72710 1401. 'Z.'- ZnAruetion zur goseh- und ordnungsmäßigen Verwaltung des Kirchlichen - vermögens. EiMtmS. Hainen wichtigen und mit strenger Verantwortlichkeit verbundenen Zweig der Thätigkeit der Kirchenvorstehungen bildet die Realisirung und Verwaltung der frommen Legate, insbesondere der geistlichen Stiftungen, durch welche unbewegliches oder bewegliches Gut (Grundstücke, Kapitalien, Einkünfte) auf immerwährende Zeiten der Obhut der Kirche anvertraut, und von dieser mit der Zusage angenommen wird, ununterbrochen und nach menschlicher Möglichkeit dafür sorgen zu wollen, daß dasselbe nicht nur jederzeit erhalten, sondern auch die davon entfallenden Nutzungen, Zinsen und Bezüge zu keinem andern als zu den von den Stiftern bestimmten, und von der Kirche gut geheißenen Zwecken verwendet werden. Die Kirchenvorstehungen kommen bei Verwaltung des kirchlichen Stiftungsvermögens sehr häufig in die Lage, Rechtsurkunden verfassen zu muffen, deren Förmlichkeiten ihnen bei dem Abgänge juridischer Dorkcnntniffe nicht wohl bekannt sein können, deren genaue, den Gesetzen entsprechende Ausfertigung jedoch sowohl ihnen, als auch der mit der Prüfung solcher Urkunden zumeist betrauten k. k. Finanzprokuratur zur Beseitigung wiederholter Schreibereien sehr erwünscht sein muß. Den Kirchenvorstehungen liegt ferners ebenfalls ob, bei Elozirung der Kapitalien bei Privaten die pupillarmäßige Sicherheit durch Vorlage der betreffenden Dokumente nachzuweisen; allein auch diese Ur¬ kunden entbehren meistentheils jene Förmlichkeiten, welche die k. k. Finanzprokuratur zur Beurtheilung der pupillarmäßigen Sicherheit für nöthig erachtet. Um diesen Uebelständen abzuhelfen, hat das Kapitular - Confistorium einverständlich mit der k. k. Finanzprokuraturs - Abtheilung in diesem Gegenstände nachstehende Instruktion entworfen, welche sich die Kirchenvorstehungen bei der Berichtigung von Meffenstiftungen, insbesondere bei Verfassung von Schuld¬ briefen, Eessionen, Ertabulations - Quittungen und Acceptations-Urkunden, dann bei Ausweisung der pupil¬ larmäßigen Sicherstellung von bei Privaten elozirten Kapitalien genau vor Augen zu halten haben. 2 Erster Abschnitt. GnmdMg Md Bk- Jede Meffenstiftung muß gesetzlich materiell und formell berichtiget werden. Zur Mungkn." ° materiellen Berichtigung ist erforderlich das Bedeckungskapital und die pupillarmäßige Sicher¬ stellung desselben. Zur formellen Berichtigung dagegen wird gefordert die Acceptirung derselben von Seite der betreffenden Kirchenvorstehung, und ihre Konfirmirung von Seite des Ordi¬ nariates oder des Kapitular-Consistoriums und der hohen k. k. Landesregierung. 8- 2. Die vorgedachte Berichtigung der Messenstiftung muß auf Grund des Gründungs¬ aktes (Testament, Testamentsprotokoll, Stiftungsurkunde, stifterliche Erklärung, Vertrag rc.) geschehen, daher Dokumente und Urkunden, welche die Errichtung oder Anordnung einer Meffenstiftung erweisen, dem Ansuchen um gesetzliche Berichtigung der betreffenden Stiftung immer beizulegen sind, und zwar in Orginali oder in beglaubter Abschrift. 8- 3. Die Bedeckung einer Meffenstiftung besteht gewöhnlich: a) aus vom Stifter hiezu bestimmten, bereits schon elozirten Forderungen; b) aus öffentlichen Obligationen; o) aus Realitäten; 6) aus baren Beträgen. 