??r. 311. Dinstag den Itt. September 1851 I. 499 ;.. (3) Nr. 9772. Kund m a 6) u n g. Von der k. k. Camera!-Bezirks-Verwaltung in Laibach wird bekannt gemacht, dasi der Bezug der allgemeinen Verzehrungssteucr von Wein, Wein - und Obstmost und Fleisch, '" dem Verwaltungsjahr i852, mit odcr ohne Vorbehalt der stillschweigenden Vertrags-C'rneuerung für die Verwaltungsjahrc l^,3 und l854, in den Gerichts - nnd Stcucramts-Bezrrken Egg und Wartenberg, in Pacht ausgeboten wud Als Auörufspreis wird für den Bczlrk ^5gg der Betrag von 7KW fl-, sage: sieben tausend ein hundert Gulden M. M., wovon auf Wein und Most.....li212 fl und auf Fleisch.......888» entfallen, und für den Bezirk Wartcnberg 83UU st., suge: acht tausenddrei hundert Gulden M. M., wovon auf Wein und Most 75W si. und auf Fleisch.......8W » entfallen, festgesetzt. Die Verhandlung findet bei der k. k. Cameral-Bezirks - Verwaltung in Laibach, und zwar für beide oberwähnte Bezirke zuerst einzeln, dann zusammen, am 22. September 1851, um 10 Uhr Vormittags, Statt. Die schriftlichen, mit den nach obigen Ausrufspreisen zu berechnenden ?y A Vadien belegten Offerte sind bis zum 2l. Sept. 1851, Mittags 12 Uhr, bei der k. k. Cameral-Bezirks-Vcr-waltungs-Vorstehung einzubringen. Auf schriftliche Offerte, welche nach diesem Zeitpuncte einlangen, so wie auf solche, welche anderswo, als an dem bezeichneten Orte überreicht werden, und auf solche, welche mit dem 10 F Vadium des Ausrufspreises nicht belegt seyn sollten, wird keine Rücksicht genommen werden. Die Pachtbedingnisse sind folgende: 1. Dem Pächter wird von der Staatsverwaltung das Recht eingeräumt, während der Dauer der Pachtung die Vcrzehrungssteuer vom Wein, Wein-und Obstmost, dann Maische und vom Fleisch, nach den in dem illyrischen Gubernial-Circulare vom 2«. Juni 1829, Z. !371, dann dem beigefügten Anhange und Tarife, ferner nach den später kundgemachten und in der Folge noch kundzumachenden Bestimmungen einzuheben. 2. Zur Pachtung wird Jedermann zugelassen, welcher nach den Gesetzen und der Landesverfassung hicvon nicht ausgeschlossen ist. Für jeden Fall sind alle Jene sowohl von der Uebernahme als von der Fortsetzung einer solchen Pachtung ausgeschlossen, welche wegen eines Verbrechens mit einer Strafe belegt, oder welche in eine criminalgerichtliche Untersuchung verfallen sind, die bloß aus Abgang rechtlicher Beweise aufgehoben wurde. Jene Individuen, welche zu Folge des Strafgesetzbuches überGefallsüdertretungen wegen Schleichhandels od. einer schweren Gefallsübcrtre-tung in Untersuchung gezogen und gestraft, oder wegen des Abganges rechtlicher Beweise von dem Strafverfahren losgezählt wurden, sind durch sechs auf den Zeitpunkt der Uebertretung, oder wenn derselbe nicht bekannt ist, der Entdeckung derselben folgende Jahre als Pachtungsbcwcrbcr ausgeschloffen. Ueber die persönliche Fähigkeit zur Eingehung eines Pachtvertrages überhaupt hat sich der Pachtlustige vor dem Beginne der Pachtung über Aufforderung der Gefallsbehörde mit glaubwürdigen Documenten auszuweisen. 3. Die Versteigerung des Pachtobjcctes geschieht unter Vorbehalt der höhern Genehmigung , so zwar, daß der Versteigerungsact für den Bestbieter schon durch die Unterschrift des Protocolls, für das Aerar aber erst von der Zustellung der Verständigung über die Annahme des Pachtanbotes oder des genehmigten Vertrages verbindende Kraft erhält. ^ Die 'Annahme des Pachtanboteö muß dem Erstcher binnen vier Wochen, von dem Tage der Versteigerung, und jedenfalls acht Tage vor dem Beginne der Pachtzeit bekannt gegeben werden, widrigenfalls dessen Haftung für das Anbot erlöschen und ihm freistehen sott, die bei der Versteigerung erlegte vorläufige <5aution zurück zu fordern. Würde aber die Zustellung dieser Verständigung, oder überhaupt die Zustellung amtlicher Erlasse an den Pächter oder dessen Bevollmächtigte während der Dauer der Pachtung, wegen deren Abwesenheit oder unbekanntem Aufenthalt nicht geschehen können, oder sonst das Gefall die persönliche Zustellung nicht passend finden, so soll die öffentliche Anschlagung dieser Erlässe bei der Steucr-Bczirks-Obrigkeit, in deren Bezirke die Versteigerung Statt gefunden hat, die Wirkung der persönlichen Zustellung haben. Ucbrigcnä wird zur Reclamation wegen verspäteter Zustellung vom Tage derselben eine achttägige percmtonsche Frist festgesetzt, nach deren unbenutztem Verstreichen jenes Befugniß gänzlich erlöschen soll. 4. Der Ausrufspreis für das zu verpachtende Object ist bereits oben bezeichnet worden. 