Provinzial- Gesetzsammlung für das Herzogtum Steyermark. Herausgegeben auf allerhöchsten Befehl, unter der Aufficht des f. f. stepermärkischen Guberntums. Zwölfter T h e i l, welcher die Verordnungen vom i, Jänner bis letzten December i830 enthält. Dieser Theil kostet ungebunden i fl. 24 kr. CM. Grätz, gedruckt und verlegt bey den Andreaö Leykam'schen Erben. , 1 ipy- ■ s . . ' )&■ i: , ,. «■> •... *, ■ MM MM«. ,* f* 11 »> M *. \L M Ill Chronologisches Verzeichnis; der tu der Provinzial-Gesetzsammlung des Hcrzogthums Stepermark für das Jahr 18$o cnlhaltcuenVerorduuugen. Datum der WON Gubernial- Gegenstand. CG Verordnung i 4 „ 2, Jänner Verzehrungssteuer - Befreyung der Meer- fische, Südfrüchte und deö Olivenöhles, dann Nachweisung der TariWtze, wel- chen verschiedene Fruchtgattungen unterliegen l 2 4. Ueberwachung der nach vollendeter Capi- tulation in daö Civilleben zgrücktreten-den Soldaten von Seite der Obrigkeiten 2 5 , 5. » Amtshandlungen, welche den Behörden in Absicht auf das Vermögen der vodjih- rent zwanzigsten Lebensjahre ausgeiöan-derten Individuen obliegen 3 4 7. » Militär-Entlassungen der unter dem rekru- rirungspflichtigen Alter gestellten Individuen kann die Landesstelle im Eiiwer- ständnisse mit dem Generalcoinmando bewilligen 5 5 10. » Annahme der auch nicht in Conventions- münze verzinslichen Staatöpapiere als Cautionen bey Aerarial-Contracten 5 6 ll. Die Commandanten von Remonten-TranS- Porten haben für dadurch entstandene Beschädigungen an Gründen und Feld- fruchten zu haften. 6 Datum der Guberniql- Gegenstand. er, Verordnung ? 8 9 10 11 12 15 14 15 16 17 18 is. Jänner 15. j, 15. „ 15. „ t6. „ 16. » 17. » 18. ,, 18. j, '9- „ Vorschriften über den Gifthandel, dann über die Bereitung und Aufbewahrung von Gegenständen des innerlichen Gebrauchs in gesundheitögefährlichen Gefäßen Bare Auszahlung der am 2. Jänner 1830 verlooste» Banco - Capitalien Bewilligung der postmäßigen Aufrechnungen für Kreishauptleute bei) dem Gränz-berichtigungsgeschäfte , Befugniß der Obrigkeiten, für die bey Hanse nothwendigen Individuen um Mi litärbefreyung einzuschreiten Ausfertigung von Hauptabsolutorieu, welche die Gebahrung aller Abteilungen einer Casse umfassen Oberleitung des f. k. Salzoberamtes zu Gmunden über das Salzaml zu Aussee Militärbefreyung der Inhaber radicirter Gewerbe, und Verfahren bey Entlassung der schon dienenden Soldaten, die ein radicirteS Gewerbe antreten wollen Maßregeln zur schleunigen Beendigung der Rekrutirung, und Behandlung der bey der Assentirung nicht erscheinenden rekru tirungspflichtigen Individuen Vorbeugung gesetzwidriger Verehelichungen der Deserteure während ihrer Entweichung Berichtigung der Currende vom 20. April 1828 über die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch einen öffentlichen Dienst Bestyung der Substitutions-Gebühren der Professoren von allen Taxen Vorsichten und Bedingungen, welche bey Contracten über Verpachtungen von Holz-abstockungen aus Staatswaldungen, und 7 19 20 20 21 22 22 25 24 24 26 Datum der - S' Gubernial- G e g e » st a » d. <3 CQ Verordnung © 22 27, 24. 20. Jänner 21. 24. 26. 28. 31. i. Februar wegen dießfälliger Cautioiien zu beobachten sind. Uebertragung der Studi'enferien auf die Monathe August und September Bestimmungen wegen der Aufnahmstaxe und Verpflegung der Findlinge, und Bedingungen ihrer unentgeltlichen Versorgung Verständigung der Grnndobri'gkeiten von der Militärstellung ihrer Unterthaneu, wegen Nichtausfolgung ihres Vermögens tut Falle ihrer Desertion Stämpelbefreyung der Tanzmusik-Lizenzen Bestimmungen über die Ausstellung der Durchfuhröerklärungen für Durchfuhrsgüter Studierende dürfen bey bereits erhaltener Militärbestimmung nicht als Alumnen ausgenommen werden Vorzug der mit einem Diplom aus der Thjerarzneykunde versehenen Individuen bey Ernennung von Kreisärzten und Kreis-chirurgen Behandlung der Pensions-Ansprüche der Witwen und ÄZaisen jener Beamten, die sich eines Verbrechens oder einer schweren Polizeyübertretung schuldig gemacht, und während der Untersuchung, jedoch noch vor ihrer Verurtheilung gestorben sind Befug »iß der Bezirksobrigkeiten, wegen Steuerrückstande den zweyte» Executions-grad, nähmlich die Pfändung, selbst vor-zunehmen Ausschliessung der Frostbeschädigungen der Weingärten von Steuernachsichten Einvernehmung der Gläubiger und Anwendung der Vorschrift vom i. Septembers 36 36 VI v wO- <3 05 Datum der ©übermal* Verordnung G g e n st a n d. 2 <8 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 5. Februar 5. 6. 99 99 1798 auch bey Abschreibung der irrig in catastrirten GntSkörper Uebertragung der verschiedenen Einnahmen des Straßenfondeö auf die Staatöcasse Belohnungen für Entdeckung derBrandlegcr Mittel zur Erlangung gebildeter Beschlag-und Kurschnüde Beyschaffung der Schulei'nrichtungö - und solcher Erfordernisse bey Trivialschulen mittels der Concurrenz- welche der Leh> rer zum unmittelbare» Vortrage bedarf Unterricht über die Erkenntuiß und richtige Behandlung der Lungensenche des Hornviehes , »ud über die Vorbeugiingsmittcl dagegen Behandlung verabschiedeter Soldaten/ welche im AuSlande geboren sind/ und daö österreichische Staatsbürgerrecht noch nicht erlangt haben/ im Falle, als sie im I»-lande bleiben Normale über die Heirathöbewilligungen, und die dießfüllige geistliche Jurisdiction bey der k. k. Armee Vorlage der Justizgeschäftsaiiswcise längstens bis Ende Jänner jeden Jahres Subarrendirnng der verschiedenen Militär-Verpflcgöartikel im nähmlichen Orte auf gleiche Termine Eintheilung der Regiments - Werbbezirke Privilegium gegen den Nachdruck der von Sailer, Bischof zu Regensburg, veranstalteten neuen Ausgabe seiner fämmt-lichen Werke Vorschrift über das bey Epidemien zu beobachtende Verfahren, über die Mittel, denselben vorzubeugen, und deren Verbreitung zu verhüthen 43 44 45 46 46 47 59 60 65 66 * 66 7o s <3 OQ Datum der Gubernial-Verordnung Gegenstand. L Z 42 22. Februar Militärstelliing der paßlosen, jedoch edicta-liter citirten Individuen auf Rechnung ihrer eigenen Obrigkeit 122 43 25. „ Verfahren bey theiliveiser Veräußerung eines Gutes i» Absicht auf die Sicherstellung der hierauf haftenden Octavo 1 122 44 26. „ Vorschrift wegen Abhaltung der Concurse für Religions-Lehrkanzeln, und daß die Concurrenten hierbey Proben ihres Prediger-Talentes zu leisten haben 123 45 28. „ Abstellung des bis jetzt in den Rechnungö-Abfolutorien üblich gewesenen sogenannten Reservatpunctes 125 46 28- „ Belehrung über die verzehrungssteuerfreye Einfuhr von Bier und Fleisch aus einem verglichenen in einen der Beschreibung unterliegenden Bezirk; dann wegen Be-freyung des Hausbedarfes der Fleischer, Brauer und Wirthe von dieser Steuer 126 47 3. Marz Bedingte Befreyung der Gemeinden bey Straßenherstellungs - und Straßenmate-rial-Lieferungs-Lizitationen vom Cautions- Erläge 127 48 3. ,, Terminsverlängerung für Gesuche um Betheilung aus den Falkenstein'fchen Samm-lüngsgeldern 151 49 4. „ Beybehaltung der Briefsammlungskästen, und Behandlung der auf den Postämtern liegen bleibenden Briefe 135 '50 A- Vorkehrung wegen der Nothtäufe in jene» Fällen, wo bey christlichen Frauen jüdische Hebammen als Wehmüttcr verwendet werden 135 SI 5. „ Anwendung der auf den Monath August und September übertragenen Schulferien auch auf Die Normal , Muster- und Hauptschulen , jedoch nicht auf andere Volks-schulen 156 O' «? 54 55 56 57 58 60 61 62 65 Datum der Gubernial-verordnuiig li. März 13. )) 14. „ i6. » 16. „ 17. —„ 22. j) Vergutachtnng der ConcurS-Elaborate für theologische Lehrkanzeln von Seite der Ordinariate Vergütung der während der Verhaftung eines Patental- Invaliden anerlaufenen Arrestanten-Verpflegungskosten von der inzwischen vorbehaltenen Jnvalidengebühr Beschränkung der Ausnahme der Patentaloder Reservations-Invaliden in die Jn-validenhausverpflegiing Bemessung der Schulvisitationsgebühren für die mit keinem Reisepauschale dotirten «katholischen Superintendenten Ausscheidung der Kosten aller nicht zu rechtfertigenden Reiseverzögerungen ans den Reiseparticulgrien Erwerbsteuer-Besreyung der Salnitergraber und Schießpulvermacher Erläuterung der Vorschriften wegen Mili-tärbefreyung der Gewerbsinhaber und Hausbesitzer in Städten und Märkten Bewilligung der Schulvisttationögebuhren für die Schnldistricts - Aufseher aus dem Kirchenvermögen, und bey Abgang desselben aus dem Normalschulsonde Eoidenzhaltung der Militär-Urlauber mittels besonderer Protokolle von Seile der Bezirksobrigkeiten Ausschliessung der wegen eines Vergehens au»s einem geistlichen Seminarium entlassenen Zöglinge auch von den theologischen Studien Erhebung des Jnvalidenstandes und ihrer Erwerbsfähigkeit bey Vornahme der Conscription Erwerbsteuer-Besreyung auch der ärarischen Gewerbe, welche die Bergsrohne entrichten 157 158 iS8 140 140 142 144 145 Zahl Datum der Gubernial- Gegenstand. 4 Verordnung , Beerdigung der Selbstmörder in geweihte Erbe in jenem Fälle, wo selbe aus Sanitätsrücksichten vor beendeter Untersuchung eintretcn muß 204 *Cf- <3 CO Datum der Gubernial-Verordnung Gegenstand. I r 94 95 96 97 98 99 6. May 12. „ Paßlose, auf Rechnung des ergreifenden Dominiums zum Militär gestellte Individuen sind ihrer eigentlichen Conscrip-tionsobrigkeil bekannt zu machen, und im Falle einer vorhergegangenen Reclamation dieser zur Guthabung zu schreiben Vorbereitung der Gru»dvermeffungs-Ope-rate zu den bevorstehenden ReclamationS-Verhandlungen Enthebung der Parteyen von Beybringung der in öffentlichen Büchern schon eingetragenen Urkunden bey vorkommenden weiteren Cessionen, oder Löschung der dießfälligen Forderungen und Rechte Verbescheidung der Jnrabulations-, Pränotations- und Gewähranschreibungsgesuche bey den Grundbüchern Fernere Terminsverlängerung für Gesuche um Bethcilung auS den Falkenstein'schen Sammlungsgeldern Betheilung der auf dem Marsche befindlichen Militärmannschaft mit Brot iu natura oder mit Brotgeld Ertheilnng der für Schwangere zu ihrer unentgeltlichen Aufnahme in das Gebär-haus erforderlichen Nachweisungen ihrer absoluten Armuth von Seite der Bezirks-obrigkeiten Berechtigung der in das höhere Bildungsinstitut in Wien tretenden Weltpriester, zur Erlangung des Doctorgrades an der dortigen Universität strenge Prüfungen abzulegen Verboth, Kinder katholischer Aeltern bey Akatholiken in Kost, Wohnung und Un» - terricht zu geben 205 206 207 207 208 209 102 103 104 105 10Ö 107 IO« 109 110 Datum der Gubernial-verordnung ir. May 27. 31. ,, 1. Juny Gegenstand. Anwendung des Verzehrunqssteuergesetzes auch auf jene Parteyen, welche aus dem Kostgängerhalten ein Geschäft machen Ausländer, auch mit schon erloschenen Pässen versehene, dürfen nicht zum Militär gestellt werden Bestimmung des Zeitpunktes, von welchem angefangen das Camera! - Aerarium die Kosten für die zu nicht militärischen Zwecken aufgestellten Wachstuben zu vergüten hat Gutachten der medicim'schen Facultät über confiscirte Arzneyartikel sind von den Bezirksobrigkeiten nicht unmittelbar, sondern durch die Kreisämter und Landes-stelle anzusuchen Dritte Aufkündigung der fünfpercentigen Staatsschuld, deren baare Auszahlung oder Umstaltung in vierpercentige Staatsschuldverschreibungen Controlirung jener Lräner, welche die Verzehrungssteuer nach dem Tariffs entrichten Belehrung über die Einbringung und Verrechnung der Vergütungsbeträge für erfolgte Copien von Catastral-Mappen und Protokollöabschriften, und über die Bezahlung der Aecordarbeiter Straffälligkeit der zum Pulver- und Sal-niterverschleiße nicht berechtigten Handelsleute, welche beriet) Vorräthe in ihren Gewölben und Magazinen verwahren Erwerbsteuer - Ausschreibung für das Jahr 1831, nach der im Jahre i83o bestandenen Bemessung Einführung eigener Cameralgefällen - Verwaltungen und Bestimmung ihres Wirkungskreises <9 215 2i9 246 246 Zah! Dat »n» der Gubernial-verordnung G t; e g e n st a » d. z Z & 7. Juny 7. 11. 11. 17,. >q. Behandlung der am t. Juuy isso ver-loosten Capitalien der altern Staatsschuld, deren bare Rückzahlung oder Um« staltung in vierpercentige Staatöschuld-verschreibungen Zeitpunct der Ausfüllung der von Brauern und Fleischern in Bezug auf die Verzehrungssteuer zu führenden EmpfangSregi-ster Herabsetzung deS Zolles für daS im Dalmatiner Gouoernementögebiethe erzeugte Oehl Entrichtung der in Wiener Währung vor« geschriebenen Steuerrückstände nach dem Kurse zu 250 in Conventionörnünze Gestattung unentgeltlicher Uebernahme der Findelkinder ohne Entschädigung der 93er« sorgungSanstalt für ihre frühere Verpflegung Einhebung der Verzehrungssteuer auch unter dem Betrage von 5 kr. von einer Partey Militärentlaffung im Gnadenwege jener »och dienenden Soldaten, deren Anwesenheit zum Betriebe der Wirthschaft oder Erhaltung ihrer erwerbsunfähigen Aeltern nothwendig ist Taxbefreyung aller den fiscalämtlichen oder andern Auöhiilsö-Jndividueu bewilligten Belohnungen Unentgeltliche Streustrohverabfolgüng für bequartierte Militärpferde von Seite der Quartierträger gegen Ueberlaffung deS Düngers, und Schadloshaltung der mit keinem Feldbane versehenen Hausbesitzer Abstellung der ohne Bestimmung der Dauerzeit ausgefertigten Wanderbücher, deren 249 250 251 251 252 252 253 254 Dalum der Gubernial-- G e g e n st a it d. £ X ct CQ Verordnung K 1 Besitzer jedoch deßwegen nicht als Paßlose zu behandeln sind 255 122 16. Suni) Bestellung deS k. k. LandrechtS als erste Instanz in Criminalangelegenheiten, und Bestimmung der Abhängigkeit der Bann- 256 und Landgerichte von demselben 123 17. » Enthebung der Competcnten von Vergütung deS Postporto für Sendungen der Dienst- besetzungsvorschläge von einer Behörde an die andere 258 124 18. » Vornahme der Pferdepräniienvertheilung an solchen Orten, an welchen bereits Pferdemärkte bestehen 259 125 20. 77 Vorschrift über die zur Ausübung der Ad-vocatur erforderliche, bey dein Appellationsgerichte abzulegende Prüfung 260 126 21. 77 Fortdauer des Auöivanderungsverbothes für Sanitäts-Individuen aus den Erbstaaten 261 127 23. 77 Anwendung der in dem §. 4 der allgemei- neu Durchfuhrzollbestimmungen vomIahre 1829 enthaltenen Begünstigungen auf die verschiedenen Viehgattungen 261 128 24. 77 Terminöbestimmung zur Einsendung der Guthabungs-Ausweise über freywillig oder ex offieio zum Militär abgegebe- 262 ne Individuen 129 26. » Ausdehnung der PenslonSunfähigkeit auf jene Beamteuö - Witwen, , welche einen mehr als 60jährigen Beamten ehelichen, wenn sie mit demselben auch außer der Ehe, in- derselben aber keine Kinder erzeugt haben, und nicht volle vier Jahre mit ihm verehelicht waren 2Ö5 130 27. 77 Beybehaltung der Wein Ursprungs-Eerti- sicate bloß für jene Weine, welche in den von dem allgemeinen Zollverbande ausgeschlossenen Provinzen erzeugt, und inner die Zoll-Linien eingeführt werden J 264 S' <5 CQ Datum der Gubernial-verorbiumg Gegenstand. "H 131 27. JUNY Fortdauer aller vor der neuen Bücherzolls-Bestimmung bestandenen Bücher-Einfuhr-verbothe und Beschränkungen 265 132 27. -- Anwendung des Verbothes, strenge Prü-fungen an verschiedenen Lehranstalten abzulegen, auf die Candidaten der Chirurgie 265 133 2. July Zuweisung aller gegen landesfürstliche und Patrimonial - Landgerichtsbeamte wegen Dienstvernachlässigungen zuerkannten Geldstrafen an den Cameralfond 266 134 S. » Dritte Terminsverlängerung für Gesuche um Betheilung auö de» Falkenstein'schen Sammlungsgelder» 267 135 8. » Weg - und Brückenmauthbefreyung der zu Uferschutz- und FlußregulirungS-Baulich-keiten erforderlichen Fuhren 263 136 10. >9 Bestreitung der durch canonische Visitationen der erledigten Pfarren anerlaufenen Kosten auö dem Jnterkalarertrage derselben 268 137 1- 10. yy Ausdehnung vbe6 zwischen dem österreichischen Kaiserstaate und dem Herzogthume Modena abgeschloffenen Freyzügigkeits-Vertrages auf das Herzogthum Massa und Fürstenthum Carrara 269 138 11. M Abänderung der im Gesetze bestimmten Strafe wegen Ankaufes verdächtiger Maaren von minderem Werthe 270 139 12. Zuweisung der Verhandlungen über Prä-varicationen bey dem Muß- und Gnadensalze an das k> k. Salinen-Oberamt zu Gmunden 272 140 21. » Vorläufige Bestimmung über bt> zeitliche Militärbefreyung der Schulgehülfen 272 141 22. Benehmen der Behörden bey Beurtheilung der Frage, ob ein wegen eines Verbrechens ab instantia losgesprochener Beamte zu entlassen sey 275 1 Datum der Gubernial-verordimng Gegenstand. c <5) 142 24. July Krönung Sr. des durchlauchtigsten Erzherzogs Ferdinand, Kronprinzen kaiserl. Hoheit zum König von Ungarn 274 145 26. Aufhebung des Abschoß- und Abfahrtsgeldes zwischen den kaiserl. österreichischen und den königl. dänischen Staaten 275 144 31 '£ w Enthebung der Buchhaltungen von der Revision der akatholische» BethhauSrechnun-gen, und Zuweisung derselben an die unmittelbare erste Behörde 276 145 51. „ Bedingungen, unter welchen Len aus geistlichen Semiuarien entlassenen theologischen Schülern die Fortsetzung ihrer Studien i» andern Zweigen gestattet ist 277 146 i. August Vierte Aufkündigung der fünfpercentigcn Staatsschuld, deren bare Rückzahlung ober Umsetzung in vierpercentige Staatö-schuldverschreibungen 278 147 1 ■ » Nichtzulassung der außer Ungarn Studierenden zu den Prüfungen bei) den ungarischen Lehranstalten 287 148 Verboth der Anlegung von Garten in den Hofräumen der öffentlichen Wohlthäkig-keitSanstalten für deren Beamte 288 149 4. » Bemessung der VerpflegSgebühren für dis bei) den Grätzer WohlthätigkeitSanstaltsn bestehenden drey zahlenden Classe» 288 150 4> ,3 Evidenzhaltnug und Personöbeschreibung aller im Lande befindlichen taubstummen armen Blödsinnigen von Seite ihrer Bezirksobrigkeiten mit Angabe ihres Aufenthaltsortes 289 151 4. ■>, Bestimmung der Pächter zur Auszahlung der Tazentschädigungs - Vorschüsse, im Falle der Taz oder das Gut, zu dem er gehört, verpachtet ist Belehrung über die bei) Abfindungen und Verpachtungen der Verzehrungssteuer * 29» 152 7. jj 2> <$ CQ Datum bei Gubernial-verordnung Gegenstand. 1 2 č ^ i 153 10, August für das Jahr 1830 eintretenden Ver» Handlungen Umstaltung der am 2. August i63o ru der 391 154 13 99 Serie 124 verlooSten Banco-Obiigatis-nen in vierpercentige, in Conventions« münze verzinsliche Staatöschuldverfchrsi-Hungen Vormerkung deS Zeitpunctes, wann^ie gegen Supplenten und Offerte vom Militär Enllaffenen zum Landwehrdienste verpflichtet sind Verfassung lind Vorlage der Evidenzhal- 207 155 14. yy 297 156 iS. yy tungö-AuSrveise über die jährlich Statt gefundenen Steuerodjects-Veränderungen Vorschrift über die Ausstellung und Bestäti- 298 157 17. yy gung der ärztlichen Krankheitszeugnisse Belehrung und Formular zur Verfassung 320 158 ly- yy der Sreuernachsichts-Auöweise Berücksichtigung der bey einer Grnndpar- 321 159 19. 99 zelle in einem Jahre öfters eintretenden Elementar Beschädigungen bey den dieß-fälligen Steuernachsichtsoperaten Bestimmungen Des TermineS zur Anmeldung 325 lös 20. >9 der Viehschlachtungen, und Einbringung anderer, der Verzehrungssteuer unterliegenden Gegenstände Erdsteuer-Ausschreibung für daS Jahr 1831 326 327 1ÖI 20. 99 HandelSfreyheit für österreichische Schiffe 162 23. 99 in allen auswärtigen Besitzungen des Königreiches Großbritannien Verfahren bey Anstellungen der Brieffamm- 328 163 24. 99 ler von Seite der Oberpostverwaltungen Postwagensporto - Besreyung der Bücher- 329 364 26. 99 revisionsämter Verzehrungssteuerbemessung für daö in Grätz 330 Lös 30. 99 erzeugte, und auf das Land verführte Bier Begünstigung der Bewohner jener Orte 331 1 außer den Hauptstädten, wo alle Eingänge witMauthfchranken umgeben sind, ta tiBh* O co Datum der Gubernial-Verordnung Gegenstand. rr z. © 166 5t. August in Entrichtung der Weg- und Brucken-1 mäuthe Einvernehmen mit den Militärbehörden nicht 532 167 1. Sept. nur bey der Anlage neuer Straßenzüge, sondern auch bey der Anlage bloß land-artiger Straßen Anwendung des für die Catastralvermef- 333 168 5. j, sungS-Jndividuen bestehenden Reisegebuh-ren-RegulativeßfürCatastral-Schätzungs-beamte Abstellung der Betheilung der MilitärUr- 335 169 4* >, lauber mit Schuhen und Leibwäsche Zollverfahren bey der Durchfuhr deS auö- 354 170 6. „ ländischen SalzeS Ausdehnung der den ©emembm bey Stra- 334 17l 6. ,, ßenbaulichkeiten bewilligten Cautionsbe. freyung auch auf Wasserbauten Brückenmauth-Tariff für die Ausseer und 335 172 r. „ die sogenannte Reitterer Brücke Verpflichtung der Pfarrer, die Trauungen der mit Pensionen, Provisionen oder Gnadengaben betheilten Waisen, so wie die Verehelichungen pensionirter BeamtenS-Witwen anzuzeigcn Rückzahlung der erhaltenen Abfertigungen, 556 175 9* 55 558 174 55 im Falle, als ein damit betheilter Beamte vor Verlauf eines vollen Zahres eine An-stellung erhält Vormerkungen über die ärztliche Behänd- 258 175 ti?» JJ lung der bey den Nährältern befindlichen Findelkinder zur Hintanhaltung übertriebener Aufrechnungen der Landehirurgen Umsetzung der am 1. September isio tu 539 der Serie 222 verlooöten vierpercentigen Hofkammer-Obligatiouen in mit vier Percent itt Conventtonsmünze verzinsliche GtaatSfchukdvekschreibmtgen 542 Datum der Guberuial- Verordnung G s g e n st a n d. 176 15. Sept. 177 15. ., 178 15. „ 15. m 180 181 niha. 184 186 27 19. 24. Bekamitgebung der Symptome der Rinderpest Errichtung einer TanbstummemLehranstalt zu Grat; Erneuerung der wegen Ausschreibung und ! Eiichebung milder Sammlungen im Jahre lüoo erlassenen Vorschriften Termiiisbestimmung, wann die jährlichen öffentlichen Impfungen als beendiget mi-zufehen, und von den Chirurgen diedieß-fälligen Partienlarien ein $nm eben sind Zeitliche Mckitärbefreyung der mit Deere. ten angestellten Schulgehülfen Organisirung der Oberpostverwaltung, deren Wirkungskreis und Instruction Einhebnng der Verzehrungssteuer in jenen Fällen,' wo Private von selbst geschlach. teten Viehgattungen nur Theile zum Verkaufe bringen, und wo die Versteuerung nicht mich Stücken, sondern nur nachdem Gewichte geschehen kann Vorschriften über die Begründung und Erwirkung der Militärentlassungen gegen Offerte Weg - und Mücke»mauth - Besreyung der Gränzwäch-Commiffare und Obercommis-! fare Verpflichtung der Theologen, auch die Er-zrehungsknnde öffentlich zu hören Eingangszoll für die aus Istrien und aus dem außerhalb des Zollverbandes befindlichen Theile des Küstenlandeö abstam-menden Weine Ersatzpflichtigkeit der Verlässe der Pfründner und Spitäler für die aus einer öffentlichen VerforgungöanstaltaufdieHand erhaltenen Portionen, oder in derselben genossene Verpflegung G 342 346 347 350 352 352 3Ö3 3Ö5 367 363 568 tOx a CQ 18» 189 190 192 195 196 198 Datum der Gubernial-Verordnung 30. Sept. Gegenstand. L X 1. October 2. 4. 11. 20. 21. 370 372 578 Gestattung der Studienfortsetzung für die bereits zum Militärdienste gewidmeten Studierenden, und welche Studienzeug-niffe ihre zeitliche Militärbefceyung begründen Protokollsaufnahnie über alle mündlich angesuchten Legalssirungen Einhebung der Verzehrungssteuer von den im 10. Tariffssatze ausgeführten Vieh gattungen bey der Schlachtung in Grätz Erklärung deö unter dem der Verzehrungssteuer unterliegenden Kleinverschleiße von Wein, Branntwein, Wein- und Obstmost begriffen werdenden Maßes Verbindlichkeit der Parteyen zur alsoglei-chrn Larentrichtung auch im Falle eines gegen deren Bemessung ergriffenen Re-cursns Gestattung, die in Wiener Währung vorgeschriebenen Erbstenerbeträge nach dem Kurse zu 250 reducirt, auch in Conven-! tionöimmze zu entrichte» 57g Bedingnifse zur Begründung der den Patental - Invaliden zu ertheilenden Hei-rathöbcwilliguugen llebersetzung der Zoll-Legstätte von Mar bürg in die Kreisstadt Cilli Gefährlichkeit und Verbokh der Auöschrot-tung oder Bearbeitung der am Milzbrände gefallenen Thiere Titulatur Sr. kaiserl. Hoheit deö alö König von Ungarn gekrönten Herrn Erzherzogs Ferdinand Bedingnisse der Zulässigkeit der Militär-Entlassungen bey Schenkungen und frey-willigeu Wirthschaftö - Uebergaben an Söhne, Wahl- und Pflegekinder, nebst einigen die Ortschaftstafeln,ConfcriptionS- 279 380 380 U3> « Cf) »99 200 201 202 205 204 205 Datum der ©übermal* Verordnung Verzeichnisse und die Rekrutiruug betref-senden Weisungen 25. October Pensionsfähigkeit der erwiesenermaßen ohne eigenes Verschulden von ihren Gatten getrennt gewesenen Beamtenö-Witwen Grundsätze zur Würdigung und Bewilligung der Diensttauschgesuche, und Bestimmung deS Ranges, welchen die Tauschwerber unter den bereits bey dem nähmlichen Amte dienenden Beamten einzunehmen habe» Ausschlieffung des Richters von der Amtshandlung , im Falle als selber mit der dieselbe betreffenden Partey in einer Mieth - oder Pachtvertragsverbindung steht Ausdehnung der wegen Erhebung und Verrechnung der politischen Fondsintereffen und bestimmten Beyträge angeordneten Sicherheits-Maßregeln auch auf die Ca-meralcaffen 6. Nov. Ausschliessung aller, nicht ganz tadelloser Individuen von Grundbuchsführungen und Vogteyverwaltungen Schulgeldbefreyung der Kostzöglinge der Militär-Erziehungöinstitute Instruction zur Erhebung des Standes der wegen Alterö, körperlicher Gebrechen oder aus politischen Ursachen zu entlassenden, und der im Dienste verbleibendeg Landwehrmänner in Verbindung mit der Con-scriptionörevision Bewilligung der Steuereinhebungsgebühren auch für di« mittel» Zahlungsanweisungen für die an ihrer Cougrua verkürzte Euratgeistlichkeit erfolgenden Steuerabfuhren 38a 385 386 387 383 388 389 Datum der Guberuial- Gegenstand. .5 <$ OQ Verordnung 207 10, Nov. 308 209 210 212 24. 25. s. Dee. Behandlung der am 2. November mi in der Serie 148 verloosten vierpercentigen Banco-Obli'gationen und deren Umstal-tnng in mit 4 Procent in Conventionsmünze verzinsliche StaatSschuldverschrei-bungen Gestattung der zehnten Classe des Beam-tenuniformö für die SteuercontrollScom-miffäre Vermeidung ungebührlicher VorfpannSfor-derungen bey Truppenmärfchen zur Ueber-kommung der Brot» und Fouragegebühr Anstellung und Verbreitung geprüfter Heb-ammen auf dem Lande, und Abstellung der Afterhebammen Erhebung der Bollelc» vor dem Beginnen einer der Verzehrungssteuer unterliegenden Unternehmung, und Vorbeugung der hierbey sich ergebenden Anstände Verfahren bey Wasserbauten und bey Ausmittlung deS hierbey erforderlichen Aufwandes im Falle der eintretenden Con-currenz Erleichterung des Ausfuhrhandels durch Verminderung der bisher bestandenen Nebengebühren Daten, welche in den Wanderbüchern neben der Rubrik: »Geburtsort» anzuführen sind Pensionsfähigkeit deS bey Strafanstalten iindJnquisitionShäufern angestellten ober», und Provisionsfäbigkeil deS untern Auf-sichtsperfonaleö Instruction für das bey Contumazanstalten verwendete Personale, und medicinische Abhandlung über di« Cholera morbus 394 395 395 396 399 405 404 405 .... ......- Datum der sO Gubernial- Gegenstand. o CQ Verordnung 218 g. Dec. 220 15. 221 222 225 224 225 15. 18. 26. 28. Einrechnung der Auscultanten- und städtischen Dienstjahre bey Pensionirnng eines Staatsbeamten Formular zur Verfassung der Durchschnitts-preis-AuSweise der Körner-Hauptgattun-gen und verschiedener Nahrungsmittel Beginnen der Militär-Conscription im Jahre i85i, deren künftige Vornahme alle drey Jahre, und Verbindung der Lanbwehr-Revision mit derselben Bestimmung der zur Entscheidung der Ansprüche von Gemeinden auf die Ausübung der eigenen Gerichtsbarkeit berufenen Behörden Classifieirung der Wundärzte in Magister oder Doctoren, oder in Patrone der Chirurgie, und Abhängigkeit der Ausübung ihrer P rar iS von der Bewilligung der Landesstelle oder der Kreisämter Bemessung der Postritt-, Trink-, Schmier-uyd Kalesch-Gelder in den verschiedenen österreichischen Provinzen für das Jahr 1851 Obliegenheit der Ortsgemeinden zur Herstellung und Erhaltung der Ortschaftö-tafeln Sicherung des AerarS gegen nockmahlige Anforderungen der zu viel bezahlten Zoll-gefällsbeträge Waffen - und Munitions - Ausfuhrsoerboth nach dem Königreiche Pohlen und in den Freystaat Krakau Verwendung der Gränzwach - Mannschaft bey Feuersbrünsten und anderen Elemen-tar-Ereignissen 426 426 427 428 429 451 452 452 455 454 Verzehrungssteuer - Befrepung der Meersische, Südfrüchte und des Dlivenohles, dann Nachweisung der Tariffsätze, welchen verschiedene Fruchtgaktungen unterliegen. Di 'ü k. k. Zollgefällen - Administration hat dem Gubernium am 19. December 1829, Zahl 17155, Folgendes eröffnet: 1. Daß nach Inhalt des hohen Finanzministerial-Erlasses vom 11. September 1829, Zahl 6858, Meerfische, Südfrüchte und Olivenöhl in die Reihe der mit der allgemeinen Verzehrungssteuer belegten Gegenstände nicht zu zählen find; 2. daß der hohen Hofkammerverordnung vom 23. November 1329 / Zahl 45376 / zufolge bey dem Haiden die Behandlung nach dem 32. Tariffssatze der allgemeinen Verzehrungssteuer einzutreten habe/ und 5. daß vermöge hoher Hofkammerverordnung vom 5. December 1L29, Zahl 46716/ unter der Benennung »Halbfrucht« ein jedes Gemenge von Weitzen mit Korn, oder von einer dieser zwey Körnerarten mit andern Fruchtgattnngen vermengt verstanden werde/ je nachdem dasselbe nach dem landesüblichen Gebrauche in jeder Provinz mit dem Nahmen Halbfrucht belegt ist; 4. daß nach weiterem Inhalt dieser hohen Verordnung die rohe Gerste der Verzehrungssteuer nicht unterliege; sollte sie jedoch nicht allein, sondern mit andern Getreidegattnngen vermischt Vorkommen, so sey sie als Halbftucht zu betrachten; Gcsehsa»il»Nnig XII. Theil. 1 » Vom 2. imb 4- Jänner. 5. daß das Haidenmehl nach dem so., und da das Gesetz zwischen Hirse und Hirsebrei» keinen Unterschied mache, der letztere nach dem 53. Tariffsatze zu versteuern sey. Endlich 6. müssen Nüsse, Haselnüsse und Kastanien nach dem 40. La-riffsatze behandelt werde». Hiervon werde» die k. k. Kreisämter zur unverzüglichen Einleitung der allgemeinen Kundmachung in die Kcuntniß gesetzt. Guberninlverordnungvvnir. Jauner >850, Zahl 24015 v. I. >829; an die Kreisämter. 2. Ueberwachung der nach vollendeter Capitulation in das Civilleben zurücktretenden Soldaten von Seite der Dbrigkeiten. Gemäß hoher Hofkanzleyverordnnng vom 17. December 1829, Zahl 29070, ist zur Kenntniß Sr. Majestät gekommen, daß die Civilbehörden über die nach ausgedienter Capitulalions-zeit in das Civilleben zuriickgetretenen Soldaten zu ivtnig oder gar keine Aufsicht führen, und sich rücksichtlich derselben nicht nach dem Capitulationspatente vom 4. May 1302 benehmen. Se. Majestät geruhten daher mit allerhöchstem Handschrei, den vom 7. December 1829 zu befehlen, daß derley Leute unter genauer Aufsicht gehalten, und daß den Obrigkeiten die in dem Capitulationspatente enthaltenen Bestimmungen in Erinnerung gebracht werden. Die Kreisämter haben dießfallö daö Nöthige zu veranlassen, und strenge darauf zu wachen, daß die über diesen Zweig der öffentlichen Aufsicht bestehenden Verordnungen genau befolgt werde». Gubcrnialverordming vom 4. Jänner 1850,- Zahl 26; an die Kreisämter. Vom 5. Immer. 3 3- Amtshandlungen, welche den Behörden in Absicht auf das Vermögen der vor ihrem zwanzigsten Lebensjahre ausgewanderken Individuen obliegen. Für die Amtshandlungen der Behörden in Absicht auf das Vermögen der vor dem zwanzigsten Lebensjahre auSgewanderten Individuen hat die hohe Hofkanzley mit Verordnung vom 24. December 1829, Zahl 50292, die in Folge allerhöchster Entschliessung vom 20. July 181C an die k. k. niederöstreichische Regierung erlassenen, in Abschrift nachfolgenden beyden Hof-decrete vom 27. July und 28. August 18I8, Zahl 15194 und 16557, mit der Weisung hierher mitgetheilt, daß sich von nun an auch Hierlandes darnach zn benehmen sey. Gubernialverordnnng vom 5. Jänner 1830, Zahl 28; an die Kreisämter, das FiScalamt und an die Buchhaltung. D e c r e t an die niederöstreichische Negierung ddo. 27. July 1818. Seine k. f. Majestät haben über die mit dem Regierungsberichte vom 27. Jänner 1816, Zahl 2732, zur Sprache gekommene Frage, wie sich in Rücksicht derjenigen Auswanderer, vorzüglich in Hinsicht auf das von ihnen hinterlastene oder in der Folge zufallende Vermögen zn benehmen sey, welche vor dem zwanzigsten Jahre auögewandert, und nach erfolgter Edictal-citation nicht zurückgekehrt sind, mit allerhöchster Entschliessung vom 20. Inly d. I. Folgendes zn bestimmen geruhet: Junge Leute, welche vor ihrem zwanzigsten Jahre ausgewandert sind, unterliegen der Auswanderungsstrafe nicht, wenn sie zn was immer für einer Zeit freywillig zurückkehren. Tritt der Fall ein, daß dergleichen Personen nach erfolgter Edictal-vorladung und nach verstrichener Edictalfrist als Auswanderer notionirt werden, so muß für die gesetzliche Sicherstellung ihres Vermögens bey dessen Uebergabe an ihre Kinder oder Verwandten für den Fall der nachher etwa noch erfolgenden Rückkehr gehörig gesorgt werden. Hiernach wird die niederöstreichische Regierung ans ihre An- 4 . Vom 6. Jänner. Secret der k. k. vereinigten Hofkaiizley an die k. E. niederöstreichische Regierung ddo. 26. August 1818. In Erledigung des Berichtes voni 11. Zlugust d. Z-, Zahl 31950, womit die niederöstreichische Regierung über die ihr unterm 27. July bekannt gemachte allerhöchste Entschliessung, wie Diejenigen, die vor dem zwanzigsten Jahre auswandern, zu behandeln sind, und was mit ihrem Vermögen vorznkehren ist, neuerdings einige Anfragen gestellt hat, wird derselbe» zu ihrer Belehrung Folgendes mitgegeben: Der politische Richter Hai in Auöwauderuugsfällcn zwar daS Urtheil nach den Vorschriften des AuswandernngSpatenteS zu fallen, und erkennt, wenn cs die Gesetze so verordnen, auf die Einziehung des Vermögens; wen» aber daS Vermögen nur bedingt, wie bey Jenen, die vor dem zwanzigsten Jahre auswandern , zur Einziehung oder zur Uebergabe au die natürlichen Erben von der politischen Behörde erkannt wird, so gehören die weiteren Vorkehrungen mit dem hinterlassenen Vermögen dem ordentlichen Richter, der nur davon in Kenntniß zu setzen kommt, daß wenn Jener, der sich vor dem zwanzigste» Jahre vom Hanse entfernt hat, und anöwanderte, in der Folge freywillig zurück-kehren sollte, er wieder in den Genuß aller bürgerlichen Rechte einzutreten hätte; wie nun das hinterlaffene oder ihm nach seiner Auswanderung znfallende Vermöge» sicherzustellen ist, damit bey der etwa erfolgenden freywilligen Rückkehr er, oder wenn diese nicht erfolgt, die natürlichen Erben oder der Fis, uS dasselbe unbedingt und unverkürzt erhalten, dieses zu bestimmen steht dem ordentlichen Richter zu, der zu benrtheilen hat, ob in dem Falle, wo bey nicht erfolgter Rückkehr Laö Vermögen den natürliche» Erben zuzufallen hat, es ihnen einstweilen zur Administration und Benützung, und gegen was für Sicherheit belassen, oder ob eS in gerichtlicher Verwahrung zurückbehalteu werden müsse. Eben so steht eö dem ordentlichen Richter zu, zu entscheiden, wann der Abwesende nach den Vorschriften des burger-lichen Gesetzbuches als tobt zu erklären, und das Vermögen entweder den Erben oder dem FiscuS unbedingt zu überlassen ist. Die erste Anfrage >der niederöstreichische» Regierung beantwortet sich durch die Vorschrift des 27. §. deS Auswanderungs-patemeö, worin es heißt: »Wenn aber der Auswanderer Kinder hinterläßt, soll das väterliche Vermögen ihnen als angefallen gelasten werden. Vom 7, Jänner. 4- Militär-Entlassungen der unter dem rckrukirungspstich-tigen Alker gestellten Individuen kann die Landes-stellc im Einverständnisse mit dem Generalkommando bewilligen. Nach Inhalt des hohen Hostanzleydecrets vom i7. December v. 2-, Zahl 29325, ist mit dem k. k. HofkricgSrathe das Ucbereinkommen getroffen worden, daß die Entscheidung in verkommenden Entlassungsfällen eines unter dein rekrutirungspslich-kigen Alter gestellten Individuums der Landesstelle im Einvernehmen mit dem betreffenden Generalcommando überlassen wird, ohne gehalten zu seyn, solche dem Ausspruche der Hofstellen vorzulegen. Gubernialverordnung vom 7. Jänner 1330, Zahl ,35 ; an das Gcätzer Kreisamt. 5- Annahme der auch nicht in Conventivnsmünze verzinslichen Staatspapiere als Cautionen bey Acrarial-Conlracten. Nach dem Inhalte der hohen Hofkamnierverordnuug vom 17. December 1829, Zahl 45324, ist es nach den bestehenden Vorschriften den Aerarialcontrahenten freygestellt, den als Caution bedungenen Betrag auch in öffentlichen in Papiergeld verzinslichen Obligationen nach den zur Zeit des Erlages bekannten börsemäßigen Courswerthe sichcrzustellen. Da jedoch aus den Lizitationskundmachungen wahrgenommen worden, daß die Behörden bey Aerarial-Contracten denCau-tionSerlag in verzinölichen StaatSpäpieren beynahe ausfchliessend nur in Obligationen, die in Metallmünze verzinslich sind, be-dingen, wodurch die irrige Ansicht verbreitet werde» könnte, daß in solchen Fällen die in Papiergeld verzinslichen Obligationen zum Erläge der Cautionen nicht verwendet werde» dürfen: so werden den Behörden die dabey außer Acht gelassenen Vorschrif- 6 93vm m, Jänner. ten, und insbesonders die mit Gubernialintimat vom 21. März i82t, Zahl S685 , bekannt gegebene' hohe Hofkammerverord-nung vom 27. Februar 1821, Zahl 35575', *) zur genauen Befolgung in Erinnerung gebracht. Gubernialverordnung vom to. Jänner i830 , Zahl 37/,; . Februar is<2 und 10. December 1805, dann die für die Gift» Pflanzen unterm 22. July 1797'imD 2. October 1813 erlassenen Verordnungen auch für die Provinz Steyermark in Anwendung zu bringen. Um nun sowohl diese neu in Wirksamkeit tretenden, als auch die bereits früher für Steyermark erlassenen, und durch Las Strafgesetzbuch über schwere Polizeyübertretungen nicht ab-geänderten Vorschriften bey dem Verkaufe der dem Leben und der Gesundheit der Menschen und der Hausthiere gefährlichen Naturkörper und Präparate leichter und gewisser befolgen zu machen, und Diejenigen, die sie verkaufen und znbcreiten, vor der Verletzung der dießfalligen Vorschriften möglichst zu warnen, werden die im Handel vorkommenden Giftstoffe, da einige zum technischen, andere zum Arzneygebranche dienen, und die Vorschriften für alle Gattungen derselben nicht gleich seyn können, vorerst zur näheren Bezeichnung in folgende vier Classen ein« getheilt: I. Class e. .Heftig wirkende, schnell tödtende Gifte aus dem Mineralreiche. Arsenik, unter allen verschiedenen Nahmen, als: Arsenik, Ko« balt, Scherbenstein, Scherben-Kobalt, Fliegenstein, das Oryd desselben, weißer Arsenik, Hüttenrauch, Hütrach, Giftniehl, Arfenikblumen, Arsenikseiure, dann alle Arseniksalze. Pharmakolith, Giststein. Schellischgrun, Mitisgrün. Schwedischgrün, Wienergrü». Kobalt, natürlicher und künstlicher. Operment, au rum pigmentom, Rauschgelb. Rother Schwefel, Sandrak, Realgar, Arsenik-Rubin. V vi» i5. Jänner. 9 Quecksilber perchlorid, oder Sublimat. Turpethum minerale. Quecksilberperoxyd oder rother Präzipitat. Antimonchlorid, Spießglanzbutter. Phosphor. Jod. Zllle diese Stoffe sind mineralischer Natur; obscho» die Kunst ihre äußere Beschaffenheit oft ändert: so kann ihnen doch ihre giftige Eigenschaft nicht benommen werden. Diese vorbenamiten giftigen Materialien und Präparate dürfen nur von den dazu berechtigten Handelsleuten, oder von de» zu ihrer Zubereitung befugten chemischen Fabrikanten, von beyden aber nur an Partepe», welche derselbe» zu ihrem Gewerbe bedürfen, und nur unter den für den Gifthandel bestehenden gesetzlichen Vorschriften, und insbesondere mit genauer Beachtung des allerhöchsten Patentes vom 26. August ,791 verkauft werde». II. C l a s s e. Acußerst heftig wirkende Giftstoffe aus dem Thier- und Pflanzenreiche. Aus dem Thierreiche. Canthariden , spanische Fliegen. Aus dem Pflanzenreiche. Ausländische. Ipecacuanha. Kux vomica, Krähenaugen. Faba St. Ignatii, Jgasur. Coloquinten. Jalap p a, Wurzel und Harz. Croton tiglium und Oehl daraus. Aloe, alle Sorten. Fupllorbnim - Harz. Scamonium. Geoffrea, Rinde. 10 Vom iZ. Jänner. Sabadill-0dmen, Lause - Samen. Semen Staphysagriae. Spigelia anthelmia. — marilandica. Rhus radicans. — toxicodendron. Opium. Inländische. Leicht tödklich werdende Pflanzen. Atropa Belladonna, Tollkirsche, Krank, Wurzel. Cicuta virosa. Gefährliche und schädliche Pflanzen. Digitalis purpurea, Fingerhut. Datura Stramonium, Stechapfel. Hyoscyamus niger, Bilsenkraut. — albus. Lolium temulentum. Lactuca Scariola. — virosa. Kirschlorbeer - Blätter. Paris quadrif'olia, Einbeere. Conium maculatum. Bryonia alba. dioica. Oenanthe fistulosa. — Phelandrium (Phelandrium aquaticum). — crocata. Clematis flamnla. — erecta. Helleborus niger. — viridis. Veratrum album. — nigrum. Aconitum, alle Arten. Daphne mezereum. Vom i5. Jänner. li Daphne Thymelea. Aurum maculatum. Euphorbia, alle Arten. Ranunculus, alle Arten. Gratiola officinalis, Goktesgnade. Asarum europewn. Sabina, Sevenbaum. Ricinus communis, Springkörner. Scilla maritima. Mutterkorn. Dir Giftstoffe dieser Claffe dürfen, da sie auKschlicffend nur zum Arzneygebrauche dienen, von Kauflenten und Kräutlern, welchen Letzteren aber die ausländischen zu führen nicht erlaubt ist, auch nur an Apotheker, und an keine anderen Parteyen verkauft werden. III. Cla sse. Giftige Materialien, welche ihrer Gefährlichkeit wegen eine vorsichtig« Behandlung fordern. Rauchende Salpetersäure. Concentrirte Salpetersäure. Scheidewaffer. Concentrirte Schwefelsäure, oder Vitriolöhl. Concentrirte Salzsäure. Sauerkleesäure, Kleesäure. Aetzstein. Bleyoryde, Mening, Bleyzucker. Kupfer-Vitriol. Grünspan jeder Art. Roher Zinkvitrivl, roher Galizenstein. Wißmuthweiß. Salzsaures Zinn. Vitrum atitimonii. Jodzinnobcr. Gumigut. Doni i5. Jänner. u Diese Materialien und Präparate, welche zwar nicht so, wie die der 1. und II. Claffe im Verkaufe beschränkt sind, dürfen von den Handelsleuten, jedoch nur an bekannte Personen in kleinem Verkaufe abgegeben werden, und sind mit besonderer Aufmerksamkeit und Vorsicht gegen jede Verwechslung und Vermischung mit ähnlichen Körpern zu bewahren. IV. C l a s s e. Giftige und gefährliche Materialien und Präparate, die nur zum Ar-ney-Gebrauche von Apothekern bereitet, und verwendet werden dürfen. Blausäure. Kirschlorbeerwasser. Salzsaures Gold. Knallgold. Höllenstein. Brechweinstcin. '• Goldschwcfel. Äcrmcspulver. Crocus inetallorum oder antimonii. Mercurius praecipitatus albus. Cuprum amoniacalc. Zink - Vitriol. Zinkblumen. Hydrojodsaureö Kali und alle Jodpräparate. Alle heftig wirkende Pflanzen Alcaloida und ihre Salze. Kockelskörnrr. Angustura- Rinde echte und unechte. Diese Materialien dürfen die Kaufleute gar nicht führen. Nach dieser Aufzählung der Gifte und sonstigen gefährlichen Stoffe folgen nun die weiteren gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Vorsicht bey dein Gifthandel und der Abwendung der der Gesundheit schädlichen Bereitung, oder Verfälschung der Nahrungsmittel und Getränke. Vom i5. Jänner. . '3 I. Nach dem allerhöchsten Patente vom 26. August 1791 ist der Gisthandel nur in den hier unten benannten Städten und Märkten unter den im erwähnten Patente beygefügken Vorschriften gestattet. Iin Grätzer Kreise: Zu Grätz, Hartberg, Fürstenfeld, VoitSberg und Rad-kerSburg. J m M a r b n r g e r Kreise: Zu Marburg, Leibnitz, Pettau und Mahreuberg. 3 nt Sillier Kreise: Zu Cilli, Rohitsch, Windischgratz, Rann und Lichten.-wakd. 3m Brücker Kreise: Zu Bruck, Eisenerz, Mürzzuschlag und Maria-Zell. Im 3 »den bürg er Kreise: Zu 3udenburg, Murau, Knittelfeld, Rottenmau» und Aussee. II. In Grätz ist dieser Handel gegen vorläufige Meldung und Genehmigung mittels des ErlaubnißscheineS des Magistrates allen Materialisten (Specereiihändlern) gestattet, in den übrigen vorbenannten Städten und Märkten nur jenen Handelsleuten, welche von den Kreisämtern eigens dazu bestimmt werden. Alle aber, welchen der Handel mit Giftstoffen gestattet ist, sind unter der strengsten Verantwortlichkeit an die im allerhöchsten Patente vom 26. August 1791 erthcilten Anordnungen gebunden , und unter den gesetzlichen Strafbestimmungen verpflichtet , die für diesen Handel bestehenden Vorschriften genau zu befolgen. Die in dem Strafgesetzbuche über schwere Polizeyübertretun-gen vorkommenden, die gesetzlichen Bestimmungen gegen Vergiftungen enthaltende» Paragraphe lauten, wie sie hier folgen: i4 Vom i5. Jänner. . S. 115. Nach den bestehenden Vorschriften ist, ohne von der Behörde mit einem eigenen Erlaubnißscheine versehen zu feyn, mit Arsenik oder was immer für einer Gattung von Gift Handel zu treiben, Niemand berechtiget. Die Strafe deö unbefugten Handels mit Gift ist nach Verschiedenheit der Personen, die einen solchen Handel treiben, und der Art, wie sie denselben getrieben haben, auSzumeffeu. ; §. n 6. Ein HaudelSmann oder Krämer, der ein ordentliches Kaufgewölbe oder Laden hat, wenn derselbe, da er unbefugt Gift verkauft, dennoch dasjenige beobachtet, was die Gesetze darüber vorschreiben, ist bey der ersten Betretung nebst dem Verluste der Giftwaare, nach Verschiedenheit der Vermögens-Umstände mit einer Geldstrafe von fiinfundzwanzig biö hundert Gulden zu belegen; bey einem zweyten Falle nebst der verdoppelten Geld-strafe noch mit Arrest von einem Monathe zu bestrafen; das dritte Mahl aber seines Handels verlustig zu erklären. §. 1 17. Hätte ein zum Verkaufe der Giftwaaren nicht berechtigter Handelsmann oder Krämer Gift verkauft, ohne die vorgeschrie-bene Vorsicht zu beobachten, so ist derselbe sogleich bey der er« sten Betretung seines Handels verlustig; und zeigt sich bey der Untersuchung, daß der unerlaubte Handel auf diese Art schon durch längere Zeit fortgesetzt worden, oder Jemand sogar dadurch an seinem Lvbe» oder der Gesundheit zu Schaden gekommen: so ist die Strafe nach Wichtigkeit der Umstände und Folge» strenger Arrest von einem bis zu sechs Monathe. §. 113. Wandelnde Krämer oder sogenannte Hausirer, die Ratten-und Mäusepnlver, Fliegenstein, Hüttenrauch (Hütterich) für das Vieh, oder andere giftartige Maaren mit zu Kauf tragen, sind, wenn sie betreten werden, zu verhaften, fammt ihren Feilschaf-ten zur Untersuchiing einzuliefern, und nebst dem Verbothe, Vom «Z. Sännet'. i5 künftig zu Hausire», je nachdem sie den unerlaubten Verkauf durch längere Zeit getrieben, dadurch vielleicht auch Schaden veranlaßt haben, mit öffentlicher Ausstellung und strengem Ar. reste von einem bis sechs Monathe zu bestrafen. §. ug. Bey den Apothekern und denjenigen Handelsleuten, so zum Handel mit Giftwaaren ordentlich berechtiget sind f ist jede Unterlassung der Vorsichtigkeiten, welche durch die Verordnungen bey dem Giftverkaufe vorgeschriebe» werden, als eine schwere Polizeyübertretnng zu bestrafen. §. 120. Wenn daher Jemanden, der sich nicht nach Vorschrift durch obrigkeitlichen Schein ausweiset, Gift, unter was immer für einem Vorwände er solches verlanget, verabfolgt worden, ist die Bestrafung daS erste Mahl fünfzig Gulden, das zweyre Mahl der Verlust deö Gewerbes. §. 121. Wird bey der Untersuchung gefunden, daß über den Gist-vcrkauf entweder das vorgeschriebene Vormerkbuch gar nicht geführt, oder nicht auf die Art, wie die darüber bestehende Verordnung vorschreibt, geführt worden, so wird die Verabsaumung daS erste Mahl mit so fl., das zweyte Mahl mit 100 fl., bey weiterer Fortsetzung mit dem Verluste deö Gewerbes bestrafet. §. 122. Wenn (n der gehörigen Absonderung der Giftwaaren von den übrigen; wenn in Bezeichnung der Gefäße, oder in der Verschliessung derselben Nachlässigkeiten entdeckt werden, bleibt Derjenige, welcher der Handlung oder Apotheke vorsteht, dafür verantwortlich. Die bloße Verabsaumung der gehörigen Vorsichtigkeiten wird bey der ersten Betretung mit fünfundzwanzig Gulden zu bestrafen, und diese Strafe bey fernerer Betretung zu verdoppeln seyn. i6 S5oi» io. Jänner. ' §. 123. Hätte eine solche Verabsäumung die Folge nach sich gezogen, daß eine wirkliche Verwechslung mit Giftwaaren geschehen , und Jemand dadurch am Leben ober der Gesundheit zu Schaden gekommen, so ist die Bestrafung nach den, im folgenden Paragraphe bestimmten Grade anözuinesseii. §. 124. Bey Gewerben, welche Gebrauch von Gift oder giftartige» Materialien machen, ist der Meister, oder wer sonst die Leitung auf sich hat, schuldig, dieselben stets unter feiner Verwahrung zu halten. Die Bestrafung, dafer» er diese Vorsichtigkeit verabsäumt, und Jemand dadurch zu Schaden kommt, ist Arrest von einer Woche bis drey Mouathe, der nach Beschaffenheit der Umstände auch durch Fasten zu verschärfen seyu wird. * §. 125. Der im §. 122 bestimmten Strafe unterliegt jeder Handelsmanns der irgend eine sogenannte Materialwaare, deren Gattung auch ohne eben zum ärztlichen Gebrauche gewidmet zu seyn, vorher ganz unbekannt war, und nicht von der Behörde geprüft worden, in Umlauf setzt. III. Da sich aber außer den eigentlichen Giftstoffen noch eine andere Quelle oft heftiger, oft langsam sich ansbildender Uebel in der der Gesundheit schädlichen Bereitung oder Verfälschung von Nahrungsmitteln und Getränken, ober der zur Zubereitung und Aufbewahrung derselben dienenden Gefäße zeigt, so wird im Zusammenhänge der hierüber in Niedervsterreich unterm 10. Deeember 1805 erlassenen Verordnung, und des über schwere Polizey-Uebertretungen bestehenden Strafgesetzes »och Folgendes bestimmt: a) Kein Koch - oder Speise - Geschirr darf von Kupfer verfertiget werden, wenn ein solches Gefäß nicht gut verzinnet wird. Vom -Z. Jänner. 17 wird. Alle solche Gesöffe, sie mögen zum Verkaufe oder auf Bestellung für Private verfertiget werden, dürfen nie anders aus den Händen der Kupferschmide gelassen werden, als wenn sie bereits gut verzinnt find. b) Bleyene, oder zinuene mit Bley versetzte SpeiSgefäße find gänzlich verbothe». c) Auch sind alle Kochtöpfe oder andere Gefäße und Geschirre, die zur Bereitung oder Aufbewahrung von Speisen dienen, wenn die Glasur nicht gehörig geflossen und gut gemacht ist, streng verbothen, da solche Gefäße eine langsame Bleyvergif-tung bewirken können. d) Eben so ist eö den Zuckerbäckern, Käsestechern, oder anderen Personen, welche Eßwaaren verkaufen, verbothen, candirtes Obst, Käse, fette Speisen oder andere Eßwaaren in unverzinnten oder messingenen Gefässen aufznbewahren. Destillateurs, Branntweinbrenner, Rosoglio - Fabrikanten, Essigbrenner, sie mögen was immer für eine Flüssigkeit zum Verkaufe bereiten, müssen die Röhren der hierzu verwendeten Gefässe gut verzinnen lassen, und dürfe» sich nie kupferner oder messingener Hähne bedienen. e) Ueberhaupt sind alle schädlichen lleberzüge über metallene Gefässe und Geschirre, sobald sie ans die Nahrungsmittel einen schädliche» Einfluß haben können, wie z. B. schlechtes Email auf Eisenblech re., verbothen. IV. Da die Verfälschung der Getränke die nachtheiligsten, manchmahl sogar tödtliche Folgen nach sich zieht: so ist den Weinhändlern, Weinschankern, Bierbrauern und allen mit Getränken gewerbtreibenden Parteyen jede Verfälschung, wie j. B. bey Weinen mit Bleyzucker re. verbothe». Die hinsichtlich der Verfälschung der Getränke des Zstrnge-schirres und der Genußmittel in dem Strafgesetzbuche über schwere Polizeyübertretungen enthaltenen Paragraphs lauten: Bom i5. Jauner. 18 §. 156. Weinhändler, Bierbrauer, Gewerbsleute, die Branntwein und andere gebrannte Wasser verfertigen, wie auch Schänken aller, Art, deren Getränke auf eine Art, welche auf die Gesundheit eine schädliche Wirkung haben kann, zubereitet, gefälscht oder verdorben befunden werde» — sollen nebst dem Verluste deö auf solche Art zuberciteten gefälschten oder verdorbenen Getränkes nach Maß der vorhandenen Menge, und der Zeit, da ste dieses Geschäft getrieben habe», 6» einer Strafe von einhundert bis fünfhundert Gulden verurthcilt werden. §. 157. Bey abermahligcr Betretung ist die eben bestimmte Geldstrafe zu verdoppeln, bey der dritten Betretung nebst der Geldstrafe der Verlust des Handels, Gewerbes oder Ausschankes zu verhängen. §. 158. Zeiget sich bey der Untersuchung eines Getränkes eine Mischung oder ein Beysatz, welcher als der Gesundheit in einem hohen Grade schädlich erkannt tvii : so ist bas Getränk sogleich zu vertilgen, und nebst dein Verluste des Handelögewerbes oder Ausschankes mit lebenslänglicher Unfähigkeit z» denselben auf sechsmonathlichen strengen Arrest zu erkennen. §. 159. Ein Zinngiesser, der Äoch- und Eßgeschirre auö Zinn, das mit Bley verfälscht ist, verfertiget, ist nebst dem Verluste deS aus dem gefälschten Zinne verfertigten Vorrathö das erste Mahl mit einer Geldstrafe von fünfundzwanzig bis fünfzig Gulden zu belegen; bey dem zweyten Falle, oder auch sogleich den der ersten Betretung, dafern er dieses schädliche Gewerbe länger getrieben, oder von dein aus dem gefälschten Metalle verfertigten Geschirre viel verkauft hat, oder wenn dadurch Jemand an sei-,iet Gesundheit wirklich Schaden gelitten hat, ist er mit dem GewerbSverluste zu bestrafen. Vem i5. Jannee. • '9 §. 160. Uebrigens ist jeder Zusatz, jede Mischung oder Fälschung, welche entweder schon für sich, oder durch die dadey gebrauchten Materialien durch die Art der Zubereitung, oder die zur Aufbewahrung gebrauchten Gefäße einer genießbaren Waare von was immer für einer Gattung eine der Gesundheit schädliche Eigenschaft mittheilen kann, als eine schwere Polizeyübertretung zu behandeln, und »ach dem Grade der Schädlichkeit und Länge der Zeit, durch welche dieses schädliche Geschäft fortgesetzt worden, mit einer Geldstrafe von zehn bid einhundert Gulden, oder mit Arrest von drey Tagen bis zu einem Monathe, der nach Umständen auch durch Faste» oder Züchtigung zu verschärfen ist, zu bestrafen; nach der Beschaffenheit der Umstände ist gegen den Schuldigen auch auf die §§. 156, 15? und 158 bestimmte Strafe zu erkennen. Die fämmtlichen politischen Behörden und das Sanitäts-Personale habe» in ihren Districten auf die Befolgung dieser Vorschriften bcy eigener Verantwortung streng zu sehen, und Hegen die etwa schuldig befundene» Individuen die Untersuchung einzuleiten. Außer dem habe» sich aber auch alle Parteien, für welche hierin Vorschriften erkheilt sind, jeder Untersuchung, die über die hier bezeichnetcn Gegenstände vorgenommen wird, und jährlich vorgenoimnen werden »inß, mit schuldiger Folgsamkeit zu unterziehen. Gubernialverordnung vom is. Jänner 1850, 3,23046 ü. 3.1829; an die Kreiöämter. 8. Auszahlung bare, der am Jänner 1830 verloosten Banco - Capitalien. Vermög Verordnung der k. k. allgemeinen Hofkammer vom 9. d. M. wird zur allemeinen Kenntniß gebracht, daß die fünf- 20 Vom i5. jäiuici'. percentigen Banco-Capitalien, welche in die am 2. d. M. ver-looSte Serie n, von Nummer 70160 bis 70813 , eiugetheilt sind, an die Gläubiger im Nennwerthe des Capitals am 1. Februar 1830 von der k. k. Universal- Staats- und Bancoschul-dencasse bar in Conventionsmünze auöbezahlt werden. Mit der Zurückzahlung des Capitals werden zugleich die bis zum 1. Jänner 1850 verfallenen Zinsen in Wicnerwährung, und vom 1. Jänner bis 1. Februar 1830 die ursprünglichen Zinsen zu Fünf vom Hundert in Conventionsmünze berichtigt. Die in der Gubernialcurreude vom 8. November 1829, Zahl 3083 , *) §§. 4., 5. und 6. festgesetzten Bestimmungen finden auch bey dieser CapitalsauSzahlung ihre Anwendung. Gubernialcurreude vdm 15. Jänner i83o, Zahl 159/ P. 9. Bewilligung der posimaßigen Ausrechnungen für Kreis-:) Hauptleute bey dem Gränzberichtigungsgefchäfte. Vermöge Hofkanzleyvcrordunng vom 3l. December 1829 , ' Zahl 50171, ist den bey den, Gränzberichtigungsgefchäfte als landesfürstliche Commistäre ver>vendeten KreiShauptleuten bey den dießfälligen Reifen die postmäßige Aufrechnung gestattet. Gubetnialvcrordnnng vom 15. Jänner ia.38, Zahl 6,7; an die Herren Kreishauptleute. 10. Befugniß der Dbrigkeiteu, für die bey Haufe nothwiN-digen Individuell um Militärbefreyung einzuschreiten. Aus einer vorgekommenen Verhandlung hat die k. k. Hof. kanzley ersehen, daß eine Behörde sich in ihrer Entscheidung auf *) Siehe Proviitzial - Gesetzsammlung n. Band, Seite 343. S3 o m i5. lind 16. Jänner. si die Hofkanzleyverordnung vom 29. Februar 1828/ Zahl 254, *) bezogen habe, woruach daß in der neuen Rekrutirungö - Instruction den Obrigkeiten eingeräuiiite Befugniß, in Fällen, wenn Individuen wegen außerordentlicher im Gesetze nicht vorgesehener Umstände bey Hause nothwendig sind, beym Kreisamte um ihre Befreyung einzuschreiten, aufgehoben worden wäre. £)ie hohe Hofkanzlcy hat aber mit Verordnung vom,4. Jänner 1830, Zahl 9, hierher erinnert, daß diese Verordnung niemahlö aufgehoben wurde, sondern noch in voller Kraft bestehe. Nur die im fünften Puncte der Hofvcrordnung vom iS. Jänner 1326, **) vorgezeichneten Förmlichkeiten bey den zeitweise», durch das KrciSamt zu bewilligenden Enllassungen einzelner Individuen fegen aufgehoben worden. Die k. k. Kreiöämter werden hiervon "zur Benehmung verständiget. Gubernialverordnung vom is. Jänner 1850, Zahl 756; an die Kreiöämter. > 1. Ausfertigung von Hauptabsvlutorien, welche die Ge-bahrung aller Abtheilungen einer Classe umfassen. Die k k. allgemeine Hofkammer ist zu Folge Verordnung vom 26. December 1329, Zahl 44916, in der Erwägung, daß die Beamten solcher Staats - Nettocaffen— bey welchen Gelder, die mehreren abgesonderten Fonds gehören, mittels eben so vielen besonder» Journalen verrechnet werden müssen — ohnehin nur dann erst von ihrer ouferlegten Haftung vollständig freygesprochen sind, wenn sie die Ahsolutorien, die bisher über jede Casseab-theilung einzeln auSgefertiget worden sind, insgesammt erhalten haben, mit dem k. k. General-Rechnungsdirectorium darin übereingekommen , daß, um die frühere Anerkennung einer theilwei- '*) Siehe Provinzial - Gesetzsammlung I». Band, Seite l\i. '*'*) Siehe Provinzial - Gesetzsammlung 10. Band, Seite 21, 22 Vom ib. Jänner. sen, nicht alle Abtheiluugen und die ganze Gebahrnug umfassenden RechnnngSrichtigkeit zu verhindern, den Staats-Nettocassen in Zukunft statt dieser einzelnen Absolutorien nur ein einziges, jedoch die Gebahrung aller Caffeabtheilungen umfassendes Haupt-abfolutorium ausgefertiget werde, und daß diese Maßregel im Rechnungsjahre mg in Wirksamkeit zu trete» habe. Gnbernialverordnung vom Ki. Jänner mo , Zahl 659; an die Kreisäniter, ProvinzialStaatöbuchhaltung, Stände und an das Zahlamt. 12. " .Oberleitung des k. f. Salzoberamtes zu Gmunden über ssas Salzamt zu Ausser. Vermöge hohen Finanzministerial-Schreibens vom 7. Jänner d. I., Zahl 832, haben Seine Majestät mit der allerhöchste» Entschlieffung vom 29. December 1829 zu befehlen geruht, daß der bisher unter der Aufsicht der k. k. Zollgefällen-Administration zu Grätz gestandene Salzverfchleiß zu Auffee unter die Oberleitung des k. k. Salzoberamtes zu Gmunden gestellt werde. Welches mit dem Beyfahe erinnert wird, daß diese Maßregel vom 1. März d. I. in Wirksamkeit treten werde. Gnbernialverordnung vom 16. Jänner 1850, Zahl 755; an die Kreiöämter, Provinzial-Staatsbuchhaltung und an das Fiöcalamt. '.3-, Militcirbefrepung der Inhaber radicirtcr Gewerbe, und Verfahren bcp Entlassung der schon dienenden Soldaten, die ein radicirtes Gewerbe antreten wollen. Mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 5. Jänner d. I., Zahl 59, wurde Nachstehendes erinnert: Di« neuen Rekrutirungsvorfchrifteu bestimmen, daß es rücksichtlich der Gew« rb Sin Hab er bey den bisherigen Normal-vorschriften zu verbleihen habe. 23 .Vom 16. jCstimta*. Dem Wortlaute dieser Bestimmung g^emäß sind Inhaber von radicirten Gewerben von der Stellung zum Militär befreyt. Was aber dienende Soldaten betrifft, welche sich in der Lage befinden, unter den verschiedenen Erwerbötitel» radi-cirtc Gewerbe als eine Realität an sich zu bringen, so sind in Bezug auf ihre Entlassung aus den, Militär eben jene Grundsätze zu befolgen, welche für Militärentlaffungen auf Bauernwirt h sch a sten die Richtschnur geben. Gubernialverordnung vom 16. Jänner 18.30, Zahl 858 ; an die Kreisämter. U. Maßregeln zur schleunigen Beendigung der Rekrutirung, und Behandlung der bet) der Affentirung nicht erscheinenden rckrutirungspffichtigen Individuen. Um den Anstände» mit Erfolg zu begegnen, welche die Beendigung der Rekrutirung in dem festgesetzten Termine aus dem Grunde verhindern, weil 1) manche Dominien ihre militärpflichtigen Individuen aus der jüngsten Alteröclasse nicht gleich Anfangs, sondern erst nach wiederholten Betreibungen derAffentirungöcommission vorführen , dann weil 2) eine bedeutende Anzahl der ihrer Altersclaffe nach berufenen militärpflichtigen Individuen,. ohne eine Ursache anzugeben, gar nicht vor der Affentirungseonnnission erscheint, hat sich die hohe Hofkanzley laut Verordnung vom 5t. December 1829 , Zahl soso?, mit dem k. k. HofkriegSrathe in dem Beschlüsse vereinigt, die Anordnung zu erlassen, daß a) die des obigen Vergehens schuldig befundenen militärpflichtigen Individuen bey den künftigen Rekrutenstellungen vor allen andern der Assentirungscommission vorgeführt. 4 Som 17, Jänner. b) die Tauglichen k Conto dem Militärstande gewidmet, und c) die nicht Nachgestcllten als RekrutirungSflüchtlinge in Vormerkung genoinmen werden sollen. Gubernialverordnung vom 16. Jänner igzv, Zahl 859; an die Kreiöämter. Vorbeugung gesetzwidriger Verehelichungen der Deserteure während ihrer Entweichung. Vermöge Eröffnung des k. k. inneröstr. Generalcommandos vom 9. Jänner ruzo, Zahl 68 Q, sind seit einiger Zeit häufige Fälle vorgekommen, daß Deserteurs während ihrer Entweichung, mithin gesetzwidrig, Ehen eingehen, waS nicht geschehen könnte, wenn die Dominien sich nach den bestehenden Vorschrif. ten benehmen würden. Da derlei) vorschriftwidrige Vorgänge so nachtheilige Folgen nach sich ziehen, so haben die k. k. Kreisämter sämmtlichen Dominien nachdrücklichst zur Pflicht zu machen, bey UnterthanS-aufnahmen, Ertheilung von Ehebewilligungen, Bezirkßentlaffun-gen tc. von der Eigenschaft der Person vorläufig die genauesten Erkundigungen einznzieheu. Gubernialverordnuiig vom 17. Jänner i8äo , Zahl 910; an die KreiSämter. 16. Berichtigung der Currende vom 20. April 1828 über die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch einen öffentlichen Dienst. In der Gubernialcurrende vom 20. April 1828, 3.7628, *) womit die allerhöchste Entschliessung Seiner Majestät vom 15. *) Siehe Provinzial - Gesetzsammlung 10, Band, Seite 85. SS cm 18. Jänner. 2 5 März 1828 über die Anwendung des ersten Satzes des §- 29 des öligem. Tuirgerl. Gesetzbuches bekannt gemacht wurde, ist das Wort Anerkennung irrig statt deS Wortes Anordnung gesetzt, und daraus eine Schlnßfolge gezogen worden, welche der allerhöchsten Willensmeymmg ganz zuwider lauft. Da jedoch Se. Majestät ausdrücklich bestimmt haben, daß die allerhöchste Anordnung, daß in Hinkunft mir ein stabiler Staatsdienst die Staatsbürgerschaft verleihe, auf die schon in provisorischen landesfürstlichen oder in öffentlichen Diensten vor dieser allerhöchsten Entschliessung befindlichen Individuen keine rückwirkende Kraft habe: so wird zur Hebung dieses wesentlichen JrrthumeS in Folge allerhöchsten Befehles vom 25. v. M. und hohep Hofkanzleydecreteö vom 4. d. M. . Zahl 48, die Guber-nialcnrrende vom 20. April 1828 nachfolgend hier unten neuerlich auf correcte Art kund gemacht, und die frühere Kundmachung hiermit widerrufen. Gubcrnialcurrende vom iß. Jänner 1050, Zahl 759; an alle Behörden. Currende des k. k. L a n d e s g u ber n i u m s iit Steyermard vom 20. April 1828, Z. 7628. (Durch welchen öffentlichen Dienst Fremde die österreichische Staatsbür- ' gerschaft nach §. 29 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches erwerben.) Se. Majestät haben über die Frage, ob der erste Satz des §. 29 des allgem. bürgerl. Gesetzbuches sich auch auf provisorische öffentliche nicht stabile, nichr definitive Dienstleistung anwenden lasse? mit allerhöchster Entschlieffuna vom 15. März >828 zu erklären geruhet, daß unter den, öffentlichen Dienste, durch dessen Antretung Fremde nach §. 29 des allgem. bürgerl. Gesetzbuches die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben , in Hinkunft bloß ein wirklicher Staatsdienst, und keine provisorische oder andere öffentliche Dienstleistung zu verstehen sey, da- 26 Dour 18. Sdttnec. her diese Anordnung nicht fur die bereits in provisorischer oder anderer öffentlicher Dienstleistung stehenden Individuen zu gelten habe. Welche allerhöchste Entschlicffung in Folge hohen Hofkanz-leydccretes vom 15. April 1028, Zahl 8740, zur Wissenschaft und Nachachtung bekannt gemacht wird. Grätz am 18. Jänner t85o. 17. Befrepung der Substtlulions - Gebühren der Prüf, ffvren von allen Taxen. Nach dem Inhalte der hohen Hofkammerverordnung vom 8. Jänner i83o , Zahl 1126, sind die Supplentengehalte von den Substitutionsgebuhren wesentlich,verschieden. Erstere finocn nur bey Universitäten und anderip öffentlichen Lehranstalten Statt, und bestehen in bestimmten Bezügen für die zeitweilige Verse-hung einer Profefforsstclle, in Erkrankungs- und andern 93cr> hinderungö- und Erledigungsfällen. Diese Gehalte sind nach der Tarordnung dem Abzüge der 5'/^percentigen Camera! > Tare unterworfen, welche Taxe jedoch dem Supplenten, wenn er die supplirte Stelle in der Folge wirklich erhält, »ach der Bestim-6«dg des Hofdecretes vom 15. Juny 1808, Zahl 19347, bey Bemessung der Diensttaxen zu Guten gerechnet werden muß. Die Sabstitutionsgebührö» hingegen sind gleich den Diäten für eine normalmäßige Entschädigung der substitufften Beamten anzusehen, und als solche, wie insbesondere die Hofkammervcr-ordnung vom 7. July 1824 , Zahl 25389, *) ausdrücklich erklärt, von aller Taxentrichtung befreyt. Gubernialverordnung vom is. Jänner i85o, Zahl 10,56; au das Gubernial - Haupttaxamt. *) Siehe Provinzial - Gesetzsammlung 6, Band, Seite 240. -7 Vom iig. Jänner. i8. Vorsichten und Bedingungen, welche bey Contracten über Verpachtungen von Holzabsiockungen ausStaats-waldnngen, und wegen bicßfäfligen (Kautionen zu beobachten sind. Ans ?lnlaß eines specielen Falles, wo bei) Gelegenheit einer, von einem Privaten anö Staatswaldungcn übernommenen Holz-abstockung von Seite der politischen Behörde das Erkenntniß gefchöpft worden ist, daß nicht nur der Holzschlag - Unternehmer, sondern auch das Aerar als Waldeigenthümer für allen, aus der Holztriftung entstehenden Schaden haftungöpflichtig sey, wurde mit hoher Hofkammer-Präsidial-Verordnung vom 20. December 1829, Zahl /löset), um für die Zukunft den Nachtheil des Aerarö aus ähnlichen Verfügungen möglichst zu beseitigen, oder doch deckende Vorsichten anzuwenden, wofern nicht Provinzial. Gesetze dagegen streiten, Nachstehendes zur Richtschnur vorzu-zeichnen für nöthig befunden: a) In den mit den Pächtern solcher Waldungen abzuschliessenden Contracten, sind dieselben zu verpflichten, daß sie bey Errichtung von Wasserwerken oder sonst vorzunehmenden, wie immer gearteten Bauten sich in Gemäßheit der §§. 540 — 343 des allgemeinen bürgerl. Gesetzbuches, dann deö §. 72 und 73 der westgalijischen Gerichtsordnung zu benehmen haben, ohne daß jedoch die aus diesen gesetzlichen Vorschriften entspringenden endlichen Resultate, solche mögen von waö immer für Beschaffenheit.seyn, sie zu einen Anspruch auf irgend einen Ersatz, eS wolle derselbe nur aus entgangenem Gewinn, oder wirklich erlittenen Schaden, oder wo immer hergeleitet werden, berechtigen sollen. K) Sind die Pächter schuldig, eine (nach den jedeSmahligen Verhältniffen zu bemessende) Caution zu leisten, womit dieselben nicht nur für die genaue Befolgung der sub a) gesetzten Bedingungen, sondern überhaupt für allen Schaden, welcher aus diesen Holzschwemmungen an den Gütern eines An- Vom 20. und 21. Jänner. •23 deren entstehen, oder dem Aerar mittel- oder unmittelbar zu-gehen könnten, zn haften haben. Gubernialverordnung vom lg. Jänner «8Zo, Zahl 207; an die Krelöamter, Provinzial- StaatSbuchhaltung und an das Fiscalamt. 19. Uebertragung brr Etubicnfcrieit auf die Monathe August und September. Se, Majestät habe» mit allerhöchster Entschließung vom 7. Jänner 1330 allergnädigst zu befehle» geruhet, daß an den hier-ländigen Lehranstalten die großen Ferien auf die Monathe August und September überlegt werden, jedoch ohne daß die gesetzlich bemessene Dauer derselben verlängert werde, daher für eine jede Lehranstalt daö Beginnen dieser Ferien so zu bestimmen sey, daß sie mit letzten September ihre Beendigung erreichen, und das Schuljahr allenthalben gleichzeitig anfange. Diese allerhöchste, mit hoher Studien-Hofcommissionsverord-uung vom 10. Jänner 18.30, Zahl 243, herabgclangte Entschließung wird hiermit allgemein bekannt gemacht. Gubernialcurrende vom 20. Jänner i83o, Zahl 95t; an die Kreiöämtcr, Studien- und Gymnasialdircetionen, dann an die Odinariate. 20. Bestimmungen wegen der Aufnahnistaxe und Berpste-gung der Findlinge, und Bedingungen ihrer unentgeltlichen Versorgung. In Folge allerhöchster Entschliessung vom 20. July 1829 und in Gemäßheit der hierüber erflossenen hohen Hofkanzleyde-crett vom 30. July und 24. December 1829, Zahle» 17510 und 25748, haben in Hinsicht der Aufnahme und Verpflegung Vom 21. Jänner. 29 der Findlinge in der hierländigen Findelanstalt folgende neue Bestim-mungen vom Tage dieser Kundmachung an in Wirksamkeit zu treten : 1. Die verschiedenen Elaste» von AufnahmStaren werden aufgehoben und in eine einzige umgestaltet, welche nach dem Maßstabe der Auslagen auf die Pflege und Erhaltung der Findlinge festgesetzt wird. 2. In Hinsicht auf die unentgeldliche Aufnahme der Kinder in die Findelanstalt hat es bei) den bisherigen Vorschriften zu verbleiben. In Nachachtung derselben dürfen Kinder nur unter folgenden Bedingungen unentgeldlich in die Findelanstalt ausgenommen werden: 1. Kinder derjenigen unehelichen Mütter, welche im Grbarhause entbunden werben , und in Folge vorschriftmäßig auSgewiesener absoluter Armuth gegen die Verbindlichkeit zum viermonathlichen Ammendienste und zur Gestattung der praktischen Unterweisung in der Enlbinduugskunst schon als Schwangere unentgeldlich anfgenommen wurden. 2. Versetzte Kinder, wenn die Versetzung genau nachgewiesen ist. 5. Kinder, deren ledige Mütter unvermuthet außer dem Gebärhause entbunden wurden, oder zur EntbiubungSzeit erkrankten, und sich sowohl hierüber als über ihre gänzliche Armurh mit glaubwürdigen Zeugnissen auszuweisen vermöge» , in welchem Falle dieselben verpflichtet sind, sich durch vier Mouathe in der Findelanstalt dem Ammendienste zu unterziehen,, wenn es der Anstalt au einer zureichenden Anzahl von Amme» mangelt. 5. Di» Verpflegödauer eines Findlings bleibt wie bisher auf sieben Jahre festgesetzt, eben so bleiben die gegenwärtig an die Pflegeältern verabfolgten Kostgelder unverändert, und da dieselbe» für daS erste Jahr ... 56 fl, WW.; für das zweyte bis inclusive siebente Jahr jährlich 54 fl. WW., somit für 6 Jahre 204 -und die Medicamentenkosten für sieden Jahre im Durchschnitte.......................20 *________j___ folglich die Verpflegskosten zusammen . . 280 fl. WW. 3o äiüiii si. Jänner. betragen: so wird zur vollständigen Entschädigung aller Auslagen für einen Findling der Betrag von 280 fl. WW. oder 112 fl. CM. als einzige Aufnahmötare bestimmt. 4. Den betreffende» Parteyen bleibt eS freygestellt, die Auf-nahmstare entweder sogleich bcy Einbringung des Kindes auf ein Mahl, oder in eben jenen Raten zu entrichten, wie die Beträge auf die Verpflegung des Findlings jährlich verwendet werden. In» letzteren Falle muß jedoch für die nachfolgenden Raten eine entsprechende Sicherstellung geleistet »verden. Diese Sicherstellung kann nur in Geldoder Realcautionen unter Beobachtung der gesetzlichen Bedingungen, ober in Bürgschaft bestehe» und angenommen »verden. 5. Da die Kinder - Verpflegsgelder halbjährig nach dem Solarjahre an die Nährältern ausbezahlt »verden: fo/finb auch die Ratenzahlungen von der für die siebenjährige Verpflegung mit 112 fl. CM. bestimmten Aufnahmstare mit dem für ein halbes Jahr auf 8 fl. CM. entfallenden Betrage am Anfänge jeden Solar - Semesters an die k. k. Verfor-gungSanstalten-Verwaltungscasse vorhinein zu entrichten. 6. Fühlt sich Jemand außer Stande, dieser Geldlcistnng ganz nachzukomine»: so ist es ihm zwar gestattet, eine theil-»veise Nachsicht anzusuchen; in diesem Falle muß sich jedoch die ansuchende Partei) nähere durch die betreffenden Behörde» zu pflegende Erhebungen ihrer Verhältniffe als unvermeidliche Folge dieses Ansuchens gefallen lassen. 7. Da jedoch Fälle eintrete» können, daß Parteyen Findlinge cinbringe», »vclche nicht in die Classe der Armen und Zahlungsunfähigen gehören, aber auch »veder im Stande sind, die ganze Tare ans ein Mahl zu entrichten, noch eine Sicherstellung für die Ratenzahlungen zu leisten, »vohl aber »hren» Eriverbstande zu Folge nach und nach den Aufforderungen der Findelanstalt nachzukommen: so wird ausnahmsweise für solche Fälle auch die Nachsicht der Sicher-stellung gestattet »verden; die theilweise Nachsicht sowohl Vom 2i. Iäpner. 3i von der Entrichtung der Tore als von der Sicherstellung der Ratenzahlungen wird nur von dem Gubernium ertheilt. 8. Die Parteyen, welche solche Nachsichten erhalten, werden — und zwar in Grätz der k. k. Pvlizeydirectio», auf dem Lande aber den Bezirksobrigkeiten — zur Evidenzhaltung derselben und der von ihnen zu entrichtenden Betrage, jo wie zur Einbringung dieser Letzteren bekannt gegeben werden, die Pacteyen selbst aber sind verpflichtet, von jeder Veränderung ihres Aufenthaltsortes oder ihrer sonstigen Verhältnisse die betreffende Behörde bey strenger Strafe in die Kenntniß zu setzen. Unberichtigt bleibende Taxbeträ-ge werden im gerichtlichen Wege durch das k. k. Fiöcalamt eingebracht werden. Q. Da es nicht wohl thunlich ist, die Aufnahme solcher Kinder, welche nicht zur unentgeldlichen Aufnahme geeignet sind, so lange zu verweigern, bis die Verhandlungen über die theilweise Nachsicht der Aufnahmstare oder der vorgeschriebenen Sicherstellung, oder über die bewirkte Sicherstellung selbst vollendet sind: so werden zwar solche Kinder sogleich ausgenommen werden, jedoch nur gegen dem, daß die belieffende Partey einen Theil der Aufnahmstare sogleich erlege, welcher wenigstens dein halbjährigen Ratum der Ta.rgebühr mit 8 fl. CM. gleich kommen muß io. Die Wahl der Pflegealtern wird nur Demjenigen überlassen , welcher die Aufnahmstare für den Findling vollkommen entrichtet, und wenn gegen die Rechtlichkeit und Moralität dieser Pflegealtern keine gegründete Einwendung Platz greift. il Die Aerarial-Verpflegung eines Findlings hat nicht nur nach vollendetem siebenten Lebensjahre, sondern auch vor Ablauf der siebenjährigen Verpflegödauer in dem Falle auf-zuhören, wenn daS Kind von den wahren Aeltern recla-mirt, oder unter seinem vierten Jahre von einem Dritten gegen vollkommene Entschädigung derAnstalt in die un-entgeldliche Pflege.übernommen wird, in welch letzterem 93vm 21 Jänner. 5'vUle das UH'gcit der Aufsicht und llebernahme der Findlinge zu ihrem Besten Vorgeschriebeue eiuzutreten hat, waS auch in Ansehung des lo^PuiicteS zu gelten hat. 12. Bey dem Ableben oder Austritte eines Findlings vor Beendigung der Vcrpflegöperivde, für welche die bestimmte Ver-pflegsgebühr als Aufnahmötare bezahlt wurde, hat die Rückvergütung des auf denselben nicht verwendeten Betrages au die betreffende Partei) Statt zu finden. Von der für ein Haides Jahr geleisteten Vorausbezahlung ist aber, wenn die Verpflegung während desselben bereits begonnen hat, keine Rückvergütung zulässig. 15. In «intretenden Fällen, wo der Findelhausfond nach den bestehenden Directive» nicht in Anspruch genommen werden kann, und sonst Niemand die Zahlung ans sich zu nehmen hat, sind die Bezirkscaffen zur Entrichtung der Aufnahmstaren für die Findelkinder verpflichtet. i 't. Die. Bewilligung um die unentgeltliche Aufnahme in das Gebärhaus ist bey der k. k. Versorgungsanstalten. Verwaltung anzusuchen, und kann von derselben ertheilt werden, wenn die absolute Armuth durch ein von dem Pfarrer einvcrständlich mit dem Gemeinde - Richter oder Viertelmeister auögefertigteö, und von der BezirkSobrig-keit bestätigtes Zengniß vorfchriftuiäßig nachgewiesen wird, und die Aufzunehinende sich zum viermonakhlicheu Ammendienste und zur Gestattung der praktischen Unterweisung in der Entbindungskunst bereit erklärt. Bey der Ausfertigung dieser ArmulhSzeugnisse nitip auch immer ausdrücklich bemerkt werden, ob die benannte Person kein Grundeigenthum besitze oder keines zu hoffen habe, ob sie kein Waiseuvermögen oder sonst Niemanden habe, der für sie zahlen könne, und wolle; endlich ob sie nicht erwerbsfähig fey, da solche Personen, welche zum Erwerbe geeignet sind, aus demselben dieAufnahmStare, von welcher nach dem dargestellten Erfordernisse Nachsichten 'ertheilt werden, zu berichtigen verpflichtet ftjib. Als N Strni 21. Jamiet. Als absolut arm sind daher nur Jene zu betrachten, bey welche» alle vorerwähnten Bedingungen eintrete»; für die Richtigkeit des Zeugnisies haften Diejenige», welche dasselbe ansfertigen, und sollte sich ein solches Zeug»iß in der Folge unrichtig darstellen: so wurde von den Schuldtragenden der Ersatz des dem Fonde zugegangenen Schadens gefordert, und dieselben insbesondere nach Umstanden zur gesetzlichen Strafe gezogen werden. 15. Gegen Vv r a ü sb eza hlu ng der eigenen Verp flegS-gebühr und der ganzen KindeSaufnahmStare pr. 112 si. C. M. an die k. k. Versorgungsanstalten-Verwaltung oder auch nur an eine Hebamme des Gebärhau-ses kann die Aufnahme in dasselbe mit voller Bewahrung des Geheimnisses Statt finden. is. Die A u snah me gegen Bezahlung der ganzen Tare mit 112 fl. C. M. in 14 halbjährigen Raren pr. 8 fl. C. M. gegen gehörige Sicherstellung der nachfolgenden Raten bewilliget die Versorgungsanstalten - Verwaltung , bey welcher diese Sicherstellung zu leisten ist. 17. Die A ufn ahme gegen diese ratenweise Entricht n n g der g a n z e n L a r e jedoch m i t N a ch s i ch t der Sicherstellung für die nachfolgenden Ratenzahlungen bewilliget nur das Gubernium. Um diese ' Nachsicht der Sicherstellung zu erhalten, haben die Parteyen sich darüber, daß sie dieselbe zu leisten außer Stande seye», jedoch das Vertrauen wegen Zuhaltung der Zahlungstermine verdienen, durch ein Zeugniß der Polizeydi-reckion oder der betreffenden BezirkSobrigkeit auSzuweisen, zugleich über die eingegangene Verbindlichkeit der Ratenzahlungen eine rechtskräftige Erklärung auszufertigen, welche bey der k. k. Versorgungsanstalte» - Verwaltung aufbe-wahret wird. 18. Eine theilweise Nachsicht der AufnahmStare ist gleichfalls mir bey der Landesstelle, und zwar immer Gesetzsammlung XII. Thxjl. 5 34 Bom si. Janittk. i» gehöriger Frist, bevor die 'Aufnahme nothwendig wird, anzusuchen, und wird »ach Umstanden auS Dreyvicrtel-Theilen, der Hälfte oder Einviertel - Theil der Taxe in den Beträgen von 84 fl., 56 fl. und 23 fl. EM., welche entweder wieder auf ein Mahl oder in 14 halbjährigen Raten mit 6 fl., 4 fl. und 2 fl. CM., berichtigt werden könne», ertheilt. Parkeyen, welche solch eine Nachsicht zu erhalten wünschen, habe» sich mit Zeugnissen von der k. f. Polizeydirection, und Jene, welche außer Groß lebe», von der betreffenden Bezirksobrigkeit über ihre 93 «• mögenöverhältniffe und Zahlungsfähigkeit auszuweifcu, und diese Behörden haben bey diese» Zeugniffe» oder bey Erstattung ihrer ämtlichen Aeußerungen mit Berücksichtigung der erhobenen Verhältnisse, wobei) auf die Erwerbsfähig-feit der vorschriftmäßige Bedacht zu nehmen ist, immer den bestimmten begründeten Antrag beyzufügen, ob und in welchem Maßstade die angesuchte Nachsicht zu ertheilen sey. In so ferne diese Thcilzahlungen nicht auf ein Mahl geleistet werden, müssen die nachfolgende» Ratenzahlungen gleichfalls durch Geld oder Realcautioneu, durch Bürgschaft oder wenigstens durch rechtskräftige bey der k. f. 93 er [et» gungsanstalten - Verwaltung zu hiuterlegende ZahlungSer-klärungen sichergestellt werden. iy. Sowohl die ganze Laxe^als die über erhaltene Nachsichtsbewilligung zu entrichtenden Th eil be träge sind, wenn dieselben auf ein Mahl bezahlt werden, von der Parley unmittelbar an die k. f, Vcrsorgnngöanstalten Verwaltung abzuführen. Eben so haben die Parteye», welche sich zu Ratenzahlungen erklären, und hierüber Sicherstellung leisten, diese Ratenzahlungen selbst in gehöriger Frist an die Verwaltung zu leisten, widrigenfalls dieselbe sich in Folge der Verbindlichkeitserklärung der Partei) aus der geleisteten Sicherstellung zahlbar zu machen berechtiget ist. Die Nahmen jener Parteyen, welche über die zu leistenden Ratenzahlungen die Nachsicht der Sicherstellung 3 3 §Som 21. šaiutc-i'. «hielten, werden von der k. k. Versorgüngsänstalten-Ver-waltnng der f. k. Polizeydirection oder der betreffenden BezirkSobrigkeit mit Angabe der zu bezahlenden Beträge und der Termine, wann dieselben zu entrichten sind, bekannt ‘gegeben. Die Polizeydirection oder die betreffende Bezirksobrigkeit hat von solchen Parteyen die bestimmten Beträge zur Zeit der Fälligkeit derselben einzuhebe», und binnen 14 Tagen nach der Fallfrist an die Versorgungö-anstalten - Verwaltung abznfnhreii, und zu gleicher Zeit die Saumseligen anzuzeigen, damit gegen dieselben nach den Bestimmungen des §. ü dieser Currende vorgegangen werden könne. Die Gesuche um Aufnahme von Findlingen, welche außer dem Gebärhanse geboren wurden, welche Auf,lahme nur in besonders rücksichtswürdigen Fällen ertheilt wird, müssen bey der Landesstelle vorgebracht werden, und eü kann dieselbe nur in äußerst dringenden Fällen provisorisch von dem Gubernial - Sanitäts - Referenten gegen nachträglich einzuholende Gubernialbestätigung bewilliget werden. Jedes außer der Gebäranstalt geborne Kind, welches in die Provinzial-Versorgung ausgenommen wird, muß in die Findelanstalt gebracht werden, von wo aus dasselbe den von dem Obcrwaisenvater, oder in so ferne die Parteyen hierzu berechtiget sind, den von denselben bestimmten und nach den bestehenden Vorschriften als geeignet erkannten Nährältern übergeben wird. Den Bezirksobrigkeiten und insbesondere auch den Kreis-und Districtsärzten wird es zur Pflicht gemacht, sich von dem Gesundheitsstande und von der guten Pflege und Wartung der Findlinge gelegenheitlich die genaue lieber» zengung zu verschaffen, und jedes dießfalls beobachtete Gebrechen sogleich an die VerforgungSanstalten - Verwaltung anzuzeigen, außerdem wird wie bisher auch künftig der Oberwaisenvater halbjährig bey seinen Musterung§reisen die 36 Beni 24. Jnn»er. vorschriftmäßige Nachsicht pflege», ob die Nähraltern die contractmäßig übernommene Vepflichtung genau erfüllen. Gubernialcurrende vom 21. Jänner i830 , Zahl 545 ; an die VersorgungSanstalten - Verwaltung, Provinzial-Staatö-buchhaltung, Kreisämter und an das Fisealamt. 2 1. Verständigung der Grundobrigkeiten von der Militär-stellung ihrer Unterkhanen, wegen Nichtausfolgung ihres Vermögens im Falle ihrer Desertion. Es hat sich der Fall ergeben, daß eine Grundobrigkeit zweyen ihrer Unterthanen, welche zum Militär gestellt wurden, und von selbem desertirten, ihr Vermögen ausgefolget hat, weil der Grund-vbrigkeit ihre Militärstellung nicht bekannt war, und auch die Deserteurseingabe militärischer Seitö aus Versehen ihr nicht zu-gesendet wurde. Um ähnlichen Fällen für die Zukunft zu begegnen, hat die hohe Hofkanzley unterm 7. Jänner i83o, Zahl 585, den Antrag zu genehmigen geruhet, sämnilliche Bezirköobrigkeiten zu verhalten, jene Grundobrigkeit, deren llnterthan zum Militär gestellt wird, mit Benennung des Individuums sogleich davon in Kennt-niß zu setzen, obwohl der Fall schwer begreiflich ist, daß ein Individuum, dessen Einberufung zur Assentirung von der Bezirks-obrigkcit an dessen Grundobrigkeit geschehen muß, assenkirt werden könnte, ohne daß letztere, wenigstens bei) nächster Con-scriptionsrevision hiervon in Kenntniß käme. Gnbernlalverordiiiing vom 24. Jänner 1350, Zahl 1042; an die Kreiöämter. 22. Stämpelbefreyung der Tanzmusik-Lizenzen. Die k. k. Hofkammer hat mit Verordnung vom 7. Jänner 1850, Zahl 49157, erinnert, daß bey dem Umstande, wo das Vom 26, Jänner. 37 Ansuchen und die Ertheilung von Tanzmusik-Lizenzen in polizey-lichee Hinsicht/ und zur Kontrolle in Beziehung auf die dafür zu entrichtende Tanz- und Musikimpost-Gebühr eingeführt/ nicht aber wegen des durch die Abhaltung der Tanzunterhaltung den Privaten zukommenden Vortheils vorgeschrieben worden sind/ dieselben/ da sie als Erpeditionen der Polizeybehörden nach den dießfallS bestehenden Vorschriften stämpelfrey auöznfertigen / und als Gegenscheine/ welche von landeSfürstlichen oder städtischen Cassen re. über die richtig bezahlte Tanz- und Musikimpostogebühr ausgefolgt werden, zu Folge §. 9 Litt, dd des allerhöchsten Stämpelpatentö vom 5. October 1802 vom Gebrauche des Stäm-pelö ganz befreyt sind, einer besonderen Stämplung nicht unterzogen werden können, weßwegcn einvernehmlich mit der hohen Hvfkanzley bestimmt wurde, daß die Tanzmusik-Lizenzen auch fernerhin ungestämpelt an die Gastgeber und sonstigen Parteyen verabfolgt werden dürfen. Gubernialverordnung vom 26. Jänner i830, Zahl 1526; an die Kreisämter. 23' Bestimmungen über die Ausstellung der Durchfuhrs--crklärungcn für Durchfuhrsgüter. Die Vorschriften über die Waarcndurchfuhr vom 8. April >82y §. 12 setzen sest, daß in den Fallen, wo eine allgemeine Bürgschaftserklärung geleistet wurde, und die Declaration nicht von dem Bürgen, sondern von der Partey, für deren Sendungen die Bürgschaft gilt, unterfertigt ist, die Richtigkeit der Unterschrift auf der Declaration von der Ortsobrigkeit des Wohnsitzes der Partey in der für die Legalisirung der Vollmachten vorgezeich-»eteu Form bestätiget werde. Auf dieselbe Art muß in dem Falle verfahren werden, in welchem zu Folge §. 5 der gedachten Vorschriften eine allgemeine Vollmacht rücksichtlich mehrerer während eines bestimmten Zeit-raumes vorkommenden Waarensendungen ansgestellt wurde, dis 33 Vom 28. Jänner. Erklärung von dem Bevollmächtigten unterschrieben ist, und der Letztere nicht nach §. to derselben Vorschriften die Eigenschaft eines bekannten HandelöinanneS oder Fuhrmannes hat. Um den Parteyen in der Anwendung dieser, vorzugsweise die Sicherheit derselben bezweckenden Anordnung die thnnlichste Erleichterung einzurannien, wird vermöge Hofkammerverordnnng vom 12. Jänner d.J, Zahl YY228, gestaltet, daß die Parteyen, welche eine allgemeine Bürgschaftserklärung oder Vollmacht anS-stellen, entweder in der Bürgschaftserklärung, im zweyten Falle aber in der allgemeinen Vollmachtsurkundc, oder mittels einer besonderen Erklärung in der unter A. und B. ersichtlichen Form, die echte Firmazeichnung oder eigenhändige Unterschrift der Parley, für welche die Bürgschaft geleistet wird, oder des ernannten Bevollmächtigten aitzelgen, und bestätigen, in welcher Art die im Grunde der Bürgschaftsurkunde ober Vollmacht anzuneh-menden Waarenerklärnngen unterschriebe» seyn werden. Die besondere Eingabe, mittels welcher die Firniazeichnung oder Unterschrift eingelegt wird, muß mit der für die BürgschaftSurkunden und Vollmachten vorgefchriebenen obrigkeitlichen Bestätigung versehen seyn. Die Waarenerklärnngen, rücksichtlich deren die Firmazeich-nnng oder Unterschrift eingelegt wurde, bedürfen während der Dauer, für welche die Bürgschaft oder Vollmacht Gültigkeit hat, nicht der besonderen von Fall zu Fall einziiholenben obrigkeitlichen Bestätigung. A. Zus ah z u der allgemeinen Voll m ach t t b c r V ü r g sch a f.t s->' E r k I a v u n g. Zugleich wird nebenstehend die echte Firma- " zcichnnng (oder eigenhändige Unterschrift) deö ' — *) mit dem Beysatze beygerückt, daß die Durchfnhrö-Erkläruiigeu, rückstchllich deren die gegenwärtige Vollmacht (Bürgschaftserklärung) NI'Anwendung zu kommen hat, auf die liebe II-stehende Art unterschrieben seyn werden, daher diejenigen Declarationen, welche in dieser Art gcfertiget seyn werden, eben so anzusehen sind, als ob dieselben mit der eigenhändige» Unterschrift **) deö Gefertigten versehen wären. Echte Finna-zcichnling oder eigenhändige Unterschrift des Bevollmächtigten oder der Parley, für welche die Bürgschaft geleistet wird. Vom 28. Jänner. 39 B, Besondere Eingabeiiber dieFirm »Zeichnung oder Unterschrift d e s B e v 0 l lm ä ch t ig teu, oder der ve r bürgten Parte y. Zu der am . . . .. . >8 . in Hin- sicht der Durchfuhrseuduiige» die von .... zu .... an .... zu ... . in dem Zeiträume von . . . bis . . . iS . bey dein Zollamte zu .... Vorkommen werden, ausgestellten VollmachtSnr-klinde (Bürgschaftserklärung) wird nebenstehend die echte Firmazeichnung oder eigenhändige Unterschrift des —>*) mit dem Beysatze angezeigt, daß die Durchfuhrserklärungen, rücksichtlich deren die gedachte Vollmacht (Bürgschaft) in Anwendung zu kommen hat, auf die welche die Bürg-nebenstehende Art unterschrieben seyn werden, schaft geleistet wird, daher diejenigen Declarationen, welche in dieser Act gefertigt seyn werden, eben so anzu-sehen sind, alö ob dieselben mit der eigenhän- * digen ilnterschrift **) des Gefertigten »ersehe» wären. *) Hier ist der Nähme bei Bevollmächtigten oder der Partei), für welche die Bürgschaft geleistet wurde, anzusetzen. **) Bei) Bürgschaften ist zu sehen: »eigenhändigen Mitferti-gung d c S U n t e r z e i ch n c t e n als Bürgen u n d Z a h l e r versehe n, w ä r e n.« Gubernialcurrende vom 28. Jänner 1830, Zahl 1746; an die Kreisämter und an die Zollgefällen-Administration. 24. Studierende dürfen bey bereits erhaltener Militärbc» siimmung nicht als Alumnen ausgenommen werden. LS hat sich der Fall ergeben, daß ein Individuum, das noch Philosophie studierte, und wegen nichr erlangter Vorzugs-rlasscn zur Militärstellung bestimmt worden ist, in der Zwischenzeit in ein bischöfliches Alumnat ausgenommen wurde. Dieser Thatbestand hat laut Hofkanzleyeröffnung vom 10. d. M., Zahl 765, Seine Majestät bewogen, mit allerhöchster Entschlieffung vom 24. December 1829 zu befehlen, den betref- Echte Firmazeichnung oder e i-genhändigelln-terschrift des Bevollmächtigten oder der Parten, für 4o 55cm ay. und 3i. Jänner. senden Cousistorien durch die Laiidesstelle die Weisung zu erthei-len, Studierende, die bereits ihre Bestimmung zum Militär erhalten haben, nicht in das Alumnat anszunehmcn. Gubcrnialverordnung vom 29. Jänner i850 , Zahl 1855 ; an die Kreisämtcr und Ordinariate. 25. Norzug der mit einem Diplom ans der Thierarzney« künde versehenen Individuen, bey Ernennung von Kreisärzten und Kreischirnrgen. Vermag der mit hohem Hoskanzleydecrete vom 7. Jänner 1830 , Zahl 28219, eröffneter allerhöchster Euischlieffuug Seiner k. k. Majestät vom 25. November 1329 ist von nun a» bey Ernennung von Kreisärzte» und Kreiswundärzten jenen Individuen, welche ein Diplom aus der Thieearziicplunde besitzen, Ceteris paribus der Vorzug einzuräuiuen. Gubernialverordnung vom 51. Jänner iööo, Zahl 168.3} an die Kreisämter. 26. • ' Behandlung der Pensions - Ansprüche der Witwen und Waisen jener Beamten, die sich eines Verbrechens oder einer schweren Polizei) - Ilebcrtrelung schuldig gemacht, und wahrend der Untersuchung, jedoch noch vor ihrer Verueiheilung gestorben sind. Seine k. k. Majestät haben über die der allerhöchste» Entscheidung unterstellte Frage — wie die Witwen und Kinder solcher Individuen, welche sich eines Verbrechens oder einer schweren Polizeynbertretung schuldig gemacht haben, und während der U n t e r s n ch n n g , jedoch noch vor ihrer Verurthei-l n n g gestorben sind, oder deren Verbrechen oder schwere Polizey-überttekinlg erst nach ihrem Tode entdeckt wurde,rücksichtlich der Pensionirung zu behandeln fegen ? unterm 22. December 1829 folgende allerhöchste'Entschliessung herabgelangen zu lassen geruhet: Vom i. Februar. 4i »Wen» gegen einen Beamten oder mindern Staatsdiener »noch vor seinem Tod«/ oder zwar nach demselben, aber »noch eher, als über die Pensions- oder Provisionsbehand-«lung seiner zurückgelassenen Familie dcfiuilio entschieden ist, »solche Verschuldungen, Dienste»- oder moralische Vergeben verkommen, und gehörig dargethan sind, welche ihn »nach den bestehenden Vorschriften des Dienstes, oder der «allenfalls genossenen Pension oder Provision verlustig, «oder derselben unwürdig gemacht haben werden: so hat »auch jeder Pensions-, Provisions- oder sonstiger Unter* »stützmigö- und Versorgungsanspruch der zurückgelassenen «Witwe oder Kinder desselben zu entfallen, wenn gleich »wegen des früheren Todes eines solchen Beamten oder »Dieners gegen ihn selbst kein Strafurtheil oder Erkennt-»»iß erfolgt wäre.« «Um hiernach in jedem einzelnen Falle mit gehöriger »Ordnung zu verfahren, ist vor Allem eine genaue Erhe-»bnng der Thatsachen und Beweismittel vorzunehmen, und »sodann von der Administrationöbehörde, zu deren Wir-»kungskreise die Pensionsbewilligung gehört, mit Beziehung zweyer Räthe deö betreffenden Jnstizgremiumö nach »eben jenen Normen, welche für die Fälle der Dienstent-»lassung von Beamten vorgezeichnet sind, gründliche Be-»rathung zu pflegen, und gewissenhaft zu entscheiden, ob »die dem Verstorbenen zur Last gelegte Verschuldung oder «das Vergehen als gehörig dargethan anzufehe», und von »solcher Art sey, um de» Verlust der Pensionsfähigkeit für »ihn und seine hinterlassene Familie mit Beruhigung auS-»fprechen zu können. »Im Falle sich getheilte Meynungen zwischen der?ldn>i-»strationsbehörde und den beygezogenen Justizräthen rrge-«bcn, ist die Entscheidung der höheren Behörde, die dabey »ein gleiches Verfroren zu beobachten hak, und rücksichtlich »Meine Schlußfassung hierüber anzusnchen.« »Wenn jedoch den Witwen oder Waisen bereits Peosio-»nen, Provisionen oder Erziehungsbeyträge »ormalmäßig Vom i. Februar. 42 »angewiesen worden sind, sind ihnen dieselbe» wegen eines »erst nach der Hand hcrvorgekommcnen Verschuldens des »verstorbenen Gatte» oder Vaters, woran sie selbst keinen »Antheil haben, nicht wieder zu entziehen.« «Uebrigens hat eS in Beziehung auf Ersatzforderungen »des AerariumS, welche anS der Dienstleistung eines ver-»storbenen Beamten oder Dieners hcrrsthren, bey den we-»gen Sicherstellung und Hereinbringung der Ersätze beste-»henden Vorschriften zu bewenden.« «Diese Meine Anordnung hat nur von dem Tage ihrer »Kundmachung an zu gelten, und sind Fälle, welche Witwe» «und Waisen betreffen, die bis zu diesem Zeitpunkte sich »in diesem Falle befinden, Mir zur Entscheidung vorzulegcn.« Diese hohen Bestimmungen werden in Folge hoher Hof-kammerverordnung vom 2. Jänner 1830, Zahl 128, zur Kennt-niß gebracht. Gubernialcurrende vom 1. Februar »83», Zahl 1527; a» die Kreisämter, an das innerösterreichische Appellationsgericht und an das Landrecht. 27. Befugniß der Bezirksobrigkeilen, wegen Steuerruckstän-den den zweykc» Excciltionsgrad, nähmlich die Pfän-dung felbff borzunkhincn. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 19. Jänner i83(), Zahl 6, Folgendes anher eröffnet: Seine Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom :g. December 1829 über die vorgekommeneFrage, ob der zweyte ErecutionSgrad — die Pfändung — bey der zwangsweisen Einbringung von Steuerrückständen unterthäniger Contribuenten von Slcuerbezirksobrigkeiten, oder von der Grnudobrigkeit vorzuneh-nien sey, zu befehlen geruht: Die zwangsweise Eintreibung der unterthänigen Grund- und Gebäude-Elassenfieuer in Niederösterreich ist allerdings mit Be- Vom a. Februar. 43 obachtung der bestehenden ErecutionSordnung in allen Abstufungen durch die Steuerbezirksobrigkeiten zu vollziehen, nur hat im Falle, it'mn. nach dem Gesetze die Pfändung gegen solche Lon-kribuenten verhängt wird, welche anderen Grundobrigkeiten unter» thänig sind, die SteuerbezirkSvbrigkeit von der PfändungSveran-laffung jedes Mahl die Grundobrigkeit, die eS betrifft, gleichzeitig in die Kenntniß zu fetzen. Gubernialverordnung vom 2. Februar 1350, Zahl Söö/Str.; an die Kreisämter, Herren Stände und FiScalamt. 28.' Ausfchlirffuug brr Frostbeschädigungen brr Weingärten von Steueniachsi'chtei!. Obfchon eö ohnedem in de» Bestimmmigen über Steuernach-läffe bey Elcnientarunfällcn liegt, daß auf Frostbeschädigungen der Weingärten keine Rücksicht z» nehmen, und deßwegen kein Nachlaß au der Grundsteuer zuzugestehen ist, -so fand sich doch die hohe Hofkanzley auö Anlaß einer allerhöchsten Entfchlieffung vom 29. December 1829, wodurch diese Bestimmung gegen eine darüber vorgekommene Vorstellung aufrecht erhalten ward., veranlaßt, mit Verordnung vom 19. Jänner t85ö, Zahl 4, zur Nachachtung hierauf inSbesonderS aufmerksam zu machen. Gubernialverordnung vom 2. Februar t83o, Zahl 5S7/Str.; an die Krcisämter und Herren Stände. 2!). Einvernehmung der Gläubiger und Anwendung der Vor» schrift vom 1. September 1798 auch bey Abschreibung der irrig incatastrirlen Gutskorper. Die hohe Hofkanzley hat aus Veranlaffung einer Verhandlung wegen Abschreibung einer irrig incatastrirten Manth von einer Herrschaft, unterm 20. Juuy i83o, Zahl 1427, erinnert, daß, da durch die Abschreibung einer, wenn auch irrig incata- 44 Vom 4„ Februar. strikten Mauth von einer Herrschaft immer eine Trennung eineS in der Landtafel mit der Herrschaft vereinigten GutskörperS vor sich gehet, hier auch die Vorschriften des Patents vom t. September trgg, und insbesondere die vorläufige Einvernehmung der intabulirten Gläubiger einzutreten habe. Gubernialverordnung vom 4. Februar mo, Zahl i8.it; an daö KreiSamt Cilli und an die Herren Stände. 30. lleberkragung der verschiedenen Einnahmen des Straßen« sondes auf die Staatskasse. Vermöge hoher Hofkanzleyverordnung vom 19. Jänner 1330, Zahl nos, haben Se. Majestät über einen Allerhöchst-denselben erstatteten allerunterthänigsten Vortrag wegen Ueber-tragung der verschiedenen Einnahmen der Straßenfonde auf die Staatscaffen mit allerhöchster Entschliessung vom 5. December 1829 allergnädigst anzuordnen geruht: die bey dem Provinzial« Straßenfonde noch in besonderer Evidenz gehaltenen Nebenein-nabmen seycn eben so wie die Wegmauthe an dieCamtralcassen zu «besrveisen, und der ganze Bedarf der Straßenanstalten mit Ausnahme von Ungarn und den verwandten Provinzen aus dem Staatsschätze zu bedecken. Eben so ist es der Wille Sr. Majestät, daß auch in Hinsicht deö WafferbanfondeS eine gleichmäßige Behandlung eintretc. Dieser allerhöchsten Entschliessung zu Folge haben daher nicht nur alle Weg- und Brückenmanth-Erträgnisse mit Ausnahme deS Ertrages der Mürzkhaler Constructionsniaiith, welcher vor der Hand seine dermahlige Widmung behält, und an die steyermärki-jchen Stände in so lange abznfuhren ist, bis das von denselben zum Baue der Mürzthaler Straße oufgenommene Anlehen getilgt seyn wird, sondern auch alle übrigen Nebeneinnahmeu der Provinzial-Slraßenfonde, dann die Wassermäuthe, was schon gegenwärtig geschieht, und die übrigen Nebeneinnahiiitn der Wasser-baufonde in die Cameralcassen einzufliessen. Die näheren Bestimmungen der Art, wie jene Nebeneinnahmen als Cameraleinkünfte sowohl im Einzelnen zu behandeln, V oni 5. Februar. 45 aid auch ira Ganzen in die jährlichen Cameral-Voranschläge auf» zuiiehmen sind, werbe» von der allgemeinen Hofkanimer bekannt gemacht werden. Ans dem Angeführten ergibt sich nun von selbst/ daß für die Zukunft auch alle, diese Nebcneinnahnien betreffenden Verhandlungen/ soferne sie nicht innerhalb deö Wirkungskreises der Landeöbehörde» liegen/ und in so ferne sie nicht aus der technischen Gebahrnng hcrvorgehen, wie z. B. die Vcrrechnnng und Hercinbringung der Vorschüße zu Baute»/ die Eintreibung der Mangelsersätze, der Entschädigung für nicht zugchaltene Verträge u. dgl. ihren Zug an die allgemeine Hofkanimer zu nehmen habe», daß eS hiernach von eigenen Provinzial-Straße»- und Waffer-baufonden abkomnie, und daß die dahin vorzulegende» Voranschläge für Straßen- und Wasserbau-Anstalten sich nur auf die für diese Anstalten erforderlichen Ausgaben/ ohne Aufführung der damit in Verbindung stehenden Einnahmen zu beschranken haben werde». Die Einführung der erwähnten Maßregeln hat übrigens mit dem Militärjahre 1851 einzutreten, weil die Voranschläge der Straßen- und Wafferbanfonds für das gegenwärtige Verwal-tungsjahr mit Rücksicht auf die Ncbciieiiinahmen bereits richtig gestellt worden sind. Uebrigens versteht es sich von selbst, und ist sowohl dem Rechte als der Billigkeit angemessen, daß gewisse fortwährende Beylräge zu bestimmten Objecte», wo sie Statt haben sollten, von dem Zeitpuncte an nicht mehr einznheben seyn worden, von welchem die Ausführung, oder die llnterhaltnng dieser Objecte aufhört. Gubernialverordnung vom 5. Februar itiso, Zahl 2i4o; an die Baudirection und Provinzial Staatöbnchhaltniig. S'- Belohnungen für Entdeckung der Brandleger. Nach dem Inhalte der hohen Hofkanzleyverordiuing vom 20. 3ä"»er i85o, Zahl 1334, haben Se. Majestät unterm >2.Jäu- 46 Bom 6. $t'6nuU‘. n er d. J. liber die Frage, ob für die Entdeckung von BranS-legern eine Taglia festzusetzeii wäre, folgende allerhöchste Ent-schliesfnng herabgelangen zu lassen geruht: »Für die Entdeckung »von Brandlegern ist im Allgemeinen keine Taglia festzusetzeii, »doch will Ich gestatten/ daß in jenen besonderen Fällen, wo sich »die Brandlegungen in einer Provinz mehr häufen, von de» Lan-»desstelle» im Einverständnisse mit de» AppellationSgerichten zeit-»weilige Belohnnngeii für die Entdecker der Brandleger festgesetzt »werde» « Gubernialverordnnng vom s. Februar 1330, Zahl 21 -i 1; an die KreiSämter und Jntiniat an daS Appellationägericht. 32. Mittel zur Erlangung geluldeterBefchlag- undKurfchmide. Seine Majestät haben mit allerhöchster Entschlieffnng vom 9- Jänner 1830, Hoskanzleyintimat vom i4. Jänner d. I., Zahl lie'i, den Antrag zu genehmigen geruht, daß zur Erlangung gebildeter Beschlag- und Knrschiiiide jederzeit diejenigen Individuen, welche den zweyjährigeu Lehrcurö gehört, und die Eigenschaft von Kurschmiden erlangt haben, den Vorzug vor jenen erhalten müssen, welche nur den einjährigen Curs gehört haben. Gubernialverordnuug vom 6. Februar 13.50, Zahl 1883; an die Kreisämter. S3- Bryschasfung der Schuleinrichtungs- und solcher Erfordernisse bey Trivialschulen mittels der Concurrenz, welche der Lehrer zum unmittelbare» Vortrage bedarf. lleber die der hohen Studienhofcomniission vorgelegteAn-frage eineö Krcisamkeö, wie sich hinsichtlich der Aufrechnungen von Schreibmaterialien und Erfordernissen, die vom Lehrer m>-mittelbar zum Unterrichte gebraucht werden, bey Censurirung der Schulrechnnngen z» benehmen fey, wurde mit hoher Verordnung vom 16. Jänner 1830, Zahl 63, erwiedert: Die Vorschrift vom 47 Vom g. tuib io. Februar. 