581 Amtsblatt ^ur Laibacher Ieitnng Nr 83. Domirrstag dcn N. April 1872. (125—2) Nr. 2IU«. Kundmachung. Der pcnsionirtc k. k. Ballrath Franz Po-lo^nik hat den Eid als befugter Eivilingenicur am 23. März l. I. bei der k. k. ^ndcsrcgierung abgelebt und seinen Wohnsitz in Laidach genommen. Was hieüiit kund qcmacht wird. Laibach, am 2l). März 1872. Von der l<. ll. ^ande^regicrung. (123-2) Kuudmachunq. Als provisorische MarineEommissariats-Elc-Ven werden in S. M. Kricgs-Marinc Jünglinge anfgenoinmen, welche das 18. Lebensjahr erreicht, bie Studien an einem Ober-Gymnasium, einer Dbcrrcalschule, einer Handels- oder einer Militärakademie mit gutem Ersolge zurückgelegt haben, fcrners physisch zu Kriegs-Diensten tauglich sind und die Aufnahmsprüfung aus der Arithmetik und ber deutschen Sprache mit gutem Erfolg bestehen. Die Prüfung aus der Arithmetik umfaßt: Theilbarkeit der Zahlen, der gemeinen und De-cunalbrüchc, Potenziren, Ausziehen der Quadratwurzel mit dcn brauchbarsten Abkürzungen, Ber-hö'ltnisse, Proportionen und deren Anwendung, Kettensatz, Durchschnittsrechnung. Jene aus der deutschen Sprache: Schriftliche Aufsätze, Sicherheit und Gewand-heit in klarer Darstellung der Gegenstände, Kenntniß ber bedeutendsten Erscheinungen der neueren deut' schen Literatur. Ueber die etwaige Kenntniß fremder Sprachen Gerden die Aspiranten nach Maßgabe der Ausbil-""tig in denselben geprüft. Höhere Studien, speciell die mit gutem Er-svlge abgelegten theoretischen Staats Prüfungen aus der Rechts- und Staats Wissenschaft, dann oic Kenntniß anderer Sprachen, namentlich slavisch, italienisch, cuglisch und französisch, wcrdcn bei der Aufnahme erhöhte Berücksichtigung finden. Diejenigen Aspiranten, welche die Aufnahms-Prüfung mit gutem Erfolg bestehen, werden als Provisorische Marine - Commissariats - Eleven mit einem Adjulum jährlicher 400 fl. ö. W. ausgekommen, nach einjähriger guter Berwcndung und nach mit Erfolg abgelegter Prüfung aus der Staats-vencchnungskundc auf erledigte Posten zu wirlli chen Eleven ernannt. Die Aufnahmsgesuche sind von dcn Bewerbern an die Marine Section des Rcichs-Kriegs-Ministeriums zu richten und denselben den Tauf oder Geburtsschein, das von einem graduirtcn Militär-Arzte ansgestcllte Tauglichkcits-Zeugniß, ^ Zeugnisse über die erwähnten zurückgelegten ^tlldicn, das von der zuständigen politischen oder polizeilichen Behörde ausgestellte Zeugniß über ein ^delwses Vorleben, endlich im Falle der Minder« Irrigkeit auch die Zustimmung des Balers oder "ormundes beizuschließen. Die Ausuahulsprüsungen finden in Trieft, Pola und Wicn swtt, und haben die Aspiranten d'e betreffei,de R.isc auf eigene Kosten zu bewirken. Von der k. k. Marine-Section d,s Neicho- ^_______^''llo.Miniftcriums. (131—3) ^"'N^219^7 Kuudlnachung. . Für das Schuljahr 1872/18?'i ko.umcn yuci lramischc Staats-Stiftungsplätzc höherer ^iatcqorie " dcn Militär Bildungsanstaltcn zu besetzen. Der Eintritt kann stattfinden: si- In das zu St. Polten befindliche Militär-^llcgium, aus welchem nach einem zweijährigen stä^l ^^ ^eigneten Zöglinge in die Wiener-Neu ""er-Militär-Mademic gelangen, dann 2. und 3. in die technische Militär-Akademie in Wien. Anßcr einem sittlichen Betragen und der körperlichen Eignung zur künftigen Militä'rdienst-lcistuug sollen die Aspiranten der deutschen Sprache mächtig sciu und noch folgende Borkcnntnisse be^ sitzen, und zwar: aä 1. jene des gut absolvirtcn vierklassigcn Unter- oder Realgymnasiums, namentlich in Bezug aus die Mathematik, :lä 2. und .'j. jene der gut absolvirten sechsten Gymnasialklassc oder einer vollständigen Ober rcalschule, bei guter Kenntniß der Mathematik einschließlich der ebenen Trigonometrie, dann Kennt niß der französischen Sprache; bei Aspiranten für die technische Militär-Akademie ist auch anzugeben, ob sie in die Artillerie- oder in die Genie-Abthci^ lung einzutreten wünschen. Sämmtliche Aspiranten werden nnr nach befriedigend abgelegter Vorprüfung und bei anerkannter physijcher Eignung im Institute definitiv aufgenommen. Die diesfälligcn Aufnahmsgcsuche, welchen a. der Tauf- oder Geburtsfchcin, d. das ImPfungs-, <-. das militärärztliche Gcsundheits-, (l. daS letzte Schulzcugniß und 0. die Maßlistc beizuschlicßcn, sind bis 30. April 1872 beim krainischen Landesausschusse in Laibach ein« zubringen. Laibach, am 28. März 1872. Von dcr k. k. Landesregierung sür Krain. (137—2) Nr. 348. Concurs Ausschreibung. Bei dem k. k. Bezirksgerichte in Kronau ist eine Kanzlistcnstcllc mit dem Iahresgehaltc von 500 fl. und dem Borrückungsrcchlc in die Gehalts stufe von «00 st. zu befctzcn. . Die Bewerber um diese Stelle haben ihre gehörig belegten Gesuche bis zum 26. April 1872 bei dem uutcrzcichnctcn Präsidium im vorgeschriebenen Wege zu überreichen und darin ihre Eignung zu der angesnchtcn Stelle, sowie auch die Kenntniß der krainifchcn (slovcnischen) Sprache in Wort und Schrift nachzuwcifcn. Auf geeignete disponible Bezirlsamtskanzlisten wird bcfondcrs Bedacht genommen werden. Laibach, am l). April 1872. B. k. fnndeogerichls-Prüsidium. (130—2) Nr. 555? Lieferullgs-Ausschreiben. Bei der k. k. Bcrgdircction Idria in Krain werden Z«l«N> Motzen Weizen, l5«>«> „ Korn, H«tt „ KukuruH mittelst Offerte unter nachfolgenden Bedingungen angekauft: 1. Das Getreide muß durchaus rein, trocken und unverdorben sein, und der Metzen Weizen muß wenigstens 84 Pfund, das Korn 75 Pfund und der Kukurutz 82 Pfund wiegen. 2. Das Getreide wird von den, k. k. Wirth schastSamtc zu Idria im Magazine in dcn cimcn tirtcn Gefäßen abgemessen und übernommen und jenes, welches dcn Oualitäts Anforderungen nicht entspricht, zurückgewiesen. Der Lieferant ist verbunden, sir jede zurück gestoßene Partie anderes, gehörig qualisicirtcs Gc treide der gleichnamigen Gattung um dcn contractmä ßigen Preis längstens im nächsten Monate zu liefern. Es steht dem Lieferanten frei, entweder selbst oder durch einen Bevollmächtigten bei der Ueber nähme zu intervcniren. In Ermanglung der Gegenwart des Lieferanten oder Bevollmächtigten muß jedoch der Befund des k. k. Wirthfchaftsamtcs als richtig und unwider sprcchlich anerkannt wcrdcn, ohne daß der Lieferant dagegen Einwendung machen könnte. 