrath sämmtliche ihm unterstehende Militärbehörde», sowohl zur Beobachtung der strengsten Wahrhaftigkeit in den von ihnen selbst auszustellenden Zeugnissen, so wie zur schärfsten dießfalligen Ueberwachung deö militärärztlichen Personales angewiesen. Da aber nach Angabe des k. k. Hofkriegsrathes dergleichen die KrankheitSzustände und daraus folgende Erwerbsunfähigkeit bestätigenden Zeugnisse auch häufig von Kreisärzten ausgestellt, oder wenigstens von ihnen mitunterfertiget werden sollen: so werden die k k KreiSämter von diesem allerhöchsten Befehle zu dem Ende in die Kenntniß gesetzt, damit daö Civil- und kreisärztliche Personale zu einer gleichen Wahrhaftigkeit in den von denselben ausgestellten oder bekräftigten Zeugnissen verhalten werde. Gubernialverordnung vorn lfi. August i834 , Zahl 13291; an die Kreisämter und an daö LandeSprotvmedicat. # Vom 17. August. 22S 133. Erneuerung der im Jahre 1805 und 1809 etflojfrnett Vorschriften, wegen Wiederholung mißlungener Prii-fungen. lieber einen von der hohen Studienhofcommission rücksichtlich der Wiederholung mißlungener Prüfungen erstatteten aller-unterthänigsteit Vortrag haben Se. k. k. Majestät- vermög hoher Studien - Hofrommissionsverordnung vom 7. July 18.34, Zahl 1624, unterm 7. März d. n. I. Folgendes zu eutfchliessen geruht »Pkei» Cabinetsfchreiben vom 4. Jänner 1802, und die in >4>er Instruction für Vicedirectoreu zu Wien, vom Jahre 1009, »im vierten Abschnitt §. 7 enthaltenen Bestimmungen haben als »allgemeine nnabweichliche Vorschriften für alle Lehranstalten z» »gelten, waS gehörig bekannt zu machen ist.« Mittels des oberwähnten allerhöchsten Cabi'netöschreibens 00m 4i-38nner 1805', geruhten Se. k. f. Majestät zu verbiethen, einen Schüler zu prüfen, welcher das Fach nicht an derselben Lehranstalt besucht, und gehört hat. Die gedachte allerhöchst genehmigte Instruction für die Vi» cedirectoren der Studien in Wien vom Jahre i8ögi aber schreibt im vierten Abschnitt tz. 7 vor: »Der Vicedirector ertheilt nur dann die Erlaubniß zur Wiederholung einer Prüfung, wenn der Schüler sich über die aus irgend einem Gegenstände erhaltene nachtheilige Claffe durch ein erwiesenes und rechtlich gefundenes Hinderniß entschuldigt. Gubemialverordnung vom 17. August 1834, Zahl 12307; tut die Studien > Directorate und Gymnasial - Directionen. 134. Anordnung wegen Vormerkung der Candidatinnen für die Hradschiner Damenstifls-Präbendi.' zu Prag. Mit dem hohen Hofkanzleydecrete vom 14. Juny 1804, Zahl 8362, ist das von Sr. Majestät vorgeschriebene Formulare, Gesetzsammlung XVI. Theil. 15 Vom 17. August . 116 nach welchem künftig die tabellarische Vormerkung der Candidatinnen für die Hradschiner böhmischen Damen - Stiftungsplätze gehalten werden soll, kund gemacht, und angeordnet worden, daß zum Behufe der Verfaffung desselben künftig jede um einen solchen Platz werbende Candidatinn in ihrem Gesuche anzu« führen habe: r, den Tauf- und Zunahmen ; 2. den GeburSort; 3. das Jahr und den Tag ihrer Geburt; 4. den Nahmen der beyderseitigen Weitern; 5. ob die Candidatinn die erforderliche Ahnenprobe hergestellt habe; 6. ob dieselbe verwaiset sey, und zwar ganz oder halb, von Vater oder Mutter; 7. ist ihr sittliches Betragen mit Bestätigung zu erweisen; 8. sind die Verdienste und Dienstjahre des Vaters, und zwar in welcher Cathegorie, auszuweisen; 9. ist daS beyläufige Vermögen der Candidatinn oder ihrer Aeltern und Geschwister, und worin eö besteht, in Capitalien oder in Realitäten, anzugeben; 10. endlich ist die Zahl der Geschwister, und ob sie selbst, oder ihre Geschwister schon eine, und welche Stiftung oder Pension, oder sonstige Versorgung genieße», zu bestimmen. ' Weiter- wurde mit diesem hohen Decrete angeordnet, daß auch alle jene Hradschiner Dameustifts-Candidatinnen, welche schon vorgemerkt sind, ihre Gesuche um eine St.ftspräbende nach den vorgeschriebcnen Rubriken unfehlbar und unter Verlust ihre- schon erworbenen Vormerkungsrechtes binnen 2 Monathe» bey dem betreffenden Gubernium anzubringen, und dieses Gesuch eben so nach Verlauf eines jeden Jahres bey dem Gubernium auch unter Verlust deö erworbenen Vormerkungsrechtes zu wiederholen, und dabey kurz mit Beziehung auf ihre früheren Eingaben zu bemerken haben, ob, und welche Veränderung mit ihnen in der Zwischenzeit nach den verschiedenen zehn Rubriken vorgegangeu sey. Die neuen Candidatinnen aber, welche erst zu einem Samen* stiftSplatze neu vorgemerkt zu werden wünschen, haben ihre nach obigen Rubriken einzurichtenden Gesuche unmittelbar bey der vereinigten hohen Hofkanzley zu überreichen, und gleichfalls am Schluffe eines jeden Jahres ihr Anbringen mit Beziehung auf die früheren Gesuche, und mit Bemerkung der sich allenfalls in den Rubriken ergebenen Veränderungen, bey Verlust der früher» Vormerkung bey dem GuberniUm zu wiederholen. Da man sich überzeugt hat, daß diese Anordnung, besonders hinsichtlich der vorgeschriebenen alljährigen Gesuch ser-ne u erun g, schon längere Zeit unbefolgt geblieben: so sieht man sich veranlaßt, in Folge hoher Hofkanzley Verordnung vom 18. July 1854 , Zahl 10969, alle in der Provinz Steyermark wohnhaften Candidatinnen der in Frage stehenden Stiftungs-Plätze aufzufordern, die alljährigen Gesuchserneuerungen nicht zu verabsäumen, zu welchem Behufe von der hohen Hofkanzley »ine Frist bis Ende December laufenden Jahres mit der Erinnerung festgesetzt wird, daß nach derem fruchtlosen Verlauf alle bereits geschehenen Vormerkungen als erloschen werden angesehen und behandelt werden. Gubernialeurrende vom 17. August i834 , Zahl 13069; an die Kreiöämter. 135. Bestimmung der Zahl der jährlichen Prämien für Jmpfärzte. Vom Jahre 1834 an werden statt drey, fünf Jmpfprämien jährlich verabfolgt werden, und zwar: zwey, jedeö zu 100 fl., eines zu so fl., und zwey, jedes zu 60 fl. Conv. Münze, damit in jedem Kreise jener Arzt, welcher im Kreise die größte Zahl gelungener Impfungen nachweiset, mit einem Prämium zur allgemeinen Aufmunterung sämmtlicher Jmpfärzte betheilt werden könne. Dubernialverordnunz vom 20. August 1834, Zahl 12910; an dieKrei'Samter. 2*8 Vom 20. und 21. August. 136. Die Camera!-Bezirksverwaltungsn hasten die Aufnahme militärpflichtiger Individuen in die Granzwache, und deren Entlassung aus derselben an die Bezirks-obrigkeilrn bekannt zu geben. Auö Anlaß eines bey der heurigen Conscription zur Sprache gebrachten specielen Falles, daß ei» zur Granzwache aufgenom-meneö Individuum von seiner Conscriptionöobrigkeit, welche hiervon keine Kenntniß hatte, edictaliter vorgerufen, und auf sein Nichterscheinen als Rekrutirungöflüchtling claffificirt wurde, hat die k. k. steyermärkische Camera! - Gefällenverwaltung zu Folge Zuschrift vom >ü. August 1834, Zahl 6612, die Camera! - Bezirksverwaltungen zu Grätz und Marburg angewiesen, die BezirkSobrigkeiten, aus deren Bereich ein Individuum in die Grenzwache ausgenommen, oder dahin versetzt wird, hiervon jedes Mahl zur nöthigen Vormerkung in die Kenntniß zu setzen. Zugleich hat die k. k. Cameralgefallen - Verwaltung denselben auch mit Bezug auf das hohe Hofkammerdecret vom ist. Februar i83i , Zahl 4744 , in Erinnerung gebracht, in welchen Fällen mit Rücksicht auf Militarpflichtigkeit die betreffenden Be-zirksobrigkeiten vor dem Austritte, oder der Entlassung eines Gränzwach-Individuums davon verständigt werden sollen. Dieses wird den k. k. Kreisämtern zur weiter» Verfügung eröffnet. Gubernialverordnung vom 20. August 1834 , Zahl 15294; an die Kreisämter. 137. Ueberwachung der Krauterfammler und Händler ruck-sichtlich der Giftpflanzen, und Warnung des Landvolkes gegen den Gebrauch derselben bey Krankheiten. Auö den vorgelegten Verzeichnissen der Krauterfammler und Händler, betreffend die bey dem gemeinen Volke sowohl Vom 2i. August. 2*9 für Menschen als für das Vieh bey Krankheiten in Anwendung kommenden Pflanzen ist zu ersehen, daß viele, nnd darunter heftig wirkende Giftgewächse vom Volke in Anwendung gebracht werden, als: Veratrurn album, Heleborus niger, Bryonia dioica, Arum maculatum , Asarum europaeum , Aethusa, mehrere Aconita, Cynanchum vincetoxium, Cyclamen europaeum , Eupherbia, Ranunculus acris; daun Pflanzen von noch wenig bekannter Wirkung, als: Allium victoriale, Ru-mex alpinus, Drosera Rotundifolia, Pyrola Rotundifolia, Lilium, Mortagon, u. s. w. Diese Pflanzen werden aber nicht bloß für die HauSthiere, sondern auch für Menschen gebraucht; eS erscheint z. SB. die Wurzel des Hemer (Veratrftm album) alS Brechmittel in Obersteyer. Sämmtliche Physiker sind demnach anzüweisen, die Kräutersammler und Händler möglichst zu überwachen, und daS Landvolk im Einverständnisse mit den Ortsseelsorgern und den vernünftigeren Gemeindegliedern von den Gefahren und der Schädlichkeit dieser Pflanzen, welche durch den unvorsichtigen Gebrauch derselben herbeygeführt werden, nachdrücklichst zu belehren, damit die aus dem Gebrauche dieser heftig wirkende« Pflanzen entspringenden Unglücke und üblen Folgen thunlichst vermieden werden. Ferners sind die Physiker aufznmnntern, die Erfolge vom Gebrauche jener Volksmittel, deren Wirkung noch nicht, oder wenigstens nicht hinreichend bekannt ist, selbst in so ferne sie auf HauSthiere angewandt werden, als Bereicherung der Arz. neymittcllehre, welche bloß auf Beobachtungen und Erperimeilte gebaut ist, zu ermitteln, und erlangte Resultate entweder ihren Sanitäisberichten abgesondert beyzulegen, oder sie zu sammeln, und auf andere Weise, z. B. durch die Jahrbücher der Medicin für Oesterreich dem Publikum bekannt zu geben. Auch sind die Physiker und Apotheker, welche neben ihre» Berufsgeschäften auch die Botanik betreiben, noch besonder« aufzufordern, sich die noch unbestimmten frägliche« Pflanzen 2ßo Vom 26. und 28. August. frisch und in einem erkennbaren Zustande zu verschaffen, tim sie zu bestimmen. Den k. k. Kreisämtern wird anempfohlen, diesem Gegenstände auch ihrer Seits ein besonderes Augenmerk zu widmen. Gubernialverordnung vom 21. August 11134, Zahl 13605; an die Kreisämter. 138t. Verfassung der Verzeichnisse über dir in Erthcilung des Wiederholungs - Unterrichtes sich besonders aus» zeichnenden Lehrer. Die hohe Studienhofcommission hat in Betreff der Vorlage deö Verzeichnisses der um den WiederholungSunterricht vorzüglich verdienstlichen Lehrer mit Verordnung vom 29. July 1834, Zahl 4504 , eröffnet, daß künftig in das dießfällige Verzeichniß nicht bloß jene Lehrer, welche zu Geldbelohnungen in Antrag gebracht werden, jondern auch jette, welche rücksichtlich ihrer Verwendung beym Wiederholungsunterrichte einer Ehrenaus-zeichnung, z. 83. Ernennung zum Musterlehrer, der Ertheilung des Bestätigungsdecretes, oder lediglich einer Belobung würdig befunden werden, aufzunehmen sind. Auch ist darinn ersichtlich zu machen, ob und wann vorkommende Lehrindividuey daS letzte Mahl eine Remuneration erhalten haben. Was die Remunerationßbekräge betrifft, wird «S zweckmäßig befunden, daß hierin angemessene Abstufungen nach Ver-hältniß der Verdienstlichkeit und Dotation deö Lehrers beobachtet werden, wornach die Anträge von 12 fl. biö 20 fl. und für besondere Fälle von 20 fi. bis 30 fl. gemacht werden können. Gubernialverordnung vom 26. August iö34, Zahl 13972; an die Ordinariate. 139. Vorschrift über die eidliche Bekräftigung der Zeugen-Aussagen bep dem Verfahren in Gefällsübertretungen. Z« Folge hoher Hofkammerverordnung vom S. August 1834, Zahl 33403, wird nachfolgende Vorschrift über hie eidliche Vom 28. August. 93i kräftigung der Zeugen --Aussage» bey den Untersuchungen über Gefällsüberlretungen zur allgemeine» Kenntniß gebracht. Gubernialverordnung vom 28. August >834, Zahl 14048; an die Kreisämter und Jntimat an die Cameralgefällen - Verwaltung. Vorschrift über die eidliche Bekräftigung der Zengen-AuSsagen in dem Verfahren in Gefällöübertretungen. Se. k. k. Majestät geruhten mit dem allerhöchsten Handschreiben vom 21. May d. I., in Absicht auf die Beweisführung durch Zeugen in dem Verfahren über Gefällsüberlretungen, festzusetzen: 1. Die GesällSämter und Behörden, welche die Untersuchung über Gefällsübertretungen abführen, sind ermächtigt, zu fordern, daß die bey diesen Untersuchungen vernommenen Zeugen, welche nicht zu Folge der Gerichtsordnung alS verwerflich zu betrachten sind, ihre zu Protokoll genommenen Aussagen in Gegenwart eines von der politischen oder gerichtlichen Obrigkeit abgeordneten Beamten mit einem Eide bekräftigen 2. Die Gerichte haben bey der Entscheidung der Straffälle die Zeugen-Aussagen, welche mit dem Eide in dieser Art bekräftigt wurden, in dem Maße, in welchem dieses rück-sichrlich der zum ewigen Gedächtnisse abgehörte» Zeugen zulässig ist, zu beachten. Diese allerhöchsten Bestimmungen werden in Folge de-, von der f. f. allgemeinen Hofkammer mit der f. k. obersten Zustijstelle und der k. k. Hofcommissiou in Zustizgesetzsacben gepflogenen Vernehmens, mit folgenden Zusätzen zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 3. Den Zeugen, die zum Bchufe der gedachten Untersuchungen vernommen werden, ist vor der Abhörung zu erinnern, daß sie ihre Auösage beschwören müssen. 3« dem VerhörSpro-tokolle soll ausdrücklich erwähnt werden, daß diele Erik,» W«ng ati Yen $N|tn geeichtes Mrdefl fff. 233 Vom 29. August. 4. Ehe zur Aufnahme des Eides geschritten wird, sind dem Zeugen die von ihm abgelegten Aussagen in Gegenwart des von der politischen oder gerichtlichen Obrigkeit abge-ordneten Beamten, mit dem Beysatze, daß der Zeuge dieselben nun zu beschwören habe, deutlich vorzulesen, und cs soll der Umstand, daß dieses geschah, in dem Verhöröpro-tokolle ausdrücklich aufgeführt werden. Sollte der Zeuge bey dieser Vorlesung Bemerkungen Vorbringen, so sind dieselben gleichfalls dem Protokolle einzuschalten. 5. Die bemerkten allerhöchsten Bestimmungen werden bloß bey den Untersuchungen, die entweder noch nicht anhängig sind, oder di« nicht vor Verlautbarung der gegenwärtigen Kundmachung durch ein Straferkenntniß, oder die Lossprechung deS Beschuldigten beendigt wurden, und zwar auf diejenigen Vernehmungen, die nach diesem Zeitpunkte mit Beobachtung deö hier vorgezeichneten Verfahrens Statt finden, angewender. Wien, am 5. August 1854. 140. Enthebung der Provinzial - Staatsbuchhaltung von der Beyziehung eines ihrer Beamten zu den gewöhnlichen, bey den Landerstellen abgehalte» werdenden Material - Lizitationen. Da in den Provinzial-Hauptstädten zu den gewöhnlichen Material-Lizitationen bisher die Beyziehung von Provinzial-Staatsbuchhaltungö-Beamten Statt gefunden hat, diese Lizi-tationen aber so einfacher Natur sind, daß sie in den Provinzial - Hauptstädten eben so, wie in den auswärtigen Kreisstädten von den die Lizitation leitenden Beamten ohne Jntervenirung eines Buchhaltungöbeamten ohne allen Anstand vorgenommen werden können: so fand sich die hohe Hofkanzley über Ersuchen de- k. k. General - RechnungS - Direktoriums veranlaßt, mit Decket vom 7. August 1834 , Zahl 16434, zu bestimmen, daß Vom 3. September. 233 in Zukunft zu solche» Materiallizitationen keine Provinzial-Staats-BuchhaltnugSbeamte mehr beygezogen werden sollen, um hierdurch den Provinzial-Staats-Buchhaltungen ihre Arbeitskräfte nicht ohne Noth zu entziehen. Gubernial-Erledigung vom 29. August 1834, Zahl 14242. 141. Befreyung der obervormundschaftlichcn Corroborirungcn der Quittungen über Pupillar - Interessen von der Taxentrichtung. Im Anschlüsse erhalten die k. k. Kreisämter die mit hoher Hofkanzley-Verordnung vom 25. August 1854, Zahl 21643, mitgetheilte, von der f. k. allgemeinen Hofkammer an die hiesige k. k. vereinigte Cameral- Gefallen-Verwaltung erlassene Vorschrift vom 9. August ut34 in Betreff de» TarenbezugeS »on den Corroborirungen der Quitungen über Pupillar > Interessen, zur Wissenschaft und weiteren Verfügung. Gubernial-Verordnung vom 5. Sept. 1834, Zahl 14544 ; an die Kreisämter, Stände, an das Fiscalamt, und Zahlamt. Abschrift eines Dekretes, welches an die k. k. steyermärkische Ca« meral - Gefasten - Verwaltung ddo. 9. August 18,34 erlassen wurde. In Erledigung der Anfrage vom 19. April v. I, Zahl 3122, wird der rc. bedeutet, daß obervormundfchaftliche Cor-» roborirungen der Quittungen über die von Pupillar - Capitalien behobenen Interessen keiner Tare unterliegen, weil sie nach den bestehenden Gesetzen gar nicht als ein nothwendiger gerichtlicher Act anzusehen, und nur in der Provinz Steyermark zur größeren Sicherheit der Pupillarschuldncr in Uebung gekommen sind. Je-ist der Bescheid, mit welchem die Vormundschaftsbehörde dem Vormunde die Bewilligung zur Erhebung der Interessen des Pupistarvermögenö ertheilt, der Tape der dritten Rubrik der Tarordnung in Geschäften deö adelichen Richteramte», und zwar nach jener Classe zu unterziehen, welche dem Betrage der einzu- 234 Vom 8 September. hebenden Interessen entspricht, wobey natürlich, wie bisher, Verlassenfchaften, deren Gesammtbetrag nicht 100 fl. erreicht, tarsrep zu belassen sind. 142. Ausdehnung des Verbothes Privalbriefe mit amtlichen Parketen zu befördern, auch für Postbeamte, Postmeister und andere bey dem Postwesen Angestellte. DaS bestehende Verboth, die amtlichen Packet«, dann ander« Sendungen mittels der Postanstalten, welchen die Befrey-ung von den Postgebühren zukömmt, zu Einschlüssen der Privat-driefe oder anderer Gegenstände zu benützen, um diese der Zahlung der Postgebühr z» entziehen, erstreckt sich auch ans die Postbeamten, Postmeister und andere bey dem Postwesen Angestellte, und ist diesen die Benützung der Postanstalte», nahmentlich der Brief- und fahrenden Post, dann der Estaffeten zu portofreyen Versendungen ihrer eigenen oder anderer Personen Privatbriefe, Packet«, Gelder u. s. w. nicht gestattet. Jede Übertretung ist nach den Bestimmungen gegen den Mißbrauch amtlicher Packet« durch Einschlüsse von Privatbrie-fen oder anderen Gegenständen zu bestrafen, und zwar: Im ersten Falle unterliegt sowohl der Schreiber oder Aufgeber de» Briefes, Packeis u. f. w. als auch Derjenige, welcher die portofrei)« Versendung veranlaßt«, und durch dessen Schuld sie Statt findet, er mag nun entweder selbst eine gesetzwidrige Handlung unternommen, oder die ihm abgelegene gehörige Aufsicht unter» * lassen haben, dem zehnfachen Betrage der tariffmäßigen Postgebühr, im zweyten Falle dem zwanzigfachen Betrage, und im dritten Falle der schwersten Strafe, welche nach Befund der Umstände ausgesprochen werden muß, und auch die Entsetzung vom Dienste in sich begreift. Ist der Schreiber oder Aufgeber de» Briefe-, Packets u. s. w. zugleich derjenige, der die portofreye Versendung veran-M6tfr ft trifft ihn die für jeden derselben bestimmte Stresse, selg« Vom 8. September. rz8 lich tut ersten Falle der zwanzigfache, und im zweyten Falle der vierzijfache Betrag der tariffmäßigen Postgebühr. Zn so fern jedoch Postwagens - Conducteure die Schuld trifft, daß ste eine» unkartirten Brief, Geldpacket oder Frachtstück, bey Verführung der Wägen der Postanstalt mitnehmen, so unterliegen sie der Strafe von drey Gulden C. M. für einen jeden einzelnen Brief oder Packet, und werden auch deö Dienstes entlassen. Sowohl die Anzeiger als die Ergreifer haben auf den dritten Theil der «ingebrachten Strafbeträge Anspruch. Die betretenen Briefe, Packet« u. s. w. müssen von der Postanstalt an die Adressaten gegen Erlag der tariffmäßigen Postgebühr bestellt werden. Alle jene Fälle, wo Postbeamte, Postmeister und andere bey dem Postwesen Angestellte, die mit einer Postgebühr belegten Briefe oder andere Sendungen widerrechtlich zu eigenem oder anderer Personen Vortheil von der Postgebühr befreyen, gehören zu dem strafgerichtlichen Verfahren. Welches mit dem Beyfatze bekannt gemacht wird, daß hierdurch die Anordnung des hohen Hofkammer-DecreteS vom so. August >820 , Zahl zssi 6 , Gubernial- Zntimat vom 20. September i82<), 3- 19499 , *) in Betreff deSVerbotheS der unent-geldlichen Versendungen mit dem Postwagen aufgehoben werden. Gubernial-Currende vom 8. Sept. 1854 , Zahl i484i; an di« KreiSämter, und Oberpostverwaltung. 143. Vertrag zwischen dem österreichischen Kaiscrstaate und der Regierung des Großherzogthums Toscana über die gegenseitige Auslieferung der Verbrecher Der zwischen Sr. t. f. apostolischen Majestät und Sr. t. t. Hoheit dem Erzherzog Großherzog von Toskana, gegeq- *} «i'h- P. S. Band 1, Seite Stz, Skr. i$i, «Z6 Dom g. September. seitl'ger Auslieferung der Verbrecher am 12. October 1829, abge-fchloffene Vertrag, dessen beyderfeitige Ratificationen am 6. August r8Z4 j» Florenj auSgewechfelt worden sind, wird in Gemäßheit der hohen Hofkanzleiy Verordnung vom 28 August 1834 den k. k. KreiSämtern nebenfolgend mit dem Beylatze zur Kennt-niß gebracht, daß die weitere Kundmachung unverzüglich zu veranlassen fey. Gubernialverordnung vom 9. Sept. 1854, Zahl 14545 ; an die Kreisämter und Polizeydirection. Vertrag. Nqs FRANCISCUS PRIMUS, DIVINA FAVENTE CLEMENTIA AUSTRIAE IMPERATOR; HIEROSO-LYMAE, HUNGARIAE, BOHEM1AE, LOMBARDlAE ET VENETI ARUM, DALMATIAE, CROATIAE, SLAVONIA E, GALICIAE, LODOMERIAEET ILLYRIAE REX; ARCHIDUX AUSTRIAE; DTJX LOTHARIN-GIAE, SALISBURGI , STIRIAE , KARINTHIAE CARNIOLIAE, SUPERIORIS ET INFERIORIS SILE-SIAE; MAGNUS PR INGE FS TR ANSILVANIAE ; MARCHIO MORAVIAE; COMES HABSBURGI ET TYROLIS etc. etc Notum testatumque omnibus et singulis, quorum interest, tenore praesentium facimus: Cum Nobis et Archiducis Magni Ducis Hetruriae Im-peratoriae et Regiae Celsitudini e re publica maximi momenti visum sit, de mutua extraditione maleficorum convenirc, et desuper a Nostro et Praedictae Celsitu dinis Imperatoriae et Regiae Plenipotentiariis, praeviae collatis consiliis mutuisque deliberalionibus . Floren-tiae die i2ma Octobris anni currentis Conventio con-fecta et signala fuerit enoris sequentis: Se.Majestät Franz der Erste, Kaiser vo» Oesterreich, König von Jerusalem, Ungarn, Böhmen, der Lombardi« und Vom y. September. '2 37 Venedig, von Dalmatien, Croatie», Slavonic», Galizien, Lo-domerien und Jllyrien; Erzherzog vo» Oesterreich; Herzog von Lothringen, Salzburg Steyermark, Kärnten, Krai«, Ober- und Niederschlesten; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren, gefürsteter Graf von Habsburg und Tyrol rc. ic. und Se. f. k. Hoheit Leopold der Zweyte, kaiserlicher Prinz von Oesterreich, königlicher Prinz von Ungarn und Böhmen, Erzherzog von Oesterreich, Großherzog von ToScana rc. rc. In der Ueberzeugung; daß eö wesentlich zur Verminderung der Verbrechen dienen würde, wenn den Verbrechern des einen Staates die Hoffnung, in einem anderen Staate eine Zuflucht zu finden, benommen wäre, und in der Absicht, die öffentliche Handhabung der Gerechtigkeit, so wie die Ruhe und Wohlfahrt beyder Staaten dadurch wechselseitig zu befördern, haben Sich bestimmt gefunden, einen Vertrag über die in beyden Staaten unter gewissen Modalitäten, und in gewissen durch gemeinschaftliches Uebereinkommen festzusetzenden Fällen zu erfolgende Anhaltung und gegenseitige Auslieferung der Verbrecher abzuschliessen. Zu diesem Ende haben Höchstdieselbe» zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich rc. rc- den Herrn Grafen Ludwig Philipp von BombelleS, Inhaber des silbernen Civil-Ehrenkreuzes, Großkreuz deS Verdienst - Ordens , nachdem heil. Joseph genannt, des Constantinischen St. Georg-Ordens von Parma und des königl. dänischen Danebrog - Ordens, Ritter des königl. preußischen rothen Adler-Ordens zweyter Classe, und des königl. schwedischen Polar-Ster» Ordenö, AUerhöchstihrcn wirklichen Kämmerer, dann außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am großherzogl. toscanischen Hofe, und Seine k. k. Hoheit der Großherzog von Toöcana rc. rc. Se. Ercellenz den Herrn Grafen Victor Fossombroni, Großkreuz des Verdienst Ordens, nach dem heil. Joseph genannt, des Ordens des heil. Maurizius und Lazarus, des österreichischen Leopold-Or-denS, des Ordens der sächsischen Rautenkrone und des Constantinischen St. Georg-Ordenö von Parma, Ritter des Ordens vom heiligen Stephan, dem Papst und Märtyrer, Offizier deS französischen Ordens der Ehren - Legion, wirklicher geheimer Staats-, Finanz- und Kriegs-Rath Sr. k. k. Hoheit, Minister - Staatö-Secretär für die auswärtigen Angelegenheiten, und erster Director der großherzoglichen Secretarien; rz8 Vom 9. September. welche nach gegenseitiger Vorweisung ihrer in gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Artikel übereinge-kommen sind, und hiermit Übereinkommen: I. Artikel. Jeder, der angeklagt ist, entweder in den Staaten Sr. Ma> jestät des Kaisers oder im Großherzogthume Toscana eines der nachbenannten Verbrechen begangen zu haben: 1) Hochverrath oder auf Störung der öffentlichen Ruhe im Staate gerichtete Handlungen; 2) Aufstand und Aufruhr, öffentliche Gewaltthätigkeit, Widersetzlichkeit gegen die bewaffnete Macht, gewaltsame Handlungen gegen die Staatsobrigkeiten, oder gegen in Ausübung ihres Amtes stehende obrigkeitliche Personen; 3) Münzverfälschung; 4) Verfälschung öffentlicher Credits - Papiere; 5) Verfälschung öffentlicher Urkunden, Wechsel, Bankscheine oder anderer ähnlicher im Handelsverkehre circulirender Papiere; 6) Erpressung, Veruntreuung öffentlicher Gelder, und Betrug von Seile öffentlicher Beamter in Ausübung ihres Amtes durch Zueignung oder Unterschlagung der ihnen anvertrauten Gelder, oder Effecten, es sey zum Nachtheile deS Staates oder einzelner Gemeinden, öffentlicher Anstalten oder anderer was immer Nahmen habenden Individuen; 7) Brandlegung, oder beträchtliche und vorsätzliche Beschädigung von Dämmen, in der Absicht, Ueberschwemmnngen herbey-zuführen; 8) Mord oder Todtschlag jeder Art, mit Ausnahme jedoch deS unfreywilligen, und Verwundung mit Gefahr der Verstümmelung oder des Todes; 9) Entführung oder Nolhzucht; to) Diebstahl mit angewandter oder angedrohter Gewalt gegen die Person; 11) Diebstahl an Kirchengut, an Vieh, und überhaupt jede Art qualificirten Diebstahls, jedoch, den im vorhergehenden Pa-ragraphe erwähnten Diebstahl ausgenommen, nur wenn der Werth deS entwendeten Gutes in jedem der Fälle, auf die sich gegenwärtiger Paragraph bezieht, den Betrag von 300 toScanifchen Lire oder 100 fl. C. M. erreicht; Vom 9. September. 239 ir) Betrügerisches Falliment oder Betrug überhaupt, wenn er einen Werth von 900 toscanischen Lire oder 300 fl. C. M. übersteigt; 13) Verleumdung, in so fern sie die vorangeführten Verbrechen beträfe; 14) Mitschuld, verbunden mit thätiger Mitwirkung bey eben diese» Verbrechen, und 15) der Versuch aller dieser Verbreche», sobald die Vollbringung auS Ursachen, welche außer dem Willen des Verbrechers lagen, unterblieb; So wie nicht minder jene Individuen, gegen welche wegen eines der angeführten, in dem einen oder dem andern der beyden Staaten nach der in jedem Staate bestehenden gesetzlichen Erklärung begangenen Verbrechens wirklich ein Strafurtheil erfolgt wäre, sollen in dem andern Staate nicht geduldet, sondern ergriffen, und der bewaffneten Macht des Staates, in dessen Gebirth das Verbrechen begangen worden, ausgeliefert werden. Die Anhaltung soll nicht bloß auf Verlangen jener der beiden Regierungen, in deren Gebiethe das Verbrechen begangen worden, sondern von Amlswegen erfolgen. Es versteht sich jedoch, daß die hohe» coiitrahirenden Theile in keinem Falle noch auö irgend einem Grunde zur Auslieferung ihrer eigenen Unterthanen verbunden seyn sollen. Wenn also ein Unterthan des einen derselben in den Staaten des andern ein Verbrechen der oben bezeichneten Art begangen hätte, und hierauf in sein Vaterland zurückgekehrt wäre: so darf derselbe nicht auSgeliefert werden; allein es soll von den Gerichten des Staates , dem er angehört, von Amtöwegen gegen ihn verfahren, und eintretenden Falls die nach den dort geltenden Gesetzen bestimmte Strafe über ihn verhängt werden. Zu diesem Ende sind die Behörden des anderen Staates gehalten, den bezeichneten Gerichten die Zeugenverhöre und die auf das Verbrechen Bezug haben» den Acten entweder im Originale, gegen Verbindlichkeit der Rückstellung, oder in authentischer Abschrift, wie nicht minder das, was zum corpus delicti gehört, und überhaupt alle zur Ueber-führung deS Verbrechens dienlichen Beweismittel mitzutheilen. Wenn eine der beyden Regierungen von der andern die Auslieferung eines ihrer Unterthanen, welcher außerhalb beyder Gebiethe eine- der in dem ersten Theile dieses Artikels aufgeführten Verbrechen begangen hätte, oder eines anderen zu keinem der beyden Staaten gehörenden Individuums verlangen sollte, daö sich «4° Vom y. September. gleichfalls außerhalb ihres GebietheS eines der in den 1, 2, 3 und 4 dieses ersten Artikels bezeichneten Verbrechens schuldig gemacht hätte: so behalten sich beyde Regierungen vor, eine sol-che Auslieferung, nach Beschaffenheit der de» Fall begleitenden Umstande, und mit Rücksicht auf die mit anderen Staaten bestehenden Verträge zu bewilligen oder zu verweigern. II. Artikel. Wenn ein in dem einen det beyd'en Staaten angehaltener Verbrecher daselbst ein schwereres oder eben so schweres Verbrechen als jenes, deffe» er sich in dem anderen Staate schuldig gemacht, begangen hätte : so kann deffe» Auslieferung an diesen letztere» so lange aufgeschoben werde», bis die Aburtheilung, und nach Beschaffenheit deö Falles, die Bestrafung hinsichtlich des von ihm in dem Lande, wo er augehaltei, worden, begangene» Verbrechens erfolgt ist, mit dem Vorbehalte, daß gleich nach erfolgtem richterliche» Ausspruche, weg», nähmlich dieser kein Straf-urtheil ist, oder :m entgegengesetzten Falle, nachdem der Schuldige die über ihn verhängte Strafe auögestanden haben wird, zu deffe» Auslieferung geschritten werde» soll. 1IL Artikel. Die AuSlieferungöbegehren sollen jedes Mahl im diplomatischen Wege gestellt, und mit der Angabe deS Verbrechens, dessen daS reclamirte Individuum angeklagt ist, oder wegen welchen es verurtheilt worden, begleitet feyn. Zur Erleichterung der Auffindung und Verhaftnahme des UebelthäterS wird eS nützlich feyn, daß zugleich seine Personsbeschreibung beygefügt werde. Was die Vollziehung der Auslieferung betrifft, so sollen, in Folge der hierüber mit der modenesische» Negierung zu pflegenden Rücksprache, die Gerichtsbehörde» deö Staates, au den die Aufforderung ergangen, den Angeklagte» oder Verurtheilten an jene des erwähnten Zwischenstaates überliefern, die es übernehmen werden, ihn an die Gerichte des requirirenden Staates zu übergeben. IV. Artikel. Bey der Auslieferung des Verbrechers sind von den Gerichten deö Staates, in welchem die Verhaftung geschehen, sämmt-liche UntersuchungS-, und andere von besagten Gerichten aufgenommene Acten, wie nicht minder Alles, waö das corpus delicti bildet, die dem Angeklagten zustehenden Effecten, so wie auch jene, welche anderen Unterthaucn des Staates, an wel- Vom 9. September. 2<4l chen die Auslieferung geschieht, gehören, zu übergeben, jedoch gegen Entrichtung der Schreibgebühren und gegen Ersatz der etwa für die Wiedererlangung und Erhaltung jener Effecten auf-geweuderen Kosten. Die Kosten für den Unterhalt der Verbrecher von der Zeit ihrer Verhaftung bis zur Auslieferung an die bewaffnete Macht des Zwischenstaates, so wie die dem letzteren gebührende Vergütung fallen der Regierung, auf deren Verlangen die Auslieferung geschieht, zur Last, und habe» dabey die in dem Staate, an welchen die Anforderung geschehen, geltenden Uuterhalts-Ta-riffe für Verbrecher zum Vergütuugsmaßstabe zu dienen, unbeschadet, der Ersatzansprüche für jene mehreren Kosten, welche der höhere Rang oder Personal - Verhältnisse des verhafteten Individuums oder andere Motive veranlassen dürften. Diese Kosten, so wie die Schreibgebühreu und die übrigen vorerwähnten Auslagen, sollen nach Ablauf jedes halben Jahres, nach gegenseitiger Zustellung der dießfälligen Uebersichten, gezahlt werden. V. A r t i f e t. Keiner der contrahirenden Theile wird Gnädenbriefe, freyes Geleit, oder sonst Versicherungen irgend einer Art für ein in dem Gebiethe des andern Staates begangenes Verbrechen bewilligen , wenn selbes zu den im ersten Artikel gegenwärtigen Vertrages bezeichneten Gattungen gehört. VI. A r l i k e s. Die Gerichte des einen oder des andern 'Staates, in deren Gewalt deö Diebstahls beschuldigte Individuen und zugleich die gestohlenen Sachen sich befinden, werden, die Zurückgabe dieser letzteren kostenfrei) und ohne weiteren Verzug als den, welcher zur Erhebung des ThatbestandeS nothwendig ist, an die Eigen-thümer dieser Gegenstände, oder an jene, denen selbe etwendet wurden, bewilligen, sobald diese ihr Recht durch Zeugen oder durch irgend ein anderes gesetzliches Beweismittel darthun, und entweder selbst, oder durch einen mit gehöriger Vollmacht versehenen Bestellten vor dem Gerichte, bey welchem gedachte Gegenstände in Verwahrung sind, erscheinen, um selbe zurück zu verlangen. Vli. A r t i k e l. Wen» der Fall eintreten sollte, daß zur Jnstruirung eines vor den Gerichtshöfen deö einen der Heyden Staaten anhängigen Criminal-Prozesses Confrontirungen und Personal-Erkennungen mit den Schuldigen oder Angeklagten nothwendig würden ; so Gesetzsammlung. XVI. Their. 16 »4* Vom 9. September. sollen diese Confrontirungen und Erkennungen in der Regel in dem Gebiethe deS Staates , zu welchem das requirirende Gericht gehört, Statt haben; und wenn besondere Umstände die Wahl eines in dem Gebierhe des anderen Staates gelegenen Ortes veranlassen sollten: so würde in diesem Falle die Vornahme der Confrontirung oder Erkennung immer einem Richter des erstes ten Staates obliegen. VII'. Artikel. Die Verbrecher, welche, um de» gerichtlichen Verfolgungen des einen Staates zu entgehen, in die Militärdienste des ander» getreten wären, sollen darum nicht weniger in jenen Fällen, auf welche gegenwärtige Convention anwendbar ist, der Auslieferung Und den von den Behörden deö Landes, wohin sie sich gefluchtes , gegen sie zu ergreifenden Maßregeln unterworfen seyn. Zur Vermeidung der Anstände, die wegen der Kosten der an solche Individuen verabfolgten Militär. Equipirung oder wegen des ihnen bezahlten Handgeldes erhoben werden könnten, wird festgesetzt , daß bey der Auslieferung eines Verbrechers dieser Art von der übernehmenden Behörde, wegen dieser Kosten ein Betrag von 50 Franken bar bezahlt werden |o!l. IX. Artikel. Gegenwärtiger Vertrag soll während eines Zeitraumes von 10 Jahren, von dem Tage der Auswechslung der Ratificationen anzufangen, seine volle und gänzliche Wirksamkeit haben, nach dessen Ablauf derselbe, mit gegenseitiger Einwilligung beyder Regierungen, wieder erneuert werden kann. Urkund dessen haben die beyderseicige» Bevollmächtigten denselben unterschrieben, und ihre Wappen - Jnsiegel beygedrnckt. So geschehen zu Florenz den 12. October 1329. (L. S ) Gras von Bombelleö. (L, S.) Graf von Fossombroni. Nos accurate perlectos et mature perpensos omnes et singulos praecedenlis Conventionis articulos omnino rates confirmatosque habere hisce profitemur ac cbclara-mus verbo Nostro lmperatorio Regio adpromittentes, Nos omnia in illis contenta execution! strictissime man-dari jussuros esse in quorum fidem praesentes Rahfica-tionis Nostrae tabulas manu nostra signavimus, ^igilloque Noitro Caesareo Regio appreso firmari mandavimus. Da- s4s Vom i o. September. bantur in Imperial! Urbe Nostra Vienna Austriae die 3i. Mensis Octobris Anno Millesimo Octingentesimo vi-gesimo nono, Regnorum Nostrorum trigesimo octavo. (L.S.) FRANCISCUS. PRINCEPS A METTERNICH.! Ad Mandatum Sacr. Caes. Reg. Apostolicae Majestatis proprium: Franciscus L,B. de Lebzeltern - Collenbach. 144. Terminsbestimmung für Baudtrections - Practicanten zur Ablegung der Prüfung. DaS Gubernium findet zu bestimmen, daß für die Zukunft jedes in die PrariS bey der Baudirection eintretende Individuum binnen einem Jahre von seiner nach abgelegter sechswochentlicher vorläufiger Probezeit geschehenen Beeidigung die Prüfung wenigstens auö dein Straßenbaufache abzulegen habe- deren Ausschlag dann seine Beybebaltung oder Entlassung entfcheidet, worüber mit Vorlage des Prüfungsprotokolls anher zu berichten seyn wird. Gubernial-Verordnung vom to. September 1834, Zahl 12197; an die Provinzial * Baudirection. 145. Bestimmung des Zeitpunktes, von welchem an die Vorschrift über die Einrichtung der Urkunden zur Ausweisung des Bezuges der Baumwollgarne in Wirksamkeit tritt. Mit Bezug auf den ri. Absatz der Gubernial - Currende vom 6. July d. I., Zahl 10955, *) wird zur allgemeinen Kenntniß *) Siehe in diesem Bande, Seite 167, Nr. 106. 244 Vom 12. September. gebracht, daß, nachdem die Burgauer Baumwollgarn-Spinn-fabrik die Ausfertigung der Bezugs- oder Verkaufönoten über Baumwollgarne und Abfallwolle auö dem ,m 1. Absätze der obigen Currende erwähnten gedruckten und amtlich vorbereiteten Verschleiß. Tagebuche bereits mit 15. August d. I begonnen hat, und die Abfertigung der im 6. und 7. Absätze dieser Currende besprochenen Bezugsnoten mit Abschnitten zu vier Pfund, und einem Pfund Wiener - Gewichtes auö den hierzu bestimmten besonderen Lagebüchern bey der genannten Fabrik, so wie die Ausstellung der gleichmäßigen Bolleten für den Verkehr im Kleinen bey den Hauptzollämtern zu Grätz und Petlau, dann bey der Zoll-Legstätte in Cilli mit 15. September d. I. beginnt, auch von diesem Zeitpuncte angefangen die Wirksamkeit der hierauf Bezug nehmenden Bestimmungen der obigen Currende einzutre-ten habe. Gubernialcurrende vom io. September 1834 ; Zahl 14998; an die Kreiöämrer und Intimation an die Camera! - Gefällen Verwaltung. 146. Genaue Vollziehung der Einberufungen d>r Militcir-ttr-tauber an den für deren Einrückung bestimmten Tagen. Anstatt bey ausgeschriebene» Einberufungen der beurlaubten Mannschaft die für den Dienst geforderten Leute schleunigst ein-rücken zu machen, sollen häufig von den Bezirken, ohne die Urlauber am bestimmten Tage einrücken zu lassen, Vorstellungen um deren Urlaubsbelassung, und zwar meistens so spät einlangen, daß der vorgeschriebene Stand für den Augenblick der Zeit durch erneuerte Einberufung anderer Leute nicht mehr erreicht werden kann, somit dadurch eine große Hemmung für den Dienst verursacht wird. Die k. f Kreisämter werden demnach über Ersuchen des k. k. Deneraleommando vom, 6. September d. I., Zahl 2812/üf , Vom 12. September. >45 angewiesen, den Bezirksobrigkeiten zur strengsten Pflicht zu machen , in Hinkunft jeden geforderten Urlauber ohne Anstand immer auf den bestimmten Tag, oder im Falle deS geforderten fo= gleichen EinrückenS auf das schleunigste einrücken zu machen, und wenn für ein oder den andern Mann eine grundhältige Ursache aufgestellt werden kann, das Gesuch um fernere Ur-lanbsbelassung demselben witzugeben, wobey den Bezirksobrigkeiten zu bedeuten ist, daß Gesuche von den die häuslichen Verhältnisse nicht kennenden Grundherrfchasten, wenn sie nicht zugleich Bezirksobrigkeiten sind, dann eigene meistens unwahre Privatschreiben, nicht beachtet werden können. Gubernialverordnung vom 12. September 1834, Zahl 15021; an die Kreisämter. 147. Zurückweisung jener Individuen von der Conceptspraxis, welche den Forderungen des Dienstes nicht in jeder Beziehung entsprechen. Mit hohem Hofkanzley Präsidial-Erlasse vom 12. August 1834, Zahl 1/160, wurde erinnert, daß bey der Aufnahme der Conceptspractiranten für den politischen Dienst nach den allerhöchst vorgezeichneten Grundsätzen mit strenger Auswahl Vorzüge« hen, und Individuen, welche nicht die gegründetsten Hoffnungen geben, daß sie den Forderungen des allerhöchsten Dienstes in jeder Beziehung vollkommen entsprechen werden, gleich anfänglich zurückznweisen seyen. Gubernial - Erledigung vom 12. September, 1834, Zahl 1505t. *46 Vom -z. und 16. September. 148. Bemessung des Postrittgeldes für Nieder - Oestreich, Kärnten und Galizien, vom i. August 1834 angefangen. Da in Niederöstreich, in Kärnten und in Galizien die Futterpreise gestiegen sind, so ist in Folge hohen Hofkammer-DecreteS vom 4. September 1834, Zahl 37914, das Rittgeld in Niederöstreich »nd in Kärnten von 56 kr. auf einen Gulden Conv. Münze, für ein Pferd und eine einfache Post, sowohl für Aerarial- als Privatritte, vom 1. August 1834 angefangen, in Galizien aber in den Kreise» Wadowice, Bochnia, Sandeck, Jaölo, Rzeszob, Tarnow und Sanok von 45 kr. auf fünfzig Kreuz er, in den übrigen Kreisen von 40 kr. auf vierzig fünf Kreuzer Conv. Münze pr. Pferd, und eine einfache Post für Aerarial-Ritte gleichfalls vom 1. August, und für Privat-Ritte vom ir. August 1834 angefangen, erhöht, und gleichmäßig hiernach auch das Wagengeld regulirt, das Postillons - Trink- und Schmiergeld aber im bisherigen Ausmaße belassen worden. In den übrigen österreichisch-deutschen Provinzen, so wie in Kram ist in dem dermahligen RittgeldSauömaße keine Ae»> derung eingetreten. Gubernialcurrende vom 13. September 1834, Zahl 15224 ; an die Kreisämter, Oberpostamts - Verwaltung und Provinzial-StaatS - Buchhaltung. 149. Befuglttß der Landerstellen zur Anweisung systemifirter Gehalte der Hey den Justizbehörden angestellten Beamten. Zu Folge hohe» HofkammerdecreteS vom 2. September 1834 , Zahl 37533 , hat in allen jenen Fällen, wo Justijbr- Vom 23. September. -47 Hörden im Lande die von ihnen vorgenommene Besetzung einer Stelle noch vorläufig der f. k. obersten Justijstelle zur Bestäti-gnng anzuzeigen haben, und wo der Gehalt schon durch de» bestehenden Status ungezweifelt ausgesprochen ist, die Landeö-stelle auch diesen Gehalt selbst, und ohne eine eigene Anzeige an die allgemeine Hofkammer zu machen, jedoch mit genauer Beobachtung der bestehenden Vorschriften anzuweisen. Gubernial-Note vom 16. September 183-1, Zahl 15438 ; an das steyermärkische Landrecht. 150. Verbots» aller mit Auslagen verbundenen Herst klungen von Militär-Reitschulen durch die Bezirksobrigkeiten ohne kreisämtliche Bewilligung und vorhergehende commifsionele Verhandlung. AuS Aulaß eines von einer hierländige» BezirkSobrigkeit angesprochenen Ersatzes für die willkührliche Herstellung einer Reitschule für die dort stationirte Cavallerie, wird über Ersuchen des hiesigen k. k. General-Commando vom 17. v. M., Zahl 492$ R., den KreiSämtern aufgetragen, den BezirkSobrigkeiten wiederholt einzuschärfen, sich durchaus zu keinen mit besonder» Auü. lagen verbundenen Herstellungen von Reitschulen oder Reit-Uebungsplatzen für die jetzt bey ihnen bequartierten oder in der Folge bequartiert werdenden Truppen ohne kreiöämtlichen Auftrag oder Requisition deS k. k. Generalkommando* und damit verbundenen rommissionelen Behandlung der Herstellungskosten herbeyzulassen, oder, wenn sie im freundschaftlichen Einverständ-nisse mit der betreffenden Truppe derley Auslagen wivkührlicb bestreiten, die Behörden mit keinen dießfälligen Ersatzes-Ansprüchen zu belästigen. Kubernialverordnung vom 23. September 1834, Zahl >5L2ü; an die KreiSämter. s48 Vom 27. und 29, September. 151. Die Militärdienst - llntauglichkeit der im militärpflichtigen Alter stehenden Uebersicdlungswerber nach den unconscribirten Provinzen muß auch von einem Militärärzte bestätiget seyn. Ueber Ersuchen deö k. k. illyrisch-inneröstcrreichischen Gene-ralcommando vom 22. September 1834, Zahl 2969/wird den f. k. KreiSämtern aufgetragen die Veranlassung zu treffen, daß in Zukunft bey UebersiedlungSgesuchen in unronscribirte Provinzen der österreichischen Monarchie auf dem ärztlichen Parere der im milärpflicht'gen Alter stehenden UebersiedlnngSwerber, die Militärdienst-Untauglichkeit deö ManncS nicht nur von dem Kreiö- oder Bezirksphysiker, sondern allezeit auch von einem Militärärzte bestätiget werde. Gubrrnialverordnung vom 27. September 1834 , Zahl 16042; an die Kreisämter. 152. Bestimmung über die Einleitung von Abzügen an Gehalten oder Pensionen der Staatsdiener und Mili-tärpersonen zur Hereinbringung oder Sicherstellung der aus dem Dienstverhältnisse entspringenden Aera-rial-Forderungen. Zu Folge hohen HofkanzleydecreteS vom 16. September 1834 , Zahl 21595, haben Se. k. k. Majestät unterm 8. August l. I. folgende allerhöchste Entschliessung als allgemeine Richtschnur für Civil- und Militärbehörden herabgelangen zu lassen und festzusetzen geruht, daß Abzüge an Gehalten oder Pensionen der Staatödiener und Militärpersonen zur Hereinbringung der Sicherstellung der aus dem Dienstverhältnisse entspringenden Aerarial- Forderungen von den einschlägigen administrativen Behörden ohne Dazwischenkunst der Gerichte angeordnet, und bey Vom 3o. September.- 249 den Lassen entweder unmittelbar oder durch die denselben vor-gesetzten Behörden erwirkt; daß ferner solche Abzüge durch die von Privaten auch früher erlangten Pfändungen oder Abtretungen auf keine Weise beirrt, somit die dießsälligen Rechte der Privaten nur mehr ans jenen Theil des Gehaltes oder der Pension geltend gemacht werden können, dessen Zahlung nicht eingestellt worden ist. Welches hiermit zur Wissenschaft allgemein bekannt gegeben wird. Gubernialcurrende vom 29. September 1334 , Zahl 16215; an die Kreisämter, Provinzial - Staatsbuchhaltung, Stände, Polizeydirection, Baudirection, Cameralgefällen -, Oberpost- und Versorgungsanstalten - Verwaltung, an daö Zahlamt, Fiscal-amt, Versatzamt, und Jntimat a» das Landrecht und Judicium delegatum mil. mixt, 153. Zuweisung sämmtlicher sowohl bestimmter als zufälliger Einflüße des Straßen- und Wasserbaufondes an die Provinzial - Einnahmscasse. Bereits die allerhöchsten Entschlieffungen vom 5. und 6. December 1329 , und die hiernach von der k. k. allgemeinen Hofkammer im Einverständnisse mit der k. k. vereinigten Hof-kanzley am 16. April 1330, Zahl 1749, Gubernialintimat vom 29. April 1830, Zahl 7553, erlassenen Anordnungen bestimmten, daß der ganze Bedarf der Straßen - und Wasserbaufonde aus dem Staatsschätze zu bestreiten, dagegen aber alle Nebeneinnahmen dieser Fonde, wie e« schon mit den Weg- und Wasser-mauthen geschieht, theilS durch die GefällScassen, theilS unmittelbar an die Provinzial - EinnahmScassen abzuführen, somit nicht mehr als reels Einnahmen bey den Straßen- und Wasserbau-fonden zu verrechnen feyen. Die hohe Hofkanzley ist nun laut Verordnung vom is. September 1834, Zahl r 1640, zur Ausführung dieser bisher noch nicht 25o Vom 30. September. vollzogenen Maßregel mit dem k. k. Hofkammer - Präsidium/ und dem k. k. General - Rechnungsdirectorium über folgende Puncte übereingekommen: a) Sämmtliche sowohl bestimmte, als zufällige Einflüsse der Straßen- und Wafserbaufonde solle» vom l. November 1834 angefangen nicht niehr durch die GefallScassen, sondern unmittelbar an die Provinzial - Einnahniöcasse abge-führt werden. Diese Abfuhren haben vierteljährig zu geschehen, und sind, wenn eS sich nicht um fixe Beyträge handelt, jede» Mahl mit einem Verzeichnisse, welches die Gattung und daS Entstehen einer Einnahmspost genau an. zugeben hat, zu begleiten. b) Jene zufälligen Einnahmen, welche sich auö der Veräußerung unbrauchbarer Materialien und Requisiten, dann aus der Verrechnung der Straßen- und Wasserbau * VerlagS-gelder an Beyträgen von Parteyen oder Corporationen zu einzelnen Bauobjecten, ferner an verhängten Slrafbeträgen und bergt, ergeben , sind bey den Straßen - und Wasser-baufondscassen zwar noch ferner einzuheben, jedoch bloß in der durchlaufenden Rubrik, für Rechnung der Provinzial-EinnahmScasse in Empfang zu stellen, an letztere Lass« vierteljährig mit dem ad s) erwähnten Verzeichnisse abzuführen, und in der correlative» durchlaufenden Ausgabörubrik wieder zu verausgaben. v) Die eingebrachten Mängel»- oder Rechnungßersätze, Vorschuß- und Baugelderreste, in wie ferne sie sich ihrer Eigenschaft nach nicht ohnehin schon zur Rückverrechnung in der durchlaufende» Rubrik: »an zurückersetzten Vorschüssen« eignen , sind, da diese Gattung Nebeneinnahmen in die Camera!- Tinnahmöcassen nicht abzuführen sind, mit ihrer wahren Benennung in den Journalen der Straße» - und Wasserbaufonde zwar einzustelle», jedoch in de» Contobüchern in eigene Rubriken zu dem Ende zu übertragen, damit die respectiven Ersatzbeträge bey Verfassung deö jährlichen Rechnungsabschlusses gleich unmittelbar von der cor* relativen Aukgabö-Rubrik abgeschlagen werden können, wor- Dom October. aSi nach nur noch die dadurch verminderte Auögabssumme im Rechnungsabschluss« nachznweisen seyn wird. Die Provinzial-Staatsbuchhaltung wird übrigens in der Anmerkung- - Co-lonne deö letzterwähnten Abschlusses bey jenen AuSgabS-Rubriken, bey welchen ein Abzug rückersetzter, durch com* lative Einnahmsrubriken ohnehin innerhalb der Colonnen bereits nachgewiesenen MängelSposten oder Baugelderreste vorkömmt, solche Abzüge alle Mahl gehörig zu specifiziren, und den Grund der Verminderung deS Aufwandes ersichtlich zu machen haben. Gubernialverordnung vom 30. September 1834, Zahl 16159; an die Baudirection, Provinzial-StaatSbuchhaltung und Intimst an di« Cameralgefällen-Verwaltung. 154. Volksarzneyen für Kaufleute und Kramer zu verfertigen, sogenannte Gebrauchszettcl zu verkheilen, und Theriak in venezianischen Büchsen zu verkaufen, wird den Apothekern verbothen. AuS Anlaß eines vorgekommenen Falle», wo Theriak in größerer Menge von einem Apotheker an einen Krämer verkauft wurde, sieht man sich veranlaßt die k. k. Kreisämter anzuwei-sen, den Apothekern strenge zu verbiethen: a) Für Kaufleute und Krämer Volksarzneyen zu verfertigen, d) Alte GebrauchSzetteln, und solche ehedem gebräuchliche, und beym Volke die Kurpfuschereyen unterhaltende Auf* schriften und Empfehlungen zu verwenden, oder sie gar neu auflegen zu lassen. c) Den Theriak von war immer für einer Composition in sol* chen Büchsen, wie der venezianische verkauft wird, einzeln oder in Großen zu diSpensiren, da selbst der Venezianische nur für Private einznführen erlaubt ist. Auch ist den Apothekern die genaue Befolgung der ihnen ohnehin bekannten GewerbSvorschriften aufzutragen. Gubernialverordnung vom 1. October 1834, Zahl 14597 ; an die Kreiöämter. iSt Dom i. und 2. October. 155 Befreyung jener Gegenstände von der Verzehrungssteuer, deren Gebühr mit Inbegriff des Geineiudezuschlages keinen ganzen Kreuzer erreicht. Se. k. k. Majestät haben mit Rücksicht auf die mit ©über-nialcurrende vom n. Juny 1850, *) kundgemachte hohe Hof-kammerverordnung vom 29. May 1850, Zahl 18981 — wodurch die im §. 25 des mit Circulare vom 1. July iüry, Zahl 11553 / **) verlautbarten VcrzehrungSsteuergesetzeS enthaltene Bestimmung aufgehoben wurde, daß nähmlich Verzehrungssteuer-bare Gegenstände, wenn sie in geringfügigen Quantitäten bey der Einfuhr in die Städte der höheren TariffSclasse Vorkommen, von der Verzehrungssteuer befreyt seyn sollen — mit allerhöchster Entschlieffung vom 20. August gegenwärtigen Jahres allergnädigst anzuordnen geruht, daß die gedachte Befreyung in jenen Fällen einzutreten habe, wo die Gebühr mit Inbegriff des ©emeinde-zuschlageS keinen ganzen Kreuzer erreicht. Welches hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Gubernialcurreode vom October 1834, Zahl 16297; an die KreiSämter. 156. Ausschreibung der Erb - und Erwerbsteuer für das Jahr 1835. Se. k. k. Majestät haben mit allerhöchstem CabinetSschrei-ben vom 5. July d. 3. anzuordnen geruht , daß die Erb - und Erwerbsteuer so wie diese Abgaben im laufenden Jahre 1634 bestanden haben, auch für doS nächste Verwollungsjahr 1835 ausgeschrieben, und in derselben Art eingchoben werden sollen. *) Siehe P. G- S- Band 12, Seite riir, Nr. 117. •*) Siehe P.G. S. Band u, Seite 336 , Nr. u5. Vom 2. October. 253 Welche allerhöchste Entschliessung in Folge hoher Hofkanz-leyverorduung vom 23. September »334/ Zahl 2357, hiermit allgemein kund gemacht wird. Gubernialcurrende vom 2. October 1834 / Zahl 4006/St. 157. Bestimmungen über die Cantivnsleistung der provisorisch angestellten Cameral * Cassebeamten. Um über die Fälle, in denen ein Dienstposten, welchem die Cautionspflicht anklebt, bey einem Camera! -Zahlaime provisorisch oder durch Substituten versehen wird, rücksichtlich der Cau-tionsleistung ein gleichmäßiges Verfahren einzuführen, fand die hohe Hofkammer laut Decreteö vom i4. August 1834, Zahl 34705, im Einklänge mit den bey den GefällSämtern und Ge-fällsrassen bereits in Ausübung stehenden Vorschriften, nachstehende Bestimmungen für sämmtliche Camera! - Cassen vorzu-zeichnen, welche bis über daS Cautions - Wesen der Beamten andere allgemeine Weisungen erlassen werden, als Richtschnur zu gellen haben: 1. In Substitution-Men, welche aus Anlaß der Erkrankung, Beurlaubung oder sonstigen Abwesenheit eines vercautionirten Cameral - Cassebeamten, oder bey der Erledigung eines mit der Cautions - Verpflichtung verbundenen Dienstpostens eintreten, und welche gewöhnlich nur einige Wochen oder höchstens Monathe dauern, ist in der Regel von dem substituirten Beamten keine Caution zu fordern, jene Fälle ausgenommen: a) wo eine längere Dauer der Substitution schon bey dem Eintritte derselben vorauszusetzen ist, oder h) wo ungewöhnliche Verhältnisse besondere Vorsichtsmaßregeln erheischen. Selbst in solchen Fällen der zeitweiligen Versehung einer mit der Cautionöpflicht verbundenen Stelle, ist so viel möglich darauf zu sehen, daß dieselbe einem bereits mit einer Dienstcauti'on versehenen Beamten übertragen werde, welche 2Z4 Vom 6. October. in diesem Falle auch für die neue substitutorische Dienstleistung auSzudehnen ist. 2. Beamte, welchen ein mit der CautionSpflicht verbundener Dienstplatz provisorisch verliehen wird, die daher diese Stelle gewöhnlich durch eine längere Zeit zu versehen haben, wodurch sie sich von de» nur vorübergehend auf kurze Zeit Substituirten vorzugsweise unterscheiden, müsse» die Caution für den Dienstposten, welchen sie versehe», leisten. Tritt der Fall einer längeren Substitution ei», so, daß sie eigentlich in eine provisorische Versetzung übergeht, so hat der Substitut die für diesen Posten system,sirte Caution nach den 6t» stehende,. Directive,, zu leisten. Welches hiermit zur BenehmungSwissenschaft in Vorkommen, den Fällen erinnert wird. Gubernialverordnung vom 2. October ,834 , Zahl 16.398; an das Cameral - und KriegSzahlamt, Fiöcalamt, Versatzamt, und an die Provinzial - Staatsbuchhaltung. 158. Nachm-isungeu, welche bei) der jährlichen Vorlage der Armen - Instituts - Ausweise zu liefern sind. Die k. k. Kreiöämter haben durch die Decanate die unterstehenden Pfarren, Curatien, und Loealien anzuweisen, daß für die Zukunft bey Vorlage der jährlichen Armen - Institut--Ausweise dargethan werde, I. daß nach der Verordnung vom 28. Jänner 1792» Zahl 44, die ArmeninstitutS - Lade unter dreyfacher Sperre, nähmlich der Bezirköobrigkeit, des OrtSseelforgerö, und deS Armen-vaterö verschlossen gehalten, und so auch jeder Armen - Institut--Ausweis nebst den Seelsorger und Armenvater auch von der betreffenden Vogteyobrigkeit unterfertiget, und Vom 7. October a55 II. daß bey jedem Privatcapitale nachgewiesen werde, ob selbes unter gesetzlicher Sicherheit fruchtbringend angelegt, und gehörig intabulirt ist, oder nicht. Gubernialverordnung vom'6. October 1834 , Zahl 16574 ; an die Kreiöämter. 159. Abnahme der Grundbuchstaxcn bey unterthänigen Städten unb Märkten nach dem Taxpatente vom Jahre 1768. AuS Anlaß eines vorgekommeuen Zweifels ob die Magistrate der unterthänigen Städte und Märkte, welche mit eigener Gerichtsbarkeit versehen sind, die Grundbuchsgebühren nach dem Patente vom 19. November 1768, oder nach dem Patente vom 3i. October 1736 abzunehmen haben, wird den k. k. Kreisämtern erinnert, daß nachdem die Grundbuchsgebühren bey den unterthänigen Städten und Märkten nach dem Patente vom 19. November 1768 abgenommen zu werden pflegen, und diese Gepflogenheit mit dem unterm 5. September 1828, Zahl 16282, bekannt gegebenen hohen Hofkanzleydecrete vom 21. August 1828, Zahl 19479, *) in Uebereinstimmung steht, kein Anstand zur Erklärung vorhanden sey, daß die Grundbuchögebühren bey den unterthänigen Städten und Märkten nicht nach den bloß für die landesfürstlichen Magistrate gültigen Patente vom Jahre 1736, sondern nach dem in voller Gesetzeskraft stehenden Patente des Jahres 1768 abgenommen werden dürfe». Gubernial - Verordnung vom 7. October 1334, Zahl 15245 ; an die Kreisämter. Gubernialverordnung vom 3. September 1 8 2 ü, Nr. 16282, an alle Kreisämter. Mit hoher Hoskanjleyverordnung vom 21. August 1828 , Zahl 19479, wurde auö Gelegenheit eines vorgekommenen Falles, *) Siehe die nachträglich aufgenommene Verordnung. 2Z6 Vom 7. October. baß ein Municipal -- Magistrat die Grundbuchstaren nicht nach dem für Dominien und unterthänige Magistrate erflossenen Grund-buchöpatenle vom 19. November 1768, sondern nach dem aller-höchsten Grundbuchspatente vom 31. October 1736 für landeö-fürstliche Städte und Märkte abgenommen hat, aufgetragen, das Geeignete zu verfügen, damit ähnliche ungebührliche Aufrechnungen nicht auch, wie eö Hervorkömnit, bey den Grundbüchern der übrigen unterthänigen Städte und Märkte fernerhin Platz greife». Welches den k. k. Kreisämter» zur weitern Kundmachung bekannt gegeben wird. MiO. Transportirung der betrügerischer Weise gestellten Sup-plenten durch das Militär in ihre Heimalh. In Folge hoher Hofkanzley-Verordnung vom 23. September >834, Zahl 24456, wird den Kreisämtern nachträglich zu dem mit Gubernial--Intimation vom 24. Juny d. I-, Zahl 10164, *) bekannt gegebenen hohe» Hofkanzley - Decrete vom 21. Juny 1834, Zahl 14471, in Betreff der Behandlung der betrügerischer Weise als Supplenten gestellten Individuen bedeutet, daß, da die Rücksendung solcher betrügerischer Supplenten öfters aus sehr entfernten Provinzen an den Ort ihrer Bestimmung zu geschehen hat, die k. k. vereinigte Hoskanzley zur Vermeidung mancher hiedurch für die politischen Behörden etwa hervorgehenden Unzukömmlichkeiten mit dem k. k. HofkriegSrathe in dem Beschlüsse übereingekommen ist, daß solche Individuen von Seite deö Militärs in ihre Heimath transportirt werden sollen, und daß sich das Militär - Aerar für die durch eine derley Tranö-portirung entstandenen Kosten aus dem erlegten Supplenten-Cautionö-Capitate schadlos zu halten habe, vorausgesetzt, daß *) Siehe in diesem Bande Seite i58, Nr, 94. Bom J. Oktober. Lek Supplent vermögenslos wäre, und sich voll ihm teiil Er« sah hereinbringen liesse. Gubernialoerordnung vom 7. October igZ4, Zahl 16601; an die Areisämter. 161. Bestimmung des Maximums des Sandabfalles, welcher bey Vermahlung des Militärärarial - Getreides in dem Mehle unbeanstandet zu belassen ist. Im Verfolge der mit Gubernial-Decret vom 5. April 1333, Zahl 5iy2, *) bekannt gegebenen hohen Hofkanzley - Verordnung vom 14. März 1833, Zahl 6133, die bey der Vermahlung der Aerarial-Magazinöfrüchte wahrgenominenen Gebrechen hetref« send, wird den Kreisämtern eröffnet/ das, die hohe k. k. vereinigte Hofkanzley, laut Verordnung vom 22. September 1834, Zahl 22011, über Einvernehmen der medicinischen Facultät mit dem k. k. HoftriegSrathe in dem Beschlüsse übereiiigekoinmen sey, daß in Hinsicht deö Mari mums d'es in dem Mehle unbeanstandet zu lassenden Sandabfalles, 10 Loth desselben auf einen Centner Mehl angenommen werden solle. Nachdem der k. k. Hofkriegsrath in Beziehung auf dendieß-fälligen Zinosursatz auch die betreffenden General-Commande» entsprechend angewiesen hat, brachte derselbe den Umstand zur dießseitigen Kenntniß, daß in Steyermark eine die festgesetzte Quantität bedeutende Ueberschreitung des Sandabfalleö wahr« genommen wurde, wovon der Grund vorzugsweise in den unvollständigen, zum Theile wegen des größeren Gewinns der Mül-ler vorsätzlich mangelhaften Vorrichtungen des Mühlwerkes und der vorschriftswidrigen Gattung der Mühlsteine zu suchen seyn dürfte. ^ Siehe P. ©. Band iS, Seite 93, Nr. 6S. Gesetzsammlon,. XVI. Th eil. 17 s38 Vom 8. nnb 9. October. Die k. k. Krei'Sämter werden daher angewiesen, de» Vollzug der dießfallS bestehenden Anordnungen gehörig zu überwachen, und im Falle wahrgenommener gesetzwidriger Vorgänge die entsprechende Amtshandlung zu pflegen. Gubernialverordnung vom 8. October 1834 , Zahl 16649; an die KreiSämter. 162. Bedingtes Befugniß der Baudirection zur Bewilligung des Urlaubes für die derselben unterstehenden Beamten. In Erledigung des von der k. k Provinzial - Baudirection gemachten Antrages, den unterstehenden Beamten die Urlaubsbewilligungen bis auf 14 Lage selbst ertheilen zu dürfen, wird erinnert, daß Dieselbe, jedoch mit Ausnahme der Urlaubsgesuche der Inspektoren, Amts- und Kreisingenieure, dann der Urlaubsgesuche zur Reise nach Gratz, oder außer der Provinz Steyer-mark, welche fortan der Präsidial- oder Gubernialbewilligung Vorbehalten bleiben, gegen dem hiezu ermächtiget werde, daß von jedem einem Beamten von der Baudirection innerhalb die' fee Beschränkung ertheilten Urlaube die Anzeige anher erstattet werde. Gubernialverordnung vom 8. October 1834 , Zahl 1733; an die Provinzial Baudirection. 163. Deserteurs' Auslieferungs - Cartell zwischen dem österreichischen Kaiserstaate und der Regierung des Großherzogthums Toscana. Von dem mit dem großherzoglicheu -of« zu Florenz abgeschlossenen Cartelle zur gegenseitigen Auslieferung der Defer- Vom 9. October. a5g teurč und Militär-Pflichtigen erhalten die k. k. Kreisämter anschlüssig die erforderliche Anzahl Exemplare zur weitern Kundmachung. Gubernialverordnung vom 9. October 1834 , Zahl ^6602 ; an die KreiSämter und Jntimat an das General - Commando. Wir Franz der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; rc. rc. rc. Nachdem Wir und Seine kaiserlich-königliche Hoheit Leopold der Zweyte, kaiserlicher Prinz von Oesterreich, königlicher Prinz von Ungarn und Böhmen, Erzherzog von Oesterreich rc. rc. Großherzog non ToSeana, zum Vortheile Unfern respective» Staaten übereingekommen sind, einen Vertrag wegen Anhaltung und gegenseitiger Auslieferung der Militär-Deserteurs zu errichten, so sind von Unfern und dem Bevollmächtigten Seiner k. f. Hoheit, deö Herrn Großherzogs von ToScana, nachfolgende Puncte verabredet und förmlich unterzeichnet worden: Artikel I. Alle Civil - und Militärbehörden und insbesondere die Militär . Commandanten, welche sich den Gränzen beyder Staaten zunächst befinden, sollen angewiesen werden, mit der größten Aufmerksamkeit darüber zu wachen, daß kein Deserteur von den Truppen einer der beyden Mächte die Gränze des anderen Staates überschreite, und in demselben Beystand oder Zuflucht finde. Sobald ihnen von Seite der Behörde des andern contra»' hirende» Theiles die Anzeige eines Desertions-Falles zukömmt, sollen selbe gehalten seyn, der dießfälligen Aufforderung in der kürzesten Frist Folge zu geben, und die Behörden, die sich an fie gewendet habe», von den zur Auffindung tzes Deserteurs ergriffenen Maßregeln in Kenntniß zu sehen. Artikeln. Dem zu Folge sollen alle Militärpersonen ohne Ausnahme, sey es von der Cavallerie, von der Infanterie, vom Fuhrwesen, von der Marine oder von was immer für einem andern Militärkörper oder Zweige der österreichischen oder toscanischen Land- oder See-Truppen, welche das Gebieth der andern Macht betreten, ohne mit einem ordentlichen Passe oder Marsch-Route in guter und gehöriger Form versehen zu seyn, äuge», blicklich angehaltkn, und so fort sammt den Waffen, Montirungö' 36o Vom 9. October. Stücke», Gepacke, Pferden u. f. w., die selbe mit sich gebortt-men, auch dann auögeliefert werden, wenn ein dergleichen Deserteur noch nicht reclamirt worden wäre. Gleich nach Anhaltung cineö Deserteurs wird die Regierung, auf deren Gebiethe sie Statt gehabt, jene deö andern Staates unverzüglich davon benachrichtigen, und derselben zugleich den Tag der Anhaltung, die bey dem Deserteur gefundenen Gegenstände, und, wo möglich, das Regiment oder Corps, zu dem er gehörte, bekannt geben, und sie auffordern, wegen Uebernahme deö Deserteurs an ihrer Gränze die geeigneten Verfügungen zu treffen. In dem Falle, daß der ergriffene Mann auch Deserteur einer dritten Macht wäre, mit welcher gleichfalls ein Cartel be- > steht, soll derselbe derjenigen Macht ausgeliefert werden, von deren Truppen er zuletzt entwichen ist. Sollten dagegen wirkliche Ober - Offiziere von den Truppen des einen oder deö andern der hohen contrahirendcn Theile sich ohne gehörigen Ausweis in daö Gebieth deö anderen TheileS begeben oder daselbst aufhalten, so hat deren Auslieferung nur auf förmliches Ansuchen im diplomatischen Wege und in dem Falle einer ihnen zu Schulden kommenden entehrenden Handlung zu geschehen. Es wird zugleich festgesetzt, daß von Seite Oesterreichs die Commandanten der österreichischen Besatzungen zu Ferrara und Piacenza, und von Seite Toöcana'S der Commandant von Florenz die erforderliche Correspondenz unter sich zu führen haben, um sowohl Dasjenige, was die zu erfolgenden Auslieferungen betrifft, zu verabreden, als auch um die AuösieferungS-Gesuche zu stellen, welche nach Umständen in Ansehung der im ersten und zweyten Absätze des gegenwärtigen Artikels bezeichne-ten Individuen nothwendig werden dürften. Besagten Commandanten. wird es auch obliegen, in Auöliefernngsfällen die Uebergabe und Uebernahme der Deserteurs zu bewerkstelligen, und in Ansehung der im fünften und sechsten Artikel gegenwärtiger Convention erwähnten Kosten die Abrechnung zwischen beh-den Regierungen pflegen. Artikel HI. Eben so sollen auch jene obgleich mit guten Päsien versehene Unterthanen ausgeliefert werden, welche, nachdem sie von Sei" ihrer Obrigkeit die Einberufung zum Militärdienste erhalten haben, eö unterlassen hätten, entweder in ihr Vaterland zurückzukehren, oder sich auf andere Weise in die Regel zu setzen, und welche in Folge dieses Ungehorsams von ihrer Regierung förmlich reclamirt worden wären. In Uebereinstimmung damit so» auch kein Unterlhan deö einen der hohen contrahirenden Theile Vom y. October. Lü> in dl« Militärdienste des andern ausgenommen werden dürfen, es wäre denn, daß er sich vorläufig in legaler Art über die Befreyung von der Militärpflicht in seinem Vaterlande nach den daselbst bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, oder über die Erfüllung der Militärpflicht, oder endlich über die von seiner Regierung erhaltene Bewilligung, in fremde Dienste zu treten, auS« gewieseu hätte. Artikel IV. Sollte es einem Deserteur ungeachtet aller Vorsichtsmaßregeln gelingen, der Wachsamkeit der Gränzbehörden durch Verkleidung, falsche Pässe oder in anderer Weise zu entgehen, und sich in das Gebieth der anderen Macht einzuschleichen, oder in deren Truppen, ohne Unterschied, ob zu einem National- oder fremden Regiment, anwcrben zu lassen ; so soll derselbe nichts desto-weniger von dem Augenblicke, wo er entdeckt wird, dem Com. Mandanten der Truppen, von welchen er entwichen ist, und selbst dann auögeliefert werden, wenn er schon seit längerer Zeit im Lande ansäßig wäre. Artikel V. Von dieser Auslieferung sind ausgenommen jene Deserteure, welche geborne Untertbanen der contrahirenden Macht wären, in deren Gebieth sie sich geflüchtet haben, da dieselben durch Entweichung aus dem fremden Dienste in die Staaten ihres recht-mäßigen LandeSfürsten zurückkehrsn. In diesem Falle wird sich die Zurückstellung nur auf die Waffen, Pferde, MonturS-Stücke und andere Gegenstände erstrecken, welche der Deserteur mit sich genommen hätte, und welche nicht sein Eigenthum wären. Auch sollen jene Militär - Deserteure der Anhaltung nicht unterliegen, welche in dem Staate, wohin sie sich nach ihrer Entweichung geflüchtet, eine zehnjährige Ansäßigkeit für sich an-führen können. Artikel VI. Jeder Deserteur, welches auch seine Eigenschaft seyn mag, "hält zu seinem Unterhalte täglich eine Brot - Portion und 25 Centesimen oder 5 Kreuzer, das Pferd aber eine gewöhnlicheRation. Die Unterhaltskosten sowohl für den Deserteur als für dessen Pferd^sollen von der Regierung, der sie angehoren, nach den in dem Staate, wo die Verhaftung geschehen, bestehenden Contracts-Preisen der Militär-Lieferungen vergütet werden. Artikel VII. Demjenigen, welcher der Localbebörde einen Deserteur an-Mgt oder überliefert, wird dine Belohnung von s Gulden- oder Nom -. October. 