d c r dreizehnten Sitzung des Landtages zu Laibach am 11. Februar 1863. Anwesende: Vorsitzender: u. Wur zb ach, Landeshauptmanns - Stellvertreter von Kram. —• K. k. Statthalter: Freiherr v. S ch l o i ß n i g g. — Sämmtliche Abgeordnete, mit Ausnahme des Herrn Landeshauptmanns Freiherr v. Codelli, des Herrn Fürstbischofs Dr. Widm er, dann der Herren Abgeordneten: Dr. Blei.weis, Jom-bart, Lockar, v. Strahl, Dr. Toman, Baron Mich. Zois. — Schriftführer: Abg. Brolich. Tagesordnung: 1, Scfmig bcS SitzmiZs - Protokolles vom 7. Februar. — 2. Vortrag eines Entwurfes der Geschäftsordnung für ben Landes - Ausschuß. Beginn der Sitzung 10 Ahr 20 Minuten Vormittags. Landeshauptmanns - Stellvertreter v. W n r; b a ch : Da der Herr Landeshauptmann durch Geschäfte verhindert ist, heute zu präsidircn, habe ich die Ehre, seine Stelle zu vertreten. Ich eröffne die Sitzung und bitte den Herrn Schriftführer das Protokoll der letzten Sitzung vorzutragen. (Schriftführer v. Langer liest dasselbe; nach der Verlesung) : Wird etwas gegen die Fassung des Protokolls eingewendet? (Nach einer Panse:) DaS Protokoll ist genehmigt. Ich habe dem hohen Landtage folgendes bekannt zu geben: Mir ist von dem Herrn Johann KoSlcr folgende Zuschrift zugekommen: „Hohes Präsidinm! Im Namen des erkrankten Hrn. Dr. Bleiweis beehre ich mich anzuzeigen, daß sich der Ausschuß zur Vorbcrathung dcS Gesetzes, betreffend das Moorbrcnncn, bereits constitnirt und den Herrn Dr. Blei-wcis als Obmann und mich, Johann Koslcr, als Schriftführer gewählt habe." WcitcrS sind mir vor Beginn der Sitzung zwei mündliche Urlaubsgesuche vorgetragen worden. Der Herr Abgeordnete Mathias Golob bittet den hohen Landtag um einen dreitägigen Urlaub vom morgigen Tage an, wegen eines Krankheitsfalles in seiner Familie. Ebenso ist der hochwürdige Herr Dechant Tornau mit einen zweitägigen Urlaub eingeschritten, da wegen Erkrankung seiner Coope-ratorcn seine Anwesenheit bei seiner Pfarre nothwendig geworden ist. Kraft der Geschäftsordnung ist dieser Urlaub beiden Herren Abgeordneten bewilliget worden. Wir gehen nun zur heutigen Tagesordnung über, welche den Entwurf einer Instruction für die Geschäfts-thätigkcit des krainischcn Landes - Ausschusses znm Gegenstände hat. Da der Herr Referent, Abg. v. Strahl, lücgcn Krankheit verhindert ist, den dicßfälligcn Vortrag XIII. Landtags - Sitzung. zu halten und der Herr Baron v. Apfaltrern die Güte gehabt hat, dieses Referat zu übernehmen, werde ich ihn ersuchen, den Vortrag zu beginnen. Berichterstatter greif), v. Apfaltrern: Der hohe Landtag hat in seiner zweiten Sitzung eine Commission eingesetzt und ihr die Aufgabe gestellt, den von dem Landcs-Ansschnsse vorgelegten Entwurf einer provis. Instruction für die Gcschäftsthätigkeit des krainischeu Landcs-Ansschnffes einer Revision zu unterziehen und sohin Bericht darüber zu erstatten. Das Ergebniß dieser Revision befindet sich in den Händen des hohen Hauses, und führt den Titel: „Entwurf einer Instruction für die Geschäftsthütigkcit des krainischen Landes - Ausschusses", in Betreff welches Titels ich mir bei der Special -- Debatte einen Antrag zu stellen erlauben werde. Das Comite hat den Herrn Laudtags-Abg. v. Strahl zum Berichterstatter erwählt, welcher auch die einschlägige schriftliche Arbeit mit der ihm gewohnten Vollständigkeit geliefert hat, und nur durch eine Krankheit gehindert wurde, seine Aufgabe dadurch zur Vollendung zu führen, daß er das Elaborat persönlich dem hohen Hause vorgeführt hätte, weßhalb einer im Comite getroffenen Verabredung gemäß ich die Stelle des Berichterstatters übernommen habe. Die Arbeit dcö Comitö's, um den vorliegenden Entwurf zu Stande zu bringen, war wesentlich dadurch erleichtert, daß der Entwurf, welchen der Landes - Ausschuß dem h. Hanse vorgelegt hat, so vollständig abgefaßt war, daß darin nur einige wenige und nicht sehr bedeutende Aenderungen, dann Zusätze und nur hie und da eine andere Ordnung des Materials sich als nothwendig herausgestellt habe». Die Instruction selbst zerfällt in zwei Abschnitte. Der erste Abschnitt enthält die Norm über die Zusammensetzung und den Wirkungskreis des Landes - Ausschusses, und in diesem Abschnitte wurden die durch die Landesordnung selbst gegebenen, jedoch in ihrem Contcxte zerstreut vorkommenden Bestimmungen in eine systematische Ordnung gebracht. Im zweiten Abschnitte wurden die Bestimmungen über die Gc-schäftsbehandlung des Landes-Ausschusses selbst niedergelegt, für deren Natur der Umstand als Norm diente, daß die Landcsordnnng die Collegialberathung als die Art vorgeschrieben hat, wie die Geschäfte im Landes- Ausschüsse zu verhandeln seien. In wie weit die dem Comite schon gegebenen Arbeitsvorlagen, gleich dem heute vorliegenden Entwurf Zusätze enthalten, welche sich in der Landcsordnnng nicht vorfinden, so verfolgt das Comite, indem es deren Annahme dem h. Hause anempfiehlt, den doppelten Zweck: einerseits den, daß mit dieser Instruction dem Landcs-Ausschnsse eine erwünschte Norm geboten sei, welche ihm möglichst genau und jeden Zweifel beseitigend, den Weg vorschreibt, welchen er bei Erfüllung seiner ihm gewordenen Aufgabe zu gehen hat; andererseits den zweiten Zweck, daß durch genaue Bestimmungen auch die Grenzen festgesetzt seien, innerhalb deren die Verantwortlichkeit des Landcs-Ausschusses dem hohen Landtage gegenüber zu einer thatsächlichen und nicht bloß auf dem Papiere stehenden wird. Was endlich die Stellung des LandcS-Ausschusscs den ihm beigegcbcncn Hilfsorgancn gegenüber betrifft, so glaubte die Commission die dießfälligen Positionen der Dicnstes-Pragmatik vorbehalten zn sollen, indem sie dem Comite dort besser am Platze erschienen, als in dieser Instruction, um welche cs sich heute handelt, und zwar ans dem Grunde, weil die gegenwärtige Instruction doch mir den Zweck hat, die Geschäftsthätigkcit des Landes - Ausschusses für sich und in seinem Innern zu regeln, währenddem die Dicnstespragmatik eben die Stellung der Beamten, welche dem Landes-Ausschüsse bcigegebcn sind, zn normirat hat. Der Wortlaut der Vorlage ist folgender: Entwurf einer Instruction für die GeschnststhatigKeit des strain. Landes -Ausschusses. 1. Abschnitt. Ser L a n d e s - A n s s ch u ß und sein Wirkungskreis. §• 1. Der Landcs-Ausschuß, als verwaltendes und ausführendes Organ der Landcsvcrtrctung, besteht unter dem Vorsitze des Landeshauptmannes aus vier, aus der Mitte der Landtagsversammlung gewählten Beisitzern. (§. 11 L.-O.) Für jeden Ausschußbeisitzcr ist ein Ersatzmann gewählt. (§. 13 L.-O.) §• 2. Der Landeshauptmann ernennt für Verhinderungsfälle einen Stellvertreter zur Leitung des Landes-Ansschusses ans dessen Mitte. (§. 11 L.-O.) §• 3. Wenn ein Ausschußbeisitzcr, während der Landtag nicht versammelt ist, mit Tod abgeht, anstritt, wenn einer der im §. 18 der Landtags - Wahlordnung bezeichneten Fälle sich ergibt, der den Ausschnßbeisitzcr von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit ausgeschlossen hätte, oder wenn derselbe auf eine längere Zeit an. der Besorgung der Aus-schußgeschäftc verhindert ist, tritt über Aufforderung des Landeshauptmannes der Ersatzmann ein, welcher zur Stellvertretung jenes Ansschnßbcisitzcrs gewählt worden ist, und fungirt so lange, bis ihn nach Beseitigung des Hinder- nisses der Landeshauptmann seiner Substitution enthebt. (§. 13 L. - O.) Ist der Landtag versammelt, so wird für den bleibend abgängigen Ansschußbeisitzer oder seinen Stellvertreter eine neue Wahl nach den Bestimmungen der Landesordnnng vorgenommen. (§. 13 L.-O.) §. 4. Die Funktionsdauer der Beisitzer des Landes - Aus-schusses und der Ersatzmänner ist jener des Landtages, basic gewählt hat, gleich. Sie währt jedoch nach dem Ablaufe der Landtags-Periode, so wie im Falle der Auflösung des Landtages, noch so lange fort, bis ans dem neuen Landtage ein anderer Ausschuß bestellt worden ist. Der Austritt aus dem Landtage hat das Anstreten ans dem Landes - Ausschüsse zur Folge. (§. 14 L.-O.) §. 5. Die Beisitzer des Landes-Ausschusses sind verpflichtet, ihren Aufenthalt in Laibach zu nehmen. Sic erhalten eine jährliche Entschädigung anö^Landcs-mittcln, deren Höhe der Landtag bestimmt. (§. 15 L.-O.) UrlanbSbcwilligungcn ertheilt der Landeshauptmann. Wird ein Urlaub auf länger als 14 Tage bewilliget, so ist nach dem Antritte des Urlaubes der Ersatzmann einzuberufen. Tritt der Fall einer Substitution eines Ausschuß-beisitzcrs ein, so gebührt die für diesen bestimmte Entschädigung , sobald die Substitution länger als 14 Tage währt, dem Ersatzmanne, nach Maßgabe der Dauer seiner Function. §• 6. Der Landes - Ausschuß hat Anträge in Landcsangele-genheiten im Auftrage des Landtages oder aus eigenem Antriebe zur Berichterstattung an den Landtag vorznbe-rathen (§. 