8- 4. Werden einer Messenstiftung von dem Stifter — unter Lebenden oder von Todes¬ wegen — bestimmte bei dritten Personen bereits aushaftende Forderungen zugedacht, so ist zur Annahme beziehungsweise formellen Berichtigung einer solchen Stiftung die Nachweisung, daß die Forderung mit pupillarmäßiger Sicherheit elozirt sei, nicht unumgänglich erforderlich, indem einerseits von dem Stifter eine seine freiwillige Anordnung übersteigende Leistung nicht begehrt werden kann, anderseits die Kirchenvorstehung verpflichtet ist, bei gegen die Sicherheit der Forderung obwaltenden Bedenken unabhängig von der Annahme der Stiftung, die Ein¬ bringung und anderweitige Elozirung der Forderung vorzukehren, und im Falle eines theil- weisen oder ganzen Verlustes des Bedeckungsfondes um Reduzirung oder Aufhebung der Stiftungsverbindlichkeiten einzuschreiten. 8- °. Wird eine bestimmte öffentliche Obligation legirt, so hat die Kirche, respektive Stiftung auch ein Recht auf die bei dem Tode des Erblassers vorfindigen zu der legirten Obligation gehörigen Coupons. Bezüglich der weitern Gebahrung mit öffentlichen Obligationen siehe 8-31. Deßgleichen hat die Kirche, respektive Stiftung auch, falls verzinsliche Privat¬ forderungen legirt wurden, Anspruch auf die allenfalls bei dem Tode des Erblassers rückstän¬ digen Interessen. (§. 664 des allg. bürg. G. B.) 8 6. Werden Realitäten für Meffenstiftungen bestimmt, so ist zur materiellen Berichtigung der Meffenstiftung an die büchliche Gewähr der Realität die N. N.sche Meffenstiftung bei der Kirche N. R. zu N. N. zu bringen. 8- 7. Wird für eine Kirche oder Meffenstiftung von einem Erblasser ein Geldbetrag legirt, so gebührt der Kirche, beziehungsweise der Meffenstiftung die Auszahlung dieses frommen Legates sogleich nach dem Tode des Erblassers und hat die Kirche das Recht, in dem Falle als der Erbe mit der Auszahlung des legirten Betrages säumig ist, nebst diesem Betrage auch die hievon seit dem Tode des Erblassers entfallenden 4 Vogen Interessen zu fordern (8. 685 des allg. bürg. G. B. und I. Hofd. vom 12. Juli 1822 J. G. S. Nr. 1880). 3 Iweiter Abschnitt. 8. Die Kirchen-, beziehungsweise Stiftungskapitalien, werden fruchtbringend angelegt, entweder durch Elozirung derselben bei Privaten, oder durch Anlegung derselben im öffent¬ lichen Fonde. 8- 9. Jeder Schuldschein über ein Stiftungskapital hat den Namen und die Gattung der Stiftung ausdrücklich zu enthalten. 8- io. In jedem Schuldscheine über ein Kirchen- oder Stistungskapital ist die Bedingung erforderlich, daß dem Gläubiger frei stehe, in dem Falle, als die Zinsen nicht längstens 6 Wochen nach der Verfallszeit berichtiget werden sollten, das ganze Kapital sammt den schuldigen Zinsen sogleich ohne alle Aufkündigung im Klagswege einzufordern (8. 195 des kais. Patentes vom 9. August 1854 R. G. B. Nr. 208). 8- ii. In jedem Schuldscheine hat der Schuldner die ausdrückliche Bewilligung zu ertheilen, daß der Schuldschein zur Sicherstellung des Kapitales, der Zinsen und der Einbringungskosten aus die von ihm bestellte Hypothek intabulirt werden könne. 8- 12- Jeder Schuldschein muß nebst der Unterschrift des Schuldners auch die Unterschrift zweier ersuchter, schreibenskundiger Zeugen haben (§. 114 der allg. Gerichtsordnung, und 8. 434 des allg. bürg. G. B.). 8- 13. Sollte der Schuldner seine Unterschrift nicht beizusetzen vermögen, so muß Einer der zwei Zeugen, welcher sich sodann als Zeuge und Namens fertiger zu unterschreiben hat, den Namen des Schuldners schreiben, und dieser Letztere hat sein gewöhnliches Hand¬ zeichen beizusetzen (8. 