26s 36 Paoli toöcanischer currenter Münze, für einen Mann zu Fuß/ und von 12 Gulden oder 54 Paoli für einen Cavalleristen mit dein Pferde zugestanden werden. Diese Belohnung wird aber für die bloße Anzeige eines Deserteurs nur dann auögezahlt, wen» in Folge dieser Anzeige die Anhaltung deS Deserteurs wirklich Statt gefunden hat. Artikel VIII. Wen» ein Deserteur in dem Staate, wohin er sich geflüchtet , ein Verbrechen begangen, und nach den Landesgesctzcn die Bestrafung wegen dieses Verbrechens der Auslieferung de» Mannes voranzugehen hätte, so soll letztere erst dann erfolge», wenn der Deserteur die wegen des gedachten Verbrechens über ihn verhängte Strafe überstanden haben wird. ES soll' inzwischen der Regierung, welcher der Deserteur angehört, daS gegen ihn geichöpste Urtheil mitgetheilt werden, damit selbe Kenntniß erhalte, ob und wann dessen Auslieferung Statt finden kann; bey der Auslieferung selbst aber soll zum Behufs der Entscheidung, ob ein solcher Deserteur wieder zum Militärdienste zuzu-lassen sey, eine summarische Angabe der Beweggründe deö Ur-theileS mitgegeben werden. Artikel IX. Die in den Fällen gegenseitiger Deserteur - Auslieferungen zwischen dem österreichischen und toöeanischen Staate einzu-schlagende Straße soll jene von Pistoja oder von Bologna, oder endlich jene von Fivizzano seyn, wenn die Uebergade eineö Deserteurs an die modenesischen Truppen zu geschehen hat. Das österreichische oder toöcanische Militär wird die Deserteure den nächsten modenesischen oder römischen Posten übergeben, welche sie an der Gränze des einen Staates empfange», und bis an die Gränze deö anderen eöcortiren werden. In dem Falle, daß sich ein KriegSfahrzeug der einen oder der anderen Macht in der Nähe befände, können die Deserteure ohne Anstand dem Commandanten desselben übergeben werden, cs wäre denn, daß dieser erhebliche Gründe gegen die Aufnahme eineö solchen Deserteurs am Bord deS Schiffes anzuführen hätte. Artikel X. Der Tag der Uebergabe eines Deserteurs soll jedes Mahl sowohl von den österreichischen al» von den toscanische» Behörden mit den der Gränze zunächst befindlichen römischen oder modenesischen Behörden vorläufig verabredet werden, damit diese wegen der Uebernahme und Weiterbeförderung deö Deserteurs die nöthigen Verfügungen treffen können, zu welchem fnN Vom 9. October. a 63 besagte Behörde» mit den erforderlichen Anweisungen von Seite ihrer Regierungen zu versehen seyn werden. Die Kosten deö Transportes der Deserteure und der von ihnen mitgenommenen Gegenstände, so wie jene der Escorte fallen durchaus der Regierung, auf deren Verlangen die Auslieferung geschieht, zur Last, und sollen nach Maßgabe der in den respective» Ländern für die eigenen Truppen bestehenden Vorschriften und Tariffe vergütet werden. Diese Kostenbeträge, wie nicht minder jene für den Unterhalt der Deserteure und der Pferde, nach Bestimmung des Artikels VI, und die im Artikel VII festgesetzte Belohnung sollen alle 6 Monathe nach den dießfälligen Ausweisen bezahlt und dabey zwischen beyden Regierungen Abrechnung gepflogen werden. Die den Staaten, durch deren Gebieth die Deserteure tranöportirt werden, daraus erwachsenden Kosten sollen denselben, nach Maßgabe der besonderen Uebereiukünfte, welche jede der beyden Regierungen in dieser Beziehung mit ihnen getroffen, vergütet werden. Artikel XI. Die nähmlichen Bestimmungen, jedoch nur in dem Falle einer vorhergehenden Reclamirung, haben auch hinsichtlich der Dienstleute der Offiziere, wenn selbe au» einem Staate in das Gebieth des anderen entweichen, zu gelten; sie sollen demnach angehalten und nach Anordnung bed zweyten Artikels au-gelie-fert werden. Artikel XII. Jeder Offizier der einen Macht, welcher einen Soldaten der andereu, sey eö durch List oder Gewalt zur Desertion verleitet, soll mit zweymonathlichem Arreste bestraft werden, wodurch jedoch eine de» erschwerenden Umständen angemessene Verschärfung der Strafe nicht ausgeschlossen wird. Artikel XtH. Jedes andere Individuum soll in demselben Falle mit ein* mouathlicher Gefängniß-, oder mit einer anderen derselben gleich-kommende» Strafe, nach Bestimmung der Gesetze eines jeden der beyden Staaten, belegt werden, eS wäre denn, daß erschwerende Umstande nach eben den Gesetzen eine Verschärfung der Strafe begründen. Artikel XIV. lieber keinen der gegenseitig ausgelieferten Deserteure soll die Todesstrafe verhängt werden, in so fern derselbe sich keines anderen, von dem Gesetz mit gedachter Strafe belegten Ver- 264 Bom y. October. brechens schuldig gemacht, oder die Desertion nicht während emeS Krieges, m welchen die Regierung de« Deserteurs verwickelt war, Statt gefunden hätte; in welchem letzter» Falle die zurückgestellten Deserteure jedoch der Gnade ihrer Landesherren empfohlen feyn sollen. Artikel XV. Die österreichischen Deserteure, welche sich schon vor Kundmachung gegenwärtiger Convention auf Toöcanischem Gebiethe befinden, sollen nicht länger als 20 Tage von gedachter Kundmachung an gerechnet, in selbem geduldet werden. Jene derselben, welche vor Ablauf dieser Frist sich freywillig bey der nächsten österreichischen Militärbehörde stellen, erhalten die Versicherung vollkommener Strafnachsicht, wo hingegen jene, welche obbemeldeten Termin vorübergehen lasten, ohne sich zu stellen, augenblicklich angehalten, und nach Vorschrift gegenwärtiger Convention ausgeliefert werden sollen. Dieselbe Bestimmung findet gegenseitig auch auf die toScanischen in den österreichischen Staaten befindlichen Deserteure ihre Anwendung, jedoch mit dem einzigen, in der Ausdehnung und Entfernung der verschiedenen Staaten Seiner kaiserlichen und königlichen apostolischen Majestät gegründeten Unterschiede der für die Rückkehr bestimmten Frist, welche nie weniger als zwanzig Tage, und nie mehr als sechs Monathe betragen, in jedem Falle aber nach Verhältnis der Entfernung des Ortes, an welchem der Deserteur sich befindet, von der toScanischen Gränze bemesten werden soll. Artikel XVl. Den Unrerthanen eines jeden der beyden hohen contrahiren-den Theile, welche gegenwärtig in dem Militärdienste des anderen stehen, soll eS, Kraft gegenwärtigen Vertrages, unbenommen feyn, entweder in ihr Vaterland zurück zu kehren, oder in dem Militärdienste, in welchem sie sich befinden, zu verbleiben. Jedoch sollen sie gehalten feyn, binnen 6 Monathen vom Tage der Auswechslung der Ratificationen gegenwärtiger Convention gerechnet, ihren Offizieren, und diese den betreffenden Regierungen, den von ihnen mit vollkommener Freyheit gefaßten Entschluß anzuzeigen. Im ersten Falle ist ihnen unmittelbar nach der erklärten Absicht in ihr Vaterland zurück zu kehren, der Abschied zu ertheilen, ohne daß sie aus was immer für einem Grunde, außer in den im achten Artikel vorgesehenen Fällen zurück gehalten werden dürfen, und soll ihnen bey unverzüglicher Rückkehr in ihr Vaterland die Nachsicht der etwa wegen deS bloßen Vergehens der Desertion verwirkten Strafe versichert seyn. Im zweyten Falle, wenn sie nähmlich über die festgesetzte Zeit gezögert hakten, die gedachte Erklärnng «hzugehen, «der wenn Vom y. October. s 65 sie im fremden Dienste verbleiben wollten, soll ihnen zwar daraus weder an ihrem Eigenthum, noch an ihren anderen Rechten ein Nachtheil erwachsen, allein da sie, im Falle der sie treffenden Schuld der Desertion eö unterlassen hätten, die ihnen darge-bothene Gelegenheit zur sreyen und straflosen Rückkehr in ihr Vaterland binnen des festgesetzten Termines zu benützen, so sollen sie fortan der durch ihre Desertion verwirkten Strafe un> terliegen. Artikel XVII. Allen Unterthanen der hohen contrahirenden Theile ist ver-bothen, von den Deserteuren der Truppen des anderen Staates irgend etwa» an Kleidungs - und Ausrüstungsstücken, Pferden, Waffen und dergl. zu kaufen. Allenthalben, wo dergleichen Ge» genstände gefunden werden, sollen selbe als gestohlenes Gut angesehen, und dem Regimente, zu welchem der Deserteur gehört, zurück gestellt werden. Ueberdieß soll jener, der sich eine Übertretung dieses 93er« botheö zu Schulden kommen läßt, mit einer Geldbuße von zehn Gulden Conventions - Münze, oder dreyßig österreichische Lire, oder von fünf und vierzig Paoli belegt werden, sobald erwiesen ist, daß ihm entweder aus der Beschaffenheit des gekauften Stückes, oder aus andern Umstanden bekannt gewesen, daß eS ein gestohlenes Gut sey. In den Fällen, wo die Effecten eine» Deserteurs als gestohlenes Gut zu betrachten, und dem Militär»Körper, zu welchem er gehört, zurück zu stelle» sind, hat der Käufer derselben durchaus kein Recht auf irgend eine Entschädigung. Artikel XVIII. Gegenwärtige Convention soll in beyden Staaten gleich nach Auswechslung der Ratificationen öffentlich bekannt gemacht, und nach Verlauf von 40 Tagen, von der Ratifications» Auswechölung gerechnet, nähmlich: »vom is. September dieses Jahres« in Vollzug gesetzt werden. Da Wir nun allen diesen Bestimmungen durchaus Unsere Genehmigung ertheilt haben, und dieselben mittels gegenwärtigen allenthalben kund zu machenden EdieteS zur Kenntniß Unserer Unterthanen bringen, damit sie sich genau darnach achten können, befehlen Wir zugleich allen Unser» Civil» und Militär-Beamten und anderen Vorgesetzte», darauf zu halten, damit dasselbe nach seinem ganzen Umfange und Inhalte genau befolgt und vollzogen werde. Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien den 6. August im Jahre de- Herrn Ein tausend acht Hundert vier und till'd, Unserer Regierung im hrey und vierzigsten. Franz. 8 66 Dom h. und i2. October. 164. Verboth der Verlagsartikel der Buchhandlungen G. L. Schuler und Witwe Silbermann zu Straßburg, und der Hefte der zu Paris erscheinenden Zeitschrift: Der Geächtete, in den deutschen Bundesstaaten. Die deutsche Bundesversammlung hat in ihrer Sitzung vom 11. September 1834 beschlosten, daß die Verlagsartikel der Buchhandlungen G. L. Schuler und Witwe Silber mann zu Straßburg, so wie die Hefte der zu Paris erscheinenden Zeitschrift: »Der Geächtete« in die deutschen Bundesstaaten nicht eingeführr, und daselbst nickt verbreitet werden sollen. Dies« Verfügung wird in Folge hohen Hofkanzley-DecreteS vom l. October 1834/ Zahl 2528i/ zur allgemeinen Aenntniß gebracht. Gnbernialcurrende vom it. October i834 z Zahl 16777 ; an die Kreisämter. / 165. Bestimmung der Stämpelclasse für Publications-Edicte und die dießfälligeu vidimirten Abschriften. Die k. k. Camrralgefällen - Verwaltung hat sich in einem einzelnen Falle über die Anfrage einer Herrschaft, wegen Stäm« pelgebrauchS für Publications - Edikte geäuffert, daß nach dem allerhöchsten Stämpelpatente vom 5. October 1802, §. 22, II. Abtheilung litt, x., und nach den hierauf Bezug habende» hohen Hofkammer Erläuterungen vom 20. August 1820, Zahl 80946/ dann 26. December 1825/ Zahl 51536/ jedes Original eines öffentlich angeschlagenen Edicte»/ dieses mag in Folge förmlichen RechtSverfahrenö / oder sonst in einer Parteysache «r-' lassen worden seyn/ dem Stämpel der dritten Classe pr. 15 fr. unterliege, und die hiervon zur Bewirkung größerer Publicität durch mündliche Verlautbarungen der Pfarreyen von de» Obrig» *6y Vom 13. October. feiten mitgetheilten Abschriften , wie alle übrigen Urkunden - Ab-schriften, die nicht vidimirt sind, den Beylagenstämpel der ersten oder zweyten Claffe, je nachdem die Srämpelmäßigkeit sich zu Folge deS Patentes, tz. 22 litt. »., oder deS 23. §., Nr. 23, ergibt, zu unterziehen fepen. Welches den k. k. AreiSämtern zur Benehmung bey vorkommenden Fällen und Anfragen erinnert wird. Gubernialverordnung vom 12. October 1854, Zahl 16689; an die KreiSämter. 166. Instructionen für das Hebammen - Personale im Gebärhause zu Grast. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 24. Septem-bet 1834 , Zahl 22628, die vorgelegten drey Jnstructionseut-würfe für daS Hebammenperfonale der Gräher - Gebäranstalt, und zwar: I. für die Hebamme der geburtshülfliche» Klinik; II. für bit Hebamme der Abtheilung für Zahlende; III. für die Helferinn im Gebärhause für Zahlende; zu genehmigen befunden. Die k. k. Versorgungsanstalten - Verwaltung erhält anschlüßig eine Abschrift dieser drey Instructionen mit dem Beyfügen, daß unter einem dem Professor und Ordinarius der Gedäranstalt eine Abschrift für seinen Gebrauch, dann eine Abschrift zur Betheilung der beyden Hebammen, mitgetheilt werde. Gubernialverordnung vom 15. October 1834, Zahl t64oo; an daS LandeSprotomedicat und an die VerforgungSanstalten- Verwaltung. Instruction für die Hebamme der geburtShül fl ichen Klinik zu G r ä H. $. I. Die Hebamme an der hiesigen geburtshülflichen Klinik muß geprüft, und zur Ausübung der Geburtshülfe befähigt ftyu. 568 Vom iz. October. Sitjtnige der hier angestellten Hebamme», welche der Stu-diendirector und der Professor für die tauglichste halten, und dazu bestimmen, versieht den Dienst an der clinischen Abtheilung, und sie har sich hierin nach dieser Instruction zu halten. Ihre Stelle am Institute ist fortwährend Sie steht unter dem wedicinischen Directorate, und ist in Dienstsachen dem Professor untergeordnet. Sie bezieht ihren Gehalt als Hebamme der Gebäranstalt aus dem GebärhauSfonde, und hat nebst dem Gehalte!, Wohnung, Holz und Licht frey von der Gebäranstalt. Sie hat eigentlich den weiblichen Haushalt, die Reinheit, und innerliche Ordnung des Instituts zu besorgen. S. 2. Sie hält die Aufsicht über die Wäsche, Bettfournituren und Kleidungsstücke nach der für alle Hebammen bestehenden Instruction. Das ganze weibliche Personale, Schwangere, Kindbetterin-nen, die Wärterinnen und Practieantinnen, stehen unter ihrer Leitung undAufsicht. §. 3. Di« in die clinische Abtheilung Eintretenden werden von der Hebamme angenommen, und vorerst beherberget, und am folgenden Tage bey der Visire zuerst von der betreffenden Schü-lerinn und dem Schüler, und endlich von dem Professor, oder in dessen Verhinderung von dem Assistenten untersucht, und die Befunde der Lernenden entweder bestätigt, ober verbessert, und selbe belehrt. §. A. Da die Taren für Schwangere, die nach der letzten Claffe zahlen, sogleich gegen Empfang des KopfzettelS bey der Der-waltung erlegt werden, hat die Hebamme das erlegte Geld in Empfang zu nehmen, und selbes sogleich bey der Verwaltung, welcher die Einnahme und Verrechnung der AufnahniStaren ob-liegt, gegen den Kopfzettel abzuliefern. Nur dem kompetenten Professor steht die Aufnahme oder Zurückweisung zu. Ihr liegt die erste und allgemeine Aufsicht, und Leitung bey Geburten ob, zu deren jeder der Reihe nach eine Practicantinn und ein angehender Geburtshelfer geschrieben ist. Im Falle, daß etwas Ungewöhnliches beym Gebären sich ereignet, hat sie von den Beystehenden zuerst Rapport zu erhalten, von ihr aus geschieht, Vom 13. October. 169 wenn sie es nöthig findet, die Meldung an den Assistenten und den Professor. Sie ist abwechselnd bey dem Auöspeisen zugegen, und hat auf Genußbarkeit und richtige Vertheilung zu sehen. §. r. Sie hat die erste und allgemeine Aufsicht in den Kindbett--zimmern in Bezuaf auf Reinlichkeit, Ordnung, Pflege und Be. folgung dessen, was für Mütter und Kinder nach Umständen verordnet wird. Sie zeigt dabey den angehenden Hebammen, wie sie sich in der Besorgung der neuen Mutter, und ihres Kindes zu benehmen haben; lehrt die Klystire fetzen, die Pfle-gungöweise der neugebornen Kinder, das Baden, Anziehen derselben u. s. w. § 6. 3m Falle, daß eine in den Wirkungskreis einer Hebamme einschlagende Kunsthülfe nothwendig würde, hat sie dieselbe nach Umständen zu verrichten. Die Hebamme kann sich vom Hause nicht entfernen, ohne den Assistenten davon zu benachrichtigen, oder wenn es auf etwas längere Zeit wäre, darum beym Professor die Erlaubniß anznfuchen. Ein Gleiches ist aber auch der Assistent zu than verpflichtet, und selbst der Professor entfernt sich nicht auf einen Tag, ohne beyden vorläufig es zu wissen zu machen. Im Erkrankungsfalle der Hebamme versteht ihre Stelle nach Art deö Bedarfs und des Gegenstandes der Assistent, der Professor , die zweyte Hebamme oder eine der ältesten und geübtesten Practicantinnen, welches der Bestimmung deS Professors überlassen bleibt. Instruction Für die Hebamme des Gebär haus es der Abtheilung für Zahlende. §. 1. Die Hebamme ist dem Director des Krankenhauses, und ihrem Vorgesetzten Primär - und Secnndar-GeburtSarzte die gehörige Achtung und pünctlichste Folgeleistung in allen von ihnen getroffenen Anordnungen schuldig. Sie hat sich nach der ihr mit» gegebenen Instruction, auf das Genaueste zu benehmen. §. 2. Entdeckte Gebrechen, welche znm Nachtheile der Schwängern, Gebärenden, Wöchnerinnen, oder neugebornen Kinder ge- 27° Vom i3. October. reichen, hat sie nach ihrem Wirkungskreise entweder selbst auf da-schleunigste abzustellen, oder ihrem Primariuö oder Serunda-riuß zur Abstellung anzuzeigen. §. 5. Da- ihr unterstehende Personale von Wärterinnen hat sie zur genauesten Pflichtleistung zu verhalten, die Unterlassung ihrer Pflichten aber sogleich dem Primär- oder Secundar- Ge-burtöarzte zu melde»; zur größeren Aneiferung soll sie immer selbst mit gutem Beispiele Vorgehen, und man erwartet von ihr eine der Moralität in jeder Hinsicht entsprechende Conduite. §. 4. . Sie hat daraus zu sehen, daß die Frauenspersonen in der tIebüranstalt von der Helferin und den Wärterinnen nicht verwahrloset, nicht betrogen, oder auf irgend eine Art verkürzet werden. Grobheiten sind nicht zu dulde», und eS muß auf ihrer 'Abtheilung überhaupt das menschenfreundlichste Benehmen herrschen. Zur Erhaltung der ihr gebührenden Achtung wird ihr jede Vertraulichkeit, und jedes innere Verhältniß mit den Wärterinnen untersagt, und ihr auf daS strengste verbothen, sich in ihrer Wohnung von irgend einer Wartrrinn bedienen zu lassen. §. 5. ES hat nicht nur sie selbst bey allen geburtShülslichen Verrichtungen die Frauenspersonen deS Gebärhaufrö mit der gehörigen Schonung zu behandeln , sondern auch darauf zu sehen, daß die Helferin und Wärterinnen sich nicht roh benehmen, und daß jede» Unanständigkeit vermieden werde. §. 6. Sie muß dafür besorgt seyn, daß auf den Sälen und Zimmern deö GebärhauseS die reinste Sittlichkeit beobachtet, und zu den Schwängern und Wöchnerinnen Niemand zugrlaffen werde, den sie nicht selbst ausdrücklich verlangen. §. 7. Sie hat Sorge zu tragen, daß die gefährlichen Kranken zeitlich, und ehe sie noch die Geistesgegenwart verlieren, zur Erfüllung der Pflichten jener Religion, zu welcher sie sich bekennen, verhalten, die Sterbenden aber von einem Priester getröstet, und die Leichname anständig entfernt werden. Vom IZ. October. 271 Auch ist sie dafür verantwortlich, daß jedes Kind, welche-unter ihrer Hülfe geboren wird, bald nach der Geburt noch im Gebärhause getauft, in dringenden Fällen aber selbst während der Geburt, oder alsogleich nach derselben nothgetauft werden. §. 8. Auf die Ruhe 11116 Reinlichkeit im Gebärhanse hat sie ebenfalls ihr Augenmerk zu richten, und da sie wohl wissen wird, daß reine Luft eines der vorzüglichsten Bedürfnisse zur Erhaltung deS Lebens und der Gesundheit ist, so muß von ihr auf die Lüftung der Zimmer und Säle, jedoch unter der dießfalls erforderliche» Vorsicht, die größte Sorgfalt verwendet werden. §• 9. Da die milde Regierung dem Gebär » Institute einen eigenen Schutz gewährt, nnd die Verhältnisse dieser unglücklichen Personen durch keine Zudringlichkeit aufgedeckt wissen will, so wird auch von der Hebamme keine Neugierde in Ergründung dieser weiblichen Verhältnisse geduldet, und die Verschwiegenheit desjenigen, was sie allenfalls weiß, und wissen darf, wir- ihr zur strengsten Pflicht gemacht. §. 10. Bey den zu den bestimmten Stunden Früh um 6 Uhr, und Nachmittag um 4 Uhr abzuhaltenden Visiten und Ordinationen hat sie unausbleiblich zu erscheinen, dem Primär- und Sekundär-Geburtöarzte dahin, wo sie es befehlen , zu folgen, ihre Weisung zu vernehmen, und genau zu vollziehen. §. 11. Nach erhaltenen vorläufigen Aufträgen deS Primär - oder Sekundär - GebnrtSarztes zu einer gebnrtShülflichen Verrichtung hat sie unausbleiblich zu erscheinen, die nöthigen Vorrichtungen zu besorgen, und die ihr anbefohlene Assistenz zu leisten. In Abwesenheit des Primär-Geburtöarzteö hat sie in dringenden Fällen die nöthige Hülfe von dem Secundar - GeburtSarzte nachzusuchen. §. 12. Nach einer vorgenommenen bedeutenden und mit nachfolgender Gefahr verbundenen gebnrtShülflichen Operation oder Verrichtung darf die Hebamme mit dem Secundar - GeburtSarzte die Operirte oder Entbundene unter keinem Vorwände verlassen, sondern sie muß so lange bey ihr bleiben, als ihre unausgesetzte Ge- »7* Vom 13. October. geuwM öoin Primär, oder von dem Secundar» Gcburt-arzie als nöthig erachtet wird. Allda hat sie darauf zu achten, daß die von der Helferinn oder Wärterin,, zu haltende Wache bey Tag «nd Nacht, so wie von dem Primär» oder Secundar-Geburts-arzte angeordnet wurde, richtig vollzogen werde, und selbst von Stunde zu Stunde nachznsehen. §. 13. Wenn sie, zu welcher Stunde es immer ist, auf ihre Abtheilung gerufen wird, hat sie ungesäumt zu erscheinen, und die erforderlichen Anstalten augenblicklich zu treffen. Sie darf sich daher ohne Bewilligung des Primär- oder in dessen Abwesenheit deö Secundar-Geburtsarztes aus dem Krankenhause nicht entfernen. §. ,4. UebrigenS hat sie niehrmahle» bey Lag und Nacht, und zwar zu unbestimmten Stunden auf der Abtheilung zu erscheinen, und nachzusehen, ob die Helferinn und Wärterinnen ihre Pflicht erfüllen, und für die ihnen anvertrauten Frauenspersonen genau Sorge tragen. Und sollte sie einen Fehler entdecken, so hat sie die Helferinn und Wärterinnen zu ihrer Schuldigkeit zu ermahnen, und nach fruchtlosen Ermahnungen ihre Saumseligkeit dem Primär - oder Secundar-Geburtöarzte auzuzeigen. Auch hat sie bey diesen unvermutheten Besuchen zu sehen, ob die Säle und Zimmer gehörig geheizt, beleuchtet, gereinigt, ob die Bettfournituren, die Wäsche und die Kleidung rein sind, und ob keine Klagen gegen die Wärterinnen Vorkommen. §. 15. Zu einer jeden Ausspeisung hat sie auf ihrer Abtheilung zu erscheinen, die Speisen, das Brot, und die Reinlichkeit der Eß-geschirre, gemeinschaftlich mit dem Secundar - Geburtöarzte zu untersuchen, die etwa entdeckten Fehler hinsichtlich der erforderlichen Beschaffenheit der Quantität der Speisen auf der Stelle dem Secundar - Geburtöarzte zur weitern Verfügung wegen ihrer Verbesserung, oder wegen Ausstossung der schlechten gegen Erfolglassung von Guten anznzeigen. §. 16. ' - ... Endlich wird «S ihr auch zur Pflicht gemacht, alles Gute, welche» in dieser Instruction nicht enthalten ist, und welches von einer geschickten, gebildeten und erfahrnen Hebamme gefordert werden kann, «nd sie demnach für die Gebäranstalt ersprieölich Vöni 13. October. m ihib nützlich findet/ zu befördern/ solches dem Primär« oder Secnndar. Geburtsarzte anznzeigen, und derselben Verfügungen zu gewärtigen. Instruction' für d i e Helfe rinn im Gebärhause für Zahlende. $■ 1. Die Helferinn ist zunächst der Hebamme, daun dem Sekundär- und dem Primär-Geburtshelfer/ und dem Director des Krankenhauses untergeordnet. Sie ist schuldig/ denselben die gehörige Achtung zu bezeigen/ und deren Anordnungen punctlichst Folge zu leisten. Sie hat sich übrigens nach der ihr mitgegebe-nen Justruction auf das genaueste zu benehmen. §. 2. Die Helferinn ist eigentlich Gehülfinn der Hebamme, und daher verpflichtet/ dieser in Besorgung der verschiedenen ihr obliegenden Geschäfte bey den Schwanger«/ Gebärenden und Wöchnerinnen/ und bey deren Kindern nach Anordnung des Primär - GebnrtSarzteS thätigst beyzustehen. h. 3. Sie hat aber auch auf die jedeömahlige Weisung des Primär« oder in dessen Abwesenheit des Secnndar - Geburtsarztes die Stelle der Hebamme zu versehe»/ wenn diese an einem andern Orte der Anstalt gegenwärtig seyn muß/ und wenn sie durch Krankheit verhindert/ oder mit Erlaubniß des Primar-Ge-burtöarzteS abwesend ist. Dann muß sie sich auch nach der für die Hebamme bestehende» Instruction/ welche ihr (Helferinn) einzu-händigen ist / benehmen. §. 4. Die ihr unterstehenden Wärterinnen hat sie zur genauester? Erfüllung ihrer Dienstpflichten/ zur fleißigen / menschenfreundlichen, und uneigennützigen Bedienung, Wartung und Pflege der in der Anstalt befindlichen Mütter und Kinder, zu einem höflichen, schonenden, bescheidenen Benehmen, und zu einem durchaus anständigen und sittlichen Betragen ernstlich anzuhalten, fte selbst aber soll zur größeren Aneiferung ihnen in Allem stets mit gutem Bey spiele vorangehen. Insbesondere wird ihr scharf ver-bothen, Geschenke unter waS immer für einem Vorwände zu verlan-gen, oder auch nur anzunehmen. Unterlassung oder Verletzung Gesetzsammlung XVL Theil. 18 374 Vom 13. October. der Pflichten der Wärterinnen, entdeckte Gebrechen, welche den Schwängern, Gebärenden, Wöchnerinnen, den neugebornen Kindern , oder der Anstalt überhaupt auf irgend eine Art zum Nach-lheile gereichen, hat sie unverzüglich der Hebamme anzuzeigen, welche die nöthige Verfügung nach dem §. 2 und Z 5. ihrer Instruction einzuleiten haben wird. Zur Erhaltung deö nöthigen Ansehens muß sie jede Ver traulichkeit mit den Wärterinnen meiden, auch darf sie sich nt, in iptet Wohnung von irgend einer Wärterinn bedienen lasse»? S. 5. Sie hat darüber zu wachen, daß auf den Sälen und Zim- , utrni der Anstalt die reinste Sittlichkeit beobachtet, daß zu den Schwängern und Wöchnerinnen Niemand, den sie nicht selbst ausdrücklich verlangen, zugelaffen werde, und daß ein solcher Einlaß zu Einzelnen, ohne die mindeste Beirrung der übrigen ungesehen bleiben wollende» Schwanger» und Wöchnerinnen, geschehe. §. 6. Sie hat auf Ruh« und Reinlichkeit im Gebärhause ihr Au« genmerk zu richten, und zur Unterhaltung reiner Lust in den Zimmern und Sälen, auf Lüftung derselbe», jedoch unter der dießfallö nöthigen Vorsicht, und nur nach Anordnung des Primär . TeburtSarzteS, die größte Sorgfalt zu verwenden. h. 7. Jede Neugierde in Ergründung der Verhältnisse solcher Personen , welche in die Anstalt ihre Zuflucht genommen haben, wird ihr ernstlich verbothen, und die strengste Verschwiegenheit desjenigen, was sie allenfalls von solchen Verhältnissen erfährt, wird ihr zur unverletztbaren Pflicht gemacht. Sie darf daher insbesondere die einzelne» Zimmer der nach der ersten Classe Verpflegte» nie ohne ausdrückliches Verlangen dieser Personen, und zugleich ohne Vorwisscn, oder ohne eigenen Auftrag deö Primär - GeburtSarzteS betreten. §. S. Bey de» zu den bestimmten Stunden Früh um 6, im Winter aber um 7, und Nachmittags um 4 Uhr abzuhaltenden Visiten und Ordinationen hat sie zu erscheinen, dem Primär- und Secundar-Geburtöarzte, wohin sie es befehlen, zu folgen, der-elben Weisungen zu vernehmen, und genau zu vollziehen. Vom >3. October. J 75 S. 9. Bey jeder Geburt, zu welcher sie vom Primär- oder Se-cundar- GeburtSarzte zugelaffen wird, hat sie die ihr zugewiesenen Verrichtungen genau zu besorgen, eben so auch, nach der Geburt die Aufträge dieser ihrer Vorgesetzten pünctlich zu vollziehen, und insbesondere die angeordnete Wache bey Tag und Nacht zuverläßlich zu halten. Sie ist dafür verantwortlich, daß jedes Kind, welches unter ihrer Hülfeleistung geboren wird, in dringenden Fällen sogleich nach der Geburt, oder selbst noch während derselben nothgetaust werde. Die bey schwachen oder schein-todten Kindern angeordneten Erweckungömittel hat sie unter strenger Verantwortung gehörig und unverdrossen, so lange es der Primär - Geburtsarzt »othwendig findet, anzuwende». §. 10. Sie hat sich in der Regel in der Anstalt oder in ihrer Wohnung aufznhalten, und so oft es der Primar-Geburtsarzt noth-wendig findet, die ganze Nacht im Innern der Anstalt selbst zuzubringen. Sie darf ohne Bewilligung des Primgr-, oder in dessen Abwesenheit deS Secnndar - GeburtSarztes sich nicht auö dem Kraiikeiihause entfernen, und muß jede ihr bewilligte Ent-fernung zuvor der Hebamme melden. §. 11. Die Helferin» hat mehrere Mahle bey Tag in den Ubika-tionen der Anstalt, tu welche ihr der Zutritt nicht versagt ist ($. 7), zu unbestimmten Stunden nachznsehen, ob die War-terinnen ihre Pflicht erfüllen, und die Schwängern, Wöchnerinnen und deren Kinder gehörig versorgt sind. Entdeckt sie einen Dienstfehler, so hat sie die betroffene Wärterinn zu ihrer Schuldigkeit zu ermahnen, und die Hebamme hiervon, so wie von jeder etwa gegen eine Wärterinn vorkommenden Klage in Kenntniß zu sehen. Bey diesen unvermutheten Besuchen hat sie auch darauf zu achten, ob die Säle und Zimmer gehörig gereinigt , beleuchtet und erwärmt, ob die Bektfourniknren, die Wäsche und die Kleidung rein sind. §. 12. Sie ist nberdieß schuldig, durch fleißige Aussicht auf eine schonende und wirthschaftliche Gebahrung mit den Einrichtungsstücken, Bettfournituren, mit der Wäsche , mit dem Holze und «stkn^verzehrbaren Artikeln die Anstalt vor Nachtheil schuhe» 276 Vom iz. October. Sie hat daher auch mit der Hebamme beym Ansagen der vom Materialien - Verwalter zu verschreibenden Artikel, beym Unterbringen der Wäsche, der Bettfournituren, der Seife, der Kleyen u. s. w., so oft sie nicht durch andere wichtige und un-aufschiebliche Dienstverrichtungen wirklich abgehalten wird, zugegen zu seyn, den wirklichen Bedarf an solchen Erfordernissen genau mit zu erwägen, und gewissenhaft anzugeben, die über-brachten Artikel in Hinsicht der Menge und Beschaffenheit zu untersuchen, und die gegen die erforderliche Menge oder Güte zu machenden Anstände Dem Materialien -Verwalter zur Veran-lassung der Abhülfe anzuzeigen. §. 13. Im Fall» einer dienstlichen Verhinderung der Hebamme hat die Helferinn zur Zeit der Ausspeisung im Gebärhause die Speisen, bas Brot und die Reinlichkeit der Eßgeschirre gemeinschaftlich mit dem Seeundararzte zu untersuchen, und ihre Bemerkun-gen über Fehler, hinsichtlich der vorgeschriebenen Menge oder Beschaffenheit, sogleich demselben zur weitern Verfügung mit-zutheilen. §. 14. Endlich ist eö ihre Pflicht, und wird ihr zum Verdienste und zur weiteren Anempfehlung gereichen, Alles, was sie zur Förderung deö Wohles der Gebäranstalt zweckdienlich erachtet, und was etwa in dieser Instruction nicht ausdrücklich enthalten ist, wohl aber von einer gebildeten, erfahrnen und geschickten Hebamme gefordert werden kann, in jedem Falle dem Primaroder Secundar-Geburtöarzte anzuzeigen, deren Verfügungen sie sodaun 'zu gewärtigen haben wird. 167. Geistliche Referenten dürfen in Angelegenheiten des Domcapitels, wovon sie zugleich Mitglieder sind, da§ Referat nicht führen. Nach dem Inhalte der hohen Hofkanzley Verordnung vom 1. October 1834, Zahl 25112, geruhten Se. k. k. Majestät mit Allerhöchster Enifchliessung vom 25. September d. n. 3^ anzuord-nen, daß, wenn ein geistlicher Referent bey einer Landesstelle zugleich wirkliches Mitglied eines Domkapitels ist, derselbe das Vom »7. und 18. October. $77 Referat über die Angelegenheit dieses Domcapitels nicht zu führen habe. Gubernial-Erledigung vom 13. October 1834, Zahl 16975. 168. Erneuerung der Vorschrift wegen Beybringung der Ar-muthszeugnisse von Seite jener Schwängern, welche die unentgeldliche Aufnahme in das Gebärhaus an-suchen. Da mehrere Fälle »orgekommen sind, daß die schwanger» Weibspersonen ohne Beybringung des vorgeschriebenen Armuths-ZeugniffeS die unentgeldliche Aufnahme in daS GebarhauS an-fuchen, so wird der vierzehnte Punct der Gubernialcurrend» vom 21. Jänner i630, Zahl 545, *) in Erinnerung gebracht, nach welchem die absolute Armuth durch ein von dem Pfarrer, einverständlich mit dem Gemeinde-Richter oder Viertelmeister ausgefertigteS, und von der Bezirksobrigkeit bestätigtes Zeugniß vorschriftmäßig nachgewiesen werden muß, widrigenö die unentgeldliche Aufnahme in das Gebärhau» nicht Statt finden kan». Die k. k. Kreisämter werden angewiesen, die sogleich« Verlautbarung hierüber zu veranlassen. Gubernialverordnung vom 17. October 1834, Zahl 15304; an die Kreiöämter, an den Ordinarius der Gebär- und Findel-Anstalt, an die VerforgungSanstalten « Verwaltung, und den provisorischen Localdireetor der Versorgungs-Anstalten. 169. Ermächtigung der Fiscalämter durch die k. k. oberste Hofpostverwaltung zur Führung der gegen das Post-gefäll anhängigen Processe, und Vertretung desselben durch die k. k. Cameral - Gefällenvcrwaltung. Laut Deereteö vom 10. October i834, Zahl 35632, fand die hohe Hofkammer zur Vereinfachung und Abkürzung de» Gr- *) Siehe P. &. G. Band »*, feite 28, Rr. 578 Vom 3#. October. schäftSgangeö, und um die nethige Gleichförmigkeit bey Pro» zesse» des Postgcfälls zu erzielen, als Richtschnur für die Zukunft Folgendes festzusetzen: 1. Die k. k. Fiscalämter haben ohne alle Ausnahme unmittelbar bey der k. k. obersten Hofpostverwaltung die von derselben unter Mittheilung der erforderlichen Information »»mittelbar zu ertheilende Ermächtigung zur Führung der gegen das Postgefäll anhängig gewordene Prozesse an-znsuchen. 2. Die Vertretung des PostgefällS bey den Gerichtsbehörden liegt, als Camera!-Repräsentanten, der k. k. Cameralge-fällen-Vorwaltung ob. Gubernialvrrordnung vom 18. October 1834, Zahl 17305; an das FiScalamt. 170. Nachweisungen, welche die Steucrbezirksobrigkeiten über die dem Curat-Clerus bereits bewilligte und an der currenten Schuldigkeit gebührende Ausfertigung von Steucrzahlungsanwcisungen jährlich vorzulegen haben. Nach dem §. 7 de« den k. k. Kreisämtern unterm 14. April 1833, Zahl 6127, *) intimirten hohen Hofkanzleydecretes vom 29. März 1833 , Zahl 554/@t., müssen die von der k. k. Provinzial - Staatsbuchhaltung zu liefernden Ausweisungen und Zusammensätze hinsichtlich der dem CuratcleruS mit Zahlungsanweisungen zu bedecken bewilligten Steuer-Rückstands- und Currentbeträge, mit den Vormerkungen der steuereinhebenden Behörde in genaue Uebereinstimmung gebracht werden. Die k. k. Kreisämter haben demnach den Steuerbezirksobrig-keiten aufzutragen, bey jenen Pfründen, wo mit specielen Gu-bernialverordnungen die Berichtigung entweder der currenten Stcuerbetrage, oder der Stenerruckstände mittelst ZahlungSan- *) Siehe P. G. S. Band i5, Seite 110, Nr. 79. Vom 21. October. 379 Weitungen bewilliget wurde, die bis einschliessig des Militärjahre» iö34, mit Zahlungsanweisungen wirklich gedeckte» Steuerbeträge mit Berufung auf die betreffenden Gubernialverordnun-gen, auf welche sich die Deckung der Steuerbeträge mit Zahlungs-Anweisungen gründet, specie! nachzuweisen, und diese Nachwüsungen in den künftigen Jahren bis letzten September jeden Jahres zu liefern. Damit aber bey jenen Pfründen, wo bisher auch für die currenten Steuerbeträge die Ausfertigung der Zahlungsanweisungen über einen gewissen Betrag bewilliget wurde, sich die Ueberzeugung verschafft werde, ob und in wie weit den dieß-fälligen Pfründnern diese Wohlthat auch für die kommenden Jahre gebühre: so ist den Steuerbezirköobrigkeiten zur Pflicht zu machen, vom Militärjahre ,835 angefangen sogleich, wie die Ausschreibung der Realsteuern erfolgt, die auf die benannten Pfründen entfallenden Beträge mit jederzeitiger Angabe, welcher Betrag an Realsteuern im Militärjahre ,8,8 auf die Pfründe repartirt war, auszuweisen, und mit der Ausfertigung der Zahlungsanweisungen erst dann vorzugehen, wenn hierüber die fpeciefe Bewilligung erfolgt. Die k. k. KreiSämter haben zu dem Ende diese Ausweisungen der Steuerbezirksobrigkeiten jährlich hieher zur weitern Zusendung an die k. k. Provinzial-StaatSbuchhaltnng vorzulegen. Gubernialverordnung vom 20. October ,834, Zahl 982,; an die Kreisämter und Provinzial -Staatöbuchhaltung. 171. Aufhebung der bisher beyj dem Verkaufe des Roheisens bestandenen Beschränkungen. Seine k. k. Majestät haben mit der an die k. k. allgemeine Hofkammer unterm 20. August d. I. erflossenen allerhöchsten Eotschliessung den einverständlich mit der k. k. vereinten Hof-kanzley gestellten alleruuterthänigsten Antrag: die bisher bey dem Verkehre de» Roheisen» in Folge allerhöchsten Patente» 28o Vom a5. October. vom 29. December i78i, und 5. November 1782 in Nieder» östreich, Oestreich ob der EnnS, Steyermark und Jllyrien betan-dene Beschränkung / daß dasselbe vom Erzeuger/ nähmlich dem Eiftnschnielzwerksinhaber lediglich an die zum Zerrennen befugte» Hammergewerke mit gänzlicher Ausschliessnng aller Zwschen-handler verkauft werden dürft/ aufzuheben allergnädigst zu ge-uehmigen geruht. Diese.allerhöchste Entschlieffung wird in Folge hohe» Hof-kanzley-DecreteS vom 3. October i834 / Zahl 25208/ zur allgemeinen Keuntniß gebracht. Gubernialcurrende vom 2t. October tö34 / Zahl 17109. 172. Verfahren bcy Einbringung solcher Steuerrückstände, welche unmittelbar hinter den Steuerpflichtigen haf-ten, aber wegen ihres Alkers von mehr als drey Jahren das privilegirte Hypothekar-Recht verloren haben; ferner solcher Rückstände, in welche die Be-zirksdominien wegen cingehobener, jedoch der Steuer-casse vorenthaltener Skeuergelder verfallen sind. Ueber das Verfahre» bey Einbringung solcher Steuerrückstände/ welche unmittelbar hinter den Steuerpflichtigen hafte»/ aber wegen ihres Alters von mehr als 3 Jahren das zum Vortheil des SteuerfondeS gesetzlich bestehende privilegirte Hypothekarrecht verloren haben; ferner solcher Rückstände/ in welche die Bezirksdominien wegen von den Steuerpflichtigen ihres Bezirkes zwar cingehobener, jedoch der Steuercaffe vorent-haltener, zu eigenen oder ander» Zwecken verwendeter Steuer-gelder verfallen sind, haben sich Mißverständnisse und Zweifel ergeben. Ueber die an die hohe Hofkanzley hierüber erstatteten Beichte ist daö nachfolgende Dekret vom 7. Oktober/Zahl t4or/St.- Vom 25. October. 281 erfolgt, welches nun zur genauen Nachachtung in allen vorkommenden Fällen mitgetheilt wird. Die in diesem hohen Hofdeerete ungezogene» Verordnungen, die sorgfältig im Auge zu haben sind, kommen großen* theilS in der Provinzial- und in der Justizgefehfammlung vor. Nur die noch nicht bekannt gegebenen Hosverordnungen vom 5. August 1828, Zahl 2785, dann 17. Inly 1852, Zahl 3248, dann vom 20. November 1852 , Zahl 3247, und die alte Hof-resolutio» vom 27. November 1764, Zahl 48, werden in weiterer Nebenlage gleichfalls in Abschrift mitgetheilt. Die k. k. Kreisämter werden übrigens angewiesen, den Steuer-Bezirks-Obrigkeiten mit Beziehung aufdaö eben erwähnte hohe Hofkanzleydecret vom 7. October 1334, Zahl 1402, folgende Bestimmungen zur BenehmungSwiffenfchaft bekannt zu geben. 1. Auch ältere alö dreyjährige, daö privilegirte Vorzugsrecht für sich habende landeSfürstliche Stenerrückstände sind, in so ferne dieß unbeschadet der Rechte der Hypothekargläubiger Statt finden kann, im politischen ExeeutionSwege hereinzubringen. (Gnbernialverordnung vom 1. Sept. 1826, Zahl 18866. *) 2. Besteht daö Justizhofdecret vom 19. Jänner 1734, Zahl 228, der Justizgefetzfammlung, welchem zu Folge zum Behufs der Einbringung eines Ausstandes, einer Landeöanlage, oder anderer derley landesfürstlicher Gefälle kein gerichtli-cheö Einklagen, oder rechtliches Verfahre» Statt findet, mit jenem vom is. September 1786 und 24. October 1806, (Zahl 577 und 1789, der gedachten Sammlung) in voller Wirksamkeit, welche Hofdecrete von nun an auf das Genaueste sich gegenwärtig zu halten sind. 3. Auch auf Fideicommiß-Realitäten haften nach dem 10. Ab* fatze der Hofverordnung vom 27. November 1764, Zahl 48, die landesfürstlichen Stenern überhaupt, und die schon verfallenen Steuern insbesondere in der Art, daß solche *) Siehe P. G. <$, Pand 8, Seite i83, Nr, „4. ,8r Vom tS. October. gegen jeden auch nachfolgenden Besitzer derselben aus der Realität im politischen Erecutionswege eingebracht werden können. Endlich 4. die Verpflichtung für die unbezahlten Steuern der Un-terthanen unbedingt zu hafte», ist zwar den Gutsherren in neueren Zeiten erlassen worden, die Verantwortlichkeit der BezirkSobrigkeiten für die Steuergebahrung, und für die aus ihrem Verschulden entstehenden Benachtheilignngen der Staatsverwaltung besteht aber aufrecht, und muß im Po-litifchen Wege gehörig gehandhabt werden. Gubernialverordnung vom 25. October 1824, Zahl 4505/@t. an die Kreiöämter, Stände, und an das FiScalamt. Hofkanzle yverordnung vom 7. October 1834, Zahl 1402/St. Alle Mißverständnisse und Zweifel, welche zu Folge der Gubernialberichte vom 12. April und s. November v. I. Zahl 1519, und 4616, über daö bey der Eintreibung der Steuerrückstände zu beobachtende Verfahren dortlandes entstanden sind, rühren daher, daß daö Verhältniß der Staatsverwaltung zu dem Gutsbesitzer als Schuldner der Steuerrückstände von jenem der Staatsverwaltung gegen die Hypothekargläubiger als dritte Personen nicht gehörig unterschieden wird; denn bey einer richtigen Auffassung dieser ganz verschiedenartigen Verhältnisse hätte man daraus, daß daö privilegirte Vorzugsrecht wegen der Steuerrückstände nur in Hinsicht dreyjähriger Steuerrückstände für die Staats - Verwaltung geltend ist, nicht den Zweifel erheben können, ob die Staats - Verwaltung auch ältere Steuerrückstände, unbeschadet der Rechte der Hypothekar-gläubiger gegen die Herrschaft selbst im politischen ErecutionS-wege hereinzubringen befugt fey. Die Hauptfragen, die in jener Beziehung aüfgrstellt wer-den, sind bereits durch die hierortigen Verordnungen vom 10. August 1826, Zahl 2180, *) und vom 5. August 1828, Zahl 2785, **) bestimmt, und umfassend beantwortet. *) Siehe P. G. S. Band 8, Seite 183, Nr. 124. **) Siehe die litt. B. nachträglich aufgenommene Verordnung Nr. 5306. Vom 25. October. *83 Durch diese Verordnungen haben jedoch die in den früheren Verordnungen vom 21. October 1322, Zahl 2042, *) dann vom iß. Jänner und 10. September 1025, Zahlen 80, **) und 2182, ***) bekannt gemachten Bestimmungen ganz und gar keine Abänderung erlitten; denn ihr Bestand neben einander beruhet auf der Verschiedenheit der im Eingänge angedeuteten Verhältnisse, indem die Einen daö unverjährbare und im politischen Wege auöschliessend verfolgbare Recht der Staatsverwaltung gegenüber der Steuerpflichtigen, gegenüber des ©teuer» objected, und gegenüber der zur Steuerverwaltung berufenen Organe an und für sich betreffen, die anderen aber auf jene Fälle Beziehung habe», wo die Rechte der Staatsverwaltung rücksichtlich der Steuereinbringung mit den Rechte» dritter bevorrechteter Personen in Collision gerathen. Die bezogenen Verordnungen auS de» Jahren 1822 und 1825 hatten einzig und allein ihre Veranlassung in den Be-nachtheiligungen, welchen die Satzgläubiger durch die unbedingte Anwendung der politischen Sequestration zur Einbringung von Steuerforderungen jeder Gattung anSgesetzt waren, sie bezweckten daS Vorrecht näher zu bestimmen, welches den Steuerforderungen gegenüber anderer Gläubiger zustehet, sie be-zeichneten die Gränzen, inner welchen Sequestrationen im Grunde des stillschweigenden privilegirten Hypothekarrechtes Statt finden können; sie enthalten aber keine Bestimmungen, durch welche daS politische Sequestrationsverfahren und seine Ausdehnung auch für solche Fälle geregelt wurde, wo sich die Steuern in keiner Collision mit bevorrechteten Privatforderungen befinden, und die den Steuern zustehenden civilrechtlichen Pfand- oder Vorrechte in keine speciele Betrachtung kommen. Es bestehen daher die älteren Sequestrationsvorschriften, und auch daS Justizhofdecret vom 1g. Jänner 1784, Zahl 228, der Justizgesetzsammlung, in voller Wirksamkeit, und eö hat dieses letztere, insoweit Steuerforderungen unter besonderen Ilmstän-den dennoch zur gerichtlichen Verhandlung kommen, durch die Hofverordnungen vom 18. September 1736, und 24. October 1806, Zahlen 577 »nd 789 der Justiz - Gesetzsammlung eine neue Bekräftigung erhalten. *) Siehe die litt. nachträglich aufgenommene Verordnung Nr. 27854. **) Siehe P. ®. S. Band 7, Seite 45, Nr. 30. ***) Siehe P. G. S. Band 7, Seite 344 Nr. >55. 284 Vom 2S. October. ES ist sonach unrecht geschehen, wenn in neuerer Zeit die Einbringung älterer, als dreyjähriger Steuerrückstände, und vorenthaltener Stenergelder unter allen Umständen auf de» Rechtsweg geleitet wurde, und eö wird dem k. k. Gubernium obliegen, die Einbringung der Steuerrückstände nach den politischen Vorschriften im Allgemeinen, und nach den specie! bezogenen Verordnungen regeln, und nur jene Beschränkungen ein-treten zu lasse», die zum Schutze des PrivatcreditS für Fälle einer Collision mit gerichtlichen Schritten festgesetzt sind. In Beziehung auf die übrigen Puncte wird Folgendes zur Nachachtung erinnert: 1. Rücksichtlich der Einbringung von Steuerrückständen bey Fideicommißgütern wird sich auf die hierortige Verordnung vom 29. November im, Zahl 3247, *) ihrem ganzen Inhalte nach mit der Bemerkung bezogen, daß sich auch in der über die ständische Erecutionöordnung für das Herzoglhum Steyermark an das innerösterreichische Gu-' bernium ergangenen Hofresolution vom 27. November 1764, Zahl 47, im Puncte 10 rücksichtlich der Steuereinbringung von Fideicommißgütern in einer Art ausgesprochen wird, welche über die unbedingte Haftungsverbindlichkeit solcher Güter für Steuerrückstände keinen Zweifel übrig läßt. 2. Die Verpflichtung für die unbezahlten Steuern der Untertha-nen unbedingt zu haften, ist zwar den Gutsherren in neuerer Zeit erlassen worden, die Verantwortlichkeit der Bezirks-obrigkeiten für die Stenergebahrung und für die aus ihrem Verschulden entstehenden Benachtheiligungen besteht aber aufrecht, und muß im politischen Wege gehörig gehandhabt werden. 3. Rücksichtlich der Eigenschaft und Beweiskraft der steuercon-trollöämtlichen Operate sind zwar die auseinandergesetzten Ansichten zum Theile begründet, jene Operate sind aber dem-ungeachtet für sich allein nicht geeignet, unmittelbar und ausschliessend zur Grundlage gerichtlicher Schrittte zu dienen; denn sie geben nur über den Befund der bey der BezirkSobrigkeit gepflogenen Untersuchung Aufschluß, sie können in Fallen einer eintretenden Verantwortlichkeit, wie ganz richtig bemerkt wird, keine» Ausspruch darüber enthalten, wer zum Ersätze verpflichtet sey? Die Eombinationen jener Operate mit der Steuervorschrei-bung und mit de» Abfuhren zur SteuersammlungScasse , die *) die litt, D. nachträglich aufgenommene Verordnung Rr. Srör. Vom il. October. 285 Erwägung der Schuld, die Richtigstellung der Ziffern, das darauf zu gründende Erkenntniß, was zu berichtigen ist, wer eö zu berichtigen hat und in welcher Art die Schuld einzubringen ist, alles Dieß sind Amtshandlungen, welche der steuerverwaltenden Behörde zustehen, und die darauf gerichtet feyn müssen, die Rechtskraft der Forderung über allen Zweifel zu erheben, und den Erfolg der zur Einbringung einzuleitenden Schritte zu sichern. ES wird daher in dieser Beziehung neuerdings die genaue Beobachtung der hierortigen Verordnung vom 17. Zuly 1832, Zahl 3248 *) zur Pflicht gemacht. A. Hofkanzleyverordnuug vom at. October teza, Zahl 2042, Gubernia!-Nr. 27854. Auö dem, von dem Gubernium am 4. August mt, zur Zahl i488t, erstatteten Berichte, und demselben zugelegten Verhandlungen , dann der mit dem obersten Gerichtshöfe, und der f. k. Hofcommission in Zustizgefetzfachen gepflogenen Rücksprache hat man entnommen, daß da- Verfahren, welches die dortigen Stände einfchlageN, um die Steuerrückstände im Wege der Sequestration der Güter hereinzubringen, den bestehenden gefetz-lichen Bestimmungen nicht angemessen, und insbesondere den Rechten der Hypothekargläubiger auf die Güter im hohen Grade abträglich ist. Nach den bestehenden Gesetzen steht der öffentlichen Verwaltung daS privilegirte Hypothekenrecht bey Steuerrückständeu nur in Ansehung eines dreyjährigen Rückstandes zu, und zwar auch in Beziehung auf diesen dreyjährigen Rückstand, nur in Ansehung jenes Betrages, welcher hinter dem Dominium als Steuerpflichtigen, oder hinter dessen Unterthane», als Haftungs-Pflichtigen, aushaftet. Für Steuerrückstände, welche daö Dominium alö Steuerbezirksobrigkeit theilS von anderen Dominien, deren Grundstücke in dem Steuerbezirke liegen, theils von un-terthänigen Besitzern, in Ansehung welcher sie nicht auch Grundobrigkeit ist, zu beheben hat, steht der Staatsverwaltung nach den dermahligen Gesetzen kein privilegirteS Hypothekarrecht auf das Gut der SreuerbezirkSobrigkeit zu. Das Hypothekarrecht auf das Gut muß durch Einschreiten de- Fiöcuö erst erworben werden, folgt dann den Bestimmungen der bürgerlichen Gefetz- *) Siehe die litt. 6. nachträglich aufgcnommene Verordnung Nr. 3204. 286 Vom 25. October. gebung, mithin mit Rücksicht auf früher erworbene Hypotheken-Rechte, und wenn wirklich eine Sequestration wegen solcher Rückstände veranlaßt wird, so muß sich dabey nach den bür-gerlichen Gesetzen benommen werden. Auch sind die Stande nie berechtiget, den Scquestrirten Alimentationen zu bewilligen, auch nicht den Sequestern an Diäten, und andern Genüssen mehr zuzusagen, als unbedingt nothwendig ist, und das Gubernium wird eben deßwegen unter Einvernehmen der Stände eine bestimmte Norm in Antrag bringen, wenn eö daran fehlen sollte. B. Hofkanzley - Verordnung vom 5. August 1828, Zahl 2785 , G n b ernial - Nr. 5356. ES unterliegt keinem Anstande, und ist mit den Bestimmungen der hierortigen Verordnung vom 18. Jänner 1825, Zahl 80, *) ganz im Einklänge, daß die auöhaftenden Steuerrückstände, so wie die von der Obrigkeit eingehobenen und nicht zur Abfuhr gebrachten Steuergelder im Wege der politischen Execution des Gutes hereingebracht werden können und müssen. Nur wenn diese Execution mit den Rechten von Dritten in Collision geräth, und die Frage entsteht, welcher, und in welchem Maße dem Einen oder dem Andern der Vorzug gebühret, treten die dießfälligen gesetzlichen, in jener Verordnung besonders erläuterten Bestimmungen ein. In solchen Fällen ist eö aber die Sache dieser Dritten, ihre Ansprüche geltend zu machen, welche» die politische Execution nur dann weichet, wenn sie gehörig auö-getragen sind. Dir hinter der Herrschaft N. aushastenden Steuerrückstände muffen daher im Wege der politischen Sequestration der Einkünfte hereingebracht werden, und dieselbe ist in so lange fortzusetzen, als sie nicht durch in Kraft erwachsene Rechte von Dritten ans einen früher» Bezug der Einkünfte unterbro-chen wird. So ferne der dermahlige Besitzer des Gutes an den früher» Ansprüche auf Ersatz oder Schadloshaltung hat, ist es seine Sache, diese gegenüber von ihm oder seiner Verlassenschaft geltend zu machen; ebenso wird eö seine Sache seyn, die Vorzugsrechte, die er gegenüber deö AerarS behaupten wollte, im *) Siehe P. G. S. Band 7, Seite 45, Nx. 30. Vom rS. October. 287 ordentlichen Wege au-zutrage», und die Beweise zu führen, die solche begründen. ES ist übrigen- kaum zu zweifeln, daß, wenn die politische Sequestration deö Gute- N. mit der gehörigen Strenge geführt wird, die Tilgung deö Rückstandes erfolgen kann. Sollte jedoch der dermahlige Besitzer zur Auflassung derselben annehmbare und das Aerar vollkommen sicherstellende Zahlungsanträge machen, so sind diese unter legaler Nachmessung der noch haftenden Rückstandssumme und deö im Wege der Sequestration wahrscheinlich zu erwartenden Tilgungsfondes gutachtlich anher vorzulegen, bis zur hicrortigen Entscheidung aber ist mit der Sequestration sort-zufahre». C. Hofkanjley » Verordnung vom 17. July 1832, Zahl 3248 f Gnbrrnial-Nr. 3204. Die Anzeige vom 4. July, Zahl 2778, zu Folge welcher dem FiScalamte die Bewilligung ertheilt wurde, in Ansehung deS der Herrschaft N. zur Last gelegte» Steuer - und Be-zirkSgelderabganges gegen die erflossenen Entscheidungen des Land-rechteö und AppellationSgerichteS den RevisionSzug zu versuchen, dient einstweilen zur Wissenschaft. InAnsehung der angeregten Beweiskraft der steuercon-trollSämtlichen Operate würde eS befremden, wenn in jener Angelegenheit diese für sich allein dem gerichtlichen Verfahren zum Grunde gelegt worden wären; denn wenn gleich die SteuercontrollS - Commissäre de» Beruf haben, die Steuergeschäftsverwaltung der Bezirks - Obrigkeiten zu untersuchen , und die Rechnungsrichtigkeit herzustellen: so sind dieselben doch nicht das kompetente Organ, um über Schuldigkeit, Ersatzpflicht und Verantwortlichkeit in irgend einer Art abzusprechen. Schon ihre Operate als Rechnungsdocumente bedürfen der Prüfung durch die competente Rechnungsbehörde, sie bedürfen aber noch einer weitern Prüfung, in so weit es sich um die Erwägung handelt: ob die Untersuchung alle Erfordernisse erschöpft, die Thatsachen vollkommen ins Klare gestellt, und die Art der Ausführung jener Verpflichtungen, die einem untersuchten Amte oblagen, gehörig verfolgt hatte. Wenn eö sich endlich darum handelt, eine widersprochene Forderung durchzusehen , oder einen Ersatz zu verfolgen, so liegt s88 Vom rtz. October. «S in der Natur der Sache, daß allen gerichtlichen und allen politischen Zwangsschritten ein competenteS Erkenntniß jener Behörde» vorauSgeheu müsse, welchem die Steuerverwaltung zu-stehet, und die dem haftenden Amte oder der haftenden Person zur Handhabung der Stenergesetze vorgesetzt sind. D. Hofkanzley. Verordnung vom 20. November 1832, Zahl 3247 G ubernial- Nr. 5242. 3» Bejiehung auf die bey de» FideieommißherrschaftenN.N.auS-haftende» Steuerrückstände beruhet der in Vorschlag gebrachte Vergleich auf der Voraussetzung, daß, nachdem über einen von Seite der Allodialerbe» über die Eigenschaft jener Herrschaften erhobenen Rechtsstreit diese Letzter» als ein noch bestehendes Fideicommiß erkannt wurden, hierdurch die bezeichneten Aerarialforderungen auf das unbedeutende Allodialvermögen deö Schuldners beschränkt seyen, da eö von dem Tubernium in Zweifel gezogen zu werden scheint, ob die Steuern üverhaupt, und verfallene Steuern insbesondere auch auf Fideicommiß - Realitäten dergestalt haften, daß solche gegen jeden auch nachfolgende» Besitzer derselben auö der Realität eingebracht werden können. In der Beurtheilung dieses Gegenstandes muß vor Allem — da die Vorverhandlungen und die Valuta eineö Theileö der Steuerschuld erkennen lassen, daß darunter auch vorenthaltene unterihänige Steuern mitbegriffen sind — zwischen diesen und den von den herrschaftlichen Realitäten herrührenden Steuerrückständen unterschieden werden, da rücksichtlich der ersten, wirklich ganz unbezweifelt nur eine persönliche Verantwortlichkeit und Haftung Statt findet, die sich nur gegen den Allodial-Nachlaß verfolgen laßt. In Ansehung der von den herrschaftlichen Realitäten herrührenden Steuerrückstände aber darf der der Realbesteuerung zum Grunde liegende Fundamental-Grundsatz nicht au» dem Auge verloren werden, zu Folge welchen die landesfürstlichen Rcal-steurrn eine der Realität anklebende, von jedem Besitzer auö der Realität gut zu machende Last sind, die auch aus der Rea-lität selbst, abgesehen von dem jeweiligen Besitzer oder Nutznießer bezahlt werden muß, und daher immer und so lange eine Schuld der Realität selbst bleibt, bis solche getilgt, oder die vollständige Abrechnung darüber gepflogen ist. Dom 15. October. *8q Dieser Grundsatz leidet auch dadurch keinen Eintrag, daß die Gesetze über den Fruchtgenuß und die specielen Vorschriften über die Steuereinbringnng zunächst dem Nutznießer (also bey Fideikommissen dem zeitlichen Fideicommißbesitzer) die Bezahlung der Steuern vorschreibcn, weil daraus zwar die Verpflichtung dieser Personen, aber nicht die Bestimmung hervorgeht , daß nur ihnen derley Zahlungen zur Last fallen, und diese Verpflichtung den Besitzern allein persönlich, auSschliessend und dergestalt treffe, daß, wenn er derselben nicht nachgekommen wäre, nicht auch die Realität selbst und somit der nachfolgende FideicommiSbesit-zer salvo regressu dafür haftbar fey. Wenn ferner nach dem tz. 640 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches der Fideicommißnachfolger die mit gerichtlicher Genehmigung gemachten Schulden feines Vorfahrers zu zahlen, und selbst für die davon schon verfallenen Rückzahlungen in so weit zu haften schuldig ist, als dieselben nicht aus dem frey vererblichen Vermögen deö VorfahrerS geleistet werden können, so muß ihm schon an und für sich diese Verpflichtung eben sowohl auch in Beziehung auf diejenigen Schulden obliegen, die zwar nicht mit gerichtlicher Bewilligung auf die Realität geworfen, aber doch aus der Natur der Sache sowohl nach dem öffentlichen Rechte als nach den ausgedrückten Besteuerungö - Grundsätzen Verpflichtungen (Schulden) der Realität selbst sind, wobei) noch insbesondere gegenüber der Rechte der Fideicommiß - Nachfolger in die Betrachtung kömmt, daß die Gesetze durch die angeordnete Bestellung der Fideicommiß -Curatoren dafür gesorgt haben, damit durch pflichlmäßige Wachsamkeit die Lasten des Fideicom-misseS durch Anhäufung der Steuern nicht ungebührlich an-gewachftn. Eben darum war auch schon in der Landesanlagen - Epecu-tionsvrdnung vom 7. May 1764 (Codex aust. b. VI. 580) ausdrücklich vorgeschrieben, daß bey den wegen Steuerrückständen gegen Fideicommißrealitäten einzuleitenden Sequestrationen zur Vermeidung der daraus entstehenden Übeln Folgen die mit landesfürstlichem Consense darauf versicherten Gläubiger und die Fideicommiß , Anwärter vorgerusen, und mit ihnen überlegt werden solle, wie derley Contributions Reste getilgt und zur Abfuhr gebracht werden sollen, welche Vorsicht ganz entbehrlich, und für die Fideicommiß - Anwärter ohne Interesse gewesen seyn wür-de, wenn diese jemahls für die Steuerrückstände nicht zu haf-ten gehabt hätten, und Letztere mit dem Tode deö zeitlichen Besitzers gegenüber der Realität erloschen wären. «csthsammlimg XYL Theil. 19 Vom s5. October. 190 ES würde endlich da» in den Landtafel-Patenten ^»-gesprochene gesetzliche Pfand« und Vorzugsrecht für dreyjährige Steuer« rückstände, so wie dasselbe an und für sich schon eine Beschränkung der natürlichen Rechte deö Staates bildet, die zur rechthaltung des PrivatcrediteS ausgesprochen wurde, auf die vorliegende Frage (hinsichtlich der Verpflichtung deö Fideicom-mißnachfolgerS) gar nicht anwendbar feyn, da ein gesetzliche» Pfand- und Vorzugsrecht nur gegen andere und nachfolgende Gläubiger «ine» gemeinschaftlichen Schuldners in Betrachtung kommen kann, sich daher eben deßhalb nur im Zusammenstöße der Steuerforderung mit andern Gläubigern deö Steuerpflichtigen , nicht aber gegen den nachfolgenden Besitzer der Realität wirksam zeigt, wenn dieser auch ein Fideicommißnachfolger wäre, indem dieser in Beziehung auf die Realität kein Gläubiger, sondern «in Ober- und zeitlicher Nutzeigenthümer ist. Sonach hängt die Frage: ob dem Nachfolger im Fideicommisse die Steuerrückstände zur Last fallen, nicht davon ab, ob und in welcher Ausdehnung den Steuern ein gesetzliche» Pfandrecht auf die Realität eingeräumt sey ? sondern davon, ob die Realsteuern schon an und für sich eine dingliche auf der Realität selbst haftende, oder ob dieselben eine bloß persönliche den zeitlichen Nutznießer allein treffende Last seyen? worüber die oben berührten Grundsätze ganz bestimmt entscheiden. Nach diesen Erwägungen und mit Rücksicht auf daö in die Justizgesetzsammlung aufgenommeoe Hofdecret vom 26. Jänner 1781, welches alle Geschäfte und Entscheidungen, die mit dem Cataster, dem Contributionale, den Lande»-RectifieationS-Ope-rationen und der Steuereinbringung einen unvermeidlichen Zu-sammenhang haben , vom RechtSzuge ausschließt, und dem politischen Wirkungskreise zuweiset, findet man dem Gubernium zur Pflicht zu machen, die Einbringung der bey den Herrschaften 9t. N auShaftenden eigenen Steuerrückstände nach den politischen Vorschriften unaufgehalten zu bewirken, zu diesem Ende die Betheiligten über die Art, wie sie di« Steuerschuld zu tilgen gedenken, zu vernehmen, und gegenüber allfälliger oder nachfolgender Fideicommißgläubiger, nach dem in die Znstizgesetzsammlung aufgenommenen Hofdecrete vom 24. October 1806, für die Sicherstellung jener Steuerschuld Sorge zu tragen. E. Maria Theresia von Gotte»Gnaden römische Kaiserin» in Germanien, zu Hungarn und Böheim Königin», Erzherzogin» zu Oesterreich rc. rc. Vom i5. October. 291 Hoch- und Wohlgeborne, Edle, Ehrsame, Liebe Getreue! Wir haben UnS gehorfawst vortragen lassen, was von euch mittels eines Berichtes vom 30. August nup. wegen Einführung einer neuen stand. Executions-Ordnung in Unfern Herzogthume Steyermark, nach Vernehmung derer dortigen Ständen, unter» thänigst vorgestellt worden. Allerdings seyd Ihr recht daran, daß bey dermahligen Umständen die vorhinige Executions-Ordnung unzulänglich sey, um die Contributions - Ausstände in jener Zeit einzubringen, wie es zur Aufrechthaltung der stand. Lasse erforderlich ist, und wollen Wir also hiermit vor daS künftige gesatzgebig verordnet haben, daß 1. das loprocentige Straf-Interesse, nicht wie der §. 5 und 6 btt bisherigen Executions - Ordnung vom 25. April 1725 enthaltet, von Zeit der bestimmten Zahlungsfrist, sondern erst in 14 Tagen darauf seinen Anfang nehmen soll. Fernerhin ist 2. von dieser Zeit an dem Restantiario zur Berichtigung des AuSstandeö und verwirkten Pönal - Interesse eine Jahresfrist einzugestehen, auch durch solhane Zeit gegen denselben mit einer landschaftlichen Execution nicht sürzugehen; wantr aber 3. inner dieser Jahresfrist der ganze AuSstand famnit dem Pönal-Interesse nicht vollständig abgeführt wurde, so hat die Landschaft ohne dem Restantiario aus was vor Ursach e» immer sey, die mindeste Dilation zu bewilligen, sogleich zur wirklichen Sequestration fürzuschreiten, und zu dem Ende 4. «inen jeweiligen Renntmeister bey Verlust des Dienstes zu verbinden, daß selber mit Auögang jeglichen Quartals über die Restantiarios , bey denen das Jahr verstrichen, eine Individual - Verzeichnis verfassen, alldarinnen bey jeglichem Jndividuo den AuSstand und wie viel daS loprocenti-ge Pönal-Interesse betrage, anmerken, folglichen gedachte Consignation längstens inner acht Tagen nach geendetem Quartal denen Verordneten überreichen soll. So viel aber 5. die Sequestration selbst«» betrifft, ist zu dessen Vornehmling über die in Ausstand verfallene Herrschaft, Gut oder Gülten, rS mögen solche frey, eigen, Majorat, Fideicom-miß, Lehen oder der Geistlichkeit zugehörig seyn, ein Land-schaftSbeamter, oder ein anderes hierzu taugliches, von der agt Vom 25. October. Landschaft in besondere EideSpflicht zu nehmendes Subjec-tum als Sequester zu bestellen, von demselben unverzüglich der vorhandene WirthschaftSvorrath, als Körner, Wein, Vieh, wie auch andere Fahrnisse mit Zuziehung des herrschaftlichen Beamtenö, oder wenn keiner vorhanden wäre, zweyer untadelhafter Zeugen zu beschreiben, und diese Beschreibung von ihm Sequester, dann dem Herrschaftsbeamten, oder in -essen Ermanglung, denen zweyen Zeugen zu unterfertigen, dem Herrn oder Eigenthümer aber nach angefangener Sequestration weder der Aufenthalt auf dem sequestrirten Gut, und noch weniger die Beziehung deS mindesten GefällS mehr zu gestatten. 