Provinzial Gesetzsammlung für das Herzogthum Steyermark und den Klagenfurter Kreis. Herausgegeben auf allerhöchsten Befehl, unter der Aufsicht des k. k. steycrmarklsch-kärntner'schen Guberniums. Sechster Theil, welcher die Verordnungen vom 1. Jänner bis letzten December iaz4 enthält. Dieser Theil kostet ungebunden 1 fl. .. uitrv W i *• z. ■ J. t «> 'W' ji "i , ■' ' r . . KV' Iv -, Kjj>* r - X. > v -i r • •■; • -D A > 41' ^ ' ' <• Inhalt. Ill Chronologisches Verzeichniß der in der Provinzial Gesetzsammlung des Herzogthums Steyermark und des Klagenfurter Kreises für das Fahr 1824, enthaltenen Verordnungen. to Datum der •§5 Gubernial-verordnung Gegenstand. ä (9 Jänner. 1 r 3 4 5 2. Jänner. 5. * 9. * 10. • 10. - Die persönliche Gerichtsbarkeit übet die allg. Versorgungsanstalt für die öflerr. Unterthanen, in streitigen Rechtsangelegenheiten ist dem nieveröst. Landreäste eingeräumt Quartier - Eömpetsnz für die For--tifieations- Fouriere BestittiNtüNg des bh> der Ein-und-Aüsfuhk der Holzkohlen zu entrichtenden Zolles Der Hauseigenthümer muß auch für jene Wohnung die HauSzins-steuer entrichten, die er nach Privätverträgen oder Dispositionen zur BrNühNng unentgeltlich hindänzugebeN hat AusfolglassuNg »euer Jntereffen-Coupons auf weitere ro Jahre, und sogenannten Zinsen - Talons. * 2 1 1 r IV Inhalt. Datum der Gubernial- Gegenstand. Cf) Verordnung ■1 11 12 i2. Immer. 12. - 13. - 14. - 14. - 14. . ■» sowohl zu den Obligationen des Wiener - Stadt - Banko- Anlehens vom Jahre 1797, als auch in Zukunft zu allen, von der k. k. Universal Staats - und Banko-Schuldencaffe ausgefertigten, mit Interessen - Coupons versehenen Obligationen Die Morgengabe unterliegt nicht der Erbsteuer Bey Überschätzung eines Verlaf-senschaftshauses, behufs der Erb-fteuer-Bernessung, müssen auch die Interessenten vorgeladen werden Bestimmung des Postillionö-Trinkgeldes vom 1. Febr. 1824 angefangen Die zeitliche Uebertragung der Gerichtsbarkeit eines freyen Ortes an ein anderes Dominium ist keine Munizipalisirung Privilegirte Parteyen auf Bier-und Branntweinerzeugung dürfen bis auf weitere Weisung in Böhmen, Mähren, Schlesien und Galizien von ihren Privilegien keinen Gebrauch machen Vorschrift, wann die Sparcassen der Claffensteuer unterliegen Straßeneinräumerstellen dürfen nur solchen Individuen verliehen werden, welche noch rüstig genug, und nicht über so Jahre alt sind 11 12 Inhalt. V yo- <3 Cf) Datum der Gubernial-verordnuiig Gegenstand. ■1 iö. Jänner 21. 21. 23-. - Bey Beamten, welche aus der Clqsse der Arbeiter und minderen Diener, zu solchen befördert wurden, werden die Dienstjahre von jenem Tage gerechnet, an welchem dieselben den Eid als mindere Diener abgelegt haben Die politischen und Polizeybehör-den sollen den Requisitionen der Justizbehörden und Criminalge-richte mit Eifer und Schnelligkeit Genüge leisten Auslastung der auf der Straße von Marburg nach Kärnten bisher noch bestandenen Stück- und Ceut-nermauth Maßregel, damit kein Deserteur im Coneertationswege entlassen werde, mit der Weisung, daß den Pässen die Hausnummer von dem Aufenthaltsorte der Aeltern oder des Geburtsortes beygesetzt werde Kinder zum Theaterdienst in Balleten , Pantomimen oder anderen Spektakeln aufzunehmen und zu verwenden, ist allgemein und streng verbothen Auswanderungserkenntniffe dürfen nur gegen solche Individuen geschöpft werden, welche wirklich als Auswanderer anzusehen sind Bestinimung der Gebühren für die mit den ordinären Postwägen, dann mit den Eil-und Separat-fuhren fahrenden Personen iS 16 17 20 22 VI Inhalt. Datum der " '1 ■ ' Vj* Äs Gubernial- Gegenstand. ■ä Verordnung © 20 29. Jänner. Wiedergestattung der Aus - und Durchfuhr des Bleyes in die Fürstenthümor Moldau und Wal lachey 28 Februar. i.Februar, 4, « 11. 9 tl, t 12, * Die Accisbolleten für die in dem Bezirke der Stadt uiid der Vorstädte von Grätz einzuführenden Getränke sollen auf dem Eigen-thümer derselben lauten, und zur allfälligen Legitimirung qufbe wahrt werden Vorschrift, was bey Verlautbarung der von Sr. Majestät ertheilte» Privilegien zu beobachten sey lieber die Vergütung der Unterhalts -- und der Verpflegskosten der, aus einem Straforte einer Provinz in eine Strafanstalt einer anderen Provinz übersetzten Sträflinge Gestüt-, Beschäl» und Rimonti-rungsdepartementS gehören ad militiam stabilem , und stehen unter der Jurisdiction ihrer eigenen Militäreapläne Vorschrift zur Abhaltung der Sou» curse, und Erstattung der Vorschläge für erledigte philosophische Lehrämter Staatsvertrag über die wechselseitige Freyzügigkeit des Vermögens und der Pensionen zwischen dem österreichischen Kaiferstaate, und dem Großherzogthunie Toscana Inhalt. VII Datum der Gubernial- Gegenstand, •1 OQ Verordnung (9 i?.Februar. 17. - 18. » 21. - 22, • Erneuerte Vorschrift gegen Con-tractionen, und Gesetzumgehun-gen von Seite der Studierenden, welche mit Zeugnissen von den ungarischen und kroatischen Lehranstalten an die Anstalten der deutschen Provinzen kommen Belehrung für die landesfürstlichen Magistrale zur Nachweifung des Cassestandes, Verrechnung der Capitalien und Schuldbriefe, dann Verfassung der Besoldungstabelle über Gehalte, Bestallungen, Löhnungen, Pensionen und Provisionen, in den periodische» Rechnungseingaben Mehlhandel darf auch in einem ge-mietheten Gewölbe getrieben werden Nur jene können zu dem medicinisch-chirurgischen Studium zugelassen werden, welche das drenjährige, mit erlangter erster Fortgangs-classe, öffentlich zurückgelegte philosophische Studium nachzuweisen vermögen- Jn Ermanglung freywilliger Partien sind die Tabaktrafieanten ex officio aufzustellen Den Brauern darf bey nachgewiese-ner Bequemlichkeit und Unterhaltung des Publikums der zweyje Ausschank an sitzende Gäste in einem Garten , oder anderem der. ley öffentliche» BelustigniigSorte 65 VIII Inhalt. CQ Datum der Gubernial-verordnung 25. Februar 2. März. r. • 3. * für die Sommermonathe gestattet werden Der freye Handel mit Gmundner-salz in Ober - und Niederösterreich mit Ausnahme des Salzburger Kreisesund des JnnviertelS, so wie die llebertragung des Austeersalzes nach Oesterreich, und des Gmundnersalzes nach Steyer-mark wird vom t. April 1824 an, gestattet Vorschrift zur Erzielung der de stimmten gleichzeitigen Vorlage der Rechnungöeingaben, und der Voranschläge der landesfürstlichen Städte und Märkte Den Patentalinvaliden kann nur vom Generalcommando die Hei-rathSbewilligung ertheilt wer den, auch sind in Sterbfällen deren Patental-und Reftrvations urkunden sogleich dem Generalkommando einzusenden Den zur Thierheilkunde unbefugten Menschen ist nicht gestattet, über die Hauptmängel, oder über den gesunden, kranken, oder tobten Zustand eines landwirthschaftli-chen ThiereS Zeugnisse zum Be-hufe einer Rechtspflege auszu-stellen Das Laudemium darf weder bey der Berechnung der Erbsteuer von dem steuerbaren Vermögen in Abzug gebracht, noch bey dpr Inhalt. IX 40 Al A4 Datum der Guberniäl-Verordnung Gegenstand. I 8. März, n. 12. -15. * IS. - 17. « 17. » 46 17. ' Bemessung deS Erbsteuerpercents berücksichtiget werden Die Abhaltung der jüdischen Purims oder Faschingöbälle während der christlichen Fastenzeit ist schärfe stens untersagt Festsetzung neuerBestimmungen über die Prüfung des Feingehaltes der Gold - und Silbergerathe Bekanntmachung der Montours-nnd Rüstungstaxen Verfahren bey Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an Ausländer Bestimmung des Standpunkts der Punzirungsämter für die neu re-gnlirte Prüfung des Feingehalts der Gold-und Silbergeräthe lieber die Erbsteuerpflichtigkekt deS, aus dem Verkaufe eines ererbten iuudi instruct! gelösten Betrages Bestimmung bey Einbringung, oder Abschreibung der VerpflegS-gebühren bei) den Staats - und Localwohlthätigkeitsanstalten In wie ferne die Stadtgemeinde Grätz die unentgeltliche Versorgung ihrer Armen in den Staats-und in den LoralwohlthätigkeitS-anstalten ansprechen könne, dann unter welchen Bestimmungen die unentgeltliche Aufnahnie in diese Anstalten überhaupt Statt finde Wirkungskreis der lsandesstelle in Bezug aüfPensionirung der, im 117 118 x Inhalt. Datum der vCv Gubernial- Gegenstand. .t; Cf) Verordnung Š Schulfache angestellten, aus öffentlichen Fanden besoldeten In- ri. März. dividuen 125 47 Vorschrift zur Verrechnung der, in dasTargefäll einfliessendenStäm- pel, deren Vormerkung gestattet wurde 125 48 23. - Bestimmungen gegen das überhand- nehmende Herumziehen der Handwerksburschen 127 49 23. « Die arabische Chrestomatie von Oberleitner wird als Vorlesebuch vorgeschrieben 129 50 24. - Vorschrift wegen vorschußweiser Ausfolgung der Gehalte an die Patentalinvaliden, dann wegen Einbringung des Ersatzes aus der k. k. Kriegscaffe 129 51 30. « Nachträgliche Bestimmung einiger Fälle, in welchen das Jnvalideu-beneficium verloren gehet 131 52 31. * Bey Einschreitungen um Devinculi-rung der Dienstcantionen der in Verrechnung gestandenen Beamten, muß der Tag der bewirkte» AmtSübergabe genau angezcigt werden 134 53 31. Portogebühr von amtlichen Erpe-ditipnen, welche mehrere Parteyen betreffen, muß zu gleichen Theilen auf die vorkommeiide Zah! der Parteyen vertheilt werden 135 April. 54 2. April. Die Besitzer von unzünftigen Gewer- bei, sind berechtiget, Wcrkführer Inhalt. XI *—t «Os Datum der G übermal- G e g e n st a n d, c?i Verordnung M 55 56 58 59 6q 2, April. 4, '4. * 5. * 7. » 7, -k zu halten, wenn der Gowerbsbe-trjeb aufRechnung des Gewerbs-manneS geschieht Posamentirer« und Goldschlägererzeugnisse unterliegen keiner Pun zirungstaxe Piaristen Ordens- Cleriker, welche aus dem Orden treten wollen, und können, müssen den Austrittsentschluß ein halbes Jahr voraus, und zwar am Ende des ersten Schulsemesters dem Ordens-Provinzial melden Bestimmung in Bezug auf die 3e--mestralprüfungen der Gymnasial schüler Deserteurs-Taglia gebühret weder den Beamten der unmittelbaren Polizeybehörden, noch dem denselben unterstehenden, wohl aber dem, von den politischen und städtischen Behörden abhängigen Aufsichtspersonale Vorsichten zur Hindanhaltung unrichtiger Medicamenten- Aufrechnung bey Epidemien Der TriesterTheriak ist als ein ausser Handel gesetzter Artikel zu betrachten, der Venediger Theriak aber darf nur für die Apotheker, und zwar zollfrey eingeführt, jedoch von diese» nur gegen Vorweisung eines ärztlichen Reccptes an Private verkauft werden Auch in Ansehung der, gegen politische, städtische und ständische iä6 136 138 159 141 141 XII Anhalt. Datum der Gubernial- G e g e n st a n d. <3 CQ Verordnung 64 65 9. April. 10. i 14. * ' 14. 17. Fonde in Verrechnung stehenden Beamten ist mit den Berichten um Devinculirung der Dieustcau-tionen der Tag der geschehenen Amtsübergabe anzuzeigen Die Anzeige einer beendigten Epidemie, und die Krankheitsgeschichte müssen gleich nach beendigter Krankheit vorgelegt werden Wirkungskreis der Landesstelle in Bezug auf Anweisung der Desi-cienten-Gehalte für Localcaplane und Cooperatoren Erneuerung der Vorschrift wegen Verfertigung und Bezeichnung der Weinfässer Katholische Kinder, welche eine «katholische Schule besuchen müssen, sind so viel möglich von der Gefahr des Abfalles zu sichern Manipulations-Vorschrift beyEin-sackirung, Verpackung und Versendung der in Umlauf gesetzten neuen österr. lombardisch- venetia-nischen Gold - und Silbermünzen Obligationen, welche als Dienst-cautiouen eingelegt werden, müssen unverzüglich vinculirt, und den Cantiouanten hiuausgegeben, die fideijussorischen Cautiousin-strumente aber unter zweyfacher Gegensperre aufbewahrt werden Anschaffung der nöthigen Kleidungsstücke für die in Untersuchung und Strafe befindlichen Gefällsarre-stanten 145 144 145 145 146 148 150 Inhalt. XIII Datum der S- Gnbernial- Gegenstand. £ <$ OQ Verordnung 69 19. April. Quittungen über Vergütungen für Pferdverlust, unterliegen dem Stämpel 153 70 20. » Vorschrift, wann, und durch welchen Weg Militär-Beurlaubungs- gesuche befördert werde» sollten 154 71 26. » Grundsätze zur Behandlung der selbst verstümmelten Militärent-laßwerber 155 72 28. - Verfahren bey Privilegirung der Erfindungen, Entdeckungen und Verbefferungen zur Bereitung künstlicher Weine 158 73 29. - Verfahrungsweise bey Wasserbauten 160 May. 74 1. May. Aufhebung der k. f. Coinmerzhoft commission, und Zuweisung deren Geschäfte an die k. k. allgemeine Hofkammer 165 75 5. - Aufhebung der Beschränkung, ver- mög welcher die Fiaker in Wien nicht weiter als vier Meilen im Umkreise von Wien fahren durften 163 76 8. r Modalitäten, unter welchen die Rückvergütung der, für Schubfuhren entrichteten Weg » und Brückenmauthgebühren aus dem WegmauthgefalleStatt finden soll l64 77 10. » Sicherstellung und Besorgung des Religionsunterrichtes an Filial-Trivialschulen 166 78 15. 1 Bestimmung wegen Aufnahme de> absolvirten RechtScandidaten ii die LriniinalprariS >68 XIV Inhalt. Datum der V—* Gubernial- Gegenstand. <3 Verordnung I <5, 79 f;o 81 62 63 84 85 66 87 is. May. 16. » 17. * lg. * 20. • 22. ' i 23. * 26. * 26. » Bey Ertheilung der Fuhrmannsbe fugniffe foil mit gehöriger Vor. sicht und Beseitigung der Unfüge vorgegangen werden Bestimmungen zur Erleichterung der Interessen-Behebung von den Staatsobligationen Verwendung und Verrechnung der jährlichen Dotation für die phi-sikalischen Mufeeen zu Grätz und Klagcnfurt Vorschrift für die Bezirköobrigkei-ten bey Ausfertigung der Certi-ficate über die Baumaterialien-preise Vorschrift zur umständlicheren, leichteren und schleunigeren Erstattung deö Hauptberichtes über den Zustand der Volksschulen Bedingung, unter welchen die Witwen der vor zurückgelegter 10-jähriger Dienstzeit verstorbenen Beamten zur Erlangung desCon-ductsquartals geeignet sind Den Zirkelschmieden ist es unbenommen, auch gemeine Schlosser-waaren zu erzeugen Schiffmühlen sind nicht grundbüch-liche Güter, und es kann auf dieselben kein Pfandrecht erworben werden Weglassung des Beysatzes bey Umschreibung der Obligationen über das Anlehe» vom Jahre isi5, daß solche von Seite der k. f. vereinten Enilösungö - und Til 170 170 174 l77 179 182 184 185 Inhalt. XV USs n Cf? 88 89 91 92 94 95 Datum der Gubernial-Verordnung 27. May. 27. 28. • r. Juny. 6. - 9- 9. ' gungsdeputation vorgemerkt worben seyen Der fahrenden Post hat jeder Fahrende anözuweichen Bey nicht regulirten Magistraten und bey den Dominien sollen öfters Stämpelrevisionen vorgenommen werden Bestimmung wegen Abfuhr und Verwendung der Jntercalarein fünfte geistlicher Benefieien Juny. Vorschrift in Beziehung auf die Bildung und Anstellung der Con ceptspracticanten Lar-'und Expeditsämter der orga nisirten Magistrate dürfen die verdorbenen Stämpelbögen der amtlichen noch nicht an die Par-tey hinauögegebenen Expeditio-nen auswechseln Die Bereisung der theologischen Diözesan- und Hauölehranstalte» darf von dem theologischen Director zur beliebigen Zeit vorge-nommen werden Nachsicht der Zehentsteuer bey Elementarunfällen, wenn der Zehent zeitlich verpachtet ist Steuerruckstände, welche die Jn-saßen aus den in Baren angewiesene» Militärschulden - Vergütungen zu berichtigen haben, sind stets ohne Vermengung mit ‘s G 187 188 190 198 XVI Inhalt. Datum der Gubernial- Gegenstand. «? Verordnung •I 9 8 99 100 101 102 9- 3trni)- 9> • 12. - 14. * i6. i«. - andern Steuern in der, über eine derley Liquidation erhobenen Summe an die ständischenSteuer-caffen abzuführen Tariff, nach welchem die Land-und Wundärzte ihre Operationen bey Waisen und Findelkindern, dann bey unbemittelten Privaten und Bezirksarmen zu übernehmen haben Bestimmung über die Diätengebühr der bezirksvbrigkeitlichen Beamten bey Vornahme der Generalund Particularstreifungen Wirkungskreis der Länderstellen bey Gehalt»Anweisungen Ueberschuß an städtischem Vermögen (Kammercasse) kann, und muß zur Bestreitung der Auslagen auf die öffentlichen Anstalten verwendet werden Modalitäten bey Abschreibung der, von dem Gubernium nachgesehenen Steuerrückstände von der früheren Periode, bis einschlies-sig 1820 Behandlung der, aus den königl. venetianischen Provinzen gebürtigen, und mit Pässen versehenen ConscriptionSpflichtigen Die Erhebung und Entscheidung über Privilegien- Streitigkeiten wegen der Identität oder wegen des Mangels der Neuheit, stehet in erster Instanz der Landeöstelle zu 201 202 206 20? 208 209 Inhalt. XVII SÄ* <3 «i 105 104 105 to6 103 109 Datum der Gubernial-verordnmig 21, Sunt). 25. » 25. ' 28. * 28. ' 30. 7. July. 7. - G e g e n st a n d. Vorschrift zur Behandlung der Militär-Entlassungen auf in dem ständischen Cataster nicht eindienende Realitäten DaS Armenpercent von Obligationen muß nach dem Curse > welchen dieselben am Todestage des Erb-lagerö hatten, berechnet und berichtiget werden Die kaiserlich-russischen llnterthanen sind von der Entrichtung des lan-deSfürstlichen Abfahrtgeldes be-freyet, in so lange die die k. k. österreichischen llnterthanen eine gleiche Befreyung in Rußland genießen Wald - und Leinsamen können auch bry den Zollämtern für den täglichen Verkehr eingeführt und verzollet werden Die Verfertigung und der Verkauf von Abdrücken cursirender Münzen des Inn - und Auslandes in Metall ist unter Cvnfiscations-traft verbothen Districtsärzte, welche 'zu Kreisärzten befördert werden, haben einen neuen Eid abzulegen July. Regulirung der Bürgerrechtsta.ren für Municipalstädte und Märkte Alle Privat-oder öffentliche Fonds-obligationen, welche Kirchen, dann geistlichen Stiftungen, An- tl) 214 215 XVIII Inhalt. 'S' «? Datum der Gubernial-Verordnung Gegenstand. m 114 m fi »W5l«l l'fci tag I Q 9* July. 10. = 'i t;3dt 14. 14. ■ 17. > . uV: -Mn 21. ./« flatten und Corporationen gehören, Müssen, wenn sie nichtschon auf den Nahmen deS Eigenthü-mers lauten, sogleich auf selben ■ umschrieben werden Steinsalz dürfen die Parteyen mit Gubernialbewilligung aus Ungarn beziehen, weit bie Staatsverwaltung mit dem Verschleiße desselben sich nicht mehr befasset Die sich auf der Straße begegnenden Wägen müssen einander links aus-weichen, und die Fuhrleute sind verantwortlich für die, aus ihrer Schuld entstehenden Unglücksfälle Bestimmung der Realeigenschaft der Gewerbe im Klagenfurter Kreise Die Ertheilung der Wochen - und Jahrmarktsprivilegien steht im Wirkungskreise der Hofkanzley Die Cassebeamten der politischen, städtischen und ständischen Fonde müssen für die, von selben angenommenen falschen Banknoten aus Eigenem den Ersatz leisten Bestimmung zur Beschaffung und Verwendung der Schulrequisiten für alle, unter dem Patronate eines öffentlichen Fondes, oder einer Staatsherrschaft stehenden Schulen Erläuterung der Vorschrift über die, bey schweren Geldtransporten den Cassebeamten, Casscdienem, und Cassedienersgehülfen bewilligte Diätenzulage 221 225 224 226 229 230 2 30 Inhalt. XIX Datum der 4 Gubernial- Gegenstand. «5 Verordnung (9 118 120 ill •22.:; 24. 122 124 22. July. 28. Benehmungsvorschrift für jene Fälle, wenn bey einer öffentlichen Bau-verfleigerung ein Lizitant das Ganze übernehmen will, ohne sich in einem Anboth für die einzelnen Theile des Bauobjects einzulassen Bestimmung zur sorgfältigen Einhebung des ständischen Fleischaus-schlages Einschärfung der bestehenden Vorschriften rücksichtlich der pfarrli-chen Gebäude bey Lodtfällen geistlicher Pfründner Den, von Amtswegen zur Jubili-rung angetragenen Beamten dürfen bis zur Bemessung und Anweisung ihrer Pensionen angemessene monathliche Beträge als Vorschuss angewiesen werden Actenconvolttte, Rechnungen, periodische Eingaben und Belege, bey welchen keine Gefahr am Verzüge ist, sind mittels deö Postwagens zu befördern Substitutionsgebühren sind gleich den Diäten für eine, durch die Normalien festgesetzte Entschädigung' der substituirte» Beamten anzusehen Enthebung der Gemeinden, Zünfte und Innungen von Entrichtung der Verpflegsgebühreu siu ihre in öffentlichen Irrenanstalten untergebrachten armen wahnsinnigen Mitglieder 235 236 237! 238 259 240 XX A n h a l t. *ÖN <3 Cf) Datum der Gubernial-verordnung 126 118 130 1. August. Gegenstand. E 28. July. 29. \ Vorschrift zur Vermeidung des Ent garmeö der, nach dem bestehenden Normale dem ReligionSfonde ge bührenden Jntercalarerträgniffe erledigter geistlicher Pfründen Der Äuögangszoll für die ungarischen Tabakblätter, das Tabakmehl und solchen Staub, dann für den gesponnenen und geschnittenen ungarischen Rauchtabak wird vom 1. September 1824 angefangen her abgesetzt Unterricht zur Verfassung der jährlichen Reckmnngseingaben der Städte und Märkte Bestimmung der Entschädigung für die zum Behuf der Catastralver Messung nothwendigen Waldauö-lichtungen Die auf Hauszinö-Verheimlichung gesetzte Geldstrafe kann bey besonderen erschwerenden Umstände» in eine Arreststrafe umwandelt werden A^u g u st. DenWundärzten gebührt beyBehand-lung der in der Provinzial- Versorgung auf dem Lande stehenden Kinder die Aufrechnung des Mei-lengeldes für dieHin-und Rückreise Bey Pensionsanträgen für Pfarrer, welche Gebrechlichkeit halber zur ferneren Dienstleistung in der Seelsorge unfähig sind, muß nebs» den sonst vorgeschriebeuen Zeug- 242 244 245 3.15 346 Zahl Inhal t XXI 132 133 134 135 136 Datum der Gubernial-verordnung 6. August. it. ii. » 12. 13. - 13. » «issen auch eine Erträgniß- Fassion der Pfründe beygelegt werden Die vermietheten Hofräume unterliegen auch der Gebäudezinösteuer Zu Assistenten an den Cliniken sind vorzüglich solche Individuen zu wählen, welche die Studien eben oder erst vor Kurzem vollendeten Vergütung der Reinigungökosten für die Militärauartiere Nähere Weisung für Militär - und Kreisärzte bey Untersuchung der körperlichen Tauglichkeit der Zöglinge, welche um Aufnahme in ein männliches oder weibliches Militär - Erziehungs - oder Bildungsinstitut sich bewerben Zeder gerichtliche Vergleich unterliegt dem Stämpel pr. 15 kr., auch, wenn er auf der Rückseite deS Klaglibelö geschrieben wird Bestimmung zur Besoldungsanwei-fung für Beamte, welche bey nähmlicher Cathegoric in höhere Gehaltsstufe vorrücken Ursprünglich stämpelfreye, und später wegen des gerichtlichen Ge-brauchö stämpelpflichtig gewordene Urkunden unterliegen der einfachen Stämpelgebühr Bestimmung der Fälle, in welchen bey Güterlotterien keine Besitz-veränderungSgebühr aufgerechnet werden darf Vorschrift, wie jene Ritter des ex-italienischen Otdcns der eisernen 348 34» 350 351 353 358 XXII Inhalt. Datum der •1 Sn G übermal- Gegenstand. O cq Verordnung 16. August 142 18. « 145 144 145 18. 18. * 20. Krone, welche sich im Auslande befinden, oder sich erst dahin begeben wollen, hinsichtlich der Pensionsbezahlung zu behandeln feyen Den Jnteressen-Quittungen von öffentlichen Obligationen sind nicht nur die Fonde und Anstalten, welchen die Obligationen gehören, sondern auch die Nahmen der Provinz und deS Ortes, wo sich der Fond oder die Anstalt befindet, beyzusetzen Die ans den neu conscribirten Provinzen gebürtigen Individuen, welche dort ihre Militärpflicht bereits erfüllt haben, und mit Bewilligung in die alt conscribirten Provinzen übersiedeln, unterliegen nur der Landwehrpflicht Instruction für die Viertelmeister, zugleich Magistratöräthe des äusseren RatheS zu Grätz Festsetzung des Eingangszolles auf Cacaobohnen, Cacaoschalen und Caffch Das in Fässern und Küffeln verpackte Salz, dann der Berg - und Pfannenkern können Centnerweise bey der Saline zu Gmunden gekauft werden Die Interessen von Staatsobligationen können auch bey den Credits-cassen zu Venedig und Mailand bezogen werden Bestimmungen in Ansehung der Ein-und AusfuhrSzöUe für Getreide- 563 366 567 367 578 578 Inhalt. XXIII Datum der >5- Gubernial- G e g e n st a <5 CQ Verordnung 148 149 150 151 24. August 25. 25. 25 26. - 30. ‘ und Hülsenfrüchte, dann einiger Viehgattiingen und Nebenproduc-te der Viehzucht, so wie einiger anderer Erzeugnisse der Land-wirthschaft Warnung der Bezirksobrigkeiten gegen ordnungswidrige Einmengungen in die ihnen nicht zustehende Ehelichungöbewilligung für Militärinvaliden Erneuerung des Berbothes gegen das Magnetisiren Aufhebung der Straßenfrohne in Steyermark und Kärnten Quartierconipetenz einiger, imQuar-tierSreglement nicht enthaltenen Militärparteyen Die Befreyung von der Entrichtung deS Erbsteueräquivalents wird auch auf die Kloster der barmherzigen Brüder und der Elisabethi-nerinnen ausgedehnt Die Remunerationen für die ausgezeichnetesten Lehrer bey dem Wiederholungsunterrichte sind fünf-tig in Con. Münze anzutragen, für die besser dotirten sind Auszeichnungen in Vorschlag zu bringen' tš> 380 386 388 388 389 591 392 154 1. Sept, 155 7. September. Ausfertigung der neuen Erwerb-steuerfcheine für bad Trienium 1825, 1826 «nd 1827 393 Das öffentliche Herumziehen fremder Leute mit'wilden Thieren wird neuerdings verbothen 394 XXIV Inhalt. O CQ 157 158 159 160 161 162 163 164 165 Datum der Gubernial-verordnung 7. Sept. 10. - n. » 12. » 15. * 15. * 17. * 18. ~ 20. • 22. * Die quasi Casernirung darf nur dann und dort eintreten, wenn, und wo in einer Station wenigstens 7 Mann unterjubringen sind Bestimmung des Aus - und Ein-fuhrözollö für verschiedene Gattungen HolzeS Bey Briefpost* und Postwagenöäm-tern ist im Falle der Abwesenheit eines oder deS anderen Beamten rücksichtlich der Cassecontrotte, jederzeit ein Provisorium zu treffen Bestimmung wegen richtigerer Con-scribirnng des Viehstandes Ungeprüfte herrschaftliche und ma-gistratliche Oberbeamte sotten von den Kreisämtern nicht geduldet werden Instruction für die Kreiüingenienre Die 2vpercentige Cameraltare der von den Fiskalämtern behaupteten Gefällsstrafen soll unmittelbar an die betreffende Gefällöcasse ab geführt werden Bestimmung über die Tappflichtig-keit der Grundzertheilungö - Bewilligungen Umsetzung des Schulgelde- auf Conv. Münze Bestimmung wegen Rechnungslegung über die Jnterealarien erle digter geistlicher Pfründen, dann wegen Einbringung und Abfuhr der hiervon dem Religionsfond» zu Guten kommenden Beträge 397 397 399 405 404 405 427 428 Inhalt. XXV Datum der *—* vQs Gubernial- G e g e n st a n d. '1 rs 00 Verordnung (S) I 166 167 168 170 22. Sept. 25. * 27. * 29, * 30. * Benennung der Fonde, von welchen die Auslagen zur Anschaffung und Unterhaltung der zu den Militärgebäuden und zu deren Bestand-theilen gehörigen Gegenstände, zu bestreiten sind Bestimmung der Stämpelpflichtig-keit der VerlaffeSinventarien Die mehr als 40jährige Dienstleistung gereichet bey Mangel besonderer Auszeichnung keineswegs zum Verdienste Vorschrift wegen Präliminirung der Ausgaben des Studien-, Schul-und Religionsfondes auf Bauer-fordernisse Zollbestimmungen für mehrere Ma-terialwaaren - Artikel 435 439 441 442 446 m 4. October. i?2 4. • 173 5. 174 6. - October, Bestimmung wegen Einhebung, Verrechnung und Controlirung der Privilegientaren Nachträgliche Bestimmungen in Ansehung der Entrichtung der Privilegientaxen und Gebühren Den armen Verwandten eines ab intestato verstorbenen geistlichen Erblassers ist aus dem gesetzlichen Armendrittel nur soviel zuzuwenden, als demselben aus diesem Drittel nach der gesetzlichen Erbfolge gebühret Jene Lokalitäten, welche dem Mili tär als Pulverdepositorien dienen, 449 466 467 XXVI Inhalt. Datum der Sn Gubernial- CQ Verordnung 177 179 26. 180 6. October. ii. sind nicht vom Lande, sondern vom Pulverfonde beyzuschaffen Bestimmung der Daten, welche in den Erwerbsteuerrecursen spezifisch angeführt werden müssen Bestimmung, wann die Pensionen oder Erziehungöbeyträge jener Waisen von Staatsbeamten, welche in eine Nichtprivat - Erzie hungsanstalt untergebracht wer den, ferner zu belassen, oder einzuziehen seyn Pensionöfähigkeit der, von fremden Regierungen übernommenen, und bereits in lojähriger ununterbrochenen provisorischen Dienstleistung stehenden Beamten fammt deren Witwen und Waisen Neuer Lehrplan der philosophischen Studien Der Wirkungskreis der Landesstelle zur Ertheilung der Vormerkung, und Nachsicht der Taren in Streitsachen 2ter Instanz wird auf die Provinz Steyermark beschränkt Nur die auf die technischen Arbeiten Bezug nehmenden Catastralauslagen , werden ans deu Cata stral-Haupt-, und aus den Pro vjnzial-Catastralcassen bezahlt Bestimmung der Dotation für die Mendicautenklöstcr in Steyer-mark und Kärnten Der steyermärkische Musikimposto ist vom i.Nov. i82/i angesauge» in Städten und Märkten für jeden j s 468 469 470 472 Inhalt. XXVII Datum der G übermal- Gegenstand. •■2 <5 CQ Verordnung IS Musikanten mit 15 kr., auf dem 23. October. Lande aber mit 7 */, kr. in C. M. einznheben 514 183 Den Manthbehörden und Mauth- Pächtern darf die Militärasilstenz nur auf Einschreiten der politischen Ortsobrigkeit und derPoli-zeybeh.rde geleistet werden 514 November. 184 2. Nov. Die Verlassenschaften verstorbener Pfründner dürfen vor Sicherstellung der, bey der Pfründe erfor- 185 dcrlichen Baulichkeiten, den Erben nicht eingeantwortet werden 515 3. - Den Quieszenten und Pensionisten 186 7. ist die Ausübung der Advocatur in der Regel nicht gestattet 517 Die Innerberger Hauptgewerk- 187 schaftsdirection ist vom Gebrauche des Stämpels befreyt 518 7. r Individuen, welche nicht alle Er- forderniffe besitzen, die zur Er- langung der Advocatur in den Hauptstädten vorgeschrieben sind, 188 können keine FiScaladjunctenstelle erhalten 518 8« s Bey der Erbsteuer werden auchTheil- 180 zahlungen angenommen 519 10. Erläuterung der Vorschrift, vermög welcher die Caffebeamten für die, von selben angenommenen falschen i Banknoten ans Eigenem den Ersatz leisten müssen 520 XXVIII Anhalt. Datum der L, Gubernial-cc) Verordnung Gegenstand. 190 191 192 194 195 10. Nov. 12. * lZ. * 14. » 15. » l7\ 197 22. - Die Postmeister sind verpflichtet, ihre Briefportoantheile, oder die an deren Statt zu beziehenden Besoldungen der Llassensteuer zu unterziehen Aufhebung der Abfahrtgeldentrich-tunq zwischen Oesterreich und Rußland Für die Zöglinge der Wiener - Neustädter Militärakademie ist da« jüngste Aufnahmsalter auf 10, und das höchste auf 12 Jahre festgesetzt Ausdehnung und Erläuterung der Vorschrift wegen Einsendung der, den Criminalgerichten zukommende» falschen Banknoten Erläuterung der Vorschrift wegen Behebung der Interessen von jenen Capitalien, welche bey der Universal- Staats - und Banco-schuldencaffe anliegen Vorschrift wegen Verrechnung der Sreuernachläffe, dann Bestreitung und Verrechnung jener Auslagen , welche mit der Steuereinhebung verbunden sind Die Vergütung für die wirklich verausgabten Einschaltungsgebühren der Lizitationsedicte in die öffentlichen Zeitungsblätter darf von den wegen Steuerrückständen ere-quirten Contribuenten hereingebracht werden Der Villacher Kreis untersteht in Bezug auf das Tabak- und Stänr- © 521 522 523 524 526 528 Anhalt. XXIX US' <3 CQ Datum der Gubernial-verordnung 199 200 201 202 203 204 23. Nov. 24. * 27. * 20- - 2g. » 1. Dec. •'S tionöfällen das lopercentige Lau- 532 534 534 535 I n halt. XXX <3 ct} 206 207 20S 209 Datum der Eubernial-Verordnung G e g e n st a n d. M 212 6. Dec- 7. dcmium nicht vom Schätzungs-werthe, sondern vom Meistbothe als Erstehungspreis abnehmen Ehelichungs - Lizenzscheine, und Scheine, welche denUnterthanen bey Entlassung von einerObrigkeit zur anderen anögefertiget werden, sind stämpelfrey Die Erzeugung von Putzwaaren ist der fteyen Benützung überlassen, nicht aver derHandel mit denselben Iurisdictionsnorm für die k. k. Militärmarine Der Handel mit Eitronen, Pomeranzen, Feigen , und anderen ähnlichen Fruchtgattungen wird freygestellt Bestimmungen wegen Behandlung der QuieScenten, welche ihre Dienstjahre nicht ausweisen, und keinenQuiescentengehalt beziehen Die Civilgeistlichen sind schuldig, dort, wo es nöthig ist, bey dem Militär die erforderliche Aushülfe in der Seelsorge zu leisten Die verschärften Recrutirungsvor-schriften vom Jahre 1821 werden außer Wirksamkeit erklärt Personalzulagen sind nach Maß, als der damit Betheilte in einem höheren Gehalte rückt, einzuziehen Verpflichtung der Eonvietszöglinge und der Stipendisten, die Vorlesungen aus der Erzieh ungskunde zu besuchen jssg 540 541 542 545 654 555 556 557 558 Inhalt. XXXI >G< I?! i, -.i rn 218 29. > 220 221 23. Dec. 25 : guild'll I 24. . ’ ». 25. * 219 4-Februar. 24. März. ; i ri. April. Der, auf Streifungen ausgehenden Cordonsmannschaft muß stets die nächtliche Unterkunft verschafft werden 560 Die Forderungen an Lehrer der Tri vialfchulen sollen nach dem neu allerhöchst genehmigten Methodenbuche des Wiener: Normalschul-directorSPeitl abgeändert werden 56t Die Abhaltung von Bällen mit Mas ken und Verkleidungen vor dem Feste der heil, drey Könige ist nicht erlaubt 562 Bey pensionirten Offizieren, welche eine Civilbedienstung erhalten und wieder in die Militärpension übertreten, muß angezeigt werden, ob sie sich in der Zwischenzeit^ verehelicht haben N ach trag. Bestimmrmg, in welcher Lasse die Geldstrafen für Walderceffe ein-zuflieffen haben Vorschrift wegen Ausmittlung der Militärquartiere um die möglichst j wohlfeilen Preise Die , in die steyermärkisch - stand. Lassen einfliessende Admiuicular-steuer vom Dominicale, Rusticale, nebst den exlrg Anschlägen, dann der Musikimposto, und die Gülten Umschreibungsgebühren sind in Conv. Metallmünze oder Banknoten zu entrichten 566 •565 XXXII \ Inhalt. S- G 222 225 224 225 Datum der Gubernial- verordnung 24. April. 19. May. 10. Juny. 25. * 2. July. Anweisung derLandgerichtsbehörden und Bezirksobrigkciten zur schnellen und gesetzlichen Erhebung der angezeigten Verbrechen Bestimmungen hinsichtlich der, für Tyrol erhöhten Postrittgelder und Passagierstare bey den Postwagensfahrten in Tyrol und bey der Eilsahrt zwischen Bregenz und Mantua Bey Einbeglcitung der Prozeßakten sollen immer dem Rotulo dieOri-ginalzeugen - Verhörsprotokolle angrschlossen werden Die zu Gerichtshanden gelangende» beanständeten Banknoten sollen unverzüglich dem Präsidio des Obergerichtes vorgelegt werden Bestimmung zur Erzielung einer Gleichförmigkeit bey Herstellung neuer OrtschaftStafeln Vorschrift, in welchen Fällen und ans-welche Art, für auf Hofreisen zu Grunde gegangene Pferde eine Vergütung vom Aerarium angesprochen werden könne Z 568 56» j j '573 574 575 Vom 2. Jänner. I a. Die persönliche Gerichtsbarkeit über die allgemeine Versorgung^anstalt für die österreichischen Unterthanen in streitigen Rechtsangelegenheiten ist dem niederösterr. Landrechte eingeräumt. ^Da$ k. k. innerösterr. küstenländische Appellationsgericht hat unterm 12. December v. I., Zahl 14627, hierher eröffnet, daß vermag Hofdecret der k. k. obersten Justizstelle vom 25. November, Se. Majestät durch allerhöchste Entschliessung vom 28. April 1823, die persönliche Gerichtsbarkeit über die allgemeine Versorgungsanstalt für die Unterthanen des österreichischen Kaiscrstaates, in Rücksicht der streitigen Rechtsangelegenheitcn, bey welchen diese Anstalt als Geklagter auftritt, dem niederösterr. Landrechte einzuräumen geruht haben. Gubernialvcrordnung vom 2, Jänner 1824, Zahl 33872. 2. Quartiercompetenz für die Fortificationsfouriere. Die hohe Hofkanzley ist laut Decret vom 30. December v. I., Zahl 39404, mit dem k.k. Gesetzsammlung VI. Theil. 1 2 Bom 5. Jänner. Hofkriegsrathe über die Bestimmung der Quar-tiercompctenz der Fortifieationsfouriere dahin über« eingenommen, daß biefe, da sie an die Stelle der ehemahligen Fortificationsarntsschreiber getreten sind, und sie auch aller den letzter» zugestandenen Genüsse theilhaftig wurden, in dem Falle ein. Naturalquartier von einem Zimmer und einer Küche, oder das localmäßige Aequi-valent dafür zu genießen haben, wenn es nicht thunlich ist, sie im Fortificationsbauhofe oder sonst in einem Militärgebäude unterzubringen. Gubernialverordnung vom 5. Jänner 182 Zahl 263. 3* •' 1 Bestimmung des bey der Ein- und Ausfuhr der Holzkohlen zu entrichtenden Zolles. lieber eine von der?. k. Commerzhofcom-mtffton vorgenommene neue Regulirung des Zolles für Holzkohlen wurde von der k. k. allgemeinen Hofkammer mit Decret vom 22. December 1823, Zahl 50620/5345, bestimmt, daß in Zukunft für dieselben nach der Fuhr von jedem Stück Zugvieh zu entrichten fey: an Einfuhrszoll Ein und % Kreutzer, und an Ausfuhrszoll Sechs Kreutzer; Vom 9. Äänner. 5 im Zwischenverkehr mit Ungarn aber: an Ausfuhrszoll Zwey Pfennige. Gubernialcurrcnde vom 9. Jänner 1824, Zahl 4Zo. 4. Der HauseigetithLlMcr muß auch für jene Wohnung die Hauszinssteuer entrichten, die er nach Privatverträgen, oder Dispositionen zur Benützung unentgeldlich Hindun zu geben hat. Es ist der Fall vorgekommen, daß in einem der Hauszinssteuer unterliegenden Gebäude einem Dritten eine unentgeldliche Wohnung durch Testament zufiel, und darüber die Frage entstanden: ob der Hauscigenthümer auch von dieser Wohnung die Hauszinssteuer zu entrichten habe? Diese Frage fand die hohe Hofkanzley ver-mvg Verordnung vom 9. December v. I., Zahl 276,3, bejahend zu entscheiden; weil die Ge-baudestcucr auf jedem wirklich in der Benützung stehenden Dbjecte derselben liegt, folglich die Entrichtung derselben dem öffentlichen Schatze durch keine wie immer geartete Privatverträge und Privatdisposltioncn vergeben werden kann. So wie der Besitzer des Gebäudes verpflichtet ist, die eigene Wohnung die er inne hat, zu versteuern, wenn er auch dafür keinen Miethjins 4 Vom io. Jänner. bezieht; so wie er ferner verhalten werden konnte, von Wohnungen, die. er ganz unter allem Verhältnisse vermiethet hatte, die Steuer nach einem angemessenen Anschläge des Miethzinses zu entrichten, eben so muß er auch Wohnungen versteuern, die er nach Privatverträgen oder Dispositionen zur Benützung uncntgeldlich Hindun zu gehen hat. Eine andere Frage ist es, ob er sich nicht für diese Steuerquote bey demjenigen schadlos halten kann, welcher die Wohnung unentgeldlich inne hat. Die Entscheidung dieser Frage beruht aber auf rein privatrechtlichcn Verhältnissen, und rstuß daher vor dein ordentlichen Richter ausge-tragcn werden. Gubernialverordnung vom 10. Jänner 1824, Zahl 576. 5- Ausfolgung neuer Fnteressencoupons auf weitere zehen Fahre, und sogenannten Zinsentalons sowohl zu den Obligationen des Wiener-Stadt-Bancoanlehens vom Fahre 1797, als auch in Zukunft zu allen von der k. k. universal Staats- und Banco-Schuldencasse ausgefertigten, mit Fnteres-sencoupons versehenen Obligationen. Nachdem die zu den Obligationen des Wie-ner-Stadt-Banco-Lottoanlehcns vom Jahre 1797 Vom io. Jänner. 5 ausgegebenen Zinscncoupons zu Ende gegangen sind: so wird in Folge des hohen Hofkammer-decretcs vom 7. Jänner l. I., Zahl 45713/318ö, zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die k. f. universal Staats - und Bancoschuldencaffe bereits den Auftrag erhalten hat, gegen Beybrin-gung der Originalobligationen halbjährige, von den Oberbeamten der erwähnten Casse mittels einer Stampilie unterfertigten Jnterestencoupons auf weitere zehen Jahre auszufolgen, von. welchen der letzte Coupon am 31. December 1.833 zur Zahlung verfallen seyn wird. Um aber die Besitzer solcher Obügationcn für die Zukunft der Verpsiichtung zu entheben, die Originalobligationen einzusenden, und den für sie entstehenden Kostenaufwand zu vermindern, ist die Einleitung getroffen worden, daß bep der gegenwärtigen Hinausgabe der Interessen« coupons gleichzeitig ein Zinsentalon, oder eine Anweisung auf die in der Folge abermahl neu auszusiellenden Zinsencoupons erfolget wird. Bey allen jenen Obligationen, welchen Zinsencoupons sammt diesem Talon einmahl beyge« geben worden sind, werden die künftig wieder auszustellenden Jntereffencoupons nicht mehr gegen Vorweisung der Obligationen, sondern einzig und allein gegen Beybringung dieser erwähnten Anweisung erfolget werden. Vom io. Jänner. 6 Mit derselben Wirkung wird diese nun tu Ansehung der Banco-Lotto-Anlehensobligationen und der Hinausgabe ihrer Coupons getroffene Einleitung auch bey allen übrigen von der k. k. universal Staats- und Bancoschuldencasse aus-gcfertigten, und mit Jnteressencoupons versehenen Obligationen Statt finden, sobald es künftig nvthig werden wird, hiefür neue Interessen« coupons zu erfolgen, wo dann zugleich mit den erfolgten Jnteressencoupons auch immer eine Anweisung auf die in der Folge wieder auszustellenden Zinsencoupons ausgegeben werden wird. In Ansehung der Amortisation dieser Zinsentalons, oder Anweisungen auf neu auszustel-lendc Zinseneoupons, ist im Einverständnisse mit der k. k. obersten Justizstelle, und der k. k. Hofcommission in Justizgesetzsachen, festgesetzt worden, daß die Amortisation ausschlicssend nur bey dem k. k. niederösterr. Landrechte angesucht werden kann. Die Amortisationsfrist wird für den Fall, daß der Amortisationswerber die Driginal-Dbligation selbst besitzt, und dem Gerichte vor-zcigt, oder die Einwilligung des Besitzers derselben in die Amortisation dej Talons gehörig nachweiset, auf ein Jahr, sechs Wochen, und drey Tage, außer diesem Falle aber auf drey Jahre bestimmt, beydes von dem Verfallstage deS letzten mit dem in Verlust gerathenen Talon zugleich ausgegebenen Coupon gerechnet. Vom io. Jänner. 7 . Sollte jedoch die Amortisation erst nach dem Verfallstage des letzten Coupon angesucht werden, und der Talon zur Erlangung neuer Coupons noch nicht zur Caste gebracht worden seyn, so läuft die Amortisationsfrist, nach den eben " erwähnten Unterscheidungen, vom Tage der Edicts-Ausfertigung gerechnet. In allen übrigen Puncten sind auch bey der Amortisirung der Talons die Vorschriften der allerhöchsten Patente vom 28. März 1803 und 16, August 1817 zu befolgen. Gubernialcurrcnde vom 10. Jänner 1824, Zahl 743- 6. Die Morgengabe unterliegt nicht der Erb--steuer. Die hohe Hofkanzley hat im Nachhange zu dem Decrete vom 9. October 1823, Zahl 24861, mit Verordnung vom 11. December 1823, Zahl, 37799 r Folgendes hierher erinnert: Die Morgengabe ist weder ein Erbgut, noch ein Legat; sic gebührt auch Niemanden von Todeswegen, sondern aus einem Vertrage unter Lebenden, welcher nach seiner natürlichen Bestimmung bey Lebzeiten beyder Eheleute, und zwar gleich nach der Verehelichung, vollzogen, werden soll. r Vom 13. Jänner. Bleibt nun auch zufällig die Morgengabe bis zu dem Tode eines Ehegatten in dessen Han« den: so kann dieses Zuwarten des andern Ehegatten mit dieser vertragsmäßigen Forderung demselben weder schaden, noch ein anderes Rechts-verhältniß Hervorrufen, als zwischen den Ehelcu« ten ursprünglich bestanden hat. Aus diesen Betrachtungen ergibt sich, daß dip Morgengabe, wenn sie rechtmäßig aus einer Derlassenschaft angesprochen wird, immer nur, wie jede andere Schuld, angesehen, und von der Masse in Abzug gebracht werden soll, und daß der §. 7 des Erbsteuerpatentes vom Jahre 1810 auf die Morgengabe nicht angewendet werden kann. Dagegen ist die Frephaltung des Viehes, der Vorräthe und der Effecten von der Erbsteuer nur eine Begünstigung der Erben, welche auf die Legatare nicht ausgedehnt werden darf. Gubernkalverordnung vom 13. Jänner 1824, Zahl 33331. 7- Bey Überschätzung eines Verlassenschafts-Hauses, Behufs der Erbstcuerbemessung, müssen auch die Interessenten vorgeladen werden. Es ist der Fall vorgekommen, daß zu einer veranlaßten Ueberschätzung eines Berlasscnschafts« Bom 12. Jänner. 9 Hauses Behufs der Erbsteuerbemessung die In« teressenten nicht vorgeladen worden find. Da jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen über die Lehre von gerichtlichen Beweisen ein solcher Befund wider die Partey nur dann beweisen kann', wenn es derselben möglich war, dem Acte beyzuwohnen, und den Kunstverständigen die nöthig findenden Erinnerungen zu er-theilen: so hat die hohe Hofkanzley mit Verordnung vom 4. December v. I., Zahl 36420, angeordnet, in Zukunft zu derley Ueberfchätzun-gen immer die Interessenten vorzuladen, und solches im Schätzungsprotokolle ersichtlich zu machen. Gubernialverordnung vom 12. Jänner 1824, Zahl M33*i 8. Bestimmung des Postillionstrinkgeldes vom 1. Februar 1824 angefangen. Nachträglich zu der Gubernialcurrende vom 31. December 1823, Zahl 33940, *) wird ge« mäß hoher Hofkammerverordnung vom 6. Jänner j824, Zahl 1587, zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß das nach Inhalt des 4ten Absatzes obiger Currende hohen Orts mit 15 kr. C. M. für ein Pferd, und eine einfache Station bemessene Postillionstrinkgeld bloß für die neuagui« *) Siehe P. G. S. V. Band 361. io Vom 13. Jänner. rirlen Provinzen zu verstehen, in den altdeutschen Provinzen hingegen an Postillionstrinkgeld, wie bisher, auch künftighin nur der Betrag von zwölf Kreuher C. M. zu entrichten sey. Gubernialcurrcnde vom 13. Jänner 1824, Zahl 889. 9- g)te zeitliche Uebertragung der Gerichtsbarkeit eines freyen Ortes an ein anderes Dominium ist keine Municipalifirung, sondern bloße Delegation der Justiz- und politischen Verwaltung. Die Munizip alisirung ist jener Act der obersten Verwaltung, wodurch ein freyer L)rt seiner Privilegien, die ihn zum Range eines landesfürstlichen erhoben haben, beraubt, und unter ein Privatdominium als SchuHobrigkeit gestellt wird. Unter diesem Ausdrucke kann aber nicht die zeitliche Uebertragung der Gerichtsbarkeit an ein anderes Dominium gegen eine bestimmte Remuneration begriffen werden, welche in dem Falle Statt findet, wenn für den gegenwärtigen Zeitpunct der landesfürstlichen Stadt, oder dem Markte die Vermvgensmittel zur eigenen Verwaltung der Gerichtsbarkeit mangeln. Der erwähnte Unterschied ist auch ln der Geschäftssprache genau zu beobachten. Nom 14. Jänner. xi Diese bereits mit hoher Hvfkanzleyverord-nung vom 30. Jänner 1817, Zahl 1691, erlassene , und unterm 27. December v. I., Zahl 38874, erneuerte Vorschrift wird den Kreisäm-tern mit dem Aufträge erinnert, sich dieselbe genau gegenwärtig zu halten, und wenn einem landesfürstlichen -Orte nicht seine Privilegien genommen, und aus einem freyen, nicht ein Schußmarkt werden soll, sich jederzeit des Ausdruckes Delegation der Justiz- und politischen Verwaltung zu bedienen. Gubernialverordnung vom 14. Jänner 1824, Zahl 295. 10. Privilegirte Parteyen auf Bier - und Brannt-weinerzeugung dürfen bis auf weitere Weisung, in Böhmen, Mähren, Schlesien und Galizien, von ihren Privilegien keinen Gebrauch machen. Da über die Frage wegen Vercinbarlichkeit der Ausübung von Privilegien int Fache der SSicts und Branntweinerzeugung mit den, von den Dominien und Städten in Böhmen, Mähren , Schlesien und Galizien angesprochenen aus-fchliefsenden Rechten zur Erzeugung, und zum Ausschanke dieser Getränke die Verhandlung eben erst im Zuge begriffen ist; so haben die Kreis-, 12 Bom 14. Jänner. ämter, im Falle sich in ihren Kreisen derlcy auf Bier - und Branntweinerzeugung privilegirte Parteyen befinden, denselben in Folge hoher Hof-kanzleyvcrordnung vom 4. d. M., Zahl 4256, zu bedeuten, daß sie 6iS auf weitere Weisung von ihren Privilegien in den erwähnten Provinzen keinen Gebrauch machen dürfen, und daß sie sich im Falle deS Entgegenhandelns die etwaigen widrigen Folgen nur selbst zuzuschreiben hätten. GubernialvFrordnung vom 14. Jänner 1824, Zahl 640. 11. Vorschrift, wann die Sparkassen der Clas-sensteuer unterliegen. Ueber die bey der hohen Hofkanzley zur Bcrathung gekommene Frage, ob, und in wie ferne die Sparkassen der Classensteuer unterliegen, ist nach dem Inhalte der Verordnung vom 23. December 1823, Zahl 39852, im Einvernehmen mit dem hohen k. k. Finanzministerium Nachstehendes beschlossen worden: „Wenn die Einnahme einer Sparkasse nicht mehr beträgt, als zur Deckung ihrer Auslagen erforderlich ist, so unterliegt es keinem Zweifel, daß die Sparkasse keine Classensteuer zu entrichten hat, weil nicht sie, sondern die Theil- Vom 14. Jänner. 13 nchmer an der Gesellschaft etnd der Classensteuer unterliegende Rente beziehen, tvelche sie zur Classensteuer auch zu fatiren habsn. Wenn aber die Einnahme der Sparcasse die Ausgabe übersteigt, so ist der Mehrbetrag der Einnahme allerdings eine,Rente, welche der Classensteuer unterliegt, und welche die Sparcasse selbst zu versteuern hat, wenn jener Mehrbetrag nicht allenfalls durch die Erhöhung des Zinsfus-ses den Theilnehmern zufliessen sollte. Jede Sparcasse hat daher nach der allge, meinen Vorschrift des Classensteuerpatents jährlich eine Classensteuerfassion zu überreichen, und ihr Einkommen in der oben bemerkten Art anzugeben, und ist nach Maßgabe ihrer Fassion zu behandeln." Gubernialverordnung vom 14. Jänner 1824, . Zahl 804. 18. Straßeneinräumerstellen dürfen nur solchen Individuen verliehen werden, welche noch rüstig genug, und nicht über 5° Jahre alt sind. Es treten seit einiger Zeit die Fälle Häusi-ger ein, wo Straßeneinräumer, welche noch nicht lange dienten, wegen körperlicher Gebrechen und hohen Alters zur Straßenarbeit, und Vom 14. Jänner. H oft auch zugleich zu jedem andern Erwerbe ganz« lich untauglich werden, deren Provisionirung sodann um dieselben nicht dem Elende Preis zu geben, dem Straßenfonde zur Last fällt. Aus diesen mehreren Fällen ist zu entnehmen, daß bey der Aufnahme der Straßenein-raumcr zu wenig Rücksicht darauf genommen werde, ob die körperliche Kraft und die Altersstufe des Individuums der beschwerlichen Straßenarbeit noch auf eine längere Zeitdauer gewach« 'sen sey. Zur Beseitigung des doppelten Nachtheiles, welcher dem Straßenfonde theils durch die Anstellung untüchtiger Arbeiter, theils durch die Bebürdung mit Provisionen für Individuen, die der Straßenanstalt wenig nüßten, unvermeidlich zugehen müßte, wird in Folge der durch hohe Hofkanzleyverordnung vom 27. December v. I., Zahl 40279, eröffnten allerhöchsten Entfchlics-sung vom 2i. desselben Monaths den Straßenbaubehörden unter strenger Verantwortung zur Pflicht gemacht, bey Aufnahme.der Straßeneinräumer auf die körperliche Qualification sorgfältig zu sehen, und nur solche Individuen anzustellen, welche noch rüstig genug, und nicht im Alter zu sehr vorgerückt, folglich nicht über 50 Jahre alt sind, überhaupt aber unter natür« Vom 16. Jänner. ij lichen Umstanden mit Wahrscheinlichkeit eine längere entsprechende Dienstleistung hoffen lassen. Gubernialverordnung vom 14. Jänner 1824, Zahl 996. iS- Bey Beamten, welche aus der Classe der Arbeiter, und minderen Diener, zu solchen befördert wurden, werden die Dienstjahre von jenem Tage gerechnet, an welchen dieselben den Eid als mindere Diener abgelegt haben. Da noch immer Falle Vorkommen, daß Beamte, welche aus der Classe der Arbeiter' und mindern Diener in die Cathegoric der Beamten vorrücken, sich bey Pensionirungsgesuchen die Arbeitsjahre einrechnen, und daß ihnen solche auch von den Äemtern und Localbuchhaltungen angerechnet werden: so hat die hohe Hofkammer mit Verordnung vom 29. December 1823, Zahl 8722, zur künftigen Richtschnur erinnert, daß nach einer bestehenden allerhöchsten Vorschrift in Penflonirungsfällen solcher Beamten, welche aus der Classe der Arbeiter und mindern Diener zu Beamten befördert werden, nur jene Zeit zu den Dienstjahren gerechnet werden dürfe, welche sie als beeidete mindere Diener zugebracht haben. Gubernialverordnung vom 16. Jänner 1824, Zahl 1097. i6 Vom iS. Jänner. H. Die politischen und Polizeybehörden sollen den Requisitionen der Justizbehörden und Criminalgerichte mit Eifer und Schnelligkeit Genüge leisten. Rach Inhalt eines unterm S3, v. M. an den Herrn Präsidenten der k. k. Polizey- und Censurshofstclle ergangenen allerhöchsten Hand-billetes, haben Se. Majestät die allerhöchst demselben sehr mißfällige Bemerkung gemacht, daß die politischen und die Polizeybehörden den Requisitionen der Justizbehörden und Criminalgerichte nicht stets mit jenem Eifer und mit jener Schnelligkeit Genüge leisten, rote es die strafgesetzlichen Vorschriften verordnen, und wie cs überhaupt nothig ist, um das durch ihre Außerachtlassung häufig verursachte Unglück zu vcrhü-then, und der Rothwcndigkeit, strenge Strafen eintreten zu lassen, bey Zeiten vorzubeugen. In Folge einer aus Anlaß dieser Wahrnehmung ergangenen allerhöchsten Weisung, befahl der oberwähnte Herr Präsident sämmtlichen politischen und Polizeybehörden im allerhöchsten Nahmen den nicht selten durch die traurigsten Erfahrungen bewährten Grundsatz vorzuhalten, daß nur gemeinschaftliches reges Zusammenwirken der politischen und Polizeybehörden mit den Justizamtern und Criminalrichtern, zumahl bey Unter« Vom i8- Jänner. 17 Untcrsuchungsobjecten so wichtiger, das gemeinschaftliche Staatsinteresse umfassenden Belanges zum Zwecke führe, und daß die Behörden und Beamten ihr Amt gegen Jedermann ohne Unterschied nach den Gesehen handeln, und nur ihre Pflicht vor Augen haben müssen, indem es zu den wesentlichsten Obliegenheiten der Staatsverwaltung gehöret, das Uebel im Keime zu ersticken, und Verbrechen vorzubeugen. Gubernialvcrordnung vom 18. Jänner 1824, Zahl 1280. 15. Auflassung der auf der Straße von Marburg nach Kärnten unter dem Titel: „Conservationsaufschlag", bisher noch bestandenen Stück - und Centnermauth. Seine f. k. Majestät haben in Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom 19. December 1823, Zahl 39338, mit allerhöchster Entschließung vom 13. December zu befehlen geruhet, daß die zu Zellnitz auf der Straße von Marburg nach Kärnten noch bestehende Stück- und Centnermauth, welche nebst der gewöhnlichen Wegmauth unter dem Titel: „Zellniher Conservationsaufschlag," abgenommen wird, aufgehoben werden soll. Es hat demnach mi t l c h t e n I ä n n e r g. I. die Einhebung des Zcllnihcr ConservationS-Weg-" Gesehsaluinlmig VI. Theil. 2 Vom 21. 3tinner. 18 aufschlages sowohl zu Zellnitz als auch zu Sau-ritsch und Pettau gänzlich zu unterbleiben. Gubernialcurrende vom 21. Jänner 1824, Zahl 1187. 16. Vorgeschricbene Maßregel, damit kein Deserteur im Concertationswege entlassen werde, mit der Weisung, daß den Pässen der Hausnummer von dem Aufenthaltsorte der Aeltern oder des Geburtsortes beygesetzt werde. Da bey Abtretungen von Wirthschaften in linea recta, die vorläufige Einwilligung des Regiments - oder Corpscommandanten nicht vorgeschriebe« ist, so kann es geschehen, daß auch Deserteurs im Concertationswege entlassen werden; es darf nähmlich nur ein ursprünglich zu feinem Werbbezirksregimente assentirtes Individuum irgend anders wo als bey dem besagten Regimente desertiren, und dem ungeachtet um seine Entlassung gestützt auf erhebliche Gründe Und mit Umgehung seiner Entweichung eingeschritten werden. Gegen einen Winkelzug dieser Art schützt die hohe Hofkanzleyverordnung vom 24. April 1822, Zahl 10734, nicht. Vom 21. Jänner. 10 In dieser Hinsicht wird in Folge hoher Hof-kanzleyverordnung vom 10. Jänner d. I., Zahl 6iZ, künftig jeder Entlaß - Verordnung die Clausel beygerückt worden, „falls dem Ent-lassungswerbcr keine Desertion zur Last fällt,'' nur wird das Regiments- oder Werbbezirksrc-visvriat von der, int Falle einer Desertion aus-zusprechenden Entlaßverweigerung, auch zugleich das betreffende Kreisamt zu verständigen Haben-Endlich ist auch bey den Conscriptionsrevisionen die Erfahrung gemacht worden, daß in den meisten Pässen der Hausnummer von dem Aufenthaltsorte der Aeltcrn oder des Geburtsortes vermißt werde, wodurch es besonders in den grvßern Städten sehr häusig geschieht, daß die im Verzeichniß Nr. io aufgeführten Individuen, in den Conscriptionsbüchern ihrer Dominien nur äußerst mühsam, und oft gar nicht aufgefunden, und demnach auch ihrer Classification wegen darin nicht aufgeführt werden können. Den Kreisämkern wird daher aufgctragen, sämmtliche Bezirksobrigsteiten zu verhalten, in den Pässen immer die Hausnummer unerläßlich einzuschalten. Gubernialverordnung vom 21. Jänner 1824, Zahl 1626. 20 Nom 26, Jänner. 17. Kinder zum Theaterdienst in Balleten, Pantomimen, oder anderen Spektakeln aufzunehmen, und zu verwenden, ist allgemein, und streng verbothen. Nach Inhalt einer Zuschrift des Herrn Präsidenten der f. k. obersten Polizey - und Censurs-hofstelle vom 12. d. M. haben Se. Majestät bereits mit allerhöchstem Handschreiben vom Zi.October 1821 die bestimmte und ausdrückliche allerhöchste WillenSmcinung zu erkennen zu geben geruhet, daß die Kinderballete, welche in dem k. k. privilegirten Theater an der Wien, einige Jahre hindurch, gegeben wurden, ein für allemahl abgeschafft werden sollen. In Gemäßheit dieses allerhöchsten Befehls wurde die fernere Aufführung der Kinderballete in dem gedachten Theater eingestellt, und zugleich sämmtlichen Wiener Stadt * und Vorstadtthea-tern bedeutet, daß Se. k. k. Majestät die Verwendung der Kinder, in größerer Anzahl, bey Balleten und Pantomimen, unbedingt zu untersagen finden, daß daher die Verwendung der Kinder bey Balleten und Pantomimen nur zu unentbehrlichen Gruppirungen, aber auch dann bloß in vcrhälyußmäßig geringer Anzahl, und auf eine Art, die ihnen weder in moralischer, 2i Vom 26. Jänner. noch physischer Hinsicht, auch nur im Geringsten schädlich werden könne, erlaubt sey. Da das Kinderballet im Theater an der Wien aus vielen Kindern von verschiedenem Al tcr bestanden hatte, deren gänzliche und ungesäumte Abschaffung manchen Hindernissen unterlag, welche den Thcaterunternehmern verschie, denarkige Vorwände liehen, um, ihren Vortheil bezielend, die oberwähnte allerhöchste Anordnung zu umgehen, so entstand hieraus der Unfug, daß durch die fernere Verwendung einer größeren Zahl kleiner, oder halberwachsener Kinder, sowohl in Balleten und Pantomimen, als in Opern und sonstigen Spektakelstücken, der gedachten allerhöchsten Willensmeinung häufig zu-widergehandclt wurde. Um diesem Mißbrauch wirksam zu steuern, und damit zur Erreichung der allerhöchsten Absicht so genaue als bestimmte Nachachtungsmaßregeln den Behörden vorgezeichnet würden, haben Se. Majestät, über einen dießfalls erstatteten allerunterthänigsten Vortrag, unterm 8.Iän-ncr d. I. folgende zur genauesten Benehmung dienende allerhöchste Entscheidung zu erlassen geruhet: »Auf das Verbots», Kinder zum Theater-dienst, sey es in Balleten, Pantomimen, oder anderen Spektakeln aufzunchmen, und zu verwenden, ist allgemein und streng zu halten. Nur SS Vom 26. Jänner. jtntt Ich gestatten, daß Kinder solcher Individuen, welche als Schauspieler, Tänzer, oder Pantomimen, an einem Theater angestellt sind, an dem nähmlichen Theater, an welchem die Melkern Dienste leisten, nothigenfalls als Genien, Amoretten u. dergl. verwendet werden, ohne je# mahls Hauptrollen, oder anstrengende Tanzstücke zu übernehmen. „Um jeder willkührlichen Auslegung vorzu* beuger;, soll, von nun an, weder bey Balleten (sey es als Tänzer oder Figurant) noch bey Pantomimen, ein Mädchen vor gänzlich zurückgeleg-tem i^ten, und ein Jüngling vor zurückgelegtem i/ten Jahre verwendet werden: und hat diese Meine Entschliessung nicht nur für die Theater Mens, sondern auch für alle Provinzial-Theatep zu gelten." Gllbernialverordnung vom sch Jänner 1824, Zahl 2058, 18. Auswanderungserkenntnisse dürfen nur gegen solche Individuen geschöpft werden, welche wirklich als Auswanderer anzusehen sind. Aus Anlaß eines sich ergebenen Falles, daß von einer Bezirksobrigkeit Recrutirungsflüchtlin-ge, gegen welche nur die Vermuthung der Auswanderung vorlag, edictaljter, mit dem Be-. Vom 28. Jänner. 23 merken, vorgerufen wurden, daß dieselben, bey Nichterscheinung, nach dem Auswanderungspatente vom 10. August 1784/ als Auswanderer betrachtet, und als solche gegen sie fürgegan-gen werden würde, hat die hohe Hofkanzley mit Decret vom 10. Jänner d. I., Zahl 1215, bemerkt, das Auswanderungspatent schreibe in den ersten 3 Absätzen ausdrücklich vor, daß, wenn die Auswanderung nicht durch Handlungen offenbar am Tage liegt, nur dann, nach Verfügung des Gesetzes, der Vorsatz, nicht wieder zurückzukehren, angenommen werden dürfe, wenn die unter 1,2 und 3 des dritten Paragraphs angeführten Bedingungen (welche aber eine erwiesene, oder bekannte Abwesenheit im Auslande voraussetzen) eintreten. Wie sich bey Edictalcitationen gegen Re-crutirungsflüchtlinge zu benehmen sey, schreibe die Verordnung vom 7. August 1818 vor; aber foferne die durch das Patent vom 10. August 1784 festgesetzten Bedingungen nicht eintreten, können derley Individuen nicht als Auswanderer erkläret, und gegen sie verfahren werden. Dieser Fall dringe die Ueberzeugung auf, wie leicht die Begriffe eines Au s w and er e rs, eines Rcc rutirungssi sich t lings, oder eines ll e b e r t r e t c r s der Paß- oder Gon« fcriptionsvorsch ersten vermengt werden 24 Vom 28. Jänner/ Der erste Paragraph des Patentes vom ro.August 1784 ftßct fest, daß Jener als Auswanderer zu betrachten sey, der aus sämmtlichen Erblanden in auswärtige entweicht, mit dem Vorsatz, nicht wieder zurückzukehren. Bisher wurde aber, wie cs scheint, beyna-he jeder, der bey der jährlichen Conscriptions-revision nicht vorgefunden wurde; oder, der ohne Paß, oder mit einem erloschenen Passe, dieser mochte für das In - oder Ausland lauten; ja, jeder, der nur abwesend war, wenn auch gar keine Gründe für die Vermuthung seines Aufenthalts im Auslande bestanden, ohne Unterschied, unter Androhung der im Auswandcrungspatente enthaltenen Strafen, einbcrufen, und, wenn er sich während der, im Edicte bestimmten Frist nicht meldete, als Auswanderer abgeurtheilt. Die nothwendige Folge dieses Verfahrens war, daß der größte Theil der auf t>iese Art geschöpften Erkenntnisse gegen Individuen erlassen wurde, welche weder im Auslande waren, noch den Vorsatz hatten, nicht wieder zurückzukehrcm Dadurch wird gar oft, sobald sich später zeigte, daß der Abgeurtheilte, gar nie im Auslande war, die Zurücknahme des Erkenntnisses, welches schon ursprünglich, nach dem Gesetze, nichtig gewesen ist, unvermeidlich. Die hohe Hofkanzley hak daher befohlen, daß dieser Unfug abgestcklt, und mit Einbcru- 2Z Vom 28. Jänner. futtg der Auswanderer, dann mit Schöpfung der Auswanderungserkenntnisse, nur gegen solche Individuen vorgegangen werde, die nach den Vorschriften des i., L. und z. Paragraphs des Patentes vom io. August 1784 wirklich als Auswanderer anzusehen sind. Gegen Rekrutirungsflüchtlinge, und gegen bloße Uebertreter der Paßvorschriften, welche mit den Auswanderern nicht in eine Cathegorie gehören , ist nach den besonder» bestehenden Vorschriften zu verfahren. Gubernialvcrordnung vom 28. Jänner 1824, Zahl 1996. 19. Bestimmung der Gebühren, welche die mit den ordinären Postwagen, dann mit den Eil- und Separatftchren fahrenden Personen vom 1. Februar i8-4 angefangen zu entrichten haben. In Folge hoher Hofkammerverordnung vom 14. dieses Monaths , Zahl 1588, haben aus Anlaß des nunmehr herabgesetzten Postrittgeldcs vom 1. Februar 1824 angefangcn, diejenigen, welche mit den ordinären Postwagen reisen, für eine einfache Pvststation an Passagiers-Porto, und zwar; 2 6 Nom 28. Jänner: I, in den Provinzen: Niederosterrcich, ob der Enns, Böhmen, Mähren und Schlesien, Steyer« mark und Kärnten, Jllyrien, Küstenland und Tyrol a. für einen Sitz im Innern des Wagens, Zwey und Dreyßig Kreuzer Conv. Münze, . b. für einen Sitz am vordern Theile des Wagens, Vier und Zwanzig Kreuzer Conv. Münze, c. für ein Kind, welches zwischen zwey Personen Raum zum Sitzen findet, Acht Kreuzer Conv. Münze, und d. für ein Kind, welches auf den Schoost genommen wird. Sechs und einen halben Kreuzer Conv. Münze; H. in Ungarn, Galizien und Siebenbürgen a. für einen Sitz im Innern des Wagens, Vier und Zwanzig Kreuzer Conv. Münze, b. für einen Sitz am vordern Theile des Wagens, Achtzehn Kreuzer CoNv. Münze, c. für ein Kind, welches zwischen zwey Personen Raum zum Sitzen findet, Sechs Kreuzer Conv. Münze, und d. für ein Kind, welches auf den Schoost genommen wird, Fünf Kreuzer Conv. Münze zu bezahlen. Rücksichtlich der Postwagensfahrt von Mantua durch Vintschgau nach Bregenz, bey wel- Dom 28. Jänner. 27 cher die Zahl der Reisenden auf zwey Personen bestimmt ist, wird cs bey der dermahligen mit Vierzig Kreuzer Conv. Münze für eine Person, und eine einfache Poststation festgesetzten Passagiersgebühr belassen. An Trinkgeld hat jeder mit dem ordinären Postwagen reisender Passagier dem Postillion Drey Kreuzer Conv. Münze für jede einfache Station zu verabreichen. Bey den Eil- und Separatfuhren aber kommt mit Einschluß des Postillionstrinkgeldes für eine einfache Post, und zwar: 1. Bey der Eilfahrt von Wien nach Prag für einen Sitz im Innern des Wagens, oder int Cabriolet Vier und Vierzig Kreuzer Conv. Münze, für einen unbedachten Sitz am Hin-tertheile des Wagens Zwey unt>. Zwanzig Kreuzer Conv. Münze, und für einen Platz bey Separatfahrten Acht und Vierzig Kreuzer Conv. Münze, 2, Bey der Eilfahrt von Wien nach Brünn für einen Platz im Innern des Wagens, oder im Cabriolet Vierzig Kreuzer Conv. Münze, für einen unbedachten Platz am Hinterthcile des Wagens Zwanzig Kreuzer Costv. Münze, und für einen Platz bey den Separatfahrten Fünf und Vierzig Kreuzer Conv> Münze, .endlich 88 Nom 29. Jänner. 3, bey der Eilfahrt von Wien nach Preßburg für einen Siy im Innern des Wagens, ober im Cabriolet Zwey und Dreyßig Kreuzer Conv. Münze, für einen unbedachten Play am rückwärtigen Theile des Wagens Zwanzig Kreußer Conv. Münze, und für einen Sitz bey Separatfahrten Vierzig Kreuycr Conv- Münze zu entrichten. Gubernialcurrende vom 28. Jänner 1824, Zahl 2231. 20. Wiedcrgestattung der Aus- und Durchfuhr des Bleycs in die Fürstenthümer Moldau und Wallachey unter Beobachtung der Zollvorschriften. Da die Gründe, aus welchen im Jahre 1821 die Aus - und Durchfuhr des Bleyes in die Fürstenthümer Moldau und Wallachey ver-bothcn wurde, behoben sind, so wird von nun an unter Beobachtung der Zollvorschriften wieder gestattet, das Bley dahin aus - und durch-zuführcn. Welches in Folge hoher Hofkammerverordnung vom 27. December 1823, Zahl 51380, bekannt gemacht wird. Gubernialcurrende vom 29. Jänner 1824, Zahl 2518. Vom x. Februar. 29 LI. Die Accisbolleten für die in dem Bezirke der Stadt und der Vorstädte von Grätz einzuführenden, der Accise unterliegenden Getränke sollen auf dem Eigenthümer derselben lauten, und zur Legitimirung des gesetzlichen Bezuges aufbewahrt werden. Um sowohl das Gefällsärar gegen Beeinträchtigungen — als auch die Parteyen gegen Anstande zu sichern, wurde von der hohen Hof« kainmer unterm 14. Jänner d. I., Zahl 1575/36, angeordnet, daß künftig die Accisbolleten, welche über die berichtigte Gebühr für die der Accise unterliegenden Getränke, als: Branntwein, Wein, Wein- und Obstmost, dann Meth, bey der Einfuhr in den Bezirk der Stadt und Vorstädte von Grätz ämtlich ausgefertiget werden, immer nur auf den Nahmen des Getrankeigen-thümers lauten sollen; daß ihre Gültigkeit durch ein Jahr vom Tage der ämtlichen Ausfertigung an gerechnet, 'zu dauern habe, und die Parteyen diese Bolleten aufzubewahren verpflichtet seyen, damit sie mit denselben bey allenfälligen gefällsämtlichen Untersuchungen, wenn ihr Ge-tränkvorrath den eigenen Bedarf übersteigt, den ge>etzlichen Bezug auszuweisen vermögen. Hieraus folgt von selbst, daß in Zukunft den Parteien die Angabe des Verlustes der Ac- 3° Nom 4. Februar. cisbolleten nicht mehr zur Entschuldigung dienen könne, und jedes betretene, mit der gehörigen Accisbollete nicht ausgewiesene Getränk, wenn der Eigenthümer den Ankauf desselben innerhalb der städtischen Accislinien von einer anderen Parley gesetzlich nicht darzuthun vermögen würde, in Verfall gesprochen werden müßte. Gubernialcurrende vom 1. Februar 1824, Zahl 2520, 22. Vorschrift, was bcy Verlautbarung der, von Sr. Majestät crtheilten Privilegien zu beobachten sey. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 4. December v. I. über einen mit allerunterthänigsten Vortrag der k. k. Commerzhofcommisston zu befehlen geruhet, daß Höchsidenselben zu Erleichterung und Vereinfachung des Privilegicngeschäftes in Zukunft wöchentliche Verzeichnisse der zur gnädigsten Willfahrung geeigneten Privilegiengesuche väit genauer Anführung des Rahmens und Wohnortes des Bittstellers, dann des Gegenstandes des an-gesuchtcn Privilegiums und der sonstigen allenfalls erforderlichen Anmerkungen vorgelegt werden sollen. 3i Nom 4. Februar. Diese allerhöchste Entschlicssung hat auch eine Acnderung in der Manipulation des Privilegiengeschäftes, und in der bisherigen Kundmachungsart der allerhöchst bewilligten Privilegien nothwendig gemacht, welche von der hohen Hof-kanzlep laut Verordnung vom 23, Jänner d. I., Zahl 3586, einverständlich mit der k. f. Com-mcrzhofcommission in der Art beschlossen wurde, daß die mit der allerhöchsten Genehmigung Sr. Majestät versehenen wöchentlichen Privilegien-vcrzeichnisse lithographirt, und davon eine bestimmte Anzahl von Exemplarien an die Länder-stellcn mit einem eigenen Jntimationsdecret gesendet werden. Von jedem solchen Verzeichnisse wird jedes Kreisamt in Zukunft drey Exemplare mit der Weisung erhalten, rückstchtlich jener Privilegien, wo die Ausfertigung und Kundmachung nicht von der vorläustgen Prüfung der medicinifchcn Facultät abhängt (welches jederzeit im Verzeichnisse angedeutet seyn wird), sogleich das Gehörige zu verfügen, rückstchtlich derjenigen aber, wo diese besondere Bedingung Eintritt, die weitere hierortige Bestimmung abzuwarten. Die Verlautbarung der zur Kundmachung be, reits geeigneten Privilegien mittels der Zeitung und die Zufertigung der lithographirten Verzeichnisse an die Krcisämter wird unverzüglich nach Z2 Bom 4. Februar. dem Empfange der dießfälligcn hohen Hofdccrctc geschehen. Der Erfolg der medicinifchen Untersuchung wird in der Folge jedesmahl mit einem beson-dern Decrete bekannt gemacht werden, damit sodann auch die Kundmachung der mit jener Bedingung versehenen Privilegien durch das Kreisamt vor sich gehen könne. Die Intimation der allerhöchst verliehenen Privilegien an die einzelnen Privilegienwerber, und die Ausfertigung und Zustellung der Privilegienurkunden an die Parteyen wird auf die bis jetzt übliche Art besorgt werden. Gubcrnialverordnung vom 4. Februar 1824, Zahl 2785. 23. Ueber die Vergütung der Unterhalts- und der Verpflegskosten der, aus einem Straforte einer Provinz in eine Strafanstalt einer anderen Provinz übersetzten Sträflinge. Ueber die Vergütung der Unterhalts - und der Berpstegskosten der aus einem Straforte einer Provinz in eine Strafanstalt einer anderen Provinz übersetzten Sträflinge, fand die hohe Hofkanzley mit Verordnung vom 23. Jänner d. I., Zahl 1380, folgende Grundsätze aufzustellen: „Die- Vom n. Februar. 33 „Die Uebersetzung der Sträflinge geschieht entweder, weil sie nach dem Gesetze, zur Verwahrung in einer allgemeinen Strafanstalt geeignet sind; oder, weil sie wegen Mangel an Raum, oder anderen Ursachen, aus dem Straf» orte, wohin sie eigentlich gehören, in einen andern übersetzt werden müssen." „In dem erstcrn Falle sindet eine Vergütung der Auslagen von Seite des Strafortes, aus welchem die Sträflinge dahin übersetzt wurden, nicht Statt." „In dem zweyten Falle ist aber zu unterscheiden, ob die Uebersetzung der Sträflinge aus einem Straforte in ein anderes, welche beyde vom Aerarium; oder aus einem Straforte in eine andere Strafanstalt, wovon beyde, oder auch nur eine, bisher noch immer auf Kosten der Provinz unterhalten werde, geschieht.'' In dem ersteren dieser beyden Fälle kann die Vergütung der in Frage stehenden Auslagen füglich unterbleiben, weil es dem Staatsschätze gleichgültig ist, bey welcher Anstalt er diese Auslagen bestreite. Nur muß zur Vermeidung eines doppelten Anspruches Bedacht genommen werden, daß der Strafort, welcher sich eines Theils seiner Sträflinge durch Uebersetzung in einen andern Strafort entlediget, den Aufwand für dieselben unter sein Erforderniß nicht mehr aufnehme. Gesetzsammlung VI. Theil. 3 34 Nom li. Februar. In dem testeten dieser beyden Fälle kann aber die Vergütung der Auslagen für die übersetzten Sträflinge gefordert werden, weil durch die nicht im Strafgesetze gegründete lleberfetzung der Sträflinge die betreffende Verbindlichkeit der Provinz in besonderen Fallen des Unterhaltes ihrer Sträflinge, so lang dieselbe noch überhaupt besieht, nicht aufgehoben, und dem Aerarium, oder einer anderen Provinz nicht aufgebürdct werden kann. Gubcrnialverordnung vom 11. Februar 1824, Zahl Zi49. 24. Gestüt-, Beschäl- und Rimoutirungsdepar-tements gehören ad Mi liti am stabilem, und stehen unter der Jurisdiction ihrer eigenen Militärcapläne. Aus Veranlassung eines sich ergebenen An-siandes, ob die Gesiüt-, dann Beschäl- und Rimontirungsdepartements bezüglich auf die geistliche Jurisdiction ad Militiam vagam oder stabilem gehören, hat der k. k. Hofkriegsrath nach der Analogie und den Verhältnissen dieser Anstalten zu bestimmen befunden, daß die genannten Departements mit ihrem gesammtcn Perso« sonale ad Militiam stabilem zu rechnen seyen, wobcy es sich von selbst verstehe, daß dicjeni- Vom n. Februar. 35 gen Etablissements dieser Cathegorie, bep welchen von der. obersten Behörde eigene Militärca« pläne angestellt sind, oder in der Folge angestel-let werden dürften, nicht unter die Jurisdiction der Civilgeistlichkeit, sondern unter jene ihrer eigenen Capläne gehören. Welches in Folge hoher Hofkanzleyverord-nung vom 19. Jänner d. I., Zahl 2090, im Nachhange zu, der mit Gubernialcirculare vom 5- -October 1808, Zahl 22598, kundgemachten Normalvorschrift über die Jurisdictionsverhältnisse zwischen der Militär- und Civilgeistlichkeit bekannt gegeben wird. Gubernialcurrende vom 11. Februar 1824, Zahl 3442. Vorschrift zur M1)aUun$ der Coneurse, und Erstattung der Vorschläge für erledigte philosophische Lehrämter. Die hohe Studienhofcommission hat an den vorkommenden Besetzungsvorschlägen für die Lehrämter der philosophischen Studien wahrgenommen, daß an einigen Lehranstalten die bestehenden Vorschriften über die Abhaltung und Beur-theilung der Concursprüfungen nicht immer auf eine ganz zusagende Art in Anwendung gebracht werden; daß sich hier und da irrige Ansichten z6 Dom i2. Februar. über die Obliegenheit der Professoren bcy dieser Sache festgesetzt haben; daß auch sonst in der Art der Erstattung der Begutachtungen und Besetzungsvorschläge nicht allenthalben ein solches Verfahren Statt finde, wie es für die Geschäftsforderung erforderlich ist. Die hohe Studienhoscommission hat daher unterm 10. v. M., Zahl 123, nvthig befunden, für jene philosophischen Studienanstalten, an welchen Concurse für Lehrämter abgehalten werden, zur künftigen Richtschnur nachstehende Weisungen als Erinnerung an schon bestehende Vorschriften, und als Anleitung zur zweckmäßigen Vollziehung dieser Vorschriften zu ertheilen. 1, Jedem Concurrenten ist gleich, wenn er sich zum Concurse meldet, die Anleitung zu geben , daß er bey der Concursprüfung ein Bittgesuch um Verleihung der Lehrkanzel dem Director zu übergeben habe. Dieses Gesuch ist an die Landesstelle zu richten, welcher die Lehrkanzel untersteht, und mit den erforderlichen Angaben und Ausweisen zu instruiren. 2. Der mündliche Vortrag ist überall am Tage der Concursprüfung noch vor der schriftlichen Bearbeitung der Concursfragen vorzunehmen. Die Professoren haben ihr Gutachten über den mündlichen Dortrag ohne allen Verzug abzufassen. Auch dann, wenn ihnen späterhin Bom i s. Februar. -37 auch noch die Begutachtung des Elaborates zukömmt, ist das Gutachten über den mündlichen Vortrag abgesondert von jenem über das Elaborat, gleich nach abgehaltener Con-cursprüfung an den Director abzugeben. Wenn ein Professor bey dein mündlichen Vortrage nicht erscheint, ist in dem Concursprotokolle die Ursache der Abwesenheit kurz anzuführen. 3. Die Aufnahme des vorgeschriebenen Protokolle darf in keinem Falle unterbleiben, sobald sich ein Concurrent eingefunden hat. Die ConcurSfragen und die Gutachten über den mündlichen Vortrag sind als Beysagen dieses Protokolls zu behandeln, und in dasselbe, welches daher jederzeit auf einen ganzen Bogen auszufertigen ist, einzulegen. Nur derjenige Director, welcher späterhin den Besetzungsvorschlag an die Landesstelle zu erstatten hat, behält die Concursfragcn abgesondert, um sie späterhin (Nr. 7) den Professoren mittheilen zu können. 4. Die Concurrenten sind jcdesmahl zu erinnern, ihren Aufsatz ordentlich und leserlich zu schreiben, auch denselben, wenn er aus mehreren Bogen besteht, nicht ungeheftet zu lassen. 3. Wenn der Director nicht auch den Besetzungsvorschlag an die Landesstelle zu erstatten hat, werden die Concursactcn ungesäumt an die Landesstelle zur Weiterbeförderung eingesendet. 38 Bom 12. Februar. Dem Einbegleitungsberichte ist a. das Eon# eursprotokoll sammt dessen Beylagen, b. die Bittschriften, und c. die Concurselaborate bepzuschliessen. Eine Competententabelle beyzulegen ist in diesem Falle, wo man ohnehin noch nicht alle Competenten weist, nicht nvthig. Im Kalle als kein Competent erschienen wäre, ist die dießfällige Anzeige an die Landesstellc gleich nach dem Concurstage zu erstatten, und mit derselben jedesmahl auch die noch uneroffneten Fragen zurückzusenden. 6. Gleich nach abgehaltener Concursprüfung hat der Director jedesmahl, ohne allen Unterschied, mag es sich um eine Lehrkanzel an derselben, oder an einer andern Lehranstalt in derselben oder, in einer andern Provinz handeln, dem Präsidium der Landesstelle mit einem eigenen Berichte, welcher mit dem oben (Nr. gedachten Berichte an die Landes stelle nicht zu verwechseln ist, den Nahmen, die Anstellung oder Beschäftigung, dann, den Wohnort aller Concurrenten anzuzeigen , damit die im Erlasse vom 5. Jänner 1822, Zahl 8958/ kund gemacht, durch Präsidialdecret vom 14. Jänner 1822, Zahl 75, vorgesehenen Einleitungen verfügt werden können. Vom i2. Februar. 39 7. Den Professoren, welche die Elaborate zu begutachten haben, sind von dem Director zu diesem Behufe immer nur die Elaborate sammt dem oben (Nr 3.) gedachten Drigi-nalexemplare der Concursfragen, und die etwa mit der Bittschrift vorgclegten gedruckten Werke der Competenten, sonst aber nichts von den Acten, auch nicht die Aeßerunqen über den mündlichen Vortrag, mitzutheilen. Die Professoren haben bey ihrer Begutachtung nur diese ihnen mitgetheilten Aufsätze im Auge zu halten, und jeden Competenten nur nach dem wissenschaftlichen und didaktischen Wcrkhe seiner Aufsätze zu beurtheilen. Das Gutachten der Professoren , welches solchergestalt noch kein eigentlicher Besetzungs-Vorschlag ist, hat sich nicht bloß auf die Nahmhastmachung einer Vorschlagsterna zu beschränken, sondern es ist nach der schon mit der hohen Hofoerordnung vom 19. August 1814, Zahl 1478, kundgemachten allerhöchsten Entschließung über jeden Concurrenten bestimmt, und mit Nachweisung der Gründe aus dem Elaborate anzugeben, ob man ihn für die angesuchte Lehrkanzel anwendbar oder unanwendbar finde. Alle anwendbar Befundenen sind noch unter einander nach der aus ihren Aufsätzen hervorgehenden Vorzüglichkeit, zu reihen. 40 Nom i2. Februar. 