26 L. - O.), er ist berechtiget, Vorlagen für Landesgesetze und Anträge auf Erlassung, Abänderung ober Aufhebung von Gesetzen an den Landtag zu bringen. Der Landcs-AnSschnß hat weiters die Weisungen des Landtages zu befolgen, und ist dafür dem Landtage verantwortlich. Dieser hat das Recht, in die sämmtliche Gc-schäftsgebarnng des Landcs-Ansschusses Einsicht zu nehmen und selbe zu prüfen. §■ 7. Der Landes - Ausschuß besorgt die gewöhnlichen Ver-waltnngsgeschäfte des Landesvermögens, der Landcsfondc und Anstalten, und ist hiebei an die genehmigten Voranschläge in der An gebunden, daß er bei eigener Haftung dieselben in keiner Ausgabsrnbrik überschreiten darf. Ebenso dürfen Präliminar-Uebcrschüsse oder Ersparungen in einzelnen Rubriken ohne Genehmigung des Landtages nicht für andere Zwecke, als wozu sie veranschlagt waren, verwendet werden. Der Landes - Ausschuß wird jedoch ermächtiget, dringende, in den Voranschlägen nicht vorgesehene Auslagen von Fall zu Fall bis zu einem Betrage von 1000 fl. zu bewilligen und ans Laudesmitteln anzuweisen, jedoch muß der Landes-Ausschuß im nächsten Landtage die Nothwendigkeit und Dringlichkeit einer solchen außerordentlichen Auslage rechtfertigen. §• 8. Die dem Lande oder den vorbestandenen Ständen des Landes zukommenden Patronats- und Präscntationsrcchte, das Vorschlags- oder Ernennungsrecht, ferner Stiftplätze ober Stipendien, das Recht der Aufnahme in vormals ständische Anstalten und Stiftungen wird vom Landes-Ausschusse nach Maßgabe der bestehenden Gesetze- und Stiftungssatzungen geübt. (§. 27 L.-O.) §• 9. Der Landes-Ausschuß reprasentirt die Landesvertretuug in allen Rechtsangelegenheiten. Er ist ermächtiget, sich bei der Durchsetzung von Rechtsansprüchen des Landes im Falle des Bedarfes des Rechtsbeistaudes eines geschäftskundigen Advokaten zu bedienen. Vergleiche, toctdje nicht die volle Anerkennung eines vom Landes - Ausschüsse beanspruchten Rechtes oder einer gestellten Geldforderung enthalten, dürfen nur mit Vorbehalt der Genehmigung des Landtages geschlossen, Ver-zichtleistnngen auf Rechtsansprüche nur über ausdrückliche Ermächtigung des Landtages abgegeben werden, die im Namen der Landesvertretung auszustellenden Urkunden sind von dem Landeshauptmanne und zwei Beisitzern des Landes - Ausschusses zu fertigen und mit dem Landeösiegel zu versehen. (§. 28 L. - O.) Rechtsgeschäfte, welche eine Veräußerung, bleibende Belastung oder eine Verpfändung des Stammvermögens zum Gegenstände haben, bedürfen zur Giltigkeit der Genehmigung des Landtages, welcher dafür die kaiserliche Genehmigung einholt. (§. 20 L.-O.) §• io. Der Landes-Ausschuß hat überdieß auch alle übrigen Geschäfte der bisherigen ständisch Verordneten - Stelle, der des ständischen Ausschusses zu besorgen, soweit dieselben nicht an andere Organe übergehen, oder in Folge der geänderten Verhältnisse aufhören. (§. 29 L.-O.) §• H. Insbesondere liegt dem Landes - Ausschüsse ob: i>) Für die genaue Evidenzhaltnng aller Vermögensbestandtheile des Landes mittelst sorgsamer Aufnahme und Richtigstellung der einschlägigen Inventarien zu sorgen, die verfassungsmäßigen Rechte und die Integrität des Landes zu wahren. b) Verfügbare Kassareste und Barschaftsbestände unter Beobachtung der hinsichtlich der Anlegung von Pu-pillareapitalien geltenden gesetzlichen Bestimmungen fruchtbringend anzulegen, so wie ferner für die Sicherstellung der Aetivfordernngen des Landes gehörigen Bedacht zu nehmen. c) Für die Erhaltung aller Landesgebnnde im guten Banzustande, deren Sicherung vor Feuergefahr und deren nutzbringende Vermiethung mit der Aufmerksamkeit eines redlichen und fleißigen Hausvaters zu sorgen. n d l u n g im LandcS-AüSschussc. §• 18. Der Landes - Ausschuß hat die ihm überwiesenen Geschäfte in Collegialberathnngen zu verhandeln und zu erledigen. Hieher gehören insbesondere solche, welche die Verausgabung was immer für eines Betrages auö dem Landesvermögen oder den Landesbehörden zum Gegenstände haben, behördliche Entscheidungen, Rechnnngserledigungen, Besetznngs - und Stistungsverleihungs - Anträge, Syste-malfragen, Gesetzes - Vorschläge oder Begutachtungen, Anträge von Landtagsmitgliedern, Aeeordverhandlungen und alle meritorischen Schlußerledigungen. Im Falle einer besondern Dringlichkeit können derlei Gegenstände auch außer der Sitzung mittelst Circulation 1* bei den Ausschußbesitzem erledigt werden, in welchem Falle jeder der Votanten seine Meinung schriftlich auf dem Ge-fchäftsstücke abzugeben hat. §• 19. sind zu veröffentlichen, und hat der Landes - Ausschuß für die sachgemäße Redaction und. Kundmachung derselben zu I sorgen. §• 26. Geschäftsstücke, welche bloß die Manipulation, die Einholung von Auskünften, oder Vorbereitungen ohne meritorischer Erledigung betreffen, können auch ohne einer besondern Berathung als Cnrrenticn ihrer Erledigung zugeführt werden; doch liegt eS dem Landeshauptmann ab, falls er bei der Revision dieser so behandelten Geschäfts-stücke eine vorläufige Berathung darüber für nöthig oder zweckmäßig fände, dieselben zum Vortrage an die Sitzung zu verweisen. §. 20. Zur Giltigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens drei Ausschußbeisitzern und die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden nothwendig. Bei glcich-getheilten Stimmen gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Kommt für keine der Meinungen eine absolute Stimmenmehrheit zu Stande, so ist der Gegenstand der Berathung als vertagt anzusehen, und dem nächst versammelten Landtage zur Entscheidung vorzulegen. Wäre jedoch Gefahr am Verzüge vorhanden, so hat der Landeshauptmann, mit möglichster Berücksichtigung der geltend gemachten Meinungen des Landesausschusses, eine mMeroeilige Verfügung zu treffen, für welche die Genehmigung des Landtages nachträglich einzuholen ist. Bei Verleihungen von Stiftungs- oder Dienstplätzen wird in solchem Falle die Stimme deS Landeshauptmanns, jedoch nur im Anschlüsse an einen der bereits gestellten Anträge maßgebend. §- 21. Der Landeshauptmann ist, wenn er einen Beschluß des Landesausschusses als dem öffentlichen Wohlc ober den bestehenden Gesetzen zuwiderlaufend ansieht, berechtiget und verpflichtet, die Ausführung zu sistiren und die Angelegenheiten unverzüglich der Allerhöchsten Schlußfassung im Wege des LandesanSschuffes zu unterziehen. (§. 42 L.-O.) §. 22. Die Beisitzer des Landesansschusses haben über die einer Berathung und Beschlußfassung unterliegenden Geschäfte ein schriftliches Referat vorzubereiten, worin der Gegenstand der Frage nach allen Richtungen erschöpfend, acten-gemäß und mit der erforderlichen Klarheit erörtert und sohin der präzise Antrag gestellt wird, welchen der Referent der Sachenlage am angemessensten hält. §. 23. Ueber jede Berathung ist ein eigenes Protokoll zu führen, welches den wesentlichen Gang der Berathung, dann bei Meinungsverschiedenheit das Wesentliche der von jedem Dotanten abgegebenen Meinung und endlich die Beschlußfassung zu enthalten hat. Diese Sitzungsprotokolle sind sohin in dem Archive aufzubewahren, und ist die Einsicht davon jedem Landtags mitgliede gestattet. §• 24. Jeder Referent und Votant ist für fein Referat, und sein Votum dem Landtage persönlich verantwortlich. §. 25. Die für die Gesammtheit wichtigern, das allgemeine Interesse berührenden Beschlüsse des Landes - Ausschusses Jedes Ausschußmitglied ist schuldig, in Angelegenheiten, welche sein unmittelbares, oder das Interesse seiner Verwandten, oder durch Schwägerschaft Angehörigen, bis einschließlich den vierten Grad betreffen, unter Anzeige dieses Hindernisses sich der Abstimmung zu enthalten. §• 27. Der Landes - Ausschuß verkehrt in den ihm übertragenen Verwaltungs-Angelegenheiten mittelst Noten und ! Schreiben mit den k. k. Verwaltungs -, Gerichts - und son-I fügen Behörden, so wie mit den Landes - Ausschüssen der übrigen Provinzen. Deputationen dürfen von ihm nicht angenommen, Kundmachungen nur in den ihm übertragenen Verwaltungsan-gelegcnheitcn erlassen werden. (§. 43. L. - O.) §. 28. Die einzelnen Beisitzer des Landes - Ausschusses haben als solche unter sich keine Rangsordnung, cs bleibt somit ganz dem Ermessen des Landeshauptmanns anheim gestellt, die Reihenfolge beim Vortrage und der Abstimmung festzustellen. Ist es betn Herrn Präsidenten nunmehr gefällig, bevor ich zum Vortrage der einzelnen Paragraphe übergehe, über den Entwurf selbst die General-Debatte zu eröffnen? Präsident: Kraft §. 32 der Geschäfts-Ordnung eröffne ich über diesen Gegenstand, da die Vorlage aus mehreren Theilen besteht, vorerst die General-Debatte. Wünscht Jemand von den Herren das Wort? (Nach einer Panse.) Da Niemand das Wort verlangt, so schreiten wir zur Special - Debatte. Ich bitte daher mit dem Entwürfe zu beginnen. Berichterst. Freih. v. A p f a l t r e r n : Der Titel lautet: „Entwurf einer Instruction für die Geschäftsthätigkeit des krainischen Landes - Ausschusses." Bei diesem Titel hat das Comite erwogen, daß das, was wir dem h. Landtage vorzulegen haben, eben nur ein Entwurf, eine Vorlage ist, und daß erst dann dieser Gegenstand die Bezeichnung als Entwurf zu verlieren habe, wenn er vom h. Landtage angenommen sein wird. Demnach glaube ich den Antrag stellen zu sollen, dieses Actenstück, welches wir jetzt in die Berathung zu zicheit im Begriffe sind, künftig hin zu betiteln: „Instruction für die Geschäftsthätigkeit des krainischen Landesausschusses." Präsident: Da der Berichterstatter im Namen des Ausschusses den dießsälligen Antrag stellt, so entfällt die Unterstütznngssrage. Ich bringe daher sogleich den Antrag selbst zur Schlußfassung und Abstimmung. Er lautet dahin, daß der vorliegende Entwurf den Titel haben solle: „Instruction für die Geschäftsthätigkeit des krainischen Landes - Ausschusses." Jene Herren, welche mit diesem Antrage, mit diesem Titel einverstandeu sind, bitte ich aufzustehen. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterstatter Freih. v. A p s a l t r e r n: Erster Abschnitt §. 1. (Liest denselben.) Präsident: Wünscht Jemand über §. 1 zu sprechen ? (Nach einer Pause.) Wenn nicht, so bringe ich denselben in dem Wortlaute, wie ihn der Herr Berichterstatter vorgetragen hat, zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit §. 1 der Vorlage einverstanden sind, bitte ich, aufzustehen. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterst. Freih. v. A p f a l t r e r n: (Liest §. 2.) Präsident: Wünscht Jemand der Herren das Wort zu §. 2? (Nach einer Pause.) Wenn Niemand das Wort verlangt, so bringe ich diesen Paragrph zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit diesem Paragraphe einverstanden sind, bitte ich aufzustehen. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterst. Frcih. v. Apsaltrern: (Liest §. 3.) Präsident: Wünscht Jemand der Herren zu §. 3 das Wort? (Nach einer Pause.) Da sich Niemand meldet, bringe ich den §. 3 in der vorgetragenen Fassung zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit dieser Fassung einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterst. Freih. v. Apsaltrern: (Liest §. 4.) Präsident: Wünscht Jemand von den Herren das Wort zu §. 4? (Nach einer Pause.) Da Niemand sich meldet, so bringe ich §. 4 zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit diesem Paragraphe einverstanden sind, bitte ich, sich gefälligst zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterst. Frcih. v. Apsaltrern: (LicSt §. 5.) Präsident: Wünscht Jemand der Herren über §. 5 zu sprechen? (Nach einer Pause.) Da Niemand das Wort wünscht, so bringe ich §. 5 zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit diesem Paragraphe einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterst. Frcih. v. Apsaltrern: Ich erlaube mir zu bemerken, daß im Druck des Entwurfes ein Druckfehler unterlaufen ist. Nämlich cs soll heißen §. 13 der L. - O. nach den Worten: „sic erhalten eine jährliche Entschädigung ans Landcsmitteln" . . . (Abg. Brolich: Es ist §. 15.) Ja ich habe mich versprochen, cs steht ja auch hier §. 15. — (LicSt §. 6.) Präsident: Wünscht welcher der Herren zu §. 6 das Wort? Statthalter Frcih. v. Schloißnigg: Ich wünschte im §. 6 nach den Worten „und Anträge auf Erlassung, Abänderung oder Aufhebung von Gesetzen an den Landtag zu bringen" die Berufung ans §. 19 der Landcs-Ordnung; es wäre nur der Paragraph anzuführen. Präsident: Herr Berichterstatter! Berichterstatter Frcih. v. Apsaltrern: Ich finde das in der vollsten Ordnung; von Seite der Commission wäre dieß auch geschehen, wenn nicht ein Versehen unterlaufen wäre, indem allgemein die Regel vorgewaltet hat, dort, wo die Landcs-Ordnung in die Norm aufgenommen worden ist, dieselbe auch zu citirat. Präsident: Der Herr Berichterstatter nehmen daher diesen Antrag als Antrag des Ausschusses auf? Berichterstatter Frcih. v. Apsaltrern: Ich nehme ihn ans. P r ä s i d c n t: Ich bringe nun §. 6, da Niemand sonst um das Wort sich gemeldet hat, zur Abstimmung, und zwar mit dem Beisatze, den Se. Excellenz der Herr Statthalter angeregt haben, nämlich, daß der §. 19 der Landes - Ordnung bezogen werden soll, nach den Worten „von Gesetzen an den Landtag zu bringen." Diejenigen Herren, welche mit diesem Antrage sammt dem Amendement einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterstatter Frcih. v. Apsaltrern: (Liest §. 7.) Präsident: Wünscht Jemand zu §. 7 das Wort? Abg. Krom er: Hier wünschte ich eine etwas genauere Präcisiriing. In der zweiten Alinea des §. 7 heißt es nämlich: „Der Landes-Auöschnß wird jedoch ermächtigt, dringende, in den Voranschlägen nicht vorgesehene Auslagen von Fall zu Fall bis zu einem Betrage von 1000 fl. zu bewilligen." Nun, was für Auslagen sollen es sein? Ich glaube mir Auslagen in Landes - Angelegenheiten, und diese Bestimmung muß meiner Ansicht nach ausdrücklich aufgenommen werden. Um mich hier nur eines kurzen Beispieles zu bedienen, erwähne ich, daß der heilige Florian gewiß im ganzen Lande als Schutzpatron verehrt wird, und doch würde es der h. Versammlung gewiß nicht gefallen, wenn man ans dem Grunde für die hiesige Florianikirche zu deren besserer Adaptirnng Vorschüsse bewilligen würde. Ebenso wäre ich vorläufig nicht einverstanden, daß man für die Morast - Entsumpfung ans dem LandeSfonde AnS-i lagen bewilliget. Um derlei Vorgängen vorzubeugen, wünschte ich daher eine genaue Präcisiriing und die Einschaltung der Worte „für Landes-Angelegenheiten." Ich stelle daher den Antrag: „Der h. Landtag wolle : beschließen, in der zweiten Alinea des §. 7 seien nach den i Worten „der Landes-Ausschuß wird jedoch ermächtigt" die Worte einzuschalten „für Landes - Angelegenheiten (§. 18 I der Landcs-Ordnnng)" , und weiter würde der Paragraph : nach der Fassung des Landcs-Ansschusscs lauten. (Uebergibt den Antrag schriftlich). Präsident: Ich bringe dieses Amendement des Herrn Landtags-Abgeordneten Kromcr vorläufig zur Unter* stützungsfrage. Der Antrag lautet: „Der h. Landtag wolle beschließen, im §. 7 in der zweiten Alinea seien nach den Worten „der Landes - Ausschuß wird jedoch ermächtigt"' die Worte einzuschalten „für Laiides-Angclcgenheitcn (§. 18 der L.--O.)." Ich bitte diejenigen Herren, welche diesen Antrag unterstützen wollen, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist hinlänglich unterstützt. Herr Berichterstatter! Berichterstatter Freih. v. Apsaltrern: Ich halte cs zwar für eine selbstverständliche Sache, nachdem der Landcs-Ansschnß als Organ des Landtages lediglich eben die dem Landtage obliegenden Angelegenheiten, und das sind Landcs-Angclegenhcitcn, zu besorgen hat, und daher auch in seinen Functionen an die Norm gebunden ist, daß er nur für Landes-Aiigclcgenhciten zu sorgen, und daher auch nur für solche Auslagen zu bestreiten hat. Wenn jedoch das h. Haus der Ansicht ist, daß dadurch die Deutlichkeit gefördert werde, so habe ich von Seite des Eomita's durchaus keine weitere Einwendung dagegen. Das Comite selbst hielt diese Worte für überflüssig. Abg. Brolich: Ich will dazu nur bemerken, wenn von der Ansicht ausgegangen wird, daß z. B. Vorschüsse oder Gelder für eine Kirche bewilligt würden, so sind das bloß Darlehen, und Darlehen gehören nicht in diesen Paragraph. Der Ausschuß hat sich in diesem Paragraphe das wohl vor Augen und den Beisatz des Herrn Abg. Kromcr für ganz überflüssig gehalten. Abg. Krom er: Von Darlehen ist hier gar keine Rede. Es ist mir die Rede davon, ob der Landcs-Ansschuß auch in zweifelhaften Fällen definitive Auslagen aus dem Landesfonde bewilligen könne. Eben weil wir neulich den Thnrmban bei der SpitalSkirchc berathen hatten, und weil damals auch Auslagen beabsichtigt waren, welche den Landesfond nicht treffen sollen, so glaube ich, daß noch mehrere derlei zweifelhafte Fälle vorkommen könnten, wo der Landes-Ausschuß Ausgaben bewilligt, der Landtag aber dafür das Nachsehen haben wird. Um derlei Füllen vorzubeugen, will ich eine genaue Präeisirnng in diesem Paragraphe, daß mir für erweisliche Landes - Angelegenheiten Ausgaben bewilliget werden können. Präsident: Wünscht noch Jemand non den Herren daS Wort? (Nach einer Panse): Da Niemand das Wort ergreift, so werde ich den §. 7 zuerst in der Fassung, wie ihn der Landes-Ansschnß beliebte, zur Abstimmung bringen, und dann den Zusatzantrag deS Herrn Abg. Kromer. Jene Herren, welche mit §. 7, mit Vorbehalt des Amendements des Herrn Abg. Kromer einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Ich bringe nun das Amendement des Herrn Abg. Kromer zur Abstimmung, welches dahin lautet, daß im §. 7 in der zweiten Alinea nadj den Worten „der Landes-Ansschnß wird ermächtigt" die Worte einzuschalten seien „für Landes - Angelegenheiten (§. 18 der L.-O.)." Jene Herren, welche mit diesem Zusatze einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Es ist die Majorität. — Für die Redaetion wird der Herr Berichterstatter sorgen. BerichterstatterFreih. v. Apfaltrern: (Liest §. 8). Präsident: Wünscht Jemand von den Herren Abgeordneten zu §. 8 das Wort? (Nach einer Pause): Da Niemand dasselbe wünscht, so bringe ich den §. 8 in der vorgetragenen Fassung zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit §. 8 einverstanden sind, bitte ich, sich gefälligst zu erheben. (Geschieht.) Es ist angenommen. Berichterstatter Freih. v. Apfaltrern: (Liest §. 9). Präsident: Wünscht Jemand von den Herren zu §. 9 das Wort? (Nach einer Pause): Da sich Niemand meldet, bringe ich §. 9 in der vorgetragenen Fassung zur Abstimmung. Ich bitte jene Herren, welche mit diesem Paragraphe einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterstatter Freiherr v. Avfaltrern: (Liest §• 10.) ' Präsident: Wünscht Jemand von den Herren zu §. 10 zu sprechen? (Nach einer Panse): Da sich Niemand erhebt, bringe ich den §. 10 in der vorgetragenen Fassung zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, bitte ich, sich gefälligst zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterstatter Freih. v. Apfaltrern: (Liest §. 11.) Präsident: Wünscht Jemand zn §. 11 das Wort? Abg. Kromer: Der §.11 spricht in lit. c) von der Erhaltung der Landesgebände u. dgl. Alle öffentlichen Verwalter, insbesondere die l. f. Beamten, sind gehalten, größere Neubauten, Adaptirungen, mehr kostspielige Reparaturen n. s. w., so wie auch größere Ausstattungen der Loealitäten im öffentlichen Offert- oder Herabmindermigs-wege zu bewerkstelligen. DaS hat bisher auch der Landes-Ausschuß gethan; damit es jedoch nicht lediglich bei dem Usus bleibe, sondern damit dieser Vorgang auch gesetzlich bestimmt werde, würde ich beantragen: „Der h. Landtag wolle beschließen: Der Alinea c) des §. 