Gesetz- «n» Verordnungsblatt für das öfterretdjifdHrtirildjeKüllenUnä, bestehend au» den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. X. Stück. AuSgeycben und versendet am 19. April 1888. IO. Gesetz vom 23. März 1888, über die Bertheilung der Gemeindegründe von Schönpaß. Ueber Vorschlag des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča finde 3ch anzuordnen, wie folgt: § 1. Die Bertheilung der „Dolenja gmajna" genannten, im Novalienbuche der Gemeinde Schönpaß mit den Nummern 7, 9, 10 und 12 bezeichnten Gemeindegründe von Schönpaß Ausmaße von 142 Joch, 1247 Quadratklafter, gleich 82 Hectar, 17 Ar und 24 Quadratmeter, wird in der Art genehmigt, wie selbe bereits im Jahre 1873 durchgeführt wurde, Und nunmehr in dem vom Gemeinderathe in den Sitzungen vom 9. September 1885 und ^8. Juni 1886 genehmigten Vertheilungs-Qperate und Plane des beeideten Geometers Johann Gaffer dd. Görz, 10. Juli 1885, aufgenommeu erscheint, und zwar so, daß jeder ^heilnehmer ausschließlicher Eigenthümer der im genannten Qperate auf seinen Namen ein-getragenen Antheile wird. § 2. Die im § 1 bezeichnten Gründe sind den gegenwärtigen Besitzern gegen Erlag einer Geldentschädigimg, welche für jede einzelne Parcelle in der I. Clasie 3 fl., in der II. Claffe 2 fl. 60 kr., in der III. Clasie 2 fl. und in der IV. Clasie 1 fl. 50 kr. zu betragen hat und einen Monat nach Kundmachung des gegenwärtigen Gesetzes in die Gemeindecasia einzuzahlen ist, ins Eigenthum zu überlassen. § 3. Für jene Parecllen, welche nachträglich unter zwei oder mehrere Besitzer vrrtheilt wurden, haben alle diese zusaunnen die im § 2 festgesetzte Geldentschädigung zu zahlen, jedoch hat jeder von denselben hiezu nur im Berhältniß der Ausdehnung des von ihm besessenen Grundes beizusteucrn. § 4. Der Gemeinde steht das Pfandrecht an den einzelnen Parcellen als Sicherstellung für die im § 2 festgesetzten Beträge so lange zu, als dieselben nicht eingezahlt worden sind. § ü. Zur Hereinbringnng der im § 2 festgestellten Beträge sind die Bestiminungen des § 82 der Gemeindeordnung maßgebend. § 6. Bon den im Sinne dieses Gesetzes hereinzubringenden Beträgen ist ein Capital, als Zuwachs zum Gemeindevermögen, zu bilden. § 7. Nach Einzahlung des im § 2 festgesetzte» Betrages in die Gemeindecasia kann jeder Theilnehmer die ihm eigenthümlichen Parcellen auf seinen Namen ins Grundbuch ein-tragen lassen. § 8. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung im Landes-Gesetz- und Verordnungsblatte für das Küstenland in Wirksamkeit. Wien, am 23. März 1888. Franz Joseph m. p. Taaffe m. p.