8. Den eigentlichen Befehungsvorschlag hat erst der Director zu erstatten, dabey aber nicht bloß wie die Professoren auf den Werth des koncurselaborates, sondern auch auf die etwaigen anderwärtigen Beweise der wissenschaftlichen Ausbildung und Lehrfähigkeit der kompetenten zu sehen, auch nicht bloß das Wissen und die Kenntnisse, sondern auch den ganzen übrigen Gehalt und Werth, den sie in Bezug auf Denkart, Sittlichkeit und Religiosität haben, genau zu würdigen; darnach sich über jeden kompetenten zu äußern, aus den anwendbar Befundenen seine begründete Norschlagsterna zu stellen; jedoch auch noch die Rangordnung, welche er den übrigen nicht schon als unanwendbar ausgeschlossenen Bewerbern nach obigen Grundsähen geben zu sollen vermeint, anzuzeigen. §. Erst bep diesem Besehungsvorfchlage, wo bereits alle kompetenten bekannt sind, ist die kompetententabelle zu verfassen und anzu-schliessen. Das Beplegen einer förmlichen kompe-tententabcllc hat in Zukunft niemahls zu unterbleiben. Dieselbe ist übrigens unter der Fertigung des Directors nach folgenden Rubriken zu entwerfen: n. fortlaufender Nurnme-rus; b. Nähme, gegenwärtige Anstellung, oder Beschäftigung und Wohnort des Eon« Nom i2. Februar. 41 currenten; c. Stand desselben; ob er geistlich oder weltlich; im erster» Falle, ob er Weltpriester oder Ordensgeistlicher, aus welchem Ordensstifte, oder aus welcher Ordensprovinz; int letztem Falle, ob er ledig, ver-heirathet oder Witwer ist; d. Land, Ort, Tag und Jahr der Geburt; e. Religionsbe-kenntniß; k. höhere Studien (Ort, Zeit, und Erfolg derselben; academischer Grad); A. bisherige Anstellungen ; h. Sprachkenntniß ; i. moralisches Betragen; K. frühere Concurs-prüfungen (welchen sich der Competent unterzogen hat, mit Angabe des Concurstages, des Faches und Ortes der Lehrkanzel); 1. jetzige Concursprüfung und mündlicher Vortrag (nähmlich, ob der Competent sich der Concursprüfung unterzogen habe, oder die Dispens von derselben anspreche; ob, und in welchem Grade er nach dem mündlichen Vor, trage anwendbar oder nicht anwendbar befunden worden) m. Anmerkungen. Bey der Anleitung, welche nach obiger (Nr. 1) Weisung wegen der Verfassung des Bittgesuches den Concurrenten zu geben ist, hat der Director auf die zur Ausfüllung der Rubriken der Competententabelle erforderlichen Daten Rücksicht zu nehmen. i». Dem Besetzungsvorschlage sind die sammt« lichen Concursactcn in aller Vollständigkeit, 42 Kom 12. Februar. und zwar nach folgender Abtheilung bepzu-schliessen, und in derselben auszuweisen : a. das bey der Lehranstalt, deren Director den Vorschlag macht, aufgenommene Protokoll sammt den dazu gehörigen Acußerungen über den mündlichen Vortrag; b. die von den andern Lehranstalten eingegangenen Concursprotokolle sammt den dazu gehörigen Acten, jedoch ohne die Concurselaborate und Bittgesuche, wie auch die Anzeigen über das Nichterscheinen eines Concurrenten; c. die Bittgesuche sämmt-licher Kompetenten; d. die Competententa-belle; e. die sämmtlichen Concurselaborate sammt den oben (Nr. 7) bemerkten Originalexemplaren der Concursfragen; k. die von den Kompetenten etwa vorgelegten, und der leichtern Versendung wegen von den Bittgesuchen getrennten Druckwerke derselben ; x. die Gutachten der Professoren über die Elaborate. Gubernialverordnung vom 12. Februar 1824, Zahl 344°t 26. Staatsvcrtrag über die wechselseitige Frey-zügigkcit des Vermögens, und der Pensionen zwischen dem österreichischen Kaiserstaate, und dem Großherzogthume Toscana. Mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 15. Zänner, Zahl 748, ist folgender zwischen dem Vom 14. Februar. 4 3 österreichischen Kaiserstaate, und dem Großher-zogthume Toscana abgeschlossene Vermögens - und Penstonsfreyzügigkeitsvertrag zur allgemeinen Kundmachung mitgetheilt worden. Gubernialerledigung vom 14. Februar 18'-'4, Zahl 3792. Vermögens- und Pensions Freyzirgigkeits-Vertrag. Seine Majestät Franz der Erste, Kaiser von Oesterreich rc. rc. und Seine kaiserliche und königliche Hoheit Ferdinand der Dritte, kaiserl. Prinz von Oesterreich, kvnigl. Prinz tnm Ungarn und Böhmen, Erzherzog von Oesterreich, Großherzog von Toscana rc. rc. In der Absicht, Ihren Unterthanen die Vortheile der zwischen beydcn Souverainen glücklich obwaltenden Blutsverwandtschaft durch mehrere Befestigung und Erweiterung des zwischen den Bewohnern der beyderseitigen Staaten bereits bestehenden Freundschafts - und Handelsverkehrs fühlbar zu machen, haben sich bewogen gefunden, einen Vertrag abzuschliessen, dessen Zweck dahin geht, das Recht des freyen Abzuges vom Vermögen, Erb- und Verlassenschaften zwischen Ihren gegenseitigen Staaten, und nicht minder den wechselseitigen frcpen Pensionsgenuß für die Unterthanen des einen der bepden Staaten, welche 44 Nom 14. Februar. ihren Wohnsitz in dem Gebiethe des anderen nehmen würden, festzusetzen. Zu diesem Ende haben Sie zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der Kaiser und König Franz der Erste rc. rc., den Grafen Ludwig Philipp von Bombelles, Inhaber des silbernen Civileh-renkreuzes , Großkreuz des königl. dänischen Danebrogordens, Ritter des kvnigl. preußischen rothen Adlerordens zweyter Classe, und des königlich schwedischen Nordsternordens, wirklichen Kämmerer Sr. k. k. apostolischen Majestät, und Ihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister an dem großherzogl. toskanischen Hofe, und Seine k. k. Hoheit der Erzherzog, Großherzog von Toscana rc. rc. Seine Excellenz den Ritter Victor Fossombroni, Großkreuz des heiligen Josephs-, des österreichischen Leopolds-, des Ordens der heiligen Mauritius und Lazarus, und der sächsischen Rautenkrone, Ritter des ausgezeichneten .Ordens des heil. Stephans, Papst und Märtyrers, Offizier der französischen Ehrenlegion, Staatssecretär und Minister der auswärtigen Angelegenheiten besagt Ihrer k. k. Hoheit rc. rc., welche nach Auswechslung ihrer in gehöriger Form befundenen Vollmachten über nachstehende Punkte übereingekommen sind, und hiermit Übereinkommen: Nom 14. Februar. 45 Artikel I. Zwischen den Staaten Sr. k. f. apostolischen Majestät, und jenen Sr. F. f. Hoheit des Erzherzogs, Großherzogs vön Toscana, soll von jetzt an eine völlige Freyzügigkeit dergestalt Statt finden, daß bey keiner Vermögens-, Erboder Verlassenfchaftsexportation, auf welche Art solche geschehen mag, ein Abschoß- oder Ab» fahrtsgcld, oder Nachsteuer, in den Staaten, wo diese Steuern bestehen, noch was immer für eine -andere Abgabe aus irgend einem Titel erhoben werden soll, in so fern dieselbe seither wegen der Vermögensexportation in die landesfürstlichen Casscn geflossen ist. II. Die Aufhebung der vorerwähnten Abgaben schließt indessen weder die Abnahme der Auswanderungsgebühr, noch jene der Steuern aus, welche in beyden Staaten beym Antritte einer Erbschaft oder Annahme einer Schenkung entrichtet werden müssen, indem die erstere mit den in den österreichischen Staaten bestehenden Auswanderungsgesetzen und Localverhältnissen in zu genauer Verbindung steht, und die zweyten durch die Gesetze beyder Staaten in der Art vorgeschrie, brn sind, daß sie eben so gut von den eigenen Untcrthanen in Fällen, wo von Auswanderung oder Vermögensexportation keine Frage ist, entrichtet werden müssen. III. Da dieses Recht der Freyzügigkeit seiner Natur nach sich nur auf das außer Landes zu 46 Vom 14. Februar. führende Vermögen bezieht, und nicht auf Per« (orten anwendbar ist, fo bleiben, dieses Vertrages ungeachtet, jene Gesetze in den Staaten, wo sie bestehen, in Kraft, welche jedem Unter» than bey Strafe der Vermögensconfiscation die Verpflichtung auferlegen', vor der Ansässigma-chung im Auslande die Auswanderungsbewilli» gung seines Landesherrn nachzusuchen. IV. In Ansehung derjenigen Unterthanen jedoch, welche bereits vor Abschliessung des gegenwärtigen Vertrages ohne landesfürstliche Bewilligung ausgewandert sind, soll die Consiscationsstrase in den Staaten, wo dieselbe besteht, nur in dem Falle eintreten, wenn solche Individuen sich in dem auswärtigen Staate ansässig gemacht, und von den dießfalls erlassenen landesherrlichen Ver» ordnungen vollständige Kenntniß gehabt, so wie auch, wenn sie auf erhaltene obrigkeitliche Einberufung sich nicht gestellt hätten. V. In Folge eben dieses Grundsatzes wird festgesetzt, daß, ungeachtet des Rechtes der frepen Vermogensexportation, die Erhebung der für die Ablösung der Militärpflichtigkeit zu entrichtenden Summe in den Fällen Statt sinden könne, wenn Jemanden die Auswanderungsbewilli-gung ertheilk wird, welcher nach seinen Personalverhältnissen der Militärpflichtigkeit unterliegt, und das Alter, welches ihn derselben enthebt, noch nicht erreicht hat. 47 Nom 14, Februar. VI. Desgleichen bleibt es in Auswanderungsfällen in Rücksicht der Auswanderungsgebühr in den Staaten, wo dieselbe besteht, bey den bisher beobachteten Bestimmungen, nach welchen drey vom Hundert von dem Vermögen des Auswandernden, als eine auf seine Person sich beziehende Abgabe, erhoben werden, und da die Abnahme der Erbsteuer auf Gesehen beruhet, welche mit dem Rechte der Freyzügigkeit keine Verbindung haben, so hat auch der gegenwärtige Vertrag auf erwähnte Steuer keine Beziehung, sondern es bleibt beyden vertragschliessen-den Theilen unbenommen, hierüber von wegen ihrer Souverainengewalt jene gesetzlichen Bestimmungen zu treffen, welche Ihnen angemessen scheinen werden. VII. Es ist ferner verstanden, daß vorgedachte Bestimmungen auf die Zoll - und Mauthverord-nungen, welche in den beyderseitigen Staaten gegenwärtig in Kraft stehen, oder in Zukunft cingeführt werden mochten, keinerley Einstnß haben sollen. VIII. Obgleich vermöge dieses Vertrags, alle Abzüge in den Staaten, wo selbe bestehen, die wegen der Vermvgensexportation in die landesherrlichen Caffen ffieffen, aufhören, so soll dem ungeachtet jenen Corporationen in dem einen oder dem anderen Staate, und jenen Provin-zialständen, die zur Erhebung einer Abgabe in 48 Vom 14. Februar. Erbschaftsfäüen berechtiget sind, dadurch nichts an ihren Befugnissen benommen fepit. IX. Jeder Beamte' oder Unterthan beyder Staaten ohne Unterschied des Ranges, welcher aus den Cassen des einen oder des anderen Staa» tes eine Pension bezieht, soll, nachdem er deßhalb das Ansuchen gestellt, die Befugniß erhalten, dieselbe nach Maßgabe seiner Privateonvenienz in dem Gebiethe des anderen Staates zu verzehren. Dieses Ansuchen muß bey der obersten Verwaltungsbehörde des Drtes cingereicht werden, woselbst sich die Hauptcasse, aus welcher die Zahlung der Pension geleistet wird, befindet. X. Solche Pensionirte sind den Gesetzen und der Gerichtsbarkeit des Landes unterworfen, in welchem sie ihren Wohnsitz genommen haben, und der Staat, von dem sie die Pension beziehen, behält keine weiteren Jurisdictionsansprüche über sie, als welche durch den Besitz von liegenden Gütern in seinem Gebiethe, oder durch die Nothwendigkeit begründet würden, mittels ihrer Pensionen die Befriedigung rechtmäßiger Forderungen von Unterthanen dieses Staates an die besagten Penstonirten sicher zu stellen. XI. So wie jedem Penstonirten in Gemäßheit des vorstehenden yten Artikels die freye Wahl des Wohnortes in den Staaten bepder hohen vertragschliessenden Theilc zustehet, so versteht sich, daß es ihm auch unbenommen sep, seinen Auf« Vom 14. Februar.' 49 Aufenthalt wieder nach eigenem Gutbestnden abzuändern, und ungehindert in das Gebieth des Staates, von welchem er die Pension bezieht, zurück zu kehren. XII. Dieser Vertrag soll schließlich als ein Staatsvertrag unwiderrufliche Gültigkeit erhalten, und, vom Tage der Auswechslung de» Ratificationen angefangen, in seine volle Kraft treten. Urkund dessen haben die beyderseitigen Bevollmächtigten gegenwärtigen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterzeichnet, und ihre Siegel bepgedrückt. So geschehen zu Florenz den Z i. August 1821. (L. s.) Ludwig Graf v. Bombelles. (L.S.) Ritter v. Foffombroni. ' 27. Erneuerte Vorschrift gegen Contractionen, und Gesetzumgehungen von Seite der Studierenden, welche mit Zeugnissen von den ungarische:' und kroatischen Lehranstalten an die Anstalten der deutschen Provinzen kommen. In Betreff der Schüler, welche mit Zeugnissen von den ungarischen und kroatischen Lehranstalten an die Anstalten der deutschen Provin-Gesehsammluug VI, Theil. 4 5o Vom 17. Februar. gen kommen, hat die hohe Studienhofcommis-sion unterm 31. v. M., Zahl Z8L, erinnert, daß hinsichtlich des Privatstudiums, und des Verbothes der Contrahirung der Studien im Königreiche Ungarn, und den damit verbundenen Ländern dieselben Vorschriften, wie für die deutschen Staaten bestehen. Hieraus ergebe sich, daß Schüler, welche an einer Lehranstalt des besagten Königreiches mit Umgehung der Vorschrift eine frühere, oder nicht vollständige, oder zur ungehörigen Zeit vorgrnommcne Prüfung zu erreichen gewußt haben, nicht anders zu behandeln sepcn, als wenn sie dasselbe an einer Lehranstalt der deutschen Staaten gethan hätten. Wenn übrigens der Inhalt der Hofverordnungen vom 28. September 1810, Zahl 1318, und 29. November 1823, Zahl 8157, *) gehörig in Ausübung gebracht, und die zweckmäßige Strenge der Prüfungen nicht außer Acht gelassen wird, so verschwindet auch die Besorgniß, daß solche Schüler in den vorgeschriebenen Studien nicht fortkommen können. Wenn Schüler dicßländiger Lehranstalten sich zur Prüfung oder Wiederholung einer mißlungenen Prüfung an eine andere Lehranstalt begeben, und an dieser zur Prüfung zugelassen werden sollten, oder wenn eine Contrahirung der *) Siehe Pxov. Gesetzsamml. V. Th- vsS-357> Vom 17. Februar. 51 Studien Statt gefunden hat, so wird ihnen im Betretungsfalle das ungültig erhaltene Zeugniß ohne Weiteres abzunehmen, und dieselben auf die Beobachtung der bestehenden Vorschriften zu weisen seyn. Auch haben sich die Studiendirecloren bey Aufnahme der Schüler niemahls bloß mit den Zeugnissen des letzten Semesters oder Jahrganges zu begnügen, sondern überhaupt, besonders aber von Schülern anderer Lehranstalten, sich je, derzeit nach der bestehenden Vorschrift das Ab-solutorium, oder die sammtlichen Zeugnisse über die frühere Studienabtheilung vorweisen zu lassen. Gubernialverordnung vom 17. Februar 1824, Zahl Z887. 28. Belehrung für die landesfürstlichen Magistrate zur Nachwcisung des Caffestandes, Verrechnung der Capitalien und Schuldbriefe, dann Verfassung der Besoldungstabelle über Gehalte, Bestallungen, Löhnungen, Pensionen, und Provisionen in den periodischen Rechnungseingaben. In Folge hoher Hofkanzlepverordnung vom 13. November v. I., Zahl 34535/ wurde von der Staatsbuchhaltung nachstehende Belehrung für die landesfürstlichen Magistrate zur künfti- L2 Nom 17. Februar. flcn Nachweisung des anfänglichen und schlüß-lichen Cassesiandcs, Verrechnung der zurückgezahlten Activcapitale und eingekauften Schuldbriefe, dann zur Verfassung der Befoldungska-belle über die Gehalte, Bestallungen, Löhnungen, Pensionen und Provisionen verfaßt. Gubernialverordnung vom 17. Februar 1824, Zahl 3948. Information. Um bey der Einstellung des Cassestandes im Rechnungsabschlüsse die erforderliche Rechnungs-richtigkeit zu erzielen, ist mit höchster Hofkanz-lepverordnung vom 13. November 1823, Zahl 34535/ anbcfohlen worden: 1. daß in Zukunft der anfängliche Casscrcst in barem Gclde und Obligationen nicht mehr unter die Currenteinkünfte, sondern erst »ach gezogener Empfangsfumme, und zwar bloß in der Abstattungscolonne ausgewiesen, so wie auch gegenseitig der schlüßliche Casserest in Barschaft und Schuldpapiercn nach gezogener Summe der Ausgaben, ebenfalls nur in der Colonne der wirklichen Berichtigung auf-geführet werden solle; 2. daß im Rechnungsabschlüsse die Ursachen der verbliebenen Activ - und Passtvrückstände in der dafür zu eröffnenden Anmerkungscolonne Vom 17. Februar. 33 bey jeder einzelnen Rubrik genau anzugeben sind; 3. daß der jährlich vorzulegende Personal- und Besoldungsstandsausweis so einzurichten sey, daß aus demselben die Besoldungen, Bestallungen, Löhnungen, Pensionen und Provisionen'für das laufende Jahr, auf welche im Rechnungsabschlüsse bey den dafür eröff-nctcn Ausgabsrubriken die nöthigen Berufungen zu machen sind, entnommen werden können; sondern daß in der zweyten Colon-ne auch die hiervon für das folgende Jahr präliminirtrn Ausgabsbeträge, auf welche gleichfalls bey den im Präliminarsysteme vor-kommenden Rubriken die erforderlichen Berufungen gemacht werden müssen, ausgewiesen, und bey den dießfälligcn Abweichungen der eingestellten Summen aus der Vorschrei-bungscolonne des Rechnungsabschlusses von den Ansätzen aus dem Präliminarsysteme, die Ursache der eingetretenen Veränderungen in der dafür zu eröffnenden Colonne genau angegeben werden; 4« daß in Zukunft in der Kammeramtsrech-nu'ng und im Rechnungsabschlüsse sowohl beym Empfange für die z u r ü ckb c z a h l t e n Activcapitale und cingehobenen Schuldpapiere für bares Geld von neu angelegten Capitalen zwcy Rubriken, als auch Wš > 54 Vom 17. Februar. Key der Ausgabe für neu angeleg te Capitate und Schuldpapiere für bares Geld von eingezahlten Activeapitalien, eigene Rubriken eröffnet werden. Nebst diesen Anordnungen sind auch vermöge höchsterHofkanzleyverordnung vom i6.Juny 1823, Zahl 13,962, noch eine besondere Rubrik für eingekaufte Schuldpapiere beym Empfange, und eben so für das dafür ausgcge-bene Geld bey der Ausgabe zu eröffnen, und es dürfen keineswegs die neu angekauften Schuld-papicrc, bey welchen zugleich der Ankaufspreis genau anzugeben ist, unter den bereits schon vorhandenen im Rechnungsabschlüsse vermengt ausgewiesen werden. Diesen höchsten Anordnungen gemäß erhalten die landesfürstlichen Magistrate im Anschlüsse A. und B, zwey Formulare mit folgenden Belehrungen : 1. ist nach dem im Formulare A. angeführten ersten Bepspicle zur Summe der Einnahinen der anfängliche, und zur Summe der Ausgaben der schlüßliche Casserest hinzu zu schlagen, wornach sich bey ersteren die Hauptsum-me der Einnahmen, und bey letzteren ein der Hauptsumme der Empfänge gleich kommender Betrag darstcllet. 2. zeiget das zweyte in diesem Formulare auf-geführte Beyspiel die Durchführung der zu- 55 Nom 17. Februar. rückbezahlten, und neu angelegten Activca-pitalc, nach welcher die baren Empfänge Rubrik 1 , mit den dafür hinausgezahlten Schuldpapieren Ausgabsrubrik 2, und die Rubrik 2 beempfangten Schuldpapiere, mit den neu angelegten baren Capitalen Ausgabsrubrik 1, jedesmahl übereinstimmen muffen. Die für bares Geld eingekauften Schuldpapiere sind in der Empfangsrubrik 3, und die dafür ausgegebenen Beträge in der entgegengesetzten Ausgabsrubrik aufzuführen. 3. kommt nach dem Muster des vorliegenden Besoldungsstandsausweises B. auszuweisen: a) in die ite Colonne die Nummer der Rubrik, welche mit dem Rechnungs-Abschlüsse und dem Präliminare übereinstimmen must; b) , - 2te - die laufende Postnummer; c) , - Ztc - die Benennung der Dien- stesstelle und der Nähme des. Bediensteten; d) - - 4te - die wirkliche Currentschul- digkeit mit Schluß des verflossenen Militärjahres; e) - - Lte - die angetragene Gebühr für das nachfolgende Jahr; f) f , 6te - die Deputate. Hierher ge- hören: das Naturalquarticr- §6 Nom 17, Februar. geld, der Quartierzins, welcher den Beamten als Aequi-valent statt der Naturalwohnung bewilliget ist, die pas« siertenAccidentien nach ihren verschiedenen Benennungen und Eigenschaften mit der Angabe, von wem sie bezahlet werden, Getreide- und andere Naturalien, zu welchen auch die dem Beamten überlassenen Grundstücke gehören, Holz- und Kerzen-Deputate rc.; d) in die/te Colonne die Ursache der Nermehrung oder Verminderung bey Vergleichung der Currentschuldigkeit mit der präliminirtcn Gebühr, und sonstige Anmerkungen. 4. muß der künftig vorzulegendc Rechnungsabschluß und das Präliminare alle die in dem Personal- und Besoldungsstandsausweise auf-geführten Rubriken enthalten, bey welchen zugleich die Ursache der sich allenfalls zwischen den präliminirtcn Anträgen und den Currentgebühren des vergangenen Jahres ergebenden Abweichungen mit Berufung auf Nom 17. Februar. ^ den Besoldungsausweis, genau anzugeben ist; zu welchem Zwecke nicht allein in dem Rechnungsabschlüsse, sondern auch in dem Präliminäre eine Anmerkungscolonne eröffnet werden must. Den landesfürstlichen Magistraten wird nun zur strengsten Pflicht gemacht, die bezeich-neten RechnungSviecen nach diesen Anleitungen einzurichtcn, und fortwährend die diestfalls getroffenen Anordnungen zu befolgen. Grast am 22. Jänner 1824. Formulare A. Empfangs-Rubriken. Im vorigen Jahre verblieb an Rückständen Im Laufe dieses Jahres hätte eingeben sollen in CM. in 33332$. in j CM. 1 in WW. (Erstes Beyspiel.) Summe der Einnahmen ... Hierzu den anfänglichen Gaffeted: fl- 416 fr. 53V4 fl. 5429 kr. 48 fl- 1606 fr. 9 fl. 8994 fr. 25 b) . Obligationen . . . . HauptsnmmederEin- Ausgabö-Rnbrik. Summe der Ausgaben.... Hierzu den schlüßlichen Lass-test: 108 53'u 4308 48% 1376 -6% ^853 10 b) - Obligationen Hauptsumme der Ein-nähme gleich.. Nr. der Ru- brif Empfänge. (ZweytesBeiispiel.) Au zuruckbezahlten Actio - Capitalicn..... - eingchobcncnSchuld- papicrcn für bare Actio - Capitate...... - eingcFtsnftcn Schuld- papieren ........... Ausgaben. An neu angelegten Capitalien............. - Schnldpapieren von bar eingezahlten Ac-tiv-Capitalien...... - eingekausteu Schuld- papi»ren............ 15° So So 1600 1800 800 1800 1600 387 Zusammen 11161 do Formulare B. A u s Lber die Besoldungen, Bestallungen, Löhnungen, Pen grstrate zu 91. nach dem Rechnungs - Abschlüsse für das Ru- brik- Post- Benennung der Dienstesstelle und Nach bem Rechnungsabschlüsse für b»4 Mi-litarjahr 1823 betrug bie Currentschulbigkeit Nähme des Bediensteten in I in Nummer CM. 1 WM. I. Besoldungen fl. kr. fl. kr. l « • • * * ♦ 4 44 ♦. 2 ♦ « • ♦ * 4 • ♦♦ 4 4 3 u. s. w. . - ♦ ♦ ' 4 4 * Summe • • ♦ 4 " 44 *• II. B estallungen 1 ♦ ♦ « * ♦ 4 4 44 “ 2 3 u. s. w. ♦ 44 " 4 4 - III. Summe • • Löhnungen 1 4 4 ♦ « 44 4 4 4 4 2 3 u. s. i». ♦ 4 « 4 4 ♦ ♦ Summe • • < Pensionen. 1 2 • • • * • ♦ « « * ♦ 4 4 » 4 ♦ 4 5 u. f. w. . 4 4 •• 44 4 4 V. Provisionen 1 ♦ ♦ • ♦ ♦ 44 ♦ « 44 4 4 2 ♦ 4 44 ♦ ♦ 3 u. f. w. « 4 4 44 ' Summe • ♦ - 1 .. Summe 6i weis stonen und Provisionen bcy dein landesfürstlichen Ma« Militärsahr 1823, und dem Präliminarspstem für 1824. Für bas Militäriahr 1824 wird angetragen Deputate und sonstige Genüsse Ursachen der Veränderungen und sonstige in CM. in WW. im Jahre >8rz I im Jahre 1824 Anmerkungen. fl- * 4 ♦ 4 kr. ♦. fl- ♦ « ♦ • kr. - ♦ ♦ ♦ 4 ♦ « M ♦ ♦ • • ♦ ♦ ♦ 4 ♦ ♦ .. ♦ ♦ ♦ ♦ • ♦ - - » « ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ « ♦ ♦ ♦ 4 » - H i ** 1-1 l 6s Nom 18. Februar. y 29. Mehlhandcl darf auch in einem gemietheten Gewölbe getrieben werden. Nach dem Inhalte der hohen Hofkanzleg-verordnung vom 29. Jänner 1824, Zahl 2038, kann bey dem fregen Mehlhandel kein Händler gehindert werden, Mehl auch in einem gemietheten Gewölbe zu veräußern, cs ist auch nicht zu besorgen, daß dann der Mehlmarkt von Verkäufern nicht hinreichend werde besucht werden, da gewiß nicht alle, und wohl nur wenig Ver-mvglichere ihre Rechnung finden werden, das Mehl statt auf den Marktplatz in Gewölben zu verkaufen, wofür sie Miethe zahlen, und noch Leute, um den Verschleiß fortwährend zu besorgen, bezahlen müssen; sollte sich wirklich die Zahl der Verkäufer auf dem Markte vermindern, so bleibt sie, wenn die übrigen ihren Verschleiß in Gewölben betreiben, doch die nähmliche, und es kann nicht behauptet werden, daß die Con-currenz der Verkäufer dann geringer feg. Da übrigens jeder Mehl- und Viktualienhändler verpsiichtet ist, der Drtspolizepbehörde den Standpunkt, wo er den Verkauf betreiben will, vor dessen Eröffnung anzuzcigcn, so ist es . die Pflicht dieser Behörde, zu untersuchen, ob gegen den gewählten Standpunkt in Polizegrück-fichtcn ein Anstand einttitt; durch diese Anzeigen Dom 21. Februar. 63 ist die Polizepbehörde auch, um die in Sanitätsrücksichten nothwendigc Nachsicht pflegen zu können , in der Kenntnis des Verschleißortes. Gubernialverordnung vom 18. Februar 1824, Zahl 3769. 3°. Nur jene können zu dem medicinisch- chirurgischen Studium zugelaffen werden, welche das dreyjährige, mit erlangter ersten Fortgangsclasse, öffentlich zurückgelegte philosophische Studium nachzuweisen vermögen. Es haben sich bereits einige Fälle ergeben, daß Studierende zu dem medicinisch-chirurgischen Studien überzutreten suchten, ohne die in dem Studienplane vom 17. Februar 1804, Zahl 2342, vorgeschriebene Bedingung eines drepjährigen öffentlich zurückgelegten Studiums der Philosophie erfüllt zu haben. Um daher für die Zukunft ähnlichen Mißgriffen vorzubcugen, hat die hohe Studienhof-commisflon unterm 24. v. M., Zahl 228 , auf-getragen, den Directoren der philosophischen Fakultät die Vorschrift, daß nur derjenige zu dem medicinisch-chirurgischen Studium zugelaffen werden könne, welcher ein dreyjähriges, öffentlich zurückgclegtes philosophisches Studium, und die 64 Dom 22. Februar. erlangte erste Fortgangsclasse aus den Gegenständen desselben nachzuweiscn im Stande ist, und daß jene Individuen, welche entweder das ganze philosophische Studium, oder auch nur einzelne Jahrgänge desselben privat studierten, von der Zulassung zu demselben ausgeschlossen sepcn, neuerdings, und zwar zur genauesten Nachachtung in vorkommenden Fällen in Erinnerung zu bringen. Gubernialverordnung vom 21. Februar 1824, Zahl 4061. 31. Fn Ermanglung freywilliger Parteyen sind die Tabaktraficanten ex officio aufzustellen. Mit hoher Hofkammerververordnung vom 10. Februar 1824, Zahl 3136, wurde erinnert, daß die Aufstellung von ex officio Trasicanken, welche in anderen Provinzen jederzeit ohne Anstand bewirkt wird, auch hier keiner besonderen Schwierigkeit unterliegen dürfte, da die Klein-verschleisser in der systemmäßigen Provision einen zureichenden Entgelt ihrer Bemühung empfangen ; wann ferner die politische Behörde nach dem Wortlaute des 8. §. des allerhöchsten La-bakpatentes vom Jahre 1784 darauf Rücksicht nimmt, daß der Verschleiß nur einem tauglichen und sicheren Manne von Amtswegen über- Vom 525. Februar. 65 übertragen werde, so kann sich auch der Fall nicht ergeben, daß ein ex officio aufgestellter Tra-ficant wegen Geldmangel das Materiale zu bezahlen unvermögend wäre. Gubernialverordnung vom 22. Februar 1824, Zahl 4L2L. 3 ». Den Brauern darf bey nachgewiesener Bequemlichkeit, und Unterhaltung des Publikums der zweyte Ausschank an fitzende Gäste in einem Garten, oder anderem der-ley öffentlichen Belustigungsorte für die Sommermonathe gestattet werden. Bey Gelegenheit eines speciellen Falles ist von hoher Hofkanzley mit Verordnung vom 26, December 1822, Zahl 35307, und erst neuer* dings unter dem 5. d. M., Zahl 2335, die Meisung herabgelangt, daß den Brauern die Betreibung eines zweyten Bierhauses durch einen zweyten Ausschank des Bieres an siyende Gäste nicht zu gestatten sep; daß jedoch in dem ein oder anderen Falle, in welchem bloß zur größern Bequemlichkeit und Unterhaltung des Publikums der Ausschank in einem Garten, oder andern derley öffentlichen Belustigungsorte wün-schenswerth ist, den Localbehörden überlasten bleibe^ Gesetzsammlung VI. Theil. 5 66 Dom 25. Februar. einen zweyten Ausschank an sitzende Gäste all-dort für die Sommermonathe zu gestatten. Gubernialverordnung vom 23. Februar 1824, Zahl 4529. 35- Der freye Handel mit Gmundnersalz in Ober - und Niederösterreich mit Ausnahme des Salzburger Kreises und des Fnnviertels so wie die Uebertragung des Ausseersalzes nach Oesterreich und des Gmundnersalzes nach Steycrmark vom 1. April 1824 an, wird gestattet. Se. k. k. Majestät haben laut hoher Hof-kammervcrordnung vom 8. Hornung d. I., Zahl 3760, die Einführung des freyen Salzhandels in der Provinz Oberösterreich mit Ausnahme des Salzburger Kreises und des Jnnviertels, dann in der Provinz Niederösterreich allerhöchst zu genehmigen, und zugleich zu befehlen geruhet, daß der Preis eines Centners unverpackten Salzes zu Gmunden vor der Hand auf den Betrag von Sechs Gulden 30 kr. C. M. gesetzt werde. Mit der Ausführung dieser allerhöchsten Willensmeinung wird der Anfang mit 1. April d. I. dergestalt gemacht werden, daß es von diesem Zcitpuncte anzufangen, Jedermann frey steht, seinen Salzbedarf zur eigenen Verzehrung Vom SL. Februar. 67 oder zum Handel in Nieder- und Qbervsterreich mit Ausnahme des Salzburger Kreises und,' deS Jnnviertels an dem Verschlcißamte zu Gmunden gegen den für den Centner unverpackten Salzes mit 6 fl. 38 kr. C. M. festgesetzten Preis, jedoch nie unter einer Quantität von einem Centner zu beziehen. Hiernach unterliegt die Uebertragung des Auffeersalzes nach Nieder- und Qbervsterreich mit Ausnahme des Salzburger Kreises und des Jnnviertels, und gegenseitig die Uebertragung des Gmundnersalzcs nach Steyermark zur eigenen Verzehrung und zum Handel vom 1. April d. I. anzusangen, keinem weiteren Anstande. Gubernialcurrende vom 25. Februar 1824, Zahl 4611. 34. Vorschrift zur Erzielung der bestimmten gleichzeitigen Vorlage der Rechnungseingaben, und der Voranschläge der landesfürstlichen Städte und Märkte. Um für die Zukunft die Vorlage der Rechnungsstücke der landessürstlichen Städte und Märkte, wie sie durch die hohe Hoskanzleyver-ordnung vom 10. Februar 1816, Zahl 2362, vorgeschrieben sind, zur angemessenen Zeit zu erzielen, ist mit der hohen Hoskanzlepvcrord, 5 * 68 Nom 2. März. nüng vom 10. Februar 1824, Zahl 2502, Folgendes vorgeschrieben worden: 1. Die Magistrate der landesfürstlichen Städte und Märkte sind neuerdings anzuweisen, sechs Wochen nach Verlauf eines jeden Militärjahres den Rechnungsabschluß des vorgegangenen Jahres, und den Voranschlag für das nächste Militärjahr sammt dem Vermvgensin-ventar vorzulegen. 2. Die Kreisämter haben über diese Rechnungs« eingaben eine verläßliche Vormerkung zu führen, die eingelangten Rechnungsstücke unverzüglich dem Gubernium zu überreichen, die rückständigen aber mit einem Termine von 14 Tagen, und mit der Bedrohung zu betreiben, daß nach fruchtlosem Verlauf dieser Frist zur Aufnahme dieser Rechnungsstücke ein rechnungskündiges Individuum abgesendet werden würde, und zwar auf Kosten der schuldtragenden Magistratsbeamten. 3. Sobald nun dieser Termin fruchtlos verstrichen ist, so hat das Kreisamt ein rechnungskündiges Individuum an den saumseli-ligen Magistrat sogleich selbst abzuordnen, oder sich in Ermanglung desselben an das Gubernium um die Abordnung eines Buch-haltungsindiv'chuums zu wenden. 4. Dem abgeordneten Individuum sind die Diäten und der Fuhrlohn von den schuld- Vom 2. Marz. 69 trag enden Magistratsbeamten normalmäßig zu vergüten, zuvor aber ist das Partikulare ordentlich zu prüfen, zu welchem Ende sich das Rechnungsindividuum mit einem Sag* journale über die jeden Tag geleistete Arbeit auszuweisen hat. 5. Wird den Kreisämtern zur Pflicht gemacht, die einlaufenden Rechnungsstücke ohne allen Verzug dem Gubernium vorzulegen, und jedes Berfäumniß strenge zu rügen. Gubernialverordnung vom 2. März 1824, Zahl 4768. 35* Den Patentalmvaliden kann nur vom Gene-ralcommando die Heirathsbewilligung er-theilt werden, auch sind in Sterbfällen deren Patental - und Reservationsurkunden sogleich dem Generalkommando einzusenden. Aus Anlaß des mehrmahl vorgekommenen Falles, daß die Bezirksobrigkeitcn auf dem Lande den mit Patent außer den Jnvalidenhäusern lebenden Invaliden eigenmächtig die Heirathsbewilligung ertheilten, wozu nach den bestehenden Vorschriften die Befugniß allein dem General-Commando zustehet, und derley ohne Bewilligung der kompetenten Behörde eingegangenen Ehen nicht nur ungültig find, sondern für die 7° Nom 2. März. betreffenden Anvaliden auch den Verlust des In« validenbeneficiums nach sich ziehen, so sieht man sich durch einen neuerdings bcy einer Bezirksobrigkeit entdeckten ähnlichen Fall, welche Obrigkeit einen Patentalinvaliden vor mehreren Jahren eigenmächtig die Verehelichungsbewilligung er* theilte, und wo zur nachträglichen Ausbezahlung des Jnvalidengehalts, der k. k. Hofkriegsrath aus besonderer Rücksicht für die hinterlassene in Dürftigkeit lebende Witwe des Invaliden die Bewilligung erthcilte, über ausdrückliches Ersuchen des k. k. innerösierr. Generalcommando veranlaßt, die Bezirksobrigkeit, und übrigen Civil-obrigkeiten überhaupt über folgende Punkte belehren zu lassen: a. daß allen Invaliden, sie mögen sich im Jn-validenhaufe oder in der Patentalverpsiegung befinden, oder mit einer Reservationsurkunde versehen seyn, nur vom Generalcommando die Vcrehelichungsbewilligung mit der Voraussetzung erthcilt werden könne, wenn kein den bürgerlichen und geistlichen Gesetzen wider, sprechendes Hinderniß obwaltet; b. daß zur Erlangung der Verehelichungsbewilligung nicht mehr die bisher vorgcfchriebenen Verzichtsreverse der Braut auf alle Militär-Benesicien nach dem Tode des Mannes nöthig, sondern, es hinreichend sey, daß von den betreffenden Behörden die Ehe gut geheißen, Nom L. Mär; und der Umstand bestätiget werde, daß der Invalide durch die angesuchte Verehelichung seine Tage wirklich verbessert; c. daß von den Bezirksobrigkciten allen Bräuten der Invaliden vor der Heirath erklärt werde, daß, ungeachtet von ihnen kein Revers mehr gefordert werde, sie dennoch weder auf eine Abfertigung nach dem Tod des Mannes, noch auf eine sonstige den Solda« tcnweibern zukommende Wohlthat einen Anspruch zu machen haben; d. daß endlich bettet) Gesuche- zur Beschleunigung des Geschäftsganges von den Bezirksobrigkeiten durch ihre Vorgesetzten Kreisäm-ter zur Erledigung an das Generalkommando zu gelangen haben, indem es sodann nicht nothig seyn dürfte, die sehr häufig mangelhaft ausgestellten oder nicht mit gehörigen Dokumenten belegten Ansuchen zur Abänderung zurückstellen zu müssen, und den Gegenstand selbst in die Länge zu ziehen. Endlich ist den Bezirkscommissariaten zur Evidenzerhaltung der, in den Stand des Pettauer An-validenhauses gehörigen Invaliden , zu erinnern, daß sie die Patental- und Reservationsurkunden der verstorbenen Invaliden, oder deren Urlaubspässe, wenn sie aus dem Jnvalidenhause beurlaubt waren, sogleich 7 2 Vom 3. März. und nicht erst nach Jahren dem Generalcom-mando durch das Kreisamt zuzusenden haben. Gubcrnialverordnung vorn 2. März 1824, Zahl 4946. 36. Den zur Thierheilkunde unbefugten Menschen ist nicht gestattet, über die Hauptmangel, oder über den gesunden, kranken, oder todten Zustand eines landwirthschaft-lichen Lhieres Zeugnisse zum Berufe einer Rechtspflege auszustellen. Uebcr mehrere wiederholt zur Kenntniß des Gubernium gekommene Fälle, daß Afterthierarzte sich nicht nur unbefugter Weise mit der Heilung kranker Thiere befassen, sondern e§ sich auch beykommen lassen, über den kranken und tobten Zustand eines Thieres Zeugnisse auszu-flcllen, wodurch die Gerichte oftmahls einen ganz unrichtigen Aufschluß über einen im Rechtsstreite stehenden Gegenstand erhalten, Und dadurch veranlaßt werden, Parteyen unschuldig zum Schadenersatz zu verhalten, findet man, um solchen Unfügen, und den hieraus entstehenden Nachtheilen vorzubeugen, anzuordnen: i. Zur Thierheilkunde unbefugten Menschen, als: Schmiden, Hirten, Schäfern, Bauern, Abdeckern u. dergl. ist nicht gestattet, über Vom 3. März. 73 die Hauptmängel, oder über den gesunden, kranken, oder todten Zustand eines land-wirthschaftlichen Thieres Zeugnisse zum Behufs einer Rechtspstege auszustellen. 2. Solche Zeugnisse, Befundscheine oder Gutachten dürfen nur von den Individuen, welche sich mit den vorschriftmäßigen Zeugnissen über die Vollendung des vollständigen thier-ärztlichen Lehrcurscs ausweisen können, ausgestellt werden, und sind immer in gehöriger Form, mit Anführung der Behörde oder Partey, auf deren Anordnung die Untersuchung vorgenommen wurde, mit Angabe der Käufer und Verkäufer des untersuchten Thie-res, und mit genauer Bezeichnung dieses Thieres, und der an demselben erhobenen Erscheinungen abzufassen. 3. In Orten, wo keine solchen geprüften Thier-ärztc und Kurschmide bestehen, und welche von Grätz, dem Sitze des Landesthierarztes zu entfernt find, können bey sich ergebenden Vorfällen, deren Gegenstand nicht von so großer Bedeutung ist, um die Dazwischen-kunft des Landesthierarztes selbst zu erfordern, Districtsphysiker und Landwundärzte in schwierigeren Fällen selbst mit Zuziehung crpropter Empiriker oder sachverständiger Oe-conomen, kunst - und gesetzmäßig verfaßte Zeugnisse, Befundscheine, Gutachten u. s. tu. 74 Nom 6. März. über diejenigen Krankheiten der Hausthiere ansstellcn, welche als gesetzliche Mängel beym Handelsverkehr aufgestellt sind, dergleichen der Koller, die Drüse, der Rotz u. s. w. ist. 4. In verwickelteren, nicht so leicht zu beur-theilenden, auf speciellcre Erfahrungen gegründeten, wie auch in jenen Fällen, wo die Meinungen der Thierärzte'verschieden sind, ist entweder das mündliche Gutachten des Lan-desthierarzteS durch an ihn zu stellende Aufforderung sich an Ort und Stelle zu begeben, oder dessen schriftliche Aeusserung unter Mittheilung der gepflogenen Erhebungen zum Behufe der zu fällenden rechtlichen Entscheidung cinzuholen. Gubernialvcrordnung vom 3. März 1824, Zahl 4942. 37- Das Laudemimn darf weder bey der Berechnung der Erbsteuer von dem steuerbaren Vermögen in Abzug gebracht, noch bey der Bemessung des ErbsteuerpercentS berücksichtiget werden. Ueber die vorgekommene Frage, ob und welch eine Rücksicht das Erbsieuerpatent vom 15. October 1810 auf das von dem Erben zu entrichtende Laudemrum zu nehmen gestatte, hat Vom 8. März.' 75 die hohe Hofkanzley mit Verordnung vom 18. Februar 1824, 341 3455/ erinnert, daß das Laudemium auf keinen Fall weder bey der Berechnung der Erbsteuer von dem steuerbaren Vermögen inAbzug gebracht, noch bey der Bemessung des Erbsteuerpercents berücksichtiget werden dürfe. Gubcrnialverordnung vom 6. März 1824, Zahl 5803. 38* Die Abhaltung der jüdischen Purims, oder Faschingsbälle während der christlichen Fastenzeit ist schärfestens untersagt. Nach einer Eröffnung des Herrn Präsidenten der k. k. Polizey- und Censurshofstelle vom 16. v. M. haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom -13. December v. I. die Abhaltung der jüdischen sogenannten Purimsoder Faschingsbälle während der christlichen Fastenzeit, während welcher Bälle und Tanzmusiken überhaupt verbothensind, auf das Schärfestr zu untersagen geruht. Gubcrnialverordnung vom 8. März 1824, Zahl 5703. .39* Festsetzung neuer Bestimmungen über die Prüfung des Feingehaltes der Gold - und Silbergeräthe. Um die von Seiner Majestät festgesetzten Anordnungen über die Prüfung des Feingehaltes Nom Xi« März. 76 der Gold- und Silbergeräthe vollständig in Ausführung zu bringen, werden in Folge Hofkam-nrerdecrets vom 30. Jänner l. I. folgende Bestimmungen bekannt gemacht: §. 1. Die durch das Circulare vom 21. August 1806, und das Patent vom 19. December 1.309, so wie durch nachgefolgte einzelne Kundmachungen erlassene Vorschriften über die Re-punzirung und currente Punzirung der Gold-und Silbergeräthe, dann über die Ablieferung und Freystämplung der Silbergeräthe, werden vom 1. April 1824 an, in ihrem ganzen Umfange aufgehoben. §. 2. Die Ansprüche auf die in Wiener Währung Papiergeld zu leistende Rückvergütung der ganzen oder halben Repunzirungs- oder currenten Punzirungstaxe, in so fern sie nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen bis ^i.Marz l. I. bereits erworben wurden, müssen bis 30. September 1824 unter Bepbringung der vorge-fchriebenen Beweisdocumente geltend gemacht werden, widrigens sie ohne alle Ausnahme als erloschen betrachtet werden. §. 3. Vom 1. April 1824 an wird die bereits durch das Patent vom 23. Februar 1788 eingcführte Feingehalts - oder Probepunzirung für alle neu verfertigten Gold - und Silberge-. räthc, auf eine den gegenwärtigen Verhältnissen angemessene Art, in sammtlichen Provinzen, mit Vom li. März. 77 Ausnahme Ungarns, Siebenbürgens, des lom-bardisch - venetianischen Königreiches, und einstweilen noch Dalmatiens, einzig und allein zu bestehen haben. §. 4. Alle Goldwaaren dürfen, sobald sie wenigstens vier Ducaten im Gewichte haben, in Rücksicht der Feine des Goldes, nur nach drey Abstufungen gearbeitet scyn, so zwar, daß das Gewicht eines Ducaten entweder einen Werth von Einen Gulden dreyßig Kreuzer, oder Zwey Gulden dreyßig Kreuzer, oder Drey Gulden dreyßig Kreuzer an feinem Golde, oder was dasselbe ist, daß die rohe Mark Wiener Gewichtes bey der ersten Gattung 7 Karat 10 Gran, bey der zweyten 13 Karat 1 Gran, und bey der dritten 18 Karat 5 Gran fein Gold in sich enthalten muß. Alle Stücke und Verzierungen von Gold« waaren müssen von gleichem Feinhalte seyn. Die Legirung bleibt der Wahl des Arbeiters überlassen. Bey Goldwaaren findet in Hinsicht des Feinhaltes keine Nachsicht, oder kein sogenanntes Remedium Statt. §. 5. Das Silber darf nur nach zwey Abstufungen der Feine, nähmlich die rohe Mark Wiener Gewichtes dreyzehn- oder fünfzehnlöthig verarbeitet werden. Alle Stücke und Verzierungen einer Silberwaare müssen ebenfalls durchaus 78 Bom n. Marz. von dem nahmlichen Feingehalte seyn. Zur Le« girung des Silbers darf jedoch nur reines Ku« pfer genommen werden. §. 6. Der Feingehalts - oder Probepun, zirung unterliegen alle neu verfertigten Goldge-räthe von vier Ducaten und darüber, so wie auch alle meisten oder vergoldeten Silberarbeiten, welche ohne Verunstaltung mit der Punze bezeichnet werden können. §. 7. Ausgenommen von der Punzirung sind: a) Feine Filigranarbeiten und Schmuckfassungen, b) Chirurgische oder mathematische Instrumente, c) Ordcnsdccorationen^und alle geprägte Medaillen. §. 8. Die Gold- und Silbergeräthe, welche vom 1. April 1824 an, in die unter diesem Gesey begriffene Provinzen eingeführt werden. Unterliegen keiner Punzirung, sondern sind bloß nach den allgemeinen Zollvorschriften zu behandeln. §. 9. Jedes der Punzirung unterliegende Gold - oder Silbergeräthe muß mit folgenden Punzen versehen werden: a) Mil der Nahmcnspunze des in Gold und Silber zu arbeiten befugten Gewerbsmannes; jb) Mit der amtlichen Feinhalts - oder Probebestätigungspunze; dann c) Bey Goldwaaren auch mit der Jahreszahlpunze. Dom li. März. 79 §. io. Die Nahmenspunzc enthält die Anfangsbuchstaben des Tauf- und Zunahmens des Gewerbsmannes. Die Größe derselben muß ver-hältnißmäßig, die Form aber bey allenfälliger Hcbereinstimmung der Nahmensbuchstaben zweyer oder mehrerer Arbeiter verschieden seyn, worüber die Punzirungsbehörde zu entscheiden hat. §. li. Die Goldgehalts - oder Probepunzen werden die gesetzmäßigen Abstufungen der Feine des Goldes bezeichnen; und zwar die mindeste mit der Zahl i , die mittlere mit der Zahl 2, die höchste mit der Zahl 3; die Silberpunzen aber den 13- oder izlöthigen Silber« feingehalt mit den Zahlen 13 und 15. Die bisherige Form der verschiedenen Punzen wird bey-behalten. Die Gold - und Silberpunzen enthalten einen lateinischen Buchstaben, welcher das Punzi-rungsamt, und eine arabische Ziffer, welche die Punzirungssubstitution andeutet. Die laufende Jahreszahl ist in der Silberprobepunze selbst, für das Gold aber in einer besondern Punze ausgedrückt, doch kann die Jahreszahlpunze bey kleinen, oder solchen Goldwaa« ren, welche das Ausdrücken derselben nicht ver-tragen, ganz unterbleiben. §. 12. Die der Punzirung unterliegenden Gold - und, Silbcrgerathe müssey noch vor ihrer 8o Nom ti, Marz. Vollendung mit den amtlichen Punzen versehen ^werden. §. 13. Die Punzirung, mit den damit verbundenen Geschäften, wird von dem Punzirungs-amte und den untergeordneten Substitutionen verrichtet. Der Standpunkt des Punzirungsamtes und der Substitutionen wird besonders bekannt gemacht werden. §. 14. Vom 1. April 1824 an wird die Punzirungs- oder Probengebühr, ohne Unterschied des Feinhaltes, nach dem rohen Gewichte von der Ducatenschwere Goldes mit zehn Kreuzer Conventionsmünze, und von dem Lothe Silber mit sechs Kreuzer Conventionsmünze, jedesmahl gleich bey der Bezeichnung mit der Feinhaltspunzc zu entrichten seyn. §. 15. Eine Rückvergütung der ganzen, oder eines Theiles dieser Gebühr, findet weder bey der Einlieferung der Gold - und Silberge-räthe zum Umschmelzen, noch bey der Versendung in das Ausland, oder in die von diesem Gesetze ausgenommenen Provinzen Statt. Bey der Ausfuhr des verarbeiteten Goldes und Silbers sind lediglich die allgemeinen Zollvorschriften zu beobachten, so, daß hierzu ein besonderer Ausfuhrspaß nicht nothwendig ist. §. 16. Wenn ein zur Probepunzirung gebrachtes Gold - oder Silbergeräthe den gesetzmäßigen Feinhalt nicht hat, so wird das Gerüche, Vom ii. März. gi ihr, in so ferne der Gewerbsmann einwilliget, zerschlagen, von der Punzirungsbehörde zurück gehalten, und die Vergütung des inneren Wer-thes nach den bestehenden Vorschriften geleistet» Williget der Gewerbsmann nicht in die Zerschlagung des Geräthes: so kann er bey der Landesstelle die Veranlassung einer wiederholten Prü» fung des Feinhaltes ansuchen. Der Punzirungs-behvrde liegt dann ob, die beanständeten Gold-und Silbergerathe an die Landesstelle zu senden, welche eine neuerliche Prüfung des Feinstaltes einzuleiten hat. Wird hierbey gefunden, daß das Gold-und Silbergerathe von der vorgeschriebenen Feine ist, so wird dasselbe, gegen Entrichtung der Gebühr, mit der Probepunze versehen. In diesem Falle wird das Gefall die Einsendungskosten zu bestreiten haben. Bewährt sich jedoch bey dieser wiederholten Untersuchung, daß dem Ge« räthe die vorgeschriebene Feine mangelt, so wird dann die Waare zerschlagen, und die Vergütung des innern Wertstes, nach vorläufigem Abzüge sämmtlicher Kosten, geleistet. Dieselben Bestimmungen find zu beobachten, wenn bey der Punzirungsbehörde der Verdacht entsteht, daß in einem zur Punzirung gebrachten Gold- und Silbergerathe ein fremdartiger Körper eingeschlossen ist. Wird der Verdacht gegründet Gesetzsammlung VI. Tsteil. 6 $2 Nom II. März. befunden, so tritt die in dem §. ip festgesetzte Behandlung ein. §. 17. Der Gewerbsmann, welcher es unterläßt, ein der Punzirung unterliegendes Gold-und Silbergeräthe derselben noch vor dem Sieden und Polieren zu unterziehen, 'verliert die solchergestalt betretene Waare. §. 18. Der Arbeiter, welcher ein nicht punzirtes Gold - und Silbergeräthe veräussert oder versendet, hat den Betrag des inneren Wertstes der Waare und die Punzirungsgebühr zu erlegen. Fehlt aber einer solchen Waare über-dieß noch der gesetzmäßige Feingehalt, so verfallt der Arbeiter in die doppelte Werthsstrafe. §. 19. Ein Gold- oder Silbergeräthe, worin Eisen, Kupfer, Bley, oder irgend ein anderer fremdartiger Körper eingeschlossen ist, unterliegt der Confiscation. In wie fern hierbey der Gewerbsverlust, und die weitere Bestrafung des Gewerbsmannes einzutreten hat, bestimmen die politischen Anordnungen, und das Gesetzbuch über Verbrechen und schwere Polizeyübertretungen. §. 20. Wer immer in der Verfälschung oder Nachahmung einer vorgeschriebenen Punze, oder auch in der Einlothung einer echten Punze als Selbstthäter oder Mitschuldiger betreten, oder dessen überwiesen wird, macht sich nach dem i78sten §. Litt. d. des l. ^heiles des Strafgesetzbuches eines Verbrechens schuldig, verliert Dom ii. März. 83 die Maare, und muß das Aerarium für den Ent-gang der Punzirungsgebühr entschädigen. Dem Angeber wird, mit Geheimhaltung des Nahmens, eine Belohnung von Einhundert Stück Ducaten zugesichert, zu deren Zahlung der Schuldige verhalten wird. §. 2i. Jedem redlichen Besitzer wird die zuvor erwähnte Gold- und Silberwaare, wenn sie den gesetzmäßigen Feingehalt hat, gegen Vernichtung der nachgemachten verfälschten, oder eingelötheten Punze/ mit der gehörigen Etlichen Punze unentgeldlich bezeichnet. Sollte aber einer solchen Gold- oder Silberwaare auch der gesetzliche Feinhalt fehlen, so ist sie zurück zu behalten, und dem redlichen Besitzer der innere Werth nach den bestehenden Vorschriften zu vergüten. §. 22. Ueber alle Ucbertrekungsfälle der in Absicht aus den Feingehalt und die Punzirung bestehenden Vorschriften hat die Punzfrungsbc-Horde der Landesstelle, zum Behuf der weitern Verhandlung, mit Vorlegung des beanständeten Gold- oder Silbergeräthes, die Anzeige zu erstatten. Die Entscheidung und das Straferkenntniß steht der Landesstelle zu. Gegen die geschöpften Erkenntnisse ist den Parteyen der weitere Zug im Wege Rechtens oder im Wege der Gnade 6 * 84 Vom 12. März. Vorbehalten; wobey die bestehenden Vorschriften zu beobachten sind. Gubernialcurrende vom 11. März 1824, Zahl 8063. 40. Bekanntmachung der Montours - und Rüstungstaxen. Die folgende vom k. k. Hofkriegsrathe mit allerhöchster Genehmigung unterm 29. Jänner d. I. erlassene Circularverordnung wegen Bekanntmachung der Montur- und Rüstungstaxen, wird mit dem Beysatze zur Kenntniß gebracht, daß die frühere vom k. k. Hofkriegsrathe unterm 24. December 1820 erlassene Monturs - und Rüstungstaxe mit letzten Februar 1824 aus der Wirksamkeit getreten sey, und die gegenwärtige vom 1. März d. I. zu beginnen habe. Gubernialverordnung vom 12. März 1824, Zahl 5896. Circularverordnnng des k. k. Hofkricgsrathes an sämmtliche Gene-ralmilitärcommanden, und die übrigen Militärbehörden, vom Jahre 1824, E 30z. sBekanntmachung der Monturs - und Rüstungstaxe vom Jahve 1824, und der nach solcher sich ergebenen Ausmaß der Compagnie, und Schwadrons-Pauschgelder, nebst einem Anhänge über diese Pauschgeldcr für die im Auslände in der KricgSgeldgcbühr stehenden Truppen.) I. Monturs- und Rüstungstaxe. Die neue Monturs - und Rüstungstaxe ist im Anschlüsse A., und das nach dieser Taxe 85 Vom 12. Mär;. zusammengestellte Montursgeld der verschiedenen Truppen, welches die k. f. Cadeten, die ex propriis zuwachsende Mannschaft, und in bestimmten Fällen die Entlassungswerbcr zu erlegen haben, im Anhänge B enthalten. Dabey ist sich an nachstehende Beobachtungen zu halten: Erstens. Bey allen zeitweise bewilligten Reluirungen oder Vergütungen im Gelde, welche das Aerar für Naturalgebühren leistet, ist mit Hinweglaffung der Regiekosten bloß die hier berechnete eigene Beköstigung in Anschlag zu bringey. So viel die Reluirung der Schuhe, betrifft, so ist die Bewilligung dazu, und die Bestimmung des Preises von Fall jzu Fall bey dem Hofkriegsrathe anzusuchen. Iweytens. Wer von dem Aerar Mon-lurs- und Rüstungssorten gegen Bezahlung erhält, oder das Aerar mit dem Ersähe im Baren entschädigen muß, hat dafür nicht bloß die eigene Beköstigung, sondern auch die beygesehter^ Regiekosten zu erlegen. Hat der Ersah für neue Stücke zu geschehen, so wird die ganze Taxe entrichtet. Altbrauchbare Sorten werden mit zwey Dritt-theilen, und unbrauchbare mit einem Achtthcile des vollen Taxbetragcs dem Aerar vergütet. Materialien und Bestandtheile, welche bkK 86 Bom i2. Marz. den Monturscommissionen gegen Bezahlung gefaßt werden, sind mit Ausnahme jener Ledergattungen, welche die Compagnien und Esca-dronen nach einer bestimmten Ausmaß zur Unterhaltung der Schuhe und Stiefel um einen festgesetzten Preis erhalten können, dem Aerar im wirklichen Anschaffungspreise sammt den Regiekosten zu vergüten. Drittens. Jeder Empfang an Montur, Rüstung und sonstigen Artikeln aus der Mon-turscommkffton gegen bare Bezahlung muß auf einen kriegscommissariatischen Entwurf geschehen. Die Monturscommission ist nicht berechtiget, etwas ohne einen kriegscommissariatischen Anweisungsentwurf gegen bare Bezahlung zu erfolgen, und das Feldkriegscommiffariat ist dafür strenge verantwortlich, daß der Empfang auch zu dem gewidmet sey, wozu die Anweisung ausgeferti-get wird. Viertens. Das Montursäqukvalent für die Dberfeuerwerker vom Bombardier- und Feuerwerkscorps hat in jährlichen 54 ft. oder monath-lichen 4 ff. 30 kr. Conventionsmünze zu bestehen. Fünftens. Das Montursabnützungsäquivalent, welches für die auf Arbeit cornmandirte Mannschaft zum Behufe der Compagniecomman-danten auf die Erhaltung der Montur im brauchbaren Stande eingeführt ist, fällt nach der.Grund- Nom is. März. 87 läge der vorliegenden Taxe mit täglichen 1 % fr. Conventionsmünze für den Kopf aus. In so weit Leute über den vorgeschriebenen Locosiand zu Arbeiten cvmmandirt werden, muß dem Aerar von der betreffenden Arbeitsanstalt für den Montursfond, und zwar als Entschädigung für den currenten Montursbedarf, ein täglicher Betrag von Hwey Kreuzern Conventionsmünze für den Kopf noch besonders entrichtet, und zur Kriegscasse abgeführt werden. Die für solche Leute von den Compagnie-commandanten, oder der betreffenden Arbcitsan-stalt etwa anzuschaffende Montur ist nach der gegenwärtigen Taxe sammt den Regiekosten an die Monturscommissionen zu vergüten. Mit der Monturscntschädigung für jene Leute , welche bey der Catastralvermessung comman-dirt sind, ist sich nach den jeweilig ergangenen Belehrungen zu benehmen. Sechstens. Die allgemeine Montursund Rüstungstaxe, so wie die neuen Bestimmungen der Monturserlags - und der Montursabnützungsgelder für die Militärarbeiter, unter welchen jedoch erwähnter Maßen jene bey der Catastralvermeffung nicht begriffen sind, endlich das Montursäquivalent für die Oberfeuerwerker^ treten vom i. März 1824 in ihre Gültigkeit. 83 Vom 12. März. II. Ausmaß der Compagnie- und Schwadronspaus chgelder. Die neue Ausmaß der monathlichen Compagnie- und Schwadronspauschgelder, und zwar zur Schuh- und Stiefelreparation, zur Bestreitung der Flickereyen an Montur und Rüstung, und zur Unterhaltung der Feuergewehre, ist aus dem angeschlossenen Aufsätze C zu ersehen. Dabey stndet man Nachstehendes zu erinnern r Erstens. Bey jenen Compagnien der deutschen Jnfanterieregimenter, deren completter Friedensstand von too Gemeinen auf einen Loco-stand von 50 Gemeinen beschrankt ist, hat so lange, als der letztere bestehet, ausnahmsweise das bisherige Schuhreparaturspauschgcld mit 2t% kr. für den Unteroffizier, und 2 % kr. für den Gemeinen fortzudauern. Zweytens. Der Mannschaft der in Dalmatien verlegten Artisterie ist aus denselben Rücksichten, in Folge welcher schon vermöge derPausch-geldervorschrift vom 20. Februar 1805, E. 406, der dort Landes stehenden Infanterie das doppelte Schuhreparatursgcld zugewendet wurde, die Hälfte des bemessenen Stiefelunterhaltungspauschgeldes als Zulage zu dem letzteren besonders zu erfolgen. Hiernach wird die Zulage in monathlichen 3 Vs kr. für den Mann zu bestehen haben. Vom 12. März. 89 Drittens. Da, wo zum Ankäufe des Leders für die Unterhaltung der Schube und Stiefel keine Gelegenheit ist, und die Truppen dasselbe von der nächst gelegenen Monturscommif-ftott leichter, als anders woher, an sich bringen können, wird gestattet, daß ihnen solches von den ärarischen Vorräthen gegen bare Bezahlung in dem jeweiligen rcgulirten Anschaffungspreise erfolgt wer-de. Dieser Anschaffungspreis, auf welchem auch das dermahl ausgesprochene Pauschgeld zurSchuh-und Stiefelreparation begründet ist, bestehet vor der Hand, als nicht eine andere Bestimmung erfolgt, für das Pfundsohlenleder in ♦ «»« Zc> kr. für das Pfund Oberleder in .......... 39 - - - - Brandsohlenleder in »««♦ 32?-- Das Maximum der Lederquankität, welche jährlich für den Kopf in dem vorausgcfeßten Falle von den ärarifchen Vorräthen gegen genannte Anschaffungspreise empfangen werden darf, besteht bey Truppen, welche nur Schuhe tragen, in y, Pfund Sohlenleder, bey Truppen, welche nur mit Stiefeln versehen sind, in 1 Pfund Sohlenleder, 3/g Pfund Oberleder und yg Pfund Brandsohlenleder, bey Truppen, welche Schuhe und Stiefel zugleich tragen, in 11/8 Pfund Sohlenleder , 7/l6 Pfund Oberleder, und yg Pfund Brandsohlenleder. Diese Ausmaß darf nie überschritten werden. 9° Bom 12. März. Bier tens. Die in dem Aufsatze enthaltenen Ausmaßen in Convcntionsmünze haben allenthalben vom i.Marz 1824 ihren Anfang zu nehmen. So weit die Truppen auf die Zeit, von welcher die neuen Pauschgelder an fangen, die bestimmten Lederausmaßen schon gegen Bezahlung in den früher bestandenen höheren Preisen etwa empfangen hätten, ist dießfalls die erforderliche Ausgleichung zu treffen. Fünftens. In Ansehung aller übrigen, auf die in der Frage stehenden Compagnie- und Schwadronspauschgelder sich beziehenden Beobachtungen hat es genau bey der Hauptnormalvorschrift vom 20, Februar 1805, E. 406, zu verbleiben. III. Anhang über die Compagnie- und Schwadrons-Pauschgelder für die im Auslande in der Kriegsgeldgebühr stehenden Truppen. Der angefchlossene Aufsatz D. weiset die Ausmaß dieser Pauschgelder aus. Dabey ist Nachstehendes zu bemerken: Erstens. Die Compagnie- und Schwadronspauschgelder nach der Kriegsausmaß gebühren nur jenen Truppen, welche sich in der Kriegs-geldgebühr befinden. Zweytens. Bey der darunter-befindlichen Infanterie hat die verkürzte sechsmonathliche Tragx, Vom r-r. Mär«. • 91 zeit der Schuhe während der Dauer der Kriegsgeldgebühr, und rückfichtlich der Pauschgelder nach der Kriegsausmaß fortzuwähren. Die neue Ausmaß der in Frage stehenden Pauschgelder, welche dem Armee - Generalcom-mando in Unteritalien mittels der Verordnung, E. 3277, ddo. 26. October 1823 bekannt gemacht wurde, ist nach einer Anzeige dieses Armee- Generalcommando's mit 1. November 1823 in die Wirksamkeit getreten- Im Uebrigen ist sich nach dem unter II. angeführten Bestimmungen auch von den in der Kriegsgeldgebühr befindlichen Truppen zu benehmen, so weit durch den gegenwärtigen Anhang daran nichts geändert wird. Wien am 29. Jänner 1824. Heinrich Graf von Bellegarde, Staats- und Conferenzminister> und Feldmarschall. Joseph Freyherr von Stlpsiez, General der Cavallerie und Hofkriegsraths-Vieeprasident. Anschluß A. Zu E. 301 vom Jahre 1824. Verzeichniß -er Preise nachstehender Monturs- und RüstungSstücke, dann anderer Erfordernisse in ConventionS-Münze. Nach bet Etnfitmf' fungsbekö« ffigung Für Infanterie. Leibfahne ohne Futteral ordinäre Fahue ohne Futteral Fahnen - Futteral Kroncnbcutel zu Fahnen u. EstandartenI Distinctionszeichen itcr Claffe » - eter - Grcnadiermütze, adjnstirte, ohncFnttcrall - mit Mieder ohne Schild! » Schild allein - Mieder allein - Futteral lederner Grenadicrhelm 1 Czako mit tuchenem Boden, auch für! Garnisonsbataillons, für Feldwe-I del und Führer „ [ i detto detto für CorporalcI 1 detto detto für Gemeine I 1 Czako-Ueberzng, auch für Cordonistcnl und Garnisonsbataillons, für Feldwebel und Führer 1 detto detto für Corporalej 1 detto detto für Gemeine i Rokelor mit Knöpfen i Rock mit Knöpfen für Regimentstambours 1 Rock mit Knöpfen für ordinäre Tambours! 1 Rock mit Knöpfen für Unteroffiziere/ und Gemeine 1 Lcibel mit Knöpfen für Unteroffiziere , - > - - Gemeine i ordinäre deutsche Tuchhosen 1 - ungarische Tuchhosen mit Schnüren/ 1 leinene Ueberzughoscn > Gattie > Hemd > Paar tuchene Camaschcn I 'S © Mit Inbegriff der Regie- I Köllen 1° 6? 42 38 34 >9 17 3- 3 7 58 57 36 So 77 1 42 56 6 35 15 6 'i6 36 39 20 32 6 7 10 41 4 3 3 47 1 7 1 6 1 51 2 27 39 32 51 54 Paar deutsche geschwärzte und mit Nageln versehene Schuhe Paar ungarische geschwärzte und mit Nägeln versehene Schuhe Paar Doppclsohlcn - Absatzflcckcn zwilchener Kittel roßhaarencs Halsbindel niessinacne Halsbindelfchnalle kalbfellcncr Tornister für Unteroffiziere und Gemeine kalbfellcner Tornister für Spiellcute - Tornistersack allein Zclthacken - Futteral allein leinener Brotsack Patrontaschc ohne Riemen Patrontafch-Riemcn allein Patrontafchen-Grenade Cartusch ohne Riemen - Riemen allein - Grenade Säbel mit Scheide' - Klinge allein, auch für die Artillerie - Scheide allein Ucberschwnngriemen mit Säbel- und Bayonnett-Tasche detto mit Sabel-Tasche allein dctto mit Bayonnett-Taschc allein Säbel-, Hand - und Stockrieme» Hosenriemen Flintenriemcn Batteriedeckel-Futteral Trommeltragriemcn für Rcgimentstam-bours mit Gold bortirt dctto dctto mit Silber bortirt Futteral zumRegimcntstambours-Trom-meltragricmrn Trommeltragriemcn für ordinäre Tambours Trommclüberschwungricmen für ordinäre Tambours Port - d’epee Paar lederne Handschuhe Holzmütze Paar Fäustlinge Nach der Anschaf-fungSbekö. ftigung Mit Inbegriff der Reaie-Kosten 5 5 L» g «4- L 3 3 © ®s © 1 20 1 32 .. 1 30 4 1 44 1 9 5 IO 7 3 6 4 2 51 5 59 3 5 4 Ö 3 4 4 5 1 51 2 2 8 1 38 6 1 53 4 1 ' » . . 1 9 ' * 2 5 .» . 3 * ' 8 . . 9 2 1 23 4 1 36 . . 28 1 . . 32 3 IO . . . . 1 1 4 39 2 .. 45 1 14 1 . . 16 2 9 . . . . 10 3 1 2 9 1 1 42 4 34 . . . . 39 1 32 1 •• 37 * ' 20 4 *3 5 19 . . . . 21 7 17 7 . . 20 4 3 5 4 1 7 8 . . 9 3 IO 6 1 2 • • 1 4 32 6 36 48 7 21 -9 3 24 3' 2 •• 51 5 •• 59 3 •* 43 3 •• 49 7 9 I 10 4 l* 24 . . . » 27 5 . . 3» ♦ . 34 4 .. 30 7 . . 35 4 •• 1Ö 5 " ‘9 1 9 4 Für die Cavallerie. Leib - oder ordinäre Estandarte Estandart-Fntteral - Riemen mit Gold bortirt • * - Silber * - - Futteral Kuraßkreuz ».Leibriemen mit Beschläge - - - ohne - Garnitur oder 2% Ellen Küraß-Einfaß- lcdcr Helm mit Bindband ohne Ksminquastc Helmbindband allein Hclmkammquaste allein Rokclor mit Knöpfen weißes Rockel mit Knöpfen fürKürassicrc - - - - für Dragoner und Chcvanxlcgcrs grünes Rockel für ChevauxlegcrS mit Knöpfen hechtgraues Rockel für Dragoner mit Knöpfen weißes Lcibel mit Acrmcln und Knöpfen grüucs - - - - - hechtgraues- » » » - ©attic weiße Tuchhosen tuchene Urberzng Hofen mit Besetzledcr - -" ohne -zwilchene Uebcrzuahose Paar geschwärzte Stiesel ohue Spornen -- Stiefel-Borfchuh - Spornlcder mit Schnallen - deutsche Spornen Pallasch mit Scheide für Unteroffiziere - - - - Gemeine - Scheide allein für Unteroffiziere « - - - Gemeine - Eiscnhauenklinge fürUuteroffiz. - - - Gemeine - Kuppel ohne Schließe - - Schließe allein mit Leder besetztes Port - cl'epee Baudalier- oder Carabincr-Ricmen mit Beschläge ohne Hagen Bandalier- oder Carabincr-Riemen ohne Beschläge unb ohne Hagen Nach der Stnschas-fungSbekö-stigung Mit Inbegriff der Reqie. kosten 1 £ t C £ L £ -- 'S 'eu © 00 © 00 29 45 2 34 »3 , . 2 . . 6 2 18 7 33 43 4 38 47 24 1 2 27 37 3 . . 51 5 . . 59 3 . . 36 7 . . 4 3 * ♦ 20 4 •* 23 5 . . 8 7 IO 2 1 42 3 1 57 6 . . 3 4 . . 4 1 6 3 l6 6 53 3 7 55 3 3 37 1 4 9 6 3 35 1 4 7 3 4 *5 1 4 53 3 3 58 4 4 33 6 2 1 2 IQ 15 2 28 4 2 50 6 2 l6 7 2 37 3 . . 3° 2 . 34 6 1 48 2 2 4 4 2 42 6 3 7 1 2 36 1 2 59 5 . . 37 6 . . 43 3 4 21 .. 5 . . 1 2 3 6 2 22 2 . . 8 2 .. 9 4 . . 21 .. . . 24 1 4 3° 1 5 IO 5 3 42 1 4 14 3 2 6 .. 2 24 7 1 36 .. 1 50 3 1 24 .. 1 30 5 1 24 .. 1 36 5 .. 35 .. . . 40 2 12 2 14 1 •• 32 •• 36 6 • • 39 7 •• 45 7 .. 25 5 •• 29 4 i Bandalier- oder Carabinerhagcn allein i Patrontaschcn - Kasten mit Deckel und Einsatz ohne Riemen - Patrontaschen-Einsatz allein i , - Riemen mit Strupfen i Ladstockhülse i tuchener Mantelsack Pferderustungen für deutsche und ungarische Cavallcrie. i Eschabrackc i meiste Sattelhaut i schwarze -i deutsche Pferdedecke i ungarische - i Paar adjustirte haarcne Packtornistcr i - unadjustirtc - n -i Hufciscntaschc mit Anhangricmen , i deutscher Sattel mit Anschlag i Anschlag zu einem deutschen Sattel i ungarischer Sattel mit Sitzlcder i Paar deutsche Pistolenhulfter ohne Gürtel i Paar ungarische Pistolenhulfter ohne Gürtel i Paar deutsche Pistolenhulfter- Gürtel allein i Paar ungarische Pistolcnhulfter-Eürtel allein i deutsche Obergurte mit Schwung - und Umlausriemen i Schwungricmen zu Obergurten i Umlanfricmen - - i ungarische Obcrgurte ohne Schwungriemen i deutsche Untergurte i ungarische -i Paar Strupfen allein zu ungarischen Untergurten i Paar deutsche Steigbügel i ' <- ungarische - i - Stcigbügelriemen i Carabincrschuh ohne Riemen i - Nicmen allein Naa> der Anschaffungibeköstigung Mit Inbegriff der Regie-Kosten 5 S l2 S £ u L — ■4-1 L -- 'S © "^0 © ---- •• 24 •• 27 5 12 1 1 23 . . . . H 3 . . 16 4 . . 16 . . 18 3 . . 2 5 . 3 * 1 1 1 9 1 2 2 6 7 . 2 48 7 4 16 6 4 55 2 4 -6 6 4 55 2 3 22 7 3 53 2 4 4 36 - . 56 . . 1 4 3 . . 22 . . . . 25 3 . . 13 7 . . l6 7 42 6 8 S2 1 . . 22 2 . . 25 5 1 3° 1 1 43 5 1 1 5 1 10 7 1 2 6 1 12 1 •• 1 1 , 3 >' 13 .. •• 1 1 5 •• 13 2 1 14 1 25 1 . . 4 1 . . 4 6 •• 12 7 •• i4 6 1 1 1 6 1 22 4 39 6 45 6 •• 45 6 * * 52 5 .. 1 I 12 5 . . 4.5 . . . . 51 0 48 . . . . 55 2 . . 44 3 t ♦ .51 . . 7 3 8 4 •• 7 1 6 1 - 8 7 i Pfcrdpflockschuh mit Stiemen^ i Stück Packriemcn j Garnitur oder z Stück Bindricmcn oder Hermetzy i deutsches Vorderzeug i ungarisches - i deutsches Hintcrzcug ohneSchnallenstück i ungarisches, - mit - i Schnallcnstück allein zum ungarischen Hinterzeng i Trenscngebist i Trensenziegel i Mantelriemcn i deutsches Hauptgcstcll ohne Stirnkrenz i ungarisches - mit -i Stirnkreuz allein zum Ungar. Haupt-gcstcllc i Pscrdhalfter i Pfcrdhalfterstrick i leerer Hauptgestellzügel i Reitstange mit Kinnkette i - ohne -i Linnkctte allein i Striegel i Kardätsche Für die Husaren. i Czako für Wachtmeister und Estandart-Führcr i Czako für Corporate i - - Gemeine i gefärbter Czako - Filz i Fcderbnsch, auch für Uhlanen i - Futteral i Mantel i Pelz ganz fertig mit Knöpfen 3 - nur in Tuch - - i Dollman mit Knöpfen i Tuchhose i Halsstor i Leibgürtel i Paar geschwärzte Zischmcn mit Spornen > » - - ohne - i - Zischmcn und Uhlanen - Sticsel-Verschuhe Nach der Arisch af-fungSbekö-stigung 1 © Mit Inbegriff der Regie. Kosten £ £ 1 © jS 12 4 14 5 7 •• 6 >3 4 1.5 51 . . 5» 45 6 S2 20 .. 23 25 1 28 5 2 6 H 4 l6 16 6 '9 4 3 5 3i 3 36 3° 2 41 4 6 5 39 2 45 5 . . 5 18 7 21 5’ . . 2 7 32 1 45 ‘9 . . .. 2 1 25 . - .. 28 22 * • 25 36 5 3 S2 6 2 55 28 7 2 5' 20 . . 1 S2 13 ♦. '5 3 .. .. 3 51 7 7 53 21 5 8 27 17 5 3 47 27 7 3 59 1 1 5 2 31 10 1 1 2 18 47 7 4 22 33 3 4 5 45 5 2 1 i Paar wüt • • Ui Ui -p* Os |8td fV. i Paar Sporne allein, auch für Uhlanen i Sabel mit Scheide für Unteroffiziere i - - - - Gemeine i , Scheide allein für Unteroffiziere i - - - - Gemeine i - Klinge allein für Unteroffiziere i = - - - Gemeine i - Gchäng ohne Säbcltaschcngürtel i - Taschcngürtel allein i Säbcltasche, ganz fertige i - nur in Tuch i Bandalier- oder Carabincr-Ricmcn mit Beschlag und ohne Hagen i Bandalier- oder Carabmer-Aiemen ohne Beschlag und ohne Hagen i Säbelhandriemcn, auch für Uhlanen Für Uhlanen. i Lanzenfähnchcn von Lasset i - Futteral i Czapka für Wachtmeister und Estandart Führer i Czapka für Corporate i r - Gemeine i Kurtka mit Knöpfen i Leibel mit Acrmeln und Knöpfen i Tuchhosen i Leibbinde i Paar geschwärzte Stiefel mit Spornen i - - - ohne i i Säbelgchäng j Lanzenschuh mit Strupfen i Lanzenarmriemcn Für die Artillerie. i adjustirter Corschut mit Gold bortirt für Feuerwerker i detto detto für Munitionäre und Feldwebel i detto detto für Corporate i detto detto für Bombardiere i adjustirter Corsehut mit Bändern eingefaßt fürKanoniere und Untcrkanvniere Nach der Anschaf-fung»bekö-stigung Mit Inbegriff der Regie-Kosten £ & i L £ -- 'S © <ö5 SG © oc . . -3 4 . . 15 4 4 21 1 5 ' ' 3 3 33 1 4 5 i 2 9 . . 2 28 3 1 3« . . I LZ 6 1 24 . . 1 36 5 1 24 . . 1 36 5 . . 49 4 4 » 57 . ' . 4 »7 4 . . 20 1 1 56 3 2 13 7 •* 5° 3 57 7 •• 43 .. •• 49 4 28 6 33 8 4 9 6 1 3 1 9 3 ♦* 3 1 •• 3 5 2 12 4 2 32 3 2 8 3 2 27 5 2 4 3 2 23 " ' 4 5° 6 5 34 3 2 39 6 3 3 6 3 31 6 4 3 4 4= 3 4 4 48 6 3 18 6 3 48 4 3 4 2 3 31 7 . . 42 4 . . 48 7 * . 11 . . 12 5 3 3 3 7 12 9 5 13 59 .. 12 5 >3 53 6 7 40 4 8 49 5 5 34 2 6 24 3 2 18 .. 2 38 6 Gesetzsammlung VI. Th eil. i adjustirier Corfehut mit Bändern ciitgc faßt für Gemeine vom Feuerwerks Corps i bette detto für Professionistcn, Hand langer und Privatdiencr i Fcderbnfch i - i Rockelor mit Knöpfen i Rock für Mnnitionäre nnd Feuerwerke, mit Knöpfen , Rock fürRegimentstamboure mitKnöpfet i - für ordinäre Tambonre - - i - - Unteroffiziere und Gemeine mit Knöpfen i Röckelkragen-Grenadc von Meffing i Leibel ohne Aermcl mit Knöpfen i Paar geschwärzte Stiefel i - Sticfel-Äorschuhe i kalbfellener Tornister, auch f. Spicllente i Säbel mit Scheide und mit Messing montjrt i Säbelscheide allein i Säbelkuppcl für Munitionäre nnd Fcn erwerkcr mit Schließen i detto detto ohne Schließen , mcssingcncBombc auf dcnUebcrschwung riemcn i Reißzeugbcsteck mit Scheide nnd An-hängricmen i detto mit Inbegriff der Raumnadel ohne Scheide und Anbängriemcn i detto Scheide allein ohne Anhängricmcn i detto Anhängricmcn allein i Raumnadcl allein zum Reißzcugbcstccke i Brandcltaschcl mit Riemen i GarniturMaickel-,Pack- undTragriemen i Flintenricmen, auch für Pontoniere i Schurzfell für Schmide i - - Schlosser, Wagner und Zimmcrleute i Schurzfell für Binder und Maurer i Vortuch voll grünem Rasche für Sattler nnd Büchsenmacher > Vortuch v. blauer Leinwand fnr Tischler gilt & der Änschaf-fungrbekö. stigung Mit Inbegriff der Regie-Kosten 5 e £ 5 js ü rr 78 rr © © 00 2 V 5 2 49 6 2 10 3 2 29 7 . » 9 . . ♦. 10 3 . . 2 1 .. 2 4 5 32 3 6 22 2 5 38 2 6 29 12 47 1 14 42 1 3 49 3 4 23 6 3 35 3 4 7 5 . . i,° . . . . 1 1 4 1 2 6 1 12 1 3 31 4 4 3 2 J 45 7 2 1 6 1 3° •• 1 43 4 2 56 5 3 . . 1 *• S2 5 1 4 46 7 . . 53 7 •• 34 5 ** 39 6 •• 5 •• •• 5 6 8 13 3 9 27 4 7 8 8 12 2 55 4 1 3 7 9 7 1 1 3 8 . . 9 2 32 3 37 2 l6 5 -9 1 6 7 7 7 3 39 1 4 12 • * 2 53 3 -9 2 7 " 2 26 1 1 46 1 2 2 1 1 24 5 " 28 2 Für die Jäger und Extra-Corps. j adjustirter Corsehut für Unteroffiziere mit Bändern eingefaßt faramt Bindband und mit Federbuschhülse i dctto detto ohne Fcdcrbuschhülso j detto detto ohne Bindband und ohne Federbnschhülse i adjustirter Corschut für Gemeine mit Leder eingefaßt sammt Bindband nnd mit Fedorbufchbülse i detto detto ohne Fedcrbufchhülse r detto dctto ohne Bindband unb ohne Fedcrbufchhülse i adjustirter dreyeckig gestülpter Hut i unadjustirtsr Corsehutfilz allein j - dreyeckig gestülpter Hutfilz allein i Hntschild von Messing i Hutankcr < - i hechtgrauer Rock fürCorpstambours mit Gold bortirt nnd mit Knöpfen i detto detto mit Silber bortirt und mit Knöpfen i hechtgrauer Rock für ordinäre Tamboure mit Knöpfen i hechtgrauer Rock für Unteroffiziere und Gemeine mit Knöpfen i hechtgraues Leibcl ohne Aermcl mit Knöpfen i hechtgraue Tuchhofen i fchwarzberiernter rauchkalbfellencr Tornister für Unteroffiziere, und Gemeine mit Zelthackcn-Futtcral i detto detto für Spicllente i detto detto für Gränz-Artilleristen i Zclthacken-Fntteral allein von schwarzem Leder i Ueberschwungriemen mit Säbel - und Bayonnett-Taschc v. schwarzem Leder i Ueberschwungriemen mit Säbel- oder Bayonnett-Tasche allein von schwarzem Leder i Patrontaschenriemcn von schwarzem Leder i Cartnschriemen von schwarzem Leder i Säbel-, Hand - und Stockriemcn von schwarzem Leder i Flintcn-Aiemcn von schwarzem Leder i Stutzen- - - - - i Batteric-Deckel-Futteral - - Nach der Anschaf. fung*6etö. ftigung Mit Inbegriff der Regie-Kosten 6 5 - 44 22 3 '4 h8 :lfr. ordinäres Jager-Cartnsch mit schwarzen Riemen Jäger-Cartiisch eines Stutzenschlitzen, fa mint Trag - und Pnlvermaßl-'An-hängriemen von schwarzem Leder Scharfschützen - Cartnsch sammt Ein-satzel und'mit Riemen von schwarzem Leder Na» der Stnschak-fungtdekb« stigung. Mit Inbegriff der Regiekosten 5 0 L ü 1 © E 5 00 i Lcib-Cartnsch i Säbelkuppcl mit Schnalle für Scharfschützen i Stutzcusack mit Riemen i Schloß-Futteral i Pulvcrhorn-Auhäng schnür i Trommel - Tragriemen von schwarzem Leder -i Trommel - Ucberschwungricmen von schwarzem Leder .. 3° 4 . • 35 1 .. 34 i 24 .. 28 6 4 > 39 2 i 37 • 32 i 9 •• i 4 i .. 13 3 .> >5 3 Für die Mineurs. i Pistoken-Futtcral ohne Tragriemen i - - Tragriemen allein 42 14 5 5 .. 49 >. >6. Für die Sappeurs. i Sabel mit Säbelklinge, hvrncnem Griffe und mit Scheide i Säbelklinge mit Sägen, auch für Pioniers und Pontoniers i Säbelscheide allein 3 i 24 .. •• 45 4 1 36 . 52 7 5 3 Für die Pioniers. 1 adjnstirtcr kalbfcllcncr Tornister mit zwcy Seitcntaschen 1 unadjnstirtcr kalbfcllencr Tornistersack mit zwey Scitentaschcn 1 Sabel mit Säaenklingc, mit Leder überzogenem Griffe, daun mit Scheide, auch für Pontoniers 1 Säbelscheide allein, auch für Pontoniers 1 Zurichthacke allein 1 - Futteral mit Tragriemen 1 Garnitur Tragriemen zum Schanzzcuge 1 zwilchene Ucbcrzughoscn 3 3 • 45 1 3° • 34 . 5 . 46 4 4 7 7 3 3> 52 43 40 6 53 3 4 1 6 3 xt- Ct Für die Pontoniers. i lichtblauer Rock für .Bataillonstam boure mit Knöpfen i lichtblauer Rock für ordinäre Tambourc mit Knöpfen i lichtblauer Rock für Unteroffiziere und Gemeine mit Knöpfen i lichtblaues Leibcl ohne Aermel mit Knöpfen i lichtblaue Tuchhofen i zwilchene Pautalonhofen Für die Granzer. i fchwarzbrauncr Rock für Regiments Tambourc mit Knöpfen i fchwarzbrauncr Rock für ordinäre Tam bonrc mit Knöpfen > fchwarzbrauncr Rock für Unteroffiziere und Gemeine mit Knöpfen Für die Landwehr. i graumclirtcr Rock für Bataillons-Tam boure mit Knöpfen, i granmelirter Rock für ordinäre Tambours mit Knöpfen i graumclirtcr Rock für Unteroffiziere und Gemeine mit Knöpfen Für die Cordonisien und Garnisons-Bataillons. i Rock mit Knöpfen für ordinäreTambonrc i - - - für Unteroffiziere und Gemeine i adjustirter Czako für Feldwebel > - - Corporals 1 * - - Gemeine i zwilchener Tornister Für das Militär-Fuhrwesen. i Czako mit Schild für Wachtmeister i - - - Corporate , , - - - Gemeine * - Schild allein . „ * Rvckelor mit Regenkragen mit Knopfe» Nach der Stiischaf. fungrbckö. stigung. Mit Inbegriff der Negie-Kosten. 9 34 ’S © ä 5, 22 6 ‘4 20 39 »3 37 21 59 21 39 12 7 iS 26 21 >7 13 48 •41) i weisser Rock für Unteroffiz. mit Knöpfen i - - - Lamboure - - - - - - Gemeine mit Armband und Knöpfen i Armband allein i weisser Rock für Packknechts-Tamboure mit Knöpfen i weisser Rock für Packkncchts-Gcmcine mit Knöpfen i weisser Rock für Küsscnmacher mitKnöpf. i graumelirterRock mit Knöpfen für-pro-fcsfionifien i graumelirtes Lcibel mit Aermcln und Knöpfen für Profcssionisicn i granmelirtc Tuchhose für Profesfionistcn Für die Militär-Marinc-Truppen. i runder Hut für Matrosen i Kaput - Rock i Rock für denObcrboolsmann mit Knöpf. i Rock für den Unterbootsmann u. Boots-mannsgcsellcn mit Knöpfen - Rock für Quartiermcistcr mit Knöpfen i Rock für gemeine Matrosen mit Knöpfen i Leibel mit Aermcln und Knöpfe» i - ohne - mit -i dunkelblaue Matroscnhoscn i lichtblaue - i Paar leinene Camaschcn i - Schuhe i Halstuch i Säbclübcrschwnngricmen i Mütze von Tuch i Arbcitsleibel von Zwilch i Matroscnhoscn von -i Bagage-Sack - - Nach der Anfchaf-fungsbekö-ftigung. 5 © Mit Jnbegr!^ der 9t e. te» Kosten. Für die Tschaikisten. 3 lichtblauer Spenser mit Knöpfen 4 Für die Monturs-Branche. 1 Commissions-Adjutanten,n,, l t Nach der Anschaf- Mit Inbegriff fungsbekö- ffigung. der Regie-K offen. E ä u 5 L C £ 'S *0 © So © <ä*S OO 1 Rock für Commissions-Adjutanten mit Knöpfen 1 Caput für Handlanger mit Knöpfen 1 ordinärer Rock - - 47 5 6 39 6 5 3 45 10 6 7 6 3 8 5 4 1 Vertuch für Handlanger * * -3 4 * * '3 4 Für die Kanzley-Ordonanzen. 1 qraumelirter Kaput-Rock mit lichlblauer 48 Egalisirung und mit Knöpfen 5 5 6 40 7 Für die Krankenwärter. Capnt-Rock mit Knöpfen 4 40 2 5 22 2 Für die Invaliden. i Gcbrock mit Knöpfen 5 9 5 5 56 . . 1 Lcidel mit Aermeln uud Knöpfen 2 -5 3 2 47 1 Für die Garnisons-Wachen. 1 Wachmantel 6 5* 1 7 54 •• Für die Spitäler. 1 Spitals-Mantel 1 21 5 1 33 7 1 Schweisihcmd I l8 6 1 3° 4 1 Handtuch ♦ * 12 6 • * H 5 i Paar Pantoffeln 35 5 • • 41 Pferderüstungen für die Beschäler. 1 Deckengurte mit Pölstern 1 4 1 »3 5 1 lederne Halfter 1 '3 1 26 2 1 Kappelzaum 1 4 1 13 5 1 Zugel . . 3* 3 M 37 2 i Anslaßlange ^tir Czikoßen und Bereßcn. 1 2 6 1 12 1 1 Czako 2 9 3 2 28 6 1 Keperneck 2 37 3 3 1 . . 1 Sziir oder Mantel mit Kaputze 4 >8 . . 4 Z6 6 1 Kanko oder Spenser 2 37 . . 3 . . 1 1 Leidet ohne Aermel •• 44 6 «> 5l 3 i Reithosen j Pisiolenfutteral mit Anhangriemcn Nach der Anschaf, fungtbekö-st-gung. ”5 © Mit Inbegriff der Regie-Kosten. g ~ © »5 2 12 6 i 3 3 2 32 1 12 Für die männlichen Sträflinge. 1 Mütze oder Kappe 1 Kaput mit Kaputze , Leibcl mit Aermcl» ? Hose von Halma 1 Hose von Zwilch 1 Hemd 1 Paar Fußsocken von Halina 7 7 3 7 7 4 . '5 4 7 3 37 1 44 45 , 53 . 16 Für die weiblichen Sträflinge. , Hemd 1 Rock von Halina , - . Zwilch i Unterlcibel von Halina 1 Chemise oder Weiberröckel von Halina I ° - * - Zwilch 1 Vortuch J Halstuch i Paar wollene Fusssocken . 46 2 13 . 48 . 27 1 15 . 28 • '5 • ’S . 18 3 5 4 1 5 5 Betten-Fournituren. i doppelte Wintcrbcttkotze 1 einfache - 1 doppelte Sommerdccke 1 einfache -1 doppelter Kopfpolster 1 einfacher -i doppelter Strohsack i einfacher -1 doppeltes Leintuch 1 einfaches - Armee-Requisiten. I L'L°der Detreidesack 1 Saudsack für Artillerie 8 .. 7 6 3 4 2 17 • i4 . 11 1 19 1 .. 1 7 • 50 6 2 5 5 1 6 1 2 6 9 8 3 2 1 1 1 12 10 31 3« 16 12 31 9 >7 58 • 35 • 42 • 9 41 .. 48 4 11 2 c>3 O.V) Ov n si o.«__________ o\ o\u> o\v» oiOi » m 18td M 'M io 5 Chirurgische Erfordernisse. i doppelte Compresse 3 einfache -i doppelte Bandage i einfache „ doppeltes Bruchband 3 einfaches rechrseitigcs Bruchband i - linkseitiges « 3 Medicinkasten 3 Jnstrumentenkasten Pferdcrüssungen für die Cavallerie-Geschuh-Bespaunung. i Reitsattel i Schnallcnstück mit Schnallen, Kappen und Schlingen zum Reitsattel i Pfcrddeckc für Zugpferde Packpferde-Rüstungen. 3 beschlagenes Packfattelgestell i gefülltes Packsattclküssen i Vorderzeug mit Strupfen i Hinterzeug mit Bindriernen i Schweifriernen zum Hinterzeuge 3 Obcrgurte i zweystrupfige Bauchgurte i Pfcrdehulfter Trense mit Strick Packdecke oder Heufack 37. Ellen Leitstricke zur Bindung des Heusackes an die Packung 3 Hafer,ack auf einen Metzen , Kcssclsack auf sechs Kessel für Kesseltragpferde 3 Paar Keffclkrenze mit Stangen 4 Traggnrten mit Ring zur Zwieback- Packung - Packgurten zur Zwieback-Packung i Paar Unterlagbreter zur Zwieback-Packung 4 Tragstricke mit Schlingen und Ring zur Zelterpackung § Ellen Leitstricke zur Zelterpackuug Nach der Anschaf. fungSbekö. stigung. ffilit Inbegriff der Regie. Kosten. 104 2 lO 6 4 7 4 3 2 3 6 4 2 5 . . 2 1 2 4 40 4 . 46 . . 27 . . 31 1 27 31 1 52 7 1 20 36 6 30 43 4 7 46 3 6 5 . . 7 5 12 5 2 32 4 54 4 1 2 5 9 6 1 20 2 24 4 . . 28 1 12 5 1 23 4 12 6 14 5 52 7 1 4. 6 25 7 . . 29 6 41 6 . . 48 .. >7 4 . . 20 1 48 1 2 4 3 1 5 ♦ ♦ 1 7 =3 6 27 2 34 4 . . 39 5 21 3 ♦ * 24 5 36 6 . . 42 2 47 3 ' • 54 4 4 7 .. 5 5 6 5 •• 7 5 3 I 3 4 •3il io 6 Pferderüstungen für Munitions-Tragpferde. i Haubitzen-MunitionS-Packsattel Nr. : i Kanoncu-Munitions-Packsattcl Nr. 2 i Vorderzcug zum Muuitions-Packsattel Nr. i und -2 i Hinterzcug zum detto dctto i zwcystrupfige Untergurte zum detto detto i Deckengurte zum delto dctto i Halfter zum detto dctto i Trensenzügel mit Gebiß detto dctto i Garnitur Sattelanschlag detto detto i Tragriemen aufdcnSattclrist dctto detto 4 - um die Taschcit dctto detto i - an dem Sattel dctto dctto io Küsscnbindricmen derto dctto i Halfterkette i Pferdedecke für Haubitze»-Munitions Tragpferde i Pferdedecke für Kanonen - Munitions Lragpferdc Packungs-Geschirre. i großes Faß i mittleres Faß i kleines Faß i gar kleines Faß i großer Verschlag i mittlerer Verschlag i kleiner Verschlag i gar kleiner Verschlag Für das Bereifen und Vernageln der gepackten alten und neuen Geschirre mit ärarischer Zuthat. Nach der Anschak-fungsbekö-stigung. Mit Inbegriff der Regie-Kosten. 