6. Hat der Sequester den beschriebenen Vorrath an Fahrnissen mit einziger Ausnahme dessen, was zur Fortsetzung des WirthschaftSbetriebs unentbehrlich ist, also bald so gut als möglich zu verkaufen, und das davon erlöste Geld gegen Quittung in das landschaftliche General - Einnehmeramt abzuführen. Dann fernerhin T, die bey den Unterthanen haftenden Ausstande genau zu erforschen, deren Eintreibung nach aller Thunlichkeit sich angelegen zu halten, die herrschaftlichen Gefälle ohne daö Geringste davon bey im Widrigen zu gewarten habender empfindlicher Strafe dem Restantiario zukommen zu lassen, fort und fort zu beziehen, und ein so anderes ebenermaßen zur Tilgung derer Resten zu verwenden, überall feine vorstehenden Verrichtungen aber die ausführliche Relation an die Verordneten zu erstatten, auch fothaner Relation über Einnahme und Ausgabe die Rechnung beyzulegen, welche sodann von der landschaftlichen Buchhalterey der Ordnung nach aufzunehmen, nicht weniger dem sequestrirten Gülten-Jnhaber auf Verlangen zur gehörigen Einsicht mitzutheilen seyn wird. Wobey sich 8. von selbsten verstehet, daß sogleich als durch die versilberten Fahrnissen und eingebrachten anderweitrn herrschaftlichen Gefälle die rückständigen Reste sammt dem Pönal-Interesse derer io Procent nebst denen SequestrationSunkosten getilgt worden, die verhängte Sequestration anwiederum aufzu-heben, und dem sequestrirten Gülten-Inhaber der Besitz und Genuß derer Gülten anwiederum »inzuränmen sey. Sofern» hingegen g. von Zeit der angefangenen Sequestration in einer Jahresfrist durch Alle», wa» von dem Sequester eingehoben worden, vorerwähnte vollkommene Abtilgung nicht hätte bewirkt werden können: so muß mit dem wirklichen Verkauf Nom 25. October. 293 fd vieler Stück und Gülten, als zu dessen Abzahlung und Berichtigung erforderlich ist, fürgegangen, und zu dem Ende solche landesüblich geschätzet, auch daS Feilbiethungöedict auf 6 Wochen angeschlagen werden. Nur wollen Wir 10. In Ansehung derer Fideicommiß - und geistlichen Gütern die einzige Ausnahme beyfügen, nähmlich, daß vor dem Verkauf, und zwar so viel es die Fideicommiß. Güter betrifft, die nächsten Anwärter wie auch die etwa» mit landesfürstlicher Consenö hierauf versicherten Creditores fürgefordert, denenselben der ihnen durch Abschätzung derer besten Stück und Gülten zugehende Schaden wohlbegreiflich vorgestellet, mithin daß sie zu dessen Abwendung durch Aufbringung barer Geldmittel (wozu ihnen allenfalls eine Frist von dreyen Wochen zu gestatten) die vollkommene Befriedigung zu verschaffen sich zu bemühen hätten, vermahnet werden sollen. Was aber 11. die geistlichen Güter belanget, ist sich mit Unserer inner-österreichischen Regierung einzuvernehmen, und von selber der Vorschlag anzuverlangen, auf was Weise die bare Bezahlung derer Ausständen cum sua causa zu bewirken und der Verkauf zu vermeiden seyn dürfte; womit also 12. die bis anhero üblich gewesenen Pfändungen pro futuro vom 1. Novembris dieses Jahres anzufangen Respectu derer auf daö Pfund und Dominicale anschlagenden Ordinär!- und Extra-Ordinari«Anlagen de currente gänzlichen aufzuhören, und deren Einbringungen nach dieser neuen EreeutionS-Ordnung zu geschehen haben. Im Urbrigen lassen Wir es 13. so viel eS das der Landschaft gebührende Privilegium Prio-ritatis et Praelationis. deßgleichen die denen Herren und Obrigkeiten gegen ihre Unterthanen zustehende Gerechtsame betrifft, bey Demjenigen gnädigst bewenden, was in dem Lande üblich, und bey ein so Anderem wirklich eingeführt ist. Endlich finden Wir 14. so billig als nothwendig, dem Unfug zu steuern, welches \ bis anhero nur allzugewiß von unterschiedlichen Herrschaften begangen worden, da selbe daS Contributionale von dem Unterthane eingehoben, und anstatt solches zur Landschaft abzuführe», in proprios usus verwendet haben, und verordnen dahero ernstgemeffen, daß ein in gedachtem Unfug betretener Gülten-Inhaber mit der Strafe des Festungs-Arrestes, beschaffenen Umstanden nach auch auf eine geraume Zeit beleget, und dieses der neuen Executions - Ordnung ausdrücklich inferirt werden solle- 294 Vom a*. October. Dem« zu Folge ist von Euch das Gehörige ju verfügen, damit nach denen vorstehenden Anordnungen die neue Execution-» Ordnung schleunig verfasset, zum öffentlichen Druck befördert und zu Jedermanns Wissenschaft gewöhnlichermaßen publicirt werde. Auf dessen genaue Beobachtung, dann auch Ihr Eures Orts die beständige Obsorge zu tragen habt. Hieran beschicht Unser gnädigster Wille und Meynung: Und Mir verbleiben mit kaiserl. königl. und erzherzoglichen Gnaden Euch wohlgewogen. Gegeben in Unserer Stadt Wien den sieben und zwanzigsten Monathstag Novembris im siebenzehnhundert vier und sechzigsten, Unserer Reiche im fünf und zwanzigsten Jahre. 173. Bestimmungen über die Anwendung und gesetzlich; Dauer der Sequestration zur Einbringung der pri« vilegirten Steuerrückstände im Falle einer Collision mit deit Hypothekargläubigern. Aus Anlaß des von einer ConcurSmaffe-Repräsentation gemachten Stenerrückersah-Anspruches ist daö anschküssige hohe Hofkanzleydecret vom 7. October 1834 , Zahl 791 /@t., herah-gelangt, welches zur Richtschnur in vorkommenden Fällen, und Bekanntgebung an die Steuerbezirk-obrigkeiten mitgetheilt wird. Gubernialverordnung vom 25. October 1834, Zahl 4327/@t.; au die k. k. Kreisämter, Stände, an das FiScalamt und Note an das Landrecht. Hofkanzleydecret vom 7.0ctober gegenwärtigen Jahres, Zahl 791 /St. Während der Bericht des GuberniumS vom 12. April v. I. Zahl 1519, welcher durch die gleichzeitige hierortige Verordnung vom 7. October 1834, Zahl 1402, *) di« Erledigung erhält, im Wesentlichen die Frage betraf: in wie weit die Steuer *) Siche in diesem Bande Seite 280, Nr. 172. Vom 25. Öcto'btt. 2yS Einbringung an und..für sich im politisch«» Wege zu verfolgen sey, und in wie weit die Sequestration wegen Steuerrückständen, abgesehen von einer Lollision mit Hypothekargläubigern, ge* setzliche Wirksamkeit habe? — ist der spätere Gubernialbericht vom 22. Februar d. I., Zahl 296, rucksichtlich der Herrschaft N. auf einen Fall gerichtet, wo die Steuer-Einbringung entschieden mit den Forderungen der Hypothekargläubiger concur-rirte, daö Sequestrations-Verfahren also, und in der Folge die Bedeckung der Steuerforderungen im Wege des Concurfes nur im Grunde und in den Gränzen des stillschweigenden pri-vilegirten Hypothekarrechtes Statt finden konnte. Das Verfahren in Fällen der letzteren Art ist durch die Bestimmungen der Hofverordnung vom 15. April 1825 (Zahl 2089, der Justizgesetzsammlung), dann durch die Hofverordnung vom io. September 1825 (Zahl 2150 der J. G. S.), endlich durch die Bestimmungen 2 und 5 der hierortigen Verordnung vom 10. August 1826, *) genau bestimmt. Di« entstandenen Zweifel beziehen sich eigentlich: a) auf den Begriff der dreyjährigen Steuerrückstände, welchen ein stillschweigendes privilegirteS Hypothekarrecht gegenüber anderer Gläubiger zustehet, und b) auf den Zeitraum, während welchen dieses Hypothekarrecht gesetzliche Wirksamkeit habe. ad a. Beruht das Privilegium der dreyjährigen Steuerrückstände auf dem 16. Absätze deö steyermärkischen Landta-selpatenteö vom 15. März 1730, durch welchen daö pri-vilegirte Pfandrecht ganz deutlich nur den von den letzten drey Jahren rückständigen Steuern, und keinen ander« beygelegt wird. Nicht der Betrag der gesammten Steuerschuldigkeit aus den letzten drey Jahren, sondern der Betrag der aus den letzten drey Jahren effectiv auöhaf-tenden Steuerrückstände ist es, welcher im Grunde des privilegirten stillschweigenden Hypothekarrechtcö jederzeit im Wege der politischen Sequestration „'»gebracht werden *) Siehe P. G. S, Band», Seite i83, Nr. 1*4. sy6 Dom 25. October. kann, ober im gerichtlichen Wege bey Executions- und ConcurSfällen vorzugsweise bedeckt werden muß. ad b. aber ist nicht aus dem Auge zu verlieren, daß die im Grunde deö stillschweigenden privilegirten Hypothekarrechtes eintretende Sequestration den gesetzlich zustehen-den Zweck hat, die aus den letzten drey Jahren vom Beginne der Sequestration zurückgerechnet aushaftenden Stcuerrückstände wo möglich vollständig vor jeder ander» Befriedigung hereinzubringe». Ein über die Ausführung dieses- Zweckes entstehender Zweifel könnte sich nur auf die Frage beziehen: ob eine Sequestration, die schon drey Jahre gedauert hat, ohne daß der bevorrechtete Rückstand getilgt worden ist, zu dessen Hereinbringung fortgesetzt werden könne, oder ob sie sich über die mehr als drey Jahre alt gewordenen Rückstände nicht erstrecke? In dieser Frage würde einem Falle vorgedacht seyn, der kaum gedenkbar ist, wenn die Sequestration den bestehenden Vorschriften und ihrer Bestimmung nach gehörig durchgeführt wird. Wenn dieser Fall aber dennoch eintreten sollte, so würde zwar eine Sequestration dann über drey Jahre fortdauern können, wenn die während dieser drey Jahre fälligen Steuern rückständig geblieben wären. Hätte also die Sequestration mit 1. Jänner 1825 angefangen, so könnte sie, wenn am Ende deS Jahres 1825 noch Steuern vom Jahre 1825 rückständig wären, allerdings noch länger fortgesetzt werden. Dagegen fände wegen der aus der Zeit vor dem Jahre 1323 rückständig gebliebenen Steuern nach dem 1. Jänner 1826 eine Sequestration nicht mehr Statt. Denn nach der Absicht und den Anordnungen der Gesetze, sott den Hypothekargläubigern für keinen Fall ein größerer Betrag von Steuern Vorgehen, als der von den letzten drey Jahren. Hierauf soll sich also das privilegirte Pfandrecht beschränken; es mag die Bezahlung der Rückstände gefordert, und eine Execution geführt worden seyn, oder nicht. Die angeführte Stelle deö steyermärkischen LandrafelpatenteS gibt deutlich zu erkennen, daß die Steuern binnen drey Jahren nicht pur gefordert, sondern auch mittels der Execution wirklich ein- Vom 26. October. -97 gebracht werden müssen, womit auch die hierortig« Verordnung vom 10. September isrs vollkommen übereinstimmt. Dabey gilt aber immer die Voraussetzung, daß von einer Einbringung der Steuernickstände mit Zurücksetzung der Hypo» thekargläubiger die Rede sey, denn außerdem würde die Fortsetzung der Sequestration auch wegen älterer, als dreyjähriger Rückstände nach dem, was dem Gubernium in der hierortigen Verordnung vom 10. August 1826 erinnert wurde, durchaus keinem Anstande unterliege». In Fällen des ConcurseS ist sich übrigens rücksichtlich der Steuerbedeckung auch nach der Hofverordnuog vom 3. Februar i82i (Zahl 1737 der I. ©. S.) zu benehmen, und «S ist die Einbringung der nach Eröffnung des ConcurseS verfallenen Steuern im politischen Wege nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu verfolgen. 174. Vorschrift über die Behandlung der exvenetianischen und exitalicnischcn Militär-Witwen und Waisen in Wiederverehelichungs-Fällen. Die hohe Hoskammer hat mit Verordnung vom 4. October 1834, Zahl 40685, zur Richtschnur in vorkommenden Fällen «in« Abschrift Desjenigen mitgethrilt, wa» der k. k. Hofkrieg«, rath hinsichtlich der Behandlung pensionirter exvenetianischer und „italienischer Militär. Witwen und Waisen in Verehelichungö , und beziehungsweise Wiederverehelichungs-Fällen an die Gene-ral-Command«» in der Lombardi« und Venedig, in Dalmatien und Inner-Oesterreich, so wie an das Marine-Oberkommando erlassen hat. Gubernial - Erledigung vom 26. October 1834, Zahl 17790. Nom 96. October. ry8 Abschrift der Verordnung deS k. k. Hofkriegöraths, an das General-Com-mando deS lombardisch - venetianischen Königreichs, an das Marine-Oberkommando, an daS Generalcommando in Jllyrien und Inner-Oesterreich, und an jenes von Dalmatien, ddo. u. September 1834, Zahl 4368. lira die Auslegung der in Betreff der Behandlung pensio-nirter ervenetianischer und eri'talienischer Militär - Witwen und Waisen in Verehelichungsfällen und respective Wiederverehe-lichungSfällen seit der Reoccupation Italiens mehrfach »rflosse-nen allerhöchsten Entschliessungen, von denen einige zum Theile, andere ganz durch die nachgefolgten Resolutionen ihre Wirksamkeit verloren haben, zu erleichtern, hat der HofkriegSrath im Einvernehmen mit der allgemeinen Hofkammer die hiervon jetzt noch bestehenden, in folgenden Puncten zusammen z» fassen befunden, und zwar: a) Militär - Witwen, welche nach den Vorschriften der erita-lienischen Regierung pensionirt wurden, behalten ihre Pension ohne Unterschied, ob sie selbe schon unter der erloschenen Regierung, oder erst unter Oesterreich seit der Reoccupation der italienischen Provinzen erhalten haben, auch wenn sie zur zweyten Ehe schreiten, unbedingt lebenslänglich fort. b) Eben so sind die exvenetianischen Militär-Witwen und Waisen, deren Genüsse von der Republik Venedig lebenslänglich (vita naturale durante) bewilligt wurden, zu behandeln. c) Diejenigen ervenetianischen Witwen und Waisen aber, welche unter der österreichischen Regierung überhaupt, und nahmentlich in Folge der im Jahr« 1819 allerhöchst sanc-tionirten Grundsätze mit Sustentation betheilt wurden, oder noch werden, sind von der in den beyden vorigen Fällen angeführten Begünstigung, welche nur in dem Geiste der PensionSsysteme der vorigen Regierung ihren Grund hat, ausgeschlossen. — Diese müssen sich, wenn sie sich verehelichen, den österreichischen Pensionsvorschriften fügen. d) Wenn nach italienische» Civildirectiven pensio-nirte Witwen sich wieder verehelichen, und weil sie Kinder haben, denen nach denselben sodann die Pension der Witwe zu Theil wird, diesen Genuß verlieren: so haben in solchem Falle die österreichischen Normen in Ansehung der Abfertigungsgebühr und ihrer Bemessung in Anwendung zu kommen . 5Bom 28. October und 1. November. 299 175. Enthebung der die Chirurgie studierenden barmherzigen Brüder vom praktischen Curse im Kranken- und Gebärhause. Da die barmherzigen Brüder in Grätz ihren eigenen Spitaldienst haben, und ihre Ausbildung in dem chirurgische» Studium nur wegen ihrer künftigen Dienstleistungen im Orden suchen und erhalten, wozu ihnen die geburtshülfliche Praxis nicht nöthig ist, dieselbe auch von ihnen in Wien nicht gefor-dert, in ihren Diplomen auch keine Befähigung zur Ausübung der Geburtöhülfe ausgesprochen wird: so fand die hohe Studienhofcommission mit Verordnung vom 4. October 1834, Zahl 5467, den barmherzigen Brüdern die Enthebung vom praetischen Curse im Kranken, und Gebärhause ohne Unterschied, ob da» Ordensgelübde abgelegt wurde oder nicht, zu erkheilen. Gubernialverordnung vom 28. October t834, Zahl i744i ; an da» fürstbischöfliche Seggauer- Ordinariat, und an da» Direktorat de» medicinisch- chirurgischen Studiums. 176. Fortdauer der Stipendien während der für nicht gelernte Chirurgen vorgefchriebenen drrymonathlichen Spitalspraxis. Die hohe Studienhofcommission hat über die Anfrage, ob di« für nicht gelernte Chirurgen vorgeschriebene dreymonathliche SpitalöprariS, worüber nach dem neuen medicinisch-chirurgischen Stndienplane Zeugnisse auSzufertigen find, al» Verlängerung der Studienzeit anzusehen sey, in welcher die Stipendien bezogen werden dürfen, mit Verordnung vom 4. Oktober >834, Zahl 546s, «» der Tendenz dieser Vorschrift entsprechend gefunden, daß die Stipendisten ihre Genüsse für diese Zeit fortbehalten; 3oo Dom 4- November. di« Studie,idirectorate haben jedoch dafür zu sorgen, daß die Stipendisten dieser SpitalöpraxiS unverzögert zugewiesen werden. Gubernialverordnung vom i. November 1834, Zahl 13105 ; an das medicinisch- chirurgische Studiendirectorat. 177. Versteigerungen der Medicamenten«Lieferungen für öffentliche Anstalten haben künftig ohne Festsetzung irgend eines Maximums des Percenter,-Nachlasses Statt zu finden. Vermög hoher Hofkanzleyverordnung vom i6. October 1834, Zahl 2522!, haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Ent-schliessung vom 25. September zu befehlen geruht, daß bey der Nothwendigkeit der Erwirkung einer allgemeinen bestimmten Zy-liofur, und eines gleichförmigen Verfahrens in den verschiedenen Provinzen, die Medicamenten-Lieferungen für öffentliche Anstalten in dem allgemein vorgeschriebenen VersteigerongSwege ohne Festsetzung irgend eines Maximums des Percenten-NachlaffeS an der Apotheker-Taxe Statt zu finden habe», weil durch die Zulassung einer ausgedehnte» Coneurrenz der möglichste Vortheil für diese Anstalten erzielt, und jede Besorgniß von Begünstigungen oder Unterschleifen beseitiget wird. Se. k. k. Majestät machen jedoch den Individuen, die es betrifft, zur strengsten Pflicht, auf die Lieferung von guten, und dem Zwecke entsprechenden Arznepen unablässig zu dringen, und sich von der qualitätmäßigen Beschaffenheit derselben zu überzeugen. Gubernialverordnung vom 4. November 1834, Zahl 17965; an di« KrriSämter, Provinzial-Staatsbuchhaltung, Versorgungs-Anstalten-, Priesterhaus- und Convict»-, dann SkrafhauS-Verwaltung. , Vom 4. November. 3oi 178. Verboth der Ertheilung von Reisepässen an österreichische Handwerker zur Wanderung in den Canton Bern in der Schweiz. Nachdem in dem Canton Bern in der Schweiz öffentlich geduldete Versammlungen von Handwerkern Statt finden, in welchen aufrührerische Grundsätze gepredigt, und die Handwerker zu verbrecherischen Unternehmungen gegen ihre angestammten Fürsten und Regierungen aufgeregt werden: so haben Seine k. k. Majestät mit allerhöchstem Cabinetschreiben vom 29., Erhalt 31. u. 50?., um Allerhöchst Ihre Unterthanen vor solcher Verführung zu bewahren, anzuordnen geruht, daß bis auf Weiteres keinem Allerhöchst Ihren Staaten angehörigen Handwerker die Erlaubniß in die Stadt und den Canton Bern sich zu begeben, ertheilt werden darf. Es wird daher in Folge eingelangten hohen Hofkanzleyde-cretes vom 31. October 1334, Zahl 27952, zur genauesten Dar-nachachtung bekannt gemacht, daß die Ertheilung von Reifeur-knnden au Handwerker nach dem Canton Bern bis auf Weiteres nicht nur untersagt, sondern anbefohlen wird, daß bey den, nach der Schweiz im Allgemeinen zu ertheilenden Pässen, Visa’s, und Wanderbüchern der Handwerker immer der Canton Bern nah-mentlich ausgenommen werde. Weiters werden zugleich die vermahlen in diesem Cantone befindlichen Handwerker, die österreichische Unterthanen find, auf. gefordert, diesen Canton Acht Tage, nachdem dieses Circular durch Veranlassung der k. k. geheimen Hof- und Staatskanzlry in den Schweizer-Zeitungen bekannt gemacht seyn wird, bey Vermeidung der gegen unbefugte Auswanderer und Uebertreter der bestehenden Paß - Vorschriften bestimmten Strafbestimmungen zu verlassen. Gubernialcurrende vom 4. November 1834 , Zahl issrs; an die KreiSämter und Polizeydirection. zor Dom S. und 10. November. 179. Abfuhr der veränderlichen Zuflüsse der Straßen- und Wasserbau - Anstalten an die k. k. Baudirection, und von dieser an die Provinzial - Einnahmscasse. In Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 15. September 1834/ Zahl 21640 / wird den f. f. Kreiöämtern erinnert/ daß in Zukunft die veränderlichen Zuflüsse der Straßen- und Wasser-bau.Anstalt/ als: die Concurrenz-Beyträge der Corporationen und Parteyen nicht mehr unmittelbar an die Provinzial-Ein-nahmSeasse, sondern an die Provinzial-Baudirection abzuführe» seyen/ welche diese Einnahmen vierteljährig an die Provinzial-EianahmScasse leitet. Diese» Verfahren hat mit dem Beginne deö Militärjahre» 1835 in Wirksamkeit zu treten. Gubernialverordnung vom 5. November 1034/ Zahl 18046; an die KreiSämter / an da» Provinzial-Camera!-Zahlamt/ an die Provinzial-Baudirection und Jntimat an die Cameralgefällen- Verwaltung. 180. Verfahren bey Beurtheilung der Frage: ob ein Beamter, welcher einer schweren Polizep - Uebertrelung schuldig erkannt, oder von derselben, oder von einem ihn angeschuldeten Verbrechen bloß ab instantia losgesprochen wurde, des Dienstes zu entlassen sey. Ueber die Frage/ ob in den Fällen — wo eö sich darum handelt/ ob ein Beamter, welcher einer schweren Polizeyübertre-tung schuldig erkannt, oder von derselben / oder von einem ihm angejchuldeten Verbrechen bloß ab instantia losgesprochen wurde/ de» Dienstes zu entlassen sey oder nicht — der dießfallS zu Vom io. November. 3°3 pflegenden Berathuug auch dann zwey Jnstizräthe beyzuziehen seyen, wenn der Antrag der betreffenden Behörde selbst nicht auf die Entlassung des Beamten gerichtet wird, haben Se. k. k. Majestät zu Folge hoher Hofkanzleyverordnong vom 24. October 1834/ Zahl 26859/ in Erledigung eines allerunterthänigsten Vortrages der k.k. allgemeinen Hofkammer/ unterm i. Juny 1834 ju bestimmen geruht / daß die Beziehung der Jnstizräthe allerdings auch in den bezeichneten Fällen Statt zu finden habe. Hiervon werden die f. k. KreiSämter mit Beziehung auf die unterm it.April i83o, Zahl 6398/*) und 22. July 1830, Zahl 13142,**) bekannt gegebenen hohen Hofkanzley - Erlasse vom 26. Marz und 20. Juny 1830, Zahl 6440/ und 1221s, in die Kennt« niß gefetzet. Gnbernialverordnung vom io. November 1834 , Zahl 18327; an die KreiSämter, Herren Stände/ und Jntimat an das k. f. Landrecht. 181. Betheilung jener Landwehr - Individuen mit den für (Kapitulanten bestimmten militärischen Distinctions-zeichen, welche bey der Linie schon eine volle Capi« kulationszeit ausgedient haben. Mit Beziehung auf das den f. k. Kreisämtern unterm 26. März 1825 , Zahl 7513, intimirte hohe Hofkanzleydecret vom März 1825, Zahl 7855, wird denjelben in Folge hoher Hof-kanzleyvrrordnung vom 28. October 1834, Zahl 27383, bekannt gemacht, daß nach Inhalt einer von dem f. k. Hofkriegörathe an die k. k. hohe Hofkanzley gelangten Note vom iL. v. M., K. 308i, Se. k. f. Majestät über die mittels allerunterthänigsten Vortrages gemachte Anfrage — ob, und in wie ferne die Mann-fchaft der gegenwärtig actio ausgestellten ersten Landwehr - Bataillons, welche früher eine volle Capitulation in der Linie ausgedient hatte, mit Distinctionözeichen zu betheilen wäre? — mit *) Siehe P. G. S. Band 12, ,65, Nr. 79. M> Siehe P. G. S. Band 12, 0. 273, Nr. ,41. 3o4 V»m 10. November. allerhöchster Entschlieffung vom 6. October 1834 Folgende- zn bestimmen geruht haben. »Die Mannschaft der activen Landwehr ist gleich jener der »FeldbataillonS zu behandeln, und daher mit den bekreffenden »Distinctionözeichen beyder Classen zu betheilen, sobald die wirk-»liche Dienstleistung bey erster» eingerechnet zu der bey den Feld-»bataillonS vollzogenen Dienstzeit jene Zahl Jahre vollzählig »macht, welche daS System zur Erlangung dieser Auszeichnung »fordert* Gubernialverordnung vom io. November 1834, Zahl i854r; an die Kreiöämter. 18pi. Behandlung der am 3. November 1834 in der Serie Nr. 113 verloosten fünfpercentigen Banco - Obligationen. In Folge hohen Hofkammer - Präsidial -Erlasses vom s. November i834, Zahl 6186/P. P., wird mit Beziehung auf die Guberuialeurrende vom 8. November 1829, Zahl 20S8, bekannt gemacht, daß die am 3. November 1834, in der Serie 113 ver-loo-ten fünfpercentigen Banco-Obligationen von Nummer 106347, bis einschliessig Nummer 107639, nach den Bestimmungen de« allerhöchste« Patente« vom 21. März isi«, gegen neue, mit fünf vom Hundert in Conventions - Münze verzinsliche Staats» schuldverschreibungen umgewechselt werden. Gubernialcurrende vom 10. November 1834, Zahl 18697. 183. Genaue Handhabung des §. 73 der Feuerloschordnung für das flache Land vom 13. July 1825. Die k. k. Krei-ämter haben sämmtliche BezirkSobrigkeiten auf die genaue Handhabung de- $. 73 -er Feuerlöfchordnung für Bom ir. November. 3o3 düü flache Land vom 14. July 1825 , *) die öftere Kundmachung derselben in den Gemeinden betreffend, neuerdings hinzuweisen, und sich selbst bey verfallenden AmtSreisen die Ueberzeugung zu verschaffen, ob in dieser Beziehung dem Gesetze Genüge geschehe. Gubernialverordnung vom 12. November 1854; Zahl 17947; an die KreiSämter. 184. .. Ausstellung und Verwendung der Baumwollgarn-Dei^un« gen für den Verkehr im Kleinen. Um die Erlangung der Deckungen über Baumwollgarne für den Verkehr im Kleinen in noch ausgedehnterem Maße als bisher zu erleichtern, zugleich aber Mißbräuchen zu begegnen, hat die k. k. allgemeine Hofkammer nachträglich zu der Verordnung vom 17. Simp 1854 , Zahl 258p! (Gubernialcnrrende vom 6. July d. n. I., Zahl 10955,) **) Folgendes beschlossen: 1. Es ist gestaltet, im Grunde von Bezugsnoten inländischer Baumwollgarn - Spinnereyen, Bezugskarten für den Verkehr im Kleinen bey denjenigen Aemtern zu erheben, welche zur Ausstellung von Bolleten über Baumwollgarne für den Verkehr im Kleinen ermächtigt sind; 2. Auf die Bezugökarten über Bauinwollgarne für den Verkehr im Kleinen, «ud auf die Abschnitte, mit denen die BezügS-karten versehen sind, finden die Grundsätze, welche rücksichtlich der Bolleten und Bezugsnoten für den Verkehr im Kleinen, und rücksichtlich der zu denselben gehörigen Abschnitte bestehen, Einwendung. 3. Von jeder Bezugökarte für den Verkehr im Kleinen, ist eine Schreibgebühr von einem Kreuzer zu entrichten. Ueberschrei-tet die Menge Baumwollgarne, über welche die Bezugs-karte ausgestellt wird, nicht zwanzig Pfund Wiener Gewich- *) Siehe P. ®. Band 7. Seite i63, Nr. 16963. **) Siehe in diesem Bande Seite 167, Nr. 106. Gesetzsammlnnz. XVI. Thur. ra Vom >r. November. Ui, so ist bloß die Hälfte dieses Betrage» olö Schreib-gebühr zu leisten. 4. Ist derjenige, dem eine Bollete oder Bezugökarte für den Verkehr im Kleinen ertheilt wird , ein Gewerbetreibender, welcher die Garne zur Verarbeitung bezieht, und zur Buchführung nicht verpflichtet ist, so soll, wenn er et ansucht, der Nähme und Wohnort desselben von dem Amte, daS die Bollete oder Bezugökarte auöstellte, auf jedem Abschnitte deutlich angesetzt werden. Ward diese Bestimmung beobachtet, so braucht der Gewerbetreibende, auf den dir einzelnen Abschnitte lauten, sobald er dieselben zur Deckung der von ihm auö den Garnen verfertigten Waaren verwendet, die Abtretung an den Erwerber dieser Waaren nicht auf dem Rücken der Abschnitte schriftlich anzusetzeu. Veräußert er hingegen die Garne unverarbeitet, weiß oder gefärbt, so muß sich nach der allgemeinen Vorschrift (Circulare in Fol-ge der Verordnung vom 17. Juny i834 j. i7), rücksichtlich der Abtretung der, von der Bollete oder Bezugökarte getrennten Abschnitte benommen werden. 5. Die Abschnitte von den BezugSkarten können für unverarbeitete oder gefärbte Garne nur in dem Standorte des Amtes, daS die Bezugskarte ausstellte, oder in dessen Umgegend zur Ausweisung verwendet werden. 6. Ist daS Amt, zu welchem unverarbeitete oder gefärbte Garne mit gehörig a» den Erwerber abgetretenen, von der Bol-Utt, BezugSnote oder Bezugskarte getrennten Abschnitten bey der Versendung auf dem Transporte, oder bey dem Eintreffen im Orte der Bestimmung gestellt werden, zur Ausstellung von Bolleten und BezugSkarten für den Verkehr im Kleinen ermächtigt: so hat dasselbe in denjenigen Fallen, in denen zu Folge des erwähnten Circulars i, 19 zur Bestätigung der vollzogenen Amtshandlung, oder der richtigen Abstellung der Garne das Amtösiegel in schwarzer Farbe guf die einzelnen Abschnitte aufzudrücken ist, die Letz- Vom iS. November. 'do$ teren zurück zu behalte», und dagegen für die in de» Bolleren-Abschnitten enthaltene Garnmenge eine Ersatzbollete, für die Menge, auf welche die Abschnitte von Bezugsnoten oder Bezugskarten lauten, hingegen eine Bezugs karte, und zwar, wenn der Empfänger eS wünscht, für den Verkehr im Kleinen auszustellen. 7. Die Vorschrift, daß das Amtssiegel in schwarzer Farbe auf die Abschnitte von Bolleten, Bezugsnoten oder Bezugskarten aufzudrücken sen, bleibt daher nur für diejenigen Aemter in Wirksamkeit , welche zur Ausstellung von Bolleten und BezugSkarten für den Verkehr im Kleinen nicht ermächtigt sind. 8. In den Fällen, in denen auf Abschnitte von Bolleten, Bezugsnoten oder BezugSkarten das Amtssiegel in schwarzer Farbe aufgedrückt wird , muß stets auch die Zahl, unter welcher die Garnsendnng in dem Versendungs- oder Stel-luugSbuche erscheint, deutlich beygesetzt werden. Gubernialcurrende vom 12. November 1834, Zahl 187955 an die Kreisämter und Cämeral -- Gefälle»«Verwaltung. 185. Skromaufseher sind so wie die Straßeneinräumer von Provisionen ausgeschlossen. Auf die Anfrage, ob die mit Gubernialverordnung vom 4. July i»34, Zahl 10644,*) bekannt gegebene allerhöchste Entschlies-sung, hinsichtlich der Provisionöfähigkeit der Straßeneinräumer auch auf die Skromaufseher Anwendung finde, wird erinnert: Es könne bey der von der hohen Hofkanzley am ö.Noveniber 1833, Zahl 27197, ausgesprochenen Grundsätze, Laß Skromaufseher nach der Art ihrer Dienstleistung auf eine Aerarial-Versorgung keinen Einspruch haben, keinem Zweifel unterliegen, daß die, rücksichtlich der Wegeinräuttier erflossenen Weisungen auch aüf erstere volle Anwendung finden. Gubernialverordnung vom 15. November 1334, Zahl 18875 ; an die Provinzial - Bandirection. *) Siehe in diesem Bande Seite 167, Ifri io5. rra * 3o8 föcm j S. und 17. November. 186. Bestimmung des Postritt-, Wagen-, Schmier- und Postillions-Trinkgeldes für das ganze Königreich Ungarn, vom 1. und 15. November I8Z4 angkfangen. In Folge hohen HofkammerdecreteS vom 7. November 1854, Zahl 47607, ist im Einverständniß mit der königl. ungarischen Hofkanzley beschlossen worden, in, ganzen Königreiche Ungarn daS Postrittgeld für ein Pferd und eine einfache Poststation von so kr. auf 56 kr. C. i131., und zwar bey Aerarial - Ritten vom 1* November i834, bey Privatritten aber vom 15. November 1834 angefangen, zu erhöhen. Hiernach wird auch die Gebühr für einen gedeckten Wagen auf die Hälfte, und für einen offenen Wagen auf ein Wiertheil deS Postrittgeldes von einem Pferde festgesetzt. Rücksichtlich deö Schmier- und Postillions-Trinkgeldes hat eS jedoch bey dem der-mahligen Ausmaße zn verbleiben. Welches hiermit zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gegeben wird. Gubernialcurrende vom iS. November 1834, Zahl 19001. 187. Errichtung einer besonder» und selbstständigen Hofkammer im Münz- und B-rgwesen. Se. k. k. Majestät haben laut allerhöchsten Cabinetschreibens vom 8. November 1834 sich bestimmt gefunden, das Münz- und Bergwesen von der allgemeinen Hofkammer zu trennen, dessen Verwaltung einer selbstständigen, den übrigen Hofstellen gleichgestellten Behörde, unter der Benennung »Hoskammer im Münz-und Bergwesen« zu unterordnen, und zum Präsidenten dieser Hofstelle den Herrn Hofkanzler der.k- k. vereinigten Hofkanzley, Fürsten von Lobkowiz allergnädigst zu ernennen. Gubernialverordnung vom 17. November i834, Zahl 19003; an sämmtliche öffentliche Behörden und unter. Vom 19. und $4, November. 3°9 188. Verbotst der Verfertigung und des Verkaufe- der so« genannten Stockflinten. Obgleich die sogenannten Stockflinten, wie Jedermann anderen Beschaffenheit leicht zu erkennen vermag, unter die verdächtigen Gewehre gehören, von denen die Bestimmungen de- $. 126 de- II. Theileö St. G. B. ohnehin gelten: so findet sich da-Gubernium dennoch durch die in letzterer Zeit gemachten Wahrnehmungen bewogen, die Verfertigung und den Verkauf dieser Gattung von Gewehren hiermit ausdrücklich und allgemein ju verbiethen. Die Unterbehörde» werden beauftragt, die Befolgung diefe-VerbotheS strenge zu überwachen, und gegen die Uebertreter nach den Bestimmungen deö Strafgesetzbuches II. TheileS da- Amt zu pflegen. Gubernialeurrende vom 19. November >834, Zahl 18647; a» die Krei-ämter und Polizeydirection. 189. Verpflichtung der Bezirksobrigkeiten und ihrer Steuereinnehmer in Befolgung der über die Steuer-Verwaltung bestehenden Vorschriften, und Strafbestimmung gegen die dießfallige Außerachtlassung. Man mußte sich bisher mit Mißvergnügen überzeugen, daß noch immer Steuerbezirksobrigkeiten bestehen, welche, ungeachtet der mehrfältig bey ihnen Statt gefundenen steuercontrollsämtlichen Untersuchungen, und der aus Anlaß derselben an sie erlassene» Weisungen mit Hindansetzung der Letzteren, noch stet- in der alten Unordnung verharre». Da es nunmehr ein dringendes Bedürfniß ist, diesem schon tief eingewurzelten Uebelstande mit allem Nachdrucke zu begeg-uen, um rin,- Theils gegen thätize Steuer - BezirkSobrigkeiren, Bo« $4< November. 3 le bereu man mit Vergnügen mehrere im Lande zählt, nicht ungerecht zu erscheinen, andern TheilS aber das Steuer-Aerar vor immer mehr drohender Benachteiligung möglichst zu verwahren : ft» wird in dieser Beziehung im Einverständnisse mit den Herren Ständen Folgende» vorgeschrieben: 1. Die Steuerbezirksobrigkeiten sind verpflichtet, nur solche Individuen al» Steuereinnehmer aufzunehmen, welche über ihren bisherigen moralischen Wandel und über ihre gute Verwendung glaubwürdige Zeugnisse beyzubringen vermögen, oder nach den Resultaten der seitherigen steuercontrollSamt-lichen Erhebungen bereits als amtirungSfähig und in der Steuergeschäftsführung genügend bewandert bekannt sind. Da- k. k. KreiSamt wird die Beeidigung und Bestätigung als Steuereinnehmer einem jedem solchen Individuum versagen, welches sich nicht über die erwähnten Erfordernisse legal auszuweisen vertnag. 2. Jeder Steuereinnehmer muß mit den Normalien und Verordnungen im Steuerfache versehen seyn, und diese in seinen Amt-acten vorliegend haben, insbesondere muß er versehen seyn: a) mit der ExecutionSordnung vom s.JonytsiS,' * *) und mit der nachträglichen Gubernialcurrende vom 5. April tsso, Zahl 6261; *) b) mit der gedruckten Belehrung fü^ die SteuerbezirkSob-rigkeiten vom 5. November 1820 wegen Repartirung und Einhebung der Grund- und Häuserstener; *) c) mit der Grundsteuer - HofeommiffionS - Verordnung vom 8. May 1819 über die Verwaltung der landesfürstlichen Steuer-Lassen; 4 *) T *> Siehe die nachfolgende Executions-Ordnung. 3) Siehe P. G. S. Band 12, Seite >SS, Nr. 70. *) Siehe P. G. S. Band 2, Seite 637, Nr. .86. * *) Siehe die hier nachträglich aufgenommene Currende. 58om 54. November. 311 d) mit dor Instruction vom 12. August 1824/ wegen Evidenzhaltung deS provisorischen CatasterS; ■’) e) mit der mit eigenem ÄreiSamtS - Circulare kund gemachten Gubernial - Anordnung vom 29. November mo, Nr. 25121/ wegen Führung und jährlicher Abschliesiung or-dentlicher Steuerrechnungen, belegt mit den individuelen Verjeichnissen über die Rückstände der Coutribuenten; 6* *) f) mit der Gobernialverordnung vom rs. August 1533, Zahl 3685, wegen Behandlung bey individueler Abfchrei-bung und summarischer Verrechnung bewilligter Aerarial-Ver-gütungen und Steuernachsichten; 7) g) mit der Guberuial - Verordnung vom 7. May i83i, Zahl 2038/ in Betreff der Führung ordentlicher Steuer-rechnunge»; 8 *) endlich h) mit der Tubernialverordnung vom 25. October 1834/ Zahl 4305 / in betreff des Verfahrens zur Einbringung der Steuerrückstände. 9) Die SteuercontrollS - Commiffäre werden darauf sehen, daß die vorne angedeuteten Normalien in den Acten de» Steuereinnehmers sich wirklich befinde»/ und von diesem Befunde in ihren Relationen besonder« Erwähnung machen. 3. Zur wesentliche» Verpflichtung der StenerbezirkSobrigkeiten gehört : a) strenge Beobachtung der currenten Zahlung-rateu; b) periodische Verfolgung und Pntreibkwg der Steuerrückstände ; *) P. G. S. Band 12, Seit« 298, Nr. i5$, »0 diese Instruction nachträglich ausgenommen ist. « *) Siehe die nachträglich hiev ausgenommen« Verordnung. 7) Siehe P. G. S- Band i5, Seite 209, Nr. »So. * *) Siehe die nachträglich hier anfgenommene Verordnung. ») Siehe in diesem Bande Seite,8o, Nr. 17*. Nom 14. November. c) Einleitung und Durchführung der vorgeschriebenen Zwangögrade, und Nachweisung dieser Fürgänge mittels ordentlich geführter Executions - Protokolle; d) endlich Überreichung der monathlichen Rückstandsausweise der Unterthanen, Dominien, Gülten und Freysaßen an d«S f. k. KreiSamt, dann über jene der Dominien, Gülten und Freysaßen noch insbesondere der Evidenzhaltung und eigenen Amtshandlung wegen, an die st. st. Verordne-te-Stelle nach der vorgeschriebenen Form, damit jede Steuer-bezirkSobrigkeit von Seite des k. k. Kreisamtes nach Vorschrift der TreeutionSordnung vom Jahre 1813 S 3 mit dex erforderlichen Anzahl der Executions Mannschaft ohne Aufenthalt versehen werden könne, nach deren fruchtloser Anwendung durch t4 Tage die Steuerbejirköobrigkeit sogleich gegen die Dominien, Gülten und Freysaßen die Sequestration, gegen unterthanige Contribuenten aber die Pfändung in Antrag zu bringen hat. Wenn demnach 4« bey einer steuercontrollsämtlichen Untersuchung erhoben wird, daß a) die Steuerbejirköobrigkeit einen tauglichen, vom k. k. KreiSamte beeideten Steuereinnehmer nicht besitzet; b) die im Steuerfache erfloffenen Normalien und Aer-ordnungen einzeln oder im Ganzen nicht beobachtet, und nicht Sorge trägt, daß besonders die vorne angedeuteten Normalien und Verordnungen in den Acten des Steuereinnehmer- vorhanden sind; c) eine ordentlich documentirte richtige Steuerrechnung und deren periodischer Abschluß am 16. April und 1. October jeden Jahres nichtgeführt; d) die vorgeschriebenen Steuer-Journale und Register nicht in gehöriger Evidenz und Ordnung erhalten ; e) die monathlich eingehobenen Steuerbeträge im Caffe-standöauöweise nicht richtig in Empfang gestellt und zeitgemäß abgeführt, endlich V«m *4. November. 3'3 f) die currenten Zahlungsraten nicht zugehalten, oder die zum Behufe der einzubringenden Rückstände angeordneten Executionsvorgängenicht rechtzeitig und entsprechend in Ausführung gebracht werden, oder mit dem Einschreiten um Nachsicht der entschieden als uneinbringlich sich dar-stellenden Rückstände zwecklos gezögert wird, dann haben folgende Strafbestimmungen unnachsichtlich einzutreten : I. UnfähigkeitS. Erklärung eines Individuums für eine Steuer, einnehmersstelle. II. Absendung von Strafbothen, wen» es sich bloß um einzelne Bewerkstelligungen oder eine Vorlage irgend eines Be. weises handelt, und «rstere nicht zu Stande, letztere aber nicht beygcbracht, oder die Sache zu sehr in die Läuge gezogen wird. III. Abordnung von eigenen Commijfüren zur Herstellung der nöthigen Ordnung in der Steuerverwaltung auf Gefahr und Kosten solcher Bezirköobrigkeiten, welche den dießfall- an sie ergehenden Weisungen nicht entsprechen, sondern selbe gänzlich außer Acht lassen. IV. Ersatz der für einen Steuereontrollöcommissär bestimmten Diäten und Fuhrkosten, wenn dieser Commissär bey einer BezirkSobrigkeit wegen daselbst vorherrschender Unordnung bemüssiget wäre, sich längere Zeit aufzuhalten, als die ge. wohnliche Untersuchungsperiode erheischt, wie dieß schon in den Gubernialverordnungen vom 6. August 1824 *° *), uni) 28. August 1833, 3.19134 und 363S/St.festgesetzt ist. ") V. Geldstrafen auch selbst Arrest deS Bezirktbeamten nach der Bestimmung deS mit Gubernialverordnung vom y. October 1822, Zahl 22941, bekannt gegebenen hohen Hofkanzley. deereteS vom 24. September 1822, Zahl 1821, besonder» in den bey 4 unter Litt, e und f angedeuteten Fällcn. “) T° *) Siehe die hier nachträglich aufgenommene Verordnung. ”) Siehe P. 65. S. Band i5, Seite 209, Nr. i5o. ’3> Siehe P. G. S. Band 4, Seite Ö31, Nr. >44. 3U Vom 24. November. Sollte übrigens durch die hier angezeigten Gebrechen dem Steuer - ?lerar ein Nachtheil zugesügt werden , s» versteht es sich von selbst, daß sohin dessen SchadloShaltung von Seite der hieran Schuld tragende» Steuer » Bezirks-Obrigkeiten noch insbesondere einzutreten habe, und sie zur Leistung derselben im politischen Wege zu verhalten seyen. Die k. k. Kreisämter haben die gegenwärtige Vorschrift den gesammten SteuerbezirkSobrigkeiten zu ihrer Warnung sogleich bekannt zu machen, in der dießsälligen Bekanntmachung die kreiS-ämtlichen Lireularien, womit die angezogenen Normalien und Vorschriften den Steuer-Bezirksobrigkeiten bekannt gegeben wurde», und deren Kundmachung nicht schon unmittelbar vom Gu-bernium erfolgte — mit Daten und Nummern anzuzeigen, — und übrigens in vorkommenden Fällen sich selbst genau nach dieser Vorschrift zu benehmen. Dringend muß man den k. k. Kreiöämtern bey dieser Gelegenheit wiederholt empfehlen, die denselben von Zeit zu Zeit zukommenden steuercontrollSämtlichen UntersuchungSoperate stets einer genauen Durchsicht zu unterziehen, — die hierüber erfolgten Erledigungen der Herren Stände, so wie die Bemerkungen deS Guberniumö immer fest im Auge zu halten — die darinn enthaltenen Bestimmungen sowohl, als auch die dießfallö etwa schon unmittelbar von den Kreisämrern an die Steuerbezirksobrigkeiten erlassenen Aufträge mit aller Energie in Vollzug bringen zu wachen , und somit Alle» in der Art einzuleiten, damit die Erledigungen der steuercontrollSämtlichen UntersuchungSoperate nicht in eine formelle Schreiberey sich auflösen. Gubernialverordnung vom 24. November i834, Zahl 4862j an die KreiSämter und Stände. Vom 2/j. November. 3,S Folgende fünf Abschriften sind die Berufungen zur Verordnung Nr. 486s. Zu i *)- Cur r r e n d e bei kais. kön. steyerisch - kärntnerischen Guberniums. In der Erwägung, daß die für Steyermark bestehende Execu-tionSordnung vom s. May t?65 den Bedürfnissen, »nd Umstän-den der Gegenwart nicht entspricht, haben Se. k. k. Majestät folgende Verfügung getroffen. §. l. Die Grund - und Bezirksobrigkeiten sind verpflichtet, alle landeSfürstlichen, sowohl ordentlichen, als außerordentlichen Abgaben pro Dominicali unb pro, Rusticali in den jedes-mahl festgesetzten Fristen genau, und vollständig abzuführen. tz. 2. Acht Tage nach der festgesetzten Abgaben - Frist wird die ständische verordnet» Stelle sich von der ständischen Buchhaltung genaue, für jeden Kreiöbezirk abgesondert, und zwar Dominien- und Bezirksweise verfaßte Ausweise über die noch rückständigen Steuerbeträge vorlegen lassen, und jedem Kreis-amte die Ausweise, die dessen Kreis betreffen, zur Eintreibung der Rückstände mittels der Militär - Execution unverzüglich, ungleich unmittelbar zustellen. $. 3. Die Kreiöämter sind unter ihrer Verantwortung verpflichtet, ohne mindeste Verzögerung die Einleitung zu treffen, daß die erforderliche Anzahl Executions - Mannschaft an die im Ausstande haftenden Steuerpflichtigen abgesendet werde, lieber die getroffene Verfügung zur Einlegung der Militär - Execution hat das KreiSamt der ständischen Verordnet«» Stelle Nachricht zu geben. §. 4. Vom Tage der ausgefertigten ExecutionS-Anweisung hat der im Rückstände haftende Steuerpflichtige, außer dem un-entgeldlichen Obdache, jedem Manne der eingelegten Exeeutions-Mannschaft täglich 6 kr. zu bezahlen, welche Gebühr von 8 zu 8 Tagen verdoppelt zu entrichten ist. §. 5. Die Militär - Execution bleibt so lange eingelegt, bis der Steuerrückstand getilgt, oder die (§. 6) bestimmte Sequestration verhängt wird; jedoch ist dieselbe, wenn sie aus meh-reren Mann bestand, nach Maß der geleisteten Abschlagszahlung von dem KreiSamte vermindern- Dom 34. November. 3 »6 §. 6. Wen» nach 6 Wochen vom Tage der auSgefertigten Executions - Anweisung der rückständige Steuerbetrag nicht voll» ständig entrichtet ist, hat die ständische Verordnet» Stelle die Sequestration zu verhängen. $. 7. Bey Verhängung der Sequestration sind alle Einkünfte derjenigen steuerbaren Realität, auf welcher der Rückstand pro Dominicali haftet, oder mit welcher die rückständige Steuer pro Rusticali, in so fern den Grundobrigkeiten dafür die Haftung obliegt, im catastralmäßigen Zusammenhänge steht, in Beschlag zu nehmen, und von den Einkünften alles zur Berichtigung des Steuerresteö zu verwenden, was nach Abzug der Cultur- und Regiekosten, dann der laufenden Steuerschuldigkeit erübriget. §. 8. Die gegen di« Obrigkeiten festgesetzten Zwangsmittel können übrigens nur in Ansehung jener Steuerbeträge, welche von den Dominien pro Dominicali abzuführen sind, pro Rusticali aber nur in so ferne, als ihnen dafür die Hof-tung obliegt, angewendet werden. Jo Ansehung jener Steuerbeträge der Unterthanen, wobei) den Dominien zwar die Eintreibung zur Pflicht gemacht ist, wofür sie aber verfassungsmäßig nicht zu haften haben, bleiben die Obrigkeiten zwar für jede Vernachlässigung in der Eintreibung verantwortlich, jedoch kön. nen die in den vorausgegangenen §§. bestimmten Zwangsmittel gegen die Obrigkeit nicht verhängt werden. $. 9. Damit die Obrigkeiten in den Stand gesetzt werden, die Steuerbeträge in den bestimmten Fristen abzuführen, werden sie berechtiget, acht Tage nach der Verfallszeit dem Kreisamt« «inen Ausweis über die Rückstände mit Angabe des NahmenS und Wohnortes des im Ausstande haftenden UnterthanS, der Zeit, und der Beträge des Rückstandes, und wann solche verfallen sind, mit ihrer Unterfertigung zweyfach einzureichen, und die militärische Erecution anzusuchen, welche das KreiSamt, wenn eS keine Anstände dagegen findet, sogleich abzusen-den hat. §. 10. Wenn die militärische Erecution, welche von acht zu acht Tage» verdoppelt werden darf, durch vier Wochen bey einem Unterthane stehet, ohne die Zahlung seines Rückstandes zu bewirken: so bat die Obrigkeit, wenn bey demselben nicht eine offenbare ZahlungSunvermögenheit bestehet, mit Einreichung eine» zweyfachen Ausweises (wie im §. 9) und mit Angabe der fruchtlos verhängten militärischen Erecution bey dem KreiSamte die Genehmigung der Pfändung anzusuchen. Boi» 24. November. 3*7 tz. it. Findet das Kreigamt fein Bedenken, so hat eS ohne Verzögerung auf dem einen der vorgelegten Ausweise seine Genehmigung zur Pfändung beyzusetzen, und solchen dem Dominium zurückzusenden, das Dupplicat aber znrückzubehalten, um bey vorkommenden Beschwerden gegen die Unrichtigkeit der Angaben des DominiumS, wofür dasselbe verantwortlich bleibt, den gehörigen Gebrauch machen zu können. Bey Genehmigung der Pfändung ist die militärische Execution von dem Unterlhane abzurufen. §. 12. Diese Vorschriften treten erst in Ansehung jener Steuern in Wirkung, welche im vierte» Militärquartal i8t5 und für die Zukunft zu entrichten sind, und habe» auf die von früher ausgeschriebenen Steuern und Abgaben entstandenen Reste keine Beziehung. Grätz den 5. Juny 1813. Zu 4 *) Surrende an sämmtliche Bezirks -, Grund - und Zehentobrigkeiten der Steyermark. Nach dem Inhalte der unterm 22. März d. I. erflossenen Currende wurde den BezirkSobrigkeiten die Veranschlagung und Einhebnng der ganzen landesfürstlichen Grundsteuer übertragen, und ihnen die Führung einer besondern Steuercasse zur Pflicht gemacht,- eS wurde fernerö den Grund - und Zehent »Herrschaften der lüpercentige Urbarial-Nachlaß gebothen, und eS wurde endlich die Anstellung von Controllscommiffären, welche auf die Erfüllung der aus jener Currende flirssenden Obliegenheiten zu wachen haben, bekannt gemacht. Um Irrungen und Mißver-ständnisse zu vermeiden, ist eS also nothwendig, die Bezirksob-rigkeiten mit ihren neuen Pflichten, und sowohl sie, als auch alle Grund - und Zehent-Herrschaften, mit dem Wirkungskreise der ControllS- Commissäre in folgenden Vorschriften näher vertraut zu machen. Verwaltung der landesfürstlichen Stenerraffe. 1. Der Beamte, welcher im Nahmen und unter Haftung der BezirkSobrigkeit die Einnahme der Steuern besorgt, und deren Cafse verwaltet, ist verpflichtet, nicht nur über die Stener-gelder ein genaues Journal zu führen, sondern auch jede einzelne Einnahmspost in eine Einnahmsliste einzutragcn, worin der Tag deS Empfangs, der Rahme, oder wenigstens der Steuerbuchs - Nr. des Contribuenten, und der entrich- 3,8 Vom 24. November. tete Geldbetrag enthalten ist. Diese EinnahmSliste hat tt wöchentlich abzuschliessen, und die ausfallende Summe der ganzen Woche in das Journal zu übertragen. Sowohl das Journal als die Einnahnisliste muß abgetheilte Colonnen haben, worin Conventions - und Papiergeld abgesondert aufgeführt werden. 2. Die landeösürstlichen Steuergelder müssen in einer besonderen Cassetruhe, ohne mindeste Vermengung mit ander» Geldern, wohl verwahrt werden. 3. Der Bezirksobrigkeit oder ihre» Beamten ist bey strenger Verantwortlichkeit nicht erlaubt, Steuergelder dcS Staates in Privathandel, zu behalten, ohne sie wenigstens an jedem Abende vor dem Austritte aus der Kanzley in die Steuer-caffe zu hinterlegeu. 4. Ueber die Rückstände vergangener Jahre an Steuern, de-ren Einhebung den Bezirköobrigkeiten übertragen war, ist ein besonderes Verzeichniß zu führen, so wie auch ein besonderes Journal über deren Abstattung. Die an solchen Auöständen eingegangenen Gelder hat die Bezirksobrigkeit ebenfalls in der Steuercasse zu verwahren, und nionathlich abzusühren. 5. Da nach höchster Vorschrift die eingehobcnen Steuern mv-nathlich in die ständischen Cassen abgeführt werde» müssen, so hat die Bezirks - Obrigkeit diese Abfuhren genau zuzuhal-ten, und nichts von den eingehobenen Steuergeldern zurück zu behalten, sollten von den Steuerpflichtigen auch Vorauszahlungen, welche stets anzunehmen sind, geschehen seyn. Die Bezirksobrigkeit hat auch mit Ende eines jeden Mo-naths einen genauen Cassestandö-Extract, mit abgesonderter Anführung der Metall-Münze und des Papiergeldes, an die Verordnete Stelle, die für den Einfluß der Steuern zu sorgen har, gelangen zu lassen. 6. Xi’e der Bezirksobrigkeit für die Einhebung der landesfürst-lichen Grundsteuer passirten zwey Percente dürfen nicht eher in Ausgabe gebracht werden , als nach wirklich abgeführtem Steuerbetrage, welcher durch die beyliegende Abfnhrsquitlung erwiesen seyn muß. 7. Diese Procentenbewilligung bezieht sich nur auf die Grundsteuer des laufenden Jahres, nicht auf Auösta'nde vergangener Jahre, auch nicht auf andere Giedigkeiten, so durch die Bezirksobrigkeiten für die Stände, und das eigene Be-dürfniß der Provinz eingehoben werden. Vom 34. November. 319 8. Da für 1819 die eigenen, keiner fremden Herrschaft dienst-daren Gründe der Dominien ihre Steuer im Metallgelde — die dienstbare» Realitäten aber im Papiergelde, nach dem Course von 250 zu entrichten haben: so muß in den Steuer, registern genau auseinander gesetzt seyn, sowohl welcher Be-trag der Josephinischen Steuer, alö auch der darauf ent-fallenden Steuerquota, die Dominicalgründe, und welcher die dienstbaren Besitzungen des Contribuenten treffe, wenn nähmljch eine Verschiedenheit der Besteuerung in Rücksicht der Münze einzvtreten hat. Wenn der Besitzer einer dienst, baren Realität freywillig seine Steuer lieber in Metallmünze, alö nach dem festgesetzten Course in Wiener-Währung entrich» ten will, so ist diese Abstattung anzunehmen, aber auch so, wie die Zahlung geschah, in Empfang zu nehmen, und im Steuerbüchel auözuschreiben. 9. So wie im Steuerregister, muß auch in den Steuerbücheln der einzelnen Contribuenten die Zahlung in Metallmünze, und die in Wiener-Wahrung abgesondert ausgeschrieben werden. 10. Es liegt in der Natur des Gegenstandes, daß die Bezirkö-obrigkeiten über die dem Bezirke angeschlagene Steuersumme eine indioiduele Repartition zu verfassen haben, welche den Josephinischen Steuergulden, und die auf denselben ausfallende Steuer jedes einzelnen Bezirks - Insaßen nach seinem gegenwärtigen Besitzstände genau enthalten muß. Diese Repartition muß mit der gewissenhaftesten Zuverlässigkeit verfasset werden, damit ja kein Steuerpflichtiger ein Unrecht erleide. Die factische Berichtigung der Josephinischen Steuer. regülirungS - Operate, worüber unterm 3. d. M eine besondere Currende erfloß, strebt vorzüglich nach diesem Zwecke. Wirkung skreiS der Controllö.Commissäre. 11. Die Controllö > Commissäre sind landesfürstliche Beamte, die der k. k. Provinzial-Commission, welche das Grundsteuerprovisorium einzuführen hat, unterstehen, und alö derselben vorzügliche Organe zur Erreichung ihrer Bestimmung mitzu» wirken haben. 12. Die Controllö - Commissäre haben zu sorgen, daß der Staat einerseits feine Steuern möglichst vollständig, und in den vorgeschriebenen Terminen erhalte, andererseits der einzelne Steuerpflichtige vor jeder ungerechten Belastung verwahret bleibe. Vom 24. November. 3zo 15.' Ihre Pflicht ist es also, die Steuercaffen bey beit Bezirks - Obrigkeiten zu untersuchen, und deren Verwaltung zu prüfen. 14. Sie haben sich genau zu überzeugen, daß bey der individue-len Veranschlagung der Steuern keinem Contribuenten ein Unrecht widerfahre. 15. Die ControllS - Commissäre haben fernerS streng darauf zu sehen, daß alle an die Bezirksobrigkeiten ergangenen oder künftig ergehenden Aufträge, die sich aus das Provisorium beziehen, schnell, genau und entsprechend erfüllet werden. 16. Sie haben zu wachen, daß den Unterthanen der löpercenti-ge Urbarial-Nachlaß ohne Verkürzung zu Theil werde. 17. Sie haben Beschwerden der Unterthanen sowohl gegen Bezirks - als gegen Grund - und Zehent - Obrigkeiten aufzu-nehmen, wenn sie Gegenstände ihres Wirkungskreises betreffen; und diese Obrigkeiten sind verpflichtet, alle Auskünfte, die der ControllScominissär verlangt, zu rrtheilen, alle Urkunden zur Einsicht vorzulegen. 18. Er ist somit berechtiget, den Stenerbeamte» deö Bezirkes über die Verwaltung der Steuercaffe, den Verwalter der Grund - oder Zrhentherrschaft über Gegenstände, den i6per-rentigen Urbarial-Nachlaß betreffend, zu Protokoll zu ver-nehmen. iy. Wenn der Coutrollscommissär während seiner Anwesenheit einen Bezirköbeamten, der nicht zugleich Steuerbeamte ist, zum Actuar verlangt, hat die Bezirksobrigkeit ihm dieß nicht zu verweigern, und wenn er die Gemeinden des Bezirkes bereiset, hat ihn der Steuerbeamte zu begleiten. 20. Die BezirkSobrigkeiten haben den ControllScommissären bey Geschäftsreisen die Vorspann, gegen Entrichtung des gewöhnlichen Meilengeldes zu verschaffen. Schließlich wird noch bemerkt, daß, da die Zahlungöbogen binnen dem Laufe deö Jahres gewöhnlich in den Händen der Agenten verbleiben , die Bezirks - Obrigkeiten darauf Bedacht zu nehmen haben, diesen ihren Bestellten aufzutragen, bey jeder Geldabfuhr an die ständische Kreiöcasse sich — nebst der Ausschreibung im Zahlungsbogen — auch noch einen Legitimationsschein unentgeldlich aussertigen zu lassen, und denselben jedesmahl sogleich an die Bezirksobrigkeit zu übersenden, damit sich diese Vock 24. Novembtt. 3ii bey der Erscheinung eines ControllöcommiflärS über dir geleisteten Abfuhren zu legitimiren vermag. Grätz von der k. k. Grundsteuer-VertheilungS«Commission den s. May 1819. Zu 6 *) Auf Veranlassung bedeutender, bet; vielen Bezirks - Obrigkeiten durch die ©teuercontxollS-Commiffäre »vahrgenommenen Unordnungen und Verwirrungen, durch welche sowohl ©teuer« Verkürzungen des ©taates und der Unthanen begünstiget, als auch daS Untersuchungsgeschäft der ©teuercontrollScommiffäre erschwert wird, findet man den Kreisämtern aufzutragen, alle» Bezirksobrigkeilen zur strengen Pflicht zu machen, mit dem Ende eines jeden Militärjahres die Bezirks - ©teuerrecknung ordentlich abzuschliessen, und über alle AuSstände ein individueles Verzeichniß zu führen, worin auch alle gemacht werdenden Zahlungen anzumerken sind, und welches so einzurichten ist, daß bey der ämtliche» Untersuchung eines k. f. ©teuercontrollscommissarS oder KreiscommissärS, sogleich entnommen werden könne, wie viel mit Ende deS letzten Militär-Jahres an jeder ©teuer aus-ständig war, waS hieran seither bezahlt wurde, was noch rückständig ist, und bey welchen Steuerpflichtigen die Rückstände haften. Wobey den Kreisämtern noch zur vorzüglichen Pflicht ge-macht wird, die denselben zukommenden Relationen der ©teuer« eontrollSconimiffäre und die daselbst angezeigten Gebrechen sowohl als die dießfallS den k. k. Kreiöamtern zukommenden hierortigen Aufträge einer besondern Aufmerksamkeit zu würdigen, und sich nicht mit bloßer Erlassung eines DecreteS an die betreffende ©teuerbezirkSobrigkeit zu begnügen, sondern sich auch über den Vollzug der gegebenen Aufträge möglichst zu überzeugen. Gubernial-Verordnung vom 29. November >üro, S. 25121 i an die Kreiöämter und Grundsteuer«Commissionen. Zu 8 *) Aus der abschriftlichen Nebenlage wird das k. k. Kreisamt ersehen, was man an die Herren Stände ©teyermarkö ans An- Kesttzsammliing XYI. Theil. 21 Vom 24. November. 3s> laß der von der hohen Hofkanzley am 29. v. M. April, Zahl 1250, herabgelangten Bemerkungen zu erlassen befunden hat. Dasselbe wird demnach angewiesen, gegen jene Steuerbezirksobrigkeiten, welche sich nach den von den Steuercontrolls-Comniissären erhaltenen Anzeigen der im 2. und 2. Absätze vor-kommenden Gebrechen schuldig machten, nach aller Strenge sogleich daö Amt zu handeln. An die Herren Stände SteyermarkS. Die hohe Hofkanzley hat unterm 29. v. M,, Zahl 1250, Folgendes hieher erinnert: 1. ES sey schon oft ausgefallen , daß die bey den Ständen vorkommenden CassestandS-Ausweise auf sehr zahlreiche Fälle führen, wo die angegebenen Abfuhren der Steuer -Bezirks-Obrigkeiten mit den wirklich geleisteten Abfuhren nicht übereinstimmen, oder wo an einer oder der andern Steucrgat-tung gar nichts abgeführt worden seyn soll, während die Angaben darüber auf mehr oder minder bedeutende Beträge lauteten. ES werden zwar darüber gewöhnlich die nöthigen Aufklärungen durch die Stände von den Bezirksobrigkeiten abgefordert, solche Fälle bedürfen aber, besonders wenn sie bedeutendere Theilbeträge betreffen, auch der unmittelbaren Aufmerksamkeit deö Guberniumö. weil sie auf bedenkliche Unrichtigkeiten in den Angaben, oder auf Zurückhaltungen bey denjenigen fchlieffen lassen, deren sich zur Abfuhr bedient wird. Das Gubernium habe daher diese Umstände im Auge zu behalten, und wo es nöthig erscheint, mit der eigenenWirk-samkeit durch die Kreisamter zur Hindanhaltung und Ahndung solcher Fälle einzuschreiten. 2. ES werde vorausgesetzt, daß sich nicht bloß auf die Vergleichung der angegebenen und der geleisteten Abfuhren beschränkt werde, sondern letztere insbesondere den auszuweisenden Einzahlungen der Contribuenken entgegengehalten werden, in welcher Beziehung es wesentlich daran liege, die letzter» Nachweisungen von Zeit zu Zeit da oder dort controlliren zu lassen. 3. Komme in den ständischen Erledigungen über die Untersii-chungsoperate der Steuer - Conrrolls - Cowmissäre nickt selten der Fall vor, daß bey einzelnen Bezirks - Obrigkeiten Vom 24. November. S-s noch immer die entsprechende Einrichtung der vorgeschriebe-nen Steuerbücher und Vormerkung mangelt, iu welcher Beziehung dein Tubernium ebenfalls obliege, sich des entsprechenden Vollzugs der bestehenden Vorschriften wirksam zu versichern. Um diesen hohen Bestimmungen entsprechen zu können, werden die Herren Stände ausgefordert: Zu 1. ebenso wie bey den steuercontrollsämtlichen Untersu-chungsoperaten die Erledigungen der steuerbezirksobrigkeitlicheu Cassestands - Ausweise abschriftlich, und zwar mit Anschluß dieser letzter» an das Tubernium gelangen zu lassen. Die mitge-theilten Cassestands-Ausweise werden nach genommener Einsicht von Fall zu Fall zurückgeschloffen werden. Uebrigens wollen die Herren Stände Sorge tragen, daß diese Ausweise von den Steuerbezirksobrigkeiten zeitgemäß einlangen, und dann auch mit möglichster Beschleunigung der Erledigung zugeführt werden, da widrigens der Zweck ihrer Vorlage nicht erreicht werden kann. Zu 2. den unterstehenden Steuercontrollö-Comniissaren zur be -sondere» Pflicht zu machen, bey jeder vorzunehmenden Untersuchung der Steuer - Bezirksobrigkeiten auch die Cassestands - Ausweise der betreffenden Obrigkeiten sich ans der ständischen Registratur zu verschaffe», dieselben mit den obrigkeitlichen Steuerbüchern und Vormerkungen von der Periode der Erster» zu vergleichen, jede sich zeigende auffallende Differenz zur möglichsten Zeitgewinnung gleich unmittelbar zur Kenntniß des betreffenden k. k. Kreiöamtes zu bringen, und von dem Geschehenen in ihrer an die Herren Stände zu erstattenden Relation besondere Erwähnung zu machen. Ebenso zu 3. die StruercontrollS - Commissare zu beauftragen, jene Steuerbezirköobrigkeiten, bey welchen die vorgeschricbenen Steuerbücher und Vormerkungen mangeln, gleichfalls unmittelbar dem betreffenden Kreisamte anzuzeigen, und das Geschehene in ihrer Untersnchungö - Relation anzusühren. Gubernialverordnung vom 7. May 1831, Zahl 20Z8; an die k. k. Kreisämter und Herren Stände. ! Zu 10 *) Die k. I iunerösterreichische Grundsteuer-RegulirungS - Provinzial - Commission hat mit Note vom 23. July I. I., Z. 6272, bey diesem Gubernium das Einschreiten um mitwirkende Beförderung der sich öfter» sehr in die Länge ziehenden controllSamt- 2t * 3U Dom 24. November. lichen Untersuchungen gemacht. Nach der Meynung der Pro-vinjial - Commission liegt nun ein vorzügliches Mittel, die con-trollöamtlichen Untersuchungen zu beschleunigen, darin, daß die Bezirksobrigkeiten die gedruckte Belehrung vom 5. November 1820 genau befolgen, welche denselben zur Repartition und Einhebung der Grund - und Gebäudesteuer hinauögegeben wurde. Wenn sie die in dieser Belehrung vorgeschriebene Einzah-lungStabelle genau führen, wenn sie die darinn anzesrdnete abgesonderte Verwahrung der eingehobenen Steuergelver genau beobachten, und die der ständischen Verordnet«» Stelle vorzu-legenden monathlichen Cassestände mit möglichster Vollständigkeit verfassen, dann sey der Controllö-Commissär im Stande, gleich bey seiner Ankunft ohne Zeitverlust das Ganze der Steuergebah-rung leicht und schnell zu übersehen. Die erwähnte Provinzial - Commission ersuchte daher, fämmt-lichen Bezirks-Obrigkeiten die genaueste Beobachtung der gedachten Belehrung, so wie die ununterbrochene Führung genauer Cassestandö- Ausweise mit dem Beysatze neuerlich einzuscharfe», daß diejenigen, die sich dießfalls eine Nachlässigkeit zu Schulden kommen lassen, welche den ControllScommiffär in der Untersu-chung hindert, und ihn in die Nothwendigkeit versetzt, zur Führung derselben daS Mangelnde erst selbst zu ergänzen, oder in seinem Beyseyn ergänzen zu lassen, zur Bezahlung der Diäten deö ControllS - Commissärs für jeden halben Lag, welchen derselbe durch solche Verzögerungen seinen anderweitigen Untersuchungen zum Nachtheil deö Allgemeinen entzogen wird, und auch noch insbesondere zum Erlag eines bestimmten Strafbetrageö unnachsichtlich verhalten werden würden. Mit dieser Verfügung scheint eS der Provinzial * Commis» sion von unverkennbarem Nutzen zu seyn, die weitere in Ver-binduug zu setzen , daß jede SteuerbezirkS - Obrigkeit alle Mo-nathe ein Dupplicat von jenem Steuer - Caffestanvs - Ausweise dem betreffenden Kreisamte überreiche, welchen sie der st. st. Verordnet«» Stelle vorznlegen verpflichtet ist. Daraus werde die eingehobene, und abgeführte Steuersumme ersichtlich, und daS Kreisamt komme noch zur rechten Zeit in Kenntniß, wenn irgendwo Steuergelder eingehoben, und nicht abgeführt werden, und könne wegen schleuniger Abführung derselben die nöthigen Verfügungen treffen, bevor die vorenthaltenen Beträge eine Höhe erreichen, welche ihre späte Einbringung nur mit großer Schwierigkeit möglich mache. DaS Gubernium ist mit diesen Ansichten der k. k. Grundsteuer- Regulirungö- Provinzial -Commission vollkommen einver- Dom 24. November. zrS standen, und trägt daher den k. k. Kreisämtern auf, int (Sinne derselben an alle Steuer-Bezirks-Obrigkeiten die zweckmäßigen Verfügungen zu erlassen. Zu diesem Ende wird den Kreisämtern auch ein Formular des früher gedachten Ausweises mitfolgend zugefertiget. Belangend endlich die von der k. k. Provinzial «Commission für jene Steuer - Bezirksobrigkeiren, welche durch ihre nachlässige Amtshandlung den SteuercontrollS-Comniissär in der Fortsetzung seiner Untersuchung hemmen, angetragene Geldstrafe: so findet daS Gubernium solche nebst der Vergütung der Diäten des SteuercontrollS» Commissärs für den verursachten größer» Zeitaufwand, noch insbesondere auf den einfachen Betrag dieser dem ControllS-Commissar gebührenden Diäten zu bestimmen. UebrigeuS versteht es sich von selbst, daß jedes dießfällige Straferkenntniß das Kreiöamt in erster Instanz zu schöpfen habe , und der verfallene Strasbetrag bey der kreisamtlichen Straf-geldereasse in Empfang zu nehmen fey. Gubernialverordnung vom 6. August 1824, Zahl 19154; an die Kreiöämter; an die Grundsteuer-Provinzial-Commission. m wags Kreis Cassestands für den Menalh Ausweis Bezirk i 'S» Q 'S «5 Gattung der Steuern. Casserest vom vorigen Monath Im gegenwärtigen Monalh von den Conlribuen-ten eingehoben Summe. Im gegenwärtigen Monath an die ständischen Caffen abgeführt Mit Ende dieses MonathS ver-bliebener Casserest. A n me r-kung. C. M. W. W. C. M. W.W. C. M. W. W. C. M. | W. W. C. M. |:5£B.2B. , fl. J Fr. : fl. | kr. fl., kr. ! fl. j kr. ! fl. I fr- il fl-1 kr. fl. | Fr. U fl. | ft] fl. |fr.fi fl. | Fr. Steuerbejirkö»Obrigkeit am 18 Vom 26. und 36. November. 317 190. Vorlage der Sliftbricfe oder wenigstens einer authentischen Abschrift hiervon bey jedem Vvrschlage zur Besetzung eines Skiftungsplatzcs. In Folge hohen HofkanzleydecreteS vom 30. October 1834, Nr. 25814/ haben Se. Majestät mit allerhöchster Entfchliessung vom 3. October l. I. zu befehlen geruht, daß bey jeden, Vorschläge zur Besetzung von Stiftungsplätzen in Hinkunft stets der Stiftbrief der betreffenden Stiftung wenigstens in authentischer Abschrift vorzulegen sey. Guberniclverordnung vom 25. November 1834, Zahl 19654; an die Kreisämter, Gymnasial-Directionen, Stndien-Directorate, Stände, an das Fiöcalamt, und Mittheilung an die Cameral-Gefällen-Verwaltung. 191. Nichtausdehnung der wegen Behandlung der Cautio-neu landesfürstlicher Beamten bey Concursen am 8. December i8»8 erflossenen Vorschrift auf ständische, städtische und märktische Beamte. - Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 20. November 1834 , Nr. 28792, eröffnet, daß die zur Sprache gebrachte Ausdehnung der PatentSvorschrift vom 8. December isos io Betreff der Cautioner! der landesftirstlichen Beamten bey Concursen ans die Caulionen der ständischen und städtischen oder märktische,, Beamten für künftige Fälle, im Einverständnisse mit der f. k. Hoscommission in Justizgesetzsachen und der k. k. Obersten Justiz-stelle nicht für angemessen befunden werde, weil die Ausdehnung der Ausnahmen von den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Pfandrechte zur Aufrechthaltung deS PrivatereditS ntog» lichst zu vermeiden ist. 32 8 Dom 30. November und 6. December. Wovon die k. k. Kreisämter zur Wissenschaft in die Kennt-niß gesetzt werden. Gubernial - Verordnung vom 30. November 1834/ Zahl 19356 ; an die ÄreiSämter. 