2.6. November ,822 , Zahl 7640, *) spreche sich dahin aus, daß Schulrequisiten an Lrivialschulen nicht mehr der Conrurrenz auf-gebürdet, si er» von Demjenigen angeschafft werden sollen, der ihrer bedarf, wenn nicht für arme Kinder durch wohlthcitige Stiftungen, oder durch freywillige 33et;trage von Schulfreunden gesorgt werden kann. Auf Schuleinrichtungs-- und solche Erfordernisse, die der Lehrer zum unmittelbare» Vortrage bedarf, habe diese Verordnung jedoch keinen Bezug, sonder» dieselbe» scyen »ach den bestehenden allgemeine» Vorschriften zu behandeln. Gubernialoerordnung vorn y. Februar i850, Zahl 2221; an die Kreisäinter, Buchhaltung »nd an die Ordinariate. 34. Unterricht über die Erkeuntniß und richtige Behandlung der Lungenseuche des Hornviehes, und über die Narben gungsmitkel dagegen. Z» dem mit hierortiger Verordnung vom 22. August i8<«, Zahl 15579, mitgekheiltcn Unterrichte für die Dominien und das SanitatSpersonale zur Verhüthung und Tilgung der Viehseuche folgen im Anschlüsse die erforderlichen Eremplare LeS von dem k. k. Landesthierarzte entworfenen Unterrichts liber die Erkenntniß und Behandlung der Lungeuseuche des Hornviehes, so wie über die Vorbanungsmirtel gegen dieselbe mit dem Aufträge, dieselben zur Belehrung und Benützung an die Do miniem und daS KreiS-Sanitätspersonale zu vertheilen, und die Bekanntmachung au di« BezirkSiusaßen durch ihre Bezirksobrigkeiten zu veranlassen. Gnbernialverordnung vom io. Februar t830, Zahl 2307; an die Kreisäinter. *) Siehe Provinzial - Gesetzsammlung 7. Band, Seite 3.-8. SStftn io. Setni.U'. 4Ö 11 n ( c r richt über b re <§ r k e n n t n i ß u » d richtige Behandlung der S u n= genseuche des Hornviehes, s v roie über Sie Rittet, b e r= selben v o r z n b a n e n. §- i. D i e L u n g e n se u ch e ist eine, mit örtlichen Leiden, oder einer Entzündung der Theile in der Brusthöhle verbundene, ffeber-hafre Krankheit, welche in einer jeden Jahreszeit, und in mancherlei) Gestalten zuni Vorschein kommt; daher auch die vorzüglichsten Gestalten derselben, jede insbesondere beschrieben werden muß, weil die glückliche Behandlung davon abhängt, daß man erkennt, mit waS für einer Art von Luiigenseuche mau zu thun hat. I. L 2. D i e e r st e ?l r t v on L n n g eiisen ch e ist die Lungen, oder B r u st en t z ü nd»n g, mit einem entzündlichen gießer. Von dieser Krankheit, die mau auch hitzige Lungen- ober Brust-entzündung nennt, werden meistens die starken Stücke, Ochsen, Stiere, Mastochsen, und die recht gut genährten Kühe ergriffen, und die Eiilzünduiig selbst hat ihren Hauptsitz bald in den Lungen , bald im Brustfell, bald in beyden zugleich. §. 3. D i e Kennzeichen der Lungen- ober B r u st ent-zü»dnng sind folgende: Den Anfang der Krankheit macht ein heftiger Fieberschauer, darauf folgt Hitze des Körpers, besonders an den Ohren und Hörnern. Die Augen sind klotzend und feurig, die Haut im Maule und Nase ist röther als sonst, und Anfangs fflmrnt der Schnautze trocken. Die Thiere stehen wie betäubt mit gesenktem Kopf, und weit auseinander gestellten Vorderfüßen; sie legen sich nicht nieder, oder bleiben nur kurze Zeit liegen. Das Athnieu ist geschwind und beschwerlich, mit starkem Schla gen der Hungergruben und mit heftigen Bewegungen der Nasen-lappcheu, wobsy die Nasenlöcher sich stark erweitern. Ist die Lunge allein entzuudeu, so werden bei)nt Athmen die Rippen stark, wo aber daö Brustfell entzünden ist, nur wenig bewegt, und die Thiere äußern großen Schmerz, wenn man hinter den Schulterblättern einen Druck auf die Rippe» anbriiigt. Nach 18 bis 24 Stunden huste» die Thiere trocken und schmerzhaft, der Herzschlag ist an der linken Brnstseite »»fühlbar. Die Thiere hören 49 Vom io. §dmuU'. hören auf von Fressen und Eindrücken, dagegen haben sie starken Durst, und saufen in sehr kurzen Zügen absatzweise. Der Mist wird in geringer Menge, selten, schwärzlich und trocken abgesetzt, der Harn geht ebenfalls sparsam und röthlich ab, und die Milch wird bey Kühen wässerig, und immer weniger abgesondert. §. 4. Ist die Lungenentzündung sehr heftig, und nicht gleich Anfangs gehörig behandelt worden: so geht sie in den Lungenbrand über Die Nasen- und Maulhaut wird ganz dunkel- oder blauroth, die Fieberhitze sehr heftig, aber mit Kälte der Ohren und Hörner wechselnd; das Mibe» und Harnen ist unterdrückt, das Athnien äußerst geschwind und beschwerlich, die ausgeathmete Lust kühl; endlich bricht am ganzen Körper kalter Schweiß aus, da» Thier stürzt zusammen, athmet mit offenem Maule und röchelnd, und endet. §. 5. * In den a» Lungenbrand gefallenen T hieren ist das Fleisch an vielen Orten ganz dunkel- oder schwarzroth, die Lungen groß, mit schwarzem Blut gefüllt, mürbe (brandig), oft Wasser in der Brusthöhle ergossen, das Zwerchfell brandig, das Herz blutleer; nicht selten sind auch die Vaucheingeweide entzünden oder brandig, im Löser vertrocknetes Futter. §. 6. Ist aber die Entzündung weniger heftig: so bricht sich die Krankheit meistens schon am dritten Tag, und man kann erwar-ten, daß in fünf oder sieben Tagen die Genesung Eintritt, wenn unter zeitlicher guter Behandlung bas Athmen leichternder Husten locker, der Herzschlag fühlbar wird; der Mist weich, der Harn reichlich und trüb abgeht, und die Freßlust und das Wiederkauen sich wieder einstelle». 7. D i e Behandlung der kranken T hie re besteht darin, daß man denselben am Halse eine Aderlaß macht, und größeren Thieren sechs bis acht, kleineren aber vier bis sechs Pfund Blut entleert. Ist daö Blut dunkel und zähe: so läßt man noch mehr fliesten, bis daS Thier den Kopf aufrichtet, am Körper gleichförmig warm wird, und freyer athmet. Durch den Troll (Brustlappen) zieht'man ein mit Terpentinöhl bestrichenes Eiterbaud oder Leder, und zu beyden Seiten der Brust niacht man eine Einreibung mit einer Salbe von Terpentin -• Lorberöhl «nd spanischem Fliegenpulver. Ferner gibt man den Kranken Klystire von 3 Loth Kochsalz mit 4 Seite! lauwarmem Wasser, Gesetzsammlung XII. Theil. 4 Soiti Mo. Februar. innerlich aber eine Lattwerge von 6 Loth Doppelsalz, oder o Loth Kochsalz, mit etwas Kleyen und Mehl, so oft und so lange, 1'iS weiches Misten erfolgt. Bey naßkaltem Wetter, so auch, wo die Entzündung schon hoch gestiegen ist, seht man 2 bis 5 Loth Salpeter hinzu. So wie die Krankheit abnimmt, gibt man am zweyten Tage diese Mittel immer in geringerer Menge; nimmt aber die Entzündung wieder zu: so muß auch der Aderlaß wiederholt werden Je mehr der Troll aus das Eiterbaud anschwillt, und je besserer Eiter auS demselben fließt, desto mehr ist die volle Genesung zu hoffen. Die Kranken hält man in reinen mäßig warmen Ställen, gibt ihnen überschlagenes Wasser zum Trinken, und frisches oder weiches, abgebrühtes Futter; auch bedeckt man ihren Leib mit Decken. In der Genesung unterstützt man ihre Verdauung durch eine Mischung von Enzian mit etwas Kochsalz, und verwahrt sie vor Erkältung. Die Haarseile werden vor dem vierten Tag weggenommen, und das Geschwür mit Henblumen-Absud gereinigt , und geheilt. §. 8. Wenn aber nach dem dritten Tage keine Besserungszeichen rintreten, wenn vielmehr das Fieber und das beschwerliche Ach-men nach dem fünften, längstens siebenten Tag fortdauert: so ist diese Lungenentzündung in die Verhärtung, oder Auslockerung, oder Vereiterung der Lungen, oder in die Brustwasser, sucht, oder in die Verwachsung der Lungen mit dem Rippenfell , oder in die faulige Lungenentzündung übergegangeu. II. §• 9- Die zweyte Art von L u n g e n s e u ch e ist die Lungen- oder B r u st e n r z ü n d u n g mit einem F a ulsieber, oder faulige Lungenentzündung, von welcher die schlecht genährten, schwachen, jungen, oder kränklichen Thiere befallen werden , oft aber geht auch die erste Art von Brnstentzündung in die saulichte über. §. 10. Die Vorbothen dieser Krankheit sind: glanzlose Haare, schlechte Ernährung deS Körpers, blasse Farbe der Maul - und Nasenhaut, Husten, Mattigkeit und dergl. mehr. Den Ausbruch der Krankheit gibt ein Fieberschauer, mit darauf folgender Hitze zu erkennen. Die Augen sind trüb und matt, ans der Nase und ans dem Maule fließt zäher Schleim ab, der Speichel im Maule ist zähe und zügig. Die Thiere sind Boi» m. Februar. Si sehr matt it»6 abgeschlagen, ihr Athem geschwind und beschwerlich , mit einem schwachen, dumpfen und etwas feuchten Husten begleitet. Der Herzschlag ist i» der Liefe fühlbar, die Freßlust und das Wiederkauen verschwindet, dste Milch versiegt, der Mist geht in weiße» Fladen, und der Harn zäh und hellbraun ab. Nach und nach nimmt die Krankheit zu, wobey das Wiederkauen aufhört, die Milch bey Kühen gänzlich versiegt, und die Hitze am Körper abwechselt. Die Thiere können ungeachtet ihrer großen Mattigkeit nicht liegen, und fallen sie aus Schwäche nieder, so stehen sie gleich wieder auf; sie athnien ächzend und stöhnend, und huste» mit schmerzhafter Anstrengung, wobei) oft eine schaumige, blutige Flüssigkeit aus dem Maule fließt. Die Augen ziehen sich in ihre Höhlen zurück, die Thränenfeuch-' tigkeit wird schmierig; der Rotz, der Geifer, die Hautauödün-stung und die ansgeathinete Luft werden stinkend, und an manchen Steklen deö Körpers kommen kalte, teigartige Geschwülste vor. Unter diele» Umständen erreicht die faulige Lungenentzündung ihre größte Hohe, wobei) der Auswurf häufiger, eiterig und stinkend wird; dabey athnien die Thiere mit den heftigsten Bewegungen der tief eingesunkenen Hungergruben, gestrecktem Hals und aufgekrüniintem Rücken; hierzu gesellt sich ein häufiger dünner aaöhaft riechender Durchfall, heftiges Zittern der Glieder » s. w,, bis mit allen Zeichen der gänzlichen Entkräftung der Tod eint ritt. §■ ii. Acußerst selten dehnt sich der Verlauf dieser Krankheit auf mehr als auf drei) Wochen a»S, oft tobtet1 sie schon am fünften, siebenten oder eilsten Tag. In de» gefallenen Thiere» findet man das Fleisch ganz welk und blaß, an vielen Orten faulartige Feuchtigkeit ergossen, daS Blut flüssig und anfgelöset, in der Brusthöhle eine wäflerige, trübe, oft blutige, widrig riechende Flüssigkeit, das Rippenfell hier und da mit der Lunge verwachsen, die Lungen immer an mehreren Stellen verhärtet, knotig, oder mit Eitersäcken , Wasserblasen erfüllt, oder aufgelockert, und dergl. mehr. Die Leber und das Milz mürbe, die Gedärme hie und da bley-blan, von kaltem Brand zerstört. §. 12, Die f a ul j g e L u n g e n e n t z ü » d n n g ist nur gleich im Anfänge und dann heilbar, wenn keine Zerstörung in den Lungen noch vorhanden ist. Gleich beym Entstehen dieser Krankheit, wo man sich bey dieser vor Aderlässen durchaus hüthen muß, sind abführende Mittel zu reichen, wenn der Mist schwarz und trocken, 4 * Som m. februar. und der Bauch augedostet ist. Man gibt solchen Kranken 6 Loth Doppelsalz, oder 8 Loth Kochsalz mit 2 Loth Enzianpnlver und -V4 Loth Terpentinöhl, mit Wasser und Mehl zur Lattwerge gemacht, und solche Gabe zwey- bis vierniabl des Tages. Ferner gibt man den Thieren mehrere Klystiere von lauwarmem Kainil-lenthee mit Kochsalz, bis weiches Misten erfolgt An den Brust-lappen zieht man ein mit etwas Terpentinöhl bestrichenes Haarseil, daS aber schon am zweytcn Tag herauszunehiiien ist. Sobald der Mist weicher abgeht, vermindert inan das Salz, und setzt dafür '/. Loth Spießalanzleber, 2 Lolh Kalmus- oder Alant- oder Feuchelsainenpulveb, und 1 Loth Schwefel hinzu. Wie der Harn trüber abgeht, das Fieber sich mäßigt , das Ath> men leichter wird, gibt man Kosinus- oder Alantpulver 2 Loth, glänzenden Ofenrnß 2 Loth, Schwefel 1 Loih, Terpentinöhl Quinte!, mit Wasser und Vsehl zur Lattwerge gemacht, und auf ein Mahl einzugeben. 'An beyden Seiten der Brust reibt man die scharfe Salbe ein, in das Getränk gibt man braunge-röstcres Mehl, und zur Nahrung gewürzhaftes Heu und anderes leicht verdauliches, gut ernährendes Futter. Wo aber das Faulfieber mit örtlichen Zerstörungen schon zu hoch gestiegen ist, da ist eS besser, die Thiere bald zu tödten, um noch die Häute gebrauche» zu können. III. §. 13. D i e dritte Art von Lun g en seu ch e n wird die ty-phösse Lun gen sen che, oder auch die Lunge nfä ule genannt. Diese Krankheit hat Anfangs oft einen langsamen allmählichen Gang, worauf sie erst dann, wenn die Lungen krank geworden, recht auffallend zum Vorschein kömmt. Gewöhnlich ist ihr Gang so, daß man ihn nach der steigenden Heftigkeit der Zufälle in drey Grade oder Zeiträume unterscheiden kann. Im ersten Zeitraum sind die Thiere matt und traurig, stehen mit hängenden Ohren und gesenktem Kopf, die Augen find bleich und glanzlos, die Schnauze trocken, die Naseu-und Maulhaut blaß, das Maul schleimig., die Körperwärme ist vermindert, die Ohren und Hörner fast kühl, die Haut trocken mit struppigen Haaren. Die Thiere athmcn beschwerlich mit starker Bewegung der Hungergruben ; bey einem Druck aus die Brust zeige» sie sich beängstiget, sie husten öfters und trocken; die Fteßlust dauert fort, während das Eindrücke» schon abnimmr, der Mist ist trocken und schwärzlich, die Kühe geben noch die gewöhnliche Menge von Milch, die aber schon blau ist. Vom io.,Februar. S3 3 m ä Wet; te it Zeit ra ume ist die Schwäche der Thiere größer, die Auge» sind trüb und thronend, der Augenstern erweitert, die Nase und Schnarche feucht; das Thier biegt sich lief ein, wenn man mit der Hand über den Rücken fahrt, und erhält sich mühsam und zitternd auf den Füßen; es frißt kein Futter, und wiederkauet wenig oder gar nicht; der Leib ist verstopft und anfgetrieben, oder eS erfolgt ein öfters dünnes Misten; . der Herzschlag ist fühlbar, das Flankenschlagen beym Athmen sehr heftig, der Husten gewaltsam und stoßend; die trächtigen Kühe verwerfen gern in diesem Zeiträume, und die Melkkühe geben wenig oder gar keine Milch mehr. Hat die Krankheit ihren höchsten Grad erreicht, so kommen alle Zeichen einer fauligen Auflösung zum Vorschein; der Speichel und Schleim im Maule, in der Nase und andere Flüssigkeiten bekommen einen aashaften Geruch', die Augen sind ganz eingefallen, die Thiere zittern, und sind so matt, daß sie kaum mehr stehen können, die Haut ist von Luftgeschwülsten aufgetrieben, der Leib ist aufgebläht, oder zusammengefallen; das Athmen ist keuchend, der Husten sehr dumpf und kraftlos, die Thiere können auch das Getränk, was man ihnen eingießt, nicht mehr schlingen, die Glieder werden kalt, und wie gelähmt, und die Thiere enden. §. 14. 3 it d en um gesta n dene» Th irren findet man die Lunge mit einer sulzigen Feuchtigkeit überzogen, oft auch mit dem Brust- und Zwerchfell verwachsen. Der eine oder der andere Lungenflügel ist sehr groß, hart und schwer, beym Durchschneiden wie marmorirt, an einigen Stellen roth, der andere Lungenflügel aber blaß, welk und klein; auch sind die Lungen an manchen Stellen dunkelbraun, an manchen gelblich, oft von schwarzem Blute angefüllt. Die Brusthöhle ist oft voll Wasser, das Brustfell bleyblan, fleckig, mürbe, daö Herz mit schwarzen Blutklumpen gefüllt. 3» der Bauchhöhle ist der Löser oft voll von dürrem Futter, Magen und Gedärme sind fleckig, und entweder voll mit fauligem Futter, oder sie enthalten eine übelriechende 3auche; die Leber ist ganz mürbe und lichtbraun, und die Gallenblase sehr ausgedehnt, und mit Galle gefüllt. ’ §. 15; Beyfrühzeitiger und zweckmäßiger Behandlung kann diese Lungenseuche auch noch aus dem zweyten Zeiträume in Genesung übergehen, was gewöhnlich nach dem Verlaufe von iz bis u Tagen geschieht. Die Kennzeichen dieses guten Ausganges sind: wenn die Augen lebhaft werden, die Schnautze feucht, die Nase- 54 Vom io. Februar. mid Maulhaut röther, daö Athmen freyer und leichter, der Husten feucht und ohne Beschwerden wird, die Munterkeit zurückkchrt, die Thicre sich »viedcr niederlegen, zu fressen und zu Wiederkauen anfangen. §. iG. D i e Behandlung d er K r a n k e n besteht darin, daß man denselben, so lange die Krankheit noch im ersten Zeiträume ist, stark gewürzhafte Mittel mit schwefligen, z. B. Baldrian, Kalmus, Wachholderbeeren, Schwefelpulver, von jedem 1 Loth, Terpentinöhl, */4 Loth mit Mehl und Wasser zur Lattwerge gemacht, 2 bis 4 solche Gaben des Tages reicht. Ist der Bauch angedostet, der Mist fest und schwärzlich, so seht man diesen Mitteln etwas Salz, z. B. «i bis 6 Loih Doppelsalz, oder Glaubersalz zu, und gibt einige Klystiere von lauwarmem Kamillen-thee mit etwas Salz. Um die Brust herum macht man starke Einreibungen von Lorber- und Terpentinöhl. A.uch läßt man Dämpfe von Käsepapeln- und Münzen-Absude den Kranken cinathmeu. Im zwei) ten Zeiträume ist die Behandlung noch reizender. Mau gibt hier Engelwurz oder Baldrian, Meisterwurz oder Liebstöckel, Kalmus oder Alant, von jedem 2 Loth, Campher, Ter-peutinöhl, von jedem i Quinte! mit Wasser und Mehl, 3 bis 4 Mahl deö Tages. Wo heftige Durckssälle sind, sind Klystiere von 'Abkochungen der Eichen- oder Weidenriude mit Zusatz von Kamil lenthee und etwas Hirschhornvhl, zu zwey Seitel» mehrmahl deS TageS zu reichen. Man wäscht auch das Thier am ganzen Körper mit warmem Wasser, und läßt es wieder trocken reiben. Im dritten Zeiträume sind alle Hcilversuche vergebens. Erholt sich aber das kranke Thier: so setzt man mit den Gaben von Enzian oder Mermuth, Wachholderbeeren, Fenchel oder Kalmus, und etwas Schwefel, eine Zeit lang fort; man nährt daö Thier mit weichem Brüh-, Knollen- oder Wurzelfutter, Mehl- oder Klcyentränke, und dann gutem gewürzhaften Heu. Die Thicre und ihre Ställe müssen sehr rein gehalten werden. §. ir. Die Ursachen, welche zur Entstehung der verschiedenen Arten von Lungenseuchen Anlaß geben, sind: plötzliche Abkühlung der Thiere nach starker Bewegung und Erhitzung, alle sehr jähen Witterungsveränderunge», wo nach lauem oder trockenem Wetter, Nässe und Kälte, liebliche Luft, öftere Schauer und dgl. eintre--ten, daher die Krankheit int Herbste und Frühjahre gewöhnlicher herrscht, aber auch in unstäter Sommer- und Winterszeit zum Vorscheine kommt. Ferner eine dunstige und unreine Stallluft, wie sie in den meisten gar zu engen, finstern, unreinen mit vielem Vieh angefüllten Stallungen wahrgenommen wird, und in Vom io. Februar. 1 .55 welchen die Lhiere in ihrem eigenen Unrathe wie vergraben liegen ; schlechtes, modriges, schlammiges, staubiges Futter von tiefen und sumpsigen Thalwiesen, so auch schlechte, sumpfige, moorige, verschlemmte Weiden und dgl. Endlich wird die zweyte uud dritte Art von Lungenseuche» auch durch Ansteckung auf gesunde Stücke übertragen. Die erste Art von Lungenseuche aber ist weder im gelinden Grade, noch als Lnngenbrand ansteckend. §. iti. Die V erhüth n ng der Lungenseuche besteht darin, daß man die erst angeführten Ursachen zu vermeiden sucht, und die Thiere besser wartet und pflegt. Insbesondere vermeide man i. alle Gelegenheiten zn heftiger Erhitzung und Verkältung des Viehes. Man lasse es in der Sonnenhitze nicht zu stark treiben und laufen, und dann nicht gleich aus kalten Bächen oder Brunnen saufen. Man schwemme und wasche sie nicht bey Erhitzung ihres Körpers. ; 2. Man halte die Ställe rein, licht, luftig, und nicht zu warm; überfülle sie nicht mit Thieren, bewahre das Futter nicht auf schlechten Stallböden, auf welchen die Ausdünstung des Stalles und der Thiere in das Futter dringen, und so dasselbe verderben kann. 5. Sind die Weiden schlecht, sumpfig, moorig, überschwemmt, verkettet: so suche man die Thiere so viel als möglich in Ställen zu füttern, wo für guten und hinlänglichen Fut-tervorrath gesorgt werden müsse. 4. Man halte das Vieh immer reinlich, lasse es fleißig striegeln und putzen, treibe es im Spätherbste und Frühjahre nicht so früh aus, so lange Reif und Than die. Weide bedecken, und treibe es wieder zeitlich ein. 5. Bey dicken stinkenden Herbst- und Winternebeln, Ueber-schwemmungen u. s. w. mache man Räucherungen mit Essig-dämpfeu oder mineralsauern Dämpfen. 6. Sehr starken, robusten, vollblütigen Thieren, mache man, wenn die Lungenseuche in der Nachbarschaft herrscht, eine Blutentleerung von 4 bis 6 Pfund, stecke ihnen ein Haarseil, und gebe ihnen täglich ein Gemenge von Salz, Kalmus und Wachhölderbeeren, auch überstandenes Getränk, und halte sie zu Hause. 7. Schwächlichen Stücken, so wie auch schlaffen Melkkühen, gibt man gutes nahrhaftes Futter, nebst dem erst erwähnten Gemenge von Mitteln. . §. 19. Die Vorsichtsmaßregeln zur Sicherung des Horn-viehstandeö gegen Ansteckung der zweyten und dritten Art von Lungenseuchen, sind folgende: N v»! io. Februar. 1. Wenn Ochsen, Melkkühe und dgl. von anders woher einge-bracht werden, sollen sie, besonders wenn eine Seuche herrscht, 1 bis 2 Wochen lang in einem abgesonderten Orte gehalten, und hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes genau beobachtet werden, bevor man sie im Stalle zu dem einheimischen Viehe stellt. 2. Ans solchen Orten, wo die Lungen- oder eine andere Seuche herrscht, soll gar kein Vieh gekauft und ansgetrieben werden. 5. Ist die Lungensenche in einem Stalle ansgebrochen: so müssen die Gesunden von den Kranken abgesondert, und von den Letzteren entfernt gehalten werden; die Krankenställe sind zu sperren, zur Wartung und Pflege ist ein eigener Wärter aufzustcllen, welcher mit dein gesunden Viehe in keine Berührung kommen darf, auch dürfen Tränkgeschirre oder andere Stallgeräthe von Kranken für Gesunde nicht gebraucht werden. 4- Zu einer solchen Zeit, wenn die Seuche herrscht, soll auf Viehmärkten kein Vieh getrieben oder gekauft werde». 5. Die gefallenen Thiere müssen in Gegenwart einer obrigkeitlichen Person von einem Thierarzte oder Wundärzte besichtiget werden, und findet derselbe die Lungenfäule: so sind alle Thiere, die mit den Kranken in einem Stalle gestanden, als angesteckt zu halten, und dürfen durch eine Zeit von 6 Wochen mit andern Thiere» in keine. Gemeinschaft kommen; zeigen sie sich aber krank: so müssen sie zeitlich behandelt werden. 6. Die gefallenen Thiere sind an einem entlegenen Orte ? bis ti Schuh tief zu verscharren, und die Hank von ihnen, bevor sie verbraucht wird, muß früher unter Sperre in der Lauge 8 Tage lang aufbewahrt werden. 7. Thiere, die geschlachtet werden, sind genau zu besichtigen. So lange daö Fleisch gesund ist, und die Eingeweide nicht zerstört find: so ist das Fleisch zu genießen; von solchen Thieren aber, welche an Lnngeirbrand, an der fauligen oder typhösen Lungenseuche geschlachtet werden, ist der Genuß des Fleisches streng zu unterlassen, damit die Seuche durch das Fleisch nicht verschleppt werde. 8. Auch Butter, Milch und andere Pcoducte sollen in letzteren Fällen nicht genossen, und auch nicht verkauft werden. 9. Die Ställe, worin Kranke gestanden sind, müssen eher sorgfältig gereinigt und durchgclüftet werden, ehe man neues Vieh einstellt. Die Erde ist im Stalle schnhtief anszu-graben, und mit neuer anzufüllen; der Mist, das znrüch-gebliebene Futter, ist in der Düngergrube tief zu verscharren, die Wände des Stalles mit frisch gelöschtem Kalk zu Vom io. Februar. 5? übertünchen; die Tränkgeschirre und andere Stallgerathe sind mit Sand und heißer Lauge zu scheuern, und das brauchbare Holzwerk abzuhobeln und zu reinigen. 10. Das gesund gewordene Vieh darf zur Schlachtbank verwendet, oder wenn eö am ganzen Körper gut gewaschen und gereinigt wird, auch zum gesunden Viehe gestellt werden. §. 20. Ueber die Erkenntniß. Heilung und Verhüthung der R u h r s e u ch e. Die Ruhrseuche ist eine mit Fieber verbundene Krankheit des Magens und der Gedärme, die sich durch öfteres schmerzhaftes mit Zwang verbundenes Misten zu erkennen gibt, wobey aber nur wenig und verschieden gefärbter, flüssiger Mist ausgeleert wird. Uebrigens wird die Ruhr sowohl seuchenhast, als auch bey einzelnem Viehe angetroffen. §. 21. Die von der Ruhr befallenen Thiere sind matt und traurig, sie stehen mit eng unter dem Bauche gestellten Füße», und aufgekrümmtem Rücken; ihre Körperwärme ist ungleich, bald warm, bald kalt, die Haut ist trocken, das Haar, besonders am Rücken, struppig; die Augen sind trüb und thränend, dieSchnautze ist mit zähen Schleim überzogen, die Nasen- und Maulhaut bleich, die Zunge mit einem schmutzig gelben Schleim überzogen. Die Thiere gähnen öfters, knirrschen mit den Zähnen, setzen öfters einen weiche», widrig riechenden Mist ab, wobey der Mastdarm etwas entzünden erscheint; der Harn ist dunkelbraun und zähe, der Herzschlag fühlbar, und das Athmen nur wenig geschwinder, als im gesunden Zustande. Nimmt die Krankheit ziz: so steigt mit ihr die Schwäche ; die Freßlust und das Eindrücken hört auf, der Geifer im Maule wird stinkend, die Thiere zittern, der Mist wird mit heftigem Zwange, dünnflüssig, wenig und sehr oft abgesetzt; bald aber wird er mißfärbig, röthlich, ziinmetbraun, mit aufgelöster Galle, Blut, Schleim und dgl. gemengt, und geht fast beständig ab, oder feine Entleerung hört auf ein Mahl auf, wobey der Bauch trommelartig aufgetrieben wird; der Mastdarm wird hcrvorgedrängt, und schwillt an ; die Thiere liegen vor Schwäche meistens auf dem Boden; die trüben Augen sind tief eingesunken, der Herzschlag ist pochend, die Gliedmassen werden kalt, das Athmen wird schnaufend, stöhnend, und die Thiere enden. §. 2 2. I n den gefallenen Thiere n sind die ersten zwey Mägen theils mit Luft, und theils mit Futterstoffen angefüllt, hie und 58 Vom io. Februar. bii mit Brandflecken beseHt, der Löser ist mit widrig riechendem breyigen oder vertrocknetem Futter angefüllt, die Haut inwendig leicht abzustreifen; der vierte Magen und die Gedärme sind entzünden oder vereitert, oder brandig, und von der Luft aufgetrieben; die Leber lichtbrann und mürbe, die Gallenblase von zäher, dunkler Galle ausgedehnt, die Lungen welk und blaß, das Herz welk, und theilS mit geronnenem, theilS mit flüssigem Blute gefüllt. §. 25. Diese Krankheit dauert oft z Wochen lang; die gute oder-üble Wendung aber tritt schon am 7ten oder i4ten Tage ein; geht aber nicht selten auch in bleibende Kränklichkeiten, als: in Bauchwassersucht, Abzehrung, jauchige Vereiterung der Gedärme, Verdauungsschwäche und dergleichen über. §. 24. X Die Ursachen, welche die Entstehung der Ruhrseuche her-beyführen, sind dieselben, welche im §. 17 bey der Lungenseuche beschrieben wurden. §. 2 5. Den ruhrkranken Thieren gibt man innerlich nach Umständen mildere, oder stärkere gewürzhafte, bitterherbe, auch kohlige Mittel, wie z. B. Alant oder Kalmus, Kamillen oder Engelwurz, oder Baldrian, Sieben-- ober Bruchweidenrinde, oder Tormentil- oder Schlangenwnrzel, glänzenden Ofenruß, von jedem 1 Loth, Hirschhornöhl 1 Quintel, mit braungeröstetem Mehl und Wasser zur Lattwerge gemacht, oder mit einer hinreichenden Menge von Kamillenthee als Einguß 2 bis 5 Mahl des TageS. Aeußer-lich macht mau eine Einreibung am Hinterleibe von Terpentin-und Lorberöhl. Hat die Krankheit einen höhern Grad erreicht: so ist Kampher 1 Quintel, und eine Abkochung von Leinsamen, mit obigen Mitteln in Verbindung, oder wechselweise zu reichen, und schleimig-öhlige Klystiere-zu geben. Zur Nahrung gibt man den Kranken gekochte Rüben oder Erdäpfeln, Schrot, abgebrühtes mit Mehl bestreutes Heu, und dergleichen, Zum Saufen reicht man lauwarme Mehltränke. Die Thiere hält man mäßig warm und reinlich. §. 26. Die Vorbauungö- und V erhüthun g s mi11el ge. gen die Ruhrseuche, da sie auch ansteckend ist, sind dieselben wie sie in de»§§. 18 und tybey der Lungenseuche beschrieben wurden. Vom io. Februar. S9 35- Behandlung verabschiedeter Soldaten, welche im Auslande geboren sind, und das österreichische Staats-bürgcrrccht noch nicht erlangt haben, im Falle, als sic im Jnlandc bleiben. Seine Majestät haben in Absicht auf die Allerhöchst Ihrer Entscheidung unterzogene Frage: wie ein aus den österreichischen Militärdiensten cntlaffener Ausländer rücksichtlich seiner Niederlassung im österreichischen Kaiserstaale zu behandeln sey? zu Folge herabgelangter allerhöchster Entschlieffung vom 16. Jänner 18S0, Nachstehendes anzuordnen geruht: »Jenen Ausländern, welche die vorgeschriebene CapitulationS-zeit in den österreichischen Militärdiensten vollstreckt haben, ist die Niederlassung in den österreichischen Staaten, wenn sie darum ansuchcn, und gegen sie weder in Hinsicht der Moralität, »och in sonstiger Beziehung ein Anstand obwaltet, zu gestatte»; auch kann ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn sie darum bitten, und die erforderlichen Eigenschaften Nachweisen, ertheilt werden. Werden derley Ausländer in der Folge erwerbsunfähig: so sind sie nach den bestehenden allgemeinen Versorgungövorschriften zu behandeln. Hat aber ei» solcher Ausländer, der bereits in der Jnvaliden-versorgung wirklich war, seinen Abschied genommen, um in sein Vaterland znrückzukehren, von wo er aber znriickgewiesen wurde, was er bestimmt erweisen muß: so ist er wieder in die frühere Jnvalidenversorgling zu übernehmen.« Nach dieser Allerhöchst ausgesprochene», und mit hoher Hof-kanzleyverordnung vom 25. Jänner 1830, Zahl »728, herabgelangte» Bestimmung ist sich in vorkommenden Fällen zu benehmen. Gubernialcurrende vom 10. Februar i830, Zahl 2487; an die Kreisämter. 6o Vom n. Februar. .36. Normale über die Heirathsbewilligungen, und die dicß--fällige geistliche Jurisdiction bey der k. k. Armee. Damit' die Seelsorger in volle Kemitniß der Vorschriften -über die Heirathsbewilligungen bey der f. f. Armee gelangen, hat die hohe Hofkanzley mit Beziehung auf die Hofkanzleyeröffnun-gen vom 3. May 1822, Zahl >3343, *) und iy. Jänner 1824, Zahl 2090, **) mit Verordnung vom 19. Jänner i85o, Zahl 1266, einen Auszug auö dem HeirathS-Normale der k. k. Armee vom Jahre 1312, nebst einer Entscheidung deö k. k. HofkriegSrathes vom 10. August 1826 in Betreff der geistlichen Jurisdiction über die bey Militärindividuen sich aufhaltenden Verwandten zur weitern Verfügung anher mitgetheilt. Nachträglich zur hierortigen Cireularverordnung vom n. Februar 1824, Zahl 3442, ***) werden den k. k. Kreisämtern die Abschriften hiervon znr Benchinung und Kundmachung angeschloffen, Gubernialverordnung vom 11. Februar i830, Zahl 2581; an die KreiSämter, Ordinariate, an das Landrecht, FiScalamt und die juridische Studiendirectio». Auszug aus der Vorschrift über die Heirathen in der f. f. Arme e. §. 2. Wer die Heirathserlaubniß zu ertheilen hat. A. Bey der A r m 11. Die Heirathserlaubniß ertheilen: I. Seine Al a jestät selbst: a) Der gesammten Generalität, b) den General- und Flügel-Adjutanten, und *) Siehe Provinzial - Geseßsammlung 4- Band, Seite 24g. **) Siehe Provinzial - Gesetzsammlung 6. Band, Seite 34. -***) Siehe Provinzial- Gesetzsammlung 6. Band, Seite 34. Vom n. Februar- dl c) allen bei) Der Armee angestellten Obersten, nachdem sie vorher ihren Regiments - Inhabern , die Gränz -Obersten aber dem Gränz - Jnspecteur, wenn diese Stelle besetzt ist, so wie die Obersten der Artillerie und zum Ingenieur-Corps gehörigen Truppen und Branchen den betreffenden Di-recteurs hiervon die Anzeige erstattet, und ihre Zustimmung erhalten haben. Das dießfällige Ansuchen muß von jedem Generale und . den erwähnten Stabsoffizieren im ordentlichen Dienstwege durch den Hofkriegsrath an Seine Majestät gelangen. II. Die G e n e r al c o m m a n de n in den Ländern, die Armee-, General- oder abgesonderten selbstständigen T r u p p e n - C o r p s - C o m m a n d e n : a) Allen Stabs - und Oberofsizieren vom Oberstlientenant abwärts. dann den Stabsparteyen derjenigen ihnen unterstehenden Regimenter, welche keinen Inhaber, Directeur oder Jnspecteur haben, oder wo die Stelle des Inhabers, Directeurs oder Jnspecteurs vacant ist, des Militär-Fuhrwesens - Corps mit Einschluß der Rechnnngsadjuncten, des Thierarzney - Institutes, Pontoniers -■ Bataillon, obersten Schiffanites mit seinen untergebenen SchiffSäintern, des Gränzcordons, der Jäger-Bataillons und resp. Divisionen, Garnisonö - Bataillons, ungarischen Kronwache, Gränz-Reginienter und des Czaikisten-Bataillons, dann der Mon-tur-Oecononiie-Commissionen, mit Einschluß derRechnungs-ädjuncten und der Militär-Gestüts-, Beschäl- und Re-montirungö - Departements, wenn die Stellen der bekref-sende» Jnspecteurs, tu deren Befugniß solches eigentlich einschlägt, unbesetzt sind. Ferner der etwa im Kriege bestehenden leichten Bataillons, Freycorps und Sanitäts-Compagnien, der Pack-reserve, Fleischecgie, Feldspitaler, wenn die dabey Angestellten nicht zu einem Regimente oder CorpS gehören; b) den Stabs - und Oberosfizieren vom Oberstlieutenant abwärts , welche bei) dem Platzpersonale einer Festung, oder alS Cascrneverwalter, oder bey Garnisouöspitälern, TranS-portöhänsern, bey Conscriptions- oder einem sonstigen Geschäfte in den Ländern angestellt, und zu keinem Regimente oder Corps gehörig sind; c) dem bey demselben angestellten General-Anditor-Lieiitenant, Stabs- und Garnisonö - Auditor, und feldärztlichen Per- ' souale; d) allen pensionirten in - und außerhalb der Invalidenhäuser, so wie auch den mit Beybehaltnng des Militär-Charakteurö <)'i Vom ti. Febriiak. ausgetretenen Obersten und übrigen Stabs - und Oberoffizieren , dann Stabsparteyen; e) den Prima - Pkanisten und der Mannschaft vom Wachtmeister abwärts bey den Gestüts-, Beschäl- und Remon-tirungs-Departenientö auf daö Einrathen der Jnspectoren; f) den Leuten vom Unteroffizier abwärts und de» mit ihnen gleichgehenden Prima Pianisten aller Branchen, für welche bloß Halb-Invalide» gewidmet find, z B. Gränzcordons, Thierarzneyinstikut, der Feldspitäler, Fleischregic, ungarische Kronwache, u. s. w.; g) den i» den Friedensstationen angestellten StabSprofoßen, Stocknieistern und Militärfreymänuern in der Gränze; h) dem VerpflegSoberbäckermeister und dem übrigen Bäckerpersonale vom Unteroffizier abwärts; i) den bey dem Platzpersonale angestellten Functionscorporals ; k) den in den Caserne» als Hausmeister angestellten Militär-Individuen ; l) allen Invaliden, sie mögen in den Jnvalidenhäusern oder in der Patentalverpflegung sich befinde», oder mit einer Reservationsurkunde versehen seyn; m) in den Militärgränzen allen Chargen, welche weder in den Stand eines Gränzreginients, noch in die Cathegorie der Beamten gehören, und deren Witwen nicht pensionsfähig find. III. Der General-Artillerie - Director, in so fern derselbe seine Befngniß nicht den Inhabern der verschiedenen Commaiidaiiten überläßt: a) Den Stabs - und Oberosfizieren, dann Stabspartenen der Artillerie- Regimenter, deö Bombardier - Corps , des FeldzeugamteS, deS Artillerie-Handlanger - Corps und der Garnisons- Artillerie; h) dem genannten Personale aller zur Artillerie gehörigen Branchen; IV. Der General-Genie-Director: a) Den Stabs- und Oberoffizieren, dann StabSparteyen deö Genie - Mineur-Sappeur - CorpS; h) den be» der Ingenieur - Academie angestellten Stabs - und Oberoffizieren deö Ingenieur - Corpö; c) den Fortifications-Rechnuiigsftihrern und Rechnungsführers-Adjuncten, Fortifications • Fouricren , Schanz * Corporalen, dann den bey dem Fortificatorium eigens angestellten, zur Militär^irisdiction gehörigen Professionisten und Zndivi-duen. Dom ii. Stimmt'. 63 V. Die Regiments-Inhaber: a) Den Stabsoffizieren vorn Oberstlieutenant abwärts, den Oberosfiziercn, dann Stabsparteyen ihrer inne habenden Linien - Infanterie-, Cavallerie-, auch der Artillerie-Regimenter, wenn der Artillerie-Director ihnen die Befugniß übertragen hat; b) den Unteroffizieren und den mit denselben gleich gehenden Prima - Pianisten diejer Regimenter, in dem Falle, daß sie den Commandaiiten derselben die Befugniß hierzu nicht ausdrücklich verliehen haben. VI. Der Oberdirector der M i litärcad ete n - A c a -d e m i e: a) Den Stabs - und Oberoffizieren, dann Stabsparteyen dieser Academic, in so weit selbe in dem Stand eineö Regiments oder Corps nicht geführt werden; b) den daselbst angestellten Unteroffizieren und Dienern. VIi. Der General-Quartiermeister im Frieden und Krieg : Den Stabs- und Oberoffizieren des General-Qiiartiermeister-stabes und Pionier-CorpS vom Oberstlieutenant abwärtö. Im Kriege: a) Den bey der Armee angestellten General-Gewaltigen-, Ober- und Unter - Stabsprofoßen; h) allen zum General - Qnartiermeisterstabe gehörigen Parteyen, als : Den wirklichen und Vice - StabSquarkiermei-stern; den Ober- und Unter-Wagen- und Weqmeistern, StabSfourieren u. f. w. VIII. Die Commandantcn: a) Der L i n i e n j n f a n t e r i e-, C a v a l l e r i e-, A r t i l l e r i e-Regiment e r nach Maßgabe der ihnen von den Regimeuts-inhabers ertheilten Vollmacht; b) der Bataillons und Corps, welche keine eigentliche Inhaber habe», als: D e r G a r n i s o n s - B a t a i l l o n s, der Mineurs, der Sappeurs-, der Pontoniers- und der P i o-uierö-CorpS, der Jäger - Bataillons, deS Fuhr, und Packwefenö. c) der Grä >: z - R e gi m e 111 c r; d) d e r M o n t u r - O e c o n o m i e - C o ni m iffion, jedoch nach vorläufig erhaltener Befugniß des Monturs-Inspectors; e) der verschiede ne n Branchen, als: Bey dem obersten S ch i f f S a m t e, bey dem Militär-Fuhrwesen, bey der Pack reserve, endlich bey d e r A r rille r i e, bey der G e w e h r fa b r i k und bey d e m Büchse n m a ch e r L e h r i n st i t n t e, in so weit sie bey den letzt- 64 Som n. Hebniar. genannten Branchen von dem General-Artillerie-Director' ausdrücklich hierzu bevollmächtiget sind: a) Alle» Charge» von Unteroffizieren abwärts und den mit denselben gleich gehenden Prima - Pianisten. b) dein zu den angeführten Branchen gehörigen Handwerks-personale vom Obermeister abwärts. Bei» den zusammengesetzten Grenadier-Bataillons kann der Coinniandant desselben eine Heirathserlanbniß nicht anders als mit Einwilligung des Regiments, von welchem der Heirathöwerber ist, ertheilrn. IX. Der Feldapotheken- Director: Den bey den Feldapotheken und. der Medicamentenregie angestellten Laboranten. §. 3. B. Bey der Polizeywache und denLandes-Dragonern. Die bey der Polizeywache und die als Landes-Dragoner bey den Kreisämtern angestellten Unteroffiziere, Prima-Plänisten und Gemeine haben die Heirathserlanbniß bey den ihnen Vorgesetzten Civilbehörden anzusuchen, welche solche gegen den von der Braut auszustellenden RenuntiationS-Reverö auf alle Militär-Benesicien ertheilen können. ' §• 4- C. Bey den Garden und der H o f b II r g m a ch e. Die Heirathsbewilligung für die bey den Garde» Sr. Majestät befindlichen General, Stabs > und Oberoffiziere, dann Stabs-parteye» hängen im einzelnen Falle einzig und allein von der allerhöchsten Entschliessung Sr. Majestät selbst ab. Bey derTraban-tengarde und der Hofburgwache hängt die Bewilligung der Hei-rathserlaubniß für die Unteroffiziere und Gemeinen von dem Gardecapitä» unter den bestehenden Beobachtungen ab. A b f ch r i f t einer Verordnung dcö k. k. Hofkricgsrathes an s ä n> in t l i ch e G e n e r a l c o ni ni a n d e n ddo io. n gust 1826, Litt. N. N. 2159. lieber die von einer der Behörden an den Hofkriegsrath ge-stellte Aiisrage i ob auch Verwandte, welche sich fortwährend bey wirklichen Militärindividnen als Haus- und Faiiiilieiigeiioffen aufhalten, ohne als Gatten, Kinder oder Diener der Militär-Familie anzugehören, zugleich mit ihren Aufenthaltsgönnern der Militärgerichtsbarkeit beyzuzählen seyen? ist vom Hofkriegsrathe S3 o m »r./Februar, 68 die Belehrung «folgt, daß solche Anverwandte uni so weniger dahin gezahlt werden können, als nach dem bestehenden Militür-InrisdictionS-Norinale die Gränzen der Militär-Familien ausdrücklich nur o u f (9 fl 11 r n, Kinder und Diener beschränkt werden, und in Fällen, wo positive Anordnungen sich bestimmt anssprechen,, weder eine weitere Ausdehnung, noch eine Beschränkung einer solchen Vorschrift Statt finden darf. 37- Vorlage der Justizgrschäslsauslveise längstens bis Ende Jänner jeden Jahres. Von der nachfolgende» Verordnung deö k. k. inner« österreichisch - küstenländischeu Appellalionsgerichtes, wegen zeitgemäßer Vorlage der jährlichen JustizgeschästSausweise, haben die k. k. KreiSämter die Ortsgerichte und Magistrate unverweilt in die Kenniniß zu sehen. Gubernialverordnung vom :2. Februar i850, Zahl 2637; an die Kreisämter und Jntnuat an daS Appellationsgericht. D e r o r d n » n g der k. k. iiinerösterrelchlsch-kustenländischsn Appcllfltionsgerichtes. Die k. k. oberste Justizstelle hat in Folge herabgelangter allerhöchster Entschliessung vom zu. December 1829 diesem Appellationsgerichte mit hohem Hofdecrete vom 15. Jänner 1830# Zahl 12, ansgeiragen. däsnr zu sorgen, daß die bisher vorge-schriebenen IustizgeschäftsauSweise sowohl dieses AppellativnSge-richteS selbst, als- auch der untergeordneten Gerichte erster Instanz längstens bis 1. Mär: jeden Jahres höchsten Ortö vorgelegt werden. Zur genauen Befolgung dies« allerhöchsten Anordnungen wird sämmtlichen unterstehenden Ortögerichten und Magistraten SteyermarkS mit Beziehung auf die dicßortige Verordnung vom so. October 1 32» , Zahl 8637, nachdrücklich cingeschärft, den vorgeschriebenen GeschäftSanöweiS zuverlässig längstens biö Ende Jänner jede» Jahres mit Einrechnuiig des PostenlauseS bey Ge-wärtigung der mit gedachter Verordnung angedrohte» ZwangS-maßregeln anher vorzulegen. Klagenfurt am 27. Jänner iS30. GchtzfPNAlftNg XII. 2v.it. 66 Vom i3. Februar. 38- Subarrendirung brr verschjedriten Militär - Nrrpffegs- Artikel im nähmlichrn -Orte auf gleiche Trnninr. Daö k. k. innerösterreichische Generalcommando hat in der Eröffnung vom 31. Jänner 1830, Zahl 243- S., in Folge eines hofkriegöräthlichen Rescripts vom 13. Jänner, A 189, bemerkt: daß besonders das Brot und die Fourage-Artikel im nähmlichen Orte immer auf gleiche Termine deßhalb zu sichern seyen, damit nicht durch die theilweise Contrahirung der einen Gattung auf längere Zeit für die dünn bloß auf ei» oder zwey Artikel beschrankte erneuerte Behandlung der Werth bed angebothenen Objectes zu gering, und weniger Verdienst gewährend werde, sohin die Bewerbung neuer und mehrerer Concucrenten verscheue. Eubernialverordnung vom 15. Februar i83o, Zahl 2748; an die KreiSämter Eratz, Marburg, Eilli und Bruck. 39- Einkhciluag der Regiments - Werbbezirke. Nachdem Seine Majestät zufolge hoher Hofkanzleyverord-nung vom 8. dieses Monaths, Zahl 5o?o, mit allerhöchster Entschließung vom 29. Jänner d. I. eine neue Eiutheilung der Regiments-Werbbezirke anznordnen geruhten, so werden die Kr.isämter mittels nachfolgender Uebersicht von jenen Bestimmnn-gen in die Kenntniß gesetzt, welche Sr. Majestät rncksichtlich der Infanterie - Regiments - Bezirke sowohl als wegen Zutheilung der übrigen Armeekörper zur Ergänzung auf die übrigen militärisch conscribirten Provinzen allerhöchst festzusetzen sich bewogen fanden. In Steyermark, Jllyrien und dein Küstenlande bleiben demzufolge die Infanterie-Regiments-Bezirke unverändert, und nur in Beziehung auf Ergänzungen anderer Truppenkörper tre^ ten künftig Aendernngeu ein, worüber bey jeder künftigen Re-krntirnng das Nöthige verfügt werden wird. Jenen Armeekörpern, welche in der nachfolgenden Uebersicht nicht anfgeführt sind, werden die benöthigten Rekruten jeder £3 cm j 7. Februar. 67 Stellung aus dem Eoiicreko der confcribirten Provinzen angewiesen werde» Nachdem übrigen- Se. Majestät die möglichst baldige Vorlegung der neuen Bezirksenitheilung dem k. k. Hoskriegsrathe aufzntragen geruhten: so werden die k. k. Kreisämter davon zu dem Ende in die Kenntniß gesetzt, damit in vorkommenden Fällen zur Beschleunigung deö Geschäftes den Militärbehörden thätigst die Hand gebvthe» werde. Gubernialoerordnung vom 17. Februar 1830, Zahl 3128; an die Kreisämter, und Jntimat an das Generalcommando. VL c b e r f t ch t. Nach der gegenwärtig in Antrag gebrachten Regiments-Bezirks ‘ Eintheilung entfallen auf Böhmen: Znfan terie-Regimenter. Erzherzog Rainer Nr. 11. Lilienberg . . - >L. Albert Giulay . » 21. Trapp ... » 25. K itschera ...» 28. Herzvgenberg . » 35. Palombini . » 36. Wellington . . » 42. C a o a lle rie Rezi ni enter. Kürassier - Regimenter. Kaiser .... Nr. 1. Erzherzog Franz. » 2. Hardegg ... » 7. Cvnstauliu . . » 8. Dragoner - Regiment. Savoyen . . . Nr. ■>. Cpevanxleger» - Regimenter. Prinz Hohenzollern Nr. 2. Vincent ... » 4. Schneller ... » 5. 68 Vom 17. Februar. Erstes Artillerie - Regiment. Fünftes detto Mineur--CorpS zu drey Fünftel. Jäger-BataillonS Nr. 1, z und 3. Mähren: Infanterie - Regimenter. Kaiser.............Nr. 1. Erzherzog Carl . . » 3. Erzherzog Ludwig . . » 8. Nassau.............» 29. Salins ..... » 54. C ava ll e r 1' e - Reg i ni ent er. Kürassier - Regiment. Wallmoden.............Nr. 6. Dragoner - Regiment. Kinski)...............Nr. 6. Jäger-Bataillons Nr. s und 6. Drittes Artillerie-Regiment. Sappeur - Corps vier Fünftel. Nietzeröstrrreich: Jnfanteri e- Regimenter. Deutschmeister .... Nr. 4. Erzherzog Rudolph . . » >4. Langenau ...... » 4Y. Großherzog Baden . . » 59. Cavallerie - Regimenter. Kürassier - Regimenter. Kronprinz Ferdinand Nr. 4. Prinz Friedrich Angn st von Sachsen Nr. 3. Dragoner - Regiment. König von Bayern Nr. 2. Chevanxlegcrs - Regiment. Kaiser Nr. 1. Zweytes Artillerie - Regiment. Sappeur - CorpS ein Fünftel. Mineur - Corps zwey Fünftel. Jäger-BataillonS Nr. 7, 8 und 10. 6? Dom 17. Februar. J llp v i e n und Innerösterreich Infanterie- Regimenter. Lattermann .... . Nr. 7. Hohenlohe .... . » 17. Prinz Leopold . . . . » 22. Lurem » 27. Kinöky ..... . » 47. Cavalle rie - Regimenter. Kürasst« - Regiment. Auersperg Nr. 5. Dragoner - Regiment. Großherzog Toscana Nr. 4. Viertes Artillerie - Regiment. Jäger-Bataillon Nr. 9. Marine 560 Köpfe. Galizien: Infanterie - Regimenter. Bentheim , . . . . Nr. 9. Mazzuccheli . . . . » 10. Liechtenstein . . . . >' 12. Don Pedro . . . . • » 15. Hohenegg . . . . y> 20. Strauch . . . . . .» 24. Nügent . . . . . » 50. Würtemberg . . . . » 40. Watlet . . . . » 41. Fürstenwarther . . . » 56. Minutillo . . . . » 57. Veyder . . . . . » 58. Bianchi . . . . . » 65. Ca v a l l e r i e - Regimenter. Dragoner. Regimenter. Erzherzog Johann Nr. 1. Knefevich ... »5. 70 Dom 19. Asbruar. Chkvauxlegcrs - Regimenter. O'Reilly ... Nr. 3. Rosenberg... »6. Uhlanen - Regimenter. Coburg..................Nr. ,. Schwarzenberg .... »2 Erzherzog Carl ... »3. Kaiser .................»4. Jäger-Bataillon Nr. 4. 40. Privilegium gegen den Nachdruck der von Sailer, Bischof zu Regensburg, veranstalteten neuen Ausgabe seiner sainmllichcn Merke. Vermöge hoher Hoftaiizleyverordnung vom 22. Jänner mo, Zahl t83ö, habe» Se. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 19. Jänner d. I. dem Bischöfe von Sailer zu Regensburg ein Privilegium gegen den Nachdruck der von ihm veranstalteten neuen Ausgabe seiner sämmtlichen Werke für den ganzen Umfang des österreichischen Kaiserstaates allergnädigst zu beipilligen geruht. Wovon die k. k. Kreiöämtcr zur weiteren Kundmachung in die Kenntniß gesetzt werden. Gubernialverordnung vom ly. Februar i850, Zahl 2523; an die KreiSämter, Polizeydireckion und an das BücherrevistonSamt. 4 '• Vorschrift über das bey Epidemien zu beobachtende Verfahren, über die Mittel, denselben vorzubeugen, und deren Verbreitung zu vcrhüthen. Den k. k. Kreisämtern werden Exemplare der nach Weisung der hohen Hofkanzlcyverordnung vom 21.Jänner 1530,Zahl 25087, in Druck gelegten Vorschrift über das bey Epidemien zu beobachtende Verfahren, über die Mittel, denselben vorznbeugen, und Vom 19. Februar. 71 deren Verbreitung zu verhüthen, mit der Weisung zugefertigt, mit dieser Vorschrift nicht nur daS im Kreise angestellte Sanitätspersonale und sämmtliche Bezirksobrigkeiten, sondern auch die übrigen Dominien» die Pfarrer und Localisten, und die Land-wnndärzte zu betheilen, und auf die genaue Erfüllung der in derselben enthaltenen Bestimmungen zu sehen. Gubernialverordnung vom 19. Februar 1830, Zahl 2526; an die KreiSämter, Ordinariate, Buchhaltung und an die medi-cinisch-chirurgische Studiendireetion. Vorschrift über das bey Epidemien zu beobachtende Verfahren, und über die Mittel, denselben vorzubengen, und deren Verbreitung zu verhüthen. Einleitung. §. Kein Land hat wohl vortrefflichere Gesetze, das Gesundheitswohl seiner Unterthanen zu sichern, und denselben bey einzelnen Krankheiten, so wie bey Epidemien die entsprechende Hülfe zu schaffen, als der österreichische Kaiserstaat. §. 2. Damit jedoch di« dießfallö bestehenden Anordnungen auch die von der Regierung beabsichtigte Wirkung haben, ist es noth-wendig, daß dieselben sowohl von Jenen, zu deren Vortheile sie bestehen, als insbesondere von den Obrigkeiten, von der Geistlichkeit, und von den Aerzten, deren Pflicht es ist, als Organe der Regierung zur Erhaltung des öffentlichen SanitätswohleS beyzutragen, genau gekannt und gehandhabt werden. §. 3. Da nun di« Erfahrung lehrt, daß vorzüglich die in Beziehung auf daö Verfahren bey Epidemien, und auf die Mittel, denselben vorzubeugen, und deren Verbreitung zu vcrhüthen, be-stehenden vielfältigen entsprechenden Vorschriften nicht allgemein gehörig beachtet werden, und in der Ausführung derselben, besonders in der Verrechnung der Sanitätökosten sich vielfältige Anstände ergeben: so soll diese Zusammenstellung der dießfalls bestehenden Vorschriften für Jene, welchen die Handhabung derselben obliegt, als ein steter Leitfaden dienen. 72 Dom 19. Februar. Von Epidemien ft b e r a u p t. §. 4. Als Epidemie ist eine Krankheit zu betrachten, wenn in dem nähmlichen'-Orte mehrere Personen von derselbe» Krankheit be» fallen werden, und dieselbe hiernach de» Charakter einer Volkö-krankheit annimmt. . * , §- 5. Den Volkskrankheiten w.rd vorgebengt und abgeholfen: A. durch die Beseitigung der gesundheitsschädlichen Einflüsse überhaupt; B. durch eine entsprechende Behandlung einzelner Krankheiten, und C. durch ein geregeltes Verfahren bei) dem Ausbruche einer Epidemie. A. Don den der G e s n n d h e i t s ch ä d l i ch e n Einflüssen, und den Mitteln, dieselben zu beseitigen. §. 6. Zur Entstehung von Volkskrankheiten tragen vorzüglich bcp: die sanitätswidrige Bauart der Wohnungen; das zu enge Bei), samnienwvhnen der Menschen in einzelnen Häusern; Alles ivas die Luft anhaltend feucht und unrein macht; Mangel oder schlechte Qualität der Nahrungsmittel; schädliche Gewohnheiten und ungeregelte Lebensweise. ES ist die Pflicht der vom Staate aufgestellten Physiker, in ihren Districten jedes Sanikatsgebrechen aufzufinden, und zu dessen Beseitigung specicle Anzeige» und Vorschläge an die betreffenden BezirkSobrigkeiten, und wenn von denselben die entsprechende Abhülfe nicht geleistet werden sollte, an das f. f. KreiS-amt zu, erstatten. Gleiche Anzeigen haben auch die Wundärzte an ihre Vorgesetzten Physiker und an die betreffende» BezirkSob-ngkeiten zu erstatten. Diese sind als Sanitäcscommissariate verpflichtet, die genaue Befolgung aller samtätspolizeylichen Vorschriften zcl handhaben, und daher auch den dießsalls an dieselben gelangenden stlnzeigen die entsprechende Folge zu geben. §• 7. Zur Beseitigung der gesundheitsschädlichen Einflüsse ist darauf zu sehen, daß jede neu erbaute Wohnung trocken, geräumig, licht, und wo möglich auch auf dem Lande aus zwey Stuben bestehend, hergestellt werde, damit in Erkrankunqsfällen die so nöthige Absonderung Statt finden könne. DaS Ueberfüllen einzelner Wohnungen mit Menschen soll, als sehr schädlich für die Gesundheit, thunlichst verhindert werden. Dom ig. gc6nmr. 73 §■3 Die Häuser sollen' so viel möglich gegen die Sonne gebaut werden, weil bekanntermaßen Licht und Wärme den wichtigsten Einstuß auf die Gesundheit deö Menschen haben, und die Erfahrung zeigt, daß in Häusern, welche im Schatten gestellt sind, miß bey welchen obige Lebenserfordernisse fehlen, die Mensche» gewöhnlich ungesund sind, und nicht selten an Geist und Körper verkrüppelt werden. .Häuser, welche die Lage gegen Mittag haben, genießen im Winter den wohlthätigen Einfluß Der Sonnenstrahlen am längsten, wogegen in den Sommermonathen die Sonne .denselben durch ihren höheren Stand weniger, alö in jeder andern Richtung lästig wird. §• 9- Sehr nachtheilig für die Gesundheit sind soleche Zimmer, in welchen eö an der nöthigen Luft gebricht, oder dieselbe "eruurei-nigt ist. ES soll daher vorzüglich dahin gewirkt werden, daß die Gebäude hinlänglich große Fenster erhalten, damit die Lust zur »ölhigen Reinigung eingelassen werden könne, daß alle Wohnzimmer in der Art heitzbar gemacht werden, damit der Rauch den ordentlichen Abzug durch Rauchfänge erhalte, wodurch zugleich auch die Feuersgefahr beseitigt wird, und daß die Luft in den Zimmern rein erhalten werde. §. io. Ein vorzügliches Erforderniß zur Erhaltung der Gesundheit ist überhaupt die Reinlichkeit, diese soll sowohl in den Wobn-pläßen, als in den Wohnungen, und an den Personen selbst so sorgfältig als möglich erhalten werden. Reinlichkeit dient nicht nur mächtig zur Beförderung der Gesundheit, sondern wirkt gleich wohlthätig auch ans die Veredlung des Charakters. Reinliche Wohnungen und Wohnplätze sind ein untrügliches Kennzeichen der höheren Nationalbildnng. §.n. Zur Eru'elung der erforderlichen Reinlichkeit in den Wohn-pläyen der Menschen sollen die Dunghaufen rückwärts der Häuser in ordentlichen Gruben angebracht, die Jauchpfühen in den Höfen und das Abfließen der Jauche auf die Wtraßen beseitiget werden. Ein vorzügliches Augenmerk soll darauf gerichtet werden, daß stets reines Trinkwasser vorhanden sey. In dieser Beziehung ist darauf zu sehen, daß die Mistgruben nicht zu nahe bei) den Brunnen angebracht werden, damit bereit Wasser nicht verunreinigt werde, und wo dieß der Fall ist, soll die Uebersetzung der Dunggruben veranlaßt werden. 74 Dom ig. Februar. Stehende Pfützen und Kothlacken sollen tu Ortschaften durchaus nicht geduldet werden, da deren Ausdünstung für die Gesundheit sehr nachtheilig wirkt. Eigene mit Bäumen bepflanzte Wiesenplätze in der Mitte zusaminengebauter größerer Orte würden als entsprechende Erholungsplätze sowohl für ältere Personen, als insbesondere für Kinder sehr vortheilhafc für die Gesundheit seyn. §.12. Auch in der Nähe der Wohnorte soll nach Kräften auf die Erhaltung einer gesunden Atmosphäre hingewirkt werden. Zn diesem Endzwecke sollen die Umgegenden thunlichst trocken gelegt werden, schädliche Teiche sollen abgeflellt, unnützes Gebüsch in und bey zusammengebauten Orten, welches den Luftzug und die Einwirkung der Sonne — besonders an tiefer liegenden feuchten Stellen — zu deren Austrocknung hindert, soll auögerottet, an Stellen, welche den Ueberschweminungen auSgesetzt sind, soll den auStretenden Gewässern durch zweckmäßige Grabeuziehung ein schneller Abfluß verschafft, besonders aber jährlich bey geeigneter Jahreszeit die Reinigung aller Wasserabzüge, deren Verengung durch Einbaue, wildes Gebüsch und hineingeworfenen Unrath Ursache zu Ueberschwemmungen und deren Folgen wird, auSge-führt werden. Nach Ueberschwemmungtn ist besonders auch darauf zu sehen, daß die Wohnungen vorschriftmäßig ausgetrocknel, und dieselben, so wie auch die neugebanten Häuser, und einzelne neue Wohn-thcile nicht ohne vorgegangenen ärztlichen Befund der Zulässigkeit bezogen werden. Insbesondere ist auch der Sinn für Reinhaltung des eigenen Körpers als ein vorzügliches Mittel zur Erhaltung der Gesundheit bey dem gemeinen Manne zu erwecken. §. 15. DaS strengste Augenmerk ist darauf zu richten, daß nur echte Lebensmittel und Getränke verkauft werden; es ist für deren Vor-handenseyn die geeignete Fürsorge zu treffen; der Verkauf und Genuß deö unzeitigen Obstes, sauren Bieres, verfälschten Weines, und überhaupt aller verdorbenen Eß- und Trinkwaaren, soll durchaus nicht gestattet werden, und in den Herbstmonathc», wo die Morgen und Abende kühl find, soll vorzüglich die ärmere Class« von Verkühlungen gewarnt werden, da, wie die Erfahrung zeigt, fast alljährig durch dieAußerachtlassung dieser Vorsichtsmaßregeln die Veranlassung zur EntstehugK oft sehr gefährlicher Ruhr-Epidemien gegeben wird. §. i/i. Nicht minder beobachtenöwerth sind die oft herrschenden schädlichen Gewohnheiten und eine unregelmäßige Lebensart. Vom 19. Februar. 75 Da sich diese nicht allgemein aufführen lassen: so muß cs dem verständigen Augenmerke der Obrigkeiten, der Seelsorger »nd der Physiker überlassen bleiben, dieselben dort, wo sie sich /»eigen, auf eine entsprechende Art zn beseitigen. Ein vorzügliches Augenmerk verdient in dieser Beziehung die auf die Gesundheit sehr nachtheilig einwirkende Völlerey und Trnnkenkeit mit ihren schädlichen Folgen. B. Von der zweck mä ß lg e n V e h a n d l 1111 g einzelner Krankheiten, und derVcrhüthung der W e i t e r v e r b r e i t u n g derselben. h. 15. Die für das Wohl ihrer Unterthanen so väterlich besorgte österreichisch« Regierung will, daß jedem, auch dem ärmsten derselben, wahre ärztliche Hülfe zu Theil werde. Zu diesem Zwecke bestehen die vielfältigen vortrefflichen Bil-dnngSanstalren für Aerzte. In den großer» Orten sind eigene Kranken, und VerforgnngSanstalten errichtet, und eS ist dafür gesorgt, daß für jede Gegend hinreichendes geprüftes ärztliches Personale angestellt werde, daß der Verkauf aller Medicameute »ach Qualität und Tare strenge beachtet werde, und daß jeder Unterthan schnelle ärztliche Hülfe finden könne. Zu diesem Zwecke muß jeder Bezirk, wo nicht besondere Locale, Kranken- oder VerjorgungShäuser bestehen, die Heilung oder Verpflegung seiner armen Kranke» auf Kosten der gesaiiim-ten Bezirkoinsaßc» bewirken. fr. 16. Leider zeigt sich noch in manchen Gegenden die Abneigung des Landvolks gegen ärztliche Hülfe. Als Ursachen derselben erscheinen: Unkenuiniß der wohlthatige» Absichten und Anstalten der Regierung, der geringe Grad von Achtung »nd Vertrauen, in dem nicht wenige von Aerzlen auf dein Lande zu stehen scheinen, endlich die Furcht deö gemeinen Mannes von den Knrkosteii. §. 17. In dieser Beziehung kann Niemand mehr wirken, als die Seelsorger. ES gehört überhaupt zu ihrer Berufspflicht, auf die Veredlung dcS Volkscharakters hinzuwirken, in selben mehr Sinn für körperliche und häusliche Reinigkeit, ordentliche Lebensart und Theilnahme bey Erkrankungöfallen der Hausgenossen und Angehörigen zu erwecken; daö Volk über die Nothwendigkcit »nd den Nutzen der überall vorhandene» ärztlichen Hülfe zu belehren, 76 Vom 19. Februar. zu ni richtige» Gebrauche der ärztliche» Anordnungen zu rathen, und die mannigfaltigen Vorurtheile des gemeinen Mannes durch Aufklärung' und Beyspiel zu vertilgen. §. Ui. ES ist die Pflicht der Seelsorger und der Gemeindevorstände, welchen am ehesten bekannt wird, wo ärztliche Hülfe nöthig ist, jeden arme» Kranken sogleich an den betreffenden Bezirksarzt und Physiker oder an die Obrigkeit anzuweisen, deren Schuldigkeit e8 ist, die möglichste Hülfe zu schaffen. §• 19. In jenen Gegenden, wo der gemeine Mann die ärztliche Hülfe hartnäckig verschmäht, oder zweckwidrig benützt, soll insbesondere jeder öffentliche Arzt sich nach Kräften bestreben, die Achtung und das Zutrauen seiner Umgebung zu gewinnen. Nur der Arzt aber verdient Beydes, der alle seine Pflichten gewissenhaft erfüllt; der als Mensch moralisch, als Arzt ,in wissenschaftlicher Bildung fortschreitend, gegen Reiche und Arme mit gleichem uneigennützigen Verufseifer sich zeigt, mit geringen Kosten am Krankenbette viel zu erzwecken weiß, und in seinen Verdienst-fvrderungen stets strengrechtlich und billig ist. §. 20. In dieser Hinsicht soll vor Allem jeder Physiker als Vorbild seiner unterstehenden Aerzte sich zeigen. Der Arzt, welcher pflichtvergessen, das Gegentheil thnt, und einzelne oder Volkskrankheiten als Quelle seines Eigennutzes behandelt, soll den Behörden angezeigt werden, damit er zur verdiente» Strafe gezogen, und nach dem Befunde von dem Platze, dessen er sich unwürdig zeigt, entfernt werde. §. 21. Sobald der gemeine Mann sich überzeugt, daß er bey seinem Arzte und bey der Obrigkeit auch bey einzelnen Erkrankungsfüllen entsprechende Hülfeleistung findet, wird er den Eksteren nicht mehr als eine Last, sondern als Freund achten, seinen Anordnungen mit Vertrauen folgen, und auch bey Epidemien die vorhandene Hülfe und Furcht vor nachträglichen Kosten nicht un-benützt von sich weisen. Zur Bejeitigung der Furcht deö Land-mannes von zu großen Kurkosten sind demselben die im §. 42 enthaltenen Bestimmungen über die Vertheilung der Sanitätskosten bekannt zu geben, und zu seiner Beruhigung aiffchaulich zu machen, daß der größte Theil dieser Kosten von dem höchsten Aerar und den Dominien getragen werde, und jeder Kranke nur 35 v m 19. Februar. 77 zur Berichtigung der Arzneyen nach Maßgabe seiner erwiesenen Zahlungsfähigkeit verpflichtet sey, daß aber selbst den Zahlungsfähigen hierbey die Wohlthat zu Theil werde, daß die Arzney-conten der Revision des Physikers zur Verhüthung jeder zu großen Aufrechnung unterlegt, und die von dem Rcchniingsleger zugestandenen Procente» - Eiulässe in Abzug gebracht werden. §. 22. Werde» diese Vorschriften genau befolgt, hat sich daö ärztliche Personale die öffentliche Achtung zu erwerben gewußt: fo wird eS auch keinem Anstande mehr unterliegen, daß der schädliche Einfluß der Afterärzte nach den gesetzlichen Vorschriften mit aller Strenge beseitigt werde, zu welchem Zwecke sowohl die Aerzte, als auch die Gemeindevorsteher und Seelsorger die Anzeigen an die betreffenden Bezirköobrigkeiten zu erstatten, und diese gegen die Schuldigen das gesetzliche Amt zu handeln, angewiesen sind. §. 25. Wie mit möglichst geringen Kosten durch geschickte und rechtliche Aerzte bey einzelnen und epidemischen Krankheiten viel und wahrer Nutzen erzweckt werden könne, ergibt sich zum Theile aus dem Vorgesagten, nur sind in dieser Beziehung noch folgende Bemerkungen beyzufügen: Jeder wissenschaftliche Arzt weiß den nach Würdigung aller Verhältnisse rationel entworfenen Heilplan bey einzelnen oder epidemischen Krankheiten in der Regel durch einfache, wenige, wohlfeile und wo möglich einheimische Arzneymittel oder dcriey diätetische Anordnungen mit Nutzen und Erfolg zwar selbst ous-znführen; um jedoch zu große, unnütze Willkühr Einzelner zu beschränken, und Einfachheit in dem Heilgefchäste zu mieten, ist von der hohen Hoskanzley die snb Kr. 1. bepgefägte Ordinationsnorm vorgeschriebe», welche bey den öffentlichen Spitälern, so wie überhaupt bey allen Krankenbehandlungen, wo ein öffentlicher Fond concurrirt, in Anwendung gebracht werden soll, und welche auch ans die Behandlung kranker Bezirksarme» ausgedehnt worden ist. Eben so ist für die chirurgischen Operationen bey unbemittelten Privaten und Bezirksarmen der sub Nr. II. bey geschlossene Tariff vorgezeichnct. Die Revision und Adjustirung der Conten für die ärztliche Behandlung der Bezirkaorme» hat der betreffende Districtsphyst-ker, und die Superrevision der Kreisphysiker nach den unten sub §. 49 angegebenen Bestimmungen vorzunehmen. 78 Solit tg. Februar'. C. V o n d e m V e r f a h r e n bey E pid e mie n. §. 24. Ui» von dem Bestehen einer Volkskrankheit die schleunige Kennkniß zu erhalten/ sind alle Aerzte, Geistliche und Ortsrichter verpflichtet, alsogleich die Anzeige an die betreffende Bezirks-obrigkeit zu machen, wenn in einer Ortschaft 6 bis 8 Menschen in kurzer Zeitfrist mit ähnlichem Uebel erkranke». DaS Gleiche muß geschehen, wenn in angränzenden Ländern Epidemien herrschen. Jede Bezirksobrigkeit ist schuldig, bei) vorhandener Zweifelhaftigkeit einer solchen Anzeige dem nächsten BczirkSarzte mit einem politischen Beamten zur Untersuchnng und zur provisorische» Hülfelci.stnng abznordnen, und über den Befund dieser Untersuchung, oder bey Gefahr am Verzüge alsogleich bey erhaltener Anzeige Bericht an das k. k. KreiSamt zu erstatten. Von diesen sind hierüber nach Erforderniß der Umstände die weiteren Maßregeln zu treffen. §. 25. Erachtet das KreiSamt für »othwendig, einen Physiker zur Untersnchnng und Anordnung der erforderlichen Tilgungsmaßre-gelu abzuordnen: so hat selber die erhaltenen Aufträge alsogleich auszuführen, unter Begleitung eines politischen Beamten, welcher von der Bezirksobrigkeit beyzuacben ist, den Thatbestand persönlich und genau zu erheben, die zweekmäßigsien Curaliv-nnd polizeylichen Präservativniirtel anzuordnen, und über den Befund und das Veranlaßte an die k. k. Kreisstelle unmittelbar Bericht zu erstatten. §. 26. , Wenn wegen zn großer Entfernung des Wohnsitzes eines DistrictöphysikerS vom Orte der Epidemie, oder zu großer Kran-kenzahl ci nicht möglich wäre, daß er die Behandlung der Kranken persönlich leiten köynte: so hat er dießfalls einen, oder nach Erforderniß, mehrere ?1erzte und Wundärzte aufziistelleu, denselben die nöthige Information am Krankenbette mündlich, außerdem aber noch eine schriftliche In struct io» über die beste Heilart der ausgebrochenen Krankheit, und wo es die Localver-hältiilsse und die Art der Krankheit zulassen, auch über die Zahl der Krankenbesuche zu ertheilen . welche Instruction beym Schlüße der Epidemie dem Medikamenten > Conto beyzulegeu ist. §. 27. Bey Ertheilung dieser Instruction hat sich der Physiker insbesondere die im §. 49 aiisgeführten Bestimmungen stets vor?lngen Vom ig. Februar. 79 zu halten. Bey seinen ärztliche» Anordnungen sollen ihn zwar die eigenen Heilgrundsätze leiten, er hat sich jedoch im Allgemeinen an die bestehende Ordinationsiiorni zu halten, und sich inSbtfvn--dere »ach dem zu sägen, waS ihm dießfallö von der höheren Behörde allenfalls bemerkt oder vorgeschlagen wird. In polizey-licher Hinsicht muß er sein Augenmerk vorzüglich auf Absonderuug der Kranken, Reinlichkeit der Krankenstube», Wartung, Nahrung, Reinigung oder Vertilgung der infictrten Gegenstände richte». §. 23. Der Physiker ist für die Zweckmäßigkeit seiner Anordnungen, die Bezirköobrigkeit für deren päncrliche Ausführung verantwort-lich, zu diesem Zwecke sind alle zur Besorgung der epidemischen Kranken verwendeten Aerzte dem Ersteren in wissenschaftlicher, der Letzteren in polizeylicher Hinsicht untergeordnet. §. 29. Wenn die Krankenanzahl bedeutend, und auch der gewöhnliche Wohnort des Bezirköchirurgen weit entfernt ist! so soll dieser so viel möglich im Centrum der Epidemie ausgesetzt bleiben, um leichter und schneller seine Pflichte» zu üben, und nicht mit unnützen Hin- und Rückreisen die Zeit zu verbringen, die zur Krankenbesorgung verwendet werden soll. §. 50. Gleich beym Ausbruche einer Epidemie, und so fort bis zum Anfhören derselben, muß »ach Wichtigkeit der vo der Arzt die Kranken selbst mit Medicaiiienkei-i zu versehen berechtigt 'wird, ist zur Er-zwecknng der nöthigen Ordnung. Genauigkeit und Uebersichr gleich beym Beginnen einer Epideiniebehalidlnng für jeden Kranken e n eigenes Ordinationsblait nach dein Formular II., so wie es in Spitälern üblich ist, zu verfassen und zu führe». So wie am Kopfe dieses Ordiuationsblüttes der Kranke genau bezeichnet ist: jo muß auch bey den Recepte» über die aus fcen Apotheken verschriebenen Ar,.neuen, das erste Recept jedes Kranken die gleiche Aufschrift erhalten, damit der Apotheker hierdurch in den Stand gesetzt werde, die Nahmen der Kranken in gehöriger Ordnung zusummeuzuslellen, und auch alle übrigen in dem Arzuep-Conko vorgcschriebenen Rubriken auüsülle» zu können. Die jeden, einzelnen Kranken verschriebenen Recepte sind nach chronologischer Ordnung mit fortlaufenden Zahlen zu bezeichnen. §. 34. Bey jeder Revision der Kranken von 5 zu 5, oder 8 zu e, Tagen hat sich der Physiker an dem Krankenbette von der Zweckmäßigkeit und von den, richtigen Empfange der Arzneyen während der Zwischenzeit zu überzeugen; er vibirt die einzelnen Recepte und Ordinationsblätter, wenn er sie in der Ordnung findet, und bestätiget mit seiner Unterschrift die Zeit der Rerotwaleßcenz, wo der Arzneygebrauch anfhörte. Bey Sen: 19. §r£’tihU‘. fii Bey bn zeiliöttsen Vidirung der ibiindärzlliche» Recepte und OrbinationCMiUter har der die Epidemie leitende Districts- oder Kreisarzt, dieselbe» jedes Mahl zugleich in Linea medica «ach der im §. 49 lilt. I. enthaltene» Aiiordniiiig zu berichtige«, damit der stluShnlsSiviindarzt «ach dem Sinne des Physikers die Behandlung. der Kranke« ohne beyderseikige» Nachiheil fortsetzeii könne. Die spätere Revision des Arzneycoiito, welche erst «ach gänzlicher Beendigung der Epidemie von Seite des Kreisarztes Stalt findet, hak daher nur mit Bezug unf die von dem Districtöarzte während der Epidemie geschehene zeitweise Bidirung der Ordina-tionSzetrel zu geschehen. Findet aber demniigeachtet der Kreisarzt bey der Revisiv« deü Eoiilo für «öthig, Bemänglungen zu machen, welche durch die Dienstlaiiigkeit des DiftrictsarzteS entstanden find: so har Le» hierdurch entsalleiide« Abzugsbetrag der betreffende Arzt ohne Weiteres dem Rechnungsleger zu ersetze«. §. 35. De« richtigen Arzneyempfang bey Armen muß auch der betreffende Pfarrer mit seiner Unterschrift auf das Originalrecept bestätigen. Um dieß mit Wahrheit thun zu könne«, soll sich jeder Seelsorger, der sich wabrhast als Vater seiner Kirchengemeinde anuimmk, hiervon persönlich Ueberzeugung verschaffe«; zu diesem Zwecke de:: Arzt bey seinen Krankenbesuche« öfters begleite« , und durch seinen vielvermögenden Einsinß die Bemühungen des Arztes durch Trost und Ermahnung unterstütze«. Nur die von dem Physiker und Pfarrer vidirte«, entweder einzeln geschriebenen, oder in dem Ordiiiationöblatie eingetragene» Original R e c e p t« dürfen der Arzneyredmung bengelegt werden, und eS ist untersagt, erst nachträglich derlei) Arziieycoiite» zu schreiben. §. 3fl. Wo eS sich immer ibu» läßt, soll bey Epidemie« die tägliche Abreichuiiq und Wechslung der Arzueyen vermieden, und wenn mehrere Kranke in einem Hanse mit gleichem Hebel erkrankt sind, die Ordinptiou so eingerichtet weide», daß Verwechslung beseitiget oder unschädlich wird, indem wo möglich eiue Arzney für Mehrere gereicht wird §• 37. Von absolutem Nutzen ist es, wenn der aufgestellte)ftzt bey seinen Kraukennachsichten in Epidemiesällen stelS einen pastenden, über seine Anordnung iu ordentliche» Apotheken verfertigten Arzney-vorrath mit sich fuhrt. Aus der Hand des Arztes mit entsprechender Belehrung über Gebrauch, oder im eigenen Hause bereitete Arzney, nimmt jeder des Lesens unkundige Kranke mit grö- Gesetzkammtung XII. Thcii- 6 Äom n> ssebeuär. 8.4 ßerem Vertrauen aid jene, die ihm durch Bothen, nicht selten zu spät/ übersendet werden. §. 38. Alle Arzneyen sollen, wo in der Nähe einer Epidemie sich eine öffentliche stlpotheke befindet, aus selber durch Bothen bezogen, und so viel möglich durch den Arzt selbst oertheilt werden; nur über eine Stunde von der Apotheke entfernte Aerzke dürfen, falls der Physiker ihre» Medicamcntenvorrath für zweckmäßig und hinlänglich erachtet, für epidemische Kranke Arzneyen aus dem eigenen Vorrathe abgeben und verrechnen. §. 59- Mit Aufhören der Epidemie, welches der dieselbe leitende' Physiker zu bestimmen und dabey zu sorgen har, baß die Dauer der Epidemie nicht über die wirkliche Nolhwendigkeit hinanüge-zogen werde, hat die BezirkSolwigkeit den auS den SanitätS-Rapporten verfaßten Schlußrapporc nach dem Formulare ill. zu verfassen, und in tripplo vorzulege», und dabey zugleich den Bericht zu erstatten, ob. und wer sich während der Dauer der Epidemie besonders verdienstlich, lau oder straffällig bewiesen habe, und ungesäumt die Verfassung der Sanitätskostenrechnuug einzuleiten. Der Physiker aber, welchem die ärztliche Behandlung der Kranken oblag, hat .ungesäumt einen eigenen wissenschaftlichen Finalbericht an das k. k. Krcisamt zu erstatten, worin folgende Puncte genau beantwortet werden müssen: a) welche Ursachen die Epidemie veranlaßt haben; ' b) Beschreibung der Krankheit mit allen Symptomen nach den verschiedenen Stadien; c) die ReconvaleScenz; d) Dauer der Epidemie und Zahl der hiervon ergriffenen Kranken ; e) die angewendete Heilmethode; f) das Verhältnis der Verstorbenen zu de» Genesenen; g) Vorschlag, wie künftig ähnlichen Fälleu vorgeb^igt lvtr-deu könnte. i). 85 o n d er. E pid emi e k o st e n - R e ch n u n g s l e g n n g. §. 40. Die Reiseparticnlarien, die Medi'camenten-Rechnungen und sonstigen Conten sind nach dem Aushören der Epidemie in der gesehlrchen Frist von 14 Tagen von den.einzelnen Rechnnngöle-gern bey der Bezirköobrigkeit einzureichen. Vöm n). $ el* rim v. - 83 Längstens binnen 6 Wochen nach der Beendigung einer Epidemie muß die Rechnung über die bey derselben ausgelarifeueii Kosten von der Bezirköobrigkeit an das Kreisamt vorgelegt werden. Nach Verlauf dieser Zeit darf ohne besonderer bei) dem Gu-berniuni a.nzusuckenden, und wohl zu begründeten Bewilligung seine solche SanitätSkostenrechnung von deni Kreisamte niehr an-genoinmen werden und der Ersatz des Verlustes- welcher Einzelnen hierdurch zugehr, ist denselben von Demjenigen zu leisten, welcher an der Verzögerung und Uebcrschrcitung des gesetzlichen Termines Schuld nagt. f. .11. AIS Beilagen zur Sanitätskasten - Rechnung gehören: a) die Reiseparticularien der verwendeten ?lerzte; h) die Mcdicamenten - Rechnung, und c) die aufgelanfenen besonder» Auslagen. §. 42. ?llle Diäten für das verwendete ärztliche Personale, und außerdem noch zwei) Dritt-Theile der Medicamenten- und Ver-pstegskosien, welche für wahrhaft Arme nothwcndig sind, werden von dem höchsten Aerar vergütet. Die Dominien haben ein Drittel zu den Medicamenten- und VerpslegSkosten für ihre armen Unterthanen beyzutragen. Die Fuhrspesen für die Reisen der Aerzle und Bolhenlöhnungen werden aus der gefauimten Bezirköcaste bestritten, und die Kranken find nach Maßgabe ihrer Zahlungsfähigkeit nur zur Berichtigung ihrer eigenen Arzueykosten verpflichtet. Die chirurgischen Operationen werden bey Armen, nach dem bestehenden besonderen Tariff-, wie die Medicamenten, mit zwey Drikt - Theilen vom höchsten Aerar und mit einem Dritt-Theile von dem Dominium bestritten. Die Bothengänae bey Epidemien sind »ach der bey dem betreffenden Bezirke bestehenden Einrichtung entweder von den Be-zirküinsaßen nach beat Turnus unentgeltlich, oder von dem besoldeten Bezirköbothen zu verrichten, und nur dort, wo weder die eine noch die andere Einrichtung besteht, ist die Aufrechnung besondercr Bothen aus Kosten bed Bezirkes gestaltet. §. 43. Bey Epidemien, außer dem Wohnorte des dieselbe behandelnden ärztlichen Personals, gebühren demselben Diäten und Vorspann. Unbesoldete Wundärzte können für die Behandlung »on Kranken bey Epidemien in ihrem Wohnorte nur eine vtrhältnißmäßige 6* tu Dom ig. SfCu-iiar. Belohnung ihrer Mühewaltung erhalten, welche Remuneration über den Antrag deö Kreisamteö von der Landesstelle bemessen, und so wie die Diäten, deren Stelle sie vertritt, ganz ans der Cameralcaffe bejiritten wird. Als Diät ist dem Kreisärzte dermahlen 4 Gulden, dem Di-striclsphysiker 5 fl. 12 kr., dem Kreiswundarzte 2st. 24 kr., dem Bezirkswnndarzte 1 st. 56 kr. Conv. Münze für jeden Tag, den er wirklich und ganz im Krankendienste verwendet, zugesichert. Die ganze Diät kann jedoch in jenen Fällen nicht Statt finden, wenn eö vorkiegt, daß das ganze Geschäft sammt der Hin- und Rückreise in einem halben Tage vollbracht worden ist, wo dann nur eine halbe Diät ausgerechnet werden darf. Für Reisen vom Wohnorte bis in die Gemeinden, wo Epidemiekranke behandelt werden, gebührt dem Arzte die Vorspann gegen Erlag von 15 kr. Conv. Münze pr. Pferd und Meile in natura von jeder betreffende» Bezirksobrigkeit beygestellt, oder eö ist dem Arzte gestaltet, diesen Betrag als Reluition anfzn-rechnen, wen» er ohne Nachtheil deS Geschäftes sich einer andern Gelegenheit bedient, oder den Weg zu Fuß macht. Wo der eigene Wagen wirklich verwendet wird, worüber die vorschriftsmäßige bezirksobrigkeitliche Bestätigung beyzubringen ist, darf für Wagen-Reparatur to kr., für Schmiergeld 2 fr. Conv. Münze pr. Meile angerechnet werden. Ansgelegres Manthgeld muß durch Bolleten, die dein Particulare beyzulegeu sind, aüsgewiesen werden. Den Chirurgen ist bei) Epidemie-Reisen im eigenen Bezirke nur die Verrechnung von einem Vorjpa'nnSpferde gestattet. Als Formular der R e i se p a r r i c u l a r i e n für Aerzte dient jenes suh 3Nr. IV. §. 44. Jedes Particulare der für Epidemie - Behandlung verwendeten Aerzte muß durch die Bezirköobrigkeiten dahin bestätigt erscheinen, daß die ausgerechneten Tage wirklich verwendet, die Meilendistanzen richtig angeseht, und auch die Krankenbesuche in jedem Orte nach der angeführten Anzahl wirklich gemacht worden feyi’tt, und daß der allfällige Gebrauch deS eigenen Wagens bey den Reisen 'wirklich Statt fand. Den Bezirksobrigkeite» ist es zur Pflicht gemacht, die von den Chirurgen aufgerechnete An-zahl der Krankenbesuche nur nach ihrer wirkliche» Ueb erzeug nng zü bestätigen, und daher dort, wo sie Ursache haben» an der Wahrheit der Aufrechnungen zu zweifeln, die Gemeinde-Vorstände oder die betreffenden Parteyen selbst einzuvernehmen. §. 4 5. Vor Verfassung der M e d i c a m e n t e n - R e ch n u n g nach Epidemien hgt die BezirkSobrigkeit einverständlich mit den betref- Dom j 9. Februar. ' 83 senden Pfarrern über die bey einer Epidemie behandelten Kranken auS den Sanitäts-Rapporten die Normal-Liste nach dem Formulare V. zu verfassen, in welcher die Kranken nach den respective» Dominien zusammen zu stellen sind, und bey jedem einzelnen Kranken mit Bestimmtheit anzugeben ist, ob derselbe zahlungsfähig oder unfähig, oder nur eineTheilzahlung zu leisten im Stande ftp. Diese Normal-Liste ist mit de» schon am Krankenbette vidir-ten OriginalRccepten und OrdinationSblättern der einzelnen Kranken dem rechnungslegenden Apotheker oder Wundarzte hinauszugeben. Derselbe hat hiernach zwey besondere Arzneyconten, nähm-lich einen über die Zahlungsfähigen, und einen über diejenigen Kranken, welche nur theilweift zahlungsfähig, oder ganz arm sind, nach den beygedruckten Formularen VI. und VII. zu verfassen, in denselben ebenfalls die Kranken nach den Dominien zusammen zu stellen, und diese ConteN samml der Nominal-Liste, dann den Original-Recepten und OrdinationSblättern, und der nach §. 26 bemerkten Instruction deö Physikers durch die Bezirksobrig-keit an den betreffenden Districtsphysiker zur Revision vorzulegen. Die Bezirköobrigkeit vergleicht diese Conten mit der Nominal-Liste und mit den Recepte» und Ordinationsblättern, und wenn sie dieselben ganz ordnungsmäßig findet, fügt sie denselben ihre -Bestätigung bey, und setzt insbesondere bey den nach dem Formulare VII. verfaßten Conten der nur zum Theile Zahlungs-fähigen im Einverständnisse mit den betreffenden Pfarrern in der Rubrik 10 des Ausweises den Betrag an, den jeder einzelne Kranke zu leisten im Stande ist. §. 46. Der Districtsphysiker hat den Conto der Zahlu n gsfähi-gen, um jeder Ueberhaltung vorzubeugen, sowohl in Linea medica als auch quoad taxarn zu revidiren, und am Schluffe des Conto Formular VI. die rectificirteGebühr des Rechnungslegers nach Abschlag des von demselben zugestandenen Procenten-Einlaffes anzufttzen, und diesen adjustirten Conto der Bezirksobrigkeit zurückzustellen, welche denselben dem Rechnungsleger zur Einbringung seiner Forderung von den Parteyen ohne Verzug hinauszugebe», und ihn in der Einbringung der adjustirten Beträge im erforderlichen Falle amtlich zu unterstützen hat. §. 47. Die Conten für die ganz oder theilweift Zahlungsunfähigen hat der Districtsphysiker stets in Linea medica ; quoad taxam aber nur dann zu revidiren, wenn der Betrag unter 25 fl. ist. Bey solchen, den Betrag von 25 fl. nicht übersteigenden Arzneyconten liegt die Berechnung der gesetzlichen Procenten- 86 Vom io. Februar. Abzüge in dem Wirkungskreise der k. k. Provinzial - Staatsbuch' Haltung. Bey Couten, welche den Betrag von 25 fl. überschreite», ist sowohl die Revision der Taransätze, als auch die Berechnung der Procente»-Einlässe der f. k. Hofbuchhaltung politischer Fonde Vorbehalte». §. »8. Bey Epidemien hat überhaupt von den Medicamenten Eon-ten ein Abzug von rs pCt. bey den Apothekern, und von topgt. bey den zur Haltung einer Hausapotheke berechtigten Heil- und Wundärzten allgemein, ohne jedoch einen Zwang in Anwendung zu bringen, Statt z» finde». §. 49. Bey der Revision der Aufrechnungen der bey einer Epidemie verwendeten Aerzle haben die Kreis-- und DistrictSärzte vorzüglich auf folgende Puucte strenge Rücksicht zu nehmen: a) daß die de» Kranken ordinirten 11116 verabfolgten Arzneyen der angegebenen Krankheiksform in diagnostischer und therapeutischer Hinsicht entsprechen, daß hierbey die nach dem §. 26 vorgezeichncte Instruction genau beobachtet worden sey, und daß diese selbst auch der sub §. 23 erwähnten Ordinationsnorm zusage, und nur in außerordentlichen Fäl> Zen den Zusatz von heroischen Mitteln in mäßigen Gaben gestaltet werde; b) daß der Verlauf der Krankheit nicht ungewöhnlich langwierig, und gegen den fmutigen normalen Verlauf erscheine, und daß die Ordination hiermit übereinstimme; c) daß den Erkrankten nicht jeden Tag unnützer-, ja schadlicher-weise vieleArzneyen, und fast in allen Formen verordnet und häufig repetirt werden; d) daß so viel möglich die Verschreibung der in Apotheken zu verfertigenden Infusionen und Decode, nicht nur wegen der Beschwerlichkeit ihrer TranSportirung und wegen des zu ihrer Bereitung bey einer großen Anzahl von Kranken erforderlichen Zeitaufwandes, sondern hauptsächlich deßhalb vermieden werden soll, weil die flüssigen, besonders die fchleimigten Arzneyen in warmer Jahreszeit sehr schnell dem Verderben unterliegen, und auf den Kranken schädlich wirken können. Es ist daher den Krankenpfleger» im Erforderniß-falle die gehörige Anweisung zur eigenen Bereitung zu geben ; e) daß die allgesetzten Operationen zu der angeführten Krank, heit wirklich erforderlich, und die Besuche, so auch die Hin-und Herreisen der Arrzte nicht übertrieben waren; Vom 19. Februar. ay f) jede übertrieben befundene Aufrechnung hat der mibircnbe Districtsarzt wegzustreichen, und die unerlaubten Arzney-verschreibungen durch die in der OrdinationS-Norm gegründeten Arzneyen zu ersetzen; g) die Sonten, in welchen die Betrüge der einzelnen Individuen unter mehreren Posten, statt in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgeführt Vorkommen, sind zur Abänderung und Zusammenstellung nach den vorgezeichneten Formularien zurückzugeben; h) falls bcy Epidemien der Gebrauch des Weines oder Weinessigs bcnöthigt wird: so ist eö keineswegs gestattet, diese Artikel aus der Apotheke, oder von dem Wundarzte beziehen zu lassen, sondern die Lieferung derselben haben die . V: Gemeindevorsteher nach der schriftlichen Anweisung deS ordi- nirenden Arztes zu besorgen, und in dem Verpflegö-Conto des Formulares IX, zu verrechnen. §. 50. DiebesonderenAu Klagen, deren Aufrechnung jedoch nur in seltenen und außerordentlichen Fällen, und stets nur über Anordnung des Physikers, und so weit cS thunlich ist- mit besonderer Bewilligung des KreiSamtes Statt sinden kann, umfassen folgende Rubriken: a) für Verpflegung der Kranken; b) für Miethuug eines eigenen Krankeisspitals; c) für Beyschaffung von Gerathschaften und sonstiger zur Pflege der Kranken erforderlichen Gegenstände; d) für Krankenwärter; e) für eigene Bothen; f) für Errichtung von Wachthütten und Zäunen, dann für Wachen zur Beseitigung der Communicatio», und g) für chirurgische Operationen. tz. 5i. lieber die allenfalls nöthige Verpflegung der armen Kranken hat der die Epidemie behandelnde Arzt oder Chirurg für jeden derselben ein eigenes Speisen-OrdinationSblatt nach dem Formulare Vili. durch die ganze Dauer der Krankheit fortzuführen. Die Ordination selbst hat sich nur auf solche Lebensmittel, wie sie der behandelte Kranke nach seiner einfachen Lebensweise gewohnt ist, zu beschränken. Selten zwar, und nur bey einzelnen armen Familien wird die amtliche Vertheilung von Lebensmitteln in Steyermark erforderlich, fast überall sucht ein Haus dem andern das nöthige Abgängige mitzutheilen, wenigstens zu leihen, und diese gegenseitige Hulfeleistimg ehrt den 88 Vom i<). Februar. Charakter des Volkes; sollte jedoch das Erforderniß dennoch fiutreten: so hat die BezirkSobrigkcil dafür zu sorgen, daß die ordinirte Verpflegung in entsprechender Qualität »ni die billig* sie» Preise verabreicht werde, und daher unter ihrer Haftung zu betätigen , daß die vom Verpfleg er in dem Ordinationsblatke angesetzten Preise den Lecalverhälmiffen angemessen sind, oder erftere nach letzteren zu mäßigen. Der Physiker aber hat vorläufig zu beflätigen, daß die ordinirte» Speisen und Getränke richtig und qnalikätniäfiig abgereichk worden sind. Die richtig befundenen oder berichtigten Summen der einzelnen Oedinationsblärter sind nach Aufhören der Epidemie in dem Verpflegö - Conto nach dem Formulare IX. benimmt« weise zusamiuenzustellen; von der dießfälligcn Hauptsiimme zahlt das Camera! - Aerar zwei) Drittel, und das übrige Drittel tragen die betreffenden Dominien in dem für jeden ihrer Kranken besonders au-Sgewiesenen Betrage bey. §. 52. Wenn int außerordentlichen Falle die Errichtung eines N o r h* spitaleS nothweudig, und dieselbe von dem Kreisamte bewilligt wird: so ist von der Bezirksobrigkeir der allenfalls zu entrichtende MiethziuS auf daS Billigste zu contr-ahiren, und dem Eigcnthümcr gegen Quittung zu bezahlen. Hiervon trägt das allerhöchste Aerar zwei) Drittel, daS übrige Drittel haben die Dominien nach Maßgabe der sie treffenden Anzahl der im Noth-spitale untergebrachten Kranken beyzurragen. ES muß daher von der BezirkSobrigkeir auf der ZinSquittiing angczeigt werden, welche Kranke in dem Noihspitale unterge. bracht waren. §. 53. Die nach Anordnung des Physikers allenfalls beyzuschaffen-den G e ra t h sch a ste n und sonstigen zur Pflege der Kranken erforderlichen Gegenstände hat die Bezirksobrigkeit um die billigsten Preise zu accordiren, und sich in dem Falle, als die Kranken, für welche diese Erfordernisse gehören, nicht in einem Spitale »ntergcbracht sind, für jedes Dominium besondere Conten oder Quittungen ausstellen zu lassen, worin die Nahmen der Kranken anzuzeigen sind, für welche die Beyschaffung erfolgte. Hat die Epidemie aufgchört: so sind von den beygeschaffkcn Gegenständen die noch brauchbaren öffentlich zu veräußern, und die dafür eingelöseten Geldbeträge in den betreffenden Conten oder Quittungen unter Vorlage des Veräußerungs-Protokolls in Abzug zu bringen. 8g Vom 19. Februar. Der hiernach noch verbleibende Kostenbetrag wird mit zw eh Dritr - Theilen vom Camera!-Aerar, und mit einem Drittel von dem betreffenden Dominium bestritten. Werden aber die Geräthschaften und andere zur Pflege der Kranken erforderlichen Gegenstände für ein eigenes Spital beyge-stellt: so ist »cii jedem Beysteller nur ein Conto oder eine-Quittung zu verfassen, nnd der für die veräußerten Gegenstände eingelösere Betrag nur summarisch abzuziehen. DaS Drittel des sonach verbleibenden Kostenbetrages haben die Dominien nach Maßgabe der Anzahl ihrer untergcdrachten Kranken zn bestreiten. ES muß daher von der Bezirköobrigkeit angezeigt werde«, welche Kranke in dem betreffcndcn Spitale nntergebracht waren. §. 54. Die vom Physiker allenfalls alö erforderlich angezeiglen Krankenwärter hat die BezirkSobrigkeit beyznstellen, selben einen mäßigen Taglohn zu bestimmen, und gegen die vom Ortspfarrer nnd dem die Epidemie leitenden Arzte bestätigten Quittungen auSzubezahlen. Wenn die Kranke», welche ein Wärter zu besorgen hat, nur unter ein Dominium gehören: so sind lediglich die Nahmen derselben bekannt zu geben; wenn ein Krankenwärter aber von mehreren Dominien zu gleicher Zeit Kranke zu besorgen hätte: so muß zum Behufe der Snbrepartiricn deS Drittels an die betreffenden Dominien den Löhiiungöquittnngen ein Ausweis beygelegt werden, welcher darstcllt, für welcheÄranke, und durch welche Zeit er bey jedem derselben zur Wartung aufgestellt war. Alle Krankenwärter- LöhnungSguittungen sind in c i „ Verzeichniß aufziinehmen, und demselben beyzuschlieffen. §. 55. Die Bothenlöhnnngen, in so ferne deren Aufrechnung nach den Bestimmungen des §. 42 zulässig ist, sind von der BezirkSobrigkeit mit dem jeden Orts für Die Bothengänge üblichen Meilcngelde gegen Quittung zn bezahlen, in welcher der Zweck des Ganges/ die Länge der zurückgelegten Wegstrecke und daS Meilcngcld angezeigt werde» muß. Diese Quittungen sind lediglich in ein Verzeichniß znsam-menznstellen, weil diese Ausgabe nur allein die BezirkScasse betrifft. §. 56. Wenn in ganz außerordentlichen Fällen die Errichtung von Wachthütten und Zäunen nothwendig, und von dem KrerSamte bewilligt wird: so muffen die Auslagen für daS hierzu «rfordekliche Materiale und für die Professionisten, welche go Vom 19. Februar. von detrr Camecal. Aerar mit zwei) Dritt-Theilen, und von den Dominien mit einem Drittel nach Maßgabe der sie treffende» Anzahl von Kranken bestritten werde», und die Auslage» für Fuhren, Handlanger und Wachen, welche die Bezirköcasse zu tragen hat, in dein dießfälligen Kostenverzeichnisse in besonder» Colonnen dargestellt werden. §. 57. M' Die Aufrechnung für chirurgische Operationen finder in der Regel bey Epidemie», da die Chirurgen für ihre Mühewaltung ohnedieß den Bezug der Diäten genießen» nicht Statt. Ergibt sich jedoch der seltene Fall besonders schwieriger Operationen : so sind dieselben in einem besonderen Verzeichnisse nach dein Formulare X. auszuweise», und dasselbe nach vorhergegangener Revision des die Epidemie leitenden Physikers Etc Rechnung beyzuschliessen. §. 58. Bey den Bestätigungen haben die Bezicköobrigkeiten, Physiker und Pfarrer mit strengster Gewissenhaftigkeit vorzugehe», jede Unrichtigkeit zu bemerken, und das allgemeine Beste, so wie das Recht jedes Einzelnen zu berücksichtigen. Sollte dieß-fallS in der Folge eine Unrichtigkeit entdeckt werden: so würde sie an Dem, der mit seiner Unterschrift für die Wahrheit der Sache haftet, strenge geahüdet werden. §. 59. Die Haupt-Sanitätüko sten-Rechnungen, welche mit den nach den vorausgegangenen Paragraphen eingerichteten Reiseparticularien, Konten und Quittungen, und mit dem Verzeichnisse derselben zu belegen ist, hat die Bezirksobrigkeit »ach dem Formulare XI. zu verfassen, zu unterfertigen, und in dem bestimmten Termine dem Kreiöamte vorznlegen. §. 60. Bey dem Kreiöamte hat der Kreisphysiker die von de» Di-strictsphysikern censurirten Aufrechnungen nochmahlS zu durchgehen, und bey der Revision der SanitätSkostenrechnunge» außer der strengen Beurtheilung derselben in Linea medica insbesondere auch die aufgerechneten Krankenbesuche seiner Beurthei-lung zu unterziehen, und es haben ihm hierbey sowohl die Art der Krankheit selbst, als die Vorschriften deS die Epidemie lei. tenden Physikers, und die obwaltenden Localverhältnisse, von Vom I g. Februar. 91 welchen sich jeder Kreisphysiker die größtmöglichsten Kenntnisse verschaffen soll, zur Richtschnur zu dienen. Nach dieser Revision hat der Kreisphysiker die SanitätS-kostenrechnung mitzufertigen, wodurch er zugleich auch die Mithaftung übernimmt. Die auf diese Art geprüfte, berichtigte und bestätigte Sanitätskostenrechnung wird von dem Kreiöamte an die k. k. Provinzial - Staatöbuchhaltung übermittelt. §. 61. Die k. k. Provinzial -Staatöbuchhaltung ccnsurirt die Rechnung mit Rücksicht auf die bestehenden Vorschriften, repartirt die liquid befundene» Auslagen nach den in den frühern Paragraphen angezeigten Grundsätzen auf das Caincral-Aerarium, auf die Dominien und auf die Bezirköcaffe, und legt den ganzen RechnungSact mit einem nach dem Formulare XII. verfaßten Liquidations - Ausweise, in welchem die de» Staatsschatz, die einzelnen concurrirenden Dominien und die Bezirköcaffe treffenden Theilzahlungen speciel und im Ganzen ersichtlich gemacht werden, mit Bericht der Landesstelle vor. §. 62. Da die den Betrag von 25 fl. überschreitenden Medicamen-ten-Conten an die k. k. Hofbuchhaltung politischer Fonde zur tarmäßigeii Adjustirung zu gelangen haben, und die Landesstelle wögen schnellerer Befriedigung der Arzneygeber ermächtigt ist, noch vor dieser Adjustirung'zwey Drittel deö von der k. k. Provinzial -- StaatSbuchhaltung in der Ziffer und in dem bestimmten Percenten Einlosse berichtigten Contobetrages auszahlen zu lassen : so werden von derselben bey solchen Conten vorläufig die er> wähnten zwey Drittel in die Repartition einbezogen. §. 63. Die Landesstelle weiset die nach der Repartition der f. f. Provinzjal - Staatöbuchhaltung daö Camera!-Aerarium treffenden Beyträge bey dem k. f. Provinzial- Zahlamte an , verständigt daS Kreisanik von dieser Einweisung, und von den nach der specielen Nachweisung de» Liquidationsausweises von den einzelnen Dominien einzubringenden, und bey der BezirkScaffe in reels Ausgabe zu stellenden Beyträgen, übersendet die den Betrag von 25 fl. überschreitenden Medicament«» - Conten an die k. k. Hofbuchhaltung politischer Fonde zur taxmäßigcn Adjustirung, weiset nach Rückerhalt derselben von dem adjnstirten FordeeungS-reste zwey Drittel bey der Cameralcasse an, und verständigt das Kreiöamt von dieser nachträglichen Anweisung und von der Nach- 9i Vom 19. Februar. tragszahlung, welche von den einzelne» Dominien nach der gleich, falls von der k. k. Hofbuchhaltung politischer Fonde für jedes Dominium speciel zu verfassenden Nachweisnng zu leisten ist. § 64. In der Regel hat die BezirkSobrigkeit die auf die einzelnen Dominien von der k. f* Provinzial - Staatsbuchhaltung anrepar-tirten Beträge von denselben sogleich einzubringen; sollten jedoch diese Beträge von geringerem Belange seyn, so daß der Rech-nungSleger ohne besonder» Nachtheil die Schlußrepartition ob« warten kann: so hat zur Ersparung einer zweyfachc» mühevollen Repartition der auf die Dominien entfallenden Beyträge die Einbringung derselben erst nach erfolgter, ohnedieß nie lange verzögerten Adjustirung der Medicamenten - Conten von der k. f. Hosbuchhaltung politischer Fonde in der Art zu geschehen, daß die von der k. k. Provinzial - Staatsbuchhaltung und die von der r. k. Hosbuchhaltung politischer Fonde berechneten, auf die einzelnen Dominien entfallende» Drittelbeträge zusammengezoge», und unter Einem für die RechnungSlegcr eingehoben werden. §. 65. Bey der Bestimmung der Dominien, welche für einen Kranke» die Drittelbeträge zu leisten haben, ist immer auf das bestehende UnterthanSband Rückstcht zu nehme», nach welchem die Ausmittlung des betreffenden DominiumS keinen Anstand unter« liegen kan»; sollte jedoch dieselbe in besonderen Fällen unmöglich werde»: so hat diese Beträge jene Grundherrschaft zu tragen, unter welcher das HauS gehört, in welchem sich ein solcher Kranker aufhält, und welche daher auch von demselben den Nutzen zieht. §. 66. Die Bezirksobrigkeiten,. Physiker und Seel, forger haben zur Bekanntmachung, entsprechender Würdigung und gehöriger Beachtung dieser Vorschrift nach Kräften beyzu-tragen. Dom 19. Februar. 93 Nr. f. Ol din a Li 0 ns - Nvr m , tum Gebrauche der Aerzte und Apotheker des allgemeinen Krankenhauses, des Findclhauses, der Lejirksarmen und aller Ver-sorgungs- und sonstigen Anstalten, deren Medicamcnten-Bedarf entweder auö dem Acrarium, oder ans den unter der öffentlichen Verwaltung oder Aufsicht stehenden Fonds bestritten wird. Decoctum Bardanae. Radicis Bardanae Uriciam imam semis Coque c. suf'ficienti quantitate aquae per '//t horae. Colatura iihrarum duarum detur usui. Ila paratur : Decoctum Lapathi acuti. Dosis una. tl. I hr. Decoctum Corticis chinae. Corticis chinae regi a e rudi ter tuši Unci a m semis. Coque in smlicienli quantitate aquae per horam, Colatura fortiter cx-pressa librae uni us detur usui. Decoctum Corticis Hippoc ostani. Cort. Hippocastani rudder tu si TJnciam unam. Coque c. sufficient! quantitate aquae per horam. Colatura expressa librae unius detur. Ita .paratur: Decoctum Corticis Qucrcus. <>i V v ni jy. February Decoctum C ort ids Salicis. R-. Corticis Salicis mditer tuši Unci am »nam. Coque c. sufficient! quantitate aquae per '/, h orani. Colatu ra expressa librae uriius delur. Dosis <1. una. lir. Decoctum Uolygalae. Pvadicis Polygalae Unc. nnam. Coque c. sufficie ti quantitate aquae per % liorae. Colatura librae unius I). TJ. : 1 Ita pa rat ur: Decoctum C o rt. Fruct. Juglaiuliuni - Decoctum Dulcamara e. Ijt. Caulium Dulcamarae Drachmas du.is. 1 Coque c. sufficienti ([uantitate aquae per /4 liorae. Colatura librae unius (telur usui. i ■ i j I la pa rat ur : Decoctum h ac c a rum Jumped. i Decoctum cmolliens. j ^ Radicis Symphyti j Ilordei ruditer tuši an a Unci a m unarn. j Coque c. sufficienti quantitate aquae per j ‘ / liorae. Colatura lihrarum duarum ' D. u. ; 1 1 | Vom it-. Februar. ^ Decoctum Gr.ur.inis. J*-. Ptadicis Graminis Uncias tres. Coque in suf'ficienli quantitate aquae per horam. Colatura l'orliter ex- pressa lihrarum duartim D.U. Dosis tt. 1 una. l | Decoctum Onoijidis. p. Radicis Ononidis Uncias duas. Coque c. sufficienti quantitate aquae per ‘/„ horae. Colatura lihrarum du arum B. U ! | _ ! . • Decoctum Salep. 1/. Radicis Salep pul vera t. Scruputos duos. Coque c. suificienti quantitate aquae per *4 horae. Colatura lihrarum duarum B U. . y6 ?ßcin 19. Februar'. j Dosis una. Decoct urn Sehens i fl. kr. Radicis Taraxaci llnciam imam, r olio rum Saponariae Unciam semis Coque c. sufficienti quantitate aquae per /* iiorae. Colatura librae unius for-titer exprirnalur. Delur Usui. ! E: n u 1 s i 0 Communis. 9.-. Seminis Cueurbitarum. Unciam semis. Aquae fon 1 anae quantum satis , fiat lege sifts Emulsio. Colaturae Unci a rum decent adele: Irtfusi liquiritiae Uncjas duas. j), U. litfusum a mat um. 9. Herbae absynthii — tril'olii fibritii ana. Drachmas duas. Infun.de c. sufficienti quantitate aquae fervidae per ho ram, ut sit Colatura Unciarurn octo. !| Inlusiim AngeJicar. 9- It a die is Angelicas drachmas duas. Infunde c. sufficienti quantitate aquae fervidae per '/, iiorae. Colatura librae unius D. U. Ita paratur: Infusttut Calami aromatici. Inftistirn radicis Valerianae. 9. Radicis \ alerianae sylvestris drachmas tree. Infunde c. sufficient! quantitate aquae per */4 horae vase clauso, Colatura librae unius D. Usui. Vom iy. Februar. 97 Dosis una. fl. kr. Infusum fiorum Arnicae. Hc. Fiorum Arnicae drachmam uiiam. Infun di c. sufficienti quantitate aquae fervidae per */a horae. Colatura librae unius D. U. Infusum Chamomillae. Ijfc. Fiorum chamomillae vulgaris drachmas duas« Infunde c. sufficienti quantitate aquae fervidae per '/4 horae vase clauso, Collatura librae unius. D. U. ' Ita paratur: Infusum fiorum Sambuci. — herbae menthae crispae — -— millefolii — — salviae J Infusum liquiritiae. Radicis liquiritiae conscissae Unciam semis. Infunde c. sufficienti quantitate aquae fervidae per ‘/4 horae ut sit Colatura. Librae unius. . Linctus demulcens. 9. Mucilaginis gummi \ Tragacanthae Unciam semis. Mellis depurati Unc, imam. M, Gesetzsammlung XII. The». 7 98 Vom 19. Februar, \ Dosisxun». fl. j kr. Lotio Antipsorica. R. Foliorum Rosmarini sylvestris Foliorum Nicatianae una Unciam semis Salis Tartari drachmam unam Infunde c. sufficienti quantitate aquae fervidae per */„ horae, utsit Colatura librae unius. Mixtura gummosa. R. Pulveris gummosi. Drachmam unam et semis. Aquae fontanae Uncias quinquae Infusi liquiritiae Unciam unam M. Mixtura diaphoretica. R. Roob Sambuci Unciaip semis. Infusi florum Sambuci tfncias s»x Spiritus Minderoti Drachmam unam, Misce, * Mixtura diuretica. R. Roob Juniperi. Oxymel. squil. una Unciam semis. Decocti baccarum Juniperi Uncias sex. M. Mixtura Nitrosa. R. Nitri pur. Drachm, unam. Oximelis simplicis Unciam unam. Aquae fontanae Libram unam. Misce. Mixtura Salina. R. Arcani dupltcati Unciam semis. Aquae fontanae Uncias decern. Misce. Vom 19. Februar. 99 Mixtura Salina cum Root). A. Arcani duplicati Unciam semis. Aquae fontis Uncias decem. Roob Sambuci Unciam unam. Misce. Dosis fl. una. i kr. Potio emetica. ty. Tartari emetici Grana tria. Aquae destillatae Uncias tres M. per epicrasin summenda. Potio laxans. ]£. Salis amari Unciam unam. Aquae communis Uncias sex. Misce; per epicrasin summenda. • Potio laxans fortior. H.. Pulveris foliorum sennae Drachmas duas. Infunde c. sufficienti quantitatae aquae fervidae per */4 horae. Colaturae Unciarum sex adde : Salis amari Unciam unam. Misce; per epicrasin summenda Pulvis absorbens. ]jfc. Magnesiae nitr. Drachmam semis. D U Pulvis aluminosus. R. Aluminis grana duo. Sachari albi Grana decem. Misce» ... - 1 100 Dom iy. Februar. Pulvis anthelminthicus. Pulveris seminis Chinae. radicis jalappae una Scru-pulum unuin. Misce. Dosis fl. una. kr. Pulvis Camphoratns. I-b. Champhorae granum semis. Gummi arabici Grana duo. Sachari grane octo Misce. Pulvis corticis chinae regiae. Pulveris alcoholisati corticis. china regiae Grana quindecim D. Pulvis Doveri. Tfc. Ipecacuanhas Opii una gran Y4. Pulveris liquiritiae Grana octo M. Pulvis emeticus. Iji. Pulveris radicis Ipecacuanhas grana decern. Tar tari emetici Granum unam. Misce. Pulvis drasticus. T}c. Pulveris radicis Jalappae Drachmam semis. Arcani duplicati Grana decem. Misce. SHmi iy. Februar. 101 Dosis una. 1 A- kr. Pulvis gummosus, R. Pulveris gummi Tragacanthe. . — Amyli. — extracti liquiritiae. una grana decem. Misce. Pulvis opiatus. R. Opii granum semis. Sachari Grana decem. Misce. - Pulvis Squillae. y?. Pulveris squillae Granum unum. Sachari Grana sex Misce. Pulvis stibiatus. D. Sulphuris aurati antimonii Granum semis. Sachari Grana sex Misce. Pulvis Sulphuratus. Pulveris Sulphuris — radicis liquiritiae. una grana decem. Misce. Sinapismus. R. Fermenti panis Uncias sex. rarinae Sinapis Uncias tres. Aceti Uncias duas. Misce. >02 Vom 19. Februar. Dosis una. fl. 1 kr. Species pro Cataplasmate emolliente. 