15 © t 28 -7 3 16 39 34 44 36 22 12 H 18 5 23 34 4 5° V 53 53 31 47 1 großes, mittleres oder kleines Faß 1 gar kleines Faß 1 großer Verschlag 3 mittlerer oder kleiner Verschlag 1 gar kleiner Verschlag 4 3 •5 12 1 4 1 6 lkr. Zu E. 301 vom Jahre -8-4- 107 Anhang B. Verzeichniß der nach der Monturs- und Rüstungstare von den k. k. Cadet-ten und von der ex propriis zuwachsenden Mannschaft, so wie von den gegen den Erlag des MontursgeldeS Entlassenen zu erlegenden Montursgelder in Conv. Münze. Von deutschen und italienischen Grena dier-Bataillons für einen Unteroffizier detto detto detto Gemeinen Von ungarischen Grenadier-Bataillons für einen Unteroffizier detto detto Gemeinen Von deutschen u.itaüenifchenJnfanterie-Regimentern für einen k. k. erb. Cadet-tsn, oder für einen sonstigen Unteroffiz, detto detto detto Gemeinen! Von ungarischen Infant. Regimentern für einen k. k. erb. Cadctten, oder für einen sonstigen Unteroffizier detto detto Gemeinen Vom Jager-Regimente und Bataillons für einen Unteroffizier detto detto Gemeinen Von Kürassier-Regimentern für < Unteroffizier detto detto Gemeinen Unteroffizier detto detto Gcineincn «en grün montirten Unteroffizier detto detto detto Gemeinen detto detto weiß montirc. Untcroffi detto detto detto Gemeinen Von Husaren-Rcg imentern für ei Unteroffizier detto detto Gemeinen Von Uhlanen - Regimentern für ei Unteroffizier detto detto Gemeinen st-! kr. 34 ■ 3 s 34 27 34 4 34 28 28 fr 53 27 22 28 55 27 23 3° -3 31 55 8» 3 79 45 /8 j 18 79 — 74 18 74 1 73 — 72 43 81 231 80 49 > 73 47 73 *5 • Der hier ausae. tzte Montu««. Er-xberrag eine« beut, gen jjuftlier« bat id* für einen Cor. einen ungarisch Wucb für bis Be- Innbern, in Italien, bann in Galizien, in ber Bukowina und Auch für ba« Mili / io8 Vom Fuhrwesen-CorpS fur einen Unter offizier bette dctto Gemeinen bette bette Professionisten Vom Mineur-Corps für einen Unter offizier bette bette Gemeinen, Vom Sappeur-Corps für einen Unter offizier bette bette Gemeinen Vom Pionier. Corps für einen Unter offizier bette bette Gemeinen Vom Pontonier-Bataillon für einen litt teroffizier bette bette Gemeinen Von ber Felb- unb Garnisons-Artillerie für einen Unteroffizier bette bette Kanonier bette bette Unterkanonier Vom Felbzeugamt für i Professionisten Vom Bombarbier-CerpS für einen Unteroffizier bette bette Gemeinen Von ber Marine - Infanterie für einen Unteroffizier bette bette Gemeinen Von ber Marine - Artillerie, Hanbwcr-kcr- unb Fetterlösch-Compagnie für einen Unteroffizier bette bette bette Gemeinen Vom Matrosen-Kanonier-CorpS für einen Unteroffizier bette bette Gemeinen Von ber MontnrS-Oeconemte-Cemmif-sion für eilten Unteroffizier bette bette Gemeinen bette bette Professionisten ff-1 fr. 41 1 50 36 16 33 49 33 18 32 32 34 25 33 40 32 >8 32 54 34 26 33 40 40 26 41 27 32 — 33 55 44 38 45 9 33 18 3° 3° 30 '3 32 46 35 49 33 5' 2 5 3° 25 5« 18 37 i Auch für dar ^ Personale. I Auch für das Teuer /werkS-CorpS. ..Auch für bfl# Feuerwerks -.Corps Anschluß C. Z» E 301 vom Jahre 1824. Aufsatz über die Compagnie- mid Schwadrons - Pansch geld er, welche nionathlich für den Kopf in Conv. Münze gebühren. I. Zur Schuh- und Stiefel-Reparation. Bey den deutschen Infanterie-Regimentern keym restrin-girtcn Locostand von 50 Gemeinen dem Unteroffizier detto detto detto Gemeinen delto detto bey einem höher bemessenen Locostand dem Unteroffizier detto detto detto Gemeinen Bey den ungarischen Infanterie-Regimentern, dem Jäger-Regimeilte und den Bataillonen, dem Pionier-Corps, den Garnisons-Bataillonen, der ungarischen Kronwache und bey der Krankcnwart - Mannschaft in den selbstständigen Garnisons- und Fcldspitälern dem Unteroffizier Bey diesen gcfammten Trnppeu-Gattungen dem Gemeinen Bey dem Militär-Granz-Cordon mit Inbegriff einer zwey-ten Doppelsvhle im Gelde dem Unteroffizier detto detto detto Gemeinen Bey den Kürassier-, Dragoner-, ChevanxlegcrS-, Husaren- und Uhlanen-Regimentern vom Wachtmeister an Bey den Feldartillcrie-Regimentern, dem Garnisons-Artillerie - Districtc, und bey dem Artillerie - Fcldzeug-amt vom Feldwebel an Bey dem Sappeur- und Mineur-CorpS und bey den Fuhr-wesens-Profcssionisien vom Feldwebel an Bcp dem Feuerwerker- und Bombardier-Corps dann bey dem Pontonier-Bataillon wird vom Feldwebel an das Pauschalgeld auf die Stiefel-Unterhaltunz unter den Flickspescn ausgerechnet. Bey dem Beschäl - und Rimontirnngs-Departement und bey dem Thierarzney-Jnstitut vom Wachtmeister an Bey dem Gestüt in der Bukowina, dann in Mezohegyes ilnd Babolna vom Wachtmeister an Bey dem Militär-Fuhrwesen vom Wachtmeister an, mit Inbegriff des Leders zu einem zweytc» Paar Stiefel-Vorschuhe im Gelde Bey dem Militär-Marine-Infanterie-Bataillon dem Unteroffizier und Gemeinen detto Matrosen-Kanonier-Corps hem Unteroffizier und Gemeinen mit Inbegriff einer ganzen Sohle aus Tcr-zcnlcder im Gelde detto Artillerie - Handwerks - und Feucrlösch - Compagnie dem Unteroffizier und Gemeinen kr. *7, *79 '7, 5 % 4*/« 5 7s 6 7-5 7a 7 7a .5 7- u7s 4 5 7- 1 IO II. Zur Unterhaltung der Flickerey an Montur und Rüstung. Bcy der deutschen und ungarischen Infanterie, den Gar-nisons-Bataillons, der ungarischen Kronwachc und beider Spital-Wartmannfchaft in den selbstständigen Gar-nisons- und Fcldlpitälern vom Feldwebel an Bcy dem Militar-Gränz-Cordon vom Feldwebel an Bey den Kürassiers für den Mann dctto für das Pferd Wey den Dragonern für den Mann detto für das Pferd Bey de» Chevanxlegers für den Mann dctto für das Pferd Bcy den Husaren für den Mann dctto für das Pferd Bcy den Uhlancn für den Mann detto für das Pferd Bey der Feld-Artillerie, der Garnisons-Artillerie, dem Artillcrie-Feldzeugamt, dem Mineur-, Sappeur- und Pionier-Corps und bcy den Feldjägern vom Feldwebel an Bey dem Bombardier- und Feuerwerks-Corps mit Ausschluß der Dberfcucrwcrkcr vom Feldwebel an mit Zuzählung der Vergütung für das Limito-Leder Bey dem Pontonier-Bataillon vom Feldwebel an mit Zuzählung der Vergütung für das Limito-Leder Bcy dem Militär-Fuhrwesen, dem Beschäl - und Rimon-tirungs-Dcpartement, dem Militär-Gestüte und bey dem Thierarzney - Institut vom Wachtmeister an Bey der Militär-Marine vom Feldwebel an 7s 1 Vs -7- 3 7/a 2 Va 3 7s 2 Va -7a 3 7s -7. 2 7a 16 11 Va III. Zur Unterhaltung der Feuergcwchre. ' .... kr. Für ein Infanterie-Fenergewehr mit Bayonnett Für ein Feucrgewchr der Mineur, Sappeur und Pontonier Für einen Carabincr oder einfachen Stutzen Für eine Pistole Va % Den mit Stutzen versehenen Jägern gebühren znr Unter* Haltung der Pulverhorn - Anhängfchnüre monathlich für den Kopf in Conv. Münze 1 H Zii E 301 vom Jahre -8-4. Anschluß D. Aufsatz über die Compagnie- und Escadrons-Pauschgeldcr, welche nach der Kriegs-Ausmaß mouathlich für den Kopf in Conv. Münze gebühren. I. Zur Schuh- uitb Stiefel - Reparation. Wey den deutschen und ungarischen Infanterie-Regimentern, den Feldjäger-Bataillonen, dem Pionier-Corps, der Skabs-Jnfanterie-Compagnie und bey den Fuhrwesens - Packknechten vom Unteroffizier an Bey den Cyevauxlegers-, Husaren-und Artillerie-Regimentern, dem Mineur- und Sappeur-Corps und bey den Fubrwescns-Professkonisten vom Unteroffizier an Bey dem Feuerwerks- und Bombardier - Corps ist vom Unteroffizier an das Pauschgeld unter den Flickspesen enthalten. Bey dem Militär-Fuhrwesen vom Unteroffizier an kr. 3 7% >4% II. Zur Unterhaltung der Flickcrcy an Montur und Rüstung. Bey den deutschen und ungarischen Infanterie-Regimentern, den Feldjäger-Bataillonen, den Fcldartillerie-Re-gimentern, dem Pionier-Corps, der Stabs - Infanterie-Compagnie, dem Mineur- und Sappeur-Corps, den Fuhrwesens - Packknechten »nd Professionistcn und bey dem Militär-Fuhrwesen vom Unteroffizier an Bey dem Feuerwerks- und Bombardicr-Corps mit Zuzahlung der Vergütung für das Limito-Leder Bey den Chevauxlegcrs-Regimcntern für den Mann detto für das Pferd Bey den Husaren-Regimcntern für den Mann detto für das Pferd »7s 16 -7« -7s 3 7a -7- III. Zur Unterhaltung der Feuergewehre. Für ein Jnfanteric-Feuergewchr Für einen Carabiner Für eine Pistole Für einen einfachen Stutzen Für einen doppelten Stutzen kr. -Vs 7s 2 3 J 12 Nom 15. Mär;. 41» Verfahren bey Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an Ausländer. Da bey mehreren Gelegenheiten wahrgenommen wurde, daß von den Kreisämtern, rück-sichtlich der Anwendung des §. 30. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Absicht auf die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an Ausländer kein gleiches Verfahren beobachtet wird: so fand sich die hohe Hofkanzley veranlaßt, mit Verordnung vom 30. Jänner d. I., Zahl 2096, die nachfolgende Abschrift von der in dieser Beziehung mittels Hofkanzleydecretes vom 12. April 1816, Zahl 5444/ an das k. k. mährisch-schlesische Gubernium und an die k. k. ckdbderennsische Regierung erlassenen Weisung, zur eigenen Nachachtung und Bekanntmachung zuzusenden. Zugleich wurde zu diesem Behufe, die weiters folgende Abschrift der Formel für den, in dem hohen Decrete erwähnten, von dem in die österreichische Staatsbürgerschaft tretenden Einwanderer abzulegenden Unterthanseid mitgetheilt. Gubernialverordnung vom 15. März 1824/ Zahl 6251, Ver- iia Vom 15. März. Verordnung an das mährisch-schl esischeGubernium vom is. A pr il 1816. liebet die mit Bericht vom »F. v. M., Zahl S996, anher gemachte Anfrage, wie sich in Absicht auf die Verleihung des österreichischen Staatsburgerrechtes nach dem §. 30 des bürgerlichen Gesetzbuches, an solche Ausländer, welche dasselbe nicht ipso facto durch Eintretung in einen öffentlichen Dienst, durch Antretung eines mit der ordentlichen Ansäßigkeit im Lande nothwendig verbundenen Gewerbes, ober durch einen ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthalt erwerben, zu benehmen sey? werden der betreffenden Stelle folgende Grundsätze zur genauesten Darnachachtung bekannt gegeben: 1. Zur Einbürgerung nach dem gedachten §.30 ist ein gutes sittliches Betragen, und eine hinreichende Erwerbsfähigkeit unumgänglich nothwendig; der Ausweis, eines besondern Vermögens aber, welches zur Ernährung einer Familie hinreicht, wohl sehr zweckdienlich, jedoch keine absolutes Erfordernist. Zum Erweis des sittlichen Betragens und der hinreichenden Erwerbsfähigkeit des bittstellenden Einwanderers genügen die von den Dienstherren, Meister, oder Fabrikanten, wo sich derselbe in Arbeit besindet, hierüber aus^ Gesetzsammlung VI. Theil. 8 ii4 Dom iL. März. gestellten Zeugnisse nicht allein, sondern selbe müssen auch von der Ortsgemeinde und Obrigkeit bestätiget scyn. 2. die Staatsbürgerschaft ist zwar bey den untern politischen Behörden anzusuchen, welche die dießfalls nöthigen Erhebungen einzuleiten haben; jedoch wird die Bewilligung zur wirklichen Aufnahme als österreichischer Staatsbürger bloß von dieser Hofkanzley crtheilt daher denn das Gubernium jedesmahl die dießfälligen Gesuche, nebst den darüber gepflogenen Erhebungen der Untcrbehvrden, mit seinem Gutachten der hierortigen Entscheidung zu unterziehen haben wird. Endlich hat Z. Die Feyerlichkeit bey der wirklichen Aufnahme zum Staatsbürger darin zu bestehen, daß der neue Staatsbürger, ohne Unterschied, ob er vom Adel sey, oder nicht, zu dem betreffenden Kreisamt vorgeladen; ihm daselbst die Wichtigkeit der erhaltenen Wohl-that, und der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Borzüge, lebhaft vorgestellt, ihm gleicher Schutz mit den Eingebornen zuge-sichert; derselbe an die nunmehrigen Pflichten als wirklicher Staatsuntcrthan erinnert, und von ihm über die genaue Befolgung derselben der-Untcrthanseid abgenommen, alles dieses aber in ein eigenes, von dem >»♦ 11.5 Bom 15. März. Kreishauptmann, einem Kreiscommissar/ dem Actuar, und von dem neuen Staatsbürger zu unterschreibendes Protokoll ausgenommen, und teuerem hierüber ein eigenes Certistcat ausgehändiget werde. Doch sind die Kreisämter in besonders rück-stchtswürdigen Fällen, bloß bey Unadelichen, berechtiget, zu diesem feyerlichen Act auch die Ortsbehörden zu delegiren, in welchem Falle derselbe bey Magistraten in der Sitzung, bey Wirthschaftsämtern aber an einem Amtstage, nach den oben vorgezeichneten Modalitäten vorzunehmen, und das Protokoll dem Kreisamte zur gehörigen Aufbewahrung einzusenden ist. Nach dieser Belehrung, die dem Gu-bernium zur eigenen Richtschnur dient', hat dasselbe sämmtlichen Kreisämtern die gemäße Weisung zu ertheilen. Eidesformel für den Unterthanseid, welchen die Einwanderer bey Erhaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft abzulegen haben. Ihr werdet einen Eid zu Gott dem Allmächtigen schwören, und bey Eurer Ehre und Treue geloben, daß ihr, von nun an, als ein Unter« than, dem allerdurchlauchtigsten Fürsten und Herrn Franz dem Ersten, Kaiser von Oesterreich, als 8 * ii6 Nom 15. Marz. Eurem rechtmäßigen Erblandesfürsten und Herrn, nach Demselben den aus seinem Geblüte und Geschlechte nachkommenden Erben treu, gehorsam und gewärtig sepn; die bestehenden Gesetze genau beobachten, und überhaupt alle Pflichten und Verbindlichkeiten eines getreuen k. k. österreichischen Untertßans pünktlich erfüllen sollet und wollet. 42. Bestimmung des Standpuncts der Punzi-rungsamter für die neu regulirte Prüfung des Feingehalts der Gold- und Silber-gerathe. Zu Folge einer hohen Hofkammereröffnung vom 28. v. M. wird die Feinhaltspunzirung der Gold - und Silbergeräthe, und die Besorgung der dießfälligen Geschäfte in Stepermark durch das Filialpunzirungsamt zu Grätz und in Kärnten durch jenes zu Klagenfurt geschehen. Diese hohe Bestimmung wird im Verfolge der Gubernialcurrende vom 11. d. M., deren 13. §. über den Standpunct der Punzirungsamter eine nachträgliche Weisung zugesichert hat, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernialcurrende vom 15. März 1824, > Zahl 8063. 117 Vom 16. März. 43- lieber die Erbsteuerpflichtigkeit des, aus dem Verkaufe eines ererbten fundi instruct! gelösten Betrages. lieber eine an die hohe Hofkanzley gestellte Anfrage, ob der aus dem Verkaufe eines ererbten fundi instruct! geloste Betrag als erbsteuer-frey zu betrachten sey, ist mit Verordnung vom 15« Jänner l. I., Zahl 36419, nachstehende Weisung ertheilet worden: „Die Befreyung des Viehes und der Fahrnisse von der Erbsteuer gründet sich auf den 24. §. des Erbsteuergesetzes, vermöge welchen diese Gegenstände, in so weit sie nicht zum Handel oder Gewerbebetriebe bestimmt waren, an und für sich, und ohne Beziehung auf die Eigenschaft der Erben von der Erbsteuer besreyet sind. Auch wird rück-sichtlich der Wirthfchaftsgeräthe in dem Gesetze kein Unterschied gemacht, ob der Erbe die Wirth-schaft, wozu diese Geräthe dienen, fortzusetzen habe, oder nicht, daher dieser Unterschied den Erben zu keinem Nachtheil gereichen kann. Bey der Erbsteuerbemeffung kommt es endlich darauf an, wie die Vermögensgegenstände zur Zeit des Todes des Erblassers beschassen sind, daher spätere Veränderungen keinen Einfluß mehr auf die Bemessung haben, und es folglich gleichgültig ist, ob die Erben zur Zeit der Abhandlung das Vieh n8 Vom 17^ März. und die Fahrnisse nocft; in natura besitzen, oder schon veräußert haben." „Aus dieser Erörterung ergibt e$ sich, daß die Wirthschaftsgeräthe und das Vieh, in soweit sie nicht ad fundum instructum gehören, sondern den Erben überlassen werden, von der Erbsteuer srep zu halten sind." „Anders verhält es sich mit den Natural-vorräthen; hier verordnet der §. 26 des Erb-steuerpatentes ausdrücklich, daß nur der in die Wirthschaft eintretende Erbe von demjenigen, was hieran zur Bestellung der Landwirthschaft, und zum Unterhalte des Hauses auf ein Jahr erforderlich ist, keine Erbsteuer entrichten dürfe." Guberniqlverordnung vom 16. Marz 1824, Zahl 2527, 44. Bestimmung über die Einbringung, oder Abschreibung der Verpflegsgebühren bey den Staats- und Localwohlthätigkeitsanstalten. lieber die aus Anlaß der für einen Venctia-Ner im Krankenhause zu Klagensurt ausgelaufenen Verpflegskosten bey der hohen Hofkanzley gestellten Anfrage: a. ob der Verpflegsbetrag für denselben abgeschrieben oder eingebracht werden solle, und b, in welchen Fällen die Abschreibung von Ver-pflegsbeträgen bey den Staats - und Localan- lip Nom 17. Marz. stallen Statt finden könne, hat die hohe Hof-kanzley mit Verordnung vom 26. v. M., Zahl 29151, nachstehende Entschließung zu erlassen befunden: ad a. Für unvermögliche Kranke aus dem lombardisch - venetianischen Königreiche, welche in den Spitälern der übrigen Provinzen der Monarchie verpflegt werden, find die ausgelaufenen Kosten nicht von den betreffenden Gemeinden zu fordern, sondern die Verpflegung derselben ist unentgeltlich zu leisten, da auch in dem genannten Königreiche nach gleichen Grundsähen sich benommen wird, und folglich der Fall der Reciprocität hier eintritt. Auch sind die Fälle, daß solche Kranke in die Krankenhäuser anderer Provinzen ausgenommen werden, nicht häufig genug, um einen bedeutenden Nachtheil für die betreffenden Institute befürchten zu laffen. Eben so müssen Kranke, die aus Ungarn gebürtig und arm sind, in den Spitälern der deutschen Provinzen unentgeltlich verpflegt werden, nachdem ihnen auch in Ungarn eine gleiche Wohlthat zu Theil wird, jedoch darf diese Begünstigung nicht auf die aus Ungarn gebürtigen Irren ausgedehnt werden, da in Ungarn keine Jrreninstitute bestehen. ad b. Ist als Regel anzunehmen, daß die Verpflegskosten für Kranke, welche dieselben nicht aus ihrem eigenen Vermögen bestreiten können, wenn die Verwandten in auf- und absteigender 120 Nom 17. März. Linie dieselben zu berichtigen nicht im Stande sind, oder der betreffende Diensthaltcr, oder eine Zunft oder Innung zur Bestreitung derselben mit Recht nicht verhalten werden kann, jeder Gemeinde zur Last fallen, wo der Kranke geboren ist, oder sich durch 10 Jahre ununterbrochen aufgehalten hat. Als Ausnahme kann in rücksichtswürdigen Fällen die Abschreibung der Berpflegsgebühren Statt finden, wenn die Zahlungsunfähigkeit von Seite der betreffenden Gemeinde nachgewiesen werden kann. Wenn aber für Ausländer, welche in dem dortländigen Institute verpflegt werden, Rückstände vorhanden sind, so hat sich das Gubernium unter Anführung der obwaltenden Umstände und des Berpflegsbetrages an die vereinigte Hofkanzley zu wenden, damit, wenn der Verpflegte etwa noch Angehörige im Auslande haben sollte, die für ihn die Zahlung leisten können, oder ein Vermögen daselbst besässe, durch den Weg der geheimen Hof-und Staatskanzley die nöthigen Schritte bey der betreffenden Regierung zur Hereinbringung des schuldigen Betrages gemacht werden können. Was die Verpflegten betrifft, die nicht zu den ganz Armen, aber auch nicht zu jener Classe gehören, von welcher mit Billigkeit eine Bezahlung gefordert werden kann, wie Geistliche, Militärs, Beamte minderer Cathegorie rc. so läßt sich hierüber keine allgemeine Regel feststen, son- 121 Vom 17. März. bent die Landesstelle hat in allen jenen Fällen, wo die allgemeinen Grundsätze in Bezug auf die Berichtigung der Verpflegsgebühren bey solchen Individuen nicht angewendet werden können, den Gegenstand der Frage vorzulegen, und ein wohlerwogenes Gutachten beyzufügen. Uebrigens ist dieses Verfahren sowohl hinsichtlich der in den Local- als in den Staatsan-sialten Verpflegten zu beobachten. Eubernialverordnung vom 17. März 1824, Zahl 6246. 45. Fn wie ferne die Stadtgemeinde Grätz die unentgeltliche Versorgung ihrer Armen in den Staats - und in die Localwohlthätig-keitsanstalten ansprechen könne, dann unter welchen Bestimmungen die unentgeld-liche Aufnahme in diese Anstalten überhaupt zu gestatten sey. Dir hohe Hofkanzley hat über dke zur hohen Entscheidung vvrgelegten Fragepuncte: 1. In wie fern die Stadtgemeinde Grätz die unentgeltliche Versorgung ihrer Armen trt den Staats - und 2. in den Localwohlthätigkeitsanstalten ansprechen könne? und 3. unter welchen Bestimmungen überhaupt die unentgeltliche Aufnahme in diese Anstalten künftig zu gestatten sep? 122 Vom 17. März. mit Verordnung vom 26. Februar 1824, Zahl 31235, zu entschliessen befunden: Ad l. Da die Staatsanstalten kein eigenes Vermögen zur Dotirung unentgeltlicher Plätze besitzen; da ferner durch die allerhöchste Entfchlief-sung vom 2. October 1818/ welche die Anstalten wohlthätigen Zweckes in Staats - und Localanstalten theilet, den Gemeinden jener Städte, wo die Staatsanstalten sich befinden, in Bezug auf die unentgeltliche Aufnahme der ihnen angehorigen Individuen kein Vorzug vor den übrigen Gemeinden eingeräumt wird; und da endlich die neueren, über die Regulirung der Wohlthätigkeitsanstalten ersiossenen allerhöchsten Anordnungen die betreffenden Gemeinden in den deutschen Provinzen ausdrücklich zur Entrichtung der Verpflegsgebühren für ihre in die Wohlthätigkeitsanstalten aufgenommenen Individuen ver-psiichten: so sey auch die Stadtgemeinde Gratz, so wie alle übrigen Gemeinden des Landes verpflichtet, die Gebühren für ihre mittellosen, in die Staatsanstalten aufgenommenen Individuen zu berichtigen: nach welchem Grundsätze nicht nur für die Zukunft vorzugehen, sondern auch die in Vormerkung stehenden Rückstände von der Stadtgemeinde Grätz cinzutreiben sepen. Ad 2. Dagegen seyen die unentgeltlichen Plätze in den Localwohlthätigkeitsansialten, in so ferne nicht ausdrückliche Stiftungen eine an- 123 Vom 17. März. dere Bestimmung enthalten, nur den Armen der Stadtgemcinde zugedacht. Die Stadtgemeinde Graß sey daher um so weniger zur besonderen Berichtigung der Verpflegsgebühren für ihre in den Localanstalten verpflegten Armen zu verhalten, als derselben ohncdiefi die Bedeckung des Deficits dieser Anstalten, worunter diese Verpflegsgebühren begriffen.sind, theils aus den ihnen zugewiesenen Localquellen, theils, wo diese nicht zureichen, aus den Gemeindeeinkünften obliegt. Ad 3. Was die unentgeltliche Aufnahme in die Staatswohlthätigkeitsanstalten betrifft: so könne, zu Folge der, in Beziehung auf die Irrenanstalt, ausgesprochenen bestimmten allerhöchsten Willensmeinung, eine unentgeltliche Aufnahme in diese niemahls Plaß greifen, sondern die betreffenden Gemeinden seyen, wie bisher, die dießfälligen Verpflegskosten für die ihnen angehörigen Individuen zu entrichten verpflichtet: und nur dort, wo die völlige Zahlungsunfähigkeit der Gemeinden vorlicgt, könne, wie bisher, auf Abschreibung der Verpflegskosten eingeschritten werden. Hinsichtlich der Gebähr - und Findelanstalt haben nur jene Schwangeren auf eine unentgeltliche Aufnahme in die Gebähranstalt,i und ihre Kinder iff die Findelanstalt Anspruch, welche sich zum viermonathlichen Ammcndienst anheischig 124 Vom 17. März. machen, und die Intervenirung der Schüler der practifchen Geburtshülfe bey ihrer Entbindung zulassen. Außer diesen seyen in die hiesige Findelanstalt nur die inner den Linien von Grätz unversorgt gefundenen Kinder unentgeltlich aufzunehmen. Andere Individuen seyen zur junentgelttU chcn Aufnahme in die Staatsanstalten nicht geeignet. Diese von der hohen Hofkanzley, hinsichtlich der unentgeltlichen Aufnahme in die Staats-anstalten aufgestellten Grundsätze haben zur unabänderlichen Darnachachtung zu dienen. Die unentgeltliche Aufnahme der Stadtar-mcn in das Grätzer allgemeine Krankenhaus hat, in so fern kein Dicnsthälter für dieselben zu zahlen verpsiichtet ist, wie bisher, gegen die Anweisung des städtischen Bezirkscommissariats, mit Beybringung der von dem Pfarrer und Viertcl-meister bestätigten Armuthszeugnisse, Statt zu finden. Wegen der Aufnahme in das Siechenhaus ist die dießfalls mit Gubernialverardnung vom 2Z. April 1823, Zahl 9962, erflossene Vorschrift genau zu beobachten. Gubernialverordnung vom 17. März 1824, Zahl 6247. 125 Vom 17. März. 46. Wirkungskreis der Landesstelle in Bezug auf Pcnsionirung der, im Schulfache angestell-ten, aus öffentlichen Fanden besoldeten Individuen. Mit hoher Studienhofcommissionsverordnung vom 28. Februar 1824, Zahl 1345 / wurde bekannt gegeben, daß bey Pensionirung der im Schulfache angestellten, aus öffentlichen Fonds besoldeten Individuen dieselben Vorschriften gelten, und dem Gubernium derselbe Wirkungskreis zukomme, wie dieß bey anderen Beamten, und aus den öffentlichen Fonds besoldeten Individuen beobachtet wird. Gubernialverordnung vom 17. März 1824, Zahl 6505. 47- Vorschrift zur Verrechnung der, in das Tax-gefäll einfliessenden Stämpeln, deren Vormerkung gestattet wurde. Die hohe Hofkammer hat wahrgenommen, daß sich bey Verrechnung des in jenen Fällen der ofsiziosen Vertretungen in das Taxgefäll 'eint sliessenden Stämpels, wo eine Vormerkung desselben entweder wegen erwiesener Armuth der streitenden Parteyen, oder aber bey Vertrelun- 12 6 $0m 21. Marz« gen des Religions - oder eines andern Fonds Hey Gerichte durch das Fiskalamt gestattet wird, nicht bey allen Landestaxämtern gleichförmig benommen werde. Um nun einerseits ähnlichen Irrungen für die Folge zu begegnen, andererseits aber eine Gleichförmigkeit bey diesem Verrechnungsgegenstande zu erzielen, hat die hohe Hofkammer mit Verordnung vom 28. Februar, Zahl 4335, nachstehende Weisungen für die Landestaxämter ertheilt: a. Die künftig aus was immer für einer Ursache zur Vormerkung bewilligten sogenannten Idealstämpel sind in den Präno-tirungsgebühren gleich unter der Rubrike „Taxen" in der Art vorzuschreiben, daß der Jdealstämpelbetrag innerhalb der Ge-bührencolonne unter den entfallenden, ebenfalls außer der Colonne anzumerkenden eigentlichen Taxbetrag angcfeht, und mit der Taxe summirt, in der Rubrike der Taxgebühr eingetragen werde. b. Die bisher |tn sden Hauptbüchern in keiner eigentlichen Vorschrcibung befindlichen, außer der Gebührrubrike angemerkten alten Jdeal-stämpelbeträge, müssen bey ihrer Einzahlung 'gleich den eingehenden Taxpostporto - und Realstämpclgebühren sowohl im Hauptbuche, als im Cassefournale in eine eigene neu zu eröffnende Rubrike eingetragen, 1 <2/ Vom 21. März. und am Monathschlusse summirt werden. Die entfallende Summe ist unter einer eigenen Taxnummer mit der Bemerkung „der im Monathe N. laut nebenstehender Abstattung eingegangenen Idealst am p e l b etr äg e" im taxämtlichen Hauptbuche in Gebühr und Abstattung zu bringen. c. Eben so sind die Jdealstämpel im Cassejour-nale unter der Rubrike Taxe, mit Bepfü-gung der taxämtlichen^Hauptbuchszahl durch, zuführen. d. Endlich muß diese Modalität auch in den der Cameralhauptbuchhaltung vierteljährig kinzusendenden Taxrechnungen, welche eine getreue Abschrift des Hauptbuches sepn sollen, genau beobachtet werden. Gubernialverordnung vom 21. März 1824, Zahl 7092, 48. Bestimmungen gegen das überhandnehmende Herumziehen der Handwerksburschen. Zur Beseitigung der Unfüße rücksichtlich des überhandnehmenden Herumziehens der Handwerksburschen, und der hieraus zu besorgenden allgemeinen schädlichen Folgen, bedarf cs keiner neuen politischen Vorschriften, da die bereits bestehenden, wenn dieselben nur gehandhabt werden, iss Vom 2Z. März. vollkommen hinreichen. Zu diesem Ende sind itt Folge hoher Hofkanzley mit Verordnung vom st 6, Februar d. I., Zahl 36717, 1. den Handwerksgesellen, welche aus dem Auslande an der Gränzc ankommen, wenn sie mit keinen legalen Kundschaften oder Wanderbüchern, die sie zur Fortsetzung der Wanderung berechtigen, versehen sind, gleich von den Gränzämtern 'die Fortsetzung ihrer Reise zu verweigern; schleichen sie sich auf Nebenwegen ein, so sind sie dort, wo sie ohne diesen legalen Ausweisen betreten werden, anzuhalten, und über die Gränze zu schaffen. 2. Handwerker, welche wegen körperlichen Gebrechen oder Alter zur Arbeit unfähig sind, und den Borwand der Wanderung offenbar nur mißbrauchen, um vom Betteln zu leben, sind in ihre Geburtsorte abzuschieben, !um dort vorschriftmäßig in die Armen» erpsiegung übernommen zu werden. Z. Den Handwerksgesellen, welche keine Arbeit finden, oder in keine eintreten, ist der Aufenthalt auf den Herbergen nicht länger, als es die Gewerbsvorschriften erlauben, zu gestatten. 4. Gegen Handwerksgesellen, welche im Betteln betreten 'werden, ist nach den Gesetzen das Amt zu handeln, jene aber, welche sich diesen Unfug längere Zeit erlauben, was bey einer lap Vom 23. März. einer genauen Untersuchung ihrer Kundschaften ober Wanderbücher leicht erhoben werden kann, find als Gewohnheitsbettler in ihre Geburtsorte abzuschieben. Gubernialverordnung vom 23. Marz »824, Zahl 6415* 49. Die arabische Chreftomarie vom Oberleitner wird als Vorlesebuch vorgeschrieben. Nach der Eröffnung der hohen Studienhofcommisston vom 28. v. M., Zahl 1441, haben Seine Majestät mittels allerhöchster Ent« fchliessung vom 20. Februar d. I. zu bewilligen geruhet, daß die arabische Chrestomatie von dem außerordentlichen Professor Andreas L)berleitner als Borlesebuch an den theologischen Lehran, stalten der österreichischen Monarchie vorgeschrieben werde. Gubernialverordnung vom 23. März 1824, Zahl 7164. 5°. Vorschrift wegen vorschußweiser Ausfolgung der Gehalte an die Patentalinvaliden, dann wegen Einbringung des Ersatzes aus der k. k. Kriegscasse. Zur Zeit, als den Grundobrigkeiten die Ein« Hebung der landesfürstlichen Steuer überlassen Gesetzsammlung VI. Theil. 9 IZ0 Dom 24. März. war, zu deren Abfuhr dieselben eigene Agenten in Grätz hielten, war c§ allerdings zweckmäßig, -daß diese den in ihrem Bereiche wohnenden Patentalinvaliden die Patentalgehalte vorschossen, und diese Vorschüsse sich bep der k. k. Kriegs-casse wieder vergüten liessen. Gegenwärtig aber, wo die Einhebung der landesfürstlichen Steuern auf höchste Anordnung den Bezirksobrigkeiten übertragen wurde, hat die hohe Hofkanzley laut Verordnung vom u.März d. I., Zahl 7073, zweckmäßig befunden, daß die vorschußweise Auszahlung der Invalidenbe-träge den Bezirksobrigkeitcn zur Pflicht gemacht werde, und diese dafür den Ersatz aus der k. k. Kriegscassa erhalten. Zu diesem Behufc wird bemerkt: a. Die Vergütung der dicßfällig den Invaliden geleisteten Vorschüsse geschieht nach Verlauf eines jeden Vierteljahres, und zwar mit Ende Jänner, April, July undQcto-b e r gegen Produzirung derQriginal-Patental-urkunde auf die ungestämpelte Quittung des Percipienten. b. Die Quittung muß auf der vermag der gedruckten vom Pettauer Invalidenhause ausgestellten, und vom Eommandanten des Jn-validenhauses und vom Fcldkriegscommissär gefertigten Patentalurkunde, gehörig berech» net und ausgestellt, sodann vom Percipienten Vom 24. März. 131 eigenhändig unterschrieben, falls er aber des Schreibens unkundig wäre, mit einem Hand, kreuzzeichen versehen, und durch einen Stellvertreter gefertigt sepn. Ueberdieß ist es nothwendig, daß jede Quittung quoad vitam et ubicationem vom Qrtspfarrer unter Bepdrückung des Siegels bestätiget sey. Nur auf diese legalen Dokumente kann die Auszahlung cigentllch Vergütung der Patentalgehaltc erfolgen. Die übrigen Puncte, welche der Invalid, ohne Verlust des Patentalgehaltes nicht überschreiten darf, sind in der Patentalurkundc selbst enthalten. Den Bezirksobrigkeiten ist einzuschärfen, die Patentalgehaltsvorschüsse in keinem Falle länger als ein Jahr unbehoben zu lassen, weil sonst die Auszahlung derselben ohne höhere Be, willigung nicht Statt finden darf. Gubernialvcrordnung vom 24. März 1824, Zahl 7069. Ll. Nachträgliche Bestimmung einiger Fälle, in welchen das Fnvalidenbeneficium verloren gehet. Von den über die Frage „in welchen Fäl, len das Jnvalidenbeneficium verloren gehe" der 9 * i„32 Nom 30. März. hohen Hofentscheidung vorgelegtcn vier Puncts, blieb laut hierortiger Verordnung vom 13. October 1823, Zahl 26461*) noch der letzte einer später» Entscheidung Vorbehalten, der in der Frage bestand: a. Ob der der Civilgerichtsbarkeit unterstehende Patental- oder mit der Rcfervationsurkunde entlassene Invalid, der ein Verbrechen begehet, wegen welchem er nicht vor dem Militärrichtcr, nach dem 13.§. der Medaillenvorschrift kriegsrechtlich, sondern von dem C iv i lcrimin alg erichte nach dem Strafgcsetzbuche abgeurtheilt wird, auch das Jnvalidenbcneficium verliere? t>. Welche Verbrechen nach dem Gesetzbuche zu diesem Verluste qualificiren? und c. ob der Civilcriminalrichter über diesen Verlust auch abzusprechcn, diesen in seinem Ur-theile auszudkücken, und, daß er dieß ge# than, der Militärbehörde bloß anzuzeigen habe? Nach hierüber mit dem k. k. Hofkriegs-rathe gepflogener Rücksprache hat die k. k. Hofkanzlep mit Verordnung vom 8. März, Zahl 7120, obige Fragen mit Folgendem beantwortet: daß die allerhöchste Verordnung vom 24. December 1821 die ausdrückliche Bestimmung enthalte, daß in allen jenen -----—....... *) Sikhe Prvv. G. S. V. Thkil pag. zir» »33 Vom 30. März. Fallen, in welchen die Tapferkeitsmedaille, und die mit ihr verbundene Zulage verwirkt wird, auch das Invalidenbcneficium, und zwar auf eben die Art verloren gehe, wie cs hinsichtlich der Tapferkeitsmedaille vorgeschrieben ist, eben so bestimmt die allerhöchste Entschließung vom 3, December 18x5*) die Falle, in welchen die Civilehrenmedaille für ihre Bescher verloren gehen; es ist hieraus evident, daß in letzterer allerhöchsten Vorschrift offenbar auch die Zinosur für den Verlust der Anvalidenbeneficien enthalten sey. In selber finden also alle aufgeworfene Zweifel ihre Beantwortung, und zwar ad a. Verliert der Invalid in diesem Falle das Jnvalidenbeneficium, weil die oberwähn-te allerhöchste Resolution dahin lautet, daß mit jeder Criminalbestrafung ohne Unterschicd der Verlust der erhaltenen Civilehrenmedaille, oder auch solcher Medaillen, welche in die Civilju-risdiction übergetretene ehemahlige Militärindividuen besitzen, gesetzlich verbunden sey. ad b. Qualifizier jedes Verbrechen zu diesem Verluste, eben weil das zum Grunde liegende Gesetz mit jeder Criminalbestrafung ohne llnterschied den Verlust der Medaille verbindet. ad c. Hat jedes Criminalgericht nach Analogie dessen, was es bcy der Vollziehung des *) S. die Hof-G. S. Sr. M. Franz I. 43- Th. pag. 396. 134 Nom 31, Marz. Urtheils für die Abnahme des Ehrenzeichens zu Folge des citirten Gesetzes zu veranstalten hat, auch für die Entziehung des Invalidenbe-neficiums zu sorgen, ohne diesen Verlust et* gcnds in dem Urtheile auszudrücken. Gubcrnialverordnung vom 30. März 1824, Zahl 6816. Bey Einschreitungen um Devinculirung der Dienstcautionen der in Verrechnung gestandenen Beamten, muß der Lag der bewirkten Amtsübergabe genau angezeigt werden. Da sich nicht selten der Fall ergibt, daß in Verrechnung stehende Beamte auch nach erlangter Penstonirung oder Quieszirung noch Dienste zu leisten haben, und es in Bezug auf die Devinculirung ihrer Cautionen daher wesentlich nvthig ist, daß die eigentliche Amts- und Haftungszeit derselben, worüber die censurirenden Buchhaltungen bisher manchmahl im Dunkeln waren, künftiabin aan; außer Zweifel aesekt Verständnisse mit dem k. k. Generalrechnungsdi« rectorium mit Verordnung vom 13. März d. I., Zahl 9895, festgesetzt worden, daß künftighin, so oft utn Devinculirung der Dienstcautionen in Ver- >35. Nom ZI. März. rechnung gestandener Beamten cingeschritten wird, oder es sich um Auskünfte über die mit den Rechnungslegern gepflogene Richtigkeit, und um Freylassung ihrer Cautioner: handelt, jedcsmahl die Tage ihrer bewirkten Amtsübergabe genau erhoben und angezeigt werden sollen. Gubernialvcrordnung vom 31. März 1824, Zahl 7255. 53- Portogebühr von amtlichen Expeditionen, welche mehrere Parteyen betreffen, muß zu gleichen Theilen auf die vorkommende Zahl der Parteyen vertheilt werden. Mit hoher Hofkammervcrordnung vom 27. Juny 1818/ Zahl 19894, ist für den Fall, wenn in einer amtlichen Expedition mehrere Parteyen Vorkommen, deren Gesuche erledigt werden, fest« gesetzt worden, daß die ganze Portogebühr jedem Individuum insbesondere ganz aufgerechnet werden soll. Aus Anlaß eines vorgekommenen Falles hat nun die k. k. allgemeine Hofkammer mit Verordnung vom 14. März l. I., Zahl 91LZ, be, funden, es von dieser Anordnung' abkommen zu lassen, und zu bestimmen, daß künftig jede Parley nur den auf sie e nt fal l ende n T h e il der Portogebühr zu entrichten, somit das Taxamt r.z6 Dom Zi. Marz. diese Gebühr zu gleichen Theilen auf die vorkommende Zahl der Parteyen zu vcrtheilen habe. Gubernialverordnung vom 31. März 1824, Zahl 7573< Die Besitzer von unzünftigen Gewerben sind berechtiget, Werkführer zu halten, wenn der Gewerbsbetrieb auf Rechnung des Ge-werbsmannes geschieht. Bey Gelegenheit eines speciellen Falles hat die hohe Hofkanzley mit Verordnung vom 18. März 1824, 34* 7845/375/ erinnert, daß der Besitzer eines unzünftigen Gewerbes, wie jeder Gewerbsmann berechtiget ist, so viele Hülfsar-beiter, alS er beschäftigen kann, folglich auch einen Werkführer zur Aufsicht über dieselben aufzunehmen, wenn nur bey persönlichen Gewerben der Gewerbsbetrieb auf Rechnung des Gewcrbs« mannes geschieht. Gubernialverordnung vom s. .April 1824, Posamentirer- und Goldschlägererzeugniffe unterliegen keiner Punzirungstaxe. Im Nachhangc zu den, den k. k. Kreis-ämkcry bereits zugekommcnen Gubernialcurren- Zahl 8062. Vom 2. April. 137 den *) über die Festsetzung neuer Bestimmungen über die Prüfung des Feingehaltes der Gold-und Silbergeräthe, dann hinsichtlich des Stand-punctes der Punzirungsämter, wird den Kreisämtern, in ^Gemäßheit eines hohen Hofkammer-Präsidialcrlasses vom 27. v. M., Zahl 1947, hinsichtlich der Goldschläger- und Posamentircr« erzeugnisse erinnert, daß da die Posamentirer-crzeugnrsse auch bisher niemahl der unmittelbaren Entrichtung einer Punzirungstaxe unterlagen, sondern diese schon durch die von dem zu ihrer weiteren Verarbeitung angewendeten Gold- und Silberdrathziehererzeugnisse geleistet wurden; diese Posamentirererzeugnisse auch, vom 1. April dieses Jahres an, keiner davon zu leistenden eigenen Taxe oder besonderen Gebührsentrichtung unterzogen werden; daß ferners die Goldschlä-gererzeugnisse für dermahl, und in so lange sich die Umstände nicht ändern sollten, vom 1. April d. I. an, von einer unmittelbaren eigenen Tax-oder Gcbührsentrichtung enthoben werden. In so fern aber gestattet ist, derley Goldschläger mit Gold- oder Silbermaterialien ab aerario zu ihrem Gewerbsbetrieb, gegen Vergütung, zu betheilen, und selbe hieran etwas abnehmen, und von dem Landmünzprobier« und Einlosungsamte erhalten, haben sie es ferner in den dafür bis- *) Siehe Prsv. G. S. gegenwärtige» Band, die 39**. und 4*fe Verordnung pag. --5 und ,,6. 138 Vom 2. April. her bestimmten Vergütungspreisen sogleich bar zu bezahlen. Gubernialverordnung vom s. April 1824, Zahl 8065. 56. Plansten Ordens-Clerikcr, welche aus dem Orden treten wollen, und können, müssen den Austrittsentschluß ein halbes Fahr voraus, und zwar am Ende des ersten Schulsemesters dem Ordens - Provinzial melden. Aus Anlaß einer speciellen', Sr." Majestät unterlegten Verhandlung über eine Bitte des böhmisch-mährischen Piaristen-Ordens-Provin-zials, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 15. März die Anordnung- zu genehmigen geruhet, daß künftighin jene Piaristen-Cleriker, welche noch nicht die Profeß abgelegt haben, und aus dem Orden auszutreten Willens sind, diesen ihren Entschluß dem Ordens-Provinziale ein halbes Jahr voraus, und zwar am Ende des ersten Schulscmesters melden müssen, damit, im Falle sie ein Lehramt versehen, für den Anfang des künftigen Schuljahres eine Vorkehrung getroffen werden könne. Diese mit hoher Hofkanzlepverordnung vom *6. März d. I., Zahl 8404/1049, eröffnet- Vom 2. April. 139 allerhöchste Anordnung ist den Clerikern gleich bey ihrem Eintritte bekannt zu machen, damit sie sich in ihren Erwartungen nicht getäufch-t finden. Gubernialverordnung vom 4. April 1824, Zahl 81.50. ■57- Bestimmung in Bezug auf die Semestral-prüfungen der Gymnaflalschüler. lieber eine vorgekommene Anfrage, wie sich bcy Vornahme der Semestralprüfungen bey den Gymnasien zu benehmen sey, damit nicht zu viele Zeit dabey verwendet werde, hat die k. k. Studienhofcommission mit Verordnung vom 25. Marz b. I., Zahl 2026, Folgendes erinnert: Die Semestralprüfung der Gpmnasialfchüler zerfallt in zwey Theile: a) in die Privatprüfung, und b) in die öffentliche oder Ehrenprüfung. Vor dem Anfänge der Prüfung legt jeder Lehrer dem Präfekte die Classification seiner Schüler vor, die sich aus seinem Handkataloge des verflossenen Semesters ergibt. Ist der Präfekt damit einverstanden, so werden diejenigen, welche in einem oder mehreren Gegenständen zur ersten Claffe sich nicht aufgefchwungen haben, zur Privatprüfung, die übrigen zur öffentlichen oder Ehrenprüfung bestimmt. *40 Vom 4. April. Bey der Privatprüfung, welche vorausgeht, wird jeder Schüler vorzüglich aus jenen Gegenständen genau geprüft, in welchen er eine schlechte Fortgangsnote erhalten hat, dann können sie auch aus den übrigen Gegenständen, so viel es die Zeit zuläßt, geprüft werden. Die Privatstudierenden, für welche ein besonderer Tag zu bestimmen ist, sind aus allen Gegenständen streng zu prüfen. Bey der öffentlichen oder Ehrenprüfung, zu welcher nur jene Schüler zugelassen werden, welche durch das ganze Semester einen guten Fortgang nach Ausweis des Handkataloges bewahrt haben, wird zwar über alle Gegenstände geprüft, aber nicht jeder Schüler aus jedem Gegenstände; es ist jedoch darauf zu sehen, daß jeder aus den Hauptgegenständen, dem Latein und der Religion (wenn für die letzte nicht ein eigener Tag von dem Ordinariate bestimmt wird) aufgerufen werde. Nach dieser Auseinandersetzung werden 6 Tage für jede dieser 2 Prüfungen, einen Tag auf jede Classe gerechnet, auch bey einem zahlreichen Gymnasium hinreichen. Gubcrnialverordnung vom 4. April 1824 , Zahl 8248. Dom 5. April. *41 58« Deserteurs-Taglia gebühret weder den Beamten der unmittelbaren Polizeybehörden, noch dem denselben unterstehenden, wohl aber dem, von den politischen und städtischen Behörden abhängigen Aufsichtspersonale. Die hohe Hofkanzley hat im Einverständnisse mit dem f. k. Hofkriegsrathc, mit Verordnung vom 25. März d. I., Zahl 6222/525, hierher erinnert, daß zwar weder die Beamten der unmittelbaren Polizeybehvrden, noch das ihnen unterstehende Aufstchtspersonale auf die Taglia für Einbringung eines Deserteurs einen Anspruch haben, daß aber dieselbe dem von der politischen und insbesondere von der städtischen Behörde abhängigen AufstchtSpersonalc allerdings gebühre. Gubernialverordnung vom 5. April 1824, Zahl 8rFZ. 59- Vorsichten zur Hindanhaltung unrichtiger Me-dicamenten-Aufrechnung bey Epidemien. Damit bey Epidemien nicht Repetitionen von Medicine» in Aufrechnung gebracht werden, welche nicht verabreichet worden sind, hat die hohe Hofkanzley mit Verordnung vom 22. b, 371,, Zahl 8/68 , porzuschreibcv befunden: Vom 7, April. 1. daß auf den Recepten in Zukunft keine Repetitionen mehr angemerket, sondern jedes» mahl ein neues Recept geschrieben, und daß ein jedes Recept nachträglich von der dem Wohnorte des Kranken zunächst gelegenen Ldrtsobrigkeit oder dem Pfarrer vidirt werden soll; L. daß der Pfarrer bey feinem gewöhnlichen Krankenbesuchen zugleich darauf zu sehen habe, ob die Kranken ihre Arzneyen auch richtig erhalten haben, wovon das Gegen-theil ämtlich an das Krcisamt anzuzeigen wäre, um solches in die Lage zu sehen, dieß KU ahnden, und durch den Weg der Landes» stclle auch der hohen Hofkanzley zur Kennt-niß bringen zu können; 3. daß die Rechnungen von dem betreffenden Physiker gehörig zu revidiren seyen. Gubernialverordnung vom 7, April 1824, Zahl 7767. 60. Der Triester Theriak ist als ein ausser Handel gesetzter Artikel zu betrachten, der Venediger Theriak aber darf nur für die Apotheker, und zwar zollfrey eingeführt — jedoch von diesen nur gegen Vorweisung eines ärztlichen Receptes an Private verkauft werden. Vermög eines hohen Hofkammerdecretes vom H. März d. I., Zahl 8645/770, ist für nö- HS Vom 7. April. thig erkannt worden, dir über den Bezug des Triester und Venediger Theriaks bis nun bestehenden Zoll- und Sanitätsvorschriften in Einklang zu bringen, daher zu bestimmen, daß der Triester Theriak ebenso, wie der wirklich ausländische unter die ausser Handel gesetzten Artikel gehört, daher nur nach erlangter Bewilligung der Landessiclle gegen Paß, und Entrich, lung der vorgeschriebenen Gebühren eingcführt, dagegen der Venediger Theriak im ganzen Umfange der Monarchie innerhalb der Zoll-Linien zollfrey bezogen werden darf. Dieser Bezug des Venediger Theriaks ist jedoch aus Sanitätsrücksichten nur den Apothekern gestattet, und diese dürfen denselben nur gegen Vorweisung eines ärztlichen Receptes an Private verkaufen. Welches hiermit zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung bekannt gemacht wird. Gubernialcurrcnde vom 7. April 1824, Zahl 7876. 61. Auch in Ansehung der, gegen politische, städtische und ständische Fonde in Verrechnung stehenden Beamtenist mit den Berichten um Devinculirung der Dienstcautionen der Tag der geschehenen Amtsübergabe anzuzeigen. Die hohe Hofkanzley hat mit Decrete vom 26. März d. J.> Zahl 8797, die von Seite 144 Vom 8. April. der k. k. Hofkammer unterm 13. März d. I., Zahl 9895, erlassene Verordnung *) rückflchtlich der gegen das allerhöchste Cameralarar in Verrechnung stehenden Beamten, daß nähmlich künftig, so oft um Devinculirung der Dienstcautio-nen in Verrechnung gestandener Beamten einge-schritten wird, oder es sich um Auskünfte über die mit den Rechnungslcgern gepsiogenen Richtigkeit, und um Freplassung ihrer Cautionen handelt, fedesmahl die Lage ihrer bewirkten Amtsübergabe genau erhoben, und angezeigt werden sollen, auch auf die gegen politische, städtische und ständische Fonde in Verrechnung stehenden Beamten ausgedehnt. Welches hiermit zur genauen Nachächtung bekannt gegeben wird. Gnbernialverordnung vom 8. April 1824, Zahl 843u 62. Lie Anzeige einer beendigten Epidemie, und die Krankheitsgeschichte müssen gleich nach beendigter Krankheit vorgelegt werden. Die hohe Hofkanzley hat bey Gelegenheit der Vorlage einer Sanitätsrechnung nach einer beendigten Epidemie mit Verordnung vom 31. März *) Siehe gegen». Band die Zete Verordnung pag. 134. Vom 9. April. 145 Mar; g. I., Zahl 9177, aufgetragen, daß in Zukunft die Anzeige einer beendigten Epidemie und die Krankhritsgeschichte nicht gleichzeitig mit der dießfälligen Arzneyrechnung einzusendenkomme, sondern immer sogleich nach Beendigung der Krankheit abgesondert vorzulegen sey. Gubernialverordnung vom 9. April 1824, Zahl 8614. 6-;. Wirkungskreis der Landesstelle in Bezug auf Anweisung der Destcienten-Gchalte fürLo-ealeapläne und Coopcratoren. Nach Anhalt der hohen Hofkanzleyverord-nung vom 25. Mär; d. A., Zahl 9120, haben Se, Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 20. März, der Landesstelle die Befugniß zur Anweisung der Deficienten-Gehaltc für Localcapläne und Cooperatoren einzuräumen geruhet. Gubernialverordnung vom 10. April 1824, Zahl 8837. 64. Erneuerung der Vorschrift wegen Verfertigung und Bezeichnung der Weinfässer. EZ sind bkh dem Gubernium Beschwerden vorgekommen/ daß die bestehenden Dorschrif-Gesehsammlmig VI. Lheit. 10 i4& Nom 14. April. trn rvrgrn Verfertigung der Weinfässer nach dr« vorgeschriebcnen Maßen und Bezeichnung derselben mit dem Nahmen und Zeichen des Binder-meistcrs, welcher 'sie verfertigte, und dem Maße, welches sie halten, nicht befolgt werden, und dadurch Irrungen und Bcvortheilungen im Han« del entstehen. Die Kreisämtcr erhalten demnach den Auftrag, die Bezirksobrigkeitcn auf die in dieser Beziehung bestehenden Verordnungen ncuerdingS aufmerksam zu machen, und auf deren Befolgung strenge zu wachen. Gubernialverordnung vom 14. April 1824, Zahl 8697. 65. Katholische Kinder, welche eine akatholische Schule besuchen müssen, sind so viel mkg-lich von der Gefahr des Abfalles zu sichern. Da es zuweilen geschieht, daß einige katholische Kinder von nicht eingeschulten Drtschaf« ten, wegen zu weiter Entfernung die katholische Schule nicht besuchen können, und daher gezwungen sind, eine oder die andere näher gelegene akatholische Schule hinsichtlich des Lesens, Schreibens und Rechnens, mit Ausnahme des Religionsunterrichtes zu besuchen; so ist nach der Verordnung der hohen Stndienhofcommiffion vom Vom 14. April. 147 29-. v. M., Zahl 2007, in diesen Fallen darüber zu wachen, daß ein solcher Besuch der «katholischen Schulen von katholischen Kindern so viel möglich vor jeder Gefahr des Abfalles von der katholischen Religion gesichert, und daß, wo es nur immer thunlich ist, die katholische Schuljugend zum Besuche der katholischen Schule Verhalten werde. In jenen Fällen hingegen, wo es einigen katholischen Kindern nicht möglich ist, eine katholische Schule zu besuchen, und sie daher in eine akatholische Schule gehen, für welchen Nothfall die politische Schulverfassuug, Abschnitt 23, §. 51 Vorsehung trifft, sind die katholischen Seelsorger von diesem Besuche in Kennkniß zu setzen, damit sic die Nothwendigkeit dieses Schulbesuches beurtheilcn, auf solche Kinder um so sorgfältiger sehen, den Religionsunterricht denselben mit desto größerer Aufmerksamkeit rrthei« len, und jede Gefahr des Abfallens verhindern, oder doch vermindern können. Daher ist jenen katholischen Pfarrern und Seelsorgern, aus deren Pfarrbezirken einige Kinder akatholische Schu-‘ ten besuchen, ein Ausweis dieser Kinder zu übergeben, damit sie über dieselben ihr Seelsorgcramt desto gewissenhafter ausüben, und für den Religionsunterricht mit desto größerer Sorgfalt wachen können. Gubernialvcrordnnng vom 14. April 1824, Zahl §097. * lö H8 Vorn 16. April. 66. Manipulations - Vorschrift bey Einsackirung, Verpackung und Versendung der in Umlauf gesetzten neuen öfterr. lombardisch, ve-netianischen Gold- und Silbermünzen. Um bky den, mit Patent vom i. Novem« ber 1823 *) in Umlauf gesetzten neuen österr. lom-bardisch-vcnetianischen Gold - und Silbermünzcn eine Gleichförmigkeit mit der bereits für die altösterreichischen Provinzen bestehenden Manipulation zu erzielen, und dadurch Irrungen und Verstöße vorzubeugen, ist mit hoher Hofkammer-Verordnung vom 26. März 1824, Zahl 9x26, die folgende Darstellung hereingelangt, nach wel-cher sich sämnxtliche Münzämter und Casien bey Einzahlung und Einsackirung dieser Münzen, von nun an, zu benehmen, und jede Post nach vollendeter Einzahlung und Aufbindung des Postenzettels und der äintlichen Signirung des Commerzialsporco-Gewichts zu versehen haben. Gubernialvcrordnung vom 16. April 1824, Zahl 9011. *) Siche Prov- G. S. V. Theil pag. 248. Vom 16. April. 149 Darstellung, mit wie viel Stücken und Geldbeträgen, von nun an die neuen, mit Patent vom 1. Novem» ber 1823 in Umlauf gesetzten neuen österreichisch» lombardisch-venetianischen Gold» und Silbermünzen bey sämmtlichcn Münzämtern und allen lan« deofürstlichcn, ständischen und städtischen Cassen in Posten cinzuzahlen und einzusackiren sind. Zahl Geldbetrag tu ber Stücke. öftere. Lire. Conv. Gulden. Goldmünzen. SenverainSd'or A 40 öftere. Lire 600 24.OOO 8000 Halbe Souvcrainsd'oe A ?o 5 Öftere. Lire. 600 12000 4000 S i l b e r m ü n z e n> 5°° 3000 1000 IOOO 3000 1000 3000 3000 1000 V- betto detto — 3000 j 1500 500 */4 betto betto.... 3000 7 5° 150 JJO Dom X7. April. 67. Obligationen, welche als Dienstcautioncn eingelegt werden, müssen uiwerzüglich vin-culirt, und den Cautionanten hinausgegeben, die fideijussorischen Caukisnsinstru-rnentc aber unter zweyfacher Gegcnsperr aufbewahrt werden. Da schon öfters der Fall vorgekommen ist, daß ringcachtet des seit vielen Jahren bestehenden Derbothes dennoch öffentliche Staatsobligationen, welche als Caution eingelegt worden sind, unvinculirt bcy Cassen aufbewahrt werden, und hierdurch einer Scits die Sicherheit des Acrars, welche nur durch ordnungsmäßige Vin-culirung solcher Obligationen im gesetzlichen Maße erreicht werden kann, gefährdet ist, weil, wenn auf derley Obligationen gerichtliche Dcr--bothe, und selbst Amortisations.-Bewilligungen bewirkt werden, in derley Fällen das Aerariunr in mancherlei unangenehme Rechtsstreite verflochten würde, und in seinem Prioritätsrechte bedroht wäre, anderer Seils aber für die Cassen selbst nebst der mit Aufbewahrung derley Cau-tionsobligationen verbundenen Gefahr, auch »nan-che andere Unzukömmlichkeiten hervor gehen, so hat die hohe Hofkammer mit Verordnung vom 'i2 Vom 28. May. ftp, wozu diese letzter» verwendet werden sollen. Gubernialverordnung vom 28. May 1824, Zahl 13153. 9»- Vorschrift in Beziehung auf die Bildung und Anstellung der Coneeptspracticanten. Um in Beziehung auf die Aufnahme und Behandlung der Coneeptspracticanten in dem politischen Verwaltungszweige eine solche Einrichtung zu treffen, welche einerseits der Staatsverwaltung die Wahl der ausgezeichnetsten und fähigsten Canditaten für den Dienst sichert, anderseits aber den Zudrang mittelmäßiger oder unbrauchbarer Individuen beseitiget, haben Se. Majestät mit allerhöchstem Cabinettschreiben vom 3. May d. I. nachstehende, mit hoher Hof-kanzlcyverordnung vom 13. desselben Monathes, Zahl 13678, hierher eröffnete Bestimmungen fcstzusetzen geruhet: 1. Von nun an sollen die Candidate» für den politischen Dienst zuerst bey der Landesstelle jeder Provinz eintretcn. s. Die Bewilligung zur Praxis bey der Landesstelle ist dem Landcschef eingcräumt, der darauf zu fehen hat, daß nur Jünglinge, welche die vorgeschriebcneu Vorbereitungsund *93 Dom ;z. Juny. und Bcrufswisscnschaften ordnungsmäßig und gut sich angceignet haben, und keine größere Zahl derselben ausgenommen werde, als angemessen beschäftiget werden können. 3. Diese vorläufige Zulassung zur Praxis, welche bloß mit einer Angelobung der Verschwiegenheit zu verbinden ist, gibt keine Ansprüche, und darf auch in die Dienstzeit nicht eingerechnet werden. 4. Jedem zur Praxis zugelassenen Candidate» liegt die Verbindlichkeit ob, vom Tage seines Eintrittes längstens binnen Jahresfrist sich bey der Landesstellc einer strengen Prüfung — zu deren Vornehmung zwcy Räthe zu bestimmen find— zu unterziehen. Wenn ein Candidat nicht binnen Jahresfrist sich der Prüfung unterzieht, oder vor der Prüfung Mangel an Fähigkeit, Verwendung oder Sittlichkeit zeigt, oder in der Prüfung nicht Genüge leistet, ist er ohne Weiteres zu entlassen. Eine Erstreckung der auf rin Jahr zur Prüfung festgesetzten längsten Frist kann von dem Landeschef jedoch nur aus wichtigen Gründen zugestanden werden. Es versteht sich von selbst, daß, wenn der Candidat früher sich zur Prüfung meldet, derselbe, falls er nicht überhaupt zur Entlassung geeignet ist, sogleich zuzulassen sey. Gesetzsammlung VI. Theil. *3 194 Nom 2. Iuny. 5. Wenn der Candidat in der Prüfung brste, het, so ist er als Conceptspracticant anzustellen, und in Eid und Pflicht zu nehmen. Von dem Tage seines Anstellungsdecretes als Conceptspracticant ist ihm die Dienstzeit zuzurechnen. 6, Bey jeder Landesstelle ist einer der durch Kenntnisse, Moralität und Denkungsart ausgezeichnetsten Räthe, Sr. Majestät vorzu-fchlagen, welcher die besondere Aufsicht über die Candidaten und Conceptspracticanten zu "führen hat. Er wird die besondere Pflicht auf sich haben, über die Verwendung und Sittlichkeit der Practicanten zu wachen, ihnen mit feinem Rathe beyzustchen, sie von falschen Wegen zu warnen, und zurecht zu weisen, mit den Departementsvorstehern, de, nen sie zugetheilt sind, über ihre Bildung sich zu verständigen, und dem Landeschef von Zeit zu Zeit mündlichen oder schriftlichen Bericht über alles, was auf das Benehmen und die Ausbildung der jungen Leute sich bezieht, zur weitern Verfügung zu erstatten. 7. Die Conceptspracticanten erhalten, so lange sie bey den Länderstellcn verwendet werden, kein Adjutum, doch behalten sich Se. Majestät vor, in besondern Fällen entweder unmittelbar, oder auf das Einschreiten der Hof- Vom 2. Juny. 195 kanzley ausnahmsweise einem oder dem an« dern Individuum eines zu verleihen. 8. Aus den Conceptspracticanten der Landes« stelle sind erst jene für die Kreisämter zu bestimmen, und darunter vorzugsweise immer diejenigen zu wählen, welche sich durch Geschicklichkeit, Verwendung und Sittlichkeit besonders auszcichnen. 9. Die Kreisconceptspracticanten erhalten in der Regel, wenn sie es bedürfen, ein Adjutum von jährlichen Drey Hundert Gul« den Conv. Münze. Die Zahl der mit Adjuten betheilten Kreisconceptspracticanten finden Se. Majestät aber für alle Kreisämter und Delegationen höchstens auf Ein Hundert fünfzig zu bestimmen, wkvon die Ncrthei« lung nach den Provinzen der Hofkanzley, und jene auf die Kreise den Ländcrchcfs mit Rücksicht auf den Dienst überlassen wird. 10. Die Kreisconceptspracticanten sollen in den Kreisamtern zweckmäßig angeleitet, in allen daselbst vorkommcnden Geschäften geübt, gehörig und anhaltend beschäftiget, und in Hinsicht auf ihre Sitten überwacht werden. Der Landcschef hat sich davon in den geeigneten Wegen die Neberzeugung zu verschaffen, und sich von den Eigenschaften, der Bildung, Verwendung und Sittlichkeit der ,§6 Dom 2. Juny. KreiSconccptspracticanten in steter Kenntniß zu erhalten. 11. Die Verleihung wirklicher Dienstplätze soll für die Zukunft, jedoch ohne Nachtheil der gegenwärtig schon bey den Länderstellen und der Hofkanzlcy befindlichen Conceptspracticanten, und ohne Vorthril für die dermahligen Kreis-conceptspracticanten, nur an die in der be-zeichneten Art angcstellten Kreisconceptspracticanten, nach Maß ihrer Geschicklichkeit, Verwendung und Sittlichkeit erfolgen. 12. Bep der Hofkanzlep find für die Zukunft keine Conceptspracticanten mehr aufzunehmen. Gubernialverordnung vom a. Junp 1824, Zahl 12871. 92. Tax- und Expeditsamter der organistrten Magistrate dürfen die verdorbenen Stämpel-bögen der amtlichen, noch nicht an die Parteyen hinausgegebenen Expeditionen auswechseln. Laut einer Mittheilung der k. k. Stämpel-gefallsadministration zu Gratz, hat die k. k. allgemeine Hofkammcr mittels Hofdecretes vom sr. April dieses Jahres, Zahl 15279/11.5.5, den Antrag der Gefällsdirection vom 7. April d. I. genehmiget, daß auch den Tax» und Expedits- 197 Nom 6. Juny. ämtern der organifirten Magistrale die Auswechslung der verdorbenen Stämpelbögen bey amtlichen noch nicht an die Partepen hinausgegebenen Expeditionen, unter genauer Beobachtung der nähmlichen Vorsichten und Modificationcn so wie solche dießfalls bey den k. k. Lax- und Expe-ditsämtern vorgeschricben sind, zu gestatten sep. Da diese den land es fürstlichen Taxamtern unterm 29. Jänner 1817, Zahl 2161, von dem Gubernium hinaus bekannt gegebenen Vorsichten und Modifikationen darin bestehen, jede Partey, welche die Auswechslung eines verdorbenen Stämpclbogens ansuchct, gehalten seyn solle , nebst dem verdorbenen einen reinen Bogen Kanzleypapier an daS k. k. Stämpelamt in der Hauptstadt der Provinz mitzubringen, und da den Taxamtern aufgetragen wurde, ausser jenen Stämpelbögen, die bep den Expeditsämtern zufällig verdorben werden, und deren Auswechslung durch das hohe Hofkammerdecret vom 31. März 1803, bewilliget ist, keine andere auszuwechseln, und die Parteyen mit ihren auszu« wechselnden Stämpelbögen an das k. k. Stäm-pelamt in der Hauptstadt Gray anzuweisen, so haben die k. k. Kreisämter die organifirten Magistrate hiervon mit dem Bcysaye zu verständigen, daß sic die, bey ihren Tax- und Ex-peditämtern verdorbenen Stämpelbögen bey ämt« lichen, noch nicht an die Parteyen hinausgege- »93 Nom 6. Funy. betten Expeditionen nebst den reinen Kanzleypa-pierbögen mit dem Ansuchen um die Verwechslung an das k. k. Stämpelamt zu Grätz einzuschicken, die Parteyen aber mit den, von ihnen selbst verdorbenen Stämpelbögen nebst Zulegung der teilten Kanzleypapierbögen unmittelbar dahin anzuweisen haben. Gubernialverordnung vom 6. Iuny 1824, Zahl 13508. 93’ Die Bereisung der theologischen Diözesan-und Hauslehranftalten darf von dem theologischen Director zur beliebigen Zeit vorgenommen werden. Nach der Eröffnung der hohen Studienhofcommission vom 20. v. M., Zahl 3405, haben Se. Majestät über einen allerunterthänigsten Bortrag mit allerhöchster Entschliessung vom 14. Map d. I., zu genehmigen geruhet, daß die alljährlich anbefohlene Bereisung der theologische» Diocesan- und Hauslehranstalten nicht mehr zur Zeit der Prüfung, wo es durch die Einführung der einjährigen Prüfung unmöglich ist, sondern zu was immer für einer dem theologischen Director beliebigen Zeit, wie es bey den Gymnasialstudien geschieht, vorgenommen werde, wodurch sich noch der Vortheil ergibt, daß der i99 Vom 6. Juny. eigentliche Zweck dieser Bereisung die Evidenzhaltung über den Lehrvortrag sämmtlicher Professoren, deren Vorlesungen der Director bey-wohnen kann, und über den Fortgang der Schüler, welcher durch die Prüfung einzelner Schüler hervorgeht, leichter und sicherer erreicht wird. Gubcrnialverordnung vom 6. Juny 1824, Zahl 14004, 94. Nachsicht der Iehentsteuern bey Elemcntar-unfällen, wenn der Zehent zeitlich verpachtet ist. lieber eine Anfrage, in wie fern bey Ele-mcntarunfällen eine Nachsicht an der Zehentsteuer zugestanden werden könne, wenn der Zehent zeitlich verpachtet ist? ■— wurde mit hoher Hofkanz-leyverordnung vom 19. May 1824, Zahl 978 r Folgendes erinnert: „Der Anspruch auf einen verhältnißmäßi-gen Nachlaß an der Zehentsteuer steht, in Folge der unterm 11. März v. I., zur Zahl 401., *} bekannt gegebenen allerhöchsten Entschlicssung vvm 18. Februar v. I., dem Zehentherrn in dem Faste zu, wenn der zehcntbare Grund von einem Elementarunfast getroffen, und der Zehent 'selbst zu Felde bezogen wird. Siche Prev. G. S- v.Theil pag- k>9- 200 Bom 9. Junp. Der Grund dieser Anordnung liegt darin, daß in einem solchen Falle das Steuerobject sowohl für den Zehentholden, als für den Zehent-Herrn geschmälert ist, mithin dem Letzteren der vcrhältnißmäßige Nachlaß an der Grundsteuer zu Thcil werden muß. Die zeitliche Verpachtung des Fcldzehents an den Zehentholden selbst, oder an einen Dritten, ändert an diesen Bestimmungen nichts, weil eine solche zeitliche Verpachtung nur eine Modalität der Einhebung der Gabe ist, die, ihrer Natur nach, übrigens unverändert bleibt, und bloß aus dem Privatübereinkommen hervorgeht, von dessen Bestimmungen die Staatsverwaltung in den Steuerdirectiven keine Notiz nehmen kann. Aus dem Grunde versteht es sich auch von selbst, daß in den Fällen, wo ein Nachlaß an der Zehentsteuer nach den bekannt gegebenen Directive» und der gegenwärtigen Erläuterung derselben Eintritt, dieser immer nur dem Zehentherrn als dem im Cataster erscheinenden Steuerpsiich-tigen, mithin nie dem zeitlichen Pächter de§ Feldzehentes zuerkannt werden kann; jedoch die Ansprüche des Pächters an den Zehentherrn, es mag jener ein Dritter, oder der Zehenthold selbst seyn, müssen aus dem Contracte beurtheilt, mithin an den ordentlichen Weg der Privat-Rechts-verhältnisse gewiesen werden. AO I Vom 9. Juny. Nur muß in der Anwendung genau nach den Direktiven vorgcgangen, sohin nachgewiesen scyn, daß wirklich der Feldzehent, und nie die zeitliche Verpachtung, oder Reluition desselben besteht, damit nicht permanente Reluitionen des Feldzehents in bestimmte Geldleistungen, oder Körnerschüttungen, durch welche die Natur der Gabe verändert, der Feldzehent nähmlich bleibend in ein Zchentgeld, oder in einem Sackzehent umstaltet ist, zum Titel solcher Ansprüche auf Steuernachsichten genommen werden, welches dem klaren Sinn der Dircctiven ganz entgegen seyn würde." Gubcrnialvcrordnung vom 9. Juny 1824, Zahl 13535. Steuerrückstände, welche die Fnsaßen aus den in Barem angewiesenen Militärschul-den - Vergütungen zu berichtigen haben, sind stets ohne Vermengung mit andern Steuern in der, über eine derley Liquidation erhobenen Summe an die ständischen Steuercassen abzuführen. Um bey Vergütungen von Militärschulden, wovon ein Theil an der Steuer abgeschrieben wird, sich nöthigen Falls die Ueberzeugung verschaffen zu können, daß die Abfuhr dieser Steuer, 202 Vom g. Auny. betrage richtig geschehen sey, fand man den Kreisämtern aufzutragen, die unterstehenden Bezirksobrigkeiten anzuweisen, und dieselben nachdrücklich zu verhalten, in Zukunft jene Steuerrückstände , welche sie von den Ansaßen aus den in Barem angewiesenen Militärschulden - Vergütungen, nach der im Allgemeinen bestehenden Vorschrift zu berichtigen haben, ohne Vermengung mit andern Steuergeldern, stets in der über eine derley Liquidation erhobenen Summe an die ständischen Steuercaffcn abzuführen. Gubcrnialverordnung vom 9. Juny 1824, Zahl 13592, ' 96. Tariff, nach welchem die Land-und Wundärzte ihre Operationen bey Waisen und Findelkindern, dann bey unbemittelten Privaten und Bezirksarmen zu übernehmen haben. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 15. April 1824, Zahl 10396, genehmigt, daß der folgende, für die kranken Wiener Findelkinder in Niedcrvsterreich bereits bestehende Tariff für chirurgische Operationen, vom 1. Map d. I. an, auch für die auf dem Lande in der Versorgung stehenden Kinder der Gräher Findlingsanstalt in Anwendung gebracht, derselbe gleichfalls 203 Vom y. Juny. auf die Behandlung unbemittelter Private und Bezirksarme ausgedehnt, und für Letztere auch das Meilengeld der Chirurgen mit fünfzehn Kreutzer Conv. Münze festgesetzt werde. Gubernialverordnung vom 9. Juny 1824, Zahl 13966. Tariff in Conventions-Münze, nach welchem in Folge hoher Hofkanzley - Ent-fchliessung vom 13. April 1824, Zahl 10396, die Land - und Wundärzte ihre gemachten Operationen bey Waisen und Findelkindern, dann bey unbemittelten Privaten und Bczirksar-men vom 1. May d. I. an zu übernehmen haben. Für chirurgische Operationen. fl. kr. 12 6 3 8 18 * die Ausziehung eines Zahnes * die Anwendung eines Schröpf- — lvp| ♦ ♦ ♦ * ♦ ♦ ♦ • ♦ ♦ ♦ ♦ - die Anwendung eines Blut- egels * die Anwendung eines größeren oder kleineren Blasen-psiasters sammt Heftpflaster und Heilung, wenn nicht eine längere Eiterung neue Zugmittel erfordert, welche dann nach der Arzneytaxc in Specie aufzurechnen sind 504 Nom 9. Juny. Für die Anwendung von vier oder mehreren Stücken Seidelbastes ....................... * die Anwendung eines Haarseils • die Anwendung eines Fonta- nels, mit Ausnahme derZug-mittcl, wie oben»-»«.... • die Anwendung eincsKlpstiers, ohne Ingredienzien, welche im Conto specificirt angesctzt werden müssen........ « die Anwendung eines Käthe, ders - Eröffnung eines Abcesses, ei- ner Drüse, Geschwulst u. dgl. * eine Einspritzung in irgend eine natürliche Hohle des Körpers, als: in den Mund, die Nase, Ohren u. s. w., mitAusnahmc der Arzneyen, wie oben»»»»»»»«»»»»»»-, den Verband einer Wunde, eines einfachen oder compli-cirten Geschwüres - ......... - die Einrichtung einer einfachen oder complicirten Luxation-, Einrichtung eines Beinbruches t den sedesmahl zu erneuernden Verband bey der Luxation oder dem Beinbruche-»»»» 18 24 20 6 12 8 4 3 12 36 Dom 9. Iuily. 2°5 Für die Zurückbringung eines Bruches (hernia) durch die Taxis * die Ausziehung eines in irgend einer Höhle des Leibes gebrachten fremden Körpers»» « die Anlegung einer Nadel zur blutigen Nath bey Verwundungen ...... .............. 1 die Einwickelung der Glied-maficn bey Anschwellungen derselben»»»«»»»»»»»»»»» • ein einfaches Bruchbandchen mit lederner Pilote und bar-chctenemRiemen»»»»»»••• • ein doppeltes»»»«»»»»»«»»» 4 die Amputation eines Fingers oder einer Zehe....... 4 die Amputation einer Hand, eineS Armes, FusseS oder Schenkels»»»»»»»»»»»»»» « die -Operation einer Haasen-scharte * das Lösen des Zungenbänd- chens..........».»»»» fl. kr. 3 9 4 48 48 Anmerkung. Für Operationen, welche in diesem Tariffe nicht enthalten sind, wird eine billige Ausrechnung erwartet, welche aber der Beurtheilung und Ccnsur unterzogen werden muß. 200 Vom 9. Juny. 97. Bestimmung über die Diätengebühr der staatsherrschaftlichen Beamten bey Vornahme der General- und Particularstrei-fungen. Mit hoher Hofkanzlepverordnung vom 27. May 1824, Zahl 15490, wurde Nachstehendes eröffnet: . »Bey dem Umstand, wo die Intervenirung der bezirksobrigkeitlichcn Beamten bey Vornahme der General- und Particularstreifungen nöthig ist, und wo überdieß selbst die Vornahme der Particularstreifungen in keinem Falle bloß den Gemeinderichtern überlassen werden kann, wurde die k. k. Staatsgüteradministration von Stcyer-mark und Kärnten, in Folge Eröffnung der k. k. Hofkammer vom 7. May d. I., angewiesen, die Domainen-Beamten, hinsichtlich des Bczu, ges der Diäten bey Streifungen, auf jene Art zu behandeln, die überhaupt für ihre Amtsverrichtungen an Orten, welche über zwey Meilen von ihrem gewöhnlichen Standpuncte entfernet sind, ausnahmsweise vorgezeichnet ist. Diese Diäten können aber aus den Renten der betreffenden Herrschaften nur dann angewiesen werden, wenn auf dem Reifeparticulare des die Streifung vvrgenommenen Beamten von Seite des Kreisamtes die Bestätigung bepgefügt ist : 207 Vom 9. Juny. a) daß Me Streifung wirklich nothwendiger Weise vorgenommen wurde; b) daß sie sich über eine Entfernung von mehr als zwey Meilen, von dem Standpuncte des Beamten ausgedehnt habe, und, , c) welche Die Zeit ihrer Dauer war." Die k. k. Kreisämter werden von dieser hohen Verfügung mit dem Aufträge in die Kennt-niß gesetzt, daß sich hiernach bey Bestätigung dieser Reiseparticularien mit möglichster Genauigkeit und Verläßlichkeit zu benehmen sep. Gubernialverordnung vom 9. Juny 1824, Zahl 14171. 98. Wirkungskreis der Landerstelle bey Gehalt-Anweisungen. In allen jenen Fällen, wo ein erledigter Dienstplatz von den Landesbehörden selbst, nach ihrer Activität besetzt wird, und wo der Gehalt schon durch den bestehenden Status fest und un« gezweifelt ausgesprochen ist, haben die Landes-siellen nach Inhalt der hohen Hofkammerverord« uung vom 19. May d. I., Zahl 19265/1547, diesen Gehalt selbst, und ohne eine eigene Anzeige an die k. k. Hofkammer zu machen, mit genauer Beobachtung der bestehenden Vorschrif. len anzuweisen. Hierzu gehören auch jene Fälle, 208 Nom 12. Juny. wo die Justizbehörden im Lande die von ihnen vorgenommenen Dienstbesehung vorläufig noch der f, k. obersten Justizstclle zur Bestätigung anzuzeigen haben, weil es fich nur um solche Dienste handelt, deren Verleihung eigentlich, und in der Regel, den Landesjustizbehorden selbst überlassen ist, und worüber sie nur die vorläufige Anzeige zu machen, aus der Ursache gehalten find, damit die f. k. oberste Justizstelle beurtheilen kann, ob nicht die Unterbringung eines Quies« centen thunlich scy. In allen andern Fällen, wo ein Dienst von Sr. Majestät, oder von einer Hofstelle verliehen wird, ist zur Erfolglassung der aus der Cameralcasse zu bestreitenden Besoldung die Anweisung der k. k. allgemeinen Hofkammer abzuwarten. , Gubcrnialvcrordnung vom 12. Juny 1824, Zahl 14392. 99- Ueberschuß an städtischem Vermögen (Kam-mercasse), kann, und muß zur Bestreitung der Auslagen auf die öffentlichen Anstalten verwendet werden. Die hohe Hofkanzley hat 5cy einer besonderen Veranlassung mit Verordnung vom 25. v. M., Zahl 15,522, erinnert, daß, wenn bey dem sop Vom 14, Zuny. dem städtischen Vermögen, im engeren Sinne (Kammercasse) sich über die denselben obliegenden Ausgaben ein Ueberschuß ergibt, dieser allerdings auch zur Bestreitung der Auslagen auf die öffentlichen Anstalten verwendet werden könne und müsse, damit nicht, indem eine Casse einen disponiblen Ueberschuß hat, zur Bestreitung von Anstalten, die der ganzen Gemeinde, folglich auch den Bürgern znm Ruhen gereichen, die Gemeindeglieder zu Beyträgcn durch directe oder indi-recte Steuern verhalten, und so, ohne daß e$ die Rothwcndigkcit erfordert, belastet werden. Gubernialverordnung vom 14. Juny 1824, Zahl 14169. 100, Modalitäten bey Abschreibung der, von dem Gubcrnium nachgesehenen Stcuerrückstan-de von der früheren Periode, bis emschlics-slg 1820. Um bey der Abschreibung der von dem Gu-bernium nachgeschenen Stcuerrückständr von der frühern Periode bis einschliessig 1820 bey den betreffenden Caffen allen Irrungen und Anständen möglichst vorzubcugen, ist man mit den Herren Ständen Stcyermarks über nachstehende Modalitäten übereingekommen: Gesetzsammlung VI. Lheil. 14 210 Vom 16. Juny. l. Das Gubernium erinnert dieerthciltcn Nachsichtsbewilligungen durch die Kreisämter den Bczirksobrigkriten, und durch die letzteren, in so ferne cs nöthig ist, auch den Grund* obrigkciten. s. Da die Grund» und Bczirksobrigkriten allein wissen, an welchen landcsfürstl. Steuergatt, ingen biS einschliessig des Jahres 1820 die einzelnen Unterthanen noch mit Rückständen aushaften, und sie zugleich aus den in ihren Händen befindlichen Zahlungsbögen die an diesen Stcucrgattungen bey den betreffenden Cassen noch erscheinende Rückstände genau ersehen können, dadurch somit in der Lage sich befinden, das Erforderliche zur Ausglei, chung der allenfalls bestehenden Verschiedenheiten zwischen den bey ihnen und bey den Cassen vorgemcrkten Rückständen zu bewirken, so haben die Grund- und Bezirksobrigkeiten den Unterthanen die ihnen bewilligten Rück* standsnachsichten an jenen landcsfürstlichen Stcuergattungen, welche in den, für diese Steuern den Bczirksobrigkriten hinausgege, benen Nachsichtsantrags-Formularcn nahment* lich angezcigt find, zuerst in den betreffenden Steuerbüchern, und in den Stcuerbücheln der Contribuentcn individuel abzuschreiben, und hiernach der erforderlichen Ausgleichung halber, eigene, nach den verschiedenen Steuer- 211 Dom Hf>. AuNY. gattungca abgesondert», und ganz nach der ifhten folgenden Formel zu verfassende Quittungen, über die bey den Stcuercassen zu bewirkenden Abschreibungen, der nachgcsehencn Steuerbeträge auszusteflen. 3, Diese Quittungen sind dann, und zwar, nebst den zur Ucberzeugung, ob die quittirten Nachsichtsabschreibungen im Einzelnen Statt finden können, erforderlichen Zahlungsbvgen, und sammt den Nachsichtsbewilligungs-Anti-mationen in die ständische Buchhaltung zur Liquidirung zu bringen, und nach dieser erfolgten Liquidirung auf die in den Quittungen angczeigken Sleuergattungcn der betreffenden Steuercassc zu übergeben, wo dann jede dieser Quittungen in dem betreffenden Steuerbuche ttnb Zahlungsbogen in Aufrechnung gebracht «erden wird. Endlich 4, sind diese Bestimmungen auch in jenen Fällen zu beobachten, wenn den Dominien selbst, oder landtäflichen Freysaßcn Nachsichten an ihren dießfälligen Rückständen ertheilet werden. Gubcrnialverordnung vom 16. Iunp 1824, Zahl 14214. Quittung Ucber — fl. — kr. WW., welche, als von dem k. k. Gubernium bewilligte Nachsicht an den 212 Vom 16, Juny. landesfürstlichcn Steuerrückstanden bis einschlres-ftg 1820, die unterfertigte Bezirks- (oder Grund-) Qbrigkeit, mittels Aufrechnung dieser Quittung an (hier ist jene der landesfürstlichen Steuern bis einschliessig 1820, an welcher die Aufrechnung geschehen soll, Nahmentlich anzugeben) richtig empfangen hat. ^0^tr Grund-) Qbrigkeit 91. Behandlung der, aus den königlich venetia-nischcn Provinzen gebürtigen, und mit Pässen versehenen Conscriptionspflichtigen. Nach Eröffnung des k. k. Guberniums zu Venedig vom 3. Juny d. I. bedürfen nach den dort bestehenden Vorschriften die der Conscription, ihrem Alter nach, unterliegenden jungen Leute, welche sich in andere Provinzen begeben wollen, einen Reisepaß, welcher nur auf 6 Mo-nathe ausgestellt, und in welchem der -Ort benannt wird , an welchen der Conscribirte sich hinbegeben wolle. Da es sich nun ereignen könnte, daß dergleichen Conscribirte mit einer Didimirung ihrer R. N. Bezirkscommissär. oder N. N. Verwalter. 101. Dom 16. Juny. 213 Pässe, von den Orksbehörden versehen, sich an andere Orte begeben, und durch längere Zeit abwesend bleiben, als in ihren Pässen vorge-schrieben istso haben die k. k. Kreisämter und Polizeybchvrden zu sorgen, daß dergleichen Con-scribirte, ohne vorläufiges Einvernehmen mit der betreffenden Delegation, weder eine Verlängerung des Passes über den vorgeschriebcncn Zeitraum ertheilt, noch irgend eine Vidimirung auf andere Orte, als welche in dem Passe arsge-drückl sind, vorgenommen, sondern vielmehr die Zurückschickung dieser Individuen cingelritet werde. Gubernialverordnung vom 16. Juny 1824, I Zahl 14886. 102. Die Einhcbung und Entscheidung über Pri-vilegicn-Streitigkeitcn wegen der Identität oder wegen des Mangels der Neuheit, stehet in erster Instanz der Landesstelle zu. Die hohe Hofkammer hat mit Verordnung vom 5. Juny 1824, Zahl 22466> anher erinnert, daß nach den §§. 23 und 28 des Patentes vom 8. December 1820, die Erhebung und Entscheidung über Privilegienstreitigkeiten aus dem Grunde der Identität, oder des Mangels der Neuheit, den politischen Behörden, und zwar nach der Analogie der Verhandlungen, we- 914 Vom 18. Firm,. gen Verleihung und Aufhebung der Landesfa« brikSbefugnisse, in erster Instanz den Landessiel--len zusiehe. G'ubernialverordnung vom »8. Auny 1824, Zahl 14788. 103. Vorschrift zur Behandlung der Militär-Ent-lassungen auf, in den ständischen Cataster nicht eindienenden Realitäten. Uel>er einen, gelegenheitlich eineS Militar-Cntlaßgefuches vorgekommenen Fall, daß die Realität, worauf die Entlassung angesucht wurde, bey der Therestanischen Steuerregulirung, aus nicht bekannten Gründen, zar nicht in dem Pro-vinzialeatasier miteinbezogen wurde, somit nicht mit dem Rusticalpfundgeld beanfagt war, hat man sich diesfalls von der hohen Hofstelle die Festsetzung einer allgemeinen Norm erbethen, und den Antrag dahin gemacht, daß zum Maßstab der Vergleichung die Josephinifche Steuer nach den Resultaten des letztausgemittelten ©teuer» Provisoriums dergestalt anzunehmen wäre, daß, nachdem 4 Schillinge Rusticalbeanfagung, «ach dem lo^fachen Anschläge 5 si. aa kr. r dl. gleichkommen, ein ähnlicher Betrag nach dem Steuerprovisorium, mit Zuschlagung eines Erhöhuagsdrittels als Aeguivalent des recti« 315 Nom 2i. Junp. stcatorischen PfundgeldcS von vier Schillingen, folglich der Besih einer Bauernrealität, von welcher 7 fl. io kr. ordinäre Grundsteuer, ohne x/3 Zuschlag, entfallen, als ein gültiger Titel zur Militärbesreyung anzusehen sey. Die hohe Hofkanzley hat mit Secret vom 7. Auny d. I., Zahl 17097, gegen diesen Antrag, um so minder etwas einzuwenden befunden , als diese Anordnung ganz dem Geiste der hohen Verfügung vom 27. December 1816, Zahl 26972, entspricht. Gubcrnialverordnnng vom 21, Funy 1824, Zahl 14795- 104. Da§ Armenpereent von Obligatkoncn, muß nach dem Course, welchen dieselben am Todestage des Erblassers hatten, berechnet und berichtiget werden. Durch die Berechnung des halben Armen-percentes nach dem Nominalwerthe des reinen Verlaßvermögens würde der allerhöchsten Ent-schlieffung vom Fahre rgiö allerdings zum Nach-theile der Parteyen eine zu große Ausdehnung erkheilt. werden, indem die Capitalien, welche in öffentlichen Obligationen ankiegen, nicht leicht den Nominalwerth erreichen. 