1615 Amtsblatt Mr Laibacher Zeitung Nr. 225. ^ Montag den 3. October 1870. ____________________ (344—3) Ni. 7343. Kundmachung. Der Landessanitätsrath für Kram hat auf Grund des Gesetzes vom 30. April 1870, R. G. B. Nr. 68, seine Wirksamkeit am 13. September d. I. begonnen und tritt mit diesem Tage die bisher bestandene ständige Landcsmedicinal-^ommission für Kram außer Wirksamkeit. Laibach, am 13. September 5870. Vom k. k. Landcoprasldium in Mrain. Kundmachung. Zur Reise und zum einjährigen Aufenthalte in Frankreich behufs gründlicher praktischer Aus-bildlmg in der französischen Sprache wird unter ben Modalitäten der Ministerial-Verorduung vom 15. Juni 1870, Z. 5715 (Verordnungsblatt des Ministeriums sür Cultus und Unterricht, Stück XIII), betreffend Bestimmungen behufs der Ver-lcihung von Untcrstützim^n sür Candidate« des Lehramtes der französischen Sprache an selbständigen Realschulen, eineUnterstützung von Sechshundert (600) Gulden ö. W. in Silberauf die Dauer eines Jahres an einen Candidaten verliehen, welcher die Lehramtsprüfung für das französische Sprachfach auf Grund der Ministerial-Vcrordnung vom 8. August 1869, R. G. Bl. Nr. 14, bereits mit günstigem Erfolge bestanden hat. Die Bewerber um diese Unterstützung haben ihre Gesuche, denen der Geburtsschein, das Zeugniß über die bestandene Lehramtsprüfung und der nach > Abfatz 6 der bezogenen Ministerial - Verordnung! auszustellende Revers, eventuell auch ein Nachweis über ihre etwaige bisherige lehrämtliche Verwendung beizulegen sind, dem Unterrichts-Ministerium bis^ längstens 30. November 1870 einzusenden. Wien, am 2. September 1870. (360—2) Nr. 8329. Kundmachung. Zur Besetzung von zwei krainischen Invalidenstiftungsplätzen im Iahresbetrage von 31 st. 50 kr. wird der Concurs bis Ende October l. I. hicnnt ausgeschrieben. Bewerber haben ihre an den Magistrat gerichteten Gesuche zu documentiren: 1. mit dem Geburtsscheine; 2. mit der Bestätigung, daß Bittsteller in Folge der Militärdienstleistung seit 1. Jänner 1848 erwerbsunfähig geworden ist; ^ 3. mit dem Zeugnisse guter Conduite wäh-!rend der Militärdienstzeit und seit dem Austritte aus derselben; endlich 4. mit der Bestätigung der eigenen Vermö-genslostgkeit, sowie auch der Vermöqenslostqkeit derjenigen Personen, die allenfalls zur Unterstützung des Bewerbers rechtlich verpflichtet sind. Stadtmagistrat Laibach, am 20ten September 1870. Dr. Josef Tuppan, Vüsgelweift«.