Stenografiern zapisnik devete seje deželnega zbora Ljubljanskega dne 9. septembra 1868. Nazočni: Prvosednik: Deželni glavar Karl pl. Wurzbach-Tannenberg. — Vladina zastopnika: Deželne vlade predsednik: Conrad pl. Eybesfeld; vladni svetovalec: Kotli.— Vsi članovi deželnega zbora razun: knezoškof dr. Widmar, grof Coronini, dr. Suppan, dr. Klun, grof M ar g h eri, baron Eastern, Termine, Zagorec, Kosler Ivan. — Zapisnikar: Poslanec Tavčar. Dnevni red: 1. Predloga deželnega odbora zastran pre- membe §§. S., 20. in 32. službinega napotka za deželne uradnike in služabnike. — 2. Predloga deželnega odbora zastran najdenišnice na Kranjskem. — 3. Poročilo deželnega odbora, v ktero poslopje bi se v prihodnjič spravila viša realka. — 4. Poročilo odseka za občinske stvari o načertu postave zarad vpeljave občinskih pristojb. — 5. Poročilo deželnega odbora zarad občin in okrajnih zastopov. StkNMphWr Dmcht bet* neunten Sitzung des Jßandtages zu JBaibaefi atu 9. September 1868. Anwesende: Vorsitzender: Landeshauptmann Carl von Wurzbach-Tannenberg. — Vertreter der k. k. Regierung: Landespräsident Conrad von Eybesfeld; Regierungsrath: Roth. — Sämmtliche Mitglieder mit Ausnahme: Sr. fürst-bischöflichen Gnaden Dr. Widmer, und der Herren Abgeordneten: Graf Coronini, Dr. Suppan, Dr. Klun, Graf Margheri, Baron Rastern, Terpinc, Zagorec, Johann Kosler. — Schriftführer: Abgeordneter Tavčar. Tagesordnung: 1. Vorlage des Landesausschuffes, betreffend die Aenderung der §§. 5, 20 und 32 der Dienstes - Pragmatik und Dienstes - Instruction für die landschaftlichen Beamten und Diener. — 2. Vorlage des Landesausschuffes, betreffend die Findel-Anstalt in Kram. — 3. Bericht des Landesausschuffes, betreffend die künftige Unterbringung der Ober-Realschule. — 4. Bericht des Ausschusses für Gemeinde-Angelegenheiten über den Gesetz-Entwurf, betreffend die Einführung von Ge-meinde-Taren. — 5. Poročilo deželnega odbora zarad občin in okrajnih zastopov. Obseg: Naznanita se novo izvoljena zapisnikarja. — Dr. Klunu se dovoli odpust. — Predlog Sveteca, naj se spremeni §. 45 opravilnega reda. — Predloga deželnega odbora zastran premembe §§. 5., 20. in 32. službinega napotka za deželne uradnike in služabnike. — Splošna debata. — Spe-cijalna debata. — Dostavki dr. Costa pri §§. 5. in 20. — Debata o tem. — Pri glasovanju se to sprejme v 2. in 3. branju. — Predloga deželnega odbora zastran najdenišnice na Kranjskem. — Po predlogu Sveteca se izvoli nov odbor 5 udov. — Poročilo deželnega odbora, v ktero poslopje bi se prihodnjič spravila viša realka. — Se izroči finančnemu odseku. — Poročilo odseka za občinske reči o načrtu postave zarad vpeljave občinskih pristojb. — Specijalna debata. — Se sprejme v 2. in 3. branju po predlogu odsekovem z nekterimi dostavki. — Poročilo deželnega odbora zarad občin in okrajnih zastopov. — Se izroči odseku za občinske reči. — Grofu Margheriju se dovoli odpust. — Dnevni red prihodnje seje. — Konec. Seja se začne o 30. minuti črez 10. uro. Inhalt: Bekanntgabe des Resultates der in der 8. Sitzung stattgehabten Schriftführer - Wahl. — Urlaubsbewilligung für den Abg. Dr. Klun. — Antrag des Abg. Svetec auf Abänderung des §. 45 der Geschäftsordnung. — Vorlage des L. A. betreffend die Aenderung der §§. 5, 20 und 32 der Dienstes-Pragmatik und Dienstes-Jnstruction für die landschaftl. Beamten und Diener. — Generaldebatte. — Spezialdebatte. — Zusatzanträge des Abg. Dr. Costa zu den §§. 5 u. 20. — Debatte hierüber. — Abstimmung und Annahme derselben. — Annahme der ganzen Vorlage in 3. Lesung. — Vorlage des L. A. betreffend die Findelanstalteu in Ärain. — Antrag des Abg. Svetec auf Wahl eines Ausschusses hiefür von 5 Mitgliedern. — Wahl desselben. — Bericht des Landesausschuffes, betreffend die künftige Unterbringung der Ober-Realschule. — Zuweisung desselben an den Finanzausschuß. — Bericht des Ausschusses für Gemeindeangelegenheiten wegen Einführung mehrerer Gemeinde-Taren. — Spezialdebatte hierüber. — Annahme der Ausschußanträge sammt den hierzu gestellten Abänderungsanträge in 2. u. 3. Lesung. — Bericht des L. A. betreffend die Gemeinden - und Bezirksvertretuugen. — Zuweisung desselben an den Ausschuß für Gemeinde - Angelegenheiten. — Urlaubsbewilligung für den Herrn Abg. Graf Margheri. — Tagesordnung der nächsten Sitzung. — Schluß. Leginn der Sitzung 10 Ahr 30 Minuten. !X. Sitzung. 1 Landeshauptmann: Wir sind beschlußfähig und ich eröffne die Sitzung. Herr Schriftführer! ich bitte das Protokoll der letzten Sitzung vorzutragen. (Dr. Savinscheg liest dasselbe. Dr. Savinscheg ga bere.) Ist etwas gegen die Fassung des Protokolls zu erinnern? (Nach einer Panse, po preš tanku.) Wenn nicht, so ist dasselbe vom h. Hause genehmiget. Ich habe dem h. Hause folgende Mittheilungen zu machen: Zu Schriftführern sind gewählt worden Herr Pfarrer Tavčar und Herr Rudesch. Der Herr Abgeordnete Dr. Klun hat um einen Urlaub angesucht. Sein Gesuch lautet: (liest, bere) „Mein langjähriges Leiden hat sich während meines der-maligen Aufenthaltes in Laibach derartig gesteigert, daß das Leben ernstlich gefährdet erschien. Obwohl die Gefahr für den Moment beseitiget ist, erfordert doch mein Zustand die sorgfältigste Beaufsichtigung und Pflege noch für längere Zeit. Auf Anrathen der Aerzte soll ich, ferne von aufregenden oder anstrengenden Geschäften durch mehrere Wochen eine Nachkur zu meiner unlängst in Karlsbad gemachten Trink- und Badekur gebrauchen. Zu diesem Zwecke benöthige ich eines Urlaubes von Seite des h. krainischen Landtages, und ich stelle die Bitte: Euer Hochwohlgeboren wollen in Anbetracht meines Gesundheitszustandes und der Dringlichkeit, baldigst die Nachkur anzutreten, einen Urlaub bis zum Schluffe der diesjährigen Landtagsseffion für mich beim h. Landtag hochgencigtest erwirken". Einen solchen Urlaub hat nur das h. Haus zu ertheilen. Wünscht Jemand darüber das Wort? (Nach einer Pause, po prestanku.) Wenn nicht, so schreiten wir zur Abstimmung und ich bitte jene Herren, welche den erbetenen Urlaub bewilligen, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich, nobeden ne vstane.) Der Urlaub ist also bewilliget. Ich habe noch folgende Einladungen zu machen: Der Ausschuß für den Rechenschaftsbericht hält morgen früh 9 Uhr eine Sitzung. Finančni odsek ima sejo jutri ob 10. uri. Ich lade die Mitglieder des Landesausschusses ein, sich heute nach der Landtagssitzung zu einer Landesausschußsitzung zu versammeln. Es ist mir während der Sitzung von dem Herrn Landtagsabgeordneten Svetec folgender Antrag zugekommen, die Einleitung zu diesem Antrage lautet: (liest, bere) „Slavni deželni zbor naj sklene: §. 45. opravilnega reda naj se tako-le glasi: Jedem Landtagsabgeordneten steht das Recht zu, durch Fragen an die Landesregierung, an den Landeshauptmann und an die Obmänner der Ausschüsse einen in den Wirkungskreis des Landtages gehörigen, nicht an der Tagesordnung stehenden Gegenstand zur Sprache zu bringen. Interpellationen an die Regierung sind dem Vorsitzenden schriftlich, — mit fünf Unterschriften versehen, zu überreichen, werden sofort in der Sitzung vorgelesen und dem Regierungsrepräsentanten mitgetheilt. In keinem Falle darf eine bereits begonnene Verhandlung mit einer Interpellation unterbrochen werden. Auf Interpellationen an die Regierung kann die Antwort sogleich gegeben, für eine spätere Sitzung zugesichert, oder mit Angabe der Gründe die Beantwortung abgelehnt werden. Ob an die Beantwortung der Interpellation oder deren Ablehnung sich eine sofortige Besprechung des Gegenstandes derselben anschließen darf, entscheidet das Haus über einen darauf gestellten Antrag ohne vorausgehende Debatte. Die Stellung eines Antrages bei dieser Besprechung ist unzulässig. Es bleibt aber jedem Mitgliede des Hauses überlassen, den Gegenstand in Form eines Antrages weiter zu verfolgen". Unterzeichnet von den Herren Abg. Svetec m. p., Dr. Costa m. p., Graf Barbo m. p., Dr. Prevec m. p., Jugovič m. p., Lovro Pintar in. p., Ivan Toman m. p., Bi artin Kramarič m. p., Tre o m. p., Dr. Bleiweis m. p., Koren m. p., Peter Kosler m. p., R. v. Gariboldi m. p., Anton Kos m. p., Zois m. p., Tavčar m. p. Ich werde diesen Antrag auf eine der nächsten Tagesordnungen zur Begründung stellen. Weiters bemerke ich, daß ich den Herren Abgeordneten folgende Vorlagen in's Haus gesendet habe: Bericht des Finanzausschusses über Anträge des LandesausschnsseS auf stiftbrief-mäßige Verwendung des P. P. Glavar'schen Armen- und Krankenstiftungöfondes. Bericht deS Finanzausschusses über die von dem Landes-auSschusse beantragte Uebernahme mehrerer Stiftungsfonde in die Verwaltung der Laudesvertretung. Poročilo odseka za gospodarske reči o postavi zastran razdelitve sopašnikov in menjalnih zemljišč. Wir kommen nun zur heutigen Tagesordnung. Der erste Gegenstand derselben ist: Die Vorlage des Laudes-ausschuffes, betreffend die Aenderung der §§. 5, 20 und 32 der Dienstes-Pragmatik und DiensteS-Jnstruetion für die landschaftlichen Beamten und Diener. Berichterstatter Kramer: (lieSt, bere) „Hoher Landtag! Als in den Sitzungen vom 13. und 14. Februar 1863 die Dienstes-Pragmatik und Dienstes-Jnstruction für die landschaftlichen Beamten und Diener zur Berathung kam, war der hohe Landtag daraus bedacht, einerseits die fähigsten und bewährtesten Hilfsorgane für die landschaftlichen Aemter zu gewinnen, anderseits aber auch der dienstlichen Stellung dieser Beamten gegen einseitige oder minder begründete Maßnahmen den thunlichsten Schutz zu sichern. In dieser beiderseitigen Intention hat der hohe Landtag die §§. 5, 20 und 32 obgedachter DicnstcS-Prag-matik votirt, in welchen die Besetzung aller landschaftlichen Beamtenstellen, ebenso auch die Degradirung, unfreiwillige Pensionirung oder Dienstesentlassung der Beamten — dem durch vier Mitglieder des hohen Landtages verstärkten Landesausschusse eingeräumt wurde. In Folge dieses Beschlusses hat jedoch daS k. f. Landesregierungs-Präsidium mit Note vom 3. April 1867 Z. 1113, dem Landesausschusse mitgetheilt, daS k. k. Ministerium des Innern habe mit Erlasse vom 1. April 1867 Z. 2107, eröffnet, daß zu Folge allcrh. Entschließung vom 29. März 1867 die von dem Landtage auf Grund der 88- 5 und 20 der Dienstes-Pragmatik und Dienstes-Jnstruction vollzogene Wahl einer Verstärkung des Landesausschusses ungiltig ist, und sofort außer Wirksamkeit zu treten hat, weil in der Institution des verstärkten Landesausschusses eine Aenderung der Landesordnung gelegen, und diese bisher verfassungsmäßig nicht zu Stande gekommen ist. Der hohe Landtag hat zwar für obgedachte Fälle eine» verstärkten Ausschuß in der festen Ueberzeugung adoplirt, daß er ,durch diese Garantie, welche er für eine glückliche Wahl und für die gesicherte Stellung der landschaftlichen Hilfsorgane, als nothwendig erachtete, die Grenzen seines verfassungsmäßigen Wirkungskreises durchaus nicht überschritten hat, und hatte für diese Anschauung allerdings auch sehr gewichtige Gründe. Denn nach §. 20, 21 und 22 der Landesordnung ist der hohe Landtag der eigentliche Verwalter des Landesvermögens, daher schon aus diesem Grunde die Aufnahme und Entlassung der Hilfsorgane nur ihm zustehen kann. Zudem lautet der §. 25 unserer Landesordnung wörtlich: „Der Landtag beschließt über die Sistemisirung des Personal- und Besoldungsstandes der dem Landes-ausschnsse beizugebenden, ober für einzelne Verwaltungs-zweige zu bestellenden Beamten und Diener, er bestimmt die Art ihrer Ernennung und Disciplinar-Behandlung". Dagegen hat der Landesausschnß nach §. 26 L. O. nur die gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte zu besorgen, und die Dienstleistung der ihm untergebenen Beamten und Diener zu leiten und zu überwachen, er ist auch in diesem Wirkungskreise nach §. 32 L. O. an die von dem hohen Landtage ihm zukommenden Weisungen gebunden. — Diese grundsätzlichen Bestimmungen scheinen sohin unzweifelhaft dafür zu sprechen, daß der hohe Landtag durch Feststellung der SS- 5, 20 und 32 der Dienstes-Pragmatik den gesetzlichen Rahmen unserer Landesordnung durchaus nicht überschritten habe; daß vielmehr die Art der Ernennung und Disciplinar-Behandlung der landschaftlichen Beamten und Diener verfassungsmäßig seinem Wirkungskreise zugewiesen, sohin ihm vollkommen frei gestellt sei, ob er dieses Recht unmittelbar in öffentlicher Sitzung, oder durch den Landesausschuß, oder durch einen ad hoc zu bestellenden verstärkten Ausschuß ausgeübt wissen wolle. Allein in Erwägung: daß verfassungsmäßig mit dem Schluffe jeder Session auch die Fnnctionsdauer des hohen Landtages und aller von ihm gewählten Ausschüsse mit Ausnahme jener des Landesausschusses aufzuhören hat; — daß Besetzungen von Dienstesposten und allsällige Disciplinar-Behandlun-gen bis zur Wicdereinberufung des hohen Landtages ohne Gefährdung der Landes-Jnteressen mitunter nicht verschoben werden können, und daß eben deshalb die Ausübung dieser Rechte auch von den Landtagen anderer Kronländer ihren Landesausschüsscu übertragen wurde; daß endlich bei dem Umstande, weil die sämmtlichen Hilfsämter und Landesanstalten bereits organistrt sind, künftighin die Nothwendigkeit einer Wiederbesetzung, und hoffentlich auch einer Disciplinar-Behandlung nur sehr selten eintreten dürfte; daß es sohin auch aus diesem Grunde kaum angezeigt sei, aus dem vorliegenden Anlasse eine voraussichtlich erfolglose Contraverse fortzuspinnen, stellt der Landesausschuß den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: Die §8. 5 und 20, dann als deren Corollar auch der §. 32 der Diensteö-Pragmatik und Dienstes-Jnstruc-tiow für die landschaftlichen Beamten und Diener werden in ihrer derzeitigen Fassung hiemit aufgehoben, und haben künftighin zu lauten, und zwar: 8. 5. Die Besetzung aller landschaftlichen Beamten-und Dienerstellen steht dem Landesausschusse zu. §. 20. Beamte oder Diener, welche den Dienst vernachlässigen, sich demselben willkührlich entziehen, die vorgeschriebenen Amtsstuuden nicht einhalten, sich durch unanständiges und unsittliches Betragen herabwürdigen, eine leichtsinnige Zerrüttung ihres Vermögens sich zu Schulden kommen lassen, oder ein tadelhaftes politisches Benehmen zur Schau tragen, sind durch Ermahnungen oder Verweise, wenn diese fruchtlos bleiben, durch Gehaltsabzüge, und wenn überhaupt eine grobe, das Dienstesvertrauen verwirkende Pflichtverletzung vorliegt, durch Degradirung oder Dieustesentlassung zu bestrafen. Die Ertheilung von schriftlichen Ermahnungen und Verweise steht dem Landeshauptmanne oder dem LandeS-ausschuffe, die Verhängung von Gehaltsabzügen, die Degradirung, unfreiwillige Pensiouirung oder Dienstes-entlassung dem Landesausschusse zu. 8. 32. Die Geschäftsordnung des Landesausschusses ist im Allgemeinen durch die abgesonderte Instruction vom 10. April 1863, Z. 943, geregelt. In den Fällen der 88. 5 und 20 dieser Dienstes-Pragmatik und Dienstes-Justruction ist jedoch der Landesausschuß nur bei Anwesenheit sämmtlicher Mitglieder oder ihrer Stellvertreter beschlußfähig, und hat seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit zu fassen. — Kommt diese, nachdem auch der Vorsitzende seine Stimme abgegeben, nicht zu Stande, so ist der Antrag auf Gehaltsabzug, Degradirung, unfreiwillige Peusionirung oder Dienstesentlassung als abgelehnt anzusehen. — Für Dienstesbesetzungen aber ist die Abstimmung zu wiederholen, und wird dadurch eine absolute Stimmenmehrheit nicht erzielt; so erwächst bei der sonach vorzunehmenden dritten Abstimmung, wenn auch hierbei eine absolute Majorität nicht zu Stande kommt, jener Antrag zum Beschlusse, welchem der Vorsitzende beizutreten findet". Landeshauptmann: Ich eröffne die allgemeine Debatte. Wünscht Jemand von den Herren im Allgemeinen darüber zu sprechen? Poslanec dr. Costa: Prosim besede. Že v sporočilu deželnega odbora je izrečeno, da imenovanje deželnih uradnikov in drugih oseb, ki so v službi pri deželnih uradih in pri deželnih zakladih je ena naj važnejših reči, in rečeno je tudi, da prav za prav bi si imel slavni deželni zbor prihraniti pravico imenovanja teh uradnikov. Rečeno je tudi v tem sporočilu, da ravno zarad važnosti tega imenovanja je slavni deželni zbor 1863. leta sestavil posebni odbor, to je, pomnoženi deželni odbor, da pa je slavna deželna vlada izrekla, da v tem je deželni zbor prestopil deželni red, da tedaj sklep deželnega zbora leta 1863. ne velja. Predlog deželnega odbora gre na to, da bi se tista pravica, ki bi si jo imel prihraniti deželni zbor sam in ktero je izročil pomnoženemu deželnemu odboru zdaj oddala deželnemu odboru. Meni se pa zdi, da je vendar le treba tudi v tem srednjo pot hoditi in ločiti med tistimi uradniki, ki nimajo tako važnega opravila in med tistimi, v kterili rokah leži prav za prav vsa odgovornost in to so predstojniki deželnih uradov in deželnih zakladov. Jaz bi tedaj nasvetoval, da ravno glede na tiste vzroke, ktere navede sporočilo deželnega odbora, bi se tukaj pri imenovanju deželnih uradnikov ločili tisti, ki so uradniki druge in tretje vrste in tisti, ki so predstojniki deželnih uradov in deželnih zakladov, ki imajo vse opravilo in vso odgovornost v rokah. Po tem načelu bodem tedaj stavil dotične predloge v specijalni debati k §. 5. in k zadnjemu stavku §. 20., ter omenim le še, da je treba tudi gledati na to, da opravilstvo zmirom naprej gre, da je treba ločiti za časno imenovanje in konečno imenovanje. To sem le v splošnji debati izreči mislil in bolj na tenko bom dotične predloge v specijalni debati stavil k §. 5. in k zadnjemu stavku §. 20. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand der Herren in der allgemeinen Debatte Vas Wort? (Nach einer Panse, po prestanku.) Wenn nicht, so schreiten wir zur Spezialdebatte. Der erste Absatz des Antrages lautet: (liest, bere) „Der hohe Landtag wolle beschließen: Die §. §. 5 und 20, dann alö deren Korollar auch der §. 