A m t s- ^^^ V l a t t., ^'° 121. Kamstag den 8. Wetsber _________^31. S^ubernial - 57erlautbarunZen. Z. 1^17. (1) Nr. 1L7. Illyr. St. G.V. K un d m a ch u n g dcr Verkaufs-Versteigerung über sechs Grunts siücke und vier Gebäude im Rentbez^rke?o!u. — In Folge hohen Staatsgüter-Verauße« rungs - Hpfcommlsslons: Erlasses vom q. Au« gust !83i, Z^hl 8<)97jP , wird am i5-November d. I., in dcn gewöhnlichen Amtsssun-den bei dem k. k. Rcntamle ?o!n, Istrmncr Kreises, zum Verkaufe im Wege der öffcnt-l'cken Velsteiqcrunq mehrerer, zum Bruder-s-dafts-Fonde ssehörlg'en, m den Gemeinden ^^6alin(», I^^'t^nnno und I^omninoi-o gele« gknen Grundstücke und Gebäuden, gefchrtt-ten werden, ale: i.) des 3^vc benannten, und 9 Joch, 62ä Quadr. Ktafi«r l,n Flächen« mhalte enthaltenden Rebcngrundes, geschätzt auf 3i3 ft 5l kr,; 2.> d.s ?2nlin benann» ten Ackcrgrundcs, »m Flächenmaße von ^,28 Quadrat «Klaft.r, ytfchaht auf 26 ss. 29 kr.; 3.) des 3l^i!> b?l!a,inl.n, und 553 Du'odrat-Kiafter »m Flächeninhalte enthaltenen Rchcn-qrundes, geschaht auf 37 ss. /s5 kr.; /.) des D^IIiua bcnan^t.'N, und IZ2 Quadrat.Klafter im Flächeninhalte enthaltenen Ackergrun-des, geschäht auf to si. 20 kr.; 5.) deß ?a-^lu! benannten, und 117^ Quadrat-Klafter lm Flachcnmhalte enthaltenen Rebenqrundes, geschah auf /.H ft. ^2 ^,; ß.) des V«I!c benannten, und 263 Quadrat.Klafter messen, den 2lck-rqr.lndes, geschätzt auf ,2ft. 5; k>'.; ^ ^ "^^5/°n^ Zahl 33 bezelchneten Klaf e-n . '^""nhalte ^n y Quadrat-^lattiln, gc,Hah,t auf Zz st 2^ kr - tti des ' cbcns ,>. ^l^ ^ bezeichneten Haus- K awrn .? '^^'^"lte von 7 Quadrat. n u"7''im';,^^ 3'^5 ^netin ?^s/^.. 0 . ' ^ ' to.) des unter dem ^ -^ n beteten Hauses, im Flächen, ^halie von i4 tzuadr. Kl., /,, geschätzt auf 73 si. i^kr. Diese Domainen-Verkaufs- Objectc werden einzelnwcisc, so wie sie der betref-fmdcFond besitzt und genießt oderzu besitzen und zu genießen berechtiget gewesen wäre, um den beigesetzten Fiscalprels ausgcboten,und dem Melst-bietcndcn mit Vorbehalt der Genehmigung der k. k. St. G.V.Hof-Eommisslon'überlassen wcr-dcn. Nmnand wird zu'rVevsteigenlNg zugelassen, der nicht vorlausigden zchnten Theil dcs Fiscal-prcises cntwcdcr in barer Conv. Münze, oder m öffentlichen, auf Metall-Münze und auf dcn Ucberbringer lautenden Staatspapiercn nach ihrem courbmaßigcn Werthe bei dcr Ver-stcigcrungs-Eoinmisswn erlegt, vder eine auf dlescn Bcrrag lautende, vorlaufig von der Commission geprüfte, und als legal und zureichend befundene Sicherstettungs-Urkunde beibringt. — Die erlegte Caution wird jedem Licitanten mit Ausnahme dcs Meisibieters, nach beendig« ter Versteigerung zurückgestellt, jene des Meist-bictcrs dagegen wird als verfallen angesehen werden, falls er sich zur Errichtung des dicß-falligen Eontractes nicht herbeilassen wollte, oder wenn er die zu bezahlende erste Nate m der festgesetzten Zeit nicht bcrichngtc, bei psiicht-mäßlger Erfüllung dieser Obliegenheiten ader wird ihm der erlegte Betrag an der ersten Kauf-schittillgshälfte abgerechnet, oder die sonst geleistete Caution wieder erfolgt werden. — Wer für einen Dritten emen Anbot machen will, ist verbunden die dicßfallige Vollmacht seines Eo-mitenicn der Verstcigerungs-Commission vorlaufig zu überreichen. - Der Meistbltter hat die Hälfte des Kaufschillings mnerhalb u,er Wochen nach erfolgtcr, und ihm bekannt gemachter Bestätigung des Verkaufs-Actes und noch vor dcr Ucbcrgabe zu berichtigen, die andere Hälfte abcr kann er gegen dem, daß er sie auf d?r erkauften, oder auf einn'andern^ normalmaßlge Sicherhett gewährenden Realität m erster Priorität grundbüchlich versichert^ mit fünf vcm Hundert in Convüntions-Mün-ze verzinset, und die Zmscngebühnn m halb- Mhrigln Verfallsraten abführt, in fünf gleichen jahrlichen Ratenzahlungen abtragen, wenn der Erstehungspreis den Betrag oon5c> st. übersteigt, sonst aber wird die zweite Kaufschillings-Hälftt binnen Jahresfrist vom Tage der Uebergabe gerechnet, gegen die ersterwähnten Veding-nisse berichtiget werden müssen. — Bei gleichen Anboten wird Demjenigen der Vorzug gegeben werden, der sich zur sogleichen oder frühern Berichtigung des Kaufschillings herbeilaßt. — Die übrigen Verkaufsbedingnisse, der Werthanschlag und die nähe« Beschreibung der zu veräußernden Realitäten können von den Kauflustigen bei dem k. k. Rentamte m I>o1g eingesehen werden. — Von der k. k. Staatsgüter-Veraußerungs-Provinzml-Eom-mission. — Tuest am 20. August i33i. Fr. M. Stiöil, k. k. Gubernial-Secrctar. Z< iä^. (2) Nr. 26^l. Circulars der auf allerhöchsten Befehl aufgestellten illp-rischen Provlnzial-GanttätsiEommlsslon. — Aufstellung eines Milltärcordons zur Absper« rung des lombardlsch-veneziamschen Königreichs von den übrigen Provinzen der österreichischen Monarchie. — Seine k. k. Majestät haben mit a. h. Entschließung vom 21. September i63i, die Aufstellung eines Milltärcordons anzuordnen geruhet, welcher zum Zwecke hat, das lombardNch-venezianische Königreich von den übrigen Provinzen der österreichischen Monarchie abzusperren. — In Folge dieses a. h. Befehls, wird der Eordon an der veneziani-schen Gränz?, welche das venezianische Gu-bernial - Gebiet von Tyrol, von Kärnthen/ und von der Grafschaft Görz scheidet, bis an das adriausche Meer militärisch besetzt werden. — Als Embruchsstationen in das lombardisch-venezianische Königreich, aus den deutschen Provinzen der Monarchie, sind für Kärmhen pontekü) für Görz ?glinann0vg und für 3y, rol ^1a, festgesetzt worden. — In Nesen Ein-bruchsstatwnen werden Eontumazen für Personen und giftfangende Waaren errichtet, und Briefräucherunstsaristalten aufgestellt werden, indem nach der Bestimmung des venezianischen Gubermums nur an diesen genannten Punc, ten eine Briefsendung Statt finden darf. — Die betreffenden Delegationen sind von dem t. k. venezianischen Gubernium angewiesen worden, auf das Eiligste und Strengste sogleich mittelst der bestellten Ganitätsbeam? tm, und durch Aufbietung des Gefällsauf- sichtspersonals u. s. f. eine vollständige Granz-sperre einzuleiten, welche inzwischen bis zur Aufstellung des Cordons den Uebertritt über die Gränze für Rasende, für Waaren und für Effecten gänzlich zu verwahren hat. — Go-bald die Eordonsbeftellung von der betreffenden Delegation erklärt werden nurd, so wu-d an den bestimmten Puncten auch gegen Gesundhelts-EertlflcatekeinUeber-tritt gestattet seyn, sundern solcher nur den Personen nach Zurücklegung einer zehntägigen Contumazperwde, welche auch für alle giflfangenden Waaren und Effecten zu gelten hat, gestattet seyn, und die B, iefschaften werden der Raucherung, die nicht giftfangenden Waaren und Effecten aber der contumazamc« lichen Prüfung unterzogen werden. — Bis zum,Eintritts dieses Zeitpunctes aber ist gar kern Uebertritt über die Gränze des lombar« disch - venezianischen Königreichs, weder für Personen noch Waaren und Effccten, bei Verc meidung der in dem a. h. Ganitatsstrafoa-tente oom 21. Mai igu5 festgesetzten Strafen gestattet. — Die politischen Behörden werden angewiesen, diese Bekanntmachung so schnell und so allgemein als möglich zu ver-lauibaren, wozu auch alle übrigen geistllchen und weltlichen Authorithäten, Behörden und Aemter beizutragen hlennt ersucht werden. — Laibach am 1. October i33». Joseph Camillo Freyherr v. Schmidbmg, Gouverneur u. Präsident der k. k. illor. Pro-vinzial - Ganlläts - Commission. Z. 1404- (3) Nr. 75. St. S.E. Bekanntmachung. Die hohe k. k. Provinzial-Santtas-Eom-mission in Laibach hat mit Erlaß vom i9. d. M., Zahl 1754, den nach dcn hier allgemein geäußerten Wunsche dahin gemachten Antrag, daß in Anbetracht der in der Umgegend obwaltenden Santtats-Verhältnisse der am 2/5. October sollst bestehende Klagenfurter Ursula Herbstmarkt für dieses Iah'.! nicht abgehalten werden möchte, zu genehmigen befunden. — Es wird sunach die Suspendirung des dicßjäh-rigen Klagenfurter Ursula Herbsimarktcs hie-mit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. — Stadt-Sanitats,Commission Klagenfurt den 22. September 18)1.___________________ Z. lZ99< (3) Nr. 48211. E i r c u l a r e des k. k. illyrischen Landes - Guderniums zu Laibach. — Ueber dle Beh«ndwng der am «> 1011 August l33l, in der Serie 166 verlosten vier< perzentigen Hofkammer, Obligationen. -^ In Folge Decrets dlr hohen k. k. allgemeinen Hojkammer vom 2. d. M. wird, mit Beziehung auf d,e Gubernial - Circular - Verord« nung vom 1^. November 1829, 3' 25642, bekannt gemacht, daß die am 1.'August d. I., in der Serie 186 verlosten vierperzentigen Hofkammer-Odligatlonen,nämlich: Nr. 3»264 mlt zwei Zwanzigsteln der Cavttals-Summe, Nr. 32069 mtt einem Achtel der Capitals-Summe, dann d«e Obligationen von Nr. 32iH5 bls einschließig 2290», nach den Bestimmungen des allerhöchsten Patentes vom 21. März 1816 , aegen neue m,t vier vom Hundert in Conv. Münze verzinsliche Staatsschuld-Verscbreibungen umgewechselt werden. -— Laibach am i3. August i65l. Joseph Camilll) Freyherr v. Schmidburg, Bandes-Gouverlicur. Zeno Graf v. Gaur au, k. k. Gubernlal-Rath. Rreisämtliche Verlautbarungen. z. Z. I4l6. (l> Nr. »2760. Kundmachung. Es wird hiemit allgemein bekannt gegeben, datz die unterm I. d. M. October, Zahl 13384, ausgeschriebenen Mauthpacht-Versteigerungen/ und zwar für die Srano« nen Trojana, Feistritz bei Egg ob Pod-petsch, Salloch, Kralnburg und Zwischenwässern, dann für die Laibacher L,-nunamter, so wie für die Wassermauth zu Laibach und Oberla»hach, und für d,e Weg-mauth und untern Schranken zu Oberlaibach, nicht flatt sinden werden, sohin davon abkommen. «. K. K. Krelsamt ^albach am /». October ,83». Stavt- unV landrechtlichc ^crlssutbarungen. Z-"^-(2) Nr. 6iä3. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte m Kram w'rd bckannt gemachte Es sey von die-scm Genchle auf neucrllches Ansuchen der Io-sepha ^auer, uerwtttwct gewescnen Dreo, als Thomas Dreo'sche Vermögensüberhaberinn w.der d.e Hauptstadt La.bacher Gchützengesell-schaft, wegen 5oo fl. sammt Nebenverblnd-llchlMen, ln dle öffeulliche Verstemerunq deS den Exequn-ten gehörigen, auf 55iy fi. geschätzten, zu Laibach in der Pollana-Vorstadr, Fu!. Eonsc. Nr. 76 liegenden, dem hiesigen Madtmaglstrale, «nd Rect. Nr. 835 dienst' barenSchießstattgebaudes sammt An- und Zu-qehör gewilliget, und hiezu dre, Termine, und zwar: der erste auf den 7. November, der zwei« te auf den 12. December l. I., und der dritte auf den 16. Jänner 16Z2, jedesmal um zo Uhr Vorwlttags, vor dlesem k. k. Stadt- und Landrechte mit dem Beisätze bestimmt worden, daß, wenn dieses Gebäude wederbet der ersten noch zweiten Feillnetungstagsatzung um den Schatzungsbctrag , oder darüber an Mann gebracht werden könnte, selbes bei der dritten auch unter dem Schatzungsbctrage hintangege-ben werden würde. Wo übrigens den Kauflustigen fre, steht, d»e dießfalliqrn ?icitanonsbe, dmgnisse, w,e auch die Schätzung in der dieß, landrechtlichen Registratur zu den gewöhnlie chen Amtsstunden, oder bei dem Vertreter der Erecutionsführerinli, Dr. Wurzbach, einzusehen , und Abschriften davon zu verlangen. Lalbach den ici. Sivtember i63l. Z. zIg/». (2) Nr. 6734. Von dcm k. k. Stadt» und Landrechte in Kram, wird durch gegenwärtiges Edlct allen Denjenigen, denen daran gelegen, an-mtt bekannt gemacht: Es sey von diesem Gerichte m die Eröffnung des Concurses, über das gesammte, »m Lande Krain befindliche, bewegliche und unbewegliche Vermögen des hiers ortigenGalanteriehandlers, Johann Bapt.Tams bornlno, gewllliget worden. — Daher wird Jedermann, der an erstgedachten Verschuldeten eine Forderung zu stellen berechtiget zu seyn glaubt, anmit erinnert, bis zum 9. Jänner i8)2, die Anmeldung seiner Forderung, in Gestalt einer förmlichen Klage wider den zum dicßfäülgcn Massevertreter aufgestellten Dr. Mathias Burger, untcr Substltuirung deS Dr. Baumgarten, be» diesem Gerichte so gewiß einzubringen, und in dieser nicht nur die Richtigkeit seiner Forderung, sondern auchdas Recht, kraft dcssen er in diese oder jene Classe gcscyt zu werden verlangt, zu erweisen; als wldrtgens nach Vnft,eßung des erstbestlmmten Tages Niemand mehr angehört werden, und Diejenigen, die chre ssorderung bis dahin Nlcht angemeldet haben, m Rücksicht des gesamm-ten, ,m Lande Krain befindlichen Vermögens, des eingangsbenannten Verschuldeten, ohne Ausnahme auch dann abgewiesen ftyn sollen, wenn »hnen wirklich ein'Compenfationsrecht gebührte, oder wenn sie auch em eigenes Gut von der Masse zu fordern hätten, oder wenn auch ihr? Forderung auf em liegendes Gut des Verschuldeten vorgemerkt wäre, daß also 1012 solche Glaubiger, wcnnnenwa in die Mas» fe sckuldtg seyn sollten, dle Schuld ohngeach, tet des Compensations«/ Eigenthums - oder Pfandrechtes, daß ihnen sonst zu Dtatten gekommen wäre, abzutragen verhalten werden würden. Uebrigens wird den dießfalligen Glaubi, gern erinnert, daß die^Taasayung zur Wahl eines neuen, oderBesiatigung des beretts auf-gessenten Vnmö^ensverwalters, so wie zur Wahl eincs Gläubiger-Ausschusses auf den i6. Jänner i3Z2 , Vormittags um () Uhr, vor diesem k. k. Stadt-und Landrechte angeordnet werde. La.bach den i. October lL3l. Nemtliche ^erlautbarunZen. Z. l/,i/.. (2) Kundmachung. Von dem k. k. pl-ovlforlfchen Vcrzeh, rungssteuer' Inspittorate zu Adcl^bcrg w«rd bekannt gemacht, daß der Ver^chrungßsteuer-Bezug von dem Wcrn - und Mostschanfe, in dem Untcrsleuerbczlrke Sl. Vctt, des vollst schen Bezirkes Wwbach, für das Müna^ahr z932, >m Wege dcr Eoncurrenz mUtelu schrlst« lichen versiegelten Offerte vcrvackici werden wird. — Der Ausrufspreis bcftcht in den d«eß» jährigen Ertrage Mlt l6c>5ft. — Die schclft« lichen Pachtandotc sind versiegelt mit der Ueber-jchrlft: „Pacht^nbot für denWeinschank desUn-tersteuerbezukes St.Velt/'reichen/ bls zum 52. October f. I., 12 Uhr Mmsas, bei diesem Inspectorate zu überrclchen. — 3lach Ver» lauf dieses Termms- einlaufende A^b>ote werden nicht beachtet, fondern d»e uoihandcncn Offerte eröffnet^ und m,t dem Midierer der Pachtvertrag mit Vorbehalt dcr Ratlstcalion der hohen k. f. Camcia!