I m t s - ^F ^ (4 ^ H^ zur Laibacher Zeitung. I^!'. 12. Dillst agden 27. 3 ännrr 13^l 6. Vubcrnial - VcrllUltllnrungcn. Z. 78. (2) Nr. 31527^5^50. (5 il r r e ,i d e dcs k. k. il lyrischen Gubcrniumö. — Einführung eines summarischen Verfahrens für geringfügige Rechtssachen. — Seine k. k. Majestät haben' mit allerhöchster Entschließung vom 18. October l. I. für geringfügige Rechtssachen die Einführung eines summarischen Verfahrens bei allen Civilgerichten der Provinzen, in welchen daä allgemeine bürgerliche Gesetzbuch Wirksamkeit hat, mit Ausnahme des lombardisch - venetiani-schen Königreiches und Dalmatiens, in der in .^ der unten abgedruckten Vorschrift enthaltenen Art allerhöchst anzuordnen geruhet. — Diese Vorschrift wird nun in Gemascheit hohen Hofkanzlei-Decretes vom 2. December l. I., Zahl 4U443, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. — Laibach am 20. December I8-l5. Jose pH Freiherr v. Weingarten, ^l,df6 (Aouvcl'uclir. Carl (Nr«f zu Welspcrg, 3i«llcs,«„ tmd Primör, k k. Vlce - P> äsil>e,u. Carl Freiherr v. Flödnigg, k. k Gubernialralh. .',- Vors ch r i f t über das summarische Verfahren in Civil-Rechtsstreitigkeiten. — Durch allerhöchste Entschließung vom 18. October 18^5 haben Seine k. k. Majestät für geringfügige Rechtssachen die Einführung eines summarischen Verfahrens bei allen Civilgerichten der Provinzen, in welchen das allgemeine bürgerliche Gesehbuch Wirksamkeit hat, mit Ausnahme des lombardisch-vcnetianischen Königreiches und Dalmatiens anzubefehlen, und dah.Vfür die ZukunftFc-lgendes festzusetzen geruhet: § 1 Rechts, streitigkeiten über bestimmte Geldsummen, welche ohne Zinsen und andere Nebenqebühren den Betrag von zweihundert Gulden in Conventions-Münze nicht übersteigen, sind bei jedem Cloilgerichte summarisch zu verhandeln. — § 2. Dieselbe Vorschrift gilt für Rechts streitigkeiten über andere Gegenstände, wcnn der Kläger anstatt derselben eine Gclosumme, welche nach obiger Berechnung zweihundert Gulden in Conventions-Münze nicht üi)erstcigt, anzunehmen sich ausdrücklich erbietet. — K. 3. Der Betrag der Schuld wird nach der Summe, auf deren Bezahlung in der Klage das Bcgehren gestellt ist, berechnet, wenn auch der Klager oder der Beklagten mehrere sind, oder die verfallenen Beträge fortlaufender Zmsen oder Renten gefordert werden — H. 4. Wenn der Kläger einen Theil nner zweihundert Gulden in Conoentions-Münze übersteigenden Capitalsschuld, oder den Uebcrschuß fordert, welcher sich aus der Vergleichung mehrerer beiden Theilen zustehenden Forderungen ergeben soll, so finden die ^. 1 und 2 gegenwärtiger Verordnung kcine Anwendung. — H. 5. ^ben so wenig sind dieselben auf Wcchsel-Ichulden und auf Streitigkeiten üd.'r die Räumung oder Zurückstellung gemietheter oder gepachteter Gebäude oder Grundstücke anzuwenden/ __ H. U. Durch Uederemkommen beider Theile kann jedoch das summarische Verfahren für alle Nechts-stremgkeiten ohne Unterschied des Gegenstandes und Betrages der Forderung gewählt werden. — §. 7. In so fern die gegenwärtige Verordnung keine nähere Bestimmung enthalt, sind die über das gerichtliche Verfahren ertheilten allgemeinen Vorschriften auch im summarischen Processe zu befolgen. —§-8. Im summarischen Verfahren steht in der Regel den streitenden Theilen frei, sich eines Advocate« zu bedienen oder nicht. Jeder Theil ist jedoch, wenn es das Gericht ausdrücklich anordnet, in Person vor demselben zu erscheinen schuldig. Auch wird dem Ermessen de5 Gerichts überlassen, nach Erfordernis; der Umstände die streitenden Theile über Thatsachen in Abwesenheit ihres Advocaten zu vernehmen, oder Personen, 56 welche