5. Diejenigen, welche an der Versteigerung Theil nehmen wollen, haben einen, dem zehnten Theile des Ausrufspreiscs gleichkommenden Betrag in Barem, oder in öffentlichen Obligationen, welche in der Regel nach dem zur Zeit des Erlages bekannten börsemäßigen Curswerthe, in Betreff der Staatsanlehenlose vom Jahre 1834 und 1839 aber nach dem Nennwerthc angenommen werden, oder mittelst Realhypothek zu erlegen; nach beendigter Licitation wird bloß der vom Bestbieter erlegte Betrag als vorläufige Caution zurückbehalten, den übrigen Lici-tantcn aber werden ihre erlegten Beträge zurückgestellt werden. Sind mehrere Personen zusammen Bestdieter, so haben dieselben zur un-getheilten Hand für die Erfüllung der übcrnomme-ncil ConNactsverbmdlichkcitcn zu haften. 6. Vor dem Antritte der Pachtung, und zwar längstens binnen 8 Tagen von der gc» schehencn Zustellung der Ratification der Pacht-versteigcrung, hat der Pachter den vierten Theil des für ein Jahr bedungenen Pachtschillings als Caution in Barem, odcr in öffentlichen Obligationen auf die in vorstehendem Absätze bemerkte Art, odcr in Nealhypothek, die der Pachter auf eigene Kosten dem Gefalle grundbü'cherlich zu verschreiben hat, zu Handen der Gefallsbe-hörde zu erlegen, wobei der bei der Versteigerung bereits erlegte Betrag einzurechnen, oder falls die ganze Caution mittelst einer Realhypothek bestellt würde, zurückzustellen seyn wird. Wird di.- eingelegte und annehmbar befundene Caution in der Folge durch, dem Pächter auferlegte, aus dem Pachtverhaltnisse entspringende Geldstrafen odcr Ersätze geschmälert oder erschöpft, so muß, wenn die Geldstrafe oder der Ersatz nicht binnen l4 Tagen erlegt wird, der abgängige Caulionsbetrag binnen eben diesen 14 Tagen sichergestellt werden, widrigenfalls der Pächter als contractbrüchig behandelt wird. Beim Beginne der Pachtperiode wird dcr Pächter von der Gcfällsbchörde in das Pachtgcschäft cinge-scht, ihm der sich hierauf beziehende Auszug aus der amtlichen Vormerkung über die Veczehrungö-Steuerpstichtigcn übergeben, und sillier auf geeignete Weise dcr Steucrdezitt5 .-Obrigkeit und den Verz. Steuerpflichtigen, die eö betrifft, angckün. diget werden. 7. So wie der Pächter in alle Rechte und Verpflichtungen der Gefallen-Verwaltung, mit Ausnahme der im §. 22 der oben angeführten Circular «Verordnung vom 26. Juni 182» angedeuteten zwei Puncte, und mit Rücksicht auf den, . in dem, jenem Circulare beigefügten Anhange zu l diesem Paragraph gemachten Vorbehalte voll- ständig eintritt, so wird cr hiemit ausdrücklich verpsiichtet, sich auch genau nach den in jenen Circular-Verordnungen enthaltenen Vorschriften, und in soferne sie durch nachfolgende gesetzliche Verfügungen geändert wurden, sich auch nach diesen zu benehmen, und allen, während der Dauer der Pachtung in Bezug auf das gepachtete Gefall ergehenden Anordnungen Folge zu lcistcn. In dieser Beziehung wird es dem Pächter auch zur Pfllcht gemacht, für den Fall der tarifmäßigen Steuereinhebung die Einleitung der Art zu treffen, daß nachThunlichkeit keine steuer? Pflichtige Partei die Anmeldung oder Steuerentlichtung an einem von ihrem Wohnsitze über eine Meile entfernten Orte zu bewerkstelligen ge-nötkiget ist Derselbe ist ferner verpflichtet, dcn Parteien welche sich nicht abgefunden haben, auf ihr Vcr« langen über die tarifmäßig entrichteten Steuer-gcbühren gedruckte Zahlungödolleten, womit dcr-sclbc vom Gefalle gegen Vergütung der Anschaf-fungskosten versehen werden wird, zu erfolgen. Rücksichtlich der im Pachtdezirke vorkommen» dcn Herzehr. Steuer - Gefallsübcrtretungen wird dem Pächter das Befugniß eingeräumt, von dem gesetzmäßigen Verfahren abzulassen, in