-Gefallen-Verwaltung übgesckloffen werden. — Mlt d.m Pachtanbote zugle,ch ist daß vorgcschnebcne 10 o^o Nadium des Au6rufspre»fes nnr 16t ft. , enic weder baar, odcr>n osfemlichcr, Obllgationeti,, Nach dem brannten hörsemäßtgen ^olirswcr-the einzurelchcn, widrlgenß der Anbot unbeachtet bleiben wud. — Die Vadicn von min« dern Offerenten, werden nach nfolgter Eröffnung zurückgestellt, und nur jenes des Best« bleters bis zur herablcmgendrn Entscheidung zurückbehalten 'werden, worauf solches entweder in d«e bedungene Caution eingerccknet, oder, wenn diese anderweitig geknsiet wcrden solle, zurückgestellt werden wird. — Die n-gimllchen Pachlbeblngniffs können bn allen hierlandigen k. k. Verzchrungßstcuer-Insocc« toraten und Commlssariaten eingesehen werden, nur wird noch bemerkt, daß Offerte mu al» lenfalls ansprechender Abweichung von den bemeldetcn Bedingnissen unberücksichtigt bleit hen werden.— Adelsberg am 1. October i83i. I. i/.l3. (2) Nr. i557l)Z72Z. Z. M. Kundmachung in Betreff der Sichersttlluna, des Bedarfs an Kisten, für die k. k. »llyrlscke Camcral-Gefallen ^Vtrwaltung , ihre Hülfsamter und das l. k. Hauplzollamt Lalhach. — Zur Sicher-fteüung deS Bedarfes an Klsten, für die k. k. illyrische Cameral« Gefallen,Verwaltung, ihre Hülfsamter und das hiesige Hauptzollamt a'.,f das Mllltärjahr ^8^2, wnd am 21. k. M. Ociober um 9 Uhr VcrmiNags, bei dcm O^k.'» nomate der Cameral-Gefallen - Verwalrung, »m k. k. Tahackamtsgtbaude am Schulrlay?, emc öffentliche Versteigerung abgehalten w?^« den. — Der beiläufige Bedarf an Kasten nach cilf verschiedenen Dimensionen betragt l6o Glück, ^s wird jede Sorte einzeln, sodann aber mn dem Auerufsvreise der Gesammtium-me aller Bcstbote, d»e iteferung »m Ganzen au5gebotcn werden. — Die Licitationslmit-flcn können die Bedmgmsse bei dem hierortigen Oekonomate einsehen, und habm sich mit d?n erforderlichen zehn percenttgen Eautionen zu versehen. — Von der k. k. illyrischen Came^ ral » Gefallen »Verwaltung. ''^5, pr. 9) ^.-5Z2j4, kr. M. M. st)mmc Anb^:q, in di,c N.'af« sumirnng dcr fcstlNcli ex^cuN'.'cn F Semonhof, 5^' llrb. Nr. >6 dlenftbaren. allf 2L7 ft. gciichk^ch geschätzten behausten 5j8 Hübe gewiüiqet, und lie F^ilbictungstcrmine auf ocn 2^. October. 23. November ,ö5i , un2 rt„ Jänner ib5« jedesmal Vormittags ic> Uhr, im Orte dcr Realität mit dem Bcisahe ^nr^-.ciu nr worden, dan im Fal'e, als diese Rea^u^ :re> der beider ersten noä' z^eUcnFetloietun üder o)',r docl) um die Schähung an Mann gel lcickr wkl-den tonnte, lelbe dti der dlitten Ft>i!,nc^:ng, agch unter dec SchaIun,; hintangec,eden lverocn irürte. Nez. G^^Ht Plem am 25» Sep:emhcc ^d5.. 1Oi3 Oimbernml - Verlautbarungen. C u r r e n d e der.k. k. illyr. Pl-ovinzial^Snnitats-Commission. — Der Nach der ^t^dr Leipzig hat es für ftlne Psticht geh.ilccn, dau k. k. Generalkonsulat im Königreiche Sachsen und zu Leipzig, mit dcr von der königlichen, wegen der Maßregeln gegen dlc asiatische Cholera verordneten Immcdun- Commission zu .Dresden erlassenen Verordnungen, und der Nachtrags-Verfügung der städtischen Obcrbchörde zu Lelp-zig bekannt zu machen. — Da das Interesse der Auslander, welche die dlcßjalMgc Michaelis-Messe zu begehen gedenken, bci dicscnVer-fügungcn, besonders hinsichtlich dcr von dcr Nothwendigkeit gebothenen vcrordnungsmaßl-gen Legltimationen wesentlich bctheiligt ch; so hat das erwähnte k. k. General-Consular auch dieser Promnzial - Sanitäts - Commission d«e fraglichen und abgedruckten Verordnlingcn mitgetheilt, welche sonach hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden. — Von der k. k. Provinzjal-Sanitäts'Commission. Laibach am 12. September 18Z1. Joseph Camlllo Freyherr p. Schmidburg, Gouverneur und Präsident der Provinz,abSa- nitats- Commission. Verordnung. Da die nöthige Aufsicht über die aus Gegenden, welche von der asiatischen Cholera be» rctts ergrlffcn, oder ihnen nahe gelegen sind, kommenden Fremden nur alsdann vollständig ausführbar ist, wenn von den Rasenden die Inländer eben so, wie die Ausländer, in Hinsicht ihrer Lcgitimatton der genauesten Controlle unterworfen werden, dlc Annäherung der Gefahr aber zu erhöhter Vorsicht auffordert; so wird zu solchem Behuf und um die dicßfall-sigen Maßregeln mit denen der benachbarten ^"^"Uebereinstimmungzubrmgcn, hier-m" ^.7^, festgesetzt: ,.) Jeder Inländer -?n and." "?'" Verordnung bei Nnsm un mit einem ^".7 "ber Nacht ausbleibt und ch d si!"!"^n Nnsepaße .ncht versehen a nmatio.^ ^^" "'", eme besondere ^.'e-dcn D 'z5a.te1.^' ^/' ^ren verbun-<2 e.nmr ckt^ ^ "^' ^"' Schcma unter St n , W7^n "^ "'"ß, außer dcm Namen, des Inbab^^^" "''b dcm ungefähren Alter R >ft sür di/c" ^weck und d.c Dauer seiner we naste s e.n/^^^'" ^ült>,kelt hat, anck ^ - 7, Ä^"'"" Nnsc-3/oute cnt-ss^.il^..-"^^ dlcser Legitlmaticns-bend V^ ^ dcr Ncistpässe beste- yenoe ^ol,chuft, daß nur d.c ordentlichen Po- llzei-Obrigkeiten, zu deren Ausstellung in Ansehung der innerhalb »hres polizeilichen Bezirks wohnenden PcrMcn befugt sind, m sofern Nlchc nachstehend eine Ausnahme dcvon gestattet ist. — 2 ) Es kann namllch unter den Bedingungen , unter welchen einem Auswärtigen ein förmlicher Reisepaß ertheilt werden mag, von der Obrigkeit auch für eine in ihrem Bezirke nicht wohnhafte Person eine Legitimations-Charte ausgestellt wcrdcn; in diesem Falle ,st jedoch jedesmal nicht nur die Art und Welse, wie der Inhaber sich lcgitimirt Hal, sondern auch die Dauer seines Aufenthaltes an dcm Orte der Ausstellung und der letzte vorherige Aufenthaltsort aufdem Scheine genau anzugeben. — H) An den Orten, wo die Polizei-Ob-vigkcitnicht wohnhaft ist, sind die Localgerichts-pcrsonen ermächtigt, zu Neiftn nicht über fünf Meilen im Lande Legitimations-Charten zu er-thcllcn; es haben aber solcde blos "innerhalb dlcscr Entfernung ron dem Orte der Ausstellung an gerechnet, Gültigkeit. — 5.) Den' Reisenden liegt ob, in jedem Nachtquartiere die bei sich führenden Legitimations-Charten , bci Vermeidung, daß außerdem auf dieselben kemc Rücksicht genommen wird, visiren zu las-» se». Eben so muß die Visirung der Passe in jedem Nachtquartiere erfolgen. An Orten, wo die Poltzcr-Obrigkeit Nicht wohnhaft lii, kann das Visiren durch die Genchtspersoncn geschehen. — fi.) Weder für die Ausstellung der Lc-gMmations-Chartcn, noch für das Visiren derselben darf irgend etwas an Kosten gefordert werden. — 7.) Von dcr Verpflichtung, besondere Legitimations-Chanen bei sich zu füh< rcn, sind allem die auf Dienstreisen begriffe« nen Militärperslmen, welche sich deshalb durch ihre Dienstordre auszuweisen vermögen, so w-e die Gensdarmcn ausgenommen. — 6) Soviel dagegen die öffentlichen Beamten und Diener, ingleichen solche Personen betrifft, d,e in ihrem Berufe öftere und zuweilen schleunige Reisen zu unternehmen genöthiaet sind, als Geistliche, Advocate«, Aerzte, Geburtshelfer, Hebammen, so soll zwar bci diesen die §. 