886 des allg. bürg. G. B.) 8- 14- Forderungen dritter Personen dürfen für eine Kirche oder Messenstiftung nur dann Mittelst der Ces- eingelöst (cedirt) werden, wenn der ursprüngliche Schuldschein alle sub litt. A. 8- 8- 10, "°"' 11, 12 und 13 angedeuteten Erfordernisse enthält, oder, wenn der Schuldner (Ceffus) mittelst einer in die Cession aufzunehmenden Erklärung sämmtliche in dem ursprünglichen Schuldscheine mangelnden Verpflichtungen mit der Jntabulationsbewilligung wenigstens nach¬ träglich eingehet, und die bestellte Hypothek auch für diese nachträglichen Verpflichtungen genügende Sicherheit biethet (§. 195 des kais. Patentes vom 9. August 1854 R. G. Bl. N. 208). 8- 15- In jeder Cessions-Urkunde hat ferner auch der Schuldner (der Ceffus) die Richtigkeit der Forderung und den Cesfionär als seinen neuen Gläubiger anzuerkennen, und die Urkunde nebst dem abtretenden Gläubiger (d. i. dem Cedenten) zu unterfertigen. (8. 1396 des allg. bürg. G. B.). 8- 16- Jede Cession ist von zwei ersuchten schreibenskundigen Zeugen mitzusertigen. 8- 17- Sollte der Cedent, oder der Ceffus, oder Beide nicht schreiben können, so hat Einer der beiden Zeugen, welcher sich sodann als Zeuge und Namensfertiger zu ä. Früchtliche An- lcgunng der Kirchen- und Stistungskapit«- lien bei Privaten. Mittelst Schnld- scheine. 4 unterschreiben hat, den Namen der Schreibensunkundigen zu schreiben, und diese Letztere ihr gewöhnliches Handzeichen beizusetzen. 8- 18. Bei Ausleihung von Capitalien an Private sowohl im Darleihens- als im Cessions- wege hat die Kirchenvorstehung mit der Zuzählung des Kapitales so lange zurück zu halten, bis die Prüfung und Genehmigung der Elozirung von der k. k. Finanzprokuratur erfolgt. (N. österr. Reg. Verordnung vom 12. Dezember 1827). Auch ist es bei nur etwas zweifelhafter Sicherheit wünschenswerth, daß die betref¬ fenden Schuld- und Sicherstellungsdokumente und zwar erstere im Entwürfe noch vor der Intabulation zur vorläufigen Prüfung vorgelegt werden, damit nicht durch Ausstellung der förmlichen Urkunden und Intabulation derselben bei unzureichender Hypothek den Partheien unnütze Kosten verursacht werden. Dritter Abschnitt. Ausweisung der pu- pillarmäßigen Sicher¬ heit von den bei Pri¬ vaten elozirten Kapi¬ talien. Die Kirchenvorstehung hat hiebei jedesmal a, . einen Grundbuchs-Auszug über die zur Hypothek bestellte Realität, in welchem die vollzogene Intabulation des Schuldscheines, respektive der Cession, bereits ersichtlich ist, und b. einen von dem k. k. Steueramte über das verhypothecirte Besitzthum ausgefertigten, und ordnungsmässig unterfertigten Katastralbesitzbogen beizubringen, welcher jedoch bei sonstiger Zurückweisung mit der Bestätigung des k. k. Bezirksamtes als Gericht versehen sein muß, daß sämmtliche, oder welche der inverzeichneten Parzellen wirkliche Bestandtheile der Realität (hier ist die Realität mit ihrer genauen grund- büchlichen Bezeichnung, mit Urb.-Nr., Rektif.-Nr. aufzunehmen) bilden. 8- 20. Nur in dem Falle, als die Gerichtsbehörde nicht in der Lage sein sollte, das erwähnte Zertifikat dem Katastralbesitzbogen beisetzen zu können, ist der Werth der Realität durch eine mit dem Kataftralreinertrage und der jährlichen Steuersumme im Verhältniß stehende gerichtliche Schätzung zu konstatiren. 