mit muthwilliger Erneuerung bereits verworfener Klagen und Gesuche behelligen oder sich unanständig betragen, oder einer verständlichen Aeußerung über ihre Rechtsangelegenheiten nicht fähig sind, zu entfernen und zur Verhandlung durch einen Adoocaten anzuweisen. Sollen streitende Theile, die nicht im Orte des Gerichts oder in der Nähe desselben wohnen, in Person eine Aeußerung abgeben, so ist ihre Vernehmung durch Ersuch schreiben an ein ihrem Wohnorte näheres Gericht zu bewirken. - H. U. Personen, die durch wichtige Gründe vor Gericht zu erscheinen gehindert sind, können auch durch Bevollmächtigte, die nicht Advocaten sind, verhandeln. Diese müssen jedoch 24 Jahre alt, männlichen Geschlechts, von dem Gegenstande des Streits vollständig unterrichtet, und mit schriftlicher Vollmacht versehen seyn. Bekannte Windschreiber sind nie als Bevollmächtigte zuzulassen. — H. zu. Mit Ausnahme der Klage müssen alle im' Laufe des Processes oder der Execution vorkommenden schriftlichen Eingaben, wenn sie nicht von dem Bittsteller selbst abgefaßt sind, mit der Unterschrift eines Advocaten versehen seyn. — K. I l Die in gegenwartiger Verordnung festgesetzten oder zufolge derselben von dem Gerichte bestimmten Fristen laufen auch an Feier- und Ferialtagen ununterbrochen fort. Nur wenn der letzte Tag der Frist auf einen Sonn - oder gebotenen Feiertag fallen würde, endigt sie sich mit dem nächstfolgenden Werktage. §. l2. Die Klage kann mündlich oder schriftlich angebracht werden. — H. 13. Will der Kläger die Klage mündlich anbringen, so hat das Gericht vor allem in Ueberlegung zu ziehen, ob der Gerichtsstand gegründet, der Klager sich selbst zu vertreten sahig, und wenn er im Na-Nlen eines Dritten auftritt, zur Klage berechtigt sey. Ist in diesen Rücksichten die Klage unzulässig, so muß hierüber dem Kläger mündlich, oder auf sein Verlangen durch Dccret Belehrung ertheilt, und der Beschluß des Gerichts im Amtsprotocolie angemerkt werden. — H. l^. Steht der Einleitung des Processes kein Hinderniß entgegen, so hat daö Gericht die Klage zu Protocol! zu bringen, dabei dem Kläger zu einer zusammenhängenden und klaren Darstellung der Thatsachen, worauf sich die Forderung gründet, zur Unterstützung seiner Ansprüche mit den nöthigen Beweismitteln, und zu einem der Sache angemessenen, genau bestimmten Begehren die erforderliche Anleitung zu geben. - H. 15. Findet das Gericht die Klage auffallend ungcgründet, so ist darüber dem Kläger angemessene Belehrung zu ertheilen; insofern er sich aber zu freiwilliger Ablassung vom Processe nicht bewegen läßt, die Einleitung des Verfahrens me zu verweigern. — H. z« Ueber die Klage ist eine ^ag,atzung anzuordnen, und dem Beschei-de ausdrücklich beizufügen, daß bei derselben summarisch zu verhandeln seyn werde. Der Kläger ist dazu durch Einhändigung eines Vorladungszettels der Beklagte durch Zustellung einer Abschrift des Protocollä über die Klage vorzuladen. Wenn es dle Be,chassenheit der Klage fordert, ist der Kläger anzuwehen, Abschriften der darin angeführten Urkunden zur Zustellung an den Beklagten zu überreichen. — §. 17. Ist die Klage schriftlich überreicht worden, jo hat das Gericht entweder sogleich eine Tagsatzung zur summarischen Verhandlung der Hauptsache anzuordnen; oder, wenn dagegen nach den §H. l:t, l! und l5 Bedenken eintreten ,ollten, vorher noch dem Kläger allein zu Protocol zu vernehmen. — §. 