32 der Dienstes - Pragmatik und Dienstes-Jnstruction für die landschaftlichen Beamten und Diener-werden in ihrer derzeitigen Fassung hiemit ausgehoben, und haben künftighin zu lauten, und zwar:" Wünscht Jemand der Herren zu diesem Absätze das Wort? (Nach einer Pause, po prestanku.) Wenn nicht, so bitte ich jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich, nobeden ne vstane.) Dieser Absatz ist also genehmiget. Der §. 5 lautet: (liest, bere) 5. Die Besetzung aller landschaftlichen Beamten-und Dienerstellen steht dem Landesausschusse zu". Hier har Dr. Costa das Wort. Poslanec dr. Costa: Glede na to, kar sem pred rekel, stavim predlog, da se §. 5. prenaredi tako le: (bere, liest) „Die Besetzung der landschaftlichen Beamten- und Dienerstellen steht dem Landesausschusse, die definitive Ernennung der Vorsteher sämmtlicher Landesämter und Anstalten dem Landtage selbst zu". Landeshauptmann: Ich bitte jene Herren, welche den so eben vernommenen Antrag unterstützen, sich zu erheben. (Geschieht, vstanejo.) Er ist hinlänglich unterstützt. Wenn Niemand mehr zum §. 5 das Wort wünscht, so hat der Herr Berichterstatter das letzte Wort. Berichterstatter Kromer: So viel ich mich erinnere, ■— ich kann zwar dieses mit voller Gewißheit nicht behaupten — war Dr. Costa zur Zeit, als diese Vorlage im Landesausschusse zur Vor-berathung kam, mit den andern Mitgliedern ganz einverstanden. Es mußte also bei ihm nachträglich in dieser Anschauung eine Aenderung eingetreten sein. Ich kann jedoch dieser beantragten Aenderung nicht beipflichten; ich kann ihr nicht beipflichten vorerst aus dem Grunde, weil es mir nicht angemessen scheint, daß die Eigenschaften der Competenten in voller Sitzung von dem Landtage besprochen werden. Ich glaube nämlich, die meisten Herren dürften sich scheuen zu competiren, wenn ihre relative Qualifikation im Landtage besprochen und in die Oeffentlichkeit geworfen werden sollte. Man könnte mir freilich einwenden, daß ja zu diesem Zwecke eine geheime Sitzung abgehalten werden könne. Allein wir wissen auS Erfahrung,^ wie lange solche Sitzungen geheim bleiben, so lange nämlich die stenographischen Protokolle nicht in die Oessentlichkeit gelangen. Der zweite wesentliche Umstand, der mich den Antrag des Herrn Dr. Costa bekämpfen läßt, ist der, daß bei einer bloß provisorischen Anstellung die meisten und gerade die fähigsten Competenten sich abgeschreckt finden dürften, einen Dienstesposten anzustreben, der ihnen dann im vollen Landtage genommen werden könnte. Wir haben unsern Werbbezirk meist im Status der landesfürstlichen Beamten. Welcher von diesen landesfürstlichen Beamten wird nun seinen sichern Posten gegen einen unsicher» vertauschen wollen! Ich kann mich also mit diesem Antrage nicht einverstanden erklären. Landeshauptmann: Die Debatte ist geschlossen. Wir schreiten zur Ab-stimmung. Ich bringe den Abänderungsantrag des Dr. Costa zuerst zur Abstimmung, indem ich jene Herren, welche denselben genehmigen, bitte, sitzen zu bleiben. (Die Majorität bleibt sitzen, večina obsedi.) Der §. 5 ist also in der von Dr. Costa beantragten Fassung angenommen. Wir kommen nun zu §. 20. Da die Vorlage ohnehin den Herren vorliegt, so brauche ich denselben nicht nochmals zu lesen. Auch hier hat Dr. Costa das Wort. Poslanec dr. Costa: V izpeljavi in doslednosti s tim, kar je slavni zbor sklenil ravno zdaj, stavim predlog naj se druga alinea §. 20. in posebno zadnji stavek glasi tako-le: (bere, liest) „Die Ertheilung von schriftlichen Ermahnungen und Verweise steht dem Landeshauptmanne oder dem Landesausschusse, die Verhängung von Gehaltsabzügen, die De-gradirung, unfreiwillige Pensionirung oder Dieiistesent-lassung dem Landesausschusse, und hinsichtlich der Vorsteher der Landesämter und Anstalten dem Landtage zu". Landeshauptmann: Wird der so eben vernommene Antrag unterstützt? Ich bitte jene Herren, welche den so eben vernommenen Antrag unterstützen, sich zu erheben. (Geschieht, vstanejo.) Er ist hinlänglich intterstützt. Wünscht noch Jemand das Wort? Landeshauptmann-Stellvertreter Weter Kosten Ich würde beantragen, daß im §. 20 die Worte: „oder ein tadelhaftes politisches Benehmen zur Schau tragen" ganz auszulassen seien. Landeshauptmann: Wird dieser Antrag unterstützt? (Es erheben sich etliche Mitglieder, nekoliko gg. poslancev vstane.) Er ist hinlänglich unterstützt. Wünscht noch Jemand das Wort? Berichterstatter Kromer: Der hier von Dr. Costa eingebrachte Antrag ist in Consequenz des früheren Beschlusses gestellt, daher ich dagegen nichts einzuwenden finde. Ebenso habe ich — und ich glaube im Namen des Landesausschusses — nichts dagegen, daß die angeführten Worte, „welche ein tadelhaftes politisches Benehmen zur Schau tragen", aus dem Antrage des Landesausschusses gestrichen werden, und zwar aus dem Grunde, weil in diesen Worten den betreffenden Richtern wirklich ein zu großer Spielraum geboten ist. Landeshauptmann: Ich bitte den Herrn Abg. Dr. Costa seinen Antrag Nit Berücksichtigung des vom Herrn Koster gemachten Zusatzes nochmals zu verlesen. Aög. Dr. ßosta (liest, bere) „§. 20. Beamte oder Diener, welche den Dienst vernachlässige», sich demselben willkührlich entziehen, die vorgeschriebenen Amtsstunden nicht einhalten, sich durch unanständiges und unsittliches Betragen herabwürdigen, cine leichtsinnige Zerrüttung ihres Vermögens sich zu Schulden kommen lassen, sind durch Ermahnungen oder Verweise, wenn diese fruchtlos bleiben, durch Gehaltsabzüge, und wenn überhaupt eine grobe, das Dienstvertrauen verwirkende Pflichtverletzung vorliegt, durch Degradirung oder Dienstesentlassnng zu bestrafen. Die Ertheilung von schriftlichen Ermahnungen und Verweise steht dem Landeshauptmanne oder dem Landesausschusse, die Verhängung von Gehaltsabzügen, die Degradirung, unfreiwillge Pensiouirung oder Dienstesentlassung de», Landesausschusse, und hinsichtlich der Vorsteher der Landesämter und Anstalten dem Landtage zu". Landeshauptmann: Ich bringe nun diesen ans den Anträgen der Herren Dr. Costa und Peter Kosler combinirten Antrag zur Abstimmung, und bitte jene Herren, welche denselben genehmigen, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich, nobeden ne vstane.) Der Antrag ist also vom h. Hause genehmiget. §. 32 liegt den Herren vor. Wünscht Jemand über denselben zu sprechen? (Nach einer Pause, po prestanku.) Wenn nicht, so schreiten wir zur Abstimmung, und ich bitte jene Herren, welche diesen Antrag annehmen, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich, nijeden ne vstane.) Da diese Vorlage mehrere Anträge enthält, so beantrage ich gleich die dritte Lesung, und ich bitte jene Herren, welche diese vom h. Hause einzeln genehmigten Anträge in dritter Lesung annehmen, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich, nobeden ne vstane.) Die Anträge sind also in dritter Lesung von dem h. Hause genehmiget. Es kommt nun die Vorlage des Landesausschusses betreffend die Findelanstalten zur Verhandlung. Werichterflatter Dr. Meiiveis (liest, bere): „Hoher Landtag! In der 10. Sitzung des krainischeii Landtages im Jahre 1866 wurde bezüglich des hierländigen Gebär- und Findelinstitutes Nachstehendes beschlossen: 1. In Anbetracht dessen, daß die mit den Gebär-austalten verbundenen Findelinstitute die erwünschten Erfolge nicht haben, welche man bei ihrer Gründung erwartet hatte — und im weiteren Anbetrachte, daß dieselben eine alljährlich steigende Belastung des Landes-fondes verursachen, wird der Landesausschuß beauftragt in reifliche Erwägung zu ziehen: ob die Findelanstalt in Krain nicht gänzlich, jedoch ohne Ueberstürzung, aufzulassen, die Gebäranstalt aber einer durchgreifenden Resor», zu unterziehen wäre. 2. Die diesfälligeu Anträge sind vom Landes-ousschnß dem nächsten Landtage vorzulegen. — Der Landesausschuß die Größe dieser Aufgabe und die Wichtigkeit der Fragen, um welche es sich in dem be- sagten Beschlusse handelt, keinen Augenblick verkennend, hat vor Allem den hierländigen ärztlichen Verein um sein Gutachten ersucht, um dadurch Kenntniß zu erlangen von den Anschauungen jener sachverständigen Corporation, welche im ganzen Lande verbreitet ist, und ihre Wohlmeinung auf Grundlage ärztlicher Erfahrungen auszusprechen in der Lage ist. Der Landesausschuß muß mit Dank anerkennen, daß er auf diesem Wege ein sehr werthvolles Materiale zur Lösung der ihm gewordenen Aufgabe erhalten habe, dessen Werth dadurch noch erhöht wurde, daß das correspondirende Mitglied dieses Vereines Herr Medizinalrarh Dr. Melzer, eine anerkannte Autorität in den Angelegenheiten des Findelwesens, glossirende Bemerkungen zu den Vereins-Anträgen machte, welche ihm — vor der Vorlage des Gutachtens an den Landesausschuß — zur Einsicht zugemittelt wurden. Sehr willkommen waren dem Landesausschusse ferner auch die Ansichten des Spitalverwalters Herrn Schutte, weil derselbe seit vielen Jahren mit dem hierländigen Findelwesen viel beschäftiget, bezüglich der Resormfrage auf Grundlage mehrjähriger Erfahrungen beachtenswerthe Vorschläge zu erstatten in der Lage war. Hat sich der Landesausschuß auf diese Weise und mit Berücksichtigung der Reformvorschläge, welche der Abgeordnete der Landgemeinden, Herr Dechant Johann Toman, aus seinem vieljährigen Verkehr mit der Bevölkerung Krains in der 10. Sitzung des 1866. Landtages erstattet hatte, mit den Anschauungen des eigenen Landes bekannt gemacht, so hat er andererseits aber auch seine volle Aufmerksamkeit den auswärtigen Verhandlungen über das Findelwescn zugewendet, welche in der letzteren Zeit, namentlich in den Landtagen Steiermark's und Ober-österreich's und in Wien in der k. k. Gesellschaft der Aerzte an der Tagesordnung waren, und worunter besonders die Debatten dieser Gesellschaft, an welchen sich anerkannte Koryphäen der Wissenschaft betheiligten, vom großen Interesse waren. Solch' reichhaltiges Materiale stand dem Landesausschusse in der Beurtheilung jener Frage zu Gebote, in welcher entschieden werden solle über das Sein oder Nichtsein unserer Findelanstalt und über die Reorganisirung der mit ihr verbundenen Gebäranstalt. Trotzdem kann der LandesanSschuß es jedoch nicht verhehlen, daß die Entscheidung hierüber immerhin eine schwierige bleibe, weil sich für und wider die Auflassung der Findelanstalten gleich gewichtige Stimmen vernehmen lassen, und man in und außerhalb Oesterceich's noch sehr weit davon ist, eine Einstimmigkeit in dieser Frage zu erzielen, welche eben so tief in das soziale Leben als in die öffentlichen Fonde der Länder eingreift. Ehevor der Landesausschnß in den meritorischen Theil seiner Aufgabe eingeht, glaubt er in möglichst gedrängte Form dem hohen Landtage mittheilen zu sollen, was Sachverständige in der Heimat und außer derselben über das Findelwesen denken, um hiermit Anhaltspunkte zu einer möglichst richtigen Lösung dieser hochwichtigen Frage an die Hand zu geben, auf daß man in dem Bestreben, der finanziellen Anforderung gerecht zu werden, nicht ungerecht werde dem humanitären Principe. Diesem Allen aber muß eine übersichtliche Darstellung der gegenwärtigen Organisation der hierländigen Gebär- und Findclanstalt vorausgehen, weil das Bestehende gekannt werden muß, um dadurch eine richtige Grundlage für die Einführung von Neuerungen zu gewinnen. Das Laibacher Findelinstitut besteht seit dem Jahre 1789. Dasselbe ist mit der Gebäranstalt in der Art vereint, daß die Findlinge bis zu deren Abgabe in die Landesversorgung, in den Lokalitäten der Gebäranstalt verpflegt werden. Die Aufnahme der Findlinge in die Findelanstalt ist eine entgeltliche und eine unentgeltliche. Zu der ersten Kategorie gehören: 1. die Kinder jener Mütter, welche als Selbstzahlende auf der Gebäranstalt verpflegt werden; 2. die Kinder, welche außer dem Gebärhause zur Welt kommen, oder aus einer anderen Provinz in die Anstalt überbracht werden. Die AufnahmSlaren für die eben erwähnten Findlinge normirt die noch gegenwärtig in Wirksamkeit stehende k. k. Gubernial-Currende vom 9. Februar 1832, Z. 2292, und jene vom 4. Juli 1833, Z. 13502, u. z.: a. Für die außer der Provinz geborenen Kinder auf 80 fl. C. M. b. Für die in der Provinz, aber außer dem Gebärhause zur Welt gekommenen oder auf dem letzteren von Müttern der höchst zahlenden Abtheilungen (1 fl. C. M. per Tag) geborenen Kinder auf 50 fl. c. Für die Kinder jener Mütter, welche auf einer der untern Abtheilung (II. Verpflegs-Klasse mit 40 kr., III. mit 30 kr. C. M.), dann für die außer dem Hause geborenen Kinder, deren Mütter arm sind, endlich für weggelegte Kinder 24 fl. C. M. Zur Berichtigung der AufnahmStare von 24 fl. C. M. für weggelegt gefundene Kinder war in Folge k. k. Gubernial-Verordnung vom 6. August 1835, Z. 17119, bis zum Jahre 1849 die Kreisconcurrenz, — später der Landesconcurrenzfond berufen. Die gegenwärtig bestehende unentgeltliche Aufnahme dieser Kinder gründet sich auf die k. k. Landesregierungs-Verordnung vom 15. März 1856, Z. 4230. Die unentgeltliche Aufnahme finden ferner die auf der Gebär-ansialt geborenen Kinder, deren Mütter arm sind, und sich erklären, zum Hebammen-Schulunterrichte gebrauchen zu lasten und Ammendienste zu leisten, ferner die sogenannten Gastengeburten, deren Mütter arm sind, und erwiesener Maßen von Geburtswehen übereilt, die Anstalt nicht rechtzeitig erreichen können. Auch diese haben die Verpflichtung Ammendienste zu leisten. Zu Folge der k. k. Gubernial-Verordnung vom 17. Juli 1835, Z. 7775, kann die Aufnahme eines unehelichen Kindes innerhalb der ersten 10 Lebensjahre statthaben. Die in das Institut aufgenommenen Kinder werden nach und nach meistens Bauernleuten in die Pflege übergeben. Die Verpflegsvauer war ursprünglich eine 7jährige, dieselbe wurde mit k. k. Gubernial-Verordnung vom 25. April 1825, Z. 5134, auf 12 Jahre erstreckt, ist jedoch mit Gubernial-Currende vom 12. August 1830, Z. 17970, auf 10 Jahre reduzirt worden. Die Verpflegstare bestand ursprünglich: für das erste Lebensjahr in 24 fl. C. M., für die folgenden neun Jahre in jährlichen 15 fl. C. M., und als Remuneration nach vollendetem 1. Lebensjahre des Kindes in 4 fl. 30 kr. C. M. Diese Gebühren sind mit Landesregierungs-Verordnung vom 1. Juli 1857, Z. 11641, um 6 fl. C. M. erhöht worden, in der Art, daß für jeden Findling im ersten Lebensjahre gegenwärtig 31 fl. 50 kr., in folgenden 9 Jahren zu 22 fl. 5 kr., und nach vollendetem 1. Lebensjahre eine Remuneration von 4 fl. 72% kr. ö. W. bezahlt wird. Da überdies jedem Findlinge bei seiner Hinaus- gabe ein Fatschbett int Beistellnngspreise von 2 fl. 20 kr. mitgegeben, und der Pflegemutter ein Reisevergütungspauschale von 1 fl. 68 kr. ö. W. bezahlt wird, da ferner der in der Gubernial-Verordnung vom 12. August 1830 Z. 17970, auf Medikamente und ärztliche Behandlung des Findlinges während der 10jährigen Verpflegsdauer veranschlagte Aufwand von 5 fl. 42'/» kr. ö. W. durchaus nicht zu hoch gegriffen ist, so beziffert sich der Kostenaufwand für einen Findling auf 243 fl. 98 kr. In diesem Betrage sind jedoch die Administrationsund die semestr. Musteruugskosten nicht einbegriffen. Die Anzahl der auf der Gebäranstalt geboreneil Findlinge betrug in dem Triennium 1789—1791 die Zahl von 91, hievon kamen 73 Kinder in die Landesversorgung: in dem Triennium 1821—1823 ergaben sich 316 Geburten im Gebärhausc, in die Landespflege wurden jedoch 336 Kinder abgegeben. Die aus dem Entgegenhalte der Geburten zur Zahl der hinausgegebenen Findlinge sich zeigende Differenz findet ihre Aufklärung in dem Umstande, daß diese Mehrzahl die Gassengeburten, die weggelegt gefundenen und dann die eingekauften Kinder ergänzen. — Das Triennium 1841—1843 weiset 507 Geburten, und 487 indieLandes-pflege gegebene Kinder nach, — und das Triennium 1865 bis 1867: 858 Geburten und 657 in die Landesverpste-gimg abgegebene Kinder. Die Zahl der von den Müttern fremder Kronländer und Staaten geborenen Kinder beträgt in dem Serenniuni 1862—1867, 171 Köpfe. Hievon entfielen auf: Steiermark 97, Kärnten 24, Kroatien 12, Ungarn 2, Görz und Küstenland 10, Istrien 2, Dalmatien 2, Oberösterreich 2, Böhmen 11, Mähren 2, Tirol 2, Italien 3, Schweiz 2. Die Zahl der in der Landespflege befindlichen Kinder betrug im I. Semester des laufenden Jahres 1868, zusammen 1133 Findlinge und die Verpflegsvergütung mit Inbegriff der direkliven Remunerationen für den besagten Semester 12276 fl. 32% kr. Diese Findelkinder-Anzahl vertheilt sich, wie folgt: auf die Bezirkshauptmannschafl Umgebung Laibachs 195, Krainburg 151, Gurkfeld 139, Stein 352, Radmannsdors 5, Littai 129, Loitsch 3, Gotlschee 45, Rudolfswerth 58, öernembl 1, Magistrat Laibach 29, Bezirk Cilli in Steiermark 18, Tüffer in Steiermark3, Lichtenwald 4, Franzi. Bezüglich der Administration der Findelanstalt wird Nachstehendes bemerkt: Zur Besorgung der Findelkindsgeschäfte, welche im Wesentlichen in der Evidenzhaltung der Laibacher und Triester Findlinge, in der Berechnung der semestr. Ver-pflegsgebühren, Verfassung der Verpflegsausweise nach Pfarrsprengeln, in der Auszahlung der semestr. Verpflegst gebühren und in der Musterung der Findlinge bestehen, war Vinzenz Karnof für beide Finvelhäuser als gemeinschaftlicher Oberwaisenvater mit einem Gehalte von 500 fl. C. M. bestellt. Die Auszahlung der semestr. Gebühren und Musterung der Findlinge wurde bis zum Jahre 1835 durch den Oberwaisenvater in den größeren Pfarrorten vorgenommen, daher letzterer außer seinem Gehalte auch ein Reisepauschale von jährlichen 300 fl. genossen hat. Der Gehalt sowohl als Vas Reisepauschale war in der Art ausgetheilt, daß der Tricster Findelfond mit % und der Laibacher mit % concurrirte. Mit k. k. Gubernial-Currende vom 3. Mai 1836, Z. 8909, ist dieses Geschäft an die Seelsorger und an die damaligen Bezirksobrigkeiten in Folge Hofkanzlei-Ver-ordnung vom 14. Mai 1835, Z. 12077, übertragen und sind die Musterungsreisen