8- 21. Ist aus dem Grundbuche ersichtlich, daß der Kirchen- oder Mefsenstistungsforderung Satzposten vorangehen, deren Leistung nicht ziffermäßig ausgedrückt ist, wie z. B. Lebens¬ unterhalt u. s. w., so ist jedesmal der Vertrag, woraus sich diese Leistung gründet, in Originali oder vidimirter Abschrift vorzulegen; wobei bemerkt wird , daß derlei Abschriften auch bei dem Grundbuchsamte aus der Urkundensammlung zu erhalten sind. 8- 22. Sollte ein Kirchen- oder Mefsenstiftungskapital nur durch Intabulation auf Gebäude in solchen Orten, wo die Steuern nach dem Zinserträge entrichtet werden, sicherzustellen sein, so ist in diesem ohnehin höchst selten eintretenden Falle der Werth dieser Gebäude nach Vorschrift des 8. 197 des kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, R. G. B. Nr. 208, auszuweisen. 8- 23. Damit die Kirchenvorstehung sogleich bei Elozirung der Kapitalien, und bei Samm¬ lung der Sicherstellungs-Dokumente sich wenigstens eine annähernde Gewißheit über die von der bestellten Hypothek gebotene gesetzliche Sicherheit verschaffen könne, wird hier beigefügt, daß eine Forderung in dem Falle gesetzlich sichergestellt erscheint, wenn dieselbe mit Inbegriff der vorintabulirten Posten/ ver bezüglichen 3jährigen Interessen und des von der Realität für 3 Jahre entfallenden Steuerbetrages zwei Dritttheile des Wfachen Katastral-Reinertrages nicht übersteigt. 5 Vierter Abschnitt. K. 24. In den Ertabulations-Quittungen über Forderungen, welche die Schuldner vollständig fammt Zinsen und allfälligen Kosten bezahlt haben, ist von der Kirchenvorstehung die ausdrück- tungen. liche Bewilligung zu ertheilen, daß der Schuldschein, und im Falle einer Zession auch diese Urkunde, ja im Falle eines bereits bezüglich der bezahlten Forderung erwirkten und intabulirten Urtheiles oder gerichtlichen Vergleiches auch diese Letztem von der Hypothek, welche jedenfalls mit der genauen grundbüchlichen Bezeichnung, das ist: Name des Grundbuches und Urb.- und Rectif.-Numerus anzuführen ist, gelöscht werden könne. Es versteht sich jedoch von selbst, daß bei Theilzahlungen die Bewilligung zur Löschung nicht aus den Schuldschein, respektive die Zession, sondern nur auf den getilgten Theil des Kapitals bezogen werden darf. 8- 25. Jede Ertabulations-Quittung ist von dem geistlichen Kirchenvorstande, den beiden Kirchenpröpsten und zweien ersuchten schreibenskundigen Zeugen zu unterfertigen. 8- 26. Könnte Einer, oder beide Kirchenpröpste nicht schreiben, so hat Einer der beiden Zeugen, welcher sich sodann als Zeuge und Namensser tiger zu unterfertigen hat, den Namen des Schreibensunkundigen zu schreiben, und dieser Letztere sein gewöhnliches Handzeichen beizusetzen. 8- 27. Jede Ertabulations-Quittung muß mit dem ämtlichen Sigil der Kirchenvorstehung versehen sein. (Hofd. vom 10. Mai 1820, Zahl 12267, G. D. vom 12. Juni 1820, Zahl 6793, 8. 3). 8- 28. Jede Ertabulations-Quittung über ein rückbezahltes Kirchen- oder Stiftungskapital ist der k. k. Landesregierung in Laibach zur Ratifikation vorzulegen. Bei dieser Vorlage hat die Kirchenvorstehung jedesmal anzugeben, welche Schritte sie bereits für die ununterbrochene Fructifizirung des heimgezahlten Kapitales gethan hat, indem schon bei der Aufkündigung des Kapitales hiefür die gehörige Vorsorge zu treffen ist. Anmerkung. In Betreff der skalamäßigen Stempelung der Schuldscheine, Zessions-Urkunden und Ertabulations-Quittungen isi auf den mit der kais. Verordnung vom 17. Mai 1859, R. G. B. Nr. 89 angeordneten außerordentlichen Zuschlag gehörig Bedacht zu nehmen. Uebrigens isi die erste Zeile des Kontextes der Urkunde über den untern, leeren Theil der Stempelmarke zu schreiben. Fünfter Abschnitt. z. 29. Der beim Einkäufe einer öffentlichen Fondsobligation, die zur Bedeckung und