18.Erscheint bei der Tag,atzung der Beklagte nicht, so hat das Gericht die in der Klage angeführten Thatsachen so weit dieselben durch die von dem Kläger vorgelegten Beweismittel nicht widerlegt werden für wahr zu halten, und über die unter dieser Voraussetzung dem Kläger nach den Gesetzen zustehende Forderung durch Urtheil zu entscheiden. Erscheint der Kläger nicht, so wird der Beklagte über den Gegenstand der Klage vernommen, seinen Angaben über Thatsachen, so fern die vorliegenden Beweismittel dieselben nicht widerlegen, Glauben beigemessen, und nach dieser Grundlage über das Recht des Klägers erkannt. — §. 19. In beiden Fällen kann derjenige, welcher ohne alles eigene Verschulden die .Tagsatzung versäumt hat sein Ausbleiben rechtfertigen, und um Aufhebung des Urtheils und neue Verhandlung über die Klage ansuchen. Er hat aber auch im Falle der Bewilligung dieses Begehrens seinem Gegner alle durch Verabsäumung der Tagsatzung verursachten Kosten zu ersetzen. Das Gesuch kann mündlich oder schriftlich, jedoch nur binnen einer Frist von acht Tagen angebracht werden, welche von dem Tage zu berechnen ist, an welchem das Hinderniß, bei der Tagsatzung zu er,cheincn, aufgehört hat, und ist nach Vernehmung des andern Theils durch Bescheid zu erledigen. Bei der über das Gesuch angeordneten Tag>atzung ist im Falle der Bewilligung desselben sogleich die Hauptsache zu verhandeln. Eine offenbar zu spär angebrachte Rechtfertigung des Ausbleibens ist von Amtswegen zu verwerfen. — H. 2tt. Wird um Aufhebung der Folgen des Ausbleibens vor dem Tage der Zu-stellun.l des Urtheiles über die Hauptsache an c-sucht, so ist bis zur Erledicun^ dieses Gesuches die Ausfertigung und Zustellung des Erkennt 57 nisses zu versHieben. Durch ein am Ta,,e der Zustellung dc's Urtheils oder spacer angebrachtes Gesuch wird die Erecution des Erkenntnisses nicht aufbehalten. - K. 2l. Erscheint als Beklagter cine Person, die sich selbst zu vertreten unfähig oder über den Gegenstand der Kla,^e zu verhandeln nicht berechtigt ist, so ist die Tasahung zu erstrecken, und die Vorladung des Bekla,-ten mit dcn zur Einleitung eines gesetzmäßi en Verfahrens gehörigen Aufträ,cn zu erneuern. — §. 22. Außer diesem Falle darf eine Erstreckung der Ta.r leich vor, cschla-pcu werden, wodurch der Ausgang der Sache von dem Erfolge einer durch beiderseitig Einverständnis, festgesehtenBeweiöführung abhangi,, wird. — §. Ü l. Kommt kein Vergleich zu Stande, so ist dieses in dem Protocols zu bemerken, und sogleich über den Gegenstand der Klage mündlich zu verhandeln. Wollen die Parteien von dem summarischen Verfahren keinen Gebrauch machen, so steht ihnen frei, sich auf das ordentliche schriftliche Verfahren zu vereinigen. Die Erklärung hierüber muß jedoch von denselben in der Reel vor Gericht persönlich ab egeden werden; nur, wenn sie wegen Abwesenheit von dem Orte, wo dieses seinen Sitz hat, oder aus einem andern Grunde per,önlich zu erscheinen verhindert wären, kann sich das Gericht mit einem eigenhändig gefertigten schriftlichen Gesuche derselben begnügen. — H. 2.'>. Bei der mundlichen Verhandlung hat das Gericht, die streitenden Theile mögen sich eines Advocate« bedienen oder nicht, von Amtöwegett für ein regelmäßiges Verfahren zu sorgen, und beide Theile zu genauen, der Wahrheit gelreuen An.aben über die entscheidenden Thatumstände und zu Benutzung der erforderlichen Beweismittel aufzufordern. Jeder Theil ist zu emer bestimmten und klaren Aeußerung über die voil seinem Gegner angeführten Thatsachen, und über die Echtheit der zum Beweise derselben beigebrachten Urkunden anzuweisen, und mit den Folgen der Verweigerung einer deutlichen Erklärung bekannt zu machen. Der Rechte unkundige Personen sind nöthi-genfalls über die Grundsähe des gerichtlichen Verfahrens, über die Beweislast und die Art der Beweissührung zu belehren. Die