192. Vorzug der an der Wiener protestantisch-theologischen Lehranstalt absolvirtcn Candidate» bep Besetzung der geistlichen Vorsteher - Acmtcr. Da Se. k. t. Majestät mit der am 27. September 1834 an die k. k. Studien »Hofcommission erlassenen allerhöchsten Ent-schliessung zu befehlen geruht haben/ daß den an der Wiener protestantisch - theologischen Lehranstalt absolvirten Candidate» der Vorzug zu den geistliche» Vorsteherämtern eingeräumt werden soll: so haben die k. k. Kreisämter in vorkommenden Fällen darüber zu wache»/ daß diesem allerhöchsten Befehle auf das Genaueste nachgekommen werde. Guberuialverordnung vom 30. November 1834/ Zahl 19868; an die Kreisämter. 193. Bestimmung des Postritt-, des Postillions - Trink, und Schmiergeldes in den verschiedenen österreichischen Provinzen vom 16. December 1834 angefangen. Di« k. f. allgemeine Hofkammer hat vermöge Dekretes vom 28. November 1834/ Zahl 49710, in der Berücksichtigung, daß die Futterpreise bedeutend gestiegen sind, vom 16. December 1834 angefangen daö Postrittgeld für ein Pferd und eine einfache Poststation sowohl bey Aerarial - als Privatritten in Nie-deröstreich von 1 fl. auf Einen Gulden und Zehn Kreuzer, im Küstenlande von 1 fl. 6 fr, auf Pneu Gulden und Zehn Kreuzer, ■ * Dom 8. December. 329 in Steyermark von 56 kr. auf Einen Gulden und Sechs Kreuzer, in Tyrol und Jllyrien von 1 fl. auf Einen Gulden und 6 Kreuzer, in Böhmen, Mähre» und Schlesien uüd im Lande ob der Enns von 56 kr. auf Einen Gulden und Drey Kreuzer, endlich das in Galizien in den Kreisen Wadowiee, Bochnia, Sandec, Jaslo, Rzeszow, Tarnow und Sanok mit so kr., und in den übrigen Kreisen mit 45 kr. Gemessene Postrittgeld in allen Kreisen mit Einschluß der Buccowina auf Sechs und Fünfzig Kreuzer Conventions - Münze erhöht. Die Gebühr für den Gebrauch eines gedeckte» Wagens wurde auf die Hälfte, und für einen offenen Wagen auf ein Viertel des Postrittgeldeö von einem Pferde bestimmt. Das Schmiergeld- und Postillions-Trinkgeld aber mit Ausnahme von Galizien , in welcher Provinz das letztere von 9 auf Zehn Kreuzer erhöht wurde, bey dem dermahligen Ausmaße belasten. Welches hiermit allgemein bekannt gegeben wird. Gubernial-Currende vom 6. December 1834 , Zahl 20359; an die Kreisämter und Oberpostverwaltung. 194. Behandlung der am 1. December 1834 in der Serie Nr. 363 verloosten mährisch - ständischen Aerarial-Obligationen. In Folge hohen Hofkammer Präsidial - Erlasses vom 3. December 1834, Zahl 6760/p, p., wird mit Beziehung auf die mit Gubernial-Currende vom 8. November 1829, Zahl 3088,*) intimirte hohe Hofkammer - Präsidial - Verordnung vom 29. October 1829, bekannt gemacht, daß die am 1. December 1834 in der Serie 363 verloosten mährisch, ständischen Aerarial-Obligationen, und zwar de sessione 27. September 1769 zu 4 Percent, Nummer 13903 mit der Hälfte der Capitals - Summe; de sessione 16. Jänner 1789 «« 5 Percent, von Nummer 3t4 *> Siehe P. <3$. G. Pand ,,, Seite 543, Nr. 178. 33° Vom y. December. bis einschliessig Nummer 3405; lind de sessione Zl. Jänner 1795 zu 5 Percent, von Nummer 6 biS einschliessig Nummer 2010 mit den ganzen Capitals - Summen nach den Bestimmun, gen des allerhöchsten Patentes vom 21. März isiS, gegen neue mit Vier und mit Fünf vom Hundert in Conv. Münze verzinSli-che Staatsschuldverschreibungen umgewechselt werden. Gubernial-Currende vom 8. December 1834, Zahl 20495. 195. Einführung einer weißer» und leichtern Gattung Brotes bey der k. k. Ärmee. Laut einer von dem k. k. Hofkriegörathe der k. k. vereinten Hofkanzley gemachten Mittheilung haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 25. October 1654 das vom Jahre 1824 her in den italienischen Provinzen und in Dalmatien/ dann vom Jahre 1853 in dem Bezirke bed küstenländischen Guberniums eingeführte weißere, dagegen verhältnißmäßig im Gewichre ge» ringere Brot, allgemein für die k. k. Armee zur Gebühr zu bewilligen geruht. Diese allerhöchste Entschliessung wird den k. k. Kreisämtern in Folge hohen HofkanzleydccretrS vom 27. November 1834, Zahl 30032, mit dem Bedeuten bekannt gegeben, daß von der gedruckten Vorschrift, welche von Seite deS k. k. HofkriegSratheö durch die General - Cvmmqnden an alle Militärbehörden über die Beobachtungen erlassen worden ist, die zu der allerhöchst beab-sichteten, der achtpercentigen Gewichtsverminderung verhältniß-mäßigen Verbesserung der Beschaffenheit dieses BroteS zu befol. gen seyn werden, den k. k. Kreisämtern die dießfälligen Exemplare nachträglich werden zugefertiget werde», .sobald das vom k k. Hofkriegörathe bereits beauftragte k. k. innerösterreichische General-Commando dieselben anher mitgetheilt haben wird. Gubernial-Verordnung vom 9. December i8Z4, Zahl 2o45i; an die Kreiöämter. Vom io. December. 33, 196. Maßregeln zur Hindanhaltung der Feuersgefahren und der Feuersbrünste. Seine k. k. Majestät haben nach dem Inhalte der hohen Hof-kanzley. Verordnung vom iz. November 1854, Zahl 27610, mit allerhöchstem Cabinetsschreiben vom 25. October 1834, aus Veranlassung der besonders in letzterer Zeit Statt gehabten haust» geren Unglücksfälle durch Feuersbrünste in allerhöchst Ihrer lan-deSväterlichen Sorgfalt anznordnen geruhet, daß die in Beziehung auf die Feuerlöschanstalten und auf die Bauten bestehenden Verordnungen , wenn sie nicht genügen , einer Revision unterzogen, lebet wenn sie etwa in Vergessenheit gerathen wären, zur genauesten Nachachtung wieder in Erinnerung gebracht werden sollen. Da in dieser Provinz auö Vorsorge für Unglücksfälle bereits detaillirte Vorschriften und Feuerlöschordnungen für die Städte und das Land, mit Berücksichtigung der besonder» Localverhälr-nisse erlassen worden sind: so erübriget daher lediglich, den k. k. Areisämter zu erinnern, die Handhabung dieser Vorschriften genau zu überwachen, und bey der ersten Wahrnehmung irgend einer Unzulänglichkeit dieser Bestimmungen sogleich entweder die in der Amtswirksamkeit derselben gelegene Abhülfe selbst zu treffen, oder die etwa obwaltenden Anstände hierher gutächtlich anz»zeigen. Eine der wesentlichsten Bedingungen ist daö Vorhandenseyn hinreichender Feuerlöschrequisiten. In so ferne es hieran etwa auf dem Lande hie und da noch fehlt, haben die Kreisämter thätigst einzuwirken, daß das, was fehlt, allmählig eingeschafft, und das Vorhandene sorgfältigst erhalten werde, damit eS überhaupt nie an den erforderlichen Feuerlöschrequisiten gebreche. Die k. k. KreiSämter haben sich demnach sogleich den der» mahligen Bestand der Feuerlöschrequisiten nach den einzelnen Ortschaften genau Nachweisen zu lassen. Eine wichtige Maßregel ist auch die allgemeine Beseitigung feuergefährlicher Objecte, weßhalb in den Feuerlöschordnungen die periodischen Feuerheschaüen angeordnet sind. 33? Vom io. December. Die k. k. Kreiöämter werden angewiesen, sogleich die Einleitung zu treffen, daß diese Feuerbeschau allenthalben alle Jahre auf daS Genaueste vorgenommen, daß aber auch dasjenige vollzogen werde, was nach Maßgabe des commissionelen Befundes zu geschehen hat. Auf dem Lande ist dießfallS die genaueste Controlle zu führen , und damit auch die Landesstelle die Kenntniß erhalte, was in Folge dieser Feuerbeschau ordnungsmäßig verfügt, und bewirkt wird, haben die k. k. Kreisämter alle Jahre einmahl, und zwar am Schlüße, darüber der Landesstelle Rechenschaft zu geben. Ueberhaupt haben sich die Behörden die Vorschrift genau gegenwärtig zu halten, daß auch bey neuen Bauten auf Hindanhal-tung jeder FeuerSgefahr gesehen, folglich darauf festgehalten werden muß, daß kein Bau ohne Bewilligung geführet, und daß der Bau so geführet werde, wie es den bestehenden Vorschriften gemäß ist, zu welcher Aufsicht in den Provinzial-Hauptstädten die Ban- und Polizeydirectionen, auf dem Lande die Kreisingenieure verpflichtet sind. Insbesondere ist auf die Beseitigung der häufigen, von Holz errichteten Waarenmagazine und Niederlagen - Depots da, wo sie bestehen, einzuwirken. Von einem wesentliche» Rußen sind die von Sr. k. k. Majestät allerhöchst genehmigten, in den einzelnen Provinzen bestehenden Feuerversicherungsanstalten, weil sie den Beschädigten in den Stand setzen, seine Gebäude wieder ehemöglichst herzustellen, und da das Gebäude solid und zweckmäßig hergestellt werden muß, so treten an die Stelle der abgebrannten schlechter!,, solide, und gegen Feuersgefahr möglichst gesicherte Gebäude. Se. k. k. Majestät haben demnach in dem Eingangs erwähnten allerhöchsten Cabinetsschreiben anzudeuten geruht, daß die Ortsobrigkeiten den Unterthanrn ohne Gewalt, wohl aber mit überzeugender Darstellung der augenfälligen Vortheile, den Bey-tritt zu solchen Versicherungsanstalten mehr als bisher anzuem-pfehlen, die denselben beygetretenen aber zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Stipulationen zu verhalten hätten; so wie eS überhaupt im Sinne einer schon mg. XVI. The». 22 338 Vom io. December. Für Pferde ist unter den Körnern der Hafer das beste Futter, wenn er rein, wohl ausgetrocknet und geruchlos ist; Gerste und Hülsenfrüchte sind der Erfahrung nach viel weniger gedeihlich; ein gutes, reines, nicht überschwemmtes oder aus-gewässerteS Heu ist nächst dem Hafer das beste Beyfutter; für sich allein aber gibt eS nicht genügsame Nahrung; frisches Heu verursacht bekanntlich Blähungen, Koliken und andere Zufälle. Dasselbe geschieht auch von ungewohnter allzuhäufiger grüner Fütterung, welche überhaupt wenig nahrhaft ist; am wenigsten aber gestalte man Kleefelder als Weide; sehr nachtheilig kann auch das geschrottene oder gequollene Körnerfutter werden, wenn es in großer Menge gereicht wird. Das nach dem drey-mahligen Futter jederzeit zum Getränk gereichte Wasser soll kühl und rein, im Winter jedoch nicht allzukalt, sondern, wo möglich, etwas überschlagen seyn. Zur Stallfütterung des Rindes im Sommer eignet sich eine Verbindung von dürrem Futter (Heu, Klee und Stroh) mit dem grünen am besten. Das grüne Futter von natürlichen oder künstlichen Wiesen soll im Schatten etwas übertrocknet, und niemahlö in großer Menge auf Einmahl, sondern in kleineren Portionen abgetheilt, vorgelegt werden. Bey nassem Wetter sollte man lieber gar kein Grünfutter einbringen. DaS frische Futter von Wurzeln, Knollengewächsen, alS: Erdäpfel, Rüben, soll immer nur mit geh äckse Item Rauchfutker vermischt, oder abwechselnd mit selbem gegeben, niemahls für sich ganz allein zur Ernährung verwendet werden, damit der große Magen (Pariser) durch das letztere auch hinreichend ausgedehnt werde. Das Getränk soll mäßig kühl seyn, und vor dem Mitragöfutter gereicht werden; niemahlS gebe man bald nach dem Genüsse des Grünfutters zu trinken. Die warmen Tränke, die Siede- und Brühefütterung vermehren die Milch - Erträgniß, nur dürfen sie nie zu warm und nur in Verbindung mit anderem Nebenfutter gegeben werden. Wenn eö etwas länger gestanden ist, so geht eö leicht in zu starke Gährung über, und wird dann dem Viehe leicht schädlich. Vom io. December. 33- Die Ernährung des Schafviehes im Stalle besteht am besten aus wohl ausgetrocknetem, gewürz-haftem Heu, welches auf Anhöhen gewachsen ist. Als Beyfutter kann auch Hafer» und Weitzenstroh gegeben werden. In vielen Wirthschaften werden außer diesen gewöhnlichsten Futterstoffen auch verschiedene Arten von Laub, Knollen- und Wurzelgewächsen, ferner zerstoffene Eicheln und wilde Kastanien von Zeit zu Zeit abwechselnd mit dem Hartfutter, oder mit diesem vermengt, dem Schafvieh mit Vortheil gereicht. Das Getränk darf nicht in zu großer Menge und bald nach dem Futtergenuffe gereicht werden; bey trockener Fütterung wird es zweymahl, bey grünem Futter nur einmahl zum Saufen zugelaffen. §. 4. Eine übel beschaffene Weide hat den nach thei- dem Wel- ligsten Einfluß auf die Gesundheit und Entwicklung der Thiere, und es fey nun, daß der Weidegang zur Erhaltung deö Viehes durchaus nothwendig ist, oder daß eS bey eingeführter Stallfütterung nur der Bewegung wegen auf die Weide getrieben wird, so ist dabey immer viele Vorsicht nothwendig. Tiefe, sumpfige, öfteren Ueberschwemmuugen ausgesetzte Weideplätze an Morästen und Teichufern bringen viele schlecht beschaffene und selbst gifkartige Gewächse hervor; solche Plätze sollten daher durch-auö nicht zur Weide gebraucht werden, eben so wenig als dürre, staubige, mit Unrath bedeckte Anger oder jene sonnigen, sandigen und unfruchtbaren Abhänge , wo nichts als Hauhecheln, Disteln, Scharten, Mannstreu und ähnliche trockene, nahrungslose Kräuter wachsen. Noch uachtheiliger find jene wüsten, unfruchtbaren Gemeinweiden, wie man fie nahe an Dorf-schaften häufig sicht, welche, anstatt mit frischem Grase, mit Gänfckoth und anderem Unrath bedeckt von Mücken, Bremsen und Stechfliegen aller Art wie überschwemmt sind. Solche schlechte Huthungen sind für daS Vieh eine wahre Stätte der Noth und des Elendes, und anstatt daselbst Nahrung zu finden, verkümmert es dabey gänzlich. Man ist nun schon längst allgemein überzeugt, daß es viel besser ist, solche Gemeinweiden unter die einzelnen Besitzer , rr * s4o Vom io. December. zu vertheilen, Acker- und Wiesenland daraus zu machen , und so eine bessere Pflege deS Viehes durch die Stallfütterung zu erreichen. So lange Than und Reis vom Grase nicht abgetrocknet sind , sollte man das Vieh niemahlö auf die Weid« treiben; im Frühjahre und Herbste/ wo diese- Abtrocknen erst später geschieht, sollte man daher dem Vieh vor dem Austreiben immer ein trockenes Morgenfutter vorgeben, damit eS nicht vom Hunger getrieben, beym Hinauskommen gleich über das noch nasse Gra» herfalle, und selbst Giftpflanzen mitnehme, die eS sonst unberührt stehen läßt. Der Honigthau- der Mehlthau, die Spinnengewebe, wenn sie in großer Menge sich finden, werden der Gesundheit des Viehes ebenfalls sehr nachtheilig, und sind daher nach Möglichkeit zu vermeiden. Unter allen Schädlichkeiten, welche das Vieh auf der Weide treffen, sind die durch nachtheilige Witterung verursachten zwar die häufigsten und am wenigsten abzuhalten; ihre schädliche Wirkung kann aber durch Aufmerksamkeit und Sorgfalt deS Land-wirtheS zum Theil vermieden werden. Er halte seine Thiere zu Hanse, wenn die Witterung kalt, regnerisch oder neblich ist, wenn frisch gefallener Schnee im Frühlinge oder Herbste die Weiden bedeckt; er lasse daS Vieh im hohen Sommer mit Tagesanbruch auf die Weide, bring« es bis 9 Uhr Vormittags wieder in die gut gelüfteten Ställe zurück, und treibe erst Nachmittags wieder gegen 4 oder 5 Uhr aus. Gibt eö aber auf der Weide schattige, luftige Orte zum Unterstand: so sind diese noch besser für das Vieh, damit eS sich während der heißen Stunden dort lagern könne. Ganz besonders werden solche Platze, die den ganzen Tag der Sonne ausgeseßt sind, den Schafen peinlich, welche dadurch in abmattende Hitze und Schweiß gerathen, so, daß man sicht, wie sie, um wenigstens den Kopf vor der Sonnengluth zu schützen, sich zusammen drängen, und ihn unter dem Bauche deS nächst stehenden zu verstecken suchen. Man trachte sie daher in solcher Zeit unter schattige Bäume, oder sonst einen Unterstand j» Äom io. December. bringen, oder in der beißest«» Tageszeit in den Stallungen zu halte». Vorzüglich hat man darauf zu sehen, daß sie nicht verhüthet werden, welches zu schweren und langwierigen Krankheiten Veranlassung gibt. DaS Verhüthe» geschieht aber am öftesten im Frühjahre, wenn die während deö Winters mit trockenem und oft kargem Futter genährten, vielleicht hungrigen Schafe nur auf frische, saftige, grasreiche Weideplätze kommen, besonders an Bächen oder Quellen, oder auf der Brache bey zu feuchtem Wetter, wo ein üppiger Graswuchs sich zeigt, oder auf sumpfigen Wiesen, an Gräben und Teichufern, wo allerlei) Giftkräuter: Hahnenfuß, Wasserschierling, Osterblume und ähnliche scharfe Gewächse häufig den Boden bedecken. Bey dem Tränken deö Viehes endlich ist darauf zu sehen, daß selbes, wenn es durch Treiben und Jagen stark erhitzt ist, nicht durch Saufen an kalten Quellen sich schnell abkühle; man lasse eS auch nicht an solchen Stellen saufen, wo daS Wasser von eben geschmolzenem Eis oder Schnee sich angesammelt hat; eben so ist daS Wasser, wo Flachs oder Hanf eiugeweicht liegt, den Thieren sehr nachtheilig. Ueberhaupt wird sehr Vieles von den Eigenschaften deS Viehhirten abhängen, und so wie ein aufmerksamer, ordentlicher und behuthsamer Hirt manches Unglück vermeiden kann, so wird ein unwissender, eigensinniger oder nachlässiger Mensch nur Schaden und Unheil stiften. §. 5. Die gute Ernährung des Viehes hängt nicht Mtteliur Be. bloß von der Menge und Güte des Futters, son- tenSrnährung. dern auch von der regelmäßigen Ordnung in dessen Verabreichung, so wie ganz besonders von einer gehörigen Abwechslung der Bewegung und Ruhe ab. Ruhe ist für alle Thier« zur ersten Verdauuung deö Futter» höchst uothweudig; daher läßt man auch den Pferden wenigsten» eine Stunde lang nach dem Futter Zeit zur Verdauung, den Wiederkäuern, Rinder» und Schafen aber zwei) Stunden; während dieser Zeit läßt man sie an einem bequemen, schattigen Orte daö Futter eindrücken oder Wiederkäuen, und vermeidet alles Anstrengen htftINn zum Zuge, so wie glleS Treiben pder Jagers, Vom io. December. Dagegen ist in der übrigen Zeit Arbeit und mäßige Bewegung zum Gedeihen der Thiere höchst nothweudig, so, daß selbst Melkkühe nicht davon ausgeschlossen sind, und bey gutem Wetter selbst im Winter an irgend einem freyen Platz Hingetrieben werden müssen. Allzuweiter Austrieb, besonders auf harten, staubigen Straßen ermüdet das Vieh zu sehr, so, daß es dadurch ganz matt wird, und bey häufiger Wiederholung abmagern muß. Als Beförderungsmittel der Verdauung ist die Salzlecke ein allgemein angewendetes HülfSmittel, welches besonders bey trockener Fütterung denThie-ren gedeihlich ist. Man reicht das Salz dem Rinde einige Mahl die Woche in einem Gemenge von grobem Mehl oder Kleyen, oder auch mit etwas Kümmel, Enzian.Pulver, KalmnS und dergl. vermischt; den Schafen wird alle Woche einmahl oder auch nur eine Woche um die andere etwas Salz in Trögen vorgesetzt, wobey man auf ein erwach, seneö Stück ungefähr 2 Loth rechnet. In nassen, regnerischen Jahren hingegen, bey anhaltendem Regenwetter, bey schwächlichen, nicht blutreichen und zu Faulkrankheiten geneigten Thieren ist die Salz-lecke als nächtheilig zu vermeiden. Auch ist das Aufhängen eines Stückes Steinsalzes im Stalle weniger anzurathen, als das Vorsetzen einer bestimmten Menge, weil ein oder das andere Stück Vieh unaufhörlich dabey ist, und allzuviel davon genießt, während andere wieder gar nicht hinzukommen können. Wenn da» auf der Weide befind-^,., liche Wasser entweder unrein und somit ungesund, oder zu kalt ist: so ist eö ebenfalls gut, den Thieren zu dem Wasser, welches sie im Stalle bekommen, Steinsalz zuzusetzen, indem sie dann das auf der Weide vorfindige Wasser, als weniger schmackhaft, meisten- unberührt lassen. tz. 6. ®»n ter muri, Ein ferneres Mittel für das gute Gedeihen der Thiere ist die Beobachtung einer steten Reinlichkeit. Arbeit-thiere, die dem Schweiße und Staube viel auögefetzt sind, besonders Pferde, bedürfen eines täglichen Putzenö und StriegelnS, Zugochsen wenigstens einmahl die Woche. Das übrige Hornvieh, vesonderö «her Melkkühe, sollen aüipöchent? Vom io. December. 34S lid) gewaschen, und vom anklebenden Kothe, besonders an den Hinterfchenkeln und dem Euter gerei-niget, und dann mit Strohwischen bis zum Tro-ckeniverdcn abgerieben werden. Die Streu soll alle Morgen durchlüftet, nur die reinere und trockenere zurück behalten, und nach wenig Tagen ganz er» neuert werden. Die Anhäufung des Düngers in den Ställen wird durch die Luftverderbniß, die sich daraus entwickelt, immer sehr nachtheilig, eben so wie die Ansammlung der Mistjauche unter halbvermoderten , aiisgebrochenen und mit keinem Abzüge versehene» Dielen. Daher muffen Pferde- und Rindviehställe besonders in der heißen Jahreszeit täglich ausgemistet werden, damit auch Mücken und andere Stifteten nicht zu sehr überhand nehmen. Dieselbe Reinlichkeit muß sich außerdem auch auf die Krippe», Tröge, Tränkgeschirre u. s. w. erstrecken, um sie vom Schmutz und Unflath zu säubern. Nicht minder verdienen die Umgebung des Stalles, der Hofraum und selbst die Dorfstraße und die freyen Plätze die größt« Aufmerksamkeit, weil Unreinigkeit derselben, stehende Pfützen und Lachen, die so oft als Dorfschwemme benützt werden, die Luft verpesten. Sollten die Thiere in die Schwämme getrieben werde», so ist sorgfältig darauf zu sehen, daß sie nicht vorher überjagt, und dadurch erhitzt werden, welches zu plötzlichen Erkältungen Anlaß geben könnte. Sind Schafe wegen der Wollschur geschwemmt und gewaschen worden, so sind sie sogleich an einen sonnenwarmen Ort oder in eine luftige Schupfe zu treiben, damit sie da schneller abtrocknen; schon geschorene Schafe müssen in hinlänglich geräumigen, jedoch der Zugluft nicht auSgesetzten Schupfen oder Ställen gehalten werden. §. 7. Bey den Arbeitöthieren und vorzüglich bey den D»n derPfl««« Pferden ist die Pflege der Füsse, insbesondere btt Mfbcitntn nicht in da» Gesicht 36« Dom io. December. hauchen oder geifern zu lassen. Hunde, Katzen und Federvieh müssen von den Krankenställen, dem Aderlaßblute, dem Miste und anderen Abfällen sorgfäl-tigst abgehalten werden. Die Aeser der gefallenen Thiere müssen gleich nach dem Tode an einen abfeitigen und entlegenen Ort geschafft, und nicht eher abgelcdert und auf-grhaut werden, als bis sie ganz erkaltet sind; die Häute müssen sogleich vorsichtig in Kalk, Lauge oder Gärberlohe gelegt, wenigstens 24 Stunden darin gelassen, und dann an einem abseitigen Orte getrock-net werden; niemahlö dürfen sie, bevor dieses ge-fchehen ist, anders wohin geschickt werden. Die Aeser selbst sammt dem Blute und allen übrigen Abfallen müssen an einem von anderen Thieren nicht betretenen Orte wenigstens 6 Schuh tief eingescharrt und wohl bedeckt werden. Die am bösartigen Milzbrände gefallenen Thiere sollen, um jede Gefahr zu vermeiden, sammt der Haut, in welche früher mehrere Schnitte gemacht werden müssen, vergraben werden. Der Genuß des Fleisches von Milzbrand kranken Thieren ist immer schädlich, und wirkt in vielen Fälle» als tödtliches Gift, daher ist auch das Schlachten solcher kranken oder auch nur der Krankheit verdächtigen Thiere mit Recht auf daö Scharfeste ver-bothen, und der Fleischhauer im Orte in strenger Aufsicht zu halten, daß er keine solchen Thiere zur Schlachtbank bringe. Selbst die Milchnntzung von kranken Kühen ist gefährlich; jeder wird solche daher lieber an einen abseitigen Ort wegschütten, als sich oder seine Mitmenschen dadurch in Gefahr setzen. Die Ställe, in welchen Thiere erkrankt oder gar gefallen sind, müssen auf das Sorgfältigste durchlüftet, Krippen und Raufe» so wie alle« Holz-und Eisenwerk mit Lauge gewaschen, die Erde des Stallbodenö etwas abgegraben und mit frischer vertauscht werden; schon verunreinigtes Futter, ge-brauchte Stricke, Fetzen und bergt, müssen verbrannt werden , und erst nach einigen Wochen darf man es wagen, in solche Ställe wieder gesundes Vieh zu bringen. h. 17. Milzbrend bey Bey den Pferden nimmt der Milzbrand einen dem Pferde. ähnlichen Verlauf wie bey dem Hornvieh. Er herrscht Vom 10. December. 363 auch gewöhnlich bey beyden HauSthiergattungen zugleich, zuweilen aber auch bey den Pferden allein. Er geht bey diesen äußerst schnell vorüber, so daß auch Pferde plötzlich zu Boden stürzen und unter Zuckungen sterben, ohne daß man früher von einem kranken Zustande daS Geringste vermuthet hätte; nicht selten aber dauert die Krankheit bis zum tobt« lichen Ausgang hin 5, 7 bis n Tage Am gemeinsten ist sie bey schweren Zug- und Wasserpferden, die viel und reichlich gefüttert werden, auch in sehr dunstigen, warmen Stallungen, ferner nach sehr heftigen Verkältungen. Die erkrankten Lhiere stehen ganz stille und wie betäubt, das Weiße im Auge und das Zahnfleisch ist gelblich gefärbt, die Zunge schmutzig belegt und oft schon bläulich, der Puls äußerst unordentlich. Gar oft entwickeln sich gerade so wie beym Hornvieh Beulen und Geschwülste, welche ebenfalls gelbes Wasser enthalten, doch kommen sie nicht immer so auffallend zum Vorschein. Häufig tobtet die Krankheit schnell durch Lungenbrand, oder es entsteht eine ungeheure Anschwellung des KopfeS, besonders der Lippen mit einem röthlichen, jauchigen Ausfluss« aus beyden Nasenlöchern. Die ärztliche Behandlung ist ähnlich der beym Hornvieh«. Wie bey diesem sind gleich Anfangs Aderlässe von s dis ir Pfund Blut und darüber zu machen, Salzklystiere zu geben, und innerlich Salniter, Kampfer, und auch Brechweinstein (zu '/t Quentchen) zu verabreichen. Eben so nothwendig ist es auch, die gesunden von den kranken Pferden augenblicklich zu entfernen, weil der Milzbrand noch leichter, als beym Horn-vieh, durch Ansteckung von einem Pferde zum andern schleicht. So darf auch das übrig gebliebene Futter, das einmahl von den Kranken berührt wurde, oder nur über den Krankenställen gelegen ist, keinem gesunden Thiere gegeben, sondern soll lieber verbrannt werden. Später müssen die Ställe, worin Kranke gestanden, auf das Sorgfältigste gelüftet und gereiniget werden. Die Aeser sind, wie schon §. 16 gesagt wurde, zu behandeln. §. 18. Bey Schafen kömmt die Milzseuche unter dem Milzbrand der Rahmen: Blutkrqnkheit, B lu t se u ch e, Vom io. December. 364 Hitze vor, und wird auch Milzblut, große Galle, heiße Sucht, Blutschlag genannt. Sie findet sich in heißen Sommer- und Herbst-monathen bey sehr gut genährten Schafen ans fruchtbaren Weiden, bey Mangel an frischem Trinkwasser und Salzlecke ein. Im Ganzen kömmt sie jedoch beym Schafe seltener alö beym Hornvieh vor. Der Anfang der Seuche kündigt sich unter Schafherden ebenfalls dadurch an, daß ein oder mehrere Stücke wie vom Schlage getroffen, plötzlich dahin fallen. Die später Erkrankenden stehen mit tief gesenktem Kopfe, zitternd oder wie in Betäubung hi» - und hertaumelnd , mit starren, hervor gedrängten , gelblich gefärbten Augen, dunkelrother, trockener und heißer Schnautze, trockenem und heißen Maule; der Mist geht selten und trocken ab, und zerfällt in kleine pulverige Kügelchen. Die vorzüglichsten Mittel bestehen auch hier in Aderlässen zu 4 , 6 bis 8 Loth ('/„ bis */4 Seite!) Blut, Salz- und Seifenklystiereu und innerlich Latwergen von 2 bis 4 Gran Kampfer, 2 Loth Kochsalz , 1 Quentchen Salpeter mit Mehl und Wasser. Werden diese Mittel versäumt, so Pflegt oft schon binnen einem halbe» Tag der Brand eiuzutreten. Weil nun bey einmahl auögebrochener Krankheit selten etwas erhebliches mehr zu thun ist, so ist es die dringendste Nothwendigkeit, die ganze Herde vorbauungöweise zu behandeln, wenn die meisten Stücke schon Anlage zur Krankheit zeigen. Dieses geschieht besonders durch reichlichere Salzlecken, welchen bittere Mittel zugesetzt werden; man hält die Schafe bey Reif, Thau nnd Mehlthau zu Hause, eben so auch bey großer Hitze. Man treibt sie, wo es möglich ist, auf frische, gute Weide», ohne sie dabey zu jage», zu erhitzen und ihnen hastiges Trinken zu gestatten. §. >y. Milzbrand d-r Bey Schweinen nimmt der Milzbrand gewöhn-Schwkinc. lich bm schnellsten Verlauf, so daß der Tod oft ganz plötzlich und unerwartet eintritt, und daß sie hinfallen, bevor man sie noch für krank gehalten hat. Diese Krankheit, welche auch wildes Feuer, Brandblut genannt wird, erscheint häufig bey anhaltend trockener heißer oder schwüler Witterung, Vom io. December. 365 in sehr engen unsauber», dunstigen Ställen. Bey der Oeffnnng derThiere findet man die inner» Theile von Brand ergriffen. Meistens erscheint diese Krankheit als eine Art von Bräune (brandigeHalsentzündung, Kribbelkrankheit, Kropf). Dabei) sind die Thiere sehr matt, wie betäubt, bewegen sich nur taumelnd, halten den Kopf gesenkt, schütteln öfter mit demselben, stampfen mit den Füssen und zittern über den ganzen Körper, der Rüffel ist trocken und heiß, die Auge» hervorgedpängt und feurig, daS Athmen beschwerlich, schiiaufeud, mit aufgesperrtcm Maule und hervorgestreckter Zunge, welche stark angeschwollen ist, 6a6 ßd)Iiiigm ist verhindert, die Maulhaut bräunlichroth, daö Grunze» auffallend heiser. Am Halse längs der Luftröhre hinab erhebt sich eine heisse, harte und gespannte Geschwulst, die sich auch nach abwärts über die Brust verbreitet , und schnell brandig wird, wie schon die Bley-farbe der Zunge anzeigt. Diese Geschwulst wird sehr schnell, oft schon nach 12 Stunden mißfärbig, die Borsten sträuben sich daselbst büschelförmig in die Höhe, der Rüssel wird bläulich, die Thiere athmen mit weit aufgesperrtem Maule immer beschwerlicher und angstvoller. In diesem Grade ist auch wenig Hoffnung sie zu retten, wohl aber so lange die Krankheit erst im Anfänge ist. In dieser Zeit ist eine Blutentleerung aus der Froschader unter der Zunge oder aus einer ander» Blutader höchst dringend, worauf man den Thiere,, öfter Eingüsse von Wasser oder Milch, oder Gerstenabsud mit Schießpulver oder Salpeter, Weinstein u. s. w. gibt. Man zieht durch den untern Theil der Geschwulst ein mit Lorberöhl bestrichenes Eiterband, und gibt Seifenklystiere. DaS Trinkwasser macht man mit saurer Milch, Sauerteigwasser, Essig oder Vitriolöhl säuerlich. Können die Thiere gar nicht schlingen, so spritzt man ihnen das Maul fleißig mit Essig oder mit Wasser aus, zu welchem etwas Vitriolöhl oder Salzsäure (/„ Loth auf i Seite! Wasser) zugesetzt wird. Man macht eine saure Schlecke von Eibisch, Käspappel oder Gerstenabsud, und setzt zu 2 Seite! davon ungefähr '/„ Pfund Honig und 2 Loth Salzsäure hinzu ; mit dieser Flüssigkeit wird ein an einem Stocke he- 366 Vom io. December. Don den Brandblattern besonders »om 3un» genkrebs und Aankh. festigter Leinwandbauschen durchfeuchtet, und zwi-scheu die Zähne gesteckt. Diese Mittel werden längstens alle Stunden einmahl angewendet, bis die Gefahr gehoben ist. Den übrigen Thieren, die zwar noch nicht offenbar erkrankt sind, aber schon eine Anlage zu demselben Leiden haben, besonders den wohlgenährten und starken Stücken ist eö gut, eine mäßige Aderlaß zu machen, und ei» Brechmittel zu gebe», z» welchem Ende man ihnen vom Pulver der weißen Nießwurz einen Kaffehlöffel voll unter eine Handvoll nasse» Schrott oder Kleyen vorgibt, oder mit Buttermilch eingießt. Trächtigen Schweinen gibt man nur die Hälfte, Ferkeln daö Viertel von dieser Menge, llnter das Futter mengt man etwas Salpeter mit Schwefel, Spießglanz oder Spieß-glanzleber und bittere Mittel. Die noch gesunde» Thiere sind sogleich von den kranken zu entfernen, und streng abgesondert zu halten, das Austreiben auf weit entfernte Weiden ist zu unterlassen. Der Genuß deö Aderlaßblutes und anderer Abfälle von kranken oder gefallenen Thieren ist de» Schweinen höchst gefährlich, so daß sie also sorgfältig davon abzuhalten sind. Der Genuß deö Fleisches von den Kranken ist selbst dem Menschen höchst gefährlich. Bey der Behandlung und Pflege der Kranken muß man vor Verletzungen der Hände und de» Gesichts sehr auf der Hnth seyn. Die Aeser der gefallenen Stücke müssen sanimt der Haut ties eingefcharrt, und mit Erde wohl bedeckt werde», ohne daß man das Mindeste davon benützen darf. Die Ställe, in welchen die Kranken früher gestanden sind, müssen gewaschen und längere Zeit gelüftet werden, bevor man es wagen darf, gesunde Thiere daselbst aufzustellen. b) Der Zungenkrebs n n d R a n k h. 20. Der Zungen krebs (Z n nge n b ra n d, fl i e-gender Zungenkrebs, Pestblatter) ist eine höchst bösartige und ansteckende Krankheit des Hornviehes, die innen im Maule und besonders auf der Zunge zum Vorschein kommt, an welcher Brandblattern, und aus diesen große, um sich fressende KrebSgeschwüre entstehen. Vom i o. December. Der Zungenbrand entsteht aus ähnlichen Ursachen wie der Milzbrand/ besonders häufig ist er in sumpfigen Gegenden, bey anhaltender Hitze und Dürre, bey Mangel an reinem Trinkwasser und beym Uebernachten der Herden auf feuchten Weiden. Ist die Krankheit aber einmahl aus waS immer für Ursachen bey einem Stücke entstanden, so verbreitet sie sich dann oft schnell über eine große Menge von Rinder», so, daß sie ein pestartiges Ansehen gewinnt. Auch diese Krankheit zeigt sich in den meisten Fällen plötzlich, ohne sich durch vorausgehende Zufälle anzukündigen. Die Thiere werden unruhig und ängstlich, die Augen rorh und feurig, die Hitze wird vermehrt; aus dem Maule fließt viel Geifer; die Zunge schwillt an, ist heiß, mit Geifer und Schleim bedeckt; zugleich fahren auf ihren Rücken, mehr nach oben gegen die Zungenwurzel hin, manch-mahl auch au ihrem Vordrrtheile, an ihren Rändern und selbst an anderen Stellen des Maules weißliche, gelbliche oder bläuliche Blattern auf, welche von der Größe einer Erbse bis zu der einer wälschen Nuß heranwachsen. Je geringer ihre Anzahl ist, desto bedeutender ist ihre Größe, zuweilen findet sich auch nur eine einzige, schwärzlich-blaue Blase auf der Zunge. Je schwärzlicher die Blatter erscheint, desto gefährlicher ist sie. Sie enthält eine scharfe Jauche, welche schnell die unterliegenden Theile zerfrißt; wird sie nach dem Aufbrechen der Blase vom Thiere verschluckt, so greift sie auch den Rachen, Magenschlund und Magen an, und erregt heftige Koliken, Auftreibung deS Bauches, Durchfall und große Angst; oft wird die Zunge dadurch so zernagt, daß ganze Stücke davon ausfallen. So lange die Blattern noch nicht aufgebrochen sind, pflegen dieThie-re noch immer zu fressen, so daß sie für gesund gehalten werden, dann aber nimmt das Uebel schnell überhand, welches überhaupt sehr hitzig und bösartig ist, und bald tödtlich wird, wenn man nicht frühzeitig zu Hülfe kömmt. Die ganze Zunge und die übrigen Theile des Maules gehen in Brand über, oft schon 6 bis 12 Stunden nach der ersten Entstehung der Blatter, und dann tritt unter Zittern und Zuckungen, großer Angst, Auftrei- 368 Vom io. Žiecemčdv. bUngen des Hinterleibs, heftigen KolikfchmerzeN, nicht selten binnen '/\ bis '/„ Stunde der Tod ein. So große Gefahr der Zungenkrebs nun droht, so ist er bey allem Dem doch heilbar, wenn die nöthige Hülfe ohne Verzug geleistet wird, und die Brandblase» frühzeitig genug, nähmlich gleich, sobald sie anffahren, eröffnet und entleert werden. Sobald daher das Uebel auch nur bei) einem Stücke sich gezeigt hat, so muß man sogleich alle andern Stücke der Heerde oder im Stalle bey Tag und Nacht mehrmahl sorgfältig besichtigen und besonders die Maulhöhle, die man mit einem Maulgitter offen hält, ans das Genaueste untersuchen. Findet man nun eine Blase, so läßt man Kopf und Hals deS Thiereö abwärts halte», zieht die Zunge vorsichtig aus de,» Maule hervor, schneidet die Blase mit einem scharfen Messer auf, oder kratzt sie auch vom Grunde aus mit einer Spatel oder einem blechenen Löffel heraus, und reiniget dann die Wunde mit Wasser und etwas Essig. Das Ge-schwür, welches sich mm an der offenen Stelle bildet, wird mehrmahls des TageS mit einem Absude der Eichenrinde, zu welchem etwas Schwefel * oder Salzsäure und Branntwein gesetzt wird, auSgepinsclt; die kleinen Blattern schneidet man nicht aus, sondern reibet sie bloß mit einem groben, wollenen Lappen blutig, welcher früher mit Salzsäure und Honig durchnäßt wurde, mit welchem Mittel man auch öfter daö Maul auswäscht. Sind aber die Blasen schon von selbst aufgebrochen, und findet man schon krebsartige, brandige Geschwüre, so bepinselt man sie fleißig mit Salbey-Absud, cisenhältiger Salzsäure und Kam-pfergeist, bis sie sich reinigen; auch kann im Noth-falle eine Auflösung von Eisenvitriol oder Alaun dazu verwendet werden. Zur innerlichen Behandlung sind gewürzhafte, flüchtige und stärkende Mittel nöthig, worunter Kampfer, Baldrian, Angelika, KalmuS, Enzian, Alaunt rc. rc. die vorzüglichsten sind. Auch die übrigen, wenn gleich gesund scheinenden Thiere derselben Herden, muß man gegen den Auöbruch der Krankheit zu schützen suche». Man wäscht ihnen daher als Vorbauungsmittel das Maul mit Wasser, und etwas Salzsäure und Honig auö, Vom io. December. 36g doch darf man dabey niemahlS dasselbe Gerath, z. B. dasselbe Maulgitter anwenden, welche» man kurz zuvor schon bey Kranken gebraucht hat, weil dadurch die Krankheit aus die Gesunden geimpft werden würde. Man gibt ihnen ein mit Salzsäure angesäuerte» Trinkwasser, und streuet etwas Salz und Wachholderbeeren » Pulver aus das Futter. Da die Krankheit durch Ansteckung von einem Stücke auf das andere übergeht, und da die Jauche in den Blase» seht scharf, ja giftig werden kan»: so müssen die Gesunden streng von den Kranken abgesondert, und die Höfe oder Ställe, wo die lehtern stehen, unter Sperre gehalten werden. Der Genuß der Milch und des Fleisches von kranken Thieren ist höchst schädlich, und man hat davon die gefährlichsten, ja tödtliche Krankheiten entstehen sehen. Selbst die Aeser sind mit Haut und Haaren tief zu verscharren. Menschen, welche die Kranken behandeln, ihnen das Maul reinigen, die Blasen auöschneiden, re. re. müssen ihre Hände dabey mit Handschuhen wohl verwahren und öfter waschen. Die gebrauchten Messer und andere Instrumente müssen mit heißer Lauge gewaschen, Stricke aber, wollene Zeuge 11. dgl. durchaus nicht mehr verwendet, sondern verbrannt werden. j. 21. Der Nankh oder das R a n k k o rn der Schwei- Das Raneeorn ne ist eine dem Zungenkrebse beym Hornvieh ähnliche^" ^ wune. Krankheit, wobey an den Furchen des harten Gaumens, auch an der Zunge und an andern Stellen der innern Maulhaut eine rundliche, weiße, erbsengroße Blase oder Blatter auffährt, welche bald mißfärbig, bräunlich und schwärzlich wird. Dabey sind die Thiere sehr matt, stehen oder gehen mit tiefgesenktem Kopfe oder liegen fortwährend, und verschmähen alles Futter; bald geht dann die Blatter in den Brand über, welcher sich immer weiter ansbreitet, und schnell den Tod nach sich ziehet. Die Ursachen dieses UebelS sind dieselben, wie bey dem Zungenkrebs; meistens kömmt eS im Spätsommer, oder Herbste nach der Ernte bey Gesetzs«ni»nl«ng. XVI. Thcit. 24 Z6o Vom jo. December. sehr heißem Wetter und Mangel an Trinkwasser zum Vorschein. Die in der Blase enthaltene Flüssigkeit hat eine giftartige Schärfe, nnd kann bey andern Schweinen durch Ansteckung nicht nur dieselbe Krankheit Hervorbringen, sondern auch jedem andern Thiere und dem Menschen selbst höchst gefährlich werden, wenn etwas davon auf eine empfindlichere Hautstelle, oder gar in eine offene Wunde gelangt. Die Heilung der Krankheit erfordert augenblickliche Hülfe, weil sie gar zu schnell überhand nimmt» und dann alle Mühe fruchtlos ist. Man öffnet so schnell als möglich das Maul, macht die Blase auf, reibt sie stark mittelst eines groben wollenen Lappens, mit Essig und Kochsalz oder Salmiak, oder stark verdünnter Salzsäure ein, und gibt innerlich dem Thiere säuerliche, salzige und bittere Tränke, z. B. Wermuth - oder Salbey - Aufguß , mit Essig , Salmiak oder Salzsäure. Allein nur im Anfänge, wenn die Brandblatter noch keine bedeutenden Fortschritte gemacht hat, pflegen solche Heiloersuche zu gelingen. Deßhalb ist eine Art Vorbauungökur bey allen übrigen Thieren der Herde za dieser Zeit noth-wendig, wenn sie euch noch keine Krankheit bemerken lassen. Dazu gehört das fleißige Lüften, Reinigen und Kühlhalten der Ställe, das fleißige Schwemmen bey heißer Witterung , daö Vermeiden alles HernmjagenS bey großer Hiße, während wel-cher man sie an schattige, kühle Orte treiben und daselbst ruhen lassen soll Man zieht ihnen einen Haarseil vorn an der Brust, und gibt jeöem Stücke ein Brechmittel von einem Messerspigvoll Nieß> wurzpulver, da« man mit saurer Milch, Kleyentrank, oder Schrott vermischt. Außerdem gibt man ihnen öfters Saueiteigwaffer, Buttermilch, saure Milch re. und täglich etwas Kochsalz oder eine Mischung von Salpeter und Salmiak, in kleinen Gaben zum Futter. Die am Brand gefallenen Thiere müssen farnim der Haut tief eingescharrt werden. Als ein sehr leichter Grad von Milzbrand, der sich durch Ablagerung des Krankheilsstoffes auf A Vom ic». December. äußere Theile entscheidet, aber nur in den seltensten Fällen gefährlich und fast niemahls tödtlich wird, kommen hier einige seuchenartige Krankheiten anzureihen, welche unter dem Nahmen: Maul-weh und Klauenweh bekannt bey verschiedenen Hauöthieren Vorkommen könne». §. 22. Das Maulweh die Mundfäule (d.-ZMch.«n» Mundschwämmchen) kömmt am häufigsten Emer«u§schla-i. beym Hornvieh, oft aber auch bey Pferden, Schafen und Schweinen vor, und besteht in einem blatterähiilichen Ausschläge an den Lippen und im Innern des Maules, welcher sich oft bis gegen den Rachen hin erstreckt. Die Thiere sind dabey matt, traurig, liegen gern und gehen steif daher; die Haut ist trocken, die Haare sind struppig, die Augen geröthet und feucht; die Körperwärme erhöht, an den Ohren, an den Wurzeln der Hörner und an der Schnauze ist die Hitze besonders groß; aus dem Maule, welches sehr roth und mit Geifer und Schleim erfüllt ist, geht ein heißer, oft übel riechender Dunst; die Freßlust ist sehr vermindert, das Wiederkäuen verzögert und unterbrochen; der Mist wird selten ab-gesetzt; beym Melkvieh ist die Milch wenig, wässerig und bläulich. Bald darauf, manchmahl erst am zweyte» bis dritten Tag kommen an der inner» Hanr de- MauleS, an der inner» Fläche der Vorderlefzen, an der Zunge, am Gaumen, selbst außen an den Lippen kleine, Hirse- oder erbsengroße weißliche oder gelbli-che Blattern hervor, welche am dritten bis fünften Tage nach ihrer Entstehung aufbrechen, eine gelbliche oder bräunliche Flüssigkeit ergieffen, oder bloß einsinken und am siebenten Tage ganz abtrockuen, wobey die Oberhaut im Umfange dieser Stelle, oft auch von einem großen Theile der Zunge sich abschält , die Thiere sich allmählich erholen und wieder ungehindert zu fressen anfangen. Dieses ist der gelindeste Gang der Krankheit. Zuweilen aber, wenn diese nicht so ganz gutartig ist. wenn die davon befallenen Thiere früher sehr geschwächt, schlecht genährt und schlaff waren, oder wenn die Krankheit schlecht behandelt wird, nimmt Vom io, December. sie einen weit schlimmeren Verlauf; die Blattern werden schmutzig bräunlich, und gehen nach dem Aufbrechen in häßliche Geschwüre und Schrunden über, die oft über einen großen Theil der innern Maulhaut sich verbreiten; die Thiere können dann durchaus kein Rauh - und Körnerfuttcr, selbst kein frisches GraS zu sich nehmen, sogar weiches Futter und Getränk sind ihnen nur mühsam deyzubringen, indem ihnen die Schrunden und Geschwüre viele Schmerzen machen, »ft kommen noch Durchfalle dazu , und so nimmt Entkräftung und Abzehrung leicht überhand, oder eö entsteht ein Faulfieber, welches nicht selten Ursache deS Todes wird Nimmt aber die Krankheit auch nicht diesen schlimmsten Ausgang, so pflegt sie doch, wenn sie bösartig ist, wenigsten-ihren gewöhnlichen Verlauf von 7 bis 14 Lagen zu überschreiten, und oft auf mehrere Wochen sich aue-zudehnen. * Die Ursachen dieser Krankheit liegen wahrscheinlich in der Witterung und in der Beschaffenheit der Weiden, wie beym Milzbrände Vorzüglich kömmt sie auf niedrigen, moorigen, sumpfigen Weiden vor ; oft verbreitet sie sich wie flugweise in kurzer Zeit über die Herden und Meiereyen ganzer Länder, ohne daß man eine besondere Ursache auffinden kann, als die, welche in der eigenthümlichen Beschaffenheit der Jahreswitterung liegt Zu manchen Zeiten hat sie sich auch ansteckend bewiesen, und kann sich daher auch durch Ansteckung weiter verbreiten, wenn dieses gleich nur in seltneren Fälle» und nur in sebr heißer Jahreszeit zu geschehen pflegt Die Heilung deS MaulwcheS, wenn eö einen gutartigen, gelinden Verlauf nimmt, geschieht in den meisten Fällen von selbst, und die Krankheit geht, ohne einer besonder» Hülfe zu bedürfen in Genesung über. Ist große H,ge und starke Rökhe der Nasen- und Maulhaut, beschleunigt,s und schweres Athmen zugegen, so sind Blutentleerungen, Klystiere und einige Gaben von Kochsalz oder Glaubersalz mit etwas Salniter und Schwefel von vorzüglichem Nutzen. Oertlich bedient man sich einer Mischung von Wasser, Honig und etwas Salzsäure zum öfteren Auswaschen des Maule», oder man macht eine Schlecke mit Zusatz von etwas Mehl daraus; mit dieser wird ein an einem Stocke bese- Bern io. December. stigter Leinwandbauschen stark durchseuchtet, und daS Maul drey bis vier Mahl täglich ausgepinselt; die Bläschen brechen dann geschwinder auf und heilen, so daß das Thier bald wieder im Stande ist, Futter zu sich zu nehmen. Ost bedarf 16 aber gar keiner örtlichen Mittel, und die Hauptsache ist bann nur die, dem Viehe ein ganz weiches und leicht verdauliches Futter und überstandeneö Getränk, auch wohl Brühfutter und Salz zu geben. Größere Blattern kann man öffnen, kleinere läßt man selbst aufbrechen. Sind aber schon Geschwüre zugegen, die eine mißfärbige oder speckige Oberfläche haben, so bepinselt man sie mit Salbeyabsud, welchem Mehl und Kampfer zuge-seht wird, und bringt den Thieren, die vor Schmerzen selbst nicht fressen können, öfters Mehl und Kleyentränke bey, um sie so lange doch einigermaßen zu ernähren, bis sie wieder Futter zu sich nehmen können. Können sie auch später noch wegen der abgeschärften , von Haut entblößten Stellen im Maule und wegen der Schmerzen beym Kauen da» Hart-und Rauhfutter nicht genießen, so gebe man ihnen weiches, jedoch nabrbafteS Futter, z B. gekochte Rüben und Kartoffeln, klein gehackte» und abgebrühtes Grünfutter als seines, süßes Gras, Klee, Salat- und Krautblätter rc. rc. Schrott, aufgeweichtes Brot. Sobald man die Maulseuche an einzelnen Thieren bemerkt, halte man das Vieh bey schlechter Zeit zu Hause und treibe e» nur bey günstiger Witterung auf gute Weiden; man hüthe r» vor Than, Reif, Regen und Wetterwechsel, vor modrigem oder von Jnsectenbrut verdorbenem und beschmutzten Futter. Man muß die Gesunden so viel als möglich von den Kranken entfernen, und überhaupt eine um so sorgfältigere Absondernng beobachten, je langwieriger die Krankheit verläuft. Auch die Stallgeräthe, Geschirre und bergt,, die man bey den Kranken gebraucht, darf man nicht zu den Gesunden bringen. Der Genuß der Milch, der Butter und de» Fleisches von solchen Thieren, welche an Maulweh erkrankt sind, ist der Vorsicht halber zu verbiethen, weil sich oft schädliche Folgen davon zeigten, He. Vom io» December. sonders wenn zur selben Zeit auch der Milzbrand herrscht. Nicht selten stellt sich mit der Maulseuche zugleich bey den Kühen Hitze und Anschwellung der Euter ein, auf welche binnen 24 bis 36 Stunden ein Ausschlag von kleinen Blätterchen oder Bläschen erfolgt, welche dann eitern niib vertrocknen, zuweilen aber auch gefchwürig werden und dann längere Zeit andauern. Im ersten Falle ist War», - und Reinhalten des Euters oft schon zur Heilung hinlänglich; bey größerer Spannung und Schmerzen dienen erweichende Salben, besonders von Eydotter mit et-was Kampfer; länger dauernde, nässende Geschwüre behandelt man mit gelind zusammenziehenden Mitteln , Salbeyabsud, Kalkwasser und dergl. §. 23. Die Klauenseuche (Fnßseuche, Krün,, me, das Klauen weh) ist eine Krankheit, welche seuchenartig bey Rindern, Schafen und Schweinen vorkommt, und welche durch eine Entzündungsgeschwulst und einen bläschenartigen Ansschlag ober-halb der Klauen (an der Krone) und in der Spalte zwischen denselben sich äußert. Sie entsteht auf ähnliche Weise, wie die Maulseuche, gesellt sich öfter zu dieser oder erscheintauch für sich allein, und herrscht zu verschiedenen Jahrö-zeiten, besonders aber im Sommer und Herbste. Die Vorbothen dieser Krankheit sind gewöhnlich: Traurigkeit, verminderte Freßlust, langsameres Wiederkäuen, erhöhte Körperwärme. Nach einem oder zwey Tagen werden die Endtheile eines oder mehrerer Füße ungemein empfindlich, und so schmerzhaft, daß die Thiere auf denselben nicht andauernd zu stehen vermögen, und daher die Füße wechselweise aufheben und niedersetzen; bey der Bewegung hinken die Thiere, liegen von nun an mehr wie sonst, und wenn sie zum Aufstehen und Gehen gezwungen werden, so treten sie mit den krauken Füßen sehr vorsichtig und leise auf. Die Klauen sind besonders an der Krone sehr empfindlich, heiß und angeschwollen; diese Stelle ist beym Drucke und Auftreten besonders schmerzhaft; eö fahren daselbst kleine Bläschen auf, die jedoch häufig über, Vom io. December. 37$ sehe» werden, und welche am dritten bis vierten Tag vereitern, und besonders bey schlechter oder vernachlässigter Behandlung, gewaltsamen Treiben der Thiere, und wen» die Krankheitsursachen, zu-mahl -ene, welche auf die Klauen wirken, nicht beseitiget werden, als Geschwüre um sich greifen und die itiuere oder Fleischwand so zerstören, daß die Klaue ganz losgebt und abfällt. Bey Schafen, bey welchen daö Klauenweh ungleich häufiger als bey Rindern vorkömmt, stehen die kranken Klauen gewöhnlich weiter auseinander, die Horn-heile, besonders gegen den Spalt zu, sind trocken und splittrig; oven im Winkel deS Spaltes bemerkt man eine höhere Röthe und ein Nässen dieser Stelle; die bey dem Schafe an diesem Orte befindliche Oeffnung ist sehr erweitert, und mit einem dicken, käSartigen Körper verstopft, der sich leicht auSdrücken läßt; oft bemerkt man auch, daß die Horntheile sehr stark angewachsen und verlängert, und die Klauenlpitzen auf- oder einwärts verbogen sind. Dabey schleppen sich die Schafe meistens mühsam auf den Borderknien fort, wenn die Hinterfüße gesund sind. Bey großer Hitze entwickeln sich in solchen Geschwüren auch Madenwür-mer, und nicht selten wird bey Schafen der Fuß so angegriffen, daß die letzten Gelenksglieder zerstört werden und abfallen. Das Leiden befällt entweder die Vorder- oder Hinterfüsse oder alle zugleich, wobey dann die Thiere gar nicht stehen können; zuweilen wird an demselben Stücke ein Fuß nach dem andern ergriffen, so daß der Verlauf der Krankheit sehr langwierig wird, besonders dann, wenn ein Faulfieber hinzu kömmt und sich tiefere Geschwüre in den Gelenksgliedern und in den Klauen unter dem Hornschuh auöbilden, welches dann durch eintretende allgemeine Schwäche und fauligeAuflösung häufig auch den Tod her-beyführt; im gewöhnlichen Verlaufe aber pflegt die Krankheit binnen 14 Tagen zu endigen. Die Behandlung des Klauenweheö erfordert gleich im Anfänge, wenn man die ersten Anzeichen der Krümme durch das Lahmgehen bemerkt, «ine gehörige Reinigung und Untersuchung der Klauen, die Hinwegnahme der abstehenden Hornsplitter und jede- andern fremden Körper-, nwmf dann die 376 Dom io. December. kranken Thiere ruhig gehalten, in mäßig warmen Ställen gelassen, und mit reichlicher Streue versehen werden müssen. Wenn die Hitze am untern Theile deS Fußes sehr groß, und die Geschwulst sehr gespannt und schmerzhaft ist: so ist eö sehr gut, die Klauen öfters in einem lauwarmen Absud von Leinsamen oder Käsepappel und Heublu-men zu baden, oder sie in einem damit befeuchte-ten Lappe» einzuschlagen. Bilden sich aber Geschwüre, so werden sie, damit sie schnell in gute Eiterung übergehen, mit etwas in Terpentinöhl aufgelöstem Kampfer, oder mit einer Salbe vom Kampfer, Eydotter, Terpentinöhl und Kolophonium-pulver überstrichen; man bähet oder wäscht dann die Füße mit einem Salbey - oder Wermuth-Absud. Sobald jedoch daS Geschwür tiefer unter dem Klauenschnh und von den hornigen Wänden bedeckt liegt, und sich dort Eiter angesammelt hat, so muß mit einem Messer so viel von dem Hornschuh weggeschnitten werden, daß der Eiter einen freyen Ausfluß bekömmt; auf diese Weise wird oft noch dem gänzlichen Abgehen deS Schuhes vorgebeugt. Ist aber die Klaue schon ganz Io», und daS Gelenk gar vom Beinfraß angegriffen, so müßte sie ganz und gar auS dem Gelenke gelöset werden; allein wenn auf diese mühsame Weise die Heilung auch zuweilen gelingt, so erreicht man dadurch doch nur die Erhaltung schwächlicher, abgezehrter Thiere mit steifen, unförmlichen oder sehr verstümmelten Füßen; besser ist es daher, sie gleich Anfangs zur Schlachtbank zu verwenden, bevor durch die langwierige Dauer des Leiden» Auszehrung und Faulfieber sich einfindet, welche» freylich den Genuß de» Fleischer gänzlich verbiethet. Was die noch gesunden Stücke der Herde betrifft, so muß man sie, um den Auöbruch deS Nebels bey denselben zu verhüthen, so viel möglich, vor den früher benannten Schädlichkeiten verwahren ; man untersucht öfters die Klauen der Thiere, reinigt sie von fremden Körpern oder Hornsplittern, verkürzt die zu lang angewachsenen oder verkrümmten Klauenspitzen, benäßt bey anhaltender Dürre öfters die Klauen, gibt ihnen eine weiche Streu, hält den Stallboden immer rein, und behandelt Vom io. December. 377 sie vorbauungSweise, wie beym Milzbrand/ welcher nicht selten mit der Klauenseuche zugleich vorzukommen pflegt Da die Klauenseuche fast immer der Ansteckung verdächtig ist - so bleibt die Vorsicht jederzeit sehr rathsaiil/ die Gesunden von den schon Erkrankten fern zu halten, und durchaus nicht mit letzteren im Stalle oder ans der Weide zusammen kommen zu lassen. Die Lungenseuche deö Hornviehes. §. 24. Die L n n g e n seuche kömmt häufig alö tint £uwgcnfeu*e Witterungskrankheit des Hornviehes -or / herrscht6ei H"nv,-h«s. sowohl bey Kühen und Zugochsen/ als auch beym Jungvieh , und richtet große Verwüstungen an. Um sie aber gehörig zu behandeln , ist eö vorerst noth-wendig , genau zu unterscheiden, von welcher Art und Natur die Krankheit sey. Sehr oft besteht nähmlich die Lungenseuche in einer wahren Brust - oder Lungenentzündung; ein andermahl ist sie mit Faulfieber / allgemeiner Schwäche und Schlaffheit verbunden/ und zuweilen ist sie gar ansteckend, wie bey der krebsartigen Lungenfänle. Diese drey verschiedenen Arten der Lungenseuche werden hier einzeln in Kurzem betrachtet. Die Lungenseuche mit entzündlichem Fieber o d e r die Bru st e n t zünd ung pflegt im Herbste und Anfänge deS Winters, seltener im Frühjahre zu erscheinen, besonders bey naßkaltem, unstäten Wetter, bey starken Reifen und Nebeln, vorzüglich wenn die Thiere zu früh auf die Weide und zu spät Abends nach Hause getrieben ober sonst plötzlich erkältet werden, am ehesten bey gut genährten und starken Stücken. Sie beginnt meistens plötzlich, ohne Vorbothen mit heftigem Schauer und Zittern; worauf starke Hitze folgt, besonders an den Wurzeln der Hörner und am Grunde der Ohren. Di» Haut ist straff anliegend, die Haare während des Fieberschauers struppig; die Augen sind geröthet, strotzend, feurig und trocken; die Haut in der Nase und im Maule hochroth, und so wie die Schnaütze heiß und trocken; Bom m. December. die Lhiere stehen wie betäubt wit gesenktem Kopfe und Halse, entfernt von der Krippe mit weit auseinander gestellten Vorderfüßen; sie legen sich entweder gar nicht od^r nur auf sehr kurze Zeit nieder; das Alhemholen ist geschwind, kurz und ängstlich mit Schlage» der Hungergruben; werden sie zur Bewegung genöthigt, so wird das Athmen noch weit beschwerlicher, und dube» ist ihr Gang sehr matt und abgeschlagen. Ist außer der Lunge auch das Rippenfell entzündet, so äußern die Lhiere Schmerzen und Furcht vor Berührung der Rippen; öfters krümmen sie den Rücken aufwärts und husten dabey in kurzen Stößen trocken und sichtbar schmerzhaft ; sie versagen daö Futter meistens gänzlich, sie Wiederkauen nicht, saufen aber hastig, in kurzen absatzweise» Zügen; der Mist geht in schwärzlichen , trockenen Massen und in geringer Menge ab; der Harn ist ebenfalls gering, sehr dunkel gefärbt, dabey aber düunflüßig und durchsichtig; bey Melkkühen wird eine dünne, wässerige Milch, und zwar auch nur wenig abgesondert. Im höchsten Grade der Entzündung, im sogenannten C tut genbrat! be, sind die innere Nasen - und Manlhauk ganz dunkelblau gefärbt; die Hitze ist brennend, dabey aber die Hörner, Ohren und Klauen abwechselnd kalt, daS Athmen ist höchst beschleunigt und tnühsam in sehr kurzen Zügen, der Athen, mäßig warm oder gar kühl. In diesem Falle ist der Tod wirklich schon nahe, wobey die Thiere mit kalten Schweißen bedeckt zusammen stürzen , noch eine kurze Zeit mühsam mit aufgesperrtem Maule athmen und verscheiden. Bey der Eröffnung der gefallenen Stücke findet man sehr ausgedehnte, von schwarzem Blute strotzende und mürbe Lungen; das Rippenfell, oft auch da» Zwerchfell (Kronfleisch) ganz oder stellenweise brandig. Wo aber die Krankheit gemäßigter ist, da tritt schon zu Ende deö dritten Tages eine günstige Wendung ein, und 3 — 4 Tage nachher entscheidet sie sich gutartig mit lockerem Husten, Auswurfe und trübem Harn; daS Athmen wird ruhig und frey; Freßlust und Wiederkäuen stellen sich ein, und die Gesundheit kehrt zurück. In weniger glück- Vom io. December. 379 lichen Fallen, und zwar oft genug, endet die Brust« entzündung in langwierige, verderbliche Krankheiten der Brusteingeweide, besonders in Auflockerung oder Fleischigwerden der Lungen, in Lungenverhärtung, in Vereiterung, in Briistwassersiicht, oder in Verwachsung zwischen Lunge und Rippenfell. Die Lungensen che mit allgemeiner Schlaffheit und Schwäche des Körper», oder die sogenannte faulige Lungenentzündung, erscheint in schlechten Jahrgängen, wo die Fechsung übel bestellt, und die Thiere schlecht genährt sind, auch nach Wintern, wo sie Noth gelitten haben, in dunstigen, unreinen Ställen, bey schlecht gehaltenem Jungvieh, bey Kälbern, bey sehr alten Stücke» , bey schlaffen Melkkühen, bey solchen Thieren, die schon früher ein Brustgebrechen hatten. Die Krankheit kündet sich vor ihrem Anfänge durch gewisse Vorbothen an, als: verminderter Glanz der Haare, Blässe der sichtbaren inner» Häute des Maules, der Nase, der Augen, des Afters; Mattigkeit und Abgefchlagenheit; schlechtes und kümmerliches Aussehen der Thiere; trockenen Husten; Beschwerde beym Liegen u. s. w. Beym wirklichen Ausbruch der Krankheit bemerkt man einen Schauer mit darauf folgender Hitze, besonders an den Hörnern und Ohren; die Haare sind dabey struppig und glanzlos; die Augen matt, trübe, eingefallen; aus Maul und Nase fließt zäher Schleim, die Thiere halten sich nur mühsam stehend, sie athmen ängstlich mit angestrengter Bewegung der Flanken und Hungergruben und bauchstößig, oft von einem dumpfen und schwachen Hu-sten begleitet; wie schon früher die Freßlust, so hört nun allmählich das Wiederkäuen ganz auf; die Milch versiegt; des Hitze des Körpers wird brennend, und viele Theile werden abwechselnd kalt und heiß, die Thiere stürzen oft zu Boden, und helfen sich mühsam wiederauf, sie athmen stöhnend, und ächzen mit schmerzhaftem gewaltsamen Husten , wobey oft schaumiges Blut aus der Nase quillt. Im höchsten Grade des Leidens wird der AuS-wnrf eiterig, stinkend/ fleckig, und enthält oftgan- Vom io. December. , je Stücke von aufgelösten Häuten der Lunge; es treten noch braunes/ aashaft riechendes Lariren , oder Verstopfung und Aufblähung des Hinterleibs/ Zittern der Gliedmasten hinzu/ und unter den Erscheinungen der gänzlichen Entkräftung erfolgt der Tod. Die Dauer der ganzen Krankheit bis zum Tode ist manchmahl nur 5 — 7 Tage; nicht selten dehnt sie sich jedoch auf 14 Tage — 3 Wochen auS. In den gefallenen Stücken findet man die Lungen durchäuS zerrüttet/ verhärtet und aufgelockert , mißfärbig / gefchwürig und vereitert , so wie alle übrigen Eingeweide schlaff und welk. Geht auch die Krankheit nicht so schnell in den Tod über/ und nimmt sie einen langwierigen Verlauf, so übergeht sie doch auf jeden Fall in knotige Verhärtung und in Vereiterung der Lungen (langwierige Lungenfäule), wozu oft noch Verwachsung der Lunge mit dem Rippenfell und Brustwaffersucht kömmt. Die bösartige Lungenseuche endlich, (auch krebsartige Lungenfäule) zeigt sich als eine wahrhaft seuchenartige Krankheit in tiefen, sumpfigen Gegenden, besonders zwischen Gebirgen, in engen und dumpfigen oder feuchten Stallen , bey schlechtem, modrigem, überschwemmten, schlammigen Futter, bey faulem, verdorbenem Trinkwasser aus Sümpfen und Pfützen, bey oft* mahliger Verkältung der Thiere durch das Trinke» aus kalten Gebirgöguelleu und Waldbächen oder des Schneewaffers im Frühjahre. In vielen Fällen hat sich diese Krankheit auch als ansteckend bewiesen. Anfangs nimmt diese Krankheit einen langsamen Gang, hat sie aber einmahl überhand genommen , so führt sie schnell und mit großer Heftigkeit zum Untergang« des Thieres. Zuerst zeigen sich die Thiere traurig und abgeschlagen , mit bleichen matten Augen, kühlen Ohren und Hörnern, trockener Haut und struppigen rauhe» Haaren; sie athmen beschwerlich; dulden keinen Druck auf die Brust; husten oft, trocken, dümpf, und krampfhaft; die Freßlust dauert zwar noch fort, aber das Wiederkäuen nimmt sehr ab; der Mist ist trocken. Späterhin nimmt die Mattigkeit und Schwäche auffal- Vom io. Decembri!. lend zu; die Augen trüben sich; die Schnautze ist mit Schleim bedeckt; die Zähne werden locker; die Thiere senken den Rücken tief und schmerzhaft ein, wenn man mit der Hand darüber streicht; sie erhalten sich nur zitternd auf den Füßen; sie sind entweder verstopft, und haben dabey den Hinterleib stark aufgetrieben, oder misten oft und dünn; sie husten nun immer stärker in höchst gewaltsamen Stö-sten; Melkkühe geben in diesem Zustande fast gar keine Milch mehr; trächtige Kühe pflege» zu verwerfen. In der größten Höhe der Krankheit nimmt endlich der Schwäche- oder faulige Zustand so überhand, daß selbst der Geifer und Rotz bösartig werden , und einen aashaften Geruch annehmen; die Haut ist von Lust aufgetrieben; die Thiere knirschen mit den lockern, wackelnden Zähnen, und husten mit solcher Anstrengung, daß mit jedem Stoße dün-ner Koth ans dem After hervorquillt; in diesem letzten Zeiträume der Krankheit liegen dieThierebe-standig mit gerade gestrecktem Halse und offenem Maule; unter Lähmung der Glieder und Erkalten der äußeren Theil« tritt endlich der Tod ein. Unterfehr günstigenllmständen und guter Behänd-' lung pflegt die Krankheit zwischen dem achten und vierzehnten Tag in Genesung überzugehen, wobey Anschwellungen an verschiedenen Hautstellen, unter dem Hinterkiefer, unter dem Bauche rc. erfolgen, der Husten allmählig seltener, feuchter und lockerer wird, aus der Nase ein gelblicher klebriger Auswurf sich entleert, und die Freßlust so wie daS Wiederkäuen wieder lebhaft sich einstellen. Bey der Eröffnung der gefallenen Thiere finden sich meistens Verwachsungen der Lungen mit dem Rippen - und Zwerchfell, die Lungen äußerlich mit einer sulzigen oder speckigen Materie, überzogen, immer an dem einen oder andern Flügel sehr vergrößert, von ungemein großer Schwere, und Härte , beym Durchschneiden von innen stellenweise roth, gelb, braun bleyfärbig, schwärzlich gefleckt, wiemar-niorirt, mit schwarzem gestockten Blute angepfropft und versulzt, während der andere Lungenflügel verschrumpft, blaß und welk aussieht; alle übrigen Eingeweide zeigen sich stellenweise vom Brande zer- 36, Vom io. December. stört oder doch fleckig, der Löser ist weich, mit verdorbenem Futter gefüllt, die Leber ganz mürbe. §. 25. ÄS« Bey der Heilung der Lungeuseuche der ersten 6er$niigmftud?e. 2lrt, die in wahrer Lungenentzündung besteht, kömmt eö ganz besonders auf die möglichst frühzeitige Hülfeleistung an, weil sie eben in ihrem Anfänge noch am leichtesten heilbar ist. Das Erste und Wichtigste ist die Entleerung von sechs bis acht Pfund Blut durch Eröffnung der Halsader; hierauf wird ein mit Terpentin- und Lorbeeröhl bestrichenes Eiterband durch de» Brustlappen oder Troll gezogen, oder auch nur ei» Leder gesteckt; zugleich gibt man Klystiere von sechs bis acht Loch Kochsalz in drey bis vier Seitel Wasser, und zwar im Anfänge längstens alle zwei) Stunden, innerlich sechs Loth Weinstein, und vier Loth Kochsalz mit Kleyen, Honig und Waffer zur Latwerge gemacht; wo aber das auSflieffende Blut schon dunkel gefärbt aussieht, verbindet man mit dem obigen noch einige Loth Schießpulver oder Salpeter. Am zweyten Tage gibt man diese Mittel nur alle drey Stunden; steigen die Zeichen der Entzündung, die Athmungs-beschwerde, die Körperwärme wieder, so wiederholt man die Aderlässe. Außer dem Eiterbande können noch scharfe Einreibungen von Terpentinöhl, Lorbeeröhl und Spanischfliegenpulver an den Rippen , hinter und unter den Schulterblättern gemacht werden, die häufig von großem Nutzen sind; daö Eiterband wird aber am dritten Tage wieder auSgezogen, um durch allzugroßeu Säfteverlust keine zu große Schwäche herbey zu führen. Zur Beförderung der Genesung gibt man bittere und schweflige Mittel. Neigt sich aber die Entzündung schon zum Brande (Lungenbrand), welches aus den oben angegebenen Zeichen erkannt wird, so muß man so schnell als möglich, durch Oeffnung beyder Halsadern io bis 12 Pfund Blut entleeren; hierauf wendet man scharfe Einreibungen zur Seite der Brust, Reibungen mit Strohwischen über den ganzen Körper und die Füße, und gibt innerlich Salpeter und Kampfer (von letzterem i Quentchen für Vom io. December. eine Gabe). Doch ist in diesem Falle die Hoffnung zur Genesung des ThiereS sehr gering. Bey der fauligen Lungenseuche dürfen die salzigen Mittel nur im ersten Anfänge gegeben werden , wo sie dazu dienen, ein hinlängliches und lockeres Misten hervor zu bringen. Sobald dieses erreicht ist, sind sogleich gewürzhafte Mittel anzn-wenden, so wie flüchtigöhlige Einreibungen außen an der Brustgegend. Selten ist jedoch dieses Uebel heilbar, und wenn es auch nicht schnell, d. h. binnen wenigen Tagen tödtlich wird, so endiget es doch meistens in andere unheilbare Brustgebrechen, in Verwachsungen und Verhärtungen der Lunge, in Brustwaffersucht und Lungenvereiterung, welche theils ein unheilbares beschwerliches Athmen (Dampf), theils allmählige Auflösung und Zerstörung der Lunge mit Abzehrung deS ganzen Körpers zur Folge haben. Die bösartige Lungensenche endlich, da sie mit besonderer Schwäche der Lungen, so wie des ganzen Körpers verbunden ist, fordert gleich Anfangs flüchtiggewürzhafte und fchwefliche Arzneyen, z. B. Wermuth, Engelwurz, Kalmus, Wachholderbeeren (von jedem 2 Loth), Goldschwefel, Terpentinöhl (von jedem ein Quintel) mit Honig oder Wachhol-dersalse in einer Latwerge. Außen an der Brust macht man starke Einreibungen, und läßt Dämpfe von einem KäSpappel - und Münzen - Aufguß von den Thieren einathnien, indem man ihnen ein Gefäß mit diesen noch heißen, dampfenden Aufguß vorstellt. Ist die Krankheit schon etwas weiter vorwärts geschritten, so ist selten mehr etwas auszurichten , weil dann meistens solche Veränderungen und Zerrüttungen in der Lunge Statt gefunden haben, welche durchaus keiner Heilung mehr fähig sind. Wenn sich aber daö Thier früher erholt, so gibt man noch einige Zeit hindurch während der Wiedergenesung täglich etwas Wermuth, Wachholderbeeren, Anies- oder Fenchelsame» und Schwefel; man verschafft ihnen eine nahrhafte leicht verdauliche Fütterung, im Anfänge allenfalls etwas Brühfutter, und bewahrt sie eine Zeit lang vor rauher Luft und vieler Leibesbewegung. Aus der vorauögegangenen Darstellung wird jeder verständige Landwirth erkennen, wie gefahr- m Lom 10. December. voll diese Seuche für seinen ergriffenen Viehstanö sey, welche Umsicht, Kenntniß und Erfahrung erfordert werde, um diese Krankheit nach ihrer'Verschiedenheit richtig zu beurtheilen, die zweckmäßigsten Mittel dagegen zu wähle», zu rechter Zeit, und in der gehörigen Menge und Mischung, und mit der nöthige» Fertigkeit anzuweuden, und wird sich endlich selbst gestehen muffen, daß er die Heilung nicht zu unternehmen im Staude sey, sondern dieselbe nur einem Sachverständigen, und zwar mit voller Beruhigung anvertrauen könne. §. 