s. Krüchtliche An- Sicherstellung der Meffenftiftung dienen soll, erübrigte Barbetrag von dem Stistungskapitale kapttaüen"im^ffentL ist gehörig nachzuweisen, in die Kirchenrechnung aufzunehmen und zu verrechnen. chw Fonde. C K. 30. Bei Vorlage der Acceptations-Urkunde, behufs der Konfirmirung der Meffen- stiftung und Erwirkung des landesfürstlichen Willbriefes ist die einschlägige Bedeckungs- Obligation fPrivatschuldschein oder Staatsobligation) gehörig nachzuweisen; daher in Originali oder in beglaubter Abschrift beizulegen, und zwar im Bedeckungsfalle der Messenstiftung mit einer Staatsschuldverschreibung, die Gattung der Staatsschuldverschreibung, ob sie eine Ver- losungs-, Anlehens-, Grundentlastungs-, Nationalanlehens-Staatsschuldverschreibung sei, mit dem Numerus, Datum, Kapitalsbetrage und Zinsenfuße anzugeben. 8- 31. Auf den zur Bedeckung und Sicherstellung der Messenstistungen bienenden Staats¬ papieren, muß das Vinculum bestimmt und genau ausgedrückt werden, mit genauer Benennung der Kirche und Meffenstiftung, und in Fällen, wo mehrere Kirchen eines Namens find, mit dem unterschiedlichen Kennzeichen derselben, z. B. St. Veit ob Laibach, bei Sittich, bei Egg, bei Wippach, bei Schilzhe, und mit dem Beisatze in Kram. Sechster Abschnitt. 8- sr. Beschaffenheit der Jede Acceptations-Urkunde muß von dem Seelsorger und den beiden Kirchenpröpsten Acceptatioris - Urkuri- unterfertiget, und mit dem ärmlichen Sigile der Kirchenvorstehung versehen sein. 33. Bei schreibensunkundigen Kirchenpröpsten find deren Unterschriften nach obiger An¬ deutung «ud §. 26 zu besorgen. §- 34. Für die Acceptations-Urkunde ist ein ganzer Bogen im Stempelpapierformat zu nehmen zur leichtern Beiheftung derselben an die Ordinariats-Confirmations-Urkunde. §- 35. Die Acceptations-Urkunde ist in triplo nach dem untenstehenden Formulare aus¬ zufertigen.*) Jedem dieser gleichlautenden Parien ist die gesetzliche Stempelmarke anzukleben, dermal jene pr. 30 kr. österr. Währ, mit dem Zuschläge pr. 6 kr. öfterr. Währ. G. 36. Sollten in eine Acceptations-Urkunde mehrere zu einer Kirche angeordnete unter sich in keiner Verbindung stehende Messenstiftungen ausgenommen werden, so muß die Höhe des Stempels nach der Zahl der inenthaltenen Messenstistungen, deren jede die obbezeichnete Stempelmarke erfordert, sich richten. VeeeptationS Urkunde. Die gefertigte Kirchenvorstehung bekennt für sich und ihre Nachfolger am Kirchenvorstehungsamte, daß N. N. von N. laut Testamentes — Stiftbriefes — Stiftungsurkunde — Erklärung — Vertrages 6cko.-zur Pfarr — Pfarr¬ vikariats — Lokalie — Erpofitur — Kurat — Filialkirche eine Meffenstiftung derart angeordnet hat, daß für sein Seelenheil jährlich gelesen werden. Nachdem diese Meffenstiftung ein zur Ehre Gottes gereichendes, keinem Gesetze widerstrebendes frommes Werk ist, und bei dieser Kirche nicht schon so viele Messen bestehen, daß nicht auch die Persolvirung dieser thunlich wäre, diese Meffrn- stiftung sonach sowohl in moralischer als Phifischer Beziehung möglich ist; nachdem weiters das dießfällige Meffenstiftungs- kapital pr. — Lurch die — °/. Verlosung» — Nazionalanlehens — Anlehens — Grundentlastungs - Staatsschuldverschreibung Nr. — ääo. — pr. — -. gesetzlich gedeckt und fichergestellt ist (oder: das Meffenstiftungskapital pr. — st. laut Schuldscheines ckäo. — beim N. N. fruchtbringend zu — «/, angelegt, und auf seine im Grundbuche N. eub Urb.- und Rectif.