11 sei beizu- fügen : Und die Ausführung aller Neubauten, bann größerer Adaptirungen oder Ausbessernngen, ebenso auch die Beistellung aller mehr kostspieligen Erfordernisse für die Landesanstalten und Aemter im Offert- oder Herabminde-rnngswege zu veranlassen." Man könnte zwar sagen, daß diese meine Bestimmung sich ans dem Schlußsätze: „mit der Aufmerksamkeit eines redlichen und fleißigen Hausvaters zu sorgen", von selbst verstehe. Allein ein fleißiger und redlicher Hausvater, welcher sein Vermögen selbst verwaltet, wird in der Regel keine Offert- oder Herabmindernngs- Verhandlmig veranlassen. Diese Vorschrift besteht in der Regel mir für die Verwalter eines öffentlichen Vermögens, und ich halte es für gerathen, auch den Landes-AnSschnß wenigstens in wichtigeren Fällen daran zu binden. Präsident: Der Herr Abg. Kromer stellt den Antrag: „Der hohe Landtag wolle beschließen: Der Alinea c) des §. 11 sei beizufügen: „und die Ausführung aller Nenbanten, dann größere Adaptirungen oder Ausbesserungen, ebenso auch die Beistellnng aller mehr kostspieligen Erfordernisse für die Landesanstalten .und Aemter int Offert- oder Herabmindernngswege zu veranlassen." Ich bringe diesen Antrag zuerst zur Unterstütznngsfrage. Jene Herren, welche diesen Antrag unterstützen wollen, bitte ich, sich gefälligst zn erheben. (Geschieht.) Er ist hinlänglich unterstützt. Wünscht Jemand von den Herren über §. 11 int Allgemeinen und speciell über diesen Antrag des Herrn Abg. Kromer zn sprechen? (Nach einer Panse): fjerr Berichterstatter! Berichterstatter Freih. v. Apfaltrern: Das Co-mite hat die Frage, welche durch den Antrag des Herrn Vorredners in Anregung gebracht worden ist, allerdings bei Berathung des vorliegenden Entwurfes verhandelt; es hat in Erwägung gezogen, ob es in dieser Hinsicht zweckmäßig sei, den Landes-Ansschnß an die gewöhnliche Art der Hintangabe solcher Erhaltungsarbeiten oder neuer Con-ftrnctioneit zu binden, oder nicht. Das Somite hat sich für die gegebene Fassung deS §. 11 lit. c) anö dem Grunde entschieden, weil erstens der Landes - Ausschuß ohnehin dem Landtage gegenüber für die gute Gebarung mit den ihm anvertrauten Geldern verantwortlich ist, und da eS demnach dem Landtage noch immer frei steht, eine ; dießfällige, nicht zweckmäßig getroffene Verfügung zu rügen ; und die anderen Mittel der Verantwortlichkeit in Anwen-: dung zu bringen; andererseits enthielte eine solche Bestini-: lining eine Bindung deS Landes - AnSschnsses, welche in j vielen Fällen zum Nachtheile des wahren Interesses fuhren 1 würde. Es ergeben sich sehr häufig Fälle, daß derlei i Arbeiten im Offertwege hintangegeben, allerdings um staunend billige Preise übernommen und hergestellt werden. Es ist dann aber auch sehr häufig der Fall, daß man in die innere I Beschaffenheit der geleisteten Arbeit, ohne sie wieder zu I zerstören, nicht hinein sehen kann, dann läßt es sich nicht j beurtheilen, ist sie eine gute oder eine schlechte. Wenn i nun Jemand int Offertwege außerordentlich billige Preise - gewährt, so ist es leider zu vermuthen, daß er es auf ! Kosten der Solidität der Arbeit thut; darum hat das Co-! mite in dieser Hinsicht bett Landes-Ausschnß nicht zu binden für gut erachtet, von der Voraussetznng ausgehend, der Landes-Ansschnß werde es in seinem Interesse finden, dort, wo es nicht gegen die Zweckmäßigkeit der Herstellung spricht, Offertverhandlnngen auszuschreiben, um eben seine eigene Verantwortlichkeit dadurch zu erleichtern, und deßwegen glaube ich, wäre es am zweckmäßigsten, wenn der hohe Landtag die Fassung des §. 11, wie das Somit« sie vorgeschlagen hat, annehmen wollte, um in dieser Hinsicht dem Landes-Ausschüsse freie Hand zu lassen, nach seinem Ermessen das Zweckmäßigste zu verfügen, indem dem Landtage eben die Verantwortlichkeit des Landes-AnSschnsses die wünschenswerthe Garantie bietet, daß dem Landesvermögen kein Schade zugefügt werde. Präsident: Da über die Position des §.11 sonst keine Einwendung erhoben worden ist, der Antrag des Herrn Abg. Kromer sich aber als Zusatzantrag darstellt, unbeschadet des Bestandes der übrigen Positionen in diesem Paragraphe, so denke ich zuerst den §. 11 im Ganzen zur Abstimmung zu bringen, sofort aber den Znsatzantrag des Herrn Abg. Krom er zu lit. c) dieses Paragraphes. Sind die Herren mit diesen Modus der Abstimmung cinvcrstan-den? (Nach einer Panse): Da sich Niemand dagegen meldet, so werde ich diesen Abstimmungs-Modus beobachten, und bitte daher jene Herren, welche mit §.11 in der vorgetragenen Fassung, mit Vorbehalt der Abstimmung über den Kromcr'schen Antrag einverstanden sind, sich gefälligst zn erheben. (Geschieht.) Dieser Paragraph ist in der Fassung des Ausschusses angenommen. Ich bringe nun den Zusatzantrag des Herrn Abg. Kromer zu §. 11 lit. c zur Abstimmung. Ich wiederhole ihn nochmals. (Liest denselben.) Jene Herren, welche mit diesem Zusatzantrage einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist gefallen. 27 Herren sind gegenwärtig, 14 ist die Majorität. Berichterstatter Freih. o. Apfaltrern: (Liest §. 12.) Präsident: Wünscht Jemand von den Herren Abgeordneten zu §. 12 das Wort? Abg. Kromer: Es ist bereits im §. 32 der L.-O. angedeutet, daß die näheren Bestimmungen über die dem Landes - Ausschüsse zukommenden Geschäfte, betreffend die Gemcindcsachen und l. f. Stenern, einem besondern Gemeinde und Steuergesctze vorbehalten sind. Diesen Paragraph fand ich in vorliegender Instruction nicht aufgenommen. Eö wäre daher eine Andeutung darauf vielleicht am zweckmäßigsten hier angebracht, und ich würde als Zusatz zu diesem Paragraphe beantragen, cs sei dem §. 12 bci-znschalten : „In Gemeinde- und Stcnerangclcgcnhcitcn aber wird dem Landes-Ansschusse die Besorgung jener Geschäfte obliegen, welche, und in so weit sie denselben durch besondere Gemeinde- und Stcnergesetzc nachträglich zugewiesen werden." (§. 32 L.-O.) Präsident: Ich bringe den eben vernommenen Antrag des Herrn Abg. Kromer zur Untcrstützungsfrage. Jene Herren, welche denselben zu unterstützen Willens sind, bitte ich, sich gefälligst zu erheben. (Geschieht.) Er ist hinreichend unterstützt. Wünscht Jemand der Herren zu §. 12 das Wort? Abg. D e s ch m a n n : Ich bitte, Herr Vorsitzender, einen Lapsus calami muß ich berichtigen; es heißt hier „bis dieselben im verfassungsmäßigen Wege keine Aenderung erfahren", sprachrichtiger würde es heißen: „bis dieselben im verfassungsmäßigen Wege eine Aenderung erfahren." Präsident: Die Bemerkung des Herrn Abg. Deschmnnn wird vom Herrn Berichterstatter als richtig anerkannt. Findet darüber keine Bemerkung Statt? Ich frage nochmals, ob Jemand der Herren über die Fassung des §. 12, wie sie vom Ausschüsse beliebt worden ist, und namentlich über das Amendement des Herrn Abg. Kromer etwas zu sprechen wünscht? (Nach einer Pause): Wenn sich Niemand meldet, so bitte ich den Herrn Berichterstatter, das Wort zu nehmen. Berichterstatter Freiherr v. Ap sa ltrern : Der Einfluß des Landes - Ausschusses auf Gcincindesachen bildet ohnedem einen Gegenstand der besonderen Regierungsvorlage über die Ordnung des Gemeindewcscns selbst und werden durch dieses vom Landtage zu votirende Gesetz geregelt werden. Was die Einflußnahme ans die Steuer-angelegenheit anbelangt, so werden eben die neu erscheinenden Gesetze, die Landcsordnung oder die für die gegenwärtige Instruction als maßgebend angenommenen Gesetze ergänzen und daher man es den Bcstiminungcn dieser Gesetze anheim gestellt lassen kann, dem Landes - Ausschüsse eine gewisse Thätigkeit zuzuweisen, welche jedoch die Commission nicht vorsehen konnte und deßhalb auch nicht in ihre Instruction aufnehmen konnte; sic hat sich, wie ich bereits in der Einleitung zu meinem heutigen Vortrage bemerkt habe, innerhalb des Rahmens der LandcSordnnng gehalten und die dicßfülligc Bestimmung des §. 32, nachdem sic eine practischc Folge im gegenwärtigen Augenblicke noch nicht hat, ausdrücklich aufzunehmen für überflüssig erachtet. Präsident: Ich werde hier zuerst den §. 12, wie er vom Ausschüsse vorgetragen wurde, zur Abstimmung bringen. Abg. Kromer: Ich habe nur erwähnen wollen, daß, weil alle anderen Paragraphe, welche den Wirkungskreis des Landes-Ausschnsses betreffen, in diese Instruction aufgenommen worden sind, dieser einzelne Paragraph nicht übergangen werden kann. Präsident: Ich werde also den §. 12 in der Fassung zur Abstimmung bringen, wie sie dem Ausschüsse beliebt hat, dann aber den Antrag des Herrn Abg. Kro-mcr, welcher sich als Zusatzantrag herausstellt. Diejenigen Herren, welche mit Vorbehalt des Kromcr'schen Antrages den Antrag in der Fassung des Ausschusses anzunehmen belieben, bitte ich gefälligst, aufzustehen. (Geschieht.) Er ist angenommen. Ich bringe nun den Kromcr'schen Antrag zur Abstimmung und ich erlaube mir denselben nochmals vorzutragen. Der Antrag lautet: „Der h. Landtag wolle beschließen: Dem §. 12 sei beiznschalten: In Gemeinde« und Steuerangelegenheiten aber wird dem Landes - Ausschüsse die Besorgung jener Geschäfte obliegen, welche und in so weit sie demselben durch besondere Gemeinde- und Steucrgcsetze nachträglich zugewiesen werden. §. 32 L.-O." Jene Herren, welche entschlossen sind, diesen Zusatzantrag zu §. 12 anzunehmen, bitte ich gefälligst, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist gefallen. Herr Kromer, ich bitte den Antrag zu fertigen. Berichterstatter Freih. v. Apfaltrern: (Liest §. 13.) Präsident: Wünscht Jemand der Herren zu §. 13 das Wort? (Nach einer Pause): Da sich Niemand erhebt, so bringe ich den §. 13 im Wortlaute des Aus-schnßantragcs zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterstatter Freih. v. Apfaltrern: (Liest§. 