abgestellt worden. Diese Anordnung stand bis zum Jahre 1850 in Uet'ung. Seit 1850 bis 1854 sind die fraglichen Gebühren von den damaligen Bezirkshauptinannschaften theils direkt, theils durch die denselben unterstandenen k. k. Steuerämter an die Nährmütter vertheilt worden. Die damit verbundenen großen Auslagen für Reisekosten und Diäten haben die k. f. Statthalterei veranlaßt, mit Verordnung vom 24. Juni 1854, Z. 7072, die Verästlung der Verpflcgsgclder an die Pfarrämter zu übertragen. Von dieser Verfügung erhielt es aber mit der Verordnung vom 12. November 1858, Z. 12793, wieder sein Abkommen und wurde das Geschäft den k. f. Bezirksämtern zugewiesen. Der gegenwärtig bestehende Modus der Auszahlung der Findelkinderverpflegsgelder, nach welchem die Bezirkswundärzte bei den k. k. Bezirksämtern die bezüglichen Verpflegsgeldcr erheben, und dieselben an den Pfarrorten unter Jntervenirung des Pfarrers und Gemeindevorstandes an die Pflegeparteien auszahlen, beruhet ans der Verordnung des Landesausschusses vom 8. November 1866, Z. 3479, für welche die Anregung von Seite des Triester Magistrates geschah. Schließlich wird bemerkt, daß die Administration über die in Krain in Pflege stehenden Triester Findlinge, am 1. Juli ix I. an die Triester Wohlthätigkeitsanstalten-direktion übergeben worden ist; dieselbe ist conform mit der eben detaillirten in Beziehung der Verpflegsdaner der Findlinge und in der Art nnd Weise der Musterung und Gcbührenauszahlung, nur das Gebührenausmaß ist ein höheres, indem der Triester Findelfond für daö 1. Lebensjahr 37 fl. 80 kr., für die folgenden 9 Jahre zu 31 fl. 50 kr. für die Verpflegung eines Findlinges an die Pflege-parteien bezahlt. Aus dieser gedrängten Darstellung wolle der hohe Landtag die bisherige Einrichtung der hicrländigen Gebär-tmb Findclanstalt entnehmen. Sie ist im Wesentlichen gleich den Instituten anderer Länder Oesterreichs, welche heut zu Tage, weil sie den guten Absichten der ersten Gründer nicht entsprechen, den Ländern jedoch, nachdem die hohe Staatsverwaltung mit dem Erlaß des k. k. Ministeriums des Innern vom 30. August 1853 diese Anstalten, welche bisher StaatSanstalten waren, als Landesanstalten erklärt, und so deren Erhaltungskosten vom Staatsärar abgewälzt hatte, große Steuerlasten aufbürden, eine wesentliche Aenderung oder sogar gänzliche Auflassung derselben anstreben. In den Verhandlungen des Landtages im Jahre 1863 und 1866 sind bereits die Licht- und Schattenseiten des Findelwesens berührt worden. Da cS heut zu Tage in der ganzen Welt nickt eine Stimme mehr gibt, welche sich für die Belastung dieses Institutes in der Art, wie es vor etwa 80 Jahren eingeführt wurde, erheben würde, so kann von einer weitläufigen Dissertation über dieses Thema füglich Umgang genommen werden, und eS dürfte genügen, wenn nur in Kürze die Gründe besprochen werden, welche im Allgemeinen für oder gegen daö gegenwärtige Findelsystem geltend gemacht werden. Humanität war der leitende Gedanke bei Errichtung der Findelanstalten, deren eigentlicher Gründer in Oesterreich Kaiser Josef II. war, auf dessen Befehl das erste neue Gebärhaus nach dem Muster jenes von Rom am 16. August im Jahre 1784 in Wien errichtet wurde. Um uneheliche Kinder vor Weglegung zu bewahren und gegen Ermordung zu schützen, andererseits aber die Mütter vom genannten Verbrechen abzuhalten und vor Profani-tUn9 zu schützen, errichtete man Findelhäuser. Schutz der unehelichen Kinder durch Unterbringung derselben in eigene Anstalten und Schutz der Mütter durch die Geheimhaltung der Mutterschaft — waren die leitenden Principien deS Findelwesens. Zu Folge „Nachricht" Sr. Majestät weiland Kaiser Josef II. an das Publikum im Jahre 1784 wurde von der Kanzel herab bekannt gemacht, daß die „hohe Regierung — damals waren die Findelanstalten Staatsanstalten — die Findlinge in die Kost zu geben Willens seye". Seit jener Zeit entstanden öffentliche Findelhäuser in mehreren Ländern Oesterreichs, jedoch nicht in allen, denn in Ungarn, Kroatien, Slavonien, in der Militärgrenze, in der Bukowina, Schlesien, Salzburg und Kärnten bestanden dieselben niemals und bestehen auch heut zu Tage nicht. In jener Zeit führten die Institute mit Grund den Namen „Findelanstalten", d. i. solche Anstalten, wo Kinder, deren §1 eitern unbekannt oder von letzteren weggelegt (ausgesetzt) worden sind, aufgenommen und verpflegt wurden. Heut zu Tage ist die Zahl der weggelegten und ausgefnndenen Kinder eine verschwindend kleine, der Dtame „Findling" und „Findelanstalt" ist daher für die bei weitem meisten Fälle ohne Begründung. Nach allen diesen Prämiffen kommt nun vor Allem die Frage zu erwägen: Leisten die Findelanstalten das, was man von ihnen damals erwartete, als sie in guter Absicht errichtet wurden? und sind die immer mehr zunehmenden Kosten, welche durch dieselben den Steuerträgern aufgebürdet werden, in einem entsprechenden Verhältnisse zu dem Nutzen, welchen sie leisten? Statistische Daten unseres eigenen Landes und aller Länder Europas, wo Findelanstalten sich befinden, haben unumstößlich den Beweis hergestellt, daß Findelanstalten die Verbrechen der Fruchtabtreibung, des KindsmordcS und der Kindesweglegung nicht steuern, demnach den Zweck nicht erreichen, um dessenwegen sie errichtet wurden. Es entnehmen zwar sowohl die Gegner, als die Vertheidiger der Findelanstalten aus den statistischen Daten die Motive für ihre Anhaltspunkte, nach welchen erstere sogar behaupten, daß die Findelanstalten obige Verbrechen vermehren, während letztere den Gegenbeweis auch aus den statistischen Daten führen. Ganz richtig bemerkt der hierländige ärztliche Verein bei dieser Divergenz der Ansichten, daß die Ziffern hier wie in allen Fragen nur dann einen Werth haben, wenn die Zahlen, nicht blos einfach gezählt, sondern wenn alle Einflüsse wohl erwogen werden, aus welchen jene resultiren, nnd mit Hinblick auf die statistischen Daten aus Dr. Melzer's und Dr. Valenta's Werken kommt der Verein, welcher trotzdem so warm gegen die Auflassung der Findelanstalt in Laibach plaidirt, dennoch schließlich zu dem offenen Geständnisse, „daß die Findelanstalten nach ihrem bisherigen Systeme derzeit ohne einen nennenswerthen Einfluß auf obige Verbrechen sind". Es lehrt die Erfahrung anderwärts und auch Hierlands, daß selbst vor den Äugen der Findelanstalt, ja in Findelanstalten selbst Kindsmorde begangen oder versucht werden. Prof. Valenta erzählt in seiner „Statistik über die Kindsmorde in Krain" von Kindsmorden, welche in der Findelanstalt selbst begangen wurden, — erwähnt eines Falles, wo die Schwangere bereits in der Laibacher Anstalt war, dieselbe auf eigenes Verlangen verließ nnd hierauf ihr mehrere Tage altes Kind ersäufte, eine andere kam gleich nach verübtem Kindsmorbe in die Gebäranstalt, ein Zeugniß bittend, daß sie nicht schwanger feie! Der Hauptzweck, weshalb die Findelanstalten errichtet wurden, wird demnach durch sie nicht erreicht. Auch die Behauptung, daß Findelanstalten die Sittlichkeit untergraben, wird durch vielfältige Erfahrung nicht erschüttert; man ziehe nur eine Parallele zwischen einer ledigen Weibsperson, welche mit ihrem Kinde in der Gemeinde bleibt, und einer anderen, welche ihr Kind in die Findelanstalt ablegt, und der Beweis für die Behauptung, daß die Findelanstalten die Unzucht großziehen, wird sogleich hergestellt. Durch diese Anstalt bekommt der leibliche Vater die Prämie der Sorglosigkeit, die Mutter wird dem Leichtsinne, das Kind dem Zufalle Preis gegeben. Durch sie wird das natürlichste aller menschlichen Gefühle, die Mutter- und Aelternliebe erstickt. Nun ist das Kind in das Findelhaus untergebracht. Wie geht es ihm hier? Es ist eine von Niemanden angefochtene Thatsache, daß die Sterblichkeit der Kinder in Findelhäusern mindestens um 20 Procent höher ist, als die der unehelichen Kinder außerhalb denselben. Um nicht diesen Bericht über die Gebühr auszudehnen, wird von der Anführung von Ziffern Umgang genommen und nur bemerkt, daß ein großer französischer Arzt, hinweisend auf die Erfahrung, daß von 1000 Findlingen im Pariser Findelhause bis zum 12. Jahre 878 sterben, mit Entsetzen fragte: zu was denn der Staat für Findelhäuser so große Opfer bringe, und daß man mit Hinblick auf diese Mortalität mit Fug und Recht den Findelhäusern die Aufschrift geben könnte: „Anstalten, in welchen Kinder ans Staatskosten sterben". Daher hat Frankreich, dessen Staatsbudget durch 273 Findelhäuser mit mehr als 12 Millionen Francs belastet war, im 1.1859 dieselben auf 101 Findelanstalten reduzirt. In unserer Findelanstalt ist zwar das Mortalitätsverhältniß nicht so erschreckend, doch aber immerhin sehr groß, indem nach Prof. Valenta's Aufzeichnung in dem Decennium von 1857 — 1867 im hiesigen Findelhause 42-9 Proc. starben. Aus dem Findelhause werden früher oder später die Kinder ans das Land gegeben. Nun, in welche Hände kommen sie jetzt? Es bestehen zwar Vorschriften, nach welchen die Pflegeparteien ihre Qualifikation hiefür nachweisen sollen; allein da für die sämmtliche Verpflegung des Kindes sammt Kost und Bekleidung pr. Jahr 22 bis höchstens 31 fl. aus dem Findelsonde gezahlt werden, so ist wohl begreiflich, daß sich für die Uebernahme der Findelkinder in der Regel nur das Proletariat meldet, bei welchem sich über das körperliche und geistige Verkommen der Findelkinder um so weniger zu wundern ist, als auch die Aufsicht über die Findlinge eine sehr ungenügende ist, und dieselben nur flüchtig damals angesehen werden, wenn der Bezirkswundarzt die Kostgelder ausbezahlt. Wenn aus dem bis jetzt Besprochenen und allgemein anerkannten Thatsachen ersichtlich ist, wie schlecht bei der gegenwärtigen Einrichtung des Findelwesens für solche Kinder gesorgt wird, so kommt überdies noch ein weiterer großer Uebelstand hervorzuheben, welcher eine Consequenz des gegenwärtigen Systems des offiziellen Geheimnisses ist, nämlich der, daß die Findelaustalten nicht bloß die Bande der Natur vernichten, sondern die Kinder — weil nur äußerst wenige Findlinge reclamirt werden — auch ihrer bürgerlichen Rechte, ihrer Erbs- und Vermögensrechte berauben, welche ihnen nach den Satzungen des allg. b. G. B. gebühren. Das gegenwärtige Findclwesen steht im grellsten Widersprüche nicht nur mit dem Naturrecht, nach welchem die Erzeuger für ihr Kind selbst sorgen sollen, sondern auch im Widerspruche mit dem Begriffe eines Rechtsstaates, welcher weniger das Geheimniß der Aeltern, als die Forderung der Natur und das Rechtsprincip zu wahren, — anstatt den Verführer gegen das Opfer, das Opfer gegen den Verführer zu schützen hat. Mit Hinblick auf alle diese Thatsachen ist eö daher begreiflich, daß sich seit Langem und in vielen Ländern gewichtige Stimmen für die gänzliche Auflassung der Findclanstalten erheben, und daß zumal in neuester Zeit Landtage und ärztliche Corporationen das Findelwcsen zum Vorwurfe ihrer Verhandlungen gemacht haben. Unter den lctztern glaubt der Landcsausschuß besonders das Votum des berühmten Wiener Professors, Dr. Skoda, hervorheben zn sollen. Nachdem derselbe in der Sitzung der „Gesellschaft der Aerzte" in Wien am 15. Mai d. I. dargethan hat, daß die Findelanstalten Kinderweglegungen und Kindermorde nicht behindern, und die enorme Sterblichkeit der Findlinge, welche sich z. B. bei der Wiener Anstalt auf beiläufig 80 Proc. beziffert, hervorgehoben, und endlich nachzuweisen sich bestrebt hat, daß alle Reformen der Findelanstalten schließlich doch erfolglos wären, kommt er zu dem Antrage, daß die Findelanstalten je eher, je lieber aufzuheben und die unehelichen Kinder, welche sich gegenwärtig in der Findelanstalt befinden, den eigenen Müttern zur Pflege zu überlassen wären. Nach der Ansicht Prof. Skoda's wäre der Vater des Kindes, wo dieser zu ermitteln ist, in erster Linie zur Bestreitung der Kosten für die Verpflegung des unehelichen Kindes zu verpflichten; wo die Aeltern des Kindes zu unvermögend sind, um die Pflege des Kindes zu übernehmen, solle die Mutter eine Subvention aus dem Landesfonde zur Bestreitung der Subsistenzkosten erhalten. Im Falle von Tod, Erkrankung, Entweichung oder Einkerkerung der Mutter, oder wo überhaupt die Verpflegung des Kindes durch die Mutter nicht statthaft ist, müßte die Pflege des Kindes von Seite der betreffenden Gemeinde übernommen werden. Zur zeitweiligen Unterbringung von Kindern in Fällen, wo keine Mutter vorhanden ist, müßten nach Skoda Kinderasyle errichtet werden, welche sich jedoch nur als ein Bedürfniß in größern Städten erweisen dürften. Behufs der Durchführung dieser Anträge schlägt Prof. Skoda nachstehende Maßregeln vor: 1) Die Aufnahme der Kinder in die Findelanstalt gegen Erlag einer Tare hat sogleich aufzuhören. 2) Die Mütter, welche nach den bestehenden Normen ihre Kinder in die Anstalt unentgeltlich unterbringen können, wären aufzufordeni, ihre Kinder gegen Bezug der üblichen Verpflegsgebühr in der eigenen Pflege zu behalten. 3) Die in der Anstalt bereits untergebrachten Kinder können von den Müttern gegen Bezug der üblichen Tare reklamirt werden. 4) Nach einer zu bestimmenden Frist findet die Aufnahme der Kinder in die Findelanstalt nicht mehr Statt, und mit der Auflassung der Findelanstalt sind die Mütter verpflichtet, die Kinder in eigene Verpflegung zu nehmen. Medizinalrath Dr. Prinz, welcher selbst Leiter der Findelanstalt in Wien war, und sich ebenfalls an diesen Verhandlungen betheiligte, sprach sich dahin aus, daß er, wenn man ihn befragen würde, ob eine Findelanstalt in einem Lande zu errichten wäre, wo sie bisher nicht bestanden hat, ganz entschieden davon abrathen müßte, weil jede solche Anstalt, auf einer unnatürlichen Basis gegrün- bet, nur Uebelstände erzeugen muß; die Verpflegung der Kinder gehört den Müttern zu, und eS soll ihnen nicht bie Gelegenheit geboten werden, sich dieser Pflicht zu entziehen. Allein in die gänzliche Abschaffung der Findelanstalten bort, wo sie viele Jahre bestehen und mit den socialen Verhältnissen der Bevölkerung innig verwebt sind, könnte er nicht cinrathen, weil sie daselbst ein unentbehrliches Bedürfniß geworden sind. Reformirt aber sollen sie werden, und nach seiner Ansicht in nachstehender Weise: 1) Beschränkung der Aufnahme auf wirklich nachgewiesene Armuth. 2) Abschaffung der Privilegien, sich für eine gewisse Summe von der Aelternpflicht loszukaufen. 3) Aufbesserung der Kostgelder. 4) Verbesserung der Aussicht über die Pfleglinge durch Bildung von Wohlthätigkeits-vereinen. 5) Subvention wirklich armer Mütter aus dem Landcsfonde unter Anwendung der nöthigen Vorsichten. Nach dieser Kennzeichnung der Ansichten über das Findelwesen in Oesterreich im Allgemeinen glaubt der Landesausschuß dem hohen Landtage auch jene Ansichten zur Kenntniß bringen zu sollen, welche er aus der Heimat über das heimatliche Findelwesen vernommen hat. Der hierländige ärztliche Verein, welcher, wie schon bemerkt wurde, sehr eingehend den Gegenstand behandelt hat, kennzeichnet vor Allem seinen Standpunkt in dieser Frage dahin, daß ihm der humanitäre Zweck in erster, der finanzielle in zweiter Linie stehe. Er betont die Schutzlosigkeit der an ihrer hilflosen Lage unschuldigen Kinder, welche mit Ausnahme der Geisteskranken mehr als jeder andere Mensch einen öffentlichen Schutz bedürfen, — nennt jedes Kind ein Kapital für die Interessen des Staates und der Gesellschaft, — glaubt, daß in Krain wenige uneheliche Mütter sind, welche ihre Kinder vollständig verpflegen können, indem er sich auf die statistischen Daten Dr. Melzer's bezieht, nach welchen z. B. von den in dem Laibacher Gebärhause vom Jahre 1820 bis 1841 geborenen 269 Findelkindern, deren Abstammung genau bekannt war, 44 Kinder von Taglöhnerinnen, 53 von Kenschlers- und Jnwohnerstöchtern, 36 Kinder von Mägden und Kellnerinnen waren, — legt viele uneheliche Kinder der durch die staatlichen Einrichtungen erschwerten Eheschließung zur Last, — verwirft die Geheimhaltung des Erzeugers, .da viele Väter ganz leicht für ihre unehelichen Kinder sorgen können, — gibt zu, daß Findelanstalten den Verbrechen der Kiudesabtreibung, der Kindesweglegung und Kindsmordes nicht steuern, indem nach Dr. Melzer's und Dr. Valenta's statistischen Daten vom Jahre 1821 bis 1834 in ganz Krain 25 Kindsmorde, dann bis zum Jahre 1850 deren 44, seit 1850 aber in Ober- und Unterkrain allein 30 Kindsmorde vorgekommen sind, — weiset, nach Prof. Valenta's Tabellen, wornach unter den 74 in den Jahren 1835 bis incl. 1866 vom k. k. Landesgerichte Laibach verurtheilten erstgebärenden KindSmörbern 44'7 Procent im älterlichen Hanfe befindliche waren, ziffermäßig nach, daß das Motiv zum Kindsmorde bei diesen am häufigsten die Schande war, und daher in diesem Falle, wo die Schwangere, ohne ihre Schande den Angehörigen aufdecken zu müssen, vom Hause sich gar nicht entfernen und in die Findelanstalt nicht begeben kann, die Anstalt daher ohne Werth für solche uneheliche Mütter ist. Der ärztliche Verein kommt zu dem Ausspruche, daß — wenn man die Findelanstalten auflassen wollte, — entweder sZ'fach die Armenpflege Platz greifen, oder man besondere Lchutzanstalten für uneheliche Kinder errichten müßte. — ®eßen die erstere, nämlich die unbedingte Versorgung der IX. Sitzung. unehelichen Kinder durch die Gemeinden spricht sich der Vereinsbericht deshalb entschieden aus, weil nach seiner Ansicht die Gemeinden intellectuell, moralisch und finanziell nicht in der Lage stnd, einer diesbezüglichen Verpflichtung gerecht zu werden; die letzteren befürwortet der Bericht zwar auf's wärmste, glaubt aber, daß derzeit wegen den großen Kosten und wegen der Schwierigkeit einer angemessenen Aufsicht noch kaum Aussicht vorhanden sei, daß solche Versorgungsanstalten für schutzlose Kinder jeder Art (eheliche und uneheliche) errichtet werden könnten, wie sie Dr. Hügel, Dr. Karajan und die Bezirks- und Armenärzte in Wien