2l6 Vom 23. Ju up. Cs hat daher, damit weder die Parteyeu noch der Fond durch die Ausmaß des Armcnpcr-centes verkürzt werde, dann, wenn die Berichtigung dieses Pcrccntes in Obligationen selbst Schwierigkeiten unterläge, die Berechnung des Vermögens auS öffentlichen Obligationen immer nach dem Course, welchen dieselbe am Todestage des Erblassers hatten, zu geschehen; und von dem hiernach sich ergebenden reinen Vcrmö-genSstande ist das */, Armcnpercent im Gelde zu bemessen, und in Barem an die Versorgungsan« staltcn-Verwaltungscasse abzuführen. Gubcrnialverordnung vom «3. Iuny 1824, Zahl 14368. »0.5- Die kaiserlich-russischen Unterkhanen find von der Entrichtung des landesfürstlichen Ad-fahrtgeldes befreyct, in so lange die k. k. österreichischen Untcrthanen einer gleichen Befreyung in Rußland geniesten. Se. F. F. Majestät haben nach Inhalt einer Verordnung der F. k. Hofkanzley vom 14. l. M. , Zahl 17415/1061 , mit allerhöchster Entschließung vom 18. Map d. F. zu befehlen geruhet, daß den kaiserlich, russischen Untertha--nen die Befreyung von der Entrichtung des lan-desfürstlichen Abfahrtgcldes in den österreichischen 217 Dom 35. und 2F. Iuny. Staaten auf so lange zngestchert werde, als sich die österreichischen Unterthancn einer gleichen Behandlung in den russischen Staaten zu erfreuen haben werden, welche Besreyung von dem Zcit-puncte an zu beginnen hat, an welchem im russischen Gebiethe die Reziprozität in Wirksamkeit tritt. Gubernialcurrende vom 2 5. Iuny 1824, Zahl 13620. 106. Wald -- und Scinfamcn können in Zukunft auch bey den Zollämtern für den täglichen Verkehr eingefuhrt und verzollet werden. Nach Inhalt einer hohen Hofkammcrvcrord« nnng vom 29. Map d. I., Zahl 18257/1^89, wird die bisher auf Commerzial-Zollämtcr beschränkte Einfuhr und Verzollung des Wald-und Leinsamens in Zukunft auch bey den Zollämtern für den täglichen Verkehr gestattet. Gubernialcurrende vom 28. Iuny 1824, Zahl 15335. 107. Die Verfertigung und der Verkauf von Abdrücken cursircnder Münzen des Fnn- oder Auslandes in Metall ist unter Constsca-tionsftrafc verbothcn. Da sich einige Fälle ergeben haben, daß Abdrücke von cursirenden Münzen in unedlen Me- 218 5>rm 28. und Zv. Juny. fallen verfertiget, und zum Verkaufe feilgebothen wurden, so wird in Folge hohen Hofkammerprä-sidialdecretes vom 12. d. M., Zahl 22312, zur Beseitigung jedeS Mißbrauches allgemein kund gemacht, daß die Verfertigung und der Verkauf solcher Abdrücke von wirklich cursirenden Münzen des Inn- oder Auslandes in Metall unter Confiscationsstrafe verbothen ist. UebrigenS verstehet es sich von selbst, daß durch die gegenwärtige Anordnung die Bestimmungen des Strafgesetzes in ihrer Anwendung nicht im Mindesten geändert werden. Gubernialcurrende vom a8. 3»ny 1824, Zahl 15645. 108. ' DisirictSärzte, welche zu Kreisärzten befördert werden, müssen den Eid der neuen Eigenschaft oblegen. Mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 10. d. M., Zahl 16561, wurde bekannt gemacht, daß Disirietsärzte, welche zu Kreisärzten befördert werden, allerdings einen neuen Eid, und zwar nach der für Kreisärzte bestehenden Formel übzulegen haben, da dieselben in einen erweiterten und veränderten Wirkungskreis treten , und bey jeder Dienstesbefvrderung eine neue Eidesablegung vorschriftmäßig sey. Gubernialverordnung vom 30. Juni» 1824, Zahl 15851* Vom 7. July. 319 109. Rcgulirung der Bürgcrrcchtstaxen für Mu-nicipalstädte und Märkte. In eben der Art, wie die Bürgcrrcchtstaxen in den landrsfürstlichen Städten und Märkten mit der Gubcrnialverordnung vom 25. September 1822 , Nr. 31172, *) regulirt wurden, wird die Abnahme dieser Taxen in den Municipalstäd-ten und Märkten, welche wenigstens mit einem dergestalt organisirten Magistrate versehen sind, daß nebst dem ungeprüften Bürgermeister und den Magistraksrathen, auch ein geprüfter Syn-diker besteht, durch welchen die ortsrichkcrlichen Geschäfte besorgt werden, nach folgenden Classen bestimmt: Erste Clafsc. Stadt Hartbcrg, • Murau. Zw eyte Clas se. Stadt Frieda», Markt Murrgg, • Weih, • Gnaß, • Unterkapfenberg, • Leibnih, « Landsberg, • Eibiswald, » Gonowih. *) Siche. P. G. ©. IV. Th. p-5. 4-». 220 Dom 7. Inly. Dritte Classe. Markt Lutkcnberg, * Polsterau, * St. Florian. In den, in der ersten Classe benannten Drt-schaften ist die Bürgerrechtstaxe mit 8 st. CM. in jenen der zweyten Classe mit . 6 - * und in jenen der dritten Classe mit . 4 » » abzunchrncn. Diese Bürgerrechtstaxen haben aber in die Kannnercasse cinzustiessen, und jeder anderweitige Bezug derselben ist als vorschriftwidrig abzustellcn. Hiernach haben die f. k. Kreisärntcr die 6e, treffenden Magistrate durch ihre Schuhherrschas-ten zur Darnachachtung zu verständigen. Auch werden die f. k. Kreisämter wiederholt ans die mit den hierortigen Verordnungen vom 25. September 1822, Zahl 21172, und 25. Februar 1824, Zahl 4410 , bekannt 'gegebenen Verordnungen der hohen Hofkanzlep, ver-mog welchen in den Municipalstädten und Markten, wo kein organistrter Magistrat besteht, auch keine Bürgerrcchtstaxen abzunehmen sind, mit dem Bedeuten verwiesen, daß, da nach den kreisämtlichcn Angaben, ausser der hier classifi-cirtcn, keine andern Municipalortschaften mit einem organistrten Magistrate bestehen, darüber zu wachen sey, daß keine Abnahme von Bürger« rcchtstaxen Statt findet. Vom 7. July. 221 Uebrigens versteht es sich von selbst, daß, wenn ein oder der andere Ort das Recht, Bürgerrechte zu verleihen, und Taxen hiefür zu beziehen, aus Verträgen, oder andern Titeln, ansprechen sollte, die Verhandlung nach Weisung der obigen Verordnung von Fall zu Fall zu pflegen, und der Bericht anher zu erstatten sey. Gubcrnialverordnung vom 7. July 1824, 3al)l 16429. 110. Alle Privat- oder öffentliche Fondsobligatio-ncit, welche Kirchen, dann geistlichen Stiftungen, Anstalten, und Corporationen gehören, müssen, wenn fle nicht schon auf den Nahmen des Eigenthümers lauten, sogleich auf selben umschrieben werden. Um gesetzwidrige Entäusserungen von Prr» vat- oder öffentlichen Fondsobligationen, welche Kirchen, dann geistlichen Stiftungen, Anstalten und Corporationen gehören, möglichst hindanzu-halten, und die Dindicirung deS Eigenthums für Fälle zu erleichtern, wo beriet) Obligationen auf was immer für eine Weise in Verstoß gera-then, fand die hohe Hofkanzley unterm 24. v. M., Zahl 18130, gleichmäßig, wie es in Absicht auf die den politischen Fondcn gehörigen 222 Dom 7. July. Dbligationeu vorgeschricbrn ist, zu verordnen, daß in Zukunft alle Obligationen dieser Art auf den Nahmen ihrer Eigenthümcr zu lauten haben, und wo dieß nicht schon der Fall ist, deren gehörige Umschreibung zu veranlassen sey. Db-schon nun hicrlandes diese Vorschrift allgemein in Ausübung stehet, und die Obligationen obgedachter Art auf die Eigcnlhümcr derselben wirklich lauten dürften, so konnte es doch hie und da der Fall sepn, daß jene Dbligationrn noch nicht gehörig umschrieben wären, oder daß in Zukunft die Einleitung zur Umschreibung von den betreffenden Vorstehern unterlassen würde. Aus diesem Grunde haben daher die Kreisämter sämmtliche Vorsteher der Kirchen, geistlichen Stifturigcn, Anstalten und Corporationrn zu beauftragen, daß ste bcy eigener strenger Verantwortung und Haftung sich die Ueberzeugung verschaffen, ob die den benannten Anstalten ci-genthümlichen Privat- und öffentlichen Fonds-vbligationen auf Nahmen der Eigcnthümer lauten; daß sie fcrners, wenn und wo dieses nicht der Fall ware, sogleich die erforderliche Einleitung zur Umschreibung treffen, und daß sic in Zukunft ohne Aufschub — sobald eine Kirche, eine geistliche Stiftung, eine Anstalt, oder eine Corporation zu einem solchen Eigenthum gelängt,—• die gehörige Umschreibung der Obligation einleiten. Lubrrnialverordnung vom 7. July 1824, Zahl 16567. Dom 9. July. 223 111. Steinsalz dürfen die: Parteyen mit Guber-nialbcwilligung aus Ungarn beziehen, weil die Staatsverwaltung mit dem Berschlcisse desselben sich nicht mehr befasset. Von der f. k. Hoskammer wurde mit De, cret vom 23. Juny d. I., Zahl 2-034, dem Gubcrnium Folgendes eröffnet: Die geringe Nachfrage nach ungarischem Steinsalz macht cs zulässig, daß die Staatsverwaltung sich künftig mit dem Verschleiß dieser Salzgattung nicht mehr befasse, und cs den Par, teyen, welche besondere Vorliebe, für das unga, rische Steinsalz haben sollen, freystelle, sich das-selbe von den ungarischen Legstättea selbst zu holen. Da das k. k. Salzamt zu «Fürstenfeld als solches bereits aufgehoben ist, und jenes zu D)in-dischfeistriy seiner Auflösung entgegensieht: so wurde die Einleitung getroffen, daß die bey den gedachten Aemtern noch vorhandenen Vorrathe an ungarischem Steinsalze von dort nach Graß und Gonowiß abgcführt, und bey diesen provisorisch beyzubehaltenden Magazinen um den für das Aussee'r Salz bestehenden Verschleißpreis, unter den bisher bestandenen Modalitäten abgc, setzt werden. -24 Dom 9. July. Wenn diese Vorrathe verschlissen sind, sin-trt ein Nachschub neuer Dorräthe nicht Stakt. Die Parteyen, welche dann ungarisches Steinsalz zu beziehen wünschen, werden sich, wie dieses auch bisher geschah, an das Gubernium um die Ausfertigung einer auf die verlangte Quantität lautenden Anweifungsbewilligung, oder beziehungsweise Elttfuhrspasscs, zu wenden, und gegen dieses Document ihren Bedarf selbst bcy den nächsten ungarischen Salzämtern zu Körment oder Warasdin, um den dort bestehenden allgemeinen Verschleißprcis hcrzuholen haben. Gubernialverordnung vom 9. July 18:24, Zahl 167,50. 110, Lie sich begegnenden Wegen haben von der Caltelroßscite, düs ist-: links auf der Straße bey Vermeidung einer Strafe von s fl. CM. einander auszuweichcn, und die Fuhrleute haften für die aus übermäßiger Ladung, oder sonst aus ihrer Schuld ent» stehenden Unglücksfälle. In Erwägung, daß feit Einiger Zeit, zu, mahl bcy dem Zusammenkressen mit breit (da* denen Frachtwägrn, häusige Hemmungen der Passage vorzüglich dadurch verursacht werden, daß die Fuhrleute sehr oft entweder das Aus- wci- Dom io. July. 225 weichen ganz verweigern, oder doch nur von der ihnen gefälligen Seite auswcichen wollen, gern« hete die hohe Hofkanzley mit Verordnung vom 17. v. M., Zahl 17724, als nothwendige Vor, sichtsmaßregcl anzuordnen/ daß die sich begegnenden Wägen von der Saktelroßseitc, das ist: links auf der Straße einander auszuweichen haben. Die Außerachtlassung dieser Vorschrift wird für jeden Uebcrtrctungsfall mit zwey Gulden CM. vcrponet, welche dem Apprehendenten zufallen. Dieser Letztere hat jedoch den Strafbetrag nicht sogleich unmittelbar selbst von dem Fuhrmannc einzuheben, sondern nur der nächsten Drts- oder Bezirksobrigkeit die Anzeige zu machen, welcher es sodann obliegt/ von dem Straffälligen das verwirkte Pönale einzubringen, und dem Appre-hendcnten als verdienten Lohn zu verabfolgen. Uebrigens hat es bey den bestehenden Stras-scn-Polizeyvorschriften sein unabänderliches Verbleiben , vermöge welchen jeder Fuhrmann für die zumahl bey engern Straßenstrcckcn, wegen der übermäßigen Breite der Ladung des Wagens , oder sonst aus seiner Schuld entstehenden Unglucksfälle verantwortlich ist. Dieses wird zur genauen Befolgung allgemein bekannt gemacht. Gubernialcurrcnde vom io. July 1824, Zahl 16861. Gesetzsammlung VI. Thril 15 29Ö Vom 14. July. 1 r.'j. Bestimmung der Realeigenschaft der Gewerbe int Klagenfurter Kreise. Die hohe Hofkanzlry hat mit Verordnung vom 20. v. M., Zahl 17694, einverständlich mit der k. k. allgemeinen Hofkammer, in Beziehung auf die Anerkennung der Realeigenschaft der Gewerbe im Klagenfurter Kreise, aus Anlaß mehrerer wegen Verweigerung dieser Anerkennung entstandenen Beschwerden, und einer dießfalls Statt gefundenen Verhandlung nächste, hende Bestimmungen festgesetzet: 1, Die im Jahre 1805 vorgenommene Eintra-gung in die Gewerbs-Vormerkprotokolle, in so ferne dieselbe genau nach der Vorschrift der damahls bekannt gemachten Verordnung vom Jahre 1795, und zwar in Gemäßheit des in jenem Zeitpunkte bestandenen Besitz» standes geschehen ist, hat zur Cynosur bey Beurtheilung der Frage wegen Anerkennung der Rcalcigenschaft eines Gewerbes noch ferner zu gelten. Es sind daher 2. über eine vom Gubernium vorzunehmende Revision der rückstchtlich der Anerkennung der Realeigenschaft der Gewerbe vorgeleg-ten Dperate des Klagenfurter Magistrats nur jene im Jahre 180.5 in das Vormerkungsprotokoll mit der Realeigenschaft ein» 837 Vom i4. July. getragenen Gewerbe zu löschen, welche offenbar dainahls nur Personalgewerbc wa» ren, oder welche zwar im Jahre 1805 alS verkäuflich ausgewiesen worden sind, jedoch seit dieser Zeit auf eine oder die andere Art durch Nichtausübung oder durch ausdrückliche Entsagung erloschen sind. Hierunter sind insbesondere alle jene Gewerbe zu rechnen, welche von der Hof« oder Landesstelle ausdrücklich nur als Pcrsonalgewerbe, dann jene, welche von den Ortsbehörden seit dem Jahre 1791 verliehen worden sind, weil in diesem Jahre ausdrücklich festgesetzt wurde, daß keine anderen als Personalbefugniffe in Zukunft verliehen werden dürfen. 5. Ist strenge darauf zu halten, daß der Normalpreis, nähmlich der gegenwärtig in dem Dornrerkungsprotokollc eingesetzte Werth unter keinem Vorwände überschritten werden dürfe, und daß in jedem Falle, wenn etwa bey der Übertragung eines derlep Gewerbes ein minderer Preis angenommen werden sollte, dieser Letztere als Normalpreis zu gelten habe. 4. Vor der wirklichen Vornahme einer Statt zu habenden Löschung muß darauf gesehen werden, ob Lasten vorgemerkt sind, und in Rücksicht dieser müssen die Interessenten von der Personalinstanz um ihre Erklärungen l5 ' ssS Dom 14. July. angegangen werden, wornach, im Falle die dießfällige Erklärung bejahend ausfällt, die Löschung der Realeigenschaft des betreffenden Gewerbes ohne Weiteres vorgenommen werden kann, wo hingegen im entgegengesetzten Falle die Entscheidung über die Frage abgewartet werden muß, ob und von wem den vorgcmcrkten Gläubigern eine Sicherstellung zu leisten ist? 5. Wird es die Sorge der Behörden sepn, bey jeder Gelegenheit darauf bedacht zu seyn, daß die bestehende Zahl der verkäuflichen Gewerbe nach und nach vermindert werde. 6. Wird dem Magistrate zu Klagenfurt, so wie auch dem Gubernium zur Pflicht gemacht, sich bey vorkommenden Gesuchen um die Verleihung von Personalbefugnissen keineswegs wegen der bestehenden verkäuflichen oder Realgewerbe von der Ertheilung neuer Personalbesugnisse abhalten zu kaffen, sondern bey derley Verhandlungen in Ansehung der Verleihung von Polizeygewerben vorzüglich die Rücksichten des LocalbedarfS zu beachten, in Hinsicht der Verleihung von Commerzialbeschäftigungcn aber sich genau nach den aufgestellten Grundsätzen und der hierauf basirlen gesetzlichen Bestimmungen zu benehmen. Eubernialverordnung vom 14. July 1824, Zahl 16863. Vom 14. July. 229 14. Dre Ertheilung der Wochen- und Jahrmarkts-Privilegien steht im Wirkungskreis der Hofkanzley. Urb er eine vorgekommene Anfrage 2 Ob zur Abhaltung auch von Wochenmärkten, so wie bey Jahrmärkten, eigene, von der k. k. Hof-kanzley auszugehen habende Privilegien noth-wendig seyen, oder ob die Bewilligung zur Abhaltung derselben in dem Wirkungskreise der Provinzialbehorden liege? — wurde mit hoher Hofkanzlcyverordnung vom 1. July d. I., Zahl 19.338, dem Gubernium eröffnet: daß vermag des §. 22 des der vereinten Hofkanzlcy am 30. December 1806, von Sr. Majestät verliehenen Wirkungskreises, nur dieser Hofstclle die Macht eingeraumt sey, Wochenmarkts - und selbst auch Jahrmarktsprivilegien zu verleihen: jedoch liege es den Kreisämtern und der Landesstelle noch ferners ob, bey derley vorkommenden Gesuchen die vorschriftmäßigen Erhebungen zu pflegen, und selbe mit einem wohlbegründeten Gutachten über die Nothwendigkeit oder Nützlichkeit zur Abhaltung der angesuchten Wochenmärkte, oder des Jahrmarktes, an die Hofkanzley vorzulegen. Gubernialverordnung vom 14. July 1824, Zahl 17182. Vom 17. Auly. 330 ,115. Die Cassebeamten der politischen, städtischen und ständischen Fonde müssen für die, von selben angenommenen falschen Banknoten aus Eigenem den Ersatz leisten. In Uebcreinstimmung mit brr von bem ho« l)tn Präsidium ber k. f. allgemrincn Hofkammer tmtrrm 9. Juny b. I., Zahl 1305 , getroffenen Verfügung wegen Vergütung ber verfälschten Banknoten ist mit hohem Hofkanzleybecret vom 24. Juny b. I., Zahl 18224, in Beziehung auf die fämmklichen politischen, städtischen tmb stand. Fonde verordnet worden, baß künftig für jene falschen Banknoten, welche von Caffe-bcamten dieser Fonde angenommen worben find, der Ersatz nicht von ber Nationalbank angespro-chen werde, sondern von diesen Beamten selbst geleistet werden müsse, da bey denselben eine gründliche Kenntniß der Merkmahle dieser Geld vertretenden Papiere vorausgesetzt werden muß. Gubernialverordnuiig vom 17. Fultz 1824, Zahl 17466. 116. Bestimmung zur Beschaffung und Verwendung der Schulrequistten für alle, unter dem Patronate eines öffentlichen Fondcs, oder einer Staatsherrschaft stehenden Schulen. Um in Beyfchaffikng und Verwendung der Schulreguisiten für die öffentlichen Fonde, die Nom 21. July. 231 möglichste Ersparung zu erzielen, wird unter Hinweisung auf die übrigens schon bestehenden Vorschriften für alle unter dem Patronate eines öffentlichen Fondcs oder einer Staatsherrschaft stehenden Schulen angeordnet, daß die Beyschas-fung der Schreibmaterialien und des Brennholzes, dann auch die Bestreitung allfälliger Reparaturen nicht den Schullehrern überlassen werde, sondern daß hierbey die Bczirksobrigkeiten zu in« terveniren haben. An Betreff der Schreibrequisiten hat das Kreisamt den betreffenden Bczirksobrigkeiten jährlich den Schreibmaterialienhändler und die Preise bekannt zu machen, bey welchem und zu welchem Preis es selbst die Requisiten bezieht, und diese Preise haben als das Maximum zu gelten, welches in den jährlichen Schulkostcnrechnungen auf die Schreibmaterialien verrechnet werden darf, ohne daß die Bezirksobrigkeiten gebunden wären, die Schreibmaterialien von dem bekannt gemachten Matcrialienhändler abzunehmen, oder die Materialien von gleicher Qualität nicht zu gleichen oder gar mindern Preisen auch anderswo einzukaufen, vielmehr bleiben sie zum Ankäufe dieser Requisiten um mindere Preise, sobald sich die Möglichkeit dazu darstellt, bey eigener Verantwortung verbunden. . Den Verbrauch der den Schullehrern übergebenen Schreibmaterialien haben diese bey den 2.32 Dom 21, July. Bezirksobrigkeiten mit einem eigenen Verwendungsausweise zu verrechnen, welcher die Nahmen der armen betheilten Schüler, den Tag, dann das Quantum und die Qualität des denselben gegebenen Materials enthalten, von dem Qrts-seelsorger und dem politischen Qrtsschulaufseher bestätiget seyn, und von der Bezirksobrigkeit der jährlichen Schulrechnung beygelegt werden muß, und es wird den Qrtsseelsorgern und Qrtsschul-aufsehern aufgetragen, bey Bestätigung dieser Verrechnungen mit aller Genauigkeit zu Werke zu gehen, und sich von Zeit zu Zeit über die Richtigkeit der von den Lehrern dießfalls zu führenden Vormerkungen zu überzeugen. Das bey den Schulen nach den bestehenden Vorschriften passierte Brennholz ist von der Bezirksobrigkeit zu einer vortheilhaften Seit im Lizitationswege, und nur dort, wo etwa keine Cvncurrenz Statt sinden kann, mittels Accordes beyzuschassen. Es versteht sich dabey, daß, wenn eine größere Ersparung erzielt werden kann, das Brennholz für mehrere Schulen zugleich im Lizitationswege beygeschafft werden soll, und daß die jährliche Schulrechnung mit dem Lizitations-edicte und dem Lizitationsprotokolle oder mit dem Vertrage (Accorde) belegt werden müsse. Alle Reparaturen, ausser ganz unbedeutende, rote j. B. die Reparation einer Schulbank, (welche unbedeutende Reparaturen jedoch ebenfalls sogleich 2 33 Vom si. July. von dem Schullehrer an die Bezirksobrigkeit an« zuzcigen sind), dürfen nur von der Bezirksobrig-keit eingeleitet, und müssen, wenn sie den Betrag von io fl. CM. übersteigen, vorläufig bey dem Kreisamtc in Antrag gebracht werden, welches dann weiter darüber das Amt zu handeln hat. Ob und in wie ferne diese vom Militärjahre 1825 in Ausführung zu bringenden Modalitäten auch bey den unter einem Privatpatronate stehenden Schulen in Ausführung gebracht werden sollen, wird der Amtshandlung des Kreis-amtcs überlassen, welches dabey die Wünsche der Parteyen, die zu den Schulkosien beyzutragen haben, zu berücksichtigen haben wird. Für die Normalhauptschulc zu Gräh, so wie auch für die in demGräßcr Pomerialbezirkc befindlichen Trivialschulen, dann für die Normalhauptschulen zu Klagenfurt wird verordnet, alle Schulrequisiten ohne Ausnahme nur im Lizitationswege beyzufchaffen. Gubernialverordnung vom 21. July 1824, Zahl 17509. 117. Erläuterung der Vorschrift über die, bey schweren Geldtransporten den Caffebeam-ten, Caffedienern, und Caffedicncrsgehülfen bewilligte Diatcnzulage. Die hohe k. k. Hofkammer hat wahrgenom-men, daß sich rücksichtlich der vermög Normal- SZ4 Dom 81. July. Vorschrift vom 16. July 1819, Zahl 29528/1090, und 23714/171, bey schweren Geldtransporten den Cafsebeamten, Cafledienern, und Cassedie« ncrsgehülfen bewilligten Diätenzulage sowohl von den Beamten und Dienern bey der Aufrechnung, als auch von den Behörden bey der Passierung und Anweisung nicht gleichförmig benommen werde. Um dießfafls eine Gleichförmigkeit zu erzie« len, und den Staatsschatz von jeder Ungebühr, welche durch eine Mißdeutung besagter Vorschrift entstehen könnte, zu bewahren, fand sich die hohe Hoskammcr bestimmt, zur Beseitigung jedeS Zweifels zu erinnern, daß die in Folge besagter Vorschrift den Cassebeamten, deren charaktermaßigc Diäten jene der loten Classe mit 4 fl. nicht übersteigen, mit Ein Gulden, und den Casse-dienern und Gehülfen mit täglich 30 kr. für jedem Tage bewilligte Zulage in MM. nur bey Begleitung schwerer Gold-, Silber-undKupser-Geldrimes en, welche in Folge Verordnung voneiner erbländischenPro-vinz in eine andere, oder inS Ausland versendet werden, aufgerechnet, und verabreicht werden darf, keineswegs aber bey den gewöhnlichen periodischen bqren Geldabsuhren der Kreis-Eefäkls,oder soustigcnAerarialcassen zu gestatten ist. Welches in Folge herabgelangter hoher Hos-kammerverordnung vom 2. July d. I., Zahl 8.35 Vom m. July. 25502, zur Benehmungswissenschaft in vorkom-mcndcn Fallen erinnert wird. Gnbernialverordnung vom 21. July 1824, Zahl 17785. 118. Benehmungsvorfchrift für jene Fälle, wenn bey einer öffentlichen Bauversteigerung ein Lizitant das Ganze übernehmen will, ohne sich in einen Anboth für die einzelnen Theile des Bauobjectes einzulassen. lieber die gemachte Anfrage, wie sich zu benehmen sey, wenn bey einer öffentlichen Bau« Versteigerung ein Lizitant das Ganze übernehmen will, ohne sich jedoch in einen Anboth für die einzelnen Theile des Bauvbjectes einzulassen, wurde mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 6. d. M., Zahl 19886, entschieden : Da der Zweck der Lizitation nur in der Erzielung des geringmöglichsten Kostenaufwandes verbunden mit der gehörigen Sicherstellung der guten und planmäßigen Ausführung deS Baues in der bedungenen Zeitfrist bestehet, so ist es in dem Falle, wo einmahl bey der Der« steigerung eines ärarifchen Bauobjectes dasselbe nicht nur in feinen einzelnen Bestandkheilen aus-gebothen, sondern auch dessen Uebernahme int Ganzen gestattet wurde, ganz gleichgültig, ob 2z6 Vom 22. July. der Unternehmer bey dem Ausbothe der einzel« nrtt Bestandthcile mitlizitirt habe, oder nicht, nur muß bey der öffentlichen Lizitationskundma-chung ausdrücklich bemerkbar gemacht werden, daß nach erfolgter Ausbiethung sämmtlicher einzelner Bestandthcile des Bauobjectcs dasselbe auch im Ganzen ausgebothen, jedoch bey der Ratification des auf das Ganze gelegten Bestbothes auf den Totasbetrag der für die einzelnen Be-standtheile erzielten Lizitätionspreisc Rücksicht genommen , und der Ban jenen Unternehmer werde zugesprochen werden, der sich anheischig macht, denselben unter genauer Beobachtung und Sicherstellung sämmtlicher Lizitationsbedingnisse um einen mindern Preis auszuführen, wobey es sich von selbst versteht, daß die Versteigerung des ganzen Objectes mit jener der einzelnen Bestand--theile bey einem und demselben Lizitationsacte vorgcnommen werden müsse. Gubernialvcrordnung vom 22. July 1824, Zahl 17753. 119. Bestimmung zur sorgfältigen Einhebung des ständischen Fleischaufschlages. Zur Beseitigung sich anhäufender Rückstände an den ständischen Fleischaufschlag wurde mit hoher Hofkanzleyvcrordnung vom 8. b. M., 2.37 Nom 22. July. Zahl 19435, aufgetragen, Sorge zu tragen, daß bey der Einhebung dieses Gcfällsertrages mit größerem Eifer vorgegangcn werde, weil sich sonst in Zukunft rücksichtlich der Berichtigung von derley Rückständen, an jene Individuen zur Leistung des Ersatzes gehalten werden würde, die an der Unterlassung der Einbringung der Gefällscrträgnisse in der gesetzlichen Zeit, indem sie sich durch Vorstellungen, oder andere Einstreuungen irre führen lassen, Schuld tragen. Gubernialvcrordnung vom 22. July 1824, Zahl 17787. 120. Einschärfung btt bestehenden Vorschriften rücksichtlich der pfarrlichen Gebäude bey Todfällen geistlicher Pfründner. In Folge einer von Sr. Majestät unterm 26. v. M. erlassenen, mit hohem Hofkanzleyde-cret vom 8. d. M., Zahl 19475 , bekannt gemachten allerhöchsten Entschlicssung ist sich die genaue Beobachtung der in Absicht auf Todesfälle geistlicher Pfründner zur Sicherstellung der ihnen rücksichtlich der pfarrlichen Gebäude, obliegenden Verbindlichkeiten bestehenden Vorschriften, und insbesondere angelegen seyn zu lassen, daß die unverzügliche Untersuchung dieser Ge, bäude von denen, welchen sie obliegt, nicht ün- 2Z8 Dom 2Št. July. terlassen; gehörig, und mit aller Genauigkeit vorgenommen, und Ansprüche zu Entschädigungen baldigst geltend gemacht; dadurch die Möglichkeit, den Verlas? unverzögert einzuantworten, herbeygeführt, und der etwa besorglichen Ein, antwortung der Dcrlassenschaft an die Erben des Verstorbenen, bevor diese Entschädigung abgezogen worden ist, vorgebeugt werde. Gubcrnialvcrordnung vom 22. July 1824, Zahl 17976. 121. Den, von Amtswegen zur Fubilirung angetragenen Beamten dürfen bis zur Bemessung und Anweisung ihrer Pensionen angemessene monathliche Beträge als Vorschuß angewiesen werden. Die hohe Hofkammcr hat mit Verordnung vom 4. dieses Monaths, Zahl 16,373, mit Bezug auf die Normalverordnung vom 23. August 1822, 9tr. 32318, *) erinnert: daß den von Awtswegen in den Jubilationsstand versetzten Beamten, welchen der Gehalt vom Tage ihrer ausgesprochenen Jubilirung eingestellt wird, auf ihr Ansuchen, einstweilen, und bis zur et* *) Siehe P. G- 0. IV, The.! p.ig. 307. «39 Dom 24. July. folgenden Bemessung und Anweisung her ihnen gebührenden Pension, monathliche Beträge nach der für dieselben, nach Maß ihrer Dicnstjahre wahrscheinlich ausfallenden Pension, als Vorschuß, gegen seiner Zeit zu leistenden Rückersah, bis zur erfolgenden Pensionsbcmessung und Zahl, barmachung angewiesen werden können; daß jedoch in dem Falle, wenn ein solcher Beamter die Beybringung seiner Dokumente verzögern, und mit deren Ucberreichung durch ein Vierteljahr Zurückbleiben sollte (worauf sowohl das Gu, bernium, als auch seine unmittelbar Vorgesetzte Behörde, unter eigener Verantwortung, zu wa-chen hat), die weitere Verabfolgung dieser mo-nathlichen Vorschüsse alsogleich einzustellcn sey. Gubernialverordnung vom 24. July 1824, Zahl 18085. 122. Actenconvolute, Rechnungen, periodische Eingaben und Belege, bey welchem keine Gefahr am Verzüge ist, sind mittels des Postwagens zu befördern. In Erwägung, daß die Belästigung der Brieffelleiftn mit zahllosen Lxofficio - Paqueten das wesentlichste Hinderniß einer schleunigen Beförderung der Briefpost ist, und hiervon selbst die Hauptposttage, in welchen streckenweise die '.'40 Dom 24. July. Zuspannung eines zweyten Pferdes bewilliget ist; und jene Fälle, wo wegen Uebergrwicht ein zwey-kes Pferd zugespannt werden darf, feine Ausnahme machen, wurde mit hohem Hofkammer» Präsidialdecret am 20. July d. I., Zahl 1603, die Weisung ertheilt, daß nur die dringendsten Amtspaquete zur Beförderung mit der Briefpost; hingegen alle jene Actenconvolute, Rechnungen, periodischen Eingaben und Belege, u. dergl., bey welcher keine Gefahr am Verzüge ist, zur Abfertigung mittels der Postwagensanstalt auf-gegeben werden sollen. Gubernialverordnung vom 24. July 1824 , Zahl 18183. Suöstitutionsgcbühren sind gleich den Diäten für eine, durch die Normalien festgesetzte Entschädigung der substituirten Beamten anzuschen. In Folge hoher Hofkammerverordnung vom 7. July d. I., Zahl 23389, sind die Substitutionsgebuhren gleich den Diäten für eine durch die Normalien festgesetzte Entschädigung der substituirten Beamten anzufehen. Dergleichen normalmäßige Snbstikutionsge-bühren können daher nicht als taxbare Beloh- nun- 241 Vom 26. Ally. nuiigrn behandelt, tmb müssen also von der für die Untern vorgefchriebcueu Camcratkaze srep ge-' lassen werden. Gubcrnialvcrordnung vom 26. July 1824, Zahl 18284* 124. Enthebung der Gemeinden, Zünfte und Fn-mmgcn von Entrichtung der Verpflegsge-bührc» für ihre in öffentlichen Irrenanstalten untergcbrachten armen wahnsinnigen Mitglieder. Nach Eröffnung der hohen Hofkanzley vom 8* d. M., Zahl 19778, haben Se. Majestät un-kerm 28. Juny d. I. folgende allerhöchste Ent-schliessung zu erlassen geruhet: „Die Gemeinden Meiner deutschen Staaten sind, so wie es im lombardisch - vcnctianischen Königreiche bereits Statt findet, von der Entrichtung von Vcrpflegsgebühren für arme wahnsinnige Gemeinde-Glieder, welche in den öffent-lichen Irrenanstalten unterzebracht werden, von nun an gänzlich zu entheben, und hat diese Enthebung auch für die Zünfte und Innungen rücksichtlich der armen Zunft- und Jnnungsgcnosscn, welche wahnsinnig werden, zu gelten." Gubernialverordnung vom 28. Iulp 1824, Zahl 17788. Gesetzsammlung VI. Theil. 16 242 Vom 28. July. 125. Vorschrift zur Vermeidung des Entganges der, dem Religionsfvnde gebührenden Fnterkalarerträgnisse erledigter geistlicher Pfründen. Es sind schon Fälle vorgekommcn, daß der Religionsfond an den ihm nach bestehendem Normale gebührenden Interkalarerträgnissen erledigter geistlicher Pfründen bloß dadurch verkürzt wurde, daß die Legung der Interkalarrechnuii-gen, und die Erstattung der darüber von der Provinzial-Staatsbuchhaltung geforderten Erläuterungen der Mängel oder Supcrmängel über alles Maß verzögert, dann daß von einem oder anderem Kreisamte für die richtige Abfuhr des endlich von der Provinzial-Staatsbuchhaltung richtig gestellten Erträgnisses an den Fond nicht genügsame Sorgfalt getragen worden ist, so daß mancher Rcchnungsleger darüber abstarb, und aus dessen Verlaß der Ersaß nicht eingebracht werden konnte. Den Kreisämtern wird daher unter strenger Verantwortung aufgetragen: 1. Darüber zu wachen, daß ihnen längstens binnen 6 Wochen nach dem Ablaufe des In« terkalarjahres von jeder erledigten geistlichen Pfründe im Kreise die gehörig documentirte Rechnung vorgeleget werde, welche Rechnung Vom aS. Inly. 243 ungesäumt nach schon bestehender Vorschrift unmittelbar der Provinzial- Staatsduchhal-tung zu übersenden ist. 2. Haben die Kreisämter die über solche Rechnungen von der Provinzial - Staatsbuchhaltung zukommenden Mängel oder Supermängel alsogleich den Rechnungslegern zur Erstattung der Erläuterungen oder Supercrläu-kerungen zuzufertigen, und wieder darüber zu wachen, daß Letztere binnen der von der Provinzial'Staatsbuchhalkung nach den bestehenden Vorschriften bestimmten Zeit von den Rechnungslegern erstattet werden, und c$ sind diese Erläuterungen oder Supererläute-rungcn von den Kreisämtern unaufgehalten an die Provinzial- Staatsbuchhaltung ciuzu-befvrdern. 3. Ist es nicht genug, daß die Kreisämtcr die Gubernialverordnungen, über die Anweisungen der Intcrkalarcrträgnissc den Rechnungslegern intimiren, sondern es ist auch die weitere Pflicht der Krcisämter, wie schon öfter erinnert wurde, dafür Sorge zu tragen, daß diejenigen, welche die Erträgnisse im Versprechen haben, auch richtig die Abfuhr binnen der in der Gubernial - Anweisungs-Verordnung bestimmten Zeit an den Fond leisten, daher die Krcisämter gegen die dießsalls saumseligen, und sich mit den Abfuhrsquittungen 16 * $44 Vom s8. July. binnen der bestimmten Zeit nicht auswcisenden Parteyen, die auch sonst über die allfälligen Anstände gegen die Abfuhr mit keiner gründ-lichen Vorstellung Vorkommen, mit Zwangsmitteln eben so vvrzugehcn haben, wie gegen Rechnungsleger, welche mit der Rechnungslegung oder mit der Erstattung der Erläuterungen oder Supercrläuterungen über die hier oben unter 1 und 2 bestimmte Zeit zögern. 4, Endlich haben die Kreisämter auch über die denselben von der Provinzial-StaatSbuchhal-tung nach jedem Quartale zukommenden Ausweise über rückständige Jnterkalar - Rechnungen, Erläuterungen, oder Supcrerläuterun-gen mit dem angemessenen Nachdrucke daS Amt zu handeln. Gubernialvcrordnung vom 28. July 1824, Zahl 17864. 126. Dev Ausgangszoll für die ungarischen Tabakblätter, das Tabakmehl und solchen Staub, dann für den gesponnenen und geschnittenen ungarischen Rauchtabak wird vory 1. September 1824 angefangen herabgesetzt. Vermog hoher Hofkammerverordnung vom si. July 1824, Zahl 26606, wird zur Befär- Vom 29. July. 245 derung der landwirtschaftlichen Production der Ausgangszoll für die ungarischen Tabakblätter, für das ungarische Tabakmehl und derley Staub auf EinenGuldcn, und der Ausgangszoll für den gesponnenen und geschnittenen ungarischen Rauchtabak auf Zwanzig zwcy und einen halben Kreuzer in Conoenlionsmünzc für den Centner Sporco herabgcsehet. Welches zu Jedermanns Wissenschaft und Darnachachkung hiermit mit dem Bepsatze allgemein kund gemacht wird, daß die Wirksamkeit dieser neuen Zollbestimmungen mit 1. September d. I. zu beginnen hat. Gubcrnialcurrende vom 99. July 1824, Zahl 18396. ' 127. Unterricht zur Verfassung der jährlichen Rechnungseingaben der Städte und Märkte. Mit hoher Hofkanzlepverordnung vom 10. d. M., Zahl 19495, ist ein von der k. k. Stif--tungen-Hofbuchhaltung entworfener Unterricht zur Verfassung der jährlichen Rechnungscingabcn der Städte und Märkte, mit dem Auftrag herabgelangt, denselben zur Richtschnur hinauszugeben. Den Kreisämtern werden daher von diesem sammt den darauf sich beziehenden Formularien in Druck gelegten, nach folgenden Unterricht die 246 Nom 29. July. nöthkge Zahl Exemplare, mit dem Aufträge zu« gestellt, jeden Magistrat eines landesfürstlichen Drtes damit zu betheilen, und denselben zur genauesten Darnachachtung bey Verfassung der jährlichen Rechnungseingaben, für die Zukunft hiernach anzuweisen. Gubcrnialverordnung vom 29. July »824, Zahl 18496. Instruction für die lanbesfürstlichen Städte und Markte zur Verfassung der jährlichen Rechnungseingabcn. Die rechnungspssichtigen Drtschaften haben nach den bestehenden Vorschriften jährlich folgende Rechnungsstücke vorzulegen: I. Den summarischen Rechnungsabschluß nach dem Formulare A. II. Das Dermögensinventar nach dem Formulare B. III. Das Präliminarsystem nach dem Formulare C. IV. Den Besoldungsauswcis nach dem Formulare D. und V. Die Vermögensbilanz nach dem Formulare E. I. Summarischer Rechnungsabschluß. §. 1. Der Rechnungsabschluß ist das Summarium der Haupt- oder Cassieramtsrechnung selbst, und Dom 29. July. 247 muß daher summarisch folgende Bestandtheilc enthalten: a) alle im vorhergegangenen Jahre verbliebenen Activ- und Passivrückständc; b) die currente Empfangs - und Ausgabsschul-digkcit; c) den wirklichen Empfang, und' die wirkliche Ausgabe, endlich d) die Activ - und Passivrückständc mit Ende des Jahres. §> 2. In welcher Form der summarische Rechnungsabschluß zu verfassen ist, zeiget das Formulare A, nach welcher sowohl bey der Einnahme als bey der Ausgabe 8 Colonen zu eröffnen sind; darinn ist aufzuführen, und zwar: (in der iten) die laufende Zahl der einzelnen Empfangs- und Ausgabsposten, (in der 2ten) die einzelnen Empfänge und Ausgaben ihrer Benennung nach, (in der Zten) die mit Ende des vorhergegange-nen Jahres verbliebenen Aktiv-und Passivrückstände, (in der 4ten) derjenige Betrag der Empfangsund Ausgabsposten, welcher für das laufende Jahr als EinnahmS-und Ausgabsschuldigkeit berechnet 248 Nom 29. Ink). wurde, und daher hätte eingenom« men oder ausgegebcn werden sollen, (fit der jten) die Summe der in Zter «nd 4t er Colone au (geführten Beträge, (in der 6ten) derjenige Betrag, welcher von der gesammten Empfangs« und Ausgabsschuldigkeit wirklich eingegangen, oder ausgegeben worden ist, (in der /ten) derjenige Betrag, welcher sich nach Abzug des in der 6ten Colone eingestellten Betrages, von jenem der Lten Colone ergibt, und den wirklichen Rückstand mit Ende des Jahres ansmacht, endlich (in der 8ten) die Ursachen der verbliebenen Ac-tiv- und Passivrückstände, und die sonstigen Anmerkungen. Es versteht sich hier von selbst, daß für jene Empfänge und Ausgaben, welche unter die im Muster nur beyfpiel weise angezeigten Rubriken nicht füglich eingestellt werden können, neue Rubriken zu eröffnen seyn werden, wobcy besonders erinnert werden muß, daß die Rubrik: verschiede neE mp fange und Ausgaben, so viel möglich beseitiget werden müsse. Sollten einige Empfänge und Ausgaben vor« kommen, welche wirklich unter keine der bestimmten Rubriken gebracht werden könnten, und daher unter den verschiedenen Empfängen Vom 2Y. July. «49 und Ausgaben eingestellt werden müßten, ft> ft b dieselben in besonderen Ausweisen, wozu die Formulare Litt, a und b dem summarischen Rechnungsabschlüsse dcygefügt sind, specistsch auf zu sichren. Uebrigens ist die bey den Colonen 3,4, L, 6 und 7 crvffnete Ilntcrcolone „WW.'' nur von jenen Ortschaften zu eröffnen und anszufüllcn, wo daS Papiergeld noch die gesetzlich circulirendc Wahrung ist; dort aber, wo bloß Conventions« münze circulirt, ist auch nur für diese die Colone „CM." zu eröffnen und auszufüllen. Dieses hat auch von den übrigen Rechaungsstücken zu gelten. §- 3* Es dürfen im Rechnungsabschlüsse beym Empfange, und bey der Ausgabe keine Schuldpapiere Vorkommen, daher die Rechnung bloß mit barem Geldc abgeschlossen, und alles, was auf die Veränderung des Capitalienstandes Bezug nimmt, im Vermögensinventar genau ersichtlich gemacht werden muß. §- 4. Kommen in der Rechnung und daher auch im Rechnungsabschlüsse neu aufgenommene Capita lien vor, so muß in der 8ten Colone der Regierungsverordnung, mit welcher die Bewilligung zur Capitalsaufnahme erfolgte, qnge« führet werden. c jo Vom 29. July. §- 5. Für die Vorschüsse gegen Ersatz sind im Rechnungsabschlüsse sowohl beym Empfange als bey der Ausgabe zwey Rubriken zu eröffnen, und denselben die im Formulare A angezeigten Berufungen beyzufügen, wobey aber zu bemerken ist, daß derjenige Betrag, welchen das Kammeramt als Vorschuß aufnimmt, beym Empfange unter der Rubrik „erhaltene Vorschüsse" in der 4fcrt, jten und Öfen Colone aufgeführt, zugleich aber auch bey der Ausgabe unter der Rubrik: „zurückbe z a hlte Vorschüsse" in der 4?cn und Ften, und wenn hieran im Laufe des Jahres nichts eingegangen ist, in der /ten Colone als Rückstand ausgewiesen werden muß. Umgekehrt, wenn von dem Kammeramte einer andern Casse, oder einem Privaten ein Vorschuß geleistet wird, ist solcher bey der Ausgabe unter der Rubrik: „geleistete Vorschüsse" in der 4ten, Lten und öten Colone, zugleich aber auch beym Empfange, unter der Rubrik: „z u r ü ck b e z a h l t e Vorschüsse" in der 4 y. Wenn auf die angezcigte Art alle Colonen ausgefüllkt sind, so wird zum Abschlüsse des Rrchnnngsextractes geschritten, welches auf folgende Weise geschieht: Zuerst werden sowohl beym Empfange als auch bcy der Ausgabe die in den Colonen 3, 4, 5, 6 und 7 eingestellten Beträge, und zwar von jeder Colone für sich besonders addirk. Ist diese Addition vollendet, so wird der nach dem Rechnungsabschlüsse vom vorhergegangenen Jahre verbliebene bare Casscrest unter die Summe der wirklichen Empfänge (6te Colone) gesetzt, mit welcher derselbe vereinigt die Hauptsumme aller Einnahmen darstellt. Eben so wird auch unter die Summe der wirklichen Ausgaben (6te Colone) der mit Ende des Jahres verbliebene bare Casserest gestellt. 2.54 Vom 29. Inly. welcher mit dieser vereinigt die die Hauptsumme aller Ausgaben bildet, die zum Beweise der Richtigkeit des Rechnungsabschlusses der Hauptsumme aller Einnahmen vollkommen gleich seyn muß. II. Inventar. §- i. Dos Inventar ist der Ausweis über den Vermögensstand einer Stadt oder eines Marktes. Da sich dieser in das Activ - und Passiv-vermvgen theilet, so ist auch beydes in das Inventar aufzunehmen. §. 2. Die Form, in welcher das Inventar zu verfassen ist, zeiget das Formulare B. Nach demselben sind sowohl für den Activ-, als auch für den Passivstand 5 Colonen zu eröffnen. Darinn ist aufzuführen, und zwar: (in der lftcn) die laufende Zahl der einzelnen Bestandthcile des Activ - und Pas-flvvermvgens; (in der sten) die Bestandthcile des Activ- und Passivvermögens ihrer Benennung nach; (in der Zten) der Capitalswerth des- Activ - und Passivvermögens nach den cinzcl- 2.55 Vom 29. July. tun Theilen einrr jedrn Gattung desselben in CM., und WW.; (in der 4ten) der Betrag der einzelnen Theile de- eingestellten Activ - und Passivvermögens einer jeden Gattung im Ganzen, sowohl in CM., als auch in WW., und (in der Lten) die Ursachen der Abweichungen von den Ansähen der einzelnen Theile de§ Activ- und Paffivstandcs nach dem Inventar vom vorhergegangenen Jahre. Hierbey kommt zu bemerken, daß die auf CM. lautenden öffentlichen Staatscreditspapierc und eben so die auf CM. lautenden Privat, schuldbricfe abgesondert von jenen auf WW. in der dafür «öffneten Untercolonc „Conv. Münze" aufzuführen sind, welches auch von den Paffiv-capitalien zu gelten hat. §. 3- A. Aktivvermögen. Zn dem Aktivvermögen gehören: a. die Activcapitalien; b. der Werth der Realitäten; c. der Werth der Jurisdictionen; d. der Werth der Naturalvorräthe; e. der Werth der Materialvorräthe; 2z6 Vom 29. July. f. brr Wrrth der Mobilien und Fahrnisse, worunter alle Geräthschaflen, Werkzeuge, Kanzlep-, Rcgistraturs - Archivseimichtungs-stücke M. s. w. verstanden werden; g. die Activrückstände> und b. der bare, Caffercst nach dem Rechnungsabschlüsse des leyten Jahres, nach welchem i. die eingelegten Cautionscapitalien vor. den Colonen q und 4 aufgcführt werden müssen. Hicrbep kömmt zu bemerken zu a. Die Activeapitalien sind alle einzeln nach ihrer Gattung, das ist entweder als öffentliche oder als Privat-Activeapitalien, und zwar die rrsteren nach ihrer Benennung, als: Acrarial-, Domestical-, Wiener - Stadt-Bankoobligationen u. s. w. mit Anführung der Percenter,, des Datums, der Zahl und des Betrages der Dbliga-lion, und die lichteren mit Angabe des Schuldners, des Datums, der Percenten, und des Betrages anzuseßen. Zu b und c. Diejenigen Realitäten, welche in Catastern oder Grundbüchern eingetragen sind, behalten immer den dort eingetragenen Werth, jene aber, welche in öffentlichen Büchern nicht enthalten sind, müssen so wie die Jurisdictionen nach einem 6jahrigen Erträgnißdurchschnitte in einem 2 57 Vom 29. July, zu 5 pCt. berechneten Capitalswerthe in jener Wahrung angeschlagen werden, in welcher die Beträge eingessossen sind, wozu jedoch nicht der wirkliche Empfang in den sechs Fahren, sondern die currente Empfan.gsfchuldigkeit aus der 4ten Colone des Rechnungsabschlusses anzunehmen ist. Der hiernach berechnete, Werth darf sodann nicht mehr abgeändert werden; es sey denn, daß dabey wirklich erhebliche Veränderungen vorfallen, bey welcher immer die Gründe des neu an* gesetzten Werthes in der Anmerkungscolone be# Inventars angeführt werden müssen. Da sich übrigens der Fall ergeben kann, daß ein und dasselbe Gefäll in zwey verschiedenen Währungen einfließt, so ist zwar in erneut solchen Falle das Erträgniß in WW. vor den Colonen 3 und 4 anzusetzen, jedoch nach dem Curse zu 250 auf CM. zurückzuführen, der sich sodann ergebende Betrag zu dem in CM. ausgewiesenen Erträgnisse zu schlagen, von beydea zusammen der Capitalswerth zu 5 pCt. zu berechnen , und dieser letztere in der für das Conventionsgeld ervffneten Untercolone einzustellen. Zu d, e und f. Die Naturalvorräthe sind nach ihren Gattungen mit dem Marktdurchschnittspreise, die Materialvorräthe mit dem Erzeuguugspreise, und die Mobilien und Fahrnisse mit einem Drittel ihres Werthes in Anschlag zu bringen, und von Gesetzsammlung VI. Theil. *7 «38 Bom «9. Sung. jenen Ortschaften, wo CM. circulirt, in CM., von jenen aber, wo das Papiergeld die gesetzliche Währung ist, in WW. auszuweisen. §. 4. B. Passiv»erwögen. Zu dem Passivvcrmögen gehören: a. die Paffivcapitalien, und b. die Passivrückstände, nach welchen -e. die eingezahlten Cautionscapitalien vor den Colonen 2 und 4 aufgcführt werden müssen. §. 5’ Die Passivcapitalien sind alle einzeln nach ihrer Gattung mit Anführung des Gläubigers, Datums, und der Percenten, die Paffivrückstände aber nach dem Rechnungsabschlüsse des letzten Jahres in das Inventar aufzunehmen. §- 6. Sind auf die angedcutete Art, alle Colonen richtig ausgefüllet, so wird das Inventar abgeschlossen, welches auf folgende Art geschieht: ,-Zuerst werden die in der 4ten Colone eingestellten Beträge des Aktiv- und Passivstandcs addirt. Die Summen zeigen den Stand des ge, sammtcn Aktiv- und Passivvermögens, aus de, reu bepderseitigcn Bergleichung das mit Schlüsse des Jahres vorhandene reine Aktivvermögen, und zwar in jenen Währungen, in welchen die ein-zelnen Vermögenszweige im Inventar eingestellt sind, hervorkömmt." «59 Vom 2<>, July. §. 7, Tritt aber der Fall ein, daß in einer oder der anderen Währung der Passivstand großer ausfällt, so müßte es am Schlüsse des Inventars heißen: „Bey Vergleichung mit dem Passivstande von—zeiget sich ein reines Aktivvermögen von — z.B.CM. dagegen ein Passippermögen von—WW." III. Präliminarsystem. §- i. Unter dem Präliminarsysteme versteht matt den tabellarischen Ausweis über die muthmaßli-chen Einnahmen und Ausgaben im künftigen Jahre, wozu der summarische Rechnungsabschluß die Grundlage bildet. §- 2. Es müssen daher die Empfangs» und AuS« gabsrubr'lken im Präliminarsysteme in eben der -Ordnung aufgeführt werden, in welcher sie im summarischen Rechnungsabschlüsse erscheinen. §* 3* Die Form, in welcher das Präliminarsystem $u verfassen ist, zeiget das Formulare C, nach welchem sowohl für die Einnahmen, als auch für die Ausgaben 6 Colonen zu eröffnen sind. Diese müssen enthalten, und zwar: (die ite) tie laufende Zahl jeder einzelnen Empfangs- und Ausgabspost; Vom 29. July. 960 (die 2te) die einzelnen Empfangs- und AuSgabS-posien ihrer Benennung nach; (die zte) die currente Empfangs- und Ausgabsschuldigkeit aus der 4ten Colone des Rechnungsabschlusses vom verflossenen Jahre; (die 4te) die für das nächste Jahr angetragenen Einnahmen und Ausgaben; (die f)te) denjenigen Betrag, um welchen die in den vorbenannten zwcy Colonen 3 und 4 eingestellten Beträge von einander unterschieden sind; (die 6(e) die Ursachen des in der Lten Colone aufgeführtcn Unterschiedes, das ist, des in Antrag gebrachten höheren oder minderen Ertrages, und erforderlichen Aufwandes gegen die EinnahmS-und Ausgabsschuldigkeit nach dem Rechnungsabschlüsse, oder der vor-gcnommenen Durchschnittsberechnung. §. 4. Die Empfange und Ausgaben sind entweder ordentliche oder ausserordentliche, und erstere entweder bestimmte oder unbestimmte. Die ordentlichen oder sogenannten sixirten Empfänge und Ausgaben sind solche, welche sich bestimmt vorausschcn lassen, und wo man Zeit und Größe im Voraus bestimmen kann. Z. B. Vom 29. July. 961 Activinteressen, Pensionen u. s. w., diese Müssen daher mit ihren schon im Voraus bekannten Beträgen angetragen werden. Die ordentlichen jedoch unbestimmten sind solche, von welchen man zwar die Zeit bestimmt weiß, aber ihre Große nicht kennt, oder umgekehrt, z. B. Einnahmen an Gerichtstaxen, Ausgaben aufKanzleprequistten, Baureparaturen u. s. ro. Die ausserordentlichen endlich sind solche, von welchen sich weder Zeit noch Große bestimmen lassen. Sowohl diese als auch die ordentlich unbestimmten, sind nach dem Durchschnitte der drey letzten Jahre zu präliminiren, wenn nicht besondere Umstände Eintreten, welche die Anträge nach der vorgenommenen Durchschnittsberechnunz unzulässig machen. §- .5- Sind alle Posten in die. für jede derselben bestimmte Colone eingetragen, so wird zum Abschlüsse des Präliminarspstems geschritten. Dabey ist auf folgende Weise vorzugehen: Zuerst werden die in den Colonen 3, 4 nnd 5 eingestellten Beträge, und zwar von jeder Colone für sich besonders addirt. Ist dieß geschehen, so wird die Summe der Einnahmen aus der 4ten Colone mit jener der Ausgaben gleichfalls aus der vierten Colone ver- »6s Vom 29. July. glichen/ und hiernach der dießfällige Current-Überschuß oder Currentabgang für das nächste Jahr entziffert. Da aber die nach dem Rechnungsabschlüsse vom vorher gegangenen Jahre verbliebenen Activ-«nd Passivrückstände, dann der bare Casserest die sicherste Grundlage zur Beurtheilung liefern, ob alle Erfordernisse des folgenden Jahres ihre vollkommene Bedeckung zu hoffen haben, so müssen auch diese in das Präliminarsystem nach gezogener Summe der currenten Empfänge und Ausgaben ausgenommen, und nach diesen Einstellungen der für das nächste Jahr zu erwartende Ge-sammtüberschuß oder Abgang ersichtlich gemacht iverdett, welches auf folgende Art geschieht: Es werden zur Summe der Einnahmen in der 4ten Colone des Präliminarfystems nach der rm Formulare C enthaltenen Vorschrift, die nach dem Rechnungsabschlüsse vom verflossenen Jahre verbliebenen Activrückstände und der bare Casserest und eben so zur Summe der Ausgaben in der vierten Colone die mit Ende des vorausgegangenen Jahres verbliebenen Passivrückstände addirt. Der nach beyderseitiger Berausgleichung dieser Activ - und Passivsummen hervorkommende Unterschied zeiget das für das künftige Jahr zu erwartende schlüßliche Bermögensresultat. Vom 29. July. Ad>3 IV. Besoldungstabelle. §. 1. Unter der Besoldungstabelle versteht man den Ausweis über diejenigen Auslagen, welche eine Stadt, oder ein Markt an Besoldungen, Bestallungen, Löhnungen, für mindere Diener, Pensionen, Provisionen, Deputaten und sonstigen Genüssen zu bestreiten hat. §- 2. In welcher Form die Besoldungstabelle zu verfassen ist, zeiget das Formulare D, nach wel« chem dieselbe 7 Colonen enthalten must. Darin ist aufzuführen, und zwar; (in der rten) die laufende Zahl der Dienstes« stellen; (in der 2ten) die Dienstesstellen ihrer Benen« nung nach; (in der Zten) die currente Ausgabsschuldigkeit auK der 4ten Colone des Rechnung-* abschlusses vom verflossenen Jahre; (in der 4ten) die praliminirte Schuldigkeit für das folgende Jahr; (in der zten u. 6ten) die Deputate und sonstigen Genüsse im verflossenen und künftigen Jahre; endlich (in^der 7tcn) die Ursachen der Abweichungen der eingestellten Summen nach dem Präliminarsysteme von jenen aus der vierten Colone desHRechnungs« abschlusses. Nom 2y. 'July. -64 §- Z- Jede Gattung dieser Auslagen muß unter eine Summe gebracht werden, worauf so wohl im Rechnungsabschlüsse, als auch im Praliminar-fp firme die nüthigen Berufungen nach der in den Formularien A und C enthaltenen Vorschrift zu machen find. V. Dermogensbilanz. § Die Vermögensbilanz besteht bey den lan-dessürstlichen Drkschaften bloß in der einfachen summarischen Vergleichung des im Inventar ausgewiesenen reinen Activvermögcns mit jenem, welches nach dem Präliminarspsteme für das folgende Jahr angehoffet wird. Diese ist nach dem Formulare E zu verfassen. §. 2. Da fich nun das reine Aktivvermögen eines Jahres in dem darauf folgenden Jahre bloß um den präliminirten Currentüberschuß oder Currentabgang vermehren, oder vermindern kann, so muß auch die dießfällige Vermögensvermehrung oder Verminderung immer dem im Praliminarsysteme ausgewiesenen currenten Ueber-schusse oder Abgänge gleich seyn; eS ftp denn, daß in das Aäliminarsystem von den bereits 365 Nom 29. July. im Nermögensinvcntar enthaltenen Activ * und Paffivsummen, z. B. zurückbezahlte Activca-pitalien beym Empfange, oder zu tilgende Pas-sivcapitalien bey der Ausgabe eingestellt werden, wornach die dießfällige Vermögensvermehrung oder Verminderung nicht mehr dem präliminirtenUeber-schusse oder Abgänge, welcher sodann im strengen Sinne nicht ein Currcntüberschuß oder Cur-rcntabgang zu nennen ist, gleich feyn kann, weil bey dieser Einstellung im Präliminarsysteme auch der im Inventar enthaltene Activ- und Passio-stand nicht mehr mit den nähmlichen Summen angenommen werden darf, wie er dort ausgewiesen worden ist, damit durch eine doppelte Verrechnung solcher Posten, die einmahl im Inventar, und das zweyte Mahl im Präliminarsysteme Vorkommen, das in der Ncrmögensbilanz darzu-stellcnde Resultat nicht unrichtig ausfalle. §. Z. Das reine Activvermögen mit Ende des Jahres zeiget daS Inventar, aus welchem dasselbe in die Bilanz, wo es heißt: „Mit Schluffe der Rechnung vom Jahre 1824 bestand das reine Activvermögen in —'' zu stellen ist. §. 4. Das für das folgende Jahr anzuhoffende reine Activvermögen wird gefunden, wenn zu dem im Inventar des verflossenen Jahres ausgewiesenen Activstande die präliminirten Currenteinkünftc, s66 Vom sy. July. und zu dem Passivstande die präliminirten Cur-rcntauslagen addirt, und diese bepden Summen mit einander verglichen werden. Der Unterschied zeiget das nach dem Prä-liminarsysteme für das künftige Jahr zu erwartende reine Aktivvermögen, welches dem in der Bilanz nach §. 3 ausgewicsenen Aktivvermögen gegen über zu stellen ist. §- 5* Wird sodann die Bilanz gezogen, so muß sich entweder eine Vermögensvermehrung oder Vermögensverminderung ergeben. Die erstere ist zu dem in der Bilanz nach dem Inventar ausgewiesencn, die letztere hinge, gen zu dem nach dem Präliminarsysteme anzu« hoffenden reinen Vermögen zu addiren, wornach sich sowohl durch die gegenseitige Bilanzirung dieser bepden Summen, als auch durch die Ueber-einstimmung der dargestcllten Vermögensvcrmeh-rung, oder Verminderung mit dem praliminirten Currentüberschusse oder Currentabgange die dieß-fällige Rechnungsrichtigkeit vollkommen bewähren muß. §. 6. Sollte aber der Fall eintreten, daß sich nach dem Inventar in einer oder der andern Wäh-rung ein höherer Passivstand gezeigt hätte, so müßte es in der Bilanz heißen: „Mit Schlüsse der Rechnung vom Jahre 1824 bestand das reine 30/ Vom 29. July. Aktivvermögen in -—z. B. CM., dagegen zeigte sich ein Passivvcrmögen von — A5W." in welchem Falle aber auch auf der entgegengesetzten Seite der Bilanz die für daS folgende Jahr auf die §. 4 angezeigte Art zu erhebenden NermögenS-refultat eingestellt, und die hiernach auszuweisende Vcrmögensoermehrung oder Verminderung, welche immer dem präliminirten Currcntüber-schusse, oder Currcntabgangc gleich seyn muß, richtig gestellt werden müßte. Schlüßlich muß noch bemerket werden, daß die sammtlichen Rechnungsstückc jederzeit in duplo zu verfassen, von dem Magistrate und Bürger-ausschusse zu unterfertigen, und zu gleicher Zeit mit den zu legenden Kammeramtsrcchnungen, aus welchen dieselben verfaßt wurden, und mit welchen sie genau übereinstimmcn müssen, binnen sechs Wochen nach Verlauf eines jeden Derwal-tungsjahrcs dem k. k. Krcisamte zu Einbcförde« rung an die Landesstelle zu überreichen sind. zr q \ Von der k. k. Gtaats-Hauptbuchhal-V * V tung in städtischen und Stiftungs-angelegcnheiten. • Wien den 34. April 1824. Post-Nr. Formular A. Summarischer der landesfürstlichen Stadt ___________________3- I________________4._________|________5i Empfangsrubriken. G e b ü h r an Rückstände vom vorigen Jahre für dieses Jahr in Zusam i CM. | 533333. CM. WW. CM. fl-Ikr Ist i fr fl. kr> fl. kr fl- kr An Grundzinsen... ... •• -95 36 .... •• 2160 20 .... >. An Pachtschillinqcn von Realitäten... 3-4 \6 -53 28 2'5 24 4436 IO 529 40 An MielhzinS von Häusern......... 12 45 2Z4 42 30 * * -3-5 3° 42 45 AnRobath «.Schutz- 12 3° 78 45 12 30 An Getränkerzcu- guiig und Aus- fdiumFitiiftcn 2500 2500 An Getränkverzch- rungsaufschlag... 1200 * • * * 1200 AnMarkt-«.Stand- geldcrn 3> • * 12 -5 124 36 270 '5 -55 36 An Brückenmauth u. Ueberfuhrsgelder. 240 45 900 >8 240 45 Fürtrag 37° 3’l \m H 4310 j 9ZIZ| 4S| 4681 l6 Rechnungsabschluß N. für das Jahr 1 8 24. men n WW. fl. >kr Abstattnng in CM. I WW. fl. |fr I ft. | fr 7- Rückstand mit Ende des Jahres in CM. I WW. fl- |fr| fl- Ifr 2355 4689 1550 I r 282 900 2500 1200 43?8 >3*4 282 798 290 225 53 36 8. Ursachen des Rückstandes , und sonstige Anmerkungen. Sind wegen allgemeinem Geldmangel zu-gcwachsen, aber schon größten Theils einge-hoben worden. Werden im Rechtswege eingetrieben. Sind erst nach dem Schluffe der Rechnung cingegangcn. DiescrRückstand ist zur gerichtliche» Eintreibung angezcigt worden. Die Bezahlung dieses Rückstandes ist nach demSchluffederRech-nung erfolgt. -Nr. Summarischer der landesfürstlichen Stadt e- A l I Gebühr Empfangsrubriken. an Rückstände vom vorigen Jahre für dieses Jahr in Su fnut i CM. WW. CM. I WW. CM. fl. Ikr fl. Ikr fl. |fr| fl- >kr fl. j kr 13 14 Ucbertrag An Laudemien und Mortuaricn....... An Maß- und Waggelder»............. An Gerichtstaxcn.. An Bürgerrechts-taxen ............ An Waldnutzen...... An Nutzen von der städtischen Jagdbarkeit........ An Wirthschafts-nutzen............. An Interessen von Activeapiralie»... Fürtrag 15 205 774 24 36 28 43'» 132 2Z0 73<5 205 120 9212 35° 480 310 3604 585 4681 132 =45 94l 205 145 75°jJ3J‘398J 32j6!77J 25J>4759j 3^6927j3g Rechnungsabschluß N. für das Jahr 1824. men n WW. Abstattung in CM. st. Ikr fl. kr WW. fl. Ikr Rückstand mit Ende des Jahres in CM. I WW. fl. |ft| fl. ,kr Ursachen des Rück' standes, und sonstige Anmerkungen. 9987 350 24 517 4021 43-3 132 245 796 205 US 8945 35° 24 5'7 »00 3104 598 1042 f 6l57j37|6288j5iji4i3.3|38|638|47|2023j59 Sind nach demSchlus-se der Rechnung bezahlt morden. Werde» im gerichtli chen Wege eingetrieben. Die laufende Gebühr au Activinteressen ist von den im Inventar für das Jahr 1823 mit 21030 fl. WW. und 4500 fl. CM. ausgewiesenen Activcapita-lien eingehoben worden. Post-Nr. Summarischer der landesfürstlichen Stadt Empfangsrubriken. I I Gebühr an Rückstände vom vorigen Jahre CM- >WW. ff. Ikri fl. >kr für dieses Jahr in CM. I WW. ff. Ikri fl- >kr Zusam i CM. fl. I kr 27 Ilebertrag An zurückbczahltcn Activcapitalien... An aufqcnommencn Paffivcapitalicn An erhaltenen Vorschüssen............ An zurückbezahltcn Vorschüssen.... Fürtrag -398 26 6177 1000 14759 200 1600 6927 1000 800]25|1424I47|7ß*4|55)>7°89|2°|8425 Rech Rechnungsabschluß N. fü c d a S Jahr 1 8 24. men n WW. fl. I fr 6. 7- Abstattung in Rückstand mit Ende des Jahres in CM. I WW. CM. WW. fl. |fr| fl. J fr fl. |fr fl. |fe Ursachen des Rückstandes, und sonstige Anmerkungen. >6»57 1600 6-88 U133 1600 638 337 2023 8514] 7!7449j 3^1606^5^976^1^2448 Gesehsammlnng VI. Th-il. '5 Diese Heyden CapitalS-beträge sind gleich nach ihrer Einzahlung wieder fruchtbringend angelegt worden. Siehe Aus-gabsrubrik Nr. >8- Stehe Ausgabsrubrik Nr. 21. Dieser Vorschuß wurde mit Hoher Regierungsverordnung vom 6. August >824, Zahl 18015, aus der städtischen Waisencasse zur Herstellung der Brücke bey dem Wasserthore aufzunehmen dewilli-get. Wegen der laufenden Gebühr siehe dieAus-gabsrubrik Nr.-a und rücksichllich der verbliebenen Rückstände das Inventar vom Jahre 18-4. Post-Nr. Summarischer der lande-für st lichen Stadt Empfangsrubriken. 3- I 4. I 5- Gebühr an Rückstände vom vorigen Jahre für dieses Jahr in CM. WW. CM. WW. fl. 1 kr fl. 1 fr fl. Ifr fl. Ifr 800 25 '4-4 47 76-4 55 17089 -0 Znsam CM. fl. Iff Uebertrag An Kaufschiflings-geldcrn............ An erhaltenen Cam tioncn............. An Mängelscrsätzen Fiirtrag 842.5 30° 25 Sv-jjoj>455 7P-4j 5^117>76]35J3727ji Rechnungsabschluß N. für das Jahr i 814. 6 7- 8. ■ tuen n Abstattung in Rückstand mit Ende des Jahres in Ursachen des Rückstandes , mid sonstige 1 WW- CM- WW. CM- 1 WW- fl- fv fl. kr fl- I Er fl. Ifr fl. Ifr 18514 60 -8 7 27 7449 3°° 2 3 16065 53 9-6 >7 2448 14 Mit hoherRegicriingS-vcrordnuiig vorn 15. 3111171823,3.15716,ifi der VerkaufdcsFisch-hansesamSterngrun-de bcwifligt worden, wofür im Vcrstcigc-riiiigswcge Zoofl.CM cingchobcn wurden, welche fruchtbringend I angelegt worden sind. I Siehe Ausgabsrubrit 8 Nr. 18. Dieser Cantionsbetrag ist für die verpachtete Jagdbarkeit cingcho-den worden, und wird im Vermvgrnsiiivei!-tar bis zur Zurückstellung sowohl beymAc-£iv - als Passivstandc in Vormeriung gehalten. - 25 60 28 27 ... .... 186°v J 34 | 775 ’ j 16154 J no H’7 2448: 14 * i8 Summarischer der la n d e S fü rstl i che n Stadt 1. SS <Č- K 2. 3- 1 4- i 5- Empfangsrubriken. G e b ü hr an Rückstände vorn vorigen Jahre für dieses Jahr in S» fam i CM. e WW. CM. WW. CM. fllkrl fl. |fr fl. I kr fl. kr fl. Ifv 24 Ucbcrtrag Air verschiedenen Empfangen....... 802 5° '4=5 59 7924 5 55 17176 4 35 30 8727 5 45 Summe der Einnahmen Hierzu den empfänglichen baren Cassc-rcst von 802 5° 1425 59 7929 55 17181 5 8732 45 Hauptsnmme der Einnahme» . . . Rechnungsabschluß N. fur das Jahr 1824. a 77 m m n 18602 4 34 3° 775> 5 28 16154 4 20 30 976 18607 4 77 56 28 16158 5° 976 3*9 36 WW. fl. t fr Abstattung in LM. P- !kr WW. st- >kr __ R « ckst a n d mit Ende des Jahres in CM.'ü'WW' fl. I fr g fl. I fr Ursachen des Rückstandes, und sonstige Anmerkungen. >/«2448 «Laut Beylage a. >7*2448 Post-N a/s Summarischer der land eSfn rst lichen Stadt Ausgabsrubriken. 3- i _L Gebühr an Rückstände vom vorigen Jahre CM. s WW. für dieses Jahr 8 Znsam in I i fl- |fc| st.Ikr CM. § WW. f CM. T~\ü\ fl. Ikrsst. |f. 5 6 7 8 9 ! O A»f landes fürstliche utemrn.............. Auf Besoldungen. AnfBcstallnngcn. AnfLohnungen... Ans Penstonen unb Prsvistvlien......... Auf Kanzle«erfordern iffe ......... Auf Postports und Bothcnlohn....... Auf Reife- und Zch-rungskofie»...... AufPokizepauslagen Auf Arrcstantenver--pftegung....... 2pO 3410 587 45 2S0 Mj 158 290 3530 6 70 45 ...... ‘5 guVfr.^|5o3j‘;o| 77 j 48|4502 J "9 j 1584 j 47 j 4705 j 4p Rechnungsabschluß N. für d aS Jahr »824. 2/9 in eit n WW. fl- Ifr 619 198 '5S 6. Abstattung in CM- I WW. fl. |frl fl- |fr Rückst a ird mit Ende des Jahres in CM. fl. Ikr WW. fl- > kr Ursachen des Rückstandes, und sonstige Anmerkungen. 290 3530 670 45 280 619 198 158 Laut Bcsoldungstabel-le 3tr. 1. Laut Besolduugstabel-le Nr. 2. Laut Besoldungstabelle Nr. 3. Laut Besoldungstabel-le Nr. 4 und 5. iL6j|.35] 4785(49! {35 i - - - j ..|. P o st-N Summarischer d»r kandeflfürftlichen Stadt Ausgabsrubriken. i 4. Gebühr an Rückstände vom vorigen Jahre CM. I WW. fl.lkrt fi. >kr für dieses Jahr in CM. I WW. fl. »fr| fl. I fr Zusain EM. fl. Ifr Uebertrag Auf Unterhaltung der Güter und Gründe............. Auf Untcrhaltnnz der flttbt. Häuser. Auf Unterhaltung derBruunen- und Feuerloschrequt-ftten............. azAuf Unterhaltung derBrückcn, Stra fleu «.Pflasterung Auf milde Stiftungen und Schulau-s-lagen.............. 17 Auf StämpclauSla-gen............. Auf Interessen von ä Passiv Kapitalien ■>« Für trüg 436 -8 48 45oj 36 2,5 1584 4030 1*70 1992 4705 j47 137 Jöoo [J5^9 J 97is|l»|j273|36 Rechnungsabschluß N. für das Jahr 1 824. ß8i men R WW. 6. 7. § 8. Abstattung in Rückstand mit Ende des Jahres in Ursachen des Rückstandes, und sonstige Anmerkungen. CM. WW. CM. WW. j fl. jkc fl. j kr fl. |fc fl. 1 fr 1661 4466 >288 360 5037 4705 96 98 24 >66r 4297 1270 1974 169 >8 10318 371-5'95J3ö| J19^ 78 j • • j 251 j >8 An nicht ansbezahltcn Lohn hatrcn »erschic-bcite£>«iibivci-fcr bicfc Beträge zu ferbtrn, ' welche erst nach bem SchlnstederAcchnung berichtiget würbe». Wie oben. Die laufenbe Gebühr an Paffivintercffe» wurde von dem im Jnocntar für das Jahr 182,3 mit 4300 fl. CM. n. 0000 fl. WW. anfgeführten Paffiv-capitalicn entrichtet. Summarischer der landeSfürsklichen Stadt - • '' 3 1 .5 u K f Ausgabsrubriken. G e b 1 l r an Rückstände vom vorigen Jahre fiir dieses Jahr in Zusam i CM. WW. CM. f WW. CM. fl. jkrj fi. l td fl. j lr fl- iL fl. £ Ucbcrtrag 247 37 600 18 5o,J5 59 9718 '9 5273 36 i& Uns neu angelegte Capiralie» 13°° 200 130° '9 Auf zurück bezahlte Activc«pitalicn.,. 3000 20 Auf aeleistete Vor» 447 30 53° 1.5 447 3° tq)M|ie.. MM Fänrag --47 37 600 1S1 <5773 29 13448 J 34 7021 6 sSj Rechnungsabschluß M. für das Jahr 18 2 4. 6. 7- Abstattung in St it ct (i ft n b mit (Sabe des Jahrs in Ursachen des Rückstandes , und sonstige Anmerkungen. 10318 3000 1300 3000 '5 1404.3 <2 |ö943 j 634j 78 j.. j 551 18 Sind entstauben durch die Anlegung der laut Empsaugsrnbrik Nr. 17 eingezahltenCapi-talsummen von loooft. TSN.u. sooft. WW. bann laut brr Eni-pfangsrubrikNr.24an Kanfschillingsgelderu eiugehobenen 300 fl. CM., zus. 1300 fl. LM. n. -»o fl. WW. Dieses Capital mürbe im Jahre ,824 beit Plenker'schen Erben znräckbezfthlt. Siehe Empfangsrubrik Rr. so. ajaufBesol-dnugSvorschuß 187 fl. 30 fr. EM., b) Vorschuß zur Reparatur der Straßen in den Vorstädten söofl.CM. c) Vorschuß zur Herstellung brr Lffiziers-ivoünungen 530 fl. 15 kr. WW./ zusammen 447 fl-30 kr. EM. und Zzost. -zkr. WW. Summarischer der landeSfflrstlichen Stadt 1. | -- 8- 5 a M 1 5- G e b ü h r c Ausgabsrubrikeu. an Rückstände vom vorige» Jahre für dieses Jahr in Zusam i tü CM. IWW. CM. WW. CM. & fl. >kr !fl. kr fl. kr fl- |ff fl. |Ft Ucbcrlrag -47 37 6 oo -8 6773 29 >3448 34 7021 6 21 Auf zurück bezahlte Lorschüsse AusVorschüssc gegen 1600 S 2 ' 23 Auf zurück bezahlte Cautioncn 24 Auf MängelSvcrgü- Lu.HA 3 Fürtrag z5°| 49| 8i7j ■löj ti77s| 2?| i6j7°J17°24 j18j s Ö5 Rechnungsabschluß 9?. für das Jahr 1824. 6. 7’ 8. men n Abstattung in Rückstand mit Ende des Jahres in Ursachen des Rückstandes, und sonstige Aiiinerkuiigen. WW. CM. WW. CM. WW. fl- [fr fl- [fr ft. 1 fr fl- Ifr fl- Ifr 14048 1815 1500 52 6943 6 13797 SI5 150° 34 78 351 1600 18 Siehe Empfangsrubrik Nr. 19. DIcscrVorschuß wurde vermöge hoher Regierungsverordnung vom >6. Juny 1823, 'gfli;! 15806, zur Herstellung der Brücke bcySicrn-hofverabfolgt. Siche das Jnocnrar vom Jahre 1824. 24 4 3 12 -4 4 17387j56j6946j'8j 15530j38j 78 • j 1851 J18 Summarischer der landeöfürstlichen Stadt i" et &■ 2. 3- \ 4- i .5- . Ausgabsrubriken. Gebühr an Rückstände vom vorigen Jahre für dieses Jahr in Zufarn i CM. WW. CM- j WW. CM. fl- !kr fl. I kr fl. Ifrl fl. 1fr fl. If* 25 Ucbcrtrag Auf verschiedene Summe der Ausgaben Hierzu den schlüß-lichcn baren Caffc- «50 49 6-7, 40 ö773 20 29 1657° 2 7024 20 iS s 5° 49 8.7 46 679 ; 29 16572 IO 7044 18 Hauptsnmmc, der Einnahmegleich Rechnungsabschluß mm n WW. ff. I Fr I das Jahr 1824. 6. 7- 1 8. Abstattung in Rückstand mit Ende des Jahres in Ursachen des Rückstandes, und sonstige Aiuuerkungen. CM. 1 WW. CM. J WW. ft. 1 fr5 ft. (Ft ft. |fr| ft. Ikr >7387 56 6946 ’7389 ■5536 56 6966 7860 56 >5538 949 16483 3" 1831 Laut Beylagc b. 38 /8 48 26$ ■S3’ 18 Unter dem schlußli-chcn baren Caffarejie von 894 ft- 38 kr. CM-und 949 ft. 48fr.2B'2B. ist der laut Empfangs-rubrik Nr. 22 cingc-ftoffene Cantionsbe-trag von 60ft. 2B2B. begriffen, nach dessen Abzug der disponible Caffeübcrschnft nur in 894 ft. 38 kr. CM, und 88y ft. 48 kr. WW. brste hl. O Ln 4^ 03 Formular B. F N V e N über daS dcy der landetfiirstlichen Stadt N. mit Ende bed I. A n A c t i v c a p i t a l i e n. A. In öf.fentitc&en Fonds. Aerarial-Dbligationcn vom i. August 1777, Zahl 8371, zu 1 pCt................... Aerarial-Obligationen vom 1. Setober 1777, Zahl 8332, zu 2 pCt. ....... Wiener Banco-Obligationen vom 10. 5tng. 1800, Zahl >7078, zu s1/, pCt.............. Domestical -Obligationen vom >. August 1814, Zahl 1287, zu - 7, pLt.............. B. Wey Privaten. Joseph Ritter, laut Schuldverschreibung vom 24. Jauner 1815 zu 5 pCt. . * 7. März 1818, zu 3 pCt. . » 12, Juny 1820, zu 5 pCt. . « 6. August 1824, zu 5 pCt. . - 20. August 1824 zu 3 pCt. . • 23. August 1824 zu 5 pCt. . Summe der Activeapitalien . . . Franz Körner, » Ignaz Smolik, -Johann Hartmuth, laut Leopold Stöger, - Anton Brachberg, - II. A n Werth der Realitäten. Rathhaus ........................................ SternwirthShauS.................................. Schulhaus.......................................... Halterhaus......................................... Große Hirschenhof Mit 12 Wohnungen................. Brandische Hans mit 4 Wohnungen sammt Garten . . . BruckenhauS mit 13 Wohnungen . -................ . Fiirtrag . . . t a r i « m John-- 1624 vorhandene sowohl eigen« als fremde Vermögen. 20400]. 3- 4. Einzeln in 3 u f a m ni e n in CM. MW. CM- WW. fl- fr fl- >kr fl- kr fl- kr 5900 -- •• *000 -- •• 575° 44So »7*J« -• 1300 SOOO 3600 lOOO ' - 200 300 . . 4800 . ' 3800 • • -- 4800 • * 21030 ♦ * 3000 10000 •2500 300 '2000 1200 l.sOO •• Anmerkungen. 4800 j ! 210301 .Dies« beybeit SapitalrtettlUe I sind gleich nach ihrer Einzatz. S lung bey beit Bürgern Hart. mutd u. Stöger fruchtbringend ) angelegt worben, wodurch die Beränberunz der Schuldverschreibung entstanden ist. .. Die ity Lnton Brach barg angelegten 306 6. CM, sind «tu zugewachsen durch die einge. zahlte Kaufschilüna«sum»»e von den, verausserten ^ischHaus». Gesetzsammlung VI. Lheil. Post-Nr.» F n v e n über das bey der landesfürstlichen Stadt N. mit Ende des Wachstube in der Stadt Wachstube bey der Bäckcrcy Bier an die Arrchc augebaute GcwLlber Zehcntstadl . . Vier Fleischbänke Zicgclofc» sammt Hütte Städtische Waldungen 97% Joch zu 50 fl. CM- - Auen 73/4 Joch zu 5« fl................ Leinwandbleich-Wicscn 2^/4 Joch z» 40 fl. CM. Viehweiden 21 */, Joch zu 30 fl. CM. . . • Wiesengrund bei)tu Dörsler 48 3/4 Joch zu 40 fl. Lehnacker 40 Joch zu 40 fl. CM................ Brunuwiesc 28 3/4 Joch zu 50 fl. CM .... Summe des Werthcs der Realitäten III. AnWerth der Jurisdiction. Ertrag »ach einem öjährigcii Durchschnitte,u Ernndzinfen.......................... Robath- und Schntzgelder . . . . Nutzen der städtischen Jagdbarkeit . Getränkerzeugnng u. Ausschanknutzcn GetränkverzchruügFausschlag . ." . CM. WW. fl. J Ec si. Iff 2480 lOgo 1950 14,5 13° Fürtrag • . 5 vCt. Ca! spi t a r i u m Jahres 1824 vorhandene sowohl eigene als fremde Vermögen. 3- 4. Einzeln in Z » sa m m c u CM. WW. ffM. WW. fl. [fr fl. fe fl. 1 fr fl- >kr 5• Anmerkungen. 20400 >50 70 200 300 20 4oo 4887 387 90 645 >95° 1600 >43’ 49612 2>6l5 39004 2906 2608 4800 32537 21030 7 > 227 j ..I 44518j20 j 37337 j 3°j 21030 j Der Werth 6er Realitäten hat sich gegen jenen im Inventar vom Zabre 1823 um 95» fl. CM- vermindert, weil das mit hoher Regiernngsbe-willigung vom iz.Jii-NY 1823, Zahl 15716, verkaufte Fischyau« am Skerngrund mchl mehr in Anschlag gebracht wurde. Post-Z F n v e n über das bey der landeöfürftlichcn Stadt N. mit Ende bed Ertrag nach i einem Sjährigsn I Durchschnitte in 6 Markt- II. Standgelder . 7 Brülkechnautl)- u. lieber suhrsgeldcr . . . b mibemicnu.Mortuarici 1 g Mast- u. Waggelder oSGerichtstaxcn . . . -ABürgcrrecht-itaxcil 1 LBi. tili HB. 1T|E •ft. kr. 148 20 29O '5 1.3'0 ‘5 1005 1 9° 200 ’5 S 2 1Ö .36 . . . . iS 12 12 280 23 i195 in CM. fl. fr. '5 macht zusammen 264 zft 7" >5 , 194 6 924 22 Summe des Wcrthcs der Jurisdictiou 17. An Werth der Naturalvorräthe. Wcitzcn Korn Gerste vafcr Heu - Mctzcir zu dctto dccto dctto 1 Gentner zu [©ttiif, Mag |u. Gewicht. fl. |h Summe des Werches der Naturalvorräthe V. Au Werth der Realitäten. st. I fr Mauerziegel . Pflasterziegel ■ Dachziegel -Ziegcltrümmcr 1000 Stück zur 27 bette £ 29 dctto I 3.5 dctto 8 io Fürtrag 18 15 20 IO 115 3000 2000 1 ŠOO 400 t a r i u m Jahres 1824 vorhandene sowohl eigene als fremde Vermögen. 1 )■ Einzel» in CM. WW. fl- fr fl- Fr 71227 44518 20 5288 40 14245 3882 4212 18487 3900 20 94 52 45 >5 201 30 3» 15 :: 8' 58 51 3° -- i 195 3° 4. 3 u f a m m e u CM- fl. |fi'l fl. WW- 37337 121242 >58379 21030 44518 408 o°i 65956 5- Aumerkungen. F n v e n über das bey der landoSfnrstlichen Stadt N. mit Ende bvf> Ueb ertrag 5 6 & 9 10 n 12 '3 Ich Harte Schert er Weiche Scheiter . Barteln .... Beeter .... Pfosten .... Wasserrohren . . Geschnittene Latten Dachschindeln . . Dachrinnen - - . j Schindelwagel . . i Klafter zu dctto loo zu i Stück;u dctto betto bette 1000 Stück zu rl. jjv| 2 3 4 7 8 Summe des Werthcs der Materialvorrathc VI. An Werth der Mobilien und Fahrnisse. « A.. Feucrlosch - Requisiten. Grosse Feuerspritze sammt Schlauch und Zugehor ." zu Kleine Tragspritzen sammt Zugehor . - Wasscrivagc» sammt Fässer Fcucrhacken - . . . -^euerlosch-Eimer .... Feuerleiter .... Wasser st ander . r . Vorräthizc Wagenräder Latero.cn ..... Fürtrag fi. irr 300 40 39 2 2 3° 4 Li 3° 2 95 t a r i u m Jahres 1024 vorhandene sowohl eigene als fremde Vermögen. Einzeln in Z u f a in men fl- | fr fl- |tc Nr- F n v e n über das bey der landesfürsiltchen Skavt N. mit Ende des 3 4 .5 6 7 3 ,o '5 16 17 iS c-i '?! A c t i v st a n d. Uebertrag B. Zimentirnngs-Regnisiten. Adjustirte Waage mit z '/. Schnh nnd kupfernen Schalen fammt Schnüren « » • i‘/2 Lctro detto detto Schlichkwaage mit Futteral nnd Aufzugkasteu » » kupfernen Schale» .... Kleine kupferne Waage....................... Krosse Schncllwaagc.......................... Kleine messingene Jnskirgewichte . . . . h. Goldeinsatzgewichtspatron von 64 Dt eaten abivärt Messingene Gewichte 131 Pfund ..... Commerzial« Gcwichtspatron mit Futteral von %, ‘A, V,» 1, 2, 3, 4, 5, 10, 25, 50 Pfund von Messing.................................... Eiserne Gewichte, und zwar 4 Stück zn r)Q Pf-. 1 Stück zu Pf., 1 Stück zu ivPf. /, Stück zu 4 Pf-, 1 Stiick zn 1 Pf. -.............. Eiserne Klafter mit Endleiskca................. Messingene Zimenter, », 7,, 7,, 1/. Maß - . -Kupferne Kornerrnass, 1, */4, */„, 7$, nnd y<4 Metzen................................. Kalkmass, 1,7. und 7, Mnth................... Zuber ton 1 Eimer mit Eisen beschlagen . . . Kupferne Bicrtelcimer........................ Arenueijeu................................... Srvck,Msß ti. Gewicht. 6 1 12 8 e 4 6 C. Wirthschafts- n. andere Gcräthschaften. Scheibtrnhen........................z» Lcimhaucn ......... - Reit haue» j . . ................... - Geabschauscln......................... Fürtrag . 3°i 10 8 6 4 "I - t d t i u m IahroS 1824 vorhandene sowohl eigene alZ fremde Vermögen. " Z. 4- 5- Einzeln in Znsa m men Anmerkungen. EM. 1 WW- CM. ! WW. j fl. 1 fr i fl- |fr fl- kr fl- fr * * 1114 ‘58579 30 66849 5 40 20 . . '5 ' ' '5 • • IO . . 40 . ♦ .. 8 . . =5 loo 4 * - 36 . . . . 4 -- > IO 160 . . 3 . . 3 . . 20 , . 8 * * 20 . . 12 . . 12 * ‘ 8 - 29 8 F n v e n über das bey der landeSfnrstlicden Stadt N. mit Ende des '• j 2. Post- §lr. A c t l v si a n d. • Ucbertrag . . . St,ick, Maß und Gewicht fl- Fr 5 Mauerziegel-Model • « • $n 1 6 6 Dachziegel do. 1 5 S 7 Pssastcrzicgel do. . . . - 1 30 L I 8 Schcibpfoflc» . . . . . - 36 6 9 SBaflemmer • • . . . - 4 l IO Schubkarre» . . . . - 2 4 11 Wägen .... . . . - 40 2 1 2 Faß schaufeln . . . . . - 1 8 i3 Krampen . . . . . . - 1 30 8 14 Hauen .... ... - I 6 '5 Haudhackeln . . . . . - 1 2 16 «Sperrketten. . . ... - 3 2 17 Sticrkctten . . . . . . - 3 5 6 ,8 Heuscil .... . . . - 1 2 1 i9 Eiserne Dnnggabcln . . . - 2 6 20 do. Arche,l 1 2 1 Wics'baum . . . . . . - > 9 H 22 Pferde .... . . . - IOO 2 23 Zwcy Paar Pferdgcfchirre . . - •24 •RiMiCtt . . . . I 4 25 Mcßkettc fainmt Nagel ... - 26 Messingene Gewichte zusammen 160V. Pfund zu 36 fr. . . - .. 2 27 Bruttaeilhcdeckllngen . - - - ‘ - 2 Furtrag . . . j * t a r i u m IehreS 1824 vorhandene sowohl eigene als fremde Vermögen. Einzeln in Z u s a m m c n WW. | Anmerkungen. | 2587I45i158579|3°| 66849t 5 F n v e n über das bey der landesfürstlichen Stadt N. mit Ende des «■ 2. Aetivstand. a- Uebcrtrag . . . Stuck, Maß tmb Gewicht Kornsäcke . ................. Metzen mit Eise» beschlagen Viertel - - » Einsatz zur kleinern Maßcrep Unter>etzwandel» .... fl- / fr | D. Kanzley- und andere Einrichtnngs stücke. > ß Tikchc von hartem Holz . . . . p e S Sessel * - ................ Großer Tisch mit grünem Luche und 4 Tische vom weichen Holze . . » Rohrsessel mit ledernen Polstern . -Papier- und Bücherkästen .... Leuchter sammt Llchtschecrcn . . - Tintcnflaschcn................. - - Tintenfässer sammt Streusandbüchsen Papicrscheercn ....................- 5 Stadtsicgcl mit cifeitet Presse und z hartem Gestell . .................- Poctrails: Kaiser Joseph, Leopold und Franz . . . . . . - - * Bücher: JoscphinischeGesctzsampluiig Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch - Harte Banke.........................- Bartwisch und Abstauber .... Große Vorbängschlöffer . . . . ^ Hand- und Fußeisen mit Ketten . - Fürrrag . . . 1 5 •• 3 1 ' 8 j kr Z8 3 2 6 6 15 5 6 io 12 6 iö 8 3 20 I 8 4 t a r i u m. Jahres ion vorhandene sowohl eigene als fremde Vermögen. 3- Einzeln tit CM. fl- ft WW. fl- iff S u f a i» m t n CM. !5B7 -8 15 6 8 9 12 15 11 '5 1 2 24 '3° 10 1 8 3 fl- jkr WW. fl. Iff ?ln m e r k n n ge n. '58579 <6349 5 "| 2829138 Summe des Werthes der Mobilien unb Fahrnisse . VII. An Activrückstanden. An Grundzinsen........................................ . Pachtschillingen von Realitäten..................... - Micchzins von Hausern.............................. - Robath- und Schutzgclderu ....................... - Brückenmauth- und Uebcrfuhrsgcldcrn ...... - Gerichtstaxcn............................... . - Wirthschaftsnutzen................................. - Vorschüssen gegen Ersatz, und zwar: .1) an Bcsoldungsvorschüssen 137 st. 3» kr. CM. — fl. — kr. WW. b) Vorschuß zur Reparatur dcrStraßcn in dcnVor- siädtcn............200 - — - e — - — c) Vorschuß zurHerstellung dcrOffizierswohnungen — - — - - 424 - 15 Zusammen . . . An Vorschüssen gegen Verrechnung, und zwar: a) Vorschuß zum Baue der Schule in der Koblgassc, laut hoher Regierungsverordnung vom >2. Map -822, Zahl 13082, . ...................... > 2000 st. WW. b) Vorschuß zur Herstellung der Brücke bcy Slcrnhof, laut hoher Acgieruugsver- orduuug vom-6. Juny 1823, Zahl 15806, 1500 = - Summe der Aclivrückständc . . . Fürlrag . . . t a r i n m JahreS 1024 vorhandene sowohl eigene alö fremde Vermögen. 