3^. Farinae secalis. — Placente semihis Lini. ana Libram semis Misce. \ Species pro fomento aromatico. Herbae absinthii, — chamomillae. una unciam semis. Conscissa misce. Auf ein ©eitel Wasser. Species pro fomento emolliente. A. Foliorum Malvae.' — verbasci. una Unciam semis. Conscisoa misce. Auf ein ©eitet Wasser. Species pro fomento sicco. Ht. Fnrfuris tritici Uncias quatuor. Pulveris grossi herbae chamomillae. — — Florum Sambuci. ana Unciam unam. Misce. Unguentum carbonicum. T]c. Unguenti simplicis. Unciam unam. Pulveris Carbonum vegetabilium Drachmas tres. Misce. Vom 19, Februar. io3 Unguentum mercuriale album. Ijfc. Unguenti simplicis. Unciam unam Mercurii praecipitati albi. Drachmam semis. Misce exactissime. Dosis una. 1 S. kr. Unguentum mercuriale rubrum. Ijfc. Unguenti simplicis. Unciam unam Mercurii praecipitati rubri. Drachmam semis. Misce exactissime. Unguentum Saturninum seu Ly-thargyrii. R. Unguenti simplicis. Unciam unam. Liquefacto adinisce. Aceti lithargyrii. Unciam semis. Misce. Z u s ä ß e. Da eS nicht thunlich ist, für alle einzelne Krankheitsfälle allgemeine passende Arzneyformeln zu entwerfen: so ist eö zwar den Aerzten und Wundärzten der obbenannten Armen-Anstalten unbenommen, nach Befund bed Bedürfnisses auch die übrigen in der Pharmacopoea austriaca enthaltenen Körper in eigenen Magistralformeln zu verordnen, und es sind vorzüglich die heroisch wirkenden, Und mit der größten Genauigkeit zu modifi-eirenden Heilmittel, z. B. Mercurial - Präparate, Digitalis und dergl. nach individuelen Fällen immer magistraliter zu verschreiben , jedoch wird es diesen Aerzten und Wundärzten zur besonder» Pflicht gemacht, nicht ohne Noth theuere Arzneye», B. Moschuni, Castoreum, Extr. Gort, peruvian. Rheum chinense u. dergl. zu verordnen, wo sie mit wohlfeilere» und einheimischen Heilmitteln den nahmlichen Zweck der Heilung erreichen können, und es bleibt das benannte armenarztliche Per- io4 Dom 19. Februar. sonale für die genaue Befolgung dieser Anordnung strenge verantwortlich. StaVt der aromatischen destillirten Wasser sind immer die Infusa zu verschreiben. Zucker darf nur zu Pulvern verwendet, und Syrupi dürfen nur den Kindern ordinirt werden. Beym China Decoct, Salep Decoct etc. ist das Infus. Liquiritiae, welches sonst statt Syrup zur Versüßung der Medikamente gebraucht wird, überflüssig, und selbss bey'ekelhaften Arzneyen entbehrlich, weil ihr Geschmack dadurch nicht wesentlich verbessert wird. Pro poti Communi wird Gerste gesotten, welche nicht in der Apotheke gefaßt, und auf den Kcankensälen oder zu Hause gekocht wird. Dergleichen dürfen die Cataplasmen, Umschläge und gemeinen Klystiere nicht in der Apotheke gekocht werden. Zum gemeinen Klystier wird Kleyenabsud genommen, und zum reizenden Küchensalz zugesetzt; die schleimigen Klystiere werden mit Leinsamenmehl bereitet. Nr. II. Vom 19. Februar. Tariff in Conventions-Münze, nach welchem in Folge hoher Hofkanzley-Entschliessung vom i5. April 1624, Zahl 10396, die Landärzte und Wundärzte ihre gemachten Operationen bey Waisen und Findelkindern, dann bey unbemittelten Privaten und Bezirksarmen vom 1. May 1824 an zu übernehmen haben. 12 6 3 8 18 24 6 12 8 Für ehirurgische Operationen. Für einen Aderlaß........................ Für die Ausziehung eines Zahnes Für die Anwendung eines Schröpfkopfes . Für die Anwendung eines Blutegels . Für die Anwendung eines größeren oder kleineren Blasenpflasters sammt Heftpflaster und Heilung, wenn nicht eine längere Eiterung neue Zugmittel erfordert, welche dann nach der Arzneytaxe in specie aufzurechnen sind.............................. Für die Anwendung von vier oder mehreren Stücken Seidelbastes................................... Für die Anwendung eines Haarseils .... Für die Anwendung eines Fontanels, mit Ausnahme der gttgmitut. wie oben . > ... Für die Anwendung ^nes Klystiers, ohne Ingredienzien, welche im Conto fpectjUitf angesetzt werden müssen Für die Anwendung eines Katheders .... Für Eröffnung eines Abcesses, einer Drüse, Geschwulst re. Für eine Einspritzung in irgend eine natürliche Höhle des Körpers, als : in den Mund, die Nase, Ohrenrc., mit Ausnahme der Arzneyen, wie oben . Für den Verband einer Wunde, eines einfachen oder eomplicirten Geschwüres ..... Für die Einrichtung einer einfachen oder eomplicirten Luxation.................................. Für die Einrichtung eines Beinbruches Für den jedes Mahl zu erneuernden Verband bey der Luxation oder dem Beinbruche . . Für die Jurückbringung eines Bruches (hernia) durch die Taxis............................ Für die Ausziehung eines in irgend einer Höhle des Leibes gebrachten fremden Körpers Für die Anlegung einer Nadel zur blutigen Naht bey Verwundungen ......................................... Für die Einwickelung der Gliedmaßen bey Anschwellungen derselben ... .... Für ein einfaches Brüchbändchen mit lederner Pilote und barchentenem Riemen........................ Für ein doppeltes.................................. Für die Amputation eines Fingers oder einer Zehe Für die Amputation einer Hand, eines Armes, Fußes oder Schenkels ..................................... Für die Operation einer Hasenscharte .... Für das Lösen des Zungenbändchens .... A n NI c rk. Für Operationen, welche in diesem Tariffs nicht enthalten sind, wird eine billige Aufrechnung erwartet, welche aber derBeurtheilung und Cenfur unterzogen werden muß. I «4 48 Formular L lit» S a »I i t ä t s -über die im Phyficatsdistricte Cilli ausgebrochene Die Kranken zeigen sich im Bezirke in der Pfarre in der Gemein» de Unrerthänig dem Dominio mit Nahmen Zahl der Kranken. n 1s fl s« B Lemberg Neudorf Hof 35 Plankenstein Joseph Erlas — — — — Franz Erlas - — Sy Neuschloß Anna Mirlo — — — 39 Oberb.--cg Carl Dem — — Raba 1 detto Franz Andre — — -7- 7 Poltschach Maria Neudo — — ' •7-3 detto Agnes Muck — Marberg Hofstet- 33 Plankenstein Franz Eder — — ten 27 detto Eduard Molly — — - >9 Oberberg Maria Obzer Summe 2 3 9 — — Sanitäts«Commissariat Lemberg, am rs. Sept. im. N. N., , Bezirks - Commissar. > Zuwachs Rapport Ruhr krank heit vom ry. bis rs. September ms. 5 1 = >e i§ Anfang 83ep. der vor-genommenen Revision zeig-tensich selbe als A n m erku n g. des Krank- heitsaus- bruches der Curativ- Mittel SV 5 SV t i t der neuent-Vccktsn merk würdigen Krankheiks-Complica-tion der besonders wirksamen Heilmittel. über rücksichtswürdige Verhältnisse der Krankheit. 35 4 3A >3. Sept. ar. Sept. i5.Sept. 23. Sept. 1 1 — - Febr. nervös Campher u. Emollientia - 10. Sept. io. Sept. 1 — —■ *— — V, 12.Sept. 17. Sept. — — 24-S.pt Febr. putrid. — nahm keine i3 20. Sept. 21. Sept. r — — — Arzney. l6 22. Sept. 23. Sept. — 1 — — —• — 28 26. Sept. 27. Sept. 1 — — — — — 3g 24. Sept. 27. Sept. 1 — — — — — 48 36 26. Sept. 28. Sept. 28. Sept. 1 1 — —. . Läßt sich vom D. N. in N. behandeln, wird sogleich ins Spital übergeben, weilzuHause die Pflege gebricht. — — — 7 2 1 j — — ETC. 92., Districts-Physiker. io8 Formular II. Ordinati o n s b l a t t. Bezirk: Lemberg. Pfarre: Neukirchen-Conscriptions - Gemeinde; Winne. Haus:Nr.: a4- Nahmen des Kranken: Anton Salai. Alter: i o Jahre. Krankheit: Ruhr. Anfang derselben: ,8. September. Grundherrschast i Qbe rburg. Zahr 1826. Monath Medicament. kr. September detto detto detto detto *7- do. i8. Rp. f2 Ipecacuanhae sci’Up. unum Sig. auf 4 Mahl zu nehmen. Rp. flor. chamomill. drachm, duas Sign, zum Thee. Rp. * rhei. chin. rud. tuši — sal ep. _ ^ ____ sachari aa drachm, semis m. d. sig. auf zwey Tage zu kochen. Rp, Mixtur oleos. dos. unam d. usui: nach Bericht. Repetatur Mixtur, oleosa . . . dosis una c.; Infus, liipiirit. uncia una Vidi den richtigen und »zweckmäßigen Arzeney-Empfang bey meiner Revision am 21. September 1826. Dr. N. N., Physiker. 3‘A aA 5 SV- Jahr 1826. Medicament. ft. , Monath. Tag September detto. 22. 23. Ep. dg Douveri dosis qualuor . Ep. Rad. Columb. drachm, unara — liquirit. drachm, semis Infund. p. */4 hör. c. aq. colat. unc. 4 detto 25. sex adde liq. m. Hoffm. scrup. unam d. auf zwey Tage. Ep. * Columb. drachm, unam Douveri gran. quatuor Sachari, drachm, duas m. d. sig. auf 4 Tage ...... 7 4 Summe. Vidi den richtigen Ärzeney-Empfang, so wie die erfolgte Reconvales-cenz am 28. September 1826. Dr. N. N., Physiker. Nachlaß 10 % - 39 39/,=1 ' s Verbleibt Forderung . N. ft., Bezirksarzt. Daß obige Arzeneyen richtig abgegeben wurde», bestätiget N. N., Pfarrer. 35'/.° i no Formular III. Schlußrapport -ber die im Bezirke Lemberg auögebrochene Ruhrkrankheit mit Bezug auf die unter Nr. 1 bis 3 vorgelegten Sanitätö-Rapporte. Die Krankheit befiel zwischen in der Pfarre in der Gemeinde Menschen, Hier- von sind Anmerkung. 1. Sept. bis 28. Sept. 1828. Summe Nendorf Marberg Hof Marberg Hofstetten Ereit Sedorf Laut Rapport I waren Kranke 12, laut II 36, laut III 3y, laut IV4S, laut V18, laut VI 4; die Epidemie hatte sonach ihren größten Stand mit 45 Kranken am 18. Sept., die Sterblichkeit war am größten zwo schen i2. und 18. Sept., wo der Witterungswechsel am ungünstigsten auf die Kranken einwirkte. Bezirksobrigkeit Lemberg, am 1. November 1323. N. N., Bezirkscommissär. N. N., Districtsarzt. Formular IV, R e i s e P a rt i c u l a r e über die vom Gefertigte» in Folge kreisämtlichen Auftrages vom 15. September 1826, Zahl 10754, jue Behandlung der Ruhr-Epidemie in dem Bezirke Lemberg gemachten Reisen. Cilli. Lemberg Sinne Dobrova Gerlova Cilli Lemberg Sinne Dobrava Gerlova Cilli Lsmberg Sinne Dobrova Gerlova Cilli Lemberg Sinne Lemberg Sinne Dobrova Gerlova Cilli Lemberg Sinne Dobrova Gerlova Cilli Lemberg Sinne Dobrova Gerlova Cilli Lemberg Sinne Cilli Summe . Cilli, am -8. September .827. % Chirurg. suchten Kranken richtig «»gesetzt ist, wird amtlich bestätigt. Bezirksobrigkeit Lemberg, am 1. October 1827. N. N., Bezirkscommissär. Wird bestätigt vom k. k. KreKaMte N. N„ am 6. October 1827. N- N.', Kreishauptman». Formular V. Nominal-Liste . der bey der Ruhrkrankheit in dem Bezirke Lemberg behandelten Kranken mit Angabe ihrer Zahlungsfähigkeit, geordnet nach den Dominien, welchen sie unterthänig sind. Nahmen der Dominien. Nahmen des Kranken. Derselbe ist zahlungs- fähig. zahlungs- unfähig. theilweise zahlungsfähig mit Oberburg detto detto Magistrat Cilli. N. N., Pfarrer zu Oberburg. N. N., Pfarrer zu BezirfSobrigkeit Lemberg, den...... . N. N., BezirkSrommiffär. For- N. N. 1 — — N. N. — 1 — N. N. — — V* N. N. — 4 fl. CM. N. N. 1 — — N. N. 1 — — N. N. - — 1 — f Formular VI. Arzeney-Conto über die Medicamente, welche Gefertigter nach der Instruction des Physikers N. N. an die mit der N. N. Krankheit nach der Nominalliste der Bezirksobrigkeit N. N. zahlungsfähigen Kranken im Bezirke N. N. nach den beyliegenden Original-Recepte» verabfolgt hat. 1 O Q <>> L a- 1 1 ü *2 5 Nähme des Krank e'n. Derselbe erhielt Arzeney 41 sr >o sS £ " SS Medicamen-ten» Conto nach der Taxe, fl. 1 kr. von bis Ekfctzlamnilunz XII. Their. 8 Dom ui Formular VII. --------------------- C o n über die Medicaments, welche der Unterfertigte nach den beyliegenden der Nominal-Liste der Bezirksobrigkeit N. N. an die mit der N. N. meinden in dem Zeiträume von "I I Nähme und Alter des Kranken, nebst HauS - Nr. N. N. 4o Jahre alt, Haus - Nr. ?4, N. N., 20 Jahre alt, Haus - Nr. 36, N. N., io Jahre alt, HauS - Nr. 52, N. N., 36 Jahre alt, Haus - Nr. 55. Monath und Tag der verabfolgten Arzeneyen. 1829. >5. März 16. - 18. - 21. - 24. - 15. März 16. - >8. -21. -24. - 27. - 18. März 19. - 21, - 24. - |27. - 16. März 18. - 21. 24. * 27. - 3o. - Benennung der Arzene y fo rmen. Pulver und Thee . . Mixtur................ 12 Pulver unb Theespeis detto und Salben Theespeis.............. Pulver und Thee Decoct und Umschlag do. und Thee i2 Pulver .... do. rep. . . . Mixtur............. Oehlmixtur . . . do. rep. . . Decoct und Salbe . do. rep. Theespeis .... Mixtur................ do. und Thee . . . 12 Pulver und Pflaster do. und Thee do. u.Geist z.Einnehm. Decoct und Theespeis . Summe Hiervon ab Percento mit von Die richtige Angabe der Arzeneyen wird von den Unterzeichneten nach den Parteyen erhobenen Aussagen, hiermit gegen Dasürhastung best« N. N-, Pfarrer. N- N., Bezirkscommissär. n5 t 0 Original-Recepte« des Districts. (Kreis-) Arztes N. N. und zu Folge Krankheit behafteten mittellosen Unterthanen nachstehender Ge-bis verabfolgt hat. ' Laut Recept Nr. Einzelne Beträge in Conv. Mze. Gesammt-Betrag tft Conv. Mze. Krankheits- Erfolg. Anmerkung der Bezirksobrigkeit. fl. I kr. ft. 1 Er. 1 8 2 20 3 — 36 4 — 32 5 — l6 1 52 arm. 1 8 2 — 28 3 — 42 4 — 24 5 — -4 6 — 3o 2 36 gestorben arm. 1 — 5 2 — 5 3 — 27 4 i5 5 — 12 1 4 genesen arm. 1 — 22 r — 34 ( 3 — 32 4 — 34 5 — 42 ist mit dem 7+ Theile 6 • 36 3 20 genesen zahlungsfähig. . . . . . 8 52 ' N. N., Apotheker. • vorgenommener persönlicher Ueberzeugung, und in Uebereinstiminung der N. N., ordinirender Arzt. 1 it Formular VIII. Speisen - Ordination für den Kranken Anton Salai, unter der Grundherrschast Oberburg. Monath und Jahr. Tag Speisen und Getränke. Geldbetrag in Conv.Münze. ein- zeln zusammen fl. I kr. Sept. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. Zwey Mahl Einbrennsuppe mit Senn mel........................... Zwey Mahl y2 Seitel Reis oder Gerstenschleim.............. Ebenso....................... Ebenso....................... Ebenso ....................... Ebenso........................ Ein Mahl 1 Seitel Einbrennsuppe mit Semmel ................. Zwey Mahl y2 Seitel Reis oder Gerstensuppe................ Seitel kälbernes Eingemachtes ■ Ebenso........................ Ebenso........................ Ebenso........................ Suppe, wie zuleht .... Y, kälbernen Braten .... V, Seitel Wein................ Ebenso....................... Ebenso................ Summe 3U *A 21/, 1% aVi alA 2-/, -7- V- ■»V. -V- 4V» 47a 47- 2 4 2 8 8 547, Daß die ordinirten Speisen und Getränke richtig und qualitätmäßig abgereicht worden sind, bestätigt Dr. R. N., Physiker. Daß die Preise den Localverhältnissen angemessen angeseht sind, bestätiget N. N., Bezirkscommissär. Formular IX. ujr Verpflegs - Conto über die vom Gefertigten an die mit N. Krankheit behafteten armen Kranken im Bezirke N. nach dem beyliegenden Ordina-tionöblatte abgereichten Speisen und Getränke, und der dafür zu leistenden Bezahlung. Nro. des beylie genben Speisen-Qr-binationS: blattes. Nahmen der Kranken. Grundherrschaft. Geldbe- trag in C.Mze. fl. | kr. i i 3 4 5 6 7 8 Anton Salai Oberburg. Summe. N., den ten September 18 . . 547, N. N., Verpfleget. Formular X. Ausweis über die von dem Unterzeichneten Chirurgen bey der an den nachbenannten Kranken bey der im Bezirke N. N. geherrschten N. N. Epidemie verrichteten chirurgischen Operationen. Nähme Gattung Betrag u des der nachdem & .5 3 Kranken. -Operation. Tariff. fl. I kr. Hiervon entfällt auf das Came- rale. Domi- nium. fl. | Ec. 11 fl. !kr. Daß diese Operationen über meine besondere Anordnung ge« schehen sind, bestätiget N. N., Physiker. Daß die Operationen wirklich verrichtet wurden, bestätiget w N. N., Bezirkscommiffär. 9t. 9c. „ Pfarrer. *> N. N., Pfarrer. Formular XI. Haupt - Ausweis aller frei; der im Bezirke N. N. vom 10. September bis 20. October 1826 geherrschten Ruhrkrankheit ausgelaufenen Kosten. Littera Geldbetrag I der Beylage. Inhalt derselben. m Conv. Münze. fi. t kr. A. Reiseparticulare des Physiker N. N. . I B. — — Chirurgen N. 92. 1 C. Medicamenten - Conto des Apothekers (Chirurgen) N. N D. VerpflegS - Conto des N. N. . . - E. MiethzinS- Quittung des 92. 92. . . F. Geräthschaften-Bestellungs-Conto des 92. 92 G. Ausweis der chirurgischen Operationen H. Documentirtes Verzeichniß über die Krankenwärter-Löhnungen . . . I. Documentirtes Verzeichniß über die Bo-then-Löhnungen K. Documentirtes Kostenverzeichniß wegen Errichtung von Wachthütten» Zäunen, und Aufstellung der Wachen Summe. Bezirksvbrigkeit N., den 28. October 1826. 92. 92., Bezirkscommissär. Nr. Formular XII. Liqnid atio n s cn O' S gebühren dem e Ä Ä sQs s 1 g J 1 e vO VS «g. j= s|- g C3 Ö I K Con ventions-Münze. fr.]ef.||ff.|gr.||ff. ICr-ll ff. ,kr. »fl., kr.» fl. jkr. «2 Zusammen. m Ausweis. I Hiervon hat zu vergüten Die CameralauSgabScasse in 1 6 CS Z i-1 g-S es sS n ’e" *§:S äe sr-Z i© 3 E E L 3 CQ C o NV e fl, |Ec.| fl. |tr.|| fl. ,kr. fl. |Cf.[|ft. |£c.|]ft- jkr.» fl. |fr.||ftT)Et.l| fl nfionä - Münze. Das betroffene • Dominium 8^ ÄE 11 €t || S s L VS CO die Bezirköcaffe 3 £ & Ä‘ 3 r-s •S. S s E Ä 3 m kr.» fl. 'S *5» 1 §3 It XB fl SH £& 'S 3' ----L Dominium Anmerkung. 12* Vom 22. Februar. 42. Militärstellung der paßlosen, jedoch edictaliter eiterten Individuen auf Rechnung ihrer eigenen Obrigkeit. Mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 4. Februar 1830, Hof-zahl 2610, wurde Nachstehendes eröffnet: »Es sey ans der Natur der Sache, so wie aus den bereits bestehenden Vorschriften bekannt, daß selbst paßlose, oder mit un-giltigen oder erloschenen Pässen versehene Individuen in dem Falle nicht auf Rechnung des ergreifenden Dominiums, sondern auf Rechnung ihrer wirklichen Obrigkeit zum Militär gestellt werden können, wenn Letztere sie vor der laufenden Rekrutirung reclamirt hat. Seine Majestät haben nun mit allerhöchster Entschlieffung vom 29. Jänner d. I. neuerlich zu verordnen befunden, daß ein von seinem Dominium reclamirtes oder edictaliter citirteS Individuum nicht auf Rechnung eines anderen Dominiums gestellt werden könne.« Welche allerhöchste Weisung zur allgemeinen Wissenschaft hiermit bekannt gemacht wird. Gubernialcurrende vom 22. Februar 1830, Zahl 3464; an die Kreisämter. 43. Verfahren bey thcilweiser Veräußerung eines Gutes in Absicht auf die Sicherstellung der hierauf haftenden Octava. Aus Anlaß der vorgekommenen Fragen: a) Ob überhaupt die theilweise Veräußerung eines Gutes, auf welchem der achte Theil des Werthes für die Unterthanen landtäflich vorgemerkt ist, zulässig sey; b) ob im bejahenden Falle die Kammerproeuratur diejenige Behörde sey, welche bey Veräußerungen von Gutsentitä- - ten hinsichtlich des unterthänigen Hypothekarrechteö auf die Vom 25. Februar. va3 Octava, in Gemäßheit des allerhöchste» Patentes vom i. September 1798 um ihr Gutachten für die Ertheilung oder Verweigerung des Veräußerungs-Consenses im Nahmen der Unterthanen zu vernehmen ist; c) innerhalb welcher Gränzen eine solche Veräußerung Statt finde, und bis auf welchem Quotienten die Octava vermindert werden dürfe, haben Seine Majestät mit der durch Hofkanzleydecret vom 4. Februar 1830, Zahl 2402, eröffnet«» allerhöchsten Entschlieffung vom 26. Jänner 1830, Folgendes zu bestimmen geruht: »In Ansehung solcher Verträge, von welchen der §. 1. des Patentes vom 1. September 1798 handelt, ist sich genau an die in demselben vorgezeichneten Normen zu halten, und versteht sich von selbst, daß da, wo das gesetzliche Pfandrecht der Octava eintritt, auch die Kammerprocuratur als Vertreterinn dieses Rechtes zu hören ist. In Fällen, wo es sich um Trennung der unter einer gemeinschaftlichen Rubrik inliegenden Bestandtheile eines Dominieak-gutes dandeln sollte, ist sich nach den in jeder Provinz darüber bestehenden verfassungsmäßigen und andern Vorschriften zu benehmen.« Gubernialverordnung vom 25. Februar i83o, Zahl 3594; an die Kreiöämter, an das Fiscalamt, und Jntimat an das Appellationögericht. 44. Vorschrift wegen Abhaltung der Concurse für Religions-Lehrkanzeln, und daß die Concurrenten hierbep Proben ihres Prediger-Talentes zu leisten haben. Gemäß hoher Studieuhofcommissionsverordnung vom 15. Februar 1830 , Zahl 765, haben Seine Majestät mit allerhöchster Entschlieffung vom 4. Februar d. I. zu befehlen geruht, daß Vom 26. Februar. i?4 nebst den vorgeschriebenen schriftlichen und mündlichen Concursen für die Religionslehre an den philosophischen Lehranstalten künftighin auch noch ein besonderer Beweis für daö Prediger - Talent des Concurrenten geliefert werden soll, daher dieser Concurs in Zukunft aus folgende Art abzuhalten sey. itenö. Am ersten Tage sind die drey Fragen nach den für Concurse Allerhöchst vorgeschriebenen Bestimmungen, wie es bisher üblich war, zu beantworten. 2tens. Der mündliche Concurs für den Lehrvortrag ist am folgenden Tage aus die gewöhnliche Weise abzuhalten. ätens. Jeder Concurrent hat eine wirklich von ihm, vor dem Concurse über ein beliebiges Thema, nach Materie und Form für die akademische Jugend berechnete und ansgearbeitete Predigt, mitzubringen, und dem betreffenden Ordinariate zu übergeben. Eteris. Diese Predigt hat derselbe bey dem betreffenden Gon» fistorium vor den gewählten Ordinariats-Censoren, welche immer Männer vom Fache seyn müssen, und zu denen auch der Professor der Pastoral, wo er in Loco ist, zu ziehen ist, vollständig in einem größeren Locale frey am andern Tage nach der mündlichen Concuröprüsung vorzutragen. stens. Der gewöhnlichen Ordinariatscensur der gelösten Fragen und des mündlichen Lehrvortrages ist dann auch diese Pre. digt, nach ihrer Materie sowohl, als auch nach ihrer Form, so wie besonders die Beschaffenheit deS mündlichen Vortrages derselben anzufügen, und überhaupt wie die übrigen Concursacten zu behandeln. Gubernialverordnung vom 26. Februar t83o, Zahl 5726; an die Ordinariate und an die philosophische und theologische Studien-Direction. Vom a8. Februar. läg 45- Abstellung des bis jetzt in den Rechnungs-Absolutorien üblich gewesenen sogenannten Reservatpunctes. Vermöge hoher Hofkammerverordnung vom io. Februar i83v, Zahl isos, haben Se. Majestät über einen erstatteten allernn-terthänigsten Vortrag unterm 26. Jänner d. I. allergnädigst zu deschliessen geruht, daß der bis jetzt üblich gewesene sogenannte Reservatpunct in den Rechnungsabsolutorien der öffemlichen Behörden von nun an wegzulaffen sey. Um jedoch alle Diejenigen, welche an öffentlichen Behörden über öffentliche Gelder und Geschäfte Rechnung zu legen verpflichtet sind, über die Wirkungen zu belehren, welche mit den ihnen zu ertheilenden Absolutorien oder Erledigungen in vim absolutory verbunden sind, haben Se. k. k. Majestät zugleich befohlen, allgemein bekannt zu machen, daß die in den österreichischen Staaten wegen der Vormundschaftörechnungen bestehenden gesetzlichen Vorschriften auch auf ihre Rechnungen Anwendung zu fin-den haben; daher, wenn in der Rechnung etwas vergeffen wird, oder was immer für ein Verstoß unterlaufen ist, solches auch, wenn es nach ertheiltem Absolutorium oder Rechnungserledigung entdeckt wird, weder dem Rechnungsleger noch dem öffentlichen Fonde zum Nachtheile gereichen kann, so wie auch der RechnungS-leger durch diese Urkunde von der Verbindlichkeit aus einer später entdeckten arglistigen Handlung nicht loögezählt wird. Uebrigenö haben Se. Majestät gleichfalls zu bestimmen geruht , daß die gegenwärtige Kundmachung auf die nach den besonderen Einrichtungen deö Militärs üblichen periodischen Personal- und Finalabrechnungen der rechnungssührende» Körper selbst mit ihren Partenen, welche nur unter dem Vorbehalte der etwa noch nachfolgenden Hofkriegsbuchhaltungs» Vorschreibungen und Bemänglungen auögefertigt werden, keine Beziehung habe. Gubernialcurrende vom 28. Februar i850, Zahl 365t; an die Kreisäinter. ii6 Vom 28. Februar. 46. Belehrung über die verzehrungssteuerfreye Einfuhr von Bier und Fleisch aus einem verglichenen, in einem der Beschreibung unterliegenden Bezirke; dann wegen Besrepung des Hausbedarfes der Fleischer, Brauer und Wirthe von dieser Steuer. Die hierländige k. k. Zollgefällen-Administration hat über folgende Fragepuncte sich von der hohen Hofkammer die Belehrung erbethen: a) Ob die steuerfreye Einfuhr von Fleisch und Bier auö einem verglichenen in einem der Beschreibung unterliegenden ©teuerbezirke gestattet sey, dann, ob und welche Entschädigung dieses Gefall oder dessen Pächter für den ©teuer« entgang anzusprechen habe; b) ob den Fleischern, Brauern und Wirthen rücksichtlich ihres Hausbedarfes von der Steuerentrichtung eine Ausnahme oder Befreyung zukomme; c) ob die Wirthe, welche zum Auskochen sich nicht erklärt haben, für ihr, zum vorgeblichen Hausbedarfe geschlachtetes Vieh von der ©teuer befreyt feyen, und cl) ob ein steuerpflichtiger Wirth oder Fleischer rücksichtlich der zugleich zu führenden Landwirthschaft in der zweyten Eigenschaft als Bauer wohl steuerfrey bleiben könne; Die hierüber von der hohe» Hofkammer eingelangte Entscheidung vom 26. Zänner,gzo, Zahl 1502, besteht in Folgendem: Ad a) Da das Bier von der Verzehrungssteuer bey der Erzeugung getroffen wird, so kann dasselbe bey der Einfuhr von einem verglichenen in einen der Beschreibung unterliegenden oder verpachteten ©teuerbezirk nicht noch ein Mahl der Verzehrungssteuer unterzogen werden. Bey dem Fleische hingegen ist zu unterscheiden, ob dasselbe von einer Gewerbspartey herrührt, die sich durch Entrichtung einer Pauschalsumme abgefnnden hat, oder nicht. Im ersteren Falle ist, wenn das Fleisch von einer steuerpflich- Vom Lg. Februar. 117 tigen Partey, welche sich in einem verpachteten Steuerbezirke befindet, — gekauft wird, die Gebühr neuerdings von dem Käufer an den Pächter zu entrichten. Im entgegengesetzten Falle, wenn nähmlich der Verkäufer die Verzehrungssteuer an die Gefällenverwaltung oder die Pacht-linternehmung entrichtet hat, ist davon die Steuer nicht mehr abzufordern. Ad b) Den dort angeführten Steuerpflichtigen kann rücksichtlich ihres Hausbedarfes keine Steuerfreyheit gestattet werden, »veil dieselbe in dem Verzehrungssteuergesetze nicht gegründet ist, und die Veranlassung zu unzähligen Bevortheilungen des Gefälls geben »vürde. Ad c) Findet keine Abnahme der Verzehrungssteuer Statt, »veil Wirthe, »velche sich nicht zum Auökochen erklärten, nur in Hinsicht auf die Getränke als steuerpflichtige Parteyen erscheinen, in Betreff des zu ihrem Hansbedarfe geschlachteten Viehes aber, »vie jede andere Partey zu betrachten sind, »velche dießfallö die Steuerfreyheit genießt. Die Gefällsbeamten haben jedoch auf dieselben eine strenge Aufsicht zu pflegen, damit, »denn sie sich mit Umgehung der Ge-fallsgesetze mit dem Auökochen dennoch befassen, nach der ganzen Strenge der Vorschriften gegen sie verfahren »verde; endlich ad d) tritt aus den zu b) aufgeführten Gründen keine Steuer-befreynng ein.? Gubernialverordnung vorn 28. Februar i850, Zahl 3689; an die Kreisämter. 47- Bedingte Befrcyung der Gemeinden Bet) Straßenher-stellungs- und Strastenmaterial-Lieferungs-Lizitatio-nen vom Cautions - Erläge. Die hohe Hofkanzley hat mit Deeret vom 4. Februar i85o, Zahl 2139, den Antrag, die Gemeinden bey Lizitationen und Contracten über Straßenherstellungen und Material-Lieferungen iq8 Dom ,8. Februar. von dem Erläge einer Caution zu befreyen, unter folgenden Be- diugungen genehmiget: 1. Müssen alle, oder doch die Mehrzahl der Gemeindeglieder als Lizitanten und Contrahenten Auftreten, und im letzteren Falle müssen sich unter dieser Mehrzahl auch einige Vermög-lichere befinden. Beyde Umstünde, nühmlich daß die Lizitanten die Mehrzahl der Gemeinde bilden, und sich vermöglichere Individuen unter denselben befinden, müssen durch ein Zeug-niß der Bezirksobrigkeit bestätiget seyn. 2. Da die Solidarhaftung die Hauptbedingung der Besreyung der Gemeinden von der Cautionsleistung ist, so haben sich die lizitirenden und conlrahirenden Gemeindeglieder in solidum für die zu übernehmende Verpflichtung verbindlich zu machen. 3. Die dießsälligen Gemeinde - Deputirten haben eine ordentliche, von den Gemeindegliedern vor ihrer Bezirksobrigkeit ausgestellte, von dieser bestätigte, und aus dieses Geschäft speciel lautende Vollmacht beyzubringen. 4. Statt der Caution ist von diesen Geivaltträgern der Gemeinde, welche ein Object erstanden haben, eine die Stelle der Caution vertretende, von der betreffenden Bezirksobrigkeit zu cora-niisirende Urkunde auözustellen, welche so wie im eintretenden Falle die Caution selbst von der Provinzial-Baudirection in Verwahrung genommen, und in ihre Lasse depositirt wird. 5. Endlich wird die Gemeinde, oder die contrahirende Mehrzahl derselben nur in so lange von dem Erläge einer Caution be-freyt, als nicht etwa ein coutraetwidriges Benehmen sie dieser Begünstigung unwürdig macht, und die Nothwendigkeit einer Sicherstellung herbeysührt, in welchem Falle dann sogleich statt der oben bemerkten Cautionöurkunde der wirkliche Erlag der Caution zu geschehen hat, und nach Umständen zur Sicherung des Aerars auch die Pränotirung deö Lizitations-protokolleS oder des Contraetes auf die Realitäten der Gemeinde, oder ihrer einzeln eontrah'renden Glieder, oder ein Verboth nach Maßgabe der allgemeinen Gerichtsordnung, und des HofdecreteS vom lü. September 1786, veranlaßt werden wird. Dies. Vom 28. Februar. 12») Diese Bedingniffe, unter welchen Gemeiiideii zur Lizitirung und Uebernehmung der Straßenmaterial- Lieferungen ohne Cau-tionsleistung zugelassen werden, sind den Bezirksobrigkeiten, und durch dieselben den Gemeinden zu ihrer Benehuinng kund zu machen , um von dieser ihnen dadurch zugehenden Wohlrhat Gebrauch machen zu können, wobei) bemerkt wird, daß die ad 4. auszustellende Cautionöurkunde nach dem nachfolgenden Formulare zu verfassen ist. Insbesondere wird dem k. k. Kceiöamte zur eigenen Be-nehmung bedeutet, daß die zu 5. bemerkten Einleitungen zur Sicherstellung des Aerarö im Falle der Nichtzuhaltung der Verbindlichkeiten von einer Gemeinde über Ansuchen des betreffenden StraßeiicommissärS von dem Kreisamte vorzunehmen seyen, welches, wenn es denselben nicht gelingen sollte, die verspäteten Leistungen durch sein Ansehen und zweckmäßige Einwirkung im außergerichtlichen Wege von der Gemeinde zu erzielen, waS allerdings wüuschenswerth wäre, und worauf das Bestreben in vorkornmenden Fällen zu richten sey» wird, die zitr Sicherung des Aerarö nöthige Maßregel unverzüglich in Ausführung zu bringen hat. Die Rcchtferrigung der Pränotiruug, oder des Ver-bothes, und die Klage auf Leistung der Caution, falls deren Erlag verweigert wird, oder auf Erfüllung des Vertrages, endlich auf Schadenersatz bleibt jedoch dem k. k. Fiscalamte Vorbehalten ; daher in dem Falle, wenn eine solche Einschrcitung des Fiöcalaiutes »othwendig werde» sollte, die Provinzial-Baudirec-tion mit Vorlage der hierzu erforderlichen Documente und Daten das Einschreiten bei) dem Guberuium zu machen angewiesen ist. Damit übrigens der Erfolg der gegenwärtigen Maßregel mehr gesichert werde, wird angeordnet, und der Provinzial-Baudirection dießfalls auch die erforderliche Weisung ertheilt: a) daß die Verlautbarung der Lizitationen über Straßenhecstel-lungen und Material - Lieferungen nicht nur durch die Zeitung, sondern auch durch die Bezirksobrigkeiten an die der Straße benachbarten Gemeinden mit deutlicher Bezeichnung der Straßenstrccken, und des zu liefernden Materials wenigstens 3 bis 4 Wochen vor der Lizitation zu geschehen habe; Gesetzsammlung XII. rheil, 9 i3o Vom 3. März. b) daß dis Lizitationen zur Beystellnng der Straßeuconserva-tionserfordernisse spätestens in der ersten Hälfte des Mo-naths September jeden Jahres von der Proviiizial-Baudirec-tion abzuhalten seyen. c) daß bei) denselben das zu liefernde Material in angemessenen kleineren Parthieen mit Bezeichnung der betreffende» Straßenstrecken und Abladungsplätze anszubiethen sey; endlich d) daß bei) diesen Lizitationen zur Beystellnng der Straßen-conservationö-Erforderniffc, wie eS bereits schon größtentheilö gehalten wird , die Bezirksobrigkeiten, in deren Bezirk die Lizitationen Statt haben, interveniren, und das Lizitationö-protokoll mitfertige». Gnbernial-Verordnung vom z. Marz igzo, Nr. 5469; an die Kreisämter, das Fiöcalamt und dieProviuzial-Baudirection. C a u t i o 11 s - E r k l ä v 1111 g. Wir Endesgcfertigte, als laut Vollmacht vom (Da- tum und Jahr) Gewaltträger der Gemeinde N. N. (oder Ge-meindeglieder 9b N 9?. N.) haben die Beystellnng (Herstellung von (das Materiale over Object anzuführen) auf der Straße N. bei) der am abgehaltenen öffent- lichen Lizitation erstanden, wofür nach dem ErstehungSpreise in Summe von fl. fr. CM. die 1 apere einige Caution mir fl. kr. CM. entfällt , Für diese Cantion haben wir und unsere Gewaltgeber in solidum, das ist, Einer für Alle, und Alle für Einen, dergestalt zu haften, daß bey etwaiger Verzögerung in Erfüllung der mv gegangenen Verbindlichkeiten, oder bey nicht gehöriger Leistung derselben, unbeschadet der übrigen dem Straßenfonde aus dem Lizitationsprotokolle'(Contracte) vom iDatiii» und Jahr) zustehenden Rechte, wir gehalten seyn sollen, über ,an 11116 ergangene Aufforderung den Cautionsbetrag von (mit Buch- staben) sogleich baar zu erlegen. Im Weigerungsfälle soll die Pränotirung dieses Cautionsbetrageö mittels der gegenwärtigen Erklärung auf jede unserer der löbl. Herrschaft N. N. sub Urb. Nr. unterthänigen Realitäten alsvbald vorgensmmen werden können. In Urklind dessen unsere und der erbethenen Zeugen Unterschriften. (Ork, Datum und Jahreszahl) Unterschriften. CoramisiMig der Bezirksobngkeit. Vom 3. März. Tenn insvei langer ung für Gesuche um Verheilung aus den Falkrnstein'schen Sämmlungsgeldern. Mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 11. Februar i850, Zahl 2293/ wurde, um die Beruhigung und die möglichste Gewißheit zu erhalten, daß der mit Gubernialcnrrende vom 5. Februar 1829, Gubernialzahl 2111, *) veraulaßte allgemeine Vorruf der in den österreichischen Staaken befindlichen, zur Betheilung auS de» Falkeustein'schcn Sammluiigsgcldern geeigneten Falken-steiner zur Kenntniß derselben gelange, und bey dem geringen Erfolge, welchen diese Aundmachuug biö nun gehabt hat, angeordnet, den im obigen Vorrnse auf den letzten October 1829 bestimmt gewesenen Termin zu der dießfälligen Anordnung bis auf den letzten October b. 3, auSzudehnen. ES werden demnach die im Jahre 1793 durch den feindlichen Einfall in der Grafschaft Falken stein verunglückte», in die k. f. Staaten in Folge dieses feindlichen Einfalles und erduldeten Plünderung eingewanderke», und noch dermahl in denselben befindlichen Falkeusteiner--Familien, welche auf die Bctheilnng aus diese» Sainmlungsgeldern Anspruch zu haben glauben, hiermit wiederholt anfgefordert, ihre dießfälligen Anmcldungsgesnche bis letzten October d. 3- unmittelbar dieser Landcöstelle zu überreichen, wobei) sie sich zugleich über ihre wirkliche Abkunft ans der Grafschaft Falkeustei», über die Zeij und über die veranlassende Ursache ihrer Auö- und respective Einwanderung auszuweisen und bestimmt anzngebe» haben, ob, zu -welcher Zeit, und in welchen Beträgen, daun von welcher Regierung und anS welchen Cassen sie bereits Unterstützungen, und zwar aus dem Grunde deS feindlichen Einfalles und erlittener Plünderung im 3ahre 1793 erhalten haben. Gubernialcnrrende vom 5. März 1830, Zahl 5595; au die Kreiöämter. *) Siehe die nachfolgende Gubernialeurrende. Vom 3. März. i3i © u b c v ni a ( • C u v veni) e vom 5. Februar 1829, 3.211 i, u»d Verordnung au die k. k. Kreisämter. Seine Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 20. December 1823 zu befehlen geruht, daß der vorhandene, und der vom Großherzogthume Baden verabfolgte Betrag an jene» Sammlungögeldern, welche für die, durch den feindlichen Einfall in die Grafschaft Falkenstein, im Jahre 1795 verunglückten Falkensteiner Familien durch eine allgeineiue Sammlung eingebracht « worden sind, unter die in den k. k. Staaten bestndlichen Falken-steiner, welche unter denen von den fremden Regierungen schon betheilten, oder zur Bethcilnng übernommene» Familien nicht begriffen sind, nach Familien zu vertheilen, woben aber das aus den Falkensteiner Geldern bereits Erfolgte den Familien, die eS erhalten haben, in Anrechnung zu bringen fey, daß jedoch jene Familien, die hiernach etwa zu viel erhalten hätten, nichts herauszuzahlen haben. 3» Folge dieser mit hohem Hofkanzleydecrete vom 13. Jänner 1829, Zahl 2965,0, der Landesstelle bekannt gegebenen aller» höchsten Entschliessung, werden die in dem Jahre 1795 durch den feindlichen Einfall in die Grafschaft Fälkenstein verunglückten, in die k. k. österreichischen Staaten in Folge dieses feindlichen Einfalles und erduldeten Plünderung eingewanderten, und noch der-mahl in denselben befindlichen Falkensteiner Familien, welche auf die kvetheilung aus diese» Sammlungsgelderin-luspruch zu haben glauben, angewiesen, ihre dießfälligen Anmeldungsgesuche bis Ende October 1829 unmittelbar an diese Landesstelle zu überreichen, wobey sie sich zugleich über ihre wirkliche Abkunft ans der Grafschaft Fälkenstein, über t>it Zeit, und insbesondere über die NeranlassnngSursache ihrer Aus- und respective Einwanderung auszuweisen, und bestimmt an511 geben haben, ob, zu welcher Zeit, und in welchen Beträgen, dann von welcher Regierung und aus welchen Caffen sie bereits Unterstützungen, und zwar auS dem Grunde des feindlichen Einfalles und erlittenen Plünderung im Jahre ,793 erhalten haben. Vom 4-. März. rS3 4 y. Beybchaltuug der Briefsammlungskästen, und Behände lung der auf den Postämtern liegen bleibenden Briefe. Die k. k. allgemeine Hofkammer hat vermöge Verordnung vom i8. März i83o, Zahl 1459, nach genauer Würdigung aller für und wider die Beybehaltung der Briefs« inm-lungSkästen bey den Postämtern sprechenden Gründe, jene für die Beybehaltung weit überwiegender, zugleich aber auch einige Vorsehungen nothwendig gefunden, um einzelne Unzukömmlichkeiten zu beseitigen, und die Correspondenten zur baldigen Kennt-„iß der unabgescndet oder unangebracht liegen gebliebenen Briefe zu bringen. Was dießfallS angeordnet wurde, ist ans nachfolgendem Abdrucke zu ersehen. Gubernialverordnung vom 4. März i830, Zahl 4124: Abschrift der an die E. k. oberste Hofpostverwaltnng erlassenen Weisung vom 18. Februar i83o. Ueber die zur Verhandlung vorgekommene Frage: ob die Briefsammlnugskästen bey den Postämtern ferner beyzubehalten, oder aber aufzuheben und dadurch die Aufgeber zur Uebergabe eines jeden Briefes in die Hände der Postbeamten zu bemüssigen wären, hat die allgemeine Hofkammer, nach reifer Erwägung aller dabey eintretenden Rücksichten, zu entscheiden befunden, daß die Briefsammlungskästeii ferner beybehalten, zur Beseitigung einzelner Unzukömmlichkeiten aber folgende Bestimmungen beobachtet werde» sotten: Ueber dem Briessammlungskasten ist eine A«kü n d i g ui, g in den Landessprachen, entweder gedruckt mit größeren Buchstaben, oder mit gut lesbarer Frakturschrift anzubriugen, des Inhalts:' »In diesen Briessammlungskasten dürfe» »bloß Briefe eingelegt werden, welche bey der Auf-»g a b e d e r Z a h l n n g d e r P o st g e b ü h r n icht un t e rlie-»g e n. Jene Briefe, welche bey der Aufgabe der Zahlung der »Postgebühr (Frankirung) unterliegen, nahmentlich alle Briefein »fremde Staaten und an inländische portofreie Personen, Be-»Hörden oder Aemter, müssen hingegen in die Hände der Post-»beamten übergeben werden; würden sie aber in den Brieffamm-»linrgskasten eingelegt, so kann deren Absendung nicht Statt finden.« Vom 4. Marz. i34 »Die nnabgesendet liegen gebliebenen Briefe, so wie jene »Briefe, welche in den Orten der Abgabe nicht bestellt werden »konnten, sind aus den, zu Jedermanns Einsicht auögehängten »zwei) Verzeichnissen zu ersehen, und den Parteyen steht frey, »die Absendnng der ersten durch die Zahlung der Postgebühr zu be-»wirken, oder auch diese, dann die in den Orten der Abgabe mv »bestellten Briefe, zurückzufordern, in welchem Falle daS gebrauchte »Siegel vorgezeigt werden muß.« 2. Die in den Brieffammlungökästen.Vorgefundenen, der Fran-kirung unterliegenden Briefe, deren Abfendung nicht Statt finden darf, müssen im Amte von Tag zu Tag in ein eigenes, alphabetisch abgetheiltes Protokoll, nach den Nahmen der Adressenten eingetragen, zugleich aber von Tag zu Tag in ein Verzeichniß eingetragen werden, welches nach der Bestimmung im §. 1. zu Jedermanns Einsicht ausgehängt werden muß. Hiervon sind einzig ausgenommen die Briefe und Packete an Se. Majestät den Kaiser und an AllerhöchstdeSselben geheimes Cabinett, welche nach der Vorschrift vom to. November 1826, Zahl '<5709/1677, ungeachtet der unterlassenen Frankirung, immer sogleich abgesendet, vom Postamte jedoch mit den Worten bezeichnet werden müssen: «Unfrankirt aufg eg eben.« 3. Die nnabgesendet liegen gebliebenen Briefe müssen von einem halben Monathe zum andern von jedem AufgabSorte alphabetisch nach den Nahmen der Adressenten verzeichnet, und von der Oberpostverwaltnng, die eö betrifft, und an welche die 93er--zcichnisse von den ihr untergeordneten Aemtcrn einzusenden seyn werden, mittels der LandeSzeitung oder deS Amtsblattes, und im Falle daö Verzeichniß von großer Ausdehnung wäre, mittels eigener gedruckter Blätter, die der LandeSzeitung beyzulegen seyn würden, in drey kurzen Zwischenräumen mit der Erinnerung bekannt gemacht werden, daß, infoferne deren Absendung durch die Zahlung der Postgebühr binnen drey Monathe» vom Tage der Bekanntmachung nicht bewirkt wird, sie verbrannt werden würden. 4. Werden in den BriefsammlungSkäste» ungesiegelte Briefe vorgefunden, deren Absendung Statt finden darf, so muß daö Postamt dieselben an der Siegelseite mit dem ämtlicheu Siegel in der Art siegeln, daß wahrgenommen werden kann, daß der Aufgeber das Siegel aufzudrucken unterließ. Auch muß an der Siegelseite vom Postanite angeschrieben werden: »Ist ungesie-gelt aufgegeben worden.« Ferner wird vorgeschrieben: 5. Bey Uebcrnahme der Postbriefe von den Parteyen haben die Postbeamten stets darauf zu sehen, daß die Briefs gesiegelt, die Adressen deutlich geschrieben, und die Abgabsorte bestimmt angegeben sind. In Ermangelung des Einen oder des Anderen Vom 5. Marz. i35 sind die Parteyen immer sogleich zur Siegelaufdrückung oder Berichtigung der Adressen aufzufordern. 6. In Betreff der Retour - Briefe (jene Briefe nähmlich, welche im Orte der Abgabe au den Adreffenten nicht angebracht werden konnten, und an das Postamt, bey welchem die Aufgabe geschah, $uni cf gelange»), liegt den Postämtern ob, die Aufgeber, wenn diese aus dem Siegel oder aus der Aufschrift der einzelnen Briefe erkannt werden, unverzüglich von der Nichtbestellung des Briefes und der Ursache davon in Kenntniß zu setzen; in so ferne aber die Aufgeber unbekannt sind, so muß wegen Protokollirung dieser Briefe, deren Aufnahme in ein anözuhängendes Verzeich-niß, und deren Kundmachung mittels d»r LandeSzeitung eben so verfahren werden, wie die 2 und 3 es für die unabgesendet liegen gebliebenen Briefe vorschreiben. 7. Mit den, nach Ablauf der im §. 3. bestimmten dreymo- 1 nathlichen Frist, unangebrachten Briefen ist i» der bisherigen Art, von Monath zu Monath zu verfahre». Lo. Vorkehrung wegen der Nothkaufc in jenen Fallen, wo bey christlichen Frauen jüdische Hebammen als Weh-mütter verwendet werden. Mit hohem Hofkanzleydecrete vom 4. Februar 1830, Zahl 776, wurde aus Veranlassung eines vorgekommenen fpecielen Falles angeordnet, daß dort, wo jüdische Wehmütter zur Ausübung ihrer Kunst bey christlichen Frauen verwendet werden, da die Verpflichtung einer Hebamme, die Kinder nothzutaufen ein-treten kann, in jedem Falle, wo jüdische Hebammen vorhanden sind, die Einrichtung zu treffen sey, daß, wenn eine solche gerufen wird, von den Aeltern deS zu taufenden Kindes, deren Pflichr es ist, für die Taufe desselben Sorge zu tragen, auch immer zugleich eine rücksichtlich der Nothtaufe genau unterrichtete Christen-Frau zugezogen werde, um, wenn es erforderlich seyn sollte, die Nothtaufe zu ertheilen. Gubernialverordnung vom 5. März i850, Zahl 4264; an die Kreisämter und Ordinariate. Anwendung der auf den Monath August und September übertragenen Schulferien auch auf die Normal-, Muster- und Hauptschulen, jedoch nich,t auf andere Volksschulen. ' Die allerhöchste Entschliessung vom 7. Jänner 1830, herabgelangt durch die hohe StudienhofcommissionS-Verordnung vom 13. Jänner 1850, Zahl 245, *) wegen der Ueberrragung der großen Schulferien auf.die Monathe August und September, hat auch auf die Ferien an der Normal-, Muster- und an den Hauptschulen, aber nicht auf andere Volksschulen volle Anwendung, und sind selbe, ohne die gesetzlich bemessene Dauer zu verlängern, so zu bestimmen, daß sie ebenfalls mit letztem September ihre Beendigung erreichen, und Laö Schuljahr allenthalben gleichzeitig anfange. Gubernialoerordnung vom 5, März lissu, Zahl 4265; an die Kreisämter und Ordinariate. 5*. Vcrgutachtung der Concurs -Elaborate für theologische Lehrkanzeln von Seite der Drdiuaria.'e. Laut hoher Studienhofcoininissiousoerordnung vom 16. Jänner 1330 , Zahl 170, haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 14. December 1829 anzuorvne» geruht, daß auch für die Zukunft, wie bisher, die Concurs - Prüfungen für öffentliche theologische Lehrämter an den öffentlichen Lehranstalten zu halten, doch von der betreffenden Landesstelle vor Erstattung des Vorschlages zur Besetzung eines öffentlichen theologischen Lehramtes an die Stndienhofeommissioii die Nahmen der Competenten und dere» Concurs -- Elaborate in der Absicht dem Ordinarius loci mztzutheilen seyen, damit derselbe, wen» er allfäl- •-------------s *) Siehe Seite 2$ in diesem Bande. Vom '>3- März. '3? lige Bemerkungen gegen die Person deS Aspiranten, oder gegen die Orthodoxie seines Concurs-ElaborateS zu machen fände, selbe der Landeöstelle zur geeigneten Berücksichtigung bey Erstattung deS Vorschlages inittheilen könne. Gubernialverordiuing vom n. Marz i83o, Zahl-4624; an das Seckaner Ordinariat. 53- Vergütung der ivährend der Verhaftung eines Patcntal-Anvaliden ancrlaufenen Arrestanten - Verpflegungs-kostcn von der inzwischen vorbehaltencn Invaliden-gcbühr. Es hat sich der Fall ergeben, daß einem wegen Verbrechen in Untersuchung stehenden Invaliden, welcher die gewöhnliche Arrestantenverpflegung erhielt, von der Herrschaft zugleich der julije Patentalgehalt aus Ncbenbedürfnisse verabreicht wurde, und das Criminalgericht wegen Vergütung der für den Jnquisiten aufgelaufenen Verpflegskosten Schwierigkeiten gefunden hat. Da nach dem bnrgerl. Gesetzbuchs der Jnquisit, wenn er die Mittel dazu besitzt, die Verpflegung ans Eigenem zu bestreiten hat, so hat das Kreiöamt die Unterbehörden anzuweisen, daß, wenn ei» der CiviljuriSdiction unterstehender Patentalinvalide wegen eines Verbrechens oder schwerer Polizeyübertretung inhaf-tirt wird,'wo ihm alsdann die Arrestantenverpflegung vom Gerichte zu verabreichen ist, ihm der Patentalgehalt bis zur Beendigung deS Prozesses znrückzubehalten sey, »m sodann, da ihm selbst, wenn er verurtheilt wird, der Patentalgehalt bis zum Tage des kundgemachten UrtheilcS gebührt, über dasjenige, was er an Verpflegung oder Untersuchungskosten auS Eigenem zu bestreiten hat, die ordentliche Abrechnung pflegen, und feine Schuldigkeit von seinem zurückgebliebenen Patentalgehalt berichtigen zu können. Gubernialverordnung vom iz.März 1850, Zahl 4832; an die KreiSamter. i38 Dom 14. März. 54* Beschränkung der Aufnahme der Patental- oder Reservations-Invaliden in die Invalidenhausverpstegung. Nachträglich zur hierortigen Verordnung vom 28. December 1829, *) Zahl 23526, über die allerhöchste Bestimmung, welche Militärindividuen auf die Jnvalidenversorgung Anspruch zu machen haben, wird erinnert, daß der, k. k. Hofkriegsrath anzuord-nen befunden habe, daß es künftig bloß die Sache der bey dem General- oder Militärcommando bestehenden Superarbitrirungü-commistion sey, zu bestimmen, welche von den als realinvalid erklärten Leuten vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts nach Maß der aufhabenden Defecte inSbefouders in die Verpflegung des JnvalidenhaufeS ausgenommen, »nd welche mit Patenten entlasten werden sollen. Auch die Aufnahme der Patental- oder Reservations-Invalide» in die HauSverpflegung kann entweder nur durch datz> Generalcommaudo oder ein Militärcommando nach vorausge, gangener abermahligen genauen Superarbitrirung, bey welcher die Beweggründe zur bewilligten Aufnahme in der von dem TranSportscommando zu verfassenden Liste deutlich angegeben seyn muffen, bewilliget werden. Gubernialverordnung vom >ä. März i85o, Zahl 4333; an die Kreisämter. .« 55- Bemessung der Schulvistkationsgeb uhren für die jriit keinem Reifepauschalc bofirtrtt akatholifchen Superintendenten. Zu Folge hoher Studienhofcommiffionsverordnung vom 3. März i83o, Zahl 1192, haben Se. Majestät wegen Verabfolg. lassuug der Gebühr von 5 fl. auö dem Normalschulfonde für die *) Siehe Provinzial-Geseßsammlung 11. Band, Seite 58j, Visitation jeder Schule unterm 26. Februar d. I. folgende allerhöchste Entschlieffung herabgelangen zu lassen geruht: »In Absicht auf die akatholischen Schulen ist die den Schul-Visitatoren bewilligte Gebühr von 5 fl. aus de» Schulfonde» nur in jenen Provinzen, wo den akatholischen Superintendenten und Senioren daö Reisepauschale von 50 fl. C. M. jährlich nicht zugestanden ist, zu erfolgen. Da wo das bemerkte Reisepauschale besteht, ist die Schul-visitationsgebnhr, und zwar von dem Zeitpuncte an einzustellen, von welchem an die Reisepauschalien von Mir festgesetzt worden find.« Tubernialverordnuug vom 16. März t83o, Zahl 4914; an die Kreisäniter, Ordinariate und Buchhaltung. 56. Ausscheidung der Kosten aller nicht zu rechtfertigenden Reisevcrzögerungen aus den Reiseparkicularicn. Nack Inhalt der hohen Hofkammcrverordnung vom 19. Februar 1830, Zahl 5092, hat das k. k. General-Rechnungsdirec-toriuiu auö Anlaß wahrgenommener Ungleichheiten in Behandlung der Aufrechnungen der auf Reisen täglich zurückgelegten Postineile», und bey dem Umstande, daß eine definitive Bestimmung, wie viel Posten täglich zurückgelegt werden müssen, wegen Verschiedenheit der Verhältnisse und Ereignisse nicht zulässig ist, die Provinzialbuchhaltuug beauftragt, bey Vorlegung adjustirter Reise-aufrechnungen jene Verzögerung der Reisen, welche nicht durch die Umstände, oder durch beygebrachte legale Beweise als noth-wendig dargethan sind und gerechtfertiget werden, der betreffenden administrirenden Behörde zur angemessenen Entscheidung an-znzeigen. Diese von dem k. k. Geueral-RechnungSdirectorium im Einverständnisse mit der k. f.' allgemeinen Hofkammer getroffene Verfügung wird mit dem Beyfatze bekannt gegeben, daß vermöge Eingangs erwähnter hoher Verordnung die Kosten, welche dem Arrar durch jene Verzögerung der Reifen, welche nicht durch die Bom 16- und 17. März- 4o Umstände oder durch beygebrachte legale Beweise als nothwendig dargethan sind und gerechtfertiget werden, verursacht worden sind, ohne Weiteres aus den Reiserechnungen auszuscheiden, nicht zu paffiren, und keine ungebührlichen Zögerungen zu gestatten sind. Gubernialverordnung vom 16. März 18.30, Zahl 4972; au die Kreisämter, Baudirection, Stände und an daS Zahlamt; Eröffnung an das Landrecht. 57- Enverbsicurr-Befreyung der Galnitergraber und Schieße pulvermacher. Nach einer neuerlichen Weisung der hohen Hofkanzley vom 2. März 18.30, Zahl 773, ist sich hinsichtlich der in Frage gestellten Erwerbsteuerpflichtigkeit der Salnilergraber und Schieß, pulvermacher nach den Verordnungen der k. k. Centralfinanzhof-conunjffion vom 1. May 1813 und 4. November 1814, Zahl 503 und Y48, fernerhin zu benehmen, vermöge welcher diese Beschäftigungen erwerbsteuerfrey sind. Gubernialverordnung vom 17. Marz 1830 ; an die Kreisämter. 58. Erläuterung der Vorschriften wegen Militärbefreyung der Gewerbsinhaber und Hausbesitzer in Städten und Markten. Gemäß hoher Hofkanzleyverordnung vom 5. März iszo, Zahl 4991, wird den f. k. Kreisämtern erinnert: In den unterin 7. August 1827, Hofzahl 21602, *) erlassenen neuen Rekrutirungsvorschriften wird unter dem Artikel der Militär-Eremptionet, im 6ten Punkte ausdrücklich erklärt, daß *) Siehe Provinzial-GestHsammlunq 9, Band, Seite 3o8. S3 v m 22. März. - i.|i es rücksichtlich der Gewerböinhaber bey den früheren Vorschriften zu verbleiben habe. Diese Vorschrift ist das Eonscriptionöpatent vom Jahre ißo4 ; dieses Patent bestimmte in seinem 14. §. ausdrücklich, daß die in dem li. §. sub Litt, d erwähnten Menschenclassen von der Militärstellung besreyt scycn; unter diesen Menschenclassen wer« den auch die Gewerbsinhaber benannt, die in Städten und Märkten ein bürgerliches Hans oder Gewerbe, das Bürger- und Meisterrecht besitze»; im nähinlichcn Paragraphs wird aber diese Begünstigung auf jene Städte und Märkte beschränkt, welche einen regulirtcu Magistrat habe». Dieser Sinn wurde bereits in der (über einen specielen Fall erflossenen) hohen Hvfkanzleyentscheidung vom 22. J»»y 1324, Hofzahl 18530 , ausgesprochen, er liegt in der oberwähnten Hof-verorvnniig vom 7. August 1327, und eben so liegt es in der Natur der Sache, daß die unterm 3. Jänner i83o, Gubernial-intimat vom i6. Jänner d. I, Zahl 858, *) von der Hofkanzley erlassene Bestimmung, mir nach obiger Beschränkung zu verstehen sey. Gnbernialverordnnng vom 22. März^i sZO, Zahl 5262; an die Kreisämter. 59' Bewilligung der Schulvisttatiousgebühren für die Schul-districts-Aufscher aus delu Kircheiivermogeil, und bei) Abgang desselben aus dein Nonnalschulsonde. Se. L V. Majestät haben mittels allerhöchster Entschliessung vom 26. Februar 1830 allergnädigst zu bewilligen geruht, daß den Schuldistrictö Aufsehern in den deutschen Staaten abermahls eine Visitakionsgebühr pr. 3 fl. von jeder Schule verabfolgt werde, welche Gebühr aus dem Kirchenvermögen der betreffenden Kirche, und bey erwiesener Unmöglichkeit, daß diese Letzere sie bestreite» könne, aus dem Schulfonde zu leisten ist. *) Siehe Seite 22 in diese»! Bande. 85 o m ‘ii. März. i4* Nach dieser mit hoher Studienhüfcommiffionsverordnung vom 11. März igzo, Zahl 1195, eröffiieten allerhöchsten Entschlijffung ist sich gena» zu benehmen. Gubernialverordnung vom 22. März i83o, Zahl 5500; an die Kreiöämter und Ordinariate. 60. Evidenzhaltui.g der Militar-Urlauber mittels besonderer Protokolle von Seile der Bezirksobrigkciten. Mit der hohen Hoskanzleyverordnung vom 9. October ,ü>7, intimirt 5. November i8i7, Zahl 27772, wurde zur Anfrecht-haltnng einer genauen Ucbersicht a) der Beurlaubte» und h) der Invaliden, die Einleitung getroffen, daß die f. f. Kreißämter jene Verzeichnisse über dießsallü eingetroffene Veränderungen, die sie früher nur alle Vierteljahre den Werbbezirks-Revisoriaten mit« theilten , i» Zukunft ni 0 n athlich überreichen mußten. In Ansehung der Invaliden läßt die hohe Hofkanzlep diese Maßregel, da ohnehin eine Reorganisation des JnvalidenwesenS im GeschäftSzuge ist, einstweilen noch fortbestehen. WaS hingegen die Beurlaubten betrifft, so ist die k. k. Hofkanzlep nach Inhalt der Verordnung vom it. März d. I., Zahl 5010, mit den, k. f. HofkriegSrathe übereingekommen, eine andere, zur Erleichterung der conscriptionSobrigkeitlich^n Geschäfte beytragende Modification einzuleiten. Bcy einer jeweiligen, somit auch bei) der im Zuge begriffenen BevölkerungS-Aufnahme, werden ohnehin auch die an jedem Orte befindlichen Militär-Beurlaubten verzeichnet, und zwar nach den eigens dazu mit der neuen unterm 12. März 1829 unter Nr. 5198 (Gubernialintimat vom 9. April 1829, Zahl 5921, *) erlassenen Conscriptionö-Jnstrnetion vorgelegten Formulare Nr. 14. *) Siehe Provinzial-Gesehsainniluiig Band, Seite 12,. Vom 22. Marz. 143 Nach diesem Formulare wird nun jede ConscriptionSobrigkeit, auch jenes Verzeichniß (Protokoll), welches sie vorschristmäßig über die Militär-Beurlaubten führt, verfassen, die Nahmen dieser Beurlaubten nebst den übrigen Daten, aus den Conscriptionö-Listeu (Tabelle Nr. 14) in dieses Verzeichniß übertragen, und die Beurlaubten mit fortlaufenden Nummern bezeichnen. Dieses Verzeichniß (Protokoll) hat zur fortwährenden Ueber-sicht deö Standes der Beurlaubten zu diene». I» selbes sind sodann in der mit einem verhältnißmäßigen Raume zu versehenden Rubrik (Anmerkung) alle mit jedem Manne vorfallendeu Veränderungen mit den darauf Bezug nehmenden Verhandlungen aufzuführen - als z. B. I. Die ihm in einem andern Orte deö nahmlichen Regiments-Bezirkes ertheilte Absentirungö -- Liceuz, deren Verlängerung und dessen Rückkehr; II. eine während des Urlaubes erhaltene und vollzogene HeirathS-bewilligung; III. der gänzliche Abgang vom UrlaubSstande a) durch Einberufung oder freywilligeö Einrücken; b) durch Uebertragung der Beurlaubung in einem andern Bezirke mit Vorwissen des betreffenden Regimentes; c) durch gänzliche Entlassung; cl) durch den Tod. Die von einer Conscriptions-Revision zur andern zuwachsenden Beurlaubten sind dann ebenfalls im oberwähnteu Verzeichnisse (Protokolle) gleich bey der Vorlegung ihrer Militärpässe einzu-tragen, Letztere mit dem in der ersten Rubrik dem Manne gegebenen Nummer zu bezeichnen, und in einem eigenen Faözikel anfzubewahren, damit dem so oft angegebenen Verluste der Mi-litarpäffc vorgebcugt werde. In jedem g ä n z li ch en ?l b ga n g s fall e eines Beurlaubten kömmt die Ursache davon auf dem Militärpasse unter der Fertigung der ConscriptionSobrigkeit anzumerken, und dieser Paß bey Einberufungen oder freyivilligem Einrücken dem Manne mitzu-theilen; in allen übrigen Fällen aber dem Kreisamte, und in Todesfällen mit dem Todtenscheine und der ärarischen Montur >44 Vom i!\. März. zu übersenden, und, daß dieses geschehe, in oberwähutem Verzeichnisse auzumerken. Nebst der genauen Führung dieses Verzeichnisses (Protokvlleö) haben die Conscriptionsobrigkeiten dann nur ein mahl im Jahre, und zwar mit Ende July dem Kreisamte einen Ausweis des im Bezirke bestehenden Beurlaubtenstandes nach dem Formulare Nr. 14 ciiizuseiide», und zwar nur den Veränderungs-Ausweis, in welchem a) der bei) der letzten Couscriptious-Revision erhobene Stand der Beurlaubte» bloß summarisch mit Ziffern auzugebe», und b) der Abgang und Zuwachs, der sich seit der beendeten Revision in bei» Stande der Beurlaubten ergeben hat, nominativ mit Bepsetzung der uöthigen Daten bey jedem Manne anzusühre» ist. Diese gesammelten Veränderungs-Ausweise hat sodann das Kreiöamt bis 15. August jeden Jahres dem betreffenden Werb-bezirks - Revisoriate zu übergebe». Bey der nächstjährigen Conscription, so wie bey jeder nächstfolgenden, müsse» sohin die Hey de» Conscriptionsobrigkeiten auf-bewahrte» Beurlaubten - Verzeichnisse (Protokolle) mit dem militärischen Urlaubsverzeichnisse verglichen, und jene Veränderungen, die sich seit Ende July in dem Stande der Beurlaubten ergeben haben, aus erstereni in letztere übertragen werden, woraus die Rectificiniug der conscriptionSobrigkeitlichen Verzeichnisse mit jenen des Militärs, von selbst resultirt. Gubernialoerordiuing vom 24. März 1850, Zahl 5264; an die Kreisämter. 61. Ausschliessung der wegen eines Vergehens aus einem geistlichen Semiuarium entlassenen Zöglinge auch von den theologischen Studien. Nach dem Anhalte eines Erlasses der hohen Studi'enhof-commission vom 15, Februar 1850, Zahl 688, haben Se. k. k. Majestät Vom «7. Marz. i45 Majestät mit allerhöchster Entschlicssung vom 3t. Jänner d. I. anzuordnen geruht, daß Zöglinge, welche wegen was immer für Vergehungen aus einem geistlichen Seminarium entlassen worden sind, für die Hinkunft dadurch auch von den theologischen Studken als ausgeschlossen anzusehen seyen. Gubernialverordnung vom 27. März 1830, Zahl 5446; 011 die Ordinariate und an das theologische Studien-Directorat. 62. Erhebung des Jnvalidenstandes und ihrer Erwetbssahlg-feit bey Vornahme der Conscription. Nach der neuen Instruction, welche in dein verflossenen Jahre *) wegen Aufnahme der Bevölkerung hinauögegeben wurde, sind zwar die Verzeichnisse über die Invaliden für die Zukunft nicht mehr zu verfasse». Se. Majestät haben aber nach einer an die k. k. Hofkanzley gelangten Eröffnung deö k. k. HofkriegöratheS anzuordnen geruht, bey Gelegenheit der Conscriptions-Revisionen alle zwey Jahre eine Revision aller Invaliden vorzunehmen, und damit bey der nächsten Conscriptions Revision zu beginnen. Damit nun die Revision und Läuterung der Invalide» bey Gelegenheit der Conscriptions Revision den allerhöchsten Befehlen gemäß, und in der Art bewerkstelliget werden kann, wie sie be> reitS hinsichtlich der in der Verpflegung in den Jnvalidenhäufern stehenden, und jener Invaliden vorgeschrieben wurde, welche ihren Patentalgehalt in den Jiivalidenhänsern selbst abholen, so ist i» Folge hoher Hofkanzley Verordnung vom 20. März 1830, Zahl 6590, ohne allen Verzug und mit thunlichster Schnelligkeit die Einleitung zu treffen 1. daß die Conscriptionöobrigkeiten bey Gelegenheit der Conscriptions - Revision nahnientlichc Verzeichnisse über die in ihren Bezirke» befindlichen Invaliden beybringen; *) Siehe Provinzial-Geseßsammlung n.Band, Seite m. Gesetzsammlung XII. Theil. 10 »46 Vom 27. März. 2. daß de» Invaliden bedeutet werde, sich bey der Conscription zur weiteren Behandlung persönlich vorzustellen, oder wenn sie wegen Krankheit oder sonstigen rücksichtswürdigen Verhältnissen bey der Conscription nicht erscheinen können-, sich mit legalen Zeugnissen ihrer Obrigkeiten, wo sie sich aufhaltei^ welche Zeugnisse die Ursache ihres Nichterscheinens enthalten müsse», auSzuweisen y 5. daß die Invaliden verhalten werden, bey der Conscrip« tious-Revision obrigkeitliche Zengniffe bcyzubringen, über ihr Vermöge» , über ihr Bcsitzthnm, über ihre Professions- und Arbeitsfähigkeit. Durch diese Zeugnisse wird man bey her Conscriptions-Revision in die Lage versetzt, genau bcurtheilen z« können, ob ein Invalide in pecuniärer Hinsicht noch länger eine Beyhülse benö-thige, oder nicht. Was die Invaliden anbelangt, welche bey der Couscripkions-Revision dem äußeren ?lnschcine nach noch für irgend eine Dienstleistung für geeignet erkannt werde», so hat der HofkriegSrath die Gcneralcomniaiiden beauftragt, solche Invaliden zur «äderen ärztlichen Untersuchung und Behandlung an das zunächststehende Militär, bey welchem ein RögimentSarzt sich befindet, abgeben zu lassen. Gubernialverordnung vom 27. März 1850, Zahl 5752; an die Kreisämter. 63. . Erlverbsieurr - Befreyung auch der ärarischen Gewerbe, welche die Bergsrohne entrichryn, Zu Folge eingelangteni hohen Hostanzleydecrete vom 16. März 1330, Zahl 440, findet die bestehende höchste Vorschrift, daß alle mit dem Bergbaue in Verbindung stehende Gewerbe, welche die Bergsrohne entrichten, von der Erwerbsteuer frey zu halte» sind, auch auf die ärarischen Gewerbe Anwendung. Vom iti. tilth ><). Marz. »47 Welches de» Kreiöämtern mit Bezug auf das mit Gubernial-Verordnung vom 22. September 1329, Zahl 5058, *) bekannt gegebene hohe Hofkanzleydecret vom 4. August 1329, Zahl 2757, zur Nachachtung und Verständigung der unterstehenden Bezirkö-obrigkeiten eröffnet wird. Gubernt'alverordnung vom 23. März 1830/ Zahl 1550j an die Kreiöämter und Buchhaltung. 64- Untersuchung der nicht ohnehin unter der Aufsicht der Ordinariate stehenden theologischen Lehranstalten durch die Direktoren. Gemäß hoher Studienhofcommissionsverordnung vom 6. Februar 1830, Zahl 568, habe» Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Entfchliessung vom 24. Jänner d.J. anzuordneu geruht/ daß die theologischen Diöcesan-Lehranstalten, welche unter der unmittelbaren Aufsicht und Leitung ihrer Ordinarien stehen, von nun an nicht weiter durch die theologischen Directoren zu untersuchen seyen, wohl aber haben diese Lehranstalten, wie öffentliche Unter-richtSanstalten alle periodische» Eingaben jährlich den betreffenden Landeöbehörden und der Sludienhofcommission zu unterlegen. 55c9 den übrige» theologischen Hauslehranstalten hat die bis nun bestandene Untersuchung wenigstens alle 3 Jahre ein-mahl nach der allerhöchst genehmigten Instruction Statt zu finden. Gubernialverordnnng vom 29. März t83o; a» die Ordinariate und an das theologische Studien-Directorat. *) Siehe Provinzial-Gesetzsammlung n. Band, Seite 445. tßom 3o, Marz. a 48 6.5- Formular der rechtskräftigen Erklärungen zur Sicherstellung der Ratenzahlungen an den für die Aufnahme in das Gcbärhaus zu entrichtenden Taxen. Im Anhänge folgt eine Abschrift des von dem k. k. Fiscal-amte entworfenen Formulars der rechtskräftigen Erklärungen, welche nach der Vorschrift der Gubernialcurrend« vom 21. Jänner 1850, Zahl 545, *) von den unehelichen Müttern zur Eicher--stellung der ausständigen Ratenzahlungen der Findel- Aufnahmö-taren ausgefertigt werden sollen. Die Bezirksobrigkeiten sind anzuweisen, daß sie in alle» jene» Fällen, wo nach den Bestimmungen der vorerwähnten Gubernial-currende von einer unehelichen Mutter eine Zahlungöerklärung ansgefertiget werden muß, dieselbe nach obigem Formulare auö-stellen zu lassen, wobei) den Bezirksobrigkeiten zugleich zu bemerken ist, daß man unter Einem die Einleitung treffe, daß die nöthigen Formulare zu dieser Erklärung von einem Privatunter-iiehmer gedruckt oder lithographirt werden, damit solche Blanquete sodann zur Vereinfachung des Geschäfts und zur Erzielung der erforderlichen Gleichförmigkeit denjenigen Personen, welche solche Erklärungen anszustellen haben, gegen Bezahlung überlassen werden können. Gnbernialvcrordnung vom 50. März i«30, Zahl 5748; an die Kreisämter, Polizeydirection und an die Versorgungs-Anstalten-Verwaltung. Z a h l » I, g s - E r k l a r n n g. Da mir durch das hohe k. k. Guberniui» (ober die k. k. Ver-sorgungSanstalten-Verwaltung) die Bewilligung ertheilr wurde, in das Gebärhauö gegen ratenweise Entrichtung der ganzen Lare pr. 112 fl., des dreyviertel TheileS pr. 84 fl., der Hälfte pr. 56 fl., des einviertel TheileS pr. 28 fl. C.M., der ganzen *) Siehe Seite 28 in diesem Baude. Vom i. April. 149 Taxe zur Verpflegung ausgenommen zu werden, so verpflichte ich Mich hiermit, daß ich in sieben Jahren in halbjährigen Raten den ganzen Betrag pr. 112 fl., jede Rate zu 8 fl., sage acht Gulden, oder die dreyviertel Theile der Taxe pr. 84 fl, jede Rate zu 6 fl., sage sechs Gulden, oder die Hälfte der Taxe pr. r,ö fl., jede Rate zu 4 fl., sage vier Gulden, oder den einviertel Theil der Taxe pr. 28 fl., jede Rate zu 2 fl.*, sage zwey Gulden C- M., um so gewisser bar und richtig stets zur gehörigen Zeit entrichten werde, widrigeü Falls di» k. k. VerforgungSanstalteu-Verwaltung berechtiget seyn soll, bey Nichterfüllung der gehörigen Zahlung, alsogleich den ganzen Betrag durch Habhaftma-chung meiner allfälligen Einkünfte, bestehend und sonstigen Habseligkeiten hereinzubringeit al- ich zur Sicherung dieser meiner Verbindlichkeit, das bey anliegende, und auf versicherte Capital pk. fl. — die mir eigeuthümliche Reali-tät, bestehend zur alfoglei'chen Bezahlung cum facilitate intabulandi verpfände. widrigen Falls Herr als zahlungsfähig notorisch bekannt, die Verbindlichkeit auf sich nimmt, als Bürge und Zahler die alfogleiche Zahlung zu leisten. Urkund dessen meine eigenhändige Unterschrift und die Fertigung jweyer Zeugen. Grätz N. N. 66. Auszahlung bare, der in der Serie Nr. 262 enthaltenen kiinigl. ungarischen Zpercentigen Hofkaminer-Obliga-tioncn und Umffallung derselben in mit Conventions-Münze verzinslichen Obligationen. Vermöge Verordnung der k. k. allgemeinen Hofkammer vom 30. März 1830 wird mit Beziehung auf die Gubernialcurrende vom ,. November 1829, *) Nachstehendes zm^allgemeinen Kennt-»iß gebracht: tz. 1. Die fünfpercentigen Obligationen der königlich-ungarischen Hofkammer, welche in die am t. März d. I. verlooöte Serie 262 *) Siehe Pcovinzial-GeseHsammlung Band, Seite 5s,. Vom i. April. i5o von Nummer 3351 bis 351« eingetheilt sind, und der in dieser Serie begriffene Theil der Obligation Nr. 3i?o, werden an die Gläubiger im Nennwerthe de§ Capitals bar in Conventions-Münze ausbezahlt. §.2. Die in dieselbe Serie eingetheilten vierpercentigen, dann drey-und einhalbpercentigen königl. ungarischen Hofkammer-Obligatio-nen werden nach den Bestimmungen des allerhöchsten Patentes vom 21. März 1818 / auf den ursprünglich versicherten Zinsfuß in ConventionS-Münze znrückgeführt, und gegen neue Staats-fchuldverschreibungen umgewechselt. §. 3. Die Auszahlung der verloosten fünspercentigen Capitalien erfolgt am 1. May d. I. von der königl. ungarischen CreditS-caffe in Ofen. §. 4. Mit der Zurückzahlung des Capitals werden zugleich die bis zum 1. März d. I. verfallenen Zinsen in Wiener-Währung, und vom l. März bis 1. May d. I. die ursprünglichen Zinsen zu Fünf vom Hundert in Conventions-Münze berichtiget. §. 5. Die Umstaltiing der in die Verloosung gefallenen vierpercen-tigen, dann drey- und einhalbpercentigen königl. ungarischen Hofkammer-Obligationen in. neue Staatöschuldverschreibungen, ge-schieht gleichfalls bey der Ofner Creditöcasse. §. ü. Die Zinsen der neuen Schuldverschreibungen in Conventions, Münze laufen vom 1. März d. I., und die biö dahin ausständigen Interessen in Wiener-Währung von den ältere» Schuldbriefen werden bey der Umwechölung der Obligationen berichtiget. §. 7. Bey Obligationen, auf welchen ein Beschlag, ein Verboth oder sonst eine Vormerkung haftet, ist vor der Capitals - Auszahlung von der Behörde, welche den Beschlag, den Verboth oder die Vormerkung veranlaßt hat, deren Aufhebung zu bewirken. Vom i. April. i5i §. S. Auch bey jenen Obligationen, welche zur Umstaltung in neue Schuldverschreibungen bestimmt sind, worauf jedoch ein Beschlag, Verboth oder sonst eine die Artereffen-Zählung hindernde Vormerkung besteht, jfl vorläufig von der Behörde, welche die Vor-nierknng veranlaßt hat, die Ermächtigung zur Umsetzung der Obligation und zur Erhebung des Intereffen-AusstandeS bis zum Tage der Verloofung zu erwirken. §• 9- :■ ■ Bey der CapitälS-Auözahlung der verlooöten fünfpercentigen Obligationen, welche auf Fonde, Kirchen, Klöster, Stiftungen, öffentliche Institute und andere Körperschaften lauten, finden die Vorschriften, welche bey der Umschreibung dergleichen Obligationen befolgt werden müssen, ihre Anwendung. Gubernialcurrende vom 1. April 1850, Zahl 868/p.; ...... 67, ■ Befügniß der Behörden wegen nicht vollzogenen Aufträgen auch gegen .Beamte gemischter Instanzen, Bcsoldungssperre zu verhängen. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 18. März l8zo, Zahl 6209, erinnert, daß Se. Majestät unterm 13. März d.J. in Beziehung auf die GehaltSsperre' über Beamte gemischter Instanzen nachstehende allerhöchste Entschlirssung herabgelangen j« lassen geruht haben: In den Fällen, wo die GehaltSsperre nur als Mittel zur Vollziehung gegebener Aufträge, oder zur Erfüllung der Amtspflicht verhängt wird, steht daS Recht dazu auch bey Beamten gemischter Behörden, jener Autorität allein zu , deren Aufträge nicht vollzogen worden find, oder der die lleberwachung der unerfüllt gebliebenen Amtspflicht obliegt. In allen andern Fällen der GehaltSsperre bey Beamten gemischter Instanzen befehlen Se. Majestät sich nach den mit Hof- Dom 2. April. iSi decret vom 7. July 1020, Zahl ,27.28, *) bekannt gemachten allerhöchsten Entschließungen vom 1. Inly jgiy und vom 26. April 1820 zu benehmen. Gubernialverordnung vom 2. A^ril 1830, Zahl 5904; an die Kreisämter und Jntimat an dasAppellationsgericht. 68. Aufkündung, theilwcise, der mit einer höheren, als 4per« eentlgeniVcrzinsung verbundenen Staatsschuld, nebst Nerzeichrüß der in der ersten dicstfalligen Serie aufgekündeten Capitate. Um die Vortheile, welche sich auö der Befestigung des StaatS-Crediteö und auö der Bereitwilligkeit der Capitalöbesitzer, ihre Capitals der Regierung gegen mäßige Zinsen zu überlassen, ergeben , zum Besten deS Staates und zur Erleichterung der Contri-buenten zu benähen, haben Se. Majestät die theilweise Auskün-digung der mit einer höheren Verzinsung als mit Vier vom Hundert verbundenen Staatöschuldverschreibungen und der Reut-Urkunden deö lombardisch - venetianischen Monte anzuordnen geruht. In dem nachfolgenden Verzeichnisse sind die Capital« aufgeführt, welche in Gemäßheit dieser allerhöchsten Anordnung mit dem Beysahe anfgekündet werden, daß am 1. November 1850 die Zurückzahlung derselben bey den in der Folge näher zu be-zeichnenden Creditö-Cassen erfolgen wird, und daß von dem angegebenen Tage ihre Verzinsung erlisckt. Um die Sorge für die Erleichterung der rffentlichen Lasten mit den wohlwollenden Rücksichten für die Staatögläubiger zu verbinden, haben Se. Majestät zugleich beschlossen, den Besitzern der hier anfgekündigten Schuldverschreibungen die Umstaltung derselben in vierpercentigen Schuldbriefen in der Art zu gestatten, daß sie für 100 fl. in fünfpereentigen Staatöschuldverschreibungen oder Rent-Urkunden, 104 fl. in vierpercentigen Schuldbriefen er- *) Siehe Provinzial-Gesehsammlnng 2. Ba»d, Seite 417- Bom 3. April. i S3 Hallen können, wenn sie längstens bi'S zum t. Inly laso ihre Schuldverschreibungen zum Behuf« der Verwechslung überreichen. Di» näheren Bestimmungen in Beziehung auf diese Einleitung und das habet) zu beobachtende Verfahren werden durch beson-dere Currenden bekannt gemacht werden. Welches zu Folge Verordnung der hohen Hofkammer vom 31. März dieses Jahreö zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Gubernialcurrende vom 5. April i83o, Zahl 891/p. V e r j e i ch n i ß der ersten Serie der aufgekündigten Capitale. Capitals- Betrag Gulden 7,000000 1,700000 Von der mit Fünf vom Hundert in Conv. Münze verzinslichen Staatsschuld, und zwar: die Schuldverschreibungen von Nr. 349 bis einschliefsig ,89, vom 1. Nvv. 1816, jede über 10000 ff. » » 455 » » D 9OI D y> y> 1004 » n •» 8781 » » » 435i » » y> 4?5i » » » 8554 » » » g5oi * 34 >7, vom 1. April 1817, jede über 10000 fl. 1000, vom 1. Nov. 1816, jede über 5ooo fl. 1172, vom 1. März 1817, jede über 5ooo fl. 16960, vom 1. Dec. 1816, jede über 1000 fl. 4780, vom 1. Nov. 1816, jede über 5oo fl. 4976, vom 1. März 1817, jede über 5oo fl. 9549, vom 1. Nov. 1816, jede über 100 fl. 10025, vom 1. Marz 1817, jede über 100 fl. Von der Renten-Schuld des lombardisch-venetianischcn Monte, worüber da» Verzeichnis)'von dem Gubernium zu Mailand bekannt gemacht wird. Vom 4. April. i54 Capitalr- Detrag Gulden 29310a Von der fnnfpercentigen aus der Verlvosüng hervorge-gangenen Staatsschuld, die Staatsschuldverschreibungen von Nr. 1840 bis einschlieffig 2428.. 755807 Daö in den Jahren i8o5 und 1806, dann 1809 und 1810 in Krain aufgenommene Jwangsdarlehen zu Fünf vom Hundert. 98783 Das sechSpercentige im Jahre 1809 in Tyrol aufgenommene gezwungene Anlehen, 19475 Daö fünfpercentige im Jahre 1809 in Tyrol ausgenommen« freywillige Anlehcn. 117833 Die sechSpercentige Salzburger Landesschuld. 20000 Die sechSpercentige Passauer Cameralschuld. 10,000000 Summe der aufgekündigten Capital«. 69. Umstaltung der Sotto - Administrativneii in Lotto-Vrrwallungen. Mit hohem Finanzministerialerlassc vom 27. März i85ö, 3^1 4171/ wurde eröffnet/ daß zu Folge allerhöchster Anordnuyg die sämmtlichen Lotto-Administratione» für die Zukunft die Benennung von Lottoämtern zu führen haben. Welches mit dem Beyfatze bekannt gegeben wird/ daß die hiesige Lotto - Administration bereits mit dem Beyfügen hiervon verständiget worden fey, daß der Vorsteher des Krätzer Lotto-amteS den bisherigen Titel eines Lottoadministrators mit jenem eines Lottoamtöverwalters zu verwechseln habe. Gubernialverordnung vom 4. April igzo, Zahl 6152; an di« KreiSämter/ an daö FiScalamt/ Zahlamt und Oberpostamt. Vom S. April. i ZS 70. Herabsepung der in der Executionsordnung vom ,g. Juuy jK13 bemessenen Dauer der Miliar-Execution bey Urbarial- und Sleuerrücksiänden von 4 Wochen auf 14 Tage. Seine Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 12. Jänner 1830 zu gestatten geruht, daß für dermahlen, und bis zur Einführung einer neuen Steuer-EreeutionSordnung, die Dauer der Militärerecution, sowohl hinsichtlich der Urbarial-alö der S t e u « r . R ü ck st ä n d e, von de» gegenwärtig vorge-schriebenen 4 Wochen auf 14 Tage herabgesetzt, und die Verdopplung der Epeeutionögebühr auf ein einziges Mahl, nähmlich nach Verlauf der ersten sieben Tage beschränkt, nach fruchtlosem Verlaufe der rstägigen Militärerecution aber die Pfändung oder Sequestration bewilliget und verhängt werden dürfe. Diese allerhöchste Entschliessung, wodurch der §. 10 der Gubernialcurrende vom 5. Juny 1013 eine Aeuderung erhält, wird in Folge hoher Hoskanzleyverordnung vom 20. März d. I., Zahl 6749, zur Kenntniß gebracht. Gubernialcurrende vom 5. April i830, Zahl 6261; an die KreiSämter. 71. Ausweisungen, womit die in das Gebärhaus rintrrfrn» den Schwängern wegen Bezahlung der Taxen von Seite der Bezirksobrigkeiten zu versehen sind. Die f. k. Grätzer Versorgungöanstalten.Verwaltung hat die Anzeige erstattet, daß sehr häufig schwangere Mädchen im letzten Stadium ihrer Schwangerschaft in die Gebäranstalt eintreten, ohne die nöthigen Docnmente oder Geldmittel zu haben, und die Verwaltung in die Nothwendigkeit versetzen, sie aufzunehmen, ohne sich für ihre Amtshandlung die vorgefchriebenen Anhalts-puncte verschaffen zu können, wodurch der Fond gefährdet und di« Geschäftsführung beirrt werde. i56 Dom 6. April. Zur Vermeidung dieser Fälle/ und der hierdurch veranlaßten nachträglichen weitwendigen Erhebungen ist den Bezirköobrigkeiten zur nnerläßlicheu Pflicht zu machen, darauf zu sehen/ daß die schwangeren Personen/ welche sich in da» GebärhauS begebe,,/ immer mit den durch die Gubcrnialcurrende vom 2t. Jänner ,83o, Zahl 545/ *) und mit der Gubernialverordnung vom 30. März d. I / Zahl 5748/ **) vorgeschricbenen Ausweisungen versehen seyen/ woran den Bezirköobrigkeiten selbst um so mehr gelegen seyn muß/ als sie sich durch die Außerachtlassung der gehörigen Ueberwachung, daß die erwähnten Vorschriften von den betreffenden Bezirköiiisaßen gehörig beobachtet werden, nur selbst der Ge. fahr auösetzen, daß in Fällen, wo dieZahlungSpflichtigkeit nach, träglich nicht erhoben werden kann, sie zu der Berichtigung der Verpflegökoste» für die Gebärenden und die Kinderaufnahmö. taren nach dem §. 13 der gedachte» Instruction werden verhal-ten werden. Gnbernialcurrende vom 6. April 1030, Zahl 6118. 72. Stämpelpflichtigkeit der für industriele Aerqrial, Nnter-nehmungen auszufertigenden Erwerbstrucrfcheine. Die hohe Hofkanzley hat im Einvernehmen mit der k. k. allgemeinen Hofkammer mit Decret vom 16. März i83o, Zahl 932/St., erinnert, daß die in Folgs hohem Hofkanzleydecrete vom 4. August v. I., Zahl2757/St., ***) für industriele?lerarial-Unterne'hmungen auszufertigenden Erwerbsteuerscheine allerdings der Stämpeltare unterliegen, indem die der Erwerbstener unterliegenden industriele,, Aerarial-Unternehmungen nach denselben Gesetzen und Manipulations • Vorschriften, wie jene der Private, zu behandeln sind, die Erwerbstenerscheine überhaupt aber zu Folge deS HofdecreteS vom ,0.August ,8,4 mit dem gesetzlichen Stäm- *) Siehe Nr. 20, Seite 28 in diesem Bande. **) Siehe Seite 178, Nr 65 in diesem Bande. ***) Siehe Provinzial-Gesehsammlung n. Band, Seite 445. Vom 7. April. pel nach jener Claffe versehen seyn müssen, in welche dieselbe» nach dem einjährigen, in diesen Steuerscheinen anögedrückten Steuerbetrage gehören. In so ferne sich übrigens Hierlandes zur Vorschreibung der Erwerbsteuer eigener Zahlungsanweisungen für die Perceptions-am ter, für die Erwerbstener- Casse und die Staatsbuchhaltung bedient wird, sind selbe für die industrielen Aerarial-Unterneh-mungen, da bey diesen in manchen Fällen die Einzahlung theilS in Baarem, theilö in Anweisungen erfolgt, in nachfolgender Form einzurichten. Gnbernialverordnung vom 7. April 1350, Zahl i745/@t.; an die Kreisämter, Buchhaltung, Gubernial-'ErpeditS-Direction, dann an das Haupttaraint und FiScalamt. For in >1 l a r. E r w c r b st e u e r -- A11 w e i f u n g f ü r Zahl Für ein Jahr |$iir einen Termin Nachtrag für >8,3 jt E g L I ,2 I j .5 jj ~Ä f CO 1 šf s cn ff. I fr |ff. (.fr jy.tr ! 1 1 Ür L C? 5» W § 3" l ‘ UM Von dem k. k. Landesgubernium, N. am i5ti Vom 7- April. 7/j- Behandlung brr ohne vorgeschriebene Ausweisung in das Gebärhaus einkreteudeu, wegen naher Entbindung nicht mehr abzuweisenden Schwängern, und deren Verpflichtung zum Ammendicnfle. Ueber die vo» der f. k. Versorgungöanstalten - Verwaltung gestellte Anfrage, wie sich in jene» Fällen zu benehmen sey, wo sich Schwangere, ohne ein« Zahlung zu leiste», und ohne dem vorgeschriebenen Zeugnisse zur Aufnahme in das Gebärhaus yiel-den, und wegen der nahen Entbindung nicht mehr zurückgewiesen werde» können, wird den k. k. Kreisämtern zur entsprechenden Anweisung der Bezirksobrigkeiten erinnert : Solche Schwangere, welche mit »»vollständigen Armuthszeugnissei,, oder ohne allen Ausweisungen in die Gebäranstalt ein treten, und weder die Verpflegögebühr für ihre eigene Person, noch auch wenigstens die im y der Gubernial - Currende vom 21. Jänner i85o, Zahl 545, *) bestimmte a Lonto - Zahlung von 8 fl. CM. an der Kinderaufiiahuistare bezahle», sind zum Ammendienste verpflichtet; eö bleibet denselben aber unbenommen, sich durch die Beybringung bestimmter Zeugnisse und durch Zahlungsleistung von dieser Pflicht zu befreyen. Nachdem die hohe Hofkanzley die Einbringung der Ver-! pflegsbeträge zu den Staatsanstalten durch die kreiSweise Re- ; partition als unzulässig erklärt hat, so sind nach der Analogie -der in dem 13 der vorerwähnten Gubernial-Currende für bie1 Findelanstalt erlassenen Bestimmung, auch bey der Gebäranstalt in jenen Fälle», wo der Fond dieser Anstalt nach den bestehenden Directive» nicht in Anspruch genommen werden kann, und sonst Niemand die Zahlung auf sich zu nehmen hat, die Be-zirkScassen zur Entrichtung der systemisirten Gebühren für die in der Gebäranstalt verpflegten Individuen verpflichtet. *) Siebe Seite »O in diesem Bande. Vom 7. April. i5g Dem Magistrate Grätz wurde durch das KreiSamt zur besonderen Pflicht gemacht , durch die Viertelmeister dahin zu wirken, daß die demselben bekannt werdenden, ganz oder theilwejse zahlungsunsähigen Schwängern zur gehörige» Zeit mit den vor» schriftmäßigen ArmuthSzeugnisse» versehen, oder aber zur näheren Erhebung ihrer Vermögens-Verhältnisse und Erwirkung der theil-weisen Nachsicht der Kiiideraufiiahmslaren angewiesen werden, um hierdurch die Fälle zu vermeiden, daß Schwangere ohne den entsprechenden Anweisungen in die Gebäranstalt treten, wodurch einerseits nur die Verhandlungen über die AufnahmSbewilligun-gen erichwcrt, oder anderseits die respective» Bezirke der Gefahr ausgesetzt werden , wegen dieser Unregelmäßigkeit die Verpflegü-gebühren für die Schwängern «nd die Kinderaufnahmstaxen entrichten zu müssen. Gubernial Verordnung vom 7. April t83o, Zahl 5f>oo; an die KreiSämter und VersorgnngSänstalten - Verwaltung. 74. Ansfertlgungrn der Wandrrbücher, und der damit verbundenen Ilintsharldluiigen sind taxsrry. Die hohe Hoskammer hat auS Anlaß eines vorgekommeuen Falles, mit Verordnung vom >6. März, Zahl 6103, erinnert, daß die Absicht der in dem mit Hofkamnier-Decrete vom iö. October 1820, Zahl 22345, *) bekannt gegebenen allerhöchsten Pa-' tente vom 24. Febriiar 1827 enthaltenen geschlichen Bestimmungen dahin gehe, den Handwerksgesellen zur Beförderung der inländischen Industrie das Reisen im Inlande, oder in'ö Ausland, und zu diesem Zwecke die Ueberkonimüng der Wandcrbücher, sowohl durch Festsetzung bestimmter verhältnißmäßiger Gebühren bey Ausfertigung derselben von Seite der hierzu authorisirten Behörden, als durch Vereinfachung der hierbey Statt findenden amtlichen Verhandlungen, zu erleichtern. Hieraus folgt, daß nebst der ansdrüchlich vdrgeschriebenen Taxe von 15 kr., und der *) Diese Provinzial - Gesetzsammlung 10. Band, Seite 4,j3. i6o Vom 7. April. Stämpelgebühr vom gleiche» Betrage, für mündliche oder schkift-liche Amtshandlung bey dem Einschreiten der Parteyen um Er-folglassung der Wanderbücher, so wie dey Ausfertigung derselben» keine weitere Nachtragsgebühr abgefordert werden dürfe. Gubernial-Verordnung vom 7. April 1830# Zahl 5900; an die Kreisämter, und an das Gubernial-Hanpttaxamt. 75- Gnadengaben zur Forlschuiig der Studien rrhelsche» die jährliche Vorweisung der Zeugnisse bep der Caffe über gute Fortgangs-Claffeu. Seine Majestät haben laut hoher Hofkammerverordnung vom 5. Februar l. I., Zahl 4060, rücksichtlich der Waise», welche mit Gnadengaben zur Fortsetzung der Studien betheilt werden, iinterm 26. Jänner d. I. zu entschlieffen geruht, daß bey Gnadengaben lediglich darauf zu sehen sey, daß die Bedin-gungen, unter welchen sie verlieben worden sind, bey jedem Individuum unter Verlust der Gnadengade genau erfüllt werden. Da nun mit Verleihung der Gnadengaben an Waisen zur Fortsetzung ihrer Studien die Bedingung eines fortwährend guten Fortganges in den Studien und eines sittlichen Betragens, dann die Verpflichtung verbunden ist, sich darüber in jedem Jahre mit den Prüfungszeugniffe» bey der betreffenden Caffe auözuweisen: so sind diese Bedingungen nicht allein de» Ver-leihtingS-Decreten mit dem Beysatze: unter Verlust der G n a d e n g a b e, jedeö Mahl beyznfüge» , sondern eS ist auch darauf zu sehen, daß die erwähnten Bedingungen genau erfüllt werden. GllbernialverordnunZ vom 7. April 1850, >^ahl 6095; a» die Studien -, Gymnasial-, Convicts- und Normal-Haupt-schnl-Direktionen, an das Zahlanit und an die Kreiöämter; Jiote an das Landrecht. Vom 7. April- , 161 76. Ausfertigung von Duplicator für in Verlust gcrathene Ver-t'hrungssicuer sch-ine oder Zahlungsbolleken ge-gvn Entrichtung einer Schreibgebuhr. Aus der nachfolgenden Abschrift wird daö k. k. Kreisamt entnehmen , welche Verfügung die k. k. allgemeine Hof-kanimer mit Verordnung vom 25. März d. I., Zahl 916g, an die steiermärkisch - illyrisch - küstenläiivische Zollgefälle» - Administration wegen Bewilligung und Ausfertigung von Duplicate» der in Verlust gerathenen Verzehrungssteuer - Zahlungöbolleten, so wie hinsichtlich der dafür zu entrichtenden Gebühr zu erlassen fand. Gubernialverorduung vom 7. April i83c>, Zahl 6395; an die Kreisämter. A b f ch r i f f der an die k. k. steyermärkifch - illprisch - küstenländische Zollgefällen-Administration ergangenen Weisung vom ?.3. März i83o. Um den steuerpflichtige» Parteyen, denen die VerzehrungS-steuerscheine ober VerzehruugssteuerZahlungöbolleten in Verlust gerathen, die Möglichkeit zu verschaffen, wieder in den Besitz der zu ihrer Deckung noihwendigen .Doenmente zu gelangen, bat man die Ausfertigung von Duplicate« unter folgenden Bestimmungen zu gestatten befunden. 1. Die Partei), welche ein Duplieat ihres in Verlust gerathenen Steuerscheines oder der- verlorenen Verzehrungösteuer-Zahlungsbollete zu erhalte» wünscht, hat darum bey dem Verzehrungssteuer - Inspectorate des Kreises, in welchem sie ihr steuerpflichtiges Gewerbe ausübt, schriftlich anzusuchen. Betreibt die Parley ihr Gewerbe innerhalb der Linien einer in die h.öherb TariffSclaffe gehörenden Stadt, so hat sie ihr Gesuch um Duplicate der erwähnte» Doenmente bey dem Verzehrungösteuer-Oberamte einzureicheu. 2. Waltet gegen die Willfahrung des Gesuchs kein Anstand ob, so ist sogleich die Verfügung zur Erfolguug des angesuchten Duplicatö des Steuerfcheiues oder der Zahlungöbollete zu treffen. Bey wichtigen Bedenken ist die Entscheidung der Provinzial-Gefällsverwalkung einzuhole». Gesetzsammlung XII. Thcil. 11 iči Koni 7. April- 3. Die Ausfertigung des Duplicates selbst hat vtin jensttt Verzehrungssteuer-Inspectorate, Oberamte oder Commiffariate zu geschehen, von welchem der originele Steuerschein oder die ursprüngliche Zahlungsbollete ausgefertigt worden ist. Die Bewilligung zur Ausfertigung ist den betreffenden Rechnungen bey-zulegen. 4. Die Zustellung des ausgcfertigten Duplicates an die Partei) ist auf dem Lande durch die Steuerbezirks-Obrigkeiten zu veranlassen. In den Städten der höher» Tarifföclaffe hat die Partei) selbst daü Duplicat beym VerzehrungSsteuer-Oberamte zu beheben. 5. Für daS Duplicat eines Steuerscheines oder einer Verzehrungssteuer - Zahlungöbollete ist die mit dem Hofkammer-decrete vom 1. April i82y, Zahl 29163, für Duplicate von Zollbolleten festgesetzte Schreibgebühr einzuheben, welche als Maximum zwey Gulden beträgt, aber nicht die Hälfte deö Ge-sainnitbetrageS der Steuergebühr übersteigen darf, auf welchen der Steuerschein oder die Verzehrungssteuer - Zahlungsbollete lautet. Diese Gebühr hat in daö Verzehrungssteuergefäll einzu. flieffen. 6. Eingehoben und verrechnet wird diese Schreibgebühr von jener Bezirksobrigkeit oder jenem Verzehrungssteuer < Oberamte, welches daö Duplicat der Partei) znstellt. Die Einhändigung darf vor der Entrichtung der Gebühr nicht erfolgen. Diegelei-stete Zahlung wird auf dem Rücken deö Duplicates bestätigt. 7. lieber die bewilligten Duplicate von Steuerscheinen und Zahlungöbolleten, so wie über die von denselben entfallenden Gebühren ist bey den Verzehrnugssteuer-Jnspectoraten und Verzehrungssteuer > Oberämter» eine genaue Vormerkung zu fuhren, und diese mit den übrigen Verzehrungssteuer - GefMlörechnnngen an die Gefällen- und Domänen - Hofbuchhaltung zur Prüsnng einzusenden. 8. Endlich findet auch hierAlles Anwendung, was rückstcht-lich des StänipelS und Postporto im 10. Abschnitte des obge-dachte» Hofkanimerdecretü von, 1. April v. I. in Betreff der Berichte und Erledigungen über die Eingaben der Parteyen »in Duplicate bestimmt worden ist. Vom 8. und 9. April- i63 77. Bezeichnung der fiscalänitlichen, vom Postporto befrey-ten Expeditionen mit „franco tutto ", und der nicht befreyten mit „ In Parteysachen. " Die Correspondenz der Fiöcalämter mit Magistraten, Dominien und Ortsgerichten in Aerarial-Angelegenheiten und anderen streng fiscalänitlichen Handlungen ist auch bey der 'Abgabe von der Portoentrichtung befreyt. ES hat sich jedoch der Fall ereignet > daß eine derley fiscalämtliche Erpedition au einen Magistrat bey der Abgabe mit Postporto belegt worden ist, weil dieselbe mit der hier nicht genügenden Bezeichnung „ex officio“ versehen war. Zur Vermeidung der in solchen Fällen nothwendigen Re-clainationen um Rückvergütung der PortoauSlagen fand die k. k. allgemeine HofkaiNmer mit Verordnung von» 25. März d. J>, Zahl 9541, zu bestimmen, daß künftig jene fiscalämtlichen Expeditionen, welche in den eingangs bemerkten Gegenständen an Magistrate, Dominien und Orkögerichte mittels der Post erlassen werden, ihrer portofreien Behandlung wegen von außen mit großen Lettern mit ,, ex bl'ficio franco tutto“, die Expeditionen in andern Angelegenheiten dagegen, wo die Parley das Postporto zu zahlen schuldig ist, mit »Parte ysa che« bezeichnet werden. Gubcrnialverordnung vom 8. April i850, Zahl 6505; an daS Fiöcalamt. 78. Widmung brr vorn Bnchbrueker Schmidt aufgelegten Vorlrsebücher über die orientalischen Dialecte als Prämien an theologischen Lehranstalten. Laut hoher Stiidien-Hofconiniisstonö Verordnung vom i5. März d. I., Zahl 6686, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 16. December v. I. nachträglich zur aller-. 164 Vom 9. April. höchsten Entschließung vom 11. Jänner v. I. zu bewilligen geruht, daß, um daS eben so wichtige alö schwierige Studium der orientalische» Dialect« mehr als bisher auszuzeichnen, und die Studierenden für dieses Fach sowohl mehr aufzumuntern, und zu begeistern, alö auch ihre Ausbildung in diesem so miß« gebreiteten Zweige der theologischen Wissenschaften so zu begründen, daß sie nach vollendeten Studien mit den nöthigen Hülfö-initteln versehen, dieses Studium fortsetzt» können, daß die beym Buchdrucker Schmidt aufgelegten Vorlesebücher über die orientalischen Dialecte als Prämie» alljährlich nicht nur an allen öffentliche» theologischen Lehranstalten, sondern auch an allen Diöcesan - oder Seniinarial - Lehranstalten, wo die orientalischen Dialecte mit Erfolg gelehrt werden, jedoch so zu vertheilen seyen, daß einerseits nur ganz geeignete Individuen mit den fraglichen Büchern betheilt werden, anderseits aber ein zu beträchtlicher Aufwand hintangehalten werde. Zugleich wurden die allerhöchst sanctionirten Grundsätze, nach welchen die Vertheilung dieser Prämien alljährlich zu geschehen hat, in Folgendem mitgetheilt. Erstens haben an dieser Prämieiivertheilluig alle dort studierenden Theologen, sie mögen zum Secular- oder Regular-Cleruö gehören, theilzunehmen. Zweytens. Wenn gleich samnitliche Zuhörer dieses außerordentlichen Studiums stets nur die durch Talent und Fleiß ausgezeichnetsten Theologe» sind, so sind doch unter diesen nur solche Schüler zu Prämien in Vorschlag zu bringen, welche ihre theologischen Studien mit besonderer Auszeichnung vollendet, die Vorlesungen über die orientalischen Dialecte durch mehrere Jahre gehört haben, und gegründete Hoffnung haben, daß sie zu diesem oder irgend einem ander» theologischen Lehrfachs aspiriren, und daher in der Lage sind, von diesen Büchern fortwährenden Gebrauch machen zu müssen. Dri ttenö. Die Anzahl der alljährlich mit Prämien zu betheilenden Theologen läßt sich „ichl voraus bestimmen, weil in manchen Jahren mehrere, in manchen gar kein zu diesen Prä- \ Vom n. April. 16S mien geeigneter Theolog an irgend einer Lehranstalt sich vorsin-den könnte. Viertens. Die jährliche Auswahl solcher Theologen, welche mit Prämien zu betheilen sind, hat an allen öffentlichen Lehranstalten vom theologischen Director einverständlich mit dem Professor dieses Faches, so wie an Diocesan -- Lehranstalten vom Bischof, und dem von demselben bestellten Vice-Director einver-standlich mit dem Professor deS Bibelstudiums alten Bundes, wenn die orientalischen Dialecte daselbst gelehrt werden, zu geschehen. Der a»S einer solchen gemeinschaftlichen Berathung hervorgehende Vorschlag ist der LaudeSstelle zur Einbegleitung an die hohe Studien-Hofcommission vorzulegen. Die jährliche Auslage für die öffentlichen Lehranstalten hat der Studienfond, jene für die Diöcesau - Lehranstalten der Se-minarial-, oder wo dieser nicht hinreicht, der Religionöfond zu tragen. Gubernialverordnung vom g. April ts.;o, Zahl 6532; an das theologische Studien-Direktorat und die Ordinariate. 79- Bknehmen der Behörden bep Beurtheilung der Frage, ob ein wegen schwerer Polizepübertretung ab in- - stantia losgesprochener Beamter zu entlassen sey. lieber eine Sr. Majestät unterlegte Anfrage einer Landesstelle über die Behandlung öffentlicher Beamten, welche wegen einer schweren Polizeyübertretung verurtheilt, oder ab instantia loSgesprochen werden, erfloß am 16. Marz d. I. folgende allerhöchste Entschlieffung: »Wenn ein landeöfürstlicher Beamter einer schweren Polizey-»übertretung schuldig befunden, oder von derselben ab instantia »loSgesprochen wird, hat immer diejenige Behörde, welcher dessen »Entlassung nach den bestehenden Vorschriften zustehet, wenn sie »keine Justizbehörde ist, mit Zuziehung zweyer Justizräthe in »Ueberlegung zu nehmen, ob er zu entlassen sey, oder nicht, und i66 Vom i3. April. »bey Verschiedenheit der Meyuung der betreffenden Behörde und »der beygezogeneu Justizräthe ist der Gegenstand der höheren »Behörde vorzulegen, und bey abermahliger Verschiedenheit der »Meynungen bey selber Meiner Entscheidung vorzulegen.« Diese allerhöchste Entschlieffung wird in Folge hoher Hof-kanzleyverordming vom 26. März »8Zo, Zahl 664», bekannt gegeben. Gubernialverordnung vom u‘. April i83o, Zahl 6ryn; an die KreiSämter, Stände, und an das Landrrcht. 80. Verfahren bey baaren Capitalsrückzahlungen und bey Umstaltung der aufgekündeten Capitale in vierper- centige Schuldbriefe. Mit Beziehung auf die Gubernialeurrende vom 3. April 1830, Zahl öyl, *) über die theilweise Aufkündigung der Staats-schuld, werden nun in Folge Hofkammerverordnung vom 7. April die näheren Bestimmungen in Hinsicht auf das Verfahren bey der Zurückzahlung der aufgekündigten Capitale, und der freywilligen Umstaltung derselben in vierpercentige StaatSschuldver-schreibungen zur öffentlichen Aenritniß gebracht. Verfahren bey der CapitalSrückzahlung. §. 1. Die in der ersten Serie aufgekündigten Capitale werden, wenn nicht in der vorgefchriebeueu Fri't deren Umstaltung in vierpercentige Schuldbriefe erfolgt ist, am 1. November »83», im Nennwerthe des Capital- und in ConventionS-Munze zurück-bezahlt, an welchem Tage auch ihre Verzinsung erlischt. §. 2. Die Auszahlung der aufgekündigten Capitale erfolgt in der Regel von jener CreditSeaffe, bey welcher bisher die Zinsen erhoben worden sind. I *) Siehe Seite »5x in diesem Bande. Vom i3. April. 167 §. 5. Wünschen die Besitzer solcher Capital« deren Auszahlung bey einer anderen Creditöcasse zu erhalten, so haben sie sich unter Beybringnng der Original-Schuldverschreibung an die Caffe, welche bisher mit der Zahlung der Zinsen beauftragt war, längstens bis 1. September d. I. zu wenden, und ihr die Credits-casse zu bezeichnen, bey welcher die Zurückzahlung des Capitals erfolge» soll, wornach die entsprechende Anmerkung auf der Rückseite der Obligation beygefügt werden wird. 4. 4. Nebst der Universal - Staatsschuldencaffe in Wien bestehen noch Creditseaffen zu Linz, Grätz, Prag, Brünn, Lemberg, Ofen, Herrmannstadt, Laibach, Klagenfurt, Görz, Salzburg, Innsbruck, Mailand, Venedig und Zara, bey welchen, Capitals-AuSzahlungen Statt finden werden. Die Caffe des Monte zu Mailand, ,st mit der Zurückzahlung der aufgekündigte» Rentenschuld deS lombardisch-venetianifchen Monte beauftragt. r 5. Zur CapitalöauSzahlung sind die Originalschuldverschreibun-gen, und nach den besondere» Verhältnissen der Gläubiger, auch die allenfalls noch dazu erforderlichen Documente bey der Cre-ditScasse gegen Empfangsschein zu überreichen. tz. 6. Von allen auf Ueberbri'nger lautenden, mit Coupons versehenen Schuldverschreibungen muffen sämmtliche dazu gehörigen, noch nicht verfallenen Zinsencoupons, und bey jenen Obligationen, welchen ein Talon beyliegt, auch dieser der Creditscasse übergeben werden. Tritt der Fall ein, daß die zu einer solchen Obligation gehörigen Zinsencoupons gar nicht, oder nur zum Theile beyge-bracht werden können, so ist der Betrag der abgängigen Coupons baar in Conv. Münze zu ersetze». Mangelt die Anweisung auf fernere Zinseneonponö, so ist die Amortistrung derselben, zu erwirken. 168 Vom ,3. April §- 7. Kann eine aufgekündigte Obligation nicht beygebracht werden , so findet die Zurückzahlung deö Capitals erst nach erfolgter Amortisiruiig deö abgängigen Schuldbriefes Statt. §• 8. Bey Obligationen, auf welchen ein Beschlag, ein Verboth oder sonst eine Vormerkung haftet, ist vor der CapitalSauözah-lung von der Behörde, welche den Beschlag, den Verboth, oder die Vormerkung verfügt hat-, deren Aufhebung zu bewirken. §. 9- Bei) der Auszahlung aufgekündigter StaatSfchuldverfchrei-buiigen, welche auf Kirchen, Klöster, Stiftungen, öffentliche Institute, Gemeinden, und andere Körperschaften lauten, finden die Vorschriften, welche bey der Umschreibung solcher Obligatio-neu befolgt werden müssen, ihre Anweiidulig. §. io. Die Zurückzahlung deö Capitals wird nach erfolgter Liqui-dirung der Schuldverschreibung von derjenigen CreditScass«, bey welcher dieselbe eingereicht worden ist, vor sich gehen, wobey zugleich die bis i. November igzo haftenden Zinsen berichtiget werden. U n- In den Fallen, wo nach §. ö und 7 die Amortisation ein-tritt, wird die Capitalszahlung geleistet, wenn das Amortisa-tiouSerkenntniß erfolgt ist, und dabey die Berichtigung der Zin-e» bis l. November i83o vorgenommen, wenn nicht vor Auö-gang der Amortisationsfrist die Schuldverschreibung beygebracht worden ist. Verfahren bey der Capitalöumstaltung in vierpereentige Schuldbriefe. §. 12. Den Bescher» der j„ der ersten Serie aufgekündigte» Capitals ist die Umstaltung derselben in vierpereentige Obligationen in der Art gestattet, daß sie für Hundert Gulden i» anf-gekiindigten Staatsschuldverschreibiingen, sofort Ei» Hundert und Vom i3. April. 169 Vier Gulden in vierpercentigen Schuldbriefen erhalten können, wenn sie vom 1. May bis 1. July mo, ihre Schuldverschreibungen zum Behufs der Verwechslung bey den nachbenannten Caffen überreichen. §. 13. Die aufgekündigten Obligationen sind in der Regel bey jener CreditScasse zur Verwechslung eiiizureichen, wo sie bisher verzinset worden sind; doch bleibt eS der Wahl der Besitzer solcher Schuldverschreibungen freygestellt, dieselben auch bey einer der §. 4 bezeichnete» CreditScasse» abzugeben. Die aufgekündigten Renturkunden deS lombardisch-venetianischen Monte sind bey der Caffe des Monte zu Mailand einzureichen. i- 14. Für die zur UmwechSlung eingereichten Schuldbriefe wird von der CreditScasse ein Empfangsschein anögefolgt, worin die übergebenen Schuldverschreibungen mit ihren Merkmahlen verzeichnet sind, und die Zeit angegeben ist, wann die vierpereen-tigen Staalöschuldverschreibungen erhpben werden können. §. '5. Die auf Ueberbringer lautenden, mit Zinsencoupons versehenen Schuldverschreibungen müssen mit allen noch nicht fälligen Coupons belegt seyn. In Ermanglung derselben treten die Bestimmungen des 6 in Wirksamkeit. Kann der Talon nicht bey'gebracht werden, so ist di« Amor-tisirung desselben »othwendig. §. if). Wenn über eine aufgekündigte Staatöschuldverschreibung die Amortisationsverhandlung im Zuge ist, und der AmortifationS-werber die in Verlust gerathene Schuldurkunde in der Periode vom 1. May bis 1. July mo bey einer CreditScasse zur Umsetzung in eine vierpereentige StaatSschlildverschreibung anmeldet, so hat dieses die Folge, daß er nach beygebrachtem Amortisa-tionS-Erkenntniß die vierpereentige Obligation nach den Bestimmungen des §. 12 erhält, und die Zinsenausgleichung nach §. 25 170 Dom iZ. April. erfolgt, wenn nicht vor Ausgang derAmortisationsfrist die Schuldverschreibung bepgebracht worden ist. §. 17. Obligationen, welche mit Beschlag belegt sind, worauf ein Verboth hastet, oder bey welchen was immer für eine Vormerkung besteht, werben zwar in der Art in vierpercentige StaatS-fchuldverfchreibungen umgestaltet, daß der Beschlag, der Ver-both oder die Vormerkung auf die neuen Obligationen übergeht, jedoch ist auch dazu die Zustimmung der Behörde erforderlich, welche den Beschlag, den Verboth, oder die Vormerkung erwirkt hat. §. 18. Die vierpercentigen Staatsschuldverschreibungen, welche für die aufgekündigten Schuldbriefe ausgegeben werden, lauten auf Ueberbringer, sind über CapitalSbeträge von iooo fl., 5oo fl. und loo fl. ausgestellt, mit den Zinsenanweisungen (Coupons) für fechözehn Jahre, und mit der Versicherung ans weitere Zin-senanweisnng (Talon) versehen. Die Form dieser Schuldverschreibungen ist auS dem Formulare A. jtt entnehmen. §. 19. Die Zinsen davon werden von der Universal-StaatSschulden-casse in halbjährigen Terminen an den Ueberbringer der fälligen Zinsenanweisungen bezahlt. Auf Verlangen der Gläubiger werden jedoch die Zinsen auch bey einer anderen im §. 4 benannten CreditScasse flüssig gemacht, wobey sich nach der Gubernialenr-rende vom 15. May 1824, Zahl 11438, zu benehmen ist. §. 20. Uetec CapitalSbeträge unter Hundert Gulden werden keine Schuldverschreibungen ausgestellt, sondern einstweilen Anweisungen nach dem Formulare B. ausgegeben, wofür, wenn mehrere den Betrag von Hundert, Fünf Hundert, oder Ein Tausend Gulden erreichen, die Ausfertigung einer Obligation erfolgt. Dom ,3. April. 2t. Die vierpercentigen Zinsen von diesen Anweisungen werden erst bey deren Umsetzung in vierpercentige Staatöschuldverschrei-bungen berichtiget. §. 2 2. Für die aufgekündigtrn, zur Umstaltung in vierpercentige Schuldbriefe dargebrachten Reliturkunden deö lombardisch, vene-tiaoischen Monte werden vierpercentige, auf Ueberbringer lau. t^nde Staatöschuldverschreibungen in italienischer Sprache aus-gefertiget. Auch die Anweisungen über CapitalSbekräg« unter Hundert Gulden werden in italienischer Sprache ansgestellt. Die Formularien darüber werden von dem Gubernium zu Mailand bekannt gemacht werden. §. 23. Diejenige Creditöcaff«, bey welcher die zur Umwechslung bestimmten Schuldverschreibungen eingereicht worden sind, verabfolgt auch gegen Uebernahme der auögefertigtcn Empfangs-scheine die neue» vierpercentige» StaatSschuldverschreibnngen, und die Anweisungen auf solche Schuldbriefe. §. 