l /» ^r. 1,86/ Freitag den 10. August 1850 ^ ^W8. (3) Nr. "'/„,7k. Kundmachung " ^ g « n Herst ellung des Unterbaues der südlichen Staats - Eisenbahn " ^ ^ Tra uerberg d i s Franzdorf. 2" Folg».' hc>hen Ministerial - Erlasses vom 31. Juli i^, I^<^ :t:n»/>z, wird die Her^ stellung des N.tterdaln'ö der'Staats. Eisenbahn-strecke vom Tvaucrbcrg bis über die Thalüber-setzung bei Franzdorf im Weg.' der össelttlichc" Concurred durch Ueberreichung schriftlicher Off''"'' an den Mindestjorderndeu überlassen. Denjenigen, welche diese Bauführung i" übernehmen beabsichtige, wird Folgendes z^n' Richtschnur bekannt gegeben: 1) Es sind für die Herstcllul'.g dcs Vahn-korpers vom Traucrberg bis Franzdorf sammt ter ^halübersetzung, mit einem 250 Klaft" lan< gen, und bei li> Klafter hohen V'aductt: Die Erd- und Felsenbruch'Arbeitc" mit...... . II!»'7Ul st. " kr. Der Viaduct- und die Bauobjecce mit . . . 91113« st. 4 tt. daher zusammen nnt oer _^«^«M»»——»>»'»' Summe von .... 1M0.6M si. ^ kr. berechnet, wornach auch die Caution zu Iel,len s^^x,, s^ird. 2) Die auf einem 15 kr. Sta'mpel aus^c-fntiaten Ossete müssen längstens bis 3U. August «5)0 Mittags 12 Uhr vechegelt, uud mit der Aufschrist: «Anbot zur Herst.Uu.ig den, W.'llzcil Nr. 8U7, eingebracht wcrd>,n. 3) Jedes Offert muß dcn Vor- und Zu-"amen des Offerente», und die Angabe seines "Dortes enthalten. Der Nachlaß an den Einheitspreisen ist in ^lccnten, und zwar sowohl mit Ziffern als Buchstaben, anzugeben. Offerte, welche diesen Bergungen nicht entspreche»,, oder andere Bedingungen enthalten, werden nichc beachtet werden. 4) Der Offerent, welcher seine persönliche Fähigkeit zur Ausführung von derlei Bauten bei den Staats - Eisendahnen nicht bereits dargc-thau hat, muß diese Fähigkeit auf eine glaubwürdige Art nachweisen. Ferner hat derselbe ausdrücklich zu erklären, daß er die auf den Ge genstand dieser Kundmachung Bezug nehmenden Pläne, Vorausmaße, Kostenüberschlage, Preis^ tabellen, allgemeinen und besondern Baubeding» nisse und die Baubcschrriöung eingesehen, selbe wohl verstanden habe, und sich genau darnach benehmen wolle, zu wllchem Behufe er die erwähnen Documente noch vor der Überreichung beö Offertes unterschrieben habe, D>e gedachten Behclfe werden bei der General Bau-Direction für die Staats-Eisenbahnen zu Men, in den vormittägigen Amtsstunden von 8 biö 2 ^ zur Emsicht für die Offeren- .») Dem Ossete ist auch der Erlagsscheinüoer das bel dem k. k. Universal-Camera!. Zahlamte " -^len, odn- hei einem Provinzial-Cameral-Zahlamte erlegte Vadium mit 5 Percent von der annäherungsweise ausgcmiltelten Bausumme beizuschl'cftcn. Das Vadium kam, übrigens in Barem, oder in hierzu gesetzlich geeigneten österreichischen Etaatspip'eren, nach dem Börsenwerthe des dem Erlagstage vorausgehenden Tages (mit Ausnahme der nur im Ncnnwenhe annehmbaren Obligationen der Verlosungs-Anlrihcn von den Jahren 1831 und l83tt) erlegt werden. Auch können zu dksem Behufe gehöria nack dem Paragraphe ,374 des a, b. w. B ^^.. sicherte hypothekarische Beschreibungen, welche iedoch vorher in Beziehung auf ihre Annehm« dark.'it von der k. k. Hof - und N,edcr« Oester-rcichischcn, oder von einer Provinzial-Kammer» Vrocuratur geprüft und anstandslos befunden lvorden s'Y« nmsseu, beigebracht werben. <;) Die Entscheidung über das Ergebniß der Concurrent Verhandlung wird von dcm yc)hen ^ilusterwm für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten, nach Maßgabe der Annehmbarkeit der Offerte und der Vertrauungbwürdigkeit des Ofs,'nn^n, erfolgen. ^Bls zu dieser Entscheidung dlelbt jeder Offe-nnt vom Tage des überreichten Anuotes sur dasselbe, so wie auch dazu rechtlich verbunden, lm FaUe, als sein Anbot angenommen wird, den vertrag hiernach abzuschließen. 7) Das Vadium des angenommenen Anbotes wird a!s Eaucion zurückbehalten werden, wenn der Uebernehnnr nichc etwa (was ihm ge< ge^ besonderes Einschreiten freisteht) die löau-tlml in anderer gesetzlich zulässiger Art bestellen will. Die Madien der nicht angenommenen Anbote werden sogleich dcn Offercnten zurückgestellt werden. Von dcr k. k. General - Bau - Direction, Wien am 3. August 1u5<». Z?i49Ü7 (3) Nr. ""/^„ ^. K u n d m a ch u n g, wegen Herstellung des Unterbaues der südlichen Staatseisenbahnstrccke von Laibach bis zum Trauerberg. . In Folge hohen Ministerial-Erlasseö vom 3l. Iull 1«5N, Zahl 3313/N, wild die Herstellung des Unterbaues der Staats-Eisenbahn-streckc von Laibach über <.,>"'»>/!» bis zum Trauerberg im Mge der öffentlichen Concurrcnz durch Uclxrrcichung schriftlicher Offerte an den Mindest-fordernden überlassen. Denjenigen, welche diese Ballführung zu übernehmen beabsichtigen, wird Folgendes zur Richtschnur bekannt gegeben: ^ 1) Es sind für die Herstellung des Bahnkörpers vom Stations platze zu Laibach bis zum Trauerberg, mit Einschluß der Laibacher Moorboden - Uebersetzung: die Erdatbeiten mit . 228.541 ft 21 kr. die Bauobjecte mit . 279.9!l8 » 43 » die diversen Arbeiten mit 79W » 32 » dann die zur Ucbersctzung des Laibachcr Moorbodens beantragten Arbeiten mit . 211 120 » Kl » somit die ganze Strecke mit der Summe von . . . 727.5M> si. 52 k. berechnet, wornach auch die Caution zu leisten seyn wird. 2) Die auf einen 15 kr. Stampel ausgefertigten Offerte müssen längstens bis 27. August 1K50, Mittags 12 Uhr, versiegelt und mit der Aufschrift: „Anbot zur Herstellung des Unterbaues der Staatseisenbahnstrecke von Laibach bis zum Traucrberg versehen, bei der k. k. Gcncral-Bau- , direction für die Staatseisenbahncn in Wien, Wollzeil Nr. 8«?, eingebracht werden. 3) Jedes Offert muß den Vor- und Zunamen des Offcrenten und die Angabe seines Wohnortes enthalten. Der Nachlaß an dcn Einheitspreisen ist in Pcrcenten, und zwar sowohl mit Ziffern als Buchstaben, anzugeben. Offerte, welche diesen Bedin-qlingcn nicht entsprechen, oder andere Bedmgun-aen enthalten, werden nicht beachtet werden. 4) Der Offercnt, welcher seine persönliche Fähigkeit zur Ausführung von derlei Bauten bcl den Staalseisenbahncn nicht bereits dargethan hat, musi diese Fähigkeit auf eine glaubwürdige Art nachweisen. Ferner hat derselbe ausdrücklich zu erklären, daß er die auf den Gegenstand dieser Kundmachung Bezug nehmenden Pläne, Vorauö-maße, Kostenüberschläge, Preistabellen, allgemein ncn und besondern Baubedingnisse und die Baubeschreibung eingesehen, selbe wohl verstanden habe, und sich genau darnach benehmen wolle, zu welchem Behufe er die erwähnten Documents noch vor der Ucberreichung des Offertes unterschrieben habe. Die gedachten Behelft werden bei der Benenn al-Baudirection für die Staatseisenbahnen zu Wien in den vormittägigen Amtsstunden von tt bis 2 Uhr zur Ei.sich't für die Offerenten bereit gehalten. 5) Dem Offerte ist auch der Erlagsschem über. das bei dem k. k. Universal-Cameral-Zahlamte in Wien, oder bei einem Provmzial-Cameral-Zahlamte erlegte Vadium mit 5 Percent von der annäherungsweise ausgemittelten Bau« summe beizuschließen. Das Vadium kann übrigens in Barem oder in hierzu gesetzlich geeigneten östcrrcich. Staats» papieren nach dem Börsenwerthe des dem Erlagö-tage vorausgehenden Tages (mit Aiißnahme der nur im ^cnnwerthe annehmbaren Obligationen l dcr Verlosungs-Anlehcn von den Jahren 1834 und l83!>) erlebt werden. Auch können zu diesem Behufe gehörig nach dem Paragraphe 1374 des a, b. G. B. versicherte hypothekarische Ver-schrcioungon, welche jedoch vorher in Beziehung auf ihre Annehmbarkeit von der k. k. Hof« und nieder-österreichischen, oder von einer Provinzial« Kammer-Procuratur geprüft und anstandslos be« funden worden seyn müssen, beigebracht werden. 6) Die Entscheidung über das Ergebniß der Concmrcnz-Verhandlung wird von dem hohen Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten, nach Maßgabe der Annehmbarkeit der Offerte und der Vertrauungswürdigkeit des Offe« renten, erfolgen. Bis zu dieser Entscheidung bleibt jeder Offe-rent vom Tage des überreichten Anbolcs für das» selbe, so wie auch dazu rechtlich verbunden, iM Falle, als sein Anbot angenommen wird, den Vertrag hiernach abzuschließen. 