so fern das Gesetz auf dieselben die Arreststrafe nicht verhängt; wenn jedoch gegen die Bestimmungen des Gefällsstrafgesctzeö ein Ablassungsbetrag ein-gehoben wird, so hat der Pachter die Partei zu entschädigen, und überdieß das Zwanzigfache des widerrechtlich eingehobenen Betrages als Strafe an dcn Local-Armenfond zu erlegen. In keinem Falle kann aber, wenn schon die Untersuchungs-hehörde einschreitet, die Adlassung von dem ge? setzmäßigen Verfahren von der Zustimmung des Pächters abhängig gemacht werden. Die Verfügung über die cmfließenden Strafgelder bleibt, nach Abzug dcr Kosten des Verfahrens, dem Pächter überlassen. 8. Diejenigen Worrathe an steuerbaren Gegenständen, welche dci dem Beginne der Pachtung bei den steuerpflichtigen Parteien vorgefunden werden, und bereits von diesen tarifmäßig versteuert worden sind, unterliegen keiner neuen Versteuerung an dcn neu eintretenden Pächter; dem eintretenden Pächter wird jedoch das Recht eingeräumt, die Vergütung der Verzehr. Steuergebührcn und Gemein-dczuschlagc für diese Vorrälhe, wenn eine Pachtung oder Solidarabfindung vorausgegangen ist, von dem austrctenden Pachter oder der vorher bestandenen Solidarabfindungsgesellschaft zu for-dern; ist aber vor der Verpachtung die Steuer von der Gefällen-Verwaltung in eigener Regie eingehoben worden, so findet ein Anspruch an das Aerar wegen Vergütung dcr von demselben tarifmäßig eingchobcnen Gebühren nicht Statt. Für jene Vorräthe an steuerbaren Gegenständen, welche beim Beginne der Pachtung im Besitze von steuerpstichtigen Parteien vorgefunden werden, die sich, wenn auch erst in letzter Zeit vor dem Eintritte der Pachtung, mit dem frühern Pachter oder dem Aerar abgefunden hatten, ist der Pachter die Entrichtung der tarifmäßigen Gebühren und Gemeindezuschläge von den Parteien selbst zu fordern berechtiget. Die Angabe von Seite des austretenden Pächters odcr der Steuerpstichtigen, daß die in dcn von den Steuerpflichtigen benutzten Räumen vorgefundenen Vorrathe bereits in das Eigenthum eines Andern (Abnehmers) übergegangen sey", muß bewiesen werden. Dagegen ist der Pacht"' verpflichtet, bei seinem Austritte dcm neu "„tretenden Pächter oder dem Aerar, wenn die eigene Regie eintritt, die °tt.m noch °°ch°nd°n sin°', »°nn °r "" Gew.che treibt. d°ß z« j°»sicirte schriftliche Offert in Verbindung mit den «iicitationsdedingmssen die Stelle dcr förmlichen Vertragsurkunde, und haben die im vorhergehenden Absätze festgesetzten Rechte der GesäUsverwaltung einzutreten. 15». Für den Fc.ll, weim dcr Pächter die vertragsmäßigen Bedingungen niä,t g^nau ^" füllen sollte, steht cs dem, m der Sorge für die EvMung des Vertrages beauftragten Behörden frei, alle jene Maßregeln zu ergreifen, die zur rmaufgehaltenen Erfüllung des Vertragcö führen, wogegen aber auch dem Pächter der Rechtsweg für alle Alisprüche, die er aus dem Vertrage machen zu können glaubt, offen stehen soll. 16. Wird der Vertrag nicht schon ausdrücklich auf eine bestimmte Zeitdauer geschlossen, so kann er von Seite deS Aerars drei Monate/ Ulin Seite des Pächters aber bis 15. Juli voc Ablauf des Verwaltungs - Jahres aufgekündiget werden. Dicse Aufkündigung muß von Seite des Pächters, wenn sie beachtet werden soll, b?i der (5ameral - Bezirks - Verwaltung, in deren Bezirke das gepachtete Object gelegen ist, innerhalb dcr festgeschtcn Frist überreicht werden. Erfolgt keine Aufkündigung, so hat dcr Vertrag aus ein weiteres Jahr unter denselben Bedingungen, unter denen er abgeschlossen wurde, zu gelten; für jeden Fall erlischt derselbe aber auch ohne gegenseitige Aufkündigung mit Cnde des Vcrwaltungsjahres !^54. 15. In Folge hoher Finanz-Mlmsterial-Ver-ordnung vom 5- Juli 185«, Z. 8844, wird mit Beziehung auf die §§. 