26. JÄ“1“! Zur Nerhüthung der Lungenseuche, sie mag sunginfetidje. »UN in Lungenenlzundung oder in bösartiger Lun-genfäule bestehen, muß alles Dasjenige so viel möglich vermieden werden, was schon früher alö veranlassende Ursache dieser Krankheit angegeben worden ist. Deshalb muß man die Lhiere in möglichst reinen, geräumigen, luftigen, doch nicht der Zugluft ausgesetzten Ställen halten, bey starkem Than, Reif und naßkaltem Frühjahrs- und Herbstwetter nicht auötreiben, auf Reinlichkeit des Körpers achten, und nach Thnnlichkeit für gutes Futter und reines, nicht zu kaltes Wasser sorgen. So bald aber in der Heerde oder in dem Hofe bey einem oder mehreren Stücken die Krankheit schon zum Ausbruche gekommen ist, muß mau diese sogleich von den übrigen abgesondert halten, alle noch gesund scheinenden aber der Reihe nach untersuchen. Jene, bey welchen man trockenes Misten, trockene Schnautze, feurige Augen, beschwerliches Athmen und andere Zeichen der bevorstehenden Brustentzündung bemerkt, muß man vor dem völligen Ausbruch der Krankheit zu schützen suchen. Dieses geschieht dadurch, daß man Etter-bänder vorne am Brustlappen zieht, innerlich Kochsalz und Weinstein gibt, und bey einem höheren Grade der Athmungsbeschwerde kleine Aderlässe machen läßt. Dagegen gibt man den schwachen, sehr jungen und übel genährten Thieren, die zu kränkeln anfangen, ein Gemisch von Wachholder, beeren, Wermuth, Schwefel und Kochsalz, und sucht ihnen auch durch gutes nahrhaftes Futter zu Hülfe zu kommen. Vom io. December. 385 Da nun aber die Lungenseuche, und besonders die bösartige, ungeachtet sie nur eine Witterung--oder Fütterungskrankheit ist, doch mauchmahl ansteckend werden, und selbst ganz allein durch Ansteckung in einen Stall oder in eine Herde eingeschleppt werden kann, so muß man auch gegen diese Gefahr wachsam seyn. Daher soll man aus Orten, wo die Lungenseuche herrscht, gar kein Vieh ankaufen , und während dieser Zeit neu angekaufte Ochsen und Melkkühe nicht gleich zu den übrigen stellen; die Gesunden müssen von den Kranken gänzlich entfernt gehalten werden; die so abgesonderten kranken Thiere sind aber auch von eigenen Wärtern zu verpflegen, welche »em gesunden Vieh nicht nahe kommen dürfen, auch Tränkgeschirre und andere Stallgeräthschafken dürfen nie ohne vorherige sorgfältige Reinigung bey den Gesunden gebraucht werden, sobald sie nur in der Nähe der Kranken gestanden. Die Aeser der gefallenen Stücke müssen an einem entlegenen Orte geöffnet, besichtiget, und mit derselben Vorsicht, wie beym Milzbrand (§. 16), tief eingescharrt werden. Das Vieh, welches von der fauligen oder bösartigen Lungenseuche befallen ist, kann weder zum Genüsse geschlachtet, noch die Milch, Butter und die Abfälle von demselben genossen oder verkauft werden, weil sie eine ekelhafte und schädliche Nahrung für den Menschen darbiethen. Die Ställe, worin die mit bösartiger Lungenseuche behafteten Thiere gestanden, sind sorgfältig zu reinigen, und zu durchlüften, Geifer, Mist und andere Abfälle hinweg zu waschen, bevor man eS ohne Nachkheil wagen darf, neues Vieh einzustellen. IVs H a u p t st ü ck. II. Seuchenartige Krankheiten, die durch Ansteckung verbreitet werden. Die Hör »Viehseuche, Löserdürre oder Rinderpest. §. 27. der Löser- D i e Hör »Viehseuche (gemeine Vieh- Don ... _— leuche, Löserdürre, Magenseuche Ueber-I^ehüngüt». gälle, große Galle, Viehpest, R i n d e r- haum? Gesetzsammlung XVI. Theil. zg 386 Vom io. December. pest) ist eine der bösartigsten und verheerendsten Viehseuche», die bey unS meistens durch Ansteckung entstehet und verbreitet wird ; bey einem Zusammenflüsse schädlich einwirkender Ursachen aber auch ohne vorauögegangene Ansteckung entstehen kann, »nd dann mittels dieser letzteren weiter verbreitet wird. Die Ansteckung wird gewöhnlich mit fremdem, besonders aus entfernten Ländern kommenden Hornvieh eingebracht, verbreitet sich in jedem Falle schnell nach allen Richtungen, wo Hornvieh sich findet, und kann, wenn nicht die zweckmäßigsten Absonde-rungSmaßregeln ergriffen werden, in kurzer Zeit den Viehstand einer ganzen Provinz vernichten, indem stets der größteTheil des erkrankten Viehes getödtet wird. Diese Krankheit befällt nur daS Hornvieh; aber bey diesem ohne Ausnahme jung« und alte Thiere, von der verschiedensten Rare und Körperbeschaffenheit, gut und schlecht genährte, starke und schwächliche , auf der Weide eben so, wie im Stalle, wenn sie der Ansteckung Preis gegeben sind. §. 28. Kennzeichen In dem Verlaufe der Krankheit lassen sich ge-LöserdMee. wisse Zeiträume beobachten, in welchen sich verschiedene , deutlich wahrnehmbare Veränderungen ergeben. Diese sind folgende: l) der Zeitraum der Ansteckung, oder der Vorbothen deö nahen Ausbruches der Krankheit; 2) des AuöbrucheS der Krankheit selbst; 3) ihrer Zunahme, und 4) ihrer Höhe und Abnahme biS zur Genesung oder zum tödtlichen Ausgange. Erster Zeitraum. Der erste Zeitraum von der geschehenen Ansteckung, oder von dem durch andere schädliche Einwirkungen gelegten ersten Krank-heitSkeime, bis zum wirklichen Ausbruche der Krankheit selbst dauert 6 bis 8 Tage. Weil man in dieser Zeit aber Nichts auffallend verändert sieht, so hält man das Vieh gewöhnlich bis zum wirklichen Ausbruche der Krankheit für gesund; hat man aber schon einen Verdacht, daß Ansteckung Statt gefunden hat, und gibt auf die Thiere sorgfältig Acht, so bemerkt man doch auch schon in dieser Zeit mancherley Zufälle, welche die vorausgegangene Ansteckung oder eine sonstige sehr nachtheilige Einwirkung krankheit- Vom i o. December. 387 erzeugender Schädlichkeiten wahrscheinlich machen. Die Thiere stehen nähmlich traurig, träge und abgeschlagen, und haben einen schwankenden Gang; kommt man ihnen nahe, so zeigen sie sich oft unbändig, stöffig und tobend. Gegenden fünften, sechsten Tag hin hört man sie manchmahl in einem dumpfen hohlen Tone, und meist nur in einem einzelnen Stoffe husten, das Auge ist glänzend und stierblickend; die Freßlust bald sehr groß, bald wieder sehr gering; die Melkkühe geben abwechselnd bald mehr bald wieder weit weniger Milch, als gewöhnlich; das Haar auf dem Rucken ist gesträubt, und die Berührung in der Gegend der Lendenwirbel wird dem Thiere empfindlich. Zweyter Zeitraum. Meist mit dem siebenten Tage nach der Ansteckung, oder dem ersten Auftreten der Vorbothen erfolgt der Ausbruch der Krankheit mit heftigem Froste, Erschütterung der Haut, und Zittern der Hinterschenkel, worauf bald hernach Hitze eintritt, dabey stampfen die Thiere, und schütteln mit dem Kopse, werden oft wild, und knirschen mit den Zähnen. Von nun an wird die Krankheit immer deutlicher; die Thiere lasten Kopf und Ohren hängen, die bald heiß, bald kühl werden, die Augen sind glänzend, geröthet und starr; die Nase trocken und heiß; die Nasenlöcher werden beständig bewegt; das Flotzmaul ist trocken; das innere Maul hochroth und ungemein heiß, das Zahnfleisch schwammig, aufgedunsen und mit rothen Flecken besetzt; es erfolgt nun öfters ein trockener, kurzer, heftiger und dumpfer Stoß-husten, der dem Tone gleich kommt, wenn ein Mensch mit verhaltenem Munde hustet ; der Bauch ist etwas aufgetrieben; die Thiere stellen die Füffe unter demselben zusammen, krümmen sich, schauen sich öfters dahin tun, tappen selbst mit dem Maule dahiisi, wedeln mit dem Schweife, und halten ihn immer in die Höhe. Der Leib ist vom Anfänge her gewöhnlich verstopft, nun aber erfolgt schnell nach einander, wohl alle funsMinuten mit vielem Zwange der Absatz einer kleinen Menge von schwarzbrau-nein, trockenen und harten Miste, welcher wie verbrannt auösieht, und auf dem Boden nicht, wie gewöhnlich, einen Fladen bildet; der Harn geht selten, wenig und von heller Farbe ab; drückt 388 Vom io. December. man oben an der Lendengegend nur wenig, so biegen sie den Rücken schmerzhaft ein. Bey allem dem dauert die Freßlust noch immer fort, manchmahl wird das Futter sogar noch mit großer Hastigkeit verschlungen, und im Wiederkauen bemerkt inan auch noch keine Veränderung. Dritter Zeitraum. Zwey bis drey Tage nach dem eigentlichen Ausbruche der Krankheit oder am roten bis iiten Tage nach der Ansteckung, oder dem Beginnen der vorläufigen Erscheinungen (Vor-bothen) hört die Freßlust allmählig auf; die Thiere stellen sich vom Barren entfernt; das Schlingen wird ihnen beschwerlich; das Wiederkäuen geschieht langsam und unordentlich; die Milch wird wenig, wässerig und bläulich; die Augen werden trübe; die vor etlichen Tagen heiße, trockene Nase wird feucht und schleimig; das Flotzmaul wird glanzlos, dürr und rüssig; daö Athmen immer schnaufender, und beschwerlicher; durch den schwankenden Gang verrathen sie große Mattigkeit; zuweilen erheben sich unter der Haut Luftgeschwülste; besonder» am Rücken, welche beym Anklopfen rauschen und knistern ; der Mistabsatz ist unordentlich, bald feucht und locker, bald wieder Verstopfung; im Maule und am Zahnfleische geht die Hauc an manchen Stellen bey geringem Reiben schmierig ab; die Zähne sind locker. V i ert er Z ei tr a u m. Zn dieser Zeit (ungefähr bis zum zwölften Tage, vom ersten Beginnen des Krankheits-Processes an gerechnet) pflegt sich die Krankheit noch in manchen Fällen zur Besserung zu wenden; geschieht dieß aber nicht, so erreicht sie nun ihre größte Höhe. Von nun an hört Freßlust und Wiederkäuen gänzlich auf; das Schlingen ist verhindert oder sehr schmerzhaft; Ohren und Hörner sind abwechselnd heiß und kalt; die Augen trübe, tief eingesunken, wie abgestorben; aus ihnen so wie aus der Nase trieft eine schmutziggraue, zähe Feuchtigkeit, auS dem Maule ein schmieriger Geifer. Alle diese Ausflüsse, wie auch der Schweiß haben einen widrigen Geruch. Das Athmen ist stöhnend , ächzend, mit heftigem Schnaufen und Flankenschlagen; der Herzschlag bald fühlbar, bald un-fühlbar, bey jungen und schwächlichen Thieren oft prellend und pochend; der Pulsschlag sehr beschleu- Vom m. December. nigt, bey Kalbern oft 90 bis lvo Schläge in einer Minute; der Hinterleib gespannt und schmerzhaft; der Mist immer flüssiger und aashaft stinkend, zuweilen mit Blut vermischt, wird nur mit sichtbarem Zwange und oft mit Hervortreibung des an-geschwollenen Mastdarms abgesetzt; die Haut ist von Lust aufgetrieben, und rauscht oder knistert bey der Berührung wie Pergament; die Thiere sind schon so schwach, daß sie sich nicht mehr aufrecht erhalten können, und mehr liegen als stehen. Dieser Zustand kann oft 4 bis 6, ja bis 8 Tage dauern, ehe der Tod eintritt. Bevor dieser erfolgt, vermehren sich alle gedachten Zufälle bis zu ihrem höchsten Grade; Ohre», Hörner und Fusse erkalten gänzlich; Schweiß, Geifer, Nasenansfluß, Mist und Harn, so wie der Athem werden aashaft stinkend, das Athmen selbst geschieht mit der größten Anstrengung , bauchstössend, röchelnd und stöhnend, mit offenem Maule und weit aufgezogenen Nasenlöchern, die Thiere haben ein häßliches und ganz verkümmertes Aussehen; sie sind entweder sehr beängstigt, so, daß sie aus dem Boden sich hin- und herwalze», von Zeit zu Zeit gewaltsam aufraffen, und gleich wieder zusammeiistürzen, oder sie liegen ganz unbeweglich und wie bewußtlos, was besonders bey Kälbern der Fall ist; dabey fließt der jauchige, widrig riechende Mist auö dem hervorgedrängten, angeschwollenen, oft brandigem After, unwillkührlich ab; gewöhnlich wird der Hals gegen die eine oder andere Seite hin krampfhaft verdreht, oder eö treten auch andere allgemeine Zuckungen,unmittelbar vor dem Tode ein, welcher indessen bey manchen Stücken, besonders bey Kälbern und Schwächlinge», bey trägem, stillen Dahinliegen und Verdrehen deö HalfeS erfolgt. Bey einem bessern Ausgange der Krankheit erreicht sie diese Höhe gar nicht, sondern geht früher in Genesung über. Die Thiere werden munterer; das Auge wird heller; das Vordermaul wieder feucht und glänzend; der Kopf wird aufgerichter; daSAth-men freyer; Schnaufen und Husten lassen nach; statt der früher bestandenen Verstopfung oder statt deö Durchfalls tritt bloß weicheö Misten ein; die Freßlust wird wieder lebhaft, und das Wiederkäuen regelmäßig. Unter diesen Zeichen der rückkehrenden Gesundheit versiert sich allmählig die Mattigkeit «nd 39° Dom io. December. Schwäche; die Haut wird nun meistens mit trocke» nen, bräunlichen, wie räudigen Schuppen überzogen, die später abfallen. Zuweilen tritt mit der Genesung auch ein wirklicher, blatterähnlicherAusschlag am Rücken hervor, der zu Schuppen vertrocknet, und sanimt den an dieser Stelle befindlichen Haaren absällt. Trächtige Kühe pflegen im Zeiträume der Zunahme derKrank-heit zu verwerfen. §• 29* Kennzeichen Die Veränderungen , die man bey Eröffnung gefEnm Thie'.' der gefallenen Thiere findet, gehören auch zu den een. verläßlichen Zeichen der vorauögegangenen Löserdürre. Der Körper ist gewöhnlich sehr abgeniagert und eingefallen; die Augen sind in ihrer Höhle tief zu-rückgezogen; der Mastdarm ist oft auswärts gekehrt, weit hervorragend und brandig; das Fett ist verzehrt; das Fleisch mißfärbig und welk; die Blutadern enthalten dunkles, flüssiges Blut, meistens nur in sehr geringer Menge; unter der Haut findet man schwärzlich rothe Puncte vom ausgetretenen Blute; oft ist die Haut von Luft aufgetrieben. Bey Eröffnung des Bauches bemerkt man sogleich den ungemein rothen und stellenweise brandi. gen Darm-Canal, am auffallendsten aber am vier-ten Magen und Zwölffingerdarm (Bandldarm). Der erste Magen oder Wanst ist oft mit vielem grünen Futter vollgepfropft, und zeigt hier und da blaßrothe Flecken, dergleichen .sich auch am Netze und innen an der Haube »der am zweyten Magen finden; der dritte Magen oder Löser ist hart, sehr stark ausgedehnt, und mit Futter vollgestopft, welches in verdorrten, dunkelgrünen Schichten zwischen den Blättern des Magens eingeschoben liegt; die innerste Haut dieser Blätter geht mit dem trockenen Futter los, und bleibt an diesem kleben, unter wel. chem die Blätter hellrothe, rothblaue und schwarz-gefärbte Flecken zeigen; der vierte Magen (ÄäSma-gen oder Lab) so wie der Zwölffingerdarm ist durch. auS nach innen grünblau, schwarz und brandig; nach außen erscheinen nur rothe Stellen; eben so sind auch die Gedärme immer mißfärbig, und darunter am meisten der Mastdarm. Die Leber findet man mürbe, bläulichroth, fleckig, inwendig gelblich wie Vom io. December. 39* Lehmerde, die Gallenblase ist ungewöhnlich groß, und enthält eine ungemeine Menge einer dünnen, wässerigen, grünlich schwarzen oder braunen Galle, die Milz ist oft wenig verändert, bey trächtigen Kühen ist der Tragsack entzündet oder selbst brandig. Tie Lungen sind meistens zusammengefalleu, blaß, Melk, und nur zuweilen aufgelockert, vereitert oder brandig, das Herz weich und welk; die Luftröhre innerlich wißsärbig, oft brandig, mit röth-lichem, stinkenden Schaum angefüllt; der Kehlkopf, der Rachen , der Magcnschlund und selbst die innere Haut der Nasenhöhle sind meist schwärzlichblau, und zeigen oft angeätzte Stellen. §. 30. Diese Krankheit entsteht zuweilen in einzelnen, Den dem A«-von Ortschaften entfernt liegenden Hütten, wohin der röserdürre. niemahls ein fremdes Vieh kommt, und wo keine Ansteckung auöjumitteln ist. Sie mag dann durch folgende Schädlichkeiten herbeygeführt werden, die überhaupt den Gesundheitszustand des Hornviehes nachtheilig zu seyu pflegen, als: enge, feuchte, dunstige, sowohl mit gesundem als vorzüglich mit krankem Vieh überfüllte Stätte, schlechtes Futter oder Futtermangel, Ausdünstungen verwesender organischer Körper, Sumpflust, anhaltend nasie und schwüle Witterung, stinkende Nebel, öftere Verkühlung, Verhinderung des regelmäßigen Widerkäucnö, Mangel an Bewegung im Frcyen, oder Erschöpfung der Kräfte bey langen Trieben u. s. w. Bey einem Zusammenwirken mehrerer dieser Schädlichkeiten kann die Löserdürre obne Zweifel in sedem Lande ursprünglich erzeugt werden; verbreitet sich aber dann durch Ansteckung, das ist: durch Uebertragung des im kranken Körper entwickelten AusteckungSstoffeS auf unmittelbarem oder mittelbarem Wege. Meistens wird aber das AnsteckungSgift mit dem fremden, aus den östlich liegenden Ländern (Ukraine, Podolien, Volhynien, Moldau, Wallachey) eingetriebenen Hornvieh zu uns gebracht, und durch ein einziges angestecktes Thier bey der geringsten Unvorsichtigkeit weit im Lande verbreitet. Das AnsteckungSgift, das sich bald nach dem Ausbruche der Krankheit entwickelt, und mit ihrer 3yr Vom to. December. Zunahme immer bösartiger und häufiger wird, ist in allen Auswürfen deö kranken ThiereS enthalten, in der Hautausdünstung, im Geifer, im Rotze, in dem Dunste, der vom frisch gelassenen Blute oder vom warmen Fleische des eben geschlachteten Viehes anfsteigt; im Dünger und selbst im Hauche des kranken ThiereS. Es hängt sich überdieß auch an Wolle und wollene Zeuge, an Pelzwerk, Haare, Federn, Stroh, Heu, Holz u. dgl. auch an daö Fell anderer Hauö-thiere z. B. der Hunde und Katzen, so, daß eö sehr leicht weit und breit verschleppt werden kann, ohne daß dabey daS kranke Thier, von dem das Gift a«ö-geht, auö seinem Stalle gekommen wäre. Dieses Ansteckungsgift breitet sich endlich mit der Ausdünstung in der Luft selbst aus, wo es schon mehrere Schritte weit, und durch Luftzug noch weiter auf gesunde Thiere einzuwirken im Stande ist. Jn freyer, reiner und warmer Luft wird daö Gift, es mag sich wo immer angehängt haben, bald zerstört, d. h. eö verliert seine Ansteckungökraft ganz, ltd), oft schon in weniger, als 8 Tagen; bey naßkalter Witterung erhält eö sich viel längere Zeit wirksam. Am längsten bleibt cs aber unverändert, wenn eS vor dem Zutritt der Luft verwahrt ist, z. 93. im Dünger, der unter der Erde verscharrt wird. Solcher Dünger im Herbste auf das Feld gebracht, hat oft noch beym Aufthauen und Aufackern im folgenden Frühjahre durch Ansteckung des zum Ackern dahin gebrachten Hornviehes den Wiederausbruch der Löserdürre veranlaßt. Die Löserdürre setzt, wenn sie sich ursprünglich entwickelt, nur bestimmte Schädlichkeiten voraus, durch deren ungünstiges Zusammentreten, jener eigen-thümlick)e Krankheilö - Proceß zu Stande kommt. Ist sie aber durch Ansteckung bedingt, so kann sie unter den verschiedensten Umständen herrschen, und sich ausbreiten. Auch kann sie sich mit andern Krankheiten , die eben zu dieser Zeit herrschen, mit Lungenentzündung, Milzbrand rc. verbinden, wodurch dann die Seuche um so gefährlicher wird. DaS AnsteckungSgift der Löserdürre hat übrigens das Eigene, daß von demselben das Vieh, welches diese Krankheit einmahl überstanden oder durch-grsrucht has, sehr selten wieder angesteckt werden Dom io. December. 393 kann. Even so hat daS Gift auf die übrigen HauS-thiere, das Schaf, daö Pferd u. f. w. gar keine Wirkung. Ueberdieß will man auch noch bemerkt haben, daß solches Rindvieh, welches von durchge-feuchtem Vieh abstammet, seltener angesteckt wird, und die Krankheit viel leichter überstehet. §. 31. Zur noch sicheren! Bestimmung, daß eine unter Gang und D«-dem Hornvieh herrschende Seuche auch wirklich bit Löserdürre sey, dient die genaue Betrachtung ihre-Ganges und ihrer Verbreitung. In den Gegenden, wo diese bey nnü so mörderische Krankheit einheimisch ist, nähmlich in einigen Steppenländer» dcö russischen und türkischen Reiches, findet sie sich fast beständig unter den Herden, aber mit einem gelinderen Verlaufe und einer bey weitem geringeren Sterblichkeit. Unter den von dort hergetriebenen Viehherden befindet sich oft schon beym Austreiben tin oder das andere wirklich pestkranke Stück, oder es trägt den Ansteckungsstoff noch verborgen in sich. Es kann dann 6 bis g Tage mitgehen, ohne daß seine Krankheit eben auffallend wäre; kommt sie endlich zum Ausbruche, und wird daS Stück auch dann getödtet oder sonst zurückgelassen, so hat eö doch inzwischen schon wieder ein oder mehrere Stücke von der Herde angesteckt, bey denen es wieder mehrere Tage dauert, bis ihre Krankheit bemerkt wird. Auf solche Weise kann eine Viehherde, die selbst aus einer Entfernung von Hundert und mehreren Meilen hergetrieben wird, die Rinderpest mitbringen. Daß dabey die Herde in dieser Zeit nicht selbst ganz zu Grunde geht, ist leicht begreiflich, weil die kranken Stücke jedeSmahl entweder gleich abgethan, oder zurückgelassen werden , und weil diese fremden Rinder die Krankheit leichter überstehen; aber eben dadurch verbreitet sich die Rinderpest von Station zu Station in den Gegenden, durch welche die Handelsstraße führt, ja die Straße selbst kann durch den Dünger des kranken Triebviehes so verpestet werden, daß gesundes Vieh, welches bald hernach dieselbe Straße geht, angesteckt werden kann. Am häufigsten geschieht diese Verbreitung der Rinderpest in Kriegözeifen, wo fremde» Vieh w Vom io. December. größerer Menge eingetrieben wird, unter welchem zu einer solchen Zeit beym Aufkäufe eben keine sorg faltige Auswahl getroffen werden kann, und wo dann die angestrengten schnellen Märsche, die schlechte Pflege und Nahrung, Mangel an Ruhe beym Wiederkauen, die Einwirkung atmosphärischer Schädlichkeiten bey Tag und Nacht auf langen Trieben ic. sowohl beym fremden als einheimische» Vieh zur Ent-Wicklung und Ausbreitung der Seuche Veranlassung geben. Die Ansteckung aber und die Ausbreitung de» Rinderpestgiftes kann auf sehr verschiedene Art geschehen, alS: durch Zusammenkommen der gesunden mit pestkranken Thieren, oder durch bloße Berührung der Abfälle von Kranken, der Eingeweide, des Fleisches, der Milch, der rohen Häute, der frische» Hörner, deS frischen Talge» und Misteö, auch durch daS bloße Einachmen der Ausdünstungen von pestkranken Thieren. Ferner geschieht die Ansteckung durch solche Dinge, an welche sich Schleim, Geifer, Rotz, Mistjauche, Harn, Blut u. dgl. von kranken Thieren angeklebt hat, so wie durch solche, in welche sich nur der Dunst oder Schweiß von kranken Thieren gezogen hat, und die keine merkliche Ver-unreinigung dadurch erlitten haben: so hat man gesehen, daß die Ansteckung auf Straßen, Viehtriften, Weiden und an Bächen erfolgte, wo früher pestkranke Thiere herumgegangen, oder sich gelagert hatten, so wie sie durch Heu, Futter und Streustroh , durch Tränktröge, Barren, Nausen, und andere hölzerne Stallgeräthe, durch Haare, Pelze, Wolle und Wolldecken (Kotzen), ferner durch umher-laufende kleinere HauSthiere, Hunde, Katzen, Schweine und Geflügel mitgetheilt wird, welche Fleisch, Blut, Dünger und andere Dinge von pestkranken Thieren verschleppen, und in die Nähe der Gesunden bringen. Endlich aber, und daS meistens im Anfänge, wenn die Krankheit noch nicht recht erkannt ist, und man schon die daran befallenen Thiere gar nicht für verdächtig hält, durch die Menschen selbst, welche von den kranken Thieren zu den gesunden gehen, und daö AnsteckungSgist in ihren Kleidungsstücken zu diesen übertragen. Die Gelegenheit zur weiteren Ansteckung von einem einjigen kranken Thiere auf eine große Anzahl Vom io. December. 39$ gesunder wird bald durch Fleischhauer gegeben, welche ein krankes Stück für die Schlachtbank kaufen, und vorher noch mit dem einheimischen Vieh auf die Gemeinweide schicken-, bald durch Hirten oder Halter, welche zu Viehkuren in die Nachbarschaft berufen, das an ihren Kleidungsstücken haftende Gift von dort zu ihrer eigenen Herde mitbringen; bald durch das Durchtreiben eines kranken Stückes durch einen Ort, wo es die Straße bemistet, über welche dann das einheimische gesunde Vieh gehen muß. Die Rinderpest beobachtet bey ihrer Verbreitung, besonders im Anfänge, einen ziemlich regelmäßigen Gang. Beym Anfänge der Seuche ist es nähmlich gewöhnlich der Fall, daß durch daö fremde kranke Vieh nur ein einziges oder doch nur einige w e ni ge S tücke von dem einheimischen angesteckt werden. Dieses angesteckte Stück kann nun daö Gift nicht gleich wieder einem anderen mitthei-len, .weil es erst nach 6 bis rt Tagen offenbar krank wird, und dann erst der Anstecknngsstoff sich bey demselben zu entwickeln anfangt; cs braucht daher von der Zeit seiner geschehenen Ansteckung an, we-»igstens noch 8 biö 10 Tage, um aus sich selbst neues Ansteckungsgift zu erzeugen; nun erst steckt eS das benachbarte, oder die zunächst stehende» Stücke an, bey denen der Ausbruch der Krankheit wieder erst nach 6 bis 8 Tagen zu Stande kommt, wo sie nun fähig sind, wieder andere Stücke anzustecke«; nun aber findet daö Erkranken schon viel häufiger Statt, weil mit jedem neu erkrankten Stücke die Gelegenheit zur weiteren Verbreitung derAnsteckung sich vermehrt. Auf solche Art fällt in einem Stalle oft erst binnen 14 bid 17 Tagen nach der Ansteckung oder sonstigen ursprünglichen Entstehung der Krankheit daö erste Stück; binnen 7 Tagen darauf das zweyte, dann das dritte, dann aber oft schon alle übrigen zugleich, und wo in einem Stalle einmahl die Krankheit auö-gebrochen ist, bleibt selten ein Stück verschont, au» her jenen, welche schon früher dieselbe Krankheit überstanden, ober durchgeseucht haben. So geht die Krankheit von einem Stalle und Hofe in den andern, und von Dorf zu Dorf, so daß man den Weg, welchen sie nimmt, ordentlich verfolgen kann. In Orten, wo die Höfe und Stallungen an einander 3y6 Dom io. December. stoffen, verbreitet sich die Seuche viel schneller; in solchen Dorfschaften aber, wo die einzelnen Höfe, 20, 30 und mehrere Schritte von einander entferntsind, und wo die Einwohner weniger Gemeinschaft pflegen, wie eö in Gebirgsgegenden der Fall ist, ist auch daö Fortschreiten der Seuche mehr verzögert, und sie ist daher leichter anfzuhalten. In nahe an einander gebauten Höfen und Stallungen, kann schon die Luft den Ansteckungsstoff von den kranken Thieren zu den gesunden übertragen; in weiter entfernten ist dieses nicht wohl möglich. Zuweilen verbreitet sich daö Uebrl viel schneller in einem großen Umkreise, wenn die Ansteckung auf vielen Seiten zugleich geschieht, z. B. durch Fleisch von einem kranken Schlachtochsen, welches von vie-' len Parteyen gekauft, und in ihre Häuser gebracht wurde, oder wenn die Ansteckung auf Viehmärkten geschieht. Durch die genaueste Nachforschung aller Um-stände, welche über die Entstehung, den Gang und die Ausbreitung der Seuche Aufschluß geben, wird man mit Rücksicht auf die Veränderungen in den gefallenen Thieren auf die wirkliche Gegenwart der Rinderpest schlieffen können, auf welche Bestimmung und genaue Unterscheidung von andern damit Ähnlichkeit habenden Seuchen e» vornehmlich ankommt, um das Verfahren zu bestimmen, welche» dagegen eingeleitet werden soll. §. 52. Sen be»Mas,- Die Maßregeln sowohl zur Verhüthung, als RMder»est^iiber° auch zur Unterdrückung der schon ausgebrochenen »«upr. Rinderpest bestehen in solchen, welche der ursprüng- lichen Erzeugung der Krankheit, vorzüglich aber der Verbreitung des Ansteckungögiftes entgegenwirken; auf ärztliche Behandlung und Vorbeugung durch Heilmittel darf vermahlen nur wenig gebaut werden. Die Rinderpest ist eine so bösartige Krankheit, daß meistens neun Zehntel der Erkrankten, oft aber alle daran zu Grunde gehen. Ungeachtet der vielen dagegen angerühmten Mittel ist doch bisher noch kein einziges darunter als verläßlich anerkannt; die kräftigsten Maßregeln bestehen theilü in der sorgfältigen Beseitigung und Fernhaltnng alle» dessen, wa» auf da» Hornvieh schädlich einwirket, in der Vom .o. December. 3y? Reinhaltung der Thiere und Stalle, in der zweck-mäßigen Ernährung mit gesundem Futter, in gehöriger Lüftung der Ställes. w., theils in der Vermeidung einer Ansteckung. Die Verwahrung gegen die Ansteckung, als das sicherste und verläßlichste Mittel, daö gesunde Hornvieh vor der einmahl ausgebrocheuen und Verbreitung drohenden Krankheit zu schützen, geschieht durch gewisse Sicherungö-maßregeln, die entweder zu jeder Zeit beobachtet werden müssen, um ansteckende Krankheiten überhaupt, ,nnd insbesondere die Rinderpest von unsere» Herden abzuhalten, oder es sind solche, welche besonders daun befolgt werden müssen, wenn wirklich die Löserdürre in der Umgegend, im benachbarten Orte, oder gar in der Ortschaft selbst schon zum Ausbruche gekommen seyn sollte. §. 33. Die genaue Deobachtung der Verhaltungöre- Allgemeine und geln, welche hiermit zum Nutzen der Landwirthe cl^ein '%t @i* und Vrehbesitzer angerathen werden, ist von der al- -Herstellung ge. lergrößten Wichtigkeit, um ihren Viehstand gegen ^ 6,e 9tm6,r5 die Löserdürre sowohl, als gegen jede andere An-steckungökrankheit möglichst zu verwahren. i) Wo eS nur immer möglich ist, sollte der Viehbesitzer dafür Sorge tragen, daß er zu jeder Jahreszeit einen hinlänglichen Vor-rath von gutem, genußbaren Futter habe, umseine Thiere für den Fall einer herrschenden Viehseuche zu Haufe verpflegen zu können, und sie nicht mit allem übrigen Viehe auf die gemeinschaftliche Weide schicken zu müssen. r) Jedes aus einem fremden Orte an gekaufte S tück Melk-, Zug- oder Schlachtvieh darf, zumahl wenn im Orte, woher es kömmt, oder in der Umgegend irgend eine Viehkrankheit herrscht, von dem Eigenthümer nie sogleich zu dem schon vorhandenen Vieh in den Stall gestellt, noch viel weniger aber auf die Gemeinweide geschickt werden, sondern es soll in irgend eine abgesonderte Schupf« oder in den leeren Stand eines Pferdestalleö eingestellt, und durch 10 Tage lang beobachtet werden, um sich von der bleibenden Gesundheit und Unver- 398 Dom io. December. dächtigkeit desselben genau zu überzeugen. Die Gemeinde muß besonders auf den Fleischhauer im Orte ein wachsames Auge haben, und durchaus nicht zugeben, daß sein angekauftes fremdes Schlachtvieh unter die Gemeinherde komme; vielmehr soll er für seine zum Schlachten angekausten Thiere immer einen eigenen Stall haben, der von seinem Wirthschaftöviehstalle ganz abgesondert seyn muß. Wie in größeren Städten und Märkten überall schon die so nützliche Einrichtung der Fleischbeschau getroffen ist, so sollte es auch in den kleinern Ortschaften durchaus nicht vernachlässiget werde», daß beym Schlachten selbst jedesmahl ein Sachverständiger, z. B. der Wundarzt oder der Richter zugegen sey, um die inner» Theile des geschlachteten Thie-reS genau zu besichtigen, damit, wenn Spuren von Löserdürre, oder einer andern ansteckenden Seuche sich zeigen, sogleich jene Maßregeln ergriffen werden können, von welchen weiter unten die Rede seyn wird. 3) Dem Vie h hi r ten oder Halter im Orte und dem Meier oder Ober kn echte in Meierhöfen ist daö K u r i r e n des kranken Viehes in der Nachbarschaft durchaus zu untersagen, weil er auf diese Weise leicht ein Ansteckungögift unter die einheimische Herde bringen kann. Ohne Bewilligung deS Ortsvorsteherü soll er kein fremdes Stück Hornvieh unmittelbar vom Eigenthnmer in die Herde aufnehmen. Von jeder Erkrankung eines Stückes soll er sogleich dem Eigenthnmer und OrtSvorsteher die gehörige Meldung machen, damit dieses dann abgesondert zu Hause gehalten, und beobachtet werde. 4) In Orten, wo Viehmärkte abgehalten werden, oder wo solche Viehmärkte auch nur in der nächsten Nachbarschaft Statt finden, ist zur Vermeidung der so leicht möglichen Ansteckung darauf zu achten, daß man das Vieh nur ans solche Weiden treibe, die von den Marktplätzen entlegen sind, und zwar so, daß es auf dem Wege dahin auch gar nicht einmahl vor diese» Plätzen vorbey komme. Wo dieses nicht thunlich ist, soll man da- einheimische Vieh zur Marktzeit lieber ganz zu Hause halten. DaS zu Markte gebrachte Vieh soll aber.weder in die Ställe des Ortes untergebracht, Vom io. December. 399 noch zur Huthung mit der Gemeinherde zugelassen werden. Der Marktplatz sollte niemahlS im Orte selbst, sondern außerhalb desselben auf einem abseits gelegenen Platze seyn, der vom einheimischen Vieh weder als Straße noch als Weide betreten wird. 5) In Ortschaften, wo Schla ch t vieh tr ie-b e die Straße passiven, besonders in KriegSzeiten, ist es am sichersten, den Treibern gar nicht den Weg durch die Ortschaft zu gestatten, sondern dazu einen anderen außerhalb um dieselbe zu bestimmen. Wo dieses nicht angeht, müßten die OrtS-einwohner ihr Vieh so lange in Ställen eingesperrt halten, bis die ganze Triebherde vorüber gegangen, und die Straße von allem Unrathe, de» dar fremde Vieh zurückgelassen hat, gereiniget ist. Die Be. seitigung dieses Unratheö muß aber mit großer Vorsicht Statt sinden; er muß auf einen mit Pferden bespannten Wage» geladen, und an einem abseitigen , dem Vieh ganz unzugänglichen Orte an der Luft ausgebreitet, oder tief eingegraben werden; selbst der Knecht, der zu dieser Arbeit gebraucht wurde, muß seine Kleider wechseln, und einige Tage lang von dem einheimischen Vieh sich entfernt halten. 6) Wenn eine solche Verdacht erregende fremde Triebherde in der Nahe einer O r t s chast ü b er n a ch te n muß, so sind dazu solche Plätze zu bestimmen, die später vom einheimischen Vieh nicht betreten werden dürfen. Niemand soll zwischen dem einheimischen und fremden Vieh hin und hergehcn; dem Treiber und Händler sollen Lebensmittel und sonstige Bedürfnisse zum Platze hinauSgebracbt werden; die Gemeinde hat das Recht, das- Uebernachten derselben in den Wirthshäusern ganz zu verwehren. Von dem bey der Verpflegung der Triebherde übrig gebliebenen Futter darf nicht daö Mindeste für das einheimische Vieh verwendet werden. So lange ein solcher Trieb in der Nähe deö Orteö verweilt, müssen verläßliche Wächter aufgestellt bleiben, um zu verhindern, daß kein Stück von der Herde weg-geschwärzt oder KränklichkeitS halber heimlich verkauft werde. Wenn eines zurück bleibt, welches für ermattet ausgegeben wird, so muß rS wenig- ^oo Vom io. December. stenS 10 Tage ganz abgesondert von allem übrigen Vieh ausgestellt, und derjenige, welcher es zur Wartung übernimmt, von allen Viehställen und allem übrigen Hornvieh der Ortschaft entfernt bleiben; zeigt sich nur die geringste Spur oder ein Verdacht, daß da» Stück pestkrank sey, so muß es der Sicherheit wegen, und um größeres Unglück zu verhüthen, sogleich ohne Schonung erschlagen und tief vergraben werden. 7) In den Einkehrhäuser» auf der Straße soll von der Gemeinde zur Zeit einer Viehkrankheit darauf gesehen werden, daß die Wirthe fremde Zugochsen, die bey ihnen eingestellt werde», von ihrem eigenen Viehe entfernt halten, und alle Gemeinschaft zwischen denselben durch Lränkgeschirre, hin- und hergeschlepptes Futter, Zu - und llbgehcn der Knechte und Mägde sorgfältig vermeiden, und daß sie den Treibherden auf ihren in der Ortschaft selbst befindlichen Höfen durchaus keine Unterkunft geben. 8) Jede Gemeinde sollte endlich ihres eigenen Wohles wegen darauf bedacht seyn, einen sachkundigen und beglaubigten Mann, der selbst kein Rindvieh besitzt, aus ihrer Mitte aufzustellen, der 7 im Erkrankungöfalle irgend eines Stückes auö der Herde dasselbe in Beobachtung nehme, um wenn etwas Verdächtiges sich daran zeigt, oder wenn bald hernach »och ein zweytes und drittes neben dem ersten gestandenes Thier erkrankt, der Vorsicht halber alsogleich an die Vorgesetzte Behörde die geziemende Meldung zu machen, damit die gegen die wirklich ausgebrochen« Seuche erforderlichen Maßregeln eingeleitet werden können. Nur durch genaue Befolgung der hier ange-gebenen Regeln, wird die Löserdürre am sichersten abgehalten. Der Beweis davon ist schon häufig in jenen herrschaftlichen Meiereyen geliefert worden, wo man den Viehstand von der Löserdürre, die im ganzen Umkreise wüthete, völlig unangetastet erhielt, weil man beständig die sorgfältigste Abson-derung der darin aufgestellten Thiere beobachtete, nicht nur keine fremden Thiere, sondern auch keinen fremden Menschen in den Stall ließ, welcher sei- Bom io. December. 4»< tjefc Beschäftigung nach mit anderem Hornvieh , oder dessen Abfällen zu thnn gehabt hatte. §. 34. Wenn die Rinderpest in der Nähe einer Ort- Verhaktungsre, schaft wirklich zum Ausbruche gekommen ist, f» sind folgende Sicherung- - Anstalten mit der streng- Nähe schon zum sten Genauigkeit zu beobachten, welche bey dieser fürchterlichen Seuche um so nothwendiger sind, weil ohne dieselben der Verlust des ganzen Viehstgn-deö beynahe ganz gewiß zu befürchten ist. 1) In der ganzen Gegend, und zwar im Umkreise von mehreren Stunden soll kein Rindviehmarkt gehalten werden. 2) Es soll durchaus keine fremde Triebherde, noch inländisch aufgekanftes Hornvieh auf jener Straße transportirt werden, die durch den angesteckten Ort führt. 3) Mit diesem Orte muß aller Verkehr aufgehoben, oder doch möglichst beschränkt werden. Wech. selseitige unnöthige Besuche und Zuspruch« daselbst, und von dort her sind durchaus zu unterlassen, und eS ist gar nicht übertriebene Ängstlichkeit, sondern nur nothwendige Vorsicht, alle von dorther kommende Personen als verdächtig anzusehen, indem sie gar leicht in ihren Kleidungsstücken das AnsteckungSqift mitbrinqen können. Bey durchaus unvermeidlichem Verkehre mit den?. Orte, wo die Seuche ausgebrochen ist, ist doch wenigstens darauf zu sehen, daß bloß allein Pferde, nie» mahlS aber Hornvieh zur Bespannung dahin gebraucht werde, und daß die Hunde zu Hause gehalten werden; bey der Zurnckkunft müssen die Kleider geivdchselt, und alle Annäherung zu den einheimischen Thieren einige Tage lang vermieden werden. 4) Das Wichtigste ist, daß von den verdächtigen Orten her, weder Hornvieh, es sey gesund oder krank, noch Fleisch , Haute, Hörner, Uoschlitt, Milch und andere Abfälle eingebracht werden Wenn zur Zeit einer herrschenden Seuche Viehhändler, Fleischhauer, Gärber, Hirten und Abdecker sich nicht auSweisen können, Laß sie auS ganz unverdächtigen Gegenden kommen, und nichts mit sich Gesetzsammlung. XYI. The». 3°* Vom io. December. führen, was Ansteckung veranlassen kann: so wäre eS am sichersten, sie gar nicht in den Ort einzulassen. Auch Einheimische, die, wie es auf dem Lande nicht selten der Fall ist, als thierarztliche Pfuscher ihren Nachbarn in den nächsten Dörfern bey den pestkranken Thieren zu Hülfe kommen wollen , dürfen für jetzt nicht in ihre Heimath eingelassen werden, außer, wenn man sich versichern kann, daß sie vom einheimischen Vieh sich gänzlich entfernt halten werden. 5) Jedem Landwirthe ist zu seinem Vortheile zu rathen, daS Vieh jetzt so viel möglich in den Ställen zu halten, wo man es am sichersten vor Ansteckung zu hüthen im Stande ist. Sollte dieses wegen zu geringen Futtervorrathö nicht an-gehen, so vermeide man wenigstens solche Weiden, die an den Grund und Boden der benachbarten angesteckten Ortschaft gränzen, und gebe dem Hirten noch mehrere Wächter bey, um jede Gelegenheit zur Ansteckung um so sicherer gleich entdecken und abwenden zu können. 6) Jedes in dieser Zeit der Gefahr an waö immer für einer Krankheit oder auS unbekannt gebliebener Ursache gefallene Stück Hornvieh muß eröffnet, und von Sachkundigen besichtiget werden. Zeigen sich an dem Aase Merkmahle der Löserdürre, so ist eö gewiß, daß die Seuche im Orte eingedrungen fey; die Gefahr ist nun groß, und man muß folgende Regeln mit aller Genauigkeit in Vollzug setzen. §. 55. Berhattunzsre- Hat sich im Orte auch nur ein einziger Er-geln bcym Aus- krankungs • oder Todesfall an der Rinderpest trge* b-rptst o'rt»ben, so sind alle Anstalten schon so einzuleiten, selbst als wenn der ganze Ort verpestet wäre, weil nur dadurch der Fortgang der Seuche mit Zuverlässigkeit anfgehalten werden kann. Deßhalb muß: t) Um weiteres Unglück zu verhürhen, die Gegenwart der Löserdürre sogleich der OrtSobrigkeit angezeigt werden, welche dann sorgen wird, daß das dießfallS Nöthige geschehe, vor Allem aber der Ausbruch der Seuche allen Ortsbewohnern bekannt Vom io. December. 3o3 gemacht, fo wie auch den benachbarten Ortschaften die drohende Gefahr angezeigt werde 2) Muß sogleich der Viehstand des ganzen Orteö von den beorderten Kunstverständigen untersucht werden. Ist schon ein oder das andere Stück gefallen, oder auch nur sehr krank, so läßt man es im letzteren Falle auf einen ganz abseitigen und entlegenen Ort bringen (wobey der Wagen mit Pferden bespannt seyn muß), und daselbst erschlagen, und eröffnen. Bestätigt sich dadurch die Gegenwart der Rinderpest, so ist der Hof, in welchem das Stück gefallen, als ganz verpestet anzusehen, weil man annehmen kann, daß die Ansteckung schon weiter gegangen sey. Sind aber seit der Ansteckung noch nicht 6 bis 8 Tage verflossen, so ist es wahrscheinlich, daß dieses erst erkrankte Stück die Benachbarten noch nicht angesteckt habe. 5) In diesem Falle ist die Unterdrückung der Seuche am leichtesten, wenn daS kranke Stück sogleich ausgesührt, erschlagen und verscharrt wird. Es kann dann keine weitere Ansteckung erfolgen , weil sich kein Ansteckungsstoff mehr erzeugen kann. Doch muß auch alles übrige sich gesund zeigende Vieh aus dem Stalle entfernt, dieser aber wohl versperrt, oder auch vernagelt werden. DaS Vieh ist dann an einem entlegenen Orte, z. B. in einer entfernten Schupfe unterzubringen, oder in den Pserdestall deö Hofes einzustelleu, und io Tage lang unter genauester Beobachtung zu halten; zeigt sich binnen io Tagen kein neuer Erkrankungsfall, so ist man sicher, daß von der Seuche nichts mehr zu befürchten sey. 4) Sobald aber schon ein Stück gefallen, oder im höchsten Grade krank ist, so hat dieses gewiß auch schon mehrere nahe stehende angesteckt. In diesem Falle sollen außer dem in der Krankheit schon weit vorgerückten auch die ihm zunächst stehenden erschlagen, und mit den übrigen auf oben angegebene Weise verfahren werden. In der neuen Unterkunft, wo die verdächtigen Stücke hingebracht werden, ist es am besten, sie einzeln und abgesondert in Entfernungen von mehreren Schritten anzubinden; der nähmliche Knecht, der sie hierher gebracht hat, soll sie auch verpflegen, und vor Ablauf dertüBeobach-tungs- oder Eon tumaz - Tage dem Viehe des Or- 26 * 4°4 / Vom io. December. tes sich uicht nähern, auch mit sonst Niemanden auS dem Orte in Berührung kommen. 5) Ist in einem so angestecklen Hofe ein zahlreicher Viehstand, jo wird dieser in Haufen von 5 —■ 10 Stücken abgekheilt , und jeder von dem andern durchaus abgesondert gehalten, so, daß jede Abtheilung ihren eigenen Wärter erhalt, die nicht in Gemeinschaft mit einander kommen dürfen. Wo keine Stallungen sind, bringe man die Thiere in eine Au oder Waldung, oder in einen umzäun-ten Platz. Der Nutzen dieser Einrichtung besteht darin, daß, wenn in einem solchen Viehstande auch schon ein angesteckteS Stück sich befindet, die Ansteckung sich dann doch nicht auf die ganze Herde verbreiten, sondern nur auf einige wenige übergehen kann, die neben dem Kranken in der besonder» Abtheilnng sich befinden. 6) Gibt dann eines dieser Stücke Zeichen der Krankheit, so muß eö von den übrigen gleich weg-gestellt, oder auf wenigstens 15 Schritte weiter geführt , und dort angebunden werden; bemerkt man aber, daß die Krankheit wirklich ausgebrochen ist, so muß es in den abgesperrten Stall gebracht werden , welcher zum Spital bestimmt ist, und wo eS von einem erfahrenen Thierarzte behandelt werden kann. Die Viehabtheilung, in welcher sich früher das nun erkrankte Stück befand, muß nun unter noch strengerer Absonderung bleiben, bis man sieht, ob nach Verlauf von io Tagen nicht neuerdings ein Stück erkrankt ist. 7) Wo immer in einem Orte die Löserdürre zum Ausbruche gekommen ist, dort sind die Vieh, markte durchaus einzustellen , weil dadurch nur Gelegenheit zur Weiterverbreitung deS Gifts gegeben wird; auch alle Uebersiedelung der Einwohner mit ihrem Viehe sind zu dieser Zeit nicht zu gestatten , eben so wenig das gemeinschaftliche oder einzelne Austreiben deö Viehes auf Gemeinweiden. ö) Im Seuche »orte und dessen Umgebung soll nur mit Pferden gefahren werden; sämmtlicheS Hornvieh aber muß so lange in den Ställen versperrt bleiben, bis die, Seuche ganz getilgt, und die Erlaubniß deö Austriebes durch die Obrigkeit bekannt gemacht wird. Die Thüren der Ställe sind aber auch so genau zu verschliessen, daß weder n Vom io. December. Hühner, noch Hunde, Katzen u. dergl. durchschlupfen können; auf der Straße herumlaufende Hunde sind einzufangen, einzusperren, an die Kette zu legen, oder zu erschlagen, weil durch diese Thiere daS Rin» derpestgift leicht verschleppt werden kann. g) Beym Ausfuhren der gefallenen Stücke oder beym Ueberstellen des kranken und verdächtigen Viehes an einsame Orte soll so viel möglich ein wenig betretener und abseitiger Weg gewählt wer» den; aller Unrath, wovon er dabey verunreinigt wird, ist sogleich bey Seite zu schaffen, und zu verscharren. §. 36. ... Bisher ist noch kein einziges sicheresArzney. d.^ui- mittel zur Heilung oder Verhuthung der Sofetbum unbter da»«y,u bekannt. Das einzige und sicherste Vorbauungs-nehmenden Bor-mittel ist vollkommene Verwahrung der Thiere vor ' Ansteckung, was aber nur durch strenge Stallsperre erreicht werden kann, wenn zugleich die Leute, die sie warten und pflegen, von aller Gemeinschaft mit jenen sich enthalten, welche mit verdächtigem und kranken Viehe, oder mit den schon §. 50 genannten giflfangenden Gegenständen zu thun haben. Solche Stücke also, von denen man sicher ist, daß sie auf keine Weise angesteckt worden, bedürfen gar keiner anderen Behandlung,' als jener, welche überhaupt zur guten Pflege und Wartung gehört. Die wirklich verdächtigen oder erkrankten Stücke können nur mit Genehmigung, und unter der Ober» leitung der Behörde nach zweckmäßig getroffenen Veranstaltungen von einem dazu bestimmten Thierarzte behandelt werden. Dagegen sind alle unberufenen Thierärzte und Pfuscher, die von Stall zu Stall gehen, und gar oft die Seuche von einem Dorfe in das andere tragen, ohne Ausnahme abzu» weisen, und ihnen weder in angesteckte Ställe, oder zu kranken, noch zu den übrigen unter Sperre gehaltenen Thieren der Zutritt zu gestatten. Wenn aber auch verdächtige, oder solche Stücke, bey denen die Krankheit schon wirklich zugegen ist, unter gehöriger Vorsicht der Behandlung eines erfahrnen ThierarzteS übergeben werden, so ist es doch räthlich, jene, die schon mit aaöhaftem Durchfalle befallen, und so schwer krank sind, daß zu ihrer Ge- Dom io. December. nesung keine Aussicht mehr vorhanden ist, lieber ua» ter gehöriger Vorsicht wegzuschaffen, und auf dem zur Vergrabung der Aeser bestimmten Platze zu tobten, und tief zu verscharren, weil solche Stücke den Stall nur noch mehr verpesten, und daö Aufkommen der übrigen Thiere erschwere». §. 37. B&' Di- Aeser der an der Rinderpest gefallenen scharren der g,-Thiere, so wie auch jene schwer kranken Stucke, fallenen Thiere. die nicht mehr zu gehen im Stande sind, werden ohne Aufenthalt auf einem mit Pferden bespann en Wagen gelegt, und auf einen abseitigen, vom ge-sunden Vieh auf lange Zeit nicht zu betretenden Weg an einen Platz ausgeführt, der weit genug von der Ortschaft und allen Straßen entfernt, keiner Ueberschwemmung ausgesetzt, und gegen Zutritt deS Viehes durch Gräben, Umzäunungen oder Gebüsche hinlänglich versichert ist. Hier sind die Aeser, bey denen die Behörde die Ablederung erlaubt, durch den Abdecker sogleich abzuhauten; bey welchen dieses aber nicht Statt findet, sammt der Haut, welche durch mehrere Einschnitte ganz unbrauchbar gemacht wird, und sammt dem Blute und den sonstigen Abfällen in eine 6 Fuß tiefe Grube zu verscharren , auf welche die Erde dann sestgestampft, und mit Dornsträuchern bedeckt werden muß. Man versieht solche Orte überdieß noch mit einem War-nungszeichen, um sie für Jedermann kenntlich zu machen. Die Häute müssen nach dem Abledern ohne Verzug in die mit Kalk und Aschenlauge gefüllten Bottiche gelegt werden. In diesen werden sie mit Steinen beschwert, noch besser aber mit einem Schlosse versperrt, wenigstens zwey Tage gelassen, dann an einem sicheren Orte der freyen Luft durch o Tage auögesetzt, öfter unter dieselben ein Strohfeuer ge-macht, und hierauf zum Besten der verunglückten Eigenthümer in Verwahrung gebracht. Früher als 4 Wochen nach vollkommen beendigter Seuche dürfen sie nicht verkauft werden. Auf gleiche Weife wird auch mit anderen brauchbaren Abfällen, z. B. Un-schlitt, Hörner rc. re. verfahren; daö erster« muß auf dem Verscharrungsplatze noch ausgeschmolzen, und in reinen Gefäßen aufbewahrt, die Hörner tu Vom to. December. nige Tage in Salzwaffer gelegt, und dann getrock-net werden. §. 38. Selbst nach wirklich beendigter Seuche sind die Ben der swm. Anstalten zur Reinigung der angesteckten oder ver-dächtigen Ställe und Höfe eben so dringend nöthig, reinigten Ställe, als zur Zeit der herrschenden Seuche, um vor aller weiteren Ansteckungsgefahr sicher zn seyn. Ost kommt nahmlich noch nach Monathen und halben Jahren die Seuche neuerdings zum Ausbruche, bloß dadurch, daß noch wirksames AnsteckuugSgift in Ställen, am Dünger rc. sich festgehalten hatte. Um diese Gefahr ganz zu vermeiden^ sind foC> gende Maßregeln genau in Vollzug zu setzen: 1) Nachdem der Stall, worin auch nur ein ein» zigeS krankes Stück sich befand, von allem Vieh geleert worden ist, werden die Fenster geöffnet, damit die Luft wenigstens durch 10 bis 14 Tage lang die Ställe nach allen Richtungen durchstreiche Alle und schlechte hölzerne Futterdarren und Raufen werden verbrannt; die noch brauchbaren überall abgehobelt, mit heißer Lauge gewaschen, und zehn Tage lang zum Trocknen der Luft ausgesetzt. Steinerne Futterbarren werden bloß mit heißer Lauge gut abgewaschen, und daun mit Sand abgescheuert. Bey hölzernen Fußböden werden die Dielen ausgehoben, die zerbrochenen und morschen zerhackt und verbrannt, die brauchbaren auf beyden Seiten abgehobelt, und mit Lauge gewaschen; die Erde unter diesem Fußboden , oder wenn letzterer bloß aus Erde besteht, wird so tief ausgegraben, als die Mistjauche sich darin verseigt hat. Nach vollkommener Durchlüftung des Stalles, wird frische Erde eingeführt , fest gestampft, und wieder mit den gereinigten oder neuen Dielen belegt. War der Fußboden von Steinplatten oder Ziegeln, so werden diese auögehoben, ebenfalls mit heißer und starker Lauge gewaschen, und an der Luft getrocknet; die Erde unter denselben gleich der vorigen behandelt. Die gemauerten Stgllwande müssen abgekehrt, abgekratzt, und mit Kalk dicht übertüncht; hölzerne Wände aber abgehobelt, mit heißer Lauge abgewaschen, und nach dem Trocknen ebenfalls mit Kalk übertüncht werden. 4*8 Dom io. December. 2) Alle bey dem kranken Vieh gebrauchten Stallgeräthe sind sorgfältig zu reinige» ; Ketten und anderes Eisenwerk wird geglüht, oder doch mit heißer Lauge gewaschen; Stroh, Stricke, Decken, leinene Lappen, so wie alle Kleidungsstücke, welche die Leute bey der Beschäftigung mit dem Vieh an sich gehabt haben, sind zu verbrennen, oder wenn sie noch brauchbar sind, wenigstens mehrmahlö in Lauge zu waschen, und 14 Tage lang au einem warmen Orte zu durchlüften. 3) Auch das Holzwerk der Heuböden über den Stallungen ist wohl zu reinigen. Das daselbst aufbewahrte Futter muß weggeführt, an einem entlegenen Orte 14 Tage lang durchlüftet, und dann nur zur Fütterung für Schafe und Pferde verwendet werden. In den entleerten Heuböden darf man erst nach i4 Tagen wieder neues Futter unterbringen. 4) Der Dünger auö angesteckten Ställen, so wie die ausgegrabene Erde, wird mittels eines mit Pferden bespannten, und gut verwahrten Wagens an einen abgelegenen Ort auSgeführk, vergraben, und mit Erde verstampft. Die zum AuSführen gebrauchten Wägen sind auf dieselbe Weise, wie die Stallgeräthe zu reinigen; die Pferde aber zu waschen, und einige Tage hindurch so viel möglich in freyer Luft zu lassen. Die beym Ausführen des Düngers verunreinigten Straßen sind hinter dem Wagen her zu reinigen, und einige Wochen lang von keinem Rindervieh zu betreten. s) Auch die Menschen, die mit kranken Thie-ren und den Aesern beschäftiget waren, oder sich nur mit giftverdächtigen Stoffen verunreinigt haben, muffen sich Gesicht und Hände mit Essig und Sei-fenwaffer waschen, die Kleider wechseln, und dürfen erst dann wieder anderen Menschen und Thieren sich nähern. 6) Zur besseren Reinigung der Ställe, Geräth-schaften u. s. w. sind endlich auch die salzsauren Räucherungen zu empfehlen. Man vermischt nähmlich 2 Theile Kochsalz, und i Theil gepulverten Braunstein in einem irdenen Geschirre, setzt etwas Wasser hinzu, um eine breyartige Mischung zu erhalten , und gießt nach und nach i Theil Vitriolöhl (Schwefelsäure) dazu; die aufsteigenden Dämpfe erfüllen bald den ganzen Stall, dessen Fenster und Vom io. December. Lhüren man verschliessen und sich aus demselben entfernen muß. Für einen gewöhnlichen kleinern Viehstall/ sind 4 Loth Kochsalz, 2 Loth Braunstein und 2 Loth Vitriolöhl hinreichend. (Die Räucherungen mit Wachholderholz, Wachholderbeeren rc. sind nicht so wirksam, und der Fenersgefahr wegen mißlich.) 7) Wenn binnen 20 Tagen nach dem Todesfälle oder der Genesung des letzten kranken Thieres kein neues Stück mehr erkrankt, und ein völliger Stillstand eingetreten ist, so ist auch die Seuche alö beendiget anzusehen, und es können nun die verdächtigen, in der Sperre gestandenen Stücke, in ihre Ställe zurückgebracht werden, nachdem sie zuvor gewaschen oder geschwemmt, und dann abgetrocknet worden sind. Die Tilgung der Rinderpest gelingt aber zuverlässig in kurzer Zeit und mit sehr wenig Opfern, wenn alle Ortsbewohner aus eigenem guten Willen und in der sichern Hoffnung des guten Erfolges alles Dasjenige genau beobachten, was zur Abson-derung und Sperre gehört, wenn kein Erkrankungsfall verschwiegen, sondern zur Warnung für die übrigen Viehbesitzer sogleich bekannt gemacht wird; wenn mau gleich im Anfänge mit der größten Vorsicht vorgeht, und daS Eingeben von Arzneyen, wel-cheS ohnehin nur zur Ausbreitung der Seuche bey-trägt, übrigens aber gegen die Ansteckung fruchtlos bleibt, ganz und gar unterläßt, indem das einzige Heil hier bloß in der strengsten Absonderung der Kranken von den Gesunden gesucht werden darf. Die Pocken- oder Blatternseuche der Schafe. §. 59. Di-Scha fpo cke nb-steh-n in ei.,er dem Schaft viehe allgemein e.genthuml.chen höchst austeckenden vt)atnUud)t. Ausschlagskrankheit, die in unseren Gegenden bloß durch Ansteckung sich verbreitet, und die Schafe, einige wenige Fälle ausgenommen, bloß ein einziges Mahl in ihrem Leben befällt. Nach Umständen erscheint sie entweder gutartig oder bösartig, und im letzter» Falle pflegt sie sehr große Verwüstungen unter den Schafherden anzurichten. Gut- 4io Vom - o. December. artig ist die Pockenkrankheit gewöhnlich dann, wenn sie bey trockener, mäßig warmer Witterung unter ganz gesunden, gehörig ausgebildeten, in, Lande einheimischen und solchen Schafen auöbricht, die auf trockenen, guten Weiden und in reinen, geräumigen, luftigen Ställen gehalten werden. In ihrem regelmäßigen Verlaufe lassen sich fol-gende vier Zeiträume unterscheiden: 1) jener der Ansteckung, 2) des A u ü b r u ch e S, 3) der Eiterung, oder Reife und 4) der Abtrocknung. Der Zeitraum der Ansteckung erstreckt sich vom Augenblicke, wo das Blatterngift von dem Schafe ausgenommen worden ist, bis zum Hervorkommen des Ausschlages, gewöhnlich 6 Tage; jedoch bemerkt man meist erst in den letzten drey Tagen die Zeichen der geschehenen Ansteckung. Diese bestehen darin , daß die Schafe etwas steif gehen, und besonders an den Hinterschenkeln wie lahm zu seyn scheinen , daß ihre Stellung matt und traurig ist, die Augenlieder anschwellen, die Augen thränen und die Freßlust sich vermindert. Der Zeitraum des Ausbruches fängt am ?ten Tage mit einem oft kaum bemerkbaren Fieberanfalle an ; die Körperwärme ist jetzt merklich erhöht, be-sonders an den Ohren und an der Schnautze; die Augen sind mit vielen rothen Adern durchzogen; alle haarlosen Stellen sehr geröthet, heiß, und trocken; Freßlust und Wiederkäuen verschwinden; der Mist ist trocken und wenig; die Thiere stehen mit mehr unter dem Bauch gestellten Füssen, senken den Kopf sehr tief, hinken an den Hintersüssen. Ihr Athmen ist beschleunigt; eS fließt ein Heller weißlichter Schleim aus der Nase, und an allen Stellen des Körpers, wo die Haut nur mit wenig Wolle bedeckt ist, fahren rothe Fleckchen aus. Alle diese Stellen, besonders aber der Borkopf sind dann auch angefchwollen. Die HautauSdünstung wird reichlich, und verbreitet einen eigenen süßlichen Geruch. Der AuSbruch dieser Flecken dauert einige Tage lang, wobey sie sich allmählig in Pocken erheben, die nun zu eitern anfangeu. Diese Periode beginnt am 10. bis 11. Tage nach der Ansteckung und dauert bey 4 Tage. Vom 10. December. Die erhobenen, mit einem rochen Rande umgebenen Pocken werden nunmehr unter Erleichterung aller Arankheitszufälle weißlich oder gelblich , füllen sich mit einer dünnen, klaren gelblichen Flüssigkeit. Die Haut zwischen ihnen ist beträchtlich angeschwol-len ; dabey stellt sich schon wieder einige Freßlust ein. Mit dem 14. bis 15. Tage beginnen die Pocken schon abzutrocknen, und zwar jene zuerst, die die ersten im Ausbruche waren; der Eiter wird gelb, verdickt sich, und vertrocknet zu einem Schorfe oder Borcke, nach deren Abfallen eine kahle röthliche Hautstelle zurück bleibt, die sich bald mit Wolle bewachst. Zwischen den einzelnen Pockenstellen geht ebenfalls viel Wolle aus. Eßlust und Wiederkäuen stel-len sich jetzt vollkommen wieder ein, und die Genesung erfolgt um so geschwinder, je geringer die Menge der Pocken gewesen ist. Die böSartigenBlattern oder die Pockenkrankheit mit Faulfieber verbunden, hat einen viel schwereren und gefährlichen Verlauf. Sie kommen bey alten oder schwächlichen, kranken und schlecht genährten Schafen, bey sehr jungen Säuglämmern, bey welchen leicht das Maul so verschwillt, daß sie nicht saugen können, und bey edlem Schafvieh aus warmen Gegenden vor, welches n och nicht lange im Lande ist. Eine feuchte, kalte, nebliche Witterung, sehr dürre oder sumpfigte Weiden, Nahrungsmangel, übel beschaffene Ställe, überhaupt alle Umstände, welche den früher» Gesundheitszustand der Schafe verschlimmern, können dazu beytragen, daß die bey ihrem Ausbruche gutartigen Pocken in bösartige sich umwandeln. Ihr Ausbruch ist dann verzögert, der Kopf schwillt dabey sehr an, der Herzschlag ist pochend, und selbst auf der rechten Seite fühlbar, der Ausfluß au» der Nase ist zähe, gelb und trübe, der Mist weich und zuletzt ganz dünn, und das Thier geht schnell zu Grunde, manchmahl schon bevor noch die Pocken hervorgekommen sind. Die bösartigen Pocken erscheinen röthlichblau, flach und eingesunken, ohne sich recht zu erheben, sie sind mit einem bläulichen Rande umgeben, fließen mit den benachbarten zusammen, und enthalten Vom i o. December. gar keinen oder nur einen schlechten scharfen Eiter, dann sind sie aber auch meist tödtlich. Bey der Eröffnung der gefallenen Thiere findet man häufig die innere Fläche deö MagenS, der Gedärme, und die Oberfläche der Lungen mit Brandfleckchen besetzt, eben so den Kehlkopf, die Luftröhre, und den Ma-genschlund; im Herzbeutel ist gewöhnlich Waffer, und in den Eingeweiden vielfältige Zerstörungen. Auch jene Pocken, die mit einem minder bösartigen und bloß fauligen Fieber verlaufen, richten viele Verwüstungen an; den sie verbreiten sich an den Augenliedern, an der Nase und an dem Vordermaule, an verschiedenen Gelenken deS Fußes, und arten in tief fressende Geschwüre auS, so, daß oft die Augen zerstört werden, ganze Stücke der Vorderlippe zernagt werden und abfallen, die Gelenke bis auf den Knochen hinein angefressen werden, und dieThiere durch solche unheilbare Schäden allen Werth verlieren. Bey rauher naßkalter Witterung erscheinen zuweilen die Pocken groß, flach, auSgebreitet, hart und mit weniger Lymphe gefüllt, diese haben dann einen viel längeren und unregelmäßigen Verlauf. Von den wahren Schafpocken sind die u n e ch-ten oder sogenannten Steinpocken wohl zu unterscheiden. Diese kommen meisten» bey rauher Frühlingswitterung vor, erheben sich nur zur Größe eines Hirsekorns ohne ein merkliches Uebelbefinde» des ThiereS hervor zu bringen ; sie vertrocknen schon vom 3. bis 5. Tage nach ihrem Ausbruche, und sind niemahlS ansteckend, aber auch nicht vor der wahren Schafpocke schützend. §. 4o. spmng, und »m Die Schafpockenseuche scheint eben so wie die Anstkckimzsgifte Löserdürre (§. 30) ursprünglich aus einem wärmeren Himmelsstriche herzustammen, wo sie allein entwickelt, und in unsere Gegend nur durch fortschreitende und fortbestehende Ansteckung gebracht und unterhalten wird. Sie gehört daher nicht unter jene Krankheiten, die durch schlechte sumpfige Weide, durch Mehltha u und Reif, durch Futterverderbniß, durch üble Witterung u. s. w. verursacht wird, sondern es ist vielmehr eine tausendfältig bewiesene Sache, daß sie Vom io. Beeembeki auch unter den allergünstigste« Umstanden in eind Herde einreißen, und die gesündesten Schafe ergreifen kann, sobald nur Gelegenheit zur Ansteckung vorhanden war. Manche Schäfereyen bleiben 10 bis 20 und mehrere Jahre ganz davon befreyt; in vielen andern pflegt sie sich fast alle 3 bis 4 Jahre wieder einzu--finden, wobey sie immer, bey nicht gehinderten An-steckungöwegen, große Gegenden und ganze Provinzen nach allen Richtungen durchstreift. Das Gift entwickelt sich in dem Körper «ineü pockenkranken Schafes, und ist nicht nur in der Pockenflüffigkeit selbst, sondern auch in der Ausdünstung der Kranken und in allen Auswurfsstoffen derselben enthalten. In Dunstgestalt hängt es sich an verfchiedene andere Körper, durch die «S gleichfalls weiter verbreitet werden kann, z. B. an Holzwerk^und die Geschirre deS Stalles, an die Kleidungsstücke de» Schäfers und anderer Personen, die den Thieren— nahe kommen. Am allerleichtesten an Wolle und an wollene Zeuge und Pelzwerke. ES ist aber auch höchst flüchtig, und verbreitet sich als Dunst mittelst der Luft auf geraume Strecken weit, so, daß oft schon Schafherden bloß dadurch angesteckt wurden, daß man sie über Weiden oder Straßen trieb, wo kurz vorher pockenkranke Schafe gewesen waren. Wo immer diese Seuche in einer Herde einreißt, verschont sie wenig Thiere, so daß gewöhnlich kaum 1 Stück von so der Ansteckung widersteht, mit Ausnahme solcher, die schon früher einmahl geblättert hatten. Die natürliche Ansteckung geschieht am gewöhnlichsten dadurch, daß die Schafe daS dunstförmige Gift einathmen; bey der davon entstehende» Krankheit aber kömmt eö auf die Beschaffenheit dieses Giftes und die Anlage der Thiere an ; je böSar-tiger und heftiger nähmlich die Krankheit war, von welcher die Ansteckung auSging, und je kränklicher die Thiere selbst vor der Ansteckung sind, desto gefährlicher werden die Pocken; daher sie in mancher Jahreszeit, und besonders bey schlechter Beschaffenheit der Nahrung, so mörderisch zu seyn pflegen, da in der Herde ohnehin gewöhnlich schon viele 4»4 Vom io. December. Kräukler sind, die an der Faule, Ekelkraukheit, Lunge nfäule, Drehsucht, u. s. ro. leiden. So wie das Schafpockengift durch die Ansteckung sich vervielfältigt, und verbreitet, so können auch die an sich gutartigsten Pocken durch das Zusam-mendrängen der Kranken in sehr niedrigen, engen, heißen Schafställen in hohem Grade bösartig werden. h. 4i. Behandlung und Das Blatternfieber, der Ausbruch der Blat-Maüregel^ tern, ihre Eiterung und Abtrocknung sind einzig und allein das Werk der Natur, sie muffen ihren Lauf regelmäßig vollende», bevor die Genesung eintreten kann, und diese kann durch kein uns bekanntes Mittel befördert oder beschleunigt werden. Daher ist in der gutartigen Pockenseuche die ärztliche Behandlung sehr unbedeutend, oder man bedarf vielmeh? gar keines Heilmittels. Man gibt den Thieren bloß die gewöhnliche Salzlecke, und wo der Mist sehr trocken abgeht, gibt man das Kochsalz reichlicher, auch in Klistieren. Man reicht den Kranken etwas gutes Kleeheu, Hafer, Wicke, oder wenn ihnen das Maul mehr verschwollen ist, Mehltränke. Weil aber selbst die gutartigste Seuche doch häufig, wenn Lämmer, Schwächlinge, Kränklinge und dergleichen in der Herde angesteckt werden, in einzelnen Fällen bösartig und dann die weitere Ansteckung um so gefährlicher werden kann, besonders, wenn zugleich die Witterung nachtheilig ist: so besteht die erste und wichtigste Regel darin, daß man nicht nur die Pockenkranken überhaupt von den übrigen trennt, sonder» auch diejenigen, welche schon früher Schwächlinge und Kränklcr waren, abgesondert hält, wozu eine genaue Besichtigung der Thiere gehört, indem man sie, eines nach dem andern, auö dem Stalle läßt und durchsucht. Alle, a» denen noch nichts Krankhaftes zu bemerken ist, bringe man in andere Ställe unter, bey günstiger Witterung, auch im Freyen zwischen Hurten; des Nachts aber wenigstens unter einer gedeckten Schupfe. Die Kranken kann man entweder im Stalle lassen, wo sie bisher waren, oder wenn mau sie an einen andern Ort stellt, so muß derselbe doch immer lustig, geräumig, und weder z« kalt, noch zu warm seyn. 