7) Das Vadium des angenommenen Anbotes wird als Caution zurückbehalten werden, wenn der Unternehmer nicht etwa (was ihm gegen besonderes Einschreiten freisteht) die Caution in an» derer gesetzlich zulässiger Art bestellen will. Die Vadien der nicht angenommenen Anbote , werden sogleich den Osscrcnten zurückgestellt werden. Von der k. k. General - Baudircction. Wien am 3. August 1850. Z. 152U. (2) Nr. 658. Von dem k. k. Landeögeriätte Laibach wird in der Rechtssache des Herrn Wolfgang Grafen v. Lichtenberg wider Herrn Sigmund und Frau Maria Kariö, Eigenthümern der Herrschaft SclM« berq, mittelst gegenwärtigen Edicts erinnert: E6 habe wider die Letztern bei diesem Gerichte Hr-Wolfgang Graf v. Lichtenberg eine Klage aus Bezahlung der verfallenen Kaufschillingsquore pr. W:w5 st. 3U kr., dann der vom ganzen Kaufschillingsreste pr.'14U.:t Uhr vor diesem Gerichte ftstg'^ «"^' ^ Da der Aufenthaltsort ^r^^ <. ^,. ^ ^ ».',' Trau U)lana Hvanb, Hen,. E,«»«„>b u,.d > z ^^ . 17 abwecnd sind, .«^ omm, ".'- ?"'k "rator besteh mir welchem ->ie ongelnachte RlchtLsache nach d.r bestehenden Gmchlöordmmg auögefühtt und entschieden wndm wird. 388 Herr Sigmund und Fran Maria Kariö werden dessen zu dem E>«de erinnert, damit sie allenfalls zu rechter Zelt selbst erscheinen, oder inzwischen dem bestimmten Vertreter, Herrn Dr. Ol'lak, Rechtsbchelfe an die Hand zu geben, oder auch sich selbst einen andern Sachwalter zu bestellen und diesem Gerichte namhaft zu machen, und überhaupt im rechtlichen ordnungsmäßigen Wege einzuschreiten wissen mögen, insbesondere, da sie sich die aus ihrer Verabsaumung entstehenden Folgen selbst beizumesscn haben werden. Laibach den U August 1850. 3. 1519. (2) Nr. 3651. C o n c u r s - K u n d m a ch u n g. Bei der in die dritte Classe der Hauptämter eingereihten Zolllegstätte, und zugleich Samm-lungöcasse in Villach, ist die Controlloröstelle, mit welcher ein Iahresgchalt von Siebenhun« dert Gulden, nebst einer widerruflichen Zulage von jährlichen Einhundert Guloen für die Be« sorgung der Sammlungscassegeschafte, der Genuß einer freien Wohnung, oder in deren Ermanglung des systemma'ßigen Ouaitiergeldes, und die Verpflichtung zur L»istung einer Caution im Betrage dcs Iahresgehaltes verbunden ist, in Or-lediglulg gekommen, zu deren Besehung der Concurs bis dritten September ldi5l) eröffnet wird. Die Bewerber um diese Dienstesstelle, oder F.lls sich durch deren Besetzung eine Amtsofsi-zialenstclle erledigen sollte, um letztere, haben ihre mlt der erforderlichen Nachweisung ü'ver ihre bisherige Dienstleistung, tadellose Moralität Ausblldlmg im Gefälls-, Maiupulations-, dann Cassa- und Rechnuugsgcschaste, so wie über den Besitz der Waarcnkunde versehenen Gesuche innerhalb dl'r Bewerbungsfrist im vorgeschriebenen Dienstwege an die k. k. Camera! - Bezirks-Aerwaltting in Klagenfurt zu leiten, und darin zuglcich anzugeben, ob und in welchem Grade sie mit einem Beamten dieses Hauptamtes ver» wandt oder vcrschwäa/vt sind, und auf welche Avt sie die vorgeschriebene Caution zu lcistcn vermögen. Von der k. k. Finanz Landcs-Dircction für Stciermark, Karnten und Krain. Gratz am 2. August ls5U. 8i p^l lu u colNlmc noli/ü» cln.' lic^j ^i^l no liull)!^,'. 3/, <:c1 l,U<,'licll2e, »imu^il.^lijju l,t,,u .1:» ?^^t.l»Il? lnil Inoz^» <^l Hli^iuNL l^i^i^l^u V«. Ill l>0llo «^i ^liiu^l . ä5. lil:l<) t)(^l' «ü c> ^t^l' <(.'!'/,',',,,ll<'. tlUlUlNl^tiiulll.' ^lCl! i'llN^^l l,<_» lll ^lOl. ,I l'!l!. ^4> inolltilu cli oonven/ionl.' ^^lli :, lO^ ll^l ^l«x.i» cii ^iiini, ^il'»^ l>ü!lLuu!.(i :, ütulo äi cilu-/iom- sie' 3^ ^'l^ «l'i^ali ,»<>l!^ oo.xli- I n äl,Ui! ^<: il^ßl>lcl,^c:>ü ill .^l r^..l^..'. nN3liol oddl^mc., Do.,., ,..^»ill. ^ cll'l'dc.l. « clnu.o ,l pio^cc.!^. cl' :.5l« '"" " ^^ll.^i.n>n> nl^> 6c:ll'o^i, c'"Nl^ i.nclie 1^ l.lwliuri ^ul.lli/iunl ^l'aijlil .^e^ull, tionu l>^ten8idill lnlno s„e880 quest» i. r. ^mnn-ni.^tlaxinl's: ^i,n^,-ul« Oi-illl?t. l'0in« Ull^i,t; l^n l:«rNn ^i l^l ^lll)blicl»lin;»ll.o llol.«.» l^oll >ivv) c:!»^ vi.'l lil>lnu ucc^ll^lll«? andle illllntt mnuilo cl,'<35c'i'il,l(, U5l!n - 1)it^m^llt<' lll'm.-»!«' clllll' <>ll«'!l'n!l'^ il c^l.'i!<' l^li^niclil'iü ll' i,v<^,' ^>i<>>!0 ,n»lj/.ii» sll:llc s'.",!> liixiolll «^c'clull t; <.'l^> v>^»I :»d«laU:»l'^i ullo iilc?(,ls!,>imc>. Dcill' I. It. ^lulniin^llllxiolle (^i« auf 1 Post, zwischen Hieftau und Altenmarkt von 1^ auf lA Posten, und zwischen Altenmarkt und Weycr von l ^ auf t /g Posten. Was hiemu zur allgemeineil Kenntniß gebracht wird. K. K. Postdireclion. Laibach nm 8. August 1850. Z. 14U3. (3) Nr. 33!^. Kundmachung. Vom 15. August l. I. an wird mit hoher Genehmigung der k. k. General'Direction für Commumcattonen II. Abtheilung vom 21. v. M., Z. 384iZ/!,'., die Postvoroindung zwischen Ottot und Rad»nann5dorf wöchentlich drcimal fal)lcnd und viermal mittelst Fl»ßl.wtcn sowoyl yia alö zurück bewerkstelliget. Die sahrcndc Bot^npost hat Sonntag, Dinstag und Donnerstag um 5 Uhr früh von Ottok nach Radmannsdorf, am Sonntag, Dinstag und Freitag aber um «Uhr -"bends von Radmamisdorf nach Otlok abzufahren. An den übrigen Tagen der Woche wird der Fußbote wie bisher die Sendungen zwischen Ottok und Radmaunsdorf befördern. Die fahrende Botenpost, welche mit der zwischen Laibach und Villach bestehenden, wöchentlich 3maligen Mallepost in der Richtung von und nach Laibach und l^». Klagcnfurt im genauen Zusammenhange steht, wird nun aucy Fahrpostjendungen ohne der bisherigen Beschränkung des Gewichtes zu befördern haben. Welches hiemit zur öffemltchen Kenntniß gebracht wird. K.K. Postdirection. Laibach den8- August 1850. Z7I508. (3) Nr. "'N54 ^ -V e r st e i g e r u n g s« K u n d m a ch u n g. Nachdem der Kosteuüberschlag, bezüglich der Herstellung oer Baugcdrechen an den Gebäuden ^ dieses k. t. Hauptzoll- und Gefallen - Oberamtes vincr Revision unterzogen, und die Prcis-ansätzc zeitgemäß höl^r gcstair wurden, so wird zur Ueberlassung diej^r Banyerstellung an den Mindestforderndcn am 20, l. M. ln der Kanzlei dieses k. k. Hauptzoll« und Gcf.-Oberamtes eine neuerliche Versteigerung vorgenommen, und hierbei für die Maucrarbcit den Betrag von . 50 si. « kr. Steinmeharbeit..... 7 „ 23 » Zimmermannsardeit .... 2U » ^ » Tischlerarbeit...... « » 40 » Schlosserarbeit ..... 2 » 30 » Gchmidarbeit ..... 5 » -— » Hafnerardeit......54 » — » Tpcnglerarbeit . . « . 4 4 » — » Glaserardeit ..->.. — » 12 » als Ausrufsprcis angenommen werden. Der dirßfällige Kostenüderschlag kann in den Amtsstunden Hieramts eingesehen werde«. Laibach am 12. August 1850. Z 151«. (2) Nr. 307. Verführungs - Licitations-Ankündigung. Von der k. k. Pulver- und Salpeter-Inspection zu Laibach wird bekannt gemacht, daß zu Folge dcs hohen Kricgsministerial-Erlasses ^!il)rllNgs-LicitatioN WN'd daö Vadium mtt lMM fi. Conv. Münze festge' setzt, welches vor Beginn der Verhandlung zu erlegen ist. / u ° Schriftliche Offerte werden bei dieser Licita-tion nur dann berücksichtiget, wenn selbc noch vor dem Schlüsse der Verhandlung einlangen, gehörig gesiegelt und mit dem vorbemerkten Va-dium verschen sind. Hiebci wird folgendes Verfahren beobachtet: 1) Deren Eröffnung erfolgt erst nach beendigter mündlicher Licitation. 2) Ist der schriftliche Offerent bei der Verhandlung selbst anwesend, so wird mit ihm und dm mündlichen Conculrenten auf Basis seines Offertpreises die Verhandlung fortgesetzt, wenn dieser nämlich billiger als der mündliche Bestboc wäre. 3) Ist der schriftliche Offerent hingegen nicht anwesend, so wird dessen Offert, wenn es einen billigern Anbot enthalt, als der mündliche Bestbot ist, der Vorzug gegeben und nicht mehr weiter verhandelt; ist aber der schriftliche Anbot l mit dem mündlichen erreichten Bestbote gleich, so wird nur letzterer berücksichtiget und die Verhandlung geschlossen. — Erklärungen aber, — daß Icmand immer noch um ein oder mehrere Prozente besser biete, als der zur Zeit noch unbekannte Bestbot ist, können nicht angenommen werden. 