7», l3, !5>, 48 und 115, der neuen Jurisdictions-Norm hiermit ausdrücklich bestimmt, daß die aus gegenwärtigem Vcrstcigcrungsprotocolle, oder aus den auf Grundlage dieses letzteren abgeschlossenen Verträgen etwa entspringenden Rechtsstrcitigkeitcn, — das Aerar mag als Beklagter oder Kläger eintreten, sowie auch alle hierauf Bezug habenden Sicherstellungs- und Cautionsschritte bei demjenigen, im Sitze des hierländigen k. k. Fiscalckmtes befindlichen Gerichte, dem der Fiscus als Beklagtor untersteht, durchzuführen seyn werden. K. K. Cameral-Bezirks-Verwaltung. Lachach am 9. September l851 Z. 50,. :.. (2) '^N^IiiM^ Kundmachung. Bonder k k. (lameral-Bezirks-Verwaltung m Laibach wird hiermit zur Kenntniß gebracht, daß für den Mautybezug an den Wegmauty- 529 stationen Senosetsch, Adelsberg und Planina, dann an der Weg - und Brückcnmauthstation zu Präwald, die dritte Versteigerung am 3«. September 185», um !<» Uhr Vormittags, im Amts-locale des k. k. Vcrwaltungsamtcs der Cameral-Herrschaft zu Adelsberg, aufGrundlagc der allgemeinen Kundmachung der hochlöbl. k. k. Finanz-Landcs-Dircttion vom ^li. Juni lk5l, Z. z247^, unü der daselbst enthaltenen Bestimmungen fur die Verwaltungsjahre ,852, 1853 und' ltt54, und zwar entweder für allc dicsc drei Äerwal-lungöjahre, oder für die Jahre 1852 und l653, oder für das Jahr 1852 allein, vom 1. November 185l angefangen, zuerst für jede Station besonders, und dann für alle vier Stationen zusammen werde abgehalten werden. , . Zum Ausrufspreise für die Station Planma wird der Betrag von jährlichen N8!13 si., sur die Station Adclsberg der Betrag von jährlichen 4973 si , für die Station Prawald der Betrag von jährlichen 17ll»5fl., für die Station Seno-setsch der Betrag von jährlichen 4629 fl., und endlich für alle vier Stationen zusammen der Betrag von jahrlichen 3«.6M» st. M. M., sage: achtunddreißig tausend sechs hundert Gulden M. M., angenommen werden. Die schriftlichen, gehörig gestämpelten, mit den vorgeschriebenen Vadien belegten Offerte können Hieramts bis zum 28. September »851, I Uhr Nachmittags, eingebracht werden. Pachtlustige werden zu dieser Verhandlung mit dem Beisatze eingeladen, daß die Licitations-dedingniffe hicramts, wie auch bei der k. k. Finanz-wach-Bezirks-Leitung Nr. Il in Adelsbcrg in den gewöhnlichen Amtsstunden eingesehen werden können. K. K. Cameral-Bezirks-Vcrwaltung. Laibach am 9. September 185l. Z. 503. 3 (1) 2(1 Nr. 68UN. Kundmachung. Um die Deckung der Naturalien,Verpsiegung für die Hierlands disloznten k. k. Truppen auf das nächste Verwaliungöjahr zeitgemäß zu sichern, fand laut der herabgelangten lombard. venet. Landesc Militar-Commando-Verordnung 5 4158, vom 29. August, das hohe k. k. Kriegs - Ministerium mit dem Rescripte ^V. 3782, vom 9. desselben Monats, anzuordnen, daß für die Ei. cherstellung der Artikel Brot, Hafer, Heu, Bct-tenstroh, Kerzen und Ocl, durch Subarrendirung für die Zeit vom 1. November d. bis Ende Juli oder auch alternative bis Endc Oktober k. I, die vorgeschriebene Verhandlung vorzunehmen sey. Zugleich wird wegen. Auömittlung des Fuhrlohnes für die Verführung des Brotes nach Töplitz während der nächstjährigen Badeperiode die Verhandlung vorgenommen. Das beiläufige Erforderniß berechnet sich auf ,30 tägliche Brotportionen, 350 Bcttenstroh-Portionen, 8 Pfd. Unschlittkerzen und 5/, Pfd. Baumöl. Cautionen werden festgesetzt: bei Brot mir 7A, bei Kerzen und Oel mit 5^. Nähere Vertrags - Bedingnisse können beim hiesigen k. k. Militär »Vcrpflegs-Magazine eingesehen werden. Diese Subarrendirung wird am 25. September l. I in der Amtskanzlci der hierottigen k. k. Bezirkshauptmannschaft abgehalten werden, und die Unternehmungslustigen zur Theilnahme an derselben eingeladen. Neustadt! am 9. September 1951. Für den k. k. Vezirkshauptmann: der k. k. erste Bezirkö-Commissär v. Roe der. Z 500. u (2) Nr. 2700. Kundmachung. Zu Folge Eröffnung der k. k. Generaldirec. lion fürCommunicationen dclu. 29. v. M., Z. 9599/? , werden vom Monat September l. I. zwei dirccte Fahrten dn. Di.' Dampfer aus der Levante werden von Sanitäts-Wachtcrn begleitet, und deren Contu-maz wird wa'hrel.o der Ucbcrfahrt gehalten, so dliß bci reine:», Gcsuxdhkits Passe die Passagiere sogleich bei Ankunft landen können. Was man h,c>nit m,t dem Bemcrkcn zur öffentlichen Kenntniß blingc, daß, da beide Fahrten zur Bricfbefö'tdcruna benutzt werden, die Corrcspondenzen, wclchc mit den fraglichen Dampf-schlsscn