24- Für eine aufgekündigte Schuldverschreibung von Hundert Gulden Capital und für eine Renturkunde von Fünf Gulden wird eine Schuldverschreibung über Hundert Gulden zu Vier Percent, und eine Anweisung über ein Capital von Vier Gulden den Gläubigern ausgefolgt. Nach diesem Verhältnisse wird beider Umstaltung höherer CapitalSbeträge vorgegangen, und da-bey immer über jenen Betrag, welcher nicht Hundert Gulden erreicht, eine Anweisung zur Erlangung einer vierpercentigen Staa töschuldverschreibung ausgegeben. §. '25. Bey der AnSfolgnng der neuen Schuldbriefe werden die Zinsen der zur Umwechölung gelangten fünfpercentigen Obligationen bis jtim l. November ,gzo berichtiget, und die Zinsen Vom iZ. April. 171 der vi'erperceiitigen StaatSschnldverschreibungen, so wie der Anweisungen laufen vom 1. November i850. 26. Der allgemein« Staatöschulden-Tilgungöfond mib die Amor-tisationöcasse zu Mailand werden die Anweisungen auf vierper-eentige Staatsschuldverschreibungen« so wie diese Schuldverschreibungen selbst, nach dem Börsecurse «inlösen. Gubernialcurrende vom 13. April mo, Zahl 991. Formular A. 1000 fl. (L. L. Avler.) N\- zu 4 vom Hundert S t a a t s sch ul d v e r schr e i b n n g U«ber Ein Taufend Gulden in Convention-.Münze, welche die kaiserl. königl. Universal-StaatSschuldencaffe mit Vier vom Hundert in ConventionS-Münze an den Ueberbringer der zu die. fer Staatsschuldverschreibung gehörigen Zinsenanweisungen halbjährig verzinsen wird. Wien, am 1. April 1050. (Unterschrift) (Unterschrift) Vorstehende Staatsschuldverschreibung ist in dem Creditö-und Liquidationsbuche der kaiserl. königl. Universal Staatöschul-deneaffe gehörig eingetragen. Wien, am 1. April i83o. /Amts- X Für die kaiserl. königl. Universal-(Siegel/ StaatSschuldencaffe. (Unterschrift.) Vom 13. April. -?3 Formular B. (U. L. Avler ) ^ smss^m c.M. zu »te v vom Hundert. St n m c i f n u g lieber ein Capital von hv . ■•r-.-iž C. M., welches in Folge der Umstalkung der aufgekundigte» StaatS-schuldverschreibnngen in vierper centi ge Schuldbriefe entstanden ist. Hierüber wird eine förmliche Schuldverschreibung erst daun anögefertiget, und die Entrichtung der vom lausenden vierpercenligen Zinsen geleistet werden, wenn mehrere solche Anweisungen zur k. k. Universal - Staatöschuldencasse gebracht werden, welche zusammen den Betrag von 100, 5oo oder 1000 fl. erreichen / Amts- \ \74 Vom 19. April. 82. Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen dein österreichischen Kaiserstaale und dem Königreiche Großbritannien. Den k. k. Kreiöämtern wird ein Abdruck vo» der nachstehenden, mit hohem Finanzministerialerlasse vom 10. ?lpril iS3o, Zahl 485 , herabgelangten, zwischen Oesterreich und Großbritan-nie» abgeschlossenen Handels- und SchifffahrtS-Convention mit dem Aufträge zugefertigt, sogleich die dießsällige allgemeine Kundmachung zu veranlassen, und wegen Vollziehung der darin ent-' haltenen Bestimmungen, insofern« eS in dem kreisämtlichen Wirkungskreise liegt, daö Erforderliche zu veranlassen. Gubernialverordnung vom 19. April t850, Zahl 7045; an die KreiSämter; an die Zollgefällen-Administration und a» das Oberbergamt und Berggericht zu Leoben. Handels - und Schifffahrts - Conveniion. I. Artikel. Von dem 1. Februar dcS Jahreö iß50 angefangen und für die Folge sollen die österreichischen Schiffe bey ihrem Einlaufen in die Häfen der vereinigten Königreiche von Großbritannien und Irland, oder bey ihrem Auslaufen aus denselben, und die englischen Schiffe bey ihrem Einlaufen in die österreichischen Häfen, oder bey ihrem Auslaufen aus denselben, keinen andere» oder höheren Abgaben und Zöllen, von welcher Benennung selbe immer seyn möge», unrerivorfe» seyn, als jenen, welche gegenwärtig de» eigenen Schiffen der Nativ», bey ihrem Einlaufen in die besagten Häfen, oder bey ihrem Auslaufen ans denselben, auferlegt sind, oder in der Folge ihnen auferlegt werden dürften. II. Artikel. HUt und jede Güter, Waaren und Artikel, welche Erzeugnisse deS Bodens, oder des Gewerb- und Knnstfleißes der Staaten der hohen contrahirenden Theile sind, deren Einfuhr in die österreichischen und in die Häfen des vereinigten KönigignchS, oder deren Ausfuhr auS denselben auf Schiffen der Nation gestattet ist, oder gestattet werden dürfte, können in gleicher Weise durch die Schiffe der andern Nation in die besagten Häfen eingefnhrt, oder auS denselben ausgeführt werden. aSoitt 19. April. iy5 III. Artikel Alle Güter / Maaren und?lrtikel, welche nicht Erzeugnisse des Bodenö oder des Gewerb- und KnnstfleißeS der Staaten Sr. großbritannischen Majestät sind, und deren Ausfuhr aus dem vereinigten Königreiche von Großbritannien und Irland nach den österreichischen Häfen gesetzlich erlaubt ist, solle» bey ihrer Einfuhr in diese Häfen auf englischen Schiffen nur denselben Abgabe» unterworfen seyn, welche diese Artikel zu entrichten hätten, falls selbe auf österreichischen Schiffen eingeführt würden: und dasselbe Verfahren soll in Betreff aller jener Güter, Maaren und Artikel, welche nicht das Erzeugniß des Bodenö, oder des Gewerb- und Kunstfleißes der Staaten Sr. k. k. apost. Majestät sind, und welche in die Hase» deö vereinigten Königreiches gesetzlich eingeführt werden dürfe», falls deren Einfuhr auf österreichischen Schiffe» Statt findet, beobachtet werden. IV. Artikel. Alle Güter, Maaren und Artikel, deren Einfuhr in die Häfen der contrfihirenden Mächte gesetzlich erlaubt ist, sollen nach einem und demselben Fuße der Abgaben behandelt werden, es mögen selbe auf Schiffen des anderen Staates als ans jenen der Nation selbst eingeführt werden; und alle Güter, Maaren und Artikel, deren Ausfuhr aus den Hafen der conrrahirenden Mächte gesetz-lich erlaubt ist, sollen zu denselben Prämien, Zoll-Erstattungen und Vortheilen berechtiget seyn, diese Ausfuhr mag nun auf Schiffen der Nation, oder auf Schiffen deö anderen Staates geschehen. V. Artikel. In keiner Art soll von der Regierung deö einen wie des anderen Staates, noch durch irgend welche in deren Nahmen oder unter deren Autborität handelnde Gesellschaft, Corporarion oder Agenten, den Erzeugnissen deö BodenS und deö Gewerb- und Kunstfleißes deö eine» oder des andere» Staates, wenn selbe in die Häfen deö anderen Staates eingcführt werden, in Anbetracht der Nationalität des Schiffes, durch welches die Einfuhr Statt gefunden hätte, irgend ein directer oder indirecter Vorzug bey ihrem Kaufe gegeben werden; indem eö die bestimmte Absicht der bcyden hohen coutrahirenden Theile ist, daß auf keine Meise in solcher Hinsicht irgend ein llnterschied Platz greifen soll. VI. Artikel. In Betreff des Handelsverkehrs österreichischer Schiffe mit den Besitzungen Sr. großbritannischen Majestät in Ostindien sowohl alö mit jenen Besitzungen, welche sich dermahlen in den Händen der ostindischen Compagnie, in Folge der ihr verliehenen 176 Vom Kj. April. Acte, befinden, willigt Se. großbritannische Majestät ein, den Unterthaneu Sr. f. f. apostol. Majestät alle jene Erleichterungen und Privilegien zuzugestehen , deren Genuß, in Folge irgend eines Vertrages oder irgend einer Parlaments-?lcte den Ünterthanen oder Burger» der meist begünstigten Nation gegenwärtig zuge-standen ist, oder denselben fernerö zugestanden werde» dürfte; innerhalb derselbe» Gesetze, Norine», Verordnungen und Einschränkungen, welche gegen die Schiffe und Ünterthanen jedes andern zum Behuf« des Handelsverkehrs mit den besagten britti» schen Besitzungen, in« Genuffe derselben Zugeständniffe und Privilegien sich befindenden Staates bereits in Anwendung sind, oder in der Folge anwendbar befunden iverden dürften. VII. Artikel. Alle Besitzungen Sr. großbritannische» Majestät in Europa, mit Ausnahme jener im mittelländischen Meere, sollen in ^äezug auf den Gegenstand des gegenwärtigen Vertrages alö Thcile des vereinigte» Königreiches von Großbritannien und Irland angesehen werden. VIII. Artikel. Die Clausel deö VII. Artikels der zwischen den Höfen von Oesterreich, Großbritannien, Preußen und Rußland am 5. November 1S15 zu Paris abgeschlossenen Convention, welche sich auf den Handelsverkehr zwischen den Staaten Sr. k. k. apostol. Majestät und de» vereinigten Staaten der jonischen Inseln bezieht, wird hiermit förmlich bestätiget. IX. Artikel. Gegenwärtige Convention soll bis 511111 i ü. März ,836, und noch überdieß bis nach Verlauf einer Frist von 12 Monathen, nachdem einer der hohen contrahirenden Theile dem andern seine Absicht ihrer Wirkung eine Gränze zu setzen, zu erkennen gegeben haben wird» in Kraft verbleiben, indem jeder der besitzen hohen contrahirenden Theile sich daS Recht vvrbehält, dem Andern dießfalls die Erklärung entweder am besagte» Tage, den ,8. März iß.*,6, oder zu jeder beliebigen Zeit nach diesem Tage zu machen; und sie sind dcßhalb übereingekoiumen, daß nach Verlauf von 12 Monathen nach dem Tage, an welchem eine der - hohen contrahirenden Mächte eine solche Erklärung von der Andern erhalten haben würde, die gegenwärtige Convention und alle i» ihr enthaltenen Stipulationen in Betreff beyder Theile auf-hören sollen, verbindliche Kraft zu haben. X. A r. Vom 19. April. -77 X. Artikel. Die gegenwärtige Convention soll ratificirt, und die Ratifications - Acten sollen auögewechselt werden zu London innerhalb eines MonacheS vom Tage der Unterschrift, oder wo möglich noch früher. Urkund dessen haben die beyderseitkgrn Bevollmächtigten die« selbe unterzeichnet und ihre Jnsigel beygedruckt. So geschehen zu London am 2t, December deö IahreS tut» fers Herrn eintausend achthundert und neun und zwanzig. (Unterschriften.) 83. Deserteurs - Cartel zwischen dem österreichischen Kaiscr-staate und dem Großherzogthume Baden. Zu Kolge hoher Hofkanzleyverordnung vom s. April 1830, Zahl 7641, werden den Kreisämtern die erforderlichen Exemplare von dem zwischen Oesterreich und dem Großherzogthume Baden abgeschlossenen Deserteur-Carte! zur alsogleichen weitern Kundmachung mitgetheilt. Gubernialverordnung vom 19.April mo, Zahl 7119; an die Freiöämter, Polizeydirection, an das Fiöcalamt und In-timat an daö Generalcommando. c Wir Franz der Erste, rc. rc. Nachdem Wir und Seine königliche Hoheit der Herr Groß-herzog von Baden zum Vortheile Unserer respectiven Staaten übereingekommen sind, einen Vertrag wegen gegenseitiger Auslieferung der Militär-Deserteurs und Conscriptions-Flüchtlinge zu errichten: so sind von Unserm und dem Bevollmächtigten Sr. königlichen Hoheit des Herrn Großherzogs von Baden nachfolgende Puncte verabredet und förmlich unterzeichnet worden. Artikel I. Alle Civil- und Militärbehörden der hohen Contrahenten, besonders aber die Commandante» der den Gränzen zunächst be-Gesehsamnilung XII. rheil. 12 178 Vom 19. April. findlichen Militärposten, sollen angewiesen werden, mit der sorgfältigsten Aufmerksamkeit darüber zu wachen, daß kein Deserteur von den Truppen des einen contrahirenden Theiles die Gränzen der Staaten des andern Theiles überschreiten, noch in selben Schutz und Zuflucht finden könne. Artikel!!. Diesem zu Folge sollen alle und jede in der Cavallerie, Infanterie, Artillerie, dem Fuhrwesen oder irgend einem andern Zweige der Truppen des einen contrahirenden LheileS dienenden Militärpersonen, ingleichen die Fourierschützen der Offiziere, welche das Gebieth des andern contrahirenden Theiles betreten, oder sich auf demselben befinden würden, ohne mit einem Passe oder einer militärischen Ordre in guter und gehöriger Form versehen zu fei) 11, auf der Stelle angehalten werden; und soll deren Auslieferung mit Waffen, Pferden, Kleidung, Rüstungsstücken oder was man sonst bey ihnen finden möchte, oder sie zur Zeit der Entweichung mit sich genommen, oder anderwärts in Verwahrung gegeben haben könnten, auch dann erfolgen, wenn ein solcher Deserteur nicht eigens reclamirt werden sollte. Ware ein solcher Deserteur früher von den Truppen eines andern Souverains oder eines andern Staates, zwischen welchem und einem der jetzt contrahirenden Theile ein Cartel besteht, entwichen, so ist dieser Deserteur nichts desto weniger an diejenigen Truppen zurückzu-siellen, von welchen er zuletzt entwichen ist. Alles dieses soll gleicher Gestalt in dem Falle Statt finden, wo die Desertion von den Truppen des einen contrahirenden Theiles zu denen des andern, wenn diese auch außerhalb ihres Vaterlandes sich befänden, erfolgen sollte. Artikel III. Sollte eS ungeachtet aller Vorsichtsmaßregeln einem Deserteur gelingen, sich in die Staaten eines der hohen Contrahenten heimlich einzuschleichen, oder die Wachsamkeit der Behörden durch Verkleidung oder durch Vorweisung falscher Pässe zu hintergehen: so soll er, selbst wenn er sich an einem Orte, in einer Stadt oder einem Dorfe dieses Staates ansäßig gemacht hätte, nicht» desto weniger zucückgegeben und ausgeliefert werden, sobald er anerkannt, oder durch die Behörden des Staates, aus welchem er entwichen ist, reelamirt wird. Artikel IV. Von dieser Zurückstellung sind ausgenommen die Deserteurs von den Truppen des einen Staates, welche geborne Untertha- Nom 19. April. 179 nen des andern sind/ in so ferne sie nicht früher in demjenigen Staate, aus dessen Diensten sie desertirt, auf gesetzliche Art Staatsbürger geworden wären, indem man sich gegenseitig dahin einverstanden hat, daß kein Theil verbunden seyn soll, die eigenen Unterthanen auszuliefern, welche, nachdem sie bey den Truppen des andern Staates gedient haben, durch Entweichung in das Gebieth ihres natürlichen Souverains zurückkehren würden. Gleichwohl sind alle von dergleichen Deserteurs mitgenommenen Dienstpferde, Armatur- und Eqipagenstücke gegen Vergütung der Fütterungskosten bey den Pferden, nach den Bestimmungen des Artikels V, und des allenfälligcn Bothen- oder Fuhr-lohns bey den Equipage- und Armatursstücken, falls diese Kosten nicht aus dem eigenen Vermögen des Deserteurs ersetzt werden können, oder Derjenige, welchem sie zu vergüten kommen, sich nicht der Verhehlung des Deserteurs schuldig gemacht hätte, zurückzugeben ; in deren Ermanglung ist der Ersatz dafür nach dem wahren Werthe gleichfalls aus dem bereitesten Vermögen deö Deserteurs, in so ferne er eines besitzt, zu leisten. Artikel V. Die Verpflegung der Deserteurs von dem Augenblicke ihrer Verhaftung an bis zu jenem der Zurückstellung wird täglich auf 4 Kreuzer Conventions-Münze im 2» Guldenfuße, oder 4^/, Kreuzer im 24 Guldenfuße; und i3/4 Pfund Brot österreichischen, oder 2 Pfund Frankfurter Gewichtes; die Ration aber auf 6 Pfund Hafer österreichischen, oder 3 Pfund Frankfurter Gewichtes; 8 Pfund Heu österreichischen, oder 10 Pfund Frankfurter Gewichtes ; und 3 Pfund Stroh österreichischen, oder 4 Pfund Frankfurter Gewichtes festgesetzt. Die Vergütung des dießfälligen Kostenbetrages hat von der übernehmenden Behörde bey der lieber* gäbe der Deserteurs und der Pferde in klingender Silbermünze, und hinsichtlich der Naturalien, mit Inbegriff des Brotes, nach dem an dem Orte der Auslieferung laufenden Marktpreise zu geschehen. Der Tag der Ergreifung des Deserteurs als Termin, von welchem die Verpflegung zu berechnen kommt, soll durch daö von der ergreifenden Behörde aufgenommene Constitut, welches zugleich das Nationale des ergriffenen Deserteurs möglichst genau enthalten muß, ausgewiesen werden. Die von einem Deserteur contrahirten Schulden können in keinem Falle die Auslieferung verhindern oder verzögern, und kann von deren Bezahlung oder Vergütung von Seiten des reclamirenden Staates nicht die Rede seyn; wogegen aber den etwaigen Gläubigern eines Deserteurs die Geltendmachung ihrer Vom 19. April. 180 Forderungen gegen denselben, in so ferne er ein Privatvermögen besitzt, im gehörige» Rechtswege Vorbehalten bleibt. Artikel VI. Demjenigen, welcher einen Deserteur anzeigt oder einbringt, wird gegenseitig eine Belohnung im Gelds (Taglia) zugestanden, nähmlich: für einen Mann zu Fuß 8 st. Conventions-Münze nach dem 20 Guldenfuße/ oder 9 fl. 56 kr. nach dem 24 Guldenfuße; für einen Cavalleristen mit dem Pferde aber i2sl. im 20 Guldenfuße, oder 14 fl. 24 kr. im 24 Guldenfuße; wohlverstanden, daß die Kosten deS Bewachens und des Transportes in diese Summe mit eingerechnet werden müssen. Doch soll die Belohnung für die bloße Anzeige eines Deserteurs nur in dem Falle Statt finden, wenn sie die wirkliche Ergreifung desselben zur Folge gehabt hat; auch soll, wenn der Deserteur an dem durch die Partey, von welcher er desertirt ist, angezeigten Orte arretirt, und nicht durch einen Unterthan des andern Staates eingebracht wird, die Belohnung im (Selbe (Taglia) nicht Statt finden. Außer den Verpflegungskosten und der Taglia kann unter keinem Vorwände etwas verlangt werden; und in dem Falle, daß der Deserteur aus Unwissenheit schon bey den Truppen der Regierung, die ihn zurückzustellen hat, in Dienst genommen worden wäre, sollen nur jene Kleidungsstücke zurückbehalten werden, welche man ihm gegeben hat. Alles klebrige wird, so wie der Deserteur, dem Corps, dem er angehört, in Gemäßheit des zwey» ten Artikels, zurückgestellt. Sollten sich über de» genaueren Verhalt einer bey der Requisition eines Deserteurs angegebenen Thatsache Zweifel ergeben, so sollen diese keineswegs zum Vorwände dienen, um die Auslieferung des Deserteurs zu verweigern; zur Verhinderung jedes Jrrthums wird von den Militär- und Civilbehörden ein Protokoll ausgenommen, und dieses sogleich mit dem Deserteur eingeschickt, eine Abschrift davon aber derjenigen Regierung, an welche die Auslieferung zu geschehen hat, mitgetheilt werden; mit der Bestrafung des Deserteurs wird indessen bis zur vollständigen Aufklärung des Zweifels inne gehalten. Artikel VII. 3» Ansehung derjenigen auszuliefernden Deserteurs, welche während ihrer Entweichung ein Verbrechen verübt haben, iüri> hiermit festgesetzt: daß alle von ihnen begangenen Verbrechen in demjenigen Lande, wo sie begangen wurden, zu untersuchen, und den dortigen Gesetzen gemäß, z« bestrafen seyen. Vom ly. April. ■181 Hätte ein Deserteur in dem andern Lande ein grobes Verbrechen, z. B. Mord, Raub, oder jedes andere begangen, worauf die Todes- oder ewige Gefängnißstrafe stehet: so fällt die Auslieferung weg. Hat derselbe ein minderes Verbrechen begangen: so wird er nach nberstandener Strafe ausgeliefert, und für die Zeit, da er in Untersuchung oder im Gefängnisse gewesen ist, werden keine Unterhaltskosten vergütet. Jeden Falls wird, wenn der Deserteur in Untersuchung befangen ist, davon gleich Näch-richt ertheilet, und sollen, wenn m der Folge dessen Auslieferung eintritt, zugleich in denselben betreffenden Untersuchungs- Acten entweder im Originale, oder auszugsweise, und in beglaubigter Abschrift übergeben werden, damit ermessen werden könne, ob ein dergleichen Deserteur noch zum Militärdienste geeignet fep, oder nicht. Ein Pferd oder andere Effecten, welche ein solcher Deserteur mitgenommen, werden in beyden Fällen sogleich ausgeliefert. Artikel VIII. Für den Fall einer Auslieferung von Deserteurs, so wie einer zugleich zu bewerkstelligenden Zurückgabe von Effecten und Pferden sollen von Seite Oesterreichs die Badenschen Deserteurs in Constanz und Mannheim abgeliefert, die österreicyijchen Deserteus aber in Bregenz und Mainz übernommen werden. Der ausliesernde Commandant stellt seiner Seits dem übernehmenden Commandanten eine Quittung über die erfolgte Bezahlung der oben in den Artikeln V und VI festgesetzten Kosten und Auslagen aus, wogegen ihm dieser letztere für den überlieferten Deserteur eine Bescheinigung, welche im Falle der Zurückgabe von Effecten und Pferden auf dieselben auszudehnen ist, übergibt. Artikel IX. Gleicherweise sollen die Dienstleute der Offiziere des einen Staates, welche nicht, wie die im Artikel II benannten Fourierschützen zum Militär-Etat gehören, oder bet) den Regimentern wirklich in den Listen geführt werden, wenn sie nach einem begangenen Verbrechen bey den Truppen des andern Staates Dienste nehmen, oder auf dessen Gebieth entweichen, nebst den etwa mitgenommenen Pferden und Effecten, gegen Vergütung der im Artikel V bestimmten Verpfleguugskosten, auf vorgängige Reclamation ausgeliefert werden. Artikel X. Ein jeder Offizier der Truppen des einen Staates, welcher sich beygehen lassen würde, durch List oder Gewalt ein zu dem Militärdienste des andern Staates gehöriges Individuum zur i8a Vom 19. April. Desertion zu verleite» oder anzuwerben, oder einen Deserteur wissentlich aiMnehmen und beyzubehalten, oder zu seiner Verhehlung beyzutragen, und seine Entweichung zu befördern, oder ihn nach Weiter rückwärts liegenden Provinzen zu schaffen, soll mit zweymonathlichem 'Arreste bestraft, und jedes andere Individuum, welches sich der wissentlichen Verhehlung eines Deserteurs und der Beförderung der Flucht desselben schuldig macht, nach seinem Stande zu einer körperlichen oder Geldstrafe verur-theilt werden. A r t i k e l XI. Allen Unterthanen der contrahirenden Theile soll untersagt werden, den Deserteurs von den gegenseitigen Truppen irgend etwas von Kleidungs- oder Rüstungsstücken, Pferde, Waffen, oder dergleichen abzukaufen. Diese Effecten sind überafl, wo man sie findet, als gestohlenes Gut wegznnehmen, und dem Regimente oder Corps zurückzustellen, von welchem der Deserteur entwichen ist. Derjenige, welcher sie gekauft hat, kann auf keine Entschädigung Anspruch machen, und wenn sie nicht in natura wieder gefunden werden: so hat der Käufer den Werth derselben in gangbarer Münze zu erstatten; auch, wenn bewiesen wird, daß er wissentlich von einem Deserteur gekauft habe, noch außerdem, wegen Uebertretung des Verbotheö, einer den Gesetzen gemäßen Strafe zu unterliegen. Artikel XII. Alle rücksichtlich der Auslieferung der Deserteurs festgesetzten Bestimmungen werden hiermit ausdrücklich auf die flüchtigen Militärpflichtigen ausgedehnt; und, so weit sie auf diese Letzteren anwendbar sind, vorkommenden Falls in Vollzug gesetzt. In dieser Beziehung werden die gesicherten Einleitungen getroffen werden, damit 1. die an der Gränze deö einen Staates ohne legale Bewilligung und vorschriftmäßigen Paß erscheinenden, nicht zum Militär gehörigen männlichen Unterthanen des anderen Staates ohne Weiteres zurück in ihr Vaterland gewiesen werden. 2. Sollen die mit legalen Bewilligungen und vorschriftmäßigen Pässen in dem Gebiethe des andern Staates befindlichen Unterthanen, wenn sie zur Militär-Dienstleistung in der Linie, Reserve oder Landwehr die Bestimmung erhallen, ans vorgängige Reclamirung ihrer Vorgesetzten Behörde in ihr Vaterland zurückgeschickt; so wie 3. die Unterthanen des einen Staates, welche sich darüber nicht genügend ausweisen können, daß sie in ihrem Vaterlande der Militärpflicht nicht mehr unterliegen, zu keiner i83 Vom 19. April. Art der Militär-Dienstleistung in dem andern Staate angeworben werden. , • Auch versprechen beyde Souverains Sich ausdrücklich, allen Ihren Behörden, die es angehl, deßhalb die nötbigen Befehle zu ertheilen, den ergangenen Reklamationen in solchen Fällen auf das Schleunigste zu entsprechen, und alle diejenigen Obrigkeiten, welche sich eine Nachlässigkeit zu Schulden kommen lassen, so wie auch diejenigen Ihrer Unterthanen, welche diePaßlosen oderRecla-mirten bey sich verbergen, oder ihre weitere Flucht befördern, auf eine ihrem Vergehen angemessene Art zu bestrafen. Artikel XIII. Gegenwärtige Uebereinkunst soll für die Zukunft immer von fünf zu fünf Jahben in so lange fortgesetzt angesehen werden, bis nicht vor dem jeweiligen Ablaufe dieser Frist von einem oder dem andern contrahirenden Theile eine entgegengesetzteAeußerung erfolgt. Uebrigens versteht es sich von selbst, daß in dem Falle, wenn in dev Folge allgemeine Cartels-Vorschriften für sämmtliche deutsche Bundesstaaten zu Stande kommen sollten, diese auch statt der gegenwärtigen Uebereinkunst zu gelten haben, und dadurch deren Stipulationen alö erloschen zu betrachten seyn werden; es wäre denn, daß man sich über die Beobachtung einzelner, den allgemeinen Vorschriften nicht widersprechender Stipulationen nachträglich vereinige. Artikel XIV. Nach erfolgter Ratifications-Auswechslung soll diese Ueber-einknnst, damit Niemand sich dießfalls mit Unwissenheit entschuldigen könne, in den beyderseitigen Staaten ans die gewöhnliche Weise zur öffentlichen Kenntniß gebracht, und zugleich auch allen Unterthanen, insbesondere aber allen Militär- und Civilbeamten und andern Vorgesetzten befohlen werden, darauf zu halten, daß dieselbe nach ihrem vollen Umfange und Inhalte vollzogen werde. Da Wir nun allen diesen Bestimmungen durchaus unsere Genehmigung ertheilt haben, und dieselben mittels gegenwärtigen allenthalben kund zu machenden Edictes zur Kenntniß Unserer Unterthanen bringen, damit sie sich genau darnach achten können: befehlen Wir zugleich allen Unseren Civil- und Militärbeamten und anderen Vorgesetzten, darauf zu halten, damit dasselbe von jetzt an, nach seinem ganzen Umfange und Inhalte genau befolgt und vollzogen werde. Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien, den dreyßigsten November, int Jahre deö Herrn eintausend achthundert neun und zwanzig, Unserer Regierung im acht und dreyßigsten. >84 Nom 10. und,>. April. 84. Remunercktioncn für Ertheilung des Wiederholungsun« terrichts gebühren nur wirklichen Lehrern, nicht aber den Gehülfen. Die k. k. Stndien-Hofcommission hat mit Verordnung vom 29. v. M. erinnert, daß die Remunerationen für die Ertheilung des Wiederholungs-Unterrichtes zufolge höchster Cntschlieffuiig vom 28. Jänner 1821 *) nur wirklichen Lehrern, und nicht auch Lehrgehülfen zugedacht werden; die Letzteren seyen, wenn sie sich bey dem Wiederholungsunterrichte auözeichnen, durch Beförderung mit Rücksicht auf ihre übrigen Eigenschaften zu be-lohnen. Gubernialverordnung vom 20. April isso, Zahl 7162; an die Ordinariate. 85. Erfordernisse, welche bey Verleihung der Befugnisse zur Erzeugung und zum Verschleiße der Feuerwerksartikel zu berücksichtigen sind. Zur Verhüthung der Feuersgefahr und anderer der persönlichen Sicherheit bedrohenden Unglücksfalle, welche durch die Erzeugung und den Verschleiß von Feuerwerkskörpern herbeyge-führet werden können, hat die hohe Hofkanzley mit Verordnung vom 8. April, Zahl 7311, nachstehende Bestimmungen als allgemeine Richtschnur vorgezeichnet: 1. Zur Erzeugung und zum Verkaufe aller Arten pyrotechnischer Gegenstände ist ein durch .die Landesstelle zu «rtheilendes Befugniß erforderlich. 2. Die Bewerber um solche Befugnisse haben sich über ihre ) Kenntnisse in der Fabrikation solcher Artikel gehörig auszn. *) Siehe Provinzial-Geseßsammlung 3. Band, Seite 76. i8S Vom 21, April. weisen, und daS Verfahren, nach welchem sie vorzugehen gedenken, mittels Einlegung genauer Beschreibungen anzugebe». 3. Bey der Befugnißverleihung ist auch die Beschaffenheit und die örtliche Lage des zur Erzeugung zu bestimmenden La« boratoriumS, das auf jeden Fall in größerer Entfernung von anderen Gebäuden, und von der Straße gewählt werden muß, gehörig zu berücksichtigen. 4. Vor der Befugnißertheilung hat die vorläufige Einvernehmung geeigneter Sachverständiger einzutreten, welche die technischen Kenntnisse der Bewerber, ihre Methode und die Beschaffenheit der Laboratorien zu prüfen haben. 6. Die Veränderungen der Laboratorien, auf welche die Befugnisse zu lauten haben, hängen von einer abermahligen Bewilligung dör Landeöstelle ab. 6. Der Verschleiß pyrotechnischer Gegenstände wird auf den befugten Erzeuger beschränkt. Gubernialverordnung vom 21. April 1030, Zahl 7221; an die Kreiöämter. 86. Aufhebung der Eingangsverbothe für einige, und Festsetzung neuer Ein- und Ausgangszölle für verschiedene Artikel, dann Gestattung der freyen Ausfuhr aller Waffengattungen und Kriegsbedürfnisse. Vermöge hoher Hofkammerverordnung vom 26. v. 99?., Zahl 1921, haben Se. Majestät mit den allerhöchsten Entschlies-snngen vom 4. Jänner, vom 6. und vom 13. März d. I., die Aufhebung der EingangSverbokhe für einige Artikel, dann die Festsetzung neuer angemessener Ein- und Ausgangszölle sowohl für diese als für mehrere andere Gegenstände allergnädigst zu genehmigen geruht. Auch hat sich die allgemeine Hofkammer im Einverständnisse mit den einschlägigen Hofbehörden bestimmt gefunden, die bisherigen Bedingungen und Beschränkungen der Ausfuhr von ,86 Vom si. April. Waffen und sonstigen Kriegöbedärfnissen gänzlich aufzuheben, dergestalt, daß deren Ausfuhr in der Folge nach allen Richlun-gen in das Ausland ohne irgend eine vorläufige Bewilligung von Seite der Hofkammer oder der Gubernien, oder eine Bedingung gegen Beobachtung der zollamtlichen Vorschriften gestattet ist. Der nachstehende Tariff enthält die neuen Zollbestiminungen. Sie haben mit dem Tage der öffentlichen Kundmachung in Kraft zu treten, an welchem die bisherigen Ein- und Ausgangszölle dieser Waaren oder die dabey Statt gefundenen Beschränkungen außer Wirksamkeit kommen. Gubernialcurrende vom 21. April i83o, Zahl 7289, und Verordnung an die Kreisämter; an die Zollgesällen - Administration. Vom »i. April. 187 Zolltarifs. I Benennung der Artikel. >Ein- gangs» zoll. Aus- gangs, zoll. fl.Ikr.Idl. fl. I kr. j dl. X Apothekerwaaren, unzubereitete, welche in dem Tariffs nicht besonders genannt find, pr. Ctn. Spore» b. d. Legstätte * — Gränzzollamtf i5 25 2 Anmerkung. Die Einfuhr der zubereiteten Apotheker-waaren (Arzneyen), als: der Latwerge, Mixturen, Tincture«, Salben, Pflaster, Pillen, Puloer, Wasser und dergleichen, mit Ausnahme der zu den Parfümerie-Artikeln gehörigen Objecte dieser Art, ist nur den Apothekern zum Absätze und den Privaten zum eigenen Gebrauche gegen Bewilligung der Sanier« stellen und gegen Entrichtung des eben genannten Zolles gestattet. — Diese Beschränkung erstreckt sich jedoch nicht auf den Verkehr zwischen Ungarn und den deutschen Provinzen. Bücher und Musikalien, gedruckte oder geschriebene, wenn sie auch ungebunden oder blost geheftet sind, pr. Etnr. netto b. d. Legstätte * — b. Gränzzollamt f 5 12 2 3 Zarben und zarbstoffe, welche keine besondere Zollsätze haben, auch Muscheln mit Farben in Kästchen, Pastellfarben und dergleichen pr. Etnr.Sporco b. d. Legst.' —b. Gränzzollamtf iS — 25 4 zelle und Häute, rohe, dann pelgwerk. Unter rohen Fellen und Häuten werden alle noch ganz u n b e arb e i t e t e n Felle und Häute verstanden, sie mögen grün oder trocken sey». Zu den bearbeiteten gehören nur jene Felle und Häute» welche mit ihrer Bedeckung zu Pelz werk zubercitet sind; ohne die Bedeckung bearbeitet, gehören sie zu den Ledergattungen. Ochsen-, Ruh - und Terzhäute, Roß-, zütten - und Schweinshäute , dann Häute von Eseln und Maulthieren, rohe, pr. Etnr. netto b. Gränzzollamt * — Eomm. Zollamtf 25 I 10 ' 5 Diese Häute nach Ungarn . . pr. Etnr. Spore» — — 12 2 6 Bock-, Ziegen- und Higfelle, Gems- und Rehfelle, Hirsch- und Llendthier-Haute, Hundshäute!, Halbfette, gemeine Schaf-, Schöpfen-, Lamm - und Sterblingfelle, wie auch (lhagrin-, Fisch- und Zappfelle im rohen Zustande; dann Biberhäute und gemeine Hasenbälge, diese beyden Arten mögen roh oder bearbeitet leyn, pr. Etnr. netto b. Gränz-zollamt' — b. Eomm. Zollamts 5o 3 20 7 Dieselben nach Ungarn . . . pr. Etnr. Gporco — — — 25 — 8 Lammfelle, gemeine, gesalzen und halbgearbeitet, pr. Etnr. netto b. d. Legstätte' — k Gränzzollamtf 8 20 — — 25 - ) Bemerkung. Die Zollstätten, bey denen die Verzollung im Ern gange zu geschehen hat, sind mit einem * bezeichnet. Die nnt zwey ** bezeichnten Zollftätten sind zur Verzollung sowohl tut Eingänge als im Ausgange gleich; jene Zollftätten aber, bey denen die Verzollung im Ausgange besonders zu geschehen hat, find mit einem t bezeichnet. Wom April. 188 Poll Nr Benennung der Artikel. Ein- gangs- zoll. Aus- gangs- zoll. 1 ft. 1 kr. 1 dl ft. 1 kr. sdl. 9 iSchaf-, Schöpfen-, Lamm- und Sterblingfelle, gemeine, bearbeitet und derley Futter pr. Etnr. netto b. d. Legstätte'— b. Gränzzollamtf ,6 4° ,5 10 ;33flmi, unddachohäute, gemeine Zuchsbälge, derley Klauen und Schweife, gemeine Raninchenbälgc, meiste Kalen-bälge, Lagenbälge aller Art, Billich- oder Billmausbälge, Bifamkagenbälge, Murmelthier- oder Bergmausbälge, Löwen-, Panther- und Tiegerhäute, Schuppenfelle und der-ley Schweife, Seehunds- und Vielfraßfelle, dann Wolfs-Häute im rohen Zustande, pr. Ctnr. netto b. d. Legstätte ' — b. Gränzzollamte t IO 4° tt Dieselben nach Ungarn . . . pr. Ctnr Sporco — 25 12 Die In der vorstehenden Post genannten Zelle und Kaute bearbeitet, pr. Ctnr. netto b. 6. Legstätte '— b. Gränzzollamte st 25 — — 25 «3 Kamsterfelle, Jltisbälge ohne Unterschied und derley Schweif-chen, silberhaarige und graue Lani,tchenbälge, Luchs-und Luchskagenbälge, Maulwurfbälge, f e i n e Lammfell«, sogenannte Fmaschcln, Lrimmev oder Baranken >und Astrachan, ohne Unterschied der Farbe, asiatische Angora-, Schaf-und Fiegenfelle, endlich Fibolafelle, alle diese im rohen Zustande , pr. Etnr. netto b. d. Hauptlegst. • — b. Gränzzollamtcst 26 I 4° «4 Die in der Post Nr. iZ genannten Zelle bearbeitet, dann Zuchs-tüi$eit, Zuchskehlen, Wammen und Nacken, endlich auch Eisvögel-, Gänse- und Schwanenhäutc, pr. Etnr. netto b. i>. Hauptlegstätte '—b. Gränzzollamte st So 1 4° i5 Zehe- und Thinchillas-Zelle, nordamerikanifche Mardcrbälge, dann Edel- und Steinmarderbälge und derley Schweif-chen, auch Nerzfelle und Otterbälge, roh, pr.Ctnr.netto b. d. Hauptlegstätte' — b.Gränzzollamte t So — I 4° 16 Die in dem vorstehenden Satze verzeichneten Zelle bearbeitet, dann Zuchswammen - Zutter in Tafeln, endlich blaue, schwarze, weiße und Lreuzsuchsbälge, Kcrmcline und Tobcln lammt derley Schwcifchen, roh oder bearbeitet, pr. Pfund netto b. d. Hauptlegstätt»' —b. Gränzzollamte f I _ I 17 Zischbein ohne Unterschied pr. Etnr. netto 6, 6. Legstätte' — b. Gränzzollamte f 10 25 is Geflügel, zahmes und wildes. Truthühner, Ganse und Perlhühner, pr. Stück b. Gränzzollamte** — 3 - — — 19 Luten, Lapaun« u. dergl. detto detto i 7, 30 Kühner detto detto i % 21 Tauben detto detto — i — 7. 22 Auerhühner, Zasancn, Birk - und Kaselhühner, Schwäne und Trappen .... pr. Stück b. Gränzzollamte" — 4 — — — I 23 fEttten und Ganse (wilde), Repphühner, Schneehühner und Waldschnepfen . . . pr. Stück b. Gränzzollamte** — 2 — — — 7. -4 fltöoe*/ Wiesen- und Heidschnepfen, Ribig, Rohrhühner und Wildtauben v * pr. Stück b. Gränzzollamte** i — — — 7- 2§ Rrammetsvögek, Drosseln, Fareger, Lerchen und Wachtel» pr. Dutzend b. Gränzzollamte" — 3 — — — I 26 All» übrigen kleinen Vögel detto . detto — r 7- 27 Kolz, nähmlich Mast- und Schiffsbaus»!; v. j. G. d. Werths b. Gränzzollamte" - 3 - - - I Soro s j . April. 189 Post Nr. Benennung der Artikel. Ein- gangi- zoll. AUs- gangS- zoll. Ist. 1 kr.sdl. j fl. |fr.|M. ?8 čonig, geläuterter und uugeläuterter, mit Inbegriff in Kies ncnstöcke mit zusammengestoßenem König und wachs, der sogenannte» Bienenkeule und deswachskothes, wie auch des Konigwassers, pr. Etnr. Sporco b. d. Legstätt«' — b. Gränzzollamte t 2 3o 8 29 Leder. ->. SämischeS, gelbes, dann in Alaun gearbeitetes, weißes Leder. Boff-, Ziegen-, Gems- Llendthier«, Kirsch- und Aehleber, ev. Ctnr. netto b. d. Hauptlegstätte ' — b. Gränzzollamte t 5o 5o 3o Rüffel-, Ochsen- und Lühleder detto detto i5 — — — a5 3i Ralblcdcr detto detto 35 — — 5o w 32 Schwein«-, Schaf-, Schö'ps«, Big- und Gterblingsleder pr. Ctnr. netto b. d. Hauptlegstätte * — b. Gränzzollamte f 25 — — — 25 33 1>. In Lohe, Kräutern, Knoppern oder Gallus bearbeitetes Leder. Ro-k-, Schaf-, Tamm-, Geiß-, Dig- und Stcrblingleber in Lohe oder Gallus gearbeitet, pr.Etnr. netto b. d. Hauptlegstätte' — b. Gränjjollamtef 10 12 2 3/, Die in dem vorstehenden Satze genannte» Ledergattungen in Kräuter» bearbeitet (Meschinenleder), gefärbt eiet ungefärbt, pr. Etnr. netto b. d. Hauptlegstätte'— b. Granzzollanitef 8 20 25 35 Ralb- uud Kundsleder, braunes und schwarjes, Luh-und Terrex-leder, Roß- und lSccroßleder, wie auch Stiefelschäfte, Vorschuhe, Umschläge und dergleichen von diesen Ledergattungen, dann auch Schweinsleber, pr.Etnr.nettob.d.Haupt-legstätte'— b. Granzzollanitef i5 a5 36 Juchten ohne Unterschied detto detto IO — — 12 2 37 Pfunbleder detto detto 8 20 — 12 2 38 c. Gefärbtes und lackirteS Leder. Ralbleder, ffarmoifln und Maroquin, eigentlich (ksrbuan und Saffian, worunter auch das schwarze Geiß- und Schafleder begriffen ist, Chagrin-, dann lackirteS, vergoldetes und gepreßtes Leder ohne Unterschied, auch Pergament, pr.Etnr. netto b. d. Hauptlegstätte' — b. Gränzzollamte t 4° ' So 3g Lederabschnitte oder Leimleder, wie auch Liberleder, pr. Etnr. netto b. Eomm. Zollamt« " 3 So 4° nach Ungarn pr. Etnr. Sporco — — 2 — 4- 42 Material- und Specerepwaaren, welche keine besonderen Zollsätze haben, st« mögen zu was immer für einem Gebrauche bestimmt seyn, pr. Etnr. Sporco b. d.Legstätteb. Gränzzollamte f Papier. Papier, nähmlich: Schrenz-, Concept- und Ranzleppapier, worunter auch das Goldschläger-1 Seitens und Linkeg-papier, das Weiß-Tapeten- und Llephant-Papier, bas ra- i5 — - — s5 1 Vom ii. April. 190 Post Nr. .Benennung der Artikel. Ein- gangs- j°ll. Aus- gangs- joll. st.ikr.jdl. st.j kr.jdl. § Papier (Fortsetzung). stricte und unrastrirte Notenpapier, das Rost-, pa>k- und Haubenpapier, ohne Unterschied des Formates und der Be. »ennungen gehören, und zwar ohne Rücksicht, ob diese Papiergattungen geleimt oder »»geleimt sind, pr. Etnr. netto b. 6. Hauptlegstätte' — h. Gränzjollamte t Diese Papiergattungen aus Ungarn . pr. Etnr. netto Alle übrigen Papiergattungen, sie mögen weist, glatt, gedruckt, gefärbt oder gewählt seyn, pr. Etnr. netto b. d. Hauptlegstätte' — 6. Gränzjollamte t 3 10 25 - - i 12 2 45 Pappe oder Pappendeckel, pr. Etnr. netto b. d. Eommerzialzoll- amte' — b. Gränjjollamte t 5o _ 2 46 Preßspäne, pr.Etnr. netto detto detto. 5 — — 2 — 47 Röhre, nähwlich Bambusrohre im rohen zustande, v. j. G. d. Werths b. d. Legstätte' —b. Gränzjollamte f 12 I 48 Salze und Säuren. Salze, Säuren und Geister, als: Blepzucker, Borapsäure, chlor-saurer Halt (Chlorkalk), essigsaurer Ralk (Rothkalk), Salzsäure und Schcidewasser, endlich weiste und braune Schwefelsäure, pr. Ctnr.Sporcob.d. Legstätte' — b. Gränzjollamte f 5 5 49 Mgts oder Bernsteinsal; und Bleesal;, dann alle übrigen Salze, Säuren, Geister, Beigen, Aeg - Reservagen und dergleichen, für welche keine besonderen Zollsätze bestehen, zu welchem Gebrauche sie immer dienen mögen, pr. Etnr. Spore» b. d. Legstätte * — b. Gränzjollamte f i5 25 5o Samen, «IS: Arznep- und Gartensamcn, wie auch Same» zur Färberei), dann Wald- und Lelbsamen, mit Ausschluß der Getreide- und besonders benannten Samengattungen, pr. Etnr.Sporco6.6. Eommerzialzollamte * — b. Gränzjollamte t 5o 5 5t 52 Schmälte nebst Lschel und Blaustärke, wasch - und ricublau genannt, pr, Etnr. Sporco b. 6. Hauptlegstätte * — b. Gränz- Schmalz, Schmeer, Speck, dann Schweine- und Gänsefetts 2i - - — 2 — 53 _ „ ... .. pr.Etnr. Sporco b.d. Gränzjollamte" Schwefel ohne Unterschied, pr. Etnr. Sporco b. d. Legstätte * — 2 3o — 5 — b. Gränzjollamte t — 5o — — 1 2 54 Seide, nähmlich Sloretseide und Seiden-abfalle, und zwar: — — : Strazza di Seta, Strazza di doppio, costa di doppio oder capitoni, auch Strazze non Scarta-mezzate UNd btrusa greggia, pr. Ctnr. netto b. d. Leg-, wttt* — b. Eommerzialzollamte t i3 6 32 45 — — Samen-a0c0NS, rohe Uno aufgeweichte (Gallette reale di semeute, greggie e macerate^, pr. Ctnr. netto b. d. Legstätte' — b. Eommerzialzollamtef — i3 - 3 >4 - Vom ii. April. Post Nr. Benennung der Artikel. Ein- gangs- Soll. Aus- gangs, zoll. fl. jkr.jdl.j ff. jkr.jdl. Seide (Fortsetzung). -----Sloretseide, rohe und gehechelt, dann Seidenabfälle aller Art, mit Ausnahme der in da bevden früheren Ta-riffSsätzen genannten Abfalle. Nr. 4 und 55. (Filugello , greggio ed in fiocco, cme pure i Cascami di seta d’ogni qualitä, eccettuati i Cscami descritti nei due numeri antecedenti: Nr. 54, 55),ir. Etnr. nettob. d.Legstätte ' -!b. Commerjialzollamt f -----Sloretseide, gesponnene, gezwirte, rohe, gemeine (Filugello filato, greggio, comune), pr. Etnr. netto b. d. Legstätte' —b. Commerjialzollamtf g i ganz piü fina — Sloretseide, gesponnene der linsten Gattung weiste, Fantaisie genannt Filugell filato della p weifte, qualitä genannt aflatto bianco, ugcii matu ueiia I m, uua ■>, deti Fantaisie), pr. Etnr. netto b. d. Legstätte' — . Commerzialjollamtef — Sloretseide, gesponnene, gereimte und gefärbte (Filugello filato purgato e tinto), pr.Ctnr. netto 6. d. Legstätte' — ! Commerzialjollamtef Siegellatk, pr. Pfund netto,b. d.Legstätt'—b. Gränzzollamtef Sstßholzsaft, pr. Ctnr. netto detto detto Uhrenbestandtheile ohne Unterschied, M Einschluß der rohen Werke (mouvemens bruts), v. i. Go.Werthcs b.d.Hauptlegstätte — b. Gränzzollamtef Uhrmacher und Uhrgehäusmacher-werkeuge, v.j. G. d.Werths b. d. Legstätte'— b. Gränzzollamte f Waffen aller Gattung und ihre Bestaniheile zum Privat - und Militärgebrauche, als: Stinten, Suzbüchsen, Scheiben-rökire, Pistolen, Terzerole, Stinten uns pistolenläufeund Schlösser, Säbel, Degen, Säbel- ud Degenklingen, auch Rapiere und Rapierklingen, v. i. Ed.Werths b.d.Hauptlegstätte N- b. Gränzzollamte f Sirsche, vammhirsche, w t l d p r e t. . . pr. i Stück,, d. Gränzzollamte Gänse, Rehe und Wilkchweine, pr. i Stück t>. d. Gränzzollamte Käsen und Raninchen in Bälgen, pr. i Stück bette Roth- und Schwarzwild außer den Delen, pr. Cmr. Gporco i. d. Gränzzollamte ** Wurzen gemeiner Art, als: Alant-, Siaorien-, Lnzian-, Galgant-, Kermodactplen-, Stein- und Süßholzwurzeln und dergleichen,- dann auch Speik- ode! Spicke-, llhina - und weiße Seeblumenwurzel, pr. Ctnr.Soreo b. d. Legstätte' b. Gränzzollamte f Anmerkung. Die in diesem Tariffs kefleffenen Ausgangszölle sind für die Waaren samnt dem ganzen Gporeo-Gewichte einzuheben, nw die unter den Zahlen 5? > 58 und 5g genannte« Seidengattungen sind bloß mit der inner«, drs ist: mit der letzten Emballage in die Derzolling zu nehmen. — 24 8 20 i§e Vom a4. April. 87. Auszahlung der Tazentschädgungsvorschüsse, hierbep zu beobachtende Vorsichten nebst dem Formular der hierüber auszustcllenden Quittungen. Nach der Bestimmung bei §. 3 deö Verzehrungssteuereir-eularS vom 1. July 1829, Zah 11553, *) wird jedem Privaten, welcher durch die Auflaffug der Tazbezüge einen Entgang leidet, auf sein Begehren dermige Betrag, welchen derselbe erweislich im verfloffenen Jahrei828 hieran als ein reines Ein« kommen bezogen hat, auf Rechung seiner Forderung unter den erforderlichen Rechtsvorsichten, und bis zur definitiven Ausgleichung , halbjährig als Vorfchß aus dem Staatsschätze erfolgt werden. , Nach den weiteren nachtrglichen Bestimmungen des hohe» Finanzministeriums vom 22. Inner, und 13. April 1830, Zahl 720 , und 4996, haben a) Vorschüsse dieser Art de Regel nach bloß auf die Rente zu gelten, und unterliegt! nicht dem Abzüge der Admini-cularsteuer; b) sie sind nach erfolgter iquidirung in halbjährigen decur-siven Raten vom 1. Normber 1829 gerechnet, zahlbar, wornach die erste zahlbce Rate auf den 1. May mo entfällt. Sie werden c) in obigen Raten, und one Steuerabzug, gegen gehörig eoramisirte Quittungen dr Empfänger, und unter Beobachtung der erforderliche! Rechtsvorsichten bey der ersten Abtheilung des k. k. GrHer Provinzial-ZahlamteS zahlbar angewiesen, und hiervon die betreffenden Empfänger der Erhebung der verfallenen Rate wegen, jedes Mahl durch die k. k. Kreisämter verstmdiget werden; d) da die Tazentschädigungivorschüsse der Regel nach bloß auf die Rente zu geltet haben, so müssen die hierüber aus- *) Siehe Provinzial- Gesetzsammlung u, Band, Seite 336. Vom 24. April. igä ausgestellten Quittungen, um dem Aerar für jene Fälle den Rückersatz offen zu behalten, wo eine ungebührliche Zahlung sich ergeben hätte, einen Beysatz enthalten, wodurch der Vorbehalt der künftigen Ausgleichung, und somit daö dem Aerar zustehende Recht, der Rückforderung des allenfalls zu viel Gezahlten ausdrücklich anerkannt wird; e) die Zahlungen dürfen an Niemanden anderen, als an diejenigen Parteyen geleistet werden, die zu den Bezug derselben berechtiget sind, daher sich auch von der Jden-ditat derselben jederzeit die genaueste Ueberzeugung verschafft werde» muß; endlich f) Vorschüsse, in Beziehung auf jene Tazbezüge, die zu einem Fideicommisse gehören, dürfen den Fideicommißbesitzern nur gegen Bewilligung der Fideiconiinißinstanz verabfolgt werden. Um übrigens in Rücksicht auf dieAusstellung der Zahlungö-Quittungen sowohl, als auch die hierbey zu beobachtenden Rechts-Vorsichten eine Gleichförmigkeit zu erzielen, und die Parteyen selbst von allfälligen Anständen bey der Erhebung ihrer Vorschußbeträge zu verwahren, ist Folgendes zu beobachten erforderlich: 1. Müssen die Quittungen zur Erhebung der TazentschädigungS-vorfchüsse genau nach der beygedruckten Form verfaßt feyn, und besonders a) die Angabe bed Tauf- und ZunahmenS des Ausstellers der Quittung, nebst seiner Eigenschaft als Eigenrhümer des Tazes, oder als dessen Bevollmächtigter, oder als Curator re.; und b) die Benennung des Tazes, wie selbe in der k. f. Laudtafel verkömmt, mit aller Bestimmtheit enthalten. 2. Jede dieser Quittungen muß von der Personalinstanz der Aussteller legalisirt, d. i. die Richtigkeit ihrer Person, und ihrer Unterschrift von derselben an der Quittung selbst bestätiget werden. — Eine Ausnahme hiervon findet nur dann Statt, wenn die Quittung auch von einer Justiz- oder politischen Behörde bestätiget seyn müsse. 5. Geschieht die Erhebung des Vorschusses durch einen Bevollmächtigten, dann hat diese Legalisirung gleichfalls einzutre-Gesetzsammlung XII. Thcil. 12 >94 Vom uv April. ten , und die ordentlich nach Vorschrift deS §. 1008 deS öligem, bürgerl. Gesetzbuches ausgefertigte, auf dieses beson» dere Geschäft lautende Vollmacht, ist der Quittung daö erste Mahl beyzulegen, welche Vollmacht sohin bey dem k. k. Provinzial-Zahlamte für die ganze Dauerzeit der Vorschußerhebung bis zur definitiven Ausgleichung hinterlegt werden wird. A. Die Quittungen müssen in Beziehung auf solche Taze, welche a) mit dem Fideicommißbande behaftet sind, oder b) Minderjährigen, oder Curanden gehören, oder v) Städke, Märkte» Klöster, Stifte, oder andere unter öffentlicher Aufsicht stehende Korporationen eigeuthümlich besitze», und zwar bey a) von der Fideieommißbehörde; bey b) von dem Vormundschaftsgerichte, oder Enra-telsbehörde; und bey c) von dem betreffenden k> k. Kreisamte bestätiget seyn. 5. Ist jede Quittung, bevor sie zu dem k. k. Provinzial - Zahlamte zur Auszahlung gebracht wird, dem k. k. Fisealamte zur Einsicht und Prüfung hinsichtlich ihrer Form und Legalität brevi manu vorzulegen, welches sohin bey nicht findenden Anständen sein Vidit beysetzen wird, ohne welchen die Auszahlung der Quittung für keinen Fall erfolgen darf; endlich 6. versteht cS sich von selbst, daß die Quittungen und Voll-machten elassenmäßig gestampelt seyn müssen. Gubernialverordnung vom 24. April mo, Zahl 7529; an die Kreisämter, an das Fisealamt und Zahlamr. Quittungs-Formel. lieber (mit Worten), welche ich Endesgefertig- ter, Besitzer des in der k. k. Landtaftl unter Benennung (der Taz bey der Herrschaft N. N., oder der Taz in den Bezirken N. N., oder der Taz in den Pfarren N. N.) einkommenden Tazes in Folge hoher G«bernialanwe,sung ddo. , Zahl , intimi« durch Kreisamtsdeeret ddo. Zahl , '***Qbt . Lock i5. April. iyS als erste Rate vom i. November 1829 bid 1. May I800 deS mir bewilligten jährlichen Vorschusses pr. fl. kr. von der mir für den Entgang des odbenannten TazgefällS auszumit-telnden Entschädigung richtig unter heutigem Dato von der k. k. Grätzer Cameral-Einnahmscaffe erhallen habe. Für den Fall jedoch, als nach erfolgter definitiven Ausgleichung im politischen oder Rechtswege, ich für den Entgang des mir gehörigen LazeS an Capitalöwerth nicht so viel erhalten würde, daß die spercen-tigen Zinsen von dem Capitalswerthe den mir bewilligten jährlichen Vorschuß pr. fl. kr. gleich kommen, so verpflichte ich mich, diesen Mehrbetrag entweder baar an dem k. k. Staatsschätze rückzuzahlen, oder bewillige, daß dieser mir von dem k. k. Staatsschätze ausbezahlte Mehrbetrag, sowohl bey der Auszahlung der letzten Vorschußraten, von dem bewilligten Vorschüße, als auch bey der seiner Zeit erfolgende» definitiven Ausgleichung über den Capitalöwerth, von dem CapitalöbetragL selbst in Abzug gebracht werden könne. N. N., Besitzer...... 88. Erläuterung des die Strafen bestimmenden §. 38 des Verzehrungssteuer-Patentes. Durch eine, über die richtige Anwendung der in dem §. 33 Leö VerzehrungösteuergesetzeS vom 29. Jnny 1829 *) enthaltenen Vorschriften, vorgekommene Anfrage, fand sich das hohe Finanzministerium nach Inhalt des Erlasses vom 6. April, Zahl 6651, veranlaßt, der k. k. Zollgefällen-Administralion zur Richtschnur zu erinnern,', daß nach den Bestimmungen des erwähnten Paragraphs die fünffachesVerzehrungssteuergebühr, und überdieß noch der einfache Steuerbetrag von dem ganzen Gegenstände, um den eS sich handelt, also sowohl von dem etwa hiervon bereits verkauf-ten Theile, als von dem noch vorrathigen, und bey der Untersuchung Vorgefundenen Reste einzuheben sey. Eubernialverordnung vom rs. April i83o, Zahl 76525 an die Kreisämter. *) Siehe Provinzial - Gesetzsammlung n.Band, Seite 336, lys, Dom 26. April und -. Hay. 89. - Berichtigung eines in der Sammlung der Verordnungen über die Verfassung und Einrichtung der Gymnasien wegen des zur Aufnahme erforderlichen Alters der Jünglinge unterlaufenen Verstoßes. Nach dem Inhalte der hohen Studienhofcommissionsverord-nung vom 14. April igzo, Zahl 1935, ist bey der vierten Auflage der Sammlung der Verordnungen und Vorschriften über die Verfassung und Einrichtung der Gymnasien im ersten Abschnitte derselben Nr. 7 der erste Absatz ans Versehen stehen geblieben, welcher die Aufnahme eines Jünglings vor dem vollendeten roten Lebensjahre in das Gymnasium verbiethet, da doch die allerhöchste Verordnung vom 19. October 1807 im zweyten Absätze das an ge treten« lote Lebensjahr zur Aufnahme hinreichend erklärt, wodurch der erste Absatz des Nr. 7 außer Wirksamkeit gesetzt worden ist. Gubernialverordnung vom 26. April t830, Zahl 7423} an die Studien- und Gymnasialdirection. 90. Ausfertigung der Copien von lithographirten Catastral-Mappcn und dazu gehörigen Protokollen mit beyge-fügtem Preistariffe. Seine Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 17. July 1L29 allergnädigst zu gestatten geruht, daß den Grundbesitzern in der Provinz Steyermark auf ihr Ansuchen Copien von den lithographirten Catastral-Mappen, so wie auch von den dazu gehörigen Protokollen und Ausweisen aus dem k. k. Mappen-Archive zu Gratz gegen Vergütung der Kosten erfolgt werden dürfen. Die Bestimmungen, unter welchen der Verkauf der Catastral-Mappen, der dazu gehörigen Protokolle und Ausweise Statt finden darf, sind nach Inhalt der hohen Hofkanzleydecrete vom 27. 55 o m l. May. rg7 October 1829 *) und 22. 7IpriI t830, Zahl 3889 St. nnd 1235 St., folgende: 1. Dürfen Copien von Mappen, Protokollen und Ausweisen nur solchen Parteye» erfolgt werde»,, welche Grundstücke oder Urbarial- und Zehentgerechtsame im Umfange der Gemeinde besitzen , von welcher sie diese Copien zu erhalten wünschen. 2. Die Gesuche um Ueberkommung der gedachten Copien sind bey der betreffenden Steuerbezirköobrigkeit mündlich oder schriftlich zn stellen. Die Letztere wird diese Gesuche dem k. k. Kreiöamte zur Einbeförderung an die Landesstelle ungesäumt vorlegen. 3. Die Bezahlung für die Copien der Mappen und der dazu gehörigen Protokolle und Ausweise ist nach den beygedruckten zwey Preis -Tariffen zu leisten, welchem noch beygefügt wird, daß, wenn nur Auszüge aus den Protokollen verlangt werden, für 4 Parzellen 1 kr. MM. zu bezahlen kömmt. 4. Nur die in den Tariffen enthaltenen Gegenstände nach de» darin zugleich angezeigten verschiedenen Ausfertigungsarten, und immer nur alle Blätter der Gemeinde, somit keinerdings ein oder mehrere einzelne Blätter derselbe» dürfen verlangt werden. Auszüge aus den Protokollen und der Nummerirung der Parzellen in der Mappe hingegen können nach Bedarf ohne aller Beschränkung in Anspruch genommen werden. 5. In den Gesuchen um Copien von den lithographirten Mappen und den dazu gehörigen Protokollen und Ausweisen müssen die Catastral-Gemeinden, von welchen diese Copien gewünscht werden, so wie auch die gewünschten in den Tariffen angezeigten AuSfertigungöarten der Letzteren mit möglichster Klarheit auS-gedrückt seyn; endlich 6. wird die Anfertigung der angesuchten Copien erst dann eingeleitet werden, wenn die Bezahlung des tariffmäßigen Betrages wenigstens zur Hälfte vorhinein an die k. k. Provinzial-Catastralcaffe zu Grätz erfolgt, die Erfolglaffung der angefertigten Copien an die betreffenden Gesuchsteller aber wird erst nach geschehener Berichtigung des ganzen tariffmäßig berechneten Ver-gütungSbctrages Statt finden. Gubernialverordnuug vom 1. May i83v, Zahl 2285; an die Kreisämter und Buchhaltung, dann an das Mappen-Archiv und Gubernial-Rechnungö-Departement in direeten Steuern. *) Siehe Provinzial - Gesetzsammlung u. Band, Seite 545. ry8 T a r i f f zur Berechnung der Verkaufspreise für die lithographirten Ca» rastral-Mappen-Abdrücke und deren Beylagen, und zur Vergütung der dabey vorkommenden Accord-Arbeiten. Benennung ddr einzelnen Gegenstände' und Arbeiten, wofür der Verkaufspreis und die Accord-Zahlung zu berechnen Vergütungspreise für die Mappen £ E im ganzen im halben II §3 jT 5 b | kommt. Maße st. kr. || fl. kr. st.!kr. I. Lithographirte Mappen-Abdrücke mit der gewöhnlichen Adjustirung. Für ein ganzes Blatt oder Sectio» 3o Für ein halbes do. do. . — 3° — 45 A. vollständige Jlluminiruiig. Für jede 10 Joch Für die Zeichnungs-Materialien - i - - - Für ein ganzes Blatt 2 2 Für ein halbes do. ..... I I — Für Revisions- und Regiekosten Für ein ganzes Blatt ..... a'Z — Für ein halbes do. — -'/« — i‘A — — B. vollständige Aummcrirung der Parzellen. Für iedc!\o Nummern I I : Für die Zeichnungs > Materialien Für ein ganzes Blatt ..... — '/, — 'A — — Für ein halbes do. — A — % — Für Revinons- und Regiekosten Für ein ganzes Blatt — — 2'/- — — Für ein halbes do. ..... '— ‘‘/4 — «'/< — C. Ikluminiruiig eines bestimmten Bestgthumo ober eines Theilcs einer Gemeinde. Für die Jlluminirung lammt Zeichnungs - Materiale für jede 4 Joch .... i 'A Für Revisions- und Regiekosten Für das Blatt . - »z - *'A - r- D. Nnmmerirung eines bestimmten Bestgthnmo ober eines Theils einer Gemeinde-Für dieNummerirung lammt Zeichnungs-Materialien für jede 10 Parzellen . . i Für Revisions- und Regiekosten Für das Bhjtt . - - - - II, Zeichenerklärung. Für ein Exemplar lithographier . -r— — — , Für tin do. illuminirt , 5 III. Mappenumschläge. Für einen Umschlagsbogen . . ... Für das aulacklebte Skelett .... - — - — - 1 Für die Belcheeihung und Anlegung mit Farhen nimmt Zeichnungs-Materialien , , - - - - - 'A 2 - Nr. Tariff über die Verkaufs- oder VergütungSpreise für die Abschriften der Catastral. Protokolle und Ausweise. Benennung der Catastral - Protokolle und Ausweise. Der Verkaufs- oder Bergütungs-preiS kommt zu berechnen für I *3 2- L ZI vollständige Abschriften I Z Q K o -s Auszüge aus den Vermessungs-Protokollen für ein bcflimmtes Bcsitzthlim oder für einen Theil des Territoriums einer Gemeinde für st Parzellen Conventions - Münze. fl-1 Ei' fr. ICc-ll ft-|gc.H fl. >kr. Grund - und Bauparzellen-Protokolle auf lithogra-phirtem Kanzleypapier . Alphabetisches Verzeichnis der \ Grundeigcnthümer auf li-thographirtem Kanzleypapier .................... . Ausweis gemeinschaftlicher Eigenthümcr auf litho-graphirtem Kanzleypapier Y Cultur-Ausweis auf litho-graphirtem Kanzleypapier Für die übrigen tabellarischen Ausweise auf lithographir-tem Kanzleypapier . . Gränzbeschreibungen auf nicht lithographirtem Kanzley-papier.................... Vom 2. May. ge» 91. Swcyke Aufkündigung der fünfpercentigen Staatsschuld, und deren baare Auszahlung oder Umsialtung in vierpercentige Staatsschuldverschreibungen. Mit Beziehung auf die Gubernialcurrende vom 5. April i83o, Zahl 891, *) über die theilweise Aufkündigung der Staatsschuld wird in Folge eines von der k. k. allgemeinen Hofkammer am 2g. des v. M. erhaltenen Auftrages, Nachstehendes zur öffentlichen Keuntniß gebracht: tz. 1. Bey der am 27. April 1350 vorgenommenen öffentlichen Verloosung sind die in nachfolgendem Verzeichnisse aufgeführte» Capitale der fünfpercentigen Staatsschuld zur Aufkündigung be. stimmt worden. $. 2. Diese aufgekündigten Capitale werden, wenn nicht deren Um« staltung in vierpercentige Staatsschuldverschreibungen erfolgt, am 1. November d. I. im Nennwerthe des Capitals und in Con-veutionö-Münze zurückbezahlt, au welchem Tage auch ihre 93er. jinfung erlischt. tz. 3. Den Besitzern der aufgekündigten Schuldverschreibungen ist die Umstaltuug derselben in vierpercentige Obligationen in der Art gestattet, daß sie für hundert Gulden in aufgekündigten Ca-pitalien einhundert und vier Gulden in vierpercentigen Schuld-Briefen erhalten können, wenn sie vom 1. May bis 1. July d. I. die aufgekündigten Obligationen bey einer CreditScasse zur 93er« Wechslung überreichen. §. 4. Bey der Ausfolgung der vierpercentigen Schuldbriefe werden die Zinsen der zur Umwechslung gelaugten fünfpercentigen Staatsschuldverschreibungen bis zum 1. November isso berichtiget, und */ Siehe Gelte i5z in diesem Bande. Vom 2. May 4oi bit vierpercentigen Zinsen der neuen Obligationen laufen vom i. November mo. §. 8. Die übrigen in der Gubernialcurrende vom iz. April d. I., Zahl 991, festgesetzten Bestimmungen finden auch bey dieser Auf« kündigung, sowohl in Beziehung auf die CapitalS-Zurückzahlung, als auf die Umstaltung in vierpereentige Schuldbriefe, ihre Anwendung. Gubernialcurrende vom 2. May i830, Zahl ii58/p.; V e r z e i ch n i fi der zweyten Serie der aufgekundigten Cspitale. fiEapitalS- Bctcag. Gulden. 8,3ooooo in nachbenannten StaatSschuldvcrschreibungen: a) Von der mit Fünf vom Hundert in Eonventions-Münze verzinslichen Staatsschuld, die Obligationen: Von Nr. i56 bis einschlieffig 1S7, vom i. Nov. 1816, jede über 10000 fl. - - iüo - - 161, vom i. Nov. 1816, jede über 10000 fl. - - «44 = - *45. vom 1. Nov. 1816, jede über 10000 fl. - - 342 - - 345, vom 1. Jän. 1828, jede über 10000 fl. - - 748 - - 749, vom 1. Jän. 1826, jede über 10000 fl. - - 1100 - - 1101, vom 1. Jän. 1827, jede über 10000 fl. - » 1687 - - 1671, vom 1. Jän. 1829, jede über 10000 fl. - - *47 = - *56, vom 1. Nov. 1816, jede über Sooo fl. - » 261' - - *68, vom 1. Nov. 1816, jede über 5ooo fl. - - 473 - - 478, vom 1. Nov. 1816, jede über 5ooo fl. - - i3*o - - i33i, vom 1. März 1817, jede über 6000 fl. - - 1489 - - - i4y3, vom i.März 1817, jede über Sooo fl. * - 121 - - i36, vom 1. Jän. 1828, jede über Sooo fl, Capitals. Betrag. Gulden. Don Nr. 641 bis einschliessig 666, vom Jan. 1819, jede über 5ooo fl. - 1 44633 - - 44?oo, vom 1. Jän. 1817, jede über 1000 fl. - > 44706 - - 465o4, vom 1. Febr. 1817, jede über 1000 fl. * - 48378 - - 60222, vom 1. Febr. 1817, jede über jooo fl. ■ = 79893 - - 81680, vom 1. April »817, jede über 1000 fl. = - 24270 - - 25634, vom 7. Juni) 1823, jede über 1000 fl. 5 3 536i5 - - 55653, vom 1. Nov. 1823, jede über 1000 fl. = - 19335 - . 19986, vom 1. Jän. 1827, jede über 1000 fl. - - 20201 - - 20896, vom 1. Jän. 1828, jede über 1000 fl. - - 25478 - - 25548, vpm 1. Jän. >83o, jede über 1000 fl. - - 2253 - - i36o, vom 1. Nov. 1616, jede über 5oo fl. - - 2477 - - $505, vom 1. Rov. 1816, jede über 5oo fl. - - 6087 - «■ 5i44, vom 1. März 18,7, jede über 5oo fl. - - 12055 - - 12172, vom 1. May 1817, jede über 5oo fl. - - 1670 - - 1682, vom 1. Jän. 1826, jede über 5oo fl. - - 7094 - - 7445, vom 1. Jän. 1827, jede über 5oo fl. - - 12125 - • 12257, vom 1. Jän. 1829, jede über 5oo fl. - - 5«49 * 5 554i, vom 1. Nov. 1816, jede über 100 fl. - - 5838 - * 6136, vom 1. Nov. 1816, jede über 100 fl. - - 12019 - - 12309, vom 1. März 1817, jede über 100 fl. - - 3433g - - 34839, vom 1. Ocf. >817, ~ jede über 100 fl. » - 607 - - io58, Vom 1. Jän. 1824, jede über 100 ff. - - 21006 - - 22262, vom 1. Jän. 1826, jede über 100 fl. - - 46982 - - 47678, voni 1. Jän. 1828, jede über ,00 fl. eo3 Capitals- Betrag. Gulden. Die Hauptschnldverschreibung Nr. 5g, vom April 1826, über Sooooo sl. - delto - 60, vom 1. July 1829, liber 100000 ft. b) Von der sünfpercentigen aus der Verloosung hervor-gegangenen Staatsschuld die Schuldverschreibungen r VonNr. 91 bis einschliessig 168, "X - - O787 - - 0878, 1 1 von verschiedenen Da- - - 12939 - - i3,4q / len und Capitalsbe- 1 trägen. > - a3o36 - - 28207,1 - - 374 - - 467, vom 1. März 1828, jede zu 1000 ft. - - 468 - - 58/, vom 1. Nov. 1824, jede zu 800 fl. - - 791 - - 976, vom 1. Nov. 1824, jede zu 800 fl. c) Don der sünfpercentigen Tyroter Landesschuld, die Obligationen: . VonNr. 276 bis einschliessig 697, j I von verschiedenen Da- - - 4489 - - 4966,\ ten und Capitalsbe- / trägen. - - 5982 - - 6144,\ i,7°oooo d) Von der sünfpercentigen Vorarlberger Landesschuld, die Schuldverschreibungen: Von Nr. 698 bis einschliessig 76., X yo„ verschiedenen Da- - - « - 356, J kcn^ugd Capitalsbe- e) Die gesammte fünfpercentige Salzburger Landesschuld. Von der Rentenschuld deS»lombardisch-venetianischen Monte, worüber das Verzeichnis; von dem Gubernium zu Mailand bekannt gemacht wird. 10,000000 S « m m e der aufgekündigten Capitate. Vom 4- May. »t>4 92. Beerdigung der Selbstmörder in geweihte Erde, i-tt jenem Falle, wo selbe aus Sanitätsrücksichten vor beendeter Untersuchung eintretcn muß. Die hohe Hofkanzley hat im Einverständnisse mit der Hos-«ommission in Justizgesetzsachen unterm 16. April 1830, Z. 7379, Nachstehendes anher erlassen: Ueber einen besonderen Fall kam die Frage zur Sprache, ob der Leichnam eines vermuthlichen Selbstmörders, der vor der Beendigung der nach dem §. 92 des II. Theiles d. St. G. B. eintretenden Untersuchung wegen Gesundheitsrücksichten beerdiget werden muß, im Gottesacker oder vielmehr in ungeweihte Erde zu bestatten, und ob die Untersuchung nach somit erfolgter Beerdigung noch fortzusetzen sey. Da der Selbstmörder überhaupt kein Gegenstand der Bestrafung seyn kann, und die vom Gesetze festgesetzte Beerdigung seiner Leiche in ungeweihte Erde nur auf die Lebenden abschreckend wirken soll, so kann, wenn die Beerdigung aus Gesundheitsrücksichten nothwendig wird, und die über die That eröffnete Untersuchung noch nicht zu Ende gediehen ist, bey dem somit immer noch über den Selbstmord obwaltenden Zweifel die Leiche nur in geweihte Erde eingescharrt werden. Da eö aber daran gelegen feyn muß, die Veranlassung des Todes , und Gewähranschreibungsgesuche bey den Grundbüchern. Seine Majestät haben durch allerhöchste Entschliessung vom 16. März 1830, das Hosdecret vom 23. August 1804, Z. 681, der Justiz-Gesetzsammlung, aufzuheben, und anzubefehlen geruhet, daß künftig das Patent vom 14. Februar 1804, Z. 652, «nd die Erläuterung desselhen vom 21. Juny 1805, Z. 734, $e8 Vom 8. May. der Zustizgesetzsammlung, auch bey den Gesuchen, um eine Ein» Verleihung (Jntabulation), Vormerkung (Pränotation), Besitzoder Gewähranschreibung oder Löschung ((^tabulation), auf die ‘ >- zu den Grundbüchern der Städte und Obrigkeiten gehörigen unbewegliche» Güter befolgt, daß jedoch in Fällen, wo dergleichen Gesuche wegen unterlassener gehöriger Jnstruirung nicht sogleich bewilliget werden können, keine Vorbescheide ertheilt, sondern an deren Statt die Gesuche mit Anführung der Ursache lediglich abgeschlagen werden solle». Diese allerhöchste Vorschrift wird zu Folge hoher Hofkanz-leyverordnung vom 26. April i830, Zahl 9375, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gvbernialeurrende vom 8. May i85o, Zahl 8 t88; und Jntimat an das Appellationögericht und Landrecht. 97- Fernere Termmsverlängerung für Gesuche um Bethel-lung auS den Falkcnstein'schen SammlungSgeldern. Mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 11. Februar 1830, Zahl 2293, wurde, um die Beruhigung und die möglichste Gewißheit zu erhalten, daß der mit Gubernialeurrende vom 5. Februar 1829, Zahl 2111, *) veranlaßte allgemeine Vorruf der in den österreichischen Staaten ^befindlichen, zur Betheilung auö den Falkenstein'schen Sammlungsgeldern geeigneten Falkensteiner, zur Kenntniß derselben gelange, und bey dem geringen Erfolge, welchen diese Kundmachung bis nun gehabt hat, angeordnet, den im obigen Vorrufe auf den letzten October 1829 bestimmt gewesenen Termin zu der dießfälligen Anmeldung bis auf den letzten October mo auSzudehnen. ES werden demnach die im Jahre 1793 durch den feindlichen Einfall in die Grafschaft Falkenstein verunglückten, in die k. k. Staaten in Folge dieses feindlichen Einfalls und erduldeten Plün-__________________ derung *) Siche Seite >3- in diesem Bande. Vom io. May. aog derung eingewanderten, und »och dermahl tu Steyermark befindlichen Falkensteiner Familien, welche ans die Betheilung aus diesen Sammlungsgeldern Anspruch zu haben glauben, hiermit wiederholt aufgefordert, ihre dießfälligen Anmeldungsgesuche bis letzten October d. I. unmittelbar bey dieser Landesstelle zu überreichen , wobey sie sich zugleich über ihre wirkliche Abkunft aus der Grafschaft Falkenstein, über die Zeit und über die veranlassende Ursache ihrer Aus- und respectiven Einwanderung auszuweisen und bestimmt anzugeben haben, ob, zu welcher Zeit und in welchen Beträgen, dann von welcher Regierung und aus welchen Caffen sie bereits Unterstützungen, und zwar aus dem Grunde des feindlichen Einfalles und erlittener Plünderung im Jahre 1793 erhalten haben. Guhernialcurrende vom 10. May i83o, Zahl cöso, und Verordnung an die Kreisämter. 98- Betheilung der auf dem Marsche befindlichen Militär-Mannschaft mit Brot in natura oder mit Brokgeld. Um den Beschwerden abzuhelfen, welche sich dadurch ergeben, daß die auf dem Marsche begriffene Mannschaft ohne mit Brot versehen zu seyn, in dem BequartierungSorte eintrifft, und dasselbe sodann von den Quartiersträgern unentgeltlich abfordert, hat sich die hohe Hofkanzley zu Folge Verordnung vom 25. April 1,850, Hofzahl 9239, mit dem Hofkriegsrathe über nachstehende zwey Bestimmungen vereinigt, welchen Se. Majestät Allerhöchst-ihre Genehmigung zu ertheilen geruhten. Es wird nähmlich das Kreisamt hiermit angewiesen, nach dem Erfolge der Statt gefundenen Subarrendirungsbehandlun-gen nicht nur den Obrigkeiten der BequartierungSorte, in welchen der auf dem Marsche begriffene Soldat gegen Schlafkreuzer untergebracht ist, bekannt zu machen, ob derselbe seine tägliche Brotgebühr daselbst in natura oder im Gelde, und im letzter» Falle, nach welchen Preisen erhalte, sondern auch die Marsch- Gesehsammlung XII, The». 14 2 10 Vom io. May. stations-ComniWre in Ansehung der marschirenden Truppe strenge für ihre Obliegenheit zu verpflichten, in den Marschrouten die von Seite der instradirenden Kriegs-Commiffäre oder derselben Vertreter bestimmt ausgesetzte Anweisung (an welchen Orten und aus wie viel Tage daß Brot in natura abzufassen, sohin von dem Manne mitznbringen sey, oder ob derselbe, für welche Stationen und in welchen Preisen das Brotgcld des zweyten Falleö erhalten habe), genau zu beobachten. Nach dieser Anweisung der Marschroute ist es auch die Obliegenheit des Marschstations-Commissärs, die Ortöobrigkeit und die Quartiersträger zu verständigen, damit Letztere jede unentgeltliche Brotanforderung abweisen, und diejenigen von der Mannschaft, welche sich Exzesse erlauben, gleich auf der Stelle der Ortsobrigkeit zur weitern Anzeige nahmhast machen. Die zweyte Anordnung, . welche von Seite des k. k. Hof-knegsrat'hes erlassen wird, besteht darin, den Commandanten der Truppe, dem KriegS-Commiffariate und den stellvertretenden Zn-stradirenden die oben bemerkte vorschriftmäßige Bestimmtheit der Marschroute», und zugleich erster» Commandanten den Verboth zu erneuern, daß unter derselben Verantwortlichkeit jede unentgeltliche Brotanforderung hindangehalten, und die gegen dieses Verboth exzedirende Mannschaft nach dem Werthe der Benach-theilung deS Quartierträgers gestraft, hierdurch aber derley Er-ceffe erfolgreich abgestellt werden. Durch diese Verfügung wird der Obrigkeit deS QuartierorteS, jw Falle der Mann kein Brot mitbringt, aus der Marschroute entweder der mit dem in natura erhaltenen Brote verübte Unfug, oder wenn er daS Brotgeld erhalten hat, zugleich der Preis bekannt, in welchem er, um das Brot in vollem Werthe zu bezahlen, das Geld erhalten hat. Das KreiSamt hat die erste dieser allerhöchst genehmigten Anordnungen den Bezirksobrigkeiten und Marsch-Commissariaten zur Nachachtnng zu eröffnen. Gubernialverordmmg vom 10. May 1830, Zahl 8625; an die Kreisämter. Vom May. ui 99- Ertheclung der für Schwangere zu ihrer unentgeltlichen Aufnahme in das Gebärhäus erforderlichen Nachweifungen ihrer abfoluten Armuth von Seite der Bezirksobrigkeiten. Es ist die Anzeige gemacht worden, daß den zur Aufnahme in das Gebärhäus sich meldenden Schwängern von den Bezirks-obrigkeite» oft die Zeugnisse über ihre absolute Armuth, oder überhaupt über ihre Vermögensverhältnisse, wie selbe zu Folge der Gubernialcurrende vom 21. Jänner mo, Zahl 545, *) vorgeschrieben sind, unter dem Vorwände verweigert werden, als besorgen sie, daß dann bey geschehener Ausstellung derselben die Bezirke oder Gemeinden die Gebär- und Findelhauökosten der betreffenden Weibsperson werden tragen müssen. Da einerseits eine solche Besorgniß durch die erwähnte Gu-bernialcurrende nicht begründet ist, und anderseits durch die Weigerung der Ausstellung der vorschriftmäßigen Zeugnisse über die absolute Armuth oder über Vermögensverhältnisse einer solchen Schwängern das Geschäft der Ausnahme oft sehr erschwert wird, und hierdurch nachträgliche weitläufige Einvernehmungen noth-wendig, die Schwängern selbst aber in die traurigste Lage verseht werden, so ist den BezirkSobrigkeiten zur unerläßlichen Pflicht zu machen, daß sie unweigerlich die erwähnten Zeugnisse nach Weisung der Gubernialcurrende vom 21. Jänner d. I. mit der nöthigen Bestimmtheit ausfertigen, indem jede dießfällige Unregelmäßigkeit sonst mit aller Strenge geahndet, und die betreffende Bezirksobrigkeit für die sich hieraus ergebenen nachtheiligen Folgen verantwortlich gemacht werden würde. Gubernialverordnung vom 12. May 1830, Zahl 8211; an die Kreisämter, Polizeydireciion und an die Versorgungs-Anstalten - Verwaltung. *) Siehe Seite 28 in diesem Bande. 21, Wvm 12. May. y 100. Berechtigung der in das höhere Bildungsinsictut in Wien tretenden Weltpriester, zur Erlangung des Doctor-grades an der dortigen Universität strenge Prüfungen abzulegen. Da laut allerhöchstem Cabinettschreiben vom 20. April i830 Se. k. k. Majestät jenen hoffnungsvollen Priestern, welche von Bischöfen zur Aufnahme in das höhere weltpriesterliche Bildungö« institut bey St. Augustin in Wien in Antrag gebraut werden dürsten, — die Gelegenheit, ein oder das andere Nigorosum an der Universität ihres Vaterlandes vor ihrer wirklichen Aufnahme in die gedachte Anstalt abzulegen, in der Absicht, die Fortbildung fähiger und fleißiger Individuen nach ihrem Austritte aus dem theologischen Lehrcurse zu fördern, belassen wollen, so ward mit StudienhofcommissionSverordnung vom 24. d. SO?:, Zahl 2151, im Nachhange zu der unterm 23. May 1829, Zahl 2592, *) eröffneten allerhöchsten Entfchliessung vom 7. May 1829 erklärt, daß die von Sr. f. k. Majestät in das erwähnte Institut auf-genommenen Zöglinge, wenn sie gleich einen Theil der Erfordernisse zur Erlangung des theologischen Doktorgrades an einer andern inländischen Universität geleistet haben, doch zur Fortsetzung und Beendigung der dießfalls vorgeschriebenen Leistungen an der Wiener Universität zugelaffen werden mögen, und daß die betreffenden Dečane an den Universitäten, wo solche Jndiduen ihre strengen Prüfungen angefangen haben, die Zeugnisse sowohl über die Schul- als die bereits abgelegten strengen Prüfungen, über die eingesehene Bestätigung des Ordinariates, daß um Aufnahme eines dcrley Priesters in die höhere Bildungsanstalt eingeschritten werden soll, herauszugeben-berechtiget seyn sollen. In Ansehung jener derley Priester aber, welche in die gedachte Anstalt nicht ausgenommen werden sollten, hat es Hey dem bereits Angeordneten zu verbleiben. Gubernialverordnung vom 12.May mo, Zahl 3403; an die Ordinariate und theologische Studiendirection. *) Siehe Provinzial-Gesetzsammlung 11. Band, Seite 3n. Vom 13. und 17. May. ai3 101. Bcrboth, Kinder katholischer Aeltern bey Akatholiken in Kost, Wohnung, und Unterricht zu geben. Mit hohem StudienhofcommiffionSdecrete vom 24. April 1850, Zahl 1656, wurde erinnert, daß zu Folge wiederholter allerhöchster Entschlieffungen katholische Kinder bey Akatholiken in Kost, Wohnung, und Unterricht nicht untergebracht werden dürfen, und überhaupt die Erziehung eines Katholiken keinem Akatholi-ken zu überlassen und anzuvertrauen sey. Gubernialverordnung vom 15. May i83o, Zahl 8674; an die Kreiöämter, Ordinariate und das Fiöcalamt; an das Landrecht. 102. Anwendung des Nerzehrungssteuergesetzes auch auf jene Parteyen, welche au§ dem Kvstgängerhalten ein Geschäft machen. Mit Secret der k. k. Hofkammer vom 15. März i8.io, Z. 82(54, wurde bestimmt, daß Private, welche aus dem Kostgängerhalten ein Geschäft machen, sohin mehrere Kostgänger, und durch längere Zeit halten, und dadurch gleichsam in die Reihe der Wirthe treten, der Entrichtung der Verzehrungssteuer nicht nur allein von dem verabreichten Weine unterliegen, sondern auch die in dem §. 5 des Verzehrungssteuergesehes Litt. C. enthaltene Bestimmung rücksichtlich des Fleisches auf selbe Anwendung findet. Gubernialverordnung vom 17. May i83o, Zahl 9122; an die Kreiöämter. 103. Ausländer, auch mit schon erloschenen Pässen versehene, dürfen nicht zum Militär gestellt werden. AuS Anlaß, daß von einer hierländigen Bezirksobrigkeit ein mit erloschenem Passe versehener Ausländer zum Militär gestellt Worn aa. und 27. May. sn4 wurde, wird den Kreisamtern aufgetragen, den unterstehenden politischen Behörden die Vorschrift in Erinnerung zu bringen, .daß kein Ausländer zum Militär gestellt werden dürfe. Eubernialverordnung vom 22. May 1350, Zahl 9570; an die Kreiöämter. 104. Bestimmung des Zeitpunktes, von welchem angefangen das Cameral-Aerarium die Kosten für die zu nicht militärischen Zwecken aufgestellten Wachstuben zu vergüten hat. Mit hierortigem Erlasse vom ß. April 1850, Zahl 5593, *) sind den Kreis am tern die allerhöchsten Anordnungen über die Vergütung der Kosten für die zu nicht militärischen Zwecken aufgestellten Militärwachstuben bekannt gegeben worden. Zur Vermeidung jedes Mißverständnisses hat die k.k. allgemeine Hofkammer mit Verordnung vom 19. May i83o, 3.6491, nach einer vorläufig mit dem k. k. Hoftriegsrathe gepflogenen Rücksprache hierher eröffnet, daß der Tag der allerhöchsten Ent-schlieffung, d. i. der 19. Jänner 1829, als der Zeitpunkt anzusehen sey, von welchem an das Camera!-Aerar di« Vergütung für die erwähnten Kosten den allerhöchsten Anordnungen gemäß zu übernehmen hat. Eubernialverordnung vom 27. May mo, Zahl 9736; an die Kreisämter, Stände, Provinzial-Buchhaltung; an die Zoll-, Tabak- und Siegelgefällen-Administration. *) Siehe Provinzial - Gesetzsammlung >1. Band, Seite 118. Vom «8. May. ai5 loj. Gutachten der mrdicinischen Facultät über consiscirte Arzneyartikel sind von den Bezirksobrigkeiten nicht unmittelbar, sondern durch die Kreisämter und Landessielle anzusuchcn. Aus dem- Anlasse, daß eine Bezirksobrigkeit sich unmittelbar an die medieinifche Facultät in Wien zur Abgabe deö Gutachtens über consiscirte Arzneyartikel verwendete, und dadurch der Facultät Kosten für die TranSporlirung und Recepissen verursachte, hat die gedachte Facultät gebethen, die Verfügung zu treffen, daß in Zukunft derley Einsendungen immer durch daö Gubernium geschehen. Die k. k. Kreisämter haben die Bezirksobrigkeiten anzuweisen, sich genau nach der bestehenden Geschäftsordnung zu halten, und sich bey solchen Gelegenheiten durch das k. k. Kreisamt an die Landesstelle zu wenden. Gubernialverordnung vom 28. May 1830, Zahl 9642; an die Kreisämter. 106. Dritte Aufkündigung der fünfpercentigen Staatsschuld, deren bare Auszahlung oder Umstaltung in vierper-centige Staatsschuldverschrcibungen. Vermag Verordnung der k. k. allgemeinen Hofkammer vom 26. May d. I. wird, mit Beziehung auf die Gubernialcurrende vom 3. April 1830, Zahl Lyi, *) Folgendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht: §. 1. In dem beygefchlossenen Verzeichnisse sind die Capitals auf--geführt, welche bey der am 24. May vorgenommenen öffentlichen Verloofung zur Aufkündigung bestimmt wurden. *) Siehe Seite i5z in diesem Bande. Vom 3o. May. LIÜ §. 2. Den Besitzer» der hier aufgekündigten Schuldverschreibungen ist die Umstaltung derselben in vierpercentige Schuldbriefe in der Art gestattet, daß sie für Hundert Gulden in aufgekündigten Capitalien Ein Hundert und vier Gulden in vierpercenti-gen Staalsschuldverschreibungen erhalten können, wenn vom 1. Junius bis l. August diel es Jahres die aufgekündigten Obligationen bey einer Creditscasse zur Verwechselung überreicht werden. §. 3. Bey der Ausfolgung der vierpercentige» Schuldbriefe werden die Zinsen der zur Umsetzung gelangten fünfpercentigen Staatsschuldverschreibungen bis zum i. December i850 berich. tiget, und die vierpercentige» Zinsen der neuen Obligationen laufen vom l. December 1630. §. 4. Die aufgekündigten Capitals werden, wenn nicht deren Umstaltung in vierpercentige Staatsschuldverschreibungen erfolgt, am i. December 1830 im Nennwerte des Capitals und in Con-ventionS-Münze zurückbezahlt, an welchem Tage auch ihre Verzinsung erlischt. §. 5. Da viele Besitzer ihre nicht aufgekündigten fünfpercentigen Obligationen zur Umstaltung in vierpercentige Schuldverschreibun-gen angemeldet haben : so wird gestattet, daß auch die nicht aufgekündigten fünfpercentigen Schuldbriefe, wenn sie längstens bis i. August 1850 an eine Creditscasse gelangen, noch in derselben Art und mit denselben Begünstigungen, wie für die aufgekündig-ten Capitalien festgesetzt sind, in vierpercentige Obligationen umgesetzt werden können. §. 6. Die übrigen, in der Gubernialcurrende vom 13. April 1830, Zahl yyt, * *) festgesetzten Bestimmungen finden auch bey dieserAuf-kündigung, sowohl in Beziehung auf die Capitalsrückzahlung, als die Umstaltung in vierpercentige Schuldbriefe, ihre Einwendung. Gubernialcurrende vom 30. May 1830, Zahl 1444. *) Siehe Seite 166 in diesem Bande. Vom 3o. May. 217 Capitals- Beytrag. Gulden. 8,3ooooo Verzeichniß der dritten Serie der aufgekündigten Capitate. Jit nachbenannten Schuldverschreibungen; a) Von der mit Fünf vom Hundert in Conventions-Münze verzinslichen Staatsschuld, die Obligationen: Von Nr. 3i bis einschliessig - - 82 - - - - »67 - - - - 281 - • - - - 419 - - - - 767 - - - - 923 - - - - 32 - - : - 75 - - - - 5iz - 5 - - 690 - 5 - - i363 - - - - i534 - - - i5y6 - - - * 17127 - - - 2o6l4 ' - - 92543 - - - 120143 - - - 31766 1 $ - - 64018 i 5 - - 7»4o3 ? - - - 896 < - 35 vom 1. Nov. 1816, jede über 10000 fl. 91 vom 1. Nov. 1816, jede über 10000 fl. »58 vom 1. Nov. 1816, jede über 10000 fl. *82 vom 1. Nov. 1816, jede über 10000 fl. 4»i vom 1. Jan. 1825, jede über 10000 fl. 768 vom 1. Jan. 1826, jede über 10000 fl. 924 vom 1. Jan. 1827, jede über 10000 fl. 38 vom 1. Nov. 1816, jede über öooo fl. 84 vom 1. Nov. 1816, jebe über 5ooo fl. S26 vom 1. Nov. 1816, jede über 6000 fl. 6()3 vom i. Noin 1816, jede über 5ooo fl. 1367 vom 1. März 1817, jede über 5ooo fl. i538 vom 1. März 1817, jede über Sooo fl. i583 vom i. März 1817, jede über öooo fl. 18953 vom 1. Dec. 1816, jede über 1000 fl. 22123 vom 1. Dec. 1816, jede über 1000 fl. g5i38 vom 1. May 1817, jede über 1000 fl. 121863 vom 1. Juny 1817, jede über 1000 fl. 332i5 vom 7. Juny 1828, jede über 1000 fl. 66251 vom 1. Nov. 1823, jede über 1000 fl. 73661 vom 1. Nov. 1826, jede über 1000 fl. 607 vom l. Nov. 1816, tebe über öoo fl. aiÖ Dom 3o. May. CapitalS- Betrag. Gulden. Von Nr. 632 bis einschliessig 766 »omS. Nov. >6-6, jede über 600 ft. - * 6717 - - 6838 vom 1. März 1817, jede über 5oo fl. - -- 7091 - - 72-8 vom >. May >817, jede Über Soo fl. - * 345 - - 470 vom 7. Juny >828, jede über Soo fl. 1 - 3287 - * 2347 vom 1. Jän. 1825, jede über Soo fl. - - 2795 - - 2903 vom >.Jän. >828. jede über Soo fl. - - 849 5 - i>>8 vom 1. Nov. >816, jede über Soo fl. - * i4<>6 - i 1676 vom >. Nov. 1816, jede über 100 fl. - » >3866 - - >4>6o vom >. März >817, jede über 100 fl. - » >7366 - - >7664,vom 1. July -8-7, jede über 100 fl. - - 37061 -- - 87387 vom >. Oct. -8-7, jede über 100 fl. - - 35g4 - - 4"4 vom >. Jän. >824, jede über >00 fl. - - 6ai3 - - 6786 vom 1. Jän. >826, jede über 100 fl. b) Don der fünfpercentigen, aus der Derloosung hervorgegangenen Staatsschuld, die Schuldverschreibungen : Von Nr. 4°° bis einschliessig 444 - - 608 - - 692 - - 698 - « 1048 - - >345 - - i5i5 - - 7458 - - 7557 - - 12718 - - 12938 - - >8534 - - 18816 - - 22891 - - 22499 - - 22626 - - 22768 [ von verschiedenen Daten und CapitalSbe-lrägen.. Vom Si. May. aig c) Don der fänfpercentigen Tyroler Landesschuld, die Obligationen: DonNr. 194 bis einschlieffig 38o\ » * 33i3 - - 35o4vvon verschiedenenDaten x : / und CapitalSbeträgeu. • » 3695 * - 4°7^1 d) Don der fünfpcrcentigen Vorarlberger Landesschuld, die Obligationen: VonNr. $57 bis einschlieffig 697 von verschiedenen Daten und Capitalsbeträgen. Von der Nentenschuld des lombardisch - venetianischen Monte, worüber das Verzeichniß von dem Guber-nium zu Mailand bekannt gemacht wird. Summe der, aufgekündigten Capitale. I07‘ Controlirung jener Brauer, welche die Verzehrungs-steuer nach dem Tariffe entrichten. Um den GefällSverkürzungen von Seite jener Brauer, welche die Verzehrungssteuer nach dem Tariffe entrichten, zu begegnen und die Controls der Statt gefundenen Biererzeugung zu erleich» fern, hat die f. f. allgemeine Hofkammer unterm 13. April d. I., Zahl 12249, verordnet, daß die Brauer künftig jedes znmAlein-verschleisse bestimmte Biergefäß gleich bey der Anzapfung nach, seinem Inhalte in dem AuöschankSregister nach dem beyfolgenden Formulare zu verbuchen, und die summarische Uebertragung der in jedem Monathe in dem AuSschanköregister eingestellte» Bierquantitat in daS Ausstoßregister nach der mit dem Circulare vom iS. Sunt) 1829, *) im Formulare Nr. 22 vorgezeichneten Art, wie bisher, vorzunehmen haben. Welches hiermit zur genauen Nachachtung bekannt gemacht wird. Gubernialcurrende vom 31. May 1830, Nr. 10031, und 93er» ordnnng an die Kreisämter; an die Zollgefällen-Administration. *) Siehe Provinzial-Gesetzsammlung 11. Band, Seite 336. Capitals- Betrag. Gulden. 1,700000 10.000000 Provinz Ausschank - Register von dem . sub Conscriptions-Nr. . . befindlichen Bräuhause deö N. N. für den Monath November 1829. (Als Beylage zum Ausstoliregister Post-Nr. Zum kleinweisen Verschleiße und zum häuslichen Gebrauche wurde verwendet: Bier. Fässer. Quantität. Monath und Jahr. Stück. Eimer. Maß. 1. 12. 18. 29. November 1829 angezapft detto detto detto . detto detto detto . detto detto detto . Summe der Verwendung zum kleinen Verschleiße und häuslichen Gebrauche ...... Anmerkung. Die obgenannte Summe der kleinweise beausgabten Bier-Quantitäten wurde in das Ausstoß-Register sub Post-Nr. . . übertragen. 4 4 4 4 Vom l. Iuny. aai 108. Belehrung über die Einbringung und Verrechnung der Vcrgütungsbeträge für erfolgte Copien von Catastral-Mappen und Protokollsabschriften, und über die Bezahlung der Accordarbciter. Nachträglich zu der Gubernialverordnung vom 1. v. M., Zahl 2283,*) betreffend den Verkauf von Copien der Catastral-VermessungSoperate, wird eine Abschrift von dem in Beziehung auf die Einhebung und Verrechnung der dießfälligen Verkaufsbeträge eingelangten hohen Hofkanzleydecrete vom 20. v. 99?., Zahl 1739, fammt den dazu gehörigen vier Beylagen zur genauesten Nachachtung in vorkommenden Fällen mitgetheilt. Gubernialverordnung vom 1. Iuny i«3o , Zahl 2785 ; an die Provinzial - Staatsbuchhaltung, an das Catastral-Map-pen-Archiv, Eubernial-RechnnngSdepartement, und an. die Catastral-Caffe. Abschrift der Hofkanzleyverordnung vom 20. May i83o, Zahl lyZy. Mit Berufung auf die hierortige Verordnung vom 22. v. SO?., Zahl 1235, wird der Landesstelle mit Beziehung auf den allerhöchst gestatteten Verkauf von Copien der Catastral-Vermeffungs-operate nachfolgendes Verfahren zur genauen Beobachtung vorgezeichnet. I. In Absicht auf die Einbringung der VergütungS-beträae für erfolgte lith o g ra p hirLe C at a st r a l-M ap« penabdrücke u'ttb Protokolls-Abschriften. Sobald dem Archivar über die einlangenden Gesuche der dazu berufenen Grundbesitzer die gewährenden Aufträge der Lan-desstelle, in welchen der Umfang und die Art der Bestellung genau bezeichnet ferm muffen, zukommt, wird derselbe die bestellte Ausfertigung der Mappenabdrücke und Protokollsabschriften nach Maß der zu Gebothe stehenden Mittel und in der Reihenfolge der erhaltenen Aufträge mit der möglichsten Beschleunigung veranlassen ; er wird ferner, sobald sich eine einzelne Bestellung oder deren mehrere der Vollendung nahen, die Berechnungen über die *) Siehe Seite ,96 in diesem Bande. Vom I. Juny. 91t dafür entfallenden Vergütungen, nnd zwar abgesondert für die Mapxenabdrücke, dann für die Protokollöabschriften nnaufgehal-ten verfassen/ und diese der Landesstelle zur weiteren Veranlassung vorlegen. Diese Berechnungen sind nach den mitfolgenden Formula-rien 1. und II./ welchen der festgesetzte Preis tariff zum Grunde liegt/ in welchen ferner allen einzelnen Gegenständen/ die auö-gefolgt werden dürfen, und den verschiedenen AuSfertigungS-arten, die von den Parteyen verlangt werden könne»/ vorgedacht ist/ und wovon das eine die Vergütungen für die Mappenabdrücke und Mappenbeylagen, das andere aber die Vergütungen für die Abschriften der Protokolle und Ausweise darstellt, genau einzurichten/ und für die Richtigkeit der darin anfgeführ-ten Daten bleibt der Archivar oder sein Stellvertreter allem verantwortlich , daher solche mit der eigenen Fertigung desselben versehen seyn müssen. Die Landeöstelle wird jene Verrechnungen/ so wie sie einlangen , durch die Provinzial-Staatöbuchhaltung unaufgehalten adjustiren, und mit der nöthigeii Adjustirungsclausel versehen lassen'/ sie sodann der Provinzial-Catastral-Casse mit der Weisung zustellen/ den liquidirten Betrag von der betreffenden Parley zu übernehmen/ denselben unter Beydrückung deS Amtssiegels abzuquittirei,/ endlich als Kaufschilling für lirhographirte Mappenabdrücke und Protokollsabschriften unter Anschluß der dießjaUigen Verordnung und der clausulirten Berechnungen in Empfang zu stellen/ nnd gleichzeitig werden auch die betreffenden Parteyen von der geschehenen Ausfertigung der verlangten Gegenstände/ von der Art ihrer Behebung, und von dem nach der aöjnstirten Berechnung zu berichtigenden VergükungSbetrage in angemessenem Wege mit der Bemerkung in die Kenntniß zu fetze» feyn, daß sie sich über den ungesäumten Erlag dieses Betrages bey der Provinzial-Catastral-Casse durch die amtliche Quittung dieser letzteren bey dem Archivar ausznweisen haben, welcher ihnen sodann die bestellten Operate erfolgen wird. Der Archivar wird endlich unter seiner Haftung ohne jener Cassequittung der vorauögegangenen Bestellungsanweisung an Niemanden und unter keinem Vorwände Catastral - Operate erfolgen , über die ordnungsmäßig erfolgten aber zwey abgesonderte Empfangsbestätigungen, und zwar die eine über die Catastralmappen und die andere über die Protokollsabschriften sich ausstellen lassen, damit ihm die ersiere zum Belag seiner Rechnung, worin die erfolgten Exemplare zu verausgaben sind, die andere aber zu seiner Legitimation diene. Vom l. Juny. m3 II. In Absicht auf die Bezahlung der Accordarbeiter für die verschiedenen Ausfertigungen der Catastral-flk Operate. Sobald die bestellten Catastral-Operate in Folge der vor» auSgegangeneu Bewilligung zu Stande gebracht sind, hat der Archivar über die von den Accordarbeitern dabey ins Verdienen gebrachten Beträge zwey abgesonderte Berechnungen nach den niitfolgenden Formularien III. und IV. (wovon daö eine den Verdienst für. die Ausfertigung-der Catastral-Mappenabdrücke, nähmlich die gewöhnliche Adjustirung, Jlluminirung oder Numme-rirung derselben und ihrer Beylagen, daö andere aber den Verdienst für die Abschriften der Protokolle und Ausweise darsteklt) zu verfassen, und diese der Landesstelle mit der möglichsten Beschleunigung zu dem Ende vorzulegen, damit selbe nach vorläufiger buchhalterischen Adjustirung unaufgehalten zur Zahlungsanweisung gelangen. Dabey wird die Provinzial-Catasträl-Caffe zu beauftragen seyn: die liquiden Betrüge, und zwar abgesondert für die Ausfertigungen der Catastralmappen und für die Protokollsabschriften zu Händen des Archivars gegen die von demselben aüögefertigten abgesonderten Verzeichnisse, welche die Nahmen der Accvrdzeichner oder Copisten und den von jedem einzelnen ins Verdienen gebrachten Betrag enthalten, und welchen die klassenmäßig gestämpelten Quittungen der Letzteren bey-liegcn müssen, zu erfolgen, und unter Anschluß dieser doeu-mentirten Verzeichnisse, der adjustirten Berechnungen und der Zahlungsanweisung für Adjustirung, Jlluminirung und Nummeri-rung der Catastralmappen, oder für Abschriften der Catastral-Protokolle und Ausweise reel zu beauögaben. Wenn der Archivar diese Beträge bey der Catastraleafse erhoben hat, so wird eö ihm unter seiner Haftung obliegen, einen jeden Accordarbeiter den ihm gebührenden Betrag gegen Gupfangö-schein oder sonstige Bestätigung einzuhändigen, so wie er auch für die Richtigkeit der in den dießfälligen Berechnungen enthaltenen Daten haftet, weswegen diese sowohl von ihm selbst, als auch von den betreffenden Accordarbeitern zu fertigen sind. Man veranstaltet unter Einem die Lithographirung der hie-vorgefchriebenen 4 Berechnungsausweise, und ermächtiget die Ver-messungs-Centraldirection, den successive» Bedarf, der an diesen Druckpapiere» von der Landeöstelle unmittelbar angesprochen werden wird, jedes Mahl unaufgehalten zu erfolgen. Vom i. Juny. «4 Schließlich findet man zu bemerken, daß ei» Theil bey den Provinzialcaffen für diesen Verkauf eingehenden Betrage ans Gegenstände Beziehung nimmt, für die von den Provinzialcassen keine Vorauslagen bestritten werden, weil die lythographirten Mappenabdrücke (über Abschlag der Ävjustirungskosten) die Zeichenerklärung, die Mappenumschläge und Skelete, endlich die lythographirten Druckpapiere von Wien aus verschafft werden; die für diese Gegenstände eingehenden Beträge bilden daher für die Provinzial-Catastralcaffe eine reele Vermehrung der Caffe-mittel, die in besonderer Evidenz gehalten werden muß. Dieser Gewinn ist in den Formularien I. und II. in einer eigenen Colonne ersichtlich gemacht, und läßt sich aus den übrigen Daten leicht berechnen, es wird daher der Provinzial-Staats-buchhaltnng, an welche diese Berechnungen ohnehin zur Prüfung gelangen, obliegen, und für sie leicht seyn, den darin jedes Mahl ausgewiesenen Gewinn in eigene Vormerkung zu bringen, somit denselben in steter Evidenz zu halten, und davon so oft es nöthig wird, Gebrauch zu machen. Dasselbe wird aus den Cassejournalien hier geschehen, um, fällst jene Zuflüsse in der Folge bedeutender würden, bey den monathtichen Dotations-Anweisungen darauf Bedacht nehmen zu können. Endlich wird die Landesstelle ungewiesen, alle halbst Jahre, und zwar den ersten mit Ende October d. I. einen Ausweis hierher vorzulegen, in welchem die im Lause desselben bewilligten, dann die wirklich befriedigten Bestellungen ersichtlich zu machen sind. Formular L Provinz . . . . . Berechnung über die von den inbenannten Parteyen für die an dieselben ver-kanften lithographirten Catastral-Mappenabdrücke und deren Beylagcn zu bezahlenden Vergütungspreife. ai6 sX & i Cg. Nähme der P a r t e y c n, an welche die Mappen zu veräußern sind. Der Gemeinde Benennung des Steuer. Bezirkes. ü *3 3 Q S j« 5 K g O- <3 I 5 B Nah me. I. Lithographirte Mappen-Abdrück» mit der gewöhnlich«, Adjustirung. Gewöhnliche adjustirte Area ä i kr. JU L g 'o K Nähme der Parteyen, an welche die Mappen zu veräußern sind. Für jede io Joch im ganzen Maße i kr., im halben Maße Va kr. •S 2 roE „ if! -S § » to _ •s^g -Z-gZ ss en to Geld. betrag. Für ein ganzes Blatt im ganzen oder halben Maße a z tf. a L 8 8 e Si r- 2 1 fl. kr. o □ N N A. Vollständige Jlluminirung. B. Vollständige Nnmme-rirung der Parzellen. Z g*« gg g g ZK |o — ! to E 3 6t stz •S|| COS w sr žil S3 § w to Für ein ganzes Blatt im ganzen oder halben Maße ä y,ii\ ä 2ya$r 8 8 3 s N N Z> 1 1 © C. Jlluminirung eines bestimmten Besttz-thums oder eines Thüles einer Gemeinde. M§» P ys# |-S §g '•sä ii.§S äff- cnSfö s «ms « to JU L 8=5 □ M s = i ■g"'c 32g S? C l|e O ■*“* <5 :S£-g'1 Z M S3»" to g N gi § © ft- I T § tl S» Eg © Unter nebigen Summen sind auch jene Auslagen begriffen, welche die Caka-stral-Hauptcasse bestritten hat. fl- -are- D. Nummerirung eines bestimmten BesitzthumS oder eines Theilö einer Gemeinde. Nähme P a r t e y e n, an welche die Mappen zu veräußern sind. II. Zeichenerklärung §■*8 cn " sö.'” -■s u w. o e» •S E •3® PS _ st. I Z. s* 'S-«. ft II £® •S.B £'| to I 'S © III. Mappenumschläge. -cd Š2Ž 5~ ZL J- W ■liirl s. Z. c --r > to s, L _e F> Ei« s|l * 3 i yw e « ¥ 1 ^ » ZL 1 s-S'S y cSi'y St «ÄCQty 2. c K cn cs s © Ä k M 8 K E " Hg 3® © Unter n obigen Summen sind auch jene Auslagenbegriffen, welche die Catastral-Hauptcaffe bestritten hat kr kr kr -Nr. @3i Formular VI. B e r e ch über von de« nachbenannten Parteyen [füt dis an dieselben verkauften Ab gütungS Nähme der Parteyen, au welche Catastral-Pro-tokolle und Ausweise zu verkaufen sind. Der Gemeinde £ £ E 3 s Nähme. Benennung des Steuerbezirkes. a33 Provinz tt 11 11 g schriften der Catastral-Protokolle und Ausweise zu bezahlenden 95er» preise. Kreiö. 8 vO vOx n F? Abschriften der Catastral-Protokolle. Grund- und Bau-Parzellen-Protokolle. Auflikhogral phirtem Kanzleypa-pier für einen Bogen ä l kr. VvllfLndige Abschriften für io Parzellen ä l kr. Buch. Dogen. Geldbetrag. Parzellen. Anmerkungen. a34 tl ttL O a- Nähme der Parteyen, an welche Catastral-Pro-tokolle und Ausweise zu zu verkaufen sind. Auszüge aus den VermessungS-Pro tokollen für ein bestimmtes Besitzthuni oder für einen Theildes Territoriums einer Gemeinde. Für das li-thographirte Kanzleypa-piec für ei-nrn Bogen k i kr. -e- rr K Für vier Parzellen k i kr. Parzellen. Geldbetrag. »35 Vollständige Abschriften der Catastral - Ausweise. Für einen Bogen ä 5 kr. Anm erkungen. Nähme der P a r t e y e n, an welche Catastral-Protokolle und Ausweise zu verkaufen Vergütung. Für das zu nebigen Abschriften der Catastralausweise verwendete litho-graphirte Kanzley-papier für einen Geldbetrag. sind. Bogen ä i kr. s 13. a Buch. Bogen. fl. kr. i • I j- f Granzdeschreibungen. Für das nicht lithographir-te Kanzleypa-pier für einen Bogen « 6Ao kr. Buch. Bogen Vollständige Abschriften für einen Bogen A 8 kr. Bnch. Bogen Geld- betrag. li s 3 s £» Eg 352) G Unter nebigen Summen sind auch jene Auslagen begriffen, welche die Ea-tastral-Haupt-casse bestritten hat, und zwar: 3 3 B 3 Ft -Nr. »38 Formular III. B e r e ch über den nachbenannten Accordarbeitern für die Catastral-Mappenadjustirung/ penbeylagen gebüh Rahme der Accordarbeiter (Zeichner). Der Gemeinde Nähme. Benennung des Steuerbe- zirks. Mappen Exempla-rien auf Druckpapier. Anzahl. »3y Provinz.............. n u n g di« Jlluminirung und Nummerirung, dann für die Ausfertigung derMap-renden Vergütungen. I. Gewöhnliche Adjustirnng der Mappenabdrücke nv. Mü i4o A. Vollständige Jlluminirung. Nähme Für jede Für Zeich- bec io Joch im nungsmate- ganzen Maß rialien für Accordarbeiter i kr , im ein ganzes Blatt im Geldbetrag. (Zeichner). halben Maß ganzen oder V, It. halben Maß u 8 ä s kr. 5 A o Blätter fi. Ir. n □ - B. Vollständige Numme-rining der Parzellen. Für jede 4o Nummern im ganzen oder hal-benMaße ä i kr. Nrn. Pf |i! |®S «y> <3 S3 L» •5.5 e”-* KJ" |iElr« Blätter. © C. Jlluminirung eines bestimmten Besitzthums oder eines Theilö einer Gemeinde. Für die Jlluminirung sammt Zeichnungsmaterialien für jede 4 Joche im ganzen Maße i kr., im halben Maße 7a kr. Joch OKlftr. € © t Oö „k s» E§ sa G Gesetzsammlung XII. Thcil. Anmerkungen. Nähme der Accordarbeiter (Zeichner). ü tg. &■ D. NnmMerirung eines bestimmten Besitzthumö oder eines Theils einer Gemeinde. Für die Nummerirung sammt Zeichnungsmaterialien für jede io Parzellen im ganzen oder halben Maße ä 1 kr. Geldbetrag. Parzellen. fl. kr. II. Zeichenerklärung. III. Mappenumschläge. £ Sr 1 05 K . Ü K uš S» Sg »(£) 05 « 14 s SS FürdieJllu-minirung eines Exemplars ä 4 kr. G eld-be trag. Für die Verfertigung eines Umschlagbogens ä a kr. Für die Beschreibung und Anlegung mit Farben satnt Zeichnungsmaterialien eines Skeletts ä 2l/4 kr. Geld- betrag. Exemplare. fl. kr. Anzahl. Anzahl. fl. kr. fl. kr. - ■ - s44 Formular IV. B e r e ch über den nachbenannten Copisten für Abschriften der Cata N a h ni e der Copisten. s «g. &■ Der Gemeinde Nahm e. Ck? 'S 'S yc> c n s 5 g K ä=i Abschriften der Catastral-Protokolle. Grund- und Bau-Parzel-len - Protokolle für 10 Parzellen a l kr. Parzellen. Geld- betrag. Provinz n u n g die stral-Protokolle und Ausweise gebührenden Vergütungen. Auszüge aus den Verines- sungs-Proto füllen für ein bestimmtes Besitzthum oderfür einen TheildesTer-ritoriumS ei-nerGemeinde / für 4 Parzellen 1 i kr. =5 L Zff ©~ Vollständige Abschriften der Catastral-Auö weise. 8 g «E. ül 'g KL 0^5 EZ --r"" .5 ^ 5^ 1© il 's "bEe TZL ?s 2 ! 's g 3 cDrv Z g ts E E Ä Für einen Dogen a 8 kr. n e 3 N 3 CO 4 »p _ SCO Š3-« vS S ■g gi ZN « £5 jfj © “ 01 o © kr. ä S o> 1 *3 Ol ä c Ä c3 E» Eg csta G e rt S c r? Vom i. Juny. »46 i op. Straffälligkeit der zum Pulver- und Salniterverfchleiße nicht berechtigten Handelsleute, welche derley Vor« räthe in ihren Gewölben und Magazinen verwahren. lieber die vorgekommene Frage, ob das bloße Betreten von Pulver und Salpeter in einem Haudelsgewölbe, wenn auch über den wirklichen Verkauf kein Beweis geführt werden kann, mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Salpeter- und Pulverpaten-teö vom 21. December 1807, als straffällig anzusehen sey, hat der k. k. Hofkriegsrath den §. ,g dieses Patentes dahin zu erläutern befunden: daß künftig jeder zum Pulver- und Salpeterverschleiße nicht befugte Handelsmann, welcher Pulver und Salpeter in seinem Verkaufs- oder Handelsgewölbe, oder Waaren-magazine vorräthiq hat, oder in solchen Behältnissen auf was immer für eine Art aufbewahrt hält, als mit Pulver und Salpeter handelnd, und somit als straffällig zu betrachten sey. Diese mit Verordnung der k. k. allgemeinen Hofkammer vom 22. May d. I., Hofzahl 17205, herabgelangte Eutschliessung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis; gebracht. Guberm'alcurrende vom 1. Juny 1830, Zahl 10124; an die Kreisäntter. 110. Erwerbsteuer - Ausschreibung für das Jahr 1831, nach der im Jahre 1830 bestandenen Bemessung. Laut hohem Hofkanzleydecrete vom 25. May t83o, Zahl 1916, geruhten Se. Majestät mit allerhöchster Eutschliessung vom 21. May d. I. zu befehlen, daß die Erwerbsteuer für das nächste Verwal-tungöjahr 1831 nach der gegenwärtigen Bemessung einzuheben, und daß für die einzelnen Contribuenten nur jene Veränderung vorzunehmen sey, welche sich in den dermahligen gesetzlichen Bestimmungen gründe. Dieser allerhöchsten Eutschliessung zu Folge Dom 2. IIMP. -47 sind die Erwerbsteuerbemessungen, wie sie für die einzelnen Con-tribuenten im Verwalmngsjahre 1830 bestanden haben/ auch durch die Dauer deö Verwaltungsjahres 1831 im Allgemeinen aufrecht zu halten/ sohin wegen des abgelaufenen Trieninms keine neuen Bemessungen und Erhebungen zu veranlassen. Da übrigens durch diese Verfügung den Unterbehörden viele zeitraubende Vorarbeiten erspart werden/ und im Allgemeinen die Quoten/ die für das Venvaltungöjahr i83i an Erwerbsteuer zu entrichten Fora» men, schon vermahl bestimmt sind, so erwartet die hohe Hof-kanzley , daß die Einzahlungen in dem nächsten eintretenten Verwaltungsjahre den Stockungen nicht unterliegen werden, welche bisher bey dem Uebergange von einem Trienium zu dem andern wahrgenommen worden sind. Dieß wird zur genauen Darnachachtung mit dem Beysahe allgemein kund gemacht, daß, gleichwie die Vorschreibung der Erwerbsteuerschuldigkeit eines jeden Bezirkes für das Jahr i83i dem Jahre 1330 gleich bey der k. k. Provinzial - Staatöbuchhal-tutig und bey dem ständischen Obereinnehmeramte geschieht, so auch die Bezirksobrigkeiten auf die bereits für daö laufende Trienium in den Händen der Parteyen befindlichen Steuerscheine, wann selbe bey der nächsten Ratenzahlung von ihnen beygebracht werden, auf der Rückseite die Worte: »Dieser Steuerschein ist vermöge Gubernialcurrende vom 2. Juny 1830, Zahl 2.808, auch noch für das Jahr i83i gültig.« beyzusetzen, und eben daselbst die von den Parteyen für das Jahr 1831 cingezahlten Steuerraten abzuquittiren haben, wogegen die im Verlaufe dieser Zeit von hier noch zu ertheilenden Steuer-scheine schon de» hierortigen Beysatz enthalten werden, daß sie bis zu Ende des Jahres i05i gültig sind. Gubernialcurrende vom 2. Juny 1830, Zahl 2808; an die Kreiöämter, Staatöbuchhaltung und an daö ständische Obereinnehmeramt. *48 Vom 6. Juiiy. in. Einführung eigener Cameralgefallen-Verwaltungen und ^ Bestimmung ihres Wirkungskreises. Nach der Eröffnung deS Hrn. Finanzministers vom iy. May 1830, Zahl 6550, haben Se. Majestät mit allerhöchster Cnt-Ichlieffung vom ii. May i85o die Theilung der Provinzen Steyermark, Kärnten, Krain und Küstenland in zwey Gefällen-verwaltnngsbezirke, und dem zu Folge die Errichtung von zwey abgesonderten Administrationen für dieselben, unter der Benennung: »vereinte Cameralge fällen-Verwaltung« in der Art anzuordnen geruht, daß der illyrischen vereinten Cameralge-fällen-Verwaltung, deren Sitz in Laibach seyn wird, Krain, Kärnten und das Küstenland, der steyerischen Came-ralgefällen-Verwaltung aber mit dem Sitze in Grätz, die Provinz Steyermark zugewiesen werde. Diesen vereinten Cameralgefallen-Verwaltungen, und zwar einer jeden für den Umfang ihres Amtsgebiethes sind das Zollgefällen-, die Weg-, Brücken- und W a sse rmäuthe, die allgemeine Verzehrungssteuer, das Salz-, Tabak-und Stämpelgefäll, ersteres mit Ausschluß der See-Salinen, die Staats- und Fondsgüler, das Tarwesen in der Art, wie es dermahl dem Landeögnbernium untersteht, und vom Lottowesen, die bis nun den Landesstellen vorbehaltenen Zweige, dann die Aerarial-Cassen und das Ca sse wesen, in so ferne solches von der Finanzverwaltung abhängig ist, zur Aufsicht und Leitung zugewiesen. In Bezug auf das Caffewesen geruhten Se. Majestät zu befehlen, daß der bisherige Wirkungskreis des Landeschefs und der politischen Behörden in Steyermark im Caffewesen noch in so lange aufrecht zu erhalten sey, bis die Organisirung der Finanzbehörden vollendet ist, und daß demnach die allerhöchst genehmigte Trennung der Cassegeschäfte von dem Gubernium in Steyermark vor der Hand und bis auf weiteren Befehl auszusetzen seyn werde. Endlich haben Se. Majestät zu erinnern befunden, daß der politischen Landesstelle die Bekanntmachung aller legislativen Be- Dom 6. Juny. a49 stimmungen in Camera! - und Gefällssachen noch wie vsr, Vorbehalten bleiben soll. Gubernialverordnung vom 6. Juny i83o< Zahl 10234; an die Kreiöämter, an das Gubernia! - Haupttaxamt, Zahlamt und FiScalamt. 