4) Muß der Offcrcnt in seinem Anbote sich verpflichten, >m Falle er Erstehcr bleibt, nach dienstlich hierüber erhaltener Mittheilung das dem Offert beigeschlossene Vadium sogleich auf den vollen Cautionsb.'trag von 2000 st. Conv. Münze zu ergänzen, und ferner ausdrücklich erklären, daß er in Nichts von den Licitationöbcc dingnissen abwcichen wolle, vielmehr durch sein schriftliches Offert sich ebenso verpflichtet und gebunden glaube, als wenn ihm die Licitations-vedingnisse bei der mündlichen Verhandlung vorgelesen worden wären, und er dieselben, gleich dem 389 Licitationsprotocolle selbst unterschrieben halte. — Nach Abschluß der Licitations-Verhandlung wird kein Offert und keinem wie immer gestalteten Anbote mehr Gehör gegeben. Ferner wird noch bemerkt, daß alle Jene, welche 5) bei dieser Preiöverhandlung nicht selbst erscheinen können oder wollen, ihre Vertreter mit Egalen Vollmachten zu verschen haben. Wenn zwei oder mehrere Personen den Vertrag erstehe wollen, so bleiben sie zwar für die genaue Erfüllung deüselben dem Aerar n> «ioliclllm, d. i. Einer für Alle, und Alle für (5'incn, haftend. Es haben aber dieselben Einen von ihnen oder eine dritte Person namhaft zu machen, an welchen alle Aufträge und Bestellungen von Seite der Behörden ergehen, und mit dem alle auf den Contract Bezug nehmenden Verhandlungen zu pflegen scyn werden; der die erforderlichen Rech' nungcn zu legen, alle im Contracts bedungene" Zahlungen gegen rie vorgeschriebenen Ausweist, Rechnullgen und sonstigen Documente in Empfang zu nehmen, und hierüber zu quit-ircn hat; kurz der in Allem auf den Contract Bezug nehmenden Angelegenheiten als der Bevollmächtigte der den Contract in Gesellschaft übernehmenden Mitglieder in so lange angesehen werden wird, bis nicht dle-selben einstimmig einen andern Bevollmächtigten mit gleichen Rechten und und denselben mittelst einer von allen Gesell,")^ gliedern unterfertigten Erklärung der " Erfüllung des Vertrages beauftrag^ ^h^^ namhatt gemacht hnbcn werden. ^-"iu) ' . nigerhaften aber, wie schon oben die sämmtlichen Kontrahenten für d" g "^ ^ füllung des Contracts in «"en w " Pimctt n. «olulmn, und es hat d"ö/"ar das 3r cht und die Wahl, sich zu diesem En e^ mer von den Contrahenten zu halten, und im Falle eineö Conttactbrucheö oder sonstigen Anstan-des seinen Regreß an dem einen oder dem andern, oder an allen Kontrahenten zu nehmen. Laidach am 12. August I85U H. 1497. M K u n d m a ch u n g. Zur Sicherstellung des BcdarfeS an Aictua-^tn und Getränken für das Spital und Erzie-^"»gühauö des Infanterie-Regiments-Nr. 17, für die Reinigung der Krankenmasche und für bie Lieferung der ärztlichen Bedürfnisse bei der hiesigen Militär-Apotheke, auf die Zeit vom l. November IV5U blö Ende October 185l, Wird am Ni. September !85!» in der Mllttar-Commando - Kanzlei im Hiuse Nr. 2l a^m alten Markte um i) Uyr Vormittags eine ossentllche ^citation unter Vorbehalt der höhern Genehmigung ihres Resultats vorgenommen werden. Das beiläufige Erforocrniß der zu liefernden Artikel auf 1 Jahr beträgt: An Mundsemmeln zu 3 Loth . 40N0 Stuck. dto „ « „ - 224W „ dto „ « „ . ">"W „ „ Brot „ N» „ - 1^»W „ „ dto „ ^tt „ . 9MW „ „ Rmdst^sch.....250 Centner. " ^^st,isch..... 48 „ " K"'"rnel)l..... 7^ „ ,. Re<ö >lmel . ... 7 „ " Weizens..... ^ " „ gerollter li;^ ...» »^ „ „ Weißen Boh^' - - »4 „ „ Rindschmalz " - - - - 45, „ ,/ Schweinschmalz « > 31 „ „ Meersalz - . . ' ' «!! " „ Kümmel ...'-' "' " „ Zwiebel ...''' ^ -^ „ Krenn ....'' ^ " ^, Suppenkräuter . . . ' ^ " „ gedörrten Zwetschken . ' ^ " " A"" -',.--'- "NNW Stück.. „ Wein, alten welpen ... 35,^ Maß „ Branntwein .... 15^ /An Weinessig .... 5> M^sj. ^ „ Zucker, 'ncN^ . . . 4W Psund. m „ Baumöl ..... „ öcinöl..... 5» „ 1l „ Terpentinöl .... 2« 'I „ schwarzer Bcifc . . IA8 „ ^ „ roher Geiste, feiner Gattung ,00 '/^ ., ^ < „ reinem rohen N,ercn-Rincs- Unschlitt.....50 ^, ^, „ r.inen rohen Cchweilifilz Att> „ ",'„ :; „ Z " '2 „ DZM ft<» „ ^ „ Lamplngla,er . lz UU „ ,Z „ Nac!',5leinwand . . . ?l) Ellen, Die beiläufige Zahl der in einem Jahre zu reinigenden Spitalv- Wäsche ist: Schlafröcke...... 550 Stück. Schweißhcmden..... WO „ ord. Hcmden......8000 „ Echweißgattien..... 400 „ ord. Gatticn......8000 „ Handtücher......2?M „ Bandagen ......2llN0 „ Kopfpölster-Uebezüger . . . 1^00 „ Für die ärztlichen Bedürfnisse müssen drei Tage vor dcr festgesetzten Licitation qualitäimäßigc Muster mit Angabe des diUigstcn Preises in die bemerkte Kanzlei gesendet werden, wo sie bis zur .rfolgtcn Ratification des Licitationsact.s versi^ gelt und numerirt aufbewahrt dleiben, (5s werden nun alle beugten Spccerci- und Materialien-Händler, Greisler, Bäcker, Müllcr, Fleischhauer, Glaser und Weinlieferanten zu der ausgeschriebenen Licitation mit dem Beisätze eingeladen, daß jidcr Concurrent vor der Versteigerung ein Vadium, und zwar: sür die Lieferung des R'.nd- und Kalbfleisches 200 st., der Semmel- und Brot-Gattungen 80 fl., der übri-^en Artikel 2«0 fl., der Masartikel^ fl. C.M., dann für die Neiniqung der Krankenlväsche l0 fl. C. M. zu erlegen hat, welches nach abgehaltener Licitation von den Grstchern auf Rechnung ihrer Caution, welche sogleich in dem vorgeschriebenen zehnproccnliaen B^trvig von den er> standencn Preisen ergänzt werden muß, rückbc-haltcl,, den Nichterst^hern aber wieder zurückgestellt werden wird. Die ausgedehnten Licitationsbedingnisse werden am Tage der Verhandlung deutlich vorgelesen, köinu'N aber früher in der bemerkten Kanz lei jederzeit eingesehen werden. Laibach am l0. August 1850. Z^503. (2) Nr75lj5tl. K u n d m a ch u n g. Von Seite der k. k. Bezirkshauptmannschaft Adelöbcrg wird zur allgemeinen Kenntniß ge^ bracht, daß die Verpachtung der Iagdgerccht-same der Gemeinden Dorn, Paltschc, ^lönig, Rodokendorf, Gratz, St. Peter, Nußdorf, Grob. sche, Großottok und Nakitnik, am 21. l. M. Vormittags um !> Uhr Hieramts auf die Dauer von I Jahre im Licitationswege vorgenommen, wird. Hiczu wcldcn Iagdliebhaber mit dem Bemerken eingeladen, daß die Pachtbcdingnisse täglich dießamts eingesehen werden können. K. K. Bezirkshauptmannschaft Adelsberg am I. August 1850. Z7I5I5. (2) Nr. ^>0Ü8. Edict. Alle Jene, welche auf den Nacblaß des am 20. Aplil >850 mit Hinicrlassung cin^r leljtwilligen An-o.dnung zu Unleischischka Hö.-Nr. 2U vc,stu>bcncn '/., Hüi'lrrS, Ialvb Zranz, auä w^'.s immcr für ei-nrin ^'echlogiunde einen Anspruch haden, l)d^en solchen uulcr Bnl?rinqu:ig ihicr Hchclie auf der vor diescm ^enchle ain 24. Sepiember !. I-, srül) 9 lihr .uigeold:,clen Tags^tzunq um so grwisscr anzu' blinden, 'Us sie sonsl die Folgen des §. »14, b. ^. B. sick salbst zuzuschreiben daben würden. K. K. Beziiksgecicht Umgebung Lai^ch am 9. Juni 1850. . »5l2. (0 ^il. 5340. Edict. AUe diejenigen, wclche ^iuf dcn Vetlaß des am i9. Mai d. 7«. zu Eckllimlt ve'stoldenen ilocalca« p^uls, ^oftph ^upp^n, alb Gläudiqcr. tine For-dou!^ zu st^Uen l).'den, w.idcn ausgefotdtll, zur Aüniclduüg nnl> D.i,thuui!.q dei-'ci^en aui oen 27. August d. I., Vo!,ni:!a<,s'9 Uhr hieiamis zu «'» säienic», oder l?is tahin ihr Aruneldungsgtsuck schlif,lich zu überreichen, widrigens diesen ^läudl» e.ein ^,n dle Verlafftrisct).!,!, wenn sie durch die iUe/ ^U)lu,lg der aügciu^delcn Forderungen tlscköpll würce, tcin lve^ir.c! Anipruch zustande, ^ls in lv' icii,e il)!,cil einen Pf,n^>cchc ^e^ü!)re. K. K. Beziiti'gerichl Umgebung Laibach ^.m 20. 7'Uli l850. Z^l57I."^I) ^ Nl. 4,30 (5 d i c t. Vun dem k. l. Bezi'ksgericdte der Umgebung Laid^ä) wild yiemil dek.nuit gemacht: iss hade mil ».tin Bescheide vl'in hc^tigeil D.no, Z. 4»50, üder ll,,suä)ell deü ^)l'n. ^ra»i Sluchly ron Hammer» siicl, ii, die erlc^llivc Hnldiclung der, dem Iodann ^ispp.ir vll!<5<» M^lliler von ^lUüdolf gehörigen, im ^'Ul.cduchc der Grafschaft Aueröderg 3,,!' Urb>. Dlr. 4l7, Reclf.'^r. I7.3 vlirtommcnden, mit dem. Schatz>.lnql'p,olocolle vom 22. April >85l> gerichllich' aus 407l si. ^5 kr. dewerlyeten Ganzhul)!' sammc S^g- und M.U)llnliyle, wegen schuldigen 15U si. 8 k». gcwilliqel, lind l)ie,u die d,ri Keildiclungölagfa^un« gen auf cen lj. ^cplcmder, 4. Oclober und Uhr s'üh in loio Brundorf mil dem Beisatz« angcoidnet, daß diese Re.Uiialen dci den zwel ersten Feilbitlungen nur um odd die Lici» ta!iv!,sdldi»gni,,c täglich zu den gewöhnlichen Amis, itunlen hieraulls tinsehcn tönnc,'. K. K. BeHl,ks^«richl Umgebung Laibach «m Il. M.u «85U. 3. l^l3, (2) .. Nr. 4240. Edict. Alle Jene, wclche auf den Nachlaß des am !l>. M5rz 1850 zn Slave ^Ilr. l l uerstmdenm Hald« hüdlcrs, Johann Noifchck, aus was immer jür eiliem Ncch:5grundc Ansprüche zu l)abcn glauben, l>aden folche unter Beidlingung ihrer Bekclie um fo gcwiffei- bei der vor diesem Gerichte auf den 21. ^cv cm!.'er '. I. , irl'ih 9 Uhr angeoidneten Anmel« i)unas!agf.!l^ung gelteod zu machen, cls sie sich wi° drigc!^' die Folgen des §. 