Uradna inštruKcija za kranjsko deželno knjigovodstvo v izvirnem, v četrti seji deželnega zbora vojvodine Kranjske, dne 29. novembra 1865 odobrenem besedilu. Ljubljana. Tisk J. Blasnika naslednikov v Ljubljani. :___po 70971 Amts-Instruktion für die krami sche Landesbuchhaltung. § 1. Wirkungskreis. Die Landesbuchhaltung ist ein dem Landesaus- schusse unter- und rücksichtlich beigevrdnetes Amt, welches in doppelter Eigenschaft zu wirken hat, nämlich: u) als administratives Rechuungshilfsamt des Landesausschusses, und b) als ein dem Landesausschussc zur Seite stehen¬ des Nechnungs-Kontrolls-Organ. tz 2. Dienstordnung. Die allgemeinen und besonderen Vorschriften, nach welchen die Landesbuchhaltung ihrem besagten doppelten Berufe ordnungsmäßig Nachkommen soll, sind teils in der vom Landtage genehmigten Dienstespragmatik und Dienstesinstruktion für die landschaftlichen Beamten nnd Diener des Herzogtums Krain, und zum Teile in der gegenwärtigen Amtsinstruktiou erhalten. § 3- Inhalt der Amtsinstruktion. Diese Instruktion enthält die allgemeinen nnd be¬ sonderen Vorschriften, und zwar im I. Teile: über die Rechnungs- (Buch-) Führung, L über die Rechnungs-Zensur und Kontrolle, 6. über andere Buchhaltungs-Geschäfte; dann im II. Teile: L.. über den inneren Organismus der Landes¬ buchhaltung im Allgemeinen, L. über die Oberleitung, 6. über die Geschäftsbehandlung, I). über die Rechte und Pflichten der Beamten, und endlich L. über die Führung der Manipulation. I. Teil. H.. Von der Rechnungs- (Buch) Führung. § 4. Die Vorschriften über die Rechnungs- (Buch-) Führung betreffen: u) die Aufnahme (Inventur) des Vermögens, b) dicVvransbestimmnug derVermögcnsgebarnng, o) die Darstellung der Vermögensgebarnng, und ä) die Nachweisung des Erfolges der Vermögens- gcbarung. § 5. a) Aufnahme (Inventur) des Vermögens. Zur Gewinnung einer festen Grundlage für die Rechnungsführung ist über das gesamte landschaftliche Aktiv- und Passiv-Vermögen, sonnt auch über die Rea¬ litäten, Urkunden nnd Rechte, Gerätschaften und Ma¬ terialien ein vollständiges Inventar mit Rücksicht auf die natürliche Gliederung der Vermögensobjekte nach den Grundsätzen der Verrechnungswissenschaft unter steter sorgfältiger Evidenzhaltung aller Veränderungen fortzu¬ führen, und am Schlüsse jeder Rechnungsperiode so ab¬ zuschließen, daß als Endergebnis; das den Vermögensstamm bildende Aktiv- nnd Passiv-Vermögen in seiner Gesamt¬ heit resultiert. 8 6. b) Vorausbestimmung der Vermögensge- b a r u n g. Die Festsetzung der Vcrmögensgebarung besteht in der approximativen Vorausbestimmung der durch den festgesetzten Zweck eines Verwaltungszweiges bedingten Auslagen, und der zu ihrer Bedeckung erforderlichen Geldmittel. Die Nachweisung der als bevorstehend angenom¬ menen Vermögensgebahrungen geschieht in Voranschlägen (Präliminar, Etat), welche bezüglich der verschiedenen Verwaltnngszweige des Landcsvermögens von Seite der landschaftlichen Buchhaltung in der jewelig vorgeschrie¬ benen Form nach den Grundsätzen der Rechnungs- (Buch-) Führung zu verfassen und samt allen dies¬ falls erforderlichen Behelfen dem Landesausschusse zur Prüfung und weiteren Veranlassung rechtzeitig vor¬ zulegen sind. § 7. o) Darstellung der Vcrmögensgebarung. Die sistematische Nachweisung der Vermögensge¬ barungen, welche als Einnahmen und Ausgaben oder als Forderungen und Schulden zu Buche kommen nnd als 2 Amtsinstruktion der kraimscheu Landesbuchhaltung. solche in die Schlußergebnisse der Verrechnung übergehen, hat bei der Landesbuchhaltuug nach dem Kameral- rechnungsstylle (Rechnungsform) zu geschehen. Die zeitfolgemäßige Verrechnung geschieht in den von der Kassa zu fürhrenden Tagebüchern (Journalen), die rubrikenmäßige aber in den ausschließlich von der land¬ schaftlichen Buchhaltung geführten Haupt- und Hilfs¬ büchern und in dem Inventare. § 8. Zur ordentlichen Verbuchung der journalifierten Empfangs- und Ausgabsposteu auf die vorgeschricbenen Rubriken sind folgende Haupt- und Hifsbüchcr erforderlich: 1. Ein Zentralhauptbuch für sämtliche Vcrrech- nungszweige des Landeshaushaltes behufs der steten Ersichtlichmachung der im gesamten Laudesvermögeu vor handenen Gesamtbedeckung und des Gesamterfordernisses. 2. Partikularhauptbücher für die einzelnen Ver¬ rechnungszweige um dessen Empfänge und Ausgaben auf Grund der Anweisungen und Kassajournale mit Rück¬ sicht auf Gebühr und Abstattung rubrikenmeise zusamen- Zuftellen. 3. Inventare (Standbücher) im engeren Sinne des Wortes, zur Evidcuzhaltung der dem Laudesfonde eigentümlichen Gerätschaften und Materialien. In den Jnventarien sind alle Gegenstände nach ihrer Zusamengehörigkeit geordnet, mit ihrer Stückzahl und dem Anschaffungspreise anzuführen, und ist am Schlüsse der Gesamtinventarial-Wert nachzuweisen. Zur Richtigstellung und Vervollständigung der In¬ ventare dienen die bezüglichen Zuwachs- und Abfallskon- signationen, welche der Landesbuchhaltung von den ein¬ zelnen Fondsverwaltungen oder Hilfsämtern jährlich zu liefern sind. 4. Kapitalien- und Jnteressenbücher zur Evidenz¬ haltung der Krediteffekten und Privatschuldbriefe. 5. Ein Vorschussvormerkbuch, in welchem für die einzelnen Vorschußnehmer besondere Konten eröffnet wer¬ den, um die Verbindlichkeit derselben zur Nachweisung der Verwendung der Vorschüsse in Evidenz zu halten. 6. Ein Samlungsskontro, worin die kontierten Em¬ pfänge und Ausgaben nach Rubriken monatlich zusammen¬ gestellt, und sofort die Monatssummen aller Rubriken in Jahressummen vereiniget werden, welche nach Hinzu¬ rechnung der anfänglichen und schließlichen Kassareste unter sich und mit den gleichartigen Jourualabschlüssen vollkommen übereinstimmeu müssen. 7. Jnkontrierungs-Ausweise, welche die Überzeugung liefern, daß die von einer Kaffe au eine andere bar oder mittelst Zurechnung erfolgten Beträge bei der letzteren auch richtig und rechtzeitig verrechnet worden sind. 8. Das Vormerkbuch für Anweisungen dient zur Übersichthaltung der genehmigten Voranschlagsansätze und der darauf gegründeten Verwilligungen (Kredite) im Zu- meuhange mit den hierauf erlassenen Zahlungsanweisungen und wirklich erfolgten Summen, nm in diesem Wege die Grenzen, über welche hinaus keine weiteren Zahlungen mehr angewiesen und rücksichtlich bewilliget werden dürfen, stets vor Augen zu haben, und allfälligen Präliminar- übcrschreitungeu noch rechtzeitig vorzubeugen. Diese Vormerkung ist jedoch nur für jene Rubriken erforderlich, welche einen so hohen Aufwand in sich fassen, daß sich die Präliminarmäßigkeit derselben mittelst des Kontobuches allein nicht