3- 4- 5- Einzeln in 3 u fa m m c it Anmerkungen. CM. j WW. I CM. j WW. fl- frj fl- !kri fl. iir| fl- |ft •• .. 2829 3< 158579 3° 66849 .< -- •• 4 6 4 ** -- 2843 3° I 317 j8 12 59 141 126 10 35 3° -9 42 21 345 290 22,5 78 101 64 916 20 5 3 36 45 54 46 45 ! Nach dlmAecflmiuas-f alfchluffc vom Jahre J 1824. .337 3° V ■ • 424 - - 15 -- V -- 1 Siebe den Nechnmias-) abschlnß v Jahre 182.3 j AnSgabsrnbrikNr.22. 4Siehe dönÄeckimuas- \ abschluß v.Jabrc 182.-J AusgabsrubrikRr.22. -- •• 076 17 2448 1 " j 159555 47 j 7214c 4 1 - II ‘32ß=l)0(fc g n d e n über das bey der landeSfürstlicheii Stadt N. mit Ende beS A e t i v st a n d. Ucticrttag . . - VH!. An Cassebarschaft. | Nach dem Rechnnngsabschluffe vom Jahre ,8-4 .... IX.' An Cautio nöc ap i talie». Von Carl Hartmann für die verpachtete Jagdbarkeit 60 fl, W W Summe des Activstandes . . . Bep dem Vergleiche Mit dem Paffivstande von .... zeigt sich ein reines Aktivvermögen von............... t a r i u m Jahres 1824 vorhandene sowohl eigene als fremde Vermögen. 1 4. 5- ] Einzeln i n Zusammen. Anmerkungen. CM. WW- CM. WW. ff. Ifr ff. |fr ff. kr ff- kr -- >- • * •• ‘59555 47 72140 49 894 88 889 48 ) Siede den Rechnrings-^ adschluß v.Jahre >824 j Empfck F n v e n liber das bey der landeSfürstlichen Stadt N. mit Ende des I. An Passiveapitalien. Dem Johann Brix, laut Schuldbriefes vom 7 Marz >8-6, Z» 5 pCt.......................................... Den Lindischc» Erben, laut Schuldbriefes vom 12. Dctober 1816, z„ 5 pCt......................'••••• Dem Ncnstädtcr Spital, laut Schuldbriefes vom «8. Junv -8-y, zu 5 pCt. - . ....................• • Der Herrschaft Pricsau, laut Schuldbriefes vom 22. Map i82o, zu 5 pCt. . .................................. Summe der Passivcapitalicn - • • II. An Passivrückständen. Verschiedenen Handwerkern an Lohn für Baureparaturen - Dem Maurermeister Franz Redlich . ,..............- Mehreren Zimmerlcutey und Taglöhnern . . - - An erhaltenen Vorschüssen aus der städtischen Waiseucassc zur Herstellung der Brücke bcym Wasserthor in Folge Regierungsverordnung vom 6. August 1S24, Zahl 18015, Summe der Passivrückstände - - • IIT. An Cautionscapitalien. An Carl Hartman» für die verpachtete Jagdbarkeit 6s fl. WW. Summe des Passipstandcs.................... 2° 7 t ft t i u m Jahres 1824 vorhandene sowohl eigene als fremde Vermögen. 3 u f a m m c n Einzeön in fl- Iftf Rach dem ArchaungL. . ablchluffe uw« Iad re lik+v * Post-Nr. Formula? C. Prälim i d?? landeSftirstlichen Stadt Empfangsrubriken. 4 An Robath- und Schutz-gelbem................... An Grundzinsen. An Pachtschillingen von Realitäten............... An Miethzius von Häusern.................. An Getränkerzeugnng und AuMchanknutzen.. An Getränkverzehrungs-Aufschlag............. An Markt-- und Standgeldern................ An Bruckenmauth « und Uebersnhrsgeldern...... An Laudemien und Mor-tuarien............-..... AuMaß- undWaggeldern Fiirtrag Z. 4. Nach dem Rechnungsabschlüsse vom Jahre 1824 betrug die currente L-chuldigkeit in ■ Für das Jahr 182z wird angetragen in CM. WW. CM. j WW. fl. kr fl. If? fl- ill fl. 1 Fr ti6o 21Č0 20 B 215 2+ 4436 10 115 24 39y 361 5° •• 1315 3« 12 1218 45$ 130 y 1 19 3<51 2500 25OO . I 1200 1200 .. 36 27O -5 80 36 295 24 240 45 9O.0 18 640 36 316 40 132 35° 3° ,140 36 368 12 230 25 *' 245 16 4673J1°| 936s| H 5°34 28 j 93.94 [ss 3° 9 n ars v st e m N. fft v das Jahr 18 r S. 5- Mithin mehr iu weniger in CM. WW. CM. WW. fl. ? fr fl. 1 fr fl. 1 fr fl. 1 fr 520 96 JO 34 45 39 '8 •• - 399 8 14 51 36 5' 25 9 44 583 38 '7 42 .... ober Verminderung, 423 j »s| 42 J51J 62j*<|mi lich. )urch die nette Verpachtung mehrerer Realitäten. Legen Zahlungsunfähigkeit mehrerer Partcnen, die um Nachsicht eingeschritten sind. dach dcmErtragnisidurchschnit-te der letzten 3 Jahre. Ist bis Ende des Jahres 1826 contractmäßlg verpachtet. lach der vorgenommenen Durchschnittsbercchnung. durch die mit hohem Regie-rungsdecrete vom 30. Juny >824, Zahl 16,4.32, bewilligte Umstaltung des Brucken-mauthgefalles auf CM. Nach dem Ertraguißdurch-schuirte der ictzleiiZJahrc. Pr a liNr der kandeSfärstlichen Stadt ,. 2. 3 1 4- Cmpfangsrubriken. Nach dem Nech-nungsabschluffc vom Jahre 1824 betrug diecurren-teSchuldigkeit in Für dasJahr 1825 wird angctragen in ttrL CM. WW. CM. WW. §*• fl. {fr fl. Ikrj fl. |fr fl- kr Uebertrag 4673 10 9563 18 5034 28 9394 33 1 ) 21 a Gerichts tax e n.. 736 • • Z>4 3° 697 14 308 4 i " A it B frcgerrechts laxe n.. enr 3O ** '3 An W al d nu tze n 3,20 • • 480 42 '3' 12 502 l6 An Nutzen von der flad-1 tischen Jagdbarkeit ... An Wirthschaflsnutzen.. 210 - 210 '5 818 *5 3604 5° 237 58 3734 18 16 An Interessen van Activ-capitaUcn - 1125 •• 583 45 *40 •• 585 45 ■7 An jirrirctt ezahltenAck i u. 200 >8 An airfgenomMencn Pas-(It? Clip italic it.......... An erbaltcncir Dorschus- 1600 Zürirag 7177'j l5i '6559] 5I *535jttji4734js6 narsystem N. für das Jahr l 825. Mithin mehr in CM- 1 WW. ft. I fr! fl. |fr weniger in CM- fl. in- WW. fl. in- 6. Ursachen der Vermehrung oder Verminderung und sonstige Anmerkungen. 12p 38 io 1600 rfyjisj 1931531111111 3 017 J4-5 Nach dem Ertragnißdurch-schnitte der letzten 3 Jahre. Die Jagdbarkeit ist contract* mäßig verpachtet. Dieser Antrag gründet fleh aus die vorgenommene Lurchschnittsberechnung. Durch Anlegung des eingcflos-scnen Kausschillings von dem veräusscrtcu Fischhause. Siehe das Inventar vom Jahre 1&24. Wird keine Zurückzahlung erwartet. Ziehe die Anmerkung bey der Ausgabsrubrik Nr. Nr. Zi2 Pxa limi der landeSfürstlichen 3tdbt Empfangsrubrikcn. 4- Rach bcm Rechnungsabschlüsse Mur das Jahr 1825S vom Jahre 1824 betrug die currcn-teSchuldigkeit in CM. M WW. wird augetragen! in CM. &■" 1 fl. Jfri fl. ,krj fl. 1fr WW. fl. Ikr Uebertrags/-// An pirückbezahlten Vorschüssen................. An KaufschillingSgeldern 300 22k Aa erhaltenen Cantionen 2Z?Rn. MänEelScesatzen....|.... 16 559 530 6535 '4734 56 Surf(üü|7924 j 551'7'76J 35^333 J ,j| 14734 j56 n arsyst e m N. für das Jahr 1825. 5- 6. Mithin Ursachen der Vermehrung oder Verminderung, und sonstige Anmerkungen. mehr in weniger in CM jWW- CM. WW. fl- 1fr 1 fl- Ikr fl- fr fl- 1 Fr 469 >3 >93 53 1113 16 3°'7 45 11- 35« Auf neu geleistete Vorschüsse ist für das Zahr 1825 laut Ausgabsrubrik Nr. -0 nichts angetragcn worden, und die altern sind im Rechnimgs-adschlnffc und Inventar vom Jahre 18-4 unter den Acliv-rückstünden begriffe». Dürften keine ciugczahlct werden. 2-7 -V11V j IVH HllU V pvit« Dürften keine geleistet werden 469(13! 193 53 co 'S. OMn OJ Vi v> |>5 Post-N PräliMl der s a n d eöfü rstl i ch e n Stadt Empfangsrubriken. 4- Nach dem Rcch-nnngsabschluffe vom Jahre 1824 betrug die currente Schuldigkeit in CM. I WW. fl. I feg fl. I Fr Für das Jahr 182z wird angetragen in CM. 8 WW. fl. ifil fl. |ff Ucbcrtrag Au verschied. Empfangen Summe der Einnahmen Werden damit die Ausgaben von............ verglichen, so zeiget sich ein Uebcrschuß von... eilt Abgang von...... Wenn aber zu den Einnahmen von............ der nach dem Rechnungsabschlüsse vom Jahre 1824 verbliebene disponible ba re Lästerest von........ u. die Activriickstände von geschlagen, und der Summe von................... jener der Ausgaben mit Einrechnnng der Paffiv- riickständc von......... entgegen gehalten werden , so zeiget sich ein für das Jahr 1825 anzn-hoffender Gesammtnbcr- schnsi von ............. dagegen ein Abgang von 79-4 5 7929 1717Ö 4 3516535 30J.... 17181 6535 5649 --1'4734 'I 4 '4739 "85' 2887 2.61 571 6535 894 976 8406 '4739 38 889 '7' -448 '7318077 57-7 4'|'37°3 15 2678 4374 5'5 narsystem N. für das Zah i 8 2 5. .5- - 6. M i t M n Ursachen der Vermehrung oder Verminderung, und sonstige Anmerkungen. mehr i» weniger in CM CM. 1 WW. fl_ Ifr fl- Iff fl- Ifr ff. Iff 469 >3 193 53: 1358 5 46 3455 »5 Laut Beylage ». 46 469 13 193 53 1SÖ3 3455 15 - P ralimi d er landesfürstlichen Stadt £ vg- A 3. 1 4 - . ... Ausgabsrubriken. Nach dem Rcch-itungs'abfchlusse vom Jahre 1824 betrug die currcn-tcSchuldigkeit in FürdasJahr 1825 wird augeiragen tu 1 CM. WW. CM. WW. fl. Ihr fl. l-ft fl- |fr fl Ift 1 Auflandesfürstl.Steuer» 290 15 216 .. 290 15 216 .. Auf Besoldungen....... Ans Bestallungen...... Auf Löhnungen......... Auf Pensionen und Pro t>ifioncu............. Auf Kanzlcyerfvrdernlsse Auf Postporto und SBo: thcnlohn................ 8 AufReisc- undZehrungs. gelber.................. Auf Polizcyauslagen.. Auf Arrestanten - Verpflegung.............. Auf Unterhaltung der Gäter und Gründe.... gürtrav 1410 1 70 587 4 5 280 593 120 HS 138 70 4030 361° 586 *0 337 280 587 105 162 136 84 57 82 4614 J29| 7354136 3‘7 n arsyst e m N. fur daS Jahr i 815. 6. Mithin llrsachen der Vermehrung oder Verminderung und sonstige Anmerkungen. mehr in weniger in S CM-fl- skr 1 WW. CM- jj WW. fl- >kr fl- |fr| fl- skr .1 Laut Bcfoldungstabcfle Mr. 1 Laut Besoldungstabclle Nr. 2. Laut BesoldungStabclle Nr. 3. LautBcsoldungsluhcllcNr.gu.z. 1 Nach dem Ertragnistdurch-schnitlc der lcoten 3 Jahre Wegen der mit hohem Regie, rungsdecrctc vom 28. October 182.1, Zahl 22864, genehmigten Herstellung des pen-magazins auf dem Herren-gründe. 200 100 -- .... =5 ‘7 4 6 21 7 53 46 ... * ' .6 ” .... •- 225 12 ’S 1751 38 46 52s| 12j1>8' j4-r,j ”-5 21 j 42 lJ,8 238 1318 24 »S Auf Unterhaltung der Brunnen und Feuer« 4I.S 14 Auf Unterhaltung der Brücken, Straßen mih cMafleruitti. 199-2 j r J 45 ‘5 Auf milde Stiftungen und Schulauslagcn... 5° 15 3° 5° i '5' f 30 , 16 Auf Stämpclanr'lagcn.. 10 15 -> ,2 6 •• ‘7 Auf Interessen von Pas- htifrttiifrtttClt. 2'5 18 Auf neu angelegte Ca- 130° Fi'rtrag 99'8 '9! 3629 4* j 11849 ,37 narsyftem N. für das Jahr 1 825. 5- — 91 ithi n mehr in weniger in CM. i WW- CM- 1 WW. |i- 1 Fr, fl- krj fl- If'I fl- kr 525 12 1781 43 $5 21 42 46 102 48 6 ... 57 48 436 45 51 150 ... •• .... 1300 .•/ 200 629! 31 2324 .24 >325 81 ; 392 .46 6:, Ursachen der Vermehrung oder Verminderung, und sonstige Anmerkungen. I Nach Her vorgenommenen ; Durchschnittsberechnung. j Wegen der bevorstehenden Pflasterung der Straßen-strccke von der Pauluskirche bis zum Wasscrlhorc nach dem dießfälligen Kostcnüber-schlage. Sind systcmistrtc Auslagen. Nach der Durchschnittsberech. nung der letzten 3 Jahre. Dieser Antrag gründet sich auf die im Bcrmögeusinvcntac vom Jahre 1824 ausgewicje-itcn Passivcapitalic». Wird keine Capitalsanlcgung erfolgen. Prälimi der landesfürstlichen Stadt 4- Für datJahr 1823 wird augetntgcu in CM. WW. fl- skr 1 fl. >kr 5629 4- J1849 37 j i|l i Ausgabsrubriken. Nach dem Rech nuugsabschiusse vom Jahre 1824 betrug die currcn te Schuldigkeit in CM. fl. jkr WW. fl. I kr Uebcrtrag Auf zurückgezahlte Pas-sivcapitaiicit........ Auf geleistete Vorschüsse Auf zurückbezahltc Vor^ schüsse................... a^LAuf Vorschüsse gegen I Vcrrcchiutug............ 23 ^ Auf zurück bezahlte Cau tioiicn.................... 24 Auf Mangelsvcrgütung Fürtrag 632j 447 3° 99-8 3000 53° 1600 !50° *5 6773 \°-9 '657° 10 \s6*9 l+i |> >849]; narsyftem N. für das Zahr , 3 2 5. 5. 6. 93t i t H n Ursachen der Vermehrung oder Verminderung, und sonstige Anmerkungen. mehr in weniger in CM. WW. CM- I WW. fl. Iff fl. jkl fl- fi fl- Iff 619 3 -3-4 24 13*5 21 39* 3000 46 Wird keine Zurüchzahlung geschehen. 447 30 53° 1r Siche die Anmerkung bey der Empfaiigsrubrik Nr. 20. 1600 Ans neu erhaltene Vorschüsse ist für das Jahr 18-L laut Empfangsrubrik Nummer 19 nichts pnUimiitim worden, und die altern sind im Rechnungsabschlüsse und Znorn-kar vom Jahre 1824 unter den Passivriiickstanden begriffen. l^OO Dürften keine geleistet wer- den. 36 Dürfte kein« geleistet werden. 6>A ' |2324 24 i,77i: 51 7044[3? Gesetzsammlung VT. Theil. A2« Präli m i der landeSfürstlichen Stadt I. cfcL a 2. .. 3- 4- Ausgabsrubriken. Nach dem Rechnungsabschlüsse vom Jahre 1824 betrug die currente Schuldigkeit in FurdasJahrigrz wird angctragen in CM. WW. CM. WW. fl. kr fl- Ikr fl. >kr fl. |fr Uebertrag 6/73 19 16570 10 5629 41 '11849 57 -5 Auf verschiedene Ansla- gen 20 2 20 Summe der Ausgaben 6793 ’9 16572 10 5649 41 11851 57 Hierzu die nach dem Rechnungsabschlüsse vom Jahre isu verbliebenen Passivrnckflande von 78 IBS! l8 Zusammen 57*7 4i 137°3 15 3*3 narsystern N. für das Jahr i 8 2 5. Mithin mehr in weniger in CM WW> CM. WW- .fl- kr ff. 1 fr ff- Ifr ff. I kr 029 3 2324 24 >772 31 7<>44 37 Ursachen der Vermehrung oder Verminderung, und sonstige Anmerkungen. 3 5324 >772 7044 Laut Beplage b. * Formular D. Aus über die Besoldungen, Bestallungen, Löhnungen, Pensionen und abschlusse für das Jahr m4 und dem I. 2 . 3- 4. Nach beut Rech- nunasabschlusse Für das Jahr Benennung sürdasJahr 1824 1825 wird äuge , betrug die cur- tragen tu oec reute Schuldig- u Dicnstcsstcllen. teil ui CM. WW. CM. 1 WW. &- fl. I kr fl. Ikr fl- kr fl. Ikr I. Besoldungen. 1 Bürgermeister, Ant. Rotier 7OO /GO 2 Spndicus,Domin. Gillitsch 600 •• •• •• 60O 3 Erster Magistratsrath, Jg- uaz Demel .... 5° 5° 4 Zwcyter Magistratsrath, Felix Zuck .... 5° 5° • * 5 Sccrctär und Protokollist, Joseph Mück - - - 300 400 6 Expeditor und Registrator, Eduard Gärtner . . 300 • ‘ 4oo Fürtrag. . 2000 -1 H '1 8200 1" 1 weis Provisionen bey der landesfurstlichen Stadt N. nach dem Rechnnngö-Prällminarspsteme für das Jahr 1825. 5. I 6. 7- Deputate und sonstige Genüsse. Ursachen derVerändcrungcn und sonstige Anmerkungen. im Jahre >824. j im Jahre 1825. Hat frcye Woh nnirg im Rath bau sc,dann jahr lich 4 jtlafter hartes, und 4 Klafter weiches Brennholz. Hat freyc Wohnung, dann jährlich 3 Klafter hartes, und 3 Klafter wcichc-Holz. Eben so wie Jahre 1824 dctto Mit hoher Regierungs-Verordnung vom 25. Dct. 1824, Zahl 22760, ist die ' Besoldung des Sccretärs und Expeditors vom 1 ■ Nov. 1824 angcfaitgcn von 300 fl. auf 400 fl. EM. erhöhet worden. 3*6 “ Ans über dl« Besoldungen, Bestallungen, Löhnungen, Pensionen und abschluste für das Jahr 1S24 und dem 1. = 2. 3- ! 4. tl ss Benennung der DiensieSsicllen. Nach dem Rechnungsabschlüsse für dasJahr 2824 betrug die citr« rente Schuldigkeit in Für das Jahr 1825 wird ange-trage» in tfcL CM. j WM- CM. WW. & fl. i krl st. I kr fl. Ikr fl. kr Uebcrtrag . . Erster Kanzlist, Franz Bo hm 2200 7 8 Zweytcr Kanzlist, Johann Körner 200 9 Forstaufseher, Joseph Die- 200 *4 10 Sradtphysikns, Wilhelm Powolny 11 Stadtwundarzt, Georg Stuppan Hebamme, Theresia Mcix-ner so 80 12 . »3 Gefangcnwärtcr, Anton Ritter Aathsdiencr, Carl Schwarz Gcrichtsdicncr, Peter Preis 180 25 Summe . . !z6,o .. L 1 .. .. .. 1 weis Provisionen bey derlandeSfürstlichen Stadt N. nach dem RcchnungS-Präliminarsysteme für das Jahr 1825. 6. Deputate und sonstige Genüße. im Jahre 1824. I im Jahre 1825. Ursachen der Veränderungen und sonstige Anmerkungen. Genießt jährlich 6 Klafter hartes Holz, 4 Metzen Weitzen, 8 Metz Korn und zCenk. Heu Eden so wie tm Jahre 1824. 1 Haben bcydc \) freye Wohnung. Eben so wie im Jahre 1824. Post Sir, 3=8 A U S «ber d,'e Besoldung,», Bestallungen, Löhnungen, Pensionen und abschlnsse für das Jahr m4 und dem Benennnng der DicnstcSstellen. Nach dem Rcch-nnngsabschlussc fürdasJahr 1824 betrug die currente Schuldigkeit in CM. I WW. fl- IM fl. I Fr Für das Jahr 1825 wird angc-tragcu in CM. I WW. fl. Ifr| fl. I fr II. Bestallungen. Freymann, Wenzel Gnth Thorwächter, Paul Zöhrcr Röhrcmcister, Anton Plech^ ta ....... . Kaminfeger, Philipp 23«», mann.................. Snmme . m. Löh n n n g eII. Forstknccht, Johann Berg Zwc- Marktrichtcr . . Fünrag . 70 60 280 70 60 280 I -I l'i I weis Provisionen bey der landesfürstlichen Stadt N.nach dem Rech,„mgs--Praliminarsysteme für das Jahr 1825. 5- I 6. Deputate und 'onstige Genüsse im Jahre 1824. 1 im Jahre 1825. Ursachen der Veränderungen und sonstige Anmerkungen. Bezieht jährlichjEben so wie vi 2 Klafter hartes! Jahre 1824-Hot; unti-t Mci! Korn. Mit hoher Regiernngs-Ver-ordnunq vom ,8. August '8-4. Zahl 20412, ist die Anstellung zweyer Markr-richtcr mit jährlichen zo fl. CM. für jeden bewilliget worden. A tt s über die Besoldungen, Bestallungen, Löhnungen, Pensionen und abschiusse für das Jahr 1824 und dem '1 3- 4- Z Benennung der Dienstcsstellen. Nach dem Rechnungsabschlüsse für dasJahr 1824 betrug die currente Schuldigkeit in Für das Jahr 1825 wird angc-tragen in CM. 1 WW. CM- WW. fl. 1 frl fl. fr fl. fr fl. >kr Ucbertrag . . 5° »5° .. • • •• 3 'Nackt- s Julius Zercha 60 60 4 roä*tcr'lgranä Puff . (£5tjmitte . r 60 1/0 60 IV. Pensionen. 1 Snndicuswitwe, Josepha Engclmann .... l66 4» *♦ -> 166 40 -• •• s Kanzellistenswitwc, Jo- Hanna Dollack . . . 53 20 .. *• 83 20 •• • • 3 Sccrctär, Edmund Streß «S3 20 '•> •• '33 20 •• •• 4 Rathsdiener, Mich. Wild 100 •• *• •• 100 Summe. . 483 20 483 20 . . . . V. Provisionen. 1 Nachtwächter, Wen;. Koch, mir täglichen L kr. . . 48 48 *• * * 48 40 * * 2 Gcrichtsdicners Waise, Anna Piilt, mit tägl. 9 tr. 54 54 * < ** 54 45 4 * Summe . • 103 K I- j "’S 25 >" weis Provisionen bey der landesfürstlichen Stadt N. nach dem Rechnungs-Praliminarsysteme für das Jahr i srs. 1 6. 7. Deputate und sonstige Genüße. Ursachen der Veränderungen und sonstige Anmerkungen. im Jahre 1S-4. | im Jahre 1825. > Jeder bezieht | Eben so wie iui | jährlich 4 Metz. »Jahre iän-! Wciyen unb 4 3 Metz- Kor». \ für biti? 1825 Ifintier praliminirre Betrag i ergibt sich durch den Abfall feines Tages von der im j Jahre 1824 nach 366 Tagen j präümutirtcn ProvisionS-J summe. ®ttt Schluß der Rechnung vom Jahre 1824. bestand das reine Activvermögen in . . Nach beyderseitiger Vcrglei' chung zeiget sich eine Ver-mogcnsvermeyrung von . . Summe der jenseitigen gleich Nach dem Präliminarsvstem für das Jahr 1825 beträgt das rcme Activvermögen . Nach beyderseitiger Vergleichung zeiget sich eine 23 er--mogensverminderung von. Summe der jenseitige» gleich .............. '59958 68066 '56958 68066 48 o *0 CO •nßjlocfc Be pla g e a. zur Rubrik: an verschiedenen Empfängen. Nach dem Retnungsab-schluffe vom Jahre 1S24 in Nach dem Praliminarsy. rtcme für das Jahr 18,5 in Anmerkung. CM. WW. CM. j WW. ff- 1 kr fl. 1 kr. ff. 1 čr 1 ff. 1 fr. An Schreibge-biihr für bic Marktpreis-kadrllen vom Verpflrgsam-tc.......... AnBeytragzur Pflasterung der schaddaf-tcit Skraßcu-flrcrte in der Schloffclgasse Summe.. 4 3° Der iw Safjvt 1824 einiit» hobene 58«. trig von $ ff. CM. ivitt zu-fällig ; li t:,n daher für da» Jahr ibis hieran ni*ti ptiilimimrt nerven. B e p l a g e b. zur Rubrik: auf verschiedene Ausgaben. S-I s Nach dem Rcchnungrab-schlaffe vom Jahre 1824 in Nach dem Praliminarsy-steme für dar Jahr 182$ in Wnmetfimg. A CM. WW, CM., WW. fl. 1 ft. fl. 1 Er. fl. I fr. fl. 1 ft. Dem Agenten zur Bestreitung der Zei-tuugsdruckko-stcn für vcr-schicdenePar-tepen .... Dem Ranch-fangkchrer-gesestcn zum Neujahrs Ge-schenke . . . Summe > 128. Bestimmung der Entschädigung für die, zum Behuf der Catastralvermeffung nothwendi-gen Waldauslichtungen. Die F. F. sieyerm. Fantin. Grundsteuerregu« lirungs-Provinzialcommission hat die nachfolgende Abschrift des hohen Hofcommiffionsdecretes vom 19. Juny 1824, Zahl 27345, durch welches die von Sr. Majestät allerhöchst erlassenen Bestimmungen wegen Entschädigung für die zum Behnfe der Catastralvermessung nothwcndigen Waldauslichtungen bekannt gegeben wurden , hie« her mitgetheilt. Gubcrnialrrledigung vom 30. July 1824, Zahl 18696. Abs ch r l ft ies Geundsteucreegulirnngs - Hofcommissionsbecretes vom 19. July 1824, Zahl 27345. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 10. d. M. zu bestimmen ge« ruhet, daß, nachdem bey den zum Behuf der Ca« tastralvcrmcssung nothwendigen Walddurchschlä« gen der tin allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehene Fall der Benutzung eines Privateigenthums für öffentliche Zwecke eintrete, stch auch rucksichtlich der Entschädigung der dadurch getroffenen Waldbesitzer lediglich nach den dießfälligen Bestimmungen des allgemeinen bürgerl. Gesetzbuches zu benehmen sey. 336 Vom 30. July. Nach diesem allerhöchsten Befehl muß da, her in jedem Falle, wo ein Waldbesitzer die Schad-lvshaltung für einen in seinem Walde zum Behuf der Catastraloperationen vorgenommencn Walddurchschlag anspricht, und auf selber besteht, vor Allem die Richtigkeit des angeblichen Scha-dens durch Forstvcrständige untersucht — falls sich solche bewährt, die Große der Beschädigung abgeschätzt, und die dafür zu leistende Entschä-digung ausgemittelt, diese ihm sodann angebothen, jedoch frey gelassen werden, sic anzunehmen, und sich sohin als vollkommen zufrieden gestellt zu erklären, oder sie abzulehnen, und seine vermeintlichen höheren Ansprüche int Rechtswege geltend zu machen. Damit aber hierbei) die Forderung der Gerechtigkeit mit der so nöthigen Schonung des Catastralfondes, und mit der Bewahrung desselben vor überspannten Ersatzleistungen in billigen Einklang gebracht, und Gleichmäßigkeit in dem Verfahren der Behörden und Kunstverständigen bewirkt werde, hat man für letzteres nachstehende Puncte als Richtschnur fcstzusetzen befunden t 1. Sobald eine Schadloshaltung obiger Art an« gesprochen wird, hat das betreffende Kreisamt zu versuchen, den Ersatzwerber im gütlichen Wege, und ohne Anwendung irgend eines Zwanges, durch kluge und verständliche Vorstellungen dahin zu bewegen, daß er von seiner Forderung abstehe. 2. Beharrt er jedoch auf derselben: so hat die k. f. Provinzialcommission das betreffende Kreisamt anznweisen, den angeblichen Schaden durch verläßliche und unparleyische Kunstverständige in loco untersuchen zu lassen. Die Kunst, 337 Dom 30. July. Kunstverständigen haben sich hrerbey vor Augen zu halten, daß der Schaden, welcher durch eine vorzeitige Holzfällung zugefügt wird, in den hier in der Rede stehenden Fällen, in welchem das gefällte Hol; stets dem Eigenthümer übergeben wird, bloß in der Differenz zwischen der Holzmenge, welche gegenwärtig gefällt wird, und jener, welche von der abgeholztcn Strecke, nach erreichter Schlagbarkeit zu erwarten gewesen wäre; ferner in der Storung des Bewirthschastungs-spsttms zu suchen sey. Don diesem Gcsichtspuncte aus kann demnach für eine Beschädigung auf keine Weise angesehen werden: a) die bloße Lichtung von Waldungen, das ist, die Fällung einzelner Waldbäume; indem derley Lichtungen, auch bey der regelmäßigsten Waldbcwirthschaftung, in jedem Walde entweder von der Natur selbst bewirkt werden, oder künstlich vorgenommen werden müssen; b) der kahle Abtrieb solcher Strecken, welche bereits ihre volle Schlagbarkeit erreicht hatten; indem derley Waldstrecken ohnehin hätten geschlagen werden müssen, sonach der Eigenthümer durch die ämtlich eingelcrtcte Fällung derselben noch den Schlagerlohn gewinnt. — Dagegen ist als eine Beschädigung zu betrachten: t) die Fällung von Frucht- und anderen edle» Bäumen; indem dem Eigenthümer im ersten Fall ein regelmäßiger Fruchtgenuß, im zwcy-tcn Fall aber ein aussergewohnlicher Werth entgeht; Gesetzsammlung VI. Theil. 22 338 Vom 30. July. d) die Abholzung solcher Waldstrecken, welche ihre Schlagbarkeit noch nicht erreichten; indem der Eigenthümcr dadurch den Zuwachs (in Holz und Holzeswerth verliert, welchen die Natur auf jener Strecke in der zu ihrer Reife noch abgängigen Periode noch bewirkt haben wurde. 3. Zeigt sich durch die Localuntersuchung der Kunstverständigen, daß wirklich einer der oben bezeichneten Beschädigungsfälle vorhanden sey, dann haben die Kunstverständigen die Große des Schadens auszumitteln. Zu diesem Ende haben sie die abgetriebene Strecke mit einer nächstgelegeneu, schon wirklich schlagbaren von gleicher Güte des Bodens und gleichem Holzstande zu parificircn; ein Joch dieser schlagbaren Waldstrecke abzuschätzen, und nach dem Verhältniß brr Area zu berechnen, wie viel die abgeholzte Strecke Holz hätte ertragen können, wenn die Fällung erst dann wäre vorgenommen worden, wenn die volle Schlagbarkeit wirklich eingetreten wäre. Zugleich haben sie anzumerken, wie viele Jahre das geschlagene Holz noch hätte stehen müssen, um die volle Schlagbarkeit zu erreichen. Endlich haben sie die Localpreise des ausgewachsenen Holzes, dann die Quantität und den Lvcalwerth des vorzeitig gefällten Holzes nachzuweifen. Es ist ihnen übrigens auch gestattet, in Fällen, wo die Eigenthümer der abgeholzten Strecke erlaubte Nebcnbenühun-gen ans denselben bezogen, und selbe zu Motiven ihrer Ansprüche machten, auf dieselben bey ihren Erhebungen Rücksicht zu nehmen, Vom 30. July. . 339 und dafür eine abgesonderte billige, jedoch, gehörig zu motivirende Vergütung vorzuschlagen. Heber diese Erhebungen ist jederzeit ein umständliches Protokoll aufzunehmen, und das Resultat derselben in einem, nach dem anruhenden Formulare verfaßten Ausweise ersichtlich zu machen. 4 Dieses Erhebungsprotokoll ist sodann gutächt« lich von dein Kreisamte an die k. k. Pro-vinzialcommmission einzubegleiten, welche von der Provinzial-Staatsbuchhaltung die anzu-biethende Entschädigung folgendermaßen berechnen zu lassen hat. Bon demjenigen Geldertrag, welchen die abgeholzke Strecke, nach erreichter voller Reife, zu Folge der Schatzung der Kunstverständigen, abgeworfen haben würde, ist vorerst der Localgeldwerth des gefällten und dem Waldbe» sitzer übergebenen Holzes abzuziehen; sodann das Capital auszumitteln, welches in der zur vollen Schlagbarkeit der betreffenden Wald-(ireife noch erforderlichen Reihe von Jahren, mit Zuschlag seiner Lpercentigen Zinsen und Zinseszinsen, den Rest jenes Endertrages gewährt, und dieses Capital als anzubiethende Entschädigung anzusetzen. Zum Beyspiel: Es ward Joch Mittelholz im sočen Jahre seines Wachsthumes abgetrieben. Zu Folge der vorgenommenen Schätzung würde dasselbe nach Ablauf der zu seiner vollen Reife erforderlichen 60 Jahren 200 Klafter Holz zu 3 st- Zo kr. pr. Klafter sonach . . 700 ff. im Gelde abgeworfen haben. * 340 Nom 30, July. Dermahl aber erhielt der Eigenthümer nur 30 Klafter Holz zu 2 fl. pr..Klafter sonach 60 fl. Es ist sonach das Capital zu berechnen, welches in den zur Schlagbarkeit noch mangelnden 40 Jahren mit Zuschlag seiner zper-centigcn Zinsen und Zinseszinsen den Rest von......................................640 st. gewährt, und der nach dieser Berechnung entfallende Betrag von . 91%* als anzubiethende Entschädigung anzusetzen. 5. Das Ergebniß dieser Berechnung hat die Provinzial-Staatsbuchhaltung in einem nach der beyliegendcn Form zu verfassenden, und gehörig zu fertigenden Verzeichniß nachzuweisen, welches die k. k. Provinzialcommission mit ihren Bemerkungen und Ansichten anher vorzulegen hat. 6. Diese Hofcommission wird alsdann mit Be-nühung der erhaltenen Erhebungen und Bemerkungen den Betrag der anzubiethenden Entschädigung bestimmen, und solchen der k. k. Provinzialcommiffion bekannt machen, welche den Entschädigungswerber im geeigneten Wege davon verständigen zu lassen hat. Begnügt sich derselbe mit dem angebolhencn Betrag: so ist ihm solcher von der k. k. Provinzialcommission unverzüglich bey der Cata-stralcasse I. Abtheilung, gegen gehörig ge-stämpelte Quittung, in welcher zugleich die Erklärung ausgedrückt seyn muß, daß er mit seinen Entschädigungsansprüchen vollkommen zufrieden gestellt ist, flüssig zu machen. Stellt er sich aber damit nicht zufrieden: so ist ihm zu bedeuten, daß er seine dieß- Vom 50. July. 341 fällige Beschwerde auf dem Rechtswege geltend zu machen habe. Gegenwärtige Bestimmungen, durch welche zugleich das hierortige Secret vom 3. -October 1818, Zahl 5017, ausser Wirksamkeit gesetzt wird, haben von nun an der k. k. Provinzialcommission in allen vorkommenden, und in allen bereits in Verhandlung stehenden, noch nicht destnitiv entschiedenen Fällen, zur Richtschnur zu dienen. Auch hat die k. k. Provinzialcommission dieselben zur Kenntniß der k. k. Landesstelle zu bringen, und sämmtlichen Kreisämtern, so wie der Provinzial - Staatsbuchhaltung, zur pünct« lichsten Nachachtung bekannt zu machen. Form» Nähme der durch die Waldlichtung bcschadig-tcn EigenthümerS, dessen Eigeuschast a!S GruudbesiUer und Wohnort. Area der abgetriebenen Strecke Joche | Q.Kl. Des abgestockten Hol Gat- tung Alter Localpreis pr.Klafter Jahre fl. fr. tität Klaft. |c3 Bey voller Reife hätte das Holz der abgetriebenen Strecke erreicht Geld- werth cinca Lo- eine orcr‘" calpreis Haan •^ter pr. Klafter tität einen Geld- wcrth von fi- >tr. 5 i=5 £ I | fl- Ikr. Anmerkungen. F o r m u Gattung Bey voller Reife hätte Nähme des durch die Wold-lichtuuo beschädigten Area des Holzes daS Holz der abgetriebenen Strecke erreicht Eigcnthumers, dessen Eioenschatt als Grundbesitzer und Wohnort. einen Ertrag der abgetriebenen PStrccfii Al- in im von Na- tura Eelde Jahr slast fl. kr Joch jQK rare n. 34-5 des abgestockten Holzes Nach Abschlag dcS letzteren Geldertrages vom crstere» bleibt tur Vergütung Cfftftec Betrag gewährt in der ängege-denen Periode, mit Zuschlag der 5perc. Zinsen u. Sin» seSzinsen ein Capital von Ertrag bcr Al. tcr in 1 Na- 8 ß."Jima | 0MbC in Betrag von Jahr ilaftl fl- Ikr Jabr fl- I-'r fl- Ifr Anmerkung. 346 Nom 30. July. 129. Die auf Hauszins - Verheimlichung gesetzte Geldstrafe kann bey besonderen erschwerenden Umständen in eine Arreststrafe um* wandelt werden. Die k. k. stepermärk. karnlnerische Grundsteuerregulirungs - Provinzialcommission hat dem Gubernium die folgende Abschrift der hohen Hofkanzley - Entscheidung vom 30. Juny 1824, Zahl 1568 , zu Folge welcher die auf Zinsver-heimlichung gefetzte Geldstrafe, bey besonders erschwerenden Umstanden auch in eine Arrest« strafe umwandelt werden kann, mitgethcilt. Gubernialvcrordnung vom 30. July 1824, Zahl 18796. Abschrift der Hofkanzley - Entscheidung vom zo. Jnny 1824, Zahl 3568. Ueber die vorgckommene Anfrage: 4)b die durch die Circularverordnung vom 1. März 1820, auf den Fall von Zinsverhcimlichungen gefetzte Geldstrafe auch in eine Arreststrafe um-staltet werden könne, findet man der Provinzial-commiffion zu erinnern, daß diese Umstaltung in der Regel nicht Statt finde, da sie nicht gcfetz-lich ausgesprochen ist. Dagegen muß die durch den §. 11 jener gesetzlichen Anordnung bestimmte Geldstrafe, 347 Vom l. August. unter Anwendung der vorfchriftmäßigen Zwangsmitteln, herringebracht; und in Ansehung des durch die Verheimlichung t cm öffentlichen Schahe entgangenen Steuerbetragcs müßte insbesondere die in Ansehung der Steuerschuldigkeit bestehenden privikegirten Hypothekarrechte der Steuervkrwaltung geltend gemacht werden." Würde es in einzelnen Fällen durch die Unvermögenheit des Sträflings unmöglich, der angewandten Zwangsmittel ungeachtet, den Strafbetrag hereinzubringen: so kann hierorts, mit Berücksichtigung der Umstände, von welchen die Verheimlichung begleitet ist, und der persönlichen Verhältnisse, der Antrag auf gänzliche Nachsicht, oder kheilweise Mäßigung der Geldstrafe, oder da, wo besonders das Vergehen erschwerende Umstände eintreten, auch auf ttmstaltung der Geldstrafe in eine Arrcst-strafe gemacht werden. 130. Den Wundärzten gebührt bey Behandlung der, in der Provinzialvcrsorgung auf dem Lande stehenden Kinder die Aufrechnung des MeilengeldcS für die Hin - und Rückreise. Ueber einen vorgekommenen erhobenen Zweifel, ob den Mundärzten bey Behandlung der in der Provinzialversorgung auf dem Lande ste« 348 Bom x. August. Hendon Kinder die Aufrechnung des mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 3. März 1822, Zahl.5321 *) auf 1.5 kr. Mrtallmünze festgefeh-ten Mcilcngeldcs nicht nur für die Hin - sondern auch für die Rückreife bewilliget sey, hat die hohe Hofkanzley am 22. Jänner d. I., Zahl 1333/ zu entscheiden befunden, daß die Anweisung des Meilengeldes für die Wundärzte auch für die Rückkehr von den Findelkindern keinem Anstande unterliege, jedoch muß der unmittelbare Rückgang auch gehörig nachgewiesen seyn, da im entgegengefehten Falle, wo ein Wundarzt nicht auf dem kürzesten Wege nach Hause geht, sondern weitere Gänge verrichtet, diese Berechnung des Rückganges . nicht Statt finden kann. Gubernialverordnung vom 1. August 1824, Zahl iS,'357. «Si. Bey Penstonsanträgen für Pfarrer, welche Gebrechlichkeit halber zur ferneren Dienstleistung in der Seelsorge unfähig sind, muß nebst den sonst vorgeschriebenen Zeugnissen auch eine Erträgniß - Faffion der Pfründe beygclcgt werden. Bep Penfionsänträgen, welche allenfalls in der Zukunft für solche Pfarrer gemacht werden, *) Siehe Prov. 0. ©. IV, Theil pag- »16. 349 Nom 4. August. welche wegen physischen und moralischen Gebrechen Dienste in der Seelsorge zu leisten nicht mehr im Stande sind, ist es unerlässig, daß nicht nur ihre mißlichen Gesundheits- und Der-mögensumstände durch ärztliche und bezirksämtliche Zeugnisse bestätiget, sondern es muß auch eine neue, nach dem Durchschnitt der drey letzten Jahre verfaßte, und mit dem Ordinariats-Ccrtisicat über die derzeit bestehende Anzahl der Kapläne versehene Pfründcnfassion beygebracht werden. Hiernach ist sich für die Zukunft zu benehmen. Gubcrnialverordnung vom 4. August 1824, Zahl 19276. 132. Die vermietheten Hofräume unterliegen auch der Gebäudezinssteuer. Die k. k. steyermärk. kärntn. Grundsteuer-Provinzialcommission hat dem Guberniun, folgende hohe Hofkanzlcyentschliessung vom 30. Ju-ny 1824, Zahl 1294, in Betreff der Belegung der vermietheten Hofräume mit der Hauszins-sieuer, mitgetheilt: „Es sind Fästc vorgekommen, daß in Orten, welche der Hauszinssteuer einbezogen sind, die Hofräume der Gebäude besonders vermiethet werden, und dafür ein Zins entrichtet wird. 350 Dom 6. August. DarauZ ist die Frage entstanden: Db ein solcher Zins der Zinssteurr unterliege? Der k. k. Provinzialcommission wird daher zur Richtschnur bep Entscheidung solcher Fälle erinnert: DicHofräumc, alS integrirende Theile der Gebäude, unterliegen, wenn dafür ein Zins entrichtet wird, in allem der HauszinSsteucr einbe-zogenen Ortschaften der Gebäudezins-, nicht aber der Grundsteuer. Dort, wo die Gebäude nach dem Zinserträge versteuert werden, muß daher der Zins, welcher für die besondere Benützung des Hofraumcs entrichtet wird, der Gebäude, zinsstcucr unterzogen werden, weil bcy dieser Steuer die Summe aller Zinfungen das Steuer-object bildet. Bey der Gebäudeclassensteucr hingegen findet eine solche Versteuerung des Zinses für die besondere Benützung eines Hofraumes nicht Statt, weil durch die festgesetzten Tariffe schon die Steuer für das ganze G-bäude mit Inbegriff des Hofraumes ausgesprochen ist." Gubcrnialverordnung vom 6. August 1824, Zahl 19482. 123' Zu Assistenten an den Kliniken sind vorzüglich solche Individuen zu wählen, welche die Studien eben oder erst kürzlich vollendeten. Nach Eröffnung der hohen Studienhofcom-missivn vom 24. v. M., Zahl 4779/ hüben Se. Dom 9. August. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 11. July d. I. zu befehlen geruhet, daß zu Assistenten an den Kliniken nicht Individuen, welche bereits mehrere Jahre von den Studien entfernt waren, sondern nach Lhunlichkcit solche zu wählen seycn, welche die Studien eben oder vor Kurzem vollendeten. Gubcrnialverordnung vom 9. August 1824, Zahl 19673. 134» Vergütung der Reinigungskösten für die Mi-litärquartiere. U^berdie gleichförmige Behandlung der Rcini« gungskösten für die Militärquarticre hat die hohe Hofkanzley mit Verordnung vom 29. July d. I., Zahl 2002L, entschieden, daß cs für die Hauptstadt der Provinz bey der bisherigen Einleitung, drc y Kreuzer vom Gulden für die Reinigungs-kosten dem Quartiersgeber zu verabfolgen, noch ferners zu verbleiben habe; in allen übrigen Militärquartiersiationen aber gestattet werde, daß die Reinigung der Militärquartiere, und die Verrechnung der dießfälligen Kosten den Quar, tierämtern überlassen bleibe. Jedoch sind sowohl in der Hauptstadt, als in den übrigen Quartierstationen, folgende Modalitäten zu beobachten: 1. die bezahlt werdenden 3 kr. Reinigungskosten sind nur vom Gulden des verfallenen Zinses, 35 2 Dom n, August. und io keinem Fall, selbst wenn die Militär-partey länger, alS ein Fahr, in ein und dem, selben Quartier verbliebe, hoher, als vom Zinse eines ganzen Jahres zu verrechnen: hingegen sind, wenn das Quartier vor Verlauf eines Jahres geräumt wird, die Reinigungs-kostcn auch/nur pro rata des verfallenen Zinses zuzuweisen; 2. darf keine Ausbesserung sonstiger Beschädigungen, oder Wiederherstellungen im vorigen Stande, auf Rechnung dcö Quartierfondes, vorgenommen werden; z. hat sich das Quartieramt bey Aufnahme des Quartiers die Ucberzeugung zu verschaffen, daß das Quartier gereinigt übernommen wurde, worüber den Quartieramtsrechnungen, bey Verrechnung der Reinigungskosten, immer die Bestätigung des Quartieramtes beyzufügen ist. 4. Da nur diejenigen Qffiziere in Privathäuser nntergebracht werden, welche in Acrarial- oder Landesgebäuden keine Unterkunft finden; in letzter» aber die Reinigung, dann die Reparatur der Fenster, Qesen, Fußboden ic. auf Acrarialkosten geschieht: so kann ihnen, rück-sichtlich der Reinigung in Privatgebäuden /eine andere Verpflichtung obliegen, als welche ihnen bey der Bequartierung in Aerarial-gebäuden obliegt; es wäre dann, daß die Nothwendigkeit dcrAusbcsscrungcn durch offen- 35.3 Nom u, August bare Vernachlässigungen und muthwillige Beschädigungen entstanden wäre; 5. hat die Bestimmung der .3 kr. vom Gulden in der Hauptstadt nur als das Maximum zu gelten, und es bleibt die Pflicht der Quar-tierämtcr, in den von der hohen Hofkanzley gedachten Fällen, wenn nach der Hohe der Quartierzinsc die Reinigungskosten, nach obigem Maßstabe, über den Bedarf ausfallcn -sollten, eine mindere Bestimmung unter dem Maximum zu erzielen. Gubernialverordnung vom n. August >8-4, Zahl 19666. 135^ Nähere Weisung für Militär- und Kreisärzte bey Untersuchung der körperlichen Tauglichkeit der Zöglinge, welche um Aufnahme in ein männliches oder weibliches Militar-Erziehungs- oder Bildungsinstitut sich bewerben. Mit Verordnung vom 14. October 1818, Zahl 24380, wurde den k. k. Kreisämtern eine hofkriegsräthliche Verordnung vom 31. August 1818, mitgctheilt, welche nähere Weisungen für Militär- und Kreisärzte, vorzüglich in Absicht auf die Untersuchung der Zöglinge, die für die Aufnahme in das Herrnalser-Offizierstvchter--Er-Gesetzsammlung VI. Theil. 23 3.54 Vom n. August. ziehungsinstitut competiren, und die Ausstellung der dießfälligcn Zeugnisse enthält. Später vorgekommene Fälle haben den k. k. Hofkriegsrath veranlaßt, an die Länder, und Gränzgeneralcommanden eine weitere Weisung zu erlassen, durch welche genauer die Vorsichten bezeichnet werden, welche die Militär- und Kreisärzte bcy der Untersuchung der körperlichen Taug, lichkeit der Zöglinge, welche in ein männliches oder weibliches Militärerziehungs - oder Bildungsinstitut, mit besonderer Rücksicht auf daS Dffi-zierSmädchcn-Erzichungsinstitut zu HerrnalS ausgenommen werden, vor Augen haben sollen. Von dieser Vorschrift wird den k. k. Kreisämtern, zu Folge hohen Hofkanzleydecrets vom s6. v. M., Zahl 31889/ eine Abschrift mit dem Aufträge mitgctheilt, davon sowohl die Krcis-und Bezirksärzte zu verständigen, als auch die in der Folge in diese Cathegorie eintrcten-den Individuen, als zu ihrer Instruction gehörig, in Kenntniß zu sehen. Gub. Verord. v. n. August 1824, Zahl 19667. Abschrift der hofkriegsräthlichcn Verordnung an sänimtliche Ländcr-und Grenzgcneralcommanden bb. 24. Map 1823, Lit. N. Nr. 1460. Neuerdings vorgekommcne Fälle geben dem Hofkriegsrath die Veranlassung, die wegen ärztlicher Untersuchung von Knaben oder Mädchen in Absicht auf die Qualification für ein 355 Vom ii. August. ErziehungS * oder Bildungsinstitut ergangenen Circularvcrordnungen vom 15. März 1815, L. 827, und vom 31. August i!U8, Nr. 31294, den Behörden zur sorgfältigsten. Beachtung in Erinnerung zu bringen. Dabey findet der Hofkriegsrath ausdrücklich zu bestimmen, daß die Anordnung, nach welcher jedes durch die Sinne wahrnehmbare Gebrechen, Deformität, oder fehlerhafte Anlage an dem zu untersuchenden -Objecte, auch wenn diese, nach dem Ermessen des untersuchenden Arztes, das Subject für den Zweck der Bestimmung, für welchen eS untersucht wird, nicht eben untauglich machen, dennoch ausdrücklich und bestimmt, mit Bepfügung des Parere, hierüber angezeigt werden solle, sich nicht bloß auf die Untersuchung bey einem in eine (männliche oder weibliche) ErziehungS- oder Bildungsanstalt abzusendenden Individuum, sondern auch auf die Untersuchung zur blossen Vormerkung für eine solche Anstalt zu beziehen .hat, indem eS auch in Absicht auf btt Vormerkung der Vorgesetzten Behörde in einem solchen Falle Vorbehalten bleiben muß, nach Umständen entweder ein Superarbitrium durch einen Staabsarzt annoch vorläufig anzuordnen, oder das aspirirrnde Subject zeitlich zurück, und zur Erneuerung das Bormerkungs-gefuches, nach Verlauf einer zu bestimmenden LZ * 35& Nom m. August. Frist anzuweisen, oder aber dasselbe mit einer Anmerkung in der Liste einstweilen vorzumcrkcn. Was das Verfahren betrifft, welches in dem Falle eines angedeutetcn Defektes an ei» nem zur Aufnahme in das Dffi;ierstöch-ter-Bildungsinstitut wirklich bestimmten Mädchen in Absicht auf das alsdann zu verfügende Superarbitrium, oder einzuholende Parere eines zweyten hiezu aufzufordernden Militär- oder Civilarztes einzutreten hat: so muß der Hofkriegsrath die Behörden gleichfalls auf die erwähnte, sehr bestimmte Vorschrift vom August igiS verweisen. , Da indessen die Ansicht von der Wichtigkeit des Vorgefundenen G e b r e, che ns, mit Bezug auf den Zweck des Institutes nicht überall die richtige seyn mag, da nähmlich Diele die Meinung zu hegen scheinen, daß übler Wuchs, und selbst körperliche Schwächlichkeit ein Mädchen für die einstige Bestimmung zu dem Erzie-hungsgeschäfte an und für sich nicht untauglich machen: so findet der Hofkriegsrath nöthig, hierüber im Allgemeinen Folgendes zu erinnern: „Der Zweck des Dffiziertöchter-Bildungs-.„institutes ist die Bildung der Zöglinge zu „einstigen Erzieherinnen der weibli-„ch en Jugend in höheren Ständen. 357 Vom li. August. „Das äußere Aussehen von Kränklichkeit oder „wirklicher Mißgestalt ist aber ein großes Hin-„derniß gegen die Unterbringung eines Frauen-„zinmiers in ansehnlichen Familien, weil ein „solches Aussehen bey Denjenigen, die aus den „Jnstitutszoglingen eine Erzieherin» suchen, na-„türlichcr Weise die Bcsorgniß erregt, daß eine „Person mit dergleichen Gebrechen in der Aus-„übung des Geschäftes vielfältig verhindert, der „Familie mehr zur Last als zum Ruhen, auch „bey ihrer Mißgestalt das nothige Ansehen über „die ihr anzuvcrtrauende Jugend zu behaupten „unvermögend seyn mochte." „Eine Folge davon ist dann diese, daß eine „solche Person auch nach vollendeter Bildung „im Institute in demselben oft noch lange un-„terhalten werden muß, und daß sie auch dann, „wenn man sie endlich angebracht hat, meist „nach Verlauf einiger Jahre als untüchtig zum „Erwerb des Lebensunterhaltes durch das Er-„ziehungsgeschäft dem Staate schon wieder mit „der Pension zur Last fällt, und daß solcherge-„stalt, bey allzugroßer Nachsicht in der Annahme „derZöglinge, diefe B i l d u n g s an stal t in der „That in eine lebenslängliche Versorgung s-„anstalt ausarten würde." Dieses haben sich nicht nur die General« commanden selbst, als leitende Dberbehörden, sondern auch alle untern Behörden,' gcgenwär« 358 Vom 12. August. tig zu halten. Auch sind hiernach dir nach ihrer Cathegorie zu den Vifltirungen bestimmten Aerzte zu belehren, und diesen die Beobachtung der gegenwärtigen sowohl, als der oben angeführten früheren Verordnungen, unter eigener schwerer Verantwortung cinzuschärfen, von welcher dieselben nur durch die gewissenhafteste Angabe der irgend Vorgefundenen Bedenken sich frcy erhalten können. 136. Feder gerichtliche Vergleich, ohne Rücksicht, ob er auf der Rückseite des Klaglibels angesetzt, oder auf einem besonderen Bogen ausgefcrtiget wird, unterliegt dem Stampel von 15 kr. In Gleichförmigkeit einer, von der f. k. off (immer aus Anlaß eines in einer Provinz entdeckten unrichtigen Benehmens, daß die gerichtlichen Vergleiche, welche auf der Rückseite der angebrachten Klage geschrieben werden, mit keinen besonderen Stämpel versehen zu werden pflegen, unterm 9. Juny d. I., Nr. 4384, erlassenen, und mittels Jusiizhofdecrctskvom 3. Inly d. 3. dem f. k. innerösterr. Appellations-grrichte bekannt gegebenen Weisung, wird zur allgemeinen und genauen Richtschnur der Orts« und Gerichtsbehörden bekannt gemacht, daß in 359 Nom 13. August. Gemäßheit des Stämpelpatcnts vom 5. November 1802, §. 22., Lit. 9, jeder gerichtliche Vergleich, ohne Rücksicht, ob er auf der Rückseite des Klaglibels angeseht, oder auf einem besonderen Bogen ausgefertiget wird, dem Stämpel von 15 f. unterliege. Gubernialverordnung vom 12. August »824, Zahl 20025. »37* Bestimmung zur Besoldungsanweisung für Beamte, welche bey nähmlicher Cathego-rie in eine höhere Gehaltsstufe vorrücken. Mit hoher Hofkammcr - Verordnung vom 23. July d. I., Zahl 28227, wurde dem Gu-bernium Folgendes eröffnet: In Ansehung der in den Hofkammcrverord-nungen vom 28. Jänner und 21. July 1808, Zahlen 2526 *) und 23617 **) hinsichtlich des Zeitpunktes, von welchen die Besoldungen der neu anzusiellenden, zu befördernden oder bloß vorzurückenden Beamten und Diener anzusangen haben, enthaltenen Bestimmungen, und zwar über die in Folge allerhöchster Entschließung erlassene Anordnung, daß in jenem Falle, als die höhere Besoldung der nähmlichen Dicnstcscathegorie *) Siehe G. S. S. M. F. I. Band 30, p-Z. 66. **) do. be. bo. Band 31,, pag* 21. ;}6o : Vom 1.3, August. vom Tage der Erledigung an den nachrückenden Beamten übergehen soll, eine solche Vorrückung aber durch was immer für ein Ereigniß über ein Jahr gehemmt worden ist, der Betrag der erledigten höheren Besoldung, welcher über den Zeitraum eines vollen Jahres aussällt, als ein Jnterkalare dem Aerar zu ver» bleiben, ein Jahresbetrag aber dem in der nahm« lichen Eathegoric nachrückenden Beamten zu Guten zu kommen habe, werden von mehreren Behörden wiederholte Zweifel und Anstände in Anregung gebracht. Zur Beseitigung dieser Anstände, und der Zweifel, ob bei) dem Bestände dieser Allerhöchst ausgesprochenen Bestimmung in dem Falle der Erledigung einer höheren Gehalksclasse in der nähmlichen Dienstescathcgorie die Vorrückung in diesen höheren Genuß, vom Tage der Erledigung sogleich oorgenommen werden könne, oder ob die Wiederbeseßung dkr erledigten syste-misirten Stelle abgewartct werden müsse, haben Se. Majestät über einen von der allgemeinen Hofkammer am 16. december v. I. erstatteten Bortrag mittels allerhöchster Entschliessung vom 10. July d. I. Folgendes zu beschliessen geruhet: „Den höheren Gehalt hat derjenige Beamte, welcher ju dessen Ueberkommung nach erfolgter Besetting der erledigten Stelle berufen ist, vom Tage der Einstellung desselben ohne Rücksicht Vom 13. August. 3 Öi auf eine Interkalarzeit zu erhalten, die wirkliche Anweisung eines höheren Gehaltes hat aber erst bann zu geschehen, wenn über die Bcsehung der erledigten Stelle entschieden, und selbe wirklich beseht wird, wodurch es von der Entschliessung vom i8> Jänner 1808 auf den Dortrag der Hoskammer vom 25. April 1805 abzukommcn hat.'' Gubernialverordnung vom 13. August 1824, 19828. 138. Ursprünglich stämpelfreye, und später wegen des gerichtlichen Gebrauchs stämpelpflichtig gewordene Urkunden unterliegen der einfachen Stämpelgcbühr. Die hohe Hoskammer hat mit Dccret vom 29. July 1824, 3afyl 28977/2183, im Nachhange zu den früheren Verordnungen vom 29. April und 13. November 1823, unter Nr. 158t 1/1037, *) «nd 39831/2740, **) eröffnet, daß auch jrne Ur* künden, welche innerhalb des Umkreises der mit der Stämpelauflage belegten Länder ausgestellt, jedoch ursprünglich vom Stämpcl befreyet sind, und erst dann, wenn davon von einem Amte oder Gerichte Gebrauch gemacht wird, desselben bedürfen, unter den in der Verordnung vom 23. April 1823, ***) für das Stämpclindorstrungsbcfugniß *> '*) ***} Siehe P. 0. ©. V, Th. p«g. »44 «itb Z4>- 362 Nom 13. August. überhaupt bezeichneten Vorsichten und Bedingungen von den landesfürstlichen Taxämtern sowohl, als < u h von jenen der Privatgerichtsobrigkeitcn und Magistrate gegen Entrichtung der einfachen Stämpelgebühr mit den Classenstämpcln belegt werden dürfen, und somit in Ansehung solcher Urknnden eine Strafbchandlung nicht eintreten könne. Diese hohe Weisung wird nachträglich zu den Gubcrnialcurrenden vom 14. May und 26. November 182.3, Zahlen 12062 und 30735, zur Darnachachtung bekannt gemacht. Gubcrnialcurrcnde vom 13. August 1824, Zahl 19858. 1.39- Bestimmung der Fälle, in welchen bey Gü-terlottericn keine BesttzveränderungSgebühr aufgerechnet werden darf. Aus Anlast eines vorgekommenen Falles haben Se. Majestät nach Inhalt der hohen Hof-kanzleyverordttung vom 20. July d. I., Zahl 18338/ mit den allerhöchsten Entschliessungen vom 5. April und 14. Juny d. I. zu befehlen geruhet: „daß bey Güterkotterien eine Befihver-änderungsgebühr oder Taxe, stc möge Laudemium, Lehenwaare, Psundgcld, oder sonst wie immer Vom i4. August. 36,'; heißen, ungeachtet der Verbucherung des Spiel« planes, jenen falls nicht Statt zu finden habe, wenn die Ziehung gar nicht vor sich gehet, oder wenn der Gewinnende statt des gewonnenen Gutes den im Svielplane angcbothenen Abfin-dungsbetrag vorwählt, oder endlich, wenn der die Realität mit sich führende Treffer auf ein Loos fällt, welches zur Zeit der Ziehung ein Eigenthum des bisherigen Besitzers des Gutes ist, folglich keine Besitzveränderung cingetreten ist. Gubernialverordnung vom 14. August 1824, Zahl Qoioi. 140. Vorschrift, wie jene Ritter des exitalienischm Ordens der eisernen Krone, welche sich im AuSlandc befinden, oder sich erst dahin begeben wollen, hinsichtlich der Pensionsbe--zahlung zu behandeln sepcn. Ueber die vorgekommene Anfrage, — wie jene Ritter, des exitalienischen Ordens der eisernen Krone, hinsichtlich der Penstonsbezahlung zu behandeln scyen, welche zwar zur dießfälligen Wiedererlangung aus dem österreichischen Staatsschätze, in Folge der allerhöchsten Entschließung vom 3. Juny 1823, geeignet erkannt wurden, jedoch sich entweder schon dermahlen im Auslande befinden, oder sich doch in der Folge dahin de- Vom i6- August. 36 4 flebrn wollen, hat die hohe Hofkammer mit Verordnung vom 28. July d. I., Zahl 28036, Folgendes zur Richtschnur festzustcllen befunden: 1. ES unterliegt nur in so ferne keinem Anstand, Ordensritter, welche sich in einem fremden Staate, mit dem Oesterreich einen Pensions-Freyzügigkeitsvertrag abgeschlossen hat, entweder schon vorfinden, oder doch in der Folge dahin begeben wollen, in den Wiederbczug der Ordenspension einzusehen, oder siegegen das bcy jeder Behebung beyzubringende, von der dort rcsidirenden k. k. Gesandtschaft zu coramisircnde Lebens- und Aufenthaltszeugniß, darin zu belassen, als der dießfällige Frey« zügigkeitSvertrag, nach seinem Inhalte, ihnen dieses Recht unbeschränkt einräumt, und sie die sonst in demselben vorgezeichne-len Vorsichten genau beobachtet haben, worüber vorläufig eine Erkenutniß der kompetenten Behörde vorliegcn muß. Im entgegengesehten Falle aber sind solche an alle jene Vorschriften gebunden, welchen sich überhaupt jeder in das Ausland sich begebende österreichische Staatspcnsionist unterziehen must. 2. Nach der allgemeinen Norm, daß der österreichische Pensionsbezug den ununterbrochenen Aufenthalt des Betheilten innerhalb der Gränzen des Kaiserstaakes zur unerläßlichen Be- Vom 16. August. 305 dingung habe, können auch, die österreichische Unterthanschaft nachweiscnde Ordensritter, welche sich schon dermahl im Auslande auf» halten, und welche nicht nach dem Absätze T. ausnahmsweise, einen mit dem betreffenden fremden Staate, in welchem sie domici-liren, bestehenden F re y z ü g ig k e i t s v er« trag, so wie dessen volle Anwendbarkeit auf ihre Verhältnisse legal nachzuweisen vermögen, ohne eigene besondere allerhöchste Bewilligung Sr. Majestät nie zum Pensionsgcnuß vom 1. May 1823 wieder zugelassen werden; und allen Ordensrittern, welche sich in der Folge in das Ausland begeben, ist er vom Tage der Abreise, entweder zeitlich zu sistiren, oder gar für immer einzustellen; und zwar das Letztere, wenn sie nicht noch vor Betretung deZ fremden Gebiethes sich von der kompetenten Behörde die vorschriftmäßige Urlaubsbewilligung, mit dem Vorbehalte der Pension bis zur Zurückkunft, oder gegen Ca« renz desselben, gehörig verschafft, oder, wenn sie auch ungeachtet dieser Bewilligung doch die ihnen in besagter Bewilligung aus dem Jnlande ertheiltc Absentirungsfrist überschritten haben. Die von den politischen Hof- oder den Lan-desstellen, auf einen bestimmten Zeitpunkt 366 Vom 16. August. in das Ausland crtheilten Reisepässe genügen zu diesem Brhufr keineswegs, da solche den österreichischen Behörden gegenüber nur dazu dienen, um nicht alS Auswanderer behandelt zu werden, und in fremden Staaten nöthigenfalls den Schuh der dort restdirendcn k. k. Gesandtschaft ansprechen zu können. Gubcrnialverordnung vom 16. August 1824, Zahl '20285. 141. Dm Interessen - Quittungen von öffentlichen Obligationen sind nicht nur die Fonde, und Anstalten, welchen die Obligationen gehören, sondern auch die Nahmen der Provinz und des Ortes, wo sich der Fond oder die Anstalt befindet, beyzusetzen. Die hohe Hofkanzley hat, aus Anlaß eines specicllcn Falles, mit Decket vom 2. d. M., Zahl 23331, angeordnet, daß künftig in den Interessen - Quittungen von öffentlichen Qbliga, tionen nicht nur die Fonde und Anstalten, welchen die Obligationen gehören, sondern auch der Nähme des Orts, wo sich der Fond, oder die Anstalt befindet, und der Provinz, zu welchen der Ort gehört, genau angegeben werden müssen. Gubernialverordnung vom 16. August 1824, Zahl 20403. Vom ig. August. 367 142. Die, aus den neu conscribirtcn Provinzen gebürtigen Individuen, welche dort ihre Militärpflicht bereits erfüllt haben, und mit Bewilligung in die alt conscribirten Provinzen übcrsiedeln, unterliegen nur der Laudwehrpflicht. lieber eine vorgekommcne Anfrage, ob Süden neu conscribirten Provinzen gebürtige Individuen , die dort ihre Militärpflicht bereits erfüllt haben, und mit Bewilligung in die alt conscribirten Provinzen übcrsiedeln, der Militärpflicht unterliegen, hat die k. k. Hoskanzley unterm 2. August 1824 entschieden, daß beriet) Individuen Hierlandes nach erhaltener Nalivna« lisirung nur noch der Laudwehrpflicht zu unterliegen haben. Gubernialvcrordnung vom 18. August 1824, Zahl 19861. H3- Instruction für die Viertclmcister, zugleich Magistratsrathe des äußern Rathes zu Gratz. I. Abschnitt. Amt und Bestimmung der Vicrtelmeistcr. Das Amt eines Viertelmeistcrs ist ein zur Uns terstühung der Localobrigkeit, so wie zum Ruhen der Bewohner gewidmeter öffentlicher Dienst. .-M Dom i S. August. Die Bestimmung des Viertelmeisters ist: für polizeyliche Drdnung, für das gemeine Beste, und für die Sache des Publikums im Geiste der höchsten Anordnungen und der Verfügungen der Behörden zu wachen, Abweichungen, Unfuge, fchicfe und schädliche Anwendungen zu ahnden, und zur Kcnntniß der zunächst wirkenden Dbrigkeit, nähmlich der k. k. Polizeydirection, fo wie des Stadt • und Bezirksmagistrates zu Graß, zu bringen, je nachdem die Vorkommen« den Fälle der Wirksamkeit der einen oder der anderen diefer Behörden zugewkesen sind. Die Viertelmeister erhalten keine Besoldung, sondern nur als eine Entschädigung für Dienstauslagen jeder jährlich 20 st. MM. *) aus der Gcmeindecaste. Von der k. k. Polizeydirection uberkommen sie die Natural - Schrciberfordernisse für Polizeygegenstände. II. A b sch n i t t. An stell »ug und Raug der Viertel in erster. Der Viertelmeister wird auf einen von dem Magistrate gemachten, von der k. k. Polizeydirection und dem k. f. Kreisamte geprüften Vorschlag von der Landesstelle ernannt. Er erhält den Rang als Magistratsrath des äußeren Rathes, und wird nach seiner erfolgten Ernennung der Gemeinde feines Viertels durch den *) 3» Folge Gilbernialverorduiing vom 9. März -8-5, Zahler/, dieser Betrag ans 50fl. CM. erhöht worden. Vom i8. August. 369 den Magistrat vorgestellt, und die Gemeinde zugleich zur Folgsamkeit gegen seine Anordnungen angewiesen. III. Abschnitt. Wirksamkeit der Viertelmeister. -Obwohl der Viertelmeister unmittelbar dem Magistrate untergeordnet ist, so hat er doch auch alle Aufträge, die er von der k. k. Polizeydi-rection erhalt, genau in Vollzug zu sehen, und, se nachdem cs die Beschaffenheit des Geschäftes mit sich bringt, seinen Rapport entweder an den Stadtmagisirat, oder an die k. k. Polizepdiree-tion zu erstatten. Als Vorsteher des Viertels hat er überhaupt auf den Vollzug der landesfürsilichen Gesetze und obrigkeitlichen Befehle zu wachen. Er ist zugleich das Organ des Viertels, welchem er vorstehet; er hat daher dasselbe bep allen öffentlichen Geschäftsverhandlungen zu vertreten, und in Fällen, welche weder den gesetzlichen Vorschriften oder obrigkeitlichen Anordnungen, noch der Beförderung des gemeinen Besten ent» gegen stehen, zu unterstützen. Damit aber der Viertelmeister auch das leisten könne, was man von ihm erwartet, und damit er sein Amt mit der gehörigen Ilcbcrsicht und Kraft zu führen in den Stand gesetzt sey, wurde auf die Vermehrung und verhältnißma-Gesetzsannulung VI. Theil. 2 4 370 Nom 18. August. stige Abkhcilung der Viertel schon die gehörige Rücksicht genommen, und cs werden jeden Vicr-lelmeister auch noch zwcy unentgeltliche Substituten, die er dem Magistrate vorzuschlagen hat, beygcgeben. Ncbstbep wird den Viertclmeistern in dem Inneren der Stadt, für alle zusammen, ein mit monathlich 12 st. Metallmünze Gehalt und einer, alle zwey Jahre erneuerten Montur aus der Gemeindecasse besoldeter Viertelwächter oder Amtsboth, der von ihren Befehlen abhängt, und den sie auch dem Stadtmagistrate zur Ernennung in Vorschlag zu bringen haben, zur Beförderung ihrer gemeinschaftlichen Dienstge« schäfte bewilliget. Jeder Vicrtclmeistcr der Vorstädte aber ist ermächtiget, einen Viertelwächker als Amtsbo-then unter den nähmlichen Bedingungen zu halten. IV. Abschnitt. Gegenstände, worüber bieAufsicht brnVier-telmeistern zugewiescn ist. Die Gegenstände, welche der Aufsicht der Vierkelmeistcr zugcwicsin werden, sind: 1. die Kundmachung der Verordnungen, und die Vormerkung derselben im eigenen Protokolle, damit zu jeder Zeit der Beweis der Kundmachung geliefert werden könne. 2. Die Kenntniß aller Inwohner in dem Viertel, ihres Erwerbes und ihrer Sittlichkeit, Bom iZ. August 371 dann Crtheilung der Auskünfte darüber. Hm von den Veränderungen im Viertel, das ist: von den ankommenden, und abgehenden Einwohnern in der Ueberstcht und Kenntniß zu stehen, werden den Viertelmeistcrn die An-zeig- oder Meldzetteln nach bey der k. k. Polizepdireetiott geschehener Vormerkung zu-gesendet werden. Ihre Aufsicht hat sich vorzugsweise auf die Beschäftigung und daS Betragen der Ankömmlinge aus fremden.Ortcrt oder Vierteln zu richten, und kämen von solchen keinr Meldzeitcln zum Vorschein, so hätte der Virrtelmeistek dergleichen Parteyen der k. k. Polizeydirection sogleich nahmhaft zu machen. Insbesondere Z. liegt dem Viertelmeister auch ob, die auL gerichtlichen Untersuchungen oder Strasorten entlassenen Personen, deren Evidenzhaltung ohnehin rin der Ortspolizey zugewiesener Gegenstand ist, stets im Auge zu halten, und es wird das Individuum von der k. k. Polizeydirection mit der Evidenztabelle dem Viertelmeistcr persönlich zugewiesen werden. 4. Die Schlichtung kleiner Streitigkeiten bey der Militärbequartierung in den Vorstädten. 5. Hindanhaltung und Hinderung der Polizep» eLceste, Unordnungen und Unvorsichtigkeiten, in soferne Gefahr auf dem Verzüge haftet. 24 * 37» Vom 18. August. 6. Handhabung ier öffentlichen Ruhe, Zucht und Drdnung. 7. Abstellung des Bcttclns, Fcsthaltung müßi-ger, verdächtiger oder verbrecherischer Leute, Verwahrung gestohlener, oder als gestohlen verdächtiger Sachen bis zur obrigkeitlichen Einschreitung. In letzterer Beziehung werden öfters unvermuthet jene Häuser, welche wegen Beherbergung von Verbrechern, umher, ziehenden müßigen Gesindels und der Verbergung gestohlener Gegenstände den Verdacht der Dbrigkeit auf sich gezogen haben, zu untersuchen seyn. Der Vicrtelmcistcr kann nach Umständen die Untersuchung für sich, oder mit obrigkeitlich beygcgcbenem Bepstandc vornehmen. Die Bettler auf den Straßen, Gässen und Spazierwegen, die Bettler in den Häusern , Vcrkaufsgcwvlbern tc. rc., besonders die krüppel- und ekelhaften Bettler haben die Viertclmkister nicht zu dulden, die einheimischen sogleich abzuschaffen, und ihre Umstände in den Wohnorten genau zu erheben, oder falls solche in einem andern Viertel wohnten, davon den betreffenden Vicrtelmei-ster in gleicher Absicht in die Kcnntniß zu setzen, um nach Umständen, wenn sie Einheimische sind, ihre Versorgung einzuleiten; auswärtige Bettler aber aufzuheben, und dem 3/3 Vom iZ. August. Stadtmagistrate zur Behandlung nach den Schubvorschriften zuzuführcn. Eben so liegt den Viertclmcistern auch die Evidenz der vom Armenvercine, welcher an die Stelle der Armeninstitute cintrat, bethcilten Armen, dann der heimathlosen Kinder und sonstigen Arnien, welche aus der Gemcindecafse Un# terstühung erhalten, ob. 8. Die Pflege und Behandlung der in Versorgung stehenden Findelkinder ist gleichfalls ein Gegenstand ihrer Aufsicht und Sorgfalt. 9. Aufsicht auf Gelegenheiten, wodurch zum Müßiggang, zur Schwelgerey zur Unsittlich-feit und Unordnungen Anlaß gegeben wird. 10. Hindanhaltung aller wegen Beschädigung der Menschen oder Hausthiere gefährlichen Gebrechen. 11. Aufmerksamkeit auf den Gefundheitsstand, die Echtheit und Genußbarkeit der Getränke und Feilschaftcn. Hierher gehöret die Aufmerksamkeit, ob nicht etwa in einem Viertel zu gleicher Zeit mehrere Personen mit ein und der nähmlichen Krankheit befallen wer-' den, oder ob Jemand an natürlichen Blat-tern erkrankte oder gar starb. In so einem Falle ist unverzüglich die Anzeige an den Magistrat zu machen. 374 Vom 18. August. Unechte und ungenußbare Feilschaften sind sogleich abzunehmen und samint dem Verkäufer dein Magistrate zu überliefern. 12. Reinlichkeit der Straßen und Gaffen. 13. Aufsicht über die städtische Beleuchtung. 14. Wachsamkeit über Feuersicherheit, Losch-gcräthe, Löfchordnung, nach dem Inhalte der befondern, gedruckten Feuerpolizeyvor« schrift.^ 15. Aufsicht gegen eigenmächtige Bauführungen Verengung oder Verstellung der öffentlichen Straßen; Erhaltung der Brücken, Stege, Gemeinbrunnen, Canäle, Bachstätte, Ufer* gcbäude; Offenhaltung der Rechtwcge und Verbindungen. 16. Versorgung der Armen durch die Gemeinde, wovon der Magistrat die Viertekmeister Fall für Fall in die Kenntniß zu sehen haben wird. 17. Die Vornahme der außerordentlichen Brandoder anderen Sammlungen, welche die hiesige Gemeinde allein betreffen, oder eine all-flemritie Anliegenheit zum Gegenstände haben, 18. Mitwiffenfchaft und Einsicht Hey Verwaltung des Gemeindevermvgens; Beytritt zur Prüfung der jährlichen, von dem Stadt« «nd Bezirksmagistrate Gräh gelegten Gc* rneindekosten«Rechnungen. 375 Vom 18. August. Alle diese einzelnen Gegenstände sind hier überhaupt nur als Bepspiele angegeben, denn da eZ von Seite der Viertelmeistcr nur aufi Aufsicht, Wachsamkeit und Unterstützung der Vorgesetzten Localobrigkeiten ankömmt, so lassen sich sämmtliche einzelne Fälle ihrer Wirksamkeit nicht vorhinein vorschreiben. Es ergibt sich hieraus die Folge, daß alle hier auch nicht aufgczählten, jedoch verwandten Gegenstände oder solche, die aus diesen natürlich abgeleitet werden können, ebenfalls in den Wirkungskreis der Viertelmeister gehören. V. Abschnitt. Verhaltungsvorschriften für die Viertelmeister. Die Arbeiten mit der Feder sollen nur in so ferne, als es unumgänglich nöthig ist, einen Theil der Geschäfte eines Viertelmeistes ausmachcn. Der ungleich größere Theil besteht lediglich in seiner guten Umsicht, einem wachsamen sorgfältigen Auge, guten Willen und passender Ausführung erhaltener Aufträge. Unter die dienstlichen Schreibgeschäfte gehören bloß: a. Das Protokoll über die Kundmachung der Verordnungen nach dem zuliegenden Formular. b. Die Ausstellung oder Bestätigung der Ar-muthszeugnisse, bey welchen sie mit aller 37 6 Dom 18. August. Gewissenhaftigkeit vorzugehen, und sich durch keine Ncbenrücksichten zu irgend einer Begünstigung bestimmen zu lassen haben. e. Die Meldungen und Anzeigen der Polizey« Vorfälle, welche, wenn sie der Gegenstand erfordert, oder der Viertelmcister selbst sic lieber schreibt, als mündlich erstattet, sowohl an den Magistrat, als an die k. k. Po» lizepdirection schriftlich abzugebcn sind. Ueber diese Anzeigen wird zwar die k. f. Poli'zepdirection, oder der Stadt« und Bezirks» magistrat das Amt handeln; aber in Fällen, wo Gefahr am Verzüge, oder wo Dringlichkeit der Umstände eine mittlerweilige Vorkehrung erfordert, hat diese der Vicrtclmeister auf der Stelle zu treffen, jedoch immer sogleich die Anzeige davon zu machen. Der Viertelmeister, oderj in dessen Abwesenheit und Ermanglung der Substitut, hat auf jedesmahlige Vorforderung bky dem Magistrate sowohl, als bey der k. k. Polizcydirection zu erscheinen, diesen beyden Behörden in allen dienstlichen Vorfällen gehorsame Folge zu leisten, cnb sowohl die Diertelmeister in dem Innern der Stadt, als auch der Vorstädte haben täglich ihren Amtsbothen Vormittags um 11 Uhr zum Stadtmagistrat, Mittags vor 12 Uhr aber zur k. f. Polizepdirection zum Kapport zur Er« Nom i8. August. 377 Hebung nvthiger Auskünfte oder zu den zu treffenden Verfügungen zu stellen. Gubernialverordnung vom 18. August 1824, Zahl 20295. Protokol! über die Verlautbarungen im Jahre . . . . Viertel tJ N -O n oa Z u verla ntbarende Stücke. Wurde verlaut- barct am Tag, Monath und Jahr des Empfanges. Von wo ausgehend Tag, Monath und Jade, dann Nr. der Ausstellung. Inhalt. 378 Vom 18. August. Ht- Festsetzung des ElngangSzolles auf Cacao-bohnen, Cacaoschalen und Caffeh. Zu Folge einer Eröffnung des hohen Hofkammer-Präsidiums vom 16. d. M., ist der Ein«' gangszoll der Cacaobohnen und Cacaoschalen vom Centner Netto auf zwanzig Gulden, und des Caffeh vom Centner Netto ebenfalls auf zwanzig Gulden festgesetzt, und es sind die zur Verzollung dieser Artikel berechtigten Zollämter braus» tragt worden, diese Zollsätze alfogleich in Anwendung zu bringen. Gubernialcurrendc vom 18. August 1824, Zahl 20753. 145. Daß vom r. September 18.24 an, auch das in Fässern und Knffeln verpackte Salz, dann der Berg- und Pfannenkern centner-wcise bey der Saline zu Gmunden gekauft werden könne. Im Nachhange zu der Gubernrakcurrende vom 25. Februar 1824, Zahl 4611, womit der freye Handel mit unverpacktem Gmundner Salz in Dber- und Niedere,sierreich, mit Ausnahme des Salzburger Kreises und des In »Viertels , vom April 1824 an bekannt gegeben wurde, wird nun zu Folge hoher Hofkammerverordnung vom 379 Dom 20. August. 4. August 1824, Zahl 29689/1534/ eröffnet, daß vom i. September 1824 anfangend auch der Vei kaufdes in Fässern und Küffcln verpackten Salzes, dann des sogenannten Berg« und Pfanncnkerns bep der Saline in Gmunden gestattet, und Jedermann frcp stehen werde, seinen Bedarf an diesen Salzgattungen (jedoch in keiner geringeren Qantität, als von einem Centner) unmittelbar zu Gmunden zu erkaufen. Die dießfälligen Stammpreisc wurden festgesetzt, und zwar: t. für das in Fässern verpackte Salz pr. Centner 6 fl. 54 kr. CM. nur provisorisch; 2. für das in Küffeln verpackte Sal; pr. Centner 7 fl. 18 kr. CM. nur provisorisch; 3. für den Bcrgkcrn (Kcrnstein) pr. Centner 6 fl. 30 kr. CM'; 4. für den Psanncnkera pr. Centner 5 fl. 14 kr. Conv. Münze. Gubernialcurrende vom 20. August 1824, Zahl 20651. 146. Daß auch öey den Creditscaffen zu Venedig und Mailand von den betreffenden Staatsobligationen die Interessen bezogen werden können. Mit Beziehung aus den §. s der Guber-nialcurrcnde vom 13. Map 1824, Zahl 11438, 3&° Vom 20. August. womit die Bestimmungen wegen Erleichterung des Inkeressenbezuges von Staatsobligationen kund gemacht worden sind, wird nun in Folge hohen Hofkammerdccretes vom n. August d. I., Zahl 32047 z zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in gleicher Absicht nun auch zu Venedig und Mailand die Errichtung von Crcditscassen an# geordnet worden ist, wovon die erstere mit i. August, die letztere aber mit 1. September l. I. in Wirksamkeit tritt. Es können dem zu Folge auch bet) diesen Crcditscassen von dem Beginne ihrer Wirksamkeit an, die Interessen von den in der erwähnten Currendc angeführten Obligationen unter den daselbst kund gemachten Bestimmungen bezogen werden. Gubernialcurrende vom 20. August 1824, Zahl 20652.1 H7. Bestimmungen in Ansehung der Ein- und Aussuhrszölle für Getreide und Hülsenfrüchte, dann einiger Viehgattungen und Nebenproducte der Viehzucht, so wie eini-■ ger anderer Erzeugnisse der Landwirthschaft. Se. Majestät haben in der landesväterlichen Absicht, der bedrängten Lage der landwirthschaft-lichen Gewerbe zu Hülfe zu kommen, laut Hof- Vom 20. August. 381 kammerdecretcs vom 5. August d. I. mit allerhöchster Entschliessnng vom 9. July d. I. anzuordnen geruhet: 1. daß für die in dem beygcdruckten Tariffe enthaltenen Getreide - und Hülsenfrüchte, dann einige Vichgatlungcn und Nebenprodukte der Viehzucht, so wie einige andere Erzeugnisse der Landwirthschaft, im Umfange der ganzen Monarchie gegen das Ausland, die in dem gedachten Tarisse ausgedrückten Ein- und Aus« gangszvlle in Wirksamkeit kommen sollen, und 2. daß diese neuen Zollbcstimmungen auf den Wechselverkehr Ungarns und Siebenbürgens mit den übrigen Provinzen der Monarchie keine Anwendung finden, und daher in An, sehung der gedachten Gegenstände dieselben Gebühren fortan zu verbleiben haben, welche bis auf den heutigen Tag eingehoben wurden, und welche, in so fern solche die deutschen Eingangs- und Ausgangszolle betreffen, zur größer» Deutlichkeit in dem Tariffe in eigene Rubriken ausgesetzt find. Der Zeitpunkt, an welchem diese neuen Zollbcstimmungen an den äusseren Granzen der Monarchie in Wirksamkeit zu treten haben, wird hiermit auf den 1. October 1824 festgesetzt. Gubernialverordnung vom 20. August 1824, Zahl 20760; O -U Im Verkehr mit dem Auslande 1 2 3 7 8 9 10 11 12 *3 H J5 16 17 18 19 20 Vcrzol- lungsmast Benennung der Gegenstände Einfuhrs- zoll Litt. bet Pa. tents Be»» Ansfuhrs- zoll Lit:' bet Pa. tents Bey. st- kr. dl lag« ; fl. kr. >dl tage Wcitzcil und Spelz- iCent.Sp. ti A i Weitzen türkischer (KU- bo. 17 A 5 Roggen und Halbge-freibe do. l6 A 3 Gerste und Spelz.... do. do. — 15 i 1 — A A 2 2 berste, gerollte, mib do. 40 A 1 3 Heide odcrBuchweitzen do. db. — >3 17 A A z 2 3 ^irse und Heide, ge- do. 24 2 A ) Stßjrfpn . do. 18 2 A — — 2 Bohnen oder Fisolen do. 13 2 A 2 Erbsen und Linsen.... do. do. 1 32 21 •1 A A — 1 3 1 1 do. J4 — — 2 1 it do. i* __ A — — 2 CTOehf . do. 24 A — 1 — Brot, gemeines, do. — i5 — A — 1 1 D h sc n i Stück 4 — — B — 10 - do. 2 — B — 10 *) Kühe, Kälber über eilt Jahr, sogenannte Junzcn und Terzen.. Kälber unter einem Jahre do. do. S 21 - B ;b — 5 1 3 T a r t f f 3m Verkehr mit Ungar» unb Siebenbürgen Ocsterrcichi- Ocsterrcichi- Anmerkung scher Ein- scher Aus- fuhrszoll fuhrszoll st. kr- |bi st. kr 1 bl 1 1 1 1 — — 8 2 — — 3 8 — — — 3 — 7 2 — — 2 — 5 2 — — 2 20 — — 1 3 — 6 2 — — 2 — 8 2 — — 3 — 12 1 —» 1 — I — 6 1 — — 2 • X 6 3 2 — >6 i — 1 1 — 40 2 — 3 1 — 13 2 2 1 — 3 — — 2 — 6 — — 1 — — 3 3 —* 1 1 2 — — 10 — 2 IO ') Für Kühe und Kälber, welche nicht als Schlacht-, sondern als Nutzvieh zur Zucht 1 — — — 5 — und Milchuutzung bezogen werden, ist gegen Bcybriiiguug obrigkeitlicher, den Bedarf bestätigender, und aus eine bestimmte Anzahl Stücke lautender Certificate, welche bey den Zollämtern abzuuehmen» und den Rechnungen beyzulegeu sind, nur der vierte Thcil des hier angesctzten Einkricbszollcs zu entrichten, von welcher Begünstigung zedoch die Junzcn ausgenommen sind« 21 1 3 Zoll- Vcrzol- lungsmah Im Verkehr mit dem Auslände 'J et Benennung der Gegenstände EinfnhrS« zoll L.itt der lva- tent# !Ren» Ausfuhrs- zoll Litt. bet «a- tentf &- fl- kr. Idl lag- fl- 1 kr. IM loge 22 ") Schafe, Widder, Ziegen ober Geihe, Böcke, Hammeln oder 1 Strick 9 B 1 23 Lämmer und Kitze.... bo. bi). 1 4 3° 2 B B — 3 t 3 25 Schweine ungemastet, mitJnbegriffderFrisch- do. 15 B 1 2 f) f do. 1 3 B — 1 27 28 29 Butter, frische, . gesalzene Schmalz, Schwein- u. iCcnt.Sp. do. bo. 1 2 2 3 6 3° A A A — .5 5 6 1 1 1 do. 1 36 — B — 4 — 3° do. 1 36 — B — 4 — 3' da. 1 3° — — — 3 3 32 33 Schmclzfatz desselben. da. do. 6 3° 48 — — 8 3 2 34 35 Honig »»gelauterter, worunter auch Bie-\ neustöckc mit zu>am-mengestossenen Honig, sogenannte Bieneu-keule und Wachskoth do. 24 48 36 37 Honig geläuterter.... Wachs, gelbes undun- do. 2 2 24 30 5 6 3« Wachs, weiffcs und ge- da. 12 3° — do. 4 — — — IO 39 Tariff. Im Verkehr mit Ungarn und Siebenbürgen Ocstcrrcichi-schcr Eiu-fuhrszoll Ocstcrrcichi-scher Ausfuhrszoll , fl- 1 fr. |bl fl. 1 fr. |bt 9 1 — 4 2 — — 2 45 3 3 *5 — — 1 2 1 3 — 1 I — 31 2 — 5 1 31 2 5 1 37 2 — 6 1 — =4 — — 4 — J5 — — 2 2 — 1 1 1 — 3 3 — 30 — — 1 1 I 42 8 2 8 8 — 38 ■— — 6 — 2 3° — — *5 — 6 — — 3° — 45 7 i Anmerkung *) Wenn Schafe mit der Wolle, das ist ungeschoren, in das Ansland getrieben werden, so ist ausser dem gegenwärtigen Anstriebszolle von jedem Stücke noch der zwanzigste Lveil des Ausfuhrszolles, welcher für einen Centner Schafwolle ausgesprochen ist, abzunehmen. Wenn ungarisches oder ausländisches Vieh zum Conftlmmo eingetricbcn und verzollet worden ist, nachher aber wieder ausgetrieben wird, so ist, wenn die Parley sich über die Consmn-moverzolluug mit Bolleieu ausweiset, der Austrieb zollsrey gestattet, da bei, dem gegenwärtigen Verhältnisse der Zölle die in dem jitof« decrete vom 10. Jänner >820 bewilligte Abrechnung nicht eiutrcteu kann. Gesetzsammlung VI. Th eil. 25 386 Nom 24. August. 148. Warnung der Bezirksobrigkeiten gegen ordnungswidrige Einmengungen in die ihnen nicht zustehende Ehelichungsbewilligung für Militärinvaliden. Den k. k. Kreisämtern wird die nachfolgende Abschrift einer, von dem k. k. Gencralcommando dem Gubernium mitgetheilten hofkriegsräthlichen Verordnung — wodurch einem, in dem Rcser-vationsstande gewesenen Invaliden die Aufnahme in den Patentalstand, wegen ohne Bewilligung der Militärbehörde eingegangener Ehe verweigert wurde, — zu dem Ende mitgethcilt, um die un-terstehcnden Dbrigkeitcn vor gleichen ordnungs-widrigen Einmengungen in die für Invaliden ihnen nicht zustehende Ehelichungsbewilligungen um so mehr zu warnen, als widrigens den Gemeinden, welchen bet; solchen Fürgängen nvthi« genfalls die Versorgung des Invaliden zugewiesen wird, der Regreß gegen die Mitschuld tragende Lbrigkcit immer offen, und unbenommen bleibt. Gubernialverordnung vom 24. August 1824, Zahl 21262. Abschrift einer Verordnung des k. k. Hofkricgsrathes an das Genc-ralcommündo in Böhmen ddo. 1. August 1824, D. 3414- Durch die, ohne Bewilligung des Generalkommando Statt gefundene Verehelichung des Dom 24. August. 387 Invaliden- Gemeinen........., hat er sich des Patentalgehaltcs für immer verlustig gemacht. Daß ihm von dem Oberamte zu ...... hierzu die Erlaubniß erthcilt worden, kann für keinen Entschuldigungsgrund angenommen werden, weil in dessen Reservationsurkunde ausdrücklich enthalten war, ihm sonach bekannt seyn mußte, daß für einen solchen Fall der Verlust des Invaliden Beneficiums festgesehet ist. Da er überdieß auch nur sehr kurze Zeit gedient hat, und sonst keine Gründe vorhanden sind, die eine Ausnahme von dem Systeme recht-fertigen konnten, so hat das Generalkommando den........mit seiner Bitte, um Wiederaufnahme in den Jnvalidenstand motivirt ab-, und wegen seiner künftigen Versorgung an die betressendc Ortsobrigkeit zu weisen. Uebrigens findet man dem Generalkommando zur Darnachachtung zu erinnern, daß bey künftig vorkommenden ähnlichen Fällen, die den Verlust des Jnvaliden-Beneficiums ipso facte nach sich ziehen, sich genau nach den bestehende« Vorschriften zu benehmen seyn wird. Derley Bittgesuche werden daher, wenn nicht ganz besonders rückfichtswürdige Gründe, als: gebrechliches sehr hohes Alter, vor dem Feinde erhaltene Blessuren u. s. w. vorhanden wären, ohne Weiteres zurückzuweisen seyn, weil daran gelegen ist, zur Schonung der Finanzen, die An- *5 * ,388 Vom 25, August. zahl der Invaliden eher vermindert als ver-mehrt zu sehen. 149* Erneuerung des Verhothes gegen das Mag-netistren. Vermag eingclangtcr hohen Hofkanzlcyver« ordnung vom 29. July d. I., Zahl 21143 / haben Sc. Majestät mit allerhöchster Entschlies-sung vom 8- July anzuordnen geruhet, daß es bey dem bestehenden unbedingten Verbots» des Magnetisirens auch ferners zu verbleiben habe. G'ubernialverordnung vom 25. August 1824, Zahl 21045. 15°. Aufhebung der Straßcnfrohne in Steyer-mark und Kärnten. Sc. Majestät haben mittels einer am 7. d, M. über den Vortrag der vereinten Hofkanzley wegen Auflassung mehrerer des Grundbcsththums belastender Nebenabgabcn herabgelangten, und mit Hofkanzlehverordnung vom 27. July d. I., Zahl 1862, eraffneten allerhöchsten Entschließung allergnädigst zu bestimmen geruhet, daß die Stras-ftnfroöne in Steyermark und Kärnten von dem nächsten Militärjahie 1825 angefangen zu erlassen scy, sohin aufzuhören habe, lind daß dar- Vom 23. August. 389 auf bey Verfassung der Voranschläge Hlückficht genommen werden müsse. Gnbernialverordnung vom 23. August 1824, Zahl 21047. 151. Quartiercompetenz einiger, im Quartiersre-glement nicht enthaltenen Milltärparteyen. Die hohe Hofkanzley hat nachträglich zu ihrer Verordnung vom 28. Februar d. I., Zahl 5099, Gubernialintimat vom 24. März, Zahl 7068, *) über die Quartiercompetenz einiger int Quartiersreglement nicht enthaltenen Militärparteyen, mit Verordnung vom 4. d. M., Zahl 19984, noch folgende Bestimmungen zu treffen befunden: 1. Der Kriegscommissariatsassistent (eigentlich Kriegscommiffariatsacccssisi) hat nach der Erklärung des k. k. Hofkriegsrathes, keinen Anspruch auf ein Naturalquarticr; denn derselbe hat, vermag Organisirungsvorschrift, ein Quarticrgcld von jährlich Sechszig Gulden auS dem Militärärar. Sollte sich demnach ein Beamter dieser Classe int Besihe eines Naturalquarticrs befinden, so ist selbes aufrukünden, und der Beamte mit Eintritt des aus dieser Aufkün, *) Siche de» am Ende diese» Bandes bepgcsügtcn Nachtrag. 