814 b. O. O. selbst zu^uschr»iben haden würden. K. >!i. Bezirksgerichi Umgebung Laibach am 10. Juni lU50. Z. I5l4. (2) Nr. 3777. Edict. Alle Jene, welche auf den Nachlaß d>s am 11. April lU50 zu Podgoro Hs -Nr. 7 verstorbenen V« Hüblecs Franz Ruß, aus was immer sür einem Äcchlsgrunde eine Forderung zu stellen vermeinen, weiden ausgefmdcü, bei dcr auf den >7. Septem» der I. I., ^ormitlags 9 Uhr anderaumien Convo-canons- und Abhandluilg^tagft^ung so gewiß zu er-scheinen, und ,hre ^l'echlsansprüche darzuihun, a!S sic siä, wid^igenü die Kolgen dts §. 81^>, b. (Ä. B-/ nur selbst zuzuschieiben haben werden. K. K. ^ezilt^gelicht Umgebung Laibach'S am 8. Juni l«50. 2- !50l. (2) Nr. 2^8. Edict. Von dem k t. Bezirks'(5nlleaial berichte Zhtl' ncmbl ist in der ^ie^uiiont.sache des Michael lÄl,r« sche, dluch Hll'. l)l'. »iosina, gegen Joan Ooriche, von Hlizudje Haus')lr. 13, wcgei, schuldigen .^l>« fi-«:. ». c. in die cre.Ulive Felll'ielung, dc^ dem Le^clN gehöligen, zu Hrast zwischen dem Weillaarten rc Ivan llnll'sivu«, und jenem des Jure l<>'n'^" . gelegenen, im ^rundbuche der Gült W""^ »"s Eu>. Nr. N2. Berg Nr. N vorkommenden lmv au 20 si. gcrich.lich gcschählcn Wenlgaric.'v üew.u.gtl '"^Wegen Vornahme de.selben si"d ^ 3kilbiel"ngs. ta.sa'unqen, und zwar a.f ^ ". ^-cp «mder, auf den 7. October und auf den 5. Nommb l^ . 1.. desmal Vormittag Von 9 l)iö./2 "'"/>' h",,. gen ^m'.5kan,lei mii dem Be.,ahe bcst.nmt worden, daß bugler Wm'garle.. m.r be. r dr„eri Tag-s^ung un er dem SchäYln'«vwerlhe huuangegeden we.de. Die l!ici!al!o>tt'^d''.'g'N,ie, das ^chahungS' plo:ocoll und der ne.cste Gmndbuchsertlact könne., läalick von 9 bis '2 Uhr vormittag m der httsl^ gen AnKökanzlei eingesehen werden. .«. K. ^ezi'ks-'tzoUeglalgencht Zhevnembl am 2. August 1850. 390 ^j. 15l)li. (3) ^>. 43l. Edict. Von dem k. k. Bezii ksg«sichte Eil lick wild be« k.innl gemacht: Es hade ül'rr liinschrcmn der Iu> s pH Glvß'schcn Elbe», ill die Verälißerung t.'s zum Verlasse deö I^sepli Groß gchöligeii Hauses Nr. .".6 zu Wmclblng, nedst den d.^l» gehöngen Gruildstük-ken sscwilligct, und hiezu die T^^s^liun^ auf den lk. Auqlist I. I., Vormittag i«i Loco Weirelbui^ lnil dlM ünhanqe bcslimml, daß die Licit^lionvve-dmgmsse del del Liciialiuns» Comnnffion ei.igesche:» N'tlden tö:>nlli. Siclich am l0. August lsös. Z. 1492. (3) Hl. 1620. Edict. Von dem k. k. Uezitksgerichle Lack witd bekannt gemacht: Et' fty in die erecutive Feildietung der, dem 7t al^' 3,^,dium l()".iu des Scl>ä'hUlig6»vc'>N)es ,;ll rriegen habe. Die l'idliHti, Licitalionsdedingniffc können lä^' lic!) bei dicscm Gericlne eingesehen werden. ^. K. Uezirksgericht L^ck am 8. Juli l«50. Z. l48Ü. (3) N,. 709. Edict. Vl'm t. k. Lle^ksgelichle Weichs^l^ein wiid hie mit bekannt geqeden: (5s s,y in die erecuiiue sseill'ictuna. d/r, den Ehe-lculcn Lorcnz und Iosepha Merk vo,, Sadruß qe-höiigcn, iin Vrundl'llche des Markte6 Raischach «nl» Urd. Nr. 25 neu vo,kommende:», laut SchatzungS-Pioiocolles vom 2U. Fedruar !. )., Zahl 36^, auf li'Xi si. 55 k>. de»ver»helcn Realität, wegen, mitiels Urtheiles l>om 23. October «<^49, ^„hl 1932, crec. int, l5. Dezeinder l8^9, vom Herrn Johann Pol-Horn von Nioilz behaupleten Fordclung vr. 2U8 st., der 5*/^ Intevrssen scil »9. März lti^9 diä zum Zal)!U!!.lsca^l, Vcrlchistosten p!. L fi. 5 k-. und (5rrcuiionskosten gewilligt!, u>ld ^,u deren Vmnahmr drei Ta^s.ihnilgcn und zw.'.r, auf den ^5. Eol mittags 9 Uhr, in loco ccr Realist mit dein ^s>-sitze anqcoidnel wordiii, daß o!e Realität nur^ d», cer dlitt^n Fsilbmu^Pl^sal^lm, un:er dem Scyä' l>un.aswcll!)e hintangi^ebtn wcrdcn wird. Das Sa)ätzun.^'ptoi('l^II, der V>u,>dbllchscrlraii und die Li^i'.alionk'l'edingnisse köüncn in den AlNis-funden luera.esich'.5 cln^eschcn weiden. K.K. Bezilksgerick: Wtichselstcin am 28.Aplll 1850. Z. 1^8«. (3) A UN dlnachunst der Ortsgemeinde für Franzdorf. Im Namcn dcr ncu constituntcn Ortugc-mi'indc Franzdl)lf wird kund gemacht, daß miclagö deosel^'n Tacz^ö durch den crstcu 2^ahlkörp.r die Wahl von lben-falls vi.r Alit'schüjsen uud zweien Ersatzmännern der gcnanntcn Gemeinde öffentlich Statt finden werde, daher alle in dcn dei dcm Herrn Oberlichter Matin Suchadolnik ^u F'.anzdolf aufliegenden Wahllisten aufgefl'ihtten Wahlduechtigten der drei verschiedenen Wahlkörp.r aufg^fordett werden, zcitrecht bei dieser Wahl zu erscheinen. Franzdorf am 3. August ,U5<>. Z. l52^"(2) ^ur Ausarbeitung der Urbanal-Laudemial - und Zehend-Ablösung zweier Herrschaften in Unterkrain wird ein befähigtes Individuum gesucht. Nähere Auskunft im Zeitungs-Comptoir, und auf schriftliche Anfragen unter der Adresse „^. 1^., ^)ost Dberlaibach." ^i. !5M>. (2) Hauptgewinne - Verloosung desGroßherzvftl Badischen Staats-Äulehells. Gewinne: si 50,000, si 15.000, fl. 5000, ^ u ss. 2000, !3 a fl. 1000 ic. :c. Niediigstcr Geivinn: fi. 42. — Loose ü si. I. 30 kr. Coiw, Mmi^e sind gegen Einsendung des Bcuags in Oesterr. Banknoten bci dem untcizclchnercn Gl°s;l)andliingöl)au5 zu be^i.hei,, und wird oie uncnrgeltliche Einsendung des Plans und s. Z. der anttlichei, Zil'hnng^llst,: ledem Bcthe,Iiglen jugcslchert. MOF'/K >^l»ebei ^^/l^e. Amlquicrs, in Franksllrt a. M. ZT", 517^ (2) ^ Zwei Wohnungen find am Hauptplatze Nr. 236 zu ver-miethen, und zwar: Dcr erste Stock: bestehend aus 6/ theils hart, theils weich parquetirtett Zimmern, Küche, Speisekammer, nebst den dazu gehörigelt geräumigen Keller, Holzlege und Dachboden. Dann im dritten Stocke: Ein großes Zimmer und ein Cabinet mit separirten Eingängen, mit oder ohne Mcubeln. Beide können sogleich bezogen werden. Das Nähere erfährt man entweder in der Handlung des Hrn. F. M. Na-chop, oder beim Hausmeister daselbst. Z. 5502. (2) Nr. 2«3, Knnd m achnng der Laibacher Sparcasse. Um nach Vorschrift des a. h. Regulativs bei der öaidacher Sparcaffe den Erwerb dcr niedern Volksclafsen berücksichtigen zu können, um Vermöglichere, welche ihre, Gelder selbst fruchtbringend machen können, von der Benützung der Sparcasse auszuschließen, und diese leht? durch Bercityalttmg zu großer Barsummen vor Zinsvcrlust zu bewahren, und gestützt ai»f ^ Befugnis;: »Einlagenüber dat, festgcfttzte Maximum zinückzuweiscn," wurde d;. ^usl'z ahlung an (Capital und Zinsen von nachbenannte-., Bparcaff^ Büchlein dcschlossen, als: Büchcl- Buchet- Büchel- Büchel- Büchel- Büchel- Büchel- Bü'chel- Büchel- Bnchel-Nr. Nr. Nr Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. 2« «81 I95N 2873 :lsI3 5051 «813 86!N 9382 ,1187 <>2 «82 ltt8l 2!>^!> 38l5 5l25 «822 875,4 N4I5 1l304 l 725 1991 3l07 40 l 3 51«2 l>859 88W ;»58tt 11504 !>4 850 2U»3 31i>9 4023 5187 «!1l8 8899 9778 11584 !)<; ^0 2 »73 3187 4l0 35,^0 45,82 5923 8l0, 5 127, 2645 3786 4828 6205 8266 9010 10820 18960 44».', 1303 2703 3792 4855 62?9 8273 9011 10830 189«, 454 1425 2721 3793 4882 64 l 4 8288 90 l 2 N.939 18962 5,5<> 1429 275,4 3?94 4952 <'4!5 8413 9013 10950 ,8963 599 159, 2774 3798 4953 <"60 8455 9015 11017 »8964 ) Die tollkühne Leni, oder daö Kreuz mit der Haarstechte. 10) Die blasse Jungfrau zu Lauf, oder die schauerliche Trauung, l 1) Greif an den Stein, oder: Der schreckliche Schwur und dessen Erfüllung. N) Die Unverwesliche, oder Aeltern-Fluch. Zu 6 kr. 1 A) Louise, die schöne Tischlers - Tochter. Alle l3 Slück zusammen um 48 kr. 391 Z. !52U angefangen, das Postlittgeld sür ein Pferd nnd eine einfache Post folgender-maß^, festgesetzt: In Obcröstcrreich.....1 st. __ kr. „ Salzburg ..->.. I „ — „ „ Böhmen......1 „ — „ „ Mähren......1 ., — „ „ Schlesien......1 „ - „ „ Galizien......1 „ __ ^ „ Ungarn ......1 ^ ___ ^ „ Siebenbürgen.....1 ^ ___ ^ „ der Woywodschast und dem Temeschcr Banale . . . 1 „ — „ „ Ciuil-Croatien (mit Ausnahme des croatischen Litorale) . I „ — // „ Civil-Slavonien . . . . I. „ — // „ dercroatisch - slavonischen Mi' litärgränze (mit Ausnahme der Bezirke des Ottochaner und Liccaner Rcg>mei>tcs) . 1 ekllndl - 8/(.'l!<>) Oll- ciul'li'l^?^, I>i<.'t,et.ic:Ii und lv/,^v^i'n, . . . . . I „ ^l /, In Steiermark.....I „ 4 ,, „ Nieder'Oesterreich ... I „ 2 „ „ Karnten.....- ^ " ^ " „ Kram.....- - ^ " ^ " „ Tirol.......? " » " im Küstenlande (Triest) - - - ^, ". " " Die Gebühr für einen gedeckten Stationswagen wird in j^dem Bezirke auf d'e Hälfte, und ^r«,^n .."gedeckten Wagen auf den vierten Theil des ^. ein Pferd und eine Post bemessenen Ritt-geldes festgesetzt. DaüPostillons-Trink« und Schmiergeld bleibt unverändert. Der Ittpercentige Zuschlag bei Berechnung der Passagiersgebührcn, bei den Brief-, Eil», Malle- u. Hersonenfahtten hat dort, wo solcher gegenwärtig Statt findet, auch fernerhin fortzubestehen; welches hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht Wird. K. K. Postdirection. Laibach am 8. August 185«.