beantragen. Schließlich sagt der Vereinsbericht, die Findelanstalten hätten Staatsanstalten bleiben sollen, weil ihre Clienten häufig in ihrer Genesis verschiedenen Theilen des Reiches angehörig und an ihrer Erzeugung in vielen Fällen solche Momente Schuld sind, welche der Staat gesetzt hat, zumal in Krain, welches als Grenzland häufig Militär-Einquartiruugen ausgesetzt ist, welche nachgewiesener Maßen unsere Findelanstalt bevölkern. Nach Valenta's „Statistik" ist und bleibt es Thatsache, daß durch die Militärvurch-züge und Einquartirungen in Krain während der Kriegsjahre die Zahl der unehelichen Geburten zugenommen und dies gerade in solchen Ortschaften und Gegenden, wo sonst uneheliche Kinder eine Seltenheit waren. Wenn irgend eine Humanitätsanstalt Reichsanstalt sein soll, so sollen es nach der Ansicht des ärztlichen Vereines die Findelanstalten sein. Nach allen diesen Erörterungen kommt der Vereinsbericht zur Schlußfolge, daß die Findelanstalt als Schutzanstalt für an ihrem Sein unschuldige und hilfsbedürftige Kinder nicht aufgelassen werden können, wohl aber reformirt werden müsse. Bezüglich der Reform stellt der Verein mehrere Anträge. Medizinalrath Dr. Melzer, vor Jahren selbst Direktor der hierländigen Landeswohlthätigkeits-Anstallen, ist ebenfalls gegen die gänzliche Auflassung der Findelanstalt, weil nach seinem Dafürhalten eine Anstalt, welche auf dem Principe der christlichen Wohlthätigkeit beruht, in ihrem Wesen doch gut sein müsse, und nur in ihrer Form fehlerhaft sein könne, demnach nur diese letztere zu ändern feie; diese Aenderung aber ist auch nach seinem Gutachten ein entschiedenes Bedürfniß. Mit den Anträgen des ärztlichen Vereines ist er nicht durchwegs einverstanden. Melzer plaidirt mit Wärme dafür, daß die Findelanstalten Reichsanstalten sein sollen, weil nur dann, wenn sie als Reichsinstitute behandelt werden, dieselben jene Gleichförmigkeit und Kraft erlangen, welche nothwendig ist, daß sie im Großen und Ganzen bessere Resultate zu Stande bringen. Spitalsverwalter Schukle, mit den Licht- und Schattenseiten unseres Findelwesens vollkommen vertraut, hebt in seinem Gutachten hervor, daß die Kosten der Findelanstalt mit dem Erfolge derselben in einem großen Mißverhältnisse stehen, daß die Findlinge sittlich und körperlich verkümmern, weil sie meistens von Personen am Lande übernommen werden, welche in den wenigen Gulden der Vcrpflegsgebühr nur eine Verbesserung ihrer eigenen armseligen Eristenz suchen. Werben solche Kinder anderen Pflegeältern übergeben, so kommen sie gewöhnlich nur aus dem Regen in die Traufe. Es kommen auch verschiedenartige Betrügereien vor, z. B. daß besser erhaltene Kinder anderer Settern statt der verwahrlosten Pfleglinge bei der Auszahlung der semestralen Verpflegsgebühren vorgeführt, verstorbene nicht Zeitrecht der Verwaltung angezeigt, von den eigenen 2 Müttern in die Pflege übernommen werden u. s. to., ungeachtet Alles dessen ist die Spitalsverwaltung doch nicht für die Auflassung der Findelaiistalt aus dem Grunde, weil keine andere Anstalt besteht, welche die Erhaltung der armen unschuldigen Geschöpfe übernehmen würde, daher nach dem Gutachten derselben das Findelinstitnt derart zu reorgamsiren wäre, daß die Zahl der Pfleglinge vermindert, und in Folge dessen bedeutende Kosten dem Landesfonde erspart, dabei aber die Findlinge in körperlicher und sittlicher Beziehung besser versorgt werden. Die Spitalsverwaltung stellt hierauf Bezug habende Anträge. Nachdem nun das Findclwesen nach allen Richtungen mit den Ergebnissen vieljähriger Erfahrungen und den Ansichten sachverständiger Männer intra und extra innres beleuchtet wurde, dürfte es klar geworden sein, daß, wie Dr. Fürntrat bemerkt, die zwei Lichtseiten: Humanität und Wissenschaft, durch die drei Schattenseiten: Unsittlichkeit, Unrecht und Steuerlast sehr verdunkelt werden. Wie hoch auch das Gewicht der beiden ersteren für den Fortbestand der Findelhäuser veranschlagt werden mag, das Gegengewicht der drei letzteren fällt dennoch für die Aufhebung derselben schwerer in die Wagschale. Die Humanität, — ob wahre oder eine sogenannte sei dahingestellt! — will schon den Ursprung des Kindes — Vater und Mutter in ein Geheimniß hüllen. Und in welches Geheimniß? bekanntlich nur in ein solches, welches die ganze Nachbarschaft, die ganze Gemeinde weiß, und welches nur das Land nicht wissen soll, welches dasselbe mit einem namhaften Theile seiner di-recten Steuern bezahlt! Wem das Geheimniß wirklich Noth thut, der bedarf gewiß keiner solchen Wohlthat, welche das Land mit blutendem Herzen gibt. Das in jedem Amte übliche Amtsgeheimniß ist allein hinreichend; alles Uebrige ist leere und schädliche Geheimnißkrämerei. Die Humanität will ferner einen sicheren Ort, wo die uneheliche Schwangere entbunden und im Wochenbette verpflegt werde; an solchen Orten aber ist nirgends ein Mangel, denn jede Hebamme (und Kram hat die namhafte Zahl 213 Bezirks -, und noch viele andere Hebammen) ist vermöge ihres Diploms verpflichtet, hilfesuchenden Schwängern zu helfen, und wird auch in der Lage sein, eine Gebärende bei sich aufzunehmen. Solche Privat-Entbindungsanstalten bei Hebammen gibt es mindestens in jeder Landeshauptstadt. Die Humanität findet in dem Verpflegsbeitrage für Findelkinder aus dem Landesfonde eine große Wohlthat. Etwa zwei Gulden monatlich für Kost, Kleidung und Pflege sind erfahrungsgemäß klein genug, wie Dr. Fürntrat richtig bemerkt, um das Kind verderben zu lassen, aber dennoch groß genug, um die Speculation armer Pflegeparteien zu täuschen. Das Land soll mehr thun, als einen monatlichen Verpflegsbeitrag von 2 fl. zu leisten; es soll, um humaner zu sein, die Aeltern und Verwandten der Kinder zu ihrer Pflicht verhalten! Wenn schließlich die Wissenschaft besorgen sollte, daß ihr an geburtshilflichen Lehranstalten durch eine Reform der Findelanstalten das Unterrichtsmateriale verkümmert werde, so hätte diese Besorgniß deshalb wohl keinen Grund, weil die Gebärhäuser keinesfalls abgeschafft werden und im Nothfälle auch verehelichte Weiber der Arbeiterklasse leicht zu bewegen wären, im Gebärhause zu entbinden, wenn sie unentgeltlich in die Pflege aufgenommen werden würden. Ungeachtet der nachgewiesenen Verwerflichkeit der Findelanstalten konnte sich der Landeöausschuß dennoch nicht bestimmt finden, schon jetzt dem hohen Landtage bie gänzliche Aufhebung der Findelanstalt in Laibach in Antrag zu bringen, weil dieselbe durch nahe an drei Generationen sich so sehr in das Fleisch und Blut des Volkes eingelebt hat, daß mit Grund zu besorgen wäre, daß bei einer sofortigen Auflösung derselben doch einige solcher Weibspersonen, welche gegenwärtig ihre Kinder in das Findelhaus tragen, zu Kindsmorden veranlaßt werden könnten. Vorläufig empfiehlt sich daher nur eine radikale Reform des Gebär- und Findelinstitutes. Ans dem Gesagten dürfte ersichtlich geworden sein, daß die Hauptursache, warum oas gegenwärtige Findel-institut der bürgerlichen Gesellschaft so nachtheilig ist, in dem Principe des offiziellen Geheimnisses der Vaterschaft liege, wobei wie Dr. Fürntrat mit Recht betont, gegen alle Gesetze der Natur der Verführer von seinem Opfer davon läuft, die entehrte Weibsperson ihrer Noth allein überläßt, und das unschuldige jftnb der öffentlichen Versorgung anheimgibt, und so geschieht es in sehr vielen Fällen, daß nicht wirkliche Armuth unehelicher Aeltern, sondern eitle Geheimthuerei häufig sehr vermöglicher Väter dem Landesfonde, resp. den Steuerträgern, große Lasten aufbürde. Der Rechtsstaat soll übrigens auch weniger das Geheimniß der Aeltern, als die Rechte der Natur vor Augen haben: er soll die Mutter zn ihrer und den Vater zu seiner Pflicht verhalten, er soll daö rechtliche Princip eines humanen Findelwesens zur praktischen Wahrheit machen. Die Hauptmomente einer sogearteten Reform des Findelwesens würden demnach in nachstehenden drei Punkten gipfeln: 1. Von der Geheimhaltung des Vaters und der Mutter eines unehelichen Kindes soll es sein Abkommen haben. 2. Die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches über die Rechtsverhältnisse zwischen unehelichen Aeltern und ihren Kindern in den §§. 166, 167 und 168 sollen zur Wahrheit werden. 3. Die Heimatsgemeinde der Mutter soll in die Action treten, die Vertretung der Rechtssache der Mutter und die Ermittelung deS Vormundes nach §. 171 des bürgert. Gesetzbuches übernehmen, so wie in den Fällen, in welchen der Landesfond bei den Verpflegskosten des Findlings nicht concurrirt, diese bestreiten. Das sind die leitenden Grundsätze, nach welchen der Landesausschuß nachstehende Reformen der hierlän-digen Gebär- und Findelanstalt dem hohen Landtage beantragen zu sollen glaubt: i. Die Aufnahme solcher Schwängern, welche beim Eintritte in das Gebärhaus nicht die Einkaufstare selbst entrichten, findet mit Ausnahme einer abnormen Schwangerschaft in der Regel in der letzten Woche und nur für Unterrichtszwecke früher, niemals aber vor der 36. Schwangerschaftswoche statt. Beim Eintritte in das Gebärhaus hat die Schwangere, welche die Aufnahmstare nicht sogleich entrichtet, oder hiefür Bürgen stellt, einen von dem Vorstande ihrer Zuständigkeitsgemeinde ausgestellten und vom Pfarramte bestätigten Armuthsschein mitzubringen, aus welchem auch der Name, Geburtsort und Beschäftigung derselben, so wie der Stand ihrer Aeltern ersichtlich ist. Kann die Schwangere, welche einen solchen Armuthsschein nicht vorweiset, wegen bis nahe zur Entbindung vorgerückten Schwangerschaft nicht mehr zurückgewiesen werden, so ist von Seite der Findclhausverwaltung mit der Schwängern bei der Auf-imhme in das Gebärhaus bezüglich der Erhebung obiger Daten ein Protokoll aufzunehmen, aus dessen Grundlage Wn der Direktion der Landeswohlthätigkeitsanstalten sogleich die erforderlichen Erhebungen bei dem Vorstande der Zu-stäntigkcitsgemeinde eingeleitet werden. Diesen Ausweis ha, der Gemeindevorstand längstens binnen 8 Tagen der Direktion einzusenden. 3. Die Aufnahms -, respective Eiukausstare des Kindes in die Findelanstalt beträgt bei Zahlenden 335 fl. J. W., welche, wenn das Kind durch die Anstalt in die Landcsversorgung übernommen worden ist, in .der Regel nicht mehr zurückgezahlt wird; nur in besonders rücksichts-würdigcn Fällen kann der Landesausschuß ausnahmsweise eine angemessene Rückvergütung bewilligen. Die Verpflegungökosten für Mütter auf der Zahl-abtheilung im Gebär- oder im Erkrankungsfalle im Krankenhause werden nach der betreffenden Verpflegsklasse berechnet. 4. Nach der Geburt des Kindes ist jede uneheliche Mutter, welche die Einkaufstare nicht sogleich erlegt oder hiefür nicht Bürgen gestellt hat, verpflichtet, den Vater des Kindes der Direktion der Landeswohlthätigkeitsanstalten namhaft zu machen, damit dessen Herbeiziehung zur Deckung der Erhaltungskosten des Kindes ermöglicht werde. Die Eruirung des unehelichen Vaters ist mit möglichster Wahrung des Amtsgeheimnisses durchzuführen. 5. Auf Kosten des Findel-, respective Landesfondes werden in das Gebärhaus nur solche uneheliche Schwangere aufgenommen und nach der 3. Verpflegsklasse verpflegt, welche sich mit einem vorschriftsmäßigen Armuthsscheine ($. 2) answeisen. Dieselben sind verpflichtet, sich in der Anstalt für Unterrichtszwecke verwende» zu lassen, und Ammendienste zu leisten. 6. Gleich nach der Geburt eines Findlings wird der betreffende Gemeindevorstand von der Direktion der Landeswohlthätigkeitsanstalten aufgefordert, unter Mitwirkung des Pfarramtes eine geeignete Pflegepartei in der Gemeinde der Mutter aufzufinden, und dieselbe mit Namen, Wohnort und Stand längstens binnen 14 Tagen der Direktion namhaft zu machen, falls nicht die Mutter des Kindes selbst oder die Anverwandten mütterlicher oder väterlicher SeiiS in der Lage sind, die Pflege desselben zu übernehmen. 7. Die Wöchnerin ist in der Regel am 10. Tage nach der Geburt des Kindes aus der Gebärhaus- in die Ammenabtheilung zu transferiren, aus welcher sie sammt dem Kinde binnen weiterer 14 Tage in die Heimatsgemeinde entlassen wird, welcher (nach §. 6) die Ermittelung der Pflegepartei des Kindes obliegt. Erkrankte Wöchnerinnen sind sogleich auf die Abtheilung für Frauenkrankheiten zu tranSseriren. Die Kinder der erkrankten Wöchnerin kommen in die Ammenabtheilung, und falls die Mutter stirbt, sind dieselben von der vom Gkmeindevorstande im Einvernehmen mit dem Pfarramte bestellten Pflegepartei aus dem Findelhause abzuholen. Mittellose Mütter, wenn sie mit ihrem Kinde aus dem Findelhause in die Heimatsgcmcinde rückkehren, oder solche Parteien, welche von der Heimatsgemeinde zur Abholung eines Findlings aus der Findelanstalt gesendet werden, erhalten von der Findelanstalt je nach der Entfernung ein Reisevergütungspauschale von 1 bis 2 Gulden "• W. und für das Kind ein Fatschbett im Beistellungspreise von 2 fl. 20 kr. ö. W. 8. In allen Fällen legal hergestellten Beweises, daß die VerpflegSkosten für das Kind weder der Vater noch die Mutter desselben, noch deren Aeltern zu bestreiten in der Lage sind, übernimmt diese Kosten bis zum vollendeten 10. Lebensjahre des Kindes der Landesfond. Nach diesem Zeitpunkte übergeht dasselbe in die Gemeindeversorgung. 9. Für die aus der Findelanstalt in die Landpflege abgegebenen Kinder wird der Partei, welche sich mit einem vom betreffenden Gemeindevorstande ausgestellten und vom Pfarramte bestätigten Zeugnisse über die Qualifikation zur Uebernahme des Kindes in die Pflege und Erziehung ausweisen, und sich mit einem Reverse zu einer gewissenhaften Obsorge verpflichten, im 1. Lebensjahre der Betrag von 37 fl. und für die folgenden 9 Jahre zu je 31 fl. ö. W. aus dem Findelfonve bezahlt. Die Findelanstalt behält sich das Recht vor, von Pflegeältern, welche ihren übernommenen Verpflichtungen nicht nachkommen, das Kind sogleich wegzunehmen und an andere zu übergeben. 10. Fremdländische Schwangere, wenn sie die vorgeschriebene Einkaufstare bei der Aufnahme nicht entrichten, werden bezüglich der VerpflegSkosten nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Februar 1868 (Reichsgesetzblatt 1868. VII. St.) behandelt. Dies sind die Grün dzüge, nach welchen, so lange eine gänzliche Auflassung der Findelanstalt nicht thunlich ist, eine einschneidende Reform der Gebär- und Findel-anstalt zu Gunsten der Humanität, der Moralität und des Landesfoudeö bewirkt werden würde. Durch diese Einrichtung werden dem armen, durch das gegenwärtige demoralisirende Findelsystem in die Welt gestoßenen Wesen die Rechte wieder gegeben, welche demselben nach dem Naturrechte und nach den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches gebühren, — das Kind, welches nach dieser Einrichtung aufgehört hat, ein rechtsloses Wesen zu sein, steht nun unter dem Schutze des Gesetzes, hat einen Vormund, lebt als Familienglied der Heimatsgemcinde seiner Mutter, oder wird von ihr selbst gepflegt, — durch das Aufhören des Systems des offiziellen Geheimnisses wird endlich der Sittlichkeit aber auch dem Lanbesfonde geholfen, welcher aus dem Blntgelde armer Steuerträger die Folgen der Unzucht oft notorisch sehr ver-möglicher Väter oder auch nicht zahlungsfähiger Mütter oder deren Aeltern bezahlen muß. Den unehelichen Schwängern bleibt zur Entbindung das G e b ä r h a u s zwar noch fortan offen, allein während sie nach den bisherigen Vorschriften schon nach dem 7. Monate der Schwangerschaft auf Landeskosten in dasselbe Aufnahme fanden, bleiben ihnen die Thore desselben bis zu den letzten Wochen geschlossen, und sie können in dasselbe nur unter Bedingungen treten, wie die Kranken in das Krankenhaus. Wird die Verpflegstare den Pflegeältern der unehelichen Kinder der den Triester Findlingen gleich gestellt, respective erhöht, so wird dadurch auch für eine bessere Aufziehung solcher unglücklicher Geschöpfe gesorgt. Dadurch aber, daß die Einkaufstare unehelicher Kinder nach dem vollen Vergütungsbetrage der 10jährigen VerpflegSkosten berechnet und festgesetzt wird, entgeht der krainische Landesfond der Gefahr, von fremdländischen Schwangeren in Anspruch genommen zu werden, wie dies bis jetzt der Fall war, wo Schwangere anderer Länder ein wohlfeileres Asyl in der hierländigen Findelanstalt fanden, in welches sie sich um eine viel geringere Summe einkaufen konnten, als in ihrer Heimat. Es lag im Wunsche des Landesausschusses den LandeSfond noch ausgiebiger zu entlasten, und die Ver- pflegskoiten für Findlinge armer Aeltern zwischen den Landessond und d en Z ustän di gkei ts g eine i n d en der Mütter derart zu theilen, daß uneheliche arme Mütter während der Zeit des VerweilenS in der Geb ä r- und Ammenabtheilung sammt den Kindern ausLan desko sten verpflegt, — nach Ablaus der 24 Tage aber den ZuständigkeilSgemeinden der Mutter in die Versorgung übergeben werden, welchen nur in besonders rücksichtswürdigen Fällen bis zum vollendeten 10. Lebensjahre des Kindes eine Subvention aus dem Landessonde zu erfolgen wäre. Diesem Antrage, zur Theilung der Gebär- und Findelkosten, welche der Landesausschuß auf's Wärmste befürworten würde, steht jedoch das Gesetz vom 29. Februar 1868, betreffend die Kosten für öffentliche Findelanstalten im §. 4 entgegen, welcher lautet: „Eine Ueber-tragung des Ersatzes aus die Heimatgemeinde des Kindes findet keinesfalls Statt". Bei dem klaren Wortlaute des Gesetzes, welcher einer Theilung der Verpflegskosten für Findlinge und beziehungsweise der Uebertragung an die Gemeinden im Wege steht, bleibt dem Landesausschusse nichts übrig, als mit Berufung aus den §. 