5. angeordnete Bescheinigung ebenfalls nicht erforderlich seyn; es müssen aber dieselben sich mit cmcm von ihrer vorgesetzten Behörde, oder von der ordentlichen Polizei-Obrigkeit ihres Wohnortes auszustellenden Zeugnisse, daß sie wcacn chree Amtes oder Berufes und zu den in solchen vorzunehmenden. Reisen gehörig le-gitiniret, versehen, ünd zu dessen Vorzeigung zu jcdcr Zcit immer bereit seyn. — si,). ^ Ansehung dcr Victualienhandler und Bothen welche an gewissen Tagcn zwischen besiimmt^ ,H. .imls-^lats Nr. 121. o. 3. October 18^1.H lQl/z Orten zu verkehren haben, wird von den vorstehenden Vorschriften eine Ausnahme in so fern gestattet, als denselben die Legitimations-Charte für diesen regelmäßigen Verkehr jedesmal auf die Dauer emer dis zwei Wochen ausgestellt werden mag. Desgleichen^ vcrtntt bei den im Inlands lindernden inlandischen Handwerksgesellen die stelle dcrLegitimations-Eharte d^is Wandevbuch, mu der Bestimmung jedoch, daß rücksicktlich dieser, wie jener Reisenden di'e Anordnung wegen des Visirens §. 5. ihve oollc Anwendung behalt, — 10.) Sobald in einem Orte des Inlandes die Cholera aus-hrechen sollte, darf mnerhalb eines Umfanges von drei Meilen nicht nur von den Polizei-Behörden eine Nelsclegitimation irgend einer Art nicht weiter ausgestellt werden, sondern es haben auch dieselben sodann die : .ich §. 9 ertheilten und noch nicht abgelaufenen Bescheinigungen den Inhabern wiederum abzufordern. — Ist um den angesteckten Ort sofort cm Cordon gezogen worden, so können zwar Lcgttima-tions-Charten für die außerhalb des Cordons wohnenden Individuen auch innerhalb einer größern Nähe ertheilt werden, aocr nur erst nach Ablauf von 10 Tagen, nachdem der Cordon aufgetreten U. — 11.) Was wegen der aus Nußland, Polen, Gallzien, aus der Ge-gcno von Danzig., aus den k. k. österreichischen Staaten kommenden Fremden m dem Publicando.vom i5. Juni d. I. §. 9. angeordnet worden, wird nunmehr auf alle Rei-scnde dahin erstrecket, daß PostHalter, Fuhrleute, Schiffer, Gastwirthe, Herbergsvater und Privatpersonen, welche einen Reisenden, der nicht einen gültigen, im letzten Nachtquartiere vlsnten Paß, oder, wenn er ein Inländer ist, eine Legttimattons-Charte von der be-merktenBeschaffcnhett, oder Wanderbuch, bei sich führt, oder auf die angegebene Art als öffentlicher Beamter oder Diener sich ausweist, ohne Anzeige bei der Obrigkeit und deren Genehmigung , weiter befördern oder aufnehmen, in die angedrohte Strafe von 20 Thaler verfallen. — »2.) Jeder Reisende, welcher ohne die vorgeschriebene Legiwnation betroffen wird, ist anzuhalten, und wenn sich Umstände ergeben, die ihn als vcrdachtlg erscheinen lassen, unter Contumaz zu stellen, außerdem aber, mit gc-naucr Vorschreibung der Reise »Route, an seinen Wohnort zurückzusenden. — i3) Wer dic ihm ertheilten Bescheinigungen dazu mißbraucht, daß er nicht legitimirten Personen damit zu ihrem Fortkommen behülflich ist, hat nach Maßgabe der datm vorkommenden Gefährde, Gcfangmßstrafe von acht Tagen bis zu vier Wochen zu gcwatten. — 14.) Vor- stehende Vorschriften treten mit dem 1. Sey-tember d. I. »n Kraft. — Gegenwärtige Verordnung ist m Gemaßheit des Generalls vom l3. Juli l7y6 und des Mandats vom 9. März 1616 zu publlciren. — Dresden, den iI. August 16Ä1. — Dle wegen der Maß« reqeln gegen die asiatische Cholera verordnete Immediat , Eummlss,on. Von Könneriy, H. ?. Hausmann, 3. Verordnung die Neisclegitimationen der Inlander betr. Gebührenfrei. C> Legitimations - Charte, gültig, nur für die Dauer dlr unten bemerkten Rnse. D wird zu der Reise, welche d selbe, um von hier über r>ach und von da nach zurück innerhalb der nächsten machen und antreten will, in Gemaßpcit der Verordnung vom iI. August zLZi , zum Auswels über den guten Gesundheitszustand Hcimath die gegenwärtige Legitimations Charte hierdurch ertheilt. Gegeben zu (s.. 8.) Unterschrift. Anmerkungen: l.) Dlese Charte ist in jedem Nachtquartiere zu vlsiren. I.) Wenn der Inhaber dersclbm sie einem Andern g,bt, um »hn dadurch zu sei, nem Fortkommen zu verhelfen, f» verfasst er in eine Gtraf? von acht Tagen bis zu vur Wochen Gefängniß. General « Verordnung wegen der mit Rücksicht auf die kewziger Mi-chaelismeffe gegen dasEinsckleupen der asiatischen Cholera zu treffenden Maßregeln. — Dle b»4 jeyt zu Verhüthung des Einschlevvens der asiat < schen Cholera angeordneten Maßregeln sind nur für d;e gewöhnl'chen Verhältnisse und den da« mit verbundenen Verkehr zu berechnen gewe« sen. Das Herannahen der Leipziger Mlchac» llsmesse, das dadurch nothwendig entstehende Zusammendrängen von Menschen und Waa« ren aus allen Weltgcgenden auf einem ver« hältnißmäßig kleinen Platz gebietet erhöhetä Vorsicht. Es soll daher zwar aus Rücksicht auf das Wohl des ganzen Londes, die Messe zur gewöhnlichen Zeit und in der gewöhnlichen Maße auch diesmal gehalten werden; es wird aber, um fo vlel mögllch d»e Vesorgmß, 10i5 daß durch den größern Handelsverkehr die Cholera eingeschleppt werden möchte, zu entfernen, mlt Berücksichtigung der in Frankfurt a. H.O. angewendeten, durch Erfahrung bewahr« ten Maßregeln^ Folgendes andurch verordnet: A.) Vom 6. «veplcmber ,L3i b»s mit dem II. October werden Personen und Waaren ohne Unterschied nach ?e»pzig nur dann eingelassen, wenn sie sich überhaupt über chren unverdächtigen Gesundheitszustand oollsta,ldlg in der §. 6. angegebenen Maße auszuweisen vermögen. Kommen sie aus dem Au5lal-,d, fo müssen sie, und zwar^e,sende sowohl als Waarenführer folgende Straßen innehalten und an dem dabei bemerkten Anmcldungsorte ihre Le» gttlmationen zur Prüfung und Bescheinigung des Eintritts vorweisen« Straßen: i.) auf dcr Grottau-Zmauer, 2) „ „ Neustadt Rumburger, 3.) „ „ Elbe über Schandau, ä) „ „ Pirna-Peterswaldaer, 5.) „ « Reizenhainer, 6.) „ „ Annaberg-Esessbader, 7») « „ Schneeberg, dto. L.) „ ^ Eger-1 „ „ -Hoyerswerdaer-Königbbrücker, il.) „ „ Torgau-Eilenbulg, 12.) „ « Del.tzscher, t3 ) ,, „ Hallischer,, lä) „ ,, Cassel-Merseburger,1 i5.) „ „ Frankfurt-kühner, / 16.) „ „ Zeltz. Pcgauer, !?-) « « Alienburg-Bornatschen, '6.) „ „ Höfcr. Anmeldungsorte: t ) Ullersdorf, 2.) ^angenburkersdorf, 3.) Schmelke, H) HöNerido,f, 5) Rcihenhain, 6.) Wicsemhal, 7) WUdenthal, ») Schönberg, 9) Oel.sch, »o.i Großgrabe, ^!.) Tauchn, '2.) Wttderihsch, '5') Hallitchen, /i5.) ^'^denau, I6) Zwelikau, !7 ) Benndvrf, lg.) Ulliy. 