'SBom' *o?Deeember. 4*5 Jene Stücke, bey denen bösartige Pocken erscheinen, oder bey denen sich ein hoher Grad deS FaulfieberS mit Roß und Durchfall entwickelt hat, . muß man entweder ganz separat stellen, oder lieber auf einen entlegenen Ort ausführen, erschlagen und tief verscharren, da ihre, von Blattern ganz zerstörte Haut, ohnehin keinen Werth hat. Bey vielen der schweren Kranken kann man, besonders wenn sie vom Werthe sind, noch stärkende und flüchtige Arzneyen versuchen, vorzüglich Wachholderbeeren, Baldrian, Angelika, Kampfer und ge-röstetes Mehl. Doch ist die Heilung oft so mißlich, daß unter diesen Umständen leicht ein Dntt-Theil und darüber von den Kranken zu Grunde gehet. Die noch brauchbaren Häute der gefallenen Thiere müssen auf einem wohl verschlossenen Dachboden , oder an sonst einem abseitigen Orte, wenigstens 14 Tage lang aufgehängt bleiben. Die Wärter des kranken Schafviehes und alle, die ihm nahe gekommenen, auch nur in deu Stall getreten sind, müssen durchaus von den gesunden Stücken der Herde fern bleiben. Zur Abhaltung der Ansteckung müssen jederzeit gewisse Vorsichtsmaßregeln beobachtet werden, die bey veredelten Schäfereyen am allernvthigsten sind. Solche Herden sind von allen fremden Schafen, z. 95. dem Stechvieh der Fleischhauer, weit entfernt zu halten, selbst die zu ihnen gehörenden Hunde darf man nicht mit jenen der andern fremden Herde sich verlaufen lassen. Ihre 'Weiden dürfen von leßtern niemahls betreten werden, kein fremdes, neu angekaufteö Stück darf der Herde zugesellt werden, bevor eö nicht 8 bis 14 Tage lang in einer Art von Contumaz gehalten worden. Den Fleischhauern, Wollankänfern int Kleinen und überhaupt allen unbekannten, fremden Menschen ist der Eintritt in die Schafställe, das Anfühlen und Tariren der Schafe, daö Scheiteln ihrer Wolle durchaus nicht zu gestatten, wenn man nicht ganz versichert ist, daß sie früher bey keiner verdächtigen Herde gewesen waren. Am nothwendigsten aber sind solche Anstalten und die strengste Aufsicht zur Zeit, wo in der Nachbarschaft die Seuche herrschte. 4i6 Bock io. December- VorbauungS - Kuren sichern die Schafe durch, aus nichl vor der Krankheit/ weil es gar keine Arzney gibt/ die gegen die Ansteckung schützen fönti» te; jedoch ist eö gut/ zu solchen Zeiten fleißige Salzleckeu und besseres Futter zu reichen, damit die Thiere, im Falle sie von der Ansteckung getroffen werden/ die Krankheit leichter überstehen. h. 42. Don der Schaf- Die Vorsichtsmaßregeln gegen die Schaspocken-uberbfluut^11"3 seuche mögen noch so strenge befolgt/ die Abson-deruugö- und Sicherungsanstalten noch so genau auögcführt werden: so ist dieses doch niemahls von jenem sichern Erfolge/ wie bey der Rinderpest; denn das Ansteckungsgift der Schafpocken ist viel zu flüchtig , als daß man gegen dasselbe durchaus und jederzeit sich verwahren könnt«/ besonders da gewisse Jahrgänge die Wanderung der Seuche über ganze ausgebreitete Landstriche zu begünstigen, ja beynahe unvermeidlich zu machen scheinen; dazu kommt noch/ daß diese Seuche auch selbst unter günstigen Umständen ein Zehntheil der Herde hin» rafft, trächtige Schafe zum Verlammen bringt/ einen großen Verlust an der Wolle verursacht/ edle fremde Zuchtschafe und Sauglämmer am heftigsten angreift / unter üblen Umständen aber, die gerade die gewöhnlichsten sind, ein Fünftel, ja oft die Hälfte der Herde zu Grunde richtet. Daher war das Bedürfniß eines sicheren Verwahrungsmittels gegen diese verheerende Seuche schon längst fühlbar, und dieses hat man endlich in der Impfung der Schafpocken nach der Art, wie sie jetzt in allen ansehnlichen Schäfereyen deutscher und ungarischer Länder der österreichischen Monarchie betrieben wird, gefunden. Der wesentliche Nutzen bey der künstlichen Im-pfung der Schafpvcken besteht darin: Erstens. Daß die auf solche Weise durch Impfung oder durch künstliche Ansteckung hcrvor-gebrachte Krankheit lei chter verläuft, alö bi? vo, Einathmen des Giftes entstandene, in sofern man nur ein recht gutartiges Pockengift dazu verwendet, und nur gesunde Thiere damit geimpft werden. Dom io. December. 4'7 Z weytenS. Daß dieser künstlichen Ansteckung die gante Herde z u gleicher Z ei t unterworfen werden kann, mobur* die Seuche gleichförmig sich beendigt, und nicht viele Wochen lang schleichend sich verbreitet, in welcher Zeit vielfältige äußere Umstände dieselbe bösartig machen können. Drittens. Daß die Schafe, die die geimpften Pocken überstanden haben, nie mehr angesteckt werden, und also für die Zukunft von der Seuche ganz gesichert sind. Die unsicherste Impfung ist die sogenannte Nothimpfung, welche zu einer Zeit unternommen wird, wo die Seuche schon durch natürliche Ansteckung in die Herde ft* eingeschlichen hat, und wo die Absonderung zur Sicherung der Gesundheit wenig mehr fruchtet, weil die Ansteckung schon auf zu viele Stücke sich verbreitet hat; hier kommt eö darauf an, den Gang der Seuche abzukürzen, wozu man solche Schafe wählt, bey denen die Krankheit am gelindesten verläuft, und welche die wenigsten, dabey erhobene und reife, mit klarer gelblicher Limphe gefüllte Pocken haben, und impft damit mehrere ganz gesunde Stücke, von denen man am 1 tten bis irten Tag, wenn gute Pocken entstehen, schon einen großen Theil der Herde impfen kann Immer gehen aber bey dieser Impfung noch sehr viele Stücke verloren, weil der Impfstoff noch nicht gemildert ist, und weil sehr viele Stücke vor der Impfung schon auf dem gewöhnlichen Wege angesteckt sind, so, daß die Krankheit mit derselben Heftigkeit ausbricht, die der natürlichen Ansteckung eigen ist. Daher ist nur jene Impfung als zuverläß-licheS Verwahrungömitlel anzuempfehlen, welche vorbauungsweise und mittels besonderer Vorbereitung geschieht, und die Schutzimpfung genannt wird. §. 43. Die Schutzimpfung, wenn sie vollkommen ge-Von der Schützlingen soll, muß zu einer Zeit unternommen wer- impfung r>-r den, wo weder in der Herde selbst , noch in der ^^be?nöthi-Nachbarschaft die Pocken-Seucye herrscht. Sie muß gen Verfahren ferner an gesunden Schafen geschehen, und es soll insbesondere, immer nur ein schon höchst gemilderte« Jmpf-gift dazu gebraucht werden, nähmlich solches, wel-Gesetzsammlung. XYI. Theil. $7 4.8 Vom io. December. ches durch mehrere fortgesetzte Impfungen mit der aus Jmpfblattern erhaltenen Materie (Lymphe) end-lich so sehr gemildert worden ist/ daß es nur eine einzige Blatter an der geimpften Stelle hervorbringt/ deren Ausbruch und Reife mit gar keinen erheblichen Krankheitszufällen verbunden ist/ und die dennoch die Thiere vor jeder künftigen Ansteckung sicher stellt. Um einen solchen milden Jmpfungöstoff zu gewinnen / und Jahr auS/ Jahr ein zu unterhalten/ sind Anstalten nothwendig, die nur in sehr ansehnlichen Schäfereyen getroffen werden können. Mai> wählt bey einer natürlich herrschenden Pockenseuche ein recht gutartig blätterndes Stück Bei? langwierigen, mit Auszehrung verbundenen Krank-Ä e- heit der Lämmer, bey welcher eine besondere Erschlaffung und Verschleimung in der Luftröhre und Lunge Statt findet, und wobey lange, feine und fadenförmige Würmer sich darin erzeugen, und in Knoten und knäuelartigen Verflechtungen daselbst anhäufen. Diese Würmer, die sogenannte» Lungenwürmer, Luftröhrenkratzer verstopfen zum Theil die Luftröhre und viele Seitenzweige derselben gänzlich, dabey haben die Thiere beständig einen trockenen Husten, wobey jedoch manchmahl ganze Klumpen von Schleim, welcher eine Menge Fadenwürmer enthält, ausgeworfen werden; die Schafe magern zusehends ab, sie reiben sich mit der Schnautze an den Wänden und Rauffen im Stalle, der Augenstern ist stark erweitert und starr, daö Weiße im Auge bläulich, die innere Nasen- und Maulhaut blaß und schleimig, die Haut und Wolle, die Mistentleerung verhalten sich so wie bey faul, süchtigen Schafen. Häufig sterben solche Thiere plötzlich durch Erstickung; geschieht dieses aber nicht, so verfallen sie in ein Faulfieber und Auszehrung, welche ihrem Leben bald ein Ende macht. Obwohl erwachsene Schafe von dieser Krankheit nicht frey sind, so sind ihr doch am häufigsten Sauglämmer und Jährlinge unterworfen. Bey der Eröffnung der gefallenen oder getöd-teten Stücke erhält man oft erst vollkommen Gewißheit über diese Krankheit, wenn nicht früher schon bey ihrem Leben durch daö Husten ein Theil dieser Würmer auögeworfen wird, wie eö zuweilen der Fall ist. Außer den schon früher erwähnten Erscheinungen ($. 46) findet man ergossenes Wasser in der Brusthöhle, welke und erschlaffte Lungen, auf deren Oberfläche Knoten, welche Schleim, und eine Menge der früher benannten Fadenmürmer enthalten, die man auch in der Luftröhre und ihren Zweigen häufig an trifft. Die Zeit, wo diese Seuche am gewöhnlichsten herrscht, ist der Spätwinter und Frühling bey naßkaltem Wetter, und überhaupt bey kühlen und Vom m. December. 433 nassen Jahrgängen. Die einmahl auSgebildere Krank-heit ist so wenig heilbar, als die Egelseuche, und um so viel verderblicher alö diese, weil die Thiere gewöhnlich schneller daran zu Grunde gehen, und weil sie meistens Lämmer befällt, so, daß die Nachzucht dadurch aufgerieben wird. Die Anwendung der Arzneymittel ist gewöhnlich ohne Erfolg. Will man jedoch Heilmittel versuchen, so können sie höchstens im Beginnen der Krankheit von einem Erfolge seyn, und es können in diesem Falle die bey der Egelkrankheit benannten angewendet werden, denen man noch für ein Stück 'JLoth von dem Pulver von gedörrtem Ameisenhaufen beysetzt. Die Verwahrung der gesunden Schafe vor diesem Uebel bestehet in der Befolgung jener Regeln, welche bey der Fanlseuche angeführt worden sind. Eben so, wie bey der Egelseuche gibt das Gesetz dem Käufer solcher Schafe zwey Monathe Zeit zur Rückklage, und der Verkäufer muß die Kränk-linge zurück nehmen, wenn das Uebel vor Verlauf dieser Gewährzeit erkannt wird. §. 49. Die Rotzkran khett oder Ritzigkeit der Rotzkrankheit Pferde ist eine langwierige und im hohen Grade "»d Samwurm ansteckende Krankheit, welche entweder nach voraus gegangener Drüse oder Strenge! sich von selbst entwickelt, oder durch Ansteckung von damit behafteten Pferden ans andere gesunde übertragen wird. Das erstere geschieht gar häufig bey jungen Pferden, wo selbst die gutartigen Drüsen, und der einfache Strenge! durch verschiedene ungünstige Umstände sich so sehr verschlimmern können, daß daraus ein schleichendes und bösartiges Uebel entsteht. Der Ausfluß aus der Nase, der früher gelb, dicklich und gleichförmig war, wird jetzt wie geronnen , und mit klumprigen, käseartigen Flocken vermischt, die innere Nasenhaut wird mit röthlichen Streifen und Tupfen gefleckt, die vielleicht früher heiße, schmerzhafte Drüsengeschwulst unter den Ganaschen, die in den häufigsten Fällen der Art immer an einer oder der anderen Seite sitzt, und daher einseitig ist, wird nun schmerzlos, hart und Gesetzsammlung XVI. Theil. 28 4a4 Dom io. December. schwer beweglich; sobald nun der Ausfluß aus der Nase klebrig wird, und an die Ränder der Nasen« löcher als ein schmutziger Schorf sich anlegt, so ist die Drüse schon als verdächtig zu erklären, welche gar leicht in den Rotz nd.rgehen kann. Dieser böse AuSgang ist besonders dann zu fürchten, wenn die drüsigen Pferde dämpfig ath-men, und ein struppiges Haar haben. Allmahlig wird ein schnaufendes Geräusch beym Athemholen immer deutlicher hörbar, die innere Nasenhaut wird welk, schmutzig und mißfärbig; der an Farbe grün* liche, aschgraue oder bräunliche und zähe Ausfluß legt sich schorfig immer mehr an den Rand der Nasenlöcker an, und ist häufig nur einseitig, oder doch aus der einen Nasenöffnung häufiger als auS der anderen. Die Drüsengeschwulst ist meist einseitig, hart, unbeweglich und ganz schmerzlos; erst später kommen dann die Rotzgeschwüre in der Nase zum Vorscheine, oft aber sitzen sie so hoch oben, daß man sie beym Leben deS Thieres nicht sehen kann. Auch ohne alle voraus gegangene Krankheit anderer Art, bey bisher vollkommen gesund gewesenen Pferden kann der Rotz durch Ansteckung mit dem Notzgifte sich entwickeln. Wenige Tage nach einer solchen Ansteckung stellen sich schon allerlcy KrankheitSzufälle ein, verlorne Freßlnst, Traurigkeit, schneller Athem, die sich aber später wieder zu verlieren pflegen. Die Ganaschendrüsen schwel-len an, und diese Geschwülste sind gewöhnlich ein» seitig, festsitzend und hart. Innen an der Mascn-haut zeigen sich bald rothe Tupfen und Streifen, anfangs ein klarer, wässeriger Ausfluß, der aber bald gelblich ober grün wird, aber noch immer durchsichtig bleibt. Nun entstehen auch schon kleine Bläschen in der Nasenhaut, vorzüglich an der Scheidewand herab, welche bald aufbrechen, und sich in Geschwüre mit aufgeworfenen Rändern, und blassem speckigen Grunde verwandeln. Wird daö Athmen nun auch schnaufend, so beweiset dieses, daß solche Rotzgeschwüre auch höher hinauf in der Nasenhöhle sitzen, in welchem Falle die Krankheit schon durchaus unheilbar bleibt. Wenn auch die Pferde in diesem Zustande an ihrem übrigen Körper nichts krankhaftes äußern, Vom io. December. 435 die Freßlust und Verdauung lebhaft, und alle übrigen Verrichtungen wie bei) Gesunden sind, so ist ihr Nasenaußfluß dennoch schon ansteckend. Das noch örtliche Uebel nimmt nun allmählig so zu, daß nicht allein die ganze Schleimhaut, sondern selbst die Knochenblätter der Nasen- und Stirnhöhlen von der Rotz - Materie angegriffen werden. Der Nasenausfluß wird nun sehr trüb, aschfarbig, schmierig, mit Blutstreifen und kleinen schwärzlichen Puncten, die von angegriffenen Knochen herrühren, und widrig riechen. Die mißfärbigen, krebsartigen Geschwüre (Schanker) in der Nasenschleimhaut vermehren und vergrößern sich täglich, die Haare sträuben sich auf, allenthalben entstehen wässerige Geschwülste, und oft Wurmbeulen. Die verhärteten Drüsenknoten unter den Ga-naschen sind jedoch nicht bey allen rotzigen Pferden zugegen, und es bedarf daher bey der Beurthei-lung der des Rotzes verdächtigen Pferde eine um so genauere Untersuchung, als von betrügerischen Menschen so häufig alle möglichen Mittel angewen-det werden, um das Uebel zu verheimlichen. Ben der Eröffnung rotziger Pferde nach dem Tode ergeben sich selbst in zweifelhaften Fällen häufig die überzeugendsten Beweise von dem Daseyn dieser Krankheit durch die Zerstörungen, welche nach den verschiedenen Graden des liebele, bald hoch oben, in der inneren Haut der Nasenhöhle, in den Muschelbeinen, in den Stirn- und Kinnladenhöhlen, in den Halsdrüsen und in der Luftröhre sich vorfinden. Die Geschwüre, der Bein-fraß, der in Klumpen angesammelte Eiter findet sich jedoch oft nur an einer Seite des Kopfes, in welchem Falle der Ausfluß auch nur aus einer Nasenhöhle Statt findet. Sehr häufig zeigen sich auch Zerrüttungen aller Eingeweide, die in der Brust und Bauchhöhle liegen. Gar oft werden nähmlich die Lungen knotig, mit kleinen grieSarkigeu Körnern erfüllt, die Gekrösdrüsen in der Bauchhöhle verhärtet und ge-schwürig angetroffen. Von der . Nasenhöhle auS setzen sich die Geschwüre nicht Wen auch gegen den Rachen und die Luftröhre hinab sort, so, daß 436 Vom io. December. sich auch in der letzteren vom Eiter angefressen ge-schwürige und aufgelockerte Stellen finden. h. 50. Don den Vor- der Nutzlosigkeit aller Mittel, welch» zur^D^hüthung bisher gegen die ausgebildete Rotzkrankheit ange-der Rohan, wendet worden sind , und bey der Leichtigkeit, mit steckungen. »vrlcher diese verderbliche und unheilbare Krankheit von einem Pferde auf das andere übergehen kann, wird eine sorgfältige Aufsicht zur Verhüthung der Weiteransteckung erfordert, welches auch wirklich durch besonders darüber bestehende Gesetze öffentlich Ungeordnet, und strenge gchandhabt wird. Die Ansteckung eines gefunden Pferdes erfolgt, wenn die Rotz-Materie, der Eiter oder Schleim des kranken mit der inneren Nafenhaur deö gesunden in unmittelbare Berührung kommt; ferner, wenn daS Gift in eine andere, aber wunde Stelle der Haut geräth. Am häufigsten geschieht die Ansteckung der Pferde dadurch, daß sie mit einem rotzigen aus einem Barn fressen, aus demselben Eimer getränkt werden, und dabey ihre Nase von dem Ausflusse des kranken berührt wird. Aber nicht nur die Rotz - Materie allein, sondern auch daS Blut, der Harn, der Speichel und der Schweiß von rotzigen Pferden sind verdächtig. Wenn aber diese Flüssigkeiten einige Zeit der Luft und Wärme ausgesetzt sind, so verlieren sie ihre Ansteckungskraft gänzlich. Außer den Stallgeräthschaften können Geschirre, Decken, Trensen rc. von rotzige» Pferden zur Ansteckung gesunder Pferde Gelegenheit geben, bey welchen sie gebraucht werden, wenn sie mit ftischem Rotzeiter besudelt sind. Um nun aller Entstehung deö Rotzes durch Ansteckung entgegen zu wirken, erfordert die Vorsicht, durchaus kein rotziges Pferd zu dulden. Rotzige, oder des Rotzes verdächtige Pferde dürfen weder mit anderen auf die Weide gelassen, »och in Stäl-len, wo gesunde Pferde stehen, aufgestellt, noch mit solchen jemahlS zusammen gespannt werden; vielmehr ist jedes Pferd, an welchen die Ritzigkeit aus mehreren Kennzeichen erwiesen werden kann, sogleich dem Waasenmeister zur Vertilgung zu übergeben. Pferde, bey denen die Rotzkrankheit noch Vom i c». December. 437 nicht ganz ausgebildet ist, oder die bloß a» verdacht tigen Drüsen leiden, sollen der thierärztlichen Behandlung Übergeben werden, und während derselben so lange von allen übrigen gesunden streng abgesondert bleiben, bis sich der Ausgang in Besserung oder in Rotz entschieden hat. Daher müssen solche verdächtige Pferde durchaus ihre eigenen Wärter, Decken, Striegel, Tränkgeschirre, Halfter und dergl. haben, die bey anderen Pferden nicht gebraucht werden dürfen. In Einkehrhäusern sollen die Barn und Tränkeimer sorgfältigst gereinigt werden, so oft andere Pferde einzustellen kommen. Der Stall, in welchem ein mit Rotz oder verdächtigen Drüsen behaftetes Pferd gestanden, ist an den Mauerwänden frisch mit Kalk zu übertünchen, die Raufen, Barn, Streubäume, Tränkgeschirre sind mit heißer Lauge rein zu waschen, Holzwände, so viel als möglich abzuhobeln, die Streu zu verbrennen, oder unter den Dünger zu scharren ; das Eisenwerk auszuglühen, und alles durch längere Zeit wohl zu durchlüften, wo nur immer «inAnsteckungsstoff hasten könnte, bevor man es wagen kann, gesunde Pferde wieder darin unterzubringen. Die Zeit, binnen welcher nach dem Kaufe eines solchen Pferdes die Wandlungs - oder Rückklage vor Gericht geführt werden kann, ist gesetzmäßig auf fünfzehn Tage bestimmt. §. 51. Der Wurm (Hautwurm., fliegender Hautwurm), ist ein, so wie der Rotz nur dem Pferdegeschlechte eigenes, ansteckendes Uebel, welches aus an einander gereihten Beulen oder Knoten und Geschwüre» in der Haut erkennt wird, die an verschiedenen Stellen des Körpers zum Vorscheine kommen. An Pferden, bey welchen dieses Uebel sich all-mählig ausbildet, bemerkt man im Anfänge keine auffallenden Krankheitserscheinungen ; erst nach und nach vermindert sich die gewöhnliche Munterkeit des Thieres, seine Augen werden matter, seine Haare aufgesträubt, die haarlosen Stellen (innere Nasen-und Maulhaut) blässer, im inner» Augenwinkel sammelt sich zähe, klebrige Thränenfenchtigkeit. 438 V»m jo. December. Die sogenannten Wurmbeulen kommen dann einzeln oder häufiger, wie an einer Schnur an einander gereihte Knoten zum Vorscheine, und zeigen sich am Kopfe an der Vorderlippe, an den Seiten -theilen des Gesichtes, am Halse, an den Schenkeln, dem Geschröte oder dem Euter. Die ersteren kommen immer entweder an dem Kopfe, oder an der innern Seite der Hinterfüße zum Vorscheine, von wo aus sie sich weiter verbreiten. Nicht selten gehen der Entstehung dieser Wurmbeulen auSge-breitete Anschwellungen an verschiedenen Theilen deS Körpers, an der Brust, am Bauche, an den Füßen voraus, die bald verschwinden, und wieder auf das Neue hervorkommen. Diese Geschwülste sind im Anfänge schmerzhaft, und wenn sie sammt den Wurm-beulen sehr schnell nach einander hervor kommen, und sich über den Körper verbreiten, so nennt man dieses Uebel den fligenden Haut wurm. Rach mehreren Wochen pflegen die Anfangs harten Wurmbeulen weich zu werden, brechen auf, und verwandeln sich in kleine, runde, mißfärbige etwas vertiefte Geschwüre mit wulstig speckigen Rändern, anS welchen meistens, eine dünne, scharfe mißfarbige Jauche hervorkömmt, die an den Ge-schwürrändern, oder wo sie sonst 'hinfließt , sich speckartig anlegt, und die Haare zusammen klebt. Oft dringen diese Wurmgeschwüre tief in die Haut, greifen die knorpeligen und sehnichten Theile an, und so, wie sie sich mehr ausbreiten, schwellen die Füße; besonders werden die Hinterschenkel oft ganz plump und unförmlich; bald zeigen sich auch harte Drüsenknoten unter den Ganaschen, ein langwieriger, verdächtiger NasenauSfluß und rin schnaufendes dämpfiges Athmen. Auf solche Weife entwickelt sich anS dem Haut-wurm sehr häufig der Rotz; besonders gefährlich sind diejenigen Wurmbeulen, welche am Halse, an der Vorderlippe und an den Bug- und Leistendrüsen entstehen. Die Ursachen, welche dieses gefährliche Uebel hervorbringen, sind mannigfaltig, und nicht selten dieselben, wie beym Rotz. ES entsteht bey alten entkräfteten Beschälern; bey dem Aufenthalte in sehr unreinlichen dumpfigen Ställen, bey schlechter Nahrung, sumpfigen Weideplätzen, bey langwieriger «yd Vom io. December. 439 ausgebreiteter schlechter Eiterung, oder Verschwörung äußerer oder innerer Theile; bey fortwährender Kränklichkeit und allgemeiner Schwäche, oder auch bey völlig gesunden Pferden, durch Ansteckung mittels des Eiters auö Wurmgeschwüren. Häufig geschieht es, daß rotzige Pferde wurmig werden, eben so oft geht der Wurm voraus , und es kommt dann in der Folge der Rotz hinzu. Wenn der Wurm in keinem allzuhoheu Grade zugegen ist, die Wurmbeulen nur an einige» einzelnen Stellen, nicht über den ganzen Körper verbreitet und mit keiner andern Krankheit verbunden sind, gelingt die Heilung noch durch Anwendung schickli« eher innerlicher Mitte! und Zerstörung der Wurmbeulen , welche Behandlung aber nur mit Verläßlichkeit von einem Thiergrzte besorgt werden kann. Da der Wurm eine ansteckende Krankheit ist, so müssen dabey dieselben Vorsichtsmaßregeln einkre-ten, wir bey dem Rotze. Insofern als er jedoch noch eher heilbar ist, als dieser, so wird man die Thiere nicht tödten dürfen, wenn nicht schon Rotz damit verbunden ist, sondern für die genaueste Absonderung von anderen Pferden während der ärztlichen Behandlung sorgen. Indem Rotz und Hautwurm nicht nur ansteckend, sondern auch erbliche Krankheiten sind, so wird sich jeder Pferdezüchter vor dergleichen Beschälern und Zuchtstuten hüthen, indem er Gefahr läuft, daß die Füllen dieselbe Anlage zu Rotz und Wurm ererbt haben , und dann später bey ihnen in die wirkliche Krankheit übergeht. Wenn ein Pferd nach dem Kaufe als wurmig erkannt wird, so ist dem Käufer zur Wandlungsklage ein gesetzter Termin von 30 Tagen eingeräumt. Schabe oder Räude. §. 52. Die Schabe (Krätze, Räude) ist eine an, Schabe der steckende Krankheit, bestehend in einem Hautaus- Pt"ve. schlag, der durch Schuppen, Bläschen und kleine nässende Geschwüre an einzelnen Stellen der Haut-oberfsäche sich zu erkennen gibt, welche ein beständiges Jucken verursachen, so, daß die Pferde, wo immer und so oft sie nur können < m» glle» Wan» 44° Dom io. December. den, Streubäumen, Barn und an den neben ihnen stehenden Pferde» sich reiben, oder sich selbst mit den Zähnen daran kneipen. Die Haut scheint an den räudigen Stellen oberflächlich trocken, wie bestaubt, unter diesen staubähnlichen Schuppen aber finden sich kleine, nässende Geschwüre, die, indem sie abtrocknen, wieder neue weiße Schuppe» sich bilden; dadurch wird die Haut rauh, aufgedunsen, und haarlos. Diese kahlen Flecken, breiten sich mehr und mehr aus, ja es erscheinen sogar an einzelnen Stellen flache, fressende Geschwüre, wobey die Pferde abmagern, ihre Füsse anschwellen, und sie an Auözehrungs > und Faulsie-hrr zu Grunde gehen.' Die gewöhnlichsten Stellen, an denen sich die Schabe zeigt , sind: am Kopfe unter den Schopfhaaren, an der Stirn, unter den Mahnen , an den Schultern, an der innern Seite der Hinterfüsse und am Schweife. Die Schäbe entwickelt sich häufig bei) Pferden von selbst durch Unreinlichkeit, große Vernachlässigung in der Pflege und Wartung, besonders in dem Putzen der Pferde und durch Hunger. Häufiger noch wird die Schäbe durch Ansteckung auf sonst gesunde, gut gehaltene Pferde dbtr»8 trage», wenn schäbige Pferde längere Zeit in engen Ställen beysammen stehen, sich an ihnen reiben, oder mit ihnen zusammen gespannt werden, oder die Geschirre der Inficirten auf gesunde Pferde gelegt werden. Die Schäbe ist zwar ein hartnäckiges und langwieriges Uebel, sie wird jedoch im Anfänge, beson-ders die durch Ansteckung entstandene, durch Einreibungen scharfer Salben von Lorber und Terpen-tinöhl, auch wohl in Verbindung mir demSpanisch-fliegenpulver (Lorber - und Terpentinöhl von jedem 2 Lorh, Spanischfliegenpulver r Quintl), so wie durch den innerlichen Gebrauch von bitteren, ge-würzhaften und schweflichen Mitteln und durch bessere Nahrung, mit Sicherheit zur Heilung gebracht. Immer aber müssen die Kranken von den gesunden abgesondert gehalten, und alles Stallgerä-the, ferner die Decke», Striegel, Bürsten, Geschirre, welche bep den schäbigen verwendet werden, dürfen Vom io. December. 44* bey gesunden Pferden ja nicht in Gebrauch kommen, wenn sie zuvor nicht auf das Sorgfältigste gereiniget worden sind. §. 53. Viel häufiger als bey dem Pferde kommt bit ®ic®*-*fv. hervorgebracht zu werden, aber niemahlS wie bey diesen letzteren ursprünglich und von selbst sich zu bilden. So ereignet eö sich nicht selten, daß mehrere Hauöthiere zugleich in die Wuth verfallen, wenn wüthende Hirten • oder Bauernhunde auf Landstraßen, auf Weiden und Viehtriften herumrennen, oder sonst wo immer int Freyen unter die Herde oder in die Viehställe gerathen, wo sie dann die großen HauSthiere, Pferde und Rinder gewöhnlich in die Füße, oder auch in die Ohren und andere Theile beißen. Vor dem Auöbruche der Wuth, welcher oft bald nach dem Bisse, manchmahl erst 5 bis 4 Wochen nach dem Bisse erfolgt, sind solche Thiere sehr unruhig und ängstlich, verschmähen das Futter und Getränk, indem sie sich so viel als möglich vom Barn entfernen; wie bey dem Hunde sind ihre Augen bald glotzend und gerothet, der Blick scheu und wild, da» Maul voll Geifer und Schaum, die Stimme sehr hejser, und daö Haar struppig, sie stehen traurig mit gesenktem Kopfe und Ohren, nach längerer Ruhe fahren sie plötzlich wie aufgeschreckt zusammen, schütteln Hals und Kopf, schwanken im Kreutze hin und her, und zittern heftig an den Gliedern, oder werfe» und wälzen sich auf den Boden Sehr oft tritt ein fruchtloser Zwang zum Misten ein, viele sind wasser- und lichtscheu, andere nicht. Manche dieser Thiere sind gleich im Anfänge so rasend, daß sie wild um sich herum beißen; oft« mahl- zusammen stürzen, und bald unter heftigen Zuckungen und Krämpfen verscheiden. „ Wüthendes Rindvieh hört man sehr oft brüllen, mit einem dumpfen und heiser» Laute; die Zunge wird dunkelroth, und dann schwärzlich; im Hinterleibe hört man ein beständiges Knurren und Poltern ; daö Zittern fängt gewöhnlich an den gebissenen Gliedmaßen zuerst an, und verbreitet sich von da aus über alle übrigen Theile des Körpers. Vom io. December. 449 Wüthende Pferde beißen und schlagen rasend mti sich her, und zerfleischen ihren eigenen Körper, wenn ihnen kein anderer Gegenstand vorkömmt. Zwischen dem 4 ten und 7ten Tage nach dem Ausbruche der Krankheit erfolgt gewöhnlich der Tod. Verhüthungs- und VorbauungS- Maßregeln. Da'alle, und selbst die gerühmtesten Arzney-mittel zur Heilung der einmahl ausgebrochenen Wulh bisher völlig zweifelhaft und nutzlos geblie-den sind, so sind wenigstens die strengsten Maßregeln zur Verhüthuiig ihrer weiteren Verbreitung durch Ansteckung und Mittheilung de» GifteS von kranken auf gesunde Thiere höchst nothwendig , wofür auch allenthalben durch strenge Gesetze gesorgt ist. Zur Verhüthuiig der Selbstentwicklung der Wuth bey Hunden wird sich wohl aus dem Grunde nicht leicht ein Mittel finden laßen, weil uns die Art und Weise dieser Entwicklung zu wenig bekannt ist, und oft von unbekannten Einwirkungen der Luft und Witterung abzuhängen scheint, die sich nicht verhindern lassen. Das Entmannen (Castriren, Schneiden) der Hunde, das Tollwurmschneiden, und andere abergläubisch angewandte Operationen können den Ausbruch der Wuth gewiß nicht verhüthen. Wünschenö-werth aber ist es, daß alle überflüssige, und bloß a»S Liebhaberey gehaltenen Hunde allgemein vermindert, und das freye Umherlaufen derselben durch-auS untersagt würde. Besonders soll man zur Brunstzeit auf die Hunde Acht haben, ihr häufiges Zusammenkommen und Herumbeißen möglichst verhüthen, jeden ivuthverdächtigen Hund sogleich in genaue Verwahrung bringen, und abgesperrt unter Aufsicht halten; bissige Hunde sind stets an der Kette zu halten, und zur Zeit, wo in der Gegend, oder in dem Orte nur E i n wüthender Hund sich gezeigt hat, müssen alle Hunde eine Zeillang in sicherer Verwahrung gehalten, und beobachtet werden, die auf dem Lande srey laufenden und herrenlosen Hunde aber getödtet werden. Gesetzsammlung XVI, The». 29 45o Vom io. December. Jene Hunde aber, die wirklich schon von einem wüthenden oder der Wuth verdächtigen Hunde gebissen wurden, sind sogleich zu erschlagen. Das Einsperren und genaue Beobachten ist bey allen Hunden ohne Unterschied nothirendig, welche einen Menschen gebissen haben, weil eS dann darauf ankömmt sich zu überjeugen, ob sie wirklich wüthend gewesen seyen, oder nicht. Alle frey umherlaufenden Hunde sind sogleich zu erschlagen oder zu erschiessen, und die Aeser einzuscharrer,; alles Stroh, das ihnen zum Lager diente, daö Holz, das sie benagt, oder sonst mit ihrem Geifer besudelt haben, muß verbrannt; daö eiserne Geräthe, z. B. die Kette, an der sie angelegt waren, muß ausgeglühr werden. Wenn auch hie kalt gewordenen Aeser keine Ansteckungsgefahr drohen, so muß man sich doch sorgfältig hüthen, mit wunden Händen oder Fingern daran zu greifen. Zur Sicherung der übrigen Hauethiere ist eS auf Dörfern oder Meiereyen höchst nothwendig, sobald ein wüthender Hund irgendwo im Freyen sich gezeigt hat, die Viehställe wohl zu vcrscbliessen, und ganz besonders die Herde auf der Weide in Acht zu nehmen, damit kein einziger fremder Hund derselben nahe komme. Ist jedoch ein wüthender, oder der Wuth verdächtiger Hund unter eine Herde gerathen, und hat auf mehrere Stücke gebissen, so ist es unerläßlich, alle Thicre der Herde an der Oberfläche veö Körpers genau zu untersucheü, insbesondere an Füßen, Ohren, Schweif und Schnautze. Die Der-letzten werden von der übrigen Herde abgesondert, sogleich behandelt, und unter Aufsicht gehalten. Jede Bißwunde, auch die kleinste, welche sich findet, wird sogleich mit Salzsäure, oder in deren Ermanglung mit Essig oder Kochsalz wiederholt auö-gewaschen, und die Spanische Fliegensalbe einge-rieben, so lang und so oft, bis die Wunde stark geeitert hat, worauf man sie zuheilen läßt. Wo die Stelle des Bisses erlaubt, da wird die Bißwunde mit einem knöpf- oder kolbenförmigen, rothglühen-den Eisen bis in den Grund gebrannt. Leistet man diese Hülfe augenblicklich nach dem Bisse, so werden die Thiere in den meisten Fällen dadurch vor dem Ausbruche der Krankheit verwahrt. Vom io. December. Sind Thiere vor längerer Zeit, ohne daß man es in Erfahrung gebracht har, gebissen worden, und die Wuth nun schon im Ansbruche : so sind die Er» krankten sogleich abzusondern, und an Ketten befestigt in sicherer Verwahrung zu halten, und zu beobachten. Sobald nun einige bestimmtere Merkmahle der Krankheit, Kopfschütteln, Mangel an Freßlust und Durst, öfteres Brüllen, Toben und Rasen, Lichtscheue rc. eintrilt: so ist die Gegenwart der Wuth schon gewiß, wenn auch keine merkliche Wasserscheue zum Vorscheine gekommen ist, um so gewisser, wenn man weiß, daß ein wüthender Hund, Wolf, Fuchs, unter die Herde oder in den Stall geraihen sey. In diesem Falle müssen die Kranken sogleich mit der Keule erschlagen, oder besser, erschossen werden. Die Aeser werden sogleich an einen entlegenen Ort anögeführt, und mit der Haut verscharrt; die Ställe müssen wohl gereinigt werden, bevor man wieder gesundes Vieh in dieselben einstellt; mit allen Dingen , die in der Umgebung des kranken ThiereS waren, und von dessen Auswurfsstoffen verunreinigt seyn könnten, muß man, der Vorsicht wegen, so verfahren, wie bey wüthenden Hunden. Da, dem früher Gesagten zu Folge, die Heilung der auSgebrochenen Wuth auch bey Rindern, Schafen und Schweinen, eben so wie bey dem Hunde und bey dem Menschen bisher durch kein Mittel gelungen ist: so hat man zur Verhüthnng des Ausbruches ganz vorzüglich auf die schnellste und eingreifendste äußere Behandlung der Bißwunde zu sehen, wovon beynahe ganz allein die Heilung abhängt, und diese örtliche Behandlung der von Wuth kranken Thieren hervorgebrachten Verletzungen ist auch beym Menschen daS einzige verläßliche Hülfsmitkel, um dem Ausbruch der Krankheit und der Wuth zuvor z» kommen. Der Genuß de- Fleisches, der Milch und anderer Abfälle von geködteten wuthkrankey Thieren ist mit Recht allenthalben auf das Strengste ver-bothen. 452 Vom io. December. Unterricht für den Land mann über ein zweckmäßiges diätetisches Verfahren mit dem Vieh. I. H auPtstück. Don der Wartung und Pflege der Thiere als Vor-bauungsmittel gegen Krankheiten überhaupt. §. l. Wichtigkeit ei. Das beste Mittel, das Nutzvieh stets bey gu-mÄmi'i« ter Gesundheit zu erhalten, liegt in einer recht p 1 p sorgsamen Wartung und Pflege, und überhaupt in einer solchen Behandlung des Viehes, wie sie die Natur und Nutzanwendung desselben fordert. Ohne die genaueste Aufmerksamkeit auf die gute Beschaffenheit des FutterS und Getränkes, der Weiden und Stallungen, ohne die Beobachtung einer regelmäßigen Fütterungszeit, so wie des Aus- und Eintrie-bes, wird das Vieh weit häufiger erkranken, ltnd somit dem Landwirthe den Nutzen bey Weitem nicht gewähren, den er von demselben mit Recht erwar» ten könnte. Krankheiten können sich zwar auch bey der besten Wartung des Viehes durch schädliche Be-schaffenheit der Luft und plötzlichen Wechsel der Witterung, so wie auch durch Ansteckung verbiet» ten. Wenn aber der Landmann die Wirkung der beyde» ersteren nicht verhüthen kann, so ist eS ihm doch oft leicht möglich, fein Vieh durch sorgfältige Verwahrung gegen die letztere zu schützen, alle seine Aufmerksamkeit auf gute Wartung, Pflegnng, gehörige Fütterung, reinliche Haltung und gesunde Einstallung zu richten, und dadurch gar vielen Krankheiten vorzubeugen, wie im Nachfolgenden weitläufiger angegeben werden soll. §. 2, Von rem Auf. Der Aufenthalt in freyer Luft, oder der AuS-enthaltcde»Thie. trieb auf eine auch nur kurze Zeit ist zur Gesund-ln'ZLrü."--Haltung des Viehes zwar nützlich, ja sogar noth-wendig, und doch wiffen wir, daß gerade Luft und Witterung eö sind, welche zuweilen die Tbiere krank zu machen vermögen. Die schädlichen Wir» fangen, welche eine plözlich eintretende Wetterver- Vom io. December. 453 änderung hervorbringt, können jedoch die Thiere überall treffen, sie mögen im freyen Felde oder in Stallungen sich befinde». Lang andauernde trockene Sommerhitze, feuchte, heiße (oder schwüle) Witterung, naßkalte, nebliche Luft u. s. w. sind schon für sich allein im Stande, mancherlei) schwere Krankheiten unter dem Vieh zu verursachen; noch leichter aber geschieht dieses, wenn diese Witterungsarten plötzlich mit einander obwechseln, und wenn Mißwachö und Verderbniß der Futtergewächse dadurch zugleich veranlaßt worden ist, so, daß das Vieh auch an gesundem und nahrhaften Futter Mangel leiben muß. Bey naßkalter Frühlings- und Herbstwitterung und in den heißeste» Sommertagen ist es immer rathsamer, die Thiere, so viel eö die Umstände nur erlauben, in den Ställen zu halten, als sie den vielen Schädlichkeiten, denen sie im Freyen auöge-setzt wären, zu überlassen. In jenen Wirthschaften, wo die beständige Stallfütterung eingeführt ist, und die Thiere nur bey günstiger Witterung auf kurze Zeit ins Freye gelassen werden, nicht um zu weiden, sondern nur um der freyen Luft zu genießen, hört man auch wirklich viel weniger vom Diehfall und ansteckenden Krankheiten, als dort, wo die Herden den größten Theil des Jahres auf der Weide zubringen. Dieses hängt nun freylich auch von der Gegend und von der Möglichkeit ab, so viel Futter einzuschaffen , daß das Vieh auch ohne Weide stets vor Mangel geschützt sey. Die Stallungen aber, in welchen wir unsere Hausthiere halten, sollen an einem trockenen und gesunden Platze stehen, und wenn «S möglich ist, eine erhabene Lage haben ; sie sollen geräumig, nicht allzuniedrig und'mit hinreichend großen und genügsamen Fenstern versehen seyn; sie müssen ferner reinlich gehalten werden, dürfen weder zu war«, noch zu dunstig seyn, sondern die Luft muß oft gewechselt und dadurch gereinigt werden. Deßhalb soll jeder Stall Dunströhren oder Luftlöcher haben, und Abzugö-Canäle, um den Harn und die Jauche abzuführen, besitzen. Ein guter Pferdestall sollte nicht weniger als *o Schuh hoch seyn; jeder einzelne Pferdestand 454 Dom ie. December. muß zur hinreichenden Bequemlichkeit des Lhieres wenigstens 5 Fuß breit und 8 Schuh lang seyn, und gegen die Hinterfüsse zu ei» wenig schräg ablaufe». Auch der Rindviehstall soll wenigstens s Fuß hoch, und die Stände an 4 Schuh breit seyn. Helles Tageslicht trägt zur Erhaltung der Gesundheit bey allen Thieren gewiß viel bey, daher sollten die Stallfenster niemahlö zu klein seyn, sie müssen gut schliessen, um im Winter eine mäßige Stallwärme zu erhalten, nieniahlS aber dürfen sie so angebracht seyn, daß die Lichtstrahlen den Thie-ren gerade in die Augen fallen. Damit eS im Sommer nicht zu dunstig werde, sind statt der Glasscheiben die sogenannten Fliegengarne vor die Fensteröffnung gespannt, sehr vorcheilhaft. Die Schafställe sollen wenigstens 12 Schuh (t Klafter) hoch, und für das darin zu haltende Schafvieh geräumig genug seyn, so, daß man auf ein Stück einen viereckigen Raum von ungefähr 2% biö 3 Schuh Länge, und eben so viel Breite (oder % Klafter ins Gevierte) berechnet. Die Fenster werden ungefähr in der Mitte der Stallwand etwa 1 Klafter hoch über den Fußboden angebracht, und müssen für den Winter gut schliessen. Gar zu' warm dürfen diese Ställe nie gehalten werden, weil dieses dem Schafviehe, welches durch seinen natürlichen Pelz schon geschützt ist, weit nachtheiliger wird, als mäßige Kälte. Wenn das Futter im Dachboden über den Ställen aufbehalten wird, so ist genau darauf zu sehen, daß dieser recht gut verwahrt sey, daß die Läden wohlgefugt übereinander gelegt, oder auch mit Lehm beschlagen wer-den, damit von dem aufsteigenden Stalldunst nichts zum Futter komme, indem dieses dadurch verdor-x ben, und dem Vieh ekelhaft und schädlich wird. §. 3. S»h bet »litte« Nur in solche» Gegenden, wo die Viehzucht rung iw st»)tn der Ackerwirthschaft des besseren Erträgnisse- we. ge», vorgezogen werden muß, z. B. in Gebirgö-* ®n unbns?eb- ländern, dient die Weide größtentheil» zur Fütte-trifttn. rung der Thiere; anderswo aber wird bey einer wohleingerichteten Wirthschaft mit Recht nur so viel Raum für den Weideplatz beybkhalten, als zur Vom io. December. hinieichenden Leibesbewegung und zur Begattung der Thiere eben nothwendig ist, welche ihr Futter meist nur im Stalle erhalten. Wo die Weideplätze aber auch zugleich zur vollen Sättigung der Thiere dientn, und diese den größeren Theil der besseren JahieSzeit darauf zubringen müssen, da ist die Be-schafenheit dieser Plätze von wichtigem Belange für die Gesundheit der Thiere. Ueberhaupr soll die Weide dem Viehstande an Größe angemessen, und nicht zu weit vom Orte entfernt seyn; der Weideplatz muß ferner rein gehalten und gut zugerichtet seyn; da« ist : er soll, zumadl im Frühjahre, vor dem gewöhnlichen Aus» triebe, von dürrem Grase, Disteln und Stauden, so wie öfters im Jahre vom Unrathe der Weide-thiere gesäubert werden; stehende Wässer, Sümpfe und Lachen sind abzuleiten und auszutrocknen, und besonders ist dafür zu sorgen, daß durch Lockerung des Bodens und Ausstreuen von Samen wieder gute Gräser »achwachsen. Jede Weide sollte endlich auch schattige Bäume zum Schuß gegen Sonnenhitze und gähe Gewitter haben, und entweder reines fliessendes Wasser, oder Brunnen mit den nöthigen Tränktrögen besitzen. Die besten Pferdeweiden sind mäßig trockene, buschige Anhöhen, welche hochhalmiges, süßes GraS und Wasser in der Nähe haben. Hügelige Plätze der Art begünstigen insbesondere die Ausbildung der Füsse und Hufe bey den Füllen. Zur Weide für das Rindvieh sind graSreiche Triften auf Bergen, so wie die niedrigen Alpen (Almen) ganz vorzüglich geeignet, dagegen sind alle niedrigen, feuchten und sumpfigen Gegenden und die moorigen und schilfigen Stellen als höchst nach-theilig zu meiden. Die Wiefenhuthung im Spätherbste kann mehr nur zur Leibesbewegung, als zur Sättigung des Viehes dienen; selten ist eS in dieser Jahreszeit mit der Brach - und Stoppelhu-thung besser. Die Waldhuthung, mit Ausnahme der lichten hochgrasigen Plätze, ist eher nachtheilig als vortheilhast. Auch für die Schafe sind erhabene, trockene Weiden am zuträglichsten; nasse Weiden aber immer gefährlich. Für veredelte Schafe sind vorzüglich mit kurzem, zarten und gewürzhasten Grafe 456 Dom io. Decomber. bewachsene Anhöhen geeignet; für gemeines Weh ist die mehr hochgrasige gröbere Weide vorzuziefen, jedoch alle sumpfige, sauere Weide sorgfältig zu vermeiden. Da die Weide auf Wintersaatfeltern nur bey trockenem Froste Statt finden kann, so hat man darauf zu sehen, daß die Saat nicht stark bereift oder gar mit Schnee bedeckt sey, welches den Schafen häufig nachtheilig wird. r>) Don derSutte- Futter und Getränke sind die ersten Nothwen-^Müdigkeiten zur Erhaltung des Hauöviehes. Das Ge-Gtallo. deihen desselben hängt aber eben so wohl ecu der gehörigen Menge als von der Beschaffenheit des Futters, und von einer bestimmten Ordnung ab, in welcher es verabreicht wird. Für Pferde ist unter den Körnern der Hafer das beste Futter, wenn er rein, wohl ausgelrock-net und geruchlos ist; Gerste und Hülsenfrüchte sind der Erfahrung nach viel weniger gedeihlich; ein gutes, reines, nicht überschwemmtes oder aus-gewäfferteS Heu ist nächst dem Hafer das beste Beyfutter; für sich allein aber gibt es nicht genug-fame Nahrung; frisches Heu verursacht bekanntlich Blähungen, Koliken und andere Zufälle. Dasselbe geschieht auch von ungewohnter und allzuhäufiger grüner Fütterung, welche überhaupt wenig nahrhaft ist; am wenigsten aber gestatte man Kleefelder als Weide; sehr nachtheilig kann auch daS geschrottene oder gequollene Körnerfutter werden, wenn es in großer Menge gereicht wird. DaS nach dem drey-mahligen Futter jederzeit zum Getränk gereichte Wasser soll kühl und rein, im Winter jedoch nicht allzukalt, sondern, wo möglich, etwas überschlagen seyn. Zur Stallfütterung deS RindeS im Sommer eignet sich eine Verbindung von dürrem Futter (Heu, Klee und Stroh) mit dem grünen am besten. DaS grüne Futter von natürlichen oder künstlichen Wiesen soll im Schatten etwas übertrocknet, und niewahls in großer Menge auf Einmahi- sondern in kleineren Portionen abgetheilt, vorgelegt werden. Bey nassem Wetter sollte man lieber gar kein Grünfutter (inbringen. DaS frische Futter von Wurzeln, Knollengewächsen, alS: Erdäpfel, Rüben , soll immer nur mft geh-chseltem Rauchfutter vermischt, ode? Vom id. December. 4S7 abwechselnd mit selbem gegeben, »iemahlS für sich ganz allein zur Ernährung verwendet werden, damit der große Magen /Pansen) durch daS letztere auch hinreichend ausgedehnt werde. DaS Getränk soll mäßig kühl seyn, und vor dem Mitkagsfutter gereicht werden; niemahlS gebe inan bald nach dem Genüsse de- Grünfutlrrö zu trinken. Die warmen Tränke, die Siede- und Brühefütterung vermehren die Milch - Erträgniß, nur dürfen sie nie zu warm und nur in Verbindung mit anderem Nebenfutter gegeben werden. Wenn eö etwas länger gestanden ist, so geht eö leicht in zu starke Gährung über, und wird dann dem Viehe leicht schädlich. Die Ernährung deS SchafvieheS im Stalle besteht am besten ans wohl ausgetrocknetem, gewürzhaften Heu, welches auf Anhöhen gewachsen ist. AlS Beyfutter kann auch Hafer- und Weitzenstroh gegeben werden. In vielen Wirthschaften werden außer diese» gewöhnlichsten Futterstoffen auch verschiedene Arten von Laub, Knollen- und Wurzelgewächsen, ferner zerflossene Eicheln und wilde Kastanien von Zeit zu Zeit abwechselnd mit dem Hartfutter, oder mit diesem vermengt, dem Schafvieh mit Vortheil gereicht. Das Getränk darf nicht in zu großer Menge und bald nach dem Futtergenuffe gereicht werden; bey trockener Fütterung wird es zweymahl, bey grünem Futter nur einmahl zum Saufen zugelaffen. $j4. Eine übel beschaffen?Weide hat den nachtheiligsten Einfluß auf die Gesundheit und Entwicklung der Thiere, und eS sey nun, daß der Weidegrng zur Erhaltung deS Viehes durchaus »othwendig ist, oder daß eS bey eingeführter Stallfütterung nur der Bewegung wegen auf die Weide getrieben wird, so ist dabey immer viele Vorsicht nothwendig. Tiefe, sumpfige, öfteren Üeberschwemmungen ausgesetzte Weideplätze an Morästen und Teichufer« bringen viele schlecht beschaffene und selbst giftartiae Gewächse hervor; solche Plätze sollten daher durch-auö nicht zur Weide gebraucht werden, eben so wenig als dürre, staubige, mit Unrath bedeckte Anger „der jene sonnigen, saridigen „nd „»fruchtbaren T$t Don dem Weid-gange. 458 Vom io. December. hänge, wo nichts als Hauhecheln, Distel», Scharten, Mannstreu und ähnliche trockene, nahrnngS-lose Kräuter wachsen. Noch nachtheiliger sind jene wüsten, unfruchtbaren Gemeiiiweiden, wie man sie nahe an Dorfschafte» häufig sieht, welche, anstatt mit frischem Grase, mit Gänsekoth und anderem Unrath bedeckt von Mücken, Bremsen und Stechfliegen aller Art wie überschwemmt sind. Solche schlechte Huthun-gen sind für das Vieh eine wahre Stätte der Noth und des Elendes, und anstatt daselbst Nahrung zu finden, verkümmert es dabey gänzlich. Man ist nun schon längst allgemein überzeugt, daß eö viel besser ist, solche Geineinweiden unter die einzelnen Besitzer zu vertheilen, Acker- und Wiesenland daraus zu machen , und so eine bessere Pflege des Viehes durch die Stallfütterung zu erreichen. So lange Thau und Reif vom Grase nicht ab> getrocknet sind, sollte man das Vieh niemahlS auf die Weid« treiben; im Frühjahre und Herbste, wo dieses Abtrocknen erst später geschieht, sollte man daher dem Vieh vor dem Austreiben immer ein trockenes Morgenfutter vorgeben, damit e» nicht vom Hunger getrieben, beym Hinauskommen gleich über das noch nasse GraS herfalle, und selbst Giftpflanzen mitnehme, die eö sonst unberührt stehen läßt. Der Honigthau, der Mehlthau, die Spinnengewebe, wenn sie in großer Menge sich finden, werden der Gesundheit des Viehes ebenfalls sehr »achtheilig, und sind daher nach Möglichkeit zu vermeiden. - Unter allen SchädlichNiten, welche das Vieh auf der Weide treffen, sind die durch nachtheilige Witterung verursachten zwar die häufigsten und am wenigsten abzuhalten; ihre schädliche Wirkung kann aber durch Aufmerksamkeit und Sorgfalt des Land-wirtheS zum Theil vermieden werden. Er halte seine Thiere zu Hause, wenn die Witterung kalt, regnerisch oder lieblich ist, wenn frisch gefallener Schnee im Frühlinge oder Herbste die Weiden bedeckt; er lasse das Vieh im hohen Sommer mit Tagesanbruch auf die Weide, bringe es bis 9 Uhr Vormittags wieder in die gut gelüfteten Ställe zurück, und treibe erst Nachmittags wieder gegen 4 oder s Uhr aus. Vom - o. December. 459 Gibt eS aber auf der Weide schattige, luftige Orte zum Unterstand: so sind diese noch besser für das Vieh, damit eS sich während der heißen ©tim» den dort lagern könne. Ganz besonders werden solche Plätze, die den ganzen Tag der Sonne ausgesetzt sind, den Schafen peinlich, welche dadurch in abmattende Hitze und Schweiß gerathen, so, daß man sicht, wie sie, um wenigstens den Kopf vor der Sonuengluth zu schützen, sich zusammen drängen, und ihn unter dem Bauche des nächst stehenden zu verstecken suchen. Man trachte sie daher in solcher Zeit unter schattige Bäume, oder sonst einen Unterstand zu bringen, oder in der heißesten Tageszeit in den Stallungen zu halten. Vorzüglich hat man darauf zu sehen, daß sie nicht verhüthet werden, welche» zu schweren und langwierigen Krankheiten Veranlassung gibt. DaS Verhüthen geschieht aber am öftesten im Frühjahre, wenn die während des Winter- mit trockenem und oft kargem Futter genährten, vielleicht hungrigen Schafe nun auf frische, saftige, grasreiche Weideplätze kommen, besonder» an Bächen oder Quellen, oder auf der Brache bey zu feuchtem Wetter, wo ein üppiger GraSwuch» sich zeigt, oder auf sumpfigen Wiesen, an Gräben und Teichufern, wo allerlei- Giftkräuter: Hahnenfuß, Wasserschierling, Osterblume und ähnliche scharfe Gewächse häufig den Boden bedecken. Bey dem Tränken deö Viehe» endlich ist darauf zu sehen, daß selbes, wenn es durch Treiben und Jagen stark erhitzt ist, nicht durch Saufen an kalten Quellen sich schnell abkühle; man lasse e» auch nicht an solchen Stellen saufen, wo daS Wasser von eben geschmolzenem Eis oder Schnee sich angesammelt hat; eben s» ist da- Wasser, wo Flachs oder Hanf eingeweicht liegt, den Thieren sehr nachtheilig. Ueberhaupt wird sehr Viele» von den Eigenschaften deö Viehhirten abhängen, und so wie ein aufmerksamer, ordentlicher und behuthfamer Hirt manches Unglück vermeiden kann, so wird ein unwissender, eigensinniger oder nachlässiger Mensch mir Schaden und Unheil stiften. 46o Vom io. December. §. 5. Mittel zur Be- Die gute Ernährung des Viehes hängt nicht teEnühruttg^ bloß von der Menge und Gute des Futters, sondern auch von der regelmäßigen Ordnung in dessen Verabreichung, so wie ganz besonders von einer gehörigen Abwechslung der Bewegung und Ruhe ab. Ruhe ist für alle Thiere zur ersten Verdauung des FutterS höchst nothwendig; daher läßt man auch Den Pferden wenigstens eine Stunde lang nach dem Futter Zeit zur Verdauung, den Wiederkäuern, Rindern und Schafen aber zwey Stunden ; während dieser Zeit läßt man sie an einem bequemen, schattigen Orte daö Futter eindrücken oder Wiederkäuen, und vermeidet alles Anstreugen derselben zum Zuge, so wie alles Treiben oder Jagen. Dagegen ist in der übrigen Zeit Arbeit und mäßige Bewegung zum Gedeihen der Thiere höchst nothwendig, so, daß selbst Meskkühe nicht davon ausgeschlossen sind, und bey gutem Wetter selbst im Winter an irgend einem freyen Platz hinge-trieben werden müssen. Allzuweiter Austrieb, besonders auf harten, staubigen Straßen ermüdet das Vieh zu sehr, so, daß es dadurch ganz matt wird, und bey häufiger Wiederholung abmagern muß. Als Beförderungsmittel der Verdauung ist die Salzlecke ein allgemein angewendetes Hülfsmittel, welches besonders bey trockener Fütterung denThie-ren gedeihlich ist. Man reicht das Salz dem Rinde einige Mahl die Woche in einem Gemenge von grobem Mehl oder Kleyen, oder auch mit etwas Kümmel, Enzian-Pulver, Kalmus und bergt, vermischt; den Schafen wird alle Woche einmahl oder auch mir eine Woche um die andere etwas Salz in Trögen vorgesetzt, wobey man auf ein erwachsenes Stück ungefähr 2 Loth rechnet. In nassen, regnerischen Jahren hingegen, bey anhaltendem Regenwetter, bey schwächlichen, nicht blutreichen und zu Faulkrankheiten geneigten Thieren ist die Salzlecke als nachtheilig zu vermeiden. Auch ist das Aufhängen eines Stückes Steinsalzes im Stalle weniger anzurathen, als das Vorsetzen einer bestimmten Menge, weil ein oder daö andere Stück Vieh unaufhörlich dabey ist, und allzuviel davon genießt, während andere wieder gar nicht hinzukommen können- Wenn das anf der Weide befind- Vom io. December. 461 liche Wasser entweder unrein und somit ungesund, oder zu kalt ist: so ist es ebenfalls gut, den Thie-ren zu dem Wasser, welches sie im Stalle bekommen, Steinsalz zuznsetzen, indem sie dann das auf der Weide vorfindige Waffer, als weniger schmackhaft, meistens unberührt lassen. i. 6. ArbeitSthiere, die dem Schweiße und Staube viel auögesetzt sind, besonders Pferde, bedürfen eines täglichen Putzen« und Striegelns, Zugochsen wenigstens einmahl die Woche. Das übrige Hornvieh, besonders aber Melkkühe, sollen allwöchentlich gewaschen, und vom anklebenden Kolhe, besonder- an den Hinterschenkeln und dem Euter gerei-niget, und dann mit Strohwischen bis zum Tro-ckenwerdcn abgerieben werden. Die Streu soll alle Morgen durchlüftet, nur die reinere und trockenere zurück behalten, und nach wenig Tagen ganz erneuert werden. Die Anhäufung des Düngers in den Ställen wird durch die Luftverderbniß, die sich daraus entwickelt, immer sehr nachtheilig, eben so wie die Ansammlung der Mistjauche unter halbvermoderten , ausgcbrochenen und mit keinem Abzüge versehenen Dielen. Daher müssen Pferde^ uud Rind-viehställe besonders in der heißen Jahreszeit täglich auögemistet werden, damit auch Mücken und andere Jnsecten nicht zu sehr überhand nehmen. Dieselbe Reinlichkeit muß sich außerdem auch auf die Krippen, Tröge, Tränkgcschirre u. s. w. erstrecken, um sie vom Schmutz und Unflath zu säubern. Nicht minder verdienen die Umgebung des Stalles, der Hofrau,n und selbst die Dorfstraße und die freyen Plätze die größt« Aufmerksamkeit, weil Unreinigkeit derselben, stehende Pfützen und Lachen, die so oft als Dorfschwemme benützt werden, die Luft verpesten. Sollten die Thiere in die Schwamme getrieben werden, so ist sorgfältig darauf zu sehen, daß sie nicht vorher überjagt, und dadurch erhitzt werden, welches zu plötzlichen Erkältungen Anlaß geben könnte. Sind Schafe wegen der Wollschur geschwemmt und gewaschen worden, so sind sie sogleich Vom io. December. 4<» an einen sonnenwarmen Ort oder in eine luftige Schupfe zu treiben, damit sie da schneller abtrock-nen; schon geschorene Schafe müssen in hinlänglich geräumigen, jedoch der Zugluft nicht aufgesetzten Schupfen oder Ställen gehalten werde». $. 7. tt?5üffebet)flötrt Bey den Arbeitöthieren und vorzüglich bey den Arbeitjthierk». Pferden ist die Pflege der Füsse, insbesondere der Hufe, von um so größerer Wichtigkeit, als Versäumnisse und Fehler hierin nur gar zu häufig die besten und theuerste» Thiere unbrauchbar machen. Der Landwirth selbst kann hier schon viele» Uebeln Vorbeugen, daS klebrige hängt von der Geschicklichkeit und dem gesunden Menschenverstände des Be-schlagschmides ab. Die Pferdehufe sind eben sowohl vor zu großer Trockenheit, als vor zu großer Nässe zu verwahren. Man richte die Pferdestände so ein, daß die Vorderfüffe auf bloßem ungedielten, etwas feucht erhaltenem Lehmboden stehen, oder halte den Stand wenigstens etwas feucht, indem man den Mist hinkehrt, oder nassen Lehm daselbst ausbreitet. Man sorge dafür, daß die Hufe bei)nt Beschlagen nicht an den Winkeln und Eckwänden, an der Sohle und dem Strahle ausgewirkt, daß die Wände nicht hoch gelassen, und von Außen nicht abgeraspelt werden ; an dem Eisen vermeide man zu hohe Stollen, indem durch alles Dieses die Hornschuhe vertrocknen, splittrig werden, und die Füsse einzwängen, wodurch Zwanghufe und schmerzhafte Fußkrankheiten entstehen. Beständige Nasse, besonders von Mistjauche, macht das Horn der Hufe faul, mürbe, und veranlaßt Voll- und Platthufe. Man halte daher den Stand immer reinlich, baß sich bey den Hiuterfüssen nicht zu viel Mist oder Harn ansammelt. Zu trockene Vorderhufe verbessert man durch Bäder in fliessendem Wasser, durch Einschläge und Umschläge mit Kuhmist, Lehm, nassem Werg und dergleichen, vorzüglich bey anhaltender Dürre und steter Bewegung auf harten, trockenen Straßen. Vor dem Beschlagen darf der Huf nicht mehr und nicht weniger niedergeschnitten werden, alö es nöthig ist, um die angewachsenen Hufwände gehörig zu verkürzen. Zu schwere, zu weite und zu lange Eisen mit nach den Stollen hingebogenen Armen, plum- Vom io. December. 463 pen Griff und Stollen sind selbst bey schweren Zug. pferden höchst nachtheilig. Auch die Klauen der Zugochsen bedürfen, wenn diese Lhiere zu lang ruhig stehen, ihres Anwachsens wegen, des gehörigen Niederfchneidenö, noch mehr wird dieses bey Stieren und Melkkühen nöthig, die stets im Stalle stehen. §. 8. Wer seine Thiere gesund erhalten will, «n der Vorsicht gegen AnsteckungSkrankheiten nicht vor Anst-ckungs-leicht zu weit gehen. Diese Vorsicht fordert strenge gewähr. Vermeidung aller der Umstände, welche die Einschleppung oder Mitthejlung eine» ansteckenden Krank-heitsstoffes begünstigen können. Schon deßhalb ist die, in der Oeconomie so vortheilhafte Stallfütte-rung von großem Nutzen, weil daö Vieh um so sicherer von anderem abgesondert bleibt. Ein vorsichtiger Landwirth hält seinen Vieh-stall für alle Fremde verschlossen, die ans irgend eine Weise mit anderem Vieh zu thun haben, es seyen Fleischer, Wollhandler, Gärber oder Hirten, Schafmeister, Abdecker und dergl. Er stellt kein neu angekauftes Stück in seinen Stall oder unter seine Herde, bevor er sich nicht von der vollkommenen Gesundheit und Unverdächtigkeit derselben überzeugt hat. Eine kluge Gemeinde wird den Hirten der Gemeinherden verpflichtet machen, die Herde von jenen der benachbarte» Gemeinde ferne zu halten, und kein fremdes Stück mitweiden zu lassen, krank sich zeigende Stücke sogleich von der Herde auszuschlies. sen, und darüber die ungesäumte Meldung zu machen, sich selbst aber nirgends in der Nachbarschaft zu Kuren und Pfuschereyen bey krankem Vieh brauchen zu lassen. Die Gemeinde wird ans den Fleisch. Hauer im Orte Aufsicht halten, daß er sein angekauftes Schlachtvieh nicht auf die Gemrinweide schicke. §. 9- . D" emsige Landmann , welcher seine Lhiere und ,hr Verhalten im gesunden Zustande genau tu»s der Thirrr. kennt, und öfters nach ihnen sieht, wird auch ihr Erkranken nicht leicht übersehen; je früher aber eine 464 Vom io. December. Krankheit entdeckt wird, desto leichter ist sie auch zu heilen. Allein, um eine herannahende oder gegenwärtige Krankheit zu erkennen, ist weit mehr noth-wendig, als die bloße Aufmerksamkeit darauf' ob die Thiere fressen oder da» Futter versagen; denn oft sind sie schon längere Zeit wirklich krank, ohne daß die Freßlust sich vermindert. Die genaue Beobachtung deS kranken Thiereö fetzt auch den Landmann in den Stand, die Krankheit und ihre Zeichen einem später hinzukommenden Thierarzte deutlich zu schildern, so, daß dieser Letztere sich schnell über daS Vergangene unterrichten, und die rechten Mittel ergreifen kann. Er wird daher vorzüglich auf folgende Umstände Acht haben: Ist da» erkrankte Thier fett oder mager? festgebaut oder schlapp? Ist eS an den Wurzeln der Hörner, an Ohren, Klauen oder Hufen, warm, heiß oder kühl? Liegt die Haut fest an, oder rauscht sie? ist sie (bey Schafen) blaß oder roth? Sind die Haare glänzend oder matt, glatt oder struppig? Schwitzt das Thier oft und viel, oder nickt? Zeigen sich Geschwülste oder Blattern? wo ? sind sie schmerz. Haft oder schmerzlos? Sind die Augen glotzend, feurig, starr, matt, trübe, eingefallen, trocken oder thränend? Sind die Augen, das Maul, die innere Nase roth, blaß oder gelblich? Fließt Heller oder trüber Schleim auS der Nase? Ist die Schnautze (daS Flotzmaul) trocken oder feucht oder rissig? Sind die Ohren aufrecht oder gesenkt? Sind die Zähne locker und knirschend? Ist daS Zahnfleisch geschwü-rig? die Zunge rein oder schmutzig? die Maulhaut glatt oder mit Blasen besetzt? Schüttelt das Thier oft mit dem Kopfe? Streckt es den Hals gerade oder senkt es ihn tief herab? Steht es mit den Vor-derfüssen weit auseinander? Steht es weit ven der Krippe? Stellt eö alle vier Füffe näher zusammen unter den Bauch? Krümmt es den Rücken auf? Legt eS sich oft, oder selten oder gar nicht nieder? Wirft und wälzt eS sich öfters? Ist sein Gang munter oder matt und schwankend? Wie setzt eö da-bey die Füsse? Wedelt eS öfter mit dem Schweife, ohne daß Fliegen zugegen sind? Zeigt es sich empfindlich oder unempfindlich? Ist an de» Hufen oder Klauen nichts Krankhaftes 7 Zeigt eö viel oder wenig Freßlust und Durst? Verschmäht eS irgend rin Vom io. December. 465 besonderes Futter, während eö ein anderes noch zu sich nimmt? Kann es gehörig schlucken oder nicht? Geschieht das Wiederkauen ordentlich, selten oder gar nicht? Sauft das Thier hastig oder langsam und absetzend? Reckt es öfters? Ist der Bauch (Hinterleib) ausgedehnt, angespannt oder schlapp? Sind die Hungergruben leer und vertieft oder aufgetrieben ? Ist der After geschlossen, oder erschlafft oder hervorgetrieben? Geht der Mist oft oder selten ab, trocken oder feucht, geballt oder flüssig, hell oder dunkel gefärbt, schleimig, blutig oder mit Würmern? Wie geschieht der Absatz deö Harns, oft oder selten, viel oder wenig? Ist er trüb oder klar, dunkel oder wafferhell, dünne oder zähe und schleimig? Geben die Melkthiere die gehörige Menge Milch, oder unordentlich oder versiegt sie? Ist sie wässerig, gelblich, bläulich? Fühlt man die Schläge des Herzens oder nicht? Sind sie stark oder schwach, pochend, wallend, langsam oder schnell? Schlagen die Pulsadern bey Pferden geschwinder als /io Mahl, beym Hornvieh öfter als 50 bis 60 Mahl, bey Schafen ösier als ?o bis So Mahl in einer Minute? Athmet das Thier in der Ruhe langsam oder geschwind, mit Schnaufen, Pfeifen, Seufzen, Röcheln oder Husten? Bewegen sich dabey die Nasenlöcher, die Rippen, Flanken und der Bauch wenig oder heftig und auffallend? Ist der Athew kühl oder heiß? Zeigt sich der Husten oft oder selten, trocken oder locker, mit oder ohne AuSwurf? tc. it: Je bestimmter diese und andere Umstände der Art erforscht werden, desto sicherer ist man, die Krankheit gleich in ihrem Anfänge zu erkennen. h. 10. Um eine auSgebrochene Krankheit richtig zu be-urtheilen, ist es nothwendig, alle Umstände und »ach ihrer Ent" Ursachen auözumitteln, welche zur Entstehung der-stehung und Derselben Veranlassung gegeben haben könnten. In die»hrotim9-ser Beziehung ist es entweder: >) eine solche Krankheit, die viele Thiere zugleich befällt, und auS solchen Schädlichkeiten, die in schlechter Witterung oder übler Beschaffenheit der Gegend ihren Grund haben, entstanden, oder die aus Mangel und Verderbniß des Futters in Jahren, wo MißwachS eingetreten ist, oder aus schlech-GesetzsannnlinioXVI.THeil. 30 466 Vom io. December. ter Beschaffenheit deS TriukwafferS hervorgegangen ist. Z» diesem Falle nennt man die Krankheit eine Seuche, von welcher alle Thiere ergriffen werden können, die denselben Schädlichkeiten aufgesetzt sind. Es sind dieses dann wirklich meistens unvermeidliche Landplagen, weil man die Einwirkung jener Schädlichkeiten auf die Thiere nicht verhindern kann Oder: 2) die Krankheit hängt nicht von solchen allgemeinen Ursachen ab, sondern ist Wirkung eines Ansteckungsstoffes, welcher bey unö gar nicht entwickelt, sondern aus entfernten Ländern durch fremdes von dorther kommendes Treibvieh mitgebrachr wird, und von einem einzelnen Stücke auf eine große Anzahl von Thieren verbreitet werden kann. Solche Seuchen nennt man dann Ansteckungsseuchen (Gontagionen). Diese Krankheiten werden aber nicht bloß durch kranke Thiere selbst, son-Lern auch durch ihr Fleisch, ihre Häute und Abfälle, so wie auch durch Kleidungsstücke, Pelzwerk re. rc. , an welchen sich das Ansteckungsgift gehängt hat, in Ortschaften, Herden und Ställe eingebracht. Diese Ansteckungsseuchen sind große Landplagen, welche aber nicht unvermeidlich sind, wie die ersterwähnten gewöhnlichen Seuchen, weil man durch genaue Vorsicht und strenge Absonderung seines gesunden Viehes die Ansteckung vollkommen vermeiden, und somit die Krankheit auch von demselben gänzlich entfernt halten kann; sie sind aber ungemein gefährlich, wenn die Vorsichtsmaßregeln zur Vermeidung der Ansteckung nicht auf das sorgfältigste beobachtet werden, weil sie von wenigen Kranken schnell über ganze Gegenden verbreitet werden, und wo die Ansteckung einmahl geschehen ist, es durchaus kein Mittel gibt, die Krankheit in ihrem Verlaufe zu hemmen oder zu unterdrücken. Endlich 5) entstehen viele Krankheiten bey einzelnen Thieren von zufälligen Ursachen, die gerade nur auf dieses Thier gewirkt haben, z. B. von Fehlern in Pflege und Wartung, von heftiger oder lang dauernder Anstrengung, von Verkältungen, von giftigen Kräutern , von äußerlichen Verletzungen und dergl. Diese Krankheiten können zwar auch äußerst Vom io. December. 