1837 Amtsblatt Mr Laibacher Zeitung Nr.256. Mittwoch dm 9. November 1870. Erkenntnisse. Im Name» Sr. Majestät dcS Kaisers l Dai l. t. Landes-ümcht iu Strafsachen iu Wien erlcu»t «ber Antrag der t t. ^ Staalsamvallschllft, daß der Inhalt der am 80. September 1870 rrlchicunu'!! Nr. 78 des vcn (5lnarb Brcier miter del' vcran! wörtlichen Redaction dc« Ernst Bühni herausgegsbenen, in dcr Olsten Wicncr Verei»t>buchdruckerci gcdrucklcn politischen Jour-Uals „Der Frciiniiihigr," dai« Verbrechen dcr Störung dcr üffent-l'chl'ii Nuhe nach H 65) « St. <Ä. bcgrilnde, und ucrbindet damit »ach Art. V dcS Gesetzes vlin, 15. October 1868 das Verbot drr weilerm Verbreitung. Von, l. l. LandeSgelichte in Strafsachen. Wien, am b. October 187C. Der l. l. Präsident: Der l. l. Nalhssecretcir: Boschan mi^. Thallingcr m,,. Im Namen Sr. Majestät des Kaisers! DaS l. l. Bandes» LMcht in Strafsachen iu Wien erlmnt ilbcr Antrag der t. l. Slaatöanwaltschast, daß der Inhalt der am 30. Scplcmber 1870 ausgegebenen vir. 270 des unter dcr verantwortlichen Nidaction bcs Herausgebers Eduard Hiigcl erscheiuendeu, bei U. (l. Za> Mar«li gedruckten politische» Tagblattcs „Coustilutionellc Vorstadt-Zeitung" das Verbreche» dcr Slüruug dcr ofseMlichcn Ruhe nach ^ l" l» Strafgesetz bcgrilnde u»d verbindet damit nach Arlilcl V dea Güsctzc« uom 15. October 1869 da« Verbot der weiteren Verbreitung. Vom l. l. LandcSgerichtc i» Strafsache». Wie», am b. October I870. Bosch au,»!.. Thalliligcr ,,.i>. Im Namen Sr. Majestät dc« Kaisers! DaS l. t. kaude^ bricht i» Strafsachen in Wien erlemtt itber Antrag der l. l. Staatsanwaltschaft, d.ß dcr Inhalt dcr Nr. 80 de« von Andreas Scheu »lltcr dcr vcra»twortlichm Redaclio» des Heinrich Tche» h"c»lsgcgebc»e», bei A. Switiroch gedruckten politischen Wuchc». blattcs „Voltswille" das Vcrgehen »ach Art. lll deS Gesctzc^om l7. December 1868 uud uach 8 300 und 305 St G. begründe u»d vnbiudrt daunt nach Art. V dcö GcschcS vom 15. Ocloder 1868 das Verbot dcr weiteren Verbreitung. Von, l. t. LandcSgerichte in Strafsachen. Wie», am 5. October 1870. No schau mi.., Thalliu ger „.,.. Da« t. l. Landes- als Preßgcricht i» Prag hat mittelst des Trllmltnissfs vo„, 2b. v. M., Nr. 26027. in Vclrrfs der Nr. ' 0 dts „8lovl!!>" von« 2<1. v. M. wege» des das Verbrechen »ach s 63 St. G. B. bcgrilndcndc» Artikeln „ttüllou^u" »nd wrgrn deS das Pcrbrcchen »ach s 63 St, G. V. bcgrll»dcnden Nrlilr!^ ..X2-lu" dic Beschlagnahme bestätigt uud das Verbot dcr Weiter. Verbreitung ausgesprochen. Das t. l. Bandes- ale^Prcßgcricht zu Prag hat untcrm 27. Scptcmlicr 1870. NE. 2620l. die Beschlagnahme dcr Nr. 6 d« periodische» Zeitschrift ..D^'m-K« X<»vm>" vom 2^. Eeplember l8?0. wegen des iu den, Arülel ..<>uüc.l,ev<)" enthaltene» u»d im 8 65 St. G. bezeichneten Verbrechens der ofs^nlliche» Ruhe bestätigt und die Uciterverbreillmg der Druckschrift mrbotcn. (434) Nr. 959. Coucurs-Ausschrcibuug. Am k. k. Obergymnasium in Troppau sind zwei Lehrstellen für Latein und Griechisch, in Verbindung mit deutscher Sprache, und für Mathematik und Physik, m Verbindung mit philosophischer Propädeutik, insbesondere Logik, zu besetzen. , Mit diesen Stellen sind die durch das Gesetz vom 9. April d. I. (N. G. V. Nr. 46) nor-Ulirtcn Bezüge vcrbuudcn. Bewerber haben ihre vorschriftsmäßig in-struirtcn Gesuche bis 15i. December 1870, un Dienstwege bei dem k. k. Landesschulrathe in ''"oppau einzubringen. ^_______________ (432—1) Nr. 10« 12. Kundmachung. In Bezug auf die regelmäßige Stellung des wahres 1«7I,'zu welcher die in den Jahren 1851, 1850 und 1849 geborncn Jünglinge aufgerufen werden, wird kundgemacht: 1. Jeder Stellungspflichtige der zum Erscheinen hei der bevorstehenden regelmäßigen Stellung ^"pflichteten Altersclassen hat sich bei Vermeidung der Folgen des § 42 W.