2.) Ausserdem bleibt auch für den obge- dachten Zeitraum die bereits in Bezug auf die Naumburgcr Messr getroffene Bestimmung, daß alle Personen und Waaren, welche aus Gegenden rechts der Elbe herkommen, diese nur be, M e rsch wi tz und M e, ße n überschreiten dürfen, und daselbst, so wie die mit der ordmären oder Ellpost aus ??nen Gegenden kommenden Reisenden und Postgüter, ln Dresden beim Hofpostamte ihre Legitimationen prüfen und visiren lassen müssen, ,n voller Gültigkeit. — Diejenigen rechts der Elbe hnkommcnden Frachtführer, welche etwa in Dresden die Elbe überschreiten, und auf dem linken Ufer über Rossen nach Leipzig fahren wollen, haben ihre Legüimatloncn in den Tho« ren zu Neustadt »Dresden von den Offlcian» ten prüfen und nach befundener Richtigkeit bescheinigen zu lassen. — 3.) Alle Granzbe-Horden, «ligleichen die an den Elbübergangs» Puncten angestellten Beamten werden daher hierdurch angewiesen, mit Strenge die ihnen vorzuweisenden Legitimationen zu prüfen, zu visiren und insbesondere Diejenigen, welche rechtS der Elbe herkommen, und lhren Weg nach Leipzig nehmen wollen, an d,e genann» ten Puncte an der Elbe zu instradiren. — H.) Um den unmittelbaren Andrang von Men« schen und Waaren von der Gtadt Leipzig abzuhalten , und die nöthige Eontrolle führen zu können, wird ferner in geringer Entfernung von der Stadt Leipzig, um dlljelbe herum, ein Napon von Bureaus gebildet. Dergleichen Burcaus werden errichtet: Straße n: i ) auf der Dresdner, 2.) „ „ Rochlitz-Grimmaischcn, 3.) ,, „ Höfer, H.) „ „ Pegauer, 5) ,, ,, Frankfurter «Caffeller, 6) ,, „ Hallischen, 7.) „ „ Verliner, 8.) „ „ Ellenburger. Bureaus: ,.) in Borßdorf, 2.) „ kieberlwolkwitz, 3.) „ Wachau, H.) „ Zwenkau ' 5.) „ lindenau . ^ _. 6.) « Hainichen milden Elngangspunc« 7.)" Wlederltzsch ten vereinigt, 8) „ Taucha ) und es müssen daher alle vom Auslande kommenden Personen und Waaren, ingleichen alle inlandische Reisende und Waaren, die sich aussethalb jenes Rayons befinden, wenn sie sich während der Zeit vom 6. September bis lo'.5 mit 3l. October Lewzig n'hern wo"en. oiri^ dllttc ^^-^'^ Pieren, ihre Legltimatlonen daselblt j'»r Prüfung "vorweisen und u,si,en lass,,,. M? übci^^n nach Leioziq fühlenden Wege blechen für jenen Hemaum verboten, und werden, um Irrunzen und daraus enc-stehnden Un.,nnehinl>chketten für dt? ausser, halb des Raoons yerkommenden Nelsenden und W>iarenführer Stunden ihre Paffe am Thore abzugeben, wogegen sie die Aufenthalts- und Sicherheits-Charten gewöhnlichermaßcn erhalten. — i5) Wer die äußern Thore der Stadt, wenn auch nur auf kurze Zeit, verlassen will, hat in dem Thore, welches cr passzrt, seme Sicher-heirscharte vorzuzeigen. (55 haben sich daher zu dlesem Behuf auch die Einwohner Leipzigs ohne Unterschob und mir Inbegriff der Studierenden, insofern sie dtc äußeren Stadtrho, e verlassen wollen, dergleichen Sicherhcitschar-ten, l'?5j>. von der städtischen und «endemischen Behörde zu verschaffen. — i6) Diese Sicherhcitscharten werden ein für allemal auf die Dauer der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Maßregeln und unentgeld-l^i ch, insofern nicht damit die bisher schon "bl.ch und ,;u bezahlen gewesene Auf^.thalls-charte verbunden wird, wclchenfallö es wegen ocr ^czaylung dc, dem Herkommen bewendet, l , «' - 17.) I,d,, M^ ^ ^ hmlang-a!s// ^^'""^"' worin cr auch immer be-^^/ ^ Zurückweisung der Person oder ^ /7^^' - Einheimische oder Frem-^' .,, l'"b 'hne Sicherhcitocharie aus der ^ "/lernt h.ben, werden, wenn sie nicht n ck'um/ ' glaubhafte We.se ,hre Identität H"""len vermögen, mchr wieder hereinge-aend'n n„ > ^e'sonen ,us verdächtigen Ge- 'hre Legitimation nicht v lg un^we.ftlhatt .st, cbcn so wie solche, d.e legitlMln, aber erkrankt sind, der ärztlichen Untersuchung unterworfen, und nach ^csmden, und wenn ihre ^nickweisung aus irgend einem Grunde unft4tchaft ist, da nö- thig in eine deshalb errichtete Contumazanssalt gebracht. — 19.) Alle Polizeybehörden, ingleichen die an den Gränzen und Rayonsbu? rcaus angestellten Officiamen werden h,erm»t zur genauesten Aufmerksamkeit angewiesen, und es ist insbesondere die Prüfung der Legitimationen aller Reisenden des In- und Auslandes, inglelchen aller Waaren-Transporte mil Sorgfalt und Strenge zu bewerkstelligen Die Gletts- und Accis - Commissanen haben d.ih?r während dieser Zeit vorzüglich, den ihrerAuf-sicht untergebenen Bezirk öfters zu revidiren, und vorkommende Ungebührmsse oder Nach-läßigkeiten sofort abzustellen oder schleunigst zur Anzeige der vorgesetzten Behörde zu bringen. — 20.) Auch werden die städtischen Ac-cis-Officlanten andurch angewiesen, der Po-llzeybehördc bei Ausführung der yler angcorr: neten gesundheitspolizeylichcn Maßregeln kräftigst Beistand zu leisten und sich den dieserhalb an sie ergehenden Anordnungen gemäß zu bezeigen. — 21.) Alle vorstehend getroffenen Bestimmungen lcldcn auch auf die mit Post kommenden Personen und Waaren Anwendung, Es erfolgt jedoch die Prüfung der Legitimationen der mit den ordinären Fahr »Posten, Diugenccn, Packposten und Ellwagcn ankommenden Personen und Güter nicht von dcn Nayonburcaus, sondern durch die P^stbchörde, als wcvpalb das Oberpostaml zu ^nozlg die deshalb erforderlichen Anordnungen zu treffen hat. — 22.) Das Visiren der Pässe und Zeugnisse an den Gränzen, auf den Bureaus und in den Thoren geschieht u n e n tg e l d ll ch. — 2Z.) Alle auf den Rayonhureaus anzustellenden Officiantcn haben sich wahrend jhrer Anstellung daselbst allen Anordnungen der städtischen Behörde zu Leipzig oder der von derselben zu ernennenden Deputation zu unterwerfen und von lhr die erforderlichen speciellen In-structioncn zu erwarten. — Nach vorstehender Verordnung, welche nach Maßgabe des Generalls vom iZ. Juli 1796, unodesMan-dctts vom 9. März l8i9, zur allgemeinen Kenntmß zu bringen, und welcher ausserdem von den Provlnzial-Behörden durch Insertion in die Wochen- und Tageblatter möglichste Publicität zu geben ist, haben sich alle Bezirks- und Orisbchörden, Gränzwächtcr und Officianten der Controll-Bureaus, Accls-und Glcits-Beamten und Alle, die es sonst angehl, gebührend zu achten. — Dresden den 22. August i63». — Die wegen der Maßregeln gegen die asiatische Cholera v^n'dnete Immediate Commission. v. Könneritz. H. L, Hausmann, 5. H. Gesundheits«Paßfür Reifende. ä5 « « Gesundheitszustand des Ortes, von welchem Mitgeführ-3 !i ! D Z K ß G Straße, auf-------------------^^«-««^. ^^! Angaben «?^, N«r. ^3 «^ « " " welcher der l k Ob sich die der Oerter. Name, Vor. ^ ^ ^ «.