14.) Präsident: Wünscht Jemand der Herren zu §. I 14 das Wort? (Nach einer Pause): Da Niemand zu I sprechen wünscht, so bringe ich den §. 14, wie er vorge-1 tragen wurde, zur Abstimmung, und bitte zur Abwechs-i lung jene Herren, welche damit einverstanden sind, sitzen j zu bleiben. (Es erhebt sich Niemand.) Er ist angenommen. Berichterstatter Freih. v. Apfaltrern: (Liest §. 15.) Präsident: Wünscht welcher der Herren zu §, 15 das Wort? Berichterstatter Freih. v. Apfaltrern: Bei diesem Paragraphe inöchte ich selbst eine Aenderung beantragen. Ich würde nämlich das 2. Alinea nicht in zukünftiger Zeit, sondern in gegenwärtiger Zeit stylisiren und zwar dahin: „Eine besondere Dienstespragmatik enthält die näheren Bestimmungen über die Systemisirung des Personal-und Be-soldungsstandes dieser Beamten und Diener, die Art ihrer Ernennung und Disciplinarbchandlnng, ihrer Ruhe- und Versorgungsgenüsse, so wie die einzelnen DicnstcSinstruc-tioncn und ist für den Landes-Ausschuß maßgebend." (§.25 L.-O.) Ich erlaube mir die vorgetragene frühere Stylisirung des Antrages des Comito's ans dein Grunde zu rechtfertigen , weil damals die betreffenden Positionen noch nicht dem Hause vorgelegen waren, während sie jetzt wenigstens theilweisc angenommen worden sind. Präsident: Stellen Herr Berichterstatter nun dieses Amendement im eigenen Namen? BerichterstatterFrcih. v. Apfaltrern: Ich muß cs im eigenen Namen stellen, weil ich diesen Gegenstand nicht mit dem Somite berathen konnte. Präsident: So muß ich diesen Vcrbcsscrungsan- trag zur Untcrstützungssragc bringen. Jene Herren, welche mit diesem gegenwärtigen Antrage einverstanden sind, bitte ich gefälligst zur Unterstützung sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist unterstützt. Wünscht Jemand der Herren zu §. 15 das Wort? Abg. K r o m e r: Ich habe nur erwähnen wollen, daß die Dicnstespragmatik allerdings sich dahin ansspricht, daß die Beamten der HilfSkanzlci und dann die Buchhaltungsbeamten dem Landes-Ausschusse unterstehen, daß sie jedoch keine Erwähnung davon macht, ob auch alle übrigen Beamten der ständischen Anstalten demselben unterstehen. Es ist daher entweder in vorliegender Instruction oder aber in der Dienstespragmatik bestimmt ansznsprcchcn, daß alle aus dem Landesfondc dotirten Beamten dem Landcs-Ans-schussc unterstehen. Ebenso enthält die Dicnstespragmatik keine Instruction, wer eigentlich den Beamten Gehaltsvorschüsse, wer ihnen Remunerationen, Aushilfen u. f. w. zu bewilligen habe, daher auch diese Frage entweder in der Dienstespragmatik, oder aber in vorliegender Instruction zu ergänzen wäre. Ich bitte daher, an die h. Versammlung die Anfrage zu stellen, ob sie die dicßfällige Bestimmung entweder in vorliegender Instruction, oder aber ob sie dieselbe in der Dicnstcspragmatik aufgenommen haben will. Sie fehlt in dem Einen, wie in dem Anderen. Präsident: Haben der Herr Abgeordnete Kromcr dicßfalls keinen Antrag? Abg. Krom er: Für den Fall, daß die Bestim-mnng hier aufgenommen wird, hätte ich allerdings einen Antrag: für den Fall jedoch, als beliebt werden sollte, die Bestimmung über die Unterordnung der Beamten, dann die Bestimmungen über die Gehalts - Zubesserungen, über Vorschüsse, Aushilfen ü. s. s. in die Dienstespragmatik aufzunehmen, müssen natürlich alle diese Fragen dort zur Sprache kommen. Präsident: Der Präsident des Hauses ist nach der Geschäftsordnung nur berechtigt, Anträge von einzelnen Mitgliedern und Amendements, welche gestellt werden, zur Frage an das Haus zu bringen. Da der Herr Abgeordnete • Kromer verlangt, eine Vorfrage zur Abstimmung zu bringen, so kann ich aus diesen Antrag nicht eingehen, jedoch bleibt es ihm vorbehalten einen Antrag zu stellen. Abg. K r o m er: So werde ich den Antrag stellen und begründen. Falls er hier fällt, wird er bei der Dicnstcspragmatik zur Sprache kommen müssen. Es heißt im §. 15 : „Der Landes-Ausschuß überwacht die Dicnstlci- I stung der ihm untergebenen Beamten und Diener." Meiner Ansicht nach hätte die Bestimmung voranzugehen, daß sämmtliche Beamten dem Landcs-Ausschusse untergeordnet sind. Was weiter die Besoldungsvorschnsse anbelangt, so wäre ich der Ansicht, daß dem Landcs-Ausschnsse das Recht eingeräumt werden solle, den Beamten einen höchstens zweimonatlichen Besoldungsvorschuß zu bewilligen. Belangend jedoch die Gehaltszulagen, Remunerationen und Aushilfen, so würde ich dieselben der h. Versammlung vorbehalten haben, und zwar ans dem Grunde, weil vorerst die Besoldungen genügend hoch bemessen sind, daher Gehaltszulagen und Aushilfen nur selten angesprochen werden dürfen; ebenso auch Remunerationen nur im Falle erwiesen vorzüglicher Verwendung. Die Beurtheilung dessen würde ich, weil der Ausschuß ohnedieß sein Präliminare nicht überschreiten darf, der h. Versammlung überlassen. Ich würde daher den Antrag stellen, das erste Alinea des §. 15 sei nachfolgend abzuändern: „Dem Landes-Ansschnsse unterstehen die sämmtlichen aus Landesfondcn besoldeten Beamten und Diener; er überwacht daher deren Dienstleistung und kann ihnen im Falle unverschuldeter Bedrängnis; jedoch höchstens einen zweimonatlichen Gehaltsvorschuß bewilligen. Die Bewilligung größerer Vorschüsse, dann der Gehaltszulagen, Remunerationen oder Aushilfen bleibt dem Landtage vorbehalten." Präsident: Der h. Landtag hat den Antrag des Herrn Abg. Kromcr vernommen. Ich bringe nun denselben vorläufig zur llnterstützungsfragc. Jene Herren, welche denselben unterstützen wollen, bitte ich gefälligst sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist hinlänglich unterstützt. Wünscht Jemand der Herren über den §. 15, rücksichtlich über diesen Zusatzantrag das Wort? (Nach einer Panse): Da sich Niemand zum Worte meldet, so bitte ich den Herrn Berichterstatter dasselbe zu nehmen. Berichterstatter Frcih. v. A p s a l t r c r n : Ich bin in der Richtung vollkommen mit dem Herrn Vorredner einverstanden , daß ein, die dießfälligcn Bestimmungen nor-mircnder Beschluß im Hanse gefaßt werden müsse, jedoch glaube ich nicht, daß der heutige Gegenstand derjenige ist, in welchen sich diese Normirung zweckmäßig einreihen ließe. Ich habe bereits in der allgemeinen Einleitung zu meinem heutigen Vortrage den Gesichtspunct beleuchtet, von welchem ans das Comite die Bestimmungen, welche die dem Landes-Ansschnsse beigegebcnen Hilssorganc betreffen, von der ; heutigen Vorlage fern gehalten hat, nämlich ich habe ge-! sagt, daß dieß aus dem Grunde geschehen ist, weil man j sie in der Dienstespragmatik besser am Platze hielt, nachdem die gegenwärtig in Berathung stehende Instruction eigentlich nur eine Instruction für die Geschäftsführung des Landes-Ausschusses als solchen, in seinem Innern zu geben hat, währenddem die Bestimmungen, welche von meinem Herrn Vorredner beantragt worden sind, wirklich die ihm bcigegebcncn Hilssorganc und Diener betreffen, daher sie in jenes Gesetz oder in jene Verfügung des Landtages aufgenommen werden sollen, welche überhaupt das Verhältniß dieser Beamten und Diener regelt und ordnet; es wird ohnedem in wenigen Tagen die Dicnstcspragmatik zur Verhandlung kommen, und da, glaube ich, wird der passende Platz sich finden, wo man die Positionen aufnehmen kann, welche der Antrag des Herrn Vorredners im Sinne hat. Im §. 15 würde sie, glaube ich, weniger oder gar nicht passen, nachdem cbm der Landcs-Ansschuß nur seinen Beamten und Dienern gegenüber die dießfälligcn Bestimmungen zu beobachten hat, nicht aber in Betreff seiner eigenen Geschäftsführung. Abg. Kromer: Mir ist cs glcichgiltig, ob mein Antrag hier oder aber bei der Dienstespragmatik zur Sprache gebracht wird. Ich durfte ihn hier nur nicht übergehen, nachdem nämlich vorliegend von der Bevollmächtigung des Landes-Ansschnsscs, insoweit sie demselben nicht gesetzlich übertragen ist, gesprochen wird. Denn eine gesetzlich übertragene Bevollmächtigung zur Bewilligung von Gehaltsvorschüssen, Aushilfen u. s. w. hat der Ausschuß nicht, daher ich hier vorsichtsweise davon Erwähnung gethan habe. Nachdem aber beliebt wird, alle diese Bestimmungen in die Dienstcspragmntik aufzunehmen, so ziehe ich den Antrag zurück, indem cs im Ganzen genommen, gleichgiltig ist, ob die Bestimmungen da oder dort getroffen werden. (Ruse: Schluß der Debatte.) Präsident: Da Herr Abgeordneter Kromer seinen Antrag zurückgezogen hat, so entfällt die Abstimmung dar- über. Ich werde den §. 15 in 2 Abtheilungen zur Abstimmung bringen. Die erste Alinea lautet: „Der Landes-Ausschuß überwacht die Dienstleistung der ihm untergebenen Beamten und Diener." Jene Herren, welche mit dem Passus einverstanden sind, bitte ich, sich gefälligst zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. In der 2. Alinea ist der VerbessernngS - Antrag des Herrn Abg. Baron Apfnltrern gestellt worden; da derselbe weiter geht, als der Ausschußantrag, so bringe ich den Verbesserungsantrag deö Baron Apfaltrem zur Abstimmung. Er lautet statt der vom Aussehusse beliebten Position so: „Eine besondere Dienstpragmatik enthält die näheren Bestimmungen über die Systemisirung des Personal- und Besoldungsstandes dieser Beamten und Diener, die Art ihrer Ernennung und Diseiplinarbehandlung, ihrer Ruhe- und Versorgungsgenüsse, so wie die einzelnen Dienstinstruetionen, und ist für den Landes-Ausschuß maßgebend. (K. 25L.-O.)" Jene Herren, welche diesem Verbesserungsantrag ihre Zustimmung geben, bitte ich, gefälligst sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterstatter Freih. v. A p f a l t r e r n: (Liest §. 16.) Präsident: Wünscht Jemand der Herren zu §. 