1 12. Behandlung der am 1. Juny 1830 verloosten Capita-lien der altern Staatsschuld, deren bare Rückzahlung oder Umstaltung in vierpercentige Staats« schuldverschreibungen. In Folge Hofkammerverordnung vom 2. Juny i830 wird mit Beziehung auf die Gubernialcurrende vom 1. November 182p, Zahl 3019, *) Nachstehendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht: §. Von den Capitalien der altern Staatsschuld, welche in die am 1. Juny d. I. verlooste Serie 350 eingetheilt sind, werden die fünfpercentigen Obligationen deö von dem Hause Reking aufgenommene« Anlehens von Nummer 1 bis einschliessig 233; die vier- und einhalbpercentigen Obligationen des von dem Hause Ustery, Ott, Escher und Compagnie aufgenommenen Anlehens von Nummer 1 bis einschliessig 205; ferner die vier- und einhalbpercentigen Obligationen des von dem Hause Markward Beuther aufgenommenen Anlehens an die Gläubiger im Nennwerthe deö Capitals bar in Conventions-Münze ausbezahlt. §. 2. Die Zurückzahlung deö Capitals erfolgt am 1. July d. I. von der Universal-Staats- und Banko-Schuldeocasse. §. 3. Bey der baren Auszahlung des Capitals werden zugleich die bis zum l.Juny d. I. verfallenen Zinsen in Wiener-Währung, und vom i. Juny bis 1. July d. I. die ursprünglichen Zinsen in Conventions - Münze berichtiget. *) Siehe Provinzial-Geseßsammlung 11. Band, Seite 200 Vom 6. Juny. §• 4. Die in die verlooste Serie 350 eingetheilten vierpereentigen Obligationen des durch die Vermittlung des Hauses Bethmann aufgenommenen Anlehens/ Litt. Z., von Nummer 26791 bis ein» schlüssig 27473 werden nach den Bestimmungen des allerhöchsten Patentes vom 21. März 1818 gegen neue Staatöschuldverschrei-bmigen mit Vier vom Hundert in Conventions - Münze verzinslich umgewechselt. tz. S. Die Umwechslung dieser Obligationen findet sowohl bey der Universal-Staats- und Bankoschtildencaffe, als bey dem Wechselhause Bethmann zu Frankfurt (sfetatt. 5. 6. Die in der Gubernialcurrende vom 6. November 1829, Zahl 3088/ §. 4 und 5/ in Beziehung auf die CapitalsauSzahlung festgesetzten Bestimmungen finden auch bey der dermahligen Zurückzahlung der verloosten Capitale ihre Anwendung. Gubernialeurrende vom 7. Juny i85o, Zahl 1525/p. Zeitpunct der Ausfüllung der von Brauern und Fleischern in Bezug auf die Verzehrungssteuer zu führenden Empfangsregister. Aus Anlaß der vorgekommenen Anfrage/ wann nähmlich die Brauer und Fleischhauer ihre Empfangöregister auözufüllen haben, geruhte die hohe Hofkammer nach Inhalt des Decretes vom 1. May 1830, Zahl 13672, Folgendes zu entscheiden: »Was die Brauer betrifft, so sind diese verpflichtet, längstens innerhalb sechs Stunden nach der Vollendung des mit der ZahluugSbollete bedeckten Bräuvcrfahrens daö Gebräude in die Empfangöregister einzutragen.'- AlS das Ende des GebräudeS hat der Zeitpunct zu gelten, iu welchem daö Gebräude auf dem Kühlstocke aus dem Zustande der Wallung und der Siedhitze in jenen der Ruhe und Abkühlung übergegangen ist. Vom 7. Juny. tSi Den Fleischhauern dagegen wird zur Pflicht gemacht, das getödtete Vieh sogleich nach der Tödtung abzuwägen, und das ohne Absonderung irgend eines Theiles erhobene Gewicht in die Empfangsregister einzutragen.« Welches zur genauen Nachachtung bekannt gemacht wird. Gubernialcurrende vom 7>Juny i830, Zahl 10472, und Verordnung an die Krcisämter; an die Cameralgefällen-Administration. 114. Herabsetzung des Zolles für das im Dalmatiner Gou-vernementsgebiethe erzeugte Oehl. Mit hoher Hofkammerverordnung vom 24. April ltz-30, Zahl 13736, haben Se. Majestät mit allerhöchster Eutschliessung vom 15. April d. I. den Eingangszoll, nach den innerhalb der Zolllinie gelegenen Provinzen, für das in dem Dalmatiner Gouver-nementsgebiethe, daher auch im Ragusaischen und im österreichischen Albanien erzeugte Oehl von vier Gulden auf zwey Gulden pr. Centner Sporco, allergnädigst herabzusehen geruht. Welches mit dem Beysiigen allgemein bekannt gemacht wird, daß in Folge hoher Hofkammerverordnung vom 29. May l. I., Zahl 190/15, die Wirksamkeit dieser Vorschrifr mit dem Tage der öffentlichen Verlautbarung einzutreten habe. Gubernialcurrende vom 7. Juny 1830, Zahl io478, und Verordnung an die Kreisämter; an die Cameralgefällen-Administration. 115. Entrichtung der in Wiener - Wahrung vorgeschriebenen Steuerrückstände nach dem Kurse zu 250 in Conventions - Münze. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 25. May 1830, Zahl 1816, erinnert, daß eö nach Eröffnung der k. k. allgemeinen Hofkammer vom 15. May 1830, Zahl 6338, keinem Anstande unterliege, die in W. W. vorgeschriebenen Steuerrück- Vom 8. und 9. Juny. i5t stände auch in M. M. nach dem CourSverhältnisse von 100 ju 250 berichtigen zu lassen. Gubernialverordnung vom 8. Juny rgzo, Zahl 2925; an die Kreisämter und Stände. . . * 116. Gestattung unentgeltlicher Uebernahme -er Findelkinder ohne Entschädigung der Versorgungsanstalt für ihre frühere Verpflegung. In Absicht auf jene Falle, wo in der Staatsverpflegung stehende Findlinge von Jemand Dritten in die unentgeldliche Verpflegung genommen werde» wollen, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entfchliessnng vom 24. May 1830 Allerhöchstihre» Willen dahin zu erklären geruhet, daß von einer Entschädigung der Anstalt für die gehabten Auslagen keine Rede seyn soll. Auch haben Se. Majestät zu befehlen geruhet, daß jenen Landleuten, welche zur Uebernahme von Findlingen in die Verpflegung geeignet sind, die erforderlichen Zeugnisse, wenn sie sich darum bewerben, und keine gegründeten Bedenken gegen diese Leute vorhanden sind, nicht verweigert werden sollen. Von dieser, mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 29. May 1830, Zahl 18981, eröffneten allerhöchsten Schlußfassung haben die k. k. Kreisämter sämmtliche Bezirksobrigkeiten im Nachhange zur Gubernialcurrende vom 21. Jänner i83o, Zahl 545, *) in die Kenntniß zu setzen. Gubernialverordnung vom 9. Juny 1830, Zahl 10482; an die Kreisämter, Ordinariate und Versorgungsanstalten-Verwaltung. 117. Einhebung der Verzehrungssteuer auch unter dem Betrage von 3 kr. von einer Parley. Se. Majestät haben über einen aller,interthäuigsten Vortrag der hohen allgemeinen Hofkammer, die in dem 25, §. des *) Siche Seite 28 in diesem Bande. Vom n. Iuny. 253 Verzehrungssteuergesetzes enthaltene Bestiinlining, nach welcher die zur Einbringung in die Städte der höheren Tarifföordnung bestimmten versteuerbaren Gegenstände, wenn sie in so geringer Menge Vorkommen, daß die davon entfallende Verzehrungssteuer den Betrag von drey Kreuzern nicht erreicht, von der Entrichtung der Gebühr befreyt sind, mit allerhöchster Entschliessung vom 2/j. May i83o aufzuheben, und zu befehlen geruhet, dafür zu sorgen, und die Einhebungsämker gehörig zu belehren, daß aus der Aufhebung der in der Frage stehenden Befreyung keine Plackereyen für Reisende und Parteyen entstehen. Diese allerhöchste Entschliessung, welche vom Tage der öffentlichen Kundmachung in Kraft zu treten hat, wird in Folge hoher Hofkammerverordnung vom 29. May 1830, Zahl 18981, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernialcurrende vom n. Iuny i85o, Zahl 10543; an die Kreisamter; an die Cameralgefällenverwaltung. 118. Militärentlassung im Gnadenwege jener noch dienenden Soldaten, deren Anwesenheit zum Betriebe der Wirthschaft, oder Erhaltung ihrer erwerbsunfähigen Aeltern nothwendig ist. Mit hoher Hoskanzleyverordnung vom 27. May 1830, Zahl 11692, wurde Folgendes hierher eröffnet: Die Hofkanzley und der Hofkriegsrath haben sich in dem Beschlüße vereiniget, einem schon dienenden Soldaten, welcher durch den Tod seiner Geschwister einziger Sohn eines erwerbsunfähigen Vaters, oder einer verwitweten Mutter wird, welche das rote Jahr zurückgelegt haben, und die Unmöglichkeit des eigenen Erwerbes ihres Lebensunterhaltes, so wie die Fähigkeit ihres Sohnes, ihnen denselben zu verschaffen, erwiesen ist, die Entlassung vom Militär zu bewilligen. Diese aus dem angeführten Grunde zu ertheilenden Militär-Entlassungen können jedoch nur im Gnadenwege bewilliget wer- 254 Vom >4- Juny. den; daher dergleichen Gesuche unter Nachmessung der vorge» zeichneten Erfordernisse stets der Entscheidung der Hofstellen un» terzogen werden müssen. Gubernialverordnung vom n. Juny i83o, Zahl 10711 j an die Kreisämter. 119. . Laxbefreyung aller, den fiscalämtlichen, oder andern Aushülfs-Jndividuen bewilligten Belohnungen. ■ Die hohe Hofkammer hat in Erwägung, daß der Genuß, welchen die fiöcalämtlichen Auöhülföreferenren beziehen, in so ferne sie nicht zugleich in Staatsdiensten stehen, keineswegs eine der Larentrichtung unterliegende Belohnung, sondern eigentlich eine für zeitliche Dienstleistung ihnen gleichsam vertragsmäßig zugesicherte Bestallung, oder ein Entgelt für Dienste ist, von den ein Taxabzug ohne Verletzung des bestehenden Rechtsver-hältnisses nicht Statt finden kann, mit Verordnung vom 14. May 1850, Zahl 16420, angeordnet, daß an solche Individuen eine dergleichen Taranforderung nicht zu geschehen habe. Gubernialverordnung vom 14. Juny mo, Zahl 10748; an daö Gubernial-Hanpttaramt und Fiscalamt. 120. Unentgeldliche Streustrohverabfolgung für bequartierte Militärpferde von Seite der Quarticrträger gegen Ueberlassung des Düngers und Schadloshaltung der mit keinem Feldbaue versehenen Hausbesitzer. Mit hohem Hofkanzleydeerete vom 5. November 1829, Zahl 24798, wurde der Grundsatz ausgesprochen, daß von den Quar» tierträgern das Streustroh für die beqnartierten Militärpferde gegen Ueberlassung des Düngers unentgeldlich abgegeben, und die dießfällige Schadloshaltung der mit keinem Feldbaue versehenen Hausbesitzer der Ausgleichung in der Gemeinde überlassen Vom i5. Iuny. a55 bleiben muffe, bis die Verhandlungen über die Auflassung der Nebensteucrn beendiget feyn werden. Gubernialverordnung vom 14. Iuny 1830, Zahl io84o; an die Kreisämter. 121. Abstellung der, ohne Bestimmung der Dauerzeit aus« gefertigten Wanderbücher, deren Bescher jedoch deß-wegen nicht als Paßlose zu behandeln sind. Es hat sich der Fall ergeben, daß ein Wanderbuch ohne Bestimmung der Dauerzeit der Wanderung auSgefertiget, und hieraus Anlaß zur Anfrage genommen wurde, ob die Besitzer solcher Wanderbücher nicht nach einem Jahre vom Tage der Ausstellung als paßloS zu behandeln wären. Obgleich solche Wanderbücher ohne Bestimmung der Dauer-zeit bey der Hierwegen unterm >9. October 1819, Z. 13709, *) von hier ergangenen Verordnung nur aus andern erbländischen Provinzen Vorkommen könnten, und es auch in der Natur der Sache liegt, daß dem Wandernden dort, wo ihm keine bestimmte Zeit zur Wanderung im Wanderbuche vorgeschrieben ist, auch keine Ueberschreitung der Paßzeit zur Last gelegt, folglich der Besitzer eines solchen Wanderbuches in keinem Falle alö paßlo-betrachtet und behandelt werden könne, so liegt eö doch daran, solchen ordnungswidrigen Ausfertigungen der Wanderbücher für die Zukunft vorzubeugen. Es hat daher das KreiSamt bey vorkommenden solchen Fällen, ohne jedoch die Besitzer solcher Wanderbücher in ihrer Wanderung aufzuhalten, nur die speeifischen Daten sowohl hinsichtlich der Wandernden, als auch der Obrigkeiten, welche ihnen die Wanderbücher ausfertigten, sich vorlegen zu lassen, und selbe dann zu dem Ende hierher anzuzeigen, um sich mit der betreffenden Landesstelle wegen Abstellung solcher ordnungöwidrk- *) Siehe die folgende, nachträglich aufgenommene Verordnung. e56 Vom iS. Juny. get Ausfertigungen der Wanderbücher in daö Einvernehmen fetzen zu können. Gubernialverordnung vom 15. Juny i83o, Zahl 10728; an die Kreisämter« Verordnung. Da sich der Fall ergeben hat, daß ein Wanderbuch von einer BezirkSobrigkeit anögefertiget, in solches jedoch weder die Zeit, noch das Land, oder der Ort der Wanderung eingeschaltet wurde, bey Außerachtlassung solcher wesentlicher Erfordernisse aber der Zweck der Paßvorschriften ganz vereitelt wurde, auch dem Wandernden nie eine Ueberschreitung der Wanderzeit zur Last gelegt werden konnte, welches doch den ausdrücklichen Bestimmungen deS allerhöchsten Patentes vom 24. Februar >827 *) entgegen wäre: so wird den Kreisämtern aufgetragen, die Bezirksobrig-feiten mit Beziehung auf die m Betreff der Wanderbücher, unterm S. April 1829, Zahl 5766, intimirte Hofkanzleyverordnung, anzuweisen, daß sie der Ausstellung der Wanderbücher die größte Aufmerksamkeit widmen, und daS Land, wohin gewandert wird, dann die Dauer der Wanderzeit genau bezeichnen, weil man widrigenö bemüssiget feyn würde, beriet) Außerachtlassungen der bestehenden Vorschriften strenge zu ahnden. Gubernialverordnung vom 19. October 1829 / Zahl 13709; an die Kreiöämter. 122. Bestellung des k. k. Landrechts als erste Instanz in Criminalangelegenheiten, und Bestimmung der Abhängigkeit der Bann- und Landgerichte von demselben. Die Kreisämter erhalten die gewöhnliche Anzahl Exemplare der vom k. k. inneröstr. küstenl. AppellationSgerichte zur Kundmachung hierher mitgetheilten Verordnung wegen Bestimmung der *) Siehe Provinzial-Gesehsammlung 10. Band, Seite 4a3. Vom 16. Suhi). 2Z7 des steyermärkischen Landrechtes, als in Eriminalsachen erken» »ende erste Instanz in Steyermark, zur weiteren Amtshandlung. Gubernialverordnung vom 16. Juny i83o, Zahl 10936; an die Kreisämter, und Jntimat an das Appellationsgerichk. Verordnung des k. k. innerösterreichisch-ki'istenländischen Appellations- und Criminal- Obergerichtes. Se. k. t. Majestät habe» mit allerhöchster Entschließung vom 22. Zuny 1828 , um Ihren Unterkhanen in Steyermark, gleich den übrigen alle Wohlthaten und Vortheile der österreichi-fchen Strafgesetzgebung, so weit es nur immer thunlich ist, zu« kommen zu kaffen, und um dem Abgänge einer eigenen, im Cri-minalfache urtheilenden ersten Instanz, wo solcher bisher Statt hatte, abzuhelfen, das steyermärkische Landrecht, als rechtsprechende erste Criminalinstanz in Steyermark, zu bestellen, und diese Bestellung mit weiterer allerhöchster Entschlieffung vom 16. Jänner 1830, dahin zu bestimmen geruhet, daß hierdurch in Hinsicht der Gerichtsbarkeit und eigenen Urtheilsschöpfung des Grätzer Magistrates, dann der Magistrate zu Cilli, Leoben und Marburg nichts abgeändert werde, sondern sich diese allerhöchste Anordnung lediglich auf die freyen und nicht befreyten Landge« richte und Bannrichter Steyermarks zu erstrecken habe. ES werden daher die Landgerichte und Banorichter rücksicht-lich der Frage: ob eine Criminalunterstichung einznleiten sey, und dann rücksichtlich der etwaige» Ergänzungen der aufgenommenen Untersuchungen, und der Ürtheilöschöpfungen ganz in dasselbe Verhältnis« zu dem steyermärkischen Landrechte gestellt, in welchem sie bisher zu diesem innerösterreichisch - küstenländischen Ap-pellationSgerichte gestanden sind, in so ferne dieses bis nun in erster Instanz das Amt handelte. Dem zu Folge haben die nicht befreyten Landgerichte die Vornntersuchungöacten zur Entscheidung, ob das Criminalverfah-ren einzutreten habe, oder was noch allfällig zu ergänzen kömmt, und die befreyten Landgerichte die abgeführlen Eriminalprozeffe zur Urtheilsschöpfung dem steyermärkischen Landrechte vom 1. September i830 an gefangen, vorzulegen, welches letztere über die Voruntersuchung zur Abführung des Criminalpro-zeffeS entweder den bey dem nicht befreyten Landgerichte ange-stellten Eriminalrichter oder einen Bannrichter nach Gestalt der Sache abordnen wird. Uebrigenö haben sowohl die Landgerichte, als auch die Bannrichter, wie bisher, die vierteljährigen Criminaltabellen XU, Their. 17 *58 Vom 17. Juni). dem k. k. imierösterreichifch-küstenländischeu- Appellations und Cri-minal-Obergerichte nach Weisung der §§. 550, 551, 552 und 555/ I. Theil des Strafgesetzbuches zu überreichen/ und sich in Allem genau nach den bestehenden höchsten Anordnungen zu benehmen. Welches in Folge herabgelangten höchsten Hofdecretes der k. k. obersten Justizstelle vom 1. / Erhalt 16. May i85o , Hof--zahl 1612/ zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gegeben wird. Klagenfurt am 21. May isöo. 123. Enthebung der Cömpetenten von Vergütung des Postporto für Sendungen der Dienstbesetzungsvorschlage von einer Behörde an die andere. Aus Anlaß des verschiedenartigen Verfahrens und der Beschwernisse in der Einbringung der Postgebühren von Vorschlägen zu Dienstesbesetzungen/ welche von einer Behörde an die andere gesendet werden müssen, und in der weiteren Betrachtung, daß die Vorschläge zu Didnstbesetzungen eine Amtshand-lung der Behörden sind, für Verleihungen von Diensten eigene Taren bestehen, und die Bewerber, in so weit sie ihre Gesuche mittels der Post eiusenden, oder die Erledigungen mittels der Post erhalten, die Postgebühren ohnehin zu zahlen haben , hat die allgemeine Hofkammer zu bestimmen befunden, daß die für Sendungen der Dicustbesetzungs-Vorschläge von einer Behörde an die andere, so wie für die im gleichen Wege zurückgehende» Erledigungen derselben entfallenden Postgebühren künftig nicht mehr den Bittwerbern oder einem derselben zur Zahlung ausgerechnet werden sollen. Welches zu Folge hoher Hofkammerverordnung vom 18. v. M., Zahl 17057, mit Bezug ans das mit Gubernialverord-nung vom 27. May 1828 , Zahl 9634, *) kundgemachte Hof-kammerdecret vom 50. April 1828, Zahl 17288, zur Wissenschaft und Nachachtung bekannt gemacht wird. Gubernialverordnung vom 17, Jupy i850, Zahl 11051; an das Haupttaxamt und Oberpostamt. *) Siehe Proviiizial-Gesehsammlung Fortdauer aller vor der neuen Bücherzolls--Bestimmung bestandenen Bücher-Einfuhrsverbothe und Beschrän« kungen. Mit hoher Hofkammerverordnung vom 2o.Junyi8Zo, Zahl 18395, wurde zur Beseitigung aller Zweifel und auS Gelegenheit einer dahin gelangten Anfrage bedeutet, daß durch die in Folge hohen HofkammerdecreteS vom 26. Marz i830, Zahl 1921, bekannt gemachten neuen Zollbestimmungen in Ansehung der Bücher keine andere Aenderung erfolgte, alö daß der EingangSzoll für die ungebundenen oder bloß gehefteten Bücher von 2 fl. 30 kr. auf 5 fl. für den Centner erhöht wurde, und daß daher alle vor diesem Zeitpunkte bestandenen Verbothe und Beschränkungen hin-sichtlich der Einfuhr der Bücher, Zeitungen, Bilder, Kupferstiche, Steinabdrncke u. dgl. in ihrer volle» Wirksamkeit geblieben sind. Gubernialkundmachung vom 2T. Juny mo, Zahl 11675; intimirt an die Zollgefällen - Administration. 132. Anwendung des VerbotheS, strenge Prüfungen an ver, fchicdenen Lehranstalten abzulegcn, auf die Candi-daten der Chirurgie. Die hohe Studienhofcommission hat de» Antrag, »wornach »die Candidaten der Chirurgie alle strengen Prüfungen an der »n ä h m l i ch e n Lehranstalt abzulegen haben, und ihnen inöbe-»fondere nicht zu gestatten ist, bey einem fehlgeschlagenen Rigo-»rosum sich an einer anderen Lehranstalt überprüfen zu »lassen,«- mir Dekret vom 19. Juny i83o, Zahl 2366, um so mehr zu genehmigen befunden, alö in Folge der allerhöchsten Entfchliessung vom 7. May 1029 die theilweife Zurücklegung der strengen Prüfungen an verschiedenen Lehranstalten allgemein untersagt sey. Hierbey wurde weiter-, um jeden Unfug hindan- a66 Vom 27. Iuny. zuhalten, angeordnet, es sei) den Candidate» zur Pflicht zu ma> che», sämmtliche Zeugnisse, welche sie vor der Zulassung zur strengen Prüfung beyzubringen haben, dem k. k. Directorate ab-zugeben, und daselbst in so lange liegen zu lassen, bis sie Alles mit Approbirung geleistet haben, waS für die Erlangung des Diplomö zur Ausübung der Chirurgie erfordert wird. , Gubernialvcrordnung vom 27. Iuny i85o, Zahl n67ß; an daS medicinifch - chirurgische Stndiendirectorat. ,33- Zuweisung aller gegen landesfsirstliche und Patrimonial-Landgerichtsbeainte wegen Drenstvernachlaffigungen zuerkannten Geldstrafen an den Cameralfond. ' ) Ueber eine gemachte Anfrage, ob die wegen vernachlässigter Ausübung des Richteramtes über schwere Polizeyübertretungen den landesfürstlichen und Patrimonial-Landgerichtsbeamten zuerkannten Geldstrafen zum allgemeinen Wohle des Staates »ach dem Hofdecrete vom 51. März i?8i und 13. July 1732 zu verwenden, oder in den Laxfond jedes Gerichtes nach dem Hofdecrete vom 15. März 1790 zugewiesen scpen, hat die k. k. vereinigte Hoskanzley im Einverständnisse mit der k. k. Hofcommission in Justizgesetzsachen und der k. k. allgemeinen Hofkammer mit Verordnung vom 24. Iuny 1830, Zahl 14300, zu bestimmen befunden, daß die an disciplinaren Geldstrafen der Beamten eingehenden Beträge stets in den Cameralfond fliesse» sollen nach dem durch das erwähnte Hofdecret vom Jahre 1790, welches nur aus Anlaß der Anfrage einer Gerichtsbehörde, in welchen Fond die von Parteyen in einem Rechtsstreite zu erlegenden Muthwillen -Strafgelder zu fliessen haben, erlassen wurde, und daher einen ganz anderen Gegenstand C trifft, jenes vom Jahre 1782, womit die durch das Hofdecret vom 31.März 1781 gegen obrigkeitliche Beamte und die Dominien selbst wegen Unterlassung der gehörigen Justizpflege verhängten Strafen den Staatöeassen Vom 2. July. 267 zugewiesen wurden, nicht aufgehoben erscheint, und nur diese letzteren zwei) Decrete auf die vorliegende Anfrage Anwendung finden, übrigens es auch in jeder Hinsicht zweckmäßiger ist, daß ähnliche Strafbeträge in den Camcralfond, statt in den Tazfond jener Behörde, welche die Strafe verhängt, erlegt werden. Gubernialverorduung vom 2. July lfis’o, Zahl i:877 ; au die Kreiöämter. 1:34. Dritte Terininsverlängerung für Gesuche um Betheilung aus den Falkensieiu'fchen Sammlungsgeldern. Mit hoher Hoskanzleyverordnung vom n. Februar 1830, Zahl 2295 - wurde, um die Beruhigung und die möglichste Gewißheit zu erhalten, daß der mit Gubernialcurrende vom 5. Februar 1829, Zahl 21U, *) veranlaßte allgemeine Aufruf der in den österreichischen Staaten befindlichen, zur Betheilung auö den Falkenstein'schen Sammlungsgeldern geeigneten Falkensteiner, zur Kenntniß derselben gelange, und bey dem geringen Erfolge, welchen diese Kundmachung bis nun gehabt hat, angeordnet, den im obigen Vorrufe auf den letzten October 1829 bestimmt gewesenen Termin zu der dießfälligen Anmeldung bis auf den letzten October 1330 anszudehne». Es werden demnach die im Jahre 1793 durch den feindlichen Einfall in der Grafschaft Falkenstein verunglückten, in die f. f. Staaten in Folge dieses feindlichen Einfalles und der erduldeten Plünderung eingewanderten, und noch dermahl in Steyermark befindlichen Falkensteiner Familien, welche auf die Betheilung aus diesen Sammlungsgcldern Anspruch zu haben glauben, hiermit wiederholt aufgesordert, ihre dießfälligen Anmeldungsgesuche bis letzten October 1330 unmittelbar bey dieser Landesstelle zu überreichen, wobey sie sich zugleich über ihre wirkliche Abkunst aus der Grafschaft Falkenstein, über die Zeit und über die ver- *) Siehe Nr. 48, Seite i3i in diesem Bande. 268 Dom S. und 8. July. anlassende Ursache ihrer AuS- und respectiven Einwanderung aus-juweisen und bestimmt anzugeben haben, ob, zu welcher Zeit und in welchen Beträgen, dann von welcher Regierung und auö welchen Caffen sie bereit- Unterstützungen, und zwar ans dem Grunde de» feindlichen Einfalles und erlittener Plünderung im Jahre 1793, erhalten haben. Gubernialcurrende vom s. Inly i83o, Zahl 12190, und Verordnung an die Kreiöämter. 135. Weg- und Brückenmauthbefreyung der zu Uferschuß- und Flußregulirungs-Baulichkeiten erforderlichen Fuhren. Die k. k. allgemeine Hofkammer hat im Einverständnisse mit der hohen Hofkanzley beschlossen, daß die gegenwärtig bestehende Befreyung der Fuhren zu Straßenbauten von der Entrichtung der Weg« «nd Brückenmäuthe vom 1. November i83o an auch den Fuhren zu Uferschutz-- und Regulirungöbaulichkeiten, welche zur Verhüthung von Ueberschwemmungen im Concurrenzwege vorgenommen werden müssen, gegen obrigkeitliche Certificate zu Statten kommen soll. Welche- zu Folge hohen Hofkammerdecreteö vom 10. December 1829, Zahl 42353, zur allgemeinen Darnachachtung kund gemacht wird. Gubernialcurrende vom 8. Inly i85o, Zahl 12345, und Verordnung an die Kreisämter; Jntimat an die Zollgefällen-Administration. 136. Bestreitung der durch kanonische Visitationen der erledigten Pfarren ancrlaufenden Kosten aus dem Jn-terkalarertrage derselben. Ueber die Anfrage hinsichtlich der Vergütung der von PfarrS-proviforen bey Gelegenheit einer kanonischen Visitation bestritten werdenden Auslagen ist mit hohem Hofkanzleydecrete vom 24.2«ny Vom io. July. s6g 1850, Zahl 1414y, erinnert worden, daß das, was dem Ordinarius der Diöcese bey Visitationen im Sinne der Hofkanzley-verordnung vom 2. November 1784 von dem Pfarrer zu verabfolgen fey, in ErledigungSsällen der Pfründen aus dem Gesammt-einkommen des JnterkalarjahreS, in welchem die Visitation vorgenommen wird, zu bestreiten fey, da nicht der Provisor der Pfründe, sondern die Theilnehmer an den Einkünften deS Jnter-kalarjahreö die Fruchtgenießer der Pfründe seyen. Gubernialverordnung vom io. July mo; an die Provinzial-StaatSbuchhaltung. 137. »Ausdehnung des zwischen dem österreichischen Kaiser« staate u.,d dem Herzogthume Modena abgeschlos« senen Freyzugigkeits-Vertrages ans das Herzogthum Mafsa und Fürstenthum Carrara. Mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 4. Inly i83,o, Zahl 15226, wurde hierher eröffnet, daß die unterm 12. August 1823 zwischen Oesterreich und Modena abgeschlossene, unterm 5. April 1826, Zahl 6785, *) mitgetheilte FreyzügigkeitS - Convention durch eine gegenseitige Erklärung der beyden Regierungen auf Massa und Carrara ausgedehnt wurde. Die hohe Hofkanzley hat daher befohlen, daß nach dem mit dem herzoglich modenesifchen Ministerium Statt gefundenen Ueber-einkoinmen nachfolgende Kundmachung am 1. August d. I. zu geschehen habe. Gubernialverordnung vom 10. July i830, Zahl 12453; an die Kreisämter, Stände, und an das Fiöcalamt; Intimst au das Generalcommando. Kundmachung. Da über die Frage, ob die unter dem 12. August 1823 zwischen dem österreichischen und modenesifchen Hofe abgeschlossene *) Siehe Provinzial-Gesehsammliing 8. Band, Seite 5g. 27° Vom i i. July. Freyzügigkeits-Convention durch die nunmehr erfolgte Vereini-gung des Herzoglhuiues Massa und des FürstenthumS Carrara mit dem modenesifchen Gebiethe auch auf dieselben anwendbar geworden ist, ein Zweifel entstehen könnte, so haben Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich und Se. königl. Hoheit der Herzog von Modena in der Absicht, jeder Ungewißheit in diesem Bezüge vorzubengen, beschlossen, die Bestimniungen der gedachten Convention durch eine ausdrückliche Erklärung auf das Her-zogthun, Massa und daö Fürstenthum Carrara auözudehnen. Es soll daher hinsichtlich dieser Länder besagte Convention von dem Tage der oberwähiitcn Gebiethsvereinigung an, eben so volle Wirksamkeit haben, als wenn dieselben darin ausdrücklich genannt wären. Gegenwärtige Notification soll, um als Gesetz zu gelten, auf die gewöhnliche Art öffentlich kund gemacht und angeschlagen werden. J38. Abänderung der im Geselle bestimmten Strafe wegen Ankaufes verdächtiger Maaren von minderem Wertste. Mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 1. July i850, Zahl 15091 , wurden dem Gubernium nachfolgende Abschriften der, unterm 4. December 1807, Zahl 23836, wegen Abänderung der in den Gesetzen bestimmten Strafe, dann der unterm 16. Jänner 1819, Zahl 859, wegen Strafbemessung bey dem Ankäufe verdächtiger Maaren von minderem Werthe, au die niederöstrei-chische Regierung erlassenen Verordnungen zur Richtschnur auch für diese Provinz mitgetheilt. Gubernialverordnung vom 11. July .i850 , Nr. 12452 ; an die Kreisämter und Polizeydirection. Abschrift eine,: Verordnung der k. $. vereinten Hofkanzley an hie niederöstreichische Regierung ddo. Wien am 4- December 1807. Der 23te §. räumet dem Richter ausdrücklich das Recht ein, unter gewissen Umständen die in dem Gesetze bestimmte Strafe abznändern, ohne geringste Erwähnung, daß dieses Recht nur für die mittleren Strafgrade zwischen den höchste» und niedrigsten zu verstehen sep. Vom ii. July. 271 Vielmehr muß jener allgemeine Ausdruck die in dem Gesetze bestimmte Strafe abzuändern, ganz vorzüglich auf die niedrigste und höchste Stufe bezogen werden, weil das Gesetz gerade die zwey äußersten Grade bestimmt, und die Miktelgrade dem Ermessen des Richters überläßt. . Noch mehr rechtfertiget der Geist dieses Paragraphs diese Auslegung. Die Absicht des Gesetzes gehet hier dahin, die billige Gleichheit in der Wirkung der Strafe handzuhaben, und gestatter daher in einzelnen Fällen, wo nach den besondern Verhältnissen des Uebertreters in Ansehung seines Vermögens, feines Berufes, oder seiner körperlichen Beschaffenheit die ordentliche gesetzliche Strafe, 'für ihn außerordentlich drückend, und also weit härter als sonst gewöhnlich bey anderen Individuen ausfiele, die Strafe abzuändern, das für dieses Individuum zu drückende Strafübel mit einem andern der Art nach für dieses Individuum nicht mehr als für andere empfindlichen Nebel zu vertauschen. Der Fall dieser Billigkeit kann eben so gut eintreten, wenn die gesetzlich größte eine mittlere oder die kleinste Strafe zu verhängen ist. Auch die niedrigste in dem Gesetze bestimmte Geld-, Arrest- oder Züchtigungsstrafe kann in besonderen Jndividualver-hältuissen zu drückend werden, und eine Abänderung erheischen, wenn man erwägt, daß die niedrigste Strafe sich bey manchen Uebertretungen im Gelde auf 50, 100, selbst 200 fl. int Arreste bis auf 5 Mouathe beläuft, und die geringste Züchtigung mit Streichen einem hierzu nicht geeigneten Individuum sehr verderblich werden kann. Es würde daher der billigen Absicht deö Gesetzes offenbar zuwider laufe» , wenn jene schonende Rücksicht auf die Zndivi-dualv'erhältnisse nur wie die Regierung glaubt, bey den mittleren Strafgrade» und nicht auch bey den höchsten und niedrigsten «intreten dürfte. Der 2öte §. ist mit dieser Auslegung in voll" kommener Uebereinstimmung; er sagt nicht, daß i» den zwey äußersten Fällen der höchsten und niedrigsten Strafe der Art nach, nie eine andere, sondern nur daß der Größe nach nie eine größere als die höchste, oder eine kleinere als die niedrigste int Gesetze bestimmte Strafe verhängt werden dürfe. Die im Gesetze bey einzelnen Uebertretungen bestimmten zwey Straf-ertremeu sind daher nur ein unabweichliches Richtmaß für die Größe der Strafe, ohne de» Richter an die Art derselben schlechterdings zu binden, welche er daher in den im 23ten §. erwähnten Fällen auch ändern, doch immer so zu bemessen hat, daß die Größe der anders modificirten Strafe nicht über das Marimum und nicht unter daö Minimum, das im Gesetze bestimmt ist, anöfalle. i72 ČOlli 14. July. Abschrift. eines Dekretes der k. k. vereinigten Hofkanzley an die niedervstreichischö Regierung. Wien den >6. Jänner 1819. Wenn gleich der §. 222 daS Minimum der Strafe auf 50 fl. festfetzt, so ist doch dieser §. mit dem Vorausgehenden §. 221 unmittelbar in Verbindung, der nur von Fällen spricht, wenn Juwelen oder Galanteriehändler, Gold- und Silberarbeiter verdächtige Sachen, mithin Gegenstände kaufe», die gewöhnlich vom höheren Werthe sind; damit stehet nun wohl jene Strafbemessung im Verhältnisse; sie passe» aber nicht auf alle anderen Ge-genstäude von offenbar minderem Werthe, für welche der §. 225 durch Berufung auf de» § 222 nur einen Anhaltspunkt gibt, ohne daß sich deßwegen buchstäblich an die dort ausgesprochen« Strafbemessung gehalten werden muß, und zwar um so minder, als dieser §. ausdrücklich die Bemessung nach Maßgabe des Werthe» der Maare frey läßt. *3 9- Zuweisung der Verhandlungen über Prävaricationen bep den. Muß - und Gnadensalje an das k. k. Salinen--Oberamt zu Gmunden. Die hohe Hofkammer hat laut Verordnung vom 3. July, Zahl 22934, befunden, die Verhandlungen über die Prävari-eationen mit dem Muß« und Gnadensalje, welche bisher von der k. k. steyermärkisch - illyrisch • küstenländischen Zollgefällen-Administration geführt wurden, dem k. k. Salinen - Ob eram tt Gmunden zujuweisen , gegen dessen Entscheidung den Par-teyen der RecurS an die k. k. allgemeine Hofkammer offen bleibt. Welches hiermit zur Nachachtung bekannt gegeben wird. Gubernialcurrende vom 12. July 18.30, Nr. 12652, und Verordnung an die Kreisämter. 140. Vorläufige Bestimmung, über die zeitliche Militär--Befrepung der Schulgehülfen. Aus Anlaß, daß ein von der Schuldistrictöaufsicht mit Dekret angestellter Schulgehülfe zur Militärwidmung eingerufen wurde, wurde, hat die hohe Hofkanzley unterm 5. July d. I., Hof-zahl i55i8, eröffnet, daß, da die Verhandlung wegen der näheren Bezeichnung der in den allerhöchst sanctionirten Rekruti-rungS-Vorschriften vom August 1827 enthaltene Bestimmung sich n >ch im Zuge befindet, nach welcher die mit Dekreten höherer Behörden angestellten Schulgehülfen die zeitliche Befreyung von der Militärwidmung zu genießen habe», die hierüber seiner Zeit erfolgende Entscheidung zu erwarten sey, daß aber, wenn inzwischen der Fall sich ergeben sollte, daß einem in der bezeichne-ten Art angestellten Schulgehülfen die Anerkennung der zeitlichen Befreyung von der Militärwidmung verweigert werden sollte, und dessen Befreyung für nothwendig erkannt würde, dieser Fall zur höher» Entscheidung vorzulegen sey. Gubernialverordnung vom 21. July mo, Nr. 12656; an die Kreiöämter und Ordinariate. 141. Benehmen der Behörden bep Beurtheilung der Frage: ob ein wegen eines Verbrechens ab instantia losgesprochener Beamter zu entlassen sey. Mit Gubernialverordnung vom 11. April i830, Zahl 6398,*) wurde den Kreisämtern die allerhöchste Entschliessnng vom 16. März 1830 bekannt gemacht, daß, wenn ein landesfürstlicher Beamter einer schweren Polizeyübertretung schuldig befunden worden, oder von derselben ab instantia losgesprochen wird, immer diejenige Behörde, welcher dessen Entlassung nach den bestehenden Vorschriften zustehet, wenn sie keine Justizbehörde ist, mit Zuziehung zweyer Justizräthe in Ueberlegung zu nehmen habe, ob er zu entlassen sey oder nicht,-^und bey Verschiedenheit der Meynungen der betreffenden Behörden und der beygezogenen Justizräthe den Gegenstand der höheren Behörde vorzulegen, und bey abermahliger Verschiedenheit der Meynungen bey selber der allerhöchsten Schlußfassung zu unterziehen sey. *) Siehe Seite i65 in diesem Bande. Gesetzsammlung XII. The«. »7-i Vom 12. und 14. July. Nach dem Inhalte der Hofkanzleyverordnung vom ro.Juny 1830, Zahl 12215, haben Se. Majestät mit der ferneren aller» höchsten Entschliessung vom 25. März i83o anzuordnen geruhet, daß auf eben dieselbe Art auch bey jenen Beamten vorzugehen sey, welche von einem ihnen angeschuldeten Verbrechen bloß ab instantia losgesprochcn worden sind. Gubernialverordnung vom 22. July mo, Zahl 13142.; an die Kreisämter und Stände; Jntiwat a» das Landrecht. 142. Krönung Sr. des durchlauchtigsten Erzherzogs Ferdinand, Kronprinzen taiferl. Hoheit, zum König von Ungarn. Vermöge hoher Hofkanzleyverordnnng vom 22. July, Zahl 17095, werden nach dem Inhalte eines durch de» Stellvertreter des k. k. ersten Obersthofmeisters unterm 19. July eröffnete» allerhöchsten Cabinettschreibens vom 18. July i83o Se. Majestät der Kaiser in der königlichen freyen Stadt Preßburg einen Landtag, welcher auf den 8. September 1350 festgesetzt worden ist, abzuhalten, und in selbem den durchlauchtigsten Herrn Erzherzog Ferdinand, Kronprinzen kaiserl. Hoheit, als künftigen König don Ungarn krönen zu lassen geruhen. Se. Majestät geruhten zugleich zu bedeuten, daß nach dem ungarischen Herkommen der neocoronandus rex nach der Krönung zwar den Königstitel führen, aber nach den Gesetze» die Ausübung aller Majestätsrechte, und die Regierung ganz, und ungetheilt bey Sr. k. k. Majestät verbleiben wird, wie dieses bey dem letzten ähnlichen Falle der Krönung des nachmahligen Kaisers Joseph L zu Lebzeiten Seines Allerdurchlauchtigsten Vaters im Jahre lös? geschehen ist. Gubernialverordnung vom 24. July i83o, Zahl 13670; an die Kreisämter, Fiscalamt und die Herren Stände. 143. Aufhebung - des Abschoß - und Nbfahrtgeldes zwischen den kaiferl. österreichischen und den königl. dänischen Staaken. Zu Folge Eröffnung der hohe» Hofkanzley vom 8. July lßöo, Zahl 14675 , haben Se. Majestät der Kaiser mit Sr. königlichen Majestät zu Dänemark die Uebereinkunft geschlossen/ so wie solches berei'rs zu Folge des 18. Artikels der deutschen BundeSacte vom 8. Juny 1815 und des Beschlusses der deutschen Bundesversammlung vom 22. Juny 1817 in Rücksicht der kaiserlichösterreichischen zum deutschen Bunde gehörigen Lande, so wie den Herzogthümern Holstein und Lauenburg, geschehen, gegenseitig den Abschoß und daS Abfahrtsgeld zwischen ihren beyder-seitigen Staaten überhaupt aufzuheben. In Gemäßheit dessen haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 12. April l. I. zu verordnen geruhet, daß 1. bey keinem Vermögens-Ausgang ans den sämmtlichen k. k. österreichischen Staaten im Allgemeinen in daö Königreich Dänemark und Herzogthum Schleswig, oder aus den nicht zum deutschen Bunde gehörigen k. k. österreichischen Landen in die Herzogthümer Holstein und Lauenburg, so wie entgegen aus dem Königreiche Dänemark und dem Herzog-thume Schleswig in die sämmtlichen k. k. österreichischen Staaten im Allgemeinen, oder aus den Herzogthümern Holstein und Lauenburg in die nicht zum deutschen Bunde gehörigen k. k. österreichischen Lande, es mag sich ein solcher Ausgang durch Auswanderung, oder Erbschaft, oder Legat, oder Brautschatz, oder Schenkung, oder auf andere Art ergeben, irgend ein Abschoß (gabella haereditaria) ober 211)--fahrtgeld (census emigrationis) erhoben werden soll, nur diejenigen allgemeinen Gaben ausgenommen, welche mit einem Erbschaftöanfall, Legat, Verkauf rc. verbunden sind, und ohne Unterschied, ob das Vermögen im Lande bleibt, oder hinausgezogen wird, ob der neue Besitzer ein Jnlän- 18 * 276 Vom 26. July. der/ oder ein Fremder ist, bisher in den k. f. österreichischen, und in den königlich dänischen Staaten haben entrichtet werden müssen, wie z. B. Erbschaftssteuern, Stampelabgaben, Zollabgaben und dergleichen. 2. Die vorstehend bestimmte Freyzngigkeit soll sich jedoch unbe- schadet Desjenigen, was in Ansehung «der zum deutschen Bunde gehörigen beyderseitigen Provinzen durch dieBundeö-acte und Bundesbeschlüsse dießfalls festgesetzt ist, nur auf denjenigen Abschoß und auf dasjenige Abfahrrgeld, welches in die landesherrlichen Caffen flieffen wurde, erstrecken, und werden den Individuen, Gemeinden und öffentlichen Stiftungen die ihnen zustehenden Abzugsrechte Vorbehalten. 3. Die Bestimmungen der Artikel 1 und r treten vom 3. Juny 1 8 30 in Wirksamkeit, und finden in allen Vermögens-Erportationsfallen Anwendung, wo der Vermögensabzug wirklich noch zu geschehen hat. 4. Die Freyzngigkeit, welche im 1. 2. und 3. Artikel bestimmt ist, bezieht sich nur auf das Vermögen. Es bleiben demnach ungeachtet dieses Uebereinkommens diejenigen k. k. österreichischen und königlich dänischen Gesetze in ihrer Kraft, und es sind diejenigen gesetzlichen Gebühren zu entrichten, welche die Person des Auswandernden, seine persönlichen Pflichten und seine Verpflichtungen zum Kriegsdienste betreffen. Welche Uebereinkunst hiermit zur allgemeinen Kenntuiß ge-bracht wird. Gubernialcnrrende vom 26. July 1330, Zahl 13408, und Verordnung an die Kreisäniter und an das Fiscalamt. 144. Enthebung der Buchhaltungen von der Revision der akatholischen Bethhausrechnungen, und Zuweisung derselben an die unmittelbare erste Behörde. Die hohe Hofkanzley hat unterm 16. July, Zahl iöi44, hierher eröffnet: Es sey im Einverständnisse mit dem f. k. Ge. Vom 3i. July. *77 neral-RechnungSdirectorium beschlossen worden, eS von der Seit» surirung der akatholischen Bethhausrechnungen durch die Provinzial-Staatsbuchhaltung abkommen zu lassen/ und dagegen an« zuordnen, daß vom Verwaltnngöjahre igzo angefangen, die Censur dieser Rechnungen von der unmittelbaren ersten politischen Behörde mit Zuziehung des Pastors und der Gemeindeältesten ordentlich vorgenommen, sodann aber die Bethhaus-Rechnungö» Ertracte im Wege des KreisamteS und der Landesstelle summarisch und undocumentirt an die Provinzial. Staatsbuchhaltung eingesendet werde. Durch diese Maßregel wird jedoch der Landesstelle die Be» fugniß nicht benommen, in einzelnen Fällen, wo entweder ein Verdacht gegen die Rechnungsführer obwaltet, oder irgend ein anderer administrativer Zweck es nöthig oder nützlich macht, die Censur solcher Rechnungen durch die Provinzial-Sraatsbuchhaltung vornehmen, und sich das Resultat hiervon vorlegen zu lqssen. Die Kreisämter haben sich nach dieser Vorschrift zu benehmen, dann die betreffenden Bezirksobrigkeiten und Pastorate davon zu verständigen. Gubernialcurrende vom 31. July 1050, Zahl 13923; an die Kreiöämter Grätz, Bruck und Judenburg, dann Provinzial» Staatsbuchhaltung. H5. Bedingungen, unter welchen den aus geistlichen Se» minarien entlassenen theologischen Schülern die Fortsetzung ihrer Studien in andern Zweigen gestattet ist. Laut hoher StudienhofcommissionS - Verordnung vom 17. July 1830, Zahl 3434, haben Se. Majestät über die Frage: was gegen solche Individuen, welche wegen Vergehungen auS den geistlichen Seminarien entlassen werden, und daher von den theologischen Studien ausgeschlossen sind, vorzukehren sey, wenn 378 Dom 1. August. sie zu einem anderen Studienzweige sich wenden wollen, folgende allerhöchste Bestimmung zu erlassen geruhet: Schüler der Theologie, welche aus einem geistlichen Semi-narium entlassen werden, und mithin von den theologischen Studien ausgeschlossen sind, können nur dann zu einem anderen Studienzweige, zu dessen Antretung sie vermöge der Studienzeugnisse aus den Vorbereitungswissenschaften geeignet sind, mit der Stellung unter die besondere Aufsicht der Professoren zur Ueberwachung ihrer Sittlichkeit zugelassen werden, wenn ihre Entlassung aus dem Alumnate nicht wegen eines Vergehens, und auö Gründen erfolgte, welche auch bei) einem anderen Stu-dienzweige ihre Ausschliessung herbeygeführt haben würden. Gubernialverordnung vom 3t. July mo; an daö juridisch - politische, und an daö medicinisch - chirurgische Studien-Direktorat, dann an die Ordinariate. 146. Vierte Aufkündigung der fünfpercentigen Staatsschuld, deren bare Rückzahlung oder Umsetzung in vier-percentige Staatsschuldverschreibungen. In Folge einer Verordnung der k. k. allgemeinen Hofkam. mer vom 28. July mo wird Nachstehendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht: $. 1. Am 26. July 1830 ist die vierte Verloofung der zur Aufkündigung bestimmten Staatsschuld vorgenommen worden. In dem nachfolgenden Verzeichnisse sind die Capitale nachgewiesen, welche durch diese Verloofung aufgekündiget wurden. $. 2. Diese Capitale werden am 1. Februar i83t in ConventionS-Münze zurückgezahlt, und von diesem Tage hört ihre Nerzin-sung auf. §. 5. Den Besitzern dev hier aufgekündigten Capitale wird jedoch in Folge der, mittels Guberm'aleurrende vom 3, April iura. Vom i. August. »79 Zahl 6YI, bekannt gemachten allerhöchsten Bestimmungen gestat-tet, die darüber auögefertigten fünfpercentigen Schuldverschreibungen in vierpercentige Schuldbriefe in der Art nmzusetzen, daß sie für Ein Hundert Gulden in aufgekündigten fünfpercen« tigen Capitalien eine vierpercentige Schuldverschreibung von Einhundert Vier Gulden erhalten können, wenn sie ihre fünfpercentigen Schuldverschreibungen bis einschliessig den letzten September i830 zur Umwechölung überreichen. §. 4. Den Besitzern von fünfpercentigen Schuldverschreibungen, welche durch die bisher Statt gefundenen vier Verloosun-gen nicht zur Aufkündigung gelangten, wird die Umsetzung derselben in vierpercentige Schuldverschreibungen unter denselben Modalitäten und mit derselben Begünstigung, welche gegenwär-tig für die durch die vierte Verloosnng aufgekündigten Capitale festgesetzt wird, gestattet. Da die, mittels der Gubernialcurrenden vom 3. April, 2. und 30. May 1830, Zahlen 891, nss und 1444, *) vorgenommenen Capitalsaufkündigungen und die damit verbundenen Folgen manchen Besitzern solcher aufgekündigten Obligationen unbekannt geblieben seyn dürften, so werden die mittels der hier bezeichneten Currenden anfgekündigten Capitale mit ihren Merkmahlen in der Anlage wiederholt mit dem Beysatze zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Verzinsung der am 3. April und 2. May ausgekündigten Capitale am 1. November 1830, und der am 30. May anfgekündigten Capitale am t. December 1030 aufhören wird. Zur größeren Erleichterung der Gläubiger ist zugleich die Einleitung getroffen worden, daß die Universal - Staats - und Banko-Schuldencasse den Besitzern von Obligationen, welche in Zweifel sind, ob ihre Capitale aufgekündiget wurden, oder nicht, auf Verlangen darüber Auskunft zu geben hat. Gubernialcurrende vom 1. August 1830, Zahl 2171. *) Siehe Seite i5a in diesem Vande. »8o Verzeichniß der vierten Serie der aufgekündigten Capitale. Capitals. Betrag. Gulden. 7,3ooooo In nachbcnannten Staatsschuldverschreibunqen: a) Von der mit Fünf vom Hundert in CM. verzinslichen Staatsschuld, die Obligationen: Von Nr. 23 bis einschliessig 24, vom 1. Nov. 1816, jede über 10000 fl. - 163 i * 164, vom 1. Nov. 1816, jede über 10000 fl. * - 287 * 9 288, vom 1. Nov. 1816, jede über 10000 fl. » - 826 ' * 828, vom 1. Jän. 1828, jede über 10000 fl. S * 644 - 645, vom >. Jan. 1826, jede über 10000 fl, - - 929 - * 980, vom 1. Jan. 1827, jede über 10000 fl, - 20 t 3i, vom 1. Nov. 1816, jede über 5ooo fl. * - 278 * • 1 s83, vom 1. Nov. 1816, jede über 5ooo fl. i - 702 9 708, vom 1. Nov. 1816, jede über Sooo fl. 5 - 1293 5 9 1298, vom 1. März 1817, jede über 5ooo fl. 5 ? 1435 5 * 1446, tiom.fi. März 1817, jede über Sooo fl. ' - 1616 t 5 1620, vom 1. März 1817, jede über Sooo fl. s - 3954 1 C 5749, vom 1. Nov 1816, jede über 1000 fl. * - 16966 - 17125, vom 1. Dec.-1816, jede über 1000 fl. * « 50223 s ' 52035, vom 1. Febr. 1817, jede über iooq fl. * - 126911 S S 128378, vom i. Juny 1817, jede über 1000 fl. * - 128603 ? 9 13o463, vom 1. July 1817, jede über 1000 fl. * - 18449 - 9 19962, vom 7. Juny 1823, jede über 1000 fl. * 5 44498 ‘ * 48960, vom 1. Nov. 1828, jede über 1000 fl. * - 76827 ' 5 78547, vom 1. Nov. 1826, jede über 1000 fl. - ' 221 ' - 3g5, vom 1. Rov. 1816, jede über 5oo fl, Capitals- Betrag. Gulden. 5ooooq Von Nr. i586 bis einschliessig 2708, vom 1. Nov. 1816, jede über 5öo ff. 1 - ?5i6 - - 7649, vom 1. May 1817, jede über 5oo fl. = - 11324 - - liöSg, vom 1. May 1817, jede über 5oo fl. £ = 826 - - 961, vom 1. Jan. 1824, jede über 5oo fl. - 3i 19 5 - 3233, vom 1. Jän. 1828, jede über 5oo fl. 5 = 667 - - 846, vom 1. Nvv. 1816, jede über 100 fl. - - 6i38 - - 6436, vom 1. Nov. 1816, jede über 100 fl. - - 18226 - - 18491, vom 1. July 1817, jede über 100 fl. - - 32218 - - 82780, vom 1. Öcf. 1817, jede über 100 fl. - - 267 « - 826, vom 7. Juny 1828, jede über 100 fl. - - . 7721 - 8201, vom 1. Jän. 1828, jede über 100 fl. b) Von der fünfpercentigcn aus der Verloosung hervorgegangenen Staatsschuld, die Schuldverschreibungen : VonNr. i527biSeinschliessig 1716,? von verschied. Daten - - 3464 - - 353o,j 11. Capitalsbeträgen. von verschiedenen Daten und Capitalsbeträgen. c) Von der fülifpercentigen Tyroler Landerschuld, die Obligationen: VonNr. ' 1 bis einschliessig 192, - - 382 - t 874, - - 3ooi - - 3312, - - 8896 - - 8981, - , 6146 - - 6203, Von dem snnfpcrcentigen, bey dem Wechselhause Beth- mann in Frankfurt aufgenommenen Anlehen, die Obligationen: VonNr. 9804 bis einschliks. 10023 Bit. I«,, jede über 1000 fl. » - 10176 - - 10199 - B.,‘ - - 1000 - - - 14201 - - i4323 - O,, t - 1000 - - . 23428 - 5 2Š570 - X., - - 1000 - « - 24078 - « 24229 - X., - - 1000 - , - OVVY 5823 - 6028,1 - - 6o3i - S 6210,i - - 10900 - - 11206, \ « - 12618 - « 12717,/ r S' i3958 - s 14* 02,1 - - i6iio - - 16218,/ von verschiedenen Daten und Capitalsbo trägen. 'Sr Capitals- Betrag. Gulden. 800000 DonRr. 24539 6iS einschlies. 24673Lit.X,, jede über 1000 fl. - - 24678 - - 24742 - X.1.,5 800 - Von dem fünfpercentigen, durch Vermittlung des Wechselhauses Goli in Amsterdam und Osy in Rotter, dam aufgenommencn Anlehen, und zwar die Schuldverschreibungen : VonNr. 3i3i bis einschlies. 3263Lit. A.A.A jede über Soofl., - - 761 - - 894 - B. B.,f vom Anlehen * * 5693 - - 8820 s C. C.,i des Hauses - - 6098 - - 6282 » C. C.,* Goll. oov „ ? »omAnlehen des = ,* >883 - - 1017- B., £ Hauses Osy. Don der Rentenschuld des lombardisch-venetianischen Monte, worüber dar Berzeichniß von dem Gubernium zu Mailand bekannt gemacht wird. 1,700000 10,000000 Summe der aufgekündigten Capitake. ' " I ; Ucbersicht der bereits am s. April, 2. und 30. May i830 aufgekündigten Capitals der in Conv. Münze verzinslichen Schuld. Capitals- Tag der Betrag. Gulden. Aufkündigung. z3,6o6338 In nachbenannten Staatsschuldverschreibungen : a) Von der mit Fünf vom Hundert in C. M. verzinslichen Staatsschuld: Die Hauptschuldverschreibungen: 2. May i83o zu 800000 fl. vom 1. April 1826 Nr. 89 zu 100000 fl. vom 1. July 1829 Nr. 60 Dann die Obligationen: zu 10000 fl. vom 1. Nov. 1816 von Nr. 3> 2. May i83o bis einschliessig Nr. 35 zu loooofl. vom 1. Nov. 1816 von Nr. 82 3o. May >83o bis einschliessig Nr. 91 zu loooofl. vom 1. Nov. 1816 von Nr. >86 3o. May i83o bis einschliessig Nr. 187 zu loooofl.vom 1. Nov. 1816 von Nr. 160 2. May >83o bis einschliessig Nr. >61 zu loooofl.vom 1. Nov. 1816 von Nr. 244 2. May iS3o j bis einschliessig Nr. 245 j 2. May >83o j a83 Kapitals- Betrag. Tag Gulden. Aufkündigung. Zu loooofl. vom i. Nov. 1816 von Nr. 187 bis einschliessig Nr. 258 3o. May i83o zu 10000 fl. vom 1. Nov. 1816 von Nr. 281 bis einschliessig Nr. 282 3o. May i83o zu 10000 fl. vom 1. Nov. 1816 von Nr. 34g bis einschliessig Nr. 43g 3. April i83o zu ,0000 fl. vom 1. April 1817 von Nr. 455 bis einschliessig Nr. 34'7 3. April i83o zu 10000 ft. vom 1. Jan. i8a5 von Nr. 342 bis einschliessig Nr. 3g5 2. May i83o zu loooofl.vom '.Jan. i8a5 von Nr. 4>g bis einschliessig Nr. 42 > 3o. May i83o zu loooo fl. vom 1. Jan. 1826 von Nr. 748 bis einschliessig Nr. 74g 2. May i83o zu »0000 fl. vom 1. Jan. 1826 von Nr. 767 bis einschliessig Nr. 768 3o. May i83o ZU 10000 fl. vom 1. Jän. 1827 von Nr. 928 bis einschliessig Nr. 924 3o. May i83o zu 10000 fl. vom 1. Jän. 1827 von Nr. uoo bis einschliessig Nr. i ioi 2. May i83o zu loooofl. vom i.Jän. 182g von Nr. 1667 bis einschliessig Nr. 1671 3. May >83o zu 5ooo fl. vom 1. Nov. 1816 von Nr. 3a bis einschliessig Nr. 38 3o. May i83o zu 5oooflf. vom >. Nov. 1816 von Nr. 76 bis einschliessig Nr. 84 3o. May i83o zu 5ooofl. vom >. Nov. 1816 von Nr. 247 bis einschliessig Nr. 256 2. May i83o zu 5oo„ fl. vom 1. Nov. 1816 von Nr. 261 bis einschliessig Nr. 266 2. May i83o zu 5ooo fl. vom 1. Nov. 1816 von Nr. 478 bis einschliessig Nr. 478 2. May i83o zu 5ooo fl. vom 1. Nov. 1816 von Nr. 5i? bis einschliessig Nr. 626 3o. May i83o zu 5ooo fl. vom I. Nov. 1816 von Nr. 6go bis einschliessig Nr. 6g3 3o. May i83o zu 5ooo fl. vom 1. Nov. 1816 von Nr. 901 bis einschliessig Nr. 1000 3. April i83o zu 5ooo fl. vom '.März 1817 von Nr. 1004 bis einschliessig Nr. 1172 3. April i83o zu 6000fl. vom 1. März 1817V0NNr. 1820 bis einschliessig Nr. i33i 2. May i83o zu 5ooo ff. vom i. März 1817 von Nr. >363 bis einschliessig Nr. >367 3o. May i83o zu 5ooofl. vom '.März 1817 von Nr. >48g bis einschliessig Nr. i4g3 2. May .83o zu öooo fl. vom i. März 1817 von Rr. i534 bis einschliessig Nr. i538 3o. May i83o i84 Capitals- Betrag. Gulden. Zu 5ooofl. vom i. März 1817 von Nr. 1876 bis einschlieffig Nr. i583 zu 5ooo ft. vom 1. Jan. >828 von Nr. 121 biS einschlieffig Nr. ,36 zu Sooofl. vom 1. Jan. 1829 von Nr. 64> biS einschlieffig Nr. 666 zu 1000ft. vom 1. Der. ,8,6 von Nr. S7S1 bis einschlieffig Nr. 16960 zu looo fl. vom i. Der. 1816 von Nr. 17127 bis einschlieffig Nr. 189S8 zu 1000 ft. vom i. Dec. ,8,6 von Nr. 206,4 bis einschlieffig Nr. 22,28 zu »ooofi. vom 1. Jan. >8,7 von Nr. 44633 bis einschlieffig Nr. 44700 zu ,000fl. vom ,.Febr. ,817 von Nr. 44706 bis einschlieffig Nr. 465oZ, zu 1000 fl. vom 1. Febr. >3,7 von Nr. 48878 bis einschlieffig Nr. 80222 zu looofl. vom 1. April 1617von Nr. 79898 bis einschlieffig Nr. 81660 zu ,000ft. vom 1. May,8>7vonNr.92843 bis einschlieffig Nr. 98,88 zu 1000 fi.vom ,. Juny 1817 von Nr. ,20,48 bis einschlieffig Nr. ,2,863 zu looofl. vom 7. Juny ,823 von Nr. 24270 bis eiiffchlieffig Nr. 28884 zu looofl. vom7. Juny >8i3 von Nr. 8,766 bis einschlieffig Nr. 332,8 zu 1000 fl. vom 1. Nov. ,828 von Nr. 536,8 bis einschlieffig Nr. 55653 zu ,000 fl. vom i.Nov. ,823 von Nr. 64018 bis einschlieffig Nr. 66i5, zu >000 fl. vom 1. Nov. 1826 von Nr. 72408 bis einschlieffig Nr. 7866, zu looofl. vom ,-Jän. 1827 von Nr. ,g335 bis einschlieffig Nr. 19986 zu 1000 ff. vom,. Jän. 1828 von Rr. 202«, bis einschlieffig Nr. 20896 zu 1000 fl. vom i.Jän. ,83o von Nr. 28478 bis einschlieffig Nr. 28848 zu 5oo fl. vom I. Nov. ,8,6 von Nr. 3y6 bis einschlieffig Nr. 807 zu Sooft, vom >. Nov. ,8,6 von Nr. 682 bis einschlieffig Nr. 766 zu 5oofl. vom >.Nov. >8,6 von Nr. 2288 bis einschlieffig Nr. i36o zu Sooft, vom 1. Nov. ,8,6 von Nr. «477 bis einschlieffig Nr. 2585 j Tag der Aufkündigung. 3o. May ,83o 2. May ,83o 2. May ,83» 3. April ,83o 3o. May ,83o 3o. May ,83o 2. May ,83o 2. May ,83o 2. May ,83o 2. May i83o 3o. May ,83o 3o, May ,83o 2.^ May ,83o 3o. May ,83o 2. May i83o 3o. May ,83o 3o. May ,83o 2, May ,83o 2. May ,83o 2. May ,83o 3o, May,83o 3o. May ,83o 2. May ,83o 2. May ,83o CapitalS- Betrag. Gulden. Tag der Aufkündigung. Zu 8oofl. vom l. Nov. >8,6 von Nr.435i bis einschliessig Nr. 4?5o 3. April i33o 5ü Sooft. vom i. März 1817 von Nr. 4y5i - bis einschliessig Rr. 4976 zu Sooft, vom 1. März 1817 von Nr. 8087 bis einschliessig Nr. 8,44 3. April i83o 2. May i83o zu 5oo fl. vom 1. März 1817 von Nr. 8717 bis einschliessig Nr. 8838 3o. May i83o zu 5oo fl. vom 1. May 1817 von Nr. 7091 bis einschliessig Nr. 7218 3o. May i83o zu 5oo ft. vom 1. May 1817 von Nr. 12088 bis einschliessig Nr. 12172 2. May i83o zu 500 fl. vom 7. Juny 1828 von Nr. 345 bis einschliessig Nr. 470 3o. May i83o zu 800 fl. vom 1. Jan. 1828 von Nr. 1S70 bis einschliessig Nr. 1682 2. May i83o zu 800 fl. vom 1. Jan. 1828 von Nr. 2287 bis einschliessig Nr. 2347 3o. May i83o zu Soo ft. vom 1. Jan. 1828 von Nr. 2798 bis einschliessig Nr. 2908 3o. May i83o zu 800 fl. vom 1. Jän. 1827 von Nr. 7094 bis einschliessig Nr. 7448 2. May i83o zu Sooft, vom 1. Jän. 1829 von Nr. 12128 bis einschliessig Nr. 122S7 2. May i83o zu 100 ft. vom 1. Nov. 1816 von Nr. 849 bis einschliessig Nr. 1118 3o. May i83o zu 100 ft. vom 1. Nov. 1816 von Nr. 1406 bis einschliessig Nr. 1678 3o. May i83o zu too fl. vom 1. Nov. 1816 von Nr. 8249 bis einschliessig Nr. 854> 2. May i83o zu.ioofl. vom 1. Nov. 1816 von Nr. 8838 bis einschliessig Nr. 6,36 2. May i83o zu »no fl. vom 1. Jän. 1816 von Nr. 8584 bis einschliessig Nr. 9849 3. April i83o zu mo ft. vom 1. März 1817 von Nr. 9801 bis einschliessig Nr. 10028 3. April i83o zu 100 ff. vom 1. März 1817 von Nr. 12019 bis einschliessig Nr. 12809 2. May i83o zu 100 ft. vom 1. März 1817 von Nr. i3866 bis einschliessig Nr. i4>6o 3o. May i83o zu too fl. vom i.July 1817 von Rr. 17866 bis einschliessig Nr. 17664 * 3o. May i83o zu 100 ft. vom 1. Ott. 1817 von Nr. 3433g bis einschliessig Nr. 3483g | 2. May i83o zu 100 ft. voni 1. Oct. 1817 von Nr. 87061 bis einschliessig Nr. 87887 | 3o. May i83o zu 100 ft. vom 1. Jän. »8-4 von Nr. 807 bis einschliessig Nr. 1088 | 2. May i83o i86 Capitals- Betrag. Gulden. 98783 19476 Zu 100 fl. vom 1. Jan. i8i4 von Nr. 3594 bis einschliessig Nr. 4> >4 zu 100 fT. vom 1. Jan. >828 von Nr. 6213 bis einschliessig Nr. 6>36 zu 100 fj, vom 1. Ja», ,82b von Nr. 21006 bis einschliessig Nr. 22262 zu io« fl. vom i.Jän. 1828 von Nr. 469Š2 bis einschliessig Nr. 47878 b) Don der sunfpercentigen, aus der Dcr-loosung hervorgegangenen Schuld, die Staatsschuldverschreihungen: Nr. 91 bis einschlies. Nr. 168 \ 5 4oo 608 698 i345 1840 7468 9787 12718 12989 i8534 22891 22626 28086 444 692 1048 J i5i51 24281 78871 9878/ 129881 i3i4gI 18816 92499 22768 28207 « = IJ •SIS S'l LZ Nr. 874 bis einschl. Nr. 467 vom 1. Marz 1828 zu 1000 fl. Nr. 468 bis einschl. Nr. 687 vom 1. Nov. 1824 zu 800 fl. Nr. 791 bis einschl. Nr. 976 vom 1. Nov. 1824 zu 800 fl. c) Don der sunfpercentigen Tyroler Landesschuld, die Obligationen: Nr. 194 bis einschlies. Nr. 38o).£ £*> - 676 - - - 697/5 a 2 . » 33i3 - - 35o4\ £ ft'5-S - 8695 - - - 4°7&i 5ty=g = 4489 « - » 49661 § 5 . 'S * 6982 - » - 6i44'ÄiQ ^ d) Don der sunfpercentigen Vorarlberger Landesschuld, die Obligationen: Nr. 2 bis einschl. Nr. 356> von verschiedenen - 357 - - - 697} Daten u. Capi- - 698 . - = 761) talsbeträgen. e) Das sechsperc. im Jahre 1809 in Tyrol aufgenommene gezwungene Anlehcn f) Das fünfperc. im Jahre 1809 in Tyrol aufgenommene sreywillige Anlehen Tag der Aufkündigung 3o. May 1880 3o. May i83o 2. May i83o 2. May i83o 2. May 3o. May 3o. May 3o. May 3o. May 3. April 3o. May 2. May 3o. May 2. May 3o. May 3o. May 3o. May 2. May 2. May i83o 1880 1880 1880 i83o i83o 1880 1880 i83o 1880 i83o i83o 1880 1880! i83o ». May i83o 2. May 1830 3o. May i83o 2. May 1880 3o. May 1880 3o. May i83o 2. May 1880 2. May 1880 2. May 1880 3o. May 1880 2. May 1880 3. April 1880 3. April i83o Capitals- Betrag. I Gulden. ^ Aufkündigung. ySSSoy i i7833 286767 20000 5,, 00000 g) Das fünfpercentige, in den Jahren i85o und 1806, dann i8o>) und 1810 in .Strain aufgenommene Zwangsdarlehen . . h) Die sechsperc. Salzburger Landesschuld i) Die fünfperc. Salzburger Landesschuld IO Die sechsperc. Passauer Cameralschuld 1) Von der Rentenschuld des lombardisch- vcnetianischen Monte, worüber die Verzeichnisse von dem Gubernium zu Mailand bekannt gemacht worden sind. 3. April i83o 3. April i83o 2. May i83e 3. April i83o 3. Zlpril, r.u. 3o. May i83o 30,000000 Summe der aufgekündigteu Capitals. HZ- Nichtzulassung der außer Ungarn Studierenden zu den Prüfungen bey den ungarischen Lehranstalten. Se. k. f. Majestät haben durch allerhöchst an die königl. ungarische Hofkanzley erlassene Entschlieffung vom 28. October 1329 allerhöchst zu verordnen geruhet, daß mit Ausnahme jener Ungarn, welche zwar in den außer-ungarischen Provinzen privat, aber nach dem in Ungarn bestehenden Schulplane unterrichtet werden, und sich zur festgesetzten Zeit, um sich nach den allerhöchsten bestehenden Vorschriften prüfen zu lasse», an eine ungarische Lehranstalt begeben, übrigens Niemand, der in den außer-ungarischen Provinzen geboren ist, auch kein Ungar, der in einer Provinz außer Ungarn, nach den in derselben bestehenden Vorschriften öffentlich oder privat unterrichtet worden ist, in irgend einer ungarischen Lehranstalt der Katholiken oder der Evangelischen beyder Confessionen, oder auch der nicht unirten Griechen, zu einer Prüfung auS waö immer für einem Vorwände zugelassen werden dürfe. Diese mit hoher Studienhofcommiffionsverordnung vom 3. July laso, Zahl 3277, herabgelangte Normalvorschrift wird zur Darnachachtung bekannt gemacht. Gubernialcurrende vom i. August i830, Nr. 13413, und Verordnung an die Kreisämter, die Gymnasial- und Studien-Direktionen und an die Ordinariate. 288 Vom 2. August. 148. Verbots) der Anlegung von Gärten in den Hofräumen der öffentlichen Wohlthätigkeitsanstalten für deren Beamte. Nach dem Inhalte der hohen Hofkanzleyverordnung vom g. July 187.0, Zahl 1527t, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 23. Juny d. I. zu befehlen geruhet, daß in den Hofräumen der Gebäude der öffentlichen Wohllhätigkeits-anstalten die Anlage von Gärten, Glashäusern u. dgl. für Beamte, Aerzte u. si w. nicht Statt finden dürfe, und es find, wenn solche Anlagen sich etwa in dem Hofraunie eines der be-zeichneten Gebäude befinden, dieselben wegzuschaffen, mit der einzigen Ausnahme, daß, wenn sie einem Beamten, oder Arzte im Anstellungsdeerete zugesagt worden wäre, die Wegschaffung erst dann Statt zu finden habe, wenn dieses Individuum in den Ruhestand versetzt wird, oder sonst aus dem Dienste der Anstalt tritt. Gubernialoerordnung vom 2. August i83o, Zahl 13681; an die Versorgungöanstaltenverwaltung. 149. Bemessung der Verpflegsgebühren für die bey den Gräyer Wohlthätigkeitsanstalten bestehenden drey zahlenden Classen. In Berücksichtigung der bestehenden Preiöverhältnisse und des Grundsatzes, daß die LocalwohlthätigkeitSanstalten für die in denselben verpssegten, den auswärtigen Bezirken oder Provinzen angehörigen Personen die vollkommene Entschädigung für den sich ergebenden Kostenaufwand erhalten sollen, hat die hohe Hofkanzley mit der Verordnung vom is.July 18,30, Zahl 16081, die Regulirung der Verpflegsgebühren bey den Grätzer Staatsund LocalwohlthätigkeitSanstalten in nachfolgenden Beträgen in Conv. Münze zu genehmigen befunden. A. 3J e 9 Dom 4. Äugus)- ati) A Bey d c m allgemeinen Krankenhause in der ersten Classe mit eigenem Zimmer und einem eigenen Wärter oder einer Wärterinn, täglich ... 1 fl. 12kr.' in der zweyten Claffe, wo 1 bis 4 Personen ein eigenes Zimmer mit besonderem Wärter znge- wiesen ist, täglich............... . . — * 48 - in der dritten Claffe für Personen, welche fremden Bezirken angehören, täglich ...... — * 35 * für die Bewohner der Stadt Grätz, täglich . . . — - 20 > L. Bey dem Siechen Hause täglich ......................................—fl. 14 fr.; C. Bey dem Gebärhause in der ersten Classe, täglich . . . . . . . . i fl. z^kr. in der zweyten Classe, täglich............. . — - 43 - in der dritten Claffe, täglich...............— - 24 - D. Bey dem Irre »Hause in der ersten Classe, täglich.................1 fl. 30 fr.; in der zweyten Claffe, täglich 48 - in der dritten Claffe, täglich...............— - .24 - Diese Verpflegsgebühren haben mit 1. October d. I. in die Wirksamkeit zu treten, und so lange zu bestehen, biö die Local-verhältnisse deren Veränderung, und wo möglich deren Vermin« derung zulässig machen. Gubernialcurrende vom 4. August 1330, Zahl 13682, und Verordnung an die Kreisämter, Buchhaltung, Versorgungsanstal-ten-Verwaltung, und Jntimat an das Generalcommando. 1L0. Evidenzhaltuug und Personsbefchreibung aller im Lande befindlichen tanbsiuminen armen Blödsinnigen von Seite ihrer Bezirksobrigkeiten mit Angabe ihres Aufenthaltsortes. Da wiederholte Fälle eingetreten sind, daß taubstumme Blödsinnige aus fremden Bezirken nach Grätz versetzt wurden, Gksetzsommluiig XII. Theil. 19 ügö fßom l\. August. ohne daß deren Herkunft auch durch die Verlautbarung der Personsbeschreibung derselben auSgemittelt werden konnte/ wodurch somit deren Unterbringung im Gratzer Siechenhause veranlaßt wurde/ und auf diese Art mehrere Platze auf viele Jahre den Armen der Hauptstadt Grätz entzogen werden mußten, so sicht man sich, um solchen Unfügeii in Zukunft vorzubeugen, und um gegen Diejenigen, welche sich die Versetzung eines solchen h.ilft loseu Blödsinnigen zu Schulden kommen lassen, gesetzlich Vorgehen zu können, veranlaßt, zur Vervollständigung der wegen Evidenzhaltung, der taubstummen Blödsinnigen erflossenen Guber-nialverordnung vom 2. December v. I., Zahl 22090, *) weiters anzuordnen, daß von jeder Bezirksobrigkeit ein Verzeichniß der in ihren Bezirken befindlichen Personen, welche als Taubstumme oder wegen ihrer Blödsinnigkeit über ihre Individualität selbst keine genügende Auskunft zu geben im Stande sind, und daher als vollkommen unwelkläufig anzusehen find, verfaßt, und mit Beifügung der thunlichst genauen Personsbeschreibung, dann mit Angabe deS Ortes wo, und der Personen, be>) welchen sich dieselben aufhalten, an das k. k. Kreisanit cingesendet, ein Fare hiervon aber bey der Bezirksobrigkeit selbst zurückbehalte» werde, um im Falle der Betretung solcher verlassene» Blödsinnigen in fremden Bezirken von diesen Verzeichnissen, ohne erst neuerliche Einvernehmungen veranlassen zu müssen, den erforderlichen Gebrauch machen zu können. Guberuialverordnnng vom 4. August 137,0, Zahl 15949; an die Kreisämter, Versorgungsanstalten - Verwaltung und an den Grätzer Magistrat. 1 .ö' • £5 ep|ii minting der Pächter zur Auszahlung der Taz-entschädigungs - Vorschüsse, im Falle der Taz oder das Gut, zu dein er gehört, verpachtet ist. Das hohe Finanzministerium hat mit Erlaß vom 29. v. M., Zahl 9514, zu bestimmen geruhet, daß wenn auf den Taz oder *) Siehe Provinzial-Gesetzsammlung 11. Band, Seite 558. Äom 7. 'Anglist. agi das Gut, zu dem er gehört, ein Pachteontrüct intabulirt ist, die Beystimmung des Pächters zur Auszahlung deö liquidirten Tazentschädiguugs-Vorschusses erforderlich sey. Welche hohe Bestimmung nachträglich zur Guberm'alverord-uung vom 24. April d. I., Zahl 7529, *) die bei) Erhebung der Tazentschädiguugs-Vorschüsse zu beobachtenden Vorsichten betreffend, zur unverzüglichen Bekanntmachung erinnert wird. Gubernialverordnung vom 4. August i83o, Zahl »4284; an die Kreisämter; an das FiScalamt. '5“- Belehrung über die bey Abfindungen und Verpachtungen der Verzehrungssteuer für das Jahr 1830 ein* tretenden Verhandlungen. In Folge der von der k. k. allgemeinen Hofkammer im Einverständnisse mit der k. k. vereinten Hofkanzley erlassenen Weisung vom 22. Juh) d. I., Zahl 26609, werden mit Beziehung auf die Gubernialcurrende vom 1. July 1829, Zahl 11353,**) nachstehende, für die Verhandlungen über die Abfindungen und Verpachtungen der allgemeinen Verzehrungssteuer für das kommende Verwaltungsjahr isst vorgezeichnete Bestimmungen mit Rücksicht auf die Reihenfolge der §§. der angeführten Gubernial-currende zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Erstens. Nach der Bestimmung des §. 5 litt, b wird gegenwärtig die Verzehrungssteuer auf dem offenen Lande und in den kleinere» Städten cingehobeu: von den Gast - und Schänk-wirthen, Buschenfchäiikern'und sogenannten Leutgebern, so wie von allen Denjenigen, welche Rum, Arrak, Rosoglio, Liqueurs und andere versüßte geistige Getränke, Bramitweiu, Brannt-wcingeist, dann Wein, Weinmost oder Obstmost, solcher mag bloß eigenes oder fremdes Erzeugniß seyn, ausschänken, oder den Verkauf dieser Getränke im Kleinen, d. h. beym Wein, *) Siehe Seite ihr in diesem Bande. **) Siehe Provinzial - Gesetzsammlung 11. Band, Seite 336. *9* Eom 7. August. Weinmost öder ObstMost unter einem niederösterreichischen Eimer, bey den übrigen geistigen Getränken unter einem Vierteleimer betreiben. Für das Verwaltungsjahr 1851 wird als versteuerbarer kleiner Verschleiß jeder Verkauf von Wein, Weinmost oder Obst-most unter fünf niederösterreichischen Eimern, und von Branntwein, Branntweingeist und den, versüßten geistigen Getränken unter einem niederösterreichischen Eimer, dieser Verkauf mag nun von befugten Gewerbönnternehmern oder von irgend einem Private» geschehen, angesehen, mib ist nach den in dem Verzehrungssteuergesetze enthaltenen Vorschriften zu behandeln. Zwey tens. Nach der Anordnung des §. 5 litt, c ist die Verzehrungssteuer zu entrichten: von Fleischern, Wirthen, Fleisch-selchern und Allen, welche Fleisch von geschlachtetem Viehe, wofür noch nicht die Verzehrungssteuer entrichtet wurde, zum weiteren Verkaufe oder zu anderen Zubereitungen an sich bringen. Ueber die vorgekommenen mehreren Anfragen, ob auch von jenem Fleische die Verzehrungssteuer zu entrichten sey, welches steuerpflichtige, in der tariffinäßigen Beschreibung des Aerars oder eines Pächters stehende GewerbSünternehmer zum weiteren Verkaufe oder zu anderen Zubereitungen von solchen Gewerbs-leuten an sich bringen, die sich mit einer Pauschalsumine abgefunden haben, wird nunmehr bestimmt, daß der Bezug des versteuerten Fleisches zur weiteren Zubereitung an Wirlhe uiib andere steuerpflichtige Parteyen, z. B. Wurstmacher, welche sich mit der Zubereitung des Fleisches zum weiteren Verkaufe beschäftigen, keiner abermahligen Besteuerung bey dein Käufer zu unterziehen sey; daß dagegen der Flcischbezug zum weiteren Verkaufe im rohen Zustande, wenn er von einem Fleischhauer, der sich abgefunden hat, an einen andern Fleischhauer oder Privaten, welcher sich mit dem Verkaufe des Fleisches im rohen Zustande beschäftigt, geschieht, wenn diese in der tariffinäßigen Beschreibung stehen, von dem Käufer zu versteuern sey. Wenn ein Fleischhauer oder eine andere roheS Fleisch verschleißende Partey in den Orten der zweyten Tariffsclaffe zugleich Dom 7. August. Lg) ein Wirth ist, und sich nicht abgefunden hat: so muß derselbe oder dieselbe zur Vermeidung von Unterschleifeu, wenn von einer abgefundenen Partei) das Fleisch im rohen Zustande erkauft wird, dasselbe versteuern, es mag nun das Fleisch zum weiteren Verkaufe iin rohen Zustande oder zur weiteren Zubereitung verwendet werden. Drittens. Zum §. s litt, c wird weiter bestimmt, daß a) auch jeder Private ohne Unterschied, der ein ihm eigen* thümliches, selbst erzogenes oder erkauftes Stück Vieh, welches zu einer der in dem zehnten Tariffsatze der allgemeinen Verzehrungssteuer aufgeführten Viehgattungen gehört, schlachtet, und einen Theil davon an Andere verkauft, den Vorschriften über die allgemeine Verzehrungssteuer unterliegt, sonach vor der Schlachtung die Anmeldung zu machen, und für den zur Hindangabe an Andere bestimmten Theil die Zahlungsbollete zu lösen, und die tarifmäßige Gebühr zu entrichten hat. Verkauft er mehr als er augemerkt hat, so werden die gesetzlichen Strafen gegen ihn verhängt. b) Wenn ein Private was immer für Vieh schlachtet, welches unter dem n. bis einschließlich 15. Tarifsätze gehört, und dasselbe ganz oder auch nur theilweise an Andere verkauft, so unterliegt das ganze Vieh der Versteuerung vor der Schlachtung. Die Außerachtlassung der vorläufigen Anmeldung und der Lösung der Zahlungsbollete wird nach den festgesetzten Strafbestimmungen behandelt. Viertens. Die nach der Anmerkung zum 10. Tarifsätze der steuerpflichtige» Parteyen in den Orten der zweyten Tarifs-clafe zugestandenen Wahl, ob sie die Gebühr von den im zehnten Tarifsätze genannten Viehgattungen nach Stücken oder nach dem Gewichte des geschlachteten Viehes entrichten wollen, hat mit 1. November d. I. aufzuhören. Von diesem Zeitpuucte angefangen, hat bloß die Versteuerung des Viehes nach Stücken Platz zu greifen. *94 Vom 7. August. Fünfte » S. Ruch dem §. 11 soll zwar die Gefällenverwal-tung zuerst die Abfindung mit den einzelnen Betriebsuntcrnehinern über angemessene Pauschalbeträge versuchen, und nur, wenn diese nicht zu Stande kommt, zur Verpachtung oder zur Einhe-bttng der tarissmäßi'gen Gebühr schreiten. Dieser im Gesetze vorgezeichnete Vorgang schließt indessen nicht ans, daß in jenen Fällen, wo die Abfindung mit einzelnen Gewerbsunternehmeru für das Aerar als nachtheilig erscheint, von dem Versuche von Abfindungen mit den Einzelnen abgegangen, und gleich unmittelbar der für das Aerar vortheilhafteste Weg eingeschlagen werde. Sechstens. Zu der im §. 15 den steuerpflichtigen Ge-werbsunternehmern vorgeschriebenen Anzeige jeder Veränderung in dem erhobenen Stande der Gewerböunternehinung und der Dienst-Individuen wird eine Frist von zwey Tagen bestimmt, bey deren Außerachtlassung die in den §§. 34 und 57 festgesetzte fize Geldstrafe eiiitritt. Siebentens. Den Parteyen wird gestattet, den Abfin-dungs- oder Pachtbetrag für mehrere Monathe, oder anch für die ganze Dauer des Vertrages vorhinein auf ein Mahl berichtigen zu dürfen, ohne daß jedoch dadurch die in dem Anhänge zum $. 22 enthaltene Bestimmung, in wie weit Pächter von abgefundenen Parteyen Vorauszahlungen annehmen dürfen, aufgehoben wird. Achtens. Der §. 2» enthält die Bestimmung, daß, wenn eine abgefundene steuerpflichtige Partey mit dem Erläge einer Monathörate deö Abfindungs-Pauschales die vorgeschriebe»e Frist nicht einhält, die Sicherstellung und Hereinbringung des Ans standeö eingeleitet werde, der Abfindungövertrag aber gleichzeitigerlischt. Von dieser gleichzeitigen Erlöschung des Abfindnngsvertrages hat es für die Folge abzukommen. ES wird vielmehr in den künftig abzuschliessenden AbfindungSverträgen .ausdrücklich bedungen werden, daß der Vertrag für die ganze Zeit seiner Dauer seine Wirksamkeit behält, und daß, wenn der Steuerpflichtige mit einer Zahlungsrate im Rückstände bleibt, der Gefällenverwaltung es unbenommen bleibe, den Abfindniigsverttag als erloschen zu er» Lom 7. August. 298 klaren, oder aber auf dessen Fortsetzung zu dringe»/ und zur Sicherstellung und Hereinbringung der weiteren Zahlungsraten in den festgesetzten Terminen nach ihrem Gutdünken die erforder-lichen Einleitungen auf Gefahr und Kosten der abgefundenen Parley zu treffen. Neuntens. Das Verzehrungssteuergesetz hat im Allgemeinen bey Absindungen den Erlag einer Caution, oder die Leistung einer sonstigen Sicherstellung nicht vorgeschrieben/ weil das Aerar in der Regel durch daö/ demselben zustehende Pfand- und Vorzugsrecht auf das Vermögen des Abgefundenen gedeckt ist. . Dieß hindert indessen nicht/ daß bey jenen Abfindungen/ wo eS die Gefällöbchörde zum Schutze deö Gefälles für nothwendig erachtet/ eine Sicherstellung für die richtige Erfüllung deS Abfindungsvertrages verlangt werde. Zehntens. Jenen Wein- und Obstmostproducente» auf dem Lande und in de» kleinern Städte»/ welche ihr eigenes Baugut verfassungsmäßig anszuschänken berechtiget sind/ und welche kein abgesondertes Ausschanks-Locale besitzen , und daher ihre, sowohl z u in Großhandel als 511111 Kleinverfchleiße bestimmten Vorräthe in demselben Locale aufbewahren/ wird die Erleichterung gewährt/ daß sie die Verzehrungssteuer nur von jenen Getränken entrichten dürfe»/ welche sie zum Kleinverschleiße bestimmen/ und am Zapfen halten. Es müssen jedoch sämmtliche/ in dem Locale vorhandenen Vorräthe/ von dem Gefällsbeamten oder Pächter gemeinschaftlich mit dem Steuerpflichtigen genau ausgenommen und in der Vorschreibung gehalten werden. Kann eS ohne Hemmung der nöthigen Manipulation mit den Getränken geschehen / was der Beurtheilung der Gefällsbe-hörde überlassen wird: so sind zugleich die nicht versteuerten Vorräthe von dem Gefällöindividuum dergestalt zu versiegeln, daß aus dem Gefäße tveder etwas herausgenommen, noch etwas eingefüllt werden kann. Die Parley darf ohne vorläufige Anmeldung weder eine neue Einkellerung , noch auch eine Auskellerung vornehmen ; widrigenö sie in dis, im $. sö der allgemeinen Kundmachung festgesetzte Si)6 Vom 7. August. Strafe verfällt, welcher sie auch unterliegt, wem, sie die amtlichen Siegel verletzt. Will die Parley ein Gefäß mit Getränke zum Kleinverschleiße verwenden: so hat sic davon vorläufig binnen der festgesetzten Zeit die Anmeldung j» machen, und die Zahlungsbollcten zu lösen. Uebrigenö hat die Parley »ebstbey auch die vorgeschriebenen Empfangs- und Ausgabsregister über das zum Kleinverschleiße angemeldete Getränke vorschriftmäßig zu führen. Eilftenö. In Beziehung auf die Behandlung der Vor-räthe an versteuerten Gegenständen, welche mit Ende October i830 unverzehrt bey den steuerpflichtigen Parteyen vorhanden seyn werden, wird Nachstehendes bestimmt: 2) Jene Vorräthe, welche dem Aerar tariffmäßig versteuert wurden, unterliegen, wie es sich von selbst versteht, keiner neuen Besteuerung. b) Jene Vorräthe, welche sich im Besitze abgesundener Parteyen vorfinden, unterliegen der tariffmäßigen Versteuerung, in so ferne keine neue Abfindung Eintritt. c) In Hinsicht der mit dem gedachten Zeitpuncte bey steuerpflichtigen Parteyen vorhandenen Vorräthe, von welchen die Gebühr bereits an einen Pächter bezahlt worden ist, geht die Finanzverwaltung von dem Grundsätze aus, daß die Verzehrungssteuer von Getränken bey der Erzeugung und Einkellerung nur vorsichtsweise und gleichsam als Vorschuß eiugehoben werde, daß aber erst bey dem Verschleiße derselben die wirkliche Fälligkeit der Steuer eintrete. ES werden daher mit Ende des Pachtjahrcü i8öo diejenigen Getrankvorräthe erhoben werden, welche sich mit den unter Pachtungen gewesenen Gewerbsunternehmungen befinden, und der davon entfallende Steuerbetrag wird für das Gefall von den Pächtern eingefordert werden. — Endlich Zwölftens. Zur Einreichung der nach §. to derGubernial« eurrende vom 1. July 1829, Zahl 11355, zur Erlangung des gefällöämtlichen Erlaubnißfcheines erforderlichen Erklärung wird die Frist bis Ende gegenwärtigen Monathö August festgesetzt, bey / Vom io. August. 297 ■ ^ deren Nichtzuhalten die im §. 34 litt, a und §. 37 der ange-führten Currende festgesetzte fire Geldstrafe eintritt. Gubernialcurrende vorn 7. August 1830, Zahl 14472, 11116 Verordnung an die KreiSämter; an die Caiucralgefällenverwaltung. '53- Ilmfltilttmg der an 2. August 18,30 in der Serie 124 verlausten Bauco-Dbligationru in vierpcrcentige in Conv. Münze verzinsliche Staatsschuldverfchrei-bu»gen. In Folge eines Decreteö der k. f. allgemeinen Hofkammer vom 4. d. M. wird mit Beziehung auf die Gubernialcurrende vom 1. November 1829, Zahl 3019,*) zur allgemeinen Kenntnis; gebracht: daß die Finanz - Verwaltung beschlossen habe, die am 2. August 1350 in der Eerie 124 verlooöten vierpcrcentigen Banco - Odligationen nach den Bestimmimgen deö allerhöchsten Patentes vom 21. Marz tgig gegen vierpcrcentige in Conven-tionö-Münze verzinsliche Staatöfchuldverfchreibungen umwechfeln zu lassen. G Gubernialcurrende vom 10. August igzo, Zahl 2283/p. 154- Vorincrkung des Zeitpunctes, wann die gegen Sup-plcnteu und Dfferte vom Militär Entlassenen zum Landwchrdienste verpstichlet sind. Die von einem KreiSamte getroffene Verfügung, daß in dem neuen Conscriptions - Verzeichnisse Nr. 16 bey den gegen Supplenten oder Offerte entlassenen Individuen das Jahr «nge-sitzt werde, in welchem die Verpflichtung derselben zum Landwehrdienste eintritt, hat man ganz zweckmäßig befunden, da auch die Ausführung derselben, weil eS der gegen Supplenten *) Siehe Provinzial-GeseHsainmlung n. Band, Seite SH. ry8 Dom >Z. August. oder Offerte Entlassenen nicht so Viele gibt, weder zeitraiibend ist, noch Schwierigkeiten unterliegen kann; ei ist sich daher gleichmäßig hiernach zu benehmen. Giiberniälverordnüng vom 13. August i830 , Zahl 1476!; an die Kreiöämtcr. '55- Verfassung und Vorlage der Evidenzhaltungs-Ausweise über die jährlich Statt gefundenen Stcuerobjects-Verändcrungen. Da die Erfahrung gezeigt hat, daß die von den Bezirks-vbrigkeiten theils zu spät, theilö mangelhaft eingesendeten Evidenz. haltungS - 2lusweise über die jährlich Statt gefundenen Steuer-objectS-Veräiideriingen bisher dem Zwecke keineswegs entsprochen haben, so werden zu ihrer Abfassung und entsprechenden Benützung nachstehende Bestimmungen festgesetzt: 1. Nachdem die EvidenzhaltuugS - Ausweise die bisherigen Zu- und Abschreibungen an den bereits vorgcschrHene» Grund-und Häusersteuer-Schuldigkeiten entbehrlich machen sollen, so sind in diesen, zur Berücksichtigung bey den Repartitionen der Grund-und Häusersteuer für daS Jahr 1031 im gegenwärtigen Jahre 1830 vorzulegenden Ausweisen nicht allein die heuer sich ergebenden, sondern auch alle diejenigen schon in den früheren Jahren vorgefallenen Steuerobjects-Veränderungen aufzunehmen, wegen welcher sonst für solche Objecte erst nach den erfolgten Repartitionen der Grund- und Häusersteuer für das Jahr i83t hieran mittels der bisherigen Zu- und Abschreibungs-Ausweise eine Steuer-Zu- oder Abschreibung bewirkt werden müßte. IM Jahre 1851 aber und in jedem künftigen Jahre haben die Lvidenzhal-tungS-AuSweise nur die in demselben vorgefallenen SteuerobjectS-Veränderungtn darzustellen. 2. Ist in den Grundsteiter-EvidenzhaltungS-AuSweiseit, wen» nicht ein ganzes Steuerobject, sondern nur ein Theil eines schon bestehenden solcheti Objekte- in StenerzuwachS oder Abfall kömmt, Vom 14- August. 499 unter den betreffenden Rubriken das ganze Flächenmaß und Geld-errrägniß dieses Objectes, unter der Rubrik: E i n g e t r e t e n e Äenderung und deren Veranlassung, aber daS Flächenmaß und Gelderträgniß des zugewachsenen oder abgefallencn Thciles mit dem Zeitpuncte und der Benennung deS Ereignisses, durch welches der Zuwachs oder Abfall veranlaßt worden ist, aufzuführen; dann unter der Rubrik: Anmerkung, bey jedem veränderten Skeuerobjecte eine beyläufige Dauerzeit der Äenderung ausdrücklich zu bemerken, da oft Grundstücke nicht für immer, sondern nur auf einige Jahre außer cultursfähigen Stand gesetzt werden, und deshalb außer Besteuerung zu font» men habe»; sobald ste hingegen wieder in die Cultursfähigkeir treten, auch wieder die Steuerverbindlichkeit solcher Grundstücke rintritt. Ferner ist unter der Rubrik: Anmerkung, bey jedem im Evideiizhaltungö - Ausweise vorkommenden Steuerobjecte, für welches im Reclamationswege et 11 Gelderträgnißabfall erhalten wurde, der Betrag dieses Abfalles anzngcben. 3. Damit nach den Evidenzhaltungs Ausweisen der Gebäudesteuer hiervon keine unrichtigen Zu- oder Abschreibungen erfolgen, haben die Bezirksobrigkeiten bey jedem in diesen Ausweisen aufgenommenen Gebäude, wenn eS seit dem Jahre 1820 eine neue Nummer erhielt, unter der Rubrik: Haus-Nr., in einer Bruchzahl die alte im betreffenden Hauserverzeichniffe vom Jahre 1820 vorkomtuende, und die neue Nummer des Gebäudes anznsetzen, dann unter der Rubrik: Gattung, auch den bisherigen Stand in der Bauart und den Wohnungöbestandtheilen, Unter der Rubrik: Ein getretene Äenderung, aber die Zeit und Veranlassung derselben und de» dadurch hervorgebrachten neuen Stand in der Bauart und den Wohnungsbestandtheilen des Gebäudes anzugeben, endlich unter der Rubrik: Anmerkung, nebst Allem, was noch zur genaueren Bezeichnung des Gebäudes diknen kann, auch den Nahmen seines gegenwärtigen Besitzers aufzuführen. 4. Die Grund - oder Häusersteuer-EvidenzhaltungS-Ausweise müssen mit den unter 2. und 3. als erforderlich bestimmten Angaben um so gewisser versehen seyn, als im Gegentheile ohne 3oo kv ' ' I 1 , Som „i4- August. Rücksicht auf Liefe Ausweise die Grund - und Hänsersteuerschul-digkeiten repartirt würden, und die Steuer-Zu- und Abschreibun-gen, welche sonst mittels der EvidcnzhaltungS - Ausweise gleich bey diesen Repartitionen hätten geschehen können, nachträglich erst als richtig erwiesen, und mit Beibringung der hierzu vorgeschriebenen ErhebungSprotokolle durch die bisherigen Zu- und AbschreidungS - Ausweise erwirkt werden müßten. 5. Um die jährliche Vorschreibung der Grund- und Häusersteuer, deren Repartition die buchhalterische Prüfung und Richtigstellung der Evidenzhaltuiigs'Ausweise vorausgehen muß, nicht zu verzögern, könne» bey dieser Repartition mir jene Evidenz-haltungS-Ausweise, welche zur gehörigen Zeit einlangen, berück--sichtiget werden, daher nach den §§. 56 — 59 und 40, der Evidenz-Haltungs-Instruction vom 12. August 1024, *) die BezirkSobrig-keiten diese Ausweise, oder int Falle des Nichtbestehens solcher Veränderungen, die einen SteuerzuwachS oder Abfall begründen, die negativen Anzeigen verläßlich und bey Vermeidung der für Terminsüberschrcitung festgesetzten Strafe von 10 fl. C.M. innerhalb deS bestimmte» Termines von 6 Wochen vor dem Abläufe eines jeden VerwaltungsjahreS, d. i. jährlich bis halben September ihrem Vorgesetzten Kreisainte vorzulcgen haben, welches hierauf die eingelegten Evidenzhaltungs < Ausweise so schnell als möglich, längstens jedoch bis Ende September gleich unmittelbar an die ständische Buchhaltung zu übermachen haben wird. 6. Sowohl die Grund- als Häusersteuer. Evidenzhaltungs-Auöweise sind von Len Bezirköobrigkeiten in dupplo cinzureiche», weil nach erfolgter buchhalterischer Richtigstellung dieser Ausweise, die einen Parien derselben vorschriftmäßig an die Bezirksobriz-keit jurückgelangen, die andern Parien aber die ständ. Buchhaltung bedarf, um daraus jederzeit die erforderliche Kenntnis! der Steuerobjects-Veränderungen erhalten zu können. Gubernialverordnung vom 14. August i83o, Zahl 4,22/Str.; an die Kreisämter, Stände und an daö Gubernial-Rechnungs-Departement. *) Siehe di» hier nachfolgende Belehrung. Belehrung für d i e S t e u e r b e z i rköo b r i g k e i r en zur E v i d e n z h a l-t u li g deö provisorischen Steuer-Catast er s. Erster Abschnitt. S3 o n der Evidenzhaltung im A l lg c m e i n e u. §■ i. Unter der Evidenzhaltung deS Eatasters wird die Aufnahme und Berücksichtigung der im Laufe der Zeit sich fortwährend ergebenden Veränderungen im Objecte der Besteuerung und in der Person deö Besitzers verstanden. §. 2. Sie hat zum Zwecke, die Entrichtung der Steuern nach den von Zeit zu Zeit vorkonimenden Aenderungen zu ordnen, und in einzelnen Fällen nach den vorgezeichneten gesetzlichen Besinn-niungen die Steüerabschreibung zu veranlassen. §. 3. Die Evidenzhaltung liegt den Steuerbezirksobrigkeiten für den Umfang ihreö Steuerbezirkeo ob, und zerfällt nach den Haupt-abtheilnngen der tbiivn zur Einhebung zugewiesenen Grundsteuer im auögedebnten Verstände: in die Evidenzhaltung der eigentlichen Grundsteuer und in die Evidenzhaltung der Gebäudesteuer. Z w e y t e r A blch n i t t. Evidenzhaltung der e i g e n t l i ch e n E r u n d st e u e r. §. 4. : Bep der eigentlichen Grundsteuer kommen Blenderungen: I. im Objecte derselben, II. in der Person des Besitzers vor. § 5- I. Die Aenderungen im Objecte treten ein: a) wenn dasselbe ganz zu Grunde geht, wen» es durch Erderjchsttterungen oder Wafserströme vernichtet wird, und aufhört, nutzbringend zu seyu. 3oz Bom,i/|. August. b) Wenn daS Object außer cultursfahigen Stand kömmt; nähmlich: Grundstücke versandet, verschlammt, mit Steinen fiber» joge», sohin in diesem Zustande keines Ertrages fähig werden. c) Wenn Grundstücke aus einer Culturgattnng in eine andere gebracht, z. B. auö Aeckern Weingärten, aus Weingärten Aecker, Wiesen auö Aeckern oder aus Waldungen ». bergt, gemacht werden. d) Bey Aenderung der gesetzlichen Eigenschaft der Grundstücke, bey der Umstaltung von Dominical- in Rujiical»Grundstücke, von HauSgründe» in Ucberländgriinde, und umgekehrt. e) Wenn ganz neue Objecte entstehen. Durch den veränderten Lauf von Flüsten kommen productive Oberflächen zum Vorscheine, die als Flußbeete kein Object des Eatasters waren. Anspülungen bringen fruchtbares Erdreich auf Fläche», die vorher unbenutzbar waren. §. 6. In den unter a) und b) bemerkten Fälle», wenn das Object ganz zu Grunde geht, od.r wenn eS außer cultursfähigen Stand kömmt, wird die Steuer von dem VerwaltungS>ahre angesangen, welches auf jenes folgt, in welchem daS Grundstück zu Grunde gegangen ist, gänzlich abgeschrieben. Werden aber außer culturS-fähigen Stand gesetzte Grundstücke in der Folge wieder in die Eultur gebracht, so tritt mit diesem Zeitpuncke auch wieder die Steuerverbindlichkeit ei». Die wirkliche Zahlung der Steuer wird aber erst dann gefordert, wenn die Reihe der Jahre um ist, die zur Aufmunterung der Eultur oder Gründe als steuerfreye Jahre nach den bestehenden positiven Verordnungen bestimmt sind. §■ 7. Die zu c) und d) erwähnten Aenderuugen der Cultur-Gat-tung und der gesetzlichen Eigenschaft der Grundstücke werden bey der Besteuerung während der Dauer deö provisorischen Eatasters nicht berücksichtiget, und sind daher auch kein Gegenstand der Evidenzhaltung. §. 3. In dem unter e) angedeuteten Falle der Aenderung durch das Entstehen ganz neuer Objecte muß unterschiede» werden, ob dasselbe sogleich fruchtbringend ist, oder ob es nur durch die Verwendung eines besonderen Eultur - Aufwandes kann fruchtbringend gemacht werden. Im ersten Falle wird eS sogleich in die Versteuerung gezogen, im zweyten Falle aber wird die Steuerzahlung erst dann gefordert, wenn der gesetzliche Termin der Steuerfreyhci« um ist. IŠom i^. August. , 3o3 §. 9- II. Aenderungeii in der Person des Besitzers finden Statt: a) Wenn ganze Besitzkorper, ganze Bauerngüter oder Hose von einem Besitzer an einen andern übertragen werden; b) wenn eine oder mehrere ganze Parzellen von ihrem der-mahligen Besitzer an einen andern gelangen; c) wenn von einer Parzelle nur ein Theil an einen andern Besitzer übergeht. §. 10. Da die Person des Besitzers auf die Steuerschuldigkeit des Objectes keinen Einfluß nimmt: so findet zwar bei) diesen Aende-rungen keine Blenderung in der Steuerbemessung Statt.; sie sind aber für die Einhebung der Steuer von dem höchsten Interesse, lind müssen daher nach den im dritten Abschnitte folgenden Bestimmungen fortwährend in der genauesten Evidenz gehalten werden. Dritter Abschnitt. > Aus n a h'me der Veränderungen im G r u u d st euer - ff a t a st er. tz. ii. Jede Blenderung in dem Objecte oder in der Person des Besitzers muß von dem Steuerpflichtigen bei) der Stenerbezirksobrig-keit längstens bey dem Eintritte der ans die Aenderiing zunächst folgende» Zahlungsrate angemeldet werden. §. 12. Die Richtigkeit der Angabe» der Steuerpflichtigen muß in den §. 6 und 8 bemerkt,en Fällen der Aenderung im Objecto auf die nähiiiliche Art untersucht lind nachgewiesen werden, welche für Elenienkarniifälle vorgeschriebe,, ist. In den §. 9 bemerkten Fallen der Aenderung in der Person des Besitzers hingegen muß die Angabe der Besitzvirändernug immer durch den Besitzertract aus bem Grundbiiche oder der Landtafel erwiesen werden; wo aber keine geordneten Grundbücher bestehen, ist die Veränderung entweder durch ein hierüber bestehendes legales Document, oder durch das perfönliche Erscheinen des auStretenden und des ein« tretenden Besitzers und deren Bestätigung der vor sich Mgange-»en Aenderung zu erweisen. §. 13. Zur Controlle der Anmeldung der Aenderiingen und der Richtigkeit der von den Steuerpflichtigen gemachten Angaben hat sich 3o4 Sžcm ,/j- August. die Steuerbezirksobrigkeit mit allen Grundobrigkeiteii, die in ihre»! Bezirke Unterthanen haben, in Das Einvernehmen zu sehen, und sich periodisch die Auszüge der vorgekommeiie» Besitzveränderungen zu verschaffen. Auch sind insbesondere die Gemeindevorstände für die Ueberwachung der Besitzveränderungen und Anzeige derselben verbindlich zu machen. tz. M. Die Steuerbezirksobrigkeit führt für jede Stcuergemeinde ein nach dem beygedrnckten Formulare A eingerichtetes Evidenzhal-tungSreaister. §. 15. Wird eine Aenderung angeineldet, ist die Richtigkeit derselbe» nochgewicsen, und ist sie nach de» §. 6, 8 und 9, ertheil-ten Bestimmungen zur Berücksichtigung geeignet, so wird in den §. 6 und 9 bemerkten Fällen die topographische Zahl des betreffenden Grundstückes in der Grundertragsmatrikel der Gemeinde nachgeschlagen, und dasselbe mit seinem bisherigen Ansätze in das Evisenzhaltungsregister übertragen, der Nähme des Eigenthümers in der Ertragömatrikel mit rother Tinte nnterstricben, und in der Anmerkung die Posteuzahl, unter welcher diese Uebertragung i'.t dem Register vorkonnnt, ans folgende Art gesetzt: Siehe 6. R. Post - Nr. §. 10. Betrifft die Aenderung einen der im §. 6 bemerkten Fälle der Steuerabschreibung, so wird die Aenderung in dem Evidenz-haltuugsregister mit Beysngung des Zeitpunktes, in welchem dieselbe Statt hatte, angedeutet, die daraus folgenden Rubriken »Ansatz nach der e i n g e tr e te» e n Aenderung« durch-punctirt, und endttch in der Rubrik »Abfall« dieser ausgewie-sen, mit der Steuereinhebung und Löschung des Grundstückes in dem Grundertragsbogen des bisherigen Besitzers aber in so lange inne gehalten, bis die völlige Abschreibung »ach den nuten tili sechsten Abschnitte folgenden Bestiminungen geschehen kann. §. 17. Tritt dagegen »ach dem §. 0 ein Zuwachs ein, oder kömmt fin durch längere Zeit außer cultmsähigen Stand gekommenes GrundGlick wieder in die Cultur: so werden die ersten Rubriken des Evidenzhaltungsregisters »bisheriger Ansatz i» der Ertrag s m a t r i ke l,« da das Grundstück keinen solchen hatte, durchpunctirt, die eingetretene Aenderung und ihr Zeitpunct angedeutet, dem Grundstücke eine neue topographische Nummer gegeben, Vom 14. August. 3o5 geben, und sowohl die Rubriken »Ansatz nach der ei n get re--tenen Aenderung« als »Zuwachs« mit Berücksichtigung der Cnlturgattung auSgewiesen. Solche Grundstücke sind übrigens sogleich in die Grunder-tragömatrikel mit einer neuen, nach der letzten Nummer derselben fortlaufenden Zahl, und mit dieser Zahl auch in den individuelen Grundertragsbogen ihres Besitzers einzutragen, und in der Rubrik »A n m erkun g« her Grundertragsmatrikel und des individuelen Bogens mit Berufung auf die Postenzahl des Evidenzhaltnngö-registers der Zeitpunct anzusetzen, in welchem ein solches Grundstück nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen in die ©teuer* zahlungsverpflichtung kömmt. Dabey versteht eS sich von selbst, daß, wenn der Besitzer, dem ein solches Grundstück zuwächst, noch nicht in der Grundertragsmatrikel erscheint, für denselben «in eigener individueler Bogen verlegt werden müsse. §. 18. Bey Veränderungen in der Person des Besitzers, bey welchen ganze Besitzungen an einen andern Besitzer gelangen, werden zwar alle zu denselben gehörige topographische Nummern, jedoch ohne die §. iS vorgeschriebene Vereinzelung in das Evidenzhaltungsregister übertragen; die ganze Aenderung erhält in demselben nur eine Postenzahl; die topographischen Nummern, welche das ganze übertragene Besitzthum constituiren, werden neben einander aufgeführt, wie es daS Beyspiel im Formulare zeigt, der neue Besitzer wird in die dazu in der »Ansatz nach der eingetretenen Aenderung« bestimmten Rubrik aufgeführt, die Beziehung auf die vorstehenden topographischen Nummern angesetzt, und die Rubriken »Abfall« und »Zuwachs« durch-punctirt. Zugleich wird dem neuen Besitzer ein neuer individueler Grundertragsbogen mit Beziehung auf die Postenzahl deS Evidenzhaltungsregisters ausgefertigt, und der Grundertragsbogen deS alten Besitzers vernichtet. In der Grundertragsmatrikel hingegen muß bey jeder einzelnen topographischen Nummer eines solchen Besitzthumes die Beziehung auf das EvidenzhaltungSre-gister angesetzt werden. §. 19. Bey Besitzveränderungen, wo nur einzelne Parzellen von einem Besitzer an einen andern gelangen, wird hinsichtlich der Uebertragnng aus der Grundertragsmatrikel in das Evidenzhaltungsregister nach den Bestimmungen des tz. >5 vorgegangen, und das Grundstück, bey welchem die Aenderung eingetreten ist, durch alle Rubriken in das Register übertragen; zugleich aber die ab-' Gesetzsammlung XII. The». 20 3o6 Vom >4* August. getretene Parzelle in dem Grundertragöbogen des alten Besitzer-gelöscht, und die Postenzahl des Evidenzhaltungsregisters beyge-fugt; dagegen aber dem Grundertragsbogen deS neuen Besitzers unter gleicher Beyfügung der Postenzahl eingeschaltet. Besitzt derselbe noch keinen Grundertragsbogen aus dieser Steuergemeinde, so wird ihm für diese Parzelle ein besonderer Bogen unter den gleichen Bestimmungen «usgxfertiget. tz. 2d. Bey Thellungen von Parzellen geschieht die Untertheilung nach den für die faktische Berichtigung bey Einführung des Grund» steuerprovisoriums vorgezeicl neten Normen, und wird gleichfalls durch Buchstaben in der Rubrik »G r u n d z e r t h e i l u n g s - Litt.« ersichtlich gemacht. Die Uebertragung aus der Grundertragsmatrikel in das Evidenzhaltungöregister und in die individuelen Grund» ertragsbogen der Theilnehmer aber geschieht nach den in den vorstehenden Paragraphen ertheilten Bestimmungen. §. 21. Fällt mit einer bereits in das Evidenzhaltungsregister übertragenen Besitzung oder topographischen Nummer eine neue Aen-derung vor: so wird sie in demselben, wie bey der ersten -tenderling, in eine neue Postenzahl übertragen, die alte mit rother Tinte unterstrichen, und in der Rubrik. »A n m e r k u n g« der gelöschten Post die neue Zahl, in der gleichen Rubrik der neuen Post aber dje gelöschte Zahl eingetragen. Zugleich wird die neue Postenzahl in der Grundertragsmatrikel bey allen topographischen Nummern, aus welche sie Bezug hat, in der Anmerkung beygesetzt, und die dort von der früher» Uebertragung angesetzte ältere Zahl mit rother Tinte unterstrichen. Vierter Abschnitt. Evidenzhaltung der Gebäude-Classensteuer. §. 22. Auch bey der Gebäude-Classensteuer fallen die Aenderun-gen entweder: I. in dem Objecte, oder II. in der Person des Besitzers vor. Vom 14. August. 307 §. 23. In dem Objecte treten Aenderungen ein: a) wenn das Gebäude ganz, oder zum Theile zu Grunde geht; b) wenn neue Gebäude errichtet, oder c) schon bestehende erweitert werden. §. 24. In dem unter a) bemerkten Falle verschwindet daS steuer-bare Objeck ganz oder zum Theile; es muß daher auch die auf demselben angelegte Steuer ganz oder zum Theile, und in so lange abgeschrieben werden, bis das Gebäude nach seiner anfälligen Wiedererbauung, und nach Ablauf der gesetzlich zugestandenen Banfreyjahre in die Steuerzahlungsverbindlichkeit wieder eintritt. §. 25. In den unter b) und c) angedeutete» Fallen vermehrt sich das Object der Häuser - Classensteuer. Die entstandene Vermehrung kann aber gleichfalls erst nach Ablauf der gesetzlichen Baufreyjahre in die Versteuerung gezogen werden. §. 26. II. Aenderungen in der Person des Besitzers finden Statt: a) wenn ein Gebäude von einem Besitzer auf einen andern, oder b) wenn es von einem steuerpflichtigen Besitzer in daö öffentliche Eigenthum zu öffentlichen Zwecken übergeht. §. 27. Die Evidenzhaltung der ersten dieser Aenderungen ist für die Eindringlichkeit der Steuer von höchstem Interesse; die der zwey-ten aber zur Abschreibung des SteucrbetMges, in so lange daS Gebäude in dem Besitze des Staates bleibt, wichtig. Fünfter Abschnitt. Aufnahme der Veränderungen im Gebäude - Classensteuer - Ca taster. §. 28. Die Aenderungen in dem Objecte der Gebäude Classensieuer find, so wie jene in dem der eigentlichen Grundsteuer, bey der 3o8 Vom 14. August. SteuerbezirkSobrigkeit anznmclden, welche zur Bestätigung ihrer Richtigkeit und zu ihrer Controlle nach de» §. 12 und 13 ange-deuteten Bestimmungen zu verfahren hat. §. 29. Die SteuerbezirkSobrigkeit hält für diese Aenderungen ein eigenes EvidenzhaltungSregister deö bestehenden Verzeichnisses der Häuser jeder Steuergemeinde nach dem beygedruckten Formulare ß. §. 30. Die angemeldete und richtig befundene Veränderung wird in der Art aufgenommen, daß das Gebäude aus dem Verzeichnisse der Häuser mit seinem bisherigen Ansätze in das EvidenzhaltungSregister übertragen, der Ruhme des Eigenkhümers in dem Verzeichnisse mit rother Tinte unterstrichen, und in der Rubrik »Anmerkung« des Verzeichnisses die Postenzahl gesetzt wird, unter welcher es in dem Register erscheint. 3. B. Siehe H. E. R. Post Nr. §. 31. Begründet die vorgefallene Aenderuug eine gänzliche oder theilweise Nachsicht an der Gebäudesteuer: so wird die eingetretene Aenderuug mit Beyfügung des ZeitpuncteS augedeutet, die darauffolgende Rubrik: »Ansatz nach der eingetretenen Aenderuug« aber, in dem Falle, als die Steuer ganz abgeschrieben werden soll, durchpuuctirt; wenn diese Abschreibung aber nur theilweise geschieht, d. h. das Haus in Folge der Statt gehabten Aenderuug nur in eine geringere Classe zu setzen kömmt> hiernach ausgefüllt, der Abfall auögewiesen, die Löschung oder Verminderung der in dem Steuerbüchel des Besitzers eingetragenen Classensteuer oder Abschreibung des entfallenden Betrages, so wie die Einhebung desselben aber, bis zur bewilligten endlichen Abschreibung von der hierzu berufenen Behörde, einstweilen verschoben. Wird ein Gebäude, welches ganz oder theilweise auS der ursprünglichen Versteuerung gebracht worden ist, wieder aufgebaut, oder erhält es die vorige, oder eine noch größere Ausdehnung wieder: so wird diese Wiederherstellung als eine neue Aen-derung nach den in den folgenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen behandelt. §. 32. Tritt durch ein neuerbautes Haus ein Zuwachs ein, so werden in dem Eoideiizhaltungsregister die Rubriken »bisheriger An- Bom 14- August. 3og sah« durchpunctirt, in der Rubrik »eingetretene Aende-rung« der neue Ban und der Zeitpunkt seiner Vollendung angedeutet, Und hiernach die folgenden Rubriken nach dem wirklichen Befunde auSgesüllt, endlich der Zuwachs, die Anzahl der steuerfrey^i Jahre, und das Jahr, in welchem das Haus in die Besteuerung tritt, nachgewiesen. Zugleich wird ein solches Gebäude unter der forilaufenden Nummer in das Verzeichniß der Häuser eingetragen. §•■ 33. Bey Vergrößerung der Gebäude wird der bisherige Ansatz aus dem Häuserverzeichniffe ausgenommen, die eingetretene Aen-derung und der Zeitpunct ihrer Vollendung angedeutet, im Uebri-gen aber bey Ausfüllung der folgenden Rubriken nach den obigen Bestimmungen mit dem Unterschiede vorgegangen, daß in dem Falle, wo das Gebäude nur vergrößert wird, in dem Verzeichnisse für die Vergrößerung nicht eine neti,e Nummer, sondern nur unter der alten ein Untertheiluugsbuchstabe eröffnet wird, unter welchem die Vergrößerung erscheint. ' $. 34. Die Veränderungen kn der Person des Besitzers, in so ferne sie zwischen Privatpersonen Statt finden, habe» lediglich die Folge, daß der neue Hausbesitzer in dem «Ansätze nach der ein getretenen Aenderung« erscheint. Geht aber ein öffentliches Gebäude in das Privateigenthum über, oder hört eS auf, zu öffentlichen Zwecken verwendet zu werden: so ist dieses in der Rubrik »e ing e t r e t e ne A e n d e-rung« anzudeuten, und hiernach der Zuwachs auszuweisen. Im umgekehrten Falle, wo daS Gebäude in das Eigenthum des Staates oder zu solchen öffentlichen Zwecken übergeht, durch welche die Steuerfreyhelt gesetzlich begründet ist, wird dieses gleichfalls in der Rubrik »eingetreten e Aenderung« angedeutet, und hiernach der Abfall ausgewiese». tz. 58. Jede mit einem bereits in dem Evidenzhaltungsregister erscheinenden Gebäude vorfallende weitere Aenderung wird unter einer neuen Postenzahl ersichtlich gemacht, und dabey nach den h. 21 ertheilten Bestimmungen vorgegangen. 