^ ^. Reisendem die Ob ein Fall Ob seit sechs Cbolera dem ^ Z «. " ,,. I/ " Vemerkun-name und ^ ^ ^ ^merkun. Stand des 2 ^ 3, Z3 ^2 °"chst^ ^^holex Erkrankungs- auch m g^in- ^. I - Mdheitspaß ^ „gen Lotand des Z -« ^ ^^ schen Staaten ^ im Orte fM am Orte gere, Entftr- ^ L ^ visirt w°r- ^. Reisenden D, A « 5 ^ einzutretende- vorgekommen mehr vorge- imng als 10 ^ ^ ^ den ist ^ ' G A ^ ^ ^ absichtiget 'st kommen ist Meilen ge- «^ ß , "^ B Z Z j nähert ^ ^ " ^ / ^ l V" - ' ,„' Worin ! " " 'T.^ „ ' 't> ver- ?-' ''^ .^" II ^ 02 , ^ ^ackt ^ '^ ^ - '^ '^''^ ^'- ^ ' ' ^ > ' «».— .^ l ^__^___________—____ . ____--------—---——. Ort. deren Amtssiegel. Namensunterschr,ft dcr den Paß ' Namensuntersckr»ft eines angeftellten Arztes, Datum. ausstellenden Ortsbehördc. dessen Amtssiegel. Z. Bemerkungen. ^ z.) Dl«ser Paß hat nur an dem Gränz-Zollamte, auf welches er lautet, seine Gültigkeit. 2.) Eben so gilt er nur für die zur Reise bis an d»e Gränze erforderliche Zeit, nämlich: für Wochen, Tage, vom Tagt der Ausstellung an gerechnet. 3.) An keinem der Oerter, wo übernachtet worden ist/ darf das Vlsirenlassen dieses Passes unterbleiben. Ware gegen e,nen dergenann-ten Puncte gefehlt, so würde der Reisende an der Gränze den Vorschriften unterliegen, welche für die aus wirklich mfißcnleil Gegenden Kommenden bestehen. H.) Nur mit der in dem Passe angegebenen Bagage wird nach dem Inhalte desselben verfahren. Gollte dec Reisende noch anderweitige Effecten bei sich führen, so werden dieselben behandelt, als wenn sie aus emer wirklich von der Eholera bcfüllelieii Gegend herkämen. 5.) Muß sich der Reisende durch hierunter zu setzende eigenhändige Namensunterschrift verpsiichten, wenn er auf seiner Reise wissentlich mit verdächtigen Personen oder Sachen m Berührung gekommen seyn sollte, dieses an dem Gränz- Hollamle anzuzeigen. «. Namensuntcvschnft des Reisenden. K. G e s u n d h e i t s - P a ß f ü r T h i e r e. Z ^ « » l Gesundheitszustand des Ortes, von welchem ,i «Deren An- « Straße, auf ^ sie kommen v ^ ' V 'm!!lich m7t Z ^be der"d1e^ ^ Gattungber mog'ch m ^ Wohin sie ^^„ ^ ,,„^ ^ ^^ . ^ Thiere n.iyere^e ^ ^ ,^,^^. Staaten em- ß 3 tischen Chole- Erkr.nkungs- geringerer Attest v.strt .. ^ ze.chmmgder ^ gendenRou^ ^L ^ ^ ^„, Fall am Orte Zntfemung worden ist ^ « 'einzelnen ^ te °"^."' >ff vorgekommen Z mehr vorge- ^^ 10 Mei- ^ Stucke) N bestimmt - ^ N ^^^^ ^ ^ sind "° N ! ' Ort. Deren Amtssiegel. Namensunterschrift der den Namensuntevschrlft eines angestellten Arztes, Datum. Paß ausstellenden Ortsbehörde. dessen Amtssiegel. Bemerkungen. ».> Nur für die angegebene mit Buchstaben ausgeschriebene Anzahl der genannten Thiere ist dieser Paß giltig. 2.) Eben so gilt derselbe nur für dlejemge Granzzoll-Elnnahme, auf welche derselbe lautet. 3.) Der Paß »ft ferner nur für die zum Transport der Thiere bis zur Gränze erforderliche Zeit gtttig, nämllch für Wö- lben, Tage, uom Tage der Ausstellung an gerechnet. H.) Die Führer und Treiber der Thlere müssen, im Fall sie selbst die Thiere in dem dießscitigen Gewte wetter fuhren wollen, nnt besondern Gesundhettsvassen versehen sepn, widrigenfalls dieselben der vollen Eontumazzeli unterliegen würden. ' b.) Müssen sich dieselben durch hierunter zu setzende eigenhändige Namensunterschnft verpfilchten, wenn sie auf »hrer Reise wissentlich mit verdächtigen Personen oder Sachen in Berührung gekommen seyn sollten, dieß an der Gränzzoll-Einnahme anzuzeigen. Unterschrift des Fuhrers der Thiere. C. R ei n h e i t s « Paß für Waaren. / l Auf welche Weift Msunbheitszustand des Ortes, aus wel- « Quantität dersel- Straße, auf sie verschickt sind chem die Waaren kommen ^. « ben, (wobei die I ^ Z Zahl der Collis u. 3 Auf welcker ^ könial ^.- .^^.^. «3^ ^ ^ deren Gewicht, die Von wo G Route zu ! ^« ^ ^ 5 Ob e'M Fall ^ se.t sechs Cholera, dem ^° ^ - Z StückzM der ein- ., s.^ " ^^^^ 3 ^ G «on der Gati- Wochen kem Orte mema s, ^ ^ 2 zelnen Artikel, das gesandt ^ transport.- Staaten ein- ^ <- H schen Cholera ^rkrankungs- auch m germ- «-^ ^ ^ 'Z Maß und Gewicht " . ren zupassiren ^ «. " im Orte vor- s"ll"m Orie gerer Entfer- ^ ^ Z der Gegenstände V ^ bestimmt ^ ^ ^ g^mmen^! 5"b"^ ^ ^ genau anzugeben.) -. '^ ' ^ kommen «st Mettm ge-^^ l l ^ Ob und wie Woher ur- 1 l ß verpackt? sprünglich? ! ü ^ ^ ! l «___________________ -------- l Ort. Deren Amtssiegel. Nammsuyterscbnft det den Paß Namensunterschnfc eines angestellten Arztes, Datum. ausstellenden Ortbbehörde. bissen Amtssiegel. Bemerkungen. i) Dieser Paß gilt nur für diejenigen Waaren, welche ausdrücklich in demselben angegeben und genau specisicirt sind. 2.) Ebenso ist derselbe nur für diejenige Haupt,ollemnahme gilt«q, auf welche er ausiieft^llt ist. I.) Ueberdieß g'lt der Paß nur für d,e zum Trankport der Waaren bis zur Gränze crforderllche Zeit/ nämlich fur Wos chen, Tage, vom Tage der Ausstellung an gerechnet. ^ ^.) D»e Führer der Waaren, so wie das etwa zum Transport derselben 0»en,bcn sich wegen Erholung dieser Sichcrhcitö-Charten an ihre Ortsobrlgkcit zu wenden, und wegen der Ausgabe dcr Charccn für die stadti« schcn Bewohner wird noch eine besondere Bekanntmachung blassen w rden. — Z.) Fremde, (worulncr hlcr aile Dlcjenigcn versiaiwcn werden, nelchc '-»ltßclhalb des Rayons wohnen), die hier sich lang.'-' als 24 Stunden aufhalten wollen, werden mit einer Slcherhciis-Charte versehen, die mit cmer Aufenthalts-Charte verbunden tst. Dicse Charte gilt blos für Leipzig und den Rayun, und kann zu dcf-scn UeberschrciNmg nicht gcbraucht werden.— ^) Die Bestlmmlmgcn ln §§. 7. und i5. dcr hohen Verordnung vom 22.August i85i, wcr, den naher dahin crlämcrt, daß alle Legitimationen für die Petsoncn, wenn sie auf den Rayonbureaus abgcstampclt sind, in den fünf Hauvtthorcn, nämlich: dem Peters-, Hospital-, Grimmalschen-, Haitischen- und Ran-städler-Thl.n'c', (denn nur durch diese dürfen die a n k 0 m m ende n Fremden, so wie d,e-Rayonbcwohner in di? Stadt einpasslrcn) abgegeben werden müssen, wogegen ihnen nach dcr ndon bisher bestandenen Einrichtung eine mit dem Stämpel versehene Bescheinigung, und zwar unemgeldllch, ertheilt wird. — 5.) Der n!,'"f/ ?"/unnen 2ä Stunden bcl Straft './'^ Zalern sich z„,- Abholung der Si-d^hcttv-Chane auf dem Central-Bureau im ! .l> ' ^^rhcits-Deputation in Person ! -^ ^' .H"u^werkSgeselIen müssen sich so-gleich nach chrem Eunritt in die Stadt mit , ihrer Bescheinigung auf die Herberge begeben. ' Hier hat dcr Herbergsvater sich sofort diese Bcschcilngung vorzeigen zu lassen, und, wenn cin Geselle eine dergleichen nicht vorzuzeigen vermöchte, denselben alsbald auf das Central-Bureau zu bringen. — Fremde, welche an den Rayon-Bureaus zurückgewiesen worden sind, und dennoch im Rayon, an den Tho, rcn oder in der Stadt betroffen würden, werden im Bctrcttmgsfalle angehalten, auf das Central-Bureau gebracht, und mit einer Ge-fangmßstrafe von acht Tagen bis zu vier Wochen belegt. Von der Verpflichtung, ihre Legitimationen ,m Thore abzugeben sind die §§. 