Verhandlung ist so zu leiten, daß der Ge enstand des Streits von beiden Seiten vollständig erörtert, aller Zeitverlust mit offenbar nicht zur Sache dienlichen oder bereits vorgekommenen Bcmerkun-gen und Angaben vermieden, Einrede, Replik und Duplik in ..chöri.er Ordnung zu Protocol! cebracht, und damit wo mö.lich der Proceß geschlossen werden. Weitere Aeußerungen und Gegcnä^ßenmgcn dürfen nur, soweit es zur Aufklärung über streitige Thatsachen nöthig ist, zu elassen werden. Der Beklagte hat alle Einwendungen und Beweismittel in der Einrede, der Kläger alles zur Wider-lc. un g der Einrede Dienliche in der Replik anzubringen. Jedem Theile muß jedoch bis zum Schlüsse der Verhandlung gestattet werden, früher aus Versehen über.angene Beweismittel nachzuholen. Auch hat das Gericht, selbst wenn es erst nach geschlossener Verhandlung wahrnimmt, daß dieselbe in was immer für einer Beziehung unvollständig geblieben sey, die wahrgenommenen Mangel vor der Entscheidung durch wiederholte Vorladung und Vernehmung der Parteien zu verbessern. — §. 2) die Originale den Proceßacten beizulegen Wird eines oder das Andere verweigert, so dürfen die Urkunden der Entscheidung nicht zum Grunde gelegt werden. — §. 28. Die Echtheit einer Urkunde kann bestritten werden, wenn auch die gerichtliche Recognition nicht angesucht worden ist. — H. 2!) Die Erklärung eines streitenden Theiles über die Echtheit der von seinem Gegner angeführten Urkunden ist mit der Verhandlung der Hauptsache zu verbinden. Hat derjenige, gegen welchen eine Urkunde angeführt worden ist, nicht im rechtlichen Verfahren am gehörigen Orte ausdrücklich erklärt, daß das Original unecht, oder die beigebrachte Abschrift unrichtig sey, so ist das Original fur echt und die Abschnft für richtig zu halten. — §. 3l>. Befinden sich Originale der angeführten Urkunden oder zur Vergleichung der Handschriften nöthige Actcnstückc in Verwahrung des Gerichts oder einer andern öffentlichen Behöbe, so hat sich das Gericht von Amtswegen für die Herbcischaffung derselben zur Recognition oder zum Gebrauche bei Entscheidung des Processes zu verwenden. In Ansehung der Recognition der Handelsbücher sind die darüber ertheilten besondern Vorschriften zu beobachten. — H. 31. Beruft sich ein Theil auf Zeugen, so sind entweder die Thatsachen, worüber sie vernommen werden sollen, in dem Protocolle über die Verhandlung bestimmt zu bezeichnen, oder eigene Weisartikel den Akten beizulegen. — K. 32. Werden Eide angeboten oder aufgetragen, so sind die Personen, welche sie ablegen sollen, in so fern darüber ein Zweifel Statt finden kann, namentlich zu bezeichnen Derjenige, welchem ein Eid aufgetragen wird, ist zu einer bestimmten Erklärung darüber aufzufordern, ob er ihn ablegen oder zurückschieben wolle. — §. 33. Von den streitenden Theilen odcr ihren Sachwaltern abgefaßte Entwürfe zu Protocollen über Proccßvcrhandlungen dürfen von dem Gerichte nie angenommen odcr benützt werden. — §. 34. Kann nach geschlossenem Verfahren sogleich entweder unbedingt oder durch Zulassung eines Eides entschieden werden, so ist ein Urtheil auszufertigen und beiden Theilen zuzu-stellen. Mit dem Urtheile zugleich sind dem Sachfälligen, oder wenn kein Theil in der Hauptsache ganz obgesiegt hat, beiden Theilen die Entscheidungsgründe einzuhändigen. — H. 35. Auf den Schatzungs- oder Erfüllungseid kann crkanntwer-dcn, obgleich die streitenden Theile sich nicht da- zu erboten hatten. — F. 36. Ob ein Eid zurückgeschoben, oder ein Eid, dessen Zurückschiebung unzulässig ist, aufgetragen werden könne, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. In keinem Falle