__________ 3^15277"s^ Nr. 2522. Kundmachung. In dem Markte Schönbach, im Kronlande Nieder-Oesterreich, ist eine Postexpedition errichtet worden, deren Wirksamkeit mit I. Iuli185U begonnen hat. Die Verbindung wird mit dem Postamte Rapottenstein durch tägliche Botenpostcn hergestellt. Was hiemit bekannt gemacht wird. K. K. Postdirection. Laibach am 7. August 185«. ___^ 2^5^^) ^llr73442 2u 2l Kundmachung, rect'wn i^Ne Eröffnung der hohen General-Di-dorf, itn^^lumunicationen wird die in Kirch-^pedition ^'^ande Steiermark, bestehende Post-'N den Else^"" 1. August d. I. angefangen, Was hiemlt bof ""^ P^negg übertragen, bracht wird. öM' allgemeinen Kenntniß ge- K. K. Postdi,,„. Laidach am ^ ^"> ^---------------~—August 1850. Z. 1528. -------------------------- » .. n 5 Nr. 3463. K U N d n^ a ^ In dem Markte P^ ." " 6. Ungarn ist eine k. k. Post<^3' im Kronlande den, welche am Kl. Juni ihr '^."^7.""' gönnen, und sich mit der Aufnah^'""^ ^ lung von (Korrespondenzen sowohl al^ . e Verbindung dlefer neuen Postcrped'.cion wird durch cine tägliche Botcnsahrpost zwischen Pinkafeld und dem zunächst gelegenen Po>tamte zu Frieddcrg ln Stelermark hergestellt. Was hienm zur allgemeinen Kenntniß gc-bracht wiro. K. K, Postdirection für Krain. Laibach am ^. August 185U. Z7i53l7"(/l) Nr7»388. Kund m a ch u n g. Zu Folge Eröffnung der hohen General-Direction sür (Zmnmumcatlon sind dle Bricssamm-lui'gen (Postlxped!tioneu) m Vag' Tcpla und HIaua, ln» Krol'.lande Ungarn, in r. k Postämter mit Pserdcwechsel umgestattet worden, und ire> cen als solche nut 1. August d. I. in Wuk-,amtcit. Was hiemit zur allgemeinen Kenntniß ge-! bracht wird. K. K. Postdircction. ! La,bach am 31. Juli 185U. Z 1532. (l) Nr. 340l. Kundmachung. Zu Folge Eröffnung der hohen General-Direction für Co,mnumcat!omn wird vom I«'. August d. I. angefangen, das Postenauömaß zwischen PoUczka und den, Bahnhofe ^wtttau uuf 1'/^ Post erhöht, hingcgcn das Postaus-maß zwischen Policzta und dem Orte Zivittau selbst, wie bisyer, mit einer einfachen Post belassen. Was hicmit zur allgemeinen Kenntniß ge-! bracht wird. K. K. Postdirection. Laikach am 3l. Juli 185>N. Z. 1535. (,) Nr."^„lnlNr.«6W. Kundmachung. Von der küstcnländisch-dalmatinischcn Finanz-Landcs-Dircction wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die in dem beifolgenden Ausweise aufgeführten Wcg-, Linien-, Brücken- nnd Ueberfuhrmäuthefür die Verwaltungsjahrc 1851, 1852 und 1853, und zwar entweder für alle diese drei Verwaltungsjahre, d. i. vom I. November 1850 bis letzten October 1853, oder für die beiden Venvaltungsjahre 185 l und 1852, oder bloß für das Verwallungsjahr 1851 im Wege der öffentlichen Versteigerung unter nachfolgenden Bestimmungen in Pacht gegeben werden. H. 1. Die Versteigerung wlrd bei derselben Tagsatzung zuerst für die einjährige, dann für die zweijährige und endlich für die dreijährige Zeitdauer abgehalten, und im Falle eines günstigen Erfolges, für die längere oder kürzere Pachtzeit mit demjenigen der Vertrag abgeschlossen werden, dessen Anbot über den Ausrufspreis sich als der vortheilhafteste darstellen wird. H. 2. Aus dem bcifindigcn Ausweist sind die Namen der Hauptstationen und der ihnen zugetheilten Filial-Einhebungen (Wehrmäuthe), dann die für jcde Station und zwar bci Linien- und Wegmäuthen nach der Meilenzahl, bei Brücken- und Neberfuhrmäuthen aber nach der Länge der Brücke und rücksichtlich nach der Strombrcite festgesetzte Tarifclassc sammt dem für Ein Jahr bestimmten Ausrufspreist, dann die Organe, Orte und Tage, von welchen, und an welchen die Versteigerungen vorgenommen werden, zu entnehmen. §. 3. Zu diesen Versteigerungen werden alle Jene zugelassen, welche nach den Landesgesetzen zu solchen Geschäften, und die bedungene Sicherstellung zu leisten geeignet sind. Für jeden Fall sind alle Jene sowohl von der Uebernahme als von der Fortsetzung einer Mauthpachtung ausgeschlossen, welche wegen eines Verbrechens verurtheilt, oder bloß aus Abgang rechtlicher Beweist hievon losgesprochen wurden. Diejenigen Individuen, welche zu Folge des Strafgesetzes über Gefällsübertretungen wegen Schleichhandel oder einer schweren Gcsällsüber-tretung in Untersuchung gezogen uud abgestraft, oder wegen solcher Vergehen in Untersuchung gezogen,' und wegen des Abganges rechtlicher Beweist von dem Strafverfahren losgezählt wurden, sind durch sechs, auf den Zettpunct der Uebertretulig, oder wenn derselbe nicht bekannt ist, der Entdeckung derselben folgende Jahre als Pachtbewerber ausgeschlossen. §. 4 Wer im Namen eines Andern einen Anbot macht, muß sich mit der gehörig legaw sirten Vollmacht seines Machtgcbers bei der Commission vor der Licuation ausweisen und diese ihr übergeben. ^ §'. 5, Den Pachtlustigen ist gestattet, münd-, liche' Anbote für die Pachtung einer oder auch mehrerer Stationen zusammen, w so ferne sie bei derselben Tagsatzung ausgeboten werden, was aus dem im Absätze 2 erwähnten Ausweist ersichtlich ist, gegen dem zu machen, daß sie auf die im §. W bezeichnete Art die vorläufige Caution fur alle jene Mauthen, für welche der Gesammtanbot gestellt wird, erlegen. §, «. Ebenso ist es gestattet, schriftliche Anbote, welche dem Stampel von 15 kr. für jeden Bogen unterliegen, für die Pachtung von Mauthen einzureichen und zwar auf dle Pachtung bloß einer oder mehrerer Stationen, m so fern dieselben bei der nämlichen Tagsatzung versteigert werden, wobei der Offerent auch die Bedingung stellen kann, daß sein Anerbieten nur für den Fall gelte, wenn ihm der ganze Complex, für welchen er den Anbot stellte, ohne Ausscheidung irgend emer Station überlassen wird. Die Staatsverwaltung behält sich vor, je nach dem Ausschlage dieser Pachtverhandlungen die Resultate der Versteigerung für die einzelnen Mauthen oder jene der Licitation für größere Complexe zu bestätigen. H. 7. Bei den schriftlichen Anboten ist Folgendes zu beobachten: :>) Dieselben müssen mit dem zu Folge H. 1U dieser Kundmachung als vorläufige Caution zu dcpomrendm Betrage im Baren oder in Staatöpapiercn nach dem lctztbekannten dör-semäßigen Curse belegt oder mit dem Beweist, daß dieser Betrag bei einer Acrarial-Casse oder einem Gefälls-Amte im Baren oder hypothekarisch pupillarisch sicher gestellt worden sey, daher, so weit es sich um eine hypothekarische Sichcrstellung handelt, mit der landtäflich oder grundbüchlich einverleibten Vcrschreibung, dem Grundbuchs- oder Landtafcl-Extracte und der gerichtlichen Schähungs-Urkunde der Hypothek versehen seyn. 1)) Dieselben müssen unmittelbar bci der Behörde, welche die Licitation der betreffenden Pachtungsobjecte vorzunehmen hat, vor dem Beginne der Licitation versiegelt eingereicht werden. l:) Die schriftlichen Offerte müssen den Betrag, der für jede Station angeboten wird, in Zahlen und Buchstaben deutlich, ohne Beziehung auf andere Anbote, ausdrücken und sind von dem Anbotsteller mit dem Vor- und Zunamen, dann Charakter und Wohnort des Ausstellers zu unterzeichnen. Parteien, welche nicht schreiben können, haben das Offert mit ihrem Handzeichen zu unterfertigen und dasselbe nebst-dem von dem Namensfertiger und noch einem Zeugen unterfertigen zu lassen, deren Charakter und Wohnort ebenfalls anzugeben ist. ^nt mehrere Personen gemeinschaftlich "" .'