3io Vom i.4. August-Sechster Abschnitt. Einsendung der E v i d c n z h a l t u n g S - N e s u l t a t e. §. 36. Die Aeiideruiigeii, welche nach den obigen Bestimmungen einen Abfall oder Zuwachs an der Grund- oder Gebäude-Clas-sensteuer zur Folge haben, müssen sechs Wochen vor dem Ablaufe jedes Verwaltungsjahres aus dem Evidenzhaltungsregister der betreffenden Sleuergemeinde ausgezogen, und von der Steuer-bezirköodrigkeit in einem eigenen Ausweise dem Vorgesetzten Kreis-amte in dem oben festgesetzten Termine bey Vermeidung eines PönfalleS von vo fl. M.M. vorgelegt werden. §. 37. Der nach dem beygedruckten Formulare C zu verfassende Ausweis der Evidenzhältnugsresultate der Grundsteuer enthält: die Posten-Nr. und den Nahmen der Steuergemeinbe, die Postenzahl, unter welcher die Aenderung in dem Evidcnzhaltungs-regjster erscheint, die topographische Nummer und die übrige Qualification des Grundstückes, die eingetretene Aenderung und ihren Zeitpuuct, und endlich bey dem 21 bfaUe den Betrag, welcher für das Jahr, in welchem die Aenderung in dem Cataster berücksichtiget wird, abzufchreiben kömmt. §. 33. Der Ausweis der Evidenzhaltungs-Resultate der Gebäude-Classensteuer wird nach dem beydedruckten Formulare D verfaß», und in demselben gleichfalls jede einzelne, Abfall oder Zuwachs begründete Post des Evidenzhaltungöregisterö ausgenommen und durchgeführt. §. 39- Die Stiuerbezirksobrigkeiten, bey welchen keine Veränderungen, die einen Abfall oder Zuwachs an der Steuer zur Folge haben, vorgekommen find, haben die negative Anzeige in dem §. 36 festgesetzten Termine zu erstatten. §. 4o, DaS Kreisamt verfaßt aus den eingelangten Ausweisen der Steuerbezirköobrigkeiten die Hauptausweise über die Evidenzhal-tungöresnltate abgesondert für die Grnndstener und die Gebäude» Vom >H Äügüst. 3ii Classensteuer für den ganzen' Kreis, und begleitet beyde mit den einzelnen Eingaben der Steuerbezirksobrigkeiten belegt, und mit seinen allfälligen Bemerkungen längstens binnen vierzehn Tagen an die Provinzial-Commission, welche dieselben richtig stellt, nnd hiernach die Steuerreparlitwii für das eintreteude Verwal-tungKjahr errichtet. :■ : > i §. 4i: - f- /' " - \ 'V ' - ' ,Di'e nach/'denVMiindfätzen der Evidenzhaltung des proviso-rischen 'Cätasters 'enkfaUenöcn oder züwachsenden Steuerbeträge haben nur individuelen Einfluß auf die einzelnen im Fälle der Veränderung befindlichen Contribirenten, keineswegs aber auf die Repartition der Pastülatsuülme itu^ Ganzen; es werden 'sohin die Abfälle eben so wenig auf daS -CsiÜcretüm! repartirt, als die Zn-wächfe- eine Veränderung im Concreto zur. Folge haben ; sondern die ersteren werden, von den Finanzen als Einbuße getragen, und die lehttzrm-jk-vunen ihnen als Ueberschüsse der Postuiat-sninine zu gute. ' v.; •' §- ä2.. . ; UVtf Nachdem die Ausweise der Evidenzhaltungs- Resultate von der Provinzial-Commission geprüft, und nach den Bestiminungen des vorausgegangenen ParagrapheS bey der Repartition berücksichtiget worden sind, gelangen sie von derselben an die Behörde, welche die Ausschreibung der Steuer bekannt gibt, und durch diese mittels des Kreisamtes an die Steuerbezirksobrigkeit. Die Steuerbezirksobrigkeit hat hiernach die individuelen Ab- und Zuschreibungen zu veranlassen, und die berichtigten Steuerbeträge sowohl in dem individuelen Grundertragsbogen, als auch in dem Steuerbüchel vorzumerken. §. 43. Die Aenderungen, welche nach den Grundsähen der Evidenz-Haltung des CatasterS eine Aenderung in der Steuer zur Folg« haben, werden immer erst im nächsten darauf folgenden Verwaltungsjahre bey der Ausmaß berücksichtiget; im Laufe deS Jahres findet in dieser Beziehung, jedoch unbeschadet der Bestimmung bey ElcmentarunsäUen, keine Aenderung im Cataster Statt. Die Steuerbezirksobrigkeiten find nicht berechtiget, für die Aufnahme einer Veränderung, für die dadurch nothwendig gewordene Ausfertigung eines neuen Grundertragsbogens, oder für die Abschreibung des Steuerbetrageö eine Gebühr von de» Steuerpflichtigen zu verlangen; sondern sie müssen sämmrliche Kosten der Evidenzhaltung aus den ihnen für bie Einhebnng der Grund- und Gebäudesteuer bewilligten 2 Percent«» bestreiten. 3n Vom 14. August. Siebenter Abschnitt. C0ntrolle der Evidenzhaltung. §. 45« Die Controlle der Evidenzhaltung liegt dem Kreisamte ob, welches sich bey Gelegenheit der Kreiö- und andern ämtlichen Bereisungen, oder in besonderen Fällen durch eine.eigens abzusendende Commission die Ueberzeugung verschaffen wird, ob die Evidenzhaltungöregister der vorstehenden Belehrung gemäß ge» führt werden. 5. 46. Bey Entdeckung von Nachlässigkeit, Saumseligkeit im Ein» tragen der zur Kenntniß der Steuerbezirksobrigkeit gelangten Veränderungen oder absichtlichen Unrichtigkeiten, wird gegen den schuldtragenden steuerbezirköobrigkeitlichen Beamten nach dem h. 5 z der Instruktion für die Kreisämter zur Ausführung deö Grundsteuerprovisoriums vorgegangen werden. Wien, den 12. August 1824. Steuergemeinde Neudorf. Formular A. zu §. 14, Kreis Steuerbezirk G r ü n a u. Evidenzhaltungs - Regi st er der Grundertrags - Matrikel der Steuergemeinde Neudorf, welche zusammengesetzt ist aus folgenden Ortschaften: i. Neudorf, 2. Steinberg, 3. Altheim. SSiöfjeriQev Ansatz in der Ertrags-Matrikel. Ali satz nach der eingetretenen Aeuderung. D a h e V Des Grundeigenthümcrs Jedes Grundstückes Ei»getretene Des Grundeigenthümcrs Jedes Grundstückes A b fa l l. 3 u tt a ch s. s E £ Jährliche A e n d e r n n g e u E *2 Flächen- maß. Jährliche Flächen- maß. Jäh rliche 8lää den- Jäh cliche Anmer- L <$ E 3 £ i g- cn g sl Wohnort. 3 u - und Cultur- Gattung. Flachen- maß. Geld- erträgniß Steucr- gebühr. und deren Veranlassung. 53 fei L s. ö- g 1 sOs Wohnort. Zu -und Cultur- Gattung. Geld- ertrag niß Steu- erge- bühr Geld. ertrag niß Steu-er gebühr maß. Geld- ertrag niß St etfi bü cu- e- hr kung. fet Vornahme. © w> § Vornahme. rj g end«r , unte r bi rip oste n- Abel ©eorg. ganze 'Defiyung 0 au 6 13, 8( 975' , 104, ?76' 219, Neudorf. Zahl ytv. 0 ericpeuieiivm ivpvytu» 3 .... • • •• 18 Neudorf... graphischen Nun Ö38z 53pz 6ipz mern sttzer am 2». März 182 phrschen ‘ Kit mn er. Beyspiel zu §. 19. Diller Weingarten. Siehe Post- 4 718 .... 21 Steinberg.. Diller Joseph. Weingarten. .... 860 2 18 .... 22 Schenkung am 4- Julius 182 718 .... 28 Steinberg. Anton. 860 Nr. 6. 1 Egger Acker. Acker. 4 54 Beyspiel zu §. 20. Durch Erbschaft am 10. Julius 182 1002 a 5 Steinberg. Ignaz. Egger 2 100 27 5 1002 ' ' 5 Steinberg.. Joseph. 200 6 00 1002 b 19 Neudorf. ^ranz. Acker. 2 100 27 Beyspiel zu §. 21. Neudvrf. Vetter Sebastian Weingarten. Siehe Post- 6 718 .... 28 Steinberg.. Diller Anton. Weingarten. .... 860 2 18 .... 22 Verkauf am 10. August 182 718 21 860 l8 22 iNr.,4-1 (Zur Provinzial-Gesetzsammlung XII. BandLSeite^Zia.) s.s Formular B. zu §. 29. S "1 Steuergemeinde N. N. Kreis N. M ■ - ■ jr b I c- Steuerbezirk N. f'a i Evidenzhaltungs - Register des i \ ■ ; I i Verzeichnisses aller Häuser der Steuergemeinde. N., welche zusammengesetzt ist aus folgenden Ortschaften $i L cp a g e- Der Ortschaften N a Me/ Bisheriger Ansatz des Gebäudes in dem Verzeichnisse der Häuser. no y " ■ !*. lt?tr;f:■->: Hauöeigen- thümer. ... Wohn-bestand-theile. ,!< -S- H S <3 «4 A e. © E n *j o ff i i> Sn mvii i v.i is S 13' ■ - l> II ti ' Mfilg) :;ün i ft. »«! •Mn 3 3 fl 3 lit Bau- art. 0)! Stock werke t It “ J tl .i4 ff. jkr. IIÜ r-ht 5 n, bto ■nS r Aen! Haus- Nr. Ansatz deö Gebäudes nach der eingetretenen Aenderung. Daher Abfallsj - Zuwachs Hauöeigen- thümer. Tj Wohn- bestand- theile. Bau- art. Stock werke- U Erliche einfache Haussteuer. äh b/ idirJeintritt lichen einka men HauZ-* steuer. | tidnbtn j fl. I kr. ff. 1 ff Uff. 1 fr A I! Cl t, Änmerkiing. 3.6 Formular C. zu h. 37. kreis - Aus der Evidenzhaltunzs - Resultate der Grundsteuer if. Der :. ^truergemeinde DeS Grundstückes h 1s H s § I .11 u S C f a- Rahme. it ©g. T I* vO £ CD 'S*-» |5 Culture Gattung. Flächenmaß. Joch. I lHKlft^M j fr. jährliche Geld- erträg- niß. Steuer- gebühr. fi7 j kr % Steuerbezirk w e is des Steuerbezirkes N. N. für das Jahr 18 An der jährliche» Steuergebühr Abfall für das eintrctende Jahr 18 Zuwachs für dar eintretende Jahr 18 ff- Mr. ff; J Anmerkung. 1 A ini} a JC -Nr. 3)8 Formular D. ju §. 38. ..-firidä: A n s dev Cvidenzhaltungs - Resultate der Gebäude Der Steuergemeinde .. i: i 'i o Rahme. Der Ortschaft Rahme.) 1' § Z W.. tt 1' s II 1-5- ■a DeS Gebäudes Gattung. 03 3 T Einget! Steuerbezirk weis steuer des Steuerbezirkes N. N. für das Jahr i3-r An der jährlichen einfachen Hauö-steuer. Abfall für das eintretende Jahr 18 t»rm Zuwachs für das eintretende Jahr 18 st. 1 kr. st. kr. £■ © 1 E3 L *8" I s Anm erkung. ■ j- mO x «■£ n::y; £ m- :1» X' /P 3ao Vom »S. August. >L6. Vorschrift über die Ausstellung und Bestätigung der ärztlichen Krankheitszeugnisse. AuS Gelegenheit eines specielen Falles ist eS zur Kenntniß der hohen Hofkanzley gekommen, daß die öffentlichen Sanitätsbeamten Zeugnisse anderer Aerzte über Krankheitszustände von Jmpetranten oder Parteye» bloß durch Beysetzung eines Vidi oder Coram me bestätige», und als Grund dafür anführen, daß dieses Vidi lediglich als Legalisirung der Unterschrift deö Arztes, keineswegs aber als eine Bestätigung der Krankheit selbst zu betrachten sey. Da die Vidirung der Zeugnisse von Seite der Protomedi-rate oder der Kreisärzte und Districtöphysiker nicht die Legalist-rung der Unterschrift des Zeugniß-AuöstellerS und seiner Eigenschaft, sondern einzig die Richtigkeit oder Unrichtigkeit des In' Haltes dieser Zeugnisse zum Zwecke hat, am allerwenigsten aber die Unterschrift eines in einer Provinz ansäßigen ArzteS von einem öffentlichen Sanitätsbeamten einer andern Provinz ohne Jntervenirung des Kranken bestätiget werden kann, so ist in Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 29. July l. I., Zahl 16446, von nun kein ärztliches Zeugniß über den Ärankheitszustand einer Partey oder eines Bittstellers mehr bloß mit Vidi oder Coram me zu bestätigen, sondtrn es ist von Seite der öffentlichen Sanitätsbeamten nach vorder vorgenommenör genauer ärztlichen Untersuchung des Kranken jedes Mahl mit Bestimmtheit auszudrücken, ob der Protomeduker, oder der Kreisarzt, oder Distrietsphystker den Inhalt desselben richtig finde, oder nicht, in welch' letzterem Falle das differirende Urtheil, Wenn auch nur kurz, doch gehörig zu begründendst. Krankheitszeugnisse abwesender Personen, nielche von den öffentlichen Sanitätöbeamten nicht persönlich untersucht werden können, sind gar nicht z» bestätigen. zGubernialverordnung voll, ,s^ August 1850, Zahl 14852;* an die Kreiöämter. 157. Be- Land: Sleycrmark. (A.) 8 W Kreis: Ausweis über die für die nachbenannten Grundbesitzer aus dem Titel der Zahlungsunfähigkeit an der Grundsteuerschuldigkeit sammt Zuschuß des Verwaltungsjahres Steuerbezirk . . . zur Nachsicht in Antrag gebrachten Rückstandsbeträge. c 6 et e s. Des Besitzers Schreib- und Vulgar-Nahme. s II •• WO w t E .. CD w 0 •— W b 0 3 £3 Cultur- > Flächen- |! E «S 3 S3 S3 2* Cultur- Flächen- 3-g Gattung. 1 maß. Ill • « Gattung. maß. 1© Et , 1 ~ f-ö !2och.I lIlKl. Ifl. ,Er. M 1 Ioch.IrnKl. ft. |Er. Kaspar Mark, Lendschuster. N. N. N. N. Zusammen . Besitzstand. An Hausgründen. An Ueberländgründen. 4 N. N. u. s. w. Z usa m m e n Steuergemeinde Ried . . . do. Eurgdorf . . «. s. w. Hauptsumme . Davon sind inAbsichtauf den Wirth-schafts-Complex l'e 35 = Jig'S Summari-scheGrund stener sammt Zuschuß voi Haus- un) Ueberland gründen. Steuergemeinde Ried. 40 77 i6e 197 219 Acker«... do. »« Wies, ... Weide... Wald .« so 800 1200 59« 18 90 121 Acker..... Wiese ».». Weingarten 1400 900 500 MM 1 Steuergemeinde Burgd 0 rf. Summarische Wiederholung. 1F1 (3«t Provinzial-Gesetzsammlung XII. Band, Seite 3--.) 543A IV. Abstattung. Durch bare Zahlung. fl. I Er. Mittels Steuer-abschreibung. AuS dem Titel. fl. |Ev. Zusammen. fl. I Er. 7 243/ 500 2000 300 Elementar- schaden Reclamat. Pferdever- gütung 1400 80 30 —\ 16 54ä/4 380 1560 V. Rückstand an der Grundsteuer sammt Zuschuß. fl. |Er. VI. Der lunäus instructus des Besttzers sollte mit Rücksicht auf die gemeindeübliche Be-wirthschaftungsart wenigstens bestehen benanntlich in Geld- anschlag. fl. I Er. besteht aber gegenwär-"tlg nur « • i'V ' !■ benanntlich .if "i Geld- anschlag. ft. Iff- L = : I fe- rn Nähme der Grund- Herrschaft. VIII. 120 440 — 1 Pferd • • > 2 Ochsen ♦-2 Kühen •-36 Metzen Samen- vorrath 50 80 65 285 2 Ochsen" 2 Kühen . 18 Metzsn Samen-vorrath 80 6s 45 190 Va Edelschloß. Der Contribuent hat von derselben an Unterstützung wirklich anzuhoffen, oder be reits erhalten benanntlich in im Betrage von IX. fl. I Er. Commis- sioneler X Kreiö- ämtli- cher Nachsichtsantrag mit fl. jkr.si fl. ,k^ Anmerkung. 2' Metzen Samengetreide 200 .» Da dieser Contribuent noch außerdem in dem benachbarten Steuerbe zirEe ,97. 97., Gemeinde N. 97., ein Ueberländ-Ackerl sub topogr. Nr.97, mit 880 Quadratklafter Flachenmaß und einem Gelderträge von 8 fl. 3o fr. besitzt, welches gleichfalls entbehrlich ist: so kann die rückständige Steuer durch Veräußerung der entbehrlichen Ueberlandgrundstücke tzereingebracht werden, daher auf keine 97achsicht eingerathen werden darf. -Nr. (B.) Ausweis über die von der Bezirksobrigkeit N. N. aus dem Titel der Zahlungsunfähigkeit für die nachbenaunten, gemeiudeweise aufgeführten Contribuenten an der Gebäude - Classenstener des Jahres 18 . . zur Nachsicht in Antrag gebrachten Rückstandsbeträge. cg. Des Besitzers Schreib- und Vulgar-Nahme. Tariff- mäßiger Steuer- betrag. fl. I kr. Abstattung in Baarem. fl. I kr. durch Abschrei- bung. fl. I kr. Zusam- men. fl. I kr. I Rück- stand. si. I kr. Commis- sioneler KreiSämt-licher Anmerkung. Nachstchtöantrag. fl. , | kr. || fl. | kr. Post - Nr. Kreis: . Land: Steyermark. (C.) Ausweis Stcucrbezkrk über die für die nachbenannten GewerbsbestHer aus dem Titel der Zahlungsunfähigkeit an der Erwerbsteuer des Verwaltungsjahres . . . zur Nachsicht in Antrag gebrachten Rlickstandöbeträge. I. IV. VII. VIII. X. XII. Nähme de» C o ntribn e nten, Erwerbsgattung, -Ort und Standpunkt der Ausübung des Gewerbes. Ortsbevöl- kerung nach Seelen. Georg Willinger, Le derer im Markte Seekirchen, Derkaufsgewölbe am Plahe, an der durchfühl renden Cvmmerzialstraße. 800 Beyläufi-ges Be-triebö-Capital. Zahl der Gehülfen. Hauptabtheilung, Claffe und Erwerbsteuerbetrag in dem Jahre, für welches eine Nachsicht angesucht wird. An dem nebigen Erwerbsteuerbetrage ist bereits abgestattet worden fl. , kr. haftet noch im Rückstände Umständliche Begründung des Stkuernachsichtögesnches. Motivirre Aeußerung der Zunftvorsteher oder deö Gemeinde Vorstandes, dann der Bezirks vbrigkeit. Bezirkö-obrigkeit-licher Nachsich tö-Antrag. Gutachten der Kreiöbehörden. fl. I kr. i Gesell. 1 Bottichges. III. 4. - 16 fl. fl. I kr. Er sey bereits über 60 Jahre alt, häufig kränklich und erwerbsunfähig, und habe fünf unmündige Kinder zu ernäh rcn ; sein Vermögen sey unbedeutend, er müsse das Gewerbe mit aufgenommenem Gelde betreiben, habe durch Hochwasser im verflossenen Jahre am Hause und an Grundstücken bedeutenden Schaden erlitten, und durch das Enk stehen einer neuen Lederergerechtsame im Orte auch noch einen Theil seines geringen AbsaheS verloren. Die Zunft- und Gemeindevorsteher bestätigen die Angaben des Bittstellers als vollkommen richtig, und erklären denselben vorzüglich in Rücksicht auf seine Kränklichkeit und aus die ihn im verflossenen Jahre betroffenen Unfälle als nachstchtSwürdig. Bezirksobrigkeit muß zwar bemerken, daß das Herabkommen des einst gut bemittelten Bittstellers zum Theil seinem in frühern Jahren gehegten Hange zum Wohlleben zuzuschreiben sey, trägt jedoch aus den obenangel führten Gründen einer bereits langl wierigen Kränklichkeit und dadurch herbeygeführten zeitweisen völligen Erwerbsunfähigkeit, dann in Rück sicht der erlittenen Unfälle und sonstigen Genauigkeit in der Steuerzahlung bey dem gegenwärtig vorhandenen wirklichen Unvermögen auf eine Nachsicht an von................. Da das Gewerbe in Beziehung auf seinen günstigen Betriebsvrt ohnehin mäßig besteuert ist, gegen das abgewichene Trienium keine Erhöhung Statt fand, und dem Bittsteller das Herabkommen seiner Umstände zum Theile selbst zur Last fällt, so trägt das KreiSamt lediglich inRück-sicht der geschilderten gegenwärtigen höchst nachtheiligen Verhältnisse desselben auf eine Nachsicht an von . . ■ ij Kreiöämt- licherNach- sichtö- Antrag. fl. \J^_ Definitive Nachsichtö- Bewilli- gung. .fl, I kr. Anmerkung. Bom >■;. August. 3/i x57> Belehrung «rib fortnularc zur Verfassung btt Steuers Nachsichts - Ausweise. Um eines Theils die Erhebungen über die aus dem Titel der Zahlungsunfähigkeit vorkommenden Steuernachsichtögesuche, so wie die Prüfung der Erhebungsresultate, und die dann hierüber zu fassenden Entscheidungen möglichst z» erleichtern, andern TheilS aber versichert zu seyn, daß bey diesen Erhebungen keine der nachgefolgten neueren Bestimmungen unberücksichtigt bleibe, hat daS Gubernium, einverständlich mit den Herren Ständen, in Beziehung auf die drey Steuergattungen, nähmlich in Beziehung a) a«f die Grundsteuer; h) „ ,, Gebände-Classensteuer, und c) „ ,, Erwerbstener besondere Formen von Nachsichtöausweifen vorzuschreiben befunden, welche in A. B. und C. zusammen auf einem ganzen Bogen beygefügt sind. In Betreff der Rubriken eines jeden dieser Ausweise wird, obschon diese Rubriken selbst die Art ihrer Ausfüllung klar Nachweisen, noch Folgendes bemerkt: A u ö w e i s A. 1. In der Rubrik VI bey a) und b) sind bey dem Geldanschlag des fundus instructus stets gleiche Werthöbeträge anzu-nehmen. Sollte sich jedoch in ganz besonder» Fällen daS Herabkommen des fundus instructus in der That nicht so sehr durch die Verminderung in der Zahl der Gegenstände, als vielmehr durch den völligen Unwerth derselben darstellen, dann ist hiervon in dem Erhebungöprotokolle die geeignete Erwähnung zu machen. 2. Der Ausdruck fundus instructus ist nur int engsten Sinne anzuwenden, und darunter bloß Vieh und Samenkorn zu begreifen, da nur diese zwei) Gegenstände die wesentlichsten Bestandtheile des fundus instructus bilden, und Vorzug-» Gesetzsammlung XII. Theil. 21 Vom 17. August. 3m weise ihr Bedarf nach dem Quale und Quantum in dek Gemeinde zu Genüge bekannt ist, folglich dieser Bedarf ohne Schwierigkeit nach einem richtigen Verhältnisse ausgemittelt werden kann. 3. In der Anmerkungscolonne sind nebst den entbehrlichen oder unentbehrlichen Ueberlandgrundstücken auch alle Beylagen des Erhebungöoperateö, z. B. über den abgeführten ersten - Executionögrad u. s. w. specifisch aufzuführeu. ?l u s w e i s B. In diesem Ausweise ist im Anfänge jeder Gemeinde der Rahme derselben, und wo eine solche mehrere mit einer abgesonderten Conscriptions-Nummeri'rung versehene Ortschaften in sich faßt, auch der Rahme dieser Letzteren genau anzuführen, in der Colonne Haus-Nummer aber der Nummer des in Rede stehenden Hauses, wie er bey der ursprünglichen Claffificirung im Jahre 1820 bestand, und wenn inzwischen eine neue Nuni-merirung Statt gefunden hätte, zugleich bruchweise unter dem Ziffer. Theilungsstriche der neue HauS-Rummer anzusetzen, wie dieß daö Beyspiel erläutert. WaS die aus dem Titel der Zahlungsunfähigkeit an der Haus z i n s st e uer in der Hauptstadt Gratz angesucht werdenden Nachsichten betrifft, so ist hierzu kein besonderes Ausweis» Formulare erforderlich, sondern ist jeder solcher Anspruch nach vorauögegangener commiffioneler Erhebung aller Verhältnisse zur Entscheidung zu bringen. A u S w e i S C. Dieser Ausweis enthält alle zur Benrtheilung der Stener-Nachsichtögesuche dieser Art erforderlichen Daten, es kömmt somit nur darauf an, daß sie gründlich erhoben, und in dem Ausweise genau nach dem aufgestellten Beyspiele ersichtlich gemacht werden. In Beziehung auf das bey vorkommenden SteueriiachsichtS-gestichen aus dem Titel der Zahlungsunfähigkeit zu beobachtenden Verfahren, wird übrigens noch insbesondere zur nnabweichlichen Richtschnur vorgeschrieben: Bom 17. August. 3*3 1. Die in den vorne angeschloffenen Ausweisen enthaltenen Da- ten setzen die Vornahme genauer protokollSmäßiger Local-Erhebungen voraus, welche die eigentliche Grundlage zur Verfassung der gedachten Ausweise bilden, und auf die bisherige Arc, jedoch jedeömahl mit möglichster Beschleunigung vorzunehinen kommen. 2. Die aus dem Titel der Zahlungsunfähigkeit angesuchten Nach- sichten an der Erwerbsteuer sind künftig erst dann ein Gegenstand der Recurs-Tabelle, wenn das Gnberiiiiim darüber entschieden hat. Vorstellungen gegen die ursprüngliche Bemessung der Erwerbstcuer bleiben jedoch noch ferner ein Gegenstand der Recurstabclle, und sind daher nach der bisherigen Vorschrift zu verhandeln. 3. Nachsichten an den erwähnten Dteuergattungen können nur unter der Bedingung, und unter keiner andern Statt sin-den, wenn, wie eö ohnedieß schon allgemein vorgeschriebe» ist , der erste Grad der Execution zur Einbringung der Rückstände wirklich in Anwendung gebracht, aber bloß wegen ganz schuldloser Unvermögenheit des Contribuenten ohne Erfolg geblieben ist, und überdieß auch keine entbehr! i ch e n Ueberländgrundstücke vorhanden sind, worüber aber stets legale Beweise vorliegen müssen. 4. Daö Gubernium hat als Maximum der Steueruachstcht die Hälfte von dem anshaftenden Rückstände eines jeden einzelnen Contribuenten sestzusetzen befunden; jeder Antrag auf eine höhere Nachsicht wird ohne Weiteres zurückgewiesen werde». 5. Weder die Steuer-Bezirksobrigkeiten »och das k. k. KreiSamt sind befugt, wegen vorgekommener Gesuche und Einschreiten um Nachsicht an Rückstände» das gesetzliche ExecutionSver--fahre» selbst in dem Falle zu suspendire», wenn darüber die nähere Untersuchung oder die weitere Verhandlung im Zuge ist. 6. Zur Vorlage der ErhebungSoperate über die zur Nachsicht angesuchten Rückstände von folgenden Perioden, nähmlich: 3i4 Solit ifi August. a) vom Jahre 1828 rückwärts, b) vom Jahre 1829, und c) vom gegenwärtigen, lind von jedem der folgenden Verwal-tungöjahre, werden nachstehende peremtorische Termine bestimmt, alö: zu a) der 1. December 1830 , > zu b) und e) gleichfalls der i. Dec. für jedes dieser Jahre. Jede dießfällige Terminsüberschreitung wird die strengste Verantwortung und Haftung der hieran schuldkragenden Behörde zur Folge haben. 7. Die, die erwähnten drey Steuergattungeu betreffenden Nach-sichtsoperate sind jedes Mahl mit besonderem Berichte vorzulegen, so wie auch die Erhebungsoperate selbst für jede dieser Steuergattungeu besonders zu verfassen; in dieser Beziehung darf somit durchaus keine cumulative Verhandlung Statt finden. Ueber alle bis nun bewilligten Nachsichten und Abschreibungen ist auf der Stelle die individuele Abrechnung zu psiegen; über alle in den Stenerbezirken noch Hangenden Nachsichts-nnd A b s ch r e i b u n g S - A n fp r n ch e der Contribiienken aber find die vorgeschriebenen Ausweise binnen kürzester Frist zu verfaßen , und einzubringen. Sollte aber eine Steuer - Bezirköobrigkeit für einen oder mehrere ihrer Rückständner, z. B. auö dem Titel der Elementar-Beschädigung eine Nachsicht schon in Anspruch genommen haben, ohne daß hierüber bis zu dem Zeitpuncte der Vorlage des NachsichtöoperateS aus dem Titel der Zahlungsunfähigkeit eine definitive Entscheidung er fl offen wäre, so sind bey den berreffendeu Jnsaßen einstweilen die in Antrag gebrachten Nachftchtsbeträge in der Abschreibnngsrnbrik anzusetzen, jedoch kommt dieser Umstand mit Hinweisung auf daS im Zuge der Verhandlung befindliche Operat in der Anmerkungscolonne kurz zu bemerken. Gubernialverordnung vom 17. August 1850, Zahl 4i7ö/Str.; an die Kreiöämter, Stände, Buchhaltung und an daö Gubernial-RechnungSdepartement. Dom 19. August. 3iS 158, Berücksichtigung der bey einer Grundparzelle in einem Inh re öfters eintretenden Elementar - Beschädigungen bey den dießsalligen Stenernachslchtsoperaten. Mit der hierortigen Verordnung vom 4. September 1829, Zahl 4807, *) wurde angeordnet, daß nach dem Eintritte eineö jeden Elementarschadens darüber längstens binnen sechs Wochen das Steuernachsichtsoperat vorzulegen sey. ES kann sich tunt der Fall ergeben, daß in einem Jahre auf ein und denselben Parzellen sich mehrere Fechsungsbeschädigungen durch Elementar-Unfälle ereignen, worüber dann auch mehrere Steuernachsichts-operate von ein und denselben Grnndparzellen einlangen, welche darin auch mehrmahls beschädiget aufgeführt erscheine». Da sich dann oft nicht mit Sicherheit ansmitteln liesse, in welchen direetivmäßigen Graden auf beriet) Parzellen die Fechsungen beschädiget wurden, indem es zweifelhaft bliebe, ob in Lein späteren Operate die Beschädigung solcher Parzellen mit oder ohne Abschlag des früheren Schadens angeseht wurde, so wird das Kreisamt zur Vermeidung aller gebührwidrigen, zur Beeinträchtigung des Steuerfoudes, oder der Contribuenten gereichenden Nachsichtsbemessnngen angewiesen, sämmtlichen unterstehenden Bezicksobrigkeiten den Auftrag zu ertheilen, daß sie in dem Falle, wo Grundparzellen ju ein und demselben Jahre mehrmahls von Ekementar-Uißfällen getroffen wurden, die hierdurch auf diesen Parzellen verursachten Fechsungsbeschädigungen in dem letzten der darüber verfaßt werdenden SteueruachsichtS-Operate mit Beziehung auf die Posten, unter welchen diese Parzellen auch in den früheren Operateu schon Vorkommen, stets mit jenen direetivmäßigen Graden ansehen, in welchen die ganzjährige Fechsung auf solchen Parzellen durch alle dießfälligen Elementar - Ereignisse zusammengenommen, im Ganzen beschädiget *) Siehe die nachgetragene Verordnung. 3?6 Dom li). August. wurde, nach welchen Graden allein dann für beriet) Parzellen bie normalmäßigen Steuernachsichten zu bemessen sind. Guberni'alverordnnng vom 19. August ta.io, Zahl 4234/25tr.; an die Kreiöämter und Stände. Verordnung. Noch immer verzögern die Steuerbezirköobrigkei'ten die Vorlage der Steuernachsichtsoperate aus dem Titel der Elementarbeschädigung. Das k. k. Kreisamt hat demnach den Steuerbezirköobrigkei-trn bekannt zu machen, daß, wenn sie für die Zukunft nicht längstens binnen sechs Wochen nach Eintritt eines jeden Elementarunfalles das Steuernachsichtöoperat vorlege» sollten, denselben die Entschädigung der betreffenden Cvntribnenten zugewiesen werden wurde. Guberiiialverordiiuiig vom 4. September 1329, Zahl4807/Str.; an die KreiSämter. 159- Bestimmung des Termines zur Anmeldung der Vieh-schlachtungen, und Einbringung anderer, der Verzehrungssteuer unterliegenden Gegenstände. DaS von der k. k. Caineralgefällen-Verwaltung am 5 ,. July 1350, Zahl 10740, hierher initgetheilke, von der hohen Hof-kammer an die böhmische Zollgefällen Verwaltung erlassene, nachstehende Secret, den Termin zur Anmeldung von Viehschlachtnn-gen, Und Versteuerung anderer der Verzehrungssteuer unterliegenden Gegenstände betreffend, hat das k. k. Kreisamt sogleich zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, da dieses Secret nach der Bestimmung der hohen Hafkammer vom 17. July 1330, Zahl 23802, auch auf die Provinz Steyermark seine Anwendung findet. Gubernialverordnung vom 19. August i85o, Zahl 15263; an die Kreisämter; an die CameralgefDen-Verwaltung. Dom 19. August. 327 Hoft'ammerdecret an die kais. tön. böhmisch« vereinte Zollgefällen» V^waltung -ddo. 17. July i83o, Zahl 26802. In Erledigung dcS Berichtes vom 28. Juny 18.30, Zahl 20890, wird bewilliget, daß nicht bloß zur Anmeldung der Viehschlachtungen, sonder» auch zur Anmeldung der Versteuerung anderer steuerbarer Gegenstände für die Fälle, wo die örtlichen Verhältnisse eine schnellere Communication zwischen der Steuer-bezirkSobrigkeit und dem Verzehrungssteuer - Commissar begünstigen, in Orlen, wo daö VerzehrungSsteuergefäll in eigener Regie verwaltet wird, schon gegenwärtig, nach Verlauf des Verwal-tungSjahreS i83o aber überhaupt allen steuerpflichtigen Parleyed, sie mögen die Verzehrungssteuer nach dem Tariffs unmittelbar an das Aerar oder an einen Pächter entrichten, eine kürzere als die im §. 14 des allgemeinen VerzehrungSsteuergesetzeö festgesetzte Frist jedoch mit der Beschränkung gestattet werde, daß die kürzeste Frist nicht unter 6 Stunden bestimmt werde, damit der GefällSbeamte oder beziehungsweise der Pächter, wenn er aus dem Inhalte der Anmeldung, oder sonst einem Grunde sich veranlaßt fände, für eine nähere Ueberwachung der angemelde-ten Schlachtung Vorsorge zu treffen, immer den nöthigen Vorsprung an Zeit gewinne, um seine Controlsmaßregeln einzuleiten. Jene Ortschaften, denen diese Begünstigung eines kürzeren Anmeldungstermines wegen der durch Localverhältnisse schwierigeren Communication mit den Verzehrungssteuer - Commiffären oder VerzehrungSsteuer-Pächtern, nicht gestattet werden kann, sind von den Verzehrungssteuer-Commissären nach gepflogener Rücksprache mit den Steuerobrigkriten in ein Verzeichniß zu bringen, welches, nachdem dasselbe die Bestätigung des Verzehrungssteuer-Inspectorates erhalten hat, zugleich mit der obigen Modification den betreffenden Parteyen kund zu machen ist. 160. Erbsteuer-Ausschrelbuug für das Jahr 1831- Se. Majestät haben mit allerhöchstem Cabinettschreibe» vom 1. August 1830 anzuordnen geruhet, daß die Erbstener, so wie diese Abgabe im Jahre i830 bestanden hat, auch für das nächste Jahr 1831 ausgeschrieben, und in derselben Art eingehoben werden soll. Diese allerhöchste Entschliessung wird in Folge hoher Hofkanjleyverordnung vom 8. August i83o, Zahl 2Š93, mit dem Brysatze allgemein kund gemacht, daß diese Steuer nach 3-8 Vom 20. August. den bestehenden Directive» ganz auf jene Weise, wie solche int gegenwärtigen Jahre behandelt wurde, auch für das Jahr t83t werde in Vorschreibung gebracht, und eingehoben werden. Gubernialeurrende vom 20. August i830, Zahl 428i/0fr.; ON die Kreiöämter, Buchhaltung, Stände, Ordinariate, und an das Zahlamt. 161. Handelsfreyheit für österreichische Schiffe in allen auswärtigen Besitzungen des Königreiches Großbri« tannien. Nach Inhalt einer hohen Finanzministerial-Verordnung vom 11. August 1830 , Zahl 1176, hat die königl. großbritannische Regierung durch einen geheimen Rathsbefehl vom 7. April 1830 unter der Bedingung, daß der Handel und die Schiff-Fahrt Großbritanniens und seiner auswärtigen Besitzungen in den k. k. Staaten auf den Fuß der meist begünstigten Nationen gesetzt werde, bewilliget, daß eö den österreichischen Schiffen gestattet seyn soll, aus den Landen Sr. k. k. apostolischen Majestät in Mö immer für eine brittische auswärtige Besitzung Waarcn, die Erzeugnisse der österreichischen Staaten sind, einzuführen, so wie auch Waaren aus den auswärtigen brittischcn Besitzungen aus-, und in waö immer für ein fremdes Land einzuführen. Da hierüber Se. Majestät mit allerhöchster Entschlieffung vom 23. July anzubefehlen geruhet haben, daß der Handel und die Schiff-Fahrt Großbritanniens und dessen auswärtiger Besitzungen in Allerhöchstihren Staaten gleich den in denselben am meisten begünstigten Nationen so lange zu behandeln ist, als Allerhöchstihre Unterthanen im Genüsse der ihnen durch obge-dachte Acte zugesicherten Vortheile verbleiben, so werden die k. k. Kreisämter hiervon unter Beziehung auf die Gubernialver-ordnung vom 19. April 18.30, Zahl 7045, *) womit denselben die zwischen Oesterreich und Großbritannien abgeschlossene Han- *) Siehe Seite 174 in diesem Bande. Vom so. August. 33g dels- und Schiff-Fahrts-Convention mitgetheilt wurde, zur fo» gleichen weiteren Kundmachung mit dem Auftrag« in die Kennt-niß gesetzt, wegen Vollziehung dieses allerhöchsten Befehles, in so ferne cs in ihrem Wirkungskreise liegt, das Erforderliche z» verfügen. Gubernialverordnnng vom 20. August >83», Zahl t_f>286; an die Kreisämter; an die Caineralgefällen-Verwaltnng und an das Oberberganit und Berggericht zu Leoben. 162. Verfahren bey Anstellungen der Briefsanunler von Seite der Oberpostverwaltungcn. Die hohe Hofkammer hat mit Verordnung vom 7. August 1830, Zahl 8527, über die Frage, wie bey Anstellung der Brief-sanimler in Zukunft zu verfahren sey, Folgendes zu bestimmen befunden: 1. Bey Erledigung einer BrieffammlnngSstell« hat die Oberpostverwaltung die Anzeige davon unverzüglich an die k. k. oberste Hofpostverwaltung zu erstatten. 2. Diese hat alsdann zu verfügen, ob eS bey den bisherigen Bezügen bewenden, oder eine Aenderung dießfallS eintre-ten foll- 5. Sobald diese Bestimmung der Oberpostverwaltung im Lande znkommt, muß diese den Concurs mit Festsetzung einer Frist von 4 Wochen durch die Laiideözeitniig, insbesondere aber in jenem Kreise, in welchem die Briefsammlersstelle erlediget ist, durch daS Kreisamt ausschreiben, und hier« bey die Concurrenten auf die Bestimmungen deö Dienst-vertrageS mit dem Beysatze verweisen, daß jeder den Taufschein bcybringe, und sich über den Besitz des CautionS-betrages, über seine Eignung für diesen Dienst, dann über seinen Aufenthalt und seine Moralität mit ortSobrig-keitlichen, dann kreisämtlichen Zeugnissen anöweife. 33o Dom 23. und 24- August. 4. liebet diejenigen Concurrent»», welche als geeignet erkannt werden, hat die Oberpostverwaltung auch noch jene# Kreis-amt, in deren Bezirke sich der Concurrent aufhält, um die Auskunft zn ersuchen, ob gegen das Individuum fein Bedenken obwalte. 5. Dem geeignetsten Individuum, gegen welches fein Bedenken obwaltet, hat die Oberpostverwaltung die erledigte Briefsammlungöstelle zu verleihen, und zwar mittels Dienst -vertrage- nach der angeordneten Form, soiiach davon die Anzeige an die k. k. oberste Hofpostverwaltung, dann an die k. k. Landesstelle zu erstatten. 6. Die f. k. oberste Hofpostverwaltung hat sich über den gegen« wärtige» Stand der Brieffammler und ihre Bezüge die vollständige Kenntniß zu verschaffen, und in Erwägung zu ziehen, wie ihre Bezüge im Falle einer Aenderung zu bestimmen wären, wo sodann, wenn die Bestimmung erfolgt, die im r. Paragraph» bedingte Anfrage deßhalb entbehrlich werden, und von der Oberpostverwaltung immer sogleich nach der Erledigung zur Ausschreibung deö Concurses zu schreiten seyn würde. Gubernialverordnnng vom 23. August i83o, Zahl 15617; an die Kreiöämter. 16. Postwagcnsporto - Befreyung der Bücherrevisionsämter. Nach Eröffnung des Herrn Präsidenten der k. f. Polizey-nnd Cenfnr-Hofstelle vom 11. August i85o, hat der Herr Finanz-minister die Einleitung getroffen, daß die sämmtlichen Bücherrevisionsämter in den k. f. Provinzen, gleichwie sie bereits vom Briefporto gesetzlich befreyt sind, künftig auch von der Entrichtung deS Postwagensporto für die an die Wiener Central« Cen-furSbehörde und an die Provinzial-CensurSbehörden abzuschicken« den, oder von Seite dieser Behörden an dieselben addreffirten amtlichen Packets freygelassen werden. Gubernialverordnnng vom 24. August 1830, Zahl 15761. Nom 26. August. 331 164. Nerzehiungssteuerbemkfsung für das in Graß erzeugte, imb auf da§ Land verführte Bier. Um die Bierbrauer der Hauptstadt Grätz in die Lage jii fetzen, di» Concurrenz mit den außerhalb derfrlben befindliche» bestehen zu können, hat das Gnbernium im Einverständniffe mit der f. f. Cameralgefällen-Verwaltiing z« bestimmen befunden, daß künftighin von dem außerhalb der Linien von Grätz erzeugten Bier bey der Einfuhr nach Grätz der 25percentige Gemeindezu-schlag nicht nur von der EingangSgebühr pr. 23 kr., sondern auch von der Erzeugungsgebühr pr. 45 kr., folglich von der ganzen landesfürstl. Verzehrungssteuer pr. 1 fl. 8 kr., vom Eimer mit 17 kr. CM., abgenommen werde, wogegen'für das innerhalb der Linien von Grätz erzeugte, und auf daS Land geführte Bier der bey der Erzeugung entrichtete volle Gemeindezufchlag, und nicht nur jener Betrag, um welchen die VerzehrungSstener-gebühr für das in Grätz erzeugte Bier höher ist, als die Steuer für die Biererzeugiiug auf dem Laude, unter folgenden Moda-litätei: zurückvergütet werden soll. Die betreffende Gebühr wird uähmlich gegen vorläufige schriftliche Anmeldung des binnen 24 Stunden auSzuführenden Quantums, welches jedoch nicht weniger, als einen niederöstrei-chifchen Eimer betragen darf, und gegen gleichzeitige Angabe des Ortes, wohin dasselbe gebracht werden soll, so wie der Abnehmer deö Erzeugnisses bey dem Verzehrungssteuer-Oberamte, welches darüber anö dem für den Durchzug bestimmten Register eine Austritts-Anweiöbollete anSzusertigen hat, dann vergütet, wenn von dem darin ausdrücklich zu benennenden LinieiiauS-trittsamte nach gehöriger Untersuchung des mit derAnweisbol-lrte vorkommenden Quantums, und nach erhaltener Ueberzeugung, daß dasselbe richtig binnen der Frist von 24 Stunden auöge-führt wurde, darüber die AuStrittöbollete auf die in der Instruction für die Linienämter vorgefchriebene Art auSgefertiget worden ist. Gegen diese AuStrittöbollete, welche für sechs Wochen gültig, und von der Partey zur Erlangung der Steuervergntunz 33s Dom :6. und 3o. August. nebst der Empfangsbestätigung von Seite der bezeichnet«» Ab-nehnier deö ausgeführten Bieres vorzulegcn ist, hat sodann daß Verzehrungssteuer-Oberamt die Restitution zu leiste», und mit dieser Bollete, ans deren Rückseite die surft,(fempfangene Gebühr durch die Partey abziiqnittireii ist, seine Anweiö - Expedition im Register zu bedecken. Giibernialverordnnng vom 26. August t83o, Zahl 15487; an das Grätzer KreiSamt; an die Cameralgefällen - Verwaltung. 165. Begünstigung der Bewohner jener Orte außer den Hauptstädten, wo alle Eingänge mit Maulhschränken umgeben sind, in Entrichtung der Weg- und Brücken-mäuthe. Die k. k. allgemeine Hofkammer ist mit der k. k. vereinten Hofkanzley zur Erleichterung der Bewohner jener Orte, in welchen alle Eingänge mit Mamhschränken umschloffen sind, uber-eingekommen, daß diese Bewohner vom 1. November 1830 an» gefangen, in so ferne sie mit eigenem, oder in dem Mauthorte gemietheten Fuhrwerke erscheinen, die Weg- und Brückenmauth-gebühr für den Eintritt und Austritt nur einmahl bey dem Ein? tritte in dem einfachen Betrage zu entrichten haben, bey dem Austritte dagegen inauthfrey zu behandeln feyen. Diese mit der hohe» Hofkammerverordnnng vom 7. August, Zahl 28854, herabgelangte Bestimmung wird mit dem Beyfügen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß nach der weiteren Hofkammerverordnung vom iy. August 1650, Zahl S0502, die Hauptstädte und andere mit Li n ien mä uth en versehene Orte, da in denselben jeder einzelne Schranken einen selbstständigen Schranken mit dem Tariff« für eine Meile bildet, unter dieser Begünstigung nicht begriffen seven. Gubernialcurrende vom 30. August 1830, Zahl 16160, und Verordnung an die Kreisämter. Vom 3i, Aligns). 335 166. Einvernehmen mit den Militärbehörden nicht nur beider Anlage neuer Straßcnzugc, sondern auch bey der Anlage bloß landartiger Straßen. V Nachträglich zu den Gubernialverordnungen vom 3. Jauner \i82i, Zahl 27054, *) und 18. July 1823, Zahl >8411, **)wornach der allerhöchsten Anordnung gemäß, bey der Anlage neuer Straßen > jüge jedesmahl vorläufig das Einvernehmen mit der Militärbe. Hörde gepflogen werde» foil, wird dem k. k. Kreisainte in Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 17. d. 93)., Zahl 19015, bedeutet, daß zu Folge einer, aus Anlaß eines specielen Falles, unterm 27. Februar 1827 erflossenen allerhöchsten Entschließung die gedachte Norm sich auch auf die Anlage landartiger Straßen bezieht. Gnbernialverordnung vom 31. August 18.30, Zahl 16276; an die Kreisä'mter. 167. Anwendung des für die Catasiealvermessungs«Individuen bestehenden Reifegebuhren-Regulatives für die Ca t astral-Sch ä Hungs beamten. Vermag hoher Hofkanzleyverordnung vom 20. August i830, Zahl 2830, haben im Allgemeinen bey Reisen, welche die Catastral - Schätznugsindividuen im Eatastraldienste unternehmen, die tin Gebühreuregulative für die VermessungSi'udividuen festgesetz. ten Bestimmungen ebenfalls ihre Anwendung, in so ferne nicht die besonderen Verhältnisse der ersteren, und die in dieser Beste-hung erlassenen specielen Norme» eine Ausnahme begründen. Mit dieser Beschränkung haben eben jene Bestimmungen nicht nur in Absicht auf die Verwendung und Vergütung der Vorspann, und auf die MauthauSlagen der SchätzungSiudividuen *) Siehe Provinizal-Geseßsammlung 3. Band, Seite 5. **) Siehe Provinzial-Gesehsammlung 5. Band, Seite iy5. 33/, Vom ». und 3. September. zur Richtschnur zu dienen, sondern pö ist sich hiernach auch bey den allenfalls vorkommenden Aufrechnungen derselben an Wagenreparatur und Schmiergeld zu benehmen, wofür in keinen, Falle weder dem SchätzungSinspector, noch auch den untergeordneten Schätzungöindividuen eine Vergütung aus dem Catastralfonde zu leisten ist, da auch die Vermeffungsindividueu vom Inspector abwärts auf eine solche Vergütung keinen Anspruch haben. Gubernialverordnnug vom l. September 1830, Zahl 4454/@fr.; an die Provinzial-StaatSbuchhaltung, und die fünf Schätzungö- Jnfpectorate. 163. Abstellung der Betheilung der Militär-Urlauber mit Schuht» und Leib es wasche. Mit hohem Hofkanzleydecrete vom 11. August tßöo, Zahl 18794, wurde eröffnet, daß zu Folge bed vom k. f. Hofkriegs-rathe mitgetheilten allerhöchst resolvirten Vortrages Se. k. k. Masestät anzubefehlen geruhet haben, daß es vom Jahre i85i an, von der Mitgabe des einen Paares Schuhe, dann der einfache» Leibeöwäsche für die zur jährlichen Waffenübung auf die jeweil bestimmte Zeit einzurücke» habenden, so wie für jene Beurlaubte, welche zur zeitlichen Erhöhung deö LocostandeS binnen der Sommermonalhe einberufen worden, — abzukommen habe, und daß die Beurlaubten von dieser allerhöchsten Entschliessiing vorher verständiget werden sollen. Gubernialverordnuiig vom 3. September 1030, Zahl 1641 0; an die Kreiöamter. 169. Zollverfahren bep der Durchfuhr des ausländischen Salzes. In, Folge der hohen Hofkammerverordnung vom 29. August 1830, Zahl 29057, wird aus Anlaß eines vorgekommenen Falles- Bom 4- September. 33.5 um das Benehmen bey der Durchfuhr des ausländischen Salzes für die Zukunft genau zu bestimmen, im Nachhange zu den §§. i und 21 der unterm 8. April 1829 *) bekannt gegebenen Vorschriften für das Zollverfahren bey der Waarendurchfuhr Folgendes festgesetzt: a) Für die Durchfuhr vom ausländischen Salze ist vorher eine besondere Bewilligung unter gehöriger Nachweifung der Menge und der Gattung des durchzuführenden Materials bey der f. k. Administration anzufuchen. b) Diese Bewilligung muß gleich bey dem Eintritte des Materials über den äußersten Gränzpunct in den Händen der Parley feyu, widrigens das Materiale, wo es immer betreten wird, als Contreband zu betrachten, daher dasselbe zu confisciren, und überdieß die betretene Partey mit den gesetzlichen Contrebandstrafen zu belegen ist. c) Dasjenige Salz, welches zwar nicht heimlich ein- oder dnrchgeführt wird, jedoch nicht mit der ad a) bemerkten Bewilligung versehen ist, unterliegt ebenfalls der ConfiS-ciriing, in welchem Falle jedoch keine weitere Strafe Platz zu greifen hat. Welches hiermit zur allgemeiucn Kenntniß gebracht wird. Gubernialcurrendc vom 4. September 1330, Zahl 16513, und Verordnung an die Kreiöämter; an dieCameralgefällen-Verwaltung. 170. Ausdehnung der den Gemeinden bey Straßenbaulich-f ei len bewilligten Cautionsbefrepung auch auf Wasserbauten. Da für die Befreyung der Gemeinden vom CautionSerlage bey Contracten zur Uebernahme von Wafferbaulichkeiten dieselben Gründe das Wort sprechen, aus welchen die Gemeinden bey Contracten über Straßenherstellungen und Lieferungen vom *) Siehe Provinzial-Gesehsanmilung 11. Band, Seite »17. 336 Som 6. September. Straßenmateriale bey solidarischer Verpflichtung vom Cautious-Erlgge laut des mit Guberuialverordnung vom 3. Marz i83o, Za^l 3469/ *) intimirten hohen Hofkanzleydecretes vom 4. Februar 1830 / Zahl 2139/ freygesprochen worden sind: so hat die hohe Hofkanzley mit Verordnung vom 19. August d. I., Zahl 19360/ den Antrag genehmiget / daß unter den in dem erwähnten hohen Decrete angeführten Vorsichten die Gemeinden auch bey Uebernahme von Wasserbauten vom Erläge einer Caution frei) sen» solle». Gubernialverordnung vom 6. September 1830 / Zahl 16277; an die Kreiöämter, Baudirection und an das FiScalamt. 171. Brückenmau th-Tariff für die Ausseer und die sogenannte Reitterer Brücke. Mit der hohen Hofkammerverordnung vom 26. März i83oz Zahl 8120 / wurde bestimmt/ daß für die Benützung der auf der Straßenstrecke von Nagenzaun über Mitterndorf und Ausser bis an die ob der EnnSssche Gränze befindlichen Brücken die fystemmäßig entfallenden Brückeuinäuthe für daö Weg - und Brückenmauthgefälle einzuheben find. Der dießfällige Tariff wird hiermit im Anschlüsse zur allgemeine» Kenntniß gebracht. Gubernialcurrende vom 6. September 1850 / Zahl 16696; und Verordnung an dir Kreiöämter/ Buchhaltung und Cameral-gefällen-Verwaltung. *) »siehe Seite 127 in diesem Bande. Vom 6. September. Tariff, nach welchem die Gebühr für nachstehende Brücken auf der Straße von Nagenzaun über Mitterndorf und Aussee bis an die ob der Ennö'fche Gränze zu entrichten sind. Nähme der M a u t h-station. Benennung der Brücken. Länge der- selben. Klftr. Classe Brückenmauth» gebühr von jedem Stück Zugvieh in der Bespannung schwe- ren leich- ten Triebvieh Kreuz er Aussee, im Markte.... Aussee, außer dem Markte..... Ausseer Markt- Brücke.... Neitterer- Brücke.... V- % Gesetzsammlung XII. Th eil. Anmerkung. 338 Vom 7. September. 172. Verpflichtung der Pfarrer, die Trauungen der mit Pensionen, Provisionen oder Gnadengaben betheilten Waisen, so wie die Verehelichungen pensionirter Beamiens-Witwen anzuzeigen. Die hohe Hofkammer hat aus Anlaß eines vorgekommenen Falles, daß die Gnadengabe einer Offizierswaise noch durch mehrere Jahre nach deren bereits erfolgten Verehelichung behoben worden ist, zur unfehlbaren Vermeidung ähnlicher ungebührlicher Zahlunge n für die Zukunft mir Verordnung vom zo. August 1830. Zahl 23750, anfgetragen, die Einleitung zu treffen, daß die mit hohem Hofkanzleydeerete vom 20. September rgi 1, Zahl 14228, Gubernialintimat vom y. October 1811, Zahl 24623, vorgeschriebene Anzeige der Ortsobrigkeit, oder des Pfarrers, in dessen Pfarrbezirke die Trauung geschieht, nicht nur allein bey Witwen, sondern auch bey weiblichen mit Pensionen, Provisionen oder Gnadengehalten bctheilten Waisen jedes Mahl alsogleich geschehe. Gubernialverordnung vom 7. September 1850, Zahl 16733; an die Kreisämter und Ordinariate. 17.3- Rückzahlung der erhaltenen Abfertigungen im Falle, als fi» damit betheilter Beamter vor Verlauf eines vollen Jahres eine Anstellung erhält. lieber eine vorgckvmmene Anfrage hat die hohe Hofkammer mit Verordnung vom 30. July i85o, Zahl 27181, entschieden, daß, da die Abfertigung mit einem Jahreöbetrage dcö zuletzt bezogenen Gehaltes, welche den in den Oiiiescenten- oder Jubila-tionsstand übertretenden Staatsdienern, in so ferne ihre zur Anrechnung geeignete Gesammtdicnstzeit nicht ein volles Deccnnium beträgt, nach den österreichischen Pensionsvorschriften ein - für allemahl erfolgt wird, die Stelle des den länger dienenden Individuen zu verabreichenden fortlaufenden Ruhegenuffes (Quiescen- Vom 9* September. 33g tengehaltes, der Pension oder Provision) vertritt, so liege es in dem Geiste gedachter Vorschriften, daß, wenn ein derley abge-fertigtes Individuum noch vor Verlauf eines Jahres vom Tagt der Einstellung des Activitätsbezuges an gerechnet, (gleichviel, ob provisorisch, snbstitutorisch oder stabil) mit Gehalt wieder angestellt wird, das mit der Abfertigung betheilte Individuum die empfangene Jahresbesoldung wieder pro rata dem Aerar zurückzuersetzen habe, und daß nur dann keine Rückvergütung mehr zu leisten sey, wenn die Unterbringung in einem mit Gehaltöge-nüssen verbundenen Dienstposten erst nach Merlaus des Abfertigungsjahres sich ergibt. Gubernialverordnung vom 9, September 1330, Zahl 16598. 174. Vormerkungen über die ärztliche Behandlung der bei) den Nährältern befindlichen Findelkinder zur Hin-danhaltung übertriebener Aufrechnungen der Landchirurgen. . Zur Handhabung einer bessern Controlle in den noch immer sehr übertriebenen Aufrechnungen der Chirurgen bey der Behandlung kranker Findelkinder findet man mit Hinweisung auf die Gubernialverordnung vom 1. October 1828, Zahl 17956, *) zu verordnen, daß bey den Nährältern über die eingetretene ärztliche Behandlung der ihrer Psiege anvertrauten Findelkinder eine eigene Vormerkung nach dem bevgefügten Formulare geführt werde. Die zu dieser Vormerkung erforderlichen Bögen werden von Seite der k. k. Versorgnngsanstalten»Verwaltung den Pfarrern, i» deren Bezirke sich Findelkinder in der Verpflegung befinden, in der erforderlichen Anzahl zugesendet werden. Jede Pflegepartey hat, wenn ein Findelkind erkrankt, bey der Einholung der pfarrlichen Anweisung zum Behufs der ärztlichen Hülfe zugleich auch einen solchen Vormerkbogen in Empfang zu nehmen; in dringenden Fällen, wo die ärztliche Hülfe noch *) Siehe Provinzial - Gesetzsammlung 10. Zand. Seite 233. 34o Dom 4- September. vor der pfarrlichen Anweisung eintreten wußte, ist der Vormerkbogen gleich nachzuholcn. Der behandelnde Chirurg hat Fall für Fall seine verrichteten Gänge, verabreichten Medicament« oder gemachten Operationen in den Bogen einzutragen. Die auf solche Art ausgefüllten Bögen sind von den Nährältern längstens 8 Tage nach Verlauf eines jeden Militärquartals an die betreffende Be-zirksobrigkeit einzureichen, und von derselben nach Vernehmung der Parteyen, ob auch alle Ansätze der Chirurgen richtig sind, binnen 14 Tagen an die k. k. VersorgungöanstaltemVerwaltung mit Beyfüguug der allfällig zu machenden Bemerkungen, einzu« senden. Die Nährälter» sind von den Pfarrern zu belehre», daß sie auf die Nichtigkeit der Ansätze zu sehen haben, und der Oberwaisenvater ist angewiesen, sich dey seinen halbjährigen Musterungs-Bereisungen der Findelkinder von der Art, wie diese Vormerkbögen geführl werden, zu überzeugen, und seine dießfalls gemachten Bemerkungen bey der Vorlage der chirurgischen Tonten an das Gubernium beyzusügen. Diese neue Controlle für die Aufrechnungen der Chirurgen in der Behandlung kranker Findelkinder hat mit dem Militärjahre 1831 in die Wirksamkeit zu treten, und eö dürfen von die. sem Zeitpuncte an die wundärztlichen Conten mir in so ferne zur Bezahlung angewiesen werden, als die in denselben enthaltenen Aufrechnungen mit den bey den Nährältern geführten Vormerkungen übereinstimmen. Gubernialverordnung vom 14. September.i83v, Zahl 15662; an die Kreisämter Grätz, Bruck und Marburg, Staatöbuchhal-tung -und Versorgungsanstalten - Verwaltung. Bezirk . . . . Pfarre.... Vormerkung über die von dem Chirurgen.... für das Findelkind . . . . . . unter dem Zeichen Nr. . . . im ten Quartale is . . verrichteten ärztlichen Gänge und verabreichten Medicamente. L LZ g «ISL C K r; U £ £ tsi L Verabfolgte Medicamente '->re-r»och ! Datum der verrichteten j Krankenbesuche U fg- K Datum der Verabfolgung Gattung s 5 S E n <=5 l i3. August i83o 1 i >3. August i83o Mixtur. Salben. 2 iS. August i33o 1 2 iS. August i83o Thee. Salben. 3 16. August i83o 1 Pulver. 4 18. August i83o 1 3 18. August i83o Thee. 5 20. August i83o 1 > 3(i Dom i5. September. l75‘ Umsetzung der am 1. September 18,30 in der Serie 222 vcrloosten vierpercentigen Hofkammer - Obligationen in mit vier Percent in Conventionsmünze verzinsliche Staatsschuldverschreibungen. In Folge eines Decretes der k. k. allgemeinen Hofkammer vom 7. d. M., wird mit Beziehung auf die Gubernialcurrende vom 1. November 1(129, Zahl 3019, *) zur allgemeinen Kennt-uiß gebracht, daß die Finanzverwaltung beschlossen habe, die am 1, September d. I. in der Serie 222 vcrloosten vierpercentigen Hofkammer-Obligationen nach den Bestimmungen des allerhöchsten Patentes vom 21. März 18I8 gegen vierpereentige, in (Eon* ventionS-Münze verzinsliche Staatsschuldverschreibungen umwechseln zu lassen. Gnbernialkurrende vom 15. September i850, Zahl 2637/p. 176. Bekanntgebung der Symptome der Rinderpest. Im Nachhange folgt eine Abschrift der von dem mährischen Landesthierarzte Dr. Sartori angegebenen, weniger auffallenden Erscheinungen und Symptome, welche, wenn sie vereint angetroffen werden, das Daseyn der Rinderpest schon in dem Stadio infectionis oder prodromorum anzeigen. Da diese Symptome der Umfang der bisher bekannten Erscheinungen deö Stadii prodromorum vergrößern, und somit dort, wo Gelegenheit zur langem Beobachtni.g seucheverdächti-ger Rinder gegeben ist, die Erkenutniß dieses Stadiums ungemein, erleichtern, so hat die hohe Hofkanzley mit Verordnung vom 8. v. M., Zahl 17854, aufgetragen, den Inhalt dieses Aufsaheö den unterstehenden Sanitätöbeamten bekannt zu geben, Gubernialverordnung vom 15. September mo, Zahl 15724 $ an die Kreisämter. *) Siehe Provinzial-Gesehsammlung Band, Seite 54-, Vom i5. September. 343 Auszug auS dem Berichte des Landesthierarztes Sartor i; ddo. Olmüh am • so. May i83o. ' Jin Stadium infectionis vel prodromii (erstes Stadium der Krankheit), welches nach allen Gewährsmännern 6 bis 8 Tage dauert, wie es auch der Gefertigte gefunden hat, bemerkte man bey den mit dieser Krankheit angesteckten galizischen Schlacht-viehheerden, wenn sie öfters, und durch mehrere Stunden im Stande der Ruhe sorgfältigst beobachtet wurden, gleich in den ersten 4 bis 5 Tagen eine Verschiedenheit in dem Betragen, Auge und Blick dieser Thiere von den Gesunden, welche der Gefertigte wohl leichter bey einer Heerde practisch zeigen als beschreiben kann. Dessenungeachtet wird er sich bemühen, so viel wie möglich, verständlich zu werden, um diesen hochwichtigen Gegenstand klar zur Anschauung zu bringen. Das Betragen der Thiere in diesem Stadium der Krankheit ist fast durchgehendS trauriger und träger, als im normalen Zustande, wozu noch die starken Märsche, auf denen sie immer schon von den Treibern mehr als die ganz gesunden Stücke zum Fortgehen angeeifert werden müssen, wodurch die schon kränklichen Stücke eher ermüden, das Ihrige beytragen dürften. Größere Ausnahmen findet man bey den einheimischen Rindern , besonders bey den gut genährten Kühen, bey denen im Beginne der Krankheit der entzündliche Charakter derselben , ausgesprochen durch größeren ErecthismuS unverkennbar ist. Die Thiere stehen ferner vorzüglich nach der Fütterung und vor der Rumination, die im Vergleiche mit ganz gesunden Stücken immer schon etwas zögernder von Statten gehet, in sich gekehrt, unaufmerksam, beynahe wie im Dummkoller, nur nicht in so hohem Grade, wie dort. Beym Aufstehen des Morgens strecken und dehnen sich dieselben nicht so, wie die gesunden Thiere mit VorwärtsstellunH der Vorder-, und Rückwärtssetzung der Hinterfüße, ähnlich einem strahlenden Pferde, wobey sie zugleich den Rücken senken, sondern sie unterlassen es gänzlich, oder, wo es geschieht, unterbleibt daS Senken des Rückens , der hier in die Höhe gekrümmt wird. Das Auge ist außer den in diesem Stadium der Krankheit erhöhten Glanz gleichsam vergrößert, indem eö aus der Augenhöhle etwas hervorgedrängt erscheint. DaS obere Augenlied erhält dadürch fast eine dreyeckige Gestalt, auf welcher sich halbzirkelförmige Hautfallen bilden, die sich erst in der allgemeinen Decke deS Stirnbeines verlieren. Die Gefäße des AugeS, besonders der weißen Haut, die immer et- 344 Bom i5. September. was gerötheter erscheint, sind strotzender, als im normalen Zustande. Der Blick, der erst gegen das Ende dieses Stadiums der Krankheit stier und glotzend wird, möchte der Gefertigte bey jenen Thieren, die sich gleich im Anfänge der Krankheit traurig und faul benehmen, was er fast ausschlieffend bey allen Schlacht-viehheerden bemerkte, und wovon nur, wie schon gesagt, die gut genährten und geschonten einheimischen Rinder eine größere Ausnahme machen, mit matt und träge bezeichnen, indem sie bey einer Aufregung nicht daS Auge, wie im normalen Zustande bewegen, sondern den ganzen Kopf nach jener Seite wenden. Die Ohren, die im normalen Zustande entweder wagrecht vom Kopfe abstehend, oder aufwärts, und nach rückwärts gehalten werden, haben nach der Fütterung, wo diese Thiere, wenn sie nicht gestört werden, wie in sich gekehrt dem Beobachter sich darstellen, schon eine von der wagrechten etwas in die senkrechte Lage übergehende Stellung. Werthloö ist diese Erscheinung, wenn sie während dcS Schlafes der Thiere, oder während der Chymification, für sich allein, ohne Verbindung mit den schon angeführten, und noch angeführt werdenden Erscheinungen gesunden wird. Die Temperatur an dem Grunde derselben, so wie an den Hörnern ist dazumahl noch gleich, obschon der Gefertigte auch manchmahl eine geringe Verschiedenheit einer gegen die andere Seite daran wahrzunehmen glaubte, worüber er jedoch in vorkommenden Fällen, da er diese Wahrnehmung nur einer Täuschung seines Gefühles zuschrieb, sich noch nähere Ueberzeugung verschaffen wird. Am Flotzmaul ist zu dieser Zeit außer einer seltenen Beleckung desselben, wodurch es im Vergleiche mit den andern ganz gesunden Thieren längere Zeit als gewöhnlich trocken und glanzlos bleibt, nichts Krankhaftes wahrzunehmen. Das Athmen wird im Anfänge dieses Stadiums, wie im normalen Zustande ausgeübt, nur gegen daö Ende desselben den 6. biö 7. Tag bemerkt man, jedoch den Thieren ganz nahe stehend, weil es sonst übersehen werden muß, bey langer oft wiederholter und sehr aufmerksamer Beobachtung ein stärkeres Ziehen mit den Nasenläppchen. Schon in den ersteren Tagen dieses Stadiums hört man die infizirten Thiere manchmahl des Tages über husten, der im-mer nur in einem einfachen tief heraufkommenden Stoße besteht, und der von allen Autoren als hohlklingend bezeichnet wird. Zur richtigeren Bezeichnung glaubt der Gefertigte noch das Wort »rauh« zusetzen zu müssen. Hier muß der Gefertigte bemerken, daß , um diesen Husten zu beobachten, eö nicht genügt, nur auf Augenblicke oder eine Viertelstunde ganze Heerden, oder gar Vom - S. September. 345 einzelne Thi'ere zu beobachten, sondern daß dazu Stunden, und oft halbe Tage erfordert werden / weil die Thi'ere nicht so gefällig sind/ gerade immer zu der Zeit/ wenn eö der Beobachtende wünscht/ ihn hören zu lassen. In der Gegend deS letzten Rückenwirbelbeineö sind die Thi'ere gegen jeden etwas derberen Druck mit der Hand mehr oder weniger empfindlich. Diese Empfindlichkeit daselbst ist bey einigen wenigen Stücken mehr, jedoch bey Kühe» manchmahl so gesteigert, daß sie niederznstürzen scheinen, während andere den Rücken tief einbiegen, oder gar nur erwas Weniges senken. Diese Empfindlichkeit, welche gegen Ende dieses Stadiums, wenn sie bestehet, am stärksten, und selbst noch im zweyten Stadium der Krankheit, vorzüglich bey robusten und gut genährten Kühen, wo der Anfangs entzündliche Charakter dieser Krankheit auffallender war, bemerkt wird, verschwindet im späteren Verlaufe der Krankheit gänzlich. Die Freßlust, die gleich im Anfänge dieses Stadiums der Krankheit noch ganz unverändert erscheint, wird gegen daö Ende desselben schon in etwas vermindert, was man am ehesten bemerkt, wenn einer solchen Heerde Rauhfutter im Freyen vorgelegt wird, wo dann der Kenner und genaue Beobachter finden wird, daß solche Thiere im Vergleiche mit den ganz Gesunden bey Weitem nicht mit derselben Lust zum Futter eilen, und fressen ; sie gehen von Futterhaufen zu Futterhaufen, wie die anderen, jedoch nicht mit der Hast, sondern zögernder, suchen lange in jedem, und fressen auch zögernder, als im normalen Zustande. Auch das Wiederkauen geschieht in größeren Intervallen und langsamer. Die Darmercremente sind schon im Anfänge auffallender, jedoch gegen das Ende dieses Stadiums trockner, tiefer gefurcht, und manchmahl wie klein geballt, als im normalen Zustande, was um so mehr auffällt, wenn man die Ercremente der darneben stehenden noch ganz gesunden Stücke damit vergleicht. Der Harn scheint noch ganz natürlich, nur bemerkte der Gefertigte kurz vor seiner Entleerung häufig eine augenblickliche und schnell vorübergehende Erschütterung des ganzen Körpers, Bey Melkkühen findet man^rhßten Theils, ja beynahe im. wer gleich in den ersteren TagK dieses Stadiums eine verminderte Milchabsonderung, die jedoch, so wie ihre von der weißgelben schon etwas in's Bläuliche spielende Farbe von den Eigen-thümern, nachdem die Aufsicht, Wartung und Pflege nur einfältigen oder unaufmerksamen Dienstbothen überlassen ist, beynahe überall übersehen wird, und nur in seltenen Fällen durch vorsichtiges und freundliches Betragen, damit aller Anschein vermieden wird, als dürften die Leute durch das Nichtbeachten 346 Vom i5. September. dieser Erscheinung zu Verantwortung und Strafe gezogen wer» den, erforscht werden kann. 177. Errichtung einer Taubstummen-Lehranstalt zu Graß. Indem man nachfolgende Verlautbarung wegen Errichtung einer Taubstummen-Lehranstalt in Grätz durch das Amtsblatt der Grätzer Zeitung unter Einem zur öffentlichen Kenntniß bringt, erhalten die k. k. Krciöämter den Auftrag, diese Verlautbarung und respective Aufforderung zu wohlthätigen Stiftungsbeyträgen zur Beförderung dieser Anstalt auch sämmtlichen Bezirksobrigkeiten bekannt zu geben, so viel es in dem Wirkungskreise der Kreis-ümter liegt, zur Beförderung dieses für das Land eben so gemeinnützigen, als für die verwahrloste Elaste der Taubstummen höchst wohlthätigen Zweckes nach Kräften mitzuwirken, und die Erklärungen der Wohlthäter von Fall zu Fall ungesäumt anher vor* zulegen. Gubernialverordnung vom 15. September mo, Zahl 16686$ an die Kreisämter. Verlautbarung. ' (Betreffend die Errichtung einer Taubstummen-Lehranstalt in Graß«) Nachdem ein ungenannter Wohlthäter acht Bankaktien zur Bildung taubstummer Kinder in Steyermark gestiftet hat, unt>-die steyrischen Herren Stände sich erklärt haben, die Besoldung des Lehrers und Directors der für taubstumme Kinder in Grätz zu errichtenden Bildungsanstalt, dann die Bestreitung der ersten EinrichtnngSkosten und der für die »öthige Ausbildung eines Priesters in der Lehrfähigkeit erf«^erlichen Kosten übernehmen zu wollen, haben Se. Majestät in allerhuldreichster Berücksichtigung des beabsichtigten edlen Zweckes mit allerhöchster Cntfchkiessung vom 16. August 1830 die Errichtung einer Unterrichtsanstalt für Taubstumme in Grätz, und die von den Herren Ständen zu deren Behufe angebothenen Beykräge allergnädigst zu genehmigen geruht. ES sind hiernach bereits die nöthigen Voreinleitungen getroffen worden, daß diese Unterrichtsanstalt, sobald der mit ve>» erforderlichen Eigenschaften versehene Lehrer und Director vorhan» Vom >5. September. 347 den seyn wird, in das Leben treten könne, und es sind bereits' 10 Stiftplätze mit Handstipendien von jährlichen 5o fl. CM. zur Erhaltung steyermärkischer taubstummer Kinder in der Privatpflege, welche ihre Bildung in der gedachren Anstalt erhalten sollen, errichtet worden. Da jedoch einerseits die bedeutende Zahl der in Steyermark vorfindigen taubstummen Kinder größtentheils dürftiger Aeltern die Permehrung der Stiftplätze für dieselben wünschenswerth macht, und da es anderseits nicht zu verkennen ist, daß die Or-ganisirung einer förmlichen Erziehungsanstalt zur Beförderung der vollkommenen Bildung taubstummer Kinder im erhöhten Grade beytragen würde, wozu jedoch der bisher vorhandene Fond nicht hinreichend ist, so wird die zur Errichtung einer Unterrichtsaustalt für Taubstumme bisher getroffene Verfügung hiermit zu dem Ende zur öffentlichen Kenntniß gebracht, damit edle Menschenfreunde, welche das traurige Schicksal so vieler taubstummer Kinder beherzigen und berücksichtigen wollen, daß dieselben ohne der Gabe Der Mittheilung selbst die gemeinsten Begriffe von der Bestimmung ihres Lebens, von dem Dafeyn Gottes und vom Guten und Bösen entbehren, und unter den Menschen leben, ohne der Vorzüge derselben theilhaftig zu werden, — sich bewogen finden mögen, nach dem nachahmungswürdigen Beyspiele des mrgcnann-ten Stifters und ersten Gründers einer Taubstummen-Bildungs-anstalt für Steyermark durch ähnliche Stiftungen, fey eö durch Widmung von CapitalSbeträgen oder jährlichen Beyträgen zur Erweiterung dieser Anstalt mitzuwirkeu, und sich des Verdienstes theilhaftig zu machen, durch die. Beförderung der Bildung taubstummer Kinder, dieselben zu dem wahren Bewußtseyn ihrer Lebensbestimmung gebracht, sie ihres Daseyus froh, und zu tauglichen Gliedern der menschlichen Gesellschaft gemacht zu haben. Die Erklärungen zu dießfalligen wohlthätigen Beyträgen können entweder unmittelbar bey dieser Landesstelle, oder durch die f, k. Kreisämter anher überreicht werden. Vom k. k. steyerm. Gubernium. Grätz den 15. Sept. mo. 178. Erneuerung der wegen Ausschreibung und Einhebung milder Sammlungen im Jahre 1800 erlassenen Vorschriften. Der geringe Erfolg, welchen die von Zeit zu Zeit/ für Ver-unglückte ausgeschriebenen milden Sammlungen hatten, yeran- 348 Dom iS. September. laßt, die wegen Vornahme milder Sammlungen erlassenen, hier unten nachfolgenden Gubernialverordnungen vom 20. September und 25. October isoo, Zahl 13789 und 15436, in Erinnerung zu bringen. Gubernialverordnung pom is. September i830, Zahl 17012; an die Kreiöämter und Ordinariate. Abschrift. Um einer SeitS in Absicht deS Einsammlnngsgeschäftes milder Beyträge für durch Feuer und andere Elementarzufälle verunglückte Orte eine Gleichförmigkeit im ganzen Lande zu erzielen, anderer SeitS aber dem Zwecke dieser Sammlung näher zu entsprechen, hat man dießfalls folgende Maßregeln zur allge-meinen Richtschnur und Beobachtung aufzustellen befunden. 1. Haben die Seelsorger von den ihnen durch das Ordinariat zukommenden Erinnerungen der bewilligten Sammlungen in so lange keinen Gebrauch zu machen, bis ihnen die politischen Bezirksobrigkeiten auch die Erinnerung machen, zu einer Sammlung den Auftrag erhalten zu haben. 2. Ist von dem Seelsorger oder dessen Gehülfen am nächst darauffolgenden Sonntage die vorhabende Sammlung nach der Predigt zu wissen zu machen, und nach Befund der Verhältnisse, damit die öfteren Wiederholungen derley Sammlungen nicht ohne Erfolg geschehen, dieser Gegenstand in der Predigt selbst einzufuhren, und somit die Pfarrgemeinde auf die Sammlung, welche den darauffolgenden Sonntag nach dem Früh- und SpätgotteSdienste vor-zunehmen wäre, vorzubereiten. 3. Hat jede Bezirksobrigkeit am darauffolgenden Sonntage diese Sammlung durch die vertrautesten Ortöälteste», Armenväter, oder auch allenfalls durch die Kirchenpröpste im Bey. seyn einer geistlichen Person nach dem Früh - und Spät^ot-tesdienste vor der Kirchthüre mit einer Sammlnngöbüchse von doppeltem Gesperrt, wovon ein Schlüssel in den Händen des Bezirkscommissärs, der andere in den Händen des Seelsorgers zu verbleiben hat, vornehmen zu lassen, wobey auch vorzüglich der Vortheil gewonnen wird, daß die Eindrücke, welche eine anpassend abgefaßte Predigt auf die mir-leidSvollen und religiösen Gemiither machte, dem Angespro-cheuen noch frisch im Gedächtnisse sind, somit der Geber bey seinen erst kürzlich errregten Empfindungen williger Mchrereö darreicht, alö er thun würde, wenn die kalte Vom iS. September. 34g Uebsrlegung schon eingetreten ist. Ans solche Weise kann die Sammlung in sämmtlichen Pfarren und Curatien des gmt« zen Werbbezirkes zugleich am nähmlichen Tage geschehen. Zn größeren Städten und Markten kann nebstbey die Sammlung von den vorbesagten Individuen zugleich von Haus zu HauS vorgenommen werden. 4. Hat der Pfarrer die Buchsen gemeinschaftlich mit dem Le-zirkscommiffär zu öffnen, den eingegaugenen Betrag zu überzählen, und solchen in ein Verzeichnis zu bringen, welches Verzeichniß von dem Pfarrer und dem Bezirkseommissär unterzeichnet zugleich mir dem eingehobenrn Betrage binnen 8 Tagen an das betroffene Kreisamt,zur weiteren Beförderung desselben an die Landesstelle, und des Betrages an das Haupttaramt einzusenden ist, wo sodann dieses Ver-. zeichniß, in welchen auch die PfarrSgemeinden nahmentlich aufgeführt seyn müssen, in die hiesigen ZeitungSblätter eingeschaltet werden wird. Die Beyschaffung der in einem jeden Pfarrbezirke erforderliche» Sammlungsbüchse hat aus dem Vermögen der Pfarrs- oder Tochterkirchen zu geschehen, weil die Kirchen zur Unterstützung der Verunglückte» ohnehin nichts beytragen, und ein so geringer Theil des Vorschusses des Kirchemeermögens nicht edler alö zur Unterstützung der Armuth verwendet werden kann, und übrigens auch die ehevor schon hinlänglich belasteten Pfarr-gemeinden so viel möglich zu verschonen sind; nur die besondere Unvermögenheit der Kirche soll die Bezirksobrigkeit für den Fall, wenn solche Beyschaffung nicht etwa die Seelsorger oder Bezirksobrigkeiten selbst zu bestreiten übernehmen wollten, berechtigen, die Kosten dieser Buchse in der Gemeinderechnung der unvermöglichen Pfarre auf--führen zu dürfen. Welches demnach den Kreiöämtern zur weitern Verfügung an die Bezirksobrigkeiten mit dem Anhänge hiermit bekannt gemacht wird, daß man hiervon auch die dießländigen Ordinariate untereinstens in der Absicht verständige, um die unterstehenden Seelsorger zur genauen Befolgung dieser allgemein vorgeschriebenen Sammlungsmodalität anzuweisen, und auch denselben die bisher gepflogene Einsammlung derley milden Beyträge mittels der sogenannten Klingelbeuteln nachdrucksamst zu untersagen. > Gubernialverordnung vom 20. September 1800, Zahl 13789. Abschrift. Auf eine von dem Seckauer Ordinariats anher gemachte Vorstellung hat man den 5. Punct der in Absicht der Einsamm- 35o Vom i5. September. lungen milder Beytrage fur die durch Feuer und andere Elementarzufälle verunglückte Ortschaften unterm 20. v. M. erlasse« neu Verordnungen dahin abzuändern befunden, daß die Ein« sammlung derley Beyträge lediglich von den Ortöältesteii, Armenvätern oder Kirchenpröpsten, auch ohne Beyseyn einer geistlichen Person an Sonn- und Feyertagen nach dem Früh - und Spätgottesdienste vor der Kirchthüre mit der Sammlungsbüchie geschehen könne. Welches demnach dem Kreisamre zur nachträglichen Bekanntmachung an die unterstehenden Werbbezirköcommissariate hiermit erinnert wird. Gubernialverordnung vom 25. October 1800 , Zahl 15456. 179• Termrnsbestlmmung, wann die jährlichen öffentlichen Impfungen als beendiget anzusehen, und von den Chirurgen die dicßfälligen Particularien einzurei- chen sind. Gewöhnlich wird von den Chirurgen, welche sich eine Terminsüberschreitung in der Vorlage der Jmpfungsparticularien zu Schulden kommen lassen, als Entschuldigungsarund angeführt, daß sie nicht zu bestimmen vermögen, wann die Impfungen als geschloffen betrachtet werden können, weil sich immer noch einzelne Parteyen zur Impfung ihrer Kinder entschliessen. Nachdem auf diese Weise die bestehende höchste Vorschrift, daß die Particularien 14 Tage nach vollendeter Impfung vorgelegt werden sollen, ganz eludirt wird, indem es in der Will-kühr des Chirurgen steht, ob er einen Abschnitt in seinen Jm-pfungsoperationcn machen will, so findet man hiermit die nähere Bestimmung dahin zu treffen, daß die letzte von der Bezirksobrigkeit angesagte öffentliche Impfung als der Zeitpunkt anzusehen sey, an welchen die Impfungen für ein Jahr als geendigt angesehen, und sohin auch 14 Tage nachher die Particularien vorgelegt werden sollen. Die Bezirksobrigkeiten haben bey der Bestätigung der Im-pfungöparticularien den Zeitpunct der letzten Impfung immer Vom io. September. 35, bestimmt anzugeben, und es bleibt ihrer entsprechenden Einleitung überlassen, dafür zu sorgen, daß die Impfungen nach den bestehenden Vorschriften, und insbesondere mit genauer Beobachtung der Gubernialverordiiungen vom 11. May 1825 und 25. May 1826, Zahl ti?72 *) und 5228,**) ordnungsmäßig vorgenommen werde». Gubernialverordnung vom 15. September 1850, Zahl >7223; an die Kreisämter. Verordnung. Nachdem sich gegenwärtig der Zeitpunkt nahet, wo die Impfungen vorschriftmäßig im Allgemeinen vorgenommen werden sollen, und auch die in einzelnen Gegenden sich wiederholt zeigenden natürlichen Blattern die thätige Betreibung dieses Geschäftes erheischen, die hohe Hofkanzley aber zugleich dem Gu-bernium zur besonderen Pflicht gemacht hat, darauf zu sehen, daß der Jmpffond, welcher seine ganze Dotation nur allein aus dem Staatsschätze erhall, nicht durch ungebührliche Aufrechnungen zu sehr belastet werde, so sieht sich das Gubernium veranlaßt, dem Kreisamte die erneuerte Weisung zu ertheilen, di« mit dem Monath May zu beginnenden Impfungen nach der Normalvorschrift vom 9. Februar 1825 , Zahl 2982, ***) einzu-leiten, hierbey insbesondere darauf zu sehen, daß die Impfungen auf Sammelplätzen, wo möglich in dem Wohnorte des Jmpf-arztes oder wenigstens in dessen Nähe vorgenommen werden; daß dort, wo die besondere Abordnung eines Bezirksbeamten wegen der Weigerung der Vorgerufenen auf den Jmpfplätzen zu erscheinen nothwendig wird, die dießfälligen Reisekosten des Bezirksbeamten nach der Vorschrift vom 9. März 1825, Zahl 5626, ****) von Jenen, welche sich zu erscheinen weigern, eingebracht, daß die Bestätigungen der Bezirksobrigkeiten hinsichtlich der von den Jmpfärzten verwendeten Tage, der Distanzen ihrer Reisen u. s. w. nur mit genauer Beobachtung der Vorschriften vom 11. May v. I., Zahl 11772, *****) beygesetzt, endlich, daß die Reiserechnungen, welche zugleich Blatrernepide-mien und Impfungen betreffen, ans die mit Gubernialverordnung *) Siehe Provinzial-Gesetzsammlung 7. Band, Seite 118. **) Siehe die hier nachgetragene Verordnung. ***) Siehe Provinzial-Gesetzsammlung 7. Band, Seite 34- ****) Siehe Provinzial-Gesetzsammlung 7. Band, Seite 67. *****) Siehe Provinzial-Gesetzsammlung 7. Band, Seite 118. 35a Vom 17. September. vom 50. November 1825, Zahl 27871, vorgeschriebene Art, zur Vermeidung doppelter Aufrechnungen zwischen der SanitätSko-sten-Rechnung der Blatternepidemje und zwischen den JmpfungS-auölagen getheilt werden. Gubernialverordnung vom 25. Marz 1826, Zahl 5228; an die Kreiöämter und Buchhaltung. 180. Zeitliche Militärbefreyung der mit Dekreten angestellten Schulgehülfen. In den mitCurrende vom 30. August 1827, Zahl 19350, *) bekannt gegebenen neuen RekrutirungsGruiidsätzen wird die zeitliche Befreyung von der Militärdienstpflicht jenen Schulgehülfen zugesichert, die durch Secrete höherer Behörden angestellt sind. Um Irrungen zu vermeiden, hat die hohe Hofkanzley laut Verordnung vom 25. August i83o, Hofzahl 19999. die Direktiven dahin zu modificireu befunden, daß mit Beseitigung der Worte: höherer Behörden, künftig die Bestimmung zu gel. ten habe, daß die mit Decreten angestellten Schulgehülfen als von der Militärwidmung zeitlich befreyt erklärt werden. Welches hiermit zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gemacht wird. Gubernialeurrende vom 18. September i83o, Zahl 16351, und Verordnung an die Kreisämter und Jntimat an das General- Commando. iZi. Organistrung der Oberpostverwaltung, deren Wirkungskreis und Instruction. Nach der Eröffnung des Herrn Finanzministers vom 31. August 1830, Zahl 10782, haben Se. Majestät die Organisirung der Oberpostverwaltungen in den Provinzen Oestreich ob der Enns, Böhmen, Mähren und Schlesien, Galizien und Bukowina, ------------------ Steyer- *) Siehe Provinzial«Gesetzsammlung 9. Band, Seite 3o8. Vom 18. September. 353 Steyermark, Jllyn'en, Küstenland, Tyrol und Vorarlberg, so wie der in diesen Postverwaltungsbezirken befindlichen Abfatzämter zu genehmigen geruht. Die Kreiöämter werden daher durch Mittheilung einer Abschrift der für die Oberpostverwaltnngen und für den Postinspector erlassenen Instructionen zur Wissenschaft des Dienstverhältnisses derselben in die Kenntniß gesetzt. Gubernialverordnnng vom 18. September i830, Zahl l7>53; an die Kreiöämter. Instruction für d i e O b e r p v st - V e r w a l t u n g. h. 1. Die Oberpostverwaltung ist der obersten Hofpostverwaltting als ihrer unmittelbar vorgefetzten Oberbehörde, sodann der Landesstelle, endlich der allgemeinen Hoskammer als der obersten Postbehörde untergeordnet. §. 2. Sie hat einen überwachenden Einfluß aus die Postämter, Poststationen, Briefsammlungen und Postbothen innerhalb ihres Bezirkes auszuüben. ES steht ihr übrigens srey, in Fällen, wo sie es nothwendig oder zweckmäßig findet, einen Postmeister zn beauftragen, die Aufsicht über andere Poststationen nach den ihm zu ertheilende» Directive» unter der Leitung der Oberpostverwaltung zu führen. §• 3. Sie empfängt die ämklichen Aufträge von der obersten Hos-postverwaltung, und hat ihre Berichte und Vorschläge in der Regel an dieselbe zu erstatten. Verhandlungen jedoch / welche Verleihung der Poststationen, Erhöhung des Ausmaßes der Wegstrecken, Erhöhung oder Herabsetzung der Rittgebnhren, sodann die Handhabung der Ertrapostordnung und die in dieser Beziehung vorkommende» Beschwerden betreffe», sind der k. k. Landesstelle Vorbehalten, und daher derselben vorzulegen. §• 4. In allen unversehens eintretenden Fällen, wo es sich um das Jnteresse der Postanstalt und des Postgesälls handelt, und wo Gefahr auf dem Verzüge haftet, wendet die Oberpostverwaltung sich an den Landesches, und hat nach seiner Weisung fürzugehen. Gesetzsammlung XII. Theil. 25 354 Vom 18. September. §. 5. Die Correspondenz mit der Posthofbuchhaltung hat sich bloß auf Rechnungsmängel, MängelSerläuterungen und Erledigungen zu beschränken; in allen übrigen auf das Rechnungswesen Bezug nehmenden Verhandlungen ist die Oberpostverwaltung an die oberste Hofpostverwaltung gewiesen. S. 6. Mit den ausländischen Postbehörden und Aemtern ist derselben die unmittelbare Correspondenz nur in so ferne gestattet, als mit solchen directe Packetschlüsse eingeleitet sind, und eö sich hierbey nur um Auskünfte rücksichtlich der Manipulation oder der gegenseitigen Vergütung von Gebühren und Forderungen nach bereits bestehenden Bestimmungen handelt. §• 7. ES ist ihr jedoch unbenommen, in nöthigen Fällen mit den Camera!-, Administrations-, dann Gerichts-, Militär-, und mit allen der Landesstelle der Provinz untergeordneten Behörden und Aemtern in schriftlichen Verkehr zu treten. Rücksichtlich der übrigen Provinzen der österreichischen Monarchie hingegen ist ihre Correspondenz auf die Oberpostverwaltungen und ans die denselben untergeordneten Stationen beschränkt. §. 8. > In der Correspondenz mit jenen Behörden und Aemtern, welche in den §tz. 5, 6 und 7 bezeichnet sind, hat sich die Oberpostverwaltung der Form von Noten zu bedienen; an die untergeordneten Postämter und Stationen aber erläßt sie ihre Aufträge und Weisungen mittels Decreten. So fern die Einwirkung einer Behörde erforderlich ist, mit welcher die Oberpostverwaltung in keiner unmittelbaren Geschäftsverbindung steht, hat sich dieselbe an ihre (der Oberpostverwaltung) Vorgesetzte Oberbehörde z» wenden. §. 9- Die Bestimmung der Oberpostverwaltung besteht im Allgemeinen darin, über die genaue Befolgung der im Postwesen bestehenden Vorschriften in ihrem Bezirke zu wachen, die ihr zu-kompienden Normalverordnungen und specielen Verfügungen den untergeordneten Aemtern, so ferne es dieselben betrifft, ohneVer-zug bekannt zu geben, sie zu belehren, zur Erfüllung ihrer Pflicht anzuhalten, und wenn es nöthig ist, zurecht zu weisen; ferner liegt ihr ob, alle schriftlichen Verhandlungen mit Aufmerksamkeit zu würdigen, die auf die Wesenheit des Gegenstandes Bezug rieh- 35 o m 18. September. 335 ni enden Umstände wohl zu erwägen, und bey der Erledigung jederzeit nach den bestehenden Vorschriften fürzugehen; in Fällen aber, bey welchen eine höhere Entscheidung erforderlich und Bericht zu erstatten ist, der klaren und kündigen Darstellung des Gegenstandes ein reiflich erwogenes Gutachten beyzufügen. §. io. Innerhalb der vorgeschriebenen Frist hat die Oberpostverwal-tung einen unifassende», gehörig zergliederten und auf die gemachten Erfahrungen und Beobachtungen über den Gang der Verwaltung int verflossenen Jahre wohl begründeten Voranschlag über den zu erwartenden Ertrag des PostgefällS der Provinz an die oberste Hofpostverwaltung einzusenden. §. ti. 3n Beziehung auf die mit der Oberpostverwaltimg vereinte Local-Manipulation erfüllt sie alle den übrigen Postämtern vorgeschriebenen Obliegenheiten nach der hierüber insbesondere bestehenden Instruction. §. 12. Sie hat für die richtige Abfuhr der Cassereste von Seite der Poststationen zu sorgen, und jene Stationen, die sich hierin saumselig zeigen, und bey welchen wiederholte Erinnerungen fruchtlos geblieben, im Wege der Kreisämter zur Abstattung der schuldigen Beträge durch Zwangsmaßregeln zu verhalten. §. 13. Eben so ist es ihre Pflicht, die Monath- oder Quartals-rechnungen von den ihr untergebenen Poststationen zu sammeln, und unter Deyschliessung des oberpostämtlichen Casse - Journals unmittelbar an die Posthofbuchhaltung zur bestimmten Zeit einzusenden. Von jenen Stationen, welche den festgesetzten Termin zur Einsendung der Rechnungen überschreiten, ist eine Verspätungsstrafe von so kr. C. 99?. für jeden versäumten Tag sogleich einzubringen. §. 14. Unter ihre wesentlichen Pflichten gehört es ferner, den Ursachen der Vermehrung oder Verminderung der Gefällöeinnahme in ihrem Bezirke nachzuforschen, wie auch die Wirkung neuer Einleitungen und Verfügungen auf das Gefällsinteresse sorgfältig zu beobachten, und die gesammelten Wahrnehmungen zur Keunt-niß der obersten Hofpostverwaltung zu bringen. ;§. 15. Sie hat über die Aufrechthaltung der Post- und Bothenpa-tente sorgsam zu wachen, und in Fällen, wo durch ttebertretun- 356 Vom 18. September. gen Eingriffe in die Vorrechte der Postanstalt geschehen, die Assistenz der geeigneten Behörde anzusuchen, und rücksichtlich der festgesetzten Strafen das Amt zu handeln. §. ,16. Sie hat ferners für die Sicherheit der mit den Brief- und Fahrposten zu befördernden Briefe und Güter zu sorgen, und bey vorkommenden Anzeigen über dießfällige Gefahren ohne Verzug bey der Landesstelle um Herstellung der Straßensicherheit einzuschreiten. §. 17. Eben so ist es ihre Pflicht, alle Vorkehrungen zu treffen, damit der Postenlauf in ihrem Bezirke ungehindert Statt finde. Dem zu Folge liegt es ihr ob, über den Zustand der Straßen von Zeit zu Zeit Erkundigung einzuziehen, und wegen Ausbesse-rung schlechter Strecken bey der Behörde einzuschreiten. Vorzüglich sind bey ganz gesperrter Passage, wegen ausgetretener Flüsse, Schneeverwehungen oder anderer außerordentlicher Ereignisse die Behörden um die schleunigste Ergreifung von Maßregeln zur Wiedereröffnung der Communication anzugehen, und in so ferne die Transportirung der Briefpost auf einem Seitenwege bewirkt werden kann, sogleich hierzu die erforderliche Einleitung zu treffen. §. 18. Zu ihren Pflichten gehört es auch, darüber sorgfältig zu wachen, daß die Postmeister und Poststallhalter nicht nur die erforderlich? Anzahl Postpferde halten, sondern daß diese auch vollkommen diensttauglich seyen, daß die Wägen, Pferdegeschirre und Requisiten sich im guten Stande befinde», daß die Adjusti-rung der Postillons vorschriftniäßig sey, und daß überhaupt Ordnung und Pünktlichkeit im Poststalldienste bey jeder Station herrsche. h. 19. lieber Manipulations-, dann alle jene Gegenstände, welche die Handhabung der guten Ordnung im Dienste überhaupt betreffen., entscheidet die Oberpostverwaltung nach den hierüber bestehenden Vorschriften. §. 20. Eben so steht ihr die Entscheidung über Reclamationsgesuche und Ersatzforderungen, welche aus der Manipulation entstanden find, bis zum Betrage von zwanzig Gulden zu, wenn das Fis-calamt damit einverstanden ist. Solche Fälle, worauf keine der bestehenden Normalverordnungen angewendet werden kann, sind der Verfügung der obersten Hofpostverwaltung, und bezüglich der §§. 3 und 4 der Landesstelle zu unterziehen/ Vom 18. September. 357 §. 21, Im Zweifel, ob eine Amtshandlung im Wirkungskreise der Oberpostverwaltung liege, oder nicht, ist der speciele Fall der obersten Hofpostverwaltung vorzutrageu, und ihre Entscheidung einzuholen. §. 22. Der Oberpostverwaltung steht es zu, die Dienstverträge mit den Postmeistern und Poststallhaltern auszufertigen. Nach erfolgter Ratification ist der gestämpelte Originalver» trag bey der Oberpostverwaltung in den Acten aufzubewahren, eine vidimirte Abschrift jedoch der Partey zuzustellen, und eine zweyke an die oberste Hofpostverwaltnng einzusenden. §. 25. Bey Besitzveränderung einer Poststation hat ein Beamter der Oberpostverwaltung, oder eine von derselben bevollmächtigte Person der' Uebergabe der Station an den ernannten Postmeister beyznwohnen, dessen, oder deren Pflicht es ist, darauf zu sehen, daß nicht nur die Gefällsgelder und die vorhandenen Sendungen der Brief- und Fahrpost, sondern überhaupt Alles, was zur Verschling des Postdienstes vorgeschrieben und nothwendig ist, an den neuen Besitzer übergeben n^erde. lieber diesen Act ist d?e schriftliche Urkunde in duplo auszufertigen , und hiervon ein Exemplar bey der Oberpostverwaltung, und das andere bey der Station auszubewahren. Wenn jedoch bey einem Absatzpostamte eine Lasseliquidation oder Inventur ämtlicher Requisiten damit verbunden ist, so hat die Ober-, postverwaltung diesen Act an die oberste Hofpostverwaltung einzusenden. Die Wahl des Beamten, dessen Absendung auf Kosten des Besitzers der Poststation geschieht, ist dem Oberpostverwalter überlassen. §. 24. Die Oberpostverwaltung führt die Aufsicht über das Oeco-nomicum der Postanstalt innerhalb ihres Bezirkes, und sie ist in dieser Beziehung verpflichtet, für die Erhaltung und sichere Verwahrung aller der Postanstalt gehörigen Wägen, Mobilien und Requisiten sorgfältig zu wachen. §. 25. Sie ist ermächtigt, alle erforderlichen Reparaturen an den Wagen und Requisiten vornehmen zu lassen, und die Kosten in Rechnung zu bringen. Wenn es sich jedoch tim die Umstaltung oder um eine wesentliche Abänderung, oder um Erbauung von 358 Vom 18. September. neuen Wäge» handelt, so ist hierzu vorläufig die Bewilligung der obersten Hofpostverwaltung einzuholen. §. 26. Eben so ist die Oberpostverwaltung befugt, an den vorhandenen Amtseinrichtungsstücken die nöthigen Reparaturen vornehmen zu lassen, oder die Anschaffung neuer Gegenstände zu veranlassen, wenn hierbey der Kostenbetrag von fünfzehn Gulden Conv. Münze nicht überschritten wird. §. 27. Die Oberpostverwaltung ist ferner in Beziehung auf das Oeeonomieum ermächtigt, alle Arbeits- und LieferungSeontraete unter Vorbehalt der Genehmigung der obersten Hofpostverwaltung» welche angesncht werden muß, im vorgeschriebenen Wege abzuschlieffen. §. 28. Die OberpostVerwaltung ist auch ermächtigt, Strafbeträge für unbefugte Mitnahme von Briefen und Sendungen durch Private bey vorhandenen besonders rücksichtöwürdigen Umständen bis zu einem Betrage von fünf Gulden CM. nachzusehen. §. 29. * Der k. k. Oberpostverwalkung kommt es zu, zur Besetzung der in ihrem Bezirke erledigten Dienststellen, nach Ablauf deö ConcurstermineS den Ternavorfchlag zu erstatte», deßgleichen die ernannten Individuen in Eid und Pflicht zn nehmen, oder wenn es sich von Beamten und.Dienern entfernter Postämter handelt, die Eidesleistung durch Delegirung einer hierzu geeigneten Behörde zu veranlassen. Die von den angestellten Individuen unterfertigten Eideö-Formulare sind in den Arten sorgfältig aufzubewahren, der Eidestag eines jeden einzelnen Individuums aber, welchem ans dem Postgefälle irgend ein Bezug zngesichert ist, ohne Ausnahme der obersten Hofpostverwaltung anzuzeigen. §. 30. Die Oberpostverwaltung ist ermächtigt, allen ihr unterstehenden Beamten und Postmeistern für das Inland, und in fo ferne rücksichtlich der Beamten keine Substitutionskosten dadurch erwachsen, — auf längstens 14 Tage — Urlaub zu ertheilen. Die Urlaubsbewilligung ist vorzumerken, und wenn ein Beamter die Dauer desselben überschreitet, so ist hierüber die Anzeige zu erstatten. Bey Urlaiibsbewilligungen für verrechnende Beamte ist wegen Sicherstellung des AerarS das Nöthige vvrznkehren. Vom 18. September. 35g Die Oberbeamten der Oberpostverwaltung können nur mit Bewilligung der Vorgesetzte» Behörde einen Urlaub antreten. §. 3l. Dem Oberpostverwalter ist die Leitung aller Geschäfte und die Handhabung der Ordnung im Amte und im Postbezirke anvertraut. Es liegt ihm ob, die Amtscorrespondenz in allen administrativen und Manipulations -Angelegenheiten zu führen. In dieser Beziehung ist ihm gestattet, einen geeigneten Beamten aus dem ManipulcttionS-Personale fürzuwählen, und solchen zur AuS-hülfe im Conceptfache und zur Besorgung der Kanzleygeschäfte zu verwenden. Der Controtor beschäftigt sich vorzugsweise mit dem Reck-nungö- und Cassewefen, sodann mit der Ausübung der Controlle über den ManipnlationSdienst. §. 32. Der Oberpostverwalter ist sowohl von der Führung derHanpt-caffe als auch von der Gegensperre befreyt; er ist jedoch verpflichtet, sich von der Richtigkeit der Cassegebahrung durch monathlich unversehens vorzunehiuende Scontrirung der Haupt- und Mauipu-lationscafsen die Ueberzeugung zu verschaffen. Die Theilnahme des Oberpostverwalters an dem Manipula-tionSdienste überhaupt beschränkt sich auf eine genaue Aufsicht über die richtige und vorschriftmäßige Vollbringung der jedem einzelnen Beamten übertragenen Geschäfte. §. 53. Der nebst dem Oberpostverwalter angestellte zweyte Oberbeamte ist verpflichtet, den Oberpostverwalter sowohl in der Füh. rung der Amtscorrespondenz, als auch in der Aufsicht über die Manipulationsgeschäfte zu unterstützen, und nöthigen Falls an den letzteren selbst Theil zu nehmen. §. 34. Der Oberpostverwalter hat die Dienstgeschäfte unter die Individuen des Sberpostamtes zu vertheilen, und er ist nicht allein ermächtigt, sondern auch verpflichtet, Verwechslungen in der Zn-theilung dieser Beamten an die verschiedenen Manipulationszweige öfters, und insbesondere alsdann rinzuleiten, wenn eö die Rücksichten für den Dienst erheischen. §. 35. Da demselben sämmtliche Beamte und Diener untergeordnet, und diese allen seinen Anordnungen zu entsprechen verpflichtet 36o Vom i8. September. sind, so hat er auch eine unmittelbare Verantwortlichkeit für den guten Fortgang des Dienstes überhaupt, und für die richtige Abfertigung aller der Oberpostverwaltung obliegenden Geschäfte insbesondere. Die untergeordneten Beamten sind für die Vollziehung der ihnen instructionsmäßig obliegenden Pflichten verantwortlich. §. 36. Die beyden Oberbeamten haften für alle der Postanstalt gehörigen und in der Verwahrung der Postanstalt befindlichen Wägen , Mobilien und Requisiten. In so ferne bcy der Oberpostverwaltung ein Adjunct besteht, ist auch dieser in die Haftungsverbindlichkeit mit eingeschloffen. Keiner darf ohne Vorwiffen des andern eine Handlung unternehmen, welche Ausgaben nach sich zieht, daher haben die Oberbeamten sich über Verhandlungen, welche auf das Gefällsinteresse wesentlichen Einfluß nehmen, oder sonst von Belang sind, mit einander zu berathen. Ergeben sich bey der Berathung getheilte Mevnungen, so ist, wenn der Gegenstand in den Wirkungskreis der Oberpostverwal-tung gehört, nach der Meynnng des Obcrpostverwalters, unter dessen alleiniger Haftung fürzugehen, die abweichende Meynung der anderen oder des anderen Oberbeamten jedoch im Geschäfts-Protokolle ersichtlich zu machen. So ferne ein solcher Gegenstand der höheren Entscheidung unterliegt, sind die verschiedene» Meynungen im Berichte anzuführen. §. 37. Die amtlichen Berichte an das Landcsgubernium und an die oberste Hofpostverwaltnng sind gemeinschaftlich von den Oberbeamten, die Noten an fremde Behörden, so wie die Verordnungen an die untergeordneten Aemter hingegen bloß vom Oberpostverwalter zu unterfertigen, die Conceptöentwürfe jedoch dem Controler und bezüglich dem Adjuncten mitzutheilen. ^ 38. In Bezug auf die Caffemanipulation und die Rechnungslegung benimmt sich die Oberpostverwaltung nach dem insbeson-ders vorgezeichneten Caffennterricht. Eben so find die Vorschriften, welche die Führung der Kanzleygeschäfte betreffen, wie auch diejenigen, welche die Evidenzhaltung der Mobilien und Requisiten und deren Reparaturen, so wie die Vertheilung und Verrechnung der Druckpapiere und der zum Verbrauche bestimmte» Requisiten zum Gegenstände haben, in abgesonderte Instructionen zusammen-gefaßt, welche der Oberpostverwaltung in diesen Beziehungen zur Richtschnur zu dienen haben. Vom 18. September. 361 §. 39. In Fällen einer kurz dauernden Abwesenheit oder Verhinderung des Oberpostverwalters übernimmt der Adjunct, und wenn keiner bey der Oberpostverwaltung sich befindet, der Controlor dessen DiensteSverrichtnngen; in diesem Falle gehen die Obliegenheiten des ControlorS an den controlirenden Official, oder in Ermanglung dessen, an den ersten AmtSofficialen über. Für eine längere Dauer wird von der obersten Hofpostverwaltung in dieser Beziehung die erforderliche Vorkehrung getroffen, in keinem Falle darf sich einer der Obcrbeamten der Oberpostverwaltung von seinem Posten, wäre es auch nur auf kurze Zeit, entfernen, ohne der Vorgesetzten Behörde die Anzeige hiervon erstattet zu haben. Direct iv - Regeln für den Post - Inspector. §. i. Der Post-Inspector hat außer seinen Geschäften, welche ihm als Vorsteher des ManipnlationSamtes, und als Mitarbeiter daselbst obliegen, die Pflicht auf sich, innerhalb des seiner Aufsicht zugewiesenen Postbezirkes die Oberpostverwaltung in der Handhabung der guten Ordnung im Manipulations- und Poststalldienste zu unterstützen. i 2. Er ist ermächtigt, mit den Localbehörden und Aemtern in jenen Kreisen, woselbst ihm die Aufsicht über die Poststationen anvertraut ist, in Corrcspondenz zu treten. Derselbe bedient sich hierbei) der Form von Ersuchöschreiben und Noten, an die unter seiner Aufsicht stehenden Poststationen hingegen gebraucht er bey seinen Erinnerungen die Form stattlicher Verordnungen. §. 3. Er ist verpflichtet, über die Loealverhältnisse und über die Dienstbestellung; in Bezug auf die Tauglichkeit., Verwendung und Conduike der Individuen bey den Poststationen, wie auch über die vorschriftmäßige Ausübung der Manipulatiousgeschäfte auf geeignete Art Erkundigung einzuziehen, die Stationen über Anfragen in Manipulationsangelegenheiten im Sinne der bestehenden Vorschriften zu belehren, wahrgenommene oder zurKennt-niß gelangte Dienstes-Vernachlässigungen zu rügen, und wenn die dießfälligen Erinnerungen ohne Erfolg bleiben sollren, diejenige Station, welche es betrifft, der Oberpostverwaltnng an-zuzeigen.. 36 a Vom 18. September. §. 4. Ferner ist er verpflichtet, jede vorkommende Beschwerde von Parteyen airfzunehmen, die Thatsache möglichst genau zu erheben, und die außer Zweifel gesetzte dienstwidrige Handlung dem Betreffenden zu verwcisen, falls sich aber ergibt, daß das ange-klagte Individuum sich im höheren Grade strafmäßig gemacht hat, den Vorfall zur Kenntniß der Oberpostverwaltung zu bringen. §. 5. Zu seinen Angelegenheiten gehört es, über die Aufrechthak' tung der Post - und Bothenpatente zu wachen; in Fällen, wo durch Uebertretungen Eingriffe in die Vorrechte der Postanstalt geschehen, die Assistenz der geeigneten Localbehörde anzusuchen, und von der schuldigen Partey den gesetzlichen Strafbetrag einzubringen, und bis zur Enrscheidung der Oberpostverwaltung zu depositiren, an welche hierüber unter Vorlage der Thatbeschrei-bung Bericht zu erstatten ist. » §.6. Wenn ein den Postenlauf störendes, oder die Beförderung merklich hemmendes Hinderniß in seinem Aufsichtsbezirke sich ergibt, so ist eS Pflicht deö Inspectors, sowohl die Einwirkung jener Behörde ohne Verzug in Anspruch zu nehmen, zu deren Obliegenheiten die zur Beseitigung des Hindernisses erforderliche Maßregel gehört, als auch auf jebe andere thunliche und geeignete Weise dahin zu wirken, daß der Pvstenlauf nicht unterbrochen werde. §. 7. In allen Fällen, wo eine schnelle Verfügung zur Abwendung irgend eines NachthejleS für den Dienst als nothwendig erscheint, und Gefahr auf dem Verzüge haftet, ist der Post-Jn-spector in so ferne ermächtigt, solche zu treffen, als dieselbe nach allgemeinen administrativen Grundsätzen gerechtfertigt werden kann; er ist jedoch verpflichtet, unverzüglich die Anzeige hierüber an die Oberpostverwaltung zu erstatten, und er hastet für den aus seine» Handlungen oder Unterlassungen entspringenden Schaden, wofern dieselben nicht durch die gegenwärtigen Direetivre-geln oder durch eine besondere Verordnung gerechtfertiget werden. §• 6. Zn anderweitige Geschäftsverhandlungen, worauf sich die vorstehenden Directivregeln nicht anwenden lassen, darf der Inspector ohne besonder» Auftrag nicht «ingehen. Die Stationen haben sich dießfalls unmittelbar an die Oberpostverwaltung zu Vom 18. September. 363 wenden, und der letzteren ist es Vorbehalten, darüber den Inspector, wenn sie es nöthig findet, zur Aeußerung aüfzufordern. §. 9* Die vom Inspector gepflogenen schriftlichen Verhandlungen hat derselbe mittels nionathlich einzusendenden Geschäftöproto-kollen der Einsicht der Oberpostverwaltung zu unterziehen, und er ist persönlich dafür verantwortlich, daß jedes Stück in das Einlaufsprotokoll richtig ausgenommen, und auf vorerwähnte Art seiner Vorgesetzten Provinzialbehörde vorgelegt werde. 282. Einhebring der Verzehrungssteuer in jenen Fällen, wo Private von selbst geschlachteten Viehgattungen nur Theile zum Verkaufe bringen, und wo die Versteuerung nicht nach Stücken, sondern nur nach den, Gewichte geschehen kann. Mittels Fiiianz-Ministerial-Präsidialschreibenö vom 9. September 1030, Zahl 53057, ward im Nach Hange zu der Verordnung vom 22. July 1830, Zahl 26609, *) eröffnet, daß die im 4. Absätze des erwähnten Hofkammer-Erlasses enthaltene Verordnung der Versteuerung des geschlachteten Viehes nach Stucken in den durch den 3. Absatz lit. a) jenes Hofdeereteö vorgesehenen Fällen, wo Private von den größeren selbst geschlachteten Viehgattungen nur Theile zum Verkaufe, und somit zur Versteuerung bringe», wo also die Versteuerung nicht nach Stücken, sondern nur nach dem Gewichte geschehen kann, keine Anwendung finde. Gubernialverordnung vom ig. September 1330, Zahl 17343. 183. Vorschriften über die Begründung und Erwirkung der Militärentlassungen gegen Offerte. Die Kreisämter werden aus nachfolgenden hofkriegsräthlichen Rescripte» vom 25. März i8o«, 0.677, und vom 17. März itlis, *) Siehe Seite 291 in diesem Bande. 364 Vom i g. September. K. 1127, .ersehen, wie sich bey vorkommenden Entlassungen der Soldaten gegen Offerte zu benehmen ist, und daraus sich überzeugen, daß bey Entlassungsanftichen gegen Offerte solcher Leute, welche noch nicht 8 Jahre dienen, alle politischen Stellen, über die Unentbehrlichkeit des Entiaßwerbers bey Hause einverstanden sey», somit ihre Wohlmeynung darüber abgeben müssen. Gubernialverordnung vom ig. September i830, Zahl 17195 ; an die Kreisämter. Currende. Von den Regimentern sind mehrere Anfragen über die Entlassungsgesuche gegen Offerte an den Hofkriegsrath gelangt. Zur Erledigung derselben, und utn fernere ähnliche Anfragen zu vermeiden, werden hiermit folgende Vorschriften ertheilt: 1) Ausländer können immer wie bisher, theils bey den Con-finenwerbungen, theils im Innern der Monarchie freywillig en-gagirt werden, aber ihre Stellung für innländische EntlaffungS-werber bleibt der hofkriegsräthlichen Circularverordnung vom 10.März 1807, I). Nr. 1129, zu Folge für gewöhnlich untersagt; solche Entlassungswerber können in der Regel nach Inhalt der weitern hofkriegSräthlichen Verordnung vom 5. September 1807, I). Nr. 3645, nur ausgediente Jnnländer, welche noch ganz diensttauglich sind, gestellt werden. 2) Da jedoch diese Verfügung nur zur Absicht hat, die Regimenter nicht unverhältnißmäßig mit unvertranten im Regimente noch nicht gekannten Ausländern zu überladen, so bleibt es noch immer gestattet, solche Ausländer, welche bereits cine Capitulation ausgedient haben, welche das Regiment als verläßlich kennt, und selbst beyzubehalten wünscht, auch für innländische Entlaffungswerber zu reengagiren. 3) ES ist schon in der Verordnung vom 20. Februar 1808, Litt, O., Nr. 424 , gesagt worden, daß ein Unteroffizier, welcher sich statt eines Entlassungswerbecs reengagiren läßt, als Gemeiner zu assentiren ist, jedoch nach dem Ermessen und Gut-befinden des Regiments, insofern dadurch keine supernumerären Chargen entstehen, eodem dato wieder zu seiner vorigen Charge befördert werden kann. In so lange aber supernumeräre Chargen vorhanden sind, soll die Bewilligung zur Wiedereinsetzung eines solchen Unteroffiziers in feine vorige Charge mit Anführung der zureichenden Motiven beym HofkriegSrathe nach-gefncht, und auf die Beybelassung des für Entlaffungswerber Vom 19. September. 365 sich reengagirenden Corporals in seiner Charge künftig nur dann angetragen werden, wenn ein solcher Corporal sogleich die Eigenschaft für einen geschickten Feldwebel besitzt, worüber sich die Regimenter jedes Mahl zu erklären habe». 4) Ob ein Entlassungswerber 1 Mann mit dem doppelten Montursgelde, oder nur 1 Mann mit dem einfachen MonturS-gelde zu stellen habe? dießfalls ist sich durchaus an das Lntlas-sungsnormale vom Jahre 1782 zu halten. 