vm, Triist ihre Wcit^beförderlUlg erhal-t.n soUell, jcdeiz-it^ so al'z>lse»den sind, daß sie rechtzeitig in Trim einlaufen, wcßhalb ,s nö' thig ist, dllsclbcn längstes ain Tage vor der Abfahrt, d. i. an, 9. und 26. des Monats, sich in Trieft befinden. K. K. Postdirccticn. Laibach am 9. September 1851. Z? 495. ^ (:i) Nr. 1«^2«5^ Schulen - Anfang an der theologischen Diöcesanlehranstaltund an den Volksschulen »n Laibach. Die öffcntlichcn Vorlesungen an der theologischen Diocesanlchranstalt, und die Unterrichts-erthcilung an den Volksschulen in Laibach, nehmen am 3. October um 8 Uhr früh chren Anfang. Zum glücklichen Beginne des neuen Schuljahres wird daher am 1. October um 10 Uhr in der hiesigen Domkirche die Anrufung dcs h. Veisteö mit cincm Hochamte, und ebenso rücksichtlich der Mädchenhauptschule um 8 Uhr früh in d^ Klosterfrauenkirchc Statt finden, worauf, so wie auch am folgenden Tage, die üblichen Anmeldungen bei den betreffenden Dircctionen zu geschehen haben. F. b. Konsistorium Laibach am 10. Sept. 1851. 3- "40. (') Nr. 4969 Edict. Von dem k. k. Bezirksgerichte öaas wird be-kannt abgeben: Es styen in der Erecutionssactie des Herrn Anton Lach von iiaas, (5efsionärs dcs Anton Iakopin von Studcnu, gegen Anron Anzelc von Stu, denn, pto. 140 si. 57 kr. 0. «. 0., zur erecut. Ver. steigerung der dem Letztern gehörigen, im ehemaligen Gründliche der Herrschaft Nadlischck «,,li Url). Nr ^N, Rectf. Nr. 362 vorkommenden, gerichtlich auf 795 si, geschätzten Haldhuo« zu Studenu H Z , die Tagsatzungen auf den 20. October, 20 Nov'em-der und 20. December 185 l, jedesmal Früh von 9 bls ,2 Uhr m loco der Realität mit dem Briste angeordnet woldcn, daß selbe weder bei der ersten noch zweiten wohl aber bei der dritten Feilbietung unter lhrem Schatzungswtlthe hintangegeben werden würde Das SchatzungsprotocoU, der Grundbuchsertract b^^u^?^ -''«'" d«r°m.« zur H. k. iöezilksgerichl Laas am 14. Aua I85l Der k. k. Nezirksrichter: H 0 s ch i e r. s- "3l. (l)'" Nr. 1297. Edict. der ^ ^3 l'^' ^ezirkgcrichte Großla,^ wird der Helena Kral.« m,d ihren unbekannten Rechts-'ach,olgern m.ttelst gegenwärtigen Sdictes hiem. l 5"^^.^ .^ " wioer sü Johann K! N. v n Oroßlipplem, die Klage auf Veriahrt- u.,d Erl^chmerklarung der, auf seiner, im vordestandenen Grundbuche dcr Pf.ngült St. Lanticm ««,, u/b /.. l^ge an fachkundige Individuen überlassen werden. Fur Uebel tragung je 2W Parzellen aus den Grundbesitzdogen il, die neu zu errichtenden Bchtzstandöhauptbücher, mit Inbegriff der 25er-fl-rligung der summarischen Wiederholungen d»s alphabetischen Eigenthümer - Verzeichnisses, der Clnlragung der Nummern der Blsitzstandshaupt-duchM^ttfeiten ia daö betreffende Giund- und Paup^rzcllen-Protocol!, und d^r Anfertigung einer Abschrift ocr stabilen Einlage, wird ein Arbeitslohn von Einem Gulden C. M. bezahlt. Daraus Nefl,ctitende wolle»» sich bei dem ge-.rtiglen Steunamte melden. H. k. Stcu^ramt Lack am 26. August 185 l. Z 1!3<. (2) Nr. ,600. Edict zur Einberufung der Verla ss enscha sts, Gläubiger. Vor dem k. k. Bezirksgerichte Großtat haben alle Diejenigen, welche an die Verlasscnschaft des den 1. September !85tt verstorbenen Anton Stcrnad von Kompale, als Gläubiger eiric Forderung zu stellen haben, zur Anmeldung und Darthuung derselben den 2. October I. I. zu erscheinen, oder bis dahin ihr Anmeldllngsgesuch schriftlich zu überreichen, wi-drigens diesen Gläubigern an die Verlassenschaft, wenn sie durch die Bezahlung der angemeldeten Forderur,-gen erschöpft wü'idc, kein weiterer Anspruch zustande, als insofern ihnen ein Pfandrecht gebührt. K. k. Bez. Gericht Pl oßlaZiö am 30. Mai l85l. Z. ll33. (2) Nr. l9ll. Edict i^ur Einberufung der Ve, lasscnsch asts-Gläubiger. Vor dem k. k. Beziiksgeuchte Gioßla^o haben al!