-G. im Monate December l. I. un magistratlichcn Expedite in den gewöhnlichen "Mtsstunden mündlich oder schriftlich zur Berechnung zu melden. >tt. ?- Die nicht Hieher zuständigen Stellungs-Mchttgen aus den obbezcichneten Altersclassen ha- ben zur Verzeichnung ihre Legitimations- oder Neiseurkunden beizubringen. 3. Sind Stcllungspflichtige aus ihrem Hei-mats- oder Aufenthaltsorte zeitlich abwefend und hicdurch oder durch Krankheit nicht in der Lage, sich mündlich oder schriftlich anzumelden, so kann dies durch ihre Eltern, Bormünder oder sonst einen Bevollmächtigten geschehen. 4. Unterstützungsbedürftige Angehörige oder deren Bevollmächtigte, welche die zeitliche Befreiung Stellungspflichtige, oder letztere, wenn sie die Begünstigung rücksichtlich ihrer Enthebung an der Präsenzdicnstpflicht anstreben, sind verpflichtet, die zur Begründung derartiger Begünstigungen bestehenden Verhältnisse zur Zeit der Verzeichnung nach-zuwclfcn. 5. Die Pflicht zur Anmeldung, so wie überhaupt die aus dem Wchrgesetzc entspringenden Pflichten werden durch den Mangel der Kenntniß dieser Aufforderung oder durch Unlenntniß der ans dem Wehrgefetze hervorgehenden Obliegenheiten nicht beirrt. Dcr vorbezogene § 42 W.-G- lautet. Jeder Stellungspflichtigc, der zum Erfchcinen bei dcr nächstbcvorstchendcn regelmäßigen Stellung verpflichteten Altersklassen hat sich im Monate December des vorangehenden Jahres bei dem Gemciudcrathe seines Hcimats- oder Aufenthaltsortes zur Verzeichnung schriftlich oder mündlich zu melden, unterläßt er dieses, ohne hievon durch ein für ihn unüberwindliches Hinderniß abgehalten worden zu sein, so wird er dafür ohne Rücksicht auf die weitere gesetzliche Behandlung mit einer Geldstrafe bis zu 100 Gulden, oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Haft bis zur Dauer von 20 Tagen bestraft. Die Strafgelder fallen dem Gcmeinde-Ar-menfonde des Aufenthaltsortes zu. Stadtmagistrat Laibach, am 3ten November 1870. Der Biiigeriluislel: Dr. Josef Soppan. (419—2s ^ ^ Nr. 1129. Kundmachung. Am 3. December 1870 von 9 Uhr Vormittags an findet in der Forstamtskanzlci der gc-gcrtigtcn Direction die Licitation dcr von: ersten Jänner 1871 auf 5 Jahre sich erstreckenden Pachtung der zum Montandomänenbczirke Idria eigenthümlich gehörigen Fischerei statt, wozu Pacht-lustige mit dem Beisätze hicmit eingeladen werden, daß die bezüglichen Bedingnisse im besagten Forstamte eingesehen werden tonnen. K.k.Bergdirection Idria, am 21.October 1870. (430—2) Nr. 1785. Bei der k. k. Bergdirection Idria in Kram werden Htzdttßß Metzeu Weizen, R<>«>«> „ Korn, 6«>«> „ Kukurutz mittelst Offerte unter nachfolgenden Bedingungen angekauft: 1. Das Getreide muß durchaus rein, trocken und unverdorben sein, und der Mehcn Weizen muß wenigstens 84 Pfund, das Korn 75 Pfund und der Kukurutz 82 Pfund wiegen. 2. Das Getreide wird von dem k. k. Wirth-fchaftsamte zu Idria im Magazine in den cimen-tirtcn Gefäßen abgemessen uud übernommen und jenes, welches den Qualitäts-Anforderungen nicht entspricht, zurückgewiesen. Der Lieferant ist verbunden, für jede zurückgestoßene Partie anderes, gehörig aualisicirtcs Getreide der gleichnamigen Gattung um den contractmä-ßigcn Preis längstens im nächsten Monate zu liefern. Es steht dem Lieferanten frei, entweder selbst oder durch einen Bevollmächtigten bei der Uebernahme zu interveniren. In Ermanglung der Gegenwart des Lieferanten oder Bevollmächtigten muß jedoch der Befund des k. k. Wirthschaftsamtes als richtig und unwider-sprcchlich anerkannt werden, ohne daß der Lieferant dagegen Einwendung machen könnte. 3. Hat der Lieferant das zu liefernde Getreide I000 Idria zu stellen, und es wird auf Verlangen desselben der Werksfrächter von Seite des Amtes verhalten, di: Verfrachtung von Loitsch nach Idria um den festgesetzten Preis von 24 Neukreuzer pr. Sack oder 2 Metzen zu leisten. 4. Die Bezahlung geschieht nach Uebernahme des Getreides entweder bei der k. k. Bergdirections-casse zu Idria oder bei der k. k. Landeshauptcasse zu Laibach gegen classcnmäßig gestempelte Quittung, wenn der Ersteher kein Gewerbsmann oder Handelstreibender ist, im letzteren Falle aber gegen eine mit einer 5 kr. Stempelmarke versehene sal-dirte Rechnung. 5. Die mit einem 50 - Neukreuzer - Stempel versehenen Offerte haben längstens bis 3». November tV7«>, bei der k. k. Bergdirection zu Idria einzutreffen. 6. In dem Offerte ist zu bemerken, welche Gattung und Quantität Getreide der Lieferant zu liefern Willens ist, und der Preis I000 Idria zu stellen. Sollte ein Offert auf mehrere Körnergattungen lauten, so steht es dem Bergamte frei, den Anbot für mehrere, oder auch nur für eine Gattung anzunehmen oder nicht. 7. Zur Sicherstellung für die genaue Zuhaltung der sämmtlichen Vertrags - Verbindlichkeiten ist dem Offerte ein 10perc. Vadinm entweder bar, oder in annehmbaren Staatspapicren zu dem Tagescourse, oder die Quittung über dessen Deponirung bei irgend einer montanistischen Casse oder der k. k. Landeshauptcasse zu Laibach anzuschließen, widri-gcns auf das Offert keine Rücksicht genommen werden könnte. Sollte Contrahent die Vcrtragsverbindlichkei-ten nicht zuhalten, so ist dem Acrar das Recht eingeräumt, sich für einen dadurch zugehenden Schaden sowohl an dem Vadium, als an dessen gesammtem Vermögen zu regressiren. 8. Denjenigen Offerenten, welche keine Getreide-Lieferung erstehen, wird das erlegte Vadium allsobald zurückgestellt, der Ersteher aber von der Annahme seines Offertes verständiget werden, wo-dann er die eine Hälfte des Getreides bis Vnde December l^7tt, die zweite Hälfte bis Mitte Jänner ZS7R zu liefern hat. 9. Auf Verlangen werden die für die Lieferung erforderlichen Getreide - Säcke von der l. k. Bergdirection gegen jedesmalige ordnungsmäßige Rückstellung unentgeltlich, jedoch ohne Vergütung der Frachtspescn, zugesendet. Der Lieferant bleibt für einen allfälligen Verlust an Säcken während der Lieferung haftend. 10. Wird sich vorbehalten, gegen den Herrn Lieferanten alle jene Maßregeln zu ergreifen, durch welche die pünktliche Erfüllung der Contractsbe-dingnisse erwirkt werden kann, wogegen aber auch demselben dcr Rechtsweg für alle Anfprüche offen bleibt, die derselbe aus den Contracts-Bedingun-gcn machen zu können glaubt. Jedoch wird ausdrücklich bedungen, daß die aus dem Vertrage etwa entspringenden Rcchtsstreitigteiten, das Aerar möqe als Kläger oder Geklagter eintreten, so wie auch die hierauf Bezug habenden Sicherstellungs- und Executionsschritte bei demjenigen im Sitze des Fis-calamtes befindlichen Gerichte durchzuführen sind, welchem der Fiscus als Geklagter untersteht. Von der f. f. Bergdirection Idria, am I.November 1870.