Gesetz- un» Verordnungsblatt für das öfierretdjtfdHffirijcOe -KülteitliiiiD, Bestehend au« den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichSnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1S§3. VIII. S t n cf. Ausgegeben und versendet am 9. Mär; 1 882. 8. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 2. März 1882, betreffend den Ausschank von Eigenbanwein. Auf Grund der vom k. k. Ackerbauministerium im Einvernehmen mit den bcthciligten k. k. Ministerien ertheilten Ermächtigung vom 24. December 1881 Nr. 12809 und nach gepflogenem Einvernehmen mit der k. k. Finanz-Direction werden die für das Küstenland geltenden Vorschriften und der zu beobachtende Vorgang, betreffend den Ausschank von Eigenbauwein, in einer Verordnung znsammengefaßt und hiemit kundgemacht. I. Auf Grund älterer Einrichtungen und Vorschriften und insbesondere der Hofkanzleidecrete vom 17. August 1784 und vom 28. November 1845 Nr. 35095 sind die Besitzer von Weingärten in ihrer Eigenschaft als Prodncenten zum Ausschank des eigenen Erzeugnisses berechtigt, ohne hierin kraft der im Art. V lit. a des Einführungspatentes zur Gewerbeordnung enthaltenen Ausnahme durch die Bestimmungen derselben beschränkt zu sein. II. Diese Berechtigung ist auf den Wohnsitz des Producenten oder auf den Productionsort nicht beschränkt, sondern kann auch außerhalb desselben unter Beobachtung der nachfolgenden Vorschriften und zu allen Jahreszeiten allögcübt werden. Ebensowenig bleibt es den Producenten verwehrt, ein Zeichen dieses Ausschankes auszustccken. III. Zur Ausübung des SchankbefugnisseS bedarf es jedoch eines vom Gemeindeamt auS-zustelleilden Erlaubnißscheines, welches den Namm des Berechtigten, das Schanklocale, die zu verschleißende Quantität Wein und die ausdrückliche Bestätigung, daß der zu verschleißende Wein eigenes Erzeugniß des Licenzinhabers sei, zu enthalteil hat, und mit dem Visum der politischen Behörde I. Instanz versehen sein muß. Neberdies hat der Liccuzinhaber vor Beginil dcS Ausschankes noch den gefällsämtlichen Erlaubnißschein einzuholen. Will der Producent den Buschenschank auf Märkten, Kirchweihfesten u. dgl. betreiben, so hat er zu diesem Zwecke einen eigenen politischen und gefällsämtlichen Erlaubnißschein zu erwirken, welch' elfterer die obigen Angaben und insbesondere auch die zu besuchenden Orte zu enthalten hat. IV. 5 Mündliche Gesuche um den gemcindeämtlichen Erlaubnißschein sind stempelfrei, dagegen unterliegen schriftliche oder protokollarische Gesuche oder Anzeigen dem Stempel von 50 kr. Die Erlaubnißscheine sind stcmpelfrei ausznfertigen. V. Mit dem Ausschank des Eigenbauweines ist nicht auch daS Befugniß des Auskochens und Beherbergend verbunden. VI. Jede Nichtbeachtung vorstehender Vorschriften wird, insoweit sie nicht als Uebertretung der Gemeindeordnung oder des Gefällsstrafgcsetzbuchcs zu behandeln und zu bestrafen ist, von den politischen Behörden 1. Instanz nach der Ministerial-Berordnung vom 30. September 1857 R.-G.-Bl. Nr. 198 geahndet werden. Pretis m. p.