< Ditjenigen, welche an die Vktlasfenschafl des dcn 2l. Jänner I8Z1 velstorbcl-.en Joseph Sdrauje von Huelsperg, als Gläubiger tine Forderung zu sielien l)al>e:> . zur Anmeldung und DaNhlnmg delstl'oen ?cn l>. )>Iciober I. I. zi> erscheiie i, ooer bis dal,,in idr Anmclduiisssqtsuch sch'ifillch ,i« übeirlichen, widli-gentz dielen Glau'iqern an die Veilassenschafi, wenn sie durch die Bezahlung der angermloeten Koldciun» qen stschöpft rrülde, kein wcilerer Anspruch zustande, als insofern ihnen ein Pfandrecht gebührt. K. t. Bez. Gericht Großla«^ am i^. Juni ,85,. Z. l1I6. (2) Nr. 255I. Edict zur Einberufung der N erla sse n scha flö' Gläubiger. Vor dem k. s. Bezirksgliichlc Tschernembl haben alle Diejel,ig?n, welche an die Vetlassenschaft des den 15. Juni »9^3 verstorbenen Mathias Rom vo>, Meierle, als Gläubiger eine Forderung zu stellen haben, zur Anmeldung und Danhuung derselbe,« den 1. October d. ?. . Früh 9 Uhr zu erscheinen, oter bis dahin ihr Anmeldungsgesuch schrisU'ch zu über« »eichen, widiigens diesen Gläubigern an die V,tl^ssen. schafl, wcnn sie durch die Bezahlung der angemelde» ten Forderungen erschöpft würde, klin wcilerer Anspruch zustande, altz insofern ihnen ein Pfandrecht gr< dührl. Tschemlmbl am 6. August I85l. Der t. k. Landesgerichtsrath und Bezirksrichtcr: N l 0 l i ch. 3. N30, (2) Nr. 3404. Edict zur Einberufung der Verlassenschafls. Gläubiger. Vor dem k. k. Bez. Gerichte in Egg haben alle D«> ltmgm, welche an die Verlassenschaft des den »-Ma. lU^0 zu Bresje versto.benen G.undb,siye.s ^^'"^^,N6^, als Gläubiger eine Formung zu steUcn haben, zur Anmeldung und Darthu^g "" se den am 2. Oc.ober l. I. Vormittag "" H^ wurde, tm, weitner ilnspr"« z"'""", «w . ,. lem ihnen «in Pfaudrechl gebuyll. Egg am 9. August lSil. 53tt 3n uz 1 gilt v# Kleiiimayr-& Fettor Bainlierg's*«" Buchhandlung in ^aibach ist zu haben: Ahrens, I),-. H , Die organischeStaats- lehre auf ph'losopihsch-anthrovologischer Grundlage. ». Band. Wien 1850. 2. fi. 30 lr. Anhang zur Auseinandersetzung der österreichischen Ein-, Aus- und Durchfuhrzölle, in durchaus alphabetischer Ordnung. W»en 1849. 36 kl'. Balka, Franz, Zusammenstellung des Vorganges bei der Hauptverhandlung uu Straf-Prozesse vor dem Bezirts-Tollegial-unb Geschwornen-Gerlchce bei der Urlheilsfallu,,,,, und der aus der Vergleichung dies,r beiden Verhandlungsarten sich ergebenden Unterschiede. Linz »850. 24 kr. Berger, l)>. I. N., Die österreichische Wechselordnung vom 25. Jänner 1850, in ih>em Unterschiede von dem früheren österreichische» Wechselrechte. Zweite unigearbeitele und verm. Aufi. Wien 1850. 1 fl. 30 tr. Brdic/. ka, Ign., Das Tabak- und Stämpel-Verschleiß.- und VerrlchnungStvesen. Prag 185 l. 2 fi. Brentano, l),, Die allgemeine deutsche Wechselordnung mit ren geschlichen Modisu-atio nen der einzelnen Staaten. Furch I^5>. 30 kr. Darstellung oes Personal-uno Con- cretal»^tatu«? der sämmtlichen Beamten bei den k. t. Gerichtsbehörden, den k. k. General-Procuraturen nnd den Staatsanwaltschaften, wie auch der Advocacen und Notare in den Kronländern KarntenuudKlai». Klagenfnri 1851 20 kr. Ditscheiner, Ios. Al, neuestes Wiener Börsenbuch für Ttaacspapier- und ?lccien . Besitzer, Börse - Sveculanten und Capitaüsten. Eine gründli-che Anleitung ^ur Kenmniß sämmtlicher in- und ausländischer Scaatspapiere, Bank' und sonstiger Actien, sowie der Effecte» ?, Handels ^ und der Börsen-Gc-schäfte in allen ihren Ver^weiglMgl-n, mit Belehrun. g«n, Warnungen und Winkcn über Ein- und Verkauf, Verlosung, Cession Umschreibung, Umwechslung, Vinculinmg und Deoinculirung, Inieresseu - Bche° bung, ?Iufkündung, 3^ück,^ahlung, Ainortisation und erneuert« Ausstellung, Rale,ien,^hlung, Geivinnst-und D'yideuden-Hincassuung, über Verfälschung und die darauf geseyie>d die Verjährung der Sla^tspaoiere und ?lctien, mit den darüber bestehenden gesetzlichen Vorschriften und allen nöthigen Foimularien, sammc einer Aüleicung zur leichtesten und kürzesten Art der Berechnung, und «Kerbuchung der gemachten Fotids-Oeschafie. Leipzig 1847. ^ fl. 8 kr. Enrwurfdes allgemeinen österreichischen Zolltanfes. 2. Aussage, reoidilt nach dem vom ZoU-Coi'gresse beschlossenen Abänderungen. Wien l85l. 1 fi. Feil, Ign, Die Bestimmungen der Iu>- risdictionsnorm, alphabeti>ch,;uwmn:cngestclli. Mic ta^ bellal. Uebersichten. Olmütz l850. 