39° Dom 35. August. dung sich »rgcbenbett AuSziehtermines suffer dessen Genuß zu fetzen. Uebrigens ist int Geiste der obigen Erklärung für die Zukunft jedes Ansinnen um die Anweisung eines Quartiers für einen Beamten dieser Cathegorie abzulehncn. s. Nach der Erläuterung deS k. k. HofkriegS« rathes theilen sich die Dberfouriers in zwcy Classen, nähmlich: a) in jene, welche bcy den Infanterie, ur.b Cavalerieregimentern, dann sonstigen Truppencorps, wo Rechnungsführer angestellt sind, auS dem Stande der Fonriere gewählt werden, sofort im Kriege bep den Feldbataillons und Divisionen die Leitung des Rechnungswesens besorgen, dann b) in jene, welche bey verschiedenen Truppen« körpern, als den Jäger- und «Garnisons-Bataillons, den Cordonsabtheilnngen rc. als rechnungsführende Dberfouriers angc« stellt sind. Die Zouriere ad a bilden keine besondere Charge, und haben demnach auch keinen begründeten Anspruch auf eigene Wohnung. Dagegen ßnd jene ad b an der Stelle wirklicher Rechnungsführer zur Leitung und Beförderung des Rechnnngsgeschäftes, sowohl im Frieden als im Kriege, als rechnungsführende -Ober* fonriere angestellt. Da sie gegen die übrigen Fo«^ Dom c5. August. 391 riere, deren Vorgesetzte sie sind, eine bessere Behandlung verdienen: so finden die Hofstcllen, sie mit der Quarüercompetenz von einem Zimmer und einer Küche in so fern zu betheilen, als sie nicht in Aerarialgebäuden untergebracht werden können; worauf die Militärbehörden den vorzüglichen Bedacht zu nehmen bereits angewiesen sind. Gubcrnialvcrordnung vom 23. August 1824, Zahl 20837. !L2. Die Befteyung von der Entrichtung des Erb-steueräquivaleuts wird auch auf die Klöster der barmherzigen Brüder und der Eli-sabethinerinnen ausgedehnt. In der Erwägung, daß die Klöster der barmherzigen Brüder und der Elisabethinerinnen, in allen deutschen und böhmisch-galizischen Provinzen der österreichischen Monarchie (wo solche bestehen), den gleichen für die leidende Menschheit wohlthätigen Zweck, und mit Ausnahme unbedeutender Modifikationen, auch einerley Verfassung haben: findet sich die hohe Hofkanzley laut Verordnung vom 6. August d. I., Zahl 23706, einverständlich mit dem k. k. Finanzministerium, zu dem Beschlüsse bewogen, die bereits mit allerhöchster Entschliessung vorn 23. July 3Q2 Vom 26. August. 1815, den Klöstern der barmherzigen Bruder und der Elisabethinnerinen in Niederösterreich zuerkanntc Befreyung des Erbsteueräquivalcnts von nun an auch auf die Klöster dieser Drden in den übrigen deutschen und böhmisch-galizifchen Provinzen auszudehncn. Gubernialvcrordnung vom 26. August 1824, Zahl 21187. 153. Die Remunerationen für die ausgezeichnetesten Lehrer bey dem Wiederholungsuntcr-richte sind künftig in Conv. Münze anzutragen, für die bester dotirten sind Auszeichnungen in Vorschlag zu bringen. Die allerhöchst bewilligten Remunerationen für die ausgezeichnetesten Lehrer bey dem Wie-dcrholungsunterrichte sind nach der Verordnung der hohen Studienhofcommiffion vom 14. d. M., Zahl 5256 f künftig in Conventionsmünze anzu-1ragen. Um jedoch dem ohnehin so geschwächten Schul--fonde die möglichste Schonung zu gewähren, haben die Consistorien nach dieser hohen Verordnung nur für die ganz besonders ausgezeichneten, und dabey dürftigeren Lehrer auf Geldremune-rationen anzutragen, und für die besser dotirten Lehrer, Ehrenbclvhnungcy und andere Auszeich» Vom 3». August. 393 nungen und Aufmunterungen in Vorschlag ju bringen. Gubernialverordnung vom 30. August 1824, Zahl 21710. 154. Ausfertigung der neuen Erwerbsteuerfcheine für das Trienium 1823, 1826 und 1827. Nachdem die Erwerbsteuer in Folge allerhöchsten Cabinettfchreibens Sr. Majestät des Kaisers vom 10. August d. I., fortan nach dem dießfalls bestehenden allerhöchsten Patente vom 31. December 1812, und nach den nachgefolgten Vorschriften einzuheben kömmt, das gegenwärtige Trienium 1822, 1823 und 1824 mit Ende des laufenden Jahres sein Ende erreichet, und jenes für die Jahre 1825, 1826 und 1827 eintritt, so werden über eingelangte hohe Hof« kanzkeyverordnung vom 20. August l. I., Zahl 25449, sämmtliche Bezirksobrigkeiten und jene Magistrate, welche bisher abgesonderte Erwerbs-tabellcn vorzulegen befugt waren, beauftragt, von den zur Entrichtung dieser Steuer nach den bestehenden Grundfähen Berufenen, ganz neue Skeucrfastioncn einzufordern, daraus die neuen Erwerbstabellen hcrzustellcn, und diese mit Bcy-legung der neuen Fassioncn bis spätestens 1. De- ,394 Vom i. September. cembcr l. I., ohne eine Betreibung abzuwarten, mittels der k. k. Kreisämter vorzulegen. Bey Verfassung der Erwcrbstabellen und Ansetzung des Stenerantragrs haben sich sämmt-lichc Bezirks- und Onsobrigkeiten die bestehenden Vorschriften überhaupt, und insbesondere das allerhöchste Patent vom 31. December 1812, die Gubernialverordnung vom 16. Februar 1813, die Erwerbsteuerinstruction vom 24. Februar iZ iZ, sammt Nachtrag vom 24. April 1313, die Gubernialverordnung vom 17. April 1813 , das Gubernialcirculare vom .5. May 1819z Zahl 9464, und die Gubernialcurrcnde vom 2. October 1822, Zahl 22113, die von Sr. Majestät allergnädigst angeordnetcn Bestimmungen über die Modificationcn der Erwcrbstcuerclasten betreffend , genau gegenwärtig zu halten, welcher Verordnung noch der Auftrag bcygefügk wird, daß jede Bezirks- und Ortsobrigkeit a) die Eigenschaft eines jeden Gewerbes, ob es nähmlich ein reales, persönliches, oder eine freye Beschäftigung sey, mit Beyfügung der Nummer des alten Erwcrbsteucrbuches; b) jene Parteyen, welche im Laufe des gegenwärtigen Trieniums ihre Realgewerbe über geschehene grund- oder vormerkbüchlichc Löschung, oder ihre Perfonakgewerbe anheim gesagt haben, in der fortlaufenden Reihe, jedoch ohne einer Erwcrbsteuerbuchs-Nummer Vom i. September. 395 mit Beyfügung der Gubernial - und kreis-ämtlichen Jntimationsverordnung; c) jene Parteyen, welchen im Laufe des gegenwärtigen Trieniums eine Nachsicht oder Herabsetzung bewilliget worden ist, mit Beyfü-gung der Hof-, Gubernial- und kreisämtli« chen Jntimationsverordnung genau und verläßlich anzuführen habe. Die erforderlichen Erwerbstabellen haben dieselben durch das betreffende f. t. Kreisamt zu erhalten. Gubcrnialcurrende vom x. September 1824, Zahl 21742. 155. Das öffentliche Herumziehen ftemder Leute mit wilden Thieren wird neuerdings per» bothen. Bereits mit dem hohen Hofkanzleydecrete vom 12. Juny 179,5, kund gemacht mit Gn-bermalcurrende vom x. July 1795, ist das in jeder Beziehung nachthcilige öffentliche Herumziehen fremder Leute mit wilden Thieren, als: Bären, Affen, Murmelthicren rc. ausdrücklich verbothen, und angcordnet worden, daß der-ley Menschen gleich an der Gränze zurückgewiesen, oder bcy Betretung im Lande sogleich über die Gränze gewiesen werden sollen. 396 Dom 7. September. Da nun zur Kenntniß der hohen Hofkanzley gelangt ist, daß diese Verordnung zum Thcil in Vergessenheit gekommen zu seyn scheine, und dieses bedenkliche öffentliche Hcrumziehen mit wilden Thieren sich wieder einzuschlcichen anfange, so wurde das Gubernium mit hoher Hofkanzley-verordnung vom 5. August d. I., Zahl 23779, beauftragt, dieses Vcrboth neuerdings kund zu machen, und auf die genaue Befolgung dieser Verordnung strenge zu sehen. Zugleich wurde im Wege der k. k. allgemeinen Hofkammer die Einleitung getroffen, daß sämmtliche Gränzbchördcn zur gehörigen Aufmerksamkeit auf derley Leute, und zur Zurückweisung derselben gleich bey ihrem Erscheinen an der Gränze angewiesen werden. Jedoch kann von diesem Vcrbothe bctz besonderen und sehcnswürdlgcn Thieren, welche in Haupt- und größeren Provinzialstädtcn unter den nöthigcn Vorsichten und in Käfigen versperrt zur Schau ausgestellt werden, nach Umständen eine Ausnahme gestattet werden. Dieses wird zur allgemeinen Wissenschaft und genauesten Nachachtung hiermit wiederholt bekannt gemacht. Gubernialcurrcnde vom 7. September 1824, Zahl 22080. Vom 7. September. 397' 156. Die quasi Cascrnirung darf nur dann, und dort eiutreten, wenn, und wo in einer Station wenigstens 7 Mann untcrzubrin-gen sind. Heber die Unterbringung der Cordonsmann-schaft in quasi Caserneu hat die hohe Hoskanzley mit Verordnung vom 20. August d. I., Zahl 250,50, als unabweichlichen Grundsah festgesetzt, daß die quasi Casernisirung nur dann, und dort einzutreten habe, wenn, und wo in einer Station wenigstens 7 Mann unterzubringen sind; bey minderer Zahl sey sich mit der Aufzahlung des zweyten Schlafkreutzers zu begnügen. Gubernialverordnung vom 7. September 1824 , Zahl 22312. 157. In Betreff der neuen Aus- und Einfuhrs-zollsbestilmnungen verschiedener Gattungen Holzes. So. Majestät haben in der landesväterlichen Absicht, den Ausfuhrhandel des Holzes zu begünstigen , mit allerhöchster Entschliessung vom 10. August d. I. anzuordnen geruhet, wie folgt: 1. Für das unter der Post-Nr. 37 der am 1,5. Juny 1822 bekannt gemachten letzten Tariffs- 398 Dom io. September. abkheilnng genannte Brenn« und Bauholz in Stämmen, Stocken, Scheitern ynd Bürdeln, für Balken, Pfosten, Breter, Latten, Schindeln u. dcrgl., Späne aller Art, ausgehacktes Wagnerholz, dann gemeines Tischlerholz von Ahorn, Buchen, Eichen, Kirschbaum, Nußbaum, Tannen u. dergl. soll an allen Gränzen der Monarchie gegen das Ausland der Ausfuhrszoll mit % Kreutzer, der Einfuhrszoll aber mit dr ey Kreutzern von jedem Gulden des Werthes abgenommen werden. 2. Im Wechselverkchr der deutschen Provinzen mit dem Königreiche Ungarn und dem Groß-fürstenthume Siebenbürgen ist an der österreichischen Zoll-Linie der Einfuhrszoll mit I1/, kr., der Ausfuhrszoll mit % kr.; an der ungarischen Zoll-Linie der Eßito-Drey-ßigst mit y4 kr. , der Consummo- Drcyßigst aber nach dem Tariffe vom Jahre 1795 mit 3 Kreutzern von jedem Gulden des Werthes abzunchmen. 3. Don dieser Zollbestimmung ist das Mast, und Schiffbauholz ausgenommen, für welches bis auf weitere Anordnung der gegenwärtige Zollsatz in Anwendung bleibt. 4. Die Wirksamkeit dieser neuen Zollbestimmung hat vom Tage, wo solche jedem Zollamte kund gegeben wird, zu beginnen. Welche allerhöchste Entschliessung in Gemäßheit eingelangtcr hoher Hofkammer-Präfidialver- Dom ic>. September. 399 orbnung vom 29. August d. I., Zahl 2090, hiermit zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gemacht wird. Gubernialcurrende vom jo. September 1824, Zahl 22319. 1.58. Bey Briefpost - und Posirragensämtern ist im Falle der Abwesenheit eines, oder des anderen Beamten rücksichtlich der Cassecon-trolle, jederzeit ein Provisorium zu treffen. Nach Inhalt eines hohen Hofkammer- Pra-sidialerlasses vom 22. August d. I., Zahl 16144, ist wahrgenommen worden, daß bey einzelnen Briefpost- und Postwagensämtcrn, im Falle der Beurlaubung, Erkrankung und sonstigen Abwesenheit eines oder des anderen Beamten, die Einleitung eines Provisoriums unterblieb, und die anvertraute Lasse selbst durch längere Zeit ohne Controlle gelassen wurde. Da es nun die Sicherheit des Staatsschatzes eben so, wie die Rücksicht für die ordnungsmäßige Geschäftsführung nothwendig macht, daß be. sonders dann, wo es sich um eine augenblickliche Abhülfe in den durch Tod, Erkrankung, und bey besonderen Verhältnissen durch unvermeidliche Entfernungen eintretcnden, daher nicht vorauszusehenden Fällen handelt , eine geregelte 4oo Vom n. September. Norm zur Darnachachtung ausgestellt werde: so ist es am zweckmäßigsten befunden worden, wenn dort, wo ein zahlreicheres Briefpost-und Post« w-agenspersonale sich befindet, nähmlich bey der Dberpostamtsvcrwaltung, Hauptpostwagcnsexpe-dition, dann bey Absahpostämtern, und andern mehrbedeutenden Postwagensexpcditionen, das im vorkommenden Falle erforderliche Provisorium durch den Amtsvorsteher, oder dessen -Stellvertreter, und zwar nothigen Falls auch durch gegenseitige Aushülfe, nähmlich: mit Bricfpostbeam-tcn für Postwagensgeschäfte, und umgekehrt, mit Postwagensbeamten für Geschäfte der Briefpost gleich aus dem Mittel getroffen; unter vorschriftmäßiger Caffescontrirung der Casseübergabs - und Uebernahmsact mit Dazwischenkunft eines legalen, nicht zum Mittel gehörigen Zeugen ausgenommen, und das Geschehene, rücksichtlich der Briefpost, dem Landespräsidium,— und hinsichtlich der Postwagensgeschäftc dem Landespräsidium sowohl, als auch der Hauptpostwagensdireckion; in so ferne aber ein Briefpostbeamter bey dem Postwagen, — und ein Postwagensbeamter bey der Bricfpost aushülfsweise verwendet werden sollte, das getroffene Provisorium sowohl dem Landespräsidium, als auch der Postwagensdirec» tion im geeigneten Wege angezeigk; die lleber-gabs- und Uebernahmsinstrumcnte aber glcichzei, ' tig 401 Nom ii. September. tig dem Landespräsidium zur Einbesleitung an die k. f. allgemeine Hofkammer überreicht würden. Was hingegen jene .Orte betrifft, wo wegen Mangel an hinlänglichem Personale ein Provisorium aus dem Mittel nicht eingeleitet werden kann: so hat das Briefpostamt, oder die Postwagensexpedition, bep welcher der Fall vorhanden ist, Hierwegen das entweder im -Orte selbst, oder zunächst sich befindliche Kreisamt, Cameral-administration, und deren untergeordnete Aentter, oder sonstige landesfürstliche Behörden; auch die Ldberpostverwaltung , Postwageusexpeditionen, oder eilt Absahpostamk, wenn diese noch näher sind, und von ihnen eine Aushülfe gehofft werden kann, anzugehcn; und cs ist von den Behörden und Aemkern ein geeigneter Substitut, der, wie es sich von selbst versteht, immer die mit der supplirendcu Stelle verbuirdenen Geschäfte besorgen musi, zu ernennen. Auch in einem solchen Falle hat der tlrBm gabs « und Uebernahmsact mit Dazwischenkunst eines legalen, nicht zum Mittel gehörigen Zen-gen zu geschehen, und muß die Anzeige hierüber eben so, als die Einsendung der Uebergabs- und klebernahmsirrstrumente, auf die bereits erwähnte Art bewirkt werden. Sollte das in einem, wie im anderen Falle getroffene Provisorium von dem Landespräsidium nicht genügend befunden werden: so ist hierüber, Gesetzsammlung VI. Tbeil. 26 402 Vom ii. September. in so fern es nicht die Gränzen des cinner«turnten Wirkungskreises überschreitet, das Erforderliche zu veranlassen; im entgegengesetzten Falle aber sind die dagegen entstandenen Bedenken zur Kennt-niß der Hofstelle zu bringen. Da übrigens die Falle der Beurlaubung und Aussendung einzelner Beamten nie ohne Vorwissen der Vorgesetzten Behörden eintreten, und deshalb in die Classe der vorauszusehenden gehören; so findet die Anwendung der voraus genannten Maßregeln in diesen Fällen nicht Statt, weil jedes Mahl gleichzeitig mit der Bewilligung des Urlaubes, oder mit der Aussendung, das nöthi-fle Provisorium sowohl in Bezug auf die Casse-controll, als die Geschäftsführung bestimmt werden muß, und sich somit jeder Anstand von selbst behebt. Indem nun für die Ersteren, nähmlich jene Fälle, in denen dem betreffenden Briefpostamte, oder Postwagensexpedilion, von andern landesfürstlichen Behörden die nöthige Unterstützung durch Einleitung einer Substitution zu leisten ist, der geeignete Auftrag an die k. k. Tabak- und Stämpelgefällsdireetion, dann an sämmtliche Zoll-gefällenadministrationen zur Verständigung der untergeordneten Aemter und Inspectorate, dann an sämmtliche Staaksgüteradministrationen zu einem gleichen Zweck, bezüglich der denselben unterstehenden Verwaltungsomter, von Seite der hohen Vom n. September. 405 Hofkammer erlassen, und eben so auch der f k. Postwagensdirection, in Gemäßheit- des Erwähnten, die nvthige Weisung ertheilt wurde: so werden auch hiernach die unterstehenden Krcis« ämter, dann die Oberpostverwaltung zu Grast, und durch diese die Briefpostämter zur Darnach« achtung in vorkomincndcn Fällen verständiget. Gubernialverordnung vom 11. September 18-24, Zahl 22517. Bestimmung wegen richtigerer Conscribirunq des Biehftandes. Aus Anlaß des vorgekommencn Falles, daß bey der heurigen Conscriptionsrevifion in manchen Bezirken die Terzen und Kälber unter den Ochsen, und das sogenannte Fuhrvieh, nahm« lich jenes, welches von Eigenthümern gegen die Fütterung, und Abgabe der Kälber au andere zur Benützung ausgcliehcn wird, doppelt, nahm« lich bey dem wirklichen Eigenthümer, und bey dem zeitlichen Benutzer .conscribirt wurde, findet man bey dem Umstande, wo aus Fürgängen dieser Art den höheren Behörden nur unrichtige Daten vorgelegt werden, woraus Folgerungen abgeleitet werden, die auf den Unterthan, und die Provinz nach ihrem wahren, und richtige« Zustande nachkheilig wirken dürften, dem Kreis« amte aufzutragen, die conscribirenden politischen 404 Vom 12. September. Obrigkeiten zur genauesten Beobachtung der, über die Conscription des Viehstandes bestehenden Vorschriften strenge zu verhalten, wornach zu den Ochsen nur Zug - und Mastochsen, zu den Kühen aber keineswegs die Kälber gezählt werden dürfen, auch das sogenannte Fuhrvieh nicht doppelt, sondern nur bep der Hausnummer des Eigenthümers einzutragen ist. Der Fürgang der conscribirenden -Offiziere hat den politischen Obrigkeiten hierin zu keiner Richtschnur zu dienen, da sich letztere nur an obgedachte Vorschriften zu halten, und im Falle ihre Ansätze von jenen der conscribirenden Offiziere aus obgedach-ten Ursachen abwcichen sollten, dieses dein Kreisamte in ihren Einbegleitungsberichten zur Aufklärung der Differenz anzuzeigen haben. Gubernialverordnung vom 12. September 15524, Zahl 22397. 160. Ungeprüfte herrschaftliche und magistratliche Oberbeamte sollen von den Kreisamtcm nicht geduldet werden. Bep Gelegenheit eines vorgekommenen Un-tersuchungsfalles über eine schwere Polizetzüber-tretung hat die hohe Hofkanzlrp mit Verordnung vom 26. vorigen Monaths, Zahl 256.59, die Ausstellung gemacht, daß die Kreisämter un- Vom 15. September. 405 geprüfte herrschaftliche Qberbcamte dulden, und sie nicht zur Prüfung verhalten, oder auf die Entfernung derselben dringen. Es wird demnach den k. k. Kreisämtern aufgetragen, in Rücksicht der in ihren Kreisen allfällig befindlichen, mit den erforderlichen Eigenschaften nicht versehenen herrschaftlichen und magistratlichen Dbcrbcamten das Amt zu handeln. Für die genaueste Befolgung werden die Herren Kreishauptleute persönlich verantwortlich gemacht, und ferners angewiesen, bey jeder Vorlage eines schweren Polizeyübertretungsfalles an diese Landessiclle im diesifälligcn Einbeglei« tungsbcrichte zugleich anzuzeigen, ob jenes Individuum, welches die Untersuchung abführte, nach Vorschrift des §. 291 des St. G. B. II. Thl. geprüft oder nicht geprüft sey. Gubernialverordnung vom 15. September 1824, Zahl 22599. 161. Instruction für die Kreisingenieure. Die hohe Hofkanzley hat int Einverständ-niß mit der k. k. allgemeinen Hofkammer in Gemäßheit der hohen Verordnung vom 4. July d. I., Zahl 9280, die für die mährisch - schlesischen Kreisingenieure bestehende Instruction auch für die innerostcrreichischen Kreis ingrnieure ein* zuführen ungeordnet. 406 Boni i5. September. In Folge dieses hohen Auftrages wird die hiernach adaptirte nachfolgende Instruction der Provinzial Baudircction zum Amts'gebrauche und zur Bethcilung der Krcisingenicure, den f. k. Kreisämtcrn zur Wissenschaft hinausgegebcn. Gubernialverordnung vom 15. September 18-4, Zahl 2*753. Instruction für He in Jnnerösterreich angestellten LreiSingcnieure. §. 1. Die Bestimmung der in den Kreisen angestellten Ingenieure ist, das Bauwesen in selben gehörig zu besorgen, auf die Zweckmäßigkeit der Deconomie, und die Dauer nicht nur bey den von Zeit zu Zeit bewilligten und auszuführenden Bauführungen zu sehen, sondern auch für die gute und sieißige Unterhaltung aller aus den öffentlichen Fonds zu erhaltenden Gebäude unablässig zu sorgen, thcils durch die ungesäumten Anseigen der entdeckten Gebrechen, theils durch die in dringenden Fällen sogleich zu veranlassende Herstellung der wesentlichen Gebrechen, ihrem Verfall vorzubeugen, und allenthalben mit rastloser Thätigkeit und Eifer mitzuwirken, wo es fich durch Einleitung zweckmäßiger Anstalten »m die Beförderung neuer Bauführungen, und um die gute Erhaltung der schon bestehenden, oder Vom 15. September. 407 um die Entwersung nützlicher, zum Besten des Allgemeinen gereichender Vorschläge, und die Hindanhaltung aller jener Nachtheile handelt, welche aus der Verwahrlosung der Baugeschäfte für die einzelnen Kreise, so wie für das Allgemeine entspringen. Die Kreisingcnieure haben in ihren Kreisen im Kleinen jenes zu besorgen, was die Baudi-reettonen in dem ganzen Lande und für alle Kreise zu leisten haben. Sie sind die eigentlichen Gehülfen der Letzteren, mittels welcher Erstere in ihrer ganzen Ausdehnung zu wirken haben, und sind zugleich den Kreisämtern beygegeben', um diesen in allen Fällen zur Seite zu arbeiten, wo es sich um die Erhebung der vorfallenden Baustreitigkeiten, und die Entwerfung und Ver-gutachtung neuer Bauanträge, oder der bey allen Staats-, politischen Fondes-, städtischen oder Gemeindebauten in allen drey Baufächern, und sonstigen aus den unter Staatsaufsicht stehenden Cassen zu bestreitenden Baureparationen und um die Hindanhaltung aller jener Unordnungen handelt, welche mehrmahlen durch die eigenmächtigen Fürgänge der Müller und anderer Strom-Adjacenten, und aus der Vernachlässigung der zur Uufrechthaltung der Wasser-polizey bestehenden Verordnungen, an großem und kleinern Flüssen und Bächen zum Nachtheile des Allgemeinen entstehen. 408 Vom 15. September. §- ». Daraus erhellet die Wichtigkeit der Bestimmung, die Nothwendigkeit der gehörigen Ausbildung und der rastlosen Verwendung derKreis-ingenieure, welche, da sie beynahe die ersten -Orgartr des Wirkungskreises der Baudirection feyn sollen, auf den guten oder verschlimmerten Gang der Bangeschäfte, somit auf den Zustand der Gebäude in ihren Kreisen den nächsten Einfluß haben muffen. §- 3. Wenn rin Kreisingenieur in dem ihm 8 Vom 15. September. Bau geführt wird, zu bestreiten find, weß-wegen der Kreisingenieur in den Kostenübcr-schlägen über die vorzunehmcnden Bauführungen auf gedachte Reisekosten zugleich anzutragen hat, §. 11. Da aus der Vernachlässigung der Unterhaltung der Gebäude für die Fonds die wichtigsten Nachtheile entspringen, so hat der Kreisingenieur darauf vorzüglich bedacht zu feyn, daß alle öffentlichen Gebäude immer aufs Fleißigste unterhalten werden, und zu diesem Ende dort, wo die Verpachtung der Baureparaturen nicht anwendbar erkannt würde, eine verhältnißmäßige Quantität von Dachziegeln, Schindeln, Kalk und andern Erfordernissen in Vorrath liege, um bey Entstehung eines Gebrechens ohne allen Verzug die Ausbesserung vornehmen zu können. §. 12. Der Kreisingenieur hat fich bey allen seinen Dienstreisen von dem Zustande jener Gebäude, die ihm auf dieser Route aufstossen, durch eine genaue Untersuchung die Kenntniß zu vcrschassen, und zu überzeugen, ob jene, denen die Aufsicht der Gebäude übertragen ist, auf ihre gute Erhaltung wachen; bey Wahrnehmung dringender Gebrechen hat selber sogleich im Nahmen des Kreisamlcs ihre Verbesserung, wo möglich im Dcrsteigerungswege durch den Mindestfordernden Vom 15. September. 419 einzuleiten, über das Veranlaßte hingegen, so wie über die weiter nöthigen Einleitungen dem Kreisamte, und nach Umständen der Baudircction seinen Bericht zu erstatten, damit von dort aus die nvthigen Vorkehrungen zur schleunigen Herstellung der entdeckten Gebrechen getroffen werden mögen. §• I3* Da dem Kreisingenieur auch die Aufsicht über die Handhabung der Baupolizey unter Ober-leitung des Kreisamtes obliegt , so hat selber dafür zu sorgen, daß in seinem Kreise gut und dauerhaftes Materiale erzeugt werde, sonach darauf zu sehen, daß Ziegeln von den borge# schricbenen Maßen erzeuget, und gehörig ausgebrannt werden. Er hat zu sorgen, daß die Bau# gewerbsleute, welche sich mit den öffentlichen Bauten befassen , besonders in den verschiedenen größern Ortschaften verhältnißmäßige Borräche vom gesunden, trockenen und zur gehörigen Zeit geschlagenen Bauholze erliegen haben, um solches zu den vorkommenden öffentlichen Gebäuden mit desto besserem Erfolge und Sicherheit verwenden zu können. Er wird d:eß ohne Aufwand und Schwierigkeit bewirken können, wenn er die vorzüglichen in den verschiedenen Krrisorten befindlichen Zimmermeistcr, oder jene Staatsherr# schaften, welche im Besche der Waldungen sich befinden, auf die Anschaffung eines verhältniß« 420 Dom 15. September. mäßigen, zur rechten Zeit geschlagenen, wohl ausgetrockneten Holzvorrathes entweder selbst, oder durch das Kreisamt zu bewegen sich die Mühe geben wird. §. H. Der Kreisingenieur hat sich auch wesentlich angelegen sepn zu lassen, und durch seinen Ei>:<-ssuß bet) dem Kreisamte zu bewirken, daß die Bauart in Landstädten und Märkten, und auf dem Lande nach Vorschrift der bestehenden Feuerlöschordnung verbessert, die Häuser, Scheuern, und Stallungen in gehörigen Abstand von einander gestellt, soviel möglich feuersicher gebaut, und mittels Anpstanzung der Bäume, und Zuleitung des Wassers den Fortschritten der Feuersgefahr möglichst Einhalt gethan, die nöthigen Feucrlöschrequisitcn in allen Ortschaften angeschasst und gut erhalten werden, und hierin durch seinen guten Rath und Vorschläge dem Kreisamte alle jene Mittel an die Hand zu geben, welche zur Sicherheit ganzer Dorfschaften und Gemeinden abzielen. §. 15. Die Wasserbaulichkeiten machen einen um so wichtigern Gegenstand seines Wirkungskreises aus, je einen größer» Einfluß selbe auf das Allgemeine, und das Wohl jedes einzelnen Bewohners nehmen; der Kreisingenieur wird sich daher nicht allein in die nöthigc Kenntniß der Vom i j. April. 421 seinen Bezirk durchkreuzenden Flüsse, Bache nub sonstigen Wässer setzen, sondern auch alles das nach Zulassung der Ilmstände in Vorschlag bringen, was zur Vermeidung der nachtheiligcn Schwellungen und Austretungen der Flüsse, Bäche, und zum unschädlicheren Abzüge des Hochgewässcrs beptragen kann. Er wird vorzüglich darauf sehen, daß die Ufrr der Flüsse und Bache von den anliegenden Grundbesitzern oder denjenigen, - denen es zusteht, gehörig unterhalten, bepflanzet, und zur Verwachsung befördert, übrigens aber von den einhangcnden, den Absiuß hemmenden Gegenständen vereiniget werden. §. 16. Bey den Mühlen hat der Kreisingenieur vorzüglich Rücksicht zu nehmen, daß sie nicmahls durch die Erhöhung der Polster ein nachtheili-ges Schwellen verursachen, zu welchem Ende demselben obliegen wird, sich zu überzeugen, ob alle Mühlen mit der so wesentlichen Haimung versehen seyen, und wo diese nicht vorsindig-sepn sollte, dafür zu sorgen, daß selbe von dem Kreisamte unter seiner Mitwirkung ehestens vorgenommen werde. Da jede Mühle ihre verhältnißmäßigen Ablässe besitzen soll, so hat der Kreisingenicur daraus zu sehen, daß alle Mühlen mit solchen, und diese mit Grundschützen versehen, und wo das Wehr selbst, wie es allenthalben sepn sollte, statt eines Kastenwehres nicht schon eine Arche 492 SJom 15. September. mit Grundschulen ist, solche bey jeder Wiederherstellung eines baufälligen Kastenwehrcs, oder bey dem Baue einer neuen Mühle in Anwendung gebracht werden. §- 17. Die Räumung der Bäche von den cinhän-genden in das Bett einwachscnden Bäumen und Gesträuchen, durch welche zu so vielen Heber» schwemmungen Anlaß gegeben wird, soll nicht minder, so wie überhaupt die Handhabung der Strompolizey, rin vorzüglicher Gegenstand seiner Aufsicht und Obsorge seyn, zu diesem Ende wird es auch erforderlich seyn, daß der Kreisingenieur sich theils bey andern amtlichen Reisen, theils auch insbesondere bey eigenen mit höherer Bewilligung vorzuuehmenden Flußbereisungen sich von dem Zustande der Flüsse und der Wässer in seinem Kreise überzeuge, und über ihre Beschaffenheit eine erschöpfende Relation erstatte. §. 18. Der Zustand der Bezirksstraßen und Sei-teneommunicationen der Gemeinden im Lande macht einen vorzüglichen Gegenstand seines Wirkungskreises aus, er wird bey allen Bereisungen ihren Zustand berücksichtigen, und die Fehler und Gebrechen dem Kreisamte zur Abstellung sogleich anzeigen. llcberhaupt aber wird derselbe beflissen seyn, dem Kreisamte nach den Localitäts-umständrn einen besondern Plan vorzulegen, nach Dom 15. September. 423 welchem dre Seitenstraßen in seinem Kreise nach den für das Land bestehenden Verordnungen systematischer bearbeitet, und immer in ihrem uns tadclhaften Zustande erhalten werden können. §• »9* In Absicht auf den Zustand der Commer-zialstraßcn hat der Krcisingenieur für den Fall, wenn selber in seinen amtlichen Bereisungen auffallende Mängel und Gebrechen bemerken sollte, solche dem Krcisamte anzuzeigen, damit von dortaus das Nvthigc an die betreffende Direction oder an die Commissure verfügt werden möge. §. 20. Mit Geldgebah^ungen, mit Auszahlungen und Verrechnungen hat sich der Kreisingenieur niemahls, unter keinem Vorwände, bey strengster Verantwortung zu befassen, weil seiner Bestimmung nach ihm nur die Liquidirung und die Flüssigmachung der einzelnen für jeden Bau bewilligten, und zur Herstellung der unter seiner Leitung befindlichen Gebäude erforderlichen Gelder obliegt. Indessen aber hat derselbe fein vorzügliches Augenmerk dahin zu richten, daß bey allen Bauführungen ordentliche und vorschriftmäßige Rechnungen geführt, und zu diesem Ende taugliche Rechnungsführer aufgestellt werden. Dem Kreisingenieur liegt überhaupt dir Eon« trolle über sämmtlichc Ballführungen ob, er muß 4^4 Vom IL. September. von den Ausgaben die vorläufige Wissenschaft haben, ohne sich jedoch mit der Gcldgcbahrung oder Zahlung selbst zu befassen. §. 21. Damit der Kreisingenieur sich jederzeit über feine Verlichtungen ausweisen kann, hat selber ein Beschäftigungsjournal zu führen, in welchem täglich jenes, was selber in ämtlicher Hinsicht zu Haufe oder auf Reifen geleistet hat, zwar kurz, jedoch klar und deutlich dargestellt werden soll, mit welchem er sich bey der von dem Lan« des -Baudirector vorzunchmenden Visitation, oder auch sonst, wenn es erforderlich sepn sollte, aus-zuweisen, und überhaupt über die Verwendung feiner Zeit zu legitimiren haben wird. Für die in Folge erhaltener krcisämtlichcr oder Baudircctionsaufträge zu unternehmenden Dienstreisen wird derselbe die nach dem allerhöchsten Normale für Ingenieurs bewilligten Diäten aufzurechnen, und diese, so wie die Reiseauslagen nach seiner Rückkehr in einem ordentlichen Partikulare dem Kreisamte mit der Relation über die vollzogene Commission vorzulegcn haben. §• 22« Der Kreisingenieur wird gewöhnlich zu allen in den Kreisen erfolgenden Bauunterfuchungcn oder Baulichkertscommissionen verwendet; es ist daber erforderlich, daß selber hierin auch seiner Bestimmung cntfpieche, und zu diesem Ende Dom 15. (September. 445 nicht allein mit den zur Abgebung einer gründlichen Meinung nöthigen wissenschaftlichen Kenntnissen ausgerüstet sey, sondern sich auch überhaupt mit den dahin einschlagenden Landesgesehen, bestehenden Gewohnheiten und erflossenen Derord« nnngen bekannt mache, um in jedem Falle, wo ihm derley Commissionen allein vertraut werden, denselben gehörig vorstehen zu können, bey allen ähnlichen Commissionen wird selber seine Meinung durch eine klare Darstellung der Localität mittels Situationsplänen, Grundrissen und Pro« stllen äussern, und sogestaltig die höheren Behör« den in den Stand sehen, gehörige Urtheile fassen zu können. §. Bey allen Commissionen, sie mögen Strei. tigkeiten unter Privaten, oder das höchste Aera-rium, oder einen öffentlichen Fond betreffen, hat sich der Kreisingenieur aller Parteylichkert zu enthalten, und jederzeit mit der strengsten ltnei» gennühigkeit, wie solches einem Manne von Ehre und Rechtschaffenheit zusteht, fürzugehen, in keinem Falle sich von Privaten abhängig zu machen, und dadurch in Erfüllungseiner Pflichten gehemmt zu werden; vielmehr liegt demselben in allen Fällen ob, den Ruhen des höchsten Aerariums und seine Obliegenheiten mit unermüdetem Eifer, Fleiß und Thätigkeit zu befördern. 426 Vom 15. September. § 24. Mit Ende jeden Jahres hat selber einen Hauptbericht über die während des ganzen Jahres vorgcschlagenen, resolvirten, ausgeführten, oder noch unvollendeten Baufiihrungen über den Zustand der Gebäude, der Brücken, der Seitenwege und Communicationrn im Kreise, dann über die Beschaffenheit der Flüsse und sonstigen Wässer, und die durch selbe während des ganzen Jahres entstandenen beträchtlichen Beschädigungen an die Landcsbaudirection zu erstatten, und dem Kreisamtc zur Einbeforderung zu übergeben. §. 25. Wenn ihm in bcsondern Fällen ein Aus-hülfspersonal zugegeben werden sollte, so hat er solches streng zu überwachen, und unter eigener Verantwortung darauf zu dringen, daß sich auch von diesem ihm untergebenen Personale strenge nach den Vorschriften der gegenwärtigen Instruction benommen werde. §. 26. Mit Privatbaukichkeiten oder derley Plansentwürfen hat der Krcisingenicur sich niemahls, am allerwenigsten gegen Entgelt zu befassen, und wenn ihm Aushülfsindividuen bcygegcben wären, auch diesen es nie zu gestatten. Grätz am 15, September 1824. Vom 17. September. Die üoprreentige Cameraltare der, von den Fiskalämtern behaupteten Gefallsstrafen soll unmittelbar an die betreffende GefällS-caffe abgeführt werden. Nach Eröffnung der k. f. Hofkammer vom 1. d. M., Zahl 34.029, hat das hohe Finanzministerium unterm 5. August d. I., Zahl 2835, die Erinnerung gemacht, daß diebestehende -jopcr* centige Camcraltaxc von denim Rechtswege durch die Fiscalämter behaupteten, und eingebrachtcn Gefällen-Strafgebühren, nicht mehr an das Provinzial- Cameralzahlamt, sondern unmittelbar an die betreffende Gefällscasse abgeführt werden soll, weil mit dem Eintritte des Finanzspstems vom Jahre 1816 der sogenannte Tameralfond, wohin diese Camcraltaxc ursprünglich zugewiesen war, ausgehoben wurde, und die bezeichnete Laxe aus diesen geänderten Verhältnissen nur als ein Zuwachs des, den Gefällscasscn von den Strafgeldern gesetzlich gebührenden Antheiles zu betrachten ist, endlich, weil cs in dem eingeführten Cassc« spsteme liegt, daß sie als solcher in der Gefälks-verrechnung erscheinet, mithin durch die Gcfälls-casse an die Einnahmscaffe geleitet werde, damit die Gefälksgebahrung alle Erträgnisse vollständig umfasse. Gubernialverordnung vom 17. September 1824, Zahl 23277. Vom 18. September. 4-8 163. Bestimmung über die Tarpssichtigkeit der Grundzertheilungs-BewiLigungen. So. Majestät haben über die Frage: -Ob die Grundzertheilungsbewilligungen taxfrcy zu behandeln seyen? mit allerhöchster Entschließung vom .31. August, laut hoher Hofkammerverord-nung vom 12. d. M., Zahl 35922, zu entscheiden geruhet, daß cs in jenen Provinzen, wo bis gegenwärtig unterthänige Grundzcrthcilungs-Gestattungen der Expeditstaxe unterzogen wurden, für die Zukunft von deren Entrichtung, jedoch nur in so weit diese Taxe vom Staatsschätze bezogen wurde, abzukommen habe. Gubernialverordnung vom 18. September 1824, Zahl 23371. 164. Umsetzung des Schulgeldes auf Conv. Münze. Um die Congrua der Schullehrer und ihrer Gehülfen in Conv. Münze festzusetzen, hat die hohe Stndienhoscommistion unterm 21. v., Zahl 5520, vorläufig die Umsetzung des üblichen Schulgeldes in Conv. M anzuordnen für noth-wendig befunden. Dabey ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: 1. In der Regel ist das Schulgeld an den Volksschulen nunmehr in Cono. Münze, und zwar in jenem Betrage einzuhcben, in wel- Vom 20. September. 429 chem es in dem Fahre 1798 geleistet mürbe, weil die gegenwärtige Lage der Gemeinden es nicht erlaubt, ein höheres Schulgeld zu fordern; und andererseits den Lehrern dadurch doch immer ein wesentlicher Dortheil zugeht. q. Dort, wo bisher gar kein Schulgeld bezahlt wurde, oder, wo besondere Verträge zwischen den Lehrern und Gemeinden hinsichtlich des Schulgeldes, und dessen Reluirung bestehen, hat es dabey sein Verbleiben. 3. DerZeitpunct, wann das Schulgeld in Conv. Münze einzuheben sey, ist der 1. November d. I. 4. Es versteht sich von selbst, daß das Schulgeld in jeder Geldvaluta nach dem bestimmten Betrage von den Aeltern geleistet werden könne. Gubernialverordnung vom 20. September 1824, Zahl 23379. 165. Bestimmung wegen Rechnungslegung über die Fntcrkalarien erledigter geistlicher Pfründen, dann wegen Einbringung und Abfuhr der hiervon dem Rcligionsfonde zu Guten kommenden Beträge. Nachträglich zu der Gubernialverordnung vom 28. July d. F., Zahl 17X64, *) in Be- *) Vide int gegenwärtige» Bande die ir^te Verordnung pag. 242. 43° Vom 32. September. treff der Rechnungslegungen über die Jnkerka. larttn erledigter geistlicher Pfründen, dann Einbringung und Abfuhr der hiervon dem Religions-fonde zu Guten kommende Beträge stndet das Gabernium noch nachstehende Bestimmungen fest-zusc^cn: 1, Hat es dabey sein Verbleiben, daß die gehörig documentirten Interkalarrechnungcn binnen 6 Wochen nach Ablauf eines jeden Jn-tcrkalarjahres, das ist, Hierlandes nach dem 22. April jeden Jahres unfehlbar bey dem betreffenden Kreisamke eingelegt werden, welches diese Rechnungen unmittelbar der Provinzial - Staaksbuchhaltung mitzutheilen hat. 2. Damit aber das Kreisamt, welches für die richtige Rechnungslegung zur bestimmten Zeit Sorge zu tragen hak, jene Pfründen, von welchen eine Jnterkalarrrchnung zu legen kömmt, in beständiger Evidenz erhalte, hat das Kreisamt jeden ihm ohnedieß zur Kennk-niß kommenden Erledigungsfall einer Pfründe sich in einem eigens zu führenden Verzeichnisse vorzumerken, um sohin gegen den mit der Rechnungslegung säumigen Lemporalien-Provisor nach Verlauf der 6 Wochen nach dem Intcrkalarjahre mit der gehörigen Strenge einfchreiten zu können. Z. Da bey den Jnterkalarrechnungen als Empfang das Gesammterträgniß einer Pfründe Nom 22. September. 431 vom 23. April eines Jahres, bis zum 23. April des folgenden Jahres, und zwar ohne Rücksicht, wann wahrend dieser Zeit der frühere Pfründner ausgetreten ist, und ein neuer solche übernommen hat, angenommen wird, und das Pfründenerträgniß nach der Anzahl der Tage, zwischen dem Norfahrer, dem Re« ligionsfonde, und Nachfolger nach Abzug der Unkosten getheilt wird, viele Rechnungslcger aber nach den bisherigen Beobachtungen, wenn sie den dem Religionsfonde gebührenden An-thcil abführen sollen, sich damit entschuldigen, daß der Vorführer zu viel genossen habe, so werden die Rechnungsleger darauf aufmerksam gemacht, sich mit dem Vorführer, oder dessen allfälligen Verlassescrben frühzeitig genug wegen der Ausgleichung ins Einvernehmen zu sehen, weil, ausser in ganz besonderen Fällen, nach den bestehenden Vorschriften sich in die Ausgleichung von Seite der Behörden durchaus nicht eingelassen wird. 4. Ist jeder Rechnungsleger verbunden, denjenigen Religionsfondsantheil, welcher nach seinem eigenen Rechnungsansahe auf den Re-ligionsfond entfällt, schon vor oder bey lieber# reichung der Jnterkalarrechnung an den Religionsfond wirklich abzuführen, und hat die dießfällige Cassequittung der Jnterkalarrechnung beyzulegen, nach deren Enderledigung 432 Dom 22. September. bestimmt werben wird, ob die von dem Rechnungsleger angefctzte und abgeführke Summe genüge, oder was nach Umstanden, und wie, viel nachträglich abzuführcn scyn werde, wo, bey bemerkt wird, daß die Zahlämter unter Einem die Weisung erhalten, dergleichen Vorauszahlungen auch ohne besondere Gubernial, anweisung sogleich anzunehmen. 5. Damit aber auch diejenigen Rechnungsleger, deren Aufenthalt zu weit von einer Posistraße entlegen ist, sich nicht entschuldigen können, daß sie aus Mangel an Gelegenheit die dieß-fällige Abfuhr in der bestimmten Zeit nicht leisten können, so haben diese ihre Abfuh, ren bey der betreffenden Kreiscasse zu leisten, und cs erhalten die Kreisämter zugleich die Weisung, von solchen Rechnungslcgern die von ihnen abgeführt werdenden Jnterkalarbe-träge in Empfang zu nehmen, und auf dem gewöhnlichen Wege an das betreffende Zahl, amt abzuführcn. 6. Don erledigten Pfründen, deren Erträgnisse von einer größeren Bedeutung sind, müssen auch unter dem Jahre öfters Abfchlagszah« lungen von Jnterkalaren an den Religions, fond gemacht werden. Vom 22. September. 433 7. Endlich wird wiederholt die Weisung erlassen, die Fondsrückstände mit aller Strenge cingchen zu machen, und bep einkrctender Zögerung mit der Execution, jedoch nicht, wie sich manches Kreisamt erlaubt hat, mit Einlegung von Strafbothen, vorzugehen. Gubernialverordnung vom 22. September 1824, Zahl 23161. 166. Benennung der Fonde, von welchen die Auslagen zur Anschaffung und Unterhaltung der zu den Militärgebauden und zu deren Bcstandtheilen gehörigen Gegenstände, zu bestreiten sind. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 22. August d. I., Zahl 23020/1925, die nachfolgende Abschrift des von der f. k. Hof» kriegsbuchhaltung rectificirten Verzeichnisses der zu den Militärgebauden und deren Bcstandtheilen gehörigen Gegenstände hierher mitgctheilt, worin die Fonds, aus welchen die dießfälligen Ausla-gen sowohl bcy der ersten Anschaffung, als bep dem künftigen llnterhalte jedes Mahl zu bestreiten sind, genau nachgewiesen werden, und nach welchen sich künftig genau zu halten seyn wird. Zu dem Puncte 17 wird aber bemerkt, daß sich, soviel es den Anwurf und die Verputzung Gesetzsammlung VI. Theil. *8 4.34 Vom 22. September. betrifft, diese, wenn die Gebrechen nicht durch Muthwillen der Beguartierten entstanden sind (worüber der Beweis von der Hausverwaltung bey der jährlichen Untersuchungscommission zu führen wäre), in der Regel jährlich zu geschehen hat, rücksichtlich der Weißung aber sich nach dem für Gebäude, welche ein Eigenthum des Militärs sind, bestehenden, vom k. k. General-commando nachträglich hierher mitgetheilt werdenden Vorschriften, wovon man die k. k. Kreisämter in die Kenntniß sehen wird, zu benehmen sep. Sollten jedoch in der Ausführung ein oder der andere, der im gedachten Verzeichnisse enthaltenen Bestimmungen wider Vermuthcn Zwei, fel oder Anstände sich ergeben, so werden solche zur weitern Verfügung hierher zu unterlegen seyn. Gubernialverordnnng vom 22. September 1824, Zahl 23413. 43.5 Rectift'cirteS Verzcichniß der zu den Gebäuden und deren Bestandteilen gehörigen Gegenstände, deren ursprüngliche Anschaffung» - und künftigen Unterhaltslosten entweder den Hauserbesitzern, oder aber den Hauserbenützerrn zur Last fallen, daher (tip den von den verschiedenen Militärzweigen bewohnt werdenden Fonds- und Privatgebäuden nach der Claffifizirung der Gegenstände alternativ, folglich entweder aus dem Lau-deöconcurreuzfonde, oder aber aus dem allgemeinen Militärfonde bestritten werdeu durften. 1 Bemerkungen 2= Benennung der Gegenstände. zu den .5 Rubrikenzahlen. 'S Von 1 ('iS 25. Mauerwerk ohne Unterschied der Gattung. Dachung, Dachfenster und Dachrinnen. |ic tiii[u;upun£ Hausthore und HauSeingangsthü- als auch die Forr-ren, deren Stöcke, Vcrkleidun- erhaltung dieser gen und Beschläge. ßv^niT;r, Eiserne Fenstergitter, und zwar: a) die Erhaltung der in einem Gebäude vorhandenen und zum Gebäude gehörigen; b) deren Anschaffung bey neuen Sowohl die erste Anschaffung ach die f .,7—tung d Gegenstände ist nicht aus dem Militärärar, sondern aus dem hiezu in jeder Provinz durch befou u j vit-i u ju-yvt|| uhy vvy »ivhwi vui v*; vt|UU Gebäuden nach dem von den dere Vorschriften Militär - Oberbehörden festzu-setzenden Localbedarfe. Fußböden. Oberdecken. Feuerherde, die gewöhnlichen, welche zu einer completteu Wohnung gehören. Kamine und deren Fegung. Stiege» und deren Geländer. bestimmte» Fon-zu bestreiten. en-Zahle» 4Z6 I 18 iy Benennung der Gegenstände. Wasserleitungen, Brunnen und Schöpfwerke. Canalgitter. Dung- und Mistgruben. Erhaltung der Abtritte, ohne der innern Reinigung. Räumung Canäle. der Senkgruben und Pflaster in jedem Bestandtheile deö Hauses. Beschotterung oder Pflasterung der Höfe. Anwurf, Verputznng und Weißung des Gebäudes von Außen und Innen, das ist, gegen die Streßen , dann in den Höfen und gemeinschaftlichen Gängen und Stiegen. Feuerlöschgeräthe. Futterbarn und deren Bäume in den Stallungen. Heuraufen. Verschaltung zwischen den Fut terbarn und Heuraufen. Streubäume. Standbrücken und Standsäulen Bemerkungen zu den Rubrikenzahlen. Zu 17. Wegen der verschiedenartig ein-treten könnenden Umstände wäre über die zeitweise Nothwen-digkeit dieser Arbeiten von der jährl.Gebäudeun-tersuchungScom -mission das Er-kenntniß zu schöpfen. ■ Die Mitglieder dieser jährlichen gemischten Unter- 5 1 Cp p ‘z 1 Benennung der Gegenstände. Bemerkungen zu den Rubrikenzahlen. ra 25 Zauchabzugscanäle mit Rinnen und Deckpfosten Sureustrohkasteln, die in den Stallungen, bey weichen keine Streustrohkammer vorhanden ist, unter den Fulterbarhne nagelfest angebracht find. suchnngs - Commission zu den , dem Militär nicht eigenthümlichen Gebäuden dürften jedesmahl von dem Gubernium und dem Gene-ralcommando bestimmt werden. Futter - oder Hafertruhen. Thüren, was immer für einer Art, mit Ausnahme der HauSein-gang schüren. Scl,lasser ohne Unterschied der Gattung. Fenster, deren Stöcke, Breter, Kreutze, Rahmenbesckläge, Glastafeln und Luftradeln. Oefen, deren Thüren Pflaster, Rohre, Füße oder nach der Gattung der Oefen deren Zokelmauer. Tie für den gemeinen Mann erforderlichen Tische, Lehnstühle, Bänke und Rechen ohne Unterschied der Gattung, endlich die einfachen und dovvelten Bett-stätte. Von 26. bis 31. Die erste Anschaffung dieser Gegenstände hat der Landeöfond, hingegen deren künftige Erhaltung das Mili-türärar zu tragen. Bemerkungen CO £ Benennung der Gegenstände. zu den 1 Rubrikenzahlen. 56 3 Alle übrigen Zimmer; dann die Hausküchen und Slallgeräthe, ferner die Reinigungswerkzeuge und auch die dazu nöthigen Ma Von 52 bis 39 Die Kosten sowohl der ersten terialien, endlich die Better- Anschaffung, als fournituren. Wandverschallungen und Verschlüge. Schilderhäuser und Gewehrschrän-ke vor den Wachtstuben und Pritschen. Fegung und Reinigung der gemeinschaftlichen Höfe, Gange, Stiegen und Gemächer. Säuberung der Abtritte im Innern. ,7 Die Erhaltung des Anwurfes und Verputzes, bann das zeitweise Auswtlßen der Zimmer, Küchen und übrigen Gemächer. Reinigung des Wassers in den Brunnen durch ^ol;. Laternen und Beleuchtung in jenen Gebäuden, wo die von dem Gebäude-Besitzer ausgestellten Individuen die Unterhaltung derselben nicht gegen den Vortheil des Getränke- Ausschankes oder gegen eine andere Begünstigung zu übernehmen haben. auch der weitern Erhaltung dieser Gegenstände fallen ausschließlich dem Militärärar zur Last, jedoch verstehet es sich rücksichtlich des §. 57 von selbst, daß jedervon deniMi-litär zur Benützung übernoni men werdender Wohnungs- Be-standtheilaufKo-sten des HanSei-genthümers oder des Landesson-bes angeworfen, verputzt und aus-geweißet werden muß. Von der f, k. Hofkriegsbuchhaltung Wien am 30. April 1824. Vom 25. September. 439 167. Bestimmung der Stcimpelpflichtigkeit derVer-lassesinventarien. Ueber die der hohen Hofkammer zur Entscheidung vorgelegte Anfrage: ob gerichtliche Ver-lassesinventarien der classenmäßigen Stämplung unterliegen, und ob auch, wenn sich kein reines Vermögen darsiellt, die Jnventare gestämpelt seyn müssen, wurde mit Verordnung vom 25. v. M., Zahl 31927, Nachstehendes erinnert.' ad a. Das Inventar ist die gerichtliche Beschreibung der in der Verlassenschaft vorsindigen Aktiven und Passiven, und als solche von der eigentlichen Schatzung, das heißt, von der abgesonderten Werthsbestimmung mancher Verlassenschaftsgegenstände, z. B. liegender Güter, wesentlich verschieden. Deshalb finden auch die in Ansehung des einen Actes zu beobachtenden Stämpelver-schris.'en auf den andern keine Anwendung, wie dieses sowohl aus dem Stämpel - Patentsab-satze 21 Litt, q, dann Litt, bb, als auch aus der von der Hofkammer im Einvernehmen mit der obersten Justizstelle unterm 12. Jänner 1804 / Zahl 1237 , gefällten Entscheidung erhellet. Insbesondere kann aber aus dem Hoskam« mcrdccretc vom 26. Map 1S21 , welchem gemäß 440 Nom 35. September. die gerichtliche Schälung den Partcyen von Amtswegen in Abschrift auf klassenmäßigen Stämpel hinausgegeben werden muß, auf gleiche Behandlung der Jnventarsabschriflcn nicht gefolgert werden. Da indessen weder eine Abhandlung, noch eine Einantwortung des Nachlaßvermogens vor sich gehen kann, ohne daß vorläufig die Abschrift von der gerichtlichen Inventur erhoben worden ist, so erscheinet die Bedingung, daß diese mit dem klassenmäßigen Stämpel versehene Abschrift der Parley nur auf Verlangen hinauszuge-ben sey, für das Gefall, wie dieß schon mit Hofkammerverordnung vom 19. December 1811, Zahl .34880, erinnert wurde, ganz gleichgültig. ad b. Nach dem Wortlaute des Stämpel-patents §. 2t, Litt, q, und der Hofkammerverordnung vom 31. März 1803, Zahl 8427 (Gn-bernialintimat vom 13. April n. I., Zahl 5276), unterliegen die Nerlassenschaftsinventarien in Ansehung der ersten legalen Abschrift, die dem Erben, oder demjenigen, für welchen die Inventur ausgenommen wurde, zugestellt wird, dem Werths« stämpel nach der Summe des schuldenfrcyen Vermögens, das heißt, die Stämpelclasse ist nach dem in der Inventur, über Abzug der darin erscheinenden Passiven ausfallenden Aktivvermögen zu wählen. Auf die von der Parley zur Aufnahme in das Jnvcntarium nicht ange- Dom 25. September. 441 gebenen Passiven, welche erst im Laufe der Abhandlung bekannt werden, kann aber bcy Bestimmung des Stämpelbetrages für den Jnven-tursact, als eine früher errichtete, und gleich bei) ihrer Ausfertigung des classenmäßigen Stäm-pels benöthigende Urkunde, unmöglich Rückstcht genommen werden. Wenn übrigens sich schon aus der Inventur zeigt, daß das Nachlaßvermögen nicht 100 fl. beträgt, so wird im Sinne des, ^die Derlassen-schaften unter 100 fl. vom Stampel befreyen-den Hsfdccretes vom 20. December 1804, Zahl 40794 (Gubernialintimat vom 19. Jänner 1805, Zahl 1166), auch die Jnventursabschrift auf ungestämpeltem Papier zu erfolgen seyn. Gubernialverordnung vom 25. September 1824, Zahl 22377. 168. Beamte sind schuldig, so lang es die Kräfte zulaffen, dem Staate zu dienen, und die mehr als 40jährige Dienstleistung gereichet bey Mangel besonderer Auszeichnung keineswegs zum Verdienste. Nach Inhalt der hohen Hofkammerverordnung vom 12. September d. I., Zahl 35075, haben Se. Majestät in Folge eines sich ergebenen Falles, durch allerhöchste Entfchliefsung vom 442 Bom 27. September. 27. August d. J. anzuordnen geruht, daß die Ersparung, welche cht Beamter dadurch dem Aerarium bewirkt, daß er nach zurückgelegten vierzig Dienstjahren noch fortdient, keineswegs als ein Verdienst demselben anzurechncn sey — denn, so wie es Jedem freystehe, die Dienste des Staates zu verlassen: so fordere es die Pflicht jedes redlichen Mannes, der eine Besoldung bezieht, so lang es seine Kräfte zulasscn, dem Staate gehörig zu dienen, der ihn dafür bezahlt, und ihm mit keiner nicht nothwcndigen Pension zur Last zu fallen. Gubcrnialverordnung vom 27. September 1824, Zahl 23962. 169. Vorschrift wegen Präliminirung der Ausgaben des Studien-, Schul- und ReligionS-fondes auf Bauerfordernisse. Um bey der hohen Hofstelle bey Gelegenheit der Prälimin-rung der Ausgaben des Studien-, Schul- und Religionsfondcs auf Bauer-fordcrnissc jährlich einen gegründeten Antrag machen zu können, findet das Gubernium den k. k. Kreisämtcrn nachstehende Bestimmungen mitzu-theilcn: l. Haben die k. k. Kreisämter jährlich durch die betreffenden Bezirksobrigkciten, oder auf 443 Bom 29. September. andere schickliche Art alle jene Gebäude untersuchen zu lassen, welche unter dem Patronate des Religions-, Schul - oder Studicnfondes stehen, oder das Eigenthum eines oder des andern dieser drcy Fonde sind, und wobey daher einer dieser drey Fonde Beyträgebey Vauführun-genzuleisten, oder dieganzeydicßfälligcnKosten als Eigenthümer des Gebäudes zu tragen hat. 2. Haben die k. k. Krcisämter das Resultat dieser Untersuchungen in einem eigenen jährlichen Ausweise vorzulegen, in welchem die Nahmen der Ortschaft, wo eine Bauführung nothwendig ist, mit der genauen Angabe des Gebäudes, des Patrones oder Eigenthümers, dann der genauen Beschreibung der neu her-zustcllcnden Gegenstände, oder ob das Gebäude ganz neu zu bauen angetragen werde, vorzukommen hat, und wobey zugleich eine aproximative Angabe der Kosten, jedoch ohne daß dabey schon der förmliche Kostenübcrschlag nothwendig wäre, zu geschehen hat, und fer-ners bestimmt aufgeführt werden muß, ob die Bauführung nothwendig in diesem Jahre vor» genommen werden müsse, oderauch ohne Gefahr und Rachtheil verschoben werden konnte. 3. Versteht man sich, daß die Kreisämter besorgt seyn werden, diese Ausweise mit der möglichsten Genauigkeit zu Stande zu bringen, da sic als Grundlage der auf Bauer« fordernisse zu präliminireuden Jahresansga- 444 Vom 29. September. ben bey dem Schul-, Religions - und Stu-dienfonde dienen sollen; doch ist hierbcy nur auf das dringendste Bedürfniß Rücksicht zu nehmen, weil vorzüglich die politischen Fonde ohnehin sehr belastet sind, und daher mit der möglichsten Schonung behandelt werden müssen. 4. Wird bestimmt, daß keine Bausührung außer in ganz besonderen Fällen, und worüber auch besonders Bericht zu erstatten ist, in dem Jahre, für welches der Bauausweis vorgelegt wird, werde bewilliget werden, die nicht unter die nothwendigst anzunehmenden aufge-führet ist. Dieserwegen ist auch jedes Mahl von den nothwendigcn Bauführungen, wie es ohnehin auch bisher zu geschehen hatte, der Plan und Ueberschlag zu verfassen, und darüber das Erforderliche nach den bestehenden Vorschriften, wie bisher ohne Zögerung zu verfügen, damit Bauführungen, die für ein Jahr präliminirt sind, nicht zu lange hinausgezogen, sondern noch im nähmlichen Jahre zur Ausführung gebracht werden. L. Sind in dem nach der gegenwärtigen Verordnung zu verfassenden Ausweise mindere Herstellungen und Reparaturen, von deren Kosten der Religions- oder Studienfond als Patron nicht über 12 fl. CM., und wenn er Eigenthümer ist, nicht über 20 fl. CM. zu berichtigen hat, nicht, sondern vorzüglich nur neue Herstellungen und größere Reparaturen einzubeziehen, und ist, wenn solche nicht nothwendig sind, nur anzugebcn, daß im Ganzen auch einige mindere Reparaturen vorzunehmen fegen, wie viel solche zusammen betragen, und was hiernach aus den Religions- oder Studienfond entfallen dürfte. 6. Ist für jedes künftige Militärjahr dieser Ausweis im Monathe März vorzulegen, also für die Baulichkeiten, die int Militärjahre 1826 Statt finden sollen, im Monathe März des Jahres 1825, damit bep der jedes Mahl im Monathe April an die Hosstelle zu geschehenden Ueberreichung der Präliminarien auf diese Bauten Rücksicht genommen werden könne. Da für das Militärjahr 1825 noch kein solcher Ausweis angeordnct war, und es doch nothwendig ist, daß man auch in dem Jahre 1825 vor dem Beginnen der Bauzeit in die Kenntnis von den im Laufe des Militärsjahres 1825 aus gedachten Fonds zu bestreitenden BauauSlagen komme, so werden im nächsten Monathe März, und zwar längstens bis 15. nebst den oben erwähnten Ausweisen für die Bauten des Jahres 1826 auch noch abgesonderte, über alle Bauauslagen, die noch im Militärjahre 1825 geschehen müssen, dem Gubernium vorzulegen seyn. Gubernialverordnung vom 29. September 1824, Zahl 23778. Nom 30. September. 170. Zollbestimmungkn fitr mehrere Material-waaren - Artikel. Nach Inhalt eines hohen Hofkammcrprä-sidialerlasses vom 28. d. M., haben Se. k. k. Majestät mittels allerhöchster Enkschiiessung vom 26. September d. I. die Zollbestimmungen von mehreren Matcrialwaaren-Artikeln, so wie sie der bepgefügtc Ausweis darstellet, festzufehcn geruhet. Diese Bestimmungen werden zur allgemeinen Kenntniß mit dem Bcysahe gebracht, daß die Zollämter zur unverzüglichen Anwendung des neuen Zolllariffes angewiesen worden sind. Gubernialcurrende vom 30. September 1824, Zahl 24613. u 5 a Benennung der Gegenstände. Vcrzolllings- maß. Eiil- fubrs zoll |i.|fr 1 Ambra, grauer», schwarzer. 1 Loth 1 12 2 Baliai» ohne Unterschied, als: Copaiva »0» wlecca, Per», Lol» 1 Pf. Sporcc- 36 3 B Unheil cdlcrArt, alsGranatapfel-, Ponierauzell-, Rosen- u. Zinunetdlathen. 1 Pf. Sporco 24 4 Cacaobohncn und Cacao-schalen - 1 Centner 21 _ 5 Consect, als: PomeianZe.-u. Cikroncnschalen, nbrr-zuclene, dann gelber uufcl weißer Gcrstenznckcr.— 1 Pf. Sporco - 18 I Posten u n 2 ei A Benennung der Gegenstände. Verzollnugs- maß Ein« fuhrs zoll st4 kr ri ta SZ 0 s s = 6 Setei'irjiidfcii, ober soge-nannte Mutternelken.... i Pf. Sporco 4 3° C 7 Ingber l Ctn. Sporco 8 c 8 Lasset) i Centner 2 1 c 9 Lorbeeren u. Lorbeerblätter. > Ctn. Sporso 1 24 10 Mnskatbliithen und Muskatnüsse 1 Pf. Sporco 54 c 11 Mutterzimmet i Pf. Sporco — 1 s 12 *3 M Oehle, wohlriechende und Oehlesseuzeu von Perga-ntoten, Citronen, Jasmin, Lavendel,Tausendblumen, Pomeranzen, Thimian, Muskatnußöhl gepreßtes, oderAluskatnußsalbe, dergleichen destillirtes, dann Muskatblutheu, Rosenholz-, Nelken-, Pomeran-zenbliitheu, Rosen- und Zimmelöhl Leüle, wohlriechende von geringerer Art, als:Agt-, eigentlich Bernstein-, Anieß-, Cajaput-, Car-damomen- , Cubeben- , Dillen-, Fenchel-, Cal-mus-, Camillen-, Kranse-unb Pfeffermiinz-, Kümmel-, Majoran-, Mastix-, Melissen- , Myrrhen- , Poiay-, Rauten-, Salben-, Sassasraß-, Segenbaum-, Speick-, Sper-mazet-, Springköener-, Wachs-,Wermuth-,Wobl- gemuth- und Jsopöhl Oehle, wohlriechende, geringster Art, als: Krummholz-, Lorbeeren-, Mandel-, Mohnsamen, gemeines Nuß-, Rosmarin-,I weisses »»drothes Stein-,s i Pf, Sporco i Pf. Sporco 2 6 36 'O 00^4 CMj, G Benennung der e g e » st ä n d e. Lcrzolliings- masi (Sin-' fuhr-' zoll st. I kr ^ AZ tl ^ cj \\ 11 Wachholdcr und Zicgel- öhl..................... Stcrnan>eß oder Badian.. Thee...................... Vanille................... Zimmet oder Canclle....... Zucker, Candis, weißer und brauner, Violenzuckcr und raffinirtcr Zucker in Slüc-ken (Broten) mir und ohne Papier und «Lpagar, dann gestosscner Zucker...... *) Znckcrmehl ohne Unterschied.................. i Pf. Sporco l Ck». Sporco 1 Ps. Sporco i Pfund l Pf. Sporco i Centner i St». Sporco 43 54 B C C C C C *) Die inländischen Zucker-raffincrien haben von dem zu ihrem Gebrauche bestimmten, weißen Farin, oder Zuckermchle zwei) Dritt-Thciic, und von allem übrigen ' Zncker-mchle c i n Dritt -Thcil des für das Zuckermeh! zum Handel festgesetzten Eiusnhrszollcs zu ent-richtcn. Bom 4. .October. 449 171. Bestimmung wegen Einhebung, Verrechnung und Coutrolirung der Privilegientaxen. Um ein gleichmäßiges Verfahren bey Erhebung, Verrechnung und Controlirung der Privilegientaxen in sarnrntlichen Provinzen zu erzielen, wird erinnert, daß mit Anfang des Solar-jahres 1825 die Privilegientaxen nach den, laut hoher Hoskammerverordnung vom 19. August 1824, Zahl 4309, von der k. f. Cameralhaupt-buchhaltung neu verfaßten, hier nachfolgenden Instructionen A. und B. zu verrechnen find. Die Grundsähe dieses neuen Systems enthält die Gubernialcurrende vorn heutigen Tage, Zahl 24663, und wird auch noch Nachstehendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß 1. es die Pflicht eines jeden Privilegienbefihers sey, seine llebersiedlung in einem anderen Kreis, oder Provinz dem Kreisamte anzuzeigen, damit nach §. 7 der Instruction, das Landeslaxamt in Kenntniß gesetzt werde, und 2. daß sämmtliche Abhandlungsinstanzen verbunden find, das Absterben eines Privilegien« inhabers durch das Kreisamt dem Gubernium anzuzeigen. Gubernialverordnung vom 4. October 1824, Zahl 24638. Gesetzsammlung VI. Theil 29 45o Vom 4. October. A. D ie Geschäfte der L an d es st c l l c n- u n b der Kreisämter. Dre Landesstelle hat anzuordnen: 1, daß dre Kreisamter die Privilegienwcrber verhalten, nebst der bey Einreichung ihrer Bittgesuche sogleich zu erlegenden Privilegientax-hälfte. auch die Expeditstaxen fur drey Urkunden, weil nach §. 21 und 22 der Umfang der Privilegien sich ohne Ausnahme für die ganze Monarchie erstrecken muß, für jede mit 3 fi. Conv. Münze und einen Stämpel a 7 fl. vorhinein zu erlegen, weil ihnen die Privile-giumsurkunden nur dann hinausgegeben werden können, wenn die Expeditstaxen und der Stämpel berichtiget find. Die Urkunde der kvnigl. ungarischen Hof-kanzley würde vor Erlegung der Expeditstaxe nicht Ein Mahl geschrieben werden, lieber die an Expedits- und Stämpcltaxen erlegten Beträge wird entweder das Kreisamt oder das Einreichungsprotokoll der Landesstelle derPar-tcy eine besondere Quittung ausfertigen. Parteycn, die sich in Wien, oder in den Hauptstädten der Provinzen selbst besinden, können die Expedits- und Stämpcltaxen bey dem Generalhostaxamte und bey den Ländertax- Nom 4. -October. 451 amfrrn selbst entrichten, und sich mit der erhaltenen Quittung zum Empfange der Urkunde legitimircn. Die Einreichungsprotokollc bcy den Länderstellen sind anzuweifcn, daß sie die mit de» Gesuchen der Privilegienwerbcr entweder unmittelbar bey ihnen selbst, oder durch die Krcis-ämter cinlangenden ersten Hälften der Privilegientaxen und die allenfalls empfangenen Ex« peditskaxen und Stämpelgebühren nicht an das Provinzial - Zahlamt, sondern sogleich an das Provinzial- Camcraltaxamt mittels Verzeichnisse abgeben, welche den Nahmen der Parley, ihren Wohnort, den Gegenstand des Privilegiums, den Tag der Anlage, und oh es Privilegien- oder Expeditstaxen und Stämpelgebühren waren, enthalten, und sich darüber am gewöhnlichsten gleich auf der Eingabe recepissiren lassen. Den Kreisämtern sind über die an die Larr-dcsstclle eingesendeten baren Taxbeträge, weil sic den Gesuchen angeschlosscn werden müssen, keine besonderen Empfangsbestätigungen zu crtheilen nothwendig. 3. Wenn das angesuchte Privilegium bewilliget, und dem Privilegienwerber die UiFunbe nach vorgezcigter Quittung über die bezahlten Ex« Vom 4. October. 4L2 peditS- und Stämpeltaxcn ausgchändigt wird, für welche Zustellung aber weder Postporto noch eine sonstige Gebühr abgefordert werden darf, ist ihm zugleich mittels Bescheides auf sein Gesuch die Casse zu bestimmen, an welche er die folgenden Taxraten gegen eine von i h m wohl zu v er w ah r e n d e Quit t u ng abzuführen hat; welche Bestimmungen und Einleitungen der Landesstelle überlassen werden. Die Landesstelle hat auch besonders dahin zu wirken, daß das Taxamt durch Decret oder durch Einsicht derExpedition belehret werde, von welcher Casse cs die Raten und allenfalls noch die Expedits- und Stämpelgcbühren zu beziehen habe, auch von den übrigen Verfügungen und allen ihr angezeigten Veränderungen in der Privilegienausübung in die Kenntniß gesetzt werde, zu welchem Ende sie, wenn das Taxamt Zurückzahlungen zu leisten, oder die Partey vor Verlauf des Termines aus der Gebühr zu bringen hat, eigene Decrete -an das Taxamt zu erlassen, und überhaupt die Veranstaltung zu treffen hat, daß 4. Die Expedits« und Registratursämter angewiesen werden, dem Provinzialtaxamte die Concepte der über Privilegienverleihung oder Einziehung und Veränderung in) Besitz und Dom 4. -October. 453 Wohnsih ergehenden, und sich auf §. 23 und 25 des Patentes beziehenden Verordnungen zur Einsicht mitzutheilen, und auf fein Begehren ausfolgen zu lassen. 5. Wenn ein Privilegium nicht ertheilt wird, so hat die Landessielle den bey dem Taxamte deposttirten Tax- und Stämpelbetrag zurück erheben zu lassen, und ihn der Expedition des abweislichen Bescheides an daö betreffende Kreisamt beyzulegen, oder wenn die Parley in loco ist, an diese selbst gegen Empfangsbestätigung auszufolgen; auch dieKrcis-ämtcr müssen in dergleichen Fällen zu ihrer Sicherheit die Hinauszahlung der ihnen zu-geschicktcn Gelder von den Parteyen sich be, stätigen lassen. Die Zurücksendung solcher Beträge geschieht mit den gewöhnlichen Sicherheits-Vorsichtsmaßregeln auf Kosten der Parteycn. 6. Eben so ist in dem Falle, daß ein schon bestehendes Privilegium nach §. 17 aus assent-lichen Rücksichten des Staates annullirt wird, der Partey mittels Bescheides der Landessielle die Casse zu bezeichnen, bey welcher ihr der zurück zu zahlende Betrag der Taxen angewiesen wird. 454 Vom 4. .October. Die Parteyquittung wird, wenn sie von -er Casse auf die gewöhnliche Art der mit ihr in unmittelbarer oder mittelbarer Verbindung stehenden Casse bey der Abfuhr zuge-rechnet wurde, von dem Provinzialtaxamte für Rechnung des Generalhoftaxamtcs ein* gelöfet und in weitere Verrechnung gebracht. Db den Parteyen die erlegten Taxen, und ob ihnen auch die Expeditstaxen zurück zu zahlen feyen, wird durch die jedesmahligen Entscheidungen der Hofbehörde bestimmt werden. Die Parteyen können jedoch nur gegen Vorzeigung der dießfalligen schriftlichen Bewilligung die ihnen angewiesenen Beträge erheben, und die auszahlende Casse soll darauf die geleistete Rückzahlung anmerken, gehörig unterfertigen und den Bescheid zurück geben. 7, ES versteht sich von selbst, daß die LandeS-stelle denjenigen Kreis, wohin sich in der Folge ein Privilegirter auS einem anderen Kreise begibt, von der Art der Ausübung seines Privilegiums, von der Dauer desselben, überhaupt von allen Verhältnissen auf das Genaueste zu unterrichten habe, und daß auch das Landestaxamt die nöthige Kenntniß erhalten müsse, an welche Casse die Partey künftig die Taxraten abführen werde. 2Jom 4. Qctober. 4 55 Eben so muß das Taxamt unterrichtet werden, wenn der Privilegirte sich in eine andere Provinz übersiedelt, oder die Ausübung seines Besugnisses aus dem §. 23 benannten Ursachen, oder aus srepem Willen, oder durch den Tod des Besitzers aufhvrt. 8. Die Cameralcaffen in jeder Provinz sind von der getroffenen Einleitung, wornach die mit ihnen auch nicht in Verbindung stehenden Cas-sen durch besonderen Auftrag Privilegientaxen annehmcn oder zurück zahlen muffen, in die Kennkniß zu setzen, damit derley ejnge-gangene Beträge ordentlich an das Taxamt abgesührt, die zurück gezahlten aber der die Quittung besitzenden Caffe gegen deren Aushändigung von dem Taxamte vergütet werden. 9. Nach einer von dem Taxamte gemachten Anzeige über rückständige Privilegientaxraten muß die Landesstelle die gehörige Untersuchung und Behebung dieser Stockung einlciten, und von dem Erfolge das Taxamt durch Secret in Kenntnis sehen. Es ist der erste Jänner jeden Jahres, als allgemeiner Termin zum Erläge der Privilegienraten, festgesetzt, und zugleich bestimmt worden, das für jene Privilegien, welche in der zwepten Hälfte des Solarjahrcs, nahm- 456 Dom 4. Dctober. lief) in der Zeit vom i. July bis letzten December verliehen werden, die Ratenzahlungen erst mit Anfang Jänners des zweyten darauf folgenden Jahres anzufangen haben. io. Das Absterben eines Privilegirten, welches die Abhandlungsbehörde nach getroffenen Maßregeln gegen den Mißbrauch der Privilegiumsurkunde der Landesstelle melden muß, ist von dieser auch dem Taxamte anzuzcigen, damit dieses die Abschreibung der bcy früherer Erlöschung dieses Befugnifses noch rückständigen Taxraten, wie in den §. 23 angeführten Fallen, veranlassen kann. Im lombardisch - venetianischen Königreiche hätten die Provinzialdclegationen die Geschäfte der Kreisämter zu besorgen; wo die Mitwirkung eines Taxamtes nothwendig ist, hat für die Lombardie die Direzione del De-manio, Boschi, Tasse , für Venedig das dortige Generaltaxamt mitzuwirken. Die königliche Statthaltcrey in Dfen und das königliche Gubernium in Clausenburg finden die Bestimmung ihrer Manipulations-wcise in jenen Paragraphen der vorliegenden Instruction, welche die Landesstellen angehen, bereits vorgezeichnet; nicht minder haben sich auch die Comitate, privilegirten Districte, Vom 4. -October. 457 Stühle und Magistrate in Ungarn und Siebenbürgen nach den für die k. k. Kreisämter entworfenen Jnstructionsparagraphen ;u benehmen; nur ist zu bemerken, daß sich die Comitate, privilegirten Districte, Stühle und Stadtmagistrate mit der Annahme der Taxen nicht zu befassen haben, sondern dieses Geschäftist den königlichen Salz- und Dreyßigsi-ämtern übertragen; daher haben die Comitate, privilegirten Districte, Stühle und Stadtmagistrate nur darüber zu wachen, daß sich die Partcyen mit Quittungen über den Erlag der Taxen ausweifen. Bey der Einreichung der Privilcgiengesu-che müssen die Quittungen über die entrichtete halbe Privilegientaxe den Stämpel ä 7 fl. für Eine, und die Expeditstaxe ä 3 fL Con-ventivnsmünzc für drep Urkunden in Urschrift beygefchlossen werden, und sind ohne diese Quittungen keine Gesuche anzunehmen. Die jährlichen Taxraten,Zahlungen jener Parteycn, welche nicht in Ofen und Clau-senburg wohnen, wo der Sih der Landestax-ämter ist, haben ebenfalls die königlichen Salz-und Drcpßigstämtcr zu übernehmen; aber die Comitate, privilegirten Districte, Stühle und Stadtmagistrate haben auf die richtige Einzahlung der Taxbcträge zu sehen, und hier- 453 Nom 4- -October. bey die hicrneben beschriebenen Verpflichtungen der Kreisämter in den übrigen k. k. Provinzen zu besorgen. B. D l e Geschäfte des General-hoftaxamtcs. i. Hak dasselbe sämmtliche Privilegicntaxcn aus der ganzen Monarchie zu verrechnen; zu diesem Behufe werden demselben die Conceptc der Expeditionen der f. k. Commerzhofcom-mission zur Einsicht zugestellet. Hierdurch wird das Generalhoftaxamt in den Stand gesetzt, nach erfolgter Bewilligung die eigentliche Taxe mit der vollen Summe, dann die Expedits- und Stämpelgebühr vorzuschreiben. Für jedes Privilegium die Taxnoten auö-fertigen, und sie den betreffenden Ländertax-ämtern eben so zur Einbringung übergeben zu können, wie dieses mit den anderen Hoftaxen der Fall ist. s. Das Generalhoftaxamt eröffnet sich ein eigenes Hauptbuch über die Privilegientaxen nach dem ihm schon bekannten, für die k. f. Provinzialtaxämter die ß falls vorgcschriebcnen Formulare. N-im 4. Dctober. 4 59 > Die zur Ausfertigung der Urkunden für Ungarn und Siebenbürgen eingesendcten Expeditstaxen sind sogleich an die dortigen Hoftax« ämter abzugebcn; Parteyen, die sich in Wien aufhalten, und solche da erlegen wollen, sind damit an obgedachte Hoftaxämter anzuweisen, wo ihnen auch der Betrag wieder hinaus bezahlt werden wird , wenn dessen Ruckersah angeordnet wurde. 4. Das Gencralhoftaxamt fuhrt sowohl die empfangenen als auch die zurück gezahlten und zugercchneten Laxbeträgc in seinem Caffejour-nale auf. 5. Es sieht darauf, daß die Provinzialtaxäm-ter die Privilegicntaxraten in der gehörigen Seit rinbringen, und ist dafür den Hofstellcn verantwortlich. Zum Erläge der Privilegienraten ist der 1. Jänner jeden Jahres als allgemeiner Termin festgesetzt, und ist zugleich bestimmt worden, daß für jene Privilegien, welche in der zweyten Hälfte des Solarjahres, nähmlich ln der Zeit vom 1. July bis letzten December, verliehen werden, die Ratenzahlungen erst mit Anfang Jänner des zweyten darauf folgenden Jahres anzufangen haben. 6. Die Uebersicdlungen der Parteyen müssen an das Taxamt der Provinz, wo sich die Par- 4Öo Nom 4. October. tep künftig aufhalten und ihr Befugnis. ausüben wird, bekannt gemacht, die Taxnoten über die noch unbezahlten Raten ausgeferti-get, und die gleichzeitigen bcp dem vorigen Taxamtc für ungültig erkläret werden. Die Veränderungen des Wohnsitzes, so wie des Besitzers nach §. 23 des Patentes, müssen daher in der Taxrechnung selbst bcp der betreffenden Taxnummer vorgemerkt werden. 7. Die dem Generalhoftaxamte zugerechneten Privilegientaxen sind ohne allen Aufschub in Rechnungscmpfang zu nehmen, damit jährlich längstens bis Ende April der k. k. Com-merzhofbehorde ein Verzeichnis der mit den Jahresraten in Rückstand verbliebenen Pri-vilegienpartcycn zur weiteren Veranlassung vorgclegt werden könne. 8. Das Generalhoftaxamt ist berechtiget, wenn Rückzahlungen in den Consignationen dcrPro-vinzialtaxämker Vorkommen, und überhaupt, wenn sich Veränderungen in dem Stande der Privilegien ereignen, die auf die Taxen Bezug nehmen, die einschlägigen, nicht zur Einsicht erhaltenen Actenstücke bey den betreffenden Registraturen zu erheben. 9. Die in den Provinzialtaxconsignationen vorkommenden Rückzahlungen der, nach erfolg- Vom 4. October. 461 ter Bewilligung in Empfang genommenen Taxen, sind in der Hoftaxamtsrechnung gleich den übrigen eingcbrachten Hoftaxen auf der betreffenden Taxnummer in Empfang und respective Abstattung, dann unter den zurück bezahlten Taxen mit Beylegung der Partey-quittung und des erhaltenen Anweisungs-decrctcs in der Tax, Cassercchnung in Ausgabe zu stellen. 10. Die Versendung der Privilegien» r-kunden ist nach dem Inhalte des allerhöchsten Patentes officios zu behandeln, folglich hierfür weder Postporto noch sonstige Gebühren aufzurcchnen erlaubt; dagegen hat die Hinausgabe, respective Zurücksendung der vorhinein erlegten Tax-- und Stampelbeträge an jene Parteyen, welchen die angesuchten Privilegien nicht ertheilt werden, mit Beobachtung der gewöhnlichen Sicherheits-Vorsichtsmaßregeln nur auf ihre Kosten zu geschehen. Für die Privilegienbewilligung in der k. k. Militärgränze ist folgendes Verfahren angeordnet worden: 1. Die Taxnoten sind dem betreffenden k. k. Ge-neralcommando zu übermitteln. 462 Dom 4. October. 2. Es ist die Einleitung getroffen worden, daß über Auftrag des k. k. Hofkriegsrathes von dem Gränzagenten (dermahl Dembscher) diejenigen Beträge an das Gcneralhoftaxamt gegen Quittung abgeführt werden, deren Erlag auf dem Umschläge der Privilegicngefuche air-gemcrkt stehet. Die Raten der zweyten Hälfte der Privilegicntaxen werden durch die Verwaltung des allgemeinen Gränzvermogensfondes an das Gcneralhoftaxamt abgeführct werden. Die Regimcntscaffen sind angewiesen , über die bcy ihnen cingesiossenen Privilegientaxbe-träge Verzeichnisse an den k. k. Hofkriegsrath einzufenden, welche eine genaue Beschreibung des Gegenstandes der Zahlung enthalten, deren Abgabe an das k. k. Gcneralhoftaxamt ein* geleitet worden ist. 3. Auch die Zurückzahlungen sind durch die Verwaltung des allgemeinen Gränzvermögensfon« des eingeleitet worden. Die von der f. k. Hofkammer zur Zurückzahlung angewiesenen Beträge dürfen jedoch nur bey Vorzeigung des hofkriegsräthlichen Auftrages und gegen llebcrgabe der Partep-quittung und des von der betreffenden Regi-mentscasse zu verfassenden Verzeichnisses hinaus gezahlt werden. Nom 4. Dctober. 463 4. Da hierbey fein Landestaxamt interveniret, so hat das f. f. Generalhoftaxamt auf die richtige Zuhaltung der Zahlungstermine alle Aufmerksamkeit zu verwenden. Hinsichtlich der möglicher Weise eintretenden Veränderungen in dem Stande der Privilegien werden dem k. k. Geueralhoftaxamte die dahin einschlägigen hofkriegsräthlichen Nerordnungen zur Einsicht zukommen. Uebrigens ist das k. k. Generalhoftaxamt in dieser Angelegenheit ermächtiget, die zu seiner Einsicht nicht gelangten Verordnungen aus den Registraturen auszuheben. Im Uebrigen bleiben die Paragraphe der oben stehenden Instruction auch für die Privilegien in der k. k. Militärgränze in ihrer Wirksamkeit. For deö für die Privilegientaren Geiicral- vofiaxamtS Hauptbuchs Nr. Nr. l?xhi- iiti bei Guber- niumi. Nähme der Parley und Jnliait des Privilegiums Taxen Neuer Alter Gebühr Abstat» tung Nach- sicht fl. I kr fl. | ft fl. \h M u l a r zu eröffnenden Hauptbuches. u> u a JLe U Datum der Vorschrei- Nah m e bcr Caffe, welche die Taxen Veränderung in der Person des Besitzers nach dem Paraaraphe des Patentes Anmer- kung. S1« w - ll r-» bung der bezahl-ten oder ab« geschriebenen Laxen. be« der Verlei-hung bey einer Uebet- fteb« lung fr? 1 fl- 1 fr einzubringen hat - Gesetzsammlung VI. Lheil. 3° 466 Vom 4. October. 172. Nachträgliche Bestimmungen in Ansehung der Entrichtung der Privilegientaxen und Gebühren. DaS von der k. k. allgemeinen Hofkammer wegen Einhebung, Verrechnung, und Controli-rung der Privilegientaxen und Gebühren angeordnete Verfahren macht folgende nachträgliche Bestimmungen zu dem allerhöchsten Patente vom 8. December 1820 nothwendig, und zwar zu dem Ltcn und 18. §. r Die Expeditions - und Stämpelgebühren sind zugleich mit der Hälfte der Privilegientaxc zu bezahlen. In Ungarn und Siebenbürgen sind jedoch diese Zahlungen vor Einreichung der Privilegien-gcsuche bey den kompetenten Behörden, vorläufig bey den königl. Salz- und Dreyßigstämtern zu leisten, und die hierüber auszustellendcn Quittungen dem Gesuche beyzulegen. Zu dem §. 15. Die Entrichtung der Raten für die andere Hälfte der Privilegientaxen hat nicht von dem Lage der allerhöchsten Verleihung, sondern bey denjenigen Privilegien, welche vom 1. Jänner ibis letzten Juny verliehen werden, vom Anfänge des nächsten, bey denjenigen Privilegien aber, welche vom 1, July bis letzten December vrrlie- Vom 4. October. 467 hen werden, vom Anfänge des zweyten darauf folgenden Solar,Jahres an, zu geschehen. Zu dem 9. und 18. §. Die Expedition der Privilegienurkunden vom Amtswege bezieht sich auch auf deren Versen-dung, für welche letztere daher weder eine Post-porto- noch irgend eine spnstige Gebühr entrichtet werden darf. Diese nachträglichen Bestimmungen werden in Folge Dekrets der k. k. allgemeinen Hofkammer vom 19. August 1824 mit dem Beysatze zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß dieselben mit dem Anfänge des Solarjahres 1825 in Wirksamkeit zu treten haben. Gubernialcurrcnde vom 4. October »824, Zahl 24663. 173. Den armen Verwandten eines ab intestate verstorbenen geistlichen Erblassers, ist aus dem gesetzlichen Armendrittel nur soviel zu-zuwenden, als demselben aus diesem Drittel nach der gesetzlichen Erbfolge gebühret. Mit hoher Hofkanzleyverordnung Pom *6, September d. I., Zahl 27027, wurde eröffnet, daß es von der in dem Hofkanzleydecretc vom 0. Jänner 1792 (in der Gesetzsammlung vow Jahre 1792 bis 1797, pag. 3, 3tr. 259) sub 468 Vom 5. -October. Litt. b. enthaltenen Bestimmung abznkommen habe, und daß sonach einem armen Verwandten cineS ab mtestato verstorbenen geistlichen Erblassers aus dem geschlichen Armendrittel nur so viel zuzuwenden sey, als demselben aus diesem Drittel der Verlassenschaft nach der gemeinen gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre. Gubernialverordnung vom 5. -October 1824, Zahl 24774. 174. Jene Lokalitäten, welche dem Militär als Pulverdepositorien dienen, sind nicht vom Lande, sondern vom Pulverfonde beyzu-schaffen. Nachträglich zur hierortigen Verordnung vom 24. März d. I., Zahl 7068, *) wird in Folge hohen Hofkranzlepdecretes vom 27. August d. I., Zahl 25528, erinnert, daß jene Localitäten, welche dem Militär als Pulverdepositvrien dienen, nicht vom Lande, sondern vom Pulverfonde beyzuschassen sind. Ferners bleibt die Ausmittlung der Loea-litäten zur Aufstellung der Regimentsbibliotheken , und zum Schulunterrichte für das Fuhrwesenspersonale den Militärbehörden überlassen. *) Siehe den Nachtrag im gegenwärtigen Bande die 2*o. Verordnung- Dom 6. .October. 469 Hiernach ist für die vorgedachken Localitaten auf Rechnung des Landesquartierfondes fein Zins zu erfolgen, oder zu verrechnen. Gubernialverordnung vom 6. October 1824, Zahl 24546. 