5) Die sich für Entlassungswerber stellenden Leute müssen ihre gesetzliche Dienstzeit schon ganz zurückgelegt haben, oder doch schon im laufenden Jahre ihre Entlassung ansprechen können. Sie müssen sich auf die ganze gesetzliche Capitulationözeit, wie sie für die betresscnde Truppengattung vorgeschriebe» ist, eugagi-ren, und dafür vollkommene Tauglichkeit haben; endlich 6) hat der Hofkriegörath schon mehrmahlö ersehen, daß Ent-kassungsgesuche gegen Offerte unter dem Vorwände der Unentbehrlichkeit bey Landwirrhschaften, Fabriken, Gewerken re., ohne Bescheinigung von Seite des PoliticnmS an die Militärbehörden gelangen. Um von den angegebenen Umständen des Entlassungswerbers sich zu überzeugen, und über den Grad der größer», oder mindern Entbehrlichkeit desselben bey Wirhschaften re., ein richtiges Urtheil fällen zu können, hat in Zukunft jeder dergleichen Entlassungswerber ein Zeugniß von der betreffenden politischen Behörde beyzubringen, welches nicht bloß die Unentbehrlichkeit des Entlaßwcrbers bey der Wilthschafl re. in allgemeinen Ausdrücken zu bestätigen, sondern die specielen Grunde, welche diese Unentbehrlichkeit beweisen sollen, zu enthalten hat. Auf jedes Entlassnngögesuch gegen Offerte, welches sich auf eine solche Unentbehrlichkeit bey einer Provinzialbeschäftigung gründet, ist, wenn selbes mit einem derley Zeugnisse belegt ist, der Partey mittels Bescheides die Beybringung dieses Zeugnisses aufzukragen. Von dem Ermessen des Generalcommando hängt eS ab, die eingereichren Entlassungsgesuche gegen Offerte nach den findenden Umständen entweder gleich abzuweisen, oder die darüber betreffenden Regimenter und Corps zu vernehmen. Diese haben die vorschriftmäßigen Entlaffungsconsignationen darüber zu verfassen, und solche sammt den instruirten Gesuchen mittels gut-ächtlichen Berichtes an das Generalcommando einzubegleiten. Findet das Generalcommando, daß durch eine Beurlaubung des Entlaffnngöwerbers bey der Wirlhschaft rc. die nöthige Aushülfe geleistet werden kann, so kann die angesuchte Entlastung keineswegs ertheilet, sondern lediglich die Beurlaubung des Mannes bewilliget werden. Sollte jedoch durch die Beurlaubung des Entlassungswerberö nicht geholfen werden können, so wird dem Generalcommando gestattet, die angesuchte Entlassung gegen 366 Vom >,). September. Offerte in dem Falle selbst zu bewilligen, wenn dann von dem Regimente over Corps auf die Entlassung eingerathe» wird, und dabey der EntlassuugSwerber wenigstens schon volle ü Jahre gedient hat. Jedoch haben die Generalcommanden in solchen Fällen die Gründe dieser Entlassungen in dem Referalsbogen genau und specie! aufzuführen, um den Hofkriegsrath in de» Stand zu setzen, aus den Rathsprotokollen diese Gegenstände gehörig beur« theilen zu können. Im Falle aber, als von den Regimentern oder Corps auf die Entlassung nicht bestimmt eingerathen würde, oder der Entlassungswerber noch nicht 8 volle zurückgelegte Dieust-jahre zahlte, haben die Generalcommanden, wenn sie die Entlassung eines solchen Mannes für nöthig, oder dem Dienste vor« theilhaft erachten, diesen Gegenstand dem Hofkriegsrathe zur Entscheidung vorzulege», im entgegengesetzten Falle aber den Entlaffungöwerber abzuweiseii. Wien den 23. März 18O8. K. 1127. Die letzte kriegerische Epoche machte eö uothweudig, daß in Entlassungsangelegenheiten die äußerste Strenge vorgeschrieben, und mehrere den Generalcommanden dießfalls eingeränmte Befugnisse an de» Hofkriegörath gezogen werden mußten. Bey den mm gänzlich hergestellten ruhigen Verhältnissen findet man sich veranlaßt, diese strengen Maßregeln, welche eigentlich nur für die Dauer des Krieges vorgeschrieben waren, aufzuheben, und hinsichtlich der Entlassungsgegenstände Nachstehendes anzuordnen: 1. Können von nun an die Entlassungen der Halbinvaliden ge- gen Offert auf mindere öffentliche Bedienstungen gleich von dem Generalcommando entschieden werden; nur muß die Halbinvalidität der Entlassungswerber durch das vorauöge-gangene Superarbilrium bestätigt worden sey». 2. Gestattet bereits die Verordnung vom 23. März isos, O. 677, daß die Entlassungen gegen Offerte in dem Falle von dem Generalcommando selbst bewilliget werden können, wenn von dem Regimente oder Corps auf die Entlassung eingerathen wird, und der EntlassuugSwerber wenigstens schon volle 8 Jahre gedient hat. Man findet dieses dem Generalcommando eingeräumte Befngniß auch noch weiters auSzudeh-uen und zu gestatten, daß alle jene Entlassungsgesnche gegen Offerte, bey welchen alle politischen und militärischen Behörden einverstanden sind, künftig von dem Generalcommando entschieden werden dürfen, und nur jene Entlaffungs-gesuche gegen Offerte in die monatblichen Entlassungsconsig-nationen einzunehmen, und dem Hofkriegsrathe zurEntschei- Vom 19. September. 867 Dung vorzulegen sey», bey welche» nicht alle politischen und militärischen Behörden einverstanden sind/ und eine Con-trovers entstehet. Hierbey wird jedoch das Generalcoinmando für die genaue Beobachtung der in der Verordnung vom 25. März 1800 enthaltenen / die Entlassung gegen Offerte betreffenden Vorschriften strengstens verantwortlich gemacht/ so wie die vorkommenden, nach dem Erachten des Referenten zur Be-willigung geeigneten Entlassungsgesuche gegen Offerte in Rathssitzungen vorzutragen, und die Beweggründe der Ent-scheidung in dem Referatsbogen genau auseinander zu setzen sind. Auf die von den Artilleristen vorkommenden Entlas-sungögefuche, mit Ausnahme jener im Concertationöwege, hat das Generalcommando gar keinen Einfluß zu nehmen, sondern solche sind der Entscheidung des k. k. Artillerie-Hauptzeugamtes Vorbehalten. 3. Wird daö Generalcommando ermächtigt/ künftig wieder über die vorkommenden Entlassungen der Ausländer gegen Erlag des vorgeschriebenen Pauschals zu entscheiden, wobei) zur Richtschnur zu dienen hat, daß in der Regel/ besondere Fälle ausgenommen, jene AuSländercapitulanken, welche noch nicht die Hälfte ihrer Dienstzeit erfüllt haben, das Doppelte; Jene aber, welche ihre halbe Dienstzeit schon vollstreckt haben, oder noch auf länger dienen, das einfache EntlassungSpaufchale erlegen sollen; endlich 4. kann das Generalcommando auch die Entlassung diensttaugli- cher Leute auf wirkliche Staatsbedienstnngen, zu deren Antritt wissenschaftliche Vorbildung gesetzlich erfordert wird, bewilligen; nur ist in solchen Fällen die Bedienstung, welche der Entlassungöwerber erhält, in dem Referatöbogen ersichtlich z» machen. Wien de» 19, März i8iö. 184. Weg - und Bruckenmauth - Befreyung der Gränzwach-Commissäre und Dbercommissäre. Mit der hohen Hofkammerverordnung vom i4. September 1830, Zahl 33502, wurde festgesetzt, daß den Commissären und Obereommissären der Granzwache vom 1. November 1830 an, bey allen Dienstreisen, die sie inner des ihnen zugewiesenen Bezirkes Vom 24. September. 368 vollziehen, wenn sie im Uniform erscheinen, die Befreyung von der Entrichtung der Aerarial-Weg- und Brückenmäuthe zukomme. Welches zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Gnbernialcurrende vom 21. September 1800, Nr. 17668, und Verordnung an die Kreisämter; an die Cameralgefälleuverwaltung. !85- Verpflichtung der Theologen, auch die Erziehungskunde öffentlich zu hören. Die hohe Studien-Hofcommiffion hat mit Decret vom 11. September igza, Zahl 4550, aus Anlaß eines vorgekommenen Falles, wo theologische Schüler an einem philosophischen Studium zur Prüfung aus der Erziehungskunde mit Anwendung deö §. 13 der über das Privatstudium, mit hoher Studienhofcom-Missions-Verordnung vom 4., und Gubernialverordnung vom 17. April 1827, Zahl 8i8o, *) erfolgten Vorschrift zugelassen wurden, zur Vorbeugung eines Mißverständnisses in Beziehung auf die Auslegung des obigen §. 1» die Erläuterung erthcilt, daß, nachdem den Theologen das Privatstudieren überhaupt nicht erlaubt, und das Studium der Erziehungskunde für dieselben vor-gcschrieben ist, folglich zu ihren Obligatstudien gehört, dieser §. 18 auf sie keine Anwendung habe. Gubernialverordnung vom 24. September 18.00, Zahl 17362; an das theologische und philosophische Studien-Directorat. 186. Eingangszoll für die aus Istrien und aus dem außerhalb des Zolloerbandes befindlichen Theile des Küstenlandes abstammenden Weine. Um der bedrängten Lage der Weinproducenten der außer der Zoll-Linie gelegenen Landestheile von Istrien durch die Er------—------------ leich- *) Siehe Provinzial-GeseHsammlung 9. Band, Seite 173. Vom 27. September. > 369 leichterung de- Absatzes ihrer Weine einigermaßen zu Hülfe zu kommen, hat die hohe Hofkamiuer, vermöge Verordnung vom Ll. September 1830, Zahl 33532, zu bestimmen gefunden, den Eingangszoll für die ans Istrien, und aus dem, außerhalb des ZollverbandeS befindlichen Thcile des vaterländischen Küstenlandes abstammenden Weine, bei) ihrer Einfuhr in baö Innere der Monarchie, jedoch nur als ein Provisorium, welches biö zam Anfänge des MvnatheS September 1 S31 dauern soll, unter dem Schutze jener Coiitrollmaßregeln, »telche vor dem Jahre 1829, als diese Weine noch einem begünstigenden Zoll unterworfen waren, Statt hatten, auf einen Gulden für den Wiener Centner Sporco, und zwar vom Tage der Kundmachung herabzusetze». Welches zur allgemeinen Wissenschaft erinnert wird. Gubernialcurrende vom 27. September 1850, Zahl 18142, »nd Verordnung an die Kreisämter; an die Cameralgefallen-Verwajtnng. 187. Ersaßpstichtigkeit der Verlässe der Pfründner und Spitaler für die aus einer vssenklichen Versorgungsanstalt auf die Hand erhaltenen Portionen, oder in derselben genossene Verpflegung. Das k. k. innerösterr. küstenland. AppellationSgericht hat über daö von dem f. f. steyermärkischen Gubernium in Folge der hohen Hofkanzley.Verordnung vom 15. July 1830, Zahl 11340, hierher gestellte Ersuchen vom 3i. August 1830, Zahl 13924, um Repiiblizirnng des höchsten Hofdecreteö vom 3. Juny 1784, sich bewogen befunden, dieses höchste Hofdecret neuerlich kund zu machen , welches lautet: »ES ist die Frage entstanden, ob das Normale vom 8. May »1754, welches dahin lautet: »»daß, wenn ein Spitäler nach sejanem Tode einiges Vermögen hinterliesse, alsdann erhoben wcr-»den soll, ob er dasselbe a) schon bey seinem Eintritte in das »Spital besessen, oder b) erst während seiner Aufnahme in daö Gesetzsammlung XII, Thcil. 24 Vom 29. September. 370 »Spital von anderwärts erworben, oder c) dasselbe nur von »dem ihm aus dem Spitale zugefloffenen Genüsse in Ersparung »gebracht habe, wo sodann dem Spitale in dem ersten Falle aus so» »thanem Vermögen der ganze Betrag der genossenen Spitalsportion »von Zeit der Aufnahme des Verstorbenen ersetzet, im zweyten Falle »nur der Betrag der genossenen Spitalsportion vom Tage der »Vermögens-Erwerbung vergütet, endlich im dritten Falle dem »Spitale einigen Ersatz zu fordern, nicht eingeräumt werden »soll,« nach dermahliger Verfassung der öffentlichen Verpflegungs-Häuser, deren die meisten aufgehoben sind, bloß auf die in den annoch verbleibenden Verpfleguugöhäusern wirklich befindlichen Armen, oder auch auf Jene auszudehnen sey, welche aus derlep Verpflegungöinstituten ihre auögemeffenen Portionen auf die Hand überkommen, und außer einem Verpflegungshause wohnen. Nun haben Se. Majestät hierüber zu entschlieffen befunden, daß, da die Pfründler nur den Wohnplatz, und zwar auch nur zum Theile, in so weit nähmlich einige außer den Häusern die Spitalsverpflegung auf die Hände empfangen, sonst aber gar nichts verändert haben, und in Allem und Jeden in ihrer »origen Cathegorie geblieben sind; die in Anbetracht ihrer 93er--lassenschaften bestimmte Vorschrift noch immer zu beobachten, mithin es bey dem oberwähnten Normativs lediglich zu belassen sey. Welches allen Verlaßabhandlungsbehörden zur genauen Beobachtung hiermit bekannt gegeben wird. Currende deö inneröstreichisch • küstenländischen Appellationsgerich» tes vom 29. September 1830, Zahl 12740. 188. Gestaltung der Studienforlsetzung für die bereits zu».a Militärdienste gewidmeten Studierenden, und welche Studienzeugniffe ihre zeitliche Militärbefreyung begründen. Se. Majestät haben nach Eröffnung der hohen Studienhofcommission vom 10. Septemberiszo, Zahl4576, unterm 23. Au- Vem 3o, September'. 3?i Z ust i 83o allergiiadigst zu beschlieffen geruhet: »ZurBeurtheilung, ob Studierende auf die zeitliche Befreyung von der Stellung zum MilitärAnspruch haben, sind stets die Stildienzeugnisse des letzten Jahres oder Semesters zum Anhaltspuncte zu nehmen, jedoch bewillige Ich, daß den Studierenden, welche, während ihre Prüfungen im Zuge sind, dem Militärstande gewidmet werden, gestattet werde, die noch abgängigen Prüfungen nachzutragen, wie auch, wenn sie gleich nach der Assentirnng beurlaubt werden, während des Urlaubes die Studien fortzusetzen, im Falle sie sich zur Fortsetzung in der vorgefchriebenen Zeit melden, und während der Fortsetzung sich allen academischen Vorschriften genau unterziehen und Folge leisten.« »Zu den Semcstral- oder Jahresprüfungen sind solche Jndi-Bneu nur dann zuzulassen, wenn sie den betreffenden Studien nach der vorgeschriebenen Zeit und Ordnung oblagen.« Gubernialverordnung vom 30. September i85o, Zahl 17674; an die Gymnasial- und Studien-Directionen und an die Ordinariate. 189. Protokvllsaufnahme über alle mündlich angesuchten Legalisirungen. Se. Majestät haben durch allergnädigstes Cabrnettschreiben vom 28. August 1850 aiizubefehlen geruhet, daß sämmtliche» Gerichtsbehörden zur Pflicht gemacht werden soll, in Zukunft über jedes mündliche Ansuchen um die Legalisirung einer Urkunde, ein ordentliches Protokoll anfzunehmen, und die Legalisirung nur auf der Grundlage eines solchen Protokolls auszufertigen. Diese allerhöchste Vorschrift wird in Folge hoher Hofkanzley-Verordnung vom 16. September i830, Zahl 21650, hiermit allgemein kund gemacht. Gubernialcurrende vom 30. September i8;o, Zahl 18097, und Verordnung an die Kreisämtcr, und Jntimat an das Appellationsstericht und Landrecht. 872 Vom i. October. J 90. Einhebung der Verzehrungssteuer von den im 10. Ta-riffssaHe aufgeführten Vichgattungen bey der Schlachtung in Grätz. Um die verschiedenen Anstande zu beheben, welche sich bis jetzt daraus ergaben, daß die allgemeine Verzehrungssteuer von den im Tariffs Post 10 benannten Viehgattungen an den Linien der Hauptstadt Grätz bey der Einfuhr eingehoben wurde; wird zu Folge der von der hohen k. k. allgemeinen Hofkammer im Einverständnisse mit der hohen k. k. vereinten Hofkauzley erhaltenen Weisung vom 19. v. M., Zahl 29612, folgende Aenderung der §§. 6, 8, 23 und 24 der Gubernialcurrende vom 1. July 1829, Zahl 11553,*) bekannt gemacht: I. Vom 1. November 1830 angefangen, wird die'allgemeine Verzehrungssteuer von den, in dem 10. Absätze des mit der obigen Gubernialcurrende bekannt gemachten TariffeS aufgeführten Viehgattungen, nähmlich: Ochsen, Stiere, Kühe und Kälber über ein Jahr, nicht mehr bey dem Eintriebe oder der Einfuhr an den Linien der Hauptstadt Grätz, sondern bey der Schlachtung eingehoben werden. Dieses Schlachtvieh kann daher von diesem Tage an, ohne daß dafür die Verzehrungssteuer gezahlt wird, nach Grätz gebracht werden. II. Um jedoch das Verzehrungöstenergefall vor Bevortheilungen durch heimliche Schlachtungen und anderen Unterschleifen zu sichern, haben die Fleischer in Grätz, und alle Jene, welche die in dem 10. Tariffssatze enthaltenen Viehgattungen schlachten, längstens bis 15. October d. I. um den gefällSämtlichen Erlaub-nißschein zum Betriebe ihrer Unternehmung bey dem k. k. Zoll-und provisorischen Verzehrungssteuer-Jnspectorate zu Grätz anzu-fuchen, und gleichzeitig eine schriftliche genaue Beschreibung ih- *) Siehe Provinzial - Gesetzsammlung n. Band, Seite 336. Vom I. October. 878 rer GewerbSlocalitäten, und insbesondere ihrer Viehstalle, dann der Fleisch-VorrathSkammern und Fleisch-Niederlage» zu überreichen. Denjenigen Parteyen, welche nicht schreibe» können, wird gestattet, bey dem Verzehrungösteuer-Jnspectorate zu erscheinen, und ihre Erklärung zu Protokoll zu gebe». DaS Inspectoral hak sodann nach den §§. 10, 12 und 15 der Gubernialcurrende vom 1. July 1829, Zahl 1*1355, vorzugehen. Ganz denselben Verpflichtungen unterliegt ein Jeder, der in Zukunft daS Fleifchergewerb antritt. III. Besitzt ein Fleischer oder eine der oben genannten Parteyen inner der VerzehrungSsteuerlinie von Grätz ein ArbeitS- oder Nutzvieh an den benannten Viehgattungen, so hat er die Zahl derselben längstens bis letzten October d. I. dem Verzehrungssteueroberamte zu Grätz anzuzeigen. Hierüber wird dann eine Freybollete gegen dem ausgestellt, daß die bey dem Amte zurückbleibende Juxta, welche mit der ausgestellten Freybollete übereinstimmen muß, von der Parley unterfertigt, oder mit einem Handzeichen versehen wird. Auf gleiche Weise ist jede spätere Veränderungen diesem Nutzstande, sie mag sich durch Zuwachs oder Abgang ergeben, in der Regel bey Käufen und Verkäufen im Voraus, in außergewöhnlichen Fällen, als z. B. wenn ein Viehstück plötzlich umsteht oder gestohlen wird, binnen den nächsten drey Amtsstunde» dem erwähnten Oberamte zu melden, wornach der Partey, wenn die Angabe als wahr befunden wird, eine neue Freybollete gegen Zurücknahme der alten verabfolgt wird. Bey Unterlassung dieser Anzeige wird auch dann, wen» keine nach anderen Bestimmungen strafbare Gesetzübertretung Statt fand, eine Geldstrafe bis fünfzig Gulden ConventionSmünze für jedes abgängige oder zugewachsene Viehstück verhängt/ Auf gleiche Art, und unter Gewärtigung derselben Strafen, sind" Privatparteyen, welche mit dem Fleischer in einem und demselben Hauöbezirke Vieh halten, verpflichtet, ihren Viehstand, so wie jede Veränderung anzuzeigen, und Freybollete» zu lösen. Vom i. October. 3?4 IV. Jeder Fleischer oder jede andere unter I I. aufgeführte Partey hat vor dem Einlasse des Schlachtviehes, welches im I. Absätze angedeutet ist, in den Hauöbezirk oder in die Viehställe inner der Verzehrungsstenerlinie von Gräh, die Zahl der einzustellenden Stücke bey einem Linienamte, oder bet) dem Verzchrungssteuer-oberamte anzumelden, welches darüber Anmeldungsbolleten, und zwar auf Verlangen der Parteyen, über jedes einzelne Viehstück eine abgesonderte ausfertigen wird, mit welcher daS Vieh bis zum Zeitpuncte der Gebühr bedeckt feyn muß. Diese Anmeldungsbolleten sind dann, bevor das Vieh zur Schlachtung geführt wird, gegen Entrichtung der tariffSmäßigen Gebühr bey dem VsrzehrungSsteueroberamte gegen Zahlungsbol-leten umzutaufchen. Insofern nicht die ganze Zahl der durch die Anmeldungs-bollete bedeckten Viehstücke geschlachtet wird, wird auf der An-meldungöbollete die Zahl der Stücke, deren Schlachtung man beabsichtigt, abgeschrieben, und für die abgeschriebene Menge eine Zahlungsbollete ausgefertigt. Sollten jedoch Parteyen anstatt der Anmeldungsbolleten sogleich Zahlungsbolleten über das Vieh wünschen, welches sie in ih-- rem Hausbezirke oder in ihren Viehställen einstelley, so werden ihnen die lctztern gegen Entrichtung der Gebühr ausgeferrigt werden. Das Vieh darf nur allein in Begleitung der Zahlungsbolleten zur Schlachtbank geführt werden, welche dann bey der Schlachtung zurückbehalten werden. V. Alles am i. November d. I. vorhandene Vieh, dessen Versteuerung mit Zahlungsbolleten erwiesen ist, die nach dem 17. Lctober ausgefertigt wurden, wird mit Freybolleten bedeckt werden, wenn übet den Umstand, daß das vorhandene Vieh ein und dasselbe mit dem versteuerten ist, nicht gegründete Bedenken eintreten. Zahlungsbolleten, welche in einer früheren Zeit ausgestellt sind, können nicht zur Bedeckung dienen. Außerdem müssen die Vom l. October. 375 Fleischer diesen ihren Vorrath spätestens bis letzten October mo um 12 Uhr Mittags bey dem Verzehrungssteueroberamte mündlich anmelde», welches die Anmeldung auf der Rückseite der Bollete bestätigt. In diesem Viehstande darf vom 1. November x83o keine Aenderuug nach gemachter Anmeldung Statt finden. Werden weniger Viehstücke vorgefunden, als die Anmeldung enthält, so tritt hinsichtlich der abgängigen Viehstücke die Straf, androhung §. 3 in Wirksamkeit. VI. Die Schlachtung filbst darf nur in jenen Orten vorgenom-me» werden, welche der Stadtmagistrat, im Einvernehmen mit der k. k. Verzehrungssteuer-Inspection, hierzu bestimmen wird, so wie auch nur in den hierzu bestimmten Stunden, nähmlich im Sommer von 4 Uhr Früh bis 5 Uhr Nachmittags, im Winter von 6 Uhr Früh bis 4 Uhr Nachmittags vorgenommen werden, und kann nur nach vorhergegangener ärztlicher Besichtigung des Viehes in Gegenwart eines Gefällenbeamten^ vor sich gehen , und muß in einem Zuge fortgesetzt und beendigt werden. Der Tag der Schlachtung, der Nähme der Parley, die Zahl und Gattung der geschlachtete» Viehstücke, ist in ein Verzeichniß einzutrage», und von dem Arzte, welcher die Beschau vornahm, und von dem Gefällenbeamten zu unterfertigen, und mit der ZahlungSbollete belegt, dem Inspectorate zu überreichen. Wird nicht die ganze Zahl der durch die Bollete» bedeckten Viehstücke geschlachtet, so erfolgt die Abschreibung auf der Bollete, welche in dem Verzeichnisse nur berufen wird. VII. Wird ein Schlachtvieh von den unter I. benannten Gattungen außer den oben erwähnten Schlachtbänken, oder auch in diesen, außer den zur Schlachtung gestatteten Stunden ohne besondere gefällsämtliche Bewilligung, oder zu den festgesetzten Stunden ohne Lösung der Zahlungsbollete von irgend Jemanden geschlachtet: so wird diese Schlachtung als eine gesetzwidrige Verheimlichung des steuerbaren Objectes betrachtet, auf welche 376 Bom l. October. die Strafbestimmungen in dem Verzehrungssteucrgesetzs volle Anwendung finden. Nur in außerordentlichen Fallen, in welchen Vieh, um es vor dem Umstehen zu bewahren, zu einer Zeit geschlachtet werden muß, wo die angewiesenen Schlachtbänke zum Gebrauche nicht geöffnet sind, ist das Verzehruugösteueroberamt ermächtigt, die Schlachtung auch außer den Schlachtbänken, oder außer den für die Schlachtung auf diesen Bänken bestimmten Stunden gegen vorläufige Anmeldung und Entrichtung der Gebühr zu bewilligen. vin. Da eö sich ferner bey jeder heimlichen Schlachtung auch darum handelt, ob die in den §§.»53 , »54 und i-s des Strafgesetzbuches zweyten. Theils bezeichnet« schwere Polizevübertretung Statt gefunden habe, so «erden dergleichen Gegenstände immer durch eine gemischte, aus einem Gefällö- und Magistratöbeam-ten bestehende Commission untersucht werden. Die Untersuchung wird der Form und Wesenheit nach so vorgenommen werden , daß über das Protokoll, wovon eine vidi-mirteAbschrift dem Grätzer Stadtmagistrate abgetreten werden wird, sowohl in gefällsämtlicher als auch in polizeilicher Hinsicht entschieden werden kann. . IX. Das Gefällsaufsichtspersonale ist berechtigt, bey den in dem II. Absätze aufgeführten Parteyen, in den Hauöbezirken, wo sie ihr Gewerbe treiben, oder Viehställe halten, dann bey den oben bezeichneteu Privatparteyen öfters unvermnthet z» untersuchen, ob das vorhandene Schlacht» und Nutzvieh vorschrifrmäßig mit Bolleten bedeckt sey, und ob keine unerlaubte heimliche Schlach-tung vor sich gehe, um jede zur Entdeckung einer heimlichen Schlachtung nothwendig erachtete Verfügung zu treffen. X. . Die Fleischer find von aller Registerführpng fret), und bloß schuldig, das ihrem Viehstande entsprechende Bolleten-Quantum jederzeit vorzuweisen. Vom 2. October. 377 XI. Wird Schlachtvieh ohne der vorschriftmäßigen Bedeckung gefunden, so wird es als ein verschwiegener steuerbarer Gegen-stand angesehen, und es tritt die Amtshandlung nach der Gubernialcurrende vom 1. July 1829 ein. Findet sich aber weniger Schlachtvieh vor, als die vorgezeigten Bolleten Nachweisen, so wird nach Befund eine Untersuchung eingeleitet, ob eine heimliche Schlachtung vorgefallen sey, und über das Resultat derselben nach obiger Gubernialcurrende erkannt. XII. Alle oben bezeichneten Vorschriften finden auch auf die der Stadt Gräh bewilligten Gemeindezuschläge gleichmäßige Anwendung. Gubernialcurrende vom 1. October igzo, und Verordnung an die Areisämter. 191. Erklärung des unter dem der Verzehrungssteuer unterliegenden Kleinverschleiße von Wein, Branntwein, Wein- und Obstmost begriffen werdenden Maßes. In der Currende der Landesstelle vom 7. August d. I., Zahl 14472, *) wurde für das Jahr i83t als versteuerbarer Kleinvcrschleiß jeder Verkauf von Wein, Weinmost und Obstmost unter fünf niederöstreichischen Eimern erklärt. Da von mehreren Seiten Vorstellungen eingelangt find, däß diese Erweiterung hauptsächlich auf den Producrnten tiach-theikig zurückwirken würde: so hat es zu Folge hoher Hofkam-werverordnung vom 27. September d. I., Zahl 35594, von jener Erweiterung abzukommen, sonach bey der ursprünglichen Anordnung des VerzehrungssteuergeseheS zu verbleiben, wsrnach *) Siehe Provinzial - Gesetzsammlung Band, Seite 291. 378 Dom 4- October. die Versteuerung des Weines, Wein- und Obstmostes, solcher mag bloß eigenes oder fremdes Erzeugniß seyn, beym Kleinverkaufe dann der Verzehrungssteuer unterliegt, wenn dieser unter einem niederösterreichischen Eimer betrieben wird. Dagegen bleibt die in dem mit obenerwähnter Gubernialcurrende bekannt gemachten Hofdecrete vom 22. July 1030 ausgesprochene Erweiterung des steuerbaren Kleinverkaufes des Branntweins, des Branntweingeistes und der versüßten geistigen Getränke bis zu Einem niederpstreichischen Eimer aufrecht. Guberniäleurrende vom 2. October i830, Zahl 18388 ; an die Kreiöämter. 192. Verbindlichkeit der Partcyen zur alfogleichen Taxent-richtung auch tut Falle eines gegen deren Bemessung ergriffenen RecurseS. Aus Anlaß eines vorgekommenen Falles wurde von der k. k. allgemeinen Hofkammer zur Hindanhaltung der sich so sehr anhäufenden Hof- und LandeStargebühren-Rückstäiide für nöthig befunden, mit Secret vom 16. September 1330, Zahl 23329, zu verordnen, daß Vorstellungen oder Beschwerden gegen Tar-vorschreibungen keine aufschiebende Wirkung rücksichtlich der Tar-einhebnng haben, indem, wenn in solchen Fällen die Einhebung der Taren eingestellt, und die gegen die Aufrechnung der Gebühren von der Parley erhobenen Anstände oder Vorstellungen vorläufig untersucht und erledigt würden, die Bezahlung ordnungsmäßig vorgefchriebener Gebühren ganz der Willkühr der zahlnngspflichtigen Partey überlassen wäre, indem es ihr frey stünde, solche durch immer erneuerte Anstände, wenn nicht ganz zu vereiteln, wenigstens Jahre lang zu verzögern. Es müssen b«--' her nach den bestehenden Vorschriften die bemessenen Taren auch sogleich, ohne Rücksicht auf allenfällige Einsprüche, eingehoben werden. Zeigt es sich in Folge der über solche Vorstellungen gepflogenen ämtlichen Erhebungen, daß der Partey wirklich zu viel in Aufrechnung gebracht wurde: so wird derselben ohnedieß das Vom 7. October. 379 zu viel Bezahlte entweder zurückvergütet, oder bey den noch schukdigen Ratenzahlungen zu Gute gerechnet. Gubernialverordnuiig vom 4. October 1830, Zahl 18468 ; an die Kreisämter, und an das Gubernial - Haupttaxanit. 193. Gestattung, die in 2üicner Währung vorgeschricbenen Erbsteuerbcträge nach dein Curse $u 250 reducirt, auch in Conventions - Münze zu entrichten. Die hohe Hofkanzley hat im Einverständnisse mit der k. k. allgemeinen Hofkammer mit Decret vom 23. September «850, Zahl 34i4 , zu erinnern gefunden , daß es keinem ?1nstande unterliege, die in Wiener Währung vorgeschriebenen Erbsteuerde-träge, wie diefi bey den übrigen Steuerrückständen geschieht, in Conventions-Münze nach dem Curse von 100 zu 250 berichtigen zu lassen, daß übrigens jedoch die Vorschreibung und Bemessung der Erbsteuer in den durch das Gesetz vorgeschriebenen Fällen stets in Wiener Währung zu geschehen habe. Gubernialverordnung vom 7. October i83o, Zahl 4yy4/Str.; an die Kreiöämter, Provinzial-Staatsbuchhaltung, Nin das ständische Obereinnehmeramt und FiScalamt. 194. Bcdlngnisse zur Begründung der den Patental-Invalide» zu ertheilenden Hecrathsbewilligungen. Bey Gelegenheit eines an daS k. k. illyrisch - innerösterreichische Generalcommando gelangten HeirathSgesucheS eines Patental-Invaliden, hat dasselbe mit Note vom 3. October 1830, Zahl 5865 R., bekannt gegeben, daß es nur in solchen Fällen berechtiget sey, die Heirathsgesuche der Patental-Invaliden zu genehmigen, wenn durch die vorhabende Verehelichung die Subsistenz derselben wesentlich verbessert wird. Jedes derley Einschreiten muß demnach gehörig motivirt seyn, eine Nachweisung der 38o Dom li. und 17. October. Vermögensumstände der Braut enthalten, und mit einem Zeugnisse über ihre bisherige gute Aufführung belegt feyn. Auch muß jedem HeirathSgefuche eines Patent«! - Invaliden dessen Urkunde beygelkgt werden, um int Falle der Genehmigung diese unter vberkriegScommissariatlicher Fertigung daselbst «intragen zu können , und lästige GeschäftSumtriebe zu beseitigen. Dagegen fey die Beybringung eines Verzicht» - Reverses der Braut auf die Militär-Benefieien nicht nothwendig. Gubernialverordnuug vom ti. October i83o, Zahl 19085; an di« Kreisämter. 195- • Ueberfehung der Zoll»Legstättc von Marburg in die Kreisstadt Cilli. Die hohe Hofkammer hat vermöge Verordnung vom 14. Sep» te,über 1830, Zahl 25490, beschlossen, die bisher mit dem k. k. Zollinfpectorate zu Marburg vereinigt gewesene Zoll-Legstätte in die Kreisstadt Cilli zu versetzen, wo selbe mit 1. November i83o in Wirksamkeit treten, und dagegen die legstättsamtliche Manipulation zu Marburg erlöschen wird. Welches hiermit zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gemacht wird. Gubernialcurrende vom 17. October 1830, Zahl 19525, und Verordnung an die KreiSämter; an dieCameralgefällen-Verwaltung. 196. Gefährlichkeit und Verbokh der Ausfchrsttung oder Bearbeitung der am Milzbrände gefallenen Thiere. ES ist dem Gubernium zur Kenntniß gekommen, daß unlängst das Fleisch von einer am Milzbrände gefallenen Kuh auSgeschrottet, und Derjenige, der diese Kuh auSarbeitet«, durch das auf seine Hand gekommene Blut angesteckt wurde, und in 6 Tagen, im- Vom 20. October. 38i geachtet augewendeter ärztlicher Hülfe am laufenden Brande gestorben ist. Die Kreisämter werde» aus diesem Anlasse, der sich nun schon in kurzen Zwischenräumen mehrere Mahle.erneuert hat, ange-wiesen, eine Beschreibung dieser Krankheit mit Benützung deö im Jahre isio zur Verhüthung und Tilgung der Viehkrankheiten §. 60, nnd den weiter folgenden Paragraphen ertheilten Unterrichts über die Kennzeichen und Heilmittel derselben zu erlassen, und dieser die Warnung beyzufügen, daß sich von Ausarbeiten oder AuSfchrottung solcher Thiere, die am Milzbrände, der nach Angabe des Landesthierarzteö von den Obersteyerwärkern der Rausch genannt wird, um so mehr zu enthalten sey, als außer der dießfälligen, einem Individuum zur Last fallenden polizey-wivrigen Handlung — auch das Lebe» desselben bedroht wird. Gubernialverordnung vom 20. October me, Zahl 18536; an die KreiSämter. 197. * . Titulatur Sr. kaiserl. Hoheit des als König von Ungarn gekrönten Herrn Erzherzogs Ferdinand. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 8. October 1830, Zahl 23664, eröffnet, daß laut einer vom Herrn Stellvertreter des ersten k. k. Obersthofmeisterö Rudolf Grafen von Czeruin dorthin gelangten Zuschrift zu Folge allerhöchsten Sobi» nettöschreibenS vom 2. October i830 nach der nun vollzogenen Krönung des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Ferdinands, Höchstderselbe den Titel »König von Ungarn und Kronprinz der übrigen kaiserlich-österreichischen Staaten« führen werde, worvach sich von selbst versteht, daß die gegen denselben zu beobachtende Courtoisie: »Euere Majestät« seyn werde. v Gubernialverordnung vom 20. October mo, Zahl 19158; an die Kreiöämter; an die Stände. M Vom ii. October. 198. Bedingniffe der Zulässigkeit der Militär - Entlassungen 6cp Schenkungen und freywilligcn Wirthschafts-Uebergaben an Sahne, Wahl- und Pflegekinder, nebst einigen die Drtschaftstafeln, Conscriptionsver-zeichniffe und die Rekrutirung betreffende Weisungen. Mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 7. October 1350, Zahl 23260, wurden über mehrere in Conscriptions- und Rekru-tirnnqöangelegenheiten gestellte Anfrage» nachstehende Weisungen erlassen, und zwar: r. Ueber die Anfrage, ob die Schenkung eineö Bauerngutes die Militärbesreyung bewirke, hat sich die k. k. Hofkanzley mit dem Anträge des Guberniums dahin vereiniget, daß, wenn die Schenkung von 21 eitern an Söhne als eine unentgeldliche durch Alter und Unfähigkeit zum Wirthschaftsbetriebe nothweiidi'g gewordene Abtretung geschah, sie nach dein Abschnitte VI Absatz 9 der in Folge hohen Hofkaikzleydecretes vom 7. und 22. August 1827, Hofzahlen 21603 und 22673, *) bekannt gemachten Belehrung über die neuen RekrutirungSgrundsätze die Militärbesreyung alsdann sichert, wenn die dort geforderten Bedingungen vorhanden sind. Alle übrigen Schenkungen aber, da Schenkungen von Wirtschaften überhaupt wie 2lbtretiingen von Wirthschaften zu behandeln sind, sobald bey denselben die Bedingungen des obgedachten 2lbsaheö 9 nicht erfüllt sind, können daher nach den neuen Rekrn-tirnngögrundsätzeu nicht als solche betrachtet werden, welche die Militärbesreyung bewirken. 2. lieber die 2lnfrage, wie die Uebergabe an ein Zucht- oder Pflegekind zu behandeln sey, hat die hohe Hofkanzley dahin entschieden, daß Zucht- oder Pflegekinder in Hinsicht der Militärdienstpflicht nicht jener Begünstigung theilhaftig werden können, die das Gesetz den ehelichen und Wahlkindern zugestehet, indem der 186. §. des borget!. Gesetzbuches ausdrücklich bestimmt, daß *) Siehe Provinizal-Gesehsammlung 9. Band, Seite 3o8 und 327. Vom 21. October. 383 sich die Rechte und Verbindlichkeiten der Wahlälter« und Wahlkinder nicht auf Kinder/ die nur in Pflege genommen werden/ anwenden lassen. 3. Uebtr die Anfrage/ welche Wirkung die Uebergabe eines Grundes von einem altern noch wirthschaftsfähigen Bruder an einen junger« habe, ist die hohe Hofkanzley mit dem Anträge des Guberniums dahin einverstanden, daß, da der mehrgedachtö Absatz 9 des Abschnittes C der Belehrung über die RekrutirungS-grundfätze schon bey den Grundübergaben von Aeltern an Söhne die Unfähigkeit zur WirthschaftSführung als notwendige- Be-dingniß zur Militärbefreynng festsetzt, dieser Absatz übrigens auch nur von Uebergabe von Seite der Aeltern an Söhne spricht, fich von selbst ergebe, daß die hier in Frage gestellte Grundübergabe vom Militär keineswegs befreye. 4. 3ft die Anfrage geschehen, ob die Ererbung eines Grundes den mit Uebergehung der altern Brüder als Erbe eingetre-tenen jfingern Sohn von der Militärwidmung befreye. Der mehrgedachte tz. 9 erklärt ohne aller l iterscheidung die Eigeuthüiner von ererbte» Bauernwirthschaften, wenn sie ihre Wirthschaft mit Rücken besitzen, von der Stellung zum Militär befreyt. Hiernach kann auch der erhobene Anstand um so weniger gelten, als bey der testamentarischen Erbfolge der Wille des Testators durch das Gesetz nicht beschränkt ist, und bey Intestat-Erbfolgen nach dem Hofkanzleydecrete vom 8. April 1 s 19, Hofzahl 10906, *) die politischen Behörden sich in die von den Grundobrigkeiten im Wege der Verlaffenschafts > Abhandlungen verfügten Wirthschaftsübergaben nicht einzumengen haben. 5. lieber die zur Sprache gebrachte Errichtung und Ausbesserung der Ortschaftstafeln hat die hohe Hofkanzley bemerkt, daß dieser Gegenstand noch im Geschäftözuge bey der k. k. Hofkammer stehe, und seiner Zeit das dießfällige Resultat werde bekannt gegeben werden. 6. lieber die in Anregung gebrachte Festsetzung eines neuen Maßstabeö zur Bestimmung der vom Militärstande befreyten *) Siehe die nachfolgende Verordnung. 384 Vom 21. October. BautMgründe bemerkte die hohe Hofkanzley, daß dieser Gegen-stand durch das neue Rekrutirungsgesetz, welches gegenwärtig vom k. k. Hofkriegörathe bearbeitet wird, entschieden, und seiner Zeit bekannt gemacht werden wird. 7. lieber die allgetragene Beybehaltung der früheren CiNt-scriptionsverzeichnisse Nr. y und io, der zu einem andern Orte des nähmlichen, oder eines ander» conscribirte» Landes gehörigen, zum Militär anwendbaren Individuen läßt sich zwar nicht in Abrede stelle», daß diese Verzeichnisse die Evidenzhaltung und Auffindung der Abwesenden sehr erleichtern würden; allein auf der andern Seite sind dieselben hinsichtlich der paßloö Abwesenden bey der Berechtigung der Bezirköobrigkeit, Paßlose auf eigene Rechnung zu stellen, int Ganzen entbehrlich, und nur für jene Fälle vom Nutzen, wo saumselige Obrigkeiten sich dieses Rechts nicht gehörig bedienen; hinsichtlich der mit Pässen Abwesenden würde sich auch öfters der Aufenthalt derselben während des ZugeS dieser Verzeichnisse doch wieder ändern. 8. Die'von einem KreiSamte getroffene Verfügung, daß in dem neuen ConfcriptionSverzeichniffe Nr. 16 bey den gegen Supplenten oder Offerte entlassenen Individuen daö Jahr angesetzt werde, in welcher die Verpflichtung derselben zum Landwehrdienste Eintritt t wurde ganz zweckmäßig erkannt, und da es der gegen Supplenten oder Offerte Entlassenen nicht so viele gibt, so ist diese Verfügung auch nicht zeitraubend, und also allgemein einzuleiten. y. lieber den vorgekommenen Antrag, daß von der Geistlichkeit, um die Verschweigungen bey der Conscription zu beseitige», vor Beginn derselben Auszüge aus den Taufbüchern, und zwar ortschaftsweise zu verfassen, und diese vor der Conscription zu benützen seyn, hat die hohe Hofkanzley bemerkt, daß, nachdem die Seelsorger ohnedieß persönlich bey der Conscription niit den Pfarrömatrikeln erscheinen, und durch den vorerwähnten Antrag denselben z» viel Schreibrreyen zugemnthet würden, eö beym Alten zu belassen fei). Gnbernialverordnung vom 21. October i83o, Zahl >9-425; an die Kreisämter. Ver- Vom a5. October. 385 Verordnung. Die hohe Hvfkanzley hat mit Verordnung vom S. April 1819/ Zahl 10906, über einen besonderen Fall Folgendes erlassen: Di» politischen Behörden können sich in die Entscheidung der Frage nicht einlassen, in wie ferne die Grundherrschaften unrecht gehandelt haben, wenn sie in Folge der von ihnen gepflogenen Verlaßabhandlung nach dem ohne Hinterlassung eines Testaments erfolgten Ableben eines Grundbesitzers die von «hm besessene Realität mit Uebergkhung des ältesten Sohnes und seiner Brüder, der ältere» Tochter und ihrem Ehemanne einantworteten; welche rechtliche Folgen hierdurch begründet wurden; dann ob und unter welchen Bedingungen der ältere Sohn auf die Uebergabe des väterlichen Grundes einen Anspruch machen könne, nachdem dieser bereits von der verehelichten Tochter grundbüchlich besessen wird: hierüber können nur die Civilgesetze und der ordentliche Richter entscheiden. Gnbernialverordnung von« 12. May 1819, Zahl 10132; an das Grätzer Kreiöamt. 199> Pensionsfählgkett der erwiesenermaßen ohne eigenem Verschulden von ihren Gallen getrennt gewesenen Beam-tens - Witwen. Mit hoher Hofkammerverordnung vom 5. October 1830, Zahl 3084«, ist über einen in Bezug auf die Pensionsfähigkeit der von ihren Gatten getrennt gewesenen Witwen der Staatö-dieuer erstatteten allerunterthänigsten Vortrag unterm 25. Juny 1850 die allerhöchste Eutschliessung herabgelangt: daß eö in dieser Sache bey den bestehenden Vorschriften zu beivenden habe. Da nun «vahrgeuoniwen wurde, daß sich Hierinfalls nicht nach gleichen Grundsätzen benommen werde, nach den bisherigen Vorschriften aber nur diejenigen von ihren Gatten zur Zeit seines Todes getrennt gewesenen Witwen (die Trennung mag gerichtlich oder außergerichtlich geschehen jeyn), für pensions- oder provisionsfähig erkannt «verden, «vclche den legalen Beiveis herzu-stellen im Stande sind, daß sie an der erfolgte» Trennung von ihrem Gatten keine Schuld haben, so wirb diese Vorschrift zur Gesetzsai»»«»» g XII. Theil. 25 386 Vom 9,6. October. Wiffenschast und Darnachachtung in vorkommenden Fälle» hiermit bekannt gemacht. Gubernialverordnung vom 25. October mo, Zahl 20006. 200. Grundsätze zu? Würdigung und Bewilligung der Diensttauschgesuche, und Bestimmung des Ranges, welchen die Tauschwerber unter den bereits bey dem nähmli-chen Amte dienenden Beamten einzunehmen haben. Das hohe Finanzministeriumhat, da Zweifel entstanden sind, welchen Rang ein durch Diensttausch zu einer andern Stelle übertretender Beamte bey derselben einzunehmen berechtiget sey, mit Verordnung vom 22. September mo, Zahl 11243, nach den in dieser Rücksicht bestehenden Vorschriften vom Jahre ist? ben Grundsatz aufznstellen befunden, daß die Bewilligung zu einem Diensttausche 1. auf die Würdigung bedingt ist, ob der Dienst nicht benachtheiligt wird, d. t., ob die moralische Gewißheit vorhanden sey, daß jeder der Tauschwerber den Anforderungen der anzutretenden neuen Dienstbestimmung vollkommen gewachsen sey; 2. die Nachweisung wichtiger Motive voraussetzt, ans welche das Diensttauschgesuch gegründet wird, und 5. die amtliche Anerkennung erheischt, daß die vorgebrachten Bestimmungsgründe der Tauschwerber wirklich bestehen, und ob sie einen besonders wichtigen und dringenden Anlaß abgeben, den Diensttausch zuzulassen; endlich 4. soll bey dem Umstande, daß kein Dritter durch einen Diensttausch gekränkt werden darf, den Tauschenden bey der Behörde, zu welcher sie übertreten, unter den Beamten der gleichen Cathegorie zwar der Rang nach dem mitgebrachten Dienstalter i» dieser letztem, jedoch in keinem Falle über jenen Platz hinaus Vorbehalten bleiben, welchen der durch den Tausch austrete ade Beamte eingenommen hat. Gubernialverordnung vom 26. October 1330, Zahl 18606; an die Stände, Kreisämter, Baudirection, dann an daS FiS-calamt, Zahlamt und Rectorat der Universität zu Gräß. Vom 27. October. 38? 2ÖI . Ausschlieffung des Richters von der Amtshandlung im Falle, als selbrr mit der dieselbe betreffenden Parley in einer Mirih- oder Pqchtvertragsverbindung steht. DaS k. k. innerösterreichisch-küstenläudische Appellations- und Crinunalobergericht hat unterm 15. October taso, Zahl »3913, die nachfolgende Verordnung wegen Auöschlieflung deS Richters von Ausübung deS Richteramtes im Falle eine-zwischen ihm und der Partep bestehenden Mieth- oder Pachtvertrages zur ferneren Kundmachung mitgetheilt. Die Kreisämter erhalten den Auftrag, dieselbe de» im Kreise besmdlichen Gerichtsbehörden im gewöhnlichen Karniergange bekannt zu geben. Gubernialoerordnung vom 27. Oktober >83«, Zahl 19896; an die KreiSämter. Verordnung des k. k. innerösterreichtsch-küstenländischen Appellationsgerichtes. Se. k k. Majestät haben mit allerhöchster Entschlieffung vom 23. September 1830 , intimirt durch das höchste Hoföecret der k. k. obersten Zustizstelle vom 2. October taso, Zahl 5602, anzuordnen geruht, daß ei» zwischen dem Richter und der Recht juchenden Parley, oder ihren Bevollmächtigten, oder Vertreter bestehenden Mieth- oder Pachtvertrag für, die Zeit seines Bestandes den Richter von jeder Ausübung des Richteramtes in den Streitsachen dieser Partey auSschlieffen soll. Dieses wird sämmrlichen unterstehenden Gerichtsbehörden zur genauesten Nachachtung bekannt gegeben. Klagenfurt den 13, October i83o. 388 Bom 3o. October. 202. Ausdehnung der wegen Erhebung und Verrechnung der politischen Fondsintereffen und bestimmten Beiträge angeordneten Sicherherts - Maßregeln auch auf die Cameralcassen. Mit dem durch Gubernialintimat vom 31. August 1829/ Zahl 15169, *) bekannt gegebenen hohen Hofkanzleydecret« vom 3. August 1829/ Zahl 18126, sind in Absicht auf die politischen Fonds für die Zahlamtsbeamten mehrere SicherhritSmaßregeln vorgezeichnet worden, welche bey Behebung und Verrechuimg der Interessen, Capitalien und anderer bestimmten Bezüge beobachtet werden sollen. Die hohe Hofkammer hat nun im Einverständnisse mit dem k. k. Eeneral-RechnungS-Directorium laut Verordnung vom 23. October 1820, Zahlnssi, beschlossen, diesen SicherheitSmaßsegeln auch in Bezug auf den Camualfond volle Änwendmig zu geben. Gubernialverordnuug vom 30. October 18S0, Sabt 20474; an das Zahlamt und die Buchhaltung. 3°3- Ausschliessung aller nicht ganz tadelloser Individuen von Grundbuchsführuugen und Vogteyverwaltunge». AuS Anlaß einer vorgekomwenen Anfrage, ob die allerhöchste Entscheidung vom 22. Marz ms, **) welche die eines Verbrechens schuldig befundenen, aus Mangel der Beweise loSgesproche-nen, oder überhaupt nicht ganz tadellosen Individuen von Bekleidung der BezirkseommiffärS - und Richterstellen ausschließt, nicht auch auf GrundbuchSführer und Vogtverwalter auözudeh-nen wäre, hat die vereinigte hohe Hofkauzley im Einvernehmen *) Siehe Provinzial - Gesetzsammlung ti. Band, Seite 433. **) Siehe Provinzial-Gesehsammlung 10. Band, Seite 70. Vom 6. und 7. November. 889 mit der t. k. oberste» Justijstelle zu erklären befunden, daß, da die Grundbuchöführung und Vogteyverwaltung ein Zweig der öffentlich »politischen Administration ist, und daS eine wie da» andere Geschäft nur ganz vorwurfsfreyen Männern mit Beruhigung anvertraut werden kann, sowohl Grundbnchsführer als Vogteyverwalter unter diejenigen Personen gehören, welche nach der allerhöchste» Entscheidung vom 22. März 1828 zu behandeln find,, daher zu selchen Dienstplänen Personen nicht zugelaffen oder bey denselben nicht belassen werden können, welche entweder eines Verbrechens bereits schuldig erkannt, oder nur aus Mangel rechtlicher Beweise losgesprochen worden, oder die überhaupt nicht ganz tadellos sind. Diese allerhöchste Entschliessung wird in Folge hoher Hof-kanzleyverordnung vom 25. v. M., Zahl 2-1599, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernialcnrrende vom 6. November iszo, Zahl 20714; an die Kreisämter. 204. Schulgeldbefreyung der Kostzoglinge der Militär-Er-ziehungSinstitute. Die hohe Studifu-Hostommissio» hat über die vorgekommene Frage, ob Kostzöglinge der Regiment»--ErziehungShäufer, die öffentliche Hauptschulen besuchen, daS Schulgeld zu entrichten haben, mit Verordnung vom 23. October d. I., Zahl 5259, zu bestimmen befunden, daß alle derley Zöglinge, und zwar ohne Unterschied, ob sie vom Militär - oder Civilstande seyen, kein Schulgeld za entrichten haben, sondern davon befreyt sind. Gnbernialverordnung vom 7. November i83o, Zahl 20984; an die Ordinariate, Kreisämter und an das Generaleommando. Vom 7. November. 890 .. ;v; 20J. Instruction zur Erhebung des Standes der wegen Alteris, körperlicher Gebrechen oder aus politischen Ursachen zu entlassenden, und der im Dienste verbleibenden L indwehrmänner in Verbindung mit der Conscripklons'Revision. , Mit der hohen Hofkanzleyverordnung vom 28. v. M., Zahl 24573, wurde Folgendes erinnert: Um denjenigen Landwehrmännern, welche wegen Alters, wegen körperlicher Gebrechen, oder wegen politischer Ursachen der Landwehrpflicht zu entheben sind, die Entlassung angebeihen zu lassen, und die Zahl der dann verbleibenden Landwchrmaon-schast verläßlich zu kennen, haben Se. Majestät laut Zuschrift deö f. f. Hofkriegsratheö unterm 9. d. M. anzuordnen geruhet, daß 1. bey der nächstbevorstehenden Conscriptionörevision zugleich auch die Revision der Landwehr vorgenommen werde, und daß 2. deßhalb dieConscriptionSrevision pro t85i dieses Mahl schon um die Mitte December d. I. zu beginnen habe: Hiervon werden die Kreisämter unter Einschluß einer Abschrift der au daS k. k. Generalkommando von Seite des k. k. Hofkriegörathes erlassenen Weisung sammt Beylage mit dem Aufträge verständiget, dem allerhöchsten Befehle zu Folge das Entsprechende sowohl in Beziehung auf die mit 15. December d. I. zu beginnende ConscriptionSrevision, und die Revision der Landwehr alS auch in Bezug ans den Inhalt der mitfolgenden Weisung sogleich zu verfügen. Gubernialverordnung vom 7. November i85o, Zahl 21109; an die Areiöämter. Instruction über die von den Generalcommanden in' Niederösireich, Jnneröstreich, Böhmen, Mahren und Galizien vorzunehmende Eonscription der Bevölkerung und Revision der Landwehr. Um denjenigen Landwehrmännern, welche wegen Alters, oder wegen körperlicher oder politischer Ursachen der Landwehr- Vom 7. November. 3gi Pflicht zu entheben sind, die Entlassung angedeihen zu lassen, und die Zahl der dann verbleibenden Landwehrmannschaft verläßlich zu kennen, haben Se. Majestät allergnädigst angeord-net, daß 1. bey der nächst bevorstehenden Conscriptionsrevision zugleich auch die Revision der Landwehr vorgenommen werde, und 2. daß deßhalb die Conscriptionsrevision pro 1831 biefB Mahl schon um die Mitte December i83o zu beginnen habe. Das Generalcommando hat dieser allerhöchsten Anordnung zu Folge, einvernehmlich mit der politischen Landesstelle, ungesäumt die Einleitung zu treffen, daß die Landwehrmänner da', wo sie sich zur Zeit der Conscriptionsrevision befinden, sich persönlich vor der ConscriptionScommission stellen; auch ist vorläufig kund zu machen, daß diejenigen Landwehrmänner, welche aus 'was immer für einem gesetzlichen Grunde ihre Entlassung auS der Landwehr ansprcchen zu können glauben, die hierzu nöthigen Documente, Zeugnisse, z. B. Taufschein, Gewährs-Ertract rc. mitbringen sollen. Diese Zeugnisse und Documente können nngestämpelt seyn. Hiernach sind jene Landwehrmänner, welche das Normalalter von 45 Jahren, oder wenn sie früher eine Capitulation in der Linie vollstreckt haben, uottjo Jahren zurückgelegt Habens mit Landwehr-Abschieden zu entlassen. Eben so werden Diejenigen entlassen, welche mittlerweile ein Gewerche, oder eine Wirthschaft erworben, oder in solche Verhältnisse getreten sind, welche nach den vor dem 7. August 1827 erschienenen dießsälligen Verordnungen zur Entlassung eignen. Ferner sind auf gleiche Weife die mit in die Augen fallenden körperlichen Gebrechen behafteten Landwehrmänner zu entlassen, wenn sie für keinen Dienst in der Landwehr mehr geeignet sind. Wegen Gebrechen, welche nicht in die Augen fallen, findet bey dieser Gelegenheit schon deßhalb keine Entlassung Statt, weil durch die Untersuchung dieser Gebrechen die Conscriptions-Revision zu sehr aufgehalten würde. Bey der bevorstehende» Revision sind demnach ortschaften-und sections - und regimentsbezirksweise Ausweise zu verfassen. a) Welche Landwehrmänner fortan in der Landwehr zu verbleiben haben; b) welche wegen überschrittenem landwehrpflichtigen Alter, c) welche wegen übernommenen Wirthschaften oder Gewerben, endlich d) welche wegen in die Augen fallenden Defecten zu entlassen sind. Dom io. November. 391 t>en ad b) und c) Erwähnten sind dann die Abschiede vom RegimentScommando durch ihre Obrigkeiten zu übermachen, mit Einschaltung der Ursache der Entlassung. Zm Falle c) sind die Abschiede von den Kreiöämtern zu vidiren. Die ad d) erwähnten Landwehrmänner sind anzuweisen, bey dem Reginkente oder Bataillon um ihren Abschied sich persönlich zu melden/ wo er ihnen erst nach ärztlicher Untersuchung einzn-händigen ist. Nach Abschlag der Entlassenen und mit Einrechnung der inzwischen Heuer eingereihten landwehrpflichtigen Capitulanten ist die Zahl der im Stande der Landwehre effecriv Vorhandenen von de« WerbbezirkScommanden summarisch für jeden Werbbezirk auS-zuweisen. Diese Ausweise sind nach dem beygedruckten Formulare zu verfassen/ und die Mannschaft nach den darin enthaltenen Rubriken genau zu classificiren. Bey dieser Classification müssen die WerbbezirkScommanden die Tauglichkeit und Angemessenheit der für das erste Landwehr-Bataillon eines Regiments bestimmten Leute genauer ermessen, wenn diese ersten Bataillons ihrer, Bestimmung entsprechen sollen. Die für das erste Bataillon nicht geeigneten, oder den kompleten Stand desselben schon überschreitenden Landwehrmänner sind für das 2te Bataillon zu classificiren. Die Generalcommanden werden sodann auö den erhaltenen Par-tikular-RevisionS-Auöweisen der WerbbezirkScommanden ein Totale verfassen, die im Formulare auögeworfenen Rubriken sammiren und auszeichnen, nnd die Totalien sobald als möglich, ohne damit auf die Einsendung der Conscriptions-Totalien zu warten, dem Hofkriegörathe einsenden, um so in den Stand gesetzt zu werden, im Einvernehmen mit der k. k. vereinigten Hofkanzley die Completirung der Landwehr verfügen zu können. Uebrigen» versteht es sich von selbst, daß bey der bevorste henden Conscription auch die allerhöchst onqeordnete Evidenzstel. lung der Invaliden, in Folge deS Erlasses K .86 vom laufen den Jahre zu bewirken ist. Werbbezirk: Land: Kreis:..... Ausweis über den bey der 1830/31 vorgenommenen Revision erhobenen Stand der bepden Landwehr-Bataillon-nach Entlassung der nicht mehr geeigneten oder nicht mehr verpflichteten Landwehrmänner, und nach Einkheilung der i83o aus der active» Armee ausgetretenen landwehrpflichtigen Capitulanten. Effect iver Stand. Von der effektiven Mannschaft haben gedient bey der S £ E s Nummer der Bataillons. wi J ' I '5 2-«L fii oj> 1 ||i aii 5 = L ! r •| co ■vri 1 c a H 1 E S 3 © £ B Z ii ZZ KA .2S L O 1 a s E © 1. Bataillon. 1 2. Bataillon. 3g4 Vom io. und i2. November. 206. Bewilligung der Steuereinhebungsgebühren auch für die mittels Zahlungsanweisungen für die an ihrer Con-grua verkürzte Curatgeisilichreit erfolgenden Steuer» abfuhren. lieber eine der hohen Hofkanzley vorgclegte Anfrage, hat hochdieselbe mit Verordnung vom 26. October d. I , Zahl 3300, erinnert, daß die Berechnung der gesetzlichen Elnhebungsgebüh-ren von den mittelst Zahlungsauwelsungen geschehenden Steuer» abfuhren für die in der Congrua verletzte Curatgeistlichkeit keinem Anstande unterliege. Gubernialverordnung vom 10. November 1350, Zahl 5;6r/St.; an die Stände und Kreisämter. 207. Behandlung der am 2. November 1831 in der Serie 148 verloosten vierpercentigen Banco - 'Obligationen und bereit Umsialkung in mit 4 Procent in Conventions-Münze verzinsliche Staaksschuldverschreibungen. In Folge deö hohen Hofkammerdecretes vom 6. November l. I., Zahl 13257, wird mit Beziehung auf die Gubernialcur.' rende vom 8. November 1829, Zahl 3088, *) zur allgemeinen Kennlniß gebracht, daß die Finanzvenvaltung beschlossen habe, die im 2. November d. I. in der Serie 148 verlooöten vierper-centigen Banco - und Bancolotto - Obligationen »ach den Bestimmungen des allerhöchsten Patents vom 21. März 1818, gegen neue mit Vier vom Hundert in ConventionSmünze verzinsliche Staatsschuldverschreibungen umwechseln zu lassen. Gubernialcurrende vom 12. November i830, Zahl 21353, und Verordnung an 'vie Kreiöämter. *) Siehe Provinzial-Gesehsammtung 11. Band, Seite 543- Vom i5. November. 3yS 208- Gestattung der zehnten Classe des Bcamtenunifonns für die ©tcuercontrvUscommiffärr. Se. Majestät haben mit der durch hohes Hofkanzleydecret vom s. November d. 3., Zahl 25826, «öffneten allerhöchsten Entfchlieffnng vom 1. d. M. den steyerniärkischen SteuercontrollS-eommiffären das Tragen der ständischen Beamtennniform nach der zehnten Classe allergnädigst zu gestatten geruht. Guberiiialverordnung vom 15. November i83o, Zahl 2l5äo; an die Stände und Kreisämter. 209. Vermeidung ungebührlicher Vorspannsforderungen bey Truppeninärfchen zur Ueberkoinmung der Brot- und Fouragegebühr. ES haben sich Fälle ergeben, daß das in. den Concurrenzor-ten der Marschstationen bequartierte Militär zur Abholung seiner Brot- oder Fouragegebühr die Beystellung unentgeldlicher Vorspann in Anspruch genommen hat. Um diesen Uebelstand abzu-helsen, hat das k. k. Generalkommando allen Stationöcomman-danten, vorzüglich den Commandanten der Einbruchöorte wiederholt aufgetragen, den Commandanten der durchziehenden Truppen nebst den mehrfachen Vorschriften für das gute Benehme» mit de» Quartierträgern auch das Verboth der willkührlichen unentgeldlichen Verwendung der Vorspann mit Hindeutung auf die dießfalls öfters ausgesprochene strengste Verantwortlichkeit in Erinnerung zu bringen. Um aber auch für die Zukunft solcher Ungebühr vorzubeugen , hat das k. k. innerösterreichische Generalcommando allen Magazinen aufgetragen, a) daß sie darauf zu sehen haben, damit die Mannschaft der auf dem Marsche befindlichen Truppenkörper, welche die Faffungöstation berührt, und sodann in die Concurrenzorte Ay6 Dom 16. November. in da» Nachtquartier wieder abrückt, ihre Naturaliengebähr sogleich auS der erwähnten Station mitzunehmen hat, und sich wirklich mit der angewiesenen Naturalienerforderniß versehe, wodurch der Grund für eine VorspannSoerwendung wegfällt; b) daß sie in allen jenen Fällen, wo die Gemeinden die Vergütung der zur Naturalienziifnhr für Durchmärsche geleisteten Vorspann bey Abholung dieser Naturalien anspre-chen werden, jede wahrgenommene ungebührliche VorspannS-verwendung unter Angabe der bezüglichen Daten dem k. k. innerösterreichischen Generalkommando anzeigen, damit sodann di« betreffenden TranSportöcommandanten zur Verantwortung, und nach Umständen auch zum Ersatz verhalten werden können. Die BezirkSobrigkeiten haben übrigens die Gemeinden an-zuweifen, daß selbe in allen Fällen der von ihnen geleistet werdenden Vorspann zur Naturalienverführung ihre VorspannSfor-derungen bey jenen Magazinen, auö welchen sie die Naturalien abzuholen hatten, «lfogleich jedeömahl anmeldrn. Gubernialverordnung vom 16. November i830, Zahl 2129! ; an die Kreisämter. 2 1 o. Anstellung und Verbreitung geprüfter Hebammen auf dein Lande, und Abstellung der Afterhebammen. Die k. k. KreiSämter erhalten den Auftrag, nach Kräften dahin zu wirken, daß in jenen Bezirken, und größeren Pfarren, wo noch keine geprüften Hebammen bestehen, solche allmählig ausgestellt, und hierdurch dem schädlichen Einflüsse der Afterheb-ammeu Schranken gesetzt werden. ES wird der übereinstimmenden Amtshandlung der k. k. Kreisämter und der BezirkSobrigkeiten überlassen, für jene Gegenden, wo eine Hebamme sich auö dem Ertrag ihrer PrariS zu erhalten nicht im Stande ist, für dieselbe entsprechende Emoku- Vom 17. November. 3»7 mtnft iu Geld, oder auch, so ferne es den BezirkSinsaßen leichter fällt, in Naturalien auözumitteln; wofür jedoch die Hebamme verhalten seyn soll, den wahrhaft Armen, die schon als solche in der Armeoconsigoatiou des Bezirks aufgeführt sind, und den armen ledigen Weibspersonen den unentgeldlichen Beystand ju leisten. Solche mit Bestallungen versehene Plätze sind vorzüglich an solche Hebammen zu verleihen, welche schon früher an andern Orten unentgeltlich, und zur Zufriedenheit ihre Kunst auSübten, damit hierdurch eine Art Vorrückung zwischen den Hebammen Statt finde, und eine Aneiferung, sich dem Unterrichte der Entbindungskunst zu unterziehen, entsteht. ES besteht zwar die Vorschrift für die deutschen Kreise, daß die Candidatinnen für diesen Unterricht, des Lesens und Schreibens kundig seyn sollen. In jenen Fällen jedoch, wo die Aufbringung von mit diesen Kenntnisse» versehenen Candidatinnen nicht möglich seyn sollte, ist eö den k. k. Kreisämtern gestattet, unter gehöriger Begründung die gänzliche, oder theilweise Nachsicht von diesem Er-forderniff« nachzusucheu, welche besonders bey solchen Weibern eintreten kann, welche bereit- das Vertrauen der Gemeinde, und schon einige praktische Kenntnisse besitze». Gubernialverordnung vom 17. November i830, Zahl igrsö; an die KreiSämter. 2 n. Erhebung der Bolleten vor dem Beginnen einer der Verzehrungssteuer unterliegenden Unternehmung und Vorbeugung der hierbey sich ergebenden Anstände. Ueber eine hierher gelangte Vorstellung, daß sich in der Ausübung gegen den §. 15 *) des Verzehrungssteuer - Gesetze-, wornach die verzehrungssteuerpflichtige Partey erst nach Ueber-kommnug der ZahlungSbollete zur Unternehmung deö angemelde- *) Sieh« Prvviniial-Gescßsammlung 11. Band, Seite 336. 3y8 Vom 17. November. ten Verfahrens berechtiget wird, Anstände zeigen, weil die Partei) bey der großen Entfernung der BezirkSobrigkeiten von dem Sitze der Verzehrungssteuer Commissariate, und bei) dem Mangel deS nöthigen Verkehrs in dem Betriebe ihres Gewerbes bis zur Erlangung der ZahlungSbollete oft gehemmt feyen, und über die erhobene» Fragen, ob die Partey zu ihrem eigenen und dem Nachtheile deS Publikums verhalten werden müsse, doch mit dem angemeldeten Verfahren bis zur Erlangung der ZahlungSbollete in ne zu halten, und wer einen besondern Bothen zu zahlen habe, hat man über Einvernehmen der k. k. Cameralgefällen-Verwaltung Folgendes allgemein zu eminent befunden. Der §. 14 des VerzehrungSsteuergesetzes enthält die Bestimmung, daß die Partey ihr Verfahren wenigstens 24 Stunden vor dem Beginnen desselben (welche Zeit nun auch nach Verhält-niß auf sechs Stunde» durch das spatere an die Cameralgefällen-Verwaltung gelangte Hofdecret vom 17. July 18.50, Zahl 25302, herabgesetzt wurde), anzumelden haben: dadurch ist ihnen aber keineswegs die Freyheit benommen, dasselbe auch früher ohne Beschränkung der Zeit zur amtlichen Kenntniß zu bringen. Da nun gewiß jeder Partey der Tag deö Abganges und der Wiederkehr des gewöhnlichen Bothen bekannt ist, so kann sie auch leicht berechnen, um wie viel früher die Anmeldung deS Verfahrens geschehen müßte, damit ihr durch den gewöhnlichen Weg noch vor dem Beginne deö Verfahrens die ZahlungSbollete von der Bezirköobrigkeit zukomyie. Daß besondere Bothen auf jeden Fall von der Partey bezahlt werden müsse», da sie nur in ihrem Interesse abgehen, bedarf wohl keiner Erwähnung. Zudem ist es nach dem Obgesagten nur die Schuld der Partey, wenn sie eines besonderen Bothen benöthigt; immer bleibt eS aber ihre Pflicht, sich zur rechten Zeit die ZahlungSbollete zu verschaffen. Nur in außerordentlichen Fällen, wenn z. B. ein Schlachtvieh dem Umstehe» nahe ist, und um großen Schaden zu beseitigen, plötzlich geschlachtet werden muß, wird es zulässig, und dem Sinne des Anhanges zum §. 14 deö VerzehrungSsteuergesetzes angemessen seyn, daß über erhaltene Bestätigung der Be- Vom 20. November. 399 zirköobrigkeit das Verfahre» früher beginne, als die ZahlungS-bolleten ausgestellt sind, jedoch nur gegen dem, daß die Steuer * bey der Bezirksobrigkeit depositirt, «nd hiervon unverzüglich dem betreffenden Verzehrungösteuercommiffär zur nachträglichen AuS-stellung der Zahlungsbollete die Anzeige gemacht werde. Der weitern Bemerkung, daß die Parteyen auch dadurch in ihrem Verfahren gefährdet seyen, weil bey dem Umstande, wo jedem Gteuercommissar über zwanzig Steuerbezirke zugewiesen sind, der Verzehrungssteuercommissär zur Zeit der Einlangung einer oder der andern Anmeldung oft in einem andern Bezirke abwesend ist, wird dadurch begegnet, daß, wen» gleich der Verzeh-rungssteuercomniissär in der Regel mehrere Bezirke zu überwachen hat, doch fast in jedem der Aerarial-Regie unterzogenem Bezirke Bestellte aufgestellt sind, die zu Folge des §. 7 des Verzehrungssteuergesetzes im Nahmen der Verzehrungösteuercommiffäre die Geschäfte verrichten. Da nun bey diesen die Anmeldungen zu machen sind, und von denselben die Zahlungsbolleten ausgestellt werden, so kann sich auch der in der obigen Bemerkung ausgesprochene Fall nicht ergeben. Hiervon haben die k. k. KreiSämter die unterstehenden Be-zirkSobrigkeiten mit dem Beyfatze zu verständigen, daß hiernach auch die VerzehrungSsteuerinspectorate durch ihre Vorgesetzte Ad-ministratio» zur Benehmnng angewiesen wurden. Gubernialverordnung vom 20. November 1830, Zahl 21998; an die KreiSämter. 2 12. Verfahren bey Wasserbauten und bey Ausmittlung des hierbey erforderlichen Aufwandes im Falle der ein-lretenden Concurrcnz. Se. k. k. Majestät Haben mit allerhöchster Entschliefsung vom 50. October isy'o folgende Grundsätze über das Verfahren bey Wasserbauten und der Bedeckung deö dazu erforderlichen Aufwandes zur Richtschnur vorzuschreiben geruht: 4 Vom 20. November. 1. Vor jedem Wasserbau soll der relative Nutzen desselben im Verhältnisse zu dem dazu erforderlichen Aufwand« mit Zuziehung der dazu gehörigen Interessenten ausgemittelt werden. Unter der Nützlichkeit eines Baues wird sowohl der positive Vortheil, der davon erwartet wird, als die Abwendung der Nachtheile, die auö der Unterlassung deS projec-lirten Baues zu besorge» ssnd, verstanden. Unter den Interessenten ist sowohl daS Aerarium, wenn eS zu eoocurriren berufe» ist, also die daS Aerarium vertretenden Behörden, wie auch die Private», deren Interesse in Berührung kommt, gemeynt. 2. .Ueber die Vollziehung eines projectirten Wasserbaues haben die dazu berufenen Behörden nach Maßgabe ihres Wirkungskreise» zu entscheiden. r. Zur Bedeckung des Aufwandes eine» als »othwendig oder nützlich erkannte» und gehörig beschlossenen Wasserbaues sind nach den weiter folgenden Bestimmungen der Staat und di« Privatintereffenten berufen. 4. Wasserbauten für reine StaatSzwecke sind ausschlieffend auf Kosten de» StaatSärar» zu vollziehen; dahin gehören insbesondere alle Wasserbauten, welche ausschlieffend auf den Zweck der Befahrung der Flüsse mit Schiffen oder Flößen, oder bey Granzflüffe» gegen daS Ausland oder Ungarn auf die Versicherung der Ufer als StaatS-Territo-riura gerichtet sind. 5. Wasserbauten, welche nur allein zur Erreichung von Privat-zwecken unternouimen werden, sollen auch nur auf Kosten derjenigen Private, denen daraus ein Vortheil zugeht, oder von denen, welchen dadurch ein Nachtheil abgewendet wird, getragen werden. 6. Wenn ein Wasserbau, obgleich vorzugsweise a»ö Staatö-zwecken unternommen, auch Privaten zum Nutzen gereicht, oder wenn ein solcher Bau für Privatzwecke zunächst berechnet, auch dem Staate direkte und berechenbare Vortheile Vom 24. November. 40t theile gewährt, jo haben im ersten Falle auch die Privaten, «nd im letzten Falle auch der Staat zu den Kosten ver-hältnißmäßig beyzutragen. 7. Die gehörig berechneten Kosten eines beschlossenen Wasserbaues sind, wenn dazu theilS der Staat^tbeils Privatinteressenten beyzutragen berufen sind, vor Ällem mit Zuziehung der Interessenten von de» dazu geeigneten Behörden von Fall zu Fall »ach dem Verhältnisse des erwarteten Nutzens oder abgewendete» Schadens zwischen dein Staat« und den Privatinteressenten festzusetzen, in der Art, daß auch für die Letzteren vorläufig nur die auf sie im Ganzen ausfallende Summe mit dem Vorbehalte der Subrepartition ausgemittelt wird. ö. Die Subrepartition der Baukosten auf die Privatintereffen-ten, diese mögen mit dem Staate gemeinschaftlich, oder allein, und auSschlieffend concurriren, ist jedes Mahl mit ihrer Zuziehnng von der dazu berufenen Behörde durch geeignete Kunstverständige auözumittel». 9- 3» so ferne die Privatinteressenten eines FlußwafferbaueS vorzugsweise auS den Flußanrainern bestehen, ist zu bemer-ken, daß darunter nur jene verstanden werden, deren Real-besitzthum inner dem JnundationSgebiethe des Flusses gelegen ist, daß aber dieser Begriff außer den unmittelbaren Grundbesitzern auch auf die Grund- und Zehentobrigkeiten nach dem Verhältnisse ihres Nutzantheileö an den bezeich-neten Gründen und Realitäten auszudehnen sey. 10. Unter den Privatinteressenten werden feruers auch jene öffentliche» Fonde verstanden, welche, obschon sie unter der Verwaltung der Staatsbehörden stehen, gleichwohl nach den Grundsätzen des Privatrechtes administrirt werden, welche Fonde bisher in Beziehung auf Wasserbauten, bey welchen sie interessirt sind, genau wie andere Private zu behandeln seyn werden. 11. Zum Maßstabe der BeytragSleistung soll der Capilalswerth dienen, um welchen die Grundstücke oder Realitäten eines jeden einzelnen Interessenten entweder positiv durch Ver- ®tie&foiwtmtn» XII. Their. 26 /$92 Vom 2/$. November. mehrung desselben, oder negativ durch Vermeidung ihrer Abwerthung erhöht werde». 12. Jedem Privatinteressenten ist von der Behörde der Betrag, der auf ihn entfällt, und der Maßstab, nach welchem derselbe berechnet worden ist, in einem gehörig verfaßten Ausweise bekannt zu geben. Sollte ein Privatinteressent durch die von der Behörde ihm zugestellte Berechnung seines Beytrageö, öder des Maß-stabeS der Ausmittlung sich beschwert finden, so steht eö ihm frey, binnen einer Frist von höchstens i4 Tagen um eine gerichtliche Würdigung deS auf ihn angewendeten Maßstabes anzusuchen, welche in jedem Falle zu bewilligen ist, und nach deren Ausspruch sich zu benehmen seyn wird, ohne einen weiteren Rechtözug oder Beschwerde zuzulaffen. Die Kosten der gerichtlichen Schätzung wird der Recurrent nur dann zu tragen haben, wenn die von ihm angebrachte Beschwerde ungegründet erkannt werden sollte. 13. Wer nach Verlauf der festgesetzten Frist von 14 Tagen das Ansuchen um eine gerichtliche Schätzung nicht gestellt haben sollte, ist zur Leistung deö ihm zugetheilten Beytrageö verpflichtet. 14. Sollte Jemand es vorziehen, den Grund oder die Realität, für welchen er einen definitiv ausgemittelten Beytrag zu leisten hätte, lieber ganz aufzugeben, als sich diesem Bey-trage zu unterziehen, so steht ihm solches frey, nur muß die Erklärung darüber in einer Frist von 14 Tagen nach definitiver Feststellung deö Beytrageö abgegeben werden. Solche überlassene Grundstücke oder Realitäten sind zum Vortheile der Baukosten -Concurrenz im Wege der öffentlichen Versteigerung zu veräußern. 15. Um die Vollziehung eines beschlossenen Wasserbaues nicht aus Mangel an den dazu erforderlichen Geldmitteln inö Stocken zu bringen, ist sich nach der Beschaffenheit der Concurrenz darüber die vollkommene Sicherheit zu verschaffen, in welcher Beziehung folgende Bestimmungen festgesetzt werden: Vom 24. November. 4o3 a) Zn den Fällen, wo -er Staat de» Aufwand allein zu bestreiten hat, kann die angemessene Erfolglassung der erforderlichen Summe mit Rücksicht auf die bestehenden Vorschriften ohnehin keinem Anstande unterliegen. b) In jenen Fällen, wo die Concurrcnz zwischen dem Staate und den Privaten getheilt ist, der Bau jedoch für jeden Fall auö Staatsrücksichten unternommen werden muß, ist der ganze Kostenbetrag aus dem Aerarium vorschußweise zu berichtigen, und der auf die Privaten entfallende An-theil für das Aerarium gehörig einzubringen. c) In allen andern Fällen ist d'e» Behörden die Sorge überlassen, die von den Private» einzuzahlenden Summen gehörig sicher zu stellen und einzubringen, ohne daß auf Aerarialvorfchüsse gerechnet werden darf. Diese allerhöchst sanetionirten Grundsätze werden in Folge herabgelangten hohen Hofkanzleydecretes vom 10. November 1330» Zahl 25657, mit dem Beysatze zur allgemeinen Kenntni'ß gebracht, daß dieselbe» mit dem Militärjahre 1851 in Wirksamkeit treten. Gubernialeurrende vom 2a. November 1830, Zahl 22008, und Verordnung an die Kreisämter, Baudirection, Stände und Buchhaltung, dann Jntimat an das Appellationsgericht und Landrecht. s 13« Erleichterung des Ausfuhrshandels durch Verminderung der bisher bestandenen Nebengebühren. Um der Waarenausfuhr jede zulässige Erleichterung zu gewähren, fand die hohe Hofkammer zu Folge Verordnung vom 26. October 1330, Zahl 37313, anzuordnen, daß von den im Auögange vorkommenden Gütern bey der Vornahme der Ausfuhr-Amtshandlung an den vorgeschriebenen Nebengebühren deö Zettelgeldes und der Siegeltare, dann der Waggebühr nie ein den gebührenden AuSgangSzoll übersteigender Betrag einzuhebe» fey. Der Betrag, um den die gedachten Nebengebühren nach den über dieselben bestehenden Bestimmungen bey einer Auöfuhr- 26 * 4o4 Vom sS. und 26. November. Zollexpedition vereint höher als die Ausgangs-Zollgebühr selbst entfallen, ist von der Parley nicht zu fordern. ES versteht sich, Laß, wo die Nebengebühren nach den für dieselben vorgeschriebenen Sätzen ohnehin die AusgangS-Zollgebühr nicht erreichen, dieselben wie bisher zu bemessen sind. Dagegen soll in dem Falle, wo ans Ansuchen oder wegen Verschulden der Partey, nachdem die vorschriftmäßige Ausfuhr-AmtShandlung bereits gepflogen ward, eine neue Bollete auö-gefertigt, die Abwage vorgenommen, oder die Anlegung der Siegel erneuert werden muß, die dießfällige Gebühr ohne Rücksicht auf die Größe des AusgangSzolles nach den bestehende» Bestimmungen eingehoben werden. Die gegenwärtige Anordnung ist nicht bloß auf die Ausfuhr nach dem Auslände, sondern auch auf die in dem Verkehr zwischen den Ländern der ungarischen Krone und den übrigen Provinzen deS Kaiserstaates sich ergebenden Esitobehandlung anzuwenden, und tritt bey jedem Zollamte von dem Zeitpunkte, mit welchem dieselbe dem Amte zukommt, in Wirksamkeit. Welches hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Gubernialcurrende vom 25. November isso, Zahl 22Z07, und Verordnung an die Kreisämter; an die Cameralgefällen-Verwaltung. 2>4. Daten, welche in den Wanderbüchern neben der Rubrik: „Geburtsort" anzuführen sind. In Folge der von der hohen Hofkanzley hierher gelangte» Eröffnung vom 10. November i850, Zahl 25992, haben die k. k. Kreiöämter die Einleitung zu treffen, daß in den Wauder-düchern bey der Personsbeschreibung in der Rubrik des Geburtsortes auch der Kreis, die Ortsobrigkeit und die Pfarre, wo sich der Geburtsort befindet, beygefügt werde. Gnbernialverordnung vom 26. November 1830, Zahl nsio; an die KreiSämter. Vom 27. November. 4°5 215. Penstonsfähigkeit des bep Strafanstalten und Jnquifi-tionshäufern angestellten obern, und Provifionsfähig-keit des untern Auffichtspersonales. Uebct die Behandlung bed Aufsichtspersonales in den Strafanstalten und Jnquisitionshäusern im Falle der Dienstesuntauglichkeit, so wie über die Behandlung deren Witwen und Waisen hat die hohe Hofkanzley mit Verordnung vom 12. November i83o, Zahl 21977, folgende Norm zur künftigen Behandlung bekannt gegeben: Da die verschiedene Behandlung, welche bisher bey der Pensions- und Provisionsbetheilung des Aufsichtspersonale der Untersuchungs-Arreste für Verbrecher und schwere Polizeyübe» treter. dann der Strafanstalten, so wie bey jenen ihrer Witwen und Waise» Statt fand, hauptsächlich ihren Grund darin hatte, daß noch keine genaue Bestimmung besteht, wer von diesem Personale mit seinen Angehörige» sich der Pensionssähigkeit und wer nur der Provisionsfähigkeit zu erfreuen habe, so hat man, um diese Unzukömmlichkeit zu Zeitigen, im Einverständnisse mit der k. k. allgemeinen Hofkammer und der k. k. obersten Justizstelle mit Berücksichtigung der beyden Justizhofdecrete vom 18. September 1820, Zahl 1704, *) und vom 12. September ms, Zahl 5199, dasjenige, was hierüber in dem lombardisch-vene-tianische» Königreiche eingeführt ist, auch in den übrigen Provinzen der Monarchie als Norm festzusehen befunden, dem gemäß von dem Eingangs erwähnten Personale jene Individuen, welche— so wie in dem eben genannten Königreiche der capo custodi U„d vice capo custodi bey den case di pena, dann die custodi und sotto custodi bey den Inquisitions-Arresten der Tribunale und Präturen — nebst dem, daß sie bey dem Dienstantritte in EideS-pflicht genommen werden, Jahresgehalte beziehen, und förmliche AnstellungSdecrete erhalten, eine Oberaufsicht über die Jnguisiten *) Siehe Justizgesehsammlmig Seite 242. 4o6 Vom 8. December. und Sträflinge führen, in welchem sich also die Obliegenheiten der Oberaufsicht oder der Leitung eines untergeordneten AufsichtS-Hülfsperfonale vereinigen, mit ihren Witwen und Waisen pensionsfähig, wo hingegen die ihnen allenfalls untergeordneten mindern Individuen, auf welche sich eigentlich der in den citir-ten beyden Justizhofdecreten vorkommende Ausdruck »gemeine Gefangenwärter« bezieht, gleich den Ajutanti und Secundini im lombardisch - venetianischen Königreiche mit ihren Angehörigen bloß provisionsfähig feyen. Gubernialverordnung vom 27. November igzo, Zahl 22511; an die Kreisämter, Polizeydirectio» und StrgfhauSverwaltung. 2 1 6. Instruction für da§ bey Contumazanstalten verwendete Personale, und medicinische Abhandlung über die Cholera morbus. Zu Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 4. December itiöo, Zahl 28169, wird von der auf allerhöchsten Befehl Sr. Majestät verfaßten Instruction über die Äolera morbus, und der angehängten medicinische» Abhandlung den k. k. Kreiöämtern ein Abdruck zur Einsicht und Betheilung der Kreisärzte mit dem Beysahe zugesendet, diesen Abdruck auch zur Einsicht derDistrictS-physiker gelangen zu machen. Gubernialverordnung vom 8. December iszo, Zahl 23425 ; an die Kreiöämter und an das Protomedieat. Instruction. S ummari um. I. Nothwendigkeit gegen die epidemische Cholera, all« jene gesundheits-polizeylichen Vorsichtsmaßregeln zu treffen, welche im Allgemeinen gegen ansteckende Seuchen vorgeschriebe» sind. Vom 8. December, 407 II. Verhüthung des Eindringens der Krankheit/ so lange sie noch auf den Nachbarstaat beschränkt bleibt. III. Verhinderung der Verbreitung, tin Falle sich die Cholera an der Gränze der kaiserlichen Staaten zeigen sollte, r. Erkenntniß der Krankheit und ihres Verlaufes. 2. Verhüthung der Gemeinschaft zwischen Cholera-Kranken und Gesunden. 5. Sorge für den allgemeinen Gesundheitszustand der Einwohner, und besonders derjenigen, welche mit den Cholera-Kranken in irgend eine Verbindung treten, um sie vor der möglichsten Ansteckung zu schützen. 4. Zerstörung deö Miasma. IV. Behandlung der Kranken. I. Nothwendigkeit gegen die epidemische Brechrühr, alle jene gesundheits-polizeylichen Vorsichtsmaßregeln zu treffen, welche im Allgemeinen gegen ansteckende Seuchen vorgeschriebe» sind. §. 1. Obwohl die ansteckende Natur der imorgenländischen Brechruhr (Cholera morbus), — welche im Jahre 1817 an den Ufern des Ganges ausbrach, und in den folgenden Jahren nicht nur beynahe ganz Ostindien verheerte, sondern sich auch bis nach Ceylon (1818), Siam (1819), China (1820), Java (1821), nach Persien und Syrien (1822), ans caspische Meer (1825) verbreitete , und schon im Jahre 1324, besonders aber im Jahre 1829 und 1850 bey Astrachan und Orenburg in daS russische Gebieth einbrach — vielen Aerzten noch nicht bis zur vollen Evidenz erwiesen zu seyn scheint, ja sogar von verschiedenen, besonders englischen Aerzten gänzlich geläugnet wird: so sind jedoch sehr viele und auffallende Beweise vorhanden, welche für das AnsteckungS-vermögen dieser Krankheit sprechen, wodurch sie sich gesunden Individuen selbst auf eine gewisse Entfernung mittheilen kau». §. 2. Bey dieser Unentschiedenheit über die bestimmte, vielleicht überall identische, vielleicht aber durch Nebenumstände modifieirte Verbreitnngsart dieser mörderischen Seuche, welche schon Millio- 4o8 Vom 8. December. n en von Opfern hinwegraffte, zugleich aber bey den so laut sprechenden Beweisen für ihre contagiöse Natur, gebiethet es die Klugheit und der philantropische Sinn jedes civiliflrten Staates zum Wohle seiner Unterthanen und zur Sicherstellung der angrän-zenden Länder immer den schlimmsten und gefahrdrohendsten Fall vor Augen zu haben, und kein Mittel außer Acht zu setzen, welches der ferneren Ausbreitung einer so schrecklichen Geißel Einhalt thnn könnte. §. 3. Es muß daher die morgenländische epidemische Cholera in medicinisch-politischer Hinsicht von diesem Standpuncte betrachtet, und eö muffen gegen selbe alle jene Maßregeln eingeleitet werden, welche eine auf Erfahrung und Vernunft gestützte Gesund-heitöpolizey gegen pestartige Krankheiten vorschreibt. II. Verhütung des Eindringens der Krankheit, so lange sie noch auf den Nachbarstaat beschränkt bleibt. h. 4. So lange die Cholera auf die weit entfernten Provinzen deü russischen Reiches beschränkt bleibt, ist dort, wo derzeit der Cordon bereits besteht, gegen alle aus jenen Gegenden, in welchen sie sich bisher geäußert hat, kommende Provenienzen, eben )o wie gegen die Pestverdächtigen nach dem zweyten Grade zu verfahren. Dasselbe ist im Küstenlande gegen alle ans verdäch-tigen russischen Häfen anlangenden Provenienzen zu beobachten; im eintretenden Bedürfnißfalle aber gleich der Cordon zu verstärken, und auf die ganze Gränze gegen Rußland auözudehnen. Wenn die Gefahr sich nähern sollte, ist de» Behörden, öffentli-chen Sauitätöbeamten und Aerzten die sorgfältigste Ueberwachung deö Gesundheitszustandes cinzuschärfen, und denselben aufzutragen, jeden nur den mindesten Verdacht erregenden Krankheitsfall der Landesregierung anzuzeigen, überdieß aber alles Dasjenige zu verfügen, was bey Annäherung der Pest vorgeschrieben ist. Indessen sind alle Briefschaften, welche auö Rußland einlan-gen, an der Gränze derselben Behandlung zu unterwerfen, wie jene Briefe, welche aus notorisch von der Pest angesteckttn Ländern Vorkommen. III. Verhinderung der Verbreitung, in, Falle sich die Cholera in den Gränz-orten des kaiserlichen Staates zeigen sollte. §. 5. Um gleich beym ersten Erscheinen des UebelS dessen Verbreitung so schnell als möglich durch die gehörigen Vorsichtsanstalten Vom 8. December. 4og verhindern, oder wenigstens hemme» zu können, wird es vor Allem erforderlich, von der Krankheit genaue Kenntniß zu haben. Diese wird überdieß auch aus jenem Grunde um so mehr unentbehrlicher, alö nach Aussage aller Aerzte, welche bisher die epidemische Brechruhr zu beobachten und zu behandeln Gelegenheit hatten, Rettung der Kranken gewöhnlich nur dann zu hoffe» ist, wenn schleunige Hülfe geleistet werden kann. ES muß daher Sorge getragen werden, nicht nur alle Aerzte, sondern auch^Nichtärzte mit den vorzüglichen Erscheinungen bekannt zu mache», unter welchen die Cholera «inzutreten und zu verlaufen pflegt, und sie von der augenscheinlichen Gefahr bey jeder Veradsäumung augenblicklicher ärztlicher Hülfe zu unterrichten. 1. Lrkenntniß der Lrankhrit. §. 6. Die gewöhnlichsten Vorbothen deö Uebels sind: Schwäche, Zittern und Abgeschlagenheit der Glieder, heftiges Kopfweh, Schwindel, Betäubung, Appetitmangel, Unruhe, Angst, Schlaflosigkeit, Herzklopfen, Gefühl von Druck in der Herzgrube, abwechselnd überlaufender Frost und Hitze mit kaltem Schweiße. Gleichzeitig oder bald darauf folgt ein unausgesetztes Kollern im Unterleibs mit Auftreibung desselben, Ekel, heftiges Würgen, und das Gefühl von Sattheit und Magenüberladung. §. 7. Schnell geschieht der Ausbruch der Cholera selbst, welcher sich durch vermehrte erschöpfende Stuhlentleerungen mit Abgang häufiger, wässeriger, molkenartiger, im After ein Brennen erregender Flüssigkeiten, und durch Erbrechen einer ähnlichen, meist geruch- und geschmacklosen, weißlichen, mit Klumpen von Schleim vermischter Materie auöspricht. Galle bemerkt man meistens gar nicht, oder nur sehr wenig. DaS Atheniholen wird zu gleicher Zeit mehr und mehr beschwert, mit großer Aengstlichkeit, Beklommenheit und Gefühl von Zusammenschnürung um die Herzgegend verbunden, von Seufzen oft unterbrochen. Im Unterleibe wechseln Schmerzen und Hitze mit einander ab, und der Drang zum Stuhle und zum Erbrechen nimmt immer zu, mit sparsamen oder gar keinem Uriniren. Der Durst wird unauslöschlich, mit dem heftigsten Verlangen nach kaltem Wasser, um da» unerträgliche Brennen in der Magengegend einigermaßen zu lindern. Die Unruhe steigt in Kurzem auf jenen Grad, daß die Kranken keinen Augenblick in derselben Lage verbleiben können. Der Mund wird trocken, die Zunge bläulich oder weiß und stammelnd. Bald darauf fangen die Extremitäten an Von» 8. December. 4»ö kalt zu werden; eS stellen stch Anfangs Schmerzen ttrib Reißen in denselben ein, welchen Zuckungen und heftige Krämpfe, besonders in den Fingern, Zehen und Waden folgen; diese verbreiten sich dann über den Bauch, die Lenden und den untern Theil des Brustkorbes. Der Puls sinkt, und wird zuweilen kaum fühlbar, dieAngen werden geröthet, glasig, starr, sinken in ihre Höhlen ein, und sind mit einem dunkeln Ringe umgeben. Das Gesicht des Kranken fällt ein, und drückt unter schnhll zunehmender Schwäche und Hinfälligkeit die größte Traurigkeit und die vorschwebende Todesangst aus. Das aus der Ader gelassene Blut ist meistens dick und schwarz. §. 8. Der Verlauf der epidemischen Brechruhr ist so rasch, daß gewöhnlich in den ersten 24 Stunden das Schicksal der Kranken entschieden zu seyn pflegt. Einige unterliegen schon nach 7, 10 oder 12 Stunden. Selten dauert das Uebcl über z>vey Tage, und läßt dann eher Genesung hoffen, welche eben so schnell erfolgt. §• 9* Wenn die Kälte der Oberfläche deö Körpers bis zur Starrheit zunimmt, sich über die Herzgegend und die Zunge verbreitet; »venn kalter Schweiß ausbricht; wenn die Haut an den Fingern und Zehen einschrnmpft, die Schmerzen plötzlich aufhören, und die Krämpfe in einen paralytischen Zustand übergehen; wenn mit den Zeichen einer scheinbaren Besserung vollkommene Gefühl- und Bewußtlosigkeit und stellenweise blaue Flecken im Gesicht und an den Ertremitäten mitteten, dann pflegt der Tod nicht ferne zu seyn. Vor dem Eintritte heftiger Krämpfe, wenn mit den wässerigen Flüssigkeiten auch etwas Galle nach oben oder unten entleert wird, und wenn die Kälte der Gliedmaßen nicht zunimmt, kann man Hoffnung nähren, den Kranken zu retten. 2. Verhüthung der Gemeinschaft zwischen Eholera-Rranken und Gesunden. 6. 10. Sobald sich in irgend einem Orte der Gränzstaaten ein Fall ergibt, der die oben bezeichnete» Symptome inögesammt oder nur zum Theil offenbart, muß alsogleich ein Arzt herbeygeholr, und die unmittelbare Anzeige an die Ortsöbrigkeit lind von dieser mittels deö Kreisamteö an die Landesregierung gemacht werden. Jede Unterlassung oder Verheimlichung ist schärfestens zu ahnden, und nach Maßgabe der Gefahr, die daraus entspringt, zu bestrafen. Vom 8. December. 41» §. ii. Hierauf folgt die Absonderung der Kranken nach allen jenen Vorschriften, welche für die Pest giltig sind. Die Contumaz-Anstakt tritt nun in ihre volle Thätigkeit. Man beruft sich also hier auf die bereits bekannten, und bey PestauSbrüchen anzuwendenden prophylaetischen Maßregeln, welche im gegebenen Falle in ihrer ganzen Ausdehnung und mit der gewiffenhaftesten Genauigkeit in Ausführung gebracht werden müssen, um alle Communication mit angesteckten Personen und Effecten zu ver-meiden. 3) Sorge für den allgemeinen Gesundheitszustand der Einwohner, und besonders Derjenigen, welche mit Lhslera-Rranken in irgend eine Verbindung treten, um sie vor der möglichen Ansteckung zu schützen. tz. 12. Feuchte Luft, Verkühlung, besonders des Nachts, gesperrte feuchte Wohnung, körperliche und geistige Anstrengung, schlechte Nahrung, Unmäßigkeit, Herabstimmung des GemüthS, Mangel an hinlänglich schützender Bekleidung, und Alles, waS Entkräftung nach sich zieht, sind die vorzüglichsten Umstände, welche die Entwicklung der Cholera begünstigen. Auch pflegt sie in sumpfigen, überschwemmten, und niedrig gelegenen Gegenden leichter zu entstehen, und verheerender zu seyn, als in trockenen Ebenen und hochliegenden Orten. ES ist daher von Seite der Ortöobrigkeit, der Sanitätsbehörde und der Aerzte alles Nöthige einzuleiten, um den »achtheiligen Einfluß der erwähnten Schädlichkeiten nach Möglichkeit,zu minder» oder zu verhüthen. §. 13. Die Gebäude, welche' man zur Aufnahme von Cholera-Kranken bestimmt, sollen wo möglich hoch gelegen und trocken seyn; auch dürfen sie nie mit zu vielen Patienten überladen werden, damit die mit mephitischeir Dünsten geschwängerte Luft weder den Kranken, noch den ihnen Hülfeleistenden nachtheilig werde. §. 14. In den Krankenzimmern muß stets für Reinlichkeit, Trockenheit und Erneuerung der Luft, und in der rauheren Jahreszeit für einen mäßigen Grad der Temperatur von beyläufig 15 Grad Reaumur Sorge getragen werden. Wenigstens zwey Mahl im Tage sind die Krankenzimmer mit Essigdämpfen, oder was noch vorzüglicher ist, mit Chlordämpfen zu räuchern. Zu diesem Be- 4n S3 v m 8. December. Hufe bediene man sich entweder der Guyton Morveaur'schen Mischung aus z Unzen Kochsalz, '/. Unze Braunstein - O,yd, eben so viel Schwefelsäure und t Unze Wasser, welche auf warmen Sand gestellt und öfters nmgerührt wird; oder man bespritze die Zimmer zwey Mahl deö Tages mit einer Auflösung von Clor-kalk (t Unze auf 1 Pfund Wasser). ES darf jedoch die Entwicklung deS ChlorgafeS nie bis zu dem Grade gesteigert werden, daß es die Lungen beleidige. §. 15. Den Einwohner» jenes Ortes, wo die Cholera ausgebrochen, ist eine gesunde, nährende und leicht verdauliche Kost anzuempfehlen. Der mäßige Gebrauch von Küchengewürzen, z. B. Pfeffer, spanischen Pfeffer, Kümmel, Anis, Knoblauch, Zwiebel u. dgl. wäre ebenfalls nicht zu vernachlässigen. Alle rohen Früchte, besonders säuerliche, wässerige, und am meisten unreife, alö: Weintrauben, Melonen, Arbusen (Wassermelonen), Gurken, müssen vermieden werden. Eben so Alles, was leicht der Gährung unterliegt , und die «Verdauung beschwert, alö: Bier: Meth, sanre Milch, O.uaß, der Barschcz der Pohlen (eine säuerliche Suppe mit Rüben), Pilze, gesalzene oder schlechte Fische, fette Speisen. So zuträglich es auch ist, deö Morgens etwas Branntwein oder Liqueur, vorzüglich der mit Kümmel, Anis, Krausemünze oder Wachholderbeeren bereitet wird, und unter Tages ein Gläschen Wein zu sich zu nehmen, eben so nachtheilig ist jeder übermäßige Gebrauch vyn geistigen Getränken und stark erhitzenden gewürzhaften Speisen. Jede Ueberladung deS MagenS mit Speisen und Getränke», besonders des Abends, wirkt nachtheilig; nichts aber macht für die Cholera empfänglicher als Trunkenheit. Die Ortsobrigkeit muß daher die Aufsicht über Schänken, Wirthöhäuser, Victualien und besonders über die gute Beschaffenheit des Brotes sich zur vorzüglichen Pflicht machen. §. 16. ES soll allen Einwohnern in jenen Ortschaften, wo sich Fälle von Cholera zeigen, aufgelragen werden, ihre Wohnungen täglich zu lüften und mit Essig und Chlor zu räuchern; nie mit mich-terem Magen auszugehen, und besonders des Morgens etwas Geistiges oder Wärmendes, z. B. einen Theo von Kamillen, Melisse, Krausemünze zu sich zu nehmen. $. 17. Jede angestrengte und andauernde Arbeit, forcirke Märsche bey Soldaten und Bothen, unordentlicher Lebenswandel, so wie das Herumgehen des Nachts sind sorgfältig zu vermeiden. Vom 8. December. 4i3 tz. 18. Vor dem schädlichen Essifluße der Verkühlung und der Feuchtigkeit muß eine angemessene hinlänglich schützende Bekleidung sichern. Es soll daher Niemand in freyer Lust .schlafen, und Hey Nachts, desonderS bald nach dem Schlafe nie auögehen, ohne sich warm angezogen zu habe». Ueberhaupt ist es vortheilhaft, immerwährend eine mäßige Transpiration des Körpers zu erhalten. Man trage daher unmittelbar auf dem Leibe eine Flanellkleidnng, oder man versehe wenigstens den Unterleib mit einer tuchenen Binde, und verwahre die Füße vor Feuchtigkeit, man reibe sich den ganzen Körper Morgens und Abends mit erwärmten wollenen Tüchern, oder, wenn es seyn kann, mit warmen Essig. §. 'S- r Auch könnte man den wohlthätigen Einfluß der Seelsorger in Anspruch nehmen, um durch Erweckung der Zuversicht auf die Vorsehung Gottes das Gemülh der Einwohner zu beruhigen und zu stärken. §. 20. Nie sollen Aerzte, Wundärzte, Seelsorger und Krankenwärter dem Dienste sich mit nüchterem Magen unterziehen, und ohne früher etwas Geistiges zu sich genommen zu haben. Man hüthe sich so viel als möglich die den Kranken zunächst umgebende oder von ihm auögehauchte Luft einzuathmen, weil diese gleich den Ereremenlen, als des Ansteckungsvermögens am meisten verdächtig zu seyn scheint. Auch ist es rathsam, bevor man sich in daö Krankenzimmer begibt, die Hände mit Essig zu waschen, ein Fläschchen mit aufgelöstem Chlorkalk oder starken (auch aromatischen) Essig bey sich zu tragen, mit selbem die Gegend um die Nase zu befeuchten, oder öfters daran zu riechen, dann sich den Mund mit verdünntem Essig, Kölnischen oder irgend einem andern aromatischen Wasser auözuspülen. Nach beendigter Kranken-Visite müssen die Kleider durchräuchert, und mit andern ausge-tauschr werden. §. 21. Dieselben Vorsichten müssen auch die Todtengräber beobachten, und wo möglich jede unmittelbare Berührung der Leichname vermeiden. Anatomische Zergliederungen dürfen auch nicht anders, als mit der größten Behuthsamkeit Statt finden, und nur nachdem früher der ganze Leichnam und die eröffnet«» Eingeweide mit Chlorkalk-Auflösung bespritzt oder befeuchtet worden sind. 44 Vom 8. December. 4 Zerstörung des Miasma. §. 22. Hierzu sind die zur Ausrottung deö Pest-ContagiumS vorgeschriebenen Maßregeln in Anwendung zu bringen, welche sich auf die Reinigung oder Vernichtung der inficirten oder sehr verdächtigen Effecten und auf die Behandlung der angesteckten Personen und Wohngebäude beziehen. IV. Behandlung der Cholera-Kranken. 3. 23. Nachdem die zweckmäßigste Behandlungöweise der epidemischen Cholera, als einer neuen asiatischen Krankheitsform, welche Europa von der östlichen Seite bedroht, noch nicht allgemein bekannt ist, so wird es nokhwendig, die Aerzte und Wundärzte der Gränzstaaten, wo ei» Einbruch der Krankheit am meisten zu fürchten ist, oder wirklich sich schon ergebe» haben sollte, mit den bisherigen Erfahrungen und der bis jetzt am meisten bewährten Heilmethode englischer und russischer Aerzte bekannt zu machen. §. 24. Wenn der Arzt beym ersten Beginnen der Krankheit, das ist vor dem Eintritte der Krämpfe und des Erkaltenö der Gliedmassen gerufen wird, so ist ein Aderlaß gewöhnlich von der größten Wirksamkeit. ES dürfen jedoch bey Erwachsenen nicht weniger alS 12 bis 15 Unzen Blut entzogen werden. Sollte bey Oeffnung der Ader das Blut nur sparsam hervorquellen, so ist eö nothwendig, die Oberfläche deö Körpers und der Gliedmassen mit erwärmten Tüchern zu reiben und zu bedecken, nnd dann die Entziehung des Bluteö fortzusctzen. Wenn eö möglich ist, kann man auch ein warmes Bad von 300 Reaumur gebrauchen, um die Circulation des Blutes in eine thätigere Bewegung zu bringe». Die Jahreszeit, das Clima, der epidemische Charakter, daS Temperament und die Leibes-Constitution des Kranken müssen den Maßstab für die zu entziehende Blutinenge geben, wobey auch auf die Erleichterung zu sehen ist, welche der Kranke während deö AderlasseuS fühlt. §. 25. Nach vorausgeschickter Blutentleerung, oder wenn diese bereits wegen schon eingetretenen Magenschmerzen, Krämpfen und Kälte der Gliedmaßen, und bey einem kleinen kaum fühlbaren Pulse nicht mehr anwendbar ist (in welchem Falle sie sogar Vom 6. December. 4i5 nachtheilig wäre), gehe man alsogleich zum Gebauche deö Calomel's und Opium'S über, welche zwey Heilmittel allen bisherigen Erfahrungen zu Folge in der epidemische» Brechruhr als die vorzüglichsten anzusehen sind. Jedoch ist nur von großen Gaben der erwünschte Erfolg zu erwarten. §- 26. ES werden 10, ts bis 20 Gran Calomel mit etwas Zucker und arabischem Gummi in Pulverform, und nach einer halben Stunde 40 bis 50 Tropfen Laudanum liquidum Sydenhami verabreicht, diese Gabe nach 2 oder 3 Stunden (nach Maßgabe der Gefahr) wiederholt, und auf diese Art fortgefahren, bis die Hauptzufälle, besonders das Erbrechen, die erschöpfenden Stuhlentleerungen, das Brennen im Unterleibe, und die schmerzhaften Krämpfe Nachlassen. Für Kinder muß die Dosis wenigstens aus die Hälfte herabgesetzt werden. §. 27. Zu gleicher Zeit trage man Sorge, die erkalteten und sich krampfhaft zusammenziehenden Glieder, besonders aber die Herz-und Magengegend mit Branntwein, Seifen - oder Kampher-SpirituS oder mit verdünntem Salmiakgeist zu reiben, und den Kranken mit erwärmten Tüchern einzuhüllen. Je heftiger die Krämpfe und die Kälte der Extremitäten werden, je mehr die Schwäche und Hinfälligkeit zunimmt, desto öfters müssen die geistigen Einreibungen wiederholt werden, welchen dann auch Senfteige auf die Fußsohlen und auf die Magengegend beyzugesellen wären, nebst dem Gebrauche irgend eines aromatischen, mit den oben erwähnten Mitteln abwechselnd darzureichenden Wassers oder einiger Tropfen Pfeffermünzöhleö auf Zucker. §. 28. Wenn der Kranke die ihm verabreichten Medicaments ausbricht (wie dieses sich leicht ereignet, wenn der Arzt zu spät ge-rufen wird), müssen selbe alsogleich in etwas kleineren, aber desto schneller auf einander folgenden Dosis wiederholt werden. Und sollte der Magen platterdings auch diese nicht vertragen, so kann man mit einem Gemische von 2 Gran Opium, 15 Gran Calomel und 3 bis 4 Drachmen Honig die Zunge und die innere Fläche der Mundhöhle bestreichen, damit der Kranke durch langsames und unmerklicheS Hinabschlingen deS Speichels auch die aufgetrageneArzney hinab befördere. §• 29. Um den Stuhlzwang und die krampfhafte» Schmerzen im Unterleibe zu besänftigen, bedient man sich schleimiger Klystjere 4'6 Vom 8. December. mit etwas Opium; nähmlich 5 bis 4 Unzen irgend eines schleimigen Absudes von Reis, Gerste, Salep- oder Eibischwurzel, oder von zerflossenen Leinsamen, mit 20 oder 30 Tropfen Laudanum liquidum, alle 2 bis 3 Stunden wiederholt. §. 30. Den lästigen Durst lösche man mit einem Reis- oder Ger-sten-Decoct, oder mit einem leichten Aufguß von Kamillenblüthen, welche irdoch lauwarm und in kleinen öfters wiederholten Gaben gegeben werden muffen. §. 31. Wen» durch 5 bis 6 Stunde» weder Erbrechen noch schmerzhafte erschöpfende Stuhlentleerungen eintreten, die Krämpfe Nachlassen, die Oberfläche deö Körpers sich erwärmt und auszudüusten onfängt, und der Kranke die Wirkung deö MohnsafteS durch Betäubung und Schläfrigkeit, oder jene des versüßten Quecksilbers durch vermehrte Speichelabsonderung oder durch breyartige gallige Stuhlgänge andeutet, so ist der fernere Gebrauch dieser Arzneyen zu unterlassen, und eine gelinde magenstärkende Mixtur aus Kraufemünzen - oder Melissenwaffer mit etwa» Hoffmann'schcm Geiste, oder ein Paar Tropfen PfeffermünzenöhleS auf Zucker zu verabreichen. §. 32. Zum Schluffe der Kur dient etwas Rhabarber-Tinctur mit einem aromatischen Wasser und arabischen Gummischleim versetzt. $. 33. Sobald das Erbrechen aufhört, suche man auch den Kranken mit Kraftsuppen, Gersten - oder Reisschleim, und manches Mahl mit einem Löffel voll guten Wein zu erquicken. §. 34. Sollte in der Convalesce»; Verstopfung des Leibes eintreten, dann bediene man sich einer Unze Ricinöhl, oder einer Mischung von einer Drachme Magnesie mit le bis 15 Gran Rhabarberpulver. Die heftige Eßlust, welche nach überstandener Krankheit nicht selten eintritt, darf nur mit der größten Behutsamkeit und Mäßigkeit befriediget werden. * * * §. 35. Den Gränz>Sanitäts-Anstalten wird es zur Pflicht gemacht, frühzeitig Sorge zu tragen, daß in allen Apotheken die bisher erwähnten Arzneykörper, welche zur Prophylaxe und Heilung Vom 8. December. 4*7 der Cholera nothwendig sind, in hinlänglicher Menge mib von der besten Qualität vorhanden sind. §. 36. Der Landesstelle wird es anheim gestellt, diesen Vorschriften die möglichste Allgemeinheit zu verschaffen, um die Einwohner der Gränzstaaien, in welchen ein Einbruch der Cholera möglich ist, oder wirklich schon Statt fand, mit allen jenen Vorsichtsmaßregeln bekannt zu machen, welche zu ihrem und ihrer Mitbürger Wohl erforderlich, besonders aber für Jene, die sich dem Dienste und der unmittelbaren Pflege der Kranken widmen, von der größten Wichtigkeit sind. Zu demselben Behufs wäre auch eine Uebersetzung in die Landessprache, welche durch den Druck bekannt gemacht werden sollte, zu wünschen. §. 37. Zum Gebrauche für das ärztliche Personale wird als eine wissenschaftliche Erweiterung und gleichsam Concentrirung der in dieser Instruction enthaltenen kürzer verfaßten Angaben hier noch eine besondere Abhandlung über die Cholera morbus angehängt. Wien, den >8. November igzv. — —1 --o-swgjg^«SBasiw.«~.. ■ — Aerztliche Abhandlung über die Cholera morbus. I. Historischer Urberblick. Schon seit Jahrhunderten war den Aerzten eine in Cftiii* dien einheimische Krankheit, die Brechruhr, bekannt, welche man aber ihrer besonderen Eigenthümlichkeiten wegen von allen bisher bekannten Cholera-Arten diagnostisch zu trennen sich bemühte, sie als eine bloß jenem Himmelsstriche ausschließlich zukommende Krankheit ansah, und zum Unterschiede mit dem Nahmen Indica Cholera morbus bezeichnet«. Allein sie war theils ihrer Entfernung- theils der mangelnden Gelegenheit wegen, sie selbst beobachten zu können, immer nur den climatischen Uebeln heißer Himmelsstriche beygezählt, und sie wurde daher von europäische» Aerzten als eine erotische Seltenheit nur gleichsam historisch beachtet. Schon in der Mitte deS siebenzehnten Jahrhunderts, also bey» nahe vor zwey hundert Jahren, machte ein französischer reisender Arzt, der sie in Ostindien zu beobachten Gelegenheit hatte, und unglücklicherweise vW ihr selbst ergriffe» wurde, bep seiner Wie- Vtsetzsammlung XII. Theii. 27 Dom 8. December. 4i8 Verkehr nach Frankreich in einer ausführlichen Reisebeschreibung Vie europäischen Aerzte mit den Symptomen und der Behandlungsweise derselben bekannt. (Dellonius Voyage aux Indes orientales. Amsterdam 1689.) Seine warnende Stimme verhallte, und es blieb nur die Notiz einer in Bengalen epidemisch grassirenden mörderischen Krankheit zurück. Diese menschenverheerende Seuche blieb also an ihrem Auftauchungsorte, fast könnte man sagen an der Auömündung deö Ganges, in der Folgezeit stehen, bis sie im jetzigen Jahrhunderte vorzüglich im Jahre i8t7 sich in ihrer furchtbarsten Größe kund gab, und die Aufmerksamkeit dahin wandernder Europäer auf die schrecklichste Weise auf-rnttelte. Man erzitterte vor der Wuth einer Seuche, die das Menschengeschlecht in kurzer Zeit zu vertilgen drohte. Nun schickte England eine Menge der geschicktesten Aerzte dahin, von welchen wir in einem kurzen Zeiträume mehr als dreyzehn Monographien über die pestartige Seuche zu erhalten so glücklich waren. DaS Interesse Englands war am meisten dabey betheiligt. Man mußte vor den Fortschritten der Seuche zittern, die nach Aussage dieser Monogräphen so plötzlich um sich griff, und in die entferntesten Gegenden Asiens drang, daß in Vorder- und Hiuter-Jndien binnen fünf Tagen sechzehn tausend Menschen, und binnen einigen Jahren mehr als vierthalb Millionen als Schlachtopfer fielen. Es konnte auch nicht anders seyn, da das Uebel nach allen Seiten nach den entferntesten Reichen mit Riesenschritten vordrang, und bald darauf in den ungeheueren Besitzungen China's, in Persien und in Arabien unerhört wüthete; Sumatra, Java, Borneo, Japan, und die entferntesten Inseln in jenem Ocean nicht verschonte, und selbst bis nach Syrien vörzudringen anfing. Dadurch gewann sie nun freylich ein europäisches Interesse. Allein der Leser blieb ruhig, sobald er sich auf Tausende von Mellon von den Würggefilden deö Todes entfernt wähnte! — Unverhofft tauchte Vas Uebel in einer größeren Nähe auf. Im Jahre 1324 überschritt es den Kaukasus, und wälzte sich gegen die Wolga hin. , Plötzlich erscholl es mit einem Jammergeschrey, daß man sie im Frühherbste im Gouvernement Orenburg, in Simbirsk, Saratow, und in der ganzen Strecke zwischen Kasan und Astrachan, selbst in dem von Moskau nicht weit entfernten Pensa erblickte. Sie -rang aber noch schneller, als die Nachrichten von ihrem Erscheinen über die äußerste Gränze deö asiatischen Rußlands nach Europa bis in den ehemahligen Czaaren - Sitz nach Moskau vor. Nun erzitterte nicht nur jeder Nachbar, sondern der ganze Welt-theil vor diesem mächtigen Feinde des Menschengeschlechtes. Im October verflossenen Jahreö erreichte sie ihre Höhe, schien dann jm November und Decemher nachzulassen,, und fast gänzlich zu Bom 6. December. 