19 der Landesordnung für das Herzogthnm Kram eine Aenderung des Artikels 4 des obenbezogenen Reichsgesctzes anzustreben, weil sowohl nach dem Gemeinde-, als dem Heimatsgesetze jede Gemeinde für ihre Armen zu sorgen hat, zu welchen mit vollem Grunde auch die Kinder unehelicher Aeltern in der Gemeinde gehören. Diese Versorgung in der Heimatsgemeinde selbst ist nicht kostspielig, und gegenüber anderen Gemeinden gerecht, deren Steuerträger nicht für fremde Kinder in Anspruch genommen werden sollen. Wenn auch der Landessond in gewissen Fällen zu einer Aushilfe herbeigezogen werden würde, so würde eine solche Subvention den allgemeinen Landesfond nicht zu sehr belasten. Bei diesem Umstande demnach, daß eine Aenderung des Reichsgesetzes vom 29. Februar 1868 angestrebt werden solle, wornach sich eventuell auch das, das Findelwesen resormirende Landesgesetz wesentlich anders gestalten würde, — dann in weiterer Erwägung, daß in dieser Vorlage wichtige Principiensragen zur Entscheidung zu kommen haben, bei welchen das maßgebende Votum des hohen Landtages und die Ansichten der hohen Regierung vernommen werden müssen, war der Landesausschuß nicht in der Lage ein vollkommen fertiges Landesgesetz schon jetzt vorzulegen. Er stellt demnach nachstehende Anträge: Der hohe Landtag wolle beschließen: 1. In Anbetracht, daß die Findelanstalt dem Verbrechen des Kindsmordes, der Fruchtabtreibung und der Weglegung der Kinder nicht steuere, — in Anbetracht der nachtheiligen Folgen, welche die Findelanstalt in Bezug aus das physische und psychische Wohl der dahin aufgenommenen Kinder und in Betreff der Sittlichkeit überhaupt mit sich führt, — endlich in Anbetracht, daß die Findelanstalt mit den §§. 166, 167 und 168 des österr. bürg. Gesetzbuches und mit den Grundsätzen einer geregelten Armenpflege in Widerspruch stehe, erklärt der Landtag, daß die Aufhebung der mit einem so namhaften Kosten-auswande erhaltenen Findelanstalt in Laibach anzustreben seie, — bis zur gänzlichen Auslassung derselben aber haben Reformen der Gebär- und Findelanstalt Platz zu greisen, welche die mehrseitigen Schattenseiten dieses Institutes aus ein geringeres Maß zurückführen und die finanziellen Opfer des Landcssondes verringern. 2. Der Landeöausschuß wird beauftragt, aus Grundlage der vom hohen Landtage zu genehmigenden Grundsätze in der nächsten Session einen Gesetzesentwurf vorzulegen. 3. Da das hierortige Gebär- und Findelhaus von der k. k. Regierung zugleich als öffentliche Lehranstalt sür die Hebammen benützt wird, durch diese Benützung aber, und zwar namentlich wegen des längeren VerweilenS der Schwangeren und Wöchnerinnen demLandesfonde größere Kosten anerlausen, wird der Landesausschuß beauftragt, bei der k. k. Regierung um einen Beitrag zu den Verpflegskosten mit y3 einzuschreiten. 4. Die hohe k. k. Regierung wird mit Hinblick aus §. 19, lit. a. ersucht, im verfassungsmäßigen Wege die Aenderung des §. 4 des Reichsgesetzes vom 29. Februar 1868 zu erwirken". Landeshauptmann: Ich eröffne die Generaldebatte. Wünscht Jemand der Herren das Wort? Poslanec Svetec: Prosim besede. Jaz predlagam, da bi se ta predmet izročil posebnemu odboru 5 udov. Landeshauptmann: Wird dieser so eben vernommene formale Antrag unterstützt? Ich bitte die Herren, welche denselben unterstützen, sich zu erheben. (Geschieht, zgodi se.) Er ist hinlänglich unterstützt. Wünscht noch Jemand der Herren das Wort? Der Herr Berichterstatter? (Nach einer Pause, po prestanku): . Ich bringe sofort diesen Antrag zur Abstimmung, und bitte jene Herren, welche demselben beipflichten, sitze» zu bleiben. (Niemand erhebt sich, nijeden ne vstane.) Der Antrag des Herrn Abg. Svetec ist vom h. Hause genehmiget. Wir kommen nun zum Berichte des Landesauö-schusscs .... (Ruse: Wahl, Wahl! klici: volitev, volitev!) Ich wollte die Wahl am Schluffe der Sitzung vornehmen lassen, wenn es aber genehm ist, so kann die Wahl sogleich vorgenommen werde», und ich unterbreche aus die Dauer derselben die Sitzung. (Die Sitzung wird um 12 Uhr unterbrochen. Seja se preneha o 12. uri. Nach Abgabe der Stimmzettel, ko so se listki oddali:) Sind alle Stimmzettel abgegeben worden? Wenn ja, so bitte ich die Herren Deschmann, Rudesch, Ritter von Kaltenegger und v. Langer das Scrutinium vornehmen zu wollen. (Nach erfolgtem Scrutinium und Wiederaufnahme der Sitzung um 12 Uhr 17 Minuten, ko so se glasovi prešteli, se seja zopet prične o 17. minuti črez 12. uro.) Die Sitzung ist wieder eröffnet. Ich bitte den Herrn Abgeordneten Rudesch, das Resultat der Wahl bekannt zu geben. Aögeordneter Wudesch: Es wurden 25 Stimmzettel abgegeben, mithin ist 13 die absolute Majorität. Dieselben erhielten: Dr. Bleiweis mit 25, Dechant Toman mit 25, Ritter von Kaltenegger mit 19, Dr. Costa mit 18, Ritter v. Gariboldi mit 18 Stimmen. -Landeshauptmann: Es ist also der Ausschuß vollständig gewählt und ich bitte die gewählten Herren sich nach der Sitzung zu constituiren. ________________________ Wir kommen nun zum dritten Gegenstände der Tagesordnung, das ist: der Bericht des Landesausschusses, betreffend die künftige Unterbringung der Oberrealschule. Ich bitte, Herr Berichterstatter! Berichterstatter Kromer (liest von der Tribüne, bere iz odra): „Hoher Landtag! Als in den Jahren 1863 und 1864 das Bedürfniß der schleunigen Errichtung einer Ober-Realschule zur Sprache kam, hat der Landes - Ausschuß in wiederholten Berichten darauf hingewiesen, daß das hierortige Lyceal-Gebäude zu einer dem Zwecke des Unterrichtes entsprechenden Unterbringung der Normal- und der Realschule, dann des Gymnasiums, der Bibliothek und des Museums nicht zureiche, daß sohin eine von den Schulbildungs-Anstalten anderweitig untergebracht werden müsse. — Bei der Berathung der Frage, welche von diesen Abtheilungen aus dem Lycealgebäube auszuscheiden sei, ist selbstverständlich auch die Frage aufgetaucht, ob denn alle hier gedachten Unterrichtsanstalten darin auch sitzberechtigt sind. — Im Verfolge dieser Nachforschung ergaben sich sehr gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Normal-Hauptschule zur Benützung der Lokalitäten des landschaftlichen Lyceal-Gebäudes keine nachweisbare Berechtigung habe. Nachdem nun für den Fall, wenn die zur Mitbenutzung der Lyceal-Lokalitäten nicht berechtigte Normal-Hauptschule ans denselben ausscheiden müßte, die Nothwendigkeit jeder weitern Fürsorge für eine bleibend anderweitige Unterbringung der Realschule entfallen wäre, und nachdem man anderseits voraussetzen konnte, daß die Austragung der Rechtsbeziehungen der Normal-Hauptschule zum Lyceal-Gebäude noch eine längere Zeit in Anspruch nehmen werde, so hat der hohe Landtag in seiner Sitzung venu 5. April 1864 den Beschluß gefaßt: a) Der Landesausschuß werde angewiesen, bis zur eudgiltigen Lösung des eben gedachten Rechtsverhältnisses das Lyceal-Gebäude für die Unterbringung der Ober-Realschule vorläufig nicht in Betracht zu ziehen, und sich einstweilen nur auf die Miethe einer für diese Mittelschule vollkommen geeigneten Lokalität zu beschränken; b) jedoch habe der Landesausschuß die mit der hohen Regierung bereits angebahnte Verhandlung zur Austragung obiger Rechtsbeziehungen der Normal-Hauptschule zum Lyccal-Gebäude mit allem Nachdrucke fortzusetzen. In Vollziehung des ersten Auftrages hat der Landcs-Ausschuß laut Micthvertrages vom 10. September 1864 Dom Herrn Ferdinand Mahr 13 Lokalitäten seines slu das Lycealgcbäude rücksichtlich an die vormalige Hauptwache anstoßenden Hauses für die Zeit vom 1. Oktober 1864 bis zum 1. Oktober 1869 um den Mieth-Zlns jährlicher 1800 fl. gemiethet, in welchem jedoch auch die Beheizung sammt Brenumateriale, dann die Reinigung und Beleuchtung sämmtlicher Lokalitäten, so wie die Benützung mehrerer Schul - Einrichtungsstücke mitbegriffen sind. Zwei Drittheile dieses Miethzinses werden ans dem Landesfonde, ein Drittheil von der Commune Laibach bezahlt, und der Vcrmiether ist verpflichtet, den Miethvertrag auch nach Ablauf der Miethedauer unter den gleichen Bedingungen so lange fort einzuhalten, als die Miether dies als nothwendig erachten. Die gemietheten Lokalitäten wurden von der Schuldirektion als dem Bedarfe der Ober-Realschule zureichend und dem Unterrichtszwecke entsprechend anerkannt. Die provisorische Unterbringung der Ober - Realschule und die ungehemmte Fortsetzung des Unterrichtes in derselben ist sohin vorläufig gesichert. Eine minder günstige Wendung nahm die in Vollziehung des zweiten Auftrages mit der hohen Regierung fortgesetzte Verhandlung, betreffend das der Normal-Hauptschule bestrittene Recht auf weitere Mitbenützung des Lyceal-Gebäudes. — Der Landes-Ausschuß hielt sich berechtiget und verpflichtet, rücksichtlich dieses Gebäudes für das Land den Standpunkt des vollständigen Eigen-thümers festzuhalten, auch war ihm, — dem Normalschul-fonde gegenüber — keine dieses Eigenthum beschränkende Verpflichtung bekannt. — Er hat daher mit seiner Note vom 28. November 1863, Z. 4018 der h. Regierung, als Vertreterin der Normal-Hauptschule, die weitere Benützung des Lyceal-Gebäudes gekündet. Hierüber wurde mit Zuschrift vom 19. Februar 1864, Z. 15616 dem Landes-Ausschusse erwiedert, daß die Regierung mit Rücksicht auf die primitive Widmung des Lyccal-Gebäudes zu Unterrichtszwecken und auf die oft wiederholten, mit der krain. ständisch Verordneten-Skelle getroffenen administrativen Vereinbarungen nicht in der Lage sei, das hiedurch begründete Rechtsverhältniß als einseitig lösbar anzuerkennen , und dem gestellten Ansinnen auf Räumung der von der Normal-Hauptschule benützten Lokalitäten zu entsprechen. — Sollte sohin eine Lösung obigen Rechtsverhältnisses wirklich gewünscht werden, so könne solche nur im Wege beiderseitigen Uebcrcinkommens bewirkt und dahin abzielende Anträge werden bereitwillig der weitern Erörterung zugeführt werden". Obschon nun diese Entgegnung ein freiwiliges Auflassen der von der Normal-Hauptschule im Lyceal-Gebäude benützten Lokalitäten wohl kaum anhoffen ließ, so hat der Landesausschuß in seiner Note vom 20. Dezember 1867, Z. 4950 der k. k. Landesregierung die nochmalige mündliche Erörterung und möglichst genaue Klarstellung des im Mittel liegenden Rechtsverhältnisses — und zu dem Ende die Anberaumung einer Comite-Sitzung pro-ponirt. — Hierzu fand er sich aus dem doppelten Grunde veranlaßt, um einerseits den Faden gütlicher Vereinbarung nicht voreilig abzuschneiden, und um anderseits auch aus den bei der k. k. Landesregierung erliegenden Akten eine verläßliche Information einzuholen, ob die für die Normal-Hauptschule prätendirte Servitut des Gebrauches auf einen rechtmäßigen Titel basirt, oder ob dieselbe bisher nur praecario modo ausgeübt worden sei. In Erledigung obiger Proposition hat die k. k. Landesregierung mit Note vom 4. Juni 1868, Z. 3430 wörtlich Folgendes erwiedert: „Wie es dem Landcsausschusse bekannt sein dürfte,, erhielt die successive Erweiterung der Laibacher Unterrealschule zu einer sechsklassigen Oberrealschule, und die Uebernahme der diesfalls erwachsenden Auslagen für Lehrergehalte und Pensionen auf den Studienfond, im Jahre 1863 die allerhöchste Genehmigung auf Grundlage der in der Sitzung des krain. Landtages vom 13. März 1863 zwischen dem Lande und der Commune Laibach zu Stande gekommenen Vereinbarung, nach welcher die Kosten der Herstellung und Erhaltung der erforderlichen Lokalitäten, der Beischaffung der Einrichtungsstücke und Lehrmittel, so wie die Dotation und überhaupt der aus Lokalmitteln zu deckende Aufwand in die Verpflichtung des Landesfondes und der Stadtgemeinde Laibach übernommen worden sind. Als es sich bei den dieser allerhöchsten Genehmigung vorausgegangenen Verhandlungen um die Restauration des zum großen Theile baufällig gewordenen Lycealgebäu-des, und um Herstellung der Dachgerüste von diesem Gebäude handelte, wurde zugleich die Frage in Anregung gebracht, ob und wiefern, sei eö durch Zubau, sei es durch Aussetzung eines Stockwerkes, die für eine Oberrealschule erforderlichen Lokalitäten darin zu gewinnen wären, wo sodann die bezüglichen Restaurations- und Erweiterungsbauten unter Einem zur Ausführung gelangen würden. Nachdem jedoch zu Folge der geschätzten Note vom 30. April 1864, Z. 3615 und deren Beilage das Projekt der Unterbringung der Oberrcalschule im Lycealgebäude von Seite des löblichen Landesausschusses als unausführbar erkannt, und sohin der Zusammenhang der Konservationsherstellungen im Lycealgebäude mit der Frage der Lokalisirung der Oberrealschule aufgegeben worden ist, sind nebst den gewöhnlichen auch die größcrn Restaurationsarbeiten am Lycealgebäude in Angriff genommen, im Jahre 1864 und 1865 vollständig und solid ausgeführt worden , und es hat zur Bestreitung des Bauaufwandes in diesen zwei Jahren der Studienfond mit einem Beitrage von 8072 fl., der Normalschulfond mit nahezu 4000 fl. concurrirt. Diese Concurrenzbeträge, so wie die sonst alljährlich nach vorausgegangener technischer und kommissioneller Erhebung zur Erhaltung und Instandhaltung des Lyceal-gebäudes erforderlichen Beitragsquoten wurden vom Normal- und Studienfonde aus dem Titel des unentgeltlichen Gebrauches nach Verhältniß der von ihnen benützten Lokalitäten geleistet. Daß dem Studien- wie dem Normalschulsonde unzweifelhaft der unentgeltliche Gebrauch des sogenannten Lyccalgebäudes in Bezug auf die hiesür nothwendigen Lokalitäten gegen dem zusteht, daß diese beiden Fonde nach Verhältniß der von ihnen benützten Lokalitäten zu den Erhaltungskosten beitragen, haben die srnin. Stände fast bei jeder diese Angelegenheit betreffenden Verhandlung anerkannt, die geschätzte Note vom 10. Juli 1863, Z. 1988 selbst liefert einen untrüglichen Beweis der vollen Richtigkeit dieser Anschauung, indem der löbliche Landesausschuß ad a) der ihm zur Beantwortung vorliegenden Fragen wörtlich bemerkt: „ad a) Bisher wurde ausnahmslos an dem Grundsätze festgehalten, daß die Kosten der Bauhafthaltung des Lycealgebäudes bloß vom Studien- und Normalschulfonde zu tragen sind, welchen eben deshalb der unentgeltliche Genuß dieses Gebäudes überlassen wurde". Nur die inneren Adaptirungen jener Räumlichkeiten, welche das Museum inne hat, wurden aus dem Musealfonde bestritten". Hat im Einklänge mit den ursprünglich begründeten und später fortwährend anerkannten Verhältnissen der löbliche Landesausschuß in der Note vom 10. Juli 1863, Z. 1988, den bisher ausnahmslos bestandenen unentgeltlichen Genuß des Lycealgebäudes von Seite des Studien- und Normalschulfondes hervorgehoben, so ist in der That die in der weiteren Note vom 28. November 1863, Z. 4018, so wie in jener vom 20. Dezember 1867, Z. 4950, enthaltene Bemerkung des löblichen Landes-auöschusses, daß thatsächlich von Seite der Landschaft keine Verpflichtung dem Normalschulfonde gegenüber eingegangen wurde, beziehungsweise, daß die Normalhaupt-schulc gar keinen gegründeten Anspruch auf die Benützung des fraglichen landständischen Gebäudes geltend machen kann, nicht nur durch die eigene frühere Behauptung entkräftet, sondern auch mit dem Sach- und Rechtsverhalte im Widerspruche. Seit mehr als 40 Jahren befindet sich der Normalschulfond im unentgeltlichen Genusse der von ihm benöthigten Lokalitäten, in dem Berichte vom 9. April 1838, Z. 68, haben die Herren Stände Krains selbst die Vorschläge zur zweckmäßigen Vertheilung der Lokalitäten vorgelegt, und hierbei ausdrücklich auf die Normalschule Bedacht genommen, das Studienhofkommissions-Dekret vom 18. Juli 1840, Z. 4239, hat das Anerbieten der krainischen Stände wegen Fortdauer des bisherigen unentgeltlichen Genusses des Lyceums von Seite des Studien- und Normalschulfondes rechtsverbindlich angenommen ; diese Entscheidung wurde den Ständen mit Gubernial-Erlaß vom 21. September 1840, Z. 19107, am 27. September 1840 intimirt; der Normalschulfond hat alle auf ihn repartirtcn Erhaltungskosten getragen, und hat somit die Servitut des Gebrauches der Wohnung §. 521, a. b. G. B. erworben, und diese persönliche Servitut dauert bei dem Abgänge jeglicher anderweitigen Vertragsbestimmung nach dem Gesetze §. 