6 und 9. dcr hohen Verordnung vom i3. August d. I. angegebenen öffentlichen Beamten und Diener, Victualienhandler und Bothen ausgenommen, indem diese ihre auf dem Rayon-Bureau abgestempelten Legitimationen in den Thoren blos vorzuzeigen brauchen. -— l>.) Fremde, welche nlchr mit ciner abgestrampelten Thorbescheinigung oder einer Sicher-hcits-Charte, oder mit emcr auf dem Rayon-Bureau abgestampelten Legitimations , Charte verschen sind, dürfen weder in der Stadt noch in dem Rayon aufgenommen oder weiter befördert werden. — Wer dieser Vorschrift zuwider handelt, und das Daseyn eines nicht lcgitimirtcn Frcmdcn in der Stadt beim Central-Bureau, in dcn Ortschaften des Rayons bcl den Ortsgerichtcn nicht sofort anzeigt, wn-d nnt einer Geldbuße von 20 Thalern, und im Unvclmögensfalle mit verhaltnißma-ßl^ger Gcfangnißstl'cfe belegt. — 7.) Z« §§. i5. und l/. dcr hohen Verordnung vom 22. August wird erläuternd hinzugefügt, daß die Stadtbewohner sow. hl als die Rayonbcwohncr und mit ^?ichcrhcits-Charten vom Central-Bureau versehenen Fremden zu den Thoren, und soviel die Stadtbewohner und d»e ange-gcdcntn^Frcmden betrifft, zu den offen gebliebenen Schlägen, nicht anders als gcgm Vorzeigung ihrer rothen oder gelben S,cherhclts-Charten einpassircn können, so, daß nur den lmt rothen Charten versehenen Personen der Eintritt durch die offenen Schlage verstattet wird. — Sollte Jemand dennoch unter dem Vorgeben, daß er in die Stadt gehöre, auf den Einlaß bestehen, so kann dieser nicht anders statt finden, als dergestalt, daß er zum Beweise seiner Identität auf das Central-Bureau transporilN wird. — 8.) Wer eine ro? the oder gclbc Charte verliert, hat dieses bin? nen 12 Stunden bei 5 Thalern Strafe bei "' -""ik.'Hlatt Nl. ,2l. 0. 8. October >82..> 1022 der Behörde, welche sie ausgestellt hat/ anzuzeigen. — Obschon die vorstehend getroffenen Bestimmungen d:e Bewohner der Stadt und der nächsten Umgebung mehreren Beschränkungen unterwerfen, so hegen wlr doch zu lh-nen das gerechte Vertrauen, daß sie sich denselben um so williger unterwerfen und zur Erhaltung der vorgeschriebenen Ordnung nach Kräften beitragen werden, da diese Bestimmungen lediglich zu Abwendung größerer Uebel und zu ihvcm eigenen Besten getroffen werden. — Leipzig, den 2/^. August iU3i. (1^. 5.) Der Rath ter Stadt Leipzig: O. 6V chci ar sch m ldt. Nr. 1. Wohnort 2. Siand 3. Aller 4. Statur und Größe 5. Haare 6. Augen 7. Nale ' Bemerkung.- SlchcrheitS « Cha rtc für Le'^ig, de,- i33i. DicSlchcrheits-Deputatlon der Stadt wpzig. Die vorstehende SicherheitS-Charte g'.lt als Legitimations-Charte und wird zur Rcisc nach über auf die Zeit Tagen für gültig erklärt. — Leipzig, dcn i83l. Dic Slcherhclis-Deftutatio^ der Stadt Leipzig. Ortschaften, dic zum Rayon gehören, kmks dcr ^uppe und der Elster: t.) Eundorf," 2) Bolltz, 3.) Ehren^crg, /^.) Barneck, 5.) Burghaustn, 6.) Leutsch,^ 7.) Llndenau, 6.) Plagwitz, 9.) Schleußm, lo.) Klelnzschocher, ^) Großzscbocher, 12.) Windorf, i3) ^Knautklecdcrg, 14.) Knauchayn, i5,). Hart. , mannö^rs, 16.) Böodott, :/-) Eprbra. -'Nickis der Elster: iü.) Hapmchen, 19^ ^'-'^ ü^ 20.) Lütz'chena, 2l.)^lamcln,22.j^ah-!-/n, 22.) Mockern, 24.) Gohllb, 25,) Pl^' f,^i)orf, 26.) Lmdtnthal, 27.) Brcnmftld, 28.) Klelnwledcrchsch, 29) Großwlcdentzich, 3o.) Eutr^tzsch, 3:.) Seegeriy, Z2.) Plaußig, 33.) Plößen, 3/...) Mockau^- Zwischen ^er Parde und der Dresdner Hir^c: 3^.) ^tc Kohlgarten, 36.) Schönfeld, 37.) Ncu'cllcr-hausen, 33.) Abtnaundorf, 39.) Volkmarb' dorf, ^c>.) Neursch, äi.) Eleuocn, Bt.Thek- la, ^2.) Portitz, ^3.) Dasdovf^??) Heitrer Blick, 45) Paunsdorf, 46.) Sommerfeld, 47.) Planitzsch, 4ti.) Plösiy, /zc).) Tau-cha, 5o.) ^eehausen, 5i.) Hohelihcyde, 62.) Merkwitz, 53.) Gradefcld. — Zwischen der Dresdner und der Grimmaischm Straße.-5ä.) Borsdorf, 55.) Althen, 50.) Engclsdorf, 57., Baalsdorf, 53.) Holzhauscn,59 ) Pr.'bst-h<.'yoa, 60.) Zuckelhausen, 62.) Zwamaim-dorf, 62.) Stötterly, 63.) Molkau, 6/z.) Stünz, 65.) Selleryausen, 66.) Kohlgarten, 67.) Lledertwolkwltz. — Zwischen der ^vnn-maischcn Straße und der Pleißc: 68.) Wa-chau, 69.) Zehmen, 70.) Rüben, 71.) Stöh-na, 72.) Dewitz-Deuben, 73.) Crostcwitz, 7/^.) Erobern, 75.) Marklecberg, 76.) Dösen, 77.) Meusdorf, 76.) Dölitz, 79.) Lößnig, Lo.) Connewch, 6l.) Thondcrg^ Ü2.) ^cras. senhauser. — Zwischen der Pleiße und der Elster: 63) Zwenkau, ü^.) Großdcubm, ^5.) Kleindeuben, 86.) Gaschwitz, 87.) Klcm-stadrcln, 33.) Großstädtcln, 69.) Cosouden, 90.) Prödcl, 91.) Zöbigker, 92.) Launer, c>3.) Gautzsch, 9/l.) Octzsch, 95.) 'Raschwitz. StÄvt - unv lauvrechtllche Verlautbllrungen. Z. iä25. (l) ,! Nr. 63ätt. E d l c t. Von dem k. k. Stadt- und Landrechtk m Kram wird bekannt gemacht: Es sey »n der Elccuti?nssachi d^r Maria Iugooly, wi< dec Herrn Ignaz W^lilch v. Wall?nßberg, wegen schuldigen loua ft. <:. s. c:., über An» lang?n der Erstern, <.lu l>lii^». i5. d. M., Zahl 63ä6, die ex^cunve §e,ibi^tung der, dem Lefttern gepfändeten Mobil,en, nämlich: Hlmmer'einrichcungsstücke, Eßgeschirr und sß^ bestecke, bewilliget, und zu deren Vornahmt der Zg. October, I. und 16. November o. I., bestllnmt worden. Dle Fcilblelung wlid an dcn g?dachi«n Tagen >n der Früh von 9 bis 12 , u!;d nö: thlgenfalls Nachmittags von 3 bls 6 Uhr, m der Wohnung dks Ex^c^ten, Herrn Wal: i'ch v. W^llensberg, am platze, sub Consc. Nr. 6, statt haben; wozu die Kauflustigen mn dem Bemerken emgeladcn werden, 5aß d»e Fahrnisse ln dem Fage, als sie bn der ersten und zweiten Fe,ldiecung n,cht um d^n Echatzungswerth angebracht werden > be, der dritter. Fettbletung auch unter demsel^n hmt; angegeben werden. laibach am z?. September l63l- 1023 Aemtltche ^erlautbaruttgm. Z. 1^30. (l) Nr. 6i^i55. V.St. Kund m a ch u n g. Von dem k. k. prov. Vcrzehrungssteu-er - Inspectorate zu Lmbach wird bekannt gemacht, daß der Bezug der Vcrzchrungs-fteuer von mehreren un politischen Beznke ^ac-t und Michelstatten gelegenen Hauptgcmcmden, welche aus dem unten folgenden Ausweise ersichtlich sind, für das Militär-Jahr 1UZ2, verpachtet werden wird. — Als Fiscal - oder Ausrufspreise wurden die Erträgnisse nach der heuer bestehenden Abfindung angenommen. — Die Verpachtung geschieht im Wege der schriftlichen Eoncurrcnz, und zwar für einzelne steuerbare Artikel/ oder für alle zusammen/ und cbcn so auch entweder für emzelne Bezirke, oder für alle; jedoch kann der Bezirk,^r.un-bürg hierunter nicht einbezogen werden. — Pachtlustige, welche daran Theil nehmen wol-len/ haben daher ihre schriftlichen Pachtzins-anböte, versiegelt unter der Aufschrift:'.,Offert für die Verzchrungssteuer im Bezirke ^Vtrcu sisch/' oder wenn sie nur rücksichtllch. eines Ar-Nkels in die Concurrenz treten wollen, unter der Ucbe».schrift: „Offert für die Verzehrungb- steuer vom Wein, (Branntwein oder Fleisch) im Bezirke lVtrasisch" bei diesem Inspectorate, und zwar längstens