findet eine Zurückschiebung Statt, wenn sie nicht schon bei Verhandlung der Hauptsache erfolgt ist. Wäre darüber im Processe keine ausdrückliche und rechtsgültige Erklärung abgegeben worden, so hat oaS Gericht nur auf den Eld desjenigen Theils, welkem derselbe aufgetragen worden ist, zu erkennen. Ist der Eid durch eine rechtsgültige Erklärung ausdrücklich zurückgeschoben worden, so darf nur auf dcn zurückgeschobenen Eid erkannt, und nur, wenn das Gericht die Zurück schiebung unzulässig fände, demjenigen Theil, welchem der Eid aufgetragen worden ist, die Ablegung desselben gestattet werden. — H. 37. Der angebliche Aussteller einer Urkunde, der die Echtheit seine,r Schrift oder Unterschrift odcr seines Handzeichens bestrcitet, muß auf Verlangen sci-neü Gegners verurthcilt werden, ohne den Beisatz: seines Bissens und Erinnerns zu schwören, daß die Urkunde weder von ihm selbst, noch mit seiner Bci>iimmung von einem Dritten geschrieben oder unterschriebe» worden sey. Dieser Eid kann nicht zurückgeschoben werden. Ist der streitende Theil, welcher eine gegen ihn angeführte Urkunde für unecht erklärt, nicht der angebliche Aussteller, so kann von ihm selbst dann, wenn er als Eurator oder gesetzlicher Vertreter im Namen eineü Andern Proceß führt, der Eid ge« fordert werden, daß er die Urkunde nach seinem besten Wissen für unecht halte. Für die Zurückschiebung dieses Eides gelten die in dem §. 3« ertheilten Vorschriften. — ^ 3t< Wer einen ihm aufgetragenen Eid ablehnen, oder die Ablegung eines Eides durch seinen Gegner hindern will, hat die dazu dienlichen Beweismittel bei Verhandlung der Hauptsache beizubringen Nach geschlos-scncm Verfahren findet Gewissensvertretung oder Gegenbeweis nicht mehr Statt. — H. 3!». Fin-det das Gericht einen Zcugenbeweis nöthig, so hat dasselbe nach geschlossenem Verfahren die Zeugen durch Bescheid zur Abhörung sogleich vorzuladen. Den streitenden Theilen soll die Vorladung bekannt gemacht und gestattet werden, der Beeidigung der Zeugen beizuwohnen. In Rücke sicht der unter fremder Gerichtsbarkeit stehenden Zeugen ist das erforderliche Ersuchschrcibcn sogleich auszufertigen. — §. 40. Das Gericht soll von den streitenden Theilen übergcbene zweckmäßige Wcisartikcl und Fragstücke benutzen ; überflüssige, dunkle odcr unvollständige Artikel und Fragen weg- 59 weglassen, erläutern, ergänzen oder durch andere ersetzen; wenn keine Artikel und Fragstücke überreicht worden sind, die Fragen an die Zeugen selbst entwerfen, und überhaupt das Verhör,o leiten, daß von dem Zeugen die ihm mögliche bestimmte und klare Auskunft über die streitigen Thatsachen gegeben, nöthigcnfaUä die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen gehörig «n's Licht geseht werde. Sind die Zeugen elnem andern Gerichte unterworfen, so mup in dem Ersuchschrei-beu um Abhörung derselben dlc erfolgte Einleitung des summarischen Verfahrens bemerkt, und über den Gegenstand des Zeugcnbcwel,es dle nothlge Aufklarung gegeben werden. — F. 41. Beweis-schriften oder Bcweiscinrcden werden mcht zugelassen. Nach beendigten Zeugenvcrhören wlrd jo-aleich das Urtheil geschöpft, und nut demselben zualeich dem Sachfälligcn, oder wenn kein Th?ll in'der Hauptsache ganz obgesiegt hat, belden Theilen nebst den Entscheidungsgründcn eine Ab« schrift der Zcugen - Aussagen zugestellt. — 6 42 Findet das Gericht den Beweis durch Kunstverständige zuzulassen, so hat e5 seinen Bc-schlus; beiden Theilen durch Bescheid nnt Bezeichnung des Gegenstandes der Beweisführung ,u eröffnen, und sie zugleich zur Vernehmung über die Wahl der Kunstverständigen vorzuladen; sodann aber, wenn die streitenden Thelle nicht erscheinen, oder sich über einen zweckmäßigen Vorschlag nicht vereinigen, die Kunstverständigen nach eigenem Gutbefinden zu benennen, und den Augenschein sogleich vorzunehmen. Die Vorschrift des §. 