50 kr. Felder, !.',. Caj., Handbuch oer seit 1840 erftossenen, anf das gerichtliche Verfahren in und außer Streit slch brühenden Declc»iator>en und der einschlägigen Gefäll5gese. Für Är^te und Iluisteil 2, Jahrgang 1s5l. l Hl'fc E> laugen 1851. 48 kr. Gruder, I. G, Anschauliche Durchführung des Gemeinde-G^tzes °om I?. März l 8^9 in mehreren wesentlichen Puncten desklben, zunächst für dle Landgemeinden. 2. Auflage. Ried 1850. 20 tr. — __ Kurze Abhandlung über die Wohlthat der freien Verwaltung der Gememde-Angelegen-heiteu nach dem Gemeinde - Gesetze vom 17. März !849 Lmz ,851. 24 kr. H^l"^ Ios. Ritter v., Politisch-siati- st.sche Uebersicht der Veränderungen il, der Verfassung, Admimstl-alio,, und dem Haushalte der öster-ve'chi'chen Monaichl« vom 13. März z848 bis l3. März 1851, mit Hinb'.icf auf die Verhandlungen über die Reichsoerfassung m Deutschland. Wien i35l- 2 fi. 24 kr. Hein, Jod-, Handduck Mer in das kals. Parent v?m 17. Jänner '850 einschlägigen nach. trauliche» Verordnungen des strafges^,^ ,. und 2. Theils, sammt den neu hiezn erlassen,« Gcsctzen. Olmütz »850. 30. ki- w,. . . Heyßler, n.'. Moriz, Handbuch Mr die Äeschwcrnen i». öster.eichischen Strafverfahren nach der provisorischen Slrafplv^estordnung ^oin l 7. Juni l650, Wien 1850. 30 kr. Hoften, 0l-. Gust, Ueber oas Studium der Rechts-und Staatswissenschascen, mic Bezug auf die Neugestaltung deZ hohern Unterrichts und die Staatsprüfung in Oesterreich, Wien !85l. 30 kr. Hornstein, Anton und Johann Vogler. DaZ prouisoiische Gesetz vom 9. Februar u. 2. August 1850, über die Scampel und unmittelbaren Gebühren von Rechtsgeschäften, Urkunden, Schriften und Amtshandlungen, mn den da^u nachtraglich erlassenen Hinanz,'1!llni!ieriaI'Vero!dnungell; giltig für alle Kroulander deö österreich. Kaiserstaates. Wien 185!. I fi. Hül> ner, ()tto. Das Einkommensieller- Ges.tz v.-m 29. October «849. 3. Auflage. Wien 1850. 20 kr. Indermauer, Carl v, Hanobuch des österreich Strai-RechteZ. Enthaltend: den Text des Strafgesetzes vom 3i. September 1803, I. und 2. Theil, mit Ausichluß des Verfahrens, eingetheilt nach der Competcnz der Gerichte gemäß dcr neuen Straf-probst Ordnung vom l7. Jänner l650 und versehen mic den wichtigsten einschlägigen Verordnungen «md Patenten bis auf die neueste Zeit, nach ihrem we-jenilichen Inhalte. Zweite verbesseite und verm. Auflage, 5 Hesic sammt Anhang. Innsbruck 1850. 3 fl Kalten born, l')'. Carl v., Gruno. sahe des practischen europäischen Seer^chtS, besonders im Privatverkehre, mit Rücksichc auf alle »richtigeren Palticularrechte, namenilich den norddeutschen See-staaten, besonders PreustenS und der Hansestädte, sowie Hollands, Fra:ikr«üchs, Spaniens, Englands, Nordamerika'-.', Danemarlö, Schwadens, Rußlands :c. 2 Bände. Berlin 1851. 9 fi. 30 kr. Kaspar, Ioh., Der in der Wald-und Iagdwnlhschaft, dann in der Rechnungslegung a/seh-lich unterrichtete Forstbeamte und Nevieriag^r. Zweife, ganz umgearbeitete Auflage. 2 Theile. Wien 1845. 3 6. 30 tr. Kopezky, I., Ueber Mündlichkeit und Schriitlichkeit des Gerichtsverfahrens bei Cioil-Nechts-streit>gkeiten, mit vorzüglicher Rücksicht auf die osterr. Gesetzgebung und auf das durch die allerhöchste Ent-schliesnmg vom lU October 1845 eingeführte sum m^risch,,' Verfahren, nebst ^etrachrnngen über die O^ffenrlichteit der Rechcspsi^-. Wi.-n I8l7, l si 20 kr. Kovvel, l),-. ?oh., Handbuch der ösier- relchische» Strafgesetze über Vergehei' und llebertre-tunqen. Olmütz l8»l. 4 fi. Kunz, Carl Ios,, Die osterrcichischeli Scanlpel-Gesctz>: vom 9. Februar, 2. August uno U;46^) fi. - - Postoral-Heilkunoe wr Seelsorger. Augsburg !843 2 fi. 57 kr. Maqazin für Rechts« und Staas- wissenjchast, mit besonderer Nuckiicht aus oaj oller-reich. Kaiserreich. In Veibint'ung mit Mehreren herausgcgiben von D>'. Franz Heime-l. Prag l850. 1. Band 1—3, 2. Band I-I, 7 fi. 12 kr. 3 Band 1—3, pro l. bis 6. H,ft 6 fi. M auch er, Ign., Das österreichische Strafgesetz üb^r Verbrechen, sammt oen anf dasselbe stch beziehenden Gesetzen u»o Verordnungen, systematisch bearkeitel als Hilföbuch beim Studium des. salben. W'en «847. 