16 das Wort? (Nach einer Pause): Da sich Niemand meldet, so bringe ich §. 16 in der vorgetragenen Fassung zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit diesem Paragraphe einverstanden sind, bitte ich, sitzen zu bleiben. (Es erhebt sich Niemand.) Er ist angenommen. Berichterstatter Freih. v. A p s a l t r e r n: (Liest §. 17.) Präsident: Wünscht Jemand der Herren zu diesem Paragraphe das Wort? (Nach einer Pause): Da sich Niemand meldet, so bringe ieh den Paragraph in der vorgetragenen Fassung zur Abstimmung und bitte jene Herren sitzen zu bleiben, welche mit diesen: Antrage einverstanden sind. (Es erhebt sich Niemand.) Er ist angenommen. Berichterstatter Freiherr v. Apfaltreru: „Zweiter Abschnitt. Art der Geschäftsbehandlnng im Landes - Ausschüsse." (Liest §. 18.) Präsident: Wünscht welcher der Herren Abgeord- neten zu §. 18 das Wort? Statthalter Freih. v. S ch l o i ß n i g g: Ich habe nur die frühere Bemerkung zu wiederholen; nach dem Worte „zu erledigen" dürfte in der vierten Zeile „tz. 42 der L.-O." zu citirat fein, aus welchem diese Bestimmung aufgenommen ist. Berichterstatter Freih. v. A p s a l t r e r n: Ja wohl! Präsident: Wünscht Jemand der Herren dießfalls zu sprechen? (Es meldet sich Niemand.) Der Herr Berichterstatter? Berichterstatter Freih. v. Apsaltrern: Ich bin mit diesem Znsatzantrage im Sinne der früheren Bemerkung vollkommen einverstanden. Präsident: Ich bringe daher, da sich Niemand weiter zum Worte meldet, §. 18 in der Fassung, wie sie der Ausschuß vorgetragen hat, mit dem Znsatzantrage, den Herr Baron Apfaltreru als Berichterstatter aufgenommen hat, nämlich nach dem Worte „zu erledigen" „K. 42L.-O." zu beziehen, zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, bitte ich, sitzen zn bleiben. (Es erhebt sich Niemand.) Er ist angenommen, und der Herr Berichterstatter wird dieses Citat aufnehmen. Berichterstatter Freih. v. Apfaltreru: Es ist be- reits corrigirt. (Liest §. 19.) Präsident: Wünscht Jemand zu diesem §. 19 das Wort? Statth. Freih. v. S ch l o i ß n i g g : Dieser Paragraph stimmt wohl nicht vollkommen mit der Bestimmung des §, 42 der L. - O. übereilt. Der K. 42 sagt: „Die Geschäfte sind in Collegial-Be-rathung zu verhandeln," das läßt nun keine Ausnahme zu. Es ist wohl andererseits augenscheinlich, daß die eollegialische Berathung aller Stücke oft unnöthigen Zeitaufwand verursacht. Ich glaube daher, daß man eben nicht darauf bestehen werde, daß das, was man int Geschäftsleben Currentien nennt, alles zum Vortrage komme, allein zu wünschen wäre es, daß eine Versorge getroffen werde, daß alle Beisitzer des Landes - Ansschusses von den Currentien Kenntniß erlangen. Denn das läßt sich andererseits nicht läugnen, daß schon in den ersten Stadien, bei voreinleitenden Erledigungen manchmal eine Sache gänzlich vergriffen werden kann, und auf eine Art, welche die spätere eollegiale Berathung sehr hindern und aufhalten kann. Es ist bei Gerichtsstellen ein ähnlicher Vorgang. Wo die eollegiale Berathung vorgeschrieben ist, werden gewisse Geschästsstücke current erledigt; es ist jedoch dafür gesorgt, daß die Mitglieder davon in Kenntniß kommen. Eine solche Bestimmung könnte allenfalls auch hier durch nachträgliche Einsicht oder sonst wie immer geschehen. Präsident: Wünscht Jemand der Herren dießfalls das Wort? (Nach einer Pause.) Da sich Niemand meldet, so bitte ich den Herrn Berichterstatter Bar. Apfal-trern, sich zu äußern. Berichterstatter Freih. v. Apfaltreru: Der §. 25 spricht von Geschäftsstücken, deren Erledigung wirklich von so geringem Belange ist, daß selbe in einet Sitzung nur 51t unnöthigem Zeitverluste, und keineswegs zu einem besondern Nutzen führen könnte, und deßwegen wurde eben für diese Geschäftsstücke, welche im §. 25 ohnedem sehr beengend bezeichnet tverden, die Verhandlung int currenten I Wege gestattet, und es ist eben für den Fall, welchen der Herr Landeschef im Auge hat, daß nämlich durch eine solche currente Behandlung einer wichtigen Sache Eintrag geschehen könnte, die Vorsicht getroffen worden, daß eben dem Landeshauptmanne die Obliegenheit auferlegt worden ist, bei der Revision so beschaffene Geschäftsstücke zurück zu behalten und der Berathung zuzuweisen. Das Comite glaubte eben durch diesen Nachsatz dem begegnen zu sollen, daß durch die currente Behandlung des einen oder des andern Geschüftsstückes der Sache selbst ein Nachtheil zugefügt werde, und ich glaube daher die unveränderte Annahme der Fassung des §. 25 befürworten zu sollen, indem ich denselben auch thatsächlich mit dem §. 42 der 8. - O. eben mit Rücksicht ans die Gattung der Geschäftsstücke und ans die Natur der Sache selbst nicht im Widerspruche finde. Statth. Freih. v. S ch l 0 i ß n i g g : Dagegen habe ich nur zu erwiedern, daß die Beurtheilung hier lediglich dem Herrn Landeshauptmanne überlassen ist, ob er einen Anstand in der currenten Erledigung findet, und demnach solchen zur Berathung zuweist oder nicht, während dem sich späterhin zeigen kann, daß die andern drei Mitglieder des Landes - Ausschusses einer ganz entgegengesetzten Meinung gewesen wären, wenn sie rechtzeitig von der Erledigung in Kenntniß gewesen wären. Ich habe das Alles schon itt Vorhinein zugegeben, was der Herr Antragsteller bemerkt hat, daß die Geschäfts-Behandlung oft unnöthigerweise verzögert würde, daher nur den Wunsch ausgedrückt, eS möge Vorsorge getroffen werden, daß die Herren Beisitzer in die Kenntniß der currenten Erledigungen gelangen, was durch nachträgliche Einsicht ganz leicht möglich wäre. XIII. Landtag- - Sitzung. 2 Präsident: Behalten sich Euer Excellenz dicß-falls eine Regierungsvorlage vor? Statth. Freih. D. Schloißn i gg: Ans keinen Fall, ich mache nur diese Bemerkung zur Vermeidung künftiger Beanständigungen. Präsident: Da rncksichtlich des §. 19 vom h. Hause kein Abändernngs - oder Zusatz-Antrag gestellt worden ist, so bin ich bemüßiget, diesen Paragraph in der Fassung, wie ihn der Herr Berichterstatter vorgebracht hat, zur Abstimmung zu bringen. Jene Herren, welche mit diesem Paragraphc in dieser Fassung einverstanden sind, bitte ich, sich gefälligst zu erheben. (Geschieht.) Er ist einstimmig angenommen. Berichterst. Freih. v. Apfaltrern: (Liest §. 20.) Präsident: Wünscht Jemand von den verehrten Herren zu dem §. 20 das Wort? Berichterst. Freih. v. A p f a l t r e r n: Es dürfte wieder die Citirung eines Paragraphes der Landes-Ordnung hineinkommen ! Präsident: Haben Herr Berichterstatter etwas zu bemerken? Berichterst. Freih. v. Apfaltrern: Ich bitte mir nur einen Augenblick zu gestatten. Es ist ein Schreibverstoß unterlaufen. Erstens soll es heißen: Wäre Gefahr im Verzüge vorhanden, nicht am Verzüge, dann glaube ich, wird noch ein Paragraph aus der Landes - Ordnung zn citirat sein, und zwar §. 42: „Zur Giltigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens drei Ausschußbcisitzern, §. 42 L. - O," weil es da heißt: „Zur Giltigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens drei Ausschußbeisitzern erforderlich." Abg. Dr. Supp an: Ich bitte um das Wort. Mir scheint der zweite Satz dieses Paragraphcs zu Zweifeln Anlaß zu geben. Er lautet nämlich derart, daß bei glcichgethcilten Stimmen die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gebe. Es kann der Fall vorkommen und kommt öfter vor, daß bei einer Sitzung nur drei Ausschuß - Mitglieder zugegen sind und der Landeshauptmann als vierter. Würden nun zwei Ausschuß-Mitglieder für einen Antrag stimmen, und ein anderes Ausschuß-Mitglied und der Landeshauptmann dagegen, so würde nach diesem zweiten Satze die Stimme des Landeshauptmannes in der Art den Ausschlag geben, daß eben die Ansicht des einen Ausschuß-Mitgliedes und des Landeshauptmannes zum Beschlusse erhoben würde. Eine Beschränkung in dieser Beziehung ist nur in dem letzten Satze dieses Paragraphes festgestellt, nämlich bei Verleihung von Stiftungen oder Dienstplätzen, wo die Stimme des Landeshauptmannes nur im Anschlüsse an einen der bereits gestellten Anträge maßgebend ist. Ich glaube daher, es wäre bei dem zweiten Satze der Beisatz einzuschalten: „Bei gleichgetheilten Stimmen der A u s s ch u ß - M i t g l i e d e r." Ich würde beantragen, daß die Worte „der Ausschuß-Mitglieder" nach dem Worte „Stimmen" eingeschaltet werden. Präsident: Ich bitte, mir den Antrag schriftlich zu überreichen. Abg. Dr. Supp an: Ich bitte, ihn vielleicht vorher zur Unterstützung zu bringen. Präsident: Die Herren haben den Antrag des ' Herrn Dr. Suppan vernommen. Ich bringe ihn vorläufig zur Unterstützungsfrage. Jene Herren, welche diesen Antrag unterstützen wollen, bitte ich, sich gefälligst zu erheben. (Geschieht.) Er ist hinreichend unterstützt. Wünscht noch Jemand von bett Herren über diesen Paragraph und das beantragte Amendement das Wort? (Nach einer Pause): Da sich Niemand meldet, so gebe ich dem Herrn Berichterstatter das Wort. Berichterstatter Freih. v. Ap fält rer n: Ich halte diesen Beisatz für überflüssig aus dem Grunde, weil ich eben nicht denken kann, wie im gegebenen Falle glcich-gctheiltc Stimmen sein können. Denn, wenn drei Ausschuß-Mitglieder und der Vorsitzende da sind, so können die Stimmen nicht glcichgethcilt sein, bevor der Landes-hauptmann seine Stimme abgibt; entweder auf einer oder auf der andern Seite müssen zwei Stimmen sein, und dann ist das eben die Majorität. Ich kaun mir die Gleichtheilnng der Stimmen nur denken, wenn in der Sitzung vier Ausschuß - Mitglieder anwesend sind und je zwei für eine Ansicht stimmen, dann sind die Stimmen gleichgetheilt, daun soll nach Ansicht des Canute's immerhin die Stimme des Vorsitzenden den Ansschlag geben. Für Besetzungeu von Stiftungen wurde deßwegen am Schluffe des Paragraphen eine besondere Vorsicht gebraucht, weil sich Fälle ergeben haben, daß unter mehreren Com-petenten die für den einen oder andern Satz waren, richtig jeder Herr Ausschuß - Beisitzer für einen Andern gestimmt hat, und so ist dann eine Majorität nicht möglich, und um derlei Stiftungen doch zur Verleihung zu bringen, weil am Verzüge die Gefahr des Verlustes oder der Sisti-ruug des betreffenden Genusses für längere Zeit haftet, war das Comite bemüßiget, zu diesem Auskunftsmittcl zu greifen. Präsident: Es sind zu diesem Paragraphe zwei kleine Zusatzanträge gestellt worden. Der eine wird keiner Abstimmung bedürfen, indem nur der §. 