467 gefährlich, ja tödtlich werden, allein siebringen doch, so vielfältig sie auch immer sind, dem Lande bey weitem nicht so viel Schaden, als die seuchenartigen und ansteckenden Krankheiten, welche zu gleicher Zeit eine ganze Herde oder den Viehstand einer ganzen Gegend bedrohen, und oft in kurzer Zeit völlig vernichten. Daher wird auch in dem nachfolgenden Unterrichte hauptsächlich nur von den Seuche» und ansteckenden Krankheiten die Rede sey», wie selbe zu erkennen, ihrer Entstehung und weiteren Verbreitung vorzubeugen, und wo sie schon wirklich ausgebrochen, einem möglichst glücklichen Ausgange zuzuführen sind. Die Verbreitung einer Ansteckungsseuche geschieht aber immer nur durch die Gemeinschaft zwischen Kranken und noch Gesunden, entweder durch Zusammenseyn auf der Weide und im Stalle, oder durch Hintreiben des Gesunden an solche Stellen, wo früher krankes Vieh gestanden ist, und wo noch Ueberreste des Futters, wo Mist, Harn, Geifer und andere AuswurfSstoffe der kranken Thiere zurückgeblieben sind; häufig wird aber auch das Ansteckungsgift durch Hirten, Abdecker, Viehhändler, Wollhändler, durch unwissende Kurpfuscher und durch andere Leute verschleppt, welche mit den kranken Thieren zu thun halten, und dann, ohne irgend eine Gefahr zu vermuthen, zu den gesunden gehen. DaS Ansteckungsgift wirkt aber oft schon durch den bloßen Hauch und die Ausdünstung, welche selbst durch die Luft auf eine ziemlich beträchtliche Entfernung fprtgeleitet werden können, oder die sich auch leicht an andere Dinge, z. B. Kleidungsstücke, Pelze re. re. anhängen, und durch längere Zeit, wo sie mit denselben vereiniget bleiben, die ganze gleiche Krankheit bey gesunden Thieren hervor bringen können. Aber selbst jene Seuchen, welche anfänglich nicht durch Ansteckung verbreitet werden, sondern durch schlechte Jahreszeit und Witterung, verdorbenes Futter und dergl. entstehen, können in der Folge ansteckend werden, und ein KrankheitSgist entwickeln, welches auf völlig gesunde Thiere, die 468 Vom io. December. früher keinen solchen Schädlichkeiten ausgesetzt waren, übergehen und dieselbe Krankheit erzeugen kann. Bey allen diesen Krankheiten ist eö aber höchst nothwendig, durch genaue Betrachtung und Nach-fuchung aller Umstände mit Bestimmtheit auözumir» teln, ob sie wirklich durch Ansteckung sich weiter verbreiten, oder ob eS nur gewöhnliche Seuchen sind, weil ihre ganze Behandlung davon abhangt, und darnach eingerichtet werden muß; ein Gegen« stand, der übrigens größtentheilS nur von Kunstverständigen bey thätiger Unterstützung der Behörden und Vieheigenlhümer mit Sicherheit auögemit-telt werden kann. 198. Postportpbefreyung der Correfpondcnz der Bezirksobng-feiten und Dominien in Gefalls - Uebertretungs - Angelegenheiten. Die k. k. Obersthofpostverwaltung hat über eine Anfrage der Grätzer k. k. Camera!- Bezirks-Verwaltung, ob die Correspon-denz zwischen den Cameral-Gefällsämtern und BezirkSherrschaf-ten in Aerarial-, insbesondere aber in Tabakgefällssachen portofrei sey, mit der an die hiesige k. k. Oberpost - Verwaltung erlassenen Verordnung vom 4. (September 1854, Nr. 9118, erwie-dert, daß die Verhandlungen der Behörden, sie möge» landeS-sürstlich seyn, oder nicht, in Gesälls-Uebertretungs- Angelegenheiten zu den offieiosen Judicial - Gegenständen gehören, daher die zwischen den genannten Behörden hierüber geführt werdende Correspondenz gegen Journalisirung der Bezahlung des Postporto nicht unterliege, jedoch aber die Correspondenz in Gefällö-Ueber-tretungSsachen künftig auf der Adresse mit der Bemerkung »of ft* c i 0 sey Indicia! - Gegenstand« zu bezeichnen sey. Vom -z. December. 469 Wornach sich da» k. f. Kreis amt ju benehmen und die Bezirksobrigkeiten und Dominien.zur Darchnachtung in dieKennt-niß zu setzen hat. Gubernialverordnung vom 10. December 1834/ Zahl 20430 ; an die KreiSämter. 199. Mittheilung der wegen Einführung einer weißer» und leichtern Gattung Brotes bey der k. k. Armee er-flossenen Normalvorschrift. Im Nachhange zur hierortigen Verordnung vom 9. December 1834, Zahl 20451, *) erhalten die k. k. KreiSämter anschlü-ßig ein Eremplar, der von dem k. k. Hoftriegörathe erlassenen Normalvorschrift wegen Einführung des weißeren, aber dafür ver-haltnißmäßig leichteren Brotes bey der k. k. Armee. Gubernialverordnung vom is. December i834z Zahl 20652; an die KreiSämter. Verordnung bei k. k> HofkriegiratheS an fämmtliche Länder - und Grän;» General-Eommanden, dann an das Festungs-Commando zu Mainz. DaS von Seiner Majestät dem Kaiser für allerhöchst Ihre Armee bewilligte weißere und leichtere Brot betreffend, welches aus einem / um 8 Percent mehr als bisher von Kleyen gereinigten Mehl / mit Beygebung eines halben Pfundes Salz auf den Centner Mehl erzeugt, dagegen in diesem Verhältnisse die Portion von 56 auf 5il/t Loth im Gewichte herab ge< setzt werden soll. *) Siehe in diesem Bande Seite 33», Nr. 19S. 47° Dom iz. December. Mit de» Normal - Rescripten vom 28. März «824, A «283, rind vom «7. JuniuS «826, A 2646, ist bereits allen Militärbehörden zur Keiriitniß und Nachachtung intimirt ivorden, daß «ach einem in der Lombardie und im Venetianischen voraus geschehenen ganzjährigen Versuche von Seiner Majestät allergnädigst bewilliget ivurde, schon damahls in diesen beyden Provinzen und in Dalmatien, die Brotgebühr deö Soldaten mit einer «veißeren gedeihlicheren Gattung einzuführen, «velche aus einem, gegen das früher auch dort regulamentmäßige, um 8 Percent mehr von Kleyen gereinigten Mehl erzeuget, dagegen die Brotportion um 4'/, Loth an dem bis dahin mit 56 Loth bemessenen Gewichte verhindert werbe. Durch die nun zehnjährig« Fortsetzung der Abgabe dieser Brotgattung in gleich genannten drey Provinzen, durch derselben auf die fürsprechend von den General-Commanden einbegleitete Vorstellung der Commandant«« der Truppenkörper, Anrathen der Chef-Aerzte und Bitte der Mannschaft, von Sr. Majestät seither auch allergnädigst bewilligte Einführung vom Jahre 1829 m Sla-vonien, und vom Jahre «835 in dem Küstenlande, durch die aus allen diesen Provinzen eingelangten Anzeigen über die guten Wirkungen dieser gedeihlicheren Brotgattung, und über den allgemeineren Wunsch der Manschast für die Forterhaltung, dann durch den zuletzt auch «vährend des heurigen Lagers bey Turas in Mähren allerhöchst angeordneten Versuch der Abgabe des gleichen Brotes, dann auch dort erreichten ganz gleichen Erfolg fanden Sich Seine Majestät bewogen, mit der über den Vortrag des HofkriegSratheS vom 30. September l. I. ertheilten allerhöchsten Entschlieffung vom 25. v. M. anzuordnen: »daß dieses weißere uud leichtere Brot bey Allerhöchstdero Armee einzuführen, jedoch file dessen gute Beschaffenheit jederzeit zu sorgen sey.« Da die beyden obenangezogenen Normal - Reseripte bloß die Grundsätze enthalten, wie das in den Italienischen Provinzen und in Dalmatien durch die filtern Reglements systemisirte Mehl von den Kleyen mehr zu reinigen sey, in »velchen Ländern, wegen de» heißqren Clima schon nach dem älteren Regulament und Verpfleg» - System, das Mehl für daö Militär-Brot aus der Hälfst Vom iz. December. 471 von Weitzen, und der anderen Hälfte von Kornfrucht zu erzeugen ist, für die übrigen Provinzen aber in der Regel die Verwendung des Weitzenö zum Brotmehle nicht gebührt, sondern daS Brot» mehl nur nach der Beschaffenheit der Provinzen aus Korn oder Halbfrucht gemahlen bemessen ist: so erfordert dieser Unterschied bey der Einführung des weißeren Brotes in letzteren Ländern von den in obigen Normal-Refcripten vom 28. März 1824 und 17. JuniuS 1826 verschiedene Beobachtungen , welche hiermit gesetzlich verpflichtend zur genauen Befolgung vorgeschrieben werden. 1. In den deutschen und ungarischen Provinzen, dann in Galizien und Siebenbürgen darf nur auf ausdrücklich allerhöchste oder hoskriegSräthliche Bewilligung zeit- und ausnahmsweise Weitzen zum Brotwehl verwendet werden, und in diesen Fällen hat für die Erzeugung des Weitzen-BrotmehleS die oben angeführte Vorschrift vom 17. Junius 1826, A 2646, eben so ihre Anwendung, wie die Beymischung eines halben Pfund Salzes zu dem Centner Mehl, in allen Ländern und zu allen Mehlgattungen ganz gleich zu geschehen hat. 2. Um in vorgenannten Provinzen, ivo das Brot in der Regel nur vom Korn- oder Halbfruchtmehl gebührt, dem Soldaten ein den Abzug an dem Brotgewichte von 4 '/, Loth im vollen Verhältnisie von 8 Percent mehr von Kleyen gereinigtes Mehl zu erzeugen, müffen eben so (wie in Italien aus den bisher systemmäßig bloß von ... 4 Pf. Kleyen gereinigten halb Weitzen und halb Kornmehl. 12 Pf. Kleyen sohin um. . . 3 Pf. Kleyen mehr auSgezogen werden) auch von de» in den deutschen und ungarischen Provinzen, dann in Galizien und Siebenbürgen, aus den systemmäßig von 6 Pfund Kleyen gereinigten 100 Pfund Korn - und Halbfruchtmehl annoch 6 Pfund Kleyen mehr abgesondert werden. Es ergibt sich darnach (und weil zu dem bisher bloß von <5 Pf. Kleyen bereinigten ioo Pfund Brotmehl, io£ 9°/m Dom -z. December. Pfund Koni oder Halbfrucht Gewicht nothwendig war/ von diesem alten Mehl aber nach der Reinigung von 8 Pfund Kleyen nur 92 Pfund weißeres Mehl neu systemmaßiger Gattung übrig bleiben) das Verhältniß zum Berechnungsgrundsatz/ daß zu 100 Pfund dieses weißeren MehleS nun 119 4"/loo Pfund Korn oder Halbfruchr erforderlich find. Dieser Satz ist daher da, wo eö sich um die Berechn nung der Beköstigung des MehleS entweder zu dem Svbar-rendirungS-Preismaßstabe, oder zu sonstigen Zwecken handelt, anzunehmen. 2. Nach diesem Verhältnisse würde sich zu dem Satze der Vermahlung in eigener Regie die Ergiebigkeit des MehleS auS 100 Pfund Korn oder Halbfruchtgewicht mit............. 837V.o Pfund weißes Mehl »..............'3 Pfund Kleyen, undandergefetzlichenVerstaubung 3 Pfund ergeben. Weil aber bey der Uebernahme und Abfuhr des MehleS und der Kleyen die Auöwage nach diesem Bruchtheile nicht aus-, führbar wäre, so wird vorstehendes Verhältniß auf die zur genauen und aufrechten Abwägung geeigneten unbedeutend differenten Bruchtheilsfätze beschränkt, und zwar: auS 100 Pf. beyder Fruchtgattungen sind . 83 3/4 Pfund weißeres Mehl, 13 ’/4 Pfund Kleyen, und 3 Pfund Verstaubung zu erzeugen und abzuliefern. 4. Damit jedo ch die wesentlichste Absicht der unverkürzten und gedeihlichen NahrungSgebühr des Soldaten erreicht, und der genaue Vollzug des diese Absicht bezweckenden obangezogenen allerhöchsten Befehles versichert werde, ist die Pflichtmäßige Sorgfalt vorzüglich dafür zu tragen, d a ß aus der Frucht nichts von demKernmehl auSgezogen und entwendet, sondern nur die Hülse, dann die äußeren Theile des Fruchtkerns alö Kleyen und als sogenannte» Roggen - Schwarz-swhlmrhl au-geschiedey uph abgesondyrt wtrbtn. Dom >3. ‘ December. 473 Außer der den VerpflegS-Magazins-Controlleurö, Rechnungsführern und VerpflegS-Handwerköperfonal-Unteroffi-cierö pflichtmäßig obliegenden Auf- und Nachsicht bey der VermahlungS-Gebahrung muß auch das durch die VerpflegS-Jnstruction vom Jahre >782, vorgeschriebene, seither vielmahl und zuletzt durch die Circular - Rescripte A 4349 vom 23. September i83o, bann A 4497 vom 18. August 1331 erneuert, und für de» Befolg streng verpflichtend empfohlene Mittel der Mehlmusterproben unabweichlich angewendet und unterhalten werde». ES muffen nähmlich auS reinem Korn oder Halbfrucht eom-missionaliter, mit Beziehung des Local -Militär- Chef- Arz-tes, die Mehlproben für die Backung mehrerer Hitzen Brot zureichend gemahlen, und hievon gleich bey der ersten Ausgabe dieser neuen Brotgattung auch elne Hitze, (das ist, so viel auf einmahl der Offen fasset) ebenfalls commiffiona-liter als Musterbrot zur belehrenden Ueberzeugung sowohl der zur Fassung commandirten Offizier» als des Mannes selbst gepacken werden, damit dieselbe» wissen, wel-che Quantität sie anzufordern haben, und künftig fordern dürfen. Von diesem Brot sind ein oder zwey Laibe bi» zur nächsten Fassung aufzubewahren, und diese erst dann zur Verzehrung abzugeben, wenn das für diese nächste Fassung erzeugte Brot gleich gut befunden wurde, wo sodann von letzterem die Mu-sterbrote zu nehmen, dann ferner fort von Fassung zu Fassung dergestalt zu ersetzen sind. DaS übrige Probmehl von obiger commiffionelen Vermahlung ist unter gemeinschaftlicher Sperre deö MagazinS-Con-troleurS und Rechnungsführers gut confervirt aufzubewah-ren, um bey künftigen Anständen, und etwa fncceffioe herabkommender Qualität des Musterbrotes, die commiffionele Probverbackung zu wiederholen, und zwischen der Statthaftigkeit oder bloßem Anschein 'und, Vermuthung der Mängel nach dem Maßstabk hirsts Probmusters r« ent-fchsiden. 474 Vom i3. December- Den Vollzug dieser Anordnung haben die Commandan--ten der Truppen-Körper, die Brigadiers, und die Divisions-generale, so wie daS General«Commando selbst nicht nur in ihren QuartierSorten, sondern auch bei) Bereisungen und Visitationen streng und sorgfältig zu überwachen. 5. Ein ferneres vorschriftmäßiges Mittel der Handhabung reiner und rechtlicher Mehlgattung ist die Abfuhr des MehleS aus den Mühlen, nach seiner gang weisen Gattung abgeson. dert, darnach auch der gröberen Kleyen, und der feiner», oder deS sogenannten Schwarzpohls, wofür auch die Mül. ler, durch das allerhöchste Mühlpatent vom i. December 1814 verbunden sind. Dieses Patent haben sich die Magazin» - Rechiiungöführer und ControlleurS so wie das Cireulare vom. 8. v. M. A 3000, die Vrrhüthung eines unverhältnißmäßig sandigen Meh. leS betreffend, genau eigen zu machen, und den Vollzug der Gewerbsverpflichtung der Müller, sowohl bey dem für di« Magazine, als auch für die Subarrendatoren erzeugten Militär-Brot-Zwieback oder Kochmehl streng zu handhaben ; darnach jede Dawiderhandlung gleich dem Kreisamte oder Comitatzuderin den Mühlvorschriften vorgesehenen gesetzlichen Abstellung und Bestrafung anzuzeigen. 6. AuS too Pfund dieses MehleS sind »ach dem gewöhnlichen Verhältnisse Mo Pfund, und wegen der bey diesem kernig, te» Mehle besseren Ergiebigkeit, nach den in allen obgenannten Provinzen schon in der Ausführung gegebenen Bewei. sen C7 Portionen Brot zu si'/, Loth, oder 43% Laibe zu 3 Pfund 7 Loth im Gewichte zu erzeugen. Im Teig muß ein jeder solcher Laib 3 Pfund 23 Loth Ge-wicht halten. 7. Für die Backung diese» BroteS bleibt e» bey der nähmlichen Brandauömaß, welche bey dem älteren schwereren Brote, durch die Verpfleg»-Instruction vom Jahre 1782, §. 44 pag. 94 an Holz. und §. 47 pag. 97 an Licht, nicht nach de» Anzahl der Brot. Portionen oder Laibe, sondern, nach Gewichte de- verbackenen Mehle- vorgezeichnet ist. Vom i3. December. 4?5 8. Da» von diesem weißen und feineren Mehle mit mehr glatter und fester geschlossenen Rinde als bey der alten Gattung auS-gebackene neue Brot hat in allen Provinzen, wo selbes bisher in Anwendung ist, nicht mehr Eintrocknung erwiesen, als nach vollen 4 Tagen oder 96 Stunden, bis wohin es gewöhnlich zur Fassung kömmt, mit 3 Loth vom Laib. Größere Abgänge an diesem nach der Vorschrift mit dem Tag der Erzeugung stets zu bezeichnenden Brot sind nicht gestaltbar; daher solche, wenn sie bey den Fassungen gefun-den werden, sogleich zu untersuchen, und nach dem Maße der Ueberschreitung dieses Calo zur Bestrafung und Entschä-digung der Benachtheiligten dem General - Commando an-zuzeigen sind. 9. Vorstehende Beobachtungen, welche für den Fall der Bey-schaffung, Erzeugung und Abgabe der Brotbedürfniffe deö Militärs in: eigener Regie den hiermit beauftragten zum genauen und getreuen Vollzug als Dienstespflicht vorgezeichne t werden, sind dort, wo die Abgabe deS Brote» im Wege der Subarrendirung eingeleitet ist, durch genaue und bündige Bedingungen in den Contraeten pünctlich und strenge zu sichern, wornach insbesondere gleich in dem 1. §. dieser Contract« die au» reinem Korn oder Halbfrucht erzeugte und von der vor-geschriebenen Quantität Kleyen dann Schwarzpohl gereinigte Gattung deö Mehleö, die Beygabe des Salze», fo wie das Gewicht der Portionen und Laibe, dann das Maximum des Eintrocknung- - Calo deutlich und vollständig anzufet-j«n ist. 10. Zur Beurtheilung der Erfolge der Behandlung dieser neuen Brotgattung ist die Preismaßstab» - Berechnung nach den, in dem hier anverwahrten Formulare (Formular A) enthaltenen Sätzen zu verfassen. 11. Auch bey dieser Verpflegungöart ist von dem Vorrathe eint» neuen Pächter» das Probmehl in der Quantität von wenigsten» 3 Hitzen nach der Vorschrift de» obigen 4. Punkte» zu erzeugen , und unter der gemeinschaftlichen Sperre de» Sub-arrendatorö, dann deö Magazin» - Rechnungösührefö und Vom i3. December. Controlleurö, in auswärtigen Stationen aber, wo kein Beam-tcr als Magazins-Rechnungsführer bestehet, unter der gemeinschaftlichen Sperre deSSubarrendatorS und Militär-Sta-tionS-Commandanten gut confervirt zu der im gleich erwähnten Punkte bestimmten Absicht aufzubewahren. 12. Der Tag des Anfanges, von welchem diese neue Brotgebühr abzugeben ist, und von welchem an das ältere Brot nicht mehr abgegeben werden kann und darf, ist für jene Stationen und Bezirke, wo die eigene Regie bestehet, von dem Generalkommando zu bestimmen; für jene Bezirke und Stationen hingegen, wo die Abgabe des Brote» im Wege der Sub. arrendirung geschieht, haben die Kreis-Local-Commiffio-nen im Einvernehmen mit den Subarrendatoren diesen Tag des Anfanges auszumitteln, und den Commandanten der Truppenkörper bekannt zu geben. Für erstere, nähmlich für die eigene Regie, hängt die Dauer der Abgabe deö alten fchwärzern und schwereren Brote» von dem bereit» in fertigem Mehle bestehenden Vorrathe ab, welches jedem Generalkommando bekannt, und nach dessen Bestand die Zeit dessen Auslangen» zu berechnen, so' mit die Dauer zu bestimmen ist. Für die zweyte Verpflegungsart im Wege der Subar-rendirnng bestehen zwar die Eontracte, oder wenigsten» die abgeschlossenen Behandlungsprotokolle in den deutschen Provinzen und in Galizien, durch welche die alte schwärzere und schwerere Brotgattung bedungen ist, bereits auf r bis s Mo-uathe, wornach sich auch die Pächter bereits mit einem Theil des Mehl - Vorrath» versehen haben. ES hängt daher bey dieser zweyten VerpflegungSart der Anfang der Abgabe dieses Brotes von dem nachträglichen Uebereinkommen mit diesen Pächtern ob. 13. Zum Behufs dieses UebereinkommenS wird dem General-Commando für den Vergleich deö oben in dem 10. Punkte angeschloffenen Formulars deö MaßstabpreifeS für daö neuere weiße Brot als Gegensatz die Preismaßstab» - Berechnung, wie solche nach den nähmlichen Fracht» und Brandmateria- Vom 13. December. 477 lien. Preisen für das alteBrot auSfallen, hier beygeschlossen (Formular B.), um vor allem die Pächter durch die für jeden Pachtort (nach den örtlichen Preisen, und mit dem An« satze der Verzehrnngs-Zollabgaben nur in jenen Orten, wo diese bestehen), zu verfassenden beyderley Preismaßstabs-Berechnungen zu überzeugen, daß, wenn sie denjenigen Mehlbedarf , welchen sie noch nicht für daS Brot der altern Gattung bereits vermahlen haben, sogleich nach der neuen Art mahlen lassen, mit der Abgabe des neuen Brotes noch an dem Werthe des denselben verbleibenden größeren Kleyen-abfalleS di« Brotportion um z ’/4 Percent wohlfeiler zu stehen komme. Nach dem Maßstabe dieser geringeren Beköstigung ist daher auch der für daS ältere schwerere Brot, in den schon errichteten Contracten bemessene Preis, wo nicht um die ganze Differenz doch um z oder (wenn der frühere Anfang der Abgabe deS weißeren BroteS nicht anders zu erreichen ist) wenigstens um l '/, Percent herab zu bringen zu trachten. Diese Urbereinkunfr ist mit einem eigenen Additional - Paragraph« den bestehenden Contracten bcyzusetzen, und in die-fern Paragraphs der Tag, von welchem die Abgabe deS »euen BroteS anfängt, so wie der neu auögemittelte Preis, deutlich auözudrücken. Nach dem Ausgange der dermahl schon bestehenden Gon» traete, ist die zur Grundlage der Behandlung zu entwerfende Berechnung des Preismaßstabs, nach den Sätzen deö gor» mulareö A, von dem für dessen richtige Bearbeitung verantwortlichen als Kreis - Haupt- oder Filial - VerpflegS- Rechnungsführer aufgestellten VerpflegS-Beamten, jedoch mit der Beobachtung zu verfassen, daß der Satz »Verzehrungssteuer« nur dort, wo solcher und mit jenem Betrag, womit derselbe parentmäßig besteht, dann der Mühlfuhrlohn, nur auf die Durchschnitts-Distanz zu berechnen fey, auf welche nach Maß deö größern oder geringern Bedarfes die Mühlen zu Hülfe genommen werden müssen. 478 Vom io. December. is. Endlich hat, wenn in allen Stationen eines Kreise- da-Uebereinkommen getroffen ist, das Kreis - Hauptmagazin dem Generalcommando diese Data bed Anfangs und die neu aus-gemittelten Preise stationatim mit doppelten Verzeichn^ sen auSzuweisen, von welchen Verzeichnissen das eine Pa-re, und zwar die im Laufe der Woche von den Kreis, magazine» einlangenden gesammelt, nach jedem SitzungSta-ge mit Begleitungsbericht, welcher auch die Anfangstage dieser Abgabe von jenen Stationen, wo die eigene Regie besteht, zu enthalten hat, dem Hofkriegörathe zur eigenen Vormerkung, und Verständigung der Hofkriegsbuchhaltung einzusenden ist. Wien den 6. November 1854. Ignaz Graf v. Hardegg - Glatz und im Machland, General der Cavallerie und Hofkriegöraths - Präsident. Demeter Freyherr Radossevich von Rados, Feldmarschall-Lieutenant und Hofkriegsraths-Vieepräsident. Formular A. Für die Station Wien. Preismaßstabs; Berechnung auf die Grundlage der Marktpreis^ Pom Monalhe September 1834. Marktpreise. Pr. Metzen Korn ä 7S Pfund. höchster mittlerer zusammen Preis in Wiener-Währung. ff. I kr. [I fl. I kr. II fl. I kr am ateii September 1834 . . . 6 x'± 6 6 13 3o 6ten bette >» . . . 6 24 5 42 12 6 9>en bette „ ... 6 6 12 — y, i3tcn bette „ ... 6 3o 5 5i 12 21 >6ten bette v ... 6 24 6 24 12 4f aoten bette 7 i5 6 3 l3 18 23(611 bette — — — — — » xyten bette M » . » 7 3o 6 271 i3 57 Zusammen . . 46 27 42 33II 89 — Hiernach entfallt der Durchschnittspreis .................. Zu einem Centner Backmehl mit i3'/4 Pfund Kienen - Auszug« werden i Centner ig4°/loo Pfund Kornfrucht erfordert, und diese kostet nach vorstehendem Preis« Hierzu: an Einkauf». Provision auf die Dauer de« Pacht - Eon-tracteS von 7 Monathen die bewilligten 10 Percent« »01» vorstehenden Fruchtwerthe...................... . an Mahl-Lohn der löte Theil des Fruchtwerthe« . . . an Mühlfuhrloh» pr. Centner und Meile ä kr. auf die Entfernung der Mühlen von i'/2 Meilen, und zwar für die Hinfuhr von ii94°/,00 Pf. Frucht mit i34,/IOO fr., und für die Rückfubr von 1 Centner Mehl und i58y,ol) Pfund Kleyen, zusammen ii58yioo Pfund iS’/.oo kr. T6 «" und »war: an Ver-c^ 4 ft. und an städtischem Zuschlagszoll t.Mehlm.j — st. n kr. Zusammen in Eon». Münze fl. 35 kr. oder S u mme . . . Hiervon: Der Werth von i58y,0„Vf. Siegen, »er Centner nach dem mit dem hofkriegSräthlichen Sftefcripte A Zahl 353i vom 12. Junius i83z für den Verkauf vorgeschriebenen PreiSmas,stabe mit dem dritten Theile der Anschaffungs-Beköstigung eines Centners SruchtgewichtS nach dem obigen Fruchtwerthe mit 2 ft. 495y.°° kr....... Nach diesem Abzüge kostet der Centner Korn-Backmehl . . Weiter» dazu: an Backlohn der s^ste Theil deS obigen Fruchtwerthe« . . an Holz der 3/to tcl Theil des WertheS einer Klafter weicher Gattung einschließig der Zufuhr i 14 ft.. an Salz ’/, Pfund nach dem Tariff-Preis »on n ft. 3o kr. Conv. Münze pr. Etn. somit für '/, Pfund 2'/4 kr. oder Somit kosten die aus > Etn. Mehl erzeugten 87 Brot-Port. Hiernach femtttt eine Brot. Portion zu stehen auf 2i4y,„ 7-y.o -?y,° 3/-95/,0 *6«/,0l 27V.0 39'°/.° -6'-/.° 13«/.°, 253y,„ 3-=y.„ _^y,o iS«6/,, - I 9‘3/° Formular B. Für die Station Wien. Preismaßstabs? Berechnung auf die Grundlage der Marktpreise vom Monathe September r8Z4> Gkfttzstinimliiiig XVI, Stielt. 31 Marktpreise. Pr. Metzen Korn ä 7S Pfund. höchster mittlerer zusammen Preis in Wiener-Währung. fl. JJcJI ft. kr. li fl. I kr. m 2ten September ,834 . . . 6 4 6 6 12 3o titcit Sette 6 24 5 4- . 12 6 9ten Sette 6 6 12 i3ten ditto » . . . 6 3o 5 5i 12 21 itite» Bette » . . . 6 24 6 -4 12 48 2oteii Bette „ ... 7 i5 6 3 l3 >8 uZten Bette » » 27tcn Bette » ... 7 3o 6 27 II i3 57 Zusammen . . 46 27 42 33 j/ 89 - Hiernach entfällt der Durchschnittspreis mit............. Zu einem Centner Backmehl mit 6 Pfund Kleyen-Auszüge werden 1 Centner 99°/II>0 Pfund Kernfrucht erfordert, und diese kostet nach vorstehendem Preise Hier» u: an Einkaufs.Provision auf die Dauer des Pacht-Con-tracteS von 7 Monathen die bewilligten 10 Percents vom vorstehenden Fruchtwerthe.................... . an Mahl-Lohn der röte Theil des FruchtwertheS . . an Mühlfuhrloh» yr. Centner und Meile ä 7'/ kr. auf die Entfernung der Mühlen von 1/ Meilen, und zwar für die Hinfuhr von i09So/loo Pf. Frucht mit i2*6/ioo kr., und für die Rückfuhr von 1 Centner Mehl ' und 6sy,0o Pfund Kleyen, zusammen :o659/loo Pfund ‘i"/,00 kr. an Mauthen und zwar: an Ber-s^,. ") «ehrungssteuer ?Mebl ä f — und an städtischem Zuschlagszoll <-m n ' J ff. 24 kr: ff. 1 c kr. Zusammen in Eonv. Münz« . — ff. 35 kr. oder Ö 2I4i/„ 18% - 558y,0 - 347» 247c Summe... Hiervon: Der Werth von Pf. Kleyen, der Centner nach dem mit dem hofkriegSräthlichen Nescripte A Zahl 3531 vom 12. JuniuS 18Z2 für den Verkauf vorgeschriebenen Preismaßstäbe mit dem dritten Theile der Anschaffungs-Beköstigung eines Centners Fruchtgewichts nach dem obigen Fruchtwerthe mit 2 ff. 497,«° kr....... Nach diesem Abzüge kostet der Centner Korn-Backmehl . WeiterS dazu: an Backlohn der -4ste Theil deS obigen FruchtwertheS an Holz der 3/So tei Theil des WertheS einer Klafter weicher Gattung einfchliessig der Zufuhr -> 14 ff...................... Somit kosten die aus 1 Ctn. Mehl erzeugten 80 Brot-Port. Hiernach kommt eine Brot» Portion zu stehen auf i 12 _275y,o 4«59Z. - H'7/,o 12 1 3o «»/„ =3'»/„ 3-7» -3 2 5”/. Vom »4- und iS. December. 483 200. Bestimmung des Postritt-, Postillions- Trink - und Schmiergeldes im Großfürstenkhum Siebenbürgen, vom 16. December 1834 angefangen. Zufolge hohen Hofkammer-Decretes vom 9. December 1854, Zahl 52204 , ist im Einverständnisse mit der königl. siebenbürgi-schen Hofkanzley beschlossen worden, im Großfürstenthume Siebenbürgen das Postrittgeld für ein Pferd und eine einfache Poststation von 45 kr. auf Fünfzig Kreuzer C. 30?. sowohl für Privat, als für Aerarial-Ritte, vom 16. December 1834 angefangen , zu erhöhen. Hiernach wird auch die Gebühr eines gedeckten Wagenö auf die Hälfte, und für einen offenen Wagen auf ei» Viertheil des Postrittgeldeö von einem Pferde festgesetzt. Hinsichtlich des Schmier- und Postillions-Trinkgeldes hat es jedoch bey dem dermahligen Ausmaße zu verbleiben. Welches hiermit allgemein bekannt gegeben wird. Gubernial - Currende vom 14. December iss4, Zahl 20351; an die Kreisämter. 201. Termins - Bestimmung zur Vorlage der jährlichen Ausweise über die durch Subarrcndirung sicher gestellten Militär - Verpflegs - Erfordernisse. Da vermög hoher Hofkanzley-Eröffnung vom 2. December 1854 , Zahl 29959, der jährlich vorzulegende Ausweis über die durch Subarrendirung sichergestellten Militär - Verpflegs - Erfordernisse, und ihren Kostenbetrag künftighin nach titin Solarjahre zu verfassen ist: so werden die k. k. Kreisämter zur künftigen Benehmung mit dem in die Kenntniß gesetzt, diesen Ausweis immer bis 13. Jänner jeden JahreS hieher vorzulegen. Gubernialverordnung vom 15. December 1834, Zahl 20349; an die Kreiöämter und Provinzial-Staatsbuchhaltung. 484 Vom 17. December. 202. Vollziehung der für legal Abwesende angeordnelen provisorischen Militärstrllungen; thunlichste Suspen-dirung der Wanderungs- und Reisebewilligungen zur Zeit der Rekrutirungen, und Untersuchung der Militär-Diensttauglichkeit der Paßwerber vor Er-theilung der Wanderungs-Bewilligung. AuS Anlaß mehrerer vom k. k. illyrisch-innerösterreichischen General-Commando zur Sprache gebrachten, bey der vorjährigen Rekrutirung hie und da Statt gefundenen Gebrechen wird in Betreff der unter Andern auch häufig vorgekommenen Unterlassung provisorischer Stellungen für legal Abwesende empfohlen, strenge bey den nach den RekrutirungSvorschriflen anbefohlenen provisorischen Stellungen für legal Abwesende zu beharren, und sich hiervon keine Abweichung zu erlauben, wobey dem Kreisamte zugleich bedeutet wird, daß es zur Vermeidung der dabey besorgten vielen Umtriebe und Schreibereyen viel beytragen werde, wenn, so viel eö möglich ist, und die Verhältnisse es gestatten, kurz vor den Rekrutirungen keine Wanderungs- und Reisebewil-lignngen ertheilt werden, sondern solche erst auf den Zeitpunkt nach vollendeter Rekrutirung, höchst dringende Falle ausgenommen, verschoben, ober einstweilen in suspenso gelassen werden. Auch findet man eö zweckmäßig, daß in den Kreisstationen, so viel es wenigstens die Verhältnisse gestatten, jeder zur Stellung Berufene vor Ertheilung der Wanderungöbewilligung der Affen-tirungs-Commission vorgeführt, und seine Militärdiensttauglichkeit oder Untauglichkeit im Pgßprotokolle, und in dem Conscrip-tionSbogen vorgemerkt werde. Wird übrigens in Ansehung eines Abwesenden die Amtshandlung einer andern Obrigkeit in Anspruch genommen, so ist eö nicht genug, fich damit zu begnügen, sondern wenn diese Obrigkeit in einer verhaltnißmäßigen Zeit längstens binnen zwey Monathe» nicht antwortet, so ist die Jntervenirung des KreiS-amteS und nöthigen Falles selbst die deö Guberniumö anzusuchen. DaS Kreisamt hat hiernach die unterstehenden Bezirksobrig. keiten anzuweisen, und zur sorgfältigen weiteren Verfolgung Vom 18. December. 485 ihrer Ansprüche auf Abwesende um so gewisser zu verhalten, als widrigenS in vorkommenden Fallen jene Bezirksobrigkeiten die sich hierüber nicht answeisen können, sich die nachtheiligen Folgen nur selbst zuzuschreiben hätten. Gubernialverordnung vom t7. December 1834, Zahl 20604; an die Krei'säwter und Erinnerung an das illyrisch-innerösterreichische General-Commando. 203. Bey den Anträgen zur Ausnahme der Baudirections-Candidaten als beeidete Practicanten sind zugleich technische Ausarbeitungen derselben vorzulcgen. Um bey dem Einschreiten der k. k. Baudirection zur Beeidigung eines bey derselben eingetretenen Candidaten nach der abgelaufenen sechSwochentlichen Probezeit dem Gubernium die nähere Ueberzeugung von dessen Qualification zu verschaffen, wird angeordnet, daß mit diesen Anträgen technische Arbeiten, welche der Candidat während dieser Probezeit geliefert hat, vorzulegen seyen, zu welchem Ende die k. k. Baudirection zu sorgen haben wird, daß die Candidaten dem gemäß verwendet, und solchergestalt angemessen auf die Probe gestellt werden. Gubernialverordnung vom 17. December 1834, Zahl 21460 an die Provinzial • Baudirection. 204. Einführung der Wiener Spitals-Ordination im Krankenhause zu Gräß. Mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 4. December 1834 , Zahl 29974, wurde genehmiget, daß die Wiener Spiral - Ordination auch im Gramer Krankenhause eingeführt werde, zu welchem Ende ein Exemplar derselben zur weitern Verständigung mitgetheilt wird. Gubernialverordnung vom 18. December 1834 , Zahl 20884 ; an die Localdirection der Versorgungs-Anstalten, Provinzial-Staatöhuchhaltung, das Protomedicat, und daSÄreisamt Grätz. Drd inatrons -Norm zum Gebrauche der ärztlichen Individuen und Apotheker des k. k. allgemeinen Krankenhauses und der BezirkSarmen-Anstalten. Decoctum bardanae. Tjc. Radicis bardanae unciam unam semis Coque c. sufficiente quantitate aquae per ’/4 horae. Colatura librarum duarum de-tur usui. Dosis una. fl- ! kr. 1 Ita paratur Decoctum lapathi acuti. Decoctum corticis Chinae, Jjt. Corticis chinae regiae ruditer tusi unciam semis Coque in sufficiente quantitate aquae per ho-ram. Colatura fortiter expressa librae unius detur usui. 'Decoctum corticis hippocastani. jjt. Cort. hippocast. ruditer tusi unciam unam Coque c. sufficiente quantitate aquae per '/, horam. Colatura expressa librae unius detur. — Ita paratur Decoctum corticis quercus, /Lt Decoctum corticis salicis. Tjc. Corticis salicis albae rudit. tusi. Unc. unam Coque e. sufficiente quantit. aquae per ’/4 hcrae Colatura expressa librae unius detur. Dosis uns. fl. J Kr. — Ita paratur. Decoctum cort. fruct, jugland. Decoctum dulcamarae. jjc, Caulium dulcamarae drachmas duas coque c. sufficiente quantit. aquae per '/4 horae. Colatura librae unius detur usui. Ita paratur. Decoctum lichenis islandici. Decoctum foliorum saponariae. foliorum saponar unc. semis coque c. sufficiente quantit. aquae per '/4 hör. Colatura expressa libr. unius det. u. Decoctum graminis. Tfct Radicis gramin. uncias tres, coque insuf-fic quantit. aquae per horam. Colatura fortiter expressa librar, duarum det, usui, Decoctum malti cum turionibus pini. Malti molendina fracti uncias duas Turionum pini unciam semis, coque c. sui-ficiente quant aquae per '/, horam. Cola-tura librarum duar. dot. usui. Dosis una. fl. |kr. Decoctum ononidis. R. Radicis ononidis spinosae unciam unam Coque in suffic. quant, aquae per '/§ hor. Colatura librar duar. d. u. Decoctum polygalae. Radicis polygalae vulgaris unciam semis coque in suffic. quantit. aquae per '/4 hor. Colatura librae unius detur usui. Decoctum radicis althaeae. (Decoctum emoliens.) jjc, Radicis althaeae unciam semis coque in suffic. quantit. aquae per */4 hor. Colatura librar. duar. det. us. Decoctum salep. A. Radicis salep, ruditer tusa scrupulos duos coque c. sufficiente quantit. aquae per '/4 hor. Colatura librar. duarum det. us. Decoctum taraxaci. (Decoctum solvent.) Ijfc. Radicis taraxaci unciam un. coque c. sufficiente quantit. aquae per */4 horam Colat. librae fort, expressa det. us. Dosus una. kr. Emulsio atnygdalina. {Emulsio commit.) Amygdalarum dulcium decorticatarum Drachmas duas Aquae fontanae quantum satis, fiat lege ar-tis emulsio. Colatur: librae unius adde Sachari albi drachma»» unam. Detur usui - Infusum amaruin. R. Herbae absinthii — trifolii fibrini ana drachmas duas Infund. c. sufficient, quant, aquae fervidae per horam vase clans o, ut sit colatura un-ciarum octo. Infusum angelicae. ]jt. Radicis angelicae drachm, duas infunde c. sufficiente quant, aquae fervid, per '/, hör. rase clauso. Colatura librae unius d. u. Ita paratur: Infusum baocarum juniperi. Dosis una. fl. |kr. — calami aromatici. Infusum florum arnicae. 1}c. Florum arnicae drachm unam infunde c. suffic. quantit. aquae fervid, per '/, hör. Colatura librae unius det. us. Infusum florum chamomillae. Ijfc'. Flor, chamomill. vulgaris dracl). duas infunde c. suffic. quant, aquae fervid, per '/„ hor. vase clauso. Colatura librae unius detur usui. Ita paratur: Infusum florum sambuci. — herbae Mcnthae crispae. — salviae. Infusum liquiritiae. Jjfc. Radicis liquirit. conscissae drachm, duas. infunde c. sufficicnte quant, aquae fervidae per % horae, ut sit colatura librae unius. Infus um radicis valerianae. - Radicis valerianae silvestris drachm, tres iufunde c. sufficiente quant, aquae fervidae per 'Z hör. vase clause. Colat. libr. un. d. u. Dosis una. fl. |kr. Ita paratur: Infusum herbae floridae millefolii. Infusum sennae cum sale am aro. (Potto laxans fortior.) folior. sennae drachmas duas, infunde c. suffic. quant, aquae fervidae per '/4 hör. vase clause. Colatura unciarum sex adde salis amari unciam nnam. M. In geteilten Gaben zu nehmen. Linctus gummosus. (Linctus demulcens.) jjfc. Mucilaginis gummi arabici drachm, sex Syrupi simplicis drachm, duas M. Mixtura gummosa. Gummi arab. drach. duas, Sachari albi drachm, nnam Acpae fontan. uncias sex M. Mixtara juniperina. {Mixtura diuretica.) ]jfc. Roob juriiperi Oxymellis squillit. «na unc. sem, Infusi baccarum junip. unc. sex. M. Dosis fl. una. | kr. Mixtara ni trosa. ty. Nitri puri drachm, u nam Oxymellis sim-plic. unciam un. Aquae fontanae libram unam M. Mixtara oleosa. R. Olei amygdalar. recenter pressi Syrupi simplicis ana. drachm, duas Mucilaginis gumi arabici. unciam semis bene subactis adde terendo Aquae fontanae uncias quinque det. us. Mixtur» sambucina. (Mixtura diapkoretica.) Roob sambuci unciam semis, Infusi flo-rum sambuci unc. sex Liquoris ammonii acetici drachm, unam. M. Potio e sale amaro. ' (Potio laxans) Ijfc. Salis amari unciam unam solve in aquae font, unciis sex In grthkiltkn Gaben zu nehmen. 1 4*3 Potio tartaro emetico. (Potio emetica.) Tjc. Tartar! emetic! grana tria Solve in Aquae destillat. unc. tribus In getheilten Gaben ju nehmen. Dosis fl. una. kr. Pulvis aluininosus. Pulveris aluminis grana duodecim — sachari albi drachm, unam Misce , divide doses aequales sex. Pulvis camphoratus. A. Pulveris camphorae grana tria — gummi arabici gran, duodecim. • —- Sachari albi drachm, unam M. divide in doses aequales sex. Pulvis cjnae cum jalapa. (Pulvis anthdminthicus) 9. Pulveris seminam cinae — radicis jalapae ana scrupul. unum. M. Pulvis corticis Chinae regiae. Pulver, alcoholisati cortic. chin. reg. drachm, unam semis Divide in dos, aequales sex. Pulvis gummosus. ]jt, Pulveris gummi arabici — sachari albi ana drachm, unam M. Divide in partes aequal sex. Dosis JL_ iiim. kr. Pulvis ipecacuanhae cum tartaro emetico. {Pulvis emeticus) Ijt. Pulveris radicis ipecacuanh. grana decern — tartari emetici granum unam M. Pulvis squillae. Jjfc. Pulveris squillae recent, grana sex. — sachari albi drachm, un. M. exacte divide in doses aqual, sex. — Solutio salina. (Mixtura salina) A. Arcani duplicati unciam semis. Solve in aquae fontan, unciis decern. D. SiafTpismus \ ]jfc Ferment! panis uncias tres Farinae seminis sinapis unciam unam e semis Aceti vini unciam unam M. Species pro cataplasm ate emoliente. 9- Farinae secalis — seminis lini ana libr. semis M. Species pro fomento aromatico. . 9, Herbae absinthii — florid, chamomill. vulg. ana unciam semis Conscisca misce. Auf ein Seite! Wasser. Species pro fomento emoliente. 9- Follior. malvae -— verbasci ana unciam sem. Conscisca misce. Auf ein Seite! Wasser. Species pro fomento sicco. 9. Furfuris tritici uncias quatuor Pulver, gross! herbae florid, chamomilae ' vulgaris. — florum sambuci ' ana unciam unam. M. Unguentum e pulvere carbonum. 9* Axungiae porci unc. unam Pulver, carbon, vegetabilium drachm, Ires M. Unguentum mercuriale album. 9:. Axungiae porci unc. semis, Mercurii praecipitati albi drachm, sem. Dosis una. fl. | kr. Misce exactissime. Unguentum saturinum seu lithargyri, 9. Unguenti simplic. drachm, sex. lique-factis admisce Aceti lithargyri drachm, duas D. Zusätze. Da eS nicht thunlich ist, für alle einzelnen Krankheitsfälle allgemeine paffende Arzneyformeln zu entwerfen, so ist eS zwar den Aerzten und Wundärzten der obbenannten Annenanstalten unbenommen , nach Befund des Bedürfnisses auch die übrigen in der Pharmacopoea austriaca enthaltenen Körper in eigene» Magistralformeln zu verordnen, und eS sind vorzüglich die heroisch wirkenden, und mit der größten Genauigkeit zu modificiren-den Heilmittel, z. 95. Mercurial - Präparate, Digitalis und dgl. nach individuelen Fällen immer magistraliter zu verschreiben, jedoch wird es diesen Aerzten und Wundärzten zur besonderen Pflicht gemacht, nicht ohne Noth theure Arzneyen z. B. Moschum , Castoreum , Ext. Gort, peruvian. Rheum chinense und dgl. zu verordnen, wo sie mit wohlfeileren und einheimischen Heilmitteln den nähmlichen Zweck der Heilung erreichen können, und eS bleibt das besagte armenärztliche Personale für die genaue Be-folgung dieser Anordnung strenge verantwortlich. Bey Verschreibungen einiger oder mehrerer Pulver sollen di« Ingredienzien nie für ein einzelnes Pulver mit dem Beysatze: Dentur tales dos. etc. etc., sondern für alle zusammen verordnet, diese ganze Quantität gemischt, gleichförmig gepulvert und Dom so. December. tiff sodann in die erforderliche Zahl gleicher Dosen getheilt werden. Statt der aromatischen destillirten Wässer sind immer Infusa z» verschreiben. Zucker darf nur zu Pulvern verwendet, Svru-pi dürfen nur den Kindern, und zwar nur der syr. simplex und syr. cichor, c. rlieo ordinirt werden. Beym China Decoct, Šalep Decoct etc. ist das InFusum liquiritiae, welches sonst statt Syrup zur Üiiersüßung der Medicamente gebraucht wird, überflüßig, und selbst Arzneyen entbehrlich, weil ihr Ge-schmack dadurch nicht wesentlich verbesiert wird. Pro Potu communi mit Gerste gesotten, welche nicht in der Apotheke gefaßt, und auf den Krankensälen oder zu Hause gekocht wird. Deßgleichen dürfen die Cataplasm.cn und fomenti nicht in der Apotheke gekocht werden. Zum gemeinen Clysti'er wird bloß laues Wasser genommen, und zum reizenden wird Kü-chenfalz zugesetzr, die schleimichten Clystiren werden mit Leinsamen-Mehl bereitet. Wien am io. Jänner 1825. 205. Erläuterung der Vorschrift über die Haftungspflicht der Steuerbezirks - Obrigkeiten für die Einbringung der Steuerrückstände. Nebenfolgend erhalten die k. k. Kreisämter einen Aliözng des hohen Hofkanzleydecretes vom 2. December 1834, Zahlzopr/St., .welches über den von einer Bezirköobrigkeit ergriffenen Hofrecurö, gegen die ihr auferlegte Hastungvverpflichtung für die Embriu, gung der bestehenden altern Steuerrückstände einlangte, mit der Weisung, die in diesem hohen Decrete aufgestellte Ansicht rücksichtlich der Haftungspflicht für die Einzahlung der aufgetheilten Steuern, den Steuerbezirksobrigkeiten zu ihrer BenehmungSwis. senschaft und Warnung mittels eigener Cinrende bekannt zn machen, und diese Ansicht in allen vorkominenden Fällen sich selbst genau gegenwärtig zu halten. Gubernialverordnung vom 20. December 183.4, Zahl siäi/St,; an die Kreisämter. Gesetzsammlung. XYI. TheN. Vom io, December. iy« Hoskanzleyverordnung vom i. December 1834, Zahl 309a/ ^ * Aufhebung der bisher bestandenen Tabak - und Stäm-pelgefällen - Direction und Errichtung einer eigenen Tabakfabriken-Direction in Wien. Zu Folge hohen Hofkammer - Präsidial - Sck)reibens vom 11. December ,L34, Zahl 49937, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschliessiing vom 26. May d. I. die Auflösung der vermahl bestehenden Tabak- und Stämpelgefällen - Direction, und die Errichtung einer neuen Tabakfabriken-Direction zu genehmigen geruht. Die neue Labakfabriken-Direction ist als eine selbstständige Behörde zur Leitung und Aufsicht der sämmtlichen Tabakfabriken in den deutschen Provinzen eingesetzt. Die Geschäfte des Tabak-verschleiffeö und des Stämpelgefälleö, so wie die Entscheidung hinsichtlich der Übertretungen beyder Gefälle bleiben den Came- bom ai. December. 499 / ratgefällen-Verwaltungen nach ihrem dermahligen Wirkungskreise unter der unmittelbaren Oberleitung der k. k. allgemeinen Hpf-kammer zugewiesen. Die Wirksamkeit der neuen Tabakfabriken-Direction hak vont i. Februar 1855 zu beginnen, jene der Tabak- und Stämpelgefällen-Direction aber mit letztem Jänner 1835 aufzuhören. Zugleich wird bemerkt, daß nach Aufhebung der Tabak- und Stämpelgefällen-Direction die Recurse über Entscheidungen der k. k. Cameralgefällcn-Verwaltungen in Tabak - und Stämpelge-fällen.Contrabanden von den Parteyen nicht mehr, wie es der 17. §. des Tabakpatentes vom s. May 1784, der 29. §. des StämpelpatenteS vom 5. October 1802, und der 10. §. des Stäwpelpatentes vom 15. October 1802 anordnet, bey der Tabak« und Stämpelgefällen-Direction eingebracht, sondern wie bey allen übrigen Gefällen an die k. k. allgemeine Hofkammer überreicht werden müssen. Welche allerhöchste Entschlieffung, so wie auch die erwähnte Aenderung im Reeurswege allgemein bekannt gegeben wird. Gubernialcurrende vom 20. December 1834, Zahl 21151; an die Kreisämier und Jntimat an die Cameralgefällenverwaltung. 207. Erläuterung der Vorschrift über das Befugnrß der Behörden, wegen Aerarial-Forderungen auf Gehalte und Pensionen der Beamten Abzüge zu verfügen. Zufolge hohen Hofkammerdecreteö vom 1. December 1834, Nr. 50584 , haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschlieffung vom 8. August 1834 festzusetzen geruht, daß Abzüge an Gehalten oder Pensionen der Staatsdiener und Militärperfonen zur Hereinbringung oder Sicherstellung der auö dem Dienstverhältnisse entspringenden Aerarialfordcrunge» von der einschlägigen administrativen Behörde ohne Dazwischenkunft der Gerichte angeordnet, und bey den Cassen entweder unmittelbar, oder durch die denselben Vorgesetzten Behörden erwirkt, daß ferner solche Abzüge 32* Zuv Vom 24. December. durch die von Privaten noch früher erlangte» Pfändungen oder Abtretungen auf keine Weise beirret, somit die dießfälligen Rechte der Privaten nur mehr auf jenen Theil deS Gehaltes oder der Pension geltend gemacht werden können, dessen Zahlung nicht eingestellt worden ist, daß endlich solche Gehalts und Pensionsabzüge zur einstweiligen Sicherstellung der ans dem Dienstverhältnisse entspringenden Haftungen, noch ehe über dirse Haftung daö definitive Erkenntniß erfolgt ist, ohne Anstand verfügt werden könne, sobald aus den gepflogenen Erhebungen hinreichende VerdachtSgrünöe hervorgehen, daß den in Frage stehenden Individuen eine Ersatzverbindlichkeit obliegt. Seine Majestät haben jedoch hierbey die Behörden dafür verantwortlich gemacht, mit reifer Ueberlegung und Vorsicht vorzngehen, zu solche» Maßregeln nur bey zureichenden Verdachtsgründen und nur im Falle des Besorgnisses einer Gefährdung des Aerars zu schreiten, und sohin die zum definitiven Aussprüche über die Ersatzverbindlichkeit erforderliche Untersuchung und Verhandlung mit allem Eifer zu beschleunigen. Welches im Nachhange zum hierortigen Intimate vom 29. September l. 2., Zahl 16215, *) zur Wissenschaft und genauen Darnachachtung in vorkommenden Fällen bekannt gegeben wird. Gubernialverordnung vom 22. December i854, Zahl 21284; an die 5 Kreiöämter, Prov. Staatöbuchhaltung, Stände und Fiscalamt re. re. 208. Stämpelpflichtigkeit der Theillibclle Laut Eröffnung der k. k. Cameralgefällen-Verwaltung vom 23. October 1834, Nr. 10122, ist mit hohem Hofkammer-Decrete vom 31. October i334 , Nr. 34716, über die Stämpelbehand-lung der Theillibelle folgende Entscheidung zur allgemeinen Dar-nachachtung erflossen: Da die Theillibelle, welche den Gerichten von Vormündern und Curatoren im Nahmen ihrer Pflegebefohlenen zur Genehmi- *) Siehe in diesem Bande Seite 248, Nr. ,5r. Dom 26. December. 5°« gung vorgelegt werden, vor dieser Genehmigung nur als Auf» sähe betrachtet werden können, so können sie auch, so lange sie dieselben nicht erhalten haben, rncksichtlich des Stäm-pels nur nach dem §. 10 Litt. F, des allerhöchsten Stämpelpa-tenteö behandelt werden. Sobald aber ihre Genehmigung erfolgt ist, erscheinen sie nicht mehr als Aufsätze, und unterliegen daher »ach dem §. 2t Litt. K. des genannten Patentes dem Stäm' pel nach dem Wcrthe ihres Gegenstandes. Damit sie nun diesem unterzogen werden, ist die Verfügung zu treffen, daß die Tarämter in den Provinzial-Hauptstädten denselben nach ihrer Genehmigung bey de» dort besindlichen Stäm-pelamrern den classenmäßigen Werthstampel aufdrücken lassen, die Laxämter außer den Provinzial-Hauptstädten aber ihnen diesen Stämpel unter den in dem Hofkammer-Erlasse vom 23. April 1825 Zahl 15811/1057 *) angeordneten Vorsichten, indorsiren. Indem das k. k. Provinzial-Taxamt die Weisung bereits durch die ihm Vorgesetzte Lameralgefallen-Verwaltung erhalten hat, sich hiernach rücksichtlich der bey dem k. k. Landrechte vorkommenden Fälle zu benehmen, erhält das k. k. Kreisamt die Weisung, diese hohe Entscheidung auch den Magistraten und Gerichtsbehörden des Kreises zur gehörigen Verständigung ihrer Tax- und Expeditöäm-ter bekannt zu geben. Gubernialverordnung vom 24. December 1834, Zahl 20975; an die Kreisämter, Provinzial-Staatsbuchhaltung, Stände und an das Fiscalawt. 20!). Aufhebung der wegen Entrichtung der Verzugs-Zinsen bestehenden Vorschrift vom Jahre i8ty auch in Bezug auf die politischen Fonds und Anstalten. Die hohe Hofkanzley hat es laut Deeretes vom 4. December 1834, Nr. 29557, in Gemäßheit der früher schon gepflogene» Verhandlungen angemessen gefunden, die von Seite der k. k. allgemeinen Hofkammer unterm 27. Juny d. I., Nr. 2486s, *) Siehe P. 0. S. Band 5, Seite j44, Rr. 8z. 502 Dom 27. December. eröffuete Aufhebung der Vorschrift vom Jahre 1819 in Betreff der Verzugszinsen auch auf die politischen Fonde und Anstalten, dann auf die ständischen und städtischen Lassen auszudehnen, und eS sonach von der Verordnung vom 15. November 1821, Nr. 52358, abkommen zu lassen. Welches im Nachhange zur hierortigen Verordnung vom 17. July l. I., Nr. 11655,*) zur genauen Nachachtung bekannt gegeben wird. Gubernialverordnung vom 26. December i854, Zahl 21349; an die k. k. Kreisämter, das k. k.Fiscalamt, die k. k.ProvinziabStaats-buchhaltung, das k. k. Cameral.Zahlamt, die Herren Stände, die k. k. Versorgungs-Anstalten-Verwaltung, die f. f. Versatzamts-Direction. 210. Beziehung eines bloß politischen nicht aber auch eines Cameral-Reprasentanten bep Berathungen über Rechtsstreite zwischen Obrigkeiten und Unterthanen auf Staats- und Fondsguter». Nach dem Inhalte des hohen Hofkanzley - Decreteö vom 11. December 1834, Zghl 30460, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 19. November d. I. anzuordnen geruht, daß bey den Berathungen über Rechtsstreite zwischen Obrigkeiten und Unterthanen auf Staats- und Fondögütern nur ein politischer, nicht aber auch ein Cameral-Repräseutant zu erscheinen habe. Gnberm'al-Erledigung vom 27. December ,834, Zahl 21431. * 211. Befugniß der Länderstelleu zur Besetzung der Cateche-tenstellen an Normal- und Hauptschulen auch in dem Falle, wenn damit der Unterricht in der Catechetik und Methodik der Theologen verbunden ist. Vermög hoher StudienhofeommiffionS-Verordnung vom 28. November 1834, Zahl 7571, haben Se. k. k. Majestät mittel- *) Siehe in diesem Bande Seite 191 Nr. uff Dom 39. December Zo3 allerhöchster Cntschlieffung vom 24. d. n. M. anzuordnen geruht, daß die Katcchetenstellen an Normal- »»d Hauptschulen auch dann, wenn der Unterricht in der Katechetik und Methodik für Theologen damit verbunden ist, nach Einvernehmung deS betroffenen ConsistorinniS von den Länderstellcn zu besehen sind, daß jedoch in dem Falle, wenn die Länderstellen mit dem Ordinariate nicht einverstanden jeyn sollten, der Gegenstand der hohen Stu-dienhof-Eommiffion vorzulegen sey. Gubernial-Erledigung vom 29. December 1834, Zahl 20886. 212. Bedingte Ausschliessung jener Beamtens - Waisen von dem Ansprüche aufPension, die aus einer im Quies-centenftonbe geschlossenen Ehe stammen. Zu Folge hohen Hofkammer-Dekretes vom 4. December 1834, Nr. 51176, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschlieffung vom 26. November 1834 sestzusetzen geruht, daß die Waisen, die aus einer int QuieSceutenstande geschlossenen Ehe herstammk», in Hinkunft keine Pension zu erhalten haben, wenn nicht etwa der Vater derselben später wieder in die active Dienstleistung getreten ist. Welches zur Benehmungöwiffenschaft in vorkommende» Fällen erinnert wird. Gubernialverordnung vom 29. December 1834, Zahl 21608; andie k. k Kreisämter, die k.k.Provinzial-StaatSbuchhaltung, da» f k. Cameral-Zahlamt, das k. f. Fiscalamt, die VersorgungS-Anstalten-Verwaltung und das Versahamt. Register zur Gesetzsammlung für das Herzogthum Steyermark vom Jahre 1834. A. Abfertigung, von dem Bezüge derselben sind die nur auf eine bestimmte Zeit von Jahren mit Pensionen oder Gnadengaben betheilten Beam tens- oder Dieners-Waisen ausgeschlossen Abhandlungs- und Vormundschaftsbehörden sind verpflichtet, über die Versorgung ober den Sterbefall einer mit einem Aerarialbezuge betheilten minderjährigen Waise die Anzeige zu erstatten Abwesende Militärpflichtige, deren Einberufung sollen die Stellungsobrigkeiten strenge verfolgen Abwesende Militärpflichtige, die für selbe angeord nete provisorische Militärstellungen sollen genau vollzogen werden Academren, musikalische, Verboth derselben an kirchlichen Normatagen Adjuten, auf selbe zu verzichten sind jene Eoncepts-practicanten und Auskultanten verpflichtet, welche zu einem eigenen, dieselben übersteigenden Vermögen gelangen Adjuten, auf selbe haben auch die Conceptspracti« canten der Cameralgefällen-Verwaltung zu verzichten, wenn sie zu einem eigenen Vermögen gelangen Adjuten, systemisirte, in selbe haben die mit außerordentlichen Adjuten betheilten Zöglinge des Theresianums und des Wiener Convictes nach ihrem Dienstalter unter den Conceptspracticanten ein-zurücken ?ahl der Verordnung. 98 131 202 202 100 161 222 484 484 164 98 5°5 Aerarial - Forderungen, Bestimmung über die Einleitung von Abzügen an Gehalten oder Pensionen der Staatsdiener und Militärpersonen zur Sicherstellung derselben Aerzte haben die Zeugnisse über den Gesundheitszustand jener Individuen, welche Pensionen oder Gnadengaben ansuchen, mit strenger Gewissenhaftigkeit auszustellen Agenten, berechtigte Militär-, Einführung derselben in den Generalcommaudo-Äezirken statt des aufgehobenen Instituts der Hofkriegsagenten Alters - Nachsichtsertheilnng zur Erlangung eines Staatsdienstes für jene Eompetenten, welche das vierzigste Lebensjahr schon überschritten haben Anstalten, öffentliche, die Versteigerungen der Me-dicamenten-Lieferungen für dieselben haben künftig ohne Festsetzung eines Marimums des Per-centen-Nachlasses zu geschehen Apotheken, in denselben dürfen nur solche Subjecte, Gehülfen, Laborateurs u. dergl. angestellt werden, welche die Apothekerkunst in den österreichischen Staaten erlernt haben Apotheker dürfen für Kaufleute und Kramer keine Volksarzncyen verfertigen, keine sogenannten Gebrauchszettel vertheilen, und keinen Theriak in venetianischen Büchsen verkaufen Armee, k. k., Einführung einer leichteren und weißeren Gattung Commißbrotes bey derselben Armeninstituts-Ausweise, Nachweisungen, welche bey der jährlichen Vorlage derselben zu liefern sind Armuthszeugnisse müssen jene Schwängern beybrin-gen, welche die unentgeltliche Aufnahme in das Gebärhaus ansuchen Arzneyconten und Specificationett über behandelte kranke Findelkinder, bey deren Revision von Seite derPhysiker sollen die angeführten ärztlichen Gänge einer genauen Prüfung unterzogen werden Arzneyen, Volksarzncyen für Kaufleute und Krämer zu verfertigen, und sogenannte Gebrauchszettel hierüber zu vertheilen, tft den Apothekern verkochen Zahl bet Verordnung. L 152 248 132 223 127 218 23 24 177 300 22 23 154 251 0195 330 tl99 469 158 254 168 277 73 94 154 251 Zahl der L Verord- *» nung. $ Arzneyordnung für einfache und zusammengesetzte Medikamente, welche in jener vom Jahre 1822 nicht enthalten sind 83 103 Affentlisten, die in denselben als nicht erschienen bezeichneten militärpflichtigen Individuen sind nachzustellen Auskultanten sind verpflichtet, auf ihre Adjuten zu verzichten, wenn sie zu einem eigenen, dieselben übersteigenden Einkommen gelangen gg 158 26 25 Auswanderung nach Preußen, die Consense hierzu sollen stämpel-, und überhaupt kostenfrey ertherlt werden Auswanderungs-Patent vom Jahre 1832, Erläute- 14 16 rung einiger Paragraph? desselben 65 87 B. Bälle, deren Abhaltung durch Schüler öffentlicher Unterrichtsanstalten für Professoren und Honoratioren wird verbothen 9 7 Banco- Obligationen, sünfpercentige, Behandlung der am 1. März 1834 in der Serie Nr. 69 33 30 » 1. Aug. » » » » » 44 125 217 » 3. Nov. » » » > » 113 182 304 verloosten Barmherzige Brüder, die Chirurgie studierende, Enthebung derselben vom praktischen Curse im Kranken- und Gebärhanse 175 299 Baudirection, deren Befugniß, ihren unterstehenden Beamten Urlaube zu ertheilen 162 258 Baudirection hat die veränderlichen Straßen- und Wasserbaufonds-Zuflüffe einzuheben, und an die Provinzial-Einnahmscaffe abzuführen 179 302 Baudirections-Candidaten, bep den Anträgen zu ihrer Ausnahme als beeidete Praktikanten müssen auch technische Ausarbeitungen derselben vorgelegt werden 203 485 Baudirections - Praktikanten, Terminsbestimmung zur Ablegung der Prüfung für selbe 144 243 Zahl der V Derord- nung. Bauführungen, öffentliche, Belehrung über die Verfassung der hierzu erforderlichen Preiscertificate 54 48 Baumwoll-Erzeugnisse, Maßregeln zur Ueberwa-chung ihrer Verfertigung und ihres Umsatzes l 63 < P2 62 156 1122 207 Baumwollgarn-Deckungen, wegen Ausstellung und Verwendung derselben für den Verkehr im Kleinen 184 305 Baumwollgarne, wegen Vorlegung der Urkunden über den Bezug und die Vorräthe derselben von Seite der Großhändler und Kaufleute an die Zollbehörden 62 58 Baumwollwaaren, Einrichtung der Urkunden zur Ausweisung des Bezuges derselben, und Bestimmung des Zeitpunktes ihrer Wirksamkeit 5106 167 c 145 243 Baumwollwaaren, vorräthige, Verpflichtung der Handelsleute zur Angabe derselben 123 212 Bauten, an den Bezirksstraßen zu führende, Bestimmung ihrer Normal-Entfernung von den Straßen 43 40 Bau- und Zimmermeister, befugte, sollen zu den wesentlichen Brunnenarbeiten verwendet werden 89 153 Bayern, Königreich, Aufhebung des Hausirhandels in demselben 45 42 Bayern, Königreich, Erforderniß des Besitzes eigener Pässe für alle in dasselbe sich begebenden Parteyen 45 42 Bayern, wegen Abnahme der Militärpflichtigkeits-Redimirungstare von den dahin auswandernden k. k. österreichischen Unterthanen, welche das 23ste Lebensjahr noch nicht überschritten haben 103 166 Bayer'sche Truppen, nach Griechenland bestimmte, wegen deren Behandlung in Desertions- und Sterbfällen 60 55 Beamte, Bestimmung über die Einleitung von Abzügen an ihren Gehalten und Pensionen zur Sicherstellung von Aerarial-Forderungen 152 248 Beamte, bey deren Uebersetzungen ist jede Mehrauslage an systemisirteu Gehalten zu vermeiden 116 192 Z«8 Beamte, deren Dienstverleihungsgesuche, wenn selbe von ihrer Vorgesetzte» an jene Behörde geleitet werden, welche den erledigten Dienstplatz zu verleihen hat, sind postportofrey Beamte, einer schweren Polizeyübertretung schuldig erkannte, oder von derselben, oder von einem Verbrechen bloß ab instantia losgesprochene, wie bey Beurtheilung der Frage wegen ihrer Dienff entlassung zu verfahren sey Beamte, Erläuterung der Vorschrift über das Be-fugniß der Behörden, wegen Aerarial-Forderun-gen auf Gehalte und Pensionen Abzüge zu verfügen Beamte, ständische und städtische, auf selbe ist die wegen Behandlung der Cautionen landesfürstlicher Beamten in Concursfällen erflossene Vor schrift vom 8. December 1808 nicht anwendbar Beamte und Practicanten, von denselben wird die vollkommene Kenntniß der Volkssprachen jenes Landes gefordert, in welchem sie angestellt werden sollen Beamtens- oder Dieners-Waisen, nur auf eine be stimmte Zeit von Jahren mit Pensionen und Gnadengaben betheilte, sind von dem Vortheile der Abfertigung und Reservation derselben ausgeschlossen Beamtens-Waisen, die aus einer im Quiescenten-stande geschloffenen Ehe stammen, sind von dem Ansprüche auf Pension ausgeschlossen Beobachter in Hessen, Zeitschrift, Verboth derselben in den deutschen Bundesstaaten Bern, Santo» in der Schweiz, die Ertheilung der Reisepässe an österreichische Handwerker zur Wanderung dahin wird verbothen Besoldungen der bey öffentlichen Erziehungsanstal ten verwendeten Regularpriester, Bestimmungen über die Vertheilung derselben Besoldungen, Erläuterung der Vorschrift über das Befugniß der Behörden, wegen Aerarial-Forde-rungen Abzüge an denselben zu verfügen 180 207 191 98 161 212 503 3 3 178 301 67 89 207 499 99 302 499 327 Sog Besoldungen oder Gehalte, systemisirte, der bey den Justizbehörden angestellten Beamten anzuweisen, sind die Länderstellen befugt Besoldungen, systemisirte, bey Uebersetzungen der Beamten ist jede Mehrauslage derselben zu vermeiden Besoldungen und Pensionen der Staatsdiener und Militärpersonen, Bestimmung über die Einleitung von Abzügen an denselben, zur Sicherstellung von Aerarial-Forderungen Betrug bey Stellung eines Militär-Supplenten, wegen Bestrafung desselben Bezirks - Commiffäre, Einstellung aller Fuhrkosten Aufrechnungen derselben bey Jmpfungsreisen Bezirks-Jnsaßen, deren Sittlichkeit zu überwachen sind die Gemeindevorsteher verpflichtet Bezirks-Jnsaßen, einzelne, deren Befriedigung für ihre im Jahre 1809 an feindliche Truppen ab« ' gegebenen Pferde mittelst Ausgleichung zwischen den Gemeinden und Bezirken Bezirks-Jnsaßen, Maßregeln zur Hintanhaltung der Verschweigung der Uebersiedelten bey der Conscription Bezirks-Obrigkeiten, an widerrechtlichen Militärstellungen schuldtragende, haben die dem Aerar verursachten Monturs - und Stellungskosten zu ersetzen, und aus ihrem Conscriptionsbezirke einen Ersatzmann auf eigene Kosten zu stellen Bezirks-Obrigkeiten, denselben ist die Aufnahme militärpflichtiger Individuen in die Gränzwache und deren Entlassung aus derselben bekannt zu geben Bezirks-Obrigkeiten, deren Verpflichtungen in Befolgung der über die Steuerverwaltung bestehenden Vorschriften, und Strafbestimmungen gegen die dießfälligen Außerachtlassungen Bezirks-Obrigkeiten haben die Quittungen der Chirurgen über die ihnen für behandelte Findelkinder gebührenden Medikamenten - Vergütungen zu legalisiren 149 116 152 94 42 86 25 113 13 136 189‘ 246 192 248 158 38 149 25 189 15 228 309 z,o Bezirks-Obrigkeiten!sind befugt, die Bewilligung zum Gereutbrennen zu ertheilen Bezirks-Obrigkeiten und Dominien sind in Angelegenheiten von Gefälls-Uebertretungen postporto-frey Bezirks-Obrigkeiten, welches Verfahren gegen selbe wegen eingehobener, jedoch der Steuercaffe vorenthaltener Steuergelder zu beobachten ist Bezirks-Obrigkeiten werden von Verfassung der Kostenberechnungen für Copien der Catastral - Operate enthoben Bezirksstraßen, Bestimmung der Normal-Entfernung der an denselben zu führenden Bauten Böhmisch-ständische Aerarial-Obligationen, Behandlung der am 2. Jänner 1834 in der Serie Nr. 436 verloosten Bolleten für Zucker, Zuckermehl, Zuckersyrup und Kaffee sind durch sechs Monathe, für alle übrigen in der allgemeinen Zollordnung genannten Maaren aber für ein Jahr gütig Brandversicherungs-Anstalren, Aufforderung der Gebäudebesitzer zum Beytritte zu denselben Briefe (Privat-) mit ämtlichen Packeten zu befördern ist de» Postbeamten, Postmeistern, und allen bet) dem Postwesen Angestellten verbothen Brotgattung, Einführung einer leichteren und weißeren bey der k. k. Armee Brunnen-Arbeiten, wesentliche, zu denselben dürfen nur befugte Bau- und Zimmermeister verwendet werden Buchhaltungen, an dieselben dürfen Rechnungsleger ihreMechnungs-Pieyen nicht unmittelbar, sondern durch ihre Vorgesetzten Behörden einsenden Bücher-Verlagsartikel der Buchhandlungen G. L. Schziler und Witwe Silbermann zu Straßburg, Verboth derselben in den deutschen Bundesstaaten Bücher-Verlagsartikel der Haideloff'- und Campe'-schen Buchhandlung in Paris werden in den deutschen Bundesstaaten verbothen Zahl der Derord- nung. © 109 175 198 468 172 280 56 50 43 40 2 2 39 35 38 34 142 234 (195 . 1199 330 469 89 153 21 22 164 266 126 218 Buchhandlung Haideloff und Campe in Paris, deren Verlagsartikel werden in den deutschen Bundesstaaten verbothen C. Caffee, die für denselben ausgestellten Zoll-Bolleten sind nur durch sechs Monathe giltig Cameral-BezirkSverwaltungen haben die Aufnahme der Militärpflichtigen in die Gränzwache, und deren Entlassung aus derselben den Bezirks-Obrigkeiten anzuzeigen Cameral-Caffebeamte, provisorisch angestellte, Bestimmung über ihre Cautionsleistung Candidaten (Baudirections-), bey den Anträgen zu ihrer Aufnahme als beeidete Practicanten müssen auch technische Ausarbeitungen derselben vorgelegt werden Candidaten der protestantisch-theologischen Lehranstalt zu Wien, haben bey Besetzung der geistlichen Vorsteherämter den Vorzug Candidatinnen der Hradschiner Damenstists - Prä-benden, Anordnung wegen Vormerkung derselben Capitalien ( Aerarial-) der Stände von Kärnten und Kram, am 2. Juny 1834 in der Serie Nr. 410 verlooste, Behandlung derselben Capitalien der ältern Staatsschuld, am l.May 1834 in der Serie Nr. 260 verlooste, Behandlung derselben Capitulanten, bey der Landwehr dienende, sind mit dem für selbe bestimmten militärischen Distinc-tionszeichen zu betheilen Caffebeamte, bey den Cameralcassen provisorisch an-gestcllte, Bestimmung über ihre Cautionsleistung Caffe (Probinzial-Einnahms-), Zuweisung aller bestimmten und zufälligen Straßen- und Waffer-baufonds-Einnahmen an dieselbe Catastral-Ansätze, in Folge einer Reclamation abgeänderte, welche Localerhebungen in dem Falle vorzunehmen sind, wenn hierüber Recurse eintretenj 39 35 136 228 157 253 203 485 192 328 134 225 90 153 71 93 181 303 157 253 153 249 17 18 Catastral-Operate, Enthebung der Bezirks-Obrigkeiten von Verfassung der Kostenberechnungen für die dießfälligen Copien Catastral-Schätzungspersonale, Belehrung für das selbe über die vorznnehmende Gebäudesteuer-Re-viston Eatecheten an Normal- und Hauptschulen zu besetzen, sind die Länderstellc» auch in dem Falle befugt, wen» damit der Unterricht in der Cate-chetik und Methodik für Theologen verbunden ist Cautionen der provisorisch augestelltcn Camera! Cassebeamte», Bestimmung über die Leistung derselben Cautionen landesfürstlicher Beamten, die wegen Behandlung derselben bey Concurseu am 8. December 1808 erflossene Vorschrift ist auf ständische und städtische Beamte nicht anwendbar Chirurgen, denselben sollen die bemängelten Recepte für Findelkinder zu ihrem künftigen Benehmen mitgetheilt werden Chirurgen, deren Quittungen über die für behandelte Findelkinder gebührenden Medicamenten-Vergütungen sind durch die Bezirks-Obrigkeiten zu legalisiren Chirurgen, nicht gelernte, während der vorgeschriebenen Spitalspraris derselben haben ihre Stipendien fortzudauern Chirurgie studierende barmherzige Brüder sind vom praktischen Curse im Kranken- und Gebärhause enthoben Chirurgische Schüler, Bestimmungen wegen Gestattung des Aufsteigens derselben in einen höher« Jahrgang, und wegen ihrer Zulassung zu den strengen Prüfungen und deren Wiederholung nach einem länger« Zeiträume Commißbrvt, Einführung einer leichteren und weißeren Gattung bey der k. k. Armee Competenten um Staatsdienste, wegen Ertheilung der Altersnachsicht für jene derselben, welche das vierzigste Lebensjahr schon überschritten haben zahl der Verordnung. J S (5) 56 50 93 157 211 502 157 253 191 327 50 46 58 54 176 299 175 299 69 91 5195 330 4199 469 23 24 Concepts - Candidate» der Theresianischen Ritter Academic, Festsetzung des Termines, binnen welchem selbe sich der strengen Prüfung zu unterziehen haben Concepts-Practicanten der Cameralgefällen-Verwab tung, deren Verpflichtung zur Verzichtleistung auf ihre Adjuten, wenn sie zu einem eigenen Vermögen gelangen Concepts-Practicanten sind verpflichtet, auf ihre Adjuten zu verzichten, wenn sie zu einem eigenen, dieselben übersteigenden Einkommen gelangen Concepts-Praris, Festsetzung des Termines, binnen welchem die Zöglinge der Theresianischen Ritter Academic sich derselben zu widmen haben Concepts-Praris, von derselben sind jene Individuen, welche den Forderungen des Dienstes nicht allenthalben entsprechen, zurück zu weisen Concursfälle, die Vorschrift vom 8. December 1808 wegen Behandlung der Cautionen landesfürstlicher Beamten bey Concursfällen, ist auf ständische und städtische Beamte nicht anwendbar Conscription, Belehrung über die Verfaffung der Fremden-Tabellen Conscription, Maßregeln zur Hintanhaltung der Verschweigung übersiedelter Bezirks-Jnsaßcn bey derselben Consense zur Auswanderung nach Preußen sollen stämpel- und überhaupt kostenfrey crtheilt werden Convicte, öffentliche, welche Vorsichten bey Aufnah me der aus denselben wegen Unsittlichkeit oder schlechten Fortganges entlassenen Zöglinge in andere Lehranstalten zu beobachten sind Cooperatoren, von dem Unterhalte derselben sind die mit mehr als 300 fl. jährlichen Einkommen gestifteten Pfarrer enthoben Copien von Catastral-Operaten, Enthebung der Bezirks-Obrigkeiten von Verfassung der dießfättigen Kostenberechnungen 26 34 147 191 46 113 14 37 75 56 98 25 31 245 327 43 189 16 33 96 50 Gesetzsammlung XYI. Theil. 