/ < f 13 r ✓ Gesetz- mi» Veroi dmiligSblatt fiir daS ti II e r r e i cO i f tQ = i f f i r i I cO e ,K ti I! e 111 n 11 ö, bestehend ans den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichSunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1888. VII. S t ü ck. 81 u«gegeben und versendet am 4. April 1888. 7. Gesetz vom 13. März 1888, Mig für die Markgrafschaft Istrien, womit der § 27 des Statutes der Bodencredit-Anstalt der Mark graf schüft Istrien abgeändert wird. lieber Antrag des Landtages Meiner Markgrasschaft Istrien finde Ich anzuordnen, wie folgt: Der § 27 des Statutes der Bodencredit-Anstalt der Markgrafschaft Istrien (vcrlantbart im L.-G.-Bl. des Küstenlandes mit Kundmachung der k. k. Statthalterei vom 10. September 1880, XIII. Stück, Nr. 16) wird in seiner gegenwärtigen Fassung außer Kraft gesetzt und hat, wie folgt, zu lauten: § 27. Der Schuldner verpflichtet sich regelmäßig: x a. Jährlich einen Betrag, welcher den ursprünglichen Betrag d« Interessen um wenigstens l"/„ des dargeliehenen Capitals übersteigt, in halbsähriiM 9ulten in vorhinein ohne irgend einen Abzug pünktlich zu entrichten. Dieses Percent wird bei jeder Ratenzahlung als CapitalS-Abschlagszahlnng berechnet, wobei es jedoch dem Schuldner frei steht, auf höhere als 1% Annuitäten einzugehen, jedoch nur in ganzen Percenten, mit Ausschluß jeden Brnchtheiles; b. sowohl beim Empfange der Pfandbriefe, als auch bei jeder darauf folgenden Ratenzahlung 0-15 70 (fünfzehn Hundertstel vom Hundert) des ganzen ursprünglich dargeliehenen Capitals als Regie- und Reservefonds-Beitrag zu erlegen. Dieser Betrag kann in der Folge durch Beschluß des Landtages herabgesetzt werden. Wien, am 13. März 1888. Franz Joseph m. p. Taaffe m. p. Serichtigung. In dem am 17. September 1887 ansgegebenen XV. Stück des Landes-Gesetz- und Verordnungsblattes für das österreichisch-illirischc Küstenland, Rr. 24, soll cs in der Ver-orcmnng, betreffend das Dienstesabzeichen der zum Schutze der Landescultur bestellten und beeideten Wachorgane, auf Seite 51 des slovenischcn Textes bei der „Beschreibung des Dienstzeichens", Zeile 3, statt „sive“ heißen „zelene*.