42 der L. - O. bezogen wird. Der zweite, der Znsatzantrag des Herrn Abg. Dr. Suppan, welchen ich auch später zu unterschreiben bitte. Ich bringe zuerst den §. 20, wie er hier vom Herrn Referenten vorgetragen wurde, zur Abstimmung, mit Vorbehalt der Abstimmung über den Zusatz des §. 42 der L.-O. und das Amendement des Herrn Dr. Suppan. Jene Herren, welche mit der Fassung dieses Paragraphes mit diesem Vorbehalte einverstanden sind, bitte ich, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Er ist angenommen. Jene Herren, welche mit dem Zusätze, mit der Einschaltung bei der vierten Zeile „§. 42, L.-O." einverstanden sind, bitte ich, auch sitzen zu bleiben. (Es erhebt sich Niemand.) Er ist angenommen. Jene Herren aber, welche mit dem Zusatzantrage des Herrn Abg. Dr. Snppan, welcher dahin lautet: „Der h. Landtag wolle beschließen, cö seien im §. 20 int zweiten Satze nach bett Worten „glcichgethcilten Stimmen" die Worte „der Ausschuß-Mitglieder" einzuschalten, cinvcr-stauden sind, bitte ich, auszustehen. (Geschieht.) Es ist die Minorität. Er ist abgelehnt. Es ist also der Paragraph in der Fassung des Ausschusses mit dem Amendement dcS Herrn Baron Apfaltrern angenymmen. Berichtcrst. Freih. v. Apfaltrern: (Liest den §. 21). Präsident: Wünscht Jemand der Herren das Wort? (Nach einer Pause): Da sich Niemand meldet, bringe ich den §. 21 in der vorgetragenen Fassung zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, bitte ich, sitzen zu bleiben. (Eö erhebt sich Niemand.) Er ist angenommen. Berichterst. Freih. v. A p s a l t r e r n: (Liest bett §. 22.) Präsident: Wünscht Jemand der Herren zu dem §. 22 das Wort? (Nach einer Panse): Wenn sich Niemand meldet, so bringe ich ihn in der vorgebrachten Fassung zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit dieser Fassung einverstanden sind, bitte ich, sitzen zu bleiben. (Es erhebt sich Niemand.) Er ist angenommen. Berichterst. Frcih. v. A p f a l t r c r n : (Liest den §. 23.) Präsident: Wünscht Jemand der Herren zu diesem Paragraph das Wort? (Nach einer Panse): Wenn sich Niemand meldet, so bringe ich ihn in der vorgebrachten Fassung zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit diesem Paragraphs einverstanden sind, bitte ich, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Er ist einstimmig angenommen. Berichterst. Frcih. v. Apfaltrern: (Liestden§.24.) Präsident: Wird dicßfalls das Wort gewünscht? (Nach einer Pause): Da sich Niemand meldet, so bringe ich diesen Paragraph zur Abstimmung. Ich bitte jene Herren sitzen zn bleiben, welche damit einverstanden sind. (Niemand erhebt sich.) Er ist angenommen. Berichterst. Frcih. v. A p s a l t r c r n : (Liest den §. 25.) Präsident: Wünscht Jemand der Herren das Wort? Abg. Krom er: Ich finde im §. 25 vorerst eine Tautologie. Es heißt darin: „Die für die Gesammtheit wichtigeren, das allgemeine Interesse berührenden Beschlüsse." Nun, diejenigen Beschlüsse sind für die Gesammtheit wichtiger, welche das allgemeine Interesse berühren und umgekehrt. Das ist eine Tautologie. Zudem aber glaube ich, ist die Bestimmung dieses Paragraphes etwas zu weitgehend; denn nach §. 43 der Landesordnung kann der Landcs-Ausschnß nur in Verwal-tungsangelcgenheiten Veröffentlichungen und Kundmachungen erlassen. Der Ausschuß kanu jedoch Beschlüsse in Gesetzgcbungs-odcr in Verwaltungsangelegenheiten fassen, daher ich glaube, daß die allgemeine Bestimmung: „Der Ausschuß kann Beschlüsse int Allgemeinen veröffentlichen und deren Kundmachung veranlassen," dem Gesetze widerstreitet. Ich würde daher die Stylisirung so veranlassen: „Die für die Gesammtheit wichtigeren, die öffentliche Verwaltung betreffenden Beschlüsse des Landes-Ausschusses sind zu veröffentlichen" und stelle daher den Antrag: „Der h. Landtag wolle beschließen: Im §. 25 der Instruction seien statt der Worte: „das allgemeine Interesse berührenden" — die Worte einzuschalten: „die öffentliche Verwaltung betreffenden." Präsident: Ich bringe den eben vernommenen Antrag des Herrn Kromer zur Unterstützungsfrage und bitte jene Herren, welche diesen Antrag unterstützen wollen, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist unterstützt. Wünscht noch Jemand der Herren das Wort über diesen Paragraph? Abg. Deschmann: Ich bitte um das Wort, Herr Präsident! Ich glaube, daß hier die Bestimmung des §. 43 L.-O. wesentlich zu unterscheiden ist von der Bestimmung , welche hier im §. 25 der Instruction vorkommt. Letzterer bezweckt ausschließlich nur die Art und Weise der Veröffentlichung der Sitznngsprotocollc, während im §. 43 nur die Rede von Kundmachungen ist. Sitznngsprotocolle und Kundmachungen sind wohl zwei wesentlich verschiedene Dinge. Kundmachungen dürfen nicht erlassen werden von dem Landcs-Ausschusse, außer in Berwaltungsangclegenheiten. Wer würde jedoch einen Zweifel darüber hegen, daß es sehr wichtig ist, daß die Oeffentlichkeit immer vertraut werde mit der Thätigkeit des Landes-Ausschusses? Seine Thätigkeit ist keineswegs bloß eine auf Vcrwal-tungsangelegenheiteu beschränkte, sondern der Landes-Aus-schuß hat ja auch die Vorberathung über die Anträge einzelner Mitglieder zu Pflegen und dieselben später dem Landtage zu überreichen. Es könnte sich, wenn dem Amendement des Herrn Kromer Folge gegeben würde, hier der Ucbclstand herausstellen , daß gerade über die wichtigsten Anträge gar keine Veröffentlichungen des Landes-Ausschusses erfolgen könnten. Ich nehme an: Ein Mitglied des hohen Hauses stellt einen Antrag, worüber der Ausschuß die Vorberathung zu pflegen hat. Wir wissen hier, daß Einer der wichtigsten Motoren eben die Oeffentlichkeit ist, sonst könnte cs einem allfälligen : Referenten im Landes-Ausschusse bcifallen, einen solchen j Antrag möglichst hinauszuschieben, oder durch unnütze Weit-wcndigkeitcn diesen Gegenstand so zu verschleppen, daß er zur gehörigen Zeit nicht in den Landtag gelangt. Da ist nun die Oeffentlichkeit das beste Corrcctiv, und durch die Veröffentlichung der Sitzungen eben wird demselben am besten Rechnung getragen, und es werden auch in demselben diese hochwichtigen Angelegenheiten, bezüglich deren es wichtig ist, daß die allgemeine Stimmung auch immer über den Fortschritt derselben in Kenntniß erhalten werde, am besten berücksichtiget. Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort? Statthalter Frcih. v. Schloißnigg: Ich habe von Seite der Regierung nur zu bemerken, daß gegen die Veröffentlichung der Sitznngsprotocolle des Landes-Ausschusses wohl gar keine Schwierigkeit erhoben werden kann, und daß ich eine solche auch aus §. 43 L.-O. nicht ableite. Präsident: Da Niemand mehr das Wort wünscht, so ertheile ich dem Herrn Berichterstatter das letzte Wort. Berichterstatter Frcih. v. Apfaltrern: Die Sache ist ohnehin von beiden Seiten beleuchtet worden, ich verzichte also auf das Wort. Abg. Kromer: Dann verzichte ich auf die Abstimmung über meinen Antrag. Präsident: Ziehen Sic den Antrag zurück? Abg. Kromer: Ich ziehe ihn zurück. Präsident: Nachdem der Herr Abgeordnete Kromer seinen Antrag zurückgezogen hat, kommt lediglich der Ausschußantrag zur Abstimmung. Ich bitte jene Herren, welche mit der Fassung, welche der Herr Berichterstatter vorgetragen hat, einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Der Antrag des Ausschusses ist angenommen. Berichterstatter Frcih. v. Apfaltrern: (Liest §. 26.) Präsident: Wünscht Jemand von den Herren zu §. 26 das Wort? (Nach einer Panse): Da sich Niemand zum Worte meldet, so bringe ich diesen Paragraph in der vorgetragenen Fassung zur Abstimmung, und bitte jene Herren, welche mit dieser Fassung einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) §. 26 ist angenommen. Berichterstatter Frcih. v. A p s a l t r c r n: (Liest §. 27). Präsident: Wünscht zu '§. 27 Jemand das Wort? Statthalter Freiherr v. Schloißnigg: §. 41 der LandcSordnung sagt: „Der Landtag darf mit keiner Lan-desvcrtrctnng eines anderen Kronlandes in Verkehr treten." Ebenso sagt §. 43: „Der Landes-AnSschuß darf nur mit dem Landtage, aus dem er hervorgegangen, in Verkehr treten." Nun enthält §. 27 der vorliegenden Instruction die einfache Bestimmung, daß der krainische Landes - Ausschuß mit den Landes - Ausschüssen der übrigen Provinzen mittelst Noten und Schreiben correspondirt. Nun gebe ich allerdings zu, daß cs offenbar nothwendig sein und auch zur Geschäftsvercinfachung beitragen wird, wenn der Lan-dcs-AuSschuß für Krain in administrativen Angelegenheiten mit anderen Landcs-Ausschiissen correspondirt. Ich berühre als derlei Angelegenheiten in Wohlthätigkeits - Anstalten überhaupt, beispielsweise den eben jetzt im Zuge befindlichen Anschluß an die Irrenanstalt in Graz. Allein, um gegen die §§. 