überwachen läßt. Die Form der Kontobücher fließt aus dem Ka- meralstyle, und folgt der Natur des Vermögensobjektes, dessen Gebarung Gegenstand der Verbuchnng ist. § s. ä) Nachweisung des Erfolges der Vermö¬ ge n s g e b a r u n g. Zur Darstellung der Gebahrnngsergebnisse, hat die Landesbuchhaltnng folgende Nachweise zu liefern: 1. Bestandsausweise, 2. Rückstandsausweise, 3. Gebarungsausweise, und 4. Verwaltungserfolgsausweise. rrcl I. Die Bestandsausweise bringen die in einem gewissen Zeiträume, insbesondere aber mit Schluß der einzelnen Rechnungsperioden, vorhandenen Bestände in Nachweisung. acl 2. Die Rückstandsausweise haben die mit Schluß eines gewissen Zeitabschnittes verbliebenen Reste je nach den Verwaltnngszweigen, auf die sie Bezug nehmen, darzustellen und bezwecken, die fördersame Ein¬ flußnahme der Administrativ-Organe behufs Berichtigung der Rückstände. aä 3. Die Gebarungsausweise (Gebarungsüber¬ sichten, Summarieu, Skontreu, Situationsetats rc.) sollen eine gedrängte Einsicht in die gesamte Vermögensge¬ barung oder in die einzelnen Zweige derselben cwähren. all 4. Die Verwaltungserfolgsausweise stellen jene Größen dar, welche auf die Ergebnisse der Vermögens- gebahrung bestimmend einwirken, und kommen unter der gewöhnlichen Benennung von „Rechnungsabschlüs¬ sen" vor. Derlei Rechnungsabschlüsse zerfallen: a) in die Hauptübersicht, welche aus der Nach¬ weisung der Kasseergebnisse, der Vcrmögensgcbarungen und des Erfolges der Gebahrung besteht; b) in die Zergliederung der Einnahmen und Aus¬ gaben, dann der Aktiv- und Passivrückstündc samt den bezüglichen weiteren Auseinandersetzungen: o) in die Proben über die durchlaufende Gebarung; ä) in die Nachweisung über das Jnventarialver- mögcn, d. i. über die den verschiedenen Verwaltungs¬ zweigen (Fanden) angehörigen Staats- und Privatschuld¬ verschreibungen, über den Wert der Realitäten und nutzbaren Rechte, über das Mobilarvermvgen und die Passivkapitalien; s) in die Rechnungsvergleichung oder Begründung der Differenzen, welche sich zwischen dem Erfolge des Gegenstandsjahres und dem Voranschläge einerseits, dann der Gebühr und Abstattung anderseits ergeben. Für die einzelnen selbständigen Vcrrechnuugs- zweige des Landesfondes sind nach Ablauf des Rechnnngs- zeitranmes chemöglich eigene vollständige Rechnungsab¬ schlüsse in der vorgeschriebenen Form zu verfassen und auf Grund dieser Partikularrechnnngsabschlüsse ist sofort ein Haupt- oder Zentralrechnungsabschlnß über denn gesamten Landeshaushalt, nach wesentlich gleicher Ma߬ gabe zu Stande zu bringen. Amtsinstruktion der krainischen Landesbuchhaltung. 3 Sämtliche oben all 1 bis 4 besprochenen Aus- 1 weise und Abschlüsse sind nach den Grundsätzen der Kameralrechnungsmetode zu verfassen und in angemes¬ senen Terminen dem Landesausschusse vorzulegen. L. Von der Rechnungszensnr und Kontrolle. § io. Die Landesbuchhaltung hat die Funktionen der Rcchnungszensur und Kontrolle der eigentlichen Geba¬ rungsresultate in Beziehung auf die ihr zugewiesenen Verrcchnungsgcgenstände unter Benützung aller hiezu notwendigen Nachweisungen und anderer Behelfe nach zweierlei Richtungen auszuübcn: I. gegenüber den Rechnungslegern: Ob die Amtshandlungen derselben regelmäßig; ob die Verrechnung vorschriftsmäßig verfasst und mit den gehörigen Belegen versehen ist: ob sie als richtig angesehen werden kann, oder ob der Fall der Bemänglung, Erläuterung oder eines Ersatzanspruches eintrete. " In dem Vollzüge der Rechnungszensur hat die Landesbuchhaltung nach den bestehenden dießbezüglichen allgemeinen und besonderen Vorschriften unter der un¬ mittelbaren Aufsicht und Einwirkung ihres Amtsvor¬ stehers oder seines Stellvertreters selbständig wirksam vorzugehen. 