3. Hat der Lieferant das zu liefernde Getreide looo Idria zu stellen, und es wird auf Bcrlan gcn desselben der Wcrksfrä'chtcr von Seite des Amtes verhalten, di? Verfrachtung von Loitfch nach Idria um dcn festgesetzten Preis von 24 Neu trcuzer pr. Sack oder 2 Mchen zu leisten. 4. Die Bezahlung geschieht nach Uebernahme des Getreides entweder bei der l. k. Bergdirection^ lasse zu Idria oder bei der k. k. Landcshauptlassc zu Laibach gegen klassenmäßig gestempelte Quittung, wenn der Erstcher kein Gcwcrbsmann oder Han dclStrcibcnder ist, im letzteren Falle aber gegen eine mit einer 5 kr. Stcmpelmarke versehene sal dirte Rechnung. 5. Die mit einem 50 - ^'cukreuzer - Stempel versehenen Offerte haben längstens bis 3«. April «85s bei der k. k. Bergdirection zu Idria einzutreffen. 6. In dem Offerte ist zu bemerken, welche Gattung und Quantität Getreide der Lieferant zu liefern Willens ist, und der Preis lo^o Idria zu stellen. Sollte ein Offert auf mehrere Körner gattungcn lauten, so steht es der Bergdirection frei, >cn Anbot für mehrere, oder auch nur für eine Gattung anzunehmen oder nicht. 7. Zur Sichcrstellung für die gcnane Zuhaltung der sämmtlichen Bcrtrags - Verbindlichkeiten ist dem Offerte ein 10pcrc. Badium entweder dar, oder in annehmbaren Staatspapicrcn zu dem Tages courfc, oder die Quittung über dessen Dcponinmg bei irgend einer montanistischen Kasse oder der k. k. Landcshanptkassc zn Laibach anzuschließen, widri-gcns auf das Offert kcinc Rücksicht genommen wer dcn könnte. Sollte Eontrahcnt dic Bcrtragoo^^liioncytci ten nicht zuhalten, so ist dem Aerar daS Recht cin geräumt, sich für einen dadurch zugchcuden Schaden sowohl an dem Badium, als an dessen gcsammtcm ^crmögcn zn rcgvessircn. 8. Denjenigen Offcrcntcn, welche lcine Getreide Lieferung erstehen, wird das erlegte Badium allfobald zurückgestellt, der Erstchcr aber von der Annahme seines Offertes verständiget werden, wo dann er die cine Hälfte des Getreides bis (5llde Mai l^I, die zweite Hälfte bis Mitte In,,«' Z^7H zu licfcrn hat. l). Auf Berlangcn werden die siir die Lieferung erforderlichen Getreide - Säcke von der k. k. Berg direction gegen jedesmalige ordnungsmäßige Rück stellung unentgeltlich, jedoch ohne ^rrcmluna dcr Frachtspcsen, zugesendet. Dcr Lieferant bleibt für einen alljälllgen Acr lust an Säcken während dcr Lieferung haftend. 10. Wird sich vorbehalten, gegen den Herrn Lieferanten alle jene Maßregeln zn ergreifen, durch wclchc die pünktliche Erfüllung dcr Contractsbc-dingnissc erwirkt werden kann, wogegen aber auch demselben dcr Rechtsweg für alle Ansprüche offen bleibt, die derselbe aus dcn Contracts Bedinqnn gcn machen zu können glaubt. Jedoch wird auv drücklich bedungen, daß dic aus dem Bcrtragc etwa entspringenden RcchtSstreitigkcitcn, das Acrar möge als Kläger oder Gcllagtcr eintreten, so wie auch die hierauf Bezug habenden SichcrstellungS und EzecutionSschrittc bci demjenigen im Sitze des FiS calamtcs befindlichen Gerichte durchzuführen sind, welchcm dcr FiScuS als Geklagter unterstellt. Von der k. t. BerftdirectionIdria, am 3. April 1872.