41 gilt auch für den Beweis durch Kunstverständige. — §. 43. Wie vielen Glauben die Vcr-aleichuna der Handschriften verdiene, ist nach Beschaffenheit der Umstände zu beurtheilen. Die Vergleichunq der Handschriften ist m der Regel von dem Gerichte selbst vorzunehmen. In zweifelhaften Fällen bleibt demselben zwar überlassen, auch das Gutachten von Kunstverständigen einzuholen, und bei der Entscheidung zu benutzen. Wird dieses aber nothwendig, so sind die Kunstverständigen sogleich von Amtswcgen zu bestimmen, und ohne Zuziehung der Parteien zu vernehmen; nur die Vorschrift des § 41 ist auch in diesem Falle zu beobachten. —"§. 44. Gegen ein im summarischen Verfahren Zergangenes Urtheil kann die Appellation mündlich oder schriftlich, jedoch nur binnen acht Tagen nach Zustellung desselben angemeldet werden. Beschwerden sind M der Appellations - Anmeldung zugleich zu überreichen oder zu Protocol! zu gcben. Abgesonderte, später überreichte Beschwerden werden nicht angenommen , und Appellations - Einreden nicht zugelas- sen. — §. 45. Rccursc müssen im summarischen Verfahren binnen acht Tagen nach der Zustellung des Bescheides bei dem Geächte erster Instanz überreicht, oder zu Protocol! gegeben werden. Im Falle einer Verzögerung des Verfahrens kann jcder Theil bei vem Appellationsgerichte unmittelbar Abhilfe suchen. — §. 42925. (Zurrende über verliehene Privilegien. — D i« k. k. allgemeine Hcfkammer hat zu Folge eingelangten Hofka»zlei?ecrctes vom 2U. v. M., Zahl 40)8 l, am 7. November l. I. nach den Bestimmungen dcö allerhöchste» Pät.ntcö vom 3l. März »5^2 0le nachstthenden Privilegien zu verltihen oesunden: l) Dem Wilhelm Lilsch, Elscnsadriks - Verivalt^r, wohnhaft in Peters tors, lm Olmützer Kreise Mährens, für oie Dalnr ron einem Jahre, auf dle Ersinduni, die Kanienzurichtung oer Schi»fu Schilde gebracht »vordcn sey, sowohl zum (5'indct-kcu der G»', als zu andcrm Gcdrauche viel slbNlllrr, wohlfeiler und gleichförmiger mitreist MHsä)inen in allen beliebig«"«, Formen zu be^ wercileUi.,,,». — 2) Dem Paolo G. Zuccheri, Gru>i0l)csitz.'l', wohnhaft in 3l. Vllo im Ve« netiauischen, für dle Dauer von fünf Jahren, auf die Hrfi»duu..j >„ ler Vrb^ile: und n«lch bestim'Nlen gleichförungrn Maßln und c^nstan-ter Drehung »'lh.Utsn werd.', ohne daß z»»r Orzcu,^uu^ ders.l'.'en Duantilat MlhrHand^ardlit alü dci den gewöhnlicb.'n Filaloren noth,g wäre. — 3) D. m Vinc. Diill' ^8>'"> k. k. (5^m> ral« Be« amten. wohuhafclnWx-n, ^tadl, Nl.?25, für die Daucr vou ^vri Jahren, aus oie Erfindung ln der Construction eines Dampf-Wasch- und Bl.i Apparates, mittelst «v^lchcil, Wische ohoe Bcsiräiikui'g der M/nge und ohne Anwendung des soust u'.'lichen R.lt-eüs, Bülst,l»s, Windelis u, ogl., oo.r zerstörender ck<'mlsch,'r sloff.», rinneil A stunden l.ln un> l,'lend,nd wriß ge^ waschen werocn könne, wodurch di^stlbe nicht nur an Dauer gliuiiln»', sondern ^>uch d^deuleil^e Kost.« uno M^ilstienklast erspart »vürden. — >) D'M Joseph Heinrich Köster, Maschinen-schlossVr ui,o Dll'h.r il, der m^cdanischen Werk' statte orr xais«>r Ferdinands - )iordl,^,hn , woyn' haft ln Wleu, Iägerzcll^, N>. 3,^, für i>ie Dauer oou drel I.lhr»n, Hus 0le Elfindung in der ^0»stluct>ol» von Waqtnf.dern durch de>^re Benutz^xg o.r F.dtlkrlfc des Scahles, als es bisher gcschah, wodurch Ltahl und Alb,,t er« sparr, u») oics,l^,n um A() — tO Piocent vllliger hergestellt werden können. — ö) Den, 2,l)omos (äousinö, Privatier, wohnhaft in Homoura v. d. Höhe. durch August 5,t, ^'c: ngül,, X^iooinzil.