2. gegenüber den Administrativorganen. Die Landesbuchhaltnng ist bei der Ausübung ihres Kontrolldienstcs außer ihrer gegenüber den verschiedenen Rechnungslegern gewahrten Selbständigkeit auch in ihrem administrativen Dienste ermächtiget, bei Bewil¬ ligungen und Anweisungen, soferne sie gegen bestehende Vorschriften oder außer dem eingeräumten Wirkungs¬ kreise oder gegen die Bestimmungen des genehmigten Voranschlages stattsindcn, eine entschiedene Einsprache zu erheben und auf diese Art die Kontrolle gegen die Administrativorgane und rücksichtlich den Landesausschuß unbefangen und ungehindert auszuüben. Die Buchhaltung ist daher berechtiget und ver¬ pflichtet, die ihr nötig erscheinenden Aufklärungen und Bedenken über allfällige wahrgcnommcne Gebrechen in der Administration sowohl durch Bemerkungen in den Rechnungen, als auch mittelst Berichtes an den Landes¬ ausschuß zur Sprache zu bringen. § n. sä ö. 1. Rechnungs-Kontrolle. Der Zweck der Rechnungs-Kontrolle ist die Über¬ wachung der Vermögensgebarung. Die Rechnungs-Kontrolle wird von der Landes¬ buchhaltnng ausgeübt: u) durch eine regelmäßige Buchführung, und b) durch Rechnungsprüfung oder Rechnungs- Zensur. uä u. Bezüglich der erforderlichen Bücher und Nachweise im Bereiche der Rechnungs-Kontrolle haben die einschlägigen Bestimmungen der vorhergehenden §§ 8 und 9 zu gelten. Die dießfällige Buchführung ist auf das unum¬ gänglich notwendige Maß zu beschränken, und hat daher in zusammengefaßtcr Weise zu geschehen. nä b. Die Prüfung (Zensur) aller Rechnungen, welche den Landesschatz unmittelbar oder mittelbar be¬ treffen, soll von Seite der landschaftlichen Buchhaltung nach den grundsätzlichen Bestimmnngen der Verrechnungs- Wissenschaft und nach den für die Rechnungs-Zensur und Kontrolle bestehenden besonderen Vorschriften voll¬ zogen werden. Das Ergebniß der Rechnungs-Zensur ist den Rechnungslcgern bekannt zu geben. Allfällige Nechnungsanstände sind nach dem Ermes¬ sen der Buchhaltung entweder im Wege des förmlichen Rechuungsprozesses oder bei geringerem Belange im kürzeren Wege der Amtskorrespondenz auszutragen. Der dießfällige Schriftenwechsel oder außergericht¬ liche Rechnnngsprozeß zwischen der zensurierenden Landes¬ buchhaltung und den Rechnungslegern ist auf ganz ana¬ loge Art und in den nämlichen gesetzlichen Terminen, wie der außergerichtliche Ärarial-Rcchnungsprozeß, und zwar im Wege des Landcsausschusses, als der kompe¬ tenten administrativbehörde, durchzuführen. Die bei der Rechnungs-Zensur wahrgenommenen Fehler der Administration bilden keinen Gegenstand des Rechnungsprozesscs, sondern solche Gebrechen sind un¬ mittelbar dem Landesausschusse auf die im § 10 angedeutete Weise anzuzeigen. Die Übersicht der durchgeführten Rechnungspro¬ zesse ist bei der Landesbuchhaltnng mittelst des Rechnungs- standcs herzustellen. § 12. L