4t erlösche», als sie im Anfänge Januar 10.30 wieder an verschiedenen Orten ausbrach und bis tief in den März fortdauerte. Sie both den heilsamsten Sanitäts-Vorkehrungen Trotz, und täuschte die Hoffnung, die uns sonst die Wiederkehr der kälteren Jahreszeit bey pestartigen Epidemien durch den Trost des baldigen Anf-hörens zu gewähren pflegt, auf die auffallendste Art. Da nun Oesterreich als die mächtigste Vormauer gegen die orientalische Pest und als die Vorhuth Europa's mit unsäglichem Kostenaufwande sick bewährte, so ist eS erfreulich und tröstend für jeden Bewohner Oesterreichs, auck im gegenwärtigen Zeit-puncte die Vatermilde und schützende Weisheit seines Monarchen selbst hierin zu bewundern. II. Beschreibung der Lrankheit. Die kurze Andauer deS Uebels, welches in einigen Fälle» kaum zwölf Minuten lang andauert, in einigen aber mit Blitzesschnelle den Gesunden iiiederschmettert< gestattet kaum den, selbst pestartigen Krankheiten eigenthümlichen Zeitraum der Vorbo-then. Indessen gibt eö doch Fälle, wo der Erkrankte einige derselben anzugeben im Stände ist. Diese beziehen sich fast allgemein auf das Ergriffenseyn des Nervensystems. Man beobachtet nicht selten eine plötzliche Schwäche, einen anhaltenden oder zeitweilig wiederkehrenden Schwindel, Umneblung des Kopfes wie nach Kohlendnnst, oder verschluckten narcotischen Substanzen, plötzliches Erlöschen des Glanzes der Augen, einen fremdartigen Blick, Entstellung und Blässe des Gesichtes, Ohrensausen mit abwechselnder Harthörigkeit, die Empfindung einer kühlen elec-trischen Aura, wobey sich das Kopfhaar sträubt, und ein kühles Luftwehen längs der Rückenwirbelsäule empfunden wird; ein Drücken in den Schläfen, innere Unruhe und Angst, einen unruhige» Schlaf, oder eine vollständige Abwesenheit desselben. Bald darauf fangt der Erkrankte tief zu seufzen an, die Brusthöhle wird geengt, eö erwacht ein nahmenloses Pressen und Zittern int Herzen, ein fremdartiges Gefühl unter den linken Rippen, eine Beklemmung in der Herzgrube, Pulsiren der Bauchschlagader, Sehnenhüpfen, und nun stellt sich abwechselnd Frost und Hitze zugleich mit kaltem Schweiße des Gesichtes, der obern und der untern Extremitäten ein. In der Bauchhöhle erhebt sich ein unaufhörliches Poltern und Kollern mit einem stechenden Schmerze in der Nabelgegend; man beobachtet ferner Aufgetriebenheit der obern Schmerbauchsgegend, in der Magengrube das Gefühl von Sattheit, wie nach einer bedeutenden Magcnüberladung, und doch mit dem Gefühle von gänzlicher Leerheit. Der Ausbruch der Krankheit beginnt mit vermehrten Stuhlgängen, die bis zum erschöpfenden Durchfalle gesteigert werden. Vom 8. December. Das Ausgeleerte ist wässerig, erregt im After ein Brenne», wie vom heißen Wasser. Fast zu gleicher Zeit entsteht ein Würgen, worauf unmittelbar ein häufiges Erbrechen ähnlicher Flüssigkeit mit Klumpen von Schleim erfolgt. Merkwürdig bleibt eö aber, daß das Erbrochene ganz im Gegentheile mit den andern Arten der Cholera nie nach Galle schmeckt, wodurch sich deren Gegenwart verriethe. Noch merkwürdiger bleibt es, daß diese Krankheit ganz im Gegensätze des gewöhnlichen Durchfalles nie in einem geringen Abgänge der Excremente besteht, sondern die entleerte Flüssigkeit ist im Verhältnisse deS genossenen Getränkes ungewöhnlich reichlicher und fast unglaublich groß, so zwar, daß daS auf jedes Mahl Ausgeleerte mehrere Pfunde beträgt, und daß eö daher den Anschein gewinnt, als ob der ganze Körper bloß in jauchiges Wasser zerfliesseu möchte. Je häufiger die Ausleerungen, desto bedeutender ist das Einschmelzen der Kraft. DaS Athemholen wird mehr und mehr beeinträchtiget, wird seltener, tiefer, stöhnend, ja nicht selten von asthmatischen Beschwerden beynahe -iS zur Erstickung Hindangehalten. Nun erwacht eine Hitze in der Brust und Bauchhöhle mit einem nahmenlosen Schmerze und Drang zum Brechen und Durchfalle. Der Durst wird unauslöschlich, die nach kalten Getränken lechzende Zunge trocken, borkenartig, rissig. Allmählig erlischt die Kraft, die Augen erscheinen geröthet, wie mir Pulver eingestreut, da» Gesicht ändert sich, fällt ein, es erfolgen Ohnmächten, der Pul» sinkt, die Extremitäten erkalten unter einem nahmenlosen Schmerz und Reißen, die Lippen und die Nägel färben sich blau, die Haut wird blutlos und runzlicht, vorzüglich an den Fingern und Zehenspitzen. Nun treten Krämpfe, Zuckungen, ja nicht selten rin allgemeiner Starrkrampf ein. Der Kranke kann nur verzweifelnd stöhnen, der Körper erstarrt, der Kreislauf und das Athmen wird aussetzend, und das hippocratische Gesicht schließt die Scene. Jedes Schmerzgefühl erlischt; man bemerkt im Gesichte, auf dem Rumpfe und den Extremitäten häufige Todtenflecke, kurz daS Leben erstarrt. Merkwürdig bleibt es aber, daß die Harn-Excretiou im ganzen Verlaufe der Krankheit bis zu einer unbezwinglichen Harn-Verhaltung gesteigert wird. Dieses wären die gewöhnlichsten Erscheinungen, die, wenn sie gleich nicht in derselben Reihenfolge und bey jedem Individuum dieselben beobachtet werden, dennoch am häufigsten Vorkommen. Die Länge und Ausdauer derselben differirt nach Umständen , je nachdem der Verlauf der Krankheit höchst oder minder acut ist; denn der Cyelus derselben wird bcy einige» Individuen in einigen Stunden, bey andern erst nach einigen Tagen vollbracht. Eine zweckmäßige schnell qngedeihte Hülfe kann di« Vom 8. Deeember- . 4** Symptome auch größtentheils hindanhalten / weil diekuustgemäß Besorgten auch eben so schnell der Gefahr entrissen werden können- III. Ursachen. Die englischen Aerzte waren in Ostindien die ersten, die sich in der Auffindung der Ursachen der Cholera morbus beynahe erschöpften. Da sie von dem Standpunkte anögingen, die Krankheit müsse von klimatischen Einflüssen unmittelbar abhängen: so konnte es nicht anders kommen, als daß ft? streng die Localverhältnisse Ostindiens ins Auge faßten. Sie hatten in Hinsicht der primitiven Entwicklung des Nebels nicht so ganz unrecht. DaS Jahr 1817 war in Rücksicht der Witterungs - Constitution in Ostindien ganz regelwidrig. Denn man beobachtete, daß die sonst gewöhnliche heißesse Zeitperiode ungewöhnlich neb-lich und kühl begann; plötzliche Gewitter und Regengüsse erfolgten in dem sonst gewöhnlichen Zeiträume der größten Dürre, und verursachten bedeutende Jnundationen in der ganzen Gegend der Auömündung des Ganges; die sonst kühlere Regenzeit erschien mit einer ungewöhnlich gesteigerten Hitze, welche durch kühle Nächte die Gesundheit der Einwohner zu gefährden begann. Der Reiö, der sonst die erste Ernte ziemlich reichlich zu liefern pflegte, verdarb größtentheilS, schrumpfte ein, und lieferte «ine beynahe unserem Mutterkorn« ähnliche Frucht. Diese Erscheinung verführte daher die beobachtenden Aerzte, den Ursprung der Epidemie, wofür man sie allgemein hielt, den häufigen Ueber-schwemmungen, dem größten Wechsel der Temperatur und den verdorbenen Nahrungsmitteln zu imputiren. Die Bestrebungen der ostindischen Compagnie, den Grund deS Nebels auözumitteln, scheiterten fruchtlos an den Widersprüchen der Aerzte. Einzelne erhoben ihre Stimme» für die ansteckende Natur der Krankheit, und führten den Grund an, daß ein im Ganges in einem Ruthenkorbe aufgefangener Leichnam ein ganzes Dorf angesteckt und vertilgt haben soll. Man brachte aber die Contagionisten durch das Entgegenhalten mancher Thatsachen zum Schweigen, vorzüglich als es kund wurde, daß daS österreichisch«, nach China segelnde Schiff, die Carolina, schon am Vorgebirge der guten Hoffnung (also lange vor seinem Erscheinen in Ostindien) mit der Cholera-Krankheit zu kämpfen hatte. Zum Unglücke blieb also die wahrscheinliche Ansteckung der Krankheit noch immer problematisch; zum Unglücke, sage man, faßten die russische» Aerzte diese durch Tradition bis zu ihnen herabgelangte Idee der Nicht-Contagiosität des UebelS, und erachteten es für überflüssig, zur Abwehrung des Eindringens derselben Quarantaine-Anstalten zu errichten. Da man sie in Indien 4*2 Vom 8. December. für bloß epidemisch hielt, da man wie eben dort glaubte, daß sie sich durch die Atmosphäre mittheilte, da man diese Behauptung auf die Bemerkung stützte, daß der Zug der Krankheit meistens gerade Richtungen und den Lauf der Flusse verfolgte; da man ferner überzeugt zu seyn wähnte, daß die Krankheit'nur sumpfige Gegenden, nie aber hoch gelegene Orte heimfuche: so war es nicht zu verwundern, wenn man das Einhalten der Krankheit unter die unmöglichen Dinge zählte. Selbst die ersten Berichte russischer Aerzte enthalten immer die Behauptung, daß die Krankheit bloß epidemisch sey, und gerade diese Behauptung benahm auch die Idee, Gesundheitö-Cordone zu ziehe» und Quarantaine-Anstalten zu treffen. Allein ein so gefährlicher Jrrthum konnte die unbefangenen Beobachter de- Uebels nicht lange blenden. Eine ans Medicinalräthen und den vorzüglichsten Aerzten der Hauptstadt zusammen gesetzte Commission kam mit einer Stimmenmehrheit von neun Zehntheilen überein, daß die Krankheit wirklich ansteckend sey, und sich nur darin vo» der Pest unterscheide, daß diese letztere noth wendig und immer, die Cholera aber meistens contagiöö fey. Für diese Behauptung sammelte man schlagend zuverlässige Thatsachen, welche hie und da selbst die verborgensten Spuren des ansteckenden Uebels nachwiesen. Schon in Orenburg will man bemerkt haben, daß sie zuerst in denjenigen Ortjchaften erschien, wo die Kaufleute aus China und der Bucharey bey ihrer Durchreise zur Messe in Nischnejnowgorod einkehrten. Ein Kreishauptmann begab sich mit noch fünf Begleitern in.daö von der Cholera heimgesuchte tarta-rische Dorf Nowjeschalti; in zwey Tagen erkrankte er, jeden Tag erkrankte ein Anderer seiner Begleiter, der einzige Wundarzt blieb verschont. Der Arzt Pupüroff erzählt von einem Tartaren, daß er seinem cholera-kranken Bruder Umschläge gemacht, und denselben mit lauwarmem Wasser gewaschen habe, er erkrankte plötzlich und starb binnen vier und zwanzig Stunden. Eine ganze Hochzeitsgesellschaft, die aus einem gesunden Orte in ein von der Cholera morbus angesteckteö Dorf kam, starb bey der Wiederkehr bis auf den letzten Mann hinweg. Eben derselbe Arzt behauptet, daß die Krankheit überall zu wüthen anfing, wo die Kranken Zuflucht suchten, oder wo sie starben; daß ferner alle Jene von ihr ergriffen wurden, die die Leichen der Verstorbenen berührten, und er erzählt, daß von der Leiche eines Generals in Orenburg sechs Personen angesteckt wurden. Noch schlagender sind folgende amtliche Berichte: daß in einem kleinen Orte am Don, Noviczcrkask, der zur Hälfte von Russen, zur Hälfte von Tartaren bewohnt ist, der OrtSvorsteher aus freyem An- Vom 8. December. 4i3 triebe die Russen absperrte, wodurch dann alle Tartareu, unter denen die Krankheit auöbrach, zu Grunde gingen, aber nicht ein einziger russischer Košake starb. In Tiflis wanderten die Einwohner größ-tentheils nach höher gelegenen Orten aus, allein sie brachten gerade die Sterblichkeit in die bisher verschonten Orte hin. In einer Stadt im Gouvernement Astrachan wurde ein über Bord geworfener Leichnam aufgefangen; die Leute, die ihn berührten, erkrankten und starben. Ein Soldat desertirte aus Furcht vov der Krankheit aus Gourjew im Gouvernement Orenburg; erbrachte, ohne selbst der Krankheit zu unterliegen, den Peststoff in ganz gesunde Ortschaften, in welchen später die Krankheit auöbrach. Den Hauptbeweis liefert wohl die Absperrung der Herrnhuter in Sarepta, welche die Gemeinde aus eigenem Antriebe besorgte, und von der Krankheit verschont blieb. Diese auf amtliche Documents gestützten Thatsachen erwiesen wohl sattsam, daß das in Frage stehende Uebel ansteckend sey. Was nun alle die übrigen Causal - Momente anbetrifft, die die Entwicklung der Epidemie veranlaßt haben sollen, so kann man sie wohl als die Disposition befördernd, aber nie als an und für sich selbst die Krankheit erzeugend, ansehen; denn wenn man nur die climatischen Verhältnisse der indischen Cholera mit der identischen russischen vergleicht, so fallen auf den ersten Anblick alle übrigen Krankheitsursachen hinweg. Bengalen liegt unter dem zwanzigsten Grade vom Aequator; Sumatra und Borneo unmittelbar unter dem Aequator selbst, Orenburg und Moskau aber zwischen dem sechzigsten, und eben deßhalb müssen dann die klimatischen Einflüsse höchst verschieden seyn. Allerdings haben auch Beobachtungen bewiesen, daß folgende Umstände die Verbreitung der Epidemie oder vielmehr der Ansteckung selbst begünstigen könnten; nähmlich feuchte und kalte Nachtluft nach sehr heißen Tagen; Speisen und Getränke, die nicht gehörig gekocht sind, hauptsächlich solche, die leicht iu Gäh-rung übergehen, als nähmlich: Meth, Wein, Quaß, Milch, gesalzene und nicht frische Fische, unreife Früchte, Pilze u. s. f. Uebermaß im Essen und Trinken, so wie überhaupt die Unmäßigkeit und Trunkenheit selbst, ferner niedrig gelegene sumpfige Gegenden, enge und unreinliche Wohnungen, Vernachlässigung der Haut-Cultur, Mißbrauch deS Beyschlafeö; eben so als anstrengende den Körper erschöpfende Arbeiten, niederdrückende Affekte, alö: Unruhe, Angst, Furcht, Zorn, u. s. w. IV. Behandlungsweisr. Diese ist bisher trotz der Mannigfaltigkeit und ungeheuren Anzahl der Erkrankten noch nicht hinreichend auögemitkelt, obwohl man es schon dahin gebracht zu haben glanbt, daß bey schnell 4z4 Vom 8. December. angewandter Hülfe eine glückliche Rettung vorhanden sey. Scho» die englischen Aerzte gaben einen weit besseren Fingerzeig für die rationele Behandlung deö Uebelö, als selbst die panischen. Erster« betrachteten daS Wesen der Krankheit als ein höchst acutes nervös - entzündliches Fieber. Letztere vermeynten ein Abbild des westindischen gelben Fiebers zu erblicken, und differirten daher im schroffsten Gegensätze durch Reizmittel von der streng antiphlogistischen Behandlung der Engländer, die mit weit glückli» cherem Erfolge ihre Kunst übten. ES scheint also außer allem Zweifel zu liegen, daß der Aderlaß und die Ansetzung der Blutegel bey der Bekämpfung der Krankheit den ersten Platz verdienen, um so mehr, wenn die Hülfe des Arztes zeitlich genug inAnspruch genommen wird. Denn man erzählt Wunder von frühzeitig gemachten Venäsectionen, worauf die glückliche Genesung fast eben so rasch, als wie bey Verlachlässigung derselben, der Tod erfolgt. Nach Maßgabe der Umstände soll der Aderlaß reichlich, und zwar von einem bis anderthalb Pfunden, auch wohl darüber gemacht werden, vorzüglich wenn der Kranke durch die empfundene Erleichterung den Arzt selbst ermuntert. Die Anwendung dieses Mittels beschränkt sich aber nur auf den ersten Zeitraum der Vorbothen und auf den Zustand der übermäßig aufgeregten Kraft. Sinkt diese, wird der Puls klein und aussetzend, die Ertremitä-ten kalt, so ist der Rettungsaugenblick vorüber, e» fließt kein Blut mehr, und der Tod müßte eben dadurch nur um so früher herbeygeführt werden. In demselben Zeitpuncte deS Beginnens empfiehlt man außerdem schleimige lauwarme Getränke, Waschungen mit lauem Wasser, Umschläge, mucilaginöse Klystiere, Hautreize durch Senfteige, sogar durch Bespritzung mit siedend heißem Wasser, und, wo es thunlich ist, mittels des GlüheisenS selbst. Der große Sydenham, der im Jahre 1669 eine mörderische Cholera-Epidemie in London mit seinem tiefen Forschungsgeiste zu beobachten Gelegenheit hatte, räth ein vortreffliches Mittel an, welches aus einer äußerst dünnen Fleischbrühe von einem Huhn besteht, das man in einer großen Menge Wassers kochen müsse, damit die Flüssigkeit kaum den leisesten Fleischgeschmack verrathe. Die Brühe soll in großer Menge auch selbst dann abgereicht werden, wenn sie der Kranke fortwährend wegbricht; man könne auch dieselbe in Form eines Klystieres beybringen. Der schon erwähnte Dellonius ärgerte sich in Ostindien über daS ihm allzu roh scheinende, empirische Verfahren der dortigen Einwohner, die mit einem glühend gemachten Stücke Eisen den callosen Theil der Ferse deS Kranken bis zur Schmerzättße-rung brannten; doch hat ihn bald die Erfahrung belehrt, daß diese Methode glücklicher anschlug , als feine eigene. Als er selbst Vom 8. December. 4$5 erkrankte, ließ rr sich auch mit Glüheifen die Fersen brennen, und genaö. Er gab nach Art großer Männer der Wahrheit die Ehre, und versicherte, Hunderte auf diese Art gerettet ju haben. Ist aber der Zeitraum der aufgeregten Kraft einmahl vor. über, dann greifen die Aerzt« jut Abreichung des ver fii ßten Qu e cksilberö in ziemlich heroischen Gaben, wo sie dann fünfzehn, zwanzig bis dreyßig Gran pro dosi in kurzen Zeiträumen abreichen, und dam, zur Anwendung der Opiate, vorzüglich de» Laudani liquidi schreiten. Diese- letztere Mittel wird sowohl durch den Mund, als auch durch den Aster deygebracht. Fange» an die Extremitäten zu erkalten, bricht ein kalter Schweiß auf der ganzen Oberfläche de- Körpers aus, so empfiehlt man aromatische Mittel als Bähungen, versüßte Mineral« Naphthen, vorzüglich aber den verdünnten Salmiak, ge ist zum äußerlichen Gebrauche. Ueberhaupt ist die Bey. bringung der Wärme auf alle Art ein unerläßliches Postulat der Kunst. Zur Stillung des unerlöschbaren DursteS empfiehlt man Gersten, Reis, arabischen Gummischleiin und Salep, zur Befreyung de- betäubten Kopfeö, erwähnte Hautreize jeder Art, zur Stillung der Diarrhöe vorzüglich in dem Zeitpunkte, wo ein dunstartiger Schweiß auf dem ganzen Körper ausbricht, und sich zugleich etwas gallig gefärbte Exkremente «inzustellen anfangen (welche beyde Erscheinungen alö empirisch gute prognostische Kennzeichen zu betrachten sind), schleimige aromatische Klystiere, Auflösungen von gelatinösen Substanzen, vorzüglich aus Reis, Hühnerbrühe, verfertigte Enemata, auch wohl innerlich etwas stärkende, auS Zimmt, Rheum in äußerst gebrochenen Gaben und Gewürzen verfertr'gt« Arzeneyen. Jede andere Behandlungöweise stellt man der Klug» heit deS ArzteS anheim. V. verhüthungsmittrl. Im Allgemeinen schlägt dieser Gegenstand mehr in die medi-kinifche Polizey ein, findet aber auch hier zum Theile seinen an. gewiesenen Ort. Strenge Einschliessung der angesteckten Orte und unauSge. setzte Wachsamkeit über Prävaricanten jeder Art, Verhinderung deS Entfremden- oder FortschickenS ungereinigter Effecten, Auf. merkfamkeit darauf, damit Niemand in freyer Luft schlafe, oder ohne Fußbekleidung anSgehe, rohe Früchte, Bier, Quaß, Meth im Uebermaße zu sich nehme, gehören zu den unerläßlichen Verhüthongsmaßregeln. Eben so empfehle man vorUcberladung de-Magens mit Speisen, besonders zur Nachtzeit, vor schneller Un» tcrdrückung der Transpiration oder wohl gar deö Schweiße- sich sorgfältig zu hüthrn, eine angemessene besonder- denWohlhaben- 4^6 Vom 9. December. deren zusagende Flanell-Kleidung zu tragen, nickt nach dem Schwitzbads in die offene Lust zu gehen, sich in erhitzten Bade-stuben mit kaltem Wasser nie zu begiessen, auch nie unmittelbar nach Erhitzungen kalt zu trinke». Empfehlungswerth ist der Genuß eines Thees von Kamillen, Krausemünze, Melissen, Salbey und andern aromatischen Kräutern. Sorgfältige Reinigung des ganze» Körpers, nnd wo eö thunlich ist, tägliches Reiben des Stammes und der Extremitäten mit wollenen Tüchern, hauptsächlich aber GemüthSruhe, die ihren Grund in festem religiösen Vertrauen und in der Zuversicht auf die Vorsehung findet. 217. Einrrchnung der Auskultanten- und städtischen Dienstjahre bey Penstonirung eines Staatsbeamten. lieber die Frage, ob städtische AuScultantendienste geeignet fegen, in die Staatsdienstleistung eingerechnet zu werden, hat die hohe Hofkammer mit Dekret vom 19. November 1850, Zahl 41909, dem Gubernium erinnert, daß städtische Dienste bey Penstonirung eine» Staatsbeamten auch in dieStaatödienst-leistnng einzurechnen sind. Gubernialverordvung vom 9. December 1030, Zahl 22652; an die Kreiöämter und an das FiScalamt. 218. Formular zur Verfassung der Durchschnittspreis-Ausweise der Körner-Hauptgaktungen und verschiedener Nahrungsmittel. Da nach der Bemerkung der Camera! - Hauptbuchhaltung die für daS Jahr 1829 vorgelegten Ausweise der bestandenen Durchschnittspreise der Körner - Hauptgattungen verschiedener NahrungSartikel und einiger staatSwirthschaftli'cher Notizen nicht gehörig verfaßt waren, so wird den Kreiöämtern daö mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 26. November i83o, Zahl 27293, herabgelangte Formular« mit der Weisung zugestellt, (tobmiilar) . -er 'PipvMAikrk (5eseizsamkumg. Feite 4t6*. Kieker öic tu bcv^Jvimtv* un Odlive lultamSetuu >^uvel)fe^iitll^yvetfe öev S ^rrr^iAttttrerrAerr. Greese ■s? 'L r> f Ä- € < ^ 4 £ t». £ $ rr -Lp 4 -tz I ■o- * <^sj£ ■& % * I I (?uv hn ttitbtvoffteicfyifrfytn nttffytK. /&- ■/& /x£> y^> /& /&? ^0_ /&> yi? 6 # ■v -Lp ■o- A Vb rr re - er- e fit. cT e ttftt e v. y^? yjg? y^ as\ $ I Ner r>chs uieb4^k F .§ ** ?Jm\ cs^ S'O- crr & ^S- s?it r -re mie-eve siv. y^ vÖ0%. I -2P s =e 'L £ "v?iW bic ^re-ep-ftr. y^y y^ ^Mtphrp fitv W Aerrngüen Tggt-Wev 5: o- '1 V^olt txuf d/ZUg chstrprrte im v6 et y*w- . 3» mhettchm Tercenf. tflnmcv ÜUNH. 2\.£\.&i.>t. -? öb rr. Brp. Surrrrne -S arrp^-erreH fii*tti# M 1* f i». Frrrrrme ,>ß eettPtönreh sehmtp 5w 3*W$l*d4t^ ! ^0iv b$v (L.£. °> Sjfc Ik '_/^/'‘" y« m /m a- // y J^h /P ''y^/v/r/*/'-J'-c'>'4. d. M, .Zahl 44750 / über das Benehmen / welches die Mannschaft der Gränzwache bey Feneröbriinsten oder andern Elementar-. Ereignissen zu beobachten hat, die nachstehende Vorschrift zu erlassen. Gubernialverordnung vom 29. December mo, Zahl 2470s; nn die Kreisämter. A b s ch r i s l der Hofkammerverordnung an die- Gefällenverwaltungen in Lemberg. Innsbruck, Laibach, an die Zoll-Administrationen in Brünn, Linz, Gräh, Wien. Ueber daS Benehmen, welches die Mannschaft der Gränzwache dey FenerSbrünsten oder andern Elemenrar-Ereignissen zu beobachten hat/ ssnder man Folgendes vorziizeichnen: 1. Ereignet sich in dem Orte/ in welchem ein Reserve. oder ein Wachposten der Gränzwache aufgestellt ist/ eine Feiiersbrunst vder ein anderes/ die Ortsbewohner mit gemeinschaftlicher Gefahr bedrohendes Elementar -Ereigniß: so darf die Mannschaft/ welche nicht im auswärtigen Dienste abwesend ist, nicht der Ruhe pflegen. Dieselbe hat sich vollkommen angekleidet, wenn sie nicbl ohnehin bey Hanse ist, in dem Wachhause oder der Gränzwach-Cascrne einzufinden, und sich zur Vollstreckung dessen, was die Umstände nothwendig machen werde», bereit zu halten. 2. ES ist vor Allem die Pflicht der für den auswärtige» Dienst nicht abgeordneten Mannschaft, das Gebäude, in dem die Caserne oder der Wachposten untergebracht ist, zu bewachen, Vom 19. December. 435 und den Versuch eines Einbruches in dasselbe abzuhalten, wie auch zu den Maßregeln, welche für dieses Gebäude jut Abwen. düng der durch das Elementar-Ereigniß verursachten Gefahr uothwendig sind, thätig mitjuwirken. 3. ES liegt dieser Mannschaft ferner ob, Falls sich im Orte öffentliche Lassen, Staatöeigenthum, Strafanstalten oder überhaupt öffentliche, unter der Vorsorge der Staatsverwaltung stehend» Anstalten befinden, zur Bewachung derfelbrn Hülfe zu leisten, daher sich auch der Commandant der Reserve oder deS Wachpostens sogleich nach entstandener Gefahr mit den Behörden, welche eine solche Hülfeleistung bedürfen können, in daS Vernehmen zu setzen, und die für den unmittelbaren Dienst entbehrliche Mannschaft nach Maß deS Erfordernisses abzuordnen hat. 4. Die gedachte Mannschaft der Gränzwache hat sich auch zur Sicherung der au- den Gebäuden geretteten Effecten der Ortsbewohner und $ur Unterstützung der Ortöbehörd« in der Erhaltung der öffentlichen Ordnung verwenden zu lassen. 5. Da eS endlich Pflicht eines jede» Staatsbürgers ist, feinem Mitbürger in gemeinschaftlicher Gefahr hülfreiche Hand zu leisten, und da die Ehre der Gränzwache erheischt, daß sie ver übrigen Bevölkerung in der Erfüllung dieser Pflicht mit gutem Beyspiel vorgehe: so haben die Obern der Gränzwache und die Befehlshaber der Wach - oder Reserveposten ihre Untergebenen , so weit sie weder zu dem unmittelbaren Dienste der Granz-wache, noch zu den oben bezeichneten Verrichtungen nothwendig sind, anzneifern, daß sie zur Einhaltung der Gefahr und zur Rettung deS Eigenthumes der Ortsbewohner mit Mnth und Ausdauer thätigst Mitwirken. 6. Erreicht die durch «in Elementar-Ereigniß entstandene Gefahr eine solche Höhe, daß die Ortsbehörde nothwendig findet, die gesammte Bevölkerung deS Ortes zur Abwendung derselbe» aufzubiethen: so soll der Befehlshaber deö Wach- oder Refervepostenö auf das Verlangen der Ortsbehörde di» für den Dienst der Gränzwache entbehrliche Zahl Mannschaft zur Hülfe-leistung abordnen, und in dieser Beziehung zur Verfügung der genannten Behörde stellen. Die Mannschaft ist gehalten, diesem Aufträge pünctlich zu gehorchen. 7. In keinem Falle darf aber die Verrichtung deS äußern Dienstes der Gränzwache wegen eines im Standorte des Wachoder Reservepostens eingetretenen Elementar - Ereignisses unterbrochen , oder die zu bewachende Gränzstrecke entblößt werden. 28 * 436 Vom »y. December. 8. Bey der Hilfeleistung muß auf die Schonung der Kleidungs-und Rüstungsstücke, so weit es die Umstände gestatten, Bedacht genommen werde». y. Werden bey der Hülfeleistung Kleidungö- oder RüstnngS-stücke bedeutend beschädigt oder gänzlich unbrauchbar gemacht, so sind dieselben gehörig zu verzeichnen und anzuzeigen. Der Obercominlssär hat bey der nächsten Bereisung, wenn aber die Umstände keinen Aufschub gestatten, der Vorgesetzte Commissar, im Einvernehmen mit der politischen Obrigkeit, die Richtigkeit der vorgekommenen Angaben genau zu erheben und auszumitteln, ob die in der Rede stehenden Stücke gänzlich unbrauchbar wurden, daher erneuert werden müssen, oder ob dieselben bloß eine Ausbesserung erheischen, oder endlich, ob cs nothwenLig sey, die festgesetzte Dauerzeit der fraglichen Stücke adzukürzen. 'io. Nur wenn durch eine solche gemeinschaftlich mit der politischen Obrigkeit gepflogene Erhebung vollständig dargethau ist, daß die KleidungS- oder Rüstungsstücke zufällig um als Folge des Elementar-Ereignisses oder der wegen desselben vollzogenen Verrichtung schadhaft oder unbrauchbar wurden, kann die unmittelbare Abschreibung und neue Beyschaffung, die Ausbesserung oder Abkürzung der Dauerzeit von der betreffenden k. k. Cameral-gefällen - Verwaltung über den Antrag der Bezirköbchörde zuge-standet, werden. Wien, am M. December i85o. Register 5tu* Gesetzsammlung für das Herzogthmn Steyermark vom Jahre i83o. A. Zahl der Vcrord- c X NUttg. © Abfahrt - und Abschoßgeldes-?lufhebung zwischen den Fatferl. österreichischen und königlich dänischen Staaten *45 275 Abfertigungen sind in dem Falle rückzuerstatten, wenn der damit bctheilte Beamte vor Verlauf eines vollen Jahres eine Anstellung erhält 175 558 Abfindung und Verpachtung der Verzehrungssteuer, Belehrung über die im Jahre 1800 hierbei) ein-tretendeu Verhandlungen 152 2pl Absolutorien (Rechnungs-), Abstellung des in denselben bis jetzt üblich gewesenen Reservatpunctes 45 125 Absolutorien - Ausfertigung, welche die Gebahrung oller Abtheilungen einer Lasse umfassen 11 21 Abschoß - und Abfahrtgeldes - Aufhebung zwischen den kaiserl. österreichischen und den königl. dänischen Staaten 143 275 Abschreibung irrig incatastrirter Gutökörper, bey derselben ist die Einvernehmung der Gläubiger ebenfalls erforderlich 2p 45 Advocatur, zu deren Ausübung ist die bey dem Ap-pellationSgerichte abzulegende Prüfung erforderlich 125 260 Aerarium (Lameral-), von welchem Zcitpuucte angefangen selbes die Kosten für die zu nicht mili- tärischen Zwecken aufgestellten Wachstuben zu tragen hat 104 214 Aerar, dessen Sicherstellung gegen nochmahlige Anforderungen der zu viel bezahlten Zollbeträge 224 452 Aerarial-Unternehmungen, industriele; Lie für selb« auSznfertigenden Erwerbstenerscheine sind stäm- Zahl itt Verordnung. s '3 ta pelpflichtig Aerzte, wie selbe Krankheitszeugnisse auszustellen und zu bestätigen haben Asterhebammen, deren Abstellung und Vermehrung geprüfter Hebammen auf dem Lande Akatholiken, zu denselben dürfen Kinder katholischer Aeltern nicht in Kost, Wohnung und Unterricht 72 156 ,156 320 210 396 gegeben werden Alter, zur Aufnahme in die Gymnasien erstrder-licheS, Berichtigung eine» in der Sammlung der Verordnungen über die Verfassung der Gymnasien wegen Bemessung desselben unterlaufenen 101 213 VerstosseS Alumnen, alö solche dürfen Studierende nach bereit» erhaltener Militär-Widmung nicht mehr 89 19.6 ausgenommen werden Ammendieuste im Gebärhause, zu demselben sind die ohne vorgeschriebene Zahlungs-Ausweisungen 24 39 eintretenden Schwängern verpflichtet Amtshandlungen, welche den Behörden in Absicht auf das Vermögen der vor ihrem zwanzigsten 73 158 Lebensjahre Ausgewanderten obliegen Ankauf verdächtiger Waaren, Abänderung der auf selben festgesetzten Strafen bey Sachen von min- 3 3 derem Werthe Armee, k. k., bey derselben bestehendes Heiraths- 138 270 Normale und dießfällige geistliche Jurisdiction Arrestanten --Verpflegungskosten verhafteter Invaliden , deren Vergütung von ihrer inzwischen vor- 36 60 behaltenen Jnvaliden-Gebühr Arzneyartikel, confiScirte, auf welche Art und Weife da» Gutachten der medicinifchen Facultät hier- S3 137 über von den BezirkSobrigketten anzufuchen ist 105 68 215 152 Aufkündung der mit einer höheren als äpercentiqen 106 215 Verzinsung verbundenen Staatsschuld Aufnahmö- und Verpflegst«,ren«Bestimmung für 9i 146 200 278 Findelkinder 20 28 43g Auskultanten - und städtisch« Dienste, Einrechnung 3«M der Verordnung. ■E derselben bey Pensioni'rung der Staatsbeamten Ausfertigung von ?lbsolutorien, welche die Gebah- 217 426 rung aller Abtheilunge» einer Caffe umfaffen Ausfuhrhandel, Erleichterung desselben durch Ver- 11 21 Minderung der zollamtlichen Nebengebühren Ausgangsjölle, neue, für verschiedene Handels- 215 405 artikel Aushülfsbeamte, die denselben bewilligten Beloh. 86 165 nungen sind karfrey Ausländer, auch mit schon erloschenen Paffen ver- 119 254 sehen, dürfen nicht zum Militär gestellt werden Ausländer, wenn sie als verabschiedete Soldaten das österreichische Staatsbürgerrecht noch nicht erlangt haben, und doch im Inland« bleiben wollen, wie sie im Falle ihrer Erwerbö-Unfä-higkeit zu behandeln sind Ausscheidung der Kosten aller nicht zu rechtfertigenden Reiseverzögerungen aus den Reiseparti- 103 213 35 59 cularien Ausschlicssung der wegen eines Vergehens auS einem geistlichen Seminarium entlassenen Zöglinge 56 139 auch von den theologischen Studien AuSschroltung der am Milzbrände gefallenen Lhiere 6l 144 wird verbothen Auffee, Salzamk, dessen Oberleitung wird dem Salzoberamte Gmunden zugewiesen 196 380 12 22 Ausseer und Reitterer Brückenmauth-Tariff Ausstellung der Durchfuhrs-Erklärungen für Durch- 171 356 fuhrSgüter, Bestimmungen hierüber Auswanderer vor zurückgelegtem zwanzigsten Lebensjahre, welche Amtshandlungen den Behörden in Absicht auf ihr Vermögen obliegen AuSwanderungs-Verboth für Sanitäts-Individuen 25 57 3 5 aus den Erbstaaten 126 261 Auszahlung der verloosten Banco-Obligationen Auszahlung, bare, der aufgekündete» spercentigen Staatsschuld oder deren Umstaltung in gpercen- 8 19 tige Schuldverschreibungen 91 200 1 Veroed- B. Baden, Großherzogthnm, zwischen demselben und dem österreichischen Kaiserstaate abgeschlossenes llUNg. ® Deserteurs-Cartel Banco-Obligationen, bare Auszahlung der verlooö-ten fünfpercentigen 83 177 8 19 Banco-Obligationen, verlooste, deren Umstaliung in vierpercentige Staatsschuldverschreibungen Bann - und Landgerichte, Bestimmung ihrer Abhängigkeit von der in Criminal-Angelegen Heiken f 153 297 | 207 594 als erste Instanz aufgestellten Landrechte Beamte der Wohlthätigkeitsanstalten, für selbe dürfen in den Hofräumen derselben keine Gärten 122 256 angelegt werden Beamte gemischter Instanzen, Befugniß der Be-Horden gegen selbe wegen nicht vollzogenen 148 288 Aufträgen Besoldungssperre zu verhängen Beamte, landesfürstliche und Patrimonial-, die wegen Dienstvernachlässigung über selbe verhängten Geldstrafen haben bey dem Cameralfonde 67 151 einznflieffen Beamte, mit Abfertigung betheilte, haben selbe rückzuerstatten, wenn sie vor Verlauf eines Jahres eine Anstellung erhalten Beamte (Staats-), Einrechnuug ihrer Auscnltau-ten- und städtischen Dienste bey ihrer Pensio- 155 266 >75 338 nirung Beamte, während ihrer Untersuchung, jedoch noch vor erfolgter Verurtheilung verstorbene, wie die Pensionsansprüche ihrer Witwen und Waisen zu 2 1 7 42 6 behandeln sind Beamte, wegen schwerer Polizeyübertretung ab instantia losgesprochene, wie die Behörden bey Beurtheilung der Frage über ihre Entlassung sich 26 40 zu benehmen haben 79 l65 Zahl der Verord- 1 innig. Beamte, wegen eines Verbrechens ab instantia loSgesprochene, wie die Behörden bcy Beurthei-lung der Frage wegen ihrer Dienst-Entlassung ! 79 { 14 t 167 165 sich zu benehmen haben 273 Beamte (Catastral SchätzungS-), Anwendung des für die Catastralvermessungs-Jndividiien bestehenden Reisegebühren-Regulativs für selbe 333 Beamtens-Uniform der zehnten Classe, wird den Steuercontrolls-Commissären gestattet 208 395 BeamtenS-Witwcn, ohne eigenes Verschulden von ihrem Gatten getrennt gewesene, sind pensionö-fäh'g 199 385 BeamtenS-Wilwen und Waisen, wie deren Pensionsansprüche in dein Falle zu behandeln sind, wenn ihre Gatten und Väter während der Untersuchung , jedoch noch vor ihrer Verurtheilnng gestorben sind 26 40 BeamkenS Witwen, welche eine» mehr als 6ojäh-rigen Beamten ehelichen, wen» sie mit demselben auch außer der Ehe, in derselben aber keine Kinder erzeuget haben, und nicht volle 4 Jahre verehelicht waren, sind nicht pensionsfähig 129 263 Bedingungen und Vorsichten, welche bey Contrac-ten und Cautionen über Holzabstockungen aus StaatSwaldungen zu beobachten sind j»h .1:. 18 27 Bedingungen der unentgeltlichen Versorgung der . Findelkinder, und der Aufnahme der Schwanger» 20 28 Beerdigung der Selbstmörder in geweihte Erde, in welchem Falle selbe einireten kann 92 204 Befreyung der Gemeinden vom Cantionöerlage bey Lizitationen über Straßenherstellungen und Stra-ßenmaterial-Lieferungen 47 127 Befugniß der Behörden, wegen nicht vollzogenen Aufträgen auch gegen Beamte gemischter Instanzen BesoldungSsperre zu verhängen 67 151 Befugnisse zur Erzeugung und zum Verschleiße der Feuerwerks-Artikel, Erfordernisse, welche bey deren Verleihung zu berücksichtigen sind 85 184 J«hl der Verordnung. ! ® Behandlung, der Lungenseuche de» Hornviehes Behörden, deren Bcfugniß, wegen nicht vollzogener Aufträge auch gegen Beamte gemischter 34 47 Instanzen Bcsoldungssperre zu verhängen Behörden, welche Amtshandlungen denselben bcy den »er zurückgelegtem zwanzigsten Lebensjahre 67 151 Ausgewanderten obliegen Behörden, welche über Ansprüche der Gemeinden auf die Ausübung eigener Gerichtsbarkeit zur 3 3 Entscheidung berufen sind Behörden, wie selbe bey Beurtheilung der Fragt : ob ein wegen schwerer Polizeyübertretiing ab instantia loSgesprochrner Beamter zu entlassen 220 428 sey? sich zu benehmen haben Belohnungen, den fiScalämtlichen oder anderen AuShnlfS-Zndividuen bewilligt«, sind taxfrei) 79 165 "9 254 Belohnungen für Entdeckung der Brandleger Bergfrohne, die selbe entrichtenden ärarischen Gewerbe sind von der Erwerbsteuer befreyt Besoldungssperre, Befngniß der Behörden , selbe wegen nicht vollzogener Aufträge auch gegen 31 45 63 146 Beamte gemischter Instanzen zu verhängen Beschlag- und Kurschniide mit erlerntem zweyjäh-rigen Curse, sind jenen mit einjährigem Curse 67 151 vorzuziehen Beschädigung der Gründe und Feldfrüchte durch Remonten-Transporte, für selbe haben deren 32 46 Commandanten zu haften Beschränkung der Aufnahme der Patental - und ReservationS-Invaliden in die Invalidenhanö- 6 6 Verpflegung BelhhanS Rechnungen, akatholische, deren Revision wird von den Buchhaltungen an ihre unmittel- 54 138 baren ersten Behörden übertragen Bezirköcassen, in welchen Fällen denselben die Bestreitung der GebärhüuS- und Findelkinder Auf- 144 276 nahmStaxen obliegt BezirkSobrigkeiten sind befugt, wegen Stenerruck« 75 158 ständen den jweyten TrecutionSgrad, nähmlich die Pfändung selbst vorzunehmen Zahl itr Verordnung. 27 [l 42 Bier, in Trätz erzeugtes, und auf das Land verführtes, VerzehrungSsteuer-Bemessung für dasselbe 1Ö4 531 Bier und Fleisch, Belehrung über die verzehriingS-steuerfreye Einfuhr desselben aus einem verglichenen in einem der Beschreibung unterliegenden Bezirke 46 126 Blödsinnige ttaubstumme), deren PersonSbeschrei-dung und Üeberwachung von Seite ihrer BezirkS-obrigkeiten 150 289 Bolleten-Erhebung vor dem Beginne einer der Verzehrungssteuer unterliegenden Unternehmung, und Vorbeugung der dirßfüllige» Umstände Brandleger, für Entdeckung derselben zugesicherte Belohnungen 21t 397 31 45 Brüurr und Fleischer; Bestimmung dcS ZeitpuncteS der Ausfüllung der von denselben in Bezug auf die Verzehrungssteuer zu führenden Empfangsregister 113 250 Brauer, welche die Verzehrungssteuer nach dem Tariff« entrichten, wegen deren Controlirung Briefe, bei) den Postämtern liegen gebliebene, Be Handlung derselben 107 219 49 135 Briefsammler, Verfahren bey deren Anstellung von Seite der Oberpostverwallungen *62 329 DriefsammlungSkäste«, deren Beybehaltung bey den Postämtern 49 133 Brot - und Fouragegebnhr. Beystellung bey Trup> penmärschen, wie die dießfalligen ungebührlichen Vorspanns. Forderungen zu vermeiden und hin-danzuhalte» sind 209 395 Brotbetheilnng der auf dem Marsche begriffenen Militär-Mannschaft in natura oder mit Brotgeld 98 209 Brückenmauth-Tariff für die Ausseer und die sogenannt« Reitterer Brücke 171 336 Brücken - und Wegmauth • Begünstigung der Bewohner jener Orte außer de» Hauptstädten, wo alle Eingänge mit Mauthschranken umschlossen sind *65 332 Brucken - und Wegmauthdefreyung der Gränzwach-commissäre und Obercommiffäre 184 3Ö7 Zahl der Verord- i nung. ® Brücken - und Wegmauth - Befreyung der jn Ufer« schuh» und FlußregulirungS»Baulichkeiten erforderlichen Fuhren 135 260 Buchhaltungen werden von der Revision der aka-tholischen BethhauS Rechnungen enthoben 144 276 Bücher Einfuhrszoll-Bestimmung, neue (siehe Zölle) 86 185 Bücher-Einsuhrsverbothe und Beschränkungen; Fortdauer aller vor der neuen BücherzollS - Bestimmung bestandenen 13 r 265 BiicherrevisionSämter, deren Befreyung vom Post-wagenSporto 165 330 C. Cameralgefällen - Verwaltungen, deren Einführung und Wirkungskreis 111 24 0 Camera!-Aerarium , von welchem Zeitpunkte ange-fangen selbes die Koste» für die zu nicht militärischen Zwecken aufgestellte Wachstuben zu tragen hat io4 21 4- Candidaten der Chirurgie ist verbothen, strenge Prüfungen an verschiedenen Lehranstalten abzulegen 132 265 Capital«, vom Staate ausgekündigte, Verfahren wegen deren baren Rückzahlung oder Umstaltung in vierpercentige' Schuldbriefe 80 166 Capitals vom Staate ausgekundigte, Verzeichniß 68 152 deh in der ersten, zweyten, dritten und vierten Serie enthaltenen 91 200 106 215 140 278 Capitalien der altern Staatsschuld, Behandlung der am >. Juny 1830 verloosten, deren bare Rückzahlung oder Umstaltung in vierperceutige Staatsschuldoerschreibungen I 12 249 Carrara, Fürstenlhum, Ausdehnung des zwischen Modena und dem österreichischen Kaiserstaate abgeschlossenen Freyziigigkeits-VertrageS auf dasselbe 157 269 Lasse-Absolutorien sollen die Gebahrung aller Abtheilungen derselben umfassen 1t 21 Zahl der Berord» c mmg. © Caffe» (Camera!-) haben die für Erhebung der politische» FondSintereffen und bestimmter Beyträge angeordneten Sicherheitö-Maßregeln zu beobachten 202 388 Castanien, für selbe bemessene Verzehrungssteuer 1 1 Catastralmappe» und da;» gehörige Protokolle, deren Ausfertigung und dießfalliger Preistariff 90 196 Catastralmappen und Protokolls Abschriften, Belehrung über die Einbringung und Verrechnung der hicfur zu leistenden VergutungSbeträge loa 221 Catastral-Schützlings - Beamten, Anwendung des für die Catastral - Vermeffungs - Individuen bestehenden Reifegebühren 1 Regulativs für selbe 167, 335 Cautionen, als solche dürfen auch nicht in Conven-rionsinünze verzinsliche Obligationen bei) Aerarial-Cvntracien angenommen werden 5 5 Cautionen und Contractc über Holzabstockungcn aus Staatöwaldnngen, hierbey zu beobachtende Vorsichten und Bedingungen 18 27 CaationserlagS Befrcynng, bedingte, der Gemein-den bey StraßenherstellungS - und Slraßenmake-rialö - LieferungS - Lizitationen 47 127 CaulionSerlags^Befreyung der Gemeinden auch bey > Wasserbauten 170 335 Chirurgen, deren Classificirung in Magister, Doc< koren oder in Patrone der Chirurgie 221 42Q Chirurgen, deren Abhängigkeit in Ausübung ihrer PrariS von der Bewilligung der Landesstelle oder der Kreiöümter 221 429 Chirurgen, wann selbe über die jährlichen öffentli-chen Impfungen ihre Particulare vorzulegen haben 179 350 Chirurgischen Candidate» ist verbothen, strenge Prüfungen an verschiedenen Lehranstalten abzuleqen 132 2Ö5 Cholera morbus, medicinische Abhandlung über selbe 216 40Ö Cilli, Stadt, Uebersetzurtg der Marburger Zoll-Legstatt in diese Kreisstadt 195 580 Classificirung der Wundärzte in Magister, Docto-re» oder Patrone 221 429 Concurrenten um Religions - Lehrkanzeln haben bey dem Concnrfe Probest ihres Prediger-Talentes abznlegen ' 1 44 j 12$ Zshl der SSerorS» c nung. IS ConeurS-Elaboratefür theologische Lehrkanzeln, deren Vergutachtung von Seile der Ordinariate 52 ! 136 Concnrse für Religions-Lehrkanzeln, bey denselben haben die Concurrente» auch Proben ihres Prediger- Talentes abzulegen 44 125 Concurse für Religions - Lehrkanzeln, Vorschrift für die Abhaltung derselben 44 125 Conscription, bey deren Vornahme soll der Stand und die Erwerböfähigkeil der Invaliden erhoben werden 62 145 Conscription» - Obrigkeiten ist die Militärstellung eines Paßlosen von Seite des ergreifenden Do-minimnS bekannt zu machen 93 205 ConscriptionS-Verzeichniß Nr. 16, in demselben ist der Zeitpunkt der Landwehrpfllchtigkeit der gegen Supplenten oder gegen Offerte vom Militär-Entlassenen vorzumerken 154 297 Conscriptions > Verzeichniffe Nr. 9 und 10, Belehrung über selbe 198 382 Conscription, Beginnen derselben im Jahre igzr, und künftige Vornahme derselben alle drey Jahre in Verbindung mit der Landwehr-Revision 219 427 Contracke (Aerarial), bey selben dürfen auch nicht in Conventionöinünze verzinsliche Staatöpapiere als Cantionen angenommen werden 4 5 Contracte und Cautionen über Holzabstockungen auö StaatSwaldungen, hierbey zu beobachtende Vorsichten und Bedingungen 18 27 Contumazanstalten-Jnstruction 216 406 Copien von lithographirte» Catastral-Mappen und dazu gehörigen Protokollen, deren Ausfertigung und dießfälliger PreiStariff 90 196 Copien von Catästral-Mappen und Protokolls Ab-schriften, Belehrung über die Einbringung und Verrechnung der dicßfällige» Vcrqütunqöbeträqe 108 221 Criminal-Angelegeiiheiten, Bestellung deS Landrechtes als erste Instanz in denselben 122 256 Cur- und Beschlagschmide mit erlerntem zweyjäh-rigen Curse sind jenen mit einjährigem Curse vorzuziehen 52 46 D. Dänemark, Aufhebung deS Abschoß - und Adfahrt-geldeö zwischen demselben und den kaiserlich-österreichischen Staaten Daz> Entschädigungs-Vorschüsse, zu deren Auszahlung ist bey verpachteten Dazen die Einwilligung des Pächters erforderlich DazentschädigungS - Vorschüsse, bey bereu AuSzah luug z» beobachtende Vorsichten und Formulare für die hierüber auSzustelleiiden Quittungen Deserteure, wie ihren gesetzwidrigen Vcrehelichun-geu während ihrer Entweichung vorzubeugen sey Deserteure, wie der Ausfolgung ihres Vermögens vou Seite ihrer Grundobrigkeite» vorzubeugen fey Deferteurs-Cartel zwischen dem österreichischen Kaiserstaate und dem Großherzogthume Bade» Dienste, öffentliche, durch welche derselben die oster-reichische Staatsbürgerschaft erlangt wird Dienste, städtische, deren Eiurechnung bey Pensioni-rung der Staatsbeamten DieostbesetzungS-Vorschläge, deren Seudungen von einer Behörde an die andere sind postportofrey Dienstentlassung der wegen eines Verbrechens ab instantia lvSgesprochenen Beamten, wie die Behörden bey Beurtheilung dieses Falles sich zu benehmen haben Diensttausch-Gesuche, Grundsätze zur Würdigung und Bewilligung derselben Duplicate für in Verlust gerathene VerzehrnngS-steuerfcheiue oder Zahlungsbolleten, deren Ausfertigung gegen Entrichtung einer Schreibgebühr Durchsuhrszoll - Begünstigungen vom Jahre 1829, deren Anwendung auf die verschiedenen Viehgattungen DurchfuhrS-Erklärungen für Durchfuhrsgüter, Bestimmungen über die Ausstellung derselben Durchfuhr deS ausländischen Salzes, für dieselbe augeoroneteS Zollverfahren Durchschnittspreise der Haupt-Körnergattungen und verschiedener Nahrungsmittel, Formular der dieß-falligen Ausweise Zahl Set Streti« innig. 4 143 275 151 290 87 192 15 24 21 36 83 177 16 24 217 426 123 258 14t 273 200 386 76 161 127 261 23 37 169 334 218 426 Zahl der E. Vcrord- ilUNg. Ein- und Ausgangs-Zölle, neue, für verschiedene Handelsartikel 86 185 Einfuhr, verzehrungösteuerfreye, von Bier und Fleisch aus einen, verglichenen in einen der Beschreibung unterliegenden Bezirk 46 126 Einfuhrverbolhs-Aufhebung für einige, und Fest, setzung neuer Ein- und AuSqangSzölle für ver-schiedeue Artikel 86 185 Eingangszoll, dessen Herabsetzung für das im Dalmatiner GouveriiementSgebiethe erzeugte Oehl 114 251 Eingangszoll für die aus Istrien und aus dem außer-halb deS ZollverbandeS befindlichen Theile des Küstenlandes abstaniinenden Weine 186 368 Einnahmen, verschiedene, des Straßenfondes, wer-de» auf die Staatscasse übertragen 50 44 Eintheilnng der Regiments •• Werbbezirke 39 66 Einvernehmung der Gläubiger ist auch bey Abschrei- bung der irrig incatastrirten Gutskörper erforderlich 29 43 Elaborate bey Concnrsen für theologische Lehrkanzeln, deren Vergutachtung von Seite der Ordinariate 52 136 Elenientar-Beschädigungen bey einer Grundparzelle, in einem Jahre öfters verkommende, sollen bey den SteuernachsichtSoperaten berücksichtiget werden 158 325 Entlassung schon beym Militär dienender Soldaten, die ein radicirteS Gewerbe antreten wollen, wie selbe zu behandeln ist 13 22 Epidemien, Vorschrift über daö bey denselben zu beobachtende Verfahren, und über die Mittel, denselben vorzubengen und deren Verbreitung zu verhindern 41 70 Erbstcuer- Ausschreibung für das Jahr i8 >t 160 327 Erbsteuerbeträge in Wiener-Währung vorgeschriebene dürfen auch »ach dem Curse zu 250 in Conveu tionömünze entrichtet werden 193 379 Erkenntniß und richtige Behandlung der Lunge»-seuche deS Hornviehes 34 47 Erwerbsteuer-Ausschreibung für das Jahr 1851, nach der im Jahre 1350 bestandenen Bemessung 110 246 Erwerbsteuer - Bcfreyung der Salnitergraber und Schießpulvermacher 57 140 Zahl der Derord- nung. Erwerbsteuer * Befreyung der ärarischen Gewerbe, welche die Bergfrohne entrichten 65 146 Erwerbsteuerscheine für industricke Aerarial - Unternehmungen , deren Stämpelpflichtigkeit ErwerbS-Ünfähigkeit verabschiedeter und im Auslande geborner Soldaten, wie selbe in diesem Falle zu behandeln sind 72 156 35 59 Erziehungökunde (die), öffentlich zu höre», sind die Theologen verpflichtet 185 368 Evidenzhaltungs - Ausweise über die jährlich Statt gefundenen Steuerobjectö - Veränderungen 155 298 Evidenzhaltung und Personsbeschreibung aller im Lande befindlichen armen taubstummen Blödsinnigen, und deren Ueberwa'chnng von Seite ihrer Bezirksobrigkeiten 150 289 Evidenzhaltung über Militär-Urlauber von Seite der BezirkSobrigkcitcn mittels besonderer Protokolle 60 142 Erecuti'onsordnung, Herabsetzung der in derselben festgesetzten Dauer der wegen Steuer- und Urba-rial-Rückständen verhängten Militär - Execution von 4 Wochen aus 14 Tage 70 155 Expeditionen, fiscalämtliche, wie die vom Postporto befreyten und die nicht befreyten zu bezeichnen sind 77 1Ö3 T* ö* l 48 ( 97 131 Falkenstein'sche Sammlungsgclder'Gesuche, für selbe 208 erweiterter Termin [ 154 267 Facultät, medicinische, auf welche Art und Weise das Gutachten derselben über confiscirte ?lrzney-artikel von den Bezirksobrigkeiten anzusuchen ist 105 215 Findelkinder Aufnahms- und Verpflegötaxen - Be- stinimung 20 28 Findelkinder AnfnahmStaxen, in welchen Fällen deren Bestreitung den Bezirkscaffen obliegt 75 158 Findelkinder, deren unentgeltliche Uebernahme ist ohne Vergütung ihrer früheren Verpflegnngöko-sten gestattet 116 252 Gesetzsammlung XII. Theil. 29 43o Findelkinder, Vormerkung über deren ärztlich« Behandlung durch die Landchirurgen Findelkinder-Versorgung, unentgeltliche, Bedingungen derselben Fiscalamker, die ihren AushülfSindividuen bewillig ten Belohnungen sind taxfrey FiScalämter haben die vom Postporto befreyten Expeditionen mit »franco tijtto« und die nicht befreyten mit in »Parteyfachen« zu bezeichnen Feldfrüchte- und Grund-Beschädigungen durch Remonten - Transporte, für selbe haben deren Com-mandanten zu haften Ferdinand, Erzherzog kaiserl. Hoheit, — Titel als gekrönter König von Ungarn Ferien (Schul- und Studien-) werden auf die Mo-nathe August und September übertragen Ferien, deren Uebertragung auf den Monath August und September gilt auch für Normal-, Haupt- und Musterschulen, jedoch nicht für andere Volksschulen Feuerwerks-Artikel-Erzeugung und Verschleiß, Erfordernisse, welche bet) Ertheilung dießfälliger Befugnisse zu berücksichtigen sind Feuersbrünste und Elementar-Ereignisse, wegen Verwendung der Eränzwachmannschaft bey denselben Fleisch und Bier, Belehrung über die verzehrungö-steuerfreye Einfuhr desselben aus einem verglichenen in einen der Beschreibung unterliegenden Bezirk Fleischer und Brauer, Bestimmung des Zeitpunctes der Ausfüllung der von denselben in Bezug auf die Verzehrungssteuer zu führenden EmpfanLö-register Fluß - und Uferschutz-Baulichkeiten, Befreyung der hierzu erforderlichen Fuhren von der Weg - und Brückenmauth Fondsinteressen und bestimmte Beyträge, die wegen deren Erhebung angeordneten Sicherheits - Maßregeln werden auch auf die Cameral-Eassen ausgedehnt Zahl Bit Verordnung. t X 1K 174 339 20 28 119 254 77 165 6 6 1Y7 381 19 28 51 136 85 184 22Ö 434 46 126 113 250 155 263 202 38» Zahl bet v Vererb- Fourage - und Brotgebühr - Beystellung bey Trup-penmärschen, wie die dießfälligen ungebührlichen Vorspanns-Forderungen zu vermeiden und hintan- tiling. G zuhalken sind Freyzügigkeitsvertrag zwischen dem österreichische» Kaiserstaate und dem Herzogthum Modena, dessen Ausdehnung auf das Herzogthutn Massa und 209 595 Fürstenthum Carrara Frostbeschädigungen der Weingärten sind von Steuer- 137 269 nachsichten ausgeschlossen Fuhren zu Uferschutz - und Flußregnlirungs - Baulichkeiten , deren Weg • und Brückenmanth- 28 43 Besreyung G. Gebärhaus - Aufnahms - Taren , zur Sicherstellung der dießfälligen Ratenzahlungen vorgeschriebene 135 268 rechtskräftige Erklärung Gebärhaus, Bedingungen der unentgeltlichen Aufnahme der Schwängern in dasselbe Gebärhaus, Behandlung der ohne vorgeschriebene Zahlungs Ausweisungen eintretenden, wegen naher Entbindung nicht mehr abznweisenden Schwan- 65 148 20 28 gern, und deren Verpflichtung zum Ammendienste Gebärhaus- und Findelkinder-Anfnahmstaren, in welchen Fällen die Bestreitung derselben den Be- 73 153 zirkscassen obliegt Gebärhaus, mit welchen Ausweisungen die in dasselbe eintretenden Schwängern wegen Bezahlung der Taren von Seite der Bezirksobrigkeiten zu 73 158 versehen sind 71 155 GebärhauS, welche Nachweisungen den Schwängern zum Behuf ihrer unentgeltlichen Aufnahme in dasselbe über ihre absolute Armuth zu erthei- len sind Gefällen-Verwaltung (Camera!-), deren Einfnh- 99 211 rung und Wirkungskreis Gefäße, gesundheitsgefährliche, Verboth der Aufbewahrung von Gegenständen des innerlichen Ge- tu 2481 brauchs in denselben 29* 7 7 45s Zahl der Vervrd- <*> V ' nung. Geldstrafen, wegen Dienstvernachlaffigungen der Beamten haben bey dem Cameralfonde' einzu-fließen 135 266 Gemeinden, deren bedingte Befreyung vom Cautions- erläge bey Lizitationen über Straßeuherstellungen und Straßenmaterial-Lieferungen 47 127 Gemeinden, welche Anspruch auf die Ausübung eigener Gerichtsbarkeit machen, welchen Behörden die Entscheidung hierüber zusteht 220 428 Gerichtsbarkeit der Gemeinden, welche Behörden zur Entscheidung der dießfälligen Ansprüche berufen sind 220 428 Gerichtsbehörden haben über alle mündlich angesuchten Legalisirungen Protokolle aufzunehmen 189 371 Gerste, deren Befreyung von der Verzehrungssteuer, wenn sie allein und nicht mit anderem Getreide vermengt erscheint 1 1 Gewerbe, ärarische, welche die Bergfrohue entrichten , sind von der Erwerbsteuer befreyt Gewerbs-Jnhaber und Hausbesitzer in Städte» und Märkten, Erläuterung verwegen ihrer Militär-befreyung bestehenden Vorschriften 63 146 58 140 Gewerbe, radicirte, deren Inhaber sind vom Militärdienst befreyt 13 22 Gifthandel, Vorschriften hierüber Gläubiger, deren Einvernehmung ist auch bey Ab-schreibnng der irrig incätastrirten Gutökörper erforderlich 7 7 29 43 Gmunden, Salzoberamt, erhält die Oberleitung über das Salzamt Auffee 12 22 Gnadengaben, zur Fortsetzung der Studien bewilligte , erheischen die jährliche Vorweisung der Zeugniffe bey der Caffe über gute Fortgangs-Claffen 75 lfm Gränzberlchti'gungs - Geschäfte, bey denselben den Kreishauptleuten gestattete postmäßige Aufrechnungen 9 20 Gränzwachconi'miffäre und Obercommissä're, deren Weg- und Brückenmauth - Befreyung 184 367 Gränzwachmannschaft, deren Verwendung bey Feuersbrünsten tyid Elementar-Ereignissen 226 434 Zahl der Berord- ft» nung. ® Gräh, Stadt, Errichtung einer Lehranstalt für - 346 Taubstumme Grätz, Stadt, wegen Einhebung der Verzehrungssteuer von den im 10. Tariffsatze aufgeführten Viehgattungen bey der Schlachtung 177 IPO 372 Großbritannien, Königreich, in seinen auswärtigen Besitzungen wird den österreichischen Schiffen freyer Handel gestattet l6l 328 Großbritannien, Königreich, zwischen denselben und dem österreichischen Kaiserstaate abgeschloffener Handels - und Schifffahrts-Vertrag 82 174 Grund- und Feldfrüchten - Beschädigungen durch Remonten - Transporte, für selbe haben deren Commandanten zn haften 6 6 Grundbücher, Enthebung der Parteycn von Bey-bringung der in denselben schon eingetragenen Urkunden bey weitern Cesstonen oder Löschung der dießfälligen Forderungen 95 207 Grundbücher, Verbescheidung der bey denselben vorkommenden JnkabulationS -, PränotationS - lind Gewähranschreibungsgesuche 96 207 Grundbuchsführungen und Vogteyverwaltungen, Auöschlieffung aller nicht ganz tadelloser Individuen von denselben 203 388 Grundobrigkeiten sollen von der Militärstellung ihrer Unterthanen verständigt werden 21 36 Grundparzellen, die bey denselben in einem Jahre öfters vorkommenden Elementar-Beschädigungen sollen bey den Steuernachsichts-Operaten berücksichtigt werden 158 325 Grundvermeffungö-Operate, deren Vorbereitung zu der bevorstehenden Reclaniations-Verhandlung 94 206 Gulhabungs-Ausweise über freywillig oder ex officio zum Militär abgegebene Individuen, Ter-minSbestimmung für die Einsendung derselben 128 262 Güterveräußerung, theilweise, hierbey wegen Sicherstellung der Octava zu beobachtendes Ver- J fahren 43 122 Gutskörper, irrig incatastrirte, bey deren Abschreibung ist die Einvernehmung der Gläubiger ebenfalls erforderlich 29 45 Zahl der Verord- .ti nung. Gymnasien, Berichtigung eines in der Sammlung der Verordnungen über die Verfassung derselben wegen Bestimmung deö zur Aufnahme erforderlichen Alters der Jünglinge unterlaufenen Verstoßes 89 196 H- ' Haidenmehl, für dasselbe bemessene Verzehrungssteuer l 1 Halbfrüchte (Gemenge verschiedener Getreidegattun-gen), für selbe bemessene Verzehrungssteuer Handelsartikel, verschiedene, Festsetzung neuer Ein-und Ausgangszölle für selbe, und Aufhebung der Einfuhröverbotbe für einige derselben l 1 86 185 Handelsfreyheit für österreichische Schiffe in allen auswärtigen Besitzungen deö Königreichs Großbritannien 161 328 Handelsleute, zum Pulver- und Salniterverschleiß nicht berechtigte, dürfen in ihren Gewölben und Magazinen keine derley Vorräthe bewahren io 9 246 Handels- und Schifffahrtöpertrag zwischen dem österreichischen Kaiserstaate und dem Königreiche Großbritannien 82 174 Hausbesitzer und Gewerböinhaber in Städten und Märkten, Erläuterung der wegen ihrer Militar-Befreyung bestehenden Vorschrfften 58 140 Hebammen, Anstellung und Vermehrung geprüfter auf dem Lande, und Abstellung der Afterheb-ammen 210 596 Hebammen, jüdische, bey christlichen Frauen als Wehmütter verwendete, waö in diesem Falle wegen der Nothtaufe vorzukehren ist 50 135 Heirathsbewilligungen für Patental-Jnvaliden, Be-dingniffe hierzu 194 379 Heiraths-Normale für die k. k. Armee, und dieß-fällige geistliche Jurisdiction 36 60 Hirse und Hirsebrein, für selbe bemessene Verzeh. rungssteuer 1 1 Hofkammer - Obligationen, ungarische, deren bare Auszahlung und Umstaltung in Staatsschuldver- Zahl der Verordnung. C © schreibungen nach dem ursprünglichen Zinsfüße Hofkammer-Obligationen, verlooste, deren Umsetzung 66 149 in vierpercentige Staatsschuldverschreibungen Hornvieh-Lungenseuche, Unterricht über die Erkennt-niß und richtige Behandlung derselben, und über 175 342 die VorbeugnngSmittel dagegen Holjabstockungen aus Staatswaldungen, bey den dießfälligen Contraeten und Cautionen zu beob- 34 47 achtende Vorsichten und Bedingungen I. Impfungen, jährliche öffentliche, Terminsbestim-mung zur Vorlage der dießfälligen Partikulare 18 27 von Seite der Chirurgen Individuen, paßlose, jedoch edictaliter citirte, sind auf Rechnung ihrer eigenen Obrigkeit znm Mi- 179 350 litär zu stellen 42 122 Inhaber radicirter Gewerbe, deren Militärbefreyung Invaliden, Erhebung ihres Standes und ihrer Erwerbsfähigkeit bey Vornahme der Conscription Invaliden (Patental-), Bedingnisse zur Begründung der denselben zu ertheilenden Heirathsbewilli- 13 22 62 145 gungen Invaliden (Patental- oder Reservations-), Beschränkung ihrer Aufnahme in die Jnvalidenhaus-Ver- ig4 379 sorgnng Invaliden (Patental-) verhaftete, Vergütung ihrer Arrestanten-Verpflegungskosten aus ihrer inzwi- 54 158 scheu vorbehaltenen Invaliden-Gebühr JuvalidcnhauS-Verpflegung, Beschränkung der Aufnahme der Patental- und Reservations-Invaliden 55 137 in dieselbe Invaliden - Versorgung, auf selbe haben die verabschiedeten Soldaten Anspruch, welche im Auslande geboren, in dasselbe zurückgekehrt, von diesem 54 138 aber zurückgewiesen worden sind 35 59 Inquisition shäuser, Peiisionöfähigkeit des bey denselben angestellten obern, und Provisionsfähigkeit des untern AufsichtöpersonaleS Instruction für das bey Contuinazanstalteu verwendete Personale Instruction zur Erhebung des Standes der wegen Alters, körperlichen Gebrechen oder aus politischen Ursachen zu entlassenden Landwehrmänner Instruction und Wirkungskreis der Oberpostverwaltung Jurisdiction, geistliche, bey der k. k. Annee Justiz-Geschäflsausweise sind bis Ende Jänner jeden Jahres vorzulegen z K. Kameralgefallen - Verwaltungen, deren Einführung und Wirkungskreis Kamera! - Aerarium, von welchem Zeitpuncte angefangen selbes die Kosten für die zu nicht militärischen Zwecken aufgestellte Wachstuben zu tragen hat Kandidaten der Chirurgie ist verbothen, strenge Prüfungen an verschiedenen Lehranstalten abzulegen Kapitals, vom Staate aufgekündigte, Verfahren wegen deren baren Rückzahlung oder Umstaltung in vierpercentige Schuldbriefe Kapitale, vom Staate aufgekündigte. Verzeichniß der in der ersten, zweyten, dritten und vierten Serie enthaltenen Kapitalien der altern Staatsschuld, Behandlung der am i. Juny 1650 vekloosten, deren bare Rückzahlung oder Umstaltung in vierpercentige Staats-schulöverschreibungen Kasse -Absolutorien sollen die Gebahrnng aller Abtheilungen derselben umfassen Kassen (CameraU) haben die für Erhebung der politischen Fondsinteressen und bestimmter Beyträge angeordneten Sicherheits-Maßregeln zu beobachten Kastanien, für selbe bemessene Verzehrungssteuer Zahl der Derord-mntg. X © 215 405 216 406 205 390 181 352 56 60 37 65 m 248 104 214 132 ' 265 «0 166 t üg 152 ! 91 200 ll 1 °6 215 1 146 278 112 249 11 21 202 388 1 1 Katastralmappen und dazu gehörige Protokolle, deren Ausfertigung und dießfalliger Preiötariff Katastralmappen und Protokolle, Belehrung über die Einbringung und Verrechnung der für deren Copien zu leistenden Vergütnngöbeträge Katastral-Schätzungs-Beamten, Anwendung des für die Catastral-Vermeffungs - Individuen bestehenden Reisegebühren- Regulativs für selbe Kautionen, als solche dürfen auch nicht in Conven-tionSmünze verzinsliche Obligationen bey Aerarial-Coutracten angenommen werden Kautionen und Köntracte über Holzabstockungen auS Staatswaldungen, hierbey zu beobachtende Vorsichten und Bedingungen KautionSerlagS-Befreyung, bedingte, der Gemeinden bey StraßenherstellungS- und Straßenmaterials - Lieferungs - Lizitationen Kautionserlags-Befreyung der Gemeinden auch bey Wasserbauten Kinder katholischer Aeltern dürfen bey Akatholiken nicht in Kost, Wohnung und Unterricht gegeben werde» Kirchcnvermögen, au§ demselben den Schuldistricts-Aufsehern bewilligte Schulvisitalions-Gebühren ■ Klassificirung der Wundärzte in Magister, Doktoren oder Patrone Kleinverschleiß von Wein, Branntwein, dann Wein-und Obstmost, Erklärung des hierunter verstanden werdenden Maßes, in Bezug auf die Verzehrungssteuer Koncurrenten um Religions - Lehrkanzel» habe» bey dem Concurse Proben ihres Prediger-Talentes abzulegen Koncurs - Elaborate für theologische Lehrkanzeln, deren Vergukachtung von Seite der Ordinariate Koncursc für Religions-Lehrkanzeln, bey denselben haben die Concurrenten auch Proben ihres Prediger-Talentes abzulegen Koncurfe für Religions-Lehrkanzeln, Vorschrift für die Abhaltung derselben Zahl der Verordnung. 1 90 196 108 221 167 333 r : ^ 5 5 18 27 47 127 170 335 101 213 59 l-i 1 221 429 - ■ ipi 477 44 125 52 156 44 123 44 125 / 3t der Verordnung. Ü D Konskription, b«y deren Vornahme soll der Stand und di« Erwerböfähigkeit der Invaliden erhoben werden Ö2 145 KonscriptionS-Obrigkeiten ist die Militärstellung eines Paßlosen von Seite des ergreifenden Dominiums bekannt zu machen 95 205 KonscriptionS- Verzeichniß Nr. 16, in demselben ist der Zeitpunkt der Landwehrpflichtigkeit der gegen Supplenten oder gegen Offerte vom Militär Entlassenen vorzumerken 154 297 Konskriptions-Verzeichnisse Nr. g und 10, Belehrung hierüber 198 382 Konscription, Beginnen derselben im Jahre igzi, und künftige Vornahme derselben alle drei» Jahre in Verbindung mit der Landwehr - Revision 21g 427 Kontracte (Aerarial-), bey selben dürfen auch nicht in ConventionSmünze verzinsliche Staatspapier« als Cautionen angenommen werden 5 5 Kontracte und Cautionen über Holzabstockungen aus StaarSwaldungen, hierbey zu beobachtende Vorsichten und Bedingungen 18 27 Kontumazanstalten - Instruction 2,6 406 Kopien von lithographirten Catastralmappen und dazu gehörigen Protokollen, deren Ausfertigung und dießfälliger Preistariff 90 196 Kopien von Catastralmappen und Protokollsabschriften, Belehrung über die Einbringung und Verrechnung der dießfälligen Vergütungsbeträqe 108 221 Körnergattungen (Haupt-), Formular deS Ausweises der dießfälligen Durchschnittspreise 218 426 Kostgängerhalten, Anwendung deö Verzehrungssteuer. Gesetzes auf jene Parteyen, die aus demselben ein Geschäft machen 102 213 Krakau Freystaat, Verboth der Waffen- jtnb Munition-Ausfuhr in denselben 225 433 KrankheitSzeugniffe, Vorschrift über die Ausstellung und Bestätigung derselben von Seite der Aerzte 156 320 Kreisärzte, bey Ernennung derselben wird den mit einem Diplome auö der Thierarzneykunde versehenen Competenten der Vorzug zuerkannt 25 40 «V Zahl bet V Derorb- »ung. ® Kreischirurgen, bey Besetzung dieser Stelle» wird den mit einem Diplome aus der Thierarzneykunde versehenen Individuen der Vorzug zuerkannt 25 40 KreiShauptleute, denselbenist die postmäßige Aufrech--nung bey dem Gränzberichtigungsgeschäftc gestattet 9 20 Kriegsbedürfnisse und Waffengattungen, Gestattung ihrer freyen Ausfuhr 86 185 Kriminal-Angelegenheiten, Bestellung des Land-rechkeS als erste Instanz in denselben 122 256 Kur- und Beschlagschmide mit erlerntem zweyjähri-gen Curse sind jenen mit einjährigem Curse vorzuziehen 32 46 L. Land- und Banngerichte, Bestimmung ihrer Abhängigkeit von dem in Crirninal-Angelegenheiten alS erste Instanz aufgestellten Landrechte 122 256 Landchirurgen, Vormerkungen über deren ärztliche Behandlung der Findelkinder 174 339 Landrecht, dessen Bestellung als erste Instanz in Criminal- Angelegenheiten, und Bestimmung der Abhängigkeit der Bann- und Landgerichte von demselben 122 256 Landtafel, Enthebung der Parteyen von Beybrin-gung der bey derstlben schon eingetragenen Urkunden bey vorkommenden weiteren Ceffionen oder Löschung der dießfälligen Forderungen 95 207 Landwehrmänner, wegen Alters, körperlichen Gebrechen oder aus politischen Ursachen zu entlassende, Instruction zur Erhebung deS Standes derselben 205 390 Landwehrpflichtigkeit der gegen Supplenten oder Offerte entlassenen Individuen, deren Vormerkung im Conscriptions - Verzeichnisse. Nr. 16 198 382 Landwehrpflichtigkeit der gegen Supplenten oder gegen Offerte vom Militär Entlassenen, Vormerkung des ZeitpuncteS derselben in dem Conscriptions-Verzeichnisse Nr. 16 154 297 46o Landwehr-Revision in Verbindung mit der Militär-Conscription Länderstellen sind im Einverständnisse mit den Ge-neral-Commanden befugt, den unter dem rekru-tirungSpsiichtigen Alter gestellten Individuen die Militär - Eutlasiüng zu bewilligen Legalisirungen mündlich angesuchte, über selbe haben die Gerichtsbehörden Protokolle aufzunehinen Lehranstalten, theologische, wegen Nertheilung der Prämien, vorgeschriebene Grundsätze Lehranstalten, theologische, nicht ohnehin unter Aufsicht der Ordinariate stehende, deren Untersuchung durch die theologischen Direktoren Lehranstalten, theologische, wegen Vorlage ihrer periodischen Eingaben an die Landesstelle gleich andern öffentlichen Unterrichtsanstalten Lehranstalten, ungarische, zu den Prüfungen an denselben werden die außer Ungarn Studierenden nicht zngelaffen Lehrkanzeln der Religionslehre, Vorschrift wegen Abhaltung der dießfälligen Con curse Lehrkanzeln, theologische, wegen Vergutachtung der Concurs-Elaborate für selbe von Seite der Ordinariat« Lehranstalten, theologische, Widmung der vom Buchdrucker Schmidt aufgelegten Vorlesebücher über die orientalischen Dialekte, alö Prämien an denselben Lehrer au Trivialschulen, deren zum unmittelbaren Vortrage erforderlichen Requisiten sind bey Tri-vialschulen mittels der Concurrenz beyzuschaffen Lehrern, den wirklichen, nicht aber auch den Ge-hülfen gebühren Remunerationen für Ertheilnng des Wiederholungs-Unterrichtes Lizenzen für Tanzmusik sind stampelsrey Lizitationen über Straßenherstellungen und Straßen. material-Lieferungen, wobey die Gemeinden vom Cautionserlage befreyt sind Lottoadministrationen, deren Umstaltnng in Lottoverwaltungen Zahl der Verordnung. t 4 189 78 5 571 1Ö5 64 64 147 147 44 287 125 84 22 47 69 165 46 184 36 127 154 Lungenseuche deS Hornviehes, Unterricht über die richtige Erkenntniß und Behandlung derselben, Zahl Ctr Verordnung j j und über die VorbeugnngSmittel dagegen M. Marburg, Stadt, Übersetzung der dortigen Zoll-Legstatt in die Kreisstadt Cilli Massa, Herzogthum, Ausdehnung des zwischen Modena und dem österreichischen Kaiserstaate ge- 54 47 195 380 schlossenen Freyzügigkeits-Vertrages auf dasselbe Maße, unter dem Kleinverschleiße von Wein und Branntwein, dann Wein- und Obstmost begriffen, Erklärung derselben in Bezug auf die Verzehrungs- 137 269 steuer 191 377 Meerfische, deren Verzehrungssteuer-Befreyung Militär-Assentirung, Behandlung der bey derselben nicht erscheinenden Rekrntirungspflichtigen Militärbehörden sollen auch bey der Anlage bloß 1 1 14 23 landartiger Straßen einvernouimen werden Militärbesreyung der zu Hause nothwendigen Individuen, um selbe einzuschreiten, sind die Obrig. Feiten selbst befugt 166 333 10 20 Militärbesreyung der Inhaber radizirter Gewerbe Militärbesreyung der Geiverbsinhaber und Hausbesitzer in Städte» und Markte», Erläuterung 13 22 der dießfälligen Vorschriften Militärbesreyung, zeitliche, der Schulgehülfen, vor- 5.8 140 läufige Bestimmung hierüber Militärbesreyung, zeitliche, der mit Decreten ange- ,40 272 stellten Schulgehülfen Militärbesreyung, zeitliche, der Studierenden, zu deren Benrtheilinig dienen die Studienzeugnisse 1»0 352 des letzte» Jahres oder Semesters Militär - Conscription, siehe: Conscription Militär-Deserteure, siehe: Deserteure Militär-Entlass,,ngen bey Schenkungen und frey-willige» WirthschaftS » Uebergaben an Söhne, Wahl- und Pflegekinder, Bedingnisse ihrer Zu- 18« 370 lässigkeit 198 382 Militär-Entlassungen, den unter dem rekrutirungs-pflichtigen Alter gestellten Jndididue» zu beim lit* gen, sind die Länderstellen im Einverständnisse zahl der Berord-nung. 4* mit dem Generalcommando befugt Militär-Entlassung der schon dienenden Soldaten, die ein radizirtes Gewerbe antreten wollen, wie 4 5 hierbey zu verfahren ist Militär-Entlassung im Gnadenwege jener noch dienenden Soldaten, deren Anwesenheit zum Betriebe ihrer Wirthschaft oder Erhaltung ihrer erwerbö- 13 22 unfähigen Aeltern nothwendig ist Militär- Entlassungen gegen Offerte, Vorschriften über die Begründung und Erwirkung derselben Militär-Erziehungö-Jnstitute, deren Kostzöglinqe 118 253 183 3Ö3 sind vom Schulgelde befreyt Militär-Executiou, Herabsetzung ihrer Dauer von vier Wochen auf vierzehn Tage bey Steuer- und 204 389 Urbarial-Rückstanden Militär-Invaliden. Siehe Invaliden. Militär-Mannschaft, auf dem Marsche begriffene, deren Betheilung mit Brot in natura oder mit 70 155 Brotgeld Militär-Rekrutirung. Siehe Rekrutirung. Militärstand, von demselben gegen Supplenten oder gegen Offerte Entlassene, bey denselben ist der Zeitpunet ihrer Landwehrpflichtigkeit in dem Con> 98 209 scriptionö-Verzeichnisse Nr. 16 vorzumerken Militärstelluug der paßlofen, jedoch edictaliter ci'tir-ten Individuen ist ans Rechnung ihrer eigenen 154 297 Obrigkeit zu vollziehen Milikärstellnng der mit schon erloschenen Pässen 42 122 versehenen Ausländer wird verbothe» Militärstellung der Paßlosen ist von Seite deö ergreifenden Dominiums ihrer eigentlichen Con- 103 213 scriptions-Obrigkeit bekannt zu machen Militärstellung eineö UiiterthanS, von derselben soll 93 205 dessen Grundobrigkeit verständigt werden Militärstellung, TerminSbestimmung zur Einsen. dung der dießfälligen Guthabungs-Ausweise Militär-Urlauber, Abstellung ihrer Betheiliing mit Schuhen und Leibwäsche 21 30 128 202 1Ö8 334 Zahl čet Berord, i nu»g. iS Militar-Urlauber, Evidenjhaltung über selbe von Seite der Bezirksobrigkeiten mittels besonderer Protokolle <5o 142 Militär-VerpflegSartikel, deren Subarrendirung bat im nähmlichen Orte auf gleiche Termine zu geschehen 38 66 Militärwachstuben, zu nicht militärischen Zwecken aufgestellte, von welchem Zeitpunkte angefangen das Camera! »Aerarium die Kosten für selbe zu tragen hat 104 214 Militärwidmung, nach bereits erhaltener, dürfen Studierende nicht mehr als Alumnen ausgenommen werden 24 39 Milzbrand, Gefährlichkeit und Verboth der Auö-fchrottung der an dieser Krankheit gefallenen Thiere 196 380 Munitions - und Waffen-Ausfuhrsverboth nach dem Königreiche Pohlen und dem Freystaate Ärakau 225 433 N. Nachdrucks-Verboth der von Sailer, Bischof von Regensburg, veranstalteten Auflage seiner Werke 40 70 Nahrungsmittel, verschiedene, Formular des Auö- - weises der dießfälligen Durchschnittspreise 218 426 Nebengebührcn, zollamtliche, Verminderung derselben zur Erleichterung des Ausfuhrhandels 213 403 Normal-, Haupt- und Musterschulen, bey denselben werden die Ferien auf den Monakh August und September übertragen 51 136 Normalschulfond, auö demselben den SchuldistrictS-aufsehern in Ermangelung des Kirchenvermögen» bewilligte Schulvisitationsgebühren 59 141 Nothtaufe, wie selbe in jenen Fällen vorzukehren ist, wo bc>y christlichen Frauen jüdische Hebammen als Wehmütter verwendet werden 50 135 Nüsse und Haselnüsse, für selbe bemessene Verzehrungssteuer 1 1 O. Obligationen (verlooSte fünfpercentige Banco-), deren bare Auszahlung Obligationen (Banco-), verlooöte, deren Umstal-tung in vierpercenkige Staatsschuldverschreibungen Obligationen, auch nicht in Conventionsmünze ver. zinsliche, dürfen bey Aerarial-Contracten als Cautionen angenommen werden Obligationen ( ungarische Hofkammer ), deren bare Auszahlung und Umstaltung in Staatsfchuldver-schreidungen nach dem ursprünglichen Zinsfüße Obrigkeiten haben die nach vollendeter Capitulation in das Livilleben zurücktretenden Soldaten zu überwachen Obrigkeiten sind befugt, um Militärbefreyung für die zu Hause nothwendigen Individuen selbst ein-zuschreiten Obrigkeiten, auf welche Rechnung selbe paßlose, jedoch edictaliter citirte Individuen zum Militär zu stellen haben Oehl, im Dalmatiner GouvernementS-Gebiethe erzeugtes , Herabsetzung des Eingangszolles für dasselbe Octava, wegen deren Sicherstellung bey theilwei-ser Veräußerung der Guter Olivenöhl, dessen Verzehrungssteuer-Befreynng Ordinariate, wegen Vergutachtung der Concurs-Elaborate für theologische Lehrkanzel» Ortsgemeinden, deren Verpflichtung zur Herstellung der Orlschaftötafeln Ortschaftstaseln, deren Errichtung und Ausbesserung Zahl 6et Verordnung. 'Z &> 8 19 s 153 297 1 207 394 5 5 66 149 2 2 10 20 42 122 114 251 43 122 1 1 52 136 1 198 382 \ 22 3 432 | 198 382 1 223 432 P. Paßlose, wenn sie edictaliter citirt wurden, sind auf Rechnung ihrer eigenen Obrigkeit zum Militär zu stellen 42 122 Zahl bet Vetoed- Paßlose, bereu Militär,stellung. ist von Seite des ergreifenden Dominiums ihrer eigentlichen Con- nun g» IS scriptions-Obrigkeit bekannt zu machen Paßlose, als solche dürfen die Besitzer ordnungswidrig ausgefertigter Wanderbücher nicht behan- 95 205 delt werden Patental- und Reservations-Invaliden, Beschränkung ihrer Aufnahme in die Jnvalidenhaus-Ver- 121 255 pflegung Pensions-Ansprüche der Witwen und Waisen jener Beamten, die während ihrer Untersuchung, jedoch 54 158 noch vor erfolgter Verurtheilung gestorben sind Pensionsfähigkeit der ochne eigenes Verschulden von 26 40 ihren Gatten getrennt gewesenen Beamtens- Witwen Pensionsfähigkeit des bey Strafanstalten lind In1* quisitionshausern angestellten obern Aufsichts- 199 585 personals Pensioniruug der Staatsbeamten, Einrechnung der Auscultanten - und der städtischen Dienste bey . 215 405 desselben Pensionsunfähigkeit jener Beamtens-Witweii, wel- 217 426 che einen mehr als 6ojährigen Beamten ehelichen, wenn sie mit selben auch außer der Ehe, in derselben aber keine Kinder erzeugt haben, und nicht volle vier Jahre mit ihm verehelicht waren Personsbeschreibung aller im Lande befindlichen armen taubstummen Blödsinnigen und deren 129 2Ö3 Ueberwachung von Seite ihrer Bez'irkSobrigkeiten Pfarren, erledigte, bey denselben sind die Kosten der canonischen Visitationen aus dem Jnterkalar- 150 289 ertrage derselben zu bestreiten Pfändungen zur Einbringung der Steuerrückstände selbst vorzunehmen, sind die BezirkSobrigkeiten 156 2Ö3 befugt Pferdeprämien Vertheilung an solchen Orten, wo 27 42 beieils Pferdemärkte bestehen Pfründner und Spitäler, deren Verläffe sind er-saßpflichtig für die aus einer öffentlichen 93er-- 124 259 sotgungsanstalr bezogenen Portionen Gesetzsammlung XII, Theil. 30 187 069 Pohlen, Königreich, Verboth der Munition - und Wasfen-Ausfuhr in dasselbe Polizeyübertretung, schwere, wie die Behörden bey Beurtbeilung der Frage: ob ein deßwegen ab instantia losgesprochener Beamter zu entlassen sey? sich zu benehmen haben Post-Aufrechnungen sind den Kreishauptleuten bey dem Eränzberichtigungs-Geschäfte gestattet Postämter, wegen Behandlung der liegen gebliebenen Briefe Postämter, wegen Beybehaltung der Briefsammlungskästen Postporto »Befreyung der Sendungen von Dienst-besetzungs-Vorschlagen won einer Behörde an die andere Postporto, wie die von demselben befreyten fiscal-amtlichen Expeditionen und die nicht befreyten zu bezeichnen sind Postritt-, Trink-, Schmier- und Kaleschgelder Bemessung in den verschiedenen österreichischen Provinzen für das Jahr 1831 Postverwaltung (Ober ), deren Organisirung, Wirkungskreis und Instruction Postverwaltungen (Ober-), wie selbe bey Anstellung der Briefsammler zu verfahren haben PostwagenSporto-Befreyung der Bücher-Revisions-a inter Prämien an theologischen Lehranstalten; als solche sind die vom Buchdrucker Schmidt aufgelegten Vorlesebücher über die orientalischen Dialecre zu vertheilen Prämien-Vertheilung an theologischen Lehranstalten; für selbe vorgeschricbenen Grundsätze Prävaricationen bey dem Muß - und Gnadensalze; die dießfälligen Verhandlungen werden dem Sa-linen-Oberainte Gmunden zugewiesen Prediger-Talente; von denselben haben dieConcur-renten um Religions-Lehrkanzeln Proben abzulegen Preistariff für die Ausfertigung der Catastralmappen und der dazu gehörigen Protokolle Zahl der Verordnung. £ X <§) 225 435 79 1Ö5 9 20 49 153 49 135 125 253 77 l6e 222 451 181 352 162 329 163 330 78 163 78 163 159 272 44 125 90 196 Priester, in das höhere Bildungsinstitut in Wien tretende, werden berechtiget, an der dortigen Universität die strengen Prüfungen abzulegen Privilegium gegen den Nachdruck der vom Sailer, Bischof zu Regensburg veranstalteten neuen 2luf--lage seiner sämmtlichen Werke Professoren, deren Substitutionsgebühren sind von allen Taxen besreyet Provisionsfähigkeit des bey Strafanstalten und Jn-quisitionshäusern angestellten unteren Zlufsichts-personals Prüfungen an den ungarischen Lehranstalten, zu denselben werden die außer Ungarn Studierenden nicht zngelassen Prüfungen nachzutragen ist den während der Prü-fungszeit zum Militär gewidmeten Studierenden gestattet Prüfungen, strenge, an verschiedenen Lehranstalten abzulegen, ist auch den Candidateu der Chirurgie verbothen Prüfung, welche zur Ausübung der Advocatur erforderlich, und bey dem Appellationsgerichte ab-zulegen ist Pulver - und Salniter Verschleiß, die hierzu nicht berechtigten Handelsleute dürfen in ihren Gewölben und Magazinen keine Yerley Vorräthe verwahren Q. Quittungen über die den Bezirksvbrigkeiten für Einhebung der Verzehrungssteuer gebührenden Percenten sind stämpelfrey Quittungen über Dazentschädigungö - Vorschüsse, Formular für selbe Quartiersträ'ger, deren Verpflichtung zur unentgeltlichen Streustroh-Verabfolgung für bequar-tierte Militärpferde, und Schadloshaltung der mit keinem Feldbaue versehenen Hausbesitzer Zahl der Verocd-mmg. ä G 100 212 40 70 17 2Ö 215 405 147 287 188 370 132 265 125 260 109 24t» 81 173 87 192 120 254 R Zahl der Verordnung. Rangsbestiiiiniiiiig für Diensttauschwerber Ratenzahlungen an den für die Aufnahme in das Gebärhaus zu entrichtenden Taxen; Formular der dießfälligen rechtskräftigen Erklärungen Rechnungs - Absolutorien; Abstellung des in denselben bis jetzt üblich gewesenen ReservatSpunctes Reclamations - Verhandlungen über die Grundver-messungs - Vorbereitung der dießfälligen Operate Recurse gegen die Bemessung der Taren entheben die Parley nicht von der Verpflichtung ihrer alsogleichen Entrichtung Reisegebühren - Regulativ für die Catastralvermes-sungs - Individuen ; dessen Anwendung für die Catastral-Schätzungsbeamten Reiseparticulare; Ausscheidung der Kosten aller nicht zu rechtfertigenden Reiseverzögerungen aus denselben Reiseverzögerungen; Ausscheidung der Kosten aller nicht zu rechtfertigenden aus den Reiseparticu-larien Reitterer und Ausseer Brückeumauth Tariff Regiments-Werbbezirks-Eintheilung RekrutirungSpflichtige; Behandlung der bei; der Assentirung nicht Erscheinenden Rekrutirung; Maßregeln zur schleunigen Beendigung derselben Religions-Lehrkanzeln, Vorschrift wegen Abhaltung der Concurse für selbe Remonten-Transporte, bey denselben haben die Commandanten für die durch selbe verursachte» Feldbeschädigungen zu haften Remunerationen für Ertheilung des Wiederholungs-Unterrichtes gebühren nur wirklichen Lehrern, nicht aber auch den Gehülfen Reservatspunct, bisher in den Rechnungs - Absolu-torien üblich gewesener, Abstellung desselben Richter, deren Ausschliessung von der Amtshandlung im Falle, als selbe mit der, dieselbe betreffenden Partei; in einer Mieth- oder Pachtvertrags-Verbindung stehen Rinderpest; Bekauntgebung ihrer Symptome 200 65 45 94 192 167 56 56 171 39 14 14 44 , 6 84 45 201 176 JL 386 148 125 206 378 333 139 139 336 66 2 3 2 3 123 6 184 125 387 342 46g 0, Sailer'S sämmtliche Werke; Privilegium gegen den Nachdruck derselben Salnitergraber; deren Erwerbsteuerbefreyung Salniter - und Pulver-Verschleiß; die hierzu nicht berechtigten Handelsleute dürfen in ihren Gewölben und Magazinen auch keine derley Vor-räthe verwahren SammlungSgelder, Falkensteiu'sche; für deren Gesuche erweiterter Termin Sammlungen, milde; Erneuerung der wegen Ausschreibung und Einhebung derselben bestehenden Vorschriften Sanitäts- Jndividmeir; Fortdauer des Auswande-riings - Verbothes für selbe ans den Erbstaaten Salz, ausländisches; Zollverfahren bei) der Durchfuhr desselben Salzanit Aussee, dessen Oberleitung wird dem Salzoberamte Gmunden zugewiesen Salzprävarieationen: Zuweisung der dießfälligen Verhandlung an das Salinenoberaiiit Gmunden Schenkungen zum Behuf« der Militärentlassung an Söhne. Wahl- und Pflegekinder, Bedingniß ihrer Zulässigkeit Schießpulvermacher, deren Erwerbsteuer-Befreyung Schiffe, österreichische, denselben in allen auswärtigen Besitzungen des Königreiches Großbritannien gestattete Handelsfreyheit Schifffahrts- und Handelsvertrag zwischen dem österreichischen Kaiscrstaate und dein Königreiche Großbritannien Schmidt, Buchdrucker, Widmung der von demselben aufgelegten Vorlesebücher über die orientalischen Dialekte, als Prämien an theologischen Lehranstalten Schuldistricts-Aufseher, denselben ans dem Kirchenvermögen oder aus dem Normalschiilfonde bewilligte SchulvisitationS - Gebühren Zahl bet Verordnung. 5 40 79 57 140 log 246 l 48 131 97 208 l 134 2Ö7 178 347 12Ö 261 l69 354 12 22 139 272, 198 382 57 - 140 lfit 328 82 174 78 163 59 141 Schule» (Normal-, Haupt- und Musterschulen) bey denselben ist die Uebertragung der Ferien auf die Monache August und September anwendbar Schuleinrichtungö- und solche Erfordernisse, die der Lehrer zum unmittelbaren Vortrage bedarf, sind bey Trivialschulen mittels der Concnrrenz beyzu-schaffen Schullehrer, wirkliche, iricht aber auch Gehülfen haben Anspruch auf Remuueratiotien für Erthei-lung deö Wiederholungs-Unterrichtes Schulferien, werden auf die Monathe August und September übertragen Schulferien - Uebertragung auf die Monathe August und September gilt auch für die Normal-, Haupt-und Musterschulen, jedoch nicht für andere Volksschulen Schulgeldbefreynng der Kostzöglinge der Militär-Erziehungs - Institute Schulgehülfen, vorläufige Bestimmung über ihre zeitliche Militärbefreyung Schulgehülfen, mit Dekreten angestellte, deren zeitliche Militärbefreyung Schulrequisiten, die der Lehrer an Trivialschulen zum unmittelbare» Vorträge bedarf, sind mittels der Concurrenz beyzuschaffen Schulvisitations- Gebühren für Schuldistricts-Aufseher, deren Bewilligung aus dem Kirchenvermögen oder auö dem Normalschulfonde Schulvisitations-Gebühren-Bemessung für die mit keinem Reisepauschale dotirten akathouschen Superintendenten Schüler, aus geistlichen Seminarien entlassene, unter welcher Bedingung denselben die Fortsetzung ihrer Studien gestattet ist Schwangere, Bedingungen ihrer unentgeltlichen Aufnahme in das Gebärhaus Schwangere, mit welchen Ausweisungen sie wegen Bezahlung der Gebärhaus-Taren von Seite der Bezirksobrigkeiten zu versehen sind Schwangere, welche ohne vorgeschriebener Zahlungs-Ausweisungen in das Gebärhanö treten, und we- Zahl der Verordnung. •'S G 51 136 55 46 84 184 '9 28 51 136 204 389 140 272 180 552 53 46 59 14 t 55 138 145 277 20 28 71 155 /,7i Zahl der <1 Verord- nung. gen naher Entbindung nicht mehr abzuweisen sind, Behandlung derselben, und deren Verpflichtung - zum Ammendienste Schwangere, welche Nachweisungen denselben zum Behufe ihrer unentgeltlichen Aufnahme in das 75 155 Gebärhaus zu ertheilen sind Selbstmörder, in welchem Falle deren Beerdigung in geweihte Erde ein treten kann Seminarien, geistliche, die wegen eines Vergehens aus denselben entlassenen Zöglinge sind auch von 99 211 92 204 den theologischen Studien ausgeschlossen Seminarien, geistliche, unter welcher Bedingung den aus selben entlassenen Schülern die Fort- 61 144 setzung ihrer Studien gestattet ist Sicherstellung der Octava, bey theilweiser Veräuße- 145 277 rung der Güter Sicherstellung der Ratenzahlungen an den für die 43 122 Aufnahme in das Gebärhaus zu entrichtenden Taxen 65 148 Soldaten, nach vollendeter Capitulation indasCivil-leben zurücktretende, deren Ucberwachung von Seite der Obrigkeiten Soldaten, schon dienende, und die ein radicirtes Gewerbe antreten wollen, wie bey ihrer Entlas- 2 2 sung zu verfahren ist Soldaten, verabschiedete und im Ausland geborne, 13 22 Behandlung derselben, wenn sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erlangt haben, und doch im Jnlande bleiben wollen Soldaten, noch dienende, deren Entlassung ist im Gnadenwege einzuleiten, wenn ihre Anwesenheit zum Betriebe ihrer Wirthschast oder Erhaltung 35 59 ihrer erwerbsunfähigen Aeltern nothwendig ist Spitaler und Pfründner, deren Verlässe sind ersah-pflichtig für die aus einer öffentlichen Verfor- 1 iS 253 gungsanstalt bezogenen Portionen Staatsbeamte, Einrechnung ihrer Auscultanten- und 187 569 städtischen Dienste bey ihrer Pensionirung Staatsbürgerschafts-Erlangung durch einen öffentlichen Dienst, Berichtigung eines in der dießfäl- 217 t26 ligen Currende vom 20. April 1320 entdeckten Verstosses Staatscasse, auf selbe werden die verschiedenen Einnahmen des Straßenfondes übertragen Staatspapiere, auch nicht in Conventiousmünze verzinsliche, dürfen bey Aerarial-Contracten als Cantionen angenommen werden Staatsschuld/ Auskündung der mit einer höheren als vierpercentigen Verzinsung verbundenen Capitals Staatsschuld (ältere), Behandlung der am t.Juny 1830 verloosten Capitalien, deren bare Rückzahlung oder Umstaltung in vierpercentige Staatö-schuldverschreibungen Staatsschuldverschreibung, vierpercentige, deren Ausfertigung für die vom Staate aufgekündeten und nicht erhobenen Capitals, und hierbey zu beobachtendes Verfahren Staatsschuldverschreibungen, vierpercentige, deren Ausfertigung für verlooste Banco - Obligationen Staatsschuldverschreibungen, vierpercentige, deren Ausfertigung für verlooste Hofkammer - Obligationen Stäwpelbcfreyung der Tanzmusik - Lizenzen Stampelbefreyung der Quittungen über die den Bezirksobrigkeiten für Erhebung der Verzehrungssteuer gebührenden Pcrcenten Stämpelpflichtigkeit der für industriele Aerarial-Unternehmuiigeu auszuferkigenden Erwerbsteuerscheine Steuerabfuhren mittels Zahlungsanweisungen für die an ihrer Congrua verkürzte Curatgeistlichkeit, für selbe bewilligte Einhebungögebühren Steuereinhebungsgebühren werden auch für die mittels Zahlungsanweisungen für die an ihrer Con-grua verkürzte Curatgeistlichkeit erfolgten Steuerabfuhren bewilliget / , Steuercontrol - Commissarcn wird die zehnte Classe des Beamten - Uniforms gestattet gahl der Verordnung £ ' 'S ts> l6 24 30 44 5 5 68 152 91 200 106 215 146 278 112. 249 80 166 f 153 297 j 207 394 > 175 342 22 06 81 173 7’ 156 206 394 206 394 208 595 4?3 Zahl der Verord- nung. Steuernachsichten, von denselben sind die Frostbeschädigungen der Weingarten ausgeschlossen 28 45 Steuernachsichts-Ausweise, Belehrung und Formular zur Verfassung derselben 157 321 Stcuernachsichtsoperate, bey denselben sind die bey einer Grundparzelle in einem Jahre öfters eintretenden Elementar - Beschädigungen zu berücksichtigen 158 525 Steuerobjectö-Veränderungen, Verfassung und Vorlage der dießfälligen EvidenzhalkungS - Ausweise 155 298 Steuerrückstände, zu deren Einbringung sind die BezirkSobrigkciten befugt, den zweyren E,recutions-grad, nähmlich die Pfändung selbst vorzunehmen Steuerrückstände, Herabsetzung der Dauer der deß-wegen verhängten Militar-Erecution von 4 Wochen auf 14 Tage 27 42 70 155 Steuerrückstände in Wiener -- Währung vorgeschriebe» e können nach dem Eurse zu 250 in Conven-tionömünze entrichtet werden 115 251 Strafanstalten, Pensionsfähigkeit des bey demselben angestellten ober», und Provisionsfähigkeit des untern Aufsicht« - Personales 215 405 Strafen im Verzehrungssteuerpatente festgesetzte, Erläuterung des dießfälligen §. 58 83 195 Straßenfonds - Einnahmen, verschiedene , deren Uebertragung auf die Staatskasse 50 44 StraßenherstellungS^ und Straßenmaterial - Lieferungs-Lizitationen, wobey die Gemeinden vom Cautionserlage befreyt sind 47 127 Straßen, bey Anlage auch der bloß landartigen sollen die Militärbehörden einvernommen werden 166 355 Streustrohverabfolgung, unentgeltliche für bequar-tierte Militärpferde, und Schadloshaltung der mit keinem Feldbaue versehenen Quartiersträger i2'd i 64 254 Studien - Direktoren, theologische, haben die nicht ohnehin unter der Aufsicht der Ordinariate stehenden theologischen Lehranstalten zu untersuche» 147 Stndienferien werden auf die Monathe August und September übertragen 19 V 28 4?4 Studienfortsetzung ist den bereits zum Militär gewidmeten Studierenden während deö Urlaubes gestattet Studienfortsetzung, unter welcher Bedingung selbe den ans geistlichen Seminarien entlassenen Zöglingen gestattet ist Studierende außer Ungarn, werden zu den Prüfungen an ungarischen Lehranstalten nicht zugelassen Studierende dürfen nach bereits erhaltener Militär-Widmung nicht mehr als Alumnen ausgenommen werden Studierenden, während der PrüfungSzeit zum Militär gestellten ist gestattet, die Prüfungen nachzuholen und während ihres Urlaubes die Studien fortznsetzen Studien, theologische, Ausschliessung von denselben , der wegen eines Vergehens aus einem geistlichen Seminarium entlassenen Zöglinge Studienzeugnisse mit guten FortgangSclaffen sind zur Erhebung der zur Fortsetzung der Studien bewilligten Gnadengaben erforderlich Studienzeugnisse des letzten Jahres oder Semesters dienen zur Beurtheilung der zeitlichen Militär-Bcfreyung der Studierenden Subarrendirung der verschiedenen Militär-VerpflegS-artikel im nähmlichen Orte hat im gleichen Termine zu geschehen Substitutions-Gebühren der Professoren, deren Tar-befreyung Südfrüchte, deren Verzehrungssteuer-Befreyung Superintendenten, akatholische, mit keinem Reisepauschale dotirte, für selbe bemessene Schulvisi-tations - Gebühren T. Taubstummen - Lehranstalt - Errichtung in Grätz Tarbefreyung der Substitutions - Gebühren der Professoren Tarbefreyung der Ausfertigung der Wanderbücher und der damit verbundenen Amtshandlungen Zahl der Verordnung. £ S G 188 370 145 277 147 287 24 39 188 370 6i 144 75 l6o 188 370 38 66 17 26 1 l 55 138 177 346 17 26 74 159 4?5 £ ; «. (gift - } , V:'S Zahl der Berord- ** nung. ® Taxbefreyung aßet-, den fiSkalämtlichen oder andern AuShülfsindividuen bewilligten Belohnungen 119 254 Taxenbestimmung für die Aufnahme und Verpflegung der Findelkinder 20 28 Tagen, zu deren alfogleichen Entrichtung sind die Parteyen auch im Falle eines gegen die Bemessung ergriffenen Necurses verpflichtet 192 378 Tanzmusik-Lizenzen, deren Stämpelbcfreyung 22 36 Taz. Siehe Daz Terminsbestimmung zur Vorlage der Znstizgeschäfts-AuSweise 57 65 Terminsverlängerung für Falkenstein'sche Samm- s 43 151 lungsgelder- Gesuche j 97 208 Theologen sind verpflichtet, auch die Erziehungskunde öffentlich zu hören l 134 2Ö7 185 368 Thierarzneykunde, den mit einem Diplom hierüber versehenen Individuen wird bey Verleihung der Kreisärzten- und Kreischirurgen - Stellen der Vorzug zuerkannt 25 40 Thiere am Milzbrände gefallene, Gefährlichkeit und Verboth der Ausschrottung derselben 196 580 Titulatur Sr. kaiserlichen Hoheit des als König von Ungarn gekrönten Herrn Erzherzogs Ferdinand 197 381 Trivialschulcn, bey denselben sind die Einrichtungsund solche Erfordernisse, die der Lehrer zum unmittelbaren Vortrage bedarf, mittelst der Sort« currenz beyzuschaffen 55 46 Trauungen der mit Pensionen, Provisionen und Gnadengaben betheilten Waisen, sind von Seite b_er Pfarrer so wie die Verehelichungen pensionir-ter Witwen anzuzeigen 172 588 Truppcnwürsche, wie bey denselben die ungebühr-lichen Vorspannsfordernngen für Beystellung der Brot- und Fouragegebühr zu vermeiden 'ttnb hintanzuhalten sind u. Ueberwachung, der nach vollendeter Capitulation in das Civilleben zurücktretenden Soldaten, von Seite der Obrigkeiten 209 395 2 Z 4?6 1 Zahl der G j Verordnung. Ufe z schütz -Befreyung und Flußregulirungö - Baulichkeiten, der hierzu erforderlichen Fuhren von der Weg- und Brücken»lauth Umstaltung der aufgekündeten fünfpercent. Staatö- 135 2Ö8 schuld- in vierpercent. Staatsschuldverschreibungen Ungarn, die außer diesem Laude Studierenden werden zu den Prüfungen an dortigen Lehran- 91 200 stallen nicht zugelassen Ungarn , Krönung des durchlauchtigsten Erzherzogs Ferdinand Kronprinzen kaiserliche Hoheit als 147 237 König von Ungarn Uniform (BeamtenS), der zehnten Classe wird den Gteueccontrols - Commiffären gestattet Untchthanen, von deren Militärstellung sollen ihre 142 274 208 395 Grundobrigkeiten verständiget werden Unterricht über die Erkennung und richtige Behandlung der Lungensenche des Hornviehes, und 21 36 über die Vorbeugungsmittel dagegen Urbarial - Rückstände, Herabsetzung der Dauer der deßwegen verhängten Militärerecution von vier 34 47 Wochen auf vierzehn Tage Urlauber. Siehe Militär-Urlauber Ursprungs - Certificate, deren Beybehaltung für die in den vom allgemeinen Zollverbande ausge- 70 155 schloffenen Provinzen erzeugten Weine Urkunden in öffentlichen Büchern schon eingetragene, Enthebung der Parteyen von deren Beybringung bey vorkommenden weitern Cessionen oder Lö- 130 2Ö4 schung der dießfälligen Forderungen V. Veräußerung der Güter (theilweise), hicrbey wegen Sicherstellung der Octava zu beobachtendes 95 207 Verfahren Verbescheidung der bey den Grundbüchern vor« kommenden Jntabnlationö-, Pränotations- und 43 1 22 Gewähranschreibungö- Gesuche Verehelichungen gesetzwidrige der Deserteure während ihrch Entweichung, wie denselben vorzu- 96 207 beugen sch 15 24 gadi der Verord- nung. © Verfahren bey Epidemien und Mittel, selben vor- zubeugen, und gegen deren Verbreitung Verlässe der Pfründner und Spitäler sind ersatzpflichtig für die aus einer öffentlichen Versorgungsanstalt bezogenen Portionen 41 70 187 369 Verleihung der Befugnisse zur Erzeugung und zum Verschleiß der Feuerwerks-Artikel, welche Erfordernisse hierbey zu berücksichtigen sind 85 184 Vermögens-Ausfolgung an Deserteure, wie denselben vorzubeugen ist 21 36 Verpachtung und Abfindung der Verzehrungssteuer, Belehrung über die im Jahre i85o hierbey eintretenden Verhandlungen 152 291 Vcrpflegs- und Aufnahmöta.ren - Bestimmung für Findelkinder 1 20 28 Verpflegungskosten - Vergütung für verhaftete Patental - Invaliden von ihrer inzwischen vorbe-haltenen Invaliden - Gebühr 53 137 Verpflegungskosten - Vergütung für Findelkinder wird bey deren unentgeltlichen Uebernahme nicht gefordert 116 252 Verpflegsgebühren - Bemessung für die, bey den Grätzer Wohlthätigkeitöanstalten bestehenden drey zahlenden Classen 149 288 Versorgung, unentgeltliche, der Findelkinder, Bedingungen derselben 20 28 Verzehrungssteuer - Befreyung der Meersische, Süd- fruchte, des OlivenöblS und der Gerste l 1 VerzehrungSsteuer-Tarifffätze für verschiedene Fruchtgattungen , Halbfrüchte, Haideumehl, Hirse und Hirsebrei», Nüsse, Haselnüsse und Castanien Verzehrungssteuer-Befreyung der Einfuhr von Bier und Fleisch aus einem verglichenen, in einen der Beschreibung unterliegenden Bezirk 1 ! 1 46 126 Verzehrungssteuerscheine oder Zahlungsbolleten, für deren Ausfertigung zu entrichtende Schreibgebühr 76 l6l Verzehrungssteuer - Einhebungspercente, die hierüber von den Bezirköobrigkeiten auszustellenden Quittungen sind stümpelfrey 81 173 Verzehrungssteuer - Patent, Erläuterung des die Strafen bestimmenden §. 38. 88 195 zahl Verord- Ä nung. ® Verzehrungssteuer - Gesetz, Anwendung desselben auch aus jene Parteyen, welche aus dem Kostgängerhalten ein Geschäft machen 102 213 Verzehrungssteuer, Controlirung jener Bräuer, welche selbe nach dem Tariffs entrichten 107 219 Verzehrungssteuer - Empfangsregister der Brauer und Fleischer, Bestimmung deSZeitpunctes ihrer Ausfüllung 113 250 Verzehrungssteuer-Einhebung auch unter dem Betrage von 5 kr. von einer Partey 117 252 Verzehrungssteuer - Abfindungen und Verpachtun--gen, Belehrung über die für das Jahr tuso hierbei) eintretenden Verhandlungen 152 291 Verzehrungssteuer, Terminsbestiininnng zur Anmeldung der Viehschlachtungen und anderer derselben unterliegenden Gegenstände 159 326 Verzehrungssteuer - Bemessung für das in Grätz erzeugte und auf das Land verführte Bier 1Ö4 331 Verzehrungssteuer » Einhebnng in jenen Fällen, wo die Versteuerung nicht nach Stücken, sondern nur nach dem Gewichte geschehen kann 182 3Ö3 Verzehrungssteuer-Einhebung in jenen Fälle», wo Private von selbst geschlachteten Viehgattunge» nur Theile zum Verkaufe bringen 132 363 Verzehrungssteuer - Einhebung von den im 10. Tariffssatze aufgeführten Viehgattungen bey der Schlachtung in Gratz 190 372 Verzehrungssteuer-Erklärung deö unter dem Kleinverschleiße von Wein, Branntwein, Wein- und Obstmost begriffen werdenden Maßes, in Bezug auf die Verzehrungssteuer - '91 377 Verzehrungssteuer, wegen Bolleten - Erhebung vor dem Beginnen einer derselben unterliegenden Unternehmung, und wie de» dießfälligen Anständen vorzubeugen ist 211 397 Viehgattungen, verschiedene, Anwendung der Durch-fuhrszoll-Begünstigungen vom Jahre 1829 auf selbe 127 261 Viehschlachtungen, Terminsbestimmung zur Anmeldung derselben, in Bezug auf die Verzehrungssteuer - Entrichtung 159 326 Zahl der Verord- Viehschlachtung in Grätz, wegen Einhebung der Verzehrungssteuer von den im 10. Tariffssatze NUllg. anfgeführten Viehgattungen Visttationen, kanonische, Bestreitung der dieß-fälligen Kosten bey erledigten Pfarren aus dem 190 372 Jntercalar-Ertrage derselben Vogteyverwaltungen, von denselben sind alle nicht ganz tadellose Individuen ausgeschlossen Volksschulen, bey denselben findet die Uebertragung der Ferien auf die Monathe August und Sep- 136 2Ö8 203 388 tember keine Anwendung 51 139 VorbeugungSmitte^ gegen die Lungenseuche des Hornviehes Vorlage der JustizgeschäftSausweise, TerminSbe- 34 47 stimmung für selbe Vorlesebücher über die orientalischen Dialecte vom Buchdrucker Schmidt aufgelegte, deren Wid- 37 6:3 mung als Prämien an theologischen Lehranstalten Vorsichten, welche bey Auszahlung der Dazent-schädigungs -- Vorschüsse zu beobachten sind Vorsichten und Bedingungen, welche bey Con- 78 163 87 192 tracten und Cautione» über Holzabstocknngen aus Staatswaldungen zu beobachten find 18 27 Vorschriften über den Gisthandel Vorspannsforderungen, ungebührliche, bey Truppen-märschen zur Beystellung der Brot und Foura-gegebühr, wie selbe zu vermeiden und hintanzu- 7 7 halten sind W. Waarendurchfuhrs - Erklärungen, Bestimmungen 209 395 über die?lusstellung derselben Waaren, verdächtige, Abänderung der auf deren Ankauf bestimmten Strafe bey Sachen von min- 23 57 derem Werthe I 138 270 48o Zahl btt £ Vetoed- Ml 11g. « Wachstube», zu nicht militärischen Zwecken aufgestellte, von welchem Zeitpuncte angefangen das Cameral-Aerarinm die Kosten für selbe zu tragen hat 104 214 Waffengattungen und Kriegsbedürfnisse, Gestattung ihrer freyen Ausfuhr 86 185 Waffen- und Munitions - Ausfuhrs - Verboth nach dem Königreiche Pohlen und in den Freystaat Krakau 225 433 Waisen mit Pensionen, Provisionen und Gnadengaben betheilte, deren Trauungen sollen von Seite der Pfarrer eben so wie die Verehelichungen peusionirter Witwen angezeigt werden Waldungen (Staats-), bey den dießfälligen Ab-stöckungS-Contracten und Cautionen zu beobachtende Vorsichten und Bedingungen 172 358 18 27 Wanderbücher, deren Ausfertigung und die damit verbundenen Amtshandlungen sind taxfrei) 74 159 Wanderblicher, ohne Bestimmung der Zeit, oder fiijiiji ordnungswidrig ausgefertigte, deren Besitzer dürfen deßwegen nicht als Paßlose behandelt werden 12 1 255 Wanderbücher, ohne Bestimmung der Dauerzeit ansgefertigte, werden als ordnungswidrig ab-gebothen 121 255 Wanderbücher, welche Daten neben der Rubrik »Geburtsort« noch anzuführen sind 214 404 Wasserbauten, bey denselben den Gemeinden zuge-standeue Cautionsbefreyung 170 535 Wasserbauten, Verfahren bey denselben, und bey Aiismittlung des hierbey erforderlichen Aufwandes im Falle der eimretenden Concurrenz 2 12 599 Weg- und Brnckenmauthbefrevnng der zu Ufer-schutz- und FlußregulirungS-Baulichkeiten erforderlichen Fuhren 135 268 Weg - und Brückenmauth - Begünstigung der Bewohner jener Orte außer den Hauptstädten, wo alle Eingänge mit Mauthfchranken umschlossen sind 165 332 Weg- und Brückenmauth-Befreyung der Gränz-wachcommiffare und Obercommissäre 184 367 4L. Wehmütter, jüdische, bey christlichen Frauen verwendete, was in diesem Falle wegen der Noth-taufe vorzukehren ist Weingärten, deren Frostbefchädigungen sind von Steuer-Nachsichten ausgeschlossen Weine aus Istrien und aus dem außerhalb des Zollverbandes befindlichen Theile des Küstenlandes , für selbe festgesetzter Eingangszoll Weinursprungs - Certificate, deren Beybehaltung bloß für die in den vom allgemeinen Zollver-bande ausgeschlossenen Provinzen erzeugten Weine Weltpriester, in das höhere Bildungsinstitut in Wien tretende, werden berechtiget, an der dortigen Universität die strengen Prüfungen abzu-legen Werbbezirks-Eintheilung der k. k. Regimenter Wiederholungs-Unterricht, für dessen Ertheilung haben nur wirkliche Lehrer, nicht aber auch Ge-hülfen Anspruch auf Remunerationen Wirkungskreis und Instruction der Oberpostver-waltung Wirthjchafts-Uebergaben an Söhne, Wahl- und Pflegekinder zum Bchufe ihrer Militär-Entlassung, Bedingung ihrer Zulässigkeit Witwen und Waisen der während ihrer Untersuchung, jedoch noch vor ihrer Verurtheilung gestorbenen Beamten, wie deren Pensions - Ansprüche zu behandeln sind Wohlthatigkeits - Anstalten zu Grätz, Bemessung der Verpflegs-Gebühr für die bey denselben bestehenden drey zahlenden Classen Wohlthätigkeits - Anstalten, in deren Hofräume» dürfen für deren Beamte keine Garten angeleget werben Wundärzte, Clasfificirung derselben in Magister, Doctoren oder in Patrone der Chirurgie Wundärzte, Abhängigkeit der Ausübung ihrer Praxis von der Bewilligung der Landesstelle oder der Kreisämter Zahl der Verordnung. C' © 50 135 28 45 . 186 368 130 264 100 212 39 66 84 184 181 352 198 382 26 40 149 288 148 288 221. 429 221 429 Gesetzsammlung XU, Th eil. 31 ZLhI der Berord- nung. Z. Zeugnisse über gute Fortgangsclassen, sind zur Erhebung der zur Fortsetzung der Studien bewilligten Gnadengaben erforderlich 75 160 Zilli, Stadt, Uebersetzung der Marburger Zoll-Legstatt in diese Kreisstadt 195 380 Zöglinge, wegen eines Vergehens aus einem geistlichen Seminarium entlassene, deren Ausschliessung auch von den theologischen Studien 61 144 Zoll-Begünstigungen vom Jahre 1829, deren Anwendung auf die Durchfuhr der verschiedenen Viehgaltungen 127 261 Zoll (Eingangs), Herabsetzung desselben für das im Dalmatiner Gouvernementsgebiethe erzeugte Oehl 114 251 Zoll (Eingangs), für die auS Istrien und aus dem außerhalb des Zolloerbandeö befindlichen Theile des Küstenlandes abstammenden Weine 186 368 Zollgefällsbeträge, Sicherung deS Aerars gegen nochmahlige Anforderungen der zu viel bezahlten 224 432 Zolllegstätte - Uebersetzung von Marburg in die Kreisstadt Zilli 195 380 Zollverfahren bey der Durchfuhr des ausländischen Salzeö 169 334 Zölle (neue Ein- und Ausgangs), für verschiedene Handelsartikel 86 185