175* Bestimmung der Daten, welche in den Er-werbsteuerrecurfcn specifisch angeführt werden müssen. Damit das Gubernium in der Lage sey, die mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 16. September d. A., Zahl 27222, neu vorgeschrie-denen Rubriken der monathlich Hochdahiu zu überreichenden Erwerbsteuer-Rccurstabellen gehörig auszufüllen, werden die !. k. Kreisamter angewiesen, bey Vorlage von derley Recursen stets darauf zu sehen, daß aus den Verhandlungsacten der Nähme, Erwerb, Ort, Obrigkeit, auch der Standpunkt, wo das Gewerbe betrieben wird; ferner die Ortsbevölkerungsanzahl nach Seelen, das Betriebskapital, und endlich die Zahl der Gehülfen genau ersichtlich sey. Ue-brigens haben sic auch darauf zu halten, daß den Erwerbsteuer-Recursen immer die Erwerb-stcucrscheinc in Abschrift beygelegt werden. Gubernialverordnung vom 6. October 1824, Zahl 24782. 47° Nom li. October, 176. Bestimmung, wann die Pensionen, oder. Er-ziehungsbeyträge jener Waisen von Staatsbeamten, welche in eine Nichtprivat-Erzie-hungsanftalt untergebracht werden, ferner zu belassen, oder einzuziehen seyen. Ueber einen allekunterthänigsten Vortrag der t; h HofkamMer haben Se, Majestät unterm ü8i Juny 1820 folgende Mit höchster Stu-dienhofcommissionsverordnUng vom 1 i, September d. I., 3^(5919, hierher erossnete allerhöchste EntschliessUng zu erlassen geruht t „AZaisen von Staatsbeamten, welche Pensionen oder Erziehungsbeyträge aus dem Staatsschätze beziehen, hüben diese Unterstützungen zü »erliefen, wenn sie in einer Nichtsirivät-Erzie-hungsanstält unterbracht werden, in welcher alle ihre Bedürfnisse bestritten werden; Müssen jedoch in bef Erziehungsanstält auch Geldunterstützun-gen geleistet werden r so ist solchen Waisen die bisher bezogene Pension oder Erziehungsbeytrag auch fortan zu verabfolgen, und haben dieselben auch in beit Genuß dieser Letzteren miedet rinzutreten, wenn ihnen dieser zwar zu Folge dieser Entschliessung eingestellt wurde, sie aber vor der Erreichung des Normalalters das Erziehungsinstitut verlassen. Diese Meine Entschliessung hat nicht zürückzUwirken," Gubernialverordnung vom 11. October 1824, Zahl 24888. 471 x Vom 15. Dctober^ 177. PensionSfahigkeit der, von fremden Regierungen übernommenen, und bereits in zehnjähriger ununterbrochenen provisorischen Dienstleistung stehenden Beamten, sammt deren Witwen und Waisen. Se. Majestät haben nach Inhalt der hohen Hofkammerverordnung vom 24, September d. I., Zahl 37274, über einen erstatteten Vortrag wegen zu bewilligender Behandlung der von den fremden Regierungen übernommenen, und bereits in zehnjähriger ununterbrochenen provisorischen Dienstleistung stehenden Beamten, so wie ihrer Witwen und Waisen nach den österreichischen Penstonsvorschrifken mit allerhöchster Ent-schliessung vom 12. September d. I. als Norm festzusehen geruht, daß für solche Beamte, welche der österreichischen Regierung seit Uebernah-me der neu erworbenen Provinzen ununterbrochen 10 Jahre provisorisch gedient haben, falls sie wegen physischer Gebrechen ohne ihr Verschulden dienstuntauglich geworden, und fleißig, treu und redlich gedient haben, so wie auch bey jenen, wo alle diese Umstände eingetreten sind, für ihre Witwen und Waisen, auf Behandlung nach den österreichischen Normalvorschriften allerhöchsten Orts eingeschritten werden dürfe, es sep denn, daß sic durch bte Vor- 472 Vom 18- -October. schriften der erloschenen Regierung, der sie, bevor sie von der österreichischen Regierung verwendet wurden, dienten, eine günstigere Behandlung erhalten hätten, bep der es in diesem Falle zu verbleiben habe. Gubernialverordnung vom i5. October 1824, Zahl 25795. 178. Neuer Lehrplan der philosophischen Studien. Die hohe Studienhofcommisflon hat unterm 2., Erhalt. 16. d. M., Zahl 6619, den nachfolgenden mit allerhöchster Entschliessung vom 28. v. M. genehmigten neuen Lehrplan der philosophischen Studien mit dem Aufträge herabgelangen lassen, denselben mit aller Beschleunigung der unterstehenden öffentlichen philosophischen Lehranstalten zur genauesten Ausführung vorzuschreiben. Nachdem Se. k. k. Majestät zugleich allergnädigst anzuordnen geruhet haben, daß dieser neue Lehrplan baldmöglichst in Ausführung gebracht werde, und nachdem nichts im Wege steht, dieses schon mit Anfang des nächst bevorstehenden Schuljahrs 1824 bis 1825 zu thun, hat die hohe Hofcommisston verordnet, allen unterstehenden philosophischen Lehranstalten aufzutragen, zu Anfang des genannten Schuljahres die Vor- Vom 18- -Ocrobcr. 473 lesungen nach den Vorschriften dcS neuen Lehrplanes einzurichten. Zu diesem Ende hat die hohe Hofcommission zu den Paragraphen der Vorschrift über den neuen Lehrplan nachstehende Bemerkungen bey-gefügt: ad §. '2. Alle Schüler, welche zu Anfang des bevorstehenden Schuljahres 1825 den zwey-ten Jahrgang der philosophischen Studien gehörig zurückgelegt haben, können, ohne zu einem dritten Jahrgange verpflichtet zu seyn, alsogleich in den ersten Jahrgang des höhern theologischen, juridischen oder medicinischen Studiums aufge-nommett werden. ad §. 3. Für die Obligatlehrfächer, für welche bisher lateinische Lehrbücher vorgeschrieben waren, ist sich einstweilen noch dieser lateinischen Lehrbücher zu bedienen, weil es keinem Anstande unterliegen kann, über ein solches Lehrbuch in deutscher Sprache vorzutragen. ad §. 8. Für das Lehrfach der lateinischen Philologie, nähmlich für die vorzunehmende Lesung der Classiker haben die Professoren einstweilen die für die Humanitätsclafse vorgeschriebene Chrestomatie zu gebrauchen, da die Mehrzahl der irt dieser enthaltenen Bruchstücke ohnehin einem großen Theile der Schüler noch unbekannt seyn wird. 474 Vom 18. Dctober. ad §. 9. Hinstchtlich der gegenwärtig frey-gelassenen, aber besonders anempfohlenen Lehrfächer der Naturgeschichte und Universalgeschichte ist mit vorgedachter allerhöchster Entschliessung insbesondere angeordnet worden, . es scy, wenn die Erfahrung es Nachweisen sollte, daß es nö-thig sey , diese zwey Lehrfächer, oder einen andern frcyen Lehrzweig den dcrmahl vorgeschrie-benen Zwangsfächern anzureihen, Se. k k. Majestät ein gutächtlicher Vortrag zu unterlegen. ad, §. 28.. Die Vorschrift dieses Paragraphs ist auch an jenen philosophischen Lehranstalten anwendbar, wo wenigstens noch vor der Hand ein eigener Professor der Landwirthschaftskunde zu bestehen hätte. ad §. 32. Ueber die für die Zukunft bey-behaltenen Nichtobligatstudien enthält die allerhöchste Entschliessung die fernere Weisung, daß dieselben, falls sich durch die Erfahrung zeigen sollte, daß sie nicht nothwendig sind, oder sich leicht einem andern Lehrgegenstand zuthcilen lassen, aufzuheben, oder mit einem andern Gegenstände zu vereinigen seyen. Was die Individuen des Lehrpersonales, die durch Einführung dieser neuen Vorschriften überflüßig werden, anbelangt, so sind nach dem weitern Anhalte der allerhöchsten Entschliessung wegen deren Behandlung die Vorschläge Sr. k. k. Majestät zu erstatten, und ist allerhöchst befoh- Vom 18. October. 475 lin worden', bcy Bestimmung der Individuen, die dieses Schicksal zu treffen hat, bloß auf das Beste der Sache Rücksicht zu nehmen. Die weitere allerhöchste Entschlieffung über diesen Gegenstand wird seiner Zeit nachträglich bekannt gegeben werden. Mittlerweile hat bey Einführung des Neuen Lehrplanes zu Anfang dieses Schuljahres jeder der gegenwärtig bestehenden Professoren oder Supplenten gegen einstweiligen Fortbezug seines Gehaltes dasjenige von seinen bisherigen Lehrfächern noch ferner vorzutragen, was auch in dem neuen Lehrplane beybehalten worden ist, jedoch mit bet in diesem neuen Lehrplane bemessenen Stundenzahl, und mit der sonst Neu vorgeschriebenen Modification. Insbesondere a. hat der Vortrag über die Erziehungskunde einstweilen noch dasjenige Individuum fort* zuseheN, welches denselben bisher hatte. b. an den kleineren Lehranstalten behalten die Professoren der reinen Elementarmathematik und Physik noch ihre Fächer, wie bisher, ohne daß vor der Hand zur Ausscheidung der Mechanik aus dem Lehrsysteme der Physik, und zur Zutheilung der Naturgeschichte zu schreiten ist. Wo an solchen Lehranstalten dermahlen ritt eigener Professor der Landwirthschafts-kundc vorhanden ist, hat derselbe alsogleich, 4/6 Nom 18. October. und auf so lange, als die Lehrkanzel der Landwirthschaftskunde beybehalten wird, den Bortrag über die Naturgeschichte zu übernehmen. Gleichfalls hat an diesen Lehranstalten der Professor der Universalgeschichte alsogleich das ihm zugctheilke Lehramt der lateinischen Philologie anzutreten. c. Mo sich dermahl weder ein wirklicher, oder supplirender Professor der Landwirthschaftskunde noch der Naturgeschichte vorfindet, haben vor der Hand die Vorlesungen über die Naturgeschichte noch wegzubleiben, und ist die Universalgeschichte jedoch als freyer bloß besonders anempfohlener Gegenstand dergestalt zu geben, daß durch das ganze Jahr hindurch wöchentlich zwey Stunden über die alte Geschichte bis Carl den Großen, durch drey Stunden über die mittlere und neuere Geschichte Vorlesungen gehalten werden. Den Schülern des ersten Jahres ist der Besuch cher Vorlesungen über die alte Geschichte, jene des zweyten Jahres über die mittlere und neuere Geschichte anzuempfehlen. Gubernialverordnung vom ig. October 1824, Zahl 26067. Dom 18. ^October. 477 Neuer L ehrplan der philosophischen Studien. §. 1. Bey den Bestimmungen des mit allerhöchsten Cabinettschreibens vonr 12. July 1805 (kundgemacht mit Hofkanzlcydecret vom 9. 3tu«= gust i80L, Zahl 14849/2.39/,) angeordnetcn Lehrplanes der philosophischen Studien; bey den daselbst zur Richtschnur aufgestellten Grundsätzen über die Tendenz des ganzen Lehrplanes, und der einzelnen Lehrfächer, wie auch über die Lehrmethode derselben, und bey den seither in diesen Sachen nachgefolgten Anordnungen hat es im Ganzen, und in so weit dieselben durch nachstehende Vorschriften nicht ausdrücklich abgeändert werden, sein ferneres Verbleiben. Insbesondere ist, die in jenem Studienplane gegebene Vorschrift noch ferner vor Augen zu haben, daß die vielen zur philosophischen Studienabtheilung gerechneten Lchrgegenstände, nach dem Grade ihrer mehr oder weniger allgemeinen Unentbehrlichkeit oder Brauchbarkeit, in drey verschiedene Classen abgesondert werden müssen. §. 2. Zur ersten Classe der Lehrge-genstände sind aber in Zukunft nur jene Unterrichtszweige zu rechnen, welche von der Art sind, daß der Studierende die schon zum Eintritte in die hvhern Facultätsstudien, und zum Nom iS. October. 47« erwünschten Fortkommen, in denselben erforderlichen Materialkenntnisse, oder die hierzu nöthi-ge Uebung der höher» Denkkräfte nicht haben könnte, ohne einen förmlichen und ordentlichen Unterricht in jenen Lkhrgegenständen erhalten zu hüben. Als solche Lehrfächer der ersten Classe tper-den erkläret: 1. Die Religionswissenschaft; 2. Die Philosophie; 3. Die reine Elementarmathematik; 4> Dis Physik; 5. Die lateinische Philologie. §. 3. Der O bligatlchrcnrs der philosophischen Studien, als das gemeinschaftliche Vorbereitungsstudium für alle höhxrn Facultätsstudien, wird allgemein, das ist: für alle Lehranstalten, und für alle Classen der Schüler ohne Unterschied, auf zwey Jahre festgesetzt, und hat als Obligatstudium nur die zur ersten Classe gehörigen Lehrgcgenstände zu umfassen. Und zwar wird von diesen Lehrgegenständen porgetragen werden $ Im ersten Jahrgänge. Die Religionswissenschaft durch , . 2 2, f theoretische Philosophie . , , 5 Vom 18. October. 479 3, Die reine Elementarmathematik durch 7 4. - lateinische Philologie durch . . 2 zusammen durch 16 Stunden wöchentlich. Nebstbey ist den Schülern für diesen Jahrgang als freyer Gegenstand besonders zu empfehlen die Naturgeschichte mit 4 Stunden. Im zweyten Jahrgang e. 1. Die Religionswissenschaft durch , . 2 s. - Moralphilosophie durch ... 3 3. , Physik durch ...... 8 4, - lateinische Philologie durch . . 2 zusammen durch 15 Stunden wöchentlich; und wird für diesen Jahrgang, wie oben, nebstbey den Schülern zu empfehlen seyn die Universalgeschichte mit 5 Lehrstunden wöchentlich. §. 4. Der Professor der Religionswissenschaft hat im ersten Jahrgange wie bisher, die gesammte Begründungslehre der Religion; im zw eyten Jahrgange aber jene TH eile der R--ligionslehre vorzutragen, welche bisher für die beyden letzten Jahrgänge vorgeschriebe» waren. §. 5. Der Lehrvortrag über die PHilo-fophie soll nebst der allgemeinen ganz kurz zu fassenden eneyklopädischey Einleitung jy die 48o Vom 18. October. sämmtliche (eigentliche) Philosophie, eine gedrängte Uebersicht der gesamintcn empyrischen Psychologie voranschicken, in welche nur dasjenige aufzunehmen ist, was zur Grundlage und zur Verdeutlichung der Theile des eigentlichen Lehrsystems der Philosophie unumgänglich nöthig ist. Der Unterricht in diesem Lehrsysteme selbst wird sich auf die Logik, Metaphysik und Ethik, oder Moralphilosophie beschränken. Eine Fundamentalphilosophie unter was immer für einen Nahmen, dann eine Religionsphilosophie, als eigene Theile des philosophischen Lehrsystems aufzustellen, wird ausdrücklich untersagt, nachdem die in diese zwey Fächer gehörigen Lehren bcy Behandlung der Metaphysik nach richtigen Grundsätzen ohnehin vollständig, theils in dem so eben benannten Theile der Philosophie , theils in der Einleitung und in der Logik ausgenommen werden können und sollen. Das genannte Vernunft- oder sogenannte Naturrccht aber ist gänzlich an die für dasselbe in der juridisch, politischen Studienabtheilung bestehende eigene Lehrkanzel zu überlassen. Die angewandte Logik ist besonders mit zweckmäßiger Vollständigkeit zu behandeln. Bey dem Lehrvortrage über die Metaphysik ist die ganze Theorie der Offenbarung, d. i. die Lehre von der Möglichkeit, Nothwcndigkeit, und Nom 18. Dctober. 481 von den Erkenntnißmitteln der göttlichen Dffcn« barring zu übergehen, weil alle diese Lehren ohnehin vom Professor der Religionswissenschaft vollständig behandelt werden Müssen.. Die Moralphilosophie hat fich nicht bloss auf die Tugendpflichten zu beschränken, sondern eine vollständige Pflichtenlehre UNS dem ethischen Gesichtspunkte darzustellen; so wie dann der Professor des Naturrechtes itt der juridisch-politischen SkudicnabtheilNng alle Rechte, und die denselben entsprechenden Rechtspflichtett zunächst aus dem Gesichtspunkte des Rechtes behandelt. §. 6. BoN der reinen Elementarmathematik wird im ersten Semester die brson-dere und allgemeine Arithmetik; im zwcyten die Geometrie, Trigonometrie, und Kegelschnittlehre zu behandeln seyn. Der Unterricht in diesem Lehrfache hat sich zwar hinsichtlich der Arithmetik ünd Algebra an die bereits im Gymnasium den Schülern beyge-brachten Vorkenntnisse anzuschliessen; jedoch sich übrigens über den ganzen Umfang des Lehrfaches Mit mathematischer Gründlichkeit auszubreiten. §. 7' Das Lehrsystem der Phyfik wird, wie bisher die gesaMmte angewandte Mathematik, in so weit dieselbe nicht die höhere Mathen matik voraussept t dann die Grundlehren der all-Gtseysammluiig vl.Theil. Z i Vom iS. October. 48 a gemeinen Chemie in sich begreifen, in so weit auch diese nothwendig sind, um die physikali-scheu Lehren verständlich zu machen. §. 8. Das Lehrfach, welches unter der Benennung der lateinischen Philologie in den Umfang der Obligätsiudien ausgenommen wurde, hat zum nächsten Zwecke, die Schüler in ihrer aus dem Gymnasium gebrachten Kennt-niß eines guten Lateins zu erhalten, zu befestigen, wie auch selbst im Sprechen des Lateins noch mehr zu üben. Für dieses Lehrfach in dem zweyjährigen Studiencurse ist eine eigene Chrestomatie zu verfassen, deren eine Abtheilung kleinere und große, re Bruchstücke aus lateinischen Classikern über philosophische Getzenstände, meistens aus Cicero's philosophischen Werken, und zwar nach der Ordnung des Lehrsystems der Philosophie zu enthalten haben wird. Um durch diesen Unterrichtsgegcnsiand auch die Fertigkeit im Lateinsprechen zu erhalten, und zu vervollkommcn, ist der Lehrvortrag dieses Faches durchgchends in lateinischer Sprache zu halten, und mit demselben öftere Besprechungen oder Examinatorien über die abgehandelten Gegenstände zu verbinden. §. 9. Zur z w e»y te n Classcder Lehrgegenstände der philosophischen Studienabtheilung werden jene Wissenschaftszweige gerech- Vom 18. .October. 433 net, welche zwar zur allgemeinen gelehrten Bildung, theils in höherm, theils in minder hohem Grade wichtig, und daher auch noch für alle Classen der Studierenden bildend und nützlich; übrigens aber nicht von der Art sind, daß man den Ausweis über die vorläufige Keuntniß derselben schon als Bedingung zum Eintritte in die hoher» Fakultätsstudien erklären wollte. Se. k. k. Majestät haben zu mehrerer Erleichterung der Studierenden allergnädigst gestattet, daß alle in diese Classe gerechneten Wissenschaftszweige in Zukunft sämmilich als frcye Lehrgegenstände behandelt werden sollen, dergestalt, daß die Vorlesungen über dieselben von wißbegierigen, und auf ihre volle Ausbildung Bedacht nehmenden Studierenden theils während des zweijährigen Lehrcurses der philosophischen Studien, theils auch später gehört werden können. Selbst für jene Individuen, von welchen der Ausweis über deren mehrere Verwendung auf einzelne dieser Wissenschaften theils nach dem schon bestehenden, theils nach den unten vorkommenden Vorschriften gefordert werden muß, wird nur das Fach bestimmt, aus welchem sie den Ausweis über ihren Fortgang in demselben vor-zulegen haben, ohne sie mit einer bestimmten Vorschrift über den Zeitpunkt, und über die Ordnung zu beschweren, in welchen fie sich auf das Fach zu verlegen haben. 48+ Vom 18. October. Uebrigens wird dafür gesorgt sepn, daß an allen öffentlichen Lehranstalten theils mehrere, theils wenigere von dergleichen zur zweyten Clas-sc der hehrgegenstände gehörigen Wissenschaften gelehrt werden; je nachdem diese für den beabsichtigten Entzweck theils mehr theils minder wichtig sind, je nachdem ste schon in den erstem, oder in den später» Jahren der höher» Studien mit mehr Nutzen betrieben werden können; und besonders je nachdem sich größere oder mindere Benützung der hierzu zu errichtenden Lehrkanzel am Orte der Lehranstalt erwarten läßt. Nach obigen Grundbcstimmungen werden demnach von den Lehrfächern dieser zweyten Clas-se in der Regel vorzutragen seyn A. an allen öffentlichen Lehranstalten: 1. die Universalgeschichte mit . . . . 5 2. die Naturgeschichte mit ..... 4 B. an sämmtlichen Lehranstalten, in deren Or- te sich auch ein öffentliches theologisches oder juridisches Studium befindetr 3. die Erziehungskunde mit .... * C. an den größeren Lpceen, und an sämmtli- chen Universitäten; 4. die österreichische Staatengeschichte mit 3 5. # historischen Hülfswiffenschaften mit 1 6. « klassische Literatur mit ... 4 7. * griechische Philologie . , . ' 2 Vom 18. Detober. 485 8- die Aesthetik mit ....... 5 9. « Geschichte der Philosophie mit . s 10. - Landwirthschaftslehre mit . . . 5 Vorlesstunden wöchentlich. Als größere Lyceen werden diejenigen erklärt, welche ehemahls Universitäten waren, und dermahlen auch wenigstens ein juridisches Studium haben. D. An denjenigen Lehranstalten, wo schon dermahlen dafür gesorgt ist, wird auch noch fernerhin öffentlicher Unterricht erthcilt werden : 11. m der deutschen Sprache; it. . der italienischen Sprache; und 13. « der slavischen Landessprache. §. 10. Bep dem Lehrfache der Universalgeschichte ist erstlich auf die Beobachtung der bestehenden Vorschrift zu dringen, daß der Vortrag dieser Wissenschaft wirklich bis auf die neuern Zeiten fortgeführt werde, und nicht schon bep der Geschichte um einige Jahrhunderte zurück abbreche. Zu diesem Ende ist sich bey der Geschichte der alten Staaten nicht lange zu verweilen, sondern nur des universalhistorifchen Zusammenhanges wegen, ein Umriß derselben zu geben, damit der größte Theil der Zeit auf die Geschichte des Mittelalters, und der neuen Zeit verwendet weiden könne. 486 Bom iZ. Dctober. Dieses alles kann und muß gegenwärtig um desto füglich er geschehen, als bep der dcrmahli-fltrt Einrichtung des Gymnastalunterrichtes die Geschichte der alten Staaten schon im Gymnasio gründlich behandelt werden kann. Die Universalgeschichte neuerer Zeit wird die Hauptbegebenheiten mit der für den österreichischen Staatsbürger interessanten vorzüglichen Beziehung auf das Gesammtvaterland darzustel-ten haben, nachdem es immer mehrere Zuhörer geben wird, welche nicht auch die eigenen Vorlesungen über die österreichische Staatengeschichte besuchen. §. il. Die Naturgeschichte, als Lehrgegenstand der philosophischen Studienabtheilung, darf nicht mehr lediglich aus dem Gesichtspunc-u einer bloßen Propädeutik zu dem Studium der speeiellen Naturgeschichte, welches in der Medicinischen Studiettabtheilung vorkommt, sondern auf eine Art behandelt werden, welche diesem Uttttrrichtsgegenflande für jede Classe von Studierenden, besonders aber für diejenigen, welche nicht zum medieinischen Studium übertreten, Interesse und Brauchbarkeit gewährt. In diesen beyden Eigenschaften, nicht aber in abstractett, für die Fassungskraft der vorhandenen Schüler zu hohen Untersuchungen muß die Eigenschaft der Allgemeinheit bestehen, durch Welche sich dieses Lehrfach der philosophischen Nom 18. £)ctohet. 48/ Stiidienabtheilung von der speciellen Naturgeschichte zu unterscheiden hat. Der Lehrvortrag des Professors über die Naturgeschichte wird daher a. die Naturalproducte mehr überhaupt, und im Ganzen nach den Eigenschaften, die mehreren Arten derselben gemeinschaftlich sind, zu beschreiben; nicht aber auf eine vollständige Aufzählung aller einzelnen Arten auszuge-hcn — noch sich auf die bloße Angabe der systematischen Charakteristik der einzelnen Arten zu beschränken haben. Nichts destoweniger wird dabey b. nicht außer Acht gelassen werden dürfen, eine genügende Uebersicht der drey Naturreiche, wie auch die erforderliche Kenntniß der natürhistorischen Methode und Classisication zu geben. Ueberall muß c. vorzüglich auf die Anwendung der beyzu-bringenden Kenntnisse für das gewöhnliche und bürgerliche Leben, besonders auch in der Land - und Forstwissenschaft gesehen werden. Daher wird <]. hinsichtlich der einzelnen Arten, von welcher eine spccielle Beschreibung zu geben seyn wird, eine verständige Auswahl getroffen werden müssen, bcy welchen es nicht so sehr auf das Seltene und Exotische ankominen, 488 Dom 18. October. Vielmehr im Gegentheile die Sarge des Professors zunächst darauf gerichtet ftyn wird, die Schüler zu einer richtigen Kenntlich gerade der einheimischen und täglich vorkom-menden Gegenstände zu führen, welche nicht immer in dem Maße bekannt und richtig gekannt sind, als sie häufig Vorkommen, DaZ Exotische und Seltene wirh nur in so ferne behandelt werden, als es zur lieb erficht des Ganzen unentbehrlich, oder einer besonderen Eigenheit, Brauchbarkeit u. dergl. wegen allgemein merkwürdig ist. Am Lyceum zu Grätz perden die erforderlichen Bestimmungen hinsichtlich der naturhistorifchen Lehrfächer wie bisher mit Bedacht auf das daselbst bestehen« de Joanneum getroffen werden, §. 12, Bey der angesehten Zahl der wöchentlichen Darlefungsstunden für die Erzic-lhungskundß hat es nur einstweilen zu verbleiben, his bey der Entscheidung über die Revision des theologischen Studienplanes bestimmt feyn wirh, ob etwa auch noch, und was für eine Veränderung Hey diesem Lehrfache einzutre--ten hätte, §. rž, Bey dem Vortrage der österreichischen Staatengefchichte ist die Darstellung der Genealogie der österreichischen Re-gentenhäufer nicht zu vernachlässigen; der Hauptinhalt der vorzüglichen Staatsakten anznführen; Bom 18. Dctober, 469 auch in den verschiedenen Provinzen besondere Rücksicht ans die Geschichte dieser Provinz zu nehmen, x §. 14, Hinsichtlich der h ist arischen Hülfs-w ifsenschaften ist es keineswegs gemeint, daß jedes Fahr eine Encyelopädie aller unter die Benennung begriffenen Wissenschaftszweige gegeben werde, welche wegen Mangel der Zeit durch oberflächliche Behandlung keinen erheblichen Nu-^en gewähren konnte, sondern es hat der Professor in der Regel abwechselnd das eine Jahr die Diplomatik und Heraldik; das andere Jahr die Numismatik zu behandeln. Mit Vorwiffcn und Genehmigung der k. k, Gtudienhofeommis-fion kann auch anstatt der benannten Lehrfächer manches Jahr eine andere historische Hükfswis« fenfchaft, als die Chronologie, die Genealogie, die Methodologie der Geschichte und dergleichen yorgetragen werden. An der Universität zu Wien aber, wo das k, k, Münz« und Antikencabinett besondereHsilfs-mittel eines anziehenden, und belehrenden Unterrichtes darbiethet, wird die Numismatik noch immerfort jährlich, und von einem eigenen Professor behandelt werden, welcher jedoch gleichfalls manches Jahr anstatt dieses Faches einen Curfus der Kunstarchäologie geben kann. §. 15. Das Lehrfach der eläffischen Literatur ist dazu bestimmt, den Zuhörern 4po Bom 18. Dctober. eine gründliche Anleitung zum Studium der klassischen Schriftsteller der Griechen, und vorzüglich der Römer, nicht bloß in Absicht auf Kenntnis der Sprache, sondern nach der eigentlichen Bedeutung, und nach dem vollen Umfange des Studiums der Classiker zu geben. Zu diesem Ende a. wird der Professor die ersten zwey oder drey Monathe hindurch durch höchstens zwey Stunden wöchentlich eine Einleitung in das Studium der alten Classiker geben. Diese Einleitung wird in bündiger Kürze den Begriff, Umfang, die Theile, den Zweck, und den Rußen, dann die Hülfsmittel des Studiums der klassischen Literatur entwickeln, eine Geschichte der beyden Sprachen des klassischen Altekthums, und der Bearbeitung derselben darstellen; ferner von den Eigenschaften, Erfordernissen und Arten der. grammatikalischen, und lexikographischen Bearbeitung dieser Sprachen handeln; -einen Umriß der Kritik und Exegetik der klassischen Werke geben; die erforderlichen Notizen von den Werken der klassischen Schriftsteller von den Ausgaben und Commentaren derselben liefern; endlich auch die Grundsäße der Methode lehren, nach welcher beym Lehren und Lernen der römischen ynd griechischen Sprache, bey der Znterprätation'drr Auctoren mit den Schü- Nom 18. October. 4yi lern, und bey den Stylübungen zu verfahren ist, u. dergl. b. Der größte Theil der Zeit muß aber auf die kritische, grammatisch-historische, und ästhetische Erklärung von ausgewählten Stellen der römischen Classtker in allen Gattungen des Styls verwendet werden. Jedoch sind c. auch einzelne ganze Werke der clasflschcn Schriftsteller mit den Zuhörern kursorisch zu durchgehen. d. Sowohl durch die Anleitung, welche auf solche Art praktisch gegeben wird, als auch durch andere Mittel der Aufmunterung und des gelegenheitlichen Nachfragens sollen es die Professoren dahin zu bringen suchen, daß die Zuhörer selbst einen oder den andern Classtker lesen. Endlich sind c. mit dieser Lesung der lateinischen Classtker theils mündliche, theils schriftliche Interpretk- und Stylübungcn in lateinischer Sprache zu verbinden. §. 16. Das Studium der griechischen Philologie ist zunächst auf den Zweck der Befestigung und Vervollkommnung der schon während der Gymnasialstudien erhaltenen Kenntnisse von dieser Sprache zu betreiben. Jedoch kann, so weit dieser nächste Zweck nicht darunter leidet, auch hier ein eigentliches philologisches Be- 4p3 Vom 18. October. handeln der griechischen Classiker mitgenommen werden. Eine eigene Einleitung in die griechisch-klassische Literatur wird nicht gegeben, weil die oben (§• ^5) gedachte Einleitung sich ohnehin auch auf die griechische Literatur zu erstrecken hat. §. 17. Die Aesthetik ist nicht als bloße Rhetorik und Poetik, sondern mit Bezug auf alle schone Künste zu behandeln. Mit diesem Lehrfache wird an allen Lehranstalten auch die Geschichte der schonen Wissenschaften und Künste dergestalt verbunden, daß diese mit der Theorie der Aesthetik durchgehends parallel läuft. Diese Geschichte schließt schon durch die hier angewendete Benennung, die Geschichte der strengen, oder der Schul, und Fakultätswissen-schaftcn aus. Die Geschichte dieser sogenannten strengen Wissenschaften wird nähmlich gleichfalls bey jedem einzelnen Fache dieser Wissenschaften zugleich mit dem Lehrsysteme derselben gegeben, indem schon lange der Grundsatz bestehet, daß jeder Professor in jeder Studicnabtheilung auch das Nöthigste aus der Geschichte und aus der Literatur seines Gegenstandes aufzunehmen habe. An den Universitäten zu Pavia und Padua wird mit dem Lehrfach? der Aesthetik noch fernerhin das Studium der italienischen Sprache Vom 18. -October. 493 und Literatur sammt Stylübungen in italienischer Sprache vereinigt bleiben. §. 18. Die Geschichte d er Philosophie macht die einzige Ausnahme von der so eben (§. 17) aufgestellten Regel, und ist noch fernerhin, abgesondert, von dem Lehrsysteme der Philosophie, als eigenes Lehrfach zu behandeln. §. 19. Nlo vermählen keine Lehrkanzel der Landwirthschaftskunde besteht, ist es keineswegs nöthig, daß ohne alle Rücksicht auf die Localumstandc, und auf das specielle Be-dürfniß der Provinz und der Schüler gerade nur das benannte Lehrfach eingeführt werde. Sondern es kann an solchen Orten anstatt des Lehrfaches der Landwirthschaft ein anderes aufge<-nommen werden. Nur müssen bcy einem solchen, anstatt der Landwirthschaftskunde, aufzunehmen-den Lchrfache dieselben Bedingungen eintreffen, wie bey jener; nähmlich a. daß es mit der Naturgeschichte einiger Maßen analog ist, folglich einem und demselben Professor übertragen werden kann, und b. daß es ebenfalls die Behandlung der Grundlehren der allgemeinen Chemie entweder wie die Landwirthschaftskunde, als Begründung erfordert, oder doch wenigstens hinsichtlich des Zeitausmaßes zuläßk. 494 Vom 18. -October. In dieser Hinsicht wird für jede einzelne in diesem Falle befindliche Lehranstalt (durch eine besondere Verhandlung) bestimmt werden, welches Lehrfach nebst der Naturgeschichte nach den Localumstanden noch zu wählen sey, ob die Landwirthschaftskunde oder ein Umriß der Forstwissenschaft, welcher gleichfalls die Voransendung der Begründung aus der Chemie erfordern würde, oder die Technologie, jedoch letztere bloß als historische Ucbersicht der Gewerbe mit Voranscn-dung der allgemeinen Chemie u. dergl. §.20. Mo in der philosophischen Studienabtheilung für die deutsche, oder für die italienische, oder für eine slavifche Sprach e eigene Lehrersiellen mit einer fixen Besoldung, oder Remuneration aus irgend einem öffentlichen Fonde, mithin als freye ordentliche Lehrkanzel bestehen; hat es bey der bisherigen Einrichtung zu verbleiben, bis seiner Zeit auch hierüber die etwa nöthig befundenen Bestimmungen Nachfolgen. §. 21. Die bisherigen besonder» Anordnungen, durch welche bestimmte Individuen verhalten werden, sich über ihre Kenntnisse in der Landwirthschafkslehre, und über die Erziehungskunde mit dem Zeugnisse einer öffentlichen Lehranstalt auszuweiscn, bleiben noch immerfort in Kraft. Nebstbcy wird in Zukunft Niemand Nom 18. 'October. 495 a. zu dem Examen rigorosum für den juridischen, noch für den philosophischen Doctor-grad zugelassen, welcher sich nicht mit einem Zeugnisse einer öffentlichen Lehranstalt über das Studium der Universal - und der österreichischen Gtaatengeschichte ausweisel. Eben so hat b. jeder, welcher die Befugniß, als Privatlehrer der Humanitatsclassen, oder der Philosophie , oder der lateinischen Philologie ansucht, wie auch jeder, welcher sich um ein Lehramt der Humanitatsclassen, oder der Lehrfächer der Philosophie, der Geschichte, der klassischen Literatur, der Aesihetik in der philosophischen Studienabtheilung bewirbt, ein solches Zeugniß über das Studium der Universal- und österreichischen Staatengeschichte, der classischen Literatur, der griechischen Philologie, und der Aesthetik vorzulegen. §. 22. Jünglinge, welche es ihren Umständen, ihrem Alter, oder ihrem künftigen Berufe angemessen finden, unmittelbar nach Zurücklegung des zweyjahrigen Obligatlehrcurses der philosophischen Studien noch ein drittes Jahr zu dem Besuche der Vorlesungen über mehrere der bisher genannten freycu Lehrfächer eigens zu verwenden, bleiben im Genüße des unentgeltlichen CouvictplaKes, der Stiftung pdex 496 Nom 18. October. des Stipendiums, welches sic im zweyten Jahrgänge des Studiums hatten. Jedoch haben sie dann noch so viele freyc Lehrfächer der zweyten Classe, und Unter diesen insbesondere jedes Mahl auch, wenn es nicht schon früher geschehen, die Universal- und die österreichische Staatcngeschichte zu besuchen, Und den Prüfungen aus denselben sich zu Unterziehen, daß sie wöchentlich auf wenigstens fünfzehn Vor« lesstunden kommen. Auch muß dieser Entschluß jedes Mahl der Landesstellc noch vor Eintritt des Schuljahres angezeigt werden. §. 23. Zur dritten Classe der in die philosophische Studienabtheilung gezogenenL e h r-fächer werden in Zukunft bloß jene Unterrich-tungsgegenstände gerechnet werden, welche nicht mehr als Bestandtheile der allgemeinen Bildung eines Studierenden angesehen werden können; sondern entweder besondere Neigung zu ihrer Bearbeitung voraussetzen, wie z. B» das Studium der Astronomie; oder welche außer den drey höhern Facultätsstudien zu gewissen Brrufs-artcn erfordert werden, z. B. die Bauwissenschaften. Die lit diese letztere Abtheilung gehörigen Lehrfächer bilden demnach, so wie die drey Facultätsstudien ein eigentliches besonderes Berufsstudium für eine bestimmte Classe von Individuen. Air Nom 18. Dctober. 497 Für manche dieser letztgedachten Berufsstu-dien sind in letztem Jahren Eigene Bildungsni-stitute errichtet worden, welche entweder abgesondert , für sich bestehen, wie die polytechnischen Institute, oder mit der philosophischen Studienabtheilung in Verbindung geblieben sind, wie der LehrcurS für Feldmesser, Ingenieurs und Architekten im lombardisch - venetianifchen Königreiche. Wo keine solchen Institute errichtet sind, bestehen nach Maßgabe des Bedürfnisses der Provinzen und der Localumstände in der philosophischen Studienabtheilung eigene Lehrkanzeln zur Bildung für derley Berufszweige, und für der-key besondere Zwecke. Dergleichen Lehrkanzeln sind jene der höher« (sowohl reinen als angewandten) Mathematik an den Universitäten, der Astronomie an ' den Universttätssternwarten; der bürgerlichen Baukunst an der Universität zu Lemberg; der praktischen Geometrie an der Universität zu Prag und Lemberg, der populären Mechanik unter verschiedenen Nahmen an mehreren Lehranstalten der technischen Chemie: oder der Chemica ap-plicata alle arti am Lyceum di 8. Alessandro zu Mailand, endlich des Zcichnungsunterrichtes an mehreren Lyceen. §. 24. Hinsichtlich der zur dritten Classe der Lehrgegenstände gerechneten Unterrichtszweigc wer-Gesetzsammlung VL Theil 33 4p8 Nom 18. Dctvber. -en im Allgemeinen folgende Bestimmungen zur Richtschnur zu nehmen seyn: i. Auf die von der philosophischen Studienabtheilung abgesondert bestehenden Institute haben die gegenwärtigen Vorschriften keinen Bezug. 3, Die mit der philosophischen Studienabthei-lung in Verbindung behaltenen Lehrcursc, welche zur Bildung einer bestimmten Classe von Kunstverständigen bestehen, richten sich nach den besonderen Anordnungen, welche für dieselben erlassen worden sind. g. Nur verstehet cs sich von selbst, daß die Vorlesungen über einzelne Wissenschaftszweige, welche in jene besondern Lehrcurse gezogen worden sind, besonders über solche, welche an andern Lehranstalten frepe Lehrfächer bilden, wie die Naturgeschichte, Land-wirthschaftskunde, höhere Mathematik und dergl. auch noch fernerhin von Individuen besucht, und so wie eine andere frepc Lehrkanzel benutzt werden dürfen, welche, ohne den vollständigen Lehrcurs zu machen, sich in diesen einzelnen Zweigen Kenntnisse und gültige Zeugnisse verschaffen wollen. 4, Die einzelnen in diese dritte Classe der Lehr-gegenstände gehörigen Lehrkanzeln und Leh« rerstelleu, welche dermahlen an einigen philosophischen Lehranstalten bestehen, haben Nom j 8. Dctober. 499 noch fernerhin, und zwar bey ihrer gegenwärtigen Einrichtung zu verbleiben, bis die-" selben nicht etwa späterhin in einen beson-dern Lehrcurs gezogen werden. §. 25. Nur hinsichtlich der nachbenannten Lehrfächer der dritten Classe werden insbesondere einige Abänderungen vorgeschrieben. ■ §. 26. Der Professor der Hähern Mathematik hat, wie dieses zu Men schon seit einiger Zeit eingefuhrt ist, den astronomischen Theil des Faches gänzlich an die eigene Lehrkanzel der Astronomie zu überlassen, aber dagegen sein Lehrfach hinsichtlich der Schüler in zwey Jahrgänge abzutheilen, welche beyde Jahrgänge gleichzeitig, jeder mit wenigstens 3 Vorlesstunden wöchentlich zu geben sind. §. 27. Die wissenschaftliche Astronomie wird in ihrem ganzen Umfange, sowohl theoretisch als praktisch, und zwar als dritter Jahrgang des Lehrcurfes der Hähern Mathematik mit Zugrundelegung derselben von dem Vorsteher der Sternwarte vorgetragen. Wöchentlich sind vier Stunden Unterricht zu geben, wobey es übrigens dem Professor überlassen bleibt, diese vier Stunden ohne Abkürzung der Zeit in zwey Vorlesungen, jede von zwey continuirlichen Stunden zusammen zu ziehen. Durch die be-mcldte Begründung auf höhere Mathematik unterscheidet sich hauptsächlich dich Lehrfach von 500 Vom 18. October. der Astronomie, welche auch der Professor der Physik in seinen Vorlesungen, jedoch bloß mit Hülfe der Lehrest, der Elementarmathematik gibt. Dem Professor der Astronomie stehet es frey, nebst dem obigen wissenschaftlichen Lehr-curse auf einen populären Lehrcurs für Liebhaber astronomischer Gegenstände zu geben, in welchem dann die Anweisung zu einiger Kenntniß des gestirnten Himmels, wie auch die Anleitung zur Kenntniß und zum Gebrauche jener astronomischen Instrumente aufzunehmen ist, welche keine streng wissenschaftliche Behandlung crfor, der«. Das Abhalten dieses populären Lehrcurses kann allenfalls auch einen andern Beamten der Sternwarte, unter der Leitung und Aufsicht des Vorstehers derselben aufgetragen werden. Ile* brigens ergibt sich aus den obigen Vorschriften, daß das Lehrfach der Astronomie nur an jenen Universitäten zu geben ist, an welchen eine Sternwarte bestehet; und daher, wie bisher anstatt zu Pavia, an der Sternwarte zu Mailand, welche einen integrirenden Theil jener Universt-kät ausmacht. §, 28. Wo an dem Orte einer Universität, oder eines größeren Lyceum keine Anstalt bestehet , welche Gelegenheit gäbe, daß sich Studierende einige Kenntniß der bis jetzt nach dem Stndicnplane vom Jahre 1805 unter dem Nah. Vom i8. October. 501 men M a t h e s i e forensi s begriffenen Gegenstände verschaffen könnten, und doch ein solcher Unterricht dem Bedürfnisse der Provinz angemessen zu sepn scheint, kann der Antrag gemacht werden, daß dem Professor der reinen Elementarmathematik, welchem an solchen Lehranstalten ohnehin weniger Lehrstunden obliegen, die prac-tische Geometrie, oder auch mit der Zeit und abwechslungsweise ein anderes Fach der practi-schen Mathematik, als die Anfangsgründe der bürgerlichen Baukunst u. dergl. als frcyes Lehrfach zugetheilt werden. Ein solcher Unterricht wird aber immer nur aus dem Gesichtspuncte eines bloß elementaren, und nur zur Nebenausbildung solcher Studierenden, welche sich andern Berufsarten widmen, berechneten Unterrichtes zu betreiben sepn. Bolle Ausbildung, zum unmittelbaren Zwecke der Ausübung der Kunst, kann nur von dem dießfalls eigens bestehenden besondern Anstalten und Lehr-cursen erwartet werden. §. 29. An Orten, wo ständische Lehranstalten unter verschiedenen Nahmen mit Lehrkanzeln für einige Zweige der praktisch - mathematischen, oder sonstiger technischer Wissenschaften, oder für lebende Sprachen bestehen, ist dafür zu sorgen, daß ein solcher Unterricht, besonders in der praktischen Geometrie, in der italienischen Sprache, und in der flavischen Landessprache, 502 Vom IS. October. trt so ferne dadurch die Verfassung und der besondere Zweck der bestehenden Anstalt keinen Abbruch leidet, auch von den Studierenden der öffentlichen Lehranstalten benützt werden könne, und unter die gehörige Oberleitung genommen werde. §. 30. Hinsichtlich der außerordentlichen, d. h. jener fiepen Lehrfächer in Wissenschaften, Sprachen und Kunstfertigkeiten, welche bloß nach vorläufiger Bewilligung ohne systemifirte Besoldungen oder Remunerationen, gegen, oder auch ohne ein Honorar von Seiten der Schüler hie und da gegeben werden, oder in Zukunft gegeben werden wollen, hat es in allen Puncten bey den bisherigen Vorschriften und Anordnungen zu verbleiben. §. ßi. 3«r Lehrsprache in den gesammten Gegenständen der philosophischen Studien ist für das lombardisch - venetianische Königreich, für Dalmatien und für die philosophische Lehranstalt zu Trient die italienische Sprache beyzube-halten, für die übrigen Provinzen aber wird die deutsche Sprache bis auf die oben (§. 8) bemerkte Ausnahme vorgeschrieben. Für die Erhaltung, Uebung und Vervollkommnung in der Kenntniß, und selbst im Sprechen des Lateins ist durch das Lehrfach der lateinischen Philolo-gie gesorgt worden. Vom 18. -October. 503 Wo besondere Umstände es erfordern'sollten, noch durch einige Zeit bey einem oder dem andern Lehrfache, oder bey einer oder der andern Lehranstalt die lateinische Sprache beyzube-halten, wird die f. k. Studienhofcommission die erforderlichen Bestimmungen treffen. §. A2. Zur Ausführung des somit durch die voranstehenden Vorschriften vorgezeichneten verbesserten Lehrplanes der philosophischen Studien wird hinsichtlich der Lehrfächer .der ersten und zwepten Classe als Regel nach Verschiedenheit des Umfangs der Lehranstalten folgender P ersonalstand fystemisirt: A. an sämmtlichen kleinern Lehranstalten 1. Professor der Religionswissenschaft hat^ Anmerkung. An Lehranstalten, an welchen nach den obigen Bestimmungen (§. 9) das Lehrfach der Erziehungskua» de bestehen wird,, hat in der Regel der Professor der Religionswissenschaft dasselbe zu übernehmen. 2. Professor der Philosophie .............. 8 Vorlesungen hält sonntägliche Exhorte Vom 18. October. 5° 4 4. Professor der Physik und Naturgeschichte lehrt die Physik mit Ausschluß der Me, die allgemeine Naturgeschichte ........ 4 Anmerkung. Wo nähmlich kein besonderes Lehrfach zu bestehen haben wird, welches dem eigenen Professor der Naturgeschichte zugrtheilt werden könnte, und wo dem Professor der reinen Elementarmathematik nicht ohnehin ein anderes Lehrfach zugetheilt wird, werden die zur Mechanik im weitern Sinne des Wortes gehörigen Lehren von dem Lehrfache der Physik, übrigens nach demselben Lehrbuche, ausgeschieden, und von dem Professor der Mathematik vorgetragen, dagegen dem Professor der Physik die Naturgeschichte zugetheilt. 5. Professor der Universalgeschichte, und der lateinischen Philologie lehrt: Universalgeschichte Stunden wöchentlich. B. An den größeren Lehranstalten: 1. Professor der Religionswissenschaft hat Vorlesungen in der Religionswissenschaft 4 halt sonntäglich Exhorle lehrt Erziehungskundc»« Nom 18. October. 5°5 2. Professor der Philosophie lehrt: Philosophie ...................... 8"} Geschichte der Philosophie »»»»»» 2^0 Z. Professor der reinen Elementarmathematik u. s. w. lehrt: practische Geometrie u. dergl. 5. Professor der Geschichte lehrt: Oesterreichische Staatengeschichte ♦♦♦♦ 3 Historische Hülfswissenschaften ** >10 :} , o cy 6. Professor der classischen Literatur und Aest hetik lehrt jährlich: die lateinische Philologie *♦*♦•♦♦♦♦♦ 4' abwechselnd jedes zweyte Jahr entweder classische Literatur « 4 und griechische Philologie r oder Aesthetik................. 7. Professor der allgemeinen Naturgeschichte und der Landwirthschaftskunde lehrt: Naturgeschichte 4) Landwirthschaftskunde } 9 oder ein analoges Lehrfach 5J C. Nebstbey an der Universität zu Wien: 9 jo6 Nom 18. October, 8. Professor der 9Tumi$matif ************ 2 Stunden wöchentlich Hinsichtlich der Lehrerstcllen für die neuen Sprachen, und hinsichtlich der Lehrfächer der dritten Classe ergibt sich der Pcrsonalstand, und dessen Befchäftigung aus obigen (§§, 20, 24, 26, 27) Vorschriften von selbst. §- 33. Die eigentliche S t undenord-nung fcstzufetzen, d. i. die Bestimmung zu treffen, an welchem Tage der Woche, und zu welcher Stunde des Tages, jedes einzelne Lehrfach mit der obigen AuSmaß der wöchentlichen Lehrstunden, vorgetragen werden soll, bleibt zwar, wie bisher den Studiendirectoren über Rücksprache mit den Professoren überlassen. Jedoch sind dabey nachstehende Vorschriften zu beobachten. §. ,34. Hinsichtlich der S tundenord« nung im Allgemeinen, sowohl für die obligaten, als auch für die freyen Lehrfächer ist a. die erste Und entfcheidenste Rücksicht auf die Beförderung des Fortgangs der Schüler, und auf die Beförderung der Benützung der freyen Lehrfächer zu nehmen. Ohne ganz besondere Ursache, für deren baldige Abstellung möglichste Sorge zu tragen wäre; b. dürfen aus solchen Lehrfächern, welche we. niger als 5 Vorlesstunden wöchentlich für denselben Jahrgang der Schüler haben, nie- Nom 18. October. 5°7 mahls 2 Vorlesungen an einem und demselben Tage Statt finden; c. Lehrfächer, welche fünf Stunden, oder dar, über in demselben Jahrgänge wöchentlich haben, müssen alle Schultage wenigstens ein Mahl Vorkommen; auch soll d. kein Professor zwey Stunden unmittelbar hinter einander vortragen; besonders darf dieses bey den Dblkgatstudien, und bey den nähmlichen Schülern nicht gestattet werden. Noch weniger e. kann einem Professor gegen seinen Wunsch zugemuthet werden, an demselben halben Tag zwey Vorlesungen zu halten. §. 35. Insbesondere wird Hinsicht« lich der T) b lig a t l e h r sä ch e r und hinsichtlich der oben (§.3) besonders empfoh-lenen freyen Lehrgegenstände bestimmt, daß a. in Zukunft, nebst den Sonn- und Feyer-tagen, und außerdem durch besondere Verordnungen bestimmten Ferien, der Donnerstag der einzige Ferialtag in der Woche für die philosophische Studienabtheilung zu seyn habe, dagegen sind b. die Vorlesungen über die Dbligatlehrfächcr auf die fünf Schultage der Woche dergestalt zu vertheilen, daß auf jeden Tag brcp, nahm« lich Vormittags zwey, Nachmittags eine (im 508 Dom 18. October. ersten Jahrgänge an einem Tage zwey) Lehr, stunden fallen; c. die Vorlesungen über die Universalgeschich, tc, und über die allgemeine Naturgeschichte sollen sich unmittelbar an die Lehrstunden für jene Obligatlehrfächcr anschlicssen. Ue-berhaupt cl. soll zwischen den Vorlesstunden über die im §. 3 genannten Lehrgegenstände an demselben halben Tage keine unbesetzte Stunde bleiben. Als Beyspiel zur Anwendung der vorste, hend vorgezeichnetcn Grundsätze bey Bestimmung der Stundenordnung wird folgende für die kleinern Lehranstalten, wo wegen des Personalstandes die Derthcilung schwie-rigrr scheinen konnte, berechnete Stundenordnung bepgefügt. Nom 18. October. 509 Vormittags Nachmittags Schul- tage. ite 2te 3te eite Vorlesungsstunde im ersten Jahrgange Montag lat. Philolo-fiie Mathema- Philoso- phie »iaturge- schicht» Dienstag Ptziloso- »Sie item Mathema- tik item Mitwoch lat. Philologie item Religions- wissenschaft Philoso- phi- Freytag Philoso- phie item Mathema- Naturge. schichte Sonnabend Religions- wissenschaft item Philoso- phie item im zweyken Jahrgänge Montag Religions- wissenschaft Physik Physik *) Universalgc- schichte Dienstag lat. Philol«, flie item Philoso- phie item Mitwoch Philoso- phie item Physik item Freytag Religions- wissenschaft item Philoso- phie item Sonnabend lat. Philologie item Physik item *) Di- nachmittägigen Vorlesungen LU« der Physik werben vom Professor der Mathematik über die Mechanik gegeben. jio Nom 18. October. §. 36. Hinsichtlich der freyen Lehrfä« cher ist sich bey Bestimmung der Stundenord< nung vor Augen zu halten, daß diese Lehrfächer, obgleich sie der philosophischen Studienabtheilung zugewiesen sind, dadurch keineswegs bloß für die Schüler der philosophischen Stu, dien bestimmt sind, sondern auch noch während des Curses der höheren Facultätsstudien gehört werden können. Vielmehr ist, damit dieses geschehe, alle Aufmunterung und möglichste Erleichterung zu geben. Zu diesem Ende muß a. so viel als möglich, überall die Einrichtung getroffen werden, daß die Lehrstunden der Dbligatstudien bey allen Studienabtheilungen eines Lyceums, oder einer Universität während eben derselben Stunden Statt finden Andererseits müssen b. die Vorlesungen über die freyen ordentlichen Lehrfächer auf solche Stunden verlegt wer» den, wo keine Vorlesungen .über die Obli-gatstudien vor sich gehen. Ferner iss c. dafür zu sorgen, daß nicht alle, oder die meisten Vorlesungen über die sämmtlichen freyen Lehrfächer auf dieselbe Stunde fallen, damit ein Studierender allenfalls auch zwey oder drey solche Lehrfächer in einem Jahre hören könne. Endlich ist Vom 20. Dctober. 51* d) der Donnerstag auch von Vorlesungen über frepe Lehrgegenstände möglichst frey zu halten. An Sonn- und Feyertagen aber dürfen nur solche Vorlesungen gehalten werden, welche zunächst für Gewerbsleute bestimmt sind. §. 37. Ueber die Wissenschaftszweige, welche noch hie und da als abgesonderte Lehrfächer bestehen, aber in voranstehenden Vorschriften nicht als solche genannt, oder ausdrücklich mit andern Lehrfächern vereinigt worden sind, sind in der philosophischen Studienabtheilung keine abgesonderten Vorlesungen mehr zu geben. 179. Der Wirkungskreis der Landesstelle zur Er-theilung der Vormerkung, und Nachschrift der Taxen in Streitsachen zweyter Instanz, wird aufdie Provinz Stcyermark beschränkt. Die dem Gubernium bereits unterm 26. November 1789, Zahl 4090, eingeräumte Ermächtigung zur Ertheilung der Vormerkung und Nachsicht der Taxen in Streitsachen, und zwar in erster Instanz für alle landesfürstliche Ge-richtsstellcn in Steyermark; in zweyter Instanz aber für den ganzen Umfang des inner« österreichischen Appellakionsgerichtes, folglich auch für das Laibacher und Triestcr Gonvernements-gebieth, fand die k. k. assgemeine Hofkammer LI2 Vom 2o. October. mit Verordnung vom 9. October d. I., Zahl 37776, in der Rücksicht, weil dem Gubernium die Bermögensumstände, und die übrige zur Er, langung der TaFvormerkung und Befreyung er, forderlichen Eigenschaften der Parteyen aus dem Laibacher und Triester Gubernialbezirke nicht bekannt sind, und dießfalls erst das Einvernehmen mit den dortigen Landesstellen gepflogen werden muß, welches Verfahren mit ungleich mehr Schreibereyen, und mit einem, den Gang der Geschäfte verzögernden Umtriebe verbunden ist, die k. k. Gubernien zu Laibach und Triest zu ermächtigen, tfen in ihren Gouvernementsbezirken befindlichen Partepen auch »n Streitsachen zweyter Instanz die Taxvormer-kungs - und Nachsichtsbewilligung unter genauer Beobachtung der dießfalls bestehenden allgemeinen Vorschriften, zu bewilligen. Gubcrnialverordnung vom 20. October 1824, Zahl 26017. 180. Rur die, auf die technischen Arbeiten Bezug nehmenden Catafiralauslagen, werden aus den Catastral- Haupt-, und aus dem Provinzial- Catastralcassen bezahlt. Die hohe Hofkammer hat mit Verordnung vom 2., Erhalt 20. d. M., Nr. §8477, «nher Volil sr. .October. 513 eröffnet: daß vom Militäjahr 1825 angefangen, nur die, auf die Vermessung und Schätzung, alfo auf die technischen Arbeiten Bezug nehmenden Catastralauslagen, aus den Catastral-Haupt-und aus den Provinzial-Catastralcassen, die übrigen Auslagen aber auf fysiemisirte Besoldungen, und sonstige Genüsse der, bcy der erwähnten Hofcommission sowohl, als bey den Provinzial-Commissionen, das ist, bey der zur politischen Leitung dieses Geschäftes bestimmten Behörden in der Verwendung stehenden Beamten und Diener, ganz in der bisherigen Art bey den Camera! - Ausgabscassen gezahlt werden müssen. Gubernialverordnung vom 22. October 1824, Zahl 26342. i8x. Bestimmung der Dotation für die Mendi-cantenklöster in Steyermark und Kärnten. Nach Eröffnung der hohen Hofkanzley vom 9. d. M., Zahl 30388, haben Seine Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 7. October d. I. allergnädigst zu genehmigen geruhet, daß den steyermärkisch-kärntner'schen Mcndicantenklö-stern die ursprüngliche Dotation mit Einhundert achtzig Gulden C. M. pr. Kopf zu Gräß und Klagenfurt, und mit Einhundert fünfzig Gulden für die Klöster auf dem Lande vom 1. No-E esetzsammlung VI. Theil 33 Dom 22. October. 514 vember 1823 anzufangen, aus dem betreffenden Rcligionsfonde angewiesen werde. Gubcrnialverordnung vom 22. October 1824, Zahl 26345. 182. Der steyermärkische Mustkimposto ist vom 1. November 1824 angefangen in Städten und Märkten für jeden Musikanten mit 15 kr., auf dem Lande aber mit 7 kr-in C. M. einzuheben. Die hohe Hofkanzlcy hat mit Verordnung vom 14. October d. I., Zahl 30519, bestimmt, daß der Mustkimposto von Fall zu Fall bey Einholung der Mustklrzenzen mit 15 kr. für jeden Musikanten in Städten und Märkten, und mit 7 Xfr. für jeden Musikanten auf dem stachen Lande in Metallmunze, und zwar vom 1. November 1824 an, einzuhebcn fcp. Gubernialvcrordnung vom 22. October 1824, Zahl 26418. 183. Den Mauthbehörden, und Mauthpächtern darf die Militarasstftenz nur auf Einschreiten der politischen Ortsobrigkeit, und der Polizeybehörde geleistet werden. Nach Inhalt der hohen Hofkanzleyverord-nung vom 13. d. M., Zahl 30578, hat die k. k. Dom 23. October. 515 allgemeine Hofkammer in Absicht auf das von Seite der Mauthbehorden, und Mauthpächter zu beobachtende Benehmen bey Erwirkung der Militärhülfe, den sämmtlichen Zollgefällenverwaltun-gen die Belehrung ertheilt, daß die Militärasst-stenz in vorkommenden Fällen nur auf Einschreiten jener Behörde, welche über die Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung zu wachen hat, d. i. der politischen Ortsobrigkeit/ und Polizcy-behörde, geleistet werden dürfe, Und daß daher auf das Unmittelbare Ansinnen der Mauthpäch-ter oder Mauthbehorden die Assistenzleistung von dem Militärcommando verweigert werden müsse. Gubeknialvcrordnung vom 23. October 1824, Zahl 26422. 184. Die Verlassenfchaften verstorbener Pfründner dürfen vor Sicherstellung der, bey der Pfründe erforderlichen Baulichkeiten, den Erben nicht eingeantwortet werden. Mit Bezug auf die hierortige Verordnung vom 22. Zuly,l. I., Zahl 17976, wird nachfolgende mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 19. v. M., Zahl 31410, nachträglich zur frühem Hofkanzleyverordnung vom 8. July d. I., Zahl 19476,*) *) Siche die Betördnting in diesem Bande pag. 437. Nom 2. November. 316 erhaltene Abschrift von jener Weisung, welche die k. k. oberste Justizstelle in Folge der allerhöchsten Entschließung vom 26. Juny d. I., wegen Sicherstellung der Baulichkeiten an den Gebäuden geistlicher Pfründner nach dem Tode der Letzter», an sämmtliche Appellationsgerichte erlassen hat, zur Bcnchmungswissenschaft bekannt gegeben. Gubernialvcrordnung vom 2. November 1824, Zahl 27215. Abschrift. Ernes Circulars an sämmtliche Appellationsgerichte vom 30. July 1824. Uebcr einen von der f. k. vereinten Hof-kanzlcy erstatteten allerunterthänigsten Vortrag, haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 27. Junius 1824 anzuordncn bc, fundeN, gesammten Landesgubernien aufzutragen: daß sie bey Todesfällen geistlicher Pfründner sogleich die nothwendigen und nützlichen Gebäude auf den zur Dotation ihnen angewiesenen Gütern und Realitäten durch Kunstverständige genau untersuchen, über die vorzunehmcnden neuen Bauten ganz ringegangencr, dann über die gute Herstellung schadhaft befundener Gebäude ohne Verzug die Ueberschlagc verfassen, und den Kostenbetrag dieser Bauten oder Ausbesserungen von der Vcrlassenschaft des Verstorbenen, vor Ein- Dom z. November. 517 «ntwortung derselben an seine Erben zuriickbehal-ten, oder bestmöglich sicher stellen lassen. Diese allerhöchste Entschliessung wird dem Appellationsgerichtc zu dem Ende bekannt gemacht, um hiervon die untergeordneten Abhandlungsinstanzen mit der Weisung zu verständigen, daß sie hiernach die Derlassenschaften verstorbener Pfründner ihren Erben von ausgewiesener Leistung oder bestmöglichen Sicherstellung der sie treffenden Entschädigungen, rücksichtlich der zur Pfründe gehörigen Gebäude nicht einzuantwor-ten haben. 185. Den Quieszenten und Pensionisten ist die Ausübung der Advocatur in der Regel tiidft gestattet. Mit hoher Hofkammerverordnung vom 20. October, Zahl 40824, wurde nachstehende allerhöchste Entschliessung Sr. k. k. Majestät vom 32. July d. I. anher eröffnet: „Ich will, daß, der Regel nach, QuieS-centcn und Pensionisten die Ausübung der Advokatur nicht zu gestatten sey." „Wenn aber eines oder das andere dieser Individuen um die dießfällige Befugniß mit oder ohne Beybehaltung feines Quieszentengehaltes, oder seiner Pension, das Ansuchen stet- Dom 7. November. 518 len sollte: so jff in solchen Fallen da- betreffende Gesuch jedes Mahl Meiner Entscheidung zu unterziehen." Gubernialverordnung vom 3. November 1824, Zahl 27209. 186. Die Innerberger Hauptgewerkschaftsdirection ist vom Gebrauche des Stämpels befreyt. Die hohe Hofkammer hat mit Verordnung vom 26. Oktober d. I., Zahl 40763, hierher eröffnet, daß die Innerberger Hauptgewerkschafts-dircction, welche in jeder Beziehung als eine Aerarialverwaltung behandelt wird, nach den bestehenden Stämpelvorschriften sowohl bep Aus-sertigung von Contracten, hinsichtlich des sie betreffenden Exemplars, als auch bey ihren Vor« rcchnungen und Contobüchern von dem Gebrauche des Stämpels bcfreyet fcy, Gubernialverordnung vom 7. November 1824, Zahl 27871. 187. Individuen, welche nicht alle Erfordernisse besitzen, die zur Erlangung der Advocatur in den Hauptstädten vorgeschrieben sind, können keine Fiskal-Adjunctenstelle erhalten. Seine k. k. Majestät haben nach Inhalt der hohen Hofkammerverordnung vom 30. October Vom 8. November. ■' 519 d. J., Zahl 42809, mit allerhöchster Entschlief« sung vom 12. October d. I. anzuordnen geruht, daß, da" die Fiskaladjuncten die Anwälte der Krone sind, von nun an kein Individuum eine Fiskal «Adjunctenstelle erhalten könne, welches nicht alle Erfordernisse besitzt, die zu der Erlangung der Advocatur in den Hauptstädten vor« geschrieben sind. Gubcrnialverordnung vom 7. November 1824, Zahl 27872. 188. Bey der Erbsteuer werden auch Theilzahlun-gen angenommen. Um einerseits dem Erbsteuerfonde schneller zu seinen Gebühren, sammt den immer schwierig einzubringenden Straf- oder Verzugszinsen zu verhelfen, und anderweitigen Verwendungen der schon für die Erbsteuer bestimmten Gelder vor« zubcugen, andererseits aber auch den Parteyen die Zahlungen einigermaßen zu erleichtern, und sie zur schneller» Abfuhr der noch unberichtigten Erbsteucrbeträge wegen der fortlaufenden Interessen anzuspornen, haben Se. Majestät nach Inhalt der hohen Hofkanzleyverordnung vom 19. vorigen Monaths, Zahl 31647, mit allerhöchster Entschließung vom 15. v. M. zu bewilligen geruht, daß in Zukunft auch bey der Erbsteuer, 520 Vom io. November. so wie bey den übrigen Steuergattungen Theil-zahlungen dergestalt angenommen werden sollen, daß von dem zur Abfuhr gebrachten Betrage vorerst die verfallenen Verzugs- oder Strafinter-cssrn in Abzug gebracht, und nur der Rest auf Abschlag der Erbsteuer selbst angenommen werden soll. Gubernialverordnung vom 8. November 1824, Zahl 27350. 189. Erläuterung der Vorschrift, vermög welcher die Cassebeamten für die, von felben- angenommenen falschen Banknoten aus Eigenem den Ersatz leisten müssen. Mit hoher Hofkanzleyverordnung vom 16. Dctober l. I., Zahl 31264, wurde nachträglich zur hohen Bekanntmachung vom 24. Juny d. I., Zahl 18224, *) rücksichtlich der Ersaypflicht für die bey politischen, städtischen und ständischen Fanden eingehenden falschen Banknoten eröffnet, daß dieser Ersaypflicht nur die Beamten ordentlicher organisirter Lassen, deren Hauptbeschäftigung in der Empfangnahme und Beausgabung der Gelder bestehet, unterliegen, daß daher dieselbe auf solche Aemter, bey welcher zwar öf- *) Siehe die >>L. Verordnung in diesem Bande, p*g. 130. Vom io. November. S-21 fentliche Gelder perzipiret werden, wo aber keine besonderen Casstere bestehen, keine Anwendung habe. In Bezug auf die Vergütung der bey solchen Acmtern einkommcnden falschen Banknoten hat cs demnach bey der dießfalls bisher bestandenen Beobachtung zu verbleiben. Gubernialvcrordnung vom 1». November 1824, Zahl 27338. 190. Die Postmeister sind verpflichtet, ihre Brief-portoantheile, oder die an deren Statt zu beziehenden Besoldungen der Claffensteuer zu unterziehen. In Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom Li. vorigen Monaths, Zahl 31181, wird hinsichtlich der den Postmeistern mit hohem Hos-kanzleydecrete vom 22. September 1820 zuerkannten Verpflichtung, ihre Briefportoantheile oder die an deren Statt zu beziehenden Besoldungen, der Claffensteuer zu unterziehen, Folgendes erinnert: Das allerhöchste Classcnsteuerpatent vom Jahre 1806 spricht den Grundsatz auS, daß bey Bemessung der Claffensteuer nicht einzelne Zweige des Einkommens, sondern immer nur das 100 fl. erreichende, oder übersteigende Totale des L2 2 Bom io, November.? classensteucrpflichtigen reinen Einkommens vor Augen zu halten sey. Hieraus folget, daß die Classensteuer von dem Briefportoantheile, oder der an dessen Statt zu beziehenden Besoldung nicht abgesondert, sondern mit den übrigen clas« scnsteuermäßigen Einkünften der Postmeister, nach Abschlag der patentmäßig gestatteten Abzüge, zu fahren sey, welches bisher nicht durchgehends beobachtet wurde, indem die meisten Postmeister ihre Briefportoantheile oder Besoldungen abgesondert fatirten, davon hingegen manche aus einem andern Einkommen herrührende Auslagen in Abzug brachten, ohne in ihrer Fassion, ihre übrigen classensteuermäßigen Einkommenszweige, deren manche gewiß besitzen, zu berücksichtigen. Gubernialverordnung vom io. November 1824, Zahl 27444. 191. Aufhebung der Abfahrtgeldentrichtung zwischen Oesterreich und Rußland. Die hohe Hofkanzley hat über Eröffnung "der k. k. geheimen Hof- und Staatskanzley mit Decret vom 28. October d. I., Zahl 32447 f hierher bedeutet, daß die mit der über hohe Hof--kanzleyverordnung vom 14. Juny d. I., Zahl 17417, ergangenen Guberniqlcurrende vom 25. Juny d. I., Zahl 1,5620, bekannt gemachte Vom 12. November. 5 2.3 wechselseitige Aufhebung des landesfürstlichen Ab-fahrtsgeldes zwischen den Unterthanen des russisch-kaiserlichen und österreichischen Kaiserstaates, worüber die bepden Regierungen damahl nur in bedingter Form, nähmlich unter dem ausdrücklichen Vorbehalte des Reciprocums übercingekommen waren, gegenwärtig auf eine unbedingte Weise durch die am Zi.July d.J. erfolgten beyderseitigen ministerielen Erklärungen, mit demBeysatze ausgesprochen worden sey, daß die Wirkung der Aufhebung des Abfahrtsgeldes zu Gunsten der beyderseitigen Unterthanen sich nicht nur auf alle künftigen Fälle, sondern auch auf jene Fälle erstrecken soll, wo bis zum Zi. July d. I., als dem Tage der wechselseitigen ministerielen Erklärungen, die Abnahme des Abfahrtsgeldes noch nicht wirklich und definitiv Play gegriffen hat. Welches zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gemacht wird. Guhcrnialcurrcnde vom 12. November 1824, Zahl 28204, 192. Für die Zöglinge der Wiener- Neustädter Militärakademie ist das jüngste Aufnahmsalter auf 10, und das höchste auf 12 Fahre festgesetzt. Mit hoher Hofkanzlcyverordnung vom 30. October l. I., Zahl 3*755/ wurde erinnert^ haß 524 Nom 13. November. hinsichtlich des Alters für die Wiener- Neustäd-ter Militäracadcmie Sr. Majestät vorzuschlagen-dcn Stiftlinge sich genau nach den neuesten, von allerhöchst Tr. Majestät sanctionirten Statuten dieser Academic vom Jahre 1806 zu halten sey, worin das jüngste Aufnahmsaltcr für die Zöglinge dieser Anstalt auf 10, und das höchste auf is Jahre festgesehet ist. Gubcrnialverordnung vom 13. November 1824, Zahl 27981. Ausdehnung und Erläuterung der Vorschrift wegen Einsendung der, den Criminalge-richten zukommenden falschen Banknoten. Mit höchstem Hofdccrete der k. k. obersten Justizstellc vom 8. dieses Monaths, wurde dem f. k. innerösterreichisch - küstenländifchen Appella-tionsgcrichte bedeutet: daß die wegen Einsendung der, den Criminalgerichten zugekommenen falschen Banknoten unterm 14. Juny d. I., Zahl 14861 , erlassene Verordnung *) mit Bestimmung der k. k. allgemeinen Hofkammer auf alle Gattungen öffentlicher Creditspapiere ausgedehnt, und zugleich dahin erläutert werde, daß zwar der Regel nach die entdeckten falschen Creditspapiere von dem Criminalgerichte an das Präsidium des *) Siehe im Nachtrag die Verordnung. Nom 14. November. 525 Appellationsgerichtes, und von diesem an das Präsidium des obersten Gerichtshofes zu übersenden sepen, daß sie jedoch in Fällen, wo Anzeigen gegen eine bestimmte Person vorhanden sind, und die Ausfertigung deS Certificats über die Uncchtheit der Crcditspapiere besonders dringend ist, auch von dem Criminalgerichte erster Instanz unmittelbar an das Präsidium der k. k. allgemeinen Hofkammer eingesendet werden können, welches dieselben durch das Präsidium der Lan--esstelle an das Criminalgericht zurückstcllen, und zugleich das oberwähnte Certisicat überwachen wird. Wenn das Criminalgericht die Crcditspapiere unmittelbar dem Präsidium der k. k. allgemeinen Hofkammer vorlegt, so ist dieses in den vorgeschriebenen Anzeigen an die Präsidien der Lan« -erstelle und des Appcllationsgcrichtes zu bemerken. Sollten von derselben Person mehrere falsche Crcditspapiere von ganz gleicher Gattung und Beschaffenheit verfertiget worden sepn, so bleibt dem Ermessen des Criminalgerichtes überlassen, nach Erforderniß der Umstände entweder alle Vorgefundenen Creditspapiere, oder auch nur eines oder einige derselben dem Präsidium der allgemeinen Hofkammer vorzulcgen, Guberuialerledigung vom 14. November 1824# 3«6 Nom 15. November. 194. Erläuterung der Vorschrift wegen Behebung der Interessen von jenen Capitalien, welche bey der Universal - Staats - und Ban-coschuldencasse anliegen. Mit hohem Hofkammerdecret vom 28. v. M., Zahl 37642, wurde Folgendes anher bedeutet: Was die angesuchten Aufklärungen, hinsichtlich der Hofkammerpräsidialverfügung vom 16. April l. I., Zahl 3386,*) in Bezug auf die erleichterte Jnteressenbehebung betrifft, so geben in Absicht der ersten Frage: ob nähmlich von den 4 % percentigen, auf Nahmen lautenden Staats-fchuldvcrschreibungen die Jnteressenüberweisung nicht auf dieselbe Art bewirkt werden könne, welche für die 3, 2 %, und 1 percentigen Con-vcntionsmünzobligationen vorgezeichnet ist, die zwey ersten Paragraphe der mit der oberwähnten Hofkammerpräsidialverordnung hinausgegcbencn Instruction den wortdeutlichcn Aufschluß. In dem §. 1 es nähmlich r „Die Zahlung der Interessen bcp Provinzial-cassen kann sowohl in Betreff der in Convcn-tionsmünze, als auch der im Papiergelde verzinslichen Obligationen nachgcsucht werden." Der zweyte Paragraph seht diese Vorschrift, hinsichtlich aller in Conventionsmünze verzinsli» •) Siehe die 80. Verordnung im gegenwärtigen Bande, Seite J70. Nom 15. November. 527 cfjgn Obligationen, deutlich auseinander, indem darin gesagt wird: „Die Ucberwcisung der Jnteressenzahlung in Conventionsmünze an die Provinzialcassen findet sowohl bey den zu 5, 21/,, und 1 percentigen, in Conventionsmünze verzinslichen, und aufUeber-bringer lautenden Obligationen verschiedener An-lchen Statt, als auch bey den aus der Verlosung entstandenen Staatsschuldverschreibungen, . es mögen diese auf Ueberbringer, oder bestimmte Nahmen lauten.'' Diese beyden Paragraphe fassen demnach alle haftungsfreycn verzinslichen Staatsobligationen zu allen Percenten in sich, sie mögen auf Ueberbringer, oder auf bestimmte Nahmen lauten, in so fern ihre Capitalien bey der k. k. Universal- Staats- und Bancoschul-dencasse erliegen, und nicht die in den §. §. 3 und 5 bezeichneten Anlehen betreffen. Die zweytc Frage : Ob sich die Parley, welche die Jnteressenüberweisung von der Universal-Staats- und Bancoschuldencasse an eine Pro-vinzialcasse ansucht, an bepde Cassen zugleich zu verwenden habe? oder ob es derselben freystehe, Hey der einen oder andern Casse einzuschreiten? wurde dahin entschieden, daß es allerdings einer jeden Parley freystehe, sich an die Universal-Staats * und Bancoschuldencasse, oder an die in den Provinzen bestehenden Crcditsabthcilungrn, 5*8 Nom i:5. November. wegen der Interessenübertragung zu verwenden, wobey die Vorschriften des §. 3 und 4 des zur Drucklegung hinausgegebencn Circulars zu bcob, achten, seyen. Da aber nicht vorausgesetzt werden kann, daß eine in der Provinz wohnende Parley sich wegen der Intercsscnübertragung unmittelbar an die Universal - Staats- und Bancoschuldencasse verwenden werde; so ist eben in Berücksichtigung dieses Umstandes, und um den in den Provinzen wohnenden Parteyen jede thunliche Erleichterung angedeihen zu lassen, der §. 4 in dieses Circulare eingeschaltet worden. Es fließt hieraus, daß die Parteyen in keinem Falle verpflichtet seyen, sich an die Universal-Staats« und Bancoschuldencasse und an die Provinzcreditscasse zu wenden, sondern es werde in jedem Falle genügen, sich an die eine, oder die andere Provinzcasse zu wenden. Gubcrnialvcrordnung vom 13. November 1824, Zahl 28436. 195. Vorschrift wegen Verrechnung der Steuernachlässe, dann Bestreitung und Verrechnung jener Auslagen, welche mit der Steuereinhebung verbunden find. Das hohe Finanzministerium hat zu Folge Rescripts vom 2L. v, M., Zahl 583, im Ein- vcr- 52p Nom if. November. vernehme« mit der k. f. vereinten Hofkanzley, und dein k. f. General«Rechnungsdirectorium beschlossen, ,in Beziehung auf die Verrechnung der Steucrnachlässe, dann in Absicht auf die Bestreitung und Verrechnung jener Auslagen, welche mit der Steuereinhfbung verbunden find, oder auf eine andere Weife dem Ertrage der direkten Steuern zur Last gehen, ein neues gleichförmiges Verfahre« festzustellen, und gleichzeitig die Evidenzhaltung der Steucrcinhebung zu vervollkommen. Zu diesem Ende wurden folgende Bestimmungen festgcstellk, welche vom Anfänge des Verwaltungsjahrrs iSsj zu gelten haben: 1. Vom i. November 1824 an, sind von den Provinzial-Einnahm-cassen für Rechnung der direkten Steuer» nur bare Abfuhren in Empfang zu nehme», und zu verrechne». 2. Don diefem Zeitpunkte an werden die Steuer-nachlässc, Steucrcinhebungskosten aller Art, und andere Auslagen, welche nach dem bestehenden Systeme den reinen Ertrag der lan-desfürstlkchen Steuern vermindern, weder bey der Einnahmscasse, noch bey der Cameral-ausgabscasse in Verrechnung zu erscheinen habe». 3. g)ie Verrechnung der Struernachlasse, so wie die Bestreitung und Verrechnung der Steuer« einhrbungskosten und jener Auslagen, welche Gesetzsammlung VI. Theil. 34 5JO Vom 17, November. nach dem bestehenden Systeme den reinen Ertrag der landesfürstlichen Steuern vermindern, wird jenenPerzeptionscaffen, oder Steuer-sammlungscassen obliegen, von welchen die eingehobencn, oder von den Perzeptionseas-sen gesammelten Steuern, an die Provin-zialeinnahmscasse abgeführt werden. 4. In so ferne, als jene Auslagen, welche den reinen Ertrag der Steuern vermindern, in Einhebungsperzentcn bestehen sollten, wird das Verfahren zu beobachten seyn, daß in einem solchen Falle diese Perzenten auf den Erlagschein der abführenden Perzeptionscasse, so wie auch auf der Empfangsbescheinigung, welche die Einnahmscasse für die geleistete Steuerabfuhr ausstellt, ersichtlich zu machen, -och mit Rücksicht auf die unter Nr. i vorkommende Bestimmung bey der Provinzial-einnahmscasse nicht als Empfang in Verrechnung zu bringen seyn werden. Gubernialverordnung vom 17. November 1824, Zahl 28077. Vom 18. November. x 196. Die Vergütung für die wirklich verausgabten EinschaltungSgebühren der Lizitations-ediete in die öffentlichen Jeitungsblätter darf von de» wegen Steuerrückständen exequirten Contribuenten hereingebracht werden. Ueber die von einer BezirkSobrigkeit gesteff-te Anfrage, ob die bey der Vornahme der gesetzlichen Executionsschritte auflaufenden Kosten von den Steuerrückständnern eingebracht werden dürfen, wurde nach Inhalt der gelegenheit-lich erflossenen Hofkanzleyverordnung vom 30. Juny 1824, Zahl 1390, erinnert, daß es den Bezirksobrigkeiten unbenommen bleibt, die Vergütung für die wirklich verausgabten Einschal, tungsgebühren der LizitationSedicte in die öffentlichen Zeitungsbläkter von den exequirten Contribuenten hereinzubringen. Gubernialvcrordnung vom 18. November 1824, Zahl 28136. 197. Der Villacher Kreis unterstehet in Bezug auf das Tabak- und Stämpelgefäll der Wirksamkeit der Tabak- und Stämpelgefälls-administration zu Grätz. In Folge hoher Hofkammerverordnung Vom 14. I an., Zahl 44262, wird zur allgemeinen 34 * 53» Vom 23. November. Kenntnis gebracht, daß seit dem r. May 1823 in Beziehung auf das Tabak- und Stämpclge-fäll bey Gelegenheit der Abtretung eines Theils von Civilcroatirn, und des Bezirkes von Fiume an die Krone Ungarns die Verfügung getroffen worden fey, daß der Villacher Kreis in Kärnten der Wirksamkeit der Laibacher Tabak- und Stämpelgefällsadministration entzogen, und jener in Grätz zur Gcfällsleitung zugetheilet worden fty.' Gubernialcurrende vom 22. November 1824, Zahl 29149. 198. Bestimmung der Wegmauthabnahme an der Eifenstraße in den Stationen Hieflau und Eisenerz, dann der Auflassung der bisher in Eisenerz eingchobenen montanistischen Mauth. Nach Inhalt einer hohen Hofkanzleyver-ordnung vom 25. v. M,, Zahl 31833, wurde in Folge der durch die hohe Hofkammer gepflogenen Verhandlung mit der k. k. Innerberger Hauptgewerkschaftsdirection zu Eisenerz über die Erhaltung der Eifenstraße von Eisenerz bis auf die Hohe des Pretbühels ein zehnjähriger Pachtvertrag abgeschlossen. 533 Nom 2.Z. November. Den Bedingungen dieses Pachtvertrages ge» maß, wird in Zukunft , und zwar vom i. December g. A. angefangen, bey der Wegmauth-siation zu Hiflau an Wegmauth statt wie bisher für fünf Meilen nur die in dem für Aerarial-mäuthe bestehenden allgemeinen Tariffc für drey Meilen bemessenen Gebühren, nähmlichr von i Stück Zugviehes in der Bespannung' 3 kr. von i Stück schweren Triebviehes *<♦♦♦> ix/t » und von i Stück leichten Triebviehes •♦♦♦ % * dann von dem nähmlichen Zeitpvncte an, zu Eisenerz die in dem Tariffe für diese Station gleichfalls festgesetzte, und bisher zu Hiflau für selbe eingchobene Gebühr für zwcy Meilen, nähmlrch: von i Stück Zugviehes in der Bespannung 2 kr. von 1 Stück^chweren Trcibviehes ****** 1 - und von 1 Stück leichten Triebviehes ♦♦ ♦* % - Cvnv. Münze eingehoben, dagegen aber von diesem Zeitpunkte an, die dort bisher bestandene montanistische Aerarialmaukh gänzlich ausgelassen. Dieses wird zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gemacht. Gubernialcurrende vom 23. November »324, Zahl 29145. FZ4 Nom 24. November. 199. Die Auflassung der Vieedomsteuer gilt vom Verwaltungsjahre 1821 angefangen. Mit hohem Hofkammer-Präsidialdecret vom 4. g. M., Zahl 44436, ist erinnert worden, daß nach einem Beschlüsse des k. k. Finanzministeriums im Einvernehmen mit der vereinigten Hofkanzley die Auflassung der Vieedomsteuer auf dem Grunde der allerhöchsten Entschliessung vom eo. April 1821 vom VerwaltungSjahrc 1821 zu gelten habe. Gubcrnialverordnung vom 24. November 1824, Zahl 28865. 200. Die Ober- und Absatzämter, so wie die übrigen Poststationen unterliegen einer bestimmten Strafe, wenn sic nicht mit den Rechnungen auch die betreffenden Belege einsenden. Vermag bestehender Vorschrift sollen die Ober- und Absahamter, so wie die übrigen Poststationen mit ihren Rechnungen, das ist, mit dem Briefpostjournale gleichzeitig auch die ex officio Summarien, und sogenannten B-Scheine einsenden; da es sich aber vermög Anzeige der 535 Nom 27. November. k. k. Posthofbuchhaltung mehrmahlen ereignet, daß die (Stationen diese Rechnungsbelege viel später, als das Briefportojournal einschicken: so fand die hohe Hofkammer mit Verordnung vom 10. l. M., Zahl 40,496, zu bestimmen, daß wegen verspäteter, und nicht gleichzeitiger Einsendung der erwähnten Rechnungsbelege mit dem Bricfportojournale dieselbe Strafe anzuwenden sey, welche mit hoher Verordnung vom 30. May 1820, Zahl 21,056, für die bey Versendung des Briefportojournals eintretende Verspätung für die Stationen mit 30 kr., und für die Ober-ämtcr mit 1 st. Conv. Münze pr. Tag festgesetzt worden ist. Gubernialvcrordnung vom 27. November 1824, Zahl 29728. SOI. Die Entrichtung des sogenannten Remanenzgeldes hat noch fort zu dauern. Nachträglich zur Gubernialverordnung vom 24. g. M., Zahl 28865, *) wird erinnert, daß nach Inhalt der cingelangten hohen Hofkanzley-verordnung vom 16. November l. I., Zahl 3056, zwar die Vicedomsteuer von dem Verwaltungs- *) Siche die 199. Verordnung im gegenwärtige« Wände, Seite 534. 530 Bom 38. November. jahrc 1821 angefangen, aufgelassen worden fr p, dagegen aber die Entrichtung deF sogenannten Remanenzgeldes, da diese Abgabe nicht ausschlies-send auf Grund und Boden haftet, vor der Hand noch fortzudauern habe. Gubcrnialverordnung vom 28. November 1824, Zahl 29616. 90*. Nur die, von Aerarialbeschälern abkommenden Hengstfüllen dürfen um den Preis werben. Gclegenheitlich einer fich ergebenen Anfrage über die Gepssogenheit, ob hier Landes die von approbirten Bauernhengsten erzeugten Füllen gleich den von Aerarialbeschälern erzeugten, zur Prämienvertheilung zugelassen werden? hat die hohe Hofkanzley mit Verordnung vom 20. b. 9Jt., Zahl 34627, auf eine frühere über einen spezifischen Fall erflossene Entscheidung hinzuweisen befunden, laut welcher die Bedingnist der Abkunft von Aerarialbeschälern nur für die um den Preis werbenden Hengstfüllen festgesetzt wurde, aber niemahls für die Stutenfüllen bestanden hat. Gubernialvcrordnung vom 29. November 1824, Zahl 29731. Nom 29. November. 537 203. Bey Anträgen zu Fondsbaulichkeiten muß angegeben werden, ob, und in welchem Voranschläge die Baukosten präliminirt, und bedeckt find. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 18. November d. I. , Zahl 3381,3 , die Weisung ertheilt, bey Anträgen von Fondsbaulichkeiten künftig immer anzugeben, ob die Baukosten schon? und in dem Voranschläge, für welches Jahr? präliminirt und bedeckt find, oder in welchem Jahrespräliminare die Summe der Kosten ausgenommen werden will? Gubernialverordnung vom 29. November 1824, Zahl 29737. 