53 5,4 Corroborirungen, obervormundschaftliche der Quittungen über Pupillar-Interessen, haben tarfrey zu geschehen Curatels-Angelegenheiten, die dießfälligen gerichtlichen Zustellungen an die Parteyen sind postporto-srey Curatclcrus, die demselben gebührenden und ausgefertigten Steuerzahlungs-Anweisungen haben die Steuerbezirks-Obrigkeiten jährlich nachzuweisen D. Dalmatinische Weine, Behandlung derselben in dem Zollsätze bey ihrer Einfuhr in die innerhalb der Zoll-Linien liegenden österreichischen Provinzen Damenstifts-Präbenden zu Prag, Anordnung wegen Vormerkung der Candidatinnen für selbe Dampfschiff-Fahrt, Bestimmungen hinsichtlich der Ausübung derselben Dänemark, Königreich, zwischen demselben und dem österreichischen Kaiserstaate abgeschlossene Schifffahrts-Convention Deposttenämter, Abstellung aller ferneren Vorschuß-leistungen aus denselben an die Versatzämter Deserteure, welche Documente bey deren Ablieferung von den politischen an die Militärbehörden erforderlich sind Deserteurs-Auslieferungs-Cartell zwischen dem österreichischen Kaiserstaate und dem Großherzogthu-me Toscana Desertions- und Sterbfälle der nach Griechenland bestimmten königlich bayerischen Truppen, wegen Behandlung derselben Deutsche Bundesstaaten, Ausschliessung der Redac-toren Leske, Hoffmann und Lange von jeder Redaction in denselben Deutsche Bundesstaaten, in denselben sind die Hefte der in Paris erscheinenden Zeitschrift: »Der Geächtete,« verbothen Zahl der Verordnung. C § 141 233 48 44 170 278 91 154 134 225 31 29 118 193 35 32 112 186 163 258 60 55 3 3 164 266 5,5 3«hl ier c Derord- z nung. Deutsche Bundesstaaten, in denselben werden die Verlagsartikel der Haideloff'- und Eampe'schen Buchhandlung in Paris verbothen 126 218 Deutsche Bundesstaaten, Verboth der Verlagsartikel der Buchhandlungen G.L. Schuler und Witwe Silbermann zu Straßburg in denselben 164 266 Deutsche Bundesstaaten, Verboth der Zeitschriften: -der Beobachter in Hessen bey Rhein,« und »das neue hessische Volksblatt« 3 3 Dienstbothen, deren Sittlichkeit zu überwachen sind die Hausväter verpflichtet 86 149 Dienstentlassung der einer schweren Polizeyübertre-tung schuldig erkannten, oder von derselben, oder von einem Verbrechen bloß ab instantia losgesprochenen Beamten, wie bep Beurthcilung dieser Frage zu verfahren sey 180 302 Dienstschreiben, womit Dienstverleihungs - Gesuche angestellter Beamten von ihrer Vorgesetzten an jene Behörde geleitet werden, welche den erledigten Dienstplatz zu verleihen hat, sind postportofrey . 78 99 Dienstunfähigkeit (Militär-) der Uebersiedlungs-werber in unconscribirte Provinzen, selbe muß auch von einem Militärärzte bestätigt seyn 151 248 Doctorswürde, theologische, Erforderuiß derselben für Professoren öffentlicher theologischer Lehranstalten 20 21 Documente, welche bey Ablieferung der Deserteure von den politischen an die Militärbehörden erforderlich sind 112 186 Domcapitel, dessen Mitglieder, welche geistliche Referenten sind, dürfen in Angelegenheiten desselben das Referat nicht führen 167 276 Dominien und Bezirks-Obrigkeiten sind in Angelegenheiten von Gefälls - Uebertretungen postportofrey 198 468 E. Ehrendoctors-Diplome fremder Universitäten dürfen von österreichischen Unterthanen nicht angenommen werden 55 24 * 24 Ehrentitel und Standeserhöhungen dürfen ohne allerhöchste Bewilligung bet) fremden Regierungen weder angesucht noch angenommen werden Eigenthum (Privat-), wegen Hintanhaltung aller Eingriffe in dasselbe, wenn nicht erwiesene öffentliche Rücksichten es nothwendig machen Eingriffe in das Privat-Eigenthum, wegen Hintanhaltung derselben, wenn nicht erwiesene öffentliche Rücksichten es nothwendig machen Epidemien, die Ausweise über die hieran Verstorbenen sind nach dem Solarjahre vorzulegen Erbsteuer-Ausschreibung für das Jahr 1835 Ersatzleistungen an das Aerar, Aufhebung der wegen Entrichtung der Verzugszinsen im Jahre 1819 erflossenen Vorschrift Erwerbsteuer-Ausschreibung für das Jahr 1835 Erziehungs-Anstalten, öffentliche, Bestimmungen über die Vercheilung der Besoldungen der bey denselben verwendeten Regular-Priester Erziehungs-Beyträge, Mittheilung der wegen Hin-danhaltung ungebührlicher Bezüge an denselben bestehenden Vorschriften Erziehungs- und Lehranstalten (Privat-), Vorschrift über die Gestattung und Errichtung derselben überhaupt, und besonders, wenn damit auch die Ertheilung des Gymnasial-Unterrichtes verbunden ist F. Fabrikszeichen, mit demselben müssen alle der Eom-merzial-Waarenstämplung unterliegenden Fabrikate bezeichnet seyn Feuerlöschordnung für das flache Land vom 13. July 1825, wegen genauer Handhabung des §. 73 derselben Feuersbrünste und Feuersgefahren, Maßregeln zur Hintanhaltung derselben Findelkinder, die für selbe ausgestellten und bemän- Zahl der Verordnung. ® 96 160 30 28 30 28 110 176 156 252 l/; ÖJ 115 191 156 252 67 89 119 199 82 102 61 57 183 304 196 331 Sly Zahl der Berord- ttung. (8 gelten Recepte sollen den betreffenden Chirurgen zu ihrer künftigen Darnachachtung mitgetheilt werden 50 46 Findelkinder, kranke und ärztlich behandelte, die in dendießfälligen Conten angesetzten ärztlichen Gänge sind bey deren Revision von Seite der Physiker einer genauen Prüfung zu unterziehen 73 94 Findelkinder-Medicamenten-Conten, Belehrung über den Geschäftszug, welcher bey der Vorlage und Revision derselben zu beobachten ist 76 96 Findel- «.Waisenkinder, Bestimmung, welchemGerich-te die Bestellung eines Vormundes über selbe obliegt 18 19 Findlings-Aufnahmstare, Festsetzung derselben au 24 fl. für die in die unterste Classe des Gebärhauses eintretenden Schwängern 108 174 Fiscalämter sind durch die oberste Hofpost-Verwal-tung zu ermächtigen, die gegen das Postgefäll anhängigen Prozesse zu führen 169 277 Fonds und Anstalten, politische, auf selbe wird die Aufhebung der Vorschrift wegen Entrichtung der Verzugszinsen vom Jahre 1819 ausgedehnt 209 501 Fonds- und Staatsgüter, zu den Berathungen über Rechtsstreite zwischen denselben und ihren Unter# thanen ist bloß ein politischer, nicht aber auch ein Cameral-Repräsentant beyzuziehen 210 502 Fonds und Städte, den Ankauf der denselben noth# wendigen Realitäten darf die Landesstelle bis zu einem Betrage von 1500 fl. selbst bewilligen 81 101 Forderungen (Aerarial-), Aufhebung der wegen Entrichtung derVerzugszinsen im Jahre 1819 erfloffenen Vorschrift 115 191 ForderungcnfAerar.),Bestimmung über dieEinleitung von Abzügen an Gehalten od. Pensionen derStaats# diener u.Militärpersonen zurSicherstellung derselben 152 248 Fremden-Tabellen, Belehrung über die Verfassung derselben bey der Conscription 46 43 Fuhrleute, welche Güter auf bayerische Messen führen, sind vom Besitze eigener Pässe enthoben 4 4 Fuhrwerke, in das Königreich Sachsen gelangende, Be- stimmung derLadungsbreite für dieselbe, und der auf deren Uebertretung festgesetzten Strafe 102 165 3«hl ber Oetotbs Fußwege und Straßen; Maßregeln gegen die Verstellung derselben durch Aufstellung der Wägen vor den Wirthshäusern nung. 44 G. Geächtete (der), eine in Paris erscheinende Zeitschrift; Verboth in den deutschen Bundesstaaten Gebärhaus zu Grätz; Festsetzung der Findlings-Auf-nahmstaxe für die in die unterste Elaste desselben tintretenden Schwanger» auf 24 fl. Gebärhaus zn Grätz; Instructionen für das dortige Hebammen-Perfonale Gebarhauö zu Grätz; zur unentgeltlichen Aufnahme in dasselbe ist die Beybringung der Armuthözeug-nisse erforderlich Gebäudebesitzer; Aufforderung derselben zu dem Bey-tritte zu den Brandversicherungs-Anstalten Gebäudesteuer-Revision; Belehrung für das Catastral-Schätzungöpersonale über die Vornahme derselben Gefälls Uebertretungen; Postportobefreyung der Dominien und Bezirksobrigkeiten in Angelegenheiten derselben Gefälls-Uebertretungen; Vorschrift über die eidliche Bekräftigung der Zeugen-Aussagen bey dem dieß-fälligen Verfahren Gehalte, systetnisirte; bey Uebersehungen der Beamten ist jede Mehrauölage an denselben zu vermeiden Gehalte und Pensionen der Staatödiener und Militärpersonen ; Bestimmung über die Einleitung von Abzügen an denselben zur Sicherstellung von Aerarial-Forderungen Gehalte und PensioUen; Erläuterung der Vorschrift über das Befngniß der Behörden, wegen Aera-rial-Forderungen Abzüge an denselben zu verfügen Geldsammlungen ohne öbrigkeitliche Bewilligung; Hindanhaltung derselben Geldomlegung im Kreise dürfen di« KreiöäMtek ohne höhere Genehmigung nicht verfügen 164 108 166 168 38 93 189 139 116 152 207 64 52 4 41 266 I 174 ! 267 '277 f ! 34 i 157 468 230 i i 192 248 4 99 87 47 5ig Zahl der Berord» nung. !$> Gemeindevorsteher nnd Hausväter; deren Verpflichtung zur Ueberwachung der Sittlichkeit derBezirkö-Jnsaßen, ihrerAngehörigen und Dienstbothen 36 149 Gereurbrennen; die Bewilligung hierzu haben die Bezirksobrigkeiten zu ertheilen 109 175 Gerichte; wegen der?lrt der Stellung der Tränz-wach-Jndividuen vor denselben 40 36 Gerichtögebühren; Verfahren bey Bewilligung ihrer Vormerkungen 88 151 Gesandte in Wien, residireude, auswärtige; Bestimmungen über die Ausübung der Jurisdiction über ihre Privat-Dienerschafk 28 27 Geschäfte außer Streitsachen; die dießfälligen gerichtlichen Zustellungen an Parteyen sind postpor-tofrey 48 44 GewerbSleute, welche das Meisterrecht auf ein zünftiges oder Commerzial - Gewerbe erlangen, sind zur Einverleibung bey der im Orte ihres GewerbS-betriebeS befindlichen Zunft verpflichtet 99 162 Gifthandel; Stämpelpflichtigkeit der den Handelsleuten hierüber ausgefertigten Bewilligungen 12 14 Giftpflanzen; Warnung des Landvolkes vor deren Gebrauch bey Krankheiten und dießfällige liebet» wackung der Kräuter-Sammler und Händler 137 228 Gnadengaben; die Todfälle der mit denselben betheilten, unter MilitärJuriSdiction stehenden Individuen haben die Orlsgerichte und Magistrate anzuzei-qen, wenn auch kein Vermögen hinrerlaffen wurde 128 220 Gnadengaben; Mittheilung der wegen Hindanhäl-tung ungebührlicher Bezüge an denselben bestehenden Vorschriften 119 '99 Gnadengaben unt> Pensionen, de» BeamtenS - und DienerS'Waifen nur auf eine bestimmte Zeit von Jahren bewilligte, sind zur Abfertigung und Reservation nicht geeignet 98 161 Gränzwache; die Aufnahme der Militärpflichtigen in dieselbe und deren Entlassung ans derselben ist den Bezirköobrigkeite» bekannt zu geben 136 228 Gränzwach-Jndividuen; wegen der Art ihrer Stellung vor Gericht 40 36 Gränzwach - Individuen; wegen ihres Verhaltens, wenn sie vor Civilbehörden zu Verhören oder als Zahl der Verordnung. L Zeugen erscheinen Grätzer Versorgungsanstalten; Instruction für de» 49 45 Localdirector derselben Griechenland; wegen Behandlung der dahin bestimm ten königlich bayerischen Truppen in Desertions- 84 138 und Sterbfällen Großhändler; wegen Vorlegung der Urkunden über den Bezug und die Vorräthe der Baumwollgarne 6o 55 an die Zollbehörden Grundbuchstaxen bey unterthänigen Städten und Märkten sind nach dem Taxpatente vom Jahre 62 58 1768 abzunehmen Grundobrigkeit; deren Verbindlichkeit zu Material und Zinsbeyträgen für jene Trivialschulen, zu wel- 159 255 chen ihre Unterthane» eingeschult sind H. Haftungspflicht der Steuer-Bezirksobrigkeiten für die Einbringung der Steuerrückstände; Erläute- 32 30 rung der dießfättigen Vorschrift Haideloff's und Campe'ö Buchhandlung in Paris; deren Verlagsartikel werden in den deutschen Bun- 205 497 desstaaten verbothen Handelsleute; wegen der Stämpelpflichtigkeit der denselben aüsgefertigten Bewilligungen zum Gift- 126 218 Handel Handelsleute; Verpflichtung derselben zur Angabe 12 14 ihrer vorräthigen Baumwoll Maaren Handwerkern, österreichischen, ist die Wanderung in den Schweizer Canton Bern verbothen Hauptnormalschulen; Bedingungen, unter welchen 123 212 178 301 an denselben Nachstunden abgehalten werden dürfen 117 1Q2 Hausierhandel; Aufhebung desselben in Bayern Hausväter; deren Verpflichtung zur Ueberwachnng 45 42 der Sittlichkeit ihrer Angehörigen und Dienstbothen Hebammen-Personale im Gebärhause zu Grätz; In- 86 149 struetionen für dasselbe 166 267 Sah! der Derord-nung. Hofkammer; Errichtung einer selbstständigen für daS Münz- und Bergwesen Hofkriegsagenten; Aufhebung dieses Institutes, und Einführung berechtigter Militäragenten in den Generalcommandobezirken Hoftaramt; durch dasselbe haben die Behörden die Einschaltung öffentlicher Kundmachungen in die Wiener Zeitung erwirken zu lassen Hoffmann, Redacteur; dessen Ausschliessung von jeder Redaction in den deutschen Bundesstaaten Hradschiuer Damenstifts - Präbenden zu Prag- An ordnung wegen Vormerkung der Candidalinnen derselben 2- Jmpfärzte; Bestimmung der Zahl der jährlichen Prämien für selbe Jmpfungsreisen ; Einstellung aller Fuhrkosten * Aufrechnungen der Bezirkscommissäre bey denselben Instruction für den Localdirecior der k. k. Versor-gungsanstalten tu Grüß Instruction für das bey dem politischen und Criminal-JnquisitionShause, dann im Strafhause zu Träh angestellte SanitätSpersonale Instructionen für das Hebammen-Personale im Gebärhause zu Grüß Interessen von Obligationen, die auf Nahmen der Unterthanen eines Gutes lauten, sind gegen kreiS-ämtlich certificirte Quittungen zu erheben JofephS-Aeademie in Wien; ohne deren Bewilligung dürfen die von Militärärzten verfaßten medicinisch-chirurgischen Werke nicht in Druck gelegt werden Irren- und Krankenanstalten der deutschen österreichischen Provinzen; in selbe dürfen ungarische Uiv lerlhauen nur gegen volle Vergütung der Ver-pflegskosten ausgenommen werden Jurisdiction über die Privatdienerschaft der in Wien residirenden auswärtigen Gesandten; Bestimmungen hierüber 187 !308 j i 218 107 ; 174 i 5 j 5 | 134 j 225 135 42 84 Hl 166 80 66 227 58 138 176 267 100 88 Sst Zahl der V Derord. nung. (5) Justizbehörden; di« systemisirten Gehalte der bey den-selben Angestellte» anzuweisen, sind die Länderstellen befugt 149 246 K. Kärntner ständische Aerarial-Capitalien am 2. Juny 1834 in der Serie Nr. 410 verlooSte; Behandlung derselben 90 153 Kaffee; die für 6en|elben ausgestellten Zoll-Bolleten ' sind nur durch sechs Monathe gültig 39 35 Kameral-Bezirksverwaltungen haben die Aufnahme der Militärpflichtigen in die Gränzwache und deren Entlassung auS derselben den Bezirksobrigkeiten anzuzeigen 136 228 Kameral-Cassebeamte, provisorisch angestellte; Bestimmung über ihre Cautionsleistung 157 2^3 Kandidaten (BaudirectionS-) bey den Anträgen zu ihrer Aufnahme als beeidete Practicanten müssen auch technische Ausarbeitungen derselben vorgelegt werden 203 485 Kandidaten der protestantisch theologischen Lehranstalt zu Wien, haben bey Besetzung der geistlichen Vorsteherämter den Vorzug 192 528 Kandidatinnen der Hradschiner DamenstifkS-Präben den., Anordnung wegen Vormerkung derselben 134 225 Kapitalien (Aerarial) der Stände von Kärnten und Krain am r. Juny 1834 >n der Serie Nr. 4io verlooste; Behandlung derselben 90 153 Kapitalien der älter» Staatsschuld am 1. May 1834 in der Serie Nr. 260 verlooste; Behandlung derselben 71 93 Kapitulanten bey der Landwehr dienende, sind mit dem für selbe bestimmten militärischen Distink-tionSzeichen zu betheilen 181 303 Kaffebeamte bey den Cameralcassen provisorisch angestellte, Bestimmung über ihre Cautionöleistung 157 253 Kasse (Provinzial-Einnahms-), Zuweisung aller bestimmten und zufälligen Straßen und Wasserbau- fondö-Einnahmrn an dieselbe 163 249 S-z Katastral-Ansätze, in Folge einer Reclamation ab geänderte; welche Localerhebungen in dem Falle vorzunehmen sind, wenn hierüber Recurse eintreten Katastral-Operate; Enthebung der BezirkSobrigkeiten von Verfassung der Kostenberechnungen für die dießfälligen Sepien Katastra! Schätzungspersonale; Belehrung für dasselbe über die vorzimehmende Gebäudesteuer-Revision Katecheten an Normal- und Hauptschulen zu besetzen, sind die Länderstellen auch in dem Falle befugt, wenn damit der Unterricht in der Catechetik und Methodik für Theologen verbunden ist Kaufleute; wegen Vorlegung der Urkunden überden Bezug und die Vorräkhe der Baumwollgarne an di« Zollbehörden Kautionen der provisorisch angestellten Cameral-Caffe-beamten; Bestimmung über die Leistung derselben Kautionen landeöfürstlicher Beamten; die wegen Behandlung derselben bey Concursen am 8. December 1808 erfloffene Vorschrift ist auf ständische und städtische Beamte nicht anwendbar Kinder, «katholische, welche katholische Schulen besuchen; hierüber haben die Ordinariate den KreiS-«intern die Ausweise mitzutheilen Kinder^ akatholische, welche katholische Schulen besuchen ; über selbe sind den akatholische» Schulbehörden Verzeichnisse mitzutheilen Kinder, katholische; Verboth ihres UebertritteS zur akatholische»Religion vor ihrem i8ten Lebensjahre auch in dem Falle, wenn ihre Aeltern bereits zur andern Religion übergetreten sind Kinder, unehelich geborne, durch nachgefolgte Ehe aber legitimirte; wegen Ausstellung der Tauf-zeugnisse für selbe statt der ordentlichen Taufscheine Kirchen; die Zeit der Sammlungen in denselben mit dem Klingelbeutel haben die Ordinariate zu bestimmen Klingelbeutel; die Zeit der Sammlungen mit demselben in den Kirchen haben die Ordinariate zu bestimmen 56 95 62 157 191 79 59 50 157 502 58 253 327 100 130 16 iS St 4 Klöster, Formular zur Verfassung der jährlichen Ueber-sichten ihres Personalstandes Kommißbrot; Einführung einer leichtern und weißer» Gattung bei) der k. k. Armee Kompetente» um Staatsdienste; wegen Ertheilung der Alters-Nachsicht für jene derselben, welche das vierzigste Lebenöiahr schon überschritten haben KonceptScandidaten, und gewesene Zöglinge der Theresianischen Ritteraeademie, Festsetzung deö Ler-mines, binnen welchem selbe sich der strengen Prüfung zu unterziehen haben KonceptSpracticanten der Cameralgefällen-Verwal-tung; deren Verpflichtung zur Verzichtleistung au' ihreAdjuten, wenn sie zn eigenemVermögen gelangen KonceptSpracticanten sind verpflichtet, auf ihre Ad juten zu verzichten, wenn sie zu einem eigenen, dieselben übersteigende» Einkommen gelangen Konceptsprapis, Festsetzung des TermineS, binnen welchem die Zöglinge der Theresianischen Ritter academic zu widmen haben Konceptspraris; von derselben sind jene Individuen, welche den Forderungen des Dienstes nicht allent halben entsprechen, zurückzuweisen Konkursfälle ; die Vorschrift vom 3. December 1806, wegen Behandlung der Cautionen landeöfürstli-cher Beamte» bey Concursfälle», ist auf ständische und städtische Beamte nicht anwendbar Konscription; Belehrung über die Verfassung der Fremden-Tabellen Konskription; Maßregeln zur Hindanhaltung der 93er schweigung übersiedelter Bezirksinsaßen bey derselben Konsense zur Auswanderung nach Preußen sollen stäm-pel- und überhaupt kostcnfrey ertheilet werden Konvicte, öffentliche; welche 93orsichte» bey Aufnahme der auS denselben wegen Unsittlichkeit oder schlech-ten Fortganges entlassene» Zöglinge in andere Lehranstalten zu beobachten sind Kooperatoren; von dem Unterhalte derselben sind die mit mehr als 300 fl. jährlichen Einkommen gestifteten Pfarrer enthoben Zahl bei Vererb-nuitg. 2 © 57 51 095 330 099 469 23 24 34 31 77 98 26 25 34 31 147 245 191 327 46 43 115 I89 14 16 37 35 75 96 5*5 Kopien von Catastral-Operaten; Enthebung der Be-zirksobrigkeiten von Verfassung der dießfälligen Kostenberechnungen KorroborikUngen, obervormundschaftliche der Quittungen über Pupillar-Interessen haben taxfrey zu geschehen Krauler-Sammler und Händler; deren Ueberwachung rücksichtlich der Giftpflanzen, und Warnung des Landvolkes vor dem Gebrauche dieser Letzteren bey Krankheiten Krainer ständische Aerarial Capitalien am 2. Juny >034 in der Serie -no verlooöte; Behandlung derselben Krakau ; Universitäts-Lehrkanzeln daselbst dürfen von österreichischen Unterthanen, gegen Verzichtleistung ans die österreichische Staatsbürgerschaft angenommen werden Krakau, Universitäts-Lehrkanzeln; für selbe dürfen die ConcurS-Ausschreibungeu in den österreichischen Blättern aufgenonimen werden Krankenhaus zu Grätz; Einführung der Wiener Spi-talSordination in demselben Kranken - und Irrenanstalten der deutschen österreichischen Provinzen; in selbe dürfen ungarische Un-terthanen nur gegen volle Vergütung derVerpflegS kosten ausgenommen werden Kreiöäuiter dürfen ohne höhere Bewilligung keine Geldumlegung im Kreise veranlassen Kreisämter haben die Quittungen über Interessen von jenen Obligationen, welche auf Nahmen der Unterthanen eines Gutes lauten, zu certifieircn Kundmachungen, öffentliche; deren Einschaltung in die Wiener Zeitung haben die Behörden durch das f. k. Hoftaramt erwirken zu lassen Kuratels-Angelegenheiten; die dießfälligen gerjchtli-chen Zustellungen an die Parteyen sind postportosrey Kuratklerus; die demselben gebührenden und auö-gefertigten Steuerzahlungs-Anweisungen haben die Steuerbezirksobrigkeiten jährlich nachzuweisen Zahl der Derord-»u»g. 2» 56 50 l4l 233 137 228 90 153 19 20 19 20 204 485 27 26 ; 52 47 I ! 8. 100 107 174 40 44 170 278 5*6 Zahl der Verord« «: NUNg. 5 L. Ladungsbreite; Bestimmung derjelben für die in das Königreich Sachsen gelangenden Fuhrwerke und der auf deren Uebertretung festgesetzten Strafe 102 165 Landesthierärzte; deren Gleichstellung hinsichtlich der Aufrechnungen bey ihren amtliche» Reisen mit dem Kreissanitäts - Personale 7 6 Länderstellen dürfen den Ankauf der für Städte und Fonde nothwendigen Realitäten bis zu einem Betrage von 1500 fl. selbst bewilligen 81 101 Länderstellen sind befugt, die systeinisirten Gefälle »nd Besoldungen der bey den Justizbehörden an-gestellte» Beamten anzuweisen 149 246 Länderstellen sind zur Besetzung der Catechetenstel-len an Normal - und Hauptschulen auch in dem Falle befugt, wenn damit der Unterricht in der Catechetik und Methodik für Theologen verbunden ist 211 502 Landvolk; Warnung desselben vor dem Gebrauche der Giftpflanzen bey Krankheiten und dießsalli-ge Ueberwachung der Kräuter - Sammler und Händler 137 228 Landwehr Individuen, welche bey der Linie schon eine volle Capitulationszeit ausgedient haben, sind mit den für Capitulanten bestimmten militärischen Distinctionszeichen zu betheilen 181 503 Landwehr-Revision; Behandlung der für selbe erforderlichen nngestämpelten Tauf- und Todten-scheine nach gemachtem Gebrauche 6 5 Lange, Redacteur; dessen AuSschlieffung von jeder Redaction in den deutschen Bundesstaaten 5 Legalisirung der Quittungen der Chirurgen über die ihnen für behandelte Findelkinder gebührenden Medikamenten Vergütungen durch die BezirkS--Obrigkeiten 58 54 Lehranstalt, protestantisch-theologische zu Wien; die an derselben absolvirten Candidate» haben bey Besetzung der geistlichen Vorsteherämter den Vorzug 192 328 Lehranstalten öffentliche theologische; Erforderniß der Doctorswurde für die Professoren derselben 20 21 Sly Lehranstalten öffentliche; welche Vorsichten bey Aufnahme der wegen Unsittlichkeit oder schlechten Fort-gangeö aus einem öffentlichen ErziehungS » Jnsti- Zahl der Verordnung. c w tute entlassenen Zöglinge zu beobachten sind Lehranstalten; Erneuerung der im Jahre 1805 und 1809 , wegen Wiederholung der mißlungenen Prüfungen erflossenen Vorschrift Lehrer/ in Erlheilung des Wiederholungö - Unterrichtes sich auszeichnend«; Belehrung über die 37 33 133 225 Verfassung der Verzeichnisse über selbe Lehrer, welche den Sängerknaben in Stiften und Klöstern Unterricht in den Gymnasial-Studien er-theilen/ müssen mit Lehrfähigkeitö-Zeugnissen versehen seyn Lehrfähigkeits - Zeugnisse; mit denselben müssen die Lehrer versehen scyn/ welche den Sängerknaben in den Stiften und Klöstern Unterricht in den 138 259 5 4 Gymnasial - Studien ertheilen Lehrkanzeln der Krakauer - Universität dürfen von österreichischen Unterthanen gegen Verzichtleistung auf die österreichische Staatsbürgerschaft angenvm- 5 4 men werden Lehrkanzeln der Krakauer-Universität; für selbe dürfen die ConcurSansschreibungen in den österreichi- 19 20 scheu Blättern ausgenommen werden Lehr- und Erziehungsanstalten (Privat-) Vorschrift über die Gestattung und Errichtung derselbe»/ überhaupt und besonders, wenn damit auch die Er- 19 20 theilung deS Gymiiasial-UnterrichteS verbunden ist LeSke, Redacteur; dessen Ausschliessung von jeder 82 102 Redaction in den deutschen Bundesstaaten Licitationen/ gewöhnliche Material-Enthebung der Provinzial - Staats - Buchhaltungen von der 3 3 Beyziehung eines ihrer Beamten zu denselben Lohnkutscher, welche Passagiere nach Bayern füh- 140 232 ren/ müsse» mit eigenen Pässen versehen seyn Localerhebungen, welche in dem Falle vorzunehmen sind, wenn über in Folge einer Reclamation abgeänderte erste Catastralansäße, Recmse 4 4 eintreten 17 18 5ü8 M. Mährisch - ständische Aerarial - Obligationen, am i. December 1834 in der Serie Nr. 363 verlooöte; Behandlung derselben Magistrate haben die Todfälle auch jener unter Militär-Jurisdiction stehenden, mit Pensionen oder Gnadengaben betheilten Individuen anzuzeigen, welche kein Vermögen hinterlaffen haben Magistrate haben ihre Rechnungen mit den Originalurkunden und kreisämtlichen Anweisungö - und Bewilligungö - Verordnungen zu belegen Material-Licitationen, gewöhnliche bey den Länder-stellen ; Enthebung der Provinzial - Staaköbuch-haltungen von der Beyziehnng eines ihrer Beam ten zu denselben Medicamenie; Verzeichniß jener einfachen und zusammengesetzten, welche in der dießsalligen Tax-und Arzney - Ordnung vom Jahre 1022 nicht enthalten sind Medikamenten - Conten für Findelkinder; Belehrung über den Geschäftözug, welcher bey deren Vorlage und Revision zu beobachte» ist Medicamenten Lieferungen; die Versteigerungen derselben für öffentliche Anstalten haben künftig ohne Festsetzung eines Maximums des Perzenten-Nach-laffeö zu geschehen Mendicanten Priester und Piaristen, bey öffentli-chen Lehrämtern angestellte; wegen deren Bethci-Iiing mit Remunerationen Medicinilch-Chirurgische Werke, von Militärärzten verfaßte, dürfen ohne Bewilligung der k.k. JosephS-Academie in Wien nicht in Druck gelegt werden Mehl; Bestimmung des Maximums des Sandabfalles, welches in demselben bey Vermahlung des Aerarial Getreides unbeanständet zu belassen ist Meisterzeichen; mit demselben müssen alle der Com-merzial-Waarenstämplnng unterliegenden Waaren bezeichnet seyn 3«hl der Verordnung. c Z iy/i 529 123 220 104 166 140 232 83 103 76 96 177 300 36 32 66 88 161 257 6l 57 Militär Aerarial-Getreid; Bestimmung des Maxi mumö des Sandabfalles, welcher bey Vermah lung desselben in dem Mehle unbeanstandet zu belassen ist Militärärzte; die von denselben verfaßten medici werden. Militäragenten, berechtigte; Einführung dersi in den General-Commando - Bezirken statt des aufgehobene» Institutes der Hofkriegsagenten Militär - Conscription; Behandlung der für selbe erforderlichen nngestämpelten Tauf- und Todten scheine »ach gemachtem Gebrauche. Militär - Diensttauglichkeit der militärpflichtigen Paßwerber, soll vor Ertheilung der Wanderungs-Bewilligung untersucht werden Militär - Dienstuntauglichkeit der Uebersiedlungswer-der in unconscribirte Provinzen, selbe muß auch von einem Militärärzte bestätiget seyn Militär; Einführung einer leichtern und weißen, Gat tung Commißbrotes bey der k. k Armee Militär-Jurisdiction; die Todfälle der unter derselben stehenden mit Pensionen oder Gnadengaben betheilten Individuen haben die Ortsobrigkeiten und Magistrate anzuzeigen, wenn auch kein Ver mögen hinterlassen wurde Militär-Offiziersquartiere; nachträgliche Bestimmungen hinsichtlich ihrer Vergütung Militärpersoncn; Bestimmung über die Einleitung von Abzügen an ihren Gehalten und Pensionen zur Sicherstellung von Aerarial - Forderungen Militärpflichtige; die Aufnahme derselben in die Gränzwache und ihre Entlassung aus derselben ist den Bezirks - Obrigkeiten bekannt zu geben Militärpflichtige, in den Assentlisten als nicht erschienen bezeichneke; wegen Nachstellung derselben Militärpflichtige, legal abwesende; die für selbe angeordneten provisorischen Militärstellungen solle» genau vollzogen werden Gesetzsammlung XVI. Their, ; Zahl der Verordnung. £ •H G 161 257 66 88 127 218 6 5 202 484 151 248 C19S 330 U99 469 128 220 1 1 152 248 136 228 95 ,58 202 484 §2ö Militärpflichtige, unbefugt abwesende; deren Ein-berufung sollen die Stelliiogöobrigkeiten strenge Zahl 6er Verordnung. 0 © verfolgen MilitärpflichtigkeitS - Redimirungstare; wegen Abnahme derselben von den nach Bayern auswandernden k. k. österreichischen Unlerthanen, welche das 23. Lebensjahr noch nichc überschritten 202 4 84 haben Militär-Reitschulen; Verborh aller mit Auslagen verbundenen Herstellungen derselben ohne kreis-amtlicher Bewilligung und vorhergehender commis- 103 166 sioneler Verhandlung Militärstellung der Recrutirungs - Flüchtlinge auch 159 247 mit dem mindern Maße von s Schuhe und i Zoll Militärstellung, nachträgliche, der in den Affentli sten als nicht erschienen bezeichnet«!! militarpflich- 72 94 tigen Individuen Militärstellungen provisorische, für legal Abwesen-de angeordnete; wegen Vollziehung derselben Militärstellungen widerrechtliche; bey denselben haben die schuldtragende» Bezirks - Obrigkeiten die dem Aerar verursachten MonturS und StellungS-kosten zu ersetzen, und aus ihrem Conscripiionö-Bezirke einen Ersatzmann auf eigene Kosten zu 95 150 . 292 484 stellen Militär-Supplenten Stellung; wegen Bestrafung 13 15 eines hierbey eintretenden Betruges Militär-Supplenten ; wegen Transportiruug der betrügerischer Weise gestellter durch das Militär in 94 158 ihre Heimath Militär - Verpflegs- Erfordernisse durch die Subarren dirung sicher gestellte; Terminöbestimmung zur 160 256 Vorlage der jährlichen Ausweise hierüber Militär-Witwen und Waisen, ervenetianische und eritalienische, pensionirte; Vorschrift über die Behandlung derselben in WiederverehlichungSfällcn Militär Urlauber; deren Einberufungen sollen an den zu ihrer Einrückung bestimmten Tagen genau 201 483 174 297 vollzogen werden i46 244 5Si Mineral-Wässer, Struve'sche deren Einfuhr wird verbothen Montnrs und Stellungskosten durch widerrechtliche Militär-Stellungen verursachte, haben die schuld tragenden Bezirksobrigkeiten dem Militär Aerar zu ersetzen Münz uns Bergwesen; Errichtung einer selbstständigen Hofkammer für dasselbe N. Nachstunden; unter welchen Bedingungen selbe an den Normal- und Hauptschulen Start finde» dürfen Normalschulen; Bedingungen, unter welchen an den selben Nachstunden abgehalten werden dürfen Normal- und Hauptschulen; zur Besetzung der Ca-kecheten-stellen an denselben sind die Länderstellen auch in dem Falle befugt, wenn damit der U« terrichr in der Catechetik und Methodik für Theologen verbunden ist Normatage, Verboth jeder Art von öffentlichen Productionen, Schauausstelluugen, musikalischen Akademien, Oratorien u. d. gl. O. Oberärzte; nachträgliche Bestimmungen hinsichtlich der Vergütung ihrer Quartiere Obligationen, böhmisch ständischeAerarsal-; Behandlung der am 2. Jänner 1834 in der Serie Nr. 436 verloosten Obligationen fünfpercentige Ban 0; Behandlung der am 1. März 1834 in der Serie Nr. 09 » 1. Aug. » » » » » 44 » 3. Nov. » » » » »113 verlooöten. Obligationen, mährisch - ständische Aerarial -, am 1. December 1834 in der Serie Nr. 5ö3 verlovste; Behandlung derselben Zahl der Verordnung. «j j ® 51 47 13 15 187 308 117 192 117 lt|2 211 502 100 l64 1 1 2 2 r 33 30 ^225 217 U82 304 194 329 Zahl der Verord: | -'S nuns. i ® Offiziersquartiere; nachträgliche Bestimmungen hin-! sichtlich ihrer Vergütung I i Ordinariate haben die Zeit der Sammlungen in den Kirchen mit dem Klingelbeutel ja bestimmen 16 Ortschaftstafeln; Zuwartung mit Errichtung derselben bis zur neuen Bezirks- und Gemeinde Regu-lirung ns Ortsobrigkeiten haben die Todfälle auch jener unter Militär-Jurisdiction stehenden, mit Pensionen oder Gnadengaben betheilten Individuen anzu-1 zeigen, welche kein Vermögen hinterlassen haben 128 1 18 189 220 P- Pastoren oder Prediger, «katholische; Verfahren bey der Wahl derselben Päße; Enthebung der Fuhrleute von denselben, welche Güter auf bayerische Messen, nicht aber der Lohnkutscher, welche Passagiere nach Bayern führen j Päße ; Erforderniß deö Besitzes derselben für alle * in daö Königreich Bayern sich begebenden Parteyen Paßwerber, militärpflichtige; deren Militärdienst-Tauglichkeit soll vor Ertheilung der Wanderungs-Bewilligung untersucht werden Pauschalien für SchulsäuberungSkosten; Bestimmung derselben Pensionen der Staatsdiener und Militärpersonen; Bestimmung über die Einleitung von Abzügen an denselben zur Sicherstellung von Aerarial - For-deruugen Pensionen; die Todtfälle der mit denselben oder mit Gnadengaben betheilten, unter Militär - Jurisdiction stehenden Individuen haben die Ortsge-richte und Magistrate anzuzeigeu, wenn auch kein Vermögen hinterlaffen wurde Pensionen: Erläuterung der Vorschrift übor daö Befugniß der Behörden, wegen Aerarial-Forderungen Abzüge an denselben zu verfügen 87 4 45 202 129 152 128 207 150 4 42 4 84 220 248 220 499 Pensionen; Mitteilung der l ungebührlicher Bezüge an Vorschriften Pensionen und Gnadengaben, den Beamtens- Jahren bewilligt«!, sind zur Abfertigung und servation nicht geeignet Pensionen; von dem Ansprüche auf selbe sind Beamten» . Waisen, die aus einer im Quiet ten-Stande geschlossenen Ehe stammen, anöge schlossen Pensionisten, aus den k. k. Zollgefällen betheilte deren Todfälle sind den f. k. Camera! - Bezirks Verwaltungen anzuzeigen Personalstand der männlichen nnd weiblichen Klöster Formular zur Verfassung der dießfälligen jährli chen Uebersichten Pereenlen -- Nachlaß; die Festsetzung eines Maxi mums desseben, hat künftig bey Versteigerungei der Mcdicamenten-Lieferungen für öffentliche An stalteu zu unterbleiben Pestcordons-Uebertreler; Verfahren gegen dieselbei Pfarrer, mit mehr als jährlichen 500 fl. Einkorn men gestiftete, sind von dem Unterhalte der den selben bcyzugebenden Cooperatoren enthoben. Pferde, von einzelnen Bezirköinsaßen im Jahre igoc an feindliche Truppen abgegebene; wegen derer Vergütung mittelst Ausgleichung zwischen (Senf ein» den und Bezirken Piaristen- und Mendicanten - Priester, bey öffentlr chen Lehrämtern angestellte; wegen deren Bethei-lung mit Remunerationen Polizeyübertretung schwere; wie bey Beurtheilung der Frage: ob ein derselben schuldig erkannter, oder bloß ab instantia losgesprochener Beamter des Dienstes zu entlassen wäre? zu verfahren sey Polizeyübertretungeu schwere; wie sich in dem Falle zu benehmen sey, wenn Zeugen außer dem Gerichtsbezirke, wo sie ihren Wohnsitz haben, berufen werden Zahl i>»r Verordnung. 119 199 98 l6l 212 503 74 95 57 5t 177 300 47 44 75 96 25 25 36 32 180 302 Z6T& 121 426 Postbeamten, Postmeistern und allen bey dem Postwesen Angestellten ist die Beförderung der Privat- 3 Consense in dieselben solle» (lampet* und überhaupt kosten-frey ertheilt werden 14 >6 Privatbriefe mit amtlichen Packeten zu befördern ist auch für Postbeamte, Postmeister und andere bey dem Postwesen Angestellte verbothen 142 234 Privat - Dienerschaft der in Wien residirenden auswärtigen Gesandten; Bestimmungen wegen Ausübung der Jurisdiction über selbe 28 27 Privat - Eigenthum; wegen Hindanhaltung aller Eingriffe in dasselbe, wenn nicht erwiesene öffentliche Rücksichten eö »othwendig machen 30 28 Privat-, Lehrund Erziehungsanstalten; Vorschrift über die Gestattung und Errichtung derselben überhaupt, und besonders wenn damit auch die Ertheilunq deSGymnasial-Unterrichtes verbunden ist 82 102 Privilegien Ertheilung auf Raffinirnng und Bereitung des Zuckers; Modalitäten bey Ertheilung derselben 85 148 Productionen, öffentliche; Verboth jeder Art derselben an kirchlichen Normataqen 100 l6 4 Professoren; für selbe dürfen Schüler öffentlicher Unterrichtsanstalten keine Bälle abhaltcn 9 7 Professoren öffentlicher theologischer Lehranstalten; Erforderniß der DoctorSwürde für dieselben 20 21 Provisionen dürfen den Straßen-Einräumern nicht xrthrilt werden. 105 ihf g«hl der Verord- Provisionen; Mittheilung der wogen Hindanhaltung ungebührlicher Bezüge an derselben bestehenden nung. Vorschriften Provisionen; von denselben sind die Stromanfseher up 199 so wie die Straßeneinräumer ausgeschlossen Prozesse gegen das Postgefall anhängige zu führen, sind die Fiskalämter durch die oberste Hofpost-Ver- 185 30? waltung zu ermächtigen Prüfung der Baudirections-Practicanten; Bestim- l6p 277 mutig deK Termin es zur Ablegung derselben Prüfung strenge; Festsetzung des Termines, binnen welchen die Conceptscandidaten aus der Theresiani scheu Ritleracademie sich derselben zu unterziehen 144 245 haben Prüfungen mißlungene; Erneuerung der im Jahre 1804 und 1809 wegen deren Wiederholung für 34 31 die Lehranstalten erflossenen Vorschrift Prüfungen strenge; wegen Zulassung der chirurgi schen Schüler zu denselben und deren Wiederho 135 225 lung nach einem langem Zeiträume Prüfungen sWiederholungs-); Bestimmung der Zeit, binnen welcher selbe den in die zweyte Classe ver- 69 91 fallenen Schülern zu gestatten und vorzunehmen ist Publications-Edicte; Bestimmung der Stämpelclasse 97 t6o für dieselben und für die dießfälligen Abschriften PnpiUar - Angelegenheiten; wegen der Stämpel-pflichtigkeit der in denselben erforderlichen Tauf- l65 266 scheine Q. Quartiers «Vergütungen für Offiziere und Oberärzte, 124 216 nachträgliche Bestimmungen hierüber Quiescenten, welche sich in diesem Stande verehelichen; deren aus dieser Ehe stammenden Wai- t 1 sen haben keinen Anspruch auf Pension Quittungen der Chirurgen über die für behandelte Findelkinder gebührenden Medicameuten Vergü tungen sind durch die Bezirksobrigkeiten zu lega- 212 503 lisiren 58 54 Quittungen über Interessen von Obligationen, welche auf Nahmen der Uuterthanen eines Gutes lauten, sind von den Kreisämtern zu certificiren Quittungen über Pupillar - Interessen; deren obervormundschaftliche Corroborirung hat taxfrey zu geschehen R. 80 100 141 253 Realitäten für Städte und Fonde nothwendige; den Ankauf derselben darf die Landesstelle bis zu einem Betrage von i5oo fl. selbst bewilligen Recepte für kranke Findelkinder, bemängelte; Mit-theilung derselben an die betreffenden Chirurgen zu ihrer Darnachachtung Rechnungen, magistratliche und Spitals-; sind mit den Original-Urkunden und kreisamtlichen Anwei-sungö- und Bewilligungs-Verordnungen zu belegen Rechnungs - Piecen sollen von den Rechnungslegern nicht unmittelbar, sondern durch ihre Vorgesetzten Behörden an die Buchhaltung eingesendet werden Rechtsstreite zwischen Obrigkeiten und Unterihanen auf Staats- und Fondsherrschaften; zu den dieß-falligen Berathungen ist bloß ein politischer, nicht aber auch ein Cameral-Repräsentant beyzuziehen RedimirungStaxe (MilitärpflichtigkeitS) wegen Abnahme derselben von den nach Bayern auswandernden k. k. österreichischen Uuterthanen, welche das 23ste Lebensjahr noch nicht überschritten haben Referenten, geistliche, dürfen in Angelegenheiten des Domkapitels, wovon sie zugleich Mitglieder sind, das Referat nicht führen Regular-Priester, bey öffentlichen Erziehungsanstalten verwendete; Bestimmungen über die Verwendung ihrer Besoldungen Reisen, amtliche: Gleichstellung der Landeöthierärzte hinsichtlich derselben mit dem Kreis-Sanitätspersonale Reisepäße; deren Ertheilung an österreichische Handwerker zur Wanderung in den Schweizer Canton Bern wird verbothen 81 5o 104 21 101 46 166 22 210 502 103 167 67 178 >66 276 89 6 301 Zahl be o Vcrord- ■'S Steift' und WanderungSbewilligungen sollen während nung. G der Rekrutirung möglichst suspendirt werden Reitschulen (Militär--) Verboth aller mit Auslagen verbundenen Herstellungen derselben ohne kreis-ämtlicher Bewilligung und vorhergehender com- 202 484 missioneler Verhandlung Religion, akatholische; Verboth des Uebertrittes katholischer Kinder zu derselben vor ihrem röten Lehensjahre auch in dem Falle, wenn ihre Aeltern 150 247 bereits zu einer andern Religion übergetreten sind Remunerationen; wegen Betheilung der bep öffentlichen Lehrämtern angestellten Piaristen und Men- 55 50 dicanten Priester mit denselben Rekrutirungsflüchtlinge werden auch mit dem mindern Maße von 5 Schuhe und 1 Zoll zum Mili- 36 32 tär angenommen Rekrutirungen; während denselben sollen die Wan-derungS- und Reisebewilligungen möglichst suspen- 72 94 dirt werden Recurse über in Folge einer Reclamation abgeänderte erste Catastralansätze; welche Localerhebun- 202 484 gen hierbey vorzunehmen sind Repräsentanten politische, nicht aber auch Cameral-, sind zu den Berathungen über Rechtsstreite zwischen Obrigkeiten und Untertanen auf Staats- 17 18 und Fondsgüler beyzuziehen Reservation; von dem Vortheile derselben sind die nur auf eine bestimmte Zeit von Jahren mit Pensionen oder Gnadengaben betheilten BeaintenS. oder 210 502 Dieners-Waisen ausgeschlossen Roheisen; Aufhebung der bisher bep dem Verkaufe 98 161 desselben bestandene» Beschränkungen S. Sachsen, Königreich; Bestimmung der Ladungsbreite für die in dasselbe gelangenden Fuhrwerke und 171 279 der auf deren Uebertretung festgesetzten Strafe Sammlungen mit dem Klingelbeutel in den Kirchen; die Zeit derselben haben die Ordinariat» zu be- 102 lös stimmen 16 Sandabfall; Bestimmung des Maximums desselben, welcher bey Vermahlung des Militär-Aerarial-Ge- Zahl -er Derord-nuttg. treides in dem Mehle unbeanstandet z» belasse» ist Sängerknaben in den Stiften und Klöstern; Lehrer, welche denselben Unterricht in den Gymnasial-Stu-dien ertheilen, müssen mit de» Lehrfähigkeitszeug- 161 nissen versehen seyn SanitätSpersonale bey dem politischen und Crimi-nal- JnquisitionShause, dann im Strafhause zu Grätz angestelltcs; Instruction für dasselbe SanitätSpersonale; Erinnerungen an dasselbe über die Behandlung der von wüthenden Thieren ver- 5 111 letzten Personen SchauauSstellungen, öffentliche; Verboth jeder Art 10 derselben an kirchlichen Normatagen Schiff-FahrtS-Convention zwischen dem österreichischen 100 Kaiserstaate und dem Königreiche Dänemark Schulbehörden, «katholische; über die katholische Schu- 11& len besuchenden qkatholischen Kinder sind denselben Verzeichnisse mitzutheilen Schulen, katholische; Mittheilung der Ausweise über dieselbebesuchende» «katholischen Kinder von Seite 59 der Ordinariate an die Kreisämter Schulen katholische; über die selbe besuchenden aka-tholischen Kinder sind den akatholischen Schulde- 79 Hörden Verzeichnisse mitzutheilen Schuler Buchhandlung in Straßburg; Verboth ihrer 59 Verlagsartikel in den deutschen Bundesstaaten Schüler, chirurgische; Bestimmungen wegen Gestattung deö Aufsteigens derselben in einen höheren Jahrgang und ihrer Zulassung zu den strenge» Prüfungen und deren Wiederholung nach einem län- 164 gern Zeiträume Schüler in daö philosophische Studium eintretende, haben über alle früher znrückgelegte Studien die 69 Zeugnisse oder daö Absolutorium beyzubringen 70 Schüler öffentlicher Unterrichts - Anstalten dürfen für Professoren und Honoratioxen keine Bälle ab- - .. halten 9 l» 257 4 176 7 l6'4 lY5 54 too 54 266 91 92 7 54o Schüler, welche im ersten und zweyten Semester in die zweyte Klaffe verfallen sind; Bestimmung der Zeit, binnen welcher denselben die WiederholungS- Zahl de Verordnung. © Prüfungen zu gestatten und vorzunehnien sind Schul Säuberungökosten ; Bestimmung der Pauscha- 97 160 lien für selbe Schul-UnkerrichtSgelder sind monathlich abzuführen, 129 ' 220 1 und die Rechnungen hierüber jährlich zu legen Schwangere; Festsetzung der Findlings Aufnahmstaxe für die in die n.iterste Klaffe bed Gebärhauses 120 206 j tretenden, auf 24 fl. Schwangere, welche die unentgeldliche Aufnahme in das GebärhauS ansuchen, müßen Armuthszeugnisse 108 174 beybringen Schweizer Kanton Bern; die Ertheilung der Reise-päffe an österreichische Handwerker zur Wanderung 168 277 dahin, wird verbothen Sequestration; Bestimmungen über die Anwendung und gesetzliche Dauer derselben zur Einbringung der privilegirten Sreuerrückstände im Falle einer 178 301 Collision mit den Hnpothekar>Gläubigern Sequestration; Verfahren bey Anwendung derselben hinsichtlich der von Bezirksobrigkeiten eingehobenen 173 294 und nicht abgeführken Steuern Siebenbürgen, Großfürstenthum; Bestimmung des Postritt-, dann des Postillions-Trink- und Schmiergeldes in demselben vom 16. December ,834 an 29 27 gefangen Silbermann, Buchhandlung in Straßburg: Verboth 200 483 ihrer Verlagsartikel i» den deutschen Bundesstaaten Spitalöordinatiou, Wiener; Einführung derselben im 164 266 Krankenhause zu Grätz SpitalspraxiS; während der für nicht gelerntrChirurgen vorgeschriebenen, haben die Stipendien fort- 204 485 zudauern Spitalö-Rechnungen sind mit den Original-Urkunden und kreisämtlichen Anweisungö» und Bewilli- 176 299 gungSverordnungen zu belegen Staatsbuchhaltungen, Provinzial-; Enthebung derselben von der Beziehung eines ihrer Beamten 104 166 Zahl der Verord, Illing. zu den gewöhnlichen Material - Lizitationen bey den Länderstellen l4o 232 Staatsbürgerschaft, österreichische; wegen Ertheilung derselben an die türkischen Unterthanen (Rajas) 68 90 Slaatsdiener; Bestimmung über die Einleitung von Abzügen an ihren Gehalten und Pensionen zur Sicherstellung von Aerarial - Forderungen. 152 248 Staatsdienste; wegen Ertheilung der Altersnachsicht für jene Competenten, welche das vierzigste Lebensjahr schon überschritten haben 23 24 Staatsschuld, ältere; Behanolung der am i. May 1834 in der Serie Nr. 260 verloosten dießfälli-gen Capitalien 71 93 Staats - und Fondsgüter; zu den Berathungen über Rechtsstreite zwischen denselben und ihren Unterthanen ist bloß ein politischer nicht aber auch ein Cameral- Repräsentant beyzuziehen 210 502 Staatsverbrecher; Vertrag über die Behandlung und Auslieferung derselben zwischen dem österreichischen Kaiserstaate, dem russischen und preußischen Hofe 15 16 Städte und Fonde; den Ankauf der denselben noth-wendigen Realitäten darf die Landeöstelle bis zu einem Betrage von 1500 fl. selbst bewilligen 81 101 Städte und Märkte, unterthänige, dey denselben sind die Geundbuchstaren nach demTa.rpatentevom Jahre i7üü abzunehmen 159 255 Stämpelbefreyung der den Studierenden bezüglich auf ihre dießfälligen Obliegenheiten und Acte erforderlichen Zeugnisse 101 l64 Stämpelbefreyung des Waisenfondes in Graß 41 38 Stämpelclaffe; Bestimmung derselben fur Publications - Edicke und deren vidimirte Abschriften 1Ö5 266 Stämpelpflichtigkeit der den Handelsleuten ausgefertigten Bewilligungen zum Gifthandel 12 14 Stämpelpflichtigkeit der in Pupillar-Angelegenheiten erforderlichen Taufscheine 124 216 Stämpelpflichtigkeit der Theillibelle 208 500 Stämpel - und überhaupt kostenfreye Ertheilung der Consense zur Auswanderung nach Preußen 14 16 Standeserhöhungen und Ehrentitel dürfen ohne allerhöchster Bewilligung bey fremden Regierungen weder angesucht noch angenommen werden Steindruckereyen sind nur in jenen Städten zu gestatten, in welchen sich landesfürstliche Polizey-behörden befinden Sterb- und Desertionsfälle der nach Griechenland bestimmten königlich bayerischen Truppen, wegen Behandlung derselben Steuerbezirks-Obrigkeiten, Erläuterung der Vorschrift über ihre Haftungspflicht für die Einbringung der Steuer-Rückstände Steuercontrolls-Commiffäre, deren Wirkungskreis Steuereinnehmer, deren Verpflichtungen in Befolgung der über die Steuerverwaltung bestehenden Vorschriften, und Strafbestimmungen gegen die dießfälligen Außerachtlassungen Steuergelder, von Bezirksdominien eingehobene, jedoch der Steuercaffe vorenthaltcne, welches Verfahren zur Einbringung derselben zu beobachten ist Steuern, von Bezirksobrigkeiten eingehybene und nicht abgeführte, Verfahren bey Anwendung der Sequestration hinsichtlich derselben Steuerrückstände, Erläuterung der Vorschrift über die Haftungspflicht der Steuer-Bezirksobrigkeiten für die Einbringung derselben Steuerrückstände, in welche die Bezirksdominien wegen eingehobener, jedoch der Steuercaffe vorenthaltener Steuergelder verfallen sind, welches Verfahren hierbey zu beobachten ist Steuerrückstände, privilegirte, wegen Anwendung und gesetzlicher Dauer der Sequestration zur Einbringung derselben im Falle einer Collision mit den Hypothekar-Gläubigern Steuerrückstände, Verfahren bey Einbringung derjenigen, welche unmittelbar hinter den Steuerpflichtigen haften, jedoch das privilegirte Hypothekarrecht schon verloren haben Steuerverwaltung, Zusammenstellung der über selbe bestehenden Vorschriften und der dießfälligen gahl der Verordnung. G 96 160 114 190 60 55 205 497 189| 309 319 189 309 172 280 29 27 205 497 172 280 173 294 172 280 Verpflichtungen der Bezirksobrigkeiten und ihrer Steuereinnehmer Steuerzahlungs-Anweisungen, dem Curatclerus ausgefertigte, hierüber haben die Steuerbezirks-Ob-rigkeiten jährliche Nachweisungen vorzulegen Stiftbriefe, oder wenigstens beglaubigte Abschriften hiervon, müssen den Besetzungsvorschlägen für erledigte Stiftungsplätze beygelegt werden Stiftungsplätze, dem Vorschläge zur Besetzung derselben ist der dießfällige Stiftbrief oder wenigstens eine beglaubigte Abschrift desselben beyzu-legen Stipendien haben während der für nicht gelernte Chirurgen vorgeschriebenen dreymonathlichen Spi-talspraris fortzudauern Stockflinten, Verboth ihrer Verfertigung und ihres Verkaufes Strafbestimmungen gegen die Außerachtlassungen der über die Sreuerverwaltung bestehenden Vorschriften, und Verpflichtungen der Steuereinneh-itter in Befolgung derselben Straßen (Bezirks-), Bestimmung der Normal-Entfernung der an denselben zu führenden Bauten Straßen-Einräumer werden provisionsunfähig erklärt Straßen, Errichtung der Wegweiser an jenen Punc-ten, wo sich dieselben tbeiten Straßen und Fußwege, Maßregeln gegen die Verstellung derselben durch Aufstellung der Wägen vor den Wirthshäusern Straßen- und Wasserbaufond, dessen veränderliche Nebenzuflüsse sind an die Baudirection, und von dieser an die Provinzial-Einnahmscasse abzuführen Straßen- und Wasserbaufonds-Einnahmen, Zuweisung aller bestimmten imb zufälligen an die Provinzial-Einnahmscasse Strom-Aufseher sind so wie die Straßen-Einräumer von Provisionen ausgeschlossen Struve's künstliche Mineralwässer einzuführen wird verbothen Zahl der Berord» mmg. £ ® 189 309 170 278 190 327 190 327 176 299 188 309 189 309 43 40 105 167 113 189 44 41 179 302 153 249 185 307 51 47 zahl der Verordnung. S rs Studienzeugniffe über alle früher zurückgelegte Studien, oder das dießfällige Absolutorinm haben die in das philosophische Studium eintretenden Schüler beyzubringen 70 92 Studierende, deren Zeugnisse und Acte, welche sie bezüglich auf ihre dießfälligen Obliegenheiten bedürfen, sind stämpelfrey 101 164 Subarrendirung, Terminsbestimmung zur Vorlage der jährlichen Ausweise über die durch dieselbe sichergestellten Militär-Verpflegserfordernisse 201 483 Supplenten (Militär-), wegen Bestrafung eines bey Stellung desselben eingetretenen Betruges 94 158 Supplenten (Militär-), wegen Transportirung der betrügerischer Weise gestellten durch das Militär ist ihre Heimath T. Tabakfabriken-Direction, Einführung derselben statt der aufgehobenen Tabak- und Stämpelgefällen-Direction in Wien 160 256 206 m Tabak- und Stämpelgefällcn-Direction, Aufhebung der bisher bestandenen, und Einführung einer Tabakfabriken-Direction in Wien 206 498 Taufscheine, in Pupillar-Angelegenheiten erforderliche, wegen ihrer Stämpelpflichtigkeit 124 216 Taufscheine, statt derselben sollen für unehelich ge-borne, durch nachqefolgte Ehe aber legitimirte Kinder Taufzeugnisse ausgestellt werden 130 221 Taufscheine, ungestämpelte, zur Militär-Eonscrip-tion und Landwehr-Revision erforderliche, Behandlung derselben nach gemachtem Gebrauche . 5 Taufzeugnisse, wegen Ausstellung derselben statt der ordentlichen Taufscheine für unehelich geborne, durch nachgefolgte Ehe aber legitimirte Kinder 130 221 Tarbefreyung der obervormiindschaftlichen Corrobo-rirungen der Quittungen über Pupillar-Jnteressen 141 233 Taren (Grundbuchs-) bey unterthänigen Städten und Märkten sind nach dem Tarpatente vom Jahre 1768 abzunehmen 1 159 , 255 Zahl der Verordnung. £ G Zax* und Arzneyordnung für einfache und zusammengesetzte Medikamente, welche in jener vom Jahre 1822 nicht enthalten sind 83 103 Terminsbestimmung für die Gültigkeit der Bolleten über die in der allgemeinen Zollordnung benannten Waaren 39 35 Terminöbestimmung zur Vorlage der jährlichen Ausweise über die durch die Subarrendirung sichergestellten Militär-Verpflegs-Erfordernisse 201 483 Theillibelle, wegen deren Stämpelpflichtigkeit 208 500 Theresianische Ritteracademie, deren mit außerordentlichen Adjuten betheilten Zöglinge haben nach ihrem Dienstalter unter den Concepts-Practican-ten in die systemisirten Adjuten einzurücken 53 48 Theresianische Ritteracademie, Festsetzung des Termines, binnen welchem sich deren Zöglinge der Eoncepts-Praris zu widmen, und als Eoncepts-Candidaten der strengen Prüfung zu unterziehen haben 34 31 Theresianische Ritteracademie, welche Vorsichten bey Aufnahme der aus derselben wegen Unsittlichkeit oder schlechten Fortganges entlassenen Zöglinge in andere Lehranstalten zu beobachten sind 37 33 Theriak in venetianischen Büchsen zu verkaufen ist den Apothekern verbothen 154 251 Thiere, wüthende, die Ausweise über die von denselben gebissenen und hieran verstorbenen Personen sind nach dem Solarjahre vorzulegen 110 176 Thiere, wüthende, Erinnerungen an das Sanitäts-Personale über die Behandlung der vo,r denselben verletzten Personen 10 7 Thierseuchen, Unterricht über die Behandlung derselben, und über das zweckmäßige diätetische Verfahren mit dem Viehe 197 ' 333 Todfälle der aus den k. k. Zollgefällen betheilten Individuen sind den k. k. Cameral-Bezirksämtern anzuzeigen 74 95 Todtenscheine, ungestämpelte, zur Militär-Eonscrip- Gesetzsammlung. XVI, Ttzeek. 35 Zahl der ■2* Verord- nung. © tiort und Landwehr-Revision erforderliche, Behandlung derselben nach gemachtem Gebrauche 6 5 Toskana, Großherzogthum, Deserteurs-Cartell zwischen demselben und dem österreichischen Kaiserstaate 163 258 Toskana, Großherzogthum, Vertrag über die Auslieferung der Verbrecher zwischen demselben und dem österreichischen Kaiserstaate 143 235 Transportirung der betrügerischer Weise gestellten Militärsupplenten durch das Militär in ihre Hei-math Trivialschulen, zu den dießfälligen Material- und Zinsbeyträgen sind die Grundobrigkeiten in so weit verpflichtet, als deren Unterthanen dahin einqeschult sind 160 256 32 30 Truppen, königlich bayerische nach Griechenland bestimmte, wegen deren Behandlung in Desertions-nnd Sterbfällen 60 55 Türkische Unterthanen, wegen Ertheilung der österreichischen Staatsbürgerschaft an dieselben | t 68 90 U. Uebersiedlungen der Bezirks-Jnsaßen, Maßregeln zur Hintanhaltung ihrer Verschweigung bey der Conscription Uebersiedlungswerber in unconscribirte Provinzen, deren Militär-Dienstunfähigkeit muß auch von einem Militärärzte bestätigt seyn 113 189 151 248 Ungarische Unterthanen dürfen nur gegen volle Vergütung der Verpflegskosten in die Kranken-und Irrenanstalten der deutschen österreichischen Provinzen ausgenommen werden 27 26 Ungarn, Königreich, Bestimmung des Postritt-, des Postillions-, Trink- und Schmiergeldes für dasselbe vom 1. und 15. Nov. 1834 angefangen 186 308 Universitäten, fremde, von denselben dürfen österreichische Unterthanen keine Ehrendoctors-Diplo-me annehmen 24 24 1 Zahl der Derart- nung Unterrichtsgelder sind monatlich abzusühren, und die Rechnungen hierüber jährlich zu legen 120 206 Untertanen eines Gutes, die Interessen von den auf deren Nahmen lautenden Obligationen sind gegen vom Kreisamte certificirte Quittungen zu erheben 80 100 Unterthanen, österreichische, dürfen von fremden Universitäten keine Ehrendoktors - Diplome an- nehmen 24 24 Unterthanen, österreichischen, ist gestattet, Lehrkanzeln an der Krakauer Universität gegen Verzichtleistung auf die österreichische Staatsbürgerschaft anzunehmen 19 20 Unterthanen, türkische (Rajas), wegen Ertheilung der österreichischen Staatsbürgerschaft an dieselben 68 90 Unterthanen, ungarische, dürfen nur gegen volle Vergütung der Verpflegskosten in die Kranken-und Irrenanstalten der deutschen österreichischen Provinzen ausgenommen werden 27 26 Urkunden zur Ausweisung des Baumwollgarnen-Bezuges, Bestimmung des Zeitpunctes, von welchem an die Vorschrift über die Errichtung derselben in Wirksamkeit tritt 145 243 Urkunden zur Ausweisung des Bezuges der Baum-woll-Waaren, Einrichtung derselben 106 167 Urlaub, Befugniß der Baudirection, denselben ihren untergeordneten Beamten zu ertheilen 162 258 Urlauber (Militär-), deren Einberufungen sollen an den hierzu bestimmten Tagen genau vollzogen werden 146 244 V. Verbrechen, wie bey Beurtheilung der Frage: ob ein hiervon bleß ab instantia losgesprochener Beamter des Dienstes zu entlassen wäre? zu verfahren sey ! 180 302 Verbrecher, Vertrag über die Auslieferung dersel-, den zwischen dem österreichischen Kaiserstaate und 235 dem Großherzogthume Toskana 1 35 11 143 Vergütung für die von einzelnen Bezirksinsaßen im Jahre 1809 an feindliche Truppen abgegebenen Pferde mittels Ausgleichung zwischen Gemeinden und Bezirken Verkehr mit Baumwoll-Erzeugmffen, Verfügungen über die Vollziehung der wegen Ueberwachung desselben bestehenden Vorschriften Verkehr mit Baumwollgarn im Kleinen, wegen Ausstellung und Verwendung der dießfälligen Deckungen Vermahlung des Militär-Aerarialgetreides, Bestimmung des Marimums des Sandabfalles, welches hierbey in dem Mehle unbeanstandet zu belassen ist Versatzämter, Abstellung aller ferneren Vorschuß leistungen aus den gerichtlichen Depositenämtern an dieselben Versteigerungen der Medicamenten-Lieferungen für öffentliche Anstalten, haben künftig ohne Festsetzung eines Maximums des Percenten-Nachlas-ses zu geschehen Verzehrungssteuer, Befreyung jener Gegenstände von Entrichtung derselben, deren Gebühr mit Inbegriff des Gemeindezuschlages keinen ganzen Kreuzer erreicht Verzeichnisse über die in Ertheilung des Wiederholungs-Unterrichtes sich besonders auszeichnenden Lehrer, Belehrung wegen Verfassung derselben Verzugszinsen von rückständigen Aerarial-Forderun-gen und Ersatzleistungen, Aufhebung der dießfälligen Vorschrift vom Jahre 1819 Viehseuchen, die Ausweise über das hieran gefallene Vieh sind nach dem Solarjahre vorzulegen Viehseuchen, Unterricht über die Behandlung derselben und über das zweckmäßige diätetische Verfahren mit dem Viehe Dolksarzneyen für Kaufleute und Krämer zu verfertigen ist den Apothekern verbothen Volksblatt, das neue hessische, Verbotst desselben in den deutschen Bundesstaaten Zahl der Verordnung. *> 5 25 25 122 207 184 305 161 257 35 32 ' 177 300 155 252 138 230 5115 191 1209 501 110 176 197 333 154 251 3 3 Volkssprachen, Erforderniß der vollkommenen Kennt niß derselben für Practicanten und Beamte des Landes, in welchem diese angestellt werden sollen Vormerkungen der Gerichtsgebühren, wie bey denselben zu verfahren sey Vormünder über, Waisen- und Findelkinder, Bestim mung, welchem Gerichte die Bestellung derselben obliegt Vormundschasts- und Abhandlungsbehörden sind verpflichtet, über die Versorgung oder den Sterbefall einer mit einem Aerarialbezuge betheilten minderjährigen Waise die Anzeige zu erstatten Vormundschafts- und Curatels-Angelegenheiten, die dießfälligen gerichtlichen Zustellungen an Parteyen sind postportosrey W. Waaren, in der allgemeinen Zollordnung genannte, Terminsbestimmung für die Gültigkeit der dieß fälligen Bolleten Waaren, welche der Commerzial-Waarenstämplung unterliegen, müssen mit dem Fabriks- oderMeister-zeichen bezeichnet seyn Waisen der Beamten, die aus einer im Qniescenten stände geschlossenen Ehe stammen, sind von dem Ansprüche auf Pensionen ausgeschlossen Waisenfond in Grätz, dessen Stämpelbesreyung Waisen, minderjährige, mit einem Aerarialbezuge betheilte, über deren Versorgung oder Sterbefall die Anzeige zu erstatten, sind die Vormundschaftsund Abhandlungsbehörden verpflichtet Waisen- und Findelkinder, Bestimmung, welchem Gerichte die Bestellung eines Vormundes über selbe obliegt Wanderung österreichischerHandwerker in denSchwei-zer Canton Bern wird verbothen Wanderungs-Bewilligungen, vor Ertheilung derselben muß die Militär-Diensttauglichkeit der militärpflichtigen Paßwerber untersucht werden Zahl de Verordnung. s 1 11 I i 14 88 151 18 1 1!l 131 1; 222 | 48 44 39 f 35 61 57 212 503 41 38 131 222 18 19 178 301 202 484 Wanderirngs- und Reisebewilligungen sollen während denRekrutirungen möglichst suspendirt werden Wasser- und Straßenbaufond, dessen veränderliche Zuflüsse sind an die Baudirection, und von dieser an die Provinzial-Einnahmscasse abzuführen Wasser- und Straßenbaufonds - Einnahmen, Zuweisung aller bestimmten und zufälligen an die Provinzial-Einnahmscasse Wegweiser, Errichtung an jenen Punkten, wo sich die Straßen theilen Weine, dalmatinische, Behandlung derselben indem Zollsätze bey ihrer Einfuhr in die innerhalb der Zoll-Linien liegenden österreichischen Provinzen Wiederholungs-Prüfungen, Bestimmung der Zeit, binnen welcher selbe den in zweyte Classen »er#j, fallenen Schülern zu gestatten und vorzuneh-' men sind Wiederholungs-Unterricht, Belehrung über die Verfassung der Verzeichnisse der in Ertheilunq desselben sich besonders auszeichnenden Lehrer Wiener Convicts-Zöglinge, mit außerordentlichen Adjuten betheilte, haben nach ihrem Dienstalter unter den Concepts-Practicanten in die systemi-sirten Adjuten einzurückcn Wiener protestantisch-theologische Lehranstalt, die an derselben absolvirten Candidaten haben bey! Besetzung der geistlichen Vorsteherämter den Vor-! zug I Wiener Spitalsordination, Einführung derselben im Krankenhause zu Grätz Wiener Zeitung, Einschaltungen öffentlicher Kundmachungen in dieselbe haben die Behörden durch das Hoftaramt erwirken zu lassen Wirthshäuser, vor denselben dürfen keine die Straßen und Fußwege verengenden Wägen ausgestellt werden Witwen und Waisen, pensionirte ervenetianische und eritalienische (Militär-), Vorschrift über die Behandlung derselben in Wieherverehelichungsfällen Zahl der Verordnung. 202 484 179 302 153 249 113 189 91 154 97 160 138 230 53 48 192 328 204 485 107 174 44 41 174 297 Zahl der Verord- o turns. © cD* Zeugen-Aussagen, Vorschrift über die eidliche Be- kräftigung derselben bey dem Verfahren in Ge-fälls-Uebertretungen 139 230 Zeugen außer dem Gerichtsbezirke, wo sie ihren Wohnsitz haben, in Angelegenheit einer schweren Polizeyübertretung berufene, wie sich hierbey zu benehmen sey Zeugnisse über den Gesundheitszustand jener Individuen, welche Pensionen oder Gnadengaben an-suchen, haben die Aerzte mit strenger Gewissenhaftigkeit auszustellen 121 206 132 223 Zeugnisse und Acte, den Studierenden bezüglich auf ihre dießfälligen Obliegenheiten erforderliche, sind stämpelfrey 101 164 Zimmer- und Baumeister, befugte, sollen zu den wesentlichen Brunnenarbeiten verwendet werden 89 153 Zollbehörden, denselben haben die Großhändler und Kaufleute die Urkunden über den Bezug und die Vorräthe der Baumwollgarne vorzulegen 62 58 Zollgefälls - Pensionisten, deren Todfälle sind den k. k. Cameral-Bezirksverwaltungen anzuzeigen 74 95 Zollordnung, allgemeine, Terminsbestimmung für die Gültigkeit der Bolleten über die darin genannten Waaren 39 35 Zucker - Raffinirung und Bereitung, Modalitäten, welche bey Ertheilung der dießfälligen Privilegien zu beobachten sind 85 148 Zucker, Zuckermehl und Zuckersyrup, die dießfälligen Bolleren sind nur durch sechs Monathe gültig 39 35 Zünfte, zur Einverleibung in dieselben sind die Ge-werbsleute, welche das Meisterrecht auf ein zünftiges Polizey- oder Commerzial-Gewerbe erlangen, bey der im Orte ihres Gewerbsbetriebes befindlichen Zunft verpflichtet 99 162 Zustellungen, gerichtliche an Parteyen in Geschäften außer Streitsachen, nahmentlich in Vormundschafts-und Curatels-Angelegenheiten, deren Post-pvrtobefreyung 48 44