^'l' liches Offert ausstellen, so haben stcu'^^ Offerte beizusetzen, daß sie sich ,"^ ^ ft, ner zur ungethcilten Hand, """l^/ ^,'., Einen und Einer für Alle, den. ^a ^ ^ zur Erfüllung der Zugleich müssen sie m d M > ^1 offerenten gesche- allem die Uebcrgabe dco ^" / ^ ^ > / '^'^n Auf dc« umschlage d^Dffcttcs sind je»e ManchMwnc,., sir «°'chc d« Anbot g°- "" ^ii^t^ keine dw l>icitatw,,«bcdmg>">gcn >',cht entsprechende Klau-scl b checkt ftv», v«!mchr müssen dieselben die ausdrückliche Erklärung enthalten, daß del 2 392 Offercnt die in der Kundmachung vorkommenden und die bei der mündlichen ^icitation vorgelesenen, in das Licitationsprotocoll aufgenommenen Vertragsbedingungen genau befolgen wolle. t') Die schriftlichen Offerte können, so wie die mündlichen, auf dic im Eingänge dieser Kundmachung besprochenen Pachtperioden gestellt werden. k) Von Außen müssen dlese Eingaben mit der Aufschrift bezeichnet seyn: «Anbot zur Pachtung der (Weg-, Brücken- oder Ueberfuhr-) Mauthstation oder Mauthstationen (mit Angabe des Namens oder der Namen derselben.) Ein Formular eines solchen Offertes folgt unten zur Einsicht. I,) Die schriftlichen Offerte sind für die Offerenten von dem Zeitpuncte der Einreichung — für die Gefalls-Verwaltung aber erst von dem Tage, an welchem die Annahme derselben dem Anbietenden bekannt gemacht worden ist, verbindlich. Die schriftlichen Offerte werden nach beendeter mündlicher Versteigerung in Gegenwart der Pachtlustigen von dem Licitationscommissär, welchem sie von der Behörde, die sie in Empfang nahm, verzeichnet übermittelt werden, eröffnet und kundgemacht, wobei bemerkt wird, das; der Licitationsact mit der Versteigerung einzelner Stationen mittelst mündlicher Anbote beginnt, und erst wenn diese geschlossen ist, die schriftlichen Offerte für die einzelnen Stationen und Ueberfuhrcn eröffnet und kundgemacht werden, dann das;, wenn dies; beendigt ist, die Versteigerung von Complcxen mittelst mündlicher Anbote den Anfang nimmt, und erst, wenn auch diese abgeschlossen worden, die Ncihe an die schriftlichen Offerte der Concretral-Anbieter kommt, wonach, wenn einmal die schriftlichen Concretral-Anbotc eröffnet sind, kein Anbot mehr angenommen wird. Als Ersteher der Pachtung wird sodann derjenige angesehen, der entweder bei der mündlichen Versteigerung oder nach dem ordnungsmäßigen schriftlichen Anbote als der Bestbieter erscheint, in so fern dieses Bestbot den Ausrusspreis erreicht, überschreitet, und an und für sich zur Annahme und zum Abschlüsse des Pachtvertrages geeignet erkannt wird. Hicbci wird, wenn ein mündliches und schriftliches Anbot vollkommen gleich seyn sollte, dem mündlichen, unter zwei oder mehreren schriftlichen Anboten aber jenem der Vorzug gegeben, für welches eine von dem Licitations-Commissä'r so-qleich vorzunehmende Verlosung entscheidet. Bei der Würdigung der Concrctal-Anbote wird die für einen ganzen Complex angebotene Summe mit derjenigen verglichen, welche sich aus den einzelnen Offerten für die Stationen des Complexes zusammen ergibt. Kommt ein Concretal-A'nbot der Summe der einzelnen An-boce für die Stationen des Complexes gleich, so wird dem Concretal-Anbote der Vorzug eingeräumt, kommt ein schriftliches Offert einem mündlichen gleich, so erhält letzteres den Vorzug. §. 8. Der Pächter hat zur Sichcrstcllung seineg Pachtschillings eine Caution zu leisten, welche nach seiner Wahl in dem sechsten oder vierten Theile dcs einjährigen Betrages desselben zu bcstehen hat. Im ersten Falle aber muß der Pachtschilling monatlich voraus, im zweiten Falle nur nach Ende eines jeden Monats entrichtet werden. H. 9. Diese Caution kann im Baien oder mittelst Hypothckarsicherstellung, oder in k. k. Staatspapieren bestehen, welche nach den.bestehenden Vorschriften berechnet und angenommen werden. Die Einverleibung der Hypothekarsicherstel-lung in den Grundbüchern und Landtafcln geschieht auf Kosten des Pächters. H. M. Jeder Vcrstcigerungölustige muß den sechsten TIM des auf ein Jahr entfallenden Ausrufspreises, bevor er zur Versteigerung zugelassen wnd, dcr Commission als vorläufige Caution erlegen. Dieser Erlag kann eben so, wie die oben (§. 9) erwähnte Pachtcaution selbst, im Baren oder in k. k. Staatspapiercn geschehen. Auch kann dafür eine einverleibte Pragmatical-Sicherstellungsurkunde mit Beibringung des neuesten Grundbuchs- oder Land-tafcl-Extractes und des Schätzungsactes eingelegt werden, welche jedoch mit der Bestätigung ihrer Annehmbarkeit von Seite der k. t. Kam-merprocuratur jener Provinz, worin die ver-hypothecirtcn Realitäten gelegen sind, versehen seyn muß. Zur Erleichterung für jene Versteigcrungs-lustigen, welche bereits Pächter einer Äerarial-Mauth sind, wird gestattet, dasi in Betreff derjenigen Personen, welche im Gebiete derselben leitenden Bczirksbehörde, in deren Gebiete die Mauthversteigerung, an welcher sie Theil nehmen wollen, Statt findet, eine Mauth oder mehrere Mäuthe bereits gepachtet, und ihre diestfällige Caution durch Erlag im Baren oder in Staatspapieren geleistet haben, statt einer neuen vorläufigen Caution, lediglich eine Erklärung genügend ist, das; sie ihre für die gegenwärtige Pachtung bestellte Caution vorläufig als Fortsetzung für ihre künftige Verpflichtung ausdehnen. Es muß jedoch in diesem Falle dcr betreffende Pächter und beziehungsweise Pacht-lustige durch eine an dem Tage der Pachtvcr-steigcrung ausgefertigte Bestätigung der com-petenten Bezirks - Verwaltung nachweisen, daß er mit keinem Pachtzins Rückstände von der von ihm bereits gepachteten Mauth aushafte, und daß auf die von ihm als Caution dieser Mauthstation gewidmeten amtlich aufbewahrten Geldbeträge und öffentlichen Obligationen von keiner anderen Person ein Verbot oder Pfandrecht erwirkt sey, und überdieß, daß derselbe sogleich die von dem Eigenthümer der Caution ausgestellte Urkunde über die Widmung des baren Geldes oder öffentlichen Obligationen, mit welchen die Caution für seine gegenwärtige Mauthpachtung geleistet wurde, für die Pachtung der Mauth, welche er eingehen will, und welche bestimmt zu bezeichnen ist, der Vcrstei genmgv-Commisswn überreiche, und dieser Commission auch die ihm ausgefolgten, für die gegenwärtige Pachtung vinculirten öffentlichen Obligationen sammt dem bezüglichen Erlagscheine oder der Quittung über die hiefür erlegte bare Caution und die Empfangsbestätigung der Staats- wenn die bare Caution bei dem Tilgungsfonds fruchtbringend angelegt wurde, übergebe. H. 1l. Gleich nach Beendigung der Versteigerung wird die als vorläufige Caution beigebrachte Sicherstellung, in so weit dieß mit Nücfficht auf die Bestimmungen des §. » dieser Kundmachung auf den Punct 19 dcr Pachtbedingnisse zulässig erscheint, denen zurückgestellt, welche die Mauth nicht erstanden haben, dem Bestbicter aber wird dieselbe nur nach gepflogener Nichtigstellung der Caution ausgehändigt werden. Die Richtigstellung muß vor dcr Uebergabe des Pachtobjec'tes, 0. i. vor dem Antritte der Pachtung und zwar längstens binnen acht Tagen von dcr geschehenen Zustellung der Ratification der Pachtversteigcrung an gerechnet bewerkstelligt werden. §. 12. Nachdem die Licitation einer Mauthstation geschlossen wurde, wird bis zu dem Augenblicke', wo die Nichtannahme des Anbotes von Seite der comvetenten Behörde ausgesprochen worden ist, kein nachträglicher Anbot angenommen werden. 55. 13. Die Nebergabc des Gegenstandes dcr Pachtung geschieht am I. November 1850. H. »4. Der Pächter tritt rücksichtlich der gepachteten Station und der damit verbundenen Gebühren-EinHebung in die Rechte und Verpflichtungen des Aerarö. §. 15. Dort, wo Aeralial-Mauthgebäude bestehen, wird, wenn der Pächter es wünscht, wegen miethweiser Ueberlassung derselben an ihn ein besonderes Ucbercinkommen gepflogen werden. H. l steigerung bei den betreffenden Camcral-Bezirks-Verwaltungen in den gewöhnlichen Amtsstunden eingesehen werden. Die Licitationen beginnen an den in dem anliegenden Ausweise benannten Tagen immer pünctlich um die neunte Vormitrags-st u n d e. Trieft am ,!>. Juli 185tt. Formulare eincö schriftlichen Offertes (von Innen:) Ich Endesgefertigter biete für die Pachtung der Mauthstation (folgt der Name dcr Station oder Stationen) für die Zeit vom ersten November 185U biöhin 185,1 , oder vom I. November !85tt bishin 1852, oder vom 1. November 1k5tt bis letzten October »853 den Iahrespachtschillmg von (Geldbetrag in Ziffern) das ist (Geldbetrag in Buchstaben und zw^r im Falle des Anbotes für zwei oder mehrere Stationen, für jede Station besonders) wobei ich die Versicherung beifüge, daß ich die in der Pachtversteigerungs-Kundmachung und in den Pachtbedingnissen enthaltenen Bedingungen genau befolgen werde. Als vorläufige Caution überreiche ich beiliegend bar den Betrag von .... Gulden, oder lege ich die nachfolgenden Urkunden bestehend in (sind die einzelnen Documente anzugeben), welche die Hypothekar-Sicherheit im Betrage von .... Gulden nachweisen; oder schließe ich bei die nachfolgenden k. k. Staatspapiere bestehend, in (hier sind die einzelnen Obligationen mit ihrem Datum und sie lauten, und mit dem Betrage, auf welchen sie lauten, und mit dem Betrage, welchen jedes Stück nach seinem Werthe sicherzustellen ge-eignet ist, aufzuführen)—oder lege ich die Cas-senquittung über das mit .... Gul^'" erlegte Vadium bei. .....am . . ^7 . 