529 des allg. b. G. B. in so lange fort, als die moralische Person — also hier der Normalschulfond — besteht. Eben so wenig ist die weitere Bemerkung der schätzbaren Note vom 28. November 1863, Z. 4018, daß die Stände Krains das Lycealgcbäude nur zur Unterbringung des Lyceums angekauft haben, geeignet, den wohlerworbenen Rechten des Normalschulfondes in Bezug auf die Unterhaltung der Normalschule in diesem Gebäude irgend welchen Eintrag zu machen. Die authentische Interpretation dessen, was die Kontrahenten unter dem Ausdrucke „Lyceum" verstanden wissen wollten, liefert die dem Kaufe vorangegangene Verhandlung, in welcher vorzüglich) von Unterbringung der Normalschule die Rede war. So haben z. B. in dem Berichte vom 16. Oktober 1786, Nr. 46, die Stände ausdrücklich sich verpflichtet: „im mehrgedachten Gebäude vorzüglich die Normalschule gut unterzubringen". Auch ist die Normalschule wirklich in diesem Gebäude untergebracht worden, ohne daß die Herren Stände die geringste Einsprache dagegen erhoben haben, und somit die Ansicht gerechtfertiget, daß man unter Lycennl auch die Vorbereitungsschule inbegriffen hatte. Dies erklärt sich um so leichter, als nach dem zur Zeit des Kaufes bestandenen, wie auch noch jetzt bestehenden Begriffe eines Lyceums die Normalschule jedenfalls wenigstens als eine unumgängliche Vorbereitungsschule für das Lyceum angesehen werden kann. Als Objekt der Servitutsberechtigung steht der Normalschule sohin der Vorzug im Benützungörechte vor einer Realschule zu, die weder als eine Vorbereitungs-schule noch als ein Bestandtheil des Lyceums gedacht werben kann. Was die Frage über die Concurrenz der einzelne» Fonde zu den Erhaltungskosten des Lycealgebäudes anbelangt, so erscheint solche im Einvernehmen mit den Herren Ständen und zwar mit dem Dekrete der Studien-Hof-kommission vom 18. Juli 1840, Z. 4239, 1. Juli 1843, Z. 3992, dann mit dem Erlasse des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 23. October 1849, gelöst, und wurde der dadurch festgestellte Concurrenzmaß-stab bei Auftheilung der Kosten für die Konservations-tiub Herstellungsarbeiten des Lycealgebäudes seither stets zur Grundlage genommen. Mit Rücksicht auf diesen, noch im Erlasse des k. k. Unterrichtsministeriums vom 13. Jänner 1860, Z. 21752 (eröffnet unterm 10. Februar 1860, Z. 2194), und in der hierortigen Zuschrift vom 10. Februar 1864, Z. 15616 dargelegten Sach- und Rechtsverhalt steht dem Normalschnlfonde gleich wie dem Stu-dienfonde kraft der auf Grund der vorangegangenen administrativen Vereinbarung erfolgten vertragsmäßigen Widmung, dann der Thatsache, daß das Lycealgebäude von den Herren Ständen eben und zunächst zur Unterbringung der Normalschule acquirirt und adaptirt wurde, und daß solche fortan ohne Einsprache, ja vielmehr über ausdrückliche wie stillschweigende Einwilligung der Herren Stände im Lycealgebäude die erforderlichen Lokalitäten unentgeltlich gegen Bestreitung der bezüglichen Erhaltungskosten benützte und benützt, rechtlich und faktisch die Servitut des unentgeltlichen Genusses des Lycealgebäudes bezüglich der von ihm für die Normalschule be-nöthigten Lokalitäten zu. Hiernach dürfte der Grund, aus welchem in der geschätzten Rote vom 20. Dezember 1867, Z. 4950, eine kommissionelle Erörterung der die Widmung des Lycealgebäudes betreffenden Verhältnisse in Antrag gebracht worden ist, als behoben angesehen, und der löbliche Landesausschuß in der Lage sein, zu ermessen, ob und in wie fern eine Unterbringung der Oberrealschule durch Benützung oder Inanspruchnahme des Lycealgebäudes ohne Gefährdung der Rechte der übrigen darin untergebrachten Lehranstalten, und nachdem für diese Lehranstalt in den Jahren 1864 und 1865 so umfassende und kostspielige Restaurationsarbeiten an diesem Gebäude vorgenommen und bewirkt worden sind, thunlich und ausführbar wäre. Sollte hierbei von Seite des löblichen Landesausschusses irgend welche Aenderung, oder eine Lösung der bestehenden Besitz- und Rechtsverhältnisse gewünscht werden, so müßte die Landesregierung, um den Erfolg der Verhandlung zu sicher», Werth darauf legen, daß ihr die beabsichtigten Abänderungsanträge in motivirter und prä-cistrter Weise mitgetheilt werden, welche das Substrat der hierauf zu pflegenden kommissionelleu oder schriftlichen Erörterung und Verhandlung zu bieten hätten". Mit dieser Antwort war die Verhandlung über das streitige Servitutsrecht der Normal - Hauptschule im administrativen Wege abgeschlossen, und es stand durchaus nicht zu erwarten, daß die k. k. Landesregierung dieses Recht im Wege gütlicher Vereinbarung aufgeben werde, ^ wenn der Normal - Hauptschule hiefür nicht anderweitig ein Aequivalent geboten wird. Demnach mußte an den Landesausschuß die Frage herantreten, ob er nunmehr gegen die Vertretung der Normal-Hauptschule wegen Servitutsanmaßung im Rechtswege auftreten und hierüber die richterliche Entscheidung einholen solle. Obschon jedoch für diesen Rechtsstreit auö den bereits in der Landtagssitzung vom 5. April 1864 besprochenen historischen Daten und den gleichzeitig entwickelten Rechtsanstchten sehr beachtenswerthe Motive und gesetzlich begründete Anhaltspunkte vorliegen, so konnte der Landesausschuß anderseits auch nicht übersehen: a. daß die Stände Krains mit dem Kaufverträge vom 17. Oktober 1798 das vormalige Franziskanerkloster, nun Lyceal-Gebäude, von dem krainerischen Religions fonde zur Herstellung eines Lyceums (Gesammtbegriff der Normal-Hauptschule, des Gymnasiums und der filoso-fischen Lehranstalt) erkauft und sich in den diesem Kaufabschlüsse vorausgegangenen Verhandlungen, insbesondere in der Erklärung vom 16. Oktober 1786, Nr. 46 auch ausdrücklich verpflichtet haben, im gedachten Gebäude vorzüglich die Normal-Hauptschule gut zu unterbringen. b) Daß diese Schule bereits seit dem Jahre 1789 fortgesetzt im Lycealgebäude sich befindet, daß auch die Stände Krains das Recht ihrer dortigen Unterbringung bisher nie bestritten, sondern bei den öfter» Bau- oder Dislocirungsverhandlungen nur gegen die stete Vermehrung der Paralellklassen und hierdurch immer größere Ausbreitung der Normalhauptschule protestirt haben; c) daß eben aus dem Grunde dieses der Normalhauptschule und dem Gymnasium bisher nie angefochtenen Benützungsrechtes die gewöhnlichen Konservationsarbeiten im Lycealgebäude fast ausschließend, und größere Adapti-rungen nach einem Proportionellen Verhältniß immer aus dem Normalschulfonde und dem Studiensonde bestritten, daß namentlich in den Jahren 1864 und 1865 aus diesen Fondcn die Adaptirungskosten im Betrage von mehr als 12000 fl. angesprochen und auch wirklich bezahlt wurden; d) daß es sohin mit Rücksicht auf den §. 488, b. G. B. füglich nicht angehen dürfte, die berechtigten Fonde eben auö dem Titel ihres Servitutsrechtes einerseits zu Baukosten-Beiträgen zu verhalten, und ihnen anderseits dieses durch den Anspruch der Concurrenz anerkannte Recht gleichzeitig int Klagswege zu bestreiten; e) daß endlich auch im unvermutheten Falle eines günstigen Ausganges dieses Rechtstreites damit wirksam nicht geholfen, wenn für die Realschule der erforderliche Raum gewonnen, dadurch aber rücksichtlich der Unterbringung der Normalhauptschule eine gleiche oder noch größere Verlegenheit heraufbeschworen wird. Diese hier gedachten Erwägungen bestimmten den Landesausschuß von der Betretnng des Rechtsweges wegen Ausscheidung der Normal-Hauptschulen aus dem Lycealgebäude abzusehen und eine anderweitige Unterbringung der Oberrealschule anzustreben. — Selbstverständlich wurden für diese Widmung zur Vermeidung größerer Kosten die eigenen landschaftlichen Realitäten zunächst ausersehen, und daselbst wcgcit einer möglichst entsprechenden Wahl wiederholte Lokal-Augenscheine und technische Erhebungen vorgenommen. Insbesondere hat der Landesausschuß auf das in der Gradischa-Vorstadt gelegene, an den Zenger'schen Garten angrenzende landschaftliche Ballhaus reflectirt. Dieses Gebäude ist derzeit als Getreidemagazin um den Pachtzins jährlicher 300 fl. verpachtet, und könnte um den Kaufpreis von beiläufig 6000 fl. veräußert, durch eine entsprechende Erweiterung auch für eine Unter- und Oberrealschule adaptirt werden. — Die gesammten Herstellungskosten dürften sich laut der diesbezüglichen Baupläne und Kostenvoranschläge auf................ 50.640 fl. — kr. beziffern. Allein um obgedachte Erweiterung zu ermöglichen, und der Realschule zugleich die erforderliche Lichte zu sichern, müßte vorerst die angrenzende Realität angekauft werden, welche jedoch nicht stückweise, sondern nur in ihrer Gesammtheit um den Kaufpreis von bei- läufig .................................... 18.000 „ — „ verkäuflich ist. — Wenn jedoch dieser________________________ Fürtrag . 68.640 fl. — kr. Uebertrag . 68.640 fl. — kr. Vorauslage auch die Einbuße deS derzeitigen Gebäudewerthes pr. . . . ._ 6.000 „ — „ zugeschlagen wird, so erheischt das hier besprochene Projekt ein Gesammtopfer von 74.640 fl. — kr. Der Landesausschuß und daS hierüber vernommene Realschul-Counts konnten daher diesem kostspieligen Projekte um so minder beitreten, nachdem das Ballhausgebäude dem belebteren Mittelpunkte der Hauptstadt doch ziemlich entrückt ist. Ein zweites Gebäude, auf welches zur Unterbringung der Realschule rcflectirt wurde, ist die sogenannte an daS Lycealgebäude unmittelbar anschließende landschaftliche Hauptwache. — Dieses Gebäude wurde lautMieth-verlrages vom 27. März 1843 von der krain. ständ. Verordiictcn-Stelle dem Militär-Aerar für die Dauer des Bedarfes um den Miethziens jährlicher 80 fl. C. M. ver-miethet, und dem Militär-Aerar zugleich das Recht der halbjährigen Kündigung eingeräumt. Letzteres hat nun mit Zuschrift der hiesigen k. k. Finanzprokuraturs - Abtheilung vom 16. Oktober 1867, Z. 4629 die Miethe gekündiget, und laut Protokolls vom 16. April 1868 das Hauptwachegebäude dem Landesausschuffe zur weitern Disposition überlassen. Wegen derAdaptirung dieses Gebäudes zu einer Realschule wurden mit Beiziehung der Schuldirektion wiederholte Kommissionen abgehalten, und auf Grund der jeweiligen Erhebungen drei Bauprojekte sammt Kostenvoranschlägen aufgenommen, welche dem hohen Landtage unter Einem zur Einsicht vorgelegt werden. Das erste Projekt behandelt lediglich die Herstellung eines Gebäudes zur Unterbringung der Ober-Realschule, u. z. an der Baustelle der bisherigen Hauptwache zwischen beni Mahr'schcn Hause und dem Lycealgebäude, wobei letzteres in seinem nördlichen Trakte nur unbedeutende Aenderungen zu erfahren hätte. Die diesfälligen Baukosten werden auf 29500 fl. veranschlagt. Rach dem zweiten Projekte soll zugleich mit der Herstellung des eben gedachten Gebäudes auch der nördliche Trakt des Lyceums, welcher die beiden Höfe von einander trennt, in diesen Umbau einbezogen, hiedurch die Oberrealschule mit der Unterrealschule thunlichst in Verbindung gebracht, für diesen Neubau eine separate Aufgangsstiege hergestellt, und die bisherige Hauptstiegc des Lycealgebäudes entsprechend umgelegt werden. — Die Ausführung dieses Bauplanes würde einen Kostenaufwand von beiläufig 58000 fl. verursachen. Das dritte Projekt endlich behandelt den successiven Umbau der ganzen Ost- oder Hauptfronte des derzeitigen Lycealgebäudes mit Einbeziehung des Hauptwachetraktes, und der diesfällige Kostenaufwand wird auf 82800 fl. Oe. W. veranschlagt. Auch die hier gedachten drei Bauprojekte hat der Landesausschuß sowohl der Realschul-Direktion, als auch den Herren Mitgliedern des Realschul-Comits's zur Einsicht mitgetheilt, und hierüber deren gutachtliche Aeußerung eingeholt. Die Herren Experten haben sich einstimmig dahin ausgesprochen, „daß die Oberrealschule in dem schmalen Trakte zwischen dem Mahr'schen Hause und dem Lycealgebäude kaum besser, als gegenwärtig im Mahr'schen Hause unterbracht, und daß auch durch die gleichzeitige Adaptirung des nördlichen Traktes vom Lycealgebäude die nothwendige Verbindung der Ober- mit der Unterrealschule und deren entsprechende Sonderung von den übrigen Lehranstalten nicht erzielt werden könnte". Die zwei ersten Bauprojekte würden sohin den derzeitigen Uebelständen und der großen Beengniß aller i,„ Lycealgebäude untergebrachten Lehranstalten nicht abhelfe»; auch sei die in den bezüglichen Bauplänen getroffene Em-theilung und Anrcihung aller einzelnen Lokalitäten dem Untcrrichtszwecke mitunter nicht entsprechend. Das derzeitige Lycealgebäude sei beiläufig im Mittelpunkte der Landeshauptstadt an einem schönen freien Platze gelegen, und auf dem zugehörigen in zwei geräumige Höfe getheilten Bauterraine könnten bei einer rationellen Ein-theilung die Normalhaupt-, die Unter- und Oberrealschule, dann das Gymnasium, die Bibliothek und das Museum gehörig abgesondert und vollkommen zweckmäßig untergebracht werden. Nebstbei sei darauf zu sehen, daß dieses Gebäude als die Wohnstätte so vieler Bildungsanstalten nach und nach in einem mehr gefälligen Baustyle, daß insbesondere die Vordcrfronte mit zwei Haupteingängen in einer würdigen, vollkommen symetrischen Facade ausgeführt werde. Beide Zwecke seien jedoch nur dann zu erreichen, wenn mit Beiziehung der Concurrenten, der Schuldirektionen und sonstiger Erperten über die zweckmäßige Unterbringung und entsprechende Sonderung sämmtlicher Anstalten und Bildungsmittel vorerst ein reiflich durchdachter Gesamml-plan entworfen, und wenn an dessen allmähliger Ausführung sohin unbedingt festgehalten wird. Denn sobald bloße Theilprojekie oder einzelne Trakte ohne Rücksicht auf den Gesammtkörper zur Ausführung gelangen, so kann hiedurch die Symetric des ganzen Gebäudes und die Möglichkeit einer zweckmäßigen Untertheilung durch mehr als ein Jahrhundert gestört werden. Es sei sohin darauf zu sehen, daß man gegenwärtig eine derlei Uebereilung nicht verschulde. Das ganze Erdgeschoß des Lycealgebäudes sei zu tief gelegen, daher mehr finster und feucht, und werde vorzüglich im östlichen oder Vordcrtrakte für Schulzwecke derzeit nur wenig benützt. Zudem habe dieser Trakt in den niedern Lokalitäten seines ersten und zweiten Stockwerkes bereits stark angegriffene Dippelböden und einen sehr schadhaften Dachstuhl. Demnach werde die Nothwendigkeit einer Hauplreparatur, zugleich Erhöhung der Vorderfronte des Lycealgebäudes demnächst herantreten und aus diesem Anlasse sei es an der Zeit, den für eine zweckmäßige Placirung und Sonderung aller Lehranstalten erforderlichen Gesammtplan mit der hohen Regierung und mit der Commune Laibach schon derzeit zu vereinbaren, die für die seinerzeitige Ausführung dieses Planes und für die künftige Erhaltung des Gebäudes auf jeden Coucnrrenlen entfallenden Beilragsquoten genau festzustellen und sohin zunächst den Bau an der Vorder- oder Hauptfronte des Gebäudes zu beginnen. Damit durch diese Ballführung der Schulunterricht weniger beirrt und der erforderliche Baufond leichter ausgebracht werden könne, müßte die Vorderfronte nach und nach in drei Abtheilungen ausgeführt und vorerst der Trakt an der Bauparzelle der bisherigen Hauptwache in Angriff genommen, einstweilen aber die Miethe einiger Lokalitäten im Mahr'schen Hause fortgesetzt werden. Schon durch eine entsprechende Ausführung und Eintheilung der Vorderfronte werde man der Räumlichkeiten so viele gewinnen, daß hiedurch die derzeitige Bc-engniß aller Anstalten gänzlich beseitiget und deren zweckmäßige Unterbringung ermöglichet wird. Auch der Landesausschuß findet diesen von den Fach^ männern des Lehrkörpers und von Den Herren Mitglieder» des Realschul-Comitss einstimmig ausgesprochenen An- schaumigen vollkommen beizupflichten und demnach schließlich zu beantragen: Der hohe Landtag wolle beschließen: a) Der Beschluß des Landesausschusses, von der Betretung des Rechtsweges gegen die Normalhauptschule ^egcn Räumung deS Lycealgebäudes gänzlich abzusehen, werde genehmigend zur Kenntniß genommen; b) der Landesausschuß werde angewiesen, den derzeitigen Bauzustand der Vorder- oder Hauptfronte des landschaftlichen Lpcealgebäudes und die mindere Eignung dieses Traktes für Unterrichtszwecke im Einvernehmen mit der k. k. Landesregierung zu erheben, sohin über die künftige Adaptirung des Lyceal - und des anstoßenden Hauptwache-Gebäudes zur zweckmäßigen und möglichst abgesonderten Unterbringung der Normal-Hauptschule, der Ober- und Unterrealschule, dann des Gymnasiums, der Bibliothek und des Museums, mit der hohen Regierung und der Commune Laibach unter Beiziehung der Schuldirek-lionen und sonstiger Experten einen reiflich erwogenen und fachmännisch geprüften Gesammtplan zu vereinbaren, und die zur seinerzeitigen Ausführung dieses Planes, dann für die künftige Instandhaltung dcö Gebäudes von jedem goncurrenten beizusteuernde Proportionelle Quote genau festzustellen; c) insbesondere wird der Landesausschuß angewiesen, über die nach Maßgabe obigen Gesammtplanes herzustellende Vorder- oder Hauptfronte des Gebäudes, dann über den zunächst auszuführenden Hauptwache-Trakt zwischen dem Lycealgebäude und dem Mahr'schen Hause abgesonderte Kostenvoranschläge zu entwerfen und die ge-sanunte Bau- und Cvncurrcnz-Verhandlung spruchreif dem nächsten Landtage vorzulegen". Landeshauptmann: Ich eröffne die Generaldebatte. Wünscht Jemand der Herren das Wort? Poslanec Svetec: Jaz predlagam, da bi se ta predmet izročil finančnemu odseku. Landeshauptmann: Wird der so eben vernommene Antrag unterstützt? Ich bitte die Herren, welche denselben unterstützen, sich zu «hebe». (Geschieht, zgodi se.) Er ist hinreichend unterstützt. Wünscht noch Jemand der Herren das Wort? Herr Berichterstatter? Wenn nicht, so bringe ich diesen Antrag zur Abstimmung und bitte diejenigen Herren, welche dafür stimmen, daß dieser Bericht des Landesausschusses dem Finanzausschüsse zugewiesen werde, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich, nijeden ne vstane.) Der Antrag ist vom h. Hause genehmiget. Wir kommen nun zum vierten Gegenstände der Tagesordnung, d. i. der Bericht des Ausschuffes für Gemeinde-Angelegenheiten über den Gesetzentwurf, betreffend die Einführung von Gemeindetaren. ZLerichterstatter Stifter v. charivoldi: „Hoher Landtag! Der Ausschuß für Gemeindeangelegenheiten hat den ihm vom hohen Hause in der Sitzung am 27. August ‘■3. zur Prüfung und Berichterstattung überwiesenen Gesetzentwurf, betreffend die Einführung von Ge- W Sitzung. meindetaren, berathen und hat, — unter Würdigung und Anerkennung der schon in dem diesbezüglichen Berichte des Landcsausschusses dargelegten Motive, mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, nach einigen stylistischen Abänderungen behufs einer präciseren und deutlicheren Tertirung, sowie nach Abänderung einiger Tarifsätze, — dieses Gesetz in nachfolgender Fassung dem hohen Hause zur Annahme zu empfehlen. Die Motivirung der einzelnen Aenderungen bleibt der mündlichen Berichterstattung — im Falle der hohe Landtag selbe für nothwendig erachten wird — vorbehalten. Es wird sonach der Antrag gestellt: Der hohe Landtag wolle den beiliegenden Gesetzentwurf sammt Tarif genehmigen. Gesetz vom........................................ wirksam für das Herzogthum Lrain, betreffend die Einführung von Gemeindctaxen. Ueber Antrag und Zustimmung des Landtages Meines Herzogthums Krain finde Ich anzuordnen, wie folgt: §. 1. Jede Stadt- und Landgemeinde ist ermächtiget, mittelst Gcmeindeausschußbeschlusses einzelne oder alle, im nachfolgenden Tarife bezeichneten Gemeindetaren einzuführen, oder bereits bestehende in den Grenzen dieses Tarifs zu erhöhen. §. 2. Die Bestimmung der Höhe der Tare steht, über Antrag des Gemeindeausschiisses, dem Landesausschusse zu. Jede einzelne Tare ist in einer und derselben Gemeinde für alle Gemeindcinsassen gleich hoch zu bemessen. 8- 3. Die Taren fließen in die Gemeindekasse. Das Gemeindeamt hat hierüber ein eigenes Tar-Journal zu führen, die bemessene Tare am betreffenden, der Partei auszufolgenden, Actenstücke anzumerken und den Empfang zu bestätigen. 8. 