204. Bestimmung, was bey Behandlung der Elementarschäden als Steuerkörper, und besonders umliegendes Befitzthum, anzusehen sey. Uebcr die Anfrage, was bey Behandlung der Elementarfchäden als Steuerkörper, und besonders umliegendes Besihthum anzusehen sey, hat die k. k. inneröstcrr. Grundsteuerregulirungs-Hofcommission der k. k. innerösterr. Grundsteuerregulirungs »Provinzial- Commission mit Verordnung vom i. December d. I., Zahl 1107, erinnert, daß die Beurtheilung der Elementarbeschädigungen nach den ausgestellten Grundsähen sich itn« 538 Vom l. December. mer auf jedes als Stcuerkörper umliegendes Besitzthum zu beziehen hat, und daß jede Grundparzelle in dem seit dem Jahre 1821 bestehenden neuen Catastcr als besonderer Steuerkörper erscheint. Daher: 1. cs in der Natur der Sache liegt, daß den durch Elementarunfälle Beschädigten, der Nachlaß an der Steuer nur in dem Verhältnisse zu-gcivendct werde, in welchem er an dem Grundertrage Schaden gelitten hat, daß sohin dieser Nachlaß nach einzelnen beschädigten Parzellen berechnet werde, was bep dem dermahligen Ca-tasier allerdings möglich ist, früher aber (vor der Einführung des Grundsteucrprovisoriums, im Jahre 1819 nähmlich) nicht thunlich war; 2. auch in dem Falle, als die Früchte schon cin-gesammelt sind, und dann erst von einem Elementarschaden betroffen werden, der Grundsatz sich in Anwendung bringen läßt, daß der Steuernachlaß wegen Elementarschäden, nach einzelnen beschädigten Parzellen zu berechnen ist. Es ist nähmlich nicht schwer zu bestimmen, von welchen Parzellen die Früchte waren, die das Unglück getroffen hat. Alle diese Parzelle» sind im Schadenausweise mit ihrem Grundcrtrage und mit ihrer Steuerschuldigkeit einzeln aufzuführen. Diese Beträge sind dann zu summiren, und der Befund, oder die Schätzung hat sonach zu beftim- Nom l. December. 539 men, ob -er ganze Ertrag, oder der wievielte Theil hiervon verloren ging. Dieser Ausspruch gibt dann den Maßstab zu dem summarischen Steuernachlasse, jedoch ist in dem Falle, als der Elementarschaden an den schon eingesammcl-ten Früchten sich erst längere Zeit nach der Ernte und Fechsung ergeben hat, bcy der Schadenschätzung auch die zwischenzeitige Nerzehrung die gehörige Rücksicht zu nehmen; . 3. nach dem nahmlichen Grundsätze muß auch die Quote des Steuernachlasses parzellenweise in den Fällen berechnet werden, wenn der Elementarunfall den Genuß des Feldzehcnts schmälert; 4. wegen wirklich eingebrachter Urbarial- und Zehentbezüge, die, nachdem sie eingebracht waren, direct oder indirect durch einen Elementarunfall zu Grunde gegangen sind, kann nach den bestehenden Direktiven kein Steuernachlaß ein» treten. Bey dieser Gelegenheit wurde der Provin-zialcommiffion zugleich erinnert; daß, da dieDo-minicalgrundbcsttzer den Rusticalbesitzern in Beziehung der Steuernachlässe bey Elementarunfäl-lcn, die das Grundbesitzthum treffen, gleich gehalten werden, ihnen auch der verhältnißmäßige Nachlaß bey der Beschädigung der Gebäude zu-kommcn müssen. Indessen kann dieser nur pro rata der Steuer, die auf dem Wirthschaftshofe zu 540 Bam i. December. dem die Gebäude gehören, liegt, ekntreten, und nur da, wo das Wohngebäude ganz, und zugleich die Wirthschaftsgebäude alle, oder diese Leitern alle allein zu Grunde gegangen sind. Einzelne Gebäude, wenn sie zu Grunde gehen, begründen nur den Nachlaß an der sie treffenden Gebäudesteuer. GrundsteuerregulirungF-HofcommiffionSverordnung vom l. December 1824, Zahl 1107. 205. Die Dominien dürfen bey Lizitationsfätten das ivpercentige Laudemium nicht vom Schätzungswerthe, sondern vom Meistbo-the als Erstchungspreis abnchmen. Die unterm 27. Juny 1794, Zahl 1985, erffossene Hofkanzleyverordnung erklärt, daß die Dominien das lopercentige Laudemium nicht von dem alten Schätzungswerthe, sondern von dem Currentprcise der Realitäten bey Besitzveränderun-gen abzunehmen berechtiget sind. Die hohe Hofkanzley hat nun mit Verordnung vom 11. November d. I., Zahl 52999, hierüber bey Gelegenheit eines speciellen Falles die nachträgliche Erläuterung dahin gegeben, daß unter dem Currentpreisenurher jeweilige Erstehungspreis, durch welchen man in dem Besitz der Realität gelangt, verstanden wer- Nom 6. December. 54* den könne, dass folglich auch in Lizitationsfällen das ivperccntige Laudemium nicht vom Schät-zungswerthe, sondern vom Meistbothe als Erstehungspreis abzunchmen ftp. Gubernialverordnung vom i. December *824, Zahl 29520. 206. Ehelichungs-Lizenzscheine, und Scheine, welche den Unterthanen bey Entlassung von einer Obrigkeit zur anderen ausgcfertiget werden, sind stämpclftey. Ucber eine vorgekommenc Anfrage: ob die den Unterthanen zur Verehelichung von den Obrigkeiten zu ertheilendenMeldzettel dem Stämpcl unterliegen? hat die k. k. allgemeine Hofkammer unterm 23. October d. I., Zahl 34591, zu entscheiden befunden, dass, da die Meldzettel, und Entlassscheine , welche in Galizien den Unterthanen bep Verehelichungen, und bep Entlassungen von einer Obrigkeit zur andern ausgrfertiget werden, als eine auf dem Patente wegen Aufhebung der Leibeigenschaft, dann auf dem Mrrbbezirks-spsteme beruhenden Massregcl zu betrachten find, fie auch den vom Stampel befrepten Meldzetteln, welchen Ider 9 Lit. a des Stämprlpatents vom 3. October 1802 bezeichnet, gleichgestellt werden müssen, und dass dieses auch für jene Provinzen Vom 6. December. L42 zen zu gelten habe, in welchen die Ausfertigung, und Hinausgabe dieser beyderley Meldzettel durch das Patent wegen Aufhebung der Leibeigenschaft, und des Conscriptionssystems wirklich vorgeschrie-ben ist, und daß es daher von der in dem an die Regierung in Oesterreich ob der Enns erlassenen Hofdecretc vom io. Februar 1803, Zahl 3817, Nr. 2 und 3 enthaltenen Weisung in Betreff der Stämplung dieser amtlichen Ausfertigung abzukommen habe. Gubernialverordnung vom 6. December 1824, Zahl 30460. 207. Die Erzeugung vonPutzwaaren ist der fteym Benützung überlassen, nicht aber der Handel mit denselben. Mit hoher Hofkammerverordnung vom 29. November 1824, Zahl 46013, wurde Folgendes bekannt gegeben: In Folge der zwischen der Fabrikation und dem Handel, als zwey von einander verschiedene Beschäftigungen gezogene Gränzlinie, ist auch bey den Puhwaaren die Erzeugung derselben, und der Verkauf der eigenen Erzeugnisse von dem Handel mit derley Artikeln zu unterscheiden. Was die Erzeugung der Putzwaaren (auch Marchande des Modes Maaren genannt) betrifft, Vom 6. December. 543 so ist der Zweig der Beschäftigung, der sich insbesondere für weibliche Individuen eignet, der frepen Benützung überlassen, und es bedarf hierzu nur in so fern eines eigenen Befugnisses, als es sich dabey um die Haltung von Gehülfen, und um die Bewilligung handelt, die eigenen Erzeugnisse in einem öffentlichen Gewölbe verkaufen zu dürfen. Dagegen ist d e r H a n d e l mit derley Waa-renartikeln, als ein Gegenstand kaufmännischer Speculation an chic vorläufige Erwirkung eines förmlichen Handelsbefugnisses bedingt, das nach den Bestimmungen der hier zum Grunde liegenden Vorschriften nur solchen Individuen zu Theil werden kann, die sich über den Besitz der zum selbstständigen Betriebe eines Handelsunternehmens erforderlichen persönlichen Eigenschaften auf eine befriedigende Art auszuweiscn im Stande sind. Gubernialverordnung vom 6. December 1824, Zahl 30538. 208. Zurisdietionsnorm für die k-k. Militärmarine. Aus Anlaß der von Er. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 10. Februar l. I. der Marine neu gegebenen Organisation und damit verbundenen Aufstellung eines vor» keinem Gene- 544 Nom 7. December. ralcommando mehr abhängigen Marineobercom-mando ist es nothwendig geworden, die am 21. Marz 1803 für die Marine kund gemachte Juris-dictionsnorm einer Revision zu unterziehen, und darin einige mit dem Wirkungskreise des jetzigen Marincobercommando im Einklänge stehenden Ner-änderungen vorzunehmen. Nach Eröffnung des hohen Hoskanzleypra-sidiums vom 19. November d. I., Zahl 33391, haben Se. Majestät mittels allerhöchster Ent-schliessung vom 10. September d. I. die nachstehende neu verfaßte Jurisdictionsnorm zu genehmigen geruhet. Gubernialerledigung vom 7. December 1824, Zahl 30194, Jurisdictionsnorm. Se. Majestät haben die Gerichtsbarkeit der k. k. Militarmarine durch allerhöchste Entschlief« sung vom. 10. September 1824 folgender Maßen zu bestimmen befunden: §. 1. Die Marine ist ein Theil des k. k. Militärkörpers , und hat als solcher ihre besondere Gerichtsbarkeit, sowohl in Straf- als in Rcchts-sällen in und außer Streitsachen. §. 2. Der Marinejurisdiction unterstehen alle jene Personen, welche aus der Marinecasse ihr« Gage oder Besoldung erhalten; insbesondere aber a. Nom 7. December. 545 a. olle Marineoffiziere, Cadcten, Unteroffiziere, Gemeine, Matrosen, und alle sonstigen zur Equipage eines k. k. Kriegsfahrzeuges gehörigen Personen; b. die Capläne, die zum Fcldkriegstommiffariat, zur Administration, zur Jntendenz, zum Aa-ditoriat, zur Kanzley und Casse gehörigen Individuen, dann die sonstigen nach dem Rcgu-lament bey der Marine in einer Dienstleistung stehenden Personen; c. die Wundärzte der Marine; d. alle Jene, welche bey dem k. k. Arsenal wirklich angestellt, oder als Arbeiter angenommen, und in die Register eingetragen sind, die leß-tern aber nur in Straffällen; jedoch mit Berücksichtigung der im §. 3 enthaltenen nahmen; e. aller vorgenannten Personen Ehefrauen, Kinder und Dienstlcute beyderley Geschlechtes; f. die bey der Marine eingebracht werdenden falschen Werber, welche einen f. k. Unterthan zur Annahme fremder Kriegsdienste, oder auch nur einen an die Marinekriegsartikel gebundenen Mann zur Ansiedlung in fremden Ländern zu bereden suchen j g. Die Sträflinge des Bagno maritime vom Militärstande ; jene hingegen, die von Civilstraf-gerichten dahin abgegeben werden, nur dann, wenn sie eines wegen Vergehens imDisciplinar- Gesehsammlmig Y** Theil. 35 546 Dom 7. December. Wege zu bestrafen sind, indem diese wegen begangenen Verbrechen zur Untersuchung und Aburthcilung an jene Civilbehörde abgegeben werden müssen, die sie in das Bagno abgesendet hat; h. wer immer im Arsenale in einem Verbrechen betreten wird; i. die zur Kriegsmarine gehörigen Uebertreter der Sanitätsanstalten; k. die von der Kriegsmarine zu Wasser oder zu Lande eingebrachten Seeräuber. §. 3. Don den im vorstehenden Paragraphc Lit. a bis Lit. e benannten Personen sind jedoch ausgenommen r a. der Marineobercommandant, welcher mit einem commandirenden General im gleichen Verhältnisse steht, und alle Personen vom Obersten und Schiffscapitän aufwärts, dann die Departementschefs und Referenten bey dem Marineobercommando, welche in Rechtsfällen in und außer Streitsachen dem venetlanischen Judicio dclegalo militari zugewiesen sind; b, die bey der Marine dienenden wirklich begüterten Landmänner und Fideicommißbeflßer, welche nur in Straffällen, und wenn sie auf ihre Gage belangt werden, zur Marinegerichtsbarkeit gehören, in sonstigen Rechtsfällen in und außer Streitsachen aber in jenen Ländern und Provinzen, wo fora nobilium vorhan- Dom 7. December. 547 den sind, dem derjenigen Provinz unterstehen, wo ihre Güter liegen, oder wo sie ihren • Wohnsitz haben; c. die begüterten Landmänninnen der im vorher gehenden Absätze b enthaltenen Erklärung ; 6. die deutschen Ordensritter, und selbst diese nur in Sterbfällen; e. die unehelichen, oder aus einer ungültigen Ehe erzeugten Kinder, wenn sie nicht legt» timirt sind, oder die Mutter nicht selbst der Marinejurisdiction unterstehet; f. die Kinder der unter der Marinejurisdlction stehenden Personen, wenn sie eine Bedien» stung außer der Marine, oder ein bürgerliches Gewerbe antreten, oder nach erreichter Großjährigkeit ihre eigene Haushaltung führen ; g. die Töchter, welche an nicht zur Marine gehörige Personen verehelichet sind; h» die in eine Provinzial - oder Militärverfor-gung außer der Marine übernommenen Kinder ; i. die Weiber, Kinder und Diensileute derjeni» gen, welche nur wahrend einer Fahrt (Cam-pagna) oder sonst auf eine bestimmte Zeit im Dienste der Marine stehen, oder als ein* registrirte Arbeiter zu Arsenalsdiensten 548 Bom 7. December. braucht werden; nicht aber auch jene der Ca. pitulanten; k, die Dienstleute, welche nicht zur persönlichen Bedienung, sondern einer Realität, oder eine- Gewerbes wegen ausgenommen sind. §. 4. Die von der Marine mit Pension, -der nur mit Beybehaltung des Charakters aus. getretenen Offiziere und sonstige Personen, wie auch alle Witwen und Waisen, deren Ehegatten und Väter im Dienste der Marine verstorben find, unterstehen in Straffällen dem General-Commando; in Rechtsfällen in und außer Streit, fachen aber dem Judicio delegate militari des. jenigen Landes, in welchem sie sich aufhaltcn. §. 5. Die Patcntalinvaliden stehen unter der Civiljurisdiction ihres Wohnortes. §. 6. Wenn gegen eine zur Marine gehö« rige Person wegen eines dinglichen Rechtes, oder über ein unbewegliches Gut ein Rechtsstreit entsteht, ist die Klage bcy demjenigen Richter anzubringen , dessen Gerichtsbarkeit das unbewegli-che Gut unterworfen ist. §. 7. Wenn eine unter der Marinejurisdiction stehende Person durch eine Aufforderungsflage belangt wird, ist diese Klagsachc bey jenem Richter auszuführen, welchem der Auf. forderer seiner persönlichen Eigenschaft nach un-terstehct. Vom 7. December. 349 §, 8. Widerklagen können bey jenem Richter angebracht werden, bey welchem der mit dieser Klage Auftretende von seinem Gegentheilc belangt wurde. §. 9. Klagen wider mehrere Streitgenos-fen, die ihrer persönlichen Eigenschaft nach verschiedenen Gerichtsbarkeiten unterstehen, gehören vor denjenigen Richter, unter dessen Gerichtsbarkeit der Geklagte stehet, welcher in der Kla» ge der erste genannt ist. §. 10. Ist eine Streitsache vor dem gebührenden Richter ein Mahl anhängig gemacht, und die Klage zugestellt worden, so ist sie bey demselben bis an ihr Ende fortzuführen, wenn auch der Geklagte inzwischen seinen Gerichtsstand ändern sollte. §. 11. Die Vollstreckung einer gerichtlichen Verordnung, welche auf ein unbewegliches Gut Beziehung hat, als die Vornehmung eines Augenscheines, einer Sperre, Inventur, Schätzung, Feilbiethung, Vormerkung, Einantwortung und dergleichen, steht derjenigen Obrigkeit zu, in deren Bezirk nach Verschiedenheit der Verfassung eines jeden Landes dieses unbewegliche Gut gelegen ist. §. 12. Jene Personen der Marine, welche sich durch ein in Gefällssachen geschöpftes Er« kenntniß gekränkt erachten, können den Weg des Rechtes wider den landesfürstlichen Iiscus nur 550 Vom 7, December. bcy derjenigen Gerichtsbehörde ergreifen, der er in Gefällssachen zugewiesen ist. §. 13. Alle die Marine oder zu derselben gehörigen Personen active oder passive betreffenden Fiscalprocesse sind bey dem Judicio delegate militäri zu Padua abzuführen. §. 14. Vormünder können in Waisensachen, ohne Rücksicht auf ihre persönlichen Eigenschaften, nur bey dcrDbervormundschaftsbehörde des Pupillen belangt werden. §. 15. Wenn zwischen Personen, die zur Marinejurisdiction gehören, über die Ungiltigkeit oder die Trennung der Ehe Streitigkeiten entstehen, sind dieselben bey dem Judicio delegate militari zu Padua zu verhandeln. §. 16. Eine zur Marine gehörige Person, welche auswärts beurlaubt oder commandirt ist , kann bcy dem Judicio delegate militari desjenigen Landes, wo sie sich aufhält, oder auch nur im Durchmärsche ist, wegen Schulden, Excessen und Injurien belangt werden. §. 17. Ausser diesen ausdrücklich ausgenom, menen Fällen ist es weder einer zur Marine gehörigen Person erlaubt, sich der Gerichtsbarkeit einer anderen Behörde zu unterwerfen, noch kann eine andere Behörde über eine solche Person ihr Amt giltig ausüben. §. 18. Dem Marineobercommando wird das Jus gladii et aggratiandi, doch nur in Bezug 55* Vom 7. December. au f die der Marincj urisdicti0n unterstehenden Personen vomFregatencapitän oder Dberstlieutcnant abwärts in dem Maße verlie-hen, als es den Generalcommandcn durch die Verordnung vom zr. December 1K17, C. 1299, eingeräumt ist. Hätte sich ein Schiffscapitän oder Oberster, oder ein Departementschef und Referent deSDbercommando eines Verbrechens schuldig gemacht, so kann ihn der Marineobercom-mandant zwar mit Arrest belegen, er hat aber sogleich durch das Dbergericht dem Hofkriegs« rathe davon die umständliche Anzeige zu machen, und das Weitere abzuwarten. §. 19. In folgenden Fällen sind die Acten vor Kundmachung des Urtheiles an daS allgemeine Militärappellationsgericht einzusenden: a. im Verbrechen des HochverratheS, des Zwey-kampfes, der Falschmünzung und Verfälschung öffentlicher Creditspapiere; b. wenn das Erkenntniß durch ein unparteyi« sches Gericht, es möge solches crbethen, oder von Amtswegen angeordnct worden seyn, geschöpft worden ist; e. wenn die kriegsrechtlich zuerkannte Todesstrafe in jene des Festungsarrestes oder der Schanz« arbcit verwandelt, oder in überschweren Verbrechen eine sonstige Begnadigung cintreten soll, dann wenn wegen Hazardspielcn begnadigt werden will; 55% Nom 7. December. d. wenn nach Befund desjenigen, dem die Bestätigung des Strafurthcilcs zukommt, das Kriegsrecht auf eine zu gelinde Strafe gesprochen hat, oder im Verfahren solche wesentliche Gebrechen unterlaufen sind, daß er« stercn Falls eine Verschärfung des Urthei-les, und letzteren Falls ein neues kriegsrechtliches Erkenntniß nothwendig wird; oder endlich, wenn das Urtheil auf eine gesetzwidrig, ge, oder auf mehrere unvereinbarliche Strafen ausgefallen ist, folglich aus diesem oder einem andern Grunde der Nullität unterlieget; e. wenn wegen Schwere des Verbrechens auf eine längere, als die im Gesetze ausgesprochene Festungsarrcstes-, Schanzarbeits - oder Zuchthausstrafe erkennet worden; dann f. solche Urtheile, welche den nächsten Versuch eines überschweren Verbrechens überhaupt zum Gegenstände haben, oder gegen einen Offizier oder Militärbeamten auf die Lossprechung ab instantia ausgefallen sind; g. bey llebertretungen der Sanitätsanstalten; b. wenn der Verurtheilte, wider welchen keine Leibes« oder Lebensstrafe verhängt worden ist, binnen 30 Tagen den Recurs ergreift; endlich j. wenn das T)bergericht selbst in besonderen Fallen die Einsendung der Acten anzuordnen stndet. Nom 7. December. 553 §. ao. Den Commandantcn der Marinemilitärcorps wird im Disciplinarwege jenes Strafrecht cingeräumt, welches vermöge Jnfanteriere-gulament einem Regiments- oder Corpscomman-danten zusteht. Die Macht der detachirten Divisions- und Schiffscommandanten hingegen ist in der für dieselben bestehenden besonderen Instruction bestimmt. §. 21. Die Escadre-, Flottille-, Divisionsoder Schiffscommandanten können während einer Fahrt, in den dazu geeigneten Fällen Standrecht halten, und das ausgefallene Urtheil vollziehen lassen, und werden diese auch von der allgemeinen Vorschrift, einen Auditor zum Stand-rechte beyzuziehen, in Fällen der Unthunlichkeit enthoben. §. 32. In Rcchtsfällen in und ausser Streitsachen hat das Marineobercommando die Macht, durch das demselben beygegebene StabSauditariat, mit Rücksicht auf die dießfalls bestehenden allgemeinen Gesetze, einzuschreitcn. 23. Die von dem Marineauditor gepflogenen VerlassenschaftSabhandlungen sind vor der Erfolglassung von dem Marinestabsauditor zu revidiren, um versichert zu seyn, daß der In« validenbeytrag und die sonstigen Gebühren richtig ausgemesscn, daß auf die Hereinbringung der Acrarialforderungen der gehörige Bedacht genom« 554 Nom y. December. men worben, und {tine offenbare Nullität unterlaufen sey. §. 24. Von dem Marinegerichte gehet in allen Rechtsangelegenheiten der Recurs und Ap-pellationszug an daS allgemeine Militärappclla-tionsgericht zu Wien, und von diesem an den Hofkricgsrath. §. 25. Der Marinestabs- und dcrMarineau-ditor haben bey Antretung ihres Amtes den Eid abzulegen: daß sie die Gerechtigkeit gewissenhaft, und nach den Gesehen, welche der Marine insbesondere, und in deren Ermanglung, für die Armee überhaupt vorgefchrieben sind, handhaben wollen. §. 26. Sollte über diese Jurisdictionsvor-schrift ein Zweifel vorfallen, so ist solcher durch das allgemeine Mrlitärappellationsgericht der Armee dem Hofkriegsrathc anzuzeigcn, und darüber die Entscheidung abzuwarten. Wien den 21. September 1824. 209. Der Handel mit Citronen, Pomeranzen, Feigen, und anderen ähnlichen Fruchtgattungen wird ftey gestellt. Dermog eingelangter hoher Hofkanzleyver-ordnung vom 25. November d. I., Zahl 54816, ist der Handel mit Citronen, Pomeranzen, Feigen und anderen ähnlichen Fruchtgattungen ge« Nom 8. December. 555 gen Beobachtung der, wegen der Hausierpässe bestehenden Vorschriften allgemein freygegeben. Gubcrnialcurrende vom 8. December 1824, Zahl 30540. 210. Bestimmungen wegen Behandlung derQuieS-centen, welche ihre Dienstjahre nicht auswei-sen, und keinen Quiescentengehalt beziehen. Aus Anlaß der vorgekommcnen Frage: „Wie die Quiescentrn, welche ihre Dienstjahre nicht ausweisen, und keinen Quiescentengehalt beziehen, bey Diensterlcdigungen, und bey (patent Ansprüchen, auf den Genuß ihrer normalmäßi-gen Gebühren zu behandeln seyen?" — hat die hohe Hofkammcr mit Verordnung vom 5. November d. I., Zahl 43021, zu erinnern befunden : „Daß in Gemäßheit der wegen Unterbringung der Quiescentrn bestehenden Anordnung auf die Wiederanstellung derselben, sie mögen in Bezug des Quiescentengehalts bereits stehen, oder nicht, der Bedacht ' zu nehmen ist, daß ihnen auch bey der später erfolgenden Bemessung der Quiescenteqgehalt, wenn sie auch in der Zwischenzeit durch einen Nebenerwerb sich den Unterhalt verschafft haben, doch immer de retro, vom Tage der cingezogenen Besoldung anzuweisen kömmt, und daß daher zur Schonung des Aerars, damit es nicht an Quieszenten, welche 556 Nom 9. December. im Genuß eigener Sustentationsmittcl; oder eines Nebenerwerbes, die Beybringung der Dienstdo-cumente zur Bemessung des Quiescentengehaltes absichtlich, um nicht zur Dienstleistung aufgefor-dcrt zu werden, unterlassen, nach Jahren bebcu* tende Quiescentengehaltsbetrage nachträglich auszuzahlen habe, den in Quiescentenstand versetz-ten Beamten zur Beybringung ihres documcn-tirtcn Dicnstjahreausweises, ein viermonathlicher Präclusivtermin festgesetzt werde.'' Gubernialverordnung vom 9. December 1824, Zahl 30188. 911. Die Civilgeistlichen find schuldig, dort, wo es nöthig ist, bey dem Militär die erforderliche Aushülfe in der Seelsorge zu leisten. Seine Majestät haben zu Folge allerhöchsten Cabinettschreibens vom 28. November l. I. aus Verhandlungen ersehen, daß an manchen -Orten die Civilgeistlichkeit sich weigern solle, bey dem Militär die erforderliche Aushülfe in der Seelsorge zu leisten, und daher nach Inhalt der hohen Hofkanzleyverordnung vom 2. December l. I., Zahl 33996, anzuordnen geruhet, daß die Ordinariate aufzufordern fegen, dafür zu sorgen , daß in denjenigen Orten, wo sich Militär befindet, und wo entweder fein Feldcaplan an« 557 Vom 13. December. gesiellet ist, oder derselbe für sich allein nicht auslangen kann, die Civilgeistlichen den erforderlichen Beystand, und die nvthige Aushülfc zu leisten, gehörig angehalten werden. Gubernialverordnung vom 13. December 1824, Zahl 30888. 212. Die verschärften Recrutirungsvorschriften vom Fahre 1821 werden ausser Wirksamkeit erklärt. Die mit hohem Hofkanzlepdecrete vom 8. April 1821, Zahl 9977, Gubernialcurrendc vom 18. desselben Monaths, Zahl 8468,*) erthcil-ten verschärften Recrutirungsvorschriften, wovon die Puncte 1, 2 und 3 bereits mit hohem Hof-kanzlepdecret vom 22. Map 1821, Zahl 14730, Gubernialcurrendc vom 27. desselben Monaths, Zahl 11784,**) aufgehoben wurden, werden nunmehr, da die Contingentsstellung vom Jahre 1821, auf deren Dauer sic zu gelten hatten, bereits vollendet ist, in Gemäßheit der letzt angeführten Hofkanz'leyverordnung, und nach Inhalt des hohen Hofkanzleydecrets vom 30. November d. I., Zahl 35631, auch in Beziehung auf alle übrigen Puncte ohne Ausnahme, bis zu *) **) Siehe P. S, S> III. Thl. pag. 1,57 und 198. 558 Vom 14. December. einer allfällig erfolgenden höhern Weisung, widerrufen und ausser Wirksamkeit erklärt. Gubernialverordnung vom 13. December 1824, Zahl 31103. 21Z. Personalzulagen sind nach Maß, als der damit Betheilte in einem höheren Gehalte rückt, einzuziehen. Die hohe Hofkammer hat mit Verordnung vom 10. November d. A., Zahl 43875, Folgendes bekannt gegeben: Seine Majestät haben bey Gelegenheit einer, wegen eines besonderen Falles gemachten allerunterthänigsten Anfrage mit allerhöchster Ent* schliessung vom 31. October d. I. zur künftigen allgemeinen Richtschnur zu bestimmen geruhet , daß Personalzulagcn immer nach Maß, als der damit Betheilte in einem höher« Gehalte rückt, einzuziehen seyen, wenn gleich bey Verleihung der Personalzulage nicht eigens diese ohnehin in den bestehenden Vorschriften gegründete Beschränkung in Hinsicht der Fortdauer des Bezuges beygefüget worden ist. Gubernialverordnung vom 14. December 1824, Zahl 30588, Vom 22. December, 559 214. Verpflichtung der Convietszöglinge, und der Stipendisten, die Vorlesungen aus der Erziehungskunde zu besuchen. lieber die gestellte Anfrage, wie es bey erfolgter Aufhebung des dritten Jahrganges der philosophischen Studien mit der Verpflichtung zu halten wäre, welche durch das in Folge des allerhöchsten Cabinettschreibens vom 2. December 1808 erflossene Decret der k. k. vereinten Hofkanzley vom 15. desselben Monaths, Zahl 23489/^5802, den Convictszoglingen und Stipendisten dahin auferlegt wurde, daß dieselben die Vorlesungen aus der Erziehungskunde zu besuchen haben, hat die hohe Studienhofcommission in Betracht, daß zum Studium dieser Wissenschaft einige Maturität erwünschlich und Vorkenntniß der Moralphilosophie nothwendig ist, unterm 2. v.M., Zahl 7494/1063, zu bestimmen befunden, daß Studierende, welche während ihres philosophischen Studiencurses Zöglinge eines Convictes oder Erziehungshauses waren, oder im Genüsse was immer für eines Stipendiums standen, und während ihres höheren juridischen oder medicinischen Studiencurses noch in einem Convicte oder Erziehungshause, oder im Genüsse irgend 'eines Stipendiums sind r nunmehr während der drey ersten Jahre des höheren Studiums zu verhalten j6o Vom as. December. seyen, die Vorlesungen aus der Erziehungskunde zu besuchen, und sich der Prüfung aus derselben zu unterziehen, dergestalt, daß ihnen zwar frey bleibe, nach ihren Umständen zu bestimmen, in welchen dieser drey Jahre sie der auferlegten Verpflichtung Nachkommen wollen, und erst, wenn sie'dieß nicht vor Ablauf dieser drey Jahre ge-than hätten, der Unterstützung, welche sie genießen, verlustig werden würden. Nach dieser hohen Bestimmung sind die Vorsteher der Convicte und die Directoren der juridischen und medicinischen Studien dafür verantwortlich , bey keinem Studierenden des dritten und vierten Jahrganges der benannten höhern Fa-cultätssiudien auf die Belastung im Convicte, oder dem Genuß des Stipendiums einzurathen, noch einem solchen Studierenden die Stipendienquittung zu vidiren, welcher sich nicht auswci-set, dieser Verpflichtung nachgekommcn zu seyn. Gubernialverordnung vom 22. December 1824, Zahl 31673. 215. Der, auf Streifungen ausgehenden Cordons-mannschaft muß stets die nächtliche Unterkunft verschafft werden. Auf Veranlassung einer von dem k. k. inner-vsterr. Generalcommando gemachten Mittheilung, daß der auf Streifungen ausgehenden Cordons- mannschaft, Nom 23. December. 561 Mannschaft, die nächtliche Unterkunft, selbst gegen Entrichtung des Schlaskrcutzcrs, verweigert werde, wird den k. k. Kreisämtern aufgetragen, dieses gesetzwidrige Benehmen sogleich abzustcl-len, und bey vorkommenden Beschwerden die betroffene Bezirksobrigkeit zur strengsten Verantwortung zu verhalten, da ei den zum Schutze der ärarischen Gefälle aufgestellten Cordonisten nicht zugemuthet werden kann, sich die Unterkunft in Wirthshäusern gegen eigene Bezahlung zu verschaffen. Gubcrnialvcrordnung voin 23. December 1824, Zahl 32099. 216. Die Forderungen an Lehrer der Trivialschu-len sollen nach dem neu allerhöchst genehmigten Methodenbuche des Wiener Nor-malschuldirectors Peitl abgeändert werden. Seine Majestät haben, nach Inhalt der hohen Studien-Hofcommiffionsverordnung vom4>Decem-ber d.J., ZahlZroi, mit allerhöchster Entschlies-sung vom 13.September 1821, Zahl6iy6, das von dem Wiener Normalschuldirector Peitl verfaßte Methodenbuch zu genehmigen und zugleich allergnädigst zu bewilligen geruhet, daß die Forderungen an Lehrer der Trivialschulcn, welche bey dem drepmonathlichen Präparantencurse zum Gesetzsammlung VI. Theil. 36 s6-i Vom 24. December. Leitfaden dienen, nach dem neuen allerhöchst genehmigten Methodenbuche abgcändert werden sollen. Das Titelblatt dieses verbesserten Mctho« denbuches hat folgenden Inhalt: „Forderung an Lehrer der Trivialschulen in den k. k. österreichischen Staaten." Kostet ungebunden 12 kr. CM., oder 30 kr. WW.; gebunden im lcdernenRücken 16 kr. CM., oder 40kl. WW. Wien im Verlage der k. k. Schulbücher- Verschleißadministration Hey St. Anna in der Jo-Hannesgasse 1824. Gubernialverordnung vom 24. December 1824, Zahl 32319. 217. Die Abhaltung von Bällen mit Masken und Verkleidungen vor dem Feste der heiligen drey Könige ist nicht erlaubt. Die k. k. nied. österr. Regierung hat die Verfügung getroffen, daß — nach dem hohenHof-decrete vom 3. December 1773, wornach die Abhaltung von Bällen mit Masken und Verkleidungen nicht vor dem Feste der heiligen drey Könige erlaubt ist, und nach dem hohen Hofkanzleyde-crete vom 17. December 18:9, welches die obige von össcntlichen Tanzmusiken geltenden Bestimmungen auch auf Balle und Tanzmusiken in Privathäusern ausdehnt, — auch künftig die Abhaltung von Ballen und Bom 25. December. $63 Tanzmusiken überhaupt, besonders aber an öffentlichen Belustigungsorten vor geendlMm Feste der heiligen drcy Könige auf keinem Fall gestattet werde. Da nun das Gubcrnium diese Verfügung, — welche nach den im Laufe des heurigen Jahres Statt gefundenen Verhandlungen wegen Heiligung des sogenannten Temporis sacrati der al* lerhöchsten Absicht Sr. Majestät ohne Zweifel um so mehr entspricht, als die älteren dießfallS bestandenen Verordnungen niemahls ausdrücklich aufgehoben wurden — auch für diese Provinz zweckmäßig und angemessen findet, so werden die Behörden angewiesen, sich gleichfalls genau darnach zu benehmeru Gubcruialverordnung vom 25. December 1824, Zahl 52490. 218. Bey pensionirten Offizieren, welche eine Ci-vilbedienstung erhalten, und wieder in die Militärpension übertreten, muß angezeigt werden, ob sie sich in der Zwischenzeit verehelicht haben. Die hohe k. k. Hofkammcr hat mit Verordnung vom 13t d. M., Zahl 47605, Fol, gendes anher bedeutet: Aus Anlaß, daß ein pensionirter Offizier, welcher eine Civilbedienstung erhalten hat, durch 564 Vom 29, December. Aufhebung des Amtes aber in die Reduction verfallen, wieder in die Militärpension übernommen worden ist, hat der k. k. Hofkriegsrath das Ansinnen gemacht, daß in künftig vorkommenden Fällen, wo rin im Civile angestrllter pensionir-m Dffizier vor Verlauf von zehn Jahren aus der Civildienstleistung tritt, und daher wieder in die Militärpension zu übernehmen ist, von der betroffenen Civilbehorde jedes Mahl der Umstand verlässig zu erheben und anzuzeigen sey, ob derselbe sich während seiner Civilanstellung verehelicht habe, oder nicht, weil er nach dem bestehenden Normale vom Jahre 1816 im rrsteren Falle nur unter der Voraussetzung in die vorherige Militärpension übernommen werden kann. Wenn er vorher die nach seiner Militärcharge bemessene Heirathscaution berichtiget. Gubernialverordnung vom 29, December 1824, Zahl 31978. Vom 4. Februar. 565 Nachtrag. 219, Bestimmung, in welcher Casse die Geldstrafen für Waldexzessen einzufliessen haben. Aus Anlaß einer Anfrage, in welche Casse die Geldstrafen für Waldexzessen einzufliessen haben, wird bedeutet, daß alle Geldstrafen, welche nach der Waldordnung Statt haben, nach Vorschrift einer , über einen vorgekommenen Fall, am 17. Junp 1819, Zahl 1855°/ herabgelang-ten hohen Hofkanzleyverordnung, der Polizeystraf-geldereasse zuzuweisen seyen, Gubernialverordnung vom 4. Februar 1824, Zahl 2647. 220. Vorschrift wegen Ausmittlung der MilitAr-qmutiere um die möglichst wohlfeilen Preise. Die hohe Hofkanzley hat mit Verordnung vom 28. Februar d. I., Zahl 5099, zu erinnern befunden, daß die competenten Militärquartiere durch Ausmittlung von Concurren; in dem möglichst wohlfeilsten Preise zu verschossen feyen, da es nirgends vvrgeschrieben ist, daß die Dffi-ziersquartiexe in den gangbarsten. Th ei len dxr z66 Vom 24. März. Stadt, wo sie gewöhnlich auch am theuersien sind, ausgenommen werden müssen. Es wird daher den Quartierämtern zur strengen Pflicht gemacht, in den QuartierstandSrcchnun-gen verläßlich nebst den Bestandtheilen der gemie-theten Wohnungen denHauSnummer und den Nahmen der HauSeigenthümer, auch immer die Gasse, den Platz, oder die Gegend, wo sich daS ge« miethcte Quartier befindet, auSzuweisen, welche Ausweise sodann die Herren Stände und ihre Buchhaltung genau prüfen werden, ob eine Ausserachtlassung der von der k. f. Hofkanzley bemerkten Rücksicht auffalle, worüber dann immer die Quartierämtcr vor Erledigung der Rechnungen zur Verantwortung zu ziehen scyn werden. Gubernialverordnung vom 24. März 1824, Zahl 7068. 221. Die in die steyermärkisch- ständischen Cassen einfliessende Adminicularsteuer vom Domi. nicale, Rusticale nebst den Extra-Anschlägen, dann der Mustkimpost und die Gültenumschreibungsgebühren find in Conventionsmetallmünze oder in Banknoten zu entrichten. In Folge hoher Hofkanzleyverordnung vom ,6. März l. I., Zahl 26086, find nachstehende in die steyermärkisch- ständischen Lassen ein S6? Nom *i. April. siiessendc Abgaben in Eonventionsmetallmünzc nach dem Zwanzig-Guldenfuße oder in Banknoten zu entrichten, angeordnet worden: 1. Für das Militärjahr 1824 angefangen die Adminicularsteuer vom Dominirale und Rustikale nebst den Extra-Anschlägen nach dem bisherigen Ausmaße der rectisicirten Domini-calnuhung, worüber die besondere Ausschreibung alle Jahre durch die steyermärkischen Herren Stände veranlaßt wird. 2. Vom Militärjahrc 1824 angefangcn, den Musikimpost nach dem int Jahre 1764 ursprünglich eingeführcen Betrage, und Z. Von nun an die ständischen Gültenumschrei-bungsgebührcn mit einem halben Percent von der rcclisicatorischen Einlage. Die übrigen in Beziehung aus die Einhe-bung und Abfuhr dieser ständischen Gefälle bisher bestandenen Vorschriften haben noch fortwährend in voller Kraft und Wirkung zu bleiben. Welches zu Jedermanns Wissenschaft und Darnachachtung hiermit allgemein kund gemacht wird. Gubcrnialcurrende vom 21. April 1824, Zahl 9623. §68 Norn 24. April. 222. Anweisung derLandgerichtsbehörden, und Be-zirksobrigkeiten zur schnellen und gesetzlichen Erhebung der angezeigten Verbrechen. Die k. f. Kreisämter erhalten nachstehende Verordnung des k. k. innervsterr. illyrifch- küsicnlän-dischen Appellationsgerichtes, über die schnelle und gesetzliche Erhebung der angezeigten Verbrechen zur Kundmachung an alle Landgerichte und zirksobrigkeiten. Gubernialverordnung vom 24. April 1824, Zahl 9971. Verordnung dcS f. k. ittttctrofferr. illyrisch» küstenländischen Appcl-lationsgerichtes vom 6, April 1&34, Zahl 5559. „Es ist dem k. k. Criminalobergericht zur Kenntniß gelangt, daß angezelgte Verbrechen, den Vorschriften des zweptsn Hauptstückes H. Absatzes des Strafgesetzes entgegen, gar nicht, oder nur oberflächlich erhoben werden. Da nun die schnelle und gesetzliche Erhebung des Thatbe-standes von großer Wichtigkeit ist, indem, wenn die Thater erst nach längerer Zeit eingebracht werden, der Thatbestand gar nicht, oder doch nicht mehr vollkommen erhoben werden kann, und andurch die sonst eintretende gesetzliche Strafe Hindangehalten wird, so werden sämmtlichc Landgerichtsbehorden, wie auch die Bezirksobrig- Vom 24. April. .569 feiten , in Hinsicht der ihnen durch das Strafge-fefj zugewiesenen Fälle hiermit nachdrücklichst angewiesen^ sobald sie in die Kenntniß eines Verbrechens gelangen, sogleich mit der Thatbestands« erhebung, und genau nach den bestehenden Vorschriften vorzugehen, als sonst gegen die saumseligen, oder unordentlich einschreitenden Behörden ein Pönale von 25 fl. Metallznünze, Fall für Fall, eingetrieben werden wird." „Eine gleiche Bestrafung wird gegen die Landgerichte auch dann eiytreten, wenn sie bey der ihnen, in Folge §. 551 des Strafgesetzes obliegenden Berichterstattung die Anzeige von Verbrechen, worüber der Thäter nicht ergriffen worden ist, verschweigen. 2 2Z. Bestimmungen hinstchtlich der für Tyrol erhöhten Postrittgelder und Paffagierstaxe bey den Postwagensfahrten in Tyrol, und bey der Eilfahrt zwischen Bregenz und Mantua. Die hohe Hpfkammer hat mit Decret vom 8- May d. I., Zahl \55Wß5l in Rücksicht der höheren Futterpreise in der Provinz T y-r ol sich bestimmt gefunden, daß vermög Hofverordnung vom 22. December 1823 , Zahl 52880/2693, auf 48 kr. CM. herabgesetzte Postrittgeld in Tyrol sowohl für Aerarial- als Pri- 575 '5 20 24 3° 10 12 15 8 8 8 4 4 573 Vom io. Iuny. 224. Bey Eknbegleitung der Prozeßacten sollen immer dem Rotulo die Original- Jeugenverhörsprotokolle angeschlossen werden. Das k. k. innetvsterr. illyrisch « küstenländische Appellakionsgericht hat die nachfolgende Verordnung wegen Beylegung der Zeugenverhöre bey Appellations» und Revistonsprozeßacten hierher mitgethrilt. Gubcrnialerledigung vom ib. Iunp 1824, Zahl 1490. Verordnung itg r.k. inneröstcrr. illyrisch- küstenlaiidischcn Appellativ»«-gerichtcs vom 28. May 1824, Zahl 7*796. Von dem hochlöbl. f. k. obersten Gerichtshöfe wurde durch hrrabgelangtes höchstes Hofde-cret vom 14. May d. I., Zahl 315,3, angeord-Net, daß künftig von den ersten Instanzen bey Einbegleitung der Prozeßakten dem Rotulo immer die Original- ZeUgenverhörsprvtokolle ange« schlossen werden sollen, indem sie einen Theil l^er Prozeßakten üüsmächen > und die Oberge-richte über die identischen Acten zu sprechen haben , über welche der erste Richter erkannt hat. Welches zur künftigen genauen Befolgung hiermit eröffnet wird. 57 4 Vom 16. Juny. 2 2L. Die zu GerichtShanden gelangenden beanständeten Banknoten sollen unverzüglich dem Prästdio des Obergerichtes vorgelegt werden. Von dem k. k. innerösterr. illyrisch-küstenlän-drschen Appellationsgericht ist nachfolgende Surrende in Bezug auf die Verfälschung der Banknoten hierher mitgtheilet worden. Gubernialcrledigung vom 16. Juny' 1824, Zahl 14861. Verordnung f. k. innerösterr. illyrisch - küstenländischen Appells» tionsgerichtes vom *. Juny >814» Zahl 8074. Zu Folge eingelangten höchsten Hofde-cretes der k. k. obersten Justizstelle vom 15. May d. I., Zahl 3163, wird sämmtlichen Criminal- und Landgerichten zur genauen Befolgung aufgetragen, sich in vorkommenden Fällen von Verfälschungen der Banknoten der privile-girtrn österreichischen Nationalbank nach den bestehenden Vorschriften insbesondere nach den Hof-decrctrn voM 27. Juny 1805, 16. Nov. 1810 und 22. Febr. 1811 zu benehmen, und die zu Gerichtshandcn gelangenden beanständeten Banknoten unverzüglich dem Prästdio dieses Obergerichts zur weitern Einsendung an das hohe Präsidium der k. k. obersten Justizstelle vorzulcgen. 575 Nom 2j, Iunp. 226. Bestimmung zur Erzielung einer Gleichförmigkeit bey Herstellung neuer Ortschaftstafeln. Um eine Gleichförmigkeit in der von Zeit zu Zeit nothwendig werdenden Herstellung neuer Drtschaftstafeln zu beobachten, findet man zu erinnern, daß Eichen-und Lerchenholz den Vorzug vor Fichten - und Tannenholz habe, und nur in Gegenden, wo ersteres schwer aufzubringen wäre, dürfte das letztere genommen und zu Säulen verwendet werden. Die Höhe der Säule bis zur Tafel ist mit . . 6'— 6n rückwärts der Tafel .... iz— 6U in der Erde..........................2>--------- die ganze Länge in . . . . 11 Schuh höchstens 2 Klafter, wenn die Säule 4 Schuh eingegraben wird, anzunchmen. Die Säulendicke ausser der Erde ist 6 bis 7 Zoll, in der Erde 8 bis 9 Zoll anzunchmen, und muß das Erdstück wegen der Fäulniß gebrannt werden. Die Tafeln von gut ausgetrockneten lerche-ncn Laden haben am füglichsten 1 Schuh 11 Zoll, höchstens 2 Schuh zur Lange, und 1 Schuh 4 Zoll, höchstens 1 Schuh 6 Zoll zur Höhe zu erhalten. Da übrigens die Herstellung dieser Ort-schaftstafcln mit keiner Gefahr an Verzug per« 5/Ö Vom 23, Junp. Kunden ist, und sich hier nicht um bloße Kcnnt-niß der T)rtspreife, sondern um die zweckmäßige Herstellung, verhältnißmäßigen Verbrauch des Materials, und der dazu erforderlichen Arbeit handelt, und die AuslageU oft beträchtlich sind, so find auch künftig derley Anträge dem Kreis-ingenieur zur Amtshandlung zu übergeben, nach dessen Prüfung alle diese Überschläge, ohne fernerer Vernehmung der Baudirection unverwcilt zur ferner» Adjustirung durch die Provinzial-Staatsbuchhaltung dem Gübernium vorzulegen scpn werden. Uebrigens versteht es sich von selbst, daß nur die künftig wegen gänzlicher Unbrauchbarkeit ganz neu herzustellenden Lrtschaftstafcln, auf die besagte Art herzustellen, die gegenwärtig bestehenden noch brauchbaren Tafeln aber erst nach Maß ihrer eintretenden Unbrauchbarkeit eben so herzustellen seyn werden. Gubernialverordnung vom 23. Iuny 1824, Zahl 15005. §. 227. Vorschrift, in welchen Fällen, und auf welche Art, für aufHofreisen zu Grunde gegangene Pferde, eine Vergütung vom Aera-rium angesprochen werden könne. Die hohe Hofkammer hat sich aus mehreren vorgckommencn Fällen überzeugt, daß die be- 577 Bom a. July. stehenden Vorschriften—in welchen Fällen, und auf welche Art, für auf Hofreifen zu Grunde gegangene Pferde eine Vergütung vom Aera-rium angesprvchen werden könne — in Vergessenheit gelangt, oder nicht gehörig kundgemacht seyen. In Folge der in dieser Beziehung eingc-langten hohen Verordnung vom 22. Juny d. I. Zahl 23707, wird daher das nachstehende Normale vom /.December 1792neuerdings zurKennt-niß gebracht. Gubernialverordnung vom 2. July 1824, Zahl 13945. Hofkammerd ecret dd. Wien am 7. December 1792. Durch mehrere Falle ist man überzeugt worden, daß die bestehenden Normalvorschriften vom 7. Jänner 1775 und 20. December 1782, in welchen Fällen die Dbrigkciten, Unterthanen, und Postmeister, für auf Hofreisen zu Grunde ge-gangene Pferde eine Vergütung von dem Aera-rium verlangen können, ganz in Vergessenheit gerathen sind, und ausser Acht gelassen werden. Dem Landesgubernium (der Regierung) wird daher aufgetragen, diese Normalien neuerlich öffentlich bekannt zu machen, daß zur Erhaltung einer Staatsvergütung vorzüglich erforderlich sey, daß 1. jedes Mahl, wenn ein Pferd auf Hofreisen beschädiget wird, gleich nach yerrichte-Gcsetzsammlung VI.Thcil. 37 578 Nom s. July. tern Ritt die Anzeige an die Drtsobrigkeit gemacht werde; s. daß diese ohne Zeitverlust sogleich das Factum vorgeschriebenermaßcn, so wie den Werth des Pferdes genau erheben, und eS durch Kunstverständige schaßen lasse; Z. daß sowohl der Postillion, der den Ritt verrichtet hat, er möge ein Post- oder Bauernknecht sepn, als auch der betreffende Postmeister, von dem der Ritt abgcgangen, so wie jener, zu dem er angekommen, hierüber umständlich constituirt; 4. mit Zuziehung eines oder mehrerer Kunstverständiger die Beaugenscheinigung vorgenommen, sodann aber 5. „längstens, binnen 6 Wochen, vom Tage des verrichteten Rittes, angezeigt werden solle , ob das Pferd gleich auf der Stelle ; oder binnen 84 Stunden liegen geblieben, oder aber nur beschädiget worden. Es sind demnach alle Gesuche, welche nicht umständlich instruirt, und vorangeführte Bedingnis-fr nicht vollkommen erprobt sind, von demLandes« gubernium (Regierung) nicht anzunehmen; um so weniger aber anher zu begleiten, da man für derleß nichtgehörig erhobene, oder in der vorgeschriebe, nen Zeit nicht eingebrachten Beschädigungsfälle, feine Vergütung bewilligen kann." R e g t ft e r zur Gesetzsammlung für das Herzogthum Steyermark, und den Klagenfurter Kreis. 4'w Fahr 1824. A. Abdrücke cursirender Münzen zu verfertigen und zu verkaufen ist verbothen Abfahrtgeldes-Befreyung, Convention hierüber mit Rußland Abfuhr der durch Militärschi,lden-Vergütün gen zu berichtigenden Steuerrückstände Academie zuWienerifch-Neustadt, Auftiähms-Aliör deren Zöglinge Accisbollete» sind zur Legitimirung aufzubewahren Actenconvolute, nicht dringende,- sind mittels des Postwagens zu befördern Adminicularsteuer ist in Conventionsmünze - zu entrichten Advocatur dürfen Quiescenten und Pensionisten nicht äusüben Aemter, vide: Behörden. Aetarial-Obligationen, vide; Creditspapiere. Aerzte dürfen Melkengeld-Gebühren für die : Hin- und Rückreise aufrechnen — Vorschrift füt'felbe bey Untersuchung der Ztzglinge militärischer Bildungs-. institute Aekztliche Operationen bey Waisen- und Findelkinder, auch bep Armen, Tariff dazu Zahl der Söetotb« nung 107 5lOS tl9i 95 192 21 122 221 185 130 135 96 £ •S 217 216 522 201 523 29 239 238 517 353 Anlehenö - Obligationen vom Jahre ms, Neuerung bey Umschreibung derselben Anschaffung der zu den Militärgebäuden und deren Bestandtheilen gehörigen Gegenstände Anschläge, vide i Adminieularsteuer. Anstalten, öffentliche, zu solchen soll der Ueber-schuß der Kammercasse verwendet werden — vide : Obligationen derselben. Anweisung des höheren Gehalts in der nahm- lichen Cathegorie — von Besoldungen int Wirkungskreis der Landesstelle Arabische Chrestomatie deö Oberleitner wird als Vorlefebuch vorgeschrieben Arme, Tariff für die ärztliche Behandlung derselben Armendrittel-Vertheilung aus geistlichen Verlässen Armenpercent von Obligationen, wie zu berichtigen Arrestantenverpflegskösten-Vergütung, vide: Sträflinge. — vide: Gefällsarrestanten. Assistenten an den Cliniken, wer dazu gewählt werden soll Assistenz, vide: Militärässistenz. Aufschlag, vide: Fleischaufschlags-Einhebung. Ausländer, Verleihung der Staatsbürgerschaft an solche Ausseersalz-Uebertragung nach ^Oesterreich Anöwanderungserkenntniffe, gegen wen solche geschöpft werden dürfen ,, Auswechslung der verdorbeneii Stämpel durch die Ta/- und Erpeditsämter ' Auszeichnungsanträge für Lehrer, vide: Remuneration. _... (j v 'j Iw’.i x- Saht b-r Söetorb-nung. 1 © 87 186 166 433 99 208 137 359 98 207 49 129 96 202 173 467 104 215 133 350 / 41 112 35 66 . 18 22 92 196 m B. Zahl der Verordnung. i © Balle, jüdische, dürfen in der christlichen Fastenzeit nicht abgehalten werden 38 75 — vide: Maskenbälle. Ballete, bey solchen Kinder zu verwenden ist verbothen 17 20 Banknoten, falsche, den Criminalgerichten zugekommene, sollen eingesendet 'werden $193 524 <225 574 — , falsche, von Cassebeamten zu ersetzen (115 (.189 230 520 Barmherzige Brüder, deren Klöster entrichten kein Erbsteueräquivalent 152 591 Bauerforderniffe - Präliminirung für den Schul-, Studien- und Religionöfond lüg 442 Baumaterialien-Certificate, Vorsicht beyAus-fertigung derselben 82 17-7 Banversteigerungs-Vorschrift für jene Fälle, wo ein Lizitant das Ganze übernehmen will, ohne sich im Anboth für einzelne Theile einzulasten 118 235 Beamte, deren Pensionsfähigkeit be^ zehnjähriger provisorischer Dienstleistung 177 471 — herrschaftliche nyd inagisträtliche, vide: Oberbeamte. — vide: Dienstjahre, r- vide: Dienstcautionen, — vide: Jubilation, — sind schuldig, so lange sie können, dem Staate zu dienen 168 441 -T- denselben gereicht die 40jährige Dienstleistung zu keinem Verdienst 168 441 — von fremden Regierungen übernommene, dere» Pensionsfähigkeit 177 471 — höhere Gehaltsanweisungen für selbe in der yähmlichen Cathegorie 137 35» Beamten-Witwen, wann solchen das Con-dnctsquartal gebühre 84 182 Behörden, politische, sollen Yen Forderungen der Justiz- und Crimiiialgerichte Ge-nüge leisten 14 16 Belege, videi Actencoiivölüte. Beiiefizien, geistliche erledigte,^ide: Jnter-calar-Einkünste. Bequartierungs-Vorfchrist für die CordonS-mannschaft Bereisung der theologischen Lehranstalten darf zurbeliebigen Zeit vorgenommen werden Berichtigung der Steuerrückstande durch Mi-litärschulden-Vergütungen Befchäldepaktem/ntö gehören ad Militiam stabiJem — stehe» unter der Jurisdiction der eigenen Militarcapläne Besihthüm, besonders umliegendes, was bey Behandlung der Elementarschäden als .solches anzusehen sey Besihveränderungögehühr bey Güterlotterien Besoldungsanweisung, höhere, bey nicht veränderter Cathegorie Besoldungstäbelle der landesfürstlichen Magistrate, viele: Rechnungseingaben. Beiirlaubungtzgesuche, vide: Militär. Bezirksarme, Tariff für die ärztliche Behandlung derselben Bezirksobrigkeiten sollen die angezeigten Verbrechen schnell erheben Bierausschank, zweyter, kann den Bräuern bewilliget werden Bier- und Branntwein-Erzeugung, privile-girte, in Böhmen, Mähren, Schlesien und Galizien Bildungsinstitütö-Zöglinge, ärztliche Untersuchung derselben Bley-Aus-und Durchfuhr nach der Moldau und der Wallachen Bolleten, vide: AceiSvolleten. Bräuer, denselben darf ein zweyter Bierausschank bewilliget werden Zahl der Berord-ming. £ & 156 397 93 19« 95 201 24 34 24 54 204 537 159 3Ö2 157 359 96 202 222 568 32 65 10 11 135 353 20 28 32 65 Branntwein - Erzeugung/ vide: Bier und Branntwein. Briefpostämter sollen im Erforderungsfalle rücksichtlich der Cassecontrolle ein Pro- Suhl der Sßetorb» nung. d Z visorium treffen Brückenmauthgebührsür Schubfuhren, vide : Mauthgebühr Bürgerrechtstaren-Regulirung für Munizipal- 158 399 Städte und Märkte 109 219 Bürgerschafts-Verleihung an Ausländer 1 C. Cacaobohnen und Schalen, dann Caffeh, 41 112 Festsetzung des EingangszolleS Cameraltaxe von GefällSstrafen haben in die 144 378 Gefällöcasse einzufließen Capitalien der landesfürstliche» Magistrate, Nachweisung derselben in den Rech- 162 427 mmgSeingaben Capitulanten der italienischen Provinzen, 28 51 deren Landwehrpflichtigkeit Cassebeamte und Cassediener, Diätenzulage 142 367 für selbe — haben die angenommenen falschen Bank- 117 235 noten zu ersetzen Cassrstand der landesfürstliche» Magistrate, vide: Rechnungscingaben. CatastralauSlagen auf technische Arbeiten 115 230 werden aus der Catastraleasse bezahlt 180 5l4 Caution-Devinculirung Certificate über Baumaterialien, Vorsicht $ 52 l 6l 134 145 bey Ausfertigung derselben Chirurgisch - medicinischcs Studium, vide : Studierende. Chrtzstomatie, arabische, von Oberleituer, ist 82 177 als Vorlesebuch vorgeschrieben 49 N9 ',/f Sah! dcr Söcvorb-nung. 4 © Civilgeistliche sind schuldig, bei)m Militär in der Seelsorge Aus hülfe zu leisten 211 556 Classeusteuer-Eemeffung für die Postmeister 190 5.21 — wann derselben die Spareaffen unter- liegen LU 11- 12 Commerzhofeommiffion, Aufhebung derselben 74 163 Conceptspraetieanten, Vorschrift über die Bildung und Anstellung derselben 91 19.2 Concurse für erledigte philosophische Lehr- ämter, Vorschrift hierüber rs 35 Conduetöquartal für Witwen solcher Beam- ten, welche nicht io Jahre dienten 84 182 Congrua-Fostsehung für Schullehrer l64 428 ConseriptionSpflichtige aus den venetianischen Provinzen, wie sie zu behandeln — Vorschrift bey Aufnahme des Viehstandeö 101 212 159 403 Contractionen in den Studien sind ver- bothen 27 49 ConvictSzöglinge, vide: Zöglinge desselben. Cordonsmannschaft, Beqnartierungsvorschrift fl 5 6 397 für selbe 1215. 5Ö0 — wie solche zu bequartieren sey 156 497 Corporationen, vide: Obligationen demselben. Coupons, vide: Jntereffencoupons. Creditspapiere, öffentliche, den Criniinalgerich- ten zugekommene, sollen eingeseudet werden 193 524 Criminalgerichte, vide: Justizgerichte. ■::J TT sollen die ihnen zukommenden Credits- papiere einsenden : 193. — sollen die angezeigten Verbrechen schnell erheben 222 568 CriminalprgriS bewilliget d«S Appellations- 160 gericht n D. Darlehens-Obligationen vom Jahre isis, \ . j sdd Neuerung bey Umschreibung derselbe» 87 186 J: ; ; ' S M Zahl der öetetb» mm3. 1 Defieientengehalte für Capläne und Coope-ratoren werden von der Landesstelle angewiesen 65 145 Delegation der politischen oder Zustizver-waltung dey einer landeöfürstlichen Stadt oder einem Markte ist nicht Munizipa-lisirung i • 9 10 Depositorien, vide: Pulver-Deposityrien.. Deserteurstaglia, welchen Beamten und Aufsichtspersonen solche nicht gebühre 58 14t Deserteurs, Vorschrift gegen die Entlastung derselben im ConcertationSwege 16 18 Devinculirung der Dienstcantionen r 52 1 öl 134 143 Diätengebühr für BezirkSbeamte bey General- und Particular-Streifnngen 97 206 — für Wundärzte 130 547 Diätenzulage für Cafftbeamte, Diener und Dieiiersgehülfen 117 170 Dienstcautionen-Devinculiruiig 5 52 X 6l : 154 1.4'.> — Vinenlirung 67 150 Dienstjahre der aus der Elaste der Arbeiter und minderen Diener beförderten Beamten 13 15 Dienstleistung, 4ojährige ohne besondere Auszeichnung, begründet kein Verdienst 163 428 Diöeesan-Lehranstalten, theologische, dürfen .nach Belieben bereiset werden 93 190 Districtsärzte, »pelche zu Kreisärzte, befördert werden, müssen einen neuen Eid «biegen , 108 218 Dominien, bey selben sollen österS.S.iä»ipel-Repisionen vorgenommen werden 09 188 Dotation der Mendicantenklöster in Steyer-mark und.Kärnten 181 515 L«6 E. Ehelichungs-Bewilligung für Militär-Invaliden — Lizenzscheine für Unterthanen sind stäm-pelfrey Eilfuhrengebühr für fahrende Personen Einkünfte geistlicher Beneficien, vide: In-tercalar-Einkünfte. Einquartierungsvorschrift für die CordonS-inannschaft Einschaltgebühren für LizitationSedicte müssen vergütet werden Eiserne Krone, vide : Ritter derselben. Eisenerz, Wegmauth-Abnahme daselbst Elementarschäden-Behandlung EleMentarunfälle, vide: Zehentstenernach-sicht. Elisabethinerinnen, deren Klöster sind von Entrichtung des Erbsteueräquivalents befreyt Entlassung vom Militär auf im ständischen Kataster nicht eindienende Realitäten — vom Militär, vide: Deserteurs oder Selbstverstümmler. Entschädigung für WaldauSlichtungen zum Behuf der Catastralvermessung \ Epidemie, beendigte, muß angezeigt werden — über solche nnlß dieKrankheitsgesd)ichte vorgelegt werde» Epidemien, Vorsicht bey den dießfälligen MedicamenteiEnfrechitungen Erbsteueräqnivalent wird von den Klöstern der barmherzigen-Brüder und Elisabethinerinnen nicht entrichtet Erbsteuer, bey Bemessung derselben darf das Laüdemium nicht berücksichtiget werden — bey derselben werden auch Theiljahlnn-gen angenommen Zahl der Verord-ntmg. i r 35 69 V48 386 206 54t f 19 25 £223 569 156 397 196 531 140, 56.3 198 552 204 537 152 391 103 214 128 3.35 62 144 ; 62 144 59 141 * J?! 152 391 37 74 188 519 Erbstener, derselben unterliegt die Mvrgen-gabe nicht — des aus dem Verkaufe eines Fundi insti-ucti gelösten Betrages — Recnrse muffen bestimmte Däten enthalten — Vorschrift bey Ueberschätzung unbeweglicher Guter zur Bemessung derselben Erhaltung der zu den Militärgebäuden und deren Bestandteile» gehörigen Gegenstände Erkenntnisse gegen Auöwayderung, vide: ^Auswanderung. :K- '■”- • Erträgnisse erledigter geistlicher Pfründen, vide: Jntercalar-Erträgnisse. Erwerbsteuerscheine, Ausfertigung pro 182.5, -1826 und 182.7, Erziehungsbeytrag jener Waisen, welche in eine Nichtprivat-Erziehungsanstalt' ün-tergebracht werden ErziehungSinstltutö-Zöglinge, ärztliche Un-_ tersuchung derselben Erziehnngöknnde, den Vorlesungen ans derselben sollen ConvictSzögliyge und Stipendisten beywohnen E^traanschläge, vide: Adminicularsteuer. j , Fässer, vide: Weinfässer. Fassiönen für die Erwerbsteuer pro mš, 1826 und 1827 Fastenzeit, im Laufe derselben find die jiibii schen Purims verbothen Feigenhandel, vide: Handel. ' -' Fiaker in Wien dürfen auch über 4 ^Meilen weit fahren -'v n" *" >' Findelkinder, Tariff für hie ärztliche Behandlung derselben Zahl der Verord. nung. I © 6 7 43 117 17$ 46g 7 8 166 433 t*?f <5 fr ■154 t 593 176 470 135 353 : 214 559 , V') V> — 154'; m 38 75,. / iMW 75' 96 loa Z 88 Fiscaladjunctenstelle, Erforderniß zur Erlangung derselben FleiHaufschlags-Einhebuug, Vorschrift hier-: über Fondsbanlichkeiten, bey Anträgen zu solchen muß die geschehene Präliminirung angegeben werden Fortifications-Fouriere, deren Quartiercom-petenz Frachtwägen, wie sie einander ausweichen sollen Freyzügigkeit mit Rußland Fruchtgattungen, der Händel mit solchen # frei)' - Fuhrleute müssen einander links auSweiche», Und sind verantwortlich für die aus ihrer Schuld entstehenden Uiiglücksfatte Fnhrmannsbefugniss«, Vorsicht bey Verleihung derselben . G. Gebäude geistlicher Pfründner sind bey Töd-sällen derselben zu untersuchen — militärische, vide: Militärgebäude Gebäudezinssteuer, derselben unterliegen auch die vermieteten Hosräume —Verheimlichung, die Strafe dafür kann in Arreststrafe umwandelt werden Gefällsarrestanten, denselben soll im Ersor-derungsfalle die Kleidung gngefchafft werden GesiÜlöstrafen, die Cameraltaren derselben sollen in die Gefällscasse einfließen Gehältanweisung, höhere bey nicht veränderter Cathegorie . Gehaltanweisungen, int Wirkungskreis der Landesstelle Gehalt, vide: Heficientengehalt. , ; Zahl der Verordnung. v. 4 is 187 518 119 256 205 537 2 1 112 105 224 216 209 554 112 224’ 79 170 5iro M84 257 515 132 5 4'9 129 546 68 ,5 t 159 403 157 ' 5 98 i 65 359Š 207 .‘4A- 3->hl der Vererb- nung. © Geistliche Beneficien, erledigte, vide: Jn-tercalar-Eiiikünfte. — Jurisdiction über die Gestüt-, Beschäl-und Riniontirungs-DepartementS 24 34 — Pfründen, erledigte, Sicherstellung de- 5125 242 ren Erträgnisse (165 429 — Pfründner, Gebäude derselben, vide: Gebäude. — Verlässe, Vertheilung des gesetzlichen Arm-mdrittelS aus derselben 173 467 — vide: Civilgeistliche. Gelder, Vorschrift über deren Emsackirung, Verpackung und Versendung 66 148 Geldstrafen für Walderzesse, in welche Casse solche einflieffen sollen 219 236 Gemeindeglieder, wahnsinnige, vide: Irrenanstalt. Gerichtliche Vergleiche unterliegen dem Stäm- pel pr. is kr. 136 358 Gerichtsbarkeit über die allgemeine Versor-gungöanstalt 1 t Gerichtsbarkeits-Uebertragung, vide: Ueber-tragung. Gestütdepartements gehören ad militiam stabilem 24 34 — stehen unter der Jurisdiction ihrer eigenen Capläne 24 34 Getränkaccisbolleten, vide: Accisbolleten. (Setreib, Ein- und Ausfuhrzoll-Bestimmung 147 380 Gewerbe, Realeigenschaft derselben im Klagenfurter Kreise 113 226 Gewerbsbesitzer dürfen Werkführer halten Gmundnersalz, Uebertragung nach Stepe mark, und freyer Handel mit selben 54 136 33 66 Goldgeräthe, Prüfung des Feingehaltes derselben 39 75 Goldschläger-Erzeugnisse unterliegen keine« Punzirungstare 55 «36 59 o : pV - | Grätz, Stadtgemeinde, Instruction für deren Viertelmeister Zahl der Verordnung. 143. £ 15) 367 — Versorgung der Armen in den Wohl-thätiqkeitsanstalten 45 m Gründzertheilungs-Bewilligungen, ob eine Lare für selbe zu entrichten sey 1Ö3 428 Gültenumschreibungs-Gebühren sollen in Com ventionsmünze entrichtet werden 221 566 Eüterlorterien, Besihveränderungsgebühr bep denselben 139 362 Gymnasial-Semestral-Prüfungen 57 139 H. Handel mit Feigen, (Eitrotten, Pomeranzen und ähnlichen Fruchtgattungen ist frey n 209 554 — mit Mehl darf auch in einem Gewölbe getrieben werden 29 62 Handwerksbursche, Bestimmung gegen das Herumziehen derselben 48 127 Hauptberichte über den Zustand der Volksschulen, wie zu verfassen 83 179 Hauptgewerkschafts-Direction in Eisenerz ist vom Gebrauche des Stämpels befreyt 186 518 Hauslehranstalten, theologische, dürfen zur beliebigen Zeit bereiset werden 93 198 Hauszinssteuer für unentgeltlich hindangege-bene Wohnungen 4 3 Hauszinsverheinilichungsstrafe kann in Arreststrafe umwandelt werden 129 346 Heirathöbewilligung für Patentalinvaliden ertheilk das Generalcommando 35 69 Herrschafts-Oberbeamte, ungeprüfte, dürfen nicht geduldet werden 160 404 Hieflau, Wegmauthabnahme daselbst 198 532 Hofräume, vermiethete, unterliegen der Gebäudezinssteuer 132 349 Hofreisen, Vergütung der bey solchen zu Grunde gegangenen Pferde 227 57 Zahl der £ Derord- nung. Holz, Ein- und AuSfuhrszoll 157 397 Holzkohlen, Ein-- und Ausfuhrszoll 3 2 Hülsenfrüchte, Ein- und AuSfuhrszoll rv 147 380 u« Iahrmarktsprivilegien werden von der Hof-kanzley ertheilt 114 22p Ingenieure, das ist: Kreisingenieure, Instruction für selbe 161 405 Innerberger Hauptgewerkschast ist vom Gebrauche des Stämpcls befreyt 186 SIS Jnnungsglieder, wahnsinnige, vide: Irrenanstalt. Instruction für die Kreisingenieure 161 405 — für die Viertelmeister zu Grätz 143 3Ö7 Intercalar-Einkünfte geistlicher Benefieien, Bestimmung wegen Abfuhr derselben 90 190 — Erträgnisse erledigter geistlicher Pfrün- sirs 242 den, Sicherstellung derselben Interessen von Staatsobligationen können auch in Venedig und Mailand behoben werden Ii65 429 146 379 — Behebung von Staatsobligationen S 80 *194 170 526 — Coupons, neue, zu den von der k. k. Universal-StaatS- und Banco-Schulden- casse ausgefertigten Obligationen 5 4 — Quittungen von öffentlichen Obligationen, Erfordernisse derselben 141 566 Invaliden, vide: Militärinvaliden. Jnventarien, vide: VerlasseSinventarie». Irrenanstalt, öffentliche, Bestimmungen für die unentgeltliche Verpflegung in derselben 124 241 Italiener des lombardisch-venetianischen Königreichs, welche die Capitulationszeit ausgedient haben, und sich hierorts befinden, find landwehrpflichtig 142 367 Zahl der Verord-nunz. Jubilation, zu solcher angetragene Beamte haben Anspruch auf einen Vorschuß 121 238 Jüdische Bälle dürfen in der christlichen Fastenzeit nicht abgehalten werden 38 75 Jurisdictionsnorm für die k. k. Militär-Marine 208 543 Justizgerichte sollen von den politischen Be- Hörden werden f 1 I .5 14 16 K. Kameraltaxe von Gefällsstrafen haben in die Gefällscaffe einzuflieffen 162 427 Kammercasse, derselben Ueberschuß soll auf öffentliche Anstalten verwendet werden 99 208 Kapitalien der landesfnrstlichen Magistrate, Nachweisung derselben in den Rech-nnngseingaben 28 51 Kapitulanten der italienischen Provinzen, deren Landwehrpflichtigkcit 142 3Ö7 Kaffedeamte und Kassediener, Diätenzulage für selbe 117 23$ Kassebeamte haben die angenommenen falschen Banknoten zu erfttzen 115 230 Kassestand der landesfürstlichen Magistrate, vide: Rechnungseingaben. Katastralauslagen auf technische Arbeiten werden aus der Catastralcasse bezahlt 180 512 Katholische Kinder, welche «katholische Schulen besuchen, sind von Abfall zu sichern 65 146 Kaution-Devinculirung 5 52 l 6l 134 143 Kinder bey Balleten, Pantomimen ic. zu verwenden, ist verbothen 17 20 — katholische, welch« «katholische Schulen besuchen, sind von Abfall zu sichern 65 146 Kirchenobligationen, vide: Obligationen. Klassciistcuerbemessung für die Postmeister 190 521 Zahl der Söerotb» nung. © Klassensteuer, wann derselben die Sparkassen unterliegen Kleidungsstücke sollen im Erforderungsfalle lt 12 den Gefallsarrestanten angeschafft werden Klinik, vide: Assistenten an derselben. Klöster der barmherzigen Brüder und der Elisabethinerinnen sind von der Entricht 68 151 111115 des Erbsteueräquivalents befreyt — der Mendicanten, Bestimmung deren 152 391 Dotation 181 513 Kommerzhofeommission, Aufhebung derselben Konductsquartal für Witwe» solcher Beam- 24 l63 ten, welche nicht 10 Jahre dienten Koncurse für erledigt^ philosophische Lehr- 84 182 «niter, Vorschrift hierüber Konscriptionspflichtige aus den venetiaui- 25 35 scheu Provinzen, wie sie zu behandeln Konscriptionsvorschrist bey Aufnahme des 10L 212 Viehstandes 159 403 Kontractlonen in den Studien sind verbothen Konvictszöglinge, vide: Zöglinge. Konzeptspracticanten, Vorschrift über die 27 49 Bildung und Anstellung derselben 91 192 Kordonsmannschaft, Bequartiernngsvorschrift sis6> 39? für selbe Kreisärzte, neu ernannte, müssen den vor- C215 5Ö0 geschriebenen Eid ablegen — Vorschrift für selbe bey Untersuchung der Zöglinge militärischer Bildungs- 108 218 institute 155 353 Kreisingenieure, Instruction für dieselben Kriminalgerichte sollen die ihnen zukommem l6l 405 den Creditspapiere einsenden — sollen die angezeigten Verbrechen schnell 193 524 erheben — yide: Justizgerichte. Kriuiinalpraris bewilliget das Appellations- 222 568 gericht Krone, eiserne, vide: Ritter derselben. 78 168 Gesetzsammlung VI. Theil. 38 L. Zahl bet Söerotb» 4 nung. © Landeöstelle, deren Wirkungskreis 'oey Ge Haltsanweisungen 98 207 Landwehrpflichtigkeit für die Capitulanten der neu conscribirten Provinzen 142 5Ö7 Landwirthschafts - Erzeugnisse, Bestimmung des Ein- und Ausfuhrzolles 147 380 Laudemium bey Güterlotterien 139 3Ö2 — darf bey Bemessung der Erhsteuer nicht berücksichtiget werden 37 74 — wie solches abzunehmen sey 205 540 Lehrämter, philosophische erledigte, vide: Concurse. Lehranstalten, theologische, dürfen zur beliebigen, Zeit bereiset werden 93 198 Lehrer, um den Wiederholungö-Unterricht verdiente, vide: Remuneration. — und Lehrersgehülfen,Congrua-Festsehung 1Ö4 428 — an Trivialschulen, vide: Methodenbuch. Lehrplan, neuer, der philosophischen Studien 178 472 Lein- und Waldsamen, Einfuhrsbewilliqunq io6 217 Lizitation, vide: Bauversteigerungsvorschrift. Lizitationseinschaltgebühren müssen vergütet werden 196 531 Lokalitäten zu Pulverdepositorien sind vom Pulverfonde beyzuschaffen 174 468 Localversorgung der Armen der Stadtgemeinde Grätz 45 121 Local-Wohlthätigkeitsanstalten, Verpflegsge-bühren-Einbringung und Abschreibung 44 118 Lotterie, vide: Güterlotterie. M. Magistrate, landesfürstliche, Belehrung z» deren Rechnnngöeingaben r 28 51 ll27 2 45 j— nicht regulirte, bey selben sollen Stäm pel-Revisionen vorgenommen werden 89 188 Magistratliche Oberbeamte, ungeprüfte, dür sen nicht geduldet werden 160 404 Zahl btt Vetoed-nung. ti> Magnetisiren wird neuerdings untersagt 149 388 Mailand, daselbst können die Interessen von Staatsobligationen behoben werden 146 379 Marchandes cies Modes, deren Waaren-Erzeugnng ist der freyen Benützung überlassen 207 542 Marine-Jurisdictionsnorme 208 543 Marktsprivilegien werden von der Hofkanz-ley ertheilt 114 229 Maskenbälle, wann solche abgehalten werden dürfen 217 562 Materialwaaren-Zollbestimmung 170 446 Mauthqebühr für Schubfuhren, Rückvergütungs-Modalitäten 76 164 Mauth zu Zellnitz, vide: Zellnitz. Medicamenten-Aufrechnung bey Epidemien 59 141 Medicinisch-chirurgischeS Studium, wer solches antreten darf 30 63 Mchlhandcl darf auch in einem Gewölbe getrieben werden 29 62 Meilengeld-Gebühr für Wundärzte 150 347 Mendicantenklöster, Bestimmung deren Dotation 181 513 Methodenbuch, nach welchem die Forderungen an Lehrer der Trivialschulen abgeändert werden 216 56i Militärärzte, vide: Aerzte. Militärassistenz, wann solche den Mauthbe-hörden und Mauthpächtern zu leisten sey 183 514 Militär, bey demselben sollen die Civilgeist lichen iit der Seelsorge Aushülfe leisten 211 556 Militärbeurlaubungsgesuche, wie solche einzuleiten 70 i54 MilitärbildungsinstitutSzöglinge, ärztliche Untersuchung derselben 135 553 Militärentlaffung auf im ständischen Cataster nicht eindienende Realitäten 103 214 — vide: Deserteurs. — vide: Selbstverstümmler. Zahl der Verordnung. £ S G Militär, vide: Recrutirungsvorschriftenverschärfte. Militärgebäude und der zu deren Bestand-theilen gehörigen Gegenstände Anschaf- 166 fung und Unterhaltung 433 Militärinvaliden, Ausfolgung der Patental- gehalte an solche, und Ersatz 50 129 — wann deren Beneficium verloren gehe 51 131 — deren Ehelichungsbewilligung J 35 <148 6() 386 — Einsendung deren Patentalurkunden in Sterbfällen 35 6g Militärcapitulanten, italienische, wann solche 142 landwehrpflichtig sind 367 Militärcordonsmannschaft, deren Bequartie- fl5Ü 397 rung <215 560 Militärmarine, JuriSdictionsnorm für selbe 208 543 MilitärmonturS- und Rüstungstaren 40 84 Militäroffiziere, in Civilbedienstung überge- 563 tretene und verehelichte 218 Militärpulverdepositorien sind vom Pulver- fonde beyznschaffen 174 468 Militärquartiere, deren Ausmittlung 220 565 — Compete»; verschiedener Parteyen 5 2 <151 1 509 — Vergütung der Reinigungskosten für dieselben 134 351 Moldau und Wallachey, AuS- und Durch- fuhr des Bleyes 20 28 MonturS- und Rüstungstaren 40 84 Morgengabe, unterliegt nicht der Erbsteuer Munizipalisirung, vide: Uebertragung der Gerichtsbarkeit. Münzen, cursirende, in Metall abzudrücken und zu verkaufen ist verbvthen 6 7 107 217 — Einsackirung, Verpackung u. Versendung 66 148 Musikimposto, wie einzuheben < 182 <121 S1 4 ;66 N. Nachsicht der Zehentsteuer bey Elementarunfällen Neustädter Militäracademie, Aufnahmsalter deren Zöglinge Zahl der Söetotb. .nuttg. 94 192 >99 523 D. Oberbeamte, herrschaftliche und magistrat-liche ungeprüfte, dürfen nicht geduldet werden Oberleitner's arabische Chrestomakie wird als Vorlesebuch vorgcschrieben Obligationen, als Dienstcautionen eingelegte, müssen vinculirt werden — öffentliche, vi'ie : Creditspapiere. — über das Anlehen vom Jahre I8i5, vide: Anlehens-Obligationen. — welche Kirchen, geistlichen Stiftungen, Anstalten und Corporationen gehören, müssen auf Nahmen des Eigenthümers lauten — wie von solchen das Armenpercent zu berichtigen sey Obrigkeitliche Entlaßscheine sind stämpelfrey Oesterreichische Staatsbürgerschaft, Verleihung derselben an Ausländer Ortschaftstafeln, wie solche herzustellen sind 160 49 6? 110 104 206 41 226 404 129 150 221 215 '541 112 575 P. Pantomimen, bey solchen Kinder zu verwenden, ist verbothen Pässe aus dem venetianischen Königreiche, vide: Conscript!onspflichtige. — sollen die Hausnummer des Aufenthaltsortes der Aeltern oder des Geburtsortes enthalten Patental, und Reservationöurkunden, vide: Militärinvalide». Zahl der! Berord- -W nung. ro Pension der Ritter der eisernen Krone, welche solche im Auslande beziehen dürfen 140 363 — der Waisen, welche in eine Nichtprivat-Erziehungsanstalt untergebracht werden 176 470 Pensionirte Offiziere, vide: Militäroffiziere. Pensionirung, vide: Jubilation-— einiger Schulfachöindividuen steht der Landesstelle zu 46 125 Pensionirungöänträge für Pfarrer, deren Erfordernisse 131 348 Pensionisten dürfen die Advocatur nicht ausüben 185 517 Pensionsfähigkeit Hey provisorischer Dienstleistung 177 471 Pensionsfreyzügigkeit mit dem Großherzogthum Toscana 26 42. Periodische Eingaben, zu versendende, vide: Acteneon volute. Personalzulagen, wann, und in welchem Maße solche einzuziehen sind 213 558 Pfandrecht kann auf Schiffmühlen nicht er' worben werden 86 185 Pfarrer, zur Pensionirung anzutragende, vide: Pensionirungsantrage. Pfarrliche Gebäude sind bey dem Todfalle Cl20 257 des Pfründners zu untersuchen CI 84 515 Pferde, bey Hofreisen zu Grunde gegangene, Vergütung dafür 227 576 Pferdverlustö - Vergütungsquittungen sind stampelpflichtig 69 155 Pfründen, geistliche erledigte, Sicherstellung deren Ertragnisse C125 242 tl65 429 Pfründner, geistliche, vide; Pfarrliche Gebäude. Philosophische Lehrämter, erledigte, vide: Concurse. — Studien, neuer Lehrplan 178 472 Physikalisches Museum, Verwendung und Verrechnung der jährlichen Dotation 81 174 Zahl ber SGcuotb» nung. •» G Piaristenordensclerikex, welche aus dem Orden treten wollen 56 138 Politische Behörden, vide: Behörden. Polizei), vide: Behörden politische. Pomeranzeiihandel, vide: Handel. Portogebühr amtlicher Expeditionen, welche mehrere Parteyen betreffen 53 135 Posamemirererzeugnisse unterliegen nicht der PunzirungStare 55 136 Postämter sollen im ErforderungSfalle rück-sichtlich der Caffecontrolle ein Provisorium treffen 158 399 Postfahrende, derselben soll jeder Fahrende ausweichen 88 187 Postillionstrinkgeld, Bestimmung derselben Postmeister, derselben Classensteuerbemessung 8 9 lpo 521 Postportogebühr, welche mehrere Parteyen betrifft 53 135 Poststationen, dann Ober- und Absatzämter sotten mit den Rechnungen auch die Belege einsenden 200 554 Postwagensgebühr für fahrende Personen f 19 C223 25 56g Postwagen- und Briefpostämter sollen im ErforderungSfalle der Cassecontrolirung ein Provisorium treffen 158 599 Praeticanken, vide: Conceptspracticanten. Präliminare zu den Ausgaben auf Ban-erfordernisse für den Schul-, Studien-und ReligionSfond 169 442 Praxis beym Criminale wird nur vom Ap-pellationsqerichte bewilligt 78 16a Preis, welchen Hengstfüllen solcher gebühre 202 536 Privilegien auf künstliche Weine 72 158 — das ist: Marktsprivilegien, werden von der Hofkanzley ertheilt 114 22g _ Streitigkeiten sind zur Entscheidung der LqndeSstxtte zugewiesen 102 21,1 6«o Privilegien-Taren, Einhebung, Verrechnung und Coutrolirung Zahl der Verordnung. rl71 Ä S 44$ 1*72. 466 — , Vorschrift bey Verlautbarung derselben Privilegirte Parteyen auf Bier-und Branntwein-Erzeugung 22 50. 10 H Provisorium soll im ErforderungSfalle ruck-sichtlich der Caffecontrolirung auch bey den Postämtern getroffen werden 198 3 169 442 30 63 123 240 T. $ajfl»r«ttet J Herabsetzung des Ausgangs- Tabaktrafikanten-Aufstellung Tabak - und Stämpelgefälls-Angelegeiiheiten des Villacher Kreises sind der Wirk- 126 244 51 64 6oj Zehl btt Sötrotb- famkeit der Gefällsadministration in nung. 3 Grätz zugewiesen Tafeln, vide: Ortschaststafeln. Taglia für eingebrachte Deserteurs gebührt 19? 531 den Polizeyindividuen nicht Tariff für die ärztliche» Operationen bey Waisen, Findelkindern, unbemittelten Privaten und Bezirksämter, Taxamt, Verrechnung der vorgemerkten 58 141 96 202 Stämpeln Taren, Vide: Bürgerrechtstaxen. — vide: Cameraltaxe von Gefällsstrafen. — finden bey Substrtutionsgebühren nicht 47 125 Statt 123 240 — für Grundzertheilungö-Bewilligungen — Verrechnung, vide: Privilegientaxen. — Vormerkung, und Nachsicht im Wir- 1Ö5 428 kungskreis der Landesstelle Theater, zu solchem dürfen nicht Kinder 179 511 verwendet werden Theologische Diöcesan- und Hauslehranstalten dürfen von dem theologischen Di- 17 20 rector zur beliebigen Zeit bereiset werden Theriak, Triester und Venediger, Einfuhr 93 193 desselben Thiere, wilde, das Herumziehen mit solchen 60 142 wird neuerdings untersagt Toscana, Großherzogthum, Vermögens-und PensionS-Freyzügigkeit 155 595 26 42 Trinkgeld für die Postillions. Trivialschulenlehrer, vide : Methodenbuch. Tyrol, Postrittgelder und Paffagierötaxe bey der Postwagen- und Eilfahrt u. Überschätzung unbeweglicher Güter zur Be- 8 9 223 569 Messung der Erbsteuer 7 8 6o6 Zahl der Verord- £ NUNg. © Ueberschuß an städtischem Vermögen, vide: Kammercasse. llebertragnng der Gerichtsbarkeit bey lan. desfürstlicheu Städten und Märkten ist nicht eine Munizipalisirung 9 10 Umschreibungsgebühren, vide : Gültenumschreibungsgebühren. Unglücksfälle, durch Fuhrleute entstandene 112 224 Unterhalts- und Verpstegskosten-Vergütung, vide: Sträflinge. Unterhaltung der zu den Militärgebäuden und deren Bestandtheilen gehörige» Gegenstände 166 433 Urkunden, ursprünglich stämpelfreye, unterliegen bey gerichtlichem Gebrauch der einfachen Stämpelgebühr 158 361 V. Venedig, daselbst können die Interessen von den Staatsobligationen behoben werden 146 379 Venetianische Pässe, vide: Conscriptions-pflichtige. Verbrechen, angezeigte, sollen schnell erhoben werden 222 568 Vergleiche, gerichtliche, unterliegen dem Stümpel pr. 15 kr. 136 358 Verlässe, geistliche, Vertheilung des gesetzlichen Arniendrittels aus denselben 175 467 — do., wann solche eingeantwortet werden dürfen 184 515 Verlasses-Inventarien, Stämpelpflichtigkeit derselben 167 439 Vermögens-Freyzügigkeit mit dem Großher-zogthume Toscana 26 42 Vermögen, städtisches, desselben Ueberschuß kann auf öffentliche Anstalten verwendet werden 99 208 Verpsiegsgehühr für arme Wahnsinnige 124 241 Verpflegögebühren der Staats- und Local-Wohlthätigkeitöanstalten, Einbringung Saht bei Verord-nung. £ G oder Abschreibung Verpflegs - und Unterhaltungskosten-Vergü-tung/ viele: Sträflinge. Versorgungßanstalt, allgemeine, deren Te- 44 ns richtsbarkeit — Anstalten in Grätz, Einbringung und 1 1 Abschreibung der Verpflegskosten — do. do., Unterbringung der Armen der 44 118 Gemeinde Grätz Versteigerungen, vide: Bauversteigerungs-Vorschrift. 45 121 Vicedomsteuer-Auflassung Viehgattungen, verschiedene, Ein- und AuS- 199 554 fuhrszoll-Bestimmung Viehstand, Vorschrift bey Beschreibung desselben 147 380 159 403 Viertelmeister zu Grätz, deren Instruction Villacher Kreis, vide: Tabak- und Stäm-pelgefälls-Angelegenheiten 145 3Ö7 Vinculirung der Dienstcautions-Obligatiouen Volksschulen, Hauptbericht über den Zustand 67 150 derselben Vorschläge zu erledigten philosophischen Lehr- 85 179 ämtern, wie zu erstatten W. Wägen, sich begegnende, wie sie einander aus- 25 35 weichen sollen Waisen, vide: Erziehungsbeytrag derselben. Waisen- und Findelkinder, Tariff fürdie ärzt- 112 224 lieben Operationen bey selben Waldauslichtungs-Entschädiguug zum Behuf 97 206 der Carastral-Vcrmcffung Waldexzesse, vide: Geldstrafen. 128 335 Wald- und Leinsamcn-Einsnhrsbewilligung Wallachry und Moldau, Aus- und Durch- 106 217 fuhr des Blcycs 20 28 Wasserbauten, Vcrfahrnngsweise bey solcher 73 160 Wcgmanth in Hicsta» und Eisenerz Wegmauthgcfäll, Vergütung der Schnbfuhrc» 19b 53 2 Maulhgcbühr 76 164 6o 8 Weine, künstliche, Privilcgirnng auf solche Weinfässer, Vorschrift liber deren Verfertigung Und Bezeichnung Wcrkführer, derselben dürfen stch auch Be-sttzer von unzünftigen Gewerben bedicnc» Wiener-Ncnstädter Vkilitäracadcmie, Aufnahmsalter der Zöglinge Wilde Thicre, das Hecumzichen mit solchen wird neuerdings untersagt Wirkungskreis der kandesstcllc in Bezug an Pensionirung der im Schulfache angc-stcllten Individuen — do. in Bezug auf Gchaltanwcisnngcn — do. do. auf Privilegicnstreitigke ten do. do. auf Vormerkung und Nachstcht der Taxen in Streitsachen Witwen, videt Bcamtcnswitwen. Wochenmarkts - Privilegien werden von der Hofkanzlcy crthcilt. Wohlthätigkcitsanstalten, Einbringung oder Abschreibung der Verpflcgsgebiihrcn — Versorgung der Armen der Stadtgemcinde Wundärzte dürfen die Meilengcld-Gebühr für die Lin- und Rückreise aufrcchncn I. S-hentst-uernachstcht vom zeitlich verpachteten Zehent Zeugnisse^uber°ben Zustand lanbwirthschaftlicher Lhiere Sinfcntalon» , stehe: Intereffencoupon«. SinSsteuer kür unentgeltlich hindangegebene Wohnungen Sirkelschmide dürfen auch gemeine Echlofferwaaren er. zeugen Sitronentzandel, steh»: Handel. Zöglinge de« llonvicte« und Stipendisten sollen die Nebenprodukte der Viehzucht, und einiger Erzeugnisse der Landwirthschakt Zollgebühr kür die Ein- und Auefuhr verschiedene, Gattungen Holze» — do. do. der Holzkohlen . , „ . „ . — do. do. für Eacaobohnen und Schalen und Casseh — do. do. für Materialwaaren Zulage, stehe: DiLtenzulage für Cassebeamte und Diene, — stehe: g.«rs°nalzula§e. Zunfrglieder, wahnsinnige, stehe: Irrenanstalt. Zustand der Volksschulen, Hauptbericht über selben Zahl der Verordnung. £ iS 7- >58 <$4 >45 54 136 192 523 >55 395 46 I25 $ 6.3 '45 l 98 207 102 213 '79 5“ 114 2 29 44 118 45 1 21 130 347 94 199 >5 17 S24 $73 36 71 4 3 85 184 214 559 U7 380 157 397 8 2 144 87 8 170 436 S3 179