« <1t: k'^lc^l.j^l', k. k. Niltmei» st.r, woynyai: ln coratz ln St<'ycrmark, für die Dau.r roil rincm I^yre, auf l>ie Olsiüt'üng cines ?^crfahr.ns, kalk° oder salzhälüges Wasser zu rli.;e Kruste erzeugt werde. — 6) D.'M Johann Al.'lailder Bcllon, l.'ür>-l. Kliperschmid-melster. wohnhaft ln Wien, Iägerz,ile, 9l'r. ^l, für die Dauer p»,, »inem I.ihre, auf die Virlilfferung in dcr (Zonstlultion der W'gcn-räder und A^sen (Accelleralions Achsl-, ge-nailut), wodurch nicht nur eine größere C'rlcich-terunq im Fahren, sondern auch mehr D.n«.r-hafligk.it und Billigkeit, als bei den oish»r bestchlnden der FaU siir. 'i8l. sür d,e Dauer von fü»f Iahrin, auf die Elfindung uild Vcr^lfs'ru'.lg in ocr Fabricalion von Ker-zeu und S'lfe und in dcr B.hanolung einer ge-wissen veaetabllilchen Macerle für diesen u„o an, derc ^w^cke. — 9) Dem Franz Ant. Boner, Han» delüinann, loohnhafc in Wieu, Alftrvorstadt, Nr. lO? . f"l' die D.lu'g und Verdfff,>rung in der Anwendung oer zur Elntc drs R^lfts in Italian be« reU5 im G'brauch stel)end,n Kimme (poll.ini llicco^Il!».!)!'») auf die Eilierntun., d.s <^,tr<>. des, lro^urch dei der größern (wenigstens vier« fachen) DsunhüftigrVlt o.s Crnte. Welkzeu« 61 ges und der willkührlich ausdehnbaren klänge des Rechens, nicht nur ein bedeutendes Erspar« niß an Arbeitern uno Kosten er;ielc, sonder» es auch möglich werde, den niedcrgllezten Reiö oder das niedergelegte Getreide damit zu ernten. — 9) Dem Joseph Daninger. Mühlenbesiher, wohnhaft in Wi.n. Stadt, Nr. 2l3, für die Dauer von einem Jahre, auf die Erfindung ei< nek Miisikalischeu Begl.itungs - Instrnmentez (Accori) Pedal genannt), lvelch.c, mit dcn Fußen grspiilt werden könne, und einzelne Töne oder Accorde nehmen lasse, wahrend man ^u gleicher Zeit «in Streich« oder Blas < Instru» ment spielt. — 10) Dem Joseph Baumgart» ncr, Magister der Augen» und Zahnheilkunde, wohnhaft ,n Wien, Alserrorstadt, ü)lr. 297, für die Dauer von zwei Jahren, auf die Ersiu> dung einer vcrbrss.rten Fußbekleidung, welche weder Kalte, noch die mindeste Feuchtigkeit oder Nässe durchlass,, die Füße stclS warmund trocken erhalte, und daher auch kesonberü an Wohlfeilheic, Gemeinnützigkeit und Gesundheit jede winterlich«' Fußbekleidung weit üvcrcr.ffe. — ll) Dem Friedrich Pellal, Rentier, wohn» haft in Blackhcat bei London, durch . (2) Nr. ?7i). (5 o n c ll r s - ?l u ssch r ei b u,i g. Zur Wiederbesetznng der in Erl.diqung ge« kommenen ^ontrollorostlll.' bei der k. k. Came» ral Kreiscasse zu Neust^dll, mit der jährlichen Vesoloung von 6l)^1 si, uü2 der Verpflichtung zur baren oder sioeljlissorischen Eautioovleistung von lOO^) st. (Z M., wilo der l^^ncurs bis E»0c k. M. mit dem Beisahe aus geschrieben, daß diejenigen, welche sil^ um die Verleihung diefts Dieustplatzes bewerben wollen, ihre gehörig belegten, das Alcer, den Stand, die Religion, die Studien, die biül)>lige Dienstleistung und überhaupt dle zur Besorgl Ng die« scs Dlenstpostens erforderlichen Elgenschasten, d«>ln >>,ädesolli)ere die (zautionüfahigk.ic l^al nachweisenden Eompiese>l> Gu^'ernlun» einzurücken ha^eu. — Vom k. k. illylls'hen Gubernium. Lalbach am 13. Jänner !5l6. Z. 93. (2' Kundmachung. Die öffentlicben Prüfungen «us den ju» rid. polic. Ledrsäch.'rn an d.»r k. k. Niuvelsicät zu Gratz werden für den ersten semester »816 an den nackbenannlen Tagen früh von !) bio 12 Uhr, N^ch:nittag von F blö 6 Uhr vor< genominen w»rden. —j l) Aus der europäischen Statistik für öffentlich Studirendc am 6., 7., 9. und 10. März; für Prioatstudi-rende am ll. März !8'l6 — 2) Aus >cm römischen Ci'ilrechce für öffentlich Sludirende am 16., 17.. l6 Februar; für Plivatstudi-rcnde am 20. und 21. Februar 1^'lL — 3) Aus d»m Lelienrechle für öffentlich Sludirende a>n 3 , >., 6. u»d 7. Februar; für Privat-studirenDe am 9. und ic). Februar l8l6. — 62 4. Aus der rationellen Politik für öffentlich Ctudirende am 13., 14, und 16. März; für Privalstudlrenoe am !7 März 1846. — D,e« scb wird mir d. — Vom k. k, jurid pr« lit. Studiendirectorate Klavt - unv lannrcchlllche Verlaulbarungen. ^. lc>5 (!) Nr. ll^?l. Edict. Vcn dem k k Etal't und L^ndrechle in Krain, alb (Honlull" I"stan^, wird der»lmtar° «acht: Es sey ron diesem Gerichte aus Ausu« chen d,ö Peter Zanilt'schen C M. Verwalters, Dr. Andreaü Napiell), >n die öffenllicbe Ver> stci^erung der zur Peter c anier'schen G^nlmasse gehörigen Activ > Forderungen, im Gcsamml. Bllrage pr. 559 ft. 9 kr. C. M,, deren Ein-bringung bibh-r noch nicht re.ilisllt »verden konnte, ftewilligel, und die dießsäUigtN Lici» talions > Tllqsaynnqen auf kcn l2. Iä«ner, !). und 23. Fckruar 18l6, VolmiltagS um '1Uhr vor diesem k k. Scadt » und ^a»rrechlr mit dem Blisahe b<lhung auch un:>r dcm N»nnwcrlhe, um w>?ü lmmcr für elnen Belr«a, irerden hinlanae^den werden. —Das Vcrzeickn'ß der gedachten Acliu. For^eillnqen, so wie die dilßfälligen ^icitHtions ° Bidingnissc tlliegsn in der dxßq,richtlichen Registratur zur Oinslckt. — ilaibach am 2.^. Noueml^er 1>>t6 Nr. 4'<^. Anmerkung. Bei der ersten Feilbietungö« 2av,satzung h^l sich kein K^ufluiii^tr ge-mtld.t. — Laioach am l7. Jänner 18^6. Z? lc,6. (l) Nr. 25. Edict Von d?m t. s. Start« ur.d L^,ndrormiclagü um 9 Uhr ro.'diesem k. k Stadt« und Ilandre^tl,' bestimmt worden, bei wrlchvaö immer für linem Nechtsgrunde An» spruch z» stlUrn virmeinen, sollen anmelden und rect'l6sllle»d darchun sellen. — ^albach den 7, IH»«ll' !8lK Vermischte Vcrlautbnrun^en. Z. 57. (2) Nr. 354 n. I d i c t. Von tem gcfeni^lln t. t. Veziissaelichtt rrirb bicmil dlt^nnl «,»nachl: cast in der Orecutionssu. cl,'e teö Horn i'^aNnec <_>l Miycr, Handtlölente ,u i'aib^cl). tuieh He^ln Dr. Wu'jdach. n?icel Do. milllt Puppiö von Vencsetsck, «ur Born^bine ter vo,n d^hen t. t Statt» und LantreHle Laibc»«!). nul Be cteice ?o,n 4. Ncuemdel t». I., Z. 212^ M, s>ct. schuldigen itiZ tl. »l ts. bcrrilllglen Fellbie. lung mehltler Fah.nisse, earunler melllc„S Ein« »itblungsstücke. tlc Termine auf ten 4 Februars den ltt. Flbluar ulii, cen ^i. Mä^» r. I. hlstimnu rvorec» seyen, rv»dei tie Pf«ncodjecle nur heiter d'ilten Ftilditluog u„lel o,m g,richllichcn Schä» yun^Klrellht pr. l,g st 4^ tl. gegen gleich dare Vejablulig hmlangegeben «rerlen. K- H vei>,tögetlehl Seneselsch ten öo. Tc« cembel 1Ü^5. 3- 73. (3) Ne. 4. Edict. Im Nachhange zu t,m Iricle vom »2. Oc. lodee ,«4''' I'" 24t!u. n?!»e von te,n r. l. Bc° »i'tögerichte Relfni» belannl yemachl: Og s,y über Omve'stäl'dnih dc'^er Tbeile von ter auf Anlan. stln tt«)accb Pelrllsch von R,ls»i,, w'tc, Fran, Allo von Setoshlz. weqc,, schuleigerz«? ft. ., kr. «-.8.«:., auf ten tt l. M. angeortnelen executive« F^ildillung e,l. tem Leplern Hthüligcn. ter Hers. Waft Rcifl"l »"^ U,b. Fol. ^5^ o,en<1basen .ja Hub, «bgetom'nen, und ei w,sde dieselbe nur »nehl bei »wei Teiminen , am 5. Februar und ,2. März l. I.. ,cceS.mal Harnnuags 9 Uhr in loco notershii vorgenonlml,,. die erwähnte Realität aber »>ur be« ter »,rc>len Tastsahun.^ auch unter »en, Schäyun^iirerlhe ps. ^^ ^ ^^ ^ ^iul«ng,ge. beu lvertcn. Der Orun»bucdsertracl und tal Schahungs« ProiocoN l-egen »>' Itd„manns Ginstchl in dieser Amlslanzlel bereit. K. H. Beziltögelichl Rlifniz den 2. Jänner ,646.