185U (Unterschrift des Offcrcnten, "ach Maßgabe dcs §. 7 der Kundmachung.) (Bezeichnung des gehörig zusammengelegten und versiegelten Offertes von Außen.) (Nebst^der Abesse der Behörde, an welche das Offert eingesendet wird, und der Angabc des angeschlossenen baren Geldes, oder dcr Obligationen, oder des Betrages der zur Sicherstellung gewidmeten Urkunden, muß die Adresse auch noch folgenden Beisatz enthalten.) Offert für die Pachtung der Mauthstation oder Mauthstationen (mtt der Angabc des Namens jeder Station.) P a ch t b c d i n g n i s s e, unter welchen die Pachtung der ärarischen Weg-, Brücken- und Ueberfuhrs - Mauthen Statt findet. Erstens: Dem Pächter wird das Recht eingeräumt, die für die gepachtete Station oder Stationen gesetzlich bestimmten Mauthgebühren nach den bestehenden Tarifen und Vorschriften Mzuhebcn. Dcr Tarif und eine Zusammenstellung dcr Wichtigsten Mauthvorschriftcn werden demselben bei der Uebcrqabe dcr Station verzeichnet gegen Empfangs-Bcstätigung eingehändigt werden. Zweitens: Bei den sogenannten Wehr-mauthcn oder Filialstationen treten die nämlichen Wcgmauth-Gebühren wie bei den Haupt-stanonen ein. Es unterliegen aber diesen Gebühren bei den Wehrmauthstationen nur jene Parteien, welche die Hauptstationen umfahren oder mit Vieh umtreiben, d. i. solche Parteien, welche vor dem Hauptschranken von der mauthpsiichtl-gcn Straße ablenken und dieselbe hinter diesem Schranken wieder benutzen. Die Brückenmauth-Gebühren aber sind bei den Wehrmauthstationen 393 nur insoweit emzuhcben, als die mauthpstichtigen Brücken wirklich benutzt werden. Drittens: Dem Pächter werden die bei den Stationen befindlichen Schrankenbäume und Zugehör, insoweit sie ein Eigenthum des Acra-riums sind, und unter der Bedingung unentgeltlich überlassen, das; er die etwa nothwendigen Reparaturen an denselben aus Eigenem bestreite, und sie in demselben Zustande, als sie ihm übergeben worden sind, bei Beendigung seiner Pachtzeit den-l Acrarium zurückstelle. Wo keine Schranken bchelM oder die alten ganz unbrauchbar geworden sm>/, hat der Pächter für die Herstellung eines neuen Schwankens zu sorgen, der in diesem Falle dergestalt sein Eigenthum verbleibt, daß er nach Ende der Pachtzeit sich mit seinem allfälli-gen Nachfolger abfinden, oder den Schranken wegnehmen lassen kann. Viertens: Der Pächter ist weder berechtigt, die ihm verpachtete Station in eine andere Ortschaft zu verlegen, noch dieselbe von der Straße, an der sie dermal steht, zu entfernen, noch überhaupt den Schranken eigenmächtig zu versetzen. Es steht jedoch demselben frei, eine andere Aufstellung des Schrankcns bei der Ge-fällöbehördc anzusuchen, welche sich das Recht vorbehält, dazu ihre Einwilligung im Einverständnisse mit der politischen Behörde zu ertheilen, wenn keine Anstände dagegen obwalten. Fünftens: Der Pächter ist verbunden, die Parteien anständig zu behandeln, und bei Tag und Nacht ohne Aufenthalt zu expcdiren. Es liegt ihm ob, den Reisenden, Fuhrleuten und Viehtreibern, die seinen Schranken betteten, die Gebühren außer dem Anne auf der Straße abzunehmen , und die auf den entrichteten Bttrag lautende Volletc auf Verlangen einzuhändigen, wie nicht minder zur Nachtzeit den Platz am Schranken ergiebig zu beleuchten. Er ist verbunden, eine von der Gefällöbehörde bestätigte und leserliche Gebühren-.Tadelle an dem sichtbarste und zuqänqlichst"! Platze außerhalb dcö (5i.che- , dunq^ocaks anzuheften, und^ wayrend der z ganz^ Pachtzcit angeheftet zu la>M. ! Id, Falle der Nichtbefolgung dieser Vorschriften verfällt der Pächter in eine Strafe von ^ biö 1<) st., welche die Bezirks-Verwaltung von RcUl zu Fall nach den Umstanden bemessen vond. «, Sechstenö: Die Beischaffung der Mauth- A.lorbollcten bleibt dem Pächter überlassen; es ! I^doch ein Formular vorgezcichnet, nach wcl- ^ die Bolletcn gedruckt erscheinen müssen, und ^ Verausgabung einer anders geformten oder Mriebenen Volletc wird der verweigerten Er- svlgung einer Vollete gleich geachtet. Siebentens: Wird von einem Pachter die ^tauth in einem Falle abgenommen, in welchem s'e nicht gebührt, oder wird von einer Partei ein höherer Betrag eingehoben, als gesetzlich bestimmt lst, so verwirkt der Pächter eine Strafe in dem zwanzigfachen Betrage des zur Ungebühr bezogenen Mauthgeldes, unabhängig von jenen Strafen, die ihn im Grunde der Strafgesetze noch treffen könnten. A ch tens: Verweigert eine Partei bei Passi-rung des Schrankens, der Brücke oder der Ueberfuhr die Eutrichtung der Gebühren, oder wvllte sie den Schranken gewaltsam überschreiten, so ist der Pächter berechtigt, dcn Beistand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und dieselbe verpflichtet, diesen Beistand zu leisten. N e untens: Das Verfahren über die Verkürzungen der Mauthgebühr wird von den nach dem Gesetze hiezu berufenen Behörden gepflogen. Der Pächter ist jedoch berechtigt, von denjenigen, die er in einer solchen Gefälls-Uebertretung betritt, das Sieben- und Ein Halbsache der Gebühr als Sichcrstellung der Strafe in Barem einzuheben, worüber er eine schriftliche Bestätigung zu ertheilen hat. Auf das Verlangen des Pächters oder des Beschuldigten wird bei dem nächsten Zoll-, Verzehrungssteuer- oder Controlüamte oder dem nächsten für die Untersuchungen über Gefä'lls-Uebertretungen bestellten Beamten, oder wenn sich eine Obrigkeit näher befindet, bei derselben die Thatbeschrcibung aufgenommen, und über dieselbe weiter nach dem Gesetze vorgegangen. Die wegen der gedachten Gefälls-Verkürzungen ein-ftieftendcn Strafgelder fallen, nach Abzug der Kosten des Verfahrens, insoweit diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Verurtheiltcn vergütet werden, dem Pächter zu. Zehntens: Die Entscheidung der sich auf die Einhcbung und Handhabung der Mauth beziehenden Streitigkeiten zwischen den Pächtern und den Parteien steht oen Eameral-Behörden zu. Der Pächter ist daher verbunden, den GcfäUs-Behörden über alle Mauth - Angelegenheiten, je nachdem sie es fordern, schriftlich oder mündlich Rede und Antwort zu geben. Diese Behörden sind berechtigt, ihn hiezu im Falle der Weigerung oder Unterlassung durch Strafboten oder auf andere gesetzliche Art zu verhalten. Gegen die Entscheidung der Camera! - Bezirtbverwaltung kann binnen vier Wochen der Recurs an die k. k. Finanz-Landes - Direction, und gegen die Entscheidung der letztern gleichfalls binnen 4 Wochen an das k. k. Finanz - Ministerium ergriffen werden. Eilftens: Der Pächter ist verpflichtet, auf die Befolgung der mit Verordnung des k. k. küstcnländischen Gubcrniums vom 2tt. Juni IK37, Zahl 13574, erfolgten Kundmachung rücksichtlich der Ueberladung zu wachen, und die Anzeige hiervon an die nächste politische Obrigkeit oder das nächste Zoll - Verzeh-rungssteucr - oder Controllsamt zu machen, je nachdem cin oder das andere Amt auf dem Wege, in deren Richtung das Fuhrwert zieht, der Mauthstation näher liegt. — Wird die Anzeige richng befunden, so gebührt ihm das Drittel deo eingebrachten Strafbetrages. Der Pächter hat ferner auch darüber zu wachen, daß die Circular - Verordnung des k. k. küstenländischen GubernillMs vom l!l. Juni i84, Z. l:t<»:ltt, betreffend die Festsetzung der Breite und des Gewichtes der Ladung der Lastwä-^ gen, dic Bespannung derselben, die Breite der ?)ieife der Räder und das Einlegen der Reißketten befolgt werde, und jede Außerachtlassung dieser Verordnung ist von dem Pächter gleichfalls entweder der nächsten politischen Obrigkeit oder dem nächsten Gefällsamte anzuzeigen. Zwölftens: Dem Pächter steht das Recht, die Parteien zur Vorzeigung der Mauth-Bollete von der zurückgelegten letzten Station zu verhalten, nicht zu. Dreizc hntens: Der Pächter verbindet sich zur Leistung einer Caution, welche, wenn der Pächter den Pachtschilling monatlich in Vorhinein zu zahlen übernimmt, im sechsten Theile des einjährigen Betrages desselben zu bestehen hat; wenn der Pächter es aber vorzieht, denselben erst nach Ablauf eines jeden Monats zu berichtigen, in dem vierten Theile des jährlichen Pachtschillings zu erlegen kömmt, und die spätestens acht Tage vor dem Antritte der Pachtung bei der