5 ft. __ — Die österreichische St>afprozesi- ordnung vom 17. Jänner 1850. Em alphabetisch geordnetes Mepercosium zur schnellsicii Auffindung der in diesem Gesetze enthaltenen Bestimmmia/n. Wien 1850. l fi. 30 kr. Mltl acher. Will)., Das qerichtl'che Verfahren außer Strcilsachen- nach den neueste,, Vo» schrifcen und mit Rücksicht auf di^ Militärgeseße. Wien 1851. l fi 30. kr. Mößl, Frieo., Handbuch für die Bereck' nung der Perccniual'Gebührei, nach den provisorisch. Srämpelgesetzen vom 9. Februar, 2, August und 6. September 1850, für sämmclichc Kronländer, mit Ausnahme des lombardisch - venetianischen Königreiches, zum Gebrauche fur die k. k. Firianzbehörden, dere» NechnungSabtheitungt',!, Sreneiamter, Nota^ riate, Tabak - und Stämpelperschleisze, von l biS 20000 Gulden für '/« bis 5 pCt. Gray »85 l. I fi. Mo shamme r/Ios. A>, Die Reichs- Verfassunq für das Haiserthum Oestcrveich vein 4. März 18l9. Historisch, statistisch, geographisch, ethnologisch und sprach ich erörtert, erklärt u„d gemeil,-faßlich zun, leichten Verständnisse für jeden Staatsbürger dargestellt. Wien 1850 80 fr. M u n d t, Tdeod., Die Staatsberedsam- der neuern Völker. Nach der Entwickelung ihrer Staatsformen Berlin 1850, 1 fl. 20 kr. Rainer Lindenbichel, Ioh. Rit- ter von. Der vollkommene Herrschaftsbeamte i>, seinen, vorzüglich auf das Rent- und Rechnungswesen bezugnehmenden Amtshandlungen. Wien 1845. 1 fl. 20 kr. Nieder, Ios. Edm., Lehrbuch der Redekunst. Mach den ältesten Quellen und nach den Anforderungen der Jetztzeit. Gral) »849. 2 fi, Reicksgese he für das Kaisertdum Oesterreich. Wien 184!) —l85I,Brosch. 1. bick 39. Hfc. sammt Sachregister zum 1.—30. Heft. !3fi. 12 kr. dto. dto. dto. 1—3l). Hft. gebunden 11 fi. 15 kr. dto. dto. dto. I.—36. Hft. detto 12 ft. — k,'. S^a lomon, Ios., Die österreichischen Sraatspapi.re und insbesondere die Staats Lotterie-Anleihen. Wi,n >8l6. 2 fi. 20 kr. Sammlung der neuesten Iustizorga- nisationsgesetze für das Kaiserchum Oesterreich. 1. Bd. Wien ls51. I fi. 40 tr. Schmalz, C. A W , Der deutsche Ad- vocar. 2 Bände. Berlin 1851. 3 ft. 3« tr. Schultze, I. C. L-, Verwaltungs- und Geschäftskunde im Forst-und Jagdwesen, »ach staats-wilthschaftlichen Grundsaßen d«>r Gegenwart, einschließe lich des Hauptsächliche'» der Forstbenutzung. Prag 1849. 3 fi, 20 tr. Schweioler, Will).. Anleitung zum Studium des öffentlich - mündlichen Verfahrens >n Strafsachen, l. bis 3. Abthell. Olmütz 1849. 3 fi-49 kr. Stamm, I. u. Dr. Fernand, Die Ge- schäfcsfschruna der Gememde-Verwaltung, auf Grundlage der bestehenden Gesetze und Verordnungen ver? faßc und durch viele Beispiele und Formulare erläutert. Prag l85l. I fi. 12 kr. — — Dlc wichtigsten Angelegenheiten der Gemeinde. Ein treuer Führer bei »hrer Neuge-staltung. Prag 1850. 40 kr. — — Das Gemeindegesetz v. 17. März 1849. Prag 1850. 20 tr. Stegmayer, Carl, Die Bergbaufrage. Eii» Versuch zn ihrer Beantwortung vom Standpuncte der NalionalOeconomie, Fmanz und Politik. Wien 185». 30 tr. Steiner, S., Zur Kenntniß der Sta2l5.C'issl'n u!'d ihres Organismus nach den neuesten Bestimmilllgen im Kaisetthlmze Oesiei-reich. Blünn I85l. ! fi. Stämpel - und Gebühren - Anzeiger, Vollständigster, auf Grundlage des Patentes vom 9. Februar >650, für alle im bürgerliche Leben, se-wohl im Privat-Verkehre als im Verkehre mit öl'«-feinlichen Aemtern vorkommenden Geschäfte uud Amcs' Handlungen. Ein un.'Ntb.'hrllchis Ha us » und N a ch' sch lagebuch. Wien 1851. 20 kr. Strafprozeß- Ordnung, gültig für diejenigen Kronländer, in welchen das Strafge. sehbnch vom 3. September I»n3 >n Wirksamkeit steht Wien 1851. gebunden 48 kr. Stul> enrauch, v,-. Moritz. Die neue Iunsdictionsnorm vom 18. Juni 1850. I. 2. Hft. Wien ,850. 1 fl, 20 tr. Taschenbuch für Geschworne in Oesterreich. Enthalt die Strafgesehe nb?r sämmtliche vor die Geschwornengerichte verwiesene Verbrechen und Presivergchen; zur schnellsten Auffindung ulpb" betisch geordnet und das Verfahren vor den ^' schwornengerichlen nach der proy. Strafprozeßordnung vom 17. Jänner 185". Wien ,85«. 20 tr. Tausch, «)?. Ios,, Systematische Darstellung des Wechselrcchtes, mit vorzüg»«" H>ns,cht auf die Wechselordnungen des öst