4. Die Tare ist spätestens bei Zustellung der Erledigung, bei Vornahme der Amtshandlung oder bei Inanspruchnahme des tarirten Rechtes zu entrichten. Der Gemeindevorstand kann jede Amtshandlung, falls keine Gefahr in deren Verzüge liegt, bis zur Einzahlung der Tare verweigern und zur Deckung von Kommissionskosten einen angemessenen Vorschuß begehren. Rückständige Taren sind mittelst der gesetzlichen Zwangsmittel (8. 84 Gemeindegesetz) einzubringen. 8- 5. Außer der Tare darf eine Gebühr für die amtshandelnden Organe, als: Diät, Ganggeld und dergleichen, in keinem Falle von der Partei verlangt werden. Die allfällige Entlohnung dieser Organe hat nach Maßgabe der Gemeindeausschußbeschlüsse unmittelbar aus der Gemeindekasse zu erfolgen. (8. 25 des Gemeinde-gesetzes vom 17. Februar 1866.) 8. 6. Beschwerden gegen Tarbemessungen sind binnen 14 3 Tagen an den Gemeindeausschuß, und gegen dessen Entscheidung in gleicher Frist an den Landesausschuß, einzubringen. 8- 7. Taren, welche binnen 3 Jahren, vom Zeitpunkte ihrer Fälligkeit (§. 4), nicht eingehoben werden, sind durch Verjährung erloschen. Tarif zum Gemeindetargesetze für das Herzogthum Krain vom....................................... 1. Für die Aufnahme in den Gemeinde-Verband .... von 2 fl. bis 20 fl. 2. Für die Verleihung des Bürgerrechtes ......................von 5 fl. bis 30 fl. 3. Für die Ausfertigung eines Heimatschcines die Blan-quetengebühr...............von 10 kr. 4. Für einen Ehemeldzettel „ 2 fl. bis 10 fl. 5. Für jede Publikation mittelst Ausrufes am Sitze des Gemeindeamtes ...............von 10 kr. bis 50 kr. für jede '/g, Meile weitere Entfernung 15 kr. mehr. 6. Für eine freiwillige Lizitation beweglicher Sachen, ober für eine freiwillige Verpachtung von Liegenschaften im Orte des Amtssitzes oder im Umkreise einer halben Meile, für jeden halben Tag.... von 1 fl. bis 3 fl. für jede Va Meile weitere Entfernung 50 kr. mehr. 7. Für einen Lokalaugenschein in Bau- oder andern Privatangelegenheiten im Amtsorte oder im Umkreise einer halben Meile.....................von 50 kr. bis 2 fl. für jede V2 Meile weitere Entfernung 50 kr. mehr. 8. Für Baubewilligungen, bei Neubauten.................von 2 fl. bis 10 fl. 8. Für Baubewilligungen, bei Umbauten..................von 50 kr. bis 3 fl. 9. Für den Bewohnungsconsens „ 50 kr. „ 1 fl. 10. Für Vorladungen zu Vergleichsversuchen im Amtsorte pr. Person................von 5 kr. bis 10 kr. außer dem Amtsorte für jede halbe Meile weitere Entfernung um 15 kr. mehr. 11. Für das Vergleichsprotokoll 1 % vom Werthe des Streitgegenstandes doch mindestens 10 kr. und höchstens 2 fl. 12. Für eine ämtliche Abschrift des Vergleichsprotokolls pr. Seite........................ 10 kr. 13. Für ein Dienstbotenbüchel 20 kr. 14. Standgeld für die Dauer deS Marktes, u. z. a. für einen Ständer oder eine Bude....................von 10 kr. bis 1 fl. b. für ein Stück Zug- oder Schlachtvieh.................von 3 kr. bis 6 kr. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. c. für ein Stück Klein- oder Stechvieh................... d. von jedem Höcker mit Feil- schaften.................... Für die Bewilligung von Kunstproductionen oder Schaustellungen pr. Tag . . . Für Tanzmusik-Lizenzen pr. Mann........................ Für die Bewilligung zum Offenhalten von Wirths- oder Kaffeehäusern über die Sperrstunde pr. Abend .... Für die öffentliche Wage, Kleingewicht für je 10 Pfund Zentnergewicht, pr. Zentner Für das Abwägen von Heu oder Stroh rc. pr. Zentner Für das Holzmessen (ohne die Kosten für das Schlichten) pr. Klafter..................... Für Vieh- und Fleischbeschau, für jedes Stück Schlachtvieh für jedes Stück Klein- oder Stechvieh................... Für jede Zustellung von Erlässen in Parteisachen im Amtsorte.................... außer denselben bei Entfernungen übereine halbe Meile Für die Ausfertigung von Zeugnissen, Certifikaten rc. . von 1 kr. bis 3 kr. von 2 kr. bis 6 kr. von 10 kr. bis 1 st von 10 kr. bis 20 kr. von 50 kr. bis 2 fi. von V« kr. bis 1 kr. von 5 kr. bis 10 fr. von 3 kr. bis 6 kr. von 2 kr. bis 5 kr. von 15 kr. bis 30 kr. von 10 kr. bis 20 kr. von 5 kr. bis 10 kr. 20 kr. von 20 kr. bis 40 kr. Anmerkung zu Po st-Nr. 6, 16 und 17: In diesen Tarifsätzen sind die zu Gunsten des Armenfondes bestehenden Gebühren nicht mitbegriffen, und bleiben dieselben hierdurch unberührt". Landeshauptmann: Ich eröffne die allgemeine Debatte. Wünscht Jemand von den Herren im Allgemeinen bei dieser Debatte zu sprechen. (Nach einer Pause, po prestanku:) Wenn nicht, so schreiten wir zur Spezialdebatte. Der Kopf des Gesetzes lautet: (liest, bere) „Gesetz vom.................................... wirksam für das Herzogthum Lrain, betreffend die Einführung von Gemcindetaxen. Ueber Antrag und Zustimmung des Landtages Meines Herzogthums Krain finde Ich anzuordnen, wie folgt:" Ich glaube, daß hierüber nichts zu bemerken sein wird, und ich betrachte daher den Kopf des Gesetzes als vom h. Hause genehmigt. §. 1 lautet: (liest, bere) „s. i. Jede Stadt - und Landgemeinde ist ermächtiget, mittelst Gemeindeausschuß-Beschlusses einzelne oder alle, im nachfolgenden Tarife bezeichneten Gemeindetaren einzuführen, oder bereits bestehende in den Grenzen dieses Tarifs zu erhöhen". Wünscht Jemand von Den Herren zu diesem Para-graphe daö Wort? (Nach einer Pause, po prestanku.) Wenn nicht, so bitte ich jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sitzen zn bleiben. (Niemand erhebt sich, nijeden ne vstane.) §. 1 ist vom h. Hause genehmiget. Da in diesem Paragraphe auf den Tarif Bezug genommen wird, so glaube ich recht daran zu thun, wenn ich über diesen Tarif die Berathung eröffne. (Nach einer Pause, po prestanku:) Da keine Einwendung dagegen erhoben wird, so ist mein formeller Antrag vom h. Hause genehmiget. Bevor wir aber in die Berathung selbst übergehen, würde ich mir zur Abkürzung derselben, den Antrag erlauben, daß diejenigen Herren, welche über einzelne Nummern des Tarifes etwas zu bemerken haben, mir diese Nummern bezeichnen, die übrigen Posten würde ich dann, als vom h. Hause genehmiget ansehen. Abgeordneter Koren: Ich würde mir erlauben bei Post-Nr. 6, 11 und 14 eine Bemerkung zu machen. Poslanec Pintar: Jaz bi pa k 5. številki rad nekaj pristavil. Landeshanptmann-Stekkvertreter Keter Kosler: Ich werde zu Post-Nr. 22 einen Antrag stellen. Abgeordneter v. Langer: Zu Post-Nr. 8 werde ich mir erlauben zu sprechen. Landeshauptmann: Wenn Niemand von den Herren sich noch meldet, so werde ich dem Hochw. Herrn Abg. Pintar zuerst das Wort geben. Poslanec Pintar: Pod 5. številko se pravi, da se plača 10—50kr., če se kakšno oznanilo na mestu občinskega sedeža okliče. Pri nas na deželi je pa navada taka, da se večidel oklicuje pri cerkvah, kjer se ljudstvo snide, ne pa kjer je sedež srenje. Zatoraj bi morebiti dobro bilo, da bi se pristavilo „und am gewöhnlichen Ge-meinde-Publikationsorte", tako da se tudi toliko plača, če se eno miljo od srenjskega sedeža da kaj oklicati. Landeshauptmann: Wird dieser so eben vernommene Antrag unterstützt? Ich bitte jene Herren, welche denselben unterstützen, sich zu erheben. (Geschieht. Se vzdignejo.) Er ist hinlänglich unterstützt. Wünscht noch Jemand daS Wort zu diesem Antrage. Abgeordneter Kromer: Ich möchte nur bemerken, daß mir dieser Antrag nicht ganz angemessen erscheint; denn der Sitz des Gemeindeamtes und jener des Pfarramtes, vor dessen Pfarrkirche die Publikation gewöhnlich erfolgt, ist nicht immer derselbe. Ost ist die Pfarrkirche von dem Sitze des Gemeindeamtes ein oder mehrere Stunden entfernt; und doch soll dem betreffenden Diener, welcher die Publikation zu besorgen hat, der Weg bezahlt werden; was aber durchaus nicht geschehen würde, wenn der Antrag des Herrn Abg. Pintar angenommen wird. Poslanec dr. Costa: Tudi jaz se zlagam z mnenjem g. predgovornika poslanca Kromerja in mislim, da predlog g. poslanca Pintarja ni potreben, čeravno spoznam, da je res tako, kakor on pravi, da se namreč oznanujejo navadno vsa naznanila pri cerkvah na deželi. Tukaj je pa le rečeno, tu je le stavljena meja za oklice od 10 — 50 kr. in iz tega sledi, da se sme tudi, če je tisti, ki oklicuje, od sedeža srenjskega odstranjen, za vsako V, milje 15 kr. več vzeti; to pa ni rečeno, da mora tako ostati po celi deželi, tem več je na prosto voljo dano vsaki soseski, ki tako mora po §. 1. te postave posebno prošnjo predložiti deželnemu odboru zarad teh taks, odstopiti od tega, da se pot posebno plača in lehko po tem reče: za vsak oklic je toliko ali toliko 10 kr., 20 kr. ali več plačati, tedaj to, kar g. Pintar zahteva, ni potrebno, ker je tako vsaki soseski na prosto dano, ali hoče posebno odškodovanje za pot obdržati ali ne in zatorej bi jaz mislil, da odstopimo od tega dostavka. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand der Herren das Wort zu Post-Nr. 5? (Nach einer Pause, po prestanku.) Wenn nicht, so hat der Herr Berichterstatter das letzte Wort. Berichterstatter Kitter v. Haribokdi: Der Ausschuß hat dem Wunsche des Herrn Abg. Pintar eigentlich schon Rechnung getragen, da er bei dieser Post den Zusatz gemacht hat, daß für eine weitere Entfernung auch eine größere Entlohnung firirt ist, da der Amtssitz der Gemeinde nicht immer dort, wo die Pfarrkirche ist. Wo die Publikation stattzufinden hat, hängt eben von dem Ermessen der Partei ab. Landeshauptmann: Die Debatte ist geschlossen. Es kommt nun der Antrag des Herrn Abg. Pintar zuerst zur Abstimmung. Derselbe lautet: „Für jede Publikation mittelst Ausrufes am Sitze des Gemeindeamtes oder am gewöhnlichen Gemeinde-Publikationsorte ist zu zahlen 10 — 50 fr." Jene Herren, welche diesen Abänderungsantrag, der bereits hinlänglich unterstützt ist, genehmigen, wollen sich gefälligst erheben. (Geschieht, se vzdignejo.) Er ist abgelehnt. Nun bitte ich jene Herren, welche Post-Nr. 5 nach dem Ausschußantrage genehmigen, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich, nijeden se ne vzdigne.) Er ist genehmiget. Der Herr Abgeordnete Koren hat das Wort. Abgeordneter Koren: Bekanntlich gebührt dem Ausrufer für seine Verwendung bei der Publikation für jede halbe Tagreise 50 kr. — 1 fl., und für je eine Meile weitere Entfernung 50 kr. Ich würde daher beantragen, daß dieser Zusatz zu §. 6 hinzugefügt werde. Landeshauptmann: Wird dieser so eben vernommene Antrag unterstützt? Ich bitte jene Herren, welche denselben unterstützen, sich zu erheben. (Geschieht, se vzdignejo.) Er ist hinlänglich unterstützt. Wünscht noch Jemand von den Herren zu sprechen? Abgeordneter Kromer: Ich bin mit dem Antrage des Herrn Vorredners Koren, in so weit er nämlich die Ausrufergebühr beantragt, ganz einverstanden; nicht aber rücksichtlich der Gebühr für die weitere Entfernung; denn dem Ausrufer, als gewöhnlichen Amtsdiener, gebührt nur die Entschädigung von 15 kr. und nicht mit 50 kr. für jede halbe Meile, daher würde ich nur 15 kr. beantragen. Abgeordneter Koren: Ich bin damit einverstanden. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand das Wort zu Post-Nr. 6? (Nach einer Pause, po prestanku.) Wenn nicht, .... wünschen der Herr Berichterstatter .... Berichterstatter Kitter v. Karibokdi: Ich habe nichts gegen diesen Antrag. Landeshauptmann: Post-Nr. 6 würde daher jetzt so lauten: (liest, bere) „6. Für eine freiwillige Lizitation beweglicher Sachen, oder für eine freiwillige Verpachtung von Liegenschaften im Orte des Amtssitzes oder im Umkreise einer halben Meile, für jeden halben Tag von 1 fl. bis 3 fl.; für jede halbe Meile weitere Entfernung 50 kr. mehr". Nun kommt der Zusatzantrag des Herrn Abg. Koren. Derselbe lautet: „Dem Ausrufer gebührt für jede halbe Meile 50 kr. bis 1 fl., und für jede weitere halbe Meile Entfernung 15 kr." Ich bitte nun jene Herren, welche mit diesem so combinirten Antrage einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht, se vzdignejo.) Er ist angenommen. Wir kommen nun zu Post-Nr. 8. Der Herr Abg. v. Langer hat das Wort. Abgeordneter v. Langer: Bei diesem Punkte ist für Neubauten eine Gebühr von 2 bis 10 fl. und bei Umbauten von 1 bis 3 fl. beantragt. Ich finde diese Gebühr wohl etwas zu hoch gespannt. Der Grundsatz, daß jeder, der baut, Geld hat, trifft wohl nicht überall zu, und es gibt der Bauten wohl so verschiedenartige, daß wohl manche Bauten von sehr geringer Bedeutung sind, und daher eine Gebühr von 10 fl. wohl zu hoch erscheint. Ferner vermisse ich eine wesentliche Rücksichtsnahme in der Vorlage, die ich wohl aufgenommen zu sehen wünschte. Wir wissen nämlich, daß sehr viele Neu- oder Umbauten aus Brandunglücken hervorgehen und für solche Fälle ist nichts vorgesehen. Derjenige doch, der durch Feuer einen Schaden erleidet, müßte daher auch noch außer dieser großen Kalamität eine vielleicht für ihn sehr bedeutende Gebühr entrichten. Ich würde daher beantragen, daß bei Post-Nr. 8 noch folgender Zusatz angefügt würde: „wogegen die durch Feuerschaden herbeigeführten Neu- und Umbauten taxfrei sind". Landeshauptmann: Wird dieser so eben vernommene Antrag unterstützt? Ich bitte jene Herren, welche denselben unterstützen, sich zu erheben. (Geschieht, se stori.) Er ist hinlänglich unterstützt. Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort? Landeshauptmann-Stellvertreter Keter Koster: Ich glaube, daß das Wort „Umbauten" näher zu präcisiren wäre, denn cs könnte dieser Ausdruck zu Vera-tionen führen; denn wenn der Bauer am Lande einen kleinen Stall bauen oder umbauen will, müßte er gleich 2 — 3 fl. bloß für die Besichtigung zahlen; ich beantrage daher, daß es heißen soll: „Bei Umbauten unter 20 fl. ist keine Tare zu erheben". Landeshauptmann: Ich bitte jene Herren, welche diesen Antrag unterstützen, sich zu erheben. (Geschieht, se vzdignejo.) Er ist hinlänglich unterstützt. Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort? Aögeordneter Kromer: Ich habe nur zu bemerken, daß die Ausnahme, welche der Herr Abg. v. Langer angeführt hak, mir ganz begründet erscheint. Doch würde ich wünschen, daß in dieselbe nicht nur die Feuerschäden (Rufe: Se ni zastopilo! glasno! Unverständlich! laut!), sondern auch Wasserschäden u. dgl. subsummirt werden. Ich würde daher beantragen, daß statt „Feuerschäden" gesetzt würde „plötzliche Elementarschäden". Landeshauptmann: Es dürfte vielleicht der Ausdruck genügen „Elementarschäden". Aögeordneter Kromer: Elementareinflüsse können oft nur durch langwieriges Andauern einen Zustand verursachen, daß sie die Nothwendigkeit eines Umbaues veranlassen, daher möchte ich „alle Elementarschäden" nicht ausnehmen, sondern nur „plötzliche Elementarschäden". Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand daö Wort? Poslanec dr. Costa: Prosim besede. Jaz se zlagam z predlogam g. pl. Langerja in z onim g. deželnega glavarja namestnika in tudi s tim, ki ga je g. Kromer stavil, ali samo mislim, da bi se beseda „plötzlich" izpustila, ker ni potrebna in se tudi ne da na nobeno stran opravičiti, zakaj bi se reklo „durch plötzliche Elementarschäden“. Landeshauptmann: Beharren der Herr Abg. Kromer bei ihrem Antrage? Aögeordneter Kromer: Ich bin der Meinung, daß mein Beisatz die Ausnahme klar und bestimmt stellt; denn jene Schäden, welche an Dächern in vielen Jahren durch andauernde Regengüsse verursacht werden, sind auch Elemcntarschäden; cs müßten daher derlei Umbauten auch taxfrei bleiben. Die Schäden, welche an Gebäuden, die nahe am Wasser stehen, nach und nach in vielen Jahren durch das Wasser verursacht werden, sind auch Elementarschäden; und die dadurch verursachten Bauten müßten folgerichtig auch tarfrei sein. Wen» ich aber die Beschränkung „plötzlich" beisetze, dann werden derlei Elementarschäden von der Ausnahme ausgeschlossen. Landeshauptmann: Da der Antrag des Herrn Abgeordneten Kromer von dem des Herrn ».Langer verschieden ist, so muß ich die Unterstützungsfrage stellen, und bitte jene Herren, welche diesen Antrag unterstützen, sich zn erheben. (Geschieht, se vzdignejo.) Er ist hinlänglich unterstützt. Wünscht noch Jemand von den Herren zu Post-Nr. 8 das Wort? Abgeordneter Ar. v. Kattenegger: Ich möchte nur den Antrag stellen, daß das Wort „plötzlich" iveggelassen werde. Auch Herr Dr. Costa hat diesen Antrag gestellt. Landeshauptmann: Ich bitte, das ist kein eigener Antrag, das ist der Antrag des Herrn Abg. v. Langer. Poslanec dr. Costa: Ni res, zarad tega ne, ker gospod pl. Langer samo pravi „durch Feuerschäden". Prosim, jaz sem stavil predlog, da se izpusti beseda „plötzlich". Abgeordneter v. Langer: Der Herr Abg. Kromer hat nur das Wort „plötzlich" gewünscht. Landeshauptmann: Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort zn Post-Nr. 8. Abgeordneter Ireiherr v. Apfattrern: Ich möchte bitten! Es sind hier mehrere Zusatzanträge gestellt worden, welche wohl eine präcisere Ter-tirung erheischen; es ist dann weiter noch ein Zusatzantrag von dem Herrn Landeshauptinann-Stcllvertrcter KoSler betreffend Umbauten, die bis zn einem gewissen Minimalbetrage tarfrei sein sollen, gestellt worden. Weil ich nun glaube, daß der Tarif und die darin vorgeschriebenen Taren eine sehr genaue und sehr präcise Tertirung erfordern, welche in der Sitzung selbst zu verfassen einige Schwierigkeit bieten dürste, so würde ich mir den Antrag zu stellen erlauben, der Punkt 8 des Tarifes sei an den Ausschuß zur präciseren Tertirung mit Berücksichtigung der gestellten Abänderungsanträge zurückzuweisen. Landeshauptmann: Wird dieser Vertagungsantrag unterstützt? Ich bitte die Herren, welche denselben unterstützen, och zu erheben. (Geschieht, zgodi se.) Ich bitte stehen zu bleiben! (Nach der Zählung, ko je preštel.) Er ist hinlänglich unterstützt. Wünscht noch Jemand der Herren das Wort? Abgeordneter Ar. v. Kattenegger: Die beantragten Abänderungen sind verhältnißmäßig so unbedeutend, daß es sich nicht lohnen würde, das Gesetz fln den Ausschuß zurückzuweisen und dann in abermaliger Sitzung sich damit zu beschäftigen. Vielleicht würde der Zweck damit erreicht, wenn die Sitzung auf kurze Zeit unterbrochen würde, und Pie anwesenden Ausschußmitglieder sogleich zur Berathung über die gestellten Abänderungsanträge zu einer Sitzung zusammentreten würden. Landeshauptmann: Ich stimme diesem Antrage zu, und unterbreche die Sitzung zum Behufe.................. Landeshauptmann-Stellvertreter Weter Koster: Ich erlaube mir zu bemerken, daß es mir scheint, als wäre in der Post-Nr. 22 ein Widerspruch mit der Post-Nr. 5. In Post-Nr. 22 ist die Gebühr außer dem Amtsorte bei Entfernungen über ’/2 Meile mit 20 kr. angesetzt, während sie bei Post-Nr. 5 nur mit 15 kr. beziffert ist. Das wäre denn doch unbillig, und ich beantrage, daß auch über diese Post-Nummer im Ausschüsse nochmal berathen würde. Poslanec dr. Costa: Jaz moram tukaj razjasniti. Tega oddelka g. predgovornik ni tako razumel, kakor smo mi mislili in da je ta misel jasno izrečena, da sploh se ne plača od vsake pol milje, tem več če je pol milje ali več milj oddaljen od sedeža srenje, se plača sploh 20 ki-., ne za vsako miljo posebej 20 kr. in to zarad tega, ker je odbor mislil, da, če bode treba izročiti strankam na deželi kaki odlok, bode služabnik to opravljal, kedar bo imel več takih dekretov izročevati in ne dobi od vsake pol milje 15 kr., temveč od vsakega izročila bo le treba opravljati 20 kr., če bi stranka tudi več, kakor eno samo miljo od središča srenje oddaljena bila. Landeshauptmann: Obwohl die Post-Nr. 22 schon jetzt, somit eigentlich außer der Reihenfolge, zur Sprache kam, so nehme ich doch keinen Anstand, jetzt schon über den Antrag des Herrn Abg. KoSler die Nnterstützungsfrage zu stellen, und bitte jene Herren, welche denselben unterstützen, sich zu erheben. (Geschieht. Se vzdignejo.) Er ist hinlänglich unterstützt. Es wird also auch Post-Rr. 22 dem Ausschüsse zur nochmaligen Berathung überwiesen. Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort? Abgeordneter Koren: Nach der Aufklärung des Herrn Abg. Dr. Costa würde ich wünschen, daß Post - Nr. 22 genauer präcisirt werde. ES heißt nämlich „für jede Zustellung". Es kann aber den Fall geben, wo mehrere Zustellungen in einer Ortschaft stattfinden; cs ist daher nicht klar, ob in diesem Falle für jede einzelne Zustellung 20 kr. Gebühr bezahlt werden muß. Poslanec dr. Costa: To je misel odbora bila, da za vsak dekret in za vsako pismo, ktero se komu izroči, je 20 kr. plačati, pa ne več; po predlogu deželnega glavarja namestnika pa bi bilo za vsako tako pismo prvič 10 kr. in za vsake pol milje še 15 kr. več plačati, in temu smo hoteli ravno v okom priti, ter smo rekli: za vsako izročitev je 20 kr. odrajtati, ne glede na to, kako deleč da je od sedeža srenje. Landeshauptmann: Ich glaube, es wäre zweckmäßig dem Antrage des Herrn Abg. Dr. v. Kaltenegger gemeinschaftlich mitjldcm des Herrn Abg. Kosler, Folge zu geben, und auch Post-Nr. 22 dem Ausschüsse zur Berathung zuzuweisen. Poslanec dr. Costa: Prosim, če se je to povedalo, naj tudi druge predloge zaslišamo, ker vemo, da imajo nekteri gospodje pri drugih točkah še nekaj opomniti. Tedaj naj vse to zaslišamo in potem se bode odbor o vsem tem posvetoval. Landeshauptmann: Ich bin auch damit einverstanden. Es wären daher die Post-Nrn. 8, 11, 14 und 22 Gegenstand dieser Separat-Berathung. Aögcordneter Koren. Ich bitte, Herr Landeshauptmann, mir zu Post-Nr. 11 noch eine Bemerkung zu erlauben. Nach dem Gemeindegesetze sind die Gemeindevorsteher nur zu Vergleichs-Versuchen, aber nicht zur Vergleichs - Aufnahme berechtigt. Ich würde daher beantragen, daß diese Post ganz zu entfallen habe. Denn, wenn diese Post-Nummer zu Recht bestehen soll, so wäre noch der Zusatz nothwendig, daß für solche Vergleiche, bei welchen der Werth des Gegenstandes nicht festgesetzt werden kann, auch eine Gebühr zu entrichten wäre. Denn es gibt auch Streitigkeiten über die Grenzen u. drgl., und in diesem Falle kann kein Werth festgesetzt werden. Landeshauptmann: Ich stelle vorerst über diesen Antrag die Unterstützungsfrage, und bitte jene Herren, welche denselben unterstützen wollen, sich zu erheben. (Geschieht, se vzdignejo.) Er ist hinlänglich unterstützt, und kommt somit auch mit in die Berathung des Ausschusses. Der Herr Abg. Koren hat noch zu Nr. 14 einen Antrag zu stellen. Abgeordneter Koren: Zu Nr. 14 muß ich bemerken, daß mehrere Standgelder schon auf Grundlage der Marktordnung bestehen, welche mithin keine Aenderung erleiden können. Diese Standgelder wären daher nur für jene Märkte zu entrichten, wo noch keine bestehen. Poslanec dr. Costa: Jaz mislim to reč v kratkem razjasniti, glede na §. 1. postave, ki govori le o tem, da se vpeljajo nove takse in stare že po postavi obstoječe takse ne spadajo pod to postavo in tudi ne pod to tarifo. Tedaj mislim, da skerb g. Korena ni opravičena in 14. oddelek naj ostane kakor je. Abgeordneter Koren: Im §. 1 des uns vorliegenden Gesetzes heißt es: die Gemeinden sind ermächtiget, Taren einzuführen, „oder bereits bestehende zu erhöhen". Dadurch sind die Gemeinden auch berechtigt, höhere Gebühren einzuheben, als ihnen bis jetzt bewilligt sind. Man kann doch aber unter der Bedingung den Gemeinden die Berechtigung geben, Taren zu erhöhen, daß sie sich innerhalb der Grenzen des Tarifs halten. Landeshauptmann: Wenn Niemand mehr von den Herren das Wort wünscht, so ist die Debatte über den Tarif geschlossen. (Nach einer Panse, po prestanku.) Ich unterbreche die Sitzung zum Behufe der Berathung des Ausschusses über die zu den Post-Nrn. 8, 11, 14 und 22 gestellten AbänderungSanträgc und Zusätze. Der Herr Berichterstatter hat dann selbstverständlich das letzte Wort. (Die Sitzung wird um 1 7a Uhr unterbrochen. Seja se preneha o 30. minuti črez 1. uro. Nach Wiederaufnahme der Sitzung um 2 Uhr 15 Minuten; seja se zopet prične o 15. minuti črez 2. uro.) Landeshauptmann: Ich eröffne wieder die Sitzung. Der Herr Berichterstatter wirb jetzt die betreffenden Punkte, wie sie nun vereinbart wurden, dem h. Hause bekannt geben. Abgeordneter Witter v. Hariöoldi: Ueber ein von dem Herrn Regierungsvertreter vorgebrachtes Bedenken wurde im Punkte 4 die Tare für Ehemeldzettel statt mit 2—10 fl. mit 1—5 fl. bemessen. Bezüglich des Punktes 8 hat Herr Kosler seinen Antrag zurückgezogen. Der Antrag des Abg. Herrn v. Langer wurde im Ausschüsse berathen, und hat derselbe sich zu folgender Tertirung geeinigt: „Für Baubewilligungen a. bei Neubauten von 2—10 fl. b. bei Umbauten von 50 kr. bis 3 fl". Bezüglich des Antrages des Herrn Abg. v. Langer mit dem Amendement des Herrn Abg. Kromer wurde beschlossen, am Schluffe des Tarifes die Anmerkung anzufügen: „ad 8. Durch Elementarschäden veranlaßte Neu-und Umbauten sind taxfrei." WaS den Punkt 11 anbelangt, hat sich der Ausschuß dahin geeinigt, folgenden Passus noch aufzunehmen, nämlich Punkt 11: „Für das Vergleichsprotokoll 1 "/„ vom Werthe des Streitgegenstandes, doch mindestens 10 kr. und höchstens 3 fl."; dazu kömmt nun noch „wenn der Streitgegenstand nicht schätzbar ist, von 30 kr. bis 1 fl." Betreffend den Punkt 14 ist der Antragsteller, Abg. Koren, von seinem Antrage zurückgetreten. Bezüglich des 22. Punktes hat sich der Ausschuß zu einer Abänderung des letzten Tarifsatzes geeinigt, und wird dieser Punkt nunmehr lauten: „Für jede Zustellung von Erlässen in Parteisachen im Amtsortc von 5—10 kr.; außer demselben bei Entfernungen über 7a Meile von 10—20 kr." Landeshauptmann: Das h. Haus hat nunmehr die modifizirten Ausschußanträge vernommen. Wir gehen zuerst zur Post-Nr. 4 zurück. Ich bitte den Herrn Berichterstatter dieselbe zu verlesen. Berichterstatter: (liest, bere) „Punkt 4: für einen Ehemeldzettel . 1 bis 5 fl." Landeshauptmann: Wünscht Jemand der Herren das Wort? (Nach einer Pause, po prestanku.) Wenn nicht, so schreiten wir zur Abstimmung und ich bitte jene Herren, welche den Punkt 4 nach dem jetzigen Ausschußantrage annehmen wollen, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich, nijeden ne vstane.) Der Antrag ist vom h. Hause genehmiget. Herr Berichterstatter, ich bitte nunmehr Post 8 zu lesen. Berichterstatter: (liest, bere) „Punkt 8: für Baubewilligungen: a. bei Neubauten sott .... . 2 bis 10 fl. b. bei Umbauten von...............50 kr. bis 3 fl." Landeshauptmann: Wünscht Jemand der Herren über diesen Punkt zu sprechen? (Nach einer Panse, po prestanku.) Wenn nicht, so bitte ich jene Herren, welche den eben vorgelesenen Punkt 8 in dieser Fassung annehmen wollen, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich, nijeden ne vstane.) Er ist genehmiget. Ich bitte den Herrn Berichterstatter Post 11 vorzulesen. Berichterstatter: „Punkt 11: für das Vergleichsprotokoll 1 % vom Werthe des Streitgegenstandes, doch mindestens 10 kr. und höchstens 2 fl. Wenn der Streitgegenstand nicht schätzbar ist, von 30 kr. bis 1 fl." Landeshauptmann: Wünscht Jemand der Herren das Wort? (Nach einer Panse, po prestanku.) Wenn nicht, so bitte ich die Herren, welche den Punkt 11 in der nunmehrigen Fassung annehmen wollen, sitzen zn bleiben. (Niemand erhebt sich, nijeden ne vstane.) Er ist vom h. Hause genehmiget. Es kommt nun Post 14 in der Fassung, wie sie ursprünglich vom Ausschüsse formulirt war, zur Ab-stimmnng. Ich bitte jene Herren, welche diese Post nach dem alten Antrage des Ausschusses annehmen, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich, nijeden ne vstane.) Sie ist in dieser Fassung genehmiget. Post 22 Herr Berichterstatter .... Berichterstatter: „Punkt 22: für jede Zustellung von Erläffen in Parteisachen im Amtsorte von 5 bis 10 kr., außer demselben bei Entfernungen über % Meile 10 bis 20 kr." Landeshauptmann: Wünscht Jemand der Herren zu sprechen. (Nach einer Pause, po prestanku.) Wenn nicht, so schreiten »vir zur Abstimmung und ich bitte jene Herren, welche den Punkt 22 in dieser Fassung annehmen wollen, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich, nijeden ne vstane.) Er ist vom h. Hause angenommen. Berichterstatter: Es kommt nun die Anmerkung zur Post-Nr. 8, sie lautet: „zu Post-Nr. 8: durch Elementarschäden veranlaßte Neu- und Umbauten sind taxfrei". Landeshauptmann: Wünscht Jemand das Wort? (Nach einer Pause, po prestanku.) Wenn nicht, so werden wir über diese Anmerkung abstimmen, und ich bitte jene Herren, welche dieselbe annehmen wollen, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich, nijeden ne vstane.) Dieselbe ist vom h. Hause genehmiget. Demgemäß sind die ursprünglich beanständeten Punkte 8, 11 und 22 vom h. Hause genehmiget. Rücksichtlich der anderen Post-Nrn. ist von Niemanden das Wort gewünscht, aus dem folgere ich, daß daö hohe Haus mit denselben vollkommen einverstanden ist. Ich bitte daher, die Annahme dieser übrigen Punkte durch Sitzenbleiben genehmigen zu wollen. (Niemand erhebt sich, nijeden ne vstane.) Die übrigen einzelnen Post-Nrn. sind vom h. Hause genehmiget. Wir kommen nun zu den übrigen §§. des Gesetzes (dieselben werden vorgelesen und ohne Debatte in der vom Ausschüsse beantragten Fassung angenommen. — Odstavki se bero in sprejmö brez debate po predlogu odsekovem.) Somit ist das ganze Gesetz nebst dem Tarif vom h. Hause genehmiget. Hier ist wohl die dritte Lesung nothwendig und wenn keine Einwendung geschieht, so würde ich um Annahme des Gesetzes in dritter Lesung bitten. Ich ersuche diejenigen Herren............. Abgeordneter Aeschmann: Ich würde nur auf einen Umstand aufmerksam zu machen mir erlauben, nämlich daß von Post-Nr. 8 angefangen eine neue Nummerirung eintreten muß, indem . . . Berichterstatter: Nein, es ist dortselbst nur ein Zusatz zu Punkt 8 gemacht; der zweite Achter war eigentlich ein Druckfehler. Landeshauptmann: Ich bitte also diejenigen Herren, welche das eben berathene Gesetz in dritter Lesung annehmen, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich, nijeden ne vstane.) Das Gesetz ist in dritter Lesung angenommen. Abgeordneter Budesch: Ich beantrage den Schluß der Sitzung. Landeshauptmann: Es ist nur noch eine kleine Vorlage auf der Tagesordnung. Früher muß ich aber noch dem h. Hause eine Mittheilung machen. Es ist mir so eben ein Urlaubsgesuch des Herrn Abg. Grafen Maghcri übergeben worden. Dasselbe lautet (liest, bere): „Eine Krankheit veranlaßte meinen Oekonomie-Beamten plötzlich aus meinem Dienste zu treten; ich sehe mich daher genöthiget, bei der wichtigen Zeit, welche jetzt für den Land- und Weinwirth ist, persönlich die Oeko-nomie-Geschäfte zu leiten und kann das Haus, ohne mich schweren Verlusten auszusetzen, nicht verlassen. Auch habe ich bei dem herannahenden Beginn deS Schuljahres für Unterbringung eines Knaben und zweier Mädchen in Bildungs-Anstalten Sorge zu tragen, welche mir für einige Zeit meinen Aufenthalt in Laibach unmöglich machen, und endlich macht es auch meine alterirte Gesundheit für mich sehr wünschenswerkh, einige Wochen zu Haufe zubringen zu können. Ich bitte daher, der hohe Landtag geruhe mir in Berücksichtigung und in Erwägung dieser Gründe einen Urlaub von drei Wochen gnädigst bewilligen zu wollen". Ich bitte um die Abstimmung und bitte jene Herren, welche diesen Urlaub bewilligen, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich. Nijeden ne vstane.) Der Urlaub ist bewilliget. Es ist zwar der Antrag auf Schluß der Sitzung gestellt worden, da wir aber nur noch eine unbedeutende Vorlage zu erledigen haben, die heute schwerlich einen Anlaß zu einer weitläufigen Debatte geben wird, so bitte ich den Herrn Berichterstatter den Vortrag zu halten. Poročevalec dr. Costa: (Bere iz odra. Liest von der Tribüne:) „Slavni zbor! Od kar je občinska postava od 17. svečana 1866. 1. veljavna, se slišijo tožbe od vsik strani, da občine svojih po ti postavi jim naloženih dolžnosti ne spolnujejo in da svoje področje občinskemu blagostanju u kvar zanemarjejo. Deželnemu odboru ta prikazek ni neznan ostal, in po preiskavi uzrokov je našel, da take tožbe edino le majhine občine zadevajo, kterim pomanjkuje ma-terijalnih in dušnih moči, da bi se postavno razvijale in zadostavale svojim dolžnostim; in da se temu nasproti tam, kjer so se velike občine osnovale, kakor na Notranjskim, razveselilno kaže, da se občinsko življenje zmerom bolj samostalno razvija na podlagi samouprave, in da se občine ne samo popolnoma poslužujejo svojiga postavnega področja, tem več tudi branijo zoper vsako poskušnjo, ki jem ga hoče kratiti. Da zanemarjenje občinskega področja javnimu blagostanju kvar dela, ni treba razlagati. Vsakdo se tega lahko prepriča, če bere v občinski postavi, kaj vse spada u občinsko samoupravo. Živa potreba je tedaj, da se osnujejo veče občine, in ker je skušnja pokazala, da poduk in nasvet v ta namen ne zadostujeta, je potreba postave, po kteri se zapove, do ktere velikosti se občine osnovati morajo. Druga stvar, ktere do sedaj še manjka v našim organizmu, so okrajni zastopi. O njih so se že večkrat posvetovali poprejšnji deželni zbori, in eden njih jih je tudi zavrgel. Skušnje, ktere so od takrat druge dežele doživele, v kterih so okrajni zastopi vpeljani, priporočajo vpeljavo teh zastopov. Razen teh skušenj govore zato pri nas tudi obstoječe, celim okrajem skupne potrebe, kterim se zadostovati mora. Skrb za izpeljavo in zderžavanje okrajnih cest imajo sedaj posebni odbori, kar bi veliko bolje opravljali okrajni zastopi. Okrajni ranocelniki in okrajne babice dobivajo plače iz okrajnih blagajnic. Kakor slavni zbor sprevidi iz sporočila deželnega odbora (stran 19), bi bile imele nehati okrajne blagajnice že konec 1867. leta, in le na prošnjo deželnega odbora, ktero je deželna vlada podpirala, je c. k. ministerstvo za notranje opravke z dopisom dne 17. avgusta 1867. L, št. 12725 dovolilo, da okrajne blagajnice ostanejo do konca 1868. 1. Njih nehanje pa se potem takem ne bo dalo dalje odložiti. Ker je pa okrajnih ranocelnikov za javno zdravje in ravno tako tudi okrajnih babic neobhodno potreba, in ker se zamorejo le tako obdržati, če jim ostane plača iz okrajnih blagajnic, — je treba, da jih vzamejo okrajni skupni organi pod svoja krila, in ti bi namreč bili okrajni zastopi. Deželni odbor nasvetuje tedaj slavnemu zboru, da bi se u posvet vzelo: a) kako bi se zapovedalo skladanje premajhnih sedajnih občin v veče do neke gotove naj manjše velikosti ? b) ali bi ne bilo potrebno tudi pri nas vpeljati okrajne zastope ? Ta uprašanja naj se v pretres in pretehto izroče že obstoječim odseku za posvet deželnega volilnega reda in občinskih reči“. Landeshauptmann: Wünscht Jemand der Herren das Wort zu diesem Antrage? (Niemand meldet sich. Nobeden se ne javi.) Wenn nicht, so schreiten wir zur Abstimmung und ich bitte jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich. Nijeden ne vstane.) Der Antrag ist vom h. Hause genehmiget. Somit ist die heutige Tagesordnung erschöpft, und ich habe nur noch die Tagesordnung für die nächste Sitzung, welche ich aus Freitag den 11. September anberaume, bekannt zu geben: 1. Bericht des Finanzausschusses über die Anträge des Landesausschusses aus stistbriesmäßige Verwendung des P. P. Glavar'schen Armen- und Kranken-stistungssondes; 2. Bericht des Finanzausschusses über die von dem Landesausschusse beantragte Uebernahme mehrerer Stistungssonde in die Verwaltung der Landesvertretung. 3. Antrag des Herrn Äbg. Dr. Bleiweis und Genossen aus Erlassung eines Gesetzes betreffend die Abänderung des §. 87 der Gemeindeordnung der Landeshauptstadt Laibach vom Jahre 1850, zur Begründung. 4. Poročilo o postavi zastran razdelitve sopaš-nikov in menjalnih zemljišč. Ist etwas gegen diese Tagesordnung zu erinnern? (Nach einer Pause. Po prestanku.) Wenn nicht, so ist dieselbe mit dem hohen Hause vereinbart. Die Sitzung ist geschlossen. Seja se konča o 25. minuti črez 2. uro. — Schluß der Sitzung 2 Uhr 23 Minuten. Verlag des krainischcn Landcsausschuiscs. Druck von Z. Rud. Millitz in Laibach.