-Nr. — 7 8 37. Messenstiftungen, die zu verschiedenen Kirchen gehören, mögen separirt aceeptirt werden, da dieß die ordnungsmäßige Hinterlegung der Stistungsdokumente und Stiftungs¬ obligationen in jeder betreffenden Kirchenkaffe, so wie die leichtere Verrechnung der Stiftungs¬ interessen für jede Kirche besonders, erheischt. §. 38. Die Stiftungsgebühren für den Priester, Meßner und die Kirche sind dem stifter- lichen Willen gemäß zu bemessen, und wo der Stifter dießfalls nichts ausdrücklich bestimmt hat, sind solche mit Rücksicht auf die gegenwärtigen Theuerungs-Verhältmffe nachstehender Weise zu bemessen und anzusetzen: a. von einer gewöhnlichen Stiftmeffe hat zu beziehen: der Priester.1 fl. 5 kr. österr. Währ, der Meßner.— „ 11 „ „ die Kirche. — „ 16 „ „ Bei einer in der Filialkirche zu lesenden Stiftmesse kann die Stiftungsgebühr für den Priester von 1 fl. 5 kr. bis 2 fl. 10 kr. österr. Währ, nach Verschiedenheit ihrer Distanz vom Pfarrorte erhöhet werden. b. von einem Seelenamte hat zu beziehen: der fungirende Priester ... . 2 fl. 10 kr. österr. Währ. jeder der Leviten .— „ 70 „ „ „ der Organist oder Cantor.— „ 70 „ „ „ der Meßner ..— „ 35 „ „ „ jeder der Ministranten.— „ 10 „ „ „ der Blasbalgzieher ..— „ 15 „ „ „ die Kirche. 1 „ 5 „ e. von dem Todten-Oküeiuw eum uno Noeturno et lübera ist zu zahlen: dem Celebranten. 1 fl. 5 kr. österr. Währ, jedem Assistirenden. — „ 70 „ „ „ dem Kantor. — „ 52 „ „ „ dem Meßner. „ 35 „ „ „ der Kirche. 1 „ 5 „ „ „ 8- 39. Eine angetragene oder letztwillig angeordnete Stiftung abzulehnen, ist der Kirchen- vorstehung ohne Bewilligung des Ordinariates oder des Kapitular - Konsistoriums nicht ge¬ stattet. vorkommende Realität unter«-intabulirt worden ist) (oder: nachdem das Meffenstiftungskapital pr. — fl. laut des un¬ ter« -vom N. N. an die N. Kirche zu Gunsten der N. N. Meffenstiftnng cedirten Schuldscheines ckcko.-beim N. N. ftüchtlich angelegt, auf seine im Grundbuche N. sub Urb.-Nr. — et Rectif-Nr. — vorkommende Realität unter« -intabulirt, und zur Erfichtlichmachung des RechtSübcrgangeS von N. N. an die — Kirche zu N. als Bedeckung der N. N. Meffenstistung unterm --superintabulirt worden ist) so wollen wir diese also gedeckte und fichergestellte Meffenstiftnng hiemit acceptiren, und geloben für uns und unsere Nachfolger dafür besorgt zu sein, daß in der — Kirche zu — alljährlich — Messen gelesen werden, -IS am ... wofür aus dem Stiftung- — JahreSivtereffc pr. — zu erhalten hat: der Priester. der Meßner. und die Kirche .... Urkund« dessen Unsere (eigenhändige) Namensunterschrift mit dem beigedrückten Pfarrstgilc. Kirchenvorstehung zu N. am « August I8SV. N. N., Pfarrer. A' Kirchenpröpste. 8 8- 40. Da die Durchführung und Sicherstellung der von den Parcheien für fromme Zwecke io vivis getroffenen Bestimmungen, so wie die Richtigstellung der markig vauga gewidmeten Vermächtnisse eine Gewissenssache der betreffenden Kirchenvorstehung bildet, so erwartet das Kapitular-Confistorium, daß die bezüglichen Kirchenvorstehungen den dießfällig an sie ergehenden Eonsistorial-Erlässen, so wie den an sie gelangenden Zuschriften der die cauga pia vertretenden k. k. Finanz-Procuratur um so schneller und bereitwilliger entsprechen werden, als die Kirchen- vorstehung für jeden Verlust oder Schaden, den ein Kirchen- oder Messenstiftungskapital durch den erwiesenen Saumsal der Kirchenvorstehung erleiden sollte, verantwortlich ist. Vom Kapitular - CoiWorium Laibach den 1. Augnst 1859. Anton Zioß, General-Vikar. Gedruckt bei Josef Blasnik.