Besondere Beilage zur Laibacher Zeitung Nr. 66 vom 31. Mai 1843. HWer in der besondern Beilage zur Laibacher Zeitung Nr. 65 erschienene, mit »meh-tere Bürger Laibachs" unterschriebene Anwurf— als erhelle aus den im Namen der Provinzen an Se. Majestät, den Kaiser, eingereichten standischen Adressen deutlich der Wunsch nach einem Rückschritte auf den alten Stand vor dem 13. März — trifft die krainischen Stände nicht, denn sowohl die Sr. Majestät unterlegte Adresse der krainischen Stande vom 2U. d. M., als auch die an den Minister des Innern gerichtete Eingabe derselben vom nämlichen Dato, sprechen die Fcsthaltung an die constitutionellen Freiheiten des österreichischen Kaiscrstaates und an die Bestimmungen der Constitutions - Urkunde vom 25,. April d. I. aus. Zur Vorbeugung allsälligcr Mißverständnisse oder unrichtiger Deutungen, und damit man sich dießfalls die Ueberzeugung sogleich einholen könne — wird die in Nr. 62 der Laibacher Zeitung kund gemachte Majestäts - Adresse, wie auch der bezügliche Theil aus der Eingabe ^an das Ministerium, Hienut wiederholt mitgetheilt. Der verstärkte ständische Ausschuß in Kram hat unter 2tt. d. M. nachstehende Ergcbcn-hcits- Erklärung im Namen der Provinz Krain abgegeben. Euere MnMät! Betrübende Ereignisse haben in jüngster Zeit in der Residenzstadt Wien Statt gefunden. Einzelne Corporationen, die sich öffentlich als Träger des Volkswillens der Gesammtmon-archie erklären, die aber dafür nicht erkannt werden, haben sich erlaubt, durch wiederholte Petitionen, ja durch thätliches Einschreiten in die consti tu tioncllcn Rechte des Monarchen einzugreifen, Aenderungen zu erzwingen, und dadurch die Handhabung der Gesetze unmöglich zu machen. Der allcrunterthanigst gefertigte verstärkte ständische Ausschuß, als Organ der Provinz Krain, fühlt sich gedrungen, sein tiefcs Bedauern, seine Entrüstung gegen diese Uebergrissc der in der Residenz bestehenden Corporationen unumwunden auszusprechen und bittet, den Ausdruck der unerschütterlichen Treue und Anhänglichkeit an Euere k. k. Majestät und das durchlauchtigste Kaiserhaus mit der Versicherung a. g. entgegennehme zu wollen, das; derselbe für die Sicherheit Allerhöchstdero geheiligten Person, für die Wiederherstellung der gestörten Ruhe und Ordnung, für die konstitutionelle Freiheit, für die Erhaltung der Monarchie, für alle diese theueren Güter Gut und Leben einzusehen bereit ist. Erklärung des verstärkten ständischen Ausschusses in Krain an Se. Excellenz, den Herrn Minister des Innern, im Namen der Provinz Krain. Die neuesten Ereignisse in der Residenzstadt — hervorgerufen durch Umtriebe einzelner Korporationen, ja einzelner Individuen, geben ebenso schlagende, als traurige Beweise des in Wien herrschenden anarchischen Zustandes. Man hatte glauben dürfen, dasi nach der am 25. v. M. von Sr. Majestät, dem Kaiser, proclamirten Constitution, die schon längere Zeit gestörte Ruhe, das Vertrauen wiederkehren Werden, dasi von nun an die Erreichung aller, das allgemeine Wohl bezweckenden Maßregeln und Gesctzvorschläge nur auf der rein constitutioncllcn Bahn, nämlich durch die versammelten Reichsstände, eingeleitet werden sollen; allein es haben Vorgänge Statt gefunden, ^le allen gesetzlichen und constitutionellen S taatseinrichtungcn Hohn sprechen; Vorgänge, die selbst den Bestand der Monarchie in Frage stellen. Der krainisch - ständische verstärkte Ausschuß, als Organ der Provinz Kram, besorgt um das Wohl des Vaterlandes, sieht sich veranlaßt, feierlichst zu erklären, daß er die Gesinnungen der in der Residenz bestehenden Co>. porationen, die sich öffentlich als Träger des Volkswillcns des gesammten Kaiscrstaates erklären — nicht nur nicht theile, sondern auch, daß er gegen die Eingriffe in die constitutionell en Rechte des a. h. Monarchen, von Seite Jener, die sich unberufen anmaßen, im Namen von Millionen Staatsbürgern als Gesetzgeber aufzutreten, offen protestire. Der ständische verstärkte Ausschuß, von der Ueberzeugung ausgehend, daß, wenn die Constitution vom 25. April l. I. einer Aenderung bedürfe, die Einleitung derselben nach dem §. 50 der Constitutions - Urkunde bloß dem dazu berufenen Reichstage zustehe, muß Euer Excellenz und das Gesammtministerium dringend bitten, dem Treiben jener Corporationcn mit der Kraft entgegenzutreten, welche das Bestehen der constitu-tionellen Freiheit, ja das der Monarchie bedingt: — Güter, für welche gegenüber der in der Residenz bestehenden wühlerischen Vereine — Gut und Leben einzusetzen jeder rechtliche Staats' bürger fest entschlossen ist. —