bis 20. October i33,, Mlttags emzurcichen. — Spater oder unter Bedingungen, die in den festgesetzten Pachtbe-dingnifsm «ucht gegründet sind, eingebrachte Anbote werden mcht berücksichtiget. — Mil den Offenen ist zur Sicherheit derselben zugleich das vorgeschriebene Vadium von 10 c>^c» des Ausrufspvelses von dem Pachtodjccte, auf welches das Offert lamet, im Baaven, oder »n öffentlichen Honds-Obligationen nach dein letzten bölft'näßigcn Course, oder, wcnn dasselbe zu hicrorligcn Handen bet cmer öffentlichen Eaffe deponirt worden, das entsprechende Ecrtificar dieser Cassa einzubringen, widrigcns das Offert nicht beachtet werden kanN. Diese Vadien wcrdcn nach der Entscheidung über dic Anbote, welche init thunlichstcr Beschleunigung erfolgen wird, dcn Mindcroffercnten zu« rückgestcllt, d>,7s dl,'6 McMittcrs aber im Falle dcr Annahme seines Anbotes bis zur Berichtigung der entfallenden Pacht-Caution zurück^ behalten werdcn. — Die weitcrn, eigentlichen Pachtbedingmffe können bei allen Vcrzehrungs-sicuer-Inspectoraten und Commiffarialen eingesehen werden. Ausrufs preis vom Politische . ^ . ^^'">'° , Krain^ Strasisch . . ', , . . . ' ^ , ^^ _ ' ^ ^ 52 : ^ ^burg St. Georgen . ..... 55u,nma der zwei Hauptgemcindcn Stad Lack ^,.,««».,«......>.........., „, ^,,,.^^.. ^^««..««»«„.., Einern v - - - . < ° Z59 Zo 2568 20 6/^Zo Z7/j ^2') Lack Polland .''"'''' i5o — 800 — Z8i — 1ZZ1 — Tratta ' ' ^ ' > « « ^ 60 — 400 — äc> — 5c>o^ — Zar; '-...... 5a — Z74 — Zu ^ /.5/,,— »">......>> , ^«...,^^__^ ' ' '..... ^2 ___ 5^ '— ö —« 70___ ^umma der fünf Hauptgememdenj 6äijZo I /,192 .20> ^^^"^s^T^j^ ^'bach am 5. October 16Z,. '" »llg°m«men «<„mmß gebrach,. °^ü°.r tie Lieferung des Ktampelpapiers für die M^» naie Noucmbcr und Deccmbcr ^3Zi, dai,n Ianncl, iäZ2, bel >hr am 24. October eme Conc^rrenz mittelst Einlegung vnsiegelterOf-ferte, blS 12 Uhr Mmags, abgchaltkn, und 1024 mit Mindeslfordevnden der Contract werde ab-gejchlossrn werden. Der Bedarf besteht m bci< lausig Gechs Hundert Rleß, und Falls es nothwendig befunden würde, oder dle Lieferung eine längere Zcltperiode umfassen sollte, was dem Ersteher bekannt gegeben werden wird, nach Erfordermß auch mehr, und zwar von mittelfnnen/ weißen, gut geleimten, reinen Kanzley-Papier, welches «m b.schmtlenen Zu, ftande »3 Zoll in der Höhe, und 6 Zoll >n der Brette haben, und in drei gleichen Monatsraten vom i. November iLI^ angefangen, bts Ende Jänner i8Z2, I^ran^o nach kalbach an das k. k. Papier-Stampelamt ge« llefert werden muß. — Derjemge, welcher Lust hat, d«ese Papierlieferung unter den angedeuteten Bedilignlffen zu übernehmen/ wird daher eingeladen, sem versiegeltes Offert, worm der Liefnungspreis für einen R»eß auk-dlückllch enthalten, und ein baarcs Angeld von 10 <^o, berechnet nach der be>laufigcn Lieferung von 6oo R«eß, und nach der Mindestforderung des Ojfertlcgcrs, beigefügt seyn muß, längstens bls 24. October ^65» , M»t« tags i2 Uhr, emzureichen. — UebrlgcnS kön» nen dle Eontraccbdedingnisse nebst dcm Mu-sserboqrn belm Gefälls, Departement, »m ehemaligen Taback ' Gefällt < Aomimstrations' Gebäude emgcsehen werden. ?aibach am 3, October i83i. Z. 1412. (3) Nr. iü/z55. Edict. Vom k. f. Verrcaltunstsllmte der verein? ten Fondsherrschaften zu Landstraß wird hiermit bekannt gemacht, daß am ,9. Ocwber b. I., Vormittags um 9 Uhr, d:c öffentliche Pachtverfteigerung des 1ogel,annt^n Plnffeker» Schlaftruntweines, auf d»e Zeiiperiobe vom z. November i83o, bls lehten October iÜ36, mit Vorbehalt d«r RausicaNon der k. k. Ea-meral - Gefallen-Vclwolcung »n der Amtskanz-ley zu Landftraß, werde abgehalten werden, woselbst dt« P ichlbednignlsse täglich m den ge, wohnlichen Amtsftunden eirigeschen werden können. Landstraß am 16, Gcpnmber »83,. vermischte Verlautbarungen. 2. 1420. (l> Nr. l^2». G d i c t. Pan dem Bezillsgenckte?u Titticb wird bc. kannt gemacht: Es fco in Folgc Ansuchens dcr Frau Lathanna Greqorz, (Ztsi'.onälinn ker Msa> belh Pa,t in Er. Veit, durcti '^ertrctunq tes Helln'I>. lZbcll. äe ^raes, 2. August »65, , m di,e Ncosiumlcung der. mir Bcsä'k'.dvom 1. ^o> bliebenen executiven Fellbietung der, dem Michael DoNenl (Kunstel) zu -3t. Veit bei Sittich gehöri» sten, der Pfarrgült Sl. Veit. 5^d llrd. Nr. 2 et 4 dienstbaren . auf 3274 st. »6 kr. M. M. ge-fchähten zivel huben sammt An» und Zugchör, wegen schuloigen 5nc, st. c. 8. c., gewiNiget, und zur Vornabmc derselben die Tagsahung auf den i5. September, ,7. October und »7. November »N5l , Vormitt^K um 10 Uhr, ,,n Orte der 7>»..'al>tät mit dem Veisahe besiimmt worden, daß, wenn diese Rcalitäl ivettl bei der eisten noch zrrei-ten ^.aqs^oun.; um oder übel den gerichtlich e^o» denen <5chahu„gswertb an ^ann gel.racht irerden soN, sl<: dci dcr drttten auch unter demselben hint« angegeben weiden würde. ÄS 6 Uhr, und nöthlgelifalls an den darauf folgenden Tagen, w der Wohnung dcs Gestorbenen, am Platze Nr. 2liH, vor- genommen werben/ wozu die Kaufiufijgen eingeladen werden, kaibach am vermischte ^erlambarungen7 g. ,423. (») I. Nr. llSg. G d i c t. Von dem BezillsgeMte Weixelberg «.»d kundgemacht: Es sere noch Ableben des Andreas Saiy, Bürger zu Weixelberg, in Folge bedingter GrbSelllärung von Seite der Volmundfchaft, die Liquidations-und AbbandlunaMftfadung aus btn 2Ü. October d. I., Nachmittags 3 Uhr, fest« gcsept worden. wozu alle Verlahintercsscnten, bei Vermeidung der im § 6i4 b. G. V. ausgedrück« ten Folgen ;u erscheinen haben. Bezilkögericht Weixelberg am 20. Teptem« der »63i. -_____________ 3. ,424. (') I- ^l' "'?' G d i c t. Von dcm Bezirksgerichte Weixeldcrg wird kund geinacht: Ks fcoe nc,ch Abieden des Grund-bLsitzeis, Anton Kassel, von Grohtrebcleu, die Li. quidatwns. und Abhandlungstagfahung auf den 2 November 0. I., Bormittags 9 Uhr, Hieramts fcstsscscyt worden, wozu alle Berlosiansprecher bei, Gct-rärtigung der im tz. 6,4 d. G. A. ausge» drückten Folgcn zu erscheinen haben. Bezirksgericht Weixelberg am ?. Teptem» der ,L3l. ^. '422. (,) 26 I. N. ^25?. G d i c t. Das Gezirksgericht Echnccberg, als Adhanü' IungK,n»tanj, maHt tund: W sey M Anmeldung der Verlaß-Activen und Passiven, nach oem zu Rudofou, 3d intL5?5w am tt. Scptcmber l. I. verstorbenen Franz Seinu, eine Tagsayung auf den 29. October !. I. c-naeordnet worden. Alle Icne, tvelche ;u diestm Bsllasse etrraS schulden, oder ^clbkl etwas anzuspucken babcn, werden am odb^stimmtcn Tage um 9 Udr ^rüh, vor diesem G/rilttc so gcwih zu eljchcincn vorgeladen, liidcl-gc„ö sie sich die gefthlichen Folgen felrfi zuzuschreiten ha den würden. VezirlS. Gericht Schneeberg am, 3. October , 931. ^5. 1421. (.) lici N. ,12^. F.'ilbietunßs . Edict. Von ocm vereinten Bezirksgertchte Michel« statten zu Krainburg rrird hicmil besannt gemachc -Oü feo über Ansuchen deö Franz Mal??, in :'.e crc» cutive Fcildierung b