betreffenden Bezirks-Verwaltung geleistet werden muß — Diese Caution kann im Baren oder mittelst Hypothckar-Sicherstcllung oder in k. k. Etaatspapieren bestehen, welche nach den bestehenden Vorschriften berechnet und angenommen werden. — Die Einverleibung der Hypothekar - Sicherstcllung m den Grundbüchern oder Landtafeln geschieht aus Kosten des Päckters. ^ „. Zur Erleichterung jener Versteigerungs ustl-qen, welche bereits Pächter en^er ^ar.almauth sind wird gestattet, daß w Betress der)en gen Per onen, welche in dem Gebiete derselben leitenden Bezirksbehörde, m deren Gewt d e Mautlwersteiaerung, an welcher ste Thell nehmen ^'Statt sindet, en. Ma«") oder mehrere Mauthe bereits gepachtet und ihre dleß-fällige Caution durch Erlag baren Geldes oder in Staatspapieren geleistet haben, statt einer neuen vorläufigen Caution, lediglich eine Erklärung genügend ist, daß sie ihre für die gegenwärtige 'Pachtung bestellte Caution vorläufig für ihre künftige Verpachtung ausdehnen. Es muß jedoch in diesem Falle der betreffende Pächter und beziehungsweise Pachtlustige durch eine an dem Tage der Pachtversteigerung ausgefertigte Bestätigung der competcnten Bezirksverwaltung nachweisen, daß cr mit keinem Pacht- zinsrückstandc von der von ihm bereits gepachteten Mauth aushafte, und daß auf die von ihm als Caution dieser MauthstaNon gewidmeten, ämtlich aufbewahrten Geldbeträge und öffentlichen Obligationen von keiner andern Person ein Verbot oder Pfandrecht erwirkt sey, und überdieß muß derselbe sogleich die von dem Eigenthümer der Caution ausgestellte Urkunde über die Widmung des baren Geldes oder der öffentlichen Obligationen, mit welchen die Caution für seine gegenwärtige Mauthpachtung geleistet wurde, für die Pachtung der Mauth, welche cr eingehen will, und welche bestimmt zu bezeichnen ist, der Versteigerungs-Commission überreichen, und dieser Commission auch die ihm ausgefolgten, für die gegenwärtige Pachtung vinculirten öffentlichen Obligationen sammt dem bezüglichen Erlagscheine oder die Quittung über die hiefür erlegte bare Caution und die Empfangsbestätigung der Staatsschulden-Tilgungsfonds-Hauptcassc, wenn die bare Caution bei dem Tilgungsfonde fruchtbringend angelegt wurde, übergeben. Vierzehn tens: Der Pächter hat selbst für seine Unterkunft zu sorgen, dort aber, wo Aerarial - Gebäude vorhanden sind, in welchen derselbe unterbracht werden kann, wird, wenn kein Hinderniß obwaltet, wegen semer Unterbringung in demselben mit ihm eine besondere Verhandlung gepflogen werden. Fünfzehntenö :' Den Pachtschilling hat der Pächter auf seine Gefahr und Kosten an die ihm bestimmte Casse abzuführen, und zwar in monatlichen gleichen Raten, welche bis spätestens am N>. eines jeden Monats zu bezahlen sind. Sechzehntens: Wenn einem Pächter die Benützung des ganzen gepachteten Objectes oder bei Concretalpachtungen die Benützung auch nur eines einzelnen, zu den Concrctal-Pachtobjecten gehörigen, jedoch selbstständigen Mauthobjettes durch eln Elementar- oder durch ein anders, von ihm unabhängiges zufälliges Ercigniß nach von ihm rechtsbeständig zu liefernden Beweise durch einen Zeitraum von wenigstens vierzehn Tagen ununterbrochen gänzlich entzogen wird, so ist derselbe berechtigt, eine angemessene Vergütung des erlittenen Schadens anzusprechen, welche Vergütung aber die für die Zeit der entgange-ncn Benützung des ihm entzogenen Mauthob-jectes entfallende Pachtschillings - Quote nicht übersteigen darf. — Als selbstständiges Mauthobjett wird übrigcus bei Concretalpachtungen jede Mauthstation augesehen und behandelt, welche in der Versteigerungs - Kundmachung als eine selbstständige Station und mtt cinem jelbjt-ständigen Ausruföpreise aufgeführt wird. — behufs der Ausmittlung der auf das entzogene selbstständige Mauthobjett von dem Concretal-vacl tschillmge entfallenden Pachtschillings-Ouote Wird gleich bei Ausfertigung des Vertrages der für das gepachtete Concrctal-Object gebotene Pachtschilling nach dem Verhältnisse der einzelnen Ausrufspreise zu dem Gesammtausrufs-vreise vertheilt. Hinsichtlich der Ucberfuhren wird ausdrücklich festgesetzt, daß das Zufrieren der Flüsse nicht als cin den Entschädigungsanspruch des Pächters begründendes Elementar - Ereigniß angesehen wird, und daß daher auch der Pächter aus Anlaß dieses Ereignisses keine Entschädigung anzusprechen berufen ist. — Alle von dem Willen des Pächters abhängenden, daher durch sein Verschulden hervorgerufenen, die Benützung des Pachtobjectes behebenden oder beschränkenden Umstände, so wie alle Zufälle und Ereignisse, die bloß auf eine Verminderung des Pachtob-jectcs in größerem oder geringerem Maße einwirken, durch welche aber die Venühunq eines selbstständigen Mauthobjectes nicht ganzlich unmöglich gemacht wird, treffen gleichfalls den Pächter, der folglich den herbeigeführten Abfall am Ertrage des gepachteten Objectes ohne einen Anspruch auf Entschädigung zu tragen hat. Die Entschädigungsgesuche wegen cntgange-ner Benützung der Pachtobjecte müssen binnen der pcrcmptorischen Frist von drei Monaten, vom Tage der Behebung des Hindernisses an, 3N/1 bei der Bezirksbehörde, in deren Bezirke die Mauthstation gelegen ist, überreicht werden, widrigenfalls auf solche Gesuche keine Rücksicht genommen werden würde. Siebcnzeh ntcns: Für den Fall, wenn der Pächter die vertragsmäßigen Bedingungen nicht genau erfüllen sollte, steht es den mit der Sorge für die Erfüllung des Vertrages beauftragten Beholden frei, alle jene Maßregeln zu ergreifen, die zur unaufgehaltencn Erfüllung des Vertrages führen, wogegen aber auch dem Pächter der Rechtsweg für alle Ansprüche, die er ar,s dem Vertrage machen zu könn n glaubt, offen stehen soll. — Hiernach wird jedesmal, und insbesondere in dem Falle, wenn der Pachter die bedungene Caution nicht zur gehörigen Zeit leistet, oder den Pachtschilling in der gehörigen Zeit nicht, oder nicht vollständig abführt, es der Gefa'lls-Vchördc zustehen, sogleich im administrativen Wege, ohne seine Vernehmung Sequester auf die gepachtete Station, welche die Station auf seine Rechnung und Gefahr zu verwalten haben, einzusetzen, oder das gepachtete Object auf seine Gefahr und Kosten neuerdings feilzubieten, und die eine od^r die andere Maßregel, oder beide zugleich zu ergreifen, oder endlich auch den Pachter zugleich in anderen Wegen M Erfüllung des Vertrages zu verhalten. — In jedem dieser Fälle bleibt der Pächter in der Haftung für jenen Betrag, der an dem bedungenen Pachtschillingc mcht eingebracht! Ausweis der Weg-, Linien-, Brücken- und Ueberfuhr-Mauthstationen in dem unter der Gesammtbenennung „Küstenland« bestehenden Kronlande, welche für das Verwaltungsjahr 1tt:'i1 und beziehungsweise 18.)2 und 1K5A zur Pachtversteigerung gebracht werden. » Benennung Kategorie Ausrufs- Der Pachtversteigerung H Cameras Tariffs« ^5 für _______ ß Bezirk Classe Ein Jahr H d e r M a u t h - S t a t i 0 n e n. in Gulden Ort Tag k Capodi- ) Capodistria...... Wegmauth III 3406 s ,c . ..^ . ... «, z stria / Novigno...... dto. 1,'. 2N»4 /Cam.-Bez.-Verwaltung ! . c>v l,- dto. ll :w:i<» « l ^pp"....... d°' »l "-" üj R Obrou ...... l < < ? t ^ Triest, alte Schranken . . Linienmauth ^ j „ neue schranken, nebst ^ :.^ s,«: <. « »^ ^ /,,^<> Triest / der Wehnnauth an der , ^5^ ^ ^ b ' der k. k. Ca^ 2« August,850 ^, alten OptschinaerStraße dto. ^ me:al-Bez.-Venvaltung. undnoth.gensalls ^ Triest, neues Lazareth . . dto. .^ an den darauf / Sessana....... Wegmauth ^l '^^ gendcn Tagen. s Prosecco ...... dto. 44^ s Basovizza...... dto, Görz, Triester Sttaße . . dto. '. ^<^:j >> Kärntner Straße . . dto. ^ » Ißnitzbrücke . . . dto. " ! Blückenmauth > ?tt-^ ^^'"....... ^ Ueberfuhren über den Isonzo ,^ ) M'rz, Wiener Straße .. Wegmauth "l 4234 l Brückenmauth ^ ^ ! Heldenschaft..... Wegmauth III ) 2828 l Brückenmauth ^ ) Merna ...... Wcgmauth ^l ) 26'>4 « Vrückenmauth l ) ! Sagrado...... Wcgmauth ^ ) 4'^W l ^ ^ Brückenmauth N . ^ ^^ ^ 2. September Monfalcone..... <^"""^s ^>ll, Go,z, bei der k. k. (5a< 1850 Görz . Brückenmauth ) ^,,,^, ^ ^ Verwaltung mit der etwa er- Dunw....... Wegmauth ^" forderlichen Gradisca ...... dto. "14 Fortsetzung an »sse....... Ueberfuhr über d.e l o^ ^ d n nachfolgen- Versa....... Brückenmauth über den Iudn ^ ^l>N« ^s ^ und über die l ^ Flitsch....... dto. ll ) ^^ > Brückcnmauth ^l ) > Mittclpr