41 und 43 der Landesordnnng nicht zu verstoßen, muß ich ersuchen, daß hier beigefügt werde, daß die Correspondenz mit den Landcs-AuSschüsscn der übrigen Provinzen nur durch Vermittlung des Landcschcfs stattfinden könne. Präsident: Wünscht Jemand von den Herren daS Wort? Abg. Dr. S n p p a n: Seit der Activirung des Lan-des-Ausschusses hat sich derselbe mit den Landes-Ansschüsscn der verschiedenen Länder immer in unmittelbarer Correspondenz befunden. Dieß war nicht nur bezüglich der Irren-anstalt nothwendig, sondern es ergeben sich derartige Geschäfte tagtäglich. Sic betrafen insbesondere die Ersätze der Krankcnvcrpflcgskostcn, die Ersätze für die Kosten bei den Zwangarbeitsanstaltcn u. dgl. mehrercs. Es ist bis jetzt nicht der geringste Anstand, weder von Seite der Regierung , noch von irgend einer anderen Seite in dieser Richtung erhoben worden, und ich glaube, daß man das, was in der Praxis beinahe durch 2 Jahre nnbeanstündet ausgeführt worden ist, gegenwärtig wohl nicht erschweren soll. Dem Bedenken, welches Se. Excellenz der Herr Lan-dcschef mit Bezug auf die Landes-Ordnung hier angeregt hat, könnte vielleicht dadurch begegnet werden, daß der Beisatz eingeschaltet würde „in Verwaltungsangelegcnheiten." Berichtcrst. Freih. v. A p f a l t r e r n: Dieser Beisatz steht ohnehin da. Präsident: Diesen Beisatz enthält §. 27 bereits. Abg. Dr. Supp an: Da dieß der Fall ist, so muß ich mich mit Rücksicht auf die bestehende Praxis gegen den Antrag Sr. Excellenz erklären, würde aber meinerseits einen Antrag dahin stellen, daß am Schlüsse der ersten Alinea statt des Ausdruckes „Provinzen" der Ausdruck „Länder" gebraucht werde, indem der Ausdruck „Provinzen" in das jetzige Verfassungslebcn nicht mehr recht paßt. Präsident: Der Herr Abg. Dr. Suppan hat den Vcrbesserungsantrag eingebracht, daß in der ersten Alinea des §. 27 statt des Wortes „Provinzen" das Wort „Länder" gebraucht werden möge. Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht.) Er ist hinlänglich unterstützt. Weiter haben Herr Dr. Suppan keinen Antrag? Abg. Dr. Suppan: Nein. Präsident: Wünscht noch Jemand über §. 27 das Wort? (Nach einer Pause): Da sich Niemand meldet, so bitte ich den Herrn Berichterstatter das Schlußwort zu nehmen. Berichterstatter Freih. v. A p s a l t r c r n: Ich glaube den Bemerkungen, welche der Herr Vorredner Dr. Suppan über die Anregungen von Seite Sr. Excellenz des Herrn Landcschcfs gemacht hat, nur noch beifügen zu sollen, daß es den Anschein hat, als ob die Regierung selbst den §. 41 der Landesordnung nicht in diesem Sinne auffasse, als ob es den Landes - Ausschüssen verwehrt wäre, ohne eine Mittelsperson mit den Landes-Ansschüsscn anderer Länder in Vcrwaltnngsangclegcnhcitcn in nnmittelbaren Verkehr zu treten. Denn cs ist eine Thatsache, daß dieß nicht allein von dem hiesigen Landes - Ausschüsse seit zwei Jahren so geübt wird, sondern daß unmittelbar unter den Augen des Ministeriums der incdcröstcrrcichischc Landes- | Ausschuß in eben derselben Weise mit sämmtlichen Landes-Ansschüsscn der Monarchie verkehrt, ohne daß von Seite des Ministeriums dicßfallS irgend etwas veranlaßt worden ist, was diesem Vorgänge hindernd entgegen getreten wäre, und welche Veranlassung dem §. 41 L. - O. die Deutung unterlegen würde, welche demselben von Seite Sr. Excellenz des Herrn Landcschcfs beigelegt werden will. Nachdem §. 27, wie er hier vom Comite beantragt ist, ausdrücklich die Beschränkung enthält, daß der Landcs-Ausschnß nur in Vcrwaltungsangelcgcuhcitcn mit andern Landes-Ansschüsscn in Verkehr treten dürfe, so glaube ich dessen unveränderte Annahme dem h. Hause anempfehlen zu sollen, lediglich mit der Ausnahme, daß statt des Wortes „Provinzen" das Wort „Länder" substitnirt werde, in welcher Richtung ich für meine Person mich dem Antrage des Herrn Vorredners Dr. Suppan anschließe. Statthalter Freih. v. Schloißnigg: Dagegen erlaube ich mir zu bemerken, daß ich nicht in der Lage bin, auch gar keine Veranlassung finde, in die Untersuchung der Motivirung der gesetzlichen Bestimmungen der §§. 41 und 43 der Landesordnung einzugehen. Sie sind einmal da, und es ist meine Pflicht, das h. Hans darauf aufmerksam zu machen. Wenn gesagt wird, daß die Geschäfte und Correspon-denzcn, welche zwischen den Landes - Ausschüssen in Vcr-waltungsangclcgenheiten vorkommen, sehr zahlreich sind, so ist mir das durchaus nichts Neues; beim gerade diejenigen Geschäfte, welche die zahlreichsten sind, sind von der Regierungsbehörde an den Landes-Ausschuß übergegangen, ich kenne daher den Umfang derselben sehr gut. Wenn man auf eine zweijährige Praxis hinweist, so erlaube ich mir zu entgegnen, daß zwei Jahre im öffentlichen Leben nur ein sehr geringer Zeitraum für die Erfahrung sind, und dann kann eine bisher stillschweigend angenommene und vom Ministerium nicht beanständete Praxis noch nicht als Regel gelten. Jetzt soll die Regel aufgestellt werden, hier ist die Instruction, nach welcher sich künftig benommen werden soll, und hier habe ich cs für meine Pflicht erachtet, wie ich wiederholt erkläre, das h. Haus aufmerksam zu machen, und ich setze nur hinzu, daß ich glaube, in dieser Ansicht als Rcgierungs-Commissär nicht vereinzelt aufzutreten. Berichterstatter Freih. v. Apfaltrern: Ich erlaube mir noch ans den Wortlaut des §. 41 aufmerksam zu machen; in diesem heißt cs: „Der Landtag darf mit keiner L a n d c s v e r t r e t n n g eines a n d e r n K r o n -lau des in Verkehr treten, auch darf derselbe keine Kundmachungen erlassen." Was dem Landtage, als solchem, verwehrt ist, ist deßwegen noch nicht apodictisch auch dem Landcs-Ausschussc verwehrt, weil dieser aus demselben hervorgegangen ist; denn er ist eben nur für Vcrwaltungs-angelcgcnhcitcn aus demselben hervorgegangen, welche ihn eben nothwendig in unmittelbare geschäftliche Berührung auch mit den Landes-Ansschüsscn anderer Provinzen bringen. Ich glaube selbst, daß sich der Landes-Ausschuß nicht an eine Landcsvcrtrctung, nämlich an den Landtag eines andern Landes wenden dürfte. Der Landes-Ausschuß aber, i als Verwaltungsorgan, hat einem andern Vcrwaltnngs-! organe gegenüber gewiß eine andere Stellung, als ein Landtag gegenüber einer andern Landcsvcrtrctung. Präsident: Da mir bei §. 27 nur Ein Vcrbes- scrnngsantrag vorliegt, nämlich jener des Herrn Abg. Dr. j Suppan, das Wort „Provinzen" mit dem Worte „Länder" zu vertauschen, und da über die von Sr. Excellenz dein Herrn Landeschcf gemachten Bemerkungen Niemand der Herren Abgeordneten einen Antrag gestellt hat, so bin ich bcmüßigct, den §. 27 mit dem vom Herrn Dr. Suppan beantragten Amendement zur Abstimmung zu bringen. Ich gedenke sogleich in den Ausschußantrag das Wort „Länder" statt des Wortes „Provinzen" aufzunehmen, indem dieß eigentlich nur eine stylistische Verbesserung ist. Ich bringe daher den §, 27 in folgender Fassung zur Abstimmung: Der Landes-Ausschuß verkehrt in den ihm übertragenen Verwaltnngsangclcgcnheiten mittelst Noten und Schreiben mit den k. k. Verwaltungs-, Gerichts- und sonstigen Behörden , so wie mit den Landes-Ausschüssen der übrigen Länder. Deputationen dürfen von ihm nicht angenommen, Kundmachungen nur in den ihm übertragenen Verwaltnngs-angclcgcnhcitcn erlassen werden. (§. 43 L.-O.)" Jene Herren, welche mit diesem amendirtcn Antrage einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist einstimmig angenommen. Berichterstatter Freih. v. Apfaltrern: (Liest §.28.) Präsident: Wünscht Jemand der Herren zu §. 28 daS Wort? (Nach einer Panse:) Da sich Niemand meldet, so bringe ich denselben zur Abstimmung und bitte jene Herren, welche mit dieser Fassung einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Er ist angenommen. Wir haben somit die Vorlage der Instruction für die GeschäftSthätigkcit des krain. Landes - Ausschusses in der Special-Debatte vollendet. Der §. 43 der Geschäftsordnung bestimmt: „Der Abstimmung über die einzelnen Theile eines Antrages folgt jedesmal die Abstimmung im Ganzen, n. z. in der Regel in der nächsten Sitzung, wenn nicht der Landtag etwas Anderes beschließt. Bei der Abstimmung im Ganzen können keine Neben-Anträge u. s. f." eingebracht werden. Nach der Geschäftsordnung wäre also die heutige Vorlage erst in der nächsten Sitzung zur Abstimmung im Ganzen ans die Tagesordnung zu bringen; da aber der Gegenstand so einfach ist und die einzelnen Paragraphe beinahe einstimmig die Annahme gefunden haben, so glaubeich vielleicht dem Wunsche des h. Landtages zu entsprechen, wenn ich gleich heute die Abstimmung über : die Vorlage im Ganzen in Vorschlag bringe, und ich bitte, ! wenn die Herren mit meinem Antrage, daß heute über die Vorlage im Ganzen abgestimmt werde, einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Mein Antrag ist angenommen. Ich bringe daher die heutige Vorlage, sowie dieselbe i mit Berücksichtigung der einzelnen angenommenen Amendements aus der heutigen Verhandlung hervorgegangen ist, zur Abstimmung, und bitte jene Herren, welche mit der Vorlage in der Art, wie sic heute beschlossen wurde, einverstanden sind, aufzustehen. (Geschieht.) Sie ist einstimmig angenommen. Hicmit wäre die heutige Tagesordnung erschöpft. Ich erlaube mir zu bemerken, daß ich die nächste Sitzung ans Freitag den 13. Februar 10 Uhr Vormittags anordne; als Gegenstand der Tagesordnung bestimme ich den Entwurf einer Dienstes - Pragmatik und Dienstes - Instruction für die Beamten und Diener des Landes-Ausschusses des ; Herzogtums Krain. I Die Sitzung ist geschlossen. (Schluß der Sitzung 13 Uhr 20 Minuten.) XIU. $ ®i?a»t. 3