1017 Amtsblatt Mr Lawacher Zeitung Nr. 152. Samstag den 6. Juli 1867. Grkenntnift. DaS f. t. LandcSgrrlcht in Strafsachen in Wien erkennt kraft der ihm von Sr. l. k. Apostolischen Majestät verliehenen Amtsgewalt, über Antrag der l. k. Staatsanwaltschaft, daß der Inhalt dcS Alicuddlatlcs der Nr. 31 der „Wiener Sonn- und MontagS.Zcitung" vom 23. Juni 1867 in dem Artikel mit der Ucbccschrifl: „hohe Polizei" das Bergehen gegen die öffentliche Nuhc und Ordnung durch Herabwürdigung behördlicher Verfügungen nach § 300 St. G. begründe, m>d verbindet damit nach § 30 des Prcßycsltzes daS Verbot der wci. tercn Verbreitung dicscr ZeilungSnummcr. Wien, am 27. Juni 1867. Der l. l. Präsident: Der k. k. Nathesecrel2r: Voschan mp. Thalllnger mp. ^^ Kundmachung. Die für das erste Semester 1867 mit zwanzig Gulden ö. W. für jede Bankactic bestimmte Dividende kann vom 1. Juli 1867 angefangen bei der Actiencassc der National bank behoben werden. Wien, am 25. Juni 1867. Pipitz, Trebisch, Banl-Goiwrrmin-. Bau! - Director. ' (194^3) N^^52?5 Kundmachung. Aus Anlaß der mit Ende Juni l. I. stattfindenden Efcamcrirung der Natschach Munkendor-fer Ncichsstraße werden laut Mittheilung der k. k. Fmanzlandesdircction vom 27. Iuui 1867, Zahl 6250, die auf dieser Straßenstrecke befindlichen ärarischen Mauthstationcn Gurkfcld, Radiia und Log mit 1. Inli d. I. aufgelassen. Was hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Laibach, am 30. Juni 1867. Alon der k. k. Landesregierung. ^197-3) Nr. 358. Kundmachung. Die nächste Prüfung ans der Staats-rechnungs-Wissenschaft'wird am 2 2.Iuli 1867 abgehalten werden. Diejenigen, welche sich dicscr Prüfung unterziehen wollen, haben ihre nach tz 4, 5 und 8 des Gesetzes vom 17. November 1852 (Reichsgesetz blatt Nr. 1 vom Jahre 1853) verfaßten, vollstän dlg mstrmrten Gesuche bis längstens 18. Juli 1867 an den unterzeichneten Präses cinznscndcn und darin nisbesondcre documentirt nachzuweisen, ob sie dle Vorlesungen über die Verrcchnungsluudc srccmcn-wt oder, wenn sie dieser Gelegenheit entbehrt haben, durch welche Hilfsmittel sie'sich als Autodidakten dle erforderlichen Kenntnisse angeeignet haben. . Nicht gehörig belegte Gesuche 'werden abschlägig vcrbeschieden werden. Graz, am 25. Inni 1867. präscs der Prüfnngs-Commission ans "^taatsrechnungs-Wissenschaft für ^terermark, Kärnten nnd Krain. Josef Cat. «ichtnegel in. p., "-------------------.------.«___^ t. l. Statlhalterci-Nalh. (204-1) ^-----------------^^7 ^Kundmachung. Von Seite der unterzeichneten Direction wird 3^!.^"^ ^^'"' baß die schriftliche und mündliche Prüfung der Privatschüler an der hiesigen k. k. Muscrhauptschuk am 2 9. Inli uud deu darallf folgenden Tagen abgehalten werden wird. ^e dicsfälligen Anmelduugeu haben am 2 8. d.M.' Bonmttags von 10 bis 12 Uhr in der Direc-wnskanzlei der Normalschule unter gleichseitiger Ueberreichuug der Standestabelle zu geschc n. " Laibach, den 5. Juli 1867. " " ' " K k. Normal.Hauptschuldircltil,». (200b—1) Kundnlachuttg. Wcgcn Sichcrstellung des Heilbedarfes im Sub-arrendirungswcge für den Laibacher Vcrpflcgsbezirk auf die Zeit voiu 1. September bis Ende October 1867 wird am 16. Juli l. I., Vormittags 10 Uhr, in der Kanzlei der k. k. Ver-Pflcgs-Magazins-Vcrwaltuug zu Laibach eine öffentliche Licitat'ion mittelst schriftlicher Offerte stattfinden. Näheres über diese Behandlung in der in Nr. 150 dieser Zeitung enthaltenen Kundmachung. Laibach, am 1. Juli 1867. K. K.Militär - Verpflegs - Magazins-Ver-wnltung. (203—2) Nr. 1936. Kundmachung. Am kl8. Inli l. I., Vormittags 10 Uhr, wird die Jagdblirlu it dcr Vrtsgcmcindc Tcrsain in der Auitskanzlci dieses Bezirksamtes verpachtet werden. K. k. Bezirksamt Stein, am 26.Juni 1867. (202—3) Nr. 5094. Licitations-Knndmachullg. In Folge Erlasses der hohen k. k. Landesregierung vom 30. Inni 1867, Z. 5094, wegen Ausführung nachstehender Wasserbauten am Savc^ Flusse, und zwar: 1. Herstellung der Steinbnhncn im D. Z. IV/7 bis V/0 mit ... 1085 fl. 64 kr. 2. Reconstruction des Verschlic-ßungswerkcs bei D. Z. V/1 mit 295 „ 18 „ 3. Stcinwurfsherstcllung im D. Z. V/1—2 mit .' . 696 „ 49 „ 4. Herstellung der Landcinbin- duug im D. Z. V/3 — 4 mit 307 „ 30 „ 5. Herstellung des VcrfchlicßungS' wcrkcsimD. Z.V/6—7mit 2915 „54 „ wird die öffentliche il»mu<>.iick' Licitation Montag den 15. Inli d. I., von 9 bis 12 Uhr Vormittags, bei dem k. k. Bczirks-amte zil Gurkfeld unter den für Wasserbauführungcn bestehenden Bcdingmssen abgehalten werden. Bedingniß gemäß verfaßte, mit 50 kr. markirte schriftliche Anbote, welche au der Adresse die Be^ zcichuug „Offert für Wasserbauten" enthalten, sind bis zum Bcgiunc der mündlichen Verhandlung beim k. k. Bczirksamtc Gurkfcld einzubringen. In jedeili Falle hat der Bewerber das 5pcrc. Reugeld zu erlegen. Die auf diese Verhandlung Bezug nehmenden Acten werden vor der Licitation bei der k. k. Bau-czpositur Gnrkfcld zur Einsicht aufliegcu. K. k. Baucrpositur Gurkfeld, am 30. Juni 1867. (199—2) Nr. 860. Lieferungs- Ausschreiben. Bei dein k. k. Bergamte Idria in Kram werden ÜH«>«> Wetzen Weizen, RH«>«> „ Korn, 7O«b „ Kukurutz mittelst Offerte unter nachfolgenden Bedingungen angekauft: 1. Das Getreide muß durchaus rein, trocken und unverdorben sein, und dcr Mctzcn Weizen muß wenigsteus 84 Pfund, das Korn 75 Pfnnd und dcr Kukurutz 82 Pfund wiegen. 2. Das Getreide wird von dem k. k. Wirth-schaftsamtc zu Idria im Magazine in den cimen> tirtcn Gefäßen abgemessen und übernommen und jenes, welches den Qualitäts-Anforderungen nicht entspricht, zurückgewiesen. Der Lieferant ist verbunden, für jede zurückgestoßene Partie anderes, gehörig qualificirtcs Getreide der gleichnamigen Gattung um den contractmä-ßigen Preis längstens im nächsten Monate zu liefern. (5s steht dem Lieferanten frei, entweder selbst oder durch einen Bevollmächtigten bei der Uebernahme zu intervenircn. In Ermanglung der Gegenwart des Lieferanten oder Bevollmächtigten muß jedoch dcr Befund des k. k. Wirthfchaftsamtes als richtig und unwider-sprechlich anerkannt werden, ohne daß der Liefe« rant dagegen Einwendung machen könnte. 3. Hat dcr Lieferant das zu liefernde Getreide looo Idria zu stellen, und es wird auf Verlangen desselben der Werksfrächter von Seite des Amtes verhalten, di: Verfrachtung von Loitsch nach Idria um den festgesetzten Preis von 24 Neu-krcuzer pr. Sack oder 2 Mctzcn zu leisten. 4. Die Bezahlung geschieht nach Uebernahme des' Getreides entweder bei dcr k. k. Bergamts' cassc zu Idria oder bei der k. k. Landeshanvtcasse zu Laibach gegen classenmäßig gestempelte Quittung. 5. Die mit einem 50 - Ncukrcuzer - Stempel versehenen Offerte haben längstens bis <5nde Juli R8V7 bei dem k. t. Bergamte zu Idria einzutreffen. 6. In dem Offerte ist zu bemerken, welche Gattimg und Ouantität Getreide der Lieferant zu liefern Willens ist, und dcr Preis looo Idria zu stellen. Sollte ein Offert auf mehrere Körnergattungen lauten, so steht es dem Bcrgamte frei, den Anbot für mehrere, oder auch nur für eine Gattung anzunehmen oder nicht. 7. Zur Sicherstcllung füc die genaue Zuhaltung der sämmtlichen Vertrags Verbindlichkeiten ist dem Offerte ein lOpcrc. Vadium entweder bar, oder in annehmbaren Staatspapicrcn zu dem Tages-course, oder die Quittung über dessen Dcponirung bei irgend einer montanistischen Casse oder der l. k. Landcshanptcasse zn Laibach anzuschließen, widri-gens auf das Offert keine Rücksicht genommen wer-den könnte. Sollte lLuntrahcnt die Vertragsverbindlichkei' ten nicht zuhalten, so ist dcm Acrar das Recht ein-geräumt, sich für einen dadurch zugehenden Schaden sowohl an dcm Vadium, als an dessen gesammtem Vermögen zu rcgressircn. 8. Denjenigen Offcrcnten, welche keine Ge treidc-Licfcrung erstehen, wird das erlegte Vadium allsobald zurückgestellt, der Ersteher aber von dcr Annahme seines Offertes verständiget werden, wo dann er die eine Hälfte des Getreides bis Onde ^Augnst «^67, die zweite Hälfte bis Mitte September twO? zu liefern hat. 9. Auf Verlangen werden die für die Lieferung ! erforderlichen Getreide - Säcke vom k. k. Bergamte gegen jedesmalige ordnungsmäßige Rückstellung uw ! entgeltlich, jedoch ohne Vergütung der Frachtspescn, zugesendet. Der Lieferant bleibt für einen allfälligcn Vcr^ lust an Säcken während der Lieferung haftend. 10. Wird sich vorbehalten, gegen den Herrn Lieferanten alle jene Maßregeln zu ergreifen, durch welche die pünktliche Erfüllung der Contractsbc-dingnissc erwirkt werden kann, wogegen aber anch demselben der Rechtsweg für alle Ansprüche offen bleibt, die derselbe aus den Contracts-Bedingun-gcn machen zn können glaubt. Jedoch wird aus-drücklich bedungen, daß die ans dcm Vertrage etwa entspringenden Nechtsstreitigkeiten, das Aerar möge als Kläger oder Geklagter eintreten, so wie auch die hierauf Bezug habenden Sicherstcllungs- und Executionsschrittc bei demjenigen im Sitze des Fis-calamtcs